Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesund-
heitswesen
A. Problem und Ziel
Die konsequente und an den Bedürfnissen der Nutzer ausgerichtete Digitalisierung un-
seres Gesundheitswesens und der Pflege ist entscheidend, um eine moderne, effiziente
und zukunftsfähige Versorgung in Deutschland sicherzustellen. Durch die schnelle, si-
chere und vollständige Bereitstellung medizinischer und pflegerischer Informationen und
den Ausbau digitaler Technologien und Infrastrukturen kann die Versorgung optimiert,
die Patientensicherheit erhöht und somit die Gesundheitsversorgung nachhaltig verbes-
sert werden.
In den letzten Jahren haben wir in Deutschland große Fortschritte bei der Digitalisierung
in unserem Gesundheitswesen und der Pflege erlebt. Es wurden zahlreiche rechtliche
und praktische Weichenstellungen vorgenommen, um die Gesundheitsversorgung unter
Nutzung digitaler Dienste und Anwendungen effizienter und patientenzentrierter zu ge-
stalten. Durch die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)
im Digital-Gesetz (DigiG) werden nun Gesundheitsdaten der Versicherten in der Hand
der Versicherten zusammengeführt. Mit der Einführung von Anwendungen wie dem
elektronischen Rezept (E-Rezept) und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gung (eAU) wurden wichtige Voraussetzungen geschaffen, damit die Digitalisierung in
der Versorgung ihr volles Potenzial entfalten kann. Durch das Gesetz zur verbesserten
Nutzung von Gesundheitsdaten sind Gesundheitsdaten umfangreicher als zuvor für Ver-
sorgung und Forschung nutzbar. Und auch die Digitalisierungsstrategie für das Gesund-
heitswesen und die Pflege verdeutlicht die Notwendigkeit, dass Digitalisierung optimal
in Versorgungsprozesse integriert sein muss.
Dieses hohe Tempo bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der Pflege gilt es
aufrecht zu erhalten. Denn ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und Errungen-
schaften bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten, die Potenziale digitaler Anwendun-
gen und datengestützter Prozesse auszuschöpfen und auf diese Weise zu einer besse-
ren und kosteneffizienteren Gesundheitsversorgung beizutragen. Um diese Potenziale
auszuschöpfen und die Kernziele der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der
Pflege – bessere Versorgung, mehr Patientensicherheit, Entlastung der Leistungserbrin-
genden von bürokratischen Aufwänden – zu erreichen, sollen mit diesem Gesetz Maß-
nahmen in beinahe allen digitalisierungsrelevanten Bereichen unseres Gesundheitswe-
sens und der Pflege ergriffen werden.
So ist beispielsweise die Fortentwicklung der Telematikinfrastruktur, der ePA und der
Gesellschaft für Telematik (gematik) erforderlich. Die vorhandenen digitalen Versor-
gungs-Elemente sollen nutzerfreundlicher weiterentwickelt werden, in gute Prozesse in-
tegriert und mit neuen digitalen Möglichkeiten verknüpft werden. Zudem ist eine Förde-
rung der Interoperabilität, aber auch Performanz, Stabilität und Nutzerfreundlichkeit der
informationstechnischen Systeme der Leistungserbringer notwendig, um medienbruch-
freie und damit auch nutzerfreundliche Prozesse in der Gesundheitsversorgung zu ge-
währleisten. Die ePA soll kontinuierlich weiterentwickelt werden, um sie für versorgungs-
relevante Zwecke bestmöglich nutzbar zu machen. Ziel ist dabei die umfassende Ver-
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wendbarkeit von vorhandenen Daten der ePA sowie die Stärkung des Wettbewerbs um
gute und nutzenstiftende Anwendungen für die Versicherten sowie die Förderung von
Innovationen innerhalb der ePA. Hierbei wird eine anwenderfreundliche Nutzbarkeit und
Barrierefreiheit für besondere Patientengruppen und Nutzerinnen und Nutzer der ePA
berücksichtigt. Erforderlich ist zudem die Weiterentwicklung der Zugriffsmöglichkeiten
auf die ePA durch Apothekerinnen und Apotheker, um eine umfassende Überprüfung
der Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten. Das Gesetz zielt zudem darauf ab,
technische Weichenstellungen für das geplante Primärversorgungskonzept für den am-
bulanten Bereich vorzunehmen.
Auch Potentiale bei der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten sollen besser ausge-
schöpft werden – etwa im Bereich der sektorenübergreifenden Forschung, der verbes-
serten Steuerung unseres Gesundheitswesens und der Pflege oder der Integration in-
novativer Technologien. Durch die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens können
bestehende Hürden abgebaut und klare, praxistaugliche Regelungen geschaffen wer-
den, welche die Nutzung von Gesundheitsdaten nicht nur für die medizinische For-
schung ermöglichen, sondern auch dem Ziel dienen, die Versorgung der Patientinnen
und Patienten nachhaltig zu verbessern. Mit diesem Gesetz wird der Weg zu einer ver-
netzten und interoperablen Gesundheitsdateninfrastruktur fortgesetzt.
Bei all diesen Regelungen sind die neuen europarechtlichen Anforderungen der Verord-
nung (EU) 2025/327 über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS-Verord-
nung) zu berücksichtigen. Die EHDS-Verordnung zielt darauf ab, einen gemeinsamen
Rahmen für Nutzung und Austausch elektronischer Gesundheitsdaten in der gesamten
EU zu schaffen (European Health Data Space, im Folgenden „EHDS“). Patientinnen und
Patienten können aufgrund der EHDS-Verordnung besser auf ihre personenbezogenen
elektronischen Gesundheitsdaten zugreifen und diese kontrollieren (Primärnutzung).
Zudem können bestimmte Daten für Zwecke des öffentlichen Interesses, der Unterstüt-
zung gesundheitspolitischer Maßnahmen und der wissenschaftlichen Forschung weiter-
verwendet werden (Sekundärnutzung). Dieses Gesetz dient der fristgerechten Durch-
führung der EHDS-Verordnung sowohl im Bereich der Primärnutzung als auch im Be-
reich der Sekundärnutzung.
Dieses Gesetz hat daher insbesondere zum Ziel:
– wesentliche technische Voraussetzungen für die Vorbereitung eines digital ge-
stützten Primärversorgungssystems zu schaffen,
– Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und für die Verbesserung unseres
Gesundheitssystems nutzbar zu machen,
– die innovative Nutzung der bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden Da-
ten im Interesse der Versicherten flexibel und rechtssicher zu stärken,
– die EHDS-Verordnung in Deutschland unbürokratisch, fristgerecht und innovati-
onsfördernd durchzuführen,
– in Deutschland ein europäisch anschlussfähiges und vernetztes Gesundheitsda-
tenökosystem aufzubauen,
– den Interoperabilitätsprozess im Gesundheitswesen und in der Pflege stringent
und sektorübergreifend weiterzuentwickeln,
– die ePA für versorgungsrelevante Zwecke weiterzuentwickeln, um eine bestmög-
liche und praktikable Nutzung der ePA zu gewährleisten,
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– den Wettbewerb um gute und nutzenstiftende Anwendungen für die Versicherten
zu stärken sowie die Förderung von Innovationen innerhalb der ePA,
– die Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur zu verbessern, und
– die Digitalisierung der Kommunikation zwischen Leistungserbringenden im Ge-
sundheitswesen und in der Pflege weiter voranzutreiben.
B. Lösung
Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um die folgen-
den wesentlichen Maßnahmen ergänzt.
Stärkung der Primärnutzung von Gesundheitsdaten und Versorgungsorientierung:
In diesem Gesetz werden die zur Durchführung der EHDS-Verordnung erforderlichen An-
passungen im nationalen Recht vorgenommen. Im Bereich der Primärnutzung von Gesund-
heitsdaten (zu Versorgungszwecken) werden über die künftig verpflichtende grenzüber-
schreitende Infrastruktur MyHealth@EU ab 2029 sukzessive verschiedene Kategorien
elektronischer Gesundheitsdaten zwischen EU-Mitgliedstaaten übermittelbar sein. Die Auf-
gaben von Stellen für digitale Gesundheit und Marktüberwachungsbehörden, die die Vor-
schriften zur Primärnutzung und Systemen für elektronische Gesundheitsaufzeichnungen
(kurz: EHR-Systemen) umsetzen, werden geeigneten Stellen innerhalb des deutschen Ge-
sundheitssystems zugewiesen, wobei insbesondere eine Aufgabenzuweisung an die Ge-
sellschaft für Telematik (gematik) im Fokus steht. Die Rolle der gematik wird auch im Be-
reich Interoperabilität weiterentwickelt. Die Aufgaben des Kompetenzzentrums für Interope-
rabilität im Gesundheitswesen werden erweitert, insbesondere im Rahmen des Konformi-
tätsbewertungsverfahrens. Durch neu zugewiesenen Aufgaben, unter anderem auch durch
die Festlegung von qualitativen und quantitativen Funktionen informationstechnischer Sys-
teme im Gesundheitswesen, wird sichergestellt, dass diese nicht nur auf der technischen,
semantischen und syntaktischen Ebene miteinander kommunizieren können, sondern auch
bestimmungsgemäß in der Praxis von Anwenderinnen und Anwendern nutzbar sind. Dies
vermindert zugleich administrative Aufwände für die Leistungserbringer und steigert die
Qualität und Patientenzentrierung der Gesundheitsversorgung weiter. Sowohl Leistungser-
bringer als auch Hersteller informationstechnischer Systeme werden zur weiteren Stärkung
und Umsetzung des Rechts auf Interoperabilität der Patientinnen und Patienten zu mehr
Interoperabilität verpflichtet. Erstere müssen gesundheitsbezogene Daten ihrer Patientin-
nen und Patienten künftig im interoperablen Format vorhalten. Damit korrespondiert die
Pflicht für Hersteller informationstechnischer Systeme, diese interoperable Datenhaltung in
den Systemen der Leistungserbringer künftig auch ermöglichen zu müssen. Die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen sollen zudem künftig Leistungserbringern eine Digitalberatung zur
Digitalisierung der Praxen und zur Kompetenzerweiterung anbieten, auch in Bezug auf Cy-
bersicherheit.
Um besondere Patientengruppen sowie Nutzer der ePA zielgruppenspezifischer zu beraten
und zu unterstützen (z.B. Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugendliche) werden die
Ombudsstellen der Krankenkassen weitere Rechte erhalten. Hierbei wird zunächst ermög-
licht, Vertreterregelungen über die Ombudsstelle einzurichten, zu verwalten und zu löschen.
Stärkung der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung
und Innovation:
Auch für den Bereich Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten werden die Vorgaben der
EHDS-Verordnung durchgeführt. So wird der gesetzliche Rahmen für den Aufbau eines
vernetzten, europäisch anschlussfähigen Gesundheitsdatenökosystems geschaffen. Zu-
nächst werden die vorgesehenen Rollen und Aufgaben im Datenzugangsverfahrens nach
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Kapitel IV der EHDS-Verordnung verteilt. Dabei wird ein dezentrales System mit einer ko-
ordinierenden Zugangsstelle und weitere domänenspezifische Zugangsstellen vorgesehen.
Weiterhin werden die notwendigen Regelungen zur Ausgestaltung des Widerspruchsver-
fahrens geschaffen und ein Register für Betroffenenrechte wird errichtet. Um die Verknüp-
fung von Daten und die Umsetzung von Widerspruchsrechten im EHDS-Sekundärnut-
zungsverfahren zu ermöglichen wird eine eindeutige Forschungskennziffer als unique iden-
tifier festgelegt.
Auch neben dem EHDS-Sekundärnutzungsverfahren wird die Nutzung von Gesundheits-
daten weiter verbessert. So wird insbesondere die Weiternutzung von Daten der Kranken-
kassen gestärkt. Durch eine Rechtsgrundlage für die Errichtung von Reallaboren können
Krankenkassen zukünftig innovative Datennutzung rechtssicher erproben. Die bestehende
Vorschrift zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch Kranken-
kassen und Pflegekassen wird zudem überarbeitet.
Zudem wird auch das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte weiterentwickelt. Zukünftig wird in bestimmten Fällen
auch ein Antrag auf Datenzugang beim FDZ ermöglicht, bei dem einzelne Leistungserbrin-
ger identifiziert werden. Ein solcher Antrag soll beispielsweise zulässig sein, wenn er der
Kontaktherstellung zwischen Leistungserbringern mit ähnlichen Fällen dient, beispielsweise
um einen fachlichen Austausch zwischen Leistungserbringern zu ermöglichen.
Durch die unterschiedslose Verfügbarmachung von Gesundheitsdaten aller Geschlechter
wird der „Gender Data Gap“ verringert. So werden bei Forschung und Entwicklung auch die
gesundheitlichen Bedarfe und Umstände von Frauen besser berücksichtigt.
Schaffung von Mehrwerten durch digitale Anwendungen und Versorgungsprozesse
Durch verschiedene Regelungen werden spürbare Mehrwerte für Versicherte sowie Entlas-
tungen für Leistungserbringer geschaffen. Versicherten sollen nutzerfreundliche, digitale
Wege in die ambulante Versorgung angeboten werden, die auch die Einführung des ge-
planten Primärversorgungssystems vorbereiten. Ein wichtiges Instrument ist die E-Über-
weisung, die wir noch in dieser Legislaturperiode etablieren wollen. Zudem wollen wir einen
digitalen Versorgungseinstieg schaffen: Versicherte können bundesweit über die ePA-Be-
nutzeroberfläche (ePA-App) zu der bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzung
durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und anschließend ggf.
einer digitalen Terminbuchung weitergeleitet werden und so einen einfachen, digitalen Weg
in die ambulante Versorgung nutzen. In weiteren Schritten soll hier die standardisierte Erst-
einschätzung durch eine umfassendere digitale Bedarfseinschätzung zur Einschätzung der
Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung, sowie zur Zuordnung der Behandlungs-
bedarfe in die geeignete Versorgungsebene, abgelöst werden. Die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhalten den Auftrag, die
für die digitale Bedarfseinschätzung erforderlichen Vorgaben und Anforderungen in einer
Vereinbarung zu treffen. Darüber treffen wir die notwendigen Regulierungen, damit auch
die digitale Terminvermittlung über private Anbieter diskriminierungsfrei erfolgt und die Vor-
gaben von Datenschutz und Datensicherheit eingehalten werden.
Zudem wollen wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Digitale Gesundheitsanwen-
dungen (DiGA) zielgerichtet weiterentwickeln und damit zugleich Bürokratie abbauen.
Daneben wird auch der Rechtsrahmen für die Einführung von nutzenstiftenden Mehrwert-
Anwendungen durch die Krankenkassen in der ePA niedrigschwelliger ausgestaltet. Zudem
werden bereits vorhandene Daten der ePA weiter nutzbar gemacht. Als konkreter Anwen-
dungsfall soll die digitale Impfdokumentation als Vorstufe des digitalisierten Impfprozesses
anhand von Abrechnungsdaten eingeführt werden. Durch die Erweiterung der Zugriffsmög-
lichkeiten für Apothekerinnen und Apotheker wird die Arzneimitteltherapiesicherheit in wei-
teren versorgungsrelevanten Szenarien berücksichtigt. Die bestehenden Regelungen zum
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E-Rezept werden an die neuen Anforderungen in der Praxis angepasst, einschließlich der
Umsetzung neuer Rezeptarten. Der Anwendungsbereich für die E-Rechnung wird erweitert,
um auch Direktabrechnung für Leistungserbringer zu erfassen und die Nutzung durch die
Unfallversicherung zu ermöglichen. Sichere Übermittlungsverfahren im Gesundheitswesen
und der Pflege werden durch Konsolidierung und Konkretisierung der Vorgaben weiterent-
wickelt. So wird die Nutzung sicherer Übermittlungsverfahren erleichtert.
Die Regelungen zu den Anwendungen Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und dem
Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur (TI-Messenger - TI-M) werden gebün-
delt, präzisiert und ergänzt. Ziel ist eine flächendeckende, interoperable und sichere Kom-
munikation. Daher werden alle an die TI-angeschlossenen Leistungserbringer zukünftig
verpflichtet, KIM für die medizinische, pflegerische und administrative Kommunikation zu
nutzen.
Die gematik soll eine stärker steuernde Rolle übernehmen, um die Betriebsstabilität der
Telematikinfrastruktur zu verbessern. Dazu soll sie Komponenten und Dienste im unmittel-
baren Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur zentral ausschreiben, bündeln, betrei-
ben oder betreiben lassen sowie betriebliche Pflichten direkt gegenüber den tatsächlich
verantwortlichen Betreibern durchsetzen können. Zudem erhält die gematik umfassende
Befugnisse zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung.
C. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine gesetzliche Anpassung erreicht werden. Andere
Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Der Entwurf dient unter anderem der
Durchführung der unmittelbar geltenden EHDS-Verordnung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Für die Einrichtung einer koordinierenden Datenzugangsstelle die insbesondere der Durch-
führung der Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum beim Bundesinsti-
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte entstehen Haushaltsausgaben in Höhe von einma-
lig ca. 11,3 Millionen Euro, die insbesondere für den Aufbau der technischen Infrastruktur
dienen eingesetzt werden sollen, sowie jährlich von bis zu 2,3 Millionen Euro, die insbeson-
dere für das Personal der koordinierenden Datenzugangsstelle sowie laufende Sachkosten
benötigt werden.
Für den Ausbau des Forschungsdatenzentrums Gesundheit am BfArM entstehen zudem
einmalige Kosten in Höhe von 0,65 Millionen Euro. Zunehmender Aufwand bei den Festle-
gungen zur semantischen Interoperabilität führt zu einem jährlichen Mehraufwand beim
BfArM von 0,9 Millionen Euro.
Für den Aufbau und Betrieb eines Registers zur Durchführung der Betroffenenrechte, wie
sie in der EHDS-Verordnung vorgesehen entstehen dem Bund zudem einmalige Kosten in
Höhe von ca. 10 Millionen Euro sowie ab Inbetriebnahme (vsl. 2029) jährliche Kosten in
Höhe von ca. 5 Millionen Euro.
Für die Einrichtung einer Beschwerdestelle bei der gematik entstehen jährliche Personal-
kosten in Höhe von ca. 0,2 Mio. Euro.
Geringfügiger Haushaltsaufwand von ca. 0,03 Millionen Euro entsteht zudem beim BSI für
die Übernahme von Marktüberwachungstätigkeiten.
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Der entstehende jährliche Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalausgaben ist fi-
nanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. Jährliche Mehrbe-
darfe des Bundes an Sach- und Personalausgaben, die sich aus der Durchführung des
Kapitel IV der EHDS-Verordnung ergeben, sind gemeinsam aus den Einzelplänen der be-
troffenen Ressorts zu finanzieren.
b) Länder und Kommunen
Keine
c) Sozialversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Leistungsausweitung des
Forschungsdatenzentrums Gesundheit Mehrausgaben in Höhe von jährlich ca. 2,2 Millio-
nen Euro.
E. Erfüllungsaufwand
Die Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von insgesamt 2,7 Millionen Stunden und
minus 441,56 Millionen Euro unterliegt der „One in, one out“-Regel. Davon gehen 2,433
Millionen Stunden und 10 TEUR auf die Umsetzung von EU-Recht zurück.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 2,7 Millionen
Stunden sowie von einmalig ca. 8 Millionen Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Entwurf gehen erhebliche Einsparungen für die Leistungserbringer einher. Durch
die Einführung von elektronischen Überweisungen im ambulanten Bereich sind deutliche
Effizienzsteigerungen im Versorgungsprozess zu erwarten, die zu Einsparungen von Zeit-
und Sachkosten führen. Die jährlichen Entlastungen bei Leistungserbringern werden auf
ca. 440 Millionen Euro geschätzt. Die Entlastung betrifft gleichzeitig Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Für die Erhebung der KVNR wird einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,3 Millio-
nen Euro für die Anpassung von Fachverfahren in der Wirtschaft geschätzt.
Für die gematik fällt einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 550.000 € an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Gesetzentwurf entsteht der Verwaltung ein jährlicher zusätzlicher Erfüllungsauf-
wand von ca. 0,54 Millionen Euro sowie von einmalig ca. 0,45 Millionen Euro.
Zudem entsteht der Sozialversicherung Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig ca. 2,9
Millionen Euro. Demgegenüber steht eine in Summe jährliche Entlastung der Sozialversi-
cherung von ca. 2,1 Millionen Euro.
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F. Weitere Kosten
Keine
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Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesund-
heitswesen1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesund-
heitswesens
Artikel 7 Änderung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 231) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur .......
§§ 306 bis 383“ durch die folgende Angabe zum Elften Kapitel ersetzt:
1 Artikel 5 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Durchführung von Verordnung (EU) 2025/327 des eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsda-
tenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847.
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„Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur
Erster Abschnitt Anforderungen an die Telematikinfrastruktur §§ 306 bis 309
Zweiter Abschnitt Gesellschaft für Telematik
Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik §§ 310 bis 316
Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik §§ 317 bis 318b
Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik §§ 319 bis 322
Dritter Abschnitt Betrieb der Telematikinfrastruktur §§ 323 bis 328
Vierter Abschnitt Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit §§ 329 bis 333
Fünfter Abschnitt Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 334 bis 340a
Zweiter Titel Elektronische Patientenakte §§ 341
Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte §§ 342 bis 345
Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten
§§ 346 bis 351
Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte
§§ 352 und 353
Vierter Untertitel Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische In-
teroperabilität von Daten §§ 354 und 355
Dritter Titel Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren
Vorhandensein und Aufbewahrungsort § 356
Vierter Titel Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsor-
gevollmachten oder Patientenverfügungen § 357
Fünfter Titel Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung
§§ 358 bis 359a
Sechster Titel Übermittlung ärztlicher Verordnungen §§ 360 bis 361b
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Siebter Titel Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale
Vorsorgeregister §§ 362 bis 362b
Achter Titel Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungs-
zwecke § 363
Neunter Titel Sichere Übermittlungsverfahren §§ 363a bis 363f
Sechster Abschnitt Telemedizinische Verfahren §§ 364 bis 370b
Siebter Abschnitt Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen
§§ 371 bis 374a
Achter Abschnitt Finanzierung und Kostenerstattung §§ 376 bis 383
Neunter Abschnitt (Weitere) Durchführung der Verordnung (EU) 2025/327 (EHDS-Verordnung)
§§ 383a bis 383c“.
2. In § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „in Textform“ gestrichen.
3. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
4. „ der Erkennung einer noch nicht festgestellten oder drohenden Pflegebe-
dürftigkeit nach § 14 des Elften Buches.“
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „oder“ gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch die Angabe „, oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
7. „ der Erkennung von schwerwiegenden Erkrankungen des Herz-Kreislauf-
Systems oder eines hierfür erhöhten Risikos.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 dürfen die Kranken- und Pflegekassen
auch Daten aus den elektronischen Patientenakten verarbeiten, soweit diese
den Krankenkassen nach § 345 SGB V zur Verfügung gestellt werden und
soweit diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken geeignet und erforderlich
sind. Die Kranken- und Pflegekassen dürfen mit Einwilligung der Versicherten
zusätzliche personenbezogene Daten bei ihren Versicherten oder bei anderen
Stellen erheben, soweit diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erfor-
derlich sind. Nach Satz 3 erhobene Daten sind durch die Krankenkassen in
die elektronische Patientenakte zu übermitteln und nach § 341 Absatz 2 Num-
mer 20 zu speichern.“
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bb) Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 8 und wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Satz 4“ wird durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „auch“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Hinweise nach Satz 1 erfolgen schriftlich, soweit Versicherte nicht einer
Übermittlung in anderer Form zugestimmt haben.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Die Kranken- und Pflegekassen dürfen mit den Hinweisen nach Satz 1 auch
über individuell geeignete Versorgungsinnovationen und sonstige individuell
geeignete Versorgungsleistungen nach § 68b Absatz 2 Satz 1 informieren.“
cc) Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6 und wird wie folgt geändert:
Die Angabe „dort“ durch die Angabe „nach § 341 Absatz 2 Nummer 20“ er-
setzt.
e) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
4. In § 31a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3a Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 342 Absatz
1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
5. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch nach Satz 1 umfasst auch solche digitalen Gesundheitsanwendun-
gen, die der Fernüberwachung des Gesundheitszustands von Versicherten mithilfe
digitaler Technologien dienen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind sol-
che der Risikoklasse I oder IIa im Sinne der jeweils geltenden medizinprodukte-
rechtlichen Vorschriften, die als solche bereits in den Verkehr gebracht sind. Me-
dizinprodukte mit höherer Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche der Risi-
koklasse IIb im Sinne der jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschrif-
ten, die als solche bereits in den Verkehr gebracht sind.“
c) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, Daten
dazu, wie und in welchem Umfang den Versicherten Leistungen nach Absatz 1 zu
Lasten seiner Mitglieder gewährt werden. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden
statistischen Informationen über die erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang
der Übermittlung. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Inhalt der zu
übermittelnden Daten in der Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9 festlegen.“
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d) Nach Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die nach Satz 1 übermittel-
ten Daten im Internet.“
6. § 64e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die Anforderungen nach Satz
6 fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen begründet der Deutschen Krankenhausgesellschaft Abweichun-
gen von den Empfehlungen.“
b) Nach Absatz 4 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere zum Verfahren
nach Satz 1 fest.“
c) In den Absätzen 9 Satz 7, 9a Satz 1 und 7 sowie 9b Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Forschung, Technologie und Raum-
fahrt“ ersetzt.
d) Absatz 11a Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 1 Absätze 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten entsprechend. Der Platt-
formträger ist die für die Verpflichtung nach Satz 4 zuständige Stelle. Abweichend
von § 1 Absatz 2 Satz 1 des Verpflichtungsgesetzes kann die Verpflichtung auch
im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden.“
e) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „Bildung und Forschung“ durch die Angabe
„Forschung, Technologie und Raumfahrt“ ersetzt.
7. Nach § 73 Absatz 9 wird der folgende Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Für die Ausstellung von elektronischen Überweisungen dürfen Vertragsärzte
ab dem 1. September 2029 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die zur
Erstellung, Übermittlung und den Abruf elektronischer Überweisungen notwendigen
Funktionen und Informationen enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den
Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.“
8. § 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Bundesmantelverträge“
die Angabe „im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zum 31. März 2020“ gestrichen.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2020“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Nach Satz 1 Nummer 2 sind in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Arzneimit-
tel und Medizinprodukte auch notwendige Regelungen für die Verwendung von
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Verordnungen von Betäubungsmitteln und von in § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arznei-
mittelverschreibungsverordnung genannten Arzneimitteln in elektronischer Form
zu vereinbaren.“
9. § 86a wird durch den folgenden § 86a ersetzt:
„§ 86a
§ 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 1. No-
vember 2027 die notwendigen Regelungen zur barrierefreien Verwendung von Über-
weisungen in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die
Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Überweisung
zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.“
10. § 129 Absatz 5h wird wie folgt geändert:
a) Nach der Aufzählung in Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 2 Nummer 4 erforderliche Zu-
griff der Apotheken auf die elektronische Patientenakte des Versicherten ist für
andere als die dort genannten Zwecke unzulässig.“
b) In Satz 17 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342 Ab-
satz 1“ ersetzt.
11. § 219d wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
Ausland, Aufbau und Betrieb der organisatorischen und technischen Verbindungs-
stelle für die Bereitstellung von Diensten für den grenzüberschreitenden Austausch
von Gesundheitsdaten (nationale eHealth-Kontaktstelle) sowie die Weiterentwick-
lung der nationalen eHealth-Kontaktstelle zu einer nationalen Kontaktstelle für di-
gitale Gesundheit nach der Verordnung (EU) 2025/327 (EHDS-Verordnung) (nati-
onale Kontaktstelle für digitale Gesundheit) bis zum 26. März 2029 und deren Be-
trieb. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, ist der für die Datenverarbeitung durch die natio-
nale eHealth-Kontaktstelle und ab dem 26. März 2029 der für die Datenverarbei-
tung durch die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit Verantwortliche nach
Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Gesellschaft für Telematik
übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten
zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf europäischer Ebene und
legt die technischen Grundlagen für die nationale eHealth-Kontaktstelle fest, auf
deren Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbin-
dungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die nationale eHealth-Kontaktstelle
aufbaut und betreibt; die Gesellschaft für Telematik legt ferner die technischen
Grundlagen für die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit fest, auf deren
Basis der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, die nationale eHealth-Kontaktstelle zu einer nati-
onalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterentwickelt und diese betreibt.
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Über den Aufbau und den Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle sowie über
die Weiterentwicklung der nationalen eHealth-Kontaktstelle zu einer nationalen
Kontaktstelle für digitale Gesundheit zum 26. März 2029 stimmt sich der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
rung – Ausland, fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für Te-
lematik ab. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft unter Be-
rücksichtigung der europäischen semantischen Interoperabilitätsfestlegungen und
im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Gesellschaft
für Telematik die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität, die für den
grenzüberschreitenden Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt diese Fest-
legungen auf europäischer Ebene ab. Die Festlegungen sind auf die Plattform
nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aufzunehmen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Zeitpunkt der Betriebs-
aufnahme der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Anhörung des Spitzenver-
bands Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
rung Ausland fest. Die nationale eHealth-Kontaktstelle und ab dem 26. März 2029
die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit haben im Rahmen ihrer Aufga-
benerfüllung nach Absatz 6 Satz 1 soweit möglich die Dienste und Anwendungen
der Telematikinfrastruktur zu nutzen. Hierbei finden die Regelungen des Elften Ka-
pitels Anwendung.“
b) In Absatz 10 wird die Angabe „eHealth-Kontaktstelle“ durch die Angabe „eHealth-
Kontaktstelle sowie der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, die spä-
testens zum 26. März 2029 ihren Betrieb aufnimmt,“ ersetzt.
12. In § 270 wird Absatz 3 gestrichen.
13. § 283 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „sowie“ gestrichen.
bb) In Nummer 10 wird der Punkt durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ zum digitalen Datenaustausch der Medizinischen Dienste im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund hat bis zum [Datum des letzten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Richtlinie nach Satz 1 Num-
mer 11 für die Kommunikation mit dem ambulanten Sektor unter Berücksichtigung
einer Pflicht zur Nutzung des sicheren Übermittlungsverfahrens der Telematikinf-
rastruktur nach § 363a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erlassen.“
14. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 22 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 23 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
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cc) Folgende Nummern 24 und 25 werden eingefügt:
24. „ die Durchführung organisierter Früherkennungsprogramme nach § 25a
sowie
25. die Vornahme datengestützter Auswertungen und den Hinweis auf die
Ergebnisse dieser Auswertungen nach § 25b.“
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten anonymisieren, um die so anony-
misierten Daten weiter zu verarbeiten oder diese an Dritte zu übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforder-
lich ist.
(6) Die Krankenkassen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
nach § 1 Satz 4 für die in Satz 2 genannten Zwecke mit Einwilligung der Versicher-
ten zusätzliche zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche personenbezogene Da-
ten bei ihren Versicherten oder bei anderen Stellen erheben. Die Erhebung zusätz-
licher Daten nach Satz 1 ist für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, 14,
16, 19, 24 und 25 zulässig. In der Einwilligung der Versicherten nach Satz 1 ist
festzulegen, für welche Aufgaben nach Satz 2 die erhobenen Daten verarbeitet
werden dürfen. Nach Satz 1 erhobene Daten sind durch die Krankenkassen in die
elektronische Patientenakte zu übermitteln und nach § 341 Absatz 2 Nummer 20
zu speichern.“
15. Nach § 284 wird folgender § 284a eingefügt:
„§ 284a
Reallabore der Krankenkassen
(1) Krankenkassen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Reallabore
errichten, in denen die innovative Nutzung von personenbezogenen Daten, einschließ-
lich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1
DSGVO, über § 284 SGB V hinaus befristet erprobt werden dürfen.
(2) Abweichend von § 284 Absatz 1 dürfen die am Reallabor beteiligten Kranken-
kassen personenbezogene Daten ihrer Versicherten sowie weitere personenbezogene
Daten in dem gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Umfang der Erprobung verarbeiten.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung zur Er-
richtung eines Reallabors nach Absatz 1 auf Antrag einer Krankenkasse und nach
pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag nach Satz 1 kann auch von mehreren Kranken-
kassen gemeinsam gestellt werden. Auf Antrag kann einer Krankenkasse eine Beteili-
gung an einem bereits errichteten Reallabor genehmigt werden.
(4) In einem Antrag nach Absatz 3 Satz 1 ist Folgendes anzugeben:
1. Die am Reallabor beteiligten Krankenkassen,
2. der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck, der einer Aufgabe der Kranken-
kasse nach diesem Gesetzbuch entspricht,
3. eine Beschreibung der Daten, die im Reallabor verarbeitet werden sollen,
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4. eine nachvollziehbare Darlegung, dass Umfang und Struktur der Daten, die im Re-
allabor verarbeitet werden sollen, geeignet und erforderlich sind, um die ange-
strebten Zwecke zu erfüllen,
5. der methodische Ansatz der Datenverarbeitung und
6. der Zeitraum, für den das Reallabor errichtet werden soll.
(5) Die zuständige Aufsichtsbehörde legt mit der Genehmigung fest, in welchem
Umfang die Erprobung einer innovativen Datenverarbeitung in einem Reallabor ermög-
licht wird. Auf Antrag der am Reallabor beteiligten Krankenkassen kann die zuständige
Aufsichtsbehörde den Umfang der Erprobung eines bereits errichteten Reallabors an-
passen.
(6) Die zuständige Aufsichtsbehörde darf die Errichtung eines Reallabors nur für
einen befristeten Zeitraum genehmigen, der sechs Jahre nicht überschreitet. In begrün-
deten Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde den Zeitraum der Genehmigung
einmalig um drei Jahre verlängern. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann eine Geneh-
migung nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 jederzeit widerrufen.
(7) Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 3 Satz
1, über den Umfang der Datenverarbeitung nach Absatz 5 und über die Befristung so-
wie Verlängerung nach Absatz 6 berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere
1. die Vorteile der Datennutzung im Reallabor für die Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch,
2. das Interesse der Versicherten an einer datengestützten Versorgung,
3. das Interesse der Versicherten an der Vertraulichkeit der sie betreffenden Informa-
tionen,
4. die Eignung und Erforderlichkeit der für das Reallabor vorgesehenen Daten für den
vorgesehenen Zweck,
5. die möglichen finanziellen Einsparungen durch innovative Datennutzung.
(8) Die an einem Reallabor beteiligten Krankenkassen informieren öffentlich über
das Reallabor. Vor Genehmigung eines Antrags nach Absatz 3 Satz 1 erhält die zu-
ständige Datenschutzaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme
zum Antrag.
(9) Die am Reallabor beteiligten Krankenkassen legen den zuständigen Auf-
sichtsbehörden spätestens sechs Monate nach Beendigung des Reallabors einen Er-
gebnisbericht vor. Im Ergebnisbericht nehmen die Krankenkassen dazu Stellung, ob
die im Reallabor ermöglichte Erprobung erfolgreich war und ob eine Weiterentwicklung
der Vorschriften dieses Gesetzes geboten und erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde
legt dem Bundesministerium für Gesundheit den Ergebnisbericht mitsamt einer Stel-
lungnahme zum Ergebnisbericht vor.“
16. § 290 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Verzeichnis darf nur zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachbenennun-
gen derselben Krankenversichertennummer sowie zur Sicherstellung der Eindeutigkeit
in der Telematikinfrastruktur verwendet werden.“
17. § 291 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2026“ durch die Angabe „1. Juni
2027“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Krankenkassen sind verpflichtet,
1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesund-
heitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikations-
nummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
2. Versicherten als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach
§ 336 Absatz 4 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz
5 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten und
3. Versicherten ab dem 1. Januar 2027 als Verfahren zur nachträglichen, siche-
ren Identifikation nach § 336 Absatz 4 Nummer 3, zur sicheren Identifikation
nach § 336 Absatz 5 und zur sicheren Identifikation nach Absatz 8 auch die
Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises durch eine Europäische
Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 anzubieten, sofern die technischen Voraussetzungen ge-
geben sind.“
c) In Absatz 8 wird Satz 3 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 dient die digitale Identität nach Satz 1 sowie ab dem 1.
Dezember 2028 die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel
3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit entsprechen-
den elektronischen Nachweisen in der Brieftasche in gleicher Weise wie die elekt-
ronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheits-
wesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1.“
d) In Absatz 9 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz 1“
ersetzt.
18. § 291a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „einschließlich eines Kennzeichens für die Kassen-
ärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,“ ge-
strichen.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 12 und 13 werden eingefügt:
12. „ das Kennzeichen für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der
Versicherte seinen Wohnsitz hat.
13. bei Versicherten, die den Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur
nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 nutzen, den eindeutigen Identifikator zur
Nutzung dieses Dienstes.“
d) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
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„Sofern der Zuzahlungsstatus des Versicherten nach Satz 1 Nummer 8 noch
nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert ist, muss die Speiche-
rung bis zum [Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats] erfolgen.“
19. In § 291b wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Heilmittelerbringer und Hilfsmittelerbringer sowie Apotheker und zum pharma-
zeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen dürfen im Zusammenhang mit
der Versorgung der Versicherten die Dienste nach Absatz 1 Satz 1 nutzen und auf die
Angaben nach § 291a Absatz 2 und 3 zugreifen.“
20. § 295 Absatz 1c wird durch den folgenden Absatz 1c ersetzt:
„(1c) Leistungserbringer nach diesem Buch und dem Elften Buch sind verpflichtet,
elektronische Briefe mittels des sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 363a Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 zu empfangen und zu versenden, sobald die technischen Voraus-
setzungen dafür gegeben sind.“
21. In § 303b wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf aus den Daten nach Ab-
satz 1 die erforderlichen Daten aussondern und für die in Satz 2 genannten Datenver-
fahren weiterverarbeiten. Die Aussonderung und Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist
ausschließlich zulässig
1. als Ersatz für Datenlieferungen durch die Krankenkassen nach § 115f Absatz 1
Satz 6 und
2. zur Durchführung der Berichtspflicht nach § 302 Absatz 5 Satz 1.“
22. § 303e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland o-
der mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit
diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ Herstellung eines Kontakt zu bestimmten Leistungserbringern,
a) auf Antrag eines anderen Leistungserbringers, mit dem Ziel der Ver-
netzung von Leistungserbringern mit ähnlichen Fällen zum fachli-
chen Austausch oder zur Anbahnung eines Konsils,
b) auf Antrag des Sponsors einer klinischen Prüfung oder einer Stelle,
die eine klinische Prüfung durchführt, mit dem Ziel geeignete Prü-
fungsteilnehmer für diese klinische Prüfung zu ermitteln, oder
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c) auf Antrag des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 oder
des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesund-
heitswesen gemäß § 137a zur Durchführung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben im Bereich der Qualitätssicherung.“
c) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten entsprechend. Das For-
schungsdatenzentrum ist die für die Verpflichtung nach Satz 3 zuständige Stelle.
Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 des Verpflichtungsgesetzes kann die Ver-
pflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen
werden.“
d) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Das Forschungsdatenzentrum nimmt regelmäßige, statistisch aggregierte
Auswertungen der ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittel-
ten Daten vor und stellt dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse
der Auswertungen in maschinenlesbarer Form zum Zweck der Beobachtung und
Analyse des Versorgungs- und Abrechnungsgeschehens in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zur Verfügung. Die Ergeb-
nisse der Auswertung dürfen keinen Versicherten- und Leistungserbringerbezug
aufweisen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für eine Datenbereitstellung nach
diesem Absatz kein Antrag beim Forschungsdatenzentrum erforderlich. Das Bun-
desministerium für Gesundheit stellt dem Forschungsdatenzentrum Anforderun-
gen zur Art der Auswertung, zum Umfang der Ergebnisse sowie zum Zeitpunkt der
Bereitstellung bereit. Das Forschungsdatenzentrum veröffentlicht im öffentlichen
Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 Informationen zu den Auswer-
tungen nach Satz 1.“
e) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 4 ist die Verarbeitung der bereitgestellten
Daten zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern nur in den Fällen
des Absatz 2 Nummer 11 zulässig. Die Identifizierung der Leistungserbringer
durch Aufhebung der Pseudonymisierung von Leistungserbringerinformationen
findet in der Vertrauensstelle statt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nä-
here zum Verfahren der Leistungserbringeridentifizierung festzulegen.“
f) Absatz 6 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Stellt das Forschungsdatenzentrum fest, dass Nutzungsberechtigte die nach Ab-
satz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verar-
beitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder
den diesbezüglichen Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht, darf es
den Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom Daten-
zugang ausschließen.“
23. § 306 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
für Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärz-
tekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
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sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb-
liche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telema-
tikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur ist die interoperable und kompatible In-
formations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung
von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des
Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient und insbeson-
dere
1. erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte, und der
Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie der sicheren Übermittlungs-
verfahren nach § 363a Absatz 1,
2. geeignet ist
a) für die Nutzung weiterer Dienste und Anwendungen der Telematikinfra-
struktur nach § 327 und
b) für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen For-
schung.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit, und die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen die Aufgabe
nach Satz 1 nach Maßgabe des § 310 durch eine Gesellschaft für Telematik wahr.
(2) Die Telematikinfrastruktur umfasst insbesondere
1. dezentrale Komponenten und Dienste,
2. eine zentrale Infrastruktur bestehend aus Diensten, die für die Anwendungen
der Telematikinfrastruktur und die sicheren Übermittlungsverfahren nach die-
sem Kapitel notwendig sind oder diese unterstützen und nicht unter Ziffer 1
fallen,
3. ein gesichertes Netz, einschließlich der für dessen Betrieb notwendigen
Dienste,
4. Schnittstellen für Endnutzer in den Anwendungen der Telematikinfrastruktur,
sicheren Übermittlungsverfahren oder weiteren Diensten der Telematikinfra-
struktur nach § 327.
Weiterentwicklungen der Telematikinfrastruktur unter Verzicht auf ein gesichertes
Netz und die für dessen Betrieb notwendigen Dienste nach Nummer 3 sind mög-
lich.“
b) In Absatz 4 wird Satz 1 durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Anwendungen und sichere Übermittlungsverfahren im Sinne von Absatz 2
Nummer 2 sind nutzerbezogene Funktionalitäten auf der Basis von Diensten und
Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruk-
tur, die nach § 363b zugelassen oder nach § 325 zugelassen oder die beauftragt
worden sind.“
24. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
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„(2) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für Telematik spezifizierten und
zugelassenen oder beauftragten Dienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 liegt in
der Verantwortung des jeweiligen Anbieters des Dienstes. Der Anbieter eines
Dienstes nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 darf personenbezogene Daten der Ver-
sicherten ausschließlich für Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seines Dienstes
verarbeiten. § 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen Auftrag nach § 323 Absatz 2
Satz 1 zum alleinverantwortlichen Betrieb des gesicherten Netzes nach § 306 Ab-
satz 2 Nummer 3, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Dienste, soweit
bei der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur nicht auf ein gesichertes Netz
verzichtet wird. Der Anbieter des gesicherten Netzes ist innerhalb des gesicherten
Netzes verantwortlich für die Übertragung von personenbezogenen Daten, insbe-
sondere von Gesundheitsdaten der Versicherten, zwischen Leistungserbringern,
Kostenträgern sowie Versicherten und für die Übertragung im Rahmen der Anwen-
dungen der elektronischen Gesundheitskarte. Der Anbieter des gesicherten Net-
zes darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Datenübertragung verarbeiten.
§ 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.
(4) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für Telematik zugelassenen oder
beauftragten Dienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 liegt in der Verantwortung
des jeweiligen Anbieters des Dienstes, der einem Endnutzer den Dienst als Teil
einer Anwendung oder eines sicheres Übermittlungsverfahrens aufgrund eines be-
stehenden Rechtsverhältnisses mit dem Endnutzer zur Verfügung stellt. Die An-
bieter sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Ge-
sundheitsdaten der Versicherten, zum Zweck der Nutzung des jeweiligen Dienstes
nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 verantwortlich.“
b) In Absatz 5 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
„Darüber hinaus hat die koordinierende Stelle Anliegen von Betroffenen und Leis-
tungserbringern im Zusammenhang mit der elektronischen Verordnung nach § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und mit den sicheren Verfahren zur Übermittlung me-
dizinischer und pflegerischer Daten nach § 363a Absatz 1 zu prüfen und gegebe-
nenfalls im Rahmen der Zuständigkeit der Gesellschaft für Telematik geeignete
Maßnahmen zu ergreifen. Die koordinierende Stelle erteilt Betroffenen auf Anfor-
derung Auskunft über die Protokolldaten der Zugriffe und der versuchten Zugriffe
auf personenbezogene Daten der Betroffenen in einer elektronischen Verordnung.
Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 6 erforderliche Zugriff der ko-
ordinierenden Stelle ist auf die Protokolldaten der elektronischen Verordnung be-
schränkt. Die Gesellschaft für Telematik ist Verantwortliche für die Verarbeitung
personenbezogener Daten, soweit sie Aufgaben als koordinierende Stelle nach
Satz 3 wahrnimmt. Die koordinierende Stelle nimmt die Aufgaben der zentralen
Beschwerdestelle nach § 383a Absatz 3 wahr.“
25. § 311 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfü-
gungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Tele-
matikinfrastruktur und Zulassung von Komponenten und Diensten der
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Telematikinfrastruktur einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese
Komponenten und Dienste,
5. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfü-
gungstellung und den Betrieb von sicheren Diensten für Verfahren zur
Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten über die Telema-
tikinfrastruktur und Zulassung von sicheren Diensten für Verfahren zur
Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten über die Telema-
tikinfrastruktur,“.
bb) Die Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. Zurverfügungstellung der Komponenten der Telematikinfrastruktur, die
den Zugriff auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermög-
lichen, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,“.
cc) Die Nummern 16 bis 17 werden durch die folgenden Nummern 16 bis 21 er-
setzt:
16. „ die kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der elektronischen
Patientenakte hin zu einem persönlichen Gesundheitsdatenraum, der
eine datenschutzkonforme und sichere Verarbeitung strukturierter Ge-
sundheitsdaten ermöglicht,
17. Unterstützung bei der Umsetzung und Fortschreibung der Digitalisie-
rungsstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit,
18. Wahrnehmung der Aufgaben einer Stelle für digitale Gesundheit nach
§ 383a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 3,
19. Schaffung der Transparenz für die Nutzer der Telematikinfrastruktur be-
züglich der Einhaltung der festgelegten Rahmenbedingungen für Be-
triebsleistungen der Gesellschaft für Telematik sowie von Qualitätsindi-
katoren durch die einzelnen Anbieter der zugelassenen Dienste und
Komponenten der Telematikinfrastruktur, und
20. Pilotierungen von bestehenden oder geplanten Anwendungen der Tele-
matikinfrastruktur und sicheren Übermittlungsverfahren sowie deren
Weiterentwicklung zur Verbesserung der digitalen Gesundheitsversor-
gung durchführen oder durchführen lassen.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „sowie die Beauftragung nach § 385 Absatz
1 Satz 2 Nummer 2 und die Zertifizierung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“
durch die Angabe „, die Aufgaben und Befugnisse als Stelle für digitale Gesundheit
nach § 383a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 3 sowie die Beauftragung
nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die Zertifizierung nach § 385 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
26. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 17 wird die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
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bb) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 19 und 20 eingefügt:
19. „ die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit zugriffsbe-
rechtigte Leistungserbringer mittels der elektronischen Gesundheitskarte
sowie entsprechend den Zugriffsvoraussetzungen nach § 361d auf elekt-
ronische Überweisungen zugreifen können und
20. bis zum 1. Januar 2030 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
sind, damit für in die Notfallversorgung eingebundene Leistungserbringer
unabhängig von der Eröffnung eines Behandlungskontexts nach § 339
einen Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c erhalten.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach
§ 311 Absatz 1 Nummer 1 die Maßnahmen durchzuführen, damit Überweisungen
in elektronischer Form ab dem 1. September 2028 übermittelt werden können. Bei
der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die Gesellschaft für
Telematik insbesondere die Vorgaben der Bundesmantelverträge nach § 87 Ab-
satz 1 SGB V. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt
die Gesellschaft für Telematik darüber hinaus die Anschlussfähigkeit an Anwen-
dungen und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie an das bundesweit einheitli-
che, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren für die Terminvermittlung in Akut-
fällen durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach §
75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4.“
c) Absatz 10 wird gestrichen.
27. In § 313 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
28. § 324 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Zulassung von Anbietern und Betreibern von Diensten und Komponenten der
Telematikinfrastruktur“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur ha-
ben einen Anspruch auf Zulassung, wenn
1. die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 363b
und § 325 zugelassen sind,
2. für die Bereitstellung der Dienste oder der Komponente nach Nummer 1 eine
Betreiberzulassung nach Maßgabe des Absatzes 4 besteht,
3. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der
Komponenten und Dienste gewährleistet sind,
4. der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen
der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.
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Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit
Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen sowie zur verbind-
lichen Durchführung von Tests in der Referenzumgebung der Telematikinfrastruk-
tur, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telema-
tikinfrastruktur erforderlich ist.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisatio-
nen veröffentlicht oder veröffentlichen
1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie
2. eine Liste mit den zugelassenen und beauftragten Anbietern und Betreibern.
(4) Die Gesellschaft für Telematik lässt Betreiber von Komponenten und
Diensten zu. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien für
Betreiber legt die Gesellschaft für Telematik fest. Der zugelassene Betreiber ist
verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für
Telematik einzuhalten und den Nachweis zu erbringen, dass die Verfügbarkeit und
Sicherheit der Betriebsleistung gewährleistet ist. Die Zulassung kann mit Neben-
bestimmungen versehen werden.“
29. § 325 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall einer Ausschreibung der Komponenten und Dienste durch die Gesellschaft
für Telematik nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der
Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuwei-
sen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere
mit Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen, soweit dies
zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telematikinfrastruktur er-
forderlich ist.“
30. § 326 wird durch den folgenden § 326 ersetzt:
„Anbieter und Betreiber von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder
über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die
Telematikinfrastruktur nutzen. Für Komponenten und Dienste, die von der Gesellschaft
für Telematik beauftragt wurden, ist abweichend von Satz 1 eine Zulassung oder eine
Bestätigung nicht erforderlich.“
31. § 328 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den
§§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 363a Absatz 1, § 363b Absatz 1, § 362a
Satz 1 und § 362b, sowie für Maßnahmen nach § 329 Absatz 3a Gebühren und Aus-
lagen erheben.“
- 25 -
32. § 329 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinf-
rastruktur oder wesentlicher Teile der Telematikinfrastruktur besteht, ist die Gesell-
schaft für Telematik verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entsprechend dem
Stand der Technik zu treffen. Die Gesellschaft für Telematik informiert das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich über die Gefahr und
die getroffenen Maßnahmen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anbieter und Betreiber von nach § 363b und § 325 zugelassenen oder beauftrag-
ten Komponenten oder Diensten, von nach § 327 bestätigten Anwendungen und
Diensten sowie Anbieter und Hersteller der informationstechnischen Systeme mit
den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung der Telematikinfra-
struktur im Gesundheitswesen erforderlich sind, haben erhebliche Störungen, ins-
besondere der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sowie der
Betriebsstabilität von Komponenten oder Diensten, festgestellte Schwachstellen
und Sicherheitsvorfälle, ungeachtet weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, unver-
züglich der Gesellschaft für Telematik zu melden und unverzüglich geeignete Maß-
nahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„2a) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, bei erheblichen Störungen Aus-
kunft zu den möglichen Ursachen der Störung und zu den Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung von den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zu ver-
langen. Die Anbieter und Hersteller sind verpflichtet, einem Auskunftsverlangen
nach Satz 1 unverzüglich durch Erteilung einer umfassenden Auskunft nachzu-
kommen.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Gesellschaft für Telematik kann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall und
zur Vermeidung von erheblichen betrieblichen Störungen der Telematikinfrastruk-
tur insbesondere Komponenten, Dienste sowie informationstechnische Systeme
mit den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung der Telematikinf-
rastruktur im Gesundheitswesen erforderlich sind oder einzelne Nutzer für den Zu-
gang zur Telematikinfrastruktur sperren. Sie kann ihnen den weiteren Zugang zur
Telematikinfrastruktur unter der Bedingung gestatten, dass die von der Gesell-
schaft für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgesetzt
werden. Die Gesellschaft für Telematik kann den nach § 324 zugelassenen Anbie-
tern und Betreibern sowie Anbietern, die eine Zulassung für Komponenten oder
Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 363a sowie § 325 oder eine Bestätigung
nach § 327 besitzen, zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen nach Ab-
satz 2 verbindliche Anordnungen erteilen, insbesondere
1. zur Meldung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes
und von Sicherheitsvorfällen an die Gesellschaft für Telematik sowie zu Fris-
ten, innerhalb derer diese Meldung zu erstatten ist,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung von Störun-
gen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheits-
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vorfällen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen umzusetzen
sind,
3. zur Ergreifung von Maßnahmen bei beabsichtigten Änderungen in der Aus-
führung von Betriebsleistungen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maß-
nahmen zu ergreifen sind, sowie
4. zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und
Stabilität des betriebenen Dienstes innerhalb der Telematikinfrastruktur.“
e) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Soweit die Störungsbeseitigung nicht unverzüglich oder im Fall einer An-
ordnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 nicht innerhalb der angeordneten Frist
erfolgt, kann die Gesellschaft für Telematik erforderliche Maßnahmen selbst oder
durch beauftragte Dritte ohne weitere Ankündigung ausführen. Soweit dies zur Ge-
fahrenabwehr im Sinne von Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr im
Verzug, ist die Gesellschaft für Telematik zur Ausführung von Maßnahmen nach
Satz 1 berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Anordnung im Sinne von Absatz
3 Satz 3 bedarf.“
33. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gesellschaft für Telematik sowie die nach § 324 zugelassenen Anbieter und
Betreiber sowie Anbieter, die eine Zulassung für Komponenten und Dienste nach
§ 363a sowie § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen, sind verpflichtet,
angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung
von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der
informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Telematikinf-
rastruktur zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363b“ ersetzt.
34. § 331 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Gesellschaft für Telematik hat für Komponenten und Dienste der Tele-
matikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die die Telematikinfrastruk-
tur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden, im Beneh-
men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik solche Maßnah-
men zur Überwachung des Betriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die Sicher-
heit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
Die Gesellschaft für Telematik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 die
entsprechenden Komponenten und Dienste untersuchen. Sie kann sich hierbei der
Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers, des
Anbieters oder des Betreibers der betroffenen Komponenten oder Dienste dem
nicht entgegenstehen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die
Anbieter und Betreiber der Komponenten und Dienste sowie Anbieter von weiteren
Anwendungen und informationstechnischen Systemen offenzulegen haben, damit
die Überwachung nach Absatz 1 durchgeführt werden kann.“
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c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a Absatz
1“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
„Die Prüfnutzeridentitäten dürfen von höchstens zwanzig, nach dem Sicher-
heitsüberprüfungsgesetz überprüften Mitarbeitern der Gesellschaft für Tele-
matik genutzt werden.“
35. § 332a wird durch den folgenden § 332a ersetzt:
„§ 332a
Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer
Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung,
die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorge-
einrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertrags-
ärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versor-
gung sowie für Krankenhäuser, Apotheken, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitati-
onseinrichtungen stellen die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und
Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Telematik nach § 325 Absatz 2 und 3 zu-
gelassen sind und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwen-
dungen der Telematikinfrastruktur erforderlich sind, soweit von der Gesellschaft für Te-
lematik für diese Komponenten und Dienste Schnittstellen zu den in Satz 1 genannten
informationstechnischen Systemen vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschrän-
kung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig.
(2) Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne
zusätzliche Kosten für die Nutzer der informationstechnischen Systeme unabhängig
vom Aufwand des Herstellers oder Anbieters. Direkte oder indirekte Kosten im Zusam-
menhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig.“
36. § 333 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Wochen“ die Angabe „zur Bewertung“ einge-
fügt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Gesellschaft für Telematik ist befugt den in § 329 Absatz 2 genannten
Anbietern und Herstellern verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicher-
heitsmängel zu erteilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder vom Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt wurden.
(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstande-
nen Kosten der Bewertung nach Absatz 1 trägt der in § 329 Absatz 2 genannte
Anbieter oder Hersteller, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel
an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen be-
gründeten.“
37. § 334 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird die Angabe „elektronische Rechnung“ durch die
Angabe „digitale Patientenrechnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342
Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „im Wege der Rechtsverordnung gemäß § 342 Ab-
satz 2b festzulegenden Frist“ durch die Angabe „von der Gesellschaft für Te-
lematik festzulegenden Frist gemäß § 342 Absatz 2b“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz
2b festzulegenden Zeitpunkt“ durch die Angabe „von der Gesellschaft für Te-
lematik festzulegenden Zeitpunkt“ ersetzt.
38. In § 335 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§
342 Absatz 1“ ersetzt.
39. § 336 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.
c) In Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
40. § 338 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
41. § 339 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17 und
19“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungser-
bringer nach § 352 Satz 1 Nummer 5 und 6 den Nachweis des zeitlichen Zusam-
menhangs mit der Behandlung auch mittels der Zugangsdaten nach § 360 Absatz
9 Satz 1 bei ärztlichen Verordnungen nach § 360 Absatz 2 erbringen. Soweit der
Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung gemäß Satz 1 er-
folgt, ist der Zugriff abweichend von § 352 Satz 1 Nummer 5 und 6 auf die Verar-
beitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 11
beschränkt.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b neu eingefügt:
„(1b) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 18 dürfen nach Maßgabe
der §§ 352 und 359 Absatz 4 auf personenbezogene Daten der Versicherten in
einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugreifen, soweit die
Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Die Zugriffsvoraussetzungen
nach den §§ 356 und 357 bleiben unberührt.“
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42. § 340 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „38“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „elektronischen Heilberufs- oder Berufs-
ausweises“ die Angabe „oder einer digitalen Identität nach Absatz 6“ eingefügt.
43. § 341 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird nach der Angabe „elektronische Arztbriefe“ die
Angabe „und elektronische Entlassbriefe“ eingefügt.
b) In Nummer 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 bis 22 eingefügt:
20. „ bei den Kranken- und Pflegekassen verarbeitete Gesundheitsdaten,
21. Daten elektronischer Überweisungen nach § 360a und Informationen zur Ein-
lösung elektronischer Überweisungen und
22. Ergebnisse bundesweit einheitlicher, standardisierter digitaler Ersteinschät-
zungsverfahren für die Terminvermittlung in Akutfällen durch die Terminser-
vicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 4.“
44. § 342 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ab dem 15. Januar 2025 sind die Krankenkassen verpflichtet, jedem Ver-
sicherten, der nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer
elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer
Frist von sechs Wochen widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der
Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfü-
gung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a, b, g bis v, Nummer 2 bis 8 sowie gemäß den Absätzen 2a bis
2c entspricht. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht eine
Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der Gesell-
schaft für Telematik zugelassene elektronische Patientenakte nach Maßgabe von
Satz 1 zur Verfügung stellen, auf seiner Internetseite. Die Übersicht ist laufend zu
aktualisieren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Halbsatz vor der Aufzählung wie folgt ersetzt:
„mit der Bereitstellung nach Maßgabe von Absatz 1“.
bb) In Nummer 1 werden die Buchstaben c bis f gestrichen.
cc) In Nummer 1 Buchstabe h) wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15
und 19, auch in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Num-
mer 1 bis 17 und 19“ ersetzt.
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dd) In Nummer 1 Buchstabe i) wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15
und 19, auch in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Num-
mer 1 bis 17 und 19“ ersetzt.
ee) In Nummer 1 Buchstaben j) und k) wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 16
bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Num-
mer 18“ ersetzt.
ff) In Nummer 1 werden die Buchstaben o und p durch die folgenden Buchstaben
o und p ersetzt:
o) „ bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2
aus der bisherigen elektronischen Patientenakte in der elektronischen
Patientenakte der gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt wer-
den können;
p) von den Versicherten bestimmte Vertreter die Rechte nach den Buchsta-
ben b, g, h, m, n, s, t, u 1. Halbsatz und v wahrnehmen können;“.
gg) Nummer 1 Buchstabe u wird durch den folgenden Buchstaben u ersetzt:
u) „ die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines
geeigneten Endgeräts nutzen, bei der Ombudsstelle nach § 342a ihre
Rechte nach den Buchstaben s und t wahrnehmen können sowie die
Einrichtung eines Vertreters gemäß Buchstabe p oder die Löschung ei-
nes eingetragenen Vertreters verlangen können;“.
hh) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 8 ersetzt:
4. „ zusätzlich, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen,
spätestens jedoch bis zum 30. Oktober 2026, die in der elektronischen
Patientenakte gespeicherten Daten nach § 363a zu Forschungszwecken
bereitgestellt werden können;
5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Februar 2028 die Versicherten oder
durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeig-
neten Endgeräts den Funktionsbereich für den digitalen Versorgungsein-
stieg nach § 345a nutzen können;
6. zusätzlich Versicherte über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
Endgeräts auf Daten zu elektronischen Überweisungen nach § 360a und
Informationen zur Einlösung elektronischer Überweisungen barrierefrei
zugreifen können;
7. zusätzlich Versicherte einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtig-
ten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten des
Versicherten nach Nummer 6 barrierefrei erklären können und
8. zusätzlich, spätestens bis zum 1. Januar 2027, die Versicherten über die
Benutzerfläche eines geeigneten Endgeräts die Berichtigung ihrer per-
sonenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
2016/679 gegenüber den Verantwortlichen nach § 341 Absatz 4 verlan-
gen können; § 308 Absatz 1 und § 344 Absatz 4 bleiben unberührt.“
c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
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„(2b) Die Gesellschaft für Telematik legt mit Zustimmung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 die
Fristen für die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 6, Absatz 2a
Nummer 2 Buchstaben a bis c und e sowie nach § 351 Absatz 2 und darüber
hinaus weitere Informationsobjekte und sonstige Daten nach § 341 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und d, Nummer 9, 10, 12 bis 14 und 16 fest, wobei die Frist für
die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a spätestens
der 26. März 2029 und die Frist für die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 2a
Nummer 2 Buchstabe b spätestens der 26. März 2031 sein darf. Die Festlegungen
sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“
d) Absatz 2c wird Satz 2 durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„Die Gesellschaft für Telematik legt mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 die Fristen
fest, innerhalb derer die elektronische Patientenakte technisch gewährleisten
muss, dass
1. Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 als Informationsobjekte zur Ver-
fügung gestellt und gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2
genutzt werden können und
2. die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberflä-
che eines geeigneten Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsbe-
rechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und Speicherung der in Num-
mer 1 genannten Informationsobjekte und Daten barrierefrei erklären können.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach den Absätzen
2b und 2c nicht nachgekommen, teilt die Gesellschaft für Telematik dies dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich mit. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen setzt der betroffenen Krankenkasse eine Nachfrist von vier
Wochen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist hat die betroffene Kranken-
kasse 0,50 Euro je versichertem Mitglied zu zahlen. Das Nähere zur Ausgestaltung
der Sanktionen legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. Im Falle von Satz 3 stellt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid fest, dass die betroffene
Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach Absatz 2b oder 2c nicht nachgekommen
ist, und informiert die betroffene Krankenkasse in dem Bescheid über die Sanktio-
nierung. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“
f) In Absatz 2a erster Halbsatz vor der Aufzählung und Absatz 8 wird die Angabe
„Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
45. § 342a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
„Sie informieren insbesondere über das Verfahren zur Bereitstellung der elektroni-
schen Patientenakte und der Erklärung des Widerspruchs nach § 342 Absatz 1,
über Rechte und Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel sowie über die
Funktionsweise und die möglichen Inhalte der elektronischen Patientenakte.“
b) In Absatz 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
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c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die Ombudsstellen haben auf Verlangen der Versicherten Vertreter in der
elektronischen Patientenakte einzurichten und technisch zu gewährleisten, dass
diese die in § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe p genannten Rechte des Versi-
cherten wahrnehmen können. Ferner haben sie auf Verlangen der Versicherten
eingetragene Vertreter zu löschen.
(4b) Die Ombudsstellen haben auf Verlangen der Versicherten Vertreter in der
elektronischen Patientenakte einzurichten und technisch zu gewährleisten, dass
diese die Rechte des Versicherten im Rahmen der Nutzung des Funktionsbereichs
für den digitalen Versorgungseinstieg nach § 345a wahrnehmen können. Absatz
4a Satz 2 gilt entsprechend.“
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen
2 bis 4b“ ersetzt.
46. § 343 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ die Übermittlung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die
elektronische Patientenakte nach § 350 Absatz 1 sowie über die Verar-
beitung dieser Daten durch die Krankenkassen und Anbieter der elektro-
nischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte, die Möglich-
keit des Widerspruchs gegen diese Übermittlung, die Möglichkeit des Wi-
derrufs des Widerspruchs sowie die Übermittlung und Speicherung von
Daten in die elektronische Patientenakte nach § 350 Absatz 5 und 6,“.
bb) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 18“ ersetzt.
cc) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17
und 19“ ersetzt.
dd) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17
und 19“ ersetzt.
ee) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ die Ombudsstellen nach § 342a Absatz 1 und die Möglichkeit, neben der
Ausübung über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts, Widersprüche
gemäß § 342a Absatz 2, 3 und 4 auch gegenüber der Ombudsstelle er-
klären zu können, sowie über die Möglichkeit, bei der Ombudsstelle ge-
mäß § 342a Absatz 4a die Einrichtung eines Vertreters zur Wahrneh-
mung der in § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe p genannten Rechte
des Versicherten oder die Löschung eines eingetragenen Vertreters ver-
langen können;“.
ff) Nummer 24 wird durch die folgenden Nummern 24 und 25 ersetzt:
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24. „ die Möglichkeit für die Versicherten, nach Ablauf der hierzu im Wege der
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik nach § 342 Absatz 2b fest-
zulegenden Frist Daten aus ihren digitalen Gesundheitsanwendungen
nach § 33a mit ihrer Einwilligung vom Hersteller einer solchen Anwen-
dung über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in ihre elektro-
nische Patientenakte oder aus der digitalen Gesundheitsanwendung in
ihre elektronische Patientenakte zu übermitteln, und
25. die Möglichkeit, die Berichtigung personenbezogener Daten nach § 342
Absatz 2 Nummer 6 über die Benutzerfläche eines geeigneten Endgeräts
zu verlangen.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „gemäß der Rechtsverordnung“ durch die Angabe
„gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik“ ersetzt.
47. § 345 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten und
in der elektronischen Patientenakte speichern, soweit die Versicherten hierzu ihre vor-
herige Einwilligung erteilt haben.“
48. Nach § 345 wird folgender § 345a eingefügt:
„§ 345a
Digitaler Versorgungseinstieg
(1) Die Krankenkassen sind spätestens ab dem 1. Februar 2028 verpflichtet, ihren
Versicherten über die Benutzeroberfläche nach § 342 einen Funktionsbereich für den
digitalen Versorgungseinstieg anzubieten. Der Funktionsbereich nach Satz 1 umfasst
insbesondere das Angebot
1. einer Buchung von Behandlungsterminen und von Terminen für telemedizinische
Leistungen bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 unter Nutzung
des Systems nach § 370a Absatz 1,
2. einer Weiterleitung des Versicherten an das bundesweit einheitliche, standardi-
sierte Ersteinschätzungsverfahren für die Terminvermittlung in Akutfällen durch die
Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 Nummer 4, und
3. der Nutzung von Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Ver-
sicherten auf die elektronische Überweisung nach § 312 Absatz 5 ermöglichen,
sobald diese zur Verfügung stehen.
(2) Der Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg nach Absatz 1
Satz 1 ermöglicht den Versicherten durch die Integration der verfügbaren technischen
Funktionen einen einfach bedienbaren und personalisierten Zugang zu einer bedarfs-
gerechten Versorgung und stellt dazu insbesondere sicher, dass der Versicherte ein-
richten kann, dass
1. nach Vereinbarung eines Termins mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1
Satz 1 diese regelhaft einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte des Versi-
cherten nach § 341 erhalten und
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2. den Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 im Falle einer telemedizini-
schen Versorgung regelhaft ein Nachweis nach § 291 Absatz 9 oder ein anderer
geeigneter Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung übermittelt wird.
(3) Sobald die entsprechenden technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen,
können die Krankenkassen in dem Funktionsbereich für den digitalen Versorgungsein-
stieg nach Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus ermöglichen, dass
1. Daten des Versicherten, die in seiner elektronischen Patientenakte oder bei der
Krankenkasse gespeichert sind, regelhaft für die Personalisierung der Erstein-
schätzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie für die Personalisierung der
Terminsuche genutzt werden,
2. die Ergebnisse der Ersteinschätzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder die
Daten aus einer elektronischen Überweisung nach § 312 Absatz 5 für ein bedarfs-
gerechtes Terminangebot genutzt werden, und
3. die Ergebnisse der Ersteinschätzung nach Absatz 1 Satz2 Nummer 2 in der elekt-
ronischen Patientenakte des Versicherten als Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer
22 gespeichert werden.
(4) Der Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg nach Absatz 1
Satz 1 ermöglicht es den Versicherten spätestens ab dem 1. Februar 2029, die Vertre-
ter, die sie für die Wahrnehmung ihrer Rechte in der elektronischen Patientenakte be-
stimmt haben, auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen der Nutzung des
Funktionsbereichs für den digitalen Versorgungseinstieg zu bestimmen.
(5) Zur eindeutigen Identifizierung der Versicherten und der Leistungserbringer-
organisationen werden im Rahmen der Terminbuchung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 jeweils von den Krankenkassen die Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz
1 an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und von der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung die Betriebsstättennummer und die eindeutige Identifikationsnummer der
Leistungserbringerorganisation nach § 313 Absatz 1 an die Krankenkassen überge-
ben.“
49. Nach § 345a wird der § 345b eingefügt:
„§ 345b
Datengestützte Informationen zur Teilnahme an klinischen Studien; Verordnungser-
mächtigung
(1) Versicherte erhalten die Möglichkeit, sich über die Benutzeroberfläche eines
geeigneten Endgeräts Informationen über klinische Studien anzeigen zu lassen, für die
sie als Teilnehmende aufgrund der in der elektronischen Patientenakte vorliegenden
Daten individuell geeignet sein könnten.
(2) Zur Identifizierung geeigneter klinischer Studien nach Absatz 1 werden mit
Einwilligung der Versicherten Daten aus der elektronischen Patientenakte verarbeitet,
um sie mit Informationen über die Anforderungen für die Teilnahme an klinischen Stu-
dien abzugleichen.
(3) Studienverantwortliche, die eine klinische Studie durchführen, können ihre kli-
nische Studie bei der in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 4 festgelegten
Stelle zur Teilnahme am Abgleichverfahren nach den vorherigen Absätzen anmelden.
- 35 -
Mit der Anmeldung stellen sie Informationen über die Anforderungen für die Teilnahme
an ihrer klinischen Studie bereit, die zum Abgleich nach Absatz 2 erforderlich sind.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu:
1. dem technischen Verfahren beim Abgleich nach Absatz 2,
2. dem Verfahren zur Anmeldung einer klinischen Studien nach Absatz 3,
3. den Informationen über die Anforderungen für die Teilnahme an klinischen Stu-
dien, und
4. der Festlegung der Stelle nach Absatz 3 Satz 1.“
50. § 346 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 339 Absatz 1“ die Angabe „und Absatz 1b“
eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§
342 Absatz 1“ ersetzt.
51. § 347 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ elektronische Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit gemäß
§ 341 Absatz 2 Nummer 12“.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „auf Verlangen der Versicherten Daten der Versicher-
ten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16“ durch die Angabe „im
Rahmen ihrer Verarbeitungsbefugnisse nach § 352 auf Verlangen der Versicher-
ten Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10, 11, 13, 14
und 16“ ersetzt.
52. In § 348 Absatz 4 wird die Angabe „auf Verlangen der Versicherten Daten der Versi-
cherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16“ durch die Angabe „im
Rahmen ihrer Verarbeitungsbefugnisse nach § 352 auf Verlangen der Versicherten
Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10, 11, 13, 14 und 16“
ersetzt.
53. § 349 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Ver-
bindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17 und 19“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
- 36 -
„Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17 und 19 haben im Rahmen
ihrer Verarbeitungsbefugnisse nach § 352 auf Verlangen der Versicherten Daten
der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10, 11, 13, 14 und 16 in
die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern, soweit diese
Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch
diese Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung
mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 18“ ersetzt.
54. § 350 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2020“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Die notwendigen strukturellen Anforderungen für die semantische und syntakti-
sche Interoperabilität der relevanten Datensätze nach § 341 Absatz 2 Nummer 8
sind bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum zwei Monate nach dem Inkrafttreten]
festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte
erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Die Krankenkasse erstellt auf Basis der Daten über die bei ihr in Anspruch
genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte je
Versicherten eine barrierefreie digitale Impfübersicht über die erhaltenen Schutz-
impfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes. Hierüber
sowie gemäß Absatz 3 hat die Krankenkasse den Versicherten zu informieren. Hat
der Versicherte nach vorheriger Information nicht gemäß Absatz 1 widersprochen,
hat die Krankenkasse die digitale Impfübersicht in die elektronische Patientenakte
zu übermitteln und zu speichern.
(6) Die Krankenkassen können den Versicherten auf Basis der Daten über
die bei ihnen in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektro-
nischen Patientenakte zusätzliche Anwendungen zur Verfügung stellen. Die Kran-
kenkassen haben den Versicherten über die jeweilige Anwendung sowie gemäß
Absatz 3 zu informieren. Hat der Versicherte nach vorheriger Information nicht ge-
mäß Absatz 1 widersprochen, haben die Krankenkassen die im Rahmen der je-
weiligen Anwendung verarbeiteten Daten in die elektronische Patientenakte zu
übermitteln und zu speichern.“
55. In § 350a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
56. § 351 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 351„
Übertragung von Daten zwischen Anwendungen nach § 33a und der elektroni-
schen Patientenakte; Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte
im grenzübergreifenden Austausch“.
b) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
- 37 -
(1) „ Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass
1. Daten der Versicherten in digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit
Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen Gesundheitsan-
wendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in
die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Num-
mer 9 übermittelt und dort gespeichert werden können,
2. ab dem 1. Februar 2028 Daten aus der elektronischen Patientenakte nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 11 zu arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und
Dispensierinformationen sowie zu freiverkäuflichen Arzneimitteln und Nah-
rungsergänzungsmitteln mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller ei-
ner digitalen Gesundheitsanwendung in digitalen Gesundheitsanwendungen
nach § 33a verarbeitet werden können,
3. ab dem 1. Februar 2028 Daten des elektronischen Medikationsplans nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b mit Einwilligung der Versicherten vom
Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung in digitalen Gesundheitsan-
wendungen nach § 33a verarbeitet werden können.“
c) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Krankenkasse hat innerhalb der nach § 342 Absatz 2b hierzu von der
Gesellschaft für Telematik festzulegenden Frist sicherzustellen, dass Daten nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Daten der elektronischen Patientenkurz-
akte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Daten zu arzneimittelbezoge-
nen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen nach § 341 Absatz 2 Num-
mer 11, Daten zu elektronischen Arztbriefen und elektronischen Entlassbriefen
nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d mit Einwilligung der Versicherten zur
Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten in einem anderen
MyHealth@EU-Mitgliedstaat durch die jeweilige nationale Kontaktstelle für digitale
Gesundheit gemäß § 352a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte
verarbeitet werden können.“
d) In Absatz 3 wird die Angabe „Frist gemäß der Rechtsverordnung“ durch die An-
gabe „von der Gesellschaft für Telematik festzulegende Frist“ ersetzt.
57. § 352 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird Nummer 5 durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Apotheker mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Ver-
wendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11 sowie die Ver-
arbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 5 und 11 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten
erforderlich ist, sowie mit einem Zugriff, der im Rahmen einer Maßnahme der
assistierten Telemedizin gemäß § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 4 das Aus-
lesen von Daten nach § 341 Absatz 2 sowie die Durchführung der Löschung
solcher Daten auf Verlangen des Versicherten ermöglicht;“.
b) Nummer 18 wird nach der Angabe „ermöglicht“ die Angabe „, soweit dies für die
Versorgung des Versicherten erforderlich ist“ eingefügt.
58. Nach § 352 wird folgender § 352a eingefügt:
- 38 -
„§ 352a
Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte in der grenzüberschreitenden Ver-
sorgung
Der Zugriff auf
1. die in der elektronischen Patientenakte des Versicherten nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a gespeicherten Daten,
2. die in der elektronischen Patientenkurzakte des Versicherten nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c gespeicherten Daten,
3. die in der elektronischen Patientenakte des Versicherten nach § 341 Absatz 2
Nummer 11 gespeicherten Daten zu arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten
und Dispensierinformationen sowie
4. die in der elektronischen Patientenakte des Versicherten nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe d gespeicherten Daten zu elektronischen Arztbriefen und
elektronischen Entlassbriefen
zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten zur Unter-
stützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen
MyHealth@EU-Mitgliedstaat nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zugriff
auf die Daten berechtigten Leistungserbringer über die jeweiligen nationalen Kontakt-
stellen für digitale Gesundheit bedarf der vorherigen Einwilligung durch den Versicher-
ten in die Nutzung des Zugriffsverfahrens nach § 351 Absatz 2 Nummer 2. Zusätzlich
ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung den Zugriff der
nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit des Mitgliedstaats, in dem die Behand-
lung stattfindet, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt. Für
die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbringer in einem anderen
MyHealth@EU-Mitgliedstaat finden die Bestimmungen des Mitgliedstaats Anwendung,
in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat.“
59. § 353 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17 und
19“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17 und
19“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung
mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 18“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird gestrichen.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch
in Verbindung mit Satz 2,“ durch die Angabe „§ 352 Satz 1 Nummer 1 bis 17 und
19“ ersetzt.
60. § 354 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- 39 -
5. „ die Ombudsstellen nach § 342a Widersprüche von Versicherten gemäß
§ 342a Absatz 2 bis 4 sowie Befugnisse gemäß § 342a Absatz 4a und 4b
technisch durchsetzen können und Versicherten die Protokolldaten der elekt-
ronischen Patientenakte gemäß § 342a Absatz 5 zur Verfügung stellen kön-
nen,“.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
7. „ bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum zwei Monate nach dem Inkrafttreten]
der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung gemäß
§ 339 Absatz 1 mittels der Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 Satz 1 erfol-
gen kann und hierdurch ein Zugriff nach Maßgabe des § 339 Absatz 1b er-
möglicht wird, 339 Absatz 1b ermöglicht wird,
8. der Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg nach § 345a Ab-
satz 1 leicht bedienbar ausgestaltet werden kann und insbesondere die initi-
ale Authentifizierung des Versicherten übergreifend für die integrierten An-
wendungen und Funktionen genutzt werden kann.“
61. § 355 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ die arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen
gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 11 zudem geeignet sein müssen, die grenz-
überschreitende Behandlung des Versicherten gemäß § 352a in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen.“
b) In Absatz 4a wird nach dem Punkt folgender Satz eingefügt:
„In den Festlegungen nach Satz 1 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu
berücksichtigen, dass Laborbefunde nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c
in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b geeignet sein müssen,
die grenzüberschreitende Behandlung des Versicherten gemäß § 352a in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen.“
c) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „vorgeshenen“ wird durch die Angabe „vorgesehenen“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c“ wird durch die Angabe
„§ 341 Absatz 2 Nummer 13“ ersetzt.
62. In § 356 Absatz 3 wird die Angabe „im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz
2b hierzu festzulegenden Frist“ durch die Angabe „durch die Gesellschaft für Telematik
festzulegenden Frist nach § 342 Absatz 2b“ ersetzt.
63. In § 357 Absatz 4 wird die Angabe „im Wege der Rechtsverordnung“ durch die Angabe
„durch die Gesellschaft für Telematik“ ersetzt.
64. § 358 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 342 Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 342 Absatz 1“ ersetzt.
- 40 -
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c gespeicherte elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 muss ab der hierzu von der Gesellschaft für Telematik festzule-
genden Frist nach § 342 Absatz 2b den grenzüberschreitenden Austausch von
Gesundheitsdaten entsprechend den in § 352a festgelegten Anforderungen ge-
währleisten.“
65. § 359 Absatz 4 wird gestrichen.
66. § 359a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Digitale Patientenrechnung“.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Sobald die für die Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
erforderlichen Dienste und Komponenten in der Telematikinfrastruktur zur Verfü-
gung stehen, können die Leistungserbringer und Stellen nach Absatz 2 medizini-
sche oder sonstige Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen, in
elektronischer Form abrechnen (Digitale Patientenrechnung) und diese Rech-
nungsdaten mit Einwilligung des Versicherten unter Nutzung der Dienste und Kom-
ponenten der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 für Abrechnungs-
zwecke verarbeiten. § 360 Absatz 13 bleibt unberührt.
(2) Auf Daten der Versicherten in der Digitalen Patientenrechnung nach Ab-
satz 1 Satz 1 dürfen mit Einwilligung des Versicherten zu Abrechnungszwecken
ausschließlich die folgenden Personen zugreifen:
1. Ärzte sowie Personen, die als deren berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbe-
reitung auf den Beruf bei Ärzten tätig sind,
2. Zahnärzte sowie Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorberei-
tung auf den Beruf bei Zahnärzten tätig sind,
3. Apotheker sowie Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apo-
theke gehören,
4. Heil- und Hilfsmittelerbringer,
5. Verrechnungsstellen, soweit sie im Auftrag der Leistungserbringer gemäß den
Nummern 1 bis 3 bei der Abrechnung oder soweit sie aufgrund von diesen
Leistungserbringern abgeleiteter Forderungsinhaberschaft tätig werden sowie
6. zuständige Kostenträger.
(3) Die Versicherten können die Daten der Digitalen Patientenrechnung zum
Zweck der Korrektur fehlerhafter Daten mit den zugriffsberechtigten Personen
nach Absatz 2 teilen.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
- 41 -
„(7) Sobald die für die Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
erforderlichen Dienste und Komponenten in der Telematikinfrastruktur zur Verfü-
gung stehen, können die Leistungserbringer und Stellen nach Absatz 2 medizini-
sche oder sonstige Leistungen, die dem Sachleistungsprinzip unterliegen, in elekt-
ronischer Form abrechnen (Digitale Patientenrechnung) und diese Rechnungsda-
ten unter Nutzung der Dienste und Komponenten der Anwendung nach § 334 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 8 für Abrechnungszwecke verarbeiten. § 360 Absatz 13
bleibt unberührt. Der Zugriff auf die Daten zu Abrechnungszwecken gemäß Absatz
2 ist in diesem Fall auch ohne die Einwilligung des Versicherten möglich.
(8) Die Krankenkassen haben ab dem [Datum des letzten Tages des zwölften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die notwendigen Dienste für die
Direktabrechnung zwischen Apotheken und Krankenkassen unter Nutzung der Di-
gitalen Patientenrechnung gemäß Absatz 7 zur Verfügung zu stellen. Für Apothe-
ken ist die Nutzung der Direktabrechnung freiwillig.“
67. Die Überschrift des Elften Kapitels Fünfter Abschnitt Sechster Titel wird durch folgende
Überschrift ersetzt:
„Titel 6
Übermittlung ärztlicher Verordnungen und ärztlicher Überweisungen“.
68. § 360 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
men oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Re-
habilitationseinrichtungen tätig sind, sind verpflichtet, Verordnungen von verschrei-
bungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und für die Übermittlung
der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Kom-
ponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Für die elektronische Übermittlung von ver-
tragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach
§ 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflich-
tung nach Satz 1 ab dem 1. März 2028. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
und 2 gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Ver-
ordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln
nach § 3a Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aus technischen
Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Verpflichtung nach Satz 2 in Verbin-
dung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung vertragsärztlicher
Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, wenn die elektronische Ausstel-
lung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus technischen Gründen im Einzel-
fall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen Notfall im Sinne des § 8 Absatz
6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung handelt. Die Verpflichtung nach
Satz 1 gilt nicht für Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die
aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten Apotheke oder einer gemäß
§ 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes benannten Stelle zugewiesen
werden dürfen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärzt-
liche Bundesvereinigung informieren die Ärzte und Zahnärzte, die an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der ver-
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder die in zugelassenen Krankenhäu-
sern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, über die
für die elektronischen Verordnungen nach Absatz 1 erforderlichen Dienste und
- 42 -
Komponenten. Sie berichten für jedes Kalenderquartal spätestens innerhalb von
zwei Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals über den Anteil der Zahl
der elektronischen Verordnungen an der Zahl aller vertragsärztlichen beziehungs-
weise vertragszahnärztlichen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arznei-
mitteln. Die Krankenkassen übermitteln die für den in Satz 7 genannten Bericht
erforderlichen nicht personenbezogenen Daten an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen; dieser übermittelt sie an die Gesellschaft für Telematik. Die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft berichtet zum 1. Dezember 2026 und zum 1. De-
zember 2027 der Gesellschaft für Telematik über den Anteil der in Krankenhäusern
ausgestellten elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arznei-
mitteln an der Gesamtzahl aller in Krankenhäusern ausgestellten Verordnungen
von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
(3) Apotheken sind verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der
Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und
Komponenten nach Absatz 1 abzugeben. Für die Abgabe von Betäubungsmitteln
und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungs-
verordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. März 2028. Die Verpflich-
tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn der elektronische Abruf der
ärztlichen Verordnung nach Absatz 2 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht
möglich ist. Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt.“
b) Die Absätze 5 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 8 ersetzt:
(5) „ Ab dem 1. September 2028 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leis-
tungserbringer verpflichtet, Verordnungen von häuslicher Krankenpflege nach
§ 37 sowie ab dem 1. April 2031 Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege
nach § 37c elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und
Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht,
wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach
Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Erbringer von
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sind ab dem 1. September
2028 und Erbringer von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c
sind ab dem 1. April 2031 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste
und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen
Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht,
wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Ein-
zelfall nicht möglich ist.
(6) Ab dem 1. September 2031 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leis-
tungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten ver-
pflichtet, Verordnungen von Soziotherapie nach § 37a elektronisch auszustellen
und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder
Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzel-
fall nicht möglich ist. Die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a
sind ab dem 1. September 2031 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der
Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektroni-
schen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt
nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im
Einzelfall nicht möglich ist.
(7) Ab dem 1. Juni 2029 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungser-
bringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet,
Verordnungen von Heilmitteln elektronisch auszustellen und für deren Übermitt-
lung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Ab dem 1. Juli 2030 sind
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1
- 43 -
genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Hilfsmitteln, Ver-
ordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von
Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von Medizin-
produkten nach § 31 Absatz 1 sowie Verordnungen von bilanzierten Diäten zur
enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elektronisch auszustellen und für deren
Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die Verpflich-
tung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder
Übermittlung von Verordnungen nach den Sätzen 1 oder 2 aus technischen Grün-
den im Einzelfall nicht möglich ist. Heilmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren
in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1. Juni 2029 verpflichtet, die Leistun-
gen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der
Grundlage einer elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. Hilfsmit-
telerbringer sowie Erbringer der weiteren in Satz 2 genannten Leistungen sind ab
dem 1. Juli 2030 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Kom-
ponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung
nach Satz 2 zu erbringen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 4 und 5 gilt nicht,
wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im Ein-
zelfall nicht möglich ist.
(8) Um Verordnungen nach den Absätzen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch
abrufen zu können, haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen Kranken-
pflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c bis zum 1.
Juli 2025, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie nach § 37a bis zum 1. Sep-
tember 2030, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in Absatz
7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum 1. Oktober 2027 an die Telematikinfra-
struktur nach § 306 anzuschließen.“
c) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 311 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 363a
Absatz 1“ersetzt.
d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der Telema-
tikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche
Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermöglichen, als Dienst-
leistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stel-
len.“
bb) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Komponenten nach diesem Absatz dürfen den Versicherten auch durch die
Krankenkassen und durch die Kostenträger nach § 362 über die Benutzer-
oberfläche gemäß § 342 zur Verfügung gestellt werden. Abweichend von Satz
7 erfolgt der Nachweis der Sicherheit dabei über die von der Gesellschaft für
Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik getroffenen Regelungen für die Benutzeroberfläche gemäß § 342.“
cc) Nach dem neuen Satz 10 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Kranken-
kassen und Kostenträger nach § 362, die Komponenten nach Satz 8 zur Ver-
fügung stellen sicherzustellen, dass Versicherte über diese Komponenten
zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs, Daten elektronischer
Verordnungen nach Absatz 2 Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle
übermitteln können. Für die Übermittlung ist die vorherige Einwilligung in die
- 44 -
Nutzung des Übermittlungsverfahrens und die technische Freigabe zum Zeit-
punkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem Recht des jeweiligen
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff berechtigten Leis-
tungserbringer erforderlich.“
e) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ Mit Ablauf von 100 Tagen nach:
1. Dispensierung der Verordnung sind Verordnungsdaten und Dispensierinfor-
mationen nach den Absätzen 2, 4, 6 und 7,
2. Ende des gewählten Verordnungszeitraums sind bei Verordnungen nach
Absatz 5 die Verordnungsdaten, Angaben zur Leistungserbringung des Pflege-
dienstes und Entscheidungsdaten der Krankenkassen
zu löschen.“
f) In Absatz 17 wird Satz 4 gestrichen.
69. Nach § 360 werden die folgenden §§ 360a und 360b eingefügt:
„§ 360a
§ 360a SGB V Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elekt-
ronischer Überweisungen
(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend
zur Verfügung stehen, ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertrags-
ärztlicher elektronischer Überweisungen die Telematikinfrastruktur zu nutzen.
(2) Ab dem 1. September 2029 sind Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versor-
gung teilnehmen, verpflichtet Überweisungen elektronisch auszustellen und abzurufen
und für die elektronische Übermittlung dieser Überweisungen Dienste und Komponen-
ten der Telematikinfrastruktur zu nutzen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung
oder Übermittlung von elektronischen Überweisungen nach Absatz 2 aus technischen
Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Versicherte können gegenüber den in Absatz 2
genannten Leistungserbringern wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre elektroni-
sche Überweisung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen
Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.
(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten der Telema-
tikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische Überweisung er-
möglichen, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zur Verfü-
gung zu stellen. Die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sind
durch die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. Die Sicherheit der Komponenten
des Systems zur Übermittlung elektronischer Überweisungen einschließlich der Zu-
griffsmöglichkeiten für Versicherte ist durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzu-
weisen. Dabei ist abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential nachzuweisen,
dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten
sichergestellt werden. Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicher-
heitsgutachters für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für
Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
- 45 -
Das externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden. Erst mit der Be-
stätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für Telematik
zur Verfügung gestellt werden. Komponenten nach diesem Absatz, für die ein externes
Sicherheitsgutachten vorliegt, das gemäß Satz 6 durch das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik bestätigt wurde, dürfen den Versicherten abweichend von
Satz 7 auch durch die Krankenkassen über die Benutzeroberfläche gemäß § 342 zur
Verfügung gestellt werden.
(5) Überweisungsdaten und Informationen zur Einlösung der elektronischen
Überweisung sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Einlösung der elektronischen Über-
weisung zu löschen.
(6) Soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat, werden Daten zu elekt-
ronischen Überweisungen sowie, soweit technisch möglich, Informationen zur Einlö-
sung der elektronischen Überweisung automatisiert an die elektronische Patientenakte
übermittelt und nach § 341 Absatz 2 Nummer 21 gespeichert. Der Widerspruch nach
Satz 1 kann über die Benutzeroberfläche, die dem Versicherten gemäß Absatz 4 für
den Zugriff auf elektronische Überweisungen zur Verfügung zu stellen ist, über die Be-
nutzeroberfläche gemäß § 342 sowie bei der Ombudsstelle gemäß § 342a erklärt oder
widerrufen werden.
(7) Die Leistungserbringer gemäß Absatz 2 haben gegenüber der jeweils zustän-
digen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, vertrags-
ärztliche Überweisungen gemäß Absatz 2 Satz 1 elektronisch auszustellen, abzurufen
und zu übermitteln.
§ 360b
Vereinbarung über Anforderungen an eine digitale Bedarfseinschätzung
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten] die Anforderungen
an ein elektronisches System zur standardisierten und strukturierten Erhebung gesund-
heitlicher Beschwerden, zur Einschätzung der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Be-
handlung sowie zur Zuordnung der Behandlungsbedarfe in die geeignete Versorgungs-
ebene (digitale Bedarfseinschätzung). Die digitale Bedarfseinschätzung unterstützt die
Versicherten zielgerichtet bei deren Zugang in die Notfall-, Akut- oder ambulante Re-
gelversorgung. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 sind die Regelungen und Vorgaben
nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 Nummer 6
sowie die Vorgaben der Vereinbarung nach § 87 Absatz 2o Nummer 4 zu beachten.
Die Vereinbarung nach Satz 1 ist im Benehmen zu treffen mit
1. den maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften,
2. der Bundesärztekammer,
3. der Bundespsychotherapeutenkammer,
4. der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
5. der Gesellschaft für Telematik,
6. dem Gemeinsamen Bundesausschuss und
- 46 -
7. den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisatio-
nen.
(2) Bei der Vereinbarung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass
1. die Erhebung und Auswertung der Daten im Rahmen der digitalen Bedarfseinschät-
zung evidenzbasiert und leitliniengestützt erfolgt,
2. die digitale Bedarfseinschätzung diskriminierungs- und barrierefrei sowie in verschie-
denen Sprachen nutzbar ist,
3. die digitale Bedarfseinschätzung auch telefonisch aufrufbar ist,
4. das elektronische System aus mehreren Modulen bestehen kann, und
5. die Nutzung der digitalen Bedarfseinschätzung durch verschiedene Personen möglich
sein muss, insbesondere
a) durch den Versicherten selbst,
b) durch den vom Versicherten hierzu gemäß § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
p und § 342a Absatz 4b beauftragten Vertreter,
c) durch hierzu beauftragtes Fachpersonal und
d) in einer Leistungserbringerinstitution.
(3) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss insbesondere Vorgaben enthalten zu
1. den fachlichen und technischen Anforderungen an die digitale Bedarfseinschätzung,
insbesondere zur
a) Informationssicherheit und Patientensicherheit,
b) Genauigkeit, einschließlich Sensitivität und Spezifität,
c) Bedarfsgerechtigkeit,
d) Reliabilität und Reproduzierbarkeit,
e) Laienverständlichkeit,
f) Erklärbarkeit der Ergebnisse,
g) Interessenneutralität und
h) technischen Hochverfügbarkeit, Redundanz, technischen Resilienz und Praktika-
bilität, und
2. der Einstufung des empfohlenen Behandlungszeitpunkts abhängig von der medizini-
schen Dringlichkeit (Dringlichkeitsstufe) und hierbei insbesondere die folgenden Kate-
gorien vorsehen
a) sofort,
b) innerhalb von 24 Stunden,
- 47 -
c) in den nächsten Tagen oder Wochen unter Angabe eines Zeitkorridors für die je-
weilige Behandlung und
d) gegenwärtig kein Behandlungsanlass, und
3. der Einstufung und Zuordnung des Versorgungsanlasses in eine geeignete Versor-
gungsebene, insbesondere
a) medizinische Notfallrettung,
b) Notdienst,
c) hausärztliche Versorgung gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a,
d) fachärztliche Versorgung einschließlich der Zuordnung zu der jeweiligen Facharzt-
gruppe und
e) Eignung für die Selbstversorgung durch den Versicherten, unterstützt durch digi-
tale Beratung und Informationsbereitstellung, und
4. der Eignung des Versorgungsanlasses für eine telemedizinische Versorgung und
5. der Eignung des Versorgungsanlasses für eine Versorgung durch nichtärztliches Fach-
personal und
6. den Anforderungen zur Sicherstellung der Qualität der digitalen Bedarfseinschätzung,
insbesondere zur
a) inhaltlichen Validierung der digitalen Bedarfseinschätzung,
b) Aktualisierung des elektronischen Systems und
c) fortlaufenden und transparenten Evaluation der erfolgten Einstufung der Versicher-
ten in die geeignete Versorgungsebene, und
7. den Anforderungen an die Entscheidungslogiken, die der digitalen Bedarfseinschät-
zung zu Grunde liegen, insbesondere zur Transparenz und Dokumentation, sowie
Möglichkeiten zu deren Weiterentwicklung, und
8. den fachlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen zur Sicherstellung
des Datenschutzes und der Datensicherheit und
9. den Anforderungen an einen interoperablen Datenaustausch, insbesondere mit
a) der elektronischen Patientenakte nach § 341,
b) dem elektronischen System nach § 370a,
c) der elektronischen Überweisung nach § 360a,
d) den in den Leistungserbringerinstitutionen zur Dokumentation der Behandlung ein-
gesetzten informationstechnischen Systemen, und
10. den Anforderungen zur Nutzung internationaler Standards und zur Verwendung der
vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für diese Zwecke verbindlich
zur Verfügung gestellten medizinischen Klassifikationen, Terminologien und Nomen-
klaturen zur Gewährleistung der semantischen Interoperabilität und
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11. den Anforderungen, die sicherstellen, dass der Ergebnisbericht der digitalen Be-
darfseinschätzung
a) für Versicherte verfügbar und verständlich ist,
b) die empfohlene Dringlichkeitsstufe und Versorgungsebene enthält und damit für
die Vermittlung eines Behandlungstermins geeignet ist,
c) für den behandelnden Leistungserbringer verfügbar und zweckdienlich ist und
d) eine automatisierte Speicherung in der elektronischen Patientenakte nach § 341
der Versicherten und in den zur Dokumentation der Behandlung genutzten infor-
mationstechnischen Programmen der Leistungserbringer ermöglicht.
(4) Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur
Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist nach ihrer Genehmigung ab dem 1. Juli
2030 fortlaufend, mindestens alle zwölf Monate, unter Berücksichtigung neuer wissen-
schaftlicher Erkenntnisse und Entwicklungen der Versorgung durch die Vereinbarungs-
partner nach Absatz 1 auf ihren Aktualisierungsbedarf zu überprüfen und zu aktualisie-
ren. Für die Aktualisierung der Vereinbarung ist jeweils das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit herzustellen.“
70. § 361 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen dürfen
ausschließlich folgende Personen zugreifen:
1. Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, die in die Behandlung der Versicher-
ten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten, die von
ihnen nach § 360 übermittelt wurden, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung
des Versicherten erforderlich ist;
2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 auch Personen,
die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, so-
weit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätig-
keiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1
erfolgt,
a) bei Personen nach Nummer 1,
b) in einem Krankenhaus oder
c) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Ab-
satz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz 2 des Sechs-
ten Buches oder bei einem Leistungserbringer der Heilbehandlung einschließ-
lich medizinischer Rehabilitation nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Bu-
ches oder in der Haus- oder Heimpflege nach § 44 des Siebten Buches;
3. Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit
dies für die Versorgung des Versicherten mit verordneten Arzneimitteln erforderlich
ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9
vorliegen;
4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 3 auch zum phar-
mazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren Zugriff
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a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erfor-
derlich ist und
b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach apothekenrechtlichen
Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem Zugriff verbundenen pharma-
zeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist;
5. Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Altenpfleger sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die jeweils in die me-
dizinische oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden sind mit
einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Ver-
sorgung der Versicherten mit der ärztlich verordneten Leistung oder für die Wei-
terleitung der Verordnung an einen anderen Leistungserbringer in Vertretung des
Versicherten erforderlich ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen Zugangs-
daten nach § 360 Absatz 9 vorliegen
6. sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen nach diesem Buch mit einem
Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung
der Versicherten mit der ärztlich verordneten Leistung erforderlich ist und ihnen die
für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen.“
71. § 361b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Krankenkassen und die weiteren Kostenträger nach § 362 Absatz 1 Satz 1
dürfen zum Zwecke der Einlösung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesund-
heitsanwendungen nach § 360 Absatz 4 auf Daten der Versicherten in vertragsärztli-
chen elektronischen Verordnungen zugreifen.“
72. Nach § 361b werden die folgenden § 361c und § 361d eingefügt:
„§ 361c
Zugriff auf Verordnungen häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege
und Soziotherapie in der Telematikinfrastruktur
(1) Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherung, Beihilfe sowie Kostenträger
nach § 362 Absatz 1 SGB V dürfen zum Zwecke der Beratung, Leistungsentscheidung
sowie zur Kostenerstattung elektronischer Verordnungen von häuslicher Kranken-
pflege nach § 37, außerklinischer Intensivpflege nach § 37c und Verordnungen von
Soziotherapie nach § 37a, auf Daten der Versicherten in diesen elektronischen Verord-
nungen zugreifen und diese verarbeiten.
(2) Im Rahmen des Zugriffs nach Absatz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefrei-
heit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden.
(3) Für den Zugriff nach Absatz 1 kann der Kostenträger von dem Versicherten
auch ohne die Zugriffsinformation nach § 360 Absatz 9 autorisiert werden.
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§ 361d
Zugriff auf vertragsärztliche elektronische Überweisungen in der Telematikinfrastruk-
tur
Auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Überweisungen
dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:
1. Ärzte, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff,
der die Verarbeitung von Daten, die von ihnen nach § 360a übermittelt wurden,
ermöglicht, soweit dies für die Behandlung des Versicherten erforderlich ist;
2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 auch Personen,
die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, so-
weit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätig-
keiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1
erfolgt;
3. Ärzte mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für
die Behandlung auf Grundlage einer elektronischen Überweisung des Versicher-
ten erforderlich ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten vor-
liegen.“
73. § 362 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 342 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 3,“ wird die
Angabe „§ 342a“ eingefügt.
b) Die Angabe „343 Absatz 1 und 1a“ wird durch die Angabe „343 Absatz 1a und 4“
ersetzt.
c) Nach der Angabe „345“ wird die Angabe „351 Absatz 2,“ eingefügt.
d) Nach der Angabe „352,“ wird die Angabe „352a,“ eingefügt.
e) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„§ 219d Absatz 6 bis 9 sowie der neunte Abschnitt gelten auch für den Bereich der
privaten Krankenversicherung, insbesondere für bei Unternehmen der privaten
Krankenversicherung versicherte Patienten und diese behandelnde Leistungser-
bringer.“
74. Nach § 363 wird der folgende Titel eingefügt:
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„Titel 9
Sichere Übermittlungsverfahren
§ 363a
Festlegung der sicheren Übermittlungsverfahren für medizinische und pflegerische
Daten
(1) Die sicheren Übermittlungsverfahren zur Übertragung medizinischer, pflegeri-
scher und funktionsrelevanter Daten über die Telematikinfrastruktur sind insbesondere
1. der Sofortnachrichtendienst und
2. der sichere E-Mail-Dienst.
Die Gesellschaft für Telematik kann über die Verfahren nach Satz 1 hinaus mit Zustim-
mung des Bundesministeriums für Gesundheit durch verbindlichen Beschluss nach
§ 315 Absatz 1 Satz 1 weitere sichere Übermittlungsverfahren festlegen.
(2) Für alle sicheren Übermittlungsverfahren nach Absatz 1 hat die Gesellschaft
für Telematik die notwendigen Festlegungen und Maßnahmen zu treffen, insbesondere
die Rahmenbedingungen für deren Inhalte und deren Nutzung. Die Gesellschaft für
Telematik hat diejenigen Festlegungen und Maßnahmen, die Fragen der Datensicher-
heit berühren, außerdem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik zu treffen und diejenigen Festlegungen und Maßnahmen, die Fragen
des Datenschutzes berühren, außerdem im Benehmen mit der oder dem Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen.
(3) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht die nach Absatz 1 Satz 2 festge-
legten Verfahren sowie die nach Absatz 2 getroffenen Festlegungen und Maßnahmen
auf ihrer Internetseite.
(4) Die Kosten, die der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 entstehen,
sind von der Gesellschaft für Telematik zu erstatten.
(5) Die Kostenerstattung legt die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit
der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
fest.
§ 363b
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere
Übermittlungsverfahren
(1) Die für die Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz
1 von der Gesellschaft für Telematik festgelegten Komponenten und Dienste der Tele-
matikinfrastruktur bedürfen der Zulassung gemäß § 325. Im Fall einer Auftragsvergabe
für die Entwicklung, Zurverfügungstellung, den Betrieb und die Zulassung der Kompo-
nenten und Dienste durch die Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes
Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit,
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Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt
werden.
(2) Der Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahrens nach § 363a Absatz 1
muss über die nach § 324 erforderliche Zulassung verfügen. Die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen können Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahrens sein,
sofern das sichere Übermittlungsverfahren nur Kassenärztlichen Vereinigungen und
deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die für das Zulassungsverfahren nach Absatz 1 erforderlichen Festlegungen
hat die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer Internetseite zu veröffentli-
chen.
§ 363c
Verpflichtende Nutzung von sicheren Übermittlungsverfahren
(1) Krankenkassen sind verpflichtet, zur Kommunikation mit den Versicherten
auch den Sofortnachrichtendienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 zu nutzen. Leis-
tungserbringer können zur Kommunikation mit den Versicherten auch den Sofortnach-
richtendienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 nutzen.
(2) Krankenkassen sind verpflichtet, zur Kommunikation mit den Leistungserbrin-
gern den sicheren E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 2 zu nutzen. Sollte
Leistungserbringern der sichere E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 2 nicht
zur Verfügung stehen, können auch weitere Kommunikationsmittel für die Kommunika-
tion genutzt werden.
(3) Leistungserbringer, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, sind
verpflichtet den sicheren E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 2 für die elekt-
ronische Kommunikation mit denjenigen zu nutzen, die an die Telematikinfrastruktur
angeschlossen sind.
(4) Die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Telefax ist ab
dem [Datum des letzten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats] für Leistungserbringer und Kostenträger nicht mehr zulässig. Satz 1 findet
keine Anwendung in Fällen, in denen die sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a
Absatz 1 entweder beim Sender oder beim Empfänger nicht zur Verfügung stehen.
§ 363d
Inhalte und Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren
(1) Nach § 324 zugelassene Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahrens
nach § 363a Absatz 1 sind verpflichtet, den Nutzern des sicheren Verfahrens die für ihr
Verfahren geltenden Rahmenbedingungen nach § 363a Absatz 2 auf dem jeweils ak-
tuellen Stand bekannt zu machen und diese als Bedingungen für die Nutzung des si-
cheren Verfahrens mit den Nutzern zu vereinbaren.
(2) Daten des Verzeichnisdienstes nach § 313 dürfen im Rahmen der Nutzung
eines sicheren Übermittlungsverfahrens nicht für die Versendung von Nachrichten zum
Zwecke der Werbung genutzt werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
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(3) Die Gesellschaft für Telematik kann den Zugang eines Nutzers zu einem si-
cheren Übermittlungsverfahren sperren, wenn
1. der Nutzer die Vereinbarung nach Absatz 1 ablehnt,
2. der Nutzer die Vereinbarung nach Absatz 1 zwar annimmt, aber gegen Bestim-
mungen der Rahmenbedingungen nach § 363a Absatz 2 verstößt oder
3. der Nutzer entgegen Absatz 2 Nachrichten zum Zwecke der kommerziellen Wer-
bung versendet.
Der Anbieter des betroffenen Dienstes für das Übermittlungsverfahren hat die Gesell-
schaft für Telematik bei der Aufklärung des Sachverhaltes und der Sperrung des Zu-
gangs des Nutzers zu unterstützen.
(4) Über die Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten hinaus dürfen
Anbieter eines sicheren E-Mail-Dienstes nach § 363a Absatz 1 Nummer 2 diesen auch
zur Versendung von Nachrichten an Nutzer zu Betriebszwecken nutzen.
§ 363e
Nutzung von Fachverfahren im Rahmen von sicheren Übermittlungsverfahren
(1) Standardisierte Verfahren, die die sicheren Übermittlungsverfahren nach
§ 363a Absatz 1 zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung oder zur Unterstüt-
zung, Verarbeitung oder Dokumentation ihrer medizinischen oder administrativen Pro-
zesse nutzen (Fachverfahren), sind der Gesellschaft für Telematik von der Organisa-
tion, die das jeweilige Fachverfahren anbietet, zu melden. Die Meldung hat spätestens
drei Monate bevor die Fachverfahren für die Nutzung im Rahmen eines sicheren Über-
mittlungsverfahrens nach § 363a Absatz 1 veröffentlicht oder einzelnen Nutzergruppen
zur Verfügung gestellt werden zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche Fachver-
fahren,
1. die gesetzlich festgelegt sind oder
2. die voraussichtlich ein durchschnittliches Mengenvolumen von täglich zehntau-
send Nachrichten oder mindestens ein tägliches Datenvolumen von einem Tera-
byte erreichen und bei denen eine Verstetigung der regelhaften täglichen Nutzung
prognostiziert werden kann.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst Informationen über
1. das sichere Übermittlungsverfahren, das das Fachverfahren verwendet,
2. die zu erwartende Anzahl an Nachrichten pro Tag sowie deren zu erwartende
durchschnittliche Größe,
3. die zu erwartende Nutzerzahl sowie
4. den geplanten Angebotsbeginn.
Fachverfahren, die erst nach ihrer Einführung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz
1 erfüllen, sind unverzüglich der Gesellschaft für Telematik zu melden. Die Gesellschaft
für Telematik kann für die Meldung nach Satz 1 weitere Vorgaben machen.
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(3) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, ein Register über die nach Ab-
satz 1 Satz 1 gemeldeten Festlegungen für Fachverfahren zu führen und auf ihrer In-
ternetseite zu veröffentlichen. Das Register enthält Angaben über den Anbieter, die
Bezeichnung und den Verwendungszweck des Fachverfahrens sowie eine von der Ge-
sellschaft für Telematik für das jeweilige Fachverfahren festzulegende eindeutige Ken-
nung. Die Kennung kann darüber hinaus nachgeordnete weitere, von den verantwort-
lichen Organisationen festgelegte Bestandteile enthalten.
(4) Die Gesellschaft für Telematik kann für einzelne sichere Übermittlungsverfah-
ren nach § 363a Absatz 1 im Rahmen ihrer Festlegungen nach § 363a Absatz 2 vor-
geben, dass die Kennung nach Absatz 3 bei der Übermittlung im Rahmen eines Fach-
verfahrens für dessen Zuordnung verpflichtend zu verwenden ist.
§ 363f
Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten mit geeigneten privaten Endge-
räten
(1) Leistungserbringer können innerhalb eines Krankenhauses zur Übermittlung
medizinischer und pflegerischer Daten private Endgeräte nutzen, sofern die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Übermittlung erfolgt mit einem sicheren Verfahren zur Übermittlung medizini-
scher und pflegerischer Daten nach § 363a, bei dem die Dienste und Komponen-
ten nach § 363b Absatz 1 Satz 1 und die Anbieter nach § 363b Absatz 2 Satz 1
zugelassen sind,
2. die für das Verfahren nach § 363a geltenden Rahmenbedingungen zu den Inhalten
und für die Nutzung nach § 363d Absatz 1 werden eingehalten und
3. die nach dem Stand der Technik angemessenen technischen und organisatori-
schen Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Nutzung
privater Endgeräte werden ergriffen.
(2) Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Infor-
mationssicherheit bei der Nutzung privater Endgeräte gelten im Krankenhaus als an-
gemessen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 wenn,
1. die entsprechenden Anforderungen der branchenspezifischen Sicherheitsstan-
dards für die informationstechnische Sicherheit der Gesundheitsversorgung im
Krankenhaus nach § 391 Absatz 4 erfüllt werden,
2. wenn sie gleichwertig zu den Anforderungen nach Nummer 1 sind oder
3. wenn Verarbeiter ohnehin als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des
BSI-Gesetzes angemessene technische Vorkehrungen zu treffen haben.
(3) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft legt fest, welche Voraussetzungen die
privaten Endgeräte zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten erfüllen
müssen.“
75. In § 367 Absatz 1 wird die Angabe „Unfallversicheurng“ durch die Angabe „Unfallversi-
cherung“ ersetzt.
76. In § 369 Absatz 3 wird die Angabe „einem Monat“ durch die Angabe „drei Monaten“
ersetzt.
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77. Nach § 370b wird der folgende § 370c eingefügt:
„§ 370c
Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplatt-
formen
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen vereinbaren bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des 6. Auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anforderungen an digitale Terminbu-
chungsplattformen, die von den Vertragsärzten und den Vertragszahnärzten zur Ver-
einbarung von Terminen in der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden
können. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:
1. die technischen und prozessualen Anforderungen an digitale Terminbuchungs-
plattformen einschließlich der Barrierefreiheit, der Anforderungen an den Nach-
weis der Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach
dem Stand der Technik sowie der Anforderungen an die Nutzung offener und stan-
dardisierter Schnittstellen,
2. Maßnahmen zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und diskriminierungs-
freien Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärzt-
lichen Versorgung sowie zum Ausschluss einer an finanziellen Beiträgen von Ver-
sicherten oder Leistungserbringern oder Dritten ausgerichteten oder einer vergü-
tungsorientierten Terminvergabe,
3. Maßnahmen zum Ausschluss einer kommerziellen Drittnutzung des Terminbu-
chungsprozesses, insbesondere zur Werbefreiheit und zum Ausschluss einer Da-
tennutzung oder Datenweitergabe für Marketingmaßnahmen, sowie Maßnahmen
zur Veröffentlichung der Vermittlungsregeln und
4. die Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern
1 bis 3 durch die Betreiber digitaler Terminbuchungsplattformen gegenüber der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines
der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungs-
stelle nach § 319 einzuleiten.“
78. § 371 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
4. „ Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informati-
onstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs-
und Datenbanksysteme nach diesem Buch,
5. Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die
Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 und
6. Schnittstellen für elektronische Programme, die für die Erstellung elektronischer
Überweisungen nach § 73 Absatz 9a Satz 1 zugelassen sind, mit Ausnahme der
informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten und Krankenhäusern.“
79. § 374a wird durch den folgenden § 374a ersetzt:
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„§ 374a
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten
(1) Hilfsmittel oder Implantate, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung an Versicherte abgegeben werden und die Daten über den Versicherten elektro-
nisch über öffentlich zugängliche Netze an den Hersteller oder verbundene Unterneh-
men übertragen, müssen ab dem 1. Januar 2028 kostenfrei ermöglichen, dass die von
dem Hilfsmittel oder dem Implantat verarbeiteten Daten, einschließlich von Daten in
aggregierter Form, auf der Grundlage einer Einwilligung des Versicherten in geeigne-
ten interoperablen Formaten in eine in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 aufge-
nommene digitale Gesundheitsanwendung übermittelt und dort weiterverarbeitet wer-
den können, soweit die Daten von der digitalen Gesundheitsanwendung zum bestim-
mungsgemäßen Gebrauch durch denselben Versicherten benötigt werden. Die Ver-
pflichtung zur Übermittlung an digitale Gesundheitsanwendungen nach Satz 1 umfasst
auch aus Hilfsmitteln oder Implantaten anderer Hersteller übernommene Daten. Hierzu
müssen die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate nach Satz 1 interoperable Schnitt-
stellen gemäß den Festlegungen nach Absatz 4 Satz 1 anbieten und diese für die digi-
talen Gesundheitsanwendungen, die in das Verzeichnis nach § 139e aufgenommen
sind, öffnen. Die Verpflichtung der Hersteller nach Satz 3 umfasst auch die Bereitstel-
lung geeigneter Angebote zur technischen Unterstützung der Hersteller von digitalen
Gesundheitsanwendungen, die in das Verzeichnis nach § 139e aufgenommen sind,
bei der Anbindung an die Schnittstelle und bei der dauerhaften Sicherstellung der In-
teroperabilität. Die Beeinflussung des Hilfsmittels oder des Implantats durch die digitale
Gesundheitsanwendung ist unzulässig und technisch auszuschließen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet und veröf-
fentlicht ein elektronisches Verzeichnis für interoperable Schnittstellen von Hilfsmitteln
und Implantaten. Die Hersteller der Hilfsmittel und Implantate melden die umgesetzten
interoperablen Schnittstellen nach Absatz 1 zur Veröffentlichung in dem Verzeichnis
nach Satz 1 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Meldung
erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Verzeich-
nisses. Werden Hilfsmittel oder Implantate nach diesem Zeitpunkt erstmals zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben, erfolgt die Meldung zum Zeitpunkt
der erstmaligen Abgabe. Die Hersteller von Hilfsmitteln und Implantaten teilen dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Änderungen an den von den je-
weiligen Geräten verwendeten interoperablen Schnittstellen unverzüglich mit. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ermöglicht die Nutzung der Anga-
ben in dem Verzeichnis nach Satz 1 für digitale Gesundheitsanwendungen, die in das
Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 SGB V aufgenommen sind. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die in dem Verzeichnis nach § 139e Absatz 1
aufgeführten Angaben den Herstellern von Hilfsmitteln und Implantaten auf Antrag in
maschinenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verfügung.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann über den 1. Januar 2028 hinaus eine Versor-
gung mit Hilfsmitteln oder Implantaten erfolgen, welche die Anforderungen nach Absatz
1 nicht erfüllen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist oder die regel-
mäßige Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln oder Implantaten andernfalls nicht
gewährleistet wäre.
(4) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen hat bis
spätestens zum 31. Oktober 2025 im Benehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit
in der Informationstechnik, mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte die erforderlichen technischen und betrieblichen Festlegungen für die Übermitt-
lung von Daten nach Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren gegenseitigen Iden-
tifizierung der Produkte bei der Datenübertragung, zu treffen. Die Gesellschaft für Te-
- 57 -
lematik darf technische Dienste zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der Produkte
nach Maßgabe der technischen Festlegungen nach Satz 1 betreiben.“
80. § 380 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ bis zum 1. Januar 2023 für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Leistungs-
erbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigun-
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Einbezie-
hung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Pallia-
tivversorgung auf Bundesebene.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 oder Absatz 4 nicht zustande,
wird der Vereinbarungsinhalt durch eine von den jeweiligen Vereinbarungspart-
nern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten
festgelegt. Einigen sich die Vereinbarungspartner nicht auf eine Schiedsperson,
so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach
Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen
bestimmt. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson
durch das Bundesamt für Soziale Sicherung und Klagen gegen die Festlegung des
Vereinbarungsinhalts haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die
Festlegung des Vereinbarungsinhalts sind gegen den Vereinbarungspartner zu
richten. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vereinbarungspartner zu
gleichen Teilen.“
81. § 383 wird durch den folgenden § 383 ersetzt:
§ 383„
Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztli-
chen Versorgung
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt im Benehmen mit dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, der Gesellschaft für Telematik und dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik in einer Richtlinie Einzelheiten zu den Anfor-
derungen an ein sicheres elektronisches Verfahren sowie an informationstechnische
Systeme für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer
sowie das Nähere
1. über Inhalt und Struktur des elektronischen Briefes und
2. zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten Mengenausweitung.
(2) In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die Übermittlung des elektronischen
Briefes die nach § 363a Absatz 1 festgelegten sicheren Verfahren genutzt werden, so-
bald diese zur Verfügung stehen. Die Richtlinie ist dem Bundesministerium für Gesund-
heit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der Richtlinie hat das Bundesministerium
für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die
Stellungnahme eine angemessene Frist setzen. Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann die Richtlinie innerhalb von einem Monat beanstanden und eine Frist zur
Behebung der Beanstandungen setzen.
- 58 -
(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines Anbieters
eines informationstechnischen Systems für an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmende Leistungserbringer, dass sein System die Vorgaben der Richtlinie erfüllt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht eine Liste mit denjenigen infor-
mationstechnischen Systemen, für die die Anbieter eine Bestätigung nach Satz 1 er-
halten haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertragszahnärzte.“
82. Nach § 383 wird der folgende Neunte Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 9
(Weitere) Durchführung der Verordnung (EU) 2025/327 (EHDS-Verordnung)“.
83. Im neuen Neunten Abschnitt werden die folgenden §§ 383a bis 383c eingefügt:
„§ 383a
Stellen für digitale Gesundheit; zentrale Beschwerdestelle
(1) Stellen für digitale Gesundheit im Sinne der Verordnung (EU) 2025/327
(EHDS-Verordnung) sind
1. das Bundesministerium für Gesundheit im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Artikel
19 Absatz 2 Buchstabe a, c und f der EHDS-Verordnung und
2. die Gesellschaft für Telematik im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Artikel 19 Ab-
satz 2 Buchstabe b, d, e, g, h und j bis l der EHDS-Verordnung.
(2) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Aufgaben der Koordinierungsstelle
zwischen mehreren Stellen für digitale Gesundheit gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 3
der EHDS-Verordnung und die Aufgaben der für den Tätigkeitsbericht gemäß Artikel
20 Satz 1 und 2 der EHDS-Verordnung verantwortlichen Stelle für digitale Gesundheit
wahr. Vor Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts ist das Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit herzustellen.
(3) Beschwerden in Bezug auf die Vorschriften des Kapitels II der EHDS-Verord-
nung können unbeschadet der Vorgaben des Artikels 21 der EHDS-Verordnung bei
der bei der Gesellschaft für Telematik eingerichteten koordinierenden Stelle nach § 307
Absatz 5 als zentraler Beschwerdestelle eingereicht werden.
§ 383b
Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachungsbehörde im Sinne der EHDS-Verordnung ist das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik.
- 59 -
§ 383c
Untergruppen des EHDS-Ausschusses; Lenkungsgruppen
Die deutschen Vertreter in Untergruppen des EHDS-Ausschusses gemäß Artikel
92 Absatz 6 der EHDS-Verordnung und in den Lenkungsgruppen für MyHealth@EU
und HealthData@EU gemäß Artikel 95 der EHDS-Verordnung haben, soweit es sich
um wesentliche Angelegenheiten handelt, vor der Stimmabgabe das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen.“
84. § 384 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Spezifikationen definierte, standardisiert dokumentierte Anforderungen an
die technische, semantische und syntaktische Interoperabilität und an die
qualitativen und quantitativen Funktionen informationstechnischer Systeme
in Form von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Refe-
renzarchitekturen oder Softwarekomponenten;“.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „Interoperabilitätsanforderungen“ durch die Angabe
„Anforderungen“ ersetzt.
85. § 385 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „Interoperabilitätsanforderungen“
durch die Angabe „Anforderungen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 16 wird die Angabe „Interoperabilitätsanforderungen“ durch die
Angabe „verbindlich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Anforde-
rungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 17 wird die Angabe „verbindlichen Interoperabilitätsanforderun-
gen“ durch die Angabe „verbindlich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festge-
legten Anforderungen“ ersetzt.
86. § 386 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Leistungserbringer halten Patientendaten nach diesem Buch im interope-
rablen Format in ihren informationstechnischen Systemen vor und tauschen diese im
interoperablen Format aus.“
87. Nach § 386 werden folgende §§ 386a und 386b eingefügt:
„§ 386a
Interoperabilitätspflicht
(1) Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 Satz 2 Num-
mer 3 haben den Leistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen
Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen For-
mat bereitzustellen und den Leistungserbringern die Haltung von Patientendaten nach
diesem Buch im interoperablen Format zu ermöglichen. § 630f Absatz 3 und § 630g
des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben hiervon unberührt.
- 60 -
(2) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der Rechtsverordnung
nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; das geltende interoperable
Format bei der Übermittlung aus und in digitale Gesundheitsanwendungen ergibt sich
aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1 in Verbindung § 6 der Digi-
talen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen die Leistungserbringenden bei der
Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 1 unterstützen. Die Unterstützung der Kas-
senärztlichen Vereinigungen nach Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit Einwilligung
der Leistungserbringenden die personenbezogenen Gesundheitsdaten der Patienten
des Leistungserbringenden bei den Herstellern stellvertretend für die Leistungserbrin-
genden anzufordern.
(4) Stellt der Hersteller die begehrten Informationen entgegen Absatz 1 nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht im interoperablen Format bereit, so ist er dem Leistungser-
bringer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 386b
Digitalberatung
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen vertragsärztlichen Leistungserbringen-
den Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versor-
gungsprozesse und Praxisorganisation, sowie der Verbesserung der Cybersicherheit
machen.“
88. In § 387 wird in den Absätzen 1 bis 4 jeweils die Angabe „Interoperabilitätsanforderun-
gen“ durch die Angabe „Anforderungen“ ersetzt.
89. § 388 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Interoperabilitätsanforderungen dieses Bu-
ches“ durch die Angabe „Anforderungen dieses Kapitels“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „deren Interoperabilität“ durch die Angabe „die verbind-
lich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Anforderungen“ ersetzt.
90. § 396 wird durch den folgenden § 396 ersetzt:
§ 396„
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Kranken-
kassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwal-
tung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des
Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landes-
recht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversiche-
rung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn
sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für
1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 61 -
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufent-
haltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder
Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufent-
haltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 des
Dritten Buches,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem
Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsge-
setzes,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in
den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
6. Verstöße gegen Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der
Fleischwirtschaft,
9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger
der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrich-
tung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Bei-
träge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von
Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 sowie nach dem Elften Kapitel von Versi-
cherten erhoben werden, ist unzulässig.
(2) Die Gesellschaft für Telematik hat ihr bekannte Tatsachen, die den Verdacht
einer Ordnungswidrigkeit nach § 397 Absatz 2a Nummer 2, oder 4 begründen könnten,
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mitzuteilen.“
91. § 397 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt
oder entgegen § 332a Absatz 2 Satz 2 Kosten im Zusammenhang mit der
Wahl eines Herstellers oder Anbieters erhebt.“
b) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,
2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 62 -
3. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 geeignete Maßnahmen nicht oder nicht recht-
zeitig durchführt,
4. einem Auskunftsverlangen der Gesellschaft für Telematik nach § 329 Absatz
2a Satz 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
5. einer verbindlichen Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 3 oder § 333 Absatz
3 zuwiderhandelt
6. entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder
betreibt,
7. entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
8. entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informa-
tionstechnisches System in Verkehr bringt.“
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und
des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 der oder die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(5) Wird im Verfahren über eine Ordnungswidrigkeit nach § 397 Absatz 2a
Nummer 2, 3 oder 4 das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ge-
mäß § 76 Absatz 1 oder Absatz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beteiligt, so hat das Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik die Gesellschaft für Telematik um Stellungnahme
zu ersuchen. Erlangt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ge-
mäß § 76 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Kenntnis vom Urteil
oder anderen das Verfahren abschließenden Entscheidungen, so hat es die Ge-
sellschaft für Telematik umgehend hierüber zu unterrichten.“
92. In der Anlage zu § 307 Absatz 1 Satz 3 (Datenschutz-Folgenabschätzung) wird in Ab-
schnitt 2.2 in der Tabelle in der Spalte „Beschreibung“ in dem Absatz nach dem zweiten
Spiegelstrich in Satz 4 die Angabe „§ 342 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 342
Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 219d wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
(6) „ Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
- 63 -
Ausland, Aufbau und Betrieb der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit
nach der Verordnung (EU) 2025/327 (EHDS-Verordnung) (nationale Kontaktstelle
für digitale Gesundheit). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ist der für die Datenverarbei-
tung durch die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit Verantwortliche nach
Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Gesellschaft für Telematik
übernimmt im Rahmen ihrer Aufgaben als Stelle für digitale Gesundheit gemäß
§ 383a Absatz 1 Nummer 2 die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von
Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf euro-
päischer Ebene und legt die technischen Grundlagen für die nationale Kontakt-
stelle für digitale Gesundheit fest, auf deren Basis der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, die
nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit betreibt. Über den Betrieb der nati-
onalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit stimmt sich der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für Telematik ab. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft unter Berücksichtigung
der europäischen semantischen Interoperabilitätsfestlegungen und im Benehmen
mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik
die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität, die für den grenzüberschrei-
tenden Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt diese Festlegungen auf eu-
ropäischer Ebene ab. Die Festlegungen sind auf die Plattform nach § 385 Absatz
1 Satz 2 Nummer 5 aufzunehmen.
(7) Die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit hat im Rahmen ihrer
Aufgabenerfüllung nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste und Anwendungen der Tele-
matikinfrastruktur zu nutzen. Hierbei finden die Regelungen des Elften Kapitels
Anwendung.
(8) Hat der Versicherte zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs
von Gesundheitsdaten für die Behandlung oder die Einlösung einer Verordnung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland, des-
sen nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit von der Europäischen Kommis-
sion in die Liste der an MyHealth@EU angebundenen nationalen Kontaktstellen
für digitale Gesundheit von Drittländern gemäß Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 3
der EHDS-Verordnung aufgenommen wurde, (MyHealth@EU-Mitgliedstaat) in die
Nutzung des Verfahrens zur Übermittlung
1. seiner Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte,
2. der elektronischen vertragsärztlichen Verordnung oder
3. der Dispensierinformationen
eingewilligt, darf die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit diese Daten zu
diesem Zweck an die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit des
MyHealth@EU-Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet oder die Verord-
nung eingelöst wird, übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Be-
handlung oder der Einlösung der Verordnung die Übermittlung durch eine eindeu-
tige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen Kontaktstelle für digitale Ge-
sundheit technisch freigibt. Es sind technische Maßnahmen zu treffen, die eine
Kenntnisnahme der Daten und einen Zugriff durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
und durch die Kontaktstelle für digitale Gesundheit ausschließen.“
b) In Absatz 10 wird die Angabe „eHealth-Kontaktstelle sowie der nationalen Kontakt-
stelle für digitale Gesundheit, die spätestens zum 26. März 2029 ihren Betrieb auf-
- 64 -
nimmt,“ durch die Angabe „nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit“ er-
setzt.
2. In § 352a wird der Satzteil nach der Aufzählung durch folgenden Satzteil ersetzt:
„zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten zur Unter-
stützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen
MyHealth@EU-Mitgliedstaat nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zugriff
auf die Daten berechtigten Leistungserbringer über die jeweiligen nationalen Kontakt-
stellen für digitale Gesundheit bedarf der vorherigen Einwilligung durch den Versicher-
ten in die Nutzung des Zugriffsverfahrens nach § 351 Absatz 2 Nummer 2. Zusätzlich
ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung den Zugriff der
nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit des Mitgliedstaats, in dem die Behand-
lung stattfindet, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt. Für
die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbringer in einem anderen
MyHealth@EU-Mitgliedstaat finden die Bestimmungen des Mitgliedstaats Anwendung,
in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat“.
3. § 360 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Krankenkas-
sen und Kostenträger nach § 362, die Komponenten nach Satz 8 zur Verfügung
stellen sicherzustellen, dass Versicherte über diese Komponenten zum Zweck des
grenzüberschreitenden Austauschs, Daten elektronischer Verordnungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit übermitteln kön-
nen. Für die Übermittlung ist die vorherige Einwilligung in die Nutzung des Über-
mittlungsverfahrens und die technische Freigabe zum Zeitpunkt der Einlösung der
Verordnung bei dem Leistungserbringer, der nach dem Recht des jeweiligen an-
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des jeweiligen Drittlands, des-
sen nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit nach Artikel 24 Absatz 3 der
EHDS-Verordnung in der Liste der nationalen Kontaktstellen, die an
MyHealth@EU angebunden sind, enthalten ist (MyHealth@EU-Mitgliedstaat) zum
Zugriff berechtigt ist, erforderlich.“
b) In Absatz 12 wird Nummer 2 durch die folgend Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte über die Kompo-
nenten nach Absatz 10 Satz 1 zum Zweck des grenzüberschreitenden Aus-
tauschs von Daten der elektronischen Verordnung, nach vorheriger Einwilli-
gung in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens und technischer Freigabe
zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung bei dem nach dem Recht des
jeweiligen anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaats zum Zugriff berechtigten
Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach Absatz 2 Satz
1 der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit übermitteln können.“
4. § 361 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Übermittlung von Daten der elektronischen Verordnung nach § 360 Ab-
satz 2 zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, zum Zweck der
Unterstützung einer Behandlung des Versicherten, an einen in einem anderen
MyHealth@EU-Mitgliedstaat nach dem Recht des jeweiligen MyHealth@EU-Mitglied-
staats zum Zugriff auf Verordnungsdaten berechtigten Leistungserbringer über die je-
weiligen nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit, bedarf der vorherigen Ein-
willigung durch den Versicherten in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens. Zusätz-
lich ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Einlösung der Verordnung,
- 65 -
die Übermittlung an die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit des
MyHealth@EU-Mitgliedstaats in dem die Verordnung eingelöst wird, durch eine ein-
deutige bestätigende Handlung technisch freigibt. Abweichend von den Absätzen 1 und
2 sowie von § 339 finden für die Verarbeitung der Daten durch einen Leistungserbrin-
ger in einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat die Bestimmungen des
MyHealth@EU-Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Verordnung eingelöst wird. Hier-
bei finden die gemeinsamen europäischen Vereinbarungen zum grenzüberschreiten-
den Austausch von Gesundheitsdaten Berücksichtigung. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland hat die
Versicherten über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung und
Nutzung von Daten der elektronischen Verordnung zum grenzüberschreitenden Aus-
tausch von Gesundheitsdaten über die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit
zu informieren.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 219d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, werden in Absatz 8 die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden
Nummern 1 bis 6 ersetzt:
1. „ seiner Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte,
2. der elektronischen vertragsärztlichen Verordnung,
3. der Dispensierinformationen,
4. seiner Daten zu Befundberichten aus bildgebender Diagnostik,
5. seiner Daten zu Laborbefunden und zu Befundberichten aus invasiven oder chirurgi-
schen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen oder
6. seiner Daten zu Entlassbriefen“.
Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes
vom 23.Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 323) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „Krankenpflege“ die Angabe „außerklinische
Intensivpflege und Soziotherapie,“ eingefügt.
2. In § 27a Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
- 66 -
Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 53d Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „und“ gestrichen.
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch die Angabe „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ zum digitalen Datenaustausch der Medizinischen Dienste.“
2. In § 94 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe „Auswertungen“ die Angabe „und
den Hinweisen auf die Ergebnisse dieser Auswertungen“ eingefügt.
3. § 106c wird durch die folgenden §§ 106c und 106d ersetzt:
„§ 106c
Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur
Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben haben die
Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die Pflegekassen oder
die Landesverbände der Pflegekassen für die gegenseitige Übermittlung von Daten
das sichere Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur nach § 363a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches zu nutzen, sofern der jeweilige Medizinische
Dienst und die Pflegekasse oder der jeweilige Landesverband der Pflegekasse an die
Telematikinfrastruktur angebunden sind. Die Vorschrift des § 114 Absatz 1a bleibt un-
berührt.
§ 106d
Verpflichtende Nutzung von sicheren Übermittlungsverfahren
(1) Pflegekassen sind verpflichtet, zur Kommunikation mit den Versicherten auch
den Sofortnachrichtendienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches zu
nutzen. Leistungserbringer können zur Kommunikation mit den Versicherten auch den
Sofortnachrichtendienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches nutzen.
(2) Pflegekassen sind verpflichtet, zur Kommunikation mit den Leistungserbrin-
gern den sicheren E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches
zu nutzen. Sollte Leistungserbringern der sichere E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1
Nummer 2 nicht zur Verfügung stehen, können auch weitere Kommunikationsmittel für
die Kommunikation genutzt werden.
- 67 -
(3) Leistungserbringer, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, sind
verpflichtet den sicheren E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 2 des Fünften
Buches für die elektronische Kommunikation mit denjenigen zu nutzen, die an die Te-
lematikinfrastruktur angeschlossen sind. Die Vorschrift des § 114 Absatz 1a bleibt un-
berührt.
(4) Die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Telefax ist ab
dem [Datum des letzten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats] für Leistungserbringer und Kostenträger nicht mehr zulässig. Satz 1 findet
keine Anwendung in Fällen, in denen die sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a
Absatz 1 des Fünften Buches entweder beim Sender oder beim Empfänger nicht zur
Verfügung stehen.
(5) §§ 363a bis 363b und §§ 363d bis f des Fünften Buches gelten entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung
des Gesundheitswesens
In Artikel 1 Nummer 94 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Beschleu-
nigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 22. März
2024, BGBl. 2024 I S. 101) wird die Angabe „Kategorie 2“ durch die Angabe „Kategorie 3“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 102) wird
wie folgt geändert:
1. Dem Gesetz wird folgender Abschnitt vorangestellt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlori-
entierten Forschungszwecken“ durch die Angabe „Weiternutzung von Gesund-
heitsdaten zu gemeinwohlorientierten Zwecken“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird vor der Angabe „zu Forschungszwecken,“ die Angabe „ zur Wei-
ternutzung, insbesondere“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- 68 -
(3) „ Dieses Gesetz regelt auch die Durchführung der Verordnung (EU)
2025/327 (EHDS-Verordnung), soweit sie die Sekundärnutzung im Sinne des Ar-
tikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der EHDS-Verordnung betrifft.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
(4) „ Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Fünften und Elften
Buches Sozialgesetzbuch und denen des Gendiagnostikgesetzes vor, soweit sie
den gleichen Sachverhalt regeln.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
regelt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
(6) „ Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 2 der EHDS-Verordnung
und des Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Angabe „im Sinne dieses Gesetzes“ wird die Angabe „Darüber hinaus
sind“ eingefügt.
bb) Die Angabe „sind oder ist“ wird gestrichen.
cc) Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 8 werden gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 werden zu den Nummern 1, 2 und 3.
ee) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/679“ durch
die Angabe „DSGVO“ ersetzt.
4. § 3 wird durch folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Forschungskennziffer
(1) Für die Verknüpfung von Gesundheitsdaten verschiedener Gesundheitsda-
teninhaber zur Weiternutzung von Gesundheitsdaten und für die Durchsetzung des Wi-
derspruchsrechts nach Artikel 71 Absatz 1 der EHDS-Verordnung wird eine eindeutige,
pseudonyme Kennziffer für natürliche Personen (Forschungskennziffer) eingeführt.
(2) Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten legt im Benehmen mit
dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ein technisches Ver-
fahren fest, mit dem aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer
nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Forschungs-
kennziffer nach Absatz 1 generiert werden kann. Aus der Forschungskennziffer darf
kein Rückschluss auf den unveränderbaren Teil der Krankenversicherungsnummer
möglich sein. Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten stellt das tech-
- 69 -
nische Verfahren nach Satz 1 kostenfrei für die Nutzung durch Gesundheitsdateninha-
ber und weitere Akteure bereit.
(3) Gesundheitsdateninhaber sollen für die von ihnen gehaltenen Datensätze mit
personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten Forschungskennziffern erhe-
ben und zu speichern. Gesundheitsdateninhaber dürfen hierzu den unveränderbaren
Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zur Erzeugung der Forschungskennziffer verarbeiten.
(4) Die Verarbeitung der Forschungskennziffer durch Gesundheitsdateninhaber
und durch weitere an der Weiternutzung beteiligte Stellen ist zulässig,
1. wenn die Verknüpfung von Daten verschiedener Gesundheitsdateninhaber nach
diesem Gesetz oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt ist und
2. soweit die Verarbeitung der Forschungskennziffer zur Verknüpfung erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln:
1. Zu den technischen Anforderungen und der Ausgestaltung der Forschungskenn-
ziffer,
2. Zum technischen Verfahren der Erstellung der Forschungskennziffer nach Absatz
2 Satz 1 und
3. Zur Ermöglichung der sektorenübergreifenden Verknüpfung von Daten durch den
Abgleich der Forschungskennziffer mit anderen, sektorenspezifischen oder sekto-
renübergreifenden Identifikationsmerkmalen oder Kennziffern.“
5. Der bisherige § 4 wird durch folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Verarbeitung von Daten verstorbener Personen
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
erlaubt ist, dürften im gleichen Umfang auch Daten verarbeitet werden, die sich auf
bereits verstorbene Personen beziehen.
(2) Eingelegte Widersprüche gelten nach dem Tod fort. Die Einlegung von Wider-
sprüchen durch Hinterbliebene ist ausgeschlossen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU)
2016/679“ durch die Angabe „DSGVO“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird jeweils die Angabe „Datennutzenden“ durch die Angabe „Antrag-
stellenden“ ersetzt.
7. Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:
- 70 -
„Abschnitt 2
Durchführung des Kapitels IV der EHDS-Verordnung
§ 6
Zugangsstellen für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Aufgaben der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten nach Artikel 55, 57, 58
und 59 der EHDS-Verordnung werden durch eine koordinierende Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten und domänenspezifische Zugangsstellen für Gesundheitsdaten
nach Maßgabe dieses Abschnitts wahrgenommen.
(2) Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten und die domänen-
spezifischen Zugangsstellen beraten Antragsteller für Gesundheitsdaten, Gesund-
heitsdatennutzer und Gesundheitsdateninhaber. Die koordinierende Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten und die domänenspezifischen Zugangsstellen arbeiten bei der Er-
füllung ihrer Aufgaben zusammen, um eine einheitliche Anwendung der EHDS-Verord-
nung zu gewährleisten.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Verfahren und zur Zustän-
digkeitsverteilung der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten zu regeln. In der Rechts-
verordnung kann die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Zugangsstellen für Ge-
sundheitsdaten abweichend von den Regelungen in §§ 7 bis 9 geregelt werden.
§ 7
Koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung
(1) Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird eine zentrale
koordiniere Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eingerichtet (koordinierende Zu-
gangsstelle für Gesundheitsdaten). Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend
von Satz 1 eine andere Stelle zu bestimmen, die die Aufgaben der koordinieren Zu-
gangsstelle für Gesundheitsdaten übernimmt.
(2) Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ist Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten nach Artikel 55 Absatz 1 der EHDS-Verordnung. Sie ist auch die
Koordinierungsstelle nach Artikel 55 Absatz 1 Satz 3 EHDS-Verordnung und nimmt
deren Aufgaben war. Sie übernimmt auch die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle
für die Sekundärnutzung nach Artikel 75 Absatz 1 der EHDS-Verordnung. Die koordi-
nierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
1. unterhält ein Managementsystem nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe e) der
EHDS-Verordnung; sie nimmt hierüber eingehende Anträge auf Zugang zu Ge-
sundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen entgegen und leitet diese an die
für die Bearbeitung und Entscheidung zuständige Zugangsstelle für Gesundheits-
daten weiter,
2. unterhält eine öffentliches Informationssystem nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe
f) der EHDS-Verordnung,
- 71 -
3. kommt den Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Artikel 57 Absatz 1 Buch-
stabe g) und h) der EHDS-Verordnung nach,
4. erleichtert den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsda-
ten nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe i),
5. veröffentlicht auf elektronischem Wege, nämlich auf der Internetseite des Bundes-
instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder einer anderen geeigneten Inter-
netseite, die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j) der EHDS-Verordnung genannten
Informationen,
6. erfüllt Verpflichtungen gegenüber natürlichen Personen nach Artikel 57 Absatz 1
Buchstabe k) der EHDS-Verordnung,
7. veröffentlicht und übermittelt den Tätigkeitsbericht nach Artikel 59 der EHDS-Ver-
ordnung,
8. Erhebung von Gebühren nach Artikel 62 der EHDS-Verordnung und nach Maß-
gabe des § 13 dieses Gesetzes, einschließlich der Festsetzung von Gebühren
nach Artikel 62 Absatz 4 der EHDS-Verordnung und Information über die Kosten-
schätzung nach Artikel 62 Absatz 5 der EHDS-Verordnung,
9. trifft Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 63 Absätze 1 bis 6 der EHDS-Ver-
ordnung,
10. verhängt Bußgelder nach Artikel 64 der EHDS-Verordnung,
11. stellt sicher, dass regelmäßig Audits nach Artikel 73 Absatz 3 der EHDS-Verord-
nung in den sicheren Verarbeitungsumgebungen stattfinden, und ergreift gegebe-
nenfalls erforderlichen Abhilfemaßnahmen,
12. prüft Datenqualitäts- Nutzbarkeitskennzeichnungen nach Artikel 78 Absatz 4 der
EHDS-Verordnung und hebt diese erforderlichenfalls auf,
13. ist die Anlaufstelle für Beschwerden nach Artikel 81 der EHDS-Verordnung und
richtet insbesondere ein leicht zugängliches Instrument für Beschwerden nach Ar-
tikel 81 Absatz 3 der EHDS-Verordnung ein.
(3) Soweit die Zuständigkeit nicht bei einer domänenspezifischen Zugangsstelle
für Gesundheitsdaten nach § 8 liegt, ist die die koordinierende Zugangsstelle außer-
dem zuständig für
1. Entscheidungen über Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten sowie über Ge-
sundheitsdatenanfragen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a) der EHDS-Verord-
nung, einschließlich der Aufgaben in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) bis
iii) der EHDS-Verordnung,
2. die Verarbeitung von elektronischen Gesundheitsdaten nach Artikel 57 Absatz 1
Buchstabe b) der EHDS-Verordnung,
3. die Ergreifung von Maßnahmen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c) der EHDS-
Verordnung zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, von Geschäftsge-
heimnissen oder des gesetzlichen Datenschutzrechts,
4. Zusammenarbeit mit und Beaufsichtigung von Gesundheitsdateninhabern nach
Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d) der EHDS-Verordnung,
- 72 -
5. Erfüllung aller weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Sekundärnutzung
nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe l) der EHDS-Verordnung,
6. Zusammenarbeit nach Artikel 57 Absatz 2 der EHDS-Verordnung,
7. Unterstützung öffentlicher Stellen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der EHDS-Ver-
ordnung,
8. Unterrichtung von Gesundheitsdateninhabern über wesentliche Befunde nach Ar-
tikel 58 Absatz 3 der EHDS-Verordnung, soweit keine Nichtwissenserklärung nach
§ 17 Absatz 3 Nummer 2 vorliegt,
9. Prüfung von Download-Anfragen nach Artikel 73 Absatz 2 Satz 2 der EHDS-Ver-
ordnung.
(4) Darüber hinaus hat die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
die Aufgabe,
1. die Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und in Gremien zur Steigerung
der Verfügbarkeit von Gesundheitsdaten und beim Aufbau einer vernetzten Ge-
sundheitsdateninfrastruktur auf Bundesebene und in der Europäischen Union zu
unterstützen,
2. Konzepte zu erstellen zur Nutzung von sicheren Verarbeitungsumgebungen als
Maßnahme zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Rah-
men der Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten zu Sekundärnutzungszwe-
cken.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu
1. der Einrichtung und zur Organisation der koordinierenden Zugangsstelle für Ge-
sundheitsdaten,
2. den Einzelheiten der Wahrnehmung der Aufgaben der koordinierenden Zugangs-
stelle für Gesundheitsdaten nach den Absätzen 1 bis 4 sowie zu den hierbei anzu-
wendenden Verfahren.
(6) Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten richtet im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für For-
schung, Technologie und Raumfahrt einen Arbeitskreis zur Gesundheitsdatennutzung
ein. Der Arbeitskreis setzt sich aus Vertretern der Gesundheitsdateninhaber, aus Ver-
tretern der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung ge-
nannt oder nach dieser Verordnung anerkannt sind, aus Vertretern von Leistungser-
bringern, aus Vertretern der Gesundheitsforschung sowie aus Vertretern weiterer be-
troffener Gruppen und Institutionen zusammen. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der
Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation der Aufgabenwahrnehmung der ko-
ordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit.
§ 8
Domänenspezifische Zugangsstellen für Gesundheitsdaten; Beleihung; Verordnungs-
ermächtigung
(1) Zur Sicherstellung des erforderlichen Fachwissens bei der Bearbeitung von
Anträgen auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen werden
- 73 -
nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten
für bestimmte Bereiche (domänenspezifische Zugangsstellen für Gesundheitsdaten)
festgelegt.
(2) Die domänenspezifischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten nehmen die
Aufgaben nach § 7 Absatz 3 war für Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und
Gesundheitsdatenanfragen, die in ihre alleinige oder überwiegende Zuständigkeit fal-
len.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
1. teilrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts als Be-
liehenen die Wahrnehmung einzelner oder aller Aufgaben nach § 7 Absatz 3 für
einen festzulegenden Bereich, insbesondere für bestimmte Kategorien von elekt-
ronischen Gesundheitsdaten oder Daten bestimmter Kategorien von Gesundheits-
dateninhabern, zu übertragen, und
2. im Wege der Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu re-
geln, dass eine öffentliche Stelle oder einzelne Organisationen einer öffentlichen
Stelle einzelne oder alle Aufgaben nach § 7 Absatz 3 für einen festzulegenden
Bereich, insbesondere für bestimmte Kategorien von elektronischen Gesundheits-
daten oder Daten bestimmter Kategorien von Gesundheitsdateninhabern, wahr-
nimmt.
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 oder der Erlass
der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 betreffend Kategorien von elektroni-
schen Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdateninhaber
3. aus der industriellen Gesundheitswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie,
4. der Renten- und Unfallversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales,
5. der Forschung durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt,
6. amtlicher Statistiken das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(4) Die Beleihung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, wenn die Ausstat-
tung zur wirksamen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und Ausübung der
übertragenen Befugnisse nach Artikel 55 Absatz 2 Satz 1 der EHDS-Verordnung bei
dem zu Beleihenden nachweislich sichergestellt wird. Die Beleihung kann jederzeit
ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen ver-
bunden werden. Der Beliehene untersteht der Aufsicht der beleihenden Stelle. Wird
der Rechtsträger der beleihenden Stelle von einem Dritten wegen eines Schadens in
Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes
diesem durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechtsträger bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen. Vertragliche An-
sprüche des Rechtsträgers aus demselben Schadensereignis gegen Dritte bleiben un-
berührt und sind vorrangig geltend zu machen.
(5) Die domänenspezifischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten unterstützen
sich gegenseitig und die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 7 Absätze 2 bis 4.
- 74 -
(6) Zugangsstellen für Gesundheitsdaten können im gegenseitigen Einverneh-
men Aufgaben für einander wahrnehmen.
§ 9
Zuständigkeit der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten
(1) Die koordinierende Zugangsstelle leitet die eingehenden Anträge auf Zugang
zu Gesundheitsdaten nach Artikel 67 der EHDS-Verordnung und Gesundheitsdaten-
anfragen nach Artikel 69 der EHDS-Verordnung an die zuständige domänenspezifi-
sche Zugangsstelle für Gesundheitsdaten weiter; soweit möglich soll die Übermittlung
im Wege eines automatisierten Verfahrens verlaufen. Die zuständige domänenspezifi-
sche Zugangsstelle für Gesundheitsdaten nimmt die Aufgaben nach § 7 Absatz 3 wahr.
(2) Fällt ein Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder eine Gesundheitsda-
tenanfrage nicht in die ausschließliche oder überwiegende Zuständigkeit einer domä-
nenspezifischen Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, entscheidet in Abweichung von
§ 8 Absatz 2 die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten über den Antrag
oder die Gesundheitsdatenanfrage unter Beteiligung der betroffenen domänenspezifi-
schen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten. Die betroffenen domänenspezifischen
Zugangsstellen für Gesundheitsdaten geben im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Ent-
scheidungsempfehlung ab. Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ist
an die Entscheidungsempfehlungen nicht gebunden.
(3) In Abweichung von Absatz 2 kann die koordinierende Zugangsstelle für Ge-
sundheitsdaten ihre Entscheidungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 an eine domänen-
spezifische Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im Einvernehmen mit dieser übertra-
gen. Im Einvernehmen mit den betroffenen domänenspezifischen Zugangsstelle Zu-
gangsstellen für Gesundheitsdaten können in Fällen des Absatz 2 im Einvernehmen
mit den domänenspezifischen Zugangsstelle gegenseitig Aufgaben für einander wahr-
nehmen.
(4) Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sind nicht befugt, Anträge auf Zugang
zu Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdatenanfragen zu stellen. Stellt eine Einrich-
tung, an der eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten eingerichtet ist, einen Antrag auf
Zugang zu Gesundheitsdaten oder eine Gesundheitsdatenanfrage, entscheidet in Ab-
weichung von § 8 Absatz 2 die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten.
Abweichend von Satz 2 entscheidet über Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten
oder Gesundheitsdatenanfragen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte das Bundesministerium für Gesundheit. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann im Rahmen der Beleihung nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 oder im Wege der
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 festlegen, dass die Entscheidung
über Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdatenanfragen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte einer domänenspezifische Zu-
gangsstelle übertragen wird. Sofern das Bundesministerium in einer Rechtsverordnung
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 eine andere Stelle bestimmt, die die Aufgaben der koordinie-
ren Zugangsstelle für Gesundheitsdaten übernimmt, kann es in dieser Rechtsverord-
nung auch festlegen, dass die Entscheidung nach Satz 3 durch die koordiniere Zu-
gangsstelle für Gesundheitsdaten getroffen wird.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 werden die Aufgaben nach Artikel 57 Absatz
1 Buchstabe a) Ziffer i) bis iii) der EHDS-Verordnung sowie die übrigen Aufgaben nach
§ 7 Absatz 3 durch die domänenspezifischen Zugangsstellen wahrgenommen, soweit
sie in ihrer Zuständigkeit betroffen sind. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die Zu-
gangsstellen für Gesundheitsdaten bei der Erfüllung dieser Aufgaben zusammen.
- 75 -
§ 10
Verknüpfung, Pseudonymisierung und Bereitstellung
(1) Für die Vorbereitung und Bereitstellung der Daten eines Antrags auf Zugang
zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage ist die Verknüpfung der ge-
genständlichen Daten zulässig, soweit dies erforderlich für die Erfüllung des Anspru-
ches auf Datenzugang ist. Die zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ver-
knüpft die Daten verschiedener Gesundheitsdateninhaber anhand der Forschungs-
kennziffer nach § 3.
(2) Die verknüpften Daten werden vor der Bereitstellung in der sicheren Verarbei-
tungsumgebung für den Gesundheitsdatennutzer pseudonymisiert, sofern sie nicht
anonymisiert bereitgestellt werden. Die Forschungskennziffer nach § 3 wird nicht ge-
genüber Gesundheitsdatennutzern offengelegt.
(3) Bei der Bereitstellung der Daten informiert die zuständige Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten den Gesundheitsdatennutzer darüber, in welchem Umfang Daten
aufgrund eines Widerspruchs gegen die Sekundärnutzung nicht bereitgestellt wurden,
sofern dies für den vom Gesundheitsdatennutzer verfolgten Zweck erforderlich ist.
§ 11
Gesundheitsdateninhaberpflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Gesundheitsdateninhaber stellen den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 erforderlichen Informationen zur Verfü-
gung.
(2) In Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 60 Absatz 1 der EHDS-Verordnung stel-
len Gesundheitsdateninhaber der anfordernden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
die einschlägigen personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gemeinsam
mit der jeweiligen Forschungskennziffer nach § 3 zur Verfügung. Unmittelbar identifi-
zierende Daten betroffener Personen sind vor der Zurverfügungstellung zu entfernen.
(3) Gesundheitsdateninhaber sollen, soweit möglich und geeignet, die Telema-
tikinfrastruktur nach § 306 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nutzen, wenn sie
elektronische Gesundheitsdaten nach Artikel 60 Absatz 1 der EHDS-Verordnung zur
Verfügung stellen.
(4) Die Pflichten nach Artikel 60 der EHDS-Verordnung bestehen auch für Ge-
sundheitsdateninhaber, die bereits Datenlieferungsverträge mit Dritten abgeschlossen
haben.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt im Wege der Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1. für den Fall zu regeln, dass der gleiche Datensatz bei mehr als einem Gesund-
heitsdateninhaber vorliegt, mit dem Ziel, dass der Datensatz in diesem Fall nur von
einem Gesundheitsdateninhaber angefordert und zur Verfügung gestellt wird,
2. zu besonderen Anforderungen an vertrauenswürdige offenen Datenbanken nach
Artikel 60 Absatz 5 der EHDS-Verordnung zu regeln.
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§ 12
Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt im Wege der Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln, dass die Pflichten be-
stimmter Gesundheitsdateninhaber oder Beratungspflichten nach § 6 Absatz 2 Satz 1
durch Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten nach Artikel 50 Absatz 3 der EHDS-
Verordnung erfüllt werden. Abweichend von Satz 1 erfolgt der Erlass der Rechtsver-
ordnung betreffend Kategorien von elektronischen Gesundheitsdaten oder Gesund-
heitsdateninhaber
1. aus der industriellen Gesundheitswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie,
2. der Renten- und Unfallversicherung durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales,
3. der Forschung durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt,
4. amtlicher Statistiken das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
§ 13
Vertrauenswürdige Dateninhaber; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt im Wege der Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Benennung von Ge-
sundheitsdateninhabern als vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber nach Artikel
72 Absatz 2 der EHDS-Verordnung zu regeln. § 12 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14
Sichere Verarbeitungsumgebungen; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten legt im Rahmen der Ent-
scheidung nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 fest, in welcher sicheren Verarbeitungsumge-
bung Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt werden. Antragsteller für Gesundheits-
daten können in ihrem Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten um Bereitstellung der
Daten in einer bestimmten sicheren Verarbeitungsumgebung bitten.
(2) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten dürfen sich im Rahmen der Bereit-
stellung von elektronischen Gesundheitsdaten in sicheren Verarbeitungsumgebungen
nach Artikel 73 der EHDS-Verordnung Dritter bedienen, soweit sichergestellt ist, dass
die Anforderungen des Artikel 73 der EHDS-Verordnung eingehalten werden. Unter
diesen Voraussetzungen kann die sichere Verarbeitungsumgebung auch von Gesund-
heitsdateninhabern angeboten oder betrieben werden.
(3) Soweit sie Teil des genehmigten Antrags sind, können Gesundheitsdatennut-
zer auch elektronische Gesundheitsdaten, deren Gesundheitsdateninhaber sie sind, in
die sichere Verarbeitungsumgebung einbringen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
- 77 -
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt im Wege der Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu:
1. Der Auswahl sicherer Verarbeitungsumgebungen,
2. Anforderungen an Dritte, die sichere Verarbeitungsumgebungen anbieten.
§ 15
Gebühren
(1) Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten erheben Gebühren von den Ge-
sundheitsdatennutzern nach Maßgabe des Artikel 62 der EHDS-Verordnung, ein-
schließlich eines etwaigen Ausgleichs für die Kosten, die den Gesundheitsdateninha-
bern entstehen. Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten geben entrichtete Aus-
gleichszahlungen an die Gesundheitsdateninhaber weiter.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt die gebührenpflichti-
gen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen
sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstat-
tung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, Gebührenermä-
ßigungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszu-
schläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die koordinierende Zu-
gangsstelle für Gesundheitsdaten übertragen werden.
§ 16
Datenschutzrechtliche Informationspflichten
(1) Soweit Gesundheitsdateninhaber verpflichtet sind, gemäß Artikel 13 der
DSGVO zu informieren, umfasst dies auch die Information darüber, dass die erhobe-
nen Daten möglicherweise gemäß dem Sekundärnutzungsverfahrens nach Kapitel IV
der EHDS-Verordnung an Gesundheitsdatennutzer zur Verfügung gestellt werden. Die
koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten wird zu diesem Zweck Muster für
die Gesundheitsdateninhaber zur Verfügung stellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die Informationspflicht der Gesundheitsda-
teninhaber gemäß Artikel 13 Absatz 3 der DSGVO und Artikel 14 Absatz 4 der DSGVO
für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erhobene elektronische
Gesundheitsdaten. Dies gilt auch, wenn die Daten aufgrund einer Einwilligung nach
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) DSGVO verarbeitet wurden.
(3) Gesundheitsdatennutzer haben gegenüber betroffenen Personen im Rahmen
des Sekundärnutzungsverfahrens nach Kapitel IV der EHDS-Verordnung keine Infor-
mationspflichten nach Artikel 13 und 14 der DSGVO.
§ 17
Register zur Durchführung der Betroffenenrechte
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine geeignete Einrichtung
mit der Errichtung und dem Betrieb eines Registers zur Durchführung der Betroffenen-
- 78 -
rechte nach der EHDS-Verordnung. Die Einrichtung muss aufgrund ihrer finanziellen,
organisatorischen, technischen und personellen Ausstattung gewährleisten, dass sie
die ihr nach den folgenden Absätzen übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(2) Die nach Absatz 1 beauftragte Einrichtung richtet das Register zur Durchfüh-
rung der Betroffenenrechte nach der EHDS-Verordnung ein und führt dieses.
(3) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können zu jeder Zeit in
dem Register
1. ihren Widerspruch nach Artikel 71 der EHDS-Verordnung erklären,
2. eine Erklärung in Ausübung des Rechts auf Nichtwissen über wesentliche Befunde
nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 3 der EHDS-Verordnung abgeben,
einsehen, ändern oder widerrufen. Die Erklärung kann direkt bei dem Register nach
Satz 1, bei der Ombudsstelle gemäß § 342a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch oder, so-
weit vorhanden, über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts der elektro-
nischen Patientenakte nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
abgegeben werden. Wird die Erklärung bei der Ombudsstelle bzw. über die Benutzer-
oberfläche eines geeigneten Endgeräts abgegeben, so gibt der für die elektronische
Patientenakte Verantwortliche die Erklärungen an das Register weiter. Die nach Absatz
1 beauftragte Einrichtung hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik sichere Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, das Einsehen,
die Änderung und den Widerruf von Erklärungen nach Satz 1 festzulegen.
(4) In Ausübung des Widerspruchsrechts nach Artikel 71 Absatz 1 der EHDS-
Verordnung können natürliche Personen
1. der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen elektronischen Ge-
sundheitsdaten für die Sekundärnutzung im Rahmen der EHDS-Verordnung ins-
gesamt widersprechen, oder
2. ihren Widerspruch auf bestimmte Zwecke nach Artikel 53 Absatz 1 der EHDS-Ver-
ordnung beschränken.
Ist der Widerspruch auf einen oder mehrere Zwecke beschränkt, so ist er bei Anträgen
auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdatenanfragen zu berücksichtigen,
die auf diese Zwecke ausgerichtet sind. Dies gilt auch, wenn der Antrag darüber hinaus
auf Zwecke ausgerichtet ist, die nicht von dem Widerspruch umfasst sind.
(5) Die nach Absatz 1 beauftragte Einrichtung darf im Hinblick auf die Person, die
eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1. die Erklärung selbst,
2. Datum und Uhrzeit der Abgabe, Änderung oder des Widerrufs der Erklärung,
3. der unveränderliche Teil der Krankenversicherungsnummer nach § 290 Absatz 1
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch,
4. die Forschungskennziffer nach § 3,
5. die für den Authentifizierung nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten und
6. weitere Daten, die die erklärende Person freiwillig angibt, um die Durchsetzung
ihrer Rechte technisch zu erleichtern.
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(6) Die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum
Zweck der Feststellung verarbeitet werden,
1. ob die elektronischen Gesundheitsdaten derjenigen Person, die die Erklärung ab-
gegeben hat, nach Artikel 68 Absatz 7 der EHDS-Verordnung den Gesundheits-
datennutzern bereitgestellt oder für Gesundheitsdatenanfragen nach Artikel 69 der
EHDS-Verordnung verwendet werden können oder
2. ob diejenige Person, die die Erklärung abgegeben hat, über wesentliche Befunde
unterrichtet werden möchte,
sowie zur Durchsetzung des jeweils erklärten Willens der betroffenen Person. Die nach
Absatz 1 beauftragte Einrichtung darf die im Register gespeicherten personenbezoge-
nen Daten darüber hinaus zum Zweck der Erstellung eines Jahresberichts verwenden.
(7) Die Feststellung und Durchsetzung nach Absatz 6 soll in einem automatisier-
ten Abrufverfahren übermittelt werden. Die nach Absatz 1 beauftragte Einrichtung hat
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das
automatisierte Abrufverfahren festzulegen.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit dem Bundes-
amt für die Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu:
1. Dem Authentifizierungsverfahren nach Absatz 3 Satz 4,
2. den Datensätzen nach Absatz 5 festlegen.
3. dem Feststellungs- und Durchsetzungsverfahren nach Absatz 6 Satz 1,
4. den Anforderungen an den Jahresbericht nach Absatz 6 Satz 2.
§ 18
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit den Zugangsstel-
len für Gesundheitsdaten
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist [abweichend von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes] die
1. nach Artikel 65 der EHDS-Verordnung für die Überwachung und Durchsetzung der
Anwendung des Rechts zum Widerspruch nach Artikel 71 der EHDS-Verordnung
zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, und
2. für die Überwachung der Anwendung des Kapitels IV der EHDS-Verordnung be-
züglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige Datenschutzauf-
sichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen.
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§ 19
Befugnisse zur Durchsetzung der EHDS-Verordnung nach Artikel 63 und 64 der
EHDS-Verordnung
(1) Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ist befugt, die für die
Durchsetzung der EHDS-Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 63 und
64 der EHDS-Verordnung zu ergreifen.
(2) Für die Ergreifung von Maßnahmen nach Artikel 63 der EHDS-Verordnung,
insbesondere das Verfahren zum Ausschluss von Gesundheitsdatennutzern und Ge-
sundheitsdateninhabern nach Artikel 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 der
EHDS-Verordnung, richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes, soweit das Verfahren nicht durch die EHDS-Verordnung bestimmt ist.
Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten kann ein Zwangsgeld in Höhe
von bis zu kann bis zu 500 000 Euro festsetzen.
§ 20
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 64 Absatz 4 und 5 der EHDS-Verordnung gelten,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die fest-
gesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro über-steigt.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 64 Absatz 4 und 5 der
EHDS-Verordnung gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vor-
schriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über
das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungs-
gesetzes, entsprechend. Die §§ 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Ver-
fahren nur mit Zustimmung der koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
einstellen kann.
§ 21
Verfahren für Beschwerden nach Artikel 81 der EHDS-Verordnung
(1) Die koordinierende Zugangstelle für Gesundheitsdaten untersucht als Anlauf-
stelle im Sinne des Artikel 81 der EHDS-Verordnung eine Beschwerde in angemesse-
nem Umfang und unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen
Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung, insbesondere wenn die
weitere Koordinierung mit anderen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder anderen
Aufsichtsbehörden notwendig ist.
(2) Die koordinierende Zugangstelle für Gesundheitsdaten erleichtert das Einrei-
chen einer Beschwerde nach Artikel 81 der EHDS-Verordnung durch Maßnahmen wie
etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt
werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
- 81 -
(3) Wird eine Beschwerde bei einer domänenspezifischen Zugangsstelle für Ge-
sundheitsdaten eingereicht, gibt diese die Beschwerde an die koordinierende Zugangs-
stelle ab.
§ 22
Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation, einschließlich der Übermittlung von Erklärungen, Informatio-
nen und Dokumenten, zwischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten untereinander
sowie zwischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und natürlichen oder juristischen
Personen auf Grundlage der EHDS-Verordnung oder dieses Gesetzes soll, soweit
möglich, elektronisch erfolgen.
§ 23
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 1 die Forschungskennzif-
fer nicht an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten übermittelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die EHDS-Verordnung in der Fassung
vom 11. Februar 2021 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 63 Absatz 1 angeforderte Informationen nicht liefert,
2. entgegen Artikel 78 einen Datensatz mit einer unzutreffenden Datenqualitäts- und
Nutzbarkeitskennzeichnung versieht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 mit einer
Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
§ 24
Besondere Regeln für elektronische Gesundheitsdaten nach Artikel 51 Absatz 1
Buchstaben f) und g) der EHDS-Verordnung
(1) Die Verarbeitung von elektronischen Gesundheitsdaten nach Artikel 51 Ab-
satz 1 Buchstaben f) und g) der EHDS-Verordnung für die Sekundärnutzung ist nur
zulässig, wenn die betroffene Person nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der DSGVO
in die Verarbeitung dieser Daten für die Sekundärnutzung eingewilligt hat.
(2) Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten wird zu diesem
Zweck Musterinformationen und -erklärungen für die Gesundheitsdateninhaber zur
Verfügung stellen“.
8. Nach § 24 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
- 82 -
„Abschnitt 3
Spezielle Datennutzungsverfahren“.
9. Der bisherige § 6 wird § 25 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ wird durch die Angabe „DSGVO“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird vor der Angabe „oder“ die Angabe „, einschließlich dem
Entwickeln von KI-Modellen und KI-Systemen im Sinne von Artikel 3 Nummer
1 der Verordnung (EU) 2024/1689 im Gesundheitsbereich,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ durch die Angabe
„DSGVO“ ersetzt.
10. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
§ 26„
Verarbeitung von Gesundheitsdaten mit Genehmigung der Datenschutzaufsicht
(1) Für ein Forschungsvorhaben dürfen die Verantwortlichen die erforderlichen
Gesundheitsdaten auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeiten, so-
weit die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde hierfür eine Genehmigung erteilt.
Eine Genehmigung nach Satz 1 kann auf Antrag für inhaltlich und zeitlich begrenzte
Forschungsvorhaben erteilt werden.
(2) Im Antrag nach Absatz 1 ist anzugeben:
1. Das Ziel des Forschungsvorhabens,
2. eine Beschreibung der Daten, die im Rahmen des Forschungsvorhabens verarbei-
tet werden,
3. eine nachvollziehbare Darlegung, dass Umfang und Struktur der Daten, die verar-
beitet werden sollen, geeignet und erforderlich sind, um die angestrebten Zwecke
zu erfüllen,
4. der geplanten Datenverarbeitung, einschließlich des methodischen Ansatzes,
5. der Zeitraum, in dem die Daten verarbeitet werden sollen, und
6. die Begründung, dass der angestrebte Zweck nicht mit einem Datenzugang auf-
grund anderer Rechtsgrundlagen erreicht werden kann.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die Verarbeitung
für das Forschungsvorhaben erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen
an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der
Verarbeitung überwiegen. Die Genehmigung kann jederzeit ganz oder teilweise zu-
rückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
- 83 -
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden, soweit der Zugang
zu den im Antrag genannten Daten abschließend spezialgesetzlich geregelt ist oder
der Zugang in angemessener Form auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage möglich
ist.“
11. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:
§ 27„
Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der kli-
nischen Krebsregister der Länder; Verordnungsermächtigung
(1) Die Verknüpfung von pseudonymisierten Daten des Forschungsdatenzent-
rums Gesundheit nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit pseudonymi-
sierten Daten der klinischen Krebsregister der Länder nach § 65c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie die Verarbeitung dieser Daten für Forschungsvorhaben ist
nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2) Für die Verknüpfung und für die Verarbeitung der pseudonymisierten Daten
nach Absatz 1 bedarf es einer vorherigen Genehmigung der koordinierenden Zugangs-
stelle für Gesundheitsdaten. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, sofern
1. die Verknüpfung der in Absatz 1 genannten Daten für die zu untersuchende For-
schungsfrage erforderlich ist,
2. die erforderlichen Anträge auf Zugang zu den zu verknüpfenden Daten in pseudo-
nymisierter Form beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit nach § 303e Absatz
3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei den zuständigen klinischen
Krebsregistern der Länder nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach
dem geltenden Landesrecht für den Zugang zu den zu verknüpfenden Daten in
pseudonymisierter Form bewilligt worden sind und
3. schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder
das öffentliche Interesse an der Forschung das Geheimhaltungsinteresse der be-
troffenen Person überwiegt und das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug
auf die beantragten Daten bewertet und unter angemessener Wahrung des ange-
strebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen minimiert wor-
den ist.
(3) In dem Antrag haben die Antragstellenden nachvollziehbar darzulegen, dass
Umfang und Struktur der zu verknüpfenden Daten geeignet und erforderlich sind, um
die zu untersuchende Forschungsfrage zu beantworten.
(4) Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
1. unterstützt die Antragstellenden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Ge-
nehmigung nach Absatz 2 Satz 1 bei der Kommunikation mit dem Forschungsda-
tenzentrum Gesundheit und mit den beteiligten klinischen Krebsregistern der Län-
der nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei der Stellung der
in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Anträge,
2. stellt für den Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 und für die in Absatz
2 Satz 2 Nummer 2 genannten Anträge einen einheitlichen Antragsprozess im Be-
nehmen mit zwei von den klinischen Krebsregistern der Länder nach § 65c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Vertretern und dem Zentrum für
- 84 -
Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut nach § 1 Absatz 1 des Bundeskrebs-
registerdatengesetzes bereit und
3. leitet die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Anträge an die zuständigen
Stellen weiter.
(5) Wird die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt, so werden die im Antrag
benannten Daten mit einer von der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsda-
ten für den jeweiligen Antrag festzulegenden sicheren Verarbeitungsumgebung einer
öffentlich-rechtlichen Stelle verknüpft und den Antragstellenden als pseudonymisierte
Einzeldatensätze, ohne Sichtbarmachung von Pseudonymen, verfügbar gemacht. In
einer sicheren Verarbeitungsumgebung muss durch geeignete technische und organi-
satorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Verarbeitung durch die Antragstel-
lenden auf das für den jeweiligen Nutzungszweck erforderliche Maß beschränkt ist und
insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann.
(6) Wird die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt, übermitteln die klinischen
Krebsregister der Länder nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die
durch die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgelegte sichere Ver-
arbeitungsumgebung die beantragten Daten in pseudonymisierter Form zusammen mit
einem auf Grundlage der Krankenversichertennummer anlassbezogen zu erstellenden
Pseudonym unter Mitwirkung der Vertrauensstelle nach § 303c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 9. Zur
Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Datenzusammenführung soll bei der Über-
mittlung der Daten der klinischen Krebsregister der Länder nach § 65c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ein Datenbereinigungsverfahren genutzt werden.
(7) Wird die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt, übermittelt das For-
schungsdatenzentrum Gesundheit nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
an die durch die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten festgelegte si-
chere Verarbeitungsumgebung die beantragten Daten in pseudonymisierter Form zu-
sammen mit einem anlassbezogen zu erstellenden Pseudonym unter Mitwirkung der
Vertrauensstelle nach § 303c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach den
Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 9.
(8) Die Antragstellenden dürfen die nach Absatz 5 zugänglich gemachten Daten
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugänglich gemacht werden, und
2. nicht an Dritte weitergeben.
Die Antragstellenden haben bei der Verarbeitung darauf zu achten, keinen Bezug zu
Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen. Im Fall einer unab-
sichtlichen Herstellung eines Personenbezugs ist die koordinierende Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten zu informieren. Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheits-
daten leitet die enthaltene Information an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit
und an die zuständigen klinischen Krebsregister der Länder nach § 65c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch weiter.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu
1. dem technischen Verfahren zur Verknüpfung der Daten anhand einem anlassbe-
zogen zu erstellenden Pseudonym, einschließlich der hierzu erforderlichen Daten-
verarbeitung durch
a) das Forschungsdatenzentrum Gesundheit,
- 85 -
b) die klinischen Krebsregister der Länder nach § 65c des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch,
c) das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut nach § 1 des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes,
d) die zentrale Antrags- und Registerstelle nach § 10 des Bundeskrebsregister-
datengesetzes sowie
e) die beteiligten Vertrauensstellen dieser Einrichtungen,
2. den Anforderungen an sichere Verarbeitungsumgebungen nach Absatz 5 und den
Kriterien für die Auswahl der Verarbeitungsumgebung durch die koordinierende
Zugangsstelle für Gesundheitsdaten,
3. dem einheitlichen Antragsprozess und den weiteren in Absatz 4 genannten unter-
stützenden Maßnahmen der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsda-
ten,
4. dem in Absatz 6 genannten Datenbereinigungsverfahren.
Hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Be-
nehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati-
onsfreiheit und mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.“
12. Nach § 27 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Sicherungsmaßnahmen und Gemeinwohlorientierung“.
13. Nach der Abschnittsüberschrift wird folgender § 28 eingefügt:
§ 28„
Registrierungs- und Publikationspflicht
(1) Sofern in einem Forschungsvorhaben Gesundheitsdaten auf Grundlage die-
ses Gesetzes ohne die Einwilligung der betroffenen Personen zu Forschungszwecken
verarbeitet werden, sind die für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen verpflichtet,
das Forschungsvorhaben vor Beginn der Datenverarbeitung bei der koordinierenden
Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zu registrieren.
(2) Eine Registrierung nach Absatz 1 ist entbehrlich, wenn das Forschungsvorha-
ben auf Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift bereits registriert wurde.
(3) Die für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen sind verpflichtet, die For-
schungsergebnisse innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Forschungsvorha-
bens in anonymisierter Form und in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise zu
veröffentlichen und, sofern das Forschungsvorhaben nach Satz 1 registriert wurde, bei
der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zu hinterlegen.
(4) Behörden können bestimmen, dass Forschungsvorhaben, die sie in Auftrag
gegeben haben oder die unter ihrer Rechts- oder Fachaufsicht durchgeführt werden,
- 86 -
abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 nicht registriert werden müssen oder deren
Ergebnisse nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden müssen,
sofern dies zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen gemäß § 3 des Infor-
mationsfreiheitsgesetzes erforderlich ist.“
14. Der bisherige § 7 wird zu § 29 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Datennutzende“ wird durch die Angabe „Natürliche und juristi-
sche Personen“ ersetzt.
bb) Die Angabe „für wissenschaftliche Forschungszwecke“ wird durch die Angabe
„nach diesem Gesetz“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Datennutzende“ wird durch die Angabe „Natürliche und juristi-
sche Personen“ ersetzt.
bb) Die Angabe „für wissenschaftliche Forschungszwecke“ wird durch die Angabe
„nach diesem Gesetz“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ wird durch die Angabe „DSGVO“
ersetzt.
bb) Die Angabe „den Datennutzenden“ wird durch die Angabe „einer natürlichen
oder juristischen Person, der Daten nach diesem Gesetz verfügbar gemacht
wurden,“ ersetzt.
cc) Die Angabe „datenhaltende Stelle“ wird durch die Angabe „Stelle, welche die
Daten verfügbar gemacht hat“ ersetzt .
15. Der bisherige § 8 wird gestrichen.
16. Der bisherige § 9 wird zu § 30 und in Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EU)
2016/679“ durch die Angabe „DSGVO“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 5. Mai 1964 (GBl. DDR 1964 I S.
101), wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
2. § 40b wird wie folgt geändert:
- 87 -
a) Absatz 6 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6.
3. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 6“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angaben „bis 6“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gendiagnostikgesetzes
Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ die Möglichkeit zur Abgabe einer Einwilligung in die Sekundärnutzung gemäß
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2025/327 nach Maßgabe des § 24 des Ge-
sundheitsdatennutzungsgesetzes.“
2. In § 11 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Verfügbarmachung des Ergebnisses der genetischen Untersuchung oder Analyse
für die Sekundärnutzung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2025/327 erfolgt nach
Maßgabe des Abschnitts 2, insbesondere § 24, des Gesundheitsdatennutzungsgeset-
zes.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 26. März 2029 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 26. März 2031 in Kraft.
(4) § 27 des GDNG tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
- 88 -
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elekt-
ronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. L 257 vom 25.7.2014, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.4.2024 zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale
Identität (Abl. L, 2024/1183, vom 30.4.2024) geändert worden ist.
2. Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
3. Verordnung (EU) 2025/327 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den
europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung
(EU) 2024/2847.
- 89 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die konsequente und an den Bedürfnissen der Nutzer ausgerichtete Digitalisierung un-
seres Gesundheitswesens und der Pflege ist entscheidend, um eine moderne, effiziente
und zukunftsfähige Versorgung in Deutschland sicherzustellen. Durch die schnelle, si-
chere und vollständige Bereitstellung medizinischer und pflegerischer Informationen und
den Ausbau digitaler Technologien und Infrastrukturen kann die Versorgung optimiert,
die Patientensicherheit erhöht und somit die Gesundheitsversorgung nachhaltig verbes-
sert werden.
In den letzten Jahren haben wir in Deutschland große Fortschritte bei der Digitalisierung
in unserem Gesundheitswesen und der Pflege erlebt. Es wurden zahlreiche rechtliche
und praktische Weichenstellungen vorgenommen, um die Gesundheitsversorgung unter
Nutzung digitaler Dienste und Anwendungen effizienter und patientenzentrierter zu ge-
stalten. Durch die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)
im Digital-Gesetz (DigiG) werden nun Gesundheitsdaten der Versicherten in der Hand
der Versicherten zusammengeführt. Mit der Einführung von Anwendungen wie dem
elektronischen Rezept (E-Rezept) und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gung wurden wichtige Voraussetzungen geschaffen, damit die Digitalisierung in der Ver-
sorgung ihr volles Potenzial entfalten kann. Durch das Gesetz zur verbesserten Nutzung
von Gesundheitsdaten sind Gesundheitsdaten umfangreicher als zuvor für Versorgung
und Forschung nutzbar. Und auch die Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswe-
sen und die Pflege verdeutlicht die Notwendigkeit, dass Digitalisierung optimal in Ver-
sorgungsprozesse integriert sein muss.
Dieses hohe Tempo bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der Pflege gilt es
aufrecht zu erhalten. Denn ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und Errungen-
schaften bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten, die Potenziale digitaler Anwendun-
gen und datengestützter Prozesse auszuschöpfen und auf diese Weise zu einer besse-
ren und kosteneffizienteren Gesundheitsversorgung beizutragen. Um diese Potenziale
auszuschöpfen und die Kernziele der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der
Pflege – bessere Versorgung, mehr Patientensicherheit, Entlastung der Leistungserbrin-
genden von bürokratischen Aufwänden – zu erreichen, sollen mit diesem Gesetz Maß-
nahmen in beinahe allen digitalisierungsrelevanten Bereichen unseres Gesundheitssys-
tems ergriffen werden.
So ist beispielsweise die Fortentwicklung der Telematikinfrastruktur, der ePA und der
Gesellschaft für Telematik (gematik) erforderlich. Die vorhandenen digitalen Versor-
gungs-Elemente sollen nutzerfreundlicher weiterentwickelt werden, in gute Prozesse in-
tegriert und mit neuen digitalen Möglichkeiten verknüpft werden. Zudem ist eine Förde-
rung der Interoperabilität, aber auch Performanz, Stabilität und Nutzerfreundlichkeit der
informationstechnischen Systeme der Leistungserbringer notwendig, um medienbruch-
freie und damit auch nutzerfreundliche Prozesse in der Gesundheitsversorgung zu ge-
währleisten. Die ePA soll kontinuierlich weiterentwickelt werden, um sie für versorgungs-
relevante Zwecke bestmöglich nutzbar zu machen. Ziel ist dabei die umfassende Ver-
wendbarkeit von vorhandenen Daten der ePA sowie die Stärkung des Wettbewerbs um
gute und nutzenstiftende Anwendungen für die Versicherten sowie die Förderung von
Innovationen innerhalb der ePA. Hierbei wird eine anwenderfreundliche Nutzbarkeit und
Barrierefreiheit für besondere Patientengruppen und Nutzerinnen und Nutzer der ePA
- 90 -
berücksichtigt. Erforderlich ist zudem die Weiterentwicklung der Zugriffsmöglichkeiten
auf die ePA durch Apothekerinnen und Apotheker, um eine umfassende Überprüfung
der Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten. Das Gesetz zielt zudem darauf ab,
technische Weichenstellungen für das geplante Primärversorgungskonzept für den am-
bulanten Bereich vorzunehmen.
Auch Potentiale bei der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten sollen besser ausge-
schöpft werden – etwa im Bereich der sektorenübergreifenden Forschung, der verbes-
serten Steuerung unseres Gesundheitswesens und der Pflege oder der Integration in-
novativer Technologien. Durch die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens können
bestehende Hürden abgebaut und klare, praxistaugliche Regelungen geschaffen wer-
den, welche die Nutzung von Gesundheitsdaten nicht nur für die medizinische For-
schung ermöglichen, sondern auch dem Ziel dienen, die Versorgung der Patientinnen
und Patienten nachhaltig zu verbessern. Mit diesem Gesetz wird der Weg zu einer ver-
netzten und interoperablen Gesundheitsdateninfrastruktur fortgesetzt.
Bei all diesen Regelungen sind die neuen europarechtlichen Anforderungen der Verord-
nung (EU) 2025/327 über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS-Verord-
nung) zu berücksichtigen. Die EHDS-Verordnung zielt darauf ab, einen gemeinsamen
Rahmen für Nutzung und Austausch elektronischer Gesundheitsdaten in der gesamten
EU zu schaffen (European Health Data Space, im Folgenden „EHDS“). Patientinnen und
Patienten können aufgrund der EHDS-Verordnung besser auf ihre personenbezogenen
elektronischen Gesundheitsdaten zugreifen und diese kontrollieren (Primärnutzung).
Zudem können bestimmte Daten für Zwecke des öffentlichen Interesses, der Unterstüt-
zung gesundheitspolitischer Maßnahmen und der wissenschaftlichen Forschung weiter-
verwendet werden (Sekundärnutzung). Dieses Gesetz dient der fristgerechten Durch-
führung der EHDS-Verordnung sowohl im Bereich der Primärnutzung als auch im Be-
reich der Sekundärnutzung.
Dieses Gesetz hat daher insbesondere zum Ziel:
– wesentliche technische Voraussetzungen für die Vorbereitung eines digital ge-
stützten Primärversorgungssystems zu schaffen,
– Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung und für die Verbesserung unseres
Gesundheitssystems nutzbar zu machen,
– die innovative Nutzung der bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden Da-
ten im Interesse der Versicherten flexibel und rechtssicher zu stärken,
– die EHDS-Verordnung in Deutschland unbürokratisch, fristgerecht und innovati-
onsfördernd durchzuführen,
– in Deutschland ein europäisch anschlussfähiges und vernetztes Gesundheitsda-
tenökosystem aufzubauen,
– den Interoperabilitätsprozess im Gesundheitswesen und in der Pflege stringent
und sektorübergreifend weiterzuentwickeln,
– die ePA für versorgungsrelevante Zwecke weiterzuentwickeln, um eine bestmög-
liche und praktikable Nutzung der ePA zu gewährleisten,
– den Wettbewerb um gute und nutzenstiftende Anwendungen für die Versicherten
zu stärken sowie die Förderung von Innovationen innerhalb der ePA,
– die Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur zu verbessern, und
- 91 -
– die Digitalisierung der Kommunikation zwischen Leistungserbringern im Gesund-
heitswesen und in der Pflege weiter voranzutreiben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um die folgen-
den wesentlichen Maßnahmen ergänzt.
Stärkung der Primärnutzung von Gesundheitsdaten und Versorgungsorientierung:
In diesem Gesetz werden die zur Durchführung der EHDS-Verordnung erforderlichen An-
passungen im nationalen Recht vorgenommen. Im Bereich der Primärnutzung von Gesund-
heitsdaten (zu Versorgungszwecken) werden über die künftig verpflichtende grenzüber-
schreitende Infrastruktur MyHealth@EU ab 2029 sukzessive verschiedene Kategorien
elektronischer Gesundheitsdaten zwischen EU-Mitgliedstaaten übermittelbar sein. Die Auf-
gaben von Stellen für digitale Gesundheit und Marktüberwachungsbehörden, die die Vor-
schriften zur Primärnutzung und Systemen für elektronische Gesundheitsaufzeichnungen
(kurz: EHR-Systemen) umsetzen, werden geeigneten Stellen innerhalb des deutschen Ge-
sundheitssystems zugewiesen, wobei insbesondere eine Aufgabenzuweisung an die Ge-
sellschaft für Telematik (gematik) im Fokus steht. Die Rolle der gematik wird auch im Be-
reich Interoperabilität weiterentwickelt. Die Aufgaben des Kompetenzzentrums für Interope-
rabilität im Gesundheitswesen werden erweitert, insbesondere im Rahmen des Konformi-
tätsbewertungsverfahrens. Durch neu zugewiesenen Aufgaben, unter anderem auch durch
die Festlegung von qualitativen und quantitativen Funktionen informationstechnischer Sys-
teme im Gesundheitswesen, wird sichergestellt, dass diese nicht nur auf der technischen,
semantischen und syntaktischen Ebene miteinander kommunizieren können, sondern auch
bestimmungsgemäß in der Praxis von Anwenderinnen und Anwendern nutzbar sind. Dies
vermindert zugleich administrative Aufwände für die Leistungserbringer und steigert die
Qualität und Patientenzentrierung der Gesundheitsversorgung weiter. Sowohl Leistungser-
bringer als auch Hersteller informationstechnischer Systeme werden zur weiteren Stärkung
und Umsetzung des Rechts auf Interoperabilität der Patientinnen und Patienten zu mehr
Interoperabilität verpflichtet. Erstere müssen gesundheitsbezogene Daten ihrer Patientin-
nen und Patienten künftig im interoperablen Format vorhalten. Damit korrespondiert die
Pflicht für Hersteller informationstechnischer Systeme, diese interoperable Datenhaltung in
den Systemen der Leistungserbringer künftig auch ermöglichen zu müssen. Die Kassen-
ärztlichen Vereinigungen sollen zudem künftig Leistungserbringern eine Digitalberatung zur
Digitalisierung der Praxen und zur Kompetenzerweiterung anbieten, auch in Bezug auf Cy-
bersicherheit.
Um besondere Patientengruppen sowie Nutzer der ePA zielgruppenspezifischer zu beraten
und zu unterstützen (z.B. Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugendliche) werden die
Ombudsstellen der Krankenkassen weitere Rechte erhalten. Hierbei wird zunächst ermög-
licht, Vertreterregelungen über die Ombudsstelle einzurichten, zu verwalten und zu löschen.
Stärkung der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung, Forschung
und Innovation:
Auch für den Bereich Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten werden die Vorgaben der
EHDS-Verordnung durchgeführt. So wird der gesetzliche Rahmen für den Aufbau eines
vernetzten, europäisch anschlussfähigen Gesundheitsdatenökosystems geschaffen. Zu-
nächst werden die vorgesehenen Rollen und Aufgaben im Datenzugangsverfahrens nach
Kapitel IV der EHDS-Verordnung verteilt. Dabei wird ein dezentrales System mit einer ko-
ordinierenden Zugangsstelle und weitere domänenspezifische Zugangsstellen vorgesehen.
Weiterhin werden die notwendigen Regelungen zur Ausgestaltung des Widerspruchsver-
fahrens geschaffen und ein Register für Betroffenenrechte wird errichtet. Um die Verknüp-
fung von Daten und die Umsetzung von Widerspruchsrechten im EHDS-Sekundärnut-
- 92 -
zungsverfahren zu ermöglichen wird eine eindeutige Forschungskennziffer als unique iden-
tifier festgelegt.
Auch neben dem EHDS-Sekundärnutzungsverfahren wird die Nutzung von Gesundheits-
daten weiter verbessert. So wird insbesondere die Weiternutzung von Daten der Kranken-
kassen gestärkt. Durch eine Rechtsgrundlage für die Errichtung von Reallaboren können
Krankenkassen zukünftig innovative Datennutzung rechtssicher erproben. Die bestehende
Vorschrift zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch Kranken-
kassen und Pflegekassen wird zudem überarbeitet.
Zudem wird auch das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Gesundheit beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte weiterentwickelt. Zukünftig wird in bestimmten Fällen
auch ein Antrag auf Datenzugang beim FDZ ermöglicht, bei dem einzelne Leistungserbrin-
ger identifiziert werden. Ein solcher Antrag soll beispielsweise zulässig sein, wenn er der
Kontaktherstellung zwischen Leistungserbringern mit ähnlichen Fällen dient, beispielsweise
um einen fachlichen Austausch zwischen Leistungserbringern zu ermöglichen.
Durch die unterschiedslose Verfügbarmachung von Gesundheitsdaten aller Geschlechter
wird der „Gender Data Gap“ verringert. So werden bei Forschung und Entwicklung auch die
gesundheitlichen Bedarfe und Umstände von Frauen besser berücksichtigt.
Schaffung von Mehrwerten durch digitale Anwendungen und Versorgungsprozesse
Durch verschiedene Regelungen werden spürbare Mehrwerte für Versicherte sowie Entlas-
tungen für Leistungserbringer geschaffen. Versicherten sollen nutzerfreundliche, digitale
Wege in die ambulante Versorgung angeboten werden, die auch die Einführung des ge-
planten Primärversorgungssystems vorbereiten. Ein wichtiges Instrument ist die E-Über-
weisung, die wir noch in dieser Legislaturperiode etablieren wollen. Zudem wollen wir einen
digitalen Versorgungseinstieg schaffen: Versicherten können bundesweit über die ePA-Be-
nutzeroberfläche (ePA-App) zu der bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzung
durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und anschließend ggf.
einer digitalen Terminbuchung weitergeleitet werden und so einen einfachen, digitalen Weg
in die ambulante Versorgung nutzen. In weiteren Schritten soll hier die standardisierte Erst-
einschätzung durch eine umfassendere digitale Bedarfseinschätzung zur Einschätzung der
Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung, sowie zur Zuordnung der Behandlungs-
bedarfe in die geeignete Versorgungsebene, abgelöst werden. Die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhalten den Auftrag, die
für die digitale Bedarfseinschätzung erforderlichen Vorgaben und Anforderungen in einer
Vereinbarung zu treffen. Darüber hinaus treffen wir die notwendigen Regulierungen, damit
auch die digitale Terminvermittlung über private Anbieter diskriminierungsfrei erfolgt und
die Vorgaben von Datenschutz und Datensicherheit eingehalten werden.
Zudem wollen wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Digitale Gesundheitsanwen-
dungen (DiGA) zielgerichtet weiterentwickeln und damit zugleich Bürokratie abbauen.
Daneben wird auch der Rechtsrahmen für die Einführung von nutzenstiftenden Mehrwert-
Anwendungen durch die Krankenkassen in der ePA niedrigschwelliger ausgestaltet. Zudem
werden bereits vorhandene Daten der ePA weiter nutzbar gemacht. Als konkreter Anwen-
dungsfall soll die digitale Impfdokumentation als Vorstufe des digitalisierten Impfprozesses
anhand von Abrechnungsdaten eingeführt werden. Durch die Erweiterung der Zugriffsmög-
lichkeiten für Apothekerinnen und Apotheker wird die Arzneimitteltherapiesicherheit in wei-
teren versorgungsrelevanten Szenarien berücksichtigt. Die bestehenden Regelungen zum
E-Rezept werden an die neuen Anforderungen in der Praxis angepasst, einschließlich der
Umsetzung neuer Rezeptarten. Der Anwendungsbereich für die E-Rechnung wird erweitert,
um auch Direktabrechnung für Leistungserbringer zu erfassen und die Nutzung durch die
Unfallversicherung zu ermöglichen. Sichere Übermittlungsverfahren im Gesundheitswesen
- 93 -
und der Pflege werden durch Konsolidierung und Konkretisierung der Vorgaben weiterent-
wickelt. So wird die Nutzung sicherer Übermittlungsverfahren erleichtert.
Die Regelungen zu den Anwendungen Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und dem
Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur (TI-Messenger - TI-M) werden gebün-
delt, präzisiert und ergänzt. Ziel ist eine flächendeckende, interoperable und sichere Kom-
munikation. Daher werden alle an die TI-angeschlossenen Leistungserbringer zukünftig
verpflichtet, KIM für die medizinische, pflegerische und administrative Kommunikation zu
nutzen.
Die gematik soll künftig eine stärker steuernde Rolle übernehmen, um die Betriebsstabilität
der Telematikinfrastruktur zu verbessern. Dazu soll sie Komponenten, Dienste und Anwen-
dungen zentral ausschreiben, bündeln, betreiben oder betreiben lassen und zukünftig be-
triebliche Pflichten direkt gegenüber den tatsächlich verantwortlichen Betreibern durchset-
zen können. Zudem erhält die gematik umfassende Befugnisse zur Gefahrenabwehr und
Störungsbeseitigung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht un-
mittelbar zum Inhalt des Gesetzentwurfes beigetragen.
Eine wichtige Grundlage der digitalen Transformation im Gesundheits- und Pflegewesen ist
die Digitalisierungsstrategie „Gemeinsam Digital“. Im Zusammenhang mit deren Erarbei-
tung, Umsetzung und Weiterentwicklung wurden und werden Vertreterinnen und Vertreter
relevanter Akteursgruppen beteiligt.
Zur Vorbereitung der Durchführung der EHDS-Verordnung wurden Vertreterinnen und Ver-
treter der Dateninfrastrukturen im Gesundheitsbereich in einer Workshopreihe zur Ausge-
staltung des Gesundheitsdatenökosystems in Deutschland beteiligt.
IV. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine gesetzliche Anpassung erreicht werden. Andere
Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Der Entwurf dient unter anderem der
Durchführung der unmittelbar geltenden EHDS-Verordnung.
V. Gesetzgebungskompetenz
Aufgrund der breiten Themenspanne der enthaltenen Regelungen folgt die Gesetzge-
bungskompetenz für den Gesetzentwurf gleich aus mehreren Kompetenztiteln. Dabei ist
nicht in jedem Fall eine Regelung alleine auf einen einzelnen Kompetenztitel zu stützen.
Für bestimmte Regelungen oder Regelungskomplexe ist vielmehr eine Gesamtschau ver-
schiedener Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung heranzuziehen („Mosa-
iktheorie“). Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Durchführung der EHDS-Verord-
nung.
Die Kompetenzgrundlagen aus Artikel 74 GG tragen in ihrer Gesamtheit die getroffenen
Regelungen (BverfGE 136, 194 (241 Rn. 111). Die Bundeskompetenz für diesen Gesetz-
entwurf folgt insbesondere aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Straf-
recht), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft), Artikel
74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Recht der Sozialversicherung), Artikel 74
Absatz 1 Nummer 13 des Grundgesetzes (Forschungsförderung) sowie Artikel 74 Absatz 1
- 94 -
Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare
Krankheiten), in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Digitalisierung des Gesundheitswesens
im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12
Grundgesetz (Recht der Sozialversicherung).
Der vorliegende Entwurf dient auch der Durchführung der EHDS-Verordnung, deren Rege-
lungen ordnend und lenkend in den Bereich des digitalen Gesundheitswesens eingreifen.
Der Regelungsgehalt der EHDS-Verordnung knüpft an das sensible Gut elektronische Ge-
sundheitsdaten an.
Bei den durch die EHDS-Verordnung verpflichteten und berechtigten Personen handelt es
sich um Akteure, die unter Bundeskompetenz fallen: Die EHDS-Verordnung verpflichtet im
Bereich der sog. Primärnutzung hauptsächlich Angehörige der Gesundheitsberufe. Den
Regelungsschwerpunkt bilden Zugangs-, Bereitstellungs-, und Übertragungsrechte oder -
pflichten im Hinblick auf elektronische Gesundheitsdaten. Insoweit folgt die Gesetzge-
bungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und Nummer
12 des Grundgesetzes (Recht der Sozialversicherung). Im Bereich der Sekundärnutzung
folgt die Gesetzgebungskompetenz den elektronischen Gesundheitsdaten und deren Inha-
berschaft: Daten aus elektronischen Patientenakte und Abrechnungsdaten sind Daten von
Krankenversicherern. Die Kompetenz ergibt sich für die gesetzlichen Kranken- und Pflege-
kassen und sonstigen Sozialversicherungen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des
Grundgesetzes (Recht der Sozialversicherung) und für die privaten Kranken- und Pflege-
versicherungen sowie die technischen Dienstleister der Versicherer aus Artikel 74 Absatz
1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Daten, deren Inhaber die Leis-
tungserbringer sind, fallen etwa bei Vertragsärzten unter Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12
des Grundgesetzes (Recht der Sozialversicherung), bei privaten Angehörigen von Gesund-
heitsberufen unter Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirt-
schaft) und bei Apotheken unter Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Apo-
thekenwesen). Mit Blick auf weitere Gesundheitsdateninhaber greift Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) für die industrielle Gesundheitswirt-
schaft, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen gemeinge-
fährliche oder übertragbare Krankheiten) für Register sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13
des Grundgesetzes (Forschungsförderung) für Universitäten, Hochschulen und for-
schungsbezogene Register.
Da die europarechtlichen Regelungen der EHDS-Verordnung die Durchführung innerhalb
des Mitgliedsstaates durch eine einheitliche Infrastruktur erfordern, ergibt sich die Kompe-
tenz des Bundes zur Regelung der entsprechenden Materie zudem aus der Natur der Sa-
che. Auch weitere beteiligte Akteure müssen kraft Sachzusammenhangs bundeseinheitlich
mitgeregelt werden, um ein einheitliches, untereinander angeschlossenes, interoperables
und bürokratiearmes Gesundheitsdaten-Ökosystem und Forschungsdateninfrastruktur auf-
bauen zu können und um Zersplitterung in Parallelinfrastrukturen zu verhindern.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes). Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann das Auseinanderfallen der
Rechtslage in Bund und Ländern verhindern. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Be-
deutung von Gesundheitsdaten würde die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der
Aufsicht und Rechtsdurchsetzung der Datenverordnung innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erhebliche Nachteile für die digitale Gesundheitswirtschaft und die Forschung
mit sich bringen. Mit der EHDS-Verordnung ist ein Rechtsgebiet entstanden, in dem viele
materiell-rechtliche Auslegungsfragen zu klären sein werden. Eine uneinheitliche Ausle-
gung im Bereich der Beantragung des Zugangs zu Gesundheitsdaten, der Bereitstellung
und der Nutzung von Gesundheitsdaten birgt die konkrete Gefahr von Wettbewerbsverzer-
rungen und uneinheitlicher Wahrung von Betroffenenrechten innerhalb des deutschen Wirt-
- 95 -
schaftsraums, insbesondere für bundesweit und grenzüberschreitend operierende Unter-
nehmen und Einrichtungen.
Dies gilt kraft Sachzusammenhangs auch für die Übertragung von Zuständigkeiten in Bezug
auf die Datenschutzaufsicht über die Sozialversicherung (nicht-öffentlicher Bereich) auf die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informati-
onsfreiheit. Mit Blick auf die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ist zu berücksichtigen, dass eine kohärente Beantwor-
tung der Auslegungsfragen im Sinne der Rechtssicherheit eine intensive Abstimmung zwi-
schen den nach EHDS-Verordnung zuständigen Stellen und der oder dem Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit innerhalb der jeweiligen Zustän-
digkeiten erfordern wird. Die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und
Rechtsdurchsetzung der EHDS-Verordnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
würde erhebliche Nachteile für das digitale Gesundheitswesen mit sich bringen. Eine
Rechtsvielfalt in dem Bereich des Datenzugangs, der Datenübertragung und Datennutzung
birgt u.a. die konkrete Gefahr einer qualitativ unterschiedlichen Gesundheitsversorgung.
Verbliebe die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht im Anwendungsbereich der EHDS-
Verordnung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, würde sich die Vielzahl der
zu lösenden Rechtsfragen mit der Vielzahl der im Kreis der Datenschutzaufsichtsbehörden
vertretenen Rechtsauffassungen multiplizieren. Ein solcher Zustand würde Hindernisse für
einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Daten kreieren und nicht beseitigen,
digitale Innovationen hemmen und nicht fördern sowie einer optimalen Nutzung der Daten
zum Wohle von Patienten entgegenstehen und ist damit im gesamtstaatlichen Interesse
nicht hinnehmbar.
Hinsichtlich der Vorschriften über das Bußgeldverfahren beruht die Gesetzgebungskompe-
tenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver-
trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Schaffung klarer Verantwortlichkeiten für die Digitalisierung des Gesundheitswe-
sens werden Prozesse effizienter gesteuert und damit auch der bürokratische Aufwand
deutlich verringert. Existierende Regelungen werden durch den Gesetzentwurf zudem ver-
einfacht, um im Sinne eines Bürokratieabbaus Zeit und Kosten einzusparen. So wird das
Verfahren in § 25b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vereinfacht, indem Kran-
kenkassen zukünftig nicht mehr ihren Verwaltungsrat vorab informieren müssen. Zudem
wurde das Schriftformerfordernis für Hinweise nach § 25b SGB V gelockert. Auch im Be-
reich der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) bauen wir Bürokratie ab: Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) wird von seiner Pflicht entbunden, einen Be-
richt über die Versorgung mit DiGA zu erstellen (§ 33a Absatz 6 SGB V).
Die Anwendungen Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und der Sofortnachrichten-
dienst der Telematikinfrastruktur (TI-Messenger – TI-M) tragen wesentlich zum Bürokratie-
abbau in der Telematikinfrastruktur bei, indem sie Medienbrüche vermeiden und eine durch-
gängige digitale Kommunikation ermöglichen. Papierbasierte Prozesse, Ausdrucke,
Faxversand und manuelle Weiterleitungen entfallen, was den administrativen Aufwand
deutlich reduziert. Gleichzeitig beschleunigen standardisierte und verbindliche Kommuni-
- 96 -
kationswege den Informationsaustausch und verringern Abstimmungs- sowie Koordinati-
onsaufwände. Durch transparente, nachvollziehbare Kommunikationsprozesse werden
Mehrfacherfassungen und Rückfragen minimiert. Insgesamt führen KIM und TI-M zu effizi-
enteren Verwaltungsabläufen und entlasten die Leistungserbringer spürbar von bürokrati-
schen Tätigkeiten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung der Prinzipien der nachhaltigen Entwick-
lung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit geprüft und er folgt dem Leitgedanken der Bundes-
regierung für eine nachhaltige Entwicklung. Verschiedenen Maßnahmen des Gesetzent-
wurfes zielen auf eine schnellere und bessere Erreichung der nachhaltigen Entwicklungs-
ziele (SDGs) ab. Insbesondere werden SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“, SDG 5 „Ge-
schlechtergleichstellung“ und SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ gefördert.
Mit dem Gesetzesentwurf werden die notwendigen Maßnahmen zur Digitalisierung des Ge-
sundheitswesens weiter fortgeführt. Dabei soll insbesondere die medizinische Versorgung
der Menschen weiter verbessert werden und sichergestellt werden, dass auch in Zukunft
eine bedarfsgerechte, hochwertige und möglichst vielfältige erreichbare medizinische Ver-
sorgung der Versicherten sichergestellt ist. Durch die verbesserte Verfügbarkeit und Nutz-
barkeit von Gesundheitsdaten in einem vernetzten Gesundheitsdatenökosystem wird auch
für die Zukunft die Grundlage für eine sichere, effiziente und datengestützte Versorgung
geschaffen. Gleichzeitig werden datengestützte Innovationen, zum Beispiel bei der Ent-
wicklung neuer Technologien, ermöglicht. So werden die Bedingungen für einen internati-
onal wettbewerbsfähigen Forschungs- und Gesundheitsstandort Deutschland verbessert.
Durch die unterschiedslose Verfügbarmachung von Gesundheitsdaten aller Geschlechter
wird zudem der „Gender Data Gap“ verringert. Damit trägt der Entwurf dazu bei, dass bei
Forschung und Entwicklung auch die gesundheitlichen Bedarfe und Umstände von Frauen
besser Berücksichtigt werden können.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Für die Einrichtung einer koordinierenden Datenzugangsstelle die insbesondere der Durch-
führung der Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum beim Bundesinsti-
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte entstehen Haushaltsausgaben in Höhe von einma-
lig ca. 11,3 Millionen Euro, die insbesondere für den Aufbau der technischen Infrastruktur
dienen eingesetzt werden sollen, sowie jährlich von bis zu 2,3 Millionen Euro die insbeson-
dere für das Personal der koordinierenden Datenzugangsstelle sowie laufende Sachkosten
benötigt werden.
Für den Ausbau des Forschungsdatenzentrums Gesundheit am BfArM entstehen zudem
einmalige Kosten in Höhe von 0,65 Millionen Euro. Zunehmender Aufwand bei den Festle-
gungen zur semantischen Interoperabilität führt zu einem jährlichen Mehraufwand beim
BfArM von 0,9 Millionen Euro.
Für den Aufbau und Betrieb eines Registers zur Durchführung der Betroffenenrechte, wie
sie in der EHDS-Verordnung vorgesehen entstehen dem Bund zudem einmalige Kosten in
Höhe von ca. 10 Millionen Euro sowie ab Inbetriebnahme (vsl. 2029) jährliche Kosten in
Höhe von ca. 5 Millionen Euro.
Für die Einrichtung einer Beschwerdestelle bei der gematik entstehen jährliche Personal-
kosten in Höhe von ca. 0,2 Mio. Euro.
Geringfügiger Haushaltsaufwand von ca. 0,03 Millionen Euro entsteht zudem beim BSI für
die Übernahme von Marktüberwachungstätigkeiten.
- 97 -
Der entstehende jährliche Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalausgaben ist fi-
nanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. Jährliche Mehrbe-
darfe des Bundes an Sach- und Personalausgaben, die sich aus der Durchführung des
Kapitel IV der EHDS-Verordnung ergeben, sind gemeinsam aus den Einzelplänen der be-
troffenen Ressorts zu finanzieren.
Be-
troffe
ne
Norm Stichwort Rechenweg Betrag
in Euro
Häu
fig-
keit
BfArM § 7
GDN
G
Personal ko-
ordinierende
Datenzu-
gangsstelle
Personal zur Übernahme von Auf-
gaben zur Durchführung der EHDS-
Verordnung in folgenden Berei-
chen: Öffentliche Information und
Beratung (1hD), EU-Zusammenar-
beit (1hD), Koordination juristischer
Fragestellungen (1hD), Betrieb des
Metadatenkatalogs und des Antrag-
sportals (1 gD, 1hD), Koordination
techn. Fragestellungen bezüglich
sicherer Verarbeitungsumgebun-
gen (1hD)
Insgesamt 5* 170.123 (hD)+
1*154.122 (gD) = 1.004.740 €
1.004.74
0
jähr-
lich
BfArM § 7
GDN
G
Sachkosten
inkl. befriste-
tes Perso-
nal/externe
Dienstleister
Sachkosten und Kosten für externe
Dienstleister:
2027: Parallele Backend-Erweite-
rungen, Erweiterung und Anpas-
sung Antragsmanagementsystem
und Metadatenkatalog, Unterstüt-
zung SPE Konzeption inkl. Schnitt-
stellen, Konzeptionierung Antrags-
register und Frontend, Userma-
nagement, Pilotierung Frontend An-
passungen zudem befristetes Per-
sonal (3 Jahre) zur Vorbereitung der
Durchführung der EHDS-Verord-
nung in folgenden Bereichen: kon-
zeptionelle Weiterentwicklung/Ska-
lierung Antragsportal (1hD), kon-
zeptionelle Weiterentwicklung/Ska-
lierung Metadatenkatalog (1 gD,
1hD), Konzeption/Skalierung si-
chere Verarbeitungsumgebungen
(2hD), Konzeption Datenqualität
und Verlinkung (1hD) sowie Pro-
zesskonzeption Antragsregister und
Gebührenbescheide (1gD, 1mD)
Sachkosten 2.638.000€
11.333.1
00 €
Ein-
ma-
lig
202
7 –
202
9
- 98 -
Personalkosten 3*(5* 97.221 (hD)+
2*84.855(gD) +1*61.947)= 2.
153.286 €
2028: Stabilisierung und Erweite-
rung des Gesamtsystems, Skalie-
rung, Bugfixing, zudem befristetes
Personal (2 Jahre) zur Vorbereitung
der Durchführung der EHDS-Ver-
ordnung in folgenden Bereichen: Pi-
lotierung Antragsportal (1hD), Pilo-
tierung Metadatenkatalog (1hD), Pi-
lotierung Datenbereitstellung in si-
cheren Verarbeitungsumgebungen
(2hD), Prozesskonzeption inkl. ju-
ristische Fragestellungen (1hD) so-
wie Pilotierung Antragsregister und
Gebührenbescheide (1gD, 1mD)
Sachkosten 2.638.000€
Personalkosten 2*(5*97.221 (hD) +
1*84.855 (gD)+ 1*61.947 (mD)=
1.265.814 €
2029: Abschlussarbeiten, Doku-
mentation & Support, Weiterent-
wicklungsarbeiten je nach Bedarf
Sachkosten 2.638.000 €
BfArM § 7
GDN
G
Sachkosten
inkl. externe
Dienstleister
Sachkosten Betrieb und Wartung
des Gesamtsystems
1 250
000
Ab
203
0
BfArM §
303e
Erweiterung
Leistungs-
spektrum
FDZ Gesund-
heit
Investitionskosten, um gesteigertes
Antragsvolumen bearbeiten zu kön-
nen: 155.000 €
Investitionskosten in Verbindung
mit erhöhter Anzahl an Schnittstel-
len im Zusammenhang mit erweiter-
ten Nutzungsmöglichkeiten (Daten-
produkte und LE-Identifikation):
250.000 €
Investitionskosten bezüglich der
Bereitstellung neuer Datenprodukte
und Qualitätssicherung: 250.000 €
655.000 ein-
ma-
lig
BMG § 17
GDN
G
Aufbau Re-
gister zur
Durchführung
der Betroffe-
nenrechte
Schätzung auf Basis der Aufbau-
kosten ähnlich gelagerter Register
500 000 202
6
- 99 -
BMG § 17
GDN
G
Aufbau Re-
gister zur
Durchführung
der Betroffe-
nenrechte
Schätzung auf Basis der Aufbau-
kosten ähnlich gelagerter Register
Ca 3 Mio. 202
7
BMG § 17
GDN
G
Aufbau Re-
gister zur
Durchführung
der Betroffe-
nenrechte
Schätzung auf Basis der Aufbau-
kosten ähnlich gelagerter Register
Ca 7 Mio. 202
8
BMG § 17
GDN
G
Betrieb Re-
gister zur
Durchführung
der Betroffe-
nenrechte
Schätzung auf Basis Betriebskos-
ten ähnlich gelagerter Register
Ca 5 Mio. Jährl
ich
ab
202
9
BfArM § 219
d Ab-
satz 6
i. V. m
Ab-
satz 8
Zukünftig
wachsende
Anzahl von
Use Cases
bei den Fest-
legungen zur
semanti-
schen In-
teroperabilität
Temporär bis zur vollen Gültigkeit
der Vorgaben zum EHDS-Primär-
datenbereich (bis ca. 2032) werden
für den NCPeH 6 VZÄ
(4xE14[108.160*4=432.640 €],
2xE11[64.640*2=129.280 €]) und
weitere 350.000 € Sachmittel (jähr-
lich) befristet bis 2032 erforderlich.
912 000 jähr-
lich
gema-
tik
§ 383
a Ab-
satz 3
Einrichtung
einer Be-
schwerde-
stelle bei der
koordinieren-
den Stelle der
gematik
Personalkosten:
Ca. 45% der Deutschen
(GKV+PKV-Versicherte) fahren
jährlich ins Ausland= 80 Mio+0,45=
36 Mio. Versicherte
Davon geschätzt 80% ins europäi-
sche Ausland=
36Mio*0,8=28,8 Millionen
Davon führen geschätzt rund 25%
aktiv eine ePA= 28,8Mio*0,25=7,2
Mio. Versicherte
Davon erkranken im europäischen
Ausland und suchen einen Leis-
tungserbringer auf geschätzt 5%=
7,2Mio*0,05= 360000 Versicherte
Davon beschweren sich geschätzt
ca. 1%= 360.000*0,01= 3.600 Be-
schwerden
Bearbeitungsdauer einer Be-
schwerde geschätzt 1 Std, weil
Großteil Standard=
223 000 Jährl
ich
- 100 -
3.600*1= 3.600 Std./8Std= 450 Per-
sonentage
450PT/200=2,25 Personen
Kosten: 3.600Std*62€(Lohnkosten
Gesundheit)= 223.200€
BSI § 383
b
Marktüber-
wachungsbe-
hörde
Die Marktüberwachungsbehörde
wird in einem Bereich ergänzend tä-
tig, in dem im Vorfeld das KIG
(Kompetenzzentrum im Gesund-
heitswesen bei der gematik) bzw.
andere Bereiche der gematik be-
reits tätig sind. Das BSI wird hier als
Behörde mit Sanktionsmöglichkei-
ten tätig, da die gematik vorher tätig
ist, jedoch nicht über die gleichen
Sanktionsmöglichkeiten verfügt und
keine Behörde ist.
Annahme: Maximal 5 Fälle/ Jahr.
Im Mittel werden pro Fall 10 Perso-
nentage höherer Dienst veran-
schlagt (von Auskunft bis Marktun-
tersagung)
Im Ergebnis werden 50 PT/Jahr ver-
mutet= 50*8*67,60= 27040€
27 000 jähr-
lich
b) Länder und Kommunen
Keine
c) Sozialversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Leistungsausweitung des
Forschungsdatenzentrums Gesundheit Mehrausgaben in Höhe von jährlich ca. 2,2 Millio-
nen Euro.
Be-
troffene
Norm Stich-
wort
Rechenweg Betrag in
Euro
Häu-
fig-
keit
GKV-SV § 303e Leis-
tungser-
bringer-
Reidenti-
fikation
In der Vertrauensstelle beim RKI
entstehen zusätzliche Auf-
wände im Umfang von 1 gD für
die Umsetzung der Leistungser-
bringerreidentifikation, die durch
den GKV-SV getragen werden
Personalkosten 1gD= 154122 €
154 122 jähr-
lich
- 101 -
GKV-SV § 303e Erweite-
rung
Leis-
tungs-
spektrum
FDZ Ge-
sundheit
Der Anstieg in der Nachfrage
durch verbesserte Nutzungs-
möglichkeiten (Möglichkeit zur
Leistungserbringerreidentifika-
tion) führt zu ca. 75 extra Anträ-
gen pro Jahr, wofür Personal im
Umfang von 1 VZÄ hD sowie 0,5
gD benötigt wird. Die Bereitstel-
lung neuer Datenprodukte und
Qualitätssicherung (Absatz 4b)
erfordert 0,25 VZÄ hD.
Aufwandseinsparungen in Höhe
von 0,5 hD ergeben sich durch
Entbürokratisierung und
Streamlining bisheriger gesetzli-
cher Vorgaben (insbes. bei der
Verpflichtung der Nutzenden)
In Summe ergeben sich Mehr-
bedarfe von 0,75 hD, 0,5 gD im
FDZ Gesundheitheit, die vom
GKV-SV finanziert werden:
Personalkosten jährlich:
0,75*170.123 € (hD) +
0,5*154.122 € (gD)=205.653 €
205 653 jähr-
lich
GKV-SV § 303e Erweite-
rung
Leis-
tungs-
spektrum
FDZ Ge-
sundheit
Sachkosten um gesteigertes
Antragsvolumen bearbeiten zu
können: 1.500.000 €
Sachkosten in Verbindung mit
erhöhter Anzahl an Schnittstel-
len im Zusammenhang mit er-
weiterten Nutzungsmöglichkei-
ten (Datenprodukte und LE-
Identifikation): 250.000 €
Sachkosten bezüglich der Be-
reitstellung neuer Datenpro-
dukte und Qualitätssicherung:
50.000 €
1 800 000 jähr-
lich
4. Erfüllungsaufwand
Durch den Regelungsbereich der EHDS-Verordnung, für den keine nationale Regelung ein-
geführt worden ist, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen weitere
unmittelbar aus der EHDS-Verordnung resultieren.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 2,7 Millionen
Stunden sowie von einmalig ca. 8 Millionen Stunden.
- 102 -
Durch die Einführung der Forschungskennziffer entsteht Bürgerinnen und Bürgern Erfül-
lungsaufwand von jährlich ca. 150.000 Stunden im Zusammenhang mit der Angabe der
KVNR bei der Erhebung von Gesundheitsdatensätzen, zu denen derzeit keine KVNR erho-
ben wird. Den Bürgerinnen und Bürger entsteht zudem Erfüllungsaufwand insbesondere
durch die Wahrnehmung von Informations- und Widerspruchsrechten. Die Durchführung
der in der EHDS-Verordnung vorgesehenen Widerspruchslösung sowie der Nichtwissens-
erklärung entsteht denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die sich über diese Rechte infor-
mieren und diese ausüben wollen, ein einmaliger Erfüllungsaufwand im Jahr 2029 von ca.
1,2 Mio. Stunden sowie in den darauf folgenden Jahren ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von ca. 13 000 Stunden. Durch neue datenschutzrechtliche Informationspflichten entsteht
Bürgerinnen und Bürgern ein jährlicher Aufwand von ca. 2,4 Mio. Stunden. Die neu ge-
schaffene Möglichkeit der Interessensbekundung an einer Teilnahme an klinischen Studien
generiert einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 700 000 Stunden, sowie einen jährlichen
Erfüllungsaufwand von ca. 70 000 Stunden.
Betroffene Norm Stich-
wort
Rechenweg Be-
trag
in
Euro
Häu-
fig-
keit
Entlas-
tung
Um-
set-
zung
von
EU-
Recht
Versicherte Arti-
kel 1;
§ 345
b
SGB
V
Informa-
tionen
lesen
und ver-
arbei-
ten, ggf.
Aufsu-
chen
weiterer
Informa-
tionen
Annahme: 2 Mio.
neue aktive ePA-
Nutzer im Jahr
*2 Minuten
(Kenntnisnahme
der neuen Mög-
lichkeit in der
ePA-App)
=
70 000 Stunden
jährlich
Jährl
ich
nein
Versicherte Arti-
kel 1;
§ 345
b
SGB
V
Informa-
tionen
lesen
und ver-
arbei-
ten, ggf.
Aufsu-
chen
weiterer
Informa-
tionen
Annahme: 20
Mio. aktive ePA-
Nutzer im Jahr
2026 (Zahl d. Lo-
gins)*2 Minuten
(Kenntnisnahme
der neuen Mög-
lichkeit in der
ePA-App)
=
700000 Stunden
einmalig
ein-
ma-
lig
nein
- 103 -
Versicherte Arti-
kel 1;
§383
a Ab-
satz 3
Einrei-
chen ei-
ner Be-
schwerd
e
Geschätzte
Dauer Beschwer-
deeinreichung 20
Min.
3600 Beschwer-
den*20Min=
72000 Min./60=1
200Std
jähr-
lich
ja
Gesundheits-
dateninhaber
Arti-
kel 7;
§ 3
GDN
G
Erhe-
bung
der
KVNR
durch
Ge-
sund-
heitsda-
teninha-
ber
9.000.000
(grobe Schät-
zung Anzahl per-
sonenbezogener
Datensätze in der
Bevölkerung, für
die derzeit keine
KVNR erhoben
wird)
*
Zeitaufwand 1
Minute
=
150 000 Stun-
den
jähr-
lich
ja
Bürgerinnen
und Bürger
Arti-
kel 7,
§ 7
i.V.m.
§ 17;
Einle-
gen von
Wider-
sprü-
chen/Ab
gabe
von
Nicht-
wis-
senser-
klärun-
gen
80000
(Ca 800 000 Ju-
gendliche vollen-
den das 14. Le-
bensjahr pro
Jahr, 10 % üben
ihr Widerspruchs-
recht aus)*
Zeitaufwand 10
Minuten
=
13 333 Stunden
jähr-
lich
ja
Bürgerinnen
und Bürger
Arti-
kel 7;
§ 7
i.V.m.
§ 17;
Einle-
gen von
Wider-
sprü-
chen/Ab
gabe
von
Nicht-
7.230.000
(72300000 Bür-
ger über 14
Jahre, davon übt
jeder 10. Sein
Widerspruchs-
recht aus)*
ein-
ma-
lig
ja
- 104 -
wis-
senser-
klärun-
gen
Zeitaufwand 10
Minuten
=
1 205 000 Stun-
den
Bürgerinnen
und Bürger
Arti-
kel 7;
§ 16
GDN
G
Daten-
schutz-
rechtli-
che In-
formati-
ons-
pflichten
72.300.000 Mio.
(Bürger über 14
Jahre, die Infor-
mationen lesen
können, An-
nahme: bei 1
Arztkontakt pro
Jahr wird Infor-
mation gelesen)*
2 Minuten
=
Ca 2 433 333
Stunden
jähr-
lich
ja
Summe jähr-
lich
2 667 866 Stun-
den
Summe ein-
malig
7 930 000 Stun-
den
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt entsteht eine jährliche Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von 440 Millionen
Euro sowie eine einmalige Belastung in Höhe von ca. 0,6 Millionen Euro. Die Entlastung
betrifft gleichzeitig Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Hersteller und Anbieter von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswe-
sen sowie Hersteller und Anbieter von digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen ent-
steht durch die Vorbereitung und Durchführung des erweiterten Konformitätsbewertungs-
verfahrens im Sinne des geänderten § 387 SGB V ein geringfügiger, jedoch nicht quantifi-
zierbarer Mehraufwand. Da Hersteller und Anbieter informationstechnischer Systeme be-
reits unter der bestehenden Regelung Zertifizierungs- bzw. Bestätigungsverfahren durch-
laufen müssen, stellen sich die Anpassungen insoweit als marginal dar. Darüber hinaus
ergibt sich für die Wirtschaft gegebenenfalls ein nicht bezifferbarer Aufwand für die Anpas-
sung von Produkten an die geforderten, und im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens er-
weiterten Anforderungen im Sinne von § 387 SGB V, denen jedoch Ersparnisse aufgrund
von Standardisierungspotentialen gegenüberstehen.
Durch die Änderung des Gesundheitsdatennutzungsgesetz entsteht Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft durch die Einführung der Forschungskennziffer, die Akteure aus der Wirt-
schaft verpflichtet, bei der Erhebung von personenbezogenen Gesundheitsdaten sowohl
die Krankenversicherungsnummer zu erheben als auch die Forschungskennziffer zu gene-
rieren. Für die Erhebung der KVNR wird einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,7
Millionen Euro für die Anpassung von Fachverfahren geschätzt. Weiterer Erfüllungsauf-
- 105 -
wand, der im Zusammenhang mit der Generierung der Forschungskennziffer entsteht, wird
im Zuge des Erlassens der Rechtsverordnung zu §3 GDNG ermittelt.
Die Einführung elektronischer Überweisungen im ambulanten Bereich als digitalen effizien-
ten Versorgungsprozess hilft dabei bürokratische Aufgaben zu automatisieren und Redun-
danzen zu vermeiden und führt zu Einsparungen von Zeit- und Sachkosten, u. a. durch den
Wegfall des manuellen Ausstellens von Papierüberweisungen. Darüber hinaus werden
durch die elektronische Überweisung perspektivisch die Voraussetzungen für eine effizi-
ente und bedarfsgerechte Versorgung geschaffen, bei der Doppeluntersuchungen und die
damit einhergehenden Kosten für das Gesundheitssystem vermieden werden. Indem elekt-
ronische Überweisungen die Koordination zwischen Haus- und Fachärzten erleichtert und
medizinische Informationen sicher und schnell verfügbar macht, werden effizientere Be-
handlungsabläufe gefördert und Kosten gespart.
Mangels verfügbarer Zahlen wird für die Schätzung der Be- und Entlastungen von jährlich
ungefähr 70 Millionen vertragsärztlichen Überweisungen ausgegangen. Diese Zahl ergibt
sich aus der geschätzten Anzahl von 350 Millionen Facharztkontakten im ambulanten Be-
reich sowie der Schätzung, dass jeder 5. Facharztkontakt durch Überweisung entsteht. Für
den Fall, dass zukünftig, in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung des geplanten Pri-
märversorgungsvorhabens, in den überwiegenden Fällen einer ambulanten fachärztlichen
Behandlung ein Überweisungsvorbehalt gelten sollte, würden sogar je nach Ausgestaltung
des Primärversorgungssystems bis zu 350 Millionen vertragsärztliche Überweisungen aus-
gestellt werden müssen.
Für den Entfall von speziellen Druckerformularen, Toner und Wartungskosten und die zeit-
liche Entlastung von Ärzten und weiterem Praxispersonal werden pro Überweisungsfall Ent-
lastungen in Höhe von 1,50 Euro angenommen, sodass mit einer geschätzten jährlichen
Einsparung von rund 105 Millionen Euro zu rechnen ist.
Die mit der Einführung der elektronischen Überweisung einhergehenden anfallenden Kos-
ten begrenzen sich hingegen vordergründig auf einen einmaligen zeitlich befristeten Ent-
wicklungs- und Umstellungsaufwand auf Basis der bestehenden Telematikinfrastruktur und
deren Komponenten, Dienste und Anwendungen und sind im Verhältnis zu den langfristi-
gen, regelmäßigen Einspareffekten geringfügig.
Betroffene Norm Stich-
wort
Rechenweg Betrag
in Euro
Häufig-
keit
Ent-
las-
tung
Um-
set-
zung
von
EU-
Recht
Leistungser-
bringer
Arti-
kel 1;
§ 86a
SGB
V
i.V.m.
§ 75
Ab-
satz
1a, §
87
SGB
V und
§ 13
Ab-
elektro-
nische
Über-
wei-
sung
Schätzung:
Ca. 70 Mio.
Überweisungen
an Fach-
ärzte/Jahr
Kosten Überwei-
sung: 1,5 Euro
=105 Mio. Euro
105
Mio.
jährlich 105
Mio.
nein
- 106 -
satz 4
Bun-
des-
man-
tel-
ver-
trag
Leistungser-
bringer
§ 295
Ab-
satz
1c
und
§ 363
c Ab-
satz 5
i.V.m.
§ 73
Ab-
satz
1b
Einspa-
rung
gesetz-
lich ver-
pflich-
tender
Ver-
sand
über
KIM
Kosten Fax:
0,05+0,05+1,5*
X
Kosten Porto:
0,85+2,50*X
durchschnittli-
che Kosten
Fax
1,60/Porto
3,35=2,48
150 Millionen
Arztbriefe per
Post/Fax
TI-Verweigerer
10 %=135 Millio-
nen Arztbriefe
Kosten:135 Mi0.
* 2,48
Euro=334,8 Mio.
Euro
335
Mio.
jährlich 335
Mio.
nein
gematik § 339
Ab-
satz
1a
E-Re-
zept To-
ken
Spezifi-
kation
und
Ent-
wick-
lung
500PT gD + 150
PT hD = 242.720
Euro
242
720
einma-
lig
nein
Leistungser-
bringer
§ 339
Ab-
satz
1a
Imple-
mentie-
rungs-
kosten
Apothe-
kenin-
formati-
onssys-
tem
14 AIS x (50PT
gD + 10 PT hD)
= 14 x 21.500
Euro = 301.000
Euro
301
000
einma-
lig
nein
- 107 -
gematik § 341
Ab-
satz 2
Schaf-
fung
Pflege
und
Kran-
kenkas-
senfach
8h gD = 323,20
Euro
323,20 einma-
lig
nein
gematik § 342
Ab-
satz 2
Mehr
Rechte
Om-
buds-
stelle
2PT hD + 18PT
gD = 6.900 Euro
6 900 einma-
lig
nein
PKV § 362
Ab-
satz 1
An-
wend-
barkeit
der
Gover-
nance-
Reglun-
gen zur
Durch-
führung
der Ver-
ord-
nung
(EU)
2025/32
7 für die
PKV
Keine Kosten 0 ja
Gesundheits-
datenhalter
Adressaten-
kreis Wirt-
schaft
Arti-
kel 7;
§ 3
GDN
G
Erhe-
bung
der
KVNR
für For-
schung
skenn-
ziffer
Fallzahl ca. 150
(private Kran-
kenversicherer,
datenverarbei-
tende Unterneh-
men der ind.
Gesundheits-
wirtschaft), Kos-
ten pro Fall 193
Euro (Anpas-
sung Standard-
verfahren, Auf-
wand 300 Minu-
ten)
= (300/ 60 *
36,90 Euro/h
(WZ: Q))
29 000 einma-
lig
ja
Leistungser-
bringern
Arti-
kel 7;
§ 16
Daten-
schutz-
rechtli-
che In-
formati-
Keine neue In-
formations-
pflicht, sondern
Klarstellung
Gering-
fügig
einma-
lig
ja
- 108 -
GDN
G
ons-
pflich-
ten
(Infor-
mati-
ons-
pflicht)
Gesundheits-
datenhalter
Adressaten-
kreis Wirt-
schaft
Arti-
kel 7;
§ 24
GDN
G
Einho-
len der
Einwilli-
gung
(Infor-
mati-
ons-
pflicht)
Sowiesokosten,
Einwilligung für
die Sekun-
därnutzung be-
stimmter Daten-
kategorien ist
bereits heute er-
forderlich
Gering-
fügig
einma-
lig
ja
Forschende
Adressaten-
kreis Wirt-
schaft
Arti-
kel 7;
§ 28
GDN
G
Regist-
rie-
rungs-
und
Publika-
tions-
pflicht
(Infor-
mati-
ons-
pflicht)
Großteils So-
wiesokosten
aufgrund beste-
hender Publika-
tionspflichten
und Eigeninte-
resse
Gering-
fügig
jährlich nein
Summe ein-
malig
(Belastung)
579
943
Summe jähr-
lich (Entlas-
tung)
440
Mio.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Durch die Aufgabenerweiterung des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesund-
heitswesen und insbesondere mit Blick auf die weiteren Anpassungen der §§ 385 bis 388
SGB V entsteht für den Bund kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Veröffentlichung der
verbindlichen Festlegungen kann durch das Kompetenzzentrum analog des bereits im Ge-
setz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) an-
gelegten Prozesses erfolgen. Dies führt auch hier zu einer Verschlankung und deutlichen
Beschleunigung des Prozesses, was sich ebenfalls in geringen, nicht quantifizierbaren Ent-
lastungen auswirken wird. Auch durch die Erweiterungen des marktzentrierten Ansatzes
der Rechtsdurchsetzung im Rahmen des Verbindlichkeitsmechanismus gemäß § 388 SGB
V findet weitergehend der Abbau von Bürokratiekosten in einem geringen, nicht quantifi-
zierbaren Umfang statt.
- 109 -
Durch die Verpflichtung zur Erhebung der Forschungskennziffer entsteht Dateninhaber aus
dem Adressatenkreis der Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen sowie Sozialversiche-
rungsträger) einmaliger Erfüllungsaufwand in einer Höhe von geschätzt 0,16 Mio. Euro für
die Anpassung bestehender Fachverfahren der Datenerhebung.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht insbesondere durch eine Aus-
weitung der Zuständigkeiten der koordinierenden Datenzugangsstelle, durch Datenbereit-
stellungspflichten von Dateninhabern nach EHDS-Verordnung sowie in Verbindung mit
dem Aufbau und dem Betrieb des Registers zur Durchführung der Betroffenenrechte. Die
zusätzlichen Aufwände ergeben sich direkt aus der Durchführung der EHDS-Verordnung
und werden daher hier nicht gesondert berechnet. Erfüllungsaufwand, der im Zuge der Ein-
richtung von domänenspezifischen Datenzugangsstellen, der Benennung von Vermitt-
lungsstellen für Gesundheitsdaten sowie von vertrauenswürdigen Dateninhabern entsteht,
wird im Zuge des Erlassens der jeweiligen Rechtsverordnung bestimmt.
Betroffene Norm Stich-
wort
Rechenweg Be-
trag
in
Euro
Häufig-
keit
Ent-
las-
tung
Um-
set-
zung
von
EU-
Recht
Bund Artikel
1;
§ 33a
Ab-
satz 6
SGB
V
Wegfall
Berichts-
pflicht
2958,58
Std*67,60 EUR
(100% hd)
200 TEUR
200
000
einmalig nein
Artikel
1,
§ 312
Ab-
satz 5
SGB
V
Aufga-
benzu-
weisung
Durch die Kon-
kretisierung des
bestehenden
Auftrags an die
Gesellschaft für
Telematik nach
§ 312 Absatz 5
SGB V entste-
hen keine zu-
sätzlichen Kos-
ten.
nein
Artikel
1;
§ 312
Ab-
satz
10
SGB
V
einma-
lige Prüf-
aufträge
zur eAU
Das Streichen
der Regelung in
§ 312 Absatz 10
SGB V ist kos-
tenneutral.
nein
Bund Artikel
1, §
370c
SGB
V
Verein-
barung
digitale
Termin-
bu-
72*67,60 (100%
hd)
= 5 TEUR
5
000
einmalig nein
- 110 -
chungs-
plattform
KBV Artikel
1 § 73
Ab-
satz
9a
SGB
V
Zulas-
sung
ePro-
gramme
10 Zulassungen/
Jahr
(Beruht auf An-
nahmen)
480
Min*67,6/Stunde
(hD)
= 5.4 TEUR
Einmalig:
1200 Min*
67,6/Stunde
(hD)
= 1.4 TEUR
5
400
1
400
jährlich
Einmalig
nein
gematik Artikel
1;
§ 354
Ab-
satz
Num-
mer 8
Festle-
gungen
der Ge-
sell-
schaft
für Tele-
matik für
die ePA
ge-
ring-
fügig
(ist
im
Rah-
men
der
lau-
fen-
den
Auf-
ga-
ben
und
Tä-
tig-
kei-
ten
der
ge-
ma-
tik
um-
setz-
bar)
nein
Unfall und
Rentenversi-
cherung,
Forschungs-
einrichtun-
Artikel
7; § 3
GDNG
Erhe-
bung
KVNR
für For-
schungs-
Ca. 440 (Unfall
und Rentenver-
sicherung, For-
schungseinrich-
tungen des Bun-
106
000
Einmalig ja
- 111 -
gen des
Bundes,
Kreise/Kreis-
freie Städte,
Beihilfestel-
len
kennzif-
fer
des,
Kreise/Kreisfreie
Städte, Beihilfe-
stellen)
193 Euro
= (300 / 60 *
48,10 Euro/h
106 TEUR
BfDI Artikel
7;
§ 18
GDNG
Zustän-
dige Da-
ten-
schutz-
auf-
sichtsbe-
hörde
Geringfügig (ge-
ringe Fallzahl
erwartet)
ja
Dateninha-
ber Adressa-
tenkreis Ver-
waltung
Artikel
7;
§ 24
GDNG
Beson-
dere Re-
geln für
elektro-
nische
Gesund-
heitsda-
ten
Geringfügig,
Einwilligung für
die Sekun-
därnutzung be-
stimmter Daten-
kategorien ist
bereits heute er-
forderlich und
muss regelmä-
ßig angepasst
werden.
ja
Bund / Län-
der
Artikel
7;
§ 26
GDNG
Verar-
beitung
von Ge-
sund-
heitsda-
ten mit
Geneh-
migung
der Da-
ten-
schutz-
aufsicht
Ca. 5 Fälle/Jahr
Ge-
ring-
fügig
(ge-
ringe
Fall-
zahl)
nein
Datennut-
zende Ad-
ressaten-
kreis Ver-
waltung
Artikel
7;
§ 28
GDNG
Regist-
rierungs-
und Pub-
likations-
pflicht
Großteils So-
wiesokosten
aufgrund beste-
hender Publika-
tionspflichten
und Eigeninte-
resse
Ge-
ring-
fügig
nein
Summe jähr-
lich
540 000
- 112 -
Summe ein-
malig
451 000
Sozialversicherung
Die Erfüllungsaufwände für die Einrichtung des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im
Gesundheitswesen gemäß § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SGB V sowie die Aufwände
zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach § 385 SGB V sind bereits im Zuge des
Digital-Gesetzes erfasst und quantifiziert worden. Durch die Aufgabenerweiterungen im
Zuge der aktuellen Änderungen mit Blick auf das Zwölfte Kapitel des SGB V entstehen für
die Sozialversicherung nicht quantifizierbare geringe Aufwände. Die Wahrnehmung der er-
weiterten Aufgaben wird durch die bestehenden Strukturen und Prozesse abgebildet.
Betroffene Norm Stich-
wort
Rechenweg Betrag
in Euro
Häufig-
keit
Ent
las-
tun
g
Um-
set-
zung
von
EU-
Rech
t
Kranken-
kassen
§ 291a
Absatz
2
Kosten
für die
Einfüh-
rung
der
MXID
zehn Stunden
Arbeitsaufwand
zur Implemen-
tierung
48,10 Euro
(durchschnittli-
che Qualifika-
tion)
94 Krankenkas-
sen * 48,10
Euro *
10=45.214
50 000 einmalig nein
gematik
§ 307
Absatz
5
koordi-
nie-
rende
Stelle
Erwei-
terung
E-Re-
zept
und
KIM
und
TIM
3 Vollzeitäquiva-
lente
200Tage*8Std*5
2,80€ =94.880€
84.480€*3=253.
440€
253
440
jährlich nein
gematik § 329
Absatz
1-3a
organi-
satori-
sche
Maß-
nah-
men
eine Person hD
gematik jährlich;
108.160 Euro
108
160
jährlich nein
- 113 -
Störun-
gen TI
gematik § 331
Absatz
5 und 6
Kosten
für VZÄ
BSI bei
gematik
Einsparung von
2 Vollzeitäquiva-
lenten
(1xgD+1xhD)
gD 64.640 + hD
108.160=174.80
0
174
800
jährlich 174
800
nein
Kranken-
kassen
§ 339
Absatz
1a
E-Re-
zept
Token
400PT gD +
125PT hD =
197.000 Euro x
2Aktensysteme
= 394.000 Euro
394
000
einmalig nein
Kranken-
kassen
§ 341
Absatz
2
Imple-
mentie-
rungs-
kosten
Akten-
system
E-Re-
zept
Token
4h hD 16 PT gD
x 2 Aktensys-
teme = 11.000
Euro
11 000 einmalig nein
Kranken-
kassen
§ 342
Absatz
2
Mehr
Rechte
Om-
buds-
stelle
93 Krankenkas-
sen x 15 PT gD
= 93 Kranken-
kassen x 4.848
Euro = 450.000
Euro
450
000
einmalig nein
GKV-SV § 343
Absatz
1a
Infoma-
terial
aktuali-
sieren
10 PT gD =
3.232 Euro
3 232 einmalig Num-
mer
25:
ja;
Num-
mer
10
und
Num-
mer
18:
nein
- 114 -
Kranken-
kassen
Artikel
1;
§ 345a
SGB V
Kran-
kenkas-
sen
müssen
den
Versi-
cherten
in der
ePA-
App ei-
nen di-
gitalen
Versor-
gungs-
einstieg
anbie-
ten
5
800*67,60 EUR
(100% äquiva-
lent zu hD)
=
270 TEUR
270
000
5 nein
Kranken-
kassen
§ 345a
Absatz
1 Num-
mer 2
SGB V
Kran-
kenkas-
sen
müssen
den
Versi-
cherten
Anwen-
dungen
zur di-
gitalen
Erstein-
schät-
zung
anbie-
ten
gering-
fügig
(einige
Kran-
kenkas-
sen
bieten
ihren
Versi-
cherten
bereits
jetzt
Anwen-
dungen
für die
Erstein-
schät-
zung
an;
Kosten
fallen
weiter
im bis-
herigen
Umfang
an)
nein
Kranken-
kassen
§ 350
Absatz
2
Impf-
übersi-
chert
50 PT (10PT hD
+ 40PT gD) x 93
KK = 1,7 Mio
Euro
1,7
Mio.
einmalig nein
Kranken-
kassen
§ 383
Absatz
1-6
Strei-
chung
Pau-
schale
Laut Auskunft
des GKV-SV be-
laufen sich die
Kosten für den
eArztbrief und
für die Übermitt-
4 Mio. jährlich 4
Mio
.
nein
- 115 -
E-Arzt-
brief
lung eines Tele-
faxes im Jahr
2023 auf rund 4
Millionen Euro
KBV /GKV-
SV
§ 360b
Absatz
1
Verein-
barung
zur di-
gitalen
Befund-
ein-
schät-
zung
Geschätzer Auf-
wand: 2 Perso-
nen pro Organi-
sation (Lohnkos-
ten hoch 62€),
50% der Ar-
beitszeit, Ge-
samtdauer 160
Std.
Rechnung:
62x2x2x0,5x160
= 19.840 EUR
+ 60Std. Abstim-
mungsaufwand
mit externen Or-
ganisationen
und BMG
(20+40) X 62=
3720EUR
= 23.560 EUR
23.560
EUR
einmalig nein
KBV /GKV-
SV
§ 360b
Absatz
5
Aktuali-
sierung
Verein-
barung
zur di-
gitalen
Befund-
ein-
schät-
zung
Geschätzer Auf-
wand: 2 Perso-
nen pro Organi-
sation (Lohnkos-
ten hoch 62€),
50% der Ar-
beitszeit, Ge-
samtdauer 60
Std.
Rechnung:
62x2x2x0,5x60=
7440 EUR
+ 30Std. Abstim-
mungsaufwand
mit externen Or-
ganisationen
und BMG
(10+20) X 62=
1860 EUR
= 9.300 EUR
9.300
EUR
jährlich nein
gematik § 383a
Absatz
2
Tätig-
keitsbe-
richt
Geschätzte
Dauer für Be-
richterstellung 8
10 000 jährlich ja
- 116 -
alle 2
Jahre
Wochen/1 Per-
son:
8*40Std.=320St
d.
320*62€ (Lohn-
kosten hoch Ge-
sundheit)
=19840€/2
Summe
jährlich
2
112
800
Summe ein-
malig
2 902
792
5. Weitere Kosten
Kosten, die über die aufgeführten Ausgaben und den genannten Erfüllungsaufwand hin-
ausgehen, entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die Maßnahmen im Gesetzentwurf wird die Digitalisierung unseres Gesundheitssys-
tems voran gebracht, um in Zukunft eine noch sichere, bessere und qualitätsgesicherte
Versorgung zu gewährleisten. Hierdurch wird für die Bevölkerung in Deutschland eine wei-
terhin qualitativ hochwertige Versorgung sichergestellt. Von einem datengestützteren Ge-
sundheitswesen profitieren insbesondere die Versicherten der gesetzlichen Krankenversi-
cherung. Unter anderem durch die bessere Nutzbarmachung von Gesundheitsdaten profi-
tieren aber auch weitere Bevölkerungsgruppen. Durch eine bessere Datenverfügbarkeit für
Forschung und Innovation wird eine Grundlage geschaffen, damit neue wissenschaftliche
Erkenntnisse generiert werden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine gesonderte Evaluation des EHDS-Sekundärnutzungsverfahrens ist in diesem Gesetz-
entwurf nicht vorgesehen, da hierfür eine Bewertung und Überprüfung sowie ein Fort-
schrittsbericht bereits unmittelbar in der EHDS-Verordnung vorgesehen ist. Für bestehende
Datenzugangsmechanismen nach dem GDNG, die in diesem Gesetzentwurf angepasst
werden, sind bereits verschiedene Regelungen zur Evaluierung vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der weiteren Änderungen in diesem Arti-
kel.
- 117 -
Zu Nummer 2
Mit der zunehmenden Digitalisierung der gesetzlichen Krankenversicherungen nimmt auch
der Bedarf an digitalen Kommunikationswegen zwischen Versicherten und ihren Kranken-
kassen zu. Durch die Änderung wird das bisher strenge Textformerfordernis für Einladung
zu Früherkennungsuntersuchungen nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben. Ziel dieser Änderung ist, dass entsprechende Ein-
ladungen sowie die Information der Versicherten nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
zukünftig auch auf anderen Wegen übermittelt werden sollen. Beispielsweise können damit
auch Einladungen und Informationen per E-Mail und in den jeweiligen Apps der Kranken-
kassen an die Versicherten übermittelt werden.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Zielstellung der Nummer 4 ist es, durch präventive Leistungen gesundheitliche Res-
sourcen zu erhalten, die Selbstständigkeit zu fördern und dadurch Pflegebedürftigkeit hin-
auszuzögern oder zu vermeiden. Dieses Ziel wird nicht allein vor Eintritt von Pflegebedürf-
tigkeit verfolgt, sondern besteht auch nach deren Feststellung fort. Pflegebedürftigkeit ist
kein statischer Zustand, sondern kann durch geeignete präventive Maßnahmen stabilisiert
oder in ihrem Fortschreiten verzögert werden. Teil einer drohenden oder nicht festgestellten
Pflegebedürftigkeit ist auch die Verschlechterung derselben, als die Steigerung der
Schwere. Die Erkennung dient der Vermeidung oder Verzögerung einer Pflegebedürftigkeit.
Hiermit sollen auch in besonderem Maße Menschen mit Demenz adressiert werden. Bei
ihnen zielen präventive Interventionen regelmäßig nicht ausschließlich auf die Vermeidung
des Eintritts von Pflegebedürftigkeit, sondern auch auf die Verlangsamung des Krankheits-
verlaufs sowie den Erhalt kognitiver Fähigkeiten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 7.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der Einfügung einer neuen Nummer 7.
Zu Doppelbuchstabe dd
Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind mit etwa einem Drittel aller Sterbefälle die häufigste To-
desursache in Deutschland und tragen maßgeblich zur individuellen und gesamtgesell-
schaftlichen Krankheitslast bei. Die Anpassung soll daher in Ergänzung zur bestehenden
Nummer 5 gezielt die datenbasierte Erkennung und anschließende Hinweise bei einem er-
höhten Risiko oder bei schon bestehenden frühen Stadien von schwerwiegenden Herz-
Kreislauf-Erkrankungen ermöglichen. Dabei sollen zur Förderung der Sekundärprävention
insbesondere familiäre Risiken, verhaltensbezogen Risikofaktoren (wie Bewegungsman-
gel, ungesunde Ernährungsweise, Tabak- und Alkoholkonsum) sowie bereits bestehende
Risikoerkrankungen (wie Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Diabetes, Adipositas)
berücksichtigt werden.
Beispiele für schwerwiegende Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems sind Herzin-
farkte, Schlaganfälle, Herzinsuffizienz, periphere arterielle Verschlusskrankheit und vasku-
lär (mit-)bedingte Demenzen.
- 118 -
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Den Krankenkassen und Pflegekassen ist nach § 25b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch die Nutzung der bei ihnen vorliegenden Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen
Versicherten eröffnet. Dies umfasst grundsätzlich alle Daten, die den jeweiligen Kranken-
kassen oder Pflegekassen zugänglich sind. Auf Daten in den elektronischen Patientenakten
haben die Krankenkassen jedoch im Regelfall keinen Zugriff.
Durch die Anpassung in Buchstabe b wird den Krankenkassen und Pflegekassen die Nut-
zung von Daten in den elektronischen Patientenakten ihrer Versicherten ermöglicht, soweit
die Voraussetzungen des § 345 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen und so-
weit die Daten aus der elektronischen Patientenakte für das jeweilige Auswertungspro-
gramm nach § 25b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet und erforderlich sind.
In § 345 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die vorherige Einwilligung der Versicher-
ten als Voraussetzung vorgesehen. Um in einem Auswertungsprogramm auch Daten aus
den elektronischen Patientenakten nutzen zu können, muss die Krankenkasse oder Pfle-
gekasse daher zuvor die Einwilligung der betroffenen Versicherten einholen. Eine entspre-
chende Einwilligung dabei kann entweder für ein einzelnes Auswertungsprogramm zu ei-
nem bestimmten Zweck nach § 25b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einge-
holt werden. Alternativ können Versicherte aber auch allgemein in die Nutzung ihrer Daten
in der elektronischen Patientenakte für weitere zukünftige Auswertungsprogramme nach
§ 25b einwilligen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der Einfügung eines weiteren Satzes.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich bei der Änderung um eine klarstellende Anpassung einer Informationspflicht
der Krankenkassen gegenüber den Versicherten, deren Daten im Rahmen eines Auswer-
tungsprogrammes nach § 25b verarbeitet werden. Wie in der Begründung des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
klar ausgedrückt wurde, sollte diese erste Information der Versicherten allein öffentlich er-
folgen und niedrigschwellig ausgestaltet sein. Um Rechtsauslegungsschwierigkeiten zu be-
seitigen wird durch die hier erfolgende Änderung nun nochmals klargestellt, dass in keinem
Fall eine individuelle, nicht-öffentliche Information erfolgen muss. Zur Erfüllung der Informa-
tionspflicht genügt eine einzelne öffentliche Informationsmaßnahme, z.B. auf der Internet-
seite der Krankenkasse.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Änderung wird das Formerfordernis für Hinweise nach Absatz 4 Satz 1 ange-
passt. Die Hinweise haben zwar grundsätzlich weiterhin in schriftlicher Form zu erfolgen.
Jedoch kann von dieser Schriftform nun mit Zustimmung der Versicherten abgewichen wer-
den.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Anpassung wird das Verhältnis zwischen Hinweisen nach § 25b des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovatio-
nen und zu sonstigen individuell geeigneten Versorgungsleistungen nach § 68b Absatz 2
Satz 1 klargestellt. Zusammen mit den Hinweisen dürfen demnach auch die Informationen
- 119 -
mitübersandt werden. So kann beispielsweise auf kasseneigene Versorgungsprogramme
aufmerksam gemacht werden. Konkrete Therapieempfehlungen oder der Vorschlag be-
stimmter Leistungserbringer dürfen jedoch weiterhin nicht mit Hinweisen nach § 25b Absatz
4 Satz 1 übermittelt werden.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Anpassung wird die Verpflichtung, die Hinweise in die elektronische Patienten-
akte einzustellen, präzisiert.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich bei der Änderung um die Streichung einer Informationspflicht der Kranken-
kasse oder Pflegekasse. Nach dieser Vorschrift musste der Verwaltungsrat einer Kranken-
kasse oder Pflegekasse bislang unverzüglich über ein Auswertungsverfahren nach § 25b
SGB V informiert werden. Die Streichung dient der Entbürokratisierung und der Reduzie-
rung des Aufwands für Krankenkassen und Pflegekassen. Angesichts der vielfältigen wei-
teren Transparenzmaßnahmen und Informationspflichten, die im Rahmen des § 25b SGB
V vorgesehen sind, ist die Streichung angemessen. Insbesondere aufgrund der weiterhin
vorgeschriebenen Anzeigepflicht und aufgrund des ebenfalls fortbestehenden dreistufigen
Systems von Informationsmaßnahmen zugunsten der Versicherten ist eine Verschlankung
des Verfahrens angezeigt. Ob eine Krankenkasse oder Pflegekasse ihren Verwaltungsrat
über ein § 25b-Verfahren informiert und der Zeitpunkt einer solchen Information wird damit
wieder in die Verantwortung der Krankenkasse oder Pflegekasse gelegt.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine deklaratorische Klarstellung ohne Ausweitung des Leistungsan-
spruchs. Ermöglicht wurde etwa durch die Erweiterung der Risikoklassen im Digitalgesetz
auch die Umsetzung technischer Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management
von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). Dabei können
DiGA aufgrund der kontinuierlichen Erfassung und Auswertung von Daten den Kern von
Versorgungsprozessen im Zusammenhang mit dem telemedizinischen Monitoring bilden.
Durch die Möglichkeit der Berücksichtigung von ärztlichen Begleitleistungen in der Bewer-
tung des positiven Versorgungseffektes sowie die nachgelagerte Vergütungsmöglichkeit
begleitender ärztlicher Leistungen ist gewährleistet, dass umfassende Monitoringkonzepte
Gegenstand der Bewertung und Erstattung werden können. Zugleich besteht ein verlässli-
cher und erprobter Anforderungsrahmen für die eingesetzten digitalen Medizinprodukte. In-
sofern bedarf es keines Aufbaus komplexer Parallelprozesse für das telemedizinische Mo-
nitoring, sodass entsprechende Versorgungsansätze nach umfassender Prüfung zügig Be-
standteil der Versorgung werden können. Die gemeinsame Bewertung von digitalen mobi-
len Anwendungen und von Anwendungen mit dem Zweck des telemedizinischen Monito-
rings folgt dabei nicht zuletzt Prozessen, die derzeit in Frankreich in Einführung sind
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der Rechtsbereinigung. Aufgrund der zwischenzeitlichen Anpassung
des medizinprodukterechtlichen Rechtsrahmens ist eine Anpassung erforderlich. Durch die
Änderung erfolgt keine Änderung des Leistungsanspruchs. Die Verkehrsfähigkeit bleibt auf-
grund der medizinprodukterechtlichen Regelungen – auch aufgrund von Übergangsbestim-
- 120 -
mungen – uneingeschränkt im bisherigen Umfang bestehen. Durch den generellen Verweis
auf das Medizinprodukterecht werden auch solche Produkte von dem Verweis erfasst, die
ergänzend die europarechtlichen Anforderungen an Künstliche Intelligenz („KI-Verord-
nung“) erfüllen müssen.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient dem Bürokratieabbau. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-SV) wird von seiner Pflicht entbunden, einen Bericht über die Versorgung mit DiGA
zu erstellen. Stattdessen wird der GKV-SV in Zukunft die im Rahmen der Berichterstattung
erhobenen anonymisierten und aggregierten Rohdaten an das Bundesministerium für Ge-
sundheit melden. Die Veröffentlichung der Daten nimmt das BMG unmittelbar vor. Dies
kann etwa auch über die Gesundheitsberichterstattung des Bundes erfolgen, um einen um-
fassenden Datenzugang und die Nachnutzbarkeit der Daten zu gewährleisten.
Zu Buchstabe d
Die Regelung ermöglicht die Veröffentlichung übermittelter Daten zur Herstellung von
Transparenz.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung in Absatz 3 wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband die Anfor-
derungen für die Teilnahme der Leistungserbringer am Modellvorhaben Genomsequenzie-
rung nach Satz 6 verbindlich festlegt. Der GKV-SV hat die „Kriterien für die Feststellung der
Berechtigung zur Teilnahme von Krankenhäusern oder in Netzwerken organisierten onko-
logischen Zentren (Krankenhäuser) am Modellvorhaben Genomsequenzierung gemäß
§ 64e Absatz 3 SGB V“ mit Stand 1. Dezember 2021 auf seiner Internetseite veröffentlicht
und im aktuellen Geltungszeitraum des Vertrages nach § 64e Absatz 1 Satz 1 SGB V an-
gewendet. Dieses Vorgehen entspricht dem bereits mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung
der Gesundheitsversorgungausweislich der Gesetzesbegründung vorgesehen Verfahren
(BT-Drucksache 19/30560, S.31). Die Klarstellung ist nach den ersten Erfahrungen zum
Teilnehmerverfahren aus Gründen der Rechtsicherheit erforderlich. Die durch GKV-Spit-
zenverband verbindlich festgelegten Teilnahmekriterien sind ein maßgeblicher Aspekt für
die qualitätsgesicherte Durchführung des Modellvorhabens und wesentlich für dessen Fort-
führung.
Zu Buchstabe b
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband das Nähere zum An-
tragsverfahren bestimmt. Das gilt z. B. für die Festlegung von Ausschlussfristen und Form-
vorschriften.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Änderung der Bezeichnung des bis-
herigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung durch den Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Buchstabe d
Mit der Änderung in Absatz 11a wird die Zuständigkeit für die Anträge gemäß §64e Absatz
11a SGB V bezogen auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 1 Absatz 2, 3 Ver-
pflichtungsgesetz beim Plattformträger gebündelt. Nach der bisherigen Rechtslage kann
der Plattformträger Personen zwar die Einzeldatensätze bereitstellen. Dies setzt aber vo-
- 121 -
raus, dass der Leistungserbringer vor dem Datenzugang entsprechend den Vorschriften
des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die Zuständigkeit der
Behörde, die die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen hat, richtet
sich gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes nach dem Recht des je-
weiligen Bundeslandes. Mit der Änderung wird der Datenzugang im Sinne einer Entbüro-
kratisierung schneller und praktikabler gestaltet („Alles-aus-einer-Hand“-Prinzip).
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Änderung der Bezeichnung des bis-
herigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung durch den Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131).
Zu Nummer 7
Die Änderung sieht, in Vorbereitung der Einführung elektronischer Überweisungsprozesse,
vor, dass Vertragsärzte für die Ausstellung von elektronischen Überweisungen ab dem 1.
September 2029 nur solche elektronischen Programme nutzen dürfen, die die zur Erstel-
lung, Übermittlung und den Abruf elektronischer Überweisungen notwendigen Funktionen
und Informationen enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Bundesmantelverträ-
gen zu vereinbaren.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen müssen ihre Vereinbarungen bezüglich des hier geregelten Bestandteils der Bun-
desmantelverträge künftig im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik treffen. Diese
wird damit in die Lage versetzt, gebündelt die Interessen der Leistungserbringer, die die
hier genannten verordnungsfähigen Leistungen abgeben, wahrnehmen zu können.
Die Streichung der in der Vergangenheit liegenden Fristen erfolgt im Rahmen der Rechts-
bereinigung.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der Klarstellung des Auftrags in Satz 1 Nummer 2.
Zu Nummer 9
Die Neufassung ist einer punktuellen Anpassung der bisherigen Fristsetzung infolge des
neu eingeführten § 360a geschuldet und soll sicherstellen, dass die Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Vorbereitung des
geplanten Primärversorgungssystems Regelungen zur barrierefreien Verwendungen von
elektronischen Überweisungen treffen.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Gemäß § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 4 zählen zu den Maßnahmen der assistierten
Telemedizin, die Apotheken anbieten können, insbesondere die Beratung zur Wahrneh-
mung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und 337, die Ermöglichung der Einsicht-
nahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten
auf Verlangen des Versicherten. Die Zugriffsrechte der Apothekerinnen und Apotheker und
- 122 -
der zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörenden Personen (vgl. § 352 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6), die notwendige Voraussetzung dafür sind, dass diese Maßnah-
men angeboten werden können, werden nun in § 352 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ergänzt.
Die Ergänzung in § 129 Absatz 5h Satz 3 stellt klar, dass derartige Zugriffe ausschließlich
zu diesem Zwecke zulässig sind.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Nummer 11
MyHealth@EU ist eine Infrastruktur für die grenzüberschreitende Übermittlung personen-
bezogener elektronischer Gesundheitsdaten, die bereits auf Grundlage der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet worden ist. Bislang
war die Anbindung an MyHealth@EU für die Mitgliedstaaten freiwillig; durch die EHDS-
Verordnung werden die Mitgliedstaaten nun verpflichtet, sich bis zum 26. März 2029 an
MyHealth@EU anzuschließen und die technischen Spezifikationen für MyHealth@EU ein-
zuhalten.
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 der EHDS-Verordnung hat jeder Mitgliedstaat eine nati-
onale Kontaktstelle für digitale Gesundheit als organisatorische und technische Zugangs-
stelle für die Erbringung von Diensten, die mit dem grenzüberschreitenden Austausch per-
sonenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Primärnut-
zung in Verbindung stehen, zu benennen.
Bereits nach geltendem nationalem Recht übernimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) Aufbau
und Betrieb einer nationalen eHealth-Kontaktstelle (vgl. § 219d Absatz 6 Satz 1 SGB V).
Da die EHDS-Verordnung von nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit spricht,
wird die nationale eHealth-Kontaktstelle zum 26. März 2029 umbenannt und zu einer nati-
onalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterentwickelt, die den Anforderungen der
EHDS-Verordnung genügt.
Zum Aufbau und Betrieb der nationalen Kontaktstelle gehört auch, dass die DVKA Informa-
tionsmaterial über Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheits-
daten erstellt und den Versicherten in Gestalt der Personal Information Notice zur Verfü-
gung stellt.
Bislang enthält das nationale Recht Regelungen zum grenzüberschreitenden Austausch
von Daten der elektronischen Patientenkurzakte (vgl. § 358 Absatz 1a, Absatz 7 und Absatz
9 Satz 2 Nummer 5 und § 359 Absatz 4 SGB V) und Verordnungsdaten elektronischer Ver-
ordnungen nach § 360 gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 11 1. Alternative SGB V (vgl. § 360
Absatz 12 Nummer 2 und § 361 Absatz 3 SGB V; dies sind die elektronischen Verschrei-
bungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der EHDS-Verordnung) über die nationale
eHealth-Kontaktstelle. Sukzessive ab dem 26. März 2029 bzw. 26. März 2031 müssen ne-
ben den oben genannten weitere Kategorien von Daten über MyHealth@EU übermittelt
werden können (vgl. die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen weiteren Änderungen des § 219d
SGB V).
Die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität, die für den grenzüberschreitenden
Datenaustausch notwendig sind, einschließlich der Abstimmung dieser Festlegungen auf
europäischer Ebene, werden gemäß § 219d Absatz 6 Satz 5 SGB V unter Berücksichtigung
der europäischen semantischen Interoperabilitätsfestlegungen durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung und der Gesellschaft für Telematik getroffen. Mit künftig zunehmender Anzahl an sog.
- 123 -
Use Cases wachsen auch die Aufgaben und Aufwände des Bundesinstitutes für Arzneimit-
tel und Medizinprodukte im Zusammenhang mit dem Treffen der Festlegungen zur seman-
tischen Interoperabilität und der Abstimmung dieser Festlegungen auf europäischer Ebene,
die in Vorbereitung und zur Durchführung dieser künftig umfangreicheren Datenaustausche
erforderlich sind (z.B. Beteiligung an der Erarbeitung der Durchführungsrechtsakte oder
Treffen operativer Entscheidungen im Hinblick auf die Entwicklung und den Betrieb von
MyHealth@EU durch die Lenkungsgruppe MyHealth@EU nach Artikel 95 der EHDS-Ver-
ordnung), stark an. Die Erfüllung der künftig auf Grundlage der EHDS-Verordnung wahrzu-
nehmenden Aufgabe nach § 219d Absatz 6 Satz 5 SGB V erfordert beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte personell, technisch und finanziell entsprechend erhöhte
Ressourcen.
Zu Nummer 12
Durch die Neufassung des § 342 Absatz 5 ist die Regelung obsolet und wird gestrichen.
Zu Nummer 13
Mit der Änderung wird die Richtlinienkompetenz des Medizinischen Dienstes Bund um die
Befugnis ergänzt, bundesweit einheitliche Vorgaben zu den digitalen Datenaustauschver-
fahren zwischen Medizinischen Diensten und insbesondere Krankenkassen sowie Leis-
tungserbringern festzulegen. Die bisherigen Steuerungsmechanismen zur zeitgerechten
Etablierung verbindlicher digitaler Standards bei den Medizinischen Diensten haben sich
als unzureichend erwiesen. Unterschiedliche IT-Systeme, uneinheitliche Übermittlungs-
wege und fehlende Prozessvorgaben führen zu erheblichen Effizienzverlusten.
In der Richtlinie sind Vorgaben zu technischen Übermittlungsverfahren, Formaten, Schnitt-
stellen, Übermittlungsfrequenzen oder qualitativen Anforderungen vorzusehen. Unter Be-
rücksichtigung des Stands der Technik sind– insbesondere für die Kommunikation mit dem
ambulanten Sektor Anwendungen der Telematikinfrastruktur wie das sichere Übermitt-
lungsverfahren der Telematikinfrastruktur nach § 363a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu nut-
zen. Der Medizinische Dienst Bund hat in einem ersten Schritt innerhalb eines Jahres ab
Inkrafttreten des Gesetzes eine Richtlinie für die Kommunikation zwischen Medizinischen
Diensten und dem ambulanten Sektor zu erlassen. Hierbei ist die Nutzung des sicheren
Übermittlungsverfahrens der Telematikinfrastruktur nach § 363a Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 vorzusehen. Etwaige bestehende Systeme im stationären Bereich können fortgeführt und
weiterentwickelt werden, sofern diese leistungsfähig und wirtschaftlich sind. Die Vorschrif-
ten zu der in Absatz 5 Satz 1 genannten Datenbank sowie die Richtlinie nach Absatz 2 Satz
1 Nummer 3 bleiben unberührt.
Die Standardisierung von Datenübermittlungen trägt zur Einheitlichkeit der digitalen Struk-
turen bei, befördert die Beschleunigung von Prozessen und leistet damit einen Beitrag zur
digitalen Transformation im Gesundheitswesen. Dadurch stärkt sie zugleich Wirtschaftlich-
keit und Qualität der Versorgung der Versicherten.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Ergänzung der neuen Nummern 24 und 25.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Ergänzung der neuen Nummern 24 und 25.
- 124 -
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Ergänzung der bereits bestehenden §§ 25a und 25b SGB V in der
Liste in § 284 Absatz 1 SGB V.
Zu Buchstabe b
Im neu eingefügten Absatz 5 wird den Krankenkassen erlaubt, Sozialdaten zu anonymisie-
ren und anschließend weiter zu verarbeiten. Es handelt sich insoweit um die europarecht-
lich erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO in Ver-
bindung mit dem Erlaubnistatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 lit. b, lit. i DSGVO für die
Anonymisierung als Vorgang zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Ziel dieser Re-
gelung ist es den Krankenkassen eine sinnvolle Nutzung vorhandener Daten zu ermögli-
chen.
Durch die Anonymisierung wird der Personenbezug der Daten entfernt. Die so anonymi-
sierten Daten fallen damit nicht mehr unter die Definition von Sozialdaten nach § 67 Absatz
2 SGB X. Durch die Ausnahme aus dem Sozialdatenschutz und dem Anwendungsbereich
der DSGVO wird die umfangreiche Weiternutzung der Daten ermöglicht. Auch die Über-
mittlung der Daten an Dritte ist damit möglich.
Den Krankenkassen ist die Anonymisierung und die anschließenden weitere Verarbeitung
nur gestattet, wenn diese zur Förderung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen
oder weiterer im Sozialgesetzbuch geregelter Stellen erfolgt. Hierdurch wird insbesondere
auch ermöglicht, dass Krankenkassen anonymisierte Daten mit weiteren Sozialversiche-
rungsträgern teilen.
Im neu eingefügten Absatz 6 wird klargestellt, dass Krankenkassen zusätzlich zu den be-
reits bei ihnen vorhandenen Sozialdaten auch weitere personenbezogene Daten bei ihren
Versicherten und auch bei Dritten erheben dürfen, soweit die Versicherten in diese Daten-
verarbeitung ausdrücklich eingewilligt haben. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage
der Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit a)
DSGVO. Krankenkassen halten bereits jetzt umfangreiche Daten zum Gesundheitszustand
ihrer Versicherten. Dennoch kann es an vielen Stellen sinnvoll sein, dass noch zusätzliche
Daten erhoben werden, z.B. zur Einnahme pflanzlicher Wirkstoffe und nicht erstattungsfä-
higer Arzneimittel oder zu Ernährungsgewohnheiten und dem Alkoholkonsum. Diese Daten
können beispielsweise genutzt werden, um den Versicherten gemäß § 1 Satz 4 SGB V
durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von ge-
schlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensver-
hältnisse hinzuwirken.
Ein Beispiel kann hier auch der Raucherstatus oder das Gewicht von Versicherten sein.
Diese Daten können für eine Vielzahl von Datenverarbeitungsvorgängen bei den Kranken-
kassen sinnvoll sein. So könnten beispielsweise im Rahmen von Datenauswertungen nach
§ 25b SGB V die Erkrankungsrisiken besser eingeschätzt werden, etwa indem Risikofakto-
ren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Demenz festgestellt werden. Krankenkassen
könnten aber auch bestimmte zusätzliche Daten erheben, etwa im Rahmen von Zusatzpro-
grammen für bestimmte Erkrankungen, um diese Daten strukturiert aufzubereiten und in
der elektronischen Patientenakte für Ärztinnen und Ärzte übersichtlich darzustellen.
Für welche Aufgaben der Krankenkassen die auf diese Weise erhobenen Daten tatsächlich
genutzt werden dürfen, sollen Versicherte selbst entscheiden. Die jeweiligen konkreten
Zwecke nach § 284 Absatz 1 SGB V sind in der ausdrücklichen Einwilligung festzulegen.
So wird verhindert, dass die Daten für unbestimmte Zwecke und Verarbeitungsvorgänge
genutzt werden, ohne dass Versicherte hiervon Kenntnis erlangen.
- 125 -
In der Regelung wird gleichzeitig vorgesehen, dass die so erhobenen Daten in die elektro-
nische Patientenakte eingestellt werden. So können dieselben Daten auf für Leistungser-
bringer sichtbar und im Sinne der Versicherten nutzbar gemacht werden.
Zu Nummer 15
Den Krankenkassen kommt in unserem Gesundheitswesen eine zentrale Rolle zu. Sie hal-
ten direkter Kontakt zu Versicherten und sie erheben und speichern wichtige Gesundheits-
daten. Die Potentiale der Datennutzung in den gesetzlichen Krankenkassen werden bislang
jedoch noch nicht ausgeschöpft. Ein Grund hierfür ist die oft bestehende Rechtsunsicher-
heit, ob und wie weit vorhandene Regelungen eine Datenverarbeitung erlauben. Denn die
Verarbeitung von besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten, wie auch Ge-
sundheitsdaten, erfordert nach Artikel 9 Absatz 2 DSGVO in der Regel eine Grundlage des
Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats.
Als Lösung wird mit einem neuen § 284a eine Experimentierklausel für die Datennutzung
in den Krankenkassen geschaffen. Mit diesem neuen Ansatz soll ein Spielraum für erwei-
terte Datenverarbeitung der Krankenkassen im Interesse der Versicherten ermöglicht wer-
den. Die Krankenkassen dürfen hierzu mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Reallabore
errichten, in denen die Datenverarbeitung auch ohne eine explizite gesetzliche Vorschrift
erlaubt ist. Die Anforderung der europarechtlichen Öffnungsklauseln in Artikel 9 Absatz 2
wird durch gesetzliche Regelung in § 284a erfüllt.
In den Reallaboren dürfen Krankenkassen im Rahmen der zuvor in den durch die Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde festgelegten Grenzen eine bestimmte Datenverarbeitung be-
fristet erproben. So werden innovative Verfahren und auch eine explorative Datennutzung
ermöglicht, wobei durch die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde immer das Interesse der Ver-
sicherten sichergestellt wird. Denn von der erforderlichen Genehmigung für die Errichtung
des Reallabors, über klare Regelungen zur Überwachung bis hin zur Zurücknahmemög-
lichkeit und die Beteiligung beim Ergebnisbericht bleibt die Aufsichtsbehörde eng eingebun-
den.
Zu Nummer 16
Im Zusammenhang mit der Einführung von Diensten der Telematikinfrastruktur, die Daten-
bestände mit der Krankenversichertennummer verknüpfen hat sich gezeigt, dass das Ver-
zeichnis der Krankenversichertennummern die entscheidende Rolle zur Sicherstellung der
Eineindeutigkeit der Krankenversichertennummer in der Telematikinfrastruktur spielt.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Um der in § 291b Absatz 2 Satz 4 bis zum 31. März 2026 eingeräumten Übergangsfrist für
die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse durch den Abgleich der auf der elektro-
nischen Gesundheitskarte (eGK) gespeicherten Daten mit den bei der Krankenkasse vor-
liegenden aktuellen Daten und Aktualisierung auf der elektronischen Gesundheitskarte
Rechnung zu tragen, sollen elektronische Gesundheitskarten, die nur noch die reduzierten
Versichertendaten gemäß § 291 Absatz 2 Nummer 3 beinhalten, erst ab dem 1. Juni 2027,
nach Ablauf der Übergangsfrist, ausgegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass der
übergangsweise mögliche Abgleich der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespei-
cherten Versichertenstammdaten gemäß § 291b Absatz 2 Satz 4 auf der Grundlage ent-
sprechender elektronischer Gesundheitskarten erfolgen kann.
- 126 -
Zu Buchstabe b
Zukünftig sollen Versicherte auch die Möglichkeit haben, von ihrer Krankenkasse zur nach-
träglichen, sicheren Identifikation einen elektronischen Identitätsnachweis durch eine Euro-
päische Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 zu erhalten. Dies gilt ebenso für die sichere Identifikation für eine digitale
Identität.
Zu Buchstabe c
Zukünftig sollen Versicherten die Möglichkeit haben, die Europäische Brieftasche für die
Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbin-
dung mit entsprechenden elektronischen Nachweisen in der Brieftasche in gleicher Weise
wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesund-
heitswesen und als Versicherungsnachweis zu nutzen.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c
Gemäß § 291a Absatz 2 Nummer 1 sollen auf der eGK neben der Bezeichnung der aus-
stellenden Krankenkasse auch das Kennzeichen für die Kassenärztliche Vereinigung, in
deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat, gespeichert sein. Dieses Kennzeichen
(„WOP-Kennzeichen“) unterliegt häufigen Änderungen, so dass die eGK immer dann aus-
getauscht werden muss, wenn der Versicherte in einen anderen kassenärztlichen Bezirk
umzieht. Aufgrund des zukünftigen Online-Abgleichs der Versichertenstammdaten in Ver-
bindung mit der Regelung in § 291 Absatz 2 Nummer 3 (Beschränkung der zu speichernden
Daten auf die Nummern 1 bis 3 und 6 des § 291a Absatz 2 ab dem 01. Januar 2026), soll
das WOP-Kennzeichen ebenfalls ausschließlich online abgerufen werden, damit ein
Tausch der elektronischen Gesundheitskarte vermieden wird. Das WOP-Kennzeichen wird
daher unter Nummer 11 als zu speicherndes Datum aufgenommen.
Mit der Umsetzung des Versichertenstammdatenmanagements in der zweiten Ausbaustufe
(VSDM 2.0) wird für alle Versicherten, die den Sofortnachrichtendienst der Telematikinfra-
struktur (TI-Messenger nach § 363a Absatz 1 Nummer 1) nutzen, die Matrix-ID (Identifikator
des TI-Messengers - MXID) in die Versichertenstammdaten übernommen. Die Nutzung des
TI-Messengers für Versicherte ist weiterhin freiwillig. Die Bildungsregel der MXID lautet
@[KVNR einer versicherten Person]:[Kassen-Domain]). Sie soll beim Stecken der elektro-
nischen Gesundheitskarte in das Karenterminal automatisch in die Primärsysteme der Leis-
tungserbringer übertragen werden. Ein vergleichbarer Prozess besteht bereits für alle an-
deren Versichertenstammdaten, wie beispielsweise Name und Adresse. Mit dieser techni-
schen Maßnahme wird vermieden, dass eine Vielzahl von unterschiedlichen Implementie-
rungen der MXID-Bildungsregel in allen unterschiedlichen Primärsystemen erfolgt. Dies
würde potentiell eine erhöhte Fehleranfälligkeit mit sich bringen. Somit wird die MXID ein
Teil der Versichertenstammdaten. Die Bestandteile der MXID sind ohnehin bereits Bestand-
teil der Versichertenstammdaten.
Zu Buchstabe d
Bisher ist der Zuzahlungsstatus des Versicherten zwar als ein auf der elektronischen Ge-
sundheitskarte zu speicherndes Datum gesetzlich geregelt. Dies wurde bisher jedoch noch
nicht umgesetzt. Da die Kenntnis des Zuzahlungsstatus sowohl für Apotheken als auch für
- 127 -
Heilmittelerbringer zwingend erforderlich ist, soll die Speicherung bis spätestens nach Ab-
lauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
Zu Nummer 19
Für die Kommunikation der Leistungserbringer mit den Versicherten über den Sofortnach-
richtendienst der Telematikinfrastruktur nach § 363a Absatz 1 Nummer 1 ist es erforderlich,
dass der Leistungserbringer den jeweiligen eindeutigen Identifikator (Identifikator des TI-
Messengers - MXID) kennt. Dieser wird durch Ergänzung des § 291a Absatz 2 Bestandteil
der Versichertenstammdaten. Diese werden mit dem Dienst der Krankenkassen nach Ab-
satz 1 von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt (Versichertenstammdatendienst).
Das gleiche gilt für den Zuzahlungsstatus, der bereits Bestandteil der Versichertenstamm-
daten ist. Heilmittelerbringer müssen die Zuzahlung von den Patienten einziehen und daher
den Zuzahlungsstatus kennen. Auch für Apothekerinnen und Apotheker und zum pharma-
zeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen ist die Kenntnis des Zuzahlungs-
status erforderlich. Es ist daher sinnvoll, dass zukünftig neben den an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer so-
wie Apothekerinnen und Apotheker und zum pharmazeutischen Personal der Apotheke ge-
hörende Personen den Versichertenstammdatendienst freiwillig nutzen und auf die Daten
zugreifen können.
Zu Nummer 20
Mit dieser Regelung werden alle Leistungserbringer, die an der Telematikinfrastruktur an-
geschlossen sind verpflichtet, elektronische Briefe nicht nur zu empfangen, sondern auch
mittels des sicheren E-Mail-Dienstes „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) über die Te-
lematikinfrastruktur zu versenden.
Zu Nummer 21
Im Rahmen der Aufgaben als Datensammelstelle für das Datentransparenzverfahren zum
Forschungsdatenzentrum Gesundheit werden dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen umfangreiche Daten von den Krankenkassen übermittelt. Mit dem neu eingefügten Ab-
satz 5 wird dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermöglicht, bestimmte Teile der
Daten nach § 303b Absatz 1 auszusondern und für bestimmte, gesetzlich festgelegte Da-
tenverfahren weiter zu nutzen. Ziel der Regelung ist dabei bestehende Datenübermittlun-
gen durch die Krankenkassen an den Spitzenverband für diese Datenverfahren einzuspa-
ren, indem der Spitzenverband dieselben Daten eigenständig aussondert. Hierdurch soll
Bürokratie abgebaut werden und doppelte Datenlieferungen sollen verhindert werden.
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Durch die Anpassung wird klargestellt, wer nutzungsberechtigt ist. Während zuvor auf den
Anwendungsbereich der DSGVO verwiesen wurde, wird nun deutlich gemacht, dass nur
natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum beim FDZ Gesundheit Zugang zu Daten erhalten können.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine rechtsförmliche Anpassung.
- 128 -
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird mit der neuen Nummer 11 ein weiterer Zweck eingefügt, zu dem Zugang zu den
Daten im FDZ Gesundheit gewährt werden kann. Demnach soll durch einen Antrag erreicht
werden, dass für Antragstellende ein Kontakt zu bestimmte Leistungserbringern hergestellt
wird. Erstmals ist die Identifizierung von Leistungserbringern aus den Daten des FDZ nicht
nur zulässig, sondern gerade das Ziel eines Datenzugangs. Dabei bleibt die Reidentifizie-
rung von Versicherten jedoch weiterhin verboten und bleibt auch strafrechtliche sanktio-
niert. Stattdessen wird für drei bestimmte Anwendungsfälle die Reidentifizierung von Leis-
tungserbringern ermöglicht. Die drei Anwendungsfälle sind dabei eng begrenzt und haben
jeweils einen stark eingeschränkten Kreis von potentiellen Antragstellenden.
Zu Buchstabe c
Die Vorschrift zur Verpflichtung bestimmter Antragstellender zum FDZ Gesundheit wird an-
gepasst. Zunächst wird klargestellt, dass das FDZ selbst für Verpflichtungen nach dem Ver-
pflichtungsgesetz zuständig ist. Zuvor hatte durch einen fehlerhaften Verweis Unklarheit
darüber bestanden, wer für die Verpflichtung zuständig ist. Denn der Normverweis auf das
Verpflichtungsgesetz konnte so verstanden werden, dass Landesbehörden zuständig sind.
Zudem war bisher nur eine persönliche Verpflichtung möglich. Dies erforderte, dass Antrag-
steller zum FDZ Gesundheit reisen mussten, obwohl das übrige Antragsverfahren und auch
der Datenzugang vollständig digital erfolgen konnten. Die wurde nun angepasst, sodass
eine Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, z.B. bei einer
Videokonferenz, möglich ist. Hierdurch werden die notwendige Sicherungsmaßnahmen
aufrechterhalten, aber niedrigschwellig und modern ausgestaltet.
Zu Buchstabe d
Durch die Regelung wird ermöglicht, dass das Forschungsdatenzentrum Gesundheit auf
Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit wiederkehrende aggregierte Daten-
auswertungen ohne Versicherten- und Arztbezug zum Zwecke der genaueren Analyse und
Prognose der Entwicklung des Leistungsgeschehens sowie der Ausgaben in der gesetzli-
chen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erstellen und an das Bundes-
ministerium für Gesundheit übermitteln kann.
Im Sinne der Transparenz über die Inanspruchnahme dieser Regelung durch das Bundes-
ministerium für Gesundheit werden entsprechende Informationen zu den Auswertungen im
Antragsregister des Forschungsdatenzentrum Gesundheit veröffentlicht.
Zu Buchstabe e
Die Einfügung des neuen Absatz 5b hängt mit dem neuen Zweck nach § 303d Absatz 2
Nummer 1 zusammen. Im Fall einer zulässigen Leistungserbringeridentifikation ermöglicht
die Vertrauensstelle die anlassbezogene Auflösung des Personenbezugs für die Zwecke
nach Nummer 11. Das nähere Verfahren bei der Leistungserbringeridentifizierung kann
durch Rechtsverordnung des BMG festgelegt werden.
Zu Buchstabe f
Durch die Anpassung der Regelung in Absatz 6 Satz 2 wird das Verfahren zum Ausschluss
von Nutzungsberechtigten, die unzulässig Daten verarbeitet haben, vereinfacht. Zuvor war
es erforderlich, dass zunächst die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde Maßnahme
nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der DSGVO gegenüber dem Nutzungsberech-
tigten ergriffen hatte. Dies ist nach der Änderung nun nicht mehr erforderlich, sodass das
FDZ Gesundheit schneller gegen missbräuchlich agierende Nutzungsberechtigte vorgehen
kann.
- 129 -
Zu Nummer 23
Die Telematikinfrastruktur unterliegt fortlaufend technischen Änderungen, die sich unter an-
derem aus technischen Neuerungen und der Modernisierung der Sicherheitsarchitektur er-
geben.
Die Gesellschaft für Telematik muss in der Lage sein auf den technischen Wandel und
geänderte Sicherheitsrisiken flexibel eingehen zu können. Dies kann auch bedeuten, dass
infrastrukturelle Änderungen durchgeführt werden müssen. Dem tragen die Anpassungen
Rechnung.
Es erfolgt darüber hinaus eine Fortschreibung der gesetzlichen Regelungen aufgrund der
von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik beschlossenen Ände-
rungen zur TI2.0, da u.a. das gesicherte Netz nach der vollständigen Umstellung ganz ent-
fällt. Darüber hinaus werden die sicheren Übermittlungsverfahren ausdrücklich in die Re-
gelung aufgenommen.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Bei den Anpassungen handelt es sich zum einen um Folgeanpassungen aufgrund der An-
passung des § 306. § 307 soll weiterhin die Rolle der Beteiligten in den verschiedenen ar-
beitsteiligen Datenverarbeitungsprozessen der Telematikinfrastruktur abbilden und eine
konkrete datenschutzrechtliche Verantwortlichkeitszuweisung im Sinne einer spezifizieren-
den Regelung nach Artikel 4 Nummer 7 Halbsatz 2 DSGVO vornehmen.
Die Zuweisung der Verantwortlichkeiten für Anbieter nach § 307 Absatz 4 erfolgt an denje-
nigen Anbieter, der aufgrund eines direkten Rechtsverhältnisses mit dem Endkunden eine
Anwendung zur Verfügung stellt. Endnutzer ist derjenige, der eine Anwendung der Telema-
tikinfrastruktur oder ein sicheres Übermittlungsverfahren nutzt und dieses weder anbietet,
noch betreibt.
Zu Buchstabe b
Die bereits bestehende koordinierende Stelle bei der Gesellschaft für Telematik erhält die
zusätzliche Aufgabe, Anliegen entgegenzunehmen, die mit dem elektronischen Rezept so-
wie den sicheren Kommunikationsverfahren „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) und
dem TI-Messenger (TIM) im Zusammenhang stehen. Hierdurch sollen zum einen die Nut-
zerinnen und Nutzer eine zentrale Stelle für ihre Anliegen zur Verfügung haben. Zum an-
deren muss auch die Gesellschaft für Telematik aufgrund der Bedeutung dieser Anwen-
dungen und Verfahren frühzeitig informiert sein, wenn zum Beispiel Störungen auftreten.
Darüber hinaus soll die koordinierende Stelle Auskunft über Protokolldaten der elektroni-
schen Verordnung erteilen. Dies ist insbesondere für diejenigen von Interesse, die die An-
wendungen nicht über eine eigene Benutzeroberfläche verwalten. Um den Versicherten die
geforderten Auskünfte erteilen zu können, muss die koordinierende Stelle Zugriff auf die
Protokolldaten der elektronischen Verordnungen erhalten. Durch diese Regelung bleibt das
Auskunftsrecht der betroffenen Personen aus Artikel 15 DSGVO gegen den Anbieter des
Dienstes nach § 311 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 unberührt. Die Regelung dient darüber
hinaus der Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Gesellschaft für
Telematik bei der Ausübung der Tätigkeit als koordinierende Stelle sowie dahingehend,
dass die koordinierende Stelle die Aufgaben der zentralen Beschwerdestelle bei Beschwer-
den in Bezug auf die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2025/327 (EHDS-
Verordnung) nach § 383a Absatz 3 SGB V wahrnimmt.
- 130 -
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Gesellschaft für Telematik soll zukünftig über § 323 Absatz 2 hinaus nicht nur Betriebs-
leistungen für die zentrale Infrastruktur, sondern auch die Entwicklung beziehungsweise
den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur sowie von ausge-
wählten Anwendungen (vgl. § 334) ausschreiben können und den Nutzenden der Telema-
tikinfrastruktur zur Verfügung stellen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die bis-
herige Struktur im reinen Marktmodell aufgrund einer Vielzahl an unterschiedlichen Kom-
ponenten, Diensten und Anwendungen ein hohes Maß an Komplexität erzeugt hat, was
sich negativ auf die Betriebsstabilität sowie die Servicequalität auswirkte. Aus diesem
Grund können die zu stellenden Anforderungen der Hochverfügbarkeit und Sicherheit an
eine kritische Infrastruktur nicht in ausreichendem Maße erfüllt werden.
Mit der neuen Regelung in Nummer 4 soll die Gesellschaft für Telematik sukzessive eine
steuernde Rolle als sogenannter Provider übernehmen. Insbesondere für Komponenten,
Dienste und Anwendungen, die das Rückgrat der digitalen Gesundheitsversorgung bilden,
ist eine Steuerung ausgewählter Dienstleister und eine hohe Durchsetzungskompetenz der
Gesellschaft für Telematik wesentlich. Die Angebotsbündelung über zentrale Vergabever-
fahren und die damit einhergehenden vertraglichen Steuerungsmöglichkeiten der Gesell-
schaft für Telematik sollen zum einen die Qualität und zeitgerechte Bereitstellung der Pro-
dukte verbessern. Ziel dieser Umstrukturierung ist es zum anderen vor allem, den An-
schluss an die Telematikinfrastruktur für die Leistungserbringer zu vereinfachen sowie die
Stabilität des Gesamtsystems durch reduzierte Komplexität zu erhöhen und somit eine di-
gital unterstützte Versorgung durchgehend zu ermöglichen. Zudem können auch Kosten
eingespart werden, da die Gesellschaft für Telematik im Wege der Ausschreibung eine wirt-
schaftliche Preisgestaltung durch die Anbieter erzielen kann.
Die Vorschrift räumt der Gesellschaft für Telematik für die Entscheidung, welche Kompo-
nenten, Dienste und Anwendungen über Vergabeverfahren beschafft werden sollten, um
die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit dieser Komponenten, Dienste
und Anwendungen bestmöglich sicherzustellen, ein entsprechendes Ermessen ein. Für die
Entscheidung einer zentralen Beschaffung und Bereitstellung von einzelnen ausgewählten
Komponenten, Diensten und Anwendungen über Vergabeverfahren wird die Kritikalität der
jeweiligen Komponenten, Diensten und Anwendungen durch die Gesellschaft für Telematik
entsprechend berücksichtigt. Beispielsweise sollten Komponenten und Dienste, die zentral
und nur einmalig vorhanden sein können, in der Verantwortung der Gesellschaft für Tele-
matik liegen und von ihr beschafft werden. Komponenten, Dienste und Anwendungen, die
das Rückgrat der digitalen Gesundheitsversorgung bilden, können zukünftig auch alternativ
zum reinen Marktmodell über Ausschreibungsverfahren von der Gesellschaft für Telematik
beschafft und bereitgestellt werden. Diese Entscheidung, ob und wie Komponenten,
Dienste und Anwendungen zukünftig beschafft und betrieben werden, beschließt die Ge-
sellschaft für Telematik in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
Soweit von der Entscheidung der Geschäftsbereich anderer Behörden und weitere Stake-
holder in besonderer Weise betroffen sind, sind die Betroffenen im Rahmen der Entschei-
dung anzuhören.
Den Zuschlag können nicht nur ein Anbieter, sondern je nach Fallgestaltung auch mehrere
Anbieter erhalten.
Im Falle einer zentralen Vergabe ist gemäß dem neuen § 325 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer
Zulassung die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgut-
achten nachzuweisen, wobei insbesondere nachzuweisen ist, dass die Verfügbarkeit, In-
tegrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird
- 131 -
(vgl. § 323 Absatz 2 Satz 5 und 6). Die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität (vgl. § 325
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1) wird von der Gesellschaft für Telematik im Rahmen
des Ausschreibungsverfahrens geprüft.
Bei der Nummer 5 handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 4. Zu
den wesentlichen Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, für die zukünftig
auch die Möglichkeit einer zentralen Beschaffung und Bereitstellung durch die Gesellschaft
für Telematik geschaffen werden soll, gehören insbesondere die sicheren Dienste für Ver-
fahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten über die Telematikinfra-
struktur. Auch hier kommt der Gesellschaft für Telematik ein entsprechendes Ermessen zu,
ob sie hinsichtlich der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und
pflegerischer Daten über die Telematikinfrastruktur am bisherigen Verfahren festhalten o-
der (zukünftig) von der Möglichkeit einer zentralen Vergabe Gebrauch machen möchte. Die
Entscheidung für eine Ausschreibung beschließt die Gesellschaft für Telematik in enger
Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit. Soweit von der Entscheidung der
Geschäftsbereich anderer Behörden und weitere Stakeholder in besonderer Weise betrof-
fen sind, sind die Betroffenen im Rahmen der Entscheidung anzuhören. Im Falle einer zent-
ralen Vergabe ist gemäß dem neuen § 325 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Zulassung die
Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzu-
weisen (s.o.).
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Anpassung in Nummer 10 wird klargestellt, dass die gematik zukünftig die Kompo-
nenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische
ärztliche Verordnung ermöglichen nicht mehr selber entwickeln, sondern hierfür einen Auf-
trag vergeben und die entwickelte Komponente zur Verfügung stellen soll.
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Die Stellen für digitale Gesundheit sind gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2025/327 (EHDS-Verordnung) für die Umsetzung und Durchsetzung von Kapitel II der
EHDS-Verordnung auf nationaler Ebene zuständig. Der Gesellschaft für Telematik als mo-
derner Agentur im Bereich der Digitalisierung werden wesentliche Teile der Aufgaben und
Befugnisse der Stellen für digitale Gesundheit zugewiesen (vgl. § 383a Absatz 1 Nummer
2 SGB V) ebenso wie die Aufgaben der Koordinierungsstelle zwischen mehreren Stellen
für digitale Gesundheit und die der für den Tätigkeitsbericht verantwortlichen Stelle für digi-
tale Gesundheit (vgl. § 383a Absatz 2 SGB V). Darüber hinaus wird die bei der Gesellschaft
für Telematik eingerichtete koordinierende Stelle nach § 307 Absatz 5 SGB V zentrale Be-
schwerdestelle (vgl. § 383a Absatz 3 SGB V).
Zu Nummer 20
Die Gesellschaft für Telematik soll künftig die Aufgabe erhalten Nutzer der Telematikinfra-
struktur über die Einhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen durch die Anbieter
der zugelassenen Komponenten und Dienste in übersichtlicher Form zu informieren. Mit
zunehmender Relevanz der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen für die gesund-
heitliche Versorgung in Deutschland steigt das Interesse der Leistungserbringenden und
Versicherten sowie allgemein der Öffentlichkeit an Informationen zur Verfügbarkeit und Zu-
verlässigkeit der Anwendungen, Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur. Für
die Nutzer der Telematikinfrastruktur ist es wichtig Anbieter zu beauftragen, die ihren Be-
dürfnissen entsprechen. Hierfür muss dem Nutzer die Performanz der verschiedenen an-
gebotenen Komponenten und Dienste transparent sein. Die Nachfrage und das Interesse
- 132 -
auch zu mehr und detaillierten Informationen wächst. Für Leistungserbringende, die auf die
Stabilität der TI-Dienste angewiesen sind, um ihre Tätigkeit auszuüben und die gesundheit-
liche Versorgung in Deutschland sicherzustellen, sind die Informationen über Verfügbarkeit
und Stabilität der Dienste und ihrer jeweiligen Anbieter essenziell.
Zu Nummer 21
Die Gesellschaft für Telematik soll künftig zum Zwecke der Verbesserung der digitalen Ge-
sundheitsversorgung Pilotierungen in Reallaborumgebungen durchführen können. Diese
Pilotierungen sollen der Gesellschaft für Telematik eine innovative und gleichzeitig ver-
sorungsprozessorientierte Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur ermöglichen. Ab-
weichend von dem derzeitigen stufenweisen Vorgehen mit Spezifikations-, Test- und Zu-
lassungsiterationen, soll es künftig möglich sein, datenschutzkonforme und sicherheitsge-
prüfte Lösungen zu pilotieren und so den Versorgungsnutzen zu erproben sowie die tech-
nische Umsetzung bereits frühzeitig im Entwicklungsprozess zu optimieren, ohne zunächst
große Aufwände im Rahmen einer bundesweiten Umsetzung zu erzeugen. Die Ergebnisse
der Pilotierung fließen in die Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein. Hiermit soll
künftig das Optimierungspotential von digitalen Lösungen im Gesundheitswesen und der
Pflege bestmöglich und kosteneffizient genutzt werden.
Zu Buchstabe b
In der Beleihungsklausel des § 311 Absatz 1a SGB V werden die Aufgaben und Befugnisse
der Gesellschaft für Telematik als Stelle für digitale Gesundheit nach § 383a Absatz 1 Num-
mer 2, Absatz 2 und Absatz 3 SGB V ergänzt.
Zu Buchstabe c
Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Neusystemati-
sierung der Regelungen zu sicheren Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten nach
§§ 363a -363f ergibt.
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Nummer 19
Durch die Aufnahme der Nummer 20 wird die Gesellschaft für Telematik damit beauftragt,
die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit zugriffsberechtigte Leistungs-
erbringer mittels der elektronischen Gesundheitskarte sowie entsprechend den Zugriffsvo-
raussetzungen nach § 361d auf elektronische Überweisungen zugreifen können. Auf diese
Weise werden die technischen Grundlagen dafür geschaffen, dass Versicherte gemäß
§ 360a Absatz 3 wählen können, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre elektronische Über-
weisung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Pa-
pierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.
Nummer 20
Die Gesellschaft für Telematik erhält den Auftrag bis zum 01.01.2030 die Maßnahmen
durchzuführen, die erforderlich sind, damit für in die Notfallversorgung eingebundene Leis-
tungserbringer unabhängig von der Eröffnung eines Behandlungskontexts nach § 339 ei-
nen Notfallzugriff auf die Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c erhalten.
- 133 -
Zu Buchstabe b
Für eine zeitnahe flächendeckende, praxistaugliche und rechtssichere Umsetzung der
elektronischen Überweisung wird für die Erfüllung des bereits geregelten Auftrags an die
Gesellschaft für Telematik in Satz 1 eine Frist aufgenommen. Die konkrete Fristsetzung ist
angelehnt an die reguläre Umsetzungszeit von vergleichbaren Vorhaben und soll sicher-
stellen, dass die elektronische Überweisung zeitnah als Anwendung der Telematikinfra-
struktur zur Verfügung steht. Vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag für die 21. Le-
gislaturperiode vorgesehenen Transformation der ambulanten Versorgung im Wege der
Einführung eines Primärversorgungssystems sind frühzeitige technische Weichenstellun-
gen erforderlich, da der elektronischen Überweisung erwartungsgemäß eine gewichtige
steuernde Funktion zukommen wird. Die neu aufgenommen Sätze 2 und 3 sehen, nicht
abschließend, wichtige Vorgaben vor, welche von der Gesellschaft für Telematik bei der
Durchführung der Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Sie sind klarstellender und appel-
ativer Natur. Die elektronische Überweisung soll perspektivisch keine isolierte Anwendung,
sondern Bestandteil eines digitalen vernetzen Versorgungsprozess unter Einbindung der
Telematikinfrastruktur und weiteren bestehenden und geplanten digitalen Lösungen und
anderen Leistungserbringern wie beispielsweise der pflegerischen Versorgung sein. Aus
diesem Grund müssen bestehende Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur
wie die elektronische Patientenakte (ePA) und das elektronische Rezept und bestehende
Datenübermittlungen und Verknüpfungen mit Terminbuchungslösungen, wie der 116117-
Vermittlungscode und elektronische Programme für standardisierte Ersteinschätzungen
von Anfang an mitgedacht werden und nach Möglichkeit nachgenutzt werden.
Zu Buchstabe c
Der bislang in Absatz 10 geregelte Auftrag an den GKV-Spitzenverband, einen Vorschlag
zu erarbeiten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aushändigung der ärztlichen
Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Ausfertigung
zum Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber durch ein geeignetes elektronisches Äquivalent
mit gleich hohem Beweiswert in der elektronischen Patientenakte abgelöst werden kann,
ist inzwischen erfüllt. Die Regelung ist daher obsolet und wird gestrichen.
Zu Nummer 27
Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Neusystemati-
sierung der Regelungen zu sicheren Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten nach
§§ 363a -363f ergibt. Die Streichung von § 313 Absatz 3 Satz 2 erfolgt, weil das Verbot der
Nutzung von Daten des Verzeichnisdienstes im Rahmen der Nutzung von sicheren Über-
mittlungsverfahren zu Werbezwecken nunmehr in § 363d Absatz 2 geregelt wird.
Zu Nummer 28
Die gematik soll künftig die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der Adressierung von betrieb-
lichen Verpflichtungen einen Betreiber von Diensten zuzulassen. Diese Rolle soll im Gesetz
neu verankert werden und neben der Anbieterrolle im Kontext der betrieblichen Steuerung
existieren (vergleichbar mit der Rolle des Herstellers im Produktzulassungskontext). Im Un-
terschied zum Anbieter soll über die Betreiberzulassung derjenige adressiert werden kön-
nen, der bestimmte betriebliche Mitwirkungspflichten umsetzt (u.a. ITSM-Prozesse, Betrieb
eines Rechenzentrums in der Telematikinfrastruktur). Die gematik hat damit direkten Zugriff
in ihrer Governance-Rolle auf denjenigen, der die betrieblichen Leistungen tatsächlich er-
bringt. Anforderungen können effektiv und verbindlich direkt gegen Betreiber von Diensten
und Komponenten durchgesetzt werden. Betreiber ist demnach derjenige, der den Dienst
im Auftrag eines Anbieters oder als Anbieter selbst betreibt. Anbieter ist derjenige, der den
Dienst anbietet und selbst betreibt oder durch einen Dritten (Betreiber) bereitstellen lässt.
Die Adressierung von betrieblichen Mitwirkungspflichten erfolgt an den Betreiber im Rah-
men der Betreiberzulassung. Mit der Änderung wird bisher fehlende Klarheit geschaffen
- 134 -
und Rolle und Verpflichtungen eines Anbieters klar abgegrenzt gegenüber der Betreiber-
rolle.
Darüber hinaus werden Möglichkeiten für die gematik geregelt, zusätzliche Auflagen im Zu-
sammenhang mit Zulassungen zu machen (Absatz 1 Satz 2). Die Komponenten und
Dienste in der Telematikinfrastruktur werden laufend fortentwickelt, um den aktuellen Stand
der Technik und insbesondere neue Sicherheitsanforderungen umzusetzen. Hierfür werden
kontinuierlich neue Versionen der Komponenten und Dienste ausgerollt sowie neue Kom-
ponenten und Dienste in die Telematikinfrastruktur eingeführt. Aufgrund der Komplexität
des Gesamtsystems und des engen Zusammenwirkens einer Vielzahl von Komponenten
und Diensten der Telematikinfrastruktur, um einzelne Anwendungen oder Dienste für den
Endnutzer verfügbar zu halten, kann das Ausrollen neuer Versionen oder neuer Kompo-
nenten und Dienste ein Risiko für die Betriebsstabilität beinhalten. Insbesondere bei Ände-
rungen von Diensten und Komponenten (zum Beispiel durch neue Softwareversionen oder
Veränderung von Hardware) besteht ein erhebliches Risiko für die Verfügbarkeit der Platt-
form. Dieses Risiko wächst insbesondere dann, wenn mehrere Anbieter gleichzeitig ihre
Dienste verändern oder Komponenten in der Fläche ausrollen. Um diesem Risiko entge-
genzutreten, kann es daher erforderlich werden, dass die Gesellschaft für Telematik regu-
lierende Auflagen für das Ausrollen neuer Versionen oder Komponenten und Dienste
macht.
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu § 311 Nummer 4 und 5. Sofern die
Gesellschaft für Telematik hinsichtlich der jeweiligen Komponenten und Dienste von der ihr
durch § 311 Nummer 4 und 5 eingeräumten Möglichkeit einer zentralen Beschaffung und
Bereitstellung über Vergabeverfahren Gebrauch macht, entfällt die Zulassung nach Satz 1.
In diesem Fall ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicher-
heitsgutachten nachzuweisen, wobei insbesondere nachzuweisen ist, dass die Verfügbar-
keit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sicherge-
stellt wird (vgl. § 323 Absatz 2 Satz 5 und 6).
Im Übrigen, soweit die Gesellschaft für Telematik von der Möglichkeit der Vergabe keinen
Gebrauch macht, wird an dem Zulassungserfordernis von Komponenten und Diensten der
Telematikinfrastruktur festgehalten.
Zu Buchstabe b
Die Komponenten und Dienste in der Telematikinfrastruktur werden laufend fortentwickelt,
um den aktuellen Stand der Technik und insbesondere neue Sicherheitsanforderungen um-
zusetzen. Hierfür werden kontinuierlich neue Versionen der Komponenten und Dienste aus-
gerollt sowie neue Komponenten und Dienste in die Telematikinfrastruktur eingeführt. Auf-
grund der Komplexität des Gesamtsystems und des engen Zusammenwirkens einer Viel-
zahl von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, um einzelne Anwendun-
gen oder Dienste für den Endnutzer verfügbar zu halten, kann das Ausrollen neuer Versio-
nen oder neuer Komponenten und Dienste ein Risiko für die Betriebsstabilität beinhalten.
Insbesondere bei Änderungen von Diensten und Komponenten (zum Beispiel durch neue
Softwareversionen oder Veränderung von Hardware) besteht ein erhebliches Risiko für die
Verfügbarkeit der Plattform. Dieses Risiko wächst insbesondere dann, wenn mehrere An-
bieter gleichzeitig ihre Dienste verändern oder Komponenten in der Fläche ausrollen. Um
diesem Risiko entgegenzutreten, kann es daher erforderlich werden, dass die Gesellschaft
für Telematik regulierende Auflagen für das Ausrollen neuer Versionen oder Komponenten
und Dienste macht.
- 135 -
Zu Nummer 30
Es handelt sich um Anpassungen im Hinblick auf die Einführung des Betreiberbegriffs.
Zu Nummer 31
Die Änderung ermöglicht der Gesellschaft für Telematik, auch für die im Rahmen von § 329
Absatz 3a entstandenen Kosten, Gebühren und Auslagen von dem Verursacher zu erhe-
ben. Darüber hinaus handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der
Neusystematisierung der Regelungen zu sicheren Verfahren zur Übermittlung medizini-
scher Daten nach den §§ 363a, 363b ergibt.
Zu Nummer 32
Die Gewährleistung eines störungsfreien und sicheren Betriebs der Telematikinfrastruktur
gehört als Teil des Sicherstellungsauftrages zu den zentralen Aufgaben der Gesellschaft
für Telematik. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, kommt der Gesellschaft für Telematik
eine zentrale Rolle bei der Gefahrenabwehr und der Störungsbeseitigung zu. Soweit Ge-
fahren und Störungen der Telematikinfrastruktur aus einem Verstoß gegen Zulassungsvo-
raussetzungen resultieren, kann die Gesellschaft für Telematik bereits im Rahmen der Er-
teilung der Zulassung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvo-
raussetzungen Gefahren und Störungen der Telematikinfrastruktur entgegenwirken. Aller-
dings treten in der Telematikinfrastruktur häufig Probleme auf, die sich nicht über die Zu-
lassungsbedingungen lösen lassen, wie beispielsweise im Falle einer fehlerhaften Imple-
mentierung in den Praxisverwaltungssystemen. Diese können zu erheblichen Störungen
der Telematikinfrastruktur und zu Ausfällen von Anwendungen, wie zum Beispiel der elekt-
ronischen Verordnung (E-Rezept), führen und gefährden damit die Versorgung. Die Kom-
plexität in der Telematikinfrastruktur wird zukünftig stetig zunehmen und damit die Einwir-
kungsmöglichkeiten der Gesellschaft für Telematik weiter erschweren. Die fortschreitende
Digitalisierung des Gesundheitswesens erfordert eine Stabilität und Performance der Tele-
matikinfrastruktur, die mit der fortschreitenden Digitalisierung Schritt hält. Um der Gesell-
schaft für Telematik eine effiziente Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages zu ermöglichen,
bedarf es einer entsprechenden Ausweitung der Befugnisse der Gesellschaft für Telematik
im Bereich der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung auf alle relevanten Anbieter und
Hersteller. Dies umfasst insbesondere auch die Hersteller der Primärsysteme, die aufgrund
von technischen Schnittstellen erhebliche Störungen der Telematikinfrastruktur oder ihrer
wesentlichen Teile verursachen können. Die Regelung ermöglicht es der Gesellschaft für
Telematik im Interesse der unverzüglichen Störungsbeseitigung und einer Versorgungssta-
bilität für die Versicherten, Störungsursachen durch ein entsprechendes Auskunftsverlan-
gen schnellstmöglich aufzuklären (Absatz 2a), die Beteiligten zur Ergreifung konkreter, zur
Störungsbeseitigung geeigneter Maßnahmen zu verpflichten (Absatz 3) und – soweit eine
Störungsbeseitigung nicht unverzüglich beziehungsweise fristgerecht erfolgt – die erforder-
lichen Maßnahmen auch selbst zu ergreifen (Absatz 3a). Da die Gesellschaft für Telematik
über eine umfassende Einsicht in die gesamte Telematikinfrastruktur und das Zusammen-
spiel aller ihrer Akteure verfügt, ist sie in der Lage, in besonderem Maße zu erkennen, wel-
che Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, um Störungen unverzüglich und er-
folgreich zu beseitigen. Die Ermächtigung der Gesellschaft für Telematik, Anbietern und
Herstellern verbindliche Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen der
Telematikinfrastruktur nach § 329 Absatz 3 zu erteilen, wird durch Regelbeispiele konkreti-
siert: Damit Störungen vermieden und eingetretene Störungen und Sicherheitsvorfälle
schnellstmöglich beseitigt werden können, kann die Gesellschaft für Telematik die in Absatz
2 genannten Anbieter und Hersteller verbindlich anweisen, technische und organisatorische
Maßnahmen sowie bei beabsichtigten Änderungen in der Ausführung von Betriebsleistun-
gen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihnen hierfür eine Frist setzen. Um ent-
sprechende Anordnungen erteilen zu können, ist es unverzichtbar, dass die Gesellschaft
für Telematik die Anbieter und Hersteller anweisen kann, Störungen, Sicherheitsvorfälle,
festgestellte Schwachstellen eines Dienstes sowie beabsichtigte Änderungen in der Aus-
- 136 -
führung von Betriebsleistungen an die Gesellschaft für Telematik zu melden, zumal die An-
bieter von Diensten in der Telematikinfrastruktur verpflichtet sind, die von ihnen eingesetz-
ten IT-Technologien regelhaft auf technische Schwachstellen bezüglich Datenschutz und
Datensicherheit zu überwachen. Erst eine solche Meldung ermöglicht eine gemeinsame
Bewertung sowie die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen. Erfolgt eine Meldung nicht
oder nicht umgehend, kann dies zu erheblichen und schwerwiegenden Schäden für die
gesamte Telematikinfrastruktur mit Blick auf Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit
führen. Des Weiteren erhält die Gesellschaft für Telematik durch die Änderung in Absatz 3
Satz 1 die Möglichkeit, auch einzelne Anbieter oder Hersteller (temporär) von der Nutzung
der Telematikinfrastruktur auszuschließen, um Schäden an der zentralen Infrastruktur oder
aber Schäden bei anderen Nutzern zu verhindern. Gemäß § 328 Absatz 1 kann die Gesell-
schaft für Telematik für die im Rahmen von § 329 Absatz 3a entstandenen Kosten Gebüh-
ren und Auslagen erheben.
Darüber hinaus sollten Anbieter und Betreiber nach § 324 SGB V, die kritische Dienste und
Komponenten in der Telematikinfrastruktur bereit stellen, neben den bisher aufgeführten
Akteuren, unverzüglich erhebliche Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung
der Verfügbarkeit führen, an die Gesellschaft für Telematik melden müssen sowie in die
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit einbezo-
gen werden können. Die Betreiber von Diensten und Komponenten sind technisch an erster
Stelle in der Lage, einer Störung zu detektieren und auch diejenigen, die die Störungsbe-
hebung technisch tatsächlich vornehmen können.
Zu Nummer 33
Kongruent zu § 329 Absatz 2 sind die Hersteller der Primärsysteme, die aufgrund von tech-
nischen Schnittstellen erhebliche Störungen der Telematikinfrastruktur oder ihrer wesentli-
chen Teile verursachen können sowie Betreiber von Diensten und Komponenten, ebenso
wie die in § 330 Absatz 1 bereits genannten Anbieter verpflichtet, angemessene organisa-
torische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit,
Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Kompo-
nenten oder Prozesse der Telematikinfrastruktur zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Es handelt sich um Ergänzungen im Hinblick darauf, dass Maßnahmen zur Überwachung
des Betriebs durch die Gesellschaft für Telematik ebenso Dienste und Komponenten von
Betreibern umfassen müssen, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Tele-
matikinfrastruktur zu gewährleisten. Die Betreiber stellen kritische Dienste und Komponen-
ten in der Telematikinfrastruktur bereit und sind für die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutz-
barkeit der Telematikinfrastruktur insgesamt hoch relevant. Darüber hinaus wird eine be-
reits abgelaufene Frist gestrichen.
Zu Buchstabe c
Durch Umstellungen in der Gesellschaft für Telematik, die eine 24/7 Verfügbarkeit erforder-
lich machen, sind zukünftig mehr Personen notwendig, die eine Prüfnutzeridentität nutzen
dürfen. Die Erhöhung der Mitarbeiterzahl auf zwanzig ist daher erforderlich. Darüber hinaus
handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 35
Die Regelung dient der Präzisierung und Klarstellung im Hinblick auf die Schnittstellen in
informationstechnischen Systemen und auf die Kosten
- 137 -
Zu Nummer 36
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, insbesondere zu § 329 Absatz 2 zur
Ausweitung der Befugnisse der Gesellschaft für Telematik im Bereich der Gefahrenabwehr
und Störungsbeseitigung auf alle relevanten Anbieter und Hersteller im Rahmen der Tele-
matikinfrastruktur. Dies umfasst insbesondere auch Hersteller der Primärsysteme, die auf-
grund von technischen Schnittstellen erhebliche Störungen der Telematikinfrastruktur oder
ihrer wesentlichen Teile verursachen können.
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung in Folge der Umbenennung der elekt-
ronischen Rechnung in digitale Patientenrechnung in § 359a.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b.
Zu Nummer 38
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Nummer 39
Für den Zugriff des Versicherten auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 mittels seiner elektronischen Gesundheitskarte oder seiner di-
gitalen Identität ist die Authentifizierung durch ein geeignetes technisches Verfahren not-
wendig. Die hierfür erforderliche Identifizierung kann bislang auch in einer Apotheke durch-
geführt werden. Durch die inzwischen breite Verfügbarkeit neuer Identifikationsverfahren
ist nun die Identifizierungsmöglichkeit in einer Apotheke nicht länger notwendig.
Zu Nummer 40
Die Streichung des bisherigen Absatz 1 erfolgt, weil der Client im Rahmen der Anwendun-
gen der Versicherten (AdV-Client) nicht mehr benötigt wird. Mit der Einführung der koordi-
nierenden Stelle in § 307 Absatz 5 können die Versicherten ihre Rechte ausreichend über
diese neue Einrichtung wahrnehmen.
- 138 -
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Buchstabe b
Das Einwilligungserfordernis für den Zugriff auf die ePA durch den Öffentlichen Gesund-
heitsdienst und die Betriebsärzte wird gestrichen. Zur Vereinheitlichung der Zugriffsverfah-
ren wird auch für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und Betriebsärzte ein grundsätzlicher
Zugriff im Rahmen eines Behandlungskontextes nach § 339 gewährt, soweit der Versi-
cherte dem Zugriff durch den Zugriffsberechtigten nicht widerspricht. Zudem werden hiermit
europarechtliche Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2024/2847 umgesetzt.
Der Zugriff auf die für die Arzneimitteltherapiesicherheit notwendigen Daten und auf den
elektronischen Medikationsplan in der ePA des Versicherten erfolgt derzeit entweder durch
die Eröffnung des Behandlungskontext mittels elektronischer Gesundheitskarte in der Apo-
theke oder per Zugriffsfreigabe via ePA-App. In Fällen, in denen einzig ein E-Rezept Token
bei Einlösung vorliegt, ist somit kein Zugriff auf die ePA möglich. Mittels der neu aufgenom-
menen Regelung wird auch in diesen Fällen ein begrenzter Zugriff auf die ePA mittels des
E-Rezept Token ermöglicht.
Ein fehlender Zugriff auf die ePA hätte zur Folge, dass der elektronische Medikationsplan
nicht aktualisiert und auch die Überprüfung der verordneten Medikation auf eventuelle
Wechselwirkungen mit bereits gelisteten Arzneimitteln nicht erfolgen kann.
Diese Regelung adressiert insbesondere die Nutzung der E-Rezept-Funktionalität über
die entsprechenden Benutzeroberflächen oder wenn nur ein E-Rezept-Ausdruck vorhan-
den ist. Nunmehr sollen daher Apotheken auch mittels des Tokens für das E-Rezept ei-
nen beschränkten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zugriff auf den elektroni-
schen Medikationsplan, die Verordnungs- und Dispensierinformationen, die elektronische
Medikationsliste und die arzneimitteltherapierelevanten Zusatzinformationen erhalten.
Die Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 Satz 1 stellen keinen Identitätsnachweis dar. Das
Einlösen des E-Rezept Tokens ist somit kein Nachweis des Einlösenden für weitergehende
Ansprüche bezogen auf die ePA. Es dient einzig der dispensierenden Apotheke als Erfül-
lung der gesetzlichen Befüllungspflicht und zum Zweck der Gewährleistung der Arzneimit-
teltherapiesicherheit.
Zu Buchstabe c
Der bisherige Absatz 1a wurde durch die Einführung des neuen Absatz 1a aus strukturellen
Gründen in den neuen Absatz 1b überführt und aufgrund der Umstellung des Zugriffsver-
fahrens für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in ein Opt-Out-Verfahren angepasst. Nun-
mehr gilt der Einwilligungsvorbehalt für den Zugriff auf die ePA nur noch für die Zugriffsbe-
rechtigten nach § 352 Nummer 18. Entsprechend wurde auch der Zugriffsbereich auf die
ePA begrenzt.
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Auch Friseure (Zweithaar-Spezialisten) haben Verträge mit den Krankenkassen und lösen
elektronische Verordnungen ein. Sie benötigen daher, wie die übrigen Handwerker im Ge-
sundheitswesen, Praxis-/Institutionsausweise (SMC-Bs). Diese sollen, wie für die übrigen
Handwerker im Gesundheitswesen, die Handwerkskammern ausgeben.
- 139 -
Zu Buchstabe b
In § 340 Absatz 5 Satz 1 wird geregelt, dass die Ausgabe einer Komponente zur Authenti-
fizierung von Leistungserbringerinstitutionen neben Leistungserbringern, die Inhaber eines
elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises sind, auch an Leistungserbringer ausge-
geben werden darf, die Inhaber einer digitalen Identität für Leistungserbringer sind. Spätes-
tens ab dem 1. Januar 2028 kann dem Leistungserbringer auf Verlangen eine digitale Iden-
tität für das Gesundheitswesen zur Verfügung gestellt werden.
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass Entlassbriefe ebenfalls unter die Datenkategorie
der elektronischen Briefe zwischen den an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden
Ärzte und Einrichtungen fallen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine formale Folgeanpassung aufgrund der neu aufgenommenen Re-
gelung unter § 341 Absatz 2.
Zu Buchstabe c
Zur eingefügten Nummer 20: Bei den Kranken- und Pflegekassen für den Versicherten ver-
arbeitete Gesundheitsdaten können zukünftig direkt in der ePA gespeichert werden. Hierbei
kann es sich beispielsweise um Daten handeln, die die Krankenkasse nach den §§ 345
Absatz 1, 350 Absatz 5 oder 6 oder 25b verarbeitet. Es muss für den Versicherten erkenn-
bar sein, dass es sich um von der Krankenkasse verarbeitete Daten handelt. Auf diese
Weise werden die Daten unmittelbar für den Versicherten in der elektronischen Patienten-
akte auffindbar. Die Speicherung in der elektronischen Patientenakte ermöglicht zudem
eine bessere, unmittelbare und sektorübergreifende Verfügbarkeit von medizinischen Infor-
mationen in der Versorgung. Daneben bleiben die Daten insbesondere auch im Falle eines
Krankenkassenwechsels verfügbar.
Zu den eingefügten Nummern 21 und 22:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 345a Absatz 1 und § 360a
Im Rahmen des Funktionsbereichs für den digitalen Versorgungseinstieg nach § 345a, der
in der ePA-App eingerichtet werden soll, ist es vorgesehen, dass Daten aus Anwendungen
für die bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren für die Termin-
vermittlung in Akutfällen durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigun-
gen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4 in die elektronische Patientenakte eingestellt
werden, sofern der Versicherte dies wünscht. Auch in § 360a ist eine automatisierte Über-
mittlung und Speicherung von Daten zu elektronischen Überweisungen sowie, soweit tech-
nisch möglich, von Informationen zur Einlösung der elektronischen Überweisung in der
elektronischen Patientenakte vorgesehen.
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Die bislang in § 342 Absatz 1 Satz 1 geregelte Pflicht der Krankenkassen zur Bereitstellung
einer einwilligungsbasierten (opt in-)ePA galt bis zum 14. Januar 2025 und ist damit durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden, so dass sie im Wege einer Rechtsbereinigung zu
streichen ist. In dem ehemaligen Satz 2, der nun Satz 1 ist, wird der Verweis auf die Anfor-
- 140 -
derungen angepasst. Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Einführung
des Funktionsbereichs für den digitalen Versorgungseinstieg, der für Versicherte über die
ePA-App genutzt werden soll und der Regelung, dass Versicherte über die Benutzerfläche
eines geeigneten Endgeräts die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Arti-
kel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Verantwortlichen nach § 341 Absatz
4 verlangen können.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1. § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis f galten ausschließlich für die opt in-ePA nach
§ 342 Absatz 1 Satz 1 (vgl. § 342 Absatz 1 zur opt out-ePA, der nicht auf diese Buchstaben
verweist) und sind daher im Wege einer Rechtsbereinigung ebenso wie § 342 Absatz 1
Satz 1 zu streichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1. Um Verweisfehler auf die verschiedenen Buchstaben innerhalb des § 342 Absatz 2 Num-
mer 1 SGB V zu vermeiden, erfolgt die Streichung hier ohne Umnummerieren, d.h. die zu
streichenden Buchstaben werden später mit der Angabe „(weggefallen)“ wiedergegeben.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung der Zugriffsverfahren
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe o:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Nummern 20 bis 22 in § 341
Absatz 2. Um die Vollständigkeit der elektronischen Patientenakte (ePA) zu gewährleisten,
wird gesamthaft auf § 341 Absatz 2 und damit auf sämtliche Kategorien möglicher Inhalte
der ePA verwiesen.
Zu Buchstabe p:
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von Buchstaben, auf die
in Buchstabe p verwiesen wird, sowie um eine Folgeanpassung aufgrund der Ergänzung in
Buchstabe u.
- 141 -
Zu Doppelbuchstabe gg
Hierbei handelt es sich um eine Folgeanpassung mit Blick auf den neu geschaffenen § 342a
Absatz 4a, wonach Versicherte bei der Ombudsstelle die Einrichtung eines oder mehrerer
Vertreter oder die Löschung eingetragener Vertretungen verlangen können.
Zu Doppelbuchstabe hh
Bei der neu eingefügten Nummer 5 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 345a Ab-
satz 1.
Bei der neu eingefügten Nummer 6 handelt es sich um eine Folgeänderung in Bezug auf
die neu eingeführte elektronische Überweisung in § 360a SGB, in der vorgesehen ist, dass
die Überweisungsdaten und Informationen zur Einlösung der elektronischen Überweisung,
soweit die oder der Versicherte dem nicht widersprochen hat, automatisiert in die elektroni-
sche Patientenakte übermittelt und nach § 341 bereitgestellt werden. Die Regelungen über
die Benutzeroberfläche nach § 342 werden durch eine Vorgabe in Bezug auf den Zugriff
durch Versicherte ergänzt. Durch die neue Nummer 7 wird eine Folgeänderung in Bezug
auf die neu eingeführte elektronische Überweisung in § 360a SGB eingeführt, in der vorge-
sehen ist, dass die Überweisungsdaten und Informationen zur Einlösung der elektronischen
Überweisung, soweit die oder der Versicherte dem nicht widersprochen hat, automatisiert
in die elektronische Patientenakte übermittelt und nach § 341 bereitgestellt werden. Die
Regelungen über die Benutzeroberfläche nach § 342 wird um eine Regelung in Bezug auf
die Ausübung des Widerspruchsrechts durch Versicherte ergänzt.
Durch die in Nummer 8 formulierte Neuregelung soll es den Versicherten ermöglicht wer-
den, ihre nach Artikel 16 DSGVO bestehenden Rechte gegenüber den Krankenkassen als
Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Nutzung der elektronischen
Patientenakte mittels ihrer ePA-App geltend zu machen. Zudem werden hiermit europa-
rechtliche Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2024/2847 umgesetzt.
Zu Buchstabe c
Zukünftig sind keine gesonderten Festlegungen zu Umfang und Nutzung der Anwendungs-
fälle der elektronischen Patientenakte sowie zusätzlicher Fristen nach Nummer 1 und 2
mehr erforderlich. Die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben in Absatz 2a Nummer 2
Buchstabe a, b, c, e und g sowie in § 351 Absatz 2 und darüber hinaus weitere Informa-
tionsobjekte werden durch verbindlichen Beschluss der Gesellschaft für Telematik nach §
315 Absatz 1 Satz 1 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und, soweit
Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 14 betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, festgelegt. Im Rahmen ihrer Festlegungen hat die Ge-
sellschaft für Telematik die von der EHDS-Verordnung vorgegebenen Fristen zu berück-
sichtigen: So hat sie zu beachten, dass die elektronische Patientenakte spätestens bis zum
26. März 2029 technisch gewährleisten muss, dass Daten der elektronischen Patienten-
kurzakte als Informationsobjekt in semantischer und syntaktisch interoperabler Form zur
Verfügung gestellt werden können (vgl. § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a) und spä-
testens bis zum 26. März 2031 technisch gewährleisten, dass Daten zu Laborbefunden als
Informationsobjekt in semantischer und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung ge-
stellt werden können (vgl. § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b). Denn entsprechend
Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a und b der EHDS-Verordnung müssen natürliche Perso-
nen ihre Rechte im Zusammenhang mit ihren personenbezogenen elektronischen Gesund-
heitsdaten, die unter die Daten der Patientenkurzakten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buch-
stabe a der EHDS-Verordnung bzw. unter die Daten zu Laborergebnissen gemäß Artikel
14 Absatz 1 Buchstabe e der EHDS-Verordnung fallen, ab diesen Zeitpunkten ausüben
können. Die Festlegungen der Gesellschaft für Telematik sind im Bundesanzeiger zu ver-
öffentlichen.
- 142 -
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 12
wird in die Aufzählung in Absatz 2b aufgenommen, da sie in zukünftigen Umsetzungsstufen
der elektronischen Patientenakte in semantisch standardisierter und strukturierter Form als
Informationsobjekt in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden und dann als
Anwendungsfall der elektronischen Patientenakte automatisiert genutzt werden können
soll.
Zu Buchstabe d
Wie im Falle von § 342 Absatz 2b sollen auch die Festlegungen nach Absatz 2c künftig statt
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit durch verbindlichen Be-
schluss der Gesellschaft für Telematik nach § 315 Absatz 1 Satz 1 mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit getroffen werden.
Absatz 2c verpflichtet die Krankenkassen dazu, bestimmte medizinischen Informationsob-
jekte zu verarbeiten, soweit diese in semantischer und syntaktisch interoperabler Form vor-
liegen. Die Bereitstellung medizinischer Informationsobjekte ist durch §355 in Verbindung
mit §372 und §373 umfassend geregelt. Durch die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1
Satz 1 sind zudem Festlegungen und Fristen für technische, semantische und syntaktische
Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Software-
komponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen durch das
Bundesministerium für Gesundheit verbindlich möglich.
Zu Buchstabe e
Die Sanktionierung der Krankenkassen wird nunmehr an die zukünftigen Anforderungen
der ePA nach Maßgabe von Absatz 2b und 2c geknüpft und soll dazu dienen, die fristge-
rechte Einführung relevanter Anwendungen und Bereitstellung von wesentlichen Daten in
der ePA sicherzustellen. Die Sanktion soll künftig nicht mehr in Gestalt von Kürzungen der
in § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Zuweisungen für Verwaltungsausgaben,
sondern in Gestalt eines an der Mitgliederanzahl ausgerichteten fixen Strafbetrages erfol-
gen, der an die Gesellschaft für Telematik zu zahlen ist. Dabei hat der GKV-SV das Nähere
hierzu, insbesondere zur Zweckbindung, zu den Zahlungsmodalitäten und zur Verrechnung
der Sanktionen im Haushalt der Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit festzulegen.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeanpassungen aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Buchstabe c
Mit dem neu eingefügten Absatz 4a sollen insbesondere Versicherte, die ihre elektronische
Patientenakte nicht gemäß § 336 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
nutzen und verwalten, unterstützt und in ihrer Rechtewahrnehmung gestärkt werden. Sie
erhalten nun die Möglichkeit, mit Unterstützung der Ombudsstelle einen oder mehrere Ver-
treter gemäß § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe p einzusetzen. Spiegelbildlich erhalten
die Versicherten die Möglichkeit, mit Unterstützung der Ombudsstelle eingetragene Vertre-
tungen löschen zu lassen.
- 143 -
Mit dem neu eingefügten Absatz 4b werden die Ombudsstellen zur Stärkung der Versicher-
tenrechte verpflichtet, auf Wunsch der Versicherten in Verbindung mit der Vertretung für
die Nutzung der elektronischen Patientenakte auch eine Vertretung für den digitalen Ver-
sorgungseinstieg nach § 345a SGB V einzurichten. So können auch Versicherte, die selbst
keine digitalen Endgeräte nutzen, auf einfachem Weg andere Versicherte zu ihrem Vertre-
ter bestimmen und von einer Unterstützung bei der Koordinierung ihrer Versorgung und bei
der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen profitieren.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der neu eingefügten Absätze 4a und
4b.
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeanpassungen aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b.
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der neu geschaffenen Absätze 5 und 6
in § 350.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund des neu geschaffenen § 342a Absatz
4a. Die Versicherten sollen im Rahmen des von den Krankenkassen zur Verfügung gestell-
ten Informationsmaterials auch über die neu geschaffene Möglichkeit in § 342a Absatz 4a
informiert werden, bei der Ombudsstelle einen oder mehrere Vertreter eintragen oder ein-
getragene Vertreter löschen zu lassen.
Zu Doppelbuchstabe ff
In Nummer 24 wird eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b
vorgenommen.
- 144 -
Durch Einfügung der neuen Nummer 25 sollen Versicherte über den neu geschaffene Mög-
lichkeit informiert werden, ihre nach Artikel 16 DSGVO bestehenden Rechte gegenüber den
Krankenkassen als Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Nut-
zung der elektronischen Patientenakte mittels ihrer ePA-App geltend zu machen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 47
Mit der Neufassung wird klargestellt, dass Krankenkassen nicht nur das Recht haben, Da-
ten der Versicherten aus der elektronischen Patientenakte zu verarbeiten, um zusätzliche
Anwendungen zur Verfügung zu stellen, sondern sie haben ferner die ausdrückliche Befug-
nis, die auf diese Weise generierten Daten in der elektronischen Patientenakte zu spei-
chern. Ebenso wie die Verarbeitung selbst, kann auch die Speicherung von Daten in der
elektronischen Patientenakte durch die Krankenkasse nur auf Grundlage einer Einwilligung
des Versicherten erfolgen. Darüber hinaus erhalten die Krankenkassen keinen weiterge-
henden Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte. Mit der Speicherung der ge-
nerierten Daten in der elektronischen Patientenakte werden die von den Krankenkassen
zur Verfügung gestellten Anwendungen in der Versorgung nutzbar gemacht. Gleichzeitig
können die Versicherten selbst von den Mehrwerten der Anwendungen unmittelbar und
insbesondere auch im Fall eines Krankenkassenwechsels profitieren. Nicht zuletzt soll mit
der ausdrücklichen Befugnis zur Speicherung der generierten Daten in der elektronischen
Patientenakte der Wettbewerb der Krankenkassen gestärkt werden, indem der Gestal-
tungsraum zur Entwicklung und Einführung nutzbringender Innovationen und Mehrwertan-
wendungen erweitert wird. Die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten
sind dort als von der Krankenkasse generierte Daten kenntlich zu machen. Es handelt sich
hierbei um Daten gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 20.
Zu Nummer 48
Zu Absatz 1
Mit dem Funktionsbereich digitaler Versorgungeinstieg in der ePA-App soll für die Patienten
ein einfacher, nutzerfreundlicher, digitaler Zugang zur Versorgung angeboten werden, und
es sollen die entsprechend notwendigen Voraussetzungen für das integrierte Zusammen-
spiel der bereits vorhandenen technischen Komponenten geschaffen werden. Patienten
sollen an einem Ort ihre Termine buchen und verwalten können. In Situationen, in denen
sie akut Versorgung benötigen, sollen sie durch Weiterleitung auf die Anwendung für die
Selbsteinschätzung eine Beurteilung ihres Versorgungsbedarfs und über den 116117 Ter-
minservice ein entsprechendes Versorgungsangebot erhalten können. Ebenso können sie,
sobald die elektronische Überweisung zur Verfügung steht, über die Einlösung einer elekt-
ronischen Überweisung nahtlos in die Akutversorgung oder zu einem passenden Termin in
der Regelversorgung geleitet werden.
Patienten, die den Funktionsbereich nutzen, sind sicher mit der Gesundheits-ID identifiziert
und authentisiert, und die Funktionen der elektronischen Patientenakte können vollumfäng-
lich genutzt werden. Diese Ausganssituation eröffnet zahlreiche Möglichkeiten für eine Ver-
einfachung der Abläufe, für eine wirksame Unterstützung der Patienten bei der Organisation
ihrer Versorgung und zugleich für eine Steuerung der Patienten in die passenden, bedarfs-
gerechten Versorgungsangebote. So kann nach einer Terminvereinbarung mit einer Arzt-
praxis automatisch der Zugriff auf die ePA freigeschaltet werden, im telemedizinischen Ver-
sorgungskontext können die Daten des Versicherten automatisch übermittelt werden.
Zu Absatz 2
- 145 -
Bei der Ausgestaltung des digitalen Versorgungseinstiegs sollen eine einfache Bedienbar-
keit und eine möglichst weitgehende Personalisierung im Mittelpunkt stehen, um den Ver-
sicherten eine komfortable Organisation ihrer Versorgung zu ermöglichen und ihre indivi-
duellen Versorgungsbedarfe gut zu erkennen und passgenau zu adressieren. Dazu ist es
notwendig, dass die verschiedenen Funktionen zu intuitiv erfassbaren Bedienmustern inte-
griert werden und auf Wunsch der Nutzer auch eine möglichst weitgehende Automatisie-
rung von Abläufen erfolgen kann. So kann beispielsweise regelhaft ein Zugriff auf die elekt-
ronische Patientenakte eingerichtet werden, sobald ein Termin bei einer Arztpraxis gebucht
wurde, und im Fall von Telemedizinterminen kann vor Beginn des Termins regelhaft eine
elektronische Ersatzbescheinigung oder ein anderer geeigneter digitaler Nachweis über-
sandt werden, damit der Arzt Rezepte ausstellen und abrechnen kann.
Zu Absatz 3
Daneben soll perspektivisch, sobald die entsprechenden technischen Möglichkeiten in der
ePA vorliegen auch eine Personalisierung durch Nutzung der Patientendaten ermöglicht
werden. Dies können Statusinformationen sein wie beispielsweise die Teilnahme an einem
Disease Management Programm, die unter anderem für die Termine beim koordinierenden
Arzt oder für Kontrolltermine bei bestimmten Fachärzten verwendet werden, oder Gesund-
heitsinformationen wie die Einnahme von blutverdünnenden Arzneimitteln, die an die An-
wendung für die strukturierte digitale Selbsteinschätzung übergeben werden und damit die
Abfolge der Fragen und Antworten verkürzen können. Auch weitere Komfortfunktionen wie
das automatische Einstellen von Ergebnissen des bundesweit einheitlichen, standardisier-
ten Ersteinschätzungsverfahrens in die elektronische Patientenakte sollen angeboten wer-
den, sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen .
Zu Absatz 4
Versicherte können bisher bereits Vertretungen für die Nutzung ihrer elektronischen Pati-
entenakte einrichten. Es soll ermöglicht werden, dass in Verbindung mit einer Vertretung
für die elektronische Patientenakte auch eine Vertretung für den Funktionsbereich digitaler
Versorgungseinstieg eingerichtet werden kann. So wird erreicht, dass ein Versicherter in
Vertretung für eine andere Person Termine buchen kann. Die Vertretung umfasst alle Funk-
tionen des Funktionsbereichs, dies sind neben der Führung der elektronischen Patienten-
akte insbesondere die Nutzung der strukturierten digitalen Selbsteinschätzung, die Nutzung
der Terminbuchung, die Nutzung der elektronischen Überweisung, die Weitergabe der Ver-
sichertendaten an Leistungserbringer und die Nutzung von Daten des Versicherten für die
Personalisierung. Mit der Vertretungsmöglichkeit im digitalen Versorgungseinstieg soll es
für die Versicherten leichter werden, ihre Angehörigen und Freunde bei der Gesundheits-
versorgung zu unterstützen, gerade auch aus der Ferne. Auch in der Pflegesituation bei-
spielsweise kann die Vertretungsmöglichkeit dazu beitragen, die Abläufe bei der Versor-
gung zu erleichtern.
Für die nutzerfreundliche Umsetzung sollte bereits beim Einrichten der Vertretung für die
elektronische Patientenakte ebenfalls eine Vertretung für den digitalen Versorgungseinstieg
eingerichtet werden können. Ein Löschen der Vertretung für die elektronische Patientenakte
führt zugleich zum Löschen der Vertretung für den digitalen Versorgungseinstieg.
Zu Absatz 5
Die Identifikationsnummern der Versicherten und der Leistungserbringerorganisationen
werden benötigt, damit in den beteiligten Systemen eine eindeutige Zuordnung erfolgen
kann und Prozesse wie beispielsweise das Einrichten der Zugriffsmöglichkeit auf die elekt-
ronische Patientenakte für eine Arztpraxis oder die Kontaktaufnahme mit einem Patienten
vor einem vereinbarten Termin sicher erfolgen können.
- 146 -
Zu Nummer 49
Mit dem neuen § 345b wird eine Regelung eingeführt, die Versicherten das Auffinden und
die Teilnahme an klinischen Studien erleichtern soll, für die sie individuell geeignet sind.
Hierzu wird ein Verfahren geschaffen, bei dem mit Einwilligung der Versicherten Daten aus
der elektronischen Patientenakte genutzt werden können.
In Absatz 1 wird vorgesehen, dass die Informationen über klinische Studien, für die Versi-
cherte als Teilnehmende geeignet sein könnten, im ePA-Frontend angezeigt werden sollen.
Absatz 2 stellt klar, dass die Einwilligung der Versicherten erforderlich ist, um die ePA-Da-
ten der Versicherten mit Informationen zu Anforderungen zur Teilnahme an einer klinischen
Studie abzugleichen. Über diesen Abgleich soll ermittelt werden, für welche Studien Versi-
cherte individuell geeignet sein könnten.
In Absatz 3 wird geregelt, was Stellen, die klinische Studien organisieren, tun müssen, um
ihre Studien im Rahmen des Abgleichverfahren einbringen zu können.
Absatz 4 schafft eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, in
der das Verfahren näher geregelt werden kann.
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Die Regelung wird aufgrund der neu geschaffene Zugriffsmöglichkeit mittels E-Rezept To-
ken nach § 339 Absatz 1a ergänzt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Ärztinnen und Ärzte sind bereits heute verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigung auf Verlangen ihrer Patientin oder ihres Patienten in deren bzw. dessen elekt-
ronischer Patientenakte zu speichern und die hierbei erteilte Einwilligung in ihrer lokal ge-
führten Behandlungsakte zu dokumentieren.
Da sich das Verfahren zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in elektro-
nischer Form inzwischen in der Regelversorgung etabliert hat, werden Ärztinnen und Ärzte
nunmehr verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Patientin-
nen und Patienten regelhaft in der elektronischen Patientenakte zur Verfügung zu stellen.
Patientinnen und Patienten, die dies nicht wünschen, können gegenüber ihrer Ärztin oder
ihrem Arzt der Speicherung widersprechen. Der Widerspruch ist in der lokal geführten Be-
handlungsakte zu protokollieren (Opt-out). Mit der Regelung wird zum einen die Patienten-
autonomie gestärkt, zum anderen trägt die Regelung im Hinblick auf die zunehmende Nut-
zung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und den zunehmenden Spei-
cherwunsch der Patientinnen und Patienten zur Entlastung der Ärztinnen und Ärzte bei, da
aufwändige Dokumentationspflichten entfallen.
Zu Buchstabe b
- 147 -
Zur Klarstellung wird in die Regelung eine Ergänzung aufgenommen, dass eine Befüllung
der elektronischen Patientenakte auf Verlangen der Versicherten nur im Rahmen der in §
352 geregelten Datenverarbeitungsrechte stattfindet.
Zu Nummer 52
Zur Klarstellung wird in die Regelung eine Ergänzung aufgenommen, dass eine Befüllung
der elektronischen Patientenakte auf Verlangen der Versicherten nur im Rahmen der in §
352 geregelten Datenverarbeitungsrechte stattfindet.
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren. Zur Klarstellung wird
in die Regelung zudem eine Ergänzung aufgenommen, dass eine Befüllung der elektroni-
schen Patientenakte auf Verlangen der Versicherten nur im Rahmen der in § 352 geregel-
ten Datenverarbeitungsrechte stattfindet.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Nummer 54
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine formale Anpassung aufgrund des in der Vergangenheit liegenden
Datums.
Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Satz 2 soll sicherstellen, dass die nach Absatz 1 gespeicherten Daten
in einer semantisch und syntaktisch interoperablen Form in der elektronischen Patienten-
akte gespeichert werden. Mit der Speicherung in der elektronischen Patientenakte soll si-
chergestellt werden, dass die Daten für den Versicherten verfügbar gemacht werden. Auf
diese Weise soll die Transparenz über die bei den Krankenkassen in Anspruch genomme-
nen Leistungen erhöht und die Souveränität der Versicherten gestärkt werden.
Zu Buchstabe c
Gemäß dem neu geschaffenen Absatz 5 sollen Versicherte zukünftig in ihrer elektronischen
Patientenakte eine Übersicht über die in der Vergangenheit erhaltenen Schutzimpfungen
vorfinden können. Diese wird auf Basis der bei den Krankenkassen gespeicherten Abrech-
nungsdaten durch die Krankenkassen erstellt und fortlaufend aktualisiert. Sofern den Kran-
kenkassen Daten des Versicherten nach § 345 Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurden,
können auch diese ergänzend hinzugezogen werden. Die Übersicht ist versichertenver-
ständlich und barrierefrei in die elektronische Patientenakte in den Krankenkassen zugehö-
rigen Ordner nach § 341 Absatz 2 Nummer 20 einzustellen, sofern der Versicherte nicht
- 148 -
gemäß Absatz 1 der Übermittlung und Speicherung seiner Abrechnungsdaten widerspro-
chen hat.
Ergänzend können die Krankenkassen ihre Versicherten im Rahmen der digitalen Impf-
übersicht über die künftig anstehenden Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission in nächster Zeit anstehenden Schutzimpfungen informieren.
Mit Absatz 6 wird den Krankenkassen die Befugnis eingeräumt anhand der Daten über die
bei ihnen in Anspruch genommenen Leistungen zusätzliche Anwendungen zu entwickeln
und den Versicherten zur Verfügung zu stellen. Der Versicherte ist gemäß Absatz 3 über
die Möglichkeit des Widerspruchs sowie über die Übermittlung der Daten über den Anbieter
der elektronischen Patientenakte zu informieren. Daneben ist er über die jeweilige Anwen-
dung zu informieren. Hat der Versicherte der Übermittlung und Speicherung seiner Daten
nicht nach Absatz 1 widersprochen, sind die in diesem Rahmen verarbeiteten Daten in der
elektronischen Patientenakte zu speichern. Auf diese Weise werden die Mehrwerte solcher
Anwendungen unmittelbar in der Versorgung nutzbar gemacht. Durch die Speicherung in
der elektronischen Patientenakte sind sie insbesondere auch bei einem Wechsel der Kran-
kenkasse verfügbar. Daneben stärkt die Regelung den Wettbewerb der Krankenkassen mit
Blick auf die Entwicklung und Innovation nutzbringender Mehrwertanwendungen. Sofern
den Krankenkassen Daten des Versicherten nach § 345 Absatz 1 zur Verfügung gestellt
wurden, können auch diese ergänzend hinzugezogen werden.
Zu Nummer 55
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Die Bereitstellung von Medikationsdaten in strukturierter Form in der elektronischen Pati-
entenakte bietet umfassende Möglichkeiten für eine bessere Patientenversorgung. Hierzu
gehört auch die Nutzung der Daten durch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). So-
fern der Patient seine Einwilligung erteilt, sollen DiGA künftig die Möglichkeit haben, die
Medikationsdaten aus der ePA zu lesen und für eine sichere und personalisierte Versor-
gung der Patienten zu nutzen. An die Stelle einer händischen Dateneingabe durch die Nut-
zer kann eine automatisierte und korrekte Erfassung treten. Für DiGA wird damit die Ent-
wicklungsperspektive hin zu Versorgungsszenarien wie Telemonitoring und digital gestütz-
ter Chronikerversorgung deutlich gestärkt.
Zu Buchstabe c
Im ersten Halbsatz wurde eine Folgeanpassung aufgrund des § 342 Absatz 2b vorgenom-
men. Zudem wurde Absatz 2 Nummer 2 entsprechend der Vorgaben in Artikel 105 Absatz
3 Buchstabe a und b der EHDS-Verordnung angepasst. Hiernach müssen natürliche Per-
sonen ihre Rechte im Zusammenhang mit ihren personenbezogenen elektronischen Ge-
sundheitsdaten, die unter die Daten Artikel 14 Absatz 1 der EHDS-Verordnung fallen, ab
dem 26. März 2029 bzw. ab dem 26. März 2031 ausüben können. Nach § 342 Absatz 2b
legt die Gesellschaft für Telematik mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit
die Fristen nach § 351 fest und damit auch, ab wann die in Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten
Daten der elektronischen Patientenakte in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Union durch die jeweilige nationale e-Health-Kontaktstelle über die Anbieter der elektroni-
schen Patientenakte verarbeitet werden können müssen.
- 149 -
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b.
Zu Nummer 57
Zu Buchstabe a
Gemäß § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 4 zählen zu den Maßnahmen der assistierten
Telemedizin, die Apotheken anbieten können, insbesondere die Beratung zur Wahrneh-
mung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und 337, die Ermöglichung der Einsicht-
nahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten
auf Verlangen des Versicherten. Die Zugriffsrechte der Apothekerinnen und Apotheker und
der zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörenden Personen (vgl. § 352 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6), die notwendige Voraussetzung dafür sind, dass diese Maßnah-
men angeboten werden können, werden nun in § 352 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ergänzt.
Flankierend dazu wird in § 129 Absatz 5h Satz 3 klargestellt, dass derartige Zugriffe aus-
schließlich zu diesem Zwecke zulässig sind.
Zu Buchstabe b
Damit wird klargestellt, dass der Zugriff auf die in § 352 Nummer 18 genannten Daten nur
erfolgen soll, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist.
Zu Nummer 58
Der Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte in der grenzüberschreitenden Ver-
sorgung wird nunmehr einheitlich in § 352a geregelt. Der bisher nur für die elektronische
Patientenkurzakte geregelte Zugriff auf die elektronische Patientenakte nach § 359 Absatz
4 zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten wurde in einen neuen Pa-
ragraphen überführt und an die Vorgaben der EHDS-Verordnung angepasst. Es wurden
die Artikel 14 der EHDS-Verordnung entsprechenden Datenkategorien der elektronischen
Patientenakte nach § 341 Absatz 2 ergänzt.
Zu Nummer 59
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Buchstabe d
Die Regelung kann gestrichen werden, da die Übergangsfrist zu dem grundsätzlich für die
elektronische Patientenakte geltenden Opt-Out-Verfahren abgelaufen ist. In das Opt-Out-
System passt die ursprünglich für das Opt-In-Verfahren vorgesehene Regelung nicht mehr
und ist daher zu streichen.
- 150 -
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassung des Zugriffsverfahrens
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu einem Opt-Out-Verfahren.
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Für eine breite Akzeptanz und erfolgreiche Nutzung des Funktionsbereichs digitaler Ver-
sorgungseinstieg nach § 345a ist eine einfache, intuitive Bedienbarkeit und nutzerfreundli-
che Ausgestaltung von zentraler Bedeutung. Da hier verschiedene Dienste und Anwendun-
gen der Telematikinfrastruktur zusammenwirken sollen und im Falle von Hindernissen für
eine gute Integration die technischen Funktionen aufeinander abgestimmt werden müssen,
erhält die gematik einen entsprechenden Auftrag. Die gematik wird insbesondere dazu ver-
pflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Versicherte sich für die verschie-
denen Funktionen und Anwendungen nicht mehrfach anmelden muss, sondern nach einer
initialen Authentisierung an der ePA-App den digitalen Versorgungseinstieg insgesamt nut-
zen kann.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Die Regelung wird aufgrund der neu geschaffene Zugriffsmöglichkeit mittels E-Rezept To-
ken nach § 339 Absatz 1a ergänzt.
Zu Nummer 8
Zum digitalen Versorgungseinstieg wird auf die Begründung zu Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
In den Festlegungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist ergänzend zu berück-
sichtigen, dass die arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und Dispensierinformationen
gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 11 geeignet sein müssen, die grenzüberschreitende Be-
handlung des Versicherten gemäß § 352a in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union zu unterstützen.
Zu Buchstabe b
In den Festlegungen die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die semantische und syn-
taktische Interoperabilität von Laborbefunden als Informationsobjekt der elektronischen Pa-
tientenakte ist zu berücksichtigen, dass Laborbefunde nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe c in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b geeignet sein müs-
sen, die grenz-überschreitende Behandlung des Versicherten gemäß § 352a in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen.
- 151 -
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur eines Rechtschreibfehlers sowie eines Ver-
weisfehlers.
Zu Nummer 62
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b.
Zu Nummer 63
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b.
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeanpassungen aufgrund der Anpassungen in § 342 Absatz 2b und
der Überführung des § 359 Absatz 4 in den neu geschaffenen § 352a.
Zu Nummer 65
Die Regelung wurde in den neu geschaffenen § 352a überführt und an die Vorgaben der
EHDS-Verordnung angepasst.
Zu Nummer 66
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung der elektroni-
schen Rechnung in digitale Patientenrechnung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich zum einen um redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenennung der
elektronischen Rechnung in digitale Patientenrechnung. Die digitale Patientenrechnung
kann neben Rechnungsdokumenten selbst auch rechnungsbegründende Dokumente um-
fassen.
Darüber hinaus werden unter Nummer 4 die Leistungserbringer, die zu Abrechnungszwe-
cken Zugriff auf Daten der Versicherten in der Digitalen Patientenrechnung haben, um die
Heil- und Hilfsmittelerbringer ergänzt. Die Kostenträger nach Nummer 6 umfassen die Ge-
setzlichen Krankenversicherungen, die weiteren Kostenträger nach § 362 und die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
- 152 -
Zu Buchstabe d
Neben der Nutzung der digitalen Patientenrechnung für Leistungen die nicht dem Sachleis-
tungsprinzip unterliegen, soll zukünftig auch eine Nutzung für Leistungen möglich sein, die
dem Sachleistungsprinzip unterliegen. Damit kann die digitale Patientenrechnung zukünftig
auch für die Abrechnung von nach dem Sachleistungsprinzip erbrachte Leistungen der GKV
und auch der DGUV genutzt werden. Hierbei erfolgt die Abrechnung direkt zwischen Leis-
tungserbringer und Kostenträger, weshalb die Einwilligung des Versicherten nicht notwen-
dig ist.
Zudem haben Krankenkassen die notwendigen Dienste für die Direktabrechnung zwischen
Apotheken und Krankenkassen unter Nutzung der Digitalen Patientenrechnung zur Verfü-
gung zu stellen. Für Apotheken ist die Nutzung der Direktabrechnung freiwillig.
Zu Nummer 67
Die Änderung der Überschrift ist eine Folgeänderung aufgrund der Regelungen zu elektro-
nischen Überweisungen in § 360a und § 361d.
Zu Nummer 68
Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b
Es handelt sich um Anpassungen der Daten für die Einführung verschiedener elektroni-
scher Rezepte und die Anpassung der Daten für die Frist zum Anschluss an die Telema-
tikinfrastruktur für verschiedene Leistungserbringer. Darüber hinaus wird eine bereits abge-
laufene Frist gestrichen. Um die Umsetzung der Einführung der elektronischen Verordnung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Krankenhaus nachvollziehen – und gegebenen-
falls Maßnahmen ergreifen zu können - wird die Deutsche Krankenhausgesellschaft zudem
verpflichtet, zum 1. Dezember 2026 und zum 1. Dezember 2027 über den Anteil der elekt-
ronischen Verordnungen in Krankenhäusern an der Gesamtzahl der Verordnungen in Kran-
kenhäusern zu informieren.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Die gematik soll zukünftig die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der
Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung ermöglichen nicht mehr selber ent-
wickeln können, sondern hierfür einen Auftrag vergeben und die entwickelte Komponente
zur Verfügung stellen.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 360 Absatz 10 wird so angepasst, dass der für ePA-Frontend des Versicherten etablierte
Zulassungsprozess auch bei der Integration eines E-Rezept-Moduls in das ePA-Frontend
des Versicherten unverändert genutzt werden kann.
Zu Doppelbuchstabe cc
Soweit eine Krankenkasse ihren Versicherten ermöglicht, die für den Zugriff der Versicher-
ten auf die elektronische Patientenakte angebotene Benutzeroberfläche (ePA-App) gemäß
§ 360 Absatz 10 auch für den Zugriff und die Verwaltung elektronischer Rezepte zu nutzen
- 153 -
(ePA-App mit E-Rezept-Funktionen), so hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass, soweit
die hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, die ePA-App des Versi-
cherten auch den grenzüberschreitenden Austausch von Daten der elektronischen Verord-
nung gemäß Absatz 12 Nummer 2 ermöglicht. Die für die Gesellschaft für Telematik in Ab-
satz 12 Nummer 2 hierzu vorgegebene Umsetzungsfrist gilt nicht für die Krankenkassen.
Zu Buchstabe e
Die Fristen für das automatische Löschen von Verordnungen werden angepasst, damit ein-
gelöste Verordnungen von häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege
erst nach Ablauf des Verordnungszeitraums gelöscht werden.
Zu Buchstabe f
Die Streichung des Satzes erfolgt wegen des Ablaufs der darin gesetzten Frist.
Zu Nummer 69
Zu § 360a (§ 360a SGB V Elektronische Übermittlung und Verarbeitung
vertragsärztlicher elektronischer Überweisungen)
Absatz 1 enthält die Verpflichtung, für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung von
vertragsärztlichen elektronischen Überweisungen die Telematikinfrastruktur zu nutzen.
Diese grundsätzliche Verpflichtung greift nur, sofern und soweit die hierfür innerhalb der
Telematikinfrastruktur erforderlichen Dienste und Komponenten in Zukunft flächendeckend
zur Verfügung stehen.
In Konkretisierung der in Absatz 1 getroffenen Regelung, verpflichtet Absatz 2 Ärzte, die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1. September 2029, Überweisungen
elektronisch auszustellen, abzurufen und für die elektronische Übermittlung dieser Über-
weisungen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur zu nutzen.
Diese Verpflichtung gilt gemäß der Regelung in Absatz 3 nicht, wenn die elektronische Aus-
stellung oder Übermittlung von elektronischen Überweisungen aus technischen Gründen
im Einzelfall nicht möglich ist. Versicherte können wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf
ihre elektronische Überweisung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch
einen Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.
Absatz 4 verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, die Komponenten der Telematikinfra-
struktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische Überweisung ermöglichen,
als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zur Verfügung zu stellen und
die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sicherzustellen. Mit der Be-
auftragung der Gesellschaft für Telematik soll sichergestellt werden, dass die Applikation
ein integraler Teil der bestehenden Telematikinfrastruktur wird und auf diese Weise die Ak-
zeptanz bei den Versicherten gesichert wird. Die Aufgabenübertragung ist aus Gründen der
öffentlichen Gesundheit, insbesondere der Versorgungssicherheit und zum Schutz sensib-
ler personenbezogener Versichertendaten geboten.
Die Sicherheit der Komponenten des Systems zur Übermittlung elektronischer Überweisun-
gen einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte sind durch ein externes Gut-
achten nachzuweisen.
Der Nachweis umfasst, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential, dass Verfügbar-
keit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten sichergestellt werden.
Das Verfahren und die Gutachterauswahl für das externe Sicherheitsgutachten erfolgt
- 154 -
durch die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik. Das externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses bestätigt werden.
Erst mit der Bestätigung des externen Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Si-
cherheit in der Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für Te-
lematik zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Komponenten der Telematikinfrastruktur die den
Zugriff der Versicherten auf die elektronische Überweisung ermöglichen und für die ein ex-
ternes Sicherheitsgutachten vorliegt, das durch das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik bestätigt wurde, von den Krankenkassen in deren Benutzeroberflächen ge-
mäß § 342 als integrierte Applikation eingesetzt werden können. Die Möglichkeit der In-
tegration in die Benutzeroberflächen gemäß § 342 stellt die Weichen dafür, dass Versi-
cherte ihre elektronischen Überweisungen komfortabel und ohne zusätzlichen Aufwand in
einer App zu verwalten können.
Absatz 5 sieht vor, dass die Überweisungsdaten und Daten über die Einlösung elektroni-
scher Überweisungen mit Ablauf von 100 Tagen nach Einlösung der elektronischen Über-
weisung zu löschen sind und gewährleistet auf diese Weise die Sicherstellung datenschutz-
rechtlicher Vorgaben.
Absatz 6 regelt eine erleichterte, automatisierte Überführung der Überweisungsdaten und
der Informationen zur Einlösung der elektronischen Überweisung in die elektronische Pati-
entenakte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die elektronischen Patientenakte eine
fortlaufende sowie aktuelle Übersicht über ausgestellten elektronischen Überweisungen
und deren Einlösung enthält.
Die automatisierte Datenübermittelung steht unter dem Vorbehalt, dass der Versicherte
dem nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wird geregelt auf welchen drei Wegen der
Widerspruch erklärt werden kann. Dies umfasst den Widerspruch über die Benutzerober-
fläche, gemäß Absatz 4, die Benutzeroberfläche gemäß § 342 sowie den Widerspruch bei
der Ombudsstelle gemäß § 342a und soll sicherstellen, dass alle Versichertengruppen ihr
Widerspruchsrecht zuverlässig ausüben können.
Absatz 7 sieht vor, dass die Leistungserbringer gemäß Absatz 2 gegenüber der jeweils
zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen haben, dass sie in der Lage sind,
vertragsärztliche Überweisungen gemäß Absatz 2 Satz 1 elektronisch auszustellen, abzu-
rufen und zu übermitteln.
Zu § 360b (Vereinbarung über Anforderungen an eine digitale Bedarfseinschätzung
)
Die digitale Einschätzung des individuellen Versorgungsbedarfs stellt neben der elektroni-
schen Überweisung und der Möglichkeit zur digitalen Terminvermittlung über den digitalen
Versorgungseinstieg nach dem neuen § 345a ein weiteres Instrument zur Unterstützung
der Patientinnen und Patienten beim Zugang in die medizinische Versorgung dar.
Bereits heute findet im Akutfall teilweise eine digitale Ersteinschätzung von Patientinnen
und Patienten statt, um die Dringlichkeit der Behandlung einzuschätzen und auf dieser
Grundlage eine ärztliche Versorgung zu vermitteln. Dies wird mit der Notfallreform und der
dort vorgesehenen Einführung von Akutleitstellen, Gesundheitsleitsystemen und Integrier-
ten Notfallzentren verbindlich vorgegeben. Diese digital gestützten Ersteinschätzungsver-
fahren müssen bei der Entwicklung der Anforderungen an die digitale Bedarfseinschätzung
berücksichtigt werden, damit keine Wertungswidersprüche der Instrumente entstehen und
eine einheitliche und bedarfsgerechte Steuerung von Patientinnen und Patienten sicherge-
stellt werden kann.
- 155 -
Mit der digitalen Bedarfseinschätzung soll für die Patientinnen und Patienten umfassend
die Möglichkeit geschaffen werden, ihren medizinischen Behandlungsbedarf auch jenseits
des Not- und Akutfalls standardisiert und strukturiert, digital gestützt bestimmen zu lassen
und, soweit ein entsprechender medizinischer Versorgungsbedarf ermittelt wird, auf dieser
Grundlage einen Behandlungstermin zu buchen. Diese Regelung dient auch der Vorberei-
tung des geplanten Primärversorgungssystems und der in diesem Rahmen vorgesehenen
zielgerichteten Vermittlung in die für das jeweilige medizinische Anliegen geeignete Versor-
gungsebene. Sofern kein Behandlungsbedarf durch medizinisches Fachpersonal zu erken-
nen ist, soll die digitale Bedarfseinschätzung auch Beratung und Informationen zur Selbst-
versorgung bereitstellen.
Zusätzlich zur Einordnung der gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten in eine ge-
eignete Versorgungsebene soll mit der digitalen Bedarfseinschätzung auch die Dringlichkeit
einer soweit vorliegenden medizinischen Behandlungsnotwendigkeit empfohlen werden.
Mit dem neuen § 360b wird ein Auftrag an die Bundesmantelvertragspartner erteilt, eine
Vereinbarung zu einer digitalen Bedarfseinschätzung zu entwickeln. Diese Vereinbarung
soll die Grundlage dafür bilden, perspektivisch ein entsprechendes elektronisches System
in Deutschland zu entwickeln und einzuführen. Hierzu sind noch weitere gesetzliche Rege-
lungen erforderlich.
Zu Absatz 1
Die Anforderungen und Vorgaben für eine standardisierte und strukturierte, digitale Be-
darfseinschätzung sollen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen gemeinsam erarbeitet und vereinbart werden. In Absatz
1 werden die Vereinbarungspartner mit der Erstellung der entsprechenden Vereinbarung
beauftragt. Hierzu wird ihnen eine Frist von zwölf Monaten gesetzt. Um einen möglichst
breiten und aktuellen Wissensstand abzubilden und auch die Belange der Patientinnen und
Patienten angemessen zu berücksichtigen, werden die Vereinbarungspartner zudem dazu
verpflichtet, die Vereinbarung im Benehmen mit den in Absatz 1 aufgeführten Organisatio-
nen und Verbänden zu treffen.
Bei der Erstellung der Vereinbarung sind Vorgaben, die sich aus anderen gesetzlichen Vor-
schriften ergeben, insbesondere Vorgaben zur Sicherung der Versorgungsqualität von te-
lemedizinischen Leistungen, Vorgaben zur Ersteinschätzung im Rahmen der Akutversor-
gung und perspektivisch auch Vorgaben, die sich aus der geplanten Reform der Notfallver-
sorgung ergeben, zu beachten.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
In den Absätzen 2 und 3 werden die inhaltlichen Mindestanforderungen und Vorgaben, ins-
besondere zur fachlichen und technischen Qualität und zu Funktionalitäten, die an eine
digitale Bedarfseinschätzung zu stellen und in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu berück-
sichtigen sind, festgelegt. In der Vereinbarung müssen zu den einzelnen Anforderungen
und Vorgaben für die digitale Bedarfseinschätzung jeweils so konkrete Regelungen getrof-
fen werden, dass die Vereinbarung eine geeignete Grundlage für eine spätere Beauftra-
gung zur Entwicklung eines entsprechenden elektronischen Systems darstellt.
So muss die digitale Bedarfseinschätzung durch die Versicherten selbst, durch von ihnen
beauftrage Vertreter, beispielsweise Vertrauenspersonen oder Familienangehörige, durch-
führbar sein. Das elektronische System kann dabei auch aus mehreren Modulen bezie-
hungsweise Komponenten bestehen. Damit soll gewährleistet sein, dass das elektronische
System beispielsweise auch indikationsspezifisch oder für bestimmte Patientengruppen
eingesetzt werden kann. Das elektronische System muss zugleich auch eine Durchführung
durch Fachpersonal, beispielsweise in den Terminservicestellen der Kassenärztlichen Ver-
- 156 -
einigungen, ermöglichen. Dabei muss die digitale Bedarfseinschätzung sowohl digital, tele-
fonisch oder auch vor Ort, beispielsweise in einer Arztpraxis, durchführbar sein.
Zudem werden Mindestkategorien für die zeitliche Einstufung der Dringlichkeit des ermittel-
ten Behandlungsbedarf sowie zu den Versorgungsebenen, die für die Einordnung des er-
mittelten Versorgungsbedarfs vorzusehen sind, vorgegeben. Die zu bildenden Kategorien
sollen die Anschlussfähigkeit des ermittelten Versorgungsbedarfs an die vorhandenen Ver-
sorgungsebenen sicherstellen, dafür können unter den einzelnen Oberbegriffen auch Un-
terkategorien gebildet werden.
Stellt das elektronische System einen medizinischen Behandlungsbedarf fest, der aller-
dings keine Behandlung innerhalb der nächsten 24 Stunden erfordert, soll das elektronische
System auch eine Angabe eines angemessenen Zeitkorridors für die Behandlung treffen.
Diese Angabe soll bei der anschließenden Terminsuche und -vergabe innerhalb des fest-
gestellten, medizinisch gebotenen zeitlichen Rahmens unterstützen.
Bei den Mindestkategorien zur Einstufung der geeigneten Versorgungsebene ist auch die
Empfehlung zur Selbstversorgung durch die Versicherten und die diesbezügliche Unterstüt-
zung zur Selbsthilfe, beispielsweise durch digital verfügbare Informationen des Nationalen
Gesundheitsportals oder der Krankenkassen, vorzusehen. Bei der Kategorisierung des
Versorgungsbedarfs ist weiterhin eine Zuordnung zu einzelnen Facharztgruppen, auch zur
psychotherapeutischen Versorgung, vorzusehen sowie zu berücksichtigen, ob der ermit-
telte Behandlungsbedarf für eine telemedizinische Versorgung geeignet ist.
Perspektivisch sind auch Fälle zu berücksichtigen, in denen die digitale Bedarfseinschät-
zung einen Behandlungsbedarf ermittelt, der nicht obligatorisch durch Ärztinnen und Ärzte
zu versorgen ist, sondern auch durch nicht-ärztliche Gesundheitsfachkräfte gedeckt werden
kann.
Bei den Anforderungen zu aussagekräftigen Metriken der Genauigkeit der digitalen Be-
darfseinschätzung sind neben der Sensitivität und Spezifität u.a. auch positiv und negativ
prädiktive Vorhersagewerte zu berücksichtigen.
Für eine Weitergabe bzw. weitere Nutzbarkeit ist zudem sicherzustellen, dass das jeweils
ermittelte Ergebnis der digitalen Bedarfseinschätzung aufwandsarm und digital gestützt in
die elektronische Patientenakte oder auch in die Praxisverwaltungssysteme der Leistungs-
erbringer mit dem Ziel der Speicherung und Weiterverarbeitung übertragen sowie als Infor-
mation mit einer elektronischen Überweisung bereitgestellt werden kann.
Zu Absatz 4
Die Regelung sieht vor, dass die Vereinbarung dem Bundesministerium für Gesundheit zur
Genehmigung vorzulegen ist. Das Bundesministerium hat damit in gewissem Umfang die
Möglichkeit, eine Anpassung der Vereinbarung zu verlangen, sofern diesen den normierten
Anforderungen nicht genügt. Dies gilt insbesondere, wenn die in den Absätzen 2 und 3
festgelegten inhaltlichen Vorgaben und Anforderungen an die digitale Bedarfseinschätzung
in der Vereinbarung nicht oder nicht angemessen abgebildet werden.
Zu Absatz 5
Die Vereinbarungspartner werden verpflichtet, die Vereinbarung fortlaufend zu überprüfen
und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Dabei sind sowohl neuere wissenschaftliche Er-
kenntnisse zu den in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen und Vorgaben an
die digitale Bedarfseinschätzung zu berücksichtigen als auch Entwicklungen in der Versor-
gung, die mit der digitalen Bedarfseinschätzung im Zusammenhang stehen. Für eine Aktu-
alisierung der Verordnung, die mindestens alle zwölf Monate erfolgen muss, ist jeweils das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit erforderlich.
- 157 -
Zu Nummer 70
Der Zugriff der Angehörigen der Pflegeberufe auf die elektronische Verordnung war bisher
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (alt) erfasst. Mit der nun neu ausschließlich für die Pflege-
berufe eingefügten Zugriffsregelung wird gewährleistet, das auch ein Zugriff für die Weiter-
leitung von Verordnungen in Vertretung für die pflegebedürftige Person zulässig ist. Dies
kann beispielsweise zukünftig genutzt werden, damit eine Pflegeeinrichtung die Verordnun-
gen ihrer Patienten einsehen und an die heimversorgende Apotheke weiterleiten kann.
Zu Nummer 71
Die Regelungen ist erforderlich, damit neben den Krankenkassen auch weitere Kostenträ-
ger die elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen anbieten kön-
nen.
Zu Nummer 72
Zu § 361c (Zugriff auf Verordnungen häuslicher Krankenpflege, außerklinischer
Intensivpflege und Soziotherapie in der Telematikinfrastruktur)
Mit der Regelung wird der Zugriff und die Verarbeitung von Daten der elektronischen Ver-
ordnung häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege und Soziotherapie zum
Zweck der Leistungsentscheidung und/oder Abrechnung der entsprechend verordneten
Leistung für folgende Kostenträger legitimiert:
• gesetzliche Krankenversicherung
• gesetzliche Unfallversicherung
• Beihilfe
• Kostenträger gemäß § 362 Absatz 1 SGB V
Um einen Zugriff der Kostenträger so umzusetzen, dass pflegebedürftige Versicherte sich
von dem Kostenträger zu ihrer Verordnung von häuslicher Krankenpflege, außerklinischer
Intensivpflege und Soziotherapie beraten lassen können, muss dieser entsprechend nied-
rigschwellig möglich sein. Die Patienten können dann ihren Kostenträger darüber informie-
ren, dass eine Verordnung vorliegt, auf die er zugreifen darf z.B. durch einen Anruf oder
über den Sofortnachrichtendienst nach § 363a Absatz 1 Nummer 1.
Zu § 361d (Zugriff auf vertragsärztliche elektronische Überweisungen in der
Telematikinfrastruktur)
Die Regelung in § 361d flankiert die mit § 360a eingeführte elektronische Überweisung. Es
wird abschließend geregelt, welcher Personenkreis auf Daten der Versicherten in vertrags-
ärztlichen elektronischen Überweisungen zugreifen kann. Dies umfasst zum einen Ärzte,
die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verar-
beitung von Daten, die von ihnen nach § 360a übermittelt wurden, ermöglicht, soweit dies
für die Behandlung des Versicherten erforderlich ist.
Daneben werden Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den
Beruf tätig sind, erfasst, soweit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu
erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht von einem Arzt, der
in die Behandlung der Versicherten eingebunden ist, erfolgt.
Darüber hinaus erhalten auch die Ärzte Zugriff, die auf Grundlage der elektronischen Über-
weisung tätig werden, soweit der Zugriff für die Behandlung des Versicherten erforderlich
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ist. Diese benötigen für den Zugriff die notwendigen Zugangsdaten nach § 360a Absatz 2
Satz 3. Dadurch, dass nur der Versicherte die Zugangsdaten zur Verfügung stellen kann,
wird dessen Datenhoheit gewährleistet.
Zu Nummer 73
Zu Buchstabe a
Die Regelungen zu Ombudsstellen nach § 342a findet auch für Unternehmen der privaten
Krankenversicherung, für die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bun-
desbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte
und für Soldaten der Bundeswehr entsprechend Anwendung, wenn diese elektronischen
Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte gemäß § 362 nutzen, soweit
die Regelungen sachlich auf diese Kostenträger Anwendung finden können. Der Verweis
soll insbesondere ermöglichen, dass auch Unternehmen der privaten Krankenversicherung
Ombudsstellen nutzen und sich – auch systemübergreifend, d.h. zusammen mit Kranken-
kassen – an übergreifende gemeinsame Stelle anschließen können (vgl. § 342a Absatz 7).
Zu Buchstabe b
Zum Zwecke der Rechtsbereinigung entfällt der Verweis auf den bereits aufgrund von Arti-
kel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswe-
sens (Digital-Gesetz - DigiG) gestrichenen § 343 Absatz 1. Es wird ein Verweis auf § 343
Absatz 4 aufgenommen, damit die Regelungen nach § 342 Absätze 2 bis 2c auch für Un-
ternehmen der privaten Krankenversicherung, für die Postbeamtenkrankenkasse, die Kran-
kenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfür-
sorgeberechtigte Beamte und für Soldaten der Bundeswehr entsprechend Anwendung fin-
den. Damit gilt auch die Informationspflicht für den Bereich dieser Kostenträger, sodass die
Versicherten zu informieren sind, bevor Daten nach § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwen-
dungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können.
Zu Buchstabe c
Die Ergänzungen beruhen auf den Vorgaben und Fristen der EHDS-Verordnung sowie den
Anpassungen des § 342 Absatz 2b.
Zu Buchstabe d
Die neu geschaffene Regelung zum Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte in
der grenzüberschreitenden Versorgung nach § 352a findet Anwendung für Unternehmen
der privaten Krankenversicherung, für die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversor-
gung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberech-
tigte Beamte und für Soldaten der Bundeswehr, wenn diese elektronischen Gesundheits-
karten oder digitalen Identitäten für Versicherte gemäß § 362 nutzen.
Zu Buchstabe e
Die Regelungen des § 219d Absatz 6 bis 9 SGB V betreffend die nationale eHealth-Kon-
taktstelle gelten bereits bislang auch für den Bereich der Privaten Krankenversicherung
(vgl. die Begründung zum Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und
Innovation [Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG], BT-Drs. 19/13438, S. 63: „[...] Nutzung der
nationalen eHealth-Kontaktstelle grundsätzlich auch durch privat Krankenversicherte mög-
lich [...], soweit die übrigen Voraussetzungen dafür von den privaten Krankenversicherun-
gen geschaffen sind [...]“). Durch die ausdrückliche Aufnahme eines entsprechenden Ver-
weises wird dies deklaratorisch klargestellt.
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Durch die Aufnahme eines Verweises auf den neunten Abschnitt wird zudem geregelt, dass
auch die Regelungen zur Durchführung der EHDS-Verordnung im Hinblick auf die Gover-
nance (§§ 383a bis 383c SGB V) für den Bereich der Privaten Krankenversicherung ent-
sprechende Anwendung finden, d.h. dass bspw. die benannten Stellen für digitale Gesund-
heit und die benannte Marktüberwachungsbehörde auch für den Bereich der Privaten Kran-
kenversicherung zuständig sind.
Zu Nummer 74
Zu Neunter Titel 9 (Sichere Übermittlungsverfahren)
Mit der Einfügung des neunten Titels sollen die Regelungen bezüglich der sicheren Über-
mittlungsverfahren, die bisher insbesondere in § 311 Absatz 6 ihre gesetzliche Grundlage
fanden, systematisiert und um neue Bestimmungen ergänzt werden, deren Notwendigkeit
sich aus der Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren in der Praxis ergeben hat. Die
Vorschriften in den §§ 363a bis 363f greifen insofern insbesondere inhaltlich den bisherigen
§ 311 Absatz 6 auf.
Zu § 363a (Festlegung der sicheren Übermittlungsverfahren für medizinische und
pflegerische Daten)
Zwei sichere Übermittlungsverfahren, nämlich der Sofortnachrichtendienst „TI-Messenger“
(TIM) sowie der sichere E-Mail-Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) werden als
sichere Übermittlungsverfahren in der Telematikinfrastruktur festgelegt. Der Sofortnachrich-
tendienst ermöglicht beispielsweise den Austausch von schriftlichen Nachrichten und Bild-
dateien sowie perspektivisch auch eine Videotelefonie in Echtzeit. Grund für die Festlegung
ist, dass diese beiden sicheren Übermittlungsverfahren bereits bestehen und die von der
Gesellschaft für Telematik hierfür gesetzten Anforderungen bereits erfüllen. Diese beiden
sicheren Übermittlungsverfahren können durch weitere ergänzt werden. Die Gesellschaft
für Telematik kann weitere Verfahren als sichere Übermittlungsverfahren mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Gesundheit durch verbindlichen Beschluss nach § 315 Abs 1
Satz 1 festlegen. Bei der Erarbeitung der Festlegungen und vor deren Vorlage an das Bun-
desministerium für Gesundheit zur Zustimmung hat die Gesellschaft für Telematik insbe-
sondere die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sowie die Anforderungen
nach § 363c zu beachten. Die Gesellschaft für Telematik hat deshalb außerdem nach Ab-
satz 2 Satz 2 das Erfordernis der Benehmensherstellung mit dem oder der Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beziehungsweise mit dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.
Funktionsrelevant im Kontext der sicheren Übermittlungsverfahren sind sämtliche techni-
schen, organisatorischen oder prozessualen Informationen, die erforderlich sind, damit die
Übermittlungsverfahren ordnungsgemäß betrieben werden können.
Die Veröffentlichungspflicht auf der Internetseite dient der Herstellung der notwendigen und
größtmöglichen Transparenz.
Die Kosten, die bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit hierfür entstehen, sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die
Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit
der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest.
Zu § 363b (Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur
für sichere Übermittlungsverfahren)
Es müssen die von der Gesellschaft für Telematik festgelegten Komponenten beziehungs-
weise Dienste genutzt werden, die eine Zulassung der Gesellschaft für Telematik haben.
Dies soll die Qualität und Zuverlässigkeit für die Nutzer der sicheren Übermittlungsverfah-
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ren weiter erhöhen. Sofern die Gesellschaft für Telematik hinsichtlich der Komponenten und
Dienste von der ihr durch § 311 Nummer 4 und 5 eingeräumten Möglichkeit einer zentralen
Beschaffung und Bereitstellung über Vergabeverfahren Gebrauch macht, entfällt die Zulas-
sung. In diesem Fall ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes
Sicherheitsgutachten nachzuweisen, wobei insbesondere nachzuweisen ist, dass die Ver-
fügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste si-
chergestellt wird (vgl. § 323 Absatz 2 Satz 5 und 6).
Im Übrigen, soweit die Gesellschaft für Telematik von der Möglichkeit der Vergabe keinen
Gebrauch macht, wird an dem Zulassungserfordernis für Komponenten und Diensten fest-
gehalten.
Zu § 363c (Verpflichtende Nutzung von sicheren Übermittlungsverfahren)
Der Sofortnachrichtendienst bleibt für Leistungserbringer weiterhin eine freiwillige Anwen-
dung. Die Ausgestaltung der Erreichbarkeit und Initiierung von Gesprächen wird innerhalb
der von der Gesellschaft für Telematik festgelegten Rahmenbedingungen analog der Ver-
fahrensweise der Krankenkassen auch den Leistungserbringern überlassen.
Die Krankenkassen werden verpflichtet grundsätzlich den sicheren E-Mail-Dienst nach
§ 363a Absatz 1 Nummer 2 für die Kommunikation mit Leistungserbringern zu nutzen. Die
Nutzung beinhaltet das Versenden, Empfangen und Anzeigen von KIM-Nachrichten. Soll-
ten bestimmte Leistungserbringer noch nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden sein
und somit KIM nicht nutzen können, können auch weitere Kommunikationsmittel genutzt
werden.
Leistungserbringer sind verpflichtet, den sicheren E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1
Nummer 2 für die Kommunikation mit Leistungserbringern zu nutzen. Sollten bestimmte
Leistungserbringer noch nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden sein und somit KIM
nicht nutzen können, können auch weitere Kommunikationsmittel genutzt werden.
Die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Telefax für Leistungserbrin-
ger und Kostenträger wird nicht mehr zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die sicheren
Übermittlungsverfahren sowohl beim Sender als auch beim Empfänger zur Verfügung ste-
hen.
Zu § 363d (Inhalte und Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren)
§ 363d übernimmt inhaltlich die bisherigen Regelungen aus § 311 Absatz 6 Satz 8 bis 10
und § 313 Absatz 3 Satz 2 und 3.
Das Versenden von Nachrichten über die sicheren Übermittlungsverfahren und die Nutzung
von Daten des Verzeichnisdienstes nach § 313 für Werbezwecke ist verboten.
In Einzelfällen kann es zudem erforderlich werden, dass die Anbieter unter Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Aufklärung eines Sachverhalts unterstützen, wes-
wegen diese Verpflichtung in den neuen § 363d Absatz 3 Satz 2 aufgenommen wurde.
Den Krankenkassen muss es zudem technisch möglich sein, den Sofortnachrichtendienst
auch für die Kommunikation mit den Versicherten zu nutzen. Die Ausgestaltung der Erreich-
barkeit und Initiierung von Gesprächen wird innerhalb der von der Gesellschaft für Telema-
tik festgelegten Rahmenbedingungen den Krankenkassen überlassen.
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Zu § 363e (Nutzung von Fachverfahren im Rahmen von sicheren
Übermittlungsverfahren)
Die Neuregelung in § 363e soll es der Gesellschaft für Telematik und den beteiligten Akt-
euren ermöglichen, die Kommunikationsdienste rechtzeitig und adäquat auf die Anforde-
rungen neuer Fachverfahren vorzubereiten. Fachverfahren sind standardisierte digitale
Verfahren innerhalb der Telematikinfrastruktur, die sichere Übermittlungsverfahren nutzen
und deren Nutzung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Dokumentation medizinischer oder
administrativer Informationen notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Rege-
lung ist entscheidend, um die für die Einführung von Fachverfahren notwendigen techni-
schen Vorgaben und administrativen Prozesse umzusetzen, um eine hochqualitative Ge-
sundheitsversorgung zu unterstützen.
So soll die transparente Information über die einzelnen Fachverfahren die Betriebskontinu-
ität unterstützen und eine möglichst reibungslose Integration von neuen Fachverfahren in
die bestehenden Kommunikationsdienste gewährleisten sowie durch die Einführung neuer
Fachverfahren bedingte Betriebsausfälle vermeiden und eine Optimierung der Performance
sicherer Verfahren ermöglichen. Hierfür ist es unter anderem notwendig, Angaben über die
zu erwartenden Nutzerzahlen und nähere Angaben über die Rahmenbedingungen und In-
halte der Fachverfahren zu erhalten. So können die Dienste im Vorfeld der Einführung der
neuen Fachverfahren angepasst werden, um eine möglichst optimale Leistungsfähigkeit
der betroffenen Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur sicherzustellen. Dies
setzt voraus, dass die Festlegungen für die Fachverfahren mit einem entsprechenden zeit-
lichen Vorlauf an die Gesellschaft für Telematik kommuniziert werden.
Nach Absatz 1 sollen solche Fachverfahren bei der Gesellschaft für Telematik registriert
werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheitsversorgung oder deren administ-
rative Prozesse leisten. Die gesetzlich gewählten Schwellenwerte für die Bewertung der
Wesentlichkeit der Fachverfahren berücksichtigen die Auswirkungen der Fachverfahren auf
die Gesamtperformance der sicheren Verfahren. Fachverfahren, bei denen im Nachgang
zu deren Einführung ein wesentlicher Beitrag zur Gesundheitsversorgung oder deren ad-
ministrativer Prozesse erkennbar wird, sind entsprechend unverzüglich unter Angabe der
notwendigen Informationen nach zu melden.
Klarstellend wird die Möglichkeit der Gesellschaft für Telematik aufgeführt, für einzelne Ver-
fahren nach § 363a sowie Fachverfahren die verbindliche Nutzung der Kennung nach Ab-
satz 2 in ihren Festlegungen nach § 311 Absatz 1 vorzuschreiben, um so die Verarbeitung
und Zuordnung von Fachverfahren innerhalb der Telematikinfrastruktur und beim Nutzer zu
erleichtern und um die Interoperabilität der Systeme und Fachverfahren untereinander si-
cherzustellen. Zu vermeiden ist insbesondere eine Doppelnutzung identischer Kennzeich-
nungen bei unterschiedlichen Verfahren sowie semantische Ungenauigkeiten.
Zu § 363f (Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten mit geeigneten
privaten Endgeräten)
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, dass private mobile Endgeräte von
Leistungserbringern zum Austausch von Gesundheitsdaten im Krankenhaus genutzt wer-
den können. An die Nutzung werden bestimmte Anforderungen gestellt, um Datenschutz
und Datensicherheit zu gewährleisten.
Zu Nummer 75
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.
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Zu Nummer 76
Die Frist des Bundesministeriums für Gesundheit zur aufsichtsrechtlichen Prüfung wird auf
drei Monate verlängert. Die Komplexität der technischen Regelwerke sowie die umfassende
Drittbeteiligung lassen sich nur schwer im Zeitraum eines Monats darstellen. Dies ist insbe-
sondere dann herausfordernd, wenn die Prüfungszeiträume mit Feier- oder Ferientagen
kollidieren.
Zu Nummer 77
Zu § 370c
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte
setzen zur Erleichterung der Terminplanung und zum Terminmanagement Terminbu-
chungsplattformen ein. Auch Versicherte können dadurch profitieren, dass neben bewähr-
ten Mechanismen der Terminvereinbarung weitere Verfahren zur Terminvereinbarung tre-
ten, die etwa von der Öffnungszeit der Praxen oder limitierten telefonischen Ressourcen
unabhängig sind. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Terminbu-
chungsplattformen ist es wichtig, dass Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragszahnärz-
tinnen und Vertragszahnärzte wie auch Versicherte gleichermaßen Vertrauen in die ent-
sprechenden Plattformen setzen können. Hierzu ist die Einhaltung der Anforderungen an
den Datenschutz und die Informationssicherheit genauso unerlässlich wie die Ausrichtung
der Terminvergabe an der konkreten medizinischen Bedarfslage und nicht an sachfremden
Erwägungen. Im Rahmen des Nachweises der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anfor-
derungen ist durch geeignete Nachweise darzulegen, dass die Terminbuchungsplattformen
allen datenschutzrechtlichen Anforderungen umfassend gerecht werden. Dies umfasst
auch die Einhaltung der Zweckbindung der Datenverarbeitung, die ausschließlich zum Zwe-
cke der Terminvermittlung erfolgen darf.
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen vereinbaren Anforderungen, die von den Leistungserbringenden beim Einsatz digi-
taler Terminbuchungsplattformen in der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt
werden müssen. In der Vereinbarung sind zunächst die technischen Anforderungen festzu-
legen. Zudem wird festgelegt, wie nachgewiesen werden soll, dass die Anforderungen des
Datenschutzes eingehalten werden und dass die Informationssicherheit nach dem Stand
der Technik gewährleistet wird. Darüber hinaus erfolgt die Festlegung der Anforderungen
an die Interoperabilität im Sinne der Umsetzung offener und standardisierter Schnittstellen.
Soweit vorhanden sind Standards vorzusehen, die auf der Plattform nach § 385 SGB V
veröffentlicht wurden. Die Anforderungen gelten für alle an der vertragsärztlichen und der
vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringenden und Einrichtun-
gen, d.h. etwa auch für ermächtigte Ärzte und Einrichtungen sowie Vertragspsychothera-
peutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Es erfolgt hinsichtlich der Geltung keine Diffe-
renzierung danach, ob es sich um privatwirtschaftliche Terminvermittlungsplattformen han-
delt oder aber etwa solche, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen jenseits gesondert
geregelter Vermittlungsfälle für die freie Terminvergabe bereitgestellt werden.
Weiterhin sind in der Vereinbarung Festlegungen zur Versorgungssicherheit und zur Ver-
sorgungsqualität zu treffen. Unter anderem muss gewährleistet sein, dass gesetzlich Ver-
sicherte einen bedarfsgerechten und gleichmäßigen Zugang zur ärztlichen Versorgung er-
halten. Es ist beispielsweise auszuschließen, dass aufgrund eines in Folge von Merkmalen
wie dem Alter oder von Vorerkrankungen zu erwartenden höheren Behandlungsaufwands
Termine an betroffene Personengruppen nachrangig vergeben werden. Erfolgt eine Priori-
sierung der Terminvergabe anhand des Gesundheitszustands, hat die Priorisierung zur Ge-
währleistung einer gleichberechtigten und bedarfsgerechten Versorgung ausschließlich an-
hand aktueller fachlich-medizinischer Standards zu erfolgen. Auch eine Terminvergabe, die
sich an etwaigen Zahlungen von Patienten oder Leistungserbringenden oder Dritten an die
Terminbuchungsplattform orientiert und auf dieser Basis Priorisierungen vornimmt, ist nicht
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zulässig; desgleichen eine Terminvergabe, die auf eine Vergütungsoptimierung ausgerich-
tet ist und beispielsweise Terminanfragen nach extrabudgetär vergüteten Leistungen prio-
ritär bedient. Auszuschließen ist auch eine Terminvergabe, die sich an Verhaltensprofilen
des Versicherten orientiert.
Es wird sichergestellt, dass die von Leistungserbringenden genutzten Terminbuchungs-
plattformen frei von Werbung sind. Darüber hinaus sollen in der Vereinbarung Festlegungen
getroffen werden, die verhindern, dass Versicherte, die keinen Zugang zu digitalen Termin-
buchungsplattformen haben, beim Zugang zur vertragsärztlichen und vertragszahnärztli-
chen Versorgung benachteiligt werden (z.B. durch Festlegung von Obergrenzen für Ter-
minbuchungsmöglichkeiten über Online-Plattformen oder durch Mindestvorgaben für die
telefonische Erreichbarkeit). Zur Sicherung der Versorgungsqualität können zudem Festle-
gungen getroffen werden, die Über- und Fehlversorgung im Zusammenhang mit der Nut-
zung digitaler Terminbuchungsplattformen entgegenwirken. In der Vereinbarung ist das
Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an digitale Terminbuchungsplatt-
formen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu regeln. Das Verfahren muss ins-
besondere sicherstellen, dass die digitalen Terminbuchungsplattformen die technischen
Anforderungen sowie die durch die Partner der Vereinbarung zu definierenden Vorgaben
zur Gewährleistung der Versorgungsqualität einhalten.
Zu Nummer 78
Die Änderung erweitert die bestehende Verpflichtung der Integration offener und standar-
disierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versor-
gung, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden um
eine Schnittstelle für elektronische Programme, die für eine Erstellung elektronischer Über-
weisungen nach § 312 zugelassen sind. Von der Verpflichtung ausgenommen sind infor-
mationstechnische Systeme der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäu-
sern.
Damit dient die Regelung der Erhöhung der Nutzerfreundlichkeit von Praxisverwaltungs-
systemen im vertragsärztlichen Bereich und trägt somit allgemein zur Funktionsfähigkeit
digitaler Prozesse und zur Vereinfachung von Versorgungsabläufen bei.
Zu Nummer 79
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die im Zuge der Arbeiten an den Festlegungen
nach Absatz 4 gewonnen wurden, werden verschiedene Klarstellungen und Ergänzungen
vorgenommen, und der Paragraph wird insgesamt neu gefasst.
Im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln, die Daten des Patienten an ein Backend über-
tragen, sind verschiedene Kombinationen aus Geräten und Anwendungen ein und dessel-
ben Herstellers oder auch verschiedener Hersteller oder Unternehmen möglich und werden
in der Versorgung genutzt. Dementsprechend erfolgt eine Klarstellung, welche dieser Kons-
tellationen von der Verpflichtung zur Umsetzung der Schnittstelle erfasst sind und welche
nicht.
Sofern Daten aus einem Hilfsmittel oder Implantat an ein Gerät oder an eine Anwendung
eines verbundenen Unternehmens übertragen werden, gilt die Verpflichtung zur Bereitstel-
lung der Schnittstelle auch für das verbundene Unternehmen.
Sofern Daten aus einem Hilfsmittel oder Implantat an ein Gerät oder an eine Anwendung
eines anderen Unternehmen übergeben werden, welches kein verbundenes Unternehmen
ist und dessen Datenverarbeitung außerhalb der Hoheit des Herstellers des Hilfsmittels o-
der Implantats liegt, besteht für das andere Unternehmen nur dann eine Verpflichtung zur
Umsetzung der Schnittstelle, wenn das andere Unternehmen selbst ein Hersteller eines
Hilfsmittels oder Implantats ist, der zur Umsetzung der Schnittstelle verpflichtet ist.
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Daneben erfolgen weitere Klarstellungen:
- Klarstellung, dass die interoperable Schnittstelle gemäß den Festlegungen nach Absatz 4
umzusetzen ist.
- Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Umsetzung der Schnittstelle auch die Verpflich-
tung zur dauerhaften Bereitstellung von Testumgebungen und Testdaten umfasst, damit
die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen, welche die Schnittstelle nutzen wollen,
die Daten verlässlich für die Versicherten bereitstellen können.
- Für die Nutzung der Schnittstelle durch digitale Gesundheitsanwendungen und die gegen-
seitige Identifizierung der Produkte ist es notwendig, dass digitale Gesundheitsanwendun-
gen auf das Hilfsmittel-Schnittstellen-Verzeichnis nach Absatz 2 zugreifen und dort Infor-
mationen abrufen können und umgekehrt Hilfsmittel auf das Verzeichnis für digitale Ge-
sundheitsanwendungen nach § 139e SGB V zugreifen und dort Informationen abrufen kön-
nen. Diese Möglichkeiten werden geschaffen.
- Klarstellung, dass die Festlegungen nach Absatz 4 neben den technischen auch betrieb-
liche Anforderungen umfassen. Die verlässliche Dienstgüte der Schnittstelle, die damit si-
chergestellt wird, ist unerlässlich für eine Nutzung der Daten im Rahmen der Versorgung
und für eine sichere Versorgung der Versicherten beispielsweise im Rahmen von Monito-
ringszenarien.
Zu Nummer 80
Zu Buchstabe a
Da sich die spezialisierte ambulante Palliativversorgung in einigen Aspekten grundlegend
von den übrigen von Absatz 4 Nummer 5 erfassten Bereichen unterscheidet, sollen die
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundes-
ebene in das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 4 Nummer 5 einbe-
zogen werden.
Zu Buchstabe b
Für die Vereinbarungen nach den Absätzen 3 und 4 wird ein Konfliktlösungsmechanismus
in Form eines Schiedsverfahrens durch eine Schiedsperson vorgesehen. Einigen sich die
Vereinbarungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für So-
ziale Sicherung innerhalb eines Monats bestimmt. Damit die Schiedsverfahren zügig im
Interesse der Rechtssicherheit verlaufen, wird zudem geregelt, dass Klagen und Wider-
sprüche gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Si-
cherung und gegen die Festlegung des Vereinbarungsinhalte keine aufschiebende Wirkung
haben. Klagen gegen die Festlegung des Vereinbarungsinhalts sind gegen den Vereinba-
rungspartner zu richten.
Zu Nummer 81
Bei der bisherigen Pauschale für den elektronischen Arztbrief handelte es sich um eine
Anschubfinanzierung, um den elektronischen Arztbrief zu etablieren. Gemäß § 295 Absatz
1c sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen spä-
testens ab dem 30. Juni 2024 verpflichtet, die Empfangsbereitschaft für elektronische Arzt-
briefe in der vertragsärztlichen Versorgung durch die Nutzung des KIM (Kommunikation im
Medizinwesen) Nachrichtendienstes für die Übermittlung des elektronischen Arztbriefes als
sicheres Übermittlungsverfahren sicherzustellen. Eine zusätzliche Finanzierung des elekt-
ronischen Arztbriefes ist daher nicht mehr erforderlich. Auch die Übermittlung von Telefaxen
soll aus diesem Grund nicht mehr vergütet werden. Im Übrigen handelt es sich um redakti-
onelle Folgeänderungen.
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Zu Nummer 82
Als Regelungsabschnitt für Regelungen, die der Durchführung der EHDS-Verordnung die-
nen und die nicht in bereits bestehenden Normen ergänzt werden können, wird dem Elften
Kapitel (Telematikinfrastruktur) ein neuer Abschnitt 9 angefügt.
Zu Nummer 83
§§ 383a bis 383c SGB V dienen der Durchführung zentraler Regelungen der EHDS-Ver-
ordnung zur Governance allgemein sowie speziell im Bereich der Primärnutzung von Ge-
sundheitsdaten.
§§ 383a und 383b SGB V dienen der Durchführung von Kapitel II Abschnitt 2 (insbesondere
der Benennungspflicht aus Artikel 19 Absatz 1 Satz 1) und Abschnitt 4 (insbesondere der
Benennungspflicht aus Artikel 43 Absatz 2 Satz 1) der EHDS-Verordnung. Danach muss
jeder Mitgliedstaat jeweils mindestens eine für die Umsetzung und Durchsetzung von Ka-
pitel II der EHDS-Verordnung zuständige Stelle für digitale Gesundheit und mindestens eine
für die Umsetzung von Kapitel III der EHDS-Verordnung zuständige (Marktüberwachungs-
)Behörde benennen.
§ 383c SGB V dient der Durchführung von Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 95 der EHDS-
Verordnung, die die Möglichkeit der Einrichtung von Untergruppen des EHDS-Ausschusses
sowie die Einrichtung der Lenkungsgruppen für MyHealth@EU und HealthData@EU vor-
sehen.
Zu § 383a (Stellen für digitale Gesundheit; zentrale Beschwerdestelle)
Die Stellen für digitale Gesundheit gemäß der EHDS-Verordnung sind nach Artikel 19 Ab-
satz 1 Satz 1 der EHDS-Verordnung insbesondere für die Umsetzung und Durchsetzung
von deren Kapitel II auf nationaler Ebene zuständig.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Das Bundesministerium für Gesundheit wird mit den Aufgaben einer Stelle für digitale Ge-
sundheit gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a, c und f der EHDS-Verordnung betraut.
Als Regulierungsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit dafür zuständig sicher-
zustellen, dass Vorschriften und Mechanismen erlassen sowie technische Lösungen um-
gesetzt werden, um die in den Kapiteln II und III der EHDS-Verordnung vorgesehenen
Rechte und Pflichten zu gewährleisten (Buchstabe a), sowie dass diese technischen Lö-
sungen den Vorgaben der Kapitel II und III sowie des Anhangs II der EHDS-Verordnung
entsprechen (Buchstabe c). Bei der Umsetzung technischer Lösungen wird das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit durch die Gesellschaft für Telematik unterstützt. Durch die Auf-
sicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ist das Bundesministerium für Gesundheit zudem
zuständig für die Beaufsichtigung der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit mit
Blick darauf, ob deren Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden und sie technisch funktio-
niert; bei der Weiterentwicklung von MyHealth@EU arbeitet das Bundesministerium für Ge-
sundheit mit anderen Stellen für digitale Gesundheit, insbesondere der Gesellschaft für Te-
lematik, sowie der Europäischen Kommission zusammen (Buchstabe f).
Zu Nummer 2
Die Gesellschaft für Telematik wird mit den Aufgaben einer Stelle für digitale Gesundheit
gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, d, e, g, h und j bis l der EHDS-Verordnung betraut.
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Die Gesellschaft für Telematik (als gemäß § 311 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB V
für die Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur und die
Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben zuständige Stelle) arbeitet entsprechend
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe k der EHDS-Verordnung mit den Marktüberwachungsbehör-
den, insbesondere dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als deutscher
Marktüberwachungsbehörde (vgl. § 383b SGB V), zusammen, beteiligt sich an den Tätig-
keiten zum Umgang mit den Risiken von EHR-Systemen und mit schwerwiegenden Vor-
kommnissen und überwacht die Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 44
der EHDS-Verordnung.
Zu Absatz 2
Die Gesellschaft für Telematik wird aufgrund ihrer zentralen Stellung im Bereich der digita-
len Gesundheitsversorgung in Deutschland damit betraut, die Aufgaben und Befugnisse
der Stellen für digitale Gesundheit zu koordinieren, um einen Gesamtüberblick über die
Erfüllung dieser Aufgaben zu erlangen. Diese Position versetzt die Gesellschaft für Tele-
matik auch in die Lage, den Bericht über die Tätigkeiten der Stellen für digitale Gesundheit
nach Artikel 20 Satz 1 und 2 der EHDS-Verordnung zu verfassen, der eines Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Gesundheit bedarf.
§ 383b dient der Durchführung von Artikel 21 und 22 der EHDS- Verordnung und schafft
eine zentrale Anlaufstelle für Beschwerden in Bezug auf die Vorschriften des Kapitels II der
EHDS-Verordnung.
Artikel 21 Absatz 1 der EHDS-Verordnung normiert das Recht jeder natürlichen oder juris-
tischen Person, Beschwerde in Bezug auf die Vorschriften des Kapitels II der EHDS-Ver-
ordnung bei der zuständigen Stelle für digitale Gesundheit im Zusammenhang mit den Best-
immungen dieses Kapitels einzureichen, sofern ihre Rechte oder Interessen negativ betrof-
fen sind.
Absatz 3 gestaltet das Beschwerderecht des Artikels 21 der EHDS-Verordnung nutzer-
freundlich aus, indem dort festgelegt wird, dass die bei der Gesellschaft für Telematik ein-
gerichtete koordinierende Stelle nach § 307 Absatz 5 SGB V die Funktion der zentralen
Anlaufstelle für Beschwerden in Bezug auf die Vorschriften des Kapitels II der EHDS-Ver-
ordnung übernimmt, damit die Gesellschaft für Telematik als Koordinierungsstelle gemäß
Artikel 19 Absatz 1 Satz 4 der EHDS-Verordnung auch einen Überblick über alle Beschwer-
deverfahren hat. Beschwerdeführer können ihre Beschwerde unabhängig von der Bestim-
mung des Kapitels II der EHDS-Verordnung, deren Missachtung sie rügen, bei der bei der
Gesellschaft für Telematik eingerichteten koordinierenden Stelle nach § 307 Absatz 5 SGB
V einreichen. Dem Beschwerdeführer wird somit die Prüfung der Zuständigkeit abgenom-
men.
Betrifft die Beschwerde die Rechte natürlicher Personen gemäß den Artikeln 3 sowie 5 bis
10 der EHDS-Verordnung, so leitet gemäß Absatz 3 die bei der Gesellschaft für Telematik
eingerichtete koordinierende Stelle nach § 307 Absatz 5 SGB V entsprechend Artikel 21
Absatz 2 Satz 1 der EHDS-Verordnung die Beschwerde zur Bearbeitung an die zuständige
Aufsichtsbehörde nach DS-GVO weiter. Dadurch wird die praktische Ausübung des Be-
schwerderechts erleichtert und die Beschwerdeführer können effektiv von ihrem Recht Ge-
brauch machen, Beschwerden in Bezug auf die Vorschriften des Kapitels II der EHDS-Ver-
ordnung anzubringen.
Beschwerden natürlicher Personen, die nicht die Artikel 3 oder 5 bis 10 der EHDS-Verord-
nung betreffen, sowie Beschwerden juristischer Personen prüft und bearbeitet die bei der
Gesellschaft für Telematik eingerichtete koordinierende Stelle nach § 307 Absatz 5 SGB V.
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Zu § 383b (Marktüberwachungsbehörde)
Entsprechend der in Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 der EHDS-Verordnung normierten Pflicht
zur Benennung einer Marktüberwachungsbehörde durch die Mitgliedstaaten wird im neu
eingefügten § 383b SGB V festgelegt, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik Marktüberwachungsbehörde ist.
Entsprechend Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Marktüberwachungsverordnung)
sollen die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen
getroffenen Maßnahmen sicherstellen, dass die in Kapitel III der EHDS-Verordnung gere-
gelten EHR-Systeme den dort festgelegten Anforderungen genügen und das dort erfasste
öffentliche Interesse geschützt wird.
Hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Grund zu der Annahme einer
Nichtkonformität von EHR-Systemen oder Grund zu der Annahme, dass ein EHR-System
ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Rechte natürlicher Personen oder für
den Schutz personenbezogener Daten darstellt, hat das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik eine Vielzahl an Befugnissen aus Kapitel III der EHDS-Verordnung
(insbesondere gemäß Artikel 43ff. der EHDS-Verordnung).
Entsprechend Artikel 43 Absatz 6 der EHDS-Verordnung kooperiert das Bundesamt für Si-
cherheit in der Informationstechnik mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit-
gliedstaaten und mit der Europäischen Kommission. Über schwerwiegende Vorkommnisse
bei den EHR-Systemen, die ein Risiko etwa in Bezug auf Interoperabilität, Sicherheit und
Patientensicherheit bergen, über alle Korrekturmaßnahmen sowie über Rückrufe bzw.
Rücknahmen solcher EHR-Systeme vom Markt informiert das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik die Gesellschaft für Telematik als Stelle für digitale Gesundheit (vgl.
Artikel 44 Absatz 9 der EHDS-Verordnung).
Zu § 383c (Untergruppen des EHDS-Ausschusses; Lenkungsgruppen)
Die Vertreter Deutschlands im EHDS-Ausschuss gemäß Artikel 92 Absatz 1 der EHDS-
Verordnung sowie in nachgeordneten bzw. ergänzenden europäischen Governance-Gre-
mien, insbesondere in Untergruppen des EHDS-Ausschusses gemäß Artikel 92 Absatz 6
der EHDS-Verordnung und in den Lenkungsgruppen für MyHealth@EU und Health-
Data@EU gemäß Artikel 95 der EHDS-Verordnung, werden vom Bundesministerium für
Gesundheit benannt bzw. bestätigt.
Die Vertreter in Untergruppen des EHDS-Ausschusses gemäß Artikel 92 Absatz 6 der
EHDS-Verordnung und in den Lenkungsgruppen für MyHealth@EU und HealthData@EU
gemäß Artikel 95 der EHDS-Verordnung haben, soweit es sich um wesentliche Angelegen-
heiten handelt, vor der Stimmabgabe das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit herzustellen. Wesentliche Angelegenheiten sind insbesondere auch wichtige
bzw. Grundsatz-Entscheidungen wie etwa die Verabschiedung eines Arbeitsprogrammes
für das jeweilige Jahr oder solche, die finanzielle Auswirkungen für die Mitgliedstaaten oder
aber zwingende Folgen hinsichtlich der nationalen Infrastruktur o.ä. nach sich ziehen.
Zu Nummer 84
Zu Buchstabe a
Das deutsche Gesundheitswesen ist durch historisch gewachsene und vielfach proprietäre
IT-Systeme und damit eine insgesamt hochkomplexe IT-Landschaft geprägt. Der für eine
ganzheitliche, digital unterstützte Versorgung notwendige Informationsaustausch wird hier-
durch eingeschränkt und verschärft sich mit zunehmender Digitalisierung. Um diesem Ef-
- 168 -
fekt entgegenzuwirken und die Komplexität auf ein beherrschbares Niveau zu führen, wer-
den gemeinsame Leitlinien, Prinzipien und Regeln benötigt, auf die sich alle interagieren-
den IT-Systeme verständigen. Bereits mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Moderni-
sierungs-Gesetz bzw. der sich daraus ableitenden Gesundheits- IT -Interoperabilitäts-
Governance-Verordnung (GIGV) wurde hierzu der Begriff der Spezifikation eingeführt, wel-
cher im Zuge des Digital-Gesetzes weiter konkretisiert wurde. Spezifikationen beschreiben
zunächst definierte, standardisierte dokumentierte Anforderungen, welche sich in unter-
schiedlichen Formen in Abhängigkeit des Anwendungskontextes unter-scheiden.
Die Anforderungen selbst betreffen dabei sowohl Anforderungen an die technische, se-
mantische und syntaktische Interoperabilität von informationstechnischen Systemen. Diese
werden mit der vorliegenden Regelung durch Anforderungen an die qualitativen und quan-
titativen Funktionen eines informationstechnischen Systems ergänzt. Entsprechend der De-
finition von Interoperabilität gemäß § 384 Satz 1 Nummer 1, beschreibt dies nach lit. c u. a.
die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer Systeme, bestimmungsgemäß
zusammenzuarbeiten – d. h. auch den nahtlosen Daten- und Informationsaustauschpro-
zess systemübergreifend zu ermöglichen. Dies ist jedoch nicht ausschließlich mit der Defi-
nition von Schnittstellenanforderungen abzubilden. Die Zusammenarbeit zwischen Primär-
systemen und der elektronischen Patientenakte beispielsweise kann durch Spezifikationen
an Schnittstellen, Datenaustauschformaten etc. sichergestellt werden – die bestimmungs-
gemäße Zusammenarbeit zum nahtlosen Daten- und Informationsaustauschprozess bedarf
aber zum Beispiel auch der Festlegung von qualitativen Funktionen: etwa wie hoch die ma-
ximale Ladezeiten zur Befüllung der ePA durch die Primärsysteme sein darf (Leistungs-
und Zuverlässigkeitsanforderungen). Qualitative und quantitative Funktionen betreffen da-
her insbesondere die Fähigkeit eines informationstechnischen Systems, die wesentlichen
Dokumentationspflichten der ärztlichen Leistungserbringer nach einem definierten Stan-
dard abzubilden und so diese Systeme in der praktischen Anwendung und innerhalb der
schnellen Arbeitsabläufe der Leistungserbringer nutzbar zu machen und eine Integration
mit den Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. In Anbetracht der Re-
levanz der qualitativen und quantitativen Funktionen eines informationstechnischen Sys-
tems im Bereich der Dokumentationspflichten der ärztlichen Leistungserbringung, lassen
sich diese als zentrale Kernfunktionalitäten eines informationstechnischen Systems heraus-
stellen.
Zu Buchstabe b
Die Begriffsdefinition des Konformitätsbewertungsverfahrens wurde im Zuge des Digital-
Gesetzes eingeführt. Dieses wird hinsichtlich des Anwendungsbereichs bezugnehmend auf
die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Kompetenzzentrums für Interoperabilität
im Gesundheitswesen mit Blick auf die qualitativen und quantitativen Funktionen informati-
onstechnischer Systeme (vgl. hierzu Begründung bzgl. § 384 Satz 1 Nummer 7) erweitert.
Zu Nummer 85
Zu Buchstabe a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 stellt eine Folgeanpassung hinsichtlich der Erweiterung des
Zuständigkeitsbereichs bzw. der erweiterten Aufgaben und Kompetenzen des Kompetenz-
zentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen dar (vgl. hierzu Begründung bzgl. § 384
Satz 1 Nummer 7).
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Begriffsdefinition des Konformitätsbewertungsverfahrens wurde im Zuge des Digital-
Gesetzes eingeführt. Dieses wird hinsichtlich des Anwendungsbereichs bezugnehmend auf
- 169 -
die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Kompetenzzentrums für Interoperabilität
im Gesundheitswesen mit Blick auf die qualitativen und quantitativen Funktionen informati-
onstechnischer Systeme (vgl. hierzu Begründung bzgl. § 384 Satz 1 Nummer 7) erweitert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Im Zuge des Digital-Gesetzes wurde das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Ge-
sundheitswesen bereits damit betraut, auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 eine Beschwerdestelle einzurichten. Sofern informationstechnische Systeme nach
Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß § 387 Absatz 3 zertifiziert sind,
jedoch ein Verstoß sowohl gegen die festgelegten Interoperabilitätsanforderungen als auch
die Anforderungen bzgl. der qualitativen und quantitativen Funktionen nachgewiesen wird
oder der Verdacht eines Verstoßes besteht, kann bei dieser Stelle eine Beschwerde gemel-
det werden. Des Weiteren wird dieser Stelle die zusätzliche Aufgabe zugewiesen, im Falle
eines belegten Abweichens eines zertifizierten Systems zwischen Leistungserbringenden
und Herstellern unterstützend zu vermitteln. Diese zusätzliche Aufgabe dient der Stärkung
der Rechte und Handhabungsmöglichkeiten der Leistungserbringenden.
Zu Nummer 86
In Absatz 1 findet eine deklaratorische Anpassung der mit dem Digital-Gesetz eingeführten
Interoperabilitätspflicht statt. Danach haben Leistungserbringer, soweit im konkreten Be-
handlungsfall erforderlich, einzelne Patientendaten in einem interoperablen Format auszu-
tauschen. Der unverzügliche Datenaustausch von Patientendaten zwischen Leistungser-
bringern setzt eine Datenhaltung in den informationstechnischen Systemen mittelbar vo-
raus und ist daher Grundlage für eine Umsetzung der Interoperabilitätspflicht.
Zu Nummer 87
Zu § 386a
Zu Absatz 1
Die Regelung zielt auf die Interoperabilitätspflichten der Hersteller ab, welche unter ande-
rem einen unmittelbaren Einfluss auf die Umsetzung des Rechts auf Interoperabilität der
Versicherten nach § 386 hat. Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des
§ 384 Satz 2 Nummer 3 haben den Leistungserbringern auf deren Verlangen die personen-
bezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperab-
len Format bereitzustellen. Leistungserbringer wiederum sind dazu verpflichtet, Patienten-
daten im interoperablen Format in ihren informationstechnischen Systemen zu halten und
wenn erforderlich oder angefordert, einzelne Patientendaten bereitzustellen (vgl. hierzu
auch § 386 Absatz 1). Der unverzügliche Datenaustausch setzt jedoch voraus, dass die
Daten in einem interoperablen Format vorliegen. Um seiner Verpflichtung gegenüber den
Patienten nachzukommen, ist dabei der Leistungserbringende von der Beschaffenheit sei-
nes Primärsystems abhängig. Dem zu Folge werden Hersteller und Anbieter informations-
technischer Systeme verpflichtet, hierfür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen
und so dem Leistungserbringenden Zugang zu den Daten seiner Patienten beziehungs-
weise eine interoperable Datenhaltung in dem vom Hersteller bereitgestellten Systemen zu
ermöglichen.
Die getroffenen Regelungen tragen unter anderem dazu bei, zum Beispiel den Wechsel-
prozess des Praxisverwaltungssystem der Leistungserbringenden zu verbessern und si-
cherzustellen, dass der Leistungserbringende auch nach einem Wechsel seinen Dokumen-
tations- und Archivierungspflichten im umfänglichen Maße nachkommen kann oder, bezug-
nehmend auf das Recht der Versicherten zur Herausgabe der Daten in einem interoperab-
len Format, auch dieser Verpflichtung umfänglich, das heißt mit der Bereitstellung der voll-
ständigen Daten des Patienten, nachkommen zu können.
- 170 -
Nicht erfasst von der Regelung sind Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen. Durch
die Möglichkeit der Datenübermittlung in die elektronische Patientenakte werden therapie-
relevante Daten sowohl Versicherten als auch Leistungserbringenden auf diesem Wege in
einem interoperablen Format zugängig gemacht. Eines gesonderten Anspruchs der Leis-
tungserbringenden bedarf es insoweit nicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert das von den Herstellern nach Absatz 1 einzuhaltende Format.
Zu Absatz 3
Leistungserbringende haben gemäß Absatz 1 das Recht, auf ihr Verlangen hin die perso-
nenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer GKV-versicherten Patienten unverzüglich und kos-
tenfrei im interoperablen Format durch Hersteller informationstechnischer Systeme im
Sinne des § 384 Satz 2 Nummer 3 bereitgestellt zu bekommen. Um diesen Anspruch gel-
tend zu machen, haben die Leistungserbringenden korrespondierend zum Recht auf In-
teroperabilität der Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, die Unterstützung der jewei-
ligen Kassenärztlichen Vereinigung in Anspruch zu nehmen. Hierfür ist vorab die Einwilli-
gung der Leistungserbringenden notwendig, die personenbezogenen Gesundheitsdaten
der Patienten des Leistungserbringers bei den Herstellern stellvertretend für diese anzufor-
dern. Durch die Regelung soll den Leistungserbringenden eine geeignete Unterstützung
bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitgestellt werden. Die Daten werden dabei nicht der
KV zugeführt und dürfen durch diese nicht für eigene Zwecke verwendet werden.
Zu Absatz 4
Durch die Nicht-Bereitstellung der personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten
auf Verlangen der Leistungserbringenden können diesen monetäre Schäden entstehen. So
kann für den Leistungserbringenden ein monetärer Schaden dadurch entstehen, dass zu-
sätzliche Aufwendungen notwendig sind, um die Daten aus einem alten Praxisverwaltungs-
system (PVS) in ein neues PVS zu migrieren. Auch bei der Bereitstellung der entsprechen-
den Daten gegenüber den Patienten, können dem Leistungserbringenden Kosten entste-
hen, sofern die Daten nicht in einem interoperablen Format bereitgestellt werden können,
da dieser wiederum verpflichtet ist, die Daten dem Patienten bzw. der Patientin kostenfrei
im interoperablem Format zur Verfügung zu stellen (vgl. § 386 Absatz 2).
Hersteller informationstechnischer Systeme werden daher durch die Regelung verstärkt in
die Pflicht genommen. Es wird ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Rechten und
Pflichten der verschiedenen Akteure im Bereich informationstechnischer Systeme geschaf-
fen.
Kommt der Hersteller seiner Verpflichtung nicht nach, Daten im interoperablen Format dem
Leistungserbringer zur Verfügung zu stellen, so hat letzterer das Recht auf Ersatz des ihm
entstandenen Schadens. Die Schadenshöhe bezieht sich dabei auf die tatsächlich entstan-
denen Kosten, die beispielsweise durch die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen
bei der Datenmigration in Rahmen des durchgeführten Systemwechsel entstanden sind.
Weitere Anwendungsfälle stellen zum Beispiel entstehende Kosten für notwendige, in An-
spruch genommenen Maßnahmen zur (durch den Leistungserbringenden verpflichtend
durchzuführenden) Archivierung von Daten oder den lokalen Abzug von Daten auf einen
Cloudanbieter dar.
Zu § 386b
Im niedergelassenen Bereich wächst der Bedarf an ganzheitlichen Beratungs- und Unter-
stützungsangeboten rund um die Digitalisierung der Praxen. Dies zeigt unter anderem die
hohe Nachfrage bzgl. der zu Teilen bereits durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an-
- 171 -
gebotenen Showpraxen, in denen niedergelassene Ärzte sich hinsichtlich der Digitalisie-
rung der Praxen grundsätzlich informieren können. Der Bedarf geht oftmals jedoch über
diese zunächst grundsätzliche und punktuelle Beratung hinaus. Entsprechend dieses Be-
darfes erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit, Leistungserbringen-
den weitere Angebote rund um die Digitalisierung zu unterbreiten. Dies kann z. B. eine
allgemeine Wechselberatung (PVS Wechsel) oder eine Umsetzung der in den Showpraxen
demonstrierten Maßnahmen beinhalten. Auch kann eine Kriterien basierte Vergleichsmög-
lichkeit hinsichtlich wesentlicher Produkteigenschaften informationstechnischer Systeme
geschaffen werden (z.B. hinsichtlich Nutzbarkeit, Kosten), um Leitungserbringenden fun-
dierte Modernisierungsentscheidungen ihrer Praxen zu ermöglichen. Weitere Beispiele
können Fortbildungen zum Kompetenzaufbau zum Thema Digitalisierung sein oder wie Di-
gitalisierungsprojekte aufzusetzen und zu initialisieren sind. Dies soll den Kassenärztlichen
Vereinigung die Möglichkeit einer ganzheitlichen Beratung ihrer Mitgliedspraxen geben. Ex-
plizite Produktwerbung ist dabei nicht gestattet.
Zu Nummer 88
Mit Inkrafttreten des Digital-Gesetzes wurde zur Überprüfung der Interoperabilitätsanforde-
rungen ein einheitliches Konformitätsbewertungsverfahren beim Kompetenzzentrum für In-
teroperabilität als zentrale Stelle nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 eingerichtet. Das
Kompetenzzentrum kann dabei die Konformität selbst bewerten oder hierfür eine im Sinne
des § 385 Absatz 8 akkreditierte Stelle beauftragen. In Folge der nunmehr erweiterten Auf-
gaben des Kompetenzzentrums durch die im Zuge des aktuellen Gesetzgebungsverfah-
rens vorgenommenen Änderungen, Bedarfe auch für Spezifikationen für qualitative und
quantitative Funktionen informationstechnischer Systeme zu erfassen, zu priorisieren, zu
entwickeln bzw. durch Dritte entwickeln zu lassen und dem Bundesministerium für Gesund-
heit zur verbindlichen Festlegung durch diese zu empfehlen, erweitert sich entsprechend
auch der Anwendungsbereich des Konformitätsbewertungsverfahrens.
Die im Zuge des Digital-Gesetzes eingeführten Rahmenbedingungen des Konformitätsbe-
wertungsverfahren bleiben dabei bestehen und werden lediglich analog auf den erweiterten
Anwendungsbereich übertragen. Ziel ist es, die Konformität der informationstechnischen
Systemen mit allen relevanten Anforderungen sicherzustellen, sodass mit Blick auf die qua-
litativen und quantitativen Funktionalitäten gewährleistet werden kann, dass Leistungser-
bringende zukünftig nur noch solche Systeme nutzen, die beispielsweise eine ausreichen-
de Leistungsfähigkeit aufweisen oder eine reibungslose und effiziente Bediendung der ePA
der durch einen Leistungserbringer behandelten Patienten sicherstellen können. Die Kon-
formitätsbewertung führt damit unmittelbar zu einer Verbesserung der Versorgung der Ver-
sicherten.
Zu Nummer 89
Zu Buchstabe a
Zur Gewährleistung der Interoperabilität und Standardisierung sowie Erhöhung der Qualität
informationstechnischer Systeme dürfen diese zukünftig nur dann in den Verkehr gebracht
bzw. im Verkehr gehalten werden, wenn sie nicht nur den Interoperabilitätsanforderungen
entsprechen, sondern auch die weiteren Anforderungen bzgl. qualitativer und quantitativer
Anforderungen erfüllen. Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
ist verantwortlich für die eineindeutige Definition des Anwendungsbereichs in Bezug auf die
verbindlichen Anforderungen, die sich aus einer Spezifikation ergeben und die zur ver-
pflichtenden Umsetzung festgelegt wurden. Bei wesentlichen Änderungen an Bestandssys-
temen, die nicht nur die Interoperabilität, sondern auch die weiteren oben genannten An-
forderungen betreffen, ist eine erneute Konformitätsprüfung erforderlich. Die Einhaltung so-
wohl der Interoperabilitäts-, als auch der qualitativen und quantitativen Anforderungen ist
entscheidend für eine nahtlose Integration von PVS und einen effektiven Austausch von
- 172 -
Gesundheitsdaten. Dadurch wird die Qualität der Gesundheitsversorgung hin zu einer mo-
dernen und datengetriebenen Medizin verbessert.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung; es wird insoweit auf die Begründung zur Änderung
Zu Nummer 90
Ergibt sich im Einzelfall für die Gesellschaft für Telematik der Verdacht einer Ordnungswid-
rigkeit nach § 397 Absatz 2a Nummer 2, 3 oder 4, so hat sie hierüber das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bußgeldbehörde
gemäß § 397 Absatz 4 Kenntnis von allen Tatsachen erlangt, die eine Ordnungswidrigkeit
nach § 397 Absatz 2a Nummer 2, 3 oder 4 begründen können.
Zu Nummer 91
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Nach § 329 Absatz 2 Satz 1 sind nun neben erheblichen Störungen auch festgestellte
Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich an die Gesellschaft für Telematik zu
melden; die Normadressaten werden darüber hinaus verpflichtet, geeignete Maßnahmen
zur Beseitigung der Störung zu ergreifen. Zudem wird der Kreis der Normadressaten um
Anbieter von Betriebsleistungen nach § 323 sowie um Anbieter und Hersteller der informa-
tionstechnischen Systeme mit den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung
der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erforderlich sind, erweitert. Durch die Neu-
regelung des § 329 Absatz 2a kann die Gesellschaft für Telematik nun zudem bei erhebli-
chen Störungen Auskunft zu den möglichen Ursachen der Störung und zu den Maßnahmen
zur Störungsbeseitigung von den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern verlan-
gen, die daraufhin zur umfassenden und unverzüglichen Auskunft verpflichtet sind. Die An-
passungen in den Pflichten wirken sich auch auf die Bußgeldtatbestände dergestalt aus,
dass nunmehr Verstöße durch alle genannten Adressaten gegen alle genannten Pflichten
gemäß § 397 Absatz 2a Nummer 2 mit Bußgeldern geahndet werden können. Auch die
neue Pflicht der in § 329 Absatz 2 genannten Anbieter und Hersteller zur Erteilung von
Auskünften gemäß § 329 Absatz 2a Satz 2 wird durch eine Anpassung von § 397 Absatz
2a Nummer 4 bußgeldbewehrt. Die auf diese Weise deutlich ausgeweitete Möglichkeit zur
Verhängung von Bußgeldern ist geeignet, Pflichtverstöße durch die genannten Teilnehmer
der Telematikinfrastruktur zu verhindern und kann somit dazu beitragen, die Telematikinf-
rastruktur als sichere digitale Plattform im Gesundheitswesen für den Austausch sensibler
Gesundheitsdaten zu stärken. Da die Befugnis der Gesellschaft für Telematik zur Erteilung
verbindlicher Anordnungen an in § 329 Absatz 2 genannte Anbieter und Hersteller nunmehr
in § 329 Absatz 3 Satz 3 geregelt ist, wird die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen
ebensolche angepasst.
Darüber hinaus wird die unzulässige Erhebung von Kosten für die Einbindung von Kompo-
nenten und Diensten in Informationstechnische Systeme nach § 332a Absatz 2 bußgeldbe-
wehrt.
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Mangels spezialgesetzlicher Regelung gilt für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ge-
mäß § 397 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bisher die allgemeine Zuständigkeitsregelung des
§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1
OWiG in Verbindung mit § 112 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- 173 -
sind nach aktueller Gesetzeslage daher die Krankenkassen als Versicherungsträger die
zuständigen Verwaltungsbehörden. Auf Grundlage dieser derzeitigen Regelung können Si-
tuationen entstehen, in denen mehrere Krankenkassen gleichzeitig für die Verfolgung einer
Ordnungswidrigkeit zuständig sind. Im Sinne der Rechtssicherheit und einer effizienten Be-
arbeitung der Verfahren sollte die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkei-
ten nach § 397 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 einheitlich bei für den Bereich der gesamten Bun-
desrepublik zuständigen Stellen gebündelt werden, die bereits mit der Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten betraut sind. Zu diesem Zweck wird die besondere Zuständigkeitsrege-
lung des § 397 Absatz 4 um die Ordnungswidrigkeitstatbestände des Absatzes 1 Nummer
2 bis 5 ergänzt.
Der Tatbestand nach Absatz 1 Nummer 2 dient der diskriminierungsfreien Einbindung aller
zugelassenen Komponenten und Dienste und der Funktionsfähigkeit und dem Ausbau der
Telematikinfrastruktur. Da das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eng in
den Prozess der Zulassung eingebunden ist (vgl. § 325 Absatz 3), ist es sachgerecht, die-
sem auch die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Nummer 2 zuzuweisen.
Die Tatbestände der Nummern 3 und 4 dienen dem Schutz des informationellen Selbstbe-
stimmungsrechts des Versicherten und dem Schutz des Versicherten vor Missbrauch sei-
ner Daten. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit ist die für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zuständige
oberste Bundesbehörde, so dass es sachgerecht ist, dieser auch die Zuständigkeit für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 zuzuweisen. Da
auch der Tatbestand des § 397 Absatz 1 Nummer 5 dem Schutz vor missbräuchlicher Da-
tenverarbeitung dient, ist auch hier eine Zuständigkeitszuweisung an den oder die Bundes-
beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sachgerecht.
Zu Absatz 5
Kommt es im Verfahren über eine Ordnungswidrigkeit nach § 397 Absatz 2a Nummer 2, 3
oder 4 zu einem Einspruch und wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik gemäß § 76 Absatz 1 oder Absatz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten beteiligt, so stimmt sich dieses im Rahmen seiner Mitwir-
kung am Hauptverfahren fortlaufend mit der Gesellschaft für Telematik ab. Auf diese Weise
wird gewährleistet, dass die besondere Sachkunde der Gesellschaft für Telematik im Be-
reich der Telematikinfrastruktur, auch mit Blick auf Gefahren für deren Funktionsfähigkeit
und Sicherheit sowie relevanter Sicherheitsmängel, im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten-
verfahrens Berücksichtigung findet. Zudem hat das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik, sobald es gemäß § 76 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kenntnis vom Urteil oder anderen das Verfahren abschließenden Entscheidungen erlangt,
die Gesellschaft für Telematik umgehend hierüber zu unterrichten.
Zu Nummer 92
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung von § 342 Absatz 1 Satz
1.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit Wirkung zum 26. März 2029 muss die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit
ihren Betrieb aufnehmen (vgl. die in Artikel 1 vorgesehene Änderung von § 219d SGB V).
Zu diesem Zeitpunkt sind daher die Satzteile bzw. Sätze zu streichen, die die nationale
eHealth-Kontaktstelle in ihrer bis dahin bestehenden Form betreffen.
- 174 -
Ab dem 26. März 2029 müssen zudem neben Daten der Patientenkurzakten gemäß Artikel
14 Absatz 1 Buchstabe a der EHDS-Verordnung und elektronischen Verschreibungen ge-
mäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der EHDS-Verordnung auch Daten zu elektronischen
Abgaben von Arzneimitteln gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der EHDS-Verordnung,
d.h. Dispensierinformationen gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 11 2. Alternative SGB V, über
MyHealth@EU übermittelt werden können (vgl. Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a der
EHDS-Verordnung).
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der EHDS-Verordnung kann – neben den nationalen Kontakt-
stellen für digitale Gesundheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – auch eine na-
tionale Kontaktstelle für digitale Gesundheit eines Drittlands oder ein auf durch eine inter-
nationale Organisation auf internationaler Ebene eingerichtetes System befugter Teilneh-
mer von MyHealth@EU werden, sofern sie bzw. es die Anforderungen von MyHealth@EU
für die Zwecke des Austauschs personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten ge-
mäß Artikel 23 der EHDS-Verordnung erfüllt, die sich aus der Anbindung an MyHealth@EU
ergebende Übermittlung den Vorschriften in Kapitel V der DS-GVO entspricht und die An-
forderungen in Bezug auf rechtliche, organisatorische, operative, semantische, technische
und Cybersicherheitsmaßnahmen denjenigen gleichwertig sind, die für die Mitgliedstaaten
beim Betrieb der MyHealth@EU-Dienste gelten. Dabei überprüft die Europäische Kommis-
sion diese Anforderungen mittels Konformitätsüberprüfungen (vgl. zum Vorstehenden Arti-
kel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EHDS-Verordnung) und beschließt auf der Grundlage
des Ergebnisses der Konformitätsüberprüfungen im Wege von Durchführungsrechtsakten,
die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit des Drittlands oder das durch eine inter-
nationale Organisation auf internationaler Ebene eingerichtete System an MyHealth@EU
anzubinden bzw. davon abzutrennen, sofern zutreffend (vgl. Artikel 23 Absatz 3 Unterab-
satz 2 der EHDS-Verordnung). Die Europäische Kommission erstellt und führt die Liste der
nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit von Drittländern oder der durch internati-
onale Organisationen auf internationaler Ebene eingerichteten Systeme, die gemäß Artikel
23 Absatz 3 der EHDS-Verordnung an MyHealth@EU angebunden sind, und macht diese
Liste öffentlich verfügbar (vgl. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3 der EHDS-Verordnung).
Über MyHealth@EU soll also nicht nur der Austausch personenbezogener elektronischer
Gesundheitsdaten mit nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, sondern auch mit nationalen Kontaktstellen für digitale Gesund-
heit von einschlägigen Drittländern und mit auf internationaler Ebene von internationalen
Organisationen eingerichteten Systemen unterstützt werden, um zur Kontinuität der Ge-
sundheitsversorgung beizutragen (vgl. Erwägungsgrund 35 Satz 4 der EHDS-Verordnung).
Daher wird in § 219d Absatz 8 SGB V auch die Möglichkeit des grenzüberschreitenden
Datenaustausches mit den nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit von an
MyHealth@EU angebundenen Drittländern vorgesehen. Es wird eine Legaldefinition des
Begriffs „MyHealth@EU-Mitgliedstaat“ eingeführt, der im Zusammenhang mit
MyHealth@EU neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Drittländer um-
fasst, deren nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit von der Europäischen Kom-
mission in die Liste der nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit von Drittländern
gemäß Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 3 der EHDS-Verordnung aufgenommen wurden.
Zu Nummer 2
Da die EHDS-Verordnung von nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit spricht,
wird zum einen die zum 26. März 2029 erfolgende Umbenennung der nationalen eHealth-
Kontaktstelle zur nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit im Normtext nachvollzo-
gen. Zum anderen sind ab dem oben genannten Zeitpunkt neben Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union auch Drittländer, die an MyHealth@EU angebunden und in der entspre-
chenden Liste der Kommission nach Artikel 24 Absatz 3 enthalten sind, am grenzüber-
schreitenden Austausch in § 352a genannten der Daten der elektronischen Patientenakte
zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten und die beteiligten Drittländer werden gemeinsam als
MyHealth@EU-Mitgliedstaaten bezeichnet (vgl. Legaldefinition in § 219d Absatz 8 in der ab
dem 29. März 2029 geltenden Fassung).
- 175 -
Zu Nummer 3
Da die EHDS-Verordnung von nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit spricht,
wird zum einen die nationale eHealth-Kontaktstelle zum 26. März 2029 umbenannt und zu
einer nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterentwickelt, die den Anforderun-
gen der EHDS-Verordnung genügt. Darüber hinaus sind ab dem oben genannten Zeitpunkt
auch Drittländer, die an MyHealth@EU angebunden und in der entsprechenden Liste der
Kommission nach Artikel 24 Absatz 3 enthalten sind, am grenzüberschreitenden Austausch
von Verordnungsdaten und Dispensierinformationen zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten und
die beteiligten Drittländer werden gemeinsam als MyHealth@EU-Mitgliedstaaten bezeich-
net.
Zu Nummer 4
Da die EHDS-Verordnung von nationalen Kontaktstellen für digitale Gesundheit spricht,
wird zum einen die nationale eHealth-Kontaktstelle zum 26. März 2029 umbenannt und zu
einer nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterentwickelt, die den Anforderun-
gen der EHDS-Verordnung genügt. Darüber hinaus sind ab dem oben genannten Zeitpunkt
auch Drittländer, die an MyHealth@EU angebunden und in der entsprechenden Liste der
Kommission nach Artikel 24 Absatz 3 enthalten sind, am grenzüberschreitenden Austausch
von Verordnungsdaten und Dispensierinformationen zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten und
die beteiligten Drittländer werden gemeinsam als MyHealth@EU-Mitgliedstaaten bezeich-
net.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Ab dem 26. März 2031 müssen – zusätzlich zu den bereits bislang in § 219d Absatz 8
Nummern 1 bis 3 genannten Datenkategorien – gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, e
und f der EHDS-Verordnung auch Daten zu medizinischer Bildgebung und damit zusam-
menhängende, auf Bildgebung gestützte Befunde (d.h. Befundberichte aus bildgebender
Diagnostik gemäß § 347 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a SGB V), Daten zu Ergebnissen medizinischer Untersuchungen, einschließlich
Labor- und anderer diagnostischer Ergebnisse und damit zusammenhängender Berichte
(d.h. Daten zu Laborbefunden gemäß § 347 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 341
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a SGB V und Befundberichte aus invasiven oder chirurgi-
schen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen gemäß § 347 Absatz 2
Nummer 3 in Verbindung mit § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a SGB V), sowie Daten
zu Entlassungsberichten (d.h. Entlassbriefe gemäß § 348 Absatz 3 1. Halbsatz in Verbin-
dung mit § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d SGB V) über MyHealth@EU übermittelt
werden können (vgl. Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b der EHDS-Verordnung).
Zu Artikel 4 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
§ 360 des Fünften Buches gilt für die Leistungserbringer nach § 27 Absatz 1 sowie die Un-
fallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Num-
mer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur ange-
bunden ist. Da § 27 Absatz 1 Nummer 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch nur auf die "Ver-
sorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln" abzielt, sind die Verordnungen von:
• Häuslicher Krankenpflege
• Außerklinischer Intensivpflege
• Soziotherapie
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bisher nicht berücksichtigt. Die Regelung füllt die Lücke.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 1.
Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit Anfügung der Nummer 8 in Satz 1 wird die Richtlinienkompetenz des Medizinischen
Dienstes Bund um die Befugnis ergänzt, bundesweit einheitliche Vorgaben zu den digitalen
Datenaustauschverfahren zwischen Medizinischen Diensten und insbesondere Pflegekas-
sen sowie Leistungserbringern festzulegen. Die Ergänzung erfolgt mit dem Ziel, auch im
Bereich der Sozialen Pflegeversicherung digitale Standards für den Datenaustausch der
Medizinischen Dienste verbindlich zu verankern.
In der Richtlinie sind Vorgaben zu technischen Übermittlungsverfahren, Formaten, Schnitt-
stellen, Übermittlungsfrequenzen oder qualitativen Anforderungen vorzusehen. Unter Be-
rücksichtigung des Standes der Technik sollen etablierte Anwendungen der Telematik-Inf-
rastruktur vorrangig genutzt werden. Die Vorschriften zu der in § 114 Absatz 1a genannten
Datenbank bleiben unberührt. Etwaige bestehende Systeme können fortgeführt und weiter-
entwickelt werden, sofern diese leistungsfähig und wirtschaftlich sind.
Die Standardisierung von Datenübermittlungen trägt zur Einheitlichkeit von digitalen Struk-
turen bei, befördert die Beschleunigung von Prozessen und leistet damit einen Beitrag zur
digitalen Transformation im Gesundheitswesen. Dadurch stärkt sie zugleich Wirtschaftlich-
keit und Qualität der Versorgung der Versicherten.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Ergänzung des bereits bestehenden § 25b SGB V in der Liste in
§ 94 Absatz 1 SGB XI.
Zu Nummer 3
Zu § 106c (Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur)
Es handelt sich hier um eine Folgeänderung aufgrund der neu eingefügten §§ 363a ff. des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu § 106d (Verpflichtende Nutzung von sicheren Übermittlungsverfahren)
Der Sofortnachrichtendienst bleibt für Leistungserbringer weiterhin eine freiwillige Anwen-
dung. Die Ausgestaltung der Erreichbarkeit und Initiierung von Gesprächen wird innerhalb
der von der Gesellschaft für Telematik festgelegten Rahmenbedingungen analog der Ver-
fahrensweise der Pflegekassen auch den Leistungserbringern überlassen.
Die Pflegekassen werden verpflichtet, grundsätzlich den sicheren E-Mail-Dienstes nach
§ 363a Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kommunikation
mit Leistungserbringern zu nutzen. Sollten bestimmte Leistungserbringer noch nicht an die
Telematikinfrastruktur angebunden sein und somit KIM nicht nutzen können, können auch
weitere Kommunikationsmittel genutzt werden.
Leistungserbringer sind verpflichtet, den sicheren E-Mail-Dienst nach § 363a Absatz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kommunikation mit Leistungser-
bringern zu nutzen. Sollten bestimmte Leistungserbringer noch nicht an die Telematikinfra-
- 177 -
struktur angebunden sein und somit KIM nicht nutzen können, können auch weitere Kom-
munikationsmittel genutzt werden. Für den Fall, dass die Daten- und Kommunikationsplatt-
form nach § 114 Absatz 1a auch die Anbindung der Leistungserbringer vorsieht, besteht für
die Kommunikation in diesem Rahmen keine Verpflichtung zur Nutzung von KIM.
Die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Telefax für Leistungserbrin-
ger und Kostenträger wird nicht mehr zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die sicheren
Übermittlungsverfahren sowohl beim Sender als auch beim Empfänger zur Verfügung ste-
hen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des
Gesundheitswesens)
Es handelt sich um die Korrektur eines fehlerhaften Änderungsbefehls aus dem Digital-
Gesetz. Die Änderungsanweisung in Artikel 1 Nummer 94 Buchstabe b Doppelbuchstabe
bb ist nicht umsetzbar; statt „Kategorie 2“ muss es dort richtigerweise heißen: „Kategorie
3“.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die deutliche Erweiterung des Umfangs der im Gesundheitsdatennutzungsgesetz
(GDNG) enthaltenen Normen wird eine Untergliederung erforderlich. Daher wird das
Stammgesetz in insgesamt vier Abschnitte unterteilt. Mit der Änderung in Nummer 1 wird
der erste Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ vorangestellt. In diesem Abschnitt finden sich
allgemeine Regelungen, wie die Regelung zum Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmun-
gen und weitere allgemeine Vorschriften.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a, Buchstabe b
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass nicht nur Forschungszwecke, sondern auch für
weitere Sekundärnutzungszwecke im Gemeinwohl ermöglicht werden sollen.
Zu Buchstabe c
Die neuen Vorschriften im Abschnitt 2 des GDNG dienen der Durchführung der Verordnung
(EU) 2025/327 (EHDS-Verordnung), soweit dies die Sekundärnutzung betrifft. Damit wird
das Kapitel IV der EHDS-Verordnung durchgeführt. Dies wird nun in der Absatz 3 der Vor-
schrift zum Anwendungsbereich klarstellt.
Gleichzeitig wird das Kurzzitat „EHDS-Verordnung“ für die Durchführung der Verordnung
(EU) 2025/327 eingeführt.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung wegen des eingefügten Absatz 3 sowie Klarstellung, dass das GDNG auch
den Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vorgeht, soweit der gleiche Sachverhalt gere-
gelt wird. Durch die Anpassungen im Abschnitt 2 des GDNG wird das Sekundärnutzungs-
verfahren nach Kapitel IV der EHDS-Verordnung durchgeführt. Dieses umfasst auch geno-
mische und genetische Daten sowie weitere Omik-Daten (vgl. Artikel 51 Absatz 1 Buchsta-
ben f) und g) der EHDS-Verordnung). Diese europarechtlichen Regelungen haben Anwen-
dungsvorrang. Aufgrund der Öffnungsklauseln im Artikel 51 Absatz 4 der EHDS-Verord-
nung können wir vom Widerspruchsgrundsatz der EHDS-Verordnung abweichen und hier
ein Einwilligungserfordernis einziehen (vgl. hierzu § 24). Die Einwilligung muss die Anfor-
- 178 -
derungen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) DSGVO sowie des Artikels 7 DSGVO erfül-
len. Das bedeutet insbesondere, dass sie ausdrücklich und freiwillig erfolgen muss und
jederzeit widerrufbar ist. Das EHDS-Verfahren umfasst mehr Datenkategorien als geneti-
sche Analysen und Untersuchungen, weswegen für eine einheitliche Durchführung des
EHDS-Verfahrens für alle umfassten Datenkategorien und Zwecke die Regelung im GDNG
erfolgen muss. Soweit es sich um Sekundärnutzung gemäß den Vorschriften des GDNG
handelt, hat dieses daher Vorrang. Im Gendiagnostikgesetz sind entsprechende Ergänzun-
gen vorgenommen. Der Vorrang gilt jedoch nur insoweit, wie das GDNG einen Sachverhalt
regelt. Das bedeutet insbesondere, dass die Vorschriften aus dem Gendiagnostiksetz zum
Arzt-Patienten-Verhältnis und zur Verwendung der Proben weiterhin gelten. Außerdem gilt
der Datenzugang gemäß dem Verfahren nach der EHDS-Verordnung und Abschnitt 2 des
GDNG nur vorrangig, wenn es sich um einen Antrag nach diesem Verfahren handelt. An-
dere Zugangsverfahren, wie etwa nach § 303e SGB V oder § 64e SGB V, bleiben unberührt
und bestehen neben dem EHDS-Verfahren.
Zu Buchstabe e
Da mit Abschnitt 2 ein weiteres, umfassendes verwaltungsrechtliches Verfahren hinzuge-
kommen ist, stellt diese Vorschrift klar, dass für Verwaltungsverfahren nach dem Gesund-
heitsdatennutzungsgesetz die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwen-
dung finden. Dies gilt einschließlich der Regelungen zu Nebenbestimmungen, Rücknah-
men und Widerruf von Verwaltungsakten.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Begriffsbestimmungen ergeben sich aus der Bezugnahme zur EHDS-Verordnung (in
der jeweils geltenden Fassung).
Gleichzeitig wird das Kurzzitat „DSGVO“ für die Verordnung (EU) 2016/679 eingeführt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung wegen des eingefügten Absatz 1.
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung, da es sich nun um weitere Begriffsbestimmungen über die der EHDS-Ver-
ordnung hinaus handelt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Nummer 1, 2, 3, 4 und 8 sind aufgrund der Anpassung der Terminologien an die EHDS-
Verordnung entbehrlich und aufgrund des Widerholungs- und Abweichungsverbots zu strei-
chen. Soweit im GDNG Datennutzer gemeint sind, die nicht Gesundheitsdatennutzer i.S.d.
der EHDS-Verordnung gemeint sind, wird der Begriff „Empfänger“ i.S.d. DSGVO verwendet
oder eine andere abweichende Formulierung gewählt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Folgeänderung der Streichung in Doppelbuchstabe cc.
- 179 -
Zu Doppelbuchstabe ee
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4
In Nummer 4 wird eine Forschungskennziffer für den Gesundheitsbereich eingeführt. Es
handelt sich bei der Forschungskennziffer um eine nationale Kennziffer im Sinne des Artikel
87 DSGVO. Der § 3 enthält die zur Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Frei-
heiten der betroffenen Person erforderlichen Maßgaben. Eine sinnvolle Weiternutzung von
Gesundheitsdaten erfordert regelmäßig die Verknüpfung von Daten verschiedener Daten-
silos. Diese Forschungskennziffer ist erforderlich um eine solche Verknüpfung, insbeson-
dere nach § 10 GDNG im Rahmen der Durchführung des EHDS-Sekundärnutzungsverfah-
ren, zu ermöglichen. Denn neben der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Verknüpfung
werden auf technischer Seite klare, einheitliche Merkmale in Datensätzen benötigt, um In-
formationen zur selben natürlichen Person aus unterschiedlichen Datensätzen einander
korrekt zuordnen zu können. Die Forschungskennziffer dient damit als „unique identifier“,
über den die sichere und datenschutzsparsame Verknüpfung ermöglicht wird. Gleichzeitig
ist die Forschungskennziffer aber auch eine notwendige Grundlage für die Durchsetzung
des Widerspruchs als zentrales Betroffenenrecht im Rahmen des EHDS-Sekundärnut-
zungsverfahrens. Über die eindeutige Forschungskennziffer können Datensätze, die von
Widersprüchen erfasst sind vor einer Zurverfügungstellung herausgefiltert werden. Trotz
der Funktion als „unique identifier“ ist es gerade nicht das Ziel der Forschungskennziffer,
einer Identifizierung von Einzelpersonen zu ermöglichen. Im Gegenteil dient die For-
schungskennziffer gerade dazu bei der Zurverfügungstellung von Daten solche Merkmale
zu ersetzen, über die Betroffene leichter re-identifiziert werden können.
In Absatz 1 wird die allgemein die Einführung der Forschungskennziffer als eindeutige,
pseudonyme Kennziffer für natürliche Personen vorgesehen. Der Begriff Forschungskenn-
ziffer wird legaldefiniert und ihre Rolle sowie ihr Ziel wird festgelegt.
In Absatz 2 wird die Festlegung der Forschungskennziffer geregelt. Danach wird die For-
schungskennziffer auf Basis des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer
nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstellt. Zuständig für
die Ausgestaltung des technischen Verfahrens zur Erstellung ist die koordinierende Zu-
gangsstelle für Gesundheitsdaten nach § 7 GDNG. Für die Festlegung dieses technischen
Verfahrens ist das Benehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informations-
technik und dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit herzustellen. Das technische Verfahren zur Erstellung der Forschungskennziffer
aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer wird mit den Gesundheits-
dateninhabern und weiteren Stellen geteilt.
Nach Absatz 3 sind die Gesundheitsdateninhaber verpflichtet mit diesem technischen Ver-
fahren für die ihnen vorliegenden personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
die jeweiligen Forschungskennziffern zu erstellen und diese den jeweiligen Datensätzen
zuzuordnen. Um ihnen diesen Schritt zu ermöglichen wird ihnen in Satz 2 die Verarbeitung
des unveränderbaren Teils der Krankenversicherungsnummer ermöglicht. Sie dürfen die-
ses Datum damit grundsätzlich erheben und für die Generierung der Forschungskennziffer
nutzen.
Absatz 4 regelt, inwieweit die Forschungskennziffer verarbeitet werden darf. Die Verarbei-
tung der Forschungskennziffer ist danach erlaubt, soweit dies zu Verknüpfung von Daten
verschiedener Gesundheitsdateninhaber aufgrund einer Rechtsgrundlage im GDNG oder
aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt und erforderlich ist. Auch für einwilligungs-
basierte Forschung mit zu verknüpfenden Datensätzen kann die Forschungskennziffer da-
mit herangezogen werden, soweit die Einwilligung eine Verknüpfung der Datensätze miter-
fasst.
- 180 -
In Absatz 5 wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit
geschaffen. Darin kann beispielsweise das technische Verfahren und auch technische An-
forderungen bei der Ausgestaltung der Forschungskennziffer geregelt werden.
Zu Nummer 5
In Bezug auf die Nutzung personenbezogener Daten nach dem GDNG wurde in der Praxis
die Frage aufgeworfen, ob davon auch die Nutzung von Daten Verstorbener umfasst ist.
Hintergrund ist, dass die DSGVO auf Daten Verstorbener keine Anwendung findet. Mit der
Regelung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Nutzung personenbezogener Daten
nach dem GDNG auch die Daten Verstorbener einbezogen werden können.
Es ist mit dieser Regelung nicht beabsichtigt, zusätzliche Voraussetzungen für die isolierte
Nutzung von Daten Verstorbener innerhalb und außerhalb des GDNG zu treffen. Insbeson-
dere werden für die Verarbeitung dieser Daten keine eigenständigen, mit dem Datenschutz-
recht vergleichbaren Anforderungen aufgestellt.
In Absatz 2 wird geregelt, wie sich der Tod auf Widersprüche auswirkt. Nach Satz 1 gelten
zuvor eingelegte Widersprüche fort. Damit wird der Wille des Verstorbenen auch nach dem
Tod weiter berücksichtigt. Personen, die einen Widerspruch einlegen, können damit sicher
sein, dass ihre Daten auch nach ihrem Tod nicht verarbeitet werden. Nach Satz 2 wird
zudem die Neueinlegung von Widersprüchen durch Hinterbliebene ausgeschlossen. Auch
durch diese Regelung wird der Wille des Verstorbenen gewahrt.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung als Folgeänderung zur Ersetzung der Begrifflichkeit
„Datennutzende“. Der Begriff war zuvor in § 2 Nummer 4 GDNG legaldefiniert. Hintergrund
ist die Anpassungen des § 2 GDNG, in dem nun auch auf die Definitionen der EHDS-Ver-
ordnung verwiesen werden soll. In der EHDS-Verordnung wird auch der sehr ähnliche Be-
griff „Gesundheitsdatennutzer“ definiert, der jedoch nur Datennutzende im Rahmen des Ka-
pitel IV-Verfahrens nach der EHDS-Verordnung erfasst. Um Auslegungsschwierigkeiten zu
vermeiden und Rechtsunsicherheit vorzubeugen wird der Begriff „Datennutzende“ im ge-
samten GDNG entfernt und durch andere Begriffe ersetzt.
In dieser Vorschrift wird der Begriff „Datennutzende“ durch den Begriff des „Antragstellen-
den“ ersetzt. Der Begriff wurde im früheren § 4 GDNG bereits eingeführt.
Zu Nummer 7
In Nummer 7 wird der neue Abschnitt 2 „Durchführung des Kapitels IV der EHDS-Verord-
nung in das GDNG eingefügt.
Zu Abschnitt 2 (Durchführung des Kapitels IV der EHDS-Verordnung)
Der neu eingefügte Abschnitt 2 dient der Durchführung des Kapitels IV der EHD-Verord-
nung betreffend die Sekundärnutzung von elektronischen Gesundheitsdaten.
- 181 -
Zu Abschnitt 2 (Durchführung des Kapitels IV der EHDS-Verordnung)
Zu § 6 (Zugangsstellen für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Aufgaben nach Artikel 55, 57, 58 und 59 der EHDS-
Verordnung durch eine koordinierende Zugangstelle für Gesundheitsdaten und domänen-
spezifischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten nach Maßgabe des neuen Abschnitts 2
im GDNG wahrgenommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Zusammenarbeit der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheits-
daten und den domänenspezifischen Zugangsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, um
eine einheitliche Anwendung der EHDS-Verordnung zu gewährleisten. Dies dient der
Durchführung des Artikels 55 Absatz 1 Satz 6 der EHDS-Verordnung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bun-
desrates durch eine Rechtsverordnung (EHDS-Durchführungs-Verordnung) das Nähere
zum Verfahren und zur Zuständigkeitsverteilung zu regeln. Dies dient der Durchführung der
Artikel 55, 57, 58 und 59 der EHDS-Verordnung.
Zu § 7 (Koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten;
Verordnungsermächtigung)
§ 7 basiert auf dem bisherigen § 4 GDNG und wurde zur Durchführung der EHDS-Verord-
nung umfassend überarbeitet und an die EHDS-Verordnung angepasst.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 1 mit der Anpassung, dass die Datenzu-
gangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten in Angleichung an die Terminologie
der EHDS-Verordnung nun koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten genannt
wird. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält die Ermächtigung, die koordinierende
Zugangsstelle für Gesundheitsdaten an eine andere Stelle zu verlegen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Durchführung des Artikels 55 Absatz 1 Satz 3 der EHDS-Verordnung.
Die EHDS-Verordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, ob entweder eine oder mehrere
Zugangsstellen eingerichtet werden. Soweit mehrere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten
benannt werden, hat der Mitgliedsstaat eine Zugangsstelle als Koordinierungsstelle zu be-
nennen. Das Gesetz benennt die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten als
Koordinierungsstelle und erteilt dieser insbesondere die Aufgaben der nationalen Kontakt-
stelle für die Sekundärnutzung nach Artikel 75 Absatz 1 der EHDS-Verordnung.
Absatz 2 enthält sodann die Aufgaben aus dem Aufgabenkatalog der Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten aus der EHDS-Verordnung, die zentral an einer Stelle gebündelt wahr-
genommen werden müssen, da sie systemübergreifend sind und ein besonderes Maß an
Einheitlichkeit oder Neutralität und Unabhängigkeit erfordern. Hierbei handelt es sich ins-
besondere um Koordinierungs- und Informationsaufgaben (Nummern 1 bis 7). Aber auch
Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse liegen bei der koordinierende Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten (Nummern 8 bis 12), um diese Befugnisse möglichst weit von Gesund-
heitsdatennutzern und -inhabern zu verorten.
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Zu Nummer 1
1 dient der Durchführung des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe e) der EHDS-Verordnung.
Die Pflicht umfasst die Unterhaltung eines Managementsystems zur Aufzeichnung und Ver-
arbeitung von Anträgen auf Zugang zu Gesundheitsdaten, Gesundheitsdatenanfragen, der
Entscheidungen über diese Anträge und Anfragen sowie der erteilten Datengenehmigun-
gen und der bearbeiteten Gesundheitsdatenanfragen, das mindestens Informationen über
den Namen des Antragstellers für Gesundheitsdaten, den Zweck des Zugangs, das Aus-
stellungsdatum, die Dauer der Datengenehmigung und eine Beschreibung des Antrags auf
Zugang zu Gesundheitsdaten oder der Gesundheitsdatenanfrage enthält.
Da die Bearbeitung der Anträge und Anfragen im Regelfall nicht durch die koordinierenden
Zugangsstelle erfolgen soll, ist hiermit die Pflicht verbunden, in ihrem zentralen Antragspor-
tal eingehende Anträge an die jeweils zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten wei-
terzuleiten. Soweit möglich soll dies automatisiert basierend auf den Angaben im Antrag
erfolgen.
Um das Managementsystem mit den erforderlichen Informationen befüllen zu können, müs-
sen die domänenspezifischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die die Anträge und
Anfragen bearbeiten, die diesbezüglichen Informationen, insbesondere zu den getroffenen
Entscheidungen, an die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten zurückmel-
den. Auch dies soll automatisiert erfolgen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 dient der Durchführung des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe f) der EHDS-Ver-
ordnung. Die Pflicht umfasst die Unterhaltung eines öffentlichen Informationssystems, um
den Verpflichtungen nach Artikel 58 der EHDS-Verordnung nachzukommen. Hiernach
muss die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten Informationen über die Be-
dingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur Ver-
fügung gestellt werden, öffentlich verfügbar. Auch hierfür liefern die domänenspezifischen
Zugangsstellen die notwendigen Informationen. Teil des Informationssystems ist nach Arti-
kel 58 Absatz 2 der EHDS-Verordnung auch die Information über und die Möglichkeit zur
Abgabe der Widerspruchserklärung nach Artikel 71 der EHDS-Verordnung und Nichtwis-
senserklärungen nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 3 der EHDS-Verordnung. Die koordinie-
rende Zugangsstelle sollte daher auf ihrer Internetpräsenz auf das Register nach § 17 ver-
weisen.
Zu Nummer 3
Nummer 4 dient der Durchführung des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben g) und h) der
EHDS-Verordnung. Die Pflicht umfasst die Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf na-
tionaler Ebene bei der Festlegung gemeinsamer Standards, technischer Anforderungen
und geeigneter Maßnahmen für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten in einer
sicheren Verarbeitungsumgebung sowie die Zusammenarbeit auf Unionsebene und natio-
naler Ebene und Beratung der Kommission in Bezug auf Techniken und bewährte Verfah-
ren für Sekundärnutzung und Verwaltung elektronischer Gesundheitsdaten.
Zu Nummer 4
Nummer 3 dient der Durchführung des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben i) der EHDS-Ver-
ordnung. Die Pflicht umfasst Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektro-
nischen Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung, die in anderen Mitgliedstaaten gehos-
tet werden, mithilfe der in Artikel 75 genannten HealthData@EU und enge Zusammenarbeit
miteinander und mit der Kommission.
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Zu Nummer 5
Nummer 5 dient der Durchführung des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben j) der EHDS-Ver-
ordnung. Die Pflicht umfasst die Veröffentlichung auf elektronischem Wege (i) eines natio-
nalen Datensatzkatalogs, der genaue Angaben über die Quelle und die Art der elektroni-
schen Gesundheitsdaten gemäß den Artikeln 77, 78 und 80 der EHDS-Verordnung sowie
die Bedingungen für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten enthält, (ii) aller
Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten und Gesundheitsdatenanfragen ohne unange-
messene Verzögerung nach dem ersten Empfang, (iii) aller erteilten Datengenehmigungen
oder genehmigten Gesundheitsdatenanfragen sowie Verweigerungsentscheidungen, ein-
schließlich ihrer Begründung, innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Erteilung, Genehmi-
gung oder Verweigerung, (iv) Maßnahmen im Zusammenhang mit Nichtkonformität gemäß
Artikel 63 der EHDS-Verordnung, (v) die von den Gesundheitsdatennutzern gemäß Artikel
61 Absatz 4 der EHDS-Verordnung mitgeteilten Ergebnisse, (vi) ein Informationssystem,
um den Verpflichtungen des Artikels 58 der EHDS-Verordnung nachzukommen und (vii)
Informationen, zumindest auf einer leicht zugänglichen Website oder einem Webportal,
über die Anbindung nationaler Kontaktstellen für die Sekundärnutzung eines Drittlands oder
eines auf internationaler Ebene von einer internationalen Organisation eingerichteten Sys-
tems an HealthData@EU, sobald das Drittland oder die internationale Organisation ein be-
fugter Teilnehmer der HealthData@EU wird. Punkte (i) bis (iii) korrespondieren mit den In-
formationen, die auch im Managementsystem nach Nummer 1 vorhanden sind. Punkt (vi)
referiert die Informationen nach Nummer 2.
Zu Nummer 6
Nummer 6 dient der Durchführung des Artikels 57 Absatz 1 Buchstaben k) der EHDS-Ver-
ordnung. Dies umfasst insbesondere jene Pflichten, die nicht bereits mit den Informations-
pflichten nach Nummer 2 und Nummer 5 erfüllt werden. Dies ist im Wesentlichen die Infor-
mation der breiten Öffentlichkeit über die Aufgaben und den Nutzen der Zugangsstellen für
Gesundheitsdaten nach Artikel 58 Absatz 4 der EHDS-Verordnung, da die Unterrichtung
von Gesundheitsdateninhabern über wesentliche Befunde, die von Gesundheitsdatennut-
zern gemeldet wurden regelmäßig durch die domänenspezifischen Zugangsstellen erfolgen
wird (siehe Absatz 3 Nummer 8).
Zu Nummer 7
Nummer 7 dient der Durchführung des Artikels 59 der EHDS-Verordnung. Zugangsstellen
müssen alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen und an die EU-Kommission
übermitteln. Diese Pflicht fällt gemäß Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 der EHDS-Verordnung der
koordinierenden Zugangsstelle zu.
Zu Nummer 8
Nummer 9 dient der Durchführung des Artikel 62 der EHDS-Verordnung. Die Zugangsstel-
len können Gebühren nach Maßgabe des Artikel 62 der EHDS-Verordnung erheben. Be-
absichtigt ist ein zentralisiertes Gebührensystem, das mit dem Antragsmanagementsystem
nach Nummer 1 verknüpft ist.
Zu Nummer 9
Nummer 8 dient der Durchführung des Artikels 63 der EHDS-Verordnung. Zugangsstellen
für Gesundheitsdaten können zur Wahrnehmung ihrer Beobachtungs- und Aufsichtsaufga-
ben Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 63 der EHDS-Verordnung treffen. Um die Ein-
heitlichkeit und Vergleichbarkeit der Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten werden
diese Aufgaben durch die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten als neutrale
Stelle wahrgenommen. Dies soll sicherstellen, dass eine bestehende gute Zusammenarbeit
zwischen domänenspezifischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und insbesondere
- 184 -
Gesundheitsdateninhabern nicht Durchsetzungsmaßnahmen der domänenspezifischen
Zugangsstelle gefährdet wird.
Zu Nummer 10
Nummer 9 dient der Durchführung des Artikels 64 der EHDS-Verordnung. Zugangsstellen
für Gesundheitsdaten sind befugt, bei Verstößen gegen die EDHS-Verordnung Bußgelder
nach Artikel 64 der EHDS-Verordnung zu verhängen. Um die Einheitlichkeit und Vergleich-
barkeit der Bußgelder zu gewährleisten werden diese Aufgaben durch die koordinierende
Zugangsstelle für Gesundheitsdaten als neutrale Stelle wahrgenommen. Die domainspezi-
fischen Zugangsstellen unterstützen die koordinierende Zugangsstelle bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgabe durch Zulieferung der erforderlichen Information, § 8 Absatz 5.
Zu Nummer 11
Nummer 10 dient der Durchführung des Artikels 73 Absatz 3 der EHDS-Verordnung. Hier-
nach haben Zugangsstellen für Gesundheitsdaten dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig
Audits der sicheren Verarbeitungsumgebungen durchgeführt werden. Für die Durchführung
der Audits können sie sich auch Dritter bedienen. Werden durch diese Audits in den siche-
ren Verarbeitungsumgebungen Mängel, Risiken oder Schwachstellen festgestellt, sind er-
forderliche Abhilfemaßnahmen zu treffen. Betreffen die Audits sichere Verarbeitungsumge-
bungen in der Zuständigkeit andere, domänenspezifischer Zugangsstellen, so ist die Finan-
zierung des Audits durch diese Zugangsstellen sicherzustellen.
Zu Nummer 12
Nummer 11 dient der Durchführung des Artikel 78 Absatz 4 der EHDS-Verordnung. Ge-
sundheitsdateninhaber können ihre Datensätze mit einer Datenqualitäts- und -nutzbarkeits-
kennzeichnung nach Artikel 78 der EHDS-Verordnung versehen. Hat eine Zugangsstelle
für Gesundheitsdaten Grund zu der Annahme, dass eine Datenqualitäts- und -nutzbarkeits-
kennzeichnung möglicherweise unzutreffend ist, so prüft sie, ob der von der Kennzeichnung
erfasste Datensatz die Qualitätsanforderungen erfüllt, die Teil der Elemente der Datenqua-
litäts- und -nutzbarkeitskennzeichnungen nach Artikel 78 Absatz 3 der EHDS-Verordnung
sind, und hebt die Kennzeichnung auf, wenn die Daten nicht die Qualitätsanforderungen
aufweisen. Um ihrer Prüfpflicht nachzukommen, muss die koordinierende Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten auf mögliche Verstöße hingewiesen werden.
Zu Nummer 13
Nummer 11 dient der Durchführung des Artikel 81 der EHDS-Verordnung. Hiernach besteht
für natürliche und juristische Personen das Recht zur Beschwerde bei einer Zugangsstelle
für Gesundheitsdaten in Bezug auf die im Kapitel IV der EHDS-Verordnung enthaltenen
Vorschriften einzureichen. Die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ist hier-
für die Anlaufstelle und richtet entsprechende Instrumente und Verfahren ein.
Zu Absatz 3
Im Regelfall soll die sonstigen Aufgaben der Zugangsstelle für Gesundheitsdaten, insbe-
sondere jene der Antragsbearbeitung, -entscheidung und Datenbereitstellung, durch domä-
nenspezifische Zugangsstellen für Gesundheitsdaten nach § 8 wahrgenommen werden. Es
sind jedoch Szenarien denkbar, in denen es keine domänenspezifische Zugangsstelle für
das entsprechende Antragsbegehren gibt oder aus anderen Gründen die Zuständigkeit der
koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten begründet ist (vgl. § 9). Für diese
Fälle besteht bei der koordinierenden Auffangzuständigkeit, soweit keine Zuständigkeit bei
einer anderen Zugangsstelle begründet ist.
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Zu Nummer 1
Nummer 1 der Durchführung des Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a) der EHDS-Verordnung.
Dies schließt auch die Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) bis iii) der
EHDS-Verordnung nach Maßgabe von Artikel 67, 68 und 69 der EHDS-Verordnung ein,
wobei sich die Beaufsichtigung auf die Beobachtung und Meldung von Verstößen be-
schränkt, da die Aufsichtsmaßnahmen zentral durch die koordinierende Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten festgelegt werden. Zudem ist zu gewährleisten, dass personenbezo-
gene Gesundheitsdaten von Personen nicht bereitgestellt werden, soweit diese von ihrem
Widerspruchsrecht nach Artikel 71 der EHDS-Verordnung und nach § 17 dieses Gesetzes
Gebrauch machen. Die Gewährung des Zugangs erfolgt in sicheren Verarbeitungsumge-
bungen nach Artikel 73 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der EHDS-Verordnung und § 12
dieses Gesetzes. Gesundheitsdateninhaber liefern den Zugangsstellen Informationen,
wenn das für die Antragsbearbeitung erforderlich ist, vgl. § 11 Absatz 1.
Zu Nummer 2
Nummer 2 dient der Durchführung von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b) der EHDS-Verord-
nung und stellt klar, dass die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten personenbezogene Da-
ten im Zusammenhang mit der Bereitstellung für die Gesundheitsdatennutzer verarbeiten
dürfen. Dies schließt auch die Verknüpfung nach § 10 dieses Gesetzes ein.
Zu Nummer 3
Nummer 3 dient der Durchführung von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 52 der
EHDS-Verordnung. Zugangsstellen für Gesundheitsdaten müssen die erforderlichen Maß-
nahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit von Rechten am geistigen Eigentum und den ge-
setzlichen Datenschutz sowie die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gemäß Arti-
kel 52 zu wahren. Die Ergreifung solcher Maßnahmen setzt voraus, dass Gesundheitsda-
teninhaber im nationalen Datensatzkatalog angegeben haben, dass ihre Daten Einschrän-
kungen aus geistigem Eigentum, Geschäftsgeheimnisschutz oder dem gesetzlichen Daten-
schutzrecht nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 14 Absatz 11
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 unterliegen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 dient der Durchführung von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d) der EHDS-Verord-
nung. Die Pflicht umfasst die Zusammenarbeit mit und Beaufsichtigung von den Gesund-
heitsdateninhabern, um die kohärente und präzise Umsetzung der Vorschriften zu Daten-
qualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnungen in Artikel 78 der EHDS-Verordnung sicherzu-
stellen, wobei sich die Aufsichtsmaßnahmen auch und insbesondere die Meldung an die
koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten umfasst, da etwaige Aberkennungs-
maßnahmen der Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 11 bei dieser liegen.
Zu Nummer 5
Nummer 5 dient der Durchführung von Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe l) der EHDS-Verord-
nung. Dies umfasst alle weiteren Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung
der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten anfallen. Hierzu zählen auch, aber
nicht nur, die Beratung von Gesundheitsdateninhabern und -nutzern.
Zu Nummer 6
Nummer 6 dient der Durchführung von Artikel 57 Absatz 2 der EHDS-Verordnung. Hiernach
arbeiten Zugangsstellen mit Datenschutzaufsichtsbehörden, dem EHDS-Ausschuss, allen
einschlägigen Interessenträgern und anderen ggf. relevanten zuständigen nationalen Stel-
len zusammen.
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Zu Nummer 7
Nummer 6 dient der Durchführung von Artikel 57 Absatz 3 und 4 der EHDS-Verordnung,
wonach Zugangsstellen für Gesundheitsdaten öffentliche Stellen unterstützen können,
wenn sie nach Artikel 14 er Verordnung (EU) 2023/2854 auf elektronische Gesundheitsda-
ten zugreifen oder nach Erlangung von Daten nach Artikel 15 Buchstabe a oder b der Ver-
ordnung (EU) 2023/2854 technische Unterstützung bei der Verarbeitung der Daten benöti-
gen.
Zu Nummer 8
Nummer 8 dient der Durchführung von Artikel 58 Absatz 3 der EHDS-Verordnung. Wird
eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten von einem Gesundheitsdatennutzer über einen
wesentlichen Befund in Bezug auf die Gesundheit einer natürlichen Person gemäß Artikel
61 Absatz 5 der EHDS-Verordnung informiert, so unterrichtet die Zugangsstelle für Gesund-
heitsdaten den Gesundheitsdateninhaber über diesen Befund. Dies gilt jedoch nur, soweit
ein Abgleich mit dem Register nach § 17 nicht ergeben hat, dass für den entsprechenden
Datensatz eine Nichtwissenserklärung vorliegt.
Zu Nummer 9
Nummer 10 dient der Durchführung des Artikel 73 Absatz 2 Satz 2 der EHDS-Verordnung.
Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten überprüfen die in einer Download-Anfrage ent-
haltenen elektronischen Gesundheitsdaten, um sicherzustellen, dass die Gesundheitsda-
tennutzer nur in der Lage sind, nicht personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten,
einschließlich elektronischer Gesundheitsdaten in einem anonymisierten statistischen For-
mat, aus der sicheren Verarbeitungsumgebung herunterzuladen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Nummer 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 3 Absatz 2 Nummern 9 und 10
und wurden nur terminologisch angepasst. Die übrigen Nummern des bisherigen § 3 Absatz
2 wurden gestrichen, da mit Durchführung der EHDS-Verordnung ihre Notwendigkeit weg-
gefallen ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht den bisherigen § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und wurde nur termino-
logisch und redaktionell angepasst. Nummer 3 konnte aufgrund der Anpassung des Ver-
fahrens entfallen.
Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 4, wurde aber ebenfalls terminologisch an-
gepasst. Er dient zudem der Durchführung des Artikel 55 Absatz 4 und entspricht dem
Rechtsgedanken des Erwägungsgrundes 65 der EHDS-Verordnung, wonach die Zugangs-
stellen für Gesundheitsdaten auch mit Interessenträgern, einschließlich Patientenorganisa-
tionen, zusammenarbeiten um zu einer einheitlichen Anwendung von Kapitel IV der EHDS-
Verordnung beizutragen und zu überwachen. Der Arbeitskreis erhält eine beratende Funk-
tion im Zusammenhang mit der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation der Auf-
gabenwahrnehmung der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten mit. Die Be-
schränkung des Arbeitskreises auf eine beratende Funktion dient unter anderem der Durch-
führung des Artikel 55 Absatz 5 der EHDS-Verordnung, wonach sichergestellt werden
muss, dass das Personal der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten unabhängig handelt.
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Zu § 8 (Domänenspezifische Zugangsstellen für Gesundheitsdaten; Beleihung;
Verordnungsermächtigung)
§ 8 dient der Durchführung der Artikel 55, 57, 58 und 59 der EHDS-Verordnung. Nach Arti-
kel 55 Absatz 1 der EHDS-Verordnung können Mitgliedstaaten eine oder mehrere Zugangs-
stellen für Gesundheitsdaten benennen, die für die Erfüllung der in den Artikel 57, 58 und
59 genannten Aufgaben und Pflichten zuständig sind. Um einen Flaschenhalseffekt zu ver-
hindern und sämtliche Anträge nur von einer zentralen Stelle bearbeiten zu lassen, soll es
daher weitere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten festgelegte Bereiche (Domänen) ge-
ben (domainspezifische Zugangsstellen für Gesundheitsdaten) geben. Mit domänenspezi-
fischen Zugangsstellen soll beim Auf- und Ausbau der Gesundheitsdateninfrastruktur zur
Durchführung des EHDS auf bestehende Infrastrukturen aufgesetzt und sich bei der Auf-
gabenerfüllung bereits bestehender Akteure bedient werden. Dadurch können bereits be-
stehende Ressourcen genutzt werden. Gleichzeitig dient dies auch der Sicherstellung des
erforderlichen Fachwissens bei der Bearbeitung von Anträgen.
Zu Absatz 1
Um bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung die hinreichende (daten-
bezogene) Expertise zu gewährleisten und Wege zu Gesundheitsdateninhabern oder Ver-
mittlungsstellen kurz zu halten, sollen diese möglichst „datennah“ erfüllt werden, also nah
an Gesundheitsdatenquellen und -inhaber(strukturen). Zu diesem Zweck soll es daher wei-
tere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten festgelegte Bereiche (Domänen) geben (do-
mainspezifische Zugangsstellen für Gesundheitsdaten) geben. So sollen das FDZ Gesund-
heit und das Zentrum für Medizinregister für die jeweiligen Domänen Kassen- und Regis-
terdaten diese Rolle übernehmen. Für den universitätsmedizinischen Bereich bietet sich
an, Akteure aus dem Netzwerk Universitätsmedizin zu benennen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass der Grundsatz für die Verteilung der Aufgaben der Zugangsstellen für
Gesundheitsdaten ist, dass die domänenspezifischen Zugangsstellen für Gesundheitsda-
ten die Aufgaben in § 7 Absatz 3 dieses Gesetzes wahrnehmen für diejenigen Anträge und
Anfragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Der Zuständigkeitsbereich ergibt sich
aus der Beleihung nach Absatz 3 Nummer 1 oder der Rechtsverordnung nach Absatz 3
Nummer 2, mit der die jeweiligen Aufgaben auf die domänenspezifische Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten übertragen werden. Die Zuständigkeit nach Absatz 2 begründet sich,
wenn ein Antrag in die alleinige oder überwiegende Zuständigkeit der jeweiligen domänen-
spezifischen Zugangsstelle fällt. Ist ein Antrag also auf die Daten einer bestimmten Quelle
oder Kategorie beschränkt oder hat dort seinen Schwerpunkt, ist die entsprechende Zu-
gangsstelle für den Antrag zuständig.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Möglichkeit Aufgaben nach § 7 Absatz 3 unter bestimmten Voraussat-
zungen an bestimmte Stellen teilweise oder ganz zu übertragen. Hierdurch kann die Ver-
waltung dezentralisiert und somit entlastet werden.
Die Übertragung nach Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit entweder
durch Beleihung (Nummer 1), nämlich bei teilrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen
Personen des Privatrechts, oder durch Rechtsverordnung (Nummer 2), nämlich bei öffent-
lichen Stellen oder einzelner Organisationseinheiten derselben. Nummer 1 und 2 stellen
eine Möglichkeit der Entlastung der öffentlichen Verwaltung und – im Falle von Nummer 1
– der Nutzung weitreichender privater Ressourcen dar. Die Aufgabenübertragung erfolgt
für einen festzulegenden Bereich. Dieser kann sich insbesondere anhand bestimmter Da-
tenkategorien – z.B. Kategorie „Genomdaten“ oder „aus medizinischen Registern“ – oder
Daten bestimmter Kategorien von Gesundheitsdateninhabern – z.B. „Daten der gesetzli-
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chen Krankenkassen“ oder „Daten von Herstellern von Arzneimitteln und Medizinproduk-
ten“ – festlegen lassen, aber auch andere Kriterien sind denkbar, solange die Zuständigkeit
hierdurch hinreichend bestimmbar ist.
Abweichend von Satz 1 steht nach Satz 2 die Ermächtigung zur Beleihung bzw. zum Erlass
einer Rechtsverordnung anderen Bundesministerien zu, wenn dies Datenkategorien bzw.
Gesundheitsdateninhaberkategorien in ihrer Zuständigkeit betrifft. Dies ist für elektronische
Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdateninhaber aus der industriellen Gesundheitswirt-
schaft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Nummer 1), für elektronische
Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdateninhaber der Renten- und Unfallversicherung das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Nummer 2), für elektronische Gesundheitsda-
ten oder Gesundheitsdateninhaber der Forschung das Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt (Nummer 3) und für elektronische Gesundheitsdaten oder Ge-
sundheitsdateninhaber amtlicher Statistiken das Bundesministerium des Innern (Nummer
4). Die Beleihung bzw. der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit, um die systemübergreifende Kompatibilität si-
cherzustellen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt kumulative Voraussetzungen für eine zulässige Beleihung nach Absatz 3
Nummer 1. Nach Satz 1 ist eine Beleihung nach Absatz 3 Nummer 1 nur zulässig, wenn
die Ausstattung zur wirksamen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und Ausübung
der übertragenen Befugnisse nach Artikel 55 Absatz 2 Satz 1 der EHDS-Verordnung bei
dem zu Beleihenden nachweislich sichergestellt wird. Satz 2 regelt, dass eine Beleihung
jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen
verbunden werden kann. Satz 3 regelt die Aufsicht über den Beliehenen. Satz 6 und 7 nor-
mieren die Haftung der Beliehenen Stelle und die Rückgriffmöglichkeit der des Rechtsträ-
gers beim Beliehenen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Anforderungen an die
Beleihung nach Absatz 4 gelten auch, wenn die Beleihung nach Absatz 3 Satz 2 nicht durch
das Bundesministerium für Gesundheit, sondern durch ein anderes Bundesministerium er-
folgt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt, dass die domänenspezifischen Zugangsstellen sich gegenseitig und die
koordinierende Zugangsstelle unterstützen. Dies kann etwa durch Zuarbeit von Informatio-
nen und Unterlagen und auch Kontaktaufnahme mit Gesundheitsdateninhabern sein. Ins-
besondere zählt hier dazu, die Informationen zu liefern, damit die koordinierende Zugangs-
stelle für Gesundheitsdaten ihre Informations- und Transparenz- sowie ihre Aufsichtsver-
pflichtungen erfüllen kann. Hier zählen daher insbesondere Informationen über Sachstände
von Anträgen, Anfragen und Genehmigungen, aber auch Meldungen von Verstößen, über
die die domainspezifischen Zugangsstellen Kenntnis erlangt haben. Soweit möglich, sollten
Meldungen zu Antragsverfahren in einem automatisierten Verfahren an das Antragsregister
gemeldet werden können.
Zu Absatz 6
Absatz 6 stellt klar, dass Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sich untereinander Hilfestel-
lung bei der Aufgabenerfüllung geben können. So ist zum Beispiel denkbar, dass eine Zu-
gangsstelle für andere Zugangsstellen die Bereitstellung der sicheren Verarbeitungsumge-
bung übernimmt. In Fällen, in denen die Zuständigkeit einer domänenspezifischen Zu-
gangsstelle dadurch begründet ist, dass ein Antrag überwiegend in ihre Zuständigkeit fällt,
können andere – ggf. betroffene – Zugangsstellen Hilfe leisten, in dem sie die Datenanfor-
derung bei den in ihrer Domäne liegenden Dateninhabern übernehmen.
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Zu § 9 (Zuständigkeit der Zugangsstellen für Gesundheitsdaten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Regelfall, dass ein Antrag bei der koordinieren Zugangsstelle eingeht
und dann – soweit möglich automatisiert – an die zuständige domainspezifische Zugangs-
stelle weitergeleitet wird. Die zuständige domainspezifische Zugangsstelle nimmt dann die
Aufgaben in Bezug auf die Antragsbearbeitung, Entscheidung sowie Datenanforderung und
-Bereitstellung wahr.
Zu Absatz 2
Abweichend von dem Fall in Absatz 1, in dem aufgrund der alleinigen oder überwiegenden
Betroffenheit nur die Zuständigkeit einer domainspezifische Zugangsstelle begründet ist,
fällt die Entscheidungskompetenz der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
zu in den Fällen, in denen es (i) keine zuständige domainspezifische Zugangsstelle gibt, (ii)
der Antrag in die Zuständigkeit von mehr als einer zuständigen domainspezifische Zu-
gangsstelle fällt, ohne dass eine von ihnen überwiegend betroffen ist, oder (iii) zwar die
Zuständigkeit einer domainspezifische Zugangsstelle berührt ist, darüber hinaus aber auch
andere Bereiche überwiegend betroffen sind, für die es keine domainspezifische Zugangs-
stelle gibt. In diesen Fällen werden die domänenspezifischen Zugangsstellen am Verfahren
beteiligt und können eine Entscheidungsempfehlung abgegeben. Die koordinierende Zu-
gangsstelle ist jedoch an diese Entscheidung nicht gebunden. Das gilt insbesondere, wenn
mehrere Empfehlungen voneinander abweichen und eine einheitliche Entscheidung nur
durch Abweichung von der Empfehlung erreicht werden kann.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermächtigt die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten ihre
Enscheidungsbefugnis nach Absatz 2 im Einvernehmen mit einer domainspezifischen
Zugangsstelle auf diese zu übertragen. So kann ressourcenschonend gearbeitet werden,
wenn bei einer domainspezifischen Zugangsstelle die Bereitschaft besteht, auch Anträge
zu bearbeiten, die über ihre Kernzuständigkeit hinaus gehen. Die Vereinbarung zur
Entscheidungsübertragung kann für einzelne Anträge sowie für eine Kategorie von
bestimmten Anträgen getroffen werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt weitere Abweichung vom Regelfall der Zuständigkeit der
domänenspezifischen Zugangsstellen für Fälle von sogenannten „Eigenanträgen“.
Satz 1 regelt zunächst, dass die Stelle oder Organisationseinheit, die Aufgaben einer
Zugangsstelle für Gesundsdaten wahrnimmt, selbst nicht befugt ist, Anträge auf Zugang zu
Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdatenanfragen zu stellen. Dies gilt jedoch nur für die
Organisationseinheit, der diese Aufgaben übertragen sind, nicht für andere
Organisationseinheiten der Einrichtung, sofern vorhanden.
Stellt eine andere Organisationseinheit einer Einrichtung, an der eine Zugangsstelle für
Gesundheitsdaten eingerichtet ist, einen Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder eine
Gesundheitsdatenanfrage, fällt die Entscheidungsbefugnis nach Satz 2 an die
koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. So soll sichergestellt werden, dass die
Entscheidung unabhängig kann.
Dem Regelungsgedanken aus Satz 2 folgend, kann die koordinierende Zugangsstelle nicht
zuständig sein, wenn ein Antrag auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder eine
Gesundheitsdatenanfragen aus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- 190 -
gestellt wird. In diesen Fällen entscheidet nach Satz 3 das Bundesministerium für
Gesundheit.
In Abweichung hiervon kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Satz 4 auch
festlegen, dass die Entscheidung über Anträge und Anfragen des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte durch eine domänenspezifische Zugangsstelle erfolgen
soll, die dann jedoch nicht am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verortet
sein darf.
Schließlich regelt Satz 5, dass – sofern das Bundesministerium in einer Rechtsverordnung
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 eine andere Stelle bestimmt, die die Aufgaben der koordinieren
Zugangsstelle für Gesundheitsdaten übernimmt, – es in dieser Rechtsverordnung auch
festlegen kann, dass die Entscheidung über Anträge des Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte wieder durch die koordiniere Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
getroffen wird.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass nur die Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu
Gesundheitsdaten oder eine Gesundheitsdatenanfrage in den Fällen des Absatzes 2 bis 4
nicht durch die domainspezifischen Zugangsstellen erfolgt. Dies dient der Gewährleistung
einer einheitlichen und neutralen Entscheidung über Anträge und
Gesundheitsdatenanfragen. Ist die Entscheidung getroffen, soll die Ausführung der
Entscheidung wieder möglichst datennah erfolgen, um die Wege kurz zu halten. Die übrigen
Aufgaben nach § 7 Absatz 3, insbesondere der Datenanforderung und Bereitsstellung,
werden daher in diesen Fällen weiterhin durch domainspezifische Zugangsstellen
wahrgenommen. In diesen Fällen müssen die betroffenen Zugangsstellen
zusammenarbeiten, um die Daten zu verknüpfen und bereitzustellen.
Zu § 10 (Verknüpfung, Pseudonymisierung und Bereitstellung)
Damit Daten aus verschiedenen Quellen sinnvoll nutzbar gemacht werden können, müssen
verknüpft werden können, sofern erforderlich auch auf Personenebene. Die EHDS-Verord-
nung setzt voraus, dass das (technisch und rechtlich) möglich ist (vgl. Artikel 78 Absatz 2
Buchstabe f) der EHDS-Verordnung). Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b) der EHDS-
Verordnung verarbeiten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten elektronische Gesundheits-
daten im Zusammenhang mit der Datenbereitstellung, beispielsweise durch Empfang,
Kombination, Aufbereitung und Zusammenstellung sowie Pseudonymisierung oder Anony-
misierung von Daten. § 10 dient der Durchführung dieser Artikel.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass für die Vorbereitung und Bereitstellung der Daten eines Antrags
auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage die Verknüpfung
der gegenständlichen Daten zulässig ist, soweit dies erforderlich für die Erfüllung des An-
spruches auf Datenzugang ist. In diesen Fällen hat die Verknüpfung auch zu erfolgen. Die
zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten verknüpft die Daten verschiedener Ge-
sundheitsdateninhaber anhand der Forschungskennziffer nach § 3, die ihr bei der Daten-
bereitstellung mitgeliefert wird.
Zu Absatz 2
Wurde ein Antrag auf nicht anonymisierte Daten genehmigt, werden die Daten in pseudo-
nymisiertem Format bereitgestellt. Absatz 2 verpflichtet die Zugangsstellen, die (erneute)
Pseudonymisierung [unter Hinzuziehung einer Vertrauensstelle] durchzuführen, bevor sie
die Daten in einer sicheren Verarbeitungsumgebung für die Gesundheitsdatennutzer be-
reitstellt. Auch wenn durch die Lieferung von Datensätzen unter Verwendung der For-
- 191 -
schungskennziffer (vgl. § 11) bereits eine erste Pseudonymisierung erfolgt ist, ist zur Si-
cherstellung der Betroffeneninteressen eine weitere Pseudonymisierung erforderlich. Für
Gesundheitsdatennutzer bereitgestellte Datensätze dürfen die Forschungskennziffer nicht
mehr enthalten. Zur Sicherstellung der Meldung von wesentlichen Befunden nach Artikel
58 Absatz 3 der EHDS-Verordnung muss die Zugangsstelle in der Lage sein, die für die
Bereitstellung pseudonymisierten Datensätze wieder mit den jeweiligen Forschungskenn-
ziffern zu verbinden. Die Pseudonyme sind daher aufzubewahren.
Zu Absatz 3
Bei der Regelung in Absatz 3 handelt es sich um eine zusätzliche Datenverarbeitungsbe-
fugnis für Datenzugangsstellen. Die Information über den sog. Bias, der sich daraus ergibt,
dass Daten, bei denen eine Widerspruch vorliegt, nicht bereitgestellt werden, ist in vielen
Fällen von Bedeutung, um die Daten bewerten zu können. Aus diesem Grund sind die Zu-
gangsstellen berechtigt für den bereitgestellt Datensatz den Bias zu ermitteln und dem Ge-
sundheitsdatennutzer mitzuteilen.
Zu § 11 (Gesundheitsdateninhaberpflichten; Verordnungsermächtigung)
§ 11 dient der Durchführung des Artikel 60 der EHDS-Verordnung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass Gesundheitsdateninhaber den Zugangsstellen – gegebenenfalls
auf Nachfrage auch zusätzliche – Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die
Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Antragsbearbeitung nach § 7 Absatz 3, be-
nötigen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trägt dem Datenminimierungsgrundsatz Rechnung. So erhält die Zugangsstelle
für Gesundheitsdaten Datensätze unter Übermittlung einer eindeutigen Kennzeichnung, die
ihr die Verknüpfung nach § 10 Absatz 1 ermöglicht. Gleichzeitig erhält sie jedoch keine
unmittelbar identifizierenden Daten, die für die Verknüpfung und die Datenbreitstellung nicht
erforderlich sind. So wird dem Schutz der betroffenen Personen Rechnung getragen und
keine Informationen geteilt, die für den Zweck der Sekundärnutzung nicht erforderlich sind.
Zu Absatz 3
Für die Erfüllung von Datenbereitstellungspflichten soll vorhandene Infrastruktur soll ge-
nutzt werden, soweit möglich und sinnvoll. So sollen Gesundheitsdateninhaber nach Absatz
3, die bereits an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, über diese ihre Daten be-
reitstellen. Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass die entsprechenden Zugangsstellen ggf.
auch die sichere Verarbeitungsumgebungen an die Telematikinfrastruktur anzuschließen
sind, soweit das möglich und sinnvoll ist.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass die Pflichten aus der EHDS-Verordnung auch für Gesundheitsda-
teninhaber gelten, die mit Dritten (ggf. auch exklusive) Datenliefervereinbarungen getroffen
haben.
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
- 192 -
Nummer 1 dient im Rahmen der Durchführung der EHDS-Verordnung als Maßnahme des
Bürokratieabbaus und Reduzierung des Erfüllungsaufwands bei den Gesundheitsdatenin-
habern, aber auch der Haushaltsausgaben bei den Zugangsstellen für Gesundheitsdaten.
Für den Fall, dass der gleiche Datensatz in dem beantragten und genehmigten Umfang und
erforderlichen Qualität bei verschiedenen Gesundheitsdateninhabern vorhanden ist, soll die
Bereitstellung zur kosteneffizienten Umsetzung des Verfahrens so erfolgen, dass die Be-
reitstellung durch den geeignetsten Gesundheitsdateninhaber erfolgt. Dies kann etwa der
Fall sein, wenn Datensatz – ggf. verteilt – bei vielen verschiedenen Gesundheitsdateninha-
bern, z.B. Leistungserbringern, vorhanden ist, aber auch – bereits zusammengeführt – bei
einem Gesundheitsdateninhaber, etwa einem Register. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit wird ermächtigt, im Wege der EHDS-Durchführungs-Verordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zum Bereitstellungsverfahren das Nähere zu regeln.
Zu Nummer 2
Nummer 2 dient der Durchführung des Artikel 60 Absatz 5 der EHDS-Verordnung. Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Wege der EHDS-Durchführungs-
Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Anforderungen an vertrauens-
würdige offenen Datenbanken nach Artikel 60 Absatz 5 der EHDS-Verordnung zu regeln.
Zu § 12 (Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten; Verordnungsermächtigung)
§ 12 dient der Durchführung der Öffnungsklausel in Artikel 50 Absatz 3 der EHDS-Verord-
nung. Es soll Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten geben, die Gesundheitsdateninha-
ber entlasten. Satz 1 regelt, dass das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird,
im Wege der EHDS-Durchführungs-Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher
zu regeln, dass die Pflichten bestimmter Gesundheitsdateninhaber durch Vermittlungsstel-
len für Gesundheitsdaten nach Artikel 50 Absatz 3 der EHDS-Verordnung erfüllt werden.
Um auch eine datennahe Beratung zu gewährleisten, ohne Dateninhaber zusätzlich zu be-
lasten, können Vermittlungsstellen für Gesundheitsdaten auch mit Beratungsaufgaben
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 betraut werden. Soweit Gesundheitsdateninhaber in deren Zu-
ständigkeit betroffen sind, werden nach Satz 2 das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (Nummer 1), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Nummer 2), das Bun-
desministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (Nummer 3) und das Bundes-
ministerium des Innern (Nummer 4) zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Der
Erlass der Rechtsverordnung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit, um die systemübergreifende Kompatibilität sicherzustellen.
Zu § 13 (Vertrauenswürdige Dateninhaber; Verordnungsermächtigung)
§ 13 dient der Durchführung der Öffnungsklausel des Artikel 72 der EHDS-Verordnung.
Sollte sich in der Dateninfrastrukturlandschaft abzeichnen, dass das Konstrukt des vertrau-
enswürdigen Dateninhabers zu einer Entlastung der Infrastruktur beitragen kann, soll die
Möglichkeit zur Regelung eines entsprechenden Festlegungsverfahrens bereits verankert
sein. Die EHDS-Verordnung gibt umfassende Vorgaben für die Anforderungen an vertrau-
enswürdige Dateninhaber. Das übrige zum Verfahren kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Wege der EHDS-Durchführungs-Verordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates regeln. Die Regelung aus § 12 Satz 2 gilt entsprechend.
Zu § 14 (Sichere Verarbeitungsumgebungen; Verordnungsermächtigung)
§ 14 dient der Durchführung des Artikel 73 der EHDS-Verordnung. Auf eine ausdrückliche
Bezugnahme und Wiederholung der Regelungen aus der DSGVO wird verzichtet, da diese
Vorschriften als unmittelbar geltendes Recht ohnehin Anwendung finden. So sind insbe-
sondere die Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung aus Artikel 32 DSGVO zu
berücksichtigen.
- 193 -
Zu Absatz 1
Absatz Satz 1 stellt klar, dass die Festlegung, in welcher sicheren Verarbeitungsumgebung
Daten für Gesundheitsdatennutzer bereitgestellt werden, durch die entscheidende Zu-
gangsstelle für Gesundheitsdaten erfolgt. Satz 2 dient der Durchführung von Artikel 67 Ab-
satz 2 Buchstabe i) der EHDS-Verordnung. Hiernach müssen Antragsteller eine Beschrei-
bung ihrer Anforderungen an die sichere Verarbeitungsumgebung liefern. Hierbei können
sie auch einen bestimmten Anbieter nennen. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf,
dass die Bereitstellung der Daten auch tatsächlich bei der sicheren Verarbeitungsumge-
bung dieses Anbieters erfolgt. Dies gilt insbesondere, wenn es andere gleichwertige Verar-
beitungsumgebungen gibt.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 erfolgt die Klarstellung, dass sichere Verarbeitungsumgebungen nicht von den
Zugangsstellen selbst aufgebaut und betrieben werden müssen. Sie können sich hierfür
auch der Leistungen Dritter bedienen. In Satz 2 wird klargestellt, dass auch Gesundheits-
dateninhaber sicherer Verarbeitungsumgebungen anbieten können.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird klargestellt, dass Gesundheitsdatennutzer auch ihre eigenen Daten in si-
chere Verarbeitungsumgebung einbringen dürfen, sofern sie dies entsprechend im Antrag
angegeben und dieser genehmigt worden ist (vgl. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe Nummer
f) der EHDS-Verordnung). Dies ist insbesondere wichtig für Gesundheitsdatennutzer, die
Daten auf Basis einer Einwilligung erhoben haben und diese Daten nach Maßgabe des
EHDS-Verfahrens für andere Zwecke nutzen und ggf. auch mit anderen Daten verknüpfen
möchten. Damit diese verknüpft werden können, müssen sie den Zugangsstellen für Ge-
sundheitsdaten nach § 11 bereitgestellt werden, die diese verknüpfen, hinreichend pseu-
donymisieren und dann in einer sicheren Verarbeitungsumgebung bereitgestellt werden
können. Hierbei ist sicherzustellen, dass durch die Verknüpfung kein erhöhtes Identifikati-
onsrisiko für die betroffenen Personen besteht.
Zu Absatz 4
Das Bundesministerium für Gesundheit wird in Absatz 4 ermächtigt zum Auswahlverfahren
der sicheren Verarbeitungsumgebung sowie zu Anforderungen an Dritte, die sichere Ver-
arbeitungsumgebungen anbieten, Näheres im Rahmen der EHDS-Durchführungs-Verord-
nung zu regeln.
Zu § 15 (Gebühren)
§ 15 dient der Durchführung von Artikel 62 der EHDS-Verordnung.
Zu Absatz 1
§ 15 dient der Durchführung von Artikel 62 der EHDS-Verordnung.
Absatz 1 regelt, dass die Zugangsstellen Gebühren nach Artikel 62 der EHDS-Verordnung
erheben. Hierzu zählen auch die Ausgleichsgebühren für die Kosten, die den Gesundheits-
dateninhabern entstehen. Diese fließen in die Gesamtgebühren ein und sind den Gesund-
heitsdateninhabern auszuzahlen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird das Bundesministerium für Gesundheit, die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Rege-
- 194 -
lungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Ausla-
gen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen, die Fällig-
keit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
und die Erstattung zu treffen. Die Ermächtigung kann in der EHDS-Durchführungs-Verord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die koordinierende Zugangsstelle für Gesund-
heitsdaten übertragen werden. Soweit ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 62 Absatz
5 der EHDS-Verordnung ergeht, sind dessen Vorgaben hierbei zu beachten.
Zu § 16 (Datenschutzrechtliche Informationspflichten)
§ 16 regelt näheres zu den datenschutzrechtlichen Informationspflichten, die im Zusam-
menhang mit der Sekundärnutzung bestehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass Gesundheitsdateninhaber ihrer datenschutzrechtlichen In-
formationspflichten nach Artikel 13 DSGVO auch im Hinblick auf mögliche Verarbeitungen
nach der EHDS-Verordnung nachkommen müssen. Dies gilt zwar unabhängig davon, aber
dennoch insbesondere, wenn sie Daten aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 9 Absatz
2 Buchstabe a) der DSGVO erheben und verarbeiten. Da es sich zum Zeitpunkt der Daten-
erhebung lediglich um eine ungewisse und auch nur potenzielle Datenverarbeitung handelt,
wird hier ein generischer, wenn auch eindeutiger Hinweis auf den EHDS genügen müssen.
Um die Gesundheitsdateninhaber zu entlasten und auch die Informationshinweise gegen-
über den betroffenen Personen nicht zu überfrachten und gleichzeitig einheitlich zu halten,
wird die koordinierende Zugangsstelle Muster zur Verwendung durch die Gesundheitsda-
teninhaber zur Verfügung stellen. Dies ist Teil ihrer Aufgaben aus Artikel 58 der EHDS-
Verordnung.
Zu Absatz 2
Abweichend von Absatz 1 entfällt nach Absatz 2 die Informationspflicht der Gesundheits-
dateninhaber gemäß Artikel 13 Absatz 3 der DSGVO und Artikel 14 Absatz 4 der DSGVO
für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erhobene elektronische Ge-
sundheitsdaten. Dies gilt auch, wenn die Daten aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a) DGSVO verarbeitet wurden. Dies soll die Überlastung von Gesund-
heitsdateninhabern mit der sonst erforderlichen Rückverfolgung und Re-Kontaktierung von
betroffenen Personen verhindern. Die Information der in diesen „Altdatenbeständen“ be-
troffenen Personen sollen über die Transparenz- und Informationspflichten der EHDS-Ver-
ordnung, insbesondere nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffern ii) bis vii), 58 und 59,
durch die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten erfüllt werden. Es soll öffent-
liche Informationskampagnen geben.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält wiederum die Klarstellung, dass Gesundheitsdatennutzer gegenüber be-
troffenen Personen im Rahmen des Sekundärnutzungsverfahrens nach Kapitel IV der
EHDS-Verordnung keine Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der DSGVO haben.
Diese werden über die Transparenz- und Informationspflichten der EHDS-Verordnung, ins-
besondere nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe j) Ziffern ii) bis vii), 58 und 59, durch die
koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten erfüllt, für welche die Gesundheitsda-
tennutzer auch Informationen zuliefern. Zudem haben Gesundheitsdatennutzer auch keine
Möglichkeit, die betroffenen Personen zu identifizieren und zum Zwecke der Information zu
kontaktieren (vgl. Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b) der DSGVO). Die Re-Identifikation durch
Gesundheitsdatennutzer ist nach EHDS-Verordnung zudem gerade ausgeschlossen und
auch nach diesem Gesetz unter Strafe gestellt.
- 195 -
Zu § 17 (Register zur Durchführung der Betroffenenrechte)
§ 17 dient der Durchführung von Artikel 71 Der EHDS-Verordnung sowie der Gewährleis-
tung des Rechts auf Nichtwissen über signifikante Befunde. Zur Durchführung und Durch-
setzung dieser Betroffenenrechte soll ein Register eingerichtet werden. Die Vorschrift lehnt
sich hierbei an die Regelungen zum Organspenderegister an.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 überträgt die dem Bundesministerium die Aufgabe, eine geeignete Einrich-
tung mit der Errichtung und den Betrieb eines Registers zur Durchführung und Durchset-
zung der Betroffenenrechte nach der EHDS-Verordnung zu beauftragen. In Satz 2 werden
die Anforderungen, die beauftragte Einrichtung zu erfüllen hat, aufgeführt. Dabei hat die
Einrichtung finanziell, organisatorisch, technisch und personell hinreichend ausgestattet
sein, um die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Absatz 2 sicherstellen
zu können. Die für diese zentrale Aufgabe erforderliche Unabhängigkeit, Neutralität sowie
Datenschutz und Datensicherheit müssen bei der beauftragten Einrichtung gewährleistet
werden, um das Vertrauen in diese Stelle zu gewährleisten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, das die nach Absatz 1 beauftragte Einrichtung das Register errichtet und
führt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei dem Register
Erklärungen abgeben, einsehen, ändern oder widerrufen können. Dies umfasst die Wider-
spruchserklärung nach Artikel 71 der EHDS-Verordnung (Nummer 1) sowie die Erklärung
in Ausübung des Rechts auf Nichtwissen über wesentliche Befunde nach Artikel 58 Absatz
3 Satz 3 der EHDS-Verordnung (Nummer 2). Satz 2 legt die Stellen fest, bei denen, diese
Erklärungen abgegeben werden können: Die Erklärungen können bei dem Register nach
Satz 1bei der Ombudsstelle gemäß § 342a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch oder, soweit
vorhanden, über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts der elektronischen
Patientenakte nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch abgegeben
werden. Die letzteren beiden Erklärungswege sind gesetzlich Versicherten bereits aus dem
Widerspruchsverfahren zur elektronischen Patientenakte bekannt. Die Regelung lässt be-
wusst offen, wie die Erklärung abgegeben werden kann (schriftlich, (fern-)mündlich, elekt-
ronisch). Hier sollen niedrigschwellige, einfache und barrierefreie Verfahren entwickelt wer-
den, die allen betroffenen Personen, insbesondere auch vulnerablen Gruppen, die Abgabe
der Erklärungen ermöglichen. Wird eine Erklärung nicht beim Register abgegeben, müssen
die Erklärungsempfänger die Erklärung an das Register (automatisiert) weitergeben. Das
genaue Verfahren für Abgabe, das Einsehen, die Änderung und den Widerruf der Erklärun-
gen ist noch festzulegen. Bei der Festlegung des Verfahrens sind Anforderungen Daten-
schutz- und -sicherheit zu beachten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, in welchem Umfang das Widerspruchsrechts nach Artikel 71 der EHDS-
Verordnung ausgeübt werden kann. Nach Nummer 1 können betroffenen Personen der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten
für die Sekundärnutzung im Rahmen der EHDS-Verordnung insgesamt widersprechen (Ge-
samtwiderspruch). Nach Nummer 2 können sie ihren Widerspruch auch auf bestimmte
Zwecke nach Artikel 53 Absatz 1 der EHDS-Verordnung beschränken (Teilwiderspruch).
Die Granularität des Teilwiderspruchs ist auf die in der EHDS-Verordnung beschränkt.
Durch den Zweckbezug kann der Widerspruch genau mit den Datengenehmigungen „ge-
matcht“ werden. So ist der Widerspruch eindeutig und auch in den anderen EU-Mitglied-
- 196 -
staaten interoperabel umsetzbar, da die Datengenehmigungen einheitlich ausgestaltet wer-
den. Eine andere oder weitere Granularität würde den zum einen die Durchsetzbarkeit ge-
fährden zum anderen auch zur Überforderung und ggf. Widerspruchsfatigue bei den be-
troffenen Personen führen. Die hier gewählte Granularität des Widerspruchs schafft daher
den Ausgleich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen und dem
Bedürfnis nach einem funktionierenden Sekundärnutzungsverfahren. Satz 2 stellt klar, in
welchen Fällen der Teilwiderspruch zu beachten ist: Ist in einem Antrag bzw. in der hierauf
basierenden Datengenehmigung nur einen Zweck genannt, so fallen alle Daten weg der
Personen weg, die diesem Zweck widersprochen haben. Sind in einem Antrag bzw. in der
hierauf basierenden Datengenehmigung mehrere Zwecke genannt, so fallen alle Daten weg
der Personen weg, die einem dieser Zwecke widersprochen haben. Dies gilt selbst dann,
wenn der Antrag auch Zwecke gerichtet ist, denen die jeweiligen Personen nicht widerspro-
chen haben.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt, welche personenbezogenen Daten der erklärenden Personen das Register
erfassen muss und verarbeiten darf. Neben der Erklärung selbst (Nummer 1) sowie Datum
und Uhrzeit, an dem die Erklärung abgegeben, geändert oder widerrufen wurde (Nummer
2), sind dies der unveränderliche Teil der Krankenversicherungsnummer nach § 290 Absatz
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Nummer 3), die Forschungskennziffer nach § 3 (Num-
mer 4) und die für den Authentifizierung nach Absatz 2 erforderlichen Daten (Nummer 5).
Diese Daten sind erforderlich, damit sich die erklärende Person authentifizieren kann und
sodann ihre Erklärung abgeben kann. Die Krankenversicherungsnummer ist erforderlich,
damit das Register die Forschungskennziffer generieren kann, damit im Falle von Daten-
bereitstellungen ggf. eingegangene Widersprüche den richtigen Datensätzen zugeordnet
werden können bzw. zugeordnet werden kann, wenn zu einem Datensatz eine Nichtwis-
senserklärung vorliegt, bevor der jeweilige Gesundheitsdateninhaber mit einem wesentli-
chen Befund vorliegt. Nach Nummer 6 dürfen auch weitere Angaben verarbeitet werden,
die die Person freiwillig macht, um die Zuordnung ihrer Person anhand weiterer Identifika-
toren außerhalb der Forschungskennziffer möglich zu machen, z.B. bei (Alt-) Datensätzen
bei denen mangels KVNR keine Forschungskennziffer generiert werden kann und daher
hierauf basierend keine Zuordnung möglich ist. Diese Angaben sind jedoch freiwillig, um
dem Datenminimierungsgrundsatz Rechnung zu tragen, und keine unnötige Identifikation
zu ermöglichen. So erlaubt auch Artikel 71 Absatz 8 der EHDS-Verordnung, von der Durch-
setzung des Widerspruchsrechts abzusehen, wenn hierfür zusätzliche Informationen zur
Identifizierung der betroffenen Person erforderlich sind, die Gesundheitsdateninhaber sonst
nicht oder nicht mehr vorhalten müssen. Um den Aufwand bei Gesundheitsdateninhabern
gering zu halten, wird die Durchsetzung des Widerspruchsrechts daher an die Forschungs-
kennziffer geknüpft, die auf der KVNR beruht, die jedenfalls bei sehr vielen Gesundheits-
dateninhabern vorhanden ist. Die nach Absatz 5 verarbeiteten Daten dürfen nur solange
und soweit verarbeitet werden, wie die für den jeweiligen Zweck erforderlich ist (vgl. Artikel
5 DSGVO). Das bedeutet etwa, dass direkt identifizierende Daten, die für die Authentifizie-
rung der erklärenden Person erforderlich sind, oder die KVNR nicht dauerhaft im Register
gespeichert werden.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt, in welchen Fällen die im Register gespeicherten Daten verarbeitet werden
dürfen. Nach Satz 1 Nummer 1 dürfen sie zur Feststellung verarbeitet werden, ob die elekt-
ronischen Gesundheitsdaten derjenigen Person, die die Erklärung abgegeben hat, nach
Artikel 68 Absatz 7 der EHDS-Verordnung den Gesundheitsdatennutzern bereitgestellt o-
der für Gesundheitsdatenanfragen nach Artikel 69 der EHDS-Verordnung verwendet wer-
den können oder ob ein Widerspruch vorliegt. Nach Satz 1 Nummer 2 dürfen sie zur Fest-
stellung verarbeitet werden, ob diejenige Person, die die Erklärung abgegeben hat, über
wesentliche Befunde unterrichtet werden möchte. Zudem darf und muss die Verarbeitung
auch zur Durchsetzung des jeweils erklärten Willens erfolgen. Das hierfür notwendige tech-
- 197 -
nische Verfahren ist noch festzulegen. Denkbar ist, hier die Informationen hier als eine Art
„Filter“ in das Datenbereitstellungsverfahren einzubauen. Diesen „Filter“ sollten die Daten
zu zwei Zeitpunkten durchlaufen: Das erste Mal, bei Annahme der von den Dateninhabern
angeforderten und gelieferten Daten an die Zugangsstelle. Sofern technisch möglich sollten
hierbei weder die Gesundheitsdateninhaber Kenntnis davon erhalten, welche ihrer Daten
„herausgefiltert“ werden, weil ein Widerspruch vorliegt, noch sollte die Zugangsstelle Daten
erhalten, bei denen ein Widerspruch vorliegt. Das zweite Mal sollte der „Filter“ kurz vor der
Datenbereitstellung für den Gesundheitsdatennutzer angelegt werden, um dem zeitlichen
Delta der Bearbeitungszeit Rechnung zu tragen und in der Zwischenzeit eingegangene Wi-
dersprüche zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit eingegangene Rücknahmen von Wi-
dersprüchen bleiben bei so einem Verfahren unberücksichtigt.
Satz 2 regelt zudem, dass die Daten auch für die Erstellung eines Jahresberichts verarbeitet
werden dürfen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt, dass das Feststellungs- und Durchsetzungsverfahren nach Absatz 6 in
einem automatisierten Abrufverfahren erfolgen soll. Das Verfahren ist noch festzusetzen.
Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten.
Zu Absatz 8
Nach Absatz 8 wird das Bundesministerium ermächtig Näheres zum Authentifizierungsver-
fahren, den erforderlichen Datensätzen, dem Feststellungs- und Durchsetzungsverfahren
sowie zu den Anforderungen an den Jahresbericht zu regeln.
Zu § 18 (Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit den
Zugangsstellen für Gesundheitsdaten)
Die Vorschrift dient unter anderem der Durchführung von Artikel 65 der EHDS-Verordnung.
Nach der EHDS-Verordnung, u.a. nach Artikel 65 der EHDS-Verordnung, arbeitet zustän-
dige Aufsichtsbehörde nach DSGVO mit der Zuganstelle für Gesundheitsdaten bei der
Durchsetzung der EHDS-Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koope-
rativ und vertrauensvoll zusammen. Die dazugehörigen Befugnisse und Verfahren ergeben
sich maßgeblich aus den entsprechenden europäischen und nationalen datenschurzrecht-
lichen Vorschriften, die sinngemäß Anwendung finden, soweit in der EHDS-Verordnung o-
der in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt wird.
Zu Nummer 1
Nach Artikel 65 der EHDS-Verordnung obliegt die Benennung der für die Überwachung und
Durchsetzung der Anwendung des DSGVO zuständigen Aussichtsbehörde für der Anwen-
dung des Rechts zum Widerspruch gemäß Artikel 71 der EHDS-Verordnung den Mitglied-
staaten. Der Mitgliedstaat kann demnach eine oder mehrere Behörden als zuständige Stelle
benennen. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber dabei unbenommen, Zuständigkeitsre-
gelungen der Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der EHDS-Verordnung bezüglich
des Rechts zum Widerspruch [abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung
für nicht-öffentliche Stellen gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes] zu treffen. Der
europäische Gesetzgeber ist in der Frage der innerstaatlichen Kompetenzverteilung der
Aufsichtszuständigkeit entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung neutral und über-
lässt die Entscheidung hierüber den Mitgliedstaaten. Im Rahmen seiner Gesetzgebungs-
kompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) begründet der Bund mit § 1 dieses Gesetzes eine
Sonderzuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. [Das Register nach
§ 17 wird bei einer öffentlichen Stelle des Bundes eingerichtet, was die Zuständigkeit der
- 198 -
oder des Bundesbeauftragten für Datenschutz begründet.] Die oder der Bundesbeauftrage
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verfügt über das für eine zügige Identifi-
zierung und Bewertung von Datenschutzfragen sowie die Aufbereitung von Sachverhalten
notwendige Fachwissen und kann somit erheblich zu einer raschen Beurteilung der daten-
schutzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen des Rechts auf Widerspruch nach Artikel 71
der EHDS-Verordnung beitragen.
Zu Nummer 2
Die Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der Verarbeitung personenbezo-
gener Daten verbleibt bei den Aufsichtsbehörden der DSGVO (vgl. Erwägungsgrund 65 der
EHDS-Verordnung) Die Benennung der für die Überwachung und Durchsetzung der An-
wendung des DSGVO zuständigen Aussichtsbehörde obliegt den Mitgliedstaaten. Der Mit-
gliedstaat kann demnach eine oder mehrere Behörden als zuständige Stelle benennen. Es
bleibt dem nationalen Gesetzgeber dabei unbenommen, Zuständigkeitsregelungen der Da-
tenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der EHDS-Verordnung abweichend von der allge-
meinen Zuständigkeitsverteilung für nicht-öffentliche Stellen gemäß § 40 des Bundesdaten-
schutzgesetzes zu treffen. Der europäische Gesetzgeber ist in der Frage der innerstaatli-
chen Kompetenzverteilung der Aufsichtszuständigkeit entsprechend dem Sinn und Zweck
der Regelung neutral und überlässt die Entscheidung hierüber den Mitgliedstaaten. Im Rah-
men seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) begründet der Bund mit
§ 1 dieses Gesetzes eine Sonderzuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgeset-
zes. Die oder der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ver-
fügt über das für eine zügige Identifizierung und Bewertung von Datenschutzfragen sowie
die Aufbereitung von Sachverhalten notwendige Fachwissen und kann somit erheblich zu
einer raschen Beurteilung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen beitragen.
Zu § 19 (Befugnisse zur Durchsetzung der EHDS-Verordnung nach Artikel 63 und
64 der EHDS-Verordnung)
§ 19 dient der Durchführung von Artikel 63 und 64 der EHDS-Verordnung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 klar, dass die koordinierende Zugangsstelle im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion
Maßnahmen ergreifen kann, die für die Durchsetzung der EHDS-Verordnung erforderlich
sind.
Zu Absatz 2
Nach Artikel 63 Absatz 3 und 4 haben die Maßnahmen im Einklang mit nationalem Recht
zu erfolgen, was die Regelung in Absatz 2 erforderlich macht. Hierin wird geregelt, dass die
Durchsetzungsmaßnahmen im Einklang mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu er-
greifen sind, soweit die EHDS-Verordnung selbst nicht das Verfahren regelt. Nach Artikel
63 Absatz 4 der EHDS-Verordnung ist durch Mitgliedstaaten die Höhe des Zwangsgelds zu
regeln. Die Höhe des möglichen Zwangsgelds beträgt 500.000 Euro.
Zu § 20 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)
§ 20 dient der Durchführung von Artikel 64 der EHDS-Verordnung. In Artikel 64 Absatz 7
der EHDS-Verordnung ist insoweit der an die Mitgliedstaaten gerichtete Auftrag zu entneh-
men, für „angemessene Verfahrensgarantien“ Sorge zu tragen. Einen entsprechenden Be-
fehl gab es bereits in Artikel 83 Absatz 8 der DSGVO. In Anlehnung an dessen Durchfüh-
rung in § 41 Bundesdatenschutzgesetz enthält § 20 daher die erforderlichen Verweise auf
allgemeines Recht, um die Verfahrensgarantien zu gewährleisten.
- 199 -
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 Satz 2 finden §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
finden keine Anwendung. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kommt nicht zur
Anwendung, da Artikel 64 Absatz 4 und 5 der EHDS-Verordnung die Höhe des Bußgeldes
bereits abschließend regelt. §§ 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden
nicht angewendet, da sich bereits aus Artikel 64 ergibt, dass die Zugangsstellen für Ge-
sundheitsdaten für die Verhängung von Geldbußen zuständig sind.
Zu Absatz 2
Das Bußgeldverfahren selbst in der EHDS-Verordnung nicht geregelt. Absatz 2 regelt da-
her, dass für ein Verfahren zur Ahndung eines Verstoßes nach Artikel 64 Absatz 4 und 5
die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze
über das Strafverfahren grundsätzlich Anwendung finden. Gemäß Absatz 2 Satz 2 finden
§§ 87, 88, 99, 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung. Anders als
in § 41 Bundesdatenschutzgesetz ist die die Anwendung der §§ 56 bis 58 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten nicht ausgeschlossen, da in der EHDS-Verordnung keine Ver-
warnung geregelt ist. Indem die §§ 87, 88, 99, 100 für nicht anwendbar erklärt werden, ist
die Anwendung einzelner Vorschriften zu Geldbußen gegen eine juristische Person und zu
Nebenfolgen sowie zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen ausgeschlossen. Ab-
satz 2 Satz 3 bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren das Verfahren
nur mit Zustimmung der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten einstellen
kann, da diese den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dies trägt der Bedeutung der Geldbu-
ßen in der EHDS-Verordnung und der Unabhängigkeit der koordinierende Zugangsstelle
für Gesundheitsdaten Rechnung.
Zu § 21 (Verfahren für Beschwerden nach Artikel 81 der EHDS-Verordnung)
§ 21 dient der Durchführung von Artikel 81 der EHDS-Verordnung. § 21 ist angelehnt an
die Vorschriften zur Durchführung der DSGVO im Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere
§ 14 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz.
Zu Absatz 1
Die koordinierende Zugangsstelle ist zuständige Anlaufstelle für Beschwerden nach Artikel
81 der EHDS-Verordnung. Absatz 1 konkretisiert, dass die Unterrichtung des Beschwerde-
führers den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung nach Artikel 81 Absatz 2 der
EHDS-Verordnung innerhalb einer angemessen Frist zu erfolgen hat. Dies gilt insbeson-
dere, wenn zur Bearbeitung der Beschwerde andere Zugangsstellen für Gesundheitsdaten
oder andere Aufsichtsbehörden, etwa nach DSGVO oder nach der Verordnung (EU)
2023/2854, hinzugezogen werden müssen und sich das Verfahren dadurch verzögert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Durchführung von Erwägungsgrund 99 der EHDS-Verordnung, wonach,
Zugangsstellen für Gesundheitsdaten Maßnahmen ergreifen, um die Einreichung von Be-
schwerden zu erleichtern, wie z. B. die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch
elektronisch ausgefüllt werden kann, wobei die Möglichkeit, andere Kommunikationsmittel
zu nutzen, nicht ausgeschlossen werden sollte.
Zu Absatz 3
Auch wenn dem Grundsatz nach die koordinierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten
als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden nach Artikel 81 der EHDS-Verordnung dienen
soll, kann es passieren, dass eine Beschwerde bei einer domänenspezifischen Zugangs-
stelle eingeht. Um dem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer nachzukommen, ge-
- 200 -
ben diese die Beschwerde in diesen Fällen an die koordinierende Zugangsstelle für Ge-
sundheitsdaten zur weiteren Bearbeitung ab. Ziel ist jedoch einen niedrigschwelligen, zent-
ralen Beschwerdemechanismus bei der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsda-
ten einzurichten, damit Zugangsstellen für Gesundheitsdaten nicht mit Aufgaben außerhalb
dieses Prozesses belastet werden.
Zu § 22 (Elektronische Kommunikation)
Die Kommunikation, einschließlich der Übermittlung von Erklärungen, Informationen und
Dokumenten, zwischen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten untereinander sowie zwi-
schen Zugangsstellen für Gesundheitsdaten und natürlichen oder juristischen Personen auf
Grundlage der EHDS-Verordnung oder dieses Gesetzes soll, soweit möglich, elektronisch
erfolgen.
Zu § 23 (Bußgeldvorschriften)
Ein Verstoß gegen die in § 26 genannten Fälle wird als Ordnungswidrigkeit verfolgbar ge-
stellt. Die Regelung dient der Durchführung der Vorgaben aus Artikel 99 der EHDS-Verord-
nung. Nach Erwägungsgrund 106 der EHDS-Verordnung sollten Mitgliedstaaten alle erfor-
derlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der EHDS-
Verordnung eingehalten werden, und dazu u. a. wirksame, verhältnismäßige und abschre-
ckende Sanktionen für Verstöße festlegen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Sank-
tion in jedem Einzelfall sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Verordnung festgelegten
Grenzen und Kriterien berücksichtigen. Die Re-Identifizierung natürlicher Personen sollte
als schwerer Verstoß gegen die vorliegende Verordnung angesehen werden. Für die Re-
identifikation gibt es bereits die Strafvorschriften im 3. Abschnitt dieses Gesetzes. Sanktio-
nen sind zudem nicht erforderlich, soweit sie bereits mit Geldbußen nach Artikel 63 und 64
geahndet werden können.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelts, dass Gesundheitsdateninhaber, die entgegen § 11 Absatz 1 nicht die For-
schungskennziffer an die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten übermitteln, obwohl sie
ihnen vorliegt oder hätte vorliegen müssen, ordnungswidrig handeln.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt im Rahmen der Öffnungsklausel nach Artikel 99 der EHDS-Verordnung zu-
sätzliche Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen die EHDS-Verordnung fest. Da ein Ver-
stoß durch einen Gesundheitsdateninhaber gegen Artikel 60 der EHDS-Verordnung bereits
vollständig durch Artikel 63 Absatz 3 der EHDS-Verordnung abgedeckt ist, sind für Ver-
stöße hiergegen keine weiteren Regelungen zu treffen. Auch Verstöße durch Gesundheits-
datennutzer unterliegen bereits umfangreichen Bußgeldtatbeständen aus Artikel 64 der
EHDS-Verordnung. Absatz 2 enthält daher Bußgeldtatbestände, die außerhalb der Pflich-
ten aus Artikel 60 und 61 der EHDS-Verordnung bestehen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 legt fest, dass ein Gesundheitsdateninhaber oder Gesundheitsdatennutzer ord-
nungswidrig handelt, wenn er entgegen Artikel 63 der EHDS-Verordnung angeforderte In-
formationen nicht liefert.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt, dass Gesundheitsdateninhaber, die ihren Datensatz in unzutreffender
Weise mit einer Datenqualitäts- und Nutzbarkeitskennzeichnung nach Artikel 78 versehen,
ordnungswidrig handeln.
- 201 -
Zu Absatz 3
Nach Artikel 99 müssen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In
schwerwiegenden Fällen kann die Geldbuße daher bis zu [fünfhunderttausend] Euro betra-
gen.
Zu § 24 (Besondere Regeln für elektronische Gesundheitsdaten nach Artikel 51
Absatz 1 Buchstaben f) und g) der EHDS-Verordnung) und g) der EHDS-
Verordnung) und g) der EHDS-Verordnung)
Die EHDS-Verordnung bildet eine Rechtsgrundlage für die Sekundärnutzung personenbe-
zogener elektronischer Gesundheitsdaten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g bis j der
DSGVO, um die Verarbeitung besonderer Datenkategorien in Bezug auf rechtmäßige Zwe-
cke zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 52 der EHDS-Verordnung). Die EU-Mitgliedstaa-
ten sollen daher im Anwendungsbereich der im Rahmen der EHDS-Verordnung keine wei-
teren Bedingungen (Beschränkungen oder Einwilligungserfordernisse), gemäß Artikel 9 Ab-
satz 4 der DSGVO für die Sekundärnutzung beibehalten oder einführen, soweit die EHDS-
Verordnung dies nicht ausdrücklich gestattet (vgl. Erwägungsgrund 52 der EHDS-Verord-
nung). Abweichend von diesem Grundsatz können die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Öff-
nungsklausel in Artikel 50 Absatz 4 der EHDS-Verordnung strengere Anforderungen für die
dort genannten Datenkategorien festlegen. Hierzu zählen auch genetische und genomische
sowie weitere Omik-Daten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben f) und g) der EHDS-Ver-
ordnung. Um der besonderen Sensibilität und der erhöhten Schutzwürdigkeit dieser Daten
Rechnung zu tragen, soll für diese Daten in Abweichung von dem Grundsatz der einwilli-
gungsfreien Sekundärnutzung ein Einwilligungserfordernis gelten. In Deutschland werden
genomische Daten schon bisher mit Einwilligung der Versicherten über das Modellvorha-
ben nach § 64e SGB V für die Sekundärnutzung verfügbar gemacht. Die dort geregelten
Verfahren zur Datenbereitstellung und -verarbeitung bleiben für die Laufzeit des Modellvor-
habens bestehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass die Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten nach Artikel
51 Absatz Buchstaben f) und g) der EHDS-Verordnung für die Sekundärnutzung nur zuläs-
sig, wenn eine entsprechende Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der
DSGVO vorliegt.
Zu Absatz 2
Eine Einwilligung nach Absatz 1 muss bereits auf Ebene der Gesundheitsdateninhaber ein-
geholt werden, da diese die Daten erheben. Die Einwilligung muss den Anforderungen des
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der DSGVO entsprechen. Hierbei sollte darauf geachtet
werden, die betroffenen Personen nicht mit unnötiger Bürokratie und zu ausschweifendem
Informationsmaterial zu überfordern. Um für Gesundheitsdateninhaber den bürokratischen
Aufwand zu minimieren und Einheitlichkeit zu gewährleisten, wird die koordinierende Zu-
gangsstelle nach Absatz 2 Muster bereitstellen.
Zu Nummer 8
Mit Nummer 8 wird eine Abschnittsüberschrift eingeführt. Nachdem in Abschnitt 2 die
Durchführungsvorschriften zum EHDS-Sekundärnutzungsverfahren geregelt worden sind,
sind in Abschnitt 3 weitere Datennutzungsverfahren geregelt, die ergänzend zum EHDS-
Sekundärnutzungsverfahren alternative Datenzugangsmechanismen regeln.
- 202 -
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Einfügung des Kurzzitats der DSGVO.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Einfügung wird klargestellt, dass im Rahmen der erlaubten Datenverarbeitung
zur medizinischen, zur rehabilitativen und zur pflegerischen Forschung auch die Entwick-
lung von KI-Modellen und KI-Systemen im Gesundheitsbereich miterfasst ist. Auch der For-
schungsbegriff in der EHDS-Verordnung umfasst entsprechende Verarbeitungsvorgänge.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Einfügung des Kurzzitats der DSGVO.
Zu Nummer 10
Mit der neu eingefügten Vorschrift wird eine Erlaubnis im Sinne des Artikel 9 Absatz 2 Buch-
stabe j) DSGVO für die für die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschungsvorhaben
geschaffen. Darin wird ermöglicht, dass die jeweils zuständige Datenschutzaufsicht die Da-
tenverarbeitung für ein Forschungsvorhaben genehmigt. Eine Genehmigung kann auf An-
trag erteilt werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben im Rahmen des Verfahrens
sowohl ein Entschließungsermessen als auch ein umfangreiches Ermessen. Falls mehrere
Verantwortliche beteiligt sind und mehrere Datenschutzaufsichten für diese Beteiligten zu-
ständig sind, ist die Genehmigung aller Aufsichtsbehörden erforderlich. Antragsteller müs-
sen in ihrem Antrag eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO nachweisen
(z.B. ein gesetzlicher Auftrag oder ein berechtigtes Intereses
Durch diese Regelung wird ein flexibler aber gleichzeitig auch rechtssicherer Mechanismus
für eine Datennutzung geschaffen. Eine Genehmigung kann nicht pauschal für eine Daten-
verarbeitung eines Verantwortlichen erteilt werden, sondern muss auf ein abgrenzbares
und bestimmtes Forschungsvorhaben bezogen sein. Damit wird eine Ausnahmeregelung
geschaffen, die ergänzend zu Datenzugangsmechanismen beim FDZ Gesundheit oder
dem Datenzugang nach Kapitel IV der EHDS-Verordnung besondere Bedarfe im Bereich
der Gesundheitsforschung abgedeckt.
Nach Absatz 2 sind in dem Antrag umfangreiche Informationen anzugeben, die die Daten-
schutzaufsicht benötigt, um eine informierte Entscheidung über die Genehmigung zu tref-
fen.
In Absatz 3 werden Anforderungen für eine Genehmigung aufgestellt. Insbesondere muss
das Verarbeitungsinteresse überwiegen. Gleichzeitig können Nebenbestimmungen festge-
legt werden. So wird sichergestellt, dass im Rahmen der Genehmigungserteilung sicherge-
stellt wird, dass angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen im Rahmen des
Forschungsvorhabens eingehalten werden. Die Datenschutzaufsicht erhält insoweit eine
erweiterte Steuerungsmöglichkeit.
In Absatz 4 wird das Verhältnis des § 26 zu anderen Datenzugangsmechanismen geregelt.
Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung konzipiert. Einerseits sollen abschließende Spezi-
alregelungen durch die Vorschrift nicht untergraben werden. So kann beispielsweise ein
Zugang zu den Daten des FDZ Gesundheit außerhalb des in § 303a ff. geregelten Verfah-
ren nicht nach § 26 genehmigt werden. Daneben soll die Vorschrift subsidiär gegenüber
weiteren speziellen Datenzugangsregelungen sein. Eine Genehmigung darf daher nur er-
- 203 -
teilt werden, wenn der benötigte Datenzugang im Hinblick auf Umfang und Bereitstellungs-
form der Daten nicht durch andere Datenzugangsmechanismen angemessen erfolgen
kann. Soweit etwa ein Datenzugang nach dem Kapitel IV der EHDS-Verordnung geeignet
ist die Bedarfe des Forschungsvorhabens zu erfüllen, darf keine Genehmigung nach § 26
erteilt werden.
Zu Nummer 11
Es handelt sich bei der eingefügten Vorschrift um die Regelung zur Verknüpfung von Daten
des FDZ Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder, die zuvor in § 4
GDNG geregelt war. Die alte Regelung in § 4 aufgehoben. In einem neu geschaffenen § 27
wird sie in mit geringen Änderungen wieder eingeführt. Hintergrund dieser Anpassung ist,
dass die Regelung als Datenzugangsverfahren für Abschnitt 3 vorgesehen ist.
Wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur verbesserten Nutzung von
Gesundheitsdaten ergibt, die der alte § 4 GDNG als Übergangsvorschrift gedacht gewesen.
Das Ziel war es, die Verknüpfung von Gesundheitsdaten verschiedener datenhaltender
Stellen zu erproben, bevor die Verknüpfung regelmäßig im Rahmen der Durchführung der
EHDS-Verordnung möglich sein wird. Da mit den Anpassungen in diesem Gesetz nun Letz-
teres erfolgen wird, wird diese Übergangsvorschrift zum 31. Dezember 2029 zudem aufge-
hoben.
Zu Nummer 12
Mit Nummer 12 wird eine Abschnittsüberschrift eingeführt. In Abschnitt 4 werden Regelun-
gen getroffen, die einerseits die Datenzugangsverfahren absichern sollen und andererseits
gewährleisten sollen, dass die Gemeinwohlorientierung bei Datenzugängen gewahrt bleibt.
Zu Nummer 13
Es handelt sich bei der eingefügten Vorschrift um die Regelung zur Registrierungs- und
Publikationspflicht bei Forschungsvorhaben, die zuvor in § 8 GDNG geregelt war. Die alte
Regelung in § 8 wurde aufgehoben. In einem neu geschaffenen § 28 wird sie in mit Ände-
rungen wieder eingeführt. Hintergrund dieser Anpassung ist einerseits, dass die Vorschrift
um eine Gliederung in mehrere Absätze ergänzt werden soll. Andererseits sollen die bislang
in § 7 GDNG geregelte Geheimhaltungspflicht und die bislang in § 9 GDNG geregelte Straf-
vorschrift, die sich wesentlich auf § 7 bezieht, unmittelbar nacheinander stehen.
Neben diesen Änderungen des Regelungsortes und der Strukturierung wurden auch inhalt-
liche Anpassungen gegenüber der vorherigen Regelung vorgenommen, die im Folgenden
näher beschrieben werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 beruht auf dem früheren § 8 Satz 1 GDNG. Dort ist nach wie vor der Anwendungs-
bereich der Regelung beschrieben.
Der Anwendungsbereich der Regelung wurde erweitert. Anstatt wie bisher nur Datenverar-
beitung für Forschungsvorhaben „auf Grundlage dieses Gesetzes“ zu erfassen, sollen nun
auch Vorhaben bei denen eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung auf Grundlage der
Vorschriften zum FDZ Gesundheit in §§ 303a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
fasst sein.
Zudem wurde die Stelle, an der die Registrierung und die Hinterlegung der Ergebnisse zu
erfolgen haben geändert. Statt einem von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten
Primärregister für klinische Studien soll zukünftig die Registrierung bei der koordinierende
Zugangsstelle für Gesundheitsdaten erfolgen. Diese Änderung erfolgt, da in der EHDS-
- 204 -
Verordnung ohnehin ein System zur Registrierung und zur Ergebnismitteilung vorgesehen
ist. Die dortigen Verpflichtungen sollen bei der koordinierende Zugangsstelle für Gesund-
heitsdaten erfüllt werden. Um keine Doppelstrukturen entstehen zu lassen, sollte daher zu-
künftig auch für andere Datenzugangsmechanismen die Registrierung und die Hinterlegung
der Ergebnisse bei dieser Stelle erfolgen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 wurde im Vergleich mit § 8 Satz 2 GDNG nur geringfügig angepasst. Durch die
neue Formulierung „einer anderen Rechtsvorschrift“ soll klargestellt werden, dass auch die
in der EHDS-Verordnung vorgesehene Registrierung des Antrags und die Ergebnisveröf-
fentlichung eine (erneute) Registrierung nach dieser Norm entbehrlich machen.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wurde in Vergleich zu § 8 Satz 3 GDNG die Frist innerhalb derer die für ein
Forschungsvorhaben Verantwortlichen ihre Forschungsergebnisse hinterlegen müssen von
24 Monaten auf 18 Monate verkürzt. Diese Verkürzung gleicht die Frist an die in der EHDS-
Verordnung vorgesehene Frist für die Ergebnismitteilung an.
Zudem erfolgt eine Anpassung der Stelle, bei der die Ergebnisveröffentlichung hinterlegt
werden muss.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 wurden gegenüber dem früheren § 8 Satz 4 die Verweise auf angepasst, um
die Neugliederung zu berücksichtigen.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Anpassung als Folgeänderung zur Ersetzung der Begrifflichkeit
„Datennutzende“. Der Begriff war zuvor in § 2 Nummer 4 GDNG legaldefiniert. Hintergrund
ist die Anpassungen des § 2 GDNG, in dem nun auch auf die Definitionen der EHDS-Ver-
ordnung verwiesen werden soll. In der EHDS-Verordnung wird auch der sehr ähnliche Be-
griff „Gesundheitsdatennutzer“ definiert, der jedoch nur Datennutzende im Rahmen des Ka-
pitel IV-Verfahrens nach der EHDS-Verordnung erfasst. Um Auslegungsschwierigkeiten zu
vermeiden und Rechtsunsicherheit vorzubeugen wird der Begriff „Datennutzende“ im ge-
samten GDNG entfernt und durch andere Begriffe ersetzt.
In dieser Vorschrift wird der Begriff „Datennutzende“ durch den Begriff „Natürliche und ju-
ristische Personen“ ersetzt. Durch diese Anpassung wird der Anwendungsbereich grund-
sätzlich erweitert. Der Anwendungsbereich der Geheimhaltungspflichten wird durch diese
Anpassung sowie die Anpassung im folgenden Doppelbuchstaben jedoch insgesamt geän-
dert
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Anpassung ändert im Zusammenspiel mit der Anpassung im vorherigen Doppelbuch-
staben den Anwendungsbereich der Geheimhaltungspflicht.
Während der Anwendungsbereich durch die Anpassung im Doppelbuchstaben aa ausge-
weitet wurde, schränkt die Anpassung in Doppelbuchstaben bb diesen im Vergleich zum
§ 7 GDNG teilweise ein und erweitert ihn an anderer Stelle jedoch wieder. Zuvor lag eine
- 205 -
Geheimhaltungspflicht nach der Regelung in § 7 GDNG nur vor, wenn Daten für wissen-
schaftliche Forschungszwecke verfügbar gemacht wurde. Da sowohl im Rahmen der
Durchführung des EHDS-Sekundärnutzungsverfahrens, als auch auf Grundlage anderer
Rechtsgrundlagen im GDNG, Daten nicht nur für wissenschaftliche Forschungszwecke
sondern auch für andere Zwecke verfügbar gemacht wurden, wird es erforderlich auch wei-
tere Zwecke mit aufzugreifen. Insoweit wurde durch die neue Formulierung der Anwen-
dungsbereich auch auf diese Zwecke ausgeweitet. Auf der anderen Seite wird der Anwen-
dungsbereich nachgeschärft und es werden nur noch Fälle erfasst, in denen natürliche und
juristische Personen Gesundheitsdaten auf Grundlage des GDNG verarbeiten. Der Anwen-
dungsbereich ist damit im Vergleich zu Vorfassung in verschiedener Hinsicht angepasst
worden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Anpassung als Folgeänderung zur Ersetzung der Begrifflichkeit
„Datennutzende“. Der Begriff war zuvor in § 2 Nummer 4 GDNG legaldefiniert. Hintergrund
ist die Anpassungen des § 2 GDNG, in dem nun auch auf die Definitionen der EHDS-Ver-
ordnung verwiesen werden soll. In der EHDS-Verordnung wird auch der sehr ähnliche Be-
griff „Gesundheitsdatennutzer“ definiert, der jedoch nur Datennutzende im Rahmen des Ka-
pitel IV-Verfahrens nach der EHDS-Verordnung erfasst. Um Auslegungsschwierigkeiten zu
vermeiden und Rechtsunsicherheit vorzubeugen wird der Begriff „Datennutzende“ im ge-
samten GDNG entfernt und durch andere Begriffe ersetzt.
In dieser Vorschrift wird der Begriff „Datennutzende“ durch eine allgemeinere Formulierung
ersetzt, die der Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe bb entspricht.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Änderung des Anwendungsbereichs der
Geheimhaltungspflicht. Diese bezieht sich nun nicht mehr nur auf wissenschaftliche For-
schungszwecke, sondern auch auf andere Zwecke, die im GDNG erfasst sind.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Einfügung des Kurzzitats der DSGVO.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Anpassung als Folgeänderung zur Ersetzung der Begrifflichkeit
„Datennutzende“. Der Begriff war zuvor in § 2 Nummer 4 GDNG legaldefiniert. Hintergrund
ist die Anpassungen des § 2 GDNG, in dem nun auch auf die Definitionen der EHDS-Ver-
ordnung verwiesen werden soll. In der EHDS-Verordnung wird auch der sehr ähnliche Be-
griff „Gesundheitsdatennutzer“ definiert, der jedoch nur Datennutzende im Rahmen des Ka-
pitel IV-Verfahrens nach der EHDS-Verordnung erfasst. Um Auslegungsschwierigkeiten zu
vermeiden und Rechtsunsicherheit vorzubeugen wird der Begriff „Datennutzende“ im ge-
samten GDNG entfernt und durch andere Begriffe ersetzt.
In dieser Vorschrift wird der Begriff „Datennutzende“ durch eine allgemeinere Formulierung
ersetzt, die an die Formulierung in Absatz 1 angelehnt ist.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Ersetzung des Begriffs „datenhaltende Stellen“.
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Zu Nummer 15
Die Streichung des § 8 stellt eine rechtsförmliche Anpassung infolge der Verschiebung der
Registrierungs- und Publikationspflicht in einen neuen § 28 dar.
Zu Nummer 16
Es handelt sich um eine Einfügung des Kurzzitats der DSGVO.
Zu Artikel 8 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Streichung des § 40b Absatz 6 AMG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich bei den Änderungen in Artikel 3 um Maßnahmen zur Entbürokratisierung.
Die Regelung in § 40b Absatz 6 AMG, in der ein Einwilligungserfordernis für die Verarbei-
tung von personenbezogenen Daten im Rahmen von klinischen Prüfungen vorgesehen ist,
wird durch die Änderung ersatzlos gestrichen.
Die datenschutzrechtlich in Betracht kommende Rechtsgrundlage sowie die notwendigen
Informationen und Transparenzmaßnahmen für die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten ergeben sich auch ohne die Sonderregelung in § 40b Absatz 6 AMG aus der
DSGVO. Die zusätzliche Regelung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung im Rahmen
von klinischen Prüfungen ist nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Streichung in Buchstabe a).
Zu Nummer 3
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Streichung des § 40b Absatz 6 AMG.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gendiagnostikgesetzes)
Die EHDS-Verordnung bildet eine Rechtsgrundlage für die Sekundärnutzung personenbe-
zogener elektronischer Gesundheitsdaten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g bis j der
DSGVO, um die Verarbeitung besonderer Datenkategorien in Bezug auf rechtmäßige Zwe-
cke zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 52 der EHDS-Verordnung). Die EU-Mitgliedstaa-
ten sollen daher im Anwendungsbereich der im Rahmen der EHDS-Verordnung keine wei-
teren Bedingungen (Beschränkungen oder Einwilligungserfordernisse), gemäß Artikel 9 Ab-
satz 4 der DSGVO für die Sekundärnutzung beibehalten oder einführen, soweit die EHDS-
Verordnung dies nicht ausdrücklich gestattet (vgl. Erwägungsgrund 52 der EHDS-Verord-
nung). Abweichend von diesem Grundsatz können die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Öff-
nungsklausel in Artikel 50 Absatz 4 der EHDS-Verordnung strengere Anforderungen für die
dort genannten Datenkategorien festlegen. Hierzu zählen auch genetische nach Artikel 51
Absatz 1 Buchstaben f) der EHDS-Verordnung. Um der besonderen Sensibilität und der
erhöhten Schutzwürdigkeit dieser Daten Rechnung zu tragen, soll für diese Daten in Ab-
weichung von dem Grundsatz der einwilligungsfreien Sekundärnutzung ein Einwilligungs-
erfordernis gelten. Dies ist in § 24 des GNDG geregelt. Daher ist ein Verweis hierauf in §
11 Absatz 3 aufgenommen. Um den Bürokratieaufwand bei den Leistungserbringern gering
zu halten soll der Hinweis und die Information hierzu im Rahmen der Aufklärung erfolgen.
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Die Einwilligung in die Sekundärnutzung ist freiwillig und separat von der Einwilligung in die
genetische Untersuchung und Analyse.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Regelung regelt das Inkrafttreten der Artikel mit Ausnahme der Artikel 2 und 3.
Zu Absatz 2
Mit Wirkung zum 26. März 2029 muss die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit
ihren Betrieb aufnehmen (vgl. die in Artikel 1 vorgesehene Änderung von § 219d SGB V).
Zu diesem Zeitpunkt sind daher die Satzteile bzw. Sätze zu streichen, die die nationale
eHealth-Kontaktstelle in ihrer bis dahin bestehenden Form betreffen.
Zu Absatz 3
Ab dem 26. März 2031 müssen zusätzliche Datenkategorien über MyHealth@EU übermit-
telt werden können. Daher tritt die Erweiterung des Kataloges an Datenkategorien in § 219d
Absatz 8 SGB V zu diesem Datum in Kraft.“
Zu Absatz 4
In Absatz 3 wird festgelegt, dass die Vorschrift zur Verknüpfung von Daten der klinischen
Krebsregister und Daten des FDZ Gesundheit in § 27 GDNG zum 31. Dezember 2029 au-
ßer Kraft tritt. Hintergrund dieser Befristung ist, dass bis März 2029 das Sekundärnutzungs-
verfahren nach Kapitel IV der EHDS-Verordnung durchgeführt wird, welches die Verknüp-
fung von Krebsregisterdaten und Daten des FDZ Gesundheit ebenfalls ermöglicht. Der § 27
GDNG war als Übergangsvorschrift zur Erprobung der Datenverknüpfung geschaffen wor-
den. Da mit dem EHDS-Sekundärnutzungsverfahren eine langfristige Regelung geschaffen
wurden kann § 27 außer Kraft treten, sobald das EHDS-Sekundärnutzungsverfahren läuft.
Zwischen März 2029 und dem Beginn des Jahres 2030 wird es einen mehrmonatigen Zeit-
raum geben in dem beide Datenverknüpfungsverfahren anwendbar sind. Diese Übergangs-
phase ist notwendig, um eine Datenverknüpfung auch bei möglichen Verzögerungen bei
der EHDS-Durchführung zu ermöglichen.
06.05.2026
Datei
PD