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Pharma Deutschland e. V.
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Ihre Ansprechpartner in der
Pharma Deutschland-Pressestelle:
Hannes Hönemann
Leiter Abteilung Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
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hoenemann@pharmadeutschland.de
Anna Frederike Gutzeit
CvD Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
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gutzeit@pharmadeutschland.de
Pressemitteilung
Irisches Gericht lässt EU-Abwasserrichtlinie vom
Europäischen Gerichtshof prüfen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anwendung der
Herstellerverantwortung für Arzneimittel-
Mikroschadstoffe werden stärker
Berlin (26. Mai 2026) – Der Irish High Court hat in der letzten
Woche, am 20. Mai 2026, entschieden, zentrale Bestimmungen der
EU-Kommunalabwasserrichtlinie (UWWTD) dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
vorzulegen. Ausgangspunkt ist eine Klage der Irish Pharmaceutical
Healthcare Association (IPHA) und der Alliance for Medicines for
Ireland (MFI) gegen die geplante nationale Umsetzung der
Richtlinie in irisches Recht.
Dazu erklärt Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender von Pharma
Deutschland: „Die Entscheidung des irischen High Court ist ein
deutliches Signal, dass die Kommunalabwasserrichtlinie in ihrer
jetzigen Form rechtlich und politisch auf wackligen Füßen steht. In
immer mehr Mitgliedsländern wird erkannt, dass die Umsetzung der
Kommunalabwasserrichtlinie deutlich mehr Probleme aufwirft, als
sie zu lösen beansprucht. Der Druck auf die EU-Kommission, die
schweren Webfehler der Richtlinie zur Kenntnis zu nehmen und zu
korrigieren wächst damit weiter.“
Die irischen Kläger greifen vor allem die Regeln an, mit denen die
EU die Kosten der neuen, vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen
auf bestimmte Hersteller verteilt. Sie argumentieren, dass die
Richtlinie dabei gegen grundlegende Prinzipien des EU-Rechts
verstößt. Konkret kritisieren sie, dass pauschal alle
Humanarzneimittel in die Kostenverantwortung einbezogen
werden, dass Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika
mindestens 80 Prozent der Kosten der zusätzlichen
Reinigungsstufe tragen sollen und dass die Richtlinie die
Besonderheiten der Pharmabranche, die die Verpflichtungen der
Richtlinie deutlich anders treffen als andere Branchen und zudem
Arzneimittel für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung eine
systemrelevante Rolle spielen, außer acht lässt. Bereits zuvor hatte
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
2
der Mitgliedstaat Polen eine Nichtigkeitsklage gegen die UWWTD
eingereicht.
Darüber hinaus haben fast alle Unternehmenskläger, die in erster
Instanz mit ihren Klagen gegen die Richtlinie gescheitert waren,
Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Damit ist der Europäische
Gerichtshof nun in mehreren Verfahren unmittelbar mit der Frage
befasst, ob die aktuelle Ausgestaltung der
Kommunalabwasserrichtlinie mit den Grundprinzipien des
Unionsrechts vereinbar ist.
Pharma Deutschland kritisiert seit Langem, dass die europäische
Kommunalabwasserrichtlinie pauschal alle Humanarzneimittel in
die Herstellerverantwortung einbezieht und damit die Finanzierung
der vierten Reinigungsstufe einseitig auf pharmazeutische und
kosmetische Unternehmen abwälzt. Aus Sicht des Verbandes
drohen dadurch erhebliche Auswirkungen auf Verfügbarkeit,
Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, ohne dass
der spezifische Nutzen von Medikamenten für die Patientinnen- und
Patientenversorgung angemessen berücksichtigt wird.
_______________
Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
26.05.2026
Datei
In dem Entwurfspapier wird die industrielle Gesundheitswirtschaft in ihrer ganzen Breite von Pharma und Medizintechnik über Biotechnologie als systemrelevant gewertet. Dazu werden u.a. folgende Punkte adressiert: die Versorgungssicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Industrie Deutschland soll als Produktions- & Forschungsstandort gestärkt werden („Deutschland muss wieder zur Apotheke der Welt werden.") mit attraktiven Rahmenbedingungen für Investitionen durch ein industriepolitisches Bekenntnis zur Gesundheitswirtschaft, wettbewerbsfähigen Energiepreisen, Planungssicherheit durch fest Preise und ein breites Investitionspaket. Bestehende Produktionskapazitäten müssten gehalten werden, unnötige Bürokratie müsse abgebaut werden. Vorhaltekapazitäten für den Ernstfall für Kinderarzneimittel und essenzielle Basismedikamente, ähnlich wie bereits jetzt bei nationalen Ölreserven, Gasspeichern. Finanzierung soll über den Bundeshaushalt außerhalb der Schuldenbremse zur Stärkung der nationalen Sicherheit erfolgen. Europäische Arzneimittelproduktion soll strategisch ausgebaut werden. Bekenntnis zum Critical Medicines Act: Unterstützung von Investitionen in EU-Produktion, die konsequente Ausrichtung des Vergaberechts auf Resilienzen und den Standort Europa sowie die anlassbezogene gemeinsame EU-Beschaffung von versorgungskritischen Arzneimitteln. Gesundheitsdatennutzungsgesetz war ein richtiger Schritt. Nun werde eine Fortsetzung benötigt, um einen besseren Zugang zu Gesundheitsdaten und eine stärkere öffentliche Forschungsinfrastruktur zu erhalten. Beschleunigte Verfahren und klinische Studien stärken: Forderung eines Medizinforschungsgesetzes 2.0. Preisregularien: Unternehmen, die in Deutschland forschen und produzieren, sollen beim Herstellerrabatt bessergestellt werden. Dadurch sollen die Unternehmen auch Planungssicherheit erhalten: Unternehmen wissen im Voraus, welcher Herstellerrabatt für sie gilt. Preise sollen auf Evidenz und Innovation basieren: alle neuen Arzneimittel (ohne Ausnahme) sollen bei Markteintritt mit belastbaren Daten hinterlegt werden. Wer Mehrwert nachweist, soll entsprechend vergütet werden. Das AMNOG-Verfahren brauche ein Update: künftig sollen neben klassischen Studien auch Real World Data und Registerdaten in die Nutzenbewertung einfließen.
26.05.2026
Beitrag
PD
Neben der Durchführung unterschiedlicher Informations-Veranstaltungen und technischer Seminare veröffentlicht die EMA eine Übersichtstabelle mit Zeitschiene der IT-Projekte, die sie derzeit im regulatorischen Umfeld installiert und ausbaut ( Network-Portfolio Roadmap ). Die Struktur der Tabelle ist einmal nach Entwicklungszielen (Objectives) und zum anderen nach sogenannten Value Streams geordnet. An beiden Arten dieser Tabellen finden sich die wichtigsten IT Projekte mit ihren Planungsschritten bis zum Jahre 2028 wieder. Allerdings hat Pharma Deutschland festgestellt, dass die Tabellen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So ist die Abkehr der XEVMPD-Datenbank in der ersten Tabelle ab Anfang 2028 vorgesehen, bei den Value Streams beginnt dies jedoch schon Mitte 2027. Hier empfiehlt es sich die kommenden Informationsveranstaltungen zu den einzelnen Projekten zu verfolgen und die Ergebnisse dort mit der Roadmap abzugleichen. Pharma Deutschland wird seine Mitglieder kontinuierlich über die weitere Entwicklung der IT-Projekte auf europäischer Ebene unterrichten.
26.05.2026
Beitrag
PD
Wie in der News Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungsrichtlinie Festbeträge veröffentlicht (PD+) vom 7. April 2026 berichtet, hat der Medizinischen Dienstes Bund die Begutachtungsanleitung nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V Festbetragsarzneimittel (BGA Festbeträge) aktualisiert und die finale Fassung auf seinen Webseiten veröffentlicht. Die Abteilung SEG 6 „Arzneimittelversorgung“ beim Medizinischen Dienst Westfalen Lippe bietet dazu morgen, am 27.05.2026, eine Onlineveranstaltung an, die auch aufgezeichnet wird. Obwohl der Anmeldeschluss bereits verstrichen ist, wurde mitgeteilt, dass noch Restplätze frei sind. Interessenten können sich auf der Webseite des Medizinisches Dienstes Westfalen-Lippe zur Veranstaltung anmelden .
26.05.2026
Beitrag
PD
Unterlagen zur Mitgliedschaft Mitgliedschaft bei Pharma Deutschland e.V.: Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Unterlagen und Informationen für Ihren Beitritt zum führenden Branchenverband der pharmazeutischen Industrie. Nutzen Sie die Vorteile eines starken Netzwerks, fundierter gesundheitspolitischer Expertise und einer wirkungsvollen Interessenvertretung für Unternehmen im Gesundheits- und Pharmasektor. Pharma Deutschland Aufnahmeantrag Aufnahmeantrag für Unternehmen zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft bei Pharma Deutschland e.V.. Pharma Deutschland Satzung Die Satzung von Pharma Deutschland e. V. in der Fassung vom 14. März 2024 definiert zentrale Strukturen, Ziele und Aufgaben des Verbands. Sie regelt Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie die Organisation von Vorstand und Gremien – und bildet damit die Grundlage für die Interessenvertretung der pharmazeutischen Industrie in Deutschland. Pharma Deutschland Leitfaden Kartellrecht Leitfaden zum Kartellrecht : zentrale Regeln, unzulässige Vereinbarungen und konkrete Handlungsempfehlungen für die rechtssichere Verbandsarbeit von Pharma Deutschland e.V.. Ihre Vorteile Mitglied werden bei Pharma Deutschland Profitieren Sie von starker politischer Interessenvertretung, exklusivem Expertenwissen, direktem Austausch mit Entscheiderinnen und Entscheidern sowie einem starken Netzwerk aus über 400 Mitgliedsunternehmen. Mehr erfahren
26.05.2026
Seite
Preisentwicklung auf dem
Arzneimittelmarkt bis
April 2026
GKV-Arzneimittelindex
Impressum
Die vorliegende Publikation ist ein Beitrag des
Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WldO).
Preisentwicklung auf dem Arzneimittelmarkt
bis April 2026
Berlin, Mai 2026
Salka Enners, Prof. Dr. Michael Thiede
Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO)
im AOK-Bundesverband eGbR – Arbeitsgemeinschaft
von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin
Geschäftsführender Vorstand:
Dr. Carola Reimann (Vorsitzende)
Jens Martin Hoyer (stellv. Vorsitzender)
http://www.aok-bv.de/impressum/index.html
Registergericht Berlin (Charlottenburg), GsR 634 B
Aufsichtsbehörde:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege
und Gleichstellung –SenGPG–
Oranienstraße 106, 10969 Berlin
Satz: Anja Füssel
Titelfoto: KomPart
Nachdruck, Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung
(gleich welcher Art), auch von Teilen des Werkes,
bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.
E-Mail: wido@wido.bv.aok.de
Internet: http://www.wido.de
http://www.aok-bv.de/impressum/index.html
http://www.wido.de/
Inhalt
Einleitende Hinweise ............................................................................................................. 4
Teil I: Preisindex im Arzneimittelmarkt.................................................................................. 5
Gesamtmarkt ............................................................................................................................... 5
Festbetrags- und Nicht-Festbetragsmarkt ................................................................................... 8
Preisentwicklung nach Arzneimittelgruppen ............................................................................. 11
Teil 2: Kennwerte der Preisveränderung im Arzneimittelmarkt ........................................... 13
Einzelne Marktsegmente ........................................................................................................... 14
Vergleich der Marktsegmente ................................................................................................... 18
Arzneimittelgruppen .................................................................................................................. 20
Allgemeine methodische Hinweise ...................................................................................... 21
Datenbasis ................................................................................................................................. 22
4 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Einleitende Hinweise
Die vorliegende Publikation stellt die Preisentwicklung im Fertigarzneimittelmarkt mit
zwei möglichen Berechnungsansätzen dar. Damit wird ermöglicht, dass bei der Dar-
stellung der aktuellen Preisentwicklung einerseits die Verordnungsmengen eines fes-
ten Warenkorbs und andererseits aktuelle Marktbewegungen auf Produktebene stärker
fokussiert werden.
In Teil 1 wird der Preisindex eines definierten Warenkorbs nachgezeichnet. Dabei wer-
den die Preise aller Arzneimittel entsprechend ihrer Verordnungshäufigkeit im Vorjahr
bis zum aktuellen Monat verglichen. Damit ein Arzneimittel hier berücksichtigt wird,
muss es also sowohl im Vorjahr (Basiszeitraum) als auch aktuell (Betrachtungszeit-
raum) auf dem Markt verfügbar gewesen sein. Dabei wird der Effekt umso stärker ge-
wichtet, je häufiger es verordnet wurde. Aktuelle Marktentwicklungen werden damit
auf Preisebene, nicht aber auf Produktebene nachvollzogen.
In Teil 2 werden die Preise aller aktuell verordnungsfähigen Arzneimittel als ungewich-
tete Mittelwerte der Marktsituation der Vormonate gegenübergestellt. Aktuelle Markt-
entwicklungen werden sowohl auf Preisebene als auch auf Produktebene (einschließ-
lich der aktuellen Markteintritte und Marktaustritte und deren individuelle Preise)
nachvollzogen. Dies geschieht unabhängig von der Verordnungshäufigkeit in einem
definierten Zeitraum. Die Analysen basieren auf allem verkehrsfähigen, rezeptpflichti-
gen Arzneimittel, für die eine Preisangabe vorliegt. Diese Arzneimittel können sowohl
von ambulant tätigen Kassenärzten verordnet werden wie auch im Krankenhaus ein-
gesetzt werden.
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 5
Teil I: Preisindex im Arzneimittelmarkt
Gesamtmarkt
Im Folgenden wird der Preisindex im gesamten Arzneimittelmarkt dargestellt.
In Abbildung 1 wird die Preisentwicklung gegenüber Januar 2024 als Preisindex darge-
stellt. Der Preisindex berechnet sich auf der Grundlage der monatlichen Steigerungen.
In Abbildung 2 wird der prozentuale Anstieg zwischen zwei aufeinanderfolgenden Mo-
naten dargestellt.
Mit der Aktualisierung des Warenkorbes können die Werte von vorangegangenen Pub-
likationen abweichen.
Die Tabelle 1 beinhaltet neben den Preisindizes die Änderungswerte gegenüber dem
Vormonat (vgl. Abbildung 1) und dem Monat des Vorjahres.
Abbildung 1: Preisindex im Gesamtmarkt für Fertigarzneimittel
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
90
91
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101
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4
2024 2025 2026
Preisindex (Jan 2024= 100)
Gesamtmarkt
6 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Abbildung 2: Preisentwicklung im Gesamtmarkt gegenüber Vormonat in Prozent
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
-3,0
-2,5
-2,0
-1,5
-1,0
-0,5
0,0
0,5
1,0
1,5
2,0
2,5
3,0
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4
2024 2025 2026
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 7
Tabelle 1: Ausgewählte Indikatoren der Preisentwicklung von Januar 2025 bis April 2026 für
Fertigarzneimittel
Jahr Monat
Preisindex Preisanstieg gegenüber
Januar 2024 = 100 Vorjahr in % Vormonat in %
2025 Januar 98,9 -1,1 0,0
Februar 98,8 -1,3 -0,1
März 98,7 -1,4 -0,1
April 98,7 -1,2 0,0
Mai 98,7 -0,8 0,0
Juni 98,6 -0,7 -0,1
Juli 98,8 -0,8 0,2
August 98,8 -0,8 0,0
September 98,7 -0,7 0,0
Oktober 98,7 -0,5 0,0
November 98,6 -0,4 -0,1
Dezember 98,5 -0,5 -0,1
Jahresdurchschnitt 98,7 -0,8 0,0
2026 Januar 98,4 -0,5 -0,1
Februar 98,4 -0,4 0,0
März 98,5 -0,2 0,1
April 98,0 -0,7 -0,5
Jahresdurchschnitt 98,3 -0,5 -0,1
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
8 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Festbetrags- und Nicht-Festbetragsmarkt
Im Folgenden werden die oben beschriebenen Analysen für den Markt der Festbetrags-
arzneimittel vorgestellt. Stichtag zur Abgrenzung beider Marktsegmente ist der jewei-
lige 1. des Analysemonats. Durch Änderungen der Festbetragsfestlegungen kann die
Warenkorbabgrenzung von der in vorangegangenen Publikationen abweichen. Die
Monatswerte werden auf der Grundlage der aktuell gültigen Festbetragsgruppen auch
rückwirkend neu berechnet.
In Abbildung 3 ist die monatliche Preisentwicklung nach den Marktsegmenten Festbe-
tragsmarkt, Nicht-Festbetragsmarkt und Gesamtmarkt als Preisindex dargestellt.
Die Tabelle 2 beschreibt die Indexwerte nach den Marktsegmenten Festbetragsmarkt,
Nicht-Festbetragsmarkt und Gesamtmarkt.
Die monatliche Preisentwicklung im Vergleich zum Vorjahresmonat für die Marktseg-
mente sind in der Tabelle 3 aufgeführt.
Abbildung 3: Preisindex für Fertigarzneimittel nach Marktsegmenten (entsprechend § 35
SGB V)
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4
2024 2025 2026
Preisindex (Jan. 2024 = 100)
Nicht-Festbetragsmarkt
Festbetragsmarkt
Gesamtmarkt
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 9
Tabelle 2: Preisentwicklung für Fertigarzneimittel nach Marktsegmenten (entsprechend § 35
SGB V) von Januar 2024 bis April 2026
Jahr Monat Gesamtmarkt Festbetragsmarkt* Nicht-
Festbetragsmarkt*
2024 Januar 100,0 100,0 100,0
Februar 100,1 100,2 100,1
März 100,1 100,1 100,0
April 99,8 99,6 99,9
Mai 99,5 99,6 99,5
Juni 99,3 99,5 99,2
Juli 99,6 98,2 100,2
August 99,6 98,1 100,3
September 99,4 98,1 100,0
Oktober 99,2 97,6 99,9
November 99,0 97,6 99,6
Dezember 98,9 97,6 99,6
Jahresdurchschnitt 99,5 98,9 99,9
2025 Januar 98,9 97,6 99,5
Februar 98,8 97,6 99,4
März 98,7 97,5 99,3
April 98,7 97,1 99,5
Mai 98,7 97,0 99,5
Juni 98,6 96,9 99,4
Juli 98,8 96,9 99,7
August 98,8 96,9 99,7
September 98,7 96,8 99,6
Oktober 98,7 96,7 99,6
November 98,6 96,6 99,6
Dezember 98,5 96,6 99,4
Jahresdurchschnitt 98,7 97,0 99,5
2026 Januar 98,4 96,6 99,2
Februar 98,4 96,6 99,3
März 98,5 96,8 99,3
April 98,0 95,4 99,2
Jahresdurchschnitt 98,3 96,3 99,3
* Die Veränderungswerte sind dann nicht unmittelbar mit den Angaben der Vorperioden vergleichbar, wenn
neue Festbetragsfestlegungen gelten. In den Teilmärkten werden die jeweils aktuellen Marktanteile zu-
grunde gelegt, d. h. die Veränderungswerte basieren damit auf den jeweils aktuellen Marktverhältnissen
und werden rückwirkend neu berechnet Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
10 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Tabelle 3: Preisentwicklung für Fertigarzneimittel nach Marktsegmenten (entsprechend § 35
SGB V) im Vergleich zum Vorjahr in Prozent
Jahr Monat Gesamtmarkt
in %
Festbetragsmarkt*
in %
Nicht-Festbetrags-
markt* in %
2025 Januar -1,1 -2,4 -0,5
Februar -1,3 -2,6 -0,7
März -1,4 -2,6 -0,8
April -1,2 -2,6 -0,5
Mai -0,8 -2,6 0,0
Juni -0,7 -2,5 0,2
Juli -0,8 -1,3 -0,5
August -0,8 -1,3 -0,6
September -0,7 -1,3 -0,3
Oktober -0,5 -0,9 -0,3
November -0,4 -1,0 -0,1
Dezember -0,5 -1,0 -0,2
Jahresdurchschnitt -0,8 -1,8 -0,4
2026 Januar -0,5 -1,0 -0,3
Februar -0,4 -1,0 -0,1
März -0,2 -0,8 0,0
April -0,7 -1,7 -0,2
Jahresdurchschnitt -0,5 -1,1 -0,1
* Die Veränderungswerte sind dann nicht unmittelbar mit den Angaben der Vorperioden vergleichbar, wenn
neue Festbetragsfestlegungen gelten. In den Teilmärkten werden die jeweils aktuellen Marktanteile zu-
grunde gelegt, d. h. die Veränderungswerte basieren damit auf den jeweils aktuellen Marktverhältnissen
und werden rückwirkend neu berechnet
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 11
Preisentwicklung nach Arzneimittelgruppen
In Abbildung 4 ist die Preisentwicklung der Arzneimittelgruppen entsprechend dem ak-
tuellen Stand der ATC-Klassifikation des GKV-Arzneimittelindex im Vergleich zum
Vorjahresmonat dargestellt. Hierbei werden die 20 umsatzstärksten Arzneimittelgrup-
pen berücksichtigt. Tabelle 4 zeigt die Preisentwicklung gegenüber dem Vorjahresmo-
nat, den Umsatzanteil im Gesamtmarkt des Jahres 2024 und die Preisentwicklung ent-
sprechend der aktuellen Festbetragseinstufung in den Arzneimittelgruppen.
Abbildung 4: Preisentwicklung April 2026 im Vergleich zum Vorjahresmonat in % nach Arz-
neimittelgruppen
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
-0,7
-9,3
-3,0
-2,8
-2,6
-1,9
-1,8
-1,7
-1,0
-1,0
-0,8
-0,8
-0,5
-0,4
-0,28
-0,09
0,0
0,4
0,8
1,7
2,1
-11 -10 -9 -8 -7 -6 -5 -4 -3 -2 -1 0 1 2 3 4
Gesamtmarkt
Andere Mittel für das Nervensystem
Psychoanaleptika
Antibiotika zur systemischen Anwendung
Psycholeptika
Analgetika
Immunsuppressiva
Antineoplastische Mittel
Antivirale Mittel zur systemischen Anwendung
Immunstimulanzien
Endokrine Therapie
Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen
Andere Dermatika
Mittel mit Wirkung auf das Renin-Angiotensin-System
Antithrombotische Mittel
Ophthalmika
Andere Mittel f. d. alimentäre System und d. Stoffwechsel
Antihämorrhagika
Immunsera und Immunglobuline
Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen
Antidiabetika
12 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Tabelle 4: Preisentwicklung in % nach Arzneimittelgruppen für April 2026 im Vergleich zum
Vorjahresmonat
ATC
Code
Arzneimittelgruppe nach
2. Ebene der ATC-Klassifikation
Umsatzanteil
im Jahr 2024
in %
Gesamt-
markt
Festbetrags-
markt*
Nicht-Festbe-
tragsmarkt*
A10 Antidiabetika 8,3 2,1 -0,7 2,4
R03 Mittel bei obstruktiven Atemweg-
serkrankungen
4,6 1,7 1,1 2,1
J06 Immunsera und Immunglobuline 1,6 0,8 0,8
L03 Immunstimulanzien 2,0 0,4 0,0 0,6
B02 Antihämorrhagika 1,8 0,0 -7,2 0,2
S01 Ophthalmika 3,3 -0,1 -1,0 0,1
A16 Andere Mittel für das alimentäre
System und den Stoffwechsel
6,7 -0,3 -2,1 -0,1
B01 Antithrombotische Mittel 3,8 -0,4 -0,2 -1,0
N06 Psychoanaleptika 1,7 -0,5 -0,5
D11 Andere Dermatika 3,1 -0,8 -13,5 0,4
C09 Mittel mit Wirkung auf das Renin-
Angiotensin-System
2,1 -0,8 -0,8 -0,8
C10 Mittel, die den Lipidstoffwechsel
beeinflussen
1,5 -1,0 -10,8 1,2
N05 Psycholeptika 2,3 -1,0 -4,2 -0,7
L04 Immunsuppressiva 7,7 -1,7 -3,6 -1,7
J01 Antibiotika zur systemischen An-
wendung
16,5 -1,8 -4,8 -0,8
N02 Analgetika 3,9 -1,9 -1,8 -2,2
L01 Antineoplastische Mittel 1,7 -2,6 -3,8 -1,1
J05 Antivirale Mittel zur systemischen
Anwendung
1,4 -2,8 -4,9 2,5
L02 Endokrine Therapie 1,9 -3,0 -3,5 -0,4
N07 Andere Mittel für das Nervensys-
tem
1,4 -9,3 -2,3 -10,1
Alle 20 Arzneimittelgruppen 8,3 2,1 -0,7 2,4
Gesamtmarkt 100,0 -0,5 -1,1 -0,1
* Die Veränderungswerte sind dann nicht unmittelbar mit den Angaben der Vorperioden vergleichbar, wenn
neue Festbetragsfestlegungen gelten. In den Teilmärkten werden die jeweils aktuellen Marktanteile zu-
grunde gelegt, d. h. die Veränderungswerte basieren damit auf den jeweils aktuellen Marktverhältnissen
und werden rückwirkend neu berechnet
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 13
Teil 2: Kennwerte der Preisveränderung im
Arzneimittelmarkt
Im Folgenden wird die Preisveränderung für den Gesamtmarkt, den Markt der patent-
geschützten Arzneimittel und für neu eingeführte, patentgeschützte Arzneimittel für
den Zeitraum der letzten 24 Monate inklusive des aktuellen Analysemonats dargestellt.
Die Analysen basieren auf den Apothekenverkaufspreisen (AVP). Ist für ein Arzneimit-
tel kein AVP gemeldet, wird ersatzweise der Apothekeneinkaufspreis oder der Herstel-
lerabgabepreis genutzt. Berücksichtigt werden jeweils alle verkehrsfähigen, rezept-
pflichtigen Arzneimittel, für die eine Preisangabe vorliegt.
In Abbildung 5 sind die monatlichen arithmetischen Mittelwerte und die Mediane für
den Gesamtmarkt angegeben. In Tabelle 5 werden die zehn teuersten Arzneimittel des
aktuellen Monats mit ihren Preisen aufgelistet.
Abbildung 5: Preisveränderung im gesamten Arzneimittelmarkt
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
0
500
1000
1500
2000
2500
5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4
2024 2025 2026
D
ur
ch
sc
hn
itt
sp
re
is
in
E
ur
o
Arithmetisches Mittel
Median
14 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Tabelle 5: Die zehn teuersten Arzneimittel* im April 2026
Rang Handelsname ATC
Code
Arzneimittelgruppe nach
2. Ebene der ATC-Klassi-
fikation
Hauptindikationsgruppe Preis
(in Euro)
1 Upstaza A16 Enzymersatzmittel Seltene Stoffwechselkrank-
heiten
3.000.000
2 Hemgenix B02 Antihämorrhagika Erkrankungen des Blutsys-
tems
2.482.100
3 Libmeldy A16 Enzymersatzmittel Seltene Stoffwechselkrank-
heiten
2.125.000
4 Zolgensma M09 Antiarthrotika/andere
Mittel
Erkrankungen des Muskel-
und Skelettsystems
1.385.000
5 Carvykti L01 Antineoplastische Mittel Krebserkrankungen 285.000
6 Luxturna S01 Ophthalmika Erkrankungen von Auge
und Ohr
280.000
7 Tecartus L01 Antineoplastische Mittel Krebserkrankungen 271.000
8 Idefirix L04 Immunsuppressiva Immuntherapie 249.510
9 Kymriah L01 Antineoplastische Mittel Krebserkrankungen 239.000
10 Yescarta L01 Antineoplastische Mittel Krebserkrankungen 225.293
* aufgeführt ist die teuerste, sich in Vertrieb befindende Packung des Arzneimittels
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
Einzelne Marktsegmente
Tabelle 6 enthält die Durchschnittswerte entsprechend der Abbildung 5 und zusätzlich
die Preisveränderung für die preiswertesten und die teuersten Produkte am Markt. Ta-
belle 7 beschreibt die aktuelle monatliche Preisveränderung im patentgeschützten
Markt, Tabelle 8 für die neu eingeführten Patent-Arzneimittel. Im Warenkorb sind alle
Neueinführungen der zu jedem dargestellten Monat vorangegangenen 36 Monate ent-
halten. Dies entspricht beispielsweise für April 2026 dem Warenkorb der Neueinfüh-
rungen zwischen April 2023 und April 2026. Aufgrund der geringen Anzahl von Pro-
dukten wurde die Anteilsgrenze in Tabelle 8 auf 5 % gesetzt.
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 15
Tabelle 6: Veränderung der durchschnittlichen Preise für verschreibungspflichtige Fertigarz-
neimittel (in Euro)
Jahr Monat
Preis-
werteste
Produkte
(1%)
Preis-
werteste
Produkte
(25%)*
Arithmeti-
sches
Mittel
Teuerste
Produkte
(25%)**
Teuerste
Produkte
(1%)**
2024 Mai 12,55 18,66 1.775,85 6.933,53 139.422,17
Juni 12,55 18,66 1.760,44 6.871,39 137.712,93
Juli 12,57 18,66 1.735,77 6.773,79 134.712,65
August 12,56 18,69 1.740,32 6.784,29 134.779,61
September 12,59 18,74 1.743,62 6.799,72 133.137,76
Oktober 12,59 18,75 1.745,97 6.809,00 133.261,34
November 12,59 18,79 1.743,25 6.798,71 131.451,78
Dezember 12,61 18,81 1.743,82 6.794,84 131.475,50
2025 Januar 12,61 18,83 1.738,66 6.770,89 131.398,82
Februar 12,64 18,86 1.732,22 6.752,08 131.852,08
März 12,63 18,89 1.709,93 6.659,80 129.385,69
April 12,63 18,90 1.968,73 7.695,86 153.101,73
Mai 12,67 18,96 1.972,93 7.714,10 155.181,01
Juni 12,68 19,00 1.978,07 7.732,02 155.308,33
Juli 12,74 19,04 1.972,02 7.708,55 155.227,03
August 12,75 19,07 1.943,50 7.591,68 151.933,72
September 12,74 19,09 1.946,38 7.602,87 150.440,43
Oktober 12,76 19,13 1.947,82 7.605,65 150.229,76
November 12,75 19,16 1.951,17 7.619,84 150.642,80
Dezember 12,77 19,19 1.956,46 7.640,52 150.910,28
2026 Januar 12,77 19,19 1.980,23 7.733,57 153.071,90
Februar 12,79 19,21 1.977,59 7.721,98 153.094,10
März 12,81 19,23 1.983,87 7.746,70 151.774,54
April 12,80 19,21 1.984,52 7.744,15 151.842,47
* ungewichtete Durchschnittspreise der preiswertesten Arzneimittel entsprechend dem angegebenen Anteil
** ungewichtete Durchschnittspreise der teuersten Arzneimittel entsprechend dem angegebenen Anteil
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
16 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Tabelle 7: Veränderung der durchschnittlichen Preise für patentgeschützte verschreibungs-
pflichtige Fertigarzneimittel (in Euro)
Jahr
Monat
Preis-
werteste
Produkte
(1%)
Preis-
werteste
Produkte
(25%)*
Arithmeti-
sches
Mittel
Teuerste
Produkte
(25%)**
Teuerste
Produkte
(1%)**
2024 Mai 20,28 140,57 22.075,17 83.854,84 1.338.333,33
Juni 20,28 142,72 21.704,25 82.346,75 1.315.833,33
Juli 20,47 145,99 21.226,10 80.120,81 1.266.166,67
August 20,54 150,54 21.109,57 79.616,09 1.266.166,67
September 20,54 147,70 20.917,27 79.025,50 1.266.166,67
Oktober 20,54 148,25 20.755,74 78.221,13 1.266.166,67
November 20,54 149,91 20.588,71 77.560,05 1.266.166,67
Dezember 20,54 149,84 20.584,12 77.559,27 1.266.166,67
2025 Januar 20,54 162,13 21.183,45 79.660,06 1.266.166,67
Februar 20,54 162,11 21.010,55 78.983,93 1.266.000,00
März 20,54 161,01 20.549,36 77.580,01 1.266.000,00
April 20,54 167,73 24.072,24 91.139,56 1.558.333,33
Mai 20,54 170,35 23.931,01 90.802,29 1.558.333,33
Juni 20,54 174,15 23.834,99 90.276,10 1.558.333,33
Juli 20,85 177,50 23.871,29 90.258,93 1.558.333,33
August 20,85 178,67 23.346,74 88.521,78 1.516.666,67
September 20,85 183,59 23.176,66 87.569,79 1.516.666,67
Oktober 20,85 186,16 23.030,86 86.954,05 1.516.666,67
November 20,85 185,71 22.951,03 86.746,31 1.516.666,67
Dezember 20,85 182,86 22.497,58 84.891,43 1.516.666,67
2026 Januar 20,85 173,23 22.699,32 85.688,54 1.554.758,35
Februar 21,67 169,34 22.535,19 85.183,13 1.371.364,30
März 22,96 167,98 22.547,60 85.013,30 1.371.364,30
April 22,96 162,27 22.393,78 84.622,93 1.371.364,30
* ungewichtete Durchschnittspreise der preiswertesten Arzneimittel entsprechend dem angegebenen Anteil
** ungewichtete Durchschnittspreise der teuersten Arzneimittel entsprechend dem angegebenen Anteil
Durch monatliche Patentausläufe und damit verbundene Klassifikationsänderungen kann die Marktabgrenzung
zwischen patentgeschütztem Markt und generikafähigem Markt von Monat zu Monat differieren. Die Zuschrei-
bung zu einem der Marktsegmente erfolgt einheitlich auch rückwirkend. Ein Vergleich der vorgestellten Analysen
mit vorherigen Publikationen ist daher nur bedingt aussagekräftig, da immer die aktuelle Klassifikation zugrunde
gelegt wird.
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 17
Tabelle 8: Veränderung der durchschnittlichen Preise der Marktneueinführungen im Markt
der patentgeschützten verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel (in Euro)
Jahr Monat
Preis-
werteste
Produkte
(5 %)*
Preis-
werteste
Produkte
(25 %)*
Arithmeti-
sches
Mittel
Teuerste
Produkte
(25 %)**
Teuerste
Produkte
(5 %)**
2024 Mai 40,43 243,18 56.698,96 215.800,28 965.685,57
Juni 41,06 248,70 39.809,24 151.198,40 637.958,89
Juli 46,87 268,35 39.944,52 150.447,36 605.498,07
August 50,85 312,75 39.277,27 145.953,49 605.498,07
September 46,40 283,78 38.041,14 141.731,35 605.498,07
Oktober 47,33 330,46 38.950,56 146.158,75 605.498,07
November 47,12 333,70 37.704,68 141.521,75 602.916,66
Dezember 46,13 355,51 37.957,08 141.521,75 602.916,66
2025 Januar 52,96 389,78 39.062,77 145.325,34 602.023,80
Februar 53,19 371,45 38.183,86 141.997,10 575.725,69
März 53,36 390,01 39.081,49 147.324,13 575.725,69
April 53,36 432,18 53.903,96 206.133,81 857.023,80
Mai 53,51 456,66 53.294,56 200.669,08 857.023,80
Juni 53,51 441,49 52.533,31 200.982,43 857.023,80
Juli 53,51 453,92 53.631,77 200.897,40 857.023,80
August 53,64 447,88 50.661,19 193.187,82 821.309,52
September 62,65 464,23 27.574,79 101.349,76 399.440,02
Oktober 59,24 476,17 25.579,83 93.745,08 371.726,79
November 59,44 506,13 25.822,35 93.840,56 364.890,53
Dezember 64,66 358,59 24.236,14 87.514,87 364.890,53
2026 Januar 86,09 286,28 24.327,56 89.582,66 351.635,70
Februar 93,17 268,60 23.666,00 86.785,58 351.635,70
März 84,69 250,07 21.743,01 78.954,65 322.350,18
April 91,97 224,57 21.263,34 77.415,23 322.350,18
* ungewichtete Durchschnittspreise der preiswertesten Arzneimittel entsprechend dem angegebenen Anteil
** ungewichtete Durchschnittspreise der teuersten Arzneimittel entsprechend dem angegebenen Anteil
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
18 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Vergleich der Marktsegmente
In Abbildung 6 wird die monatliche Veränderung der ungewichteten durchschnittlichen
Preise im Gesamtmarkt, im patentgeschützten Markt und für die Marktneueinführun-
gen dargestellt.
Abbildung 6: Preisveränderung nach Marktsegmenten in Euro
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
70.000
80.000
5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4
2024 2025 2026
D
ur
ch
sc
hn
itt
sp
re
is
in
E
ur
o
Patentmarkt
Neue Markteinführungen
Gesamtmarkt
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 19
Abbildung 7 zeigt die Verteilung der Arzneimittelpreise im Gesamtmarkt, im Patent-
markt und im Markt neu eingeführte Arzneimittel im patentgeschützten Markt für den
aktuellen Monat.
Abbildung 7: Preisverteilung nach Marktsegmenten nach Perzentilen
* logarithmische Skalierung zur Basis 10 Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
1
10
100
1.000
10.000
100.000
1.000.000
10.000.000
5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100
D
ur
ch
sc
hn
itt
sp
re
is
in
E
ur
o*
Neueinführungen Patent Gesamt
(n = 8.017)
(n = 159)
(n = 611)
20 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Arzneimittelgruppen
Die 20 Arzneimittelgruppen, die die höchste prozentuale Dynamik der Durchschnitts-
preise im Vergleich zum Vorjahresmonat erkennen ließen, werden in Abbildung 8 aus-
gewiesen. Dabei werden die Gruppen entsprechend dem aktuellen Stand der ATC-
Klassifikation des GKV-Arzneimittelindex berücksichtigt, wenn mindestens zehn un-
terschiedliche Präparate am Markt vertreten waren.
Abbildung 8: Änderungen der ungewichteten Durchschnittspreise für Fertigarzneimittel im
April 2026 im Vergleich zum Vorjahresmonat in % getrennt nach Arzneimittelgruppen
Quelle: GKV-Arzneimittelindex im WIdO 2026
0,8
-25,4
-15,2
-12,5
-11,5
-11,0
-8,8
8,8
8,9
11,0
14,5
21,7
26,9
31,8
47,1
66,6
78,6
94,7
140,9
206,8
3.053,2
-500 500 1.500 2.500 3.500
Gesamtmarkt
Gallen- und Lebertherapie
Immunsera und Immunglobuline
Mittel mit Wirkung auf das Renin-Angiotensin-System
Andere Mittel für das Nervensystem
Mittel gegen Protozoen-Erkrankungen
Calciumhomöostase
Blutersatzmittel und Perfusionslösungen
Antihämorrhagika
Andere Gynäkologika
Herztherapie
Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika/Antiinfektiva
Psychoanaleptika
Andere Hämatologika
Antimykotika zur dermatologischen Anwendung
Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen
Endokrine Therapie
Gichtmittel
Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen
Antidiabetika
Schilddrüsentherapie
GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026 21
Allgemeine methodische Hinweise
Die vorliegenden Analysen ermöglichen einen Überblick über die Preisentwicklung im
deutschen Markt der rezeptpflichtigen Arzneimittel. Im Wesentlichen werden dafür
zwei Gruppen von Kennzahlen für verschiedene Marktsegmente ermittelt und monat-
lich zur Verfügung gestellt.
Die Preisindices werden nach der Laspeyres-Formel berechnet. Bei der Indexberech-
nung werden nur solche Artikel berücksichtigt, die im Warenkorb des Basisjahres 2024
enthalten sind. Dabei werden in der vorliegenden Publikation alle Arzneimittel berück-
sichtigt, die sich in der Basis- und Berichtsperiode im Abverkauf befinden. Eventuelle
indirekte Preiserhöhungen im Zusammenhang mit Produktvariationen im Berichtszeit-
raum werden nicht erfasst. Insbesondere werden auch neue Präparate, deren Marktein-
tritt nach der Erhebung des Warenkorbes liegt, nicht berücksichtigt, da noch keine ent-
sprechenden Verordnungsdaten vorliegen.
Neben der Berechnung der Indices werden ergänzend Preisanalysen angeboten. Für die
Berechnung der reinen Preisentwicklung werden alle Präparate – also insbesondere
auch neue Produkte und Produktvariationen – zum Zeitpunkt des Berichtsmonats be-
rücksichtigt. Diese Analysen können ohne Berücksichtigung der Abverkaufszahlen als
Lageparameter für die diskutierten Marktsegmente erstellt werden.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist auf die unterschiedliche Aussagekraft der bei-
den Betrachtungen zu achten. Während der Preisindex als Maß für die Teuerung für
einen definierten Warenkorb interpretiert werden kann, zeigen die Lageparameter, wie
sich die Verteilung der Preise unabhängig von einem Warenkorb in dem Betrachtungs-
zeitraum verändert.
Durch monatliche Klassifikationsänderungen kann die Abgrenzung zwischen einzel-
nen Marktsegmenten von Monat zu Monat differieren. Ein Vergleich der Analysen mit
denen aus vorherigen Publikationen ist daher nur bedingt aussagekräftig, da immer die
aktuelle Klassifikation zugrunde gelegt und die zurückliegenden Zeiträume entspre-
chend neu berechnet werden.
22 GKV-Arzneimittelindex – Preisinfo 4/2026
Datenbasis
Preise
Das GKV-Abrechnungsverzeichnis Arzneimittel enthält Informationen zu über 80.000
Fertigarzneimitteln, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet
werden können. Preisänderungen werden monatlich berücksichtigt und im GKV-Arz-
neimittelindex historisiert. Stichtag der monatlichen Indexangaben ist der Erste eines
Monats. Jahresdurchschnitte der Preisindices werden als ungewichtete arithmetische
Mittel der Monatswerte errechnet. Die Analysen basieren auf den Apothekenverkaufs-
preisen (AVP).
Die ungewichteten Durchschnittspreise in Teil 2 werden mit den Durchschnittswerten
für ein Arzneimittel mit allen Produktvariationen berechnet. Ist für ein Arzneimittel
kein AVP gemeldet, wird in Teil 2 ersatzweise der Apothekeneinkaufspreis oder der
Herstellerabgabepreis genutzt. In diesen Fällen blieben die Aufschläge der Handelsstu-
fen und die Mehrwertsteuer unberücksichtigt. Anders als in Teil 1 werden in Teil 2 ab
dem Preisinfo 10/2019 auch Klinikpackungen berücksichtigt. Die Analysen basieren so-
mit auf allen verkehrsfähigen befindlichen, rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Preis-
angabe.
Warenkorb
Warenkorbänderungen für die Indexberechnung erfolgen jährlich. Den gegenwärtigen
Warenkorb bilden die gesamten GKV-Arzneimittelverordnungen des Jahres 2024. Mit
der Aktualisierung des Warenkorbes können sich andere Steigerungsraten ergeben, als
sie auf der Basis älterer Warenkörbe ausgewiesen wurden. Diese Differenzen sind je-
doch in aller Regel nur geringfügig.
Umbasierung
Um die aktuellen Indices mit denen älterer Veröffentlichungen zu vergleichen, ist der
aktuelle Index mit der Basis Januar 2024 = 100 auf die damals gültige Basis Januar
2023 = 100 umzurechnen. Der anzuwendende Faktor errechnet sich aus dem Quotien-
ten des Preisindexes des aktuellen Basisjahres (Januar 2024 = 100,1) und der damals gel-
tenden Basis (Januar 2023 = 100).
100,1
= 1,001
100
Eine Umrechnung des Preisindexes für April 2026 auf Basis Januar 2023 führt zu einem
Preisindex von 98,0 * 1,001 = 98,098.
Einleitende Hinweise
Teil I: Preisindex im Arzneimittelmarkt
Gesamtmarkt
Festbetrags- und Nicht-Festbetragsmarkt
Preisentwicklung nach Arzneimittelgruppen
Teil 2: Kennwerte der Preisveränderung im Arzneimittelmarkt
Einzelne Marktsegmente
Vergleich der Marktsegmente
Arzneimittelgruppen
Allgemeine methodische Hinweise
Datenbasis
26.05.2026
Datei
PD
[bookmark: ENORM_STATUS_VORBL][bookmark: _Hlk225507227]Referentenentwurf
[bookmark: ENORM_INITIANTEN]des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz[footnoteRef:1]*
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABL. L 33 vom 27.12.2022, S. 164)
(Kritisverordnung – KritisV)
A. Problem und Ziel
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) ist am 17. März 2026 in Kraft getreten. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG). Mit dem KRITISDachG werden im Hinblick auf physische Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen erstmals einheitliche bundesgesetzliche sektorenübergreifende Mindestanforderungen normiert. Das KRITISDachG enthält unter anderem Verpflichtungen zur Erstellung nationaler und betreiberseitiger Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie zum Ergreifen von Resilienzmaßnahmen und zur Meldung von erheblichen Vorfällen durch die Betreiber kritischer Anlagen.
[bookmark: _Hlk225763557][bookmark: _Hlk225941794]Mit dem KRITISDachG wurde zudem die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164) (sogenannte CER-Richtlinie) umgesetzt. In Artikel 6 dieser Richtlinie werden Kriterien für die Identifizierung kritischer Einrichtungen vorgegeben. Der Anwendungsbereich wurde europarechtlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste (ABl. L, 2023/2450, 30.10.2023) weiter konkretisiert.
Der Schutz der IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen ist im BSI-Gesetz (BSIG) niedergelegt. Der Anwendungsbereich des BSIG wird seit 2016 mittels der auf dem BSIG beruhenden BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmt.
Das KRITISDachG ist neben die Regelungen über die IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen getreten, soll aber gleichzeitig eine größtmögliche Kohärenz mit den Regelungen im Bereich der IT-Sicherheit von kritischen Anlagen und weiteren Einrichtungen vorsehen, indem die Schnittstellen zwischen den Bereichen berücksichtigt, angeglichen und beziehungsweise – soweit möglich und sinnvoll – übereinstimmend geregelt werden.
Die in den §§ 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des KRITISDachG orientieren sich daher an den Regelungen zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen beziehungsweise kritischer Anlagen nach dem BSIG und der BSI-KritisV. So ist insbesondere in § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITISDachG eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium des Innern vorgesehen, mit der die Methodik näher konkretisiert werden soll.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorgaben aus § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRTISDachG umgesetzt. Die Methodik entspricht der bereits seit 2016 bewährten Methodik zur Identifizierung kritischer Infrastrukturen für die Zwecke der IT-Sicherheit nach dem BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, (BSIG) und der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist (BSI-KritisV). Die Erheblichkeit einer Anlage wird durch Festlegung von Sektoren, Branchen, kritischen Dienstleistungen, Anlagenkategorien und spezifischen Schwellenwerten bestimmt. Die Schwellenwerte basieren auf einem Regelschwellenwert von 500 000 zu versorgenden Einwohnern.
Die BSI-KritisV diente daher in methodischer als auch in inhaltlicher Sicht als Grundlage für die Erstellung dieser Verordnung. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben der CER-Richtlinie und des delegierten Rechtsakts über die Liste wesentlicher Dienste wurden Änderungen vorgenommen, die insbesondere zu veränderten Kategorien und Begriffen geführt haben. Zudem wurde der Sektor Weltraum als neuer KRITIS-Sektor ergänzt.
Um die Kohärenz zwischen der IT-Sicherheit und der physischen Resilienz kritischer Anlagen im Sinne des BSIG und des KRITISDachG zu gewährleisten, werden Betreiber kritischer Anlagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch durch das KRITISDachG und diese Verordnung bestimmt, und zwar auch im Hinblick auf Verpflichtungen zur IT-Sicherheit nach dem BSIG. Durch Verweise auf kritische Anlagen und kritische Dienstleistungen nach dem KRITISDachG in § 2 Nummer 22 und 24 BSIG wird diese Rechtsverordnung auch den Adressatenkreis für Verpflichtungen für Betreiber kritischer Anlagen nach dem BSIG bestimmen. Es handelt sich in den Rechtsfolgen somit um eine gemeinsame Rechtsverordnung. Die gleichzeitige Geltung der Verpflichtung der Vorgaben für physische Resilienz nach der CER-Richtlinie und für IT-Sicherheit nach der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) entspricht auch der Vorgabe des Artikels 2 Absatz 3 der NIS-2-Richtlinie.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
[bookmark: _Hlk225781334]Für den Bundeshaushalt entstehen durch das KRITISDachG sowie diese den Anwendungsbereich des Gesetzes konkretisierende Verordnung jährliche finanzielle Mehraufwände sowie einmalige finanzielle Mehraufwände, die in der Gesamtheit noch nicht beziffert werden können. Eine belastbare Schätzung wird erst dann möglich sein, wenn festzulegende branchenspezifische Resilienzstandards sowie sektorenübergreifende Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1 und 2 KRITISDachG konkretisiert werden. Aufwände der Ressorts sollen in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Inanspruchnahme der Regelungen des Artikels 115 des Grundgesetzes möglich ist.
Zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand infolge des Gesetzes und damit auch dieser Verordnung sind für Länder und Gemeinden sowie für die Sozialversicherungsträger zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand, der in seiner Gesamtheit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geschätzt werden kann. Denn bislang ist der Umfang der Resilienzverpflichtungen der Betreiber kritischer Anlagen nicht festgelegt: Die konkretisierende Rechtsverordnung zu nationalen und betreiberseitigen Risikoanalysen, auf die sich die zu treffenden Resilienzmaßnahmen stützen sollen, stehen noch aus. Zudem fehlt eine Übersicht über die bereits auf Grund anderer Fachgesetze ergriffenen Maßnahmen, die zur Resilienzsteigerung der Betreiber kritischen Anlagen getätigt wurden. Der Erfüllungsaufwand wird nachvollziehbar und methodengerecht bei der Ausarbeitung der weiteren konkretisierenden Rechtsverordnungen, insbesondere bei den sektorenübergreifenden Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1 KRITISDachG sowie nach Anerkennung der branchenspezifischen Resilienzstandards geschätzt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand, der jedoch in seiner Gesamtheit noch nicht beziffert werden kann. Eine belastbare Schätzung wird insbesondere erst dann möglich sein, wenn für die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben im Verwaltungsvollzug noch festzulegende branchenspezifische Resilienzstandards sowie sektorenübergreifende Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1 und 2 KRITISDachG sowie Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 7 Absatz 2 KRITISDachG konkretisiert werden. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand infolge des Gesetzes ist auch für Gemeinden sowie für die Sozialversicherungsträger zu erwarten. Der Erfüllungsaufwand wird nachvollziehbar und methodengerecht bei der Ausarbeitung der weiteren konkretisierenden Rechtsverordnungen geschätzt werden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bearbeitungsstand: 26.05.2026 09:28
- 2 - Bearbeitungsstand: 26.05.2026 09:28
[bookmark: ENORM_STATUS_REGL]Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz
(Kritisverordnung – KritisV)
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 4 Absatz 3 und des § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
[bookmark: eNV_66D0AB01AEEB4C2B81A40C231C23065F_1]Begriffsbestimmungen
[bookmark: eNV_83FD1D838F084F649500FF5CD4FDF9EB_1]Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. [bookmark: eNV_7258ACB34CEA4D499B1EB22B096C37E0_1]Schwellenwerte zum Versorgungsgrad
der Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder von Teilen einer Anlage im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
2. [bookmark: eNV_5E2FF976DD8047E7B627146CDBCD1265_1]Schwellenwert
ein Wert, bei ab dessen Erreichen der Versorgungsgrad einer Anlage oder von Teilen einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung als erheblich im Sinne von § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes anzusehen ist.
Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 sind zuzurechnen:
alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb der Anlage notwendig sind, sowie
alle Nebeneinrichtungen, die mit Anlagenteilen und Verfahrensschritten zur Erbringung einer kritischen Dienstleistung in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als eine Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.
[bookmark: eNV_4A839F5833914AA1A4430EE704FC69A8_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Energie
Im Sektor Energie (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes) sind kritische Dienstleistungen die Versorgung der Allgemeinheit
1. mit Elektrizität (Stromversorgung);
1. mit Gas (Gasversorgung);
1. mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
1. mit Fernwärme und Fernkälte (Fernwärme und -kälteversorgung).
[bookmark: eNV_D313C0A1FCBC4488BDAED548DF62B690_1]Die Stromversorgung umfasst die folgenden Bereiche
Stromerzeugung,
Stromübertragung,
Stromverteilung und
Stromhandel.
[bookmark: eNV_D48D0D98425B4759BAEACAFF25A0EE13_1]Die Gasversorgung umfasst die folgenden Bereiche:
Gasförderung,
Gastransport und -speicherung,
Gasverteilung sowie
Gashandel
[bookmark: eNV_0C8B4D2E6AE84D17A21C68718D37CFB7_1]Die Kraftstoff- und Heizölversorgung umfasst die folgenden Bereiche:
Erdölförderung und Produktherstellung,
Erdöltransport und -lagerung,
Kraftstoff- und Heizölverteilung sowie
Mineralölhandel.
[bookmark: eNV_F06386F38BC44D51A4F7F4A6D1E9AF9D_1]Die Fernwärme und -kälteversorgung umfasst die folgenden Bereiche:
Erzeugung von Fernwärme und Fernkälte,
Verteilung von Fernwärme und Fernkälte sowie Steuerung und
Überwachung von Fernwärme und Fernkälte.
[bookmark: DQCSGI0658f0db9aac1342dba3d3b03df3a14751][bookmark: eNV_097E66498EDD48E6967DA4EB4719ADA5_1]Im Sektor Energie sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
1. [bookmark: eNV_07799AA193AB401EB1789F2951F1AA8A_1]den in Anlage 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
1. [bookmark: eNV_6D70FDFF957B4165AB155E4965E2D624_1]den Schwellenwert nach Anlage 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_6A16E8F3CF894104A1F3E22325858292_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Wasser
[bookmark: eNV_139E52EB44CC4262913A6616BFE4BC73_1]Im Sektor Wasser (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 des KRITIS-Dachgesetzes) sind kritische Dienstleistungen:
1. [bookmark: eNV_C4B37A0805A941DF8446DA9900827ED7_1]die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);
1. [bookmark: eNV_38C60AD3C211432E95E22A7B4B26EFBE_1]die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).
[bookmark: eNV_7DFDF6038DF3489FB58CCC52CA1F689E_1]Die Trinkwasserversorgung umfasst die folgenden Bereiche:
Gewinnung von Trinkwasser,
Aufbereitung von Trinkwasser,
Verteilung von Trinkwasser sowie
Steuerung und Überwachung von Trinkwasser.
[bookmark: eNV_57B1163F4D7B4D828765F2D35121CA44_1]Die Abwasserbeseitigung umfasst die folgenden Bereiche:
Siedlungsentwässerung,
Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie
Steuerung und Überwachung.
[bookmark: eNV_E2701831C1EC437682D338936ACD4297_1]Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
1. [bookmark: eNV_432C9161F5C2437F9D8A4F1AE5B61EAE_1]den in Anlage 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
1. [bookmark: eNV_05BFB21D79E34459AF0770C234978BC9_1]den Schwellenwert nach Anlage 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_2A133E5A899E44EA8C11394C0165C374_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Ernährung
Im Sektor Ernährung (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 des KRITIS-Dachgesetzes) ist die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung:
[bookmark: eNV_8510FE351A6F44F6B4BE3FACF180DDD2_1]Die Lebensmittelversorgung umfasst die folgenden Bereiche:
Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie
Lebensmittelhandel.
[bookmark: eNV_A292450C5D364716AA4FF6C9789318C0_1]Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
1. [bookmark: eNV_180296E2C7BF47479C0645CA85DE7F9D_1]den in Anlage 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
1. [bookmark: eNV_903FB67ED9CA46FB8E0080CF97115324_1]den Schwellenwert nach Anlage 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_2C2D4E1BE87A4812B9C25B2CF4FEE019_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
[bookmark: eNV_C006E3F8A48B458CB3E44FA3AE4DD75E_1]Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (§ 4 Absatz 1 Nummer 8 des KRITIS-Dachgesetzes) sind kritische Dienstleistungen:
1. [bookmark: eNV_4AB332469E964026B6057BBDA37AB4EF_1]die Sprach- und Datenübertragung;
[bookmark: eNV_CC347CAC5DF843F1BFB9C282A0D99665_1]die Datenspeicherung und -verarbeitung.
[bookmark: eNV_C783C43B4C5B48E5ABA446A786DF5433_1]Die Sprach- und Datenübertragung umfasst die folgenden Bereiche:
Zugang,
Übertragung,
Vermittlung und
Steuerung.
[bookmark: eNV_B7DEB06AF0374600B76E4FEC46ED090F_1]Die Datenspeicherung und -verarbeitung umfasst die folgenden Bereiche;
Housing,
IT-Hosting und
Vertrauensdienste.
[bookmark: eNV_6CD883AF389A4990924FF9BFCC444B2A_1]Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
1. [bookmark: eNV_DDBEF04BDDC54655866E26E6200DCF8E_1]den in Anlage 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
1. [bookmark: eNV_87EEE38CB2564436BA7D0C543D639645_1]den Schwellenwert nach Anlage 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_7A2292A820744349A5AAB54B36CCF099_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Gesundheit
[bookmark: eNV_BA53E405FC94484BAD1EB5B6CF273736_1]Im Sektor Gesundheitswesen (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 des KRITIS-Dachgesetzes) sind kritische Dienstleistungen:
1. [bookmark: eNV_CB85D2BA1F264E538F14A0B01D4123EF_1]die stationäre medizinische Versorgung;
1. [bookmark: eNV_2D23CC49F7504BCCB60D66606210BB68_1]die Versorgung mit lebenserhaltenden, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Medizinprodukten;
1. [bookmark: eNV_50C5C4CC712443D69CD990998A9B6BC0_1]die Versorgung mit versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln, Impfstoffen und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
1. [bookmark: eNV_AB37D5D55F514B3ABE0E416DACCC9876_1]die Erforschung und Entwicklung von potentiell versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
1. [bookmark: eNV_766042969B6B42ACBE5526E89DDEBE29_1]die Labordiagnostik.
1. Die Versorgung mit lebenserhaltenden, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zu Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Medizinprodukten, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
(3) Die Versorgung mit versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln, Impfstoffen und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
[bookmark: eNV_E02CDE38C5044D0D85A6F4457D768BC9_1]Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
3. [bookmark: eNV_6C5574005F974474988BE6E7E1B24DEB_1]den in Anlage 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
3. [bookmark: eNV_DD1C2024D92B4026A7416CBA41221866_1]den Schwellenwert nach Anlage 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_10C0D6CAA9B94916B9B4872F7F23C3D1_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Finanzwesen
Im Sektor Finanzwesen (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes) sind kritische Dienstleistungen:
3. [bookmark: eNV_CD52AE1B881A472BAA1995E5E437A44A_1]die Bargeldversorgung;
3. [bookmark: eNV_D4725EFDA1AD48908E6212A5D4B51AB5_1]der kartengestützte Zahlungsverkehr;
3. [bookmark: eNV_7C28FB73202C466A9F8C7DD7FB7828FE_1]der konventionelle Zahlungsverkehr;
3. [bookmark: eNV_3CBAEF30A851417FA2B14C06D078ADA2_1]der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;
3. Weitere Anlagen der Kreditinstitute;
[bookmark: eNV_2726287587B540F1B512F714A164D34E_1]Die Bargeldversorgung nach Absatz 1 Nummer 1 umfasst die folgenden Bereiche:
Autorisierung einer Abhebung,
Einbringen in den Zahlungsverkehr,
Belastung Kundenkonto und
Bargeldlogistik.
[bookmark: eNV_473D288146464C75BDCC18C3811D7ED1_1]Der kartengestützte Zahlungsverkehr nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 in folgenden Bereichen:
Autorisierung,
Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und
Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers.
[bookmark: eNV_759D584FD5EA4ECA860CCC9E63B41D22_1]Der konventionelle Zahlungsverkehr nach Absatz 1 Nummer 3 umfasst bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 die folgenden Bereiche:
Annahme einer Überweisung oder Lastschrift,
Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie
Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten.
[bookmark: eNV_7AA89C1A49E9473BA45701ABC5A289AD_1]Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften nach Absatz 1 Nummer 4 umfasst die folgenden Bereiche:
Einbringen von Aufträgen in den Handel,
Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und
Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld.
Die weiteren Anlagen der Kreditinstitute nach Absatz 1 Nummer 5 sind die Entgegennahme von Einlagen sowie die Kreditvergabe.
[bookmark: DQCSGI067dc48354c3d94433a640eee28c278987][bookmark: eNV_1F3850C5498B41E0AB4BC57AC2ADF7C0_1]Im Sektor Finanzwesen sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
3. [bookmark: eNV_3A5F02BC04AA4FA8B3110566E0DF141E_1]den in Anlage 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
3. [bookmark: eNV_889A3C8894484D43A125942BB76DF8D9_1]den Schwellenwert nach Anlage 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_952E1ADD7DE344D3BCCA01F9637F1624_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
[bookmark: eNV_D79D20B0AEE54A93A224A7939263DBA8_1]Leistungen der Sozialversicherung (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes) sind im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen kritische Dienstleistungen.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes) sind im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, auch dann kritische Dienstleistungen, wenn sie mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.
[bookmark: eNV_FC7633A066844F4689C481C4EFC63A6C_1]Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
3. [bookmark: eNV_BB05A889848F4AD79C5B517770E1962A_1]den in Anlage 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
3. [bookmark: eNV_902236FFFD3443C79AA448FDA80A6217_1]den Schwellenwert nach Anlage 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_879E5E6F41B541ED95D83169204A3DB3_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Transport und Verkehr
[bookmark: eNV_84F647C30AAD4039A3172C3306EB7812_1]Im Sektor Transport und Verkehr (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des KRITIS-Dachgesetzes) ist die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung:
[bookmark: eNV_1557BD100E3F4C62AF9C43693B1DFE76_1]Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
[bookmark: eNV_D6EFF50F17D643B58597FEEF2E7E4A6D_1]Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
3. [bookmark: eNV_546070A0894C4ADBB2000287B130E7FB_1]den in Anlage 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
3. [bookmark: eNV_7D847095DC914F988D32C91252D1E467_1]den Schwellenwert nach Anlage 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_8F30FA934A6647E3AFC11E875EA8C387_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung (§ 4 Absatz 1 Nummer 10 des KRITIS-Dachgesetzes) ist die Siedlungsabfallentsorgung in den Bereichen Abfallsammlung und -beförderung sowie Abfallverwertung und -beseitigung kritische Dienstleistung:
[bookmark: eNV_3CD15B18DDEA45C39F5AE16D8EC4D664_1]Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
3. [bookmark: eNV_A55819CFB412473D9E8F2D91CB5A1ECE_1]den in Anlage 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
3. [bookmark: eNV_76E820E778C6498FB1E2839CB4B11042_1]den Schwellenwert nach Anlage 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_B62D06D8228A45648F37CBA668EEFA1E_1]Kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Weltraum
Im Sektor Weltraum (§ 4 Absatz 1 Nummer 9 des KRITIS-Dachgesetzes) ist kritische Dienstleistung die Versorgung der Allgemeinheit mit
Diensten zur Positionierung, Navigation und Zeitmessung;
[bookmark: eNV_48ECCBD98488468A8FCE5A16108E59E0_1]Erdbeobachtungsdiensten;
Transportkapazitäten und
Geodätischen Daten.
[bookmark: eNV_F54AA412EA654801B1C5042E126565E5_1]Im Sektor Weltraum sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Anlagenteile, die
3. [bookmark: eNV_52E287FE25A9410D827B37E7287F71DF_1]den in Anlage 10 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zugeordnet sind und
3. [bookmark: eNV_3A1A4261A6E5470EB1F41DA0048E367F_1]den Schwellenwert nach Anlage 10 Spalte D erreichen oder überschreiten.
[bookmark: eNV_F43C5B829B5A4516B39E16EB8F027A00_1]Evaluierung
Zwei Jahre nach dem 17. März 2026 und danach alle fünf Jahre sind unter Beteiligung der in § 4 Absatz 3 KRITIS-Dachgesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren:
[bookmark: eNV_16EF833F472A4AEC85BE8952E06C4632_1]die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
[bookmark: eNV_740BBC54A7B543C39A64BF94ABEDBB39_1]die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
[bookmark: eNV_D29193FCD06648C7872473101E465693_1]die Bestimmung der Schwellenwerte.
[bookmark: eNV_175FB96702004341AFD2F601FFB50379_1]Inkrafttreten
[bookmark: eNV_ACDF8DD2042542368F940DD2A822EF8F_1]Diese Verordnung tritt [am Tag/3 Wochen] nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 vom 4. Oktober 2017 (ABl. L 13 vom 18.1.2018) geändert worden ist
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125-199)
Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1-68)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)
Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26-63)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127)
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1-72)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496)
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10-27)
Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64-87)
Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024)
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[bookmark: eNV_C7806AD10A314FF68648E0CBFBD4993B_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2. Im Sinne von Anlage 1 ist oder sind
2.1 Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2 Digitaler Energiedienst
eine Anlage oder ein System im Sinne des § 3 Nummer 26 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.3 Anlage zur Anbindung einer Erzeugungsanlage an ein Verteilnetz oder Übertragungsnetz
Anlagen und Systeme zur Anbindung von Erzeugungsanlagen an Übertragungsnetz oder Stromverteilernetz, sofern sie nicht als Teil dieser Netze oder Erzeugungsanlagen bereits berücksichtigt sind.
2.4 Energiespeicheranlage
Anlage in einem Elektrizitätsnetz im Sinne des § 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.5 Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 100 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.6 Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.7 System eines Elektrizitätsmarktes
System eines Elektrizitätsmarktes im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/944.
2.8 Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
2.9 Anlagen zur zentralen stand ort-übergreifenden Steuerung der Gasförderung oder - erzeugung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen der Gasförderung oder -erzeugung standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
2.10 „Power-to-Gas“-Anlage
Anlage zur synthetischen Erzeugung von Gasen im Sinne des § 3 Nummer 19a des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11 Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 45 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11 Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.
2.12 Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.16 LNG-Anlage
eine Kopfstation im Sinne des § 3 Nummer 71 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.17 Anlage oder System von Aggregatoren für den nichtleitungsgebundenen Transport von Gasen im Güterverkehr
Anlage oder System von Aggregatoren für den nichtleitungsgebundenen Transport von Gasen im Güterverkehr.
2.18 Anlage zur Aufbereitung von Gas
Anlagen zur Aufbereitung von Gasen im Sinne des § 3 Nummer 47 des Energiewirtschaftsgesetzes
2.19 Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.20 Gas- oder Kapazitätshandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.
2.21 Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
2.22 Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
2.23 Anlagen zur zentralen standort-übergreifenden Steuerung der Erdölförderung und Produktherstellung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen der Erdölförderung und Produktherstellung standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
2.24 Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.
2.25 Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
2.26 Anlagen zur zentralen standort-übergreifenden Steuerung des Erdöltransports und der-lagerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen des Erdöltransport und der -lagerung standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
2.27 Zentrale Bevorratungsstelle
Stelle oder Dienst zur Ölbevorratung im Sinne des Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG.
2.28 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
2.29 Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
2.30 Anlagen zur zentralen standort-übergreifenden Steuerung der Kraftstoff- und Heizölverteilung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen der Kraftstoff- und Heizölverteilung standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
2.31 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
2.32 Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.33 Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.34 Kältewerk
eine Anlage zur Erzeugung von Fernkälte im Sinne des § 2 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchsfassungs- und -Abrechnungsverordnung.
2.35 Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.
2.36 Fernkältenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Kälte.
2.37 Anlagen zur zentralen standort-übergreifenden Steuerung der Fernwärme – oder Fernkälteversorgung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen der Fernwärme- oder Kälteversorgung standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] dieser Verordnung als kritische Anlage.
7. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
8. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 genannte Schwellenwert einer installierten Nettonennleistung von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR0412ba22cf5caf49ecb150b35cc50af1c0]104 MW = 104 000 kW ≈ 1 815 kWh / 8 760 h x 500 000 = 1 815 kWh / Jahr x 500 000
[bookmark: DQCSGR041ab401cf07b04c3e9c38f5140abff853]
Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger in Verbindung mit Beschluss BK6-16-166 der Bundesnetzagentur.
Der Schwellenwert von 0 MW gilt, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249, kontrahiert ist.
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert einer durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommenen Jahresarbeit von 3 700 GWh/Jahr ist unter [folgender Annahme] wie folgt berechnet:
[…]
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR044b759d796eb54902b082c5aa5e77bb5a]46,3 TWh/ Jahr ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500 000
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04363df6638e544904ad198f21baa9c726]5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
13. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR0468071b079a194181ae70238f06578a91]4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14
14. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4., 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR0472a106aca8314f65b9e90ded9f06a739]420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
15. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR044ed9e859c88e4e29836632ef34ceb1b0]63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000
16. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR046e0451216c67402093fc858e60c703a2]620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
17. Der für Fernwärme/-kälte in den Anlagenkategorien des Teils 4 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Fernwärme-/Fernkälteverwendung von 52,1 Mrd. kWh, 6,8 Mio. fernwärmeversorgter Haushalte, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen und einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2 Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR046ee9d09c4e5642c68bdf883e19e89228]1 900 GWh ≈ 1 915 GWh = 52,1 Mrd. kWh / 6,8 Mio. * 500 000 / 2
18. Der für Fernwärme/-kälte in den Anlagenkategorien des Teils 4 Nummer 4.2.1, 4.2.2 und 4.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2 Personen und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
250 000 = 500 000 / 2
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR04c4313163a6d34153a1b307290da661d1]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Stromversorgung
1.1
Stromerzeugung
1.1.1
Erzeugungsanlage
Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder
104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist
36
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
0
1.1.2
Digitaler Energiedienst
Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder
104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist
36
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
0
1.1.3.
Anlage zur Anbindung einer Erzeugungsanlage an ein Verteilnetz oder Übertragungsnetz
Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MVA
104
1.1.4.
Energiespeicheranlage
Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder
104
Installierte Nettoleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist.
36
installierte Nettonennleistung, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
0
1.2.
Stromübertragung
1.2.1
Übertragungsnetz
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
3 700
1.3
Stromverteilung
1.3.1
Stromverteilernetz
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
3 700
1.4
Stromhandel
1.4.1.
System eines Elektrizitätsmarktes
Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr
46,3
2
Gasversorgung
2.1
Gasförderung
2.1.1
Gasförderanlage
Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr
5 190
2.1.3.
Anlagen zur zentralen standortübergreifenden Steuerung der Gasförderung oder -erzeugung
Energie des geförderten/erzeugten Gases in GWh/Jahr
5 190
2.1.3.
Power-to-Gas Anlage
Energie des erzeugten Gases in GWh/Jahr
5190
2.2
Gastransport und -speicherung
2.2.1
Fernleitungsnetz
Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
5 190
2.2.2
Gasgrenzübergabestelle
Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr
5 190
2.2.3
Gasspeicher
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr
5 190
2.2.4
LNG-Anlage
Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr
5 190
2.2.5.
Anlage oder System von Aggregatoren für den nichtleitungsgebundenen Transport von Gas im Güterverkehr
Energie des transportierten Gases in GWh/Jahr
5190
2.2.6.
Anlage zur Aufbereitung von Gas
Energie des aufbereiteten Gases in GWh/Jahr
5190
2.3
Gasverteilung
2.3.1
Gasverteilernetz
Entnommene Arbeit in GWh/Jahr
5 190
2.4
Gashandel
2.4.1
Gas- oder Kapazitätshandelssystem
Energie der gehandelten Gasmengen in GWh/Jahr oder
5 190
Menge der gehandelten Gastransportkapazitäten in GWh/h/Jahr
5 190
3
Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1
Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1
Ölförderanlage
Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr
4 400 000
3.1.2
Raffinerie
Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000 (≈ 420 Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
3.1.3
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung der Erdölförderung und Produktherstellung
Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
3.2
Erdöltransport und -lagerung
3.2.1
Mineralölfernleitung
Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder
420 000
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder
63 750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr
620 000
3.2.2
Erdöl- und Erdölproduktlager
Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
3.2.3
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung des Erdöltransport und der -lagerung
Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
3.2.4.
Zentrale Bevorratungsstelle
Verwaltetes Rohöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
Verwalteter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
Verwalteter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
Verwaltetes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
3.3
Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
Verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
3.3.2
Tankstellennetz
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
Verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr
63 750
3.3.3
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung der Kraftstoff- und Heizölverteilung
Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
3.4
Mineralölhandel
3.4.1
Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen Steuerung
Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder
4 400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder
63 750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr
620 000
4
Fernwärmeversorgung/Fernkälteversorgung
4.1
Erzeugung von Fernwärme/-kälte
4.1.1
Heizwerk
Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr
1 900
4.1.2
Heizkraftwerk
Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr
1 900
4.1.3.
Kältewerk
Ausgeleitete Kälteenergie in GWh/Jahr
1 900
4.2
Verteilung von Fernwärme und -kälte
4.2.1
Fernwärmenetz
Angeschlossene Haushalte
250 000
4.2.2.
Fernkältenetz
Angeschlossene Haushalte
250 000
4.3
Steuerung und Überwachung von Fernwärme/-kälte
4.3.1
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung der Fernwärme- oder Kälteversorgung
Angeschlossene Haushalte oder
250 000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr
1 900
2
[bookmark: eNV_B0FA8FCFC0B1420E9F0206D885B6A099_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anlage 2 ist oder sind
1.1 Gewinnungsanlage
ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
1.3 Wasserverteilungssystem
ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
1.4 Leitzentrale
eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.
1.5 Kanalisation
ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
1.6 Kläranlage
eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
5. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR0473ce45a6c6c34409afe0f6671e491b12]22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR04a95e36842b384956ae119f9dcac56d91]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Trinkwasserversorgung
1.1
Gewinnung
1.1.1
Gewinnungsanlage
Gewonnene Wassermenge in
Millionen m3/Jahr
22
1.2
Aufbereitung
1.2.1
Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)
Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr
22
1.3
Verteilung
1.3.1
Wasserverteilungssystem
Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr
22
1.4
Steuerung und Überwachung
1.4.1
Leitzentrale
Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr
22
2
Abwasserbeseitigung
2.1
Siedlungsentwässerung
2.1.1
Kanalisation
Angeschlossene Einwohner
500 000
2.2
Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1
Kläranlage
Ausbaugröße in Einwohnerwerten
500 000
2.3
Steuerung und Überwachung
2.3.1
Leitzentrale
Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohnerwerten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen
500 000
3
[bookmark: eNV_64300EFB287340DF89B11A9C5D682D26_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
2. Im Sinne von Anlage 3 ist oder sind
2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.
2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.
2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.
2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
7. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 8,12 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04a6255a3773944b5b8cc7e74547c9e0f2]434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR047ad96190adab4f3ba279939722bdda04]350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR04da97be0f48894ebf8f439d570de2b50f]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Lebensmittelversorgung
1.1
Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1
Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder
434 500
hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1.1.2
Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder
434 500
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1.1.3
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder
434 500
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1.1.4
Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder
434 500
hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr
350 000 000
1.2
Lebensmittelhandel
1.2.1
Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder
434 500
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1.2.2
Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder
434 500
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1.2.3
Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder
434 500
bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1.2.4
Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder
434 500
in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
350 000 000
1.2.5
Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder
434 500
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr
350 000 000
4
[bookmark: eNV_38FA337F5BBD426DAA2FDD6F3A97F3BD_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Im Sinne von Anlage 4 ist oder sind
2.1 Zugangsnetz
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 42 in Verbindung mit Nummer 65 TKG, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.
2.2 Übertragungsnetz
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 42 in Verbindung mit Nummer 65 TKG zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.
2.3 Seekabelanlandestation
eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze.
2.4 IXP
eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.
2.5 DNS-Resolver
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.
2.6 Autoritativer DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.
2.7 Top-Level-Domain-Name-Registry
eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.
2.8 Rechenzentrum (Housing)
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.
2.9 Serverfarm (Hosting)
zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.
2.10 Content Delivery Network
ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.
2.11 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.
3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.
6. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen
a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,
b) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
c) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04685bff6abc144a91bb5a6bb4cc58d204]250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
11. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04eb4dcac4d11c49a0b0bbfe86aa38f89b]Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000
Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000
12. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR0490f8e3749d904a9a8e3fe376d9207790]75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR04c23a597deb4b486894976a6a6927fe9e]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1.
Sprach- und Datenübertragung
1.1
Zugang
1.1.1
Zugangsnetz
Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG
100 000
1.2
Übertragung
1.2.1
Übertragungsnetz
Vertragspartner des jeweiligen Dienstes
100 000
1.2.2
Seekabelanlandestation
Anzahl der angebundenen Seekabel
1
1.3
Vermittlung
1.3.1
IXP
Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt)
100
1.4
Steuerung
1.4.1
DNS-Resolver
Anzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird
100 000
1.4.2
Autoritativer DNS-Server
Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden
250 000
1.4.3
Top-Level-Domain-Name-Registry
Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden
250 000
2.
Datenspeicherung- und Verarbeitung
2.1
Housing
2.1.1
Rechenzentrum (Housing)
Vertraglich vereinbarte Leistung in MW
3,5
2.2
IT-Hosting
2.2.1
Serverfarm (Hosting)
Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)
10 000
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt)
15 000
2.2.2
Content Delivery Network
Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)
75 000
2.3
Vertrauensdienste
2.3.1
Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder
500 000
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))
10 000
5
[bookmark: eNV_5A72C9B6B0F24D0C970CBFB15FCCBE66_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anlage 5 ist oder sind
1.1 Krankenhaus
ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des §§ 107 Absatz 1 und § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
1.2 Produktionsstätte für lebenserhaltende, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zu Bewältigung von Notlagen im Bereich der Gesundheit erforderlichen Medizinprodukte
Eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte gemäß § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, die lebenserhaltend oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen eingesetzt werden oder in der „Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)2022/123 benannt sind, hergestellt werden.
1.3 Produktionsstätte zur Herstellung versorgungsrelevanter Wirkstoffe und daraus herzustellender Arzneimittel
Eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu Arzneimitteln gemäß der Liste nach § 52b Absatz 3c AMG in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
[bookmark: _Hlk224287190]1.4 Produktionsstätte zur Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
Eine Betriebsstätte zur Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen (aktive pharmazeutische Inhaltsstoffe, Herstellung von chemisch reinem Zucker, Verarbeitung von Drüsen/ Herstellung von Drüsenauszügen).
1.5 Abgabestelle
Eine Einrichtung, in der Medizinprodukte gemäß Nummer 1.2 unter Berücksichtigung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung abgegeben werden.
1.6 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
Ein zentrales IT-System oder eine Anlage in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung sowie Verteilung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.7 Betriebs- und Lagerraum
Eine Einrichtung zur Lagerung von versorgungsrelevanten Arzneimitteln gemäß Nummer 1.3, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.
1.8 Anlage oder System zum Vertrieb versorgungsrelevanter Arzneimittel
Ein zentrales Logistikmanagementsystem oder eine Anlage für den Vertrieb und die Disposition von versorgungsrelevanten Arzneimitteln gemäß Nummer 1.3 zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.9 Apotheke
Eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung versorgungsrelevanter Arzneimittel gemäß Nummer 1.3.
1.10 Labor
Eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.
1.11 EU-Referenzlaboratorien
EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 in Deutschland.
1.12 Anlage zur Entwicklung und Herstellung von für die weitere Forschung bestimmten Arzneimitteln
Eine Anlage oder Einrichtung bei pharmazeutischen Unternehmen gemäß § 4 Absatz 18 AMG, die der Forschung und Entwicklung hinsichtlich Wirkstoffen für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 AMG dient oder Wirkstoffe für diesen Zweck herstellt.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
6. Nummer 4 ist auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind nicht anzuwenden.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 sowie 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines durchschnittlichen Umsatzes von 767 Euro pro Jahr und einer durchschnittlichen Reinvestierung in die Forschung und Entwicklung der pharmazeutischen Unternehmen von 16% wie folgt berechnet:
61 360 000 Euro Investitionen in Forschung & Entwicklung in Euro/Jahr = 767 Euro/Jahr x 500 000 versorgte Personen x 0,16
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgte Personen wie folgt berechnet:
1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR047543c83f072348c484703487fe09be60]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Stationäre medizinische Versorgung
1.1
Krankenhaus
Vollstationäre Fallzahl/Jahr
30 000
2
Versorgung mit lebenserhaltenden, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Medizinprodukten
2.1
Herstellung
2.1.1
Produktionsstätte für lebenserhaltende, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zu Bewältigung von Notlagen im Bereich der Gesundheit erforderlichen Medizinprodukte
Umsatz in Euro/Jahr
90 680 000
2.2
Abgabe
2.2.1
Abgabestelle
Umsatz in Euro/Jahr
90 680 000
3
Versorgung mit versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln, Impfstoffen und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1
Herstellung
3.1.1
Produktionsstätte zur Herstellung versorgungsrelevanter Wirkstoffe und daraus herzustellender Arzneimittel
In Verkehr gebrachte Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel/Jahr
4 650 000
3.1.3
Produktionsstätte zur Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
3.2
Vertrieb
3.2.1
Betriebs- und Lagerraum
Umgeschlagene Arzneimittel verschreibungspflichtiger Packungen/Jahr
4 650 000
3.2.2
Anlage oder System zum Vertrieb versorgungsrelevanter Arzneimittel
Transportierte Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel/Jahr
4 650 000
3.2.3
Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
Hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr
34 000
3.3
Abgabe
3.3.1
Apotheke
Abgegebene Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel/Jahr
4 650 000
4
Erforschung und Entwicklung von potentiell versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
4.1
[bookmark: _Hlk224287443]Anlage zur Entwicklung [und Herstellung] von für die weitere Forschung bestimmte Arzneimittel
Investitionen in Forschung & Entwicklung in Euro/Jahr
61 360 000
5
Labordiagnostik
5.1
Labor
Anzahl der Aufträge/Jahr oder
1 500 000
5.2
EU-Referenzlaboratorium
Gemäß Benennung durch Durchführungsrechtsakte nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371.
Alle EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 in Deutschland.
6
[bookmark: eNV_AD46674195A44B498AC8D8B44D1E24D2_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anlage 6 ist oder sind
1.1 Autorisierungssystem
ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.
1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
1.5 Clearing-System
ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.
1.6 Settlement-System
ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
1.7 Kontoführungssystem
ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
1.8 Cash Center
Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.
1.9 IT-System für das Cash Management
ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.
1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingereicht werden.
1.14 System und Betrieb einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes und alle organisierten und institutionellen abgesicherten Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten für den Betrieb essentiell sind.
1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
1.16 Wertpapier-Settlement-System
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
1.18 System eines Zentralverwahrers
ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz
ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.
1.21 System und Betrieb eines Handelsplatzes
System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU und alle organisierten und institutionellen abgesicherten Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten für den Betrieb essentiell sind.
1.22 Sonstiges Depotführungssystem
ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.
1.23 Anlagen der Kreditinstitute zum Betrieb des Einlagengeschäftes
System und (insbesondere nichttechnische) Betriebsstätte oder ortsfeste oder sonstige ortsveränderliche Installation, die für das Angebot, die Verwaltung und die Abwicklung von Einlagengeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) genutzt wird.
1.24 Anlagen der Kreditinstitute zur Kreditvergabe
System und (insbesondere nichttechnische) Betriebsstätte oder ortsfeste oder sonstige ortsveränderliche Installation, die für das Anbieten, Bearbeiten, Entscheiden und Verwalten von Kreditgeschäften im Sinne von § 1 Satz 1 Nummer 2 KWG genutzt wird.
1.25 Anlagen eines Handelsplatzes
eine nichttechnische Betriebsstätte oder ortsfeste oder sonstige ortsveränderliche Installation ohne IT-Bezug eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
[bookmark: _Hlk227323125]4. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b) einem identischen technischen Zweck dienen und
c) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000
7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04c74dab7202094d6494c9daec5d481845]850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04d7e5a6de8df74bfdb940b6b84d228ca3]6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 6.1. genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Einlage der Bürger von 30.000 Euro und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet.
[bookmark: DQCSGR04895d019b42b6486f885f1e4b1c06ae1f]15 000 000 000 Euro Gesamteinlagen = 30.000 Euro x 500 000
14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 7.1. genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Höhe der Schulden der Bürger von 14.000 Euro und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet.
[bookmark: DQCSGR04f36c07991f7247bfa45d63cdc8a100ab]7 000 000 000 Euro Gesamtkredite = 14.000 Euro x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR04ede404f138fa45aaa66ea7981f043baa]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Bargeldversorgung
1.1
Autorisierung einer Abhebung
1.1.1
Autorisierungssystem
Anzahl der Transaktionen/Jahr
15 000 000
1.1.2
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
15 000 000
1.2
Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1
System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
Anzahl der Transaktionen/Jahr
15 000 000
1.2.2
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)
Anzahl der Transaktionen/Jahr
18 000 000
1.2.3
Clearing-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
18 000 000
1.2.4
Settlement-System
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr
18 000 000
1.3
Belastung Kundenkonto
1.3.1
Kontoführungssystem
Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen
15 000 000
1.4
Bargeldlogistik
1.4.1
Cash Center
Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr
93 500 000
1.4.2
IT-System für das Cash Management
Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr
93 500 000
2
Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1
Autorisierung
2.1.1
Autorisierungssystem
Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen
21 500 000
2.1.2
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen
21 500 000
2.2
Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1
System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
Anzahl der Transaktionen/Jahr
21 500 000
2.2.2
System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
21 500 000
2.2.3
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)
Anzahl der Transaktionen/Jahr
18 000 000
2.2.4
Clearing-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
18 000 000
2.2.5
Settlement-System
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr
18 000 000
2.3
Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1
Kontoführungssystem
Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen
21 500 000
3
Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1
Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1
System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
Anzahl der Transaktionen/Jahr
100 000 000
3.2
Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)
Anzahl der Transaktionen/Jahr
100 000 000
3.2.2
Clearing-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
100 000 000
3.2.3
Settlement-System
Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr
100 000 000
3.3
Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1
Kontoführungssystem
Anzahl der Transaktionen/Jahr
100 000 000
4
Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1
Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1
System und Betrieb einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.1.2
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.2
Verbuchung Wertpapiere
4.2.1
Wertpapier-Settlement-System
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.2.2
Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.2.3
System eines Zentralverwahrers
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.3
Verbuchung Geld
4.3.1
System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.4
Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1
System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen Handelsplatz
Anzahl der Transaktionen/Jahr
6 750 000
4.5
Ausführung des Handels
4.5.1
System und Betrieb eines Handelsplatzes
Anzahl der Transaktionen/Jahr
850 000
4.5.2.
Anlagen eines Handelsplatzes
Medienwirksamer Handelsplatz
1
4.6
Bestandsführung für den Kunden
4.6.1
Sonstiges Depotführungssystem
Anzahl der Transaktionen/Jahr
6 750 000
5
Weitere Anlagen der Kreditinstitute
5.1
Entgegennahme von Einlagen
[bookmark: _Hlk224289291]5.1.1
[bookmark: _Hlk224289470]Anlagen der Kreditinstitute zum Betrieb des Einlagengeschäfts
Einlagen bei Kreditinstituten in €
15 000 000 000
5.2
Kreditvergabe
5.2.1
[bookmark: _Hlk224289483]Anlagen der Kreditinstitute zur Kreditvergabe
Kundenkredite bei Kreditinstituten in €
7 000 000 000
7
[bookmark: eNV_7711FC89A0594D7C858906EF4D778661_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anlage 7 ist oder sind
1.1 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 6, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
1.2 Flugsicherungsdienst
eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach dem §27c des Luftverkehrsgesetzes.
1.3 Verkehrszentrale eines Luftfahrtunternehmens
eine Anlage oder ein System eines Luftfahrtunternehmens (ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung) zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.
1.4 Flughafenleitungsorgan
eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.
1.5 Flugplatz
Flugplätze im Sinne des Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/1139 einschließlich der Anlagen oder Systeme für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung sowie der Anlagen oder Systeme zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
1.6 Computerreservierungsdienst und Global Distribution System
ein computergestütztes System, das Informationen u. a. über Flug- und Fahrpläne, Kapazitätsangebot und Tarife von mehr als einem Luftfahrtunternehmen enthält, mit oder ohne Möglichkeit der Vornahme von Reservierungen oder der Ausstellung von Beförderungsdokumenten, soweit diese Dienste teilweise oder vollständig den abonnierten Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen auch globale Vertriebssysteme (Global Distribution Systems, GDS), soweit diese Luftverkehrsprodukte enthalten.
1.7 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
ein Schienennetz gemäß § 2 Absatz 6 und 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
1.8 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
1.9 Leitzentrale der Eisenbahn
eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.
1.10 Serviceeinrichtung
Serviceeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 9 und 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
1.11 Bundeswasserstraße
eine Bundeswasserstraße sowie eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.
1.12 Schiffsverkehrsdienst
Schiffsverkehrsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchstabe o der Richtlinie 2002/59/EG einschließlich Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme der See- und Binnenschifffahrt sowie Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes einschließlich des Lotswesens.
1.13 See- und Binnenschifffahrtdienst
ein Passagier- und ein Frachtbeförderungsunternehmen der See- und Binnenschifffahrt, wie sie in Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe einschließlich Leitzentralen von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt (Personen- und Güterverkehr) und der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr) mit ihren Anlagen oder Systemen zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen und der Binnenschifffahrtsflotte.
1.14 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.
1.15 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.
1.16 Hafen, Hafenanlage und Hafeneinrichtung
ein Hafen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG und Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben.
1.17 Hafeninformationssystem
eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU dient.
1.18 Anlage zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
eine Anlage oder ein System zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
1.19 Bundesautobahn
eine Bundesautobahn im Sinne des § 1 Absatz 3 und 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes.
1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr, welche an den in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten physischen Komponenten verbaut sind, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.
1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
eine Anlage oder ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
1.22 Intelligentes Verkehrssystem
ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes.
1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Personennahverkehrs
das schienengebundene Netz des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.
1.24 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im öffentlichen Personennahverkehr
eine Anlage oder ein System für die Steuerung und Überwachung von Signalanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
1.25 Leitzentrale eines Personennahverkehrsdienstes
eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs von im Sinne dieser Verordnung öffentlichen Personennahverkehrsdienste einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.
1.26 Logistikzentrum
eine Anlage oder ein System zur Erbringung operativer Logistikleistungen zur Umsetzung physischer Warenflüsse.
1.27 Logistiksteuerung oder -verwaltung
ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen.
1.28 Anlage zur Wettervorhersage
eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden).
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,03422 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17 110 Flugbewegungen/Jahr = 0,03422 Flugbewegungen/Jahr x 500 000
7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04d96d1d14735f4076aaacea6101e74ab3]3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR041d9c09857ad64568b1e0b75404ec6fe6]17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000
Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sendungen pro Jahr:
[bookmark: DQCSGR04d04c21b5ceb945b4bba7643b911f332a]53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR04872ddd2f6e68470bae9ce640dcfc0796]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Personen- und Güterverkehr
1.1
Luftverkehr
1.1.1
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.2
Flugsicherungsdienst
Anzahl der Flugbewegungen/Jahr
17 500
1.1.3
Verkehrszentrale eines Luftfahrtunternehmens
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.4
Flughafenleitungsorgan
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.5
Flugplatz
Anzahl der Passagiere/Jahr oder
20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr
750 000
1.1.6
Computerreservierungsdienst und Global Distribution System
Anzahl der Flugbuchungen/Jahr
20 000 000
1.2
Eisenbahnverkehr
1.2.1
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
Einordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013
Deutscher Teil des Kernnetzes
1.2.2
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
Einordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013
Deutscher Teil des Kernnetzes
1.2.3
Leitzentrale der Eisenbahn
Disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder
8 200 000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
730 000 000
1.2.4
Serviceeinrichtung
Zweckbestimmung
Serviceeinrichtungen, die für den Fernverkehr (einschließlich Personen- und Güterverkehr) relevant sind
1.3
See- und Binnenschifffahrt
1.3.1
Bundeswasserstraße
Klassifizierung der Binnenwasserstraßen des Bundes
Binnenwasserstraßen Klassen Va bis VIc
1.3.2
Schiffsverkehrsdienst
Güterverkehrsdichte in Tonnen
17 000 000
1.3.3
See- und Binnenschifffahrtsdienst
Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr
1 875 000
1.3.4
Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr
3 270 000
1.3.5
Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr
50 000 000
1.3.6
Hafen, Hafenanlage und Hafeneinrichtung
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr
50 000 000
1.3.7
Hafeninformationssystem
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr
50 000 000
1.3.8
Anlage zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzes
zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
1.4
Straßenverkehr
1.4.1
Bundesautobahn
Art der Bundesfernstraße
Bundesautobahn
1.4.2
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen
Bundesautobahn
1.4.3
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
Anzahl Einwohner der versorgten Stadt
500 000
1.4.4
Intelligentes Verkehrssystem
Anzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer
500 000
1.5
ÖPNV
1.5.1
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Personennahverkehrs
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr
125 000 000
1.5.3.
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im öffentlichen Personennahverkehr
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr
125 000 000
1.5.2
Leitzentrale eines Personennahverkehrsdienstes
Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr
125 000 000
1.6
Logistik
1.6.1
Logistikzentrum
Transportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen
17 550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr
53 200 000
1.6.2
Logistiksteuerung oder -verwaltung
Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
17 550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr
53 200 000
1.7
Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1
Anlage zur Wettervorhersage
Einsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oder
zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
8
[bookmark: eNV_537909AF674443B28063B656D70D66AD_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anlage 8 ist oder sind
1.1 Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).
1.2 Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.
1.3 Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).
1.4 Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).
1.5 Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.
1.6 Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.
1.7 Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen
eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Abweichend von Nummer 2 gilt eine Anlage, die einer Anlagenkategorie nach Teil 3 Spalte A Nummer 2 zuzuordnen ist, nicht als kritische Anlage, wenn die tatsächliche Behandlungskapazität den Schwellenwert aus Teil 3 Spalte D in einem Kalenderjahr nicht erreicht oder überschreitet. Betreiber, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, sind verpflichtet, die tatsächliche Behandlungskapazität zu ermitteln.
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR047d91ed55d6634dad93a8858d88fac1cd]79 500 Mg = 159 kg x 500 000
8. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04b65988f7c9074dcdbb850d204efff225]33 500 Mg = 67 kg x 500 000
7. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04eb5ede699d274eb890c961e52cdc1397]18 500 Mg = 37 kg x 500 000
9. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR04e54c4ed500744f7bbd2b4e30ef7cbe9b]32 500 Mg = 65 kg x 500 000
10. Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:
[bookmark: DQCSGR040e0fa9b43e8f420c87d580fd5b9d58aa]12 000 Mg = 24 kg x 500 000
Teil 3
Anlagekategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR040e93ab8217a3424882ada420b909197d]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1.
Siedlungsabfallentsorgung
1.1
Sammlung und Beförderung
1.1.1
Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder
-beförderung
Anzahl Einwohner, die an die Abfallsammlung angeschlossen sind, oder
500 000
gesammelter oder beförderter Rest- oder gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
79 500
gesammelter oder beförderter Bioabfall in Mg/Jahr oder
33 500
gesammelter oder beförderter LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder
18 500
gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder
32 500
gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr
12 000
1.1.2
Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen
Zugang an Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
79 500
Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder
33 500
Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in
Mg/Jahr
18 500
1.2
Verwertung und Beseitigung
1.2.1
Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
1.2.2
Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
1.2.3
Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von Bioabfall in Mg/Jahr
33 500
1.2.4
Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79 500
1.2.5
Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr oder
79 500
genehmigte Behandlungskapazität von
LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr
18 500
9
[bookmark: eNV_401B690F8A774766A8D9E3DEA28BD008_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anlage 9 ist oder sind
1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
1.2 Leistungssystem und Anlagen
ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und alle organisierten und institutionellen abgesicherten Tätigkeiten (inklusive der dafür notwendigen nichttechnischen Anlagen), soweit diese Tätigkeiten für den Betrieb essentiell sind.
1.3 Auszahlungssystem und Anlagen
ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger und alle organisierten und institutionellen abgesicherten Tätigkeiten (inklusive der dafür notwendigen nichttechnischen Anlagen), soweit diese Tätigkeiten für den Betrieb essentiell sind.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b) einem identischen technischen Zweck dienen und
c) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR04b8d5bb84f7c24cd7a08d194f0cf02035]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1.1
Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1.1.1
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Anzahl der Versicherten
500 000
1.1.2
Leistungssystem und Anlagen
Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder
500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder
500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
500 000
1.1.3
Auszahlungssystem und Anlagen
Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder
500 000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder
500 000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
500 000
10
[bookmark: eNV_4D35425464574BEE9772B257221C8296_1](zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Weltraum
Teil 1 Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anlage 10 ist oder sind
1.1 Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit Diensten zur Positionierung, Navigation und Zeitmessung
sind Anlagen, welche zum Empfang und der Übertragung von Daten, welche mindestens zum Empfang und der Übertragung von Signalen, welche zur Steuerung, Positions- und Lagebestimmung und Kollisionsvermeidung von Weltraumgegenständen, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Diensten zur Positionierung, Navigation und Zeitmessung (PNT-Dienste) dienen, benötigt werden.
1.2 Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit Diensten zur Positionierung, Navigation und Zeitmessung
sind Anlagen, welche zur Verarbeitung von House-Keeping-Daten, welche mindestens zur Aufbereitung, Darstellung, Speicherung, Analyse und Prozessierung von House-Keeping-Daten zur Steuerung, Lage- und Positionsbestimmung und Kollisionsvermeidung von Weltraumgegenständen sowie zur Vermittlung von Nutzdaten an Endnutzer, die der Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten dienen, benötigt werden.
1.3 Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten
sind Anlagen, welche zum Empfang und der Übertragung von Daten, welche mindestens zum Empfang und der Übertragung von Signalen, welche zur Steuerung, Positions- und Lagebestimmung und Kollisionsvermeidung von Weltraumgegenständen, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten dienen, benötigt werden.
1.4 Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten
sind Anlagen, welche zur Verarbeitung von Daten, welche mindestens zur Aufbereitung, Darstellung, Speicherung, Analyse und Prozessierung von Daten zur Steuerung, Lage- und Positionsbestimmung und Kollisionsvermeidung von Weltraumgegenständen sowie zur Vermittlung von Nutzdaten an Endnutzer, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten dienen, benötigt werden.
1.5 Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten
sind Anlagen, welche zum Empfang und der Übertragung von Daten, welche mindestens zum Empfang und der Übertragung von Signalen, welche zur Steuerung, Positions- und Lagebestimmung und Kollisionsvermeidung von Trägersystemen für Weltraumsysteme, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten dienen, benötigt werden.
1.6 Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten
sind Anlagen, welche zur Verarbeitung von Daten, welche mindestens zur Aufbereitung, Darstellung, Speicherung, Analyse und Prozessierung von Daten zur Steuerung, Lage- und Positionsbestimmung und Kollisionsvermeidung von Trägersystemen für Weltraumsysteme, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten dienen, benötigt werden.
1.7 Transportinfrastruktur
sind Anlagen, welche mindestens zum Start oder der Landung von Trägersystemen für Weltraumsysteme benötigt werden.
[bookmark: _Hlk226983338]1.8 Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit geodätischen Daten
sind Anlagen, die der Vermessung der Erde (Lage im Weltraum, Rotation, Oberflächengestalt, Schwerefeld) und der Festlegung einheitlicher Referenzsysteme dienen und dazu geeignete Beobachtungs- und Auswerteverfahren betreiben.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2025 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 13] als kritische Anlage.
5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2 Anlagenkategorien und Schwellenwerte
[bookmark: DQCSGR048d5491d0840b489eb0b106dbd06e27a6]Spalte A
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Nr.
Anlagenkategorie
Bemessungskriterium
Schwellenwert
1
Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten
1.1
Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten
Angebundene Missionen
1
1.2
Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten
Angebundene Missionen
1
2
Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten
2.1
Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten
Angebundene Missionen
1
2.2
Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten
Angebundene Missionen
1
3
Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten
3.1.
Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten
Start- und/oder Landevorgänge pro Jahr
1
3.2
Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten
Start- und/oder Landevorgänge pro Jahr
1
3.3
Transportinfrastruktur
Start- und/oder Landevorgänge pro Jahr
1
4
Versorgung der Allgemeinheit mit geodätischen Daten
4.1
Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit geodätischen Daten
Geodätische Beobachtungs- und Auswerteverfahren
1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dieser Verordnung werden die Vorgaben von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes (KRITISDachG) umgesetzt.
Danach werden die kritischen Dienstleistungen, Anlagenkategorien, Schwellenwerte zum Versorgungsgrad und Stichtage für die Schwellenwerte bestimmt, um so die Betreiber kritischer Anlagen zu ermitteln, die die Verpflichtungen nach dem KRITISDachG erfüllen müssen.
Nach dem KRITISDachG sind die so identifizierten Betreiber kritischer Anlagen verpflichtet, sich auf einem vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eingerichteten Portal unter Angabe einer Kontaktstelle und weiteren Informationen zu registrieren, Risikoanalysen und Risikobewertungen durchzuführen und auf dieser Grundlage geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Stärkung ihrer Resilienz zu treffen. Diese Erwägungen müssen in einem Resilienzplan dargestellt werden. Zudem müssen die Betreiber Vorfälle dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe melden.
Mit dieser Verordnung werden auch die Vorgaben zur Identifizierung kritischer Einrichtungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 näher umgesetzt. Die Verordnung berücksichtigt zudem die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste.
Das KRITISDachG ist neben die Regelungen über die IT-Sicherheit kritischer Infra-strukturen getreten, soll aber gleichzeitig eine größtmögliche Kohärenz mit den Regelungen im Bereich der IT-Sicherheit von kritischen Anlagen und weiteren Einrichtungen vor-sehen, indem die Schnittstellen zwischen den Bereichen berücksichtigt, angeglichen und bzw. – soweit möglich und sinnvoll – übereinstimmend geregelt werden.
Die in §§ 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des KRITISDachG sowie diese Verordnung orientieren sich daher methodisch und inhaltlich an den Regelungen zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen bzw. kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz (BSIG) und der BSI-Kritisverordnung. Um die Kohärenz zwischen IT-Sicherheit und physischer Resilienz kritischer Anlagen im Sinne des BSIG und des KRITISDachG zu gewährleisten, werden Betreiber kritischer Anlagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch durch das KRITISDachG und insbesondere diese dazugehörige Verordnung bestimmt. Durch Verweise auf kritische Anlagen und kritische Dienstleistungen nach dem KRITISDachG in § 2 Nummer 22 und Nummer 24 BSIG wird diese Verordnung auch den Adressatenkreis für Verpflichtungen für Betreiber kritischer Anlagen nach dem BSIG bestimmen. Es handelt sich in den Rechtsfolgen somit um eine gemeinsame Rechtsverordnung. Die gleichzeitige Geltung der Verpflichtung der Vorgaben für physische Resilienz nach der CER-Richtlinie und für IT-Sicherheit nach der Richtlinie (EU) 2022/2555 entspricht auch der Vorgabe des Artikel 2 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2022/2555.
Die Bestimmung kritischer Anlagen mit dieser Verordnung ist auch für solche Anlagenbetreiber von Bedeutung, die spezialgesetzlich in den Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation sowie Finanzen durch das Telekommunikationsgesetz und die DORA-Verordnung zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet sind. Zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung werden die Betreiber dieser Anlagen durch das KRITISDachG zwar keinen zusätzlichen Pflichten unterworfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 KRITISDachG). Um eine einheitliche Bestimmung der Betreiber kritischer Anlagen zu gewährleisten, erfolgt die Bestimmung in allen in § 4 Absatz 1 aufgeführten Sektoren durch das KRITISDachG.
Über diese Verordnung hinaus, können weitere kritische Anlagen im Rahmen einer Einzelfall-Identifizierung nach § 5 Absatz 3 KRITISDachG identifiziert werden. Zudem ist in § 5 Absatz 7 KRITISDachG eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates vorgesehen, in der Kriterien und Verfahren für eine Bestimmung weiterer kritischer Anlagen durch die Länder festgelegt werden.
Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen sieht das Außerkrafttreten der BSI-Kritisverordnung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung vor. Da in mehreren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen für weitere Rechte und Pflichten auf Betreiber kritischer Anlagen nach dem BSIG und der BSI-Kritisverordnung Bezug genommen wird, sind in den Artikeln 4 bis 8 dieses Gesetzes als Folgeänderung Änderungen der Verweise vom BSIG auf das KRITISDachG in der Außenwirtschaftsverordnung, im Telekommunikationsgesetz, im Energiesicherungsgesetz und im Wärmeplanungsgesetz vorgesehen. Damit werden auch die Adressaten von in anderen Regelungen vorgesehenen Rechten und Pflichten mithilfe dieser Verordnung näher bestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Bestimmung der Kritikalität einer Anlage erfolgt nach der von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITISDachG vorgegebenen Methodik. Diese Methodik entspricht der seit 2016 verwendeten Methodik zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen bzw. kritischer Anlagen für die Zwecke der IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen nach dem BSIG und der BSI-Kritisverordnung. Sie beruht auf mehreren aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten, die damals unter umfassender Beteiligung von Experten und Vertretern der betroffenen Ressorts sowie der einzelnen Branchen in den Arbeitskreisen der UP KRITIS entwickelt wurden.
In einem ersten Schritt werden für die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Transport und Verkehr, Siedlungsabfallentsorgung sowie Weltraum – ggf. unter Festlegung von darunterfallenden Branchen – bestimmt, welche Dienstleistungen wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehen sind. Hierbei werden die bereits in der BSI-Kritisverordnung bestimmten kritischen Dienstleistungen sowie die Liste der wesentlichen Dienste gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2023/2450 miteinander in Einklang gebracht. In einem zweiten Schritt werden diejenigen Kategorien von Anlagen identifiziert, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind. Die Festlegung der Anlagenkategorien orientierte sich ebenfalls an den bestehenden Festlegungen der BSI-Kritisverordnung und berücksichtigt zudem die im Anhang zur CER-Richtlinie aufgeführten Einrichtungskategorien. In einem dritten Schritt lassen sich ausgehend von den identifizierten Anlagenkategorien konkrete Anlagen oder Teile davon (nachfolgend: Anlagen) bestimmen, dien aus gesamtgesellschaftlicher Sicht bedeutenden Versorgungsgrad aufweisen. Aus der tatbestandlichen Anknüpfung an den als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrad ergibt sich als wesentliche Zielvorgabe für die Rechtsverordnung, dass ausschließlich die aus Bundessicht hinreichend bedeutsamen Anlagen zur Versorgung der Allgemeinheit als kritische Anlagen gelten. Die Bestimmung erfolgt anhand des jeder Anlagenkategorie in den Anhängen zu dieser Verordnung zugeordneten Schwellenwertes. Anlagen oder Teile davon gelten demnach als kritisch, soweit sie den im jeweiligen Anhang aufgeführten Schwellenwert erreichen oder überschreiten. Die spezifischen Schwellenwerte werden auf der Grundlage eines Regelschwellenwerts von 500 000 zu versorgenden Einwohnern berechnet (§ 5 Absatz 2 KRITISDachG). Da es sich um einen Regelschwellenwert handelt, sind Abweichungen hiervon im Einzelfall möglich.
Die Methodik berücksichtigt auch die Kriterien der CER-Richtlinie (Artikel 6). Durch die spezifischen Schwellenwerte werden insbesondere diejenigen Anlagen erfasst, bei denen eine Störung oder ein Ausfall Auswirkungen auf eine große Zahl an Einwohnern hätten und von denen ebenfalls davon auszugehen ist, dass viele kleinere Anlagen von ihnen abhängen. Weitere kritische Anlagen über diese Verordnung hinaus können gemäß Artikel Absatz 3 KRITISDachG im Einzelfall durch eine andere Gewichtung der in § 5 Absatz 2 KRITISDachG aufgeführten Kriterien bestimmt werden.
Exekutiver Fußabdruck
Keine.
Alternativen
Keine.
Regelungskompetenz
Die Verordnung stützt sich auf § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITISDachG. Die Verordnung erfordert nicht die Zustimmung des Bundesrates.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient in weiten Teilen der Umsetzung von Artikel 6 CER-Richtlinie. Die Methodik berücksichtigt die in Anhang der CER-Richtlinie aufgeführten Sektoren sowie die Kriterien zur Bestimmung kritischer Einrichtungen nach Artikel 6 CER-Richtlinie. Um die Vorgaben der CER-Richtlinie und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 über die Liste wesentlicher Dienste umzusetzen, sind Änderungen gegenüber der BSI-Kritisverordnung vorgenommen worden.
Der Verordnungsentwurf ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Regelungsfolgen
Mit der Verordnung werden Anlagen bestimmt, die aufgrund ihres als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads als kritisch im Sinne des KRITISDachG gelten. Deren Betreiber unterfallen den mit dem KRITISDachG eingeführten Rechten und Pflichten. Um ein kohärentes System an Anforderungen für KRITIS-Betreiber zu etablieren, unterliegen die nach dieser Verordnung identifizierten Betreiber kritischer Anlagen zugleich den Anforderungen an die IT-Sicherheit gemäß BSIG.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
[bookmark: DQCSMN017e9e2f302de24ff597201203f2e2f15b]Durch die Methodik mit spezifischen Schwellenwerten zum Versorgungsgrad sowie die Selbstidentifizierung durch die Betreiber handelt es sich gegenüber der Identifizierung aller Anlagen im Einzelfall durch die Verwaltung um ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren. Durch die veröffentlichten und gleich angewandten Schwellenwerte handelt es sich um eine transparente und faire Methodik. Zudem ist die Methodik der Verwaltung und Wirtschaft bereits seit 2016 durch die BSI-Kritisverordnung bekannt. Dies führ ebenfalls zu vereinfachten Verwaltungsverfahren.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf den Anwendungsbereich des KRITISDachG konkretisiert, mit dem Mindestanforderungen für die physische Resilienz kritischer Infrastrukturen eingeführt werden, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.1, eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen.
Der Entwurf trägt durch die Konkretisierung des Anwendungsbereichs des KRITISDachG außerdem zur Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei, nämlich
Ziel 3: „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem er dazu beiträgt, die Lebensqualität durch die Schaffung eines hohen Niveaus an Sicherheit und Resilienz zu stärken und ein hohes Maß an Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten,
Ziel 6: „Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten“,
Ziel 8: „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“,
Ziel 11: „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Eine Prüfung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit wurde vorgenommen: Der Gesetzentwurf folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen durch das KRITISDachG sowie diese den Anwendungsbereich des Gesetzes konkretisierende Verordnung jährliche finanzielle Mehraufwände sowie einmalige finanzielle Mehraufwände, die in der Gesamtheit noch nicht beziffert werden können. Eine belastbare Schätzung wird erst dann möglich sein, wenn festzulegende branchenspezifische Resilienzstandards sowie sektorenübergreifende Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1 und 2 KRITISDachG konkretisiert werden. Aufwände der Ressorts sollen in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Inanspruchnahme der Regelungen des Artikels 115 des Grundgesetzes (GG) möglich ist.
Zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand infolge des Gesetzes und damit auch dieser Verordnung sind für Länder und Gemeinden sowie für die Sozialversicherungsträger zu erwarten.
Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand, der in seiner Gesamtheit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geschätzt werden kann. Denn bislang ist der Umfang der Resilienzverpflichtungen der Betreiber kritischer Anlagen nicht festgelegt: Die konkretisierende Rechtsverordnung zu nationalen und betreiberseitigen Risikoanalysen, auf die sich die zu treffenden Resilienzmaßnahmen stützen sollen, stehen noch aus. Zudem fehlt eine Übersicht über die bereits auf Grund anderer Fachgesetze ergriffenen Maßnahmen, die zur Resilienzsteigerung der Betreiber kritischen Anlagen getätigt wurden. Der Erfüllungsaufwand wird nachvollziehbar und methodengerecht bei der Ausarbeitung der weiteren konkretisierenden Rechtsverordnungen, insbesondere bei den sektorenübergreifenden Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1 KRITISDachG sowie nach Anerkennung der branchenspezifischen Resilienzstandards geschätzt werden.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand, der jedoch in seiner Gesamtheit noch nicht beziffert werden kann. Eine belastbare Schätzung wird insbesondere erst dann möglich sein, wenn für die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben im Verwaltungsvollzug noch festzulegende branchenspezifische Resilienzstandards sowie sektorenübergreifende Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1 und 2 KRITISDachG sowie Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 7 Absatz 2 KRITISDachG konkretisiert werden. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand infolge des Gesetzes ist auch für Gemeinden sowie für die Sozialversicherungsträger zu erwarten. Der Erfüllungsaufwand wird nachvollziehbar und methodengerecht bei der Ausarbeitung der weiteren konkretisierenden Rechtsverordnungen geschätzt werden.
Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisni-veau sind nicht zu erwarten.
Weitere Regelungsfolgen
Durch den Verordnungsentwurf wird der Anwendungsbereich des KRITISDachG konkretisiert, mit dem die Versorgungssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher erhöht wird.
Die Regelungen des Verordnungsentwurfs sind inhaltlich geschlechtsneutral. Zielgruppe des Regelungsvorhabens sind Unternehmen, sodass hier Gleichstellungsrelevanz festzustellen ist.
Die Regelungen entsprechen zudem den Anforderungen des „Gleichwertigkeits-Checks“. Das mit dem Verordnungsentwurf konkretisierte KRITISDachG dient der Versorgungssicherheit der Bevölkerung durch Stärkung der Resilienz von kritischen Anlagen. Auch wird dem KRITISDachG der Daseinsvorsorge mit ihren unterschiedlichen Bereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für gleichwertige Lebensverhältnisse der Menschen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt ist, Rechnung getragen. Auswirkungen auf die vorhandene Siedlungs- und Raumstruktur oder demographische Belange sind nicht zu erwarten.
Befristung; Evaluierung
Die erstmalige Evaluierung gemäß § 12 erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten des KRITISDachG. Dies erfolgt im Gleichklang mit § 25 KRITISDachG. Danach soll das Gesetz regelmäßig alle fünf Jahre und erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden. Dies unter anderem im Hinblick auf die Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen und auf die gegebenenfalls abgestufte Ausgestaltung des Regelschwellenwertes gemäß § 5 Absatz 2 KRITISDachG. Durch die Frist von 2 Jahren für die Evaluierung wird vorgesehen, dass die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern zeitnah eine mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs des KRITISDachG durch eine Veränderung des Regelschwellenwertes – etwa durch eine zeitlich abgestufte Ausgestaltung, prüft.
Die turnusmäßige Verlängerung der Evaluierung von zwei Jahren (in der BSI-Kritisverordnung) auf jetzt fünf Jahre wird auf Grund einer begrenzten Notwendigkeit und Handhabbarkeit in der Praxis angepasst. Die Kritisverordnung wird ohnehin regelmäßig überprüft und in der Folge angepasst z.B. wegen Ergänzung neuer Anlagenkategorien.
B. Besonderer Teil
[bookmark: DQCSCT02497f9afb61d34c10a39f7c460d1ec6ee]Die Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem KRITISDachG führt die derzeit geltende Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist (BSI-KritisV) weiter fort. Die BSI-Kritisverordnung wird mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung außer Kraft treten. Die Inhalte und Systematik der BSI-KritisV werden grundsätzlich und größtenteils übernommen. Änderungen basieren überwiegend auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2022/2557 zur Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) und deren Annex, in dem bestimmte Einrichtungskategorien vorgegeben werden sowie auf der dazugehörigen Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 durch eine Liste wesentlicher Dienste.
Die Begründung wird daher im Wesentlichen auf die Änderungen zur derzeit geltenden BSI-KritisV Bezug nehmen.
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Der Anlagenbegriff orientiert sich am immissionsschutzrechtlichen Begriffsverständnis und ist entsprechend weit zu verstehen. Er umfasst als Sammelbegriff sowohl ortsfeste als auch ortsveränderliche Einrichtungen. Der Anlagenbegriff wird nur insoweit eingegrenzt, als eine Anlage im Sinne dieser Rechtsverordnung zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung notwendig sein muss. Nicht erfasst sind somit Anlagen, die zur Versorgung ausschließlich betriebsinterner Prozesse z. B. innerhalb eines Konzernverbunds dienen (Selbstversorgung).
Einer Anlage sind alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zur Erbringung der kritischen Dienstleistung betriebsnotwendig sind, zuzurechnen. Die betriebsnotwendigen An-lagenteile und Verfahrensschritte bilden die Haupteinrichtung der Anlage, deren Umfang sich maßgeblich durch die Benennung in Spalte B in den Anhängen bestimmt. Einer An-lage sind ferner auch solche Nebeneinrichtungen zuzurechnen, die zur Gewährleistung des Anlagenbetriebs notwendig sind, über die der Betreiber der Haupteinrichtung die Verfügungsgewalt in eigener Verantwortung ausübt und für deren Betrieb er das wirtschaftliche Risiko trägt. Hierzu sind insbesondere Nebeneinrichtungen zu zählen, die der Ersatz-energieversorgung einer Anlage zu dienen bestimmt sind.
Zielsetzung der Rechtsverordnung ist die Identifizierung jener Anlagen, deren Funktions-fähigkeit für die Versorgung der Allgemeinheit erhalten werden muss, um eine Inanspruchnahme der Notversorgung von vornherein zu verhindern. Daher gelten Anlagen, die ausschließlich der Versorgung der Allgemeinheit im Notfall dienen (z. B. Notstromaggregate zur Versorgung der Allgemeinheit), nicht als kritische Anlagen im Sinne dieser Verordnung.
Zu Nummer 2
Anhand des Versorgungsgrades wird ermittelt, welchen Beitrag eine Anlage oder Teile davon im jeweiligen Bereich zur Erbringung einer kritischen Dienstleistung erbringen. Der Versorgungsgrad ist im Sinne des § 2 Nummer 3 KRITISDachG somit als Versorgungsbeitrag einer Anlage zu verstehen. Er gibt an, wie viele Personen von einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Bereich mit einer kritischen Dienstleistung versorgt werden.
Gemessen wird der Versorgungsgrad für die jeweiligen Anlagekategorien anhand spezifischer Quantitätskriterien, die sich jeweils der Spalte C der Anhänge entnehmen lassen. Abhängig von den technischen Gegebenheiten der Anlagekategorien wird der Versorgungsgrad direkt anhand der Anzahl der durch eine Anlage oder Teile davon versorgten Personen ermittelt.
Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades gelten folgende Maßgaben:
1. Sektor- oder dienstleistungsübergreifende (Inter-)Dependenzen werden nicht berücksichtigt. Es bleibt für die Ermittlung des Versorgungsgrades somit unbeachtlich, welche Anlagen oder Teile davon innerhalb oder außerhalb eines Sektors vom Ausfall einer anderen Anlage oder Teilen davon betroffen sind.
2. Es wird eine binäre Versorgungssituation zu Grunde gelegt. Demnach wird eine Person versorgt oder nicht versorgt. Mögliche qualitative Einschränkungen der Versorgung (zum Beispiel Versorgung mit minderer Qualität) bleiben unberücksichtigt.
3. Die mögliche Substituierbarkeit einer Anlage oder Teilen davon durch eine andere, betreiberfremde Anlage zur Erbringung einer kritischen Dienstleistung bleibt unberücksichtigt.
4. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrads ist in der Regel auf die unmittelbar durch eine Anlage versorgte Anzahl von Personen abzustellen.
5. Unbeschadet der Vorgaben in § 1 und der in den Anhängen festgelegten Anlagenkategorien gilt eine Anlage nicht bereits deshalb als kritisch, weil durch sie Dienstleistungen für die Betriebsführung einer anderen kritischen Anlage erbracht werden.
Lässt sich die Anzahl der durch eine Anlage versorgten Personen nicht direkt erheben, wird der Versorgungsgrad näherungsweise bestimmt. Dies erfolgt anhand von Bemessungskriterien, die die Kapazität oder Erzeugungsmenge einer Anlage unter Berücksichtigung des durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs einer versorgten Person oder der durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person direkt beschreiben.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität einer Anlage zu ermitteln, ist hierzu jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der Anlage oder Teilen davon abzustellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist ausschließlich die Produktions- bzw. Erzeugungsmenge oder die Kapazität maßgeblich, die eine Anlage im Regelbetrieb tatsächlich zur Versorgung der Allgemeinheit beizutragen vermag. Unberücksichtigt bleiben demnach Faktoren wie zum Beispiel der Eigenenergieverbrauch einer Anlage oder Kapazitäten, die ausschließlich zur Versorgung betriebsinterner Prozesse dienen.
Ist aufgrund der spezifischen Struktur in einem Bereich auch keine näherungsweise Ermittlung der Anzahl der versorgten Personen über den Durchschnittsverbrauch möglich, wird auf sonstige Bemessungskriterien zurückgegriffen. Dies betrifft insbesondere Anlagenkategorien des Sektors Informationstechnik und Telekommunikation, da eine Umrechnung von technischen Kennzahlen der Anlagen auf statistische Bevölkerungskennzahlen ausschließlich statistische Ergebnisse erzielen würde und ihr keine Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlichen Versorgungsrelevanz zukommen würde. In diesen Fällen wurde die Festlegung auf Bemessungskriterien und Schwellenwerte anhand von Expertenbewertungen durchgeführt.
Zu Nummer 3
Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 3 KRITISDachG gelten als kritisch, wenn deren Versorgungsgrad als erheblich anzusehen ist. Zur Bestimmung des für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung in den einzelnen Sektoren bedeutenden Versorgungrads einer Anlage ist nach § 2 Nummer 3 und 4 KRITISDachG auf branchenspezifische Schwellenwerte abzustellen. Die Schwellenwerte für die einzelnen Sektoren lassen sich jeweils Spalte D der Anhänge entnehmen. Erreicht oder überschreitet der Versorgungsgrad einer Anlage oder von Teilen einer Anlage den jeweils für sie bestimmten branchenspezifischen Schwellenwert, gilt die Anlage oder der betreffende Teil davon als kritisch.
Entsprechend der Ermittlung des individuellen Versorgungsgrades einer Anlage wird der branchenspezifische Schwellenwert unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten der Anlagetypen im jeweiligen Bereich grundsätzlich durch die Anzahl der mit einer kritischen Dienstleistung versorgten Personen bestimmt. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 KRITISDachG gilt der Versorgungsgrad in der Regel als bedeutend, wenn 500 000 oder mehr Personen durch die jeweilige Infrastruktur mit einer kritischen Dienstleistung versorgt werden.
Der Regelschwellenwert gemäß § 5 Absatz 2 Satz KRITIS-DachG von 500 000 versorgten Personen ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Ausfälle Kritischer Anlagen können bis zu einer gewissen Größenordnung über Notfallkapazitäten in eingeschränkter Form aufgefangen werden. Übersteigen solche Ausfälle die Kompensationsfähigkeit der Notfallvorsorge, kommt es zu Engpässen bei der Versorgung der Allgemeinheit. Daraus resultiert eine besondere Bedeutung für Kritische Anlagen, die hinsichtlich ihres Versorgungsgrads die Ersatzkapazitäten der Notfall-vorsorge übersteigen.
Da in der Notfallvorsorge bislang nur punktuell konkrete Schutzziele festgelegt wurden, ist ein Schwellenwert an Erfahrungswerten festzumachen. Eine exemplarische Analyse von Notfallplanungen bzw. Notfallkapazitäten aus Bundessicht zeigt, dass eine Kapazitätsgrenze für die untersuchten Beispiele in einem Korridor um 500 000 betroffene Personen liegt. Ausfälle, die darüber liegen, können mit den vorhandenen Notfallkapazitäten nicht mehr ausreichend kompensiert werden. Dies betrifft insbesondere die Stromversorgung, gilt aber entsprechend auch für andere kritische Dienstleistungen:
1. Im November 2005 fiel im Münsterland für mehrere Tage die Stromversorgung aus. In der Spitze waren 250 000 Menschen von diesem Ausfall betroffen. Im Rahmen des Notfallmanagements wurden Notstromaggregate der örtlichen Feuerwehren, der Bundeswehr, privater Anbieter und des THW zur Notversorgung der Bevölkerung eingesetzt. Deutschlandweit wurden dabei die Kapazitäten der Bundeswehr und des THW zusammengezogen, da nur hier größere Kontingente vorliegen, die frei verfüg-bar sind. Während des Stromausfalls im Münsterland hatte das THW ca. 30% seiner deutschlandweit verfügbaren Notstromaggregate im Einsatz. Von den Netzersatzanlagen, die in das öffentliche Stromnetz einspeisen können (> 175 kVA), wurden fast 60% genutzt. In einem Ballungsraum müssten im Vergleich zum Münsterland deutlich mehr und leistungsstärkere Kritische Anlagen unterstützt werden. Aus dieser Zusammenstellung wurde abgeleitet, dass national verfügbare Notfallkapazitäten (vornehmlich THW) in Verbindung mit regionalen Kapazitäten in Deutschland derzeit maximal 500 000 Menschen bei einem Stromausfall mit Notstrom versorgen können.
2. Die Gefahrenabwehr einer kreisfreien Großstadt mit mehr als einer Million Einwohnern hat ihre Notstromplanung gemeinsam mit dem ansässigen Energieversorger aufgesetzt. Darin wurden ausgewählte Kraftwerke der Region als Notfallkraftwerke deklariert, die im Fall eines übergeordneten Stromausfalls eine Teilversorgung der Stadt eigenständig übernehmen können. Diese Teilversorgung umfasste ca. 500 000 versorgte Personen.
3. Im Fall eines weiträumigen Ausfalls der Wasserversorgung kann in der Bundesrepublik Deutschland auf unterschiedliche Notsysteme zurückgegriffen werden. So können beispielsweise mobile Systeme zum Wassertransport sowie zur Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung genutzt werden. Zudem kann Wasser insbesondere in bevölkerungsstarken Regionen über dort vorhandene Notbrunnen an die Bevölkerung abgegeben werden. Mobile Aufbereitungskapazitäten sind mehrheitlich beim THW, der Bundeswehr sowie weiteren Einsatzorganisationen verortet. Mit den vorhandenen Anlagen des THW können 300 000 bis 400 000 Menschengleichzeitig mit mobil aufbereitetem Trinkwasser versorgt werden. Ergänzt man die geringen Kapazitäten der Hilfsorganisationen und nicht planbare und unspezifische Kapazitäten der Bundeswehr kommt man auch in diesem Fall auf eine maximale Anzahl versorgter Menschen von ca. 500 000.
Der Aufbau größerer Notfallkapazitäten lässt sich häufig nicht finanzieren, stößt an technische Grenzen oder lässt sich aufgrund einer zu großen organisatorischen Komplexität nicht operationalisieren.
Es ist davon auszugehen, dass diese Gründe entsprechend auch zur Limitierung der Notfallkapazitäten in ähnlicher Größenordnung in den übrigen Sektoren führen.
Zu Absatz 2
Zu § 2 (Sektor Energie)
Zu Absatz 1
Die sichere Energieversorgung ist eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren fast aller gesellschaftlichen Bereiche. Bei einem Ausfall oder einer auch lediglich kurzzeitigen Versorgungsunterbrechung wären bedeutende Rechtsgüter wie Leib, Leben, die körperliche Unversehrtheit sowie das Eigentum einer Vielzahl von Personen unmittelbar gefährdet. Daneben ist die unterbrechungsfreie Energieversorgung eine zwingende Voraussetzung für eine funktionierende, hochindustrialisierte Volkswirtschaft. Praktisch jeder Wirtschaftszweig, aber auch jeder Verbraucher ist auf die Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wärme und Kraftstoffen angewiesen. Der Sektor Energie umfasst daher die wegen ihrer Bedeutung kritischen Dienstleistungen Stromversorgung, Gasversorgung, Versorgung mit Kraftstoffen und Heizöl sowie Fernwärmeversorgung und Fernkälteversorgung.
Die kritischen Dienstleistungen haben sich zu denen der BSI-Kritisverordnung nicht verändert. Lediglich die Fernkälteversorgung in Absatz 1 Nummer 4 wurde ergänzt. Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorien im Anhang der CER-Richtlinie sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur CER-Richtlinie.
Dort werden die Einrichtungskategorie „Betreiber von Fernwärme- oder -kälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ und der wesentliche Dienst „Bereitstellung von Fernwärme oder -kälte“ genannt.
Zu Absatz 6
Zu Nummer 1
Gemäß Anhang 1 Teil 3 Spalte B werden folgende neue Anlagekategorien identifiziert oder derzeit geltende Anlagenkategorien nach der BSI-KritisV umbenannt.
In der kritischen Dienstleistung Stromversorgung werden folgende neue Anlagenkategorien identifiziert:
[bookmark: DQCSGR047905d3a963864d0ca573c7ecd580d960]Anlagenkategorie
Begründung für Neuaufnahme oder Umbenennung
Anlage zur Anbindung einer Erzeugungsanlage an ein Verteilnetz oder Übertragungsnetz
Aufgrund der Transformation des Energiesystems sowie der zukünftigen Berücksichtigung physischer Gefahren sollen Anbindungsleitungen und Umspannwerke von Erzeugungsanlagen, sofern sie nicht als Bestandteil des Netzes bereits enthalten sind, aufgenommen werden.
Energiespeicheranlage
Die Neuaufnahme der Anlagenkategorie entspricht der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
In der kritischen Dienstleistung Gasversorgung werden folgende neue Anlagenkategorien identifiziert:
[bookmark: _Hlk193895999][bookmark: DQCSGR04a0ceabe5109c4178bd7c246dacdb5e4c]Power-to-Gas-Anlage
Die Neuaufnahme der Anlagenkategorie erfolgt, um die wesentlichen Dienste „Gewinnung von Erdgas“ sowie „Erzeugung von Wasserstoff“ dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557 vollständig abzubilden.
Gase im Sinne dieser Verordnung sind Erdgas und Wasserstoff.
Anlage oder System von Aggregatoren zur Lieferung von Gas im Güterverkehr
Die Neuaufnahme der Anlagenkategorie entspricht der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557. Dort wird der wesentliche Dienst „Lieferung von Erdgas“ genannt. Daraus wird gefolgert, dass auch die Lieferung außerhalb von Pipelines zu betrachten sei.
Anlagen zur Aufbereitung von Gas
Die Neuaufnahme entspricht der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557. Dort wird der wesentliche Dienst „Raffination und Aufbereitung von Erdgas“ genannt. Großverdichter etc. sind hier einbezogen.
In der kritischen Dienstleistung Kraftstoff – und Heizöl werden folgende neue Anlagenkategorien identifiziert:
[bookmark: DQCSGR048db0e66ac1da4090807dd232bc558230]Zentrale Bevorratungsstelle
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Dort werden die Einrichtungskategorie „Zentrale Bevorratungsstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG“ und der wesentliche Dienst „Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten“ genannt.
In der kritischen Dienstleistung Fernwärme und -kälteversorgung werden folgende neue Anlagenkategorien identifiziert:
[bookmark: DQCSGR046a55a7d399874600bc6eb6de8211013d]Kältewerk
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Dort werden die Einrichtungskategorie „Betreiber von Fernwärme- oder -kälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ und der wesentliche Dienst „Bereitstellung von Fernwärme oder -kälte“ genannt.
Fernkältenetz
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Dort werden die Einrichtungskategorie „Betreiber von Fernwärme- oder -kälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ und der wesentliche Dienst „Bereitstellung von Fernwärme oder -kälte“ genannt.
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung der Fernwärme- oder -kälteversorgung
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Dort werden die Einrichtungskategorie „Betreiber von Fernwärme- oder -kälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ und der wesentliche Dienst „Bereitstellung von Fernwärme oder -kälte“ genannt.
Zu Nummer 2
Gemäß Anhang 1 Teil 3 Spalte D sind für die Berechnung die neuen Anlagenkategorien folgende Kennzahlen maßgeblich:
[bookmark: DQCSGR0419ecbf2194da4ec583730cc2e6f417d3]Anlagenkategorie
Berechnung des Schwellenwertes
Anlage zur Anbindung einer Erzeugungsanlage an ein Verteilnetz oder Übertragungsnetz
Für die Berechnung der Schwellenwerte der Dienstleistung Stromversorgung ist folgende Kennzahl maßgeblich:
· Die im Jahr benötigte Arbeit (elektrische Energie) zur Versorgung einer Person
Der Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
104 MW = 104 000 kW ≈ 1 815 kWh / 8 760 h x 500 000 = 1 815 kWh / Jahr x 500 000.
Da für Umspannwerke die Leistung in VA angegeben wird und nicht in W, wurde der Wert entsprechend auf MVA angepasst.
Energiespeicheranlage
Siehe oben.
In der kritischen Dienstleistung Gasversorgung werden folgende neue Anlagenkategorien ergänzt:
[bookmark: DQCSGR041d24242ca0a04e7db864fdc33e11b734]Power-to-Gas-Anlage
Der Schwellenwert sollte dem der Gasförderanlage entsprechen.
Für die Ermittlung der Schwellenwerte der Dienstleistung Gasversorgung ist folgende Kennzahl maßgeblich:
· Der durchschnittliche Erdgasverbrauch einer Person im Jahr.
Der Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
Anlage oder System von Aggregatoren zur Lieferung von Gas im Güterverkehr
Der Schwellenwert sollte dem des Fernleitungsnetztes und Gasverteilnetzes entsprechen:
Der Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
Anlagen zur Aufbereitung von Gas
Der Schwellenwert sollte dem der Gasförderanlage, entsprechen.
Der Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
[bookmark: DQCSGR04c456da03a2c14cc3bd366c0225a3e6f7]Zentrale Bevorratungsstelle
Die Schwellenwerte sollten denen der Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung des Erdöltransport und der -lagerung sowie der Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl entsprechen.
Der Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14
Der Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
Der Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000
Der Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
Da die Vorräte selbst über die Tanklager bereits erfasst werden (Erdöl- und Erdölproduktenlager), sollte an dieser Stelle lediglich die gemeinsame Verwaltung dieser Mengen durch den Erdölbevorratungsverband EBV erfasst werden.
In der kritischen Dienstleistung Fernwärme und -kälteversorgung werden folgende neue Anlagenkategorien ergänzt.
[bookmark: DQCSGR0472f0e95d52164181a08cb3d291d0ea51]Kältewerk
Der Schwellenwert sollte dem Wert der Anlagenkategorie Heizkraftwerk entsprechen.
Der Schwellenwert ist unter Annahme einer Fernwärme-/Fernkälteverwendung von 52,1 Mrd. kWh, 6,8 Mio. fernwärmeversorgter Haushalte, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen und einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2 Personen wie folgt berechnet:
1 900 GWh ≈ 1 915 GWh = 52,1 Mrd. kWh / 6,8 Mio. x 500 000 / 2
Fernkältenetz
Der Schwellenwert sollte dem Wert der Anlagenkategorie Fernwärmenetz entsprechen.
Der Wert von 250 000 versorgten Haushalten geht vermutlich auf den Zielwert von 500 000 und die Haushaltsgröße von ca. 2 Personen/Haushalt in Deutschland zurück (41,2 Mio Haushalte, 83,5 Mio Bevölkerung).
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung der Fernwärme- oder -kälteversorgung
Der Schwellenwert sollte dem Wert der Fernwärmeversorgung entsprechen. Siehe Kältewerk und Fernkältenetz.
Der Schwellenwert entspricht dem bereits bestehenden Wert für Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung der Fernwärmeversorgung. Er wird an dieser Stelle auf die Fernkälteversorgung erweitert.
Zu § 3 (Sektor Wasser)
Zu Absatz 1 bis 4
Es haben sich keine Änderungen im Sektor Wasser hinsichtlich der kritischen Dienstleistungen, der Kategorien des Anhangs 2 Spalte B und der Schwellenwerte nach Anhang 2 Spalte D zur BSI-Kritisverordnung ergeben.
Zu § 4 (Sektor Ernährung)
Zu Absatz 1 bis 3
Es haben sich keine Änderungen im Sektor Ernährung hinsichtlich der kritischen Dienstleistungen, der Kategorien des Anhangs 3 Spalte B und der Schwellenwerte nach Anhang 3 Spalte D zur BSI-Kritisverordnung ergeben.
Zu § 5 (Sektor Informationstechnik und Telekommunikation)
Zu Absatz 1 bis 4
Es haben sich keine Änderungen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation hinsichtlich der kritischen Dienstleistungen, der Kategorien des Anhangs 4 Spalte B und der Schwellenwerte nach Anhang 4 Spalte D zur BSI-Kritisverordnung ergeben.
Zu § 6 (Sektor Gesundheit)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Es haben sich keine Änderungen zu der kritischen Dienstleistung Stationäre medizinische Versorgung der BSI-Kritisverordnung ergeben.
Zu Nummer 2
Der Zusatz in der kritischen Dienstleistung „Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen“ ermöglicht die Aufnahme von relevanten Medizinprodukten, z. B. aus der Diagnostik (u.a. CT, MRT, Röntgen, Sono etc.). Der Zusatz „Zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ ergibt sich aus der EU- Verordnung 2022/123, welche in der Richtlinie (EU) 2022/2557 benannt ist.
Zu Nummer 3
[bookmark: DQCSCT026ce318aa85d0443b85ccf392239a7261]Der Zusatz „verschreibungspflichtig“ der BSI-Kritisverordnung wird durch „versorgungsrelevant“ gemäß § 52b Absatz 3c AMG ersetzt, um darzustellen, dass es sich um essentielle bzw. unentbehrliche Wirkstoffe und daraus herzustellende Arzneimittel handeln muss, um vehemente Gesundheitsgefahren abzuwenden bzw. zu minimieren. Da die Liste bestimmt, dass die daraus hergestellten Arznei-mittel verschreibungspflichtig sein müssen, ergibt sich eine noch bessere Eingrenzung des Anwendungsbereichs.
Zur Harmonisierung der abgestimmten KRITIS-Liste mit den Ländern, werden „Impfstoffe“ in die Definition der Kritischen Dienstleistung aufgenommen.
Zu Nummer 4
Die Richtlinie (EU) 2022/2557 und die Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557 fordern die Aufnahme der Forschung und Entwicklung in Bezug auf Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG.
Zur praktikablen, schutzzielrelevanten und konsistenten Umsetzung des Gesetzes bzw. dieser Verordnung ist ein Bezug zu versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln herzustellen.
Zu Nummer 5
Die Bezeichnung wird geändert zu Labordiagnostik. Die Kritische Dienstleistung „Laborinformationsverbund“ wird gestrichen, da kein homogenes Verständnis darüber herrscht, was unter dieser Dienstleistung zu verstehen ist.
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Gemäß Anhang 5 Teil 3 Spalte B werden folgende neue Anlagekategorien identifiziert oder derzeit geltende Anlagenkategorien nach der BSI-KritisV umbenannt:
[bookmark: DQCSGR04578a964108644ce0bbe90cc18e082020]Krankenhaus
Die Anpassung enthält einen aktuellen Verweis auf § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Produktionsstätte für lebenserhaltende, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der Gesundheit erforderlichen Medizinprodukte
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Produktionsstätte zur Herstellung versorgungsrelevanter Wirkstoffe und daraus herzustellender Arzneimittel
Die Anpassung entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Zur Besserung Harmonisierung mit bestehenden Definitionen (z. B. BSI-KritisV) wird bei der Bezeichnung der Anlagenkategorie auf den aktuellen Zusatz „Impfstoffe“ verzichtet, da diese unter Arzneimittel fallen. Zur Harmonisierung der abgestimmten KRITIS-Liste mit den Ländern, werden „Impfstoffe“ in die Definition der Kritischen Dienstleistung aufgenommen, welche der BSI-KritisV entnommen ist.
[bookmark: DQCSCT026fc6b0441b7c4b57bb674360112f8f80]Der Zusatz „verschreibungspflichtig“ der BSI-KritisV wird durch „versorgungsrelevant“ gemäß § 52b Absatz 3c AMG ersetzt, um darzustellen, dass es sich um essentielle bzw. unentbehrliche Arzneimittel handeln muss, um vehemente Gesundheitsgefahren abzuwenden bzw. zu minimieren. Da die Liste bestimmt, dass die daraus hergestellten Arzneimittel verschreibungspflichtig sein müssen, ergibt sich eine noch bessere Eingrenzung des Anwendungsbereichs.
Produktionsstätte zur Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Abgabestelle
Die Anpassung der Definition erfolgt auf Grundlage der BSI-KritisV sowie der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
Die Anpassung der Definition erfolgt auf Grundlage der BSI-Kritisverordnung unter Erweiterung auf den physischen Anwendungsbereich.
Betriebs- und Lagerraum
Die Anpassung der Definition „verschreibungspflichtig“ in „versorgungsrelevant“ erfolgt wegen der Änderungen der vorangegangenen Definitionen.
Anlage oder System zum Vertrieb von versorgungsrelevanten Arzneimitteln
Die Anpassung der Definition von „verschreibungspflichtig“ in „versorgungsrelevant“ erfolgt wegen der Änderungen der vorangegangenen Definitionen. Ebenso erfolgt eine Erweiterung auf den physischen Bereich.
Apotheke
Die Anpassung der Definition von „verschreibungspflichtig“ in „versorgungsrelevant“ erfolgt wegen der Änderungen der vorangegangenen Definitionen.
EU-Referenzlaboratorien
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Anlage zur Entwicklung und Herstellung von für die weitere Forschung bestimmten Arzneimitteln
[bookmark: DQCSCT02a70b08e677454f37bd0ed8d22bdcaaed]Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557. Dabei wurde sich an der Definition „Produktionsstätte zur Herstellung versorgungsrelevanter Wirkstoffe und daraus herzustellender Arzneimittel orientiert. Aus der Forschung und Entwicklung können potentiell versorgungsrelevante Arzneimittel hervorgebracht werden. Jedoch wird eine Versorgungsrelevanz gemäß § 52b Abs. 3c AMG erst im Nachhinein festgestellt. Somit wird die Attribution „verschreibungspflichtig“ alternativ verwendet.
Zu Nummer 2
Gemäß Anhang 5 Teil 3 Spalte D sind für die Berechnung der neuen Anlagenkategorien folgende Berechnungen maßgeblich:
[bookmark: DQCSGR043004c588d32a4cf3a698eb5a1809bdf2]Anlagenkategorie
Berechnung des Schwellenwertes
Produktionsstätte zur Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
EU-Referenzlaboratorien
Der Schwellenwert entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Anlage zur Entwicklung und Herstellung von für die weitere Forschung bestimmten Arzneimitteln
Der Schwellenwert wird unter Annahme eines durchschnittlichen Umsatzes von 767 Euro pro Jahr (pro Person) und einer durchschnittlichen Reinvestierung in die Forschung und Entwicklung der pharmazeutischen Unternehmen von 16% wie folgt berechnet:
61 360 000 Euro Investitionen in Forschung & Entwicklung in Euro/Jahr = 767 Euro/Jahr x 500 000 versorgte Personen x 0,16
Zu § 7 (Sektor Finanzwesen)
Zu Absatz 1
Bei den kritischen Dienstleistungen im Sektor Finanzwesen werden die kritischen Dienstleistungen „die Entgegennahme von Einlagen“ sowie die „Kreditvergabe“ ergänz.
Zu Absatz 6
Zu Nummer 1
Gemäß Anhang 6 Teil 3 Spalte B werden folgende neue Anlagekategorien identifiziert oder derzeit geltende Anlagenkategorien nach der BSI-KritisV umbenannt:
[bookmark: DQCSGR04a9a9b352722d4549bafffa7eed3b3e4b]Anlagenkategorie
Begründung für Neuaufnahme oder Umbenennung
System und Betrieb einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zu Verrechnung von Wertpapier – und Derivatengeschäften
Die Anlagenkategorie wurde um den Zusatz des „Betriebes“ erweitert, um alle organisierten und institutionellen abgesicherten Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten für den Betrieb essentiell sind, mit zu umfassen.
Anlagen eines Handelsplatzes
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Dabei geht es explizit um den physischen Schutz der Einrichtung. Die Sicherheit und Resilienz der Systeme und des Betriebs ist hierbei kein Bestandteil.
Anlagen der Kreditinstitute zum Betrieb des Einlagengeschäfts
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Unter dieser Anlagenkategorie sind nur die zentralen IT-Systemkomponenten und deren physische Umgebung zu fassen. Hiermit sind beispielsweise Rechenzentren gemeint, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung erforderlich sind. Dies schließt insbesondere Bankfilialen aus.
Anlagen der Kreditinstitute zur Kreditvergabe
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Unter dieser Anlagenkategorie sind nur die zentralen IT-Systemkomponenten und deren physische Umgebung zu fassen. Hiermit sind beispielsweise Rechenzentren gemeint, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistung erforderlich sind. Dies schließt insbesondere Bankfilialen aus.
Zu Nummer 2
Gemäß Anhang 6 Teil 3 Spalte D sind für die Berechnung der neuen Anlagenkategorien folgende Berechnungen maßgeblich:
[bookmark: DQCSGR042a13f9aaa6c84ab9b27a4e7fa3dc93ab]Anlagenkategorie
Berechnung des Schwellenwertes
System und Betrieb einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zu Verrechnung von Wertpapier – und Derivatengeschäften
Die Anlagenkategorie wurde um den Zusatz des „Betriebes“ erweitert, um alle organisierten und institutionellen abgesicherten Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten für den Betrieb essentiell sind, mit zu umfassen.
Anlagen eines Handelsplatzes
Da der Wertpapier- und Derivathandel in Deutschland fast ausschließlich elektronisch abgewickelt wird, gibt es auch keine physischen Anlagen zur Abwicklung. Mit „Medienwirksamer Handelsplatz“ ist hier also bspw. das Parkett der Frankfurter Börse gemeint.
Anlagen der Kreditinstitute zum Betrieb des Einlagengeschäfts
Der Schwellenwert wird unter Annahme von einer durchschnittlichen Einlage der Bürger von 30.000 Euro berechnet.
15 000 000 000 = 30 000 Euro x 500 000 Einwohner
Anlagen der Kreditinstitute zur Kreditvergabe
Der Schwellenwert wird unter Annahme von einer durchschnittlichen Verschuldung der Bürger von 14. 000 Euro berechnet.
7 000 000 000 = 14 000 Euro x 500 000 Einwohner
Zu § 8 (Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Zu Absatz 1 und 2
Es haben sich keine Änderungen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende hinsichtlich der kritischen Dienstleistungen, der Kategorien des Anhangs 9 Spalte B und der Schwellenwerte nach Anhang 9 Spalte D zur BSI-Kritisverordnung ergeben.
Zu § 9 (Sektor Transport und Verkehr)
Zu Absatz 1
Es haben sich keine Änderungen im Sektor Transport und Verkehr hinsichtlich der kritischen Dienstleistungen, der Kategorien des Anhangs 9 Spalte B und der Schwellenwerte nach Anhang 9 Spalte D zur BSI-Kritisverordnung ergeben.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Gemäß Anhang 7 Teil 3 Spalte B werden folgende neue Anlagekategorien identifiziert oder derzeit geltende Anlagenkategorien nach der BSI-KritisV umbenannt:
[bookmark: DQCSGR043c4986d6660142488ffb7a9188607e09]Anlagenkategorie
Begründung für Neuaufnahme oder Umbenennung
Flugsicherungsdienst
Die Definition wird aus der BSI-KritisV übernommen und um den § 27c LuftVG ergänzt, um ebenso die Anforderungen der Flugverkehrskontrolldienste gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zu erfüllen.
Verkehrszentrale eines Luftfahrtunternehmens
Es handelt sich um eine Umbenennung der Anlagenkategorie „Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft“ und Übernahme der Definition aus der BSI-KritisV.
Computerreservierungsdienst und Global Distribution System
Die Anlagenkategorie wird ergänzt wegen massivem Einfluss von Computerreservierungssystemen auf den Passagierverkehr in der Luftfahrt. Im Rahmen des Check-Ins an einem Flughafen wird auf das gewählte Computerreservierungssystems der Airline zugegriffen. Bei Störungen beim Computerreservierungssystem können in der Regel keine Check-In mehr stattfinden.
Die Definition ist angelehnt an die Definition aus der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 (Artikel 2 Nummer 4), welche eine allgemeine Definition von Computerreservierungsdiensten enthält. Diese sollte zur Wahrung der Einheitlichkeit von Definitionen im europäischen Raum beibehalten werden.
Serviceeinrichtung
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Bundeswasserstraße
Die Anlagenkategorie „Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraße“ wird umbenannt und die Definition so ergänzt, dass die physische Komponente der Kritischen Infrastrukturen mit abgedeckt ist.
Schiffsverkehrsdienst
Die Anlagenkategorie „Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt wird umbenannt in „Schiffsverkehrsdienst“. Die Definition wurde der Richtlinie (EU) 2022/2557 übernommen und entspricht inhaltlich der BSI-KritisV.
See- und Binnenschifffahrtsdienst
Die Anlagenkategorie „Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt“ wird umbenannt in „See – und Binnenschifffahrtsdienst“. Die Definition wurde der Richtlinie (EU) 2022/2557 übernommen und entspricht inhaltlich der BSI-KritisV.
Hafen, Hafenanlage und Hafeneinrichtung
Die Neuaufnahme entspricht der Einrichtungskategorie im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 sowie der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2022/2557.
Anlage zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
Die Anlagenkategorie „Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsvorhersage“ wurde aufgeteilt in „Anlage zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung“ und „Anlage zur Wettervorhersage“.
Bundesautobahn
Die Anlagenkategorie wurde neu hinzugefügt, um die physische Komponente abzudecken.
Logistikzentrum
Die Anlagenkategorie „Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen“ wird umbenannt in „Logistikzentrum“. Die Definition wurde entsprechend der Richtlinie (EU) 2022/2557 angepasst.
Logistiksteuerung oder- verwaltung
Die Anlagenkategorie „IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung“ wird umbenannt in „Logistiksteuerung oder-verwaltung“. Die Definition wurde entsprechend der Richtlinie (EU) 2022/2557 angepasst.
Zu Nummer 2
Gemäß Anhang 7 Teil 3 Spalte D sind für die Berechnung der neuen Anlagenkategorien folgende Berechnungen maßgeblich:
[bookmark: DQCSGR0419b48c486f494b8982aae65ccb24f238]Anlagenkategorie
Berechnung des Schwellenwertes
Computerreservierungsdienst und Global Distribution System
Der Schwellenwert der Anlagenkategorie „Verkehrszentrale eines Luftfahrtunternehmens“ wird analog auf die neue Anlagenkategorie übertragen.
Bei der Berechnung des Schwellenwertes wird auf die Anzahl der Flugbuchungen abgestellt. Dabei wird von einer Gesamtmenge von 200 000 Flugbuchungen im Jahr ausgegangen.
Serviceeinrichtung
Der Schwellenwert richtet sich nach der Zweckbestimmung, dass nur Serviceeinrichtungen erfasst sind, die für den Fernverkehr relevant sind.
Bundeswasserstraßen.
Die Grundlage für den Schwellenwert „Binnenwasserstraßen-Klassen Va bis Vic bildet die Karte der Wasserstraßen und -Schiffsverwaltung (WSV) „Klassifizierung der Binnenwasserstraßen des Bundes“.
Bundesautobahnen
Der Schwellenwert richtet sich nach der Art der Bundesfernstraße. Hierbei sind nur die Bundesautobahnen erfasst.
Zu § 10 (Sektor Siedlungsabfallentsorgung)
Zu Absatz 1-3
Es haben sich keine Änderungen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung hinsichtlich der kritischen Dienstleistungen, der Kategorien des Anhangs 8 Spalte B und der Schwellenwerte nach Anhang 8 Spalte D zur BSI-Kritisverordnung ergeben.
Zu § 11 (Weltraum)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1 bis Nummer 4
Im Sektor Weltraum werden die kritischen Dienstleistungen der Versorgung der Allgemeinheit mit Diensten zur Positionierung, Navigation und Zeitmessung (PNT-Dienste) der Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten, der Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten und der Versorgung der Allgemeinheit mit geodätischen Daten erbracht.
Die kritische Dienstleistung „Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten“ wird aufgrund der zentralen Bedeutung von Satellitennavigationssignalen für moderne Mobilität und globale Logistikketten sowie der zentralen Bedeutung präziser Zeitmessung für die Funktionalität vieler verschiedener Sektoren und Branchen der kritischen Infrastrukturen als kritische Dienstleistung benannt.
„Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten“ wird aufgrund der Bedeutung satellitengestützter Erdbeobachtung für das Monitoring des Klimawandels, für präzise Wettervorhersagen, für den Einsatz im Katastrophenmanagement und das Monitoring von Infrastruktur sowie weiterer Anwendungen als eine kritische Dienstleistung identifiziert.
Satelliten sind Systeme mit begrenzter Lebensdauer. Um die fortlaufende und verlässliche Erbringung weltraumgestützter Dienstleistungen zu ermöglichen, wird die Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten ebenfalls als kritische Dienstleistung identifiziert. Somit ist die Fähigkeit, Ersatz für Satelliten, die das Ende ihrer Lebensdauer erreichen, in den Weltraum zu verbringen und somit die Erbringung der weltraumgestützten Dienstleistungen, sichergestellt.
Geodätische Daten sind alle Daten, die zur Beschreibung von Figur, Rotation und Schwerefeld der Erde erforderlich sind und zur Realisierung von erdfesten oder an Himmelskörpern orientierten geodätischen Referenzsystemen oder zur Realisierung von deren Verknüpfung dienen. Geodätische Daten aus geodätischen Beobachtungs- und Auswerteverfahren sind dabei wesentliche Eingangsgrößen für PNT-Verfahren.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
In Bezug auf die kritische Dienstleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten werden die Anlagenkategorien Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten und Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten identifiziert.
Im Rahmen der kritischen Dienstleistung Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten werden die Anlagenkategorien Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten und Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten identifiziert.
Die kritische Dienstleistung Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten umfasst die Anlagenkategorien Antennenanlage zur Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten, Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten und Transportinfrastrukturen.
Die zur Erbringung der kritischen Dienstleistungen notwendigen Daten werden über Antennenanlagen empfangen und/oder versandt. Die Sendung kann ihren Ursprung in Bodenstationen, Satelliten oder anderen Raumfahrzeugen haben, von denen die Antenennanlage diese Daten erhält oder an sie übermittelt. Ebenso kann eine Antennenanlage eine Vermittlung von Nutzdaten an einen Endnutzer ermöglichen. Auf der anderen Seite liegt die Rolle der Bodenstationen in der Verarbeitung der Daten, welche die Erbringung der kritischen Dienstleistungen ermöglichen.
Zu Nummer 2
Der Sektor Weltraum erbringt Dienstleistungen über und für alle Sektoren der Kritischen Infrastruktur hinweg und ist maßgeblich beteiligt an der Aufrechterhaltung des (globalen) wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Aufgrund dieser tiefen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Durchdringung, lässt sich nur sehr schwer feststellen, wie viele Menschen von einer Weltraummission sowohl direkt, als auch indirekt mit deren weltraumgestützten Diensten versorgt werden.
Dementsprechend wird für die Berechnungsformel und das Bemessungskriterium nicht die Anzahl der versorgten Menschen herangezogen, sondern die Anzahl der an die Bodeninfrastruktur angebundenen Missionen.
Für die Anlagenkategorien, die den kritischen Dienstleistungen Versorgung der Allgemeinheit mit PNT-Diensten sowie Versorgung der Allgemeinheit mit Erdbeobachtungsdiensten zugeordnet sind, ist das Kriterium der an die Bodeninfrastruktur angebundenen Mission maßgeblich. Mit dem hierbei gewählten Schwellenwert kann sichergestellt werden, dass alle für die Aufrechterhaltung der Mission notwendigen Bodeninfrastrukturen in Deutschland erfasst werden und die Aufrechterhaltung der von der Mission bereitgestellten Dienstleistung gewährleistet werden kann.
Für die Anlagenkategorien im Rahmen der kritischen Dienstleistungen Versorgung der Allgemeinheit mit Transportkapazitäten ist das Kriterium der Start- und/oder Landevorgänge von Trägersystemen für Weltraumgegenstände, welche notwendig sind, um Nutzlasten in den Weltraum zu verbringen und weltraumgestützte Dienste zu erbringen, maßgeblich.
Mit dem hierbei gewählten Schwellenwert von einem Start- und/oder Landevorgang pro Jahr kann sichergestellt werden, dass alle für die Aufrechterhaltung der Mission notwendigen Bodeninfrastrukturen in Deutschland erfasst werden und die Aufrechterhaltung der Transportkapazität in den Weltraum gewährleistet werden kann.
Die kritische Dienstleistung der Versorgung der Allgemeinheit mit geodätischen Daten umfasst die Anlagekategorie „Bodenstation zur Versorgung der Allgemeinheit mit geodätischen Daten“. Das Geodätische Observatorium Wettzell (GOW) des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG) zählt nach der BSI-KritisV über die Anlagenkategorie „Bodenstation eines Satellitennavigationssystems“ (Anhang 7 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr der BSI-KritisV) bereits zur kritischen Infrastruktur in Deutschland und muss auch von dem neuen Rechtsrahmen erfasst sein.
Zu § 12 (Evaluierung)
Siehe VIII.
Zu § 13 (Inkrafttreten)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
26.05.2026
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PD
Mit der vorliegenden Verordnung sollen die Vorgaben aus § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRTISDachG umgesetzt werden. Die Methodik entspricht der bereits seit 2016 etablierten Methodik zur Identifizierung kritischer Infrastrukturen für die Zwecke der IT-Sicherheit nach dem BSI-Gesetz (BSIG) und der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV). Die Erheblichkeit einer Anlage wird durch Festlegung von Sektoren, Branchen, kritischen Dienstleistungen, Anlagenkategorien und spezifischen Schwellenwerten bestimmt. Die Schwellenwerte basieren auf einem Regelschwellenwert von 500 000 zu versorgenden Einwohnern. Die BSI-KritisV diente daher in methodischer als auch in inhaltlicher Sicht als Grundlage für die Erstellung dieser Verordnung. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben der CER-Richtlinie und des delegierten Rechtsakts über die Liste wesentlicher Dienste wurden Änderungen vorgenommen, die insbesondere zu veränderten Kategorien und Begriffen geführt haben. Um die Kohärenz zwischen der IT-Sicherheit und der physischen Resilienz kritischer Anlagen im Sinne des BSIG und des KRITISDachG zu gewährleisten, werden Betreiber kritischer Anlagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur noch durch das KRITISDachG und diese Verordnung bestimmt, und zwar auch im Hinblick auf Verpflichtungen zur IT-Sicherheit nach dem BSIG. Durch Verweise auf kritische Anlagen und kritische Dienstleistungen nach dem KRITISDachG in § 2 Nummer 22 und 24 BSIG wird diese Rechtsverordnung auch den Adressatenkreis für Verpflichtungen für Betreiber kritischer Anlagen nach dem BSIG bestimmen. Es handelt sich in den Rechtsfolgen somit um eine gemeinsame Rechtsverordnung. Gemäß § 6 der KritisV werden als kritische Dienstleistungen und kritische Anlagen im Sektor Gesundheit bestimmt: die stationäre medizinische Versorgung; die Versorgung mit lebenserhaltenden, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlichen Medizinprodukten, die in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht wird, die Versorgung mit versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln, Impfstoffen und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper, die in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht wird, die Erforschung und Entwicklung von potenziell versorgungsrelevanten Wirkstoffen und daraus herzustellenden Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper, sowie die Labordiagnostik. Die Anlagen, Anlagenteile sowie die Schwellenwerte sind in der Anlage 5 Teil 3 Spalte B und D aufgeführt. So soll der Schwellenwert für eine Produktionsstätte für lebenserhaltende, zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Folgen oder zu Bewältigung von Notlagen im Bereich der Gesundheit erforderlichen Medizinprodukte bei einem Umsatz in Höhe von 90 680 000 Euro/Jahr liegen. Der Schwellenwert für die Produktionsstätten zur Herstellung versorgungsrelevanter Wirkstoffe und daraus herzustellender Arzneimittel wird er – wie bislang – bei 4 650 000 in Verkehr gebrachter Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro Jahr liegen. Dieser Schwellenwert gilt auch – wie bisher – im Hinblick auf den Vertrieb. Der Entwurf der KritisV entspricht im Wesentlichen (methodisch und inhaltlich) der aktuell gültigen BSI-KritisV. Vorschläge für Anpassungen sind insbesondere hinsichtlich europarechtlicher Vorgaben zum Anwendungsbereich (Anhang der CER-Richtlinie und Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission über eine Liste wesentlicher Dienste) vorgenommen worden. Insbesondere auch im Sektor Gesundheit werden Änderungen (neue Anlagenkategorien/Umbenennung von Kategorien) auf Grund der europarechtlichen Vorgaben vorgenommen. Zu diesem Verordnungsentwurf kann bis zum 16. Juni 2026 Stellung genommen werden. Zur Vorbereitung einer Verbandsstellungnahme bitten wir um Übermittlung von Hinweisen etc. aus dem Kreis der Mitgliedschaft bis zum Montag, dem 15. Juni 12.00 Uhr an schmitz@pharmadeutschland.de . Da das BMI darum bittet, etwaige Änderungswünsche im Änderungsmodus kenntlich zu machen, möchten wir Sie ebenfalls um eine entsprechende Zusendung Ihrer Anmerkungen im Änderungsmodus bitten.
26.05.2026
Beitrag
Bundesgesetzblatt
Teil I
2026 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2026 Nr. 149
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 19. Mai 2026
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
– des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1
des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach
Anhörung von Sachverständigen.
Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Angabe „Aciclovir“ wird die folgende Angabe eingefügt:
„– ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei
rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg –“.
2. Nach der Angabe „Melatonin“ wird die folgende Angabe eingefügt:
„– ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und
einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen –“.
3. Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Acoramidis und seine Ester“,
„Atogepant“,
„Belzutifan und seine Ester“,
„Deutivacaftor“,
„Dorocubicel“,
„Eplontersen“,
„Erdafitinib“,
„Etuvetidigen autotemcel“,
„Fosdenopterin und seine Ester“,
„Givinostat“,
„Imetelstat“,
„Inavolisib“,
„Methenamin
– ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut –“,
„Mirdametinib und seine Ester“,
„Nirogacestat“,
„Olezarsen“,
„Resmetirom“,
„Rimegepant“,
„Sebetralstat“,
„Seladelpar und seine Ester“,
„Sepiapterin und seine Ester“,
„Tegomilfumarat“,
„Vanzacaftor“,
„Vimseltinib“,
„Vorasidenib“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Mai 2026
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
W a r k e n
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Seite 2 von 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 149, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2026
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 1 - Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 2 - Inkrafttreten
2026-05-21T06:46:44+0000
Bundesamt für Justiz
26.05.2026
Datei
PD