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ZAW-Handreichung (Stand 16.Juni 2026)
zur Umsetzung der Transparenzvorgaben des Artikels 50 Absatz 4 und 5 der KI-Verordnung
Worum geht es?
Ab dem 2. August 2026 muss nach Art. 50 Abs. 4 und 5 der KI-Verordnung (KI-VO) der
Einsatz von künstlicher Intelligenz bei Veröffentlichungen im nicht-privaten Kontext
gekennzeichnet werden. Dies gilt für ab dem 2. August 2026 veröffentlichte
Werbemaßnahmen. Eine Nachkennzeichnung bereits veröffentlichter Werbemaßnahmen
ist nicht erforderlich. Werden Werbemaßnahmen, die kennzeichnungspflichtig sind, nach
dem 2. August 2026 erneut veröffentlicht, fallen sie unter die Kennzeichnungspflicht.
Diese Handreichung soll den Unternehmen der Werbewirtschaft eine Hilfestellung geben,
wie die Vorgaben des Artikel 50 Abs. 4 und 5 KI-VO umgesetzt werden. Die Auslegung
der KI-VO erfolgt im Lichte des nicht verpflichtenden Code of Practice (CoP), der von
einer Expertengruppe unter dem Dach des AI-Offices der EU-Kommission erarbeitet
wurde sowie den aktuell erst im Entwurf vorliegenden Leitlinien des AI-Offices zu den
Transparenzvorgaben. Sollten mit den finalen Veröffentlichungen der Leitlinien andere
Auslegungen ergeben, wird diese Handreichung überarbeitet.
Welche Werbemaßnahmen sind betroffen?
• Werbemittel
o Die Transparenzpflicht betrifft Visuals, Audio- und Audiovisuelle
Werbespots.
o KI generierter Text ist nur betroffen, wenn sie veröffentlicht werden, um
die Allgemeinheit über Inhalte von öffentlicher Bedeutung zu informieren.
Werbliche Texte dürften bereits deshalb hier nicht darunterfallen. Zudem
muss selbst bei entsprechenden Texten nicht gekennzeichnet werden,
wenn eine redaktionelle oder menschliche Überprüfung der Texte vor
Veröffentlichung erfolgt. Dies dürfte bei veröffentlichten
Werbemaßnahmen immer der Fall sein.
Die vorliegende Handreichung bezieht sich deshalb auf Visuals, Spots und Audiospots.
2
• Welcher Einsatz von KI muss gekennzeichnet werden?
o Gekennzeichnet werden müssen sogenannte Deep Fakes (Definition Art. 3
Nr. 60 KI-VO). Deshalb müssen alle durch KI erzeugte oder manipulierte
Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen,
Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und eine Person
fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen lassen,
gekennzeichnet werden.
o Zudem sollten alle Darstellungen von Personen, Gegenständen, Orten,
Einrichtungen oder Ereignissen, die für den Betrachter oder Hörer eine reale
Darstellung sein könnten, gekennzeichnet werden, auch wenn das
Gezeigte keiner echten Person oder echtem Ort, etc. gleicht aber ein echter
Ort oder eine echte Person sein könnte. Dieses Verständnis ergibt sich aus
dem Ende Mai veröffentlichten Entwurf der Leitlinien der Europäischen
Kommission zur Erläuterung der Transparenzpflicht des Art. 50 Abs. 4 KI-VO.
o Offensichtlich fiktionale Darstellungen wie Comicfiguren, sprechende Tiere,
Fabelwesen, Sciencefiction Szenarien oder ähnliches müssen nicht
gekennzeichnet werden, weil der Betrachter hier auch ohne
Kennzeichnung erkennt, die Werbemaßnahme wurde mit KI erstellt.
o Rein unterstützende Nutzung von KI wie das Editieren von
Bildhintergründen, Licht- oder Lautstärkeadaptierung, Unterdrückung von
unwesentlichen Hintergrundgeräuschen mittels Software, die von KI
unterstützt wird, muss nicht gekennzeichnet werden, wenn hierdurch keine
relevante Täuschung der Betrachter oder Hörer erfolgt.
Wie muss gekennzeichnet werden?
• Die Kennzeichnung der KI-Nutzung muss nach Art. 50 Abs. 5 KI-VO in „klarer und
eindeutiger Weise“ erfolgen, das bedeutet:
o Bei automatisierten Ausspielungen in unterschiedlichen Formaten muss die
Kennzeichnung in allen Formaten für die Betrachter beim ersten Kontakt
sichtbar sein.
o Beim ersten Kontakt mit der Werbemaßnahme muss die Kennzeichnung für
den Betrachter bzw. Hörer erkennbar sein, also am Anfang eines Spots und
beim ersten Blick auf ein Visual. Die Kennzeichnung muss deshalb
beispielsweise mit digitalen Visuals mitwandern, weil sie für jeden
Betrachter erkennbar sein muss.
3
o Bei Audiospots muss die Kennzeichnung akustisch zu Beginn des Spots
erfolgen.
• Die Kennzeichnung kann mit den Buchstaben „AI“ oder „KI“ aber auch anderen für
den Betrachter bzw. Hörer erkennbarer Benennung von KI-Nutzung erfolgen.
• Weitergehende Information, beispielsweise welcher Bestandteil mit KI-
Unterstützung generiert wurde, sind möglich aber nicht verpflichtend.
• Konkretisierende Informationen können in einem Second Layer, über einen QR-
Code oder ähnliches gegebenen werden, eine Verpflichtung hierzu lässt sich aus
Art. 50 Abs. 5 KI-VO nicht ableiten.
• Das von der EU-Kommission zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung gestellte Icon
kann zur Kennzeichnung oder als als Vorlage für ein eigenes Icon genutzt werden.
Es ist unter https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-
generated-content abrufbar.
Wer ist verantwortlich?
• Die Kennzeichnungspflicht betrifft die den „Betreiber“ also Unternehmen, die KI
verwenden um eine Werbemaßnahme zu erstellen und diese dann veröffentlicht
(veröffentlichenden lässt).
Was passiert bei Verstößen?
• Nach dem KI-Marktüberwachungsgesetz-Entwurf (KI-MG-E), das am 11. Juni 2026
vom Bundestag verabschiedet wurde, sollen die Landesmedienanstalten die
Marktüberwachung übernehmen, wenn in Werbemaßnahmen KI eingesetzt wird.
Sie können bei Verstößen Bußgeldverfahren nach Art. 16 Abs. 1 KI-MG-E in
Verbindung mit § 30 Abs. 3 OWIG und Art. 99 Abs. 4g KI-VO einleiten. Die Höhe der
Bußgelder kann bis 15.000,000 Euro betragen oder 3 Prozent des gesamten
weltweiten Jahresumsatzes des zuwiderhandelnden Unternehmens.
• Auch klagebefugte Verbände oder Wettbewerber können einen Verstoß gegen
Art. 50 Abs. 4 und 5 KI-VO nach § 3a UWG abmahnen und auf Unterlassung klagen.
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
17.06.2026
Datei
PD
Die Online-Plattform IRIS dient der Abwicklung wissenschaftlicher und regulatorischer Verfahren bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA). Während sie zunächst auf zentrale Zulassungsverfahren fokussiert war, umfasst sie seit dem ersten Quartal 2025 auch Verfahren für national zugelassene Arzneimittel, etwa PSUR- und Referral-Verfahren. Mit der nun veröffentlichten Version 3.14 wurden folgende Abschnitte überarbeitet: 13. Paediatric medicines developments 13.1. Create an application for initial paediatric investigation plan (PIP) 13.1.1. Submitting the response to Paediatric Committee request for supplementary information and modification of proposed PIP (RSI) 13.3. Create an application for modification of Paediatric Investigation Plan (modification of an agreed PIP) 13.4. Create an application for compliance check 13.6.1. Create a submission for Confirmation request 13.6.2. Create a submission for Discontinuation of paediatric development Neu hinzugefügt wurden folgende Abschnitte: 2.17. Managing centralised product contact persons 2.17.1. Change of product contact requiring IRIS manager role 2.17.2. Change of product contact which does not require IRIS manager role 2.17.3. Entering the telephone number for the role Contact person at the MAH address to be contacted for the courier delivery of the Commission Decision documents Überarbeitet wurde zudem Abschnitt 5 („Access to IRIS“) des IRIS Guide to Registration and RPIs (Version 2.19); außerdem wurde die IRIS Roadmap aktualisiert. Weitere Details finden Sie in der aktualisierten Empfehlung (Version 3.14) im Bereich Guidance and Support auf der EMA-Website. Zusätzliche Informationen zum IRIS Portal werden ebenfalls auf der Website der EMA zur Verfügung gestellt.
17.06.2026
Beitrag
PD
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat am 16. Januar 2026 den Verbraucherpreisindex für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2025 um 2,2 % gegenüber 2024. Bei einer Inanspruchnahme zum 1. Juli 2026 ist der Redaktionskalender der Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH zu beachten.
17.06.2026
Beitrag
PD
BERLIN
Friedrichstraße 134
10117 Berlin
BONN
Ubierstraße 71–73
53173 Bonn
Pharma Deutschland e. V.
info@pharmadeutschland.de
www.pharmadeutschland.de
BRÜSSEL
Rue Marie de Bourgogne 58
1000 Brüssel
Ihre Ansprechpartner in der
Pharma Deutschland-Pressestelle:
Hannes Hönemann
Leiter Abteilung Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-171-5618203
hoenemann@pharmadeutschland.de
Anna Frederike Gutzeit
CvD Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-170-4548014
gutzeit@pharmadeutschland.de
Pressemitteilung
Gesundheitsrisiken durch Hitze
Pharma Deutschland gibt Hinweise zu typischen
Anzeichen von Sonnenstich und Hitzschlag sowie zur
sicheren Aufbewahrung von Arzneimitteln
Berlin (17. Juni 2026) – Bereits im Mai wurden vielerorts
Temperaturen von über 30 Grad erreicht. Nun kommt in der zweiten
Junihälfte deutschlandweit die nächste Hitzewelle auf uns zu.
Klimadaten zeigen: Hohe Temperaturen treten zunehmend früher
im Jahr auf, die Frühlinge werden trockener und die Sommer
wärmer. Damit steigen auch gesundheitliche Risiken, etwa durch
Sonnenstich und Hitzschlag. Zudem kann Hitze die Wirkung von
Arzneimitteln beeinflussen.
„Durch hohe Temperaturen erweitern sich die Blutgefäße in der
Haut und Muskulatur, was zu einer erhöhten Herz-Kreislauf-
Belastung führen kann. Mögliche Folgen sind Schwindel und
Ohnmacht, in schweren Fällen steigt auch das Risiko für
Herzinfarkte oder Herzversagen“, erklärt Dr. Elmar Kroth,
stellvertretender Hauptgeschäftsführer von Pharma Deutschland.
Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) starben im Jahr
2025 bis Ende August rund 2.600 Menschen in Deutschland infolge
von Hitze. Besonders betroffen sind ältere Menschen: Deutlich
mehr als die Hälfte (1.520) der Todesfälle entfiel auf die
Altersgruppe über 85 Jahre. Auch Personen mit Vorerkrankungen,
wie Herz-, Kreislauf-, Lungenerkrankungen sowie Demenz, sind
besonders gefährdet.
Doch auch für Menschen ohne Vorerkrankungen kann die Hitze zur
gesundheitlichen Bedrohung werden, zum Beispiel in Form eines
Sonnenstichs oder Hitzschlags. Ein Sonnenstich entsteht durch
intensive Sonneneinstrahlung auf den Kopf- und Nackenbereich
und äußert sich häufig durch Schwindel, Kopfschmerzen oder
Übelkeit, ohne dass die Körpertemperatur dabei ansteigt. Ein
Hitzschlag dagegen ist meist die Folge körperlicher
Überanstrengung, beispielsweise beim Outdoor-Sport, bei hohen
Temperaturen. Starker Flüssigkeits- und Salzverlust führen zu einer
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
2
gefährlichen Überhitzung des Körpers. Typische Anzeichen sind
Bewusstseinseintrübungen, Krämpfe oder Bewusstlosigkeit. Da
Betroffene stark erschöpft wirken, werden die Symptome oftmals
unterschätzt.
In beiden Fällen gilt: Betroffene sollten umgehend aus der Hitze
gebracht und vorsichtig gekühlt werden. Bei schweren Symptomen
oder Verdacht auf einen Hitzschlag sollte umgehend medizinische
Hilfe gerufen werden.
Außerdem kann Hitze die Wirkung und Haltbarkeit von Arzneimitteln
beeinflussen. Säfte, Tabletten und Salben reagieren besonders
empfindlich auf ungeeignete Temperaturen. Präparate sollten vor
der Einnahme überprüft und nicht weiterverwendet werden, falls
Veränderungen zu erkennen sind – wie ein ungewöhnlicher Geruch,
veränderte Farbe oder Konsistenz.
In der Regel sollten Arzneimittel dunkel und bei Zimmertemperatur
gelagert werden – sofern in der Packungsbeilage keine anderen
Vorgaben gemacht werden. „Auf keinen Fall sollten Arzneimittel im
Auto oder auf der Fensterbank gelagert werden. Auch hohe
Luftfeuchtigkeit, etwa im Badezimmer, kann die Qualität
beeinträchtigen“, so Dr. Elmar Kroth. Die Lagerung im Kühlschrank
ist nur dann sinnvoll, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist. Im
Zweifel empfiehlt sich eine Beratung in der Apotheke.
_______________
Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
17.06.2026
Datei
BERLIN
Friedrichstraße 134
10117 Berlin
BONN
Ubierstraße 71–73
53173 Bonn
Pharma Deutschland e. V.
info@pharmadeutschland.de
www.pharmadeutschland.de
BRÜSSEL
Rue Marie de Bourgogne 58
1000 Brüssel
Ihre Ansprechpartner in der
Pharma Deutschland-Pressestelle:
Hannes Hönemann
Leiter Abteilung Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-171-5618203
hoenemann@pharmadeutschland.de
Anna Frederike Gutzeit
CvD Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-170-4548014
gutzeit@pharmadeutschland.de
Pressemitteilung
Gesundheitsrisiken durch Hitze
Pharma Deutschland gibt Hinweise zu typischen
Anzeichen von Sonnenstich und Hitzschlag sowie zur
sicheren Aufbewahrung von Arzneimitteln
Berlin (17. Juni 2026) – Bereits im Mai wurden vielerorts
Temperaturen von über 30 Grad erreicht. Nun kommt in der zweiten
Junihälfte deutschlandweit die nächste Hitzewelle auf uns zu.
Klimadaten zeigen: Hohe Temperaturen treten zunehmend früher
im Jahr auf, die Frühlinge werden trockener und die Sommer
wärmer. Damit steigen auch gesundheitliche Risiken, etwa durch
Sonnenstich und Hitzschlag. Zudem kann Hitze die Wirkung von
Arzneimitteln beeinflussen.
„Durch hohe Temperaturen erweitern sich die Blutgefäße in der
Haut und Muskulatur, was zu einer erhöhten Herz-Kreislauf-
Belastung führen kann. Mögliche Folgen sind Schwindel und
Ohnmacht, in schweren Fällen steigt auch das Risiko für
Herzinfarkte oder Herzversagen“, erklärt Dr. Elmar Kroth,
stellvertretender Hauptgeschäftsführer von Pharma Deutschland.
Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) starben im Jahr
2025 bis Ende August rund 2.600 Menschen in Deutschland infolge
von Hitze. Besonders betroffen sind ältere Menschen: Deutlich
mehr als die Hälfte (1.520) der Todesfälle entfiel auf die
Altersgruppe über 85 Jahre. Auch Personen mit Vorerkrankungen,
wie Herz-, Kreislauf-, Lungenerkrankungen sowie Demenz, sind
besonders gefährdet.
Doch auch für Menschen ohne Vorerkrankungen kann die Hitze zur
gesundheitlichen Bedrohung werden, zum Beispiel in Form eines
Sonnenstichs oder Hitzschlags. Ein Sonnenstich entsteht durch
intensive Sonneneinstrahlung auf den Kopf- und Nackenbereich
und äußert sich häufig durch Schwindel, Kopfschmerzen oder
Übelkeit, ohne dass die Körpertemperatur dabei ansteigt. Ein
Hitzschlag dagegen ist meist die Folge körperlicher
Überanstrengung, beispielsweise beim Outdoor-Sport, bei hohen
Temperaturen. Starker Flüssigkeits- und Salzverlust führen zu einer
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
Nicole Armbrüster
Die Zahl bezieht sich nur auf Deutschland?
2
gefährlichen Überhitzung des Körpers. Typische Anzeichen sind
Bewusstseinseintrübungen, Krämpfe oder Bewusstlosigkeit. Da
Betroffene stark erschöpft wirken, werden die Symptome oftmals
unterschätzt.
In beiden Fällen gilt: Betroffene sollten umgehend aus der Hitze
gebracht und vorsichtig gekühlt werden. Bei schweren Symptomen
oder Verdacht auf einen Hitzschlag sollte umgehend medizinische
Hilfe gerufen werden.
Außerdem kann Hitze die Wirkung und Haltbarkeit von Arzneimitteln
beeinflussen. Säfte, Tabletten und Salben reagieren besonders
empfindlich auf ungeeignete Temperaturen. Präparate sollten vor
der Einnahme überprüft und nicht weiterverwendet werden, falls
Veränderungen zu erkennen sind – wie ein ungewöhnlicher Geruch,
veränderte Farbe oder Konsistenz.
In der Regel sollten Arzneimittel dunkel und bei Zimmertemperatur
gelagert werden – sofern in der Packungsbeilage keine anderen
Vorgaben gemacht werden. „Auf keinen Fall sollten Arzneimittel im
Auto oder auf der Fensterbank gelagert werden. Auch hohe
Luftfeuchtigkeit, etwa im Badezimmer, kann die Qualität
beeinträchtigen“, so Dr. Elmar Kroth. Die Lagerung im Kühlschrank
ist nur dann sinnvoll, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist. Im
Zweifel empfiehlt sich eine Beratung in der Apotheke.
_______________
Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
17.06.2026
Datei
PD
„Durch hohe Temperaturen erweitern sich die Blutgefäße in der Haut und Muskulatur, was zu einer erhöhten Herz-Kreislauf-Belastung führen kann. Mögliche Folgen sind Schwindel und Ohnmacht, in schweren Fällen steigt auch das Risiko für Herzinfarkte oder Herzversagen." Elmar Kroth stellv. Hauptgeschäftsführer Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) starben im Jahr 2025 bis Ende August rund 2.600 Menschen in Deutschland infolge von Hitze. Besonders betroffen sind ältere Menschen: Deutlich mehr als die Hälfte (1.520) der Todesfälle entfiel auf die Altersgruppe über 85 Jahre. Auch Personen mit Vorerkrankungen, wie Herz-, Kreislauf-, Lungenerkrankungen sowie Demenz, sind besonders gefährdet. Doch auch für Menschen ohne Vorerkrankungen kann die Hitze zur gesundheitlichen Bedrohung werden, zum Beispiel in Form eines Sonnenstichs oder Hitzschlags. Ein Sonnenstich entsteht durch intensive Sonneneinstrahlung auf den Kopf- und Nackenbereich und äußert sich häufig durch Schwindel, Kopfschmerzen oder Übelkeit, ohne dass die Körpertemperatur dabei ansteigt. Ein Hitzschlag dagegen ist meist die Folge körperlicher Überanstrengung, beispielsweise beim Outdoor-Sport, bei hohen Temperaturen. Starker Flüssigkeits- und Salzverlust führen zu einer gefährlichen Überhitzung des Körpers. Typische Anzeichen sind Bewusstseinseintrübungen, Krämpfe oder Bewusstlosigkeit. Da Betroffene stark erschöpft wirken, werden die Symptome oftmals unterschätzt. In beiden Fällen gilt: Betroffene sollten umgehend aus der Hitze gebracht und vorsichtig gekühlt werden. Bei schweren Symptomen oder Verdacht auf einen Hitzschlag sollte umgehend medizinische Hilfe gerufen werden. Außerdem kann Hitze die Wirkung und Haltbarkeit von Arzneimitteln beeinflussen. Säfte, Tabletten und Salben reagieren besonders empfindlich auf ungeeignete Temperaturen. Präparate sollten vor der Einnahme überprüft und nicht weiterverwendet werden, falls Veränderungen zu erkennen sind – wie ein ungewöhnlicher Geruch, veränderte Farbe oder Konsistenz. In der Regel sollten Arzneimittel dunkel und bei Zimmertemperatur gelagert werden – sofern in der Packungsbeilage keine anderen Vorgaben gemacht werden. „Auf keinen Fall sollten Arzneimittel im Auto oder auf der Fensterbank gelagert werden. Auch hohe Luftfeuchtigkeit, etwa im Badezimmer, kann die Qualität beeinträchtigen“, so Dr. Elmar Kroth. Die Lagerung im Kühlschrank ist nur dann sinnvoll, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist. Im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung in der Apotheke.
17.06.2026
Beitrag
Das Joint Action-Projekt TEHDAS2 (Towards the European Health Data Space) hat zehn neue Leitlinien und technische Spezifikationen veröffentlicht. Diese Dokumente sollen die praktische Implementierung des Europäischen Raums für Gesundheitsdaten (EHDS) in den EU-Mitgliedstaaten unterstützen und standardisieren. Für die pharmazeutische Unternehmen als potenzielle Datennutzer und -lieferanten sind die Leitlinien von besonderer Relevanz, da sie zentrale regulatorische und technische Aspekte der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten konkretisieren. Behandelt werden unter anderem Vorgaben zu Gebühren und Sanktionen, Anforderungen an den Datenzugang, Datenschutzmaßnahmen, sichere IT-Systeme sowie die Wahrung von Bürgerrechten. Die nun veröffentlichten Dokumente waren Gegenstand der zweiten öffentlichen Konsultationsrunde von TEHDAS2. Eine detaillierte Zusammenfassung der eingegangenen Rückmeldungen sowie deren Berücksichtigung im Finalen ist hier einsehbar. Zu den zehn verfügbaren Leitlinien zählen insbesondere: D4.1: Leitlinie für Gesundheitsdaten-Zugangsstellen (Health Data Access Bodies, HDABs) zu Gebühren und Sanktionen bei Nichteinhaltung im Rahmen der EHDS-Verordnung D5.2: Leitlinie für Gesundheitsdaten-Zugangsstellen zu Mindestkategorien und Beschränkungen bei der Weiterverwendung von Gesundheitsdaten D6.1: Leitlinie für Inhaber von Gesundheitsdaten zur Bereitstellung personenbezogener und nicht-personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Weiterverwendung D8.1: Leitlinie für Gesundheitsdaten-Zugangsstellen zur Umsetzung des Opt-outs bei der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten D8.2: Leitlinie für Gesundheitsdaten-Zugangsstellen zur Umsetzung der Verpflichtung, natürliche Personen über wesentliche Erkenntnisse (Significant Findings) aus der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten zu informieren
17.06.2026
Beitrag
Die Verpflichtungen aus Artikel 50 des KI-Gesetzes (Transparenzpflichten für Anbieter und Anbieter generativer KI-Systeme) adressieren Risiken von Täuschung und Manipulation und fördern so die Integrität des Informationsökosystems. Diese Transparenzpflichten, die ab dem 2. August 2026 gelten, ergänzen andere Regeln wie die für Hochrisiko-KI-Systeme oder allgemeine KI-Modelle. Sie betreffen die Markierung und Erkennung von KI-generierten Inhalten sowie die Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-generierten Publikationen. Der Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten wurde von unabhängigen Experten in einem Multi-Stakeholder-Prozess erstellt, der vom KI-Büro geleitet wurde. Er unterstützt Anbieter und Anbieter generativer KI-Systeme, die Verpflichtungen des KI-Gesetzes zur Kennzeichnung und Markierung von KI-generierten Inhalten – Artikel 50(2), (4) und (5) des KI-Gesetzes – einzuhalten. Obwohl die Einhaltung des Kodex freiwillig ist, sind die Transparenzanforderungen gemäß Artikel 50 des KI-Gesetzes verpflichtend. Der Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten besteht aus zwei Abschnitten: Abschnitt 1: Anbieter – Regeln zur Markierung und Erkennung von KI-generierten und manipulierten Inhalten Abschnitt 2: Deployer – Regeln zur Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generiertem und manipuliertem Text Die EU hat außerdem eine Reihe von Symbolen erstellt, die Nutzer generativer KI-Systeme verwenden können, um ihre KI-generierten Inhalte zu kennzeichnen. Dementsprechend hat der ZAW seine Handreichung vom 9. Juni 2026 Kennzeichnung von KI-Nutzung in der Werbung - Handreichung des ZAW aktualisiert und um die nunmehr veröffentlichten freiwilligen EU-Icons ergänzt (Stand: 16. Juni 2026). Sobald die finalen Leitlinien der EU-Kommission in der ersten Julihälfte vorliegen, wird die Handreichung überarbeitet und ergänzt werden. Der am 10. Juni 2026 veröffentlichte Kodex befindet sich derzeit in einer Angemessenheitsbewertung durch die Kommission und das KI-Gremium. Die weitere Zeitschiene der KI-Kennzeichnung nach Artikel 50 Abs. 4 und 5 KI-VO ist wie folgt: 22. Juni : Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppe des CoP und das AI-Office organisieren eine Online-Informationsveranstaltung für potenzielle Unterzeichner des Kodex. Die Registrierung ist bis zum 18. Juni möglich (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/how-sign-code-practice-transparency-ai-generated-content) Erste Juli-Wochen: Veröffentlichung der finalen Leitlinien der Europäischen Kommission. Die Leitlinien spezifizieren die Definition von Deepfakes in der KI-VO sowie welche Inhalte unter die erleichternden Kennzeichnungsregeln für „kreative Werke“ fallen. 22. Juli: Frist für die ersten Unterzeichnungen des CoP. Der Kodex bleibt auch danach für Unterzeichnungen offen. 2. August: Die Transparenzregeln des Artikel 50 Absatz 4 und 5 KI-VO treten in Kraft. September 2026: Start der Taskforce für die Weiterentwicklung und Nutzbarkeit des EU-Icons sowie für Audiokennzeichnung. Auch Nicht-Unterzeichner des Kodex können teilnehmen.
17.06.2026
Beitrag
PD
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1313 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2026
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 in Bezug auf die harmonisierte Norm
für Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom Hersteller bereitzustellenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG
und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates
und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10
Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei
Produkten, die harmonisierten Normen oder den betreffenden Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den in der genannten
Verordnung festgelegten Anforderungen, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmen,
angenommen.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für
Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung
bestehender harmonisierter Normen für In-vitro-Diagnostika, die zur Unterstützung der Richtlinie 98/79/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgearbeitet worden waren (im Folgenden „Normungsauftrag“).
(3) Auf der Grundlage dieses Normungsauftrags überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN
ISO 15223-1:2021 über die Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom Hersteller bereitzustellenden
Informationen, deren Fundstelle zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurde, um den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritten Rechnung zu tragen.
(4) Die Überarbeitung dieser Norm führte zur Annahme der Änderung EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 über die
Ergänzung einer Begriffsbestimmung für den „Bevollmächtigten“ und die Änderung des EC-REP-Symbols, um die
Beschränkung auf Länder oder Regionen aufzuheben (im Folgenden „Änderung“).
(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec geprüft, ob diese Änderung dem Auftrag entspricht.
(6) Die Änderung entspricht den Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Verordnung (EU) 2017/746
festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle der Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union zu
veröffentlichen.
Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/1313 17.6.2026
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1313/oj 1/3
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.
(2) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur
Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).
(3) Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 der Kommission vom 14. April 2021 über einen Normungsauftrag an das Europäische
Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Medizinprodukte zur Unterstützung
der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und auf In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/enorm/mandate/
575_de).
(4) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom
7.12.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/79/oj).
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/enorm/mandate/575_de
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/enorm/mandate/575_de
http://data.europa.eu/eli/dir/1998/79/oj
(7) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 der Kommission (5) sind die Fundstellen der
harmonisierten Normen für In-vitro-Diagnostika aufgeführt, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746
ausgearbeitet wurden.
(8) Da die harmonisierte Norm EN ISO 15223-1:2021 geändert wurde, sollte die Fundstelle ihrer früheren Fassung aus
dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 gestrichen werden.
(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1195 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Damit die Hersteller und andere Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit erhalten, ihre Verfahren und Produkte, die unter
die harmonisierten Norm EN ISO 15223-1:2021 fallen, anzupassen, ist die Streichung der Fundstelle dieser
harmonisierten Norm soweit zu verschieben, dass sich ein Zeitraum von fünf Jahren ergibt, da nach den Angaben
der Interessenträger der Branche in der Untergruppe für Normen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte die
Umsetzung von Änderungen an der Kennzeichnung in der Herstellung und im Vertrieb von Medizinprodukten mit
einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand für die Wirtschaftsakteure verbunden ist, wenn man die sowohl auf
EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene zu durchlaufenden Verfahren berücksichtigt (6).
(11) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser
Norm im Amtsblatt der Europäischen Union eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden
grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind. Dieser
Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses
geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 17. Juni 2031.
Brüssel, den 15. Juni 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
DE ABl. L vom 17.6.2026
2/3 ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1313/oj
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1195 der Kommission vom 19. Juli 2021 über die harmonisierten Normen für In-vitro-
Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom
20.7.2021, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1195/oj).
(6) Siehe die Unterlagen der Sitzung der Untergruppe für Normen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte vom 4. Februar 2026:
https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/meetings/consult?lang=en&meetingId=69791.
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1195/oj
https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/meetings/consult?lang=en&meetingId=69791
ANHANG
Der Anhang wird wie folgt geändert:
1. Eintrag Nr. 8 wird gestrichen.
2. Folgender Eintrag wird eingefügt:
„8a. EN ISO 15223-1:2021
Medizinprodukte — Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom Hersteller bereitzustellenden
Informationen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO 15223-1:2021)
EN ISO 15223-1:2021/A1:2025“.
ABl. L vom 17.6.2026 DE
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1313/oj 3/3
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1313 der Kommission vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1195 in Bezug auf die harmonisierte Norm für Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom Hersteller bereitzustellenden Informationen
ANHANG
17.06.2026
Datei
PD
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1195 der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2021 legt die harmonisierten Normen für In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) fest. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1313 der Kommission vom 15. Juni 2026 wird dieser Durchführungsbeschluss geändert. Im Einzelnen wird folgende Norm neu aufgenommen: EN ISO 15223-1:2021 Medizinprodukte — Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom Hersteller bereitzustellenden Informationen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO 15223-1:2021) EN ISO 15223-1:2021/A1:2025 Damit die Hersteller und andere Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit erhalten, ihre Verfahren und Produkte, die unter die harmonisierten Norm EN ISO 15223-1:2021 fallen, anzupassen, wurde die Streichung der Fundstelle dieser harmonisierten Norm soweit verschoben, dass sich ein Zeitraum von fünf Jahren ergibt, da nach den Angaben der Interessenträger der Branche in der Untergruppe für Normen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte die Umsetzung von Änderungen an der Kennzeichnung in der Herstellung und im Vertrieb von Medizinprodukten mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand für die Wirtschaftsakteure verbunden ist, wenn man die sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene zu durchlaufenden Verfahren berücksichtigt. Die Änderung gilt daher ab dem 17. Juni 2031. Ein ergänzendes Leitliniendokument, nämlich der Anhang „ Transition to the ‘EU REP’ symbol in EN ISO 15223-1 ” zum Hauptleitliniendokument MDCG 2021-5 Rev. 1 „Guidance on standardisation for medical devices“, wurde ebenfalls veröffentlicht, nachdem es von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) befürwortet wurde. Insgesamt gibt es 23 Referenzen zur Unterstützung der IVDR.
17.06.2026
Beitrag
PD