Tragende Gründe
zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die XX. Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie
(DMP-A-RL):
Änderung der Anlage 21 (DMP Rheumatoide Arthritis) und
der Anlage 22 (Rheumatoide Arthritis - Dokumentation)
Vom T. Monat JJJJ
Stand: 04.05.2026
Legende:
Gelb hinterlegte Passagen: dissente Positionen
Grau hinterlegte Passagen: durch die G-BA-Geschäftsstelle noch anzupassende Passagen
Hinweise:
- Dieses Dokument ist nicht abschließend rechtlich geprüft.
- Der Entwurf der Tragenden Gründe wird im Nachgang zur Plenumssitzung von der
Vorsitzenden des Unterausschusses DMP in Abstimmung mit den Bänkesprechern
finalisiert.
Inhalt
1. Rechtsgrundlage................................................................................................................ 2
2. Eckpunkte der Entscheidung .............................................................................................. 2
3. Bürokratiekostenermittlung .............................................................................................. 2
4. Verfahrensablauf ............................................................................................................ 14
5. Fazit ................................................................................................................................ 16
6. Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 16
7. Zusammenfassende Dokumentation ................................................................................ 16
2
1. Rechtsgrundlage
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011
wurde die Regelungskompetenz für die Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme
vom Bundesministerium für Gesundheit (Rechtsverordnung) auf den Gemeinsamen
Bundesausschuss (Richtlinien) übertragen. Gemäß § 137f Abs. 2 SGB V regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in Richtlinien Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten
Behandlungsprogrammen nach § 137f Absatz 1 SGB V, die er gemäß § 137f Absatz 2 Satz 6
SGB V regelmäßig zu überprüfen hat. Zudem prüft der G-BA gemäß § 137f Absatz 8 Satz 1
SGB V bei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anforderungen nach § 137f Absatz 2 SGB V
sowie bei jeder regelmäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach § 137f Absatz 2 Satz 6
SGB V die Aufnahme geeigneter digitaler medizinischer Anwendungen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Allgemeines
Die DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) wird nach dem aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach
der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors normiert, vgl. § 137f Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V. Bei der Auslegung der
DMP-A-RL ist zu beachten, dass sich die Formulierungen der Richtlinie auch an Leitlinientexten
orientieren.
Mit diesem Beschluss werden die am 18. März 2021 beschlossenen und als Anlagen 21 und 22
der DMP-A-RL in Kraft getretenen Regelungen zu Anforderungen an die Ausgestaltung von
strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen und Patienten mit Rheumatoider
Arthritis aktualisiert. Darüber hinaus erfolgten mit diesem Beschluss redaktionelle
Anpassungen, die der rechtsförmlichen Ausgestaltung sowie der besseren Lesbarkeit dienen.
Wissenschaftliche Grundlage für die Aktualisierung ist insbesondere die „Leitliniensynopse für
die Aktualisierung des DMP Rheumatoide Arthritis“ des IQWiG vom 18. Februar 2025 [20]. Die
folgenden Ausführungen erläutern die Änderungen der Anforderungen an die Behandlung von
Patientinnen und Patienten mit rheumatoider Arthritis im Vergleich zu der zuvor geltenden
Regelung.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Zu Nummer 1.5.1 Allgemeine Maßnahmen
Zur besseren inhaltlichen Strukturierung und Übersichtlichkeit wurde dieses Kapitel in
mehrere Abschnitte mit eigenen Überschriften gegliedert.
Zu Nummer 1.5.1.1 Schutzimpfungen
PatV
Im Rahmen des vom Innovationsfonds geförderten Projekts „VAC-
MAC“ (Impf- und Infektraten bei Multipler Sklerose (MS), chronische
entzündlich-rheumatischen Erkrankungen (CIRD) oder chronisch
entzündlichen Darmerkrankungen (CED)) wurden Einflussfaktoren
auf die Impfraten für die Patientengruppen ermittelt. Das Projekt
zeigte eine unzureichende Umsetzung der Impfempfehlungen auf.
Gründe dafür sind unter anderem der Mangel an verlässlichen
GKV-SV, KBV, DKG
[keine Aufnahme]
3
medizinischen Informationen, Wissensdefizite, fehlende proaktive
Gespräche über die Bedeutung von Impfungen [43]. Das Projekt
bestätigt damit frühere Ergebnisse aus nationalen Studien [25, 38].
Um dieses Versorgungsdefizit zu adressieren, klären die
koordinierenden Ärztinnen und Ärzte im DMP die Patientinnen und
Patienten mit rheumatoider Arthritis nunmehr ergänzend über ihr
erhöhtes Infektionsrisiko auf und informieren über die Bedeutung
von Impfungen.
Weiterhin bleibt wichtig, auf einen ausreichenden Impfschutz zu
achten. Dies wird nun präzisiert indem koordinierende Ärztinnen
und Ärzte mindestens einmal jährlich (idealerweise im Herbst)
einschätzen, ob der Impfschutz ausreichend ist. Dies entspricht der
Empfehlung der EULAR bezüglich Impfungen [16].
Bei Patientinnen und Patienten mit rheumatoider Arthritis besteht aufgrund der
Grunderkrankung und der immunsuppressiven Therapie ein erhöhtes Infektionsrisiko. Die
koordinierende Ärztin oder der koordinierende Arzt sollte mindestens einmal jährlich
einschätzen, ob der Impfschutz ausreichend ist.
Es wurde ein Hinweis auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ergänzt,
da diese Ärztinnen und Ärzten geläufiger sind als die Schutzimpfungs-RL des G-BA. Es wird
jedoch darauf hingewiesen, dass die Schutzimpfungs-RL des G-BA den Leistungsinhalt der
gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich indizierter Impfungen definiert, nicht die
Empfehlungen der STIKO.
Im Gegensatz zu Totimpfstoffen, deren Verwendung grundsätzlich immer möglich ist, sollte
der Einsatz von Lebendimpfstoffen bei immunsuppressiver Therapie bzw. angeborener oder
erworbener Immundefizienz nur nach individueller Risiko-Nutzen-Abwägung erwogen
werden.
Zu Nummer 1.5.1.2 Körperliche Aktivität
Die Ergänzungen zu den Empfehlungen zur körperlichen Aktivität bei Menschen mit
rheumatoider Arthritis leiten sich aus der Leitlinie „2021 EULAR recommendations regarding
lifestyle behaviours and work participation to prevent progression of rheumatic and
musculoskeletal diseases“ [18] ab. Sport und körperliche Aktivität begünstigen die
Symptomatik und den Verlauf der rheumatischen Erkrankung: Studien konnten zeigen, dass
körperliche Aktivität Schmerz, Funktion, Fatigue und die gesundheitsbezogene Lebensqualität
positiv beeinflusst. Sowohl Ausdauer- als auch Krafttraining begünstigen den Verlauf und die
Symptomatik der Erkrankung und sollen daher regelmäßig ausgeübt werden.
Die Ergänzungen zu den Empfehlungen zu körperlichem Training bei Menschen mit
rheumatoider Arthritis und Fatigue ergeben sich aus der Leitlinie „2023 EULAR
recommendations for the management of fatigue in people with inflammatory rheumatic and
musculoskeletal diseases“ [10].
PatV
Die Empfehlung zur langfristigen Integration von körperlicher
Aktivität in den Alltag mit entsprechender Motivation zeichnet sich
durch einen hohen Evidenzgrad (LOE 1a) und einen
Empfehlungsgrad (GOR A) aus.
GKV-SV, KBV, DKG
[keine Aufnahme]
4
Es wurde zudem eine Änderung der Formulierung „Fatigue-Syndrom“ zu „Fatigue-
Symptomatik“ vorgenommen, um eine Verwechslung der Fatigue-Symptomatik im Rahmen
der Rheumatoiden Arthritis mit der Myalgischen Enzephalomyelitis/ dem Chronischen
Fatigue-Syndrom (ME/CFS) zu verhindern.
Zu Nummer 1.5.1.3 Raucherberatung
Die Empfehlung zum Tabakverzicht wurde ergänzt um die Aufklärung über die Risiken des
Rauchens. Rauchen ist nicht nur ein gesicherter und bedeutender Risikofaktor für
rheumatoide Arthritis, sondern begünstigt auch das Fortschreiten der Erkrankung und das
Auftreten von Komorbiditäten [18, 33]. Zudem ist durch Rauchen das Risiko für ein
unzureichendes Ansprechen auf Methotrexat sowie bestimmte Biologika bei Patientinnen und
Patienten mit rheumatoider Arthritis deutlich erhöht [18, 34]. Die Leitlinie EULAR 2023
lifestyle gibt zwei Empfehlungen zum Tabakverzicht und zur Aufklärung der Patientinnen und
Patienten über die Folgen des Tabakkonsums und weist auf die Wichtigkeit zur Beendigung
des Rauchens hin [14].
Gemäß § 34 Absatz 2 SGB V haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere
Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, abweichend von Absatz 1, Anspruch auf eine einmalige
Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten
Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei
Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Welche Arzneimittel zur
Tabakentwöhnung unter welchen Voraussetzungen verordnet werden können, hat der G-BA
mit Beschluss vom 15. Mai 2025 zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 14a und Anlage
IIa – Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur
Tabakentwöhnung festgelegt. Gemäß dieser Regelung können auch am DMP Rheumatoide
Arthritis teilnehmende Raucherinnen und Raucher bei bestehender schwerer
Tabakabhängigkeit einen Anspruch auf eine einmalige Versorgung haben.
Zu Nummer 1.5.1.4 Ernährung
Es erfolgte eine Anpassung der Empfehlung zum Aspekt Ernährung. Gemäß der IQWiG-
Leitliniensynopse enthalten zwar drei Leitlinien Empfehlungen zu spezifischen Diäten (u.a.
mediterranen Diät) und zu Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. Omega-3-Fettsäuren), jedoch
basieren diese auf einem nicht hohen GoR [12, 18, 39]. Gleichzeitig geht aus einer der
Leitlinien die Empfehlung mit hohem GoR hervor, dass keine große Verbesserung der
Erkrankung durch den Verzehr bestimmter Lebensmittel hervorgerufen werden kann [18].
Gleichwohl lässt sich auf Grundlage einer aktuellen Publikation basierend auf randomisierten
kontrollierten Studien und Systematic Reviews ableiten, dass eine vollwertige,
ballaststoffreiche und fleischarme Ernährung für Patientinnen und Patienten mit einer
entzündlichen rheumatischen Erkrankung empfohlen werden sollte, sodass die Empfehlung
der DMP-A-RL diesbezüglich konkretisiert wurde [22].
Zu Nummer 1.5.3 Medikamentöse Therapie
Zu Nummer 1.5.3.1 Glukokortikoide
GKV-SV
Die „EULAR recommendations for the management of
rheumatoid arthritis with synthetic and biological disease-
modifying antirheumatic drugs: 2022 update“ präzisiert die
Angabe der Glukokortikoidgabe bei Beginn der
medikamentösen Therapie ergänzend zu einem
konventionellen synthetischen krankheitsmodifizierenden
KBV, PatV
In den EULAR-Empfehlungen
„EULAR recommendations for
the management of
rheumatoid arthritis with
synthetic and biologic
disease-modifying
5
Medikament (csDMARD) und bei einem Wechsel des
csDMARDs. Die Glukokortikoidgabe soll so schnell wie
klinisch möglich ausgeschlichen werden, aber eben auch
abgesetzt werden. Auch, wenn mit der Formulierung
„ausgeschlichen werden“ immer eine Reduktion auf Null
gemeint war, wird dies jetzt durch das Wort „abgesetzt“
noch einmal klargestellt. Der Zeitraum der kurzfristigen
Begleittherapie mit Glukokortikoiden wird auf drei Monate
festgelegt. Ein Wechsel des csDMARDs wird in der
Konsultationsfassung der deutschen S3 Leitlinie „Therapie
der rheumatoiden Arthritis mit krankheitsmodifizierenden
Medikamenten in der Regel nur noch bei einer frühzeitigen
klinisch relevanten Unverträglichkeit von Methotrexat als
Bestandteil der ersten Behandlung (Starttherapie)
empfohlen und soll bei „mildem“ Verlauf der RA (fehlende
Risikofaktoren) in Erwägung gezogen werden(siehe
Änderungen unter Therapiestufe 2). Deshalb wurde der
Richtlinientext gekürzt und zusätzlich klargestellt, dass die
ergänzende Glukortikoidgabe nur bei csDMARD Wechsel
und nicht bei einem Wechsel einer DMARD Therapie
allgemein empfohlen wird.
antirheumatic drugs: 2022
update“ [40] wird empfohlen,
Glukokortikoide nur für den
kurzfristigen Gebrauch (bis zu
drei Monaten) in Erwägung zu
ziehen. Da ein vollständiges
Ausschleichen und Absetzen
der Glukokortikoide
innerhalb von drei Monaten
im Versorgungsalltag in
manchen Fällen schwer
umsetzbar ist, wurde der
Zeitraum hier im
Expertenkonsens auf drei bis
sechs Monate festgelegt.
Zu Nummer 1.5.3.2 Krankheitsmodifizierende Medikation (Disease-modifying anti-
rheumatic drugs, DMARD)
KBV
Beim Beginn einer csDMARD-Therapie
oder beim Wechsel zu einem neuen
csDMARD sollen – entsprechend der
Empfehlungen in der deutschen S3-
Leitlinie [39] in Verbindung mit den
Therapieüberwachungsempfehlungen
der DGRh [9] engmaschige
Untersuchungen auf unerwünschte
Wirkungen erfolgen.
In den oben genannten EULAR-
Empfehlungen [40] findet sich auch
der Hinweis, dass sich die Wirkung von
MTX innerhalb von drei Monaten
gezeigt haben sollte. In der Leitlinie
wird für alle Therapiestufen ein
regelmäßiges Monitoring empfohlen,
wobei nach drei Monaten eine
Verbesserung und nach sechs
Monaten das Erreichen des
GKV-SV
Zu Nummer 1.5.3.2 Starttherapie
Eine Anpassung zur Applikationsform von
Methotrexat erfolgte aufgrund der Auswertung
der Evidenz der drei Leitlinien aus dem IQWiG
Bericht. Die Australian Living Guideline for the
Pharmacological Management of Inflammatory
Arthritis [4] gibt eine schwache Empfehlungen für
die orale Einnahme; bei fehlendem Ansprechen
oder Intoleranz kann eine subkutane Gabe
erwogen werden (Wang 2022, Tanaka 2023) Die
amerikanische Leitlinie, American College of
Rheumatology Guideline for theTreatment of
Rheumatoid Arthritis [15] gibt ebenfalls eine
schwache Empfehlung für die orale Einnahme und
für einen Wechsel zur subkutanen Gabe, wenn der
Zielbereich bei oraler Aufnahme nicht erreicht wird
(Braun 2008, Schiff 2014) Die NICE 2020 formuliert
keine explizierte Empfehlung zur
6
Therapieziels bewertet und
gegebenenfalls eine Anpassung der
medikamentösen Therapie erfolgen
sollte. Eine solche Anpassung ist
gemäß dieser Richtlinie Aufgabe der
zuständigen Fachärztin oder des
zuständigen Facharztes.
Applikationsform, stellt Forschungsbedarf fest und
stellt eine Forschungsfrage hierzu.
Zusammenfassend gibt es in zwei Leitlinien [4, 15]
zwei schwache Empfehlungen für die orale Gabe
und einen Wechsel auf die subkutane
Applikationsform bei Nichtansprechen. Die
Evidenzgrundlage zu der Applikationsform reicht
nicht aus, um eine bevorzugte Empfehlung
auszusprechen.
Bei entzündlichen Autoimmunerkrankungen, wie
Rheumatoide Arthritis, wird Methotrexat einmal
pro Woche angewendet. Überdosierungen durch
die fälschlicherweise tägliche Einnahme haben zu
schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen,
einschließlich Todesfällen geführt. Auf Initiative
von Spanien wurde ein europäisches
Risikobewertungsverfahren zu
methotrexathaltigen Arzneimitteln durchgeführt
in dessen Ergebnis die europäische Kommission
einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, in
dem verschiedene
Risikominimierungsmaßnahmen festgelegt
wurden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) [7] hat im November
2019 den Beschluss umgesetzt. Zu den
risikominimierenden Maßnahmen gehört unter
anderen ein visueller Warnhinweis und der Eintrag
eines Wochentages auf der Verpackung, die
Änderung der Produktinformation die Anwendung
von oralen Methotrexat-haltigen Darreichungs-
formen auf Patienten zu beschränken, die oder
deren Pflegekräfte in der Lage sind, das einmal
wöchentliche Dosierungsschema zu befolgen. Eine
Patientenkarte wurde eingeführt, die dem
Patienten zur Verfügung gestellt werden kann,
damit er regelmäßig daran erinnert wird, dass das
Medikament nur einmal wöchentlich anzuwenden
ist. [3]. Um die Aufmerksamkeit zu den
Risikominimierungsmaßnahmen zu erhöhen
wurde der Satz ergänzt.
Der Satz „Bei Erstgabe eines csDMARDs sind
engmaschige Kontrolluntersuchungen und
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich“ wurde
ergänzt, um auf das notwendige
Sicherheitsmonitoring aufmerksam zu machen,
welches bei Erstgabe eines csDMARDs engmaschig
7
erfolgen muss und individuell auf die
Voruntersuchungen und Komorbiditäten
abgestimmt werden muss.
Eine erkennbare Verbesserung der
Krankheitsaktivität spätestens 3 Monaten nach
Behandlungsbeginn wird in der
Konsultationsfassung der deutschen S3 Leitlinie
„Therapie der rheumatoiden Arthritis mit
krankheitsmodifizierenden Medikamenten
definiert als mindestens 50% Reduktion. Da dies als
früher Wirksamkeitsparameter und für die
Optimierung der Startmedikation genutzt wird,
wird diese Definition ergänzt.
Zu der Ergänzung im letzten Absatz („oder bei einer
frühzeitig klinisch relevanten Unverträglichkeit“)
siehe oben (zu 1.5.3.1).
Zu Nummer 1.5.3.2 Therapiestufe 2 (erste
Eskalation durch Fachärztinnen und Fachärzte für
Innere Medizin und Rheumatologie) und
Therapiestufe 3
Die Änderungen in der Therapiestufe 2 und
Therapiestufe 3 erfolgen aufgrund der
Konsultationsfassung der deutschen S3 Leitlinie
„Therapie der rheumatoiden Arthritis mit
krankheitsmodifizierenden Medikamenten“ und
der veränderten Evidenzgrundlage. Ein Wechsel
nach nicht ausreichendem Therapieansprechen
der optimierten Starttherapie auf ein anderes
csDMARD wird nur noch in seltenen Fällen bei
milden Verläufen der Rheumatoiden Arthritis ohne
ungünstige Risikofaktoren erwogen
(Empfehlungsgrad 0/offene Empfehlung), der
Regelfall dagegen ist die Intensivierung mit einem
bDMARD oder einem tsDMARD (Empfehlungsgrad
A/starke Empfehlung). Da die Eskalation der
Therapie bei der Fachärztin und dem Facharzt für
Innere Medizin und Rheumatologie verbleiben soll,
wird im Richtlinientext auf eine ausführliche
Darstellung verzichtet. Der Richtlinientext ist wie
folgt zu verstehen: Wird das Behandlungsziel trotz
optimierter erster csDMARD‑Strategie nicht
erreicht, ist eine zeitnahe Therapieintensivierung
erforderlich, um persistierende Entzündung und
strukturelle Progression mit langfristigen
8
Funktions‑ und Teilhabeeinschränkungen zu
vermeiden. „Optimiert“ bedeutet, dass die initiale
csDMARD-Therapie im Rahmen von Treat-to-
Target konsequent ausgeschöpft wurde –
einschließlich adäquater Dosierung/Applikation,
supportiver Maßnahmen zur Verbesserung von
Verträglichkeit und Wirksamkeit (z. B.
Intensivierung der Folsäuregabe, ggf. wiederholte
Aufklärung inkl. Plausibilitätsprüfung
vermeintlicher MTX-assoziierter Nebenwirkungen,
gesicherte Adhärenz und adressierte
Umsetzungsbarrieren sowie konsequentes
Monitoring mit zeitgerechter Anpassung).
Bei unzureichendem Ansprechen trotz optimierter
MTX-Therapie stellt die Intensivierung mit einem
bDMARD oder einem tsDMARD die regelhafte
nächste Stufe dar. Die Alternative einer zweiten
csDMARD-Therapie ist nur bei „mildem“ Verlauf
der RA (fehlende Risikofaktoren) in Erwägung zu
ziehen.
Die Kombination einer bDMARD- bzw. tsDMARD-
Therapie mit Methotrexat, zielt darauf ab, die
Wirksamkeit und Therapiepersistenz zu
verbessern sowie immunogene Effekte (Anti-Drug-
Antikörper) zu reduzieren. Für einige TNF-
Inhibitoren ist die Begleittherapie mit MTX
besonders gut etabliert und auch im
Zulassungstext vorgeschrieben. In der sog.
DMARD-Monotherapie (d.h. ohne MTX) weisen IL-
6-Blocker und tsDMARDs die besten
Behandlungsdaten auf, da deren Wirkung durch
eine zusätzliche Gabe von MTX nicht oder nicht
relevant verbessert wird.
Ein Versagen einer zielgerichteten Therapie
(bDMARD oder tsDMARD) kann sich als primäres
Nichtansprechen, sekundärer Wirkverlust oder als
Unverträglichkeit/unerwünschte
Arzneimittelwirkung zeigen. Vor einer Umstellung
soll deshalb geprüft werden, ob die bisherige
Therapie angemessen angewendet wurde (z. B.
Adhärenz, Dosierung/Applikation,
Begleitmedikation) und ob alternative Ursachen
für persistierende Beschwerden oder
Aktivitätsmarker vorliegen (z. B. Infektionen,
nicht‑entzündliche Schmerzursachen,
Komorbiditäten). Wird trotz dieser Einordnung das
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Therapieziel verfehlt oder ist die Therapie nicht
verträglich, sollte zeitnah ein Wechsel auf ein
anderes bDMARD oder tsDMARD erfolgen, um im
Treat‑to‑Target‑Rahmen eine anhaltende
Remission oder zumindest niedrige
Krankheitsaktivität zu erreichen und irreversible
Folgeschäden zu vermeiden. Hierbei kann sowohl
ein Wechsel des Wirkprinzips (z. B. auf eine andere
Target‑Klasse) als auch bei geeigneten
Konstellationen ein Wechsel innerhalb bestimmter
Wirkstoffklassen (insbesondere bei TNF‑ und
IL‑6R‑Inhibition) wirksam sein. Ein wiederholter
Wechsel innerhalb derselben Wirkstoffklasse (z. B.
ein dritter TNF‑Inhibitor) ist in der Regel nicht
erfolgreich. Es sollte dann bevorzugt eine Therapie
mit anderem Wirkprinzip erwogen werden.
Zu Nummer 1.5.3.3 Deeskalation der DMARD-Therapie
[GKV-SV, KBV: Die Studienlage zur Deeskalation der DMARD-Therapie hat sich in den letzten
Jahren verändert. Deshalb wurde der Satz „Es gibt bislang nur wenig Studien zur DMARD-
Deeskalation“ gestrichen. Die EULAR recommendations for the management of rheumatoid
arthritis with synthetic and biological disease-modifying antirheumatic drugs: 2022 update
stellt in ihrer Empfehlung zur Deeskalation heraus, dass diese erst nach vollständigem
Absetzten der Glukokortikoide und mindestens 6 Monate andauernder Remission der
Krankheitsaktivität gestartet werden sollte.] [KBV, PatV: Außerdem führe ein Absetzen der
DMARD-Therapie bei den meisten Patientinnen und Patienten zu Krankheitsschüben und sei
daher nicht zu empfehlen. Diese Empfehlung aus der EULAR-Leitlinie wurde im Text durch das
Hinzufügen des Wortes „vollständig“ umgesetzt.]
GKV-SV, PatV
Da Studien [1, 11, 41] aufzeigen, dass das vollständige Absetzten der
DMARD Medikation aber bei vielen Patienten zu Krankheitsschüben
führt, wird dieses nicht empfohlen, deshalb wird im Text das Wort
„vollständig“ ergänzt.
KBV
[keine Aufnahme]
Zu Nummer 1.5.3.5 Besondere Maßnahmen bei Multimedikation
[KBV, PatV: Die Formulierung wurde aufgrund einer Änderung in § 31a SGB V angepasst. §
31a SGB V wurde dahingehend geändert, dass Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei
verordnete Arzneimittel anwenden, Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines
Medikationsplans in Papierform sowie auf Erstellung eines elektronischen Medikationsplans
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 haben.]
Zu Nummer 1.6
KBV, PatV
Begleit- und Folgeerkrankungen
Dieses Kapitel wurde ergänzt um einen Abschnitt
zur Interstitiellen Lungenerkrankung. Dabei
handelt es sich nicht um eine Komorbidität der
GKV-SV, DKG
Komorbiditäten und extraartikuläre
Manifestationen
Durch die Aufnahme der interstitiellen
Lungenerkrankung der rheumatoiden
10
Rheumatoiden Arthritis. Dementsprechend
wurden die Überschrift und der erste Satz des
Fließtextes angepasst. Die Überschrift „Begleit-
und Folgeerkrankungen“ wurde entsprechend der
Begrifflichkeiten in bestehenden DMP (z.B.
Diabetes mellitus Typ 1 und 2) gewählt.
Arthritis unter 1.6 wurde die
Überschrift durch die Worte „und
extraartikuläre Manifestationen“
erweitert, da die interstitielle
Lungenerkrankung keine Komorbidität
darstellt, sondern eine extraartikuläre
Manifestation der RA der Lunge.
Interstitielle Lungenerkrankung:
[KBV, PatV, DKG: Die Angaben zur Prävalenz der RA-ILD schwanken in Abhängigkeit von
Patientenselektion und Untersuchungsmethoden. Neue Meta-Analysen ermittelten weltweit
eine gepoolte Prävalenz zwischen 18,7 % und 21,4 % [32, 44], wobei nicht alle Fälle klinisch
symptomatisch oder progredient verlaufen [17]. Nach einer epidemiologischen Untersuchung
aus den USA entwickeln Patientinnen und Patienten mit einer neu diagnostizierten RA über
20 Jahre zu 15,3% eine RA-ILD [35].
Die RA-ILD ist oftmals prognosebestimmend und direkt für 10–20 % aller Todesfälle
verantwortlich [27]. Das Sterberisiko ist bei Vorliegen einer RA-ILD im Vergleich zur RA ohne
ILD etwa um das zwei- bis dreifache erhöht (Hazard Ratio im Vergleich zu RA ohne ILD
zwischen 1,66 und 2,97) [17, 19, 31, 42]. Schätzungen aus systematischen Übersichtsarbeiten
liegen bei kumulativen Mortalitätsraten von etwa 9 % nach einem, 30 % nach fünf und fast 50
% nach zehn Jahren seit der Diagnose einer RA-ILD, wobei es erhebliche Unterschiede
zwischen den Studien gibt [13, 17].
Zu den Risikofaktoren für die Entwicklung einer RA-ILD und einen negativen Verlauf zählen
männliches Geschlecht, Raucheranamnese, hohe Krankheitsaktivität der RA, Seropositivität
(Nachweis von RF und mehr noch von ACPA/CCP-Ak), Vorliegen von Rheumaknoten,
verzögerte Diagnosestellung, schlechtes Therapieansprechen und höheres Alter [13, 19, 23,
31, 35, 42, 44]. Bei Vorliegen von Risikofaktoren sollte ein jährliches Screening auf ILD mittels
Lungenfunktionsuntersuchung erwogen werden [21].
Eine krankheitsmodifizierende antirheumatische Therapie ist bei RA mit interstitieller
Lungenerkrankung generell ratsam, sollte jedoch unter engmaschiger interdisziplinärer
Überwachung der Krankheitsaktivität, des Schweregrades und Verlaufes der ILD unter
Berücksichtigung patientenspezifischer Risiken erfolgen. Der Einfluss der verschiedenen
krankheitsmodifizierenden Substanzen (DMARDs) auf die Entwicklung und den Verlauf einer
RA-ILD ist nicht klar. Fallberichte, Fallserien und Daten aus Registern zeigen ein breites
Spektrum: die Entwicklung einer neuen ILD, die Verschlechterung einer bereits bestehenden
ILD und die Rückbildung einer ILD.
DMARDs – darunter Methotrexat, Leflunomid, Abatacept, Rituximab und JAK-Inhibitoren –
werden häufig bei RA-ILD eingesetzt. Ziel ist die optimale Kontrolle der allgemeinen
Krankheitsaktivität der RA und ein Hintanhalten des (meist) natürlichen Progresses der ILD [2,
21]. Nicht-TNF-Biologika wie Abatacept und Rituximab sowie JAK-Inhibitoren haben einen
potenziellen Nutzen bei der Stabilisierung oder Verbesserung der Lungenfunktion gezeigt.
TNF-Inhibitoren werden aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Lungentoxizität im
Allgemeinen vermieden, obwohl die Datenlage weiterhin uneinheitlich ist [2, 21].
Antifibrotika (z. B. Nintedanib) können bei Patienten mit progressiver fibrosierender ILD trotz
Immunsuppression in Betracht gezogen werden. Die Behandlung sollte individuell angepasst
werden, wobei insbesondere bei älteren Erwachsenen die Risiken einer Infektion,
gastrointestinale und andere arzneimittelspezifische Nebenwirkungen sowie
Begleiterkrankungen abzuwägen sind [2, 21].
11
Eine regelmäßige Überwachung sowohl der Gelenk- als auch der Lungenerkrankung wird
empfohlen [2, 21].]
Malignome:
Neuere Studien legen nahe, dass bei Patientinnen und Patienten mit Rheumatoider Arthritis
besonders das Risiko für (Hodgkin-)Lymphome und Karzinome der Lunge im Vergleich zu
gesunden Personen erhöht ist [6]. Dabei korreliert das Malignomrisiko mit der
Entzündungsaktivität der Rheumatoiden Arthritis [28]. Ob auch bestimmte DMARDs das Risiko
für Malignome erhöhen, wurde in den letzten Jahren kontrovers diskutiert und beforscht.
[30]. In einer großen prospektiven Sicherheitsstudie wurden der JAK-Inhibitor Tofacitinib mit
den TNF-Inhibitoren (TNF-i) Adalimumab und Etanercept in einem hinsichtlich Alter,
Raucherstatus und Komorbiditäten ausgewählten Risikokollektiv verglichen [45] . Dabei fand
sich eine leicht erhöhte Inzidenz von Malignomen für Tofacitinib, insbesondere der Lunge
(Hazard ratio (HR) 1,47 (1,00 – 2,18), Number needed to harm (NNH) 276). Dieses Risiko hatte
sich in den Zulassungsstudien der für die Behandlung der Rheumatoiden Arthritis
zugelassenen JAK-i nicht gefunden und in mehreren Registern nicht bestätigt
(Zusammenfassung: [26]). In dem deutschen Rabbit-Register wurde in 2025 wiederum ein
leicht erhöhtes Malignomrisiko unter JAK-I im Vergleich zu bDMARDs gefunden (HR 1,40 (1,09
– 1,80), NNH 368), hier aber nicht für Neoplasien der Lunge, sondern der Prostata,
Gebärmutter und Eierstöcke. Dieses Risiko war aber auch und meist deutlicher von der
Krankheitsaktivität, dem Raucherstatus, dem Alter und dem Geschlecht (Männer mit höherem
Risiko als Frauen) abhängig [36, 37]. Die Analyse eines ähnlich großen spanischen RA-Registers
aus 2025 fand wiederum kein erhöhtes Malignomrisiko für b- oder tsDMARDs (JAK-i)
gegenüber den TNF-Inhibitoren [30], auch nicht unter Rheumapatienten mit einem Malignom
in der Vorgeschichte [29]. Im Expertenkonsens wird daher abgeleitet, dass die Kontrolle der
Krankheitsaktivität der Rheumatoiden Arthritis wichtiger ist als die Berücksichtigung
substanzspezifischer Einflüsse einzelner DMARDs auf die Inzidenz von Malignomen.
Osteoporose:
Dieser Abschnitt wurde an die Formulierungen in der aktuellen S3-Leitlinie „Prophylaxe,
Diagnostik und Therapie der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen und bei Männern ab
dem 50. Lebensjahr“ des Dachverbands der Osteologischen Gesellschaften [8] angepasst.
Zu Nummer 1.7 Verlaufskontrollen
[KBV, PatV: Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Erhebung des DAS-28 bei jeder
Dokumentation durch die koordinierende Ärztin oder den koordinierenden Arzt zu erfolgen
hat. Dies ist auch über die Dokumentation, die sich in den DMP immer an die Koordination
richtet, entsprechend abgebildet. Da in diesem DMP gemäß Nummer 1.8.1 grundsätzlich die
Hausärztinnen und Hausärzte koordinieren, müssen diese auch den DAS-28 durchführen und
entsprechend dokumentieren.]
Die Ergänzung einer körperlichen Untersuchung mit Auskultation im Kapitel 1.7
„Verlaufskontrolle“ zielt darauf ab u. a. eine interstitielle Lungenerkrankung zu erkennen.
Zu Nummer 1.8.1 Koordinierende Ärztin oder koordinierender Arzt
KBV
Die Berechtigung zur Koordination des DMP Rheumatoide Arthritis
wurde in Ausnahmefällen auf die Gruppe der Fachärztinnen und
Fachärzte für Innere Medizin, die an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmen, ausgeweitet. Diese Fachgruppe verfügt gemäß der
(Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der
GKV-SV
[keine Aufnahme]
12
Bundesärztekammer über ein internistisches Basiswissen zu
entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen sowie
entzündlichen Erkrankungen des Bewegungsapparates, inklusive
weiterführender Diagnostik, Therapie und Rehabilitation und ist
damit als koordinierende Fachgruppe des DMP Rheumatoide Arthritis
ausreichend qualifiziert.
Die Bezeichnung „internistische Fachärztin/internistischer Facharzt mit
Schwerpunktkompetenz Rheumatologie“ entspricht nicht mehr den Bezeichnungen gemäß
der aktuellen (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer. Basierend
auf den Bezeichnungen der aktuellen MWBO wurde außerdem die „Zusatz-Weiterbildung
Orthopädische Rheumatologie“ der Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und
Unfallchirurgie in „Schwerpunkt“ geändert. In der DMP-A-RL ist in § 1 Nummer 5 geregelt,
dass sich „die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und
Zusatzbezeichnungen nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer“
richten und auch Ärztinnen und Ärzte einschließen, „welche eine entsprechende Bezeichnung
nach altem Recht führen.“ Insofern handelt es sich bei dieser Änderung um eine formale
Anpassung. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktkompetenz
Rheumatologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie mit
Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie sind weiterhin berechtigt, als
koordinierende Ärztin/ als koordinierender Arzt des DMP Rheumatoide Arthritis tätig zu sein.
KBV
Ferner kann die Langzeitbetreuung, Dokumentation und
Koordination der weiteren Maßnahmen im Rahmen des DMP in
Ausnahmefällen auch durch eine Fachärztin/ einen Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen, wenn diese oder dieser
den Nachweis einer rheumatologischen Zusatzqualifikation
erbringt. Vom Vorliegen einer solchen rheumatologischen
Zusatzqualifikation ist auszugehen, wenn die Fachärztin bzw. der
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie eine Fortbildung zum
„Rheumatologisch fortgebildeter Orthopäde (RhefO)“ des
Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie oder eine der
Fortbildung gleichwertige Qualifikation nachweisen kann [5].
Gemäß der deutschen S3-Leitlinie kommt sowohl den
Hausärztinnen und Hausärzten als auch den Orthopädinnen und
Orthopäden eine entscheidende Rolle im Management der
rheumatoiden Arthritis zu. Neben der Diagnosestellung der RA
wird insbesondere die frühe Therapieeinleitung und die
kontinuierliche Begleitung inklusive der Kontrolluntersuchungen
bei laufenden Therapien bei diesen beiden Fachgruppen gesehen
[39]. Diese Aufgaben entsprechen der Rolle der koordinierenden
Ärztin oder des koordinierenden Arztes im DMP.
Der Einschluss rheumatologisch fortgebildeter Orthopäden als
koordinierende Ärztinnen und Ärzte ist demnach sowohl durch
ihre Qualifikation als auch durch aktuelle Leitlinienempfehlungen
begründet. Zudem sind internistische Rheumatologinnen und
Rheumatologen regional unterschiedlich verfügbar. Der Einschluss
qualifizierter Orthopädinnen und Orthopäden in das DMP
GKV-SV, PatV
[keine Aufnahme]
13
Rheumatoide Arthritis kann somit die knappe Ressource der
Verfügbarkeit internistischer Rheumatologinnen und
Rheumatologen schonen sowie durch eine frühe
Therapieeinleitung die Versorgungssituation für Patientinnen und
Patienten verbessern.
Insbesondere in Hinblick auf die Zunahme an Aufgaben der
hausärztlichen Praxen und die nunmehr insgesamt 12 DMP-
Indikationen ist davon auszugehen, dass die Kapazität von
Hausärztinnen und Hausärzten, alle DMPs anzubieten, zunehmend
eingeschränkt ist. Daher müssen alle qualifizierten Ärztinnen und
Ärzte dieses DMP auch in der Koordination anbieten dürfen.
Zu Nummer 1.8 .2 Überweisung von der koordinierenden Ärztin oder vom
koordinierenden Arzt zur jeweils qualifizierten Fachärztin, zum jeweils qualifizierten
Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
Eine Ergänzung wurde unter den Überweisungskriterien vorgenommen, um zu verdeutlichen,
dass auch im Falle eines Verdachts auf Organmanifestationen (beispielsweise der Lunge) eine
Überweisung zum jeweils qualifizierten Leistungserbringer für eine genaue Diagnose
angezeigt ist.
KBV, PatV, DKG
Zu Nummer 2 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 SGB V)
Eine Untersuchung im Rahmen des VAC-MAC-Projekts
(VACcinierung von MS/Arthritis/Colitis-Patient:innen) der Ruhr-
Universität Bochum ergab, dass 2019 lediglich 37% der Patientinnen
und Patienten mit einer entzündlich-rheumatischen und
muskuloskelettalen Erkrankung (iRMD) gegen Influenza und nur 6%
gegen Pneumokokken geimpft waren [24]. Diese Studie offenbart
eine erhebliche Unterversorgung in der präventiven Immunisierung
vulnerabler Patientengruppen. Die Ursachen hierfür können eine
kritische Einstellung der Patientinnen und Patienten gegenüber
Impfungen oder mangelnde Kenntnisse der Ärztinnen und Ärzte
sein. Durch das neue Qualitätsziel soll Bewusstsein für die Relevanz
eines ausreichenden Impfschutzes und besserer Koordination
zwischen den betreuenden Fachärztinnen Fachärzten geschaffen
werden. Faktoren wie Informationsangebote und ärztliche
Kommunikation bieten Potenzial zur Verbesserung der
Impfakzeptanz. Die Beurteilung, ob der Impfschutz einer Patientin
oder eines Patienten ausreichend ist, ist individuell durch die Ärztin
oder den Arzt zu beurteilen. Die Einzelheiten zu Voraussetzungen,
Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen ergeben sich
aus der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.
GKV-SV
[keine Aufnahme]
Zu Nummer 4.2 Schulungen der Versicherten
[KBV, PatV: Anforderungen an die Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten
sind in § 4 der DMP-A-RL geregelt. In § 4 Absatz 3 ist unter anderem festgelegt, dass für eine
Schulung eine vollständig publizierte Evaluationsstudie im Vergleichsgruppendesign vorliegen
muss. Der Inhalt des gestrichenen Satzes ist somit an dieser Stelle redundant.]
14
Zu Nummer 5 Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen
(Evaluation) (§ 137f Absatz 2 Nummer 6 SGB V)
Der neue medizinische Evaluationsparameter h) wurde unter Berücksichtigung der Ziele des
strukturierten Behandlungsprogrammes und der aktuellen wissenschaftlichen Literatur im
Expertenkonsens festgelegt. Die Datengrundlage zu dem Buchstaben h) sind die DMP-
Dokumentationsdaten.]
KBV, DKG, PatV
Zu Anlage 22 Rheumatoide Arthritis – Dokumentation
Die neu hinzugefügte Nummer 7 ergibt sich aus der Notwendigkeit
der Erfassung des Impfstatus der eingeschriebenen Patientinnen
und Patienten für die Berechnung des Qualitätsindikators 11 zum
Impfschutz.
GKV-SV
[keine Aufnahme]
3. Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten
oder
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen neue bzw. geänderte Informationspflichten für
Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO. Hieraus resultieren jährliche
Bürokratiekosten in Höhe von XX Euro sowie einmalige Bürokratiekosten in Höhe von XX Euro.
Die ausführliche Berechnung der Bürokratiekosten findet sich in der Anlage 1.
4. Verfahrensablauf
Am 6. März 2025 begann die Arbeitsgruppe AG DMP Rheumatoide Arthritis mit der Beratung
zur Erstellung des Beschlussentwurfes. In XX Sitzungen wurde der Beschlussentwurf erarbeitet
und im Unterausschuss DMP beraten (s. untenstehende Tabelle).
Datum Beratungsgremium Inhalt/Beratungsgegenstand
16. Oktober 2024 UA DMP Beauftragung der AG DMP Rheumatoide
Arthritis mit der Aktualisierung der
Anforderungen an DMP Rheumatoide
Arthritis
6. März 2025 AG erste Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
15. Mai 2025 AG Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
4. Juli 2025 AG Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
2. September 2025 AG Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
15
29. Oktober 2025 AG Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
5. Dezember 2025 AG Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
15. Januar 2026 AG Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
12. Februar 2026 AG Beratung zur Aktualisierung der
Anforderungen
11. März 2026 Unterausschuss
DMP
Einleitung Stellungnahmeverfahren
16. April 2026 AG vorbereitende Auswertung der
Stellungnahmen
TT. Monat Jahr AG vorbereitende Auswertung der
Stellungnahmen
TT. Monat Jahr AG vorbereitende Auswertung der
Stellungnahmen
TT. Monat Jahr Unterausschuss
DMP
Auswertung Stellungnahmen und ggf.
Anhörung
TT. Monat Jahr Plenum Beschlussfassung
(Tabelle Verfahrensablauf)
Prüfverfahren zur Eignung digitaler medizinischer Anwendungen
Gemäß § 137f Absatz 8 Satz 1 SGB V prüft der G-BA bei der Erstfassung einer Richtlinie zu den
Anforderungen nach § 137f Absatz 2 SGB V sowie bei jeder regelmäßigen Überprüfung seiner
Richtlinien nach § 137f Absatz 2 Satz 6 SGB V die Aufnahme geeigneter digitaler medizinischer
Anwendungen.
Nähere Vorgaben zum Vorgehen des G-BA bei der medizinisch-inhaltlichen Prüfung auf
Eignung digitaler medizinischer Anwendungen zur Aufnahme in das jeweilige DMP finden sich
im 6. Kapitel Verfahrensordnung (VerfO) des G-BA, insbesondere im 6. Kapitel § 4 Absatz 2 Nr.
5 VerfO.
Gemäß 6. Kapitel § 4 Abs. 2 Nr. 5 S. 3 VerfO erfolgt, zusätzlich zur Ermittlung von Inhalten und
relevanten Themenbereichen nach 6. Kapitel § 4 Absatz 2 Nummer 4 VerfO, die Aufforderung
an die nach § 137f Absatz 8 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 SGB V stellungnahmeberechtigten
Organisationen, digitale medizinische Anwendungen für die jeweilige Indikation
vorzuschlagen. Dieses Verfahren soll dazu dienen, dem G-BA frühzeitig geeignete digitale
medizinische Anwendungen zur Kenntnis zu geben, um diese im Rahmen des Prüfauftrages
gemäß § 137f Absatz 8 Satz 1 SGB V berücksichtigen zu können.
Die gemäß § 137f Absatz 8 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 SGB V stellungnahmeberechtigten
Organisationen wurden am 20. Februar 2025 erstmals gebeten, digitale medizinische
Anwendungen für das strukturierte Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis unter
Berücksichtigung der im 6. Kapitel § 4 Absatz 2 unter Nr. 5 VerfO genannten Kriterien
vorzuschlagen. Insgesamt wurden vier Anwendungen als digitale medizinische Anwendungen
von drei stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Aufnahme in das strukturierte
Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis vorgeschlagen (Anlage 6).
16
Der G-BA hat die Eignung digitaler medizinischer Anwendungen für das strukturierte
Behandlungsprogramm anhand der vorliegenden Erkenntnisse und ergänzenden
Informationen umfassend geprüft und beraten. Die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen
digitalen medizinischen Anwendungen ist in Anlage 7 dokumentiert.
Stellungnahmeverfahren
Gemäß §§ 91 Absatz 5, Absatz 5a und § 137f Absatz 2 Satz 5 und Absatz 8 Satz 2 SGB V wurde
den stellungnahmeberechtigten Organisationen (vgl. Anlage 2) Gelegenheit gegeben, zum
Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der DMP-A-RL
Anlagen 15 und 16 Stellung zu nehmen, soweit deren Belange durch den Gegenstand des
Beschlusses berührt sind.
Mit Beschluss des Unterausschusses DMP vom T. Monat JJJJ wurde das
Stellungnahmeverfahren am T. Monat JJJJ eingeleitet. Die den stellungnahmeberechtigten
Organisationen vorgelegten Dokumente finden sich in Anlage 3. Die Frist für die Einreichung
der Stellungnahme endete am T. Monat JJJJ.
Es wurden xx Stellungnahmen fristgerecht, xx Stellungnahmen nicht fristgerecht sowie xx
Stellungnahmen unaufgefordert eingereicht. Die eingereichten Stellungnahmen befinden sich
in Anlage 4. Sie sind mit ihrem Eingangsdatum in Anlage 5 dokumentiert.
Die Auswertung der Stellungnahmen wurde in einer Arbeitsgruppensitzung/xx
Arbeitsgruppensitzungen am T. Monat JJJJ vorbereitet und durch den Unterausschuss DMP in
seiner Sitzung am T. Monat JJJJ durchgeführt (Anlage 5).
Die stellungnahmeberechtigten Organisationen wurden am T. Monat JJJJ fristgerecht zur
Anhörung im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens eingeladen.
5. Fazit
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am TT. Monat 20JJ beschlossen, die
DMP-A-RL zu ändern.
Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit/nicht mit.
6. Literaturverzeichnis
[Hinweis: Bei Nutzung von Endnote wird das Literaturverzeichnis bei jeder Bearbeitung
automatisch an das Ende eines Worddokuments gesetzt. Daher erfolgt die manuelle
Verschiebung des Literaturverzeichnisses an diese Stelle (zwischen 5. Fazit und 7.
Zusammenfassende Dokumentation) einmalig und erst nach Finalisierung der TrGr.]
7. Zusammenfassende Dokumentation
Anlage 1: Bürokratiekostenermittlung
Anlage 2: Liste der stellungnahmeberechtigten Organisationen
Anlage 3: An die stellungnahmeberechtigte[n] Organisation[en] versandter
Beschlussentwurf zur Änderung der DMP-A-RL sowie versandte Tragenden
Gründe
17
Anlage 4: Stellungnahmen
Anlage 5: Tabelle zur Auswertung der Stellungnahme inklusive anonymisiertes
Wortprotokoll der Anhörung
Anlage 6: Dokumentation der eingegangenen Vorschläge zur Prüfung der Eignung
digitaler medizinischer Anwendungen für das strukturierte
Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis
Anlage 7: Dokumentation der Prüfung der Eignung digitaler medizinischer Anwendungen
für das strukturierte Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis
Berlin, den T. Monat JJJJ
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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https://dx.doi.org/10.1016/j.critrevonc.2020.103177
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https://dx.doi.org/10.1007/s00393-025-01740-x
https://dx.doi.org/10.1371/journal.pone.0220848
https://dx.doi.org/10.1136/ard-2022-223356
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https://dx.doi.org/10.1080/07853890.2024.2332406
https://dx.doi.org/10.1056/NEJMoa2109927
Dokumentation der eingegangenen Vorschläge zur Prüfung der Eignung digitaler
medizinischer Anwendungen für das strukturierte Behandlungsprogramm Rheumatoide
Arthritis
Stand: 28.11.2025
Im Rahmen des Prüfverfahrens zur Eignung digitaler medizinischer Anwendungen auf
Grundlage des § 137f Absatz 8 Satz 1 SGB V und der Vorgaben des 6. Kapitel § 4 Absatz 2
VerfO wurden von drei stellungnahmeberechtigten Organisationen die folgenden
Anwendungen als digitale medizinische Anwendungen zur Aufnahme in das strukturierte
Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis vorgeschlagen:
1. NichtraucherHelden
2. Oviva Direkt für Adipositas
3. Rheuma-Auszeit
4. zanadio
Der G-BA hat zu den eingegangenen Vorschlägen die jeweiligen Hersteller der digitalen
medizinischen Anwendung gebeten, die im 6. Kapitel § 4 Absatz 2 Nummer 5 VerfO
genannten Kriterien unter anderem mithilfe eines Fragenkatalogs darzulegen. Die von den
Herstellern zu den einzelnen Anwendungen übermittelten Fragenkataloge sind im Folgenden
dokumentiert.
Anlage
1
Bitte füllen Sie die nachstehende Tabelle – für jede digitale medizinische Anwendung (DimA)
separat – vollständig aus.
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
Datum: 25.06.2025
Rückmeldung von: Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband [Name des
Herstellers]
Name der DimA Rheuma-Auszeit
Ist die DimA in Deutschland
und mindestens in deutscher
Sprache verfügbar?
x Ja
Nein
Ist die primär anwendende
Person die Patientin oder der
Patient?
x Ja
Nein
weitere Anwender: …
Zielgruppe der DimA
(Benennen Sie hier bitte die
Indikation(en) so genau wie
möglich. Nennen Sie ggf.
vorgesehene Eingrenzungen
oder Ausschlusskriterien
(z. B. Alter, Geschlecht,
Schweregrad der
Erkrankung))
Menschen mit unterschiedlichen rheumatischen und
muskuloskelettalen Erkrankungen
Intervention (Beschreiben Sie
hier bitte kurz die Inhalte, die
Art der Anwendung und ggf.
die Abgrenzung der DimA zu
begleitenden Komponenten
(z. B. beratende Leistungen
oder vertragsärztliche
Tätigkeiten))
Anleitungen für Bewegungs- und Entspannungsübungen
sowie Kälte-/Wärmebehandlungen
Mindestdauer der Nutzung -
Zielsetzung und medizinische
Zweckbestimmung (Bitte
beschreiben Sie kurz, was die
DimA bewirken soll und
welche spezifischen
Parameter sie beeinflussen
soll)
Die App soll Menschen mit unterschiedlichen rheumatischen
und muskuloskelettalen Erkrankungen in ihrer
Alltagsbewältigung unterstützen.
Anlage 6 der Tragenden Gründe
Anlage
2
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
Liegt mindestens eine
vollständig publizierte, am
PICO-Schema
(Patientengruppe,
Intervention, Komparator,
Outcome) orientierte
Evaluationsstudie im
Vergleichsgruppendesign vor,
die sich auf die oben
genannte Zielgruppe, die
Intervention und die
Parameter, die im Hinblick
auf die Zielsetzung
beeinflusst werden sollen,
bezieht? Wenn ja, führen Sie
bitte die entsprechende
Quelle an.
Ja, Quelle(n):
__________________________________________
__________________________________________
x Nein
Weitere Kriterien
Medizinprodukte-Status Ja
Falls ja – Risikoklasse: …
x Nein
Listung im DiGA-Verzeichnis
des Bundesinstituts für
Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM)
Ja
x Nein
Liegt ein ablehnender
Bescheid des BfArM zur
Aufnahme in das DiGA-
Verzeichnis vor?
Ja
x Nein
Quellenverzeichnis
Sofern es sich um ein Medizinprodukt handelt: Bitte fügen Sie eine Gebrauchsanweisung zur
vorgeschlagenen DimA nach den jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften
bei oder hinterlegen Sie einen Link zum Abruf.
Die Kriterien der vorgenannten Tabelle orientieren sich an der Verfahrensordnung 6. Kapitel
§ 4 Absatz 2 Nummer 5. Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter https://www.g-
ba.de/richtlinien/42/.
Anlage 6 der Tragenden Gründe
https://www.g-ba.de/richtlinien/42/
https://www.g-ba.de/richtlinien/42/
Anlage
Bitte füllen Sie die nachstehende Tabelle – für jede digitale medizinische Anwendung (DimA)
separat – vollständig aus.
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
Datum: 30.05.2025
Rückmeldung von: Oviva AG
Name der DimA Oviva Direkt für Adipositas
Ist die DimA in Deutschland
und mindestens in deutscher
Sprache verfügbar?
x Ja
□ Nein
Ist die primär anwendende
Person die Patientin oder der
Patient?
x Ja
□ Nein
weitere Anwender: …
Zielgruppe der DimA
(Benennen Sie hier bitte die
Indikation(en) so genau wie
möglich. Nennen Sie ggf.
vorgesehene Eingrenzungen
oder Ausschlusskriterien
(z. B. Alter, Geschlecht,
Schweregrad der
Erkrankung))
Patientengruppe
E66.00 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr:
Adipositas Grad I (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und
älter
E66.01 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr:
Adipositas Grad II (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und
älter
Geeignete Altersgruppen
Erwachsene (18-65 Jahre)
Erwachsene (älter als 65 Jahre)
Geeignete Geschlechter
Männlich
Weiblich
Nichtbinäre Geschlechtsidentität
Die DiGA ist nicht anzuwenden bei folgenden Diagnosen
(Kontraindikationen gemäß ICD-10)
E03 Sonstige Hypothyreose
E10 Diabetes mellitus, Typ 1
E23 Unterfunktion und andere Störungen der Hypophyse
E24 Cushing-Syndrom
Weitere nicht durch Kontraindikationen abgedeckte
Ausschlusskriterien
● Aktive Essstörung
● Schwere psychische Erkrankung
● Instabiler Drogen- oder Alkoholmissbrauch
1
Anlage 6 der Tragenden Gründe
Anlage
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
● Schwangerschaft und Stillzeit
● Body-Mass-Index größer als 40 kg/m²
● Vor kurzem erfolgte bariatrische Operation
● Fortschreitende Komorbiditäten & andere
Komplikationen (z. B. Edmonton Obesity Staging
System Stadium 3)
● Sekundäre Formen der Adipositas (z. B.
Prader-Willi-Syndrom, Hypogonadismus)
● Niereninsuffizienz
Intervention (Beschreiben Sie
hier bitte kurz die Inhalte, die
Art der Anwendung und ggf.
die Abgrenzung der DimA zu
begleitenden Komponenten
(z. B. beratende Leistungen
oder vertragsärztliche
Tätigkeiten))
Oviva Direkt für Adipositas ist die digitale Therapie zur
Behandlung von starkem Übergewicht und unterstützt
Menschen täglich dabei, ihre Gewohnheiten zu ändern und
ihr Gewicht zu reduzieren. Die DiGA ist ein digitaler Helfer
im Alltag von Patientinnen und Patienten und ermöglicht die
gängige Behandlung zum Abnehmen (multimodale
Adipositastherapie) auf dem Smartphone.
Patientinnen und Patienten nutzen Oviva Direkt für
Adipositas als Begleiter im Alltag zur Steigerung von
gesundheitsförderlichem Verhalten auf ihrem Smartphone.
Die Nutzung erfolgt selbstständig und eigenverantwortlich.
Das Benutzerhandbuch ist unter folgendem Link verfügbar:
https://ovivadiga.com/manuals/Oviva_Direkt_App_User_M
anual_v1.15.0_DE.pdf
Oviva Direkt für Adipositas umfasst drei Komponenten mit
dazugehörigen Funktionen:
Selbstmonitoring
● Funktion: Dokumentation von Essen, Blutzucker,
Gewicht, Aktivität, Symptomen, Stimmung,
Blutdruck, Bauchumfang, Stuhlgang, Flüssigkeit
● Durch Eingabe der Patientinnen und Patienten
ermöglicht die DiGA das Tracking der obigen
Parameter. Bspw. können Patientinnen und Patienten
ihre Stimmung protokollieren, indem sie einen von
fünf Smileys (als Indikator für Abstufungen der
Stimmung) auswählen. Die DiGA protokolliert die
Eingabe und stellt Verhaltens- und Stimmungsmuster
im Selbstmonitoring für die Patientinnen und
Patienten (grafisch) dar.
Selbstmanagement
2
Anlage 6 der Tragenden Gründe
https://ovivadiga.com/manuals/Oviva_Direkt_App_User_Manual_v1.15.0_DE.pdf
https://ovivadiga.com/manuals/Oviva_Direkt_App_User_Manual_v1.15.0_DE.pdf
Anlage
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
● Funktion: Nudges und Feedback zu
gesundheitsbezogenem Verhalten
● Basierend auf den individuellen Zielen der
Patientinnen und Patienten und den
gesundheitsbezogenen Aufgaben (basierend auf
Edukation, s.u.) generiert die DiGA Feedback und
Erinnerungen ("Nudges") bezüglich den Zielen, den
Aufgaben und der Ziel- und Aufgabenerreichung.
Auch erinnert sie an die Ausführung des
Selbstmonitorings. Umgesetzt werden Feedback und
Erinnerungen durch In-App-Alerts,
Push-Notifications und E-Mails.
Edukation
● Funktion: Lerninhalte und -erfolgskontrollen zu
gesundheitsförderlichem Lebensstil
● Lerninhalte werden schrittweise und multimedial
(Text, Video) in Form von themenbezogenen
Lektionen zur Verfügung gestellt. Patientinnen und
Patienten schließen die Lektionen mit kurzen
Lernerfolgskontrollen ab, um das Gelernte zu
konsolidieren. Zusätzlich erhalten Patientinnen und
Patienten Ernährungspläne mit Rezepten, die als
Hilfestellung zur praktischen Umsetzung des
Gelernten dienen.
Erforderliche vertragsärztliche Tätigkeiten in
Zusammenhang mit der Nutzung der DiGA in Textform,
welche vom BfArM festgelegt wurden, oder Tätigkeiten von
Heilmittelerbringern oder Hebammen
Verlaufskontrolle und Auswertung: Kontrolle der
ausgewählten und durchgeführten Aufgaben im Rahmen der
Nutzung der DiGA sowie Bestimmung des therapeutischen
Erfolgs auf Basis des patientengenerierten Berichts nach 3
Monaten.
Mindestdauer der Nutzung Vorgesehene Mindestdauer der Anwendung der DiGA
Mindestdauer = 3 Monate.
Oviva Direkt für Adipositas verfolgt das Ziel, über eine
dauerhafte Verhaltensänderung eine nachhaltige
Gewichtsreduktion herbeizuführen. Basierend auf der
letzten Leitlinie zur Prävention und Therapie der Adipositas
ist eine Reduktion von 5 – 10 % des initialen Gewichts
innerhalb von 6 - 12 Monaten im Rahmen von
vergleichbaren konservativen Behandlungen erwartbar. Bei
3
Anlage 6 der Tragenden Gründe
Anlage
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
erfolgreichem Therapieverlauf ist eine Folgeverordnung
empfehlenswert.
Zielsetzung und medizinische
Zweckbestimmung (Bitte
beschreiben Sie kurz, was die
DimA bewirken soll und
welche spezifischen
Parameter sie beeinflussen
soll)
Medizinische Zweckbestimmung des Medizinproduktes:
Die Oviva Direkt App ist Teil eines ernährungsbezogenen
Programms – mit Behandlungsplänen zur Unterstützung von
Patienten bei der Umstellung ihrer Ernährung und ihrer
Lebensgewohnheiten, damit sie ihre Gesundheit verbessern,
die Krankheitslast verringern und günstige klinische
Ergebnisse erzielen können.
Zielsetzung der DiGA:
Der medizinische Nutzen besteht in einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes durch einen klinisch relevanten
Gewichtsverlust. Die Therapie zielt auf eine verbesserte
Selbstaufmerksamkeit, gesteigerte
Selbstmanagementfähigkeiten und ein gesteigertes
Krankheitsverständnis ab. Durch die Änderung des
Ernährungs- und Bewegungsverhaltens
(Verhaltensmodifikation) ermöglichen und verstetigen diese
Faktoren die intendierte, nachhaltige Gewichtsreduktion.
Liegt mindestens eine
vollständig publizierte, am
PICO-Schema
(Patientengruppe,
Intervention, Komparator,
Outcome) orientierte
Evaluationsstudie im
Vergleichsgruppendesign vor,
die sich auf die oben
genannte Zielgruppe, die
Intervention und die
Parameter, die im Hinblick
auf die Zielsetzung
beeinflusst werden sollen,
bezieht? Wenn ja, führen Sie
bitte die entsprechende
Quelle an.
X Ja, Quelle(n):
1) Erprobungsstudie:
Gemesi, K., Winkler, S., Schmidt-Tesch, S. et al. Efficacy of an
app-based multimodal lifestyle intervention on body weight
in persons with obesity: results from a randomized
controlled trial. Int J Obes 48, 118–126 (2024).
https://doi.org/10.1038/s41366-023-01415-0
2) Weiterführende Evidenz:
Lautenbach A, Mijuskovic A, Schirmann F, Blüher M, Jones L.
Efficacy of a Digital Health Application (DiGA) in Obesity
Management: 6-Months Results from the AMODA
Randomized Controlled Trial on Oviva Direkt for Obesity.
Obes Facts. 2025;17(Suppl 1): PO4.121 Abstract presented
at: 32nd European Congress on Obesity (ECO 2025); 2025
May 11–14; Malaga, Spain. Link
DRKS-Registrierung:
https://drks.de/search/de/trial/DRKS00033045/details
(Manuskript zur Vollpublikation eingereicht im Mai 2025,
Veröffentlichung in Q3 kommenden Wochen)
□ Nein
4
Anlage 6 der Tragenden Gründe
https://doi.org/10.1038/s41366-023-01415-0
https://karger.com/ofa/article-pdf/doi/10.1159/000545547/4375755/000545547.pdf&sa=D&source=docs&ust=1748418916291098&usg=AOvVaw3WeEsthKCE4eDGveMsRZ5w
https://drks.de/search/de/trial/DRKS00033045/details
Anlage
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
Weitere Kriterien
Medizinprodukte-Status X Ja
Falls ja – Risikoklasse IIa nach MDR
□ Nein
Listung im DiGA-Verzeichnis
des Bundesinstituts für
Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM)
x Ja, dauerhafte Listung seit 30.06.2023
□ Nein
Liegt ein ablehnender
Bescheid des BfArM zur
Aufnahme in das
DiGA-Verzeichnis vor?
□ Ja
x Nein
Quellenverzeichnis Referenzen vgl. Feld zur Evidenz
Sofern es sich um ein Medizinprodukt handelt: Bitte fügen Sie eine Gebrauchsanweisung zur
vorgeschlagenen DimA nach den jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften
bei oder hinterlegen Sie einen Link zum Abruf.
Die Kriterien der vorgenannten Tabelle orientieren sich an der Verfahrensordnung 6. Kapitel
§ 4 Absatz 2 Nummer 5. Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter
https://www.g-ba.de/richtlinien/42/.
5
Anlage 6 der Tragenden Gründe
https://www.g-ba.de/richtlinien/42/
Anlage
1
Bitte füllen Sie die nachstehende Tabelle – für jede digitale medizinische Anwendung (DimA)
separat – vollständig aus.
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
Datum: 03.06.2025
Rückmeldung von: Sanero Medical GmbH
Name der DimA NichtraucherHelden
Ist die DimA in Deutschland
und mindestens in deutscher
Sprache verfügbar?
Ja
Nein
Ist die primär anwendende
Person die Patientin oder der
Patient?
Ja
Nein
weitere Anwender: …
Zielgruppe der DimA
(Benennen Sie hier bitte die
Indikation(en) so genau wie
möglich. Nennen Sie ggf.
vorgesehene Eingrenzungen
oder Ausschlusskriterien
(z. B. Alter, Geschlecht,
Schweregrad der
Erkrankung))
Die DiGA NichtraucherHelden ist verschreibungsfähig bei
Vorliegen der Diagnose Tabakabhängigkeit (Code F17.2 nach
ICD 10).
Ausschlusskriterien sind:
F05, F23, F25, F31, F32, F33, F41, R45.8
Personen im Alter unter 18 Jahren, Personen mit
psychiatrischen Erkrankungen, mit Zeichen einer akuten
Depressivität oder Suizidalität sowie bei Erkrankungen mit
akuten derilanten oder akuten psychotischen Störungen.
Intervention (Beschreiben Sie
hier bitte kurz die Inhalte, die
Art der Anwendung und ggf.
die Abgrenzung der DimA zu
begleitenden Komponenten
(z. B. beratende Leistungen
oder vertragsärztliche
Tätigkeiten))
Das NichtraucherHelden–Programm basiert auf den S3-
Leitlinien zur Tabakentwöhnung und verwendet Methoden
der kognitiven Verhaltenstherapie. Der Ablauf ist in die
Vorbereitung, den Rauchstopp und die Nachbereitung und
Stabilisierung des Nichtrauchens gegliedert.
Das Programm bietet allgemeine und medizinische
Informationen zum Rauchen, dem Rauchstopp, hilft
Alternativen zu Rauchgewohnheiten zu entwickeln und
Ängste in Verbindung mit dem Rauchstopp zu bewältigen.
Begleitend werden zum Beispiel sportliche Fitnessübungen
und Rezepte angeboten, Hilfen für Notsituationen wie
Rauchverlangen, und eine Community, in der sich die
teilnehmenden Personen gegenseitig motivieren.
NichtraucherHelden passt den Ablauf des Programms
diversen Kriterien der individuellen Nutzerinnen und Nutzern
an, zum Beispiel in Bezug auf die bisherigen
Rauchgewohnheiten.
Anlage 6 der Tragenden Gründe
Anlage
2
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
Mindestdauer der Nutzung 3 Monate
Zielsetzung und medizinische
Zweckbestimmung (Bitte
beschreiben Sie kurz, was die
DimA bewirken soll und
welche spezifischen
Parameter sie beeinflussen
soll)
Die DiGA NichtraucherHelden soll durch Anwendung von
kognitiver Verhaltensstrategie den teilnehmenden Personen
helfen, eine Strategie für die Zeit nach dem Rauchstopp zu
entwickeln. Dazu gehören Alternativen zu
Rauchgewohnheiten sowie der Umgang mit kritischen
Situationen und Ängsten in Verbindung mit dem Rauchstopp.
Dabei sind wichtige Punkte die Entwicklung von
Handlungsalternativen zu Gewohnheiten, die mit dem
Rauchen zusammenhängen, die Bewältigung von Versagens-
oder Verlustängsten in Verbindung mit dem Rauchstopp,
aber auch das Bewusstmachen von Automatismen in
Zusammenhang mit dem Rauchen, um diese bewusst
übersteuern zu können.
Liegt mindestens eine
vollständig publizierte, am
PICO-Schema
(Patientengruppe,
Intervention, Komparator,
Outcome) orientierte
Evaluationsstudie im
Vergleichsgruppendesign vor,
die sich auf die oben
genannte Zielgruppe, die
Intervention und die
Parameter, die im Hinblick
auf die Zielsetzung
beeinflusst werden sollen,
bezieht? Wenn ja, führen Sie
bitte die entsprechende
Quelle an.
Ja, Quelle(n):
__________________________________________
Publikation zur klinischen Studie (RCT) für das Programm
NichtraucherHelden:
Rupp A et al. Digital Smoking Cessation With a
Comprehensive Guideline-Based App—Results of a
Nationwide, Multicentric, Parallel, Randomized Controlled
Trial in Germany.
Nicotine & Tobacco Research, 2024; ntae009,
https://doi.org/10.1093/ntr/ntae009
__________________________________________
Nein
Weitere Kriterien
Medizinprodukte-Status Ja
Falls ja – Risikoklasse: …1
Nein
Listung im DiGA-Verzeichnis
des Bundesinstituts für
Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM)
Ja
Nein
Anlage 6 der Tragenden Gründe
Anlage
3
Fragenkatalog zur vorgeschlagenen digitalen medizinischen Anwendung
(DimA)
Liegt ein ablehnender
Bescheid des BfArM zur
Aufnahme in das DiGA-
Verzeichnis vor?
Ja
Nein
Quellenverzeichnis Die Gebrauchsanweisung ist online wie folgt abrufbar:
https://www.nichtraucherhelden.de/pages/app-
gebrauchsanweisung.jsf
Sofern es sich um ein Medizinprodukt handelt: Bitte fügen Sie eine Gebrauchsanweisung zur
vorgeschlagenen DimA nach den jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften
bei oder hinterlegen Sie einen Link zum Abruf.
Die Kriterien der vorgenannten Tabelle orientieren sich an der Verfahrensordnung 6. Kapitel
§ 4 Absatz 2 Nummer 5. Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter https://www.g-
ba.de/richtlinien/42/.
Anlage 6 der Tragenden Gründe
https://www.g-ba.de/richtlinien/42/
https://www.g-ba.de/richtlinien/42/
1
Dokumentation der Prüfung der Eignung digitaler medizinischer Anwendungen für das
strukturierte Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis
Stand: 16.04.2026
1. NichtraucherHelden
Zielgruppe, Zweckbestimmung, Merkmale und Funktionen der digitalen medizinischen An-
wendung „NichtraucherHelden“ sind in Anlage 6 beschrieben.
Nach umfassender Prüfung und Beratung der vorliegenden Erkenntnisse und ergänzenden In-
formationen bewertet der G-BA diese digitale medizinische Anwendung auf Grundlage des
§ 137f Absatz 8 Satz 1 und der Vorgaben des 6. Kapitel § 4 Absatz 2 VerfO als geeignet für das
strukturierte Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis.
Für Nichtraucherhelden liegt dem G-BA eine randomisierte kontrollierte Studie vor [2], die
den positiven Versorgungseffekt der digitalen medizinischen Anwendung untersucht hat.
In der Studie wurden 661 Personen mit einer diagnostizierten Tabakabhängigkeit eingeschlos-
sen und über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg an fünf Messzeitpunkten untersucht.
Die Interventions- und Kontrollgruppe erhielten eine ärztliche Kurzberatung zum Rauchstopp.
Die Patientinnen und Patienten der Interventionsgruppe hatten darüber hinaus Zugang zu
NichtraucherHelden. Als primärer Endpunkt wurde die selbstberichtete Abstinenz (7-Tage-
Punktprävalenz) festgelegt. Im Rahmen der sekundären Endpunkte wurden die anhaltende
Abstinenz (wiederholte 7-Tage Punktprävalenz), die biochemisch validierte Abstinenz (Co-
tinin-Wert im Speichel), die gesundheitsbezogene Lebensqualität (SF12) sowie die Verände-
rung von Atemnot (Dyspnoe) und Husten untersucht.
Die Ergebnisse zeigen eine signifikant höhere Abstinenzrate in der Interventionsgruppe im
Vergleich zur Kontrollgruppe. Auch für die anhaltende Abstinenz und die biochemisch vali-
dierte Abstinenz liegen signifikante Unterschiede mit vergleichbaren Effektstärken zugunsten
der Interventionsgruppe vor. In Bezug auf die Lebensqualität zeigt sich ein signifikanter Un-
terschied in der Veränderung des körperlichen Skalenwerts der gesundheitsbezogenen Le-
bensqualität in der Interventionsgruppe im Vergleich zur Kontrollgruppe. Somit geht aus den
Ergebnissen hervor, dass der Zugang zu NichtraucherHelden mit positiven Effekten nach sechs
Monaten hinsichtlich der Tabakabstinenz und Aspekten der gesundheitsbezogenen Lebenszu-
friedenheit assoziiert sind.
Die vorliegende Datenbasis erfüllt nach Prüfung durch den G-BA die Anforderungen der VerfO.
Die Zielgruppe von NichtraucherHelden ist eindeutig definiert (Patientinnen und Patienten ab
18 Jahren mit einer diagnostizierten Tabakabhängigkeit (F17.2)) und relevant für die Indika-
tion des strukturierten Behandlungsprogramms. Rauchen ist ein negativer Faktor für die Ent-
stehung und das Fortschreiten der Rheumatoiden Arthritis sowie das Ansprechen auf die me-
dikamentöse Therapie. Die vorliegenden Erkenntnisse zu NichtraucherHelden genügen, um
die Eignung dieser digitalen medizinischen Anwendung zur strukturierten Tabakentwöhnung
im DMP Rheumatoide Arthritis festzustellen.
2. Smoke Free – Rauchen aufhören
Die digitale medizinische Anwendung „Smoke Free – Rauchen aufhören“ ist eine evidenzba-
sierte, digitale Verhaltenstherapie zur Rauchentwöhnung. Dabei kommen verschiedene Tech-
niken zur Änderung des Gesundheitsverhaltes zum Einsatz, die auf etablierten psychologi-
schen Theorien beruhen [1].
[PatV: Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens war diese DimA neben
„Nichtraucherhelden“ dauerhaft im Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte („DiGA-Verzeichnis“) nach § 139e SGB
2
V für die Indikation F17.2 nach ICD-10-GM aufgenommen. Daher wurde auch sie auf Grund-
lage von § 137f Absatz 8 Satz 1 SGB V durch den G-BA geprüft. Aufnahmebegründend war dem
DiGA-Verzeichnis zufolge eine deutschlandweite, doppelblinde, randomisierte, kontrollierte
Studie (RCT) mit 1466 Probandinnen und Probanden, deren Publikation dem G-BA jedoch zum
Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens nicht vorlag.]
[GKV-SV, KBV, DKG: Nach umfassender Prüfung und Beratung reichen die vorliegenden Er-
kenntnisse und ergänzenden Informationen auf Grundlage des § 137f Absatz 8 Satz 1 SGB V
und der Vorgaben des 6. Kapitel § 4 Absatz 2 Nummer 5 VerfO nicht aus, diese digitale medi-
zinische Anwendung als geeignet zu bewerten, um regelhaft im strukturierten Behandlungs-
programm Rheumatoide Arthritis empfohlen zu werden. Davon unberührt bleibt eine etwaige
Verordnungsfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe ande-
rer gesetzlicher Bestimmungen.
Für die digitale medizinische Anwendung „Smoke Free“ lag nach Kenntnis des G-BA zum Zeit-
punkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens keine vollständig publizierte Evaluations-
studie im Vergleichsgruppendesign vor. Ohne das Vorliegen einer solchen Studie für die digi-
tale medizinische Anwendung „Smoke Free“ kann der G-BA nicht feststellen, ob Patientinnen
und Patienten von der Anwendung profitieren. Gemäß 6. Kapitel § 4 Absatz 1 Satz 3 VerfO
sollen für die Beseitigung von Versorgungsdefiziten bzw. die Erreichung von Versorgungszie-
len gleichermaßen evidenzbasierte Grundlagen im Hinblick auf Wirksamkeit und Sicherheit
verfügbar sein. Der Nachweis eines positiven Effekts für Patientinnen und Patienten mittels
vollständig publizierter Evaluationsstudien im Vergleichsgruppendesign ist somit die Grund-
voraussetzung für eine Empfehlung zur Anwendung in der DMP-Anforderungen-Richtlinie.]
[PatV: zusätzlich: Auf der anderen Seite wurde bereits beim BfArM der Nachweis eines positi-
ven Versorgungseffekts erbracht und ist auf deren Seite transparent dargelegt [1]. Das Bfarm
gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Ergebnisse die Wirksamkeit der Smoke Free- App bei
der Unterstützung der Raucherentwöhnung belegen. Der G-BA folgt der Einschätzung des
Bfarm und stellt die Eignung von „Smoke Free“ zur strukturierten Tabakentwöhnung im DMP
Rheumatoide Arthritis fest.]
[GKV-SV: (Alternativ zu Absatz „PatV zusätzlich“):
Weitere Erläuterungen:
Zu „Smoke Free – Rauchen aufhören“ wurde eine Evaluationsstudie im Vergleichsgruppende-
sign abgeschlossen aber noch nicht publiziert. „Smoke Free – Rauchen aufhören“ ist dauerhaft
in das Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommen [X].]
3. Oviva Direkt für Adipositas
Zielgruppe, Zweckbestimmung, Merkmale und Funktionen der digitalen medizinischen An-
wendung „Oviva Direkt für Adipositas“ sind in Anlage 6 beschrieben.
Nach umfassender Prüfung und Beratung der für diese digitale medizinische Anwendung vor-
liegenden Erkenntnisse und ergänzenden Informationen auf Grundlage des § 137f Absatz 8
Satz 1 SGB V und der Vorgaben des 6. Kapitel § 4 Absatz 2 Nummer 5 VerfO bewertet der GBA
„Oviva Direkt für Adipositas“ nicht als geeignet, um regelhaft im strukturierten Behandlungs-
programm Rheumatoide Arthritis empfohlen zu werden. Davon unberührt bleibt eine etwaige
Verordnungsfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maß-gabe an-
derer gesetzlicher Bestimmungen.
Die digitale medizinische Anwendung „Oviva Direkt für Adipositas“ richtet sich an Patientin-
nen und Patienten mit E66.00 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I
(WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter E66.01 Adipositas durch übermäßige Kalorien-
zufuhr: Adipositas Grad II (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter. Die Zielgruppe der
Kommentiert [QS-V1]: Merkposten AG Si 16.04.2026:
GKV-SV prüft Streichung
Kommentiert [GKV-SV2]: GKV-SV mit E-Mail vom 13.04.2026:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). DIGA-
Verzeichnis:: Smoke-Free - Rachen aufhören. Zuletzt aktualisiert am
05.10.2025. Bonn. (GER) Letzter Zugriff: am 19.03.2026: URL:
https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis/01909
https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis/01909
3
digitalen medizinischen Anwendung „Oviva Direkt für Adipositas“ ist somit nicht relevant für
die Indikation des strukturierten Behandlungsprogramms Rheumatoide Arthritis und damit
nicht geeignet für das strukturierte Behandlungsprogramm Rheumatoide Arthritis.
4. Rheuma-Auszeit
Zielgruppe, Zweckbestimmung, Merkmale und Funktionen der digitalen medizinischen An-
wendung Rheuma-Auszeit sind in Anlage 6 beschrieben.
Nach umfassender Prüfung und Beratung reichen die vorliegenden Erkenntnisse und ergän-
zenden Informationen auf Grundlage des § 137f Absatz 8 Satz 1 SGB V und der Vorgaben des
6. Kapitel § 4 Absatz 2 Nummer 5 VerfO nicht aus, diese digitale medizinische Anwendung als
geeignet zu bewerten, um regelhaft im strukturierten Behandlungsprogramm Rheumatoide
Arthritis empfohlen zu werden. Davon unberührt bleibt eine etwaige Verordnungsfähigkeit im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe anderer gesetzlicher Bestim-
mungen.
Für die digitale medizinische Anwendung „Rheuma-Auszeit“ lag nach Kenntnis des G-BA zum
Zeitpunkt der Auswertung des Stellungnahmeverfahrens keine vollständig publizierte Evalua-
tionsstudie im Vergleichsgruppendesign vor. Ohne das Vorliegen einer solchen Studie für die
digitale medizinische Anwendung „Rheuma-Auszeit“ kann der G-BA nicht feststellen, ob Pati-
entinnen und Patienten von der Anwendung profitieren. Gemäß 6. Kapitel § 4 Absatz 1 Satz 3
VerfO sollen für die Beseitigung von Versorgungsdefiziten bzw. die Erreichung von Versor-
gungszielen gleichermaßen evidenzbasierte Grundlagen im Hinblick auf Wirksamkeit und Si-
cherheit verfügbar sein. Der Nachweis eines positiven Effekts für Patientinnen und Patienten
mittels vollständig publizierter Evaluationsstudien im Vergleichsgruppendesign ist somit die
Grundvoraussetzung für eine Empfehlung zur Anwendung in der DMP-Anforderungen-Richt-
linie.
5. zanadio
Die primäre Zielgruppe dieser, in deutscher Sprache verfügbaren, digitalen medizinischen An-
wendung „zanadio“ sind Menschen mit Adipositas Grad 1 und 2. Die hauptsächliche Zweck-
bestimmung ist eine Gewichtsreduktion, die aus einer Verhaltensänderung der Patientinnen
und Patienten in Bezug auf die eigene Ernährung, Bewegung und weitere gesundheitsrele-
vante Gewohnheiten folgt. Ziel der Verhaltensänderung ist eine Reduktion der täglichen Kalo-
rienzufuhr durch die Ernährung auf der einen Seite, sowie gleichzeitiger Erhöhung des Kalori-
enbedarfs durch Stärkung des Bewegungsverhaltens, welche im Ergebnis zu einer anhalten-
den negativen Kalorienbilanz und somit letztlich einem Verlust von Körperfett und einer Ge-
wichtsreduktion führen. Die Verhaltensänderung wird dabei durch die Anwendung verschie-
dener verhaltenswissenschaftlicher Methoden erzielt.
Nach umfassender Prüfung und Beratung der für diese digitale medizinische Anwendung vor-
liegenden Erkenntnisse und ergänzenden Informationen auf Grundlage des § 137f Absatz 8
Satz 1 SGB V und der Vorgaben des 6. Kapitel § 4 Absatz 2 Nummer 5 VerfO bewertet der GBA
„zanadio“ nicht als geeignet, um regelhaft im strukturierten Behandlungsprogramm Rheu-
matoide Arthritis empfohlen zu werden. Davon unberührt bleibt eine etwaige Verordnungs-
fähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe anderer gesetzli-
cher Bestimmungen.
Es liegen folgende Aussagen des Herstellers vor: „Nach sorgfältiger interner Prüfung sehen wir
unsere digitale medizinische Anwendung derzeit nicht als geeignet für eine Aufnahme in das
DMP Rheumatoide Arthritis an."
Die digitale medizinische Anwendung „zanadio“ richtet sich an Patientinnen und Patienten mit
E66.00 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I (WHO) bei Patienten
von 18 Jahren und älter E66.01 Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad
II (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter. Die Zielgruppe der digitalen medizinischen
4
Anwendung „zanadio“ ist somit nicht relevant für die Indikation des strukturierten Behand-
lungsprogramms Rheumatoide Arthritis und damit nicht geeignet für das strukturierte Be-
handlungsprogramm Rheumatoide Arthritis.
Literaturverzeichnis zur Anlage X der Tragenden Gründe
1. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). DiGA-Verzeichnis: Smoke
Free - Rauchen aufhören [online]. Zuletzt aktualisiert: 06.10.2025. Bonn (GER): BfArM.
[Zugriff: 02.04.2026]. URL: https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis/01909/fachkreise.
2. Rupp A, Rietzler S, Di Lellis MA, Weiland T, Tschirner C, Kreuter M. Digital smoking
cessation with a comprehensive guideline-based app-results of a nationwide, multicentric,
parallel, randomized controlled trial in Germany. Nicotine Tob Res 2024;26(7):895-902.
https://dx.doi.org/10.1093/ntr/ntae009.
https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis/01909/fachkreise
https://dx.doi.org/10.1093/ntr/ntae009
Anlage_2_TrGr DMP RheumaArth_2026-05-04
Tragende Gründe
zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über die XX. Änderung der DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL):
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
Zu Nummer 1.5.3.5 Besondere Maßnahmen bei Multimedikation
[KBV, PatV: Die Formulierung wurde aufgrund einer Änderung in § 31a SGB V angepasst. § 31a SGB V wurde dahingehend geändert, dass Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, Anspruch auf Erstellung und Aushändigung ...
Zu Nummer 4.2 Schulungen der Versicherten
3. Bürokratiekostenermittlung
4. Verfahrensablauf
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
7. Zusammenfassende Dokumentation
Anlage_2a_TrGr_Anlage_6_Dokumentation Vorschläge DimA für DMP RheumaArth
Anlage_2b_TrGr_Anlage_6a_von_Rheuma-Liga_Anhang_Fragebogen_Hersteller_DimA_2025-05-21
Anlage_2c_TrGr_Anlage_6b_von_Oviva_Anhang_Fragebogen_Oviva AG_DimA_2025-05-27.docx
Anlage_2d_TrGr_Anlage_6c_von_Sanero_NichtraucherHelden_Anhang_Hersteller_DimA_2025-05-21
Anlage_2e_TrGr_Anlage_7_Dokumentation Eignungsprüfung DimA für DMP RheumaArth
11.05.2026
Datei
PD
Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte
Behandlungsprogramme nach § 137f Absatz 2 SGB V
(DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL)
Servicedokument zum Beschluss vom XX. Monat 20XX über die XX. Änderung der DMP-
Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL): Änderungen der Anlagen 21 (DMP Rheumatoide
Arthritis) und 22 (Rheumatoide Arthritis – Dokumentation)
Stand: 05.05.2026
Legende:
Blaue Schrift: Ergänzungen im Vergleich zur aktuell gültigen DMP-A-RL
Durchgestrichen: Streichungen im Vergleich zur aktuell gültigen DMP-A-RL
Gelb hinterlegt: dissente Positionen
Grau hinterlegt: durch die G-BA-Geschäftsstelle noch anzupassende Passagen
Hinweis:
Dies ist ein Servicedokument des Gemeinsamen Bundesausschusses: www.g-ba.de. Sollten
Angaben in diesem Dokument im Widerspruch zu den Regelungen der DMP-Anforderungen-
Richtlinie stehen, so gilt die DMP-Anforderungen-Richtlinie.
2
Anlage 2 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)
Laufende
Nummer
Dokumentationsparameter Ausprägung
Administrative Daten
1 DMP-Fallnummer Nummer
2 Name der/des Versicherten Nachname, Vorname
3 Geburtsdatum der/des Versicherten TT.MM.JJJJ
4 Kostenträgername Name der Krankenkasse
5 Kostenträgerkennung 9- bzw. 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nummer Nummer (bis zu 12 Stellen,
alphanumerisch)
7a Vertragsarzt-Nummer 9-stellige Nummer
7b Betriebsstätten-Nummer 9-stellige Nummer
8 Krankenhaus-
Institutionskennzeichen
IK-Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
10 Einschreibung wegen KHK/Diabetes mellitus Typ 1/Diabetes
mellitus Typ 2/Asthma
bronchiale/COPD/chronische
Herzinsuffizienz/chronischer
Rückenschmerz
/Depression/Osteoporose/rheumatoide
Arthritis/Adipositas - Erwachsene/
Adipositas - Kinder und Jugendliche
11 (weggefallen)1 2
12 Geschlecht Männlich/Weiblich/Unbestimmt/Divers
Allgemeine Anamnese- und Befunddaten
13 Körpergröße6 m
14 Körpergewicht5,6 kg
15 Blutdruck3 mm Hg
16 Raucher4 Ja/Nein
17 Begleiterkrankungen Arterielle
Hypertonie/Fettstoffwechselstörung/
Diabetes mellitus/KHK/AVK/
Chronische Herzinsuffizienz/Asthma
bronchiale/
COPD/Keine der genannten
Erkrankungen
18 (weggefallen)
3
Behandlungsplanung
19 Vom Patienten gewünschte
Informationsangebote der
Krankenkassen
Tabakverzicht/Ernährungsberatung/
Körperliches Training
20 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
21 (weggefallen)
1 (weggefallen)
2 (weggefallen)
3 Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die wegen Asthma bronchiale oder Adipositas eingeschrieben
sind, nur optional auszufüllen.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 11 Jahren, die wegen Diabetes mellitus Typ 1 eingeschrieben sind, nur
optional auszufüllen.
4 Diese Angabe ist ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verpflichtend und bei jüngeren Kindern nur optional
auszufüllen.
5 Nur im DMP Adipositas - Erwachsene: Mit der Eingabe des Körpergewichts bei der aktuellen Dokumentation
sind automatisch drei Werte anzuzeigen: 1. Differenz zwischen der Angabe des Körpergewichts aus der
aktuellen Dokumentation und der Angabe des Körpergewichts aus der letzten verfügbaren Dokumentation; 2.
Differenz zwischen der Angabe des Körpergewichts aus der aktuellen Dokumentation und der Angabe des
Körpergewichts aus der Erstdokumentation; 3. aktueller Body-Mass-Index (BMI). Der BMI berechnet sich aus
den Feldern 13 und 14 nach folgender Formel: Quotient aus dem Körpergewicht und der Körpergröße zum
Quadrat. Daher ist diese Angabe für Patientinnen und Patienten, die in ein DMP Adipositas - Erwachsene
eingeschrieben sind, bei jeder Dokumentation auszufüllen und darf nicht automatisiert aus der
Vordokumentation übernommen werden.
6 Nur im DMP Adipositas - Kinder- und Jugendliche: Diese Angabe ist für Patientinnen und Patienten, die in ein
DMP Adipositas - Kinder und Jugendliche eingeschrieben sind, bei jeder Dokumentation auszufüllen und darf
nicht automatisiert aus der Vordokumentation übernommen werden.
4
Anlage 21 Anforderungen an das strukturierte Behandlungsprogramm für Patientinnen und
Patienten mit rheumatoider Arthritis
1 Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter
Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten
verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V)
1.1 Definition der rheumatoiden Arthritis
Die rheumatoide Arthritis (RA) ist eine chronisch entzündliche systemische
Autoimmunerkrankung, die mit Schmerzen, Gelenkschwellungen, Einschränkungen der
Beweglichkeit und fortschreitender Gelenkzerstörung einhergeht und neben Gelenken auch
Sehnen, Bänder, Schleimbeutel und innere Organe befallen und auch zu einer verkürzten
Lebenserwartung führen kann.
1.2 Diagnostik
Die Diagnosestellung basiert auf der Anamneseerhebung, dem klinischen Befund,
Laboruntersuchungen und, wenn indiziert, bildgebenden Verfahren.
Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Schmerz (Lokalisation, zeitlicher Verlauf, Schmerzqualität),
- Morgensteife ≥ 60 Minuten,
- allgemeines Krankheitsgefühl bis hin zu subfebrilen Temperaturen.
Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von:
- druckschmerzhafte und geschwollene Gelenke und deren Verteilungsmuster,
- Bewegungseinschränkung,
- extraartikuläre Manifestationen (zum Beispiel interstitielle Lungenerkrankung (RA-
ILD), rheumatoide Vaskulitis, Rheumaknoten).
Die Labordiagnostik der rheumatoiden Arthritis umfasst insbesondere:
- Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG),
- C-reaktives Protein (CRP),
- IgM-Rheumafaktor (RF),
- Antikörper gegen cyclische citrullinierte Peptide (ACPA).
Zur Primärdiagnostik bei rheumatoider Arthritis gehört eine Röntgenuntersuchung,
insbesondere die dorsovolare Aufnahme beider Hände und Füße (mit einer zweiten Ebene).
Das Fehlen entsprechender Röntgenveränderungen schließt das Vorliegen einer frühen
rheumatoiden Arthritis nicht aus.
Im Rahmen der Diagnosestellung sind die ACR/EULAR-Klassifikationskriterien anzuwenden.
Hierfür müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eine klinisch gesicherte Synovitis mindestens eines Prädilektionsgelenks und
- fehlende Hinweise für eine andere Ursache der Synovitis (zum Beispiel Trauma, andere
entzündliche oder degenerative Gelenkaffektion)
Prädilektionsgelenke der rheumatoiden Arthritis sind die Handgelenke, die
Fingergrundgelenke (Metacarpophalangealgelenke; MCP), die Fingermittelgelenke
5
(proximale Interphalangealgelenke; PIP 1-5) sowie die Zehengrundgelenke
(Metatarsophalangealgelenke; MTP 2-5). Ausgeschlossen sind die Daumensattelgelenke
(Carpometacarpalgelenke; CMC 1), die Großzehengrundgelenke (MTP 1) sowie die Finger- und
Zehenendgelenke (distale Interphalangealgelenke; DIP).
Zur Beurteilung der ACR/EULAR-Klassifikationskriterien wird in der Kategorie I (siehe Tabelle
1) die Anzahl der geschwollenen oder druckschmerzhaften Gelenke erfasst. Treffen unter der
Kategorie I mehrere Antworten zu, ist hier nur die Antwort mit dem höchsten Wert
anzugeben. So gilt zum Beispiel bei der Beteiligung von vier kleinen Gelenken (3 Punkte) und
zwei mittelgroßen Gelenken (1 Punkt) als höchster Wert 3 Punkte. Der höchste Wert wird in
die letzte Zeile eingetragen.
Tabelle 1: Anzahl geschwollener und/oder druckschmerzhafter Gelenke
I. Anzahl geschwollener / druckschmerzhafter Gelenke a Punkte
0-1 (mittel-)großes Gelenk b 0
2-10 (mittel-)große Gelenke b 1
1-3 kleine Gelenke c 2
4-10 kleine Gelenke c 3
mehr als 10 Gelenke d 5
Höchster Wert Kategorie I: ___
a Für die Bewertung eines Gelenks als betroffenes Gelenk muss nicht für jedes Gelenk die Eingangsdefinition einer
definitiven Synovitis erfüllt sein. Es wird jedes geschwollene oder druckschmerzhafte Gelenk der in der Kategorie I
definierten Gelenke gewertet.
b Definition (mittel-)große Gelenke: Schulter-, Ellenbogen-, Hüft-, Knie-, Sprunggelenke.
c Definition kleine Gelenke: Fingergrund- (MCP) und Fingermittelgelenke (PIP) 1-5; Zehengrundgelenke (MTP) 2-5,
Großzehenmittelgelenke (IP 1) und Handgelenke. Ausgeschlossen von der Bewertung sind: Daumensattelgelenke (CMC 1),
Großzehengrundgelenke (MTP 1), Finger- und Zehenendgelenke (DIP). Kleine Gelenke werden unabhängig von einer
Beteiligung der großen Gelenke erfasst.
d Mindestens ein beteiligtes Gelenk aus der Kategorie „kleine Gelenke“; ansonsten beliebige Kombination von großen und
kleinen Gelenken möglich.
In der Kategorie II (siehe Tabelle 2) werden die rheumaspezifischen Laborparameter RF und
ACPA erfasst. Treffen unter der Kategorie II mehrere Antworten zu, ist hier nur die Antwort
mit dem höchsten Wert anzugeben. So gilt zum Beispiel bei niedrig positiven ACPA (2 Punkte)
und einem hoch positiven RF (3 Punkte) als höchster Wert 3 Punkte. Der höchste Wert wird in
die letzte Zeile eingetragen.
Tabelle 2: Spezifische Laborparameter
II. Spezifische Laborparameter e Punkte
RF und ACPA negativ 0
RF oder ACPA niedrig positiv 2
RF oder ACPA hoch positiv 3
Höchster Wert Kategorie II: ___
e RF oder ACPA werden als negativ gewertet, wenn deren Wert unterhalb oder gleich des oberen Normwertes liegt, als
niedrig positiv, wenn deren Wert über dem oberen Normwert liegt und als hoch positiv, wenn deren Wert über dem 3-
fachen des oberen Normwertes liegt. Liegt der RF nur als „positiv“ oder „negativ“ vor, ist ein positiver Rheumafaktor als
niedrig positiv zu werten.
Legende: ACPA: Anti- citrullinierte Protein-Antikörper; RF: Rheumafaktor
6
In der Kategorie III (siehe Tabelle 3) sind die unspezifischen Entzündungsparameter
Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG) und C-reaktives Protein (CRP) angegeben. Der höchste
Wert wird in die letzte Zeile eingetragen.
Tabelle 3: Unspezifische Entzündungsparameter
III. Unspezifische Entzündungsparameter f Punkte
CRP und BSG normal 0
CRP oder BSG abnormal 1
Höchster Wert Kategorie III: ___
f Das Kriterium ist erfüllt, wenn CRP oder BSG erhöht beziehungsweise abnormal sind. Die Festlegung „normal / abnormal“
erfolgt standardisiert durch das Labor. Bei der BSG sind physiologisch erhöhte Werte (Alter, Geschlecht, Schwangerschaft)
zu berücksichtigen und im Zweifelsfalle nicht zu werten.
Legende: BSG: Blutsenkungsgeschwindigkeit; CRP: C-reaktives Protein
In der Kategorie IV (siehe Tabelle 4) wird schließlich die Symptomdauer erfasst. Besteht die
Symptomatik schon länger als 6 Wochen, ist eine 1 anzugeben, anderenfalls eine 0.
Tabelle 4: Dauer der Symptomatik
IV. Symptomdauer g Punkte
Weniger als 6 Wochen 0
6 Wochen oder mehr 1
Höchster Wert Kategorie IV: ___
g Definition Symptomdauer: Bezieht sich auf das Gelenk, welches zum Zeitpunkt der Untersuchung nach Angabe der
Patientin oder des Patienten am längsten betroffen ist.
Sind alle Angaben erfolgt, so wird die Summe aus dem jeweils höchsten Wert der Kategorien
I bis IV gebildet (s. Tabelle 5).
Tabelle 5: Bildung des Summenwertes
Höchster Wert Kategorie I ____
Höchster Wert Kategorie II + ____
Höchster Wert Kategorie III + ____
Höchster Wert Kategorie IV + ____
Summe: = ____
Eine Summe von ≥ 6 Punkten bedeutet, dass eine hinreichend gesicherte Diagnose einer
rheumatoiden Arthritis vorliegt. Maximal können 10 Bewertungspunkte erreicht werden.
1.3 Einschreibekriterien
Eingeschrieben werden können Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten
18. Lebensjahr
- bei Vorliegen einer bereits gesicherten rheumatoiden Arthritis oder
- bei Vorliegen einer klinisch gesicherten Synovitis mindestens eines
Prädilektionsgelenks (Handgelenke, Fingergrund- und Fingermittelgelenke (außer
Daumensattelgelenk) und Zehengrundgelenke (außer Großzehengrundgelenk)) sowie
fehlenden Hinweisen für eine andere Ursache der Synovitis und mindestens 6 Punkten
(von maximal 10 zu erreichenden Punkten) nach den ACR/EULAR
7
Klassifikationskriterien (gemäß Nummer 1.2). Werden 6 Punkte nicht erreicht, kann
eine Einschreibung nicht erfolgen. Bei weiterhin vorliegendem Verdacht auf
rheumatoide Arthritis ist eine Vorstellung bei der Fachärztin oder bei dem Facharzt für
Innere Medizin und Rheumatologie erforderlich.
Bei allen Patientinnen und Patienten ist nach Erstdiagnose eine Vorstellung bei der Fachärztin
oder bei dem Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie innerhalb von drei Monaten
anzustreben. Die bisher im Rahmen der Diagnosestellung erhobenen Befunde (zum Beispiel
klinische Befunde, Laborbefunde, bildgebende Verfahren) sind zur Verfügung zu stellen.
Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in
Nummer 1.4 genannten Therapieziele von einer Einschreibung profitieren kann.
1.4 Therapieziele
Es sind folgende Therapieziele anzustreben, die eine selbstbestimmte Lebensführung
unterstützen:
- Erhalt und Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität
- Senkung der Mortalität
- Erreichen einer langanhaltenden Remission oder niedrigen Krankheitsaktivität bei
jeder Patientin und jedem Patienten
- Vermeidung struktureller Gelenkschäden
- Verbesserung der Funktionalität und Beweglichkeit
- adäquate Behandlung der Komorbiditäten
- Schmerzreduktion
1.5 Therapeutische Maßnahmen
1.5.1 Allgemeine Maßnahmen und Schutzimpfungen
Empfehlungen zum Lebensstil sollen den Nutzen einer gesunden Ernährung, einer
regelmäßigen Bewegung und eines Tabakverzichts betonen. Rauchen ist mit einem
aggressiveren Krankheitsverlauf und einem schlechteren Therapieansprechen assoziiert.
1.5.1.1 Schutzimpfungen
Bei Patientinnen und Patienten mit rheumatoider Arthritis besteht insbesondere bei aufgrund
der immunsuppressivenr Therapie ein erhöhtes Infektionsrisiko. Deshalb
PatV
muss über dieses Risiko aufgeklärt und über die Bedeutung von
Impfungen informiert werden. Es
GKV-SV, KBV, DKG
[keine Aufnahme]
sollte auf einen ausreichenden Impfschutz geachtet werden.
KBV, DKG, PatV
Der Impfstatus sollte mindestens einmal jährlich kontrolliert werden.
GKV-SV
[prüft]
Maßgeblich dafür ist die jeweils geltende Fassung nach Maßgabe der Schutzimpfungs-
Richtlinie des G-BA, die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für
Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
8
(STIKO) regelt. in der jeweils geltenden Fassung geachtet werden. Vermehrte Impfreaktionen
oder Exazerbationen der rheumatoiden Arthritis sind durch Impfungen mit Totimpfstoffen
nicht beobachtet worden. Die Verwendung von Totimpfstoffen wird grundsätzlich empfohlen.
Lebendimpfstoffe sollten während einder immunsuppressiven Therapie grundsätzlich nicht
verabreicht werden.
1.5.1.2 Körperliche Aktivität
Die Ärztin oder der Arzt soll die Patientin oder den Patienten zu regelmäßiger körperlicher
Aktivität und Sport ermutigen. Die positiven Effekte sind im Erhalt und der Verbesserung von
Gelenkfunktionührung und Beweglichkeit, in einer ausreichend kräftigen Muskulatur sowie in
der positiven Wirkung auf die Schmerzsymptomatik und den Gesamtorganismus zu sehen. Es
soll sowohl Ausdauer- als auch Krafttraining mit moderater Intensität durchgeführt werden.
Geeignet ist Einzel- und Gruppentraining. Bei Empfehlungen bezüglich Intensität und Sportart
ist die individuelle Belastbarbarkeit in jedem Fall zu berücksichtigen.
Im akuten Schub sollten die Aktivitäten schmerzadaptiert angepasst werden, können jedoch
häufig weitergeführt werden.
Als relevante Begleiterscheinung einer rheumatoiden Arthritis tritt häufig Erschöpfung bis hin
zumr Fatigue-SyndromSymptomatik auf, welches im Arzt-Patientengespräch Beachtung
finden sollten.
Um die Fatigue-Symptomatik positiv zu beeinflussen, sollten Patientinnen und Patienten dazu
motiviert werden, Sport und körperliche Aktivität langfristig in ihren Alltag zu integrieren.
[KBV, DKG: Gegebenenfalls kann dDie Fatigue-Symptomatik kann durch Kraft- und
Ausdauertraining Steigerung der körperlichen Aktivität günstig beeinflusst werden.]
1.5.1.3 Raucherberatung
Im Rahmen der Therapie klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die
Patientinnen und die Patienten über die negativen Auswirkungen des Rauchens hinsichtlich
eines aggressiveren Krankheitsverlaufs und eines schlechteren Therapieansprechens auf. Den
Patientinnen und Patienten wird die dringende Empfehlung ausgesprochen, das Rauchen
aufzugeben.
- Der Raucherstatus soll bei jeder Patientin und jedem Patienten bei jeder Konsultation
erfragt werden.
- Ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern sollen wirksame Hilfen zur
Raucherentwöhnung angeboten werden. Dazu gehören nicht-medikamentöse,
insbesondere verhaltensmodifizierende Maßnahmen, im Rahmen einer analogen oder
digitalen strukturierten Tabakentwöhnung und geeignete Medikamente
GKV-SV, DKG, PatV
, auch soweit deren Kosten von Patientinnen und
Patienten selbst zu tragen sind.
KBV
. [keine Aufnahme]
KBV, DKG, PatV
Bei einer medikamentösen Versorgung im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung sind die Vorgaben der
Arzneimittel-Richtlinie und ihrer Anlagen zu beachten.
GKV-SV
[keine Aufnahme]
9
1.5.1.4 Ernährung
Patientinnen und Patienten mit einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung soll wie der
Allgemeinbevölkerung eine vollwertige, ballaststoffreiche und fleischarme Ernährung
empfohlen werden. Darüber hinaus gibt es keine ausreichende Evidenz für eine maßgebliche
Verbesserung der Erkrankung durch spezielle Diäten.
1.5.2 Nichtmedikamentöse Maßnahmen
Zu den nichtmedikamentösen Maßnahmen gehören insbesondere Heilmitteltherapie,
Hilfsmittelversorgung, Funktionstraining, Patientenschulungen und Leistungen der
medizinischen Rehabilitation. Unabhängig von Schwere und Stadium der Erkrankung soll die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt individuell prüfen, ob die Patientin oder der
Patient von nichtmedikamentösen Maßnahmen profitieren kann. Diese umfassen
insbesondere folgende Therapien:
Heilmitteltherapie:
- Physiotherapeutische Maßnahmen: Insbesondere Patientinnen und Patienten mit
Schädigungen der Gelenkfunktionen (zum Beispiel der Gelenkbeweglichkeit und -
stabilität) sowie Beeinträchtigungen im Bereich von Muskelkraft, -ausdauer und
Koordination, häufig verbunden mit Schmerzen, sollen Zugang zu
physiotherapeutischen Maßnahmen (vorrangig Krankengymnastik, auch im
Bewegungsbad, gegebenenfalls ergänzt durch weitere physikalische Therapien, zum
Beispiel Wärme-/Kältetherapie) erhalten. Dabei muss die Therapie immer wieder
individuell an die aktuelle Krankheitsaktivität angepasst werden.
- Ergotherapie: Patienten und Patientinnen mit rheumatisch bedingten
Beeinträchtigungen der Alltagsaktivitäten, insbesondere im Bereich der Mobilität, der
Selbstversorgung und des häuslichen Lebens, soll eine ergotherapeutische Therapie
und Beratung angeboten und bei Bedarf eine entsprechende Verordnung ausgestellt
werden. Im Rahmen der motorisch-funktionellen Behandlung kann auch eine
Versorgung mit ergotherapeutischen Schienen erfolgen.
Hilfsmittel:
Bei rheumatisch bedingten Gelenkbeschwerden trotz leitliniengerechter Therapien werden
Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten einer fachgerechten Versorgung mit
Einlagen, Bandagen, Orthesen und Schuhen gemäß Hilfsmittelverzeichnis informiert und bei
Bedarf eingeleitet. Ein weiterer Bedarf zur Hilfsmittelversorgung wie zum Beispiel
Mobilitätshilfen, therapeutische Bewegungsgeräte und Adaptionshilfsmittel zur Adaption von
Alltagsgegenständen ist zu prüfen. Bei schmerzhaft eingeschränkter Handfunktion ist eine
orthetische Versorgung der Handgelenke in Erwägung zu ziehen.
Funktionstraining:
Die Ärztin oder der Arzt prüft, ob die Patientin oder der Patient von dem Funktionstraining
profitieren kann.
1.5.3 Medikamentöse Therapie
Die krankheitsmodifizierende Therapie soll unmittelbar nach Diagnosestellung begonnen
werden, denn ein früher Behandlungsbeginn hat belegtermaßen einen günstigen Effekt auf
die radiologische Progression, den Erhalt und die Wiederherstellung der Funktionalität, das
10
Erreichen einer anhaltenden Remission und eine Reduktion der erhöhten Mortalität (Window
of opportunity). Bei der Therapieentscheidung sollen die Krankheitsaktivität, die bestehenden
strukturellen Schäden, Komorbiditäten und Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden.
1.5.3.1 Glukokortikoide
Glukokortikoide sollten zu Beginn der Therapie einer rheumatoiden Arthritis ergänzend zur
konventionellen synthetischen krankheitsmodifizierenden Medikation (csDMARD)
verabreichtfolgt werden
GKV-SV
sowie gegebenenfalls auch bei einem notwendigen csDMARD Wechsel.
KBV, DKG, PatV
.
Die tägliche Startdosis kann bis 30 mg Prednisolonäquivalent betragen. Eine Reduzierung der
Dosis auf ≤ 5 mg Prednisolonäquivalent pro Tag innerhalb von acht Wochen wird empfohlen.
Die Glukokortikoidgabe sollte wegen unerwünschter Arzneimittelwirkungen so schnell wie
klinisch möglich ausgeschlichen und abgesetzt werden, spätestens aber nach
KBV, DKG
auf drei bis sechs Monaten beschränkt.
GKV-SV, PatV
auf drei bis sechs Monaten beschränkt werden.
Eine Therapie mit Glukokortikoiden über sechs Monate hinaus sollte vermieden werden. Bei
längerer Gabe der Glukokortikoide über sechs Monate hinaus ist die Indikation zur Reduktion
bis zum Absetzen regelmäßig zu überprüfen und umzusetzen.
KBV, DKG, PatV
Patientinnen und Patienten können im Verlauf der rheumatoiden
Arthritis bei notwendigem csDMARD-Wechsel wegen
unerwünschter Arzneimittelwirkung oder erhöhter entzündlicher
Aktivität kurzfristig erneut so niedrig dosiert wie möglich
Glukokortikoide erhalten, diese sollten jedoch so schnell wie klinisch
durchführbar wieder reduziert und abgesetzt werden.
GKV-SV
[keine Aufnahme]
Die intraartikuläre Gabe von Glukokortikoiden bei einzelnen Gelenken mit hoher
entzündlicher Aktivität als zusätzliche Maßnahme zur DMARD-Therapie kann sinnvoll sein.
1.5.3.2 Krankheitsmodifizierende Medikation (Disease-modifying anti-rheumatic drugs,
DMARD)
DMARDs werden wie folgt unterschieden:
- konventionelle synthetische DMARDs (csDMARDs)
- zielgerichtete synthetische DMARDs (tsDMARDs)
- biologische DMARDs (bDMARDs)]
Therapiestufe 1 (Starttherapie)
Als Mittel der ersten Wahl wird Methotrexat empfohlen, wenn keine Kontraindikationen
(insbesondere Niereninsuffizienz, zeitnah geplante oder bestehende Schwangerschaft,
Knochenmarkserkrankung, schwere Leberfunktionsstörung) vorliegen.
In der Regel werden als Startdosis 15 mg einmal pro Woche empfohlen. Methotrexat kann,
11
GKV-SV, PatV
auch unter Berücksichtigung der
Patientenpräferenz oral, subkutan oder
subkutanoral verabreicht werden.
Um das Risiko für eine Überdosierung bei der
oralen Einnahme von Methotrexat zu
minimieren, ist sicher zu stellen, dass das
wöchentliche Dosierungsschema verstanden
und eingehalten werden kann. Bei oraler
Gabe soll die individuell unterschiedliche
Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden. Bei
einer Steigerung der Dosis über 15 mg pro
Woche kann eine subkutane Gabe vorteilhaft
sein.
KBV, DKG
auch unter Berücksichtigung der
Patientenpräferenz, subkutan oder oral
verabreicht werden.
Bei oraler Gabe soll die individuell
unterschiedliche Bioverfügbarkeit
berücksichtigt werden. Bei einer
Steigerung der Dosis über 15 mg pro
Woche kann eine subkutane Gabe
vorteilhaft sein. Mit einem Wirkeintritt von
Methotrexat ist innerhalb von vier bis
sechs Wochen zu rechnen. Die
Methotrexatdosis sollte in der Regel nicht
25 mg subkutan pro Woche überschreiten.
Mit einem Wirkeintritt von Methotrexat ist innerhalb von vier bis sechs Wochen zu rechnen.
GKV-SV, PatV
Die Methotrexatdosis sollte
Bei Erstgabe eines csDMARDs sind engmaschige
Kontrolluntersuchungen und Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich. Eine erkennbare Verbesserung spätestens 3
Monate nach Behandlungsbeginn, definiert als Erreichen
einer mindestens 50%igen Reduktion der
Krankheitsaktivität gegenüber dem Ausgangswert, gilt als
früher Wirksamkeitsmarker. Bei Nichterreichen dieses
Schwellenwertes oder wenn nach 6 Monaten keine
Remission erreicht wird, soll die Therapie angepasst
werden.
KBV, DKG
Bei Beginn und Wechsel einer
csDMARD-Therapie sollen
engmaschige Kontrollen der
Medikamentenverträglichkeit
erfolgen.
12
KBV
Die volle Wirkung kann erst nach circa drei Monaten
beurteilt werden. Die Dosisanpassung obliegt in der Regel
der zuständigen Fachärztin oder dem zuständigen Facharzt.
GKV-SV, DKG, PatV
[keine Aufnahme]
Bei Methotrexat-Gabe soll standardmäßig eine Folsäure-Substitution (einmal 5 [bis 10] mg
circa 24 Stunden nach der Methotrexat-Gabe) verordnet werden.
Falls Methotrexat nicht einsetzbar ist, (zum Beispiel wegen Kontraindikationen) oder bei einer
frühzeitig klinisch relevanten Unverträglichkeit, soll eine Therapie mit Leflunomid
(Standarddosis 10 bis 20 mg/Tag je nach Schwere (Aktivität) der Erkrankung) oder mit
Sulfasalazin (Standarddosis 2000 mg/Tag) begonnen werden.
Therapiestufe 2 (erste Eskalation durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und
Rheumatologie)
Wenn nach spätestens zwölf Wochen drei Monaten unter der Starttherapie noch kein
adäquates Therapieansprechen oder wenn spätestens nach 24 Wochen sechs Monaten noch
keine Remission erreicht werden konnte, soll
KBV, DKG, PatV
die Therapie eskaliert werden:
- Bei Fehlen von ungünstigen
Prognosefaktoren und moderater
Krankheitsaktivität kann ein
Wechsel zu einem anderen
csDMARD in Monotherapie oder
eine Kombination mehrerer
csDMARDs eingesetzt werden.
- Bei ungünstigen
Prognosefaktoren oder bei hoher
Krankheitsaktivität soll die
Kombination von Methotrexat
mit einem bDMARD oder
tsDMARD zum Einsatz kommen.
Nach unzureichendem Ansprechen
zweier csDMARD-Therapien sollte
eine bDMARD- oder tsDMARD-
Therapie zum Einsatz kommen. Jede
bDMARD- und tsDMARD-Therapie
sollte, wenn möglich, mit
Methotrexat kombiniert werden.
GKV-SV
eine die Therapieintensivierung mit einem bDMARD
oder unter individueller Risikoabwägung mit einem
tsDMARD erfolgen.
Wenn, neben dem Nicht-Ansprechen auf die erste
Therapiestrategie, keine weiteren ungünstigen
Prognosefaktoren vorliegen, kann alternativ auch
der Einsatz anderer csDMARDs erwogen
werden.eskaliert werden:
- Bei Fehlen von ungünstigen Prognosefaktoren
und moderater Krankheitsaktivität kann ein
Wechsel zu einem anderen csDMARD in
Monotherapie oder eine Kombination mehrerer
csDMARDs eingesetzt werden.
- Bei ungünstigen Prognosefaktoren oder bei
hoher Krankheitsaktivität soll die Kombination
von Methotrexat mit einem bDMARD oder
tsDMARD zum Einsatz kommen.
Nach unzureichendem Ansprechen zweier
csDMARD-Therapien sollte eine bDMARD- oder
tsDMARD-Therapie zum Einsatz kommen. Jede
bDMARD- und tsDMARD-Therapie sollte, wenn
möglich, mit Methotrexat kombiniert werden.
Therapiestufe 3 (zweite Eskalation durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
und Rheumatologie)
13
Bei nicht ausreichendem Ansprechen (Verfehlen des Therapieziels) oder Unverträglichkeit der
ersten
KBV, DKG, PatV
bDMARD-Therapie sollte der
Wechsel auf ein alternatives
bDMARD mit gleichem oder anderem
Wirkprinzip oder auf ein tsDMARD
erfolgen. Ein nochmaliger Wechsel
ohne Änderung des Wirkprinzips ist
nicht sinnvoll. Wird die Therapie
nach csDMARDs mit einem tsDMARD
anstatt einem bDMARD begonnen,
so sollte bei Nichtansprechen auf ein
bDMARD gewechselt werden.
GKV-SV
bDMARDTherapie oder tsDMARD-Therapie sollte
eine Behandlung mit einem anderenderWechselauf
ein alternatives bDMARD oder tsDMARD erfolgen.
mit gleichem oder anderem Wirkprinzip oder auf
ein tsDMARD erfolgen. Ein nochmaliger Wechsel
ohne Änderung des Wirkprinzips ist nicht sinnvoll.
Wird die Therapie nach csDMARDs mit einem
tsDMARD anstatt einem bDMARD begonnen, so
sollte bei Nichtansprechen auf ein bDMARD
gewechselt werden.
1.5.3.3 Deeskalation der DMARD-Therapie
Wenn nach Ausschleichen der Glukokortikoidmedikation eine anhaltende Remission über
mindestens 6 Monate („sustained remission“) besteht, kann eine Deeskalation der DMARD-
Therapie erwogen werden. Diese sollte durch die Fachärztin oder den Facharzt für Innere
Medizin und Rheumatologie erfolgen. Sie sollte – wie alle Therapieentscheidungen – der
Patientin oder dem Patienten erläutert und gemeinsam mit diesem entschieden werden
(partizipative Entscheidungsfindung, englisch: „shared decision“).
Es gibt bislang nur wenig Studien zur DMARD-Deeskalation. Diese DMARD Deeskalation sollte
grundsätzlich, je nach DMARD, in Form eines „Taperings“ (Dosisreduktion) oder „Spacings“
(Verlängerung der Applikationsintervalle) erfolgen. Ein sofortiges vollständiges Absetzen einer
DMARD-Therapie wird nicht empfohlen, zumal eine therapiefreie Remission, das heißt ein
vollständiger Verzicht auf eine DMARD-Therapie, nur äußerst selten bei der rheumatoiden
Arthritis erreicht werden kann. Ziel ist die Ermittlung der individuell notwendigen Dosis zum
Erhalt einer Remission, was eine engmaschige rheumatologische Verlaufskontrolle erfordert.
Im Falle eines „Flares“ unter Deeskalation kann durch Wiederaufnahme der ursprünglich
verabreichten Dosis der Vortherapie in der Regel eine erneute Remission erreicht werden.
1.5.3.4 Begleitmedikation
Nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) haben bei der rheumatoiden Arthritis keinen
krankheitsmodifizierenden Effekt. Sie können im Bedarfsfall in der niedrigsten wirksamen
Dosis und so kurz wie möglich aufgrund ihrer schmerzlindernden Wirkung eingesetzt werden.
1.5.3.5 Besondere Maßnahmen bei Multimedikation
Insbesondere bei Patientinnen und Patienten, bei denen auf Grund von Multimorbidität oder
der Komplexität sowie der Schwere der Erkrankung die dauerhafte Verordnung von fünf oder
mehr Arzneimitteln erforderlich ist oder die Anamnese Hinweise auf Einnahme von fünf oder
mehr Arzneimitteln gibt, sind folgende Maßnahmen eines strukturierten
Medikamentenmanagements von besonderer Bedeutung:
Die Ärztin oder der Arzt soll anlassbezogen, mindestens aber jährlich sämtliche von der
Patientin oder von dem Patienten tatsächlich eingenommenen Arzneimittel, einschließlich der
Selbstmedikation, strukturiert erfassen und deren mögliche Nebenwirkungen und
Interaktionen berücksichtigen, um Therapieänderungen oder Dosisanpassungen frühzeitig
14
vornehmen zu können. Im Rahmen dieser strukturierten Arzneimittelerfassung kann auch
eine Prüfung der Indikation für die einzelnen Verordnungen in Rücksprache mit den weiteren
an der ärztlichen Behandlung Beteiligten durch die koordinierende Ärztin oder den
koordinierenden Arzt erforderlich werden. Gegebenenfalls sollte ein Verzicht auf eine
Arzneimittelverordnung im Rahmen einer Priorisierung gemeinsam mit der Patientin oder
dem Patienten unter Berücksichtigung der eigenen individuellen Therapieziele und der
individuellen Situation erwogen werden.
Die Patientinnen und Patienten werden bei der strukturierten Erfassung der Medikation auch
im DMP über ihren Anspruch auf Erstellung und Aushändigung einesn Medikationsplans nach
§ 31a SGB V informiert.
GKV-SV, DKG
1.6 Komorbiditäten und extraartikuläre
Manifestationen
KBV
1.6 Komorbiditäten Begleit- und
Folgeerkrankungen
Die rheumatoide Arthritis wird oft von zahlreichen Komorbiditäten und extraartikulären
Manifestationen begleitet. Diese sollten sorgfältig erfasst und behandelt werden. Die
Koordination ihrer Behandlung obliegt der koordinierenden Ärztin beziehungsweise. dem
koordinierenden Arzt gemäß Nummer 1.8.1.
Kardiovaskuläre Komorbidität:
Bei Patientinnen und Patienten mit einer rheumatoiden Arthritis sind im Vergleich mit der
Allgemeinbevölkerung Herzinsuffizienz, koronare Herzerkrankung, Myokardinfarkte und
plötzliche Herztodesfälle häufiger. Die rheumatoide Arthritis ist ein unabhängiger Risikofaktor
für kardiovaskuläre Erkrankungen. Die kardiovaskuläre Komorbidität erhöht die Mortalität der
rheumatoiden Arthritis. Die klassischen Risikofaktoren für kardiovaskuläre Erkrankungen wie
Übergewicht, Rauchen, Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, Diabetes mellitus oder
Immobilität sind bei Menschen mit rheumatoider Arthritis häufiger als in der
Allgemeinbevölkerung. Daher sollen diese Faktoren besonders beachtet und ihre
angemessene Behandlung angestrebt werden, gegebenenfalls in Kooperation der
behandelnden Hausärztin beziehungsweise mit dem behandelnden Hausarzt. Eine niedrige
Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis führt zu einer Verminderung kardiovaskulärer
Ereignisse.
Interstitielle Lungenerkrankung
Die Mitbeteiligung der Lunge in Form einer interstitiellen Lungenerkrankung (RA-ILD) gehört
zu den häufigsten extraartikulären Manifestationen der RA und kann weitreichende
Auswirkungen auf die Lebensqualität der Patientinnen und Patienten und auf die Mortalität
der RA haben.
KBV, DKG, PatV
Zu den Risikofaktoren für die Entwicklung einer
RA-ILD und einen negativen Verlauf zählen
männliches Geschlecht, Raucheranamnese,
hohe Krankheitsaktivität der RA, Seropositivität
(Nachweis von RF und von ACPA/CCP-Ak),
Vorliegen von Rheumaknoten, verzögerte
Diagnosestellung, schlechtes
GKV-SV
Die Veranlassung einer Diagnostik auf RA-
ILD bei Verdacht, die Erwägung einer
Therapie mit Antifibrotika und das
Monitoring bei bestehender ILD soll in
enger interdisziplinärer Zusammenarbeit
15
Therapieansprechen und höheres Alter. Die
Veranlassung einer Diagnostik auf RA-ILD bei
Verdacht auf ILD oder dem Vorliegen von
Risikofaktoren, eine eventuelle Anpassung der
DMARD-Therapie, die Erwägung einer Therapie
mit Antifibrotika und das Monitoring bei
bestehender ILD soll in enger interdisziplinärer
Zusammenarbeit zwischen Rheumatologie und
Pulmologie diskutiert und entschieden werden.
zwischen Rheumatologie und Pulmologie
diskutiert und entschieden werden.
Diabetes mellitus:
Der bei Patientinnen und Patienten mit rheumatoider Arthritis als Komorbidität auftretende
Diabetes mellitus sollte rechtzeitig diagnostiziert und behandelt werden. Dazu gehören
insbesondere Blutzuckerkontrollen im Rahmen einer systemischen Glukokortikoidtherapie.
Depressionen:
Die Depression ist eine relevante und häufige Komorbidität der rheumatoiden Arthritis und
sollte daher bei Patientinnen und Patienten mit einer rheumatoiden Arthritis besondere
Beachtung finden.
Malignome:
Bei einer rheumatoiden Arthritis ist das Risiko von Malignomen erhöht und korreliert mit der
Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis. Das trifft besonders auf das Non-Hodgkin-
Lymphom zu. Nach derzeitiger Datenlage kann keine Erhöhung der Malignomrate durch die
DMARD-Therapie festgestellt werden. Die Kontrolle der Krankheitsaktivität mittels DMARD-
Therapie ist grundsätzlich wichtiger als die Berücksichtigung möglicher substanzspezifischer
Einflüsse einzelner DMARDs auf die Inzidenz von Malignomen.
Infektionen:
Das Risiko von Infektionen ist bei Patientinnen und Patienten mit rheumatoider Arthritis
erhöht und korreliert mit der Krankheitsaktivität der rheumatoiden Arthritis. Zusätzlich
erhöhen insbesondere Glukokortikoide und DMARD-Therapien, vor allen bDMARDs, das
Infektionsrisiko. Unter einer immunsuppressiven Therapie können sowohl die klinische
Symptomatik als auch die laborchemischen Entzündungsparameter maskiert werden.
Entsprechend dem eingesetzten DMARD sind die Empfehlungen der Fachinformationen zu
speziellen Infektionsrisiken und zum Vorgehen zu beachten. Beim Auftreten von schweren
Infektionen kann eine Therapiepause nach Möglichkeit in Absprache mit der Fachärztin oder
dem Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vor allem bei Behandlung mit bDMARDs
erforderlich sein.
Osteoporose:
Eine rheumatoide Arthritis ist bei Frauen und Männern ein unabhängiger Risikofaktor für
Frakturen. Die Osteoporose ist eine relevante Komorbidität der rheumatoiden Arthritis.
Daneben erhöhen eEine Glukokortikoidtherapie und andere klinische Risikofaktoren erhöhen
das OsteoporoserisikoAuftreten einer Osteoporose. Die individuelle Risikokonstellation
bezüglich des Auftretens einer Osteoporose sollte einmal jährlich bei allen Patientinnen und
Patienten klinisch abgeschätzt werden. Die Durchführung einer Osteodensitometrie mittels
zentraler Dual Energy X-ray Absorptiometry (DXA) zum Zweck der Optimierung der
Therapieentscheidung ist zu prüfen, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer
Befunde eine medikamentöse Therapie der Osteoporose beabsichtigt ist. Generelle
16
Empfehlungen zur Vorbeugung einer Osteoporose sind insbesondere körperliche Aktivität,
ausreichende Kalzium- und Vitamin-D-Zufuhr sowie Verzicht auf Rauchen.
1.7 Verlaufskontrollen
Standardinhalte der regelmäßigen ärztlichen Verlaufsuntersuchung sind:
- Beurteilung der Krankheitsaktivität:
- anamnestisch,
- klinisch, anhand des Scores DAS-28 (BSG),
- laborchemisch: BSG und CRP,
- Beurteilung der Verträglichkeit der Medikation:
- anamnestisch,
- klinisch,
- laborchemisch: Blutbild, insbesondere Leber- und Nierenwerte,
- gegebenenfalls Anpassung der Medikation (zum Beispiel Reduktion beziehungsweise
Absetzen der Glukokortikoide, NSAR),
- Überprüfung der Notwendigkeit einer Überweisung gemäß Nummer 1.8.2.
KBV, PatV
Die Krankheitsaktivität ist anhand des DAS-28 bei jeder
Dokumentation durch die koordinierende Ärztin bzw. den
koordinierenden Arzt zu ermitteln.
GKV-SV
[keine Aufnahme]
Es sollte anlassbezogen eine körperliche Untersuchung durchgeführt werden, insbesondere
eine Auskultation bei Hinweisen auf eine interstitielle Lungenerkrankung.
Es sind in der Regel jährliche Konsultationen bei der Fachärztin oder bei dem Facharzt für
Innere Medizin und Rheumatologie anzustreben. Längere Intervalle sollen mit der Fachärztin
oder mit dem Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie abgestimmt werden.
Unabhängig von den individuell erforderlichen regelmäßigen Verlaufskontrollen erfolgt die
Dokumentation im Rahmen dieser Richtlinie mittels der in Anlage 22 aufgeführten Parameter
quartalsweise oder jedes zweite Quartal.
1.8 Kooperation der Versorgungssektoren
Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit rheumatoider Arthritis erfordert die
Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte
Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.
1.8.1 Koordinierende Ärztin oder koordinierender Arzt
Die Langzeitbetreuung der Patientinnen und Patienten und deren Dokumentation im Rahmen
des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder
den Hausarzt im Rahmen ihrer in § 73 SGB V beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen
kann eine Patientin oder ein Patient mit rheumatoider Arthritis eine zugelassene oder
ermächtigte Fachärztin/einen Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
KBV GKV-SV
17
eine an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende
Fachärztin/einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden
Facharzt für Innere Medizin
[keine Aufnahme]
eine internistische Fachärztin/einen internistischen Facharzt mit Schwerpunktkompetenz
Rheumatologie, eine Fachärztin/einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatz-
Weiterbildung Schwerpunkt Orthopädische Rheumatologie oder eine qualifizierte
Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt ist oder die
nach § 137f Absatz 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur
Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im
strukturierten Behandlungsprogramm wählen, wenn die gewählte Fachärztin, der gewählte
Facharzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm teilnimmt.
KBV
Ferner kann die Langzeitbetreuung, Dokumentation und
Koordination der weiteren Maßnahmen im Rahmen des DMP in
Ausnahmefällen auch durch eine Fachärztin/ einen Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen, wenn diese oder dieser den
Nachweis einer rheumatologischen Zusatzqualifikation erbringt. Die
rheumatologische Zusatzqualifikation muss mindestens die
folgenden Themenfelder umfassen: Grundlagen der Rheumatologie,
Diagnostik und Befundung, Therapieindikation sowie therapeutische
Maßnahmen (zum Beispiel Basistherapie, medikamentöse Therapie)
bei Rheumatoider Arthritis. Die Koordination im Ausnahmefall
GKV-SV, PatV
[keine Aufnahme]
[GKV-SV, DKG, PatV: Dies] [KBV: Dies] gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der
Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin, diesem Arzt oder dieser Einrichtung
dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich
ist.
Die Überweisungsregeln in Nummer 1.8.2 sind von der Ärztin, vom Arzt oder der gewählten
Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientin
oder des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.
1.8.2 Überweisung von der koordinierenden Ärztin oder vom koordinierenden Arzt zur
jeweils qualifizierten Fachärztin, zum jeweils qualifizierten Facharzt oder zur
qualifizierten Einrichtung
Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung oder Weiterleitung zur jeweils
qualifizierten Ärztin oder zum jeweils qualifizierten Arzt oder zur qualifizierten Einrichtung
erfolgen:
Zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie nach Erstdiagnose
möglichst innerhalb von drei Monaten, sofern die Erstdiagnose nicht durch die Fachärztin oder
den Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie gestellt wurde,
- bei nicht adäquatem sofern kein adäquates Therapieansprechen unter der
Starttherapie spätestens nach zwölf Wochen oder sofern keine Remission nach
spätestens 24 Wochen erreicht wird,
- bei nicht ausreichendem Ansprechen oder Unverträglichkeit der weiteren
DMARD-Therapien,
- zur Prüfung der Frage einer Deeskalation der DMARD-Therapie,
18
- zur regelmäßigen Verlaufskontrolle einschließlich der Prüfung der Indikation einer
radiologischen Kontrolle.
Zu jeweils qualifizierten Leistungserbringergruppen
- zur Klärung der Notwendigkeit eines gelenkchirurgischen Eingriffes vorzugsweise zum
Facharzt oder zur Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie,
- bei Verdacht auf und zur Kontrolle von Organmanifestationen,
- zur Vermeidung von Therapiekomplikationen,
- bei Verdacht oder Auftreten von Komorbiditäten.
1.8.3 Einweisung in ein Krankenhaus
Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und
Patienten unter folgender Bedingung:
- zur Diagnostik und Therapie von schweren Erkrankungen beziehungsweise Verläufen
einschließlich ihrer krankheits- oder therapiebedingten Komplikationen.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Einweisung.
1.8.4 Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme
Die Ärztin oder der Arzt hat individuell zu prüfen, ob Leistungen der medizinischen
Rehabilitation angezeigt sind.
Dabei sind die Schwere der Erkrankung, gegebenenfalls bedeutende Begleit- und
Folgeerkrankungen sowie psychosoziale Belastungen und die daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe unter Berücksichtigung relevanter
Kontextfaktoren zu beachten.
Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation soll insbesondere erwogen werden, um die
Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, Behinderungen im Sinne des § 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
mindern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.
19
2 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V)
Die allgemeinen Voraussetzungen für die qualitätssichernden Maßnahmen sind in § 2 dieser
Richtlinie geregelt.
Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren
Lfd. Nr. Qualitätsziel Qualitätsindikator
1 Erreichen und Erhalten einer Remission Nur bei Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit einer
Erkrankungsdauer von weniger als
2 Jahren seit Diagnosestellung:
Angemessener Anteil von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern
mit einem DAS-28-Wert < 2,6
2 Erreichen und Erhalten einer niedrigen
Krankheitsaktivität
Nur bei Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit einer
Erkrankungsdauer von 2 Jahren oder
mehr seit Diagnosestellung: Hoher
Anteil von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit einem DAS-28-Wert
< 3,2
3 Hoher Anteil an Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit Therapieansprechen
Anteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer mit einer relevanten
Verbesserung im DAS-28 oder mit
aktuell vorliegender Remission,
bezogen auf alle aktuell
eingeschriebenen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer
4 Hoher Anteil an Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit einmal jährlich
erfolgter klinischer Einschätzung des
Osteoporose-Risikos
Anteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer mit mindestens einer
dokumentierten Osteoporose-
Risikoeinschätzung in den letzten
12 Monaten, bezogen auf alle aktuell
eingeschriebenen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer
5 Hoher Anteil an Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit RR unter 140/90
mmHg bei bekannter Hypertonie
Anteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer mit RR systolisch
≤ 139 mmHg und diastolisch
≤ 89 mmHg bei bekannter Hypertonie,
bezogen auf alle eingeschriebenen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit
bekannter Hypertonie
6 Vermeidung einer Glukokortikoid-
Dauertherapie
Niedriger Anteil an Teilnehmerinnen
und Teilnehmern mit einer
Glukokortikoidtherapie, die länger als
20
[GKV-SV: drei] [KBV, DKG, PatV:
sechs] Monate dauert, bezogen auf
alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer
7 Hoher Anteil an Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit einer DMARD-Therapie
Bei allen Teilnehmerinnen und
Teilnehmern ohne Kontraindikation
oder vereinbarte Therapiepause:
Anteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer mit einer DMARD-
Therapie
8 Hoher Anteil an geschulten
Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Bei Teilnehmerinnen und
Teilnehmern, die bei DMP-
Einschreibung noch nicht geschult
sind:
Anteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die an einer empfohlenen
Schulung teilgenommen haben
9 Niedriger Anteil an rauchenden
Teilnehmerinnen und Teilnehmern
a) Anteil aktuell rauchender
Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
bezogen auf alle aktuell
eingeschriebenen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
b) Anteil aktuell rauchender
Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
bezogen auf alle Teilnehmerinnen
und Teilnehmer, die bei
Einschreibung geraucht haben
10 Hoher Anteil an Teilnehmerinnen und
Teilnehmern mit regelmäßiger
körperlicher Aktivität
Anteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer, die im
Dokumentationszeitraum regelmäßig
körperlich aktiv waren, bezogen auf
alle aktuell eingeschriebenen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei
denen dies möglich ist
[KBV,
PatV,
DKG:
11]
[GKV-
SV:
keine
Aufnah
me]
[KBV, PatV, DKG: Hoher Anteil an
Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit
ausreichendem Impfschutz]
[GKV-SV: keine Aufnahme]
[KBV, PatV, DKG: Anteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die
einen ausreichenden Impfschutz
haben, bezogen auf alle
eingeschriebenen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer.]
[GKV-SV: keine Aufnahme]
21
3 Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB V)
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll prüfen, ob die Diagnose der
rheumatoiden Arthritis gemäß Nummer 1.3 gesichert ist und ob die Patientin oder der Patient
im Hinblick auf die in Nummer 1.4 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren
und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung Versicherter sind in § 3 dieser
Richtlinie geregelt.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
Versicherte mit rheumatoider Arthritis können ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in das
strukturierte Behandlungsprogramm eingeschrieben werden, wenn sie die in Nummer 1.2
und 1.3 genannten Kriterien erfüllen.
4 Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten (§ 137f Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 SGB V)
Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der
strukturierten Behandlungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten
Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen. Die
Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Die Anforderungen an die Schulung der Ärztinnen und Ärzte sind in § 4 dieser Richtlinie
geregelt.
4.2 Schulungen der Versicherten
Jede Patientin und jeder Patient mit rheumatoider Arthritis soll Zugang zu einem
strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramm
erhalten.
Die Vermittlung der angebotenen Inhalte erfolgt gemäß den Anforderungen in den
Schulungsmaterialien. Für Schulungen müssen Informationen zu den Inhalten, zur Form der
Informationsvermittlung und zur Qualifikation der Schulenden in Form eines
Schulungsmanuals oder entsprechender Materialien vorliegen. Es können auch
interdisziplinäre Schulungen mit verschiedenen Professionen der Schulenden geeignet sein.
Die Schulenden müssen für die Durchführung der jeweiligen Schulung qualifiziert sein und dies
nachweisen.
Auf Grund der Besonderheiten der rheumatoiden Arthritis und ihres Verlaufes sowie der
Komplexität der erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, kommt der Schulung insbesondere
eine wissensvermittelnde Rolle zu. Die Schulungen sind inhaltlich so ausgerichtet, dass sie die
Therapieziele nach Nummer 1.4 dieser Anlage insbesondere dadurch unterstützen, dass sie
durch eine strukturierte Wissensvermittlung Betroffene in die Lage versetzen, die Erkrankung
und die komplexen therapeutischen Interventionen zu verstehen. Mit der Schulung sollen das
Krankheitswissen sowie die Gesundheitskompetenzen der Betroffenen erhöht werden um so
einen Beitrag zur Förderung des Selbstmanagements und zu einem gesundheitsförderlichen
Lebensstil zu leisten.
22
Für eine Schulung liegt eine vollständig publizierte Evaluationsstudie im
Vergleichsgruppendesign (vorzugsweise RCT, andere mögliche Studiendesigns: z.B.
Kohortenstudie, Prä-Post- oder historischer Vergleich, matched pair-Vergleich) vor.
Im Übrigen gelten die in § 4 genannten Anforderungen. Bei jeder Vorstellung des Patienten
und der Patientin soll im Fall einer noch nicht erfolgten Schulung geprüft werden, ob eine
Schulung empfohlen werden soll.
5 Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation)
(§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 SGB V)
Für die Evaluation nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 DMP-A-RL sind mindestens folgende
medizinische Parameter auszuwerten:
a) Tod
b) Remission
c) niedrige Krankheitsaktivität
d) moderates, gutes und kein Therapieansprechen
e) Schulungen
f) Dauertherapie mit Glukokortikoiden
g) DMARD-Therapie
KBV, PatV
h) Ausreichender Impfschutz
GKV-SV, DKG
[keine Aufnahme]
Eine vergleichende Evaluation nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 der DMP-Anforderungen-
Richtlinie ist aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage zur Nutzung von Daten für nicht in ein
DMP eingeschriebene Versicherte derzeit nicht möglich. Daher wurden keine Parameter
festgelegt.
Abweichend von § 6 Absatz 3 Nummer 2 DMP-A-RL endet der Evaluationszeitraum für den
erstmalig zu erstellenden Bericht nach 48 Monaten, beginnend mit dem ersten Tag des der
frühesten Zulassung eines DMP Rheumatoide Arthritis folgenden Quartals.
23
Anlage 22 Rheumatoide Arthritis – Dokumentation
Rheumatoide Arthritis - Dokumentation
Lfd. Nr. Parameter Ausprägung
Anamnese- und Befunddaten
1 Aktuelle Krankheitsaktivität - DAS-28-
Wert
Zahl (0,0-9,9; Angabe mit einer
Nachkommastelle) 1
2 Erkrankungsdauer der rheumatoiden
Arthritis (zum Zeitpunkt der aktuellen
Dokumentation)
Weniger als zwei Jahre / Zwei Jahre
oder mehr
3 Klinische Einschätzung des
Osteoporoserisikos durchgeführt 2
Ja / Nein
Medikamentöse und sonstige Maßnahmen
4 Aktuelle Glukokortikoidtherapie
wegen rheumatoider Arthritis
Ja, bis zu [GKV-SV: 3] [KBV, DKG, PatV:
6] Monate lang / Ja, länger als [GKV-
SV: 3] [KBV, DKG, PatV: 6] Monate /
Nein
5 Aktuelle DMARD-Therapie Ja / Nein / Kontraindikation /
Therapiepause vereinbart
6 Regelmäßige körperliche Aktivität Ja / Nein / Nicht möglich
[KBV, DKG,
PatV: 7]
[GKV-SV:
keine
Aufnahme]
[KBV, DKG, PatV: Ausreichender
Impfschutz gemäß Schutzimpfungs-
Richtlinie vorhanden 3]
[GKV-SV: keine Aufnahme]
[KBV, DKG, PatV: Ja / Nein /
Kontraindikation]
[GKV-SV: keine Aufnahme]
Schulung
[KBV, DKG,
PatV: 8]
[GKV-SV:
7]
Bereits vor Einschreibung in das DMP
an einer Rheuma-Schulung
teilgenommen3
Ja / Nein
[KBV, DKG,
PatV: 9]
[GKV-SV:
8]
Rheuma-Schulung empfohlen (bei
aktueller Dokumentation)
Ja / Nein
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[KBV, DKG,
PatV: 10]
[GKV-SV:
9]
Rheuma- Schulung wahrgenommen4 Ja / Nein / War aktuell nicht möglich /
Bei letzter Dokumentation keine
Schulung empfohlen“
1 Hinweis für die Ausfüllanleitung: Es ist der aktuelle DAS-28-Wert einzutragen. Mit der Eingabe des DAS-28-
Wertes bei der aktuellen Dokumentation wird zusätzlich die Differenz zwischen dem aktuellen DAS-28-Wert
und dem DAS-28-Wert der letzten vorhandenen Dokumentation angezeigt.
2 Hinweis für die Ausfüllanleitung: Das Osteoporoserisiko soll mindestens einmal jährlich klinisch eingeschätzt
werden.
[KBV, DKG, PatV: 3 Hinweis für die Ausfüllanleitung: Der Impfstatus soll mindestens einmal jährlich
eingeschätzt werden.] [GKV-SV: keine Aufnahme]
[GKV-SV: 3]/[KBV, DKG, PatV:4] Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angabe ist nur bei der Erstdokumentation
auszufüllen.
[GKV-SV: 4]/[KBV, DKG, PatV:5] Hinweis für die Ausfüllanleitung: Diese Angabe ist erst bei der zweiten und allen folgenden
Dokumentationen (Folgedokumentation) zu machen.
Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f Absatz 2 SGB V
Anlage 2 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)
1 Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Absatz ...
1.1 Definition der rheumatoiden Arthritis
1.2 Diagnostik
1.3 Einschreibekriterien
1.4 Therapieziele
1.5 Therapeutische Maßnahmen
1.5.1 Allgemeine Maßnahmen und Schutzimpfungen
1.5.1.1 Schutzimpfungen
1.5.1.2 Körperliche Aktivität
1.5.1.3 Raucherberatung
1.5.1.4 Ernährung
1.5.2 Nichtmedikamentöse Maßnahmen
1.5.3 Medikamentöse Therapie
1.5.3.1 Glukokortikoide
1.5.3.2 Krankheitsmodifizierende Medikation (Disease-modifying anti-rheumatic drugs, DMARD)
1.5.3.3 Deeskalation der DMARD-Therapie
1.5.3.4 Begleitmedikation
1.5.3.5 Besondere Maßnahmen bei Multimedikation
1.7 Verlaufskontrollen
1.8 Kooperation der Versorgungssektoren
1.8.1 Koordinierende Ärztin oder koordinierender Arzt
1.8.2 Überweisung von der koordinierenden Ärztin oder vom koordinierenden Arzt zur jeweils qualifizierten Fachärztin, zum jeweils qualifizierten Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
1.8.3 Einweisung in ein Krankenhaus
1.8.4 Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme
2 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V)
3 Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB V)
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
4 Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB V)
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
4.2 Schulungen der Versicherten
5 Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 SGB V)
1.6 Komorbiditäten und extraartikuläre Manifestationen
Anlage 22 Rheumatoide Arthritis – Dokumentation
11.05.2026
Datei
PD