Suche

48584 Ergebnisse
Zulassung: CMDh-Bericht zur Juli-Sitzung veröffentlicht
Im Rahmen der monatlichen Sitzung der Koordinierungsgruppe werden regelmäßig aktuelle regulatorische Fragestellungen diskutiert. Die jeweilige Agenda wird vorab veröffentlicht. Nach der Sitzung stellt die CMDh einen Kurzbericht zur aktuellen Sitzung sowie die genehmigten Minutes der Vormonatssitzung zur Verfügung. Außerdem wurden die Minutes des Treffens mit den Interested Parties von Juni 2026 veröffentlicht. In der Juli‑Sitzung 2026 befasste sich die CMDh unter anderem mit den folgenden Themen: CMDh-Position zu PASS-Ergebnissen gemäß Artikel 107q der Richtlinie 2001/83/EG betreffend Valproat (EMA/PASS/0000287665) Die CMDh hat auf Grundlage einer Post-Authorisation Safety Study (PASS) bestätigt, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis Valproat-haltiger Arzneimittel unverändert bleibt. Gleichzeitig empfiehlt sie Anpassungen der Zulassungsunterlagen, darunter die Aufnahme einer neuen Langzeitstudie zur fortlaufenden Überwachung der Anwendung von Valproat bei Frauen im gebärfähigen Alter sowie Valproat-exponierter Schwangerschaften. Betroffene Zulassungsinhaber werden aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten eine Typ II Variation (C.9.c) zur Aktualisierung der Zulassungsbedingungen und des Risikomanagementplans einzureichen. Weitere Informationen zu diesem Verfahren werden auf der Website der EMA veröffentlicht. Aktualisierte Version des elektronischen Änderungsantragsformulars Die EMA hat die Version 1.28.1.0 des elektronischen Änderungsantragsformulars (eAF) für Humanarzneimittel veröffentlicht. Die Aktualisierung umfasst unter anderem ein neues Feld für Annual Updates, die verpflichtende Nutzung des OMS in drei Formularabschnitten sowie kleinere technische Anpassungen. Das Formular kann ab dem 3. August 2026 genutzt werden und ist für neue Variationsanträge ab dem 24. August 2026 verpflichtend. Antragsteller werden zudem daran erinnert, die Version des Formulars während eines laufenden Verfahrens nicht zu wechseln. Zudem wurden die „EMA/CMDh Explanatory Notes on Variation Application Form (Human Medicinal Products Only)“ an die Änderungen angepasst. Das aktualisierte Dokument wird unter „Procedural Guidance > Variations“ veröffentlicht. Letter of Intent für Worksharing-Verfahren Die CMDh hat den „Letter of Intent for Variation Worksharing Procedures“ überarbeitet. Die Änderungen dienen insbesondere der Klarstellung bei der Auswahl der Referenzbehörde sowie der Informationen, die Antragsteller im Rahmen der Verfahrensankündigung bereitstellen sollten. Die aktualisierte Version wird unter „Templates > Variation“ veröffentlicht. Best Practice Guide (BPG) on Variation Worksharing (Chapter 7) Mit einer geringfügigen Aktualisierung des Best Practice Guide on Variation Worksharing (Chapter 7) präzisiert die CMDh, welche Worksharing-Verfahren im Communication and Tracking System (CTS) erfasst werden. Das aktualisierte Dokument wird unter „Procedural Guidance > Variation“ veröffentlicht. Assessment Report für Typ II Variations Die bisherigen Vorlagen für den Preliminary Variation Assessment Report (PVAR) sowie den Final Variation Assessment Report (FVAR) werden zu einer gemeinsamen Vorlage (VAR) zusammengeführt. Ziel ist eine übersichtlichere Dokumentation des gesamten Verfahrens einschließlich beantragter Änderungen und der Bewertung eingereichter Antworten auf Nachforderungen der Mitgliedstaaten. Die aktualisierte VAR-Vorlage wird auf der CMDh-Website unter „Templates > Assessment Reports > Variations“ veröffentlicht. MRP-/DCP-Statistiken für das erste Halbjahr 2026 Die CMDh wird die MRP-/DCP-Statistiken für das erste Halbjahr 2026 veröffentlichen. Neben Daten zu neuen Verfahren umfassen die Auswertungen Informationen zu Worksharing-Verfahren, CMDh-Referral-Verfahren und pädiatrischen Worksharing-Verfahren (gemäß Artikel 45 und 46). Zudem sollen detailliertere Informationen zu Variationsverfahren bereitgestellt werden, um die Auswirkungen der neuen Variationsverordnung in den Mitgliedstaaten zu beobachten. CMDh-Position zu PSUSA-Verfahren Auf Grundlage der PRAC-Empfehlungen und des PRAC-Bewertungsberichts im Anschluss an die Prüfung der PSURs stimmte die CMDh den Schlussfolgerungen der PSUR-Bewertung für die nachfolgenden Wirkstoffe zu, die eine Anpassung der jeweiligen Zulassungen (Variations) vorsieht: Koffein / Dimenhydrinat, Dimenhydrinat Cholinsalicylat Phenylephrin / Tropicamid Weitere Informationen zu diesen Verfahren, einschließlich der Informationen bezüglich der Implementierung, werden in Kürze auf der Webseite der EMA publiziert. Wie üblich enthält der Bericht auch die Statistiken zu Neuzulassungsanträgen im MR- und DC-Verfahren. Die nächste Sitzung der CMDh findet vom 18. bis 20. August 2026 statt.
30.07.2026 Beitrag PD
US-Zölle auf Arzneimittel – Was gilt wann?
Unabhängig von den neuen Section-301-Zöllen im Zusammenhang mit der Untersuchung zu Zwangsarbeit, die seit dem 24. Juli 2026 gelten, verfolgt die US-Regierung für Arzneimittel einen eigenständigen handelspolitischen Ansatz auf Grundlage von Section 232 des Trade Expansion Act von 1962. Während die Section-301-Maßnahmen länderbezogen ausgestaltet sind und auch Waren aus der Europäischen Union betreffen, zielen die Section-232-Maßnahmen darauf ab, die US-amerikanische Arzneimittelproduktion aus Gründen der nationalen Sicherheit zu stärken. Für die Pharmaindustrie bedeutet dies, dass patentgeschützte Arzneimittel und bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe (APIs) künftig unter das Section-232-Regime fallen. Die Maßnahmen gelten grundsätzlich für die von der Proklamation erfassten Produkte. Für die in Annex III der US-Proklamation aufgeführten Unternehmen treten sie bereits am 31. Juli 2026 in Kraft, für alle übrigen betroffenen Unternehmen am 29. September 2026 . Grundsätzlich sieht das Section-232-Regime Zölle von bis zu 100 % auf patentgeschützte Arzneimittel und bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe (APIs) vor. Unternehmen, die von den US-Behörden akzeptierte Pläne zur Verlagerung ihrer Produktion in die USA (Onshoring) umsetzen, können unter bestimmten Voraussetzungen von reduzierten Zollsätzen profitieren. In Verbindung mit einer Preisvereinbarung mit der US-Regierung kann der Zollsatz vollständig entfallen. Für Produkte mit Ursprung in der Europäischen Union, Japan, Südkorea sowie der Schweiz und Liechtenstein gilt jedoch ein besonderer Höchstzollsatz von 15 %. Für aus der EU in die USA eingeführte patentgeschützte Arzneimittel beträgt der anzuwendende Section-232-Zoll daher grundsätzlich maximal 15 %, sofern keine günstigere Regelung (z. B. aufgrund einer Preisvereinbarung mit der US-Regierung) greift. Generika und Biosimilars sind derzeit von den Section-232-Maßnahmen ausgenommen. Die US-Regierung hat jedoch angekündigt, diese Ausnahme zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen. Weitere Infos in diesem Factsheet der US Regierung. Soweit Arzneimittel oder pharmazeutische Produkte nicht unter das Section-232-Regime fallen, gelten die neuen Section-301-Regelungen zur Zwangsarbeit. Für Waren aus der Europäischen Union gilt grundsätzlich ein Gesamtzollsatz von maximal 10 % (einschließlich des regulären MFN-Zolls). Gleichzeitig enthält die Verordnung umfangreiche Ausnahmen für den Pharmabereich. Ob ein konkretes Produkt von den zusätzlichen Zöllen ausgenommen ist, richtet sich nach der jeweiligen HTS-Zolltarifnummer sowie – bei einem Teil der Ausnahmen – danach, ob die Ware für pharmazeutische Anwendungen bestimmt ist ("for use in pharmaceutical applications"). Die entsprechenden HTS-Zolltarifnummern finden Sie hier . Patentgeschützte Arzneimittel, die unter das Section-232-Regime fallen, unterliegen nicht zusätzlich den Section-301-Zöllen ("no stacking"). Von den hier beschriebenen Maßnahmen zu unterscheiden ist schließlich die weiterhin laufende Section-301-Untersuchung der US-Regierung Gegen Deutschland zu Arzneimitteln und pharmazeutischen Wirkstoffen. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen läuft derzeit bis zum 11. August 2026 . Über mögliche weitere handelspolitische Maßnahmen oder zusätzliche Zölle speziell für den Pharmasektor wurde bislang noch nicht entschieden.
29.07.2026 Beitrag
Zulassung: BfArM aktualisiert Variations-Seite
Nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Hinweis zur Einreichung nationaler Änderungsanzeigen nach § 29 AMG präzisiert hatte, siehe News BfArM präzisiert Hinweis zu § 29 AMG-Änderungsanzeigen , wurden die Informationen auf der Website nun entsprechend überarbeitet. Demnach sollen nationale Änderungsanzeigen nach § 29 AMG über das PharmNet.Bund-Portal eingereicht werden, da eine ausschließliche Einreichung über das Common European Submission Portal (CESP) zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen kann. Zusätzlich hat das BfArM auf Anregung der Verbände den Abschnitt „Abschaltung des Variationzweigs der PharmNet.Bund-Anwendung Änderungsanzeigen“ von seiner Website entfernt, um möglichen Missverständnissen hinsichtlich der Einreichungswege entgegenzuwirken. Weitere Informationen können der Website des BfArM entnommen werden.
29.07.2026 Beitrag PD
Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen in Teilen seit heute in Kraft
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, das am 8. Mai 2026 vom Bundesrat im vereinfachten Verfahren beschlossen wurde, ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 225) verkündet worden. Kern des Gesetzes ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennungsverfahren. Künftig erfolgt die Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag, während die Kenntnisprüfung grundsätzlich zum Regelfall wird. Für Hebammen tritt an die Stelle der Kenntnisprüfung ein Anpassungslehrgang. Darüber hinaus werden Anpassungen im jeweiligen Berufs- und Ausbildungsrecht vorgenommen. Zudem soll ein verbesserter Informationsaustausch zwischen den zuständigen Landesbehörden sowie eine stärkere Nutzung elektronischer Verfahren dazu beitragen, die Verfahren effizienter und transparenter zu gestalten. Mit den Neuregelungen sollen qualifizierte Fachkräfte schneller in die gesundheitliche Versorgung integriert und bestehende personelle Engpässe in den Heilberufen wirksamer adressiert werden Das Gesetz tritt teilweise heute (29. Juli 2026), im Übrigen am 1. November 2026 in Kraft.
29.07.2026 Beitrag
Wird Suche nach Praxis schwieriger? Kassenärzte warnen
«Für mich ist das ein Notstandsgesetz», sagte Bartels zu dem kürzlich verabschiedeten Gesetz aus dem Bundesgesundheitsministerium. Er sieht einen Paradigmenwechsel. «Bisher haben wir die Gesundheitsversorgung immer danach ausgerichtet, wie hoch der Bedarf ist. Jetzt wird Gesundheitsversorgung angeboten nach dem Motto: Wie viel Geld ist in der Kasse?» Finden sich künftig noch seltener Nachfolger für Praxen? Das Sparpaket soll grob gesagt die gesetzlichen Krankenkassen 2027 von stark steigenden Ausgaben entlasten, um neue Beitragserhöhungen zu verhindern. Vorgesehen sind Ausgabenbremsen bei Praxen, Kliniken, Apotheken und Pharmabranche - aber etwa auch höhere Zuzahlungen für Medikamente und Einschränkungen der kostenlosen Mitversicherung von Ehepartnern. «Wir haben Ärzte, die verlieren schon richtig existenziell. Die HNO-Ärzte zum Beispiel sind ganz massiv betroffen», sagt KV-Vertreter Bartels. Er befürchtet, dass unter den neuen Rahmenbedingungen eigenständige, selbstständige Praxen noch weniger Nachfolger finden werden. Die Nachfrage nach medizinischer Versorgung werde angesichts des demografischen Wandels wachsen, die Leistungen würden weniger. «Und sie haben eine Reduktion der Leistungsanbieter, es werden sich viele aus dem System verabschieden.» «Riesengroße Sorgen» um Versorgung in Alters- und Pflegeheimen «Riesengroße Sorgen» macht sich Bartels um die Versorgung von Alters- und Pflegeheimen. «Hausbesuche und Pflegeheimbesuche waren außerhalb des Budgets, jetzt sind sie plötzlich auch in diesem Budgettopf drin», erklärt das KV-Vorstandsmitglied. Sprich: Früher konnten Mediziner solche Leistungen auch dann noch anbieten, wenn das eigentliche Budget erreicht war, künftig geht das nicht mehr. «Das heißt, viele werden sich überlegen, ob sie das noch weiterhin anbieten. Das wird man merken», warnt Bartels. Bei einigen Leistungen könne es dramatisch werden. «Kinderuntersuchungen sind staatlich angeordnet, mehr oder minder. Die Eltern müssen diesen Termin machen. Wenn sie keinen Kinderarzt mehr finden, wird das echt schwierig.» KV hält Reform beim Thema Krankschreibung für völlig falsch Insgesamt erwartet die KV einen Honorarverlust in Höhe von etwa 90 Millionen Euro für Ärzte in Rheinland-Pfalz pro Jahr. Demnach liegt das Gesamtvolumen der Honorare im Vergleich dazu bei circa einer Milliarde. Deutschlandweit kalkuliert die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit 46 Millionen weniger finanzierten Behandlungsfällen in der ambulanten Versorgung, auf Rheinland-Pfalz runtergebrochen wären das laut KV etwa 2,2 Millionen Fälle weniger. Richtig findet KV-Vize Bartels, dass die Reform bei Krankschreibungen ansetzt. «Die Umsetzung ist aber völlig falsch, wenn man jetzt die telefonische Krankschreibung wegnimmt. Die ist erstens eine bürokratische Wohltat für jede Praxis. Zum Zweiten sind das immer nur ein, zwei, drei Tage, das ist nicht dramatisch.» Damit ist er auf einer Linie mit dem rheinland-pfälzischen SPD-Gesundheitsminister Clemens Hoch, der moniert hatte, dass keine Entlastung, sondern zusätzliche Bürokratie geschaffen werde - für Patienten und Praxen. Bartels kann sich auch in Deutschland einen Karenztag vorstellen wie in anderen Ländern, also einen ersten Krankheitstag, an dem Arbeitnehmer keinen Lohn erhalten. «Das wäre die einfachste Lösung, relativ unbürokratisch», sagt Bartels. Die finanziellen Folgen hält er für verkraftbar. Und wie sieht es mit der Teilarbeitsunfähigkeit aus? «Das ist vom Ansatz her richtig», sagt Bartels. «Aber dafür müsste der Arzt ihren Arbeitsplatz exakt kennen und die Anforderungen, die an sie gestellt werden, um tatsächlich beurteilen zu können, ob sie ihren Job noch ausfüllen oder nicht. Das ist ganz schön schwierig.»
29.07.2026 Beitrag
Pharmakovigilanz: Aktualisierung der EURD-Liste
Die EURD-Liste führt umfassend Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen auf, für die die Einreichungsdaten und -frequenzen für die Übermittlung von Periodic Safety Update Reports (PSURs) in der EU harmonisiert festgelegt sind. Die EURD-Liste wird in der Regel monatlich überarbeitet und wird jeweils 6 Monate nach Bekanntmachung rechtswirksam. Die aktuelle EURD-Liste mit den farblich markierten Änderungen und allen Details kann auch auf der Webseite der EMA eingesehen werden.
29.07.2026 Beitrag PD
EMA/HMA-Umfrage zur EU-Innovation Network Guidance gestartet
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und die Heads of Medicines Agencies (HMA) führen derzeit eine Umfrage zur EU-Innovation Network guidance on available scientific and regulatory support tools at national and European level for human medicinal products/technologies/methodologies durch. Unternehmen sind eingeladen, ihre Erfahrungen und ihr Feedback zum Leitfaden einzubringen. Die Rückmeldungen sollen zur Weiterentwicklung der Guidance beitragen. Die Teilnahme an der Umfrage dauert laut EMA etwa fünf Minuten. Rückmeldungen können direkt über die Umfrage eingereicht werden. Die Frist für die Teilnahme endet am 15. Oktober 2026 . Weitere Informationen sowie die Umfrage finden Sie auf der Website der EMA .
29.07.2026 Beitrag PD
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz tritt in Kraft
Nachdem sowohl Bundestag als auch Bundesrat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgesegnet hatten, wird das Gesetz nun in wesentlichen Teilen morgen in Kraft treten. Wie bereits berichtet, sind die wesentlichen Inhalte des Gesetzes: Ein fester zusätzlicher und unbefristeter Herstellerabschlag von 8,5% (insgesamt somit 15,5%) statt des zunächst vorgesehenen dynamischen Herstellerabschlags. Ausnahmen sind möglich bei Biosimilars und deren biologischen Referenzarzneimitteln, bei Ablösung durch eine Erstattungsbetragsvereinbarung sowie bei klinischen Prüfungen, die zu einem relevanten Anteil in Deutschland durchgeführt wurden. Gemäß des ebenfalls am 10. Juli 2026 verabschiedeten Entschließungsantrags der Regierungsfraktionen soll im Rahmen des Pharma- und Medizintechnikdialogs innerhalb einer neu einzusetzenden Kommission (besetzt mit Sachverständigen, Gewerkschaftsvertretern, Industrievertretern und den Fachberichterstattern der Koalitionsfraktionen) geprüft werden, wie weitere Ausnahmen aufgenommen werden können, um – im Einklang mit europa- und handelsrechtlichen Vorgaben und unter Wahrung der Beitragssatzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – die Arzneimittelproduktion in Deutschland sowie relevante Investitionen in den Pharmastandort im Interesse von Wertschöpfung, tarifgebundener Beschäftigung und resilienter Versorgung durch finanzielle Anreize zu stärken. Inkrafttreten : 30. Juli 2026, aber gilt erst für ab dem 1. Januar 2027 zu Lasten der Krankenkassen abgegebene Arzneimittel. Der zusätzliche Impfstoffabschlag wird auf 9 % (statt der im Regierungsentwurf vorgesehenen 7 %) erhöht. Inkrafttreten : 1. Januar 2027 Bei der Preis-Mengen-Regelung wird der Rabattfaktor pro überschrittenen 100 Mio. Euro Umsatz von 1 % auf 1,5 % angehoben. Inkrafttreten : 30. Juli 2026 Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, zunächst in einer Pilotphase bis zum 31. Dezember 2030 für fünf Wirkstoffgruppen. Inkrafttreten : 30. Juli 2026 Das Preismoratorium wird bis Ende 2030 verlängert, aber nicht – wie im Regierungsentwurf noch vorgesehen – ausgeweitet. Inkrafttreten : 30. Juli 2026 Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen werden u. a. als Satzungsleistung der GKV ausgeschlossen. Inkrafttreten : §§ 2 Abs. 1, 11, 34 SGB V: 1. Januar 2027 § 31 Abs. 1, § 140a: 30. Juli 2026 Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs. Inkrafttreten : 30. Juli 2026
29.07.2026 Beitrag
Gesetz zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung tritt heute in Kraft
Das Durchführungsgesetz setzt die europäische KI-Verordnung in nationales Recht um und legt insbesondere fest, welche Behörden in Deutschland für die Umsetzung und Aufsicht zuständig sind. Eine zentrale Rolle übernimmt dabei die Bundesnetzagentur. Sie soll im Wesentlichen als Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der Vorgaben der KI-Verordnung zuständig sein. Bei der Bundesnetzagentur wird zudem ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum eingerichtet. Es soll die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen unterstützen und als Ansprechpartner für europäische Institutionen fungieren. Nach Angaben der Bundesregierung soll dadurch KI-Expertise zentral gebündelt und den bestehenden Behörden ressourcenschonend zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen von der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur sind KI-Systeme öffentlicher Stellen der Länder und Kommunen. Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur als zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger dienen. Beschwerden über mögliche Verstöße gegen Vorschriften zur künstlichen Intelligenz werden an die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet. Ergänzend soll die Bundesnetzagentur Informationsangebote bereitstellen, Beratungsleistungen organisieren sowie mindestens ein sogenanntes KI-Reallabor einrichten und betreiben, in dem neue Anwendungen unter Aufsicht getestet werden können. Ziel ist es, die Anwendung der europäischen KI-Regeln in Deutschland zu koordinieren und zugleich Innovationen zu ermöglichen. Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen soll der Zugang zu KI-Anwendungen und entsprechenden Testumgebungen erleichtert werden.
29.07.2026 Beitrag
Tabletten per Fingertipp: Wie funktionieren Onlineapotheken?
Dort kann man sich frei verkäufliches Nasenspray genauso wie Blutdrucksenker auf Rezept ordern und nach Hause liefern lassen. Warum sich ein Preisvergleich lohnt, wie ein Rezept online eingereicht wird oder wem man Fragen zur richtigen Einnahme stellen kann: Zwei Expertinnen klären die wichtigsten Fragen zum Onlinekauf von Medikamenten. Welche Vor- und Nachteile haben Onlineapotheken? Auch wenn bequem von der Couch aus zu bestellen einfacher klingt, spricht manches dafür, in die Apotheke um die Ecke zu gehen. Wer krank mit einem Rezept vom Arzt kommt, erhält dort sofort das verschriebene Medikament, wenn es vorrätig ist. Wer - etwa als chronisch kranker Mensch - häufig Medikamente braucht, schätzt zudem oft den persönlichen Kontakt in seiner Stammapotheke. «In der Apotheke vor Ort kann man außerdem zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen», sagt Sabine Wolter, Gesundheitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dazu gehören etwa eine Blutdruckmessung, ein Wechselwirkungs-Check oder Impfungen. Onlineapotheken nutzen viele Menschen vor allem für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, sagt die Verbraucherschützerin. Während man bei Arznei auf Rezept dasselbe zuzahlen muss wie vor Ort, lässt sich bei frei Verkäuflichem durchaus online sparen. «Hier sind die Preisspielräume oft größer und die Medikamente können günstiger sein», sagt Sabine Wolter. Und wer Kopfschmerztabletten nicht für den Akutfall benötigt, sondern die Hausapotheke aufstocken will, kann gut ein paar Tage warten, bis das Medikament per Versand ankommt. Wie finde ich ein gutes Angebot? «Ein Vergleich zwischen verschiedenen Versandapotheken lohnt sich immer», sagt Katrin Andruschow von der Stiftung Warentest. «Unsere Testungen haben gezeigt: Es gibt nicht die eine preiswerte Versandapotheke.» Jede Onlineapotheke habe teure und weniger teure Medikamente. Dazu kommt: Diese Preise wechseln auch immer mal. «Wenn ich zum Beispiel das Schmerzmittel Ibuprofen 400 mg suche, dann sollte ich schauen, bei welcher Apotheke es gerade am günstigsten ist», sagt die Expertin. «Manchmal ist auch ein Medikament noch mal günstiger, wenn Sie eine Preissuchmaschine nutzen und sich von dort zur Versandapotheke weiterleiten lassen.» Auch die Vertriebswege innerhalb einer Onlineapotheke können preislich variieren: etwa über die App und auf der Webseite. Achtung: mögliche Versandkosten nicht vergessen! Diese können von der Gesamthöhe der Bestellbeträge abhängen. Mehrere Produkte für eine Bestellung zu sammeln, kann also lohnen. Laut Katrin Andruschow versenden die meisten Onlineapotheken ihre Ware versandkostenfrei, wenn ein rezeptpflichtiges Medikament in der Bestellung enthalten ist. Auch Onlineapotheken müssen persönlich beraten. Wie funktioniert das? «Eine Versandapotheke hat immer eine "echte" Apotheke im Hintergrund», sagt Verbraucherschützerin Wolter. «Entsprechend müssen Sie Fachpersonal telefonisch erreichen können.» Daher müssen Onlineapotheken immer eine Telefonnummer für Kundennachfragen zu einer Bestellung angeben. Ebenso kann es vorkommen, dass eine Onlineapotheke von sich aus bei Kunde oder Kundin anruft. «Wenn zum Beispiel jemand auffallend viele Packungen Schmerzmittel kauft, sollte eine Apotheke sich melden und nachfragen oder auch Hinweise zum Einnehmen geben», sagt Sabine Wolter. Wer bei einer Versandapotheke bestellt, muss immer zwingend auch die eigene Telefonnummer angeben. Wer bei einer im Ausland ansässigen Onlineapotheke bestellt, sollte darauf achten, ob es eine Beratung auch in deutscher Sprache gibt und die Hotline kostenlos oder maximal zur Ortsgebühr erreichbar ist, heißt es von der Verbraucherzentrale. Wie löst man ein Rezept bei einer Onlineapotheke ein? Gesetzlich Versicherte können über ihre Gesundheitskarte E-Rezepte einlösen. Wollen sie das bei Onlineapotheken tun, kommt meist das sogenannt CardLink-Verfahren zum Einsatz, wenn die Versandapotheke es anbietet, sagt Verbraucherschützerin Wolter. Dafür brauchen Sie ein Handy mit NFC-Funktion sowie die App der entsprechenden Versandapotheke. «Dort müssen Sie sich in ein paar Schritten identifizieren und die Gesundheitskarte vor Ihr Handy halten.» Auch über die elektronische Patientenakte oder die E-Rezept-App der Gematik kann man ein E-Rezept weiterleiten. «Hat man in der ePA die ganzen Anmeldeprozesse durchlaufen, gibt es eine Funktion "E-Rezept", über die man recht simpel das Rezept auch an eine Versandapotheke weiterleiten kann», sagt Sabine Wolter. Möglich ist auch, den E-Rezept-Code abzuscannen und an die Onlineapotheke zu übermitteln. Wie in der Apotheke vor Ort gibt es auch bei Versandapotheken weiterhin die Möglichkeit, eine Papierversion des E-Rezepts abzugeben. Das muss dann per Post geschickt werden. Das ist übrigens auch der Weg, den privat Versicherte, wenn es noch kein E-Rezept gibt, wählen müssen. Sie sind verpflichtet, das originale Papierrezept einzureichen. Zum Teil bieten Versandapotheken dafür Freiumschläge an, die man sich herunterladen kann. Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Rechtlich gesehen sind Onlineapotheken laut Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale wie auch Vor-Ort-Apotheken den strengen Datenschutzrichtlinien im Gesundheitswesen unterworfen. In den Apotheken selbst müssen die Daten sicher verwahrt und die Computer entsprechend gesichert sein. Beim Bestellprozess sollten Verbraucher und Verbraucherinnen zudem auf das «Schloss»-Symbol achten, das eine sichere Verbindung anzeigt, rät die Expertin. Die Stiftung Warentest hat bei ihrem letzten Test 2022 zumindest den Basisschutz persönlicher Daten bei der Bestellung über die Webseite geprüft. «Wir haben damals keine großen Probleme gesehen beim Datensendeverhalten oder dem Erheben der Nutzerdaten», sagt Katrin Andruschow. Gilt auch bei Medikamenten das 14-tägige Widerrufsrecht? Ja, bei Versandapotheken gelten die gleichen Regelungen wie bei jedem Onlineeinkauf. Das bestätigte erst Ende 2025 das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 6 UKl 1/25) nach einer Klage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen den Betreiber einer Versandapotheke. Demnach können Verbraucher und Verbraucherinnen beim Onlinekauf von Medikamenten grundsätzlich von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Kauf rückabwickeln. Dieses Recht darf nicht pauschal ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme sei allerdings, wenn ein Produkt zum Beispiel entsiegelt sei, sagt Sabine Wolter. Wer also die Flasche mit dem Hustensaft schon geöffnet hat, darf diese nicht mehr umtauschen oder zurückgeben.
28.07.2026 Beitrag
Zeichenfläche 1