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BRANCHENSPEZIFISCHER
SICHERHEITSSTANDARD PHARMA
Version 3.0.2
Stand 25.Juli 2024
Die Verbände der pharmazeutischen Industrie sowie des
pharmazeutischen Großhandels
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In den B3S Pharma haben die nachfolgend genannten Beteiligten ihre Expertise eingebracht. Die Beteiligten
werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Name Unternehmen
Oliver Anspach Sanacorp Pharmahandel GmbH
Manuel Atug HiSolutions AG
Manuel Gärtner Takeda GmbH
Thomas Likas Takeda GmbH
James Hess Alliance Healthcare Deutschland GmbH
Andreas Vesper STADA Arzneimittel AG
Daniel Jedecke HiSolutions AG
Martin Karl Junghans HiSolutions AG
Boban Krsic Fresenius SE & Co. KGaA
Thomas Linsenmaier Kehr
Sven Milstein PHOENIX Group
Marc Nowak NOWEDA Apothekergenossenschaft eG
Dr. Michael Otto Alliance Healthcare Deutschland GmbH
Matthias Merk Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
Lutz Schütte PHOENIX Group
Dr. Dirk Spingat Bayer AG
Vanessa Weber HiSolutions AG
André Windsch HiSolutions AG
Dominik Stihl BioNTech SE
Tabelle 1: Liste der namentlich genannten Beteiligten
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EINLEITUNG
Das im Juli 2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) verpflichtet „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“
(KRITIS) dazu, alle für die Erbringung kritischer Dienstleistungen (kDL) erforderlichen IT-Systeme nach dem Stand
der Technik abzusichern. Die Einhaltung der Anforderungen aus dem zweiten Gesetz zur Erhöhung der
Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) ist dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) gegenüber alle zwei Jahre im Rahmen einer Prüfung gemäß § 8a BSI-Gesetz (BSIG)
durch eine qualifizierte prüfende Stelle nachzuweisen. Dabei können auch branchenspezifische
Sicherheitsstandards (B3S) berücksichtigt werden.
Ein B3S gibt Hilfestellungen in der Umsetzung des § 8a BSIG und erleichtert den Betreibenden die Identifikation
geeigneter Vorkehrungen. Des Weiteren werden branchenspezifische Anforderungen aufgezeigt. Das
vorliegende Dokument stellt die Basis für eine Prüfgrundlage zur Erbringung von Nachweisen gemäß § 8a Absatz
3 BSIG dar.
Die HiSolutions AG hat den vorliegenden B3S in Zusammenarbeit mit den Verbänden der pharmazeutischen
Industrie (VfA, Pharma Deutschland, BPI, Pro Generika) sowie dem PHAGRO | Bundesverband des
pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) entwickelt, um die Mindestanforderungen gemäß § 8a BSIG für die
folgenden Anlagenkategorien nach der „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-
Gesetz“ (BSI-KritisV) im Sektor Gesundheit zu definieren:
Produktionsstätte
Betriebs- und Lagerraum
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Die Verbände der pharmazeutischen Industrie (vfa, Pharma Deutschland, BPI, Pro Generika) sowie der
Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) haben sich regelmäßig mit dem BSI über etwaige
Anpassungserfordernisse ausgetauscht. Die Beteiligten kamen auch unter Einbeziehung des Praxisberichts zum
B3S-Pharma vom 30.08.2021, der die praktische Anwendung des B3S beleuchtet, zu dem Ergebnis, dass sich der
bestehende B3S-Pharma in der praktischen Anwendung bewährt hat. Vor diesem Hintergrund soll auf Basis des
etablierten B3S-Pharma erneut die Eignungsfeststellung beantragt werden.
Der vorliegende B3S basiert auf den Empfehlungen der „Orientierungshilfe zu Inhalten und Anforderungen an
branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S)“, den „Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG - Grundsätzliche
Anforderungen im Nachweisverfahren (GAiN)“ sowie der „Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur
Angriffserkennung“ des BSI. Des Weiteren orientiert sich das Dokument an den etablierten Maßnahmen der DIN
ISO/IEC 27000-Familie, der DIN ISO/IEC 31000-Familie und ist an die branchenspezifischen Bedürfnisse
angepasst. Die Normen sind nicht Bestandteil des vorliegenden B3S. Sollten die Normen durch Anwendende
dieses B3S zur Identifizierung weiterer Maßnahmen oder für weitere Erläuterungen herangezogen werden, so
sollten die Normen jeweils in der aktuell gültigen Fassung verwendet werden.
Im Rahmen der Umsetzung und auch bei der Nachweiserbringung nach BSIG können, sofern vorhanden, bereits
etablierte Prozesse und Maßnahmen aus den „Richtlinien für gute Arbeitspraxis“ (GxP, Good x =
Anwendungsbereich Practice), wie zum Beispiel dem „Good Manufacturing Practice“ (GMP) genutzt werden.
Durch die alleinige Anwendung der Methoden und Anleitungen der GxP wird allerdings kein vollständiges
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) etabliert. Um ein ISMS im Rahmen dieses B3S Pharma für eine
angemessene Umsetzung des BSIG zu nutzen, wird ergänzend auf die Norm DIN ISO/IEC 27001 verwiesen.
Fortlaufende Aktualisierungen des B3S Pharma sind aufgrund der Schärfung einiger Regeln durch das BSI und
des unterschiedlichen Feedbacks der Marktbeteiligten notwendig.
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Änderungshistorie:
Version Datum Hinweis
2.2 30.08.2021 Ursprüngliche, freigegebene Version
3.0 07.05.2024 Mit den Vertretern der Verbände abgestimmt
3.0.1 20.06.2024 Anpassung an die Umbenennung der Pharma Deutschland
Redaktionelle Anpassungen nach Feedback BSI
3.0.2 25.07.2024 Redaktionelle Anpassungen nach Feedback BBK
Tabelle 2 Änderungshistorie
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INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG II
TEIL I 8
GELTUNGSBEREICH, GEFÄHRDUNGSANALYSE UND RISIKOMANAGEMENT 8
1 GELTUNGSBEREICH UND SCHUTZZIELE 9
1.1 Geltungsbereich 9
1.1.1 IT-Systeme, Prozesse und Komponenten 9
1.1.2 Produktionsstätten 11
1.1.3 Betriebs- und Lagerraum 11
1.1.4 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 11
1.2 Extern erbrachte Leistungen 12
1.2.1 IT-Betrieb 13
1.2.2 Auslagerung von Prozessen oder Teilprozessen der kDL an Externe 14
1.2.3 Lieferkette 14
1.3 Gesetzlicher und regulatorischer Rahmen 14
1.4 Schutzziele 15
1.4.1 KRITIS-Schutzziele 15
1.4.2 Ableitung des KRITIS-IT-Schutzbedarfs aus den KRITIS-Schutzzielen 17
1.5 Anpassungen am Geltungsbereich 18
2 BRANCHENSPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGSLAGEN 19
2.1 All-Gefahrenansatz 19
2.2 Branchenspezifische Relevanz von Bedrohungen und Schwachstellen 19
2.2.1 Bedrohungskategorien 19
2.2.2 Schwachstellenkategorien 21
2.3 Benennung von Bedrohungen und Schwachstellen 22
2.3.1 Bedrohungen 22
2.3.2 Schwachstellen 24
3 RISIKOMANAGEMENT UND REIFEGRADBETRACHTUNGEN 26
3.1 Anpassung eines vorhandenen Risikomanagements 26
3.2 Aufbau eines Risikomanagements 27
3.3 Reifegrad- und Umsetzungsgradbetrachtungen 27
TEIL II 29
SICHERHEITSANFORDERUNGEN NACH STAND DER TECHNIK UND VORGEHENSWEISEN 29
4 ABZUDECKENDE THEMEN 30
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4.1 Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit 31
4.1.1 Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) 31
4.1.2 Asset-Management 32
4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung 34
4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für die kDL 43
4.1.5 Branchenspezifische Technik 43
4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit 43
4.1.7 Überprüfung im laufenden Betrieb 45
4.1.8 Externe Informationsversorgung und Unterstützung 45
4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und Dritte 46
4.1.10 Technische Informationssicherheit 46
4.1.11 Personelle und organisatorische Sicherheit 47
4.2 Spezifische Maßnahmen zur Behandlung der branchenrelevanten Bedrohungen und Schwachstellen
47
4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und Manipulation und A1.9 Schadprogramme 47
4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende) 50
4.2.3 Maßnahmen zu A1.6 Ausfall für IT-Betrieb erforderlicher externer Dienstleistender 50
4.2.4 Maßnahmen zu A1.7 Unbefugter Zugriff 50
4.2.5 Maßnahmen zu A1.8 Diebstahl, Verlust, Zerstörung von IT oder IT-relevanten Anlagen und
Anlagenteilen sowie A1.13 Beschädigung oder Zerstörung verfahrenstechnischer Komponenten,
Ausrüstung und Systeme 51
4.2.6 Maßnahmen zu A1.11 Gezielte Störung/Verhinderung von Diensten und A1.12 Advanced
Persistent Threat 51
4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit direktem Bezug zur IT 52
4.2.8 Maßnahmen zu AP.1, AL.1 und AV.1 Verdeckte Manipulationen 52
4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel 52
4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen in Software, Firmware und Hardware 53
4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von IT-Systemen, Anwendungen oder Netzen (sowie
Verlust von gespeicherten Daten) 54
4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche Fehlhandlungen, menschliches Versagen 55
4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel 55
4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige
Schwächen in der Kommunikationsarchitektur 55
4.2.15 Maßnahmen zu A2.7 Verkopplung von Diensten (Beeinträchtigung eines Dienstes durch Störung
anderer Dienste) 56
4.2.16 Maßnahmen zu A*2.1 Fehlende Detektion 56
4.2.17 Maßnahmen zu A*2.2 Fehlende Reaktion 56
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5 ANWENDUNGSHINWEISE FÜR DEN BETREIBENDEN 57
5.1 Anpassung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards durch den Betreibenden 57
5.2 Realisierungsplan des Betreibenden 57
5.3 Fortschreibung und Erfahrungen der Anwendenden 57
5.4 Hinweis zur Prüfung 58
TEIL III 59
NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG 59
6 NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG 60
ANHANG A TYPISCHE ABLÄUFE BEI DER HERSTELLUNG VON ARZNEIMITTELN 61
A.1 Herstellung von festen Arzneimitteln (z.B. Tabletten) 61
A.2 Herstellung von flüssigen Arzneimitteln 63
A.3 Herstellung von Blutkonserven 64
ANHANG B TYPISCHE ABLÄUFE BEIM VERTRIEB VON ARZNEIMITTELN 66
B.1 Bestelleingang 66
B.2 Verarbeitung der Bestellung 66
B.3 Vorbereitung der Bestellung zum Versand 66
ANHANG C AUFBAU EINES RISIKOMANAGEMENTS 67
C.1 Gestaltung des Risikomanagements 67
C.2 Risikomanagement als Prozess 68
C.2.1 Identifizierung von Gefährdungen 69
C.2.2 Risikoanalyse 69
C.2.3 Bewertung der Risiken 70
C.2.4 Angemessene Behandlung der Risiken 71
C.2.5 Unterstützende Risikomanagementprozesse 71
C.3 Prozessorientierte Risikoanalyse 72
ANHANG D VERWEISE AUF WEITERE MAßNAHMEN IN DER DIN ISO/IEC 27002 73
D.1 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.2 Asset-Management 73
D.2 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung 74
D.3 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für die kDL 74
D.4 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit 75
D.5 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.7 Überprüfung im laufenden 76
D.6 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.8 Externe Informationsversorgung und Unterstützung 76
D.7 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und Dritte 77
D.8 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und Manipulation und A1.9
Schadprogramme 77
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D.9 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende) 78
D.10 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit
direktem Bezug zur IT 79
D.11 Weitere Maßnahmen für 4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel 79
D.12 Weitere Maßnahmen für 4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen in Software,
Firmware und Hardware 80
D.13 Weitere Maßnahmen für 4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von IT-Systemen,
Anwendungen oder Netzen (sowie Verlust von gespeicherten Daten) 81
D.14 Weitere Maßnahmen für 4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche Fehlhandlungen, menschliches
Versagen 81
D.15 Weitere Maßnahmen für 4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel 81
D.16 Weitere Maßnahmen für 4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige Schwächen in der Kommunikationsarchitektur 82
ANHANG E LISTE ZUSÄTZLICHER SZA MAßNAHMEN IN DER PLANUNGSPHASE 83
ANHANG F GLOSSAR 84
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TEIL I
GELTUNGSBEREICH, GEFÄHRDUNGSANALYSE UND
RISIKOMANAGEMENT
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1 GELTUNGSBEREICH UND SCHUTZZIELE
1.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorliegenden B3S umfasst die kritischen Dienstleistungen des KRITIS-Sektors
Gesundheit für die Produktion, die Lagerung und den Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper sowie von Blut- und Plasmakonzentraten.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des BSIG den Schutz der Gesamtbevölkerung in Deutschland
adressiert. Daher ist die Produktion von Arzneimitteln für das Ausland bei der Bewertung bzw. Bestimmung
des Erreichens des Schwellenwertes einer Anlage zur Produktion verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht
zu betrachten. Folglich gilt die Anlage eines Arzneimittel-herstellenden Unternehmens, das insgesamt zwar
über dem Schwellenwert liegt, sich durch Abzug der Arzneimittel, die für das Ausland hergestellt wurden, aber
unterhalb des Schwellenwertes befindet, nicht als kritisch im Sinne des BSIG. Die Anwendung erfolgt in den
Bereichen Lager und Vertrieb auf identische Art und Weise, d. h. es werden auch dort allein die
verschreibungspflichtigen Arzneimittel in die Bestimmung des Erreichens des Schwellenwertes aufgenommen,
die für das Inverkehrbringen in Deutschland vorgesehen sind.
In den nachfolgenden Kapiteln werden die einzelnen Anlagen gemäß BSI-KritisV, Anhang 5, Teil 1 beschrieben.
Im Rahmen der regulären Anpassungen des B3S wurden in diesem B3S die folgenden
Anwendungsschwerpunkte bearbeitet:
Angleichung an die ISO 27001 (2022)
Einarbeitung der OH SzA
Einarbeitung der GaiN
Einarbeitung der aktuellen Bedrohungslage
Kleine Anpassungen an den Maßnahmen
1.1.1 IT-Systeme, Prozesse und Komponenten
In den Geltungsbereich fallen die für die Produktion, Lagerung und den Vertrieb von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln notwendigen IT-Systeme, Prozesse und Komponenten. In der nachfolgenden Tabelle 4 ist eine
Auflistung der kritischen für die Erbringung der kDL eingesetzten IT-Systeme und Komponenten enthalten. Die IT-
Systeme und Komponenten sind nach Produktion sowie Lagerung und Vertrieb unterteilt. Die Auflistung muss bei
der Anwendung des B3S Pharma individuell geprüft werden, da sie weder vollständig noch allgemeingültig für alle
Betreibenden im Bereich Pharma ist. In Tabelle 3 Basis IT/OT-Systeme der kDL werden typische übergreifende
IT/OT-Systeme der kDL definiert. Diese sind typischerweise bei fast allen Betreibenden vorzufinden und daher
auch zu prüfen. Die Systeme der Priorität 1 sind meist für alle Betreibenden essenziell und sollen daher priorisiert
Anwendungshinweis
BSIG und KritisV fokussieren sich auf den Schutz von IT-Systemen, Prozessen und Komponenten,
die für eine Erbringung der kritischen Dienstleistung durch die kritische Infrastruktur (KRITIS)
notwendig sind. Die Meldepflichten des BSIG beziehen sich auf IT-Störungen.
Anwendungshinweis 1 Geltungsbereich
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betrachtet werden. Die Systeme der Priorität 2 können ebenfalls wichtig für die Erbringung der kDL sein. Im
Rahmen der Nachweiserbringung muss mit dem Prüfteam der genaue Geltungsbereich festgelegt werden. Die
nachfolgenden Listen dienen daher als grobe Richtwerte.
Basis IT/OT-Systeme der kDL
Übergreifende Systeme
ERP-Anwendung für die Ressourcenplanung (z. B. SAP)
Serialisierungsanwendung
Verzeichnisdienste (z. B. Active Directory)
Speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) zur Steuerung und Regelung von Maschinen
Anwendungen zur Überwachung und Steuerung von technischen Prozessen (z. B. ICS)
Systeme zur Angriffserkennung
Infrastruktur
o Lokale Netzwerke und Telekommunikation
o Übergreifendes Netzwerk (innerhalb eines Standorts oder zwischen verschiedenen
Produktionsstätten)
o Clients und Server
Tabelle 3 Basis IT/OT-Systeme der kDL
Typische Kernsysteme der kDL
Produktion Lagerung und Vertrieb
Priorität 1
Labor-Informations-Management-Systeme
(LIMS) für die Datenverarbeitung im
analytischen Labor
Produktionsleitsystem (engl.: Manufacturing
Execution System, kurz MES) zur
Unterstützung des Fertigungs- und
Produktionsmanagements
Prozessleitsysteme (PLT) zum Führen
verfahrenstechnischer Anlagen
Kühlkette
Priorität 2
Priorität 1
Kühlkette
Kommissionierautomat
Lagerhaltungsysteme
Priorität 2
Hochregallager
Unterstützende Technik zur
Kommissionierung
Notwendige Teile der
Warenwirtschaftssysteme sofern diese für
die Erbringung der KDL-relevant sind
Gebäudeleittechnik
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Verpackungssysteme für die Verpackung der
hergestellten Arzneimittel
Qualitätsmanagementsysteme
Gebäudeleittechnik
Tabelle 4 Typische Kernsysteme der kDL
1.1.2 Produktionsstätten
Unter einer Produktionsstätte für Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird eine
Betriebsstätte verstanden, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
Die einzelnen Produktionsabläufe für feste Arzneimittel, flüssige Arzneimittel sowie Blutkonserven werden
beispielhaft in Anhang A dargestellt. Auf weitere Unterformen der Herstellung wird in Anhang A nicht näher
eingegangen, diese sind jedoch Bestandteil des B3S.
Für die Prüfung gemäß § 8a BSIG müssen die Produktionsstätten des Betreibenden und alle relevanten
Dienstleistende berücksichtigt werden, die an der Erbringung der kDL beteiligt sind. Beispielsweise handelt es sich
hierbei um herstellende Unternehmen von eingesetzten IT-Komponenten, die Field Service-Tätigkeiten der IT-
Komponenten in der Produktionsstätte durchführen. Dabei wird ein Prüfprotokoll pro Produktionsstätte
verarbeitet.
1.1.3 Betriebs- und Lagerraum
Unter einem Betriebs- und Lagerraum wird eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Blutspenden, Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung
oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen
Körper verstanden. Dabei kann beispielsweise ein Warenwirtschaftssystem zum Einsatz kommen, mit dem der
Lagerbestand verwaltet wird.
Für diverse pharmazeutische Produkte und temperaturkritische Materialien müssen bestimmte klimatische
Bedingungen durchgehend eingehalten und nachgewiesen werden. Um diese Kühlkette sicherzustellen, werden
beispielsweise Kühlhäuser und Kühl-Akkus eingesetzt. Zudem müssen sowohl die Temperatur als auch die
Luftfeuchtigkeit in den Betriebs- und Lagerräumen überwacht und reguliert werden. Die zugehörige
Raumüberwachung und Steuerung wird typischerweise durch ein entsprechendes Gebäudeleitsystem und Raum-
Monitoring durchgeführt.
1.1.4 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Unter einer Anlage oder einem System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird ein
Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur
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Anwendung im oder am menschlichen Körper verstanden. Hierzu gehören im Allgemeinen zwei Prozesse: Der
Bestellprozess als Teil des Vertriebssystems, beispielsweise über die MSV3 Schnittstelle und der Vertriebsprozess,
welcher vom Wareneingang bis zum Warenausgang betrachtet wird.
In Anhang B werden beispielhaft die unterschiedlichen, IT-gestützten Prozesse beim Vertrieb von Arzneimitteln
beschrieben.
1.2 Extern erbrachte Leistungen
In den nachfolgenden Kapiteln werden typische Dienstleistungen beschrieben, die extern vergeben sein können und
deren Auslagerung Auswirkungen auf die kDL haben kann.
In Abbildung 1 sind typische Schnittstellen zu Dienstleistenden mit potenziellem Einfluss auf die Erbringung der
kritischen Dienstleistungen in der Pharmabranche dargestellt.
Anwendungshinweis
Der jeweilige Betreibende einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSIG ist für die Umsetzung des
§ 8a Absatz 1 BSIG in der von ihm betriebenen Kritischen Infrastruktur verantwortlich. Sofern Teile
der kritischen Dienstleistung an Dritte ausgelagert sind, liegt die Verantwortung für die Umsetzung
des § 8a Absatz 1 BSIG weiterhin beim Betreibenden. Externe Dienstleistende unterliegen in Bezug
auf die kDL den gleichen Anforderungen wie die Betreibenden.
Anwendungshinweis 2 Verantwortlichkeit für externe Dienstleistende
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Abbildung 1 Mögliche Schnittstellen zu externen Dienstleistenden mit Einfluss auf die kDL
Der Bezug von sonstigen Dienstleistungen gilt nicht als Auslagerung in diesem Sinne, sofern er nicht direkt oder
indirekt Teil der kritischen Dienstleistung ist.
1.2.1 IT-Betrieb
Der Betrieb oder die Wartung von IT-Systemen, Prozessen und Komponenten kann an Dritte ausgelagert werden.
Der Zugriff kann hierbei über diverse Schnittstellen und auf verschiedenste Weise erfolgen, wie zum Beispiel über
ein Virtual Private Network (VPN). Folgende IT-Systeme, Prozesse und Komponenten könnten beispielsweise
ausgelagert sein:
Rechenzentrum
Der Betrieb eines Rechenzentrums kann an Rechenzentrumsbetreibende ausgelagert sein. Je nach
Bedarf können unterschiedliche Betriebsmodelle gewählt werden. Einerseits kann es sich um eine reine
Auslagerung der Hardware handeln, bei der die Verwaltung der Systeme und Software weiterhin durch
den Betreibenden erfolgt. Andererseits können aber auch administrative Tätigkeiten vollständig oder
in Teilen an Rechenzentrumsbetreibende ausgelagert werden.
Cloud
Über eine Cloud können virtualisierte Komponenten, Entwicklungsplattformen und/oder
Anwendungen für eine Unterstützung der kDL bezogen werden. Beispielsweise kann ein ERP-System in
der Cloud betrieben werden.
IT-Dienstleistung
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Externe IT-Dienstleistende oder -herstellende Unternehmen können bei der Administration und/oder
beim IT-Betrieb unterstützen. Hierbei ist zwischen einer Fernadministration und einer Administration
vor Ort zu unterscheiden. Hierzu zählen unter anderem Auslagerungen im Bereich der
Automationstechnik.
Internetzugang
Typischerweise wird der Internetzugang durch eine externe Firma bereitgestellt. Er ist eine wichtige
Schnittstelle für kritische IT-gestützte Systeme und Prozesse, wie zum Beispiel beim Bestellprozess über
die MSV3 Schnittstelle.
Dienstleistungen in Bezug auf die Systeme zur Angriffserkennung
Im Bereich der Detektion von Sicherheitsvorfällen können ggf. externe IT-Dienstleistende genutzt
werden, welche die gesammelten Protokollierungsdaten auswerten.
1.2.2 Auslagerung von Prozessen oder Teilprozessen der kDL an Externe
Es können durch die Betreibenden Prozesse oder Teilprozesse zur Erbringung der kDL ausgelagert werden.
Beispielsweise kann dies durch eine Herstellfirma bei der Lagerung von Arzneimitteln vorgenommen werden.
Hierbei muss im Einzelfall geprüft werden, bei wem die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
im Hinblick auf die kDL liegt.
1.2.3 Lieferkette
Die Lieferkette muss im Rahmen anderer regulatorischer Anforderungen betrachtet werden, sofern diese für den
Betreiber relevant sind. Diese Anforderungen sollten im Rahmen eines, über KRITIS hinausgehenden, Business
Continuity Management Systems (BCMS) betrachtet werden.
Folglich müssen für die Produktion alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die sich ausschließlich mit der
Beschaffung und Verfügbarkeit von pharmazeutischen Rohstoffen und Arzneimitteln beschäftigen, nicht
berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn diese Rohstoffe zur Erbringung der kDL, also beispielsweise zur
Herstellung von rezeptpflichtigen Medikamenten, essenziell sind. Für die Lagerung und den Vertrieb gilt dies
entsprechend für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die IT-Systeme, Prozesse und Komponenten des
Wareneingangs1 müssen weiterhin betrachtet werden.
Wird hingegen dasselbe System für KRITIS-relevante und nicht KRITIS-relevante Dienstleistungen verwendet, so
muss es als relevantes System klassifiziert werden.
1.3 Gesetzlicher und regulatorischer Rahmen
Es werden die spezifischen Anforderungen aus § 8a Absatz 1 BSIG berücksichtigt. Weitere gesetzliche und
regulatorische Maßnahmen sind unter anderem die Folgenden:
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG)2 – Dieses Gesetz regelt den
Verkehr mit Arzneimitteln. Es definiert Anforderungen an die Arzneimittel und reguliert unter anderem
deren Herstellung, Sicherung, Qualitätskontrolle und Überwachung.
Die Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV)
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)3 – Hierbei handelt es sich um eine
1 Hierbei ist gemeint, dass der Verantwortungsbereich „ab der Bordsteinkante“ beginnt.
2 https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/ (letzter Zugriff: 12.02.2024)
3 http://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/ (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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Durchführungsverordnung des AMG in Deutschland.
Richtlinie 2011/62/EG4 vom 8. Juni 2011 – Fälschungsrichtlinie in Verbindung mit der Delegierten
Verordnung (EU) 2016-1615, durch die ab Anfang 2019 die Kennzeichnung von
Arzneimittelverpackungen verpflichtend geworden ist.
IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-Sig 2.0) vom 23.04.2021
Orientierungshilfe zu Inhalten und Anforderungen an branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S)
gemäß § 8a Absatz 2 BSIG vom 23.02.2024
Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung vom 26.09.2022
Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG vom 12.05.2023
Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG - Grundsätzliche Anforderungen im Nachweisverfahren (GAiN)
BSI KRITIS Verordnung (BSI-KritisV) vom 01.01.2024
1.4 Schutzziele
Die für KRITIS zu betrachtenden IT-Schutzziele sind Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von
Informationen und IT-Systemen, Komponenten und Prozessen. Diese müssen für die kDL zusätzlich zu den anderen
relevanten Gesetzen und Anforderungen betrachtet werden.
1.4.1 KRITIS-Schutzziele
Die KRITIS-Schutzziele für die kDL müssen zusätzlich zu allen relevanten Gesetzen und Anforderungen erfüllt werden.
Für den Fall, dass bestehende Gesetze der Erhaltung der Versorgungssicherheit widersprechen, ist eine Lösung mit
dem BSI und der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Unter Verfügbarkeit wird die Wahrscheinlichkeit der IT-Systeme, Prozesse und Komponenten sowie der mit ihnen
verarbeiteten Daten verstanden, eine Aufgabe in der gewünschten Qualität und innerhalb des definierten
Zeitrahmens zu erfüllen. Integrität bezeichnet die Sicherstellung der Korrektheit und Unversehrtheit selbiger.
Unter Authentizität versteht man die Sicherstellung der Echtheit, Überprüfbarkeit und Vertrauenswürdigkeit
beispielsweise einer Kommunikationsperson oder eines Rezeptes. Vertraulichkeit bezeichnet den Schutz vor
unbefugter Preisgabe von Informationen.
Die Besonderheit bei den KRITIS-Schutzzielen besteht darin, dass der Fokus auf der Versorgungssicherheit der
Bevölkerung und damit auf der Funktionsfähigkeit der kritischen Dienstleistung liegt und nicht auf Aspekten wie
Image, Knowhow oder monetären Schäden des Betreibenden. Daraus resultierend ist die Relevanz der KRITIS-
Schutzziele zumeist in absteigender Reihenfolge: Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit.
Für die Pharmabranche leitet sich die Versorgungssicherheit von der Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von
9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen ab (gemäß KritisV Anhang 5 Teil 2 Nr. 7). Ein signifikantes
Unterschreiten führt oft zu einem Versorgungsengpass. Dieser hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird
anhand einiger Anwendungsbeispiele in Kapitel 5 dargelegt.
Zusätzlich zur Verfügbarkeit der kDL im Allgemeinen wird auch festgelegt, welche Mindestqualität die kDL
vorweisen muss. Ein Produkt unterschreitet die Mindestqualität, wenn es aufgrund von Richtlinien oder Gesetzen
4 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:174:0074:0087:DE:PDF (letzter Zugriff:
12.02.2024)
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32016R0161 (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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nicht mehr verwendet oder in Umlauf gebracht werden darf oder seine Wirksamkeit nicht mehr im notwendigen
Maß gegeben ist.
Die Schutzziele sind zunächst unabhängig von der hierfür benötigten IT. Die folgende Liste enthält beispielhafte
Anlagentypen mit ihren spezifischen Prozessen und muss durch den Anwendenden des B3S Pharma auf seine
spezifischen Gegebenheiten angepasst und erweitert werden.
Anlagen oder Systeme zur Produktion:
Alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die für die Produktion notwendig sind, sollen so arbeiten, dass
folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:
Ausfall von 50 % der üblichen Liefermenge einer Kalenderwoche
Ausfall von 15 % der üblichen Liefermenge eines Kalendermonats
Ausfall von 5 % der üblichen Liefermenge eines Kalenderjahres
Die übliche Liefermenge muss, gemessen am entsprechenden Vorjahreszeitraum, mindestens den Schwellenwert
der jeweiligen Anlage gemäß KritisV Anhang 5 Teil 3 erreichen oder überschreiten. Dazu muss Folgendes erfüllt
sein:
Die Produktionssysteme sowie die erforderlichen Begleitprozesse müssen so arbeiten, dass die
genannten Werte zur Liefermenge eingehalten werden können.
Die IT-Systeme der Freigabe- und Qualitätsabnahme-Prozesse müssen insoweit korrekt arbeiten, dass
die genannten Werte zur Liefermenge nicht unterschritten werden.
Die IT-Systeme zur Unterstützung von Lagerwirtschaft und Transport müssen insofern korrekt arbeiten,
dass durch sie keine Verzögerung des Verlassens der Produkte des Lagers entsteht, die zur
Überschreitung der oben genannten Werte führt.
Alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die für die Produktion notwendig sind, müssen insofern korrekt
arbeiten, dass die festgelegten Spezifikationen für die Qualität der kDL eingehalten werden. Da die Spezifikationen
für jedes Produkt der kDL unterschiedlich sind, wird auf die Verwendung von quantitativen Aussagen zur Qualität
in diesem B3S verzichtet. Zu den Paramatern, die den Spezifikationen entnommen werden müssen, gehören unter
anderem:
die Toleranzgrenzen für die Einhaltung der Rezeptur,
die Grenzwerte für die Temperatur und Luftfeuchtigkeit und
die notwendige Sterilität der Anlagen.
Anwendungshinweis
Wenn die Qualität eines Produktes aufgrund eines IT-Ausfalls nicht der Spezifikation entspricht,
muss die zugehörige Produktion wie ein Produktionsausfall gewertet werden und unterliegt
damit den Grenzwerten für die Verfügbarkeit.
Die zulässige Ausfallzeit der Anlagen verlängert sich um die Dauer, die ein Produktionsausfall
durch nicht gesetzlich vorgeschriebene Lagerbestände kompensiert werden kann.
Anwendungshinweis 3 Qualität der kDL & Lagerbestände
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Betriebs- und Lagerraum:
Betriebs- und Lagerräume sollen so ausgelegt sein, dass durch sie keine Verzögerungen oder Fehler beim Verlassen
der Produkte des Lagers entstehen, die zur Unterschreitung der Schwellenwerte für die Produktion oder den
Vertrieb führen.
Die Betriebs- und Lagerräume müssen die jeweiligen Spezifikationen zu den Umgebungsbedingungen der
Produkte der kDL erfüllen.
Betriebs- und Lagerräume müssen die Bestimmungen zur Umgebungsüberwachung einhalten.
Anlagen oder Systeme zum Vertrieb:
Alle IT-Systeme, Prozesse und Komponenten, die für den Vertrieb notwendig sind, sollen so arbeiten, dass folgende
Schwellenwerte nicht überschritten werden:
Ausfall von 50 % der üblichen Liefermenge einer Kalenderwoche
Ausfall von 15 % der üblichen Liefermenge eines Kalendermonats
Ausfall von 5 % der üblichen Liefermenge eines Kalenderjahres
Die Prozentwerte sind jeweils bezogen auf die Menge der ausgelieferten Packungen verschreibungspflichtiger
Arzneimittel (kurz: RX-Packungen) des letzten Kalenderjahres.
Dazu muss Folgendes erfüllt sein:
Das Bestellsystem muss so arbeiten, dass eine eingehende Bestellung in der notwendigen Güte verarbeitet
werden kann.
Es muss immer mindestens ein Kommunikationsweg zur Übermittlung von eingehenden Bestellungen
funktionsfähig sein.
Die Systeme zur Unterstützung von Lagerwirtschaft und Transport müssen insofern korrekt arbeiten, dass
durch sie keine Verzögerung des Verlassens der Produkte des Lagers entsteht, die zur Überschreitung der
oben genannten Werte führt.
1.4.2 Ableitung des KRITIS-IT-Schutzbedarfs aus den KRITIS-Schutzzielen
Im Folgenden wird aus den im Kapitel 1.4.1 identifizierten KRITIS-Schutzzielen beispielhaft der KRITIS-IT-
Schutzbedarf hergeleitet. Von den vier KRITIS-IT-Schutzbedarfskategorien Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität
und Vertraulichkeit (VIVA) wurden die drei erstgenannten oftmals als wesentlicher KRITIS-IT-Schutzbedarf
Anwendungshinweis
Die Schutzziele sollten bei der Anwendung des B3S Pharma so angesetzt werden, dass durch einen
IT-Vorfall mit KRITIS-Bezug ein zu meldender KRITIS-Vorfall entsteht, bevor der IT-Vorfall
bestandsgefährdend für das Unternehmen wird. Denn ein wirtschaftliches Aus des Betreibenden
stellt einen Totalausfall der kritischen Dienstleistung dar. Daher kann das Fortbestehen des
Betriebes auch als KRITIS-Schutzziel gesehen werden.
Anwendungshinweis 4 Ansetzen der Schutzziele
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identifiziert. Für die oben identifizierten Schutzziele wurde Vertraulichkeit hingegen als nur gelegentliche KRITIS-
IT-Schutzbedarfskategorie für den Bereich Pharma identifiziert. Daraus resultierend ist die Relevanz der KRITIS-
Schutzziele zumeist in absteigender Reihenfolge: Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit.
Die Vertraulichkeit dient vorrangig dem Schutz von Informationen, die verwendet werden könnten, um die
relevanten IT-Systeme zu kompromittieren, wie beispielsweise Zugangsdaten bzw. Passwörter.
Die KRITIS-IT-Schutzbedarfskategorien, resultierend aus den KRITIS-Schutzzielen, lauten wie folgt:
Die Integrität der verarbeiteten Informationen und der kritischen, IT-gestützten Systeme muss
sichergestellt werden. Beispielsweise muss die Integrität von Rezepturen, sowohl für die automatisierte,
als auch die manuelle Einwaage sichergestellt werden, da auch bei der manuellen Einwaage Fehler
auftreten können, wenn die zugrundeliegende Rezeptur fehlerhaft ist.
Die Authentizität der IT-Systeme, Prozesse, Komponenten und Personen, die an der IT-gestützten
Erbringung der kDL beteiligt sind, muss sichergestellt werden.
Die Verfügbarkeit der zu schützenden Informationen und der kritischen, IT-gestützten Systeme muss
sichergestellt werden. Hierbei muss die Verfügbarkeit der in Tabelle 4 genannten IT-gestützten Systeme
gewährleistet sein, sofern diese für die Erbringung der kDL notwendig sind.
Die Vertraulichkeit von Authentisierungsdaten der IT-Systeme und Komponenten, die an der IT-
gestützten Erbringung der kDL beteiligt sind, muss sichergestellt werden.
1.5 Anpassungen am Geltungsbereich
Bei der Anwendung dieses B3S müssen die enthaltenen Informationen und Maßnahmen auf ihren jeweiligen
Geltungsbereich und ihre spezifischen Gegebenheiten angepasst werden. Dies kann sich auf den Umfang der
Risikoanalyse sowie der umzusetzenden Maßnahmen auswirken. Falls es zum Erreichen des „Stand der Technik“
notwendig ist, kann es auch erforderlich sein, weiterführende Maßnahmen umzusetzen.
Anwendungshinweis
Um die Risikoanalyse und -bewertung zu vereinfachen und da die meisten
Informationssicherheitsmanagementsysteme nur die Schutzziele Integrität, Vertraulichkeit und
Verfügbarkeit kennen, kann die Authentizität im Rahmen der Integrität mitberücksichtigt werden.
Anwendungshinweis 5 Betrachtung Schutzziel Authentizität
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2 BRANCHENSPEZIFISCHE GEFÄHRDUNGSLAGEN
2.1 All-Gefahrenansatz
Der All-Gefahrenansatz beschreibt die Berücksichtigung aller bekannten Gefährdungen für IT-Systeme, Prozesse
und Komponenten gleichermaßen. Dabei müssen mindestens die in Kapitel 2.2 genannten Bedrohungen und
Schwachstellen behandelt werden.
2.2 Branchenspezifische Relevanz von Bedrohungen und Schwachstellen
Die in der B3S-Orientierungshilfe6 empfohlenen Bedrohungs- (Anhang 5.1) und Schwachstellenkategorien (Anhang
5.2) basieren auf den im Lagebild des BSI7 verwendeten Gefährdungskategorien. Die folgenden Abschnitte
konkretisieren diese für den Pharma-KRITIS-Bereich, müssen aber noch bei der Anwendung des B3S Pharma
anhand der spezifischen Gegebenheiten präzisiert werden. Die im Rahmen der Lagebewertung des BSI
festgestellten besonders zu berücksichtigenden Bedrohungsszenarien (Anhang 5.3) wurden im Rahmen dieser
Bewertung mit einbezogen.
2.2.1 Bedrohungskategorien
Die folgenden Abschnitte konkretisieren die allgemein beschriebenen Kategorien der B3S Orientierungshilfe für
den Pharma-Bereich. Zudem geben sie eine initiale Einschätzung der Relevanz für die Erbringung der kDL an. Die
Einschätzung und genauen Auswirkungen müssen aber noch bei der Anwendung des B3S Pharma anhand der
spezifischen Gegebenheiten geprüft und präzisiert werden.
Nr. Bedrohung Relevanz Erläuterungen zur Relevanzeinschätzung
A 1.1 Hacking und Manipulation hoch Bei Manipulation von Systemen, die für
Produktion, Lagerung oder Vertrieb von
Arzneimitteln kritisch sind.
A 1.2 Terroristische Akte (physisch mit
Wirkung auf die IT oder direkt IT-
bezogen)
gering Klassische terroristische Akte würden nicht
unbedingt primär die IT betreffen (siehe A 1.1).
A 1.3 Naturgefahren mit Wirkung auf
die IT
gering bis
hoch
Dies stellt im Geltungsbereich des B3S Pharma
eine indirekte Bedrohung dar, da
Naturgefahren auch direkt nicht-IT bedrohen.
Kann unter A 1.14 subsumiert werden.
6 Orientierungshilfe zu Inhalten und Anforderungen an branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) gemäß
§ 8a Absatz 2 BSIG (Handlungsempfehlung für Autoren, Betreiber und Prüfer), Version 1.1 vom September 2021
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KRITIS/oh-b3s.pdf?__blob=publicationFile&v=6
(letzter Zugriff: 12.02.2024)
7
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/Lageberichte/Lagebericht2023.html?nn
=129410 (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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A 1.4
A 1.10
Identitätsmissbrauch (Phishing,
Skimming, Zertifikatsfälschung)
Social Engineering
hoch Phishing und Social Engineering stellen speziell
im Bereich der Fernwartung eine Bedrohung
dar. Sonderfall von A 1.7.
A 1.5 Missbrauch (interne
Tatbegehende)
hoch Mit wachsender Anzahl und Abhängigkeit von
IT-gestützten Prozessen (typischerweise
abhängig von der Betriebsgröße) können
interne Tatbegehende einfacher und mehr
Schaden durch Angriffe auf die IT verursachen
als durch „nicht IT-gestützte Angriffe“, wie das
physische Zerstören einzelner Systeme und
Komponenten.
A 1.6 Abhängigkeiten von Dienstleis-
tenden und Herstellfirmen
(Ausfall für IT-Betrieb
erforderlicher externer
Dienstleistender, unberechtigter
Zugriff, versteckte Funktionen in
Hard- und Software)
hoch Aufgrund der hohen Verfügbarkeits-
anforderungen ist insbesondere der Ausfall
eine Bedrohung.
Unberechtigter Zugriff wird unter A 1.4/A 1.10
bzw. A 1.7 betrachtet.
A 1.7 Unbefugter Zugriff hoch Bei Zugriff auf Systeme, die für Produktion,
Lagerung oder Vertrieb von Arzneimitteln
kritisch sind.
A 1.8
A 1.13
Manipulation, Diebstahl, Verlust,
Zerstörung von IT oder IT-
relevanten Anlagen und
Anlagenteilen
Beschädigung oder Zerstörung
verfahrenstechnischer
Komponenten, Ausrüstungen und
Systeme
hoch Aufgrund der starken Abhängigkeit
bestimmter Prozesse von wenigen IT-
Systemen.
Manipulation kann abweichend in A 1.1/A 1.9
betrachtet werden.
A 1.9 Schadprogramme mittel Die Auswirkungen von Schadprogrammen in
der Pharmabranche sind vergleichbar mit
anderen KRITIS-Sektoren. Bedrohungen durch
Schadprogramme können daher unter A 1.1
mit behandelt werden.
A 1.11 Gezielte Störung/Verhinderung
von Diensten
gering bis
hoch
Abhängig vom Vernetzungsgrad der kritischen
Systeme.
A 1.12 Advanced Persistent Threat (APT) hoch APTs können dazu verwendet werden, um
spätere Manipulationen oder gezielte
Unterbrechungen der kDL vorzubereiten.
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A 1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen
mit direktem Bezug zur IT
(Sekundäreffekte, z. B. Strom und
Telekommunikation)
hoch Ohne die Basisinfrastruktur kann eine kDL der
Pharma-Branche nicht in ausreichender
Quantität erbracht werden.
Tabelle 5 Bedrohungskategorien
2.2.2 Schwachstellenkategorien
Alle in der Orientierungshilfe genannten Schwachstellen sind für den B3S Pharma relevant, wobei die Kritikalität
von A 2.6 und A 2.7 vom Betriebsmodell abhängt.
Nr. Bedrohung Relevanz Pharma-spezifisch
A 2.1 Organisatorische Mängel hoch Diese können die Effektivität aller weiteren
Maßnahmen unterhöhlen.
A 2.2 Technische Schwachstellen in
Software, Firmware und
Hardware
hoch Diese bieten den Einstiegspunkt für
verschiedene Arten von Angriffen.
A 2.3 Technisches Versagen von IT-
Systemen, Anwendungen oder
Netzen (sowie Verlust von
gespeicherten Daten)
hoch Aufgrund der hohen IT-Unterstützung bei kDL-
relevanten Systemen und Prozessen sowie der
hohen Verfügbarkeitsanforderungen sind IT-
Ausfälle als kritisch anzusehen.
A 2.4 Menschliche Fehlhandlungen,
menschliches Versagen
hoch Diese können im Geltungsbereich des B3S
Pharma weitreichende Folgen haben, falls nur
an wenigen Stellen organisatorische oder
technische Gegenmaßnahmen wie das 4-
Augen-Prinzip umgesetzt sind.
A 2.5 Infrastrukturelle Mängel
(baulich, Versorgung mit Strom
etc.)
hoch Ausfälle der Infrastruktur beeinträchtigen
direkt die kDL und sind aufgrund der
Verfügbarkeitsanforderungen von hoher
Relevanz.
A 2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/
Kommunikationsverbindungen,
sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
gering bis
hoch
Die Kritikalität hängt vom gewählten
Betriebsmodell ab. Komplexe und/oder stark
vernetzte Kommunikationsarchitekturen
haben ein höheres Risiko als eine einfache
Umgebung.
A 2.7 Verkopplung von Diensten
(Beeinträchtigung eines
Dienstes durch Störung anderer
Dienste)
gering bis
hoch
Die Kritikalität hängt vom gewählten
Betriebsmodell ab. Komplexe und/oder stark
vernetzte Dienste haben ein höheres Risiko als
eine einfache Umgebung.
Tabelle 6 Schwachstellenkategorien
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2.3 Benennung von Bedrohungen und Schwachstellen
Die nachfolgend aufgeführten Bedrohungen und Schwachstellen sind im Bereich der Produktion, der Lagerung
und des Vertriebs von Arzneimitteln mindestens zu betrachten und zu bewerten. Die Listen sind nicht
abschließend und ersetzen nicht, dass Betreibende ggf. zusätzlich erforderliche Themen berücksichtigen, wenn
sich dies aus ihren kritischen Dienstleistungen, Prozessen, einer spezifischen Bedrohungslage oder ihrer IT-
Infrastruktur ergibt.
2.3.1 Bedrohungen
Nr. Bedrohung Beschreibung
A 1.1
A 1.9
Hacking und Manipulation
Schadprogramme
Zu betrachten sind jegliche möglichen Manipulationen, die
einen negativen Einfluss auf die kDL haben können. Die in
Tabelle 4 genannten IT-Systeme und Prozesse können
hiervon beispielsweise betroffen sein.
Dabei sind versehentliche sowie insbesondere auch gezielte
Manipulationen zu betrachten, einschließlich
Manipulationen durch Schadsoftware.
A 1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende) Zu bewerten sind mindestens die Szenarien, in welchen
interne Tatbegehende einen Schaden an kritischen IT-
gestützten Systemen einfach (mit weniger Aufwand) oder
mit einem geringen Entdeckungsrisiko anrichten könnte.
A 1.6*8 Ausfall für IT-Betrieb erforderlicher
externer Dienstleistender
Zu betrachten sind alle für kritische (Teil-) Dienstleistungen
unabdingbaren Dienstleistenden in allen kritischen
Kooperationsschritten.
A 1.7 Unbefugter Zugriff Zu betrachten ist mindestens der Zugriff auf Systeme, die
für Produktion, Lagerung oder Vertrieb von Arzneimitteln
kritisch sind (siehe A 1.1/A 1.9).
Zusätzlich ist das Szenario von Phishing und Social
Engineering im Bereich der Fernwartung zu bewerten,
sofern und wo eine solche genutzt wird oder werden kann.
A 1.8*
A 1.13
Diebstahl, Verlust, Zerstörung von IT
oder IT-relevanten Anlagen und
Anlagenteilen
Beschädigung oder Zerstörung
verfahrenstechnischer Komponenten,
Ausrüstungen und Systeme
Für alle für die Aufrechterhaltung der kDL notwendigen IT-
gestützten Systeme, IT-relevanten Anlagen und
Anlagenteile sowie alle relevanten verfahrenstechnischen
Komponenten, Ausrüstungen und Systeme sind folgende
Szenarien zu betrachten und zu bewerten:
Verlust (z. B. Diebstahl)
Zerstörung oder Beschädigung (z. B. Vandalismus
oder Fehlkonfiguration)
8 Der Stern (*) kennzeichnet Anpassungen der ursprünglichen Bedrohung aus der Orientierungshilfe.
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A 1.11 Gezielte Störung/Verhinderung von
Diensten
Abhängig vom Vernetzungsgrad der kritischen Systeme ist
die Bedrohung durch gezielte Störung/Verhinderung von
Diensten für alle exponierten9 Systeme und Anwendungen
der kDL zu betrachten.
A 1.12 Advanced Persistent Threat (APT) Bei der Bewertung der übrigen Bedrohungen ist zu
berücksichtigen, dass bei einem Angriff per APT bereits
kritische Daten (z. B. Passwörter oder Schlüsselmaterial)
exfiltriert worden sein könnten oder möglicherweise eine
dauerhafte Präsenz auf einem oder mehreren kritischen IT-
Systemen (mit oder ohne direkter Möglichkeit zur
Fernsteuerung (C&C)) eingerichtet wurde. (Beispiel:
Stuxnet10, APT zur verdeckten Manipulation von
Zentrifugen)
A 1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit
direktem Bezug zur IT
(Sekundäreffekte, z. B. Strom und TK)
Für alle IT-Systeme und Anwendungen ist der Ausfall
folgender Basisinfrastrukturen zu bewerten:
Strom
TK
Netzwerk
A* P.1 Verdeckte Manipulation von
Produktion und
PLT/Qualitätskontrolle
Zu betrachten ist die Gefahr einer komplexen IT-
Manipulation des Produktionsprozesses (z. B. Rezeptur,
SPS, Einwaage) bei gleichzeitiger Täuschung von PLT
und/oder Qualitätskontrolle, sodass die fehlerhaften
Produkte nicht bemerkt werden.
A* L.1 Verdeckte Manipulation von
Warenwirtschaft/MFR/Lagersystem
und Cross-Checks
Zu betrachten ist die Gefahr einer komplexen IT-
Manipulation des Lagerprozesses (z. B. Warenwirtschaft,
MFR oder Lagersystem) bei gleichzeitiger Täuschung
existierender Cross-Checks und/oder der Qualitäts-
kontrolle, sodass die mangelnde Funktionsfähigkeit im
Normalbetrieb nicht bemerkt wird, sondern erst im Krisen-
/Notfall.
A* V.1 Verdeckte Manipulation des
Logistikprozesses
Zu betrachten ist die Gefahr einer komplexen IT-
Manipulation des Vertriebsprozesses (z. B. Logistiksystem,
MFR, ERP), sodass die mangelnde Funktionsfähigkeit im
Normalbetrieb nicht bemerkt wird, sondern erst im Krisen-
/Notfall.
Tabelle 7 Bedrohungen
9 „Exponiert“ meint hier jegliche Systeme mit Außenschnittstelle. Dies umfasst etwa auch Systeme mit
Funkschnittstellen (beispielsweise Handscanner).
10 http://www.langner.com/en/wp-content/uploads/2013/11/To-kill-a-centrifuge.pdf (letzter Zugriff:
12.02.2024)
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2.3.2 Schwachstellen
Alle in der Orientierungshilfe genannten Schwachstellen sind für den B3S Pharma relevant, wobei die Kritikalität
von A 2.6 und A 2.7 vom Betriebsmodell abhängt. Die spezifische Kritikalität ist durch den Betreibenden begründet
festzulegen.
Nr. Schwachstelle Beschreibung
A 2.1 Organisatorische Mängel Alle Prozesse sind auf Mängel zu prüfen, welche die IT-
Sicherheit bzw. die Effektivität von IT-
Sicherheitsmaßnahmen untergraben können. Dabei
sind insbesondere auch fehlende organisatorische
Regelungen festzustellen und zu bewerten.
A 2.2 Technische Schwachstellen in
Software, Firmware und Hardware
Sicherheitslücken aller Art von Software, Firmware und
Hardware sind zu berücksichtigen und zu bewerten,
sofern sie die kDL beeinträchtigen können.
Als besonders kritisch sind hier Altsysteme (engl.
Legacy-System) oder Industriesysteme zu sehen.
A 2.3 Technisches Versagen von IT-
Systemen, Anwendungen oder Netzen
(sowie Verlust von gespeicherten
Daten)
Zu betrachten ist ein mögliches technisches Versagen
von Systemen/Anwendungen in A 1.1,
von Netzen, welche für die kDL benötigt
werden und
der primären Speichersysteme, verbunden mit
dem Verlust aller
o Rezepturen,
o Logistikdaten,
o Qualitätsdaten sowie
o Kunden-/Partnerdaten.
A 2.4 Menschliche Fehlhandlungen,
menschliches Versagen
Bei allen kritischen Prozessschritten ist die Möglichkeit
menschlichen Versagens mit dem schlimmsten
möglichen Fall zu bewerten.
A 2.5 Infrastrukturelle Mängel (baulich,
Versorgung mit Strom etc.)
Aufgrund der Verfügbarkeitsanforderungen sind alle
infrastrukturellen Mängel zu betrachten, die mit einer
der Bedrohungen in 2.3.1 zusammenhängen.
A 2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen,
sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
Je nach Betriebsmodell sind die Schwachstellen in der
Absicherung folgender Bereiche zu betrachten:
Datenschnittstellen zu externen
Dienstleistenden
Netze für Wartung durch Dritte
Schnittstellen zu
Auftraggebende/Versorgungsempfangenden
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Schnittstellen zu Partnerinnen und Partner
Netze für Versorgung durch Dritte
A 2.7 Verkopplung von Diensten
(Beeinträchtigung eines Dienstes
durch Störung anderer Dienste)
Je nach Betriebsmodell sind die Schwachstellen in der
Absicherung folgender Bereiche zu betrachten:
durch Dritte betriebene IT
externes RZ
Wartung durch Dritte
sonstige ausgelagerte (Teil-)Prozesse
Versorgung durch Dritte
A* 2.1 Fehlende Detektion Bei mangelnder Detektion kann ein Angriff lange Zeit
vorbereitet und geübt werden, sodass im
entscheidenden Moment besonders effektiv
zuschlagen werden kann.
A* 2.2 Fehlende Reaktion Bei mangelnder Fähigkeit zur Reaktion auf IT-
Sicherheitsvorfälle kann im Ernstfall die kDL nicht in
notwendigem Umfang oder schnell genug
wiederhergestellt werden.
Tabelle 8 Schwachstellen
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3 RISIKOMANAGEMENT UND REIFEGRADBETRACHTUNGEN
Im Rahmen des ISMS (siehe Kapitel 4.1.1) ist ein auf die in Kapitel 1.4.1 genannten KRITIS-Schutzziele
ausgerichtetes Risikomanagement zu etablieren und zu betreiben.
Der Risiko-Begriff beschreibt eine noch nicht eingetretene Unsicherheit in Bezug auf zuvor definierte Ziele. Dabei
wirkt ein Risiko entweder als Chance oder als Gefahr. Im Kontext dieses Dokuments wird auf negative
Auswirkungen (Gefahren) im Hinblick auf Versorgungsengpässe für verschreibungspflichtige Arzneimittel
eingegangen. Somit ist das zu erreichende Ziel, eine möglichst hohe Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Durch den Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen können teilweise neue Risiken entstehen. Daher sollten im Rahmen
der Risikoanalyse auch geplante Maßnahmen betrachtet werden.
Im nachfolgenden Kapitel 3.1 werden die notwendigen Anpassungen eines vorhandenen Risikomanagements
beschrieben. Sofern noch kein Risikomanagement in der Organisation etabliert ist, wird in Anhang C ein
pragmatisches Risikomanagement erläutert.
3.1 Anpassung eines vorhandenen Risikomanagements
Sofern bereits ein Risikomanagement etabliert ist, kann dieses auch auf die in Kapitel 1.4.1 genannten KRITIS-
Schutzziele und die Ausrichtung des Risikomanagements nach KRITIS angepasst werden. Nachfolgend wird auf
einzelne Aspekte des Risikomanagements für KRITIS eingegangen, für die unter Umständen das bestehende
Risikomanagement anzupassen ist.
Der Geltungsbereich des Risikomanagements muss alle für die Erbringung der kDL-relevanten IT-Systeme,
Prozesse und Komponenten betrachten, auch wenn diese an Dritte ausgelagert wurden. Im Rahmen der
Risikoidentifikation sind Prozesse zu etablieren oder anzupassen, die eine regelmäßige Überprüfung der
Gefährdungslage auf neue Bedrohungen und Schwachstellen sicherstellen. In diesen Prozessen ist ebenfalls zu
beachten, dass sich die Gefährdungslage aufgrund von Veränderungen an der Systemarchitektur, der Verfahren
oder Technologie ändern kann.
Alle identifizierten kDL müssen durch angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen nach dem
Stand der Technik abgesichert werden. Der dafür erforderliche Aufwand sollte dabei bezogen auf den Beitrag der
Anlage zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung und in einem angemessenen Verhältnis zu den Folgen eines
Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur stehen. Diese Abwägung
Anwendungshinweis
Risikoakzeptanz: Risiken im Geltungsbereich dürfen gemäß § 8a BSIG nicht akzeptiert werden, sofern
Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik möglich und angemessen sind. Erst für das
verbleibende Restrisiko ist eine Risikoakzeptanz möglich.
Risikotransfer: Ein Transfer der Risiken, z. B. durch Versicherungen, ist kein Ersatz für die
Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 8a BSIG. Auch bei Versicherung oder anderem Risikotransfer sind
angemessene Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik vorzunehmen. Es steht den
Betreibenden aber frei, sich zusätzlich z. B. aus betriebswirtschaftlichem Interesse zu versichern.
Anwendungshinweis 6 Risikotransfer und Risikoakzeptanz
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- freigegeben -
wirtschaftlicher Interessen gegenüber dem Anteil der Anlage zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung ist durch
die Betreibenden durchzuführen und zu dokumentieren. Die Betreibenden sind verpflichtet, Maßnahmen zur
Verringerung der für die kDL- relevanten Risiken zu treffen. Risiken dürfen nicht allein aus rein wirtschaftlichen
Gründen akzeptiert werden, da die Vermeidung von Versorgungsengpässen im Vordergrund steht. Die
Verlagerung der Risiken mittels Versicherungen ist im Regelfall nicht zielführend, um die KRITIS-Schutzziele zu
erreichen.
Um die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems zu bewerten, sollten die Betreibenden regelmäßig die
Leistung des Risikomanagementsystems an ihrem Zweck, den Umsetzungsplänen, Indikatoren und dem
erwarteten Verhalten messen. Des Weiteren müssen die Betreibenden überprüfen, ob das
Risikomanagementsystem weiterhin geeignet ist, die Erreichung der Schutzziele zu unterstützen.
3.2 Aufbau eines Risikomanagements
Sofern noch kein Risikomanagement etabliert ist, kann das im Anhang C beschriebene Risikomanagement
verwendet werden. Das Risikomanagement ist angelehnt an DIN ISO/IEC 31000 und kann durch die Betreibenden
zur Betrachtung von Unternehmensrisiken erweitert werden. Die DIN ISO/IEC 31000 wurde aufgrund ihrer hohen
Verbreitung, Aktualität und Prozessorientierung als Basis gewählt. Das Risikomanagement kann sich allerdings auch
an einem beliebigen anderen Risikomanagementstandard, wie beispielsweise der ISO/IEC 27005 oder dem BSI-
Standard 200-3, orientieren.
3.3 Reifegrad- und Umsetzungsgradbetrachtungen
Im Rahmen des ISMS (siehe Kapitel 4.1.1) und zur Unterstützung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses
(PDCA-Zyklus) im ISMS sollten durch den Betreibenden zusätzlich zu den BC/DR Maßnahmen (siehe 4.1.4) und zur
Umsetzung des ISMS selbst Key-Performance-Indicators (KPIs) zum ISMS sowie zum BCMS verwendet und im
Rahmen der KRITIS-Prüfung (siehe: Nachweisdokument P gemäß § 8a Absatz 3 BSIG) bewertet werden. Dies sollte
ebenfalls für die Umsetzung der Maßnahmen und die Umsetzung der Systeme zur Angriffserkennung (siehe
Kapitel 4.1.3) realisiert werden.
Anwendungshinweis
Die KRITIS-Risikoanalyse muss nicht parallel zu vorhandenen Risikoanalysen durchgeführt werden.
Vorhandene Analysen können um die KRITIS-relevanten Aspekte wie Schutzziele (Vertraulichkeit,
Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität), den Allgefahrenansatz und den Bewertungsfokus
„Versorgungsausfall für die Bevölkerung“ erweitert werden, um Ressourcen zu schonen und
konsistent zu agieren.
Das für KRITIS geforderte Risikomanagement und ISMS können zusammen mit bestehenden
Managementsystemen in einem integrierten Managementsystem (vergleiche Anwendungshinweis
Kapitel 4.1.1) realisiert werden.
Anwendungshinweis 7 Integrierte Risikoanalyse & integrierte Managementsysteme
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- freigegeben -
Reifegradbetrachtungen zum Risikomanagement des Betreibenden können ebenfalls als KPIs in der KRITIS-Prüfung
Verwendung finden.
Anwendungshinweis
Im Folgenden soll ein Beispiel für einen möglichen KPI für ein ISMS geben werden.
KPI: Anzahl der erfolgreich bestandenen internen und externen Audits
Beschreibung: Dieser KPI misst die Anzahl der erfolgreichen internen und externen Audits
innerhalb eines definierten Zeitraums. Ein erfolgreiches Audit bedeutet, dass keine wesentlichen
Nichtkonformitäten festgestellt wurden, die das ISMS gefährden könnten.
Zielwert: 100% erfolgreiche Audits pro Jahr
Messmethodik: Anzahl der erfolgreichen Audits / Gesamtanzahl der Audits * 100
Datenquelle: Auditberichte
Verantwortlich: ISMS-Manager, Interne Revision
Anwendungshinweis 8 Mögliche KPIs für ISMS und BCMS
Anwendungshinweis
Im Folgenden soll ein Beispiel für einen möglichen KPI für ein BCMS geben werden.
KPI: Erfolgsquote der Notfallübungen
Beschreibung: Dieser KPI misst den Prozentsatz der Notfallübungen, die erfolgreich abgeschlossen
wurden. Eine erfolgreiche Übung bedeutet, dass die definierten Ziele und Anforderungen
vollständig erreicht wurden.
Zielwert: 90% Erfolgsquote pro Jahr
Messmethodik: Anzahl erfolgreicher Übungen / Gesamtanzahl der Übungen * 100
Datenquelle: Übungsberichte, Feedback der Teilnehmer
Verantwortlich: BCMS-Manager, Übungsleiter
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TEIL II
SICHERHEITSANFORDERUNGEN NACH STAND DER
TECHNIK UND VORGEHENSWEISEN
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4 ABZUDECKENDE THEMEN
Dieses Kapitel befasst sich mit den Themen, die im Rahmen der Umsetzung des § 8a BSIG durch Anwendende
dieses B3S Pharma behandelt werden müssen. Dabei werden die Begriffe „muss“, „soll“ und „kann“ wie folgt
verwendet:
„Muss“: Die entsprechenden Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen und dürfen nicht ausgelassen
werden. In begründeten Einzelfällen lässt sich die Umsetzung durch angemessene
Übergangsmaßnahmen herauszögern. Dies muss dokumentiert werden.
„Soll/sollte“: Die entsprechenden Maßnahmen und Anforderungen sind zu beachten und in der Regel
ebenfalls umzusetzen. Abschwächungen oder Auslassungen sind in begründeten Einzelfällen zulässig,
müssen aber dokumentiert werden.
„Kann/könnte“: Die entsprechenden Abschnitte stellen Empfehlungen dar, die auch ohne Begründung
ausgelassen werden dürfen.
Die in diesem Kapitel genannten Maßnahmen stellen das zu erfüllende Minimum dar, um die Risiken für die kDL-
relevanten IT-Systeme, Prozesse und Komponenten zu minimieren. Die Risiken werden durch die in Kapitel 2
genannten Bedrohungen und Schwachstellen verursacht. Sofern in der durchgeführten Risikoanalyse weitere
Maßnahmenbedarfe identifiziert werden, sollten entsprechende Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden.
Für alle Maßnahmen kann die Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Wenn der Aufwand zur Umsetzung einer
Maßnahme nicht in angemessenem Verhältnis zu den potentiellen Auswirkungen steht, sollte die Verwendung
alternativer Maßnahmen geprüft und dokumentiert werden. Sollte es keine verhältnismäßigen Maßnahmen
geben, die den notwendigen Schutz erreichen, sollte die kDL mit verhältnismäßigen Maßnahmen so gut wie
möglich abgesichert werden. Risiken im Geltungsbereich müssen gemäß § 8a BSIG behandelt werden und dürfen
nicht akzeptiert werden, sofern Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik möglich und angemessen
Anwendungshinweis
Die verwendeten Begriffe sind entsprechend der Gesetzesbegründung des IT-Sicherheitsgesetzes zu
verstehen. „Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Stands der Technik schließt die Möglichkeit
zum Einsatz solcher Vorkehrungen nicht aus, die einen ebenso effektiven Schutz wie die anerkannten
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik bieten.“ [Zitat: BSI FAQ]
Anwendungshinweis
Maßnahmen gelten gemäß § 8a Absatz 1 Satz 3 BSIG dann als angemessen, wenn die Maßnahmen
dem Stand der Technik entsprechen und wenn der zur Umsetzung erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der kritischen Dienstleistung
steht.
Anwendungshinweis 9 Interpretation Stand der Technik (Allgemeine KRITIS-Hinweise des BSI)
Anwendungshinweis 10 Angemessene Maßnahmen
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sind. Erst für das verbleibende Restrisiko ist eine Risikoakzeptanz möglich. Bei akzeptierten Risiken muss
regelmäßig geprüft werden, ob es neue, angemessene Maßnahmen gibt, um das Risiko ausreichend zu reduzieren.
4.1 Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der
Informationssicherheit
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen dienen dem Schutz der Informationssicherheit im Allgemeinen sowie
dem Schutz der kDL-relevanten IT-Systeme, Prozesse und Komponenten und müssen entsprechend ihrer
Kategorisierung (muss/soll/kann) im Geltungsbereich dieses B3S Pharma umgesetzt werden.
Von der Unternehmensführung müssen die notwendigen personellen und monetären Ressourcen für die
Umsetzung des B3S bereitgestellt werden. Die eingesetzten Personen müssen über die notwendigen
Fachkenntnisse zur Umsetzung verfügen oder vorab entsprechend geschult werden.
4.1.1 Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS)
„Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ sind gem. § 8a Absatz 1 BSIG verpflichtet, ein angemessenes
Sicherheitsniveau für IT-Systeme, Prozesse und Komponenten zu etablieren, sofern diese für die Erbringung der
kritischen Dienstleistung notwendig sind. Zur Erreichung der Schutzziele muss im Rahmen eines ganzheitlichen
Ansatzes ein geeignetes und angemessenes Informationssicherheitsmanagementsystem für kDL-relevante
Bereiche, IT-Systeme, Prozesse und Informationen, beispielsweise nach DIN ISO/IEC 27001 oder vergleichbar,
umgesetzt und gelebt werden. Das ISMS kann zertifiziert werden.
Sofern weitere Managementsysteme beim Betreibenden existieren (z. B. GMP, GDP, Datenschutz-
Managementsysteme (DSMS) oder Qualitätsmanagementsysteme (QMS)), sollte die Zusammenführung
vorhandener und neu einzuführender Managementsysteme zu einem integrierten Managementsystem (IMS)
geprüft und realisiert werden.
Die Etablierung und Verbesserung der Informationssicherheit muss dabei als kontinuierlicher Prozess betrachtet
werden und dem PDCA-Managementzyklus (Plan/Planen, Do/Implementieren, Check/Überprüfen,
Act/Optimieren; siehe Abbildung 2 PDCA-Managementzyklus) folgen.
Anwendungshinweis
Das ISMS sollte nicht parallel zu bestehenden Managementsystemen aufgesetzt werden. Es kann
EIN integriertes Managementsystem realisiert werden, da dadurch Ressourcen gespart und
Unstimmigkeiten zwischen den Systemen vermieden werden können.
Anwendungshinweis 11 Integriertes Managementsystem
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Abbildung 2 PDCA-Managementzyklus
Zur Umsetzung des ISMS auf allen Ebenen einer Organisation müssen geeignete Organisationsstrukturen für die
Informationssicherheit vorhanden sein. Hierzu müssen Rollen definiert und Verantwortlichkeiten für die
Informationssicherheit und die zugehörigen Prozesse festgelegt werden.
Alle im Rahmen des ISMS festgelegten Vorgaben und Regelungen müssen schriftlich dokumentiert sowie von der
Unternehmensleitung oder den zuständigen Verantwortlichen formell und verbindlich in Kraft gesetzt werden.
Zudem muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Dokumente allen betroffenen Beschäftigten sowie
relevanten externen Parteien bekannt und zugänglich gemacht werden.
Um die Erreichung eines angemessenen Sicherheitsniveaus sicherzustellen und dieses ggf. zu optimieren, müssen
alle Vorgaben und Maßnahmen in geplanten Abständen sowie nach erheblichen Änderungen an relevanten
Systemen und Prozessen auf ihre bestehende Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft werden.
4.1.2 Asset-Management
Zur Identifikation, Klassifizierung und Inventarisierung von für die kDL maßgeblichen IT- Systemen, Prozessen und
Komponenten muss ein angemessenes Asset-Management (Werte-Management) etabliert werden.
Anwendungshinweis
Zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit können die Überprüfungen im Rahmen der Check-Phase
stichprobenartig erfolgen. Stichproben müssen so gewählt werden, dass sie aussägekräftig für die
zu überprüfende Maßnahme sind. Wie Stichproben gewählt werden, sollte dokumentiert sein.
Anwendungshinweis 12 Check-Phase
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Hierfür müssen insbesondere die Verantwortlichkeiten für jedes Asset (jeden Wert) klar und eindeutig, unter
Kenntnisnahme durch die jeweiligen Verantwortlichen, zugewiesen werden. Die Verantwortlichen müssen
sicherstellen, dass jedes Asset nachvollziehbar und schriftlich erfasst ist (z. B. in einem Asset- Register). Zudem sind
sie für die Aktualität der Dokumentation bei Änderungen oder Auflösung des Assets verantwortlich.
Um Daten und Informationen vor unberechtigtem Zugang zu schützen, müssen im Unternehmen Grundsätze und
Regelungen zur Informationsklassifizierung und -handhabung beschrieben und angewendet werden. Die
Klassifizierung von Informationen, Assets und Asset-Gruppen gemäß ihrer Kritikalität (z. B. aufgrund von
gesetzlichen Nachweispflichten oder kDL-Relevanz) dient dazu, grundlegende Sicherheitsmaßnahmen für deren
Schutz sowie Anweisungen für deren Handhabung festzulegen.
Für die Handhabung jedes Assets, insbesondere von Geräten und Betriebsmitteln, müssen schriftlich
dokumentierte Regelungen erstellt werden. Dabei können die gleichen Regelungen und Dokumente für mehrere
Assets oder mehrere Asset-Gruppen gelten. Welche Regelungen bei der Benutzung eines Assets anzuwenden bzw.
wo diese Regelungen nachzulesen sind, muss den jeweiligen Anwendenden bekannt sein.
Nicht mehr benötigte Dokumente, Informationen und Datenträger sollten entsprechend ihrer Klassifizierung
vernichtet bzw. zerstört werden. Insbesondere bei Geräten und Betriebsmitteln, die Speichermedien enthalten,
sollte sichergestellt werden, dass jegliche sensiblen Daten vor ihrer Entsorgung oder Wiederverwendung entfernt
oder unbrauchbar gemacht worden sind. Die Vernichtung sollte gemäß den Vorschriften der Norm DIN 66399
erfolgen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.1 genannt.
Anwendungshinweis
Zur besseren Inventarisierung und Handhabung können Assets mit ähnlichem Einsatzzweck und
ähnlicher Kritikalität in Asset-Gruppen zusammengefasst werden. Es können auch Assets
verschiedener Kritikalität gruppiert werden. In diesem Fall sollte die Gruppe gemäß den höchsten
Schutzanforderungen gehandhabt werden.
Anwendungshinweis 13 Gruppieren von Assets
Anwendungshinweis
Zu den Regelungen zur Handhabung von Assets zählen beispielsweise Betriebshandbücher,
Verfahrensanweisungen und unternehmensweite Regelungen.
Die Regelungen sollten einfach für die jeweiligen Anwendenden zugänglich sein. Dazu können sie
beispielsweise im Intranet veröffentlicht werden. Insbesondere bei Ausdrucken der Regelungen
sollte auf die Aktualität und Gültigkeit geachtet werden.
Anwendungshinweis 14 Regelungen zur Handhabung von Assets
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4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung
Seit dem 1. Mai 2023 sind „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ gemäß § 8a Abs. 1a BSIG dazu verpflichtet, im
Rahmen der Vorfallerkennung und -bearbeitung, Systeme zur Angriffserkennung (SzA) als integralen Bestandteil
der angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu implementieren. Des Weiteren müssen
sie den ordnungsgemäßen Einsatz dieser Systeme im Rahmen des Nachweises gemäß § 8a Absatz 3 BSIG ebenfalls
belegen. Die Angemessenheit der organisatorischen und technischen Vorkehrungen wird anerkannt, wenn der
erforderliche Aufwand für die Umsetzung nicht unverhältnismäßig im Vergleich zu den möglichen Auswirkungen
einer Beeinträchtigung oder eines Ausfalls der Kritischen Infrastruktur steht.
Zur Risikobehandlung müssen „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ im Rahmen eines Vorfallmanagements
geeignete Prozesse zur Vorfallerkennung, -bearbeitung sowie -nachbereitung festlegen. Das Vorfallmanagement
muss auf Grundlage von Risikoanalysen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie zur Auswirkungsminimierung
definieren. Das Vorfallmanagement sollte im Rahmen eines IMS umgesetzt werden. Es bildet den Rahmen zur
Detektion, Einstufung, Reaktion und Nachbereitung von Angriffen oder sonstigen IT-Vorfällen/Störungen. Hierzu
müssen verantwortliche Personen benannt werden, welche Entscheidungen über das Vorgehen treffen können.
Es muss sichergestellt sein, dass alle relevanten gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bei der
Protokollierung und Auswertung beachtet werden.
Weiterhin muss im Rahmen der Risikobehandlung ein geeigneter Prozess zur Vorfallprävention etabliert sein. Dazu
gehört unter anderem die Detektion und Meldung von erkannten Schwachstellen, potenziellen Bedrohungen oder
sonstigen unsicheren System- oder Anlagenzuständen sowie die Definition von Meldewegen. Um Bedrohungen
und Schwachstellen erkennen zu können, muss sich der Betreibende regelmäßig und in geeigneter Weise über
mögliche Schwachstellen und Bedrohungen informieren. Die Informationen darüber sollten entsprechend
aufbereitet werden und als Informationsgrundlage für das Risikomanagement in dieses einfließen.
Sofern die Systeme zur Angriffserkennung neu eingeführt werden, muss sichergestellt werden, dass die Einführung
der Systeme gemäß den Planungsvorgaben in Anhang E dokumentiert werden. Im laufenden Betrieb müssen die
Umsetzungen der SzA Maßnahmen in den jeweiligen Betriebsdokumentationen berücksichtigt werden.
Die folgenden Tabellen orientieren sich hinsichtlich der Auswahl der umzusetzenden Anforderungen an den
Empfehlungen der „Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung“ des BSI in der Fassung
vom 26. September 2022.
Anwendungshinweis
Der Begriff „neu“ beinhaltet den erstmaligen Aufbau von IT-Systemen zur Angriffserkennung
sowie wesentliche Änderungen der SzA-Umgebung wie z. B. Dienstleister- oder
Herstellerwechsel.
Beim erstmaligen Aufbau müssen alle Maßnahmen der Planungsphase (siehe Anhang E)
beachtet werden. Dienstleisterwechsel werden im Rahmen der Dienstleistungsteuerung
behandelt. Bei wesentlichen Änderungen ist im Rahmen des Change Managements zu prüfen,
welche Planungsschritte neu durchzuführen sind.
Anwendungshinweis 15 Änderungen an Angriffserkennungssystemen
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Protokollierung
Titel Stufe Maßnahme
Erhebung der
Daten
MUSS Der Betreibende muss alle zur wirksamen Angriffserkennung auf
System- bzw. Netzebene notwendigen Protokoll- und
Protokollierungsdaten erheben, speichern und für die Auswertung
bereitstellen, um sicherheitsrelevante Ereignisse erkennen und
bewerten zu können.
Anpassung der
Systeme zur
Ermöglichung der
Detektion/Reaktion
SOLLTE Sind die bestehenden Systeme nicht in der Lage, auskömmliche
Protokoll- und Protokollierungsdaten bereitzustellen, sollte die
Protokollierungsinfrastruktur so angepasst und/oder durch
zusätzliche Maßnahmen, Software oder Systeme ergänzt werden,
dass Detektion und Reaktion im entsprechend der Erkenntnisse der
Risikoanalyse notwendigen Rahmen möglich sind.
Erstellung einer
Sicherheitsrichtlinie
für die
Protokollierung
MUSS Es muss eine spezifische Sicherheitsrichtlinie erstellt werden, welche
konkrete Vorgaben macht, wie, wo und was zu protokollieren ist.
Diese Richtlinie muss relevanten Personen bekannt sein und dient
als Grundlage für die Umsetzung. Abweichungen bei der Umsetzung
sind mit dem Informationssicherheitsbeauftragten (ISB)
abzustimmen. Zudem muss regelmäßig überprüft werden, ob die
Richtlinie umgesetzt wird.
Konfiguration der
Protokollierung auf
System- und
Netzebene
MUSS Alle sicherheitsrelevanten Ereignisse müssen gemäß den
Herstellervorgaben protokolliert werden. In angemessenen
Intervallen muss stichpunktartig überprüft werden, ob die
Protokollierung noch korrekt funktioniert. Die Ergebnisse der
Überprüfung sind zu dokumentieren.
Zentrale Sammlung
der Daten in
geeigneter Weise
MUSS Alle gesammelten sicherheitsrelevanten Protokoll- und
Protokollierungsdaten müssen an für den jeweiligen Netzbereich
zentralen Stellen gespeichert werden. Die Anzahl an zentralen
Stellen zur Speicherung muss möglichst gering gehalten werden und
sich mindestens an funktionalen Einheiten orientieren, sodass der
Zugriff auf die gespeicherten Daten einfach erfolgen kann. Die
Protokollierungsinfrastruktur muss dazu ausreichend dimensioniert
sein. Dafür müssen genügend technische, finanzielle und personelle
Ressourcen verfügbar sein.
Normalisierung
und Bereitstellung
der Daten
MUSS Die gesammelten Protokoll- und Protokollierungsdaten müssen
gefiltert, normalisiert, aggregiert und korreliert werden. Die so
bearbeiteten Protokoll- und Protokollierungsdaten müssen geeignet
verfügbar gemacht werden, damit sie ausgewertet werden können.
Datenquellen von
außen nach innen
SOLLTE Für die Erzielung einer angemessenen Sichtbarkeit von Angriffen
sollten die Protokollierungsdatenquellen auf Netzebene von außen
(Netzgrenzen) nach innen (Netzbereiche) erschlossen werden.
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Systemebene
erschließen und
Datenquellen nach
Kritikalität
priorisieren
SOLLTE Die Systemebene (kritische Anwendungen und Applikationen) sollte
ausgehend von den zentralen kritischen Systemen, wie z. B.
Anwendungs- und Datenbankserver, Proxies, Gateways,
Perimeterschutz, IPS/IDS, Web Application Firewalls (WAF), Anti-
Malware-Komponenten, erschlossen werden. Die Priorisierung zur
Auswahl der Protokollierungsdatenquellen sollte ausgehend von der
Kritikalität der Systeme abgeleitet werden.
Detektion
Titel Stufe Maßnahme
Erstellung einer
Sicherheitsrichtlinie
für die Detektion
von sicherheitsrele-
vanten Ereignissen
MUSS Es muss eine spezifische Sicherheitsrichtlinie für die Detektion
sicherheitsrelevanter Ereignisse erstellt werden. Diese Richtlinie
muss relevanten Personen bekannt sein und dient als Grundlage für
die Umsetzung. Abweichungen bei der Umsetzung sind mit dem ISB
abzustimmen. Zudem muss regelmäßig überprüft werden, ob die
Richtlinie umgesetzt wird.
Festlegung von
Meldewegen für
sicherheitsrelevante
Ereignisse
MUSS Für sicherheitsrelevante Ereignisse müssen geeignete Melde- und
Alarmierungswege und die jeweiligen zu informierenden Stellen
festgelegt werden. Je nach Vorfall können dies verschiedene
Meldewege sein (z. B. Ticketsystem oder direkter Anruf). Alle
Personen, die für die Meldung bzw. Alarmierung relevant sind,
müssen über ihre Aufgaben informiert sein. Alle Schritte des Melde-
und Alarmierungsprozesses müssen ausführlich beschrieben sein.
Die eingerichteten Melde- und Alarmierungswege müssen
regelmäßig geprüft, erprobt und ggf. aktualisiert werden.
Sensibilisierung der
Mitarbeitenden
MUSS Jeder Beschäftigte muss einen von ihm erkannten Sicherheitsvorfall
unverzüglich den relevanten Personen melden.
Einsatz von
mitgelieferten
Systemfunktionen
zur Detektion
MUSS Falls eingesetzte Systeme oder Anwendungen über Funktionen
verfügen, mit denen sich sicherheitsrelevante Ereignisse detektieren
lassen, dann müssen diese aktiviert und benutzt werden.
Kontinuierliche
Überwachung und
Auswertung von
Protokoll- und
Protokollierungs-
daten
MUSS Alle Protokoll- und Protokollierungsdaten müssen kontinuierlich
überwacht und ausgewertet werden. Es ist angebracht dies zu
automatisieren, wenn bei relevanten Ereignissen eine unmittelbare
Alarmierung der Verantwortlichen gewährleistet ist. Die Prüfung des
Ereignisses und ggf. die Reaktion muss innerhalb einer der
Erkenntnisse der Risikoanalyse entsprechend geringen Zeitspanne
erfolgen. Es müssen Mitarbeitende des Betriebs bzw. Mitarbeitende
von Dienstleistern benannt werden, die dafür zuständig sind.
Müssen die verantwortlichen Mitarbeitenden aktiv nach
sicherheitsrelevanten Ereignissen suchen, z. B. wenn sie IT-Systeme
kontrollieren oder testen, müssen solche Aufgaben in
entsprechenden Verfahrensanleitungen dokumentiert sein. Für die
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Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen müssen genügend
personelle Ressourcen bereitgestellt werden.
Einsatz zusätzlicher
Detektionssysteme
MUSS Es müssen Schadcodedetektionssysteme eingesetzt und zentral
verwaltet werden. Anhand des Netzplans muss festgelegt werden,
welche Netzsegmente durch zusätzliche Detektionssysteme
geschützt werden müssen. Insbesondere müssen die im Netzplan
definierten Übergänge zwischen internen und externen Netzen um
netzbasierte Intrusion Detection Systeme (NIDS) ergänzt werden.
Infrastruktur zur
Auswertung von
Protokoll- und
Protokollierungs-
daten und Prüfung
sicherheitsrelevan-
ter Ereignisse
MUSS Damit die Protokoll- und Protokollierungsdaten korreliert und
abgeglichen werden können, müssen sie alle zeitlich synchronisiert
werden. Die gesammelten Ereignismeldungen müssen regelmäßig
auf Auffälligkeiten kontrolliert werden. Damit sicherheitsrelevante
Ereignisse auch nachträglich erkannt werden können, müssen die
Signaturen der Detektions-/Präventionssysteme immer auf
aktuellem Stand sein.
Diese Anforderungen können durch den Einsatz eines Security
Operation Center (SOC) und die Umsetzung eines Security
Information und Event Management (SIEM) sowie von Intrusion
Detection Systemen (IDS) und Intrusion Prevention Systemen (IPS)
erreicht werden.
Auswertung von
Informationen aus
externen Quellen
MUSS Um neue Erkenntnisse über sicherheitsrelevante Ereignisse für den
eigenen Informationsverbund zu gewinnen, müssen externe Quellen
herangezogen werden. Da Meldungen über unterschiedliche Kanäle
in eine Institution gelangen, muss sichergestellt sein, dass diese
Meldungen von den Mitarbeitenden auch als relevant erkannt und
an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Informationen aus
zuverlässigen Quellen müssen grundsätzlich ausgewertet werden.
Alle gelieferten Informationen müssen danach bewertet werden, ob
sie relevant für den eigenen Informationsverbund sind. Ist dies der
Fall, müssen die Informationen entsprechend der
Sicherheitsvorfallbehandlung eskaliert werden.
Auswertung der
Protokoll- und
Protokollierungsdat
en durch
spezialisiertes
Personal
MUSS Sofern eine automatisierte Auswertung der Protokoll- und
Protokollierungsdaten nicht möglich ist, müssen Mitarbeitende bzw.
Mitarbeitende von Dienstleistern speziell damit beauftragt werden,
alle relevanten Protokoll- und Protokollierungsdaten (bei einem
Verdacht auf sicherheitsrelevante Ereignisse) auszuwerten. Die
Auswertung der Protokoll- und Protokollierungsdaten sollte bei
diesen höher priorisiert sein, als ihre übrigen Aufgaben. Dieses
Personal sollte spezialisierte weiterführende Schulungen und
Qualifikationen erhalten. Ein Personenkreis muss benannt werden,
der für das Thema Auswertung von Protokolldaten verantwortlich
ist.
Zentrale Detektion
und
Echtzeitüberprü-
MUSS Es müssen zentrale Komponenten eingesetzt werden, um
sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und auszuwerten.
Zentrale automatisierte Analysen mit Softwaremitteln müssen dazu
eingesetzt werden, um alle in der Systemumgebung anfallenden
Protokoll- und Protokollierungsdaten aufzuzeichnen, in Bezug
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fungen von
Ereignismeldungen
zueinander zu setzen und sicherheitsrelevante Vorgänge sichtbar zu
machen. Alle eingelieferten Protokoll- und Protokollierungsdaten
müssen lückenlos in der Protokollverwaltung einsehbar und
auswertbar sein. Die Daten müssen kontinuierlich ausgewertet
werden. Werden definierte Schwellenwerte überschritten, muss
automatisch alarmiert werden. Das zuständige Personal muss
sicherstellen, dass bei einem Alarm nach fachlicher Bewertung und
innerhalb einer der Erkenntnisse der Risikoanalyse entsprechend
geringen Zeitspanne eine qualifizierte und dem Bedarf
entsprechende Reaktion eingeleitet wird. Die
Systemverantwortlichen müssen regelmäßig die Analyseparameter
auditieren und anpassen, falls dies erforderlich ist. Zusätzlich
müssen bereits überprüfte Protokoll- und Protokollierungsdaten
regelmäßig hinsichtlich sicherheitsrelevanter Ereignisse automatisch
untersucht werden.
Aktuelle
Informationen für
Schwachstellen als
Grundsatz
MUSS Als eine zentrale Grundvoraussetzung für die effektive Detektion
müssen zudem Informationen zu aktuellen Angriffsmustern für
technische Verwundbarkeiten/Schwachstellen fortlaufend für die im
Anwendungsbereich eingesetzten Systeme eingeholt werden. Dazu
müssen fortlaufend Meldungen von Herstellfirmen (Hard- und
Software), Behörden, Medien und weiteren relevanten Stellen
geprüft werden und in dokumentierte Prozesse des Schwachstellen-
managements sowie als Informationsgrundlage für das
Risikomanagement einfließen.
Baselining MUSS Bei der Umsetzung von Detektionsmechanismen sollte initial eine
Kalibrierung durchgeführt werden, um festzustellen, welche
sicherheitsrelevanten Ereignisse im Normalzustand auftreten
(Baselining). Dazu sollte bewertet werden, ob dieser Normalzustand
in Hinblick auf die Anzahl der falsch positiven Meldungen
hingenommen werden kann oder ob Änderungen vorzunehmen
sind. Die Kalibrierung sollte bei Änderungen innerhalb des
Anwendungsbereichs oder der Bedrohungslage erneut durchgeführt
werden.
Ereignisse auf
Sicherheitsvorfall
und automatisierte
Systeme auch
manuell überprüfen
MUSS Sicherheitsrelevante Ereignisse müssen überprüft und dahingehend
bewertet werden, ob sie auf einen Sicherheitsvorfall (qualifiziertes
sicherheitsrelevantes Ereignis) hindeuten. Die zur Angriffserkennung
eingesetzten Systeme sollten in eindeutig zuordenbaren Fällen eine
automatisierte Qualifizierung ermöglichen. Nur qualifizierte
sicherheitsrelevante Ereignisse sollten den Prozess der Reaktion
auslösen. Die Qualifizierung sollte in automatisiert nicht eindeutig
zuordenbaren Fällen manuell durch festgelegte Verantwortliche
vorgenommen werden. Basierend auf den gewonnenen
Erkenntnissen der Qualifizierung müssen die
Detektionsmechanismen nachjustiert werden.
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Reaktion
Titel Stufe Maßnahme
Definition eines
Sicherheitsvorfalls
MUSS Ein Sicherheitsvorfall sollte präzise festgelegt und bestmöglich von
Störungen abgegrenzt sein. Es ist wichtig, dass alle Mitarbeitenden,
die in die Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen involviert sind, mit
dieser Definition vertraut sind.
Erstellung einer
Richtlinie zur
Behandlung von
Sicherheitsvorfällen
MUSS Eine Richtlinie zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen muss erstellt
werden. In dieser Richtlinie sollten der Zweck und das Ziel klar
definiert sein, und sämtliche Aspekte im Umgang mit
Sicherheitsvorfällen müssen geregelt werden. Hierbei sind
Verhaltensregeln für diverse Arten von Sicherheitsvorfällen
einzubeziehen. Ebenso sollte die Richtlinie zielgruppenorientierte
und praxisrelevante Handlungsanweisungen für alle Mitarbeitenden
enthalten. Es ist wichtig, dass die Richtlinie allen Mitarbeitenden
bekannt ist, mit dem IT-Betrieb abgestimmt wird und von der
obersten Leitung verabschiedet wird. Darüber hinaus sollte die
Richtlinie in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert
werden.
Festlegung von
Verantwortlichkei-
ten und Ansprech-
personen bei
Sicherheitsvorfällen
MUSS Es ist erforderlich, klare Regelungen darüber zu treffen, welche
Person für welche Verantwortlichkeiten im Falle von
Sicherheitsvorfällen zuständig ist. Für sämtliche Mitarbeitenden
müssen klare Aufgaben und Zuständigkeiten in dieser Hinsicht
festgelegt werden. Insbesondere diejenigen, die mit der Bearbeitung
von Sicherheitsvorfällen betraut sind, sollten über ihre spezifischen
Aufgaben und Kompetenzen informiert werden. Dabei ist es wichtig
zu klären, wer die Entscheidung über eine mögliche forensische
Untersuchung trifft, welche Kriterien dabei angewendet werden und
wann eine solche Untersuchung durchgeführt werden soll. Die
Kontaktpersonen für sämtliche Arten von Sicherheitsvorfällen
müssen allen Mitarbeitenden bekannt sein, und die dazugehörigen
Kontaktinformationen sollten stets aktuell und leicht zugänglich
sein.
Informieren über
Sicherheitsvorfälle
MUSS Alle relevanten internen und externen Stellen müssen unverzüglich
über einen Sicherheitsvorfall informiert werden. Hierbei ist zu
überprüfen, ob die Einbindung der Datenschutzbeauftragten, des
Betriebs- und Personalrats sowie der Rechtsabteilung erforderlich
ist. Gleichzeitig müssen die Meldepflichten gemäß den Vorgaben für
Behörden und regulierte Branchen berücksichtigt werden. Es ist
außerdem sicherzustellen, dass die betroffenen Stellen umfassend
über die notwendigen Maßnahmen informiert werden.
Behebung von
Sicherheitsvorfällen
MUSS Um einen Sicherheitsvorfall erfolgreich zu beheben, muss die
verantwortliche Person zunächst das Problem eingrenzen und die
Ursache identifizieren. Daraufhin sind die notwendigen Maßnahmen
auszuwählen, um das Problem zu lösen. Bevor diese Maßnahmen
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umgesetzt werden können, ist die Zustimmung der IT-
Betriebsleitung erforderlich. Nach der Umsetzung der Maßnahmen
muss die Ursache behoben und ein sicherer Zustand
wiederhergestellt werden. Es ist wichtig, eine aktuelle Liste von
internen und externen Sicherheitsfachkräften zu führen, die bei
Sicherheitsvorfällen zu den relevanten Themenbereichen für Fragen
hinzugezogen werden können. Darüber hinaus müssen sichere
Kommunikationsverfahren mit diesen internen und externen Stellen
etabliert werden.
Wiederherstellung
der
Betriebsumgebung
nach
Sicherheitsvorfällen
MUSS Nach einem Sicherheitsvorfall müssen die betroffenen
Komponenten aus dem Netzwerk entfernt oder gesperrt werden.
Zudem ist die Sicherung aller relevanten Daten erforderlich, die
Aufschluss über die Art und Ursache des Problems geben könnten.
Eine gründliche Untersuchung der Betriebssysteme und
Anwendungen auf Veränderungen muss auf allen betroffenen
Komponenten durchgeführt werden. Die Originaldaten sollten von
schreibgeschützten Datenträgern wiederhergestellt werden, wobei
sämtliche sicherheitsrelevanten Konfigurationen und Patches
ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Wenn Daten aus
Sicherungskopien eingespielt werden, ist sicherzustellen, dass diese
nicht vom Sicherheitsvorfall betroffen waren. Nach einem Angriff
müssen sämtliche Zugangsdaten auf den betroffenen Komponenten
geändert werden, bevor diese wieder in Betrieb genommen werden.
Bei der Wiederherstellung der sicheren Betriebsumgebung sollten
Anwendende in die Anwendungsfunktionstests einbezogen werden.
Nach Abschluss der Wiederherstellung müssen die Komponenten
einschließlich der Netzübergänge gezielt überwacht werden.
Aufbau von
Organisationsstruk-
turen zur
Behandlung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Um angemessen mit Sicherheitsvorfällen umzugehen, ist es wichtig,
geeignete Organisationsstrukturen festzulegen. Hierbei empfiehlt
sich die Einrichtung eines Sicherheitsvorfall-Teams, dessen
Mitglieder je nach Art des Vorfalls einberufen werden können. Selbst
wenn das Sicherheitsvorfall-Team nur für einen spezifischen Fall
zusammentritt, sollten im Vorfeld bereits passende Mitglieder
benannt und in ihre Aufgaben eingewiesen sein. Es ist ratsam,
regelmäßig zu überprüfen, ob die Zusammensetzung des
Sicherheitsvorfall-Teams noch angemessen ist, und gegebenenfalls
Anpassungen vorzunehmen.
Eindämmen der
Auswirkung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Während der Ursachenanalyse eines Sicherheitsvorfalls sollte
gleichzeitig entschieden werden, ob es vorrangig ist, den
entstandenen Schaden einzudämmen oder den Vorfall aufzuklären.
Um die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls abschätzen zu
können, sind ausreichende Informationen erforderlich. Es empfiehlt
sich daher, bereits im Vorfeld Worst-Case-Betrachtungen für
ausgewählte Szenarien durchzuführen.
Einstufung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Es ist ratsam, ein einheitliches Verfahren festzulegen, um
Sicherheitsvorfälle und Störungen zu klassifizieren. Das
Einstufungsverfahren für Sicherheitsvorfälle sollte in Abstimmung
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zwischen dem Sicherheitsmanagement und dem Störungs- und
Fehlerbehebungsprozess (Incident-Management) erfolgen.
Festlegung der
Schnittstellen der
Sicherheitsvorfall-
behandlung zur
Störungs- und
Fehlerbehebung
SOLLTE Es ist wichtig, die Schnittstellen zwischen Störungs- und
Fehlerbehebung, Notfallmanagement und Sicherheitsmanagement
zu analysieren. Dabei sollten potenziell gemeinsam nutzbare
Ressourcen identifiziert werden. Die Mitarbeitenden, die in der
Störungs- und Fehlerbehebung tätig sind, sollten für die Bearbeitung
von Sicherheitsvorfällen sowie für das Notfallmanagement
sensibilisiert werden. Das Sicherheitsmanagement sollte darüber
hinaus lesenden Zugriff auf die eingesetzten Werkzeuge im Incident-
Management haben.
Einbindung in das
Sicherheits- und
Notfallmanagement
SOLLTE Die Behandlung von Sicherheitsvorfällen sollte mit dem Notfall- und
Continuity-Management abgestimmt sein. Falls es in der Institution
eine spezielle Rolle für Störungs- und Fehlerbehebung gibt, sollte
auch diese in die Abstimmung einbezogen werden.
Eskalationsstrategie
für
Sicherheitsvorfälle
SOLLTE Es ist ratsam, eine Eskalationsstrategie zu formulieren, die zwischen
den Verantwortlichen für Störungs- und Fehlerbehebung und allen
relevanten Akteuren (u.a. Notfallmanagement,
Sicherheitsmanagement etc.) abgestimmt wird.
Schulung der
Mitarbeitenden des
Service Desks
SOLLTE Den Mitarbeitenden des Service Desks sollten angemessene
Werkzeuge zur Verfügung stehen, um Sicherheitsvorfälle zu
erkennen. Sie sollten über das Schutzbedürfnis der betroffenen
Systeme und Anwendungen informiert sein und ausreichend
geschult werden, um die bereitgestellten Hilfsmittel eigenständig
anwenden zu können.
Dokumentation der
Behebung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Die Behebung von Sicherheitsvorfällen sollte gemäß einem
standardisierten Verfahren dokumentiert werden. Hierbei sollten
alle durchgeführten Aktionen einschließlich der Zeitpunkte sowie die
Protokolldaten der betroffenen Komponenten umfassend
festgehalten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die
Vertraulichkeit bei der Dokumentation und Archivierung der
Berichte gewährleistet ist. Die relevanten Informationen sollten vor
dem Abschluss des Vorfalls in die entsprechenden Dokumentations-
systeme eingepflegt werden. Es ist empfehlenswert, im Vorfeld mit
dem ISB die erforderlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung
zu definieren.
Nachbereitung von
Sicherheitsvorfällen
SOLLTE Sicherheitsvorfälle sollten standardisiert nachbereitet werden. Die
oberste Leitung sollte jährlich über Sicherheitsvorfälle informiert
werden. Im Falle eines sofortigen Handlungsbedarfs ist die Leitung
unverzüglich zu benachrichtigen.
Weiterentwicklung
der Prozesse durch
Erkenntnisse aus
Sicherheitsvorfällen
und
MUSS Nach der Analyse eines Sicherheitsvorfalls muss überprüft werden,
ob die Prozesse und Abläufe im Rahmen der Behandlung von
Sicherheitsvorfällen angepasst oder weiterentwickelt werden
müssen. Hierbei ist es wichtig, dass alle beteiligten Personen ihre
Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Vorfall teilen. Es muss eine
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Branchenentwick-
lungen
Überprüfung erfolgen, ob es neue Entwicklungen im Bereich
Incident-Management und Forensik gibt und ob diese in die
entsprechenden Dokumente und Abläufe integriert werden können.
Falls Hilfsmittel und Checklisten verwendet werden, beispielsweise
für Service-Desk-Beschäftigte, muss geprüft werden, ob diese um
relevante Fragen und Informationen erweitert werden müssen.
Automatische
Reaktion auf
sicherheitsrelevante
Ereignisse
MUSS Bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis müssen die eingesetzten
Detektionssysteme das Ereignis automatisch melden und in Netzen,
in denen die kritische Dienstleistung durch eine automatische
Reaktion nicht gefährdet wird, mit geeigneten Schutzmaßnahmen
reagieren. In Netzen, in denen die kritische Dienstleistung durch die
Umsetzung nicht gefährdet wird, muss es möglich sein, automatisch
in den Datenstrom einzugreifen, um einen möglichen
Sicherheitsvorfall zu unterbinden. Sollte eine automatische Reaktion
nicht möglich sein, muss über manuelle Prozesse sichergestellt
werden, dass der mögliche Sicherheitsvorfall unterbunden wird. Der
Ausschluss von Netzen oder Netzsegmenten von einer
automatischen Reaktion bzw. dem Eingriff in den Datenstrom muss
schlüssig begründet sein.
Behandlung von
Sicherheitsvorfällen
MUSS Festgestellte Sicherheitsvorfälle müssen behandelt werden.
Meldepflicht nach §
8b Abs. 3 BSIG
überprüfen
MUSS Bei Störungen und Sicherheitsvorfällen muss überprüft werden, ob
diese den Kriterien der Meldepflicht nach § 8b Abs. 3 BSIG
entsprechen und die unverzügliche Meldung an das BSI notwendig
ist.
Ergreifung von
automatisierten
Maßnahmen bei
angriffsbedingten
Störungen
SOLLTE Die eingesetzten SzA sollten automatisiert Maßnahmen zur
Vermeidung und Beseitigung von angriffsbedingten Störungen
ergreifen können, sofern das zu Grunde liegende
sicherheitsrelevante Ereignis eindeutig qualifizierbar ist. Dabei muss
gewährleistet sein, dass ausschließlich automatisiert ergriffene
Maßnahmen nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der
kritischen Dienstleistung des Betreibendens führen können.
Unterstützung von
nicht-
automatisierten
Ereignissen
SOLLTE Die eingesetzten SzA sollten auch eine nicht-automatisierte
Qualifizierung und Behandlung von Ereignissen unterstützen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.2 genannt.
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4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für die kDL
Um auf Vorfälle und Schäden, welche die Erbringung der kDL gefährden und sich nicht verhindern lassen,
angemessen reagieren zu können, muss jeder „KRITIS-Betreiber“ ein Notfall- und Continuity-Management der kDL
implementieren. Das Notfall- und Continuity-Management der kDL ermöglicht in Notfall- und Krisensituationen
eine Fortführung oder einen schnellen Wiederanlauf der kDL. Dazu sollte die Einrichtung eines
Entscheidungsgremiums (Krisenstab), die Vorbereitung von Telefonlisten von Vorgesetzten und Spezialisten sowie
die Bereitstellung eines Notfallhandbuches mit typischen Wiederanlaufverfahren geprüft und umgesetzt werden.
Diese Maßnahmen sollten als Bestandteil eines integrierten Managementsystems eingebettet werden. Dadurch
können Synergieeffekte ideal genutzt werden.
Basierend auf der Risikoanalyse müssen die Anforderungen an die Informationssicherheit zur Aufrechterhaltung
des ISMS und zur Erbringung der kDL in widrigen Situationen, beispielsweise Krisen, definiert werden. Anschließend
müssen Maßnahmen, Prozesse und Verfahren festgelegt und dokumentiert werden (Notfallplan), um diese
Anforderungen zu erfüllen. Die betroffenen Mitarbeitenden müssen für den Notfall geschult werden und sollten
den Notfall praktisch üben, damit die Notfallmaßnahmen in Krisensituationen bekannt und eingeübt sind. Der
Notfallplan muss in regelmäßigen Abständen auf Aktualität geprüft werden.
Für den Notfall sollten Bereitschaftspläne erstellt werden, um die Verfügbarkeit der notwendigen Fachkräfte zu
garantieren. Außerdem müssen für den Notfall die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Behörden und
Dienstleistenden geregelt und ein Wiederanlaufplan für die kDL erstellt werden.
Für IT-Systeme, Prozesse oder Komponenten mit sehr hohen Verfügbarkeitsanforderungen muss unter Wahrung
der Verhältnismäßigkeit für ausreichende Redundanz gesorgt werden, um die Erbringung der kDL gemäß den
vorgegebenen Schutzzielen zu gewährleisten.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.3 genannt.
4.1.5 Branchenspezifische Technik
Alle im Rahmen des Risikomanagements abgeleiteten Maßnahmen müssen angemessene organisatorische
und/oder technische Vorkehrungen zur Vermeidung, Verminderung oder Begrenzung der Risiken beinhalten.
Im Gegensatz zu Standardsoftware für Office-Systeme, wie beispielsweise Windows und Linux für Client- bzw.
Serversysteme oder SAP, für deren Absicherung häufig zahlreiche Standardsicherheitsmaßnahmen existieren, ist
dies für branchenspezifische Technik nicht im gleichen Maße der Fall. Beispielsweise basieren viele ICS-
Komponenten zwar auf den gleichen Betriebssystemen, Veränderungen benötigen aber meist die Freigabe durch
die Hersteller, wodurch die Absicherung von ICS-Komponenten nicht mit der von Office-Systemen vergleichbar ist
(vgl. BSI ICS-Kompendium11). Gleiches gilt für kritische Server-, Großrechner- oder Mainframe-Systeme, die oft
nicht durch Standardschutzmaßnahmen zu schützen sind. Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen muss
daher insbesondere auch auf die Spezifika branchenspezifischer Informationstechnik und sonstiger
branchenspezifischer Technik eingegangen werden.
Bei der Erbringung der kDL kommt branchenspezifische Technik insbesondere in den in Kapitel 1.1.1 genannten
Prozessen und Anwendungen zum Einsatz.
4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit
Um die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung maßgeblichen IT-Systeme, Prozesse und Komponenten zu
schützen, müssen bauliche (physische) Sicherheitsvorkehrungen gegen unberechtigten Zutritt sowie anderweitige
11 https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ICS/ICS- Security_kompendium_pdf.pdf?
blob=publicationFile (letzter Zugriff: 12.02.2024)
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physische Beeinträchtigungen entsprechend der Risikoanalyse und -bewertung konzipiert und getroffen werden.
Dabei sollte die Angemessenheit der Maßnahmen betrachtet werden.
Für die kDL notwendige Bereiche müssen sichtbar und rechtlich eindeutig durch physische Barrieren begrenzt
werden, um unberechtigtes Eindringen zu erschweren (beispielsweise durch Zäune, Mauern,
einbruchshemmende Türen und Fenster). Mitarbeitende des Gebäudemanagements oder der Pforte sollten nach
Betriebsschluss regelmäßig überprüfen, ob Fenster und Türen verschlossen sind. Die Installation einer geeigneten
Einbruchmeldeanlage kann für bestimmte Bereiche die Überprüfung erleichtern oder unterstützen.
Um zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen in relevante Bereiche der kDL gelangen können, muss eine
wirksame Zutrittskontrolle eingerichtet werden. Zum Schutz vor nicht autorisiertem Zutritt/Zugang zu
Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen Schließsysteme oder andere Zutrittskontrollsysteme
eingerichtet werden (abschließbare Türen/Schränke/Safes inklusive Schlüsselverwaltung). Zur Organisation von
Zutritts- und Zugangsregeln sollten Schutzzonen mit definierten Sicherheitsanforderungen entsprechend des
Schutzbedarfs der darin befindlichen Informationen und IT-Systeme und Komponenten festgelegt werden. Die
Vergabe von Zutritts- und Zugangsrechten muss dokumentiert sowie verwaltet und überwacht werden.
Gäste und betriebsfremde Personen, die kDL-relevante Bereiche betreten, sollten vorab in entsprechenden
Örtlichkeiten (beispielsweise Pforte, Empfangshalle, Einfahrt) in Empfang genommen, an- und abgemeldet sowie
als Gäste kenntlich gemacht werden. Weiterhin sollten sie in kDL-relevanten Bereichen durchgehend begleitet
werden. Eine bereichs- oder standortspezifische Einweisung kann hilfreich sein. Bereiche, in denen sich regelmäßig
betriebsfremde Personen aufhalten müssen, wie zum Beispiel Liefer- und Ladezonen, können geringeren
Zutrittsbestimmungen unterliegen, wenn sie anderweitig geschützt werden. Dazu sollten diese Bereiche von
anderen kritischen Bereichen isoliert werden. Die Übergänge zwischen diesen Bereichen sollten angemessen
kontrolliert und geschützt werden. Außerdem sollte das Betreten und Verlassen der entsprechenden Bereiche
überwacht werden.
Damit betriebsfremde Personen einfacher erkannt werden können, sollten zum Betrieb gehörende Personen
optisch erkennbar sein, beispielsweise an einem sichtbar getragenen Firmenausweis. In Unternehmen mit einer
kleinen Anzahl an Mitarbeitenden kann darauf verzichtet werden.
IT-Systeme, Prozesse und Komponenten mit sehr hohen Verfügbarkeitsanforderungen müssen vor dem Ausfall
von Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel der Stromversorgung, angemessen geschützt werden. Um dies
zu erreichen, müssen die extern erreichbaren Versorgungsleitungen angemessen vor unautorisiertem Zugriff
geschützt werden. Dieser Schutz kann beispielsweise durch eine unterirdische Verlegung sichergestellt werden.
Weiterhin können zur Sicherstellung der Versorgung redundante Versorgungsleitungen, redundante
Versorgungsquellen, unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV)- oder Netzersatzanlagen (NEA) zum Einsatz
kommen. Weitere Sicherheit kann durch redundante Versorgungsleitungen und redundante Versorgungsquellen
erreicht werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Bauvorschriften und der in der Risikoanalyse identifizierten Bedrohungslage
müssen Vorkehrungen zum Schutz vor Feuer und Explosionen getroffen werden. Weiterhin müssen
Infrastruktureinrichtungen, insbesondere unterirdische Einrichtungen, vor Überschwemmungen geschützt sein (z.
B. durch selbstständige Entwässerungen). Gebäude sollen mit Blitzschutzeinrichtungen, wie zum Beispiel
Blitzableitern, ausgestattet sein.
Alle für die kDL notwendigen Assets müssen angemessen vor physischen Beeinträchtigungen und fremdem Zugriff
geschützt werden. Dabei ist jede Person mit Asset für ihre Systeme verantwortlich. Entsprechende Systeme dürfen
nicht ohne vorherige Genehmigung vom Betriebsgelände entfernt werden und müssen auch außerhalb des
Betriebs adäquat geschützt werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.4 genannt.
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4.1.7 Überprüfung im laufenden Betrieb
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der für die Funktionsfähigkeit der kDL maßgeblichen IT-
Systeme, Prozesse und Komponenten muss regelmäßig in geeigneter Weise überprüft werden. Diese
regelmäßigen Überprüfungen sollten frühzeitig eingeplant werden, um eine Störung der normalen
Geschäftsprozesse zu vermeiden. Weiterhin sollte nach den folgenden, ungeplanten Ereignissen geprüft werden:
Änderungen der Bedrohungs-/Gefährdungslage
nicht zuverlässig erklärbare Beeinträchtigungen der IT-Systeme oder Komponenten
erfolgreiche oder potenziell erfolgreiche Angriffe
Änderungen an den für die Funktionsfähigkeit der kDL maßgeblichen IT- oder Kommunikationssystemen
Die Überprüfung sollte unabhängig sein und die Einhaltung der kDL-relevanten Richtlinien, Standards und
Vorgaben abdecken. Die Überprüfung kann beispielsweise durch Bereichsverantwortliche oder explizit dafür
ernannte Mitarbeitende erfolgen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.5 genannt.
4.1.8 Externe Informationsversorgung und Unterstützung
Zur Aufrechterhaltung und stetigen Verbesserung des Sicherheitsniveaus muss eine geeignete Verfahrensweise
zur Beschaffung und Verarbeitung von externen sowie internen sicherheitsrelevanten Informationen festgelegt
werden.
Weiterhin sollten angemessene Kontakte mit Behörden und speziellen Interessengruppen, wie zum Beispiel
sicherheitsorientierten Fachverbänden oder Fachkräfteforen, gepflegt werden. Dies gilt insbesondere für aktuelle
Entwicklungen in der IT-Sicherheitslage des Pharma-Bereichs.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.6 genannt.
Anwendungshinweis
Hierbei ist das Einrichten einer Kontaktstelle gemäß § 8b Absatz 3 BSIG gesetzlich
vorgeschrieben, um den Erhalt von Informationen durch das BSI gemäß § 8b Absatz 2 Nummer
4 BSIG sicherzustellen.
Anwendungshinweis 16 Kontaktstelle BSI
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4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und Dritte
Sofern Leistungen an IT-Systemen, Prozessen oder Komponenten, welche für die Erbringung der kDL-relevant sind,
durch Lieferunternehmen, Dienstleistende oder sonstige Dritte erbracht werden, müssen diese auf die Einhaltung
der geltenden Informationssicherheitsanforderungen verpflichtet werden. Um diese zu steuern und zu
überwachen, muss eine dokumentierte Verfahrensweise zum Lieferantenmanagement existieren. Weiterhin
sollen die notwendigen Prüfrechte im Rahmen des Nachweisverfahrens mit Dienstleistenden vertraglich
vereinbart werden.
Alle IT-Systeme oder Komponenten, die von Lieferunternehmen bezogen werden, müssen vor ihrem Einsatz auf
die Erfüllung der Informationssicherheitsanforderungen überprüft werden. Dienstleistende, die in den Betrieb der
kDL oder die Wartung von hierfür relevanten IT-Systemen oder Komponenten eingebunden werden, sollten
regelmäßig mindestens stichprobenartig überprüft werden.
Sofern Supply-Chain-Partner (SCP) an Prozessen beteiligt sind, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung
erforderlich sind, müssen für diese auch Ausfall-Szenarien im Rahmen des Continuity- Managements (Kapitel 4.1.4)
betrachtet werden. Wenn ein SCP Dritte (Sub-Unternehmen) zur vollständigen oder teilweisen Vertragserfüllung
beauftragt, ist der SCP vollumfänglich für die Koordination dieser Sub-Unternehmen in Bezug auf die
vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich (§ 278 BGB). Alle Sub-Unternehmen müssen dieselben Anforderungen
erfüllen, die für den SCP gelten.
Der SCP soll Sub-Unternehmen zudem schriftlich benennen und vor Beginn der Arbeiten vom „KRITIS-Betreiber“
genehmigen lassen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.7 genannt.
4.1.10 Technische Informationssicherheit
Spezifische technische Maßnahmen basieren auf der durchgeführten Bedrohungs- und Schwachstellenanalyse
aus Kapitel 2.3. Daher sind diese nicht in diesem Kapitel beschrieben, sondern den jeweiligen Bedrohungen in
Kapitel 4.2 zugeordnet. Diese decken alle notwendigen technischen Maßnahmen zur Risikobehandlung ab.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.8 bis D.16 genannt.
Anwendungshinweis
Im Rahmen der Lieferantenmanagements muss definiert werden, welche Prüfrechte jeweils
passend sind. So kann bei einem Dienstleistenden, welcher lokal an den Anlagen des
Betreibenden arbeitet, auf ein Prüfrecht verzichtet werden. Bei einer maßgeblichen
Auslagerung (wie beispielsweise einem SAP-System) sollen Prüfrechte oder anderweitige
Sicherheitsnachweise (wie beispielweise Zertifizierungen) eingefordert werden.
Anwendungshinweis 17 Prüfrechte
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4.1.11 Personelle und organisatorische Sicherheit
Spezifische technische Maßnahmen basieren auf der durchgeführten Bedrohungs- und Schwachstellenanalyse
aus Kapitel 2.3. Daher sind diese nicht in diesem Kapitel beschrieben, sondern den jeweiligen Bedrohungen in
Kapitel 4.2 zugeordnet. Diese decken alle notwendigen personellen und organisatorischen Maßnahmen zur
Risikobehandlung ab.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.8 bis D.16 genannt.
4.2 Spezifische Maßnahmen zur Behandlung der branchenrelevanten Bedrohungen
und Schwachstellen
Ergibt sich aus der Bewertung der in Kapitel 2 aufgeführten Bedrohungen und Schwachstellen ein
Handlungsbedarf, müssen Maßnahmen zur Risikoreduktion abgeleitet werden.
Für einen adäquaten Schutz von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen werden nachfolgend
spezifische Maßnahmen zur Risikobehandlung aufgeführt. Bei der Planung und Umsetzung der zu ergreifenden
Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass diese wirksam und geeignet sind, um das Risiko ausreichend zu
reduzieren.
4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und Manipulation und A1.9 Schadprogramme
Um IT-Systeme und Netzwerke (inkl. Cloud-Systeme) vor Hacking, Manipulation oder dem Einbringen von
Schadprogrammen zu schützen, müssen sie ausreichend vor unberechtigtem Zugriff und Zugang geschützt sein.
Dabei sollten verschiedene, sich ergänzende Sicherheitstechniken auf verschiedenen Systemebenen zum Einsatz
kommen, damit Sicherheitsbedrohungen nicht nur durch Einzelmaßnahmen, sondern das Zusammenwirken
verschiedener Maßnahmen reduziert werden.
Zugangs- und Zugriffsschutz lassen sich insbesondere durch eine geeignete Wahl der Architektur, also durch eine
robuste und widerstandsfähige IT-Infrastruktur, erreichen. Diese sollte mithilfe einer Netzsegmentierung die IT-
Systeme, Prozesse und Komponenten in Abhängigkeit ihres Schutzbedarfs in Zonen aufteilen. Die Kommunikation
zwischen den Zonen muss untereinander über spezifische Festlegungen reglementiert werden (Zonenmodell). Zur
Minimierung von Fehlfunktionen der IT, die sowohl vorsätzlich als auch nicht-vorsätzlich ausgelöst werden können,
muss mindestens eine Trennung der kritischen Systeme zur Anlagensteuerung von anderen Systemen und
insbesondere dem Extranet (Internet) erfolgen. Dies kann beispielsweise durch Firewalls oder die komplette
Trennung von unsicheren Netzen erfolgen.
Anwendungshinweis
Die Reihenfolge der Zuordnung der Maßnahmen zu den jeweiligen Risikofeldern stellt keine
Priorisierung dar, sondern dient einzig der strukturierten und systematischen Behandlung der
Risiken.
Anwendungshinweis 18 Priorisierung der Maßnahmen
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Die kDL-relevante Kommunikation mit dem Extranet (Internet) sollte kryptografisch geschützt erfolgen. Hierbei
sollte ein aktueller Kryptographie-Algorithmus12 angewendet werden.
Zum Schutz vor Angriffen oder dem Einschleusen von Schadprogrammen sollten alle bekannten Infektionswege
(Web- und E-Mail-Gateways, Datenübertragungssysteme mit Anbindung an das Internet, USB-Schnittstellen,
mobile Datenträger etc.) über einen Malwareschutz oder eine Zugriffssperre abgesichert werden. Zusätzlich
müssen Arbeitsplatzsysteme, die für die Erbringung der kDL notwendig sind, über eine geeignete und aktuell
gehaltene Endpoint-Protection-Lösung verfügen.
Für Produktionssysteme, wie zum Beispiel Großrechneranlagen, Individualsysteme oder Industriesteueranlagen,
für die es keine entsprechenden Programme gibt oder auf denen diese Maßnahmen aus unterschiedlichen
Gründen nicht eingesetzt werden können oder dürfen, sollte ein Malwareschutz über andere Mechanismen
gewährleistet werden.
Dies kann beispielsweise über die Trennung der entsprechenden Systeme vom Netzwerk, die Beschränkung des
Netzwerkverkehrs zum System, eine Filterung auf Schadsoftware an der Firewall oder die Überprüfung aller
anzusteckenden Geräte geschehen. Als Alternative kann auch der Datenverkehr von und zu entsprechenden
Systemen überwacht und ggf. gefiltert werden.
Als weitere Maßnahme zum Schutz kritischer Standardsysteme kann beispielsweise auch ein File Integrity
Monitoring (FIM) oder ein Whitelisting der ausführbaren Dateien oder andere Maßnahmen realisiert werden.
Dabei sollte der Nutzen eines Malwareschutzes gegen Risiken wie Ausfälle der kDL durch fehlerhafte Updates,
False-Positives (Fehlalarme), Fehlkonfigurationen oder die zusätzliche Systemlast insbesondere bei
transaktionsstarken Prozessen abgewogen werden.
Weiterhin müssen technische Maßnahmen zur Detektion und Überwachung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
eingesetzt werden, um Bedrohungen schnellstmöglich zu erkennen sowie die Reaktionszeit auf Ereignisse zu
verkürzen, sowie komplexe Angriffsführungen erfassbar zu machen. Dies muss über ein System zur
Angriffserkennung (SzA) realisiert werden (Verweis Kapitel 4.1.3). Zusätzlich kann auch ein Angriffsverhinderungs-
system (z. B. Spamfilter, DDoS-Schutz, IPS etc.) verwendet werden, welches erkannte Angriffe automatisiert zu
verhindern versucht.
Protokolle der Angriffserkennungssysteme müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
Datum und synchronisierte Uhrzeit
Geräteidentität und Systembezeichnung
Art des Events oder Event-ID
Erfolg oder Misserfolg des Events
Die Protokolldaten sollten vor Manipulation und unbefugtem Zugriff geschützt werden. Es muss darauf geachtet
werden, dass Protokollinformationen nicht unbemerkt bearbeitet oder innerhalb ihrer Aufbewahrungsfrist
gelöscht werden können. Das Anlegen und Verwalten der Protokolldaten sollte bei der Kapazitätssteuerung
berücksichtigt werden. Für alle eingesetzten Logauswertungs-, Angriffserkennungs- oder
Angriffsvermeidungssysteme müssen die zugrundeliegenden Erkennungsmuster und Regeln regelmäßig an die
12 z. B. BSI TR-02102 Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen
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aktuelle Gefährdungslage angepasst werden. Detailliertere Beschreibungen und Hinweise zur Protokollierung
können beispielsweise der DIN ISO/IEC 27002, dem BSI IT-Grundschutz-Kompendium oder dem BSI ICS-
Kompendium entnommen werden.
Bei sehr hohen Risiken sollten technische Sicherheitslösungen von verschiedenen Anbietern eingesetzt werden,
um potenzielle Schwachstellen in Lösungen einer Herstellfirma ausgleichen zu können.
Um Fehlfunktionen oder Ausfälle einzelner informationstechnischer Komponenten zu kompensieren, sollten
Systeme, die aufgrund der Risikoanalyse kritische Verfügbarkeitsanforderungen haben, durch angemessene
Redundanzen abgesichert werden. Dabei sollte auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden.
Die Zugriffsrechte auf Informationen und informationsverarbeitende Systeme müssen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden. Das bedeutet, Nutzende und Systemkomponenten dürfen nur die erforderlichen Privilegien
und Zugriffsrechte haben, um ihre Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Sämtliche Zugriffsrechte müssen über
ein Benutzer- und Zugriffsrechtemanagement verwaltet, kontrolliert und regelmäßig durch angemessene
Stichproben überprüft werden. Dies kann auch über organisatorische Maßnahmen geschehen, solange diese das
gleiche Sicherheitsniveau erreichen. Es muss sichergestellt sein, dass Nutzendeausschließlich Zugriff auf diejenigen
Systeme und Netzwerke haben, zu deren Nutzung sie ausdrücklich berechtigt sind. Dies kann zum Beispiel durch
eine authentifizierte Anmeldung am System mit Nutzernamen und Passwort erfolgen.
Jede neu eingesetzte Software und Hardware sollte auf Schadsoftware geprüft und auf korrekte Funktionalität
getestet werden. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass die Software sicher ist und wenn möglich
integritätsgeschützt übertragen wird, bevor sie auf kritischen Systemen eingesetzt bzw. mit diesen verbunden wird.
Hier sollten Vorgaben zur sicheren Installation und Konfiguration (z. B. Hersteller-Empfehlungen oder das BSI ICS-
Security-Kompendium) angewendet werden.
Weitere Maßnahmen, um Daten und Informationen vor unberechtigtem Zugang zu schützen, befinden sich unter
den in Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zugangsschutz sowie unter den in Punkt 4.1.2
beschriebenen Maßnahmen zum Asset-Management. Hier sollten insbesondere die Maßnahmen zur
Informationsklassifizierung und -handhabung beachtet werden.
Anwendungshinweis
Eine weitere, informationstechnisch unabhängige Anlage, die noch freie Kapazitäten hat und
damit den Ausfall einer Anlage kompensieren kann, erfüllt die Forderung nach Redundanz.
Anwendungshinweis
Unter Sicherheitsprüfung ist hier nicht zwangsläufig eine VS-Sicherheitsüberprüfung zu
verstehen. Die hier geforderte Sicherheitsüberprüfung soll feststellen, ob einer Person eine kDL-
kritische Aufgabe anvertraut werden kann. Dies kann beispielsweise die Überprüfung von
Referenzen, das Anfordern von Führungszeugnissen oder ein polizeiliches Führungszeugnis
beinhalten.
Anwendungshinweis 19 Redundanz
Anwendungshinweis 20 Sicherheitsüberprüfung
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Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.8 genannt.
4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne Tatbegehende)
Um die Möglichkeit zu vermeiden, Informationen zu missbrauchen oder unbefugt Änderungen an Berechtigungen
vorzunehmen, müssen miteinander in Konflikt stehende Aufgaben und Verantwortlichkeitsbereiche voneinander
getrennt sein.
Mitarbeitende in kritischen Positionen, die zur Erbringung der kDL erforderlich sind, müssen einer
Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Diese sollte in angemessenem Verhältnis zu Gesetzen, Vorschriften,
geschäftlichen Anforderungen und dem wahrgenommenen Risiko stehen.
Weiterhin sollten alle Mitarbeitende ihre Arbeitsumgebung hinsichtlich Unterlagen, Wechseldatenträgern und
Bildschirmsperre ordentlich verlassen, um die Möglichkeiten für Missbräuche zu reduzieren.
Beim mobilen Arbeiten müssen die Regeln der Informationssicherheit ebenfalls eingehalten werden.
Zur Ahndung von Informationssicherheitsverstößen und zur vorbeugenden Sensibilisierung sollte ein formal
festgelegter Disziplinarprozess etabliert und bekanntgegeben werden.
Für Tätigkeiten an besonders kritischen Systemen sollten weiterführende Maßnahmen eingeplant werden, wie
zum Beispiel die Überprüfung und Freigabe kritischer Änderungen durch einen zweiten Administrator oder
Entwickler, abhängig von der Art der Änderung.
Weitere Maßnahmen, um sich gegen Missbrauch durch Innentäter zu schützen, befinden sich unter den in Kapitel
4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zugangsschutz sowie unter den in Punkt 4.2.1 und 4.2.4
beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff und Zugang.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.9 genannt.
4.2.3 Maßnahmen zu A1.6 Ausfall für IT-Betrieb erforderlicher externer
Dienstleistender
Sofern externe Dienstleistende an Prozessen beteiligt sind, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung
erforderlich sind, müssen für diese auch Ausfall-Szenarien im Rahmen des Continuity-Managements der kDL
(Kapitel 4.1.4) betrachtet werden. Wenn ein Dienstleistender Dritte (Sub-Auftragnehmende) zur vollständigen oder
teilweisen Vertragserfüllung beauftragt, ist der Dienstleistende vollumfänglich für die Koordination dieser Sub-
Auftragnehmenden in Bezug auf die vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich (§ 278 BGB). Alle Sub-
Auftragnehmenden müssen dieselben Anforderungen erfüllen, die für den Dienstleistenden gelten.
Der Dienstleistende muss Sub-Unterauftragnehmende zudem schriftlich benennen und vor Beginn der Arbeiten
vom „KRITIS-Betreiber“ genehmigen lassen.
Bei Systemen und Prozessen mit sehr hohen Verfügbarkeitsanforderungen sollte geprüft werden, ob ein
alternativer Dienstleistender vorab identifiziert und eingeplant werden sollte, der im Falle eines Ausfalls die
Erfüllung der Dienstleistung übernehmen kann.
Weitere Maßnahmen, um die Auswirkungen von Dienstleisterausfällen zu begrenzen, befinden sich unter den in
Kapitel 4.1.9 beschriebenen Maßnahmen zum Lieferantenmanagement.
4.2.4 Maßnahmen zu A1.7 Unbefugter Zugriff
Um zu verhindern, dass unbefugt auf Informationen, Daten oder Systeme zugegriffen werden kann, muss ein
angemessenes Benutzer- und Berechtigungsmanagement etabliert und dokumentiert werden. Dieses muss den
gesamten Zyklus der Zugangs- und Zugriffsverwaltung von Regelungen zur Vergabe von Rechten,
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Authentifizierungsmethoden, Überprüfung von Benutzerrechten bis hin zu Anpassung oder Entzug von Rechten
enthalten.
Abhängig von der Kritikalität von spezifischen Systemen oder Prozessen sollten weiterführende Maßnahmen, wie
beispielsweise die verschlüsselte Authentifizierung oder die Zwei-Faktor-Authentifizierung eingeführt werden.
Beim Zugriff von Mitarbeitenden und Dienstleistenden über einen Fernzugriff auf die Systeme zur Erbringung der
kDL müssen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung oder äquivalente Sicherheitssysteme genutzt werden. Der Zugriff
muss hierbei überwacht werden.
Weitere Maßnahmen, um sich vor unbefugtem Zugriff zu schützen, befinden sich unter den in Kapitel 4.1.2
aufgeführten Maßnahmen zur Informationsklassifizierung und -handhabung sowie unter den in Punkt 4.2.1
beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor Hacking und Manipulationen.
4.2.5 Maßnahmen zu A1.8 Diebstahl, Verlust, Zerstörung von IT oder IT-relevanten
Anlagen und Anlagenteilen sowie A1.13 Beschädigung oder Zerstörung
verfahrenstechnischer Komponenten, Ausrüstung und Systeme
Die für die Funktionsfähigkeit der kDL maßgeblichen IT-Systeme müssen angemessen vor Beschädigung oder
Zerstörung durch vorsätzliche Angriffe und Unfälle geschützt werden.
Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl, Beeinträchtigungen durch Naturgefahren sowie vor mutwilliger Zerstörung
befinden sich in den in Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zugangsschutz.
Maßnahmen, um einem Ausfall von Technik entgegenzuwirken oder einen solchen Ausfall zu kompensieren,
befinden sich in den unter Punkt 4.2.1 und 4.2.4 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem
Zugriff und Zugang.
Im Rahmen des unter Punkt 4.1.2 beschriebenen Asset-Managements wird die erlaubte Mitnahme bzw. das
Entfernen von Geräten, Betriebsmitteln, Informationen oder Software festgelegt.
4.2.6 Maßnahmen zu A1.11 Gezielte Störung/Verhinderung von Diensten und A1.12
Advanced Persistent Threat
Maßgeblich für einen zielgerichteten Schutz ist die Klassifizierung der Werte entsprechend ihrer Kritikalität, wie
sie im Rahmen des Asset-Managements (siehe Kapitel 4.1.2) durchgeführt wird.
Maßnahmen, um die Wahrscheinlichkeit von erfolgreichen, gezielten Störungen oder Manipulationen von
kritischen Diensten zu verringern, sind in den Kapiteln 4.2.1 und 4.2.4 beschrieben. Diese gezielten Störungen
könnten beispielsweise durch Denial of Service-Angriffe oder APTs erfolgen.
Anwendungshinweis 21 Äquivalente Sicherheitssysteme
Anwendungshinweis
Äquivalente Sicherheitssysteme können beispielweise das manuelle Steuern der Zugriffe (z. B.
durch Freigaben der Sitzungen oder das Abschalten der Hersteller-Modems sein).
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Im Rahmen der Risikoanalyse muss festgestellt werden, ob es kritische Systeme gibt, die zudem einer erhöhten
Gefahr durch gezielte Störungen oder Manipulation von Diensten ausgesetzt sind. Für diese Systeme sollten
umfassendere Schutzmaßnahmen als auf anderen, weniger risikobehafteten Systemen umgesetzt werden, damit
das Risiko ausreichend verringert wird.
4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von Basisinfrastrukturen mit direktem Bezug zur IT
Alle eingesetzten IT-Systeme, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung relevant sind, müssen vor
Ausfällen und Schäden aufgrund von Ausfällen der Basisinfrastruktur, insbesondere der Stromversorgung,
geschützt werden.
Strom- und sonstige Versorgungseinrichtungen müssen entsprechend der geltenden Vorschriften sowie der
Spezifikationen der Herstellfirma eingerichtet sein und regelmäßig auf ordnungsgemäße Funktionalität überprüft
werden. Weiterhin sollten sie, vor allem nach Bedarfsänderungen, auf eine ausreichende Auslegung überprüft
werden (z. B. hinsichtlich der geschäftlichen Anforderungen und/oder Interaktion mit anderen
Versorgungseinrichtungen).
Hausinterne Stromkreise sollten zur besseren Absicherung segmentiert und einzeln abgesichert sein. Die
Versorgung sollte über getrennte Zuführungen und Zuleitungswege, USV oder NEA geschützt werden.
Strom- und Datenleitungen müssen auf geeignete Weise vor äußerlichen Beeinträchtigungen oder
Beschädigungen geschützt sein. Das kann durch unterirdische oder nicht sichtbare Verlegung erreicht werden.
Es sollten geeignete USV und Notstromaggregate für die Erbringung der kDL geplant und betrieben werden. Diese
sollten regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Je nach Risikoeinstufung ist die Überbrückung für
wenige Minuten bis mehrere Tage auszulegen. Die Versorgung von Systemen mit sehr hohen
Verfügbarkeitsanforderungen sollte durch angemessen redundante Versorgungseinrichtungen sichergestellt
werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.10 genannt.
4.2.8 Maßnahmen zu AP.1, AL.1 und AV.1 Verdeckte Manipulationen
Maßnahmen zur Absicherung gegen verdeckte Manipulation sind in den in Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen
zum physischen Zugangsschutz sowie in den unter Punkt 4.2.1 und 4.2.4 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz
vor unberechtigtem Zugriff und Zugang aufgeführt.
An der Erbringung der kDL beteiligte Systeme und Komponenten sollten regelmäßig auf Veränderungen
beziehungsweise Manipulationen geprüft werden.
Um verdeckte Manipulationen an der eigenen kDL-relevanten Produktion festzustellen, müssen geeignete
Qualitätskontrollen durchgeführt werden. Die Maßnahmen, Systeme und Prozesse zur Qualitätskontrolle sind
dabei von zentraler Bedeutung für den Schutz und müssen daher sorgfältig durch entsprechende dokumentierte
Maßnahmen vor verdeckten Manipulationen geschützt werden.
4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel
Das Unternehmen muss geeignete organisatorische Strukturen schaffen, um die Informationssicherheit
durchgehend in allen kDL-relevanten kritischen Geschäftsprozessen aufrecht zu erhalten.
Die Wahrung der Informationssicherheit muss Aufgabe der Unternehmensleitung sein. Diese muss den Aufbau
und Betrieb des ISMS unterstützen und alle hierfür erforderlichen Ressourcen bereitstellen.
Wesentlich für die Umsetzung der Informationssicherheit ist eine klare Definition von Verantwortlichkeiten und
Pflichten. Diese müssen mittels definierter Rollen festgelegt und zugeordnet sowie allen Mitarbeitenden bekannt
gemacht werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass miteinander in Konflikt stehende Aufgaben
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(beispielsweise die Durchführung und Überwachung einer Tätigkeit) nicht von der gleichen Person vorgenommen
werden.
Die Unternehmensleitung muss sich aktiv zur Informationssicherheit bekennen und von allen Beschäftigten und
Auftragnehmenden die Einhaltung und Umsetzung eingeführter Informationssicherheitsvorgaben und -verfahren
verlangen. Sämtliche Vorgaben müssen schriftlich in Richtlinien oder Verfahrensbeschreibungen dokumentiert
und relevanten Personen bekanntgemacht werden. Zudem müssen wirksame Kontrollmechanismen zur
Überprüfung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit in allen Geschäftsprozessen etabliert sein sowie in
regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
Im Rahmen von Bewusstseins- und Schulungsmaßnahmen sollten alle für die Erbringung der kDL-relevanten
Personen regelmäßig für die Informationssicherheit sensibilisiert sowie über die im Unternehmen geltenden
Vorgaben informiert werden. Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften muss zudem Bestandteil in
Arbeits-, Lieferanten- und sonstigen Verträgen oder vertragsrelevanten Dokumenten mit Beschäftigten und
Auftragnehmenden sein. In diesen müssen auch fortbestehende Verantwortlichkeiten und Pflichten im Bereich
der Informationssicherheit bei Änderung oder Beendigung des Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnisses
geregelt sein.
Zur Berücksichtigung relevanter interner sowie externer Interessensgruppen sollte im Rahmen des ISMS ein
Stakeholder-Management etabliert werden. Darin müssen Regelungen für die angemessene Kommunikation und
den Kontakt mit interessierten Parteien festgelegt werden. Hierzu kann eine Kommunikationsmatrix erstellt
werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.11 genannt.
4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen in Software, Firmware und
Hardware
Um das Risiko zu minimieren, dass fehlerhafte Software, Firmware oder Hardware ins Unternehmen eingebracht
und verwendet wird, muss der Umgang, die Verwendung sowie die Veränderung von Software und Systemen
beschrieben und geregelt sein. Dies gilt auch für die Dokumentation, die den Umgang mit der entsprechenden
Software bzw. den entsprechenden Systemen betrifft, damit diese nicht falsch verwendet werden.
Hierbei müssen zunächst Regeln für die Installation von Software durch die verschiedenen Rollen (z. B.
Administration, Entwicklung, Office-User) festgelegt und umgesetzt sowie Verfahrensweisen zur Steuerung von
Softwareinstallationen auf im Betrieb befindlichen Systemen definiert und implementiert werden.
Weiterhin muss sichergestellt werden, dass Informationssicherheitsanforderungen in Entwicklungs- und
Unterstützungsprozessen definiert sind. Entwicklungs- und Testsysteme sollten dabei von der Betriebsumgebung
getrennt gehalten werden, um das Risiko unerwünschter Auswirkungen zu minimieren und unbefugten Zugriff auf
oder Änderungen an Betriebssystemen zu verringern.
Zudem muss ein wirksames Änderungsmanagement etabliert werden, welches die folgenden Aspekte beachtet:
Anwendungshinweis
Aufgrund des BSIG ist das BSI eine der interessierten Parteien. Weiterhin muss die Bevölkerung
als interessierte Partei betrachtet werden, da es bei der Erbringung der kDL um ihre
Versorgungssicherheit geht.
Anwendungshinweis 22 Interessierte Parteien
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Der Umgang mit zeitkritischen Änderungen, wie zum Beispiel Sicherheitsupdates, muss vorab im Rahmen
des Risikomanagements betrachtet und im Änderungsmanagement festgelegt werden.
Änderungen an Systemen, Hardware oder Software müssen dokumentiert werden.
Für nicht zeitkritische Änderungen sollte der Zeitpunkt für die Änderung so gewählt werden, dass ein
möglichst geringes Risiko für die kDL besteht.
Für neue Informationssysteme und signifikante Änderungen an Systemen, welche zur Erbringung der kDL
benötigt werden (z. B. Neueinführungen, Release-Wechsel) müssen angemessene Risikoanalysen
durchgeführt werden. Weiterhin müssen Abnahmetests und dazugehörige Kriterien festgelegt werden,
um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf die kDL gibt.
Für geringfügige Anpassungen und Patches sollten angemessene, kleinere Abnahmetests anhand von
vordefinierten Kriterien erfolgen.
Änderungen an Systemen, Hardware oder Software sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Vor
der Durchführung sollte auf Erfordernis und Alternativen geprüft werden.
Vor der Übernahme von geänderten oder neuen Systemen in die Betriebsumgebung müssen diese mit
ausgewählten Testdaten auf Funktionsfähigkeit und Fehlerfreiheit überprüft werden. Dies sollte in einer separierten
Testumgebung geschehen.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.12 genannt.
4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von IT-Systemen, Anwendungen oder
Netzen (sowie Verlust von gespeicherten Daten)
Maßnahmen, um technisches Versagen von IT-Systemen, Anwendungen oder Netzen und dadurch verursachte
negative Auswirkungen auf die kDL zu vermeiden, sind in den in Kapiteln 4.2.1 und 4.2.10 aufgeführten
Maßnahmen zum Schutz von IT-Systemen und Netzwerken beschrieben. Die unter 4.1.6 angegebenen
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen helfen zusätzlich, das Risiko technischen Versagens zu
reduzieren.
Um den Verlust von kDL-relevanten Daten bei technischen Ausfällen von kritischen Systemen zu begrenzen, sollten
unter Beachtung geltender Gesetze sowie Informationsklassifizierungen und Handhabungsvorgaben regelmäßig
Sicherheitskopien von Informationen, Software und Systemabbildern angefertigt (beispielsweise in Speicher- und
Archivsystemen) und auf Gebrauchsfähigkeit getestet werden. Der Zeitpunkt für die Erstellung der
Sicherheitskopie sollte so gewählt werden, dass die Erbringung der kDL so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Für den Fall von Informationssicherheitsvorfällen sollten zudem Verfahren und ggf. Ausnahmen für die Erstellung
von Systemabbildern oder von kurzfristigen Datensicherungen angefertigt werden, um gegebenenfalls Daten
rekonstruieren zu können. Die Sicherungen und Systemabbilder können beweissicher sein.
Ferner sollte sichergestellt werden, dass alle Beschäftigten und sonstige (externe) Nutzende von Informationen
und informationsverarbeitenden Systemen diese bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ihres
Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung an das Unternehmen zurückgeben. Wenn die entsprechenden
Systeme und Informationen nicht vom Betrieb benötigt werden, können diese alternativ vernichtet oder
gegebenenfalls den Nutzenden überlassen werden, solange dadurch keine vertraulichen Informationen gefährdet
werden.
Der Fall eines gravierenden oder langanhaltenden technischen Versagens mit erheblichen Auswirkungen auf die
kDL wird durch die Vorgaben und Regelungen des Notfall- und Continuity-Managements (Kapitel 4.1.4) betrachtet.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.13 genannt.
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4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche Fehlhandlungen, menschliches Versagen
Zur Verhinderung von Fehlhandlungen in Arbeitsabläufen oder bei der Bedienung oder Administration von
Systemen muss sichergestellt werden, dass erforderliche Bedien- und Betriebsabläufe dokumentiert sind und den
Personen, die sie benötigen, zur Verfügung stehen.
Weiterhin muss im Rahmen des Personalmanagements darauf geachtet werden, dass Bedien-, Benutzer- und
Administratortätigkeiten nur von ausreichend qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Alle Beschäftigten
des Unternehmens sowie Dienstleistende und Auftragnehmende, die Tätigkeiten an IT-Systemen durchführen,
müssen regelmäßig zu den, für ihr berufliches Arbeitsgebiet relevanten, geltenden Richtlinien und Verfahren des
Unternehmens geschult bzw. unterwiesen werden.
Um zu verhindern, dass Aktionen nach Fehlhandlungen oder menschlichem Versagen abgestritten werden und
nicht mehr nachvollziehbar sind, sollten zudem geeignete Maßnahmen zur Dokumentation von relevanten
Handlungen sowie Informations- und Systemzugriffen eingerichtet werden. Die unter 4.2.1 aufgeführten
Maßnahmen zur Protokollierung gewährleisten, dass Fehler besser erkannt und behoben werden können.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.14 genannt.
4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel
Infrastruktureinrichtungen gehören auch zu den Assets eines Betreibenden. Daher gelten die in Kapitel 4.1.2
beschriebenen Maßnahmen zum Asset-Management auch für die Infrastruktureinrichtungen.
Die unter Kapitel 4.1.6 aufgeführten Maßnahmen zum physischen Zutrittsschutz und Schutz vor Umwelteinflüssen
senken auch das Risiko für infrastrukturelle Mängel.
Die Verfügbarkeit der Betriebsstätten in allgemeinen Krisenlagen wird durch die Maßnahmen des Kapitels 4.1.4
Notfall- und Continuity-Management sichergestellt.
Weiterhin sollte darauf geachtet werden, dass schweren infrastrukturellen Mängeln durch fortlaufende
Instandhaltung entgegengewirkt wird. Änderungen an der Infrastruktur und den damit verbundenen
informationsverarbeitenden Einrichtungen, Prozessen und Systemen müssen gesteuert werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.15 genannt.
4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
Die Implementierung der Maßnahmen aus Kapitel 4.2.13 zur Vermeidung infrastruktureller Mängel hilft, um
Schwachstellen durch die Verwendung ungeeigneter Netze und Kommunikationsverbindungen
entgegenzuwirken. Das Gleiche gilt für die in Kapitel 4.2.1 aufgeführten Maßnahmen zum Schutz von
Informationen in Netzwerken und den unterstützenden informationsverarbeitenden Einrichtungen.
Um die Sicherheit von Informationen insbesondere bei externer Übertragung aufrecht zu erhalten, müssen
formale Verfahren zur Informationsübertragung definiert und schriftlich dokumentiert werden. Es muss darauf
geachtet werden, dass insbesondere Informationen, die über öffentliche Netzwerke (beispielsweise durch
Anwendungsdienste) übertragen werden, hinsichtlich Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität geschützt
werden. Die Datenübertragung zwischen zwei Anwendungsdiensten sollte ebenfalls geschützt werden. Je nach
Kritikalität können zum Schutz der Informationen, insbesondere bei deren externer Übertragung, auch
kryptographische Maßnahmen definiert und eingesetzt werden. Dazu müssen Regelungen in Bezug auf den Schutz
und die Lebensdauer kryptographischer Schlüssel definiert sein.
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Weitere Informationen zur Umsetzung der Maßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen finden sich beispielsweise
in der DIN ISO/IEC 27002. Die relevanten Kapitel sind im Anhang D.16 genannt.
4.2.15 Maßnahmen zu A2.7 Verkopplung von Diensten (Beeinträchtigung eines Dienstes
durch Störung anderer Dienste)
Alle IT-Systeme, Prozesse und Dienste der kDL sollten nach Möglichkeit so aufgebaut werden, dass sie auch im
Falle der Beeinträchtigung eines anderen Dienstes nicht oder nicht lange beeinträchtigt sind. Dies kann
beispielsweise über die in Kapitel 4.2.1 beschriebene redundante Auslegung erfolgen.
Die Umsetzung der in Kapitel 4.1.9 beschriebenen Maßnahmen zum Lieferanten- und Dienstleistermanagement
reduzieren das Risiko, dass einseitige Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem „KRITIS-Betreiber“ und seinen
Dienstleistenden bestehen.
4.2.16 Maßnahmen zu A*2.1 Fehlende Detektion
Die in Kapitel 4.1.3 beschriebenen Maßnahmen zur Vorfallerkennung und -bearbeitung senken das Risiko, dass
Angriffe unentdeckt bleiben und so zu weiteren, gezielten und effektiveren Angriffen führen können. Dazu gehört
unter anderem, dass im Rahmen des Vorfall- und Notfallmanagements geeignete Präventionsmaßnahmen zur
Früherkennung von Schwachstellen und Angriffen etabliert werden.
Weiterhin müssen alle Maßnahmen, Prozesse und Anforderungen des ISMS regelmäßig auf ihre Angemessenheit,
Wirksamkeit sowie mögliche Verbesserungspotenziale überprüft werden.
4.2.17 Maßnahmen zu A*2.2 Fehlende Reaktion
Die in Kapitel 4.1.3 beschriebenen Maßnahmen zur Vorfallerkennung und -bearbeitung senken das Risiko, dass
große Schäden und Auswirkungen durch fehlende oder falsche Reaktionen auf Ereignisse entstehen. Dazu gehört
beispielsweise, dass geeignete Maßnahmen zur Reaktion auf Vorfälle, Notfälle und Krisen definiert werden.
Für den Fall, dass ein Not- oder Krisenfall nicht verhindert werden konnte, helfen die Maßnahmen aus Kapitel 4.1.4
zur Aufrechterhaltung der kritischen Prozesse sowie zur schnellstmöglichen Wiederaufnahme des Regelbetriebs,
um angemessen auf den Vorfall zu reagieren.
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5 ANWENDUNGSHINWEISE FÜR DEN BETREIBENDEN
5.1 Anpassung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards durch den
Betreibenden
Der vorliegende B3S gibt Handlungssicherheit in der Umsetzung von § 8a BSIG und muss von den jeweiligen
Betreibenden auf ihre Anlagen angepasst werden. Der Betreibende muss gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen
umsetzen, wenn diese für die Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit der kDL notwendig sind. Beschriebene
Maßnahmen, die für einen Betreibenden nicht relevant sind, können ausgenommen werden, sofern dies
einschließlich Begründung dokumentiert wird.
Um die Verwaltung von Daten und Prozessen zu vereinfachen und Doppelarbeit zu ersparen, sollte vermieden
werden, mehrere Managementsysteme wie DSMS, QMS und ISMS gleichzeitig zu führen. Diese sollten in einem
einzigen Managementsystem zusammengefasst werden.
5.2 Realisierungsplan des Betreibenden
Als Prüfgrundlage können die Ergebnisse von anderen Prüfungen/Zertifizierungen etc. verwendet werden, um so
ggf. den Prüfaufwand zu reduzieren. Falls die Ergebnisse anderer Prüfungen/Zertifizierungen verwendet werden
sollen, müssen die Prüftermine aufeinander abgestimmt werden, da für die KRITIS-Berücksichtigung die
verwendeten Ergebnisse nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Die Prüfgrundlage sollte frühzeitig geplant und die
prüfende Stelle frühzeitig informiert bzw. angefragt werden.
Die KRITIS-Prüfung erfolgt gegen den IST-Zustand des Umsetzungsgrades der Maßnahmen. Alle nicht umgesetzten
Anforderungen, inklusive des Behebungsplans, müssen durch den Betreibenden aufgeführt sowie dem Prüfenden
und dem BSI zumindest für die Sicherheitsmängel bereitgestellt werden.
5.3 Fortschreibung und Erfahrungen der Anwendenden
Für die Fortschreibung des B3S Pharma kann die Möglichkeit genutzt werden, die Erfahrungen und Kenntnisse der
Anwendenden in den B3S einfließen zu lassen. Hierzu können Arbeitskreise gebildet werden, um den B3S Pharma
regelmäßig auf einen aktuellen Stand zu bringen. Dies sollte mindestens vor der nächsten Eignungsprüfung
geschehen, welche alle drei Jahre stattfindet.
Anwendungshinweis
Im Zweifelsfall sollte der Kontakt zum BSI gesucht werden. Das BSI kann bzgl. der Meldepflicht
beraten.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
KRITIS-Büro
Telefon: +49 (0)228 99 9582 6166
Telefax: +49 (0)228 99 10 9582 6166
E-Mail: kritis-buero@bsi.bund.de
Anwendungshinweis 23 Melden von Vorfällen
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5.4 Hinweis zur Prüfung
Das BSI selbst darf keine Betriebsstätte aufgrund von Mängeln schließen, kann aber die zuständige
Aufsichtsbehörde informieren. Bei Unklarheiten kann das BSI KRITIS-Büro bzw. das entsprechende Fachreferat des
BSI für den Gesundheitssektor kontaktiert werden.
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TEIL III
NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG
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6 NACHWEISBARKEIT DER UMSETZUNG
Nach § 8a Absatz 3 BSIG müssen die „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ alle zwei Jahre die Erfüllung der
Anforderungen nach § 8a Absatz 1 BSIG auf geeignete Weise nachweisen. Der Nachweis kann durch
Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen. Die Betreibenden müssen dem BSI eine Aufstellung
der relevanten, durchgeführten Audits, Prüfungen oder der Zertifizierung einschließlich der dabei aufgedeckten
Sicherheitsmängel übermitteln.
Hierbei sind die jeweiligen Vorlagen des BSI zu nutzen. Es sollte mit der prüfenden Stelle abgestimmt werden, dass
zum Zeitpunkt der Einreichung die jeweils gültigen Dokumente genutzt worden sind. Diese sind auf der Homepage
des BSI gelistet13. Um die Bearbeitung zu vereinfachen, sollen alle Nachweise ausschließlich per E-Mail
(verschlüsselt) oder über das Bundesportal eingereicht werden.
Nähere Informationen zur Prüfung und den nötigen Nachweisen finden sich in der Orientierungshilfe zu
Nachweisen14 und werden in diesem B3S nicht weiter erläutert.
13 https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/KRITIS-und-regulierte-Unternehmen/Kritische-Infrastrukturen/KRITIS-
Nachweise/Nachweise-erbringen/nachweise-erbringen_node.html
14 Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG (bund.de) (letzter Zugriff: 12.02.2024)
Anwendungshinweis
Der Betreibende muss selbstständig eine prüfende Stelle aussuchen und beauftragen, die
wiederum ein Prüfteam zusammenstellt, um die Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der
Prüfung müssen die vom BSI zur Verfügung gestellten Nachweisdokumente ausgefüllt und vom
Betreibenden an das BSI geliefert werden. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass eine
vollständige Liste der Sicherheitsmängel an das BSI ausgeliefert wird.
Nach Auswertung der Dokumente kann das BSI bei Mängeln den vollständigen Prüfbericht
einfordern und nach Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der
Mängel veranlassen.
Anwendungshinweis 24 KRITIS Prüfung
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ANHANG A TYPISCHE ABLÄUFE BEI DER HERSTELLUNG VON ARZNEIMITTELN
A.1 Herstellung von festen Arzneimitteln (z.B. Tabletten)
Die Herstellung von festen Arzneimitteln wird anhand des Beispiels der Tablettenherstellung näher dargestellt.
Die klassische Tablettenherstellung besteht aus der Vorbereitung und Einwaage der Substanzen, der Granulierung,
der Mischung und der Tablettenpressung. Anschließend werden Tabletten einem Coating
(Beschichtung/Ummantelung) unterzogen.
Der Herstellungsprozess kann vollständig oder in Teilen durch IT unterstützt sein. Bei der vollständigen
Unterstützung durch IT (siehe
Referenzen
Titel Referenz
BSI Gesetz (BSIG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S.
1982)
Link: https://www.gesetze-im-
internet.de/bsig_2009/BJNR282110009.html
Abbildung 3 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit vollständiger IT-Unterstützung
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BSI ICS-Kompendium Link: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ICS/ICS-
Security_kompendium_pdf.pdf? blob=publicationFile
BSI IT-Grundschutz-
Kompendium
Link: BSI - IT-Grundschutz-Kompendium (bund.de)
BSI Kritisverordnung (KritisV) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29. November 2023 I 339
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-
kritisv/BJNR095800016.html
DIN ISO/IEC 27001 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 27002 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 31000 Fassung von 2018
Gesetz zur Erhöhung der
Sicherheit informations-
technischer Systeme
(IT-SiG)
Stand: 27. Mai 2021
Link: Bundesgesetzblatt BGBl. 25 Jahrgang 2021 Teil 1 Nr. 31
ISO/IEC 27005 Fassung von 2022
Orientierungshilfe zu Inhalten
und Anforderungen an
branchenspezifische
Sicherheitsstandards (B3S)
gemäß § 8a (2) BSIG
Stand: Version 1.3 vom 23.02.2024
Link: Orientierungshilfe zu branchenspezifischen Sicherheitsstandards
(B3S) gemäß § 8a Absatz 2 BSIG (bund.de)
Orientierungshilfe zu
Nachweisen gemäß
§ 8a (3) BSIG
Stand: Version 1.2 vom 12.05.2023
Link: Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG
(bund.de)
) werden die in einem oder mehreren Systemen hinterlegten Parameter an die einzelnen Produktionsschritte
übergeben. Zur Vollautomatisierung gehört der Einsatz eines Produktionsleitsystems. Das Produktionsleitsystem
enthält unter anderem die Fertigungsablaufpläne für jedes Produkt und den Fertigungsablauf einzelner Produkte.
Im Produktionsleitsystem wird die aktuelle Belegung der Ressourcen verwaltet. Die Steuerung der einzelnen
Produktionsmaschinen oder Anlagen erfolgt über ein oder mehrere SPS-Systeme. Die Qualitätskontrolle erfolgt
manuell nach jedem Produktionsschritt.
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Abbildung 4 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit teilweiser IT-Unterstützung
Bei einer teilweisen Unterstützung der Produktion durch die IT (siehe Abbildung 4) können unterschiedliche
Vorgänge unterstützt werden. Der Unterstützungsgrad der eingesetzten IT-Systeme und Komponenten kann
hierbei je nach Anlage variieren. Beispielsweise kann die Raumtemperatur oder die Zusammensetzung der Raumluft
durch die Gebäudeleittechnik überwacht werden. Dies wird auch Umgebungsüberwachung genannt. Auch können
einzelne Maschinen im Prozess mit Hilfe von in einem Produktionsleitsystem hinterlegten Parametern arbeiten.
Auch hier erfolgt die Qualitätskontrolle manuell nach jedem Produktionsschritt.
A.2 Herstellung von flüssigen Arzneimitteln
Die Herstellung von flüssigen Arzneimitteln wird anhand des Beispiels der Augentropfenherstellung näher
dargestellt.
Die Herstellung von Augentropfen (siehe Abbildung 5) kann vollständig oder teilweise durch die IT unterstützt
werden. Bei der Herstellung ist sowohl auf eine sterile Erzeugung als auch auf den pH-Wert zu achten. Die für eine
sterile Herstellung eingesetzten Mischanlagen müssen druck- und vakuumfest sein. Die Überwachung von pH-
Wert, Druck, Temperatur, Durchfluss etc. kann durch die Prozessanlagen IT-gestützt durchgeführt werden.
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Abbildung 5 Beispiel: Herstellung von Augentropfen mit IT-Unterstützung
A.3 Herstellung von Blutkonserven
Da die Versorgung von zu behandelnden Personen mit Blutkonserven nach Maß erfolgt, muss die sogenannte
Vollblut-Konserve in ihre Komponenten zerlegt werden. Das System, in dem sich das Spenderblut befindet, bleibt
während des gesamten Prozesses geschlossen. Das Spenderblut muss zudem innerhalb von sechs Stunden fertig
verarbeitet werden.
Im Herstellungsprozess (siehe Abbildung 6) wird zunächst bei der sogenannten Inline-Filtration das Vollblut
gefiltert. Als nächstes kommt der Blutbeutel in eine Zentrifuge und das Plasma wird von den roten Blutkörperchen
separiert. In einem weiteren Prozessschritt werden diese dann in einem Abpressautomaten komplett voneinander
getrennt. Zum Abschluss wird das Plasma in einem Plasmaschockfroster bei minus 60° Celsius zu sogenanntem
Fresh Frozen Plasma (FFP) schockgefroren.
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Abbildung 6 Beispiel: Herstellung von Blutkonserven mit IT-Unterstützung
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ANHANG B TYPISCHE ABLÄUFE BEIM VERTRIEB VON ARZNEIMITTELN
B.1 Bestelleingang
Die Bestellung von Arzneimitteln erfolgt in der Regel über die MSV3-Schnittstelle. In Ausnahmefällen erfolgt der
Bestelleingang auch über andere Wege, wie zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder per Fax.
B.2 Verarbeitung der Bestellung
Die von den Schnittstellen übermittelten Bestellungen werden an die im Bestellprozess involvierten IT-Systeme
und Komponenten weitergeleitet.
B.3 Vorbereitung der Bestellung zum Versand
Die Herausnahme der Arzneimittel zum Versand kann entweder voll automatisiert (z. B. mittels Roboter),
teilautomatisiert (z. B. mittels Handscanner) oder manuell erfolgen.
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ANHANG C AUFBAU EINES RISIKOMANAGEMENTS
C.1 Gestaltung des Risikomanagements
Das Risikomanagement beinhaltet Prozesse zur Lenkung und Steuerung der Aktivitäten zum Thema Risiken.
Das hier beschriebene Risikomanagement ist angelehnt an DIN ISO/IEC 31000 und kann durch die Betreibenden
zur Betrachtung von Unternehmensrisiken erweitert werden. Die DIN ISO/IEC 31000 wurde aufgrund ihrer hohen
Verbreitung, Aktualität und Prozessorientierung als Basis gewählt. Das Risikomanagement kann sich allerdings
auch an einem beliebigen anderen Risikomanagementstandard, wie beispielsweise der ISO/IEC 27005 oder dem
BSI-Standard 200-3, orientieren.
Das Risikomanagement muss auf die Ziele und Strategie der Organisation ausgerichtet werden. Der Betreibende
soll durch das Risikomanagement in die Lage versetzt werden, systematisch Risiken, die zu einer Versorgungslücke
führen können, frühzeitig zu erkennen und deren Behandlung einzuleiten. Die frühzeitige Erkennung und
Behandlung von Risiken setzen ein Meldewesen voraus, welches in Anhang C.2.5 näher erläutert wird.
Hierbei ist zu beachten, dass die Integration des Risikomanagements in eine Organisation ein dynamischer und
iterativer Prozess ist, der an die Bedürfnisse und die Kultur der Organisation anzupassen ist. Im Nachfolgenden
werden Rahmenbedingungen für ein funktionierendes Risikomanagement aufgeführt.
Unterstützung durch die Organisationsleitung
Die Organisationsleitung zeigt die Unterstützung für das Risikomanagement durch die Bereitstellung von
ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen.
Definition von Rollen im Risikomanagement
Innerhalb der Organisation sollten Verantwortlichkeiten für das Risikomanagement benannt werden. Es
sollte mindestens eine verantwortliche Person für das Risikomanagement geben. Je nach Größe des
Betriebes kann es sinnvoll sein, weitere unterstützende Rollen zu benennen.
Festlegung des Geltungsbereichs für das Risikomanagement
Der Geltungsbereich des Risikomanagements muss alle relevanten IT-Systeme, Prozesse und
Komponenten betrachten, auch wenn diese an Dritte ausgelagert wurden.
Etablierung der Risikomanagementprozesse
Die Prozesse zum Risikomanagement (siehe Kapitel C.2) sollten in die Organisation derart eingeführt
werden, dass das Risikomanagement in die für die kDL erforderlichen und unterstützenden Prozesse
eingebunden und gelebt wird. So könnte die Erhebung einer Risikobewertung im Zuge einer IT-
Beschaffung zu einem Regelprozess werden.
Etablierung einer Risikomanagement-Richtlinie
Der Betreibende sollte durch eine Richtlinie die Verpflichtung und Notwendigkeit des
Risikomanagementsystems zum Ausdruck bringen und den Bezug zu den Unternehmenszielen herstellen.
Die Richtlinie sollte klare Vorgaben für die Anwendung des Risikomanagementprozesses und den
Umgang mit Risiken definieren.
Kontinuierliche Verbesserung des Risikomanagements
Das Risikomanagement soll als eine Kernaufgabe verstanden und selbst kontinuierlich verbessert werden.
Um die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems zu bewerten, sollte der Betreibende regelmäßig die
Leistung des Risikomanagementsystems an ihrem Zweck, den Umsetzungsplänen, Indikatoren und dem
erwarteten Verhalten messen. Des Weiteren muss der Betreibende sicherstellen, dass das
Risikomanagementsystem weiterhin geeignet ist, die Erreichung der Schutzziele zu unterstützen.
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Bei der Gestaltung des Risikomanagementsystems müssen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 8 BSIG, berücksichtigt werden. Der Betreibende ist für die Vermeidung von Versorgungsengpässen sowohl bei
der selbst betriebenen Kritischen Infrastruktur als auch bei an Dritte ausgelagerten IT-Systemen, Prozessen und
Komponenten verantwortlich. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen demnach derart ausgestaltet werden,
dass die Verfügbarkeit der kDL des Betreibenden gewährleistet wird.
Die einzelnen Prozesse des Risikomanagements sowie alle unterstützenden Prozesse werden im nachfolgenden
Kapitel näher beschrieben.
C.2 Risikomanagement als Prozess
Der Risikomanagementprozess besteht aus der Risikoabschätzung, welche die Teilprozesse Risikoidentifikation,
Risikoanalyse und Risikobewertung beinhaltet. Auf Grundlage der Risikobewertung wird entschieden, wie die Art
der Risikobehandlung erfolgen muss, damit eine angemessene Absicherung nach dem Stand der Technik
gewährleistet wird.
Die Risikoabschätzung wird durch unterstützende Prozesse lanciert. Diese sind Überwachung, Überprüfung,
Aufzeichnung, Berichtserstattung, Kommunikation und Beratung.
Im Folgenden werden die Prozessschritte des Risikomanagementsystems näher erläutert.
Abbildung 7 Risikoprozess, in Anlehnung an DIN ISO/IEC 31000, 2018
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C.2.1 Identifizierung von Gefährdungen
Der erste Schritt des Risikomanagementprozesses ist die Betrachtung der in Kapitel 2 genannten Gefährdungen.
Diese Gefährdungen stellen nur mögliche Szenarien dar, die sich zu einem Risiko entwickeln können. Es ist bei der
Risikoidentifikation zu beachten, dass auch anderweitige spezifische Bedrohungen und Schwachstellen existieren
können, die nicht in Kapitel 2 aufgeführt wurden.
Die in Kapitel 2 angegebenen Relevanzen zu den Bedrohungen und Schwachstellen sowie deren Kategorien sind
durch den Betreibenden zu überprüfen und gegebenenfalls auf den eigenen Geltungsbereich anzupassen. Diese
Bewertung ist regelmäßig zu überprüfen und sollte mindestens einmal im Jahr erfolgen.
C.2.2 Risikoanalyse
Nach der Identifizierung der Risiken müssen diese analysiert werden. Dabei ist unter anderem zu ermitteln, welche
Interdependenzen sowie Verwundbarkeiten vorliegen, welchen Schaden ein Ereignis verursachen kann und wie
hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Die Analyse der Risiken liefert die Grundlage zur Risikobewertung und
Risikobehandlung/Maßnahmenplanung.
Die Schadenskategorien für das Klassifizieren des Schadens, der durch das Nichterreichen der KRITIS-Schutzziele
entstehen kann, wird in Tabelle 6 beispielhaft dargestellt. Hierbei orientiert sich das Schadensausmaß an der
Versorgungssicherheit.
Klassifizierung Beschreibung
Niedrig Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer geringen negativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden.
Die Bevölkerung ist nicht betroffen.
Mittel Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer negativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden. Die
Bevölkerung ist hiervon betroffen. Die Versorgungssicherheit (gemäß KRITIS-Schutzzielen)
ist weniger als 8 Stunden gestört.
Hoch Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer negativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden. Die
Bevölkerung ist hiervon betroffen. Die Versorgungssicherheit ist weniger als einen
Werktag gestört.
Sehr hoch Der Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der Vertraulichkeit
führt zu einer inegativen Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Betreibenden. Die
Bevölkerung ist hiervon betroffen. Die Versorgungssicherheit ist länger als einen Werktag
gestört.
Tabelle 9 Beispiel für die Klassifizierung des Schadensausmaßes
Die Eintrittswahrscheinlichkeit gibt eine Einschätzung darüber ab, wie oft die Gefahr voraussichtlich eintreten
wird. In die Eintrittswahrscheinlichkeit, dass eine Schwachstelle ausgenutzt wird, fließt beispielsweise ein, wie
schwierig es für einen Dritten wäre, diese Schwachstelle auszunutzen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird in der
Regel in Zeitintervallen ausgedrückt (siehe Tabelle 7).
Klassifizierung Beschreibung
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Selten Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist alle zehn Jahre oder seltener zu rechnen.
Möglich Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist alle fünf Jahre oder seltener zu rechnen.
Häufig Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist jährlich oder seltener zu rechnen.
Sehr häufig Mit einem Verlust der Integrität, der Authentizität, der Verfügbarkeit oder der
Vertraulichkeit ist mindestens einmal pro Jahr zu rechnen.
Tabelle 10 Beispiel für die Klassifizierung der Eintrittswahrscheinlichkeit
Die Analyse der Risiken kann durch Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Risikoeinschätzungen und
Beurteilungen beeinflusst werden. Diese Einflüsse sollten berücksichtigt, dokumentiert und gegebenenfalls den
zuständigen Stellen gemeldet werden. Es ist wichtig, dass keine versteckten Annahmen gemacht werden, da dies
dazu führen kann, dass Gefährdungen übersehen werden. Auch sollten subjektive Einflüsse vermieden werden.
Daher sind alle Risikoanalysen derart schriftlich zu begründen, dass die Schritte durch qualifizierte Dritte
nachvollzogen werden können.
C.2.3 Bewertung der Risiken
Die Risikobewertung dient als Entscheidungsgrundlage, ob weiterer Handlungsbedarf besteht, ob Möglichkeiten
zur Risikobewältigung in Betracht gezogen werden sollten oder ob das Risiko einer weiteren Analyse unterzogen
werden muss.
Die Bewertung kann anhand folgender Grafik veranschaulicht werden:
Abbildung 8 Beispiel einer 4x4-Risikomatrix
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Das Ergebnis der Risikobewertung sollte durch das Risikomanagement dokumentiert und der Organisationsleitung
vorgelegt werden, damit diese eine Entscheidung bezüglich des weiteren Vorgehens fällt. Die Haftung für die
Auswirkung der getroffenen Entscheidung liegt ebenfalls bei der Organisationsleitung.
Im Mittelpunkt der Bewertung sollte die Gewährleistung der Versorgung mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln stehen. Im Idealfall sollten keine Auswirkungen für die Bevölkerung entstehen.
C.2.4 Angemessene Behandlung der Risiken
Der Zweck einer angemessenen Risikobehandlung besteht darin, Optionen zur Risikoabsicherung abzuwägen und
umzusetzen. Dabei geht es insbesondere darum, den gesetzlichen Anforderungen zu KRITIS gerecht zu werden.
Alle identifizierten Risiken müssen durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen nach dem
Stand der Technik behandelt werden, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht in einem unangemessenen
Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen Kritischen Infrastruktur steht.
Diese Abwägung wirtschaftlicher Interessen gegenüber der Versorgungssicherheit ist durch die Betreibenden
durchzuführen und zu dokumentieren. Die Betreibenden sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der für
die kritische Dienstleistung relevanten Risiken zu treffen. Risiken dürfen nicht allein aus rein wirtschaftlichen
Gründen akzeptiert werden, da die Vermeidung von Versorgungsengpässen im Vordergrund steht.
Risikobehandlungsmaßnahmen schließen sich nicht notwendigerweise gegenseitig aus oder sind unter allen
Umständen angemessen. Daher können mehrere Maßnahmen durchgeführt werden. Eine Risikobehandlung kann
auch neue Risiken mit sich bringen, die es zu bewerten gilt.
Im Folgenden werden die Behandlungsalternativen Risikovermeidung, Risikoreduktion, Risikoakzeptanz und
Risikotransfer erläutert.
Risikovermeidung
Das Risiko kann gänzlich vermieden werden, indem die Risikoursache ausfindig gemacht und entfernt
wird. Dies ist die effektivste Behandlungsalternative, um die Kritische Infrastruktur zu sichern.
Risikoreduktion
Hierbei werden Maßnahmen ergriffen, das Risiko zu minimieren, sodass der mögliche Schaden nicht zu
einem Versorgungsengpass führt. Das Restrisiko muss dokumentiert, an die Führungsebene
kommuniziert und unter Beobachtung gestellt werden. Ein Restrisiko ist nur dann akzeptabel, wenn die
Auswirkungen nicht zu einem Versorgungsengpass führen können.
Risikoakzeptanz und Risikotransfer
Eine dauerhafte Risikoakzeptanz durch den Betreibenden ist keine zulässige Option im Sinne des BSIG.
Die dauerhafte Auslagerung der Risiken durch Versicherungen ist ebenfalls keine zulässige Option.
C.2.5 Unterstützende Risikomanagementprozesse
Unterstützende Risikomanagementprozesse sind Überwachung, Überprüfung, Aufzeichnung, Berichterstattung,
Kommunikation und Beratung.
Der Zweck der Überwachung und Überprüfung besteht darin, die Qualität und Effektivität der Prozessgestaltung,
-durchführung und -ergebnisse sicherzustellen und zu verbessern. Laufende Überwachung und regelmäßige
Überprüfung der Risikomanagementprozesse und der Ergebnisse sollten ein Bestandteil des
Risikomanagementprozesses sein.
Die Überwachung und Überprüfung sollte in allen Phasen des Prozesses stattfinden. Sie umfasst die Planung,
Sammlung und Analyse von Informationen, Aufzeichnung von Ergebnissen und die Bereitstellung von Feedback.
Beispielsweise sind die Gefährdungen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die definierten
Maßnahmen ausreichende Ausfallsicherheit gewährleisten.
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Die Ergebnisse des Risikomanagementprozesses sind durch geeignete Mechanismen zu dokumentieren und an
relevante Stellen zu melden. Im Rahmen von DIN ISO/IEC 27001 wären dies die „interessierten Parteien“.
Informationen für die Entscheidungsfindung sollten bereitgestellt werden können und als Grundlage zur
Verbesserung der Risikomanagementaktivitäten verwendet werden. Außerdem sollten sie als Unterstützung der
Interaktion mit Beteiligten dienen.
Entscheidungen über die Erstellung, Aufbewahrung und Handhabung dokumentierter Informationen sollten unter
anderem ihre Verwendung, die Informationssensibilität und den externen und internen Kontext berücksichtigen.
Informationen sollten gesammelt, zusammengestellt und daraufhin bewertet werden, ob eine Meldung an die
Organisationsleitung erfolgen soll. Es wird empfohlen, dass mindestens die mittleren, hohen und sehr hohen
Risiken an die Organisationsleitung gemeldet werden. Bei sehr hohen Risiken sollte eine ad hoc Meldung an die
Organisationsleitung erfolgen.
C.3 Prozessorientierte Risikoanalyse
Sofern in der Organisation bereits Prozesse (teilweise auch Verfahren genannt) im Rahmen eines Prozess- oder
Qualitätsmanagements definiert sind, kann die prozessorientierte Risikoanalyse angewendet werden.
Die im Geltungsbereich befindlichen IT-Systeme und Komponenten werden innerhalb von definierten Prozessen,
die ebenfalls zum Geltungsbereich gehören, verwendet. Somit können durch die Betrachtung des Prozesses
gleichzeitig auch die beteiligten IT-Systeme und Komponenten mitbetrachtet werden. Hierdurch kann die
Risikoanalyse effektiver durchgeführt werden, als wenn jedes IT-System, jede Komponente und jeder Prozess
einzeln betrachtet werden würde.
Hierzu sollten die im Geltungsbereich vorkommenden Prozesse der Organisation dokumentiert werden. Den
jeweiligen Prozessen sind die beteiligten IT-Systeme und Komponenten zuzuordnen. Die Risikoanalyse (siehe
Kapitel C.2.2) wird für den betrachteten Prozess durchgeführt. Die ermittelten Werte für
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß werden anschließend im Risikobewertungsschritt (siehe Kapitel
C.2.3) evaluiert. Das Ergebnis der Risikobewertung wird anschließend auf die zum Prozess gehörenden IT-Systeme
und Komponenten vererbt.
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ANHANG D VERWEISE AUF WEITERE MAßNAHMEN IN DER DIN ISO/IEC 27002
D.1 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.2 Asset-Management
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.9 Inventar der Informationen und anderer damit verbundener Werte
5.10 Zulässiger Gebrauch von Informationen und anderen damit verbundenen Werten
5.11 Rückgabe von Werten
5.12 Klassifizierung von Informationen
5.13 Kennzeichnen von Information
5.33 Schutz von Aufzeichnungen
5.34 Datenschutz und Schutz personenbezogener Daten (pbD)
Tabelle 11 Organisatorische Maßnahmen Asset-Management
Physische Maßnahmen
7.8 Platzierung und Schutz von Geräten und Betriebsmitteln
7.9 Sicherheit von Werten außerhalb der Räumlichkeiten
7.10 Speichermedien
7.11 Versorgungseinrichtungen
7.12 Sicherheit der Verkabelung
7.13 Instandhalten von Geräten und Betriebsmitteln
7.14 Sichere Entsorgung oder Wiederverwendung von Geräten und Betriebsmitteln
Tabelle 12 Physische Maßnahmen Asset-Management
Technologische Maßnahmen
8.1 Endpunktgeräte des Benutzers
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8.10 Löschung von Informationen
8.11 Datenmaskierung Begrenzung der Offenlegung sensibler Daten, Informationsklassifizierung und
Handhabung
Tabelle 13 Technologische Maßnahmen Asset-Management
D.2 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.3 Vorfallerkennung und -bearbeitung
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.24 Planung und Vorbereitung der Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen
5.25 Beurteilung und Entscheidung über Informationssicherheitsereignisse
5.26 Reaktion auf Informationssicherheitsvorfälle
5.27 Erkenntnisse aus Informationssicherheitsvorfällen
5.28 Sammeln von Beweismaterial
Tabelle 14 Organisatorische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung
Personenbezogene Maßnahmen
6.8 Meldung von Informationssicherheitsereignissen
Tabelle 15 Personenbezogene Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung
Technologische Maßnahmen
8.8 Handhabung von technischen Schwachstellen
Tabelle 16 Technologische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung
D.3 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.4 Notfall- und Continuity-Management für
die kDL
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
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Organisatorische Maßnahmen
5.29 Informationssicherheit bei Störungen
5.30 IKT-Bereitschaft für Business-Continuity
Tabelle 17 Organisatorische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management
Technologische Maßnahmen
8.14 Redundanz von informationsverarbeitenden Einrichtungen
Tabelle 18 Technologische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management
D.4 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.6 Bauliche/physische Sicherheit
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Physische Maßnahmen
7.1 Physische Sicherheitsperimeter
7.2 Physischer Zutritt
7.3 Sichern von Büros, Räumen und Einrichtungen
7.4 Physische Sicherheitsüberwachung
7.5 Schutz vor physischen und umweltbedingten Bedrohungen
7.6 Arbeiten in Sicherheitsbereichen
7.7 Aufgeräumte Arbeitsumgebung und Bildschirmsperren
7.8 Platzierung und Schutz von Geräten und Betriebsmitteln
7.9 Sicherheit von Werten außerhalb der Räumlichkeiten
7.10 Speichermedien
7.11 Versorgungseinrichtungen
7.12 Sicherheit der Verkabelung
7.13 Instandhalten von Geräten und Betriebsmitteln
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7.14 Sichere Entsorgung oder Wiederverwendung von Geräten und Betriebsmitteln
Tabelle 19 Physische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit
Technologische Maßnahmen
8.1 Endpunktgeräte des Benutzers
Tabelle 20 Technologische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit
D.5 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.7 Überprüfung im laufenden
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.35 Unabhängige Überprüfung der Informationssicherheit
5.36 Einhaltung von Richtlinien, Vorschriften und Normen für die Informationssicherheit
Tabelle 21 Organisatorische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb
Technologische Maßnahmen
8.34 Schutz der Informationssysteme während Audit-Prüfungen
Tabelle 22 Technologische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb
D.6 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.8 Externe Informationsversorgung und
Unterstützung
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.5 Kontakt mit Behörden
5.6 Kontakt mit speziellen Interessengruppen
5.7 Informationen über die Bedrohungslage
Tabelle 23 Organisatorische Maßnahmen externe Informationsversorgung
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D.7 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.1.9 Lieferunternehmen, Dienstleistende und
Dritte
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.19 Informationssicherheit in Lieferantenbeziehungen
5.20 Behandlung von Informationssicherheit in Lieferantenvereinbarungen
5.21 Umgang mit der Informationssicherheit in der IKT-Lieferkette
5.23 Informationssicherheit für die Nutzung von Cloud-Diensten
5.22 Überwachung, Überprüfung und Änderungsmanagement von Lieferantendienstleistungen
Tabelle 24 Organisatorische Maßnahmen Lieferanten, Dienstleister und Dritte
D.8 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.1 Maßnahmen zu A1.1 Hacking und
Manipulation und A1.9 Schadprogramme
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.15 Zugangssteuerung
5.16 Identitätsmanagement
5.17 Authentisierungsinformationen
5.18 Zugangsrechte
Tabelle 25 Organisatorische Maßnahmen Hacking und Manipulation
Technologische Maßnahmen
8.2 Privilegierte Zugangsrechte
8.3 Informationszugangsbeschränkung
8.4 Zugriff auf den Quellcode
8.5 Sichere Authentisierung
8.7 Schutz gegen Schadsoftware
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8.11 Datenmaskierung
8.12 Verhinderung von Datenlecks
8.14 Redundanz von informationsverarbeitenden Einrichtungen
8.15 Protokollierung
8.16 Überwachung von Aktivitäten
8.17 Uhrensynchronisation
8.18 Gebrauch von Hilfsprogrammen mit privilegierten Rechten
8.20 Netzwerksicherheit
8.21 Sicherheit von Netzwerkdiensten
8.22 Trennung von Netzwerken
8.23 Webfilterung
Tabelle 26 Technologische Maßnahmen Hacking und Manipulation
D.9 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.2 Maßnahmen zu A1.5 Missbrauch (Interne
Tatbegehende)
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.3 Aufgabentrennung
Tabelle 27 Organisatorische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter)
Personenbezogene Maßnahmen
6.1 Sicherheitsüberprüfung
6.4 Maßregelungsprozess
6.7 Remote-Arbeit
Tabelle 28 Personenbezogene Maßnahmen Missbrauch (Innentäter)
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Technologische Maßnahmen
8.1 Endpunktgeräte des Benutzers
Tabelle 29 Technologische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter)
D.10 Weitere Maßnahmen für Kapitel 4.2.7 Maßnahmen zu A1.14 Ausfall von
Basisinfrastrukturen mit direktem Bezug zur IT
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Physische Maßnahmen
7.11 Versorgungseinrichtungen
7.12 Sicherheit der Verkabelung
Tabelle 30 Physische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur
Technologische Maßnahmen
8.14 Redundanz von informationsverarbeitenden Einrichtungen
Tabelle 31 Technologische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur
D.11 Weitere Maßnahmen für 4.2.9 Maßnahmen zu A2.1 Organisatorische Mängel
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.1 Informationssicherheitspolitik und -richtlinien
5.2 Informationssicherheitsrollen und -verantwortlichkeiten
5.3 Aufgabentrennung
5.4 Verantwortlichkeit der Leitung
5.5 Kontakt mit Behörden
5.6 Kontakt mit speziellen Interessengruppen
5.7 Informationen über die Bedrohungslage
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5.8 Informationssicherheit im Projektmanagement
Tabelle 32 Organisatorische Maßnahmen organisatorische Mängel
Personenbezogene Maßnahmen
6.1 Sicherheitsüberprüfung
6.2 Beschäftigungs- und Vertragsbedingungen
6.3 Informationssicherheitsbewusstsein, -ausbildung und -schulung
6.5 Verantwortlichkeiten bei Beendigung oder Änderung der Beschäftigung
Tabelle 33 Personenbezogene Maßnahmen organisatorische Mängel
Technologische Maßnahmen
8.6 Kapazitätssteuerung
8.32 Änderungsmanagement
Tabelle 34 Technologische Maßnahmen organisatorische Mängel
D.12 Weitere Maßnahmen für 4.2.10 Maßnahmen zu A2.2 Technische Schwachstellen
in Software, Firmware und Hardware
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Technologische Maßnahmen
8.9 Konfigurationsmanagement
8.19 Installation von Software auf Systemen im Betrieb
8.25 Lebenszyklus einer sicheren Entwicklung
8.27 Sichere Systemarchitektur und Entwicklungsgrundsätze
8.28 Sichere Codierung
8.29 Sicherheitsprüfung bei Entwicklung und Abnahme
8.30 Ausgegliederte Entwicklung
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8.31 Trennung von Entwicklungs-, Prüf- und Produktionsumgebungen
8.32 Änderungsmanagement
8.33 Prüfinformationen
Tabelle 35 Technologische Maßnahmen technische Schwachstellen
D.13 Weitere Maßnahmen für 4.2.11 Maßnahmen zu A2.3 Technisches Versagen von
IT-Systemen, Anwendungen oder Netzen (sowie Verlust von gespeicherten
Daten)
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Technologische Maßnahmen
8.13 Sicherung von Information
Tabelle 36 Technologische Maßnahmen technisches Versagen
D.14 Weitere Maßnahmen für 4.2.12 Maßnahmen zu A2.4 Menschliche
Fehlhandlungen, menschliches Versagen
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.37 Dokumentierte Betriebsabläufe
Tabelle 37 Organisatorische Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen
Personenbezogene Maßnahmen
6.3 Informationssicherheitsbewusstsein, -ausbildung und -schulung
Tabelle 38 Personenbezogene Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen
D.15 Weitere Maßnahmen für 4.2.13 Maßnahmen zu A2.5 Infrastrukturelle Mängel
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
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Physische Maßnahmen
7.13 Instandhalten von Geräten und Betriebsmitteln
Tabelle 39 Physische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel
Technologische Maßnahmen
8.32 Änderungsmanagement
Tabelle 40 Technologische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel
D.16 Weitere Maßnahmen für 4.2.14 Maßnahmen zu A2.6 Verwendung ungeeigneter
Netze/Kommunikationsverbindungen, sonstige Schwächen in der
Kommunikationsarchitektur
Alle Maßnahmen basieren auf der ISO/IEC 27002:2022.
Organisatorische Maßnahmen
5.8 Informationssicherheit im Projektmanagement
5.14 Informationsübermittlung
Tabelle 41 Organisatorische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur
Personenbezogene Maßnahmen
6.6 Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen
Tabelle 42 Personenbezogene Maßnahmen Kommunikationsarchitektur
Technologische Maßnahmen
8.24 Verwendung von Kryptographie
8.26 Anforderungen an die Anwendungssicherheit
Tabelle 43 Technologische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur
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ANHANG E LISTE ZUSÄTZLICHER SZA MAßNAHMEN IN DER PLANUNGSPHASE
Titel Stufe Maßnahme
Berücksichtigung legaler
Anforderungen
MUSS Die zur Speicherung notwendigen Systeme und deren IT-
Sicherheitsvorkehrungen müssen schon in der Planung bedacht
werden. Da die Protokollierung teilweise auch
datenschutzrechtlich relevante Datensätze beinhalten kann,
muss der legale Umgang mit diesen bei der Planung einbezogen
werden.
Identifizierung maßgeblicher
Systeme
MUSS Im Rahmen der Planung müssen alle Systeme identifiziert
werden, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung
maßgeblich sind, damit deren Protokoll- und
Protokollierungsdaten später erfasst werden können.
Bereinigte Dokumentation
der
Planungsphaseergebnisse
MUSS Die Ergebnisse der Planungsphase müssen in einer geeigneten
Form dokumentiert werden. Die Dokumentation muss alle
Netzbereiche, die Protokoll- und Protokollierungsdatenquellen,
deren Beziehungen untereinander und den Datenfluss der
Protokoll- und Protokollierungsdaten im Anwendungsbereich
umfassen. Hierbei ist ein angemessener Abstraktions- und
Detailgrad zu wählen, sodass der effektive Einsatz von den SzA
bewertet werden kann. Um dies zu unterstützen, sollte
insbesondere eine Gruppierung gleicher Systemgruppen
innerhalb der Dokumentation erfolgen. Darüber hinaus muss
für jedes System bzw. für jede Systemgruppe dokumentiert
werden, welche Ereignisse dieses bzw. diese protokolliert.
Überprüfung der
Protokollierung auf
Vollständigkeit
MUSS Nach erfolgreicher Umsetzung muss geprüft werden, ob alle
geplanten Protokollierungsdatenquellen gemäß der Planung
umgesetzt wurden.
Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen bei der
Auswahl von
Detektionsmaßnahmen
MUSS Bei der Auswahl und dem Einsatz von Detektionsmaßnahmen
muss eine umfassende und effiziente Abdeckung der
Bedrohungslandschaft erzielt werden. Dazu müssen die
Ergebnisse der Risikoanalyse sowie die Größe und Struktur des
Unternehmens in der Planung einbezogen werden.
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ANHANG F GLOSSAR
Begriff Erläuterung
4-Augen-Prinzip Durch das 4-Augen-Prinzip soll das Risiko von Fehlern und Missbrauch
reduziert werden, indem wichtige Entscheidungen oder kritische Tätigkeiten
nicht von einer Person getroffen oder durchgeführt werden.
Advanced Persistent Threat
(APT)
Advanced Persistent Threat (zu Deutsch „fortgeschrittene, andauernde
Bedrohung“) ist ein komplexer zielgerichteter und effektiver Angriff auf
kritische IT-Infrastrukturen und vertrauliche Daten.
Command & Control-Server
(C&C-Server)
Ein C&C-Server dient zur Fernsteuerung von Malware (Schadsoftware),
beispielsweise in Bot-Netzen.
Customer-Relationship-
Management (CRM)
Die Ausrichtung auf die Kundschaft sowie die systematische Gestaltung der
Kundenbeziehungsprozesse sind Merkmale des Customer-Relationship-
Managements. Die Dokumentation und Verwaltung von Kundenbeziehungen
ist hierbei ein wichtiger Bestandteil.
Distributed-Denial-of-Service
(DDoS)
DDoS ist eine verteilte Dienstblockade, welche eine Überlastung der IT-
Infrastruktur durch unzählige, gleichzeitige Anfragen von verschiedenen
Systemen hervorruft.
Datenschutz
Managementsystem (DSMS)
Ein DSMS stellt eine Managementmethode dar, um die firmeninternen und
gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu planen, zu organisieren, zu
steuern und zu kontrollieren.
Endpoint Detection and
Response (EDR)
EDR erlaubt die kontinuierliche Überwachung von Systemprozessen auf
Laptops, Servern, Mobiltelefonen, IOT-Geräten, zur Abwehr von Cyber-
Bedrohungen.
Enterprise-Resource-
Planning (ERP)
Durch ERP sollen Ressourcen wie Kapital, Personal, Betriebsmittel, Material
und IT-Systeme optimal genutzt werden. ERP-Systeme können eine oder
mehrere Anwendungen sein, die zur Unterstützung der Ressourcenplanung
beitragen.
Enterprise-Resource-
Planning (ERP)
Durch ERP sollen Ressourcen wie Kapital, Personal, Betriebsmittel, Material
und IT-Systeme optimal genutzt werden. ERP-Systeme können eine oder
mehrere Anwendungen sein, die zur Unterstützung der Ressourcenplanung
beitragen.
Gebäudeleittechnik (GLT) Als Gebäudeleittechnik wird die Anlage oder die Software bezeichnet, mit der
Gebäude überwacht und gesteuert werden können. Hierbei dient die GLT-
Software als Visualisierungswerkzeug der technischen Vorgänge innerhalb des
Gebäudes. Die eigentliche Steuerung des Gebäudes erfolgt durch sogenannte
DDC-Unterstationen (Direct Digital Control), welche zum Beispiel die
Heizungs-, Lüftungs- und Lichtsteuerungen übernehmen.
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Industrial Control Systems
(ICS)
Industrial Control System ist ein allgemeiner Begriff, der verschiedene Arten
von Steuerungssystemen und die dazugehörigen Instrumente für die
industrielle Prozesssteuerung umfasst.
Intrusion Detection System
(IDS)
Intrusion Prevention System
Intrusion Detection System ist ein IT-technisches System, welches
automatisiert abnormales System- oder Zugriffsverhalten auf eine
Organisation und deren kritischen IT-Komponenten detektiert, und einen
Eventalarm auslöst, welcher dann in einem weiteren Schritt bewertet und
behandelt werden kann. Ein Intrusion Prevention System liefert darüber
hinaus die Möglichkeit einer automatisierten Antwort auf erkannte
Bedrohungen.
Labor-Informations-
Managementsysteme (LIMS)
LIMS sind Softwaresysteme zur Datenverarbeitung im analytischen Labor. Ihre
Hauptaufgaben sind die Unterstützung von Arbeitsabläufen und die
Datenverfolgung.
Man-in-the-Middle-Angriff Dies ist eine Angriffsform in Rechnernetzen, bei der ein Angreifer physisch
oder logisch zwischen zwei Kommunikationspartnern steht und den
Datenverkehr beider abfängt und gegebenenfalls einsieht oder modifiziert.
Materialflussrechner (MFR) Ein Materialflussrechner (oder Datenkonzentrator) ist eine Software zum
Steuern der Daten- und Informationsflüsse in automatischen Anlagen und
Hochregallagern.
Multi-Faktor-
Authentifizierung (MFA)
Die Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) ist ein Sicherheitsverfahren, das
darauf abzielt, den Zugriff auf ein System oder eine Anwendung zu schützen,
indem mehrere Identitätsnachweise bei der Benutzung verlangt werden. Im
Gegensatz zur herkömmlichen Ein-Faktor-Authentifizierung, die nur ein
Element zur Überprüfung der Identität erfordert (typischerweise ein Passwort
oder eine PIN), erfordert die MFA mindestens zwei oder mehr der folgenden
Faktoren:
Wissensbasierte Faktoren: Etwas, das Nutzende wissen, wie
beispielsweise ein Passwort, eine PIN oder die Antworten auf
vordefinierte Sicherheitsfragen.
Besitzbasierte Faktoren: Etwas, das Nutzende besitzen, wie
beispielsweise ein Smartphone, eine Hardware-Token oder eine
Smartcard, die zur Authentifizierung verwendet werden können.
Biometrische Faktoren: Etwas, das einzigartig ist für Nutzende, wie
beispielsweise Fingerabdrücke, Gesichtserkennung, Iris-Scan oder
Stimmerkennung.
MSV2 MSV2 bezeichnet eine genormte Datenverbindung zwischen den
Warenwirtschaftssystemen der Apotheke und denen des pharmazeutischen
Großhandels zur Abwicklung von Bestellungen.
MSV3 MSV3 ersetzte Anfang 2015 die Datenverbindung MSV2 und bietet weitere
Funktionalitäten, wie zum Beispiel die Abgabe mehrerer zeitgleicher
Bestellungen. Des Weiteren reicht bei der MSV3 ein Internetanschluss aus,
während bei MSV2 noch eine spezielle technische Ausstattung notwendig
war.
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Phishing Der Versuch eines Identitätsdiebstahl, bei dem versucht wird durch gefälschte
Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an persönliche Daten von
Nutzenden zu gelangen.
Prozessleittechnik (PLT) Die Prozessleittechnik besteht unter anderem aus dem Prozessleitsystem
sowie speicherprogrammierbaren Steuerungen und stellt somit Mittel und
Verfahren zur Steuerung, Regelung und Sicherung verfahrenstechnischer
Anlagen dar.
Qualitätsmanagementsystem
(QMS)
Ein QMS ist eine Managementmethode deren Ziel ein systematisches
Qualitätsmanagement ist.
Skimming Man-in-the-Middle-Angriff, wobei illegal Daten von Kredit- oder Bankkarten
ausgespäht werden. (Teilmenge einer Bedrohung der Orientierungshilfe und
somit dieses B3S, aber ohne KRITIS-Relevanz für den Bereich Pharma.)
Social Engineering Zwischenmenschliche Beeinflussung mit dem Ziel der Preisgabe von
vertraulichen Informationen (oder dem Ziel zum Kauf/Verkauf eines
Produktes oder zur Freigabe von Finanzmitteln etc.).
Speicherprogrammierbare
Steuerung (SPS)
Eine Speicherprogrammierbare Steuerung ist ein Gerät zur Steuerung und
Regelung einer Maschine oder Anlage.
Stuxnet Computerwurm, der speziell für den Angriff auf SCADA-Systeme des
Herstellers Siemens entwickelt wurde. 2010 wurde mit Stuxnet das iranische
Atomprogramm sabotiert.
Virtual Private Network
(VPN)
VPN ist ein logisches privates Netzwerk auf einer öffentlich zugänglichen
Infrastruktur. Nur die Kommunikationsbeteiligten, die zu diesem privaten
Netzwerk gehören, können miteinander kommunizieren und Informationen
und Daten austauschen.
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VERZEICHNISSE
Abkürzungen
Abkürzung Erläuterung
AMG Arzneimittelgesetz
AM-HandelsV Arzneimittelhandelsverordnung
APT Advanced Persistent Threat
B3S Branchenspezifischer Sicherheitsstandard
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BSIG BSI-Gesetz
BSI-KritisV BSI-Kritisverordnung
C&C Command & Control-Server
CRM Customer-Relationship-Management
DDC Direct Digital Control
DDoS Distributed-Denial-of-Service
DSMS Datenschutz Managementsystem
ERP Enterprise Ressource Planning
EU Europäische Union
FAQ Frequently Asked Questions (häufig gestellte Fragen)
FDA Food and Drug Administration
FFP Fresh Frozen Plasma
FIM File Integrity Monitoring
GDP Good Distribution Practice
GLT Gebäudeleittechnik
GMP Good Manufacturing Practice
GxP Good (x = Anwendungsbereich) Practice
ICS Industrial Control System
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IDS Intrusion Detection System
IMS Integriertes Managementsystem
IPS Intrusion Prevention System
ISMS Informationssicherheitsmanagementsystem
IT Informationstechnik
IT-SiG IT-Sicherheitsgesetz
kDL kritische Dienstleistung
KRITIS Kritische Infrastruktur
KritisV BSI-Kritisverordnung
LIMS Labor-Informations-Management-Systeme
LPM Loi de Programmation Militaire (Englisch: Military Program Law)
MES Manufacturing Execution System
MFR Materialflussrechner
MHRA Medicines and Healthcare products Regulatory Agency
MSV Medium Speed Version
NEA Netzersatzanlagen
PLT Prozessleittechnik
QMS Qualitätsmanagementsystem
Rx Verschreibungspflichtige Arzneimittel (Ausschreibung des Symbols)
RZ Rechenzentrum
SAIV Sicherstellung von Aktivitäten von lebenswichtiger Bedeutung
SCADA Supervisory Control and Data Acquisition (Industrie Steuerungs- und
Überwachungsanlage)
SPS Speicherprogrammierbare Steuerung
TK Telekommunikation
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung
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VIVA Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität
VPN Virtual Private Network
VS Verschlusssache
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Mögliche Schnittstellen zu externen Dienstleistenden mit Einfluss auf die kDL................................... 13
Abbildung 2 PDCA-Managementzyklus ........................................................................................................................ 32
Abbildung 3 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit vollständiger IT-Unterstützung............................................... 61
Abbildung 4 Beispiel: Herstellung von Tabletten mit teilweiser IT-Unterstützung .................................................... 63
Abbildung 5 Beispiel: Herstellung von Augentropfen mit IT-Unterstützung .............................................................. 64
Abbildung 6 Beispiel: Herstellung von Blutkonserven mit IT-Unterstützung ............................................................. 65
Abbildung 7 Risikoprozess, in Anlehnung an DIN ISO/IEC 31000, 2018 ..................................................................... 68
Abbildung 8 Beispiel einer 4x4-Risikomatrix ................................................................................................................ 70
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Liste der namentlich genannten Beteiligten .................................................................................................. I
Tabelle 2 Änderungshistorie .......................................................................................................................................... III
Tabelle 3 Basis IT/OT-Systeme der kDL ........................................................................................................................ 10
Tabelle 4 Typische Kernsysteme der kDL ..................................................................................................................... 11
Tabelle 5 Bedrohungskategorien .................................................................................................................................. 21
Tabelle 6 Schwachstellenkategorien ............................................................................................................................ 21
Tabelle 7 Bedrohungen ................................................................................................................................................. 23
Tabelle 8 Schwachstellen .............................................................................................................................................. 25
Tabelle 9 Beispiel für die Klassifizierung des Schadensausmaßes .............................................................................. 69
Tabelle 10 Beispiel für die Klassifizierung der Eintrittswahrscheinlichkeit ................................................................. 70
Tabelle 11 Organisatorische Maßnahmen Asset-Management.................................................................................. 73
Tabelle 12 Physische Maßnahmen Asset-Management.............................................................................................. 73
Tabelle 13 Technologische Maßnahmen Asset-Management .................................................................................... 74
Tabelle 14 Organisatorische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung ....................................................... 74
Tabelle 15 Personenbezogene Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung ................................................... 74
Tabelle 16 Technologische Maßnahmen Vorfallerkennung und -bearbeitung.......................................................... 74
Tabelle 17 Organisatorische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management .................................................... 75
Tabelle 18 Technologische Maßnahmen Notfall- und Continuity-Management ....................................................... 75
Tabelle 19 Physische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit ............................................................................. 76
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Tabelle 20 Technologische Maßnahmen bauliche/physische Sicherheit ................................................................... 76
Tabelle 21 Organisatorische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb......................................................... 76
Tabelle 22 Technologische Maßnahmen Überprüfung im laufenden Betrieb ........................................................... 76
Tabelle 23 Organisatorische Maßnahmen externe Informationsversorgung ............................................................ 76
Tabelle 24 Organisatorische Maßnahmen Lieferanten, Dienstleister und Dritte ...................................................... 77
Tabelle 25 Organisatorische Maßnahmen Hacking und Manipulation ...................................................................... 77
Tabelle 26 Technologische Maßnahmen Hacking und Manipulation ......................................................................... 78
Tabelle 27 Organisatorische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter) .......................................................................... 78
Tabelle 28 Personenbezogene Maßnahmen Missbrauch (Innentäter) ...................................................................... 78
Tabelle 29 Technologische Maßnahmen Missbrauch (Innentäter) ............................................................................ 79
Tabelle 30 Physische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur ..................................................................................... 79
Tabelle 31 Technologische Maßnahmen Ausfall Basisinfrastruktur ........................................................................... 79
Tabelle 32 Organisatorische Maßnahmen organisatorische Mängel ......................................................................... 80
Tabelle 33 Personenbezogene Maßnahmen organisatorische Mängel ..................................................................... 80
Tabelle 34 Technologische Maßnahmen organisatorische Mängel ........................................................................... 80
Tabelle 35 Technologische Maßnahmen technische Schwachstellen ........................................................................ 81
Tabelle 36 Technologische Maßnahmen technisches Versagen ................................................................................ 81
Tabelle 37 Organisatorische Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen.................................................................. 81
Tabelle 38 Personenbezogene Maßnahmen menschliche Fehlhandlungen .............................................................. 81
Tabelle 39 Physische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel ...................................................................................... 82
Tabelle 40 Technologische Maßnahmen infrastrukturelle Mängel ............................................................................ 82
Tabelle 41 Organisatorische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur .................................................................... 82
Tabelle 42 Personenbezogene Maßnahmen Kommunikationsarchitektur ................................................................ 82
Tabelle 43 Technologische Maßnahmen Kommunikationsarchitektur ...................................................................... 82
Anwendungsverzeichnis
Anwendungshinweis 1 Geltungsbereich ........................................................................................................................ 9
Anwendungshinweis 2 Verantwortlichkeit für externe Dienstleistende .................................................................... 12
Anwendungshinweis 3 Qualität der kDL & Lagerbestände ......................................................................................... 16
Anwendungshinweis 4 Ansetzen der Schutzziele ........................................................................................................ 17
Anwendungshinweis 5 Betrachtung Schutzziel Authentizität ..................................................................................... 18
Anwendungshinweis 6 Risikotransfer und Risikoakzeptanz ........................................................................................ 26
Anwendungshinweis 7 Integrierte Risikoanalyse & integrierte Managementsysteme ............................................. 27
Anwendungshinweis 8 Mögliche KPIs für ISMS und BCMS ......................................................................................... 28
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Anwendungshinweis 9 Interpretation Stand der Technik (Allgemeine KRITIS-Hinweise des BSI) ............................ 30
Anwendungshinweis 10 Angemessene Maßnahmen .................................................................................................. 30
Anwendungshinweis 11 Integriertes Managementsystem ......................................................................................... 31
Anwendungshinweis 12 Check-Phase .......................................................................................................................... 32
Anwendungshinweis 13 Gruppieren von Assets .......................................................................................................... 33
Anwendungshinweis 14 Regelungen zur Handhabung von Assets ............................................................................. 33
Anwendungshinweis 15 Änderungen an Angriffserkennungssystemen .................................................................... 34
Anwendungshinweis 16 Kontaktstelle BSI.................................................................................................................... 45
Anwendungshinweis 17 Prüfrechte .............................................................................................................................. 46
Anwendungshinweis 18 Priorisierung der Maßnahmen ............................................................................................. 47
Anwendungshinweis 19 Redundanz ............................................................................................................................. 49
Anwendungshinweis 20 Sicherheitsüberprüfung ........................................................................................................ 49
Anwendungshinweis 21 Äquivalente Sicherheitssysteme .......................................................................................... 51
Anwendungshinweis 22 Interessierte Parteien ........................................................................................................... 53
Anwendungshinweis 23 Melden von Vorfällen ........................................................................................................... 57
Anwendungshinweis 24 KRITIS Prüfung ....................................................................................................................... 60
Referenzen
Titel Referenz
BSI Gesetz (BSIG) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S.
1982)
Link: https://www.gesetze-im-
internet.de/bsig_2009/BJNR282110009.html
BSI ICS-Kompendium Link: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ICS/ICS-
Security_kompendium_pdf.pdf? blob=publicationFile
BSI IT-Grundschutz-
Kompendium
Link: BSI - IT-Grundschutz-Kompendium (bund.de)
BSI Kritisverordnung (KritisV) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29. November 2023 I 339
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-
kritisv/BJNR095800016.html
DIN ISO/IEC 27001 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 27002 Fassung von 2022
DIN ISO/IEC 31000 Fassung von 2018
- TLP Amber -
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Gesetz zur Erhöhung der
Sicherheit informations-
technischer Systeme
(IT-SiG)
Stand: 27. Mai 2021
Link: Bundesgesetzblatt BGBl. 25 Jahrgang 2021 Teil 1 Nr. 31
ISO/IEC 27005 Fassung von 2022
Orientierungshilfe zu Inhalten
und Anforderungen an
branchenspezifische
Sicherheitsstandards (B3S)
gemäß § 8a (2) BSIG
Stand: Version 1.3 vom 23.02.2024
Link: Orientierungshilfe zu branchenspezifischen Sicherheitsstandards
(B3S) gemäß § 8a Absatz 2 BSIG (bund.de)
Orientierungshilfe zu
Nachweisen gemäß
§ 8a (3) BSIG
Stand: Version 1.2 vom 12.05.2023
Link: Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a Absatz 3 BSIG
(bund.de)
26.06.2026
Datei
PD