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47. Öffentliche Sitzung des G-BA
Sofern nicht abweichend beschrieben, wurden folgende Beschlüsse einstimmig mit Zustimmung der Patientenvertretung gefasst. 1. Frühe Nutzenbewertung (AM-RL, Anlage XII) Ergänzende Informationen zu den Beschlüssen der frühen Nutzenbewertung finden Sie in Kürze in der AMNOG-Übersicht im Mitgliederbereich unserer Webseite. Nivolumab Ern. NB: Fristablauf Urothelkarzinom (onkologische Erkrankungen) Beschluss: Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen Der G-BA hatte mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 über die Nutzenbewertung von Nivolumab im Anwendungsgebiet entschieden und dabei die Geltungsdauer des Beschlusses befristet. Die Bewertung bezieht sich ausschließlich auf die Patientenpopulation: Erwachsene mit muskelinvasivem Urothelkarzinom mit Tumorzell-PD-L1-Expression ≥ 1 % und hohem Rezidivrisiko nach vollständiger Resektion, die für eine Cisplatin-haltige Therapie nicht geeignet sind oder bereits eine neoadjuvante Chemotherapie mit Cisplatin erhalten haben, adjuvante Behandlung. Der pharmazeutische Unternehmer hatte zum Nachweis des Zusatznutzens Ergebnisse aus der laufenden, doppelblinden Phase-III-RCT CA209-274 vorgelegt. Für den Endpunkt Gesamtüberleben zeigt sich ein statistisch signifikanter Unterschied zum Vorteil von Nivolumab im Vergleich zu beobachtendem Abwarten. Das Ausmaß der erzielten Verlängerung im Gesamtüberleben wird vom G-BA als deutliche Verbesserung bewertet. In der Endpunktkategorie Morbidität wurde das Scheitern des kurativen Therapieansatzes, dargestellt als Ereignisrate und krankheitsfreies Überleben (DFS), sowie die Krankheitssymptomatik (EORTC QLQ-C30) und der Gesundheitszustand (EQ-5D VAS) erhoben. In der Endpunktkategorie Morbidität liegt ein deutlicher Vorteil von Nivolumab hinsichtlich der Vermeidung des Scheiterns des kurativen Therapieansatzes vor, der mit einem großen Unterschied im krankheitsfreien Überleben (DFS) zum Vorteil von Nivolumab verbunden ist. Zudem zeigt sich ein Vorteil beim Gesundheitszustand. In der Gesamtbetrachtung steht den deutlichen Vorteilen im Gesamtüberleben und bei der Vermeidung des Scheiterns des kurativen Ansatzes sowie der Verbesserung im Gesundheitszustand nur ein Nachteil durch die Zunahme von Therapieabbrüchen aufgrund von UE gegenüber. Lisocabtagen maraleucel Neues AWG Mantelzell-Lymphom (MCL) (onkologische Erkrankungen) Beschluss: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Es handelt sich um die Nutzenbewertung eines neuen Wirkstoffs in einem neuen Anwendungsgebiet nach § 35a SGB V. Der Wirkstoff Lisocabtagen maraleucel ist neu zugelassen zur Behandlung von Erwachsenen mit rezidiviertem oder refraktärem Mantelzell-Lymphom nach mindestens zwei Linien einer systemischen Therapie, einschließlich eines Bruton-Tyrosinkinase-Inhibitors. Für die Nutzenbewertung legte der pharmazeutische Unternehmer die Ergebnisse der einarmigen Studie TRANSCEND-NHL-001 vor. Die Ergebnisse der einarmigen Studie sind für die Bewertung des Zusatznutzens nicht geeignet, da sie keinen Vergleich gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ermöglichen. Darüber hinaus legte der pharmazeutische Unternehmer indirekte Vergleiche gegenüber Brexucabtagen autoleucel vor. Diese indirekten Vergleiche sind aus Sicht des G-BA nicht geeignet, um einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßige Vergleichstherapie zu belegen. Cemiplimab Neues AWG Plattenepithelkarzinom (onkologische Erkrankungen) Beschluss: Hinweis auf einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen Es handelt sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für den Wirkstoff Cemiplimab: Monotherapie zur adjuvanten Behandlung von erwachsenen Patienten mit kutanem Plattenepithelkarzinom (CSCC) und hohem Rezidivrisiko nach Operation und Bestrahlung. Für die Nutzenbewertung legte der pharmazeutische Unternehmer die noch laufende, doppelblinde Phase-III-Studie C-POST für den Vergleich von Cemiplimab gegenüber Placebo vor. Die Ergebnisse zu dem Endpunkt Scheitern des kurativen Therapieansatzes zeigen aus Sicht des G-BA einen deutlichen Vorteil von Cemiplimab im Vergleich zu beobachtendem Abwarten. In der Gesamtbetrachtung steht dem Vorteil im Endpunkt Scheitern des kurativen Ansatzes ein Nachteil hinsichtlich der Nebenwirkungen gegenüber. Vor dem Hintergrund der hohen Anzahl an frühen Zensierungen lässt sich das Ausmaß der Verbesserung im Endpunkt Scheitern des kurativen Ansatzes aus Sicht des G-BA nicht sicher quantifizieren. Es sei ein längerer Beobachtungszeitraum notwendig, um eine Quantifizierung des Ausmaßes der Verbesserung zu ermöglichen. Der Nachteil bei den Nebenwirkungen führt nicht zu einer Herabstufung in der Gesamtaussage zum Zusatznutzen. Iptacopan Neubewertung Orphan Drug > 30 Mio. Paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe) Beschluss: a) Erwachsene mit paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie (PNH), die eine hämolytische Anämie aufweisen und nicht vorbehandelt sind: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. b) Erwachsene mit paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie (PNH), die nach wie vor eine hämolytische Anämie aufweisen und vorbehandelt sind: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Es handelt sich um eine erneute Nutzenbewertung aufgrund der Überschreitung der 30 Millionen Euro Umsatzgrenze. Das bewertete Anwendungsgebiet lautet: „Fabhalta wird angewendet als Monotherapie zur Behandlung erwachsener Patienten mit paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie (PNH), die eine hämolytische Anämie aufweisen.“ In diesem Anwendungsgebiet wurden zwei Patientengruppen unterschieden: a) Erwachsene mit paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie (PNH), die eine hämolytische Anämie aufweisen und nicht vorbehandelt sind b) Erwachsene mit paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie (PNH), die nach wie vor eine hämolytische Anämie aufweisen und vorbehandelt sind. Der pharmazeutische Unternehmer hat für Patientengruppe a) keine Daten vorgelegt. Die für die Patientengruppe b) liegen aus Sicht des G-BA keine geeigneten Daten vor. Die vorgelegte Studie APPLY-PNH sei für die Nutzenbewertung nicht geeignet. Iptacopan Neubewertung Orphan Drug > 30 Mio. Komplement-3- Glomerulopathie (Krankheiten des Urogenitalsystems) Beschluss: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Es handelt sich um die Nutzenbewertung des Wirkstoffes aufgrund der Überschreitung der 30 Mio. Euro-Umsatzgrenze. Das bewertete Anwendungsgebiet lautet: „Fabhalta wird angewendet zur Behandlung erwachsener Patienten mit Komplement-3 Glomerulopathie (C3G) in Kombination mit einem Renin-Angiotensin-System (RAS)-Inhibitor oder bei Patienten, die intolerant gegen RAS-Inhibitoren sind oder bei denen ein RAS-Inhibitor kontraindiziert ist." Der pharmazeutische Unternehmer legte eine Teilpopulation der RCT APPEAR-C3G vor, in der Iptacopan mit Placebo, jeweils in Kombination mit Mycophenolatmofetil und Kortikosteroiden, verglichen wurde. In der Gesamtschau der Ergebnisse seien die vorgelegten Daten aus Sicht des G-BA insgesamt nicht ausreichend, um die Ableitung eines Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zu rechtfertigen. Nirmatrelvir/Ritonavir neues Anwendungsgebiet COVID-19 (Infektionskrankheiten) Beschluss: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt. Es handelt sich um die Nutzenbewertung eines neuen Anwendungsgebietes für die. Das bewertete Anwendungsgebiet lautet: „zur Behandlung einer Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID‑19) bei pädiatrischen Patienten ab einem Alter von 6 bis < 18 Jahren mit einem Körpergewicht von mindestens 20 kg, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln". Der pharmazeutische Unternehmer hat keine Daten zum Nachweis des Zusatznutzens von Nirmatrelvir/Ritonavir gegenüber Remdesivir vorgelegt. Pirtobrutinib Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen rezidiviertes oder refraktäres Mantelzell-Lymphom: Pirtobrutinib zur Behandlung des rezidivierten oder refraktären Mantelzell-Lymphoms. Der G-BA entscheidet für die Forderung der anwendungsbegleitenden Datenerhebung. Das Anwendungsgebiet lautet: Jaypirca als Monotherapie ist indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem Mantelzell-Lymphom (MCL), die zuvor mit einem Bruton Tyrosinkinase (BTK)-Inhibitor behandelt wurden. Hinsichtlich der Beschlüsse zu den AbD Verfahren bestand Dissenz. Die DKG, KBV sprachen sich gegen die Forderung der AbD aus, der GKV SV und PatV sprachen sich für die AbD aus. Prof. Hecken stimmte für die Forderung der AbD, verwies jedoch auf aktuelle Diskussionen um notwendige gesetzliche Anpassungsbedarfe. Pirtobrutinib Beschränkung der Versorgungsbefugnis: Pirtobrutinib zur Behandlung des rezidivierten oder refraktären Mantelzell-Lymphoms. Der G-BA kann die Befugnis zur Versorgung der Versicherten mit einem Arzneimittel, für welches der G-BA eine anwendungsbegleitende Datenerhebung fordert, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf solche Leistungserbringer beschränken, die an der geforderten anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. Das Plenum entscheidet für die Beschränkung der Versorgungsbefugnis für den Wirkstoff Pirtobrutinib zur Behandlung des rezidivierten oder refraktären Mantelzell-Lymphoms. Nogapendekin alfa Inbakicept Einleitung eines Verfahrens zur Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und von Auswertungen nach § 35a Absatz 3b SGB V nicht-muskelinvasives Harnblasenkarzinom. Das Plenum entscheidet für eine Einleitung eines Verfahrens zur Forderung einer AbD nach zu dem Wirkstoff Nogapendekin alfa Inbakicept bei: „Erwachsenen mit Bacillus Calmette-Guérin (BCG)-unresponsivem nichtmuskelinvasivem Blasenkrebs (NMIBC) mit Carcinoma in situ (CIS) mit oder ohne papilläre Tumoren; in Kombination mit BCG". 2. Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse): Nummern 10 und 10a (Lecanemab, Donanemab) Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist. Die bestehenden Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse sind in Anlage III der AM-RL geregelt. Das Plenum entschied für eine Änderung der Nummer 10 und 10a (Lecanemab, Donanemab) in Anlage III. Mit dem Beschluss passt der G-BA die Regelungen auch für den Wirkstoff Donanemab an. Die nächste öffentliche Sitzung des G-BA findet am 18. Juni 2026 statt. Pharma Deutschland wird berichten.
08.06.2026 Beitrag PD
Annex 2 der revidierten internationalen Guidance E6 zur Guten klinischen Praxis verabschiedet.
Good Clinical Practice (GCP), wie in dem ICH E6(R3) Kerndokument mit dem Annex 1 beschrieben, ist auf verschiedene Studientypen, -designs und -settings anwendbar und bleibt relevant, wenn verschiedene operative Ansätze, Designelemente und Datenquellen in einer klinischen Studie verwendet werden. Der Einfachheit halber werden in der ICH E6 (R3) Guidance verschiedene operative Ansätze, Designelemente und Datenquellen auch als Methodologien bezeichnet. Da sich die Ansätze für klinische Studiendesigns weiterentwickeln und technologische Fortschritte berücksichtigt werden müssen, sollte die Anwendung der GCP-Ansätze auf das Studiendesign und die verwendeten Technologien zugeschnitten werden. In diesem Zusammenhang bleibt die Anwendung eines proportionalen risikobasierten Ansatzes (wie in den Grundsätzen und Anhang 1 erläutert) relevant und unterstützt den Einsatz weiterentwickelnder Studiendesigns und Technologien, ohne die Rechte, Sicherheit und das Wohlbefinden der Studienteilnehmer sowie die Zuverlässigkeit der Studienergebnisse zu beeinträchtigen. Als Reaktion auf den verstärkten Einsatz verschiedener operativer Ansätze, Designelemente und Datenquellen bietet ICH E6(R3) Anhang 2 zusätzliche GCP-Überlegungen mit Fokus auf Studien, die dezentrale Elemente, pragmatische Elemente und/oder Real World Data (RWD) integrieren. Klinische Prüfungen können eine oder mehrere dieser Methoden enthalten. Anhang 2 kann jedoch nicht alle neuen Methoden und Ansätze berücksichtigen, da bereits jetzt offensichtlich ist, dass sich die Ökosysteme klinischer Studien weiterentwickeln werden und neue Ansätze, Designs und Datentypen entstehen können. Die im Annex 2 enthaltenen Überlegungen und Konzepte können auf diese sich kontinuierlich entwickelnden Methoden angewendet werden, sofern sie gemäß den lokalen regulatorischen Anforderungen entwickelt wurden. Annex 2 ist nicht als Befürwortung bestimmter Methoden zu verstehen und sollte in Verbindung mit dem Kerndokument der ICH E6 (R3) und dem Annex 1 gelesen werden. Pharma Deutschland informiert seine Mitglieder umgehend über neue Entwicklungen im Bereich klinische Forschung auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene.
08.06.2026 Beitrag PD
EuGH-Urteil zu Verpflichtungen eines Händlers
Hintergrund des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen der Dürr Dental SE auf der einen Seite und der Cattani Deutschland Helmes GmbH & Co. KG auf der anderen Seite über die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a sowie Unterabs. 3 der MDR. Dem Gerichtshof wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, und er kam zu dem Urteil : 1. Ist ein Händler gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/745 verpflichtet zu prüfen, ob das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt als Medizinprodukt anzusehen ist und es deshalb eine CE‑Kennzeichnung als Medizinprodukt trägt sowie vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung für ein Medizinprodukt ausgestellt worden ist? Urteil: Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der MDR ist dahin auszulegen, dass ein Händler im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht anhand der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen hat, ob sich die CE‑Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung für das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt offensichtlich auf ein Produkt beziehen, das unter diese Verordnung fällt. 2. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob das Produkt vom Hersteller a) überhaupt mit einer CE‑Kennzeichnung versehen worden ist; b) als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts mit einer CE‑Kennzeichnung versehen worden ist; c) nicht als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts, sondern bezogen auf die Richtlinie 2006/42 mit einer CE‑Kennzeichnung versehen worden ist? Urteil: Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der MDR ist dahin auszulegen, dass ein Händler nicht zur Prüfung verpflichtet ist, ob das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Produkt in die Risikoklasse IIa im Sinne dieser Verordnung einzuordnen und deshalb mit einer vierstelligen Kennnummer einer Benannten Stelle zu versehen ist. Wenn sich aus den dem Händler vorliegenden Informationen allerdings ergibt, dass dieses Produkt vom Hersteller in eine Risikoklasse klassifiziert wurde, die die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, schließt die Sorgfaltspflicht des Händlers die Prüfung ein, ob die vierstellige Kennnummer dieser Stelle vorhanden ist. 3. Umfassen die in Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2017/745 bestimmten Prüfungspflichten des Händlers auch die Frage, ob das Produkt in die Risikoklasse IIa im Sinne der Verordnung 2017/745 einzuordnen ist und deshalb zusätzlich mit einer vierstelligen Kennnummer einer Benannten Stelle versehen sein muss? 4. Ist es für die Frage, ob ein Händler gemäß Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2017/745 Grund zu der Annahme hat, dass das von ihm am Markt bereitgestellte Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, von Bedeutung, dass der Händler von einem Wettbewerber durch eine Abmahnung von dessen Rechtsansicht Kenntnis erlangt, der vom Händler auf dem Markt bereitgestellte Gegenstand sei nicht gemäß den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/745 mit der erforderlichen CE‑Kennzeichnung sowie einer Kennnummer einer Benannten Stelle versehen? 5. Ist es für die Beantwortung der Frage 4 von Bedeutung, ob a) die Abmahnung eines Wettbewerbers einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung enthält, also so konkret gefasst ist, dass der Händler den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann; b) dem Händler auf seine Nachfrage vom Hersteller oder einer Behörde mitgeteilt worden ist, die mit der Abmahnung erhobenen Beanstandungen seien unbegründet? Urteil: Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 3 der MDR ist dahin auszulegen, dass ein Händler Grund zu der Annahme haben kann, dass ein Produkt nicht der MDR entspricht, wenn ihn ein Wettbewerber hinsichtlich der Nichtkonformität dieses Produkts abmahnt. Wenn der vom Händler befragte Hersteller der Auffassung ist, dass die geltend gemachte Nichtkonformität nicht bestehe, kann dem Händler nicht vorgeworfen werden, seine sich aus dieser Bestimmung ergebenden Pflichten dadurch verletzt zu haben, dass er sich der Stellungnahme des Herstellers anschließt, es sei denn, diese Stellungnahme erschiene ihm offensichtlich unzutreffend. Wenn der Händler die zuständige nationale Behörde gemäß dieser Bestimmung informiert hat, werden die damit ausgedrückten Zweifel an der Konformität des betreffenden Produkts durch die begründete und eindeutige Stellungnahme dieser Behörde, mit der die behauptete Nichtkonformität widerlegt wird, vorbehaltlos ausgeräumt.
08.06.2026 Beitrag PD
Zulassung: Aktualisierung von Kontaktlisten durch die EMA
Die Liste der Kontakte in den Mitgliedstaaten zur Prüfung nationaler Versionen von Inhalten, die über Technologien wie Mobile Scanning verfügbar gemacht werden, wurde nun publiziert. In der nunmehr 15. Version der Liste der Member states contact points for review of national versions of the content of mobile scanning and other technologies wurden die Kontaktdaten für Litauen aktualisiert. Die bulgarischen Angaben in der Liste zu Member states contact points for translations review wurde mit Version 7.1 ebenfalls aktualisiert. Und als drittes wurde mit Version 20 eine neue Liste der Contact details of national competent authorities for requests of translation exemptions falling under Art. 63.3 of Directive 2001/83/EC and cases of shortages veröffentlicht, bei dem Details zu Litauen auf den letzten Stand gebracht wurden.
08.06.2026 Beitrag PD
Verfassungsrechtliche Einordnung der pharmarelevanten Maßnahmen im Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 zum GKVFinanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinstG)
GESCHÄFTSFÜHRER: RÜDIGER LUDWIG, DR. TOBIAS MÖHRLE, DR. SVEN OSWALD, DR. PATRICK ZEISING RECHTSANWALTS- GESELLSCHAFT MBH HENNING ANDERS PARTNER RECHTSANWALT TEL 040 85 301 - 546 h.anders@mhl.de BRANDSTWIETE 3 20457 HAMBURG TEL 040 85 301 - 0 FAX 040 85 301 - 511 www.mhl.de SITZ HAMBURG AG HAMBURG HRB 111183 1 VON 18 Verfassungsrechtliche Einordnung der pharmarelevanten Maßnahmen im Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 zum GKV- Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinstG) A. Management Summary I. Hintergrund Das BStabG sieht ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Begrenzung der GKV-Ausgaben vor. Der Pharmasektor ist davon besonders betroffen. Die Maßnahmen sollen im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts vom 7. Mai 2025 bewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2025 die Maßnahmen des GKV- FinStG – insbesondere die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlags auf 12 % und die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2026 – ver- fassungsrechtlich als noch verhältnismäßig eingestuft. Die neuen Maßnahmen des BStabG werfen ungeachtet dieser Entscheidung verfas- sungsrechtliche Bedenken auf. II. Die vier zentralen Maßnahmen des BStabG 1. Dynamisierter Herstellerabschlag: Neben dem bestehenden Her- stellerabschlag von 7 % wird ein neuer, dynamisierter Abschlag Pharma Deutschland e.V. Geschäftsstelle Bonn Ubierstrasse 71-73 53173 Bonn nur per E-Mail: strecker@pharmadeutschland.de; schmitz@pharmadeutschland.de 29. Mai 2026 2 VON 18 eingeführt. Dessen Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Ausga- benentwicklung und der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen. Nach vorliegenden Schätzungen kann der Gesamtabschlag bis 2030 auf über 20 % ansteigen. Betroffen sind vor allem patentgeschützte Arzneimittel. 2. Verlängerung des Preismoratoriums bis 31.12.2030: Das bestehende Preismoratorium wird um vier weitere Jahre verlängert. Zusätzlich wird das erweiterte Preismoratorium von einer unternehmens- auf eine wirkstoffbezogene Regelung umgestellt. 3. Clusterausschreibungen (§ 130e SGB V): Krankenkassen können künftig Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung ausschreiben – ex- klusiv oder wirkstoffübergreifend. Vertragsärzte müssen rabattierte Arzneimittel bevorzugt verordnen. Bis Ende 2030 ist dies auf fünf Wirkstoffgruppen begrenzt (u.a. PD-1/PD-L1- Inhibitoren, JAK-Inhibitoren). 4. Verpflichtendes Preis-Mengen-Modell: Für Erstattungsbetragsvereinbarungen wird ein ge- setzliches Regelmodell eingeführt. Ab einem Umsatz von 100 Mio. Euro gilt ein Rabattsatz von 1 % (statt bisher 0,1 % nach Schiedsstellenpraxis) – eine Verzehnfachung der Belastung. Gleichzeitig wird ein verpflichtendes Referenzjahr für die Umsatzentwicklung eingeführt. III. Verfassungsrechtliche Bewertung Dynamisierter Herstellerabschlag: Der Eingriff geht über das vom Bundesverfassungsgericht als noch verhältnismäßig bewertete Maß deutlich hinaus. Anders als die temporäre Erhöhung auf 12 % im Jahr 2023 ist der dynamisierte Abschlag zeitlich unbegrenzt und kann auf über 20 % ansteigen. Besonders problematisch ist, dass die Höhe des Abschlags dauerhaft der Kontrolle des Gesetzge- bers entzogen wird. Der Gesetzgeber kann bei jedem Dynamisierungsschritt nicht mehr prüfen, ob der Eingriff noch verhältnismäßig ist. Zudem steht die dauerhafte Beibehaltung des Basisabschlags von 7 % im Widerspruch zum erklärten Ziel einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Preismoratorium: In Kombination mit dem dynamisierten Herstellerabschlag entsteht eine Doppel- regulierung auf der Preisebene. Der dynamisierte Abschlag deckelt bereits Preiserhöhungen, sodass das Preismoratorium keinen eigenständigen Regelungszweck mehr erfüllt. Die Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist daher zweifelhaft. Clusterausschreibungen: Die Regelung stellt einen grundlegenden Systembruch dar. Patentge- schützte Arzneimittel durchlaufen zunächst das AMNOG-Verfahren mit Nutzenbewertung und nutzenbasierter Preisverhandlung – und werden anschließend zusätzlich in Rabattausschreibungen 3 VON 18 gezwungen. Die Nutzenbewertung wird damit faktisch entwertet. Darüber hinaus fehlt es an hin- reichend bestimmten gesetzlichen Kriterien für die Bildung von Ausschreibungsgruppen. Die Beschränkung auf fünf Wirkstoffgruppen für die Evaluationsphase ist zudem gleichheitsrechtlich bedenklich (Art. 3 Abs. 1 GG), da kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum gerade diese und nicht andere Wirkstoffgruppen betroffen sein sollen. Preis-Mengen-Modell: Die Möglichkeit, bestehende Vereinbarungen zu kündigen und das neue Re- gelmodell mit einem weit zurückliegenden Referenzjahr anzuwenden, wirft Fragen einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung auf (Art. 20 Abs. 3 GG). Unternehmen, die in der Vergan- genheit bereits Preis-Mengen-Modelle vereinbart und umgesetzt haben, würden rückwirkend belastet. IV. Additiver Grundrechtseingriff Das Zusammenwirken aller Maßnahmen – dynamisierter Herstellerabschlag, Preismoratorium, Clusterausschreibungen und Preis-Mengen-Modell – kann in der Gesamtbelastung einen unverhält- nismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit eines solchen additiven Grundrechtseingriffs grund- sätzlich anerkannt. Anders als beim GKV-FinStG fehlt es bei den Maßnahmen des BStabG an einer zeitlichen Begrenzung – ein Umstand, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2025 als wesentlich für die Verhältnismäßigkeit hervorgehoben hat. V. Fazit Die pharmarelevanten Maßnahmen des BStabG gehen in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2025 gebilligten Maßnahmen des GKV-FinStG hinaus. Insbe- sondere der dynamisierte Herstellerabschlag, die Doppelregulierung durch Clusterausschreibungen neben dem AMNOG-System und die kumulative Wirkung aller Maßnahmen begegnen gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit pharmazeutischer Unterneh- men darstellen können. B. Verfassungsrechtliche Bewertung I. Wesentliche pharmarelevante Regelungen des BStabG Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht ein um- fassendes Maßnahmenpakete vor, um die finanzielle Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen. Die Finanzwirkung des Maßnahmenpakets soll – ausweislich 4 VON 18 der Begründung zum Gesetzesentwurf – überwiegend auf das Jahr 2026 begrenzt sein. Die Bundes- regierung verfolgt dabei den Grundsatz einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Der Fokus des Maßnahmenpakets liegt daher auf der Ausgabendynamik der GKV. Neben anderen Leistungsbereichen ist der Pharmasektor durch das BStabG besonders betroffen. Folgende Regelungsentwürfe sind hervorzuheben: 1. Verlängerung des Preismoratoriums bis 31.12.2030 Das Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a SGB V soll bis zum 31. Dezember 2030 fortgeführt werden. Darüber hinaus wird das erweiterte Preismoratorium von einer unternehmensbe- zogenen zu einer wirkstoffbezogenen Regelung fortentwickelt. Während das erweiterte Preismoratorium in der Vergangenheit nur für neue Arzneimittel galt, für welches derselbe pharmazeutische Unternehmer bereits ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in den Verkehr ge- bracht hatte, soll zukünftig maßgeblich sein, ob überhaupt bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr ist. Auf einen Unterneh- mensbezug kommt es danach nicht mehr an. 2. Einführung eines dynamisierten Herstellerabschlags Der Herstellerabschlag in Höhe von 7 % nach § 130 Abs. 1 SGB V soll um einen zusätzlichen, dynamisierten Abschlag ergänzt werden. Die geplante Neuregelung in § 130a Abs. 1b SGB V setzt den Grundsatz einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik im Bereich der Arzneimit- tel um, in dem sich die Höhe des dynamisierten Herstellerabschlags nach der Entwicklung der Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) richtet. Für jedes Jahr wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE-Entwicklung definiert und ein etwaiger Differenz- betrag zu den tatsächlichen („Ist“)-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch entsprechende Festlegung der Abschlagshöhe ausgeglichen. § 130b Abs. 1b SGB V nimmt spezifische Arzneimittelgruppen vom dynamisierten Herstellerabschlag aus, so dass im Ergebnis vor allem patentgeschützte Arzneimittel sowie ergänzend patentfreie Arzneimit- tel ohne generische Konkurrenz abschlagspflichtig sind. Für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 wird die Höhe des Abschlages gesetzlich auf 3,5 % festgesetzt. Pharmazeutische Unternehmen können eine Befreiung von dem dynamisierten Hersteller- abschlag beantragen, sofern klinische Prüfungen mit dem Arzneimittel zu einem relevanten Anteil in Deutschland durchgeführt wurden und die Produktion des Wirkstoffes in Deutsch- land einen relevanten Beitrag zur bedarfsgerechten Versorgung erwarten lässt (sog. „Deutschlandklausel“). 5 VON 18 3. Clusterausschreibungen Der neue § 130e SGB V soll es Krankenkassen ermöglichen, Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung auszuschrei- ben. Die Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden. Vertragsärzte haben rabattierte Arzneimittel der Gruppe zu verordnen, es sei denn im Einzelfall sprechen medizinische Gründe dagegen (§ 130e Abs. 1 S. 2 SGB V neu). Die Regelung sieht weiter vor, dass Verordnungen rabattierter Arzneimittel von den Prüfstel- len bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit anzuerkennen sind. Die Vertragspartner auf Landesebene sollen darüber hinaus in den Arzneimittelvereinbarungen Verordnungsquoten für die ausgeschriebenen Arzneimittelgruppen vereinbaren. Bei Einhal- tung der vereinbarten Verordnungsquoten sollen auch nicht rabattierte Arzneimittel von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen werden. Gem. § 130e Abs. 3 SGB V sind bis zum 31. Dezember 2030 die Festlegungen und der Ab- schluss von Rabattverträgen nur innerhalb festgelegter Wirtschaftsgruppen zulässig (JAK- Inhibitoren, CGRP-Antagonisten, PARP-Inhibitoren, PCSK9-Inhibitoren, PD-1/PD-L1- Inhibitoren). Der GKV-Spitzenverband hat dem BMG bis zum 31. Juli 2030 einen Evaluations- bericht über die Versorgung sowie die Auswirkungen der Rabattverträge auf die Arzneimittelausgaben vorzulegen. 4. Preis-Mengen-Modell in Erstattungsbetragsvereinbarungen Bereits mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde die in § 130b Abs. 1a vorgesehene Vereinbarung eines Preis-Mengen-Modells in Erstattungsbetragsvereinbarungen für ver- pflichtend erklärt, ohne konkrete Vorgaben an dieses Modell zu stellen. Das BStabG sieht nunmehr die Einführung eines verpflichtenden, spezifischen Preis-Mengen-Modells für den Fall vor, dass sich die Parteien in einer Erstattungsbetragsvereinbarung auf ein solches Mo- dell nicht verständigen können. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an die geltende Spruchpraxis der Schiedsstelle zu Preis-Mengen-Modellen (Schiedssprüche Cemiplimab und Dapagliflozin). Dieses Schiedsstellen-Modell wird jedoch in zwei Punkten wesentlich modifi- ziert: Zum einen soll ab einer Umsatzschwelle von je EUR 100.000.000,00 ein Rabattsatz in Höhe von 1 % (statt 0,1 %) gelten. Weiterhin wird als festes Referenzjahr für die Berechnung der Rabatthöhen das erste Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arz- neimittels mit dem Wirkstoff festgesetzt. Dieses Referenzjahr soll nach dem Willen des Gesetzgebers – abweichend von der bisherigen Schiedsstellensystematik – auch bei späteren Indikationserweiterungen greifen. 6 VON 18 5. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwer- den pharmazeutischer Unternehmer gegen Regelungen des GKV-FinStG vom 7. November 2022 zurückgewiesen. Inhaltlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der temporären Erhöhung des Herstellerabschlages auf 12 % für das Kalenderjahr 2023 sowie die Verlänge- rung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026 befasst. Weitere, mit dem GKV- Finanzstabilisierungsgesetz eingeführte, Maßnahmen (wie Kombinationsabschläge und „Leitplanken“) wurden vom Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Subsidia- rität als unzulässig verworfen. Materiell-rechtlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Maßnahmen damit nicht befasst. In seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Gericht herausgearbeitet, dass bei Kostendämpfungsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Kran- kenversicherung wegen der Komplexität des Systems in der Regel eine zurückgenommene Kontrolle in Form der Evidenz- oder Plausibilitätskontrolle erfolge. Bei Eingriffen in die Be- rufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen sei im Rahmen der Angemessenheitsprüfung insbesondere zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut sei. Das System werde in weiten Teilen nicht durch Marktkräfte gesteuert; den Gesetzgeber treffe eine besondere Ver- antwortung für die Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Gegenüber Eingriffen, die der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, be- stehe daher nur ein verminderter Vertrauensschutz. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber diejenigen belaste, die aus seiner Sicht für die Kostensteigerung besonders ver- antwortlich sind. Die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlages auf 12 % für das Jahr 2023 qualifiziert das Bundesverfassungsgericht als einen nicht mehr geringfügigen, sondern mäßigen Eingriff in das Recht der freien Preisbildung der pharmazeutischen Unternehmen. Die Eingriffsintensität beruht auf dem geltend gemachten Einsparvolumen von über 1 Milli- arde Euro, der Höhe des Abschlags von 12 %, des Geltungszeitraums der Herstellerabschläge in unterschiedlichen Formen zumindest seit dem Jahr 2002 und der zusätzlichen Absicherung durch das Preismoratorium. Auch sei es den pharmazeutischen Unternehmen nicht möglich, auf den Markt außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln, da die Herstel- lerabschläge auch im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Beihilferecht gelten. Diesen Argumentationsansatz eines mäßigen Grundrechtseingriffs übernimmt das Bundes- verfassungsgericht auch für die angeordnete Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026. Mäßige Grundrechtseingriffe seien aus den genannten Gründen daher ge- rechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einer additiven Betrachtung der gesetzgeberi- schen Maßnahmen („additiver Grundrechtseingriff“) nur am Rande befasst. Es hat seine 7 VON 18 Prüfung auf den additiven Eingriff durch den erhöhten Herstellerabschlag von 12 % im Jahr 2023 und die Verlängerung des Preismoratoriums begrenzt. Inhaltlich hat sich das Bundes- verfassungsgericht nicht abschließend mit der Frage befasst, wie der additive Eingriff zahlreicher pharmarelevanter Regelungen auf die Preis- und Mengenebenen verfassungs- rechtlich zu bewerten sind (Rn. 129 ff. des Urteilsumdrucks). II. Bewertung der Maßnahmen des BStabG 1. Dynamischer Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1, 1b SGB V Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift der Herstellerabschlag in das Recht der pharmazeutischen Unternehme auf freie Preisbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Den erhöhten Herstellerabschlag von 12 % für das Jahr 2023 hat das Bundesverfassungsge- richt als einen mäßigen Grundrechtseingriff bewertet. Abweichend hiervon würde der nunmehr geplante dynamisierte Herstellerabschlag zu einem schwerwiegenden, erheblichen Grundrechtseingriff bei den pharmazeutischen Unternehmen führen. a) Strukturell leitet sich der schwerwiegende Grundrechtseingriff daraus ab, dass es sich bei der Fortführung des Herstellerabschlages von 7 % und der ergänzenden Einführung des dynamisierten Herstellerabschlages nicht um ein zeitlich begrenztes Maßnahmen- paket handelt. Insoweit geht der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung des dynamisierten Herstellerabschlages deutlich über die mit dem BStabG intendierte Fi- nanzwirkung, die auf 2026 begrenzt sein sollte, hinaus. Hinzu kommt, dass der bereits heute existierende Herstellerabschlag in Höhe von 7 % nach § 130a Abs. 1 SGB V dau- erhaft als Basisrabatt festgeschrieben wird, und zwar unabhängig von der zukünftigen Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich. Dies ist im Sinne einer einnahmenori- entierten Ausgabenpolitik strukturell fragwürdig, weil die Ausgabenentwicklung im patentgeschützten Bereich nicht vorhersehbar ist. Insbesondere geopolitische Umbrü- che – wie das Most Favoured Nation Programm der USA – können dazu führen, dass zukünftig deutlich weniger patentgeschützte Arzneimittel in Deutschland auf den Markt gebracht werden als in der Vergangenheit. Die intendierte einnahmenorien- tierte Ausgabenpolitik würde im Bereich der Herstellerabschläge vom Gesetzgeber also nur dann konsequent umgesetzt werden, wenn der Herstellerabschlag vollständig dynamisiert würde. Die strukturelle Beibehaltung eines Basisabschlags spricht schon im Ausgangspunkt dafür, dass die zeitlich unbegrenzte Geltung und Entwicklung des Herstellerabschlages über einen mäßigen Grundrechtseingriff hinausgeht. 8 VON 18 b) Die geplante Dynamisierung des Herstellerabschlages ist darüber hinaus geeignet, den Herstellerabschlag bis 2040auf bis zu 50 % steigen zu lassen. Dies veranschaulicht fol- gende von Pharma Deutschland durchgeführteSimulation der Entwicklung der Herstellerabschläge: Die darin ausgewiesene Entwicklung des Herstellerabschlages in einer Spanne beruht dabei auf den erwarteten Steigerungen im Arzneimittelmarkt und der beitragspflichti- gen Einnahmen der Krankenkassen des Kabinettsentwurf zum BStabG. Diese Annahmen entsprechen damit im Wesentlichen den gesetzgeberischen Erwartungen. Auch wenn diese Abschätzungen naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden sind, ver- deutlichen sie eins: der dynamisierte Herstellerabschlag wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen, schwerwiegenden Eingriffen in die Preisbildungs- freiheit der pharmazeutischen Unternehmen führen. Herstellerabschläge in einer Größenordnung von 20% bis zu 50% dürften per se eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, da sie zu erheblichen und auch untragbaren Belastungen der pharmazeuti- schen Industrie führen. c) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch sozialstaatsrechtliche Prinzi- pien zu berücksichtigen. Hierfür sprechen folgende Überlegungen: Der Gesetzgeber hat sich für ein verpflichtendes Krankenversicherungssystem ent- schieden, das dem Bürger im Wege des Sachleistungssystems Zugang zu medizinischer Behandlung verschafft. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den 9 VON 18 Gesetzgeber, sich immer wieder neu mit der Frage zu befassen und zu prüfen, ob Maß- nahmen zur Herstellung sozialer Sicherheit und sozialen Ausgleicheingriffen oder Anpassungen vorgenommen werden müssen (vgl. hierzu Huber/Voßkuhle, GG, Art. 20, Rn. 120). Für den Bereich der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Krankenkassen bei der Leistungserbringung den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB V). Seinen sozialstaatsrechtlichen Gestal- tungsauftrag für den Bereich der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber damit ausgeübt und den medizinischen Fortschritt im Kern verankert. Hieraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsauftrages dafür Sorge tragen muss, dass patentgeschützte Arzneimittel als Bestandteil des medizinischen Fort- schritts im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt werden. Dieser Gestaltungsauftrag ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 12 GG zu berücksichtigen. Da der dynamisierte Herstellerabschlag die Höhe des Abschlags mit der Einnahmen- seite der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft verknüpft, unterliegt die weitere Entwicklung des Herstellerabschlags nicht mehr der Beschlussfassung oder der Kontrolle des Gesetzgebers. Der Eingriff in das Grundrecht der Preisbildungsfreiheit wird damit zum einen dauerhaft perpetuiert und in einer – sowohl für die pharmazeu- tische Industrie als auch für den Gesetzgeber – nicht sicher vorhersehbaren Höhe flexibilisiert. Diese Flexibilisierung erfolgt unter dem Eindruck, dass eine Erhöhung des Herstellerabschlags binnen weniger Jahre auf über 20 % und danach auf bis zu 50% erwartbar ist. Der Gesetzgeber kann seinen sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag nicht mehr ausüben, dass ein derart erheblicher, schwerwiegender Eingriff dauerhaft der gesetzgeberischen Kontrolle entzogen ist. Bei dynamisierten Eingriffen in Grundrechte stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei jedem Dynamisierungs- schritt erneut, so dass einzelne Dynamisierungsschritte auf ihre Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung sozialstattlicher Prinzipien durch den Gesetzgeber zu überprü- fen sind. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Neuregelung des dynamisierten Herstellerabschlages als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der phar- mazeutischen Unternehmen. d) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist weiterhin das berufsrechtliche Inte- resse der pharmazeutischen Unternehmen an verlässlichen Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Ausübung einer durch Art. 12 GG geschützten beruflichen Tätigkeit ist auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen, weil Unter- nehmen langfristig planen und investieren müssen. Insbesondere für Investitionen in Forschung oder Personal müssen die Unternehmen verlässlich wissen, wie sich ihre 10 VON 18 Belastungen entwickeln. Eine solche Verlässlichkeit ist beim dynamisierten Hersteller- abschlag nicht gegeben, da die Anpassung der Abschlagshöhe jährlich und kurzfristig erfolgt. Dabei haben die Unternehmen insbesondere auf die Entwicklung der beitrags- pflichtigen Einnahmen, welche die Höhe des Abschlags bestimmen, keinen Einfluss. e) In diesem Zusammenhang möchten wir auf folgendes ergänzend hinweisen: das Bun- desministeriums für Gesundheit ist nach § 130a Abs. 4 SGB V aufgrund der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG verpflichtet, die Herstellerabschläge regelmäßig zu überprüfen. Diese Überprüfungspflicht ist nicht geeignet, die Frage einer verhältnis- mäßigen Dynamisierung der Herstellerabschläge zu lösen. Denn das Überprüfungsrecht bezieht sich allein auf die gesamtwirtschaftliche Lage einschließlich der Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung. Mit dieser Überprüfung wird den spezifischen Anforderungen der pharmazeutischen Industrie und der Grund- rechtsrelevanz des Eingriffs durch den dynamisierten Herstellerabschlag nicht Rechnung getragen. f) Zusammenfassend sprechen aus unserer Sicht damit überwiegende Gründe dafür, dass der dynamisierte Herstellerabschlag mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig ausgestal- tet und damit verfassungswidrig ist. 2. Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2030 Die Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2030 greift ebenfalls in die Berufsaus- übungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 die Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026 als verhältnismäßig eingestuft, da das Preis- moratorium dem Erhalt der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut diene Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zum GKV-FinStG weiter ausgeführt, dass das Preismoratorium zur Erreichung der angestreb- ten finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet sei, weil Preiserhöhungen zu einer Abschlagspflicht in entsprechender Höhe führen würden. Ein an- deres, gleich wirksames Mittel, um Ausgabensteigerungen durch Preiserhöhungen zu begegnen, sei nicht ersichtlich. Bei einer Überprüfung des nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängerten Preismoratoriums ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nunmehr eine Wechselwirkung mit dem dyna- misierten Herstellerabschlag zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht konnte einen dynamisierten Herstellerabschlag in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 naturgemäß 11 VON 18 nicht berücksichtigen. Eine Einführung des dynamisierten Herstellerabschlags hätte Auswir- kungen auf die verhältnismäßige Ausgestaltung anderer Kostensenkungsmaßnahmen im Arzneimittelmarkt. Der dynamisierte Herstellerabschlag führt im Ergebnis dazu, dass ein Kos- tenanstieg im Arzneimittelmarkt auf die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt wird. Dementsprechend würden auch Preiserhöhungen der pharmazeutischen Un- ternehmen durch den dynamisierten Herstellerabschlag aufgefangen. Aufgrund der Kongruenz der Einsparungsinstrumente wäre eine Verlängerung des Preismoratoriums bei gelichzeitiger Einführung eines dynamisierten Herstellerabschlags nicht mehr verhältnismä- ßig , da es sich um eine Doppelregulierung der pharmazeutischen Industrie auf Preisebene handelt. Eine solche Doppelregulierung ist nicht erforderlich, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten. 3. Clusterausschreibung nach § 130e SGB V Mit den Clusterausschreibungen nach § 130e SGB V wird eine neue Steuerungsmaßnahme für den patentgeschützten Arzneimittelmarkt eingeführt, die gleichzeitig auf die Preis- und Mengenkomponenten wirkt. Die Preissteuerung erfolgt über die Ausschreibung von Rabatt- verträgen durch die Krankenkasse. Diese Rabattverträge werden mit einer Mengenkomponente gekoppelt, da die unter Vertrag genommenen, rabattierten Arzneimit- tel von Vertragsärzten nach § 130e Abs. 1 SGB V bevorzugt zu verordnen sind. Sofern Arzneimittelhersteller bei einer Ausschreibung nicht erfolgreich waren, dürfen ihre Arznei- mittel nur noch im medizinisch begründeten Einzelfall verordnet werden. Diese Verordnungssteuerung durch Rabattverträge wirkt verstärkt, da die rabattierten Arzneimit- tel in Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheiten nach § 130e Abs. 2 S. 1 SGB V anzuerkennen sind. Nicht rabattierte Arzneimittel können hingegen nur dann von Wirtschaft- lichkeitsprüfungen ausgenommen werden, sofern die Vertragsparteien auf Landesebene Verordnungsquoten vereinbaren und diese vom Vertragsarzt auch eingehalten werden. Die Cluster-Ausschreibungen führen zu Doppelregulierungen, die einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellen: a) Die geplante Einführung der Clusterausschreibungen ist ein massiver Systembruch in der Versorgung mit Arzneimitteln. Bisher galt für patentgeschützte Arzneimittel, dass sie im AMNOG-Verfahren einer Nutzenbewertung unterzogen werden und anschlie- ßend ein (zusatz-)nutzenbasierter Preis verhandelt wird. Der Generikamarkt wurde hingegen im Wesentlichen durch Festbeträge und Rabattverträge reguliert. Dieses bisherige System will der Gesetzgeber durch die Clusterausschreibungen be- wusst durchbrechen, um im patentgeschützten Markt einen Wettbewerb über Rabatte zu generieren. Diese Herangehensweise führt zu einer Doppelregulierung im 12 VON 18 patentgeschützten Markt, die erheblich im die Berufsausübungsfreiheit der betroffe- nen Unternehmen eingreift. Patentgeschützte Arzneimittel müssen sich zunächst dem AMNOG-Prozess unterziehen und eine Nutzenbewertung mit anschließender Preisver- handlung durchführen. Sofern patentgeschützte Arzneimittel dann in den Anwendungsbereich des § 130e SGB V, können die pharmazeutischen Unternehmen dieser Arzneimittel mit Ausschreibungen der Krankenkassen konfrontiert werden. Da- bei werden die pharmazeutischen Unternehmen durch die Verknüpfung mit der Verordnungssteuerung faktisch gezwungen, an den Ausschreibungen der Krankenkas- sen teilzunehmen, sofern sie nicht erhebliche Absatz- und daraus resultierenden Umsatzminderungen in Kauf nehmen wollen. Dabei werden die Nutzenbewertung und die nutzenbasierten Erstattungsbeträge durch die Ausschreibung ad absurdum geführt und haben für den Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland keine praktische Relevanz mehr. Maßgebend für den erfolgreichen Vertrieb in Deutschland und die Zurverfü- gungstellung des Arzneimittels für die Patienten wären damit nur noch die von Krankenkassen durchgeführten Ausschreibungen. Eine solche Doppelregulierung durch den Gesetzgeber hat eine erhebliche Eingriffsintensität in das Recht der Berufs- freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und ist nicht mehr verhältnismäßig. b) Aus unserer Sicht bestehen weiterhin erhebliche Bedenken, dass die Neufassung des § 130e SGB V noch dem Gesetzesvorbehalt entspricht. Ein Eingriff in die Grundrechte der pharmazeutischen Unternehmen aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist nur aufgrund eines hinreichend bestimmten Gesetzes möglich oder zulässig. Der Gesetzgeber muss für den Eingriff in die Grundrechte eine hinreichend dichte gesetzliche Programmie- rung vorsehen (BVerfGE 115, 25). § 130e Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Rabattverträge für Arzneimittel mit therapeu- tisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet vereinbart werden können. Diese gesetzliche Vorgabe ist weitgehend unbestimmt, da sie nicht weiter definiert, wann von einer therapeutisch vergleichbaren Wirkung in einem Therapiegebiet aus- gegangen werden kann. Eine nähere Bestimmung kann auch nicht unter Rückgriff auf die Wirkstoffgruppen erfolgen, die in § 130e Abs. 3 SGB V zunächst für den Abschluss von Rabattverträgen zugelassen worden sind. § 130e Abs. 3 SGB V geht zunächst davon aus, dass der Abschluss von Rabattverträgen „innerhalb“ der näher bezeichneten Wirkstoffgruppen zulässig sein soll. Daraus ist wohl abzuleiten, dass nicht die Wirk- stoffgruppen insgesamt ausschreibungsfähig sind, sondern insoweit noch Untergruppen gebildet werden sollen. Der Gesetzgeber lässt jedoch völlig offen und gibt keinerlei Hinweise darauf, anhand welcher Kriterien entsprechende „Ausschrei- bungsgruppen“ gebildet werden sollen. So bestehen zum Beispiel bei den PD-1/PD-L1- 13 VON 18 Inhibitoren erhebliche Unterschiede in den zugelassenen Anwendungsgebieten: Bei 8 verfügbaren Wirkstoffen sind über 20 Anwendungsgebiete mit nur vereinzelten Über- schneidungen bei den einzelnen Wirkstoffen zugelassen. Aber auch bei den gleichen Anwendungsgebieten unterscheiden sich die Wirkstoffe in den Tumorentitäten nach Therapielinien, Biomarkern, Kombinationspartnern, Vorbehandlungen und Histologie. Mit Blick auf den erheblichen Eingriffscharakter des § 130e SGB V fehlt es erkennbar an einem hinreichend sicheren Programm, auf dessen Grundlage Krankenkassen rechtssicher „Ausschreibungsgruppen“ bilden können. Dabei sind die Anforderungen an eine dichte gesetzliche Ausgestaltung der gesetzli- chen Anforderungen umso höher, je mehr in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen wird. Neben dem Grundrecht der pharmazeutischen Unternehmen auf die Bildung freier Preise aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu berücksichtigen, dass die Nutzen- bewertungsbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses geeignet sind, einen eigentumsähnlichen Schutz nach Art. 14 Abs. 1 GG für die pharmazeutischen Unter- nehmer zu vermitteln. Öffentlich-rechtliche Zulassungen können einen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG vermitteln, sofern ein Anspruch auf die Zulas- sung besteht und der Hersteller im erheblichen Umfang Eigenleistungen erbracht hat, um die Zulassung zu erreichen (vgl. zu Arzneimittelzulassungen BeckOK GG/AXA, Art. 14, Rn. 68). Ein durch den G-BA festgestellter Zusatznutzen für ein Arzneimittel beruht im Wesentlichen auf den vom pharmazeutischen Unternehmer durchgeführten klini- schen Studien, die als Grundlage für die Feststellung eines Zusatznutzens dienen. Der Beschluss des G-BA wird Bestandteil der Arzneimittelrichtlinie und entfaltet damit eine rechtlich bindende Wirkung in der Versorgung der Versicherten. Es spricht aus unserer Sicht daher vieles dafür, den Nutzenbewertungsbeschlüssen des G-BA über einen Zu- satznutzen eine den Arzneimittelzulassungen vergleichbare verfassungsrechtliche Position im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG einzuräumen. c) § 130e Abs. 3, 4 SGB V sehen vor, dass Rabattverträge im patentgeschützten Markt zunächst anhand der genannten fünf Wirkstoffgruppen zu evaluieren sind. Die Evalu- ation soll bis zum 31. Juli 2030 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen durchgeführt werden. Aus unserer Sicht bestehen erhebliche Bedenken, dass die Aus- wahl der fünf Wirkstoffgruppen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es besteht erkennbar eine Ungleichbehandlung zu anderen Wirkstoffgruppen, für die Rabattverträge nach § 130e SGB V zunächst nicht durchgeführt werden dürfen. Zu denken ist hierbei z.B. an CDK4/6-Inhibitoren oder IL-17/IL-23-Inhibitoren. Letztlich sind die vom Gesetzgeber ausgewählten fünf Wirkstoffgruppen als „Evaluationsobjekte“ zu qualifizieren, die eine empirische Grundlage für die vorgesehene Evaluation beschaffen sollen. 14 VON 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts ist der Gesetzgeber grund- sätzlich berechtigt, Erfahrungen mit Neuregelungen unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu sammeln (BVerfGE 70, 1). Insofern dürfte es von Verfassung wegen dem Gesetzgeber möglich sein, die Neuregelung des § 130e SGB V – bezogen auf den gesamten Markt – innerhalb angemessener Frist zu evaluieren. Es ist jedoch kein sach- licher Grund erkennbar, der es gebieten würde, die Evaluation zunächst auf die fünf genannten Wirkstoffgruppen zu begrenzen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf führt der Gesetzgeber lediglich aus, aus welchen Gründen er die genannten fünf Wirk- stoffgruppen für besonders geeignet hält, um eine Evaluation durchzuführen. Es finden sich allerdings keine Ausführungen zu der Frage, weshalb die Evaluation von vornherein auf diese fünf Wirkstoffgruppen begrenzt werden soll. Insoweit verkennt der Gesetzgeber offensichtlich, dass die Evaluation und die Einbeziehung von Wirkstof- fen als „Evaluationsobjekte“ eines sachlichen Grundes bedürfen, um die Ungleichbehandlung gegenüber Wirkstoffgruppen, die nicht in die Evaluation einbezo- gen werden, zu rechtfertigen. Solche Gründe sind von vornherein nicht erkennbar, da eine Evaluation auf einer möglichst breiten Basis grundsätzlich vorzugswürdig ist, da sie geeignet ist, weitergehende Erkenntnisse zu liefern. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Auswahl der fünf Wirkstoffgruppen für die Evaluation der Clusterausschreibungen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar- stellt, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber solchen Wirkstoffgruppen erfolgt, die nicht in die Evaluation einbezogen werden. 4. Preis-Mengen-Modell Die Neuregelung in § 130b Abs. 1 SGB V zielt darauf ab, ein Preis-Mengen-Modell verbindlich vorzugeben, sofern die Parteien sich nicht auf ein – abweichendes – Preis-Mengen-Modell verständigen können. In der Praxis wird dies dazu führen, dass der GKV-Spitzenverband sich mit pharmazeutischen Unternehmern nur noch auf Preis-Mengen-Modelle verständigen wird, die zu höheren finanziellen Einsparungen als das Regelmodell führen. Da die Festset- zung des Preis-Mengen-Modells auch im Falle der Nichteinigung der Festsetzung durch die Schiedsstelle entzogen ist, ist davon auszugehen, dass sich das gesetzliche Regelmodell weit- gehend durchsetzen wird. Auffällig ist zunächst, dass der Gesetzgeber – abweichend von der Schiedsstelle – den Ra- battsatz für Umsätze ab EUR 100.000.000,00 von 0,1 % auf 1 % angehoben hat. Verglichen mit dem Schiedsstellenmodell führt dies zu einer Verzehnfachung der monetären Belastung 15 VON 18 der pharmazeutischen Unternehmen im Preis-Mengen-Modell und damit zu einer erheblich erhöhten Eingriffsintensität. Dieser Gesichtspunkt kommt insbesondere zum Tragen, sofern der GKV-Spitzenverband seit dem 12. November 2022 bestehende Vereinbarungen nach § 130b Abs. 7a S. 1 SGB V (neu) kündigen sollte, um ein neues Preis-Mengen-Modell zu vereinbaren. Hier stellt sich – neben der Frage der Eingriffsintensität – eine spezifische weitere Thematik: abweichend von der bisherigen Schiedsstellensystematik hat der Gesetzgeber als Referenzjahr für die Berechnung der Ausgabenvolumina das erste Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels bestimmt. Dieses Referenzjahr gilt unabhängig davon, ob das Arzneimittel erst- malig in Deutschland auf den Markt gebracht wurde oder ein Preis-Mengen-Modell im Rahmen von Indikationserweiterungen zu vereinbaren ist. Bei einer Kündigung bestehender Vereinbarungen führt dies dazu, dass das gesetzliche Regelmodell auch weit zurückliegende Zeiträume erfassen würde und Ausgabenzuwächse seit dem zweiten Kalenderjahr vollum- fänglich in das Preis-Mengen-Modell einfließen. Von dem gesetzlichen Regelmodell wären damit auch Zeiträume erfasst, für welche die pharmazeutischen Unternehmen gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband in der Vergangenheit bereits Preis-Mengen-Modelle verein- bart haben, die auch zur Umsetzung gekommen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der GKV-Spitzenverband nur solche Vereinbarungen kündigen würde, bei denen er sich von der Vereinbarung des gesetzlichen Regelmodells zusätzliche Einsparungen erwartet. In diesem Fall würde die gesetzliche Regelung nachträglich in die abgeschlossenen, in der Vergangen- heit liegende Zeiträume eingreifen. Die Regelung ist damit als eine grundsätzlich verfassungswidrige echte Rückwirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG einzustufen sein. Daran dürfte nach unserer Auffassung auch der Umstand nichts ändern, dass die Anpassung des Erstattungsbetrages aufgrund des gesetzlichen Regelmodells erst mit Wirkung für die Zu- kunft erfolgt. Maßgebend ist hier, dass die Hersteller und der GKV-Spitzenverband sich in der Vergangenheit abschließend auf ein Preis-Mengen-Modell bereits verständigt haben, wel- ches auch in der Vergangenheit bereits umgesetzt wurde. 5. Additiver Grundrechtseingriff Eine Vielzahl von Maßnahmen des Gesetzgebers kann, selbst wenn jede für sich betrachtet für den Adressaten der Regelung noch verhältnismäßig sein sollte, in ihrer Gesamtheit eine unverhältnismäßige Grundrechtsbelastung darstellen. Insbesondere im Bereich des Sozial- rechts kann es so zu erheblichen Belastungskumulationen kommen: In diesem Fall kann dem Grundrechtsschutz nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn aus dem einheitli- chen Gesamtgeschehen lediglich Einzelakte isoliert „herausgefiltert“ und bewertet werden. 16 VON 18 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 die Möglichkeit ei- nes additiven Grundrechtseingriffs grundsätzlich anerkannt. Die pharmarelevanten Regelungen des GKV-FinStG betrafen pharmazeutische Unternehmen als einen einheitlichen Adressatenkreis, entfalteten zeitgleich Wirkung und griffen jeweils in die Berufsausübungs- freiheit der Normadressaten ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Prüfung eines additiven Grundrechtseingriffs in sei- nem Beschluss vom 7. Mai 2025 allerdings auf die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlages auf 12 % für das Jahr 2023 und die Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026 begrenzt. Soweit die weiteren Kostendämpfungsmaßnahmen (u.a. Leitplanken, Kombiabschlag) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden aus Gründen der Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen. Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass diese Maßnahmen auch nicht Gegenstand der Prüfung eines additiven Grundrechtseingriffs sein könnten. Insoweit dürfte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 im Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) stehen. In dem Beschluss vom 29. Mai 1990 zur Einkommensbesteuerung und einem Verlustausgleich bei der Kindergeldbemessung hat das Bundesverfassungsgericht entschie- den, dass eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, grundsätzlich anhand jeder der be- troffenen Normen zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden kann. In die verfassungsrechtliche Prüfung sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in sei- nem Beschluss vom 29. Mai 1990 auch im Gesamtkontext relevante – in diesem Fall steuerliche – Regelungen einzubeziehen, die selbst nicht Gegenstand der verfassungsrechtli- chen Auseinandersetzung sind; diese Regelungen waren aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Blick auf die steuerliche Gesamtbelastung relevant. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum GKV-FinStG vom 7. Mai 2025 jedenfalls kritisch einzuordnen. Unabhängig von prozessualen Fragen stellt sich materiell-rechtlich die Frage, ob die mit dem BStabG eingeführten Regelungen additiv zu einer unverhältnismäßigen Belastung pharma- zeutischer Unternehmer führen. Diese Frage lässt sich im Ergebnis nur im Einzelfall beurteilen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil zur Kürzung von Krankenhausvergütungen (Urt. v. 29.04.2010, B 3 KR 10/09 R) sich mit den Anforderungen an die Darlegungen eines additiven Grundrechtseingriffs befasst und führt aus: 17 VON 18 „Die Rechtsänderungen durch das GKV-WSG begründen keinen mit der Berufs- freiheit der Klägerin unvereinbaren „additiven“ Grundrechtseingriff. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwir- kung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f; 114, 196, 247 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr. 136 f; BVerfGE 123, 186, 265 f). Jedoch lässt sich eine derartige Wirkung der die Krankenhäuser betreffenden gesetzlichen Regelungen durch das GKV-WSG nicht feststellen. We- der die Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), noch die Ausführungen der Klägerin ergeben hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der befristete Rechnungsabschlag zusammen mit der Absenkung der Mindester- lösquote der Krankenhäuser von bisher 40 % auf 20 % (§ 4 Abs. 9 KHEntgG a.F.) sowie die Streichung der Rückzahlungspflicht der Krankenkassen für nicht ver- wendete Mittel der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung (§ 140d Abs. 1 S. 5 SGB i.d.F des GKV-WSG) in ihrem kumulativen Zusammenwirken den Krankenhausbetrieb der Klägerin in ihrer Funktionsfähigkeit ernsthaft bedroht hätten. Die Klägerin macht lediglich pauschal geltend, in materieller Hinsicht er- reiche die (einseitige) Gesamtbelastung der Krankenhäuser mit den o. a. drei belastenden Maßnahmen des GKV-WSG ein Ausmaß, das auch durch den Ge- meinwohlbelang der finanziellen Stabilität der GKV nicht hinreichend gerechtfertigt werden könne. Aus diesen nur allgemein gehaltenen Ausführun- gen kann nicht auf das Vorliegen eines verfassungswidrigen „additiven“ Grundrechtseingriffs geschlossen werden. Die Klägerin macht schon nicht hinrei- chend deutlich, inwieweit weitere gesetzliche Regelungen sie unmittelbar im Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen haben. Insoweit hätte sie zumindest ihre eigene wirtschaftliche Situation konkret schildern müssen.“ Aus diesen Ausführungen geht im Umkehrschluss hervor, dass ein „additiver“ Grundrechts- eingriff aufgrund der gesamtgesetzgeberischen Maßnahmen anzunehmen ist, soweit das pharmazeutische Unternehmen seine unmittelbare Betroffenheit durch die kumulative Wir- kung der angegriffenen Maßnahmen konkret, individuell und belastbar darstellt. Die Einführung des dynamisierten Herstellerabschlages, verbunden mit der Verlängerung des Preismoratoriums und die Betroffenheit durch die Clusterausschreibungen können daher in ihrer additiven Wirkung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit eines phar- mazeutischen Unternehmens darstellen. Die Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt sich auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 erneut 18 VON 18 und die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, einen additiven Grundrechtseingriff durch die Maßnahmen des GKV-FinStG abzulehnen, kann nicht ohne Weiteres auf die nun- mehr mit dem BStabG eingeführten Maßnahmen übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent- scheidung vom 7. Mai 2025 insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Belastungen des erhöhten Herstellerabschlages von 12 % zeitlich auf das Jahr 2023 begrenzt waren. An einer solchen zeitlichen Begrenzung fehlt es aber bei der Einführung des dynamisierten Hersteller- abschlages, der entsprechend den vorliegenden Annahmen bis 2030 eine Höhe von bis zu 50 % erwarten lässt. Nach unserer Auffassung sprechen daher weit überweigende Gründe dafür, in der Gesamtbelastung von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmer auszugehen. *****
08.06.2026 Datei
IQWiG veröffentlicht Vorbericht zum Aktualisierungsbedarf beim DMP Brustkrebs
Wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in seiner Pressemitteilung berichtet, werteten die Experten für den Vorbericht im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusse (G-BA) 12 aktuellen evidenzbasierten Leitlinien aus. In seinem Vorbericht werden die Empfehlungen zur Aktualisierung des Disease Management Programm (DMP) Brustkrebs unter Berücksichtigung der Leitlinien ausgesprochen. Zudem wird begründen herausgestellt, welche Leitlinien nicht in die Empfehlungen eingeflossen sind. Mit der Veröffentlichung der vorläufigen Bewertungserbnisse verfolgt das IQWiG nun das Ziel, wichtige Argumente oder Hinweise aus der Fachöffentlichkeit und von allen Interessierten miteinzubeziehen. Stellungnahmen zum Vorbericht können bis zum 03.07.2026 über ein Online-Formular eingereicht werden. Nähere Informationen zu den formalen Anforderungen an einer Stellungnahme finden sich auf der Webseite des IQWiG .
08.06.2026 Beitrag
Expertin sieht «deutliche Warnschüsse» für Pharmastandort
Mitte der Woche hatte erst Boehringer Ingelheim verkündet, für die Jahre 2027 bis 2030 vorgesehene 900 Millionen Euro doch nicht in deutsche Standorte investieren zu wollen. Kurz darauf verkündete der US-Konzern Eli Lilly, nicht mehr 2,5 Milliarden US-Dollar (rund 2,2 Mrd. Euro) in sein neues Werk in Alzey in Rheinland-Pfalz zu stecken, sondern nur noch die Hälfte des Betrages. Expertin: Firmen fehlt Planungssicherheit Kirchhoff verwies auf die geplante Gesundheitsreform in Deutschland. Über das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz werde in einer Zeit diskutiert, in der sich weltweit die Rahmenbedingungen änderten. Der US-Markt stelle sich komplett neu auf, auch steige der Druck aus Asien. Kritisch gesehen würden von der Pharmaindustrie die als Teil des Sparpakets vom Bund angedachten dynamisierten Herstellerabschläge. «Mit denen ist es praktisch gar nicht mehr möglich, überhaupt Planungen zu vollziehen, weil sich diese Rabatte jedes Jahr ändern», sagte Kirchhoff. «Zudem muss man davon ausgehen, dass sie in Zukunft ausschließlich steigen werden.» Hinzu komme, dass im Gesetz bisher die Möglichkeit von Rabattverträgen für innovative Arzneimittel angelegt ist, die den Schutz geistigen Eigentums unterminieren würden. Auch müsse gesehen werden, dass einige Länder als Reaktion auf die US-Arzneimittelpolitik ihre Arzneimittelbudgets schon hochgesetzt hätten. «Das, was wir tun, ist genau das Gegenteil.» Kirchhoff: Zielkonflikt muss angegangen werden Sie hoffe, dass in der deutschen Politik spätestens jetzt verstanden worden sei, dass es einen ernsthaften Zielkonflikt gebe zwischen gesundheits- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen, sagte Kirchhoff. Alle beteiligten Ministerien müssten sich zusammensetzen und schauen, wie sich dies verbinden lasse. Auch müsse ins Bewusstsein geraten, dass die neue Ausrichtung der US-Arzneimittelpolitik ein systemisches Risiko für Deutschland darstelle. Was in Deutschland getan werde, stehe besonders im Blick. Es sei der größte Gesundheitsmarkt Europas, andere europäische und nicht europäische Länder koppelten ihre Preise an deutsche Arzneimittelpreise und die deutsche Pharmaindustrie habe ein hervorragendes Standing. «Das heißt, was wir hier tun, hat auch Signalwirkung in andere Länder hinein.»
08.06.2026 Beitrag
Team-NB Positionspapier zum MDR-Zertifizierungsprozess
Das Dokument wurde erstellt, indem das Antragsverfahren und die zugehörigen Unterlagen einzelner Team-NB-Mitglieder geprüft und die Verfahren, soweit möglich, vereinheitlicht wurden. Dieses Dokument gilt sowohl für Legacy Devices (gemäß Artikel 120), die auf die MDR umgestellt werden, als auch für Medizinprodukte, die neu auf den Markt kommen und zuvor noch nicht nach der Richtlinie zertifiziert wurden. Es beschreibt zudem kurz die Zertifizierungsmaßnahmen, die nach Abschluss des Antragsverfahrens durchgeführt werden. Das Dokument orientiert sich an den Anforderungen der MDR, die in Anhang VII Abs. 4.2 und 4.3 hinsichtlich der Anforderungen vor der Antragstellung und bei der Antragstellung ausführlich beschrieben sind. Folgende Punkte fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Dokuments: Antragsverfahren für eine Bescheinigung einer benannten Stelle gemäß Artikel 16 der MDR Antragsverfahren für ein Gutachten einer benannten Stelle für Produkte gemäß Artikel 117 der MDR Antragsverfahren für die Rezertifizierung gemäß Anhang VII § 4.11 der MDR Konformitätsbewertungen gemäß Anhang X + XI (B)
08.06.2026 Beitrag PD
Zusammen für eine bessere Gesundheit – sicher, wirksam und nachhaltig mit Selbstmedikation
Lutz Boden (Geschäftsführer OTC-Markt, Pharma Deutschland e.V.) auf der AESGP-Jahrestagung in Berlin (c) Laurin Schmid In Podiumsveranstaltungen wurden die Chancen der Apotheken für die Selbstmedikation und vice versa beleuchtet, die Konsumentenreise und ihre Zukunft bewertet sowie auf mögliche Interventionspunkte geprüft. Zudem wurden die Trends in den Märkten und in der Werbung vorgestellt. Aber auch die regulatorischen Aspekte rund um EU-Pharmagesetzgebung, MDR, Höchstmengen sowie die Kommunale Abwasserrichtlinie waren Gegenstand von Information und Diskussion. Nicht zuletzt als Vertreter des gastgebenden Landes war Pharma Deutschland auf der Konferenz stark und engagiert vertreten. Pharma Deutschland bedankt sich bei der AESGP, dass sie sich für Berlin entschieden haben – eine jeder Hinsicht gute Wahl. Ein nächstes Highlight auf europäischer Ebene wird die AESGP-Switch-Konferenz am 7. Oktober in Brüssel sein. Details dazu werden folgen. Apropos Switch: Bei allen Herausforderungen und Diskussionen über Reformstau etc. kommt offensichtlich in Sachen OTC-Switch Bewegung. So konnte das Auditorium vom Abteilungsleiter Thomas Müller aus dem BMG vernehmen, dass man gewillt sei, das heutige Switch-Verfahren zu verbessern. Man vernehme die zunehmende Unterstützung für die Selbstmedikation in der Politik und sähe z.B. im Falle der PDF-5-Hemmer mit Entlassung aus der Verschreibungs- in die Apothekenpflicht auch eine Chance den Graumarkt auszutrocknen. Hier bleibt Pharma Deutschland „dran“. Insgesamt zum Thema Selbstmedikation weisen wir noch auf das nächste Highlight am 23. September in Berlin hin: Selbstverständlich Selbstmedikation – der Selbstmedikation-Summit von Pharma Deutschland Henrik Reimer (Büroleiter Brüssel, Pharma Deutschland e.V.) auf der AESGP-Jahrestagung in Berlin (c) Laurin Schmid
08.06.2026 Beitrag PD
Konferenz: Gesundheitswirtschaft im Wandel
Von der Bundesregierung erhoffe er sich zeitnah Antworten für die Umsetzung der Krankenhausreform und die Reform der ambulanten Versorgung. Wichtig für die Wirtschaft seien auch die künftigen EU-Regeln für die Zulassung und Markteinführung medizinischer Produkte. Hier gehe es um aufwendige Prozesse und hohe Kosten. Mittlerweile aufgeschobene Regulierungen hätten bei ihrer Umsetzung eine Abwanderung vieler Firmen aus der EU zur Folge. Schlüsselbranche Gesundheitswirtschaft Zu der Konferenz werden auch Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) und der Gesundheitsminister der Republik Lettland, Hosams Abu Meri, erwartet. Mecklenburg-Vorpommern habe sich in den letzten 20 Jahren zu einem attraktiven Investitionsstandort für die Gesundheitswirtschaft in Deutschland entwickelt, betonte Zygmunt. Mit 14,6 Prozent am Bruttoinlandsprodukt ist die Gesundheitswirtschaft laut Landesregierung eine Schlüsselbranche. Zu der vom Branchennetzwerk BioCon Valley im Auftrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern organisierten Konferenz werden Hunderte Teilnehmer aus ganz Deutschland und anderen Ländern erwartet. Die Themen reichen von Medizintechnik und Künstliche Intelligenz bis hin zu Prävention und Fitness im Kontext von Longevity, der Förderung von Start-ups. Partnerland ist in diesem Jahr die Republik Lettland.
08.06.2026 Beitrag
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