WF Neu II 2026:
Empfehlungen des BfArM
zu den Anträgen zu neuen Messzahlen
im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5
PackungsV
Stand: 30.06.2026
Seite 2 von 29
1. Anselamimab ...................................................................................................................................................................... 3
2. Denecimig ............................................................................................................................................................................ 7
3. Gefurulimab ..................................................................................................................................................................... 11
4. Imetelstat ........................................................................................................................................................................... 15
5. Mavorixafor ..................................................................................................................................................................... 18
6. Nerandomilast ................................................................................................................................................................ 21
7. Secnidazol ......................................................................................................................................................................... 24
8. Tolebrutinib ..................................................................................................................................................................... 27
Seite 3 von 29 1. Anselamimab
Anselamimab ist weder in der amtlichen ATC-Klassifikation 2026 noch in der ATC-Klassifikation
der WHO ein Code in der Gruppe B06AX „Andere Hämatologika“ ein ATC-Code zugeteilt,
beantragt ist der Code B06AX08.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
AMLYPAVE 30 mg/mL Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung
Darreichungsform: Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung
Anwendungsgebiete laut Zusammenfassung der Merkmale:
AMLYPAVE ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit Leichtketten (AL)-
Amyloidose.
Patientengruppe laut Zusammenfassung der Merkmale: Erwachsene
Dosierung laut Zusammenfassung der Merkmale:
Die empfohlene Dosis von AMLYPAVE basiert auf der Körperoberfläche und ist beschrieben in
Tabelle 1.
CHMP Opinion: liegt noch nicht vor
Datum der Erteilung der Zulassung: geplant für Q3/2026
Markteinführung: geplant für Q1/2027
Seite 4 von 29 Aktuell gültige Messzahlen
Derzeit ist keine geeignete Postion in Abschnitt 4 „Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion
oder Infusion“ der Anlage 1 vorhanden, der sich das Arzneimittel fachlich sinnvoll zuordnen
lässst.
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
- Abschnitt „4.5 Wöchentliche / monatliche oder zyklusabhängige Anwendung“
- Abschnitt „4.8 Initial- und Erhaltungstherapie“
- Abschnitt „4.10 Dosierungen in Abhängigkeit von Körpergewicht, - oberfläche oder
Laborparametern“
Berechnung unter Bezugnahme der durchschnittlichen Körperoberfläche von 1,8m 2 laut
Abschnitt 4.10:
N1 = 1000 mg/m 2 * 1,8m 2 = 1800 mg (≙ 6 Durchstechflaschen à 300 mg) / Woche x 4 Wochen
= 24 Durchstechflaschen (Initialtherapie)
N2 = 1000 mg/m 2 * 1,8m 2 = 1800 mg (≙ 6 Durchstechflaschen à 300 mg) / jede zweite Woche
x 4 Wochen = 12 Durchstechflaschen (Erhaltungstherapie)
N3 = 1000 mg/m 2 * 1,8m 2 = 1800 mg (≙ 6 Durchstechflaschen à 300mg) / jede zweite Woche x
12 Wochen = 36 Durchstechflaschen (Erhaltungstherapie)
Da die allgemeine Regel N1<N2<N3 hier nicht eingehalten werden kann, wird auf das
Behandlungsschema der Initialtherapie für N1 laut Abschnitt 4.8 verzichtet. Daraus ergibt sich
folgende Berechnung für N1:
Seite 5 von 29 N1 = 1000 mg/m 2 * 1,8m 2 = 1800 mg (≙ 6 Durchstechflaschen à 300 mg) / Woche = 6
Durchstechflaschen (Initialtherapie)
Das führt zu folgenden Messzahlen:
N1=6
N2=12
N3=36
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „monoklonaler Antikörper
(chimärer IgG1 κ)“ unterhalb der neuen Position „Hämatologie“ in Abschnitt 4 „Abgeteilte
Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion“ mit den Messzahlen:
N1 = 7
N2 = -
N3 = -
Entscheidungsempfehlung
Vorbehaltlich der Positive Opinion wird empfohlen, die wirkstoffbezogene Ausnahme
„Anselamimab“ unterhalb der neuen Position „Hämatologika“ in Abschnitt 4 „Abgeteilte
Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion“ mit den Messzahlen N1 =6, N2 =12 und N3 = 36
aufzunehmen.
Die finale Fachinformation muss zusammen mit einer schriftlichen Bestätigung des
Antragstellers, dass die SmPC, die dem BfArM bei Antragstellung vorlag, hinsichtlich
der für die Bestimmung der Packungsgrößen maßgeblichen Angaben unverändert
geblieben ist, innerhalb der in der VwV in §4 Satz (7) genannten Frist dem BfArM nachgereicht
werden. Anderenfalls kann der Antrag dann erneut gestellt werden, wenn absehbar ist, dass die
Zulassung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erteilt werden kann.
Seite 6 von 29
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV. Eine allgemeine
Ausnahmeposition „monoklonaler Antikörper (chimärer IgG1 κ)“ empfehlen wir nicht, da die Antikörper als Immuntherapeutika mit sehr heterogenen Indikationen eingesetzt werden und damit verbunden sehr verschiedene Dosierschemata aufweisen können.
Seite 7 von 29 2. Denecimig
Für Denecimig ist weder in der amtlichen ATC- Klassifikation 2026 noch in der ATC-
Klassifikation der WHO ein Code zugeordnet.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
FREHEMGO 1,6 mg Injektionslösung
FREHEMGO 4 mg Injektionslösung
FREHEMGO 9 mg Injektionslösung
FREHEMGO 20 mg Injektionslösung
FREHEMGO 46 mg Injektionslösung
Darreichungsform: Fertigpen
Anwendungsgebiete laut Fachinformation:
FREHEMGO ist indiziert zur routinemäßigen Blutungsprophylaxe bei Patienten mit Hämophilie
A (angeborener Faktor-VIII-Mangel):
• mit FVIII-Inhibitoren
• ohne FVIII-Inhibitoren, die:
o eine schwere Erkrankung haben
o eine leichte bis mittelschwere Erkrankung haben, die eine Prophylaxebehandlung
erfordert.
FREHEMGO kann in allen Altersgruppen angewendet werden.
Patientengruppe laut Fachinformation: Erwachsene, Kinder
Dosierung laut Fachinformation:
REHEMGO wird in Stufen dosiert. Patienten können zwischen einer monatlichen (QM), einer
zweiwöchentlichen (Q2W) oder einer wöchentlichen (QW) Gabe wählen und erhalten eine
gewichtsabhängige Dosis (mg). Die gewählte Dosierungshäufigkeit richtet sich nach den
Wünschen des Patienten oder der Pflegeperson und wird mit dem Arzt besprochen. Die
Behandlung erfordert eine einmalige Initialdosis (Tabelle 1), gefolgt von Erhaltungsdosen
(Tabelle 2), die sich nach dem Körpergewicht des Patienten und der gewählten
Dosierungshäufigkeit richten.
Seite 8 von 29 Tabelle 1 Übersicht der einmaligen Initialdosis (mg) und der entsprechenden Pens
Tabelle 2 Übersicht über die Erhaltungsdosis (mg) und die entsprechenden Pens
CHMP Opinion: liegt noch nicht vor
Datum der Erteilung der Zulassung: geplant für November 2026
Markteinführung: geplant für Dezember 2026
Seite 9 von 29 Aktuell gültige Messzahlen
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
- Abschnitt „4.2 Patientenkollektive“
- Abschnitt „4.3 Verschiedene Wirkstärken“
- Abschnitt „4.5. Wöchentliche / monatliche oder zyklusabhängige Anwendung
- Abschnitt „4.8 Initial- und Erhaltungstherapie“
- Abschnitt „4.9 Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und / oder im
Dosierungsintervall“
N1 = 1 x 1 Fertigpen/ 1 Woche = 1
N2 = 1 x 1 Fertigpen / 4 Wochen = 1
N3 = 3 x 1 Fertigpen / 12 Wochen = 3
Erläuterungen:
Aufgrund der deutlich höheren Dosierung in der Ladephase, bleibt diese unberücksichtigt.
Dies folgt der Regel „4.8 Initial- und Erhaltungstherapie“ der Anlage 2 zur VwV, gemäß der,
Dauer und Dosis der Initialtherapie unberücksichtigt bleiben, falls nach Anwendung dieser Regel
die Systematik N1 < N2 < N3 nicht eingehalten wird.
Da sich für N1 und N2 die gleichen Messzahlen ergeben, bleibt das Packungsgrößenkennzeichen
N2 unbesetzt.
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „Denecimig“ in Abschnitt 4
„Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion“ in die Position „Antihämorrhagika“
mit den Messzahlen:
N1 = 2
N2 = 4
N3 = 12
Seite 10 von 29 Entscheidungsempfehlung
Vorbehaltlich der Positive Opinion wird empfohlen, die Position Denecimig“ in Abschnitt 4
„Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion“ in die Position „Antihämorrhagika“
mit den Messzahlen N1 = 1, N2 = - und N3 = 3 aufzunehmen.
Die finale Fachinformation muss zusammen mit einer schriftlichen Bestätigung des
Antragstellers, dass die SmPC, die dem BfArM bei Antragstellung vorlag, hinsichtlich
der für die Bestimmung der Packungsgrößen maßgeblichen Angaben unverändert
geblieben ist, innerhalb der in der VwV in §4 Satz (7) genannten Frist dem BfArM nachgereicht
werden. Anderenfalls kann der Antrag dann erneut gestellt werden, wenn absehbar ist, dass die
Zulassung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erteilt werden kann.
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV.
Seite 11 von 29 3. Gefurulimab
Gefurulimab ist weder in der amtlichen ATC-Klassifikation 2026 noch in der ATC-Klassifikation
der WHO ein ATC-Code zugeordnet.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
Klygefa 300 mg Injektionslösung im Fertigpen
Klygefa 300 mg Injektionslösung in der Fertigspritze
Darreichungsform: Injektionslösung
Anwendungsgebiete laut Zusammenfassung der Merkmale:
Klygefa ist angezeigt als Zusatztherapie zur Standardbehandlung der generalisierten Myasthenia
gravis (gMG) bei Erwachsenen mit Nachweis von Anti-Acetylcholinrezeptor-Antikörpern (AChR-
Antikörpern).
Patientengruppe laut Zusammenfassung der Merkmale: Erwachsene
Dosierung laut Zusammenfassung der Merkmale:
Die empfohlene Dosis besteht aus einer Initialdosis gefolgt von einer wöchentlichen
Erhaltungsdosis, beginnend nach einer Woche nach der Initialdosis. Die Dosis ist abhängig vom
Körpergewicht des Patienten, spezifiziert in Tabelle 1.
CHMP Opinion: liegt noch nicht vor
Datum der Erteilung der Zulassung: geplant für November 2026
Markteinführung: geplant für Januar 2027
Seite 12 von 29 Aktuell gültige Messzahlen
Derzeit ist keine geeignete Postion in Abschnitt 4 „Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion
oder Infusion“ in der Position „Immunsuppressiva/Zytokine“ der Anlage 1 vorhanden, der sich
das Arzneimittel fachlich sinnvoll zuordnen lässst.
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
- Abschnitt „4.5 Wöchentliche/ monatliche oder zyklusabhängige Anwendung
- Abschnitt „4.8 Initial- und Erhaltungstherapie
- Abschnitt 4.9 Spannbreiten bei der Applikationshäufigkeit, -menge und / oder im
Dosierungsintervall
- Abschnitt „4.10 Dosierungen in Abhängigkeit von Körpergewicht, -oberfläche oder
Laborparametern
Berechnung unter Bezugnahme des mittleren Körpergewichtes von 70 kg laut Abschnitt 4.10.:
N1 = 1x 600 mg (entsprechend 2 Fertigpens/Fertigspritzen) = 2 (Initialtherapie)
N2 = 1 x 300 mg (entsprechend 1 Fertigpen/Fertigspritze) /Woche x 4 Wochen=4
(Erhaltungstherapie)
N3 = 1 x 300 mg (entsprechend 1 Fertigpen/Fertigspritze) /Woche x 12 Wochen=12
(Erhaltungstherapie)
Seite 13 von 29 Daraus ergeben sich folgende Messzahlen:
N1 = 2
N2 = 4
N3 = 12
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „Gefurulimab“ in Abschnitt 4
„Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion“ in die neue Position
„Immunsuppressiva“ mit den Messzahlen:
N1 = 1
N2 = 8
N3 = -
Entscheidungsempfehlung
Vorbehaltlich der Positive Opinion wird empfohlen, die Position „Gefurulimab“ als
wirkstoffbezogene Ausnahme in Abschnitt 4 „Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder
Infusion“ in die Position „Immunsuppressiva/Zytokine“ mit den Messzahlen N1 = 2, N2 = 4 und
N3 = 12 aufzunehmen.
Die finale Fachinformation muss zusammen mit einer schriftlichen Bestätigung des
Antragstellers, dass die SmPC, die dem BfArM bei Antragstellung vorlag, hinsichtlich
der für die Bestimmung der Packungsgrößen maßgeblichen Angaben unverändert
geblieben ist, innerhalb der in der VwV in §4 Satz (7) genannten Frist dem BfArM nachgereicht
werden. Anderenfalls kann der Antrag dann erneut gestellt werden, wenn absehbar ist, dass die
Zulassung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erteilt werden kann.
Seite 14 von 29
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV.
Seite 15 von 29 4. Imetelstat
Imetelstat ist in der amtlichen ATC- Klassifikation 2026 in der Gruppe L01XX „Andere
antineoplastische Mittel“ der ATC-Code L01XX80 zugeordnet. Eine DDD ist nicht vergeben.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
Rytelo 47 mg Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung
Rytelo 188 mg Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung
Darreichungsform: Infusionslösung
Anwendungsgebiete laut Zusammenfassung der Merkmale:
Rytelo wird angewendet als Monotherapie zur Behandlung erwachsener Patienten mit
transfusionsabhängiger Anämie aufgrund von myelodysplastischen Syndromen (MDS) mit sehr
niedrigem, niedrigem oder mittlerem Risiko ohne isolierte zytogenetische Deletion 5q-Anomalie
(non-del 5q), die auf eine Erythropoetin-basierte Therapie nicht zufriedenstellend ansprachen
oder für eine solche nicht in Frage kommen.
Patientengruppe laut Zusammenfassung der Merkmale: Erwachsene
Dosierung laut Zusammenfassung der Merkmale:
Die empfohlene Dosis von Rytelo beträgt 7,1 mg/kg Körpergewicht, einmal alle 4 Wochen als
intravenöse Infusion verabreicht. Rytelo sollte abgesetzt werden, wenn bei den Patienten nach 24
Behandlungswochen (6 Dosen) keine Verringerung der Belastung durch Transfusionen mit
Erythrozyten (EK) zu verzeichnen ist oder wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine inakzeptable
Toxizität auftritt.
Datum der Erteilung der Zulassung: 11.03.2025
Markteinführung: geplant für Oktober 2026
Seite 16 von 29 Aktuell gültige Messzahlen
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
- Abschnitt „4.5 Wöchentliche/ monatliche oder zyklusabhängige Anwendung
- Abschnitt „4.10 Dosierungen in Abhängigkeit von Körpergewicht, -oberfläche oder
Laborparametern
N1 = 1 x (7,1mg/kg x 70kg) 497mg/ 1 Woche ≙ 3 INFL (à 188 mg)
N2 = 1 x (7,1mg/kg x 70kg) 497mg/ 4 Wochen ≙ 3 INFL (à 188 mg)
N3 = 3 x (7,1mg/kg x 70kg) 497mg/ 12 Wochen ≙ 9 INFL (à 188 mg)
Erläuterungen:
Es wird das mittlere Körpergewicht für Erwachsene gemäß Anlage 2 („Regeln zur Berechnung
von Messzahlen“) angesetzt [70 kg].
Da sich für N1 und N2 die gleichen Messzahlen ergeben, bleibt das Packungsgrößenkennzeichen
N2 unbesetzt.
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „Imetelstat“ in Abschnitt 4
„Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion“ in die Position
„Zytostatika/Metastasenhemmer“ mit den Messzahlen:
Seite 17 von 29 N1 = 1
N2 = 5
N3 = 10
Entscheidungsempfehlung
Es wird empfohlen, die Position „Imetelstat“ in Abschnitt 4 „Abgeteilte Darreichungsformen zur
Injektion oder Infusion“ in die Position „Zytostatika/Metastasenhemmer“ N1 = 3, N2 = - und N3 =
9 aufzunehmen.
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV.
Seite 18 von 29 5. Mavorixafor
Mavorixafor ist in der amtlichen ATC- Klassifikation 2026 in der Gruppe L03AX „Andere
Immunstimulanzien“ der ATC-Code L03AX24 zugeordnet. Eine DDD ist nicht vergeben.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
Xolremdi 100 mg Kapseln
Darreichungsform: Hartkapseln à 100 mg Mavorixafor
Anwendungsgebiete laut Fachinformation:
Xolremdi wird angewendet bei Patienten ab 12 Jahren zur Behandlung des WHIM-Syndroms
(Warzen, Hypogammaglobulinämie, Infektionen und Myelokathexis) zur Erhöhung der Anzahl
zirkulierender reifer Neutrophilen und Lymphozyten.
Patientengruppe laut Fachinformation: Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahre
Dosierung laut Fachinformation:
Die empfohlene Dosis beträgt:
- Körpergewicht über 50 kg: 400 mg (vier Kapseln zu 100 mg) einmal täglich oral auf
nüchternen Magen nach Nahrungskarenz über Nacht und mindestens 30 Minuten vor
dem Essen
- Körpergewicht 50 kg oder weniger: 300 mg (drei Kapseln zu 100 mg) einmal täglich oral auf
nüchternen Magen nach Nahrungskarenz über Nacht und mindestens 30 Minuten vor
dem Essen.
Datum der Erteilung der Zulassung: 28.04.2026
Markteinführung: geplant für September 2026
Seite 19 von 29 Aktuell gültige Messzahlen
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
- Abschnitt „4.2 Patientenkollektive“
- Abschnitt „4.10 Dosierungen in Abhängigkeit von Körpergewicht, –oberfläche oder
Laborparametern“
N1 = 4 x 1 Hartkapsel x 10 Tage = 40
N2 = 4 x 1 Hartkapsel x 30 Tage = 120
N3 = 4 x 1 Hartkapsel x 100 Tage = 400
Erläuterung:
Es wird das mittlere Körpergewicht für Erwachsene gemäß Anlage 2 („Regeln zur Berechnung
von Messzahlen“) angesetzt [70 kg].
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „Mavorixafor“ in Abschnitt 1
„Abgeteilte orale Darreichungsformen“ in die Position „Immunstimulanzien“ mit den
Messzahlen:
N1 = 40
N2 = 120
N3 = 400
Entscheidungsempfehlung
Es wird empfohlen, die Position „Mavorixafor“ als wirkstoffbezogene Ausnahme in Abschnitt 1
„Abgeteilte orale Darreichungsformen“ unter die Position „Immunstimulanzien“ mit den
Messzahlen N1 = 40, N2 = 120 und N3 = 400 aufzunehmen.
Seite 20 von 29
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV.
Seite 21 von 29 6. Nerandomilast
Nerandomilast ist in der amtlichen ATC-Klassifikation 2026 in der Gruppe Immunsuppressiva
„Selektive Immunsuppressiva“ der ATC-Code L04AA61 zugeteilt. Eine DDD ist nicht vergeben.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
Jascayd 9 mg Filmtabletten
Jascayd 18 mg Filmtabletten
Darreichungsform: Filmtablette
Anwendungsgebiete laut Fachinformation/Zusammenfassung der Merkmale: Jascayd ist
indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit idiopathischer Lungenfibrose (IPF).
Jascayd ist indiziert zur Behandlung der progredienten Pulmonalen Fibrose (PPF) und zur
Verringerung des Sterberisikos bei erwachsenen Patienten mit PPF.
Patientengruppe laut Fachinformation/Zusammenfassung der Merkmale: Erwachsene
Dosierung laut Fachinformation/Zusammenfassung der Merkmale: Die empfohlene Dosis
beträgt 18 mg zweimal täglich, in einem Abstand von ungefähr 12 Stunden.
Auf Basis der individuellen Patiententoleranz kann die Dosis auf 9 mg zweimal täglich reduziert
werden.
CHMP Opinion: 21.05.2026
Datum der Erteilung der Zulassung: geplant für Juni 2026
Markteinführung: geplant für August 2026
Seite 22 von 29 Aktuell gültige Messzahlen
Derzeit ist keine geeignete Postion in Abschnitt 1 „abgeteilte orale Darreichungsformen“ in der
Position „Immunsuppressiva“ der Anlage 1 vorhanden, der sich das Arzneimittel fachlich
sinnvoll zuordnen lässst.
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
- Abschnitt „4.3 verschiedene Wirkstärken“
N1 = 2x 1 Filmtablette à 18 mg Nerandomilast/Tag x 10 Tage= 20
N2 = 2x 1 Filmtablette à 18 mg Nerandomilast/Tag x 30 Tage= 60
N3 = 2x 1 Filmtablette à 18 mg Nerandomilast/Tag x 100 Tage= 200
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „Nerandomilast“ in Abschnitt 1
„Abgeteilte orale Darreichungsformen“ in die Position „Immunsuppressiva“ mit den Messzahlen:
N1 =20
N2 = 60
N3 = 200
Seite 23 von 29 Entscheidungsempfehlung
Es wird empfohlen, die Position „Nerandomilast“ als wirkstoffbezogene Ausnahme in Abschnitt
1 „Abgeteilte orale Darreichungsformen“ in die Position „Immunsuppressiva“ mit den
Messzahlen N1 = 20, N2 = 60 und N3 = 200 aufzunehmen.
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV.
Seite 24 von 29 7. Secnidazol
Secnidazol ist in der amtlichen ATC-Klassifikation 2026 in der Gruppe „Antiparasitäre Mittel,
Insektizide und Repellenzien, Mittel gegen Protozoen-Erkrankungen, Mittel gegen Amöben und
andere Protozoen-Erkrankungen, Nitroimidazol-Derivate“ der ATC-Code „P01AB07“ zugeteilt.
Die DDD beträgt 2 g O bezogen auf Secnidazol.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
INOKY-Secnidazol once 2 g überzogenes Granulat
Darreichungsform: überzogenes Granulat
Anwendungsgebiete laut Fachinformation:
INOKY-Secnidazol once wird angewendet bei Erwachsenen zur Behandlung der folgenden
Infektionen:
- Trichomoniasis
- Bakterielle Vaginose
Die offiziellen Leitlinien zur angemessenen Anwendung von antibakteriellen Wirkstoffen sind
zu beachten.
Patientengruppe laut Fachinformation: Erwachsene
Dosierung laut Fachinformation:
Erwachsene
2 g Secnidazol als Einmalgabe.
CHMP Opinion: nicht zutreffend
Datum der Erteilung der Zulassung: 28.05.2026
Markteinführung: keine Angaben
Aktuell gültige Messzahlen
Derzeit ist keine geeignete Postion in Abschnitt 1 „abgeteilte orale Darreichungsformen“ der
Anlage 1 vorhanden, der sich das Arzneimittel fachlich sinnvoll zuordnen lässst.
Seite 25 von 29
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
- Abschnitt 4.7. „Fest definierte bzw. maximal mögliche Behandlungsdauer“
N1 = 1x (2g Granulat im Beutel) /Tag= 1
N2 = -
N3 = -
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „Secnidazol“ in Abschnitt 1
„Abgeteilte orale Darreichungsformen“ mit den Messzahlen:
N1 =1
N2 = -
N3 = -
Entscheidungsempfehlung
Es wird empfohlen, die Position „Secnidazol“ als wirkstoffbezogene Ausnahme in Abschnitt 1
„Abgeteilte orale Darreichungsformen“ in die Position „Antibiotika/Chemotherapeutika“ mit
den Messzahlen N1 =1, N2 = - und N3 = - aufzunehmen.
Seite 26 von 29
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV.
Die Position wurde entsprechend der Hauptindikation bakterielle Vaginose bestimmt, die nicht
durch den ATC-Code abgedeckt wird.
Seite 27 von 29 8. Tolebrutinib
Tolebrutinib ist in der ATC-Klassifikation der WHO in der Gruppe L04AA „Selektive
Immunsuppressiva“ der ATC-Code L04AA62 zugeordnet. Eine DDD ist nicht vergeben.
Sachverhalt für das Fertigarzneimittel
Cenrifki 60 mg Filmtabletten
Darreichungsform: Filmtablette
Anwendungsgebiete laut Fachinformation/Zusammenfassung der Merkmale:
Cenrifki wird angewendet zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit sekundär
progredienter Multipler Sklerose (SPMS) ohne Schübe in den letzten 2 Jahren.
Patientengruppe laut Fachinformation: Erwachsene
Dosierung laut Fachinformation:
Die empfohlene Dosis beträgt 60 mg einmal täglich zu einer Mahlzeit.
CHMP Opinion: liegt noch nicht vor
Datum der Erteilung der Zulassung: geplant für Juni 2026
Markteinführung: geplant für 2. Halbjahr 2026
Seite 28 von 29 Aktuell gültige Messzahlen
Berechnung der Messzahlen nach VwV
Unter Berücksichtigung von Anlage 2
N1 = 1 x 1 Filmtablette à 60 mg Tolebrutinib / Tag x 10 Tage = 10
N2 = 1 x 1 Filmtablette à 60 mg Tolebrutinib / Tag x 30 Tage = 30
N3 = 1 x 1 Filmtablette à 60 mg Tolebrutinib / Tag x 100 Tage = 100
Beantragte Messzahlen durch den Antragsteller
Beantragt wird die Aufnahme der wirkstoffbezogenen Ausnahme „Tolebrutinib“ in Abschnitt 1
„Abgeteilte orale Darreichungsformen“ in die Position „Immunsuppressiva“ mit den Messzahlen:
N1 = 7
N2 = 28
N3 = 98
Seite 29 von 29 Entscheidungsempfehlung
Vorbehaltlich der „CHMP Positive Opinion“/ des „EoP letter“ wird empfohlen, die Position
„Tolebrutinib“ in Abschnitt 1 „Abgeteilte orale Darreichungsformen“ in die Position
„Immunsuppressiva“ mit den Messzahlen: N1 = 10, N2 = 30 und N3 = 100 aufzunehmen.
Die finale Fachinformation muss zusammen mit einer schriftlichen Bestätigung des
Antragstellers, dass die SmPC, die dem BfArM bei Antragstellung vorlag, hinsichtlich
der für die Bestimmung der Packungsgrößen maßgeblichen Angaben unverändert
geblieben ist, innerhalb der in der VwV in §4 Satz (7) genannten Frist dem BfArM nachgereicht
werden. Anderenfalls kann der Antrag dann erneut gestellt werden, wenn absehbar ist, dass die
Zulassung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums erteilt werden kann.
Begründung
Die vom BfArM ermittelten Messzahlen entsprechen der VwV.
30.06.2026
Datei
PD
Selbstverständlich
Selbstmedikation
der Selbstmedikations-Summit
23. September 2026
10:00 Uhr
Amplifier Berlin
Selbstverständlich Selbstmedikation –
der Selbstmedikations-Summit
Als Pharma Deutschland vertreten wir nicht nur die Interessen
der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie im Bereich der
verschreibungspflichtigen Präparate, sondern auch die der
rezeptfreien Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. Der
Verband setzt sich mit Nachdruck für die Selbstmedikation mit
heilberuflicher Unterstützung ein, dies in der Überzeugung, dass
mehr Eigenverantwortung und Prävention im Gesundheitswesen
wesentlich für die Finanzierung des Gesundheitswesens und die
medizinische Ressourcenoptimierung sind. Bereits heute stellt
die Selbstmedikation, insbesondere in Verbindung mit den
Apotheken, den ersten sicheren Schritt in der persönlichen
Gesundheitsversorgung dar. Aber auch die ärztliche Empfehlung
für die Selbstmedikation ist entscheidend, um das
Gesundheitssystem nachhaltig zu entlasten. Für die
Zukunftsfähigkeit unseres Gesundheitswesens und eine
resiliente Gesellschaft ist die Selbstmedikation weiter
auszubauen.
Vor diesem Hintergrund
findet in einem exklusiven
Format ein hochkarätig
besetzter Summit statt.
Intro
Wann?
Am 23. September 2026, ab 10:00 Uhr
(Einlass ab 09:30 Uhr)
Wo?
Amplifier Berlin, Gustav-Meyer-Allee 25
Moderation
Tina Knop, Journalistin & Moderatorin
Begrüßung durch Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin und
Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender, beide Pharma Deutschland e.V.
10:00 Uhr
Professor Dr. Stefan Heinemann, Wirtschaftsethiker, Keynote zur
Eigenverantwortung in der solidarischen Gesundheitsversorgung
„Wollen wir uns wirklich mehr um uns selbst kümmern - oder sollen wir nur?“
10:15 - 10:40 Uhr
Walter Pechmann, Senior Director, YouGov CP Germany GmbH,
Impuls zu Chancen und Grenzen des Geschäftsmodells, Trends sowie
ökonomische Rahmenbedingungen
10:40 - 11:00 Uhr
Diskussionsrunde zu „Selbstmedikation – für eine
Gesundheitsversorgung mit Zukunft“ mit
Prof. Dr. Stefan Heinemann, Wirtschaftsethiker
Walter Pechmann, Senior Director, YouGov CP Germany GmbH
Christine Neumann-Grutzeck, Präsidentin des BDI
Dr. Ina Lucas, Vizepräsidentin der ABDA
Nikola Haaks, stv. Chefredakteurin Brigitte, Funke Medien
Dr. Traugott Ullrich, Geschäftsführer Innovation and Market Access, Schwabe
Group, stv. Vorstandsvorsitzender Pharma Deutschland e.V.
11:00 - 12:00 Uhr
Mittagspause
12:00 - 13:00 Uhr
Programm
Dr. Maria Verheesen, Referentin Selbstmedikation, Pharma Deutschland e.V.
Impuls zur Frage „Können wir überhaupt mehr Selbstmedikation?“
13:00 - 13:15 Uhr
Professor Dr. Uwe May, May und Bauer GmbH & Co.KG
Impuls zu „Selbstmedikation – Ermutigung statt Zumutung“ eine
gesundheitsökonomische Perspektive
13:15 - 13:40 Uhr
Diskussionsrunde zu „Selbstmedikation – geht nur zusammen“ mit
Cosima Bauer, May und Bauer GmbH & Co.KG
Anke Rüdinger, stv. Vorsitzende des DAV
Anne-Kathrin Klemm, Vorständin BKK-DV
Thomas Stadler, Geschäftsführer Hermes Arzneimittel GmbH
Dr. Stephan Pilsinger, MdB, CSU, stv. Vorsitzender des Ausschusses für Gesundheit
13:40 - 14:45 Uhr
Vorstellung der Roadmap durch Lutz Boden, Geschäftsführer OTC-
Markt, zur Umsetzung der Selbstmedikationsstrategie von Pharma Deutschland e.V.
14:45 - 15:05 Uhr
Schlusswort durch Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin und
Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender, Pharma Deutschland e.V.
15:05 - 15:15 Uhr
Programm
Tina
Knop
Journalistin und
Moderatorin
Jörg
Wieczorek
Vorstandsvorsitzender
Pharma Deutschland e.V.
Dorothee
Brakmann
Hauptgeschäftsführerin
Pharma Deutschland e.V.
Speakers
Christine
Neumann-Grutzeck
Präsidentin des BDI
Walter
Pechmann
Senior Director, YouGov CP
Germany GmbH
Professor Dr.
Stefan Heinemann
Wirtschaftsethiker
Speakers
Dr.
Traugott Ullrich
Geschäftsführer Innovation and
Market Access, Schwabe Group,
stv. Vorstandsvorsitzender
Pharma Deutschland e.V.
Nikola
Haaks
stv. Chefredakteurin Brigitte,
Funke Medien
Dr.
Ina Lucas
Vizepräsidentin der ABDA
Speakers
Cosima
Bauer
May und Bauer
GmbH & Co.KG
Professor Dr.
Uwe May
May und Bauer
GmbH & Co.KG
Dr.
Maria Verheesen
Referentin Selbstmedikation,
Pharma Deutschland e.V.
Speakers
Thomas
Stadler
Geschäftsführer Hermes
Arzneimittel GmbH
Anne-Kathrin
Klemm
Vorständin BKK-DV
Anke
Rüdinger
stv. Vorsitzende des DAV
Speakers
Selbstverständlich
Selbstmedikation
der Selbstmedikations-Summit
Lutz
Boden
Geschäftsführer OTC-Markt,
Pharma Deutschland e.V.
Dr.
Stephan Pilsinger
MdB, CSU, stv. Vorsitzender des
Ausschusses für Gesundheit
23. Sep 2026
10:00 Uhr
Amplifier Berlin
Speakers
30.06.2026
Datei
KKS Netzwerk Koordinierungzentrum für Klinische Studien
PRESSEMITTEILUNG
Klinische Prüfungen schneller starten durch Standardvertragsmus-
ter für drei Vertragsparteien – Sponsor, Prüfzentrum und CRO
30. Juni 2026
Seit Dezember 2025 gelten in Deutschland die gesetzlich vorgegebenen Standardver-
tragsklauseln. Um deren praktische Umsetzung zu unterstützen, veröffentlicht die Ver-
bändeplattform ein verordnungskonformes Standardvertragsmuster für drei Vertrags-
parteien für klinische Prüfungen mit Arzneimitteln. Das Muster ist für Prüfungen in Klini-
ken oder Arztpraxen unter Verantwortung eines pharmazeutischen Unternehmens vor-
gesehen, bei denen ein Auftragsforschungsinstitut – eine sogenannte Contract Rese-
arch Organization (CRO) – eingebunden ist.
Damit liegt nach dem bereits veröffentlichten Vertragsmuster zwischen den beiden Ver-
tragsparteien Sponsor und Prüfzentrum nun auch eine harmonisierte Grundlage auf Ba-
sis der in Deutschland geltenden Standardvertragsklauseln vor, wenn eine CRO zur Um-
setzung hinzugezogen wird. Das neue Muster wird Vertragsverhandlungen vereinfachen,
Zuständigkeiten klarer regeln und dazu beitragen, dass klinische Prüfungen in Deutsch-
land schneller starten.
Zur Verbändeplattform gehören die Deutsche Hochschulmedizin (DHM; Medizinischer
Fakultätentag und Verband der Universitätsklinika Deutschlands), das KKS-Netzwerk
(KKSN), der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (vfa), der Bundesverband
der Medizinischen Auftragsforschungsinstitute (BVMA), der Bundesverband der Phar-
mazeutischen Industrie (BPI), Pharma Deutschland sowie der Bundesverband Medizin-
technologie (BVMed).
Klinische Prüfungen (auch interventionelle klinische Studien genannt) sind ein unver-
zichtbarer Teil der Entwicklung neuer Arzneimittel und medizintechnischer Produkte so-
wie von Projekten zur Therapieoptimierung. Wie schnell eine geplante Prüfung beginnen
kann, hängt stark davon ab, wie schnell Verträge zwischen Sponsoren, Prüfzentren und
weiteren Beteiligten verhandelt werden. Einheitliche Vertragsmuster setzen genau hier
an: Sie schaffen eine gemeinsame Grundlage für wiederkehrende Regelungsfragen, er-
höhen die Planbarkeit für alle Vertragspartner und kürzen den Weg zum Vertragsab-
schluss damit ab. Insbesondere bieten sie:
http://www.kks-netzwerk.de/
KKS Netzwerk Koordinierungzentrum für Klinische Studien
• schnellere Vertragsverhandlungen und Studienstarts,
• mehr Rechtssicherheit für Sponsoren, Prüfzentren und CROs,
• klarere Regelungen zu Verantwortlichkeiten und Prozessen,
• geringere administrative Aufwände,
• höhere Planungssicherheit für alle Vertragspartner,
• eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland.
Die beteiligten Verbände und Institutionen werden die praktische Anwendung des
neuen Vertragsmusters begleiten. Ihr gemeinsames Ziel bleibt es, bürokratische Hürden
abzubauen und die Rahmenbedingungen für klinische Forschung in Deutschland zu ver-
bessern.
Über die Verbändeplattform
Die Verbändeplattform verfolgt seit 2019 das Ziel, Vertragsverhandlungen bei industrie-
gesponserten klinischen Prüfungen durch vorgegebene Vertragsklauseln zu vereinfa-
chen. Anfang 2026 hat die Plattform bereits ein verordnungskonformes Standardver-
tragsmuster für Sponsoren und Studienzentren veröffentlicht. Alle Dokumente können
über die Webseiten der beteiligten Institutionen und Verbände abgerufen werden.
Pressekontakte
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI)
Hermann Hofmann
Pressesprecher
Tel. +49 30 279009-123
presse@bpi.de
https://www.bpi.de
Bundesverband Medizinischer Auftragsinstitute (BVMA)
Martin Krauss
Vorstandsvorsitzender
Tel. +49 89 893119-188
http://www.kks-netzwerk.de/
tel:+49%2030%2027909-131
mailto:presse@bpi.de
https://www.bpi.de/
tel:+49%2089%20893119-188
KKS Netzwerk Koordinierungzentrum für Klinische Studien
martin.krauss@bvma.de
www.bvma.de
Bundesverband Medizintechnologie (BVMed)
Manfred C. Beeres M.A.
Leiter Kommunikation | Pressesprecher
Tel. +49 30 246255-20,
M. +49 172 615 7426,
beeres@bvmed.de
https://www.bvmed.de/
Deutsche Hochschulmedizin (DHM)
Dr. Christiane Weidenfeld
Leiterin der Kommunikation
Tel. +49 30 6449-8559-22
weidenfeld@medizinische-fakultaeten.de
https://www.medizinische-fakultäten.de
https://www.deutsche-hochschulmedizin.de
KKS-Netzwerk (KKSN)
Anika Bitonto
Public Relations & Communications Managerin
Tel. +49 30 6959 9990
anika.bitonto@kks-netzwerk.de
https://www.kks-netzwerk.de
Pharma Deutschland
Hannes Hönemann
Leiter der Abt. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
M. +49 171 5618203
hoenemann@pharmadeutschland.de
https://www.pharmadeutschland.de/
Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (vfa)
Dr. Rolf Hömke
http://www.kks-netzwerk.de/
mailto:martin.krauss@bvma.de
http://www.bvma.de/
mailto:beeres@bvmed.de
https://www.bvmed.de/
tel:+49%2030%206449-8559-22
mailto:weidenfeld@medizinische-fakultaeten.de
https://www.medizinische-fakult%C3%A4ten.de/
https://www.deutsche-hochschulmedizin.de/
tel:+49%2030%206959%209990
mailto:anika.bitonto@kks-netzwerk.de
https://www.kks-netzwerk.de/
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
https://www.pharmadeutschland.de/
KKS Netzwerk Koordinierungzentrum für Klinische Studien
Forschungssprecher
Tel. +49 30 20604-204
r.hoemke@vfa.de
https://www.vfa.de
http://www.kks-netzwerk.de/
tel:+49%2030%2020604-204
mailto:r.hoemke@vfa.de
https://www.vfa.de/
30.06.2026
Datei
PE-CONS 30/26
GIP.B DE
EUROPÄISCHE UNION
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DER RAT
Brüssel, den 18. Juni 2026
(OR. en)
2025/0359(COD)
PE-CONS 30/26
SIMPL 94
ANTICI 97
DATAPROTECT 150
CYBER 216
TELECOM 224
CODEC 873
GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE
Betr.: VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-
Verordnung zur KI)
PE-CONS 30/26 1
GIP.B DE
VERORDNUNG (EU) 2026/...
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230
im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften
für künstliche Intelligenz
(Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,
1 ABl. C, C/2026/2285, 15.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2285/oj.
PE-CONS 30/26 2
GIP.B DE
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4,
2 Stellungnahme vom 18. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3 Stellungnahme vom 7. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom …
PE-CONS 30/26 3
GIP.B DE
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates5 wurden
harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) mit dem Ziel festgelegt, das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, die Einführung einer auf den Menschen
ausgerichteten und vertrauenswürdigen KI zu fördern und gleichzeitig ein hohes
Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte zu gewährleisten und
Innovationen zu unterstützen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist am 1. August 2024 in
Kraft getreten. Ihre Bestimmungen werden schrittweise anwendbar; ab dem 2. August
2027 finden alle Vorschriften Anwendung.
(2) Die Erfahrungen, die im Rahmen der Durchführung der bereits geltenden Teile der
Verordnung (EU) 2024/1689 gesammelt wurden, können bei der Durchführung der Teile
hilfreich sein, deren Anwendung noch aussteht. In diesem Zusammenhang haben die
verzögerte Ausarbeitung von Normen, die technische Lösungen für Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen bieten, damit diese ihren Pflichten aus der genannten Verordnung
nachkommen können, sowie die verzögerte Einrichtung der Governance- und
Konformitätsbewertungsrahmen auf nationaler Ebene zu einem höheren
Befolgungsaufwand geführt als erwartet. Darüber hinaus haben Konsultationen der
Interessenträger ergeben, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, die die
Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften erleichtern und präzisieren, ohne das mit den
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 angestrebte Niveau des Schutzes der
Gesundheit, der Sicherheit und der Grundrechte vor KI-bezogenen Risiken zu senken.
5 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797
und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689,
12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
PE-CONS 30/26 4
GIP.B DE
(3) Es sind gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich, um bestimmte
Herausforderungen bei der Durchführung im Hinblick auf die wirksame, einfache und
einheitliche Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu bewältigen.
(4) Um KI-Innovationen im privaten und öffentlichen Sektor zu ermöglichen, ist es wichtig,
dass die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
die Aufsicht, Durchsetzung und Überwachung sektorspezifischer und nationaler
Rechtsvorschriften nicht zu Überschneidungen, uneinheitlichen Auslegungen oder
unterschiedlicher Durchsetzung führt.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 werden horizontale Vorschriften für KI-Systeme
festgelegt, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Interessen in Bezug auf Gesundheit,
Sicherheit sowie die Grundrechte einheitlich und in hohem Maße geschützt werden. Für
die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gilt diese Verordnung in
Verbindung mit den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. In bestimmten Fällen können in diesen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anforderungen festgelegt werden, mit denen
ein gleiches oder höheres Schutzniveau für die relevanten öffentlichen Interessen erreicht
wird als durch die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten spezifischen
Anforderungen oder Verpflichtungen. In diesem Fall sollte es möglich sein, die
Anwendung bestimmter Anforderungen oder Verpflichtungen, die in der Verordnung (EU)
2024/1689 festgelegt sind, einzuschränken, um die Einhaltung der Vorschriften zu
erleichtern, den Verwaltungsaufwand und Doppelarbeit zu minimieren und gleichzeitig das
durch diese Verordnung garantierte Schutzniveau zu wahren. Eine solche Einschränkung
sollte möglich sein, sofern und soweit in den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anforderungen vorgesehen sind, die ein
gleichwertiges Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit bzw. Grundrechte bieten
wie die betreffende Anforderung bzw. Verpflichtung. Der Kommission sollte die Befugnis
übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung jener Verordnung zu erlassen, in
denen solche Fälle ausgewiesen werden und die betreffenden Produkte, die Anforderungen
oder Verpflichtungen, die beschränkt werden können, sowie die Bedingungen und der
Umfang etwaiger Beschränkungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das in der
Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehene Schutzniveau nicht verringert wird.
PE-CONS 30/26 5
GIP.B DE
(6) Bei den meisten Unternehmen in der Union handelt es sich um kleine und mittlere
Unternehmen, wobei die Mehrheit dieser Unternehmen Kleinstunternehmen und kleine
Unternehmen sind. Unternehmen, die nicht mehr unter die Definition von
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen – nämlich
die „kleinen Midcap-Unternehmen“ –, spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft
der Union. Im Vergleich zu KMU weisen kleine Midcap-Unternehmen in der Regel ein
schnelleres Wachstumstempo sowie ein höheres Innovationsniveau und einen höheren
Digitalisierungsgrad auf. Dennoch stehen sie hinsichtlich des Verwaltungsaufwands vor
ähnlichen Herausforderungen wie KMU, was die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie gezielter Unterstützungsmaßnahmen
nach sich zieht. Um Unternehmen den reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen
Midcap-Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, die Auswirkungen, die die genannte
Verordnung auf die Tätigkeit dieser Unternehmen haben kann, sobald sie zu Midcap-
Unternehmen werden und den für Großunternehmen geltenden Vorschriften unterliegen,
kohärent zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sieht mehrere Maßnahmen
für kleinere Akteure vor, die erforderlichenfalls auf kleine Midcap-Unternehmen
ausgeweitet werden sollten, wobei die in der Verordnung (EU) 2024/1689 übergeordneten
Ziele und das dort vorgesehene Schutzniveau zu wahren sind. Um die Behandlung der
KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in der Verordnung (EU) 2024/1689 zu
präzisieren, müssen Definitionen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen eingeführt
werden, die den Definitionen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission6
bzw. im Anhang der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission7 entsprechen sollten.
6 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
7 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner
Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).
PE-CONS 30/26 6
GIP.B DE
(7) Der Begriff „Sicherheitsbauteil“ ist für die Einstufung bestimmter KI-Systeme als
hochriskant gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 von entscheidender Bedeutung. Daher
sollte der Begriff so gefasst werden, dass er – entsprechend dem risikobasierten Ansatz der
genannten Verordnung – nur KI-Systeme umfasst, die sich nachteilig auf die Gesundheit
und Sicherheit von Personen oder Eigentum auswirken könnten. Die Begriffsbestimmung
in Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 bietet nicht die erforderliche
Präzision, damit Anbieter von KI-Systemen festlegen können, ob ein KI-System als
Sicherheitsbauteil einzustufen ist, und birgt daher die Gefahr die Einstufung als
Hochrisiko-KI-System über das durch den risikobasierten Ansatz dieser Verordnung
gerechtfertigte Maß hinaus auszudehnen. Daher ist es notwendig, diese
Begriffsbestimmung zu ändern. Zunächst ist es erforderlich, den Begriff
„Sicherheitsfunktion“ zu präzisieren. Bei der Sicherheitsfunktion sollte es sich um eine
Zweckbestimmung des Systems handeln, die vom Anbieter des Systems festgelegt wird.
Ein KI-System erfüllt dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine vom Anbieter festgelegte
Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen
oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Insbesondere sind hiervon KI-Systeme
ausgenommen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Funktionen im Zusammenhang mit
der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung, der Dienstleistungseffizienz, der
Automatisierung, dem Bedienkomfort oder nicht sicherheitsrelevanter Aspekte der
Qualitätskontrolle zu erfüllen. Die bloße Tatsache, dass ein KI-System in ein Produkt
integriert ist oder in einem Produkt zum Einsatz kommt, das
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, bedeutet an sich noch nicht, dass
es eine Sicherheitsfunktion erfüllt.
PE-CONS 30/26 7
GIP.B DE
(8) Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind derzeit alle Anbieter und Betreiber
von KI-Systemen verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Der
Erwerb von KI-Kompetenz, angefangen bei der allgemeinen und beruflichen Bildung bis
hin zum lebenslangen Lernen, ist unerlässlich, um Anbieter, Betreiber und andere
betroffene Personen mit den notwendigen Fähigkeiten auszustatten, damit sie fundierte
Entscheidungen über den Einsatz von KI-Systemen treffen können. Die von den
Interessenträgern geteilten Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine Lösung, bei der strenge
Verpflichtungen auferlegt werden, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz
sicherzustellen, in Bezug auf die Förderung der KI-Kompetenz nicht für alle Arten von
Anbietern und Betreibern geeignet wäre. Darüber hinaus deuten Daten darauf hin, dass die
Auferlegung solcher Verpflichtungen – insbesondere für kleinere Unternehmen – einen
zusätzlichen Befolgungsaufwand verursacht, während KI-Kompetenz unabhängig von
gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein
sollte. Angesichts dessen sollte Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 dahin gehend
geändert werden, dass die Anbieter und Betreiber verpflichtet sind, Maßnahmen zu
ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen, die in ihrem
Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, zu fördern. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Bemühungen der Anbieter und Betreiber
von KI-Systemen unterstützen und erleichtern, unter anderem durch das Anbieten von
Schulungen, das Bereitstellen von Informationsressourcen und die Ermöglichung des
Austauschs bewährter Verfahren sowie andere Initiativen. Bei der Erfüllung dieser
Verpflichtung könnten die Kommission und die Mitgliedstaaten die europäischen
Kompetenzrahmen berücksichtigen, etwa den Referenzrahmen für digitale Kompetenzen
der Bürgerinnen und Bürger (DigComp) und den KI-Kompetenzrahmen für die Primar-
und Sekundarschulbildung. Das Europäische Gremium für künstliche Intelligenz (im
Folgenden „KI-Gremium“) sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten durch die
Annahme von Empfehlungen unterstützen, in denen gemeinsame Ziele festgelegt werden,
die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erreichen sind, und einen regelmäßigen
Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Thema
sicherstellen, während die Allianz für KI-Anwendungen Gespräche mit der breiteren
Öffentlichkeit ermöglichen sollte.
PE-CONS 30/26 8
GIP.B DE
(9) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen stellt ein erhebliches öffentliches
Interesse dar, da so natürliche Personen vor den nachteiligen Auswirkungen von
Verzerrungen, einschließlich Diskriminierung, geschützt werden. Aus diesem Grund bietet
die Verordnung (EU) 2024/1689 eine Rechtsgrundlage, die es Anbietern von Hochrisiko-
KI-Systemen in bestimmten Ausnahmefällen und vorbehaltlich strenger
Schutzmaßnahmen gestattet, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu
verarbeiten. Diese Rechtsgrundlage ist mit der Verpflichtung dieser Anbieter verknüpft,
Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und Korrektur jener Verzerrungen festzulegen, bei
denen es wahrscheinlich ist, dass sie die Gesundheit und Sicherheit von Personen
beeinträchtigen, negative Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu
Diskriminierungen führen, die nach dem Unionsrecht verboten sind. Dennoch könnten
Verzerrungen, bei denen diese Auswirkungen wahrscheinlich sind, auch auf das Handeln
der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen zurückzuführen sein. Darüber hinaus könnten
solche Verzerrungen auch bei anderen KI-Systemen oder -Modellen auftreten. So können
beispielsweise durch Verzerrungen in den Instrumenten zur Prüfung der Eignung oder
Risikobewertung, die bei der Beurteilung von Anträgen auf verschiedene Arten
öffentlicher Genehmigungen oder Lizenzen zum Einsatz kommen, Rechte beeinträchtigt
oder bestimmte Gruppen wirksam am Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gehindert
werden. Dementsprechend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Anbietern
und Betreibern anderer KI-Systeme und -Modelle sowie Betreibern von Hochrisiko-KI-
Systemen ausnahmsweise und nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich ist, die
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der
Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu gestatten.
PE-CONS 30/26 9
GIP.B DE
Daher ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EU) 2024/1689 geschaffene
Rechtsgrundlage auf diese Anbieter und Betreiber auszuweiten. Diese Rechtsgrundlage
sollte denselben Begrenzungen, Bedingungen und Schutzmaßnahmen unterliegen, die
gemäß dem bestehenden Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung gelten, damit die
Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates8, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung
(EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates9 und Artikel 10 Buchstabe a
der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates10 sichergestellt
wird. Damit Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen zur Vorbereitung auf die Einhaltung
der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, einschließlich Artikel 10 Absatz 2
Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2024/1689, rechtmäßig Tätigkeiten zur
Erkennung und Korrektur von Verzerrungen durchführen können, sollte die mit Artikel 4a
der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegte Rechtsgrundlage ab dem Geltungsbeginn
dieser Verordnung gelten.
8 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj)
9 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
(ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
10 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
PE-CONS 30/26 10
GIP.B DE
(10) Mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 werden bestimmte Praktiken von KI-
Systemen verboten, die besonders schädlich und missbräuchlich sind, im Widerspruch zu
bestimmten Werten der Union stehen und bestimmte Grundrechte verletzen. Artikel 5 ist
kontinuierlich zu überprüfen, wie in Artikel 112 Absatz 1 der genannten Verordnung
festgelegt wurde. Angesichts der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen
seit der Annahme der genannten Verordnung, darunter die Einführung und weit verbreitete
Nutzung von KI-Systemen, mit denen nicht einvernehmlich erstellte intime Bilder, Videos,
Audioaufnahmen und ähnliches Material (im Folgenden „nicht einvernehmlich erstelltes
intimes Material“) und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugt
werden, muss Artikel 5 der genannten Verordnung geändert werden.
(11) Bei nicht einvernehmlich erstelltem intimem Material handelt es sich um sexuelle Gewalt
gegen Einzelpersonen, insbesondere Frauen, und sexuellen Missbrauch dieser Personen.
KI-Systeme, mit denen Material dieser Art erzeugt oder manipuliert wird, stellen eine
gravierende Gefahr für Gesundheit, Sicherheit und für die Grundrechte dar, darunter die
Menschenwürde, die persönliche Autonomie, die Unversehrtheit und das Privatleben der
Opfer, und können zu potenziell schwerwiegenden, dauerhaften psychischen und sonstigen
Schäden führen sowie massivem Missbrauch ermöglichen. Aufgrund der Verbreitung
solcher Technologien, die häufig als „Nudify-Apps“ bezeichnet werden, ist ein
ausdrückliches rechtliches Verbot dringend geboten. Darstellungen von sexuellem
Missbrauch von Kindern, darunter vollständig oder teilweise per KI erzeugte
Darstellungen, gefährden die Sicherheit und die Grundrechte von Kindern in erheblichem
Maße. KI-Systeme, mit denen entsprechendes Material erzeugt oder manipuliert wird,
stellen eine schwerwiegende Gefahr für die Menschenwürde und die Rechte des Kindes
dar und bergen die Gefahr, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder normalisiert, verstärkt und
fortgesetzt wird. Dementsprechend ist eine Änderung von Artikel 5 der Verordnung (EU)
2024/1689 erforderlich, um Frauen, Kinder, sonstige Personen und die Gesellschaft vor
schwerwiegenden schädlichen Praktiken zu schützen und so die Ziele der genannten
Verordnung zu verfolgen und um Anbietern und Betreibern Klarheit über den Umfang
ihrer Verpflichtungen zu verschaffen und auf diesem Wege die Herausforderungen bei der
Umsetzung anzugehen.
PE-CONS 30/26 11
GIP.B DE
(12) Es ist notwendig, den Geltungsbereich des Verbots klar festzulegen, was insbesondere
auch den Umfang der Verpflichtungen der Anbieter und Betreiber einschließt. Dieses
Verbot sollte Anbieter nicht daran hindern, die technischen Kapazitäten von KI-Systemen
zur Erzeugung oder Manipulation von Bildern, Videos, Audiodateien oder ähnlichem
Material weiterzuentwickeln. In Bezug auf Anbieter sollte sich das Verbot auf das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von KI-Systemenbeschränken, mit denen nicht
einvernehmlich erstelltes intimes Material oder Darstellungen von sexuellem Missbrauch
von Kindern erzeugt oder manipuliert werden, und zwar in zwei Fällen. Erstens sollten
Systeme erfasst werden, die dazu bestimmt sind, Material dieser Art zu erzeugen oder zu
manipulieren. Zweitens sollten Systeme erfasst werden, bei denen eine solche Erzeugung
oder Manipulation ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares
Ergebnis ist und keine zumutbaren und angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen
sowie sonstige Schutzvorkehrungen bestehen, mit denen – unter dem Gesichtspunkt einer
nach vernünftigem Ermessen absehbaren missbräuchlichen Nutzung – dieses Ergebnis
zuverlässig verhindert und, falls erforderlich, korrigiert sowie beobachtete oder gemeldete
missbräuchliche Nutzung, was auch die Umgehung solcher Maßnahmen einschließt,
behoben wird. Zu den technischen Maßnahmen und sonstigen Schutzvorkehrungen, mit
denen die Erzeugung solcher Inhalte verhindert werden soll, könnten Datenbereinigung,
Ablehnungstraining, die Gestaltung sicherer Prompts und Ausgabekontrollen, Laufzeit-
Leitplanken für Prompts, Mechanismen zur Klassifizierung und Filterung von Inhalten,
Nutzungsbeschränkungen, Mechanismen zur Missbrauchserkennung sowie Melde- und
Abhilfemechanismen gehören. Präventivmaßnahmen dieser Art sollten für das jeweilige
KI-System zumutbar sein und gelten als angemessen, wenn sie mit dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen übereinstimmen und nachweislich in jedem Einzelfall die
Wahrscheinlichkeit der Erstellung oder Manipulation solcher Inhalte verhindern bzw.
hinreichend verringern, wobei der bekannte und vernünftigerweise absehbare
missbräuchliche Gebrauch zu berücksichtigen ist, einschließlich der nach vernünftigem
Ermessen absehbaren Umgehung der Präventivmaßnahmen ohne wesentliche technische
Änderungen. Für Anbieter, die die effektive Kontrolle über KI-Systeme behalten,
beispielsweise über eine Plattform oder eine Webschnittstelle, könnte dies Verfahren zur
Erfassung und Meldung von Missbrauchsfällen unter vollständiger Einhaltung der
Datenschutzvorschriften der Union umfassen.
PE-CONS 30/26 12
GIP.B DE
In Fällen, in denen eine Umgehung der Präventivmaßnahmen oder anderer
Schutzmaßnahmen beobachtet oder gemeldet wird, sollten angemessene
Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, sofern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung
des spezifischen KI-Systems, einschließlich seiner Freigabe- und Verbreitungsstrategie
(z. B. quelloffene Freigaben), zumutbar sind. In Bezug auf Anbieter sollte die Verwendung
eines KI-Systems nur verboten werden, wenn der Betreiber ein KI-System verwendet, um
nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material oder Darstellungen von sexuellem
Missbrauch von Kindern zu erzeugen oder zu manipulieren. Dies umfasst Fälle, in denen
ein Betreiber KI-Systeme nutzt oder zweckentfremdet, die auf den Markt gebracht oder in
Betrieb genommen wurden, ohne dass zumutbare und angemessene Schutzmaßnahmen
vorhanden sind, oder in denen ein Betreiber die Schutzmaßnahmen umgeht oder für solche
Zwecke rechtskonforme KI-Systeme verwendet, die nicht für die Erstellung oder
Manipulation von Material dieser Art bestimmt sind. Das Verwendungsverbot erstreckt
sich daher nicht auf die Nutzung eines KI-Systems zu rechtmäßigen Zwecken, wie
beispielsweise die Erstellung oder Manipulation von Inhalten, bei denen es sich nicht um
nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material oder Darstellungen von sexuellem
Missbrauch von Kindern handelt, selbst in Fällen, in denen das KI-System nicht über
zumutbare und angemessene Schutzvorkehrungen verfügt, die vom Anbieter hätten
getroffen werden müssen; ebenso wenig erstreckt es sich auf die versehentliche Erstellung
oder Manipulation solcher Inhalte. Was das Verbot in Bezug auf nicht einvernehmlich
erstelltes intimes Materials betrifft, so sollten in Fällen, in denen ein KI-System für die
Erzeugung oder Manipulation von Material bestimmt ist, das unter dieses Verbot fällt,
Maßnahmen und andere Schutzvorkehrungen im Einklang mit der Verordnung (EU)
2016/679 angemessene Mittel umfassen, die für die Verbreitung des KI-Systems geeignet
sind und die zuverlässige Erfassung und den Nachweis der Einwilligung der abgebildeten
Person in eine solche Erstellung oder Manipulation ermöglichen.
PE-CONS 30/26 13
GIP.B DE
Das Verbot in Bezug auf nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material sollte sich auf
realistische Darstellungen intimer Körperteile, insbesondere der Genitalien, des
Schambereichs, des Anus, des entblößten Gesäßes oder entblößte weiblicher Brüste,
Brustwarzen oder Brustwarzenhöfe, bzw. auf Darstellungen sexuell eindeutiger Aktivitäten
beschränken. Dieser „Realismus“ bezieht sich auf die Darstellung des Gesichts, der
Stimme oder des Körpers der Person in einer glaubwürdigen realen Weise, unabhängig
davon, wie realistisch der Kontext dieser Darstellung ist und ob sie der tatsächlichen
Stimme oder dem tatsächlichen Erscheinungsbild der abgebildeten Person vollständig
entspricht. Umgekehrt sind Karikaturen oder physisch unmögliche Darstellungen des
Körpers einer Person ausgenommen. Das Verbot von nicht einvernehmlich erstellten
intimen Materialien hat keinen Einfluss auf die Erstellung oder Manipulation anderer
Formen von Nacktmaterial, wie beispielsweise Inhalte, die keine identifizierbaren
natürlichen Personen zeigen, realistische teilweise Nacktdarstellungen, bei denen intime
Körperteile nicht sichtbar sind und keine sexuell eindeutigen Handlungen dargestellt
werden, sowie nicht-realistische künstlerische Nacktdarstellungen, die keine
identifizierbaren natürlichen Personen realistisch bei sexuell eindeutigen Handlungen oder
deren intime Körperteile zeigen. Es gilt auch nicht für generative KI-Anwendungen, bei
denen intime Körperteile nicht gezeigt werden oder, falls doch, dies nur mit der aus freien
Stücken erfolgenden, spezifischen, aufgeklärten, eindeutigen und ausdrücklichen
Einwilligung der abgebildeten Person geschieht (beispielsweise Anprobe-Anwendungen
und medizinische Anwendungen wie medizinische anatomische Simulationen und
Mammographien); dieses Verbot schließt nicht die ausnahmsweise Nutzung von KI-
Systemen aus, mit denen Nacktdarstellungen der intimen Körperteile einer
identifizierbaren Person im Einklang mit den Grundrechten, einschließlich des
Datenschutzrechts, und dem geltenden Medizinrecht zum Zwecke der medizinischen
Diagnose und Behandlung durch medizinisches Fachpersonal erstellt oder bearbeitet
werden, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu erteilen
(beispielsweise in einer Notfallsituation).
PE-CONS 30/26 14
GIP.B DE
Schließlich schließt das Verbot der „Manipulation“ von nicht einvernehmlich erstelltem
intimem Material Fälle aus, in denen bereits bestehendes intimes Material in einer Weise
manipuliert wird, die weder die Sichtbarkeit der abgebildeten intimen Körperteile erhöht
noch die Art der dargestellten sexuell eindeutigen Handlungen verändert; dazu zählt
beispielsweise die bloße Optimierung eines bestehenden Bildes, das intime Körperteile
zeigt, oder eines Videos, das sexuell eindeutige Handlungen zeigt, wie etwa das Ändern
des Hintergrunds, das Hinzufügen einer Textüberschrift oder die Anpassung von Kontrast
oder Helligkeit. Umgekehrt fällt jede Manipulation von Inhalten – einschließlich solcher,
die bereits intime Körperteile oder sexuell eindeutige Handlungen zeigen –, die den Grad
der Entblößung der dargestellten intimen Körperteile erhöht oder die Art der dargestellten
sexuell eindeutigen Handlungen verändert, unter dieses Verbot.
(13) Das Verbot von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern sollte das
Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Nutzung eines KI-Systems nicht
verhindern, wenn nach nationalem Recht das „unrechtmäßige“ Verhalten, worauf in
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates11 verwiesen wird, als gerechtfertigt gilt. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Rahmen
innerstaatlicher Rechtsbefugnisse durchgeführt werden, wie beispielsweise die legitime
Erstellung oder Manipulation von Material, das den sexuellen Missbrauch von Kindern
darstellt, durch die Behörden zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren oder zur
Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, sowie die rechtmäßige
Nutzung des KI-Systems im Rahmen von Red-Teaming- und Evaluierungsmaßnahmen,
um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten Verbots durch das System zu
überprüfen.
11 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des
Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj).
PE-CONS 30/26 15
GIP.B DE
(14) Diese Verbote stellen gerechtfertigte Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit
sowie in die unternehmerische Freiheit dar. Sie verfolgen dem Gemeinwohl dienende
Zielsetzungen und schützen die Rechte und Freiheiten anderer, einschließlich derjenigen,
die in Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 sowie den Artikeln 4, 7, 8, 21, 23 und 24 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegt sind. Sie sind
genau zugeschnitten. Im Falle von intimem Material beschränken sie sich auf realistische
Darstellungen identifizierbarer natürlicher Personen sowie auf Fälle, in denen das KI-
System dazu verwendet wird, den Grad der Nacktheit oder der Eindeutigkeit zu erhöhen;
ausgenommen sind die Erstellung und Manipulation, die mit Zustimmung der betroffenen
Person vorgenommen werden. Darüber hinaus beschränken sie sich darauf, von Anbietern
zu verlangen, „zumutbare und angemessene“ Maßnahmen und Schutzvorkehrungen zu
treffen, sofern es sich um Systeme handelt, die nicht für die Erstellung oder Manipulation
des verbotenen Materials bestimmt sind. Sie stehen auch im Einklang mit dem geltenden
Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie (EU) 2011/93/EU und der Richtlinie (EU)
2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates12. Die Eingriffe achten den
Wesensgehalt der Artikel 11 und 16 der Charta, sind gesetzlich vorgeschrieben und
verhältnismäßig.
(15) Die unter diese Verbote fallenden Handlungen können auch gegen andere
Rechtsvorschriften, einschließlich des Strafrechts, verstoßen. Die Verbote stehen einer
Strafverfolgung nach diesen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Soweit jedoch ein Verstoß
gegen die Verbote zur Verhängung von Sanktionen strafrechtlicher Natur führen kann, die
gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegt werden können,
und soweit dieselbe Handlung strafrechtlich geahndet wird, einschließlich strafrechtlicher
Sanktionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2011/93/EU und (EU)
2024/1385 fallen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung des Grundsatzes des
Verbots der doppelten Strafverfolgung im Einklang mit der Charta sicherzustellen.
12 Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385,
24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).
PE-CONS 30/26 16
GIP.B DE
(16) Die Verbote gelten unbeschadet der Rechtsbehelfe, die Einzelpersonen nach nationalem
Recht zur Verfügung stehen, um ihre Grundrechte, einschließlich des Rechts am eigenen
Bild, des Rechts auf Privatsphäre und der Menschenwürde, zu schützen.
(17) Zur Sicherstellung der Kohärenz, Vermeidung von Doppelarbeit und Minimierung des
Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Benennung notifizierter
Stellen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und unter Beibehaltung desselben
Prüfniveaus sollten für neue Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen, die im
Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wie etwa der Verordnungen
(EU) 2017/74513 und (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates14,
benannt wurden, ein einziger Antrag und ein einheitliches Bewertungsverfahren zur
Verfügung stehen, wenn ein solcher Antrag und ein solches Verfahren im Rahmen dieser
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden. Mit dem einzigen
Antrag und dem einheitlichen Bewertungsverfahren soll das Benennungsverfahren gemäß
der Verordnung (EU) 2024/1689 erleichtert, unterstützt und beschleunigt und gleichzeitig
die Einhaltung der Anforderungen sichergestellt werden, die für notifizierte Stellen gemäß
der genannten Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten. Das einheitliche
Bewertungsverfahren sollte unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zuständigkeiten der
beteiligten Behörden durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass
eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß mehr als einer der in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde, nur einmal
einen Antrag stellen sollte, um gemäß dieser Verordnung benannt zu werden.
13 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien
90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
14 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses
2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).
PE-CONS 30/26 17
GIP.B DE
(18) Um die reibungslose Anwendung und Kohärenz der Verordnung (EU) 2024/1689
sicherzustellen, sollte sie geändert werden. In Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 sollte eine technische Korrektur vorgenommen werden, um
die Konformitätsbewertungsanforderungen und die Anforderungen an Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 16 der genannten Verordnung in Einklang zu
bringen. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass ein Anbieter eines Hochrisiko-KI-
Systems, wenn er dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in Anhang I
Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und wenn die
Konformitätsbewertung auch die Konformität des Qualitätsmanagementsystems der
genannten Verordnung und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betrifft, im
Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 Aspekte des
Qualitätsmanagementsystems gemäß der genannten Verordnung als Teil der
Qualitätsmanagementsysteme entsprechend diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union aufnehmen können sollte. Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten
Verordnung sollte geändert werden, um klarzustellen, dass notifizierte Stellen, die nach
den in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurden und Hochrisiko-KI-
Systeme bewerten sollen, die unter die in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, berechtigt sein sollten,
die Konformität von Hochrisiko-KI-Systemen unter bestimmten Bedingungen für eine
Dauer von 18 Monaten ab dem ... [dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] zu
bewerten. Diese Änderung lässt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt,
sodass Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß der genannten Verordnung benannt und
notifiziert werden möchten, während und nach diesen 18 Monaten jederzeit einen Antrag
stellen können. Ferner sollte die Verordnung (EU) 2024/1689 geändert werden, um
klarzustellen, dass in Fällen, in denen ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in
Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter einen der in Anhang III der
genannten Verordnung aufgeführten Anwendungsfälle fällt, der Anbieter das einschlägige
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesen einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften befolgen sollte.
PE-CONS 30/26 18
GIP.B DE
(19) Die Verordnung (EU) 2024/1689 und die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen
Parlaments und des Rates15 ergänzen einander, damit die Sicherheit und Cybersicherheit
von Produkten mit digitalen Elementen sichergestellt wird. Artikel 12 der Verordnung
(EU) 2024/2847 sieht vor, dass, wenn Hochrisiko-KI-Systeme und von Herstellern
festgelegte Verfahren den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten grundlegenden
Cybersicherheitsanforderungen genügen, sie als mit den Cybersicherheitsanforderungen
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1689 konform gelten, soweit diese
Anforderungen von der nach der Verordnung (EU) 2024/2847 ausgestellten EU-
Konformitätserklärung oder Teilen davon abgedeckt sind. Um das Zusammenspiel der
Verordnung (EU) 2024/1689 und der Verordnung (EU) 2024/2847 besser zu
verdeutlichen, sollte die Vorschrift aus Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/2847 auch in
der Verordnung (EU) 2024/1689 Niederschlag finden. Das Zusammenspiel zwischen den
beiden Instrumenten sollte nicht beeinträchtigt werden.
15 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen
und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der
Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
PE-CONS 30/26 19
GIP.B DE
(20) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 werden KI-Systeme als
Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft, wenn ein KI-System, das ein Bauteil eines Produkts ist,
das unter die in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt, eine Sicherheitsbauteil ist und für
dieses Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist. Die Anforderung,
dass für ein solches Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist,
berührt jedoch nicht die Wahl des Herstellers hinsichtlich des
Konformitätsbewertungsverfahrens für ein solches Produkt. Wenn die in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die Wahl eines auf
harmonisierten Normen basierenden Konformitätsbewertungsverfahrens unter den
verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren zulassen, gilt diese Möglichkeit auch für
Produkte, in die ein Hochrisiko-KI-System eingebettet ist. Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 sollte nicht so verstanden werden, dass Produkte, in die ein
Hochrisiko-KI-System eingebettet ist, automatisch einer Konformitätsbewertung durch
Dritte unterzogen werden müssen, an der eine notifizierte Stelle beteiligt ist. Wenn diese
Möglichkeit in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen ist, könnte
sich der Anbieter des Produkts, in das das Hochrisiko-KI-System eingebettet ist, weiterhin
auf harmonisierte Normen stützen, um die Anforderungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Verordnung (EU) 2024/1689 als
Konformitätsbewertungsverfahren zu erfüllen.
PE-CONS 30/26 20
GIP.B DE
(21) Zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist es von wesentlicher
Bedeutung, Wirtschaftsakteure zu unterstützen, die gleichzeitig die Anforderungen oder
Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689
und die einschlägigen Anforderungen und Verpflichtungen, die in den in Anhang I der
genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
festgelegt sind, erfüllen müssen. Um die Verfahren zur Einhaltung der Rechtsvorschriften
für diese Wirtschaftsakteure zu unterstützen und zu vereinfachen, sollte die Kommission
die europäischen Normungsorganisationen unverzüglich auffordern, Normungsprodukte,
gegebenenfalls einschließlich harmonisierter Normen, auszuarbeiten. Diese
Normungsprodukte sollten auf den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
harmonisierten Normen beruhen, die die Vermutung der Konformität mit den
Anforderungen bzw. Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2024/1689 begründen, sowie
auf allen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten einschlägigen
harmonisierten Normen, die die Vermutung der Konformität mit den einschlägigen
Anforderungen bzw. Verpflichtungen begründen, die in den in Anhang I der genannten
Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
Solche Normungsprodukte sollten dazu beitragen, die Rechtsunsicherheit zu verringern,
unnötige Doppelarbeit bei Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie Prüf-,
Dokumentations- und Berichterstattungspflichten zu verhindern und die Befolgungskosten,
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen, zu senken.
Die rasche Ausarbeitung solcher Produkte ist äußerst wichtig, um den Wirtschaftsakteuren
praktische und zuverlässige technische Lösungen an die Hand zu geben, die
Rechtssicherheit zu stärken und das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die
Verwendung von KI-Systemen im Einklang mit dieser Verordnung und den in Anhang I
der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu
erleichtern.
PE-CONS 30/26 21
GIP.B DE
(22) Um die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zu straffen und damit
verbundene Kosten zu senken, sollte die Registrierung der in Artikel 6 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1689 genannten KI-Systeme in der EU-Datenbank gemäß
Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung vereinfacht werden, indem die nach
Anhang VIII der genannten Verordnung erforderlichen Inhalte gestrafft werden. Zwar ist
es für eine wirksame Marktüberwachung und die öffentliche Rechenschaftspflicht nach
wie vor unerlässlich, dass solche KI-Systeme in der EU-Datenbank registriert werden,
doch sollten die Registrierungsanforderungen vereinfacht und verhältnismäßiger gestaltet
werden. Mit dieser Vereinfachung dürfte für mehr Ausgewogenheit gesorgt werden, ohne
den in der Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehenen Schutz zu beeinträchtigen. Solche
KI-Systeme gelten unter bestimmten Bedingungen nicht als hochriskant, wenn sie etwa
kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder
Grundrechte natürlicher Personen bergen. Darüber hinaus bleibt ein Anbieter, der Artikel 6
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 anwendet, weiterhin verpflichtet, seine
Bewertung zu dokumentieren, bevor dieses KI-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird. Die zuständigen nationalen Behörden sollten diese Bewertung beantragen
können.
(23) Die Artikel 57, 58 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollten geändert werden, um
die Zusammenarbeit von KI-Reallaboren auf Unionsebene weiter zu stärken, Klarheit und
Kohärenz bei der Governance von KI-Reallaboren zu fördern und Hochrisiko-KI-Systeme,
die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, in Tests unter Realbedingungen
außerhalb von KI-Reallaboren einzubeziehen. Insbesondere um die Verfahren der in den
KI-Reallaboren beaufsichtigten Projekte, die auch Tests unter Realbedingungen umfassen,
gegebenenfalls zu vereinfachen, sollte der Plan für einen Test unter Realbedingungen in
den von den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und der zuständigen Behörden
vereinbarten Plan für das Reallabor integriert werden.
PE-CONS 30/26 22
GIP.B DE
(24) Des Weiteren sollte dem Europäischen Büro für Künstliche Intelligenz (im Folgenden
„Büro für Künstliche Intelligenz“) die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Unionsebene
ein KI-Reallabor für KI-Systeme einzurichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 fallen. Um für Kohärenz, Rechtssicherheit und eine effiziente
Aufteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen der Union und der nationalen Ebene zu
sorgen, sollte der Zuständigkeitsbereich des auf Unionsebene eingerichteten KI-Reallabors
klar festgelegt werden, um Überschneidungen mit den gemäß der genannten Verordnung
eingerichteten nationalen KI-Reallaboren zu verhindern. Um Innovationen voranzutreiben
und die Einführung von KI zu erleichtern, sollten KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, und kleine Midcap-Unternehmen vorrangigen Zugang zu den vom Büro für
Künstliche Intelligenz eingerichteten KI-Reallaboren erhalten.
(25) Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den für den
Betrieb eines KI-Reallabors zuständigen Behörden präzisiert werden, um ihr wirksames
Funktionieren sicherzustellen. Aus diesem Grund sollte sich die Befugnis der Kommission,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten Vorkehrungen für die
Einrichtung, die Entwicklung, die Umsetzung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von
KI-Reallaboren festgelegt werden, auch auf Aspekte der Governance solcher Reallabore
erstrecken. Soweit die KI-Reallabore auch innovative KI-Systeme umfassen, die
personenbezogene Daten verarbeiten oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler
Behörden oder zuständiger Behörden unterstehen, die den Zugang zu Daten gewähren oder
unterstützen, sollten zudem die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden den Betrieb des KI-
Reallabors begleiten und im Maße des Umfangs ihrer entsprechenden Aufgaben und
Befugnisse in die Überwachung dieser Aspekte einbezogen werden.
PE-CONS 30/26 23
GIP.B DE
(26) Zur Förderung von Innovationen sollte auch der Anwendungsbereich der Tests unter
Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren nach Artikel 60 der Verordnung
(EU) 2024/1689 ausgeweitet werden, die derzeit für die in Anhang III der genannten
Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme gelten; zudem sollte es Anbietern und
zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I der
genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen,
ermöglicht werden, solche Systeme auch unter Realbedingungen zu testen, wobei
ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Das übrige Unionsrecht oder nationale
Recht für das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen im
Zusammenhang mit Produkten, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen, bleibt davon unberührt.
(27) Ferner sollte sichergestellt werden, dass es möglich ist, Hochrisiko-KI-Systeme, die unter
die in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen zu testen.
Diese Systeme unterliegen den in den jeweiligen sektoralspezifischen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen und Verfahren; die genannte Verordnung ist für sie zumeist
nicht unmittelbar relevant. In die entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte werden zu
gegebener Zeit Anforderungen aufgenommen, die den Anforderungen gemäß Artikel 8 bis
15 der genannten Verordnung entsprechen. Daher sollte sichergestellt werden, dass die
Mitgliedstaaten gestatten können, dass diese KI-Systeme unter Realbedingungen getestet
werden, um ihre Konformität mit den in den Artikeln 8 bis 15 der genannten Verordnung
festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überprüfen. Wenn die Mitgliedstaaten
beschließen, Tests dieser Art zu gestatten, sollten sie gemäß der genannten Verordnung
Rahmenvorschriften erlassen müssen, in denen die genauen Anforderungen für die Tests
festgelegt sind. In der genannten Verordnung sollte festgelegt werden, welche
wesentlichen Elemente diese Rahmenvorschriften enthalten müssen. Bei der Ausgestaltung
der entsprechenden Rahmenvorschriften sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte natürlicher Personen umfassend geschützt werden.
Vor der Inkraftsetzung der Rahmenvorschriften sollten die Mitgliedstaaten die
Kommission davon in Kenntnis setzen. Tests unter Realbedingungen sollten den in
Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union samt allen geltenden Bestimmungen über
die Durchführung von Tests entsprechen. Die Anwendung des neuen Artikels über Tests
unter Realbedingungen sollte davon jedoch unberührt bleiben.
PE-CONS 30/26 24
GIP.B DE
(28) Artikel 63 der Verordnung (EU) 2024/1689 bietet Kleinstunternehmen, die Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen sind, die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Einrichtung eines
Qualitätsmanagementsystems auf vereinfachte Weise zu erfüllen. Um die Einhaltung der
Vorschriften für mehr Innovatoren zu erleichtern, sollte diese Möglichkeit auf alle KMU,
einschließlich Start-up-Unternehmen, ausgeweitet werden.
(29) Angesichts der wichtigen Rolle, die dem Büro für Künstliche Intelligenz hinsichtlich der
wirksamen und koordinierten Governance der Verordnung (EU) 2024/1689 zukommt und
durch die vorliegende Verordnung weiter gestärkt wird, sollte die Kommission dem Büro
für Künstliche Intelligenz unbeschadet des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und des
Haushaltsverfahrens angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen
bereitstellen, damit es seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam und innerhalb einer angemessen Zeit wahrnehmen
kann, wobei dies auch die Zuweisung einer ausreichenden Zahl ständiger Mitarbeiter mit
fundierten Kompetenzen und technischem Fachwissen einschließt.
(30) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollte geändert werden, um die
Gebührenstruktur des wissenschaftlichen Gremiums zu vereinfachen. Nehmen die
Mitgliedstaaten das Fachwissen des Gremiums in Anspruch, sollten die für die
Sachverständigen zu zahlenden Gebühren derjenigen Vergütung entsprechen, die die
Kommission unter ähnlichen Umständen zu zahlen hat.
PE-CONS 30/26 25
GIP.B DE
(31) Um das Governance-System für KI-Systeme zu stärken, muss die Rolle, die das Büro für
Künstliche Intelligenz bei der Überwachung und Beaufsichtigung der Konformität der KI-
Systeme mit der Verordnung (EU) 2024/1689 spielt, präzisiert werden. Gemäß Artikel 88
der genannten Verordnung verfügt die Kommission in Bezug auf KI-Modelle mit
allgemeinem Verwendungszweck über ausschließliche Befugnisse. Um die Kohärenz,
Klarheit und Wirksamkeit zu erhöhen und angesichts der Reichweite und der
Auswirkungen von KI-Systemen im Zusammenhang mit diesen Befugnissen sollte der
Umfang der ausschließlichen Befugnis des Büros für Künstliche Intelligenz zur
Überwachung von Systemen präzisiert werden. Insbesondere sollte das Büro für
Künstliche Intelligenz die ausschließliche Befugnis für KI-Systeme haben, die auf KI-
Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, und zwar nicht nur, wenn das
System und das Modell von demselben Anbieter entwickelt werden, sondern auch, wenn
sie von Anbietern entwickelt werden, die demselben Unternehmen angehören. In
bestimmten Fällen und insbesondere bei einer speziellen branchenbezogenen
Beaufsichtigung sollte die Zuständigkeit jedoch bei der jeweils zuständigen nationalen
Behörde verbleiben. Dementsprechend sollten bestimmte Ausnahmen festgelegt werden.
Der persönliche Geltungsbereich dieser ausschließlichen Zuständigkeit sollte sich auf die
Anbieter dieser KI-Systeme und ihre Betreiber innerhalb desselben Unternehmens
erstrecken. Andere Betreiber sollten weiterhin der nationalen Beaufsichtigung und
Durchsetzung unterliegen. Zudem gilt dies nicht für KI-Systeme, die von Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen
oder verwendet werden und gemäß Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1689
der Beaufsichtigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen.
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(32) Des Weiteren ist es angesichts des bestehenden Aufsichts- und Durchsetzungssystems
gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates16
angezeigt, der Kommission die Befugnisse einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde
gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu übertragen, wenn ein KI-System als sehr große
Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine nach Maßgabe der Verordnung
(EU) 2022/2065 gilt oder in eine solche Plattform oder Suchmaschine eingebettet ist. So
soll dazu beigetragen werden, dass die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse der
Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Verordnung (EU) 2022/2065
sowie die Befugnisse, die für in solche Plattformen oder Suchmaschinen integrierte KI-
Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten, kohärent und wirksam ausgeübt
werden. Dies ist auch in Anbetracht der Bedeutung angemessen, die diesen Plattformen
und Suchmaschinen angesichts ihrer Reichweite, ihrer Auswirkungen und der mit ihnen
verbundenen Gefahr, komplexe und umfangreiche gesellschaftliche Schäden zu
verursachen, zukommt. Der persönliche Geltungsbereich dieser ausschließlichen
Zuständigkeit sollte sich auf die Anbieter dieser KI-Systeme und ihre Betreiber innerhalb
desselben Unternehmens erstrecken. Im Falle von KI-Systemen, die in einer sehr großen
Online-Plattform oder Suchmaschine eingebettet sind oder als solche anzusehen sind, sind
die in den Artikeln 34, 35 und 37 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgeschriebenen
Risikobewertungen, Risikominderungsmaßnahmen und Prüfungspflichten der erste
Ansatzpunkt für die Bewertung der KI-Systeme, unbeschadet der Befugnisse des Büros für
Künstliche Intelligenz, Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689
nachträglich zu untersuchen und durchzusetzen.
16 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober
2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie
2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
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Im Zusammenhang mit der Analyse dieser Risikobewertungen,
Risikominderungsmaßnahmen und Prüfungen können die für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Kommissionsdienststellen die Stellungnahme
des Büros für Künstliche Intelligenz zum Ergebnis einer möglichen früheren oder
parallelen Risikobewertung, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durchgeführt
wurde, und zur Anwendbarkeit von Verboten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689
einholen. Darüber hinaus sollten das Büro für Künstliche Intelligenz und die zuständigen
nationalen Behörden ihre Durchsetzungsbemühungen gemäß der Verordnung (EU)
2024/1689 mit den für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der Verordnung (EU)
2022/2065 zuständigen Behörden, einschließlich der Kommission, koordinieren, um
sicherzustellen, dass die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der
Verhältnismäßigkeit sowie das Verbot der doppelten Strafverfolgung eingehalten werden,
wobei die gemäß einer Verordnung erlangten Informationen nur dann für die Zwecke der
Beaufsichtigung und Durchsetzung der anderen Verordnung zu verwenden sind, wenn das
Unternehmen zustimmt. Damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen
und Sanktionen angemessen sind und der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung
entsprechen, sollten diese Behörden insbesondere einen regelmäßigen Gedankenaustausch
führen und in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen allen Geldbußen und Sanktionen
Rechnung tragen, die im Wege einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren
wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten wegen desselben Verhaltens gegen denselben Anbieter verhängt wurden.
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GIP.B DE
(33) Bei der Beaufsichtigung und Durchsetzung von Verpflichtungen in Bezug auf KI-Systeme
in seinem Zuständigkeitsbereich hat das Büro für Künstliche Intelligenz die gleiche
Funktion und Verantwortung wie eine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1689. Folglich muss das Büro für Künstliche Intelligenz über alle Befugnisse
und Zuständigkeiten verfügen, die die Marktüberwachungsbehörden gemäß der genannten
Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des
Rates17 haben (im Folgenden „allgemeine Befugnisse“). Diese sollten die angemessene
und wirksame Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten
Anforderungen und Verpflichtungen sicherstellen. Allerdings müssen bestimmte
wesentliche Elemente und andere Aspekte der allgemeinen Befugnisse sowie die
entsprechenden Schutzmaßnahmen präzisiert, ergänzt und eingeordnet werden (im
Folgenden „spezifizierende Bestimmungen“). Insbesondere müssen Bestimmungen
folgender Art festgelegt werden: Bestimmungen über die Beziehungen zwischen dem Büro
für Künstliche Intelligenz und den nationalen Behörden, Bestimmungen zur Präzisierung,
Ergänzung und Begrenzung der Befugnisse, Informationen anzufordern und Vor-Ort-
Prüfungen durchzuführen, Bestimmungen über Untersuchungen, einschließlich der
Möglichkeit, Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären, und Bestimmungen, mit
denen die Befugnis zur Feststellung von Verstößen, zur Verhängung von Geldbußen und
zur Verhängung von Zwangsgeldern präzisiert und begrenzt wird. Wenn eine Art einer
allgemeinen Befugnis auf diese Weise spezifiziert wurde, darf das Büro für Künstliche
Intelligenz die Bedingungen und Grenzen, die bezüglich dieser Befugnisse bestehen, nicht
dadurch umgehen, dass es sich auf eine damit verbundene allgemeine Befugnis stützt.
Umgekehrt kann sich das Büro für Künstliche Intelligenz auf allgemeine Befugnisse
solcher Art berufen, die in Bezug auf das Büro für Künstliche Intelligenz nicht präzisiert
und begrenzt wurden, wie etwa die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß
Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Soweit dies für die ordnungsgemäße
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist, kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Vorschriften und Verfahren für die
Anwendung von Verjährungsfristen, die Akteneinsicht und die einvernehmliche
Offenlegung von Informationen konkretisiert werden. Bei der Ausübung all dieser
Befugnisse muss das Büro für Künstliche Intelligenz im Einklang mit der Charta handeln.
Darüber hinaus unterliegt das Büro für Künstliche Intelligenz den in den spezifizierenden
Bestimmungen festgelegten Schutzmaßnahmen und dem Schutz der Grundrechte.
17 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der
Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
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(34) Zusätzlich zu diesen Verfahrens- und Grundrechtsgarantien sollten die in Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Verfahrensrechte unbeschadet der in der
Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehenen spezifischeren Verfahrensrechte sinngemäß für
die Anbieter von KI-Systemen gelten. Wenn die nationalen Marktüberwachungsbehörden
das Büro für Künstliche Intelligenz über die zentrale Anlaufstelle ersuchen, Aufsichts- und
Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf KI-Systeme zu ergreifen, die seiner
ausschließlichen Aufsicht unterliegen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz die
zentrale Anlaufstelle spätestens vier Monate nach Eingang dieses Ersuchens über seine
Absicht unterrichten, seine Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse auszuüben, oder über
die Gründe, aus denen es seine Befugnisse nicht ausübt. Beschließt das Büro für
Künstliche Intelligenz, seine Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse auszuüben, so sollte
es die zentrale Anlaufstelle auch über das abschließende Ergebnis dieser Vorgänge und
über zwischenzeitliche Entwicklungen informieren, die nach Ansicht des Büros für
Künstliche Intelligenz erhebliche Auswirkungen auf die Untersuchung haben,
einschließlich der Entscheidung, ein Verfahren einzuleiten, eine Geldbuße zu verhängen
und das KI-System vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(35) Um KI-Systemen, die nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/1689 der
Beaufsichtigung des Büros für Künstliche Intelligenz und einer Konformitätsbewertung
durch Dritte unterliegen, den Zugang zum Unionsmarkt zu ermöglichen, sollte die
Kommission dafür verantwortlich sein, dem Inverkehrbringen vorgeschaltete
Konformitätsbewertungen für diese Systeme durchzuführen.
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(36) Artikel 77 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/1689 stellen einen wichtigen Governance-Mechanismus dar, da sie die für die
Durchsetzung oder Beaufsichtigung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte
zuständigen Behörden oder Stellen dazu befähigen sollen, ihren Auftrag unter bestimmten
Bedingungen zu erfüllen, und zugleich die Zusammenarbeit mit den für die
Beaufsichtigung und Durchsetzung der genannten Verordnung zuständigen
Marktüberwachungsbehörden fördern sollen. Es ist erforderlich, den Umfang dieser
Zusammenarbeit zu präzisieren und klarzustellen, welche Behörden oder öffentlichen
Stellen davon profitieren. Um die Zusammenarbeit zu verstärken, sollte klargestellt
werden, dass Anträge auf Zugang zu Informationen und Unterlagen an die zuständige
Marktüberwachungsbehörde gerichtet werden sollten, die unverzüglich auf entsprechende
Anträge reagieren sollte, und dass die beteiligten Behörden oder Stellen gegenseitig zur
Zusammenarbeit verpflichtet sein sollten. Es sollte präzisiert werden, dass diese
Bestimmungen unbeschadet der Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und
Unabhängigkeit gelten, die die zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen
im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags haben. Insbesondere schränken diese Bestimmungen
nicht die Befugnisse ein, über die diese Behörden und Stellen nach anderen Bestimmungen
des Unionsrechts oder nationalem Recht verfügen, wenn es um die Einholung von
Auskünften geht. Dementsprechend behalten diese Behörden und Stellen die Befugnis,
Auskünfte gemäß ihrem Auftrag oder dem Unionsrecht oder nationalem Recht direkt bei
den Betreibern einzuholen.
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(37) Die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen an Hochrisiko-KI-
Systeme betreffen spezifische Risiken, die KI-Systemen innewohnen und zu denen unter
anderem Verzerrungen, ein unberechenbares Modellverhalten, mangelnde Robustheit oder
Genauigkeit, die Anfälligkeit für Angriffe durch Dritte und die Intransparenz des KI-
Systems zählen. Durch die Behandlung KI-spezifischer Risiken ergänzt die genannte
Verordnung die Anforderungen der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, ohne sie zu duplizieren. Die Verordnung
(EU) 2024/1689 sieht Mechanismen für die Wirtschaftsakteure vor, durch die der
Befolgungsaufwand gering gehalten werden soll. Insbesondere Artikel 8 Absatz 2 über das
Zusammenspiel mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, Artikel 9 Absatz 10 über
das Risikomanagement und Artikel 17 Absatz 3 über das Qualitätsmanagement
ermöglichen es den Wirtschaftsakteuren, sofern erforderlich und angemessen eine
Bewertung KI-spezifischer Risiken in bestehende Risiko- und
Qualitätsmanagementsysteme zu integrieren. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU)
2024/1689 muss die Kommission ferner angeben, dass die gemäß der genannten
Verordnung entwickelten harmonisierten Normen mit den Normen konsistent sein müssen,
die gemäß den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entwickelt wurden. Die Kommission sollte
Leitlinien bereitstellen, um Wirtschaftsakteure von unter Anhang I der Verordnung (EU)
2024/1689 fallenden Hochrisiko-KI-Systeme bei der Einhaltung der genannten
Verordnung zu unterstützen, wobei dies auch Leitlinien für die Anwendung von Artikel 8
Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung als
Mechanismen zur Minimierung des Befolgungsaufwands im Einklang mit den
Grundsätzen der Komplementarität und der Verhältnismäßigkeit umfassen sollte. Diese
Leitlinien sollten spätestens bis zum 1. August 2027 veröffentlicht werden.
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(38) Um Anbietern generativer KI-Systeme, die den Kennzeichnungspflichten gemäß
Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen, ausreichend Zeit
einzuräumen, um ihre Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen, ohne
dabei den Markt zu stören, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von vier Monaten für
Anbieter einzuführen, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr
gebracht haben.
(39) Um den Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen ausreichend Zeit einzuräumen und die für
KI-Systeme, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2024/1689 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden,
geltenden Vorschriften zu präzisieren, sollte der Geltungsbereich der Übergangsfrist nach
Artikel 111 Absatz 2 der genannten Verordnung präzisiert werden. Für die Zwecke von
ebendiesem Artikel 111 Absatz 2 sollte die Übergangsfrist in Fällen gelten, in denen die
betreffende Art und das betreffende Modell eines KI-Systems bereits in Verkehr gebracht
wurde. Wenn also bereits eine einzelne Einheit des Hochrisiko-KI-Systems vor dem in
Artikel 111 Absatz 2 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wurde, gilt für andere einzelne Einheiten derselben Art und desselben Modells
eines Hochrisiko-KI-Systems die in ebendiesem Artikel 111 Absatz 2 vorgesehene
Übergangsfrist, und sie dürfen folglich ohne zusätzliche Verpflichtungen, Anforderungen
oder Zertifizierung weiterhin auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder
in Betrieb genommen werden, solange die Gestaltung dieses Hochrisiko-KI-Systems
unverändert bleibt. Für die Anwendung der Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 2 ist
das Datum entscheidend, an dem die erste Einheit dieser Art und dieses Modells eines
Hochrisiko-KI-Systems erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wurde. Jede signifikante Änderung der Gestaltung des betreffenden KI-
Systems nach dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Datum sollte die Verpflichtung des
Anbieters nach sich ziehen, alle einschlägigen für Hochrisiko-KI-Systeme geltenden
Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich der Anforderungen an die
Konformitätsbewertung, in vollem Umfang einzuhalten.
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(40) In Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind die Daten des Inkrafttretens und des
Geltungsbeginns der Verordnung festgelegt, insbesondere, dass der allgemeine
Geltungsbeginn der 2. August 2026 ist. In Bezug auf die in Kapitel III Abschnitte 1, 2
und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang
mit Hochrisiko-KI-Systemen führen die verzögerte Verfügbarkeit von Normen,
gemeinsamen Spezifikationen und alternativen Leitlinien und die verzögerte Einrichtung
der zuständigen nationalen Behörden zu Herausforderungen, die das wirksame
Inkrafttreten dieser Verpflichtung gefährden und das Risiko einer derart erheblichen
Erhöhung der Umsetzungskosten bergen, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihren
ursprünglichen Geltungsbeginn, d. h. den 2. August 2026, beizubehalten. Daher ist es
angezeigt, den Geltungsbeginn von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 für KI-Systeme, die
gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, auf den
2. Dezember 2027 und für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als
hochriskant eingestuft sind, auf den 2. August 2028 festzusetzen. Die unterschiedlichen
Zeitpunkte des Geltungsbeginns der Vorschriften für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6
Absatz 2 und Anhang III bzw. Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der genannten Verordnung
als hochriskant eingestuft sind, richten sich nach den in der Verordnung (EU) 2024/1689
ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkten des Geltungsbeginns und dienen dazu, die
erforderliche Zeit für die Anpassung und Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen
einzuräumen. Die rechtzeitige Verfügbarkeit von Unterstützungsinstrumenten, darunter
klare Leitlinien, einschlägige Normen, gemeinsame Spezifikationen und Praxisleitfäden,
ist wichtig, um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und das Risiko einer
unterschiedlichen Auslegung und einer uneinheitlichen Anwendung der Vorschriften in
den Mitgliedstaaten zu verringern. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu
verhindern, dass es bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 zu weiteren
Verzögerungen kommt, sollte die Kommission sicherstellen, dass mit Blick auf die
Einhaltung von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der genannten Verordnung rechtzeitig
Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine rasche und wirksame Umsetzung der
erforderlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
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GIP.B DE
(41) Angesichts des Ziels, die Herausforderungen zu verringern, auf die Bürger, Unternehmen
und öffentliche Verwaltungen bei der Umsetzung stoßen, ist es von wesentlicher
Bedeutung, dass harmonisierte Bedingungen für die Anwendung bestimmter Vorschriften
nur angenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist es
angezeigt, bestimmte der Kommission übertragene Befugnisse, solche harmonisierten
Bedingungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, zu streichen, wenn dies
nicht der Fall ist. Artikel 50 Absatz 7, Artikel 56 Absatz 6 und Artikel 72 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1689 sollten daher geändert werden, um die der Kommission
übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu streichen. Da die in
Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 6 genannten Praxisleitfäden nur begrenzte
Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen, ist es
nicht unbedingt erforderlich, dass diese Leitfäden im Wege eines Durchführungsrechtsakts
genehmigt werden. Anbieter sollten sich gemäß Artikel 53 Absatz 4 und Artikel 54
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Praxisleitfäden stützen können, die gemäß
Artikel 56 Absatz 6 der genannten Verordnung als angemessen bewertet wurden. Die
Streichung der Befugnis zur Annahme eines harmonisierten Musters des Plans für die
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1689 hat den zusätzlichen Vorteil, dass so den Anbietern von Hochrisiko-KI-
Systemen mehr Flexibilität bei der Einrichtung eines auf ihre Organisation zugeschnittenen
Systems für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen geboten wird. Gleichzeitig sollte
die Kommission angesichts der Notwendigkeit, Klarheit darüber zu schaffen, wie Anbieter
von Hochrisiko-KI-Systemen ihre in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689
festgelegte Pflicht erfüllen müssen, verpflichtet sein, bis zum 2. September 2027 Leitlinien
zu dem Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, einschließlich eines
freiwilligen Musters, zu veröffentlichen.
PE-CONS 30/26 35
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(42) Der Einsatz künstlicher Intelligenz in Maschinen kann dazu beitragen, Innovationen zu
fördern und die Effizienz dieser Maschinen zu steigern. Bei der Anwendung der
Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates18 und der
Verordnung (EU) 2024/1689 könnten Überschneidungen entstehen. Gleichzeitig ist es
wichtig, in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz
in Maschinen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem in der Verordnung (EU)
2024/1689 in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehenen Schutzniveau entspricht.
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Rechtsrahmen für KI-gestützte
Maschinen zu vereinfachen, ist es angesichts der besonderen Eigenschaften von Maschinen
und des Maschinenbausektors angezeigt, zu einem sektorspezifischen Ansatz überzugehen,
indem die Verordnung (EU) 2023/1230 von Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B der
Verordnung (EU) 2024/1689 verschoben wird. Dementsprechend sollte erstens die
Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 auf diese Maschinen auf die in Artikel 2
Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Bestimmungen beschränkt werden. Der
Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG sollte aus Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B der
Verordnung (EU) 2024/1689 verschoben und dahin gehend aktualisiert werden, dass auf
die Verordnung (EU) 2023/1230 verwiesen wird. Zweitens ist unbedingt dafür zu sorgen,
dass die Verordnung (EU) 2023/1230 grundlegende Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme enthält, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-KI-Systeme gelten und als Sicherheitsbauteil
in Maschinen oder Hochrisiko-KI-Systemen, die Maschinen darstellen, verwendet werden,
wobei für ein Schutzniveau zu sorgen ist, das mit der Verordnung (EU) 2024/1689 im
Einklang steht.
18 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023
über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom
29.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj).
PE-CONS 30/26 36
GIP.B DE
Zu diesem Zweck sollte die Kommission verpflichtet werden, delegierte Rechtsakte zur
Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 zu erlassen, mit denen den
jeweiligen Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 und den Artikeln 17, 19, 72 und
73 der Verordnung (EU) 2024/1689 Rechnung getragen wird. Um zu verhindern, dass eine
Rechtslücke entsteht, und die Angleichung an den Geltungsbeginn der einschlägigen
Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689
sicherzustellen, sollten diese delegierten Rechtsakte ab dem 2. August 2028 gelten. Aus
denselben Gründen sollte es den Herstellern freistehen, sich auf harmonisierte Normen
oder gemeinsame Spezifikationen zu stützen, auf die gemäß der Verordnung (EU)
2024/1689 Bezug genommen wird bzw. die gemäß der genannten Verordnung erlassen
wurden und die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen für die
Konformitätsvermutung im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1230
abdecken, bis auf harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen für KI gemäß
der Verordnung (EU) 2023/1230 verwiesen wird oder diese gemäß der genannten
Verordnung erlassen wurden.
PE-CONS 30/26 37
GIP.B DE
(43) Konformitätsbewertungen von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß der Verordnung (EU)
2024/1689 können die Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen erfordern. Nur
Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß der genannten Verordnung benannt wurden,
sind befähigt, Konformitätsbewertungen durchzuführen, und dies nur für die Tätigkeiten in
Bezug auf die betreffenden Kategorien und Arten von KI-Systemen. Um den
Geltungsbereich der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß Artikel 30
der Verordnung (EU) 2024/1689 notifiziert wurden, angeben zu können, muss ein
Verzeichnis von Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen erstellt
werden. Bei dem Verzeichnis der Codes sollte berücksichtigt werden, ob es sich bei dem
KI-System um das Bauteil eines Produkts oder um ein eigenständiges Produkt handelt, das
unter die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689) aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt (im Falle von KI-Systemen, die unter
die Produktvorschriften fallen, als „AIP-Codes“ bezeichnet), oder um ein in Anhang III der
genannten Verordnung aufgeführtes System, was derzeit nur die in Anhang III Nummer 1
genannten biometrischen KI-Systeme betrifft (im Falle biometrischer KI-Systeme als
„AIB-Codes“ bezeichnet). Sowohl AIP- als auch AIB-Codes sind vertikale Codes. Die
AIP-Codes dienen als Referenzcodes, die eine Verbindung zu den in Anhang I Abschnitt A
der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union herstellen. Bei den AIB-Codes handelt es sich um neue spezifische Codes der
Verordnung (EU) 2024/1689, mit denen die in Anhang III Nummer 1 der genannten
Verordnung aufgeführten biometrischen KI-Systeme bezeichnet werden.Darüber hinaus
sollten in dem Verzeichnis der Codes auch spezifische Arten und zugrunde liegende
Technologien von KI-Systemen (im Falle horizontaler KI-Systemcodes als „AIH-Codes“
bezeichnet) berücksichtigt werden. Bei den AIH-Codes handelt es sich um neue KI-
technologiespezifische Codes, die in Verbindung mit vertikalen AIP- oder AIB-Codes
angewandt werden können. Die AIH-Codes decken die zugrunde liegenden Arten und
Technologien von KI-Systemen ab. Das Verzeichnis der Codes, das drei Kategorien
umfasst, sollte eine mehrdimensionale Typologie von KI-Systemen vorsehen, mit der
sichergestellt wird, dass die als notifizierte Stellen benannten
Konformitätsbewertungsstellen über jegliche Kompetenz verfügen, die die von ihnen zu
bewertenden KI-Systeme erfordern.
PE-CONS 30/26 38
GIP.B DE
(44) In der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates19 sind
gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt festgelegt. Mit Artikel 108 der Verordnung
(EU) 2024/1689 wird die Verordnung (EU) 2018/1139 geändert, damit die Kommission
beim Erlass von etwaigen einschlägigen delegierten Rechtsakten oder
Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 – auf der Grundlage
der technischen und regulatorischen Besonderheiten des Zivilluftfahrtsektors und ohne
Beeinträchtigung bestehender Governance-, Konformitätsbewertungs- und
Durchsetzungsmechanismen sowie der damit eingerichteten Behörden – die in der
Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-
Systeme berücksichtigt. Eine technische Korrektur zur Änderung zusätzlicher Artikel der
Verordnung (EU) 2018/1139 ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sämtliche der in der
Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-
Systeme beim Erlass einschlägiger delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte
gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 berücksichtigt werden.
19 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der
Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
(ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
PE-CONS 30/26 39
GIP.B DE
(45) Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2024/1689 und
(EU) 2023/1230 zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte
hinsichtlich Folgendem zu erlassen:
– Beschränkung der Anwendung bestimmter Anforderungen oder Pflichten, die in der
Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegt sind, wenn die in Anhang I Abschnitt A der
genannten Verordnung festgelegten Anforderungen einen gleichwertigen Schutz
bieten,
– Änderung des Verzeichnisses von Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von
KI Systemen in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2024/1689 und
– Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230, um den relevanten
Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 zu entsprechen
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die
mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstituionellen Vereinbarung vom
13. April 201620 über bessere Rechtssetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für
eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen,
erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
20 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
PE-CONS 30/26 40
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(46) Um im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende allgemeine Anwendung der
Verordnung (EU) 2024/1689 unverzügliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die
vorliegende Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(47) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss
wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und
haben am 20. Januar 2026 ihre gemeinsame Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
PE-CONS 30/26 41
GIP.B DE
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
Die Verordnung (EU) 2024/1689 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleinen
Midcap-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
einschließlich Start-up-Unternehmen.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1
eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in
Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis
112. Die Artikel 57, 58 und 59 gelten nur, soweit die Anforderungen an
Hochrisiko-KI-Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übernommen wurden.“
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der
Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gelten für die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser
Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten. Unbeschadet der Artikel 4a
und 59 der vorliegenden Verordnung, berührt diese Verordnung nicht die
Verordnung (EU) 2016/679 bzw. (EU) 2018/1725 oder die Richtlinie
2002/58/EG bzw. (EU) 2016/680.“
PE-CONS 30/26 42
GIP.B DE
3. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(13) Für die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme kann die
Anwendung der in den Artikeln 9 bis 15 sowie 17 bis 25 festgelegten spezifischen
Anforderungen oder Pflichten beschränkt werden, sofern und soweit
a) in den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anforderungen oder bzw.
Pflichten vorgesehen sind, die in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder
Grundrechte ein gleichwertiges oder höheres Schutzniveau bieten als die
betreffende Anforderung bzw. Pflicht, und
(b) eine solche Beschränkung nicht zu einer Verringerung des in dieser
Verordnung vorgesehenen allgemeinen Schutzniveaus führt.
Die Kommission erlässt bis zum 2. August 2027 delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 97 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die betreffenden
Hochrisiko-KI-Systeme, die Anforderungen oder Pflichten, die beschränkt werden
können, die Bedingungen, unter denen eine solche Beschränkung gilt, und den
Umfang der Beschränkung festzulegen.“
PE-CONS 30/26 43
GIP.B DE
(4) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
„14. ‚Sicherheitsbauteil‘ einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine
Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen
Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder
Eigentum gefährdet; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung erfüllt ein
Bauteil dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine Zweckbestimmung darin
besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder
Eigentum abzuwenden oder zu mindern;“
b) Die folgenden Nummern werden eingefügt:
„14a. ,Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen‘ oder „KMU‘ ein
Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von
Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;
14b. ,kleines Midcap-Unternehmen‘ ein kleines Unternehmen mit mittlerer
Kapitalisierung im Sinne von Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU)
2025/1099 ;“
PE-CONS 30/26 44
GIP.B DE
5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
KI-Kompetenz
(1) Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die
Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu
unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-
Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus-
und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen,
sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt
werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter
oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz
zu garantieren.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen
der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU, ihre
Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen. Zu diesem Zweck
veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung
erfüllt wird auf der in Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b genannten zentralen
Informationsplattform.
(3) Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen
Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um die Kommission und die Mitgliedstaaten
unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Ziele bei der Förderung der KI-
Kompetenz gemäß Absatz 1 zu unterstützen.“
PE-CONS 30/26 45
GIP.B DE
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 4a
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen
(1) Soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit
Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g
dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme
ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wobei
sie angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
natürlicher Personen treffen müssen. Zusätzlich zu den Bestimmungen der
Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU)
2016/680, soweit zutreffend, müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt
sein, damit eine solche Verarbeitung stattfinden darf:
a) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen kann durch die Verarbeitung
anderer Daten, einschließlich synthetischer oder anonymisierter Daten, nicht
effektiv durchgeführt werden,
b) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen technischen
Beschränkungen bezüglich einer Weiterverwendung der personenbezogenen
Daten und modernsten Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen,
einschließlich Pseudonymisierung,
c) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen Maßnahmen,
mit denen sichergestellt wird, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten
gesichert und geschützt und Gegenstand angemessener
Sicherheitsvorkehrungen sind, wozu auch strenge Kontrollen des Zugriffs und
seine Dokumentation gehören, um Missbrauch zu verhindern und
sicherzustellen, dass nur befugte Personen, die zur Einhaltung entsprechender
Vertraulichkeitspflichten verpflichtet sind, Zugang zu diesen
personenbezogenen Daten haben,
PE-CONS 30/26 46
GIP.B DE
d) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden nicht an Dritte
übermittelt oder übertragen, noch haben diese Dritten anderweitigen Zugang zu
diesen Daten,
e) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden gelöscht, sobald
die Verzerrung korrigiert wurde oder das Ende der Speicherfrist für die
personenbezogenen Daten erreicht ist, je nachdem, was zuerst eintritt, und
f) die Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten gemäß den Verordnungen
(EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680
enthalten die Gründe, warum die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen
unbedingt erforderlich war und warum dieses Ziel mit der Verarbeitung
anderer Daten nicht erreicht werden konnte.
(2) Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle und Betreiber von
Hochrisiko-KI-Systemen dürfen ausnahmsweise besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeiten, sofern
a) eine solche Verarbeitung zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im
Hinblick auf mögliche Verzerrungen unbedingt erforderlich ist, die die
Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, negative
Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu einer gemäß den
Rechtsvorschriften der Union verbotenen Diskriminierung führen,
insbesondere wenn die Datenausgaben die Eingaben für künftige Operationen
beeinflussen, und
b) alle in Absatz 1 genannten Bedingungen und Vorkehrungen Anwendung
finden.
Dieser Absatz begründet keine Verpflichtung, eine solche Erkennung und Korrektur
von Verzerrungen vorzunehmen.“
PE-CONS 30/26 47
GIP.B DE
7. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:
„ba) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-
Systems, das realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugt oder
manipuliert, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen
Person dargestellt werden oder eine an eindeutig sexuellen Handlungen
beteiligte bestimmbare Person dargestellt wird, ohne dass die betreffende
Person eine aus freien Stücken erfolgende, spezifische, aufgeklärte, eindeutige
und ausdrückliche Zustimmung zu dieser Erzeugung oder Manipulation erteilt
hat;
bb) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-
Systems, das Material oder Darbietungen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c
und e der Richtlinie 2011/93/EU erzeugt oder manipuliert, es sei denn, nach
nationalem Recht gilt das,unrechtmäßige‘ Verhalten als gerechtfertigt;“
b) Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb:
a) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines KI-Systems, das
Material oder Darbietungen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstaben ba oder bb generiert oder manipuliert, ist nur verboten, wenn
i) die Erzeugung oder Manipulation die Zweckbestimmung des KI-
Systems sind oder
PE-CONS 30/26 48
GIP.B DE
ii) aufgrund der Gestaltung, des Trainings, der Architektur, der
Fähigkeiten oder der nutzerseitigen Funktionen des Systems diese
Erzeugung oder Manipulation ein nach vernünftigem Ermessen
absehbares und reproduzierbares Ergebnis ist, ohne dass erhebliche
technische Änderungen erforderlich sind, und das System nicht
über zumutbare und angemessene technische
Sicherheitsmaßnahmen und andere Schutzvorkehrungen verfügt,
um diese Erzeugung oder Manipulation unter Berücksichtigung
einer nach vernünftigem Ermessen absehbaren missbräuchlichen
Nutzung zuverlässig zu verhindern und eine beobachtete oder
gemeldete missbräuchliche Nutzung zu korrigieren.
b) Die Verwendung eines KI-Systems, mit dem Material oder Darbietungen
im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb erzeugt oder
manipuliert werden, ist nur verboten, wenn der Betreiber das System zum
Zwecke der Erzeugung oder der Manipulation solchen Materials oder
solcher Darbietungen verwendet.
1b. Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe ba gilt ein KI-System,
mit dem das Material in einer Weise manipuliert wird, die die Sichtbarkeit der
dargestellten intimen Körperteile weder erhöht noch die Art der dargestellten
eindeutig sexuellen Handlungen verändert, nicht als manipulativ.“
8. In Artikel 6 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke dieser Verordnung, einschließlich des Absatzes 1 dieses Artikels,
gelten KI-Systeme, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte der
Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Leistungseffizienz, Automatisierung
oder Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle verwendet werden, nicht als
Sicherheitsbauteile.
PE-CONS 30/26 49
GIP.B DE
(1b) Unbeschadet des Absatzes 1a gelten KI-Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion
Gesundheit und Sicherheit gefährden würde, als Sicherheitsbauteile.
(1c) Ein Produkt, das ausschließlich aufgrund anderer Risiken als Risiken für Gesundheit
und Sicherheit einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden muss,
insbesondere aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von
Funkfrequenzen oder elektromagnetischen Interferenzen, die Gesundheit und
Sicherheit nicht beeinträchtigen, gilt nicht als Produkt, das die Bedingung in
Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.“
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Hochrisiko-KI-Systeme, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen KI-
Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs- und
Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses
Artikels und in Artikel 4a Absatz 1 genannten Qualitätskriterien entsprechen,
wenn solche Datensätze verwendet werden.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entwicklung von Hochrisiko-KI-Systemen, in denen keine Techniken
eingesetzt werden, bei denen KI-Modelle trainiert werden, gelten die
Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 1 nur für
Testdatensätze.“
PE-CONS 30/26 50
GIP.B DE
10. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht,
wie das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt, und dass den
zuständigen nationalen Behörden und den notifizierten Stellen die Informationen in klarer
und verständlicher Form zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
das KI-System diese Anforderungen erfüllt. Sie enthält zumindest die in Anhang IV
genannten Angaben. KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und kleine Midcap-
Unternehmen können die in Anhang IV aufgeführten Elemente der technischen
Dokumentation in vereinfachter Weise bereitstellen. Zu diesem Zweck erstellt die
Kommission ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation, das auf die
Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und von kleinen Midcap-
Unternehmen zugeschnitten ist. Entscheidet sich ein KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, oder ein kleines Midcap-Unternehmen für eine vereinfachte Bereitstellung
der in Anhang IV vorgeschriebenen Angaben, so verwendet es das in diesem Absatz
genannte Formular. Die notifizierten Stellen akzeptieren das Formular für die Zwecke der
Konformitätsbewertung.“
11. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem angemessenen
Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters, insbesondere wenn es sich bei
dem Anbieter um ein KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, oder ein kleines
Midcap-Unternehmen handelt. Die Anbieter müssen in jedem Fall den Grad der
Strenge und das Schutzniveau einhalten, die erforderlich sind, um die
Übereinstimmung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme mit dieser Verordnung
sicherzustellen.“
PE-CONS 30/26 51
GIP.B DE
12. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen gilt der Anbieter, der das KI-
System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte,
nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems für die Zwecke dieser
Verordnung.
Dieser Erstanbieter arbeitet eng mit neuen Anbietern zusammen, stellt die
erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt für den nach
vernünftigem Ermessen zu erwartenden technischen Zugang und sonstige
Unterstützung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten
Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung von
Hochrisiko-KI-Systemen, erforderlich sind.
Die in Unterabsatz 2 festgelegte Verpflichtung umfasst, sofern dies für die dort
genannten Zwecke relevant ist, insbesondere Folgendes:
a) Bereitstellung technischer Unterlagen, die ausreichen, um die Einhaltung
der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen zu bewerten;
b) Unterrichtung der neuen Anbieter über bekannte Einschränkungen und
Fehlerarten und
c) Bereitstellung eines gezielten technischen Zugangs für die neuen
Anbieter, auch zu Test- und Validierungszwecken.
PE-CONS 30/26 52
GIP.B DE
Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter eindeutig festgelegt
hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt
werden darf und daher nicht der Pflicht zur Zusammenarbeit mit neuen
Anbietern und zur Übergabe der Dokumentation unterliegt.“
b) In Absatz 4 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„(4) Der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und der Dritte, der ein KI-System,
ein KI-Modell, Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellt,
die in einem Hochrisiko-KI-System verwendet oder integriert werden, legen in
einer schriftlichen Vereinbarung die Informationen, die Fähigkeiten, den
technischen Zugang und die sonstige Unterstützung nach dem allgemein
anerkannten Stand der Technik fest, die erforderlich sind, damit der Anbieter
des Hochrisiko-KI-Systems die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten
vollständig erfüllen kann. Dieser Absatz gilt nicht für Dritte, die Instrumente,
Dienste, Verfahren oder Komponenten, bei denen es sich nicht um KI-Modelle
mit allgemeinem Verwendungszweck handelt, im Rahmen einer freien und
quelloffenen Lizenz öffentlich zugänglich machen.“
13. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Pflichten bereits infolge einer
gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der
Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung
erfüllt, kann der Betreiber bei der Durchführung der Grundrechte-
Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels entweder Verweise auf die
einschlägigen Abschnitte dieser Datenschutz-Folgenabschätzung oder die
einschlägigen Teile ebendieser in die Grundrechte-Folgenabschätzung
aufnehmen.“
PE-CONS 30/26 53
GIP.B DE
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Das Büro für Künstliche Intelligenz erarbeitet ein Muster für einen
Fragebogen – auch mithilfe eines automatisierten Instruments –, um die
Betreiber in die Lage zu versetzen, ihren Pflichten gemäß diesem Artikel in
vereinfachter Weise nachzukommen. In diesem Muster wird den Betreibern
gegebenenfalls die Möglichkeit gegeben, gemäß Absatz 4 Verweise auf die
einschlägigen Abschnitte der Datenschutz-Folgenabschätzung oder die
einschlägigen Teile ebendieser in die Grundrechte-Folgenabschätzung
aufzunehmen.“
14. In Artikel 28 werden die folgenden Absätze angefügt:
„(8) Die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierenden Behörden, die für KI-
Systeme zuständig sind, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, stellen sicher, dass die
Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung sowohl gemäß dieser Verordnung
als auch gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beantragt, die Möglichkeit erhält,
einen einzigen Antrag zu stellen, und sich einem einheitlichen Bewertungsverfahren
unterzieht, um gemäß dieser Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt zu werden,
sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einen solchen
einzigen Antrag und ein solches einheitliches Bewertungsverfahren vorsehen. Zu
diesem Zweck arbeiten die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierenden
Behörden und die gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannten Behörden bei ihren
Bewertungen zusammen.
PE-CONS 30/26 54
GIP.B DE
Der in diesem Absatz genannte einzige Antrag und das einheitliche
Bewertungsverfahren steht auch notifizierten Stellen offen, die bereits gemäß den in
Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
benannt wurden, wenn diese notifizierten Stellen ihre Benennung gemäß dieser
Verordnung beantragen, sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union ein solches Verfahren vorsehen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß mehr als einer der in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt
wurde, muss nur einmal einen Antrag stellen, um gemäß dieser Verordnung benannt
zu werden. Eine Benennung gemäß dieser Verordnung gilt für alle in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, für die die
Konformitätsbewertungsstelle benannt ist.
Durch den einzigen Antrag und das einheitliche Bewertungsverfahren wird unnötige
Doppelarbeit vermieden, auf den bestehenden Benennungsverfahren gemäß den in
Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
aufgebaut und die Einhaltung der Anforderungen an notifizierte Stellen sowohl
gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gewährleistet.
(9) Eine notifizierende Behörde, die gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde, ist auch die
notifizierende Behörde, die gemäß Absatz 8 den einzigen Antrag stellt und sich dem
einheitlichen Bewertungsverfahren unterzieht, es sei denn, der Mitgliedstaat benennt
für diese Verordnung eine andere notifizierende Behörde.“
PE-CONS 30/26 55
GIP.B DE
15. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei notifizierten Stellen, die gemäß anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union benannt wurden, können alle Unterlagen und Bescheinigungen im
Zusammenhang mit solchen Benennungen zur Unterstützung und Beschleunigung
ihres Benennungsverfahrens nach dieser Verordnung verwendet werden.
Notifizierte Stellen, die gemäß einer der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden und sich dem
einheitlichen Bewertungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 8 unterziehen, stellen
den einzigen Antrag auf Bewertung bei der notifizierenden Behörde, die gemäß
diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde.
Die notifizierte Stelle aktualisiert die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden
Artikels genannte Dokumentation immer dann, wenn sich relevante Änderungen
ergeben, damit die für notifizierte Stellen zuständige Behörde überwachen und
überprüfen kann, ob die Anforderungen des Artikels 31 kontinuierlich erfüllt sind.“
16. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten anhand des in Anhang XIV genannten Verzeichnisses der Codes,
Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen und mithilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und
verwaltet wird, über jede Konformitätsbewertungsstelle gemäß Absatz 1.
PE-CONS 30/26 56
GIP.B DE
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 delegierte
Rechtsakte zur Änderung des Anhangs XIV zu erlassen, um dem technischen
Fortschritt, dem erweiterten Wissen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
Rechnung zu tragen und in das Verzeichnis der Codes, Kategorien und
entsprechenden Arten von KI-Systemen neue Codes, Kategorien oder Arten von KI-
Systemen aufzunehmen, bestehende Codes, Kategorien oder Arten von KI-Systemen
daraus zu streichen oder Codes oder Arten von KI-Systemen von einer Kategorie in
eine andere zu verschieben.“
17. In Artikel 40 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission beauftragt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates21 unverzüglich die europäischen
Normungsorganisationen, Normungsprodukte, gegebenenfalls einschließlich
harmonisierter Normen, auszuarbeiten, um die gemeinsame Einhaltung und die
Konformitätsvermutung mit den Anforderungen oder Verpflichtungen gemäß Kapitel III
Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung und den einschlägigen Anforderungen und
Verpflichtungen, die in den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, zu erleichtern.“
18. In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Fallen Hochrisiko-KI-Systeme in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2024/2847 und sind die in Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung
festgelegten Bedingungen erfüllt, so gelten diese Systeme als mit den in Artikel 15
dieser Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen konform.“
21 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG
und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG,
98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und
des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316
vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
PE-CONS 30/26 57
GIP.B DE
19. Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei den Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, befolgt der
Anbieter des Systems das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das
gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich
ist. Die in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen gelten für diese
Hochrisiko-KI-Systeme und werden in diese Bewertung einbezogen. Die Bewertung
des Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 17 wird ebenfalls durchgeführt, und
Anhang VII Nummern 3, 4.3, 4.4. und 4.5 sowie Nummer 4.6 Absatz 5 und
Nummer 5 finden Anwendung.
Für die Zwecke dieser Konformitätsbewertung sind die notifizierten Stellen, die
gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union notifiziert wurden, dazu befugt, die Konformität der Hochrisiko-KI-
Systeme mit den in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen zu
bewerten, sofern im Rahmen des gemäß den einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durchgeführten
Notifizierungsverfahrens geprüft wurde, dass diese notifizierten Stellen die in
Artikel 31 Absätze 4, 5, 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, was im
Zuge der Bewertung als Teil der bestehenden Notifizierung belegt wird. Unbeschadet
des Artikels 28 beantragen solche notifizierten Stellen, die nach den in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert
wurden, ihre Benennung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels bis[18 Monate nach
Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].
PE-CONS 30/26 58
GIP.B DE
Wenn eine in Anhang I Abschnitt A aufgeführte Harmonisierungsrechtsvorschrift der
Union dem Hersteller des Produkts die Möglichkeit einräumt, auf eine
Konformitätsbewertung zurückzugreifen, an der keine Dritten beteiligt sind, sofern
dieser Hersteller harmonisierte Normen angewandt hat, um die Konformität mit allen
relevanten Anforderungen zu gewährleisten, so darf dieser Hersteller nur dann von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er auch harmonisierte Normen oder
gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41, die alle in
Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen abdecken, angewandt hat.
Die Einstufung eines Produkts als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 1
berührt nicht die Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens, das den Herstellern
von Produkten zur Verfügung gestellt wird, die unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, wobei dies
gegebenenfalls eine Option, sich auf harmonisierte Normen zu stützen, umfassen
kann. Die Hersteller solcher Produkte sind nicht verpflichtet, ein
Konformitätsbewertungsverfahren mit einer Konformitätsbewertung durch Dritte zu
wählen, nur weil das Produkt ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil
enthält, sofern dies nicht in den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.
Wenn ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter eine der in
Anhang III aufgeführten Kategorien fällt, befolgt der Anbieter dieses Systems das
einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das gemäß den in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union erforderlich ist.“
PE-CONS 30/26 59
GIP.B DE
20. Artikel 50 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf
Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die
Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter
Inhalte zu erleichtern. Die Kommission prüft unter weitestgehender
Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums nach dem Verfahren des
Artikels 56 Absatz 6 Unterabsatz 1 , ob die Befolgung dieser Praxisleitfäden
angemessen ist, um die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels
festgelegten Pflichten zu gewährleisten. Hält sie den Praxisleitfaden für
unangemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem
in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame
Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.“
21. Artikel 56 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Kommission und das KI-Gremium überwachen und bewerten regelmäßig die
Verwirklichung der Ziele der Praxisleitfäden durch die Beteiligten und deren Beitrag
zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission bewertet
unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums, ob
die Praxisleitfäden die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten abdecken,
und überwacht und bewertet regelmäßig die Verwirklichung von deren Zielen. Die
Kommission veröffentlicht ihre Bewertung der Angemessenheit der Praxisleitfäden.“
PE-CONS 30/26 60
GIP.B DE
22. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden mindestens
ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene einrichten, das bis zum 2. August 2027
einsatzbereit sein muss. Dieses Reallabor kann auch gemeinsam mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die
Kommission kann technische Unterstützung, Beratung und Instrumente für die
Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren bereitstellen.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann ein KI-Reallabor für die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einrichten. Für diesen
Zweck gelten Bezugnahmen auf die zuständigen nationalen Behörden in
diesem Kapitel als Bezugnahmen auf den Europäischen
Datenschutzbeauftragten.“
c) Der folgende Absatz wird eingefügt:
„(3a) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann auf Unionsebene ein KI-Reallabor
für KI-Systeme einrichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 fallen. Für diesen
Zweck gelten Bezugnahmen auf die zuständigen nationalen Behörden in
diesem Kapitel gegebenenfalls als Bezugnahmen auf das Büro für Künstliche
Intelligenz. Diese KI-Reallabor wird in enger Zusammenarbeit mit den jeweils
zuständigen Behörden umgesetzt, insbesondere wenn die Einhaltung anderer
Rechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung im KI-Reallabor
beaufsichtigt wird, und gewährt KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen,
und kleinen Midcap-Unternehmen vorrangigen Zugang dazu.
PE-CONS 30/26 61
GIP.B DE
Die Einrichtung eines KI-Reallabors auf Unionsebene durch das Büro für
Künstliche Intelligenz lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Einrichtung und Beaufsichtigung von KI-Reallaboren für KI-Systeme, die ihrer
Aufsicht unterliegen, unberührt.“
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die nach diesem Artikel eingerichteten KI-Reallabore bieten eine kontrollierte
Umgebung, um Innovation zu fördern und die Entwicklung, das Training, das
Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme für einen begrenzten
Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme nach einem
bestimmten zwischen den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und den
zuständigen Behörden vereinbarten Reallabor-Plan zu erleichtern, wobei sie
dafür sorgen, dass angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. In diesen
Reallaboren können auch darin beaufsichtigte Tests unter Realbedingungen
durchgeführt werden. Der Plan für das Reallabor enthält, soweit zutreffend,
den Plan für einen Test unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 und Artikel
60a.“
e) Absatz 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) Erleichterung und Beschleunigung des Zugangs von KI-Systemen zum
Unionsmarkt, insbesondere wenn sie von KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, und von kleinen Midcap-Unternehmen angeboten werden.“
PE-CONS 30/26 62
GIP.B DE
f) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Soweit die innovativen KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten oder
anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden oder zuständiger
Behörden unterstehen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren
oder unterstützen, sorgen die zuständigen nationalen Behörden dafür, dass die
zuständigen Datenschutzbehörden oder diese anderen nationalen oder
zuständigen Behörden in den Betrieb des KI-Reallabors sowie in die
Überwachung dieser Aspekte im vollen Umfang ihrer entsprechenden
Aufgaben und Befugnisse einbezogen werden.“
g) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
„(14) Die zuständigen nationalen Behörden, der Europäische Datenschutzbeauftragte
und das Büro für Künstliche Intelligenz koordinieren gegebenenfalls im
Einklang mit ihren jeweiligen Befugnissen ihre Tätigkeiten und arbeiten im
Rahmen des KI-Gremiums dementsprechend zusammen. Sie können die
gemeinsame Einrichtung und den gemeinsamen Betrieb von KI-Reallaboren
unterstützen, auch in verschiedenen Sektoren, und sich über einschlägige
bewährte Verfahren austauschen.“
23. Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
„(1) Um eine Zersplitterung in der Union zu vermeiden, erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen für die Einrichtung,
Entwicklung, Umsetzung, den Betrieb, die Führung und die Beaufsichtigung
der KI-Reallabore enthalten sind. In den Durchführungsrechtsakten werden
gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten festgelegt:“
PE-CONS 30/26 63
GIP.B DE
b) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„d) detaillierte Vorschriften für die Führung von KI-Reallaboren gemäß Artikel 57,
auch in Bezug auf die Einbeziehung der zuständigen Datenschutzbehörden und
die Aufsicht durch ebendiese, soweit zutreffend, sowie die Wahrnehmung der
Aufgaben der zuständigen Behörden und die Koordinierung und
Zusammenarbeit auf nationaler und Unionsebene.“
24. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) „Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen können von
Anbietern oder zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die in
Anhang III genannt sind oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, außerhalb von KI-
Reallaboren gemäß diesem Artikel und – unbeschadet der Bestimmungen unter
Artikel - dem in diesem Artikel genannten Plan für einen Test unter
Realbedingungen durchgeführt werden.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anbieter oder zukünftige Anbieter können Hochrisiko-KI-Systeme, die in
Anhang III genannt sind oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, vor deren
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme jederzeit selbst oder in Partnerschaft mit
einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter
Realbedingungen testen.“
PE-CONS 30/26 64
GIP.B DE
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 60a
Tests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen außerhalb
von KI-Reallaboren
(1) Die Mitgliedstaaten können Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter
Realbedingungen durch Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-gestützten
Produkten, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, außerhalb von KI-Reallaboren
gemäß diesem Artikel zulassen, um die Konformität dieser Systeme mit den in den
Artikeln 8 bis 15 festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überprüfen.
(2) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Tests gemäß Absatz 1 zuzulassen, legen
einzeln oder gemeinsam Rahmen für einen Test unter Realbedingungen fest.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden von ihm angenommenen Rahmen für
einen Test unter Realbedingungen vor dessen Umsetzung mit. Dies berührt nicht die
Zuständigkeiten der Kommission gemäß den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
PE-CONS 30/26 65
GIP.B DE
(4) Die Mitgliedstaaten, die Rahmen für einen Test unter Realbedingungen angenommen
haben, stellen sicher, dass die einschlägigen zuständigen nationalen Behörden, die
zuständigen Behörden und die Behörden, die für Verwaltung und Betrieb der unter
die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallenden Infrastrukturen und Produkte zuständig sind, eng und nach Treu und
Glauben zusammenarbeiten und – soweit erforderlich – alle praktischen Hindernisse
beseitigen, auch in Bezug auf Verfahrensvorschriften für den Zugang zu physischen
öffentlichen Infrastrukturen, um diese Rahmen für einen Test unter Realbedingungen
erfolgreich umzusetzen und KI-gestützte Produkte, die unter die in Anhang I
Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, zu
testen.
(5) In den Rahmen für einen Test unter Realbedingungen werden die Anforderungen
festgelegt, unter denen Tests unter Realbedingungen stattfinden müssen. Diese
Rahmen
a) umfassen die Vorlage eines verbindlichen Plans für einen Test unter
Realbedingungen, der zwischen dem Anbieter oder zukünftigen Anbieter und
der zuständigen nationalen Behörde oder der im Einklang mit den in Anhang I
Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
zuständigen Behörde zu vereinbaren ist;
b) stellen die Einhaltung der in Artikel 60 Absätze 2 und 3, Absatz 4
Buchstaben d bis j und Absätze 5 bis 9 festgelegten Anforderungen sicher,
wobei jede Bezugnahme auf Marktüberwachungsbehörden in diesen
Bestimmungen als Bezugnahme auf die zuständige nationale Behörde oder
gegebenenfalls die im Einklang mit den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften zuständige Behörde der Union zu verstehen
ist;
c) umfassen wirksame Vorkehrungen für Führung und Rechenschaftspflicht;
d) stellen ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und
Grundrechte sicher.
PE-CONS 30/26 66
GIP.B DE
(6) Im Rahmen der Tests unter Realbedingungen wird den einschlägigen Bestimmungen
der in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union Rechnung getragen. Die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen
berühren nicht die Anwendung dieses Artikels, soweit dies erforderlich ist, um die in
Absatz 1 genannten Tests zu ermöglichen.“
26. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen können bestimmte Elemente des in
Artikel 17 vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise
einhalten, sofern sie keine Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen im
Sinne der Empfehlung 2003/361/EG haben. Zu diesem Zweck arbeitet die
Kommission Leitlinien zu den Elementen des Qualitätsmanagementsystems aus, die
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU in vereinfachter Weise
eingehalten werden können, ohne das Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur
Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme zu
beeinträchtigen.“
27. In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Haushaltsverfahrens werden dem Büro für Künstliche Intelligenz
angemessene Ressourcen zugewiesen, damit es seine Aufgaben und Befugnisse im
Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung wirksam wahrnehmen
kann.“
28. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, für die Beratung und Unterstützung
durch die Sachverständigen Gebühren in Höhe der Vergütungsgebühren zu
entrichten, die für die Kommission gemäß dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten
Durchführungsrechtsakt gelten.“
PE-CONS 30/26 67
GIP.B DE
29. Artikel 70 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die zuständigen nationalen Behörden können gegebenenfalls insbesondere KMU,
einschließlich Start-up-Unternehmen, und kleinen Midcap-Unternehmen unter
Berücksichtigung der Anleitung und Beratung durch das KI-Gremium oder die
Kommission mit Anleitung und Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung
zur Seite stehen. Wenn zuständige nationale Behörden beabsichtigen, Anleitung und
Beratung in Bezug auf ein KI-System in Bereichen anzubieten, die unter das
Unionsrecht fallen, so sind gegebenenfalls die nach jenem Unionsrecht zuständigen
nationalen Behörden zu konsultieren.“
30. Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem Plan für
die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen beruhen. Der Plan für die Beobachtung
nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen
Dokumentation. Die Kommission nimmt unter weitestgehender Berücksichtigung
der Stellungnahme des KI-Gremiums bis zum 2. September 2027 Leitlinien,
einschließlich eines Musters, für den Plan zur Beobachtung nach dem
Inverkehrbringen an.“
31. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen sowie Amtshilfe“
PE-CONS 30/26 68
GIP.B DE
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Büro für Künstliche Intelligenz ist ausschließlich für die Beaufsichtigung
und Durchsetzung der Pflichten aus dieser Verordnung in Bezug auf die
folgenden KI-Systeme zuständig:
a) KI-Systeme auf der Grundlage von KI-Modellen mit allgemeinem
Verwendungszweck, bei denen das Modell und das System von
demselben Anbieter oder von Anbietern entwickelt werden, die Teil
desselben Unternehmens wie dieser Anbieter sind, mit Ausnahme von:
i) KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in
Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen;
ii) KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 2;
iii) KI-Systemen, die von Strafverfolgungsbehörden,
Grenzverwaltungsbehörden und Finanzinstituten bereitgestellt
werden, sofern diese KI-Systeme unter Artikel 74 Absatz 6 fallen,
und
iv) KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 8 in Bezug auf die
Rechtspflege;
b) KI-Systemen, die eine gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 benannte
sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine
bilden oder die darin integriert sind.
PE-CONS 30/26 69
GIP.B DE
Die in Unterabsatz 1 genannte ausschließliche Zuständigkeit gilt für die
Anbieter dieser Systeme. Sie gilt für die Betreiber dieser Systeme nur dann,
wenn sie auch Anbieter dieser Systeme sind oder Teil desselben Unternehmens
wie der Anbieter sind.“
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Abweichend von Artikel 73 melden Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die
der Zuständigkeit des Büros für Künstliche Intelligenz gemäß Absatz 1 dieses
Artikels unterliegen, dem Büro für Künstliche Intelligenz alle
schwerwiegenden Vorfälle. Die Absätze 2 bis 9 des Artikels 73 gelten
sinngemäß. Das Büro für Künstliche Intelligenz übermittelt die einschlägigen
Informationen unverzüglich der Marktüberwachungsbehörde des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Anbieter oder sein gesetzlicher
Vertreter befindet.
(1b) Die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden arbeiten aktiv
mit dem Büro für Künstliche Intelligenz zusammen und leistet ihm die
erforderliche Unterstützung für die Ausübung seiner Befugnisse, unter
anderem erforderlichenfalls im Zusammenhang mit Inspektionen oder anderen
Durchsetzungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats . Zu diesem
Zweck verfügen diese Behörden über die in dieser Verordnung und der
Verordnung (EU) 2019/1020 niedergelegten Befugnisse und soweit zutreffend
und auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderliche
Maß beschränkt, im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahren.
(1c) Werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Ermittlungs- oder
Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen, die den Zugang zu Daten oder KI-
Systemen einer Behörde umfassen, so wird das Büro für Künstliche Intelligenz
von der einschlägigen Marktüberwachungsbehörde unterstützt.
PE-CONS 30/26 70
GIP.B DE
(1d) Bevor das Büro für Künstliche Intelligenz eine Entscheidung trifft, die ein
Verbot oder eine Beschränkung der Bereitstellung oder Inbetriebnahme des KI-
Systems auf einem nationalen Markt zur Folge hätte, oder bevor es eine
Entscheidung dahin gehend trifft, das KI-System von einem solchen Markt zu
nehmen oder zurückzurufen, unterrichtet es die für diesen Markt zuständige
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über seine Absicht, eine solche
Entscheidung zu treffen. Das Büro für Künstliche Intelligenz konsultiert
gegebenenfalls die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden
zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung
dieser Verordnung.
(1e) Das Büro für Künstliche Intelligenz ist für Konformitätsbewertungen und Tests
der in Absatz 1 dieses Artikels genannten KI-Systeme zuständig, die als
hochriskant eingestuft sind und einer Konformitätsbewertung durch Dritte
gemäß Artikel 43 unterliegen, wobei diese Konformitätsbewertung
durchzuführen ist, bevor solche KI-Systeme in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen werden. Bei diesen Tests und Bewertungen wird überprüft,
ob die Systeme den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen und gemäß dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht
bzw. in Betrieb genommen werden dürfen. Die Kommission betraut die gemäß
dieser Verordnung benannten notifizierten Stellen mit der Durchführung dieser
Tests oder Bewertungen; in diesem Fall handeln diese notifizierten Stellen im
Namen der Kommission. Kommt eine notifizierte Stelle, der die Kommission
Aufgaben gemäß diesem Absatz übertragen hat, diesen Aufgaben nicht
angemessen nach, so kann die Kommission die Übertragung mit sofortiger
Wirkung widerrufen.
PE-CONS 30/26 71
GIP.B DE
Die Gebühren für Test- und Bewertungstätigkeiten werden von dem Anbieter
eines Hochrisiko-KI-Systems erhoben, der bei der Kommission eine
Konformitätsbewertung durch Dritte beantragt hat. Der Anbieter zahlt die
Kosten der Dienstleistungen, mit denen die Kommission die notifizierten
Stellen gemäß diesem Artikel betraut hat, direkt an die notifizierte Stelle.“
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Hat eine Marktüberwachungsbehörde fundierte und hinreichende Gründe für
den Verdacht, dass ein Anbieter oder Betreiber eines in Absatz 1 dieses
Artikels genannten KI-Systems gegen diese Verordnung verstoßen hat, so kann
sie das Büro für Künstliche Intelligenz über die gemäß Artikel 70 Absatz 2
benannte zuständige zentrale Anlaufstelle ersuchen, die Angelegenheit zu
prüfen, damit die erforderlichen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen
ergriffen werden können, um die unverzügliche Einhaltung dieser Verordnung
sicherzustellen. Entsprechende Ersuchen sind hinreichend zu begründen und
umfassen mindestens Folgendes:
a) den Namen des betreffenden Anbieters oder Betreibers;
b) eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts, der Bestimmungen dieser
Verordnung, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde, und aller fundierten
und hinreichenden Gründe für den Verdacht eines Verstoßes,
gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der negativen
Auswirkungen des mutmaßlichen Verstoßes;
c) die ersuchende Marktüberwachungsbehörde.
PE-CONS 30/26 72
GIP.B DE
Das Büro für Künstliche Intelligenz trägt dem Ersuchen mit größter Sorgfalt
Rechnung, und die Marktüberwachungsbehörde kooperiert aktiv und leistet
dem Büro für Künstliche Intelligenz die erforderliche Unterstützung für die
Ausübung seiner Befugnisse gemäß Absatz 1a.
Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet die zentrale Anlaufstelle
unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang des Ersuchens, über
seine Absicht, seine Befugnisse gemäß Artikel 75a auszuüben, oder über die
Gründe dafür, dass es seine Befugnisse nicht ausübt. Beschließt das Büro für
Künstliche Intelligenz, seine Befugnisse gemäß Artikel 75a auszuüben, so
unterrichtet es die zentrale Anlaufstelle regelmäßig über wichtige
Entwicklungen in dem Verfahren und das Ergebnis dieses Verfahrens, ohne
vertrauliche Informationen offenzulegen.“
32. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 75a
Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des Büros für Künstliche Intelligenz
(1) Zur Wahrnehmung seiner in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
niedergelegten Aufgaben in Bezug auf Aufsicht und Durchsetzung hat das Büro für
Künstliche Intelligenz alle in diesem Abschnitt und in Artikel 14 Absatz 4 und
Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse einer
Marktüberwachungsbehörde. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist befugt, gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 die gesamten Kosten seiner Aufsichts-
und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Fälle von Nichtkonformität,
einschließlich der Kosten für personelle und technische Ressourcen, von dem
betreffenden Akteur vollständig zurückzufordern. Artikel 17 der Verordnung
(EU) 2019/1020 gilt sinngemäß.
PE-CONS 30/26 73
GIP.B DE
(2) Hat das Büro für Künstliche Intelligenz berechtigten Grund zu der Annahme, dass
ein Anbieter oder Betreiber eines in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden
Verordnung genannten KI-Systems gegen die vorliegende Verordnung verstößt, so
kann es gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1020
beschließen, in Bezug auf diese Nichtkonformität eine Ermittlung einzuleiten. Im
Zuge der Einleitung einer solchen Ermittlung unterrichtet das Büro für Künstliche
Intelligenz den Akteur des betreffenden KI-Systems. Das Büro für Künstliche
Intelligenz kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnisse von Amts
wegen oder aufgrund einer gemäß Artikel 85 dieser Verordnung eingegangenen
Beschwerde ausüben, noch bevor es eine Ermittlung gemäß Artikel 14 Absatz 4
Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1020 einleitet.
Hat eine Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter oder
Betreiber eines in Artikel 75 Absatz 1 genannten KI-Systems gegen die vorliegende
Verordnung verstößt, kann sie das Büro für Künstliche Intelligenz ersuchen, die
Angelegenheit zu prüfen.
(3) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, b
und c der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Artikel 74 Absätze 12 und 13 der
vorliegenden Verordnung aufgeführten Befugnisse durch einfaches Ersuchen oder im
Wege eines Beschlusses ausüben.
PE-CONS 30/26 74
GIP.B DE
Bei einem Informationsersuchen gibt das Büro für Künstliche Intelligenz die
Rechtsgrundlage und den Zweck des Ersuchens an, gibt an, welche Informationen
erforderlich sind, und legt die Frist fest, innerhalb deren die Informationen
bereitzustellen sind. Handelt es sich bei dem Ersuchen um ein einfaches Ersuchen,
weist das Büro für Künstliche Intelligenz zusätzlich darauf hin, dass zwar keine
Verpflichtung zur Bereitstellung der angeforderten Informationen besteht, im Falle
einer freiwilligen Antwort die Informationen jedoch richtig sein müssen und nicht
irreführend sein dürfen, und es weist auf die möglichen Geldbußen gemäß Artikel 99
Absatz 5 für die Bereitstellung von Informationen hin, die unrichtig oder irreführend
sind. Beruht das Ersuchen auf einem Beschluss, gibt das Büro für Künstliche
Intelligenz zusätzlich die in Artikel 99 Absatz 5 vorgesehenen Geldbußen für die
Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an und
weist auf das Recht hin, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen
Union überprüfen zu lassen. Das Büro für Künstliche Intelligenz übermittelt der
Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Akteur oder sein gesetzlicher Vertreter befindet, eine Kopie des Ersuchens.
(4) Zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann
das Büro für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 14
Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 74
Absatz 5 der vorliegenden Verordnung alle erforderlichen Ferninspektionen oder
Vor-Ort-Inspektionen durchführen. Bei der Durchführung einer Inspektion informiert
das Büro für Künstliche Intelligenz den betreffenden Anbieter über den Gegenstand
und Zweck der Untersuchung, die einschlägigen Geldbußen gemäß Artikel 99
Absatz 5 der vorliegenden Verordnung sowie das Recht, den Beschluss durch den
Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Im Vorfeld der
Durchführung einer Inspektion unterrichtet das Büro für Künstliche Intelligenz die
Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Akteur oder sein gesetzlicher Vertreter befindet.
PE-CONS 30/26 75
GIP.B DE
Die Bediensteten des Büros für Künstliche Intelligenz sind im Zuge von
Inspektionen befugt,
a) alle in der Union gelegenen Geschäftsräume, Grundstücke oder Immobilien des
betreffenden Betreibers zu betreten,
b) die Bücher, Daten und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes
Material, unabhängig davon, in welcher Form es gespeichert ist, zu prüfen,
c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus Büchern, von Daten und aus
sonstigen Aufzeichnungen anzufertigen oder zu verlangen,
d) jede von der Inspektion betroffene Person oder ihre Vertreter oder jeden
Beschäftigten zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu
Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit dem Gegenstand und
Zweck der Inspektion in Zusammenhang stehen, und die Antworten
aufzuzeichnen,
e) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die
Dauer der Inspektion in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
Stellt das Büro für Künstliche Intelligenz fest, dass sich eine natürliche oder
juristische Person einer Inspektion widersetzt oder diese behindert, so gewährt die
zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter
Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die
erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden
kann.
PE-CONS 30/26 76
GIP.B DE
Ist für eine Vor-Ort-Inspektion von Geschäftsräumen, Grundstücken oder
Immobilien eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich, so
ersucht das Büro für Künstliche Intelligenz um eine solche Genehmigung. Das Büro
für Künstliche Intelligenz kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen. Wird
eine solche Genehmigung beantragt, so verifiziert die nationale Justizbehörde
unverzüglich, dass die geplanten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den
Gegenstand der Untersuchung oder Inspektion und die vom Büro für Künstliche
Intelligenz mit dem Beschluss vorgelegten Unterlagen weder willkürlich noch
unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von
Zwangsmaßnahmen kann die nationale Justizbehörde das Büro für Künstliche
Intelligenz um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die
Gründe, die dem Büro für Künstliche Intelligenz Anlass zu der Vermutung geben,
dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des
mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die
Zwangsmaßnahmen richten. Die nationale Justizbehörde darf weder die
Notwendigkeit der Untersuchung oder Inspektion prüfen noch Auskünfte aus der
Verfahrensakte des Büros für Künstliche Intelligenz verlangen. Gemäß den
Verträgen unterliegt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Büros für Künstliche
Intelligenz ausschließlich der Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen
Union.
(5) Auf Ersuchen des Büros für Künstliche Intelligenz kann die zuständige
Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats in ihrem eigenen Hoheitsgebiet im
Namen und für Rechnung des Büros für Künstliche Intelligenz Untersuchungen,
Inspektionen oder andere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um
festzustellen, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt. Die Bediensteten der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung solcher
Untersuchungen, Inspektionen oder Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung
zuständig sind, sowie die von ihnen ermächtigten oder bestellten Personen üben ihre
Befugnisse nach Maßgabe ihres nationalen Rechts aus.
PE-CONS 30/26 77
GIP.B DE
(6) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnissen kann das Büro
für Künstliche Intelligenz in Ausübung seiner in Artikel 75 Absatz 1 genannten
Zuständigkeiten
a) Akteure anweisen, Zugang zu ihren KI-Systemen zu gewähren und
einschlägige Erläuterungen bereitzustellen,
b) einem Akteur die Verpflichtung auferlegen, alle Daten und Unterlagen
aufzubewahren, die als erforderlich erachtet werden, damit die Umsetzung und
Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen bewertet
werden kann.
(7) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann mit Zustimmung der betreffenden Behörde
unabhängige externe Sachverständige und Prüfer sowie Sachverständige,
Untersuchungsteams und Prüfer aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats
bestellen, um es bei der Überwachung der wirksamen Durchführung und Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu unterstützen und dem Büro
für Künstliche Intelligenz spezifisches Fachwissen oder spezifische Kenntnisse bei
der Ausübung seiner Befugnisse gemäß Artikel 75 Absatz 1 zur Verfügung zu
stellen. Die im Rahmen dieser Überwachungsmaßnahmen erlangten Informationen
werden an die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
weitergegeben.
(8) Die nach diesem Artikel erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für den
Zweck dieser Verordnung verwendet werden.
PE-CONS 30/26 78
GIP.B DE
Artikel 75b
Verpflichtungszusagen
Bietet der betreffende Akteur während des Verfahrens nach Artikel 75a Absatz 2
Verpflichtungszusagen an, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung sichergestellt wird, so kann das Büro für Künstliche Intelligenz diese
Verpflichtungszusagen durch einen Beschluss für den Akteur für bindend erklären und
feststellen, dass es keinen weiteren Anlass zum Handeln gibt. Das Büro für Künstliche
Intelligenz kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen, wenn
a) sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt
geändert hat,
b) der Akteur seinen Verpflichtungszusagen zuwiderhandelt oder
c) der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des
betreffenden Akteurs beruhte.
Ist das Büro für Künstliche Intelligenz der Auffassung, dass die von dem betreffenden
Akteur angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, so lehnt sie diese
Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen
Beschluss ab.
Artikel 75c
Verstöße, Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Stellt das Büro für Künstliche Intelligenz fest, dass ein Akteur, der in den
Anwendungsbereich von Artikel 75 Absatz 1 fällt, die einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung oder die gemäß Artikel 75b für bindend erklärten
Verpflichtungszusagen nicht einhält, so erlässt es einen Beschluss, mit dem ein
solcher Verstoß festgestellt wird.
PE-CONS 30/26 79
GIP.B DE
(2) Vor Erlass des Beschlusses nach Absatz 1 teilt das Büro für Künstliche Intelligenz
dem betreffenden Akteur seine vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen
Beurteilung erläutert das Büro für Künstliche Intelligenz, welche Maßnahmen es zu
ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Akteur ergreifen sollte, um der
vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.
(3) In dem Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels ordnet das Büro für Künstliche
Intelligenz gegebenenfalls an, dass der betreffende Akteur die erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser
Verordnung innerhalb einer angemessenen, darin genannten Frist sicherzustellen,
und dass der Akteur Informationen über die Maßnahmen übermittelt, die er zu
ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen. Der betreffende Akteur
legt dem Büro für Künstliche Intelligenz eine Beschreibung der Maßnahmen vor, die
er ergriffen hat, um die Einhaltung des Beschlusses durch ihre Umsetzung
sicherzustellen. Bevor das Büro für Künstliche Intelligenz eine Maßnahme fordert,
kann es einen strukturierten Dialog mit dem Akteur des betreffenden KI-Systems
aufnehmen. Während dieses Dialogs kann der Akteur Verpflichtungszusagen gemäß
Artikel 75b vorschlagen.
(4) Ein nach Absatz 1 dieses Artikels erlassener Beschluss kann mit der Verhängung von
Sanktionen gemäß Artikel 99 Absätze 3 bis 7 einhergehen, deren Bestimmungen
sinngemäß für das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Wahrnehmung seiner
Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Artikel 75 Absatz 1 gelten.
PE-CONS 30/26 80
GIP.B DE
Mit Geldbußen nach Artikel 99 Absatz 4 werden insbesondere belegt:
a) Verstöße gegen anwendbare Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich
der nicht in Artikel 99 Absatz 4 aufgeführten Bestimmungen;
b) die Nichteinhaltung von Beschlüssen oder Maßnahmen, die gemäß den in
Artikel 14 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
aufgeführten Befugnissen sowie den in Artikel 75a dieser Verordnung
aufgeführten Befugnissen erlassen wurden;
c) die Nichteinhaltung einer Verpflichtungszusage, die durch einen Beschluss
gemäß Artikel 75b für bindend erklärt wurde.
Die Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an
das Büro für Künstliche Intelligenz als Antwort auf ein Ersuchen wird mit
Geldbußen gemäß Artikel 99 Absatz 5 belegt.
(5) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann einen Beschluss zur Verhängung von
Zwangsgeldern erlassen, um die seiner Zuständigkeit unterliegenden Akteure gemäß
Artikel 75 Absatz 1 zu zwingen,
a) eine Untersuchung zu dulden,
b) einem durch einen Beschluss gemäß Artikel 75a Absatz 3 angeordneten
Informationsersuchen nachzukommen,
c) sich einer durch einen Beschluss gemäß Artikel 75a Absatz 4 angeordneten
Inspektion zu unterziehen,
PE-CONS 30/26 81
GIP.B DE
d) im Rahmen einer durch einen Beschluss gemäß Artikel 75a Absatz 4
angeordneten Inspektion richtige oder vollständige Antworten oder
Erläuterungen zu geben,
e) den gemäß der Befugnis nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020
angeordneten Korrekturmaßnahmen nachzukommen,
f) durch Beschluss nach Artikel 75b für bindend erklärte Verpflichtungszusagen
einzuhalten oder
g) einem Beschluss nach Absatz 1 dieses Artikels nachzukommen.
Diese Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein und dürfen
gegebenenfalls 5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des
durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr
pro Tag, berechnet ab dem durch den Beschluss bestimmten Tag, nicht übersteigen.
(6) Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur
Überprüfung von Beschlüssen, mit denen das Büro für Künstliche Intelligenz eine
Geldbuße oder ein Zwangsgeld gemäß diesem Artikel verhängt hat. Er kann die
verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(7) Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen oder
Zwangsgeldern trägt zum Gesamthaushalt der Union bei.
PE-CONS 30/26 82
GIP.B DE
(8) Die Befugnisse, die dem Büro für Künstliche Intelligenz mit diesem Artikel
übertragen wurden, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoß begangen wird. Im Fall andauernder oder
wiederholter Verstöße läuft die Verjährungsfrist jedoch ab dem Tag, an dem der
Verstoß beendet wird.
Die Befugnis des Büros für Künstliche Intelligenz zur Vollstreckung von
Beschlüssen nach diesem Artikel verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
In dem in Artikel 75d Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt werden die
Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes näher festgelegt, einschließlich der Umstände,
unter denen die Verjährungsfristen ausgesetzt werden.
(9) Stellt das Büro für Künstliche Intelligenz fest, dass keine Gründe für den Erlass eines
Beschlusses wegen Nichteinhaltung vorliegen, so schließt es das Verfahren mit
einem Beschluss ab. Dieser Beschluss ist sofort anwendbar.
Artikel 75d
Schutzvorkehrungen und weitere Spezifizierung
(1) Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte
gilt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß für Akteure, die gemäß
Artikel 75 Absatz 1 dieser Verordnung in die Zuständigkeit des Büros für Künstliche
Intelligenz fallen.
PE-CONS 30/26 83
GIP.B DE
(2) Die Verteidigungsrechte und das Recht auf Einsicht in die Akten von Akteuren, die
in den Anwendungsbereich von Artikel 75 Absatz 1 fallen, werden in den Verfahren
in vollem Umfang gewahrt. Im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen
auf der Grundlage von Artikel 75c Absatz 1 haben diese Akteure das Recht auf
Einsicht in die Akten des Büros für Künstliche Intelligenz im Rahmen einer
einvernehmlichen Einsichtnahme, vorbehaltlich des berechtigten Interesses des
Akteurs oder einer anderen betroffenen Person an der Wahrung ihrer
Geschäftsgeheimnisse. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist befugt, im Falle von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Beschlüsse über die Bedingungen
dieser Einsichtnahme zu fassen. Von der Einsicht in die Akten ausgenommen sind
vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke des Büros für Künstliche
Intelligenz, anderer zuständiger Marktüberwachungsbehörden oder anderer
öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz
zwischen dem Büro für Künstliche Intelligenz und diesen Behörden und Stellen von
der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung dieses Absatzes steht der
Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung
notwendigen Informationen durch das Büro für Künstliche Intelligenz in keiner
Weise entgegen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den praktischen Modalitäten für
die Akteneinsicht und die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß
Absatz 2 erlassen.
(4) Das Büro für Künstliche Intelligenz veröffentlicht die Beschlüsse, die es nach den
Artikeln 75b und 75c erlässt. In diesen Veröffentlichungen sind die Namen der
beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich
der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben. Bei der Veröffentlichung ist
den Rechten und dem berechtigten Interesse aller Personen am Schutz ihrer
vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.“
PE-CONS 30/26 84
GIP.B DE
(33) In Artikel 76 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beruht der Test unter Realbedingungen auf Artikel 60a, so gilt jede Bezugnahme auf eine
Marktüberwachungsbehörde in diesem Artikel als Bezugnahme auf die zuständige
nationale Behörde oder die gemäß den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zuständige Behörde, und Bezugnahmen auf
Artikel 60 gelten entsprechend als Bezugnahmen auf Artikel 60a.“
(34) Artikel 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden und
Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des
Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf
Nichtdiskriminierung, beaufsichtigen oder durchsetzen, sind befugt, von der
betreffenden Marktüberwachungsbehörde sämtliche auf der Grundlage dieser
Verordnung erstellten oder geführten Informationen oder Dokumentationen in
zugänglicher Sprache und maschinenlesbarer Form auf elektronischem Weg
anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu diesen Informationen oder
Dokumentationen für die wirksame Ausübung ihrer Aufträge im Rahmen ihrer
Befugnisse innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgewalt notwendig ist. Dieser
Artikel gilt unbeschadet der Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und
Unabhängigkeit der zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen
im Rahmen ihres Auftrags.
PE-CONS 30/26 85
GIP.B DE
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen gewährt die
Marktüberwachungsbehörde der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde
oder öffentlichen Stelle Zugang zu diesen Informationen oder
Dokumentationen, wozu sie diese Informationen oder Dokumentationen
erforderlichenfalls und unverzüglich auch erst vom Anbieter oder Betreiber
anfordert.
(1b) Die Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten Behörden
oder öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen und leisten einander die für
die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Amtshilfe, um die
kohärente Anwendung dieser Verordnung und des Unionsrechts zum Schutz
der Grundrechte zu gewährleisten und die Verfahren zu straffen und
gleichzeitig ihre jeweiligen Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und ihre
Unabhängigkeit zu achten. Dies umfasst insbesondere den Austausch von
Informationen, soweit dieser für die wirksame Beaufsichtigung oder
Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung und der anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist.“
35. Artikel 95 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten berücksichtigen die
besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, einschließlich Startups, und von
kleinen Midcap-Unternehmen bei der Förderung und Erleichterung der Aufstellung
von Verhaltenskodizes.“
PE-CONS 30/26 86
GIP.B DE
36. Artikel 96 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in den Artikeln 25 und 26
genannten Anforderungen und Pflichten;“
b) In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„g) die praktische Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10 und
Artikel 17 Absatz 3 im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität und
Verhältnismäßigkeit mit Blick darauf, Kohärenz zu gewährleisten,
Doppelarbeit zu vermeiden und den zusätzlichen Aufwand bei der Erfüllung
der Anforderungen dieser Verordnung und der Anforderungen der in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union so
gering wie möglich zu halten; diese Leitlinien werden bis zum 1. August 2027
veröffentlicht.“
c) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Kommission solche Leitlinien herausgibt, bezieht sie das KI-Gremium
ein und widmet den Bedürfnissen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen,
und von kleinen Midcap-Unternehmen, von lokalen Behörden und von den am
wahrscheinlichsten von dieser Verordnung betroffenen Sektoren besondere
Aufmerksamkeit.“
PE-CONS 30/26 87
GIP.B DE
37. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die in Artikel 6 Absätze 6 und 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 11
Absatz 3, Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6 genannte Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab 1. August 2024 übertragen. Die in Artikel 2 Absatz 13 und
Artikel 30 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab … [Datum des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission
erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren
einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung
verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 13, Artikel 6 Absätze 6 und
7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2,
Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
PE-CONS 30/26 88
GIP.B DE
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 2 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 6
oder 7, Artikel 7 Absatz 1 oder 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2,
Artikel 43 Absatz 5 oder 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absatz 5 oder 6 erlassen wurde, tritt nur
in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Übermittlung jenes Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser
Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate
verlängert.
38. Artikel 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten
Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen
auch Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören
können, die bei jeglichem Verstoß gegen diese Verordnung durch Akteure
Anwendung finden, und ergreifen alle Maßnahmen, die für deren
ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung notwendig sind, wobei die von
der Kommission gemäß Artikel 96 erteilten Leitlinien zu berücksichtigen sind.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Verhängung
von Sanktionen die Interessen von KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, und von kleinen Midcap-Unternehmen sowie deren
wirtschaftliches Überleben.“
PE-CONS 30/26 89
GIP.B DE
b) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„da) Pflichten der Anbieter und Akteure gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 4;“
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(6a) Im Falle von kleinen Midcap-Unternehmen gilt für jede in den Absätzen 4 und
5 genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den darin genannten
Prozentsätzen oder Summen.“
39. Artikel 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3
Buchstabe a gilt diese Verordnung für Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen –
mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme –,
die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III gemäß Artikel 113 in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese
Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden. In jedem Fall
treffen die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die
bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, die erforderlichen
Maßnahmen zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen und Pflichten bis zum 2. August 2030.“
PE-CONS 30/26 90
GIP.B DE
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
„(4) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem
Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte
erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026
nachzukommen. “
40. Artikel 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5
Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten.“
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten
ab dem:
i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6
Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und
ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1
und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.“
PE-CONS 30/26 91
GIP.B DE
c) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„d) Die Artikel 102 bis 110 gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung].“
41. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A wird die Nummer 1 gestrichen.
b) In Abschnitt B wird folgende Nummer angefügt:
„(21) Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG
des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj).“
42. In Anhang VIII Abschnitt B werden die Nummern 7 und 9 gestrichen.
PE-CONS 30/26 92
GIP.B DE
43. Folgender Anhang wird hinzugefügt:
„Anhang XIV
Verzeichnis der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen für die
Zwecke des Notifizierungsverfahrens gemäß Artikel 30 mit Angabe des Geltungsbereichs
der Benennung als notifizierte Stellen
1. Einleitung
Die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß dieser Verordnung
kann die Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen erfordern. Nur
Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß dieser Verordnung benannt wurden,
dürfen Konformitätsbewertungen durchführen, und dies nur für die Tätigkeiten in
Bezug auf die betreffenden Arten von KI-Systemen. In dem Verzeichnis der Codes,
Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen wird der Geltungsbereich
der Benennung der gemäß Artikel 30 notifizierten Konformitätsbewertungsstellen
festgelegt.
PE-CONS 30/26 93
GIP.B DE
2. Liste der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen
a) KI-Systeme, die unter Anhang I fallen
AIA-Code
AIP 0102 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 2 fallen
AIP 0103 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 3 fallen
AIP 0104 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 4 fallen
AIP 0105 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 5 fallen
AIP 0106 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 6 fallen
AIP 0107 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 7 fallen
AIP 0108 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 8 fallen
AIP 0109 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 9 fallen
AIP 0110 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 10 fallen
AIP 0111 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 11 fallen
AIP 0112 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 12 fallen
b) KI-Systeme, die unter Anhang III Nummer 1 fallen
AIA-Code
AIB 0201 Biometrische Fernidentifizierungssysteme
AIB 0202 KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung
AIB 0203 KI-Systeme zur Emotionserkennung
3. KI-technologiespezifische Codes
a) Symbolische KI und Expertensysteme
AIA-Code
AIH 0101 KI-Systeme, die auf symbolischer KI, Experten- und
wissensgestützten Systemen beruhen, und KI-Systeme, die auf
Suche und Optimierung beruhen
PE-CONS 30/26 94
GIP.B DE
b) Maschinelles Lernen, mit Ausnahme von generativer KI und von KI mit
allgemeinem Verwendungszweck
AIA-Code
AIH 0201 KI-Systeme, die strukturierte Daten verarbeiten
AIH 0202 KI-Systeme, die Signal- und Audiodaten verarbeiten
AIH 0203 KI-Systeme, die Textdaten verarbeiten
AIH 0204 KI-Systeme, die Bild- und Videodaten verarbeiten
AIH 0205 KI-Systeme, die von ihrer Umgebung lernen, mit Ausnahme von
KI-Systemen, die unter AIH 0401 fallen
c) KI- Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck oder
generativer KI beruhen
AIA-Code
AIH 0301 generative KI-Systeme, einschließlich KI-Systemen, die auf KI-
Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen
d) Neue KI-Technologien
AIA-Code
AIH 0401 KI-Systeme, die auf anderen neuen KI-Technologien beruhen,
die nicht unter andere Codes fallen, einschließlich agentischer
KI
(4) Antrag auf Benennung
Konformitätsbewertungsstellen verwenden das Verzeichnis der Codes, Kategorien
und entsprechenden Arten von KI-Systemen aus diesem Anhang, wenn sie die Arten
von KI-Systemen in dem in Artikel 29 genannten Antrag auf Benennung angeben.“
PE-CONS 30/26 95
GIP.B DE
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139
Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) beziehen, bei denen
es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
Europäischen Parlaments und des Rates* handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener
Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
_____________________
* Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr.
168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689,
12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
2. In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile
im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des
Rates* handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten
Anforderungen berücksichtigt.
PE-CONS 30/26 96
GIP.B DE
3. In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen,
bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten
Anforderungen berücksichtigt.“
4. In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es
sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
5. In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen,
bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten
Anforderungen berücksichtigt.“
6. In Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es
sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
PE-CONS 30/26 97
GIP.B DE
7. In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile
im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2
jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. “
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1230
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:
„Die Kommission erlässt gemäß Artikel 47 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur
Änderung des Anhangs III dieser Verordnung durch Hinzufügung von Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf künstliche Intelligenz (KI)-Systeme, die
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant eingestuft
werden, weil sie ein Sicherheitsbauteil eines unter diese Verordnung fallenden Produkts
oder selbst ein unter diese Verordnung fallendes Produkt sind. Diese Anforderungen
müssen sicherstellen, dass den einschlägigen Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 und
den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen
Parlaments und des Rates* Rechnung getragen wird.
PE-CONS 30/26 98
GIP.B DE
Beim Erlass der in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die
Kommission die Ziele der Verordnung (EU) 2024/1689 und gewährleistet ein
Schutzniveau, das mit der genannten Verordnung im Einklang steht. Diese delegierten
Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.
________________
* Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr.
168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689,
12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
2. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
„(10) Bis in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme harmonisierte Normen oder gemeinsame
Spezifikationen herangezogen oder gemäß diesem Artikel angenommen werden,
wird bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Hochrisiko-KI-
Systemen, die den einschlägigen herangezogenen harmonisierten Normen oder den
angenommenen gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 40 bzw. Artikel 41 der
Verordnung (EU) 2024/1689 entsprechen, eine Konformität mit den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III dieser
Verordnung in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme vermutet.“
PE-CONS 30/26 99
GIP.B DE
3. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 2
und 11 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem 19. Juli 2023 übertragen. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für
einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun
Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend
um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der
Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7
Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
PE-CONS 30/26 100
GIP.B DE
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7
Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder
das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
PE-CONS 30/26 101
GIP.B DE
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
30.06.2026
Datei
PD
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1451 DER KOMMISSION
vom 20. März 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Aufzählung der implantierbaren Produkte und der Produkte der Klasse III, die von
der verpflichtenden Durchführung klinischer Prüfungen ausgenommen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (1), insbesondere auf
Artikel 61 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 kann die Kommission die Aufzählung der implantierbaren Produkte und der
Produkte der Klasse III, die von der verpflichtenden Durchführung klinischer Prüfungen ausgenommen sind, ändern.
(2) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/745 haben gezeigt, dass neben den in Artikel 61
Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Arten von implantierbaren Produkten und
Produkten der Klasse III auch einige andere Arten von implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse III die
Kriterien dafür erfüllen, als eine bewährte Technologie zu gelten, weil sie eine einheitliche, einfache und stabile
Konstruktion aufweisen, weil sie bekanntermaßen sicher sind und in der Vergangenheit nicht mit Sicherheits
problemen in Verbindung gebracht wurden, weil ihre klinischen Leistungsmerkmale bekannt sind und es sich bei
ihnen um medizinische Standardprodukte handelt, bei denen sich die Indikationen und der Stand der Technik kaum
weiterentwickeln und weil sie bereits seit Langem in der Union in Verkehr sind.
(3) Die Aufzählung der Arten von implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse III gemäß Artikel 61 Absatz 6
Buchstabe b sollte daher dahin gehend geändert werden, dass auch andere bewährte Technologien aufgenommen
werden.
(4) Um festzulegen, welche bewährten Technologien in die Aufzählung der implantierbaren Produkte und der Produkte
der Klasse III gemäß Artikel 61 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/745 aufgenommen werden sollen,
hat die Kommission eine umfassende Konsultation der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte durchgeführt.
(5) Auch wenn die Hersteller von der verpflichtenden Durchführung klinischer Prüfungen für die in dieser Verordnung
aufgeführten Arten von implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse III ausgenommen sind, müssen sie für
diese Produkte dennoch eine klinische Bewertung gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2017/745 planen,
durchführen und dokumentieren.
(6) Die Verordnung (EU) 2017/745 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
„b) deren klinische Bewertung sich auf ausreichende klinische Daten stützt und mit den einschlägigen produktspe
zifischen GS im Einklang steht, sofern diese GS verfügbar sind, und bei denen es sich um eines der folgenden
Produkte handelt:
a) Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, -spangen oder -kronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw.
Knochenplatten, Drähte, Stifte, Klammern, Verbindungsstücke,
Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/1451 29.6.2026
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1451/oj 1/2
(1) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj.
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj
b) kraniale Perforatoren, Kranialfräser, Katheter-Einführhilfen, Pads und Streifen, Magnete für implantierbare
Pulsgeneratoren, Zugangsstopfen, Sonden und Mandrine, Nadeln, Nadelhalter, Zangen, Kanülen,
Atrioseptostomie-Ballonkatheter, mit Antikoagulanzien beschichtete Katheter, Antikoagulanzien enthaltende
Blutbeutel, Portkatheter, Einführschleusen, Dilatatoren, Ventrikeldrainagen, Ernährungssonden, Nahtpolster
(Pledgets), Nahthülsen, Fadenanker, Gastrostomie-Buttonsonden, Knochennägel, Knochenwachs,
Knochenfüller, Knochenersatzmaterial, Schaftzentralisierer, diaphysale Obturatoren, Röntgenmarkierungen,
Ligaturmaterial, Produkte für die extraluminale Tubenligatur, transpalatinale Distraktoren, Nägel, Anker,
dorsale Wirbelsäulen-Fixateure, Textilgeflechte, Zahnimplantate, Produkte für die Kieferorthopädie,
Dentalbarrieren, Veneers (Verblendschalen für Zähne), Suspensionsfixationen und Steckverbinder, wiederver
wendbare chirurgische Instrumente, Federn für die Schädeldistraktion, Führungsdrähte, Drähte für die
Druckmessung, Schrittmacherelektroden und -sonden, Schlingen, Röntgenschutzkappen, Befestigungs- und
Verbindungsinstrumente, Coils für die endovaskuläre Embolisierung, partikuläre Embolisate, Kabel, Shunts
und interne Paddles für die Defibrillation.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
DE ABl. L vom 29.6.2026
2/2 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1451/oj
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1451 der Kommission vom 20. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufzählung der implantierbaren Produkte und der Produkte der Klasse III, die von der verpflichtenden Durchführung klinischer Prüfungen ausgenommen sind
29.06.2026
Datei
PD
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1359 DER KOMMISSION
vom 20. März 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Aufzählung der implantierbaren Produkte der Klasse IIb, die von der
verpflichtenden Bewertung der technischen Dokumentation für jedes Produkt ausgenommen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (1), insbesondere auf
Artikel 52 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 kann die Kommission die Aufzählung der Arten implantierbarer Produkte
der Klasse IIb ändern, die von der verpflichtenden Bewertung der technischen Dokumentation für jedes Produkt im
Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgenommen sind.
(2) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/745 haben gezeigt, dass neben den in Artikel 52
Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Arten von implantierbaren Produkten der
Klasse IIb auch einige andere Arten von implantierbaren Produkten der Klasse IIb die Kriterien dafür erfüllen, als eine
bewährte Technologie zu gelten, weil sie eine einheitliche, einfache und stabile Konstruktion aufweisen, weil sie
bekanntermaßen sicher sind und in der Vergangenheit nicht mit Sicherheitsproblemen in Verbindung gebracht
wurden, weil ihre klinischen Leistungsmerkmale bekannt sind und es sich bei ihnen um medizinische
Standardprodukte handelt, bei denen sich die Indikationen und der Stand der Technik kaum weiterentwickeln und
weil sie bereits seit Langem in der Union in Verkehr sind.
(3) Die Aufzählung der Arten implantierbarer Produkte der Klasse IIb gemäß Artikel 52 Absatz 4 sollte daher dahin
gehend geändert werden, dass auch andere bewährte Technologien aufgenommen werden.
(4) Um festzulegen, welche bewährten Technologien in die Aufzählung der implantierbaren Produkte gemäß Artikel 52
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgenommen werden sollen, hat die Kommission eine umfassende
Konsultation der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte durchgeführt.
(5) Die Verordnung (EU) 2017/745 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Bei implantierbaren Produkten der Klasse IIb wird die Bewertung der technischen Dokumentation gemäß Anhang IX
Abschnitt 4 jedoch für jedes Produkt vorgenommen, mit Ausnahme der folgenden implantierbaren Produkte der Klasse IIb:
a) Nahtmaterial, Klammern, Zahnfüllungen, -spangen oder -kronen, Schrauben, Keile, Zahn- bzw. Knochenplatten,
Drähte, Stifte, Klammern, Verbindungsstücke,
Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/1359 29.6.2026
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1359/oj 1/2
(1) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj.
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj
b) Kanülen, Katheter, Ernährungssonden, Nahtpolster (Pledgets), Nahthülsen, Fadenanker, Gastrostomie-Buttonsonden,
Knochenwachs, Knochenfüller, Knochenersatzmaterial, Schaftzentralisierer, Diaphysen-Obturatoren, Röntgenmar
kierungen, Ligaturmaterial, transpalatinale Distraktoren, Nägel, Anker, dorsale Wirbelsäulen-Fixateure,
Textilgeflechte, Zahnimplantate, Produkte für die Kieferorthopädie, Dentalbarrieren, Suspensionsfixationen und
Steckverbinder.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
DE ABl. L vom 29.6.2026
2/2 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1359/oj
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1359 der Kommission vom 20. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufzählung der implantierbaren Produkte der Klasse IIb, die von der verpflichtenden Bewertung der technischen Dokumentation für jedes Produkt ausgenommen sind
29.06.2026
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© 2024
BRANCHENSPEZIFISCHER
SICHERHEITSSTANDARD PHARMA
Version 3.0.2
Stand 25.Juli 2024
Die Verbände der pharmazeutischen Industrie sowie des
pharmazeutischen Großhandels
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In den B3S Pharma haben die nachfolgend genannten Beteiligten ihre Expertise eingebracht. Die Beteiligten
werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Name Unternehmen
Oliver Anspach Sanacorp Pharmahandel GmbH
Manuel Atug HiSolutions AG
Manuel Gärtner Takeda GmbH
Thomas Likas Takeda GmbH
James Hess Alliance Healthcare Deutschland GmbH
Andreas Vesper STADA Arzneimittel AG
Daniel Jedecke HiSolutions AG
Martin Karl Junghans HiSolutions AG
Boban Krsic Fresenius SE & Co. KGaA
Thomas Linsenmaier Kehr
Sven Milstein PHOENIX Group
Marc Nowak NOWEDA Apothekergenossenschaft eG
Dr. Michael Otto Alliance Healthcare Deutschland GmbH
Matthias Merk Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
Lutz Schütte PHOENIX Group
Dr. Dirk Spingat Bayer AG
Vanessa Weber HiSolutions AG
André Windsch HiSolutions AG
Dominik Stihl BioNTech SE
Tabelle 1: Liste der namentlich genannten Beteiligten
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EINLEITUNG
Das im Juli 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) verpflichtet „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“
(KRITIS) dazu, alle für die Erbringung kritischer Dienstleistungen (kDL) erforderlichen IT-Systeme nach dem Stand
der Technik abzusichern. Die Einhaltung der Anforderungen aus dem zweiten Gesetz zur Erhöhung der
Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) ist dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) gegenüber alle zwei Jahre im Rahmen einer Prüfung gemäß § 8a BSI-Gesetz (BSIG)
durch eine qualifizierte prüfende Stelle nachzuweisen. Dabei können auch branchenspezifische
Sicherheitsstandards (B3S) berücksichtigt werden.
Ein B3S gibt Hilfestellungen in der Umsetzung des § 8a BSIG und erleichtert den Betreibenden die Identifikation
geeigneter Vorkehrungen. Des Weiteren werden branchenspezifische Anforderungen aufgezeigt. Das
vorliegende Dokument stellt die Basis für eine Prüfgrundlage zur Erbringung von Nachweisen gemäß § 8a Absatz
3 BSIG dar.
Die HiSolutions AG hat den vorliegenden B3S in Zusammenarbeit mit den Verbänden der pharmazeutischen
Industrie (VfA, Pharma Deutschland, BPI, Pro Generika) sowie dem PHAGRO | Bundesverband des
pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) entwickelt, um die Mindestanforderungen gemäß § 8a BSIG für die
folgenden Anlagenkategorien nach der „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-
Gesetz“ (BSI-KritisV) im Sektor Gesundheit zu definieren:
Produktionsstätte
Betriebs- und Lagerraum
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Die Verbände der pharmazeutischen Industrie (vfa, Pharma Deutschland, BPI, Pro Generika) sowie der
Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) haben sich regelmäßig mit dem BSI über etwaige
Anpassungserfordernisse ausgetauscht. Die Beteiligten kamen auch unter Einbeziehung des Praxisberichts zum
B3S-Pharma vom 30.08.2021, der die praktische Anwendung des B3S beleuchtet, zu dem Ergebnis, dass sich der
bestehende B3S-Pharma in der praktischen Anwendung bewährt hat. Vor diesem Hintergrund soll auf Basis des
etablierten B3S-Pharma erneut die Eignungsfeststellung beantragt werden.
Der vorliegende B3S basiert auf den Empfehlungen der „Orientierungshilfe zu Inhalten und Anforderungen an
branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S)“, den „Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG - Grundsätzliche
Anforderungen im Nachweisverfahren (GAiN)“ sowie der „Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur
Angriffserkennung“ des BSI. Des Weiteren orientiert sich das Dokument an den etablierten Maßnahmen der DIN
ISO/IEC 27000-Familie, der DIN ISO/IEC 31000-Familie und ist an die branchenspezifischen Bedürfnisse
angepasst. Die Normen sind nicht Bestandteil des vorliegenden B3S. Sollten die Normen durch Anwendende
dieses B3S zur Identifizierung weiterer Maßnahmen oder für weitere Erläuterungen herangezogen werden, so
sollten die Normen jeweils in der aktuell gültigen Fassung verwendet werden.
Im Rahmen der Umsetzung und auch bei der Nachweiserbringung nach BSIG können, sofern vorhanden, bereits
etablierte Prozesse und Maßnahmen aus den „Richtlinien für gute Arbeitspraxis“ (GxP, Good x =
Anwendungsbereich Practice), wie zum Beispiel dem „Good Manufacturing Practice“ (GMP) genutzt werden.
Durch die alleinige Anwendung der Methoden und Anleitungen der GxP wird allerdings kein vollständiges
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) etabliert. Um ein ISMS im Rahmen dieses B3S Pharma für eine
angemessene Umsetzung des BSIG zu nutzen, wird ergänzend auf die Norm DIN ISO/IEC 27001 verwiesen.
Fortlaufende Aktualisierungen des B3S Pharma sind aufgrund der Schärfung einiger Regeln durch das BSI und
des unterschiedlichen Feedbacks der Marktbeteiligten notwendig.
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Änderungshistorie:
Version Datum Hinweis
2.2 30.08.2021 Ursprüngliche, freigegebene Version
3.0 07.05.2024 Mit den Vertretern der Verbände abgestimmt
3.0.1 20.06.2024 Anpassung an die Umbenennung der Pharma Deutschland
Redaktionelle Anpassungen nach Feedback BSI
3.0.2 25.07.2024 Redaktionelle Anpassungen nach Feedback BBK
Tabelle 2 Änderungshistorie
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INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG II
TEIL I 8
GELTUNGSBEREICH, GEFÄHRDUNGSANALYSE UND RISIKOMANAGEMENT 8
1 GELTUNGSBEREICH UND SCHUTZZIELE 9
1.1 Geltungsbereich 9
1.1.1 IT-Systeme, Prozesse und Komponenten 9
1.1.2 Produktionsstätten 11
1.1.3 Betriebs- und Lagerraum 11
1.1.4 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 11
1.2 Extern erbrachte Leistungen 12
1.2.1 IT-Betrieb 13
1.2.2 Auslagerung von Prozessen oder Teilprozessen der kDL an Externe 14
1.2.3 Lieferkette 14
1.3 Gesetzlicher und regulatorischer Rahmen 14
1.4 Schutzziele 15
1.4.1 KRITIS-Schutzziele 15
1.4.2 Ableitung des KRITIS-IT-Schutzbedarfs aus den KRITIS-Schutzzielen 17
1.5 Anpassungen am Geltungsbereich 18
2 BRANCHENSPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGSLAGEN 19
2.1 All-Gefahrenansatz 19
2.2 Branchenspezifische Relevanz von Bedrohungen und Schwachstellen 19
2.2.1 Bedrohungskategorien 19
2.2.2 Schwachstellenkategorien 21
2.3 Benennung von Bedrohungen und Schwachstellen 22
2.3.1 Bedrohungen 22
2.3.2 Schwachstellen 24
3 RISIKOMANAGEMENT UND REIFEGRADBETRACHTUNGEN 26
3.1 Anpassung eines vorhandenen Risikomanagements 26
3.2 Aufbau eines Risikomanagements 27
3.3 Reifegrad- und Umsetzungsgradbetrachtungen 27
TEIL II 29
SICHERHEITSANFORDERUNGEN NACH STAND DER TECHNIK UND VORGEHENSWEISEN 29
4 ABZUDECKENDE THEMEN 30
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Seite V
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4.1 Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit 31
4.1.1 Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) 31
4.1.2 Asset-Management 32
4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung 34
4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für die kDL 43
4.1.5 Branchenspezifische Technik 43
4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit 43
4.1.7 Überprüfung im laufenden Betrieb 45
4.1.8 Externe Informationsversorgung und Unterstützung 45
4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und Dritte 46
4.1.10 Technische Informationssicherheit 46
4.1.11 Personelle und organisatorische Sicherheit 47
4.2 Spezifische Maßnahmen zur Behandlung der branchenrelevanten Bedrohungen und Schwachstellen
47
4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und Manipulation und A1.9 Schadprogramme 47
4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende) 50
4.2.3 Maßnahmen zu A1.6 Ausfall für IT-Betrieb erforderlicher externer Dienstleistender 50
4.2.4 Maßnahmen zu A1.7 Unbefugter Zugriff 50
4.2.5 Maßnahmen zu A1.8 Diebstahl, Verlust, Zerstörung von IT oder IT-relevanten Anlagen und
Anlagenteilen sowie A1.13 Beschädigung oder Zerstörung verfahrenstechnischer Komponenten,
Ausrüstung und Systeme 51
4.2.6 Maßnahmen zu A1.11 Gezielte Störung/Verhinderung von Diensten und A1.12 Advanced
Persistent Threat 51
4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit direktem Bezug zur IT 52
4.2.8 Maßnahmen zu AP.1, AL.1 und AV.1 Verdeckte Manipulationen 52
4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel 52
4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen in Software, Firmware und Hardware 53
4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von IT-Systemen, Anwendungen oder Netzen (sowie
Verlust von gespeicherten Daten) 54
4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche Fehlhandlungen, menschliches Versagen 55
4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel 55
4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige
Schwächen in der Kommunikationsarchitektur 55
4.2.15 Maßnahmen zu A2.7 Verkopplung von Diensten (Beeinträchtigung eines Dienstes durch Störung
anderer Dienste) 56
4.2.16 Maßnahmen zu A*2.1 Fehlende Detektion 56
4.2.17 Maßnahmen zu A*2.2 Fehlende Reaktion 56
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Seite VI
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5 ANWENDUNGSHINWEISE FÜR DEN BETREIBENDEN 57
5.1 Anpassung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards durch den Betreibenden 57
5.2 Realisierungsplan des Betreibenden 57
5.3 Fortschreibung und Erfahrungen der Anwendenden 57
5.4 Hinweis zur Prüfung 58
TEIL III 59
NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG 59
6 NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG 60
ANHANG A TYPISCHE ABLÄUFE BEI DER HERSTELLUNG VON ARZNEIMITTELN 61
A.1 Herstellung von festen Arzneimitteln (z.B. Tabletten) 61
A.2 Herstellung von flüssigen Arzneimitteln 63
A.3 Herstellung von Blutkonserven 64
ANHANG B TYPISCHE ABLÄUFE BEIM VERTRIEB VON ARZNEIMITTELN 66
B.1 Bestelleingang 66
B.2 Verarbeitung der Bestellung 66
B.3 Vorbereitung der Bestellung zum Versand 66
ANHANG C AUFBAU EINES RISIKOMANAGEMENTS 67
C.1 Gestaltung des Risikomanagements 67
C.2 Risikomanagement als Prozess 68
C.2.1 Identifizierung von Gefährdungen 69
C.2.2 Risikoanalyse 69
C.2.3 Bewertung der Risiken 70
C.2.4 Angemessene Behandlung der Risiken 71
C.2.5 Unterstützende Risikomanagementprozesse 71
C.3 Prozessorientierte Risikoanalyse 72
ANHANG D VERWEISE AUF WEITERE MAßNAHMEN IN DER DIN ISO/IEC 27002 73
D.1 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.2 Asset-Management 73
D.2 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung 74
D.3 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für die kDL 74
D.4 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit 75
D.5 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.7 Überprüfung im laufenden 76
D.6 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.8 Externe Informationsversorgung und Unterstützung 76
D.7 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und Dritte 77
D.8 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und Manipulation und A1.9
Schadprogramme 77
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D.9 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende) 78
D.10 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit
direktem Bezug zur IT 79
D.11 Weitere Maßnahmen für 4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel 79
D.12 Weitere Maßnahmen für 4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen in Software,
Firmware und Hardware 80
D.13 Weitere Maßnahmen für 4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von IT-Systemen,
Anwendungen oder Netzen (sowie Verlust von gespeicherten Daten) 81
D.14 Weitere Maßnahmen für 4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche Fehlhandlungen, menschliches
Versagen 81
D.15 Weitere Maßnahmen für 4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel 81
D.16 Weitere Maßnahmen für 4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige Schwächen in der Kommunikationsarchitektur 82
ANHANG E LISTE ZUSÄTZLICHER SZA MAßNAHMEN IN DER PLANUNGSPHASE 83
ANHANG F GLOSSAR 84
- TLP Amber -
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TEIL I
GELTUNGSBEREICH, GEFÄHRDUNGSANALYSE UND
RISIKOMANAGEMENT
- TLP Amber -
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1 GELTUNGSBEREICH UND SCHUTZZIELE
1.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorliegenden B3S umfasst die kritischen Dienstleistungen des KRITIS-Sektors
Gesundheit für die Produktion, die Lagerung und den Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper sowie von Blut- und Plasmakonzentraten.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des BSIG den Schutz der Gesamtbevölkerung in Deutschland
adressiert. Daher ist die Produktion von Arzneimitteln für das Ausland bei der Bewertung bzw. Bestimmung
des Erreichens des Schwellenwertes einer Anlage zur Produktion verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht
zu betrachten. Folglich gilt die Anlage eines Arzneimittel-herstellenden Unternehmens, das insgesamt zwar
über dem Schwellenwert liegt, sich durch Abzug der Arzneimittel, die für das Ausland hergestellt wurden, aber
unterhalb des Schwellenwertes befindet, nicht als kritisch im Sinne des BSIG. Die Anwendung erfolgt in den
Bereichen Lager und Vertrieb auf identische Art und Weise, d. h. es werden auch dort allein die
verschreibungspflichtigen Arzneimittel in die Bestimmung des Erreichens des Schwellenwertes aufgenommen,
die für das Inverkehrbringen in Deutschland vorgesehen sind.
In den nachfolgenden Kapiteln werden die einzelnen Anlagen gemäß BSI-KritisV, Anhang 5, Teil 1 beschrieben.
Im Rahmen der regulären Anpassungen des B3S wurden in diesem B3S die folgenden
Anwendungsschwerpunkte bearbeitet:
Angleichung an die ISO 27001 (2022)
Einarbeitung der OH SzA
Einarbeitung der GaiN
Einarbeitung der aktuellen Bedrohungslage
Kleine Anpassungen an den Maßnahmen
1.1.1 IT-Systeme, Prozesse und Komponenten
In den Geltungsbereich fallen die für die Produktion, Lagerung und den Vertrieb von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln notwendigen IT-Systeme, Prozesse und Komponenten. In der nachfolgenden Tabelle 4 ist eine
Auflistung der kritischen für die Erbringung der kDL eingesetzten IT-Systeme und Komponenten enthalten. Die IT-
Systeme und Komponenten sind nach Produktion sowie Lagerung und Vertrieb unterteilt. Die Auflistung muss bei
der Anwendung des B3S Pharma individuell geprüft werden, da sie weder vollständig noch allgemeingültig für alle
Betreibenden im Bereich Pharma ist. In Tabelle 3 Basis IT/OT-Systeme der kDL werden typische übergreifende
IT/OT-Systeme der kDL definiert. Diese sind typischerweise bei fast allen Betreibenden vorzufinden und daher
auch zu prüfen. Die Systeme der Priorität 1 sind meist für alle Betreibenden essenziell und sollen daher priorisiert
Anwendungshinweis
BSIG und KritisV fokussieren sich auf den Schutz von IT-Systemen, Prozessen und Komponenten,
die für eine Erbringung der kritischen Dienstleistung durch die kritische Infrastruktur (KRITIS)
notwendig sind. Die Meldepflichten des BSIG beziehen sich auf IT-Störungen.
Anwendungshinweis 1 Geltungsbereich
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Seite 10
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betrachtet werden. Die Systeme der Priorität 2 können ebenfalls wichtig für die Erbringung der kDL sein. Im
Rahmen der Nachweiserbringung muss mit dem Prüfteam der genaue Geltungsbereich festgelegt werden. Die
nachfolgenden Listen dienen daher als grobe Richtwerte.
Basis IT/OT-Systeme der kDL
Übergreifende Systeme
ERP-Anwendung für die Ressourcenplanung (z. B. SAP)
Serialisierungsanwendung
Verzeichnisdienste (z. B. Active Directory)
Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) zur Steuerung und Regelung von Maschinen
Anwendungen zur Überwachung und Steuerung von technischen Prozessen (z. B. ICS)
Systeme zur Angriffserkennung
Infrastruktur
o Lokale Netzwerke und Telekommunikation
o Übergreifendes Netzwerk (innerhalb eines Standorts oder zwischen verschiedenen
Produktionsstätten)
o Clients und Server
Tabelle 3 Basis IT/OT-Systeme der kDL
Typische Kernsysteme der kDL
Produktion Lagerung und Vertrieb
Priorität 1
Labor-Informations-Management-Systeme
(LIMS) für die Datenverarbeitung im
analytischen Labor
Produktionsleitsystem (engl.: Manufacturing
Execution System, kurz MES) zur
Unterstützung des Fertigungs- und
Produktionsmanagements
Prozessleitsysteme (PLT) zum Führen
verfahrenstechnischer Anlagen
Kühlkette
Priorität 2
Priorität 1
Kühlkette
Kommissionierautomat
Lagerhaltungsysteme
Priorität 2
Hochregallager
Unterstützende Technik zur
Kommissionierung
Notwendige Teile der
Warenwirtschaftssysteme sofern diese für
die Erbringung der KDL-relevant sind
Gebäudeleittechnik
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Verpackungssysteme für die Verpackung der
hergestellten Arzneimittel
Qualitätsmanagementsysteme
Gebäudeleittechnik
Tabelle 4 Typische Kernsysteme der kDL
1.1.2 Produktionsstätten
Unter einer Produktionsstätte für Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird eine
Betriebsstätte verstanden, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
Die einzelnen Produktionsabläufe für feste Arzneimittel, flüssige Arzneimittel sowie Blutkonserven werden
beispielhaft in Anhang A dargestellt. Auf weitere Unterformen der Herstellung wird in Anhang A nicht näher
eingegangen, diese sind jedoch Bestandteil des B3S.
Für die Prüfung gemäß § 8a BSIG müssen die Produktionsstätten des Betreibenden und alle relevanten
Dienstleistende berücksichtigt werden, die an der Erbringung der kDL beteiligt sind. Beispielsweise handelt es sich
hierbei um herstellende Unternehmen von eingesetzten IT-Komponenten, die Field Service-Tätigkeiten der IT-
Komponenten in der Produktionsstätte durchführen. Dabei wird ein Prüfprotokoll pro Produktionsstätte
verarbeitet.
1.1.3 Betriebs- und Lagerraum
Unter einem Betriebs- und Lagerraum wird eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Blutspenden, Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung
oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen
Körper verstanden. Dabei kann beispielsweise ein Warenwirtschaftssystem zum Einsatz kommen, mit dem der
Lagerbestand verwaltet wird.
Für diverse pharmazeutische Produkte und temperaturkritische Materialien müssen bestimmte klimatische
Bedingungen durchgehend eingehalten und nachgewiesen werden. Um diese Kühlkette sicherzustellen, werden
beispielsweise Kühlhäuser und Kühl-Akkus eingesetzt. Zudem müssen sowohl die Temperatur als auch die
Luftfeuchtigkeit in den Betriebs- und Lagerräumen überwacht und reguliert werden. Die zugehörige
Raumüberwachung und Steuerung wird typischerweise durch ein entsprechendes Gebäudeleitsystem und Raum-
Monitoring durchgeführt.
1.1.4 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Unter einer Anlage oder einem System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird ein
Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur
- TLP Amber -
Seite 12
- freigegeben -
Anwendung im oder am menschlichen Körper verstanden. Hierzu gehören im Allgemeinen zwei Prozesse: Der
Bestellprozess als Teil des Vertriebssystems, beispielsweise über die MSV3 Schnittstelle und der Vertriebsprozess,
welcher vom Wareneingang bis zum Warenausgang betrachtet wird.
In Anhang B werden beispielhaft die unterschiedlichen, IT-gestützten Prozesse beim Vertrieb von Arzneimitteln
beschrieben.
1.2 Extern erbrachte Leistungen
In den nachfolgenden Kapiteln werden typische Dienstleistungen beschrieben, die extern vergeben sein können und
deren Auslagerung Auswirkungen auf die kDL haben kann.
In Abbildung 1 sind typische Schnittstellen zu Dienstleistenden mit potenziellem Einfluss auf die Erbringung der
kritischen Dienstleistungen in der Pharmabranche dargestellt.
Anwendungshinweis
Der jeweilige Betreibende einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSIG ist für die Umsetzung des
§ 8a Absatz 1 BSIG in der von ihm betriebenen Kritischen Infrastruktur verantwortlich. Sofern Teile
der kritischen Dienstleistung an Dritte ausgelagert sind, liegt die Verantwortung für die Umsetzung
des § 8a Absatz 1 BSIG weiterhin beim Betreibenden. Externe Dienstleistende unterliegen in Bezug
auf die kDL den gleichen Anforderungen wie die Betreibenden.
Anwendungshinweis 2 Verantwortlichkeit für externe Dienstleistende
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Abbildung 1 Mögliche Schnittstellen zu externen Dienstleistenden mit Einfluss auf die kDL
Der Bezug von sonstigen Dienstleistungen gilt nicht als Auslagerung in diesem Sinne, sofern er nicht direkt oder
indirekt Teil der kritischen Dienstleistung ist.
1.2.1 IT-Betrieb
Der Betrieb oder die Wartung von IT-Systemen, Prozessen und Komponenten kann an Dritte ausgelagert werden.
Der Zugriff kann hierbei über diverse Schnittstellen und auf verschiedenste Weise erfolgen, wie zum Beispiel über
ein Virtual Private Network (VPN). Folgende IT-Systeme, Prozesse und Komponenten könnten beispielsweise
ausgelagert sein:
Rechenzentrum
Der Betrieb eines Rechenzentrums kann an Rechenzentrumsbetreibende ausgelagert sein. Je nach
Bedarf können unterschiedliche Betriebsmodelle gewählt werden. Einerseits kann es sich um eine reine
Auslagerung der Hardware handeln, bei der die Verwaltung der Systeme und Software weiterhin durch
den Betreibenden erfolgt. Andererseits können aber auch administrative Tätigkeiten vollständig oder
in Teilen an Rechenzentrumsbetreibende ausgelagert werden.
Cloud
Über eine Cloud können virtualisierte Komponenten, Entwicklungsplattformen und/oder
Anwendungen für eine Unterstützung der kDL bezogen werden. Beispielsweise kann ein ERP-System in
der Cloud betrieben werden.
IT-Dienstleistung
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Externe IT-Dienstleistende oder -herstellende Unternehmen können bei der Administration und/oder
beim IT-Betrieb unterstützen. Hierbei ist zwischen einer Fernadministration und einer Administration
vor Ort zu unterscheiden. Hierzu zählen unter anderem Auslagerungen im Bereich der
Automationstechnik.
Internetzugang
Typischerweise wird der Internetzugang durch eine externe Firma bereitgestellt. Er ist eine wichtige
Schnittstelle für kritische IT-gestützte Systeme und Prozesse, wie zum Beispiel beim Bestellprozess über
die MSV3 Schnittstelle.
Dienstleistungen in Bezug auf die Systeme zur Angriffserkennung
Im Bereich der Detektion von Sicherheitsvorfällen können ggf. externe IT-Dienstleistende genutzt
werden, welche die gesammelten Protokollierungsdaten auswerten.
1.2.2 Auslagerung von Prozessen oder Teilprozessen der kDL an Externe
Es können durch die Betreibenden Prozesse oder Teilprozesse zur Erbringung der kDL ausgelagert werden.
Beispielsweise kann dies durch eine Herstellfirma bei der Lagerung von Arzneimitteln vorgenommen werden.
Hierbei muss im Einzelfall geprüft werden, bei wem die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
im Hinblick auf die kDL liegt.
1.2.3 Lieferkette
Die Lieferkette muss im Rahmen anderer regulatorischer Anforderungen betrachtet werden, sofern diese für den
Betreiber relevant sind. Diese Anforderungen sollten im Rahmen eines, über KRITIS hinausgehenden, Business
Continuity Management Systems (BCMS) betrachtet werden.
Folglich müssen für die Produktion alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die sich ausschließlich mit der
Beschaffung und Verfügbarkeit von pharmazeutischen Rohstoffen und Arzneimitteln beschäftigen, nicht
berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Rohstoffe zur Erbringung der kDL, also beispielsweise zur
Herstellung von rezeptpflichtigen Medikamenten, essenziell sind. Für die Lagerung und den Vertrieb gilt dies
entsprechend für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die IT-Systeme, Prozesse und Komponenten des
Wareneingangs1 müssen weiterhin betrachtet werden.
Wird hingegen dasselbe System für KRITIS-relevante und nicht KRITIS-relevante Dienstleistungen verwendet, so
muss es als relevantes System klassifiziert werden.
1.3 Gesetzlicher und regulatorischer Rahmen
Es werden die spezifischen Anforderungen aus § 8a Absatz 1 BSIG berücksichtigt. Weitere gesetzliche und
regulatorische Maßnahmen sind unter anderem die Folgenden:
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG)2 – Dieses Gesetz regelt den
Verkehr mit Arzneimitteln. Es definiert Anforderungen an die Arzneimittel und reguliert unter anderem
deren Herstellung, Sicherung, Qualitätskontrolle und Überwachung.
Die Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV)
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)3 – Hierbei handelt es sich um eine
1 Hierbei ist gemeint, dass der Verantwortungsbereich „ab der Bordsteinkante“ beginnt.
2 https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/ (letzter Zugriff: 12.02.2024)
3 http://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/ (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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Durchführungsverordnung des AMG in Deutschland.
Richtlinie 2011/62/EG4 vom 8. Juni 2011 – Fälschungsrichtlinie in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2016-1615, durch die ab Anfang 2019 die Kennzeichnung von
Arzneimittelverpackungen verpflichtend geworden ist.
IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-Sig 2.0) vom 23.04.2021
Orientierungshilfe zu Inhalten und Anforderungen an branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S)
gemäß § 8a Absatz 2 BSIG vom 23.02.2024
Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung vom 26.09.2022
Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG vom 12.05.2023
Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG - Grundsätzliche Anforderungen im Nachweisverfahren (GAiN)
BSI KRITIS Verordnung (BSI-KritisV) vom 01.01.2024
1.4 Schutzziele
Die für KRITIS zu betrachtenden IT-Schutzziele sind Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von
Informationen und IT-Systemen, Komponenten und Prozessen. Diese müssen für die kDL zusätzlich zu den anderen
relevanten Gesetzen und Anforderungen betrachtet werden.
1.4.1 KRITIS-Schutzziele
Die KRITIS-Schutzziele für die kDL müssen zusätzlich zu allen relevanten Gesetzen und Anforderungen erfüllt werden.
Für den Fall, dass bestehende Gesetze der Erhaltung der Versorgungssicherheit widersprechen, ist eine Lösung mit
dem BSI und der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Unter Verfügbarkeit wird die Wahrscheinlichkeit der IT-Systeme, Prozesse und Komponenten sowie der mit ihnen
verarbeiteten Daten verstanden, eine Aufgabe in der gewünschten Qualität und innerhalb des definierten
Zeitrahmens zu erfüllen. Integrität bezeichnet die Sicherstellung der Korrektheit und Unversehrtheit selbiger.
Unter Authentizität versteht man die Sicherstellung der Echtheit, Überprüfbarkeit und Vertrauenswürdigkeit
beispielsweise einer Kommunikationsperson oder eines Rezeptes. Vertraulichkeit bezeichnet den Schutz vor
unbefugter Preisgabe von Informationen.
Die Besonderheit bei den KRITIS-Schutzzielen besteht darin, dass der Fokus auf der Versorgungssicherheit der
Bevölkerung und damit auf der Funktionsfähigkeit der kritischen Dienstleistung liegt und nicht auf Aspekten wie
Image, Knowhow oder monetären Schäden des Betreibenden. Daraus resultierend ist die Relevanz der KRITIS-
Schutzziele zumeist in absteigender Reihenfolge: Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit.
Für die Pharmabranche leitet sich die Versorgungssicherheit von der Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von
9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen ab (gemäß KritisV Anhang 5 Teil 2 Nr. 7). Ein signifikantes
Unterschreiten führt oft zu einem Versorgungsengpass. Dieser hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird
anhand einiger Anwendungsbeispiele in Kapitel 5 dargelegt.
Zusätzlich zur Verfügbarkeit der kDL im Allgemeinen wird auch festgelegt, welche Mindestqualität die kDL
vorweisen muss. Ein Produkt unterschreitet die Mindestqualität, wenn es aufgrund von Richtlinien oder Gesetzen
4 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0074:0087:DE:PDF (letzter Zugriff:
12.02.2024)
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32016R0161 (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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nicht mehr verwendet oder in Umlauf gebracht werden darf oder seine Wirksamkeit nicht mehr im notwendigen
Maß gegeben ist.
Die Schutzziele sind zunächst unabhängig von der hierfür benötigten IT. Die folgende Liste enthält beispielhafte
Anlagentypen mit ihren spezifischen Prozessen und muss durch den Anwendenden des B3S Pharma auf seine
spezifischen Gegebenheiten angepasst und erweitert werden.
Anlagen oder Systeme zur Produktion:
Alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die für die Produktion notwendig sind, sollen so arbeiten, dass
folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:
Ausfall von 50 % der üblichen Liefermenge einer Kalenderwoche
Ausfall von 15 % der üblichen Liefermenge eines Kalendermonats
Ausfall von 5 % der üblichen Liefermenge eines Kalenderjahres
Die übliche Liefermenge muss, gemessen am entsprechenden Vorjahreszeitraum, mindestens den Schwellenwert
der jeweiligen Anlage gemäß KritisV Anhang 5 Teil 3 erreichen oder überschreiten. Dazu muss Folgendes erfüllt
sein:
Die Produktionssysteme sowie die erforderlichen Begleitprozesse müssen so arbeiten, dass die
genannten Werte zur Liefermenge eingehalten werden können.
Die IT-Systeme der Freigabe- und Qualitätsabnahme-Prozesse müssen insoweit korrekt arbeiten, dass
die genannten Werte zur Liefermenge nicht unterschritten werden.
Die IT-Systeme zur Unterstützung von Lagerwirtschaft und Transport müssen insofern korrekt arbeiten,
dass durch sie keine Verzögerung des Verlassens der Produkte des Lagers entsteht, die zur
Überschreitung der oben genannten Werte führt.
Alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die für die Produktion notwendig sind, müssen insofern korrekt
arbeiten, dass die festgelegten Spezifikationen für die Qualität der kDL eingehalten werden. Da die Spezifikationen
für jedes Produkt der kDL unterschiedlich sind, wird auf die Verwendung von quantitativen Aussagen zur Qualität
in diesem B3S verzichtet. Zu den Paramatern, die den Spezifikationen entnommen werden müssen, gehören unter
anderem:
die Toleranzgrenzen für die Einhaltung der Rezeptur,
die Grenzwerte für die Temperatur und Luftfeuchtigkeit und
die notwendige Sterilität der Anlagen.
Anwendungshinweis
Wenn die Qualität eines Produktes aufgrund eines IT-Ausfalls nicht der Spezifikation entspricht,
muss die zugehörige Produktion wie ein Produktionsausfall gewertet werden und unterliegt
damit den Grenzwerten für die Verfügbarkeit.
Die zulässige Ausfallzeit der Anlagen verlängert sich um die Dauer, die ein Produktionsausfall
durch nicht gesetzlich vorgeschriebene Lagerbestände kompensiert werden kann.
Anwendungshinweis 3 Qualität der kDL & Lagerbestände
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Betriebs- und Lagerraum:
Betriebs- und Lagerräume sollen so ausgelegt sein, dass durch sie keine Verzögerungen oder Fehler beim Verlassen
der Produkte des Lagers entstehen, die zur Unterschreitung der Schwellenwerte für die Produktion oder den
Vertrieb führen.
Die Betriebs- und Lagerräume müssen die jeweiligen Spezifikationen zu den Umgebungsbedingungen der
Produkte der kDL erfüllen.
Betriebs- und Lagerräume müssen die Bestimmungen zur Umgebungsüberwachung einhalten.
Anlagen oder Systeme zum Vertrieb:
Alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die für den Vertrieb notwendig sind, sollen so arbeiten, dass folgende
Schwellenwerte nicht überschritten werden:
Ausfall von 50 % der üblichen Liefermenge einer Kalenderwoche
Ausfall von 15 % der üblichen Liefermenge eines Kalendermonats
Ausfall von 5 % der üblichen Liefermenge eines Kalenderjahres
Die Prozentwerte sind jeweils bezogen auf die Menge der ausgelieferten Packungen verschreibungspflichtiger
Arzneimittel (kurz: RX-Packungen) des letzten Kalenderjahres.
Dazu muss Folgendes erfüllt sein:
Das Bestellsystem muss so arbeiten, dass eine eingehende Bestellung in der notwendigen Güte verarbeitet
werden kann.
Es muss immer mindestens ein Kommunikationsweg zur Übermittlung von eingehenden Bestellungen
funktionsfähig sein.
Die Systeme zur Unterstützung von Lagerwirtschaft und Transport müssen insofern korrekt arbeiten, dass
durch sie keine Verzögerung des Verlassens der Produkte des Lagers entsteht, die zur Überschreitung der
oben genannten Werte führt.
1.4.2 Ableitung des KRITIS-IT-Schutzbedarfs aus den KRITIS-Schutzzielen
Im Folgenden wird aus den im Kapitel 1.4.1 identifizierten KRITIS-Schutzzielen beispielhaft der KRITIS-IT-
Schutzbedarf hergeleitet. Von den vier KRITIS-IT-Schutzbedarfskategorien Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität
und Vertraulichkeit (VIVA) wurden die drei erstgenannten oftmals als wesentlicher KRITIS-IT-Schutzbedarf
Anwendungshinweis
Die Schutzziele sollten bei der Anwendung des B3S Pharma so angesetzt werden, dass durch einen
IT-Vorfall mit KRITIS-Bezug ein zu meldender KRITIS-Vorfall entsteht, bevor der IT-Vorfall
bestandsgefährdend für das Unternehmen wird. Denn ein wirtschaftliches Aus des Betreibenden
stellt einen Totalausfall der kritischen Dienstleistung dar. Daher kann das Fortbestehen des
Betriebes auch als KRITIS-Schutzziel gesehen werden.
Anwendungshinweis 4 Ansetzen der Schutzziele
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identifiziert. Für die oben identifizierten Schutzziele wurde Vertraulichkeit hingegen als nur gelegentliche KRITIS-
IT-Schutzbedarfskategorie für den Bereich Pharma identifiziert. Daraus resultierend ist die Relevanz der KRITIS-
Schutzziele zumeist in absteigender Reihenfolge: Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit.
Die Vertraulichkeit dient vorrangig dem Schutz von Informationen, die verwendet werden könnten, um die
relevanten IT-Systeme zu kompromittieren, wie beispielsweise Zugangsdaten bzw. Passwörter.
Die KRITIS-IT-Schutzbedarfskategorien, resultierend aus den KRITIS-Schutzzielen, lauten wie folgt:
Die Integrität der verarbeiteten Informationen und der kritischen, IT-gestützten Systeme muss
sichergestellt werden. Beispielsweise muss die Integrität von Rezepturen, sowohl für die automatisierte,
als auch die manuelle Einwaage sichergestellt werden, da auch bei der manuellen Einwaage Fehler
auftreten können, wenn die zugrundeliegende Rezeptur fehlerhaft ist.
Die Authentizität der IT-Systeme, Prozesse, Komponenten und Personen, die an der IT-gestützten
Erbringung der kDL beteiligt sind, muss sichergestellt werden.
Die Verfügbarkeit der zu schützenden Informationen und der kritischen, IT-gestützten Systeme muss
sichergestellt werden. Hierbei muss die Verfügbarkeit der in Tabelle 4 genannten IT-gestützten Systeme
gewährleistet sein, sofern diese für die Erbringung der kDL notwendig sind.
Die Vertraulichkeit von Authentisierungsdaten der IT-Systeme und Komponenten, die an der IT-
gestützten Erbringung der kDL beteiligt sind, muss sichergestellt werden.
1.5 Anpassungen am Geltungsbereich
Bei der Anwendung dieses B3S müssen die enthaltenen Informationen und Maßnahmen auf ihren jeweiligen
Geltungsbereich und ihre spezifischen Gegebenheiten angepasst werden. Dies kann sich auf den Umfang der
Risikoanalyse sowie der umzusetzenden Maßnahmen auswirken. Falls es zum Erreichen des „Stand der Technik“
notwendig ist, kann es auch erforderlich sein, weiterführende Maßnahmen umzusetzen.
Anwendungshinweis
Um die Risikoanalyse und -bewertung zu vereinfachen und da die meisten
Informationssicherheitsmanagementsysteme nur die Schutzziele Integrität, Vertraulichkeit und
Verfügbarkeit kennen, kann die Authentizität im Rahmen der Integrität mitberücksichtigt werden.
Anwendungshinweis 5 Betrachtung Schutzziel Authentizität
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2 BRANCHENSPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGSLAGEN
2.1 All-Gefahrenansatz
Der All-Gefahrenansatz beschreibt die Berücksichtigung aller bekannten Gefährdungen für IT-Systeme, Prozesse
und Komponenten gleichermaßen. Dabei müssen mindestens die in Kapitel 2.2 genannten Bedrohungen und
Schwachstellen behandelt werden.
2.2 Branchenspezifische Relevanz von Bedrohungen und Schwachstellen
Die in der B3S-Orientierungshilfe6 empfohlenen Bedrohungs- (Anhang 5.1) und Schwachstellenkategorien (Anhang
5.2) basieren auf den im Lagebild des BSI7 verwendeten Gefährdungskategorien. Die folgenden Abschnitte
konkretisieren diese für den Pharma-KRITIS-Bereich, müssen aber noch bei der Anwendung des B3S Pharma
anhand der spezifischen Gegebenheiten präzisiert werden. Die im Rahmen der Lagebewertung des BSI
festgestellten besonders zu berücksichtigenden Bedrohungsszenarien (Anhang 5.3) wurden im Rahmen dieser
Bewertung mit einbezogen.
2.2.1 Bedrohungskategorien
Die folgenden Abschnitte konkretisieren die allgemein beschriebenen Kategorien der B3S Orientierungshilfe für
den Pharma-Bereich. Zudem geben sie eine initiale Einschätzung der Relevanz für die Erbringung der kDL an. Die
Einschätzung und genauen Auswirkungen müssen aber noch bei der Anwendung des B3S Pharma anhand der
spezifischen Gegebenheiten geprüft und präzisiert werden.
Nr. Bedrohung Relevanz Erläuterungen zur Relevanzeinschätzung
A 1.1 Hacking und Manipulation hoch Bei Manipulation von Systemen, die für
Produktion, Lagerung oder Vertrieb von
Arzneimitteln kritisch sind.
A 1.2 Terroristische Akte (physisch mit
Wirkung auf die IT oder direkt IT-
bezogen)
gering Klassische terroristische Akte würden nicht
unbedingt primär die IT betreffen (siehe A 1.1).
A 1.3 Naturgefahren mit Wirkung auf
die IT
gering bis
hoch
Dies stellt im Geltungsbereich des B3S Pharma
eine indirekte Bedrohung dar, da
Naturgefahren auch direkt nicht-IT bedrohen.
Kann unter A 1.14 subsumiert werden.
6 Orientierungshilfe zu Inhalten und Anforderungen an branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) gemäß
§ 8a Absatz 2 BSIG (Handlungsempfehlung für Autoren, Betreiber und Prüfer), Version 1.1 vom September 2021
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KRITIS/oh-b3s.pdf?__blob=publicationFile&v=6
(letzter Zugriff: 12.02.2024)
7
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Lageberichte/Lagebericht2023.html?nn
=129410 (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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A 1.4
A 1.10
Identitätsmissbrauch (Phishing,
Skimming, Zertifikatsfälschung)
Social Engineering
hoch Phishing und Social Engineering stellen speziell
im Bereich der Fernwartung eine Bedrohung
dar. Sonderfall von A 1.7.
A 1.5 Missbrauch (interne
Tatbegehende)
hoch Mit wachsender Anzahl und Abhängigkeit von
IT-gestützten Prozessen (typischerweise
abhängig von der Betriebsgröße) können
interne Tatbegehende einfacher und mehr
Schaden durch Angriffe auf die IT verursachen
als durch „nicht IT-gestützte Angriffe“, wie das
physische Zerstören einzelner Systeme und
Komponenten.
A 1.6 Abhängigkeiten von Dienstleis-
tenden und Herstellfirmen
(Ausfall für IT-Betrieb
erforderlicher externer
Dienstleistender, unberechtigter
Zugriff, versteckte Funktionen in
Hard- und Software)
hoch Aufgrund der hohen Verfügbarkeits-
anforderungen ist insbesondere der Ausfall
eine Bedrohung.
Unberechtigter Zugriff wird unter A 1.4/A 1.10
bzw. A 1.7 betrachtet.
A 1.7 Unbefugter Zugriff hoch Bei Zugriff auf Systeme, die für Produktion,
Lagerung oder Vertrieb von Arzneimitteln
kritisch sind.
A 1.8
A 1.13
Manipulation, Diebstahl, Verlust,
Zerstörung von IT oder IT-
relevanten Anlagen und
Anlagenteilen
Beschädigung oder Zerstörung
verfahrenstechnischer
Komponenten, Ausrüstungen und
Systeme
hoch Aufgrund der starken Abhängigkeit
bestimmter Prozesse von wenigen IT-
Systemen.
Manipulation kann abweichend in A 1.1/A 1.9
betrachtet werden.
A 1.9 Schadprogramme mittel Die Auswirkungen von Schadprogrammen in
der Pharmabranche sind vergleichbar mit
anderen KRITIS-Sektoren. Bedrohungen durch
Schadprogramme können daher unter A 1.1
mit behandelt werden.
A 1.11 Gezielte Störung/Verhinderung
von Diensten
gering bis
hoch
Abhängig vom Vernetzungsgrad der kritischen
Systeme.
A 1.12 Advanced Persistent Threat (APT) hoch APTs können dazu verwendet werden, um
spätere Manipulationen oder gezielte
Unterbrechungen der kDL vorzubereiten.
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A 1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen
mit direktem Bezug zur IT
(Sekundäreffekte, z. B. Strom und
Telekommunikation)
hoch Ohne die Basisinfrastruktur kann eine kDL der
Pharma-Branche nicht in ausreichender
Quantität erbracht werden.
Tabelle 5 Bedrohungskategorien
2.2.2 Schwachstellenkategorien
Alle in der Orientierungshilfe genannten Schwachstellen sind für den B3S Pharma relevant, wobei die Kritikalität
von A 2.6 und A 2.7 vom Betriebsmodell abhängt.
Nr. Bedrohung Relevanz Pharma-spezifisch
A 2.1 Organisatorische Mängel hoch Diese können die Effektivität aller weiteren
Maßnahmen unterhöhlen.
A 2.2 Technische Schwachstellen in
Software, Firmware und
Hardware
hoch Diese bieten den Einstiegspunkt für
verschiedene Arten von Angriffen.
A 2.3 Technisches Versagen von IT-
Systemen, Anwendungen oder
Netzen (sowie Verlust von
gespeicherten Daten)
hoch Aufgrund der hohen IT-Unterstützung bei kDL-
relevanten Systemen und Prozessen sowie der
hohen Verfügbarkeitsanforderungen sind IT-
Ausfälle als kritisch anzusehen.
A 2.4 Menschliche Fehlhandlungen,
menschliches Versagen
hoch Diese können im Geltungsbereich des B3S
Pharma weitreichende Folgen haben, falls nur
an wenigen Stellen organisatorische oder
technische Gegenmaßnahmen wie das 4-
Augen-Prinzip umgesetzt sind.
A 2.5 Infrastrukturelle Mängel
(baulich, Versorgung mit Strom
etc.)
hoch Ausfälle der Infrastruktur beeinträchtigen
direkt die kDL und sind aufgrund der
Verfügbarkeitsanforderungen von hoher
Relevanz.
A 2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/
Kommunikationsverbindungen,
sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
gering bis
hoch
Die Kritikalität hängt vom gewählten
Betriebsmodell ab. Komplexe und/oder stark
vernetzte Kommunikationsarchitekturen
haben ein höheres Risiko als eine einfache
Umgebung.
A 2.7 Verkopplung von Diensten
(Beeinträchtigung eines
Dienstes durch Störung anderer
Dienste)
gering bis
hoch
Die Kritikalität hängt vom gewählten
Betriebsmodell ab. Komplexe und/oder stark
vernetzte Dienste haben ein höheres Risiko als
eine einfache Umgebung.
Tabelle 6 Schwachstellenkategorien
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2.3 Benennung von Bedrohungen und Schwachstellen
Die nachfolgend aufgeführten Bedrohungen und Schwachstellen sind im Bereich der Produktion, der Lagerung
und des Vertriebs von Arzneimitteln mindestens zu betrachten und zu bewerten. Die Listen sind nicht
abschließend und ersetzen nicht, dass Betreibende ggf. zusätzlich erforderliche Themen berücksichtigen, wenn
sich dies aus ihren kritischen Dienstleistungen, Prozessen, einer spezifischen Bedrohungslage oder ihrer IT-
Infrastruktur ergibt.
2.3.1 Bedrohungen
Nr. Bedrohung Beschreibung
A 1.1
A 1.9
Hacking und Manipulation
Schadprogramme
Zu betrachten sind jegliche möglichen Manipulationen, die
einen negativen Einfluss auf die kDL haben können. Die in
Tabelle 4 genannten IT-Systeme und Prozesse können
hiervon beispielsweise betroffen sein.
Dabei sind versehentliche sowie insbesondere auch gezielte
Manipulationen zu betrachten, einschließlich
Manipulationen durch Schadsoftware.
A 1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende) Zu bewerten sind mindestens die Szenarien, in welchen
interne Tatbegehende einen Schaden an kritischen IT-
gestützten Systemen einfach (mit weniger Aufwand) oder
mit einem geringen Entdeckungsrisiko anrichten könnte.
A 1.6*8 Ausfall für IT-Betrieb erforderlicher
externer Dienstleistender
Zu betrachten sind alle für kritische (Teil-) Dienstleistungen
unabdingbaren Dienstleistenden in allen kritischen
Kooperationsschritten.
A 1.7 Unbefugter Zugriff Zu betrachten ist mindestens der Zugriff auf Systeme, die
für Produktion, Lagerung oder Vertrieb von Arzneimitteln
kritisch sind (siehe A 1.1/A 1.9).
Zusätzlich ist das Szenario von Phishing und Social
Engineering im Bereich der Fernwartung zu bewerten,
sofern und wo eine solche genutzt wird oder werden kann.
A 1.8*
A 1.13
Diebstahl, Verlust, Zerstörung von IT
oder IT-relevanten Anlagen und
Anlagenteilen
Beschädigung oder Zerstörung
verfahrenstechnischer Komponenten,
Ausrüstungen und Systeme
Für alle für die Aufrechterhaltung der kDL notwendigen IT-
gestützten Systeme, IT-relevanten Anlagen und
Anlagenteile sowie alle relevanten verfahrenstechnischen
Komponenten, Ausrüstungen und Systeme sind folgende
Szenarien zu betrachten und zu bewerten:
Verlust (z. B. Diebstahl)
Zerstörung oder Beschädigung (z. B. Vandalismus
oder Fehlkonfiguration)
8 Der Stern (*) kennzeichnet Anpassungen der ursprünglichen Bedrohung aus der Orientierungshilfe.
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A 1.11 Gezielte Störung/Verhinderung von
Diensten
Abhängig vom Vernetzungsgrad der kritischen Systeme ist
die Bedrohung durch gezielte Störung/Verhinderung von
Diensten für alle exponierten9 Systeme und Anwendungen
der kDL zu betrachten.
A 1.12 Advanced Persistent Threat (APT) Bei der Bewertung der übrigen Bedrohungen ist zu
berücksichtigen, dass bei einem Angriff per APT bereits
kritische Daten (z. B. Passwörter oder Schlüsselmaterial)
exfiltriert worden sein könnten oder möglicherweise eine
dauerhafte Präsenz auf einem oder mehreren kritischen IT-
Systemen (mit oder ohne direkter Möglichkeit zur
Fernsteuerung (C&C)) eingerichtet wurde. (Beispiel:
Stuxnet10, APT zur verdeckten Manipulation von
Zentrifugen)
A 1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit
direktem Bezug zur IT
(Sekundäreffekte, z. B. Strom und TK)
Für alle IT-Systeme und Anwendungen ist der Ausfall
folgender Basisinfrastrukturen zu bewerten:
Strom
TK
Netzwerk
A* P.1 Verdeckte Manipulation von
Produktion und
PLT/Qualitätskontrolle
Zu betrachten ist die Gefahr einer komplexen IT-
Manipulation des Produktionsprozesses (z. B. Rezeptur,
SPS, Einwaage) bei gleichzeitiger Täuschung von PLT
und/oder Qualitätskontrolle, sodass die fehlerhaften
Produkte nicht bemerkt werden.
A* L.1 Verdeckte Manipulation von
Warenwirtschaft/MFR/Lagersystem
und Cross-Checks
Zu betrachten ist die Gefahr einer komplexen IT-
Manipulation des Lagerprozesses (z. B. Warenwirtschaft,
MFR oder Lagersystem) bei gleichzeitiger Täuschung
existierender Cross-Checks und/oder der Qualitäts-
kontrolle, sodass die mangelnde Funktionsfähigkeit im
Normalbetrieb nicht bemerkt wird, sondern erst im Krisen-
/Notfall.
A* V.1 Verdeckte Manipulation des
Logistikprozesses
Zu betrachten ist die Gefahr einer komplexen IT-
Manipulation des Vertriebsprozesses (z. B. Logistiksystem,
MFR, ERP), sodass die mangelnde Funktionsfähigkeit im
Normalbetrieb nicht bemerkt wird, sondern erst im Krisen-
/Notfall.
Tabelle 7 Bedrohungen
9 „Exponiert“ meint hier jegliche Systeme mit Außenschnittstelle. Dies umfasst etwa auch Systeme mit
Funkschnittstellen (beispielsweise Handscanner).
10 http://www.langner.com/en/wp-content/uploads/2013/11/To-kill-a-centrifuge.pdf (letzter Zugriff:
12.02.2024)
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2.3.2 Schwachstellen
Alle in der Orientierungshilfe genannten Schwachstellen sind für den B3S Pharma relevant, wobei die Kritikalität
von A 2.6 und A 2.7 vom Betriebsmodell abhängt. Die spezifische Kritikalität ist durch den Betreibenden begründet
festzulegen.
Nr. Schwachstelle Beschreibung
A 2.1 Organisatorische Mängel Alle Prozesse sind auf Mängel zu prüfen, welche die IT-
Sicherheit bzw. die Effektivität von IT-
Sicherheitsmaßnahmen untergraben können. Dabei
sind insbesondere auch fehlende organisatorische
Regelungen festzustellen und zu bewerten.
A 2.2 Technische Schwachstellen in
Software, Firmware und Hardware
Sicherheitslücken aller Art von Software, Firmware und
Hardware sind zu berücksichtigen und zu bewerten,
sofern sie die kDL beeinträchtigen können.
Als besonders kritisch sind hier Altsysteme (engl.
Legacy-System) oder Industriesysteme zu sehen.
A 2.3 Technisches Versagen von IT-
Systemen, Anwendungen oder Netzen
(sowie Verlust von gespeicherten
Daten)
Zu betrachten ist ein mögliches technisches Versagen
von Systemen/Anwendungen in A 1.1,
von Netzen, welche für die kDL benötigt
werden und
der primären Speichersysteme, verbunden mit
dem Verlust aller
o Rezepturen,
o Logistikdaten,
o Qualitätsdaten sowie
o Kunden-/Partnerdaten.
A 2.4 Menschliche Fehlhandlungen,
menschliches Versagen
Bei allen kritischen Prozessschritten ist die Möglichkeit
menschlichen Versagens mit dem schlimmsten
möglichen Fall zu bewerten.
A 2.5 Infrastrukturelle Mängel (baulich,
Versorgung mit Strom etc.)
Aufgrund der Verfügbarkeitsanforderungen sind alle
infrastrukturellen Mängel zu betrachten, die mit einer
der Bedrohungen in 2.3.1 zusammenhängen.
A 2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen,
sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
Je nach Betriebsmodell sind die Schwachstellen in der
Absicherung folgender Bereiche zu betrachten:
Datenschnittstellen zu externen
Dienstleistenden
Netze für Wartung durch Dritte
Schnittstellen zu
Auftraggebende/Versorgungsempfangenden
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Schnittstellen zu Partnerinnen und Partner
Netze für Versorgung durch Dritte
A 2.7 Verkopplung von Diensten
(Beeinträchtigung eines Dienstes
durch Störung anderer Dienste)
Je nach Betriebsmodell sind die Schwachstellen in der
Absicherung folgender Bereiche zu betrachten:
durch Dritte betriebene IT
externes RZ
Wartung durch Dritte
sonstige ausgelagerte (Teil-)Prozesse
Versorgung durch Dritte
A* 2.1 Fehlende Detektion Bei mangelnder Detektion kann ein Angriff lange Zeit
vorbereitet und geübt werden, sodass im
entscheidenden Moment besonders effektiv
zuschlagen werden kann.
A* 2.2 Fehlende Reaktion Bei mangelnder Fähigkeit zur Reaktion auf IT-
Sicherheitsvorfälle kann im Ernstfall die kDL nicht in
notwendigem Umfang oder schnell genug
wiederhergestellt werden.
Tabelle 8 Schwachstellen
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3 RISIKOMANAGEMENT UND REIFEGRADBETRACHTUNGEN
Im Rahmen des ISMS (siehe Kapitel 4.1.1) ist ein auf die in Kapitel 1.4.1 genannten KRITIS-Schutzziele
ausgerichtetes Risikomanagement zu etablieren und zu betreiben.
Der Risiko-Begriff beschreibt eine noch nicht eingetretene Unsicherheit in Bezug auf zuvor definierte Ziele. Dabei
wirkt ein Risiko entweder als Chance oder als Gefahr. Im Kontext dieses Dokuments wird auf negative
Auswirkungen (Gefahren) im Hinblick auf Versorgungsengpässe für verschreibungspflichtige Arzneimittel
eingegangen. Somit ist das zu erreichende Ziel, eine möglichst hohe Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Durch den Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen können teilweise neue Risiken entstehen. Daher sollten im Rahmen
der Risikoanalyse auch geplante Maßnahmen betrachtet werden.
Im nachfolgenden Kapitel 3.1 werden die notwendigen Anpassungen eines vorhandenen Risikomanagements
beschrieben. Sofern noch kein Risikomanagement in der Organisation etabliert ist, wird in Anhang C ein
pragmatisches Risikomanagement erläutert.
3.1 Anpassung eines vorhandenen Risikomanagements
Sofern bereits ein Risikomanagement etabliert ist, kann dieses auch auf die in Kapitel 1.4.1 genannten KRITIS-
Schutzziele und die Ausrichtung des Risikomanagements nach KRITIS angepasst werden. Nachfolgend wird auf
einzelne Aspekte des Risikomanagements für KRITIS eingegangen, für die unter Umständen das bestehende
Risikomanagement anzupassen ist.
Der Geltungsbereich des Risikomanagements muss alle für die Erbringung der kDL-relevanten IT-Systeme,
Prozesse und Komponenten betrachten, auch wenn diese an Dritte ausgelagert wurden. Im Rahmen der
Risikoidentifikation sind Prozesse zu etablieren oder anzupassen, die eine regelmäßige Überprüfung der
Gefährdungslage auf neue Bedrohungen und Schwachstellen sicherstellen. In diesen Prozessen ist ebenfalls zu
beachten, dass sich die Gefährdungslage aufgrund von Veränderungen an der Systemarchitektur, der Verfahren
oder Technologie ändern kann.
Alle identifizierten kDL müssen durch angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen nach dem
Stand der Technik abgesichert werden. Der dafür erforderliche Aufwand sollte dabei bezogen auf den Beitrag der
Anlage zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung und in einem angemessenen Verhältnis zu den Folgen eines
Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur stehen. Diese Abwägung
Anwendungshinweis
Risikoakzeptanz: Risiken im Geltungsbereich dürfen gemäß § 8a BSIG nicht akzeptiert werden, sofern
Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik möglich und angemessen sind. Erst für das
verbleibende Restrisiko ist eine Risikoakzeptanz möglich.
Risikotransfer: Ein Transfer der Risiken, z. B. durch Versicherungen, ist kein Ersatz für die
Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 8a BSIG. Auch bei Versicherung oder anderem Risikotransfer sind
angemessene Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik vorzunehmen. Es steht den
Betreibenden aber frei, sich zusätzlich z. B. aus betriebswirtschaftlichem Interesse zu versichern.
Anwendungshinweis 6 Risikotransfer und Risikoakzeptanz
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wirtschaftlicher Interessen gegenüber dem Anteil der Anlage zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung ist durch
die Betreibenden durchzuführen und zu dokumentieren. Die Betreibenden sind verpflichtet, Maßnahmen zur
Verringerung der für die kDL- relevanten Risiken zu treffen. Risiken dürfen nicht allein aus rein wirtschaftlichen
Gründen akzeptiert werden, da die Vermeidung von Versorgungsengpässen im Vordergrund steht. Die
Verlagerung der Risiken mittels Versicherungen ist im Regelfall nicht zielführend, um die KRITIS-Schutzziele zu
erreichen.
Um die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems zu bewerten, sollten die Betreibenden regelmäßig die
Leistung des Risikomanagementsystems an ihrem Zweck, den Umsetzungsplänen, Indikatoren und dem
erwarteten Verhalten messen. Des Weiteren müssen die Betreibenden überprüfen, ob das
Risikomanagementsystem weiterhin geeignet ist, die Erreichung der Schutzziele zu unterstützen.
3.2 Aufbau eines Risikomanagements
Sofern noch kein Risikomanagement etabliert ist, kann das im Anhang C beschriebene Risikomanagement
verwendet werden. Das Risikomanagement ist angelehnt an DIN ISO/IEC 31000 und kann durch die Betreibenden
zur Betrachtung von Unternehmensrisiken erweitert werden. Die DIN ISO/IEC 31000 wurde aufgrund ihrer hohen
Verbreitung, Aktualität und Prozessorientierung als Basis gewählt. Das Risikomanagement kann sich allerdings auch
an einem beliebigen anderen Risikomanagementstandard, wie beispielsweise der ISO/IEC 27005 oder dem BSI-
Standard 200-3, orientieren.
3.3 Reifegrad- und Umsetzungsgradbetrachtungen
Im Rahmen des ISMS (siehe Kapitel 4.1.1) und zur Unterstützung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses
(PDCA-Zyklus) im ISMS sollten durch den Betreibenden zusätzlich zu den BC/DR Maßnahmen (siehe 4.1.4) und zur
Umsetzung des ISMS selbst Key-Performance-Indicators (KPIs) zum ISMS sowie zum BCMS verwendet und im
Rahmen der KRITIS-Prüfung (siehe: Nachweisdokument P gemäß § 8a Absatz 3 BSIG) bewertet werden. Dies sollte
ebenfalls für die Umsetzung der Maßnahmen und die Umsetzung der Systeme zur Angriffserkennung (siehe
Kapitel 4.1.3) realisiert werden.
Anwendungshinweis
Die KRITIS-Risikoanalyse muss nicht parallel zu vorhandenen Risikoanalysen durchgeführt werden.
Vorhandene Analysen können um die KRITIS-relevanten Aspekte wie Schutzziele (Vertraulichkeit,
Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität), den Allgefahrenansatz und den Bewertungsfokus
„Versorgungsausfall für die Bevölkerung“ erweitert werden, um Ressourcen zu schonen und
konsistent zu agieren.
Das für KRITIS geforderte Risikomanagement und ISMS können zusammen mit bestehenden
Managementsystemen in einem integrierten Managementsystem (vergleiche Anwendungshinweis
Kapitel 4.1.1) realisiert werden.
Anwendungshinweis 7 Integrierte Risikoanalyse & integrierte Managementsysteme
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Reifegradbetrachtungen zum Risikomanagement des Betreibenden können ebenfalls als KPIs in der KRITIS-Prüfung
Verwendung finden.
Anwendungshinweis
Im Folgenden soll ein Beispiel für einen möglichen KPI für ein ISMS geben werden.
KPI: Anzahl der erfolgreich bestandenen internen und externen Audits
Beschreibung: Dieser KPI misst die Anzahl der erfolgreichen internen und externen Audits
innerhalb eines definierten Zeitraums. Ein erfolgreiches Audit bedeutet, dass keine wesentlichen
Nichtkonformitäten festgestellt wurden, die das ISMS gefährden könnten.
Zielwert: 100% erfolgreiche Audits pro Jahr
Messmethodik: Anzahl der erfolgreichen Audits / Gesamtanzahl der Audits * 100
Datenquelle: Auditberichte
Verantwortlich: ISMS-Manager, Interne Revision
Anwendungshinweis 8 Mögliche KPIs für ISMS und BCMS
Anwendungshinweis
Im Folgenden soll ein Beispiel für einen möglichen KPI für ein BCMS geben werden.
KPI: Erfolgsquote der Notfallübungen
Beschreibung: Dieser KPI misst den Prozentsatz der Notfallübungen, die erfolgreich abgeschlossen
wurden. Eine erfolgreiche Übung bedeutet, dass die definierten Ziele und Anforderungen
vollständig erreicht wurden.
Zielwert: 90% Erfolgsquote pro Jahr
Messmethodik: Anzahl erfolgreicher Übungen / Gesamtanzahl der Übungen * 100
Datenquelle: Übungsberichte, Feedback der Teilnehmer
Verantwortlich: BCMS-Manager, Übungsleiter
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TEIL II
SICHERHEITSANFORDERUNGEN NACH STAND DER
TECHNIK UND VORGEHENSWEISEN
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4 ABZUDECKENDE THEMEN
Dieses Kapitel befasst sich mit den Themen, die im Rahmen der Umsetzung des § 8a BSIG durch Anwendende
dieses B3S Pharma behandelt werden müssen. Dabei werden die Begriffe „muss“, „soll“ und „kann“ wie folgt
verwendet:
„Muss“: Die entsprechenden Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen und dürfen nicht ausgelassen
werden. In begründeten Einzelfällen lässt sich die Umsetzung durch angemessene
Übergangsmaßnahmen herauszögern. Dies muss dokumentiert werden.
„Soll/sollte“: Die entsprechenden Maßnahmen und Anforderungen sind zu beachten und in der Regel
ebenfalls umzusetzen. Abschwächungen oder Auslassungen sind in begründeten Einzelfällen zulässig,
müssen aber dokumentiert werden.
„Kann/könnte“: Die entsprechenden Abschnitte stellen Empfehlungen dar, die auch ohne Begründung
ausgelassen werden dürfen.
Die in diesem Kapitel genannten Maßnahmen stellen das zu erfüllende Minimum dar, um die Risiken für die kDL-
relevanten IT-Systeme, Prozesse und Komponenten zu minimieren. Die Risiken werden durch die in Kapitel 2
genannten Bedrohungen und Schwachstellen verursacht. Sofern in der durchgeführten Risikoanalyse weitere
Maßnahmenbedarfe identifiziert werden, sollten entsprechende Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden.
Für alle Maßnahmen kann die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Wenn der Aufwand zur Umsetzung einer
Maßnahme nicht in angemessenem Verhältnis zu den potentiellen Auswirkungen steht, sollte die Verwendung
alternativer Maßnahmen geprüft und dokumentiert werden. Sollte es keine verhältnismäßigen Maßnahmen
geben, die den notwendigen Schutz erreichen, sollte die kDL mit verhältnismäßigen Maßnahmen so gut wie
möglich abgesichert werden. Risiken im Geltungsbereich müssen gemäß § 8a BSIG behandelt werden und dürfen
nicht akzeptiert werden, sofern Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik möglich und angemessen
Anwendungshinweis
Die verwendeten Begriffe sind entsprechend der Gesetzesbegründung des IT-Sicherheitsgesetzes zu
verstehen. „Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Stands der Technik schließt die Möglichkeit
zum Einsatz solcher Vorkehrungen nicht aus, die einen ebenso effektiven Schutz wie die anerkannten
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik bieten.“ [Zitat: BSI FAQ]
Anwendungshinweis
Maßnahmen gelten gemäß § 8a Absatz 1 Satz 3 BSIG dann als angemessen, wenn die Maßnahmen
dem Stand der Technik entsprechen und wenn der zur Umsetzung erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der kritischen Dienstleistung
steht.
Anwendungshinweis 9 Interpretation Stand der Technik (Allgemeine KRITIS-Hinweise des BSI)
Anwendungshinweis 10 Angemessene Maßnahmen
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sind. Erst für das verbleibende Restrisiko ist eine Risikoakzeptanz möglich. Bei akzeptierten Risiken muss
regelmäßig geprüft werden, ob es neue, angemessene Maßnahmen gibt, um das Risiko ausreichend zu reduzieren.
4.1 Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der
Informationssicherheit
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen dienen dem Schutz der Informationssicherheit im Allgemeinen sowie
dem Schutz der kDL-relevanten IT-Systeme, Prozesse und Komponenten und müssen entsprechend ihrer
Kategorisierung (muss/soll/kann) im Geltungsbereich dieses B3S Pharma umgesetzt werden.
Von der Unternehmensführung müssen die notwendigen personellen und monetären Ressourcen für die
Umsetzung des B3S bereitgestellt werden. Die eingesetzten Personen müssen über die notwendigen
Fachkenntnisse zur Umsetzung verfügen oder vorab entsprechend geschult werden.
4.1.1 Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS)
„Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ sind gem. § 8a Absatz 1 BSIG verpflichtet, ein angemessenes
Sicherheitsniveau für IT-Systeme, Prozesse und Komponenten zu etablieren, sofern diese für die Erbringung der
kritischen Dienstleistung notwendig sind. Zur Erreichung der Schutzziele muss im Rahmen eines ganzheitlichen
Ansatzes ein geeignetes und angemessenes Informationssicherheitsmanagementsystem für kDL-relevante
Bereiche, IT-Systeme, Prozesse und Informationen, beispielsweise nach DIN ISO/IEC 27001 oder vergleichbar,
umgesetzt und gelebt werden. Das ISMS kann zertifiziert werden.
Sofern weitere Managementsysteme beim Betreibenden existieren (z. B. GMP, GDP, Datenschutz-
Managementsysteme (DSMS) oder Qualitätsmanagementsysteme (QMS)), sollte die Zusammenführung
vorhandener und neu einzuführender Managementsysteme zu einem integrierten Managementsystem (IMS)
geprüft und realisiert werden.
Die Etablierung und Verbesserung der Informationssicherheit muss dabei als kontinuierlicher Prozess betrachtet
werden und dem PDCA-Managementzyklus (Plan/Planen, Do/Implementieren, Check/Überprüfen,
Act/Optimieren; siehe Abbildung 2 PDCA-Managementzyklus) folgen.
Anwendungshinweis
Das ISMS sollte nicht parallel zu bestehenden Managementsystemen aufgesetzt werden. Es kann
EIN integriertes Managementsystem realisiert werden, da dadurch Ressourcen gespart und
Unstimmigkeiten zwischen den Systemen vermieden werden können.
Anwendungshinweis 11 Integriertes Managementsystem
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Abbildung 2 PDCA-Managementzyklus
Zur Umsetzung des ISMS auf allen Ebenen einer Organisation müssen geeignete Organisationsstrukturen für die
Informationssicherheit vorhanden sein. Hierzu müssen Rollen definiert und Verantwortlichkeiten für die
Informationssicherheit und die zugehörigen Prozesse festgelegt werden.
Alle im Rahmen des ISMS festgelegten Vorgaben und Regelungen müssen schriftlich dokumentiert sowie von der
Unternehmensleitung oder den zuständigen Verantwortlichen formell und verbindlich in Kraft gesetzt werden.
Zudem muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Dokumente allen betroffenen Beschäftigten sowie
relevanten externen Parteien bekannt und zugänglich gemacht werden.
Um die Erreichung eines angemessenen Sicherheitsniveaus sicherzustellen und dieses ggf. zu optimieren, müssen
alle Vorgaben und Maßnahmen in geplanten Abständen sowie nach erheblichen Änderungen an relevanten
Systemen und Prozessen auf ihre bestehende Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft werden.
4.1.2 Asset-Management
Zur Identifikation, Klassifizierung und Inventarisierung von für die kDL maßgeblichen IT- Systemen, Prozessen und
Komponenten muss ein angemessenes Asset-Management (Werte-Management) etabliert werden.
Anwendungshinweis
Zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit können die Überprüfungen im Rahmen der Check-Phase
stichprobenartig erfolgen. Stichproben müssen so gewählt werden, dass sie aussägekräftig für die
zu überprüfende Maßnahme sind. Wie Stichproben gewählt werden, sollte dokumentiert sein.
Anwendungshinweis 12 Check-Phase
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Hierfür müssen insbesondere die Verantwortlichkeiten für jedes Asset (jeden Wert) klar und eindeutig, unter
Kenntnisnahme durch die jeweiligen Verantwortlichen, zugewiesen werden. Die Verantwortlichen müssen
sicherstellen, dass jedes Asset nachvollziehbar und schriftlich erfasst ist (z. B. in einem Asset- Register). Zudem sind
sie für die Aktualität der Dokumentation bei Änderungen oder Auflösung des Assets verantwortlich.
Um Daten und Informationen vor unberechtigtem Zugang zu schützen, müssen im Unternehmen Grundsätze und
Regelungen zur Informationsklassifizierung und -handhabung beschrieben und angewendet werden. Die
Klassifizierung von Informationen, Assets und Asset-Gruppen gemäß ihrer Kritikalität (z. B. aufgrund von
gesetzlichen Nachweispflichten oder kDL-Relevanz) dient dazu, grundlegende Sicherheitsmaßnahmen für deren
Schutz sowie Anweisungen für deren Handhabung festzulegen.
Für die Handhabung jedes Assets, insbesondere von Geräten und Betriebsmitteln, müssen schriftlich
dokumentierte Regelungen erstellt werden. Dabei können die gleichen Regelungen und Dokumente für mehrere
Assets oder mehrere Asset-Gruppen gelten. Welche Regelungen bei der Benutzung eines Assets anzuwenden bzw.
wo diese Regelungen nachzulesen sind, muss den jeweiligen Anwendenden bekannt sein.
Nicht mehr benötigte Dokumente, Informationen und Datenträger sollten entsprechend ihrer Klassifizierung
vernichtet bzw. zerstört werden. Insbesondere bei Geräten und Betriebsmitteln, die Speichermedien enthalten,
sollte sichergestellt werden, dass jegliche sensiblen Daten vor ihrer Entsorgung oder Wiederverwendung entfernt
oder unbrauchbar gemacht worden sind. Die Vernichtung sollte gemäß den Vorschriften der Norm DIN 66399
erfolgen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.1 genannt.
Anwendungshinweis
Zur besseren Inventarisierung und Handhabung können Assets mit ähnlichem Einsatzzweck und
ähnlicher Kritikalität in Asset-Gruppen zusammengefasst werden. Es können auch Assets
verschiedener Kritikalität gruppiert werden. In diesem Fall sollte die Gruppe gemäß den höchsten
Schutzanforderungen gehandhabt werden.
Anwendungshinweis 13 Gruppieren von Assets
Anwendungshinweis
Zu den Regelungen zur Handhabung von Assets zählen beispielsweise Betriebshandbücher,
Verfahrensanweisungen und unternehmensweite Regelungen.
Die Regelungen sollten einfach für die jeweiligen Anwendenden zugänglich sein. Dazu können sie
beispielsweise im Intranet veröffentlicht werden. Insbesondere bei Ausdrucken der Regelungen
sollte auf die Aktualität und Gültigkeit geachtet werden.
Anwendungshinweis 14 Regelungen zur Handhabung von Assets
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4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung
Seit dem 1. Mai 2023 sind „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ gemäß § 8a Abs. 1a BSIG dazu verpflichtet, im
Rahmen der Vorfallerkennung und -bearbeitung, Systeme zur Angriffserkennung (SzA) als integralen Bestandteil
der angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu implementieren. Des Weiteren müssen
sie den ordnungsgemäßen Einsatz dieser Systeme im Rahmen des Nachweises gemäß § 8a Absatz 3 BSIG ebenfalls
belegen. Die Angemessenheit der organisatorischen und technischen Vorkehrungen wird anerkannt, wenn der
erforderliche Aufwand für die Umsetzung nicht unverhältnismäßig im Vergleich zu den möglichen Auswirkungen
einer Beeinträchtigung oder eines Ausfalls der Kritischen Infrastruktur steht.
Zur Risikobehandlung müssen „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ im Rahmen eines Vorfallmanagements
geeignete Prozesse zur Vorfallerkennung, -bearbeitung sowie -nachbereitung festlegen. Das Vorfallmanagement
muss auf Grundlage von Risikoanalysen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie zur Auswirkungsminimierung
definieren. Das Vorfallmanagement sollte im Rahmen eines IMS umgesetzt werden. Es bildet den Rahmen zur
Detektion, Einstufung, Reaktion und Nachbereitung von Angriffen oder sonstigen IT-Vorfällen/Störungen. Hierzu
müssen verantwortliche Personen benannt werden, welche Entscheidungen über das Vorgehen treffen können.
Es muss sichergestellt sein, dass alle relevanten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bei der
Protokollierung und Auswertung beachtet werden.
Weiterhin muss im Rahmen der Risikobehandlung ein geeigneter Prozess zur Vorfallprävention etabliert sein. Dazu
gehört unter anderem die Detektion und Meldung von erkannten Schwachstellen, potenziellen Bedrohungen oder
sonstigen unsicheren System- oder Anlagenzuständen sowie die Definition von Meldewegen. Um Bedrohungen
und Schwachstellen erkennen zu können, muss sich der Betreibende regelmäßig und in geeigneter Weise über
mögliche Schwachstellen und Bedrohungen informieren. Die Informationen darüber sollten entsprechend
aufbereitet werden und als Informationsgrundlage für das Risikomanagement in dieses einfließen.
Sofern die Systeme zur Angriffserkennung neu eingeführt werden, muss sichergestellt werden, dass die Einführung
der Systeme gemäß den Planungsvorgaben in Anhang E dokumentiert werden. Im laufenden Betrieb müssen die
Umsetzungen der SzA Maßnahmen in den jeweiligen Betriebsdokumentationen berücksichtigt werden.
Die folgenden Tabellen orientieren sich hinsichtlich der Auswahl der umzusetzenden Anforderungen an den
Empfehlungen der „Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung“ des BSI in der Fassung
vom 26. September 2022.
Anwendungshinweis
Der Begriff „neu“ beinhaltet den erstmaligen Aufbau von IT-Systemen zur Angriffserkennung
sowie wesentliche Änderungen der SzA-Umgebung wie z. B. Dienstleister- oder
Herstellerwechsel.
Beim erstmaligen Aufbau müssen alle Maßnahmen der Planungsphase (siehe Anhang E)
beachtet werden. Dienstleisterwechsel werden im Rahmen der Dienstleistungsteuerung
behandelt. Bei wesentlichen Änderungen ist im Rahmen des Change Managements zu prüfen,
welche Planungsschritte neu durchzuführen sind.
Anwendungshinweis 15 Änderungen an Angriffserkennungssystemen
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Protokollierung
Titel Stufe Maßnahme
Erhebung der
Daten
MUSS Der Betreibende muss alle zur wirksamen Angriffserkennung auf
System- bzw. Netzebene notwendigen Protokoll- und
Protokollierungsdaten erheben, speichern und für die Auswertung
bereitstellen, um sicherheitsrelevante Ereignisse erkennen und
bewerten zu können.
Anpassung der
Systeme zur
Ermöglichung der
Detektion/Reaktion
SOLLTE Sind die bestehenden Systeme nicht in der Lage, auskömmliche
Protokoll- und Protokollierungsdaten bereitzustellen, sollte die
Protokollierungsinfrastruktur so angepasst und/oder durch
zusätzliche Maßnahmen, Software oder Systeme ergänzt werden,
dass Detektion und Reaktion im entsprechend der Erkenntnisse der
Risikoanalyse notwendigen Rahmen möglich sind.
Erstellung einer
Sicherheitsrichtlinie
für die
Protokollierung
MUSS Es muss eine spezifische Sicherheitsrichtlinie erstellt werden, welche
konkrete Vorgaben macht, wie, wo und was zu protokollieren ist.
Diese Richtlinie muss relevanten Personen bekannt sein und dient
als Grundlage für die Umsetzung. Abweichungen bei der Umsetzung
sind mit dem Informationssicherheitsbeauftragten (ISB)
abzustimmen. Zudem muss regelmäßig überprüft werden, ob die
Richtlinie umgesetzt wird.
Konfiguration der
Protokollierung auf
System- und
Netzebene
MUSS Alle sicherheitsrelevanten Ereignisse müssen gemäß den
Herstellervorgaben protokolliert werden. In angemessenen
Intervallen muss stichpunktartig überprüft werden, ob die
Protokollierung noch korrekt funktioniert. Die Ergebnisse der
Überprüfung sind zu dokumentieren.
Zentrale Sammlung
der Daten in
geeigneter Weise
MUSS Alle gesammelten sicherheitsrelevanten Protokoll- und
Protokollierungsdaten müssen an für den jeweiligen Netzbereich
zentralen Stellen gespeichert werden. Die Anzahl an zentralen
Stellen zur Speicherung muss möglichst gering gehalten werden und
sich mindestens an funktionalen Einheiten orientieren, sodass der
Zugriff auf die gespeicherten Daten einfach erfolgen kann. Die
Protokollierungsinfrastruktur muss dazu ausreichend dimensioniert
sein. Dafür müssen genügend technische, finanzielle und personelle
Ressourcen verfügbar sein.
Normalisierung
und Bereitstellung
der Daten
MUSS Die gesammelten Protokoll- und Protokollierungsdaten müssen
gefiltert, normalisiert, aggregiert und korreliert werden. Die so
bearbeiteten Protokoll- und Protokollierungsdaten müssen geeignet
verfügbar gemacht werden, damit sie ausgewertet werden können.
Datenquellen von
außen nach innen
SOLLTE Für die Erzielung einer angemessenen Sichtbarkeit von Angriffen
sollten die Protokollierungsdatenquellen auf Netzebene von außen
(Netzgrenzen) nach innen (Netzbereiche) erschlossen werden.
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Systemebene
erschließen und
Datenquellen nach
Kritikalität
priorisieren
SOLLTE Die Systemebene (kritische Anwendungen und Applikationen) sollte
ausgehend von den zentralen kritischen Systemen, wie z. B.
Anwendungs- und Datenbankserver, Proxies, Gateways,
Perimeterschutz, IPS/IDS, Web Application Firewalls (WAF), Anti-
Malware-Komponenten, erschlossen werden. Die Priorisierung zur
Auswahl der Protokollierungsdatenquellen sollte ausgehend von der
Kritikalität der Systeme abgeleitet werden.
Detektion
Titel Stufe Maßnahme
Erstellung einer
Sicherheitsrichtlinie
für die Detektion
von sicherheitsrele-
vanten Ereignissen
MUSS Es muss eine spezifische Sicherheitsrichtlinie für die Detektion
sicherheitsrelevanter Ereignisse erstellt werden. Diese Richtlinie
muss relevanten Personen bekannt sein und dient als Grundlage für
die Umsetzung. Abweichungen bei der Umsetzung sind mit dem ISB
abzustimmen. Zudem muss regelmäßig überprüft werden, ob die
Richtlinie umgesetzt wird.
Festlegung von
Meldewegen für
sicherheitsrelevante
Ereignisse
MUSS Für sicherheitsrelevante Ereignisse müssen geeignete Melde- und
Alarmierungswege und die jeweiligen zu informierenden Stellen
festgelegt werden. Je nach Vorfall können dies verschiedene
Meldewege sein (z. B. Ticketsystem oder direkter Anruf). Alle
Personen, die für die Meldung bzw. Alarmierung relevant sind,
müssen über ihre Aufgaben informiert sein. Alle Schritte des Melde-
und Alarmierungsprozesses müssen ausführlich beschrieben sein.
Die eingerichteten Melde- und Alarmierungswege müssen
regelmäßig geprüft, erprobt und ggf. aktualisiert werden.
Sensibilisierung der
Mitarbeitenden
MUSS Jeder Beschäftigte muss einen von ihm erkannten Sicherheitsvorfall
unverzüglich den relevanten Personen melden.
Einsatz von
mitgelieferten
Systemfunktionen
zur Detektion
MUSS Falls eingesetzte Systeme oder Anwendungen über Funktionen
verfügen, mit denen sich sicherheitsrelevante Ereignisse detektieren
lassen, dann müssen diese aktiviert und benutzt werden.
Kontinuierliche
Überwachung und
Auswertung von
Protokoll- und
Protokollierungs-
daten
MUSS Alle Protokoll- und Protokollierungsdaten müssen kontinuierlich
überwacht und ausgewertet werden. Es ist angebracht dies zu
automatisieren, wenn bei relevanten Ereignissen eine unmittelbare
Alarmierung der Verantwortlichen gewährleistet ist. Die Prüfung des
Ereignisses und ggf. die Reaktion muss innerhalb einer der
Erkenntnisse der Risikoanalyse entsprechend geringen Zeitspanne
erfolgen. Es müssen Mitarbeitende des Betriebs bzw. Mitarbeitende
von Dienstleistern benannt werden, die dafür zuständig sind.
Müssen die verantwortlichen Mitarbeitenden aktiv nach
sicherheitsrelevanten Ereignissen suchen, z. B. wenn sie IT-Systeme
kontrollieren oder testen, müssen solche Aufgaben in
entsprechenden Verfahrensanleitungen dokumentiert sein. Für die
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Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen müssen genügend
personelle Ressourcen bereitgestellt werden.
Einsatz zusätzlicher
Detektionssysteme
MUSS Es müssen Schadcodedetektionssysteme eingesetzt und zentral
verwaltet werden. Anhand des Netzplans muss festgelegt werden,
welche Netzsegmente durch zusätzliche Detektionssysteme
geschützt werden müssen. Insbesondere müssen die im Netzplan
definierten Übergänge zwischen internen und externen Netzen um
netzbasierte Intrusion Detection Systeme (NIDS) ergänzt werden.
Infrastruktur zur
Auswertung von
Protokoll- und
Protokollierungs-
daten und Prüfung
sicherheitsrelevan-
ter Ereignisse
MUSS Damit die Protokoll- und Protokollierungsdaten korreliert und
abgeglichen werden können, müssen sie alle zeitlich synchronisiert
werden. Die gesammelten Ereignismeldungen müssen regelmäßig
auf Auffälligkeiten kontrolliert werden. Damit sicherheitsrelevante
Ereignisse auch nachträglich erkannt werden können, müssen die
Signaturen der Detektions-/Präventionssysteme immer auf
aktuellem Stand sein.
Diese Anforderungen können durch den Einsatz eines Security
Operation Center (SOC) und die Umsetzung eines Security
Information und Event Management (SIEM) sowie von Intrusion
Detection Systemen (IDS) und Intrusion Prevention Systemen (IPS)
erreicht werden.
Auswertung von
Informationen aus
externen Quellen
MUSS Um neue Erkenntnisse über sicherheitsrelevante Ereignisse für den
eigenen Informationsverbund zu gewinnen, müssen externe Quellen
herangezogen werden. Da Meldungen über unterschiedliche Kanäle
in eine Institution gelangen, muss sichergestellt sein, dass diese
Meldungen von den Mitarbeitenden auch als relevant erkannt und
an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Informationen aus
zuverlässigen Quellen müssen grundsätzlich ausgewertet werden.
Alle gelieferten Informationen müssen danach bewertet werden, ob
sie relevant für den eigenen Informationsverbund sind. Ist dies der
Fall, müssen die Informationen entsprechend der
Sicherheitsvorfallbehandlung eskaliert werden.
Auswertung der
Protokoll- und
Protokollierungsdat
en durch
spezialisiertes
Personal
MUSS Sofern eine automatisierte Auswertung der Protokoll- und
Protokollierungsdaten nicht möglich ist, müssen Mitarbeitende bzw.
Mitarbeitende von Dienstleistern speziell damit beauftragt werden,
alle relevanten Protokoll- und Protokollierungsdaten (bei einem
Verdacht auf sicherheitsrelevante Ereignisse) auszuwerten. Die
Auswertung der Protokoll- und Protokollierungsdaten sollte bei
diesen höher priorisiert sein, als ihre übrigen Aufgaben. Dieses
Personal sollte spezialisierte weiterführende Schulungen und
Qualifikationen erhalten. Ein Personenkreis muss benannt werden,
der für das Thema Auswertung von Protokolldaten verantwortlich
ist.
Zentrale Detektion
und
Echtzeitüberprü-
MUSS Es müssen zentrale Komponenten eingesetzt werden, um
sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und auszuwerten.
Zentrale automatisierte Analysen mit Softwaremitteln müssen dazu
eingesetzt werden, um alle in der Systemumgebung anfallenden
Protokoll- und Protokollierungsdaten aufzuzeichnen, in Bezug
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fungen von
Ereignismeldungen
zueinander zu setzen und sicherheitsrelevante Vorgänge sichtbar zu
machen. Alle eingelieferten Protokoll- und Protokollierungsdaten
müssen lückenlos in der Protokollverwaltung einsehbar und
auswertbar sein. Die Daten müssen kontinuierlich ausgewertet
werden. Werden definierte Schwellenwerte überschritten, muss
automatisch alarmiert werden. Das zuständige Personal muss
sicherstellen, dass bei einem Alarm nach fachlicher Bewertung und
innerhalb einer der Erkenntnisse der Risikoanalyse entsprechend
geringen Zeitspanne eine qualifizierte und dem Bedarf
entsprechende Reaktion eingeleitet wird. Die
Systemverantwortlichen müssen regelmäßig die Analyseparameter
auditieren und anpassen, falls dies erforderlich ist. Zusätzlich
müssen bereits überprüfte Protokoll- und Protokollierungsdaten
regelmäßig hinsichtlich sicherheitsrelevanter Ereignisse automatisch
untersucht werden.
Aktuelle
Informationen für
Schwachstellen als
Grundsatz
MUSS Als eine zentrale Grundvoraussetzung für die effektive Detektion
müssen zudem Informationen zu aktuellen Angriffsmustern für
technische Verwundbarkeiten/Schwachstellen fortlaufend für die im
Anwendungsbereich eingesetzten Systeme eingeholt werden. Dazu
müssen fortlaufend Meldungen von Herstellfirmen (Hard- und
Software), Behörden, Medien und weiteren relevanten Stellen
geprüft werden und in dokumentierte Prozesse des Schwachstellen-
managements sowie als Informationsgrundlage für das
Risikomanagement einfließen.
Baselining MUSS Bei der Umsetzung von Detektionsmechanismen sollte initial eine
Kalibrierung durchgeführt werden, um festzustellen, welche
sicherheitsrelevanten Ereignisse im Normalzustand auftreten
(Baselining). Dazu sollte bewertet werden, ob dieser Normalzustand
in Hinblick auf die Anzahl der falsch positiven Meldungen
hingenommen werden kann oder ob Änderungen vorzunehmen
sind. Die Kalibrierung sollte bei Änderungen innerhalb des
Anwendungsbereichs oder der Bedrohungslage erneut durchgeführt
werden.
Ereignisse auf
Sicherheitsvorfall
und automatisierte
Systeme auch
manuell überprüfen
MUSS Sicherheitsrelevante Ereignisse müssen überprüft und dahingehend
bewertet werden, ob sie auf einen Sicherheitsvorfall (qualifiziertes
sicherheitsrelevantes Ereignis) hindeuten. Die zur Angriffserkennung
eingesetzten Systeme sollten in eindeutig zuordenbaren Fällen eine
automatisierte Qualifizierung ermöglichen. Nur qualifizierte
sicherheitsrelevante Ereignisse sollten den Prozess der Reaktion
auslösen. Die Qualifizierung sollte in automatisiert nicht eindeutig
zuordenbaren Fällen manuell durch festgelegte Verantwortliche
vorgenommen werden. Basierend auf den gewonnenen
Erkenntnissen der Qualifizierung müssen die
Detektionsmechanismen nachjustiert werden.
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Reaktion
Titel Stufe Maßnahme
Definition eines
Sicherheitsvorfalls
MUSS Ein Sicherheitsvorfall sollte präzise festgelegt und bestmöglich von
Störungen abgegrenzt sein. Es ist wichtig, dass alle Mitarbeitenden,
die in die Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen involviert sind, mit
dieser Definition vertraut sind.
Erstellung einer
Richtlinie zur
Behandlung von
Sicherheitsvorfällen
MUSS Eine Richtlinie zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen muss erstellt
werden. In dieser Richtlinie sollten der Zweck und das Ziel klar
definiert sein, und sämtliche Aspekte im Umgang mit
Sicherheitsvorfällen müssen geregelt werden. Hierbei sind
Verhaltensregeln für diverse Arten von Sicherheitsvorfällen
einzubeziehen. Ebenso sollte die Richtlinie zielgruppenorientierte
und praxisrelevante Handlungsanweisungen für alle Mitarbeitenden
enthalten. Es ist wichtig, dass die Richtlinie allen Mitarbeitenden
bekannt ist, mit dem IT-Betrieb abgestimmt wird und von der
obersten Leitung verabschiedet wird. Darüber hinaus sollte die
Richtlinie in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert
werden.
Festlegung von
Verantwortlichkei-
ten und Ansprech-
personen bei
Sicherheitsvorfällen
MUSS Es ist erforderlich, klare Regelungen darüber zu treffen, welche
Person für welche Verantwortlichkeiten im Falle von
Sicherheitsvorfällen zuständig ist. Für sämtliche Mitarbeitenden
müssen klare Aufgaben und Zuständigkeiten in dieser Hinsicht
festgelegt werden. Insbesondere diejenigen, die mit der Bearbeitung
von Sicherheitsvorfällen betraut sind, sollten über ihre spezifischen
Aufgaben und Kompetenzen informiert werden. Dabei ist es wichtig
zu klären, wer die Entscheidung über eine mögliche forensische
Untersuchung trifft, welche Kriterien dabei angewendet werden und
wann eine solche Untersuchung durchgeführt werden soll. Die
Kontaktpersonen für sämtliche Arten von Sicherheitsvorfällen
müssen allen Mitarbeitenden bekannt sein, und die dazugehörigen
Kontaktinformationen sollten stets aktuell und leicht zugänglich
sein.
Informieren über
Sicherheitsvorfälle
MUSS Alle relevanten internen und externen Stellen müssen unverzüglich
über einen Sicherheitsvorfall informiert werden. Hierbei ist zu
überprüfen, ob die Einbindung der Datenschutzbeauftragten, des
Betriebs- und Personalrats sowie der Rechtsabteilung erforderlich
ist. Gleichzeitig müssen die Meldepflichten gemäß den Vorgaben für
Behörden und regulierte Branchen berücksichtigt werden. Es ist
außerdem sicherzustellen, dass die betroffenen Stellen umfassend
über die notwendigen Maßnahmen informiert werden.
Behebung von
Sicherheitsvorfällen
MUSS Um einen Sicherheitsvorfall erfolgreich zu beheben, muss die
verantwortliche Person zunächst das Problem eingrenzen und die
Ursache identifizieren. Daraufhin sind die notwendigen Maßnahmen
auszuwählen, um das Problem zu lösen. Bevor diese Maßnahmen
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umgesetzt werden können, ist die Zustimmung der IT-
Betriebsleitung erforderlich. Nach der Umsetzung der Maßnahmen
muss die Ursache behoben und ein sicherer Zustand
wiederhergestellt werden. Es ist wichtig, eine aktuelle Liste von
internen und externen Sicherheitsfachkräften zu führen, die bei
Sicherheitsvorfällen zu den relevanten Themenbereichen für Fragen
hinzugezogen werden können. Darüber hinaus müssen sichere
Kommunikationsverfahren mit diesen internen und externen Stellen
etabliert werden.
Wiederherstellung
der
Betriebsumgebung
nach
Sicherheitsvorfällen
MUSS Nach einem Sicherheitsvorfall müssen die betroffenen
Komponenten aus dem Netzwerk entfernt oder gesperrt werden.
Zudem ist die Sicherung aller relevanten Daten erforderlich, die
Aufschluss über die Art und Ursache des Problems geben könnten.
Eine gründliche Untersuchung der Betriebssysteme und
Anwendungen auf Veränderungen muss auf allen betroffenen
Komponenten durchgeführt werden. Die Originaldaten sollten von
schreibgeschützten Datenträgern wiederhergestellt werden, wobei
sämtliche sicherheitsrelevanten Konfigurationen und Patches
ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Wenn Daten aus
Sicherungskopien eingespielt werden, ist sicherzustellen, dass diese
nicht vom Sicherheitsvorfall betroffen waren. Nach einem Angriff
müssen sämtliche Zugangsdaten auf den betroffenen Komponenten
geändert werden, bevor diese wieder in Betrieb genommen werden.
Bei der Wiederherstellung der sicheren Betriebsumgebung sollten
Anwendende in die Anwendungsfunktionstests einbezogen werden.
Nach Abschluss der Wiederherstellung müssen die Komponenten
einschließlich der Netzübergänge gezielt überwacht werden.
Aufbau von
Organisationsstruk-
turen zur
Behandlung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Um angemessen mit Sicherheitsvorfällen umzugehen, ist es wichtig,
geeignete Organisationsstrukturen festzulegen. Hierbei empfiehlt
sich die Einrichtung eines Sicherheitsvorfall-Teams, dessen
Mitglieder je nach Art des Vorfalls einberufen werden können. Selbst
wenn das Sicherheitsvorfall-Team nur für einen spezifischen Fall
zusammentritt, sollten im Vorfeld bereits passende Mitglieder
benannt und in ihre Aufgaben eingewiesen sein. Es ist ratsam,
regelmäßig zu überprüfen, ob die Zusammensetzung des
Sicherheitsvorfall-Teams noch angemessen ist, und gegebenenfalls
Anpassungen vorzunehmen.
Eindämmen der
Auswirkung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Während der Ursachenanalyse eines Sicherheitsvorfalls sollte
gleichzeitig entschieden werden, ob es vorrangig ist, den
entstandenen Schaden einzudämmen oder den Vorfall aufzuklären.
Um die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls abschätzen zu
können, sind ausreichende Informationen erforderlich. Es empfiehlt
sich daher, bereits im Vorfeld Worst-Case-Betrachtungen für
ausgewählte Szenarien durchzuführen.
Einstufung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Es ist ratsam, ein einheitliches Verfahren festzulegen, um
Sicherheitsvorfälle und Störungen zu klassifizieren. Das
Einstufungsverfahren für Sicherheitsvorfälle sollte in Abstimmung
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zwischen dem Sicherheitsmanagement und dem Störungs- und
Fehlerbehebungsprozess (Incident-Management) erfolgen.
Festlegung der
Schnittstellen der
Sicherheitsvorfall-
behandlung zur
Störungs- und
Fehlerbehebung
SOLLTE Es ist wichtig, die Schnittstellen zwischen Störungs- und
Fehlerbehebung, Notfallmanagement und Sicherheitsmanagement
zu analysieren. Dabei sollten potenziell gemeinsam nutzbare
Ressourcen identifiziert werden. Die Mitarbeitenden, die in der
Störungs- und Fehlerbehebung tätig sind, sollten für die Bearbeitung
von Sicherheitsvorfällen sowie für das Notfallmanagement
sensibilisiert werden. Das Sicherheitsmanagement sollte darüber
hinaus lesenden Zugriff auf die eingesetzten Werkzeuge im Incident-
Management haben.
Einbindung in das
Sicherheits- und
Notfallmanagement
SOLLTE Die Behandlung von Sicherheitsvorfällen sollte mit dem Notfall- und
Continuity-Management abgestimmt sein. Falls es in der Institution
eine spezielle Rolle für Störungs- und Fehlerbehebung gibt, sollte
auch diese in die Abstimmung einbezogen werden.
Eskalationsstrategie
für
Sicherheitsvorfälle
SOLLTE Es ist ratsam, eine Eskalationsstrategie zu formulieren, die zwischen
den Verantwortlichen für Störungs- und Fehlerbehebung und allen
relevanten Akteuren (u.a. Notfallmanagement,
Sicherheitsmanagement etc.) abgestimmt wird.
Schulung der
Mitarbeitenden des
Service Desks
SOLLTE Den Mitarbeitenden des Service Desks sollten angemessene
Werkzeuge zur Verfügung stehen, um Sicherheitsvorfälle zu
erkennen. Sie sollten über das Schutzbedürfnis der betroffenen
Systeme und Anwendungen informiert sein und ausreichend
geschult werden, um die bereitgestellten Hilfsmittel eigenständig
anwenden zu können.
Dokumentation der
Behebung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Die Behebung von Sicherheitsvorfällen sollte gemäß einem
standardisierten Verfahren dokumentiert werden. Hierbei sollten
alle durchgeführten Aktionen einschließlich der Zeitpunkte sowie die
Protokolldaten der betroffenen Komponenten umfassend
festgehalten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die
Vertraulichkeit bei der Dokumentation und Archivierung der
Berichte gewährleistet ist. Die relevanten Informationen sollten vor
dem Abschluss des Vorfalls in die entsprechenden Dokumentations-
systeme eingepflegt werden. Es ist empfehlenswert, im Vorfeld mit
dem ISB die erforderlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung
zu definieren.
Nachbereitung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Sicherheitsvorfälle sollten standardisiert nachbereitet werden. Die
oberste Leitung sollte jährlich über Sicherheitsvorfälle informiert
werden. Im Falle eines sofortigen Handlungsbedarfs ist die Leitung
unverzüglich zu benachrichtigen.
Weiterentwicklung
der Prozesse durch
Erkenntnisse aus
Sicherheitsvorfällen
und
MUSS Nach der Analyse eines Sicherheitsvorfalls muss überprüft werden,
ob die Prozesse und Abläufe im Rahmen der Behandlung von
Sicherheitsvorfällen angepasst oder weiterentwickelt werden
müssen. Hierbei ist es wichtig, dass alle beteiligten Personen ihre
Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Vorfall teilen. Es muss eine
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Branchenentwick-
lungen
Überprüfung erfolgen, ob es neue Entwicklungen im Bereich
Incident-Management und Forensik gibt und ob diese in die
entsprechenden Dokumente und Abläufe integriert werden können.
Falls Hilfsmittel und Checklisten verwendet werden, beispielsweise
für Service-Desk-Beschäftigte, muss geprüft werden, ob diese um
relevante Fragen und Informationen erweitert werden müssen.
Automatische
Reaktion auf
sicherheitsrelevante
Ereignisse
MUSS Bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis müssen die eingesetzten
Detektionssysteme das Ereignis automatisch melden und in Netzen,
in denen die kritische Dienstleistung durch eine automatische
Reaktion nicht gefährdet wird, mit geeigneten Schutzmaßnahmen
reagieren. In Netzen, in denen die kritische Dienstleistung durch die
Umsetzung nicht gefährdet wird, muss es möglich sein, automatisch
in den Datenstrom einzugreifen, um einen möglichen
Sicherheitsvorfall zu unterbinden. Sollte eine automatische Reaktion
nicht möglich sein, muss über manuelle Prozesse sichergestellt
werden, dass der mögliche Sicherheitsvorfall unterbunden wird. Der
Ausschluss von Netzen oder Netzsegmenten von einer
automatischen Reaktion bzw. dem Eingriff in den Datenstrom muss
schlüssig begründet sein.
Behandlung von
Sicherheitsvorfällen
MUSS Festgestellte Sicherheitsvorfälle müssen behandelt werden.
Meldepflicht nach §
8b Abs. 3 BSIG
überprüfen
MUSS Bei Störungen und Sicherheitsvorfällen muss überprüft werden, ob
diese den Kriterien der Meldepflicht nach § 8b Abs. 3 BSIG
entsprechen und die unverzügliche Meldung an das BSI notwendig
ist.
Ergreifung von
automatisierten
Maßnahmen bei
angriffsbedingten
Störungen
SOLLTE Die eingesetzten SzA sollten automatisiert Maßnahmen zur
Vermeidung und Beseitigung von angriffsbedingten Störungen
ergreifen können, sofern das zu Grunde liegende
sicherheitsrelevante Ereignis eindeutig qualifizierbar ist. Dabei muss
gewährleistet sein, dass ausschließlich automatisiert ergriffene
Maßnahmen nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der
kritischen Dienstleistung des Betreibendens führen können.
Unterstützung von
nicht-
automatisierten
Ereignissen
SOLLTE Die eingesetzten SzA sollten auch eine nicht-automatisierte
Qualifizierung und Behandlung von Ereignissen unterstützen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.2 genannt.
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4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für die kDL
Um auf Vorfälle und Schäden, welche die Erbringung der kDL gefährden und sich nicht verhindern lassen,
angemessen reagieren zu können, muss jeder „KRITIS-Betreiber“ ein Notfall- und Continuity-Management der kDL
implementieren. Das Notfall- und Continuity-Management der kDL ermöglicht in Notfall- und Krisensituationen
eine Fortführung oder einen schnellen Wiederanlauf der kDL. Dazu sollte die Einrichtung eines
Entscheidungsgremiums (Krisenstab), die Vorbereitung von Telefonlisten von Vorgesetzten und Spezialisten sowie
die Bereitstellung eines Notfallhandbuches mit typischen Wiederanlaufverfahren geprüft und umgesetzt werden.
Diese Maßnahmen sollten als Bestandteil eines integrierten Managementsystems eingebettet werden. Dadurch
können Synergieeffekte ideal genutzt werden.
Basierend auf der Risikoanalyse müssen die Anforderungen an die Informationssicherheit zur Aufrechterhaltung
des ISMS und zur Erbringung der kDL in widrigen Situationen, beispielsweise Krisen, definiert werden. Anschließend
müssen Maßnahmen, Prozesse und Verfahren festgelegt und dokumentiert werden (Notfallplan), um diese
Anforderungen zu erfüllen. Die betroffenen Mitarbeitenden müssen für den Notfall geschult werden und sollten
den Notfall praktisch üben, damit die Notfallmaßnahmen in Krisensituationen bekannt und eingeübt sind. Der
Notfallplan muss in regelmäßigen Abständen auf Aktualität geprüft werden.
Für den Notfall sollten Bereitschaftspläne erstellt werden, um die Verfügbarkeit der notwendigen Fachkräfte zu
garantieren. Außerdem müssen für den Notfall die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Behörden und
Dienstleistenden geregelt und ein Wiederanlaufplan für die kDL erstellt werden.
Für IT-Systeme, Prozesse oder Komponenten mit sehr hohen Verfügbarkeitsanforderungen muss unter Wahrung
der Verhältnismäßigkeit für ausreichende Redundanz gesorgt werden, um die Erbringung der kDL gemäß den
vorgegebenen Schutzzielen zu gewährleisten.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.3 genannt.
4.1.5 Branchenspezifische Technik
Alle im Rahmen des Risikomanagements abgeleiteten Maßnahmen müssen angemessene organisatorische
und/oder technische Vorkehrungen zur Vermeidung, Verminderung oder Begrenzung der Risiken beinhalten.
Im Gegensatz zu Standardsoftware für Office-Systeme, wie beispielsweise Windows und Linux für Client- bzw.
Serversysteme oder SAP, für deren Absicherung häufig zahlreiche Standardsicherheitsmaßnahmen existieren, ist
dies für branchenspezifische Technik nicht im gleichen Maße der Fall. Beispielsweise basieren viele ICS-
Komponenten zwar auf den gleichen Betriebssystemen, Veränderungen benötigen aber meist die Freigabe durch
die Hersteller, wodurch die Absicherung von ICS-Komponenten nicht mit der von Office-Systemen vergleichbar ist
(vgl. BSI ICS-Kompendium11). Gleiches gilt für kritische Server-, Großrechner- oder Mainframe-Systeme, die oft
nicht durch Standardschutzmaßnahmen zu schützen sind. Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen muss
daher insbesondere auch auf die Spezifika branchenspezifischer Informationstechnik und sonstiger
branchenspezifischer Technik eingegangen werden.
Bei der Erbringung der kDL kommt branchenspezifische Technik insbesondere in den in Kapitel 1.1.1 genannten
Prozessen und Anwendungen zum Einsatz.
4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit
Um die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung maßgeblichen IT-Systeme, Prozesse und Komponenten zu
schützen, müssen bauliche (physische) Sicherheitsvorkehrungen gegen unberechtigten Zutritt sowie anderweitige
11 https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ICS/ICS- Security_kompendium_pdf.pdf?
blob=publicationFile (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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physische Beeinträchtigungen entsprechend der Risikoanalyse und -bewertung konzipiert und getroffen werden.
Dabei sollte die Angemessenheit der Maßnahmen betrachtet werden.
Für die kDL notwendige Bereiche müssen sichtbar und rechtlich eindeutig durch physische Barrieren begrenzt
werden, um unberechtigtes Eindringen zu erschweren (beispielsweise durch Zäune, Mauern,
einbruchshemmende Türen und Fenster). Mitarbeitende des Gebäudemanagements oder der Pforte sollten nach
Betriebsschluss regelmäßig überprüfen, ob Fenster und Türen verschlossen sind. Die Installation einer geeigneten
Einbruchmeldeanlage kann für bestimmte Bereiche die Überprüfung erleichtern oder unterstützen.
Um zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen in relevante Bereiche der kDL gelangen können, muss eine
wirksame Zutrittskontrolle eingerichtet werden. Zum Schutz vor nicht autorisiertem Zutritt/Zugang zu
Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen Schließsysteme oder andere Zutrittskontrollsysteme
eingerichtet werden (abschließbare Türen/Schränke/Safes inklusive Schlüsselverwaltung). Zur Organisation von
Zutritts- und Zugangsregeln sollten Schutzzonen mit definierten Sicherheitsanforderungen entsprechend des
Schutzbedarfs der darin befindlichen Informationen und IT-Systeme und Komponenten festgelegt werden. Die
Vergabe von Zutritts- und Zugangsrechten muss dokumentiert sowie verwaltet und überwacht werden.
Gäste und betriebsfremde Personen, die kDL-relevante Bereiche betreten, sollten vorab in entsprechenden
Örtlichkeiten (beispielsweise Pforte, Empfangshalle, Einfahrt) in Empfang genommen, an- und abgemeldet sowie
als Gäste kenntlich gemacht werden. Weiterhin sollten sie in kDL-relevanten Bereichen durchgehend begleitet
werden. Eine bereichs- oder standortspezifische Einweisung kann hilfreich sein. Bereiche, in denen sich regelmäßig
betriebsfremde Personen aufhalten müssen, wie zum Beispiel Liefer- und Ladezonen, können geringeren
Zutrittsbestimmungen unterliegen, wenn sie anderweitig geschützt werden. Dazu sollten diese Bereiche von
anderen kritischen Bereichen isoliert werden. Die Übergänge zwischen diesen Bereichen sollten angemessen
kontrolliert und geschützt werden. Außerdem sollte das Betreten und Verlassen der entsprechenden Bereiche
überwacht werden.
Damit betriebsfremde Personen einfacher erkannt werden können, sollten zum Betrieb gehörende Personen
optisch erkennbar sein, beispielsweise an einem sichtbar getragenen Firmenausweis. In Unternehmen mit einer
kleinen Anzahl an Mitarbeitenden kann darauf verzichtet werden.
IT-Systeme, Prozesse und Komponenten mit sehr hohen Verfügbarkeitsanforderungen müssen vor dem Ausfall
von Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel der Stromversorgung, angemessen geschützt werden. Um dies
zu erreichen, müssen die extern erreichbaren Versorgungsleitungen angemessen vor unautorisiertem Zugriff
geschützt werden. Dieser Schutz kann beispielsweise durch eine unterirdische Verlegung sichergestellt werden.
Weiterhin können zur Sicherstellung der Versorgung redundante Versorgungsleitungen, redundante
Versorgungsquellen, unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV)- oder Netzersatzanlagen (NEA) zum Einsatz
kommen. Weitere Sicherheit kann durch redundante Versorgungsleitungen und redundante Versorgungsquellen
erreicht werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bauvorschriften und der in der Risikoanalyse identifizierten Bedrohungslage
müssen Vorkehrungen zum Schutz vor Feuer und Explosionen getroffen werden. Weiterhin müssen
Infrastruktureinrichtungen, insbesondere unterirdische Einrichtungen, vor Überschwemmungen geschützt sein (z.
B. durch selbstständige Entwässerungen). Gebäude sollen mit Blitzschutzeinrichtungen, wie zum Beispiel
Blitzableitern, ausgestattet sein.
Alle für die kDL notwendigen Assets müssen angemessen vor physischen Beeinträchtigungen und fremdem Zugriff
geschützt werden. Dabei ist jede Person mit Asset für ihre Systeme verantwortlich. Entsprechende Systeme dürfen
nicht ohne vorherige Genehmigung vom Betriebsgelände entfernt werden und müssen auch außerhalb des
Betriebs adäquat geschützt werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.4 genannt.
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4.1.7 Überprüfung im laufenden Betrieb
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der für die Funktionsfähigkeit der kDL maßgeblichen IT-
Systeme, Prozesse und Komponenten muss regelmäßig in geeigneter Weise überprüft werden. Diese
regelmäßigen Überprüfungen sollten frühzeitig eingeplant werden, um eine Störung der normalen
Geschäftsprozesse zu vermeiden. Weiterhin sollte nach den folgenden, ungeplanten Ereignissen geprüft werden:
Änderungen der Bedrohungs-/Gefährdungslage
nicht zuverlässig erklärbare Beeinträchtigungen der IT-Systeme oder Komponenten
erfolgreiche oder potenziell erfolgreiche Angriffe
Änderungen an den für die Funktionsfähigkeit der kDL maßgeblichen IT- oder Kommunikationssystemen
Die Überprüfung sollte unabhängig sein und die Einhaltung der kDL-relevanten Richtlinien, Standards und
Vorgaben abdecken. Die Überprüfung kann beispielsweise durch Bereichsverantwortliche oder explizit dafür
ernannte Mitarbeitende erfolgen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.5 genannt.
4.1.8 Externe Informationsversorgung und Unterstützung
Zur Aufrechterhaltung und stetigen Verbesserung des Sicherheitsniveaus muss eine geeignete Verfahrensweise
zur Beschaffung und Verarbeitung von externen sowie internen sicherheitsrelevanten Informationen festgelegt
werden.
Weiterhin sollten angemessene Kontakte mit Behörden und speziellen Interessengruppen, wie zum Beispiel
sicherheitsorientierten Fachverbänden oder Fachkräfteforen, gepflegt werden. Dies gilt insbesondere für aktuelle
Entwicklungen in der IT-Sicherheitslage des Pharma-Bereichs.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.6 genannt.
Anwendungshinweis
Hierbei ist das Einrichten einer Kontaktstelle gemäß § 8b Absatz 3 BSIG gesetzlich
vorgeschrieben, um den Erhalt von Informationen durch das BSI gemäß § 8b Absatz 2 Nummer
4 BSIG sicherzustellen.
Anwendungshinweis 16 Kontaktstelle BSI
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4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und Dritte
Sofern Leistungen an IT-Systemen, Prozessen oder Komponenten, welche für die Erbringung der kDL-relevant sind,
durch Lieferunternehmen, Dienstleistende oder sonstige Dritte erbracht werden, müssen diese auf die Einhaltung
der geltenden Informationssicherheitsanforderungen verpflichtet werden. Um diese zu steuern und zu
überwachen, muss eine dokumentierte Verfahrensweise zum Lieferantenmanagement existieren. Weiterhin
sollen die notwendigen Prüfrechte im Rahmen des Nachweisverfahrens mit Dienstleistenden vertraglich
vereinbart werden.
Alle IT-Systeme oder Komponenten, die von Lieferunternehmen bezogen werden, müssen vor ihrem Einsatz auf
die Erfüllung der Informationssicherheitsanforderungen überprüft werden. Dienstleistende, die in den Betrieb der
kDL oder die Wartung von hierfür relevanten IT-Systemen oder Komponenten eingebunden werden, sollten
regelmäßig mindestens stichprobenartig überprüft werden.
Sofern Supply-Chain-Partner (SCP) an Prozessen beteiligt sind, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung
erforderlich sind, müssen für diese auch Ausfall-Szenarien im Rahmen des Continuity- Managements (Kapitel 4.1.4)
betrachtet werden. Wenn ein SCP Dritte (Sub-Unternehmen) zur vollständigen oder teilweisen Vertragserfüllung
beauftragt, ist der SCP vollumfänglich für die Koordination dieser Sub-Unternehmen in Bezug auf die
vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich (§ 278 BGB). Alle Sub-Unternehmen müssen dieselben Anforderungen
erfüllen, die für den SCP gelten.
Der SCP soll Sub-Unternehmen zudem schriftlich benennen und vor Beginn der Arbeiten vom „KRITIS-Betreiber“
genehmigen lassen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.7 genannt.
4.1.10 Technische Informationssicherheit
Spezifische technische Maßnahmen basieren auf der durchgeführten Bedrohungs- und Schwachstellenanalyse
aus Kapitel 2.3. Daher sind diese nicht in diesem Kapitel beschrieben, sondern den jeweiligen Bedrohungen in
Kapitel 4.2 zugeordnet. Diese decken alle notwendigen technischen Maßnahmen zur Risikobehandlung ab.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.8 bis D.16 genannt.
Anwendungshinweis
Im Rahmen der Lieferantenmanagements muss definiert werden, welche Prüfrechte jeweils
passend sind. So kann bei einem Dienstleistenden, welcher lokal an den Anlagen des
Betreibenden arbeitet, auf ein Prüfrecht verzichtet werden. Bei einer maßgeblichen
Auslagerung (wie beispielsweise einem SAP-System) sollen Prüfrechte oder anderweitige
Sicherheitsnachweise (wie beispielweise Zertifizierungen) eingefordert werden.
Anwendungshinweis 17 Prüfrechte
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4.1.11 Personelle und organisatorische Sicherheit
Spezifische technische Maßnahmen basieren auf der durchgeführten Bedrohungs- und Schwachstellenanalyse
aus Kapitel 2.3. Daher sind diese nicht in diesem Kapitel beschrieben, sondern den jeweiligen Bedrohungen in
Kapitel 4.2 zugeordnet. Diese decken alle notwendigen personellen und organisatorischen Maßnahmen zur
Risikobehandlung ab.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.8 bis D.16 genannt.
4.2 Spezifische Maßnahmen zur Behandlung der branchenrelevanten Bedrohungen
und Schwachstellen
Ergibt sich aus der Bewertung der in Kapitel 2 aufgeführten Bedrohungen und Schwachstellen ein
Handlungsbedarf, müssen Maßnahmen zur Risikoreduktion abgeleitet werden.
Für einen adäquaten Schutz von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen werden nachfolgend
spezifische Maßnahmen zur Risikobehandlung aufgeführt. Bei der Planung und Umsetzung der zu ergreifenden
Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass diese wirksam und geeignet sind, um das Risiko ausreichend zu
reduzieren.
4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und Manipulation und A1.9 Schadprogramme
Um IT-Systeme und Netzwerke (inkl. Cloud-Systeme) vor Hacking, Manipulation oder dem Einbringen von
Schadprogrammen zu schützen, müssen sie ausreichend vor unberechtigtem Zugriff und Zugang geschützt sein.
Dabei sollten verschiedene, sich ergänzende Sicherheitstechniken auf verschiedenen Systemebenen zum Einsatz
kommen, damit Sicherheitsbedrohungen nicht nur durch Einzelmaßnahmen, sondern das Zusammenwirken
verschiedener Maßnahmen reduziert werden.
Zugangs- und Zugriffsschutz lassen sich insbesondere durch eine geeignete Wahl der Architektur, also durch eine
robuste und widerstandsfähige IT-Infrastruktur, erreichen. Diese sollte mithilfe einer Netzsegmentierung die IT-
Systeme, Prozesse und Komponenten in Abhängigkeit ihres Schutzbedarfs in Zonen aufteilen. Die Kommunikation
zwischen den Zonen muss untereinander über spezifische Festlegungen reglementiert werden (Zonenmodell). Zur
Minimierung von Fehlfunktionen der IT, die sowohl vorsätzlich als auch nicht-vorsätzlich ausgelöst werden können,
muss mindestens eine Trennung der kritischen Systeme zur Anlagensteuerung von anderen Systemen und
insbesondere dem Extranet (Internet) erfolgen. Dies kann beispielsweise durch Firewalls oder die komplette
Trennung von unsicheren Netzen erfolgen.
Anwendungshinweis
Die Reihenfolge der Zuordnung der Maßnahmen zu den jeweiligen Risikofeldern stellt keine
Priorisierung dar, sondern dient einzig der strukturierten und systematischen Behandlung der
Risiken.
Anwendungshinweis 18 Priorisierung der Maßnahmen
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Die kDL-relevante Kommunikation mit dem Extranet (Internet) sollte kryptografisch geschützt erfolgen. Hierbei
sollte ein aktueller Kryptographie-Algorithmus12 angewendet werden.
Zum Schutz vor Angriffen oder dem Einschleusen von Schadprogrammen sollten alle bekannten Infektionswege
(Web- und E-Mail-Gateways, Datenübertragungssysteme mit Anbindung an das Internet, USB-Schnittstellen,
mobile Datenträger etc.) über einen Malwareschutz oder eine Zugriffssperre abgesichert werden. Zusätzlich
müssen Arbeitsplatzsysteme, die für die Erbringung der kDL notwendig sind, über eine geeignete und aktuell
gehaltene Endpoint-Protection-Lösung verfügen.
Für Produktionssysteme, wie zum Beispiel Großrechneranlagen, Individualsysteme oder Industriesteueranlagen,
für die es keine entsprechenden Programme gibt oder auf denen diese Maßnahmen aus unterschiedlichen
Gründen nicht eingesetzt werden können oder dürfen, sollte ein Malwareschutz über andere Mechanismen
gewährleistet werden.
Dies kann beispielsweise über die Trennung der entsprechenden Systeme vom Netzwerk, die Beschränkung des
Netzwerkverkehrs zum System, eine Filterung auf Schadsoftware an der Firewall oder die Überprüfung aller
anzusteckenden Geräte geschehen. Als Alternative kann auch der Datenverkehr von und zu entsprechenden
Systemen überwacht und ggf. gefiltert werden.
Als weitere Maßnahme zum Schutz kritischer Standardsysteme kann beispielsweise auch ein File Integrity
Monitoring (FIM) oder ein Whitelisting der ausführbaren Dateien oder andere Maßnahmen realisiert werden.
Dabei sollte der Nutzen eines Malwareschutzes gegen Risiken wie Ausfälle der kDL durch fehlerhafte Updates,
False-Positives (Fehlalarme), Fehlkonfigurationen oder die zusätzliche Systemlast insbesondere bei
transaktionsstarken Prozessen abgewogen werden.
Weiterhin müssen technische Maßnahmen zur Detektion und Überwachung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
eingesetzt werden, um Bedrohungen schnellstmöglich zu erkennen sowie die Reaktionszeit auf Ereignisse zu
verkürzen, sowie komplexe Angriffsführungen erfassbar zu machen. Dies muss über ein System zur
Angriffserkennung (SzA) realisiert werden (Verweis Kapitel 4.1.3). Zusätzlich kann auch ein Angriffsverhinderungs-
system (z. B. Spamfilter, DDoS-Schutz, IPS etc.) verwendet werden, welches erkannte Angriffe automatisiert zu
verhindern versucht.
Protokolle der Angriffserkennungssysteme müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
Datum und synchronisierte Uhrzeit
Geräteidentität und Systembezeichnung
Art des Events oder Event-ID
Erfolg oder Misserfolg des Events
Die Protokolldaten sollten vor Manipulation und unbefugtem Zugriff geschützt werden. Es muss darauf geachtet
werden, dass Protokollinformationen nicht unbemerkt bearbeitet oder innerhalb ihrer Aufbewahrungsfrist
gelöscht werden können. Das Anlegen und Verwalten der Protokolldaten sollte bei der Kapazitätssteuerung
berücksichtigt werden. Für alle eingesetzten Logauswertungs-, Angriffserkennungs- oder
Angriffsvermeidungssysteme müssen die zugrundeliegenden Erkennungsmuster und Regeln regelmäßig an die
12 z. B. BSI TR-02102 Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen
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aktuelle Gefährdungslage angepasst werden. Detailliertere Beschreibungen und Hinweise zur Protokollierung
können beispielsweise der DIN ISO/IEC 27002, dem BSI IT-Grundschutz-Kompendium oder dem BSI ICS-
Kompendium entnommen werden.
Bei sehr hohen Risiken sollten technische Sicherheitslösungen von verschiedenen Anbietern eingesetzt werden,
um potenzielle Schwachstellen in Lösungen einer Herstellfirma ausgleichen zu können.
Um Fehlfunktionen oder Ausfälle einzelner informationstechnischer Komponenten zu kompensieren, sollten
Systeme, die aufgrund der Risikoanalyse kritische Verfügbarkeitsanforderungen haben, durch angemessene
Redundanzen abgesichert werden. Dabei sollte auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden.
Die Zugriffsrechte auf Informationen und informationsverarbeitende Systeme müssen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden. Das bedeutet, Nutzende und Systemkomponenten dürfen nur die erforderlichen Privilegien
und Zugriffsrechte haben, um ihre Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Sämtliche Zugriffsrechte müssen über
ein Benutzer- und Zugriffsrechtemanagement verwaltet, kontrolliert und regelmäßig durch angemessene
Stichproben überprüft werden. Dies kann auch über organisatorische Maßnahmen geschehen, solange diese das
gleiche Sicherheitsniveau erreichen. Es muss sichergestellt sein, dass Nutzendeausschließlich Zugriff auf diejenigen
Systeme und Netzwerke haben, zu deren Nutzung sie ausdrücklich berechtigt sind. Dies kann zum Beispiel durch
eine authentifizierte Anmeldung am System mit Nutzernamen und Passwort erfolgen.
Jede neu eingesetzte Software und Hardware sollte auf Schadsoftware geprüft und auf korrekte Funktionalität
getestet werden. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass die Software sicher ist und wenn möglich
integritätsgeschützt übertragen wird, bevor sie auf kritischen Systemen eingesetzt bzw. mit diesen verbunden wird.
Hier sollten Vorgaben zur sicheren Installation und Konfiguration (z. B. Hersteller-Empfehlungen oder das BSI ICS-
Security-Kompendium) angewendet werden.
Weitere Maßnahmen, um Daten und Informationen vor unberechtigtem Zugang zu schützen, befinden sich unter
den in Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zugangsschutz sowie unter den in Punkt 4.1.2
beschriebenen Maßnahmen zum Asset-Management. Hier sollten insbesondere die Maßnahmen zur
Informationsklassifizierung und -handhabung beachtet werden.
Anwendungshinweis
Eine weitere, informationstechnisch unabhängige Anlage, die noch freie Kapazitäten hat und
damit den Ausfall einer Anlage kompensieren kann, erfüllt die Forderung nach Redundanz.
Anwendungshinweis
Unter Sicherheitsprüfung ist hier nicht zwangsläufig eine VS-Sicherheitsüberprüfung zu
verstehen. Die hier geforderte Sicherheitsüberprüfung soll feststellen, ob einer Person eine kDL-
kritische Aufgabe anvertraut werden kann. Dies kann beispielsweise die Überprüfung von
Referenzen, das Anfordern von Führungszeugnissen oder ein polizeiliches Führungszeugnis
beinhalten.
Anwendungshinweis 19 Redundanz
Anwendungshinweis 20 Sicherheitsüberprüfung
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Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.8 genannt.
4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende)
Um die Möglichkeit zu vermeiden, Informationen zu missbrauchen oder unbefugt Änderungen an Berechtigungen
vorzunehmen, müssen miteinander in Konflikt stehende Aufgaben und Verantwortlichkeitsbereiche voneinander
getrennt sein.
Mitarbeitende in kritischen Positionen, die zur Erbringung der kDL erforderlich sind, müssen einer
Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Diese sollte in angemessenem Verhältnis zu Gesetzen, Vorschriften,
geschäftlichen Anforderungen und dem wahrgenommenen Risiko stehen.
Weiterhin sollten alle Mitarbeitende ihre Arbeitsumgebung hinsichtlich Unterlagen, Wechseldatenträgern und
Bildschirmsperre ordentlich verlassen, um die Möglichkeiten für Missbräuche zu reduzieren.
Beim mobilen Arbeiten müssen die Regeln der Informationssicherheit ebenfalls eingehalten werden.
Zur Ahndung von Informationssicherheitsverstößen und zur vorbeugenden Sensibilisierung sollte ein formal
festgelegter Disziplinarprozess etabliert und bekanntgegeben werden.
Für Tätigkeiten an besonders kritischen Systemen sollten weiterführende Maßnahmen eingeplant werden, wie
zum Beispiel die Überprüfung und Freigabe kritischer Änderungen durch einen zweiten Administrator oder
Entwickler, abhängig von der Art der Änderung.
Weitere Maßnahmen, um sich gegen Missbrauch durch Innentäter zu schützen, befinden sich unter den in Kapitel
4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zugangsschutz sowie unter den in Punkt 4.2.1 und 4.2.4
beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff und Zugang.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.9 genannt.
4.2.3 Maßnahmen zu A1.6 Ausfall für IT-Betrieb erforderlicher externer
Dienstleistender
Sofern externe Dienstleistende an Prozessen beteiligt sind, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung
erforderlich sind, müssen für diese auch Ausfall-Szenarien im Rahmen des Continuity-Managements der kDL
(Kapitel 4.1.4) betrachtet werden. Wenn ein Dienstleistender Dritte (Sub-Auftragnehmende) zur vollständigen oder
teilweisen Vertragserfüllung beauftragt, ist der Dienstleistende vollumfänglich für die Koordination dieser Sub-
Auftragnehmenden in Bezug auf die vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich (§ 278 BGB). Alle Sub-
Auftragnehmenden müssen dieselben Anforderungen erfüllen, die für den Dienstleistenden gelten.
Der Dienstleistende muss Sub-Unterauftragnehmende zudem schriftlich benennen und vor Beginn der Arbeiten
vom „KRITIS-Betreiber“ genehmigen lassen.
Bei Systemen und Prozessen mit sehr hohen Verfügbarkeitsanforderungen sollte geprüft werden, ob ein
alternativer Dienstleistender vorab identifiziert und eingeplant werden sollte, der im Falle eines Ausfalls die
Erfüllung der Dienstleistung übernehmen kann.
Weitere Maßnahmen, um die Auswirkungen von Dienstleisterausfällen zu begrenzen, befinden sich unter den in
Kapitel 4.1.9 beschriebenen Maßnahmen zum Lieferantenmanagement.
4.2.4 Maßnahmen zu A1.7 Unbefugter Zugriff
Um zu verhindern, dass unbefugt auf Informationen, Daten oder Systeme zugegriffen werden kann, muss ein
angemessenes Benutzer- und Berechtigungsmanagement etabliert und dokumentiert werden. Dieses muss den
gesamten Zyklus der Zugangs- und Zugriffsverwaltung von Regelungen zur Vergabe von Rechten,
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Authentifizierungsmethoden, Überprüfung von Benutzerrechten bis hin zu Anpassung oder Entzug von Rechten
enthalten.
Abhängig von der Kritikalität von spezifischen Systemen oder Prozessen sollten weiterführende Maßnahmen, wie
beispielsweise die verschlüsselte Authentifizierung oder die Zwei-Faktor-Authentifizierung eingeführt werden.
Beim Zugriff von Mitarbeitenden und Dienstleistenden über einen Fernzugriff auf die Systeme zur Erbringung der
kDL müssen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung oder äquivalente Sicherheitssysteme genutzt werden. Der Zugriff
muss hierbei überwacht werden.
Weitere Maßnahmen, um sich vor unbefugtem Zugriff zu schützen, befinden sich unter den in Kapitel 4.1.2
aufgeführten Maßnahmen zur Informationsklassifizierung und -handhabung sowie unter den in Punkt 4.2.1
beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor Hacking und Manipulationen.
4.2.5 Maßnahmen zu A1.8 Diebstahl, Verlust, Zerstörung von IT oder IT-relevanten
Anlagen und Anlagenteilen sowie A1.13 Beschädigung oder Zerstörung
verfahrenstechnischer Komponenten, Ausrüstung und Systeme
Die für die Funktionsfähigkeit der kDL maßgeblichen IT-Systeme müssen angemessen vor Beschädigung oder
Zerstörung durch vorsätzliche Angriffe und Unfälle geschützt werden.
Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl, Beeinträchtigungen durch Naturgefahren sowie vor mutwilliger Zerstörung
befinden sich in den in Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zugangsschutz.
Maßnahmen, um einem Ausfall von Technik entgegenzuwirken oder einen solchen Ausfall zu kompensieren,
befinden sich in den unter Punkt 4.2.1 und 4.2.4 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem
Zugriff und Zugang.
Im Rahmen des unter Punkt 4.1.2 beschriebenen Asset-Managements wird die erlaubte Mitnahme bzw. das
Entfernen von Geräten, Betriebsmitteln, Informationen oder Software festgelegt.
4.2.6 Maßnahmen zu A1.11 Gezielte Störung/Verhinderung von Diensten und A1.12
Advanced Persistent Threat
Maßgeblich für einen zielgerichteten Schutz ist die Klassifizierung der Werte entsprechend ihrer Kritikalität, wie
sie im Rahmen des Asset-Managements (siehe Kapitel 4.1.2) durchgeführt wird.
Maßnahmen, um die Wahrscheinlichkeit von erfolgreichen, gezielten Störungen oder Manipulationen von
kritischen Diensten zu verringern, sind in den Kapiteln 4.2.1 und 4.2.4 beschrieben. Diese gezielten Störungen
könnten beispielsweise durch Denial of Service-Angriffe oder APTs erfolgen.
Anwendungshinweis 21 Äquivalente Sicherheitssysteme
Anwendungshinweis
Äquivalente Sicherheitssysteme können beispielweise das manuelle Steuern der Zugriffe (z. B.
durch Freigaben der Sitzungen oder das Abschalten der Hersteller-Modems sein).
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Im Rahmen der Risikoanalyse muss festgestellt werden, ob es kritische Systeme gibt, die zudem einer erhöhten
Gefahr durch gezielte Störungen oder Manipulation von Diensten ausgesetzt sind. Für diese Systeme sollten
umfassendere Schutzmaßnahmen als auf anderen, weniger risikobehafteten Systemen umgesetzt werden, damit
das Risiko ausreichend verringert wird.
4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit direktem Bezug zur IT
Alle eingesetzten IT-Systeme, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung relevant sind, müssen vor
Ausfällen und Schäden aufgrund von Ausfällen der Basisinfrastruktur, insbesondere der Stromversorgung,
geschützt werden.
Strom- und sonstige Versorgungseinrichtungen müssen entsprechend der geltenden Vorschriften sowie der
Spezifikationen der Herstellfirma eingerichtet sein und regelmäßig auf ordnungsgemäße Funktionalität überprüft
werden. Weiterhin sollten sie, vor allem nach Bedarfsänderungen, auf eine ausreichende Auslegung überprüft
werden (z. B. hinsichtlich der geschäftlichen Anforderungen und/oder Interaktion mit anderen
Versorgungseinrichtungen).
Hausinterne Stromkreise sollten zur besseren Absicherung segmentiert und einzeln abgesichert sein. Die
Versorgung sollte über getrennte Zuführungen und Zuleitungswege, USV oder NEA geschützt werden.
Strom- und Datenleitungen müssen auf geeignete Weise vor äußerlichen Beeinträchtigungen oder
Beschädigungen geschützt sein. Das kann durch unterirdische oder nicht sichtbare Verlegung erreicht werden.
Es sollten geeignete USV und Notstromaggregate für die Erbringung der kDL geplant und betrieben werden. Diese
sollten regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Je nach Risikoeinstufung ist die Überbrückung für
wenige Minuten bis mehrere Tage auszulegen. Die Versorgung von Systemen mit sehr hohen
Verfügbarkeitsanforderungen sollte durch angemessen redundante Versorgungseinrichtungen sichergestellt
werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.10 genannt.
4.2.8 Maßnahmen zu AP.1, AL.1 und AV.1 Verdeckte Manipulationen
Maßnahmen zur Absicherung gegen verdeckte Manipulation sind in den in Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen
zum physischen Zugangsschutz sowie in den unter Punkt 4.2.1 und 4.2.4 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz
vor unberechtigtem Zugriff und Zugang aufgeführt.
An der Erbringung der kDL beteiligte Systeme und Komponenten sollten regelmäßig auf Veränderungen
beziehungsweise Manipulationen geprüft werden.
Um verdeckte Manipulationen an der eigenen kDL-relevanten Produktion festzustellen, müssen geeignete
Qualitätskontrollen durchgeführt werden. Die Maßnahmen, Systeme und Prozesse zur Qualitätskontrolle sind
dabei von zentraler Bedeutung für den Schutz und müssen daher sorgfältig durch entsprechende dokumentierte
Maßnahmen vor verdeckten Manipulationen geschützt werden.
4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel
Das Unternehmen muss geeignete organisatorische Strukturen schaffen, um die Informationssicherheit
durchgehend in allen kDL-relevanten kritischen Geschäftsprozessen aufrecht zu erhalten.
Die Wahrung der Informationssicherheit muss Aufgabe der Unternehmensleitung sein. Diese muss den Aufbau
und Betrieb des ISMS unterstützen und alle hierfür erforderlichen Ressourcen bereitstellen.
Wesentlich für die Umsetzung der Informationssicherheit ist eine klare Definition von Verantwortlichkeiten und
Pflichten. Diese müssen mittels definierter Rollen festgelegt und zugeordnet sowie allen Mitarbeitenden bekannt
gemacht werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass miteinander in Konflikt stehende Aufgaben
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(beispielsweise die Durchführung und Überwachung einer Tätigkeit) nicht von der gleichen Person vorgenommen
werden.
Die Unternehmensleitung muss sich aktiv zur Informationssicherheit bekennen und von allen Beschäftigten und
Auftragnehmenden die Einhaltung und Umsetzung eingeführter Informationssicherheitsvorgaben und -verfahren
verlangen. Sämtliche Vorgaben müssen schriftlich in Richtlinien oder Verfahrensbeschreibungen dokumentiert
und relevanten Personen bekanntgemacht werden. Zudem müssen wirksame Kontrollmechanismen zur
Überprüfung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit in allen Geschäftsprozessen etabliert sein sowie in
regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
Im Rahmen von Bewusstseins- und Schulungsmaßnahmen sollten alle für die Erbringung der kDL-relevanten
Personen regelmäßig für die Informationssicherheit sensibilisiert sowie über die im Unternehmen geltenden
Vorgaben informiert werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften muss zudem Bestandteil in
Arbeits-, Lieferanten- und sonstigen Verträgen oder vertragsrelevanten Dokumenten mit Beschäftigten und
Auftragnehmenden sein. In diesen müssen auch fortbestehende Verantwortlichkeiten und Pflichten im Bereich
der Informationssicherheit bei Änderung oder Beendigung des Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnisses
geregelt sein.
Zur Berücksichtigung relevanter interner sowie externer Interessensgruppen sollte im Rahmen des ISMS ein
Stakeholder-Management etabliert werden. Darin müssen Regelungen für die angemessene Kommunikation und
den Kontakt mit interessierten Parteien festgelegt werden. Hierzu kann eine Kommunikationsmatrix erstellt
werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.11 genannt.
4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen in Software, Firmware und
Hardware
Um das Risiko zu minimieren, dass fehlerhafte Software, Firmware oder Hardware ins Unternehmen eingebracht
und verwendet wird, muss der Umgang, die Verwendung sowie die Veränderung von Software und Systemen
beschrieben und geregelt sein. Dies gilt auch für die Dokumentation, die den Umgang mit der entsprechenden
Software bzw. den entsprechenden Systemen betrifft, damit diese nicht falsch verwendet werden.
Hierbei müssen zunächst Regeln für die Installation von Software durch die verschiedenen Rollen (z. B.
Administration, Entwicklung, Office-User) festgelegt und umgesetzt sowie Verfahrensweisen zur Steuerung von
Softwareinstallationen auf im Betrieb befindlichen Systemen definiert und implementiert werden.
Weiterhin muss sichergestellt werden, dass Informationssicherheitsanforderungen in Entwicklungs- und
Unterstützungsprozessen definiert sind. Entwicklungs- und Testsysteme sollten dabei von der Betriebsumgebung
getrennt gehalten werden, um das Risiko unerwünschter Auswirkungen zu minimieren und unbefugten Zugriff auf
oder Änderungen an Betriebssystemen zu verringern.
Zudem muss ein wirksames Änderungsmanagement etabliert werden, welches die folgenden Aspekte beachtet:
Anwendungshinweis
Aufgrund des BSIG ist das BSI eine der interessierten Parteien. Weiterhin muss die Bevölkerung
als interessierte Partei betrachtet werden, da es bei der Erbringung der kDL um ihre
Versorgungssicherheit geht.
Anwendungshinweis 22 Interessierte Parteien
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Der Umgang mit zeitkritischen Änderungen, wie zum Beispiel Sicherheitsupdates, muss vorab im Rahmen
des Risikomanagements betrachtet und im Änderungsmanagement festgelegt werden.
Änderungen an Systemen, Hardware oder Software müssen dokumentiert werden.
Für nicht zeitkritische Änderungen sollte der Zeitpunkt für die Änderung so gewählt werden, dass ein
möglichst geringes Risiko für die kDL besteht.
Für neue Informationssysteme und signifikante Änderungen an Systemen, welche zur Erbringung der kDL
benötigt werden (z. B. Neueinführungen, Release-Wechsel) müssen angemessene Risikoanalysen
durchgeführt werden. Weiterhin müssen Abnahmetests und dazugehörige Kriterien festgelegt werden,
um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf die kDL gibt.
Für geringfügige Anpassungen und Patches sollten angemessene, kleinere Abnahmetests anhand von
vordefinierten Kriterien erfolgen.
Änderungen an Systemen, Hardware oder Software sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Vor
der Durchführung sollte auf Erfordernis und Alternativen geprüft werden.
Vor der Übernahme von geänderten oder neuen Systemen in die Betriebsumgebung müssen diese mit
ausgewählten Testdaten auf Funktionsfähigkeit und Fehlerfreiheit überprüft werden. Dies sollte in einer separierten
Testumgebung geschehen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.12 genannt.
4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von IT-Systemen, Anwendungen oder
Netzen (sowie Verlust von gespeicherten Daten)
Maßnahmen, um technisches Versagen von IT-Systemen, Anwendungen oder Netzen und dadurch verursachte
negative Auswirkungen auf die kDL zu vermeiden, sind in den in Kapiteln 4.2.1 und 4.2.10 aufgeführten
Maßnahmen zum Schutz von IT-Systemen und Netzwerken beschrieben. Die unter 4.1.6 angegebenen
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen helfen zusätzlich, das Risiko technischen Versagens zu
reduzieren.
Um den Verlust von kDL-relevanten Daten bei technischen Ausfällen von kritischen Systemen zu begrenzen, sollten
unter Beachtung geltender Gesetze sowie Informationsklassifizierungen und Handhabungsvorgaben regelmäßig
Sicherheitskopien von Informationen, Software und Systemabbildern angefertigt (beispielsweise in Speicher- und
Archivsystemen) und auf Gebrauchsfähigkeit getestet werden. Der Zeitpunkt für die Erstellung der
Sicherheitskopie sollte so gewählt werden, dass die Erbringung der kDL so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Für den Fall von Informationssicherheitsvorfällen sollten zudem Verfahren und ggf. Ausnahmen für die Erstellung
von Systemabbildern oder von kurzfristigen Datensicherungen angefertigt werden, um gegebenenfalls Daten
rekonstruieren zu können. Die Sicherungen und Systemabbilder können beweissicher sein.
Ferner sollte sichergestellt werden, dass alle Beschäftigten und sonstige (externe) Nutzende von Informationen
und informationsverarbeitenden Systemen diese bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ihres
Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung an das Unternehmen zurückgeben. Wenn die entsprechenden
Systeme und Informationen nicht vom Betrieb benötigt werden, können diese alternativ vernichtet oder
gegebenenfalls den Nutzenden überlassen werden, solange dadurch keine vertraulichen Informationen gefährdet
werden.
Der Fall eines gravierenden oder langanhaltenden technischen Versagens mit erheblichen Auswirkungen auf die
kDL wird durch die Vorgaben und Regelungen des Notfall- und Continuity-Managements (Kapitel 4.1.4) betrachtet.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.13 genannt.
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4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche Fehlhandlungen, menschliches Versagen
Zur Verhinderung von Fehlhandlungen in Arbeitsabläufen oder bei der Bedienung oder Administration von
Systemen muss sichergestellt werden, dass erforderliche Bedien- und Betriebsabläufe dokumentiert sind und den
Personen, die sie benötigen, zur Verfügung stehen.
Weiterhin muss im Rahmen des Personalmanagements darauf geachtet werden, dass Bedien-, Benutzer- und
Administratortätigkeiten nur von ausreichend qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Alle Beschäftigten
des Unternehmens sowie Dienstleistende und Auftragnehmende, die Tätigkeiten an IT-Systemen durchführen,
müssen regelmäßig zu den, für ihr berufliches Arbeitsgebiet relevanten, geltenden Richtlinien und Verfahren des
Unternehmens geschult bzw. unterwiesen werden.
Um zu verhindern, dass Aktionen nach Fehlhandlungen oder menschlichem Versagen abgestritten werden und
nicht mehr nachvollziehbar sind, sollten zudem geeignete Maßnahmen zur Dokumentation von relevanten
Handlungen sowie Informations- und Systemzugriffen eingerichtet werden. Die unter 4.2.1 aufgeführten
Maßnahmen zur Protokollierung gewährleisten, dass Fehler besser erkannt und behoben werden können.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.14 genannt.
4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel
Infrastruktureinrichtungen gehören auch zu den Assets eines Betreibenden. Daher gelten die in Kapitel 4.1.2
beschriebenen Maßnahmen zum Asset-Management auch für die Infrastruktureinrichtungen.
Die unter Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zutrittsschutz und Schutz vor Umwelteinflüssen
senken auch das Risiko für infrastrukturelle Mängel.
Die Verfügbarkeit der Betriebsstätten in allgemeinen Krisenlagen wird durch die Maßnahmen des Kapitels 4.1.4
Notfall- und Continuity-Management sichergestellt.
Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass schweren infrastrukturellen Mängeln durch fortlaufende
Instandhaltung entgegengewirkt wird. Änderungen an der Infrastruktur und den damit verbundenen
informationsverarbeitenden Einrichtungen, Prozessen und Systemen müssen gesteuert werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.15 genannt.
4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
Die Implementierung der Maßnahmen aus Kapitel 4.2.13 zur Vermeidung infrastruktureller Mängel hilft, um
Schwachstellen durch die Verwendung ungeeigneter Netze und Kommunikationsverbindungen
entgegenzuwirken. Das Gleiche gilt für die in Kapitel 4.2.1 aufgeführten Maßnahmen zum Schutz von
Informationen in Netzwerken und den unterstützenden informationsverarbeitenden Einrichtungen.
Um die Sicherheit von Informationen insbesondere bei externer Übertragung aufrecht zu erhalten, müssen
formale Verfahren zur Informationsübertragung definiert und schriftlich dokumentiert werden. Es muss darauf
geachtet werden, dass insbesondere Informationen, die über öffentliche Netzwerke (beispielsweise durch
Anwendungsdienste) übertragen werden, hinsichtlich Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität geschützt
werden. Die Datenübertragung zwischen zwei Anwendungsdiensten sollte ebenfalls geschützt werden. Je nach
Kritikalität können zum Schutz der Informationen, insbesondere bei deren externer Übertragung, auch
kryptographische Maßnahmen definiert und eingesetzt werden. Dazu müssen Regelungen in Bezug auf den Schutz
und die Lebensdauer kryptographischer Schlüssel definiert sein.
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Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.16 genannt.
4.2.15 Maßnahmen zu A2.7 Verkopplung von Diensten (Beeinträchtigung eines Dienstes
durch Störung anderer Dienste)
Alle IT-Systeme, Prozesse und Dienste der kDL sollten nach Möglichkeit so aufgebaut werden, dass sie auch im
Falle der Beeinträchtigung eines anderen Dienstes nicht oder nicht lange beeinträchtigt sind. Dies kann
beispielsweise über die in Kapitel 4.2.1 beschriebene redundante Auslegung erfolgen.
Die Umsetzung der in Kapitel 4.1.9 beschriebenen Maßnahmen zum Lieferanten- und Dienstleistermanagement
reduzieren das Risiko, dass einseitige Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem „KRITIS-Betreiber“ und seinen
Dienstleistenden bestehen.
4.2.16 Maßnahmen zu A*2.1 Fehlende Detektion
Die in Kapitel 4.1.3 beschriebenen Maßnahmen zur Vorfallerkennung und -bearbeitung senken das Risiko, dass
Angriffe unentdeckt bleiben und so zu weiteren, gezielten und effektiveren Angriffen führen können. Dazu gehört
unter anderem, dass im Rahmen des Vorfall- und Notfallmanagements geeignete Präventionsmaßnahmen zur
Früherkennung von Schwachstellen und Angriffen etabliert werden.
Weiterhin müssen alle Maßnahmen, Prozesse und Anforderungen des ISMS regelmäßig auf ihre Angemessenheit,
Wirksamkeit sowie mögliche Verbesserungspotenziale überprüft werden.
4.2.17 Maßnahmen zu A*2.2 Fehlende Reaktion
Die in Kapitel 4.1.3 beschriebenen Maßnahmen zur Vorfallerkennung und -bearbeitung senken das Risiko, dass
große Schäden und Auswirkungen durch fehlende oder falsche Reaktionen auf Ereignisse entstehen. Dazu gehört
beispielsweise, dass geeignete Maßnahmen zur Reaktion auf Vorfälle, Notfälle und Krisen definiert werden.
Für den Fall, dass ein Not- oder Krisenfall nicht verhindert werden konnte, helfen die Maßnahmen aus Kapitel 4.1.4
zur Aufrechterhaltung der kritischen Prozesse sowie zur schnellstmöglichen Wiederaufnahme des Regelbetriebs,
um angemessen auf den Vorfall zu reagieren.
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5 ANWENDUNGSHINWEISE FÜR DEN BETREIBENDEN
5.1 Anpassung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards durch den
Betreibenden
Der vorliegende B3S gibt Handlungssicherheit in der Umsetzung von § 8a BSIG und muss von den jeweiligen
Betreibenden auf ihre Anlagen angepasst werden. Der Betreibende muss gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen
umsetzen, wenn diese für die Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit der kDL notwendig sind. Beschriebene
Maßnahmen, die für einen Betreibenden nicht relevant sind, können ausgenommen werden, sofern dies
einschließlich Begründung dokumentiert wird.
Um die Verwaltung von Daten und Prozessen zu vereinfachen und Doppelarbeit zu ersparen, sollte vermieden
werden, mehrere Managementsysteme wie DSMS, QMS und ISMS gleichzeitig zu führen. Diese sollten in einem
einzigen Managementsystem zusammengefasst werden.
5.2 Realisierungsplan des Betreibenden
Als Prüfgrundlage können die Ergebnisse von anderen Prüfungen/Zertifizierungen etc. verwendet werden, um so
ggf. den Prüfaufwand zu reduzieren. Falls die Ergebnisse anderer Prüfungen/Zertifizierungen verwendet werden
sollen, müssen die Prüftermine aufeinander abgestimmt werden, da für die KRITIS-Berücksichtigung die
verwendeten Ergebnisse nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Die Prüfgrundlage sollte frühzeitig geplant und die
prüfende Stelle frühzeitig informiert bzw. angefragt werden.
Die KRITIS-Prüfung erfolgt gegen den IST-Zustand des Umsetzungsgrades der Maßnahmen. Alle nicht umgesetzten
Anforderungen, inklusive des Behebungsplans, müssen durch den Betreibenden aufgeführt sowie dem Prüfenden
und dem BSI zumindest für die Sicherheitsmängel bereitgestellt werden.
5.3 Fortschreibung und Erfahrungen der Anwendenden
Für die Fortschreibung des B3S Pharma kann die Möglichkeit genutzt werden, die Erfahrungen und Kenntnisse der
Anwendenden in den B3S einfließen zu lassen. Hierzu können Arbeitskreise gebildet werden, um den B3S Pharma
regelmäßig auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dies sollte mindestens vor der nächsten Eignungsprüfung
geschehen, welche alle drei Jahre stattfindet.
Anwendungshinweis
Im Zweifelsfall sollte der Kontakt zum BSI gesucht werden. Das BSI kann bzgl. der Meldepflicht
beraten.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
KRITIS-Büro
Telefon: +49 (0)228 99 9582 6166
Telefax: +49 (0)228 99 10 9582 6166
E-Mail: kritis-buero@bsi.bund.de
Anwendungshinweis 23 Melden von Vorfällen
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5.4 Hinweis zur Prüfung
Das BSI selbst darf keine Betriebsstätte aufgrund von Mängeln schließen, kann aber die zuständige
Aufsichtsbehörde informieren. Bei Unklarheiten kann das BSI KRITIS-Büro bzw. das entsprechende Fachreferat des
BSI für den Gesundheitssektor kontaktiert werden.
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TEIL III
NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG
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6 NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG
Nach § 8a Absatz 3 BSIG müssen die „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ alle zwei Jahre die Erfüllung der
Anforderungen nach § 8a Absatz 1 BSIG auf geeignete Weise nachweisen. Der Nachweis kann durch
Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen. Die Betreibenden müssen dem BSI eine Aufstellung
der relevanten, durchgeführten Audits, Prüfungen oder der Zertifizierung einschließlich der dabei aufgedeckten
Sicherheitsmängel übermitteln.
Hierbei sind die jeweiligen Vorlagen des BSI zu nutzen. Es sollte mit der prüfenden Stelle abgestimmt werden, dass
zum Zeitpunkt der Einreichung die jeweils gültigen Dokumente genutzt worden sind. Diese sind auf der Homepage
des BSI gelistet13. Um die Bearbeitung zu vereinfachen, sollen alle Nachweise ausschließlich per E-Mail
(verschlüsselt) oder über das Bundesportal eingereicht werden.
Nähere Informationen zur Prüfung und den nötigen Nachweisen finden sich in der Orientierungshilfe zu
Nachweisen14 und werden in diesem B3S nicht weiter erläutert.
13 https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/KRITIS-und-regulierte-Unternehmen/Kritische-Infrastrukturen/KRITIS-
Nachweise/Nachweise-erbringen/nachweise-erbringen_node.html
14 Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG (bund.de) (letzter Zugriff: 12.02.2024)
Anwendungshinweis
Der Betreibende muss selbstständig eine prüfende Stelle aussuchen und beauftragen, die
wiederum ein Prüfteam zusammenstellt, um die Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der
Prüfung müssen die vom BSI zur Verfügung gestellten Nachweisdokumente ausgefüllt und vom
Betreibenden an das BSI geliefert werden. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass eine
vollständige Liste der Sicherheitsmängel an das BSI ausgeliefert wird.
Nach Auswertung der Dokumente kann das BSI bei Mängeln den vollständigen Prüfbericht
einfordern und nach Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der
Mängel veranlassen.
Anwendungshinweis 24 KRITIS Prüfung
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ANHANG A TYPISCHE ABLÄUFE BEI DER HERSTELLUNG VON ARZNEIMITTELN
A.1 Herstellung von festen Arzneimitteln (z.B. Tabletten)
Die Herstellung von festen Arzneimitteln wird anhand des Beispiels der Tablettenherstellung näher dargestellt.
Die klassische Tablettenherstellung besteht aus der Vorbereitung und Einwaage der Substanzen, der Granulierung,
der Mischung und der Tablettenpressung. Anschließend werden Tabletten einem Coating
(Beschichtung/Ummantelung) unterzogen.
Der Herstellungsprozess kann vollständig oder in Teilen durch IT unterstützt sein. Bei der vollständigen
Unterstützung durch IT (siehe
Referenzen
Titel Referenz
BSI Gesetz (BSIG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S.
1982)
Link: https://www.gesetze-im-
internet.de/bsig_2009/BJNR282110009.html
Abbildung 3 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit vollständiger IT-Unterstützung
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BSI ICS-Kompendium Link: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ICS/ICS-
Security_kompendium_pdf.pdf? blob=publicationFile
BSI IT-Grundschutz-
Kompendium
Link: BSI - IT-Grundschutz-Kompendium (bund.de)
BSI Kritisverordnung (KritisV) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29. November 2023 I 339
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-
kritisv/BJNR095800016.html
DIN ISO/IEC 27001 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 27002 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 31000 Fassung von 2018
Gesetz zur Erhöhung der
Sicherheit informations-
technischer Systeme
(IT-SiG)
Stand: 27. Mai 2021
Link: Bundesgesetzblatt BGBl. 25 Jahrgang 2021 Teil 1 Nr. 31
ISO/IEC 27005 Fassung von 2022
Orientierungshilfe zu Inhalten
und Anforderungen an
branchenspezifische
Sicherheitsstandards (B3S)
gemäß § 8a (2) BSIG
Stand: Version 1.3 vom 23.02.2024
Link: Orientierungshilfe zu branchenspezifischen Sicherheitsstandards
(B3S) gemäß § 8a Absatz 2 BSIG (bund.de)
Orientierungshilfe zu
Nachweisen gemäß
§ 8a (3) BSIG
Stand: Version 1.2 vom 12.05.2023
Link: Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG
(bund.de)
) werden die in einem oder mehreren Systemen hinterlegten Parameter an die einzelnen Produktionsschritte
übergeben. Zur Vollautomatisierung gehört der Einsatz eines Produktionsleitsystems. Das Produktionsleitsystem
enthält unter anderem die Fertigungsablaufpläne für jedes Produkt und den Fertigungsablauf einzelner Produkte.
Im Produktionsleitsystem wird die aktuelle Belegung der Ressourcen verwaltet. Die Steuerung der einzelnen
Produktionsmaschinen oder Anlagen erfolgt über ein oder mehrere SPS-Systeme. Die Qualitätskontrolle erfolgt
manuell nach jedem Produktionsschritt.
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Abbildung 4 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit teilweiser IT-Unterstützung
Bei einer teilweisen Unterstützung der Produktion durch die IT (siehe Abbildung 4) können unterschiedliche
Vorgänge unterstützt werden. Der Unterstützungsgrad der eingesetzten IT-Systeme und Komponenten kann
hierbei je nach Anlage variieren. Beispielsweise kann die Raumtemperatur oder die Zusammensetzung der Raumluft
durch die Gebäudeleittechnik überwacht werden. Dies wird auch Umgebungsüberwachung genannt. Auch können
einzelne Maschinen im Prozess mit Hilfe von in einem Produktionsleitsystem hinterlegten Parametern arbeiten.
Auch hier erfolgt die Qualitätskontrolle manuell nach jedem Produktionsschritt.
A.2 Herstellung von flüssigen Arzneimitteln
Die Herstellung von flüssigen Arzneimitteln wird anhand des Beispiels der Augentropfenherstellung näher
dargestellt.
Die Herstellung von Augentropfen (siehe Abbildung 5) kann vollständig oder teilweise durch die IT unterstützt
werden. Bei der Herstellung ist sowohl auf eine sterile Erzeugung als auch auf den pH-Wert zu achten. Die für eine
sterile Herstellung eingesetzten Mischanlagen müssen druck- und vakuumfest sein. Die Überwachung von pH-
Wert, Druck, Temperatur, Durchfluss etc. kann durch die Prozessanlagen IT-gestützt durchgeführt werden.
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Abbildung 5 Beispiel: Herstellung von Augentropfen mit IT-Unterstützung
A.3 Herstellung von Blutkonserven
Da die Versorgung von zu behandelnden Personen mit Blutkonserven nach Maß erfolgt, muss die sogenannte
Vollblut-Konserve in ihre Komponenten zerlegt werden. Das System, in dem sich das Spenderblut befindet, bleibt
während des gesamten Prozesses geschlossen. Das Spenderblut muss zudem innerhalb von sechs Stunden fertig
verarbeitet werden.
Im Herstellungsprozess (siehe Abbildung 6) wird zunächst bei der sogenannten Inline-Filtration das Vollblut
gefiltert. Als nächstes kommt der Blutbeutel in eine Zentrifuge und das Plasma wird von den roten Blutkörperchen
separiert. In einem weiteren Prozessschritt werden diese dann in einem Abpressautomaten komplett voneinander
getrennt. Zum Abschluss wird das Plasma in einem Plasmaschockfroster bei minus 60° Celsius zu sogenanntem
Fresh Frozen Plasma (FFP) schockgefroren.
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Abbildung 6 Beispiel: Herstellung von Blutkonserven mit IT-Unterstützung
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ANHANG B TYPISCHE ABLÄUFE BEIM VERTRIEB VON ARZNEIMITTELN
B.1 Bestelleingang
Die Bestellung von Arzneimitteln erfolgt in der Regel über die MSV3-Schnittstelle. In Ausnahmefällen erfolgt der
Bestelleingang auch über andere Wege, wie zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder per Fax.
B.2 Verarbeitung der Bestellung
Die von den Schnittstellen übermittelten Bestellungen werden an die im Bestellprozess involvierten IT-Systeme
und Komponenten weitergeleitet.
B.3 Vorbereitung der Bestellung zum Versand
Die Herausnahme der Arzneimittel zum Versand kann entweder voll automatisiert (z. B. mittels Roboter),
teilautomatisiert (z. B. mittels Handscanner) oder manuell erfolgen.
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ANHANG C AUFBAU EINES RISIKOMANAGEMENTS
C.1 Gestaltung des Risikomanagements
Das Risikomanagement beinhaltet Prozesse zur Lenkung und Steuerung der Aktivitäten zum Thema Risiken.
Das hier beschriebene Risikomanagement ist angelehnt an DIN ISO/IEC 31000 und kann durch die Betreibenden
zur Betrachtung von Unternehmensrisiken erweitert werden. Die DIN ISO/IEC 31000 wurde aufgrund ihrer hohen
Verbreitung, Aktualität und Prozessorientierung als Basis gewählt. Das Risikomanagement kann sich allerdings
auch an einem beliebigen anderen Risikomanagementstandard, wie beispielsweise der ISO/IEC 27005 oder dem
BSI-Standard 200-3, orientieren.
Das Risikomanagement muss auf die Ziele und Strategie der Organisation ausgerichtet werden. Der Betreibende
soll durch das Risikomanagement in die Lage versetzt werden, systematisch Risiken, die zu einer Versorgungslücke
führen können, frühzeitig zu erkennen und deren Behandlung einzuleiten. Die frühzeitige Erkennung und
Behandlung von Risiken setzen ein Meldewesen voraus, welches in Anhang C.2.5 näher erläutert wird.
Hierbei ist zu beachten, dass die Integration des Risikomanagements in eine Organisation ein dynamischer und
iterativer Prozess ist, der an die Bedürfnisse und die Kultur der Organisation anzupassen ist. Im Nachfolgenden
werden Rahmenbedingungen für ein funktionierendes Risikomanagement aufgeführt.
Unterstützung durch die Organisationsleitung
Die Organisationsleitung zeigt die Unterstützung für das Risikomanagement durch die Bereitstellung von
ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen.
Definition von Rollen im Risikomanagement
Innerhalb der Organisation sollten Verantwortlichkeiten für das Risikomanagement benannt werden. Es
sollte mindestens eine verantwortliche Person für das Risikomanagement geben. Je nach Größe des
Betriebes kann es sinnvoll sein, weitere unterstützende Rollen zu benennen.
Festlegung des Geltungsbereichs für das Risikomanagement
Der Geltungsbereich des Risikomanagements muss alle relevanten IT-Systeme, Prozesse und
Komponenten betrachten, auch wenn diese an Dritte ausgelagert wurden.
Etablierung der Risikomanagementprozesse
Die Prozesse zum Risikomanagement (siehe Kapitel C.2) sollten in die Organisation derart eingeführt
werden, dass das Risikomanagement in die für die kDL erforderlichen und unterstützenden Prozesse
eingebunden und gelebt wird. So könnte die Erhebung einer Risikobewertung im Zuge einer IT-
Beschaffung zu einem Regelprozess werden.
Etablierung einer Risikomanagement-Richtlinie
Der Betreibende sollte durch eine Richtlinie die Verpflichtung und Notwendigkeit des
Risikomanagementsystems zum Ausdruck bringen und den Bezug zu den Unternehmenszielen herstellen.
Die Richtlinie sollte klare Vorgaben für die Anwendung des Risikomanagementprozesses und den
Umgang mit Risiken definieren.
Kontinuierliche Verbesserung des Risikomanagements
Das Risikomanagement soll als eine Kernaufgabe verstanden und selbst kontinuierlich verbessert werden.
Um die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems zu bewerten, sollte der Betreibende regelmäßig die
Leistung des Risikomanagementsystems an ihrem Zweck, den Umsetzungsplänen, Indikatoren und dem
erwarteten Verhalten messen. Des Weiteren muss der Betreibende sicherstellen, dass das
Risikomanagementsystem weiterhin geeignet ist, die Erreichung der Schutzziele zu unterstützen.
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Bei der Gestaltung des Risikomanagementsystems müssen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 8 BSIG, berücksichtigt werden. Der Betreibende ist für die Vermeidung von Versorgungsengpässen sowohl bei
der selbst betriebenen Kritischen Infrastruktur als auch bei an Dritte ausgelagerten IT-Systemen, Prozessen und
Komponenten verantwortlich. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen demnach derart ausgestaltet werden,
dass die Verfügbarkeit der kDL des Betreibenden gewährleistet wird.
Die einzelnen Prozesse des Risikomanagements sowie alle unterstützenden Prozesse werden im nachfolgenden
Kapitel näher beschrieben.
C.2 Risikomanagement als Prozess
Der Risikomanagementprozess besteht aus der Risikoabschätzung, welche die Teilprozesse Risikoidentifikation,
Risikoanalyse und Risikobewertung beinhaltet. Auf Grundlage der Risikobewertung wird entschieden, wie die Art
der Risikobehandlung erfolgen muss, damit eine angemessene Absicherung nach dem Stand der Technik
gewährleistet wird.
Die Risikoabschätzung wird durch unterstützende Prozesse lanciert. Diese sind Überwachung, Überprüfung,
Aufzeichnung, Berichtserstattung, Kommunikation und Beratung.
Im Folgenden werden die Prozessschritte des Risikomanagementsystems näher erläutert.
Abbildung 7 Risikoprozess, in Anlehnung an DIN ISO/IEC 31000, 2018
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C.2.1 Identifizierung von Gefährdungen
Der erste Schritt des Risikomanagementprozesses ist die Betrachtung der in Kapitel 2 genannten Gefährdungen.
Diese Gefährdungen stellen nur mögliche Szenarien dar, die sich zu einem Risiko entwickeln können. Es ist bei der
Risikoidentifikation zu beachten, dass auch anderweitige spezifische Bedrohungen und Schwachstellen existieren
können, die nicht in Kapitel 2 aufgeführt wurden.
Die in Kapitel 2 angegebenen Relevanzen zu den Bedrohungen und Schwachstellen sowie deren Kategorien sind
durch den Betreibenden zu überprüfen und gegebenenfalls auf den eigenen Geltungsbereich anzupassen. Diese
Bewertung ist regelmäßig zu überprüfen und sollte mindestens einmal im Jahr erfolgen.
C.2.2 Risikoanalyse
Nach der Identifizierung der Risiken müssen diese analysiert werden. Dabei ist unter anderem zu ermitteln, welche
Interdependenzen sowie Verwundbarkeiten vorliegen, welchen Schaden ein Ereignis verursachen kann und wie
hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Die Analyse der Risiken liefert die Grundlage zur Risikobewertung und
Risikobehandlung/Maßnahmenplanung.
Die Schadenskategorien für das Klassifizieren des Schadens, der durch das Nichterreichen der KRITIS-Schutzziele
entstehen kann, wird in Tabelle 6 beispielhaft dargestellt. Hierbei orientiert sich das Schadensausmaß an der
Versorgungssicherheit.
Klassifizierung Beschreibung
Niedrig Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer geringen negativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden.
Die Bevölkerung ist nicht betroffen.
Mittel Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer negativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden. Die
Bevölkerung ist hiervon betroffen. Die Versorgungssicherheit (gemäß KRITIS-Schutzzielen)
ist weniger als 8 Stunden gestört.
Hoch Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer negativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden. Die
Bevölkerung ist hiervon betroffen. Die Versorgungssicherheit ist weniger als einen
Werktag gestört.
Sehr hoch Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer inegativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden. Die
Bevölkerung ist hiervon betroffen. Die Versorgungssicherheit ist länger als einen Werktag
gestört.
Tabelle 9 Beispiel für die Klassifizierung des Schadensausmaßes
Die Eintrittswahrscheinlichkeit gibt eine Einschätzung darüber ab, wie oft die Gefahr voraussichtlich eintreten
wird. In die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass eine Schwachstelle ausgenutzt wird, fließt beispielsweise ein, wie
schwierig es für einen Dritten wäre, diese Schwachstelle auszunutzen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird in der
Regel in Zeitintervallen ausgedrückt (siehe Tabelle 7).
Klassifizierung Beschreibung
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Selten Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist alle zehn Jahre oder seltener zu rechnen.
Möglich Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist alle fünf Jahre oder seltener zu rechnen.
Häufig Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist jährlich oder seltener zu rechnen.
Sehr häufig Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist mindestens einmal pro Jahr zu rechnen.
Tabelle 10 Beispiel für die Klassifizierung der Eintrittswahrscheinlichkeit
Die Analyse der Risiken kann durch Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Risikoeinschätzungen und
Beurteilungen beeinflusst werden. Diese Einflüsse sollten berücksichtigt, dokumentiert und gegebenenfalls den
zuständigen Stellen gemeldet werden. Es ist wichtig, dass keine versteckten Annahmen gemacht werden, da dies
dazu führen kann, dass Gefährdungen übersehen werden. Auch sollten subjektive Einflüsse vermieden werden.
Daher sind alle Risikoanalysen derart schriftlich zu begründen, dass die Schritte durch qualifizierte Dritte
nachvollzogen werden können.
C.2.3 Bewertung der Risiken
Die Risikobewertung dient als Entscheidungsgrundlage, ob weiterer Handlungsbedarf besteht, ob Möglichkeiten
zur Risikobewältigung in Betracht gezogen werden sollten oder ob das Risiko einer weiteren Analyse unterzogen
werden muss.
Die Bewertung kann anhand folgender Grafik veranschaulicht werden:
Abbildung 8 Beispiel einer 4x4-Risikomatrix
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Das Ergebnis der Risikobewertung sollte durch das Risikomanagement dokumentiert und der Organisationsleitung
vorgelegt werden, damit diese eine Entscheidung bezüglich des weiteren Vorgehens fällt. Die Haftung für die
Auswirkung der getroffenen Entscheidung liegt ebenfalls bei der Organisationsleitung.
Im Mittelpunkt der Bewertung sollte die Gewährleistung der Versorgung mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln stehen. Im Idealfall sollten keine Auswirkungen für die Bevölkerung entstehen.
C.2.4 Angemessene Behandlung der Risiken
Der Zweck einer angemessenen Risikobehandlung besteht darin, Optionen zur Risikoabsicherung abzuwägen und
umzusetzen. Dabei geht es insbesondere darum, den gesetzlichen Anforderungen zu KRITIS gerecht zu werden.
Alle identifizierten Risiken müssen durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen nach dem
Stand der Technik behandelt werden, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht in einem unangemessenen
Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur steht.
Diese Abwägung wirtschaftlicher Interessen gegenüber der Versorgungssicherheit ist durch die Betreibenden
durchzuführen und zu dokumentieren. Die Betreibenden sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der für
die kritische Dienstleistung relevanten Risiken zu treffen. Risiken dürfen nicht allein aus rein wirtschaftlichen
Gründen akzeptiert werden, da die Vermeidung von Versorgungsengpässen im Vordergrund steht.
Risikobehandlungsmaßnahmen schließen sich nicht notwendigerweise gegenseitig aus oder sind unter allen
Umständen angemessen. Daher können mehrere Maßnahmen durchgeführt werden. Eine Risikobehandlung kann
auch neue Risiken mit sich bringen, die es zu bewerten gilt.
Im Folgenden werden die Behandlungsalternativen Risikovermeidung, Risikoreduktion, Risikoakzeptanz und
Risikotransfer erläutert.
Risikovermeidung
Das Risiko kann gänzlich vermieden werden, indem die Risikoursache ausfindig gemacht und entfernt
wird. Dies ist die effektivste Behandlungsalternative, um die Kritische Infrastruktur zu sichern.
Risikoreduktion
Hierbei werden Maßnahmen ergriffen, das Risiko zu minimieren, sodass der mögliche Schaden nicht zu
einem Versorgungsengpass führt. Das Restrisiko muss dokumentiert, an die Führungsebene
kommuniziert und unter Beobachtung gestellt werden. Ein Restrisiko ist nur dann akzeptabel, wenn die
Auswirkungen nicht zu einem Versorgungsengpass führen können.
Risikoakzeptanz und Risikotransfer
Eine dauerhafte Risikoakzeptanz durch den Betreibenden ist keine zulässige Option im Sinne des BSIG.
Die dauerhafte Auslagerung der Risiken durch Versicherungen ist ebenfalls keine zulässige Option.
C.2.5 Unterstützende Risikomanagementprozesse
Unterstützende Risikomanagementprozesse sind Überwachung, Überprüfung, Aufzeichnung, Berichterstattung,
Kommunikation und Beratung.
Der Zweck der Überwachung und Überprüfung besteht darin, die Qualität und Effektivität der Prozessgestaltung,
-durchführung und -ergebnisse sicherzustellen und zu verbessern. Laufende Überwachung und regelmäßige
Überprüfung der Risikomanagementprozesse und der Ergebnisse sollten ein Bestandteil des
Risikomanagementprozesses sein.
Die Überwachung und Überprüfung sollte in allen Phasen des Prozesses stattfinden. Sie umfasst die Planung,
Sammlung und Analyse von Informationen, Aufzeichnung von Ergebnissen und die Bereitstellung von Feedback.
Beispielsweise sind die Gefährdungen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die definierten
Maßnahmen ausreichende Ausfallsicherheit gewährleisten.
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Die Ergebnisse des Risikomanagementprozesses sind durch geeignete Mechanismen zu dokumentieren und an
relevante Stellen zu melden. Im Rahmen von DIN ISO/IEC 27001 wären dies die „interessierten Parteien“.
Informationen für die Entscheidungsfindung sollten bereitgestellt werden können und als Grundlage zur
Verbesserung der Risikomanagementaktivitäten verwendet werden. Außerdem sollten sie als Unterstützung der
Interaktion mit Beteiligten dienen.
Entscheidungen über die Erstellung, Aufbewahrung und Handhabung dokumentierter Informationen sollten unter
anderem ihre Verwendung, die Informationssensibilität und den externen und internen Kontext berücksichtigen.
Informationen sollten gesammelt, zusammengestellt und daraufhin bewertet werden, ob eine Meldung an die
Organisationsleitung erfolgen soll. Es wird empfohlen, dass mindestens die mittleren, hohen und sehr hohen
Risiken an die Organisationsleitung gemeldet werden. Bei sehr hohen Risiken sollte eine ad hoc Meldung an die
Organisationsleitung erfolgen.
C.3 Prozessorientierte Risikoanalyse
Sofern in der Organisation bereits Prozesse (teilweise auch Verfahren genannt) im Rahmen eines Prozess- oder
Qualitätsmanagements definiert sind, kann die prozessorientierte Risikoanalyse angewendet werden.
Die im Geltungsbereich befindlichen IT-Systeme und Komponenten werden innerhalb von definierten Prozessen,
die ebenfalls zum Geltungsbereich gehören, verwendet. Somit können durch die Betrachtung des Prozesses
gleichzeitig auch die beteiligten IT-Systeme und Komponenten mitbetrachtet werden. Hierdurch kann die
Risikoanalyse effektiver durchgeführt werden, als wenn jedes IT-System, jede Komponente und jeder Prozess
einzeln betrachtet werden würde.
Hierzu sollten die im Geltungsbereich vorkommenden Prozesse der Organisation dokumentiert werden. Den
jeweiligen Prozessen sind die beteiligten IT-Systeme und Komponenten zuzuordnen. Die Risikoanalyse (siehe
Kapitel C.2.2) wird für den betrachteten Prozess durchgeführt. Die ermittelten Werte für
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß werden anschließend im Risikobewertungsschritt (siehe Kapitel
C.2.3) evaluiert. Das Ergebnis der Risikobewertung wird anschließend auf die zum Prozess gehörenden IT-Systeme
und Komponenten vererbt.
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ANHANG D VERWEISE AUF WEITERE MAßNAHMEN IN DER DIN ISO/IEC 27002
D.1 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.2 Asset-Management
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.9 Inventar der Informationen und anderer damit verbundener Werte
5.10 Zulässiger Gebrauch von Informationen und anderen damit verbundenen Werten
5.11 Rückgabe von Werten
5.12 Klassifizierung von Informationen
5.13 Kennzeichnen von Information
5.33 Schutz von Aufzeichnungen
5.34 Datenschutz und Schutz personenbezogener Daten (pbD)
Tabelle 11 Organisatorische Maßnahmen Asset-Management
Physische Maßnahmen
7.8 Platzierung und Schutz von Geräten und Betriebsmitteln
7.9 Sicherheit von Werten außerhalb der Räumlichkeiten
7.10 Speichermedien
7.11 Versorgungseinrichtungen
7.12 Sicherheit der Verkabelung
7.13 Instandhalten von Geräten und Betriebsmitteln
7.14 Sichere Entsorgung oder Wiederverwendung von Geräten und Betriebsmitteln
Tabelle 12 Physische Maßnahmen Asset-Management
Technologische Maßnahmen
8.1 Endpunktgeräte des Benutzers
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8.10 Löschung von Informationen
8.11 Datenmaskierung Begrenzung der Offenlegung sensibler Daten, Informationsklassifizierung und
Handhabung
Tabelle 13 Technologische Maßnahmen Asset-Management
D.2 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.24 Planung und Vorbereitung der Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen
5.25 Beurteilung und Entscheidung über Informationssicherheitsereignisse
5.26 Reaktion auf Informationssicherheitsvorfälle
5.27 Erkenntnisse aus Informationssicherheitsvorfällen
5.28 Sammeln von Beweismaterial
Tabelle 14 Organisatorische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung
Personenbezogene Maßnahmen
6.8 Meldung von Informationssicherheitsereignissen
Tabelle 15 Personenbezogene Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung
Technologische Maßnahmen
8.8 Handhabung von technischen Schwachstellen
Tabelle 16 Technologische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung
D.3 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für
die kDL
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
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Organisatorische Maßnahmen
5.29 Informationssicherheit bei Störungen
5.30 IKT-Bereitschaft für Business-Continuity
Tabelle 17 Organisatorische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management
Technologische Maßnahmen
8.14 Redundanz von informationsverarbeitenden Einrichtungen
Tabelle 18 Technologische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management
D.4 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Physische Maßnahmen
7.1 Physische Sicherheitsperimeter
7.2 Physischer Zutritt
7.3 Sichern von Büros, Räumen und Einrichtungen
7.4 Physische Sicherheitsüberwachung
7.5 Schutz vor physischen und umweltbedingten Bedrohungen
7.6 Arbeiten in Sicherheitsbereichen
7.7 Aufgeräumte Arbeitsumgebung und Bildschirmsperren
7.8 Platzierung und Schutz von Geräten und Betriebsmitteln
7.9 Sicherheit von Werten außerhalb der Räumlichkeiten
7.10 Speichermedien
7.11 Versorgungseinrichtungen
7.12 Sicherheit der Verkabelung
7.13 Instandhalten von Geräten und Betriebsmitteln
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7.14 Sichere Entsorgung oder Wiederverwendung von Geräten und Betriebsmitteln
Tabelle 19 Physische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit
Technologische Maßnahmen
8.1 Endpunktgeräte des Benutzers
Tabelle 20 Technologische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit
D.5 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.7 Überprüfung im laufenden
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.35 Unabhängige Überprüfung der Informationssicherheit
5.36 Einhaltung von Richtlinien, Vorschriften und Normen für die Informationssicherheit
Tabelle 21 Organisatorische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb
Technologische Maßnahmen
8.34 Schutz der Informationssysteme während Audit-Prüfungen
Tabelle 22 Technologische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb
D.6 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.8 Externe Informationsversorgung und
Unterstützung
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.5 Kontakt mit Behörden
5.6 Kontakt mit speziellen Interessengruppen
5.7 Informationen über die Bedrohungslage
Tabelle 23 Organisatorische Maßnahmen externe Informationsversorgung
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D.7 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und
Dritte
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.19 Informationssicherheit in Lieferantenbeziehungen
5.20 Behandlung von Informationssicherheit in Lieferantenvereinbarungen
5.21 Umgang mit der Informationssicherheit in der IKT-Lieferkette
5.23 Informationssicherheit für die Nutzung von Cloud-Diensten
5.22 Überwachung, Überprüfung und Änderungsmanagement von Lieferantendienstleistungen
Tabelle 24 Organisatorische Maßnahmen Lieferanten, Dienstleister und Dritte
D.8 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und
Manipulation und A1.9 Schadprogramme
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.15 Zugangssteuerung
5.16 Identitätsmanagement
5.17 Authentisierungsinformationen
5.18 Zugangsrechte
Tabelle 25 Organisatorische Maßnahmen Hacking und Manipulation
Technologische Maßnahmen
8.2 Privilegierte Zugangsrechte
8.3 Informationszugangsbeschränkung
8.4 Zugriff auf den Quellcode
8.5 Sichere Authentisierung
8.7 Schutz gegen Schadsoftware
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8.11 Datenmaskierung
8.12 Verhinderung von Datenlecks
8.14 Redundanz von informationsverarbeitenden Einrichtungen
8.15 Protokollierung
8.16 Überwachung von Aktivitäten
8.17 Uhrensynchronisation
8.18 Gebrauch von Hilfsprogrammen mit privilegierten Rechten
8.20 Netzwerksicherheit
8.21 Sicherheit von Netzwerkdiensten
8.22 Trennung von Netzwerken
8.23 Webfilterung
Tabelle 26 Technologische Maßnahmen Hacking und Manipulation
D.9 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne
Tatbegehende)
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.3 Aufgabentrennung
Tabelle 27 Organisatorische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter)
Personenbezogene Maßnahmen
6.1 Sicherheitsüberprüfung
6.4 Maßregelungsprozess
6.7 Remote-Arbeit
Tabelle 28 Personenbezogene Maßnahmen Missbrauch (Innentäter)
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Technologische Maßnahmen
8.1 Endpunktgeräte des Benutzers
Tabelle 29 Technologische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter)
D.10 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von
Basisinfrastrukturen mit direktem Bezug zur IT
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Physische Maßnahmen
7.11 Versorgungseinrichtungen
7.12 Sicherheit der Verkabelung
Tabelle 30 Physische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur
Technologische Maßnahmen
8.14 Redundanz von informationsverarbeitenden Einrichtungen
Tabelle 31 Technologische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur
D.11 Weitere Maßnahmen für 4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.1 Informationssicherheitspolitik und -richtlinien
5.2 Informationssicherheitsrollen und -verantwortlichkeiten
5.3 Aufgabentrennung
5.4 Verantwortlichkeit der Leitung
5.5 Kontakt mit Behörden
5.6 Kontakt mit speziellen Interessengruppen
5.7 Informationen über die Bedrohungslage
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5.8 Informationssicherheit im Projektmanagement
Tabelle 32 Organisatorische Maßnahmen organisatorische Mängel
Personenbezogene Maßnahmen
6.1 Sicherheitsüberprüfung
6.2 Beschäftigungs- und Vertragsbedingungen
6.3 Informationssicherheitsbewusstsein, -ausbildung und -schulung
6.5 Verantwortlichkeiten bei Beendigung oder Änderung der Beschäftigung
Tabelle 33 Personenbezogene Maßnahmen organisatorische Mängel
Technologische Maßnahmen
8.6 Kapazitätssteuerung
8.32 Änderungsmanagement
Tabelle 34 Technologische Maßnahmen organisatorische Mängel
D.12 Weitere Maßnahmen für 4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen
in Software, Firmware und Hardware
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Technologische Maßnahmen
8.9 Konfigurationsmanagement
8.19 Installation von Software auf Systemen im Betrieb
8.25 Lebenszyklus einer sicheren Entwicklung
8.27 Sichere Systemarchitektur und Entwicklungsgrundsätze
8.28 Sichere Codierung
8.29 Sicherheitsprüfung bei Entwicklung und Abnahme
8.30 Ausgegliederte Entwicklung
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8.31 Trennung von Entwicklungs-, Prüf- und Produktionsumgebungen
8.32 Änderungsmanagement
8.33 Prüfinformationen
Tabelle 35 Technologische Maßnahmen technische Schwachstellen
D.13 Weitere Maßnahmen für 4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von
IT-Systemen, Anwendungen oder Netzen (sowie Verlust von gespeicherten
Daten)
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Technologische Maßnahmen
8.13 Sicherung von Information
Tabelle 36 Technologische Maßnahmen technisches Versagen
D.14 Weitere Maßnahmen für 4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche
Fehlhandlungen, menschliches Versagen
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.37 Dokumentierte Betriebsabläufe
Tabelle 37 Organisatorische Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen
Personenbezogene Maßnahmen
6.3 Informationssicherheitsbewusstsein, -ausbildung und -schulung
Tabelle 38 Personenbezogene Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen
D.15 Weitere Maßnahmen für 4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
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Physische Maßnahmen
7.13 Instandhalten von Geräten und Betriebsmitteln
Tabelle 39 Physische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel
Technologische Maßnahmen
8.32 Änderungsmanagement
Tabelle 40 Technologische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel
D.16 Weitere Maßnahmen für 4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.8 Informationssicherheit im Projektmanagement
5.14 Informationsübermittlung
Tabelle 41 Organisatorische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur
Personenbezogene Maßnahmen
6.6 Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen
Tabelle 42 Personenbezogene Maßnahmen Kommunikationsarchitektur
Technologische Maßnahmen
8.24 Verwendung von Kryptographie
8.26 Anforderungen an die Anwendungssicherheit
Tabelle 43 Technologische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur
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ANHANG E LISTE ZUSÄTZLICHER SZA MAßNAHMEN IN DER PLANUNGSPHASE
Titel Stufe Maßnahme
Berücksichtigung legaler
Anforderungen
MUSS Die zur Speicherung notwendigen Systeme und deren IT-
Sicherheitsvorkehrungen müssen schon in der Planung bedacht
werden. Da die Protokollierung teilweise auch
datenschutzrechtlich relevante Datensätze beinhalten kann,
muss der legale Umgang mit diesen bei der Planung einbezogen
werden.
Identifizierung maßgeblicher
Systeme
MUSS Im Rahmen der Planung müssen alle Systeme identifiziert
werden, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung
maßgeblich sind, damit deren Protokoll- und
Protokollierungsdaten später erfasst werden können.
Bereinigte Dokumentation
der
Planungsphaseergebnisse
MUSS Die Ergebnisse der Planungsphase müssen in einer geeigneten
Form dokumentiert werden. Die Dokumentation muss alle
Netzbereiche, die Protokoll- und Protokollierungsdatenquellen,
deren Beziehungen untereinander und den Datenfluss der
Protokoll- und Protokollierungsdaten im Anwendungsbereich
umfassen. Hierbei ist ein angemessener Abstraktions- und
Detailgrad zu wählen, sodass der effektive Einsatz von den SzA
bewertet werden kann. Um dies zu unterstützen, sollte
insbesondere eine Gruppierung gleicher Systemgruppen
innerhalb der Dokumentation erfolgen. Darüber hinaus muss
für jedes System bzw. für jede Systemgruppe dokumentiert
werden, welche Ereignisse dieses bzw. diese protokolliert.
Überprüfung der
Protokollierung auf
Vollständigkeit
MUSS Nach erfolgreicher Umsetzung muss geprüft werden, ob alle
geplanten Protokollierungsdatenquellen gemäß der Planung
umgesetzt wurden.
Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen bei der
Auswahl von
Detektionsmaßnahmen
MUSS Bei der Auswahl und dem Einsatz von Detektionsmaßnahmen
muss eine umfassende und effiziente Abdeckung der
Bedrohungslandschaft erzielt werden. Dazu müssen die
Ergebnisse der Risikoanalyse sowie die Größe und Struktur des
Unternehmens in der Planung einbezogen werden.
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ANHANG F GLOSSAR
Begriff Erläuterung
4-Augen-Prinzip Durch das 4-Augen-Prinzip soll das Risiko von Fehlern und Missbrauch
reduziert werden, indem wichtige Entscheidungen oder kritische Tätigkeiten
nicht von einer Person getroffen oder durchgeführt werden.
Advanced Persistent Threat
(APT)
Advanced Persistent Threat (zu Deutsch „fortgeschrittene, andauernde
Bedrohung“) ist ein komplexer zielgerichteter und effektiver Angriff auf
kritische IT-Infrastrukturen und vertrauliche Daten.
Command & Control-Server
(C&C-Server)
Ein C&C-Server dient zur Fernsteuerung von Malware (Schadsoftware),
beispielsweise in Bot-Netzen.
Customer-Relationship-
Management (CRM)
Die Ausrichtung auf die Kundschaft sowie die systematische Gestaltung der
Kundenbeziehungsprozesse sind Merkmale des Customer-Relationship-
Managements. Die Dokumentation und Verwaltung von Kundenbeziehungen
ist hierbei ein wichtiger Bestandteil.
Distributed-Denial-of-Service
(DDoS)
DDoS ist eine verteilte Dienstblockade, welche eine Überlastung der IT-
Infrastruktur durch unzählige, gleichzeitige Anfragen von verschiedenen
Systemen hervorruft.
Datenschutz
Managementsystem (DSMS)
Ein DSMS stellt eine Managementmethode dar, um die firmeninternen und
gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu planen, zu organisieren, zu
steuern und zu kontrollieren.
Endpoint Detection and
Response (EDR)
EDR erlaubt die kontinuierliche Überwachung von Systemprozessen auf
Laptops, Servern, Mobiltelefonen, IOT-Geräten, zur Abwehr von Cyber-
Bedrohungen.
Enterprise-Resource-
Planning (ERP)
Durch ERP sollen Ressourcen wie Kapital, Personal, Betriebsmittel, Material
und IT-Systeme optimal genutzt werden. ERP-Systeme können eine oder
mehrere Anwendungen sein, die zur Unterstützung der Ressourcenplanung
beitragen.
Enterprise-Resource-
Planning (ERP)
Durch ERP sollen Ressourcen wie Kapital, Personal, Betriebsmittel, Material
und IT-Systeme optimal genutzt werden. ERP-Systeme können eine oder
mehrere Anwendungen sein, die zur Unterstützung der Ressourcenplanung
beitragen.
Gebäudeleittechnik (GLT) Als Gebäudeleittechnik wird die Anlage oder die Software bezeichnet, mit der
Gebäude überwacht und gesteuert werden können. Hierbei dient die GLT-
Software als Visualisierungswerkzeug der technischen Vorgänge innerhalb des
Gebäudes. Die eigentliche Steuerung des Gebäudes erfolgt durch sogenannte
DDC-Unterstationen (Direct Digital Control), welche zum Beispiel die
Heizungs-, Lüftungs- und Lichtsteuerungen übernehmen.
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Industrial Control Systems
(ICS)
Industrial Control System ist ein allgemeiner Begriff, der verschiedene Arten
von Steuerungssystemen und die dazugehörigen Instrumente für die
industrielle Prozesssteuerung umfasst.
Intrusion Detection System
(IDS)
Intrusion Prevention System
Intrusion Detection System ist ein IT-technisches System, welches
automatisiert abnormales System- oder Zugriffsverhalten auf eine
Organisation und deren kritischen IT-Komponenten detektiert, und einen
Eventalarm auslöst, welcher dann in einem weiteren Schritt bewertet und
behandelt werden kann. Ein Intrusion Prevention System liefert darüber
hinaus die Möglichkeit einer automatisierten Antwort auf erkannte
Bedrohungen.
Labor-Informations-
Managementsysteme (LIMS)
LIMS sind Softwaresysteme zur Datenverarbeitung im analytischen Labor. Ihre
Hauptaufgaben sind die Unterstützung von Arbeitsabläufen und die
Datenverfolgung.
Man-in-the-Middle-Angriff Dies ist eine Angriffsform in Rechnernetzen, bei der ein Angreifer physisch
oder logisch zwischen zwei Kommunikationspartnern steht und den
Datenverkehr beider abfängt und gegebenenfalls einsieht oder modifiziert.
Materialflussrechner (MFR) Ein Materialflussrechner (oder Datenkonzentrator) ist eine Software zum
Steuern der Daten- und Informationsflüsse in automatischen Anlagen und
Hochregallagern.
Multi-Faktor-
Authentifizierung (MFA)
Die Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) ist ein Sicherheitsverfahren, das
darauf abzielt, den Zugriff auf ein System oder eine Anwendung zu schützen,
indem mehrere Identitätsnachweise bei der Benutzung verlangt werden. Im
Gegensatz zur herkömmlichen Ein-Faktor-Authentifizierung, die nur ein
Element zur Überprüfung der Identität erfordert (typischerweise ein Passwort
oder eine PIN), erfordert die MFA mindestens zwei oder mehr der folgenden
Faktoren:
Wissensbasierte Faktoren: Etwas, das Nutzende wissen, wie
beispielsweise ein Passwort, eine PIN oder die Antworten auf
vordefinierte Sicherheitsfragen.
Besitzbasierte Faktoren: Etwas, das Nutzende besitzen, wie
beispielsweise ein Smartphone, eine Hardware-Token oder eine
Smartcard, die zur Authentifizierung verwendet werden können.
Biometrische Faktoren: Etwas, das einzigartig ist für Nutzende, wie
beispielsweise Fingerabdrücke, Gesichtserkennung, Iris-Scan oder
Stimmerkennung.
MSV2 MSV2 bezeichnet eine genormte Datenverbindung zwischen den
Warenwirtschaftssystemen der Apotheke und denen des pharmazeutischen
Großhandels zur Abwicklung von Bestellungen.
MSV3 MSV3 ersetzte Anfang 2015 die Datenverbindung MSV2 und bietet weitere
Funktionalitäten, wie zum Beispiel die Abgabe mehrerer zeitgleicher
Bestellungen. Des Weiteren reicht bei der MSV3 ein Internetanschluss aus,
während bei MSV2 noch eine spezielle technische Ausstattung notwendig
war.
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Phishing Der Versuch eines Identitätsdiebstahl, bei dem versucht wird durch gefälschte
Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an persönliche Daten von
Nutzenden zu gelangen.
Prozessleittechnik (PLT) Die Prozessleittechnik besteht unter anderem aus dem Prozessleitsystem
sowie speicherprogrammierbaren Steuerungen und stellt somit Mittel und
Verfahren zur Steuerung, Regelung und Sicherung verfahrenstechnischer
Anlagen dar.
Qualitätsmanagementsystem
(QMS)
Ein QMS ist eine Managementmethode deren Ziel ein systematisches
Qualitätsmanagement ist.
Skimming Man-in-the-Middle-Angriff, wobei illegal Daten von Kredit- oder Bankkarten
ausgespäht werden. (Teilmenge einer Bedrohung der Orientierungshilfe und
somit dieses B3S, aber ohne KRITIS-Relevanz für den Bereich Pharma.)
Social Engineering Zwischenmenschliche Beeinflussung mit dem Ziel der Preisgabe von
vertraulichen Informationen (oder dem Ziel zum Kauf/Verkauf eines
Produktes oder zur Freigabe von Finanzmitteln etc.).
Speicherprogrammierbare
Steuerung (SPS)
Eine Speicherprogrammierbare Steuerung ist ein Gerät zur Steuerung und
Regelung einer Maschine oder Anlage.
Stuxnet Computerwurm, der speziell für den Angriff auf SCADA-Systeme des
Herstellers Siemens entwickelt wurde. 2010 wurde mit Stuxnet das iranische
Atomprogramm sabotiert.
Virtual Private Network
(VPN)
VPN ist ein logisches privates Netzwerk auf einer öffentlich zugänglichen
Infrastruktur. Nur die Kommunikationsbeteiligten, die zu diesem privaten
Netzwerk gehören, können miteinander kommunizieren und Informationen
und Daten austauschen.
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- freigegeben -
VERZEICHNISSE
Abkürzungen
Abkürzung Erläuterung
AMG Arzneimittelgesetz
AM-HandelsV Arzneimittelhandelsverordnung
APT Advanced Persistent Threat
B3S Branchenspezifischer Sicherheitsstandard
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BSIG BSI-Gesetz
BSI-KritisV BSI-Kritisverordnung
C&C Command & Control-Server
CRM Customer-Relationship-Management
DDC Direct Digital Control
DDoS Distributed-Denial-of-Service
DSMS Datenschutz Managementsystem
ERP Enterprise Ressource Planning
EU Europäische Union
FAQ Frequently Asked Questions (häufig gestellte Fragen)
FDA Food and Drug Administration
FFP Fresh Frozen Plasma
FIM File Integrity Monitoring
GDP Good Distribution Practice
GLT Gebäudeleittechnik
GMP Good Manufacturing Practice
GxP Good (x = Anwendungsbereich) Practice
ICS Industrial Control System
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Seite 88
- freigegeben -
IDS Intrusion Detection System
IMS Integriertes Managementsystem
IPS Intrusion Prevention System
ISMS Informationssicherheitsmanagementsystem
IT Informationstechnik
IT-SiG IT-Sicherheitsgesetz
kDL kritische Dienstleistung
KRITIS Kritische Infrastruktur
KritisV BSI-Kritisverordnung
LIMS Labor-Informations-Management-Systeme
LPM Loi de Programmation Militaire (Englisch: Military Program Law)
MES Manufacturing Execution System
MFR Materialflussrechner
MHRA Medicines and Healthcare products Regulatory Agency
MSV Medium Speed Version
NEA Netzersatzanlagen
PLT Prozessleittechnik
QMS Qualitätsmanagementsystem
Rx Verschreibungspflichtige Arzneimittel (Ausschreibung des Symbols)
RZ Rechenzentrum
SAIV Sicherstellung von Aktivitäten von lebenswichtiger Bedeutung
SCADA Supervisory Control and Data Acquisition (Industrie Steuerungs- und
Überwachungsanlage)
SPS Speicherprogrammierbare Steuerung
TK Telekommunikation
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung
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- freigegeben -
VIVA Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität
VPN Virtual Private Network
VS Verschlusssache
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Mögliche Schnittstellen zu externen Dienstleistenden mit Einfluss auf die kDL................................... 13
Abbildung 2 PDCA-Managementzyklus ........................................................................................................................ 32
Abbildung 3 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit vollständiger IT-Unterstützung............................................... 61
Abbildung 4 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit teilweiser IT-Unterstützung .................................................... 63
Abbildung 5 Beispiel: Herstellung von Augentropfen mit IT-Unterstützung .............................................................. 64
Abbildung 6 Beispiel: Herstellung von Blutkonserven mit IT-Unterstützung ............................................................. 65
Abbildung 7 Risikoprozess, in Anlehnung an DIN ISO/IEC 31000, 2018 ..................................................................... 68
Abbildung 8 Beispiel einer 4x4-Risikomatrix ................................................................................................................ 70
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Liste der namentlich genannten Beteiligten .................................................................................................. I
Tabelle 2 Änderungshistorie .......................................................................................................................................... III
Tabelle 3 Basis IT/OT-Systeme der kDL ........................................................................................................................ 10
Tabelle 4 Typische Kernsysteme der kDL ..................................................................................................................... 11
Tabelle 5 Bedrohungskategorien .................................................................................................................................. 21
Tabelle 6 Schwachstellenkategorien ............................................................................................................................ 21
Tabelle 7 Bedrohungen ................................................................................................................................................. 23
Tabelle 8 Schwachstellen .............................................................................................................................................. 25
Tabelle 9 Beispiel für die Klassifizierung des Schadensausmaßes .............................................................................. 69
Tabelle 10 Beispiel für die Klassifizierung der Eintrittswahrscheinlichkeit ................................................................. 70
Tabelle 11 Organisatorische Maßnahmen Asset-Management.................................................................................. 73
Tabelle 12 Physische Maßnahmen Asset-Management.............................................................................................. 73
Tabelle 13 Technologische Maßnahmen Asset-Management .................................................................................... 74
Tabelle 14 Organisatorische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung ....................................................... 74
Tabelle 15 Personenbezogene Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung ................................................... 74
Tabelle 16 Technologische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung.......................................................... 74
Tabelle 17 Organisatorische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management .................................................... 75
Tabelle 18 Technologische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management ....................................................... 75
Tabelle 19 Physische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit ............................................................................. 76
- TLP Amber -
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- freigegeben -
Tabelle 20 Technologische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit ................................................................... 76
Tabelle 21 Organisatorische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb......................................................... 76
Tabelle 22 Technologische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb ........................................................... 76
Tabelle 23 Organisatorische Maßnahmen externe Informationsversorgung ............................................................ 76
Tabelle 24 Organisatorische Maßnahmen Lieferanten, Dienstleister und Dritte ...................................................... 77
Tabelle 25 Organisatorische Maßnahmen Hacking und Manipulation ...................................................................... 77
Tabelle 26 Technologische Maßnahmen Hacking und Manipulation ......................................................................... 78
Tabelle 27 Organisatorische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter) .......................................................................... 78
Tabelle 28 Personenbezogene Maßnahmen Missbrauch (Innentäter) ...................................................................... 78
Tabelle 29 Technologische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter) ............................................................................ 79
Tabelle 30 Physische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur ..................................................................................... 79
Tabelle 31 Technologische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur ........................................................................... 79
Tabelle 32 Organisatorische Maßnahmen organisatorische Mängel ......................................................................... 80
Tabelle 33 Personenbezogene Maßnahmen organisatorische Mängel ..................................................................... 80
Tabelle 34 Technologische Maßnahmen organisatorische Mängel ........................................................................... 80
Tabelle 35 Technologische Maßnahmen technische Schwachstellen ........................................................................ 81
Tabelle 36 Technologische Maßnahmen technisches Versagen ................................................................................ 81
Tabelle 37 Organisatorische Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen.................................................................. 81
Tabelle 38 Personenbezogene Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen .............................................................. 81
Tabelle 39 Physische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel ...................................................................................... 82
Tabelle 40 Technologische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel ............................................................................ 82
Tabelle 41 Organisatorische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur .................................................................... 82
Tabelle 42 Personenbezogene Maßnahmen Kommunikationsarchitektur ................................................................ 82
Tabelle 43 Technologische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur ...................................................................... 82
Anwendungsverzeichnis
Anwendungshinweis 1 Geltungsbereich ........................................................................................................................ 9
Anwendungshinweis 2 Verantwortlichkeit für externe Dienstleistende .................................................................... 12
Anwendungshinweis 3 Qualität der kDL & Lagerbestände ......................................................................................... 16
Anwendungshinweis 4 Ansetzen der Schutzziele ........................................................................................................ 17
Anwendungshinweis 5 Betrachtung Schutzziel Authentizität ..................................................................................... 18
Anwendungshinweis 6 Risikotransfer und Risikoakzeptanz ........................................................................................ 26
Anwendungshinweis 7 Integrierte Risikoanalyse & integrierte Managementsysteme ............................................. 27
Anwendungshinweis 8 Mögliche KPIs für ISMS und BCMS ......................................................................................... 28
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- freigegeben -
Anwendungshinweis 9 Interpretation Stand der Technik (Allgemeine KRITIS-Hinweise des BSI) ............................ 30
Anwendungshinweis 10 Angemessene Maßnahmen .................................................................................................. 30
Anwendungshinweis 11 Integriertes Managementsystem ......................................................................................... 31
Anwendungshinweis 12 Check-Phase .......................................................................................................................... 32
Anwendungshinweis 13 Gruppieren von Assets .......................................................................................................... 33
Anwendungshinweis 14 Regelungen zur Handhabung von Assets ............................................................................. 33
Anwendungshinweis 15 Änderungen an Angriffserkennungssystemen .................................................................... 34
Anwendungshinweis 16 Kontaktstelle BSI.................................................................................................................... 45
Anwendungshinweis 17 Prüfrechte .............................................................................................................................. 46
Anwendungshinweis 18 Priorisierung der Maßnahmen ............................................................................................. 47
Anwendungshinweis 19 Redundanz ............................................................................................................................. 49
Anwendungshinweis 20 Sicherheitsüberprüfung ........................................................................................................ 49
Anwendungshinweis 21 Äquivalente Sicherheitssysteme .......................................................................................... 51
Anwendungshinweis 22 Interessierte Parteien ........................................................................................................... 53
Anwendungshinweis 23 Melden von Vorfällen ........................................................................................................... 57
Anwendungshinweis 24 KRITIS Prüfung ....................................................................................................................... 60
Referenzen
Titel Referenz
BSI Gesetz (BSIG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S.
1982)
Link: https://www.gesetze-im-
internet.de/bsig_2009/BJNR282110009.html
BSI ICS-Kompendium Link: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ICS/ICS-
Security_kompendium_pdf.pdf? blob=publicationFile
BSI IT-Grundschutz-
Kompendium
Link: BSI - IT-Grundschutz-Kompendium (bund.de)
BSI Kritisverordnung (KritisV) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29. November 2023 I 339
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-
kritisv/BJNR095800016.html
DIN ISO/IEC 27001 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 27002 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 31000 Fassung von 2018
- TLP Amber -
Seite 92
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Gesetz zur Erhöhung der
Sicherheit informations-
technischer Systeme
(IT-SiG)
Stand: 27. Mai 2021
Link: Bundesgesetzblatt BGBl. 25 Jahrgang 2021 Teil 1 Nr. 31
ISO/IEC 27005 Fassung von 2022
Orientierungshilfe zu Inhalten
und Anforderungen an
branchenspezifische
Sicherheitsstandards (B3S)
gemäß § 8a (2) BSIG
Stand: Version 1.3 vom 23.02.2024
Link: Orientierungshilfe zu branchenspezifischen Sicherheitsstandards
(B3S) gemäß § 8a Absatz 2 BSIG (bund.de)
Orientierungshilfe zu
Nachweisen gemäß
§ 8a (3) BSIG
Stand: Version 1.2 vom 12.05.2023
Link: Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG
(bund.de)
26.06.2026
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of Apple Inc., registered in the United States and other countries. Linux is the registered trademark of Linus Torvalds in the U.S. and other
countries.
Report Form
Field Safety Corrective Action
Medical Devices Vigilance System
1 Administrative information
1.2 Type of report
2 Submitter of the report
Status of submitter
3 Manufacturer information
4 Authorised representative information
5 National contact point information
6 Medical device information
Risk class(es) of device(s) when placed on the market
6.1
6.2
MDD/AIMDD
IVDD
6.3
MDR
Type (Multiple choice)
IVDR
Type (Multiple choice)
6.4
Does the device fulfil any of the following cases:
- “for this device a scientific opinion has been asked in accordance with Article 52(9) MDR or Article 52(10) MDR”,
- “for companion diagnostic a competent authority or European Medicines Agency (EMA) was consulted in accordance with
section 5.2 of Annex IX IVDR or section 3.k of Annex X IVDR."
Competent authority name or European Medicines Agency which delivered the scientific opinion or was consulted by the notified body
Name(s) of the medicinal substance(s) / product(s), tissue(s), cell(s) of human origin or their derivative(s) associated with the device
Unique Device Identification (UDI)
Categorisation of device
Description of device and commercial information
7 Description of the FSCA
Coding with IMDRF terms is a mandatory requirement
7.2
Is there suspicion or confirmation of a relationship between the FSCA and the medicinal substance(s) / product(s), tissue(s), cell(s) of human origin or their derivative(s) associated with the device?
7.3
IMDRF Medical device problem codes
Choice 1
(most relevant)
Choice 2
Choice 3
Choice 4
Choice 5
Choice 6
IMDRF 'Medical device problem codes' ( Annex A)
7.4
IMDRF Cause Investigation findings
Choice 1
(most relevant)
Choice 2
Choice 3
Choice 4
Choice 5
Choice 6
IMDRF 'Cause Investigation findings' ( Annex C)
7.5
IMDRF Cause investigation conclusions
Choice 1
(most relevant)
Choice 2
Choice 3
Choice 4
Choice 5
Choice 6
IMDRF 'Cause Investigation conclusions' ( Annex D)
7.6
IMDRF Health impact codes
Choice 1
(most relevant)
Choice 2
Choice 3
Choice 4
Choice 5
Choice 6
IMDRF 'Health impact codes' ( Annex F)
7.11 Attached please find
FSN Status
7.12 Market distribution of device (region/country)
The code XI is used for Northern Ireland
Candidate Countries
8 Comments
Submission of this report does not, in itself, represent a conclusion by the manufacturer and/or authorised representative or the National Competent Authority that the content of this report is complete or accurate, that the medical device(s) listed failed in any manner and/or that the medical device(s) caused or contributed to the alleged death or deterioration in the state of the health of any person.
I affirm that the information given above is correct to the best of my knowledge.
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4.0
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SANTE-BI@ec.europa.eu
SANTE BI
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26.06.2026
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BERLIN
Friedrichstraße 134
10117 Berlin
T. 030 | 308 75 96 - 0
F. 030 | 308 75 96 - 111
BONN
Ubierstraße 71–73
53173 Bonn
T. 0228 | 957 45 - 0
F. 0228 | 957 45 - 90
Pharma Deutschland e. V.
info@pharmadeutschland.de
www.pharmadeutschland.de
BRÜSSEL
Rue Marie de Bourgogne 58
1000 Brüssel
T. +49-170-6133687
1
STELLUNGNAHME
des Pharma Deutschland e.V.
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) BT-Drucksache: 21/6130
Stand der Stellungnahme 18. Juni 2026
Vorbemerkung
Pharma Deutschland e.V. vertritt die Interessen der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie
sowohl auf Bundes- als auch Landesebene gegenüber der Politik, Behörden und Institutionen im
Gesundheitswesen. Mit rund 400 Mitgliedsunternehmen ist er der mitgliederstärkste Verband im
Arzneimittel- und Medizinproduktebereich. Die politische Interessenvertretung und die Betreuung
der Mitglieder erstrecken sich auf das Gebiet der verschreibungspflichtigen und nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie auf Medizinprodukte, wie z.B. Medical Apps und
digitale Gesundheitsanwendungen.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personen- oder Berufsbezeichnungen die
maskuline Form verwendet. Jedoch gelten sämtliche Bezeichnungen gleichermaßen für alle
Geschlechter.
2
Allgemeine Anmerkungen:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung langfristig zu sichern und zusätzliche Belastungen für Beitragszahlende zu
vermeiden. Das ist ein nachvollziehbares und dringendes Anliegen. Wichtig dafür sind strukturelle
Reformen, die langfristig das System stärken und es besser machen. Die vorliegenden Vorschläge
konzentrieren sich allerdings ausschließlich auf vermeintlich kurzfristige Sparmaßnahmen, die
direkte, aber auch mittel- und langfristige erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung haben
werden.
Es ist unbestritten, dass das Gesundheitssystem unter starkem finanziellem Druck steht. Bereits
heute ist die Industrie jedoch durch weltpolitische Problemlagen, konfliktbedingte Auswirkungen und
anhaltende Lieferkettenprobleme sehr beansprucht. Eine unzureichende Berücksichtigung dieser
Faktoren birgt das Risiko von Fehleinschätzungen mit langfristig negativen Auswirkungen auf die
Patientenversorgung mit Arzneimitteln.
Maßnahmen wie die Pharmastrategie und die Absenkung des Herstellerabschlags im Jahr 2024
sollten ursprünglich das Investitionsklima verbessern und die Arzneimittelversorgung sichern, indem
sie Unternehmen entlasten und Planungssicherheit schaffen. Die nun vorgelegten Regelungen
wirken aus Sicht von Pharma Deutschland jedoch gegenteilig.
Pharma Deutschland begrüßt zunächst die Abschaffung der Leitplanken und
Kombinationsabschläge im AMNOG-System. Damit werden Fehlregulierungen des Gesetzes zur
Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) rückgängig gemacht. Leider werden diese sinnvollen
Änderungen durch die vorgeschlagenen zusätzlichen Preisregulierungsmechanismen wie den
dynamischen (bzw. teilweise auch dynamisiert genannten) Herstellerabschlag, Selektivverträge bei
Patentarzneimitteln und Preis-Mengen-Regelungen konterkariert.
Der Herstellerabschlag stellt nicht nur einen direkten Preiseingriff dar, sondern erhält durch seine
dynamische Ausgestaltung Budgetcharakter mit einem direkten Eingriff in die Preise und Mengen
der Hersteller. Dies erfolgt zusätzlich zu den bereits im Rahmen des AMNOG-Verfahrens intensiv
verhandelten Preis- und Mengenregelungen, die durch den Entwurf noch weiter verschärft werden.
3
Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel, die ebenfalls in Mengen- und Preisvereinbarungen
eingreifen, potenzieren den Effekt. Ein dreifacher Eingriff in die Grundpfeiler der Versorgung mit
Arzneimitteln durch direkte und additive hintereinander gelagerte Preis- und Volumeneinschnitte
wird zwangsläufig dazu führen, dass neue Präparate gar nicht erst eingeführt werden. Auf diese
Gefahr hatte auch die Finanzkommission Gesundheit hingewiesen. Zudem wird der Wert des
AMNOG-Verfahrens ausgehöhlt, wenn von Krankenkassen einseitig die therapeutische Bedeutung
von Innovationen und therapeutische Vergleichbarkeit der Substanzen ohne Berücksichtigung des
Zusatznutzens in Selektivverträgen festgelegt werden soll. Die Frage der Sinnhaftigkeit einer
Bewertung im Rahmen der Nutzenbewertung nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt sich
hier an. Innovationen stehen in Frage, ebenso Investitionen in Deutschland.
Hinzu kommt die Amplifizierung durch die Preisreferenzierung aus den USA auf Deutschland, die
den negativen Effekt vervielfacht. Richtiger wäre in diesem Zusammenhang, die Regeln zur
Vertraulichkeit bei Erstattungsbeträgen zu vereinfachen und den 9%igen Abschlag zu streichen.
Insgesamt gehen einige gewichtige Maßnahmen - der dynamische Herstellerabschlag, die
Doppelregulierung durch Clusterausschreibungen neben dem AMNOG-System, das
Preismoratorium, das Preis-Mengen-Modell - und die kumulative Wirkung dieser Maßnahmen im
Regierungsentwurf in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom Bundesverfassungsgericht am 7. Mai
2025 (Az.: 1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23) gebilligten Maßnahmen des GKV-FinStG hinaus. Sie
begegnen gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das als Anlage beigefügte
Kurzgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Möhrle Happ Luther vom 29. Mai 2026 festgestellt hat.
Nicht nachzuvollziehen sind auch die Belastungen im Bereich der Impfstoffe. Gerade in
postpandemischen Zeiten, in denen die schnelle, verlässliche und resiliente Bereitstellung von
Impfstoffen unbestritten von zentraler Bedeutung ist, ist es nicht nachvollziehbar, diesen Sektor mit
Abschlägen und regulatorischen Eingriffen zu belasten. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel der
Bundesregierung, sowohl die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als auch der Europäischen Union
im internationalen Umfeld zu stärken und die strategischen Abhängigkeiten zu reduzieren und die
Arzneimittel- und Impfstoffverfügbarkeit sicherzustellen. Aus Sicht von Pharma Deutschland
verkennt der Vorschlag zudem, dass mit dem bestehenden Impfstoffabschlag bereits ein effektives,
zielgenaues Steuerungsinstrument vorhanden ist, das durch die Orientierung am gewichteten
4
Durchschnitt relevanter EU- und EWR-Staaten unter Berücksichtigung realer Umsätze und
Kaufkraftparitäten eine präzise Preissteuerung und wirksame Ausgabenbegrenzung ermöglicht,
ohne starre und marktferne Preisobergrenzen einzuführen.
Auch für die homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel besteht kein Handlungsbedarf,
denn bereits heute gibt es keine einheitliche, flächendeckende Erstattung, sondern bewusste,
ökonomisch abgewogene Entscheidungen der einzelnen Kassen, ob und in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen die Leistungen als Satzungsleistungen angeboten werden. Insgesamt
stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Widerspruch zu dem Ziel, den Pharmastandort zu
stärken sowie Resilienz und Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen. Zugleich wirken sie
europäischen Initiativen wie dem European Biotech Act entgegen.
Pharma Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit Stellung zu nehmen und nimmt nachfolgend
zu ausgewählten Regelungsinhalten Stellung und unterbreitet ergänzende Vorschläge. Diese
Vorschläge umfassen konkrete Maßnahmen - die Novellierung des OTC-Switchverfahrens und Pay-
for-Performance Modelle -, die einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV beitragen können. Diese
Risikopartnerschaften zwischen pharmazeutischen Unternehmen und Krankenkassen können
ergänzend den frühzeitigen Zugang zu therapeutischen Innovationen fördern, die nutzenbasierte
Preisbildung stärken und eine nachhaltige Finanzierung im Sinne des Reformwillens der
Bundesregierung unterstützen.
5
Stellungnahme zu den Vorschlägen:
Die nachfolgenden Ausführungen stellen den derzeitigen Stand der Diskussion (26. Mai 2026) im
Verband dar und beziehen sich auf die Vorschriften in Artikel 1 des Regierungsentwurfs und erfolgen
in chronologischer Reihenfolge des Entwurfs.
Zu Art. 1 Nr. 1, 8, 12a), 13a) und b) - Abschaffung Homöopathie als
Satzungsleistung (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1
und 3 SGB V)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sollen als Satzungsleistung
der GKV ausgeschlossen werden. Entsprechende Regelungen im SGB V (u. a. § 11 Abs. 6, § 34
Abs. 3, Verträge nach § 140) sollen gestrichen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland e. V. lehnt die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung der
Erstattungsfähigkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und ärztlicher
Leistungen im Rahmen der freiwilligen Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
entschieden ab. Die vorgeschlagenen Änderungen in §§ 2, 11, 31 und 34 SGB V sowie die
zugrundeliegende Begründung werden der wissenschaftlichen, rechtlichen und
versorgungspraktischen Realität dieser Arzneimittelgruppen nicht gerecht. Sie setzen ein politisches
Signal, das sich langfristig weit über die Einsparungen dieses Gesetzes hinaus auswirken wird.
Dieses Signal entzieht der Ausübung der betroffenen Therapierichtungen auf lange Sicht die
Grundlagen und zerstört damit die Existenz der Hersteller. Dabei ist die inhaltliche Begründung
falsch. Diese Vorgehensweise konterkariert das Prinzip einer evidenzbasierten Politik. Das
langfristige Zerstörungspotential der aktuellen Maßnahme steht in keinem Verhältnis zum
gemutmaßten Einsparpotential der Maßnahme.
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1. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind wissenschaftsbasiert und
arzneimittelrechtlich verankert
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind arzneimittelrechtlich in Deutschland fest
verankert. Der pauschale Hinweis im Regierungsentwurf, für homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel liege „keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz der
Wirksamkeit“ vor, ist schlichtweg falsch und bleibt in seiner Begründung methodisch nicht
nachvollziehbar. Die Evidenzbasis der Homöopathie und die der anthroposophischen Medizin
umfassen die wissenschaftliche Systematik der Therapiesysteme und neben der - anders als in der
Gesetzesbegründung argumentiert - vorhandenen externen Evidenz aus Studien systematisch auch
die Erfahrungen von Patienten sowie von Ärzten und ist damit mit dem Konzept der evidenzbasierten
Medizin vereinbar [Sackett 1996; Hamre et al 2023]. Vor diesem Hintergrund ist die argumentative
Basis einer fehlenden wissenschaftlichen Evidenz in der Begründung zu dieser Gesetzesänderung
diffamierend und sachlich nicht haltbar. Bei gesetzlichen Änderungen mit Auswirkungen dieser
Tragweite ist es essenziell, dass der Gesetzgeber selbst evidenzbasiert vorgeht.
2. Ausschluss der Erstattung nach § 31 Abs. 1, § 11 Abs. 6 bzw. § 34 SGB V
Der Gesetzesentwurf schließt die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel
und ihrer Therapierichtungen im § 11 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1 sowie im § 34 SGB V aus. Das
einseitige Herauslösen homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sowie von
Leistungen der Therapien ist diskriminierend. Eine fachliche Diskussion der Kriterien auch im
Vergleich zu anderen, weiterhin erstattungsfähigen Arzneimitteln und Maßnahmen hat nicht
stattgefunden. Die Logik des Erstattungssystems wird an dieser Stelle einseitig zu Lasten von
Homöopathie und anthroposophischer Medizin gesprengt.
3. Die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel ist gesellschaftlich
gewünscht und entlastet die GKV
Allensbach-Daten belegen eine breite Nutzung und Wertschätzung homöopathischer und
anthroposophischer Arzneimittel sowie eine relative Mehrheit für deren Erstattungsfähigkeit. 43 %
der Befragten und 63 % der Homöopathie-Anwender befürworten ausdrücklich, dass
homöopathische Arzneimittel und Therapien als Leistung der GKV erhalten bleiben. Dieser Wunsch
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wurde durch eine Bundestagspetition mit einer das Quorum zur Anhörung im Petitionsausschuss
weit überschreitenden Anzahl an Unterschriften aus dem Jahr 2024 unterstrichen.
Die im Entwurf vorgesehene Streichung würde den Versorgungspluralismus und die Wahlfreiheit der
Versicherten deutlich einschränken, ohne einen nennenswerten Beitrag zur Lösung der
Finanzierungsprobleme der GKV zu leisten.
Die Ausgaben der GKV für Homöopathie und anthroposophische Medizin liegen zudem bei lediglich
rund 0,03 % der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Selbst wenn man die im
Entwurf genannten Einsparungen von rund 50 Mio. € unterstellt, handelt es sich im Kontext der GKV-
Gesamtausgaben um einen marginalen Beitrag, der für die Stabilität der Beitragssätze faktisch ohne
Relevanz ist.
Zudem hat ein systematischer Review zur Kosteneffektivität der Homöopathie gezeigt, dass fast alle
eingeschlossenen Studien eine vergleichbare oder bessere klinische Wirksamkeit bei ähnlichen
oder geringeren Kosten gegenüber den Kontrollgruppen berichten [Ostermann et al 2024]. So
können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel die GKV durchaus entlasten.
Zuletzt ist abzusehen, dass, sollte die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer
Arzneimittel gestrichen werden, andere Arzneimittel verordnet werden und das Einsparpotenzial real
deutlich kleiner sein wird.
4. Satzungsleistungen sind heute bereits eine eigenverantwortliche Ermessensentscheidung
der Krankenkassen – es braucht kein gesetzliches Verbot
Seit 2012 können die Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 SGB V in ihrer Satzung zusätzliche
Leistungen, insbesondere auch die Erstattung nicht verschreibungspflichtiger, apothekenpflichtiger
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, vorsehen. Über die konkrete Ausgestaltung
entscheiden die einzelnen Krankenkassen in eigener Verantwortung; die Satzungsleistungen dienen
ausdrücklich dem Wettbewerb und der Profilbildung im Interesse der Versicherten. Mehr als die
Hälfte der gesetzlichen Krankenkassen nutzt diese Möglichkeit und erstattet ärztlich verordnete
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen – darunter homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel – bis zu definierten Budgets.
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Damit gilt bereits heute: es gibt keinen Anspruch auf eine einheitliche, flächendeckende Erstattung,
sondern bewusste, ökonomisch abgewogene Entscheidungen der einzelnen Kassen, ob, in
welchem Umfang und unter welchen Bedingungen homöopathische und anthroposophische
Leistungen als Satzungsleistungen angeboten werden. Die Entscheidung, ob eine Krankenkasse
ihren Versicherten entsprechende Angebote macht, obliegt ausschließlich der Selbstverwaltung der
Kasse. Ein gesetzliches Verbot dieser Leistungen stellt deshalb einen tiefen Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit der Krankenkassen und den vom Gesetzgeber bislang ausdrücklich gewollten
Kassenwettbewerb dar – ohne dass hierfür eine Notwendigkeit ersichtlich wäre.
5. Die Versorgung von Kindern mit homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln
muss erhalten bleiben
Kinder sind eine besonders vulnerable Gruppe. Ihnen stehen generell weniger Arzneimittel zur
Verfügung, da Studien an Kindern an besonders hohe ethische Standards geknüpft sind.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden vor allem bei dieser Patientengruppe
gerne angewendet, weil sie besonders verträglich und nebenwirkungsarm sind. Insbesondere im
Hinblick auf das Konzept von „Delayed Prescription“ im Zusammenhang mit der Verringerung des
fehlinduzierten Einsatzes von Antibiotika spielen sie eine berechtigte Rolle und sind
versorgungsrelevant. In Versorgungsstudien konnte gezeigt werden, dass der Antibiotika-Einsatz
verringert werden konnte, wenn Kinder bei homöopathisch arbeitenden Ärzten in Behandlung waren.
Dies wurde für Kinder gezeigt [Securvita 2020] bzw. für Erwachsene und Kinder [Grimaldi-Bensouda
et al. 2014]. Gerade im Fall von Kindern sollte das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit Anwendung
finden, damit die medizinische Versorgung von Kindern bzw. ggf. die Möglichkeit der Vorbeugung
einer weiterführenden Behandlung mit einem Antibiotikum nicht von den finanziellen Möglichkeiten
ihrer Eltern abhängt.
Forderung von Pharma Deutschland
Vor dem Hintergrund dieser Argumente fordert Pharma Deutschland:
1. Die Begründungslage im Regierungsentwurf grundlegend zu überarbeiten und die
arzneimittelrechtliche Systematik, die vorhandene Evidenz, die hohe Akzeptanz in der
Bevölkerung sowie die gesundheitsökonomischen Effekte sachgerecht zu berücksichtigen.
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2. Die Möglichkeit, dass Krankenkassen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
sowie entsprechende ärztliche Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen vorsehen mit
der entsprechenden Erstattungsfähigkeit, sollte nach § 11 Abs. 6 und § 31 Abs. 1 SGB V
beibehalten werden. Daher plädiert der Verband dafür, den letzten Satz im neuen § 11 Absatz
6 und den entsprechenden neuen Satz 1 in § 31 Abs. 1 SGB V zu streichen.
3. An der bisherigen Formulierung in § 2 SGB V festzuhalten, wonach Behandlungsmethoden
und Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sind, um den
gesetzlichen Auftrag zur methodenneutralen, pluralen Versorgung nicht zu konterkarieren.
Pharma Deutschland plädiert daher dafür, den im Entwurf gestrichenen Satz 2 in § 2
Abs. 1 SGB V beizubehalten.
4. Die Versorgung von Kindern mit homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln zu
sichern. Daher schlägt Pharma Deutschland nach Satz 5 folgende Ergänzung in § 34 Abs. 1
Satz 6 neu vor:
„§ 34 Abs. 1 Satz 5 Ziffer 1 und 2 gilt auch für homöopathische und anthroposophische
Arzneimittel.“
Insgesamt basieren die geplanten Änderungen im Regierungsentwurf auf falschen Annahmen und
ignorieren das reale Bedürfnis der Patienten. Sie würden den Versorgungspluralismus
einschränken, die Therapievielfalt und Versorgungsgerechtigkeit beeinträchtigen, die
Selbstverwaltung der Krankenkassen schwächen und das Vertrauen in bewährte integrierte
Versorgungsansätze unterminieren – bei im Verhältnis minimaler Budgetwirkung. Pharma
Deutschland spricht sich daher klar gegen ein gesetzliches Verbot der Erstattung homöopathischer
und anthroposophischer Arzneimittel und ärztlicher Leistungen aus und plädiert für die Sicherung
des Status quo.
Referenzen:
Grimaldi-Bensouda L, et al. Management of upper respiratory tract infections by different medical
practices, including homeopathy, and consumption of antibiotics in primary care: the EPI3 cohort
study in France 2007–2008. PLoS One. 2014;9(3):e89990.
10
Hamre HJ, et al. Efficacy of homoeopathic treatment: systematic review of meta-analyses of
randomised placebo-controlled homoeopathy trials for any indication. Syst Rev. 2023;12(1):191.
Herman PM, Poindexter BL, Witt CM, Eisenberg DM. Are complementary therapies and integrative
care cost-effective? A systematic review of economic evaluations. 2012.
Ostermann T, Burkart J, de Jaegere S, Raak C, Simoens S. Overview and quality assessment of
health economic evaluations for homeopathic therapy: an updated systematic review. Expert Rev
Pharmacoecon Outcomes Res. 2024;24:117–142.
Sackett DL. Evidence based medicine: what it is and what it isn’t. BMJ. 1996;312:71–72.
Securvita 2020 https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_
SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
Art. 1 Nr. 14a) und c), Nr. 49c) – Abschaffung der „Leitplanken“ (§ 35a Abs. 1
S. 3 Nr. 7, Abs. 3 S. 5, 6 und § 130b Abs. 3 SGB V - alt)
Geplante Regelung
Es ist vorgesehen, den § 130b Abs. 3 SGB V auf den Stand vor dem GKV-FinStG zurückzuführen.
Damit entfallen die Leitplanken und auch die mit dem Medizinforschungsgesetz installierten
Regelungen zur Befreiung von den Leitplanken für Arzneimittel mit klinischen Prüfungen mit
relevantem Anteil an Prüfungsteilnehmern in Deutschland. Eine Analogie zu der bisherigen
Anreizsetzung zur Förderung von klinischen Studien in Deutschland soll zukünftig an den
dynamischen Herstellerabschlag gekoppelt werden (Vgl. dazu Ausführungen zu dynamischem
Herstellerabschlag).
Bewertung
Pharma Deutschland begrüßt die Abschaffung der mit dem GKV-FinStG eingeführten
Leitplanken. Eine nutzenbasierte Preisfindung im Rahmen der Verhandlung des
https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_%20SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_%20SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
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Erstattungsbetrages nach §130b SGB V, wie sie das AMNOG grundsätzlich vorsieht, wird somit
wieder gestärkt. Gleichzeitig wird diese Regelung allerdings durch die Anpassungen in § 130e SGB
V zu Rabattverträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch
vergleichbarer Wirkung konterkariert (s.u.).
In der Begründung zur Streichung der Leitplanken auf Seite 131 des Gesetzesentwurfes wird
ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei festzustellen sei, inwieweit die Leitplanken einen Beitrag zur
Erreichung der Einsparziele, die mit Einführung des GKV-FinStG verbunden waren, leisten konnten.
Gleichzeitig ist nur wenige Sätze später zu lesen, dass die mit Streichung der Leitplanken
einhergehenden finanziellen Mehrbelastungen der GKV durch andere Instrumente wie die Stärkung
des Preiswettbewerbs patentgeschützter Arzneimittel im gleichen Therapiegebiet, Preis-Mengen-
Regelungen und dem dynamischen Herstellerabschlag zu kompensieren seien. Die finanziellen
Mehrbelastungen sind aus Sicht von Pharma Deutschland nicht zu erkennen. Die Begründung zur
Rechtfertigung der Einführung o.g. Sparinstrumente ist daher nicht nachvollziehbar.
Zu Art. 1 Nr. 14b) und c), Nr. 50, Nr. 71 - Wegfall Kombinationsabschlag
(§ 35a Abs. 1d, Abs. 3 S. 4; § 130e – alt), § 429
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht vor, den Kombinationsabschlag (§ 130e SGB V) und alle damit verbundenen
notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens (Feststellungsverfahren,
Kombinationsbenennung) zu streichen. Darüber hinaus soll mit Ergänzung des § 429 SGB V eine
Übergangsregelung geschaffen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland begrüßt die Streichung des mit dem GKV-FinStG eingeführten
Kombinationsabschlags und alle damit verbundenen gesetzlichen Regelungen. Dies leistet einen
Beitrag, unnötige bürokratische Prozesse abzubauen und Abrechnungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Mit dem Verzicht auf diese Regelung wird zudem der Tatsache Rechnung getragen, dass die sog.
12
freien Kombinationen bereits in den Erstattungsbetragsverhandlungen Berücksichtigung finden
können. Somit wird auf eine doppelte Rabattierung verzichtet.
Zu Art. 1 Nr. 39, 50 - Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106b SGB V i.V.m.
§ 130e SGB V)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Künftig sollen in den Arzneimittelvereinbarungen auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten für die nach § 130e Abs. 1 S. 1 SGB festgelegten
Gruppen im Therapiegebiet enthalten sein. Das bedeutet, dass Vertragsärzte verpflichtet werden
sollen, innerhalb der Gruppen bestimmte Rabattvertragsarzneimittel bevorzugt zu verordnen.
Bewertung
Analog zur Ablehnung von Selektivverträgen (§130e SGB V – s. Anmerkungen unten) lehnt
Pharma Deutschland auch die hier vorgeschlagenen Verordnungsquoten für diesen Bereich
ab.
Die Verlagerung der Quoten selbst auf die regionale KV-Ebene führt zu unübersichtlichen,
heterogenen Vorgaben in den einzelnen Kassenärztliche Vereinigungen (KV), was entgegen der
Aussage in der Gesetzesbegründung zu erhöhtem Bürokratieaufwand für Ärzte und Krankenkassen
führt. Neben zahlreichen bereits bestehenden Vorgaben für die wirtschaftliche Verordnungsweise
müssen dann Quoten für den Einsatz innovativer Therapien erfüllt werden. Außerdem wird damit
eine de facto Austauschbarkeit unterschiedlicher Substanzen als gegeben gesehen und der
Patentschutz ausgehöhlt.
Die Quoten per se dürfen zu keiner Beeinträchtigung des Patientenversorgung führen. So sieht es
auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (z.B. zu Zielquoten in Schleswig-
Holstein v. 15. Juli 2020, Az.: B 6 KA 12/19 R), weil Ärzte immer eine gewisse „Beinfreiheit“ haben
müssen, um die therapeutischen Bedürfnisse ihrer Patienten erfüllen zu können. Das erkennt wohl
der Entwurf, wenn in der Begründung zur Höhe der Quoten ausgeführt wird, dass Quoten abhängig
13
sind von der tatsächlichen therapeutischen Vergleichbarkeit der geclusterten Arzneimittel. All das
tangiert jedoch den Leistungsanspruch der Versicherten, der bundesgesetzlich normiert ist und nicht
durch regionale Regelungen eingeschränkt werden darf.
Die Verordnungen dieser Rabattarzneimittel sollen auch als Praxisbesonderheit zu seinen Gunsten
anerkannt werden (§ 130e Abs. 2 SGB). Rabattvertragsarzneimitteln wohnt per se der Anschein der
Wirtschaftlichkeit inne: dies ergibt sich bislang schon aus §§ 106b Abs. 4 Nr. 2, 129 Abs. 1 Satz 3
SGB V, denn der gesetzliche Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung für Arzneimittel, für die Ärzte,
die einem Rabattvertrag beigetreten sind, ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass durch die
Rabattverträge das Wirtschaftlichkeitsgebot umgesetzt wird. Es ist irreführend, wenn man nun die
Verordnung von Rabattvertragsarzneimitteln als Praxisbesonderheit kennzeichnet.
Schließlich bewirkt die Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte doppelte Privilegierung von
Rabattvertragsarzneimitteln, nämlich sowohl durch die verpflichtende Wirkstoffverordnung als auch
durch deren Berücksichtigung als Praxisbesonderheit.
Zu Art. 1 Nr. 48a) - Dynamischer Herstellerabschlag (§ 130a Abs. 1b, 1c)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Es wird die Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags für patentgeschützte Arzneimittel
sowie die Möglichkeit zur Befreiung vom dynamischen Abschlag über einen „Deutschlandbonus“
vorgeschlagen.
Dynamischer Herstellerabschlag
Beim dynamischen Herstellerabschlag soll der geltende Abschlag von derzeit 7 Prozent ab Juli 2027
um eine dynamische Komponente ergänzt werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 30.
Juni 2027 ist zunächst eine einmalige statische Anhebung um 3,5 Prozent vorgesehen.
Mit der Einführung des dynamischen Herstellerabschlags soll das Prinzip der einnahmeorientierten
Ausgabenpolitik im Arzneimittelsektor verankert werden. Die Einnahmenseite wird dabei über die
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Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen abgebildet. Leitgedanke ist eine Gegenüberstellung
von “Ist”- und (hypothetischen) “Soll”-Ausgaben. Die Soll-Ausgaben berücksichtigen die Entwicklung
von Ausgaben und beitragspflichtigen Einnahmen und bilden eine Ausgabengrenze. Bei
Überschreiten dieser Grenze ist eine herstellerseitige Kompensation über einen Abschlag
vorgesehen. Der Abschlag ist für jedes Kalenderjahr neu zu ermitteln. Begründet wird der Vorschlag
mit der Entwicklung der Ausgaben im Patentmarkt.
Ausgenommen vom dynamischen Abschlag sind Generika; Festbetragsarzneimittel; Biosimilars;
patentfreie versorgungskritische Arzneimittel nach § 52b Absatz 3c Satz 1 AMG; patentfreie
Kinderarzneimittel nach § 35 Absatz 5a Satz 1 SGB V, vom Preismoratorium befreite Arzneimittel
und Reserveantibiotika. Ausgenommen sind zudem Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für die der
neu vorgeschlagene „Deutschlandbonus“ greift. Hiernach sollen neu eingeführte Arzneimittel mit
klinischen Prüfungen in Deutschland und bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert
wird vom dynamischen Abschlag ausgenommen werden. Die Befreiung kann beim BfArM für die
Arzneimittel beantragt werden, die ab dem 1. Januar 2027 erstmalig in Deutschland in Verkehr
gebracht werden. Die für die Befreiung notwendigen Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt den dynamischen Herstellerabschlag entschieden ab. Der
Vorschlag ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig ausgestaltet. Innovationen sind das Ergebnis
hoher Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen und bilden die Grundlage für medizinischen
Fortschritt und eine hochwertige Arzneimittelversorgung. Zusätzliche finanzielle Belastungen durch
einen Herstellerabschlag untergraben die Ziele des frühen Zugangs zu Innovationen, langfristig die
Versorgung, Innovationskraft sowie den Forschungsstandort Deutschland.
Der Neuvorschlag für einen dynamischen Abschlag unterläuft jegliche Planbarkeit für
Hersteller. Die Höhe des Abschlags ist abhängig von nicht sicher vorhersagbaren Variablen. Das
gilt sowohl einnahme- als auch ausgabenseitig. Die fehlende Planbarkeit der tatsächlichen
Abschlagshöhe führt zu erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheit für die betroffenen Unternehmen.
Es ist fraglich, ob ein derart intensiver Eingriff noch von der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gedeckt ist. So bestehen bereits erhebliche Zweifel an der
Angemessenheit des dynamischen Abschlags trotz des angestrebten Gemeinwohlziels der
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Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Zumindest dürften nunmehr die Grenzen der
Zumutbarkeit überschritten sein. Diese Maßnahme, die für den jeweils betroffenen
pharmazeutischen Unternehmer kaum kalkulierbar ist, kann zu einer Instabilität der
pharmazeutischen Industrie führen und so in der Folge die Versorgungssicherheit im
Arzneimittelbereich gefährden.
Pharma Deutschland weist auch darauf hin, dass es sich bei dem dynamischen Herstellerabschlag
nicht um eine kurzfristige Maßnahme handelt. Im Gegenteil, es wird ein dauerhafter Mechanismus
eingeführt, der nicht nur kurzfristig wirkt, und der Unternehmen damit der beschriebenen
Unsicherheit dauerhaft aussetzt. Er stellt einen tiefgreifenden, strukturellen und unbegrenzten
Eingriff in die Preisbildung patentgeschützter Arzneimittel dar.
Für die Auswirkungen des dynamischen Herstellerabschlags auf die Versorgung gibt es
zudem keinerlei Erfahrungen. Die Evaluationen einer Erhöhung des Herstellerabschlags im Zuge
einer kurzfristigen Erhöhung über das GKV-FinStG können nicht direkt auf den dynamischen
Herstellerabschlag übertragen werden. Die Finanzkommission selbst hat die Auswirkungen des
dynamischen Herstellerabschlags in ihrem Bericht als nicht klar vorhersagbar benannt. Der
dynamischen Herstellerabschlag nimmt die Ausgabenbegrenzung in den Fokus, blendet aber
jegliche Auswirkung auf Versorgung, Zugang und auf den Innovationsstandort gänzlich aus.
Aus dem vorgeschlagenen Berechnungsmodell ergibt sich eine nicht sicher vorhersagbare
Abschlagshöhe. Abhängig von den Variablen der Berechnungsformel sind jedoch potenziell
dramatische und unverhältnismäßige Abschlagshöhen von bis zu 50% im Jahr 2040 möglich. Im
Kern sieht das Modell einen Abgleich von tatsächlichen Ausgaben und einem hypothetischen Soll-
Wert vor. Für die Berechnung des Soll-Wertes wird in zwei Stufen vorgegangen. Die erstmalige
Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres, fortgeschrieben mit dem
Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen. In den Jahren danach wird der Soll-Wert des Vorjahres
jeweils fortgeschrieben um den Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen. Wird das im
Gesetzesvorschlag eingebrachte Rechenmodell so umgesetzt, bedeutet das für Hersteller, dass sich
der Abschlag in bislang ungekannte Höhen entwickeln kann. Bei der Betrachtung der Entwicklung
der Abschlagshöhe über die Zeit mit einem Herstellerabschlag von 50% im Jahr 2040 ist klar zu
sehen, dass es sich hier nicht um ein tragfähiges Vorhaben handelt, sondern der Gesetzentwurf
gravierend auf die Industrie und die Arzneimittelversorgung der deutschen Patienten wirkt. Zur
16
Verdeutlichung: selbst wenn die gesamte pharmazeutische Industrie heute aufhören würde, neue
Arzneimittel auf den deutschen Markt zu bringen, würde der Herstellerabschlag durch Demographie
und den damit steigenden Arzneimittelverbrauch noch steigen. Dieses Vorgehen ist insbesondere
im internationalen Kontext zu Entwicklungen in den USA in Hinblick auf Most Favored Nation (MFN)
nicht nachvollziehbar.
Abb. Simulation Dynamischer Herstellerabschlag bis 2040, eigene Berechnung nach Gesetzestext
Der vorgeschlagene dynamische Herstellerabschlag ist eine Budgetierungsmaßnahme. Das
Budget wird bestimmt durch einen rechnerisch ermittelten „Soll“-Wert. Die maßgeblichen
Einflussfaktoren auf die rechnerischen Größen liegen jedoch völlig außerhalb des Einflussbereichs
der einzelnen Hersteller (Beitragseinnahmen, Lohnentwicklung, gesamtwirtschaftliche und
gesellschaftliche Rahmenbedingungen, aber auch die Gesamtausgabenentwicklung von
Arzneimittel). Dennoch gilt, dass wenn die festgelegte Budgetgrenze überschritten wird, eine
Kompensation durch alle betroffenen Hersteller erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem
Umfang ein einzelnes Unternehmen tatsächlich zur Überschreitung beigetragen hat. Auch die
Kompensation für Morbiditätsrisiken und strukturelle Probleme wird gänzlich auf die Industrieseite
verlagert. Damit werden Hersteller in Haftung genommen für Entwicklungen, die sie nicht
beeinflussen können.
17
Das im Regierungsentwurf vorgesehene Verfahren zur Festlegung des Herstellerabschlags
weist zudem erhebliche Umsetzungs-, Transparenz- und Beteiligungsdefizite auf. Im
Vorschlag ist vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband dem BMG bis zum jeweils 15. Mai die
Daten zur Berechnung liefert. Das BMG berechnet die Abschlagshöhe und gibt diese zum jeweils 1.
Juni im Bundesanzeiger bekannt. Zeitgleich gibt das BMG die ihm übermittelten
Berechnungsgrundlagen aus „Transparenzzwecken“ bekannt. Eine inhaltliche Prüfpflicht seitens
des BMG ist nicht vorgesehen. Für Hersteller heißt das, dass Bekanntgabe und Geltung des
Abschlags für den kommenden Gültigkeitszeitraum (Gültigkeit jeweils ab 1. Juli) extrem kurz sind.
Bis zu diesem Zeitraum sind dem Hersteller die konkreten Berechnungsgrundlagen unbekannt und
damit auch nicht überprüfbar. Hersteller werden als maßgeblich Betroffene des Abschlags bis zu
diesem Zeitpunkt nicht in den Prozess eingebunden. Das ist für einen derart weitreichenden Eingriff
in die Preisbildung inakzeptabel. Ein einseitig administrativ festgelegtes Verfahren wird den
Anforderungen an ein rechtsstaatliches, transparentes und sachgerechtes Vorgehen nicht gerecht.
Auch stellen sich grundsätzliche Fragen zur Haftung bei möglichen Fehlern in der Datenerhebung,
-auswertung oder -berechnung. Zudem gilt, dass die geringen Vorlauffristen zwischen Bekanntgabe
und Geltung entgegen jeglicher Planbarkeit stehen. Und all dies im Gesamtkontext eines aktuell
stark volatilen globalen Marktumfeldes.
Die Freistellung vom Abschlag über einen „Deutschlandbonus“ für Arzneimittel, die in
Deutschland klinisch erprobt und produziert werden, ist für Unternehmen nicht erfüllbar.
Das bedeutet nicht nur, dass Unternehmen keine Freistellung vom dynamischen Abschlag
erreichen können, sondern es bedeutet auch, dass ein wichtiges kollektives Ziel, die Stärkung von
Resilienz in der Versorgung, nicht erreicht werden kann. Unbenommen davon stehen die
Anforderungen nicht im Einklang mit derzeitigen europäischen Bestrebungen zur Stärkung der
Arzneimittelversorgung, insbesondere im Kontext des Critical Medicines Act. Vor diesem
Hintergrund ist auch der Verweis in der Gesetzesbegründung des Kabinettentwurfs auf die
Regelung nach ALBVVG im § 130a Absatz 8a SGB V kritisch zu bewerten, da dort ausdrücklich
die EU‑ und EWR‑Ebene als maßgeblicher Referenzrahmen benannt wurde und nicht der
nationale Produktionsstandort Deutschland.
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Zu Art. 1 Nr. 48b) - Herstellerabschlag für Schutzimpfungen (§ 130a Absatz 2
SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Mit der vorgesehenen Regelung soll der Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 2 SGB V für
Schutzimpfungen nach § 20i SGB V um einen zusätzlichen Rabatt in Höhe von 7 % für Impfstoffe
mit Patent- oder Unterlagenschutz eingeführt werden.
Bewertung
Mit dem Entwurf soll für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V für Impfstoffe mit Patent- oder
Unterlagenschutz ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von 7 Prozent eingeführt werden. Aus Sicht des
Verbands ist diese Regelung abzulehnen. Sie verschärft den Preisdruck auf innovative Impfstoffe in
einem Bereich, der für die gesundheitliche Prävention und die Versorgungssicherheit von
besonderer Bedeutung ist, ohne die eigentlichen Ursachen unzureichender Impfquoten in
Deutschland zu adressieren.
Mit dem Vorschlag zu § 130a Absatz 2 SGB V wird der bisherige EU-/EWR-Referenzabschlag in
seiner bisherigen Lenkungswirkung faktisch weitgehend entwertet. Der zusätzliche Abschlag i.H.v.
7% greift, wenn ein Impfstoff nicht in mindestens vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wird und ein
Referenzabschlag deshalb nicht ermittelt, werden kann. Zugleich werden jedoch Impfstoffe, für die
ein Referenzabschlag ermittelt werden kann, zusätzlich mit einem Abschlag i.H.v. 7% belastet und
damit gegenüber der bisherigen Systematik schlechter gestellt. Diese Ausgestaltung kann
Fehlanreize für Markteinführungen innerhalb der Europäischen Union setzen und damit auch
Auswirkungen auf die Versorgung in anderen Mitgliedstaaten haben.
Der gesundheitspolitische Handlungsbedarf liegt nicht in einer Überinanspruchnahme von
Impfstoffen, sondern in einer weiterhin unzureichenden Impfquote, insbesondere bei Erwachsenen
und älteren Menschen. Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzgeber die Stärkung der
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Impfprävention in den Mittelpunkt stellen und verlässliche Rahmenbedingungen schaffen, um die
Inanspruchnahme von Schutzimpfungen nachhaltig zu erhöhen.
Erforderlich sind insbesondere Maßnahmen, die den Zugang zu Schutzimpfungen erleichtern und
die Umsetzung von Impfempfehlungen beschleunigen. Dazu zählen niedrigschwellige Impfangebote
in unterschiedlichen Versorgungsettings, die stärkere Einbindung von Apotheken als Zugangspunkt
für Impfprävention, digitale Erinnerungs- und Recall-Systeme über die elektronische Patientenakte
sowie schnellere und planbarere Prozesse von Zulassung und Empfehlung bis zur regionalen
Erstattung. Ebenso sollten innovative Versorgungskonzepte unterstützt werden, die Co-
Administration erleichtern, Präventionspfade vereinfachen und perspektivisch den Einsatz von
Kombinationsimpfstoffen ermöglichen.
Zusätzliche Abschläge setzen demgegenüber das falsche Signal. Sie schwächen Investitions- und
Planungssicherheit in einem Bereich, in dem Deutschland mehr Innovation, mehr
Versorgungssicherheit und mehr Anreize für Prävention braucht. Statt zusätzlicher Preisbelastungen
sollte die Politik auf ein präventionsorientiertes Umfeld hinwirken, das Impfquoten erhöht,
Versorgung vereinfacht und den Public-Health-Nutzen von Schutzimpfungen besser realisiert. Die
vorgesehene Ergänzung des § 130a Absatz 2 SGB V sollte daher gestrichen werden.
Pharma Deutschland schlägt alternativ eine Änderung der Verordnung über das Verfahren zum
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung – RSAV) vor. Damit sollen die für Krankenkassen entstandenen Kosten über
entsprechende Zuweisungen abgebildet werden. Gleichzeitig fördert der Vorschlag gezielt
nachhaltige Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen. Konkret wird hierfür in § 15 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV – in einem neuen Absatz vorgesehen, dass die
Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V je Impfindikation zu einer Pauschale
zusammengefasst werden, die auch die Impfstoffkosten enthält.
Zudem bedarf es aus Sicht von Pharma Deutschland generell einer expliziten Einbindung der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bei der Regelung des Näheren. Analog zum
20
sogenannten „Leitfaden für Herstellerabschläge“ sind bei Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes
die Verbände ins Benehmen zu setzen.
Dazu schlägt Pharma Deutschland vor, § 130a Absatz 2 Satz 6 SGB V wie folgt zu ändern:
„Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit den
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene.“
Zu Art. 1 Nr. 48c) - Verlängerung des Preismoratoriums und erweitertes
Preismoratorium (§ 130a Abs. 3a SGB V)
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht eine Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2030 vor.
Bewertung
Herstellerabschläge stellen einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht
pharmazeutischer Unternehmen auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Eine regelmäßige
Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist allein vor dem Hintergrund der Konformität mit dem Grundgesetz
erforderlich. Sie sind daher gleichzeitig neben den parallel geltenden Preisinstrumenten,
Rabattverträgen, Festbeträgen sowie Erstattungsbeträgen ein direkt wirkendes Mittel, die
pharmazeutische Industrie zum Lastenausgleich strukturell bedingter Ineffizienzen im GKV-System
heranzuziehen. Vor dem Hintergrund der bereits jährlich erbrachten Rabatte im Zuge des
Preismoratorium spricht sich Pharma Deutschland gegen die beabsichtigte Verlängerung aus.
Die zahlreichen Rückfragen aus den Mitgliedsunternehmen zeigen die Komplexität und damit
Unsicherheiten und in der Preiskalkulation. Korrekte Preis- und Produktmeldungen bilden die
Grundlage einer friktionsfreien Abrechnung von mehr als 600 Mio. Rezepten im Jahr. Daher sind die
der Meldung bzw. Berechnung zugrunde liegenden Voraussetzungen kontinuierlich mit der Praxis
abzugleichen. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz für mehr Sicherheit in
21
der Arzneimittelversorgung (GSAV) hat der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller BAH (heute
Pharma Deutschland) darauf hingewiesen, dass die Regelung des Inflationsausgleiches im
Zusammenspiel mit dem Generikaabschlag nicht praxisgerecht ist. So sollten auch Arzneimittel den
Inflationsausgleich nutzen können, die nach dem 1. August 2009 in Verkehr gebracht wurden und
nicht über das sogenannte erweiterte Preismoratorium referenzierbar sind. Die damit verbundene
Gleichbehandlung von Produkten im Wirkungsbereich des Preismoratoriums stärkt dieses
grundrechtlich und baut Sondermechanismen und damit Bürokratie ab.
Daher schlägt Pharma Deutschland vor, § 130a Absatz 3a Satz 2 wie folgt zu ändern:
“Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August 2009
oder der Preisstand der Markteinführung gemäß Satz 3 erstmalig am 1. Juli 2018 und
jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der
Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex
für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt.”
Darüber hinaus ist weiterhin eine Ablösung des Generikaabschlages wegen vorangegangener
Inanspruchnahme der Inflationsausgleichsregelung nicht möglich. Dies entspricht nicht der
Gesetzesintention und insbesondere der GKV-Spitzenverband nimmt einseitig eine Auslegung der
Regelung über den Leitfaden Herstellerabschläge vor. Die damit verbundenen Unstimmigkeiten in
den Planungen zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln führen zu unnötigen Korrekturen und
Rückabwicklungen seitens Krankenkassen und pharmazeutischer Unternehmen. Pharma
Deutschland setzt sich daher für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz ein. Auch mit Blick auf
die Konsistenz der Abschlagsregelungen innerhalb des § 130a SGB V ist nicht nachvollziehbar,
warum festbetragsgebundene Arzneimittel grundsätzlich dem Generikaabschlag unterliegen.
Entsprechend schlägt Pharma Deutschland folgende Änderung des § 130a Absatz 3b Sätze 4 bis 6
SGB V vor:
“Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des
Preisstands vom 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. Absatz 3a Satz 8 bis 11
gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im
Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem
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1. Dezember 2006 und Preiserhöhungen nach § 130a Abs. 3a Satz 2 und Satz 4 SGB V
sind nicht zu berücksichtigen.“
Geplante Regelung
Mit der Regelung des Entwurfes wird die Preisreferenzierung des sog. erweiterten Preismoratoriums
über den pharmazeutischen Unternehmer hinaus auf einen pharmazeutischen Unternehmer im
Gesamtmarkt erweitert.
Bewertung
Die geplante Änderung des erweiterten Preismoratoriums nach § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V
führt die grundsätzliche und richterlich bestätigte Regelung der Preisreferenzierung innerhalb
desselben pharmazeutischen Unternehmens ad absurdum und wird von Pharma Deutschland
abgelehnt. In der Konsequenz wäre eine Preisreferenzierung eines Arzneimittels, das “dem neuen
Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten
kommt”, im gesamten Markt möglich. Damit werden alle aktuell berechneten Rabatte aufgrund des
erweiterten Preismoratorium hinfällig und die gesamte Abrechnungssystematik nach § 300 SGB V
wird chaotisiert. Die pU-eigene Preissouveränität innerhalb von Deutschland wird entschieden
geschwächt. Zudem negiert die vorgeschlagene Regelung den Gesetzeszweck des § 130a Absatz
3a Satz 5 SGB V. Demnach gilt Satz 4 “entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des
pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer.” Die in der Begründung angeführten Umgehungsmöglichkeiten soll der Satz 5
auffangen. Die mit dem aktuellen Vorschlag intendierte Wirkung ist damit redundant.
Die geplante Neuregelung unterstellt zudem, dass der Preis eines Arzneimittels linear zur
Wirkstoffmenge skalierbar ist. Das ist pharmakologisch falsch. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht
dies eindrücklich: Ein “Arzneimittel 2400 I.E./ml” wurde speziell für Kleinkinder entwickelt, um das
Risiko einer Vitamin-D-Überdosierung bei Säuglingen durch sichere Dosierbarkeit nahezu
auszuschließen. Würde man den Preis linear am wirkstoffreicheren Standardprodukt XYZ
festmachen, dürfte das “Arzneimittel 2400 I.E./ml” rechnerisch nur noch ca. 0,36 € kosten. Die
tatsächlichen Produktionskosten – für GMP-gerechte Herstellung, kindgerechte Verpackung,
Dosierhilfe und besondere Hilfsstoffe – liegen weit darüber. Das Produkt wäre nicht mehr
23
vermarktbar. Der pharmazeutische Unternehmer wäre damit gezwungen, es ersatzlos vom Markt zu
nehmen. Dasselbe gilt für kindgerechte Säfte im Vergleich zu Tabletten sowie für jedes sinnvolle
Repurposing von Wirkstoffen.
Darüber hinaus stellt diese Regelung einen massiven Eingriff in die durch Art. 12 und Art. 14 GG
geschützten Rechte der Unternehmen dar: die Kopplung des eigenen Produktpreises an ein fremdes
Konkurrenzprodukt ist willkürlich und entwertet geleistete Innovationsinvestitionen in
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise.
Zu Art. 1 Nr. 49a) - Preis-Mengen-Regelung (§ 130b Abs. 1a SGB V)
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht vor, Preis-Mengen-Regelungen als feste Abschlagsmechanismen im Sinne einer
Auffanglösung zu installieren. Gemäß aktueller Rechtslage ist die Berücksichtigung von
Mengenaspekten bei der Preisbildung bereits verpflichtend, jedoch wird kein konkretes
Rabattmodell vorgeschlagen. Im Gesetzesentwurf ist eine Auffanglösung vorgesehen, die dann
greift, wenn zwischen Hersteller und GKV keine Einigung erzielt wird. Mit der geplanten Neuregelung
wird eine Schiedsstellenbefassung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sollen bestehende Vereinbarungen, die im Zuge des GKV-FinStG getroffen wurden,
über ein Sonderkündigungsrecht (§ 130b Abs. 7a SGB V) zum 1. Februar 2027 neu verhandelt
werden können.
Bewertung:
Pharma Deutschland lehnt ein im Gesetz festgeschriebenes Abschlagsmodell ab. Im Rahmen des
GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes wurde mit den sog. Leitplanken bereits ein Algorithmus ins
Gesetz eingeführt, der nun richtigerweise wieder abgeschafft wird, da alle Algorithmen der
individuellen Situation einer Substanz im AMNOG nicht gerecht werden können. Jeder durch den
Gesetzgeber festgelegte Algorithmus konterkariert das Grundprinzip der nutzenbasierten
24
Preisfindung und nimmt beiden Verhandlungspartnern, GKV-SV und Industrie, Spielraum, eine
Lösung im Rahmen der Verhandlung nach § 130b SGB V zu finden.
Zurecht wird in der Begründung des Entwurfes ausgeführt, dass es sachgerecht ist,
Verhandlungsspielräume auch zukünftig bei den beteiligten Parteien zu belassen. Eindeutig ist
aber, dass mit der hier vorgeschlagenen Auffanglösung ein Zwangsmodell etabliert wird,
welches jedwedes andere mögliche Modell in der Praxis zukünftig unmöglich macht. Der
Grund hierfür liegt in der Verhandlungslogik. Das vorgegebene Model etabliert aus Sicht des GKV-
SV einen Mindeststandard in Bezug auf eine Preis-Mengen-Vereinbarung. Für die Industrie stellt
diese Formulierung aber eine Maximallösung dar. Insofern wird es keine individuellen Lösungen in
der Verhandlung geben und der Gesetzestext zementiert die zukünftigen Preis-Mengen-
Vereinbarungen.
Auch zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Doppelbelastung der pharmazeutischen
Industrie aufgrund von Wechselwirkungen mit § 130e SGB V. Arzneimittel, welche unter
Rabattvertrag sind, werden auf Grund der dahinter liegenden Steuerungsmechanismen ein
Mengenwachstum erfahren. Dieses Mengenwachstum wird in bilateralen Verhandlungen
zwischen Krankenkasse und Hersteller rabattbestimmend sein. Gleichzeitig muss aber bei
Mengenwachstum ein zusätzlicher Mengenrabatt nach § 130b Abs. 1a bezahlt werden, was eine
doppelte Belastung für die Unternehmen darstellt.
Des Weiteren soll ein Sonderkündigungsrecht nach § 130b Abs. 7a Satz 1 SGB V für bestehende
Verträge ermöglicht werden. Aus Sicht von Pharma Deutschland sollte dieses unter dem
Gesichtspunkt der Planungssicherheit und des (unzulässigen) Eingriffs in die Vertragsfreiheit keinen
Eingang in das Gesetz finden. Auf Grund üblicher kurzer Vertragslaufzeiten von Verträgen nach §
130b SGB V von ca. 1 bis 3 Jahren verbunden mit Sonderkündigungsrechten durch u.a. neue
Nutzenbewertungen nach § 35a SGB V ist dieses auch aus bürokratischen Gründen nicht angezeigt.
Pharma Deutschland plädiert dafür, zwar Preis-Mengen-Vereinbarungen grundsätzlich zu
ermöglichen, diese aber als Soll-Vorschrift in der individuellen Verantwortung der
Verhandlungspartner zu belassen, um die nutzenorientierte Preisfindung zu unterstützen.
25
Zu Art. 1 Nr. 49b) - Streichung der Praxisbesonderheiten
(§ 130b Abs. 2 SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Die Soll-Vorschrift zu einer Vereinbarung einer Praxisbesonderheit für Arzneimittel mit Zusatznutzen
im AMNOG soll ersatzlos gestrichen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt die Streichung der Praxisbesonderheit ab. Die aktuelle Regelung
besagt, dass Arzneimittel mit einem Zusatznutzen als Praxisbesonderheit im Rahmen der
Verhandlungen nach § 130b SGB V anerkannt werden sollen. In diesem Zusammenhang wird unter
anderem vereinbart, dass die Praxisbesonderheit z.B. nur bei bestimmten Patientengruppen oder
bei der Anwendung von Fachärzten oder in bestimmten Indikationen mit Zusatznutzen gilt. Dieses
hilft gezielt, AMNOG-geregelte Arzneimittel da einzusetzen, wo der medizinische, durch den G-BA
bestätigte, größte Patientenzusatznutzen besteht. Die Einführung der Regelung in § 130b Absatz 2
SGB V verfolgte das Ziel, die Verordnungssicherheit für Ärzte bei innovativen Arzneimitteln zu
erhöhen, den therapeutischen Zusatznutzen in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen und die
Qualität der Versorgung zu verbessern sowie die GKV vor Fehlallokationen zu schützen, indem
Arzneimittel zielgerichtet von qualifizierten Fachgruppen eingesetzt werden.
Gründe, warum diese etablierte und unproblematische Regelung zum Nachteil der
Versorgungsqualität nun gestrichen werden soll, sind nicht nachvollziehbar, denn die Gründe, die
zur Einführung geführt haben, sind nach wie vor gegeben. Die Beibehaltung dieser Regelung wäre
in Anbetracht einer qualitativ hochwertigen Versorgung wichtig. Wird die Regelung aufgehoben,
erhöht sich die Rechtsunsicherheit und das Regressrisiko für verordnende Ärztinnen und Ärzte
steigt.
Änderungsvorschlag
Erhalt der aktuellen Regelung zur Praxisbesonderheit nach §130b Abs. 2 SGB V.
26
Zu Art. 1 Nr. 50 - Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten
Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (§ 130e Abs. 1 SGB V
(neu))
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Krankenkassen in Therapiegebieten, in denen es
„therapeutisch vergleichbare“ Arzneimittel gibt, Rabattverträge abschließen können. Die rabattierten
Arzneimittel sollen von Leistungserbringern bevorzugt verordnet werden. Durch eine Quotenbildung
in Verbindung mit Praxisbesonderheiten hätten Ärzte die Möglichkeit von potenziellen Regressen
befreit zu werden, wenn sie Rabattvertragsarzneimittel verordnen. Grundsätzlich sollen
Krankenkassen über die Gleichwertigkeit von patentgeschützten Arzneimitteln entscheiden.
Das Vorhaben soll bis zum 31. Dezember 2030 pilotiert werden. Zunächst ist der Abschluss von
Verträgen nur innerhalb fünf gesetzlich vorgegebener Wirkstoffgruppen zulässig:
o Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren
o Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten
o Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren
o Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren
o Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PDL1)-
Inhibitoren
Zur Evaluation der Pilotphase bis Ende 2030 soll der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium
für Gesundheit einen Bericht über die Auswirkungen auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung sowie die Auswirkungen auf Arzneimittelausgaben vorlegen. Nach der Pilotphase sind
die Krankenkassen mit der Gruppenbildung beauftragt.
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt diese Regelung entschieden ab. Sie bedeutet einen Systembruch
mit erheblichen und langfristigen Folgen für die Patientenversorgung in Deutschland. Die
vorgeschlagenen Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sind nichts
weniger als eine Fokusliste, bzw. eine Positivliste. Frühere Versuche, ein solches Instrument in
Deutschland zu etablieren sind aus gutem Grund gescheitert. Mit dem AMNOG hat sich Deutschland
27
bewusst für eine nutzenbasierte Preisfindung entschieden. Dieses etablierte System würde durch
die Neuregelung unterlaufen. Zum Nachteil für die Patientenversorgung mit innovativen
Arzneimitteln. Innerhalb der betroffenen Gruppen würde der Preis zum dominierenden
Auswahlkriterium. Medizinisch relevante Unterschiede zwischen Therapien, die für den
Behandlungserfolg entscheidend sein können, würden systematisch ausgeblendet und die
Therapievielfalt eingeschränkt. Bekannte Probleme der Generikaversorgung würden wiederholt,
ausufernde Bürokratie weiter vorangetrieben.
Die Annahme therapeutischer Vergleichbarkeit innerhalb der Wirkstoffgruppen greift zu kurz.
Beispielsweise ist es in der Onkologie für den langfristigen Therapieerfolg oft entscheidend,
verschiedene Wirkstoffe bereits ab der Erstlinientherapie strategisch und in der richtigen Sequenz
einzusetzen. Ein System, das primär auf Rabatte schaut, ignoriert medizinische und
pharmakologische Realitäten. Die innerhalb der Gruppen benannten Arzneimittel zeichnen sich
durch Unterschiede in der Zulassung, Wirksamkeit, in den Nebenwirkungen und der Verträglichkeit
aus. Betrachtet man beispielsweise verschiedene Tumortherapien, so stellt man fest, dass sich die
Zulassung u.a. in Tumormutationen unterscheiden. Während für bestimmte Patientengruppen eine
wirksame Therapie zur Verfügung steht, ist die jeweils vorgesehene Alternativtherapie bei
bestimmten Mutationen nicht wirksam, da sie diese nicht adressiert. Wählt eine Krankenkasse nun
die erste Therapie, können Patienten mit bestimmter Mutation durch den Arzt nur noch mit hohem
Dokumentationsaufwand und großen wirtschaftlichen Risiken in Bezug auf Regresse therapiert
werden. Im schlimmsten Fall werden sie falsch therapiert.
Mit dem Vorschlag würde den Krankenkassen eine weitreichende Steuerungsmacht sowie
langfristig die Kompetenz zur Bildung therapeutisch vergleichbarer Arzneimittelgruppen
übertragen. Damit würden den Krankenkassen allein eine zentrale, für die Arzneimittelversorgung
hochrelevante Aufgabe, zugewiesen. Die geplante Regelung stellt de facto eine
Rationierungsmaßnahme dar. Es stellt sich die Frage nach der institutionenpolitischen Legitimation
der Krankenkasse für eine solche Maßnahme. Kassenspezifische Rabattverträge bergen zudem das
Risiko einer Fragmentierung der Versorgung, sodass nicht mehr alle Patientinnen und Patienten in
Deutschland einen gleichberechtigten Zugang zu den für sie medizinisch notwendigen Therapien
hätten.
28
Die hier vorgeschlagenen Regelungen unterlaufen die Nutzenbewertung des AMNOG.
Deutschland hat sich mit dem AMNOG bewusst gegen eine Positivliste entschieden. Stattdessen
wurde ein System eingeführt, das auf wissenschaftlicher Nutzenbewertung und anschließender
Preisverhandlung basiert. Ziel war es, Innovationen schnell verfügbar zu machen, gleichzeitig
Kosten zu kontrollieren und die Versorgungsqualität zu verbessern. Durch die neuen
Rabattmechanismen entsteht faktisch eine dem AMNOG-Verfahren nachgelagerte Positivliste und
führt dieses ad absurdum. Denn es setzen sich nicht mehr Arzneimittel mit dem größten
Zusatznutzen in der Versorgung durch, sondern die Produkte derjenigen pharmazeutischen
Unternehmen, die den höchsten Rabatt gewähren. Für die Patientenversorgung bedeutet das: nicht
mehr die beste Therapie bestimmt die Verordnung, sondern die günstigste. Dieses widerspricht klar
der Ausrichtung des AMNOG-Verfahrens, welches das Ziel hat, Arzneimittelkosten zu reduzieren
und die Versorgungsqualität zu steigern. Wenn der Preis der alleinige Faktor hinsichtlich der
Verordnung sein soll, wie es der Entwurf vorsieht, muss die Frage gestellt werden, ob man sich ein
für alle Beteiligten aufwendiges und mit hohen Kosten und Ressourcen verbundenes Verfahren der
Nutzenbewertung künftig noch leisten möchte. Auch die Anstrengungen des Gesetzes zur Stärkung
der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG),
welche zur Steigerung der Qualität in der Versorgung Nutzenbewertungsbeschlüsse in die
Arzneimittelinformationssysteme der Ärzte integriert haben, scheinen demnach obsolet.
Die langfristigen Folgen dieser Regelung für die Versorgung wären verheerend, auch vor dem
Hintergrund zusätzlicher Folgekosten für das Solidarsystem, u.a. weil eine nicht individuell
abgestimmte Arzneimittel-Therapie eine erfolgreiche Behandlung gefährdet und zusätzlich zu
weiteren Leistungsansprüchen wie Krankenhausbehandlungen und weiterer Diagnostik führt.
Vermeintliche Einsparungen werden folglich durch weitere Kosten konterkariert.
Produkte, die nicht in Rabattverträgen berücksichtigt werden, verschwinden langfristig vom Markt
oder es fehlt schlichtweg der Anreiz, sie überhaupt auf den Markt zu bringen. Welche nicht kurzfristig
revidierbaren Folgen dies auf die Versorgungssicherheit hat, zeigt der Generikamarkt eindrücklich.
Die vorrangige Verordnung rabattierter Arzneimittel verschiebt den Fokus von der
medizinischen Therapieentscheidung hin zu wirtschaftlichen Vorgaben. Ärzte würden
zunehmend auf die Rolle von Diagnostikern reduziert, während die eigentliche
Arzneimitteltherapieentscheidung de facto von den Krankenkassen und damit nach rein finanziellen
29
Kriterien getroffen würde. Grundsätzlich ist fraglich, ob eine Krankenkasse selbst auf kollektiver,
nicht patientenindividueller Ebene, in hoch komplexen Erkrankungen über die medizinische
Erfahrung verfügt, diese Entscheidungen zu treffen, welche Arzneimittel in einem Cluster
berücksichtigt werden und welche nicht. Selbst die Finanzkommission sah dies nicht und hat den G-
BA als maßgebliche Institution angeführt.
Internationale Erfahrungen zeigen zudem: wenn der Zugang zu innovativen Therapien stark
eingeschränkt wird, entstehen Ausweichbewegungen. Menschen mit ausreichenden finanziellen
Mitteln werden sich nicht mit dem eingeschränkten Standardangebot zufriedengeben. Das stärkt
private Versorgungssysteme und verschärft die Zwei-Klassen-Medizin. Schon heute werden in der
privaten Krankenversicherung mehr Innovationen verordnet als in der gesetzlichen. Neue Therapien
erreichen diese Patienten häufig deutlich früher.
Neben den medizinischen Problemen würde dieses Modell auch den Bürokratieaufwand
exponentiell erhöhen. Viele Arzneimittel durchlaufen bereits heute auf europäischer Ebene ein
komplexes HTA-Verfahren. Anschließend folgt in Deutschland die Nutzenbewertung nach § 35a
SGB V sowie eine intensive Preisverhandlung mit dem GKV-Spitzenverband. Erst danach wird ein
Erstattungsbetrag festgelegt. Mit dem vorgeschlagenen Modell würde dieser Prozess jedoch nicht
enden. Stattdessen müssten Hersteller anschließend erneut mit einzelnen Krankenkassen
verhandeln, um überhaupt auf deren Positivlisten zu gelangen.
Eine einfache Rechnung verdeutlicht die Dimension, sollte nach Ende der Pilotphase dieses Modell
Einzug in die breite Versorgung halten:
Wenn beispielsweise 50 Unternehmen jeweils 50 patentgeschützte Arzneimittel mit derzeit rund 50
Krankenkassen verhandeln müssten, ergäbe das theoretisch 125.000 Einzelverträge, die zudem
aus vergaberechtlichen Gründen regelmäßig – etwa alle zwei Jahre – erneuert werden müssten.
Für Hersteller und Krankenkassen bedeutet das nicht nur einen enormen administrativen Aufwand,
sondern es käme auch zu einer faktischen Marktabschottung – einer vierten Hürde durch
Krankenkassen ohne Kontrahierungszwang – ein Szenario, das erhebliche wettbewerbs- und
vergaberechtliche Fragen aufwerfen würde, insbesondere im Bereich innovativer Therapien.
30
Änderungsvorschlag
Streichung der geplanten Neuregelung des §130e SGB.
Art. 1 Nr. 55 a) und b) - Einführung mengenabhängiger
Vergütungsbestandteile für Vergütungsbeträge digitaler
Gesundheitsanwendungen (Art. 134 Abs. 1, S. 4 und 5 SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Der Entwurf sieht mengenbezogene Abschläge für Vergütungsbeträge digitaler
Gesundheitsanwendungen (DiGA) vor.
Bewertung
Mit der Digitalisierungsstrategie „Gemeinsam Digital 2026“ hat das BMG ein klares
gesundheitspolitisches Leitbild formuliert: die digitale Transformation soll konsequent
vorangetrieben und DiGA als integraler Bestandteil digital unterstützter Versorgungsprozesse
etabliert werden. Dieses Ziel findet sich ausdrücklich auch im Entwurf des Gesetzes für Daten und
digitale Innovation im Gesundheitswesen wieder, der darauf abzielt, die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für DiGA gezielt weiterzuentwickeln und zugleich Bürokratie abzubauen. Vor
diesem Hintergrund werden die Vorschläge, die auf mengenabhängige Abschläge der
Vergütungsbeträge für DiGA abzielen, von Pharma Deutschland kritisch bewertet. Sie stehen in
einem grundlegenden Spannungsverhältnis zu den erklärten Zielen der Digitalstrategie des BMG
und gefährden den jungen und innovativen Versorgungszweig der DiGA in seiner Entwicklung und
Existenz.
DiGA sind systemrelevant für die zukünftige Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung. Bereits
heute ist absehbar, dass die analoge Versorgungsstruktur in den kommenden Jahren an ihre
Grenzen geraten wird. Rund 43 Prozent der niedergelassenen Ärzte sind über 60 Jahre alt und
31
werden in den nächsten fünf bis sieben Jahren größtenteils aus der Versorgung ausscheiden.
Digitale Therapieangebote sind daher unverzichtbar, um Versorgungsengpässe abzufedern, den
Zugang zu medizinischen Leistungen zu sichern und die wachsenden Bedarfe einer alternden
Gesellschaft zu adressieren. DiGA erfüllen hierfür besondere Voraussetzungen: Sie werden nur
dann in die Versorgung aufgenommen, wenn ein positiver Versorgungseffekt – entweder in Form
eines medizinischen Nutzens oder patientenrelevanter Struktur- und Verfahrensverbesserungen –
nachgewiesen ist. Darüber hinaus ermöglichen sie einen flächendeckenden, niedrigschwelligen und
zeitnahen Zugang zu Therapien, insbesondere in strukturschwachen und unterversorgten Regionen.
Eine Regulierung, die erfolgreiche Anwendungen durch mengenabhängige Abschläge finanziell
entwertet, konterkariert diesen versorgungspolitischen Mehrwert. Eine Mengenausweitung ist immer
ein Indikator dafür, dass sich eine DiGA in der Versorgung etabliert hat und bestehende
Versorgungslücken füllt. Der Stellenwert in der Versorgung wird durch mengenabhängige Abschläge
nicht berücksichtigt.
Mengenabhängige Abschläge basieren auf der Grundannahme, dass mit steigender Nachfrage
sinkende Grenzkosten entstehen, die abgeschöpft werden könnten. Diese Logik greift bei DiGA
jedoch nicht. Entgegen der Gesetzesbegründung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes,
fallen bei DiGA gleichwohl auch nach initialer Entwicklung weiterhin hohe Kosten an. Insbesondere
für regulatorische Aufwände (diverse Zertifikate und Verwaltungsakte), regelmäßig neue technische
Vorgaben, die Weiterentwicklung der DiGA sowie auch für den Vertrieb, ist insbesondere der
finanzielle Aufwand erheblich. Erschwerend haben zusätzliche Vorgaben – beispielsweise durch die
Einführung der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung (AbEM) oder durch einschränkende
Sicherheitsanforderungen seitens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) –
die Kostenbasis zuletzt weiter erhöht. Mengenabhängige Abschläge würden daher keine
tatsächlichen Effizienzgewinne abschöpfen, sondern pauschal Erlöse kürzen, ohne in einem
sachgerechten Verhältnis zur Kosten- und Innovationslogik von DiGA zu stehen.
Erschwerend kommt hinzu, dass durch verhandelte Preise und die AbEM bereits preisregulierende
Mechanismen im DiGA-System implementiert sind und durch die bestehende BSI-Regulatorik
zusätzlich regelhaft Versicherte von der Versorgung ausgeschlossen werden. Mit der Einführung der
AbEM wurden erfolgsabhängige Preisbestandteile von mindestens 20 Prozent etabliert, die ihre
erhebliche finanzielle Steuerungswirkung noch nicht entfalten konnten. Ein mengenabhängiger
32
Abschlag höhlt darüber hinaus die nutzenbasierte Preisbildung, die durch die AbEM eingeführt
wurde, dadurch aus, dass sich gute Nutzenergebnisse positiv, gleichzeitig aber durch die vermehrte
Nutzung durch Abschläge negativ auf den Preis auswirken. Zuletzt wird das Versorgungspotenzial
durch versorgungsferne Sicherheitsvorgaben des BSI eingeschränkt. Versicherte, die ein Android
Betriebssystem in der Version Android 13 oder älter verwenden, sollen keinen Zugang mehr zu DiGA
erhalten, sodass bis zu 45% der Versicherten von der DiGA-Versorgung ausgeschlossen werden.
Die eRezept-App ist hingegen ab Android 8 verwendbar.
Besonders problematisch ist auch, dass mengenbezogene Abschläge erfolgreiche Versorgung
faktisch sanktionieren. Hohe Verordnungszahlen sind regelmäßig Ausdruck von Wirksamkeit,
Akzeptanz bei Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten und einer gelungenen
Integration in bestehende Versorgungsprozesse. Wenn steigende Nachfrage automatisch zu
sinkender Vergütung führt, entsteht ein systemisch falscher Anreiz: Je besser eine DiGA wirkt und
angenommen wird, desto geringer wird ihre Refinanzierbarkeit. Dies unterminiert nicht nur die
Versorgungsqualität, sondern auch die Bereitschaft der Hersteller, in Skalierung, Weiterentwicklung
und indikationsübergreifende Versorgungslösungen zu investieren.
Weiterhin darf das Wachstum von Einzelfällen nicht als Blaupause für eine ansonsten auf das
Schließen von Versorgungslücken ausgerichtete Branche dienen. Der DiGA-Bericht des GKV-
Spitzenverbandes 2025 (März 2026) ist eindeutig: die maßgebliche Kritik fokussiert sich auf eine
DiGA, sodass die jetzt aufgezeigten doppelten Preisregulierungsmechanismen, die noch zu den
nicht sichtbaren AbEM-Kostenkontrollen hinzukommen, nur darauf ausgelegt sind, das exponentielle
Wachstum dieser einen DiGA zu beherrschen. Es muss vielmehr darum gehen, nachhaltige
Anreizsysteme für eine gezielte Entwicklung von DiGA zu etablieren, solange man wahrhaftig daran
festhalten möchte, das neue Versorgungsfeld den Patienten zukunftsfähig bereitzustellen.
Zusätzliche bürokratieträchtige Instrumente werden von Pharma Deutschland daher abgelehnt.
33
Vorschläge für weitere gesetzliche Änderungen
Aus Sicht von Pharma Deutschland bleiben wichtige weitere Maßnahmen, die zu weiteren
Effizienzgewinnen und einer nachhaltigen Systementwicklung beitragen könnten, im
Gesetzesentwurf bislang unberücksichtigt. Insbesondere die Verbesserung des OTC-Switch-
Verfahrens sowie die Nutzung von Pay-for-Performance Modellen bieten Ansatzpunkte zur gezielten
Entlastung der GKV-Finanzen. Eine Berücksichtigung dieser Ansätze würde den Gesetzentwurf
sinnvoll ergänzen.
Vorschlag für eine Verbesserung und Vereinfachung des sog. OTC-Switch-
Verfahrens
Nach Auffassung von Pharma Deutschland könnten weitere Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in
der Arzneimittelversorgung bei gleichzeitiger Einsparung von Ressourcen im Gesundheitswesen
und von Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen führen. Dazu wäre das heutige Verfahren zur
Entlassung von Wirkstoffen aus der Verschreibungspflicht (das sog. OTC-Switch-Verfahren) zu
reformieren. Pharma Deutschland schlägt konkret vor, das bisherige wirkstoffbezogene Verfahren
um ein produktbezogenes Verfahren zu ergänzen. Es sollte zukünftig einem pharmazeutischen
Unternehmer auch möglich sein, eine Änderung des Verschreibungsstatus eines Arzneimittels beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen eines Antrags auf
Neuzulassung oder eines Änderungsantrags einer bestehenden Zulassung zu stellen. Folglich hätte
das BfArM im Rahmen des Antragsverfahrens für eine individuelle Zulassung über den
Verschreibungsstatus zu entscheiden. Vergleichbare Verfahren sind bereits in einigen EU-
Mitgliedstaaten etabliert. Mit diesem produktbezogenen Switch-Verfahren käme es zu einer
Verfahrensbeschleunigung und zu größerer Transparenz sowie zu einem rechtsmittelfähigen
Zulassungsbescheid. Damit würde die Planbarkeit für die pharmazeutischen Unternehmer
verbessert, ebenso ihre Teilhabe. Würde zusätzlich eine Marktexklusivität von drei Jahren gewährt
(beginnend mit dem Datum der Erteilung der Zulassung/ Genehmigung der Änderung), könnte das
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die Bereitschaft der Unternehmen, in die Entwicklung innovativer rezeptfreier Arzneimittel und OTC-
Switches zu investieren, deutlich erhöhen. Der jeweilige Verwertungsschutz sollte jedem
Unternehmen gewährt werden, das unabhängig von einem weiteren Unternehmen mit seinen
individuell gewonnenen Daten einen Antrag gestellt hat.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungen im
Arzneimittelgesetz (AMG) und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV) vorzunehmen. Die konkreten Anpassungen und
Formulierungen sind ausgearbeitet, wurden im Zuge des Stellungnahmeverfahrens zum
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vorgelegt und können jederzeit
nochmals nachgereicht werden. Die gilt auch für Erläuterungen zum Einsparpotenzial, das durch
mehr Selbstmedikation gehoben werden könnte. OTC-Switches bilden hierfür einen wichtigen
Hebel.
Insgesamt sollte Selbstmedikation als tragende Säule der Gesundheitsversorgung anerkannt
und ausgebaut werden, nicht zuletzt dazu, dass die Gesundheitsversorgung und die GKV
finanzierbar bleiben. Ein besseres Verfahren für die OTC-Switches wäre dabei ein wichtiges Signal
an die pharmazeutischen Unternehmen, in dieser Hinsicht zu investieren.
Pay-for-Performance Modelle als Risikopartnerschaft nutzen
Im Gesetzesentwurf nicht adressiert werden risikobasierte Vergütungsmodelle. Sie können für
geeignete Fälle den frühen Zugang zu innovativen Therapien sicherstellen und tragen gleichzeitig
zu einer langfristig tragfähigen Finanzierbarkeit im GKV-System bei. Solche Modelle teilen das
finanzielle Risiko zwischen Hersteller und GKV. Sie können einen sinnvollen Baustein zur
Weiterentwicklung des AMNOG-Systems leisten und stärken das Prinzip einer nutzenbasierten
Preisfindung.
Für nachhaltige und zukunftsfähige Lösungsansätze braucht es Maßnahmen, die die
Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems im Blick halten, aber andererseits bestehende
Rahmenbedingungen für den Standort Deutschland und auch die Patientenversorgung nicht
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nachhaltig verschlechtern. Pay-for-Performance als Risikopartnerschaft bietet eine Chance, diese
Ziele in Einklang zu bringen. Unternehmen übernehmen bei diesen Risikopartnerschaften bewusst
zusätzliche finanzielle Verantwortung.
Risikopartnerschaften in besonderen Therapiesituationen sind für den Erhalt eines frühzeitigen
Zugangs zu Innovationen besonders relevant. Sie können dann sinnvoll sein, wenn Erfahrungswerte
für neue Therapien fehlen. Gerade innovative Arzneimittel für kleine Patientengruppen, etwa bei
seltenen Erkrankungen oder hochspezialisierten Therapien, sind häufig mit hohen
Entwicklungsrisiken und Arzneimittelkosten verbunden. Hier bietet die Industrie an, preislich stärker
ins Risiko zu gehen durch Vergütungsmodelle, bei denen die Höhe der Erstattung direkt an den
tatsächlichen Therapieerfolg gekoppelt ist. Outcome-basierte Modelle schaffen Transparenz, fördern
evidenzbasierte Entscheidungen und stellen sicher, dass Innovation dort honoriert wird, wo sie
messbaren Nutzen für Patientinnen und Patienten bringt. Wichtige Voraussetzung: die Modelle sind
einfach und rasch umsetzbar, z.B. durch einfaches Monitoring von Folgeverordnungen. Sie sind über
die Nutzung vorhandener Datenquellen außerhalb von klinischen Studien, wie z.B. mit
Verordnungsdaten umsetzbar.
Zur besseren Umsetzung einer Erstattung in Form von messbaren Therapieerfolgen sind nur wenige
Änderungen im SGB V und anhängenden Gesetzen nötig. Eine Grundvoraussetzung ist ein
verbindliches und klares Aufgreifkriterium für die Anwendung von Outcome-basierten Modellen im
Gesetz zu schaffen. Besonders geeignet sind Outcome-basierte Modelle bei Arzneimitteln bei denen
auf Grund von z.B. beschleunigtem Zulassungsverfahren verbunden mit einem hohen Wert für den
Patienten auf Seiten der Europäischen Zulassungsbehörde (EMA) und Unsicherheit über den
Patientenzusatznutzen im Rahmen der Nutzenbewertung herrscht. Eine Voraussetzung für
Risikopartnerschaften im Arzneimittelbereich ist also die Bewertung dieser Arzneimittel in einer Art
und Weise, die diese Unsicherheit berücksichtigt. Konkret sollte folgende Änderungen im § 35a SGB
V zur Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen durchgeführt werden:
• Integration von Arzneimitteln in besonderen Therapiesituationen und Anerkennung der
„bestverfügbaren Evidenz“.
• Unabhängiges Aufgreifkriterium für besondere Therapiesituationen ist die EMA-
Zulassung z.B. als Conditional Approval oder beschleunigtes Zulassungsverfahren
36
Nach einer Verankerung „besonderer Therapiesituationen“ im § 35a SGB V sollte eine Verknüpfung
konsequent im § 130b SGB V fortgeführt werden, um die Nutzenbewertung und die
Preisverhandlung zu verzahnen.
Bonn/Berlin/ 18. Juni 2026
25.06.2026
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Pressemitteilung
Ministerpräsidentenkonferenz diskutiert
Rahmenbedingungen für starken Pharma-Standort
Bundesländer stellen strategische Bedeutung der
Arzneimittelversorgung heraus und formulieren
Erwartungen an die Pharmastrategie
Berlin (25. Juni 2026) – Pharma Deutschland begrüßt den
hessischen Beschlussvorschlag zur Sicherung von
Innovationskraft, Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit
des Pharma- und Chemiestandorts Deutschland, über den die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heute in
Berlin beraten. Die Bundesländer nehmen die pharmazeutische
Industrie als zentrale Schlüsselbranche für Wertschöpfung,
Beschäftigung und Exportstärke ernst und stellen die
Arzneimittelversorgung der Bürgerinnen und Bürger in den
Mittelpunkt.
“Der Beschlussvorschlag benennt genau die Stellschrauben, an
denen die Bundesregierung jetzt drehen muss, um den
Widerspruch zwischen industriepolitischem Anspruch und
gesundheitspolitischer Realität aufzulösen. Die
Arzneimittelversorgung ist eine strategische Infrastruktur und damit
weit mehr als ein zentraler Pfeiler der Gesundheitsversorgung. Die
Pharmabranche ist eben auch Jobmotor, Innovator und Investor.
Wer Arzneimittelversorgung primär als Kostenfaktor behandelt,
riskiert Versorgungsengpässe, schwächt die industrielle Basis
Deutschlands und untergräbt am Ende die Resilienz unseres
Landes. Unsere Erwartung ist, dass die Bundesregierung die
Pharmabranche endlich in die Erstellung der Pharmastrategie
einbezieht und die klare Standortperspektive der Bundesländer
darin berücksichtigt wird“, erklärt Dorothee Brakmann,
Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland.
Der hessische Beschlussvorschlag betont die Bedeutung der
pharmazeutischen Industrie für industrielle Wertschöpfung,
Innovation, hochqualifizierte Arbeitsplätze und die Exportleistung
Deutschlands. Zugleich stellt das Papier klar, dass eine sichere
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Arzneimittelversorgung ein wesentlicher Faktor für die Resilienz
und wirtschaftliche Souveränität Deutschlands und Europas ist.
Pharma Deutschland appelliert an Bundeskanzler Friedrich Merz
und die Bundesregierung, die Impulse der Länder rasch
aufzugreifen. „Der Beschlussvorschlag zeigt, wie eine moderne
Pharmastrategie aussehen muss: Forschung, Entwicklung und
Produktion am Standort sichern, innovationsgerechte Preis- und
Erstattungsmodelle etablieren, Versorgungssicherheit und
Resilienz stärken und die industrielle Gesundheitswirtschaft als
Rückgrat unseres Wohlstands ernst nehmen“, fasst Brakmann
zusammen. „Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für einen Kurswechsel
hin zu einer Politik, die Standortsicherung, Innovation und
Patientenversorgung gemeinsam denkt.“
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Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
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25.06.2026
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