ePI vaccines go-live
15/06/2026
16th Meeting of the industry stakeholder platform on the
operation of the centralised procedure for human medicines
Alessandra Luperto, Vaccines Europe
General
Lesson learned from the pilot
experience
Expectations for languages other
than English
Expectations for life-cycle
management
Timelines
Process
Process GUI
Any additional information on the
planned User Acceptance Testing-
UAT (scope, etc.)
Establish a mechanism to release
the ePI for publication
Consider including major countries
(e.g., Germany) in the vaccines
go-live.
Content
Completeness of information to
ensure patient safety through
correct in-country ADR reporting
Country version vs Language version
ePI vaccines go-live: points to consider
Vaccines Europe
Vaccines Europe is the specialised vaccines group within the European
Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA)
• Innovative research-based companies
Our members represent innovative research-based global vaccine
companies operating in Europe, accounting for a large share of human
vaccines used worldwide, as well as European-based small and medium-
sized enterprises
• Our mission
Foster innovation & value recognition of lifecourse immunisation in Europe
to protect people against evolving health challenges
VE members’ interest in ePI go-live: current status
Challenges/constraints for participation:
• Uncertainty around process and timelines makes it
difficult for companies to assess and confirm go-live
readiness.
• Key operational aspects remain unresolved, including the
go-live date and the approach for simultaneous
updates/uploads across all EU language versions.
• Limited guidance on variation procedures, particularly for
Type IA variations (e.g. a Type IA variation following a
Type II procedure), creates implementation risks.
• Timing and internal resource constraints make it
challenging for companies to allocate the necessary effort
without a clear and predictable process.
• Potential regulatory and operational burden may deter
participation until outstanding procedural questions are
addressed by EMA.
6 out of 14 companies* confirmed
their intention to participate in the ePI go-
live
9 products to be submitted for the
go-live (out of 34 centralised approved
products of 6 companies)
6 products – EN + other EU languages
4 products – EN + all EU languages
1 product – EN + FR + DE
1 product – EN + FR + BG
EN: English; FR: French; DE: German; BG: Bulgarian
*4 companies don’t have CP approved products, 2 companies will not participate due to internal
reasons, 2 companies wants to participate, but more time needed for internal alignment - TBC
Effective and efficient go-live: questions/requests for clarification
General
• Expected level of flexibility and obligations for MAHs
• Possibilities and conditions for ad-hoc ePI submissions
• Exact date of go-live
• What will happen with products which are currently in UAT/portal at the time of go-live?
Key Technical questions
• Need for a more detailed EMA ePI identifier model
• How to address ‘market specific information’, that is not included in the EMA centralised ePI (AE
section/Annex V, manufacturer, last leaflet update)
• How to handle different product formats/presentations that are combined in a single QRD file
How data will reach patients
• Limited clarity at this stage
• Current experience via EUVABECO: Integration of ePIL into the Digital Health Platform (pilot in Belgium)
→ Within the vaccination section of the platform, FRATEM has integrated the ePIL:
• For vaccines administered and registered in the system
• Within the Clinical Decision Support (CDS) recommendations
• Linked to the European Vaccination Card (EVC)
→ This enables healthcare professionals and citizens to directly access the ePIL
• Take away: it is crucial to have one source of truth
Conclusion: collaboration between EMA and industry is needed to progress on the topic
EUVABECO ePIL Pilots Update
Back-up slides
• Supports implementation of innovative public health practices in vaccination, incl. ePIL
• Coordinated by University of Crete with 15 partners (incl. VE) from 9 countries
Project Aim
• To build and validate implementation plans for Member States that provide operational and technical
tools (incl. ePIL) to improve vaccination practices in routine settings and strengthen preparedness for
future outbreaks
• Validation builds on innovative practices applied during COVID-19
Vaccines Europe’s Role
• Leading work on the electronic Patient Information Leaflet (ePIL)
• Developing the ePIL implementation plan for Member States
• Support ePIL pilot in Wallonia (Belgium)
• Incorporation industry's perspective
Project Background
Collaboration with RSW and FRATEM
• RSW (Réseau Santé Wallon): the Walloon Health Network – a secure digital platform
with citizens' health data
• FRATEM: responsible for developing and operating RSW
Integration of ePIL into the Digital Health Platform
Within the vaccination section of the platform, FRATEM has integrated the ePIL:
• For vaccines administered and registered in the system
• Within the Clinical Decision Support (CDS) recommendations
• Linked to the European Vaccination Card (EVC)
This enables healthcare professionals and citizens to directly access the ePIL
Example: update from Belgian Pilot
Source of ePIL Content
FRATEM used: The EMA database and the Belgian national repository
Limitation:
In the EMA database, product information is currently available only as one complete
PDF (SmPC, labelling, and package leaflet combined in one document). This limits
structured digital use of the ePIL content.
We are therefore awaiting further development of EMA’s Product Lifecycle Management
(PLM) system, which will allow structured, modular access to product information.
• So far, only one vaccine is included in PLM
Example: update from Belgian Pilot
https://www.ema.europa.eu/en/medicines
https://plm-portal.ema.europa.eu/
https://plm-portal.ema.europa.eu/
From Vision to Implementation
of ePI – Industry Reflections
CP Platform Meeting - 15 June 2026
Guarantee a compliant ePI ecosystem
Stimulate a user friendly ePI ecosystem
• ePI always available
• ePI always up to date
• ePI Accessible with freely available
tools
• Robust, well-performing and safe
systems
• Link between the pack and the ePI
through the flexible use of codes on
the pack.
By developing general principles :
• In collaboration with patients,
HCPs and other users
• fostering focus and increased
impact of information
• Allowing access to ePI across
borders and products
EMA/HMA source portal that
enables compliant and user
friendly ePI eco system
• All EU ePI available
• Complete information
• Use of adequate Ids
• Structured format (FHIR)
with increasing level of meta
data over time.
Healthcare ecosystem
including electronic
health records and e-
prescription
Building a user friendly ePI eco-system in the EU
EMA-HMA Platform – The Trusted Source for creating the eLeaflet
Examples of Industry participation in initiatives to build a
user friendly ePI eco-system in the EU
Alliance of National Compendia –
Building on the Gravitate Health
Several emerging 3rd Party providers of
ePI currently contacting industry
The 4 Priority Industry Needs
All information that is included in
the paper leaflet should also be
included in the ePI and come from
the the EMA-HMA-EC ePI FHIR
repository
Process for release of the final
leaflet should remain the
responsibility of the MAH (As
current process for paper leaflet)
Bulk FHIR upload and/or API to
efficiently populate the the EMA-
HMA-EC ePI FHIR repository
Assessment integrated into the
system and avoiding duplication of
PI submission in order to drive
regulatory efficiency
Slide 1: ePI vaccines go-live
Slide 2: ePI vaccines go-live: points to consider
Slide 3
Slide 4: VE members’ interest in ePI go-live: current status
Slide 5: Effective and efficient go-live: questions/requests for clarification
Slide 6: How data will reach patients
Slide 7: EUVABECO ePIL Pilots Update
Slide 8: Project Background
Slide 9: Example: update from Belgian Pilot
Slide 10
Slide 11: Example: update from Belgian Pilot
Slide 12
Slide 13: From Vision to Implementation of ePI – Industry Reflections
Slide 14
Slide 15
Slide 16
Slide 17: The 4 Priority Industry Needs
22.06.2026
Datei
PD
Item 3– PreSIG
16th Meeting of the industry stakeholder platform on the
operation of the centralised procedure for human
medicines
June 15th, 2026
This is a joint industry presentation on behalf of the trade
associations shown
Proposed revised Pre-submission Interactions
(PreSIG) framework
Industry agree on the importance of EMA's initiative to strengthen pre-submission
interactions and the proposed pilot as meaningful steps towards high-quality
submissions.
We also view the upcoming pilot as valuable preparation for the implementation of
the New Pharmaceutical Legislation (NPL).
We look forward to co-developing the future framework through the pilot experience,
noting this activity is taking place in parallel to conversations to ensure EU
competitiveness at a time of increasing global competition and challenge.
Thereafter are industry’s key considerations to support successful pilot implementation
and readiness for the NPL.
Industry considerations on Pre-submission Interactions
process
• Timing of pre-submission meeting (PSM)
• Flexibility in timing of PSM to allow company to hold meetings closer to the submission of the
LOI (e.g. -3 to 2 M), ensuring the interaction remains meaningful and data-driven
• Submission date agreement
• Agreement to be reached during the pre-submission meeting (PSM), confirmed in the minutes
and then officially communicated at the latest -2M in the LoI
• Clear mechanism to be defined when no agreement on the submission date is reached during PSM
• Dossier maturity assessment
• Clear criteria to define appropriate dossier maturity while keeping flexibility to take into account
factors such as the type of product, the disease area (e.g. unmet medical need), development
strategy..
• Harmonised application of maturity criteria across Rapporteurs and assessors
EMA framework presented
at PreSIG Feb 2026 meeting
Yellow highlights: Industry-
proposed revisions Information on planned
submission date
Industry considerations on pilot
• Active involvement of the PreSIG Focus Group in reviewing
• Pre-submission Process flow and materials (EMA Q&A pre-submission interaction
formquestions for rapporteurs meeting, any briefing package template)
• Key Performance Indicators (KPIs) ensuring alignment on success metrics
• Updated guidance available ahead of pilot launch to allow applicants preparedness and
consistent implementation
• Product selection criteria
• Pre-submission timeframe for product selection in the pilot : prioritise products for
which rapporteurs have not yet been appointed at pilot initiation and with submission
date 10 to 11 months later
• Scope of inclusion : Include a broad and representative range of products (e.g. new
medicinal products, biosimilars, generics)
• Transparent communication on pilot start & duration, targeted number of products
• Rapporteurs Engagement: ensure involvement of Rapporteurs across diverse Member
States and with therapeutic area expertise
Slide 1: Item 3– PreSIG
Slide 2:
Slide 3: Proposed revised Pre-submission Interactions (PreSIG) framework
Slide 4: Industry considerations on Pre-submission Interactions process
Slide 5: Industry considerations on pilot
22.06.2026
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PD
Centralised Procedure Topics
Update on Revamp AR
Industry Perspective
16th Meeting the industry stakeholder platform on the operation
of the centralised procedure for human medicines – 15 June 2026
2
This is a joint industry presentation on behalf
of the trade associations shown
Industry perspective
• Industry fully supports agency goal to simplify and
accelerate the review process. The tables will ensure
data accuracy and increase the overall predictability.
• Industry continues to advocate for a global,
harmonized dossier; additional regional sections
should be limited.
• Population of 37 tables will require substantial input
from industry; an effort that hopefully will result in a
more streamlined review process with fewer questions.
• Industry welcomes flexibility on timing; provision of
the tables should occur after the successful validation
phase and not at Day 0.
3
Implementation clarity needed
• Timing and transition period
• Scope (initial MAAs vs. extensions / variations)
• Submission format requirements (e.g. tables in eCTD
sequence or outside)
• Some applications may not contain data mentioned in
the template tables. Should the relevant sections be
left empty?
• What is the need for additional tables that are not part
of the assessment report?
• Does EMA envisage AI assisted population of the tables
in the future?
4
Summary
• Preserve flexibility throughout the implementation
phase
• Looking forward to opportunity for continuous
improvement, based on experience gained with the
new process.
• Industry fully supports the New Pharmaceutical
Legislation with the overall goal to digitize the
application process and cut the evaluation timelines.
5
Thank you!
Questions?
Slide 1: Centralised Procedure Topics Update on Revamp AR Industry Perspective
Slide 2
Slide 3: Industry perspective
Slide 4: Implementation clarity needed
Slide 5: Summary
Slide 6: Thank you! Questions?
22.06.2026
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PD
Sixteenth Meeting of the Industry Stakeholder
Platform on the Operation of the Centralised
Procedure for Human Medicines
15 June 2026
Topic 2: Variations
Industry presentation on behalf of:
Introduction: what we’ll cover
• ICH Q12 implementation and limitations of PLCM Q&As
• Early experience with new classification guidelines and worksharing
• Submitted to EMA in advance of this meeting to facilitate a response
• Follow-up on previous action for industry re: review of 2024 comments
to the classification guidelines
• State of international alignment with revised EU classifications
guidelines
• Shared for information (will not be presented in detail)
• Includes example of proactive industry approach
Note: some of the themes addressed in this presentation are linked to the discussion
on step 2 of the variations framework revision, and to Topic 1 in the CP meeting agenda
PLCM tools and the variation framework
• EMA Q&A on the use of Product Lifecycle Management (PLCM)
document (EMA/CHMP/QWP/7093/2026) issued in January 2026
• Broadly, EFPIA/VE member companies have identified some critical areas in the
Q&A that impacts the practical implementation of ICH Q12 principles in the EU.
• Concerns were outlined in a letter from EFPIA to the EMA on 18 May.
• In the context of variations two concerns were raised, and are shared here for
awareness:
• Regulatory Contradictions: The Q&A advises against using PLCM-specific variation
codes (Q.I.e.7 and Q.II.g.7) in the classification guidelines.
• This contradicts the variation guidelines that contains these codes, thereby creating a
procedural vacuum that undermines the predictability of the regulatory pathway.
• Divergence from ICH Q12 Principles: The Q&A states that variation guidelines take
precedence over the PLCM.
• This potentially renders the PLCM a redundant summary rather than a tool for science- and
risk-based reporting categories as intended by ICH Q12.
Early experience with new classification
guidelines - Electronic Application Form (eAF)
• Some initial errors in the eAF
• eAFv1.28.0.0 (PLM and PDF) vs revised guideline when the classification guideline was first
implemented.
• Examples included some classification numbers not matching the change descriptions entirely, some mismatches, and
gaps in documents/conditions for some categories.
• Initial issues were addressed promptly by raising EMA IT ticket to the PLM system in SNOW. eAF was corrected in many
cases.
• Example of one EFPIA member company receiving validation questions for a variation submission due to not all
conditions being available in the eAF.
• In this case, company submitted a declaration with the application to confirm alignment with the conditions stated in the
guideline (but not available in the eAF).
• Generally, situation seems to have improved since the start of 2026 (fewer issues raised recently).
• EMA advice on best approach if errors detected would be useful i.e. always raise EMA IT ticket, or
continue to submit declarations with submissions?
• Observed technical limitation (flagged by EUCOPE member): the updated form does not
provide an option to select the “Z category” for type IA variations, which may result in
confusion or potential challenges in completing the application.
• Possibly addressed by now
• System stability
• Some companies have experienced eAF system instability (crashing), when handling large worksharing
submissions.
Early experience with new classification
guidelines – other issues
• Discrepancy in the wording between the regulation and the
guideline for implementation of safety information
• Regulation (Article 24(5)):
• Urgent safety restrictions and variations which are related to safety issues shall be
implemented within a time frame agreed by the holder and the relevant authority
and, in the case of a centralised marketing authorisation, the Agency.
• Guideline (section 2.3):
• Variations related to safety issues must be implemented immediately (section 2.3).
• Some Member States are aligning guidance with the classification
guideline rather than the regulation.
• Lack of clarity is concern for industry.
Early experience with new (classification)
guidelines – other issues
• Slight differences in guidance provided for submission of type IA variations
that were implemented but not submitted before 15 Jan 2026 cut-off date.
• EMA guidance – allows individual submission:
• Individual submission immediately after implementation in the case of “Type IA variation(s)
implemented before 15 January 2026 that have not been included in an annual update before this
date”
• CMDh guidance – allows for submission of an early annual update:
• “If, unexpectedly, a MAH identifies one or more Type IA variations that were implemented before 15
January 2026 but not submitted by that date, the delayed Type IA variations should be submitted
promptly and without any further delay as an “early annual update”, using the old eAF and in
accordance with the previous (2013) classification guideline. The MAH should ensure that all Type
IA variations that were implemented before 15 January 2026 are included in this submission.”
• Raised for awareness and not major issue. However,
• MHRA refers to CMDh guidance and is rejecting standalone Type IA variations
implemented before 15 January, requesting these to be upgraded to Type IB in these
situations.
https://www.ema.europa.eu/en/documents/regulatory-procedural-guideline/european-medicines-agency-post-authorisation-procedural-advice-users-centralised-procedure_en.pdf
https://www.ema.europa.eu/en/documents/regulatory-procedural-guideline/european-medicines-agency-post-authorisation-procedural-advice-users-centralised-procedure_en.pdf
https://www.hma.eu/human-medicines/cmdh/procedural-guidance/variation/revised-variations-framework.html
https://www.hma.eu/human-medicines/cmdh/procedural-guidance/variation/revised-variations-framework.html
Feedback on worksharing
• WS working generally well.
• Difficulty remains to find a RefAuth in case of DCP/MRP/NAPs
• Some concerns about potential pitfalls at validation as the dossiers are
expected to be “absolutely identical”.
• Due to commercial reasons, there could be the need to submit the
same variation through two WS submissions at different time(s), first
for product A and subsequently for product B.
• We would ask to evaluate if during the second submission - regarding product B
- we can mention the already closed and approved assessment for product A
without incurring in a significant administrative burden by including the (historic)
variations in the second WS and generate extra cost to pay about an already
closed/approved assessment about product A.
• If concerns exist around the delay of the second WS: could we evaluate the
possibility to define a maximum time within which to submit the same variation
for product B, after the submission and approval of product A, in order to benefit
from an accelerated assessment plus a reduced fee?
FUP from Nov 2025 CP platform meeting:
EFPIA/VE review of 2024 comments to
classification guidelines
• Approximately 25% of EFPIA/VE proposals made during revision of the classification guidelines
under step 1 of the variation framework update were fully incorporated into the final updated
classification guidelines
• Only limited changes made to many sections, including:
• Stability (DS and DP); finished product control; excipients; container closure system; and administrative and labelling sections.
• Some sections reflected a greater extent of changes aligned with the comments provided
(positive direction), including:
• CEP/TSE/monographs for biologicals and chemicals: wording improvements and structural clarifications.
• Q.II.h.1 Adventitious Agents Safety: Inclusion of type IB category for modification of risk assessment resulting in equivalent or
lower risk.
• Removal of some biologics-specific restrictions in several sections.
• Initial assessment:
• Overall improvements but not major structural reform.
• For herbals, some improvements but also set-backs such as negative up-classification e.g. CEP/monograph/UBD DP
and significant amount of additional documentation).
• Areas of focus in step 2 from industry: fully embedding consistent application of risk-based classification, further
reducing administrative burden, and fully enabling use of lifecycle management tools and digitalization.
State of international alignment with revised EU
classifications guidelines
Switzerland, Turkey, UK
• Swissmedic updated the list of variations in January 2026; the revised list
came into force on 1 February 2026 (link).
• Harmonised “as far as possible” with the EU list of variations
• Turkey: revised classification guidelines aligned with EU became effective as
of 15 April.
• Classifications are mostly similar, with down-regulation of changes for biologics also
implemented aligning with EU guidelines.
• So far members have noticed “slight” differences in some categories vs EU. Further
checks are ongoing.
• MHRA adopted new EU guidance and classification guidelines as of 15
January 2026 (link).
• The implementation date for new guidance and the updated variation categories applies
to all variations regardless of the route of application, with specific transitional
measures for variations submitted through International Recognition Procedure
(reliance on EMA or EU NCAs).
• No issues reported so far (but see slide 6).
https://www.swissmedic.ch/swissmedic/en/home/humanarzneimittel/authorisations/information/nachfuehrung-anhang-7-amzv.html
https://www.gov.uk/guidance/medicines-apply-for-a-variation-to-your-marketing-authorisation#uk-variations-classification
State of international alignment with revised EU
classifications guidelines
Eastern Europe and Middle East region
• Serbia: adopted the new EU classification structure and achieved a high level
of harmonization in Mar 2026, with still some differences. Down-regulation is
applicable for some of the categories of biologics. Further analysis needed.
• Ukraine: generally aligned with the EU approach and is expected to follow the
recent EU variation classification updates.
• EAEU countries (Russia, Kazakhstan, Belarus) & Georgia: no regulation
changes.
• Middle East:
• Israel: has its own guideline and there are differences in categorization; no down-
regulation of changes for biologics foreseen for now.
• In general - and especially for Kingdom of Saudi Arabia and other Gulf countries -
variations guidelines are extracted from the EMA website. Changes to EU criteria may or
may not have an impact i.e. lower categories in the EU do not always lead to change in
MEA countries.
State of international alignment with revised EU
classifications guidelines
Asia-Pacific (APAC) region
• While there is a general trend toward risk-based lifecycle management
aligned with ICH principles, there is no clear indication of broad adoption of
the EU Jan 2026 variation classification to date.
• Most countries, including Australia, South Korea, Singapore, Taiwan, Hong
Kong, India and New Zealand, continue to operate established risk-based
frameworks that have not been recently updated to explicitly incorporate the
EU revision.
• China’s recent update (May 2026) introduces enhancements such as a
PACMP mechanism; however, these do not appear to be directly linked to the
EU changes.
• While many APAC markets already operate risk-based frameworks, Japan is
one of the few regions where a more explicit transition toward ICH Q12-based
concepts is being explored through structured pilot initiatives. EU regulations
are also referenced in these initiatives (slide 6).
https://www.pmda.go.jp/files/000278251.pdf
State of international alignment with revised EU
classifications guidelines
Latin America (LATAM) region
• Brazil: for biologics, local legislation references are complemented by ICH
guidelines; no updates foreseen in the near future. For synthetic drugs:
planned review of current regulation part of ANVISA 2026/2027 Agenda, to
align with regulatory requirements of other regulatory agencies, including
FDA, EMA, PMDA, etc. In addition, ANVISA acknowledges as an ICH member
importance of implementing ICH Q12, likely to bring greater flexibility and
speed to post-registration change procedures.
• Colombia: guidelines for modifications to biological and synthetic drugs are
being reviewed, with the intent to downregulate certain categories (exp. June
2026). We do not expect alignment with EU to be an objective.
• Chile: guideline for changes to biological products in place since 2024 and is
aligned with the WHO. No updates currently planned.
• Argentina: proposed regulation currently under discussion; looks more
aligned with the WHO than with the EMA (detailed analysis available).
Other considerations around international
alignment
EUCOPE/BPI Example of proactive approach for handling Annual Updates in
non-EU countries
• BPI companies offered a training/detailed information for partners in non-EU
countries, accompanied by an inquiry regarding the need for EU-approval.
• The vast majority do not require EU approval (it is not mandatory) → Critical
markets: Vietnam, China, Indonesia, and parts of the Middle East and North
Africa (MENA) region.
• Companies encourage local partners to communicate directly with the
respective regulatory authorities (as some are already doing). As
recommended, a declaration was created entitled "Change in EU Variation
Regulation on IA Variations" — an explanation of the new regulations and
their impact on the availability of EU approvals.
• This is going to be a long and critical communication process. Support from
EMA and NCAs would be welcome in a communication strategy.
Conclusion
• Industry appreciates the efforts made to help with the transition to the revised
classification guidelines; and EMA response to, and actions to resolve, the issues
presented by industry.
• International alignment on classifications guidelines important for reliance
pathways for PACs – monitoring to continue. Industry would welcome support from
EMA and NCAs in outreach efforts to non-EU agencies.
• Suggested next steps and areas of focus in step 2 update of the variation
framework – in combination with Annex II update (covered under Topic 1):
• Addressing critical areas in EMA PLCM Q&A that impact the practical implementation of ICH Q12
principles in the EU, and limit the value of the instrument. Creating a legal basis for established
conditions (Commission).
• Fully embedding consistent application of risk-based classification (e.g. labelling; herbals), further
reducing administrative burden, and fully enabling use of lifecycle management tools.
• AESGP, EFPIA, EUCOPE and other trade organisations engage actively in digitalization of variations (D Art
92, R Art 47). We advocate for the next update of classification guidelines after NPL implementation to
reflect digitalization, to allow for implementation as soon as PMS is ready.
• Any early insights into future revisions and timeframe of the classification guidelines will be appreciated.
• Maintaining the dialogue on this topic is important.
Slide 1: Sixteenth Meeting of the Industry Stakeholder Platform on the Operation of the Centralised Procedure for Human Medicines
Slide 2: Introduction: what we’ll cover
Slide 3: PLCM tools and the variation framework
Slide 4: Early experience with new classification guidelines - Electronic Application Form (eAF)
Slide 5: Early experience with new classification guidelines – other issues
Slide 6: Early experience with new (classification) guidelines – other issues
Slide 7: Feedback on worksharing
Slide 8: FUP from Nov 2025 CP platform meeting: EFPIA/VE review of 2024 comments to classification guidelines
Slide 9: State of international alignment with revised EU classifications guidelines Switzerland, Turkey, UK
Slide 10: State of international alignment with revised EU classifications guidelines Eastern Europe and Middle East region
Slide 11: State of international alignment with revised EU classifications guidelines Asia-Pacific (APAC) region
Slide 12: State of international alignment with revised EU classifications guidelines Latin America (LATAM) region
Slide 13: Other considerations around international alignment
Slide 14: Conclusion
22.06.2026
Datei
PD
New Pharmaceutical
Legislation
Industry implementation priorities &
discussion topics for EMA
Questions and/or
expectations on
NPL
Implementation
• Concern that guidance/IA/DA may be issued with 1d for implementation
• Reasonable feasible timelines needed for implementation
• Pragmatic implementation: Not all topics may need binding guidance's
/new frameworks for Day 1 – can we take a risk-based approach?
• Scope & definitions: What products are in scope for different provisions
e.g. new approvals, currently approved products, classes of products?
• Planning: what dates apply against which provisions?
Seeking a clear Roadmap on implementation expectations for
industry
• E.g. clarification on the guidelines & Q/A to be revised & timelines
• Clarity on the products impacted & clear timelines for each key aspect
(i.e. Marketing Exclusivity, RDP)
• EMA should clarify, which products are in scope, such as orphans
(ME for second and third indication)
• Medicines approved at certain timeframe and how they will be
impacted concerning the different timelines foreseen in the
legislation.
Goal: Seeking a pragmatic
implementation that ensures
patients can access medicines
with no delays due to regulatory
framework changes
including enabling new MAAs to
be submitted and approved from
Day 1, while safeguarding the
continued supply of already
approved medicines from critical
compliance gaps/technical delays
arising from the new framework.
Delivery Streams
Compassion
ate use
Hospital
exemptions
Consultation
with other auth.
Committees, experts/CoI
Development
support
Non-clinical
CP,
committees
Paediatrics
ERA 3Rs
Presubmission interactions
CP
Phased review
Orphans
Repurposing
Academia
1S1A
Sandbox
Platform tech
/other MF
Adapted
Frameworks
Public support
R&D
Classification
Reg. Status
Quality &
Manufacturing
Shortages
PhV
SA, PRIME
Raw Data
Delivery Streams Deliveries
Data (e-sub, Art 138) Transparency, EMWPDigi and transformation ePI
Strategic enablers
Inspectorate Decentralised
manufacturing
Shortages
ASMF
Data protection
and cyber
Annex II Labelling
Incentives incl.
AMV, UMNRegulatory and
legal Medical
devices
Withdrawal
Suspension
Revocation
Variations Duplicates
TEMA
CMA
Exceptional circ.
Radiopharma
ceuticals
Generics, hybrids,
biosimilars
International EMA
Governance
Definitions /
Legal Basis
Budget
ATMPs
DRAFT VERSION
Top 10
Industry
priorities
for EMA
• Centralised Procedure
• Environmental Risk
Assessment (i.e., nonclinical
working party)
• Annex II
• Definitions / Legal basis
• ePI, Labelling
• Scientific Advice / PRIME (i.e,
scientific advice sounding
board/PRIME task force/R&D
Stakeholder platform)
• Paediatrics (i.e., paediatric
sounding board/R&D
stakeholder platform)
• Orphans (i,e, R&D
stakeholder platform)
• Inspectorate & inspections
(i.e, respective IWGs)
• Variations
• Bold = In scope of CP
Stakeholder meeting
• Italic = Other EMA-
stakeholder meetings
• Can we clarify which
committee/ FG/working
party / CMDh addresses
which topic so there is no
duplication.
For discussion• What topics are EMA prioritising? Could EMA share prioritisation and (if available), any immediate timelines for release of
updated/ revised/ new accompanying guidance/s
• What topics in NPL will the Topic Centralised Procedure cover?
• Can we disaggregate this - what is considered here?
• Are we aligned on which EMA Stakeholder meetings will explore which topics e.g. CP Stakeholder, R&D Stakeholder etc
• Will ISG act as the route for escalating beyond technical topics?
• Can we have a single route to collate/feed in questions cross topics to EMA/EC and gain answers/reduce duplication?
• In addition to meetings, will there be mechanisms to collectively clarify questions from industry in between meetings (i.e.
for example, questions could be collected by industry associations, and feedback provided in writing?) - such as NPL-
specific EMA inbox to send in those questions?
Collaboration & Consultation:
• How does EMA see topic specific workstreams being managed?
• What routes for engagement with industry will be created e.g. Focus Groups, Workshops, Draft guidance & consultations,
Q&A documents?
• What will the process look like for industry to provide input on the new updated/ revised/ new accompanying guidance/s in
good time?
• Given the short timespans of implementation the usual stakeholder consultation and commenting process will not necessarily
be suitable. How will this be managed?
• How will EMA be engaging on the IA/DA activities led by the EC?
• Can EMA share when the workshop on the revised GPL will be held (announced at the last ISG meeting)?
• How will it coordinate and align with CMDh/HMA?
For Discussion
Concrete trade
priorities (aside
from the top 10)
for EMA
EUCOPE Priorities: Unmet Medical Need, Platform Technology
Master Files, pre – submission interactions.
EuropaBio Priorities: Orphans & incentives (incl UMN /
breakthrough orphan drugs); RDP and Marketing Exclusivity
predictability and Implementation; Access Obligation / Access
provisions in the GPL
EFPIA Priorities: Unmet Medical Need
AESGP Priorities: Additional prescription criteria, accessing
eleaflet for non-prescription medicines
Medicines for Europe Priorities: ASMF, Generics/ Biosimilars/
Hybrids, Duplicates
Vaccines Europe Priorities: Paediatric Clinical Trials Reporting
Timelines, Platform Technology Master Files (PTMFs), Treatment
optimisation studies post-authorisation
Questions on TEVs
DRAFT VERSION
General questions
• What are the expected timelines of the EMA to implement measures related to the TEV?
• When and how does the EMA plan to involve industry stakeholders?
• Does EMA foresee developing guidance or providing early scientific advice to support developers in understanding eligibility expectations?
Eligibility criteria
Will the EMA work on guidelines to clarify the eligibility criteria for a
‘priority antimicrobial’? (per art. 40.3 Regulation)
Will industry be involved in the process?
More specifically, which of the following criteria will be explicitly
defined?
“multi-drug resistant organism”
“significant clinical benefit with respect to antimicrobial
resistance”
“distinctly different” (mechanism of action)
“serious or life-threatening infection”
Will the EMA take into account the WHO priority pathogens list of new
antibiotics in its scientific assessment? Or will the EMA establish a
Union-level list?
Will other antimicrobials, such as antifungals, be considered?
Could the EMA also clarify whether applicants will have the opportunity
to seek early procedural or scientific advice prior to MAA submission in
cases where TEV eligibility depends on interpretation of the core
criteria?
TEV – related obligations
The Commission will decide whether to grant a TEV based on the scientific assessment by the EMA
(Article 40.1 Regulation).
• How will the EMA operationalise the scientific assessment process? For example, will the EMA:
• Rely on information already provided in the MAA without requiring that additional information
be submitted by the TEV requester;
• Require that the TEV requester complete a specific section/annex in the MAA to provide the
information, or cross-reference information in the MAA, required for the scientific assessment;
• Require the submission of a standalone information package from the TEV requester for this
purpose?
The Regulation does not specify whether it will be the EMA or the Commission that will assess the
criteria which are not part of the scientific assessment – i.e. supply, financial support (Article 40.4
Regulation).
• Who will request information from the TEV requester about (and assess the information provided
on) supply capacity and financial support?
• Will the MA applicant be required to submit (e.g. to the European Commission) a separate
application/dossier, additional to the information provided to the EMA for the scientific
assessment, demonstrating that they meet these criteria (i.e. two applications / dossiers), or will
this information be provided at the same time as the information for the scientific assessment?
First submitted in the EU Could you clarify whether the first submission outside the Union (per art. 40.4c Regulation) means the first “successful”
submission, or whether procedural resubmissions outside the Union can be considered the first submission without disqualifying TEV eligibility?
Request of the TEV: At which point of the marketing authorisation (MA) process should the applicant request for the TEV? (per art. 40.1 Regulation)
8
REVISION OF ANNEX II – Directive 2001/83 (EC)
ANALYTICAL, PHARMACOTOXICOLOGICAL AND CLINICAL STANDARDS AND PROTOCOLS IN RESPECT OF THE TESTING OF MEDICINAL PRODUCTS
EMA CP meeting June 2026
9
ANNEX II OF DIRECTIVE 2001/83 (EC) - IMPACT ON MANUFACTURING AND QUALITY
Simplification of the legal framework to future-proof it and ensure legal certainty
The high level of detail in the Annex, combined with limited opportunities for regular updates, creates a restrictive legal
framework for the data and compliance requirements of an initial MAA. This hinders innovation, particularly for
manufacturing changes over the product lifecycle, and adds complexity to post-approval change management.
1. The Quality section of the Annex (Module 3 Part I) contains a mixture of information required for regulatory
assessment (Quality, Safety and Efficacy) and compliance requirements subject to regulatory approval if changed
(e.g., for manufacturing)
2. Detailed Annex Quality requirements are not aligned with today’s quality framework i.e., ICH Q8–Q14 principles and
approaches like QbD, risk management, continuous manufacturing, and lifecycle management
3. Quality requirements should be embedded and cross-referred to in EMA guidance. These type of details are also
the remit of regulatory agencies in other countries/regions e.g., US FDA
4. The Annex currently mandates the format and content of ICH M4Q(R1) which is undergoing major revision
5. Replicating the new ICH M4Q(R2) format into the future Annex will render the compliance information in current
dossiers non-aligned
6. The current definition of a variation in the Directive means that all the details included in the Annex maybe subject
to regulatory assessment under the Variations framework
10
TAKE AWAYS
1. Annex II revision should be driven by EU principles of simplification and enabling innovation
• Detailed requirements should be in EMA/CMDh guidance, aligned with global best practice
2. Annex II must consider the new ICH M4Q(R2) and future revisions of M4Q, other ICH guidelines, and
future ICH guidelines and new technologies
• Replicating the ICH M4Q(R2) structure/format into the future Annex II will result in compliance issues due to
non-alignment of legacy products with the new format and subsequently impact the EU’s ability to implement
future M4Q revisions
• The EFPIA/VE simplified Annex II proposal separates content required for assessment and regulatory
compliance. Also cross refer to EMA/CMDh/ICH guidance for details, reinforcing compliance to guidance content
3. Interconnections between Annex II, Directive 2001/83 and the Variations Framework must be a critical
focus
• Need to revise the definition of a variation unless the Annex is simplified considerably
For discussion
New provisions with commercial, practical and liability implications for MA holders, requiring meaningful
engagement with industry for implementation:
• (Art 45) Update of a MA related to scientific and technological developments: EMA, through its scientific
committees, may consider additional evidence available, independently from the data submitted by the MAH,
and - if it impacts the B/R profile of the product - mandate an SmPC update via a variation.
• (Art 48) Repurposing of authorized medicinal products: new provisions enabling EMA to adopt a scientific
opinion on “substantive” clinical or non-clinical data submitted by not-for-profit entities for repurposing of
authorised medicinal products in a new indication expected to fulfill an unmet medical need.
EC in the lead, however this platform could facilitate optimal exchange and alignment with stakeholders:
• (Art 47) Future delegated acts to regulate variations that may be made via updates by the MAH of their
information held in a database (under the digitalization umbrella, also covered under Topic 2).
• (Art 47) Future delegated acts to establish conditions and procedures for cooperation with Competent
Authorities of third countries or international organisations on examination of variation applications.
Clarity on scope of applicability of the Variations Regulation
• (Art 180(11)) Transitional provision establishes applicability of the Variations Regulation to products approved
under the existing framework; we assume products approved under the new framework will also be in scope.
NPL: critical aspects associated with variations (focus on the Regulation)
Slide 1
Slide 2: Questions and/or expectations on NPL Implementation
Slide 3: Delivery Streams
Slide 4: Top 10 Industry priorities for EMA
Slide 5: For discussion
Slide 6
Slide 7: Questions on TEVs
Slide 8
Slide 9
Slide 10
Slide 11: For discussion
22.06.2026
Datei
PD
BERLIN
Friedrichstraße 134
10117 Berlin
BONN
Ubierstraße 71–73
53173 Bonn
Pharma Deutschland e. V.
info@pharmadeutschland.de
www.pharmadeutschland.de
BRÜSSEL
Rue Marie de Bourgogne 58
1000 Brüssel
Ihre Ansprechpartner in der
Pharma Deutschland-Pressestelle:
Hannes Hönemann
Leiter Abteilung Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M. +49-171-5618203
hoenemann@pharmadeutschland.de
Anna Frederike Gutzeit
CvD Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-170-4548014
gutzeit@pharmadeutschland.de
Pressemitteilung
Wachsende Sorgen um die Gesundheitsversorgung
in Deutschland
Umfrage zeigt geringes Vertrauen der Bevölkerung in die
Politik und zunehmend Sorgen um die
Arzneimittelverfügbarkeit
Berlin (22. Juni 2026) – Die Sorgen der Deutschen um das
Gesundheitssystem nehmen zu, das bestätigt eine aktuelle Civey-
Umfrage im Auftrag von Pharma Deutschland. Fast drei Viertel der
Befragten (72,7 Prozent) gaben an, kein oder wenig Vertrauen in
die aktuellen politischen Maßnahmen zu haben, wenn es um die
Versorgung mit Arzneimitteln in Deutschland geht. Ebenso
alarmierend waren die Ergebnisse zur Frage bezüglich der
persönlichen Versorgung mit Medikamenten. Knapp 40 Prozent der
Befragten befürchten, dass eine verlässliche Bereitstellung aktuell
nicht sichergestellt ist. Ein Warnsignal stellt laut Umfrage auch die
Verfügbarkeit von Arzneimitteln in den Apotheken dar. So gab fast
jeder zweite Befragte an (47,1 Prozent), im letzten halben Jahr nicht
die gewünschten Medikamente in der Apotheke erhalten zu haben.
Pharma Deutschland befürchtet, dass das geplante GKV-
Spargesetz den bestehenden Druck auf die Versorgung weiter
erhöhen könnte. Denn nicht nur die pharmazeutische
Versorgungslage bietet Anlass zur Sorge. Große
Herausforderungen sehen die Befragten auch in der medizinischen
Versorgung selbst: 42,6 Prozent der Befragten nennen die
hausärztliche Versorgung als drängendes Problem in ihrem
persönlichen Umfeld. Auch die psychische Gesundheitsversorgung
wird von 35,7 Prozent als kritisch bewertet, gefolgt von der
physischen fachärztlichen Versorgung (33,8 Prozent) und der
Krankenhausversorgung (29,5 Prozent).
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
2
„Ein derart niedriger Vertrauenswert ist ein deutliches Warnsignal
für die Gesundheitspolitik. Die Umfrage zeichnet das Bild einer
Bevölkerung, die erhebliche Defizite im Gesundheitssystem
wahrnimmt und zunehmend an dessen Leistungsfähigkeit zweifelt.
In dieser Situation sollte der Fokus nicht einseitig auf Einsparungen
liegen, sondern vor allem auf einer stabilen und verlässlichen
Versorgung für die Patientinnen und Patienten“, sagt Dorothee
Brakmann, Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland.
Die Umfrage-Ergebnisse fallen in eine Phase weitreichender
gesundheitspolitischer Entscheidungen. Der Entwurf des
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes sieht zahlreiche kurzfristig
wirksame Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung vor.
_______________
Im Auftrag von Pharma Deutschland führt das Meinungsforschungsinstitut
Civey seit Januar 2025 ein kontinuierliches Live-Monitoring zur individuellen
medizinischen Versorgungssituation sowie zu Erfahrungen im Kontext
pharmazeutischer Themen durch. Die Anzahl der Antworten, die
stellvertretend für die Grundgesamtheit in der Stichprobe zur Berechnung
des repräsentativen Ergebnisses berücksichtigt werden, liegt bei 5.000
Befragten. Die erhobenen Daten werden nach den sechs Landesverbänden
von Pharma Deutschland differenziert analysiert. Die Ergebnisse sind
repräsentativ für die angegebene Grundgesamtheit. Für die Berechnung
regionaler Ergebnisse nutzt Civey Small-Area-Methoden mit einem Echtzeit-
Modell. Dazu werden die Ergebnisse auf Basis einer modellbasierten,
statistischen Methode für kleine Datenräume erhoben. Weitere Informationen
und Ergebnisse finden Sie auf unserer Webseite.
Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
https://www.pharmadeutschland.de/pharmawissen-fuer-alle/gesundheitsmonitor/
http://www.pharmadeutschland.de/
22.06.2026
Datei
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1231 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 in Bezug auf harmonisierte Normen für
die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom
Hersteller bereitzustellenden Informationen, medizinische elektrische Geräte, Transfusionsgeräte
zur medizinischen Verwendung, Augenoptik, nichtaktive chirurgische Implantate, Reinigungs-
Desinfektionsgeräte, Prothetik und Schutz vor Stich- und Schnittverletzung
(Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/1231, 17. Juni 2026)
Seite 3, Artikel 2:
Anstatt: „Die Nummer 5 des Anhangs gilt ab dem 15. Juni 2031.“
muss es heißen: „Die Nummer 5 des Anhangs gilt ab dem 17. Juni 2031.“
Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/90511 22.6.2026
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1231/corrigendum/2026-06-22/oj 1/1
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1231/oj
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1231 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 in Bezug auf harmonisierte Normen für die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom Hersteller bereitzustellenden Informationen, medizinische elektrische Geräte, Transfusionsgeräte zur medizinischen Verwendung, Augenoptik, nichtaktive chirurgische Implantate, Reinigungs-Desinfektionsgeräte, Prothetik und Schutz vor Stich- und Schnittverletzung (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/1231, 17. Juni 2026)
22.06.2026
Datei
PD
GESCHÄFTSFÜHRER:
RÜDIGER LUDWIG, DR. TOBIAS MÖHRLE, DR. SVEN OSWALD, DR. PATRICK ZEISING
RECHTSANWALTS-
GESELLSCHAFT MBH
HENNING ANDERS
PARTNER
RECHTSANWALT
TEL 040 85 301 - 546
h.anders@mhl.de
BRANDSTWIETE 3
20457 HAMBURG
TEL 040 85 301 - 0
FAX 040 85 301 - 511
www.mhl.de
SITZ HAMBURG
AG HAMBURG HRB 111183
1 VON 18
Verfassungsrechtliche Einordnung der pharmarelevanten Maßnahmen im
Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) im Lichte der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 zum GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinstG)
A. Management Summary
I. Hintergrund
Das BStabG sieht ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Begrenzung der
GKV-Ausgaben vor. Der Pharmasektor ist davon besonders betroffen. Die
Maßnahmen sollen im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 7. Mai 2025 bewertet werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2025 die Maßnahmen des GKV-
FinStG – insbesondere die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlags
auf 12 % und die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2026 – ver-
fassungsrechtlich als noch verhältnismäßig eingestuft. Die neuen
Maßnahmen des BStabG werfen ungeachtet dieser Entscheidung verfas-
sungsrechtliche Bedenken auf.
II. Die vier zentralen Maßnahmen des BStabG
1. Dynamisierter Herstellerabschlag: Neben dem bestehenden Her-
stellerabschlag von 7 % wird ein neuer, dynamisierter Abschlag
Pharma Deutschland e.V.
Geschäftsstelle Bonn
Ubierstrasse 71-73
53173 Bonn
nur per E-Mail: strecker@pharmadeutschland.de;
schmitz@pharmadeutschland.de
29. Mai 2026
2 VON 18
eingeführt. Dessen Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Ausga-
benentwicklung und der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen. Nach vorliegenden
Schätzungen kann der Gesamtabschlag bis 2030 auf über 20 % ansteigen. Betroffen sind vor
allem patentgeschützte Arzneimittel.
2. Verlängerung des Preismoratoriums bis 31.12.2030: Das bestehende Preismoratorium wird
um vier weitere Jahre verlängert. Zusätzlich wird das erweiterte Preismoratorium von einer
unternehmens- auf eine wirkstoffbezogene Regelung umgestellt.
3. Clusterausschreibungen (§ 130e SGB V): Krankenkassen können künftig Rabattverträge für
patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung ausschreiben – ex-
klusiv oder wirkstoffübergreifend. Vertragsärzte müssen rabattierte Arzneimittel bevorzugt
verordnen. Bis Ende 2030 ist dies auf fünf Wirkstoffgruppen begrenzt (u.a. PD-1/PD-L1-
Inhibitoren, JAK-Inhibitoren).
4. Verpflichtendes Preis-Mengen-Modell: Für Erstattungsbetragsvereinbarungen wird ein ge-
setzliches Regelmodell eingeführt. Ab einem Umsatz von 100 Mio. Euro gilt ein Rabattsatz
von 1 % (statt bisher 0,1 % nach Schiedsstellenpraxis) – eine Verzehnfachung der Belastung.
Gleichzeitig wird ein verpflichtendes Referenzjahr für die Umsatzentwicklung eingeführt.
III. Verfassungsrechtliche Bewertung
Dynamisierter Herstellerabschlag: Der Eingriff geht über das vom Bundesverfassungsgericht als
noch verhältnismäßig bewertete Maß deutlich hinaus. Anders als die temporäre Erhöhung auf 12
% im Jahr 2023 ist der dynamisierte Abschlag zeitlich unbegrenzt und kann auf über 20 % ansteigen.
Besonders problematisch ist, dass die Höhe des Abschlags dauerhaft der Kontrolle des Gesetzge-
bers entzogen wird. Der Gesetzgeber kann bei jedem Dynamisierungsschritt nicht mehr prüfen, ob
der Eingriff noch verhältnismäßig ist. Zudem steht die dauerhafte Beibehaltung des Basisabschlags
von 7 % im Widerspruch zum erklärten Ziel einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik.
Preismoratorium: In Kombination mit dem dynamisierten Herstellerabschlag entsteht eine Doppel-
regulierung auf der Preisebene. Der dynamisierte Abschlag deckelt bereits Preiserhöhungen, sodass
das Preismoratorium keinen eigenständigen Regelungszweck mehr erfüllt. Die Verhältnismäßigkeit
der Verlängerung ist daher zweifelhaft.
Clusterausschreibungen: Die Regelung stellt einen grundlegenden Systembruch dar. Patentge-
schützte Arzneimittel durchlaufen zunächst das AMNOG-Verfahren mit Nutzenbewertung und
nutzenbasierter Preisverhandlung – und werden anschließend zusätzlich in Rabattausschreibungen
3 VON 18
gezwungen. Die Nutzenbewertung wird damit faktisch entwertet. Darüber hinaus fehlt es an hin-
reichend bestimmten gesetzlichen Kriterien für die Bildung von Ausschreibungsgruppen. Die
Beschränkung auf fünf Wirkstoffgruppen für die Evaluationsphase ist zudem gleichheitsrechtlich
bedenklich (Art. 3 Abs. 1 GG), da kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum gerade diese und nicht
andere Wirkstoffgruppen betroffen sein sollen.
Preis-Mengen-Modell: Die Möglichkeit, bestehende Vereinbarungen zu kündigen und das neue Re-
gelmodell mit einem weit zurückliegenden Referenzjahr anzuwenden, wirft Fragen einer
verfassungswidrigen echten Rückwirkung auf (Art. 20 Abs. 3 GG). Unternehmen, die in der Vergan-
genheit bereits Preis-Mengen-Modelle vereinbart und umgesetzt haben, würden rückwirkend
belastet.
IV. Additiver Grundrechtseingriff
Das Zusammenwirken aller Maßnahmen – dynamisierter Herstellerabschlag, Preismoratorium,
Clusterausschreibungen und Preis-Mengen-Modell – kann in der Gesamtbelastung einen unverhält-
nismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit eines solchen additiven Grundrechtseingriffs grund-
sätzlich anerkannt. Anders als beim GKV-FinStG fehlt es bei den Maßnahmen des BStabG an einer
zeitlichen Begrenzung – ein Umstand, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
vom 7. Mai 2025 als wesentlich für die Verhältnismäßigkeit hervorgehoben hat.
V. Fazit
Die pharmarelevanten Maßnahmen des BStabG gehen in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom
Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2025 gebilligten Maßnahmen des GKV-FinStG hinaus. Insbe-
sondere der dynamisierte Herstellerabschlag, die Doppelregulierung durch Clusterausschreibungen
neben dem AMNOG-System und die kumulative Wirkung aller Maßnahmen begegnen gewichtigen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Maßnahmen in ihrer
Gesamtheit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit pharmazeutischer Unterneh-
men darstellen können.
B. Verfassungsrechtliche Bewertung
I. Wesentliche pharmarelevante Regelungen des BStabG
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht ein um-
fassendes Maßnahmenpakete vor, um die finanzielle Belastung der gesetzlichen
Krankenversicherung zu begrenzen. Die Finanzwirkung des Maßnahmenpakets soll – ausweislich
4 VON 18
der Begründung zum Gesetzesentwurf – überwiegend auf das Jahr 2026 begrenzt sein. Die Bundes-
regierung verfolgt dabei den Grundsatz einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Der Fokus
des Maßnahmenpakets liegt daher auf der Ausgabendynamik der GKV.
Neben anderen Leistungsbereichen ist der Pharmasektor durch das BStabG besonders betroffen.
Folgende Regelungsentwürfe sind hervorzuheben:
1. Verlängerung des Preismoratoriums bis 31.12.2030
Das Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a SGB V soll bis zum 31. Dezember 2030 fortgeführt
werden. Darüber hinaus wird das erweiterte Preismoratorium von einer unternehmensbe-
zogenen zu einer wirkstoffbezogenen Regelung fortentwickelt. Während das erweiterte
Preismoratorium in der Vergangenheit nur für neue Arzneimittel galt, für welches derselbe
pharmazeutische Unternehmer bereits ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in den Verkehr ge-
bracht hatte, soll zukünftig maßgeblich sein, ob überhaupt bereits ein Arzneimittel mit
gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr ist. Auf einen Unterneh-
mensbezug kommt es danach nicht mehr an.
2. Einführung eines dynamisierten Herstellerabschlags
Der Herstellerabschlag in Höhe von 7 % nach § 130 Abs. 1 SGB V soll um einen zusätzlichen,
dynamisierten Abschlag ergänzt werden. Die geplante Neuregelung in § 130a Abs. 1b SGB V
setzt den Grundsatz einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik im Bereich der Arzneimit-
tel um, in dem sich die Höhe des dynamisierten Herstellerabschlags nach der Entwicklung der
Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) richtet. Für jedes Jahr
wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE-Entwicklung definiert und ein etwaiger Differenz-
betrag zu den tatsächlichen („Ist“)-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres
durch entsprechende Festlegung der Abschlagshöhe ausgeglichen. § 130b Abs. 1b SGB V
nimmt spezifische Arzneimittelgruppen vom dynamisierten Herstellerabschlag aus, so dass
im Ergebnis vor allem patentgeschützte Arzneimittel sowie ergänzend patentfreie Arzneimit-
tel ohne generische Konkurrenz abschlagspflichtig sind. Für einen Übergangszeitraum vom
1. Januar bis zum 30. Juni 2027 wird die Höhe des Abschlages gesetzlich auf 3,5 % festgesetzt.
Pharmazeutische Unternehmen können eine Befreiung von dem dynamisierten Hersteller-
abschlag beantragen, sofern klinische Prüfungen mit dem Arzneimittel zu einem relevanten
Anteil in Deutschland durchgeführt wurden und die Produktion des Wirkstoffes in Deutsch-
land einen relevanten Beitrag zur bedarfsgerechten Versorgung erwarten lässt (sog.
„Deutschlandklausel“).
5 VON 18
3. Clusterausschreibungen
Der neue § 130e SGB V soll es Krankenkassen ermöglichen, Rabattverträge für Arzneimittel
mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung auszuschrei-
ben. Die Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben
werden. Vertragsärzte haben rabattierte Arzneimittel der Gruppe zu verordnen, es sei denn
im Einzelfall sprechen medizinische Gründe dagegen (§ 130e Abs. 1 S. 2 SGB V neu).
Die Regelung sieht weiter vor, dass Verordnungen rabattierter Arzneimittel von den Prüfstel-
len bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit anzuerkennen sind. Die
Vertragspartner auf Landesebene sollen darüber hinaus in den Arzneimittelvereinbarungen
Verordnungsquoten für die ausgeschriebenen Arzneimittelgruppen vereinbaren. Bei Einhal-
tung der vereinbarten Verordnungsquoten sollen auch nicht rabattierte Arzneimittel von der
Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen werden.
Gem. § 130e Abs. 3 SGB V sind bis zum 31. Dezember 2030 die Festlegungen und der Ab-
schluss von Rabattverträgen nur innerhalb festgelegter Wirtschaftsgruppen zulässig (JAK-
Inhibitoren, CGRP-Antagonisten, PARP-Inhibitoren, PCSK9-Inhibitoren, PD-1/PD-L1-
Inhibitoren). Der GKV-Spitzenverband hat dem BMG bis zum 31. Juli 2030 einen Evaluations-
bericht über die Versorgung sowie die Auswirkungen der Rabattverträge auf die
Arzneimittelausgaben vorzulegen.
4. Preis-Mengen-Modell in Erstattungsbetragsvereinbarungen
Bereits mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde die in § 130b Abs. 1a vorgesehene
Vereinbarung eines Preis-Mengen-Modells in Erstattungsbetragsvereinbarungen für ver-
pflichtend erklärt, ohne konkrete Vorgaben an dieses Modell zu stellen. Das BStabG sieht
nunmehr die Einführung eines verpflichtenden, spezifischen Preis-Mengen-Modells für den
Fall vor, dass sich die Parteien in einer Erstattungsbetragsvereinbarung auf ein solches Mo-
dell nicht verständigen können. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an die geltende
Spruchpraxis der Schiedsstelle zu Preis-Mengen-Modellen (Schiedssprüche Cemiplimab und
Dapagliflozin). Dieses Schiedsstellen-Modell wird jedoch in zwei Punkten wesentlich modifi-
ziert: Zum einen soll ab einer Umsatzschwelle von je EUR 100.000.000,00 ein Rabattsatz in
Höhe von 1 % (statt 0,1 %) gelten. Weiterhin wird als festes Referenzjahr für die Berechnung
der Rabatthöhen das erste Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arz-
neimittels mit dem Wirkstoff festgesetzt. Dieses Referenzjahr soll nach dem Willen des
Gesetzgebers – abweichend von der bisherigen Schiedsstellensystematik – auch bei späteren
Indikationserweiterungen greifen.
6 VON 18
5. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025
Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwer-
den pharmazeutischer Unternehmer gegen Regelungen des GKV-FinStG vom 7. November
2022 zurückgewiesen. Inhaltlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der temporären
Erhöhung des Herstellerabschlages auf 12 % für das Kalenderjahr 2023 sowie die Verlänge-
rung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026 befasst. Weitere, mit dem GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz eingeführte, Maßnahmen (wie Kombinationsabschläge und
„Leitplanken“) wurden vom Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Subsidia-
rität als unzulässig verworfen. Materiell-rechtlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit
diesen Maßnahmen damit nicht befasst. In seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Gericht
herausgearbeitet, dass bei Kostendämpfungsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Kran-
kenversicherung wegen der Komplexität des Systems in der Regel eine zurückgenommene
Kontrolle in Form der Evidenz- oder Plausibilitätskontrolle erfolge. Bei Eingriffen in die Be-
rufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen sei im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung insbesondere zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen
Krankenversicherung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut sei. Das System werde in
weiten Teilen nicht durch Marktkräfte gesteuert; den Gesetzgeber treffe eine besondere Ver-
antwortung für die Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Gegenüber
Eingriffen, die der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, be-
stehe daher nur ein verminderter Vertrauensschutz. Dies gelte insbesondere dann, wenn der
Gesetzgeber diejenigen belaste, die aus seiner Sicht für die Kostensteigerung besonders ver-
antwortlich sind. Die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlages auf 12 % für das Jahr
2023 qualifiziert das Bundesverfassungsgericht als einen nicht mehr geringfügigen, sondern
mäßigen Eingriff in das Recht der freien Preisbildung der pharmazeutischen Unternehmen.
Die Eingriffsintensität beruht auf dem geltend gemachten Einsparvolumen von über 1 Milli-
arde Euro, der Höhe des Abschlags von 12 %, des Geltungszeitraums der Herstellerabschläge
in unterschiedlichen Formen zumindest seit dem Jahr 2002 und der zusätzlichen Absicherung
durch das Preismoratorium. Auch sei es den pharmazeutischen Unternehmen nicht möglich,
auf den Markt außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln, da die Herstel-
lerabschläge auch im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Beihilferecht gelten.
Diesen Argumentationsansatz eines mäßigen Grundrechtseingriffs übernimmt das Bundes-
verfassungsgericht auch für die angeordnete Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.
Dezember 2026. Mäßige Grundrechtseingriffe seien aus den genannten Gründen daher ge-
rechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einer additiven Betrachtung der gesetzgeberi-
schen Maßnahmen („additiver Grundrechtseingriff“) nur am Rande befasst. Es hat seine
7 VON 18
Prüfung auf den additiven Eingriff durch den erhöhten Herstellerabschlag von 12 % im Jahr
2023 und die Verlängerung des Preismoratoriums begrenzt. Inhaltlich hat sich das Bundes-
verfassungsgericht nicht abschließend mit der Frage befasst, wie der additive Eingriff
zahlreicher pharmarelevanter Regelungen auf die Preis- und Mengenebenen verfassungs-
rechtlich zu bewerten sind (Rn. 129 ff. des Urteilsumdrucks).
II. Bewertung der Maßnahmen des BStabG
1. Dynamischer Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1, 1b SGB V
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift der Herstellerabschlag in das
Recht der pharmazeutischen Unternehme auf freie Preisbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Den erhöhten Herstellerabschlag von 12 % für das Jahr 2023 hat das Bundesverfassungsge-
richt als einen mäßigen Grundrechtseingriff bewertet. Abweichend hiervon würde der
nunmehr geplante dynamisierte Herstellerabschlag zu einem schwerwiegenden, erheblichen
Grundrechtseingriff bei den pharmazeutischen Unternehmen führen.
a) Strukturell leitet sich der schwerwiegende Grundrechtseingriff daraus ab, dass es sich
bei der Fortführung des Herstellerabschlages von 7 % und der ergänzenden Einführung
des dynamisierten Herstellerabschlages nicht um ein zeitlich begrenztes Maßnahmen-
paket handelt. Insoweit geht der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung des
dynamisierten Herstellerabschlages deutlich über die mit dem BStabG intendierte Fi-
nanzwirkung, die auf 2026 begrenzt sein sollte, hinaus. Hinzu kommt, dass der bereits
heute existierende Herstellerabschlag in Höhe von 7 % nach § 130a Abs. 1 SGB V dau-
erhaft als Basisrabatt festgeschrieben wird, und zwar unabhängig von der zukünftigen
Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich. Dies ist im Sinne einer einnahmenori-
entierten Ausgabenpolitik strukturell fragwürdig, weil die Ausgabenentwicklung im
patentgeschützten Bereich nicht vorhersehbar ist. Insbesondere geopolitische Umbrü-
che – wie das Most Favoured Nation Programm der USA – können dazu führen, dass
zukünftig deutlich weniger patentgeschützte Arzneimittel in Deutschland auf den
Markt gebracht werden als in der Vergangenheit. Die intendierte einnahmenorien-
tierte Ausgabenpolitik würde im Bereich der Herstellerabschläge vom Gesetzgeber
also nur dann konsequent umgesetzt werden, wenn der Herstellerabschlag vollständig
dynamisiert würde. Die strukturelle Beibehaltung eines Basisabschlags spricht schon
im Ausgangspunkt dafür, dass die zeitlich unbegrenzte Geltung und Entwicklung des
Herstellerabschlages über einen mäßigen Grundrechtseingriff hinausgeht.
8 VON 18
b) Die geplante Dynamisierung des Herstellerabschlages ist darüber hinaus geeignet, den
Herstellerabschlag bis 2040auf bis zu 50 % steigen zu lassen. Dies veranschaulicht fol-
gende von Pharma Deutschland durchgeführteSimulation der Entwicklung der
Herstellerabschläge:
Die darin ausgewiesene Entwicklung des Herstellerabschlages in einer Spanne beruht
dabei auf den erwarteten Steigerungen im Arzneimittelmarkt und der beitragspflichti-
gen Einnahmen der Krankenkassen des Kabinettsentwurf zum BStabG. Diese
Annahmen entsprechen damit im Wesentlichen den gesetzgeberischen Erwartungen.
Auch wenn diese Abschätzungen naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden sind, ver-
deutlichen sie eins: der dynamisierte Herstellerabschlag wird mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erheblichen, schwerwiegenden Eingriffen in die Preisbildungs-
freiheit der pharmazeutischen Unternehmen führen. Herstellerabschläge in einer
Größenordnung von 20% bis zu 50% dürften per se eine unverhältnismäßige Belastung
darstellen, da sie zu erheblichen und auch untragbaren Belastungen der pharmazeuti-
schen Industrie führen.
c) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch sozialstaatsrechtliche Prinzi-
pien zu berücksichtigen. Hierfür sprechen folgende Überlegungen:
Der Gesetzgeber hat sich für ein verpflichtendes Krankenversicherungssystem ent-
schieden, das dem Bürger im Wege des Sachleistungssystems Zugang zu medizinischer
Behandlung verschafft. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den
9 VON 18
Gesetzgeber, sich immer wieder neu mit der Frage zu befassen und zu prüfen, ob Maß-
nahmen zur Herstellung sozialer Sicherheit und sozialen Ausgleicheingriffen oder
Anpassungen vorgenommen werden müssen (vgl. hierzu Huber/Voßkuhle, GG, Art. 20,
Rn. 120). Für den Bereich der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber bestimmt,
dass die Krankenkassen bei der Leistungserbringung den medizinischen Fortschritt zu
berücksichtigen haben (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB V). Seinen sozialstaatsrechtlichen Gestal-
tungsauftrag für den Bereich der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber damit
ausgeübt und den medizinischen Fortschritt im Kern verankert. Hieraus ist abzuleiten,
dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsauftrages dafür Sorge tragen
muss, dass patentgeschützte Arzneimittel als Bestandteil des medizinischen Fort-
schritts im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt werden. Dieser
Gestaltungsauftrag ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 12 GG zu
berücksichtigen.
Da der dynamisierte Herstellerabschlag die Höhe des Abschlags mit der Einnahmen-
seite der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft verknüpft, unterliegt die
weitere Entwicklung des Herstellerabschlags nicht mehr der Beschlussfassung oder der
Kontrolle des Gesetzgebers. Der Eingriff in das Grundrecht der Preisbildungsfreiheit
wird damit zum einen dauerhaft perpetuiert und in einer – sowohl für die pharmazeu-
tische Industrie als auch für den Gesetzgeber – nicht sicher vorhersehbaren Höhe
flexibilisiert. Diese Flexibilisierung erfolgt unter dem Eindruck, dass eine Erhöhung des
Herstellerabschlags binnen weniger Jahre auf über 20 % und danach auf bis zu 50%
erwartbar ist. Der Gesetzgeber kann seinen sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag nicht
mehr ausüben, dass ein derart erheblicher, schwerwiegender Eingriff dauerhaft der
gesetzgeberischen Kontrolle entzogen ist. Bei dynamisierten Eingriffen in Grundrechte
stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei jedem Dynamisierungs-
schritt erneut, so dass einzelne Dynamisierungsschritte auf ihre Verhältnismäßigkeit
unter Berücksichtigung sozialstattlicher Prinzipien durch den Gesetzgeber zu überprü-
fen sind. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Neuregelung des dynamisierten
Herstellerabschlages als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der phar-
mazeutischen Unternehmen.
d) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist weiterhin das berufsrechtliche Inte-
resse der pharmazeutischen Unternehmen an verlässlichen Rahmenbedingungen für
ihre Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Ausübung einer durch Art. 12 GG geschützten
beruflichen Tätigkeit ist auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen, weil Unter-
nehmen langfristig planen und investieren müssen. Insbesondere für Investitionen in
Forschung oder Personal müssen die Unternehmen verlässlich wissen, wie sich ihre
10 VON 18
Belastungen entwickeln. Eine solche Verlässlichkeit ist beim dynamisierten Hersteller-
abschlag nicht gegeben, da die Anpassung der Abschlagshöhe jährlich und kurzfristig
erfolgt. Dabei haben die Unternehmen insbesondere auf die Entwicklung der beitrags-
pflichtigen Einnahmen, welche die Höhe des Abschlags bestimmen, keinen Einfluss.
e) In diesem Zusammenhang möchten wir auf folgendes ergänzend hinweisen: das Bun-
desministeriums für Gesundheit ist nach § 130a Abs. 4 SGB V aufgrund der
Transparenzrichtlinie 89/105/EWG verpflichtet, die Herstellerabschläge regelmäßig zu
überprüfen. Diese Überprüfungspflicht ist nicht geeignet, die Frage einer verhältnis-
mäßigen Dynamisierung der Herstellerabschläge zu lösen. Denn das
Überprüfungsrecht bezieht sich allein auf die gesamtwirtschaftliche Lage einschließlich
der Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung. Mit dieser Überprüfung
wird den spezifischen Anforderungen der pharmazeutischen Industrie und der Grund-
rechtsrelevanz des Eingriffs durch den dynamisierten Herstellerabschlag nicht
Rechnung getragen.
f) Zusammenfassend sprechen aus unserer Sicht damit überwiegende Gründe dafür,
dass der dynamisierte Herstellerabschlag mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit der
pharmazeutischen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig ausgestal-
tet und damit verfassungswidrig ist.
2. Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2030
Die Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2030 greift ebenfalls in die Berufsaus-
übungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 die Verlängerung des
Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026 als verhältnismäßig eingestuft, da das Preis-
moratorium dem Erhalt der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem überragend
wichtigen Gemeinschaftsgut diene Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss
zum GKV-FinStG weiter ausgeführt, dass das Preismoratorium zur Erreichung der angestreb-
ten finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet sei, weil
Preiserhöhungen zu einer Abschlagspflicht in entsprechender Höhe führen würden. Ein an-
deres, gleich wirksames Mittel, um Ausgabensteigerungen durch Preiserhöhungen zu
begegnen, sei nicht ersichtlich.
Bei einer Überprüfung des nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängerten Preismoratoriums ist
im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nunmehr eine Wechselwirkung mit dem dyna-
misierten Herstellerabschlag zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht konnte
einen dynamisierten Herstellerabschlag in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 naturgemäß
11 VON 18
nicht berücksichtigen. Eine Einführung des dynamisierten Herstellerabschlags hätte Auswir-
kungen auf die verhältnismäßige Ausgestaltung anderer Kostensenkungsmaßnahmen im
Arzneimittelmarkt. Der dynamisierte Herstellerabschlag führt im Ergebnis dazu, dass ein Kos-
tenanstieg im Arzneimittelmarkt auf die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen
begrenzt wird. Dementsprechend würden auch Preiserhöhungen der pharmazeutischen Un-
ternehmen durch den dynamisierten Herstellerabschlag aufgefangen. Aufgrund der
Kongruenz der Einsparungsinstrumente wäre eine Verlängerung des Preismoratoriums bei
gelichzeitiger Einführung eines dynamisierten Herstellerabschlags nicht mehr verhältnismä-
ßig , da es sich um eine Doppelregulierung der pharmazeutischen Industrie auf Preisebene
handelt. Eine solche Doppelregulierung ist nicht erforderlich, um die finanzielle Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten.
3. Clusterausschreibung nach § 130e SGB V
Mit den Clusterausschreibungen nach § 130e SGB V wird eine neue Steuerungsmaßnahme
für den patentgeschützten Arzneimittelmarkt eingeführt, die gleichzeitig auf die Preis- und
Mengenkomponenten wirkt. Die Preissteuerung erfolgt über die Ausschreibung von Rabatt-
verträgen durch die Krankenkasse. Diese Rabattverträge werden mit einer
Mengenkomponente gekoppelt, da die unter Vertrag genommenen, rabattierten Arzneimit-
tel von Vertragsärzten nach § 130e Abs. 1 SGB V bevorzugt zu verordnen sind. Sofern
Arzneimittelhersteller bei einer Ausschreibung nicht erfolgreich waren, dürfen ihre Arznei-
mittel nur noch im medizinisch begründeten Einzelfall verordnet werden. Diese
Verordnungssteuerung durch Rabattverträge wirkt verstärkt, da die rabattierten Arzneimit-
tel in Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheiten nach § 130e Abs. 2 S. 1 SGB V
anzuerkennen sind. Nicht rabattierte Arzneimittel können hingegen nur dann von Wirtschaft-
lichkeitsprüfungen ausgenommen werden, sofern die Vertragsparteien auf Landesebene
Verordnungsquoten vereinbaren und diese vom Vertragsarzt auch eingehalten werden. Die
Cluster-Ausschreibungen führen zu Doppelregulierungen, die einen unverhältnismäßigen
Grundrechtseingriff darstellen:
a) Die geplante Einführung der Clusterausschreibungen ist ein massiver Systembruch in
der Versorgung mit Arzneimitteln. Bisher galt für patentgeschützte Arzneimittel, dass
sie im AMNOG-Verfahren einer Nutzenbewertung unterzogen werden und anschlie-
ßend ein (zusatz-)nutzenbasierter Preis verhandelt wird. Der Generikamarkt wurde
hingegen im Wesentlichen durch Festbeträge und Rabattverträge reguliert.
Dieses bisherige System will der Gesetzgeber durch die Clusterausschreibungen be-
wusst durchbrechen, um im patentgeschützten Markt einen Wettbewerb über
Rabatte zu generieren. Diese Herangehensweise führt zu einer Doppelregulierung im
12 VON 18
patentgeschützten Markt, die erheblich im die Berufsausübungsfreiheit der betroffe-
nen Unternehmen eingreift. Patentgeschützte Arzneimittel müssen sich zunächst dem
AMNOG-Prozess unterziehen und eine Nutzenbewertung mit anschließender Preisver-
handlung durchführen. Sofern patentgeschützte Arzneimittel dann in den
Anwendungsbereich des § 130e SGB V, können die pharmazeutischen Unternehmen
dieser Arzneimittel mit Ausschreibungen der Krankenkassen konfrontiert werden. Da-
bei werden die pharmazeutischen Unternehmen durch die Verknüpfung mit der
Verordnungssteuerung faktisch gezwungen, an den Ausschreibungen der Krankenkas-
sen teilzunehmen, sofern sie nicht erhebliche Absatz- und daraus resultierenden
Umsatzminderungen in Kauf nehmen wollen. Dabei werden die Nutzenbewertung und
die nutzenbasierten Erstattungsbeträge durch die Ausschreibung ad absurdum geführt
und haben für den Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland keine praktische Relevanz
mehr. Maßgebend für den erfolgreichen Vertrieb in Deutschland und die Zurverfü-
gungstellung des Arzneimittels für die Patienten wären damit nur noch die von
Krankenkassen durchgeführten Ausschreibungen. Eine solche Doppelregulierung
durch den Gesetzgeber hat eine erhebliche Eingriffsintensität in das Recht der Berufs-
freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und ist nicht mehr verhältnismäßig.
b) Aus unserer Sicht bestehen weiterhin erhebliche Bedenken, dass die Neufassung des
§ 130e SGB V noch dem Gesetzesvorbehalt entspricht. Ein Eingriff in die Grundrechte
der pharmazeutischen Unternehmen aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist nur aufgrund
eines hinreichend bestimmten Gesetzes möglich oder zulässig. Der Gesetzgeber muss
für den Eingriff in die Grundrechte eine hinreichend dichte gesetzliche Programmie-
rung vorsehen (BVerfGE 115, 25).
§ 130e Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Rabattverträge für Arzneimittel mit therapeu-
tisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet vereinbart werden können.
Diese gesetzliche Vorgabe ist weitgehend unbestimmt, da sie nicht weiter definiert,
wann von einer therapeutisch vergleichbaren Wirkung in einem Therapiegebiet aus-
gegangen werden kann. Eine nähere Bestimmung kann auch nicht unter Rückgriff auf
die Wirkstoffgruppen erfolgen, die in § 130e Abs. 3 SGB V zunächst für den Abschluss
von Rabattverträgen zugelassen worden sind. § 130e Abs. 3 SGB V geht zunächst davon
aus, dass der Abschluss von Rabattverträgen „innerhalb“ der näher bezeichneten
Wirkstoffgruppen zulässig sein soll. Daraus ist wohl abzuleiten, dass nicht die Wirk-
stoffgruppen insgesamt ausschreibungsfähig sind, sondern insoweit noch
Untergruppen gebildet werden sollen. Der Gesetzgeber lässt jedoch völlig offen und
gibt keinerlei Hinweise darauf, anhand welcher Kriterien entsprechende „Ausschrei-
bungsgruppen“ gebildet werden sollen. So bestehen zum Beispiel bei den PD-1/PD-L1-
13 VON 18
Inhibitoren erhebliche Unterschiede in den zugelassenen Anwendungsgebieten: Bei 8
verfügbaren Wirkstoffen sind über 20 Anwendungsgebiete mit nur vereinzelten Über-
schneidungen bei den einzelnen Wirkstoffen zugelassen. Aber auch bei den gleichen
Anwendungsgebieten unterscheiden sich die Wirkstoffe in den Tumorentitäten nach
Therapielinien, Biomarkern, Kombinationspartnern, Vorbehandlungen und Histologie.
Mit Blick auf den erheblichen Eingriffscharakter des § 130e SGB V fehlt es erkennbar
an einem hinreichend sicheren Programm, auf dessen Grundlage Krankenkassen
rechtssicher „Ausschreibungsgruppen“ bilden können.
Dabei sind die Anforderungen an eine dichte gesetzliche Ausgestaltung der gesetzli-
chen Anforderungen umso höher, je mehr in grundrechtlich geschützte Positionen
eingegriffen wird. Neben dem Grundrecht der pharmazeutischen Unternehmen auf
die Bildung freier Preise aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu berücksichtigen, dass die Nutzen-
bewertungsbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses geeignet sind, einen
eigentumsähnlichen Schutz nach Art. 14 Abs. 1 GG für die pharmazeutischen Unter-
nehmer zu vermitteln. Öffentlich-rechtliche Zulassungen können einen
Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG vermitteln, sofern ein Anspruch auf die Zulas-
sung besteht und der Hersteller im erheblichen Umfang Eigenleistungen erbracht hat,
um die Zulassung zu erreichen (vgl. zu Arzneimittelzulassungen BeckOK GG/AXA, Art.
14, Rn. 68). Ein durch den G-BA festgestellter Zusatznutzen für ein Arzneimittel beruht
im Wesentlichen auf den vom pharmazeutischen Unternehmer durchgeführten klini-
schen Studien, die als Grundlage für die Feststellung eines Zusatznutzens dienen. Der
Beschluss des G-BA wird Bestandteil der Arzneimittelrichtlinie und entfaltet damit eine
rechtlich bindende Wirkung in der Versorgung der Versicherten. Es spricht aus unserer
Sicht daher vieles dafür, den Nutzenbewertungsbeschlüssen des G-BA über einen Zu-
satznutzen eine den Arzneimittelzulassungen vergleichbare verfassungsrechtliche
Position im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG einzuräumen.
c) § 130e Abs. 3, 4 SGB V sehen vor, dass Rabattverträge im patentgeschützten Markt
zunächst anhand der genannten fünf Wirkstoffgruppen zu evaluieren sind. Die Evalu-
ation soll bis zum 31. Juli 2030 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
durchgeführt werden. Aus unserer Sicht bestehen erhebliche Bedenken, dass die Aus-
wahl der fünf Wirkstoffgruppen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es besteht erkennbar
eine Ungleichbehandlung zu anderen Wirkstoffgruppen, für die Rabattverträge nach §
130e SGB V zunächst nicht durchgeführt werden dürfen. Zu denken ist hierbei z.B. an
CDK4/6-Inhibitoren oder IL-17/IL-23-Inhibitoren. Letztlich sind die vom Gesetzgeber
ausgewählten fünf Wirkstoffgruppen als „Evaluationsobjekte“ zu qualifizieren, die eine
empirische Grundlage für die vorgesehene Evaluation beschaffen sollen.
14 VON 18
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts ist der Gesetzgeber grund-
sätzlich berechtigt, Erfahrungen mit Neuregelungen unter dem Gesichtspunkt der
Praktikabilität zu sammeln (BVerfGE 70, 1). Insofern dürfte es von Verfassung wegen
dem Gesetzgeber möglich sein, die Neuregelung des § 130e SGB V – bezogen auf den
gesamten Markt – innerhalb angemessener Frist zu evaluieren. Es ist jedoch kein sach-
licher Grund erkennbar, der es gebieten würde, die Evaluation zunächst auf die fünf
genannten Wirkstoffgruppen zu begrenzen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf
führt der Gesetzgeber lediglich aus, aus welchen Gründen er die genannten fünf Wirk-
stoffgruppen für besonders geeignet hält, um eine Evaluation durchzuführen. Es
finden sich allerdings keine Ausführungen zu der Frage, weshalb die Evaluation von
vornherein auf diese fünf Wirkstoffgruppen begrenzt werden soll. Insoweit verkennt
der Gesetzgeber offensichtlich, dass die Evaluation und die Einbeziehung von Wirkstof-
fen als „Evaluationsobjekte“ eines sachlichen Grundes bedürfen, um die
Ungleichbehandlung gegenüber Wirkstoffgruppen, die nicht in die Evaluation einbezo-
gen werden, zu rechtfertigen. Solche Gründe sind von vornherein nicht erkennbar, da
eine Evaluation auf einer möglichst breiten Basis grundsätzlich vorzugswürdig ist, da
sie geeignet ist, weitergehende Erkenntnisse zu liefern.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Auswahl der fünf Wirkstoffgruppen
für die Evaluation der Clusterausschreibungen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar-
stellt, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber solchen
Wirkstoffgruppen erfolgt, die nicht in die Evaluation einbezogen werden.
4. Preis-Mengen-Modell
Die Neuregelung in § 130b Abs. 1 SGB V zielt darauf ab, ein Preis-Mengen-Modell verbindlich
vorzugeben, sofern die Parteien sich nicht auf ein – abweichendes – Preis-Mengen-Modell
verständigen können. In der Praxis wird dies dazu führen, dass der GKV-Spitzenverband sich
mit pharmazeutischen Unternehmern nur noch auf Preis-Mengen-Modelle verständigen
wird, die zu höheren finanziellen Einsparungen als das Regelmodell führen. Da die Festset-
zung des Preis-Mengen-Modells auch im Falle der Nichteinigung der Festsetzung durch die
Schiedsstelle entzogen ist, ist davon auszugehen, dass sich das gesetzliche Regelmodell weit-
gehend durchsetzen wird.
Auffällig ist zunächst, dass der Gesetzgeber – abweichend von der Schiedsstelle – den Ra-
battsatz für Umsätze ab EUR 100.000.000,00 von 0,1 % auf 1 % angehoben hat. Verglichen
mit dem Schiedsstellenmodell führt dies zu einer Verzehnfachung der monetären Belastung
15 VON 18
der pharmazeutischen Unternehmen im Preis-Mengen-Modell und damit zu einer erheblich
erhöhten Eingriffsintensität.
Dieser Gesichtspunkt kommt insbesondere zum Tragen, sofern der GKV-Spitzenverband seit
dem 12. November 2022 bestehende Vereinbarungen nach § 130b Abs. 7a S. 1 SGB V (neu)
kündigen sollte, um ein neues Preis-Mengen-Modell zu vereinbaren. Hier stellt sich – neben
der Frage der Eingriffsintensität – eine spezifische weitere Thematik: abweichend von der
bisherigen Schiedsstellensystematik hat der Gesetzgeber als Referenzjahr für die Berechnung
der Ausgabenvolumina das erste Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
Arzneimittels bestimmt. Dieses Referenzjahr gilt unabhängig davon, ob das Arzneimittel erst-
malig in Deutschland auf den Markt gebracht wurde oder ein Preis-Mengen-Modell im
Rahmen von Indikationserweiterungen zu vereinbaren ist. Bei einer Kündigung bestehender
Vereinbarungen führt dies dazu, dass das gesetzliche Regelmodell auch weit zurückliegende
Zeiträume erfassen würde und Ausgabenzuwächse seit dem zweiten Kalenderjahr vollum-
fänglich in das Preis-Mengen-Modell einfließen. Von dem gesetzlichen Regelmodell wären
damit auch Zeiträume erfasst, für welche die pharmazeutischen Unternehmen gemeinsam
mit dem GKV-Spitzenverband in der Vergangenheit bereits Preis-Mengen-Modelle verein-
bart haben, die auch zur Umsetzung gekommen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der
GKV-Spitzenverband nur solche Vereinbarungen kündigen würde, bei denen er sich von der
Vereinbarung des gesetzlichen Regelmodells zusätzliche Einsparungen erwartet. In diesem
Fall würde die gesetzliche Regelung nachträglich in die abgeschlossenen, in der Vergangen-
heit liegende Zeiträume eingreifen. Die Regelung ist damit als eine grundsätzlich
verfassungswidrige echte Rückwirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG einzustufen sein. Daran
dürfte nach unserer Auffassung auch der Umstand nichts ändern, dass die Anpassung des
Erstattungsbetrages aufgrund des gesetzlichen Regelmodells erst mit Wirkung für die Zu-
kunft erfolgt. Maßgebend ist hier, dass die Hersteller und der GKV-Spitzenverband sich in der
Vergangenheit abschließend auf ein Preis-Mengen-Modell bereits verständigt haben, wel-
ches auch in der Vergangenheit bereits umgesetzt wurde.
5. Additiver Grundrechtseingriff
Eine Vielzahl von Maßnahmen des Gesetzgebers kann, selbst wenn jede für sich betrachtet
für den Adressaten der Regelung noch verhältnismäßig sein sollte, in ihrer Gesamtheit eine
unverhältnismäßige Grundrechtsbelastung darstellen. Insbesondere im Bereich des Sozial-
rechts kann es so zu erheblichen Belastungskumulationen kommen: In diesem Fall kann dem
Grundrechtsschutz nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn aus dem einheitli-
chen Gesamtgeschehen lediglich Einzelakte isoliert „herausgefiltert“ und bewertet werden.
16 VON 18
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 die Möglichkeit ei-
nes additiven Grundrechtseingriffs grundsätzlich anerkannt. Die pharmarelevanten
Regelungen des GKV-FinStG betrafen pharmazeutische Unternehmen als einen einheitlichen
Adressatenkreis, entfalteten zeitgleich Wirkung und griffen jeweils in die Berufsausübungs-
freiheit der Normadressaten ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Prüfung eines additiven Grundrechtseingriffs in sei-
nem Beschluss vom 7. Mai 2025 allerdings auf die temporäre Erhöhung des
Herstellerabschlages auf 12 % für das Jahr 2023 und die Verlängerung des Preismoratoriums
bis zum 31. Dezember 2026 begrenzt. Soweit die weiteren Kostendämpfungsmaßnahmen
(u.a. Leitplanken, Kombiabschlag) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, hat das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden aus Gründen der Subsidiarität nicht
zur Entscheidung angenommen. Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass
diese Maßnahmen auch nicht Gegenstand der Prüfung eines additiven Grundrechtseingriffs
sein könnten. Insoweit dürfte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025
im Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE
82, 60) stehen. In dem Beschluss vom 29. Mai 1990 zur Einkommensbesteuerung und einem
Verlustausgleich bei der Kindergeldbemessung hat das Bundesverfassungsgericht entschie-
den, dass eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem
Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, grundsätzlich anhand jeder der be-
troffenen Normen zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden kann. In die
verfassungsrechtliche Prüfung sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in sei-
nem Beschluss vom 29. Mai 1990 auch im Gesamtkontext relevante – in diesem Fall
steuerliche – Regelungen einzubeziehen, die selbst nicht Gegenstand der verfassungsrechtli-
chen Auseinandersetzung sind; diese Regelungen waren aber im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Blick auf die steuerliche Gesamtbelastung relevant. Vor
dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 ist
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum GKV-FinStG vom 7. Mai 2025 jedenfalls
kritisch einzuordnen.
Unabhängig von prozessualen Fragen stellt sich materiell-rechtlich die Frage, ob die mit dem
BStabG eingeführten Regelungen additiv zu einer unverhältnismäßigen Belastung pharma-
zeutischer Unternehmer führen. Diese Frage lässt sich im Ergebnis nur im Einzelfall
beurteilen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil zur Kürzung von Krankenhausvergütungen
(Urt. v. 29.04.2010, B 3 KR 10/09 R) sich mit den Anforderungen an die Darlegungen eines
additiven Grundrechtseingriffs befasst und führt aus:
17 VON 18
„Die Rechtsänderungen durch das GKV-WSG begründen keinen mit der Berufs-
freiheit der Klägerin unvereinbaren „additiven“ Grundrechtseingriff.
Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet
geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwir-
kung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der
rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (vgl. BVerfGE
112, 304, 319 f; 114, 196, 247 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr. 136 f; BVerfGE
123, 186, 265 f). Jedoch lässt sich eine derartige Wirkung der die Krankenhäuser
betreffenden gesetzlichen Regelungen durch das GKV-WSG nicht feststellen. We-
der die Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), noch
die Ausführungen der Klägerin ergeben hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
der befristete Rechnungsabschlag zusammen mit der Absenkung der Mindester-
lösquote der Krankenhäuser von bisher 40 % auf 20 % (§ 4 Abs. 9 KHEntgG a.F.)
sowie die Streichung der Rückzahlungspflicht der Krankenkassen für nicht ver-
wendete Mittel der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung (§ 140d
Abs. 1 S. 5 SGB i.d.F des GKV-WSG) in ihrem kumulativen Zusammenwirken den
Krankenhausbetrieb der Klägerin in ihrer Funktionsfähigkeit ernsthaft bedroht
hätten. Die Klägerin macht lediglich pauschal geltend, in materieller Hinsicht er-
reiche die (einseitige) Gesamtbelastung der Krankenhäuser mit den o. a. drei
belastenden Maßnahmen des GKV-WSG ein Ausmaß, das auch durch den Ge-
meinwohlbelang der finanziellen Stabilität der GKV nicht hinreichend
gerechtfertigt werden könne. Aus diesen nur allgemein gehaltenen Ausführun-
gen kann nicht auf das Vorliegen eines verfassungswidrigen „additiven“
Grundrechtseingriffs geschlossen werden. Die Klägerin macht schon nicht hinrei-
chend deutlich, inwieweit weitere gesetzliche Regelungen sie unmittelbar im
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen haben. Insoweit hätte sie zumindest
ihre eigene wirtschaftliche Situation konkret schildern müssen.“
Aus diesen Ausführungen geht im Umkehrschluss hervor, dass ein „additiver“ Grundrechts-
eingriff aufgrund der gesamtgesetzgeberischen Maßnahmen anzunehmen ist, soweit das
pharmazeutische Unternehmen seine unmittelbare Betroffenheit durch die kumulative Wir-
kung der angegriffenen Maßnahmen konkret, individuell und belastbar darstellt.
Die Einführung des dynamisierten Herstellerabschlages, verbunden mit der Verlängerung des
Preismoratoriums und die Betroffenheit durch die Clusterausschreibungen können daher in
ihrer additiven Wirkung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit eines phar-
mazeutischen Unternehmens darstellen. Die Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt
sich auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 erneut
18 VON 18
und die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, einen additiven Grundrechtseingriff
durch die Maßnahmen des GKV-FinStG abzulehnen, kann nicht ohne Weiteres auf die nun-
mehr mit dem BStabG eingeführten Maßnahmen übertragen werden. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent-
scheidung vom 7. Mai 2025 insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Belastungen des
erhöhten Herstellerabschlages von 12 % zeitlich auf das Jahr 2023 begrenzt waren. An einer
solchen zeitlichen Begrenzung fehlt es aber bei der Einführung des dynamisierten Hersteller-
abschlages, der entsprechend den vorliegenden Annahmen bis 2030 eine Höhe von bis zu 50
% erwarten lässt. Nach unserer Auffassung sprechen daher weit überweigende Gründe dafür,
in der Gesamtbelastung von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der
pharmazeutischen Unternehmer auszugehen.
*****
19.06.2026
Datei
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1
STELLUNGNAHME
des Pharma Deutschland e.V.
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) BT-Drucksache: 21/6130
Stand der Stellungnahme 18. Juni 2026
Vorbemerkung
Pharma Deutschland e.V. vertritt die Interessen der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie
sowohl auf Bundes- als auch Landesebene gegenüber der Politik, Behörden und Institutionen im
Gesundheitswesen. Mit rund 400 Mitgliedsunternehmen ist er der mitgliederstärkste Verband im
Arzneimittel- und Medizinproduktebereich. Die politische Interessenvertretung und die Betreuung
der Mitglieder erstrecken sich auf das Gebiet der verschreibungspflichtigen und nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie auf Medizinprodukte, wie z.B. Medical Apps und
digitale Gesundheitsanwendungen.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personen- oder Berufsbezeichnungen die
maskuline Form verwendet. Jedoch gelten sämtliche Bezeichnungen gleichermaßen für alle
Geschlechter.
2
Allgemeine Anmerkungen:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung langfristig zu sichern und zusätzliche Belastungen für Beitragszahlende zu
vermeiden. Das ist ein nachvollziehbares und dringendes Anliegen. Wichtig dafür sind strukturelle
Reformen, die langfristig das System stärken und es besser machen. Die vorliegenden Vorschläge
konzentrieren sich allerdings ausschließlich auf vermeintlich kurzfristige Sparmaßnahmen, die
direkte, aber auch mittel- und langfristige erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung haben
werden.
Es ist unbestritten, dass das Gesundheitssystem unter starkem finanziellem Druck steht. Bereits
heute ist die Industrie jedoch durch weltpolitische Problemlagen, konfliktbedingte Auswirkungen und
anhaltende Lieferkettenprobleme sehr beansprucht. Eine unzureichende Berücksichtigung dieser
Faktoren birgt das Risiko von Fehleinschätzungen mit langfristig negativen Auswirkungen auf die
Patientenversorgung mit Arzneimitteln.
Maßnahmen wie die Pharmastrategie und die Absenkung des Herstellerabschlags im Jahr 2024
sollten ursprünglich das Investitionsklima verbessern und die Arzneimittelversorgung sichern, indem
sie Unternehmen entlasten und Planungssicherheit schaffen. Die nun vorgelegten Regelungen
wirken aus Sicht von Pharma Deutschland jedoch gegenteilig.
Pharma Deutschland begrüßt zunächst die Abschaffung der Leitplanken und
Kombinationsabschläge im AMNOG-System. Damit werden Fehlregulierungen des Gesetzes zur
Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) rückgängig gemacht. Leider werden diese sinnvollen
Änderungen durch die vorgeschlagenen zusätzlichen Preisregulierungsmechanismen wie den
dynamischen (bzw. teilweise auch dynamisiert genannten) Herstellerabschlag, Selektivverträge bei
Patentarzneimitteln und Preis-Mengen-Regelungen konterkariert.
Der Herstellerabschlag stellt nicht nur einen direkten Preiseingriff dar, sondern erhält durch seine
dynamische Ausgestaltung Budgetcharakter mit einem direkten Eingriff in die Preise und Mengen
der Hersteller. Dies erfolgt zusätzlich zu den bereits im Rahmen des AMNOG-Verfahrens intensiv
verhandelten Preis- und Mengenregelungen, die durch den Entwurf noch weiter verschärft werden.
3
Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel, die ebenfalls in Mengen- und Preisvereinbarungen
eingreifen, potenzieren den Effekt. Ein dreifacher Eingriff in die Grundpfeiler der Versorgung mit
Arzneimitteln durch direkte und additive hintereinander gelagerte Preis- und Volumeneinschnitte
wird zwangsläufig dazu führen, dass neue Präparate gar nicht erst eingeführt werden. Auf diese
Gefahr hatte auch die Finanzkommission Gesundheit hingewiesen. Zudem wird der Wert des
AMNOG-Verfahrens ausgehöhlt, wenn von Krankenkassen einseitig die therapeutische Bedeutung
von Innovationen und therapeutische Vergleichbarkeit der Substanzen ohne Berücksichtigung des
Zusatznutzens in Selektivverträgen festgelegt werden soll. Die Frage der Sinnhaftigkeit einer
Bewertung im Rahmen der Nutzenbewertung nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt sich
hier an. Innovationen stehen in Frage, ebenso Investitionen in Deutschland.
Hinzu kommt die Amplifizierung durch die Preisreferenzierung aus den USA auf Deutschland, die
den negativen Effekt vervielfacht. Richtiger wäre in diesem Zusammenhang, die Regeln zur
Vertraulichkeit bei Erstattungsbeträgen zu vereinfachen und den 9%igen Abschlag zu streichen.
Insgesamt gehen einige gewichtige Maßnahmen - der dynamische Herstellerabschlag, die
Doppelregulierung durch Clusterausschreibungen neben dem AMNOG-System, das
Preismoratorium, das Preis-Mengen-Modell - und die kumulative Wirkung dieser Maßnahmen im
Regierungsentwurf in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom Bundesverfassungsgericht am 7. Mai
2025 (Az.: 1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23) gebilligten Maßnahmen des GKV-FinStG hinaus. Sie
begegnen gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das als Anlage beigefügte
Kurzgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Möhrle Happ Luther vom 29. Mai 2026 festgestellt hat.
Nicht nachzuvollziehen sind auch die Belastungen im Bereich der Impfstoffe. Gerade in
postpandemischen Zeiten, in denen die schnelle, verlässliche und resiliente Bereitstellung von
Impfstoffen unbestritten von zentraler Bedeutung ist, ist es nicht nachvollziehbar, diesen Sektor mit
Abschlägen und regulatorischen Eingriffen zu belasten. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel der
Bundesregierung, sowohl die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als auch der Europäischen Union
im internationalen Umfeld zu stärken und die strategischen Abhängigkeiten zu reduzieren und die
Arzneimittel- und Impfstoffverfügbarkeit sicherzustellen. Aus Sicht von Pharma Deutschland
verkennt der Vorschlag zudem, dass mit dem bestehenden Impfstoffabschlag bereits ein effektives,
zielgenaues Steuerungsinstrument vorhanden ist, das durch die Orientierung am gewichteten
4
Durchschnitt relevanter EU- und EWR-Staaten unter Berücksichtigung realer Umsätze und
Kaufkraftparitäten eine präzise Preissteuerung und wirksame Ausgabenbegrenzung ermöglicht,
ohne starre und marktferne Preisobergrenzen einzuführen.
Auch für die homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel besteht kein Handlungsbedarf,
denn bereits heute gibt es keine einheitliche, flächendeckende Erstattung, sondern bewusste,
ökonomisch abgewogene Entscheidungen der einzelnen Kassen, ob und in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen die Leistungen als Satzungsleistungen angeboten werden. Insgesamt
stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Widerspruch zu dem Ziel, den Pharmastandort zu
stärken sowie Resilienz und Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen. Zugleich wirken sie
europäischen Initiativen wie dem European Biotech Act entgegen.
Pharma Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit Stellung zu nehmen und nimmt nachfolgend
zu ausgewählten Regelungsinhalten Stellung und unterbreitet ergänzende Vorschläge. Diese
Vorschläge umfassen konkrete Maßnahmen - die Novellierung des OTC-Switchverfahrens und Pay-
for-Performance Modelle -, die einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV beitragen können. Diese
Risikopartnerschaften zwischen pharmazeutischen Unternehmen und Krankenkassen können
ergänzend den frühzeitigen Zugang zu therapeutischen Innovationen fördern, die nutzenbasierte
Preisbildung stärken und eine nachhaltige Finanzierung im Sinne des Reformwillens der
Bundesregierung unterstützen.
5
Stellungnahme zu den Vorschlägen:
Die nachfolgenden Ausführungen stellen den derzeitigen Stand der Diskussion (26. Mai 2026) im
Verband dar und beziehen sich auf die Vorschriften in Artikel 1 des Regierungsentwurfs und erfolgen
in chronologischer Reihenfolge des Entwurfs.
Zu Art. 1 Nr. 1, 8, 12a), 13a) und b) - Abschaffung Homöopathie als
Satzungsleistung (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1
und 3 SGB V)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sollen als Satzungsleistung
der GKV ausgeschlossen werden. Entsprechende Regelungen im SGB V (u. a. § 11 Abs. 6, § 34
Abs. 3, Verträge nach § 140) sollen gestrichen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland e. V. lehnt die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung der
Erstattungsfähigkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und ärztlicher
Leistungen im Rahmen der freiwilligen Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
entschieden ab. Die vorgeschlagenen Änderungen in §§ 2, 11, 31 und 34 SGB V sowie die
zugrundeliegende Begründung werden der wissenschaftlichen, rechtlichen und
versorgungspraktischen Realität dieser Arzneimittelgruppen nicht gerecht. Sie setzen ein politisches
Signal, das sich langfristig weit über die Einsparungen dieses Gesetzes hinaus auswirken wird.
Dieses Signal entzieht der Ausübung der betroffenen Therapierichtungen auf lange Sicht die
Grundlagen und zerstört damit die Existenz der Hersteller. Dabei ist die inhaltliche Begründung
falsch. Diese Vorgehensweise konterkariert das Prinzip einer evidenzbasierten Politik. Das
langfristige Zerstörungspotential der aktuellen Maßnahme steht in keinem Verhältnis zum
gemutmaßten Einsparpotential der Maßnahme.
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1. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind wissenschaftsbasiert und
arzneimittelrechtlich verankert
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind arzneimittelrechtlich in Deutschland fest
verankert. Der pauschale Hinweis im Regierungsentwurf, für homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel liege „keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz der
Wirksamkeit“ vor, ist schlichtweg falsch und bleibt in seiner Begründung methodisch nicht
nachvollziehbar. Die Evidenzbasis der Homöopathie und die der anthroposophischen Medizin
umfassen die wissenschaftliche Systematik der Therapiesysteme und neben der - anders als in der
Gesetzesbegründung argumentiert - vorhandenen externen Evidenz aus Studien systematisch auch
die Erfahrungen von Patienten sowie von Ärzten und ist damit mit dem Konzept der evidenzbasierten
Medizin vereinbar [Sackett 1996; Hamre et al 2023]. Vor diesem Hintergrund ist die argumentative
Basis einer fehlenden wissenschaftlichen Evidenz in der Begründung zu dieser Gesetzesänderung
diffamierend und sachlich nicht haltbar. Bei gesetzlichen Änderungen mit Auswirkungen dieser
Tragweite ist es essenziell, dass der Gesetzgeber selbst evidenzbasiert vorgeht.
2. Ausschluss der Erstattung nach § 31 Abs. 1, § 11 Abs. 6 bzw. § 34 SGB V
Der Gesetzesentwurf schließt die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel
und ihrer Therapierichtungen im § 11 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1 sowie im § 34 SGB V aus. Das
einseitige Herauslösen homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sowie von
Leistungen der Therapien ist diskriminierend. Eine fachliche Diskussion der Kriterien auch im
Vergleich zu anderen, weiterhin erstattungsfähigen Arzneimitteln und Maßnahmen hat nicht
stattgefunden. Die Logik des Erstattungssystems wird an dieser Stelle einseitig zu Lasten von
Homöopathie und anthroposophischer Medizin gesprengt.
3. Die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel ist gesellschaftlich
gewünscht und entlastet die GKV
Allensbach-Daten belegen eine breite Nutzung und Wertschätzung homöopathischer und
anthroposophischer Arzneimittel sowie eine relative Mehrheit für deren Erstattungsfähigkeit. 43 %
der Befragten und 63 % der Homöopathie-Anwender befürworten ausdrücklich, dass
homöopathische Arzneimittel und Therapien als Leistung der GKV erhalten bleiben. Dieser Wunsch
7
wurde durch eine Bundestagspetition mit einer das Quorum zur Anhörung im Petitionsausschuss
weit überschreitenden Anzahl an Unterschriften aus dem Jahr 2024 unterstrichen.
Die im Entwurf vorgesehene Streichung würde den Versorgungspluralismus und die Wahlfreiheit der
Versicherten deutlich einschränken, ohne einen nennenswerten Beitrag zur Lösung der
Finanzierungsprobleme der GKV zu leisten.
Die Ausgaben der GKV für Homöopathie und anthroposophische Medizin liegen zudem bei lediglich
rund 0,03 % der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Selbst wenn man die im
Entwurf genannten Einsparungen von rund 50 Mio. € unterstellt, handelt es sich im Kontext der GKV-
Gesamtausgaben um einen marginalen Beitrag, der für die Stabilität der Beitragssätze faktisch ohne
Relevanz ist.
Zudem hat ein systematischer Review zur Kosteneffektivität der Homöopathie gezeigt, dass fast alle
eingeschlossenen Studien eine vergleichbare oder bessere klinische Wirksamkeit bei ähnlichen
oder geringeren Kosten gegenüber den Kontrollgruppen berichten [Ostermann et al 2024]. So
können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel die GKV durchaus entlasten.
Zuletzt ist abzusehen, dass, sollte die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer
Arzneimittel gestrichen werden, andere Arzneimittel verordnet werden und das Einsparpotenzial real
deutlich kleiner sein wird.
4. Satzungsleistungen sind heute bereits eine eigenverantwortliche Ermessensentscheidung
der Krankenkassen – es braucht kein gesetzliches Verbot
Seit 2012 können die Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 SGB V in ihrer Satzung zusätzliche
Leistungen, insbesondere auch die Erstattung nicht verschreibungspflichtiger, apothekenpflichtiger
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, vorsehen. Über die konkrete Ausgestaltung
entscheiden die einzelnen Krankenkassen in eigener Verantwortung; die Satzungsleistungen dienen
ausdrücklich dem Wettbewerb und der Profilbildung im Interesse der Versicherten. Mehr als die
Hälfte der gesetzlichen Krankenkassen nutzt diese Möglichkeit und erstattet ärztlich verordnete
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen – darunter homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel – bis zu definierten Budgets.
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Damit gilt bereits heute: es gibt keinen Anspruch auf eine einheitliche, flächendeckende Erstattung,
sondern bewusste, ökonomisch abgewogene Entscheidungen der einzelnen Kassen, ob, in
welchem Umfang und unter welchen Bedingungen homöopathische und anthroposophische
Leistungen als Satzungsleistungen angeboten werden. Die Entscheidung, ob eine Krankenkasse
ihren Versicherten entsprechende Angebote macht, obliegt ausschließlich der Selbstverwaltung der
Kasse. Ein gesetzliches Verbot dieser Leistungen stellt deshalb einen tiefen Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit der Krankenkassen und den vom Gesetzgeber bislang ausdrücklich gewollten
Kassenwettbewerb dar – ohne dass hierfür eine Notwendigkeit ersichtlich wäre.
5. Die Versorgung von Kindern mit homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln
muss erhalten bleiben
Kinder sind eine besonders vulnerable Gruppe. Ihnen stehen generell weniger Arzneimittel zur
Verfügung, da Studien an Kindern an besonders hohe ethische Standards geknüpft sind.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden vor allem bei dieser Patientengruppe
gerne angewendet, weil sie besonders verträglich und nebenwirkungsarm sind. Insbesondere im
Hinblick auf das Konzept von „Delayed Prescription“ im Zusammenhang mit der Verringerung des
fehlinduzierten Einsatzes von Antibiotika spielen sie eine berechtigte Rolle und sind
versorgungsrelevant. In Versorgungsstudien konnte gezeigt werden, dass der Antibiotika-Einsatz
verringert werden konnte, wenn Kinder bei homöopathisch arbeitenden Ärzten in Behandlung waren.
Dies wurde für Kinder gezeigt [Securvita 2020] bzw. für Erwachsene und Kinder [Grimaldi-Bensouda
et al. 2014]. Gerade im Fall von Kindern sollte das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit Anwendung
finden, damit die medizinische Versorgung von Kindern bzw. ggf. die Möglichkeit der Vorbeugung
einer weiterführenden Behandlung mit einem Antibiotikum nicht von den finanziellen Möglichkeiten
ihrer Eltern abhängt.
Forderung von Pharma Deutschland
Vor dem Hintergrund dieser Argumente fordert Pharma Deutschland:
1. Die Begründungslage im Regierungsentwurf grundlegend zu überarbeiten und die
arzneimittelrechtliche Systematik, die vorhandene Evidenz, die hohe Akzeptanz in der
Bevölkerung sowie die gesundheitsökonomischen Effekte sachgerecht zu berücksichtigen.
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2. Die Möglichkeit, dass Krankenkassen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
sowie entsprechende ärztliche Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen vorsehen mit
der entsprechenden Erstattungsfähigkeit, sollte nach § 11 Abs. 6 und § 31 Abs. 1 SGB V
beibehalten werden. Daher plädiert der Verband dafür, den letzten Satz im neuen § 11 Absatz
6 und den entsprechenden neuen Satz 1 in § 31 Abs. 1 SGB V zu streichen.
3. An der bisherigen Formulierung in § 2 SGB V festzuhalten, wonach Behandlungsmethoden
und Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sind, um den
gesetzlichen Auftrag zur methodenneutralen, pluralen Versorgung nicht zu konterkarieren.
Pharma Deutschland plädiert daher dafür, den im Entwurf gestrichenen Satz 2 in § 2
Abs. 1 SGB V beizubehalten.
4. Die Versorgung von Kindern mit homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln zu
sichern. Daher schlägt Pharma Deutschland nach Satz 5 folgende Ergänzung in § 34 Abs. 1
Satz 6 neu vor:
„§ 34 Abs. 1 Satz 5 Ziffer 1 und 2 gilt auch für homöopathische und anthroposophische
Arzneimittel.“
Insgesamt basieren die geplanten Änderungen im Regierungsentwurf auf falschen Annahmen und
ignorieren das reale Bedürfnis der Patienten. Sie würden den Versorgungspluralismus
einschränken, die Therapievielfalt und Versorgungsgerechtigkeit beeinträchtigen, die
Selbstverwaltung der Krankenkassen schwächen und das Vertrauen in bewährte integrierte
Versorgungsansätze unterminieren – bei im Verhältnis minimaler Budgetwirkung. Pharma
Deutschland spricht sich daher klar gegen ein gesetzliches Verbot der Erstattung homöopathischer
und anthroposophischer Arzneimittel und ärztlicher Leistungen aus und plädiert für die Sicherung
des Status quo.
Referenzen:
Grimaldi-Bensouda L, et al. Management of upper respiratory tract infections by different medical
practices, including homeopathy, and consumption of antibiotics in primary care: the EPI3 cohort
study in France 2007–2008. PLoS One. 2014;9(3):e89990.
10
Hamre HJ, et al. Efficacy of homoeopathic treatment: systematic review of meta-analyses of
randomised placebo-controlled homoeopathy trials for any indication. Syst Rev. 2023;12(1):191.
Herman PM, Poindexter BL, Witt CM, Eisenberg DM. Are complementary therapies and integrative
care cost-effective? A systematic review of economic evaluations. 2012.
Ostermann T, Burkart J, de Jaegere S, Raak C, Simoens S. Overview and quality assessment of
health economic evaluations for homeopathic therapy: an updated systematic review. Expert Rev
Pharmacoecon Outcomes Res. 2024;24:117–142.
Sackett DL. Evidence based medicine: what it is and what it isn’t. BMJ. 1996;312:71–72.
Securvita 2020 https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_
SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
Art. 1 Nr. 14a) und c), Nr. 49c) – Abschaffung der „Leitplanken“ (§ 35a Abs. 1
S. 3 Nr. 7, Abs. 3 S. 5, 6 und § 130b Abs. 3 SGB V - alt)
Geplante Regelung
Es ist vorgesehen, den § 130b Abs. 3 SGB V auf den Stand vor dem GKV-FinStG zurückzuführen.
Damit entfallen die Leitplanken und auch die mit dem Medizinforschungsgesetz installierten
Regelungen zur Befreiung von den Leitplanken für Arzneimittel mit klinischen Prüfungen mit
relevantem Anteil an Prüfungsteilnehmern in Deutschland. Eine Analogie zu der bisherigen
Anreizsetzung zur Förderung von klinischen Studien in Deutschland soll zukünftig an den
dynamischen Herstellerabschlag gekoppelt werden (Vgl. dazu Ausführungen zu dynamischem
Herstellerabschlag).
Bewertung
Pharma Deutschland begrüßt die Abschaffung der mit dem GKV-FinStG eingeführten
Leitplanken. Eine nutzenbasierte Preisfindung im Rahmen der Verhandlung des
https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_%20SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_%20SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
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Erstattungsbetrages nach §130b SGB V, wie sie das AMNOG grundsätzlich vorsieht, wird somit
wieder gestärkt. Gleichzeitig wird diese Regelung allerdings durch die Anpassungen in § 130e SGB
V zu Rabattverträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch
vergleichbarer Wirkung konterkariert (s.u.).
In der Begründung zur Streichung der Leitplanken auf Seite 131 des Gesetzesentwurfes wird
ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei festzustellen sei, inwieweit die Leitplanken einen Beitrag zur
Erreichung der Einsparziele, die mit Einführung des GKV-FinStG verbunden waren, leisten konnten.
Gleichzeitig ist nur wenige Sätze später zu lesen, dass die mit Streichung der Leitplanken
einhergehenden finanziellen Mehrbelastungen der GKV durch andere Instrumente wie die Stärkung
des Preiswettbewerbs patentgeschützter Arzneimittel im gleichen Therapiegebiet, Preis-Mengen-
Regelungen und dem dynamischen Herstellerabschlag zu kompensieren seien. Die finanziellen
Mehrbelastungen sind aus Sicht von Pharma Deutschland nicht zu erkennen. Die Begründung zur
Rechtfertigung der Einführung o.g. Sparinstrumente ist daher nicht nachvollziehbar.
Zu Art. 1 Nr. 14b) und c), Nr. 50, Nr. 71 - Wegfall Kombinationsabschlag
(§ 35a Abs. 1d, Abs. 3 S. 4; § 130e – alt), § 429
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht vor, den Kombinationsabschlag (§ 130e SGB V) und alle damit verbundenen
notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens (Feststellungsverfahren,
Kombinationsbenennung) zu streichen. Darüber hinaus soll mit Ergänzung des § 429 SGB V eine
Übergangsregelung geschaffen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland begrüßt die Streichung des mit dem GKV-FinStG eingeführten
Kombinationsabschlags und alle damit verbundenen gesetzlichen Regelungen. Dies leistet einen
Beitrag, unnötige bürokratische Prozesse abzubauen und Abrechnungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Mit dem Verzicht auf diese Regelung wird zudem der Tatsache Rechnung getragen, dass die sog.
12
freien Kombinationen bereits in den Erstattungsbetragsverhandlungen Berücksichtigung finden
können. Somit wird auf eine doppelte Rabattierung verzichtet.
Zu Art. 1 Nr. 39, 50 - Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106b SGB V i.V.m.
§ 130e SGB V)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Künftig sollen in den Arzneimittelvereinbarungen auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten für die nach § 130e Abs. 1 S. 1 SGB festgelegten
Gruppen im Therapiegebiet enthalten sein. Das bedeutet, dass Vertragsärzte verpflichtet werden
sollen, innerhalb der Gruppen bestimmte Rabattvertragsarzneimittel bevorzugt zu verordnen.
Bewertung
Analog zur Ablehnung von Selektivverträgen (§130e SGB V – s. Anmerkungen unten) lehnt
Pharma Deutschland auch die hier vorgeschlagenen Verordnungsquoten für diesen Bereich
ab.
Die Verlagerung der Quoten selbst auf die regionale KV-Ebene führt zu unübersichtlichen,
heterogenen Vorgaben in den einzelnen Kassenärztliche Vereinigungen (KV), was entgegen der
Aussage in der Gesetzesbegründung zu erhöhtem Bürokratieaufwand für Ärzte und Krankenkassen
führt. Neben zahlreichen bereits bestehenden Vorgaben für die wirtschaftliche Verordnungsweise
müssen dann Quoten für den Einsatz innovativer Therapien erfüllt werden. Außerdem wird damit
eine de facto Austauschbarkeit unterschiedlicher Substanzen als gegeben gesehen und der
Patentschutz ausgehöhlt.
Die Quoten per se dürfen zu keiner Beeinträchtigung des Patientenversorgung führen. So sieht es
auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (z.B. zu Zielquoten in Schleswig-
Holstein v. 15. Juli 2020, Az.: B 6 KA 12/19 R), weil Ärzte immer eine gewisse „Beinfreiheit“ haben
müssen, um die therapeutischen Bedürfnisse ihrer Patienten erfüllen zu können. Das erkennt wohl
der Entwurf, wenn in der Begründung zur Höhe der Quoten ausgeführt wird, dass Quoten abhängig
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sind von der tatsächlichen therapeutischen Vergleichbarkeit der geclusterten Arzneimittel. All das
tangiert jedoch den Leistungsanspruch der Versicherten, der bundesgesetzlich normiert ist und nicht
durch regionale Regelungen eingeschränkt werden darf.
Die Verordnungen dieser Rabattarzneimittel sollen auch als Praxisbesonderheit zu seinen Gunsten
anerkannt werden (§ 130e Abs. 2 SGB). Rabattvertragsarzneimitteln wohnt per se der Anschein der
Wirtschaftlichkeit inne: dies ergibt sich bislang schon aus §§ 106b Abs. 4 Nr. 2, 129 Abs. 1 Satz 3
SGB V, denn der gesetzliche Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung für Arzneimittel, für die Ärzte,
die einem Rabattvertrag beigetreten sind, ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass durch die
Rabattverträge das Wirtschaftlichkeitsgebot umgesetzt wird. Es ist irreführend, wenn man nun die
Verordnung von Rabattvertragsarzneimitteln als Praxisbesonderheit kennzeichnet.
Schließlich bewirkt die Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte doppelte Privilegierung von
Rabattvertragsarzneimitteln, nämlich sowohl durch die verpflichtende Wirkstoffverordnung als auch
durch deren Berücksichtigung als Praxisbesonderheit.
Zu Art. 1 Nr. 48a) - Dynamischer Herstellerabschlag (§ 130a Abs. 1b, 1c)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Es wird die Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags für patentgeschützte Arzneimittel
sowie die Möglichkeit zur Befreiung vom dynamischen Abschlag über einen „Deutschlandbonus“
vorgeschlagen.
Dynamischer Herstellerabschlag
Beim dynamischen Herstellerabschlag soll der geltende Abschlag von derzeit 7 Prozent ab Juli 2027
um eine dynamische Komponente ergänzt werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 30.
Juni 2027 ist zunächst eine einmalige statische Anhebung um 3,5 Prozent vorgesehen.
Mit der Einführung des dynamischen Herstellerabschlags soll das Prinzip der einnahmeorientierten
Ausgabenpolitik im Arzneimittelsektor verankert werden. Die Einnahmenseite wird dabei über die
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Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen abgebildet. Leitgedanke ist eine Gegenüberstellung
von “Ist”- und (hypothetischen) “Soll”-Ausgaben. Die Soll-Ausgaben berücksichtigen die Entwicklung
von Ausgaben und beitragspflichtigen Einnahmen und bilden eine Ausgabengrenze. Bei
Überschreiten dieser Grenze ist eine herstellerseitige Kompensation über einen Abschlag
vorgesehen. Der Abschlag ist für jedes Kalenderjahr neu zu ermitteln. Begründet wird der Vorschlag
mit der Entwicklung der Ausgaben im Patentmarkt.
Ausgenommen vom dynamischen Abschlag sind Generika; Festbetragsarzneimittel; Biosimilars;
patentfreie versorgungskritische Arzneimittel nach § 52b Absatz 3c Satz 1 AMG; patentfreie
Kinderarzneimittel nach § 35 Absatz 5a Satz 1 SGB V, vom Preismoratorium befreite Arzneimittel
und Reserveantibiotika. Ausgenommen sind zudem Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für die der
neu vorgeschlagene „Deutschlandbonus“ greift. Hiernach sollen neu eingeführte Arzneimittel mit
klinischen Prüfungen in Deutschland und bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert
wird vom dynamischen Abschlag ausgenommen werden. Die Befreiung kann beim BfArM für die
Arzneimittel beantragt werden, die ab dem 1. Januar 2027 erstmalig in Deutschland in Verkehr
gebracht werden. Die für die Befreiung notwendigen Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt den dynamischen Herstellerabschlag entschieden ab. Der
Vorschlag ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig ausgestaltet. Innovationen sind das Ergebnis
hoher Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen und bilden die Grundlage für medizinischen
Fortschritt und eine hochwertige Arzneimittelversorgung. Zusätzliche finanzielle Belastungen durch
einen Herstellerabschlag untergraben die Ziele des frühen Zugangs zu Innovationen, langfristig die
Versorgung, Innovationskraft sowie den Forschungsstandort Deutschland.
Der Neuvorschlag für einen dynamischen Abschlag unterläuft jegliche Planbarkeit für
Hersteller. Die Höhe des Abschlags ist abhängig von nicht sicher vorhersagbaren Variablen. Das
gilt sowohl einnahme- als auch ausgabenseitig. Die fehlende Planbarkeit der tatsächlichen
Abschlagshöhe führt zu erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheit für die betroffenen Unternehmen.
Es ist fraglich, ob ein derart intensiver Eingriff noch von der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gedeckt ist. So bestehen bereits erhebliche Zweifel an der
Angemessenheit des dynamischen Abschlags trotz des angestrebten Gemeinwohlziels der
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Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Zumindest dürften nunmehr die Grenzen der
Zumutbarkeit überschritten sein. Diese Maßnahme, die für den jeweils betroffenen
pharmazeutischen Unternehmer kaum kalkulierbar ist, kann zu einer Instabilität der
pharmazeutischen Industrie führen und so in der Folge die Versorgungssicherheit im
Arzneimittelbereich gefährden.
Pharma Deutschland weist auch darauf hin, dass es sich bei dem dynamischen Herstellerabschlag
nicht um eine kurzfristige Maßnahme handelt. Im Gegenteil, es wird ein dauerhafter Mechanismus
eingeführt, der nicht nur kurzfristig wirkt, und der Unternehmen damit der beschriebenen
Unsicherheit dauerhaft aussetzt. Er stellt einen tiefgreifenden, strukturellen und unbegrenzten
Eingriff in die Preisbildung patentgeschützter Arzneimittel dar.
Für die Auswirkungen des dynamischen Herstellerabschlags auf die Versorgung gibt es
zudem keinerlei Erfahrungen. Die Evaluationen einer Erhöhung des Herstellerabschlags im Zuge
einer kurzfristigen Erhöhung über das GKV-FinStG können nicht direkt auf den dynamischen
Herstellerabschlag übertragen werden. Die Finanzkommission selbst hat die Auswirkungen des
dynamischen Herstellerabschlags in ihrem Bericht als nicht klar vorhersagbar benannt. Der
dynamischen Herstellerabschlag nimmt die Ausgabenbegrenzung in den Fokus, blendet aber
jegliche Auswirkung auf Versorgung, Zugang und auf den Innovationsstandort gänzlich aus.
Aus dem vorgeschlagenen Berechnungsmodell ergibt sich eine nicht sicher vorhersagbare
Abschlagshöhe. Abhängig von den Variablen der Berechnungsformel sind jedoch potenziell
dramatische und unverhältnismäßige Abschlagshöhen von bis zu 50% im Jahr 2040 möglich. Im
Kern sieht das Modell einen Abgleich von tatsächlichen Ausgaben und einem hypothetischen Soll-
Wert vor. Für die Berechnung des Soll-Wertes wird in zwei Stufen vorgegangen. Die erstmalige
Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres, fortgeschrieben mit dem
Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen. In den Jahren danach wird der Soll-Wert des Vorjahres
jeweils fortgeschrieben um den Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen. Wird das im
Gesetzesvorschlag eingebrachte Rechenmodell so umgesetzt, bedeutet das für Hersteller, dass sich
der Abschlag in bislang ungekannte Höhen entwickeln kann. Bei der Betrachtung der Entwicklung
der Abschlagshöhe über die Zeit mit einem Herstellerabschlag von 50% im Jahr 2040 ist klar zu
sehen, dass es sich hier nicht um ein tragfähiges Vorhaben handelt, sondern der Gesetzentwurf
gravierend auf die Industrie und die Arzneimittelversorgung der deutschen Patienten wirkt. Zur
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Verdeutlichung: selbst wenn die gesamte pharmazeutische Industrie heute aufhören würde, neue
Arzneimittel auf den deutschen Markt zu bringen, würde der Herstellerabschlag durch Demographie
und den damit steigenden Arzneimittelverbrauch noch steigen. Dieses Vorgehen ist insbesondere
im internationalen Kontext zu Entwicklungen in den USA in Hinblick auf Most Favored Nation (MFN)
nicht nachvollziehbar.
Abb. Simulation Dynamischer Herstellerabschlag bis 2040, eigene Berechnung nach Gesetzestext
Der vorgeschlagene dynamische Herstellerabschlag ist eine Budgetierungsmaßnahme. Das
Budget wird bestimmt durch einen rechnerisch ermittelten „Soll“-Wert. Die maßgeblichen
Einflussfaktoren auf die rechnerischen Größen liegen jedoch völlig außerhalb des Einflussbereichs
der einzelnen Hersteller (Beitragseinnahmen, Lohnentwicklung, gesamtwirtschaftliche und
gesellschaftliche Rahmenbedingungen, aber auch die Gesamtausgabenentwicklung von
Arzneimittel). Dennoch gilt, dass wenn die festgelegte Budgetgrenze überschritten wird, eine
Kompensation durch alle betroffenen Hersteller erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem
Umfang ein einzelnes Unternehmen tatsächlich zur Überschreitung beigetragen hat. Auch die
Kompensation für Morbiditätsrisiken und strukturelle Probleme wird gänzlich auf die Industrieseite
verlagert. Damit werden Hersteller in Haftung genommen für Entwicklungen, die sie nicht
beeinflussen können.
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Das im Regierungsentwurf vorgesehene Verfahren zur Festlegung des Herstellerabschlags
weist zudem erhebliche Umsetzungs-, Transparenz- und Beteiligungsdefizite auf. Im
Vorschlag ist vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband dem BMG bis zum jeweils 15. Mai die
Daten zur Berechnung liefert. Das BMG berechnet die Abschlagshöhe und gibt diese zum jeweils 1.
Juni im Bundesanzeiger bekannt. Zeitgleich gibt das BMG die ihm übermittelten
Berechnungsgrundlagen aus „Transparenzzwecken“ bekannt. Eine inhaltliche Prüfpflicht seitens
des BMG ist nicht vorgesehen. Für Hersteller heißt das, dass Bekanntgabe und Geltung des
Abschlags für den kommenden Gültigkeitszeitraum (Gültigkeit jeweils ab 1. Juli) extrem kurz sind.
Bis zu diesem Zeitraum sind dem Hersteller die konkreten Berechnungsgrundlagen unbekannt und
damit auch nicht überprüfbar. Hersteller werden als maßgeblich Betroffene des Abschlags bis zu
diesem Zeitpunkt nicht in den Prozess eingebunden. Das ist für einen derart weitreichenden Eingriff
in die Preisbildung inakzeptabel. Ein einseitig administrativ festgelegtes Verfahren wird den
Anforderungen an ein rechtsstaatliches, transparentes und sachgerechtes Vorgehen nicht gerecht.
Auch stellen sich grundsätzliche Fragen zur Haftung bei möglichen Fehlern in der Datenerhebung,
-auswertung oder -berechnung. Zudem gilt, dass die geringen Vorlauffristen zwischen Bekanntgabe
und Geltung entgegen jeglicher Planbarkeit stehen. Und all dies im Gesamtkontext eines aktuell
stark volatilen globalen Marktumfeldes.
Die Freistellung vom Abschlag über einen „Deutschlandbonus“ für Arzneimittel, die in
Deutschland klinisch erprobt und produziert werden, ist für Unternehmen nicht erfüllbar.
Das bedeutet nicht nur, dass Unternehmen keine Freistellung vom dynamischen Abschlag
erreichen können, sondern es bedeutet auch, dass ein wichtiges kollektives Ziel, die Stärkung von
Resilienz in der Versorgung, nicht erreicht werden kann. Unbenommen davon stehen die
Anforderungen nicht im Einklang mit derzeitigen europäischen Bestrebungen zur Stärkung der
Arzneimittelversorgung, insbesondere im Kontext des Critical Medicines Act. Vor diesem
Hintergrund ist auch der Verweis in der Gesetzesbegründung des Kabinettentwurfs auf die
Regelung nach ALBVVG im § 130a Absatz 8a SGB V kritisch zu bewerten, da dort ausdrücklich
die EU‑ und EWR‑Ebene als maßgeblicher Referenzrahmen benannt wurde und nicht der
nationale Produktionsstandort Deutschland.
18
Zu Art. 1 Nr. 48b) - Herstellerabschlag für Schutzimpfungen (§ 130a Absatz 2
SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Mit der vorgesehenen Regelung soll der Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 2 SGB V für
Schutzimpfungen nach § 20i SGB V um einen zusätzlichen Rabatt in Höhe von 7 % für Impfstoffe
mit Patent- oder Unterlagenschutz eingeführt werden.
Bewertung
Mit dem Entwurf soll für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V für Impfstoffe mit Patent- oder
Unterlagenschutz ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von 7 Prozent eingeführt werden. Aus Sicht des
Verbands ist diese Regelung abzulehnen. Sie verschärft den Preisdruck auf innovative Impfstoffe in
einem Bereich, der für die gesundheitliche Prävention und die Versorgungssicherheit von
besonderer Bedeutung ist, ohne die eigentlichen Ursachen unzureichender Impfquoten in
Deutschland zu adressieren.
Mit dem Vorschlag zu § 130a Absatz 2 SGB V wird der bisherige EU-/EWR-Referenzabschlag in
seiner bisherigen Lenkungswirkung faktisch weitgehend entwertet. Der zusätzliche Abschlag i.H.v.
7% greift, wenn ein Impfstoff nicht in mindestens vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wird und ein
Referenzabschlag deshalb nicht ermittelt, werden kann. Zugleich werden jedoch Impfstoffe, für die
ein Referenzabschlag ermittelt werden kann, zusätzlich mit einem Abschlag i.H.v. 7% belastet und
damit gegenüber der bisherigen Systematik schlechter gestellt. Diese Ausgestaltung kann
Fehlanreize für Markteinführungen innerhalb der Europäischen Union setzen und damit auch
Auswirkungen auf die Versorgung in anderen Mitgliedstaaten haben.
Der gesundheitspolitische Handlungsbedarf liegt nicht in einer Überinanspruchnahme von
Impfstoffen, sondern in einer weiterhin unzureichenden Impfquote, insbesondere bei Erwachsenen
und älteren Menschen. Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzgeber die Stärkung der
19
Impfprävention in den Mittelpunkt stellen und verlässliche Rahmenbedingungen schaffen, um die
Inanspruchnahme von Schutzimpfungen nachhaltig zu erhöhen.
Erforderlich sind insbesondere Maßnahmen, die den Zugang zu Schutzimpfungen erleichtern und
die Umsetzung von Impfempfehlungen beschleunigen. Dazu zählen niedrigschwellige Impfangebote
in unterschiedlichen Versorgungsettings, die stärkere Einbindung von Apotheken als Zugangspunkt
für Impfprävention, digitale Erinnerungs- und Recall-Systeme über die elektronische Patientenakte
sowie schnellere und planbarere Prozesse von Zulassung und Empfehlung bis zur regionalen
Erstattung. Ebenso sollten innovative Versorgungskonzepte unterstützt werden, die Co-
Administration erleichtern, Präventionspfade vereinfachen und perspektivisch den Einsatz von
Kombinationsimpfstoffen ermöglichen.
Zusätzliche Abschläge setzen demgegenüber das falsche Signal. Sie schwächen Investitions- und
Planungssicherheit in einem Bereich, in dem Deutschland mehr Innovation, mehr
Versorgungssicherheit und mehr Anreize für Prävention braucht. Statt zusätzlicher Preisbelastungen
sollte die Politik auf ein präventionsorientiertes Umfeld hinwirken, das Impfquoten erhöht,
Versorgung vereinfacht und den Public-Health-Nutzen von Schutzimpfungen besser realisiert. Die
vorgesehene Ergänzung des § 130a Absatz 2 SGB V sollte daher gestrichen werden.
Pharma Deutschland schlägt alternativ eine Änderung der Verordnung über das Verfahren zum
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung – RSAV) vor. Damit sollen die für Krankenkassen entstandenen Kosten über
entsprechende Zuweisungen abgebildet werden. Gleichzeitig fördert der Vorschlag gezielt
nachhaltige Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen. Konkret wird hierfür in § 15 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV – in einem neuen Absatz vorgesehen, dass die
Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V je Impfindikation zu einer Pauschale
zusammengefasst werden, die auch die Impfstoffkosten enthält.
Zudem bedarf es aus Sicht von Pharma Deutschland generell einer expliziten Einbindung der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bei der Regelung des Näheren. Analog zum
20
sogenannten „Leitfaden für Herstellerabschläge“ sind bei Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes
die Verbände ins Benehmen zu setzen.
Dazu schlägt Pharma Deutschland vor, § 130a Absatz 2 Satz 6 SGB V wie folgt zu ändern:
„Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit den
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene.“
Zu Art. 1 Nr. 48c) - Verlängerung des Preismoratoriums und erweitertes
Preismoratorium (§ 130a Abs. 3a SGB V)
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht eine Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2030 vor.
Bewertung
Herstellerabschläge stellen einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht
pharmazeutischer Unternehmen auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Eine regelmäßige
Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist allein vor dem Hintergrund der Konformität mit dem Grundgesetz
erforderlich. Sie sind daher gleichzeitig neben den parallel geltenden Preisinstrumenten,
Rabattverträgen, Festbeträgen sowie Erstattungsbeträgen ein direkt wirkendes Mittel, die
pharmazeutische Industrie zum Lastenausgleich strukturell bedingter Ineffizienzen im GKV-System
heranzuziehen. Vor dem Hintergrund der bereits jährlich erbrachten Rabatte im Zuge des
Preismoratorium spricht sich Pharma Deutschland gegen die beabsichtigte Verlängerung aus.
Die zahlreichen Rückfragen aus den Mitgliedsunternehmen zeigen die Komplexität und damit
Unsicherheiten und in der Preiskalkulation. Korrekte Preis- und Produktmeldungen bilden die
Grundlage einer friktionsfreien Abrechnung von mehr als 600 Mio. Rezepten im Jahr. Daher sind die
der Meldung bzw. Berechnung zugrunde liegenden Voraussetzungen kontinuierlich mit der Praxis
abzugleichen. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz für mehr Sicherheit in
21
der Arzneimittelversorgung (GSAV) hat der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller BAH (heute
Pharma Deutschland) darauf hingewiesen, dass die Regelung des Inflationsausgleiches im
Zusammenspiel mit dem Generikaabschlag nicht praxisgerecht ist. So sollten auch Arzneimittel den
Inflationsausgleich nutzen können, die nach dem 1. August 2009 in Verkehr gebracht wurden und
nicht über das sogenannte erweiterte Preismoratorium referenzierbar sind. Die damit verbundene
Gleichbehandlung von Produkten im Wirkungsbereich des Preismoratoriums stärkt dieses
grundrechtlich und baut Sondermechanismen und damit Bürokratie ab.
Daher schlägt Pharma Deutschland vor, § 130a Absatz 3a Satz 2 wie folgt zu ändern:
“Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August 2009
oder der Preisstand der Markteinführung gemäß Satz 3 erstmalig am 1. Juli 2018 und
jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der
Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex
für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt.”
Darüber hinaus ist weiterhin eine Ablösung des Generikaabschlages wegen vorangegangener
Inanspruchnahme der Inflationsausgleichsregelung nicht möglich. Dies entspricht nicht der
Gesetzesintention und insbesondere der GKV-Spitzenverband nimmt einseitig eine Auslegung der
Regelung über den Leitfaden Herstellerabschläge vor. Die damit verbundenen Unstimmigkeiten in
den Planungen zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln führen zu unnötigen Korrekturen und
Rückabwicklungen seitens Krankenkassen und pharmazeutischer Unternehmen. Pharma
Deutschland setzt sich daher für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz ein. Auch mit Blick auf
die Konsistenz der Abschlagsregelungen innerhalb des § 130a SGB V ist nicht nachvollziehbar,
warum festbetragsgebundene Arzneimittel grundsätzlich dem Generikaabschlag unterliegen.
Entsprechend schlägt Pharma Deutschland folgende Änderung des § 130a Absatz 3b Sätze 4 bis 6
SGB V vor:
“Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des
Preisstands vom 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. Absatz 3a Satz 8 bis 11
gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im
Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem
22
1. Dezember 2006 und Preiserhöhungen nach § 130a Abs. 3a Satz 2 und Satz 4 SGB V
sind nicht zu berücksichtigen.“
Geplante Regelung
Mit der Regelung des Entwurfes wird die Preisreferenzierung des sog. erweiterten Preismoratoriums
über den pharmazeutischen Unternehmer hinaus auf einen pharmazeutischen Unternehmer im
Gesamtmarkt erweitert.
Bewertung
Die geplante Änderung des erweiterten Preismoratoriums nach § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V
führt die grundsätzliche und richterlich bestätigte Regelung der Preisreferenzierung innerhalb
desselben pharmazeutischen Unternehmens ad absurdum und wird von Pharma Deutschland
abgelehnt. In der Konsequenz wäre eine Preisreferenzierung eines Arzneimittels, das “dem neuen
Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten
kommt”, im gesamten Markt möglich. Damit werden alle aktuell berechneten Rabatte aufgrund des
erweiterten Preismoratorium hinfällig und die gesamte Abrechnungssystematik nach § 300 SGB V
wird chaotisiert. Die pU-eigene Preissouveränität innerhalb von Deutschland wird entschieden
geschwächt. Zudem negiert die vorgeschlagene Regelung den Gesetzeszweck des § 130a Absatz
3a Satz 5 SGB V. Demnach gilt Satz 4 “entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des
pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer.” Die in der Begründung angeführten Umgehungsmöglichkeiten soll der Satz 5
auffangen. Die mit dem aktuellen Vorschlag intendierte Wirkung ist damit redundant.
Die geplante Neuregelung unterstellt zudem, dass der Preis eines Arzneimittels linear zur
Wirkstoffmenge skalierbar ist. Das ist pharmakologisch falsch. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht
dies eindrücklich: Ein “Arzneimittel 2400 I.E./ml” wurde speziell für Kleinkinder entwickelt, um das
Risiko einer Vitamin-D-Überdosierung bei Säuglingen durch sichere Dosierbarkeit nahezu
auszuschließen. Würde man den Preis linear am wirkstoffreicheren Standardprodukt XYZ
festmachen, dürfte das “Arzneimittel 2400 I.E./ml” rechnerisch nur noch ca. 0,36 € kosten. Die
tatsächlichen Produktionskosten – für GMP-gerechte Herstellung, kindgerechte Verpackung,
Dosierhilfe und besondere Hilfsstoffe – liegen weit darüber. Das Produkt wäre nicht mehr
23
vermarktbar. Der pharmazeutische Unternehmer wäre damit gezwungen, es ersatzlos vom Markt zu
nehmen. Dasselbe gilt für kindgerechte Säfte im Vergleich zu Tabletten sowie für jedes sinnvolle
Repurposing von Wirkstoffen.
Darüber hinaus stellt diese Regelung einen massiven Eingriff in die durch Art. 12 und Art. 14 GG
geschützten Rechte der Unternehmen dar: die Kopplung des eigenen Produktpreises an ein fremdes
Konkurrenzprodukt ist willkürlich und entwertet geleistete Innovationsinvestitionen in
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise.
Zu Art. 1 Nr. 49a) - Preis-Mengen-Regelung (§ 130b Abs. 1a SGB V)
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht vor, Preis-Mengen-Regelungen als feste Abschlagsmechanismen im Sinne einer
Auffanglösung zu installieren. Gemäß aktueller Rechtslage ist die Berücksichtigung von
Mengenaspekten bei der Preisbildung bereits verpflichtend, jedoch wird kein konkretes
Rabattmodell vorgeschlagen. Im Gesetzesentwurf ist eine Auffanglösung vorgesehen, die dann
greift, wenn zwischen Hersteller und GKV keine Einigung erzielt wird. Mit der geplanten Neuregelung
wird eine Schiedsstellenbefassung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sollen bestehende Vereinbarungen, die im Zuge des GKV-FinStG getroffen wurden,
über ein Sonderkündigungsrecht (§ 130b Abs. 7a SGB V) zum 1. Februar 2027 neu verhandelt
werden können.
Bewertung:
Pharma Deutschland lehnt ein im Gesetz festgeschriebenes Abschlagsmodell ab. Im Rahmen des
GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes wurde mit den sog. Leitplanken bereits ein Algorithmus ins
Gesetz eingeführt, der nun richtigerweise wieder abgeschafft wird, da alle Algorithmen der
individuellen Situation einer Substanz im AMNOG nicht gerecht werden können. Jeder durch den
Gesetzgeber festgelegte Algorithmus konterkariert das Grundprinzip der nutzenbasierten
24
Preisfindung und nimmt beiden Verhandlungspartnern, GKV-SV und Industrie, Spielraum, eine
Lösung im Rahmen der Verhandlung nach § 130b SGB V zu finden.
Zurecht wird in der Begründung des Entwurfes ausgeführt, dass es sachgerecht ist,
Verhandlungsspielräume auch zukünftig bei den beteiligten Parteien zu belassen. Eindeutig ist
aber, dass mit der hier vorgeschlagenen Auffanglösung ein Zwangsmodell etabliert wird,
welches jedwedes andere mögliche Modell in der Praxis zukünftig unmöglich macht. Der
Grund hierfür liegt in der Verhandlungslogik. Das vorgegebene Model etabliert aus Sicht des GKV-
SV einen Mindeststandard in Bezug auf eine Preis-Mengen-Vereinbarung. Für die Industrie stellt
diese Formulierung aber eine Maximallösung dar. Insofern wird es keine individuellen Lösungen in
der Verhandlung geben und der Gesetzestext zementiert die zukünftigen Preis-Mengen-
Vereinbarungen.
Auch zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Doppelbelastung der pharmazeutischen
Industrie aufgrund von Wechselwirkungen mit § 130e SGB V. Arzneimittel, welche unter
Rabattvertrag sind, werden auf Grund der dahinter liegenden Steuerungsmechanismen ein
Mengenwachstum erfahren. Dieses Mengenwachstum wird in bilateralen Verhandlungen
zwischen Krankenkasse und Hersteller rabattbestimmend sein. Gleichzeitig muss aber bei
Mengenwachstum ein zusätzlicher Mengenrabatt nach § 130b Abs. 1a bezahlt werden, was eine
doppelte Belastung für die Unternehmen darstellt.
Des Weiteren soll ein Sonderkündigungsrecht nach § 130b Abs. 7a Satz 1 SGB V für bestehende
Verträge ermöglicht werden. Aus Sicht von Pharma Deutschland sollte dieses unter dem
Gesichtspunkt der Planungssicherheit und des (unzulässigen) Eingriffs in die Vertragsfreiheit keinen
Eingang in das Gesetz finden. Auf Grund üblicher kurzer Vertragslaufzeiten von Verträgen nach §
130b SGB V von ca. 1 bis 3 Jahren verbunden mit Sonderkündigungsrechten durch u.a. neue
Nutzenbewertungen nach § 35a SGB V ist dieses auch aus bürokratischen Gründen nicht angezeigt.
Pharma Deutschland plädiert dafür, zwar Preis-Mengen-Vereinbarungen grundsätzlich zu
ermöglichen, diese aber als Soll-Vorschrift in der individuellen Verantwortung der
Verhandlungspartner zu belassen, um die nutzenorientierte Preisfindung zu unterstützen.
25
Zu Art. 1 Nr. 49b) - Streichung der Praxisbesonderheiten
(§ 130b Abs. 2 SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Die Soll-Vorschrift zu einer Vereinbarung einer Praxisbesonderheit für Arzneimittel mit Zusatznutzen
im AMNOG soll ersatzlos gestrichen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt die Streichung der Praxisbesonderheit ab. Die aktuelle Regelung
besagt, dass Arzneimittel mit einem Zusatznutzen als Praxisbesonderheit im Rahmen der
Verhandlungen nach § 130b SGB V anerkannt werden sollen. In diesem Zusammenhang wird unter
anderem vereinbart, dass die Praxisbesonderheit z.B. nur bei bestimmten Patientengruppen oder
bei der Anwendung von Fachärzten oder in bestimmten Indikationen mit Zusatznutzen gilt. Dieses
hilft gezielt, AMNOG-geregelte Arzneimittel da einzusetzen, wo der medizinische, durch den G-BA
bestätigte, größte Patientenzusatznutzen besteht. Die Einführung der Regelung in § 130b Absatz 2
SGB V verfolgte das Ziel, die Verordnungssicherheit für Ärzte bei innovativen Arzneimitteln zu
erhöhen, den therapeutischen Zusatznutzen in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen und die
Qualität der Versorgung zu verbessern sowie die GKV vor Fehlallokationen zu schützen, indem
Arzneimittel zielgerichtet von qualifizierten Fachgruppen eingesetzt werden.
Gründe, warum diese etablierte und unproblematische Regelung zum Nachteil der
Versorgungsqualität nun gestrichen werden soll, sind nicht nachvollziehbar, denn die Gründe, die
zur Einführung geführt haben, sind nach wie vor gegeben. Die Beibehaltung dieser Regelung wäre
in Anbetracht einer qualitativ hochwertigen Versorgung wichtig. Wird die Regelung aufgehoben,
erhöht sich die Rechtsunsicherheit und das Regressrisiko für verordnende Ärztinnen und Ärzte
steigt.
Änderungsvorschlag
Erhalt der aktuellen Regelung zur Praxisbesonderheit nach §130b Abs. 2 SGB V.
26
Zu Art. 1 Nr. 50 - Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten
Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (§ 130e Abs. 1 SGB V
(neu))
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Krankenkassen in Therapiegebieten, in denen es
„therapeutisch vergleichbare“ Arzneimittel gibt, Rabattverträge abschließen können. Die rabattierten
Arzneimittel sollen von Leistungserbringern bevorzugt verordnet werden. Durch eine Quotenbildung
in Verbindung mit Praxisbesonderheiten hätten Ärzte die Möglichkeit von potenziellen Regressen
befreit zu werden, wenn sie Rabattvertragsarzneimittel verordnen. Grundsätzlich sollen
Krankenkassen über die Gleichwertigkeit von patentgeschützten Arzneimitteln entscheiden.
Das Vorhaben soll bis zum 31. Dezember 2030 pilotiert werden. Zunächst ist der Abschluss von
Verträgen nur innerhalb fünf gesetzlich vorgegebener Wirkstoffgruppen zulässig:
o Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren
o Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten
o Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren
o Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren
o Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PDL1)-
Inhibitoren
Zur Evaluation der Pilotphase bis Ende 2030 soll der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium
für Gesundheit einen Bericht über die Auswirkungen auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung sowie die Auswirkungen auf Arzneimittelausgaben vorlegen. Nach der Pilotphase sind
die Krankenkassen mit der Gruppenbildung beauftragt.
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt diese Regelung entschieden ab. Sie bedeutet einen Systembruch
mit erheblichen und langfristigen Folgen für die Patientenversorgung in Deutschland. Die
vorgeschlagenen Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sind nichts
weniger als eine Fokusliste, bzw. eine Positivliste. Frühere Versuche, ein solches Instrument in
Deutschland zu etablieren sind aus gutem Grund gescheitert. Mit dem AMNOG hat sich Deutschland
27
bewusst für eine nutzenbasierte Preisfindung entschieden. Dieses etablierte System würde durch
die Neuregelung unterlaufen. Zum Nachteil für die Patientenversorgung mit innovativen
Arzneimitteln. Innerhalb der betroffenen Gruppen würde der Preis zum dominierenden
Auswahlkriterium. Medizinisch relevante Unterschiede zwischen Therapien, die für den
Behandlungserfolg entscheidend sein können, würden systematisch ausgeblendet und die
Therapievielfalt eingeschränkt. Bekannte Probleme der Generikaversorgung würden wiederholt,
ausufernde Bürokratie weiter vorangetrieben.
Die Annahme therapeutischer Vergleichbarkeit innerhalb der Wirkstoffgruppen greift zu kurz.
Beispielsweise ist es in der Onkologie für den langfristigen Therapieerfolg oft entscheidend,
verschiedene Wirkstoffe bereits ab der Erstlinientherapie strategisch und in der richtigen Sequenz
einzusetzen. Ein System, das primär auf Rabatte schaut, ignoriert medizinische und
pharmakologische Realitäten. Die innerhalb der Gruppen benannten Arzneimittel zeichnen sich
durch Unterschiede in der Zulassung, Wirksamkeit, in den Nebenwirkungen und der Verträglichkeit
aus. Betrachtet man beispielsweise verschiedene Tumortherapien, so stellt man fest, dass sich die
Zulassung u.a. in Tumormutationen unterscheiden. Während für bestimmte Patientengruppen eine
wirksame Therapie zur Verfügung steht, ist die jeweils vorgesehene Alternativtherapie bei
bestimmten Mutationen nicht wirksam, da sie diese nicht adressiert. Wählt eine Krankenkasse nun
die erste Therapie, können Patienten mit bestimmter Mutation durch den Arzt nur noch mit hohem
Dokumentationsaufwand und großen wirtschaftlichen Risiken in Bezug auf Regresse therapiert
werden. Im schlimmsten Fall werden sie falsch therapiert.
Mit dem Vorschlag würde den Krankenkassen eine weitreichende Steuerungsmacht sowie
langfristig die Kompetenz zur Bildung therapeutisch vergleichbarer Arzneimittelgruppen
übertragen. Damit würden den Krankenkassen allein eine zentrale, für die Arzneimittelversorgung
hochrelevante Aufgabe, zugewiesen. Die geplante Regelung stellt de facto eine
Rationierungsmaßnahme dar. Es stellt sich die Frage nach der institutionenpolitischen Legitimation
der Krankenkasse für eine solche Maßnahme. Kassenspezifische Rabattverträge bergen zudem das
Risiko einer Fragmentierung der Versorgung, sodass nicht mehr alle Patientinnen und Patienten in
Deutschland einen gleichberechtigten Zugang zu den für sie medizinisch notwendigen Therapien
hätten.
28
Die hier vorgeschlagenen Regelungen unterlaufen die Nutzenbewertung des AMNOG.
Deutschland hat sich mit dem AMNOG bewusst gegen eine Positivliste entschieden. Stattdessen
wurde ein System eingeführt, das auf wissenschaftlicher Nutzenbewertung und anschließender
Preisverhandlung basiert. Ziel war es, Innovationen schnell verfügbar zu machen, gleichzeitig
Kosten zu kontrollieren und die Versorgungsqualität zu verbessern. Durch die neuen
Rabattmechanismen entsteht faktisch eine dem AMNOG-Verfahren nachgelagerte Positivliste und
führt dieses ad absurdum. Denn es setzen sich nicht mehr Arzneimittel mit dem größten
Zusatznutzen in der Versorgung durch, sondern die Produkte derjenigen pharmazeutischen
Unternehmen, die den höchsten Rabatt gewähren. Für die Patientenversorgung bedeutet das: nicht
mehr die beste Therapie bestimmt die Verordnung, sondern die günstigste. Dieses widerspricht klar
der Ausrichtung des AMNOG-Verfahrens, welches das Ziel hat, Arzneimittelkosten zu reduzieren
und die Versorgungsqualität zu steigern. Wenn der Preis der alleinige Faktor hinsichtlich der
Verordnung sein soll, wie es der Entwurf vorsieht, muss die Frage gestellt werden, ob man sich ein
für alle Beteiligten aufwendiges und mit hohen Kosten und Ressourcen verbundenes Verfahren der
Nutzenbewertung künftig noch leisten möchte. Auch die Anstrengungen des Gesetzes zur Stärkung
der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG),
welche zur Steigerung der Qualität in der Versorgung Nutzenbewertungsbeschlüsse in die
Arzneimittelinformationssysteme der Ärzte integriert haben, scheinen demnach obsolet.
Die langfristigen Folgen dieser Regelung für die Versorgung wären verheerend, auch vor dem
Hintergrund zusätzlicher Folgekosten für das Solidarsystem, u.a. weil eine nicht individuell
abgestimmte Arzneimittel-Therapie eine erfolgreiche Behandlung gefährdet und zusätzlich zu
weiteren Leistungsansprüchen wie Krankenhausbehandlungen und weiterer Diagnostik führt.
Vermeintliche Einsparungen werden folglich durch weitere Kosten konterkariert.
Produkte, die nicht in Rabattverträgen berücksichtigt werden, verschwinden langfristig vom Markt
oder es fehlt schlichtweg der Anreiz, sie überhaupt auf den Markt zu bringen. Welche nicht kurzfristig
revidierbaren Folgen dies auf die Versorgungssicherheit hat, zeigt der Generikamarkt eindrücklich.
Die vorrangige Verordnung rabattierter Arzneimittel verschiebt den Fokus von der
medizinischen Therapieentscheidung hin zu wirtschaftlichen Vorgaben. Ärzte würden
zunehmend auf die Rolle von Diagnostikern reduziert, während die eigentliche
Arzneimitteltherapieentscheidung de facto von den Krankenkassen und damit nach rein finanziellen
29
Kriterien getroffen würde. Grundsätzlich ist fraglich, ob eine Krankenkasse selbst auf kollektiver,
nicht patientenindividueller Ebene, in hoch komplexen Erkrankungen über die medizinische
Erfahrung verfügt, diese Entscheidungen zu treffen, welche Arzneimittel in einem Cluster
berücksichtigt werden und welche nicht. Selbst die Finanzkommission sah dies nicht und hat den G-
BA als maßgebliche Institution angeführt.
Internationale Erfahrungen zeigen zudem: wenn der Zugang zu innovativen Therapien stark
eingeschränkt wird, entstehen Ausweichbewegungen. Menschen mit ausreichenden finanziellen
Mitteln werden sich nicht mit dem eingeschränkten Standardangebot zufriedengeben. Das stärkt
private Versorgungssysteme und verschärft die Zwei-Klassen-Medizin. Schon heute werden in der
privaten Krankenversicherung mehr Innovationen verordnet als in der gesetzlichen. Neue Therapien
erreichen diese Patienten häufig deutlich früher.
Neben den medizinischen Problemen würde dieses Modell auch den Bürokratieaufwand
exponentiell erhöhen. Viele Arzneimittel durchlaufen bereits heute auf europäischer Ebene ein
komplexes HTA-Verfahren. Anschließend folgt in Deutschland die Nutzenbewertung nach § 35a
SGB V sowie eine intensive Preisverhandlung mit dem GKV-Spitzenverband. Erst danach wird ein
Erstattungsbetrag festgelegt. Mit dem vorgeschlagenen Modell würde dieser Prozess jedoch nicht
enden. Stattdessen müssten Hersteller anschließend erneut mit einzelnen Krankenkassen
verhandeln, um überhaupt auf deren Positivlisten zu gelangen.
Eine einfache Rechnung verdeutlicht die Dimension, sollte nach Ende der Pilotphase dieses Modell
Einzug in die breite Versorgung halten:
Wenn beispielsweise 50 Unternehmen jeweils 50 patentgeschützte Arzneimittel mit derzeit rund 50
Krankenkassen verhandeln müssten, ergäbe das theoretisch 125.000 Einzelverträge, die zudem
aus vergaberechtlichen Gründen regelmäßig – etwa alle zwei Jahre – erneuert werden müssten.
Für Hersteller und Krankenkassen bedeutet das nicht nur einen enormen administrativen Aufwand,
sondern es käme auch zu einer faktischen Marktabschottung – einer vierten Hürde durch
Krankenkassen ohne Kontrahierungszwang – ein Szenario, das erhebliche wettbewerbs- und
vergaberechtliche Fragen aufwerfen würde, insbesondere im Bereich innovativer Therapien.
30
Änderungsvorschlag
Streichung der geplanten Neuregelung des §130e SGB.
Art. 1 Nr. 55 a) und b) - Einführung mengenabhängiger
Vergütungsbestandteile für Vergütungsbeträge digitaler
Gesundheitsanwendungen (Art. 134 Abs. 1, S. 4 und 5 SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Der Entwurf sieht mengenbezogene Abschläge für Vergütungsbeträge digitaler
Gesundheitsanwendungen (DiGA) vor.
Bewertung
Mit der Digitalisierungsstrategie „Gemeinsam Digital 2026“ hat das BMG ein klares
gesundheitspolitisches Leitbild formuliert: die digitale Transformation soll konsequent
vorangetrieben und DiGA als integraler Bestandteil digital unterstützter Versorgungsprozesse
etabliert werden. Dieses Ziel findet sich ausdrücklich auch im Entwurf des Gesetzes für Daten und
digitale Innovation im Gesundheitswesen wieder, der darauf abzielt, die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für DiGA gezielt weiterzuentwickeln und zugleich Bürokratie abzubauen. Vor
diesem Hintergrund werden die Vorschläge, die auf mengenabhängige Abschläge der
Vergütungsbeträge für DiGA abzielen, von Pharma Deutschland kritisch bewertet. Sie stehen in
einem grundlegenden Spannungsverhältnis zu den erklärten Zielen der Digitalstrategie des BMG
und gefährden den jungen und innovativen Versorgungszweig der DiGA in seiner Entwicklung und
Existenz.
DiGA sind systemrelevant für die zukünftige Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung. Bereits
heute ist absehbar, dass die analoge Versorgungsstruktur in den kommenden Jahren an ihre
Grenzen geraten wird. Rund 43 Prozent der niedergelassenen Ärzte sind über 60 Jahre alt und
31
werden in den nächsten fünf bis sieben Jahren größtenteils aus der Versorgung ausscheiden.
Digitale Therapieangebote sind daher unverzichtbar, um Versorgungsengpässe abzufedern, den
Zugang zu medizinischen Leistungen zu sichern und die wachsenden Bedarfe einer alternden
Gesellschaft zu adressieren. DiGA erfüllen hierfür besondere Voraussetzungen: Sie werden nur
dann in die Versorgung aufgenommen, wenn ein positiver Versorgungseffekt – entweder in Form
eines medizinischen Nutzens oder patientenrelevanter Struktur- und Verfahrensverbesserungen –
nachgewiesen ist. Darüber hinaus ermöglichen sie einen flächendeckenden, niedrigschwelligen und
zeitnahen Zugang zu Therapien, insbesondere in strukturschwachen und unterversorgten Regionen.
Eine Regulierung, die erfolgreiche Anwendungen durch mengenabhängige Abschläge finanziell
entwertet, konterkariert diesen versorgungspolitischen Mehrwert. Eine Mengenausweitung ist immer
ein Indikator dafür, dass sich eine DiGA in der Versorgung etabliert hat und bestehende
Versorgungslücken füllt. Der Stellenwert in der Versorgung wird durch mengenabhängige Abschläge
nicht berücksichtigt.
Mengenabhängige Abschläge basieren auf der Grundannahme, dass mit steigender Nachfrage
sinkende Grenzkosten entstehen, die abgeschöpft werden könnten. Diese Logik greift bei DiGA
jedoch nicht. Entgegen der Gesetzesbegründung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes,
fallen bei DiGA gleichwohl auch nach initialer Entwicklung weiterhin hohe Kosten an. Insbesondere
für regulatorische Aufwände (diverse Zertifikate und Verwaltungsakte), regelmäßig neue technische
Vorgaben, die Weiterentwicklung der DiGA sowie auch für den Vertrieb, ist insbesondere der
finanzielle Aufwand erheblich. Erschwerend haben zusätzliche Vorgaben – beispielsweise durch die
Einführung der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung (AbEM) oder durch einschränkende
Sicherheitsanforderungen seitens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) –
die Kostenbasis zuletzt weiter erhöht. Mengenabhängige Abschläge würden daher keine
tatsächlichen Effizienzgewinne abschöpfen, sondern pauschal Erlöse kürzen, ohne in einem
sachgerechten Verhältnis zur Kosten- und Innovationslogik von DiGA zu stehen.
Erschwerend kommt hinzu, dass durch verhandelte Preise und die AbEM bereits preisregulierende
Mechanismen im DiGA-System implementiert sind und durch die bestehende BSI-Regulatorik
zusätzlich regelhaft Versicherte von der Versorgung ausgeschlossen werden. Mit der Einführung der
AbEM wurden erfolgsabhängige Preisbestandteile von mindestens 20 Prozent etabliert, die ihre
erhebliche finanzielle Steuerungswirkung noch nicht entfalten konnten. Ein mengenabhängiger
32
Abschlag höhlt darüber hinaus die nutzenbasierte Preisbildung, die durch die AbEM eingeführt
wurde, dadurch aus, dass sich gute Nutzenergebnisse positiv, gleichzeitig aber durch die vermehrte
Nutzung durch Abschläge negativ auf den Preis auswirken. Zuletzt wird das Versorgungspotenzial
durch versorgungsferne Sicherheitsvorgaben des BSI eingeschränkt. Versicherte, die ein Android
Betriebssystem in der Version Android 13 oder älter verwenden, sollen keinen Zugang mehr zu DiGA
erhalten, sodass bis zu 45% der Versicherten von der DiGA-Versorgung ausgeschlossen werden.
Die eRezept-App ist hingegen ab Android 8 verwendbar.
Besonders problematisch ist auch, dass mengenbezogene Abschläge erfolgreiche Versorgung
faktisch sanktionieren. Hohe Verordnungszahlen sind regelmäßig Ausdruck von Wirksamkeit,
Akzeptanz bei Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten und einer gelungenen
Integration in bestehende Versorgungsprozesse. Wenn steigende Nachfrage automatisch zu
sinkender Vergütung führt, entsteht ein systemisch falscher Anreiz: Je besser eine DiGA wirkt und
angenommen wird, desto geringer wird ihre Refinanzierbarkeit. Dies unterminiert nicht nur die
Versorgungsqualität, sondern auch die Bereitschaft der Hersteller, in Skalierung, Weiterentwicklung
und indikationsübergreifende Versorgungslösungen zu investieren.
Weiterhin darf das Wachstum von Einzelfällen nicht als Blaupause für eine ansonsten auf das
Schließen von Versorgungslücken ausgerichtete Branche dienen. Der DiGA-Bericht des GKV-
Spitzenverbandes 2025 (März 2026) ist eindeutig: die maßgebliche Kritik fokussiert sich auf eine
DiGA, sodass die jetzt aufgezeigten doppelten Preisregulierungsmechanismen, die noch zu den
nicht sichtbaren AbEM-Kostenkontrollen hinzukommen, nur darauf ausgelegt sind, das exponentielle
Wachstum dieser einen DiGA zu beherrschen. Es muss vielmehr darum gehen, nachhaltige
Anreizsysteme für eine gezielte Entwicklung von DiGA zu etablieren, solange man wahrhaftig daran
festhalten möchte, das neue Versorgungsfeld den Patienten zukunftsfähig bereitzustellen.
Zusätzliche bürokratieträchtige Instrumente werden von Pharma Deutschland daher abgelehnt.
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Vorschläge für weitere gesetzliche Änderungen
Aus Sicht von Pharma Deutschland bleiben wichtige weitere Maßnahmen, die zu weiteren
Effizienzgewinnen und einer nachhaltigen Systementwicklung beitragen könnten, im
Gesetzesentwurf bislang unberücksichtigt. Insbesondere die Verbesserung des OTC-Switch-
Verfahrens sowie die Nutzung von Pay-for-Performance Modellen bieten Ansatzpunkte zur gezielten
Entlastung der GKV-Finanzen. Eine Berücksichtigung dieser Ansätze würde den Gesetzentwurf
sinnvoll ergänzen.
Vorschlag für eine Verbesserung und Vereinfachung des sog. OTC-Switch-
Verfahrens
Nach Auffassung von Pharma Deutschland könnten weitere Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in
der Arzneimittelversorgung bei gleichzeitiger Einsparung von Ressourcen im Gesundheitswesen
und von Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen führen. Dazu wäre das heutige Verfahren zur
Entlassung von Wirkstoffen aus der Verschreibungspflicht (das sog. OTC-Switch-Verfahren) zu
reformieren. Pharma Deutschland schlägt konkret vor, das bisherige wirkstoffbezogene Verfahren
um ein produktbezogenes Verfahren zu ergänzen. Es sollte zukünftig einem pharmazeutischen
Unternehmer auch möglich sein, eine Änderung des Verschreibungsstatus eines Arzneimittels beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen eines Antrags auf
Neuzulassung oder eines Änderungsantrags einer bestehenden Zulassung zu stellen. Folglich hätte
das BfArM im Rahmen des Antragsverfahrens für eine individuelle Zulassung über den
Verschreibungsstatus zu entscheiden. Vergleichbare Verfahren sind bereits in einigen EU-
Mitgliedstaaten etabliert. Mit diesem produktbezogenen Switch-Verfahren käme es zu einer
Verfahrensbeschleunigung und zu größerer Transparenz sowie zu einem rechtsmittelfähigen
Zulassungsbescheid. Damit würde die Planbarkeit für die pharmazeutischen Unternehmer
verbessert, ebenso ihre Teilhabe. Würde zusätzlich eine Marktexklusivität von drei Jahren gewährt
(beginnend mit dem Datum der Erteilung der Zulassung/ Genehmigung der Änderung), könnte das
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die Bereitschaft der Unternehmen, in die Entwicklung innovativer rezeptfreier Arzneimittel und OTC-
Switches zu investieren, deutlich erhöhen. Der jeweilige Verwertungsschutz sollte jedem
Unternehmen gewährt werden, das unabhängig von einem weiteren Unternehmen mit seinen
individuell gewonnenen Daten einen Antrag gestellt hat.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungen im
Arzneimittelgesetz (AMG) und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV) vorzunehmen. Die konkreten Anpassungen und
Formulierungen sind ausgearbeitet, wurden im Zuge des Stellungnahmeverfahrens zum
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vorgelegt und können jederzeit
nochmals nachgereicht werden. Die gilt auch für Erläuterungen zum Einsparpotenzial, das durch
mehr Selbstmedikation gehoben werden könnte. OTC-Switches bilden hierfür einen wichtigen
Hebel.
Insgesamt sollte Selbstmedikation als tragende Säule der Gesundheitsversorgung anerkannt
und ausgebaut werden, nicht zuletzt dazu, dass die Gesundheitsversorgung und die GKV
finanzierbar bleiben. Ein besseres Verfahren für die OTC-Switches wäre dabei ein wichtiges Signal
an die pharmazeutischen Unternehmen, in dieser Hinsicht zu investieren.
Pay-for-Performance Modelle als Risikopartnerschaft nutzen
Im Gesetzesentwurf nicht adressiert werden risikobasierte Vergütungsmodelle. Sie können für
geeignete Fälle den frühen Zugang zu innovativen Therapien sicherstellen und tragen gleichzeitig
zu einer langfristig tragfähigen Finanzierbarkeit im GKV-System bei. Solche Modelle teilen das
finanzielle Risiko zwischen Hersteller und GKV. Sie können einen sinnvollen Baustein zur
Weiterentwicklung des AMNOG-Systems leisten und stärken das Prinzip einer nutzenbasierten
Preisfindung.
Für nachhaltige und zukunftsfähige Lösungsansätze braucht es Maßnahmen, die die
Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems im Blick halten, aber andererseits bestehende
Rahmenbedingungen für den Standort Deutschland und auch die Patientenversorgung nicht
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nachhaltig verschlechtern. Pay-for-Performance als Risikopartnerschaft bietet eine Chance, diese
Ziele in Einklang zu bringen. Unternehmen übernehmen bei diesen Risikopartnerschaften bewusst
zusätzliche finanzielle Verantwortung.
Risikopartnerschaften in besonderen Therapiesituationen sind für den Erhalt eines frühzeitigen
Zugangs zu Innovationen besonders relevant. Sie können dann sinnvoll sein, wenn Erfahrungswerte
für neue Therapien fehlen. Gerade innovative Arzneimittel für kleine Patientengruppen, etwa bei
seltenen Erkrankungen oder hochspezialisierten Therapien, sind häufig mit hohen
Entwicklungsrisiken und Arzneimittelkosten verbunden. Hier bietet die Industrie an, preislich stärker
ins Risiko zu gehen durch Vergütungsmodelle, bei denen die Höhe der Erstattung direkt an den
tatsächlichen Therapieerfolg gekoppelt ist. Outcome-basierte Modelle schaffen Transparenz, fördern
evidenzbasierte Entscheidungen und stellen sicher, dass Innovation dort honoriert wird, wo sie
messbaren Nutzen für Patientinnen und Patienten bringt. Wichtige Voraussetzung: die Modelle sind
einfach und rasch umsetzbar, z.B. durch einfaches Monitoring von Folgeverordnungen. Sie sind über
die Nutzung vorhandener Datenquellen außerhalb von klinischen Studien, wie z.B. mit
Verordnungsdaten umsetzbar.
Zur besseren Umsetzung einer Erstattung in Form von messbaren Therapieerfolgen sind nur wenige
Änderungen im SGB V und anhängenden Gesetzen nötig. Eine Grundvoraussetzung ist ein
verbindliches und klares Aufgreifkriterium für die Anwendung von Outcome-basierten Modellen im
Gesetz zu schaffen. Besonders geeignet sind Outcome-basierte Modelle bei Arzneimitteln bei denen
auf Grund von z.B. beschleunigtem Zulassungsverfahren verbunden mit einem hohen Wert für den
Patienten auf Seiten der Europäischen Zulassungsbehörde (EMA) und Unsicherheit über den
Patientenzusatznutzen im Rahmen der Nutzenbewertung herrscht. Eine Voraussetzung für
Risikopartnerschaften im Arzneimittelbereich ist also die Bewertung dieser Arzneimittel in einer Art
und Weise, die diese Unsicherheit berücksichtigt. Konkret sollte folgende Änderungen im § 35a SGB
V zur Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen durchgeführt werden:
• Integration von Arzneimitteln in besonderen Therapiesituationen und Anerkennung der
„bestverfügbaren Evidenz“.
• Unabhängiges Aufgreifkriterium für besondere Therapiesituationen ist die EMA-
Zulassung z.B. als Conditional Approval oder beschleunigtes Zulassungsverfahren
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Nach einer Verankerung „besonderer Therapiesituationen“ im § 35a SGB V sollte eine Verknüpfung
konsequent im § 130b SGB V fortgeführt werden, um die Nutzenbewertung und die
Preisverhandlung zu verzahnen.
Bonn/Berlin/ 18. Juni 2026
19.06.2026
Datei
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Pressemitteilung
Gesund im Urlaub: Was in der Reiseapotheke nicht
fehlen darf
Darauf sollte bei der Mitnahme und Aufbewahrung von
Arzneimitteln geachtet werden
Berlin (19. Juni 2026) – Wenn der Hochsommer näher rückt,
bereitet sich Deutschland auf die Urlaubssaison vor. Am 29. Juni
starten mit Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland die ersten
Bundesländer in die Sommerferien. Damit die Urlaubszeit
tatsächlich zur erholsamen Zeit wird, ist eine gute Vorbereitung
unverzichtbar. Um Komplikationen zu vermeiden, gehört neben
Kleidung und Reisepass auch die Reiseapotheke ins Gepäck.
Pharma Deutschland berät zur idealen Ausstattung der
Reiseapotheke und Lagerung von Arzneimitteln.
Unabhängig vom Reiseziel trägt eine gute Vorbereitung maßgeblich
zu einem entspannten Urlaub bei. Mit der individuellen
Reiseapotheke lassen sich typische Beschwerden wie
Kopfschmerzen, Reiseübelkeit oder Durchfall schnell und
unkompliziert behandeln. Besonders bei Sprachbarrieren oder
wenn Medikamente vor Ort nicht erhältlich sind, ist die eigene
Reiseapotheke von Vorteil.
Pharma Deutschland empfiehlt für die Basis-Ausstattung ihrer
Reiseapotheke folgende rezeptfreie Arzneimittel aus der
Apotheke:
• Arzneimittel gegen Schmerzen und Reiseübelkeit
• Fiebersenkende Arzneimittel sowie ein Fieberthermometer
• Arzneimittel gegen Magen-Darm-Beschwerden wie Durchfall
oder Verstopfungen
• Sonnenschutz, After-Sun-Produkte
• Insektenschutz sowie eine Salbe oder ein Gel gegen
Insektenstiche
• Desinfektionsmittel, Pflaster, sterile Wundkompressen und
Verbandsmaterial
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
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• Antiallergika
• individuell regelmäßig benötigte Medikamente in
ausreichender Menge
Im Gepäck ist die richtige Lagerung der Arzneimittel entscheidend
um die Haltbarkeit sowie Wirksamkeit nicht zu beeinträchtigen. „Auf
Reisen, wie generell, sollten die Arzneimittel unbedingt geschützt
vor Hitze, Feuchtigkeit, direkter Sonneneinstrahlung und Staub
aufbewahrt werden“, betont Dr. Elmar Kroth, stellvertretender
Hauptgeschäftsführer Pharma Deutschland.
Temperaturempfindliche Präparate wie Insulin müssen kühl
gelagert werden – etwa in einer Isoliertasche, aber nicht direkt auf
Eis. Auf Flugreisen sollten Arzneimittel immer im Handgepäck
mitgeführt werden, da im Frachtraum Minustemperaturen herrschen
können. Flüssigkeiten sollten aufgrund von Druckveränderungen in
kleinen, gut verschlossenen Fläschchen transportiert werden.
Auch an erforderliche Reiseimpfungen sollte frühzeitig gedacht
werden – idealerweise mehrere Wochen vor Reiseantritt. „Manche
Impfungen benötigen eine gewisse Vorlaufzeit, um ihre volle
Schutzwirkung zu entfalten. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über
die für das Reiseziel empfohlenen Impfungen zu informieren“,
betont Dr. Kroth.
Weiterhin empfiehlt Pharma Deutschland, gerade bei längeren An-
und Abreisezeiten im Vorfeld die Einnahme regelmäßiger
Medikamente zu planen, um Fehler durch Zeitverschiebungen zu
vermeiden. Zudem sollte rechtzeitig geklärt werden, ob die
benötigten Arzneimittel in das jeweilige Reiseland eingeführt
werden dürfen oder unter betäubungsmittelrechtliche
Bestimmungen fallen.
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Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
19.06.2026
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