Wie bereits letzten Freitag berichtet, ist am 10. Juli 2026 in 2./3. Lesung das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundestag beschlossen worden. Auch über den Verlauf der Aussprache im Bundesrat ist hierin bereits berichtet worden. Am Ende der Sitzung hat der Bundesrat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen ( Beschluss Drucksache 411/26 ) und somit „grünes Licht“ für das Gesetz gegeben. Wie bereits berichtet, sind die wesentlichen Inhalte: Ein fester zusätzlicher und unbefristeter Herstellerabschlag von 8,5% (insgesamt somit 15,5%) statt des zunächst vorgesehenen dynamischen Herstellerabschlags. Ausnahmen sind möglich bei Biosimilars und deren biologische Referenzarzneimittel, bei Ablösung durch eine Erstattungsbetragsvereinbarung sowie bei klinischen Prüfungen, die zu einem relevanten Anteil in Deutschland durchgeführt wurden. Gemäß des ebenfalls am 10. Juli 2026 verabschiedeten Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen soll im Rahmen des Pharma- und Medizintechnikdialogs innerhalb einer neu einzusetzenden Kommission, besetzt mit Sachverständigen, Gewerkschaftsvertretern, Industrievertretern und den Fachberichterstattern der Koalitionsfraktionen, geprüft werden, wie weitere Ausnahmen aufgenommen werden können, um – im Einklang mit europa- und handelsrechtlichen Vorgaben und unter Wahrung der Beitragssatzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – die Arzneimittelproduktion in Deutschland sowie relevante Investitionen in den Pharmastandort im Interesse von Wertschöpfung, tarifgebundener Beschäftigung und resilienter Versorgung durch finanzielle Anreize gefördert werden können. Der zusätzliche Impfstoffabschlag wird auf 9% (statt der im Regierungsentwurf vorgesehene 7%) erhöht. Bei der Preis-Mengen-Regelung wird der Rabattfaktor pro überschrittenen 100 Mio. Euro Umsatz von 1% auf 1,5% angehoben. Rabattverträge auch für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, zunächst in einer Pilotphase bis zum 31. Dezember 2030 für fünf Wirkstoffgruppen. Das Preismoratorium wird bis Ende 2030 verlängert, aber nicht wie im Regierungsentwurf noch vorgesehen, ausgeweitet. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen werden u. a. als Satzungsleistung der GKV ausgeschlossen. Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs. Das parlamentarische Verfahren ist damit abgeschlossen. Es bleibt abzuwarten, wann die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen wird.
13.07.2026
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Mit der geplanten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Apotheken angepasst werden. Im Mittelpunkt stehen Erleichterungen im Apothekenbetrieb, flexiblere Einsatzmöglichkeiten von Personal sowie Änderungen in weiteren arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften. Der Bundesrat hat sich mit dem Verordnungsentwurf auf Grundlage der Empfehlungen seiner Ausschüsse befasst. Er spricht sich grundsätzlich für eine Zustimmung aus, schlägt aber mehrere Änderungen und Ergänzungen vor. Dazu gehört unter anderem, Personen, die sich im Verfahren zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation befinden, unter bestimmten Voraussetzungen Tätigkeiten in der Apotheke zu ermöglichen. Damit soll ein Beitrag zur Entlastung der Apotheken und zur besseren Nutzung vorhandener Fachkräftepotenziale geleistet werden. Weitere Empfehlungen betreffen unter anderem die Herstellung medizinischer Gase in Krankenhausapotheken sowie Fragen der Apothekenvergütung. Zudem wird der europäische Versandhandel mit Arzneimitteln aufgegriffen und eine ergänzende Entschließung gefasst. Damit werden neben kurzfristigen Entlastungsmaßnahmen auch grundsätzliche Fragen der Arzneimittelversorgung und der Wettbewerbsbedingungen im Apothekenmarkt adressiert. Dem vollständigen Beschluss ( Drucksache 317/26 ) lassen sich diese Informationen sowie die ebenfalls gefasste Entschließung entnehmen.
13.07.2026
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Die Sitzung fand vom 26. bis 27. Februar hybrid in Limassol, Zypern statt. Da es keinen ständigen Vorsitzenden der HMPWG gab, leitete das zyprische HMPWG-Mitglied die Sitzung in seiner Eigenschaft als derzeitiger stellvertretender Vorsitzender. Besonders erwähnenswert sind folgende Punkte: Sicherheit Es wurde ein Überblick über die im März 2025 reaktivierte Unterarbeitsgruppe „First Safe Dilution“ (s-WG FSD) vorgestellt. Die Gruppe setzt sich aus Experten für FSD und Mitgliedern der HMPWG (Sekretariat) zusammen. Da der Schwerpunkt der s-WG FSD auf der Bewertung von FSDs bei neuen homöopathischen Substanzen liegt, wird derzeit ein Entwurf für die „6. FSD-Liste“ ausgearbeitet. Angesichts der geplanten Aktualisierung der EMA-Leitlinie zur Festlegung des Schwellenwerts für Laktoseallergien bei allen Arzneimitteln, einschließlich homöopathischer Arzneimittel (Anhang zur „Leitlinie zu Hilfsstoffen“), erörterte die HMPWG die möglichen Auswirkungen auf homöopathische Arzneimittel, einschließlich der einheitlichen Anwendung durch die verschiedenen Zulassungsbehörden. Homeopathic use Das überarbeitete Dokument Consolidated List of Stocks for which Homeopathic Use is Justified , wurde zur anschließenden Veröffentlichung auf der Website der HMPWG angenommen. Qualität Der Vorsitzende der Unterarbeitsgruppe „Qualität“ (Qs-WG) fasste die seit der letzten HMPWG-Sitzung durchgeführten Aktivitäten zusammen, darunter die Absicht der Gruppe, neue Q&A-Dokumente zu erstellen. Der Entwurf des Dokuments „Zu beachtende Punkte zu Pyrrolizidinalkaloiden in homöopathischen Arzneimitteln“ wurde zur Veröffentlichung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation auf der HMA-Website angenommen. ( Anmerkung Pharma Deutschland: Pharma Deutschland reichte die Stellungnahme zu dieser öffentlichen Konsultation am 8. Juni 2026 ein .) Gesetzgebung Änderung der Vorschriften für homöopathische Arzneimittel Es wurde ein aktueller Überblick über die neue Arzneimittelgesetzgebung (NPL) gegeben. Über die Änderungen in Bezug auf homöopathische Arzneimittel wurde anhand eines detaillierten Vergleichs mit den derzeit geltenden Rechtsvorschriften berichtet. SoHO-Verordnung Im Anschluss an eine Präsentation zur Verordnung (EU) 2024/1938 („SoHO-Verordnung“) wurden deren konkrete Auswirkungen auf die Regulierung homöopathischer Arzneimittel unter den Mitgliedern der HMPWG erörtert. Um eine einheitliche Auslegung der Vorschriften zu unterstützen und die Angleichung an den SoHO-Rahmen für homöopathische Arzneimittel sicherzustellen, plant die HMPWG, verfügbare Informationen zum Zulassungsstatus relevanter Produkte in den Mitgliedstaaten zu sammeln. Status Modul 1.2 – Antragsformular für homöopathische Arzneimittel Dieses Thema wurde erörtert, und es wurde vereinbart, dass weitere Klarstellungen erforderlich sind, um die Anwendbarkeit auf europäischer Ebene zu prüfen. Nationale Informationen Nach den Stellungnahmen der HMPWG-Mitglieder zum vorgeschlagenen ersten Entwurf einer Fragen-und-Antworten-Liste zu Bachblüten-Heilmitteln und Zellmineralprodukten wird eine konsolidierte Aktualisierung ausgearbeitet, die den HMPWG-Mitgliedern zur endgültigen Zustimmung vorgelegt wird. Nächste Sitzungen Der irische Vertreter der HMPWG erklärte, dass Irland beabsichtige, in der zweiten Jahreshälfte 2026 eine virtuelle HMPWG-Sitzung zu organisieren. Weitere Einzelheiten werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Details können dem Public Report of the 41th Meeting of the Homeopathic Medicinal Products Working Group entnommen werden.
13.07.2026
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 12. März 2026 (Az.: 3 C 2.24) zugunsten der Behörde entschieden und klargestellt, dass Apotheken Arzneimittel für den ärztlichen Praxisbedarf nicht wie individuelle Rezeptur- oder Defekturarzneimittel herstellen dürfen. Die vom Apotheker praktizierte Herstellung war deshalb unzulässig. Ein Apotheker stellte unter anderem Fluorescein-Spritzen und Darmreinigungsmittel auf Grundlage von Verordnungen für den Praxisbedarf von Ärzten her. Er vertrat die Auffassung, diese Arzneimittel als Rezeptur- bzw. Defekturarzneimittel erlaubnisfrei und ohne Zulassung herstellen zu dürfen. Die Aufsichtsbehörde untersagte dies. Das BVerwG hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Untersagungsverfügung der Behörde. Die Berufung des Apothekers wurde endgültig zurückgewiesen. Das BVerwG stellt klar, dass ein Arzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) „im Voraus“ hergestellt wird, wenn zum Zeitpunkt seiner Herstellung keine Verschreibung oder sonstige Anforderung für einen konkreten Patienten vorliegt. Eine Verschreibung für den ärztlichen Praxisbedarf genügt hierfür nicht, da sie keinen individuellen Patientenbezug aufweist. Arzneimittel, die auf Grundlage solcher Praxisbedarfsverordnungen hergestellt werden, sind daher als Fertigarzneimittel anzusehen und unterliegen grundsätzlich der arzneimittelrechtlichen Zulassungs- und Herstellungserlaubnispflicht. Ferner betont das Gericht, dass die Defekturprivilegierung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG nur eingreift, wenn die Herstellung auf nachweislich häufigen Verschreibungen für konkrete Patienten beruht. Verschreibungen für den ärztlichen Praxisbedarf können eine Defekturherstellung nicht rechtfertigen. Die Defektur dient lediglich der Rationalisierung einer zuvor rechtmäßig erfolgenden patientenbezogenen Rezepturherstellung und darf nicht zur Umgehung der Zulassungsvorschriften genutzt werden. Schließlich konkretisiert das BVerwG den Begriff der „abgabefertigen Packung“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG. Danach ist darunter eine Packung zu verstehen, die die für die Behandlung eines einzelnen Patienten erforderliche Arzneimittelmenge enthält. Die gesetzliche Höchstgrenze von 100 abgabefertigen Packungen pro Tag begrenzt folglich die Defekturherstellung auf Arzneimittelmengen für höchstens 100 Patienten täglich. Mit der Gerichtsentscheidung wird klargestellt, dass Ausnahmen von Zulassungs- und Erlaubnispflichten eng auszulegen sind und patientenbezogene Individualherstellungen privilegiert werden, nicht jedoch Vorrats- oder Praxisbedarfsherstellungen.
13.07.2026
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China entwickelt sein regulatorisches System kontinuierlich weiter und richtet es zunehmend wissenschafts-, daten- und patientenorientiert aus. Neue Leitlinien, Konsultationsentwürfe und Bewertungsmaßstäbe zeigen, dass die Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus weiter steigen. Besonders relevant für Unternehmen: Leitlinien entfalten in China häufig bereits vor ihrer offiziellen Veröffentlichung praktische Wirkung – ein wichtiger Aspekt für das Compliance-Management. Auch die Innovationsdynamik nimmt weiter zu. Der aktuelle Jahresbericht zu klinischen Studien und Arzneimittelzulassungen belegt den Ausbau der chinesischen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Gleichzeitig gewinnt der Markt zunehmend an Eigenständigkeit und wird verstärkt von inländischen Unternehmen geprägt. Ergänzend dazu hat die chinesische Arzneimittelbehörde NMPA ein neues Zentrum zur Bewertung innovativer Methoden eingerichtet. Darüber hinaus wurden 15 Maßnahmen zur Förderung ausländischer Investitionen angekündigt, die neue Perspektiven für internationale Unternehmen eröffnen. Ein weiterer GTAI-Bericht analysiert die Ziele des neuen Fünfjahresplans 2026 bis 2030. China setzt auf umfangreiche Investitionen in Forschung und Entwicklung, strategische Zukunftstechnologien sowie eine digital vernetzte Gesundheitsversorgung. Der demografische Wandel, die steigende Krankheitslast und das Ziel technologischer Eigenständigkeit treiben insbesondere Innovationen in den Bereichen Zell- und Gentherapien, Hochtechnologie-Medizinprodukte und personalisierte Medizin voran. Zudem zeichnen sich mit dem Entwurf zur Änderung der chinesischen Verordnung über die Registrierung neuer Chemikalien (MEE12, "China REACH) weitreichende Auswirkungen für die Pharmaindustrie ab. Künftig sollen pharmazeutische Wirkstoffe (APIs) nicht mehr grundsätzlich von der Registrierungspflicht ausgenommen sein. Wirkstoffe, die nicht im chinesischen Chemikalienverzeichnis (IECSC) gelistet sind, würden als neue Chemikalien gelten und vor der Einfuhr registriert werden müssen. Gleichzeitig ist die Abschaffung des sogenannten „Only Representative“-Verfahrens vorgesehen. Die Registrierung soll künftig ausschließlich durch chinesische Importeure erfolgen, denen sämtliche erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. Unternehmen sollten zudem beachten, dass bestehende Registrierungen zwar ihre Gültigkeit behalten, Änderungen – etwa durch die Belieferung neuer Kunden in China – jedoch eine erneute Registrierung erforderlich machen können. Für Unternehmen, die bislang das vereinfachte „Record Filing“-Verfahren genutzt haben, gilt darüber hinaus eine Übergangsfrist: Bis zum 31. Dezember 2026 muss eine vereinfachte Registrierung („Simplified Registration“) erfolgreich abgeschlossen sein, bevor die betroffenen Stoffe weiterhin importiert werden dürfen. Zudem schafft die die chinesische Arzneimittelbehörde NMPA mit der Einführung eines standardisierten Produktionsstandort-Codes ( NMPA Production site code) eine weitere regulatorische Grundlage für mehr Transparenz und Nachverfolgbarkeit in der Arzneimittelherstellung. Künftig soll jedem Produktionsstandort, möglicherweise sogar einzelnen Produktionslinien, ein eindeutiger Identifikationscode zugeordnet werden. Dadurch kann die Behörde unter anderem nachvollziehen, welche Produkte an welchem Standort hergestellt werden, welche GMP-Inspektionen durchgeführt wurden und welche Änderungen an Produktionsstandorten erfolgt sind. Der Produktionsstandort-Code soll künftig bei Zulassungsverfahren, Variations und Standortänderungen verwendet werden. Von der Regelung können auch ausländische Produktionsstätten betroffen sein, sofern sie in chinesischen Zulassungsunterlagen als Herstellstandort aufgeführt sind. Unternehmen mit Exportaktivitäten nach China sollten die Entwicklung daher aufmerksam verfolgen, da die neuen Anforderungen erhebliche Auswirkungen auf Zulassungs- und Compliance-Prozesse haben können. Im Folgenden finden Sie die aktuellen Pharma Updates der Germany Trade & Invest (GTAI).
13.07.2026
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Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2026 die Einleitung folgender Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen: Anlage IX (Festbetragsgruppen): Lisdexamfetamin, Gruppe 1, in Stufe 1: Es ist vorgesehen, für die Darreichungsform Hartkapseln eine Festbetragsgruppe „feste orale Darreichungsformen“ neu zu bilden. Anlage VII (Austauschbarkeit von Arzneimitteln) – Teil A (Cyanocobalamin): In die Tabelle 2 „Arzneimittel zur Injektion/Infusion“ wird für die Applikationsformen intramuskulär, intravenös und subkutan die austauschbare Darreichungsform „Injektionslösung unter der Voraussetzung, dass das in der Fachinformation angegebene Behältnis eine Ampulle ist oder den definitorischen Voraussetzungen einer Ampulle entspricht“ eingefügt Anlage VIIa (Biologika und Biosimilar) – Aktualisierung Juni 2026: Es sollen die Arzneimittel „Denosumab Ascend“ zum Wirkstoff Denosumab und zum Original „Xgeva“ sowie „Nylaspeg“ zum Wirkstoff Pegfilgastrim in die Tabelle aufgenommen werden. Die Arzneimittel „Inflectra“ zum Wirkstoff Infliximab und zum Original „Remicade (intravenöse Applikation)“ sowie „Qoyvolma“ zum Wirkstoff Ustekinumab und zum Original „Stelara“ - intravenös und subkutan – sollen gestrichen werden. Die Unterlagen zu den jeweiligen Stellungnahmeverfahren sind unter der entsprechenden Verlinkung auf der Internetseite des G-BA abrufbar: Anlage XI - Lisdexamfetamin, Gruppe 1, in Stufe 1: https://www.g-ba.de/beschluesse/7914/ Anlage VII Teil A – Cyanocobalamin: https://www.g-ba.de/beschluesse/7915/ Im Rahmen des Stellungnahmerechts nach § 35 Abs. 2 SGB V besteht bis zum 10. August 2026 Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem G-BA. Später eingegangene Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden. Etwaige Hinweise oder Eingaben für die Erstellung einer jeweiligen möglichen Stellungnahme seitens Pharma Deutschlands sind bitte bis spätestens zum 05. August 2026 an Petra ten Haaf ( tenhaaf@pharmadeutschland.de) zu senden. Anlage VIIa – Aktualisierung Juni 2026: https://www.g-ba.de/beschluesse/7916/ Für Änderung, die die Anlage VIIa betreffen ist eine verkürzte Stellungnahmefrist vorgesehen. Die Abgabe einer Stellungnahme ist bis zum 27. Juli 2026 vorgesehen. Hinweise oder Eingaben für die Erstellung einer möglichen Stellungnahme seitens Pharma Deutschlands sind bitte bis spätestens zum 22. Juli 2026 an Petra ten Haaf (tenhaaf@pharmadeutschland.de ) zu senden. Zur Beachtung: Zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist seit 01. Juli 2026 das Formular auf der Internetseite des G-BA zur Arzneimittel-Richtlinie unter „Weiterführende Informationen“ zu nutzen. Die Anschrift und die Betreffzeile sind der Veröffentlichung des jeweiligen Stellungnahmeverfahrens beim G-BA zu entnehmen.
13.07.2026
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Die Europäischen Partnerschaften zählen zu den zentralen Instrumenten der EU-Forschungs- und Innovationsförderung. Sie bringen die Europäische Kommission, Mitgliedstaaten bzw. assoziierte Länder, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zusammen, um gemeinsam strategische Forschungs- und Innovationsziele zu verfolgen. Durch die Bündelung öffentlicher und privater Ressourcen sollen technologische Entwicklungen beschleunigt und Lösungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Herausforderungen vorangetrieben werden. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Zukunft der Europäischen Partnerschaften im Forschungs- und Innovationsprogramm Horizon Europe 2028–2034 gestartet. Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Mitgliedstaaten, assoziierte Länder sowie weitere Interessengruppen sind eingeladen, sich an der Ausgestaltung der künftigen Partnerschaftslandschaft zu beteiligen. Im Mittelpunkt der Konsultation stehen die künftige Ausgestaltung des sogenannten Single Basic Act (SBA) für Joint Undertakings (JUs), die Weiterentwicklung der Artikel-185-Initiativen sowie die thematischen Prioritäten des europäischen Partnerschaftsportfolios. Die eingehenden Rückmeldungen sollen in die Folgenabschätzung der Kommission einfließen und die zukünftige Gestaltung der Partnerschaften maßgeblich beeinflussen. Mit dem neuen Single Basic Act verfolgt die Kommission das Ziel, Joint Undertakings offener und zugänglicher zu gestalten, private Investitionen in Forschung und Innovation zu mobilisieren sowie die Zusammenarbeit entlang der gesamten Innovationskette, von der Grundlagenforschung bis zur Markteinführung , zu stärken. Gleichzeitig sollen die Partnerschaften künftig stärker mit dem geplanten European Competitiveness Fund verzahnt werden. Darüber hinaus sieht der Vorschlag für Horizon Europe 2028–2034 grundlegende Änderungen bei der Ausgestaltung Europäischer Partnerschaften vor. Künftig sollen diese grundsätzlich als trilaterale Kooperationen zwischen der EU, den Mitgliedstaaten bzw. assoziierten Ländern und der Industrie organisiert werden. Vertraglich geregelte Partnerschaften wie Joint Undertakings oder Artikel-185-Initiativen sollen nur noch in begründeten Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn Umfang, Komplexität und strategische Bedeutung dies erfordern. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 16. Oktober 2026 und steht allen Interessierten, so auch der Industrie, offen. Die Ergebnisse fließen in die weiteren Vorbereitungen des nächsten EU-Forschungsrahmenprogramms ein. Der Gesetzgebungsvorschlag für den neuen Single Basic Act wird voraussichtlich Ende 2026 oder Anfang 2027 vorgelegt. Weitere Hintergrundinformation finden Sie auch auf der Webseite der Europäischen Kommisson .
13.07.2026
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Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: Redaktionelle Überarbeitung im Zuge des vollständigen EMVS-Beitritts von Italien und Griechenland. Präzisierung mehrerer bestehender Antworten, um die Anwendung der FMD weiter zu vereinheitlichen. Wesentliche Änderung beim Datenzugriff der Behörden: Es wird klargestellt, in welchem Umfang nationale Behörden den Prüfpfad (Audit Trail) einsehen dürfen, insbesondere hinsichtlich der Sichtbarkeit von Name und Anschrift von Marktteilnehmern außerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs (z. B. spanische Behörden auf deutsche Nutzer oder deutsche Behörden auf niederländische Nutzer). Dieses Thema dürfte für viele Marktteilnehmer von besonderem Interesse sein. Änderungen gegenüber Version 21: Überarbeitete Q&As: 1.14, 1.22, 2.3, 2.7, 2.12, 2.21, 2.22, 7.7, 7.19 und 8.9 Entfallene Q&As: 1.2, 1.12, 1.26, 1.27, 5.9, 7.3 und 10.1 Neue Q&A: 7.21 Fazit: Version 22 enthält zwar überwiegend Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen, bringt jedoch insbesondere beim behördlichen Zugriff auf Audit-Trail-Daten eine wichtige Präzisierung, die für Hersteller, Großhändler, Parallelhändler und nationale Systembetreiber relevant sein dürfte. Das Dokument finden Sie auch auf der Webseite der Europäischen Kommission .
13.07.2026
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Warken sagte: «Alle Beteiligten im Gesundheitswesen leisten einen Beitrag, denn alle profitieren auch langfristig von einer nachhaltigen Finanzierung.» Niemand könne weiter steigende Beiträge wollen, weder Versicherte noch Arbeitgeber. Ohne Reform drohe aber eine Erhöhung um einen Prozentpunkt 2027. Daher gelte: «Wir wollen künftig mit dem Geld auskommen, das wir haben, und nur noch das bezahlen, was nutzt.» Kanzler Friedrich Merz (CDU) erklärte auf der Plattform X: «Gesundheit wird bezahlbar bleiben.» Die Reform sei ein Meilenstein für mehr Verlässlichkeit im System. Das bedeute Sicherheit für die Menschen. Opposition warnt vor Klinik-Insolvenzen Im Bundestag stimmten 318 Abgeordnete mit Ja, 284 mit Nein, vier enthielten sich. Bei der Union gab es nach Parlamentsangaben ein Nein, in der SPD drei Nein-Stimmen und vier Enthaltungen. Die Opposition lehnte das Gesetz ab. Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann kritisierte: «Es wird keine Beitragsstabilität geben, sondern Krankenhaus-Insolvenzen, überlastete Hausärzte und verratene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.» Linke-Fraktionschefin Heidi Reichinnek hielt der Koalition vor: «Sie gefährden mit diesem Gesetz Menschenleben.» Nicole Hess (AfD) monierte: «Das ist keine Reform, das ist eine Einladung zum Rückzug aus der Versorgung.» Milliarden-Sparziel noch erhöht Warken hatte das Sparziel für 2027 angesichts zuletzt rasanter steigender Ausgaben der Kassen noch auf 18,8 Milliarden Euro heraufgesetzt. Die neue Lücke werde mit dem vorliegenden Entwurf geschlossen, sagte sie. Inwiefern auch ein Puffer für Unwägbarkeiten geschaffen wird, war zunächst unklar. Kurz nach dem Beschluss des Bundestags ließ der Bundesrat das Gesetz passieren. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand nicht die nötige Mehrheit. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder, der als CSU-Chef zu den Spitzen der Koalition gehört, sagte: «Ich glaube, dass der Gesamtentwurf, so wie er ist, mit Schmerzen, aber doch am Ende zustimmungsfähig ist.» Warken sagte, angesichts der angespannten Lage der Kliniken habe man sich mit den Ländern verständigt, diesen noch einmal entgegenzukommen - mit 450 Millionen Euro für die Krankenhäuser und 100 Millionen Euro für die Uni-Kliniken. Belastungen für Patienten teils abgemildert Der Entwurf war in den Beratungen zuletzt noch in mehreren Punkten verändert worden. SPD-Fraktionsvize Dagmar Schmidt sagte, dies sei kein Gesetz, «wo nach Verabschiedung die Sektkorken knallen». Es sei aber gelungen, eine «Schieflage bei den Belastungen etwas gerader zu rücken». Folgen für Versicherte wurden abgemildert. So werden die Zuzahlungen von mindestens 5 und höchstens 10 Euro etwa für Medikamente auf 7,50 bis 15 Euro angehoben. Gestrichen wurde aber, dass die Zuzahlungen danach auch jährlich angepasst werden sollen. Die kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern wird eingeschränkt, nun aber mit weiter gefassten Ausnahmen. Erhalten bleiben soll sie etwa für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren statt unter sieben Jahren. Mehr Steuergeld als zunächst geplant Für künftig nicht mehr frei mitversicherte Partner sollen Kassenmitglieder ab 2028 einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent zahlen. Entschieden wurde auch, mehr Steuergeld bereitzustellen als zunächst vorgesehen. So soll der reguläre Bundeszuschuss von 14,5 Milliarden Euro 2027 noch um 1,35 Milliarden sinken statt um zwei Milliarden Euro. Die Zahlungen des Bundes für die Krankenkosten von Grundsicherungsbeziehern werden 2027 um eine Milliarde Euro erhöht. Änderungen gab es auch bei geplanten Preisabschlägen für Pharmahersteller. Generell zielt das Gesetz darauf, Anstiege der Vergütungen bei allen Erbringern von Leistungen wie Ärzten und Kliniken zu begrenzen. Warken betonte, dies seien keine Kürzungen. Nach derzeitiger Prognose seien 2027 Steigerungen bis zu 3,5 Prozent möglich. «Das ist alles andere als eine Nullrunde.» Gestrichen werden sollen unter anderem homöopathische Leistungen auf Kassenkosten. Hausärzte sehen «wahllose Kürzungen» Gegen Einschnitte gibt es seit Wochen heftige Proteste aus dem gesamten Gesundheitswesen. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband sprach von «wahllosen Kürzungen» und warnte vor längeren Wartezeiten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft kritisierte, die nun in Aussicht gestellten einmaligen 550 Millionen Euro seien nur «ein paar Tropfen auf den heißen Stein». Der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen begrüßte den Beschluss, auch wenn er viele Härten enthalte. Jetzt seien Grundlagen gelegt, damit die Beiträge 2027 stabil bleiben könnten. Das sei eine gute Nachricht für 75 Millionen Versicherte.
10.07.2026
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Das NVL-Programm ist eine Initiative zur Qualitätsförderung in der Medizin. Herausgeber sind die Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) und das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI). Die KBV ist an der Schirmherrschaft beteiligt. Die in den Umfragen angesprochenen Leitlinien betreffen acht häufige chronischen Erkrankungen wie z.B. Asthma und chronische Herzinsuffizienz. Mit der Umfrage wollen die Initiatoren unter anderem herausfinden, welche Themenbereiche der Leitlinien für Anwender besonders wichtig sind. Gefragt wird auch nach Formaten, die für den Praxisalltag hilfreich sind und welche zusätzlichen Zugangswege – etwa eine App oder ein NVL-Chatbot – gewünscht werden. Zusätzlich wurde eine separate Abfrage entwickelt, die sich an Patientinnen und Patienten richtet.
10.07.2026
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