Künstliche Intelligenz (KI) ist aus einer zukunftsorientierten Gesundheitsversorgung nicht mehr wegzudenken. Sie beeinflusst zunehmend alle Bereiche der Therapieentwicklung und ‑anwendung, von Forschung über Zulassung bis hin zur Versorgung. Für Pharma Deutschland bedeutet dies, KI in sämtlichen Aufgabenfeldern systematisch zu monitoren, zu analysieren und aktiv zu begleiten, um die Interessen unserer Mitgliedsunternehmen optimal zu unterstützen. Im KI HUB von Pharma Deutschland werden die KI-Anwendungsfelder umfassend beleuchtet und wir freuen uns, Sie für die nächste Sitzung des KI HUB einzuladen, die am Montag, 04. Mai 2026 von 13:00 – 16:00 Uhr online via Teams stattfinden wird. Im Bereich der medizinischen Versorgung wird Dr. Carsten Dochow, Leiter der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, Perspektiven zur „KI und Ärztliches Berufsrecht. Gefährdet KI die ärztliche Therapiefreiheit?“ geben. Darüber hinaus wird Max Sieg, Co-Founder von caidera, Einsatzmöglichkeiten von KI im Pharma‑Marketing darstellen. Sie können sich schon jetzt für die Veranstaltung anmelden .
30.03.2026
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Die Leitlinien erläutern zentrale Begriffsdefinitionen, wie etwa den Herstellerstatus und was als Verpackung gilt, und greifen praktische Fragen auf, die von Interessenträgern seit der Annahme der PPWR gestellt wurden. Besonderes Augenmerk liegt auf Einschränkungen von Einwegverpackungen, der Regulierung von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen, Wiederverwendungszielen sowie der erweiterten Herstellerverantwortung und der Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen. Ergänzende FAQs bieten zusätzliche Klarheit, ersetzen jedoch nicht die offiziellen Bestimmungen der PPWR. Die Kommission wird die Leitlinien in alle Amtssprachen übersetzen und die Umsetzung weiter begleiten. Derzeit werden weitere Rechtsakte vorbereitet, unter anderem zu Registrierungs- und Berichterstattungsformaten, Kennzeichnung, Rezyklatgehalt und Recyclingfähigkeit. Dabei arbeitet die Kommission eng mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammen. Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und zielt darauf ab, ökologische Herausforderungen durch Verpackungsabfälle zu bewältigen, Vorschriften zu vereinheitlichen und Unternehmen zu fördern, die nachhaltige Lösungen bieten. Zu den Maßnahmen gehören verbindliche Recyclingfähigkeit bis 2030, Mindestanteile an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen sowie Vorgaben zur Reduzierung von übermäßigen Verpackungen. Diese Maßnahmen sollen die Umweltbelastung im Verpackungsbereich wesentlich senken. Die Anwendung beginn am 12. August 2026.
30.03.2026
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Mit dem 1. April 2026 tritt eine aktualisierte Fassung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in Kraft. Im Fokus der Änderungen steht die Regelung zum Biosimilaraustausch. Der Auswahlbereich wird nun konsequent an der Biosimilarregelung des Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ausgerichtet. Sobald der G-BA eine Austauschbarkeit festgestellt hat, sind Apotheken verpflichtet, preisgünstige Biosimilars abzugeben. Rabattverträge behalten Vorrang, sofern die Substitution nicht ausgeschlossen hat. Die Anlage 1 des Rahmenvertrages, in der sog. Bioidentical definiert wurden, wurde aufgehoben bzw. ist nun unbesetzt. Zur Umsetzung der Austauschverpflichtungen des Rahmenvertrages bedarf es aus Sicht von Pharma Deutschland weiterer Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie, insbesondere Regelungen zu austauschbaren Darreichungsformen.
30.03.2026
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Derzeit wird, wie zuletzt in der News „ECHA unterstützt die Beschränkung von PFAS mit gezielten Ausnahmeregelungen“ vom 26. März 2026 berichtet, auf europäischer Ebene ein Beschränkungsverbot für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS ) im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung REACH diskutiert. In der Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit heißt es dazu, dass die Überarbeitung des Hintergrunddokuments zur geplanten Beschränkung von PFAS abgeschlossen sei. Die einreichenden Behörden aus fünf europäischen Ländern haben über 5600 Kommentare ausgewertet und relevante Informationen integriert. Das Dokument wurde Ende August 2025 von der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht. Eine Zusammenfassung ( What you need to know about the updated PFAS restriction dossier ) des überarbeiteten Hintergrunddokuments findet sich auf der Webseite der BAUA . Die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) und der Entwurf der Stellungnahme des Ausschusses für Sozioökonomische Analysen (SEAC) wurden, wie zuletzt in der News „ECHA unterstützt die Beschränkung von PFAS mit gezielten Ausnahmeregelungen“ vom 26. März 2026 berichtet, veröffentlicht . Laut Pressemitteilung der Europäischen Chemikalienbehörde ECHA unterstützen die Ausschüsse eine Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung mit verwendungsspezifischen Ausnahmen basierend auf der Verfügbarkeit von Alternativen und sozioökonomischen Betrachtungen. Zudem schlagen die Ausschüsse parallele Emissionsminderungsmaßnahmen vor. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der SEAC-Stellungnahme ist gleichzeitig eine zweite Öffentliche Konsultation zu dieser gestartet, die am 25. Mai 2026 endet. Die im Rahmen der Konsultation eingereichten relevanten Informationen sollen geprüft werden, um die im Entwurf der Stellungnahme dargelegten Schlussfolgerungen des Ausschusses zu bestätigen oder anzupassen. Es wird erwartet, dass der Ausschuss seine endgültige Stellungnahme bis Ende 2026 verabschiedet. Mit dieser Verabschiedung wird die wissenschaftliche Bewertung der vorgeschlagenen Beschränkung durch die Ausschüsse der ECHA (RAC und SEAC) abgeschlossen, und die Stellungnahmen werden danach der Europäischen Kommission offiziell vorgelegt. Auf der Grundlage der beiden endgültigen Stellungnahmen wird die Kommission eine Beschränkung zur Erörterung und Abstimmung im REACH-Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, vorschlagen. Im Hinblick auf das überarbeitete Hintergrunddokument sowie der Stellungnahmen von RAC und SEAC bittet das BMG Pharma Deutschland um Einschätzung etwaiger Auswirkungen auf den Arzneimittel- und Medizinproduktebereich. Wir bitten Sie, spätestens bis zum 5. Mai 2026 Informationen an Pharma Deutschland Dr. Daniela Allhenn ( allhenn@pharmadeutschland.de ) zu übermitteln, aus denen hervorgeht, in welcher Weise Ihr Unternehmen im Arzneimittel und Medizinproduktebereich vom PFAS Beschränkungsverfahren betroffen ist und welche konkreten Auswirkungen sich hieraus ergeben.
30.03.2026
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Der Bundesrat hat das KHAG gebilligt und die in den Ausschussempfehlungen enthaltene Entschließung (s. Beschlussdrucksache Bundesrat ) gefasst. Mecklenburg-Vorpommern hat beide Anträge, den Plenarantrag-Nr. 0120-2-26 zur 1063. Sitzung des Bundesrates vom 27.03.26 sowie den Plenarantrag-Nr. 0120-3-26 zur 1063. Sitzung des Bundesrates vom 27.03.26 , zurückgezogen. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Behandlungsqualität und eine flächendeckende Gesundheitsversorgung; es entlastet die gesetzlichen Krankenkassen um 25 Milliarden Euro, die nun aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität getragen werden. Nach einer langen Debatte wurden wesentliche Änderungen in das Gesetz aufgenommen: Die Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben und ist erst ab 2030 vollständig finanzwirksam. Bis zum 31. Dezember 2030 können Länder Krankenhäuser zu Fachkliniken erklären; bis 2029 soll eine neue Definition für Fachkliniken entwickelt werden. Die Anzahl der Leistungsgruppen wird von 65 auf 61 reduziert; bis zum 31. Dezember 2026 können Behörden Leistungsgruppen zuweisen, wobei die Ansichten der Krankenkassen berücksichtigt werden müssen, danach gelten strengere Anforderungen. Pflegepersonalkosten für hauswirtschaftliche, logistische und technische Tätigkeiten werden künftig nicht mehr im Pflegebudget berücksichtigt. In einer begleitenden Entschließung äußerte der Bundesrat jedoch deutliche Vorbehalte gegenüber einzelnen Regelungen des Gesetzes. Er hob hervor, dass die Krankenhausplanung in der Verantwortung der Länder liege und diese eine zentrale Rolle bei der strukturellen Weiterentwicklung der stationären Versorgung einnähmen. Für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform sei es daher unerlässlich, die Planungshoheit und Gestaltungsfreiheit der Länder zu wahren. Zudem sieht der Bundesrat das Gesetz noch nicht ausreichend praxisgerecht ausgestaltet. Kritik besteht insbesondere an den Definitionen der Fachkliniken, den Ausnahmeregelungen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen sowie den Untergrenzen beim Pflegepersonal. Beanstandet wird insbesondere, dass die zuletzt vorgesehene sachgerechte Definition von Fachkliniken entfällt und die Festlegung künftig auf Bundesebene durch die Selbstverwaltungspartner erfolgen soll. Dies berücksichtige die regional sehr unterschiedlichen Versorgungsstrukturen der Krankenhäuser in den Ländern nicht hinreichend und könnte erhebliche Auswirkungen auf bestehende Versorgungsangebote haben.
30.03.2026
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Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) stellt Antragstellern und Zulassungsinhabern mit den sogenannten Procedural Advice-Dokumenten zentrale Anforderungen und verfahrenstechnische Hinweise für Arzneimittel, die im zentralisierten Verfahren zugelassen werden, in strukturierter Frage und Antwort Form zur Verfügung. Das Dokument „European Medicines Agency pre-authorisation procedural advice for users of the centralised procedure“ wurde wie folgt aktualisiert: In Kapitel 5 „Assessment of the application“ wurde die Frage 5.1.1 („How long does it take for my application to be evaluated?“) überarbeitet. Dabei wurden ausschließlich einzelne Zeiträume innerhalb der CHMP Bewertung geringfügig angepasst bzw. verschoben. Auch das Dokument „European Medicines Agency post-authorisation procedural advice for users of the centralised procedure“ wurde angepasst. Die Änderungen betreffen folgende Abschnitte: Kapitel 1 „Type IA variations“ Frage 1.1 („When shall I submit my Type IA/IA IN variation(s)?“) Frage 1.4 („How shall I present and submit my Type IA/IA IN Variation(s)?“) Kapitel 2 „Type IB variations“ Frage 2.4 („How shall I present and submit my Type IB Variation?“) Kapitel 3 „Type II variations“ Frage 3.11 („How shall my Type II application be handled (timetable)?“) Frage 3.21 („Do I need to confirm the maintenance of my orphan designation when applying for a Type II variation?“) Frage 3.24 („Do I need to address any paediatric requirements in my Type II variation application?“) Kapitel 4 „Extension of marketing authorisation“ Frage 4.1 („When will my variation application be considered a Type II variation or an extension application?“) Frage 4.7 („Do I need to confirm the maintenance of my orphan designation when applying for an extension application?“) Frage 4.15 („When do I have to submit revised product information? In all languages?“) Kapitel 5 „Grouping of variations“ Frage 5.2 („What groups of variations would be considered acceptable?“) Frage 5.3 („How shall I present a grouped variations application?“) Kapitel 6 „Worksharing of variations“ Frage 6.5 („How shall I present a variation application under worksharing?“) Frage 6.10 („When do I have to submit revised product information? In all languages?“) Kapitel 7 „Classification of changes“ Frage 7.4 („Editorial changes“) Kapitel 13 „Post‑Authorisation Safety Studies (PASS)“ Frage 13.10 („How shall I implement the outcome of a non‑interventional imposed PASS final study report procedure?“) Kapitel 14 „Post‑authorisation efficacy study (PAES)“ Frage 14.2 („How and where the PAES imposed in accordance with the Commission Delegated Regulation will be reflected in the marketing authorisation?“) Frage 14.4 („When should I submit my imposed PAES protocol?“) Kapitel 15 „Post‑Authorisation Measures (PAMs)“ Frage 15.8 („When shall I submit my PAM?“) Frage 15.9 („Under which procedure should I submit my PAM?“) Frage 15.14 („How are PAMs enforced?“) Kapitel 16 „Risk Management Plan (RMP)“ Frage 16.4 („Which variation classification will apply for my RMP updates?“) Frage 16.6 („Can I group my RMP updates?“) Frage 16.9 („Can I submit a version of the RMP after the Opinion to reflect the last‑minute changes made during the CHMP?“) Kapitel 17 „Periodic Safety Update Reports (PSURs)“ Frage 17.13 („Do I have to submit a PSUR if my medicinal product is authorised in accordance with Article 58 of Regulation EC No 726/2004 (EU‑M4all)?“) Frage 17.30 („How shall I implement the outcome of a PSUSA procedure?“) Frage 17.31 („Can I extrapolate the PRAC recommendation on a PSUSA to medicinal products not included in the procedure?“) Kapitel 18 „Article 46 paediatric study submission“ Frage 18.3 („How shall I present my article 46 paediatric study application at submission?“) Kapitel 19 „Transfer of Marketing Authorisation“ Frage 19.1 („What is a Transfer of Marketing Authorisation?“) Frage 19.2 („How shall I present my application for the Transfer of Marketing Authorisation?“) Frage 19.7 („How to handle planned/ongoing variations procedures during the Transfer of Marketing Authorisation?“) Frage 19.9 („Do I have to submit mock‑ups and specimens?“) Frage 19.13 („Can I change the name of a medicinal product as part of a transfer application?“) Kapitel 22 „Article 61(3) Notifications“ Frage 22.1 („What is an Article 61(3) Notification?“) Frage 22.4 („How shall I present my 61(3) Notification?“) Frage 22.8 („Do I have to submit mock‑ups and specimens?“) Frage 22.12 („How to present mobile scanning and other technologies in the labelling and/or package leaflet?“) Im Zusammenhang mit dem Transfer von Zulassungen wurden darüber hinaus folgende Dokumente angepasst: Transfer of marketing authorisation template - attachment 3 Template - Application for transfer of marketing authorisation from transferor to transferee - cover letter (human) Parallel zu den vorgenannten Änderungen hat die EMA zahlreiche themenspezifische Q&A Seiten aktualisiert: Type-IA variations: questions and answers Type-IB variations: questions and answers Type-II variations: questions and answers Extensions of marketing authorisations: questions and answers Grouping of variations: questions and answers Worksharing: questions and answers Classification of changes: questions and answers Post-authorisation safety studies (PASS) Post-authorisation efficacy studies: questions and answers Post-authorisation measures: questions and answers Risk management plans (RMP) in post-authorisation phase: questions and answers Periodic safety update reports (PSURs) Submitting results of paediatric studies Transfer of marketing authorisation: questions and answers Changing the labelling and package leaflet (Article 61(3) notifications) Weitere Details zu den Änderungen sowie die vollständigen Dokumente stehen auf den entsprechenden EMA Webseiten in den Bereichen pre-authorisation und post-authorisation zur Verfügung.
30.03.2026
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Es ist vorgesehen, dass dieser FAQ künftig fortlaufend aktualisiert wird. Im Vergleich zur vorherigen Version umfasst die aktualisierte Fassung (Version 1.1) insbesondere folgende Änderungen: Korrekturen von Tippfehlern sowie Anpassungen von Querverweisen im gesamten Dokument, Erweiterungen der Inhalte zu den Fragen 22 sowie 55–56, Ergänzung neuer Fragen (Nr. 24, 40, 48, 66 und 67). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die in dem Dokument enthaltenen Auffassungen vorläufige Einschätzungen der Dienststellen der Europäischen Kommission darstellen. Diese sind nicht als offizielle Position der Europäischen Kommission zu verstehen. Die Antworten in den FAQ verändern weder den Umfang der sich aus geltendem Recht ergebenden Rechte und Pflichten noch führen sie zusätzliche Anforderungen ein. Die dargestellten Inhalte besitzen keinen verbindlichen Charakter und greifen möglichen zukünftigen Maßnahmen der Europäischen Kommission nicht vor. Die verbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.
27.03.2026
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Der Rat der Europäischen Union hat am 13. März 2026 sein Verhandlungsmandat zum Digital Omnibus Paket verabschiedet. Damit ist der Weg frei, die geplanten Anpassungen der europäischen Digitalgesetzgebung – insbesondere der KI Verordnung (AI Act) und der DSGVO – in den Ausschüssen des Europäischen Parlaments und anschließend im Trilog zwischen Parlament, Kommission und Rat weiter zu verhandeln. Das Reformvorhaben ist Bestandteil des Gesetzgebungspakets „Omnibus VII“ und soll zur Vereinfachung der bestehenden Regeln für KI, Datenverarbeitung und digitale Dienste beitragen. Besonderes Augenmerk liegt auf den Änderungen an der KI Verordnung. Der Rat legt erstmals klare Fristen fest, an denen sich Unternehmen orientieren können: Eigenständige Hochrisiko KI Systeme müssen ab dem 2. Dezember 2027 die regulatorischen Anforderungen erfüllen, während in Produkte integrierte Hochrisiko Systeme ab dem 2. August 2028 unter die Vorgaben fallen. Unternehmen erhalten damit deutlich mehr Planungssicherheit, nachdem der ursprüngliche Kommissionsentwurf flexible und unbestimmte Übergangsregelungen vorsah. Darüber hinaus führt der Rat ein neues Verbot ein, das auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen reagiert: Künstlich erzeugte Deepfakes mit nicht konsensuellen sexuellen Inhalten oder Darstellungen, die der sexuellen Ausbeutung von Kindern dienen, sollen künftig ausdrücklich untersagt sein. Diese Ergänzung adressiert das wachsende Missbrauchspotenzial generativer KI Modelle und stärkt den Schutz Betroffener. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Registrierungspflichten. Künftig müssen Anbieter ihre KI Systeme in der EU Datenbank eintragen, selbst wenn sie diese nach eigener Einschätzung nicht als Hochrisiko Systeme einstufen. Die bisher mögliche Selbsteinschätzung entfällt, was zu mehr Transparenz und einer verlässlicheren Aufsicht beiträgt. Gleichzeitig hebt der Rat die hohen Datenschutzstandards hervor: Für die Verarbeitung sensibler Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen (Bias) soll erneut das Prinzip der strikten Erforderlichkeit gelten, nachdem der Kommissionsentwurf hier eine Lockerung vorgesehen hatte. Für Medizinprodukte, die als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden (oder solche Systeme als Sicherheitsbauteile verwenden), gelten die einschlägigen Anforderungen aus Kapitel III, Abschnitt 2 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) künftig automatisch als grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen im Sinne der Medizinprodukteverordnung. Die EU-Kommission soll zudem ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte oder gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, um die grundlegenden Anforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie an neuartige Technologien anzupassen. Wenn dies Hochrisiko-KI-Systeme betrifft, muss die Kommission die Vorgaben der KI-Verordnung sowie einschlägige harmonisierte Normen berücksichtigen. Dabei darf die Kommission nicht über die in der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen hinausgehen. Weitere Änderungen finden Sie auf der Webseite des Europäischen Parlaments .
27.03.2026
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Am Donnerstag, 26. März 2026, hat das Parlament die neue Fassung der Verordnung zur Durchführung der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase beschlossen ( 21/4294 neu, 21/4383 Nr. 2). CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben für die Verordnung gestimmt, während die AfD dagegen war. Die Bundesregierung übernimmt damit die Vorgaben des Bundesrats vom 30. Januar 2026. Der Umweltausschuss hatte eine entsprechende Beschlussempfehlung ( 21/4993 ) vorgelegt. Die Bundesregierung ergänzt die Verordnung zur Durchführung der europäischen F-Gas-Verordnung ( 21/2866 ) auf Anregung des Bundesrates um einen zusätzlichen Punkt. Der Bundestag hatte dieser Verordnung bereits im Dezember zugestimmt. Hintergrund ist eine Maßgabemodifikation durch die Länderkammer: Der Bundesrat verknüpfte die Annahme des Gesetzentwurfs zur Änderung des Chemikaliengesetzes ( 21/3511 ), das der Umsetzung der europäischen F-Gas-Verordnung in nationales Recht dient, mit inhaltlichen Anpassungen, die auch die Verordnung betreffen. Im Detail wird die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ gemäß europäischer F-Gas-Verordnung präzisiert. Demnach umfasst der Begriff sowohl die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union als auch die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung – entgeltlich oder unentgeltlich – an Dritte innerhalb der Union sowie die Verwendung von hergestellten Stoffen oder Produkten bzw. Einrichtungen für den Eigengebrauch. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass diese Definition von der im Chemikaliengesetz (§ 3 Nr. 9) verwendeten abweicht. Dort wird „Inverkehrbringen“ als Abgabe oder Bereitstellung an Dritte beziehungsweise das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes definiert, sofern kein Transitverkehr nach Nummer 8, zweiter Halbsatz, vorliegt. Mit der Neufassung der Verordnung wird zudem eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Unternehmenszertifikate bei Verstößen gegen die Regelungen entziehen zu können. Mit der im Februar 2024 in Kraft getretenen F-Gas-Verordnung verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) stufenweise zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 vollständig zu eliminieren. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Verordnung (21/2866) dient der Anpassung der nationalen Chemikalien-Klimaschutzverordnung an die europäische F-Gas-Verordnung und sieht eine Erweiterung der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere F-Gase und relevante Alternativen vor. Darüber hinaus sollen die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen überarbeitet werden. So ist vorgesehen, dass zertifizierte Fachkräfte spätestens alle sieben Jahre verpflichtende Auffrischungskurse absolvieren und Betreiber von Anlagen mit F-Gasen regelmäßige Dichtheitskontrollen durchführen müssen. Weitere Details finden sich in der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (Drucksache 21/4294 neu, 21/4383 Nr. 2), in der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses ( 21/4993 ) und auf der Webseite des Bundestags .
27.03.2026
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Der GKV-Spitzenverband hat am 16. März 2026 Beschlüsse nach § 35 Abs. 5a SGB V zur Wiederanwendung von Festbeträgen für Fertigarzneimittel der Festbetragsgruppen Diazepam (Gruppe 1), Metronidazol (Gruppe 1) und Paracetamol (Gruppe 2) gefasst. Die Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes treten am 15. Mai 2026 in Kraft. Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Erläuterungen und Servicedateien stehen auf der Website des GKV-Spitzenverbandes zum Download bereit.
27.03.2026
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