Die neue Verordnung (EU) 2024/1938) ( Verordnung über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs , auch SoHO-Verordnung) ist am 6. August 2024 in Kraft getreten und findet nach einer Übergangsphase von drei Jahren am 7. August 2027 in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung. Sie ersetzt die bisherigen Richtlinien für Blut, Gewebe und Zellen (inklusive Keimzellen) und erweitert den Geltungsbereich auf zusätzliche Substanzen wie Humanmilch und Darmmikrobiota. Erfasst werden alle Materialien, die aus dem menschlichen Körper entnommen werden, dazu gehören u.a.: Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Zellen (einschließlich Keimzellen und Keimzellgewebe), Stammzellzubereitungen, sonstige Substanzen menschlichen Ursprungs, wie z. B. Humanmilch und Darmmikrobiota und nicht für Transfusionen verwendete Blutpräparate wie z. B. Serumaugentropfen Ziel ist es, Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Substanzen menschlichen Ursprungs festzulegen, Spender und Empfänger stärker zu schützen und damit eine sichere Gewinnung, Verarbeitung und Verwendung dieser Substanzen beim Menschen zu gewährleisten. Für die Umsetzung der SoHO-Verordnung ist es notwendig, neue Strukturen zu implementieren. So muss in jedem Mitgliedstaat der EU eine Behörde als Nationale SoHO-Behörde benannt werden. Diese übernimmt zentrale Aufgaben wie die Koordinierung des Austauschs mit der EU-Kommission, den Nationalen SoHO-Behörden der anderen Mitgliedstaaten und den weiteren zuständigen Behörden. Die Nationale SoHO-Behörde soll in Deutschland das PEI werden. Daneben wird es mehrere für SoHO verantwortliche Behörden geben, die für die Überwachung der SoHO verantwortlich sind. Diese Aufgabe wird aller Voraussicht nach von den Landesbehörden übernommen. Auf europäischer Ebene wurde bereits das SoHO-Koordinierungsgremium (SoHO coordination board, SCB) als zentrales EU-Gremium etabliert. Präparate, die unter die SoHO-Verordnung fallen, benötigen in Zukunft eine Zulassung durch die zuständige SoHO-Behörde des Mitgliedstaats, in dem die SoHO-Einrichtung ihren Sitz hat. Die Zulassung ist dann grundsätzliche EU-weit gültig. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des PEI .
19.05.2026
Beitrag
PD
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hat seine Stellungnahme zur Vereinfachung der Medizinprodukteverordnung (MDR) veröffentlicht. Neben konkreten Änderungsvorschlägen formuliert der Ausschuss insgesamt 17 Empfehlungen, die durch entsprechende Begründungen unterlegt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere die Artikel 4, 17 und 106b der MDR. Ein zentraler Fokus liegt auf der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 4. Der für Artikel 4 vorgeschlagene Änderungsantrag lautet wie folgt: “Für gemäß Artikel 20 CE-gekennzeichnete Produkte, an deren Konformitätsbewertung gemäß Artikel 52 eine Benannte Stelle beteiligt war, findet das in Absatz 3 genannte Verfahren nur Anwendung, wenn die zuständige Behörde stichhaltige Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Einstufung des Produkts als Medizinprodukt ein unannehmbares Risiko gemäß Artikel 94 Buchstabe a darstellt. Die Einstufung des rechtlichen Status des Produkts an sich stellt keinen solchen Nachweis dar. ” Die vollständige Stellungnahme ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar.
19.05.2026
Beitrag
PD
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Send us a question Go to www.ema.europa.eu/contact Telephone +31 (0)88 781 6000
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1 April 2026
EMA/619893/2022 Rev.3
Questions & Answers - Practical arrangements on the
companion diagnostics consultation procedure to the
European Medicines Agency by notified bodies
Table of contents
1. How and when should I submit “a letter of intent” for an initial
consultation procedure on a companion diagnostic? Rev. April 2026 .......... 1
2. How should I notify a change in the contact person and/or intended
submission date of my application? ............................................................. 2
3. How and when is the Rapporteur appointed? .......................................... 2
4. Who is my contact at EMA during a companion diagnostic consultation
procedure? .................................................................................................. 2
5. How can I request pre-submission interactions with the Rapporteurs? ... 3
6. How and when should I submit an application for an initial consultation
procedure on a companion diagnostic? ....................................................... 3
7. What fee do I have to pay for consultation procedure on companion
diagnostics? Rev. April 2026 ....................................................................... 4
1. How and when should I submit “a letter of intent” for an
initial consultation procedure on a companion diagnostic?
Rev. April 2026
Please notify the Agency of the intention to submit an application for an initial consultation on
companion diagnostic by sending “a letter of intent” at least three months in advance of the expected
date of submission.
Please send “the letter of intent” by raising a ticket via EMA Service Desk, selecting the tab “Business
Services”, category “Human Regulatory”. The subcategory to be selected is “Pre-Submission Phase -
Human”, followed by the sub-option: “Companion Diagnostics Request”. Please do not send any
documents to individual email addresses within the Agency.
https://support.ema.europa.eu/esc?id=emp_taxonomy_topic&topic_id=ed0cc4d81b4fe1508ad7edf2b24bcbd4
Questions & Answers - Practical arrangements on the companion diagnostics
consultation procedure to the European Medicines Agency by notified bodies
EMA/619893/2022 Page 2/4
If you do not have an EMA Account, please create it via the EMA Account Management portal. For
further information or guidance about how to create an EMA Account reference the guidance "Create
an EMA Account".
The template for the intention-to-submit letter can be found on the EMA webpage on CDx.
Also, since the medical device manufacturer is responsible for paying the fees for this consultation
directly to the EMA, they should ensure that a customer account number is requested via the Agency’s
Accounts Receivable service (accountsreceivable@ema.europa.eu) sufficiently in advance of the
intended submission deadline. The request to create the customer account number should be linked to
the timing of the letter of intent submission, and the account number should be included with the
submission.
2. How should I notify a change in the contact person and/or
intended submission date of my application?
In case the previously indicated person of contact and/or the submission date of an upcoming
consultation is changed, the applicant shall inform the EMA by raising a ticket via EMA Service Desk,
selecting the tab “Business Services”, category “Human Regulatory”. The subcategory to be selected is
“Pre-Submission Phase - Human”, followed by the sub-option: “Notification of Change Request”.
If you do not have an EMA Account, please create it via the EMA Account Management portal. For further
information or guidance about how to create an EMA Account reference the guidance "Create an EMA
Account".
3. How and when is the Rapporteur appointed?
Following receipt of “the letter of intent”, the Agency will trigger the appointment of a Rapporteur by
CHMP and CAT. The applicant will be informed of the outcome.
4. Who is my contact at EMA during a companion diagnostic
consultation procedure?
In the context of a companion diagnostic consultation procedure to the EMA, the Product Lead (PL) is
the primary contact for the applicant prior to submission and throughout the procedure until the
Scientific Opinion by the Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP).
The notified body will be notified of the allocated PL after the submission of the letter of intent,
together with the allocation of the EMA product number.
The PL will serve as the main liaison person between the Rapporteurs and the applicant. The PL will
ensure that the applicant is kept informed of all aspects related to the MAA evaluation.
The applicant should contact the PL for all questions regarding the consultation procedure, including:
• Questions concerning the validation of the consultation procedure;
• Requests for guidance in the pre-submission phase, such as the pre-submission interactions;
• Any type of procedural questions during the evaluation, such as availability of assessment reports
and Opinion documents;
• Discussion on timetables;
• Any question where guidance related to the evaluation procedure is needed.
https://register.ema.europa.eu/identityiq/home.jsf
https://register.ema.europa.eu/identityiq/help/selfregister.html
https://register.ema.europa.eu/identityiq/help/selfregister.html
https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/medical-devices#companion-diagnostics-('in-vitro-diagnostics')-section
mailto:accountsreceivable@ema.europa.eu
https://support.ema.europa.eu/esc?id=emp_taxonomy_topic&topic_id=ed0cc4d81b4fe1508ad7edf2b24bcbd4
https://register.ema.europa.eu/identityiq/home.jsf
https://register.ema.europa.eu/identityiq/help/selfregister.html
https://register.ema.europa.eu/identityiq/help/selfregister.html
Questions & Answers - Practical arrangements on the companion diagnostics
consultation procedure to the European Medicines Agency by notified bodies
EMA/619893/2022 Page 3/4
5. How can I request pre-submission interactions with the
Rapporteurs?
The EMA recommends early interactions between the relevant notified body, the device manufacturer,
and the marketing authorisation holder(s) or applicant(s) of the medicinal product(s) (as applicable
and relevant). Questions concerning timing, regulatory or procedural aspects of the CDx consultation
can be sent by the notified body to the appointed product lead after receipt of the intention to submit-
letter and within 2 months of the planned submission. These questions will be answered in writing by
the EMA in due time. If additional guidance is needed, the notified body can request a pre-submission
meeting with the product lead, the rapporteur, the device manufacturer and marketing authorisation
holder(s)/applicant(s) of the medicinal product(s) (as applicable and relevant).
6. How and when should I submit an application for an initial
consultation procedure on a companion diagnostic?
The eSubmission Gateway and the eSubmission Web Client are mandatory submission channels for the
submission of applications to EMA (including Supplementary information requested during validation).
The eSubmission Gateway and the eSubmission Web Client are electronic submission channels that
allow the applicants to submit documents supporting all types of applications to the Agency securely
over the internet in structured and non-structured formats.
Links and detailed information on the systems required:
1. eSubmission Gateway Web Client and eSubmission Gateway web client: Guidance for applicants.
2. xml Delivery File and Guidance for submissions using xml delivery files (refer to section 4.8. Create
delivery file for Medical Devices).
Information on how to register to eSubmission Gateway and detailed guidance for all submission types
can be found on the eSubmission website. The registration on eSubmission Gateway and the
eSubmission Web Client should been done sufficiently in advance of the intended submission deadline
as it can take up to 20 days for the application registration to be completed.
All submissions sent to EMA via eSubmission Gateway/Web Client will be considered delivered to all
National Competent Authorities representatives, alternates and experts of the scientific committees.
There should be no additional copies of submissions sent directly to the NCAs on CD/DVD or via CESP
as this might lead to validation issues and cause delays. All EMA submissions should be sent via EMA
eSubmission Gateway/Web Client only.
For technical issues with the submissions visit the EMA Service Desk portal.
Specific timetables for companion diagnostics are published on the EMA webpage.
In order to facilitate the registration of the submission, applicants are required to fill in all the
submission attributes through the eSubmission delivery file.
The Notified Body is advised to submit the application for the companion diagnostic consultation
procedure during the last phase of the evaluation of the Marketing Authorisation Application of the
medicinal product associated with. The Notified Body and device manufacturer are advised to liaise
closely with applicant / MAH of the medicinal product to be informed about the medicines evaluation
phase, in particular, when approaching opinion stage.
http://esubmission.ema.europa.eu/esubmission.html
https://pgateway.ema.europa.eu/ui/
http://esubmission.ema.europa.eu/gateway/Q%26A%20for%20EMA%20Gateway%20Web%20Client.pdf
https://esubweb.ema.europa.eu/esubmission-ui/#/
http://esubmission.ema.europa.eu/gateway/Gateway%20user%20guide%20xml%20delivery%20files.pdf
http://esubmission.ema.europa.eu/esubmission.html
https://servicedesk.ema.europa.eu/
https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/marketing-authorisation/submission-dates/procedural-timetables#companion-diagnostic-consultation-section
Questions & Answers - Practical arrangements on the companion diagnostics
consultation procedure to the European Medicines Agency by notified bodies
EMA/619893/2022 Page 4/4
7. What fee do I have to pay for consultation procedure on
companion diagnostics? Rev. April 2026
For information on fees to be paid, applicable fee reductions and payment process, please refer to the
Fee Q&As in Annex IV, Section 7.3, on the Fees payable to the European Medicines Agency page.
As envisaged in said Rules and Explanatory note, although the notified body requests the consultation
from the EMA, the medical device manufacturer is responsible to pay the fees for this consultation
directly to EMA.
A customer account number should be requested by the medical device manufacturer via the Agency’s
accounts receivable service at accountsreceivable@ema.europa.eu sufficiently in advance of the
intended submission deadline, ideally at the time of the Letter of Intent submission (please see the
first question above) and provided with the submission.
Fee reductions are applicable for scientific services (e.g. consultation procedure) for medical device
manufacturers with SME status as registered at the European Medicines Agency SME office. For more
information, please refer to the ‘SME user guide for micro, small and medium–sized enterprises’.
https://www.ema.europa.eu/en/about-us/fees-payable-european-medicines-agency
mailto:accountsreceivable@ema.europa.eu
https://www.ema.europa.eu/en/documents/regulatory-procedural-guideline/user-guide-micro-small-medium-sized-enterprises_en.pdf
1. How and when should I submit “a letter of intent” for an initial consultation procedure on a companion diagnostic? Rev. April 2026
2. How should I notify a change in the contact person and/or intended submission date of my application?
3. How and when is the Rapporteur appointed?
4. Who is my contact at EMA during a companion diagnostic consultation procedure?
5. How can I request pre-submission interactions with the Rapporteurs?
6. How and when should I submit an application for an initial consultation procedure on a companion diagnostic?
7. What fee do I have to pay for consultation procedure on companion diagnostics? Rev. April 2026
19.05.2026
Datei
PD
Besonders die geplanten digitalen Informationswege zur besseren Vermittlung klinischer Studien können aus Sicht des Verbandes dazu beitragen, den Forschungsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken und Patientinnen und Patienten schneller Zugang zu innovativen Therapien zu ermöglichen. „Digitale Gesundheitsdaten können Forschung, Versorgung und Prävention in Deutschland auf ein neues Niveau heben. Entscheidend ist jetzt, dass die neuen Strukturen praxistauglich, innovationsfreundlich und offen für unterschiedliche Akteure ausgestaltet werden.“ Dorothee Brakmann Hauptgeschäftsführerin Dass Versicherte künftig über die elektronische Patientenakte (ePA) gezielt auf passende klinische Studien aufmerksam gemacht werden können, bewertet Pharma Deutschland als wichtigen Fortschritt. Der Verband sieht darin einen wichtigen Beitrag zur effizienteren Studienrekrutierung und zur Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Forschungsstandort. Entscheidend für die praktische Umsetzung sind aus Sicht von Pharma Deutschland einheitliche technische Standards sowie nutzerfreundliche Prozesse für Studienverantwortliche, Ärztinnen und Ärzte. Die kontinuierliche Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist für das Ziel einander greifender Versorgungslösungen entscheidend. Insbesondere das bestehende Fast-Track-Verfahren sowie die Vorgaben zur anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung sollten stärker an der Versorgungsrealität und an wissenschaftlichen Kriterien ausgerichtet werden. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Patientinnen und Patienten Vertrauen in diese Anwendungen entwickeln und ihren konkreten Nutzen sowie ihre Funktionsweise im Versorgungsalltag nachvollziehen können, damit digitale Gesundheitsanwendungen tatsächlich angenommen und wirksam eingesetzt werden. „Patientinnen und Patienten müssen einfacher Zugang zu klinischen Studien erhalten. Gleichzeitig müssen Ärztinnen und Ärzte sinnvoll in digitale Rekrutierungsprozesse eingebunden werden, ohne zusätzliche Bürokratie zu schaffen. Denn wenn Patientinnen und Patienten einfacher Zugang zu klinischen Studien erhalten, profitieren Forschung, Versorgung und der Gesundheitsstandort Deutschland.“ so Brakmann weiter. Positiv bewertet Pharma Deutschland zudem die nationale Umsetzung des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS). Dabei wird die industrielle Gesundheitswirtschaft erstmals ausdrücklich als relevanter Akteur berücksichtigt und sollte frühzeitig in weitere Umsetzungsprozesse eingebunden werden, damit die Potenziale digitaler Gesundheitsdaten für Forschung und Versorgung besser genutzt werden können.
19.05.2026
Beitrag
BERLIN
Friedrichstraße 134
10117 Berlin
BONN
Ubierstraße 71–73
53173 Bonn
Pharma Deutschland e. V.
info@pharmadeutschland.de
www.pharmadeutschland.de
BRÜSSEL
Rue Marie de Bourgogne 58
1000 Brüssel
Ihre Ansprechpartner in der
Pharma Deutschland-Pressestelle:
Hannes Hönemann
Leiter Abteilung Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-171-5618203
hoenemann@pharmadeutschland.de
Anna Frederike Gutzeit
CvD Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-170-4548014
gutzeit@pharmadeutschland.de
Pressemitteilung
Digitale Gesundheitsstrukturen schaffen neue Wege
für klinische Studien
Pharma Deutschland sieht digitale Gesundheitsdaten als
Treiber für Forschung und Versorgung
Berlin (19. Mai 2026) – Pharma Deutschland begrüßt, dass der
Gesetzentwurf digitale Anwendungen, Gesundheitsdaten und
klinische Forschung stärker zusammenbringt und damit die digitale
Gesundheitsversorgung in Deutschland weiterentwickelt.
Besonders die geplanten digitalen Informationswege zur besseren
Vermittlung klinischer Studien können aus Sicht des Verbandes
dazu beitragen, den Forschungsstandort Deutschland nachhaltig zu
stärken und Patientinnen und Patienten schneller Zugang zu
innovativen Therapien zu ermöglichen.
„Digitale Gesundheitsdaten können Forschung, Versorgung und
Prävention in Deutschland auf ein neues Niveau heben.
Entscheidend ist jetzt, dass die neuen Strukturen praxistauglich,
innovationsfreundlich und offen für unterschiedliche Akteure
ausgestaltet werden.“, erklärt Dorothee Brakmann,
Hauptgeschäftsführerin Pharma Deutschland.
Dass Versicherte künftig über die elektronische Patientenakte (ePA)
gezielt auf passende klinische Studien aufmerksam gemacht
werden können, bewertet Pharma Deutschland als wichtigen
Fortschritt. Der Verband sieht darin einen wichtigen Beitrag zur
effizienteren Studienrekrutierung und zur Steigerung der
Attraktivität Deutschlands als Forschungsstandort. Entscheidend
für die praktische Umsetzung sind aus Sicht von Pharma
Deutschland einheitliche technische Standards sowie
nutzerfreundliche Prozesse für Studienverantwortliche, Ärztinnen
und Ärzte.
Die kontinuierliche Weiterentwicklung digitaler
Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist für das Ziel einander
greifender Versorgungslösungen entscheidend. Insbesondere das
bestehende Fast-Track-Verfahren sowie die Vorgaben zur
anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung sollten stärker an der
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
2
Versorgungsrealität und an wissenschaftlichen Kriterien
ausgerichtet werden. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Patientinnen
und Patienten Vertrauen in diese Anwendungen entwickeln und
ihren konkreten Nutzen sowie ihre Funktionsweise im
Versorgungsalltag nachvollziehen können, damit digitale
Gesundheitsanwendungen tatsächlich angenommen und wirksam
eingesetzt werden.
„Patientinnen und Patienten müssen einfacher Zugang zu
klinischen Studien erhalten. Gleichzeitig müssen Ärztinnen und
Ärzte sinnvoll in digitale Rekrutierungsprozesse eingebunden
werden, ohne zusätzliche Bürokratie zu schaffen. Denn wenn
Patientinnen und Patienten einfacher Zugang zu klinischen Studien
erhalten, profitieren Forschung, Versorgung und der
Gesundheitsstandort Deutschland.“ so Brakmann weiter.
Positiv bewertet Pharma Deutschland zudem die nationale
Umsetzung des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS).
Dabei wird die industrielle Gesundheitswirtschaft erstmals
ausdrücklich als relevanter Akteur berücksichtigt und sollte
frühzeitig in weitere Umsetzungsprozesse eingebunden werden,
damit die Potenziale digitaler Gesundheitsdaten für Forschung und
Versorgung besser genutzt werden können.
_______________
Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
19.05.2026
Datei
Therapiebegleitende Diagnostika („Companion Diagnostics“) sind In-vitro-Diagnostika, die die sichere und wirksame Anwendung eines Arzneimittels unterstützen, indem sie Patienten identifizieren, für die eine Behandlung geeignet oder ungeeignet ist. Mit der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR), die seit dem 26. Mai 2022 gilt, wurde für diese Produkte ein neues Klassifizierungssystem eingeführt. Zudem besteht die Verpflichtung, eine Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle durchzuführen. Die IVDR definiert darüber hinaus neue Zuständigkeiten für die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) sowie für nationale zuständige Behörden im Rahmen der Bewertung von Companion Diagnostics. Vor Ausstellung einer EU-Bescheinigung ersucht die Benannte Stelle die EMA um ein wissenschaftliches Gutachten zur Eignung des Diagnostikums in Verbindung mit dem betreffenden Arzneimittel, sofern das Arzneimittel ausschließlich dem zentralisierten Zulassungsverfahren unterliegt, bereits im zentralisierten Verfahren zugelassen ist, oder ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde. Für andere Stoffe kann die Benannte Stelle alternativ ein Gutachten einer von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde oder der EMA einholen. Zur praktischen Umsetzung dieses Konsultationsverfahrens hat die EMA ein Fragen-und-Antwort-Dokument veröffentlicht. Dieses wurde am 1. April 2026 überarbeitet und Mitte Mai 2026 publiziert. Im Fokus der Aktualisierung stehen insbesondere Ergänzungen zu den Anforderungen und dem Zeitpunkt der Antragstellung für eine Erstkonsultation (Frage 1) sowie den im Rahmen des Konsultationsverfahrens anfallenden Gebühren für Companion Diagnostics (Frage 7).
19.05.2026
Beitrag
PD
Pharma Deutschland informierte die Ausschussmitglieder über aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich Medizinprodukte. Im Fokus standen insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2026/977 zur Festlegung einheitlicher Anforderungen an Benannte Stellen, der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/760 zur Erweiterung der Liste harmonisierter Normen unter der Medizinprodukteverordnung (MDR) sowie zwei delegierte Verordnungen zur Erweiterung der Listen bewährter Technologien (WET). Darüber hinaus wurden die Antworten von Kommissar Várhelyi auf zwei parlamentarische Anfragen thematisiert. Zentrales Thema der Sitzung war der Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung der MDR. Hierzu wurden der aktuelle Stand der Diskussionen sowie die laufenden Aktivitäten von Pharma Deutschland im Rahmen der Interessenvertretung vorgestellt. Gemeinsam mit den Mitgliedern des Ausschusses stoffliche Medizinprodukte wurde die Stellungnahme von Pharma Deutschland zum Vorschlag erarbeitet und fristgerecht im Rahmen der „Have your Say“-Konsultation der Europäischen Kommission eingereicht. Ein weiterer Schwerpunkt der Sitzung lag auf aktuellen politischen Entwicklungen, insbesondere dem Stand der Arbeitsgruppe 6 „Medizinprodukte und Medizintechnik“ im Rahmen des vom Bundesministerium für Gesundheit initiierten Pharma- und Medizintechnikdialogs. Pharma Deutschland dankt allen Teilnehmenden sowie der STADA Arzneimittel AG herzlich für die Gastfreundschaft und den konstruktiven Austausch.
19.05.2026
Beitrag
Aus Sicht des Landesverbandes Nord darf die nationale Umsetzung keine neuen Risiken für die Arzneimittelversorgung schaffen. Denn Arzneimittel sind keine frei gestaltbaren Konsumgüter. Wirkstoffe werden mit Blick auf Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit für Patientinnen und Patienten entwickelt und eingesetzt. Ihre Eigenschaften sind eng mit den jeweiligen medizinischen Indikationen verbunden. Eine einfache ökologische Umgestaltung ist bei Humanarzneimitteln daher nur sehr begrenzt möglich. Hinzu kommt: Der Arzneimittelmarkt ist stark reguliert. Viele insbesondere patentfreie und versorgungsrelevante Arzneimittel unterliegen Preisregulierungen, Rabattverträgen und engen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zusätzliche Kosten können von den Unternehmen häufig nicht oder nur sehr eingeschränkt weitergegeben werden. Gerade bei Generika, Antibiotika, Blutdrucksenkern oder Arzneimitteln gegen chronische Erkrankungen kann dies die wirtschaftliche Tragfähigkeit einzelner Produkte zusätzlich unter Druck setzen. Im Gespräch mit MdB Bodin machte Pharma Deutschland daher drei zentrale Punkte deutlich: Erstens: Belastbare Prüfung vor finanzieller Belastung. Bevor Hersteller mit erheblichen Kosten belegt werden, braucht es eine transparente und wissenschaftlich belastbare Prüfung. Dazu gehören realistische Kostenschätzungen, eine nachvollziehbare Bewertung der tatsächlichen Verursacheranteile sowie eine Folgenabschätzung für die Arzneimittelversorgung. Die bislang diskutierten Kostenschätzungen gehen deutlich auseinander. Auch die Frage, welchen Anteil Humanarzneimittel tatsächlich an relevanten Mikroverunreinigungen im kommunalen Abwasser haben, muss auf einer belastbaren Datengrundlage geklärt werden. Zweitens: Arzneimittelversorgung sichern. Die nationale Umsetzung muss sicherstellen, dass zusätzliche Belastungen keine Marktrücknahmen oder Lieferengpässe auslösen. Besonders kritisch sind patentfreie, preisregulierte und versorgungsrelevante Arzneimittel. Sie leisten einen zentralen Beitrag zur Versorgung in Deutschland, stehen aber bereits heute unter erheblichem wirtschaftlichem Druck. Neue Kosten dürfen nicht dazu führen, dass bewährte Arzneimittel vom Markt verschwinden oder Lieferketten zusätzlich geschwächt werden. Drittens: Rechtssichere und faire Umsetzung schaffen. Für die betroffenen Unternehmen braucht es klare Zuständigkeiten, transparente Kosten, nachvollziehbare Kontroll- und Einflussmöglichkeiten sowie eine wirksame Begrenzung finanzieller Risiken. Eine offene Kostenautomatik zulasten einzelner Branchen wäre weder planbar noch sachgerecht. Stattdessen braucht es ein faires Finanzierungsmodell, das alle relevanten Verursacher von Mikroschadstoffen im kommunalen Abwasser angemessen einbezieht. Auch mit Blick auf die europäische Ebene ist eine sorgfältige Umsetzung entscheidend. Während mit dem Critical Medicines Act die Versorgung mit kritischen Arzneimitteln gestärkt werden soll, darf die Kommunalabwasserrichtlinie nicht ausgerechnet jene Arzneimittel zusätzlich belasten, die für die Versorgung besonders wichtig sind. Umwelt- und Gesundheitspolitik müssen hier widerspruchsfrei zusammengedacht werden. Der Landesverband Nord von Pharma Deutschland begrüßt daher den offenen Austausch mit MdB Leif Bodin. Ziel ist nicht, die Richtlinie grundsätzlich infrage zu stellen. Vielmehr geht es darum, zentrale Umsetzungsrisiken frühzeitig sichtbar zu machen und gemeinsam Lösungen zu finden, die Gewässerschutz stärken, ohne die sichere Versorgung mit Arzneimitteln zu gefährden. Denn klar ist: Eine starke Arzneimittelversorgung, wirksamer Wasserschutz und verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Sie müssen gemeinsam gedacht werden. Zum LinkedIn Beitrag über den Austausch.
19.05.2026
Beitrag
Geltendes Recht Neues Recht
Synopse Synopse
Dieses Dokument enthält die nachfol-
gend gelisteten Normvorschriften.
Dieses Dokument enthält die nachfol-
gend gelisteten Normvorschriften.
Konvertierungsliste Konvertierungsliste
u n v e r ä n d e r t
Liste der Konvertierungen im Format
"Dateiname: Titel der Vorschrift"
1. BJNR051400004: Verordnung über
das Deutsche Patent- und Markenamt
2. BJNR208300003: Verordnung über die
Zahlung der Kosten des Deutschen
Patent- und Markenamts und des Bun-
despatentgerichts
3. BJNR001810014: Verordnung zur Aus-
führung des Designgesetzes
- 1 -
Geltendes Recht Neues Recht
Verordnung über das Deutsche
Patent- und Markenamt
Verordnung über das Deutsche
Patent- und Markenamt
(DPMA-Verordnung - DPMAV)
vom: 01.04.2004 - Zuletzt geän-
dert durch Art. 9 G v. 11.1.2026
I Nr. 9
(DPMA-Verordnung - DPMAV)
vom: 01.04.2004 - Zuletzt geän-
dert durch Art. 9 G v. 11.1.2026
I Nr. 9
A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1
O r g a n i s a t i o n , B e f u g n i s s e O r g a n i s a t i o n , B e f u g n i s s e
§ 1 § 1
Leitung, Aufsicht, Übertragung von Ver-
ordnungsermächtigungen
Leitung, Aufsicht, Übertragung von Ver-
ordnungsermächtigungen
(1) Der Präsident oder die Präsidentin
leitet und beaufsichtigt den gesamten Ge-
schäftsbetrieb des Deutschen Patent- und
Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige
Behandlung der Geschäfte und auf die Be-
achtung gleicher Grundsätze hin.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs.
5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in §
63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs.
4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4
Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Ge-
brauchsmustergesetzes, in § 65 Absatz 1
Nummer 2 bis 13 sowie § 138 Absatz 1 des
Markengesetzes in der vor dem 16. Januar
2026 geltenden Fassung, in § 26 Absatz 1
Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Design-
gesetzes werden auf das Deutsche Patent-
und Markenamt übertragen.
(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs.
5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in §
63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs.
4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4
Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Ge-
brauchsmustergesetzes, in § 65 Absatz 1
Nummer 2 bis 13 sowie § 138 Absatz 1 des
Markengesetzes, in § 26 Absatz 1 Nummer
2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes
werden auf das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt übertragen.
- 1 -
Geltendes Recht Neues Recht
Verordnung über die Zahlung
der Kosten des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts und des
Bundespatentgerichts
Verordnung über die Zahlung
der Kosten des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts und des
Bundespatentgerichts
(Patentkostenzahlungsverord-
nung - PatKostZV)
vom: 15.10.2003 - Zuletzt geän-
dert durch Art. 3 V v. 7.2.2022 I
171
(Patentkostenzahlungsverord-
nung - PatKostZV)
vom: 15.10.2003 - Zuletzt geän-
dert durch Art. 3 V v. 7.2.2022 I
171
§ 1 § 1
Zahlungswege Zahlungswege
(1) Kosten des Deutschen Patent-
und Markenamts und des Bundespatentge-
richts können gezahlt werden
(1) Kosten des Deutschen Patent-
und Markenamts und des Bundespatentge-
richts können gezahlt werden
1. durch Bareinzahlung bei den Geldstel-
len des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts;
entfällt
2. durch Überweisung auf ein Konto der
zuständigen Bundeskasse für das
Deutsche Patent- und Markenamt;
1. u n v e r ä n d e r t
3. durch Bareinzahlung bei einem inländi-
schen oder ausländischen Geldinstitut
auf ein Konto der zuständigen Bundes-
kasse für das Deutsche Patent- und
Markenamt;
2. u n v e r ä n d e r t
4. durch Erteilung eines gültigen SEPA-
Basislastschriftmandats mit Angaben
zum Verwendungszweck;
3. u n v e r ä n d e r t
5. durch elektronisch übermittelte Zah-
lung auf ein Konto der zuständigen
Bundeskasse für das Deutsche Patent-
und Markenamt in Marken- und De-
signverfahren, wenn das Zahlungsmit-
tel für die betreffende Verfahrenshand-
lung auf der Internetseite des Deut-
schen Patent- und Markenamts
www.dpma.de bekannt gegeben ist.
4. u n v e r ä n d e r t
- 2 -
Geltendes Recht Neues Recht
(2) Bei Zahlungen an das Deutsche
Patent- und Markenamt sollen für eine Er-
klärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über
die Internetseite www.dpma.de bereitge-
stellten Formulare verwendet werden.
(2) Bei Zahlungen an das Deutsche
Patent- und Markenamt sollen für eine Er-
klärung nach Absatz 1 Nummer 3 die über
die Internetseite www.dpma.de bereitge-
stellten Formulare verwendet werden.
(3) Das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt macht im Blatt für Patent-, Muster-
und Zeichenwesen bekannt, unter welchen
Bedingungen Sammelzahlungen auf ein
Konto bei der zuständigen Bundeskasse
für das Deutsche Patent- und Markenamt
zulässig und welche Angaben bei der Zah-
lung erforderlich sind.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 2 § 2
Zahlungstag Zahlungstag
Als Zahlungstag gilt Als Zahlungstag gilt
1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzah-
lung;
entfällt
2. bei Überweisungen der Tag, an dem
der Betrag dem Konto der zuständigen
Bundeskasse für das Deutsche Patent-
und Markenamt gutgeschrieben wird;
1. u n v e r ä n d e r t
3. bei Bareinzahlung auf das Konto der
zuständigen Bundeskasse für das
Deutsche Patent- und Markenamt der
Tag der Einzahlung;
2. u n v e r ä n d e r t
4. bei Erteilung eines SEPA-Basislast-
schriftmandats mit Angaben zum Ver-
wendungszweck, der die Kosten um-
fasst, der Tag des Eingangs beim
Deutschen Patent- und Markenamt
oder beim Bundespatentgericht, bei
zukünftig fällig werdenden Kosten der
Tag der Fälligkeit, sofern die Einzie-
hung zu Gunsten der zuständigen Bun-
deskasse für das Deutsche Patent-
und Markenamt erfolgt. Wird das
SEPA-Basislastschriftmandat durch
Telefax übermittelt, ist dessen Original
innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Eingang des Telefax nachzu-
reichen. Andernfalls gilt als Zahlungs-
tag der Tag des Eingangs des Origi-
nals;
3. u n v e r ä n d e r t
- 3 -
Geltendes Recht Neues Recht
5. bei elektronisch übermittelter Zahlung
der Tag, an dem der Betrag dem Konto
der zuständigen Bundeskasse für das
Deutsche Patent- und Markenamt gut-
geschrieben wird; bei Kartenzahlver-
fahren und dem Einsatz elektronischer
Zahlungssysteme der Tag der Akzep-
tanz.
4. u n v e r ä n d e r t
§ 3 § 3
Übergangsregelung entfällt
Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr.
4 der Patentkostenzahlungsverordnung
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853)
für künftig fällig werdende Gebühren erteilt
worden sind, werden am 1. Januar 2004
gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge,
die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten
Verordnung für künftig fällig werdende Ge-
bühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4
entsprechend.
§ 4 § 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten u n v e r ä n d e r t
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2004 in Kraft.
- 1 -
Geltendes Recht Neues Recht
Verordnung zur Ausführung
des Designgesetzes
Verordnung zur Ausführung
des Designgesetzes
(Designverordnung - DesignV)
vom: 02.01.2014 - Zuletzt geän-
dert durch Art. 11 Abs. 2 G v.
10.8.2021 I 3490
(Designverordnung - DesignV)
vom: 02.01.2014 - Zuletzt geän-
dert durch Art. 11 Abs. 2 G v.
10.8.2021 I 3490
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t
§ 1 Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t
§ 2 Formblätter u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 2
Eintragungsverfahren
Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t
§ 3 Inhalt der Anmeldung u n v e r ä n d e r t
§ 4 Einreichung der Anmeldung u n v e r ä n d e r t
§ 5 Antrag auf Eintragung u n v e r ä n d e r t
§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer u n v e r ä n d e r t
§ 7 Wiedergabe des Designs u n v e r ä n d e r t
§ 8 Flächenmäßige Designabschnitte u n v e r ä n d e r t
§ 9 Erzeugnisangabe und Klassifizierung u n v e r ä n d e r t
§ 10 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe § 10 u n v e r ä n d e r t
§ 11 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität § 11 u n v e r ä n d e r t
§ 12 Teilung einer Sammelanmeldung § 12 u n v e r ä n d e r t
§ 13 Weiterbehandlung der Anmeldung § 13 u n v e r ä n d e r t
§ 14 Deutsche Übersetzungen § 14 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 3
Designregister, Verfahren nach Eintragung
Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t
§ 15 Inhalt des Designregisters § 15 u n v e r ä n d e r t
§ 16 Weitere Eintragungen in das Designregister § 16 u n v e r ä n d e r t
§ 17 Eintragungsurkunde § 17 u n v e r ä n d e r t
- 2 -
Geltendes Recht Neues Recht
§ 18 Teilung einer Sammeleintragung § 18 u n v e r ä n d e r t
§ 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung § 19 u n v e r ä n d e r t
§ 20 Verzicht auf das eingetragene Design § 20 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 4
Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtig-
keit
Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t
§ 21 Antragstellung § 21 u n v e r ä n d e r t
§ 22 Verfahrensgrundsätze § 22 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 5
Internationale Eintragungen
Abschnitt 5
u n v e r ä n d e r t
§ 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei inter-
nationalen Eintragungen
§ 23 u n v e r ä n d e r t
§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen § 24 (weggefallen)
§ 25 Nachträgliche Schutzentziehung § 25 u n v e r ä n d e r t
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
Abschnitt 6
u n v e r ä n d e r t
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen
Designs
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs
§ 27 Übergangsregelungen § 27 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2
E i n t r a g u n g s v e r f a h r e n E i n t r a g u n g s v e r f a h r e n
§ 3 § 3
Inhalt der Anmeldung Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung ei-
nes Designs in das Designregister muss
nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designge-
setzes enthalten:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. den Antrag auf Eintragung (§ 5),
2. Angaben, die erlauben, die Identität
des Anmelders festzustellen (§ 6 Ab-
satz 1 bis 3),
- 3 -
Geltendes Recht Neues Recht
3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder
im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des
Designgesetzes den flächenmäßigen
Designabschnitt (§ 8) und
4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das
Design aufgenommen oder bei denen
es verwendet werden soll (§ 9).
(2) Die Anmeldung kann ferner ent-
halten:
(2) Die Anmeldung kann ferner ent-
halten:
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der
Wiedergabe (§ 10),
1. u n v e r ä n d e r t
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Be-
kanntmachung der Wiedergabe nach §
21 Absatz 1 Satz 1 des Designgeset-
zes,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Angabe der Warenklasse, in die
das Design einzuordnen ist (§ 9),
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Ab-
satz 4),
4. u n v e r ä n d e r t
5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz
5),
5. u n v e r ä n d e r t
6. eine Erklärung, dass die Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung
desselben Designs oder eine Ausstel-
lungspriorität in Anspruch genommen
wird (§ 11), und
6. eine Erklärung, dass die Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung
desselben Designs oder eine Ausstel-
lungspriorität in Anspruch genommen
wird (§ 11),
7. die unverbindliche Erklärung des An-
melders, ob ein Interesse an der
Vergabe von Lizenzen besteht.
7. die unverbindliche Erklärung des An-
melders, ob ein Interesse an der
Vergabe von Lizenzen besteht und
8. eine Erklärung zum Verzicht auf die
Eintragungsurkunde.
§ 6 § 6
Angaben zum Anmelder, Vertreter und
Entwerfer
Angaben zum Anmelder, Vertreter und
Entwerfer
(1) Die Anmeldung muss folgende An-
gaben zum Anmelder enthalten:
(1) Die Anmeldung muss folgende An-
gaben zum Anmelder enthalten:
- 4 -
Geltendes Recht Neues Recht
1. wenn der Anmelder eine natürliche
Person ist: Vornamen und Namen
oder, falls die Eintragung unter der
Firma des Anmelders erfolgen soll, die
Firma, wie sie im Handelsregister ein-
getragen ist, sowie die Anschrift des
Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe
von Straße, Hausnummer, Postleitzahl
und Ort,
1. wenn der Anmelder eine natürliche
Person ist:
a) den Vornamen und den Namen
des Anmelders sowie die An-
schrift des Wohnsitzes des An-
melders unter Angabe von
Straße, Hausnummer, Postleit-
zahl und Ort oder
b) falls die Eintragung unter der
Firma des Anmelders erfolgen
soll, die Firma des Anmelders,
wie sie im Handelsregister ein-
getragen ist, sowie die Anschrift
des Firmensitzes unter Angabe
von Straße, Hausnummer, Post-
leitzahl und Ort.
2. wenn der Anmelder eine juristische
Person oder eine Personengesell-
schaft ist:
2. u n v e r ä n d e r t
a) Name oder Firma, Rechtsform so-
wie Anschrift mit Angabe von
Straße, Hausnummer, Postleitzahl
und Ort des Sitzes; die Bezeich-
nung der Rechtsform kann auf üb-
liche Weise abgekürzt werden;
wenn die juristische Person oder
Personengesellschaft in einem
Register eingetragen ist, müssen
die Angaben dem Registereintrag
entsprechen;
b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die nicht im Gesellschafts-
register eingetragen ist, zusätzlich
Name und Anschrift mit Angabe
von Straße, Hausnummer, Post-
leitzahl und Ort mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesell-
schafters.
- 5 -
Geltendes Recht Neues Recht
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe
der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort
auch der Staat anzugeben. Weitere Anga-
ben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bun-
desstaat, in dem der Anmelder seinen
Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder
Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe
der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort
auch der Staat anzugeben. Weitere Anga-
ben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bun-
desstaat, in dem der Anmelder seinen
Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(2) In der Anmeldung können zusätz-
lich eine von der Anschrift des Anmelders
abweichende Postanschrift, eine Postfach-
anschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
nummern und E-Mail-Adressen angegeben
werden.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Wird die Anmeldung von mehreren
Personen oder Personengesellschaften
eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2
für alle anmeldenden Personen oder Per-
sonengesellschaften.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten
hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Für die Benennung des Entwerfers
gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entspre-
chend.
(5) u n v e r ä n d e r t
§ 10 § 10
Beschreibung zur Erläuterung der Wie-
dergabe
Beschreibung zur Erläuterung der Wie-
dergabe
(1) Wird zur Erläuterung der Wieder-
gabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11
Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes),
so darf sie sich nur auf diejenigen Merk-
male beziehen, die aus der Wiedergabe
des Designs oder dem flächenmäßigen De-
signabschnitt ersichtlich sind. Insbesondere
darf sie keine Angaben über die Neuheit
oder Eigenart des Designs oder seine tech-
nische Funktion enthalten.
(1) u n v e r ä n d e r t
- 6 -
Geltendes Recht Neues Recht
(2) Die Beschreibung zur Erläuterung
der Wiedergabe eines Designs darf bis zu
100 Wörter enthalten und ist auf einem ge-
sonderten Blatt einzureichen. Die Beschrei-
bung muss aus fortlaufendem Text beste-
hen und darf keine grafischen oder sonsti-
gen Gestaltungselemente enthalten. Bei
Sammelanmeldungen (§ 12 des Designge-
setzes) können die Beschreibungen nach
Designnummern geordnet in einem Doku-
ment zusammengefasst werden.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Bei Verwendung eines digitalen
Datenträgers zur Einreichung der Wieder-
gabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung
im Format „*.txt“ auf dem Datenträger ge-
speichert werden. Bei Sammelanmeldun-
gen sind die Beschreibungen nach Design-
nummern geordnet in einem elektronischen
Dokument zusammenzufassen.
entfällt
§ 11 § 11
Angaben bei Inanspruchnahme einer
Priorität
Angaben bei Inanspruchnahme einer
Priorität
(1) Wird in der Anmeldung die Inan-
spruchnahme der Priorität einer früheren
ausländischen Anmeldung erklärt, so sind
Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmel-
dung anzugeben und eine Abschrift dieser
Anmeldung einzureichen (§ 14 Absatz 1
Satz 1 des Designgesetzes).
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Wird die Inanspruchnahme einer
Ausstellungspriorität erklärt, so sind der
Tag der erstmaligen Zurschaustellung so-
wie die Bezeichnung der Ausstellung anzu-
geben. Zum Nachweis der Zurschaustel-
lung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designge-
setzes) ist eine Bescheinigung einzu-
reichen, die während der Ausstellung von
der für den Schutz des geistigen Eigen-
tums auf dieser Ausstellung zuständigen
Stelle erteilt worden ist. In der Bescheini-
gung muss bestätigt werden,
(2) Wird die Inanspruchnahme einer
Ausstellungspriorität erklärt, so sind der
Tag der erstmaligen Zurschaustellung so-
wie die Bezeichnung der Ausstellung anzu-
geben. Zum Nachweis der Zurschaustel-
lung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designge-
setzes) ist eine Bescheinigung einzu-
reichen, die während der Ausstellung von
der für den Schutz des geistigen Eigen-
tums auf dieser Ausstellung zuständigen
Stelle erteilt worden ist. In der Bescheini-
gung muss bestätigt werden,
1. dass das Design auf der Ausstellung
offenbart wurde,
1. u n v e r ä n d e r t
2. der Tag der Eröffnung der Ausstellung
und
2. u n v e r ä n d e r t
- 7 -
Geltendes Recht Neues Recht
3. der Tag, an dem das Design erstmals
offenbart wurde, wenn die erstmalige
Offenbarung nicht mit dem Eröffnungs-
tag der Ausstellung zusammenfällt.
3. u n v e r ä n d e r t
Für die Bescheinigung soll das vom Deut-
schen Patent- und Markenamt herausgege-
bene Formblatt benutzt werden. Die Be-
scheinigung muss eine von der genannten
Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächli-
chen Offenbarung des Designs enthalten.
Für die Bescheinigung soll das vom Deut-
schen Patent- und Markenamt herausgege-
bene Formblatt benutzt werden. Die Be-
scheinigung muss mindestens eine von
der bescheinigenden Stelle beglaubigte
Darstellung des offenbarten Designs ent-
halten. Pro Bescheinigung sind bis zu 20
Darstellungen zulässig. Der Bescheini-
gung kann darüber hinaus eine Fotogra-
fie des Ausstellungsstands, die das of-
fenbarte Design zeigt, beigefügt werden.
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes
zu ändern oder die Prioritätserklärung in-
nerhalb von 16 Monaten nach dem Priori-
tätstag oder dem Tag der erstmaligen Zur-
schaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1
Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des De-
signgesetzes), bleibt unberührt.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 14 § 14
Deutsche Übersetzungen Deutsche Übersetzungen
(1) Wird ein fremdsprachiges Schrift-
stück eingereicht, kann das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt den Anmelder auffor-
dern, innerhalb einer angemessenen Frist
eine deutsche Übersetzung nachzureichen.
Die Übersetzung muss von einem Rechts-
anwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder
von einem öffentlich bestellten Übersetzer
angefertigt sein.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Wird die Übersetzung nach Ablauf
der Frist eingereicht, so gilt das fremdspra-
chige Schriftstück als zum Zeitpunkt des
Eingangs der Übersetzung eingegangen.
Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt
das fremdsprachige Schriftstück als nicht
eingegangen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Enthalten Darstellungen von De-
signs oder sonstige Anmeldeunterlagen
fremdsprachige Inhalte, gilt Absatz 1
entsprechend.
- 8 -
Geltendes Recht Neues Recht
A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3
D e s i g n r e g i s t e r , V e r f a h r e n
n a c h E i n t r a g u n g
D e s i g n r e g i s t e r , V e r f a h r e n
n a c h E i n t r a g u n g
§ 15 § 15
Inhalt des Designregisters Inhalt des Designregisters
(1) Bei der Eintragung der Anmeldung
wird Folgendes in das Designregister auf-
genommen:
(1) Bei der Eintragung der Anmeldung
wird Folgendes in das Designregister auf-
genommen:
1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 1. das Aktenzeichen der Anmeldung und
die Registernummer,
2. die Wiedergabe des eingetragenen
Designs,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die jeweilige Designnummer, bei Sam-
melanmeldungen entsprechend der
fortlaufend nummerierten Liste nach §
5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a,
3. die jeweilige Designnummer,
4. der Name, gegebenenfalls die Firma
einschließlich der Rechtsform, und der
Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei
ausländischen Orten auch der Staat (§
6 Absatz 1 und 3),
4. u n v e r ä n d e r t
5. die Anschrift des Anmelders unter An-
gabe des Empfangsberechtigten,
5. u n v e r ä n d e r t
6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und §
16 Absatz 3 Satz 2 des Designgeset-
zes),
6. u n v e r ä n d e r t
7. der Tag der Eintragung, 7. u n v e r ä n d e r t
8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und 8. die Erzeugnisangabe (§ 9),
9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des
Designgesetzes), bestehend aus der
Angabe der Klassen und Unterklassen.
9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des
Designgesetzes), bestehend aus der
Angabe der Klassen und Unterklassen
und
10. die Zahl der Darstellungen.
- 9 -
Geltendes Recht Neues Recht
(2) Gegebenenfalls werden folgende
Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in
das Designregister aufgenommen:
(2) Gegebenenfalls werden folgende
Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in
das Designregister aufgenommen:
1. dass eine unverbindliche Erklärung
des Anmelders über das Interesse an
der Vergabe von Lizenzen abgegeben
wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),
1. u n v e r ä n d e r t
2. der Name und der Wohnsitz aller be-
nannten vertretungsberechtigten Ge-
sellschafter einer nicht im Gesell-
schaftsregister eingetragenen Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
2. u n v e r ä n d e r t
3. der Name und die Anschrift des Vertre-
ters (§ 6 Absatz 4),
3. u n v e r ä n d e r t
4. der Name und die Anschrift des Ent-
werfers (§ 6 Absatz 5),
4. u n v e r ä n d e r t
5. die Beschreibung zur Erläuterung der
Wiedergabe des Designs (§ 10),
5. u n v e r ä n d e r t
6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wie-
dergabe durch einen flächenmäßigen
Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2
des Designgesetzes),
6. u n v e r ä n d e r t
7. ein Hinweis, ob die Eintragung die An-
meldung eines einzelnen Designs oder
eine Sammelanmeldung (§ 12 des De-
signgesetzes) betrifft, sowie bei einer
Sammelanmeldung die Zahl der in der
Anmeldung zusammengefassten De-
signs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
entfällt
8. Zeit, Land und Aktenzeichen der frühe-
ren Anmeldung desselben Designs bei
Inanspruchnahme einer ausländischen
Priorität nach § 14 des Designgeset-
zes,
7. u n v e r ä n d e r t
9. der Tag der erstmaligen Zurschaustel-
lung und die Bezeichnung der Ausstel-
lung bei Inanspruchnahme einer Aus-
stellungspriorität nach § 15 des De-
signgesetzes,
8. u n v e r ä n d e r t
10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der
Bekanntmachung der Wiedergabe ge-
stellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des
Designgesetzes),
9. u n v e r ä n d e r t
- 10 -
Geltendes Recht Neues Recht
11. dass dingliche Rechte an dem ange-
meldeten oder eingetragenen Design
bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1
und § 32 des Designgesetzes),
10. u n v e r ä n d e r t
12. dass das angemeldete oder eingetra-
gene Design Gegenstand einer Maß-
nahme der Zwangsvollstreckung ge-
worden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2
und § 32 des Designgesetzes) und
11. u n v e r ä n d e r t
13. dass das Recht am angemeldeten
oder eingetragenen Design von einem
Insolvenzverfahren erfasst worden ist
(§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designge-
setzes).
12. u n v e r ä n d e r t
(3) Im Fall von Rechtsübergängen vor
der Eintragung des bereits angemeldeten
Designs wird nur derjenige in das Design-
register eingetragen, der zum Zeitpunkt der
Eintragung der Inhaber des durch die An-
meldung begründeten Rechts ist.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Ist die Aufschiebung der Bekannt-
machung der Wiedergabe nach § 21 Ab-
satz 1 Satz 1 des Designgesetzes bean-
tragt worden, so beschränkt sich die Eintra-
gung der Anmeldung auf die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2
Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den
Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und
9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer
nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes
erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Design-
gesetzes), so werden die übrigen Angaben
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das
Designregister aufgenommen.
(4) Ist die Aufschiebung der Bekannt-
machung der Wiedergabe nach § 21 Ab-
satz 1 Satz 1 des Designgesetzes bean-
tragt worden, so beschränkt sich die Eintra-
gung der Anmeldung auf die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, nach Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 bis 12, sowie
auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Num-
mer 7 und 8. Wird der Schutz auf die
Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des De-
signgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz
1 des Designgesetzes), so werden die übri-
gen Angaben nach Maßgabe der Absätze
1 und 2 in das Designregister aufgenom-
men.
§ 16 § 16
Weitere Eintragungen in das Designre-
gister
Weitere Eintragungen in das Designre-
gister
Neben den Eintragungen nach § 15
sind gegebenenfalls folgende Angaben in
das Designregister aufzunehmen:
Neben den Eintragungen nach § 15
sind gegebenenfalls folgende Angaben in
das Designregister aufzunehmen:
- 11 -
Geltendes Recht Neues Recht
1. dass der Schutz auf die Schutzdauer
nach § 27 Absatz 2 des Designgeset-
zes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2
Satz 1 des Designgesetzes),
1. u n v e r ä n d e r t
2. bei nachgeholter Bekanntmachung der
Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des De-
signgesetzes) der Tag der Bekanntma-
chung sowie der Hinweis auf die Be-
kanntmachung nach § 21 Absatz 1
Satz 2 des Designgesetzes,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Änderungen der in § 15 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3
und 4 aufgeführten Angaben,
3. u n v e r ä n d e r t
4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gestellt wurde (§
23 Absatz 3 Satz 3 des Designgeset-
zes) sowie das Ergebnis dieses Ver-
fahrens,
4. u n v e r ä n d e r t
5. dass eine Sammeleintragung geteilt
wurde (§ 18),
5. dass ein Design aus einer Samme-
leintragung abgeteilt wurde (§ 18),
6. dass ein gerichtliches Verfahren ge-
mäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes
eingeleitet wurde sowie die weiteren
Angaben nach § 9 Absatz 4 des De-
signgesetzes,
6. u n v e r ä n d e r t
7. dass ein Antrag auf Feststellung oder
Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde
(§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes)
sowie das Ergebnis des Nichtigkeits-
verfahrens,
7. u n v e r ä n d e r t
8. der Tag der Erhebung der Widerklage
auf Feststellung oder Erklärung der
Nichtigkeit sowie das Ergebnis des
Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des De-
signgesetzes) und
8. u n v e r ä n d e r t
9. der Tag und der Grund der Löschung
des eingetragenen Designs (§ 36 Ab-
satz 1 des Designgesetzes).
9. u n v e r ä n d e r t
- 12 -
Geltendes Recht Neues Recht
§ 17 § 17
Eintragungsurkunde Eintragungsurkunde
Der Inhaber des eingetragenen De-
signs erhält vom Deutschen Patent- und
Markenamt eine Urkunde über die Eintra-
gung des Designs, sofern er hierauf nicht
ausdrücklich verzichtet hat.
Der Inhaber des eingetragenen De-
signs erhält vom Deutschen Patent- und
Markenamt eine Urkunde über die Eintra-
gung des Designs, sofern er hierauf nicht
ausdrücklich verzichtet hat. Besteht die
Wiedergabe des Designs aus mehreren
Darstellungen und wurde kein Antrag
auf Aufschiebung der Bekanntmachung
der Wiedergabe gestellt (§ 21 Absatz 1
Satz 1 des Designgesetzes), so legt das
Deutsche Patent- und Markenamt fest,
welche Darstellung in die Urkunde auf-
genommen wird.
§ 18 § 18
Teilung einer Sammeleintragung Teilung einer Sammeleintragung
(1) Für die Teilung einer Sammelein-
tragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entspre-
chend.
(1) Für die Teilung einer Sammelein-
tragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung
eines Rechtsübergangs nach § 28 der
DPMA-Verordnung nur einen Teil der auf-
grund einer Sammelanmeldung eingetrage-
nen Designs, so sind die jeweiligen Design-
nummern in dem Antrag anzugeben. Die
eingetragenen Designs, die von dem
Rechtsübergang erfasst sind, werden ab-
getrennt und in einer Teilungsakte weiter-
geführt.
(2) u n v e r ä n d e r t
- 13 -
Geltendes Recht Neues Recht
A b s c h n i t t 5 A b s c h n i t t 5
I n t e r n a t i o n a l e E i n t r a g u n -
g e n
I n t e r n a t i o n a l e E i n t r a g u n -
g e n
§ 24 § 24
Umschreibung internationaler Eintra-
gungen
(weggefallen)
Das Deutsche Patent- und Markenamt
bestätigt auf Antrag des neuen Eigentü-
mers des eingetragenen Designs die Ein-
tragung des Inhaberwechsels nach Regel
21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Ge-
meinsamen Ausführungsordnung zu den
Fassungen des Haager Abkommens von
1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S.
1341, 1342) für die Umschreibung der in-
ternationalen Eintragung, sofern der neue
Eigentümer die Rechtsnachfolge nach-
weist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verord-
nung gilt für den Nachweis des Rechts-
übergangs entsprechend.
entfällt
A b s c h n i t t 6 A b s c h n i t t 6
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 26 § 26
Aufbewahrung der Wiedergabe des ein-
getragenen Designs
Aufbewahrung der Wiedergabe des De-
signs
Das Deutsche Patent- und Markenamt
bewahrt die Wiedergabe des eingetrage-
nen Designs (§ 7) auch nach der Löschung
der Eintragung im Designregister dauerhaft
auf.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7)
auch nach der Löschung der Eintragung im
Designregister dauerhaft auf. Für sonstige
Wiedergaben, deren Rückgabe nicht be-
antragt worden ist, gilt dies entspre-
chend.
- 14 -
Geltendes Recht Neues Recht
§ 27 § 27
Übergangsregelungen Übergangsregelungen
(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9.
Januar 2014 eingegangene Wiedergaben
keine Anwendung.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) § 22 findet Anwendung auf alle
Anträge zur Feststellung oder Erklärung
der Nichtigkeit eines eingetragenen De-
signs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem
Deutschen Patent- und Markenamt einge-
gangen sind.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Für Anmeldungen, die vor dem
1. Juli 2026 eingereicht worden sind,
gelten die §§ 10 und 11 in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2026 geltenden Fas-
sung.
- 15 -
Begründung
[…]
19.05.2026
Datei
PD
Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzah-
lungsverordnung und der Designverordnung
A. Problem und Ziel
Dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) fehlt derzeit noch die Ermächtigung, um
selbst im Verordnungswege Regelungen zu treffen in Bezug auf die durch das Geoschutz-
reformgesetz dem DPMA neu übertragenen Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach
der Verordnung (EU) 2023/2411 zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und
industrielle Erzeugnisse. Die an das DPMA delegierte Verordnungsermächtigung in § 1 Ab-
satz 2 der DPMA-Verordnung (DPMAV) soll daher diesbezüglich geändert und entspre-
chend der Zuständigkeit des DPMA für diese Verfahren angepasst werden.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) sieht derzeit als
einen möglichen Zahlungsweg für die Zahlung von Gebühren an das DPMA die „Barein-
zahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts“ vor. In den letzten
Jahren hat sich gezeigt, dass dieser Zahlungsweg in der Praxis kaum noch genutzt wird
und für dessen Vorhaltung somit kein erhebliches praktisches Bedürfnis mehr besteht.
Gewerbliche Schutzrechte sind ein wichtiges Instrument zur Sicherung und Stärkung des
deutschen Kreativsektors. Die Anmeldung dieser Schutzrechte muss effizient und nutzer-
freundlich sein. Die Designverordnung (DesignV) enthält konkretisierende Vorgaben zu den
Verfahren vor dem DPMA. Insbesondere für Einzelanmelder und kleine und mittlere Unter-
nehmen ist darauf zu achten, dass sich die Anforderungen an die Anmeldung klar und ver-
ständlich aus den rechtlichen Regelungen ergeben. Zudem müssen die Öffentlichkeit und
Anmelder die Möglichkeit haben, sich über bestehende Schutzrechte zu informieren. Hier-
für wird beim DPMA ein Register geführt (DPMAregister), das entsprechend dem aktuellen
technologischen Fortschritt eine gute Recherche ermöglichen soll.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-
solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Trans-
formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbe-
sondere zur Erreichung der Zielvorgabe 16.6 des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfä-
hige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung; Nutzen
Mit der Anpassung von § 1 Absatz 2 DPMAV wird das DPMA ermächtigt, selbst im Verord-
nungswege Regelungen zu den Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verord-
nung (EU) 2023/2411 zu treffen.
Mit der Streichung von § 1 Absatz 1 Nummer 1 PatKostZV soll der Zahlungsweg der
Bareinzahlung bei den Geldstellen des DPMA abgeschafft und der Betrieb der Geldstellen
des DPMA insgesamt eingestellt werden.
Ferner werden mit diesem Entwurf die (Design-)Verfahren vor dem DPMA effizienter ge-
staltet und die Veränderungen durch die Einführung der vollelektronischen Schutzrechts-
- 2 -
akte berücksichtigt (§§ 3 Absatz 2, 26 DesignV). Durch die Streichung von § 10 Absatz 3
und § 24 DesignV wird die Designverordnung an Änderungen im nationalen Recht und in-
ternationalen Recht angepasst. Zusätzlich werden einige Vorschriften klarer gefasst, damit
sie von den Anmeldenden leichter verstanden werden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11
Absatz 2 DesignV). Durch die Aufnahme zusätzlicher Informationen im Register (§ 15 De-
signV) und durch die Schaffung einer Möglichkeit, von Amts wegen die Darstellung des
Designs auf der Eintragungsurkunde, und damit auch in der Trefferliste des Registers, aus-
zuwählen (§ 17 Satz 2 DesignV), wird die Urkunden- und Registerqualität verbessert und
den Nutzern eine effektivere Recherche ermöglicht. Die erweiterten Übersetzungspflichten
des § 14 Absatz 3 DesignV tragen zu einer effizienteren Prüfung von Eintragungshinder-
nissen bei und stellen sicher, dass keine Designs mit anstößigen oder rechtswidrigen In-
halten in das Register eingetragen und publiziert werden.
Die Neuregelungen zielen insgesamt auf Vereinfachung und Harmonisierung ab und tra-
gen zum Bürokratierückbau bei.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Bundesverwaltung entsteht für das Jahr 2026 ein einmaliger Haushaltsaufwand in
Höhe von geschätzt 14 394 Euro Personalkosten. Dem steht eine prognostizierte laufende
Haushaltsentlastung in Höhe von geschätzt 22 031 Euro Personalkosten jährlich gegen-
über.
Der Bund wird damit durch dieses Regelungsvorhaben insgesamt von Ausgaben im Ein-
zelplan 07, Kapitel 0719 „Deutsches Patent- und Markenamt“, entlastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird geringfügig von laufendem Erfüllungsaufwand entlastet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene verursachen die Neuregelungen eine geringfügige Reduzierung des lau-
fenden Erfüllungsaufwands der Verwaltung sowie geringfügige einmalige Aufwände für die
Umsetzung der Rechtsänderungen.
F. Weitere Kosten
Keine.
- 3 -
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung,
der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund:
– des § 138 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
1995 I S. 156); 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist,
– des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, und
– des § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 des Designgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung“ ge-
strichen.
Artikel 2
Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
- 4 -
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
3. § 3 wird gestrichen.
4. § 4 wird zu § 3.
Artikel 3
Änderung der Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11
Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs“.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „und“ gestrichen.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „besteht.“ durch die Angabe „besteht und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde.“
3. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:
a) den Vornamen und den Namen des Anmelders sowie die Anschrift des Wohnsit-
zes des Anmelders unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
oder
b) falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma des
Anmelders, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Fir-
mensitzes unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.“
4. § 10 Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 11 Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- 5 -
„Die Bescheinigung muss mindestens eine von der bescheinigenden Stelle beglaubigte
Darstellung des offenbarten Designs enthalten. Pro Bescheinigung sind bis zu 20 Darstel-
lungen zulässig. Der Bescheinigung kann darüber hinaus eine Fotografie des Ausstellungs-
stands, die das offenbarte Design zeigt, beigefügt werden.“
6. Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Enthalten Darstellungen von Designs oder sonstige Anmeldeunterlagen
fremdsprachige Inhalte, gilt Absatz 1 entsprechend.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Anmeldung“ die Angabe „und die Regis-
ternummer“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die jeweilige Designnummer,“.
cc) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:
8. „ die Erzeugnisangabe (§ 9),
9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus
der Angabe der Klassen und Unterklassen und
10. die Zahl der Darstellungen.“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 8 bis 13 werden zu den Nummern 7 bis 12.
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des
Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9
bis 12, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 7 und 8.“
8. § 16 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ dass ein Design aus einer Sammeleintragung abgeteilt wurde (§ 18),“.
9. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
Eintragungsurkunde
Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine
Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet
hat. Besteht die Wiedergabe des Designs aus mehreren Darstellungen und wurde kein An-
- 6 -
trag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt (§ 21 Absatz 1 Satz 1
des Designgesetzes), so legt das Deutsche Patent- und Markenamt fest, welche Darstel-
lung in die Urkunde aufgenommen wird.“
10. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.“
11. § 24 wird gestrichen.
12. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
§ 26„
Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7)
auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. Für sonstige
Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.“
13. Nach § 27 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten
die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
- 7 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit diesem Entwurf wird die in § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung (DPMAV) enthaltene
Subdelegation der Ermächtigung in § 138 Absatz 1 des Markengesetzes (MarkenG) ange-
passt. Daneben wird durch die Änderung von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Patentkostenz-
ahlungsverordnung (PatKostZV) der Zahlungsweg der „Bareinzahlung bei den Geldstellen
des Deutschen Patent- und Markenamtes“ abgeschafft. Zudem wird die das Designgesetz
(DesignG) konkretisierende Designverordnung (DesignV) überarbeitet und modernisiert.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das DPMA ist zuständige Behörde für die nationale Prüfungsphase im Bereich der Verord-
nung (EU) 2023/2411 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und in-
dustrielle Erzeugnisse. Anträge betreffend die internationale Registrierung nach der Genfer
Akte werden ebenfalls beim DPMA eingereicht und vom DPMA an das Amt der Europäi-
schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) übermittelt. Aufgrund der damit gegebenen
Sachnähe des DPMA soll auch die Ermächtigung, diesbezügliche Verfahrensregelungen
im Verordnungswege zu treffen, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz (BMJV) an das DPMA delegiert werden. Zu dieser Subdelegation ermächtigt § 138
Absatz 2 MarkenG.
§ 1 Absatz 2 der DPMAV in der derzeit gültigen Fassung überträgt die Ermächtigung in
§ 138 Absatz 1 MarkenG in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung auf das
DPMA. § 138 Absatz 1 MarkenG in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung enthält
die Ermächtigung, verfahrensbezogene Regelungen in Bezug auf geografische Angaben
für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle
Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach der
Verordnung (EU) 2024/1143 zu treffen, für die das DPMA bis zum Inkrafttreten des Geset-
zes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz) am 16. Januar 2026 zuständig war. Da die diesbezügliche Zu-
ständigkeit mit dem Geoschutzreformgesetz durch die Zuständigkeit für Verfahren nach der
Verordnung (EU) 2023/2411 abgelöst wurde, wird das DPMA mit der Anpassung der dele-
gierten Ermächtigung nun in die Lage versetzt, im Verordnungswege Verfahrensregelun-
gen zu der Verordnung (EU) 2023/2411 zu treffen.
Die vom BMJV auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Patentkostengesetzes
(PatKostG) erlassene PatKostZV regelt abschließend, auf welchem Weg und in welcher
Form die Zahlung von Gebühren an das DPMA und an das Bundespatentgericht zu erfolgen
hat. Mit der (durch Artikel 2 Nummer 1) vorgesehenen Streichung von § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 PatKostZV soll der Zahlungsweg der „Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deut-
schen Patent- und Markenamtes“ abgeschafft und der Betrieb der Geldstellen des DPMA
insgesamt eingestellt werden, weil hierfür kein erhebliches praktisches Bedürfnis mehr be-
steht.
Gewerbliche Schutzrechte wie Designs und Marken sind ein wichtiges Instrument zur Si-
cherung und Stärkung des deutschen Kreativsektors. Neben der Qualität eines Produkts ist
zunehmend auch die äußere Gestaltung ein entscheidendes Kriterium für die Kaufentschei-
dung und den wirtschaftlichen Erfolg eines Produktes. Die Anmeldung eines Designs si-
chert die Investitionen eines Unternehmens in diesem Bereich ab. Entscheidend für ein
funktionierendes Schutzrecht ist auch eine effiziente und nutzerfreundliche Anmeldung. Die
DesignV konkretisiert das DesignG und trifft Regelungen zum Eintragungsverfahren, dem
- 8 -
Designregister, dem Verfahren nach der Eintragung, dem Nichtigkeitsverfahren und Inter-
nationalen Eintragungen. Für die Nutzerfreundlichkeit der Verfahren ist es wichtig, dass
sich die Anforderungen an die Anmeldung klar und verständlich aus den gesetzlichen Re-
gelungen ergeben.
Zur Information der Öffentlichkeit werden eingetragene Designs in einem vom DPMA ge-
führten Register (DPMAregister) veröffentlicht. Anmeldende können sich hiermit über den
Bestand eingetragener Designs und den bestehenden Formenschatz informieren. Die Qua-
lität des Registers ist entscheidend für eine gute Recherche.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-
solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Trans-
formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbe-
sondere zur Erreichung der Zielvorgabe 16.6 des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfä-
hige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit diesem Entwurf wird die Subdelegation der Ermächtigung des BMJV nach § 138 Ab-
satz 1 MarkenG dahingehend angepasst, dass diese Subdelegation in § 1 Absatz 2
DPMAV sich auf die aktuelle Fassung von § 138 MarkenG bezieht. Somit kann das DPMA
Regelungen zu Verfahren nach der Verordnung (EU) 2023/2411 treffen.
Zudem wird zur Abschaffung des Zahlungswegs der „Bareinzahlung bei den Geldstellen
des Deutschen Patent- und Markenamtes“ und der Einstellung des Betriebs der Geldstellen
des DPMA die PatKostZV geändert:
- Artikel 2 Nummer 1 sieht die Abschaffung des Zahlungswegs der „Bareinzahlung
bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes“ durch die Streichung
von § 1 Absatz 1 Nummer 1 PatKostZV vor.
- Artikel 2 Nummer 2 nimmt in § 2 PatKostZV notwendige Folgeänderungen der Strei-
chung von § 1 Absatz 1 Nummer 1 PatKostZV vor.
- Artikel 2 Nummer 3 sieht die Aufhebung der bisherigen Übergangsregelung in § 3
PatKostZV vor, da diese gegenstandslos geworden ist.
Des Weiteren wird die das DesignG konkretisierende DesignV überarbeitet:
Mit dem Entwurf werden die Verfahren vor dem DPMA effizienter gestaltet. Möchten
Anmeldende auf die Eintragungsurkunde verzichten, können sie dies zukünftig be-
reits bei der Anmeldung erklären (§ 3 Absatz 2 DesignV). Durch die Neufassung
des § 26 DesignV wird der Verwaltungsaufwand für die Aufbewahrung der Design-
wiedergaben verringert und an die Veränderungen durch Einführung der vollelekt-
ronischen Schutzrechtsakte angepasst.
Durch die Streichung von § 10 Absatz 3 und § 24 DesignV wird die DesignV an Än-
derungen im nationalen Recht und internationalen Recht angepasst. Vorgaben zur
elektronischen Kommunikation sind künftig in der Verordnung über den elektroni-
schen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) gere-
gelt. § 24 DesignV wird durch die Änderung der Regel 21 der Gemeinsamen Aus-
führungsordnung zum Haager Musterabkommen (GemAusfOAbkHaag) obsolet und
ist zu streichen.
- 9 -
Einige Vorschriften werden klarer gefasst, damit sie von den Anmeldenden leichter
verstanden werden können (§§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 11 Absatz 2 De-
signV).
§§ 14, 15 und 17 DesignV werden zur Anpassung an die derzeitige Registerpraxis
und zur Verbesserung der Registerqualität überarbeitet. Durch die Aufnahme zu-
sätzlicher Informationen und Inhalte in das Register wird das Register aussagekräf-
tiger. Der Verordnungstext wird mit der Änderung des § 15 DesignV an die aktuelle
Registerpraxis angepasst. Mit § 17 Satz 2 DesignV wird zudem eine Möglichkeit ge-
schaffen, für die Eintragungsurkunde und die Trefferliste in DPMAregister von Amts
wegen die Darstellung des Designs auszuwählen, die am aussagekräftigsten ist.
Die Auswahl der aussagekräftigsten Designdarstellung erhöht die Qualität der An-
zeige der Trefferübersicht bei der Designrecherche und ermöglicht so eine effekti-
vere Recherche. Die erweiterten Übersetzungspflichten des § 14 Absatz 3 DesignV
tragen zu einer effizienteren Prüfung von Eintragungshindernissen bei und stellen
sicher, dass keine Designs mit anstößigen oder rechtswidrigen Inhalten in das Re-
gister eingetragen und publiziert werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Verordnungsermächtigung des BMJV ergibt sich aus § 138 Absatz 1 und 2 MarkenG,
aus § 1 Absatz 2 Nummer 2 PatKostG und aus § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8
DesignG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die vorgeschlagene Verordnungsänderung werden die Verfahren vor dem DPMA
effizienter gestaltet und die Veränderungen durch die Einführung der vollelektronischen
Schutzrechtsakte berücksichtigt. Die vorgeschlagenen Änderungen sorgen für mehr
Rechtssicherheit und Transparenz für die Anmelder von Designs. Es werden geringere
Fehlerquoten bei Anmeldung und Antragsstellung sowie die Verbesserung der Verfahren-
sabläufe beim DPMA und damit eine Verwaltungsvereinfachung erwartet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
- 10 -
Indem die Verordnung das Verfahren vor dem DPMA effizienter gestaltet, leistet der Entwurf
insbesondere einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16, welches mit
seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Ziel-
vorgabe, indem er das DPMA ermächtigt, Anträge und Einsprüche nach der Verordnung
(EU) 2023/2411 zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Er-
zeugnisse in eigener Zuständigkeit zu bescheiden.
Damit stellt der Entwurf die effektive unbürokratische Nutzung gewerblicher Schutzrechte
sicher und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 „Dau-
erhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung
und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“. Gewerbliche Schutzrechte stellen einen trei-
benden Faktor für die Innovation und somit das Wirtschaftswachstum dar. Durch die Ände-
rungen der Verordnung werden die Voraussetzungen der Anmeldung transparenter und
leichter verständlich und die Anmeldung der Schutzrechte erleichtert.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand bestimmter Indikatoren der DNS, die sich in ihrer Systematik an den Nachhaltig-
keitszielen (SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Regelungsvorhaben zahlt auf
den Indikator 8.3 „Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge, Gute Investitionsbedingungen schaf-
fen – Wohlstand dauerhaft erhalten“ ein.
Der Entwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS,
- „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“,
- „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
- „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim DPMA entstehen im Jahr 2026 einmalige Personalausgaben in Höhe von geschätzt
14 394 Euro (0,1 Planstellen mit der Wertigkeit A14 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG) (11 730,20 Euro) und 0,03 Planstellen mit der Wertigkeit A11 BBesG (2 663,64
Euro)). Dem steht eine prognostizierte laufende Haushaltsentlastung ab dem Jahr 2026 in
Höhe von geschätzt 22 031 Euro Personalkosten (0,3 Planstellen mit der Wertigkeit A9m
(22 030,50 Euro)) jährlich gegenüber.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
- 11 -
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand in
Tsd. Euro
oder
„gering-
fügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Auf-
wand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 2; Pat-
KostZV; Streichung
§ 1 Absatz 1 Nr. 1;
Bareinzahlung bei
Geldstellen des
DPMA (Abschaf-
fung)
nein nein geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
0
davon aus
Informations-
pflichten (IP)
0
aus
nationalem Recht
0
aus
EU-Vorgaben
0
Die Neuregelungen zielen auf Vereinfachung und Harmonisierung ab und tragen zum Bü-
rokratierückbau bei, sodass insgesamt von einer Entlastung der Wirtschaft auszugehen ist,
die die geringfügige Entlastung der Verwaltung ergänzt. Auf Vorhabenebene liegen die
Werte jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§); Bezeich-
nung der Vor-
gabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand in
Tsd. Euro
oder
„gering-
fügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Auf-
wand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 3; § 17
DesignV; Festle-
gung der in die
Urkunde aufge-
nommenen Dar-
stellung (Ände-
rung)
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
3.2 Artikel 3; § 24
DesignV; Um-
schreibung in-
ternationaler
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
- 12 -
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§); Bezeich-
nung der Vor-
gabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand in
Tsd. Euro
oder
„gering-
fügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Auf-
wand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 3; § 17
DesignV; Festle-
gung der in die
Urkunde aufge-
nommenen Dar-
stellung (Ände-
rung)
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
3.2 Artikel 3; § 24
DesignV; Um-
schreibung inter-
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§); Bezeich-
nung der Vor-
gabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand in
Tsd. Euro
oder
„gering-
fügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Auf-
wand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Eintragungen
(Abschaffung)
3.3 Artikel 3; § 26
DesignV; Aufbe-
wahrung der
Wiedergabe des
Designs (Ände-
rung)
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
3.4 Artikel 2; Pat-
KostZV; Strei-
chung § 1 Ab-
satz 1 Nr. 1;
Bareinzahlung
bei Geldstellen
des DPMA (Ab-
schaffung)
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
0
davon Bund 0
davon Land
(inkl.
Kommunen)
0
aus nationalem
Recht
0
aus
EU-Vorgaben
0
- 13 -
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§); Bezeich-
nung der Vor-
gabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand in
Tsd. Euro
oder
„gering-
fügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Auf-
wand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
nationaler Ein-
tragungen (Ab-
schaffung)
3.3 Artikel 3; § 26
DesignV; Aufbe-
wahrung der
Wiedergabe des
Designs (Ände-
rung)
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
3.4 Artikel 2; Pat-
KostZV; Strei-
chung § 1 Ab-
satz 1 Nr. 1;
Bareinzahlung
bei Geldstellen
des DPMA (Ab-
schaffung)
nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
0
davon Bund 0
davon Land
(inkl.
Kommunen)
0
aus nationalem
Recht
0
aus
EU-Vorgaben
0
Die Neuregelungen führen insgesamt zu einer jährlichen Entlastung der öffentlichen Ver-
waltung. Diese Entlastung überwiegt die einmaligen, geringfügigen Umstellungsaufwände.
Auf Vorhabenebene liegen die Werte jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere gleichstellungspolitische und demografische Aus-
wirkungen, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die Regelungen sollen nicht auf bestimmte Zeit be-
grenzt werden. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
- 14 -
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt)
Zu Nummer 1
Die an das DPMA delegierte Ermächtigung in § 138 Absatz 1 MarkenG wird dahingehend
angepasst, dass diese sich nicht mehr auf das MarkenG in der vor dem 16. Januar 2026
geltenden Fassung, sondern auf die aktuelle Fassung des MarkenG bezieht. Somit kann
das DPMA Regelungen zu Verfahren nach der Verordnung (EU) 2023/2411 treffen. Die
Regelung vollzieht damit nach, dass die Zuständigkeit für Verfahren nach der Verordnung
(EU) 2024/1143, auf die sich die Ermächtigung in § 138 Absatz 1 des MarkenG in der vor
dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung bezog, nicht mehr beim DPMA liegt und durch
eine Zuständigkeit für Verfahren nach der Verordnung (EU) 2023/2411 abgelöst wurde.
Zu Artikel 2 (Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Streichung von § 1 Absatz 1 Nummer 1 PatKostZV soll der Zahlungsweg der
„Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes“ abgeschafft
und der Betrieb der Geldstellen des DPMA insgesamt eingestellt werden, weil hierfür kein
erhebliches praktisches Bedürfnis mehr besteht. Das DPMA hatte bis zum Beginn der
Coronavirus-Pandemie drei Geldstellen in den Dienststellen München, Berlin und Jena un-
terhalten. Nach einer pandemiebedingten zweijährigen Schließung dieser drei Geldstellen
wurden ab 1. Juni 2022 nur noch die Geldstellen in Jena und Berlin wieder in Betrieb ge-
nommen. Die Geldstelle in München wurde mangels Nachfrage nicht mehr geöffnet. Seit-
dem ist die Nutzung der verbliebenen zwei Geldstellen in Jena und Berlin kontinuierlich
rückläufig. Der Anteil der durch Bareinzahlung bei den verbleibenden Geldstellen verein-
nahmten Gebühren am Gesamtgebührenaufkommen des DPMA betrug im Jahr 2024 nur
noch 0,003379 Prozent, im Jahr 2025 sogar nur noch 0,001248 Prozent. Angesichts dieser
sehr geringen Nachfrage erscheint der bisherige – nutzungsunabhängige – Aufwand für
den Betrieb der verbleibenden Geldstellen unverhältnismäßig und der Betrieb unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr gerechtfertigt. Die Geldstellen sollen daher ge-
schlossen werden.
Zu Nummer 2
Durch Artikel 2 Nummer 2 werden in § 2 PatKostZV notwendige Folgeänderungen der
Streichung von § 1 Absatz 1 Nummer 1 PatKostZV vorgenommen.
Zu Nummer 3
Artikel 2 Nummer 3 sieht die Aufhebung der bisherigen Übergangsregelung in § 3 Pat-
KostZV vor, da diese gegenstandslos geworden ist.
Zu Nummer 4
Artikel 2 Nummer 4 beinhaltet eine Folgeänderung der Streichung des bisherigen § 3 Pat-
KostZV (Anpassung der Nummerierung der Paragrafen).
- 15 -
Zu Artikel 3 (Änderung der Designverordnung)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird an die Überarbeitung im materiellen Teil angepasst. Die Vorgaben
zur Umschreibung internationaler Eintragungen in § 24 DesignV werden gestrichen. Die
Überschrift des § 26 DesignV wird an den neuen Inhalt der Vorschrift angepasst.
Zu Nummer 2
Die Möglichkeit der Erklärung eines Verzichts auf die Eintragungsurkunde ergibt sich be-
reits nach geltendem Recht aus § 17 DesignV. Die Verzichtserklärung sollte daher in die
möglichen Angaben zu einer Anmeldung nach § 3 Absatz 2 DesignV aufgenommen wer-
den. Die weiteren Änderungen sind der Ergänzung einer weiteren Ziffer geschuldet.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Klarstellung der Rechtslage bezüglich der erforderlichen Angaben
bei natürlichen Personen. Der derzeitige § 6 Absatz 1 Nummer 1 DesignV wird von Anmel-
denden irrtümlicherweise häufig so verstanden, als sei die ausschließliche Angabe der Fir-
menanschrift auch für den Fall zulässig, in welchem die Anmeldung lediglich unter dem
Privatnamen und nicht unter der Firmenbezeichnung erfolgt. Durch die Neustrukturierung
der Vorschrift wird deutlich, dass im Falle einer Anmeldung unter dem Privatnamen aus-
schließlich die Angabe der Privatanschrift und im Falle einer Anmeldung unter der Firma
ausschließlich die Angabe des Firmensitzes zulässig sind. Dies führt zu einer Reduktion
von formal fehlerhaften Anmeldungen.
Zu Nummer 4
Die Regelungen zur Einreichung elektronischer Dokumente werden nunmehr in der
ERVDPMAV geregelt, sodass § 10 Absatz 3 DesignV obsolet ist und gestrichen werden
kann.
Zu Nummer 5
Die Änderung dient der Schaffung von Klarheit und Transparenz für die Einreichung von
Bescheinigungen zum Nachweis der Zurschaustellung auf der jeweiligen Ausstellung (§ 15
Absatz 4 DesignG).
Für die Inanspruchnahme der Priorität muss eine sachliche Identität zwischen dem Priori-
tätsdesign und dem angemeldeten Design bestehen. Dies muss der Anmelder nachweisen.
Um den Nachweis zu erleichtern, ist es sinnvoll, dem Anmelder die Möglichkeit zu geben,
in die Prioritätsbescheinigung die gleichen Darstellungen aufzunehmen, welche später Ge-
genstand der Designanmeldung sein sollen. Das erleichtert auch die spätere Prüfung durch
das DPMA. Die Bescheinigung soll nicht auf eine Darstellung der tatsächlichen Offenbarung
beschränkt sein, die in der Praxis oft ein Foto des Ausstellungsstandes mit dem zu schüt-
zenden Gegenstand zeigt.
Zudem besteht keine Veranlassung, die zulässige Anzahl der Darstellungen auf eine ein-
zelne Darstellung zu limitieren. Auch auf europäischer Ebene ist es möglich, mehr als eine
Darstellung in die Bescheinigung aufzunehmen (vergleiche Ruhl, GGV, 3. Auflage 2019,
Artikel 44 Rn. 9).
Zu Nummer 6
Durch die Ergänzung soll sichergestellt werden, dass keine Designs mit anstößigen oder
rechtswidrigen Inhalten in das Register eingetragen und durch das DPMA publiziert wer-
- 16 -
den. Nach bisheriger Rechtslage gestaltet sich die Prüfung, ob ein angemeldetes Design
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3
DesignG verstößt, als schwierig, wenn das Design fremdsprachige Schriftzüge oder Sym-
bole enthält. Auch diese können gegebenenfalls einen anstößigen Inhalt oder eine anstö-
ßige Bedeutung haben, sodass der Eintragung des angemeldeten Designs in das Design-
register ein Eintragungshindernis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 DesignG entgegen-
stehen würde. Eine amtsseitige Übersetzung dieser Schriftzüge oder Symbole ist in der
Regel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich.
Mit Absatz 3 wird daher das Erfordernis einer Übersetzung fremdsprachiger Inhalte bei ent-
sprechender Aufforderung durch das DPMA aus § 14 Absatz 1 DesignV auf Designdarstel-
lungen und sonstige Anmeldeunterlagen (zum Beispiel Beschreibungen) erweitert. Die Prü-
fung von Designanmeldungen auf materiell-rechtliche Eintragungshindernisse wird dadurch
effektiver gestaltet und es kann sichergestellt werden, dass keine Designs mit (bislang un-
erkannten) anstößigen oder rechtswidrigen Inhalten in das Register eingetragen und durch
das DPMA publiziert werden.
Die Rechtsfolge des Absatzes 2 findet auf die Fälle des neuen Absatzes 3 keine Anwen-
dung, da bei Mängeln der Anmeldung die speziellere Vorschrift des § 16 Absatz 1 Num-
mer 3 und Absatz 3 DesignG einschlägig ist.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Änderung zur Anpassung an die aktuelle Registerpraxis.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Streichung des Halbsatzes dient der Anpassung der DesignV an die aktuelle Register-
führung. Bei Sammelanmeldungen wird im Designregister fortlaufend nummeriert. Diese
Nummerierung entspricht aber nicht zwingend der mit der Anmeldung eingereichten num-
merierten Liste nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a DesignV. Die Liste kann sich
vielmehr im Laufe des Eintragungsverfahrens ändern, wenn einzelne Designs nicht mehr
Gegenstand der Anmeldung sein sollen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Aufnahme der Zahl der Darstellungen in § 15 Nummer 10 DesignV dient der Anpassung
an die Registerpraxis. Die Zahl der Darstellungen wird nach aktueller Registerpraxis bereits
eingetragen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen, die der Ergänzung
von § 15 Absatz 1 Nummer 10 DesignV geschuldet sind.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung von Nummer 7 DesignV dient der Anpassung an die aktuelle Registerfüh-
rung. Ein Design aus einer Sammelanmeldung enthält einen eigenen Registereintrag. Der
Umstand, dass das jeweilige Design einer Sammelanmeldung entspringt, ergibt sich aus
dem eingetragenen Aktenzeichen. Ein Hinweis, wie er in § 15 Absatz 2 Nummer 7 DesignV
geregelt war, wird nicht aufgenommen. Mit den modernen Recherchemöglichkeiten lassen
sich Sammelanmeldungen ohne diesen Hinweis identifizieren.
- 17 -
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Neunummerierung ist der Streichung
von Nummer 7 geschuldet.
Zu Buchstabe c
Als Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2 sind die Verweise in Ab-
satz 4 anzupassen. Die Designnummer wird bei der Aufschiebung der Bekanntmachung in
das Register eingetragen. Die Verweise auf Absatz 2 werden an die Neunummerierung an-
gepasst.
Zu Nummer 8
Die neue Formulierung ist fachlich zutreffender, auch um den Unterschied zwischen § 12
DesignV und § 18 DesignV hervorzuheben.
Zu Nummer 9
Durch die Ergänzung wird dem DPMA die Möglichkeit gegeben, von Amts wegen die Dar-
stellung auszuwählen, die für die Eintragungsurkunde und die Trefferliste in DPMAregister
zu verwenden ist. Dadurch wird die Trefferliste in DPMAregister aussagekräftiger und über-
sichtlicher gestaltet, sodass auch die Designrecherche für die Nutzer erleichtert wird. Zu-
dem erhält der Inhaber eine aussagekräftigere Eintragungsurkunde.
Mangels entsprechender Regelung wird nach bisheriger Rechtslage die erste Darstellung
des angemeldeten Designs verwendet. Hierbei kann es sich jedoch um eine Detaildarstel-
lung oder eine wenig aussagekräftige Darstellung aus einer ungünstigen Perspektive han-
deln, sodass das angemeldete Design nicht repräsentativ wiedergegeben wird. Den
Schutzrechtsanmeldenden ist die Auswirkung der von ihnen vorgenommenen Nummerie-
rung der Darstellungen häufig nicht bewusst. Zudem besteht die Gefahr, dass diese Rege-
lungslücke ausgenutzt wird, um ein eingetragenes Design in der Trefferliste bei DPMAre-
gister hinter einer wenig aussagekräftigen Darstellung zu verbergen und dadurch die De-
signrecherche zu erschweren.
Zu Nummer 10
Die Streichung stellt eine redaktionelle Korrektur dar. Es muss klar zwischen der Teilung
einer Sammelanmeldung (vor der Eintragung) (§ 12 DesignV, § 12 DesignG) und der Tei-
lung einer Sammeleintragung (nach der Eintragung) (§ 18 DesignV) differenziert werden.
Die Teilung einer Sammeleintragung ist ein interner Verwaltungsverfahrensschritt.
§ 12 DesignV, der auf § 12 DesignG verweist, betrifft die Teilung einer Sammelanmeldung.
Bevor ein Design eingetragen wird, können Anmeldende frei über die Anmeldung verfügen.
Eine Sammelanmeldung bekommt ein einheitliches – verwaltungsinternes – Aktenzeichen.
Dieses ist für die Aktenführung des DPMA relevant und hat keine Außenwirkung, denn die
Designs einer Sammelanmeldung werden einzeln eingetragen, bekommen eine eigene De-
signnummer und sind unabhängig voneinander. Dies ist auch notwendig, damit der Rechts-
inhaber einzeln über die jeweiligen Designs entscheiden kann. So können beispielsweise
auch nur einzelne Designs einer Sammelanmeldung aufrechterhalten werden.
Die Teilung einer Sammelanmeldung erfolgt vor der Eintragung der Designs und – mit Aus-
nahme von § 12 Absatz 4 – auf Antrag des Anmeldenden. Hierfür ist eine Gebühr zu ent-
richten. Die Teilung einer Sammeleintragung dagegen ist ein verwaltungsinterner Schritt,
der von Amts wegen vorgenommen wird, wenn die Designs aus Verfahrensgründen nicht
mehr unter einem Aktenzeichen geführt werden können. Dies betrifft Fälle des § 12 Ab-
satz 4. Dieser Schritt ist als verwaltungsinterner Schritt nicht gebührenpflichtig. Ein Bedürf-
- 18 -
nis der Anmeldenden, dies zu beantragen, besteht nicht. Durch die Streichung des Verwei-
ses soll dies klargestellt werden.
Zu Nummer 11
Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde die Regel 21 Absatz 1 Ziffer ii der Gemeinsamen
Ausführungsordnung zum Haager Musterabkommen (GemAusfOAbkHaag) insoweit geän-
dert, als der Nachweis eines Inhaberwechsels einer internationalen Designeintragung nicht
mehr durch eine Bescheinigung der nationalen Ämter über den Rechtsübergang vor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) geführt werden kann. § 24 DesignV, wel-
cher das Verfahren vor dem DPMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung regelt,
wurde mit Inkrafttreten der Änderung der Regel 21 GemAusfOAbkHaag obsolet und ist zu
streichen.
Zu Nummer 12
§ 26 wird neu gefasst, um den Verwaltungsaufwand bei der Digitalisierung von Darstellun-
gen und der dauerhaften Aufbewahrung von Wiedergaben zu verringern. Bislang wurden
Wiedergaben von eingetragenen Designs und Wiedergaben von Designs, die nicht einge-
tragen wurden, separat aufbewahrt. Die Separierung gestaltet sich nach Einführung der
vollelektronischen Schutzrechtsakte als technisch und organisatorisch schwierig, da die
Darstellungen nicht mehr in einzelnen Papierakten gelagert werden. Aus diesem Grund
wird § 26 DesignV dahingehend ergänzt, dass sich § 26 DesignV auf sämtliche Wiederga-
ben bezieht, auch die nicht eingetragener Designs.
Zu Nummer 13
Um zusätzlichen Aufwand der Anmeldenden zu vermeiden, soll es bei Anmeldungen, die
vor dem 1. Juli 2026 eingereicht wurden, bei den seinerzeitigen Anmeldevoraussetzungen
bleiben.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
19.05.2026
Datei
PD