Satzungsleistungen

Rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel, sogenannte OTC-Präparate, sind wirksam und sicher. Sie genießen daher bei den Patientinnen und Patienten einen guten Ruf, auch wenn sie diese Arzneimittel meist selbst bezahlen müssen.

Jedoch bieten zahlreiche gesetzliche Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzungsleistungen an, bestimmte rezeptfreie Arzneimittel in Teilen oder gar vollumfänglich zu erstatten. In der Regel bedarf es hierfür einer ärztlichen Verordnung. In vielen Fällen wird dazu das Grüne Rezept verwendet.

Im unteren Bereich dieser Seite findet sich eine tabellarische Übersicht (PDF-Datei „Übersicht: Satzungsleistungen gesetzlicher Krankenkassen bzgl. Erstattung rezeptfreier Arzneimittel“), in der die Bedingungen und Umfänge der Satzungsleistungen gesetzlicher Krankenkassen bezüglich rezeptfreier Arzneimittel  aufgeführt sind.

Versicherte, die solche Satzungsleistungen beanspruchen möchten, müssen dafür das Rezept und die Rechnung aus der Apotheke bei ihrer Krankenkasse einreichen. Für den Arzt sind diese Verordnungen im Übrigen budgetneutral. Dies erleichtert ihm daher die Verordnung.

Pharma Deutschland begrüßt, dass Krankenkassen rezeptfreie Arzneimittel im Rahmen ihrer Satzungsleistungen erstatten und damit zur Verbesserung der Versorgung ihrer Versicherten beitragen.

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