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Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)
A. Problem und Ziel
Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag das Ziel
gesetzt, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln. Dieses sei maßgeblich für
die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Die effektive Anwen
dung des Kartellrechts solle daher sichergestellt und die Verfahren schneller und effizienter
ausgestaltet werden, vgl. Verantwortung für Deutschland – Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Tz. 319 ff. Diese Ziele greift der vorlie
gende Gesetzesentwurf auf.
Potentiale zur effektiven Anwendung des Kartellrechtes bestehen vor allem bei den Auf
greifschwellen der Fusionskontrolle: Das richtige Austarieren der Umsatzschwellenwerte
schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wettbewerblicher Kontrolle gesamtwirt
schaftlich relevanter Zusammenschlüsse und den dazu aufzuwendenden Ressourcen bei
Unternehmen und dem Bundeskartellamt. Eine effektive Fusionskontrolle sollte stets darauf
ausgerichtet sein, die Anmeldepflichten für Unternehmen durch eine Anhebung der Auf
greifschwellen auf dasjenige Maß zu begrenzen, das zum Schutz des Wettbewerbs in
Deutschland erforderlich ist. Nur so wird die Wirtschaft so weit wie wettbewerbspolitisch
möglich entlastet.
Zugleich muss aber sichergestellt werden, dass wettbewerbspolitisch kritische Zusammen
schlüsse, die bisher aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Aufgreifschwellen nicht
erfasst werden, vom Bundeskartellamt dennoch geprüft werden können. Aus diesem
Grunde wurde mit der 9. GWB-Novelle die sog. Transaktionswertschwelle eingeführt, die
insbesondere strategische Aufkäufe durch marktstarke, etablierte Unternehmen (sog. „killer
acquisitions“) adressieren sollte. Die derzeitige Ausgestaltung der Transaktionswert
schwelle hat aber in der Vergangenheit gezeigt, dass bestimmte wettbewerblich relevante
Übernahmen trotz hoher Transaktionswerte aufgrund von bisher fehlender erheblicher In
landstätigkeit – als darüber hinaus erforderlichem Kriterium – aktuell nicht geprüft werden
können.
Auch bei Zusammenschlüssen, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflich
tig sind, ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Aufwand für Unternehmen und
dem Prüfaufwand des Bundeskartellamts einerseits und dem Interesse an einer fokussier
ten Prüfung wettbewerblich bedeutsamer Fälle andererseits zu wahren. Durch Einführung
eines schlanken Anzeigeverfahrens, soll eine bürokratiearme Behandlung weniger kriti
scher Vorhaben ermöglicht und zugleich die Ressourcen von Unternehmen und Behörde
auf tatsächlich relevante Zusammenschlüsse konzentriert werden.
Potentiale zur effektiveren Anwendung des Kartellrechts bestehen ferner bei der Durchset
zung des allgemeinen Kartellverbotes im Bereich öffentlicher Vergaben. Durch Kartell
rechtsverstöße etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in öffentli
chen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen) können der öffentlichen Hand und
damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissenschaftliche Un
tersuchungen zeigen, dass bei Vorliegen solcher Absprachen im Durchschnitt 15-20%
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höhere Preise durch die öffentliche Hand gezahlt werden als bei wirksamem Bieterwettbe
werb. In Deutschland haben der Umfang und das Volumen öffentlicher Ausschreibungen
und damit auch die Notwendigkeit, Submissionsabsprachen zu verhindern, mit der Einrich
tung des mehr als 500 Mrd. EUR umfassenden Sondervermögens für Infrastruktur und Kli
maneutralität zusätzlich stark an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig ist die Aufdeckung der
artiger Verstöße in der Praxis ohne ein flächendeckendes Screening über mehrere Aus
schreibungsverfahren hinweg, bei dem auch Daten zu unterlegenen Bietern analysiert wer
den, sehr schwierig.
Zudem läuft die bislang befristete und bereits mehrfach verlängerte energiewirtschaftliche
Missbrauchsaufsicht Ende 2027 aus, obwohl die mit ihr adressierten Märkte nach wie vor
erhebliche wettbewerbliche Defizite aufweisen.
Um dem weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs-
und Bußgeldverfahren schneller und effizienter auszugestalten, nachzukommen, sollten
diese ganz vorrangig, wo möglich, digitalisiert und entschlackt werden. So verläuft das Fu
sionskontrollverfahren heute noch zu erheblichen Teilen papierbasiert, obwohl bereits die
Möglichkeit der elektronischen Anmeldung besteht. Viel Zeit geht in Kartellverwaltungs- und
-bußgeldverfahren auch durch die Klärung von Fragen zu Beteiligungs- und Akteneinsichts
rechten sowie Zustellerfordernissen verloren. Im Bereich der gerichtlichen Rechtsbehelfe
nimmt zudem das Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde häufig ebenso viel Zeit in
Anspruch wie das daran anschließende Verfahren zur Sachentscheidung.
Jenseits der Aufgaben aus dem Koalitionsvertrag und der Anpassung einzelner Vorschrif
ten aus Gründen der Rechtsbereinigung ergibt sich weiterer Novellierungsbedarf des Ge
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daraus, dass zum einen die mit der 9. GWB-
Novelle erfolgte Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisver
fügungen als zu weitgehend erachtet wird. Zum anderen bedürfen die Höchstsätze der Ge
bühren, die die Kartellbehörden für den Verwaltungsaufwand ihrer Verfahren verlangen
können, aufgrund des Zeitablaufs der letzten Anpassung vor mehr als 30 Jahren, dem An
stieg des Preisniveaus und der seither deutlich gestiegenen Komplexität vieler Fälle einer
Anpassung.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Entwurf werden die vorstehend identifizierten Potentiale zur effekti
veren Anwendung des Kartellrechts gehoben:
Sämtliche Umsatzschwellenwerte der Fusionskontrolle werden um durchschnittlich 50 Pro
zent angehoben, um weniger Zusammenschlussvorhaben der Anmeldepflicht zu unterwer
fen. Gleichzeitig wird die Transaktionswertschwelle zielgerichtet angepasst, um die Rechts
sicherheit zu steigern und bestimmte verbleibende Konstellationen zu erfassen, in denen
bislang eine Prüfung von potentiell für den Wettbewerb bedeutsamer Zusammenschluss
vorhaben, sog. „killer acquisitions“, insbesondere im Digitalbereich, noch nicht möglich ist.
Grundsätzlich sind „killer acquisitions“ bereits nach geltendem Recht überprüfbar; der An
wendungsbereich der Transaktionswertschwelle wird lediglich auf Zusammenschlüsse er
weitert, bei denen das Zielunternehmen noch nicht in Deutschland tätig ist, aber mit hoher
Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutschland tätig sein wird. So wird zudem klar
gestellt, dass die Anmeldepflichten der Transaktionswertschwelle gleichranging neben den
allgemeinen Umsatzschwellenwerten stehen. Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der
Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, wird zudem ein schlankes Anzeigeverfah
ren eingeführt, das den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduziert und zugleich die
Ressourcen des Bundeskartellamts auf die Prüfung wettbewerblich relevanter Fälle kon
zentriert. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Wochen, ob auf eine vollständige
Anmeldung verzichtet werden kann; falls dem so ist, gilt der Zusammenschluss als freige
geben.
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Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im Ober
schwellenbereich eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber verpflichtet, die hierfür er
forderlichen Daten zu sämtlichen Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu über
mitteln.
Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um fünf Jahre verlän
gert.
Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Kartellbußgeldverfahren zu beschleunigen
und effizienter auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere Klarstellungen und
Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Beteiligung am Kartellverfahren, der Aktenein
sicht, der Veröffentlichung von Entscheidungen der Kartellbehörden und der Zustellung und
im Rechtsbehelfsverfahren. Zudem werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028
ausschließlich digital erfolgen.
Um mehr Rechtssicherheit bei Unternehmenskooperationen zu schaffen, werden darüber
hinaus die kartellbehördlichen Beratungsmöglichkeiten auf vertikale Vereinbarungen aus
geweitet. Dies soll insbesondere innovative und neuartige Kooperationen fördern.
Die Beschwerdemöglichkeiten Dritter gegen die Ministererlaubnis werden gestärkt. Das er
folgt mit der Streichung der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Beschränkung des
Rechtsschutzes auf durch die Ministererlaubnisentscheidung in ihren subjektiven Rechten
verletzte Dritte.
Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird auf acht
Jahre befristet.
Zudem wird der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden modernisiert.
Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und Evaluie
rungsverpflichtungen gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die entsprechenden Berichte
vorgelegt wurden. Gestrichen werden ebenfalls die Vorschriften zu den Wettbewerbsre
geln, die mittlerweile keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt aufgrund der Änderungen in der Fusionskontrolle zu einer Entlas
tung für die Wirtschaft in Höhe von 2,808 Mio. Euro jährlich.
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die im Ergebnis stattfindende Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand stellt eine
Entlastung von Bürokratiekosten aus Informationspflichten dar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsteht in Summe
eine Entlastung in Höhe von -40 T Euro, davon -199 T Euro beim Bundeskartellamt, +38 T
Euro in der restlichen Bundesverwaltung, sowie +121 T Euro bei den Ländern
F. Weitere Kosten
Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die Entwicklung der
Einzelpreise und das Preisniveau insgesamt haben, weil die verbesserte Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren Wettbewerb führt.
Die Anpassung des Gebührenrahmens führt insgesamt zu einer Belastung der Wirtschaft
in Höhe von 481 T Euro.
Weitere sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für mit
telständische Unternehmen sind nicht zu erwarten.
- 5 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. April 2026 (BGBl. I 2026 Nummer […]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Teil 1 Kapitel 4 und zu den §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 (weggefallen)
§§ 24 bis 27 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 32g wird folgende Angabe zu § 32h eingefügt:
„§ 32h Vergabescreening“.
c) Die Angabe zu § 43 wird durch folgende Angabe zu § 43 ersetzt:
„§ 43 Bekanntmachungen, Veröffentlichungen“.
d) Die Angabe zu §43a wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 56 wird durch folgende Angaben zu § 56 bis § 56b ersetzt:
„§ 56 Anhörung
§ 56a Öffentliche mündliche Anhörung
§ 56b Akteneinsicht“.
f) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 wird durch folgende Angabe zu Teil 3
Kapitel 1 Abschnitt 4 ersetzt:
„Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde“.
g) Die Angabe zu § 77 wird durch folgende Angabe zu § 77 ersetzt:
„§ 77 Rechtsbeschwerde“.
h) Die Angabe zu § 78 wird durch folgende Angabe zu § 78 ersetzt:
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„§ 78 (weggefallen)“.
i) Nach der Angabe zu § 82b wird folgende Angabe zu § 82c eingefügt:
„§ 82c Zustellung in Bußgeldverfahren“.
j) Die Angabe zu § 114 wird durch folgende Angabe zu § 114 ersetzt:
„§ 114 Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescreening“.
2. § 18 Absatz 8 wird gestrichen.
3. § 19a Absatz 4 wird gestrichen.
4. Kapitel 4 wird durch folgendes Kapitel 4 ersetzt:
„Kapitel 4
(weggefallen)
§§ 24 bis 27 (weggefallen)“.
5. § 32 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) Die Kartellbehörde kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem
diese beendet ist.“
6. In § 32c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „mit Wettbewerbern“ gestrichen
7. In § 32e Absatz 5 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 56b“ ersetzt.
8. Nach § 32g wird folgender § 32h eingefügt:
„§ 32h
Vergabescreening
(1) Das Bundeskartellamt kann vom Datenservice Öffentlicher Einkauf die Übermitt
lung der bei diesem nach § 114 Absatz 4 gespeicherten Daten sowie der öffentlich ver
fügbaren Daten der dazugehörigen Bekanntmachungen in elektronischer Form verlan
gen und diese verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße
gegen § 1 oder Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auswerten und für weitere Ermittlungen verwenden; dies gilt auch in den Fällen
des § 82 Absatz 2 Satz 1. Das Bundeskartellamt speichert die Daten nach Satz 1 für
einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Übermittlung durch den Datenservice Öffent
licher Einkauf. Soweit die Daten in ein Verfahren zur Verfolgung der in Satz 1 genann
ten Verstöße überführt werden, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum, in dem
das Verfahren beim Bundeskartellamt oder bei einer gerichtlichen Instanz anhängig ist.
Anschließend sind die Daten zu löschen.
(2) Das Bundeskartellamt berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener
gie nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen.“
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9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„ (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung,
wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als
750 Millionen Euro erzielt haben und
2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als
75 Millionen Euro sowie
a) ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 20 Mil
lionen Euro erzielt hat oder
b) der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Mil
lionen Euro beträgt und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem
Umfang im Inland tätig ist oder voraussichtlich tätig werden wird.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
10. In § 38 Absatz 4a wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b“ ersetzt.
11. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt ge
mäß Satz 2 sowie den Absätzen 2 und 3 anzumelden. In den Fällen des § 35 Ab
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind die Zusammenschlüsse vor der Anmeldung ge
mäß Absatz 7 anzuzeigen. Anmeldungen und Anzeigen sind ausschließlich zuläs
sig über:
1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne
des De-Mail-Gesetzes,
2. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Doku
mente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
3. das besondere elektronische Behördenpostfach gegen ein elektronisches
oder ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis
sowie
4. eine hierfür bestimmte Internetplattform“:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die
Angabe „Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:
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„(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht
vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unver
züglich beim Bundeskartellamt unter Nennung der Angaben in Absatz 3 bekanntzu
geben. § 41 bleibt unberührt.
(7) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 muss über jedes am Zusammenschluss be
teiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt die An
gaben nach § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6, die Angabe aller
aktuellen oder voraussichtlichen Tätigkeiten, bei denen horizontale oder vertikale
Beziehungen zwischen dem zu erwerbenden Unternehmen und den übrigen Betei
ligten einschließlich aller verbundenen Unternehmen bestehen, sowie eine Darstel
lung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammen
schluss enthalten. § 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entfällt die Anmelde
pflicht nach Absatz 1, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt den anzeigenden Un
ternehmen binnen zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige mit, dass
auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Diese Mitteilung soll erfolgen,
wenn die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen
ist.
(9) In der Anmeldung oder Anzeige dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen
Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine
Untersagung nach § 36 Absatz 1, eine Mitteilung nach §39 Absatz 8, eine Mitteilung
nach § 40 Absatz 1 oder eine Verfügung nach § 41 Absatz 3 zu unterlassen.“
12. § 40 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss
rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, ist in einem erneuten Hauptprüfverfahren
über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlusses zu entscheiden. Die Frist
nach Absatz 2 Satz 2 beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses von
Neuem.“
13. § 41 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt
nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 39 Absatz 8 Satz 1 und
§ 40 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zu
sammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen,
sind unwirksam. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht
1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das
Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Un
ternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292
des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register
rechtswirksam geworden sind, sowie
3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammen
schluss nach Vollzug bekannt gegeben und das Entflechtungsverfahren
nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen
nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflö
sungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt
wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.
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Das Verbot nach Satz 1 gilt in den Fällen des § 40 Absatz 6 nicht für Vollzugshandlun
gen, die im Zeitraum zwischen der Freigabe oder einer vorhergehenden Befreiung vom
Vollzugsverbot und dem Erlass des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlus
ses vorgenommen worden sind.“
14. Nach § 43 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1,
Nummer 3 und Nummer 4 nach Erlass im Volltext auf seiner Internetseite veröffent
lichen, soweit nicht wichtige Gründe im Sinne des § 56b Absatz 2 Satz 1 entgegen
stehen.“
15. § 43a wird gestrichen.
16. § 47k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 20“ durch die Angabe „, 20 und 29a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 8“ die Angabe „für die Kraft
stoffsorten Super E5, Super E10, Super Plus und Diesel“ eingefügt.
c) In Absatz 6 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
„Auf Anfrage einer Kartellbehörde übermittelt die Markttransparenzstelle für Kraft
stoffe alle bei ihr vorhandenen und von der jeweils zuständigen Behörde für deren
Aufgaben nach diesem Gesetz oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigten Informationen und Daten un
verzüglich an diese weiter.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen, insbesondere
der verdachtsunabhängigen Beobachtung nach Absatz 1, sind die §§ 59, 59a und
59b entsprechend anzuwenden. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe kann für
diese Zwecke darüber hinaus von einem auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an
Letztverbraucher vorgelagerten Markt tätigen Anbieter von Kraftstoffen die zukünf
tige Übermittlung von Preis- und Absatzinformationen, insbesondere von Abneh
mern, Absatzmengen, Absatzpreisen, Absatzregionen und Lieferhorizonten verlan
gen. Die Anbieter sind verpflichtet, diese innerhalb einer von der Markttransparenz
stelle für Kraftstoffe bestimmten, angemessenen Frist in regelmäßigen Abständen
zu erteilen. Ein Verlangen nach Satz 2 soll einen Mitteilungszeitraum von 6 Monaten
nicht überschreiten. Ein erneutes Verlangen nach Ablauf der nach Satz 4 genannten
Frist ist möglich. § 59 Absatz 1 Satz 3, Satz 5 bis Satz 8, Absatz 2 bis 5 ist im
Rahmen von Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 50f,
54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85,
91 und 92 entsprechend anzuwenden.“
17. § 47l Satz 3 wird gestrichen.
18. § 50b Absatz 4 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„§ 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 3 finden entspre
chende Anwendung.“
19. In § 51 Absatz 5 wird die Angabe „, eines Kartells“ gestrichen.
20. Nach § 51 wird ein neuer § 51a eingefügt:
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„§ 51a
Präsidentin oder Präsident
(1) Das Bundeskartellamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten ge
leitet. Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von acht Jahren zur Bun
desbeamtin auf Zeit oder zum Bundesbeamten auf Zeit ernannt.
(2) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine
Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Prä
sidenten ernannt, ruht das bisherige Beamten- oder Richterverhältnis. Für die Dauer
des befristeten Beamtenverhältnisses ruhen die in dem ursprünglichen Beamten- oder
Richterverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder sei
nes Amtsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegen
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze
nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand. § 15a Be
amtenversorgungsgesetz gilt entsprechend.
(5) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine Lan
desrichterin oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsiden
ten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre
chend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.
(6) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder Richter
verhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungs
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem
Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbe
amtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes) entsteht.“
21. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:
„Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die
Anwendung dieses Gesetzes sowie über die Lage und Entwicklung auf sei
nem Aufgabengebiet.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „mit ihrer Stellungnahme“ gestrichen.
22. § 56 wird durch folgende §§ 56 bis 56b ersetzt:
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„§ 56
Anhörung
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge
ben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch mündlich durchführen, wenn
die besonderen Umstände des Falles dies erfordern.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartell
behörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 56a
Öffentliche mündliche Anhörung
(1) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde
eine öffentliche mündliche Anhörung durchführen. Der Termin für die Anhörung ist
den Beteiligten mit angemessener Frist mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
Die Durchführung der Anhörung ist im Übrigen an bestimmte Formen nicht gebunden,
sondern unterliegt dem billigen Ermessen der Kartellbehörde. Die Kartellbehörde hat
die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn anderenfalls eine Gefährdung der öffentli
chen Ordnung, insbesondere des Wohls des Bundes oder eines Landes, oder eine
Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu besorgen ist.
(2) Beabsichtigt das Bundeskartellamt, eine Abhilfemaßnahme in den Fällen
des § 32f Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 anzuordnen, hat es so früh wie möglich eine
öffentliche mündliche Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen. Die Durchführung steht
im Ermessen der Kartellbehörde, sofern alle Beteiligten auf die Durchführung verzich
ten.
(3) In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
eine öffentliche mündliche Anhörung durchzuführen. Die Durchführung steht im Ermes
sen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, sofern alle Beteiligten auf die
Durchführung verzichten, Absatz 1 ist auf die Anhörung nach Satz 1 entsprechend an
zuwenden.
(4) In den Fällen des Absatz 2 und 3 hat die Monopolkommission das Recht
gehört zu werden. Ihr ist die Möglichkeit einzuräumen, die nach § 42 Absatz 5 erstellte
Stellungnahme zu erläutern. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 56b
Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren betreffen
den Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beigeladenen, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen ge
genüber nur einheitlich ergehen kann, kann die Kartellbehörde nach pflichtgemä
ßem Ermessen Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gewähren. Die Ein
sicht erfolgt durch Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch
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Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung ent
sprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten.
(2) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit
dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interes
sen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ih
rer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht
nicht gewährt.
(3) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren
betreffenden Akten oder aus sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen ertei
len oder Einsicht in diese gewähren, soweit die Dritten hierfür ein berechtigtes Inte
resse darlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder die Aus
kunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach §
33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in
Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt.
(4) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten ver
langen, mit der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen oder
sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in Absatz 4 ge
nannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kennt
lich zu machen. Erfolgt dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf die Kartell
behörde von der Zustimmung zur Offenlegung im Rahmen der Gewährung von Ak
teneinsicht ausgehen.“
23. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „Ab
satz 1 Satz 1 bis 8“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Abweichend von § 61 Absatz 1 können Verfügungen und Beschlüsse nach Satz 1
auch durch elektronische Übermittlung bekanntgegeben werden, sofern ein Unter
nehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen hierfür einen Zugang eröffnet.
Als Zugänge in diesem Sinne gelten insbesondere die Angaben zur elektronischen
Kontaktaufnahme und Kommunikation nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Digitale-
Dienste-Gesetzes.“
24. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über
den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwal
tungszustellungsgesetzes zuzustellen; Entscheidungen gemäß § 51 Absatz 3 ent
halten das Datum der Abstimmung und die Namenswiedergabe der Entscheiden
den. § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes sowie § 173 Absatz 3 und § 178
Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereini
gungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinne des § 98 entsprechend
anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
- 13 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
„(3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3,
§ 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b, § 32d, § 32f und § 34 sind im Bundesanzeiger bekannt
zu machen. Das Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30
Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32f, § 34 und § 60 nach Erlass im Volltext auf
seiner Internetseite veröffentlichen, soweit nicht wichtige Gründe im Sinne von § 56b Ab
satz 2 Satz 1 entgegenstehen.“
25. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b
Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen:
3. 750 000 Euro in Fällen des § 19a;
4. 250 000 Euro in den Fällen des § 32;
5. 100 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, des § 32b Absatz 1, sowie der
§§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42;
6. 30 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 1, sowie der §§ 32d, 34 und 41 Ab
satz 2 Satz 1 und 2;
7. 20 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 2;
8. 10 000 Euro in den Fällen der Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten
oder der Erteilung von Auskünften daraus nach § 56b Absatz 3 oder nach §§ 406e
oder 475 der Strafprozessordnung;
9. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a
Absatz 1 und des § 31b Absatz 1;
10. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften nach Absatz 1 Satz 2 Num
mer 4 sowie
11. folgende Beträge:
a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3
und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaub
nis,
b) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1,
c) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz
3“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 56b Absatz 3“ ersetzt.
26. § 63 wird durch folgenden § 63 ersetzt:
- 14 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
„§ 63
Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
(1) An dem Beschwerdeverfahren sind beteiligt:
1. der Beschwerdeführer,
2. die Kartellbehörde,
3. die weiteren nach § 54 Absatz 2 an dem Verfahren vor der Kartellbehörde Beteilig
ten,
4. die vom Beschwerdegericht zu dem Beschwerdeverfahren Beigeladenen; § 65 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen Verfügungen oder andere behördliche Ver
fahrenshandlungen, über die die Kartellbehörde in selbstständigen Nebenverfahren
entscheidet, bestimmt sich die Beteiligung an dem Beschwerdeverfahren ausschließ
lich nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(3) An dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Beteiligten des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens beteiligt.
(4) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbe
hörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung be
trifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
(5) Fähig am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und
juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.“
27. In § 70 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „geboten ist“ die Angabe „, und kann sie
ablehnen, soweit deren Kenntnis für die Geltendmachung oder Verteidigung der recht
lichen Interessen nicht erforderlich ist“ eingefügt.
28. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
29. § 77 wird durch folgenden § 77 ersetzt:
„§ 77
Rechtsbeschwerde
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für Beschlüsse des Landes
sozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach
§ 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialge
richtsgesetzes.“
- 15 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
30. § 78 wird durch folgenden § 78 ersetzt:
„§ 78
(weggefallen)“.
31. § 79 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
32. § 81g Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Eine Unterbrechung der Verjährung nach
1. § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten wird auch
durch den Erlass des ersten an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens
nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wo
chen zugestellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung.
2. § 33 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auch
durch den Eingang der Akten bei dem nach § 83 zuständigen Gericht gemäß § 82a
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) bewirkt.“
33. § 82a wird durch folgenden § 82a ersetzt:
„§ 82a
Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
(1) In dem Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung
1. verfügt die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft ein
schließlich aller dieser nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Straf
prozessordnung zustehenden Rechte, ihrer sonstigen Befugnisse und ihrer Rechts
stellung,
2. bedarf es auch über die in § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
genannten Fälle hinaus nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu Verfah
renshandlungen,
3. ist § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden,
4. ist § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den Maßgaben entsprechend
anzuwenden, dass
a) die Akten gemäß Absatz 3 Satz 1 anstelle an das Amtsgericht, an das nach
§ 83 zuständige Gericht und nachrichtlich an die Staatsanwaltschaft unmit
telbar durch die Kartellbehörde als Verwaltungsbehörde zu übersenden sind,
b) Absatz 4 nicht anzuwenden ist und die Kartellbehörde die Aufgaben der Ver
folgungsbehörde im gerichtlichen Bußgeldverfahren wahrnimmt,
c) Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz nicht anzuwenden ist und die in Absatz 5 im
Übrigen dem Richter am Amtsgericht zustehenden Befugnisse dem nach
§ 83 zuständigen Gericht zustehen.
- 16 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 84 übersendet die Kartellbehörde
die Akten unmittelbar an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. § 347
Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung ist für die Kartellbehörde entsprechend an
zuwenden. Die Kartellbehörde informiert die Staatsanwaltschaft durch Übersendung
einer Kopie oder einer elektronischen Kopie der Akten über das Verfahren. Im Verfah
ren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein der Generalbundesanwalt das öffentliche
Interesse.
(3) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig
war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung
nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch das
Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreck
barkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vor
schriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und Geldbe
träge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ange
ordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.“
34. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:
„§ 82c
Zustellung in Bußgeldverfahren
§ 51 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass im Zustellungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge
setzes § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 3 entsprechend
anzuwenden sind.“
35. In § 83 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Kartellbehörde“ durch die Angabe „Ver
waltungsbehörde“ ersetzt.
36. § 86a wird durch folgenden § 86a ersetzt:
„§ 86a
Vollstreckung
(1) Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs
geldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des
Verzugs ab dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vo
rausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesam
tumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.
(2) Im Zustellungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge
setzes ist § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 3 entspre
chend anzuwenden.“
37. In § 87 Satz 2 wird nach der Angabe „nach diesem Gesetz“ die Angabe „mit Ausnahme
der Vorschriften des Teils 4“ eingefügt.
- 17 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
38. In § 90 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Antrag“ durch die Angabe „Ersuchen“ er
setzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
39. § 93 wird durch folgenden § 93 ersetzt:
„§ 93
Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen
Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie für Verbandsklagen nach dem Verbraucher
rechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 auf
geführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“
40. § 94 Absatz 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. In Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80);“.
41. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„§ 114
Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescree
ning“.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Auftraggeber im Sinne des § 98 sind verpflichtet, spätestens 30 Tage nach
der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenverein
barung und spätestens 48 Tage nach Vergabe einer Konzession folgende Daten
sämtlicher Bewerber und Bieter sowie die Nummer der dazugehörigen Vergabebe
kanntmachung an den Datenservice Öffentlicher Einkauf in elektronischer Form zu
übermitteln:
1. Name und Adresse,
2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und, soweit vorhanden, die bundesein
heitliche Wirtschafts-Identifikationsnummer und
3. Preis oder Kosten des Angebots, soweit ein solches erfolgt ist.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Übermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand ver
bunden ist. Auf die Übermittlung nach Satz 1 ist § 39 Absatz 6 Nummer 2 der
Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden. Der Datenservice Öffentlicher
Einkauf speichert die Daten nach Satz 1 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab
Übermittlung durch den Auftraggeber. Anschließend sind die Daten zu löschen.
Die Daten nach Satz 1 werden nicht veröffentlicht.
- 18 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
(5) Auftraggeber im Sinne des § 98 und Vergabekammern können der zustän
digen Kartellbehörde bei Verdacht des Verstoßes gegen § 1 oder Artikel 101 des
Vertrages der Europäischen Union die relevanten Teile der Dokumentation des
betreffenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahrens einschließlich personenbezo
gener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen übermitteln, die diese in den
von ihnen geführten Verfahren verwerten können. Beweisverwertungsverbote blei
ben unberührt.“
42. In § 182 Absatz 2 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „4 000“, die Angabe
„50 000“ durch die Angabe „70 000“ und die Angabe „100 000“ durch die Angabe
„140 000“ ersetzt.
43. § 187 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember
2032“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „und vor dem 31. Dezember 2027“ gestrichen.
c) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 bis 16 eingefügt:
„(14) Die §§ 24 bis 27 in der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes sind auf vor dem [einfügen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] anerkannte Wettbewerbsregeln auch nach dem
[einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anzuwenden.
(15) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 31. De
zember 2027 auch schriftliche Anmeldungen nach § 39 zulässig.
(16) § 114 Absatz 4 ist ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden. § 114 Absatz 4
Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht für Auftraggeber im Sinne
des § 98, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraft
stoffe
§ 4 Absatz 2 Satz 1 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S.
595, 3245); 2013 I S. 3304), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er
über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines Kraftstoffpreises den jeweils
neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln (Preisdaten).“
- 19 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 172) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h wird durch folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ jeweils soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die
bundeseinheitliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für Unternehmen,“.
b) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Ab
satz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermitt
lung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das Statistische Bun
desamt um Übermittlung von Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens, das
in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen.
In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und
Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben; im Falle des Ersuchens beim
Statistischen Bundesamt kann sie alternativ oder zusätzlich die Daten nach Ab
satz 1 Nummer 4 Buchstabe f oder die bundeseinheitliche Wirtschafts-Identifikati
onsnummer angeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt un
berührt.“
2. In § 8 Absatz 6 wird die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe
„§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 20 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD vereinbart die effektive Anwendung
des Kartellrechts sicherzustellen und die Verfahren schneller sowie effizienter auszugestal
ten. Der vorliegende Entwurf des 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbe
werbsbeschränkungen dient vorrangig der Umsetzung dieser Vorgaben. Das heute schon
gut funktionierende System zur Durchsetzung des Kartellrechts soll vor diesem Hintergrund
zielgerichtet verbessert werden. Es wird dort nachgesteuert, wo dies für die Wirksamkeit
des Kartellrechts oder für dessen effiziente Durchsetzung angezeigt ist.
Verfahrensvereinfachung und Effizienzverbesserung sind notwendig um Wirtschaft und
Verwaltung zu entlasten und die Balance zwischen notwendiger und hinreichender Ein
griffsverwaltung auszutarieren. Damit wird der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt
und die zunehmenden knappen Ressourcen in der öffentlichen Verwaltung geschont.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf wird die in den vergangenen Jahren vorgenommene Bestandsaufnahme
der Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fortgesetzt. Es erfol
gen weitere punktuelle Fortentwicklungen und Verbesserungen bei spezifischen Vorschrif
ten. Das bestehende und im Grundsatz bewährte System des Gesetzes gegen Wettbe
werbsbeschränkungen bleibt unberührt. Hier wurden insbesondere mit den vergangenen
Novellen wichtige Schritte zur Stärkung des Wettbewerbs vorgenommen, wie die Anpas
sungen an die Besonderheiten der Digitalökonomie durch eine Reform der Missbrauchs
aufsicht und die erweiterten Befugnisse für das Bundeskartellamt nach erfolgten Sektorun
tersuchungen zur Abstellung fortwährender und erheblicher Störungen des Wettbewerbs.
1. Stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle
Das System der deutschen Fusionskontrolle ist ein bewährtes, gut funktionierendes Instru
ment einer präventiven Wettbewerbspolitik. Es schützt den Wettbewerb, indem es die Ent
stehung marktbeherrschender Stellungen durch externes Wachstum verhindert. Das Ver
fahren zeichnet sich in der Praxis – auch im internationalen Vergleich – durch verhältnis
mäßig geringe formale Anforderungen an Anmeldungen und kurze Verfahrensdauern aus,
bei einer verhältnismäßig hohen Anzahl von Anmeldungen. Dennoch bedarf das Fusions
kontrollsystem in Deutschland regelmäßiger Überprüfung, um weiterhin dessen Effektivität
und Effizienz zu gewährleisten.
Im Bereich der formellen Fusionskontrolle bedeutet dies vor allem eine Prüfung der Auf
greifschwellen. Wesentlich ist dabei das Ziel, die Unternehmen und insbesondere den Mit
telstand nur soweit zu belasten, wie dies aus wettbewerbspolitischer Sicht erforderlich ist.
Eine stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle und Entlastungen für Unternehmen lassen
sich dort erreichen, indem bestimmte Fusionen (z.B. hinsichtlich Größe der beteiligten Un
ternehmen), die in der Regel wettbewerblich unbedenklich sind, künftig keiner generellen
Anmeldepflicht mehr unterliegen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts des inflati
onären Umfelds der vergangenen Jahre erfolgt eine Anhebung aller Umsatzschwellenwerte
in § 35 Absatz 1 um jeweils zwischen 14 und 50 Prozent.
- 21 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Mit der 9. GWB-Novelle wurde bereits 2017 ein neuer Aufgreiftatbestand, die sog. Trans
aktionswertschwelle, eingeführt. Seitdem kann das Bundeskartellamt sogenannte „killer ac
quisitions“ in der Regel überprüfen (sofern der Transaktionswert mehr als 400 Mio. EUR
beträgt) und somit junge, innovative Unternehmen vor strategischen Aufkäufen etablierter,
marktstarker Unternehmen (sog. „killer acquisitions“) schützen. Damit wird die innovations
fördernde Wirkung des Wettbewerbs verstärkt. Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass
einige wettbewerblich relevante Transaktionen aktuell nicht durch das Bundeskartellamt
überprüft werden können, weil das Zielunternehmen noch nicht oder nur geringfügig in
Deutschland tätig ist (weiteres Aufgreifkriterium neben dem Transaktionswert). Die Trans
aktionswertschwelle wird daher mit dem vorliegenden Entwurf zielgerichtet ausgeweitet, um
die Rechtssicherheit zu erhöhen und diese bestimmten, bisher nicht aufgreifbaren Zusam
menschlüsse künftig prüfen zu können. Erstens wird klargestellt, dass die Anmeldepflicht
nach der Transaktionswertschwelle (§ 35 Absatz 1a a.F.) nicht subsidiär zur Anmeldepflicht
nach den Umsatzschwellenwerten (§ 35 Absatz 1 a.F.) gilt, sondern gleichranging neben
dieser steht. Zweitens wird der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle auf Zu
sammenschlüsse erweitert, bei denen das Zielunternehmen noch nicht oder nur geringfügig
in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutsch
land anbieten wird oder seine Nutzerzahl in Deutschland voraussichtlich deutlich steigern
wird. Die erweiterte Anmeldepflicht für „killer acquisitions“ in Deutschland beinhaltet für das
Bundeskartellamt auch die Möglichkeit, weitere Fälle zu erfassen und bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen an die Europäische Kommission zu verweisen.
Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind,
wird ein neues Anzeigeverfahren eingeführt. Die Unternehmen haben diese Vorhaben künf
tig lediglich in Form einer schlanken Anzeige beim Bundeskartellamt einzureichen. Das
Bundeskartellamt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob auf eine vollständige Anmeldung
verzichtet werden kann. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gilt der Zusammenschluss
bereits nach Ablauf dieser Frist als freigegeben.
2. Rechtssicherheit durch Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung
Mit der 10. GWB-Novelle wurde ein Anspruch für Unternehmen auf eine Entscheidung des
Bundeskartellamts, dass kein Anlass zum Tätigwerden durch die Kartellbehörde besteht,
eingeführt. Dieser Anspruch besteht für horizontale Kooperationen und gewährt den betei
ligten Unternehmen ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Der Anspruch wird nun auch auf
vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Durch eine frühzeitige kartellrechtliche Bewertung
möglicher Vorhaben durch das Bundeskartellamt kann für die Unternehmen mehr Rechts
sicherheit, insbesondere bei innovativen und neuartigen Kooperationen gewährleistet wer
den. Der ausgeweitete Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung sorgt damit auch für
eine Entlastung der Wirtschaft.
3. Energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht
Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um weitere fünf Jahre
verlängert.
4. Vergabescreening
Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im Ober
schwellenbereich eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber verpflichtet, die hierfür er
forderlichen Daten zu allen Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
5. Ministererlaubnis
Mit der 9. GWB-Novelle sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisent
scheidungen eingeschränkt worden. Um den Ausnahmecharakter der Ministererlaubnis zu
betonen, gleichzeitig jedoch effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wird der status quo
- 22 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
ante vor der 9. GWB-Novelle wieder hergestellt und die Gebühren für das Verfahren – mit
Blick auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand – angehoben. Der Gesetzentwurf stärkt
damit den Rechtsschutz bei Ministererlaubnisentscheidungen.
6. Amtszeitbefristung
Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird durch die
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit auf acht Jahre befristet. Eine Wiederer
nennungsmöglichkeit besteht nicht.
7. Kartellverwaltungs-, -ordnungswidrigkeiten- und Rechtsbehelfsverfahren
Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Kartellbußgeldverfahren zu beschleunigen
und effizienter auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere Klarstellungen und
Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Beteiligung am Kartellverfahren, der Aktenein
sicht, der Veröffentlichung, der Zustellung und der Rechtsbehelfsverfahren. Zudem werden
Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 ausschließlich digital erfolgen. Bis dahin gilt
eine Übergangsfrist, in der auch schriftliche Anmeldungen weiterhin akzeptiert werden. Ziel
ist der Übergang zu einem vollständig digitalen Fusionskontrollverfahren. Dies ist Voraus
setzung für eine weitere Steigerung der Effizienz, Geschwindigkeit und Nachhaltigkeit der
Verfahren.
8. Gebühren
Der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden und Vergabekammern wird
modernisiert.
9. Sonstiges
Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und Evaluie
rungsverpflichtungen gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die entsprechenden Berichte
vorgelegt wurden. Gestrichen werden ebenfalls die Vorschriften zu den Wettbewerbsre
geln, die mittlerweile keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentliche inhaltliche Beiträge Dritter wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs nicht be
rücksichtigt.
IV. Alternativen
Die Ziele können nur über eine Gesetzesänderung erreicht werden. Gleichermaßen geeig
nete und angemessene Alternativen sind nicht verfügbar, um die angestrebten Ziele zu
erreichen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16
(Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1 Num
mer 1 Grundgesetz (gerichtliches Verfahren).
- 23 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver
trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf vereinfacht die Arbeit des Bundeskartellamtes, indem die Aufgreifschwellen für
die Fusionskontrolle angehoben werden. Das Bundeskartellamt kann so die verfügbaren
Ressourcen zielgerichteter für wettbewerblich problematische Fälle einsetzen. Zudem wer
den weitere Verfahrensvereinfachungen (einschließlich Fortsetzung der Digitalisierung der
Prozesse des Bundeskartellamtes) vorgenommen, etwa mit Blick auf Unternehmenskoope
rationen, Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-, Akteneinsichtsrech
ten und Zustellerfordernissen sowie den Wegfall des Zulassungsverfahrens zur Rechtsbe
schwerde.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nach
haltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Gesetz
entwurf beachtet dabei insbesondere das Prinzip 4 der Stärkung nachhaltigen Wirtschaf
tens.
Der Gesetzentwurf beeinflusst schwerpunktmäßig die Indikatoren aus der Deutschen Nach
haltigkeitsstrategie, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung Deutsch
lands stehen. Insbesondere soll der Entwurf zu einem stetigen und angemessenen Wirt
schaftswachstum sowie einem höheren Investitionsniveau (Indikatoren 8.3 und 8.4) beitra
gen, indem die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb gestärkt werden.
Die Regelungen des Entwurfs berühren auch das Ziel eines einfachen Zugangs zur Justiz
und der Schaffung leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger Institutionen (Indikator 16
und insbesondere globales Unterziel 16.6 der Agenda 2030). So werden etwa die Vorschrif
ten verwaltungsrechtlichen Handelns überarbeitet, sodass für Unternehmen z.B. im Hin
blick auf das „Vorsitzendenschreiben“ in § 32c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän
kungen und durch Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-, Aktenein
sichtsrechten und Zustellerfordernissen höhere Rechtssicherheit erreicht werden kann.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Mehrbedarf. Demnach bestehen auch keine Haus
haltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
- 24 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung der Wirtschaft um 2,808 Mio. Euro jährlich.
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger An
meldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies führt zu einer
Entlastung für die Wirtschaft. Diese kann aufgrund der Ungewissheit über die Anzahl zu
künftiger Anmeldungen nur überschlägig anhand der aktuellen Zahlen der Fusionsanmel
dungen geschätzt werden. Diese Schätzung ist aufgrund der Vorfeldwirkung der Fusions
kontrolle und der lediglich prognostizierbaren wirtschaftlichen Entwicklung mit einer gewis
sen Unsicherheit behaftet. Seit der letzten Änderung der Anmeldeschwellen im Januar 2021
gab es durchschnittlich ca. 875 Anmeldungen pro Jahr. Die Anhebung der weltweiten Um
satzschwelle auf 750 Mio. Euro, die Anhebung der ersten Inlandsumsatzschwelle auf 75
Mio. Euro sowie die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle auf 20 Mio. Euro werden
voraussichtlich zu einer Verringerung der Anmeldungen um ca. 13 bis 14 Prozent führen.
Dies entspricht 120 Verfahren pro Jahr, davon ein Hauptprüfverfahren. Für die Unterneh
men ist diese Verringerung der Anmeldezahlen mit einer signifikanten Entlastung verbun
den. Es entfallen jeweils die Kosten für die Gebühren des Bundeskartellamtes und der mit
der Anmeldung verbundene Aufwand im Unternehmen selbst. Die Entlastung bei den Ge
bühren wird unter „5. Weitere Kosten“ dargestellt. Durch die Änderungen in § 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b GWB wird sich die Zahl der Anmeldungen um ca. 2 Vorprüfverfah
ren, auf insgesamt 32, welche lediglich mit der Transaktionswertschwelle aufgegriffen wer
den können, erhöhen. Mit dem neuen Mechanismus der Anzeige in § 39 Absatz 7 GWB ist
nicht mehr die vollständige Anmeldung des Zusammenschlusses nötig. Es wird geschätzt,
dass das Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 8 GWB durchschnittlich 2 Vorprüfverfahren
pro Jahr startet und es bei den restlichen 30 Fällen pro Jahr bei der Anzeigepflicht, und
damit einem reduzierten Aufwand bleibt.
Insgesamt führen die Änderungen in der Fusionskontrolle somit zu einer Verringerung der
Fallzahlen um 147 Vorprüfverfahren und einem Hauptprüfverfahren sowie zu einem Anstieg
um 30 Fälle mit lediglich einer Anzeigepflicht.
Der Aufwand für ein Unternehmen bei einem Vorprüfverfahren wird auf 60 Stunden, bei
einem Hauptprüfverfahren auf 640 Stunden und bei der Anzeigepflicht auf 20 Stunden ge
schätzt. Es wird der durchschnittliche branchenübergreifende Stundensatz von 62,40 Euro
bei hohem Qualifikationsniveau zugrunde gelegt, da die Fusionskontrolle horizontal alle
Wirtschaftsbereiche betrifft. Im Unternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die recht
liche Beratung im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren. Diese Ausgaben gehen
über den oben geschätzten Personalaufwand innerhalb des betroffenen Unternehmens hin
aus. Die durchschnittlichen Kosten für die Rechtsberatung können aufgrund der starken
Divergenz an Aufwand und Komplexität der einzelnen Fälle nur überschlägig geschätzt
werden. Es wird von einer Belastung in Höhe von 15.000 Euro für jedes Vorprüfverfahren,
200.000 Euro pro Hauptprüfverfahren und 5.000 Euro bei Anzeigepflicht ausgegangen.
Die Ausweitung der Meldepflicht an die MTS-K auf die Kraftstoffsorte „Super Plus“ betrifft
knapp 1950 Preishoheitsinhaber (PHI) und ca. 15.000 Tankstellen. Die Zahl der PHI mit
unter 10 Tankstellen umfasst auch jene, die für alle oder einen Teil ihrer Tankstellen von
der Meldepflicht befreit sind. Zu beachten ist, dass sowohl die Zahl der PHI als auch die
Tankstellenverteilung variieren, da neue PHI hinzukommen, da sich die Verteilung der
Tankstellen auf PHI ändert (z.B. durch Übernahmen) oder da bestehende PHI ihren Status
als PHI aufgeben. Aktuelle Zahl der Preismelder: Ca. 13 (Stand Anfang April 2026). Die
grundlegende Infrastruktur ist auf neue Kraftstoffsorten erweiterbar. Es ist davon auszuge
hen, dass bestehende Systeme umprogrammiert werden müssen. Wie hoch die Kosten hier
auf Seiten der PHI / Preismelder sein wird, kann nicht ohne Weiteres beziffert werden. Glei
ches gilt für den Erfüllungsaufwand auf Seiten der aktuell ca. 75 Verbraucher-Informations
dienste. Ähnlich wie bei den PHI müssen diese das laufende System umprogrammieren.
- 25 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Viele VID zeigen Super Plus-Preise bereits an, die von Bürgern gemeldet werden. Der
Übertragungsweg der Daten wird im Grunde der gleiche sein, wie bei E5, E10 und Diesel.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund des geringen Aufwands pro Fall der
Mehraufwand unter 100.000 Euro liegt.
Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k
Abs. 7 Satz 2 bis 5 verursacht einen Mehraufwand aufseiten der Wirtschaft. Es wird stand
jetzt von maximal 10 betroffenen Anbietern von Kraftstoffen ausgegangen. Pro Meldung
wird von einem Personalaufwand von 1 h bei mittlerem Qualifikationsniveau im Bereich
Energieversorgung ausgegangen, wobei pro Monat von vier Meldungen und einer Dauer
von sechs Monaten ausgegangen wird.
lfd.
Nr.
Artikel Re
gelungsent
wurf; Norm
(§§); Be
zeichnung
der Vor
gabe
IP
Jährli
che
Fallzahl
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Stunde
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Euro)
oder „ge
ringfügig“
(Begrün
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Einma
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Lohnkos
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Stunde
(Wirt
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Sachkos
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Euro)
Einmali
ger Erfül
lungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge
ringfü
gig“ (Be
grün
dung)
2.1 § 35 GWB
– Vorprüf
verfahren –
J
a
-147 60 h *
62,40
Euro/h +
15.000
Euro
-2.755 - - -
2.2 § 35 GWB
– Haupt
prüfverfah
ren –
J
a
-1 640 h *
62,40
Euro/h +
200.000
Euro
-240 - - -
2.3 § 35 GWB
– Anzeige
pflicht –
J
a
30 20 h *
62,40
Euro/h +
5.000€
187 - - -
2.4 § 47 k Abs.
2 GWB J
a
Geringfü
gig (ge
ringer
Aufwand
pro Fall)
2.5 § 47k Abs.
7 J
a
Geringfü
gig (ge
ringer
Aufwand
pro Fall)
- 26 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger An
meldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies sorgt für eine
Entlastung der Behörde. Der personelle Aufwand für ein Vorprüfverfahren beim Bundeskar
tellamt entspricht durchschnittlich 3 hD-Arbeitstagen, sowie je 1 gD- und mD-Arbeitstag.
Für ein Hauptprüfverfahren wird der Aufwand auf 70 hD-Arbeitstage, sowie je 16,5 gD- und
mD-Arbeitstage geschätzt. Der Aufwand für das Prüfen der Anzeigen nach § 39 Absatz 1
und 7 GWB wird auf 1 hD-Arbeitstage, sowie je 0,5 gD- und mD-Arbeitstage pro Fall ge
schätzt.
Die Ausweitung der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 auf Super Plus erfordert technische
Anpassungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), insbesondere des XML-
Meldeschemas. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes ist hierfür eine externe
Vergabe erforderlich. Hierdurch entstehen einmalige Sachkosten von voraussichtlich rund
90.000 Euro.
Darüber hinaus entstehen beim Bundeskartellamt einmalige Personalaufwände für die An
passung und Erprobung bestehender Auswertungs- und Datenbanksysteme sowie der
MTS-K-App in Höhe von insgesamt rund 10 Personentagen im gehobenen Dienst und 82
Personentagen im höheren Dienst.
Zusätzlicher laufender Verwaltungsaufwand entsteht insbesondere für Monitoring, Support
und Durchsetzung der erweiterten Meldepflicht gegenüber Preismeldern, Plattformbetrei
bern und Verbraucher-Informationsdiensten. Hierfür ist mit einem zusätzlichen
lfd.
Nr.
Artikel Re
gelungsent
wurf; Norm
(§§); Be
zeichnung
der Vor
gabe
IP
Jährli
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und
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Jährli
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Lohnkos
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Euro)
Jährli
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dung)
Summe (in
Tsd. Euro) -2.808 - - -
davon aus
Informati
onspflichten
(IP)
-2.808 - - -
- 27 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Personalbedarf von etwa 0,5 Stellen im gehobenen Dienst, 0,25 Stellen im mittleren Dienst
sowie 0,5 Stellen im höheren Dienst zu rechnen.
Ferner ist aufgrund erhöhter Systemlasten und technischer Anpassungen mit zusätzlichen
laufenden Ausgaben für Mobilithek-Dienste von bis zu 50.000 Euro jährlich zu rechnen.
Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten bei
Verstößen gegen die Meldepflicht von Super-Plus-Preiserhöhungen dürfte durch die finan
ziellen Einnahmen abgedeckt sein, die mit den entsprechenden Bußgeldern einhergehen.
Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k
Abs. 7 verursacht beim Bundeskartellamt pro Meldung einen Mehraufwand von 0,25h. Auf
grund des geringfügigen Aufwands pro Fall wird von einem Mehraufwand von unter 100.000
Euro ausgegangen.
lfd.
Nr.
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Bun
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Land
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Jährli
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(Begrün
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3.1
§ 35
GWB
– Vor
prüfver
fahren –
Bun
d
-147 24 h * 67,60
Euro/h (hD) +
8 h * 40,40
Euro/h (gD) +
8 h * 33,80
Euro/h (mD)
-326 - - -
3.2
§ 35
GWB
– Haupt
prüfver
fahren –
Bun
d
-1 560 h * 67,60
Euro/h (hD) +
132 h * 40,40
Euro/h (gD) +
132 h * 33,80
Euro/h (mD)
-48 - - -
3.3
§ 35
GWB
– Anzei
ge
pflicht –
Bun
d
30 8 h * 67,60
Euro/h (hD) +
4 h * 40,40
Euro/h (gD) +
4 h * 33,80
Euro/h (mD)
25 - - -
3.4
§ 47k
Abs. 2
Bun
d
800 1 h * 67,60
Euro/h (hD) +
1 h * 40,40
Euro/h (gD) +
0,5 h * 33,80
150 1 656 h *
67,60
Euro/h
(hD) + 80
h * 40,40
Euro/h(gD
138
- 28 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
lfd.
Nr.
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zeich
nung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährli
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
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Fall * Lohn
kosten pro
Stunde (Hie
rarchie
ebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährli
cher Er
füllungs
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge
ringfügig“
(Begrün
dung)
Ein
ma
lige
Fall
zahl
und
Ein
heit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos
ten pro
Stunde
(Hierar
chie
ebene) +
Sachkos
ten in
Euro)
Einmali
ger Erfül
lungsauf
wand (in
Tsd.
Euro)
oder „ge
ringfügig“
(Begrün
dung)
Euro/h (mD)
+ 62,5 Euro
) + 90.000
Euro
3.5
§ 47k
Abs. 7
Bun
d
Geringfü
gig (ge
ringer
Aufwand
pro Fall)
3.6 § 114
GWB
Bun
d
5.700 10 min *
40,40 Euro/h
38
3.7 § 114
GWB Land 16.750 10 min *
43,20 Euro/h
121
Summe
(in Tsd.
Euro)
-40
- -
-
davon
Bund
-161 - - -
davon
Land (in
klusive
Kommu
nen)
- -
121
- -
-
Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung beim Bundeskartellamt um 199 T € jährlich,
sowie einer Belastung der restlichen Bundesverwaltung um 38 T € jährlich und der Länder
um 121 T € jährlich.
5. Weitere Kosten
Die Gebührenobergrenzen in § 62 Absatz 2 Satz 2 GWB werden erhöht, da die Kostende
ckung durch die seit 1989 unangepassten Obergrenzen nicht mehr gegeben ist. Dies dürfte
zu einem Anstieg der durchschnittlich erhobenen Gebühren führen. Auch dieser kann nur
grob geschätzt werden. Die durchschnittliche Gebühr für ein Vorprüfverfahren wird mit dem
neuen Gebührenrahmen von 7.500 Euro auf durchschnittlich 10.000 Euro bei Vorprüfver
fahren und von 30.000 Euro auf ca. 50.000 Euro bei Hauptprüfverfahren steigen. Zudem
dürften die Gebühren zur Akteneinsicht um 20 Prozent und damit 1.000 Euro auf 6.000
Euro insgesamt im Jahr steigen. Dies führt zu einem Anstieg von 728 * 2.500 Euro + 9 *
20.000 Euro + 1.000 Euro = 2.001.000 Euro. Gleichzeitig entfallen durch die Reduktion der
anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Zusammenhang mit den Änderungen in der Fu
sionskontrolle voraussichtlich 147 Vorprüfverfahren und ein Hauptprüfverfahren. Anhand
des neuen Gebührenrahmens wird so die Wirtschaft um 147 * 10.000 + 50.000 Euro =
- 29 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
1.520.000 Euro entlastet. Insgesamt führt die Gebührenanpassung damit zu Kosten in
Höhe von 2.001.000 Euro - 1.520.000 Euro = 481.000 Euro jährlich.
Weitere Kosten fallen für Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten, nicht an.
Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die Entwicklung der
Einzelpreise und das Preisniveau insgesamt haben, weil die verbesserte Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren Wettbewerb führt. Insbesondere wird erwartet,
dass die Kosten des Vergabescreenings durch eine bessere Verfolgung von Submissions
absprachen langfristig volkswirtschaftlich mindestens kompensiert werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Von der Stärkung der Voraussetzungen wirksamen Wettbewerbs werden die Verbrauche
rinnen und Verbraucher mittelbar profitieren.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Änderungen ist nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung wird laufend über Verfahren des Bundeskartellamtes und die Durch
führung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichtet.
Das Bundeskartellamt evaluiert das Vergabescreening nach drei Jahren nach Inkrafttreten
und legt der Bundesregierung hierzu einen Bericht vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Strei
chung der §§ 24 bis 27 GWB.
Zu Buchstabe b
Bei der Anpassung der Überschrift von § 32h GWB handelt sich um eine redaktionelle
Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 32h GWB.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ausweitung der Veröf
fentlichungspflichten des Bundeskartellamts im Bereich der Fusionskontrolle in § 43 GWB.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 43a
GWB.
- 30 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56
GWB aF auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB.
Zu Buchstabe f
Bei der Umbenennung von Abschnitt 4 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeände
rung aufgrund der Streichung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung der Nichtzu
lassungsbeschwerde in § 77 GWB.
Zu Buchstabe h
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 78
GWB.
Zu Buchstabe j
Bei der Anpassung der Überschrift von § 114 handelt es sich um eine redaktionelle Folge
änderung aufgrund der Einfügung von § 114 Absatz 4 GWB.
Zu Nummer 2
§ 18 Absatz 8 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde
zwischenzeitlich zusammen mit dem Bericht nach § 43a GWB vorgelegt.1
Zu Nummer 3
§ 19a Absatz 4 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde
zwischenzeitlich vorgelegt und im Internet auf der Website des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie veröffentlicht.2
Zu Nummer 4
Die §§ 24 bis 27 GWB werden als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Die Vorschrif
ten haben mittlerweile keine praktische Relevanz mehr.
Zu Nummer 5
Mit der Änderung von § 32 Absatz 3 GWB wird klargestellt, dass es für die Feststellung
einer beendeten Zuwiderhandlung keines berechtigten Interesses der Kartellbehörde be
darf. Die Vorschrift war schon bislang aufgrund Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie
(EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere
Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarkts, Abl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3, dahingehend auszulegen,
dass es eines solchen Interesses nicht mehr bedurfte. Unabhängig davon wird die Kartell
behörde vor dem Erlass einer solchen Feststellungsentscheidung im Rahmen ihrer Ermes
sensentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.
1 BT-Drucks. 19/26136.
2 Abrufbar hier: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evalua
tion-19a-gwb.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evaluation-19a-gwb.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evaluation-19a-gwb.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
- 31 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Zu Nummer 6
Der Anspruch in § 32c Absatz 4 GWB für Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen
auf eine Entscheidung des Bundeskartellamtes nach Absatz 1 wird durch die Streichung
der Wörter „mit Wettbewerbern“ auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Die ursprüngli
che Begrenzung des Anspruchs auf horizontale Kooperationen erfolgte vor allem, um die
Bindung zusätzlicher Ressourcen beim Bundeskartellamt auf ein vertretbares Maß zu be
grenzen (BT-Drucks. 19/23492, S. 87). Im Erfüllungsaufwand zu der Einführung dieses An
spruchs wurde von fünf Verfahren im Jahr ausgegangen. Ca. 3 Jahre nach Inkrafttreten
wurde diese Schätzung deutlich untertroffen. Eine Begrenzung auf lediglich horizontale Ko
operationen aus Ressourcengründen ist daher nicht mehr angezeigt. Zugleich besteht bei
spielsweise bei Datenpools auch bei der Zusammenarbeit mit Nicht-Wettbewerbern ein be
sonderes Interesse an Rechtssicherheit. Daher wurde in der Vergangenheit die Ausweitung
auf vertikale Fälle gefordert (Ausschussdrucksache 19(9)887, S. 23).
Zu Nummer 7
In § 32e Absatz 5 GWB werden die Verweise um einen Verweis auf § 56b GWB ergänzt.
Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun
gen das Recht der Erteilung von Auskünften und der Einsicht in die Akten von Kartellver
waltungsverfahren neu geregelt. § 56 enthält nunmehr eigene Regelungen für den Informa
tionszugang von Verfahrensbeteiligten und Dritten, die auf die Regelungen zu Kartellord
nungswidrigkeitenverfahren und zu den Regelungen im Kontext von Kartellschadensersatz
klagen abgestimmt wurden (BT-Drucks. 19/23492, S. 111 f.). Dieses abschließende Rege
lungssystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geht den allgemeinen Re
gelungen zum Zugang zu öffentlichen Informationen wie denen des IFG, des UIG oder des
VIG vor (vgl. zum IFG: OVG Münster, Urteil vom 8. Januar 2024, 15 A 2286/20). In der
bisherigen Fassung von § 32e Absatz 5 wird indes die Neuregelung des Akteneinsichts
rechts in § 56b versehentlich nicht in Bezug genommen. Dies wird nunmehr korrigiert und
klargestellt, dass auch bei Sektoruntersuchungen der Informationszugang allein nach dem
Regelungssystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt. Im Rahmen
der Prüfung des berechtigten Interesses Dritter am Informationszugang und bei der Aus
übung des behördlichen Ermessens ist im Rahmen von § 56b besonders zu berücksichti
gen, dass dem Informationsinteresse regelmäßig bereits durch den Abschlussbericht der
Sektoruntersuchung hinreichend Rechnung getragen sein dürfte.
Zu Nummer 8
§ 32h GWB führt erstmals ein sogenanntes Vergabescreening ein.
Die Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und die Verfolgung von Kartellab
sprachen insbesondere zu Preisen, Kunden und Gebieten sind gerade bei öffentlichen Auf
trägen und damit für einen sparsamen Umgang mit öffentlichen Finanzmitteln von höchster
Bedeutung.
Deshalb wird das Bundeskartellamt mit der neuen Befugnis in § 32h Absatz 1 GWB in die
Lage versetzt, die Angebotspreise von Bewerbern und Bietern nach § 114 Absatz 4 GWB
systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 GWB oder gegen Artikel 101 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch soweit zugleich ein Verstoß
gegen weitere Vorschriften, insbesondere gegen § 298 des Strafgesetzbuches, vorliegt –
verdachtsunabhängig und systematisch auszuwerten und für weitere Ermittlungen zu ver
wenden („Vergabescreening“). Zu diesem Zweck wird dem Bundeskartellamt die Befugnis
eingeräumt, vom Datenservice Öffentlicher Einkauf, der beim Beschaffungsamt des BMI
angesiedelt ist, die Übermittlung der bei diesem nach der Neuregelung des § 114 Absatz 4
GWB gespeicherten Daten in elektronischer Form zu verlangen. Dabei soll das Bundeskar
tellamt auch die zum öffentlichen Auftrag, der Konzession oder der Rahmenvereinbarung
gehörenden öffentlich verfügbaren Daten der Bekanntmachungen verlangen können. Dies
- 32 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
umfasst nicht nur die Auftrags- und Vergabebekanntmachungen, sondern auch die Vorin
formation oder Bekanntmachung über Auftragsänderungen (siehe §§ 10a, 37 und 39 der
Vergabeverordnung, §§ 17, 18 und 35 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit,
§§ 19 bis 21 der Konzessionsvergabeverordnung sowie §§ 10a, 35 und 38 der Sektoren
verordnung).
Das Bundeskartellamt ist zur Auswertung dieser Daten sodann verdachtsunabhängig und
systematisch und damit nicht stichprobenartig begrenzt auf einzelne Vergabeverfahren be
fugt. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten wie Spanien oder Dä
nemark, in denen die systematisierte Auswertung von Vergabedaten bereits heute prakti
ziert wird. Die Praxis in diesen Ländern hat gezeigt, dass durch ein solches Vergabescree
ning Submissionsabsprachen entdeckt und verfolgt werden können. Dies dürfte aufgrund
der damit gesteigerten Aufdeckungswahrscheinlichkeit auch die Abschreckung vor Submis
sionsabsprachen erhöhen.
Durch Kartellrechtsverstöße, etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bie
tern in öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen), können der öffentli
chen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissen
schaftliche Untersuchungen zeigen, dass solche Absprachen zu einer Preiserhöhung von
15 bis 20 Prozent bei den betroffenen Auftragsvergaben führen können. Die öffentliche Be
schaffung umfasst nach aktueller Vergabestatistik ein Auftragsvolumen von über 120 Milli
arden Euro. Gerade wegen der wichtigen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsam
keit im Umgang mit öffentlichen Steuergeldern sind Preisaufschläge durch Absprachen auf
Kosten der öffentlichen Hand in besonderem Ausmaß zu verurteilen und entsprechend auf
zudecken und zu verfolgen.
Die negativen Auswirkungen von Kartellen und Submissionsabsprachen beschränken sich
dabei nicht auf Preisaufschläge, sondern können auch Qualitätsverluste, Marktverzerrun
gen und Vertrauensschäden verursachen.
Die Speicherung der Daten ist auf fünf Jahre begrenzt. Die grundlegende Speicherdauer
ergibt sich aus dem Umstand, dass verdächtiges Verhalten bei Vergaben unter Umständen
erst nach Beobachtung über einen gewissen Zeitraum zu erkennen ist, sowie der Länge
der Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die das Bundeskartellamt gegebenenfalls aufgrund
der Auswertung der Daten führt. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Übermittlung durch den
Datenservice Öffentlicher Einkauf sind die Daten zu löschen, es sei denn, die Daten sind in
ein Verfahren zur Verfolgung der Verstöße gegen das Kartellverbot überführt worden; in
diesem Fall sind die Daten erst mit dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung des Bun
deskartellamts im behördlichen Verfahren oder dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei
dung im gerichtlichen Verfahren zu löschen.
§ 32h Absatz 2 GWB sieht eine Evaluierung des Vergabescreenings in § 32h Absatz 1
GWB vor. Die Evaluierung soll nicht nur die Auswertung und Nutzung der Daten sowie de
ren Auswirkungen auf kartellrechtliche Untersuchungen des Bundeskartellamts umfassen,
sondern auch Informationen zum Aufwand für Vergabestellen, zur Vollständigkeit und Qua
lität der Datengrundlage.
Zu Nummer 9
§ 35 GWB definiert den Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle. Zentraler An
knüpfungspunkt hierfür sind unternehmerische Umsätze. Ziel der Regelung in § 35 GWB
ist, nur solche Fusionen einer Kontrolle zu unterwerfen, die eine ausreichende gesamtwirt
schaftliche Bedeutung haben. Der Gesetzgeber ist daher angehalten, die Höhe der Auf
greifschwellen regelmäßig zu überprüfen (so auch die „Recommended Practices for Merger
Notification and Review Procedures“ des Internationalen Kooperationsforums der nationa
len Wettbewerbsbehörden (International Competition Network – ICN)). Die Höhe der Um
satzschwellen ist durch den Gesetzgeber so festzulegen, dass das bestmögliche Verhältnis
- 33 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
zwischen wettbewerbsbehördlicher Kontrolle gesamtwirtschaftlich relevanter Fusionen ei
nerseits und der dazu aufgewendeten Ressourcen bei der Wirtschaft und den Wettbe
werbsbehörden andererseits gewährleistet wird. Damit wird die Wirtschaft entlastet und
personelle Ressourcen des Bundeskartellamts können effektiver eingesetzt werden.
Zwischen den zu erwartenden wettbewerblichen Auswirkungen einer Fusion und der Höhe
der Unternehmensumsätze besteht jedoch nur teilweise ein Zusammenhang. Auch Fusio
nen unterhalb der Schwellenwerte können wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. Die
Änderungen in § 35 Absatz 1 GWB entwickeln daher das System der Transaktionswert
schwelle, die sich als zusätzliches Aufgreifkriterium in der Fusionskontrolle grundsätzlich
bewährt hat, fort. Dazu wird deren Anwendungsbereich klarstellend erweitert (§ 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b GWB letzter Halbsatz), um in der Praxis entstandene Rechtsunsi
cherheiten auszuräumen und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung nachzuvollzie
hen. Zudem werden zur Abschichtung offensichtlich unkritischer Fälle und zum Abbau von
Bürokratie eine obligatorische vereinfachte Anzeige und ein verkürztes Verfahren geschaf
fen (§ 39 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 7 und 8 GWB).
Zu Buchstabe a
Durch die vorliegende Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 GWB werden
erstmalig alle drei Umsatzschwellenwerte des Absatz 1 gleichzeitig angepasst:
Die weltweite Umsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 1 GWB wird um 50 Prozent auf
750 Millionen Euro angehoben.
Die Inlandsumsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 GWB wurden zuletzt mit dem
GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) angehoben. Die erste Inlandsumsatz
schwelle wird um ebenfalls 50 Prozent auf künftig 75 Millionen Euro erhöht.
Die zweite Inlandsumsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB wird
um etwas mehr als 14 Prozent auf 20 Millionen Euro angehoben.
Die Anhebung der Umsatzschwellenwerte in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und
2 Buchstabe a GWB ist erforderlich, um die Wirtschaft weiter zu entlasten und behördliche
Ressourcen effizienter einzusetzen.
Die Umsätze der Unternehmen nehmen in der Mehrzahl der Märkte im Zeitverlauf zu. Ers
tens steigt das gesamtwirtschaftliche Preisniveau stetig an. Zweitens lässt sich auch real
betrachtet ein Wachstum der Umsätze auf den meisten Märkten feststellen. Konstant blei
bende Schwellenwerte führen somit tendenziell zu steigenden Anmeldezahlen in der Fusi
onskontrolle. Dies ließ sich in der Vergangenheit bei zahlreichen Wettbewerbsbehörden
beobachten. In Deutschland zeigte sich dies ebenfalls in den Fallzahlen des Bundeskartell
amtes. Bereits in der 10. GWB-Novelle wurden daher die Inlandsumsatzschwellen in § 35
Absatz 1 Nummer 2 GWB a.F. deutlich angehoben. Um die Wirtschaft weiter zu entlasten
und behördliche Ressourcen gezielter und effizienter einsetzen zu können, ist eine aber
malige Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB erforder
lich. Der bürokratische Aufwand einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldung für betroffene
Unternehmen soll so auf das wettbewerbspolitisch notwendige Ausmaß begrenzt werden.
In vielen Fällen werden zukünftig auch die Transaktionskosten einer Fusion deutlich sinken,
denn ausstehende fusionskontrollrechtliche Genehmigungen erhöhen in der Regel die
Komplexität der mit der Transaktion verbundenen Vertragswerke. Das Bundeskartellamt
soll weniger Fusionskontrollverfahren prüfen müssen und dadurch ebenfalls entlastet wer
den. Freiwerdende personelle Ressourcen können so an anderer Stelle effektiv für den
Schutz des Wettbewerbs eingesetzt werden. Die derzeitige Haushaltslage zwingt auch die
Behörden des Bundes, eine strategische Prioritätensetzung vorzunehmen. Im Fall von § 35
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB ist eine Anhebung aus den oben genannten Grün
den ebenfalls sachgerecht. Die prozentuale Steigerung fällt geringer aus, da ansonsten
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eine erhöhte Gefahr bestünde, künftig einige wettbewerblich kritische Unternehmenszu
sammenschlüsse auf Regionalmärkten nicht prüfen zu können. Zudem ist zu beachten,
dass vor allem die zweite Inlandsumsatzschwelle im Rahmen der 10. GWB-Novelle bereits
erheblich – konkret auf 350 Prozent des ursprünglichen Niveaus – erhöht wurde, sodass
eine weitere Erhöhung wettbewerbspolitisch nicht angezeigt ist.
Die weiteren Änderungen betreffen die Transaktionswertschwelle, die nunmehr statt in
§ 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB geregelt ist.
Durch die Neufassung des § 35 Absatz 1 GWB wird die Transaktionswertschwelle des bis
herigen Absatz 1a in den Absatz 1 überführt. Gleichzeitig wird die Systematik der Schwel
lenwerte vereinfacht und werden bestehende Redundanzen beseitigt. Die weltweite Um
satzschwelle und die erste Inlandsumsatzschwelle, die weiterhin sowohl bei umsatzbasier
ten Zusammenschlüssen als auch bei solchen auf Grundlage der Transaktionswertschwelle
gelten, werden für beide Fallgruppen zusammengeführt. Zusätzlich zu diesen Schwellen
werten muss entweder die zweite Inlandsumsatzschwelle von 20 Mio. EUR oder die Trans
aktionswertschwelle von 400 Mio. EUR überschritten sein. Die neue Systematik und die
Neufassung der Transaktionswertschwelle als Buchstabe b innerhalb der Nummer 2 besei
tigt zugleich Unsicherheiten hinsichtlich des Verhältnisses von Umsatz- und Transaktions
wertschwelle: Sie sollen gleichberechtigt nebeneinanderstehen; es soll keine Subsidiarität
bestehen. Damit soll eine klare, einfache und vorhersehbare Anzeige- bzw. Anmeldepflicht
sichergestellt werden. Die Änderung lässt sich insbesondere auf folgende zwei Beweg
gründe zurückführen:
Erstens war die bisherige Praxis mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für Unternehmen
verbunden, die sowohl beim Bundeskartellamt als auch bei den Unternehmen zu unnötigem
Aufwand führte.
Zweitens können auch Übernahmen auf Märkten, die seit einiger Zeit bestehen und auf
denen die Umsätze in der Regel gut das wettbewerbliche Potential eines Unternehmens
widerspiegeln, wettbewerblich problematisch sein, wenn bei den Übernahmen die zweite
Inlandsumsatzschwelle des Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erreicht wird. Auch auf
sog. „reifen Märkten“ können Innovationen mit disruptivem Potential auftreten. Gerade in
diesen Fällen werden für die Marktführer strategische Aufkäufe des besonders innovativen
Unternehmens interessant (s. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22
– Meta/Kustomer). Da die Umsätze in diesen Fällen keinen Hinweis auf eine möglicher
weise bevorstehende Disruption der Marktverhältnisse liefern, können die innovativen Un
ternehmen bisher fusionskontrollfrei erworben und somit die potentiell disruptiven Innovati
onen von den Marktführern kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund kann ein Transak
tionswert oberhalb von 400 Millionen Euro beim Kauf eines umsatzschwachen Unterneh
mens auch ein starkes Indiz für eine künftige disruptive Marktveränderung sein.
Nunmehr gilt eine eindeutige Anzeigepflicht für sämtliche Fälle, die die Kriterien des Ab
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfüllen. Die Anzahl der dadurch hervorgerufenen zusätzli
chen Anzeigen wird auf Grundlage der aktuell beim Bundeskartellamt vorliegenden Infor
mationen moderat eingeschätzt und erscheint daher mit Blick auf die damit verbundenen
Vorteile vertretbar.
Die Änderungen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB am Ende weiten den
Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle zielgerichtet aus, um zum einen die
Rechtssicherheit zu steigern und zum anderen bestimmte Konstellationen bisher nicht auf
greifbarer Transaktionen – insbesondere strategische Aufkäufe stark wachsender bzw.
künftig starker Wettbewerber durch etablierte Unternehmen („killer acquisitions“) –künftig
zu erfassen. Damit fallen nun auch die Konstellationen in den Anwendungsbereich, in de
nen das Zielunternehmen voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden
wird.
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Nach derzeitiger Rechtslage besteht in § 35 Absatz 1a Nummer 4 GWB a.F. nur eine An
meldepflicht, wenn das zu erwerbende Unternehmen bereits in erheblichem Umfang im In
land tätig ist. Damit wird der – bereits völkerrechtlich – erforderliche Inlandsbezug des Zu
sammenschlusses („local nexus“) sichergestellt. Maßgeblich hierfür ist bisher die aktuelle
Tätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Anmeldung. Damit sind jedoch gleichzeitig
Unternehmenskäufe nach der Transaktionswertschwelle oftmals nicht anmeldepflichtig, bei
denen das Zielunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht oder nur sehr ge
ringfügig in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in
Deutschland Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder eine noch unerhebliche Kun
den- oder Nutzerzahl in Deutschland voraussichtlich deutlich steigern wird. Beispielsweise
können digitale Geschäftsmodelle ein erhebliches disruptives Potential auf Märkte in
Deutschland (bzw. über Deutschland hinausgehend) haben, selbst wenn ein „roll-out“ in
Deutschland erst in Kürze vorgesehen ist. Aus diesen Gründen konnten zum Beispiel die
Zusammenschlüsse Microsoft/OpenAI und Microsoft/Inflection vom Bundeskartellamt nicht
geprüft werden. Vergleichbare Szenarien können etwa auch in der pharmazeutischen In
dustrie bei der Einführung neuer, wichtiger Medikamente auftreten. Auf europäischer Ebene
sind solche Zusammenschlüsse häufig nicht anmeldepflichtig, da es entweder an Umsät
zen, einem Kontrollerwerb oder beidem fehlt. Manche dieser Zusammenschlüsse können
trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bisher weltweit von keiner Behörde geprüft werden.
Die Änderung von Absatz 1a Nummer 4 a.F. geht auch auf Anregungen der Monopolkom
mission zurück. Diese spricht sich seit Jahren für einen schwächeren Inlandsbezug der
Transaktionswertschwelle aus und regt an, den Anwendungsbereich – insbesondere mit
Blick auf die fusionskontrollrechtliche Prognose – auszudehnen. Konkret schlägt die Mono
polkommission sogar vor, das Kriterium der Inlandstätigkeit vollständig zu streichen oder
zumindest so anzupassen, dass auch eine voraussichtliche künftige Inlandstätigkeit des zu
erwerbenden Unternehmens eine Anmeldepflicht auslöst (vgl. XXIV. Hauptgutachten der
Monopolkommission, Wettbewerb 2022, Rn. 246 f.). Letzteres wird nun umgesetzt. Über
nahmen deutscher Start-Ups unterliegen somit in der Regel bereits seit 2017 einer Anmel
depflicht beim Bundeskartellamt, sofern der Transaktionswert 400 Mio. EUR übersteigt. Es
ist nicht bekannt, dass dadurch bisher Exit-Strategien für Start-Ups verhindert worden wä
ren und ist auch für die Zukunft mit der vorliegenden Änderung weder intendiert oder zu
erwarten.
Durch die Neuregelung des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB soll die erfor
derliche Rechtssicherheit, die gerade im Bereich der formellen Zusammenschlusskontrolle
besondere Bedeutung besitzt, gefestigt werden. Bestehende Unsicherheiten, die durch die
Parallelität der Kriterien der Inlandsauswirkung nach § 185 Absatz 2 und der erheblichen
Inlandstätigkeit nach § 35 Absatz 1a Nummer 4 a.F. entstanden sind, wurden zwar durch
den BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 adressiert. So hat der BGH u.a. klargestellt, dass
das Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit lediglich eine Konkretisierung des Auswir
kungsprinzips des § 185 Absatz 2 sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22
– Meta/Kustomer, Rn. 35). Wichtige Fragen, insbesondere hinsichtlich der künftigen Tätig
keit und der Abgrenzung zwischen Tätigkeit und Auswirkung, sind noch offengeblieben,
sodass ein Eingreifen des Gesetzgebers geboten ist.
Daher wird der Anwendungsbereich der Norm auch auf die zukünftige Inlandstätigkeit er
weitert. Dies stellt klar, dass im Ausland belegene gegenwärtige Aktivitäten wie z.B. dieje
nigen im Bereich marktnaher F&E-Investitionen oder solche im Hinblick auf die Vorberei
tung künftiger Marktzutritte, einen hinreichenden Marktbezug im Inland haben können und
damit das Kriterium einer erheblichen Inlandstätigkeit erfüllen können. Damit wird die
Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung Meta/Kustomer (s.o.) weiterentwickelt,
nach der der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle bereits äußerst weit zu
fassen ist und nur der Erwerb von Zielunternehmen mit lediglich marginaler Inlandstätigkeit
nicht erfasst. Dazu hatte der BGH festgestellt, dass sich eine Inlandstätigkeit nicht nur dar
aus ergeben kann, dass Kunden des Zielunternehmens einen Sitz im Inland haben; sie
kann auch vorliegen, wenn die Tätigkeit aufgrund eines (sonstigen) charakteristischen
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Merkmals der Dienstleistung einen anderen Bezug zu inländischen Märkten aufweist und
sich dort wettbewerblich auswirken kann (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22
– Meta/Kustomer, Rn. 32).
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b konkretisiert damit das in § 185 Absatz 2 festge
schriebene Auswirkungsprinzip. Die Fallpraxis, Kommentierung und Rechtsprechung zu
§ 185 Absatz 2 bieten einen Ausgangspunkt für die Auslegung des neuen § 35 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b auch im Falle von im Ausland realisierten Zusammenschlüssen.
Danach kommt es bei der Beurteilung der Inlandsauswirkungen „auf die nach der Lebenser
fahrung – im Falle der ausschließlichen Beteiligung ausländischer Unternehmen durch kon
krete Umstände – begründete Eignung des Zusammenschlussvorgangs an, die Wettbe
werbsbedingungen im Inland spürbar zu beeinträchtigen. Ein sinnvolles Kriterium zur Aus
füllung dieser Anforderungen ist die aktuelle oder potentielle Beteiligung am Inlandsmarkt,
die Inlandsmarktnähe oder die Inlandswirksamkeit der Ressourcen“. (Rehbinder/von Ka
lben, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 272 m.w.N.).
Diese Kriterien sind auch auf die voraussichtliche Inlandstätigkeit übertragbar.
Der bisherigen Praxis entsprechend sollen zur Messung der Inlandsauswirkungen jeweils
branchenübliche Faktoren herangezogen werden, die nicht leicht manipulierbar sind (vgl.
Bundeskartellamt/Bundeswettbewerbsbehörde, Leitfaden Transaktionswert-Schwellen,
2022, Rn. 66). In Einklang mit der bisherigen Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs.
18/10207, S. 75) und des BGH in seiner Entscheidung zu Meta/Kustomer (s.o.) sowie vor
dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Transaktionswertschwelle kommen hierbei Kri
terien, die an den Umsatz des Zielunternehmens anknüpfen, in aller Regel nicht in Betracht.
Anhaltspunkte für eine Inlandsauswirkung und damit voraussichtliche Inlandstätigkeit kön
nen unter anderem auch nach dem Zusammenschluss wahrscheinliche Lieferungen von
Gütern oder Leistungen, die Ausschaltung potentieller inländischer Wettbewerber, die Ver
stärkung von im Inland belegenen Unternehmensressourcen, die für die Entfaltung einer
Marktaktivität im Inland genutzt werden (z.B. durch Patente oder andere gewerbliche
Schutzrechte, Know-how, Finanzkraft, IT-Infrastruktur), oder auch das Freiwerden von Pro
duktionskapazitäten im Inland durch Verlagerungen ins Ausland bieten (vgl. Picht, in:
BeckOK KartellR, 19. Ed., Stand: 01.10.2025, § 35 GWB Rn. 86; Rehbinder/von Kalben, in:
Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 265 ff., 272, 281 f.
m.w.N.). Im Rahmen der Digitalwirtschaft können hierfür insbesondere Nutzer- und Kun
denzahlen (z.B. in Form des „Monthly Active User“ (MAU) oder des „Unique Visitor“) her
angezogen werden (BT-Drs. 18/10207, S. 75). Der BGH hat in der Entscheidung Meta/Kus
tomer auch in der Möglichkeit der (mittelbaren) Nutzung von Daten inländischer Kunden
einen hinreichenden Inlandsbezug festgestellt. Ergänzend herangezogen werden können
auch Umfang und Bedeutung der mit einem Anbieter geteilten Daten (Picht, in: BeckOK
KartellR, 19. Ed., Stand: 01.10.2025, § 35 GWB Rn. 84). Daneben wurden marktbezogene
F&E-Tätigkeiten im Inland bisher bereits als ausreichend für die Erfüllung des Kriteriums
der erheblichen Inlandstätigkeit betrachtet, auch wenn noch keine Beziehungen zu künfti
gen Kunden oder Nutzern aufgebaut wurden (vgl. BT-Drs. 18/10207, S. 75; näher ausge
führt im Leitfaden Transaktionswert-Schwellen des Bundeskartellamtes, Rn. 79, 84).
Das Auswirkungsprinzip ist so weit gefasst, dass es auch künftig absehbare Änderungen
der Marktverhältnisse in innovativen Branchen und insbesondere erwartbare Markteintritte
abdecken kann. Denn die Inlandsauswirkung ist immer in Bezug zu dem Schutzzweck der
zu Grunde liegenden Sachnorm zu sehen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Fusions
kontrolle genügt dabei eine potentielle Beeinträchtigung (vgl. Rehbinder/von Kalben, a.a.O.,
Rn. 265, 272 f. m.w.N.). Die Beurteilung der Inlandsauswirkungen und damit auch der In
landstätigkeit enthält insoweit ein Prognoseelement (Stadler, in: Bunte, Band 1, 14. Aufl.,
§ 185, Rn. 190). Rein hypothetische Auswirkungen wie z.B. theoretisch denkbare Marktzu
tritte oder Datennutzungen reichen hierbei gleichwohl nicht aus; die Auswirkungen müssen
spürbar, nicht lediglich marginal sein. Für die Inlandsauswirkungen schafft das Spürbar
keitskriterium eine hinreichende kollisionsrechtliche Bagatellgrenze, die vor einer unverhält
nismäßigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der nationalen Fusionskontrolle
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schützt. Inlandsauswirkungen können dementsprechend auch von solchen Zusammen
schlüssen ausgehen, die unmittelbar F&E-Tätigkeiten im Ausland betreffen, deren Ergeb
nisse durch Produkte oder Dienstleistungen sich aber absehbar auf Inlandsmärkten aus
wirken werden. Hierbei ist mit Blick auf ein rechtssicheres Anzeigeregime zu berücksichti
gen, dass die Absehbarkeit von Inlandsauswirkungen umso geringer sein wird, je marktfer
ner die jeweilige Entwicklung zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch ist.
Eine verlässliche Prognose hinsichtlich künftiger auf Inlandsmärkte – also Märkte, die das
Inland ganz oder teilweise umfassen – bezogener Tätigkeiten wird in den meisten Fällen
auf einen Zeithorizont von bis zu zwei Jahren begrenzt sein, soweit keine gegenteiligen
Hinweise vorliegen, was auch von der jeweiligen Branche und den in Frage stehenden Pro
dukten und Leistungen abhängt. Insbesondere kann sich die Dauer der Innovationszyklen
substantiell unterscheiden. Dies muss sich auch in der Dauer des Prognosezeitraums für
die Aufnahme von Inlandstätigkeiten widerspiegeln. Der in der materiellen Prüfung häufig
angesetzte Prognosehorizont von drei bis fünf Jahren dürfte dabei in der Regel eine Ober
grenze markieren. Allerdings muss eine belastbare Prognose möglich bleiben. Anhalts
punkte dafür können insbesondere frühere Erfahrungen mit dem Angebot ähnlicher Pro
dukte (auch) im Inland geben. Typische Fälle hierfür könnten digitale Technologien und
Anwendungen darstellen, die im Ausland entwickelt werden, die aber ersichtlich weltweite
Nutzergruppen adressieren. Weitere Anwendungsfälle könnten auch in der Arzneimittelfor
schung oder anderen innovationsintensiven Branchen liegen, in denen Vermarktungen in
der Regel kurz nach Marktreife international weit über den Entwicklungsstandort hinaus
erfolgen; rein theoretisch denkbare Vermarktungen auf Inlandsmärkten reichen für eine In
landstätigkeit hingegen nicht aus (s.o.).
Wie bereits bis zur 10. GWB-Novelle kann das Bundeskartellamt durch geeignete Verlaut
barungen Auslegungshinweise zur Frage der Inlandsauswirkungen herausgeben.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung in § 35 Absatz 1 GWB wird die Systematik der Schwellenwerte für die
Fusionskontrolle vereinfacht und die Transaktionswertschwelle des bisherigen Absatz 1a in
den Absatz 1 überführt. Der bisherige Absatz 1a entfällt.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Überführung von § 35 Absatz 1a a.F.
in § 35 Absatz 1.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
In § 39 Absatz 1 GWB werden Änderungen mit Blick auf die Schaffung eines neuen Anzei
geverfahrens für Zusammenschlüsse nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie die
elektronische Anmeldung von Zusammenschlüssen vorgenommen.
Unternehmenszusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumel
den. Bisher war die Anmeldung an keine Form gebunden (vgl. Bechtold/Bosch, 10. Auflage
2021, § 39 GWB, Rn. 13; Immenga/Mestmäcker/Thomas, 6. Auflage 2020, § 39 GWB, Rn.
19f.). Mit der 8. GWB-Novelle wurden elektronische Anmeldewege im Gesetz definiert und
mit der 10. GWB-Novelle neu gefasst. Mit der Änderung in § 39 Absatz 1 Satz 1 GWB
haben künftig Zusammenschlüsse auch gemäß den Vorgaben von Satz 3 zu erfolgen. Die
in Satz 3 abschließend aufgezählten elektronischen Möglichkeiten zur Anmeldung von Zu
sammenschlüssen sind verpflichtend. Andere Übermittlungswege einer Anmeldung erfüllen
in Zukunft nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen und lösen somit auch keinen Fris
tenlauf aus. Diese Regelung stellt einen zentralen Schritt zur Etablierung eines vollständig
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digitalen, papierlosen Verfahrens in der Zusammenschlusskontrolle dar. Durch die Digitali
sierung soll das Verfahren effizienter, schneller und nachhaltiger ausgestaltet werden. Um
betroffenen Unternehmen, der Anwaltschaft sowie dem Bundeskartellamt eine ausrei
chende Frist zur Umstellung interner Prozesse einzuräumen, wird eine in § 187 Absatz 13
GWB normierte Übergangsfrist geschaffen.
Mit der Änderung von § 39 Absatz 1 Satz 3 GWB wird die elektronische Anmeldung ver
pflichtend.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird ein neues Anzeigeverfahren geschaffen, d.h. eine obligatori
sche Phase 0 für eine vereinfachte Anzeige von Zusammenschlüssen, die aufgrund der
Überschreitung der Transaktionswert-Schwelle des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
n.F. anmeldepflichtig sind. Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle
anmeldepflichtig sind, müssen damit vor Anmeldung angezeigt werden.
Die frühzeitige Anzeige im Rahmen dieser Phase 0 bietet für Unternehmen eine schnelle
und unbürokratische Prüfung durch das Bundeskartellamt, ob in Fällen der Transaktions
wertschwelle auf eine förmliche Anmeldung verzichtet werden kann. Die Anzeige minimiert
damit für Fälle der Transaktionswertschwelle den bürokratischen Aufwand für die Unter
nehmen. Die Prüfung erfolgt auf der Basis von Angaben, die im Vergleich zur förmlichen
Anmeldung deutlich reduziert sind (Absatz 7), dem Bundeskartellamt aber durch Hinweise
zu den betroffenen Märkten eine Ersteinschätzung ermöglichen. Auf der Basis der Angaben
prüft das Bundeskartellamt, ob es sich bei der geplanten Transaktion um einen Zusammen
schluss handelt, der aufgrund möglicher Wirkungen insbesondere in innovativen Märkten
oder in digitalen Ökosystemen trotz geringer aktueller Umsätze potentiell wettbewerbliche
Relevanz in Deutschland besitzt, sodass auf eine förmliche Prüfung nicht verzichtet werden
kann.
Durch dieses neue Anzeigeverfahren können Unternehmen frühzeitig und mit geringem
Aufwand eine Freigabe erhalten, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt mit, dass die Ein
leitung eines Hauptprüfverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Durch die Norm
sollen Zusammenschlüsse, die offensichtlich für den Wettbewerb im Inland unkritisch sind,
aus der Fusionskontrolle entlassen werden können. Bestehen Restzweifel, soll den Unter
nehmen mitgeteilt werden, dass auf die Anmeldung nicht verzichtet werden kann, sofern
sich die Zweifelsfragen nicht mit einfachen Mitteln und unmittelbar aufklären lassen. Die
verkürzte Frist von zwei Wochen lässt keinen Raum für substantielle Ermittlungen oder um
fangreichere Nachfragen. In solchen Fällen ist – wie bisher – auf Mitteilung des Bundeskar
tellamtes das reguläre Anmeldeverfahren zu durchlaufen. Eine Begründung durch das Bun
deskartellamt soll in allen Fällen nicht erfolgen.
Das Anzeigeverfahren ist als obligatorische „Phase 0“ ausgestaltet, um vorsorgliche An
meldungen zu verhindern und damit eine Reduzierung der Anmeldungen beim Bundeskar
tellamt zu erreichen. So kann sich schneller eine Fallpraxis entwickeln, die noch mehr
Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit sowie weniger Bürokratie für Unternehmen bietet. In
Fällen, in denen offensichtlich nicht auf die Anmeldung verzichtet werden kann, ist eine
entsprechende Mitteilung durch das Bundeskartellamt an die anzeigenden Unternehmen
auch vor Ablauf der Zweiwochenfrist möglich, um das Verfahren der anschließenden Fusi
onskontrolle nicht zu verzögern und die Monatsfrist für das Vorprüfverfahren (Phase 1)
durch die reguläre Anmeldung schnellstmöglich in Gang setzen zu können.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um Folgeänderungen in § 39 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und 3a aufgrund
der Überführung von § 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1.
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Zu Doppelbuchstabe bb
§ 39 Absatz 3 Satz 5 wird an dieser Stelle gestrichen und in einen separaten Absatz 9
überführt.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in § 39 Absatz 6 GWB dient der Abgrenzung der Bekanntmachung eines
bereits vollzogenen Zusammenschlusses an das Bundeskartellamt von der neu geschaffe
nen Anzeigemöglichkeit im Rahmen der Transaktionswertschwelle. Dazu wird eine begriff
liche Unterscheidung zwischen der nachträglichen Bekanntgabe bereits vollzogener Zu
sammenschlüsse und der ex ante Anzeige von Fällen auf Basis der Transaktionswert
schwelle eingeführt, bei denen zunächst über die Anmeldepflicht entschieden werden
muss.
In dem neuen § 39 Absatz 7 GWB werden die Pflichtangaben für Anzeigen nach Absatz 1
Satz 2 aufgeführt. Um den Zielen der Entlastung der Unternehmen von Bürokratiekosten
und der Effektivierung des Ressourceneinsatzes in der Fusionskontrolle gerecht zu werden,
sind die erforderlichen Angaben im Vergleich zur förmlichen Anmeldung deutlich reduziert.
Insbesondere wird auf eine Beteiligungsliste sowie auf Angaben zu den betroffenen Märk
ten und der Marktstellung der Unternehmen verzichtet.
Zwingend erforderlich bleiben jedoch Angaben jeweils zu der vollständigen Firma und der
Art des Geschäftsbetriebs der beteiligten Unternehmen. Die im Rahmen von Anmeldungen
oder Anzeigen nach § 39 angegebenen Firmen sollen stets den jeweiligen Eintragungen
ins Handelsregister oder vergleichbaren Registern in anderen Jurisdiktionen entsprechen;
im Falle der Veräußerung von Vermögensgegenständen sind entsprechende eindeutige
Angaben zum Zielgeschäft zu machen.
Zentrale Bestandteile der Anzeige sind nicht nur Firma und Art des Geschäftsbetriebs der
beteiligten Unternehmen, sondern im Falle verbundener Unternehmen auch des Konzerns
in seiner Gesamtheit. Dazu ist – außer zu den unmittelbar beteiligten Unternehmen selbst
(Erwerber und Zielgesellschaft) – auch die Muttergesellschaft zu benennen. In der Anzeige
sind Angaben zu deren Tätigkeiten einschließlich Tätigkeiten der nach § 36 Absatz 2 ver
bundenen Unternehmen zu machen. Eine Beteiligungsliste für den gesamten Konzern ist
in Anzeigefällen zwar entbehrlich; zur Einschätzung der wettbewerblichen Relevanz müs
sen aber die Konzernzugehörigkeit sowie alle relevanten Tätigkeiten der Konzerngesell
schaften angegeben werden.
Weiteres Element zur schnellen Beurteilung der Anmeldepflicht sind Angaben dazu, ob und
ggfs. auf welchen Märkten oder in welchen Wirtschaftszweigen Erwerber und Zielunterneh
men in horizontalen oder vertikalen Beziehungen zueinanderstehen. Im Falle von verbun
denen Unternehmen ist dies wiederum für die Gruppe insgesamt anzugeben.
Die geforderte Darstellung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe ergänzt
diese Angaben, insbesondere um auch konglomerate Wirkungen identifizieren zu können.
Die Darstellung ist durch interne Dokumente zur Entscheidungsvorbereitung zu belegen.
Geeignete Dokumente können insbesondere Entscheidungsvorlagen für die mit der Inves
titionsentscheidung betrauten Gremien, Protokolle relevanter Sitzungen dieser Gremien,
Dokumentationen zur Unternehmensbewertung und Kaufpreisermittlung oder zur Entschei
dungsfindung erstellte Analysen oder Präsentationen sein.
Diese Angaben sind erforderlich, um dem Bundeskartellamt eine schnelle Einschätzung zu
ermöglichen, ob auf eine Prüfung im förmlichen Verfahren nicht verzichtet werden kann.
Aufgrund des Verzichtes auf Marktdaten nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 sowie auf voll
umfängliche Angaben der Beteiligungsstrukturen von verbundenen Unternehmen nach Ab
satz 3 Satz 4 kann das Bundeskartellamt nur durch die Angabe von Informationen zu den
- 40 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und den Bereichen, in denen diese
tätig sind, sowie zu den strategischen und wirtschaftlichen Beweggründen, in die Lage ver
setzt werden, in der Kürze der Frist eine verlässliche Aussage darüber zu treffen, dass ein
Vorgang unbedenklich ist und eine Anmeldepflicht daher entfallen kann.
Das neu eingeführte Anzeigeverfahren wird systematisch in § 39 Absatz 8 GWB umge
setzt, indem vor die existierenden Verfahrensabschnitte des Vorprüfverfahrens (Phase 1)
und des Hauptprüfverfahrens (Phase 2) in den Fällen der Transaktionswertschwelle noch
eine Prüfung der Anmeldebedürftigkeit (Phase 0) vorgeschaltet wird. Die Mitteilung, dass
auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann, bedarf keiner Begründung und ist nicht
anfechtbar. Regelungssystematisch knüpft die Anzeige an den Übergang vom Vor- in das
Hauptprüfverfahren nach der bisherigen Ausgestaltung des Prüfverfahrens an. Die Mittei
lung nach § 39 Absatz 8 ist – genau wie die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40
Absatz 1 – eine unselbstständige Verfahrenshandlung, die keinen Verwaltungsakt und da
mit keine Verfügung darstellt.
Der neue Absatz 8 regelt, dass zwar grundsätzlich eine Anmeldepflicht für alle Zusammen
schlüsse nach der Transaktionswertschwelle besteht, dass diese aber nur dann tatsächlich
angemeldet werden müssen, wenn das Bundeskartellamt innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht
verzichtet werden kann.
Durch dieses Regelungskonzept soll klargestellt werden, dass auch die neue „Phase 0“
(Anzeige-Phase) Teil des gesamten Prüfverfahrens ist, dieses jedoch künftig an zwei Stel
len, statt wie bisher nur an einer, vorzeitig beendet werden kann, indem jeweils eine Frei
gabefiktion durch Fristablauf eintritt. Wie bisher schon bei der Freigabe im Vorprüfverfahren
tritt auch bei der neuen Anzeige-Phase die Freigabewirkung durch Fristablauf ein, sofern
nicht rechtzeitig eine wirksame Mitteilung über die Fortführung des Verfahrens erfolgt.
Grundsätzlich bleibt die Anmeldepflicht bei der Erfüllung der Schwellenwerte des § 35 Ab
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und eines Zusammenschlusstatbestands nach § 37 damit
bestehen. Absatz 8 definiert lediglich eine Ausnahme vom Regelfall der förmlichen Anmel
dung, von der allerdings nur abgewichen werden soll, wenn eine materielle Prüfung im Rah
men des förmlichen Fusionskontrollverfahrens nicht als verzichtbar angesehen werden
kann.
Das Verfahren wird regelmäßig fortgeführt, wenn nicht prima facie ausgeschlossen werden
kann, dass eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses im Sinne des Satz 2 erforderlich
wird. Dieser Maßstab ist bewusst weit gefasst, um der systematischen Funktion der An
zeige-Phase Rechnung zu tragen. Angesichts der eng begrenzten Informationsgrundlage,
die sich aus den reduzierten Pflichtinformationen über den Zusammenschluss im Zusam
menspiel mit den stark eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten innerhalb der verkürzten
Zwei-Wochen-Frist ergibt, kann in der Anzeige-Phase lediglich eine Grobsichtung der Ver
fahren auf offensichtlich unkritische Vorhaben erfolgen. Zweifelsfragen sollen im regulären
Verfahren geklärt werden. Soweit das Bundeskartellamt den Unternehmen innerhalb von
zwei Wochen nach vollständiger Anzeige mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet
werden kann, bleibt die Anmeldpflicht des § 39 Absatz 1 Satz 1 bestehen und damit ver
bunden dauert das Vollzugsverbot des § 41 Absatz 1 unverändert an.
§ 39 Absatz 9 GWB ist eine Folgeänderung zu Absatz 7. Der bisherige Absatz 3 Satz 5,
der bislang die (bußgeldbewehrte) Pflicht zur Angabe korrekter und vollständiger Informa
tionen in der Anmeldung geregelt hat, wird in den neuen Absatz 9 überführt und ergänzt
diesen um eine korrespondierende Pflicht für die neu geschaffene Anzeigemöglichkeit, so
weit diese die Kartellbehörde dazu veranlassen können, eine Untersagung nach § 36 Ab
satz 1, eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 oder die im Rahmen der neu geschaffenen An
zeigemöglichkeit vorgesehene Mitteilung nach § 39 Absatz 8 zu unterlassen. Im Zuge die
ser Änderung wird zugleich klargestellt, dass das Gebot korrekter Angaben auch für die
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nachträgliche Bekanntgabe von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen gilt, die unter
Verstoß gegen das Vollzugsverbot bereits vollzogen worden sind.
Zu Nummer 12
Die Änderung des § 40 Absatz 6 GWB regelt die Folgen einer Aufhebung einer fusions
kontrollrechtlichen Freigabe durch gerichtlichen Beschluss klarer und beseitigt aktuell be
stehende Rechtsunsicherheit. Bislang regelte Absatz 6 für den Fall der rechtskräftigen Auf
hebung einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe des Bundeskartellamtes lediglich den
Neubeginn des Fristenregimes in Absatz 2 Satz 2. Sofern ein Zusammenschluss noch nicht
vollzogen wurde, steht außer Zweifel, dass das Bundeskartellamt nach rechtskräftiger Auf
hebung der Freigabe ein erneutes Hauptprüfverfahren durchzuführen hat. Sofern zum Zeit
punkt der rechtskräftigen Aufhebung der Freigabe der angemeldete Zusammenschluss je
doch bereits vollzogen wurde, bestand bisher eine Rechtsunsicherheit, ob – sofern die ge
richtliche Aufhebung das Vollzugsverbot wieder aufleben lässt (siehe hierzu die entspre
chende Änderung des § 41 Absatz 1) – entweder ein erneutes Hauptprüfverfahren oder ein
Entflechtungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchzuführen ist (welches dann jedoch dem
Fristenregime des Absatz 2 Satz 2 unterworfen wäre).
Für betroffene Unternehmen, die den Zusammenschluss im Vertrauen auf die behördliche
Freigabe vollzogen haben, stellen die mangelnde Rechtssicherheit über das durchzufüh
rende Verfahren, über die zeitliche Geltung der Unwirksamkeitsfolge des § 41 Absatz 1
Satz 2 und die Möglichkeit und Notwendigkeit vorübergehender Befreiungen vom Vollzugs
verbot nach § 41 Absatz 2 eine erhebliche Belastung dar. Vor diesem Hintergrund erfolgen
die Änderungen des Absatz 6 sowie des § 41 Absatz 1.
Die Durchführung eines erneuten Hauptprüfverfahrens anstatt eines Entflechtungsverfah
rens ist sachgerecht. So würde ein Entflechtungsverfahren Unternehmen, die in legitimer
Art und Weise nach ordnungsgemäßer Anmeldung einen Zusammenschluss im Vertrauen
auf die behördliche Freigabeentscheidung während eines laufenden Beschwerdeverfah
rens vollziehen, gleichstellen mit Unternehmen, die entweder gänzlich auf eine Anmeldung
zur Fusionskontrolle verzichtet oder jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Freigabe ohne Befrei
ung vom Vollzugsverbot den Zusammenschluss vollzogen haben. Dies würde nicht hinrei
chend berücksichtigen, dass die betreffenden Unternehmen das Fusionskontrollverfahren
ordnungsgemäß durchlaufen haben und eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung den
Vertrauenstatbestand erst beseitigt hat, während in den anderen Fällen ein solcher Vertrau
enstatbestand nicht vorlag.
Die Klarstellung in Absatz 6 in Verbindung mit der Ergänzung in § 41 Absatz 1 gewährleistet
den Zusammenschlussbeteiligten während der Durchführung eines erneuten Hauptprüfver
fahrens Rechtssicherheit. Die Änderungen verhindern auch, dass vor der endgültigen Ent
scheidung über das Zusammenschlussvorhaben die Wirksamkeit der diesbzgl. geschlos
senen Verträge unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Vollzugsverbot in Zwei
fel gezogen werden kann.
Zu Nummer 13
Bei der Änderung in § 41 Absatz 1 Satz1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ein
führung der Anzeigeoption. Das Vollzugsverbot gilt unverändert vor Freigabe eines grund
sätzlich anmeldepflichtigen Zusammenschlusses. Es entfällt im Rahmen der Anzeigeoption
zusammen mit der Anmeldepflicht dann, wenn das Bundeskartellamt nicht innerhalb der
Frist von §§ 39 Absatz 8 Satz 1, 40 Absatz 1 mitteilt, dass auf die Anmeldung nicht verzich
tet werden kann.
Die Ergänzung des neuen § 41 Absatz 1 Satz 4 GWB steht in Zusammenhang mit der
Änderung des § 40 Absatz 6 GWB. So war der Anwendungsbereich des Vollzugsverbots
für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung einer Freigabe des Bundeskartellamtes bisher
nicht eindeutig geregelt. Der neue Satz 4 ändert dies. Demnach gilt das Vollzugsverbot in
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den betreffenden Fällen nicht für Vollzugshandlungen, die zwischen der Freigabe oder –
sofern zutreffend – einer vorhergehenden Befreiung vom Vollzugsverbot und dem Erlass
des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses vorgenommen wurden.
So wäre es nach Sinn und Zweck des Vollzugsverbots nicht angemessen, in einem derar
tigen Fall den Zusammenschlussbeteiligten – welche die Fusion ordnungsgemäß angemel
det und im Vertrauen auf die ihnen erteilte Freigabe oder Befreiung vom Vollzugsverbot
den Zusammenschluss rechtmäßig vollzogen haben – das Vollzugsverbot wieder entge
genzuhalten. Denn dadurch würden sie gezwungen, den vollzogenen Zusammenschluss
vorläufig rückabzuwickeln, obwohl der Ausgang des erneuten Hauptprüfverfahrens nicht
eindeutig vorgezeichnet ist und eine erneute Freigabe demnach durchaus möglich ist. Die
damit verbundenen erheblichen Konsequenzen wären für Unternehmen, die sich rechts
konform verhalten haben, weder angemessen noch zur Sicherung des neuen Hauptprüf
verfahrens erforderlich.
Die Situation verhält sich nur anders, wenn der Zusammenschluss bereits unter Verstoß
gegen das Vollzugsverbot vollzogen worden ist oder der Zusammenschluss vor Erlass des
die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses noch nicht vollzogen worden ist. Im
ersten Fall fehlt es an der Freigabe als Vertrauenstatbestand, im zweiten Fall an einer ent
sprechenden Vertrauensbetätigung. An einer Vertrauensbetätigung vor Erlass des die Frei
gabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses fehlt es auch, wenn erst nach Erlass dieses
Beschlusses von den Zusammenschlussbeteiligten weitere strukturelle Vollzugsmaßnah
men, die eine spätere Entflechtung zusätzlich erschweren würden, vorgenommen werden
(z.B. die Zusammenlegung von Unternehmensteilen oder die Aufgabe einzelner Geschäfts
felder). Solche Vollzugsmaßnahmen erfolgen nicht in berechtigtem Vertrauen auf die Frei
gabeentscheidung. Diese Einschränkung hindert die am Zusammenschluss beteiligten Un
ternehmen, einschließlich der Zielgesellschaft, nicht daran, weiter am Markt und am
Rechtsverkehr teilzunehmen und nicht-strukturelle Maßnahmen zu treffen (z.B. Ernennung
von Leitungspersonen oder Durchführung von Kapitalmaßnahmen).
Zu Nummer 14
In § 43 Absatz 4 GWB wird entsprechend der nunmehr auch in § 61 Absatz 3 GWB vorge
sehenen, umfassenden Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundeskartellamts klar
gestellt, dass das Bundeskartellamt in Erweiterung seiner Öffentlichkeitsarbeit auch seine
Entscheidungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle veröffentlichen soll.
Zu Nummer 15
§ 43a GWB wird gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich zusammen mit dem Bericht
nach § 18 Absatz 8 GWB vorgelegt.3
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung des Verweises in § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB dient dazu, die Missbrauchs
tatbestände des GWB vollständig zu erfassen, also auch den neu eingefügten § 29a GWB,
der eine verschärfte Missbrauchsaufsicht für den Kraftstoffsektor eingeführt hat.
Zu Buchstabe b
In § 47k Absatz 2 Satz 1 GWB wird die Meldepflicht für Kraftstoffe geregelt. Mit dem am 1.
April 2026 in Kraft getretenen Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) hat der Gesetz
geber in § 2 KPAnG die Möglichkeit der Preiserhöhung für Benzin- und Dieselkraftstoffe auf
3 BT-Drucks. 19/26136.
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einmal am Tag um 12 Uhr begrenzt. Anknüpfend an diese Neuregelung soll die Verpflich
tung zur Übermittlung von Preisänderungen an die beim Bundeskartellamt angesiedelte
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) auf gesetzlicher Ebene auf die Kraftstoffsor
ten Super E5, Super E10, Super Plus (98 Oktan) und Diesel festgelegt werden.
Bislang gab es in § 4 der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTSKraftV)
Vorgaben zur Übermittlung der Preisdaten nur in Bezug auf die Kraftstoffsorten Super E5,
Super E10 und Diesel. Die Ergänzung der Kraftstoffsorte Super Plus basiert auf der Markt
relevanz dieser Sorte für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese sollen künftig über
die Informationskette der MTS-K und der Verbraucher-Informationsdienste auch über die
aktuellen Preise für Super Plus informiert werden.
Eine Ausweitung der Meldepflicht auf weitere Kraftstoffsorten erscheint zum jetzigen Zeit
punkt unverhältnismäßig, da diese keine ausreichende Marktrelevanz besitzen. Hier reicht
es, dass auch für diese Kraftstoffsorten die Begrenzung der Preiserhöhungsfrequenz nach
§ 2 KPAnG gilt. Zumeist handelt es sich bei diesen Kraftstoffsorten um Spezialangebote
der Mineralölwirtschaft. Käuferinnen und Käufer sind aktuell bereit, für diese Nischenpro
dukte höhere Preise als für die der Meldepflicht unterliegenden Kraftstoffsorten zu bezah
len. Dies rechtfertigt aber keine gesonderte Meldepflicht gegenüber der MTS-K. Denn eine
Meldepflicht würde Erfüllungsaufwand sowohl bei der Wirtschaft als auch der MTS-K und
der in die Datenerhebung eingebundene Mobilithek im Geschäftsbereich des Bundesminis
teriums für Verkehr auslösen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Angebot bzw. der
Vertrieb dieser Produkte aufgrund der Entwicklungen im Bereich der eFuels u.a. auch noch
einer gewissen Volatilität unterliegen dürfte. Dies würde regelmäßige Anpassungen der Re
gelungen über die Meldepflicht erfordern, der damit verbundene Aufwand erscheint nicht
gerechtfertigt.
Zu Buchstabe c
Der neue § 47 Absatz 6 Satz 2 GWB regelt die bislang in § 47k Absatz 4 Satz 2 GWB
normierte Möglichkeit einer Kartellbehörde bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
sämtliche bei ihr vorliegenden und von der anfragenden Kartellbehörde für deren Aufgaben
nach diesem Gesetz oder den Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union benötigten Informationen anzufordern.
Zu Buchstabe d
§ 47k Absatz 7 GWB wird neugefasst. Mit der Neufassung von § 47k Absatz 7 Satz 1 GWB
wird klargestellt, dass die in den §§ 59 ff. GWB geregelten Ermittlungsinstrumente der MTS-
K in entsprechender Anwendung zur Erfüllung ihrer Aufgaben und damit insbesondere der
verdachtsunabhängigen Marktbeobachtung nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehen.
Die entsprechende Anwendung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Markttransparenz
stelle keine Kartellbehörde ist. Darüber hinaus bedarf es zur Ausübung der Ermittlungsin
strumente im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB keines
Anfangsverdachtes. Anderenfalls wäre eine Marktbeobachtung nicht möglich. Dies ent
spricht der bisherigen Rechtslage. Die Neufassung des gesamten Absatzes 7 wurde aber
zum Anlass genommen, auch vor dem Hintergrund jüngerer Entscheidungen des OLG Düs
seldorfs in den Rechtssachen VI-Kart 8/25 (V) und VI-Kart 7/25 (V) zur Anwendung der
Ermittlungsinstrumente in Verfahren nach § 32f Absatz 3 GWB, das mit der Regelung in
tendierte Ziel nochmals besser zum Ausdruck zu bringen. Einer entsprechenden Klarstel
lung im Rahmen von § 32f Absatz 3 GWB bedurfte es nicht, da sich die Anwendbarkeit der
Ermittlungsinstrumente und damit auch des Ermittlungsinstruments des Auskunftsverlan
gens unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 59 ff. GWB ergibt. Denn diese stehen den Kar
tellbehörden und damit auch dem Bundeskartellamt zur Erfüllung der in diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der auch im Rahmen eines Auskunftsverlangens
im Rahmen von einem Verfahren nach § 32f Absatz 3 GWB zu fordernde Anfangsverdacht
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muss sich dort auf eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs im Sinne
des § 32f Absatz 3 GWB beziehen.
Mit dem neuen § 47k Absatz 7 Satz 2 bis 5 GWB wird in Umsetzung des Koalitionsbe
schlusses vom 12. April 2026 zum Energiesofortprogramm ein neues Ermittlungsinstrument
der MTS-K geschaffen. Dieses ermöglicht es der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ver
dachtsunabhängig im Rahmen ihres Auftrags zur Marktbeobachtung von Unternehmen auf
den der Tankstellenebene vorgelagerten Marktstufen für einen länger angelegten und in
die Zukunft gerichteten Zeitraum die Mitteilung von Preis- und Absatzinformationen zu ver
langen. Solche Informationen können nach dem neuen § 47k Absatz 7 Satz 2 GWB insbe
sondere Abnehmer, Absatzmengen, Absatzpreise, Absatzregionen und Lieferhorizonte
sein, wobei unter Letzteren vor allem die Zuordnung von Transaktionen zu Spot- und Term
geschäften zu verstehen ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Ergebnis wird mit
dem neuen Ermittlungsinstrument eine behördlich veranlasste und auf gewisse Dauer an
gelegte fortlaufende Mitteilungspflicht geschaffen. Alternativ hätte die Möglichkeit bestan
den auch für die vorgelagerten Marktstufen eine dauerhafte gesetzliche Datenlieferungs
verpflichtung nach dem Vorbild des § 47k Absatz 2 GWB vorzusehen. Aufgrund der gerin
geren Eingriffsintensität und der Möglichkeit der leichteren (Nach-)Steuerung fiel die Ent
scheidung aber zugunsten eines behördlichen Ermittlungsinstruments.
Die Befugnis zur Anforderung der Datenmeldung nach § 47k Absatz 2 Satz 2 GWB steht
der MTS-K wie auch die Ermittlungsinstrumente nach Absatz 7 Satz 1 verdachtsunabhän
gig im Rahmen ihres Auftrages zur Marktbeobachtung zur Verfügung. Sowohl Auswahl der
mitteilungsverpflichteten Unternehmen als auch der von der Mitteilung erfassten Pro
dukte/Kraftstoffe, des Zeitraums und der angeforderten Informationen steht im pflichtgemä
ßen Ermessen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und unterliegt damit auch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass die Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe in einem entsprechenden Beschluss begründen muss, warum sie das konkrete
Unternehmen vorliegend zu einer fortwährenden Datenlieferung verpflichtet. Dem Unter
nehmen selbst steht der Rechtsweg offen und es kann den Beschluss gerichtlich dahinge
hend überprüfen lassen, ob die MTS-K ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Die Datenlieferung kann von sämtlichen Anbietern von Kraftstoffen auf den der Abgabe von
Kraftstoffen an Letztverbrauchern vorgelagerten Marktstufen verlangt werden. Die Formu
lierung entspricht § 29a GWB. Anders als dort muss aber kein Anfangsverdacht für eine
marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht der Anbieter vorliegen. Anderen
falls wäre das neue Instrument der behördlich veranlassten Datenlieferung von einer vor
herigen entsprechenden Feststellung abhängig, was dem Zweck der verdachtsunabhängi
gen Marktbeobachtung zuwiderliefe.
§ 47k Absatz 7 Satz 3 GWB stellt klar, dass die nach Satz 2 angeforderte Datenlieferung
innerhalb einer von der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu bestimmenden angemes
senen Frist in regelmäßigen Abständen zu erfolgen hat. Satz 4 bestimmt, dass jede Auffor
derung einen Datenzulieferungszeitraum von maximal sechs Monaten nicht überschreiten
soll. Kürzere Zeiträume sind ebenso möglich und gegebenenfalls vor dem Hintergrund des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten wie die Verpflichtung in dem Anforderungs
beschluss unter Widerrufsvorbehalt zu stellen. Gemäß Satz 4 kann nach Ablauf dieser Frist
ein erneutes Auskunftsverlangen gestellt werden. Hierfür bedarf es eines erneuten Be
schlusses der MTS-K. So wird sichergestellt, dass sich ändernde Umstände, welche die
jeweiligen Anbieter oder den relevanten Markt betreffen, von der MTS-K berücksichtigt wer
den und die MTS-K sich in einer neuerlichen Aufforderung zur Datenlieferung damit ausei
nandersetzen muss. Solche Umstände können zu anderen Bewertungen im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und zu anderen Erwägungen im Rahmen der pflicht
gemäßen Ermessensausübung führen. Ebenfalls wird den betroffenen Unternehmen so die
Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des weiteren Anforderungsbeschlusses auf Er
messensfehler eröffnet.
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§ 47k Absatz 7 Satz 5 GWB ordnet die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des
§ 59 Absatz 1 Satz 3, Satz 5 und Satz 8, Absatz 2 bis 5 auf das neue Instrument der be
hördlich veranlassten Datenmeldung an.
In dem neuen § 47k Absatz 7 Satz 6 GWB wird die Verweiskette des § 47d Absatz 1 Satz
7 GWB eingefügt, um insoweit einen Gleichlauf beim Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaß
nahmen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe sicherzustellen. Die Liste der Vorschrif
ten, auf die verwiesen wird, enthält alle Verfahrensvorschriften, die sich personell auf die
„Kartellbehörde“ beziehen und mithin bislang nicht unmittelbar auf die MTS-K anwendbar
sind, obwohl dies sachlich sinnvoll wäre und in der Praxis auch geboten erscheint.
Zu Nummer 17
§ 47l Satz 3 GWB wird im Wege der Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde zwi
schenzeitlich vorgelegt.4
Zu Nummer 18
Die Änderung in § 50b Absatz 4 Satz 2 GWB folgt der Änderung in § 61 Absatz 1 Satz 2
und 3 und überträgt die dortigen Änderungen auf die Zustellung im Netzwerk der europäi
schen Wettbewerbsbehörden.
Zu Nummer 19
Mit der Änderung in § 51 Absatz 5 GWB wird das schon lange nicht mehr notwendige und
missverständliche Verbot der Teilnahme an Kartellen für Mitglieder des Bundeskartellamts
gestrichen. Das Verbot der Teilnahme an Kartellen ergibt sich bereits aus dem allgemeinen
Kartellverbot. Die explizite Nennung in § 51 Absatz 5 GWB dürfte vor allem disziplinarrecht
liche Gründe gehabt haben. Mittlerweile erzeugt die Regelung aber eher Wertungswider
sprüche und Auslegungsfragen und wird daher gestrichen ohne dass damit den Mitgliedern
des Bundeskartellamtes die Teilnahme an Kartellen erlaubt wird.
Zu Nummer 20
Mit dem neuen § 51a wird das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskar
tellamts auf acht Jahre befristet. Deutschland ist das einzige Land in der Europäischen
Union, dessen Leiter der Wettbewerbsbehörde für unbegrenzte Zeit ernannt wird. Die Prä
sidentin oder der Präsident des Bundeskartellamts nimmt eine herausragende Führungs
rolle innerhalb einer wichtigen Bundesoberbehörde ein. Nicht nur bei allen anderen Wett
bewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch bei vergleichbaren Behörden in
Deutschland, wie der Bundesnetzagentur oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleis
tungsaufsicht, ist eine Amtszeitbefristung üblich.
Als Präsidentin oder Präsident einer wettbewerbsrechtlichen Aufsichtsbehörde muss die
Person unabhängig und sachorientiert handeln. Die Befristung schafft daher eine sachge
rechte und nachvollziehbare Grundlage für die Amtsführung, ohne die fachliche Kompetenz
zu beeinträchtigen. Die Natur der wahrgenommenen Aufgaben sowie die besondere Sach
gesetzlichkeit erfordern die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit.
Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige, obere Bundesbehörde, deren Leitung hoheit
liche Entscheidungen im Bereich der Wettbewerbsaufsicht trifft, insbesondere die Anwen
dung der Kartellgesetze und damit verbundenen Spezialgesetze. Die Präsidentin oder der
Präsident trägt dabei eine herausgehobene Verantwortung für die Steuerung von Verfah
ren, die strategische Ausrichtung der Behörde, die rechtsstaatliche Sicherung von Wettbe
werbsentscheidungen sowie die Repräsentation der Behörde nach außen.
4 BT-Drs. 19/3693.
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Aufgrund der besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung und der Komplexität der Behörde
ist es sachlich erforderlich, die Amtsführung auf eine klar befristete Zeitspanne zu le
gen. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ermöglicht es, die Leitung gezielt auf die Dauer der
gesetzlich vorgesehenen Amtsperiode zu übertragen, ohne die Kontinuität und Rechtsstel
lung der bisherigen Lebenszeitbeamten grundlegend zu verändern. Gleichzeitig gewähr
leistet die Befristung eine regelmäßige Überprüfung der Amtsführung und die Sicherstel
lung, dass die sachgesetzlich vorgegebenen Aufgaben der Wettbewerbsaufsicht effizient
und unabhängig erfüllt werden. Eine Dauer von acht Jahren wird als sachgerecht angese
hen.
Absatz 2 stellt sicher, dass das ursprüngliche Beamten- oder Richterverhältnis während der
Ausübung des Präsidentenamtes ruht, wobei zentrale Pflichten wie Amtsverschwiegenheit
und das Verbot der Annahme von Vorteilen fortbestehen. Absatz 3 konkretisiert die Ver
schwiegenheitspflicht und erstreckt sie auch über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus.
Die Absätze 4 bis 6 regeln den Ruhestandseintritt sowie die Anwendung beamtenversor
gungsrechtlicher Vorschriften für verschiedene Ausgangsbeamtenverhältnisse.
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung von § 53 Absatz 1 Satz 1 GWB wird die Berichtspflicht des Bundeskar
tellamts auf die Anwendung des GWB sowie die Lage und Entwicklung auf seinem Aufga
bengebiet beschränkt. Dadurch besteht die Möglichkeit Synergien mit dem Jahresbericht
zu erschließen und Effizienzpotenziale zu heben. Zudem schafft die neue Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundeskartellamts gemäß § 43 Absatz 4 und
§ 61 Absatz 3 GWB die Grundlage, den neuen Tätigkeitsbericht in einer knapperen und
konzisen Form zu fassen.
Zu Buchstabe b
Die in § 53 Absatz 2 GWB vorgesehene Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht
des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 1 wird gestrichen, da sie für die Information des
Bundestages über wettbewerblich relevante Fragen nicht mehr erforderlich ist. Der mit ihr
verfolgte Zweck einer umfassenden Gesamtinformation sowie das Aufzeigen von mögli
chem gesetzgeberischem Handlungsbedarf wird durch bestehende Informationsinstru
mente bereits hinreichend erfüllt. Ein eigenständiger zusätzlicher Erkenntnis- oder Informa
tionswert der Stellungnahme ist daher nicht ersichtlich. Die Anpassung dient der Effizienz
steigerung, indem unnötige Verwaltungsprozesse vermieden und Ressourcen geschont
werden.
Zu Nummer 22
§ 56 GWB wird neugefasst und auf drei Vorschriften, die neuen §§ 56 bis 56b aufgeteilt.
Zu § 56 GWB
Der neue § 56 GWB entspricht im Grundsatz § 56 Absatz 1 und 2 GWB aF. Auf die seiner
zeitige Gesetzesbegründung wird verwiesen.
Zu § 56a GWB
Der neue § 56a GWB entspricht im Ansatz der bisherigen Regelung in § 56 Absatz 7 GWB
aF wurde aber redaktionell neugefasst und enthält mehrere verfahrensseitige Klarstellun
gen. Hintergrund waren die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, dass für
das Kartellverwaltungsverfahren gemäß § 54 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 10 Satz 1 Verwal
tungsverfahrensgesetz zwar der Grundsatz der Nichtförmlichkeit gilt, gleichzeitig aber die
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in § 56 Absatz 7 GWB aF geregelte mündliche Verhandlung davon abweichend ein Element
förmlichen Verwaltungsverfahrens war, das sich nicht nahtlos in nichtförmliche Verfahren
übertragen ließ. So sah § 56 Absatz 7 GWB aF nur einige wenige spezifische Regelungen
für mündliche Verhandlungen vor. Diese lückenhafte Regelung unter Rückgriff auf das Ver
waltungsverfahrensgesetz zu vervollständigen, begegnete zahlreichen praktischen Schwie
rigkeiten. Diese Unklarheiten haben zusammen mit der durch die besonderen Förmlichkei
ten bedingten Schwerfälligkeit des Instruments der mündlichen Verhandlung dazu geführt,
dass in der Praxis des Bundeskartellamtes seit 20 Jahren keine mündlichen Verhandlungen
durchgeführt worden sind.
Mit der 11. GWB-Novelle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für Ver
fahren nach § 32f Absatz 3 Satz 6 und § 32f Absatz 4 verpflichtend, womit die Regelung
seither wieder stärker im Fokus der Praxis steht. Die mündliche Verhandlung soll in diesen
Verfahren dazu dienen, durch den direkten Austausch zwischen Beteiligten und Dritten (ins
besondere Marktteilnehmern, Vertretern der vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise
einschließlich Verbrauchern und Arbeitnehmern, Behörden, wissenschaftlichen Instituten,
usw.) einen Beitrag zur möglichen Identifikation wesentlicher Problemfelder und geeigneter
Abhilfemaßnahmen zu leisten (BT-Drs. 20/6824, S. 28 und 43). Diese Ziele stehen in einem
Spannungsverhältnis zum Konzept mündlicher Verhandlungen in förmlichen Verwaltungs
verfahren, die grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne aktive Beteiligung
Dritter stattfinden sollen, um allein den Beteiligten zu ermöglichen, nach Abschluss der be
hördlichen Ermittlungen vor Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung in mündli
cher Form Stellung nehmen zu können.
Angesichts dieses Spannungsverhältnisses und der oben genannten praktischen Schwie
rigkeiten wird das Instrument der mündlichen Verhandlung in ein Instrument der öffentlichen
mündlichen Anhörung umgewandelt. Das neue Instrument trägt dem Anliegen Rechnung,
das auf Schriftlichkeit angelegte Kartellverwaltungsverfahren durch eine besondere Aus
prägung der mündlichen Anhörung zu ergänzen. Diese stellt Elemente der Mündlichkeit und
Unmittelbarkeit bereit, um die Transparenz des Verfahrens und die Partizipation der Be
troffenen zu fördern. Insbesondere in den für Verfahren nach § 32f Absatz 3 Satz 6 und
§ 32f Absatz 4 charakteristischen Verfahrenssituationen, in denen ein komplexes Bezie
hungsgeflecht komplementärer und konträrer wirtschaftlicher Interessen der Beteiligten und
der betroffenen Wirtschaftskreise besteht, können in frühen Verfahrensstadien unter breiter
Beteiligung von Interessensvertretern durchgeführte Erörterungstermine der Kartellbehörde
dabei helfen, die vielfältig miteinander verknüpften, oft nur schwer wägbaren Belange der
unmittelbar und mittelbar Betroffenen in ihrer Gesamtheit besser zu erfassen sowie Prob
leme und mögliche Lösungsansätze zu identifizieren. Angesichts der vielgestaltigen Kons
tellationen wären starre Förmlichkeiten im Verfahrensablauf diesem Anliegen nur hinder
lich. Die bisherige Anlehnung an verfahrensabschließende mündliche Verhandlungen in
Gerichts- oder förmlichen Verwaltungsverfahren wird daher zugunsten des Instruments der
öffentlichen mündlichen Anhörung aufgegeben, das unbürokratischer, flexibler und stärker
partizipativ ausgestaltet wird und gleichzeitig für die Beteiligten eine Gewährung rechtlichen
Gehörs im Sinne von § 56 Absatz 1 und § 29 VwVfG darstellt.
Die öffentliche mündliche Anhörung kann auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt
werden (Absatz 1 Satz 1). In Verfahren nach § 32f Absatz 3 Satz 6 GWB und § 32f Ab
satz 4 GWB, also wenn die Kartellbehörde beabsichtigt, eine Abhilfemaßnahme nach einer
Sektoruntersuchung zu erlassen, ist eine öffentliche mündliche Anhörung grundsätzlich
zwingend durchzuführen (Absatz 2 Satz 1), es sei denn, alle Beteiligten verzichten auf eine
Durchführung (Absatz 2 Satz 2). In diesem Fall kann die Kartellbehörde gleichwohl eine
öffentliche mündliche Anhörung durchführen, ist hierzu aber nicht mehr verpflichtet (Ab
satz 2 Satz 2). Aus der Formulierung eine Anhörung nach Absatz 1 folgt, dass sämtliche
Vorgaben des Absatz 1 auch für eine Anhörung in den Fällen des Absatz 2 gelten.
Absatz 1 ist demgegenüber entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Rahmen eines Ministererlaubnisverfahrens eine öffentliche
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Anhörung durchführt. Eine solche Anhörung ist grundsätzlich zwingend durchzuführen (Ab
satz 3 Satz 1) es sei denn, alle Beteiligten verzichten auf eine Durchführung (Absatz 3
Satz 2). In diesem Fall kann die Kartellbehörde gleichwohl eine öffentliche mündliche An
hörung durchführen, ist hierzu aber nicht mehr verpflichtet (Absatz 3 Satz 2).
Zu welchem Zeitpunkt eine öffentliche mündliche Anhörung durchzuführen ist, steht grund
sätzlich im Ermessen der Behörde. In den Fällen des Absatz 2 und damit in Verfahren nach
§ 32f Absatz 3 Satz 6 und § 32f Absatz 4 GWB hat die öffentliche Anhörung aber so früh
wie möglich zu erfolgen, um die Sichtweisen einer größeren Zahl an beteiligten Unterneh
men frühzeitig erfassen und in ihrer Gesamtheit in das Verfahren einbeziehen zu können.
Die Regelung eröffnet der Kartellbehörde damit mehr Flexibilität als die Vorgängerregelung,
die für solche Konstellationen die Durchführung unmittelbar nach Verfahrenseinleitung vor
sah.
Wird eine öffentliche mündliche Anhörung durchgeführt, sind daran sämtliche an dem Ver
fahren Beteiligte im Sinn des § 54 Absatz 2 GWB zu beteiligen. Soweit die Öffentlichkeit
nicht nach Absatz 1 Satz 4 ausgeschlossen ist, können insbesondere auch Vertreter der
von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise an der Anhörung teilnehmen. Die Beteili
gungsvorgaben gelten im Rahmen einer öffentlichen Anhörung nach Absatz 2 und 3 ent
weder unmittelbar oder entsprechend. In den Fällen des Absatz 2 und 3 ist zudem der Mo
nopolkommission Gelegenheit zur Äußerung zu geben ohne dass sie dadurch Beteiligte im
formellen Sinne wird.
Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Durchführung der Anhörung den Beteiligten mit angemessener
Frist mitzuteilen und darüber hinaus öffentlich bekannt zu machen, um auch der Öffentlich
keit eine Teilnahme zu ermöglichen. Ist die Monopolkommission nach Absatz 4 Satz 1zu
beteiligen, ist auch diese mit angemessener Frist auf die Durchführung der öffentlichen An
hörung hinzuweisen (Absatz 4 Satz 3).
Nach Absatz 1 Satz 3 ist die Durchführung der Anhörung im Übrigen an bestimmte Formen
nicht gebunden, sondern unterliegt dem billigen Ermessen der Kartellbehörde. Dies gilt ins
besondere im Hinblick auf die zeitliche, organisatorische und inhaltliche Gestaltung.
Nach Absatz 1 Satz 4 hat die Kartellbehörde schließlich die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn anderenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder eine Gefährdung eines
wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu besorgen ist. Die Regelung entspricht
der bisherigen Regelung des § 56 Absatz 7 Satz 2 GWB. Auf die seinerzeitige Gesetzes
begründung wird verwiesen.
Zu § 56b GWB
Der neue § 56b entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 56 Absatz 3 bis 6 GWB
aF. Auf die seinerzeitige Gesetzesbegründung wird verwiesen. Die Neufassung von § 56b
GWB wurde aber gleichzeitig zum Anlass genommen, einige wenige Klarstellungen aufzu
nehmen.
Mit dem neuen § 56b Absatz 1 Satz 2 GWB wird klargestellt, dass Personen und Perso
nenvereinigungen, die nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 ausschließlich wegen der Berührung
in wirtschaftlichen Interessen zu dem Verfahren beigeladen worden sind, keinen Rechtsan
spruch auf Akteneinsicht haben. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde,
ob und ggf. in welchem Umfang sie diesen einfach Beigeladenen Einsicht in die das Ver
fahren betreffenden Akten gewährt. Für die Ausübung dieses Ermessens ist maßgeblich,
ob aus Sicht der Kartellbehörde der einfach Beigeladene durch die Gewährung der Akten
einsicht in die Lage versetzt wird, die Sachaufklärung im Verfahren vor der Kartellbehörde
besser zu fördern und ob dieser Vorteil die mit der Gewährung von Akteneinsicht
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verbundenen Nachteile überwiegt. Die Beteiligung von Wettbewerbern oder anderen Markt
teilnehmern, die in ihren wirtschaftlichen Interessen durch die das Verfahren abschließende
Entscheidung betroffen werden, soll der Kartellbehörde ermöglichen, ihre Entscheidung auf
eine breitere, den Interessen der anderen Marktbeteiligten Rechnung tragende Grundlage
zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23, Rn. 26). Die einfach Bei
geladenen können und sollen durch ihr Branchenwissen und ihre Marktkenntnisse das Ver
fahren fördern. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde, ob und in welcher
Form sie zu diesem Zweck den Sachverhalt und ihre Bewertung gegenüber den einfach
Beigeladenen offenlegt (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23, Rn. 26). Es
ist in erster Linie eine von der Kartellbehörde zu beurteilende, gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbare Frage der Zweckmäßigkeit, in welchem Ausmaß Offenlegungen von Sachver
halt und Bewertungen gegenüber einfach Beigeladenen eine Optimierung der behördlichen
Entscheidungsgrundlage versprechen oder ob mit Blick auf den mit einer Gewährung von
Akteneinsicht verbundenen Aufwand (z.B. durch den erforderlichen Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen) und unter Berücksichtigung bereits vorhandener Erkennt
nisse und der Verfahrensziele die durch den Verzicht auf die Gewährung von Akteneinsicht
bewirkten Vorteile einer zügigeren und einfacheren Verfahrensführung überwiegen.
Der Klarstellungsbedarf ergibt sich daraus, dass nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 GWB auch
Personen und Personenvereinigungen zu dem Verfahren beigeladen werden können, die
nicht in ihren rechtlichen, sondern alleine in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt sind.
Da das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach § 56b Absatz 1 Satz 1 GWB an das Erfor
dernis der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen geknüpft ist, ist es für
nicht in rechtlichen Interessen berührte einfach Beigeladene nicht einschlägig. Diese Re
gelungslücke wird durch den neu eingefügten Satz 2 geschlossen. Die Regelung entspricht
dem Akteneinsichtsrecht der einfach Beigeladenen in gerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Dort liegt es nach § 70 Absatz 3 GWB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, darüber
zu entscheiden, ob und in welchem Umfang einfach Beigeladene, die nicht zugleich Be
schwerdeführer sind, Einsicht in die Gerichtsakten erhalten.
Die Klarstellung vermeidet Streitigkeiten über Umfang und Maßstäbe der den einfach Bei
geladenen zu gewährenden Akteneinsicht, indem das in Beschwerdeverfahren seit Langem
bewährte Akteneinsichtssystem auch für Kartellverwaltungsverfahren zur Anwendung
kommt. Zugleich leistet es einen erheblichen Beitrag zu einer zügigen und effizienten Ver
fahrensführung. Die Aufbereitung der gesamten Akten in einer für die Einsichtnahme der
Beigeladenen geeigneten Form kann wegen des erforderlichen Schutzes von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen und den damit verbundenen Auseinandersetzungen zwischen den
einzelnen Verfahrensbeteiligten erhebliche Ressourcen der Kartellbehörden binden und
den Verfahrensabschluss spürbar verzögern, ohne dass aus Sicht der Kartellbehörde noch
eine nennenswerte Optimierung der behördlichen Entscheidungsgrundlage durch (weitere)
Beiträge der Beigeladenen zu erwarten wäre. Ohne die klarstellende Regelung des Akten
einsichtsrechts der einfach Beigeladenen würde das grundsätzlich bewährte Ermittlungs
instrument der Beiladung die Verfahrensführung so stark erschweren, dass sein praktischer
Nutzen erheblich gemindert wäre.
Notwendig Beigeladene können im Gegensatz zu einfach Beigeladenen durch den Aus
gang des Verfahrens in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Sie haben daher nach
§ 56 Absatz 3 Satz 1 einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht.
Die Ergänzung der „sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen“ in § 56b Absatz 3
Satz 1 GWB stellt klar, dass die Vorschrift unabhängig davon Anwendung findet, ob es sich
dabei um Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt
oder um sonstige Unterlagen der Kartellbehörde in Kartellverwaltungssachen. Kartellver
waltungssachen sind alle dem Kartellrecht zuzuordnenden Sachverhalte, die sich auf Tä
tigkeiten einer Kartellbehörde im Rahmen des Verwaltungsrechts beziehen. Die Pflicht zur
ordnungsgemäßen Aktenführung gilt für alle Sachverhalte und somit auch außerhalb von
Verwaltungsverfahren, d.h. der nach außen wirkenden Tätigkeit der Behörden, die auf die
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Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes
oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Dementspre
chend bezieht sich auch die Regelung der Akteneinsicht Dritter in § 56b Absatz 3 auf alle
sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen, auch außerhalb von Verwaltungsver
fahren. Hierzu zählen unter anderem Unterlagen von Sektoruntersuchungen nach § 32e,
die Unterlagen der Markttransparenzstelle Energie, die im Bereich des Monitoring anfallen
den Unterlagen, die Unterlagen, die im Rahmen von Vorverfahren, in denen die Kartellbe
hörde noch nicht nach außen hin tätig geworden ist, geführt werden, und die Unterlagen,
die eine nach Verfahrensabschluss erfolgte Tätigkeit der Behörde betreffen, wie z.B. die
behördliche Beobachtung der Einhaltung von in kartellbehördlichen Verfügungen tenorier
ter Gebote, Verbote, Auflagen und Verpflichtungszusagen oder des Eintritts tenorierter Be
dingungen. Die Klarstellung vermeidet Streitigkeiten über den Anwendungsbereich der Vor
schrift, indem sie das Einsichtsrecht Dritter für alle Akten und sonstigen Unterlagen in Kar
tellverwaltungssachen vereinheitlicht. Sie trägt dadurch zur Vereinfachung der Verfahrens
führung bei.
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Der Verweis in § 59 Absatz 4 Satz 1 GWB wird korrigiert und erstreckt sich nunmehr bis
Absatz 1 Satz 8. Nach Einfügung der jetzigen Sätze 5 und 6 durch die 11. GWB-Novelle ist
der Wortlaut von Absatz 4 Satz 1 versehentlich unverändert geblieben. Die Inbezugnahme
von Absatz 1 bis Satz 8 ist jedoch sachlich geboten. Zwar wäre eine Vernehmung einer
natürlichen Person auch allein auf Grundlage des § 57 Absatz 2 möglich. Diese würde der
betroffenen Person ebenso wie eine Befragung nach § 59 Absatz 1 Satz 8 ein Auskunfts
verweigerungsrecht eröffnen; im Fall des § 57 Absatz 2 ergibt sich dieses aus § 384 Num
mer 2 der Zivilprozessordnung. Eine persönliche Befragung nach § 59 Absatz 1 Satz 8 bie
tet jedoch den Vorteil erhöhter Rechtssicherheit im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nicht
verfolgungszusage, da insoweit Absatz 4 Satz 2 ausdrücklich Anwendung findet.
Zu Buchstabe b
Mit der Ergänzung in § 59 Absatz 5 GWB wird die Bekanntgabe von Auskunftsverfügungen
und -beschlüssen nach Satz 1 per E-Mail ermöglicht. Für die Bekanntgabe von Auskunfts
verfügungen und -beschlüssen ist die förmliche Zustellung auf einem sicheren Übertra
gungsweg nicht zwingend notwendig, da die Verfügung selbst in der Regel keine Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse enthält. Die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung leistet
einen Beitrag zur Digitalisierung der Verwaltung. Gerade in komplexeren Kartellverfahren
werden Auskunftsverlangen häufig an eine Vielzahl von Marktteilnehmern gerichtet. Die in
der Vergangenheit dafür eingesetzte Zustellung per Telefax scheidet in der Praxis aus und
wird nun durch die Bekanntgabe per E-Mail ersetzt.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Die Änderung in § 61 Absatz 1 Satz 1 vorletzter Halbsatz GWB dient der Klarstellung der
Formvorgaben bei Entscheidungen des Bundeskartellamts nach § 51 Absatz 3 GWB. Zu
rückgehend auf Anleihen des historischen Gesetzgebers bei Gerichtsurteilen ist bis heute
ungeklärt, ob für die im Gremium getroffenen Entscheidungen nach § 51 Absatz 3 GWB
strengere Formvorgaben gelten als für „normale“ Verwaltungsakte, insbesondere ein Un
terschriftserfordernis. Die Literatur hierzu ist widersprüchlich (etwa für ein Unterschriftser
fordernis: Bechtold/Bosch GWB § 61 Rn. 2; Immenga/Mestmäcker/Bach GWB § 61 Rn. 12;
Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Quellmalz GWB § 61 Rn. 3; MüKoWettbR/Ost GWB
§ 61 Rn. 11. Dagegen: BeckOK KartellR/Vorster GWB § 61 Rn. 25). Das teilweise aus den
strengen Formvorgaben für gerichtliche Urteile abgeleitete Formerfordernis ist eine
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erhebliche bürokratische Last ohne erkennbaren Nutzen. Da § 37 des Verwaltungsverfah
rensgesetzes auf die vorliegend relevanten, atypisch gelagerten Verwaltungsakte in Gre
mienentscheidungen nicht passt, bedarf es zur Klarstellung der vorliegenden Regelung. Mit
dieser wird unbürokratisch umgesetzt, dass die Entscheidungen aus Transparenzgründen
zwar die Namenswiedergabe der Entscheidenden enthalten, eine Unterschrift aber nicht
erforderlich ist. Zudem ist das Datum der Abstimmung anzugeben. Dies ist wegen der Be
sonderheit der Abstimmung im Gremium sinnvoll (z.B. mit Blick auf den Zeitpunkt der letzt
maligen Ermessensbetätigung).
Mit dem in § 61 Absatz 1 Satz 2 GWB zusätzlich aufgenommenen Verweis auf den § 173
Absatz 3 Zivilprozessordnung wird die einfache Abgabe einer elektronischen Empfangsbe
kenntnis bei der Zustellung ermöglicht. Damit ist die bisherige Empfangsbestätigung mittels
qualifizierter elektronischer Signatur oder einer auszufüllenden PDF-Datei nicht mehr erfor
derlich. Nun reicht ein strukturierter Datensatz als Grundlage der elektronischen Empfangs
bekenntnis aus. Dies sorgt für eine einfache Abgabe eines elektronischen Empfangsbe
kenntnisses per Knopfdruck. So wird außerdem die technische Möglichkeit geschaffen, die
Zustellungsüberwachung durch die Behörde zu automatisieren. Dies trägt insgesamt auf
beiden Seiten zum Bürokratieabbau bei. Die Änderung in § 61 Absatz 1 Satz 3 GWB über
trägt die Vereinfachung auf Unter-nehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie Auf
traggeber im Sinne des § 98 GWB, soweit sie ein besonderes elektronisches Bürger- und
Organisationenpostfach (eBO) eingerichtet haben. Auch diese sollen ein elektronisches
Empfangsbekenntnis abgeben können
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung von § 61 Absatz 3 Satz 1 GWB wird ein Redaktionsversehen beseitigt
und klargestellt, dass das Bundeskartellamt auch Entscheidungen nach § 19a Absatz 1 und
2 GWB im Bundesanzeiger veröffentlichen soll. Entsprechendes gilt für Entscheidungen
nach § 32f und § 34 GWB.
In neuen § 61 Absatz 3 Satz 2 GWB wird zudem eine umfassende Veröffentlichungsver
pflichtung des Bundeskartellamtes für dessen Verfügungen nach § 19a Absatz 1 und 2,
§ 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 und Verfügungen nach den §§ 32 bis 32b, § 32d, § 32f, § 34
und § 60 normiert. Die Veröffentlichung soll nach Erlass der Entscheidung durch das Bun
deskartellamt unabhängig von der Anhängigkeit eines Rechtsmittels erfolgen. Um maxi
male Transparenz zu schaffen, sollte mit der Veröffentlichung auch angegeben werden, ob
die Verfügung rechtskräftig ist oder ein Rechtsmittel eingelegt wurde bzw. noch werden
kann. Die Veröffentlichung soll nicht erfolgen, soweit wichtige Gründe im Sinne von § 56b
Absatz 2 Satz 1 entgegenstehen. Dies kann etwa aus dem Schutz von Betriebs- und Ge
schäftsgeheimnissen folgen. Allerdings überwiegt das Veröffentlichungsinteresse stets das
Geheimhaltungsinteresse, soweit in der Entscheidung der Tatvorwurf bzw. das untersagte
Verhalten geschildert wird. Durch das Wort „soweit“ ist klargestellt, dass dem Schutz in
erster Linie durch geeignete Schwärzungen Rechnung zu tragen ist und die Entscheidun
gen im Übrigen zu veröffentlichen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass der Entschei
dung.
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56
GWB a.F. auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB.
Zu Buchstabe b
Der Gebührenrahmen des § 62 GWB muss so bemessen sein, dass er den durchschnittli
chen Aufwand der Kartellbehörde bei einer bestimmten Verfahrensart widerspiegelt. Dies
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wird regelmäßig vom Bundesrechnungshof überprüft. Da im § 62 Absatz 2 die obere
Grenze des Gebührenrahmens festgelegt ist, muss diese einen gewissen Abstand zum
durchschnittlichen Aufwand aufweisen. Der Großteil der Gebührenhöchstsätze wurden zu
letzt im Jahr 1989 angepasst. Bei der Umstellung auf den Euro wurden die Beträge lediglich
umgerechnet. Durch den Anstieg des Preisniveaus in den letzten 37 Jahren, aber auch die
zunehmend komplexeren, und damit aufwändigeren Fälle, sind die bestehenden Gebüh
rendeckelungen nicht mehr zielführend und müssen daher nach oben angepasst werden.
Gerade in Verfahren nach § 19a sowie in regulären Missbrauchsverfahren lag der durch
schnittliche Verwaltungsaufwand der Kartellbehörde regelmäßig deutlich oberhalb der be
stehenden Gebührenobergrenze. Die neuen Obergrenzen stützen sich auf Erfahrungen
und Berechnungen des Bundeskartellamts zum Verwaltungsaufwand der einzelnen Ver
fahren. Der spezielle Gebührentatbestand für Entscheidungen im Hinblick auf Vereinbarun
gen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben ist mangels Anwendungsbereichs zu strei
chen. Die Vorschrift bezog sich ursprünglich auf entsprechende Freistellungsverfügungen
bzw. Missbrauchsverfügungen, die beide mit dem Wechsel zum System der Legalaus
nahme abgeschafft wurden.
Die Gebührenbemessung orientiert sich sowohl am Kostendeckungsprinzip als auch am
Äquivalenzprinzip. Die Kartellbehörde wird weiterhin die Gebührenbemessung im Einzelfall
vorrangig nach dem Äquivalenzprinzip vornehmen, wonach der wirtschaftlichen Bedeutung
eine übergeordnete Stellung bei der Gebührenfestsetzung zukommt. Das Äquivalenzprin
zip leistet gegenüber dem reinen Kostendeckungsprinzip, der alleinigen Orientierung am
Verwaltungsaufwand, insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle einen wertvollen Bei
trag zum Mittelstandsschutz und zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56
GWB aF auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56
GWB aF auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB.
Zu Nummer 26
Mit der Neufassung von § 63 GWB werden im Wesentlichen der Stand der bisherigen
Rechtsprechung zur Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar zusam
mengefasst. Damit wird die Transparenz des Gesetzes erhöht und Streitigkeiten und Ver
fahrensverzögerungen vermieden. Die mit der Neufassung einhergehenden Änderungen
dienen der besseren Verständlichkeit, Transparenz und Klarheit der Norm, indem nach Ab
schaffung der Nichtzulassungsbeschwerde zwischen der Beteiligung an Beschwerde- und
Rechtsbeschwerdeverfahren getrennt wird.
Die gegenüber der Vorgängerregelung erfolgte Streichung des Begriffs des Rechtsbehelfs
führers in § 63 Absatz 1 Nummer 1 GWB ist nur eine redaktionelle Anpassung aufgrund der
künftigen Beschränkung von Absatz 1 auf Beschwerdeverfahren.
Die gegenüber der Vorgängerregelung erfolgte Streichung des Zusatzes „deren Verfügung
angefochten wird“ in § 63 Absatz 1 Nummer 2 GWB ist ebenfalls eine redaktionelle Anpas
sung, die zugleich den bisher zu eng gefassten Wortlaut so ändert, dass alle möglichen
prozessualen Situationen und nicht nur die Anfechtungsbeschwerde erfasst werden.
Mit dem neugefassten § 63 Absatz 1 Nummer 3 GWB wird teilweise eine ungeschriebene
Kategorie kodifiziert, die bisher schon anerkannt war. Sie beinhaltet: Nicht beschwerdefüh
rende Antragsteller, (ggf. potentielle) Verfügungsadressaten, behördlich einfach oder
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notwendig Beigeladene (Kontinuität der Beteiligung von Verwaltungsverfahren zu Be
schwerdeverfahren als bewährte Besonderheit des Kartellverwaltungsprozesses) und nicht
beschwerdeführende Veräußerer.
Die Regelung in § 63 Absatz 1 Nummer 4 GWB ist demgegenüber neu. Damit wird das
kartellrechtliche Beschwerdeverfahren an das allgemeine Verwaltungsprozessrecht ange
glichen. Das beseitigt Streit um die Ausnahmen, die zumindest in manchen Situationen
zwingend anzunehmen sind. Es verhindert auch unbillige Ergebnisse. Die der VwGO ent
sprechende eigene Beiladungsmöglichkeit des Gerichts ermöglicht dem Gericht die Nut
zung der Beiladung als eigenes Instrument der Sachaufklärung und verwirklicht somit den
Untersuchungsgrundsatz (§ 75 GWB). Zudem erübrigt sie Streitigkeiten über die Beiladung
im behördlichen Verfahren, da damit nicht zugleich abschließend über die Beteiligung des
Beiladungspetenten am Beschwerdeverfahren entschieden wird.
Der neue § 63 Absatz 2 GWB regelt einen bislang nicht ausdrücklich normierten Bereich,
in dem wenig Einheitlichkeit besteht. Der grundsätzliche Verzicht auf die Fallgruppe nach
Absatz 1 Nummer 3 trägt dazu bei, Verfahren einfacher und zügiger führen zu können. Ggf.
eintretende Härten in den vielfältigen, oft unterschiedlich gelagerten Fällen kann das Be
schwerdegericht durch das neue Instrument des Absatz 1 Nummer 4 flexibel lösen.
Der neue § 63 Absatz 3 GWB bringt den bisherigen Grundsatz der Beteiligungskontinuität
im Rechtsbeschwerdeverfahren zum Ausdruck.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
Zu Nummer 27
Mit der Ergänzung in § 70 Absatz 2 Satz 2 GWB wird die Akteneinsicht im Rechtsbehelfs
verfahren an diejenige im behördlichen Verfahren nach § 56b Absatz 1 GWB angeglichen.
Bisher ist unklar, inwieweit der Umfang der Akteneinsicht im behördlichen Verfahren gemäß
§ 56b GWB und im Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 70 GWB deckungsgleich ist. Während
im behördlichen Verfahren nach § 56b Absatz 1 GWB eigentlich eine Beschränkung auf
diejenigen Aktenteile, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtli
chen Interessen erforderlich ist, möglich wäre, ist unklar, ob diese Beschränkungsmöglich
keit auch im gerichtlichen Verfahren besteht. Denn nach dem bisherigen Wortlaut des § 70
Absatz 2 GWB kann die Kartellbehörde ihre Zustimmung zur Offenlegung ihrer Akten nur
unter dem Aspekt des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigern. Da
her wird die Akte (vorausschauend) bereits im behördlichen Verfahren weitgehend berei
nigt. Die Änderung stellt klar, dass die Kartellbehörde ihre Zustimmung künftig auch in Fäl
len verweigern kann, in denen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind,
aber klar ist, dass diese Informationen nicht entscheidungsrelevant waren. Dies soll eine
unnötige Prüfung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vermeiden. Hierdurch kommt
es nicht zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs, da eine Offenlegung dieser Doku
mente unter den Voraussetzungen des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 70 Ab
satz 2 Satz 4 weiterhin möglich bleibt.
Zu Nummer 28
Der neue § 73 Absatz 1 Satz 3 GWB stellt explizit klar, dass § 44a der Verwaltungsge
richtsordnung entsprechende Anwendung findet. Eine entsprechende Geltung ist aus Grün
den der Verfahrensökonomie (Ausschluss der Verzögerung des Beschwerdeverfahrens
durch Anfechtbarkeit jeder einzelnen Verfahrenshandlung) und der Prozessökonomie (Ver
meidung der Zersplitterung des Rechtsschutzes) erforderlich. Diese Klarstellung in Ab
satz 1 ist nur notwendig, da das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.12.2022 – VI Kart 5/22
(V) – Beiladung STIHL) jüngst eine davon abweichende Auffassung vertreten hat. Die Re
gelung begründet keinen Umkehrschluss, dass nicht ausdrücklich im Gesetz benannte Vor
schriften der Verwaltungsgerichtsordnung nicht entsprechend anwendbar wären.
- 54 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00
Mit der Streichung von § 73 Absatz 2 Satz 2 GWB wird die mit der 9. GWB-Novelle vorge
nommene Einschränkung der Drittklagebefugnis rückgängig gemacht. In der Folge gilt auch
im Falle einer Beschwerde gegen eine Ministererlaubnis die allgemeine Regelung zur Be
schwerdebefugnis des Satzes 1, das heißt, es reicht aus, dass Dritte in ihren wirtschaftli
chen Interessen betroffen sind.
Ziel der Regelung ist es, im Einklang mit dem grundgesetzlich verankerten Anspruch auf
rechtliches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG den Rechtsschutz gegen Ministererlaubnis
verfügungen zu stärken. Eine effektive gerichtliche Kontrollmöglichkeit erscheint insbeson
dere vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Ministererlaubnis, als Freigabe ei
nes Zusammenschlusses, der zuvor vom Bundeskartellamt als ausdrücklich wettbewerbs
schädlich beurteilt wurde, notwendig. Dies gilt umso mehr, da die Ministererlaubnis nur sel
ten beantragt wird und meist große Auswirkungen auf den jeweiligen Markt hat. Wie schon
in der Vergangenheit betont, unterliegt die Ministererlaubnis daher einer besonders kriti
schen Diskussion in der Öffentlichkeit und bedarf einer hohen Transparenz.
Zu Nummer 29
§ 77 Satz 1 GWB regelt unverändert, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte an den Bundesgerichtshof stattfindet. Gemäß Satz 2 bedarf die
Rechtsbeschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte aber
nunmehr keiner Zulassung mehr. In der Folge entfallen die Absätze 2 bis 4.
Mit diesen Änderungen wird sichergestellt, dass der Bundesgerichtshof als Revisionsge
richt auch in Kartellverwaltungssachen seine zentrale Aufgabe der Wahrung und Sicherung
der Rechtseinheit und der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung wirksam erfüllen kann.
Dies erfordert eine sachgerechte Ausgestaltung des Zugangs zum Revisionsgericht, die
sich vorrangig an den Auswirkungen einer Entscheidung auf die Allgemeinheit zu orientie
ren hat (vgl. Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 66). Im Zivilprozess, der von
einer Vielzahl an Fällen mit geringer Breitenwirkung geprägt ist, soll zur Vermeidung von
Überlastungen des Revisionsgerichts das Instanzgericht die Revision nur zulassen, wenn
der zu entscheidenden Rechtssache eine über den Rahmen des Einzelfalles hinausge
hende Bedeutung zukommt. Dem Revisionsgericht darf jedoch nicht die erforderliche Breite
des Anschauungsmaterials verloren gehen (Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S.
67), und auch der zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand eines Nichtzulassungsbeschwer
deverfahrens ist zu berücksichtigen. Diese Erwägungen vermögen punktuelle Abweichun
gen vom Zulassungsprinzip dort zu rechtfertigen, wo eine geringe Zahl von entscheidungs
bedürftigen Rechtssachen große wirtschaftliche Bedeutung aufweisen, die Interessen der
Allgemeinheit berühren und komplexe Rechtsfragen aufwerfen.
So hat der Gesetzgeber wegen der besonderen Breitenwirkung von Musterfeststellungs
klagen vom Erfordernis einer gesonderten Zulassung der Revision gegen Musterfeststel
lungsurteile abgesehen, § 42 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes – VDuG.
Ebenso wurde in § 614 der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt, dass die Revision gegen
eine erstinstanzliche Entscheidung des Commercial Courts keiner Zulassung bedarf, da
diesen Streitigkeiten regelmäßig eine für die Allgemeinheit wirtschaftlich hohe Bedeutung
zukommt, die etwa mit dem Erhalt oder dem Auf- bzw. Abbau von Arbeitsplätzen in
Deutschland verbunden sein kann (BR-Drs. 374/23, S. 39).
Dieselben Gründe sprechen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Kartellverwal
tungssachen. Denn diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die Fallzahlen äußerst gering
sind, wohingegen die rechtliche und tatsächliche Bedeutung der wenigen, oft komplexe
Rechtsfragen aufwerfenden Fälle außerordentlich hoch und mit einer starken Breitenwir
kung verbunden ist. So waren zuletzt in Kartellverwaltungssachen im Durchschnitt pro Jahr
weniger als fünf Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch streitige
Beschlüsse zu entscheiden. Das sind weniger als ein Tausendstel der zivilprozessualen
Entscheidungen, in denen über die Zulassung der Revision zu entscheiden ist. Dem steht
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eine für die Allgemeinheit wirtschaftlich sehr hohe Bedeutung dieser Streitigkeiten gegen
über. Beschwerden gegen kartellbehördliche Verfügungen strahlen über den Einzelfall hin
aus und prägen die Wettbewerbsverhältnisse auf Märkten, auf denen oft Umsätze in Milli
ardenhöhe erzielt werden. Dadurch sind sie für die wettbewerblichen Chancen zahlreicher
Unternehmen von entscheidender Bedeutung, und der Erhalt oder der Auf- bzw. Abbau von
Arbeitsplätzen in Deutschland sowie Verbraucherinteressen hängen vom Ausgang dieser
Rechtsstreitigkeiten ab. Werden Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden zu
rückgewiesen, erwachsen die kartellbehördlichen Entscheidungen zudem nicht nur in Be
standskraft, sondern entfalten nach § 33b GWB eine Bindungswirkung für sogenannte
„Follow-on“-Klagen. Die in Kartellverwaltungssachen aufgeworfenen Rechtsfragen sind
überdies besonders komplex, schon weil sich die in ihren Ressourcen beschränkten Kar
tellbehörden bei der Ausübung ihres Aufgreifermessens auf bedeutende und grundsätzli
che Verfahren fokussieren.
Obwohl vor diesem Hintergrund Zulassungen von Rechtsbeschwerden in Kartellverwal
tungsverfahren sehr naheliegend scheinen, bilden sie in der Praxis eine seltene Ausnahme.
Die Zulassungsquote hat sich in den letzten Jahren der Quote in zivilprozessualen Verfah
ren angenähert. Die Prozessbeteiligten versuchen angesichts der hohen Bedeutung der
Verfahren zwar fast immer, durch Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden eine
höchstrichterliche Klärung zu erreichen. Dieses Anliegen ist jedoch nur selten erfolgreich,
weil die notwendig engen Voraussetzungen, unter denen Rechtsbeschwerden in allgemei
nen Zivilprozessen vom Bundesgerichtshof zugelassen werden können, auch in Kartellver
waltungssachen inzwischen ebenso restriktiv angewandt werden (vgl. BGH, Beschluss vom
13. Mai 2025 - EnVZ 55/22, Rn. 7). Dabei weisen die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
in der Praxis eine ähnliche Dauer auf wie die Durchführung eines Rechtsbeschwerdever
fahrens, ohne allerdings dessen Beitrag zur fallübergreifenden Klärung der Rechtslage er
bringen zu können. Diese Verzögerung ohne weitere Klärung wirkt sich auch angesichts
der raschen Veränderungen, denen die wirtschaftlichen Vorgänge und Wettbewerbsver
hältnisse in einer Marktwirtschaft unterworfen sind, auf den Wirtschaftsstandort Deutsch
land nachteilig aus.
Die Streichung des Zulassungserfordernisses dient somit der Verfahrensbeschleunigung,
der Stärkung der Rechtseinheit, der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Allge
meinheit und der Erhöhung der Planungssicherheit für Unternehmen und Behörden.
Entsprechendes gilt nach Satz 3 in Bezug auf die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse
des Landessozialgerichts zum Bundessozialgericht.
Zu Nummer 30
§ 78 GWB enthielt die Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde und entfällt daher
als Folge der Änderungen in § 77 vollständig.
Zu Nummer 31
§ 79 Absatz 4 Satz 4 GWB enthielt Vorgaben im Hinblick auf die Nichtzulassungsbe
schwerde und entfällt als Folge der Änderungen in § 77 vollständig.
Zu Nummer 32
Bei der Änderung in § 81g Absatz 2 GWB handelt sich um eine zwingende Folgeänderung
zu den Änderungen in § 82a. Sie stellt die verjährungsunterbrechende Wirkung, welche
sich bisher aus § 33 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Satz 1 und Ab
satz 5 Ordnungswidrigkeitengesetz ergibt, durch den Eingang der Akten bei dem nach § 83
zuständigen Gericht gemäß § 82a Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) sicher.
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Zu Nummer 33
§ 82a GWB wird neugefasst. Die Regelung diente schon bislang der Vereinfachung der
Abläufe im gerichtlichen Kartellordnungswidrigkeitenverfahren und der Absicherung einer
effizienten Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und
Kartellbehörde. Bislang hatte nach Einspruchseinlegung der Geschäftsverkehr mit dem
nach § 83 zuständigen Gericht zwingend über die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, auch
wenn dieser im Gefolge der 10. GWB-Novelle keine Prüfungsaufgaben mehr zukamen.
Ebenso war nach erstinstanzlichem Abschluss des Einspruchsverfahrens im Falle der Ein
legung einer Rechtsbeschwerde der Geschäftsverkehr mit dem Generalbundesanwalt
durch die Staatsanwaltschaft abzuwickeln. Diese Regelungen griffen auch in den Fällen, in
denen die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein Verfahren von ihren fortbestehenden Be
teiligungsrechten keinen Gebrauch machte, was in den letzten Jahren in Verfahren des
Bundeskartellamts ausnahmslos der Fall war. Zur Anpassung der Verfahrensabläufe an
diese Gegebenheiten sowie zu ihrer Vereinfachung und Beschleunigung sollte daher – un
ter Erhalt aller Informations- und Beteiligungsrechte der Staatsanwaltschaft – die Abwick
lung des Geschäftsverkehrs zukünftig der Kartellbehörde übertragen werden. Ferner ver
anlasst das Fernbleiben der Staatsanwaltschaft in Verfahren des Bundeskartellamts eine
vorsorgliche Klarstellung der vollständigen rechtlichen und funktionalen Gleichstellung der
Kartellbehörde mit der Staatsanwaltschaft zur Wahrung der Gleichgewichte in den regel
mäßig bedeutenden und umfangreichen gerichtlichen Kartellordnungswidrigkeitenverfah
ren.
§ 82a Absatz 1 Nummer 1 GWB enthält vor diesem Hintergrund den Grundsatz, wonach
die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft, einschließlich aller
dieser nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Strafprozessordnung zu
stehenden Rechte, ihrer sonstigen Befugnisse und ihrer Rechtsstellung verfügt. Gegenüber
der Vorgängerregelung in § 82a Absatz 1 Satz 3 GWB aF verdeutlicht die Neufassung in
Absatz 1 Nummer 1, dass zu den „Rechten“ der Staatsanwaltschaft, die auch der Kartell
behörde zustehen, nicht nur die normierten Antrags- und Beteiligungsrechte nach dem Ge
setz über Ordnungswidrigkeiten und der Strafprozessordnung gehören, sondern auch alle
sonstigen Befugnisse der Staatsanwaltschaft außerhalb dieser Gesetze, und dass der Kar
tellbehörde dieselbe Rechtsstellung einzuräumen ist wie der Staatsanwaltschaft. Die Ände
rung dient der Klarstellung der Rolle der nationalen Wettbewerbsbehörden im gerichtlichen
Bußgeldverfahren, wie sie durch Artikel 4 Absatz 1, 2 und 5 sowie Artikel 30 Absatz 2 und
3 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im
Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewähr
leistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts vorgegeben ist. Sie bestätigt,
dass das Gesetz eine vollständige rechtliche und funktionale Gleichstellung mit der Staats
anwaltschaft bezweckt und Absatz 1 Nummer 1 dementsprechend weit auszulegen ist.
Auch in den Verfahren, an denen die Staatsanwaltschaft – wie nunmehr durchgängig in den
Verfahren des Bundeskartellamts – nicht mehr teilnimmt, wird so die Wahrung des Gleich
gewichts zwischen Gericht, Verteidigung und Verfolgungsbehörde sichergestellt und damit
zugleich auch die Wahrung der unionsrechtlichen Vorgaben der Äquivalenz und der Effek
tivität der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln.
Der neue § 82a Absatz 1 Nummer 2 GWB stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es
zukünftig nicht mehr zwingend der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf, sondern
vielmehr auch die Zustimmung der Kartellbehörde ausreichend ist, um gesetzlich vorgese
hene Mitwirkungshandlungen der Staatsanwaltschaft zu erfüllen. Hierdurch wird sicherge
stellt, dass die Staatsanwaltschaft in den Fällen, in denen sie das gerichtliche Verfahren
nicht begleiten möchte von Mitwirkungspflichten entlastet wird. Führt das Gericht beispiels
weise mit den Verfahrensbeteiligten Verständigungsgespräche (§ 257c StPO), so muss das
Gericht bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft von diesen Gesprächen nur die Zustim
mung der anwesenden Kartellbehörde einholen.
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§ 82a Absatz 1 Nummer 3 GWB entspricht der bisherigen Regelung in § 82a Absatz 1
Satz 4 GWB a.F.
Der neue § 82a Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GWB regelt abweichend von § 69 Ab
satz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, dass die Kartellbehörde die Akten
unmittelbar an das Gericht übersendet. Einer vorherigen Übersendung an die Staatsanwalt
schaft bedarf es damit nicht mehr. Die Regelung dient dem Bürokratieabbau, der Entlastung
der Staatsanwaltschaft und der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Zu
gleich bleibt gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft, welche im gerichtlichen Bußgeld
verfahren nach § 82a Absatz 1 Nummer 1 weiterhin über dieselben Rechte verfügt, vollum
fänglich über das Verfahren informiert wird. Dies geschieht durch die vorgesehene Über
sendung der Akten in Kopie.
§ 82a Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c GWB entsprechen im Wesentlichen der bis
herigen Regelung in § 82a Absatz 1 Satz 1 GWB aF. Die Neufassung wurde allerdings zum
Anlass genommen klarzustellen, dass die Kartellbehörde die Aufgaben der Verfolgungsbe
hörde wahrnimmt und die Befugnisse des Amtsrichters in § 69 Absatz 5 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten dem nach § 83 GWB zuständigen Gericht zustehen.
Der neue § 82a Absatz 2 GWB bestimmt abweichend von § 79 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 347 Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie
Nummer 163 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren
(RiStBV), dass die Kartellbehörde die Akten in Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 84
GWB unmittelbar an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übersendet. Einer
vorherigen Übersendung an die Staatsanwaltschaft und einer Weiterleitung durch diese be
darf es nicht mehr. Die Kartellbehörde kann sich bei der Übersendung an den Vorgaben
der RiStBV orientieren.
Auch diese Regelung reflektiert den Umstand, dass in den Verfahren des Bundeskartell
amts die Staatsanwaltschaft von ihren Beteiligungsrechten nunmehr durchgängig keinen
Gebrauch macht. Die Regelung dient insofern der Entlastung der Staatsanwaltschaft und
der Beschleunigung des Verfahrens. Zugleich wird gewährleistet, dass die Staatsanwalt
schaft vollumfänglich über das Verfahren informiert wird. Dies geschieht durch die in Satz 3
vorgesehene Übersendung der Akten in Kopie.
Darüber hinaus gilt § 347 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung (Gegenerklärung) ent
sprechend. Beteiligt sich die Staatsanwaltschaft nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren, hat
die Kartellbehörde im Rahmen der Aktenübersendung unter den in § 347 Absatz 1 Satz 3
der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen eine Gegenerklärung abzugeben,
wie sie bisher von der Staatsanwaltschaft gefertigt wurde. Dies gewährleistet, dass das
Rechtsbeschwerdegericht eine strukturierte und vollständige Stellungnahme erhält, die
seine Prüfung erleichtert und die Einheitlichkeit des Verfahrens sicherstellt. Absatz 1 Satz 3
Halbsatz 2 der bisherigen Gesetzesfassung wird wegen des Sachzusammenhangs mit dem
Rechtsbeschwerdeverfahren unverändert in den neuen Absatz 2 Satz 4 überführt.
§ 82a Absatz 3 GWB entspricht der bisherigen Regelung in § 82a Absatz 2 GWB aF.
Zu Nummer 34
Die Einfügung des § 82c GWB folgt der Änderung im § 61 Absatz 1 Satz 2 und 3 und über
trägt die dortigen Änderungen auf die Zustellung im Bußgeldverfahren.
Zu Nummer 35
Die Änderung von § 83 Absatz 1 Satz 1 GWB beseitigt Unsicherheiten hinsichtlich des für
Entscheidungen in Bußgeldverfahren sonstiger Verwaltungsbehörden gemäß § 82 Absatz
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1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 (z.B. Bundesnetzagentur, MTS-K) zuständigen ordentli
chen Gerichts.
Zu Nummer 36
Die bisherige Fassung des § 86a wird zu Absatz 1. Zudem erhält § 86a einen neuen Ab
satz 2. Dies folgt der Änderung im § 61 Absatz 1 Satz 2 und 3 und überträgt die dortigen
Änderungen auf die Zustellung bei der Vollstreckung.
Zu Nummer 37
Mit der Änderung in § 87 Satz 2 GWB wird klargestellt, dass für vergaberechtlich begrün
dete Schadensersatzansprüche die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen des Gerichts
verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung gelten (so etwa bereits Spiecker in:
Münchener Kommentar, 4. Auflage 2022, GWB § 87 Rn. 15); sie sind somit von einer nach
§ 89 möglichen Zuständigkeitskonzentration für Kartellsachen nicht erfasst.
Zu Nummer 38
Die Regelung des § 90 Absatz 5 Satz 1 GWB dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3
der Richtlinie 2014/104/EU. Nach dieser Richtlinienvorgabe gewährleisten die Mitgliedstaa
ten bei Verfahren über Schadensersatzklagen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde
auf Antrag eines nationalen Gerichts diesem bei der Festlegung der Höhe des Schadens
ersatzes behilflich sein kann, wenn die nationale Behörde dies für angebracht hält. Die Än
derung des § 90 Absatz 5 Satz 1 soll diese Möglichkeit inhaltlich nicht beschneiden, lehnt
sich mit dem Begriff des „Ersuchen[s]“ statt demjenigen des „Antrag[s]“ jedoch klarstellend
an die gebräuchliche Terminologie nationaler Mechanismen der Amtshilfe an (s. hierzu
etwa § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes).
Die Streichung der Angabe „Satz 1“ korrigiert ein Redaktionsversehen.
Zu Nummer 39
Mit der Ergänzung von § 93 GWB wird die Geltung von § 92 Absatz 1 und 2 auch auf Ver
bandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und
Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
ausgeweitet. Durch Artikel 21 des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (VRUG)
wurde § 91 dahingehend geändert, dass eine Zuständigkeit der Kartellsenate auch für Ver
bandsklagen begründet wurde, die sich auf kartellrechtliche Ansprüche nach § 87 GWB
beziehen. Damit bezweckte der Gesetzgeber, dass die besondere Expertise der Kartellse
nate auch für kartellrechtliche Verbandsklagen zum Tragen kommen sollte (BR-Drs.
145/23, S. 148). Versehentlich wurde diese Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständig
keiten der Kartell-Oberlandesgerichte jedoch nicht in die Regelungen der §§ 92 und 93
übernommen, die die Grundlage bilden für die Zuständigkeitskonzentrationsverordnungen
der Länder. Um den von §§ 92 und 93 gewährten Freiraum der Länder bei der Begründung
zentraler Zuständigkeiten für Kartellsachen auch auf die Verfahren nach dem Verbandskla
genrichtlinienumsetzungsgesetz zu übertragen, ist eine entsprechende Ergänzung von
§ 93 angezeigt.
Zu Nummer 40
Bei der Änderung von § 94 Absatz 1 Nummer 1 GWB handelt es sich um eine Folgeände
rung zu § 77, mit welcher nunmehr die das Erfordernis der Nichtzulassungsbeschwerde
abgeschafft wird.
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Zu Nummer 41
§ 114 Absatz 4 GWB schafft die notwendige Datengrundlage, um Kartellabsprachen bei
öffentlichen Auftragsvergaben durch das Bundeskartellamt aufdecken zu können. Er steht
im Zusammenhang mit der neuen Befugnis des Bundeskartellamts zum „Vergabescree
ning“ nach dem neuen § 32h GWB.
Die Neuregelung in § 114 Absatz 4 Satz 1 GWB verpflichtet Auftraggeber bei Vergaben
oberhalb der EU-Schwellenwerte, wesentliche Daten der nicht berücksichtigten Bewerber
oder Bieter und deren angebotene Preise an den Datenservice Öffentlicher Einkauf (vgl.
§ 114 Absatz 3 [Hinweis: Absatz 3 wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz einge
führt und lautet im Entwurf: „Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungs
amt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben.“]) zu übermitteln. Die Daten umfassen
neben Namen und Adressen auch die bundeseinheitliche Wirtschafts-Identifikationsnum
mer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Preise oder Kosten des Angebots
(soweit ein solches erfolgt ist). Die dazugehörige Vergabebekanntmachung muss ebenfalls
durch Angabe der Nummer übermittelt werden. Ein Screening der bisher öffentlich zentral
verfügbaren Informationen zu den Ausschreibungsgewinnern kann keine belastbaren Hin
weise auf mögliche Absprachen geben. Submissionsabsprachen können nur dann zutref
fend erkannt werden, wenn auch die unterlegenen Angebote ausgewertet werden können.
Die Übermittlung hat in elektronischer Form innerhalb von 30 Tagen nach der Vergabe ei
nes öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen. Dies
entspricht der Frist der Mitteilung der Vergabebekanntmachung nach § 39 Absatz 1 der
Vergabeverordnung. Bei einer Konzession ist eine Frist von 48 Tagen vorgesehen.
Falls ein Vergabemanagementsystem verwendet wird, liegen die zu meldenden Daten in
aller Regel bereits elektronisch vor und können daher ohne nennenswerten Aufwand über
mittelt werden. Soweit dennoch eine elektronische Übermittlung der Daten im Einzelfall
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein sollte, kann die Vergabe
stelle gemäß § 114 Absatz 4 Satz 2 ausnahmsweise von der Übermittlung absehen. Auf
traggeber, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen, sind nach § 187 Absatz 15
Satz 2 bis zum 31. Dezember 2027 von der Datenübermittlung pauschal ausgenommen.
Ab dem 1. Januar 2028 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übermittlung mit unverhältnis
mäßigem Aufwand verbunden ist, etwa weil weiterhin kein Vergabemanagementsystem
vorliegt und ein erheblicher händischer Aufwand entstehen würde. In seltenen Ausnahme
fällen kann eine Übermittlung auch deshalb unterbleiben, weil nach dem Verweis in § 114
Absatz 4 Satz 3 GWB auf § 39 Absatz 6 Nummer 2 der Vergabeverordnung eine Übermitt
lung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Die Daten nach § 114 Absatz 4 Satz 1 werden vom Datenservice Öffentlicher Einkauf für
einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übermittlung durch den Auftraggeber gespeichert. An
schließend sind die Daten zu löschen.
§ 114 Absatz 5 GWB führt die Möglichkeit zur Informationsweitergabe bei Hinweisen auf
Kartellrechtsverstöße durch öffentliche Auftraggeber und Vergabekammern an die zur Ver
folgung von Kartellrechtsverstößen zuständigen Kartellbehörden ein. Damit flankiert die
Vorschrift das Vergabescreening in § 114 Absatz 4 GWB.
Informationen zu möglichen Kartellrechtsverstößen, insbesondere über Submissionsab
sprachen, können sich zum Beispiel aus den Angebotsunterlagen der Bieter im Rahmen
einer öffentlichen Ausschreibung ergeben. Diese sind aufgrund der regelmäßig enthaltenen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von den Auftraggebern und Vergabekammern grund
sätzlich geheim zu halten. § 114 Absatz 5 GWB ermöglicht es Auftraggebern und Vergabe
kammern, die relevanten Teile der Dokumentation des Vergabeverfahrens nach § 8 der
Vergabeverordnung bzw. der entsprechenden Normen in den weiteren Vergabeverordnun
gen und des Nachprüfungsverfahrens einschließlich vertraulicher Informationen an die
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Kartellbehörden weiterzugeben und zwar sowohl dann, wenn Auftraggeber oder Vergabe
kammern selbst Hinweise auf einen kartellrechtlichen Verstoß entdecken, als auch dann,
wenn eine Kartellbehörde eine Anfrage zur Informationsweitergabe an Auftraggeber oder
Vergabekammern richtet. Beweisverwertungsverbote bleiben bestehen, berühren die
Pflicht zur Informationsweitergabe aber nicht.
Über die Amtshilfe gemäß § 5 VwVfG kann ein Informationsaustausch in der Regel nicht
erfolgen, da die Vorschrift die bestehenden Geheimhaltungspflichten nicht beseitigt (vgl.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 VwVfG). Mit dem neuen § 114 Absatz 5 GWB wird ein solcher Informa
tionsaustausch nun aber für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ermöglicht.
Zu Nummer 42
Die Gebührenobergrenzen im § 182 Absatz 2 GWB wurden zuletzt 2009 angepasst, die
der Mindestgebühr zuletzt 1999. Daher werden diese, ebenso wie die Gebührenobergren
zen nach § 62 Absatz 2, angehoben. Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus sowie der
zunehmenden Komplexität der Verfahren ist eine annähernde Deckung des Verwaltungs
aufwands derzeit nicht mehr gewährleistet.
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Die Befristung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht des § 29 GWB in § 187 Ab
satz 1 GWB wird bis zum 31. Dezember 2032 verlängert.
Die Norm wurde seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bisher in ca. 290 Verfahren (siehe hierzu
jeweilige Fallstatistiken, Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts in den Berichtszeiträu
men 2007/2008 bis 2023/2024) vom Bundeskartellamt und insbesondere von den oftmals
in diesen Fällen zuständigen Landeskartellbehörden angewendet.
Seit der jüngsten Verlängerung 2022 haben das Bundeskartellamt und die Landeskartell
behörden knapp 60 Verfahren auf der Basis von § 29 GWB eingeleitet. Diese hohen Fall
zahlen sind gleichermaßen Ausdruck der nach wie vor bestehenden wettbewerblichen De
fizite im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung, vor allem bei der Belieferung
von Letztverbrauchern, und der praktischen Relevanz von § 29 in der kartellbehördlichen
Praxis.
Da Missbrauchsverfahren langwierige Ermittlungen bedingen, ist davon auszugehen, dass
nicht alle derzeit anhängigen Verfahren bis zum gegenwärtig geplanten Auslaufen der Norm
abgeschlossen werden können. Ein Auslaufen der Norm vor Abschluss laufender Verfahren
könnte zu Rechtsunsicherheiten bei den Verfahren führen und der Einleitung neuer Verfah
ren entgegenstehen. Das erschwert die effektive Verfolgung von Markmachtmissbrauch im
Energiebereich.
Bisher haben sich für die Norm die folgenden Anwendungsfelder ergeben: Fernwärmever
sorgung von Letztverbrauchern; Grundversorgung von Letztverbrauchern mit Strom und
Gas; Versorgung von Letztverbrauchern mit Heizstrom sowie Strom-Regelenergieaus
schreibungen-.
Es ist erwartbar, dass es bei diesen Anwendungsfeldern auch künftig zu missbräuchlichen
Verhaltensweisen durch Versorgungsunternehmen kommen kann, da die Marktstrukturen
monopolistische Marktpositionen einzelner Unternehmen nach wie vor begünstigen kön
nen. Daher wird der Bedarf für die Norm absehbar nicht entfallen.
Gerade mit Blick auf den Fernwärmebereich ist eine Fortführung geboten. § 29 GWB wurde
erst im Jahr 2022 auf Fernwärme erweitert. Seitdem ist keine veränderte Ausgangssituation
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eingetreten. Anders als bei Strom oder Gas wird die Fernwärmeversorgung auch weiterhin
ganz überwiegend von vertikal integrierten, nicht rechtlich entflochtenen Unternehmen er
bracht werden, die Erzeugung, Netzbetrieb und Vertrieb an den Endkunden weiter aus einer
Hand anbieten. Es gibt keine Regulierung von Fernwärmemärkten, und eine Begrenzung
von Verhaltensspielräumen durch Wettbewerb auf dem Markt findet ganz überwiegend
nicht statt. Des Weiteren soll Fernwärme im Zuge der Dekarbonisierung und der kommu
nalen Wärmeplanung verstärkt ausgebaut werden, wodurch die Bedeutung der Fernwär
meversorgung ansteigen wird.
Ferner wurden gemäß den Erhebungen des Monitoringberichts 2025 im Erhebungsjahr
2024 22 % der Strom-Haushaltskunden über die gesetzliche Grundversorgung beliefert, bei
Gas belief sich der Anteil der Haushaltskunden in der Grundversorgung auf ca. 16 % (siehe
S. 26 bzw. S. 43 Monitoringbericht 2025 gemäß § 63 Absatz 3 i.V.m. § 35 EnWG und § 48
Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 3 GWB, „Monitoringbericht 2025“). Selbst wenn die Anteile der
über die gesetzliche Grundversorgung (bzw. Ersatzversorgung) belieferten Haushaltskun
den sowohl bei Strom als auch bei Gas seit der Liberalisierung stetig zurückgegangen sind,
wird es diese Kundengruppe immer geben (z. B. aufgrund eines negativen Bonitätseintrags
bei Wirtschaftsauskunfteien). Für diese Kundengruppen besteht somit weiterhin ein erhöh
tes Schutzbedürfnis durch eine effektive Missbrauchsaufsicht, da diese Kunden z. B. bei
Preiserhöhungen z.T. nicht die Möglichkeit haben, einen alternativen Strom- bzw. Gaslie
feranten zu wählen. Dies gilt darüber hinaus auch z. B. in solchen Versorgungskonstellati
onen, bei denen Mieter ihr Versorgungsunternehmen nicht selbst wählen können und der
Vermieter aufgrund der bestehenden Durchreichungsmöglichkeiten der Energiekosten an
den Mieter keine oder wenig Anreize zum Anbieterwechsel weg vom Grundversorgungsun
ternehmen hat.
Ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht des Weiteren bei den mit Heizstrom versorgten Ver
brauchern. In diesem Bereich wurden 2024 fast zwei Drittel der Kunden vom Grundversor
ger beliefert (siehe Monitoringbericht 2025, S. 33). Das Bundeskartellamt geht, bestätigt
durch die Rechtsprechung, in seiner Entscheidungspraxis vom Vorliegen marktbeherr
schender Stellungen im Heizstrombereich aus (siehe BKartA, Westenergie/Rheinener
gie/rhenag, Az. B8-134/21 v. 30.09.2022; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v.
10.08.2023, VI-Kart 9/22; Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.05.2024, KVR 21/23). Mit
zunehmender Bedeutung der privaten Wärmeerzeugung über Wärmepumpen wird der
Heizstromversorgung auch in absehbarer Zukunft eine hohe Bedeutung zukommen. So
lange die Grundversorger hier eine derart bedeutende Rolle bei der Belieferung einnehmen,
besteht auch hier das Erfordernis einer effektiven Missbrauchsaufsicht ungemindert fort.
Im Bereich der Stromerzeugung hat das Thema Marktmacht im Zuge von Atomausstieg
und fortschreitendem Kohleausstieg wieder an Relevanz gewonnen, so dass auch hier der
Anwendungsbereich der Norm absehbar weiter eröffnet bleiben sollte. Zentrales Ergebnis
der aktuellen Analysen ist, dass die Pivotalität einzelner Anbieter in Folge der Stilllegungen
wieder weit über der vom Bundeskartellamt verwendeten Vermutungsschwelle für das Be
stehen einer marktbeherrschenden Stellung liegt und die Zeiträume, in denen einzelne An
bieter für die Deckung der Nachfrage unverzichtbar sind, für den entsprechenden Berichts
zeitraum ebenfalls zugenommen haben (siehe BKartA, Monitoringbericht 2025, S. 16 sowie
BKartA, Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie
2024/2025 – Marktmachtbericht, S. 1, 58 f. ). Diese Befunde unterstreichen die Bedeutung
einer effektiven Missbrauchsaufsicht, einschließlich der von dieser ausgehenden Abschre
ckungswirkung.
Stromerzeugungsunternehmen können auch im Bereich der Regelenergie eine marktbe
herrschende Stellung innehaben. Das Bundeskartellamt untersucht im Rahmen eines lau
fenden Verfahrens das Verhalten eines Unternehmens bei den Regelenergieausschreibun
gen (u. a.) auf Basis von § 29 GWB. Es wird dabei dem Verdacht nachgegangen, dass das
Unternehmen zeitweise unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Regelener
gie zu missbräuchlich überhöhten Preisen veräußert hat (vgl. BT-Drs. 20/7300, 122).
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Zu Buchstabe b
Mit der Änderung von § 187 Absatz 6 GWB wird der zeitliche Anwendungsbereich des § 30
Absatz 2b GWB auf solche Vereinbarungen erweitert, die nach dem 31. Dezember 2027
wirksam geworden sind. Damit wird die Regelung für die Zukunft entfristet. Die Entfristung
erfolgt mit Blick auf die Gesamtlange im Mediensektor. Die Umbrüche in der Medienland
schaft durch Digitalisierung, große Internetplattformen und damit einhergehende Heraus
forderungen für Presseverlage, wie Rückgang des Anzeigeaufkommens und der Werbeer
löse, werden auf absehbare Zeit weiter bestehen, womit auch das Bedürfnis nach erweiter
ten Kooperationsmöglichkeiten zum Schutz der Pressevielfalt fortbesteht. Gleichzeitig wur
den die neuen Möglichkeiten der Regelung gut in Anspruch genommen, wohingegen sich
Befürchtungen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme nicht bestätigt haben.
Zu Buchstabe c
Der neue § 187 Absatz 14 GWB schafft eine Übergangsregelung zu den Vorschriften zu
den Wettbewerbsregeln. Die Vorschriften zu den Wettbewerbsregeln waren durch die Emp
fehlung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik sowie der Stellungnahme des Bundesrats
bereits in der ersten Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränklungen enthal
ten. Ziel war die Verzahnung des damals neuen Wettbewerbsrechts mit dem bestehenden
Lauterkeitsrecht (Protokoll der 222. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages, 13209), aber
auch Rechtssicherheit für die verbandsinternen Wettbewerbsregeln selbst durch eine mög
liche Ausnahme vom damals neuen Kartellverbot. Mit der 7. GWB-Novelle fiel der eigen
ständige Freistellungstatbestand weg. Zudem kommen den Wettbewerbsregeln zur Frage,
ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, nur eine begrenzte Bedeutung
zu (BGH, Urteil vom 7. Februar 2006, KZR 33/04 – Probeabonnement). Die Wettbewerbs
regeln haben daher insgesamt nur eine eingeschränkte praktische Relevanz. Deren Ab
schaffung wurde bereits während der 7. und 8. GWB-Novelle diskutiert (BT-Drs. 15/3640,
S. 32; Stellungnahme des Bundeskartellamts zum Referentenentwurf zur 8. GWB-Novelle
v. 30.11.2011, S. 23). Als einziges Ziel der Vorschriften zu Wettbewerbsregeln verbleiben
die präventive Rechtskontrolle, sowie kartellrechtliche Rechtssicherheit. Dieses Ziel wiegt
jedoch aufgrund der mittlerweile großen Fallpraxis, der Vielzahl an behördlichen Leitlinien,
dem zwischenzeitlichen Wechsel zum System der Legalausnahme, sowie der ausgepräg
ten und umfassenden kartellbehördlichen Beratung in Deutschland nicht mehr so schwer,
wie bei der Einführung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Insbesondere
vor dem Hintergrund der kartellbehördlichen Beratung in § 32c des Gesetzes gegen Wett
bewerbsbeschränkungen, die mit dieser Gesetzesänderung nochmals ausgeweitet wird, ist
ein Anspruch auf Überprüfung der Wettbewerbsregeln von Wirtschafts- und Branchenver
bänden nicht mehr notwendig. Ein Wegfall der Wettbewerbsregeln trägt zur Entbürokrati
sierung und Entlastung des Bundeskartellamtes bei. Für von der Kartellbehörde anerkannte
Wettbewerbsregeln wird ein Bestandsschutz gewährt und die Bestimmungen und damit
insbesondere auch die Rücknahmemöglichkeit für weiterhin anwendbar erklärt.
Der neue § 187 Absatz 15 GWB steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 39 Ab
satz 1 Satz 2 GWB. Danach sind künftig die elektronischen Möglichkeiten zur Anmeldung
von Zusammenschlüssen verpflichtend. Um betroffenen Unternehmen, der Anwaltschaft
sowie dem Bundeskartellamt eine ausreichende Frist zur Umstellung interner Prozesse ein
zuräumen, schafft der neue Absatz 13 eine Übergangsfrist. Demnach bleiben die derzeit
zulässigen Möglichkeiten zur Anmeldung von Zusammenschlüssen bis einschließlich
31. Dezember 2027 bestehen. Einzige Änderung innerhalb der Übergangsfrist ist, dass
nicht-elektronische Anmeldungen der Schriftform bedürfen. Die bisher theoretisch beste
hende, praktisch aber nie genutzte Möglichkeit der mündlichen Anmeldung fällt ab Inkraft
treten dieses Gesetzes weg. Die Schriftform kann auch mit Telegramm oder Telefax ge
wahrt werden. Eine einfache E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. Ab dem 1. Januar 2028 sind
ausschließlich die in § 39 Absatz 1 Satz 2 genannten elektronischen Anmeldewege zuläs
sig. Die Übergangsfrist ermöglicht es zudem, die von Seiten der Anwender beklagten teil
weise noch bestehenden technischen Probleme der elektronischen Anmeldeoptionen zu
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beseitigen und die mitunter mangelnde Benutzerfreundlichkeit dieser Optionen deutlich zu
verbessern.
Der neue § 187 Absatz 16 GWB trifft Übergangsregelungen für die Datenübermittlung im
Rahmen des in § 32h GWB neu eingeführten Vergabescreenings. § 187 Absatz 15 Satz 1
regelt eine Anlaufzeit für die Verpflichtung zur Übermittlung von Bieterdaten in § 114 Ab
satz 4 Satz 1. Mit dieser Frist sollen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, ggf. Vorkeh
rungen für eine Datenübermittlung zu treffen. § 187 Absatz 15 Satz 2 nimmt Auftraggeber,
die über kein Vergabemanagementsystem verfügen, von der Übermittlung für ein weiteres
halbes Jahr aus. Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übermittlung mit verhält
nismäßigem Aufwand erfolgen kann.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe)
Bei der Änderung von § 4 Absatz 2 Satz 1 MTS-Kraftstoff-Verordnung handelt sich um
eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 47k des Gesetzes gegen Wettbe
werbsbeschränkungen. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Die benannten Kraft
stoffsorten Super E5, Super E 10 und Diesel werden gestrichen, da eine Neuregelung in
§ 47k Absatz 2 GWB erfolgt.
Dass die Regelung der meldepflichtigen Kraftstoffsorten direkt auf gesetzlicher Ebene er
folgt, ist rechtssystematisch konsequent und macht die Neuregelung für die Rechtsanwen
der leichter auffindbar.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Verarbeitung der bundeseinheitlichen WirtschaftsNummer für Unternehmen (§ 2 Unter
nehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden
ist) durch das Wettbewerbsregister im Austausch mit den mitteilenden Behörden, den Auf
traggebern sowie den amtlichen Verzeichnisstellen erleichtert die registerinterne Bearbei
tung und dient der Datenpflege.
Zu Buchstabe b
Das Bundeskartellamt als Registerbehörde im Sinne des Wettbewerbsregistergesetzes und
als nutzungsberechtigte öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung über das Register über
Unternehmensbasisdaten vom 1.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220) kann zur Vervollständigung
und Pflege der Daten von Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen sind
oder eingetragen werden sollen, das Statistische Bundesamt um Übermittlung von Unter
nehmensbasisdaten ersuchen, soweit es um Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4
des Wettbewerbsregistergesetzes geht.
Der neugefasste § 3 Absatz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes stellt klar, dass das Bun
deskartellamt auch befugt ist, im Rahmen eines solchen Ersuchens Daten im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes an das Statistische Bundesamt zu
übermitteln.
Zu Nummer 2
Infolge der Änderung des § 62 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe
schränkungen wird der Verweis im Wettbewerbsregistergesetz auf diese Vorschrift ange
passt. Da in dem neuen Katalog des § 62 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen
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Wettbewerbsbeschränkungen eine Gebührendeckelung in Höhe von 25 000 Euro nicht
mehr enthalten ist, wird auf die nächsthöhere Stufe in Höhe von 30 000 Euro verwiesen.
Dies erscheint, auch angesichts der Inflationsentwicklung der letzten Jahre, sachgerecht.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Artikel 4
Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Exekutiver Fußabdruck
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung der Wirtschaft um 2,808 Mio. Euro jährlich.
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger Anmeldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies führt zu einer Entlastung für die Wirtschaft. Diese kann aufgrund der Ungewissheit über die Anzahl zukünftiger Anmeldungen nur überschlägig anhand der aktuellen Zahlen der Fusionsanmeldungen geschätzt werden. Diese Schätzung ist aufgrund der Vorfeldwirkung der Fusionskontrolle und der lediglich prognostizierbaren wirtschaftlichen Entwicklung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Seit der letzten Änderung der Anmeldeschwellen im Januar 2021 gab es durchschnittlich ca. 875 Anmeldungen pro Jahr. Die Anhebung der weltweiten Umsatzschwelle auf 750 Mio. Euro, die Anhebung der ersten Inlandsumsatzschwelle auf 75 Mio. Euro sowie die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle auf 20 Mio. Euro werden voraussichtlich zu einer Verringerung der Anmeldungen um ca. 13 bis 14 Prozent führen. Dies entspricht 120 Verfahren pro Jahr, davon ein Hauptprüfverfahren. Für die Unternehmen ist diese Verringerung der Anmeldezahlen mit einer signifikanten Entlastung verbunden. Es entfallen jeweils die Kosten für die Gebühren des Bundeskartellamtes und der mit der Anmeldung verbundene Aufwand im Unternehmen selbst. Die Entlastung bei den Gebühren wird unter „5. Weitere Kosten“ dargestellt. Durch die Änderungen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB wird sich die Zahl der Anmeldungen um ca. 2 Vorprüfverfahren, auf insgesamt 32, welche lediglich mit der Transaktionswertschwelle aufgegriffen werden können, erhöhen. Mit dem neuen Mechanismus der Anzeige in § 39 Absatz 7 GWB ist nicht mehr die vollständige Anmeldung des Zusammenschlusses nötig. Es wird geschätzt, dass das Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 8 GWB durchschnittlich 2 Vorprüfverfahren pro Jahr startet und es bei den restlichen 30 Fällen pro Jahr bei der Anzeigepflicht, und damit einem reduzierten Aufwand bleibt.
Insgesamt führen die Änderungen in der Fusionskontrolle somit zu einer Verringerung der Fallzahlen um 147 Vorprüfverfahren und einem Hauptprüfverfahren sowie zu einem Anstieg um 30 Fälle mit lediglich einer Anzeigepflicht.
Der Aufwand für ein Unternehmen bei einem Vorprüfverfahren wird auf 60 Stunden, bei einem Hauptprüfverfahren auf 640 Stunden und bei der Anzeigepflicht auf 20 Stunden geschätzt. Es wird der durchschnittliche branchenübergreifende Stundensatz von 62,40 Euro bei hohem Qualifikationsniveau zugrunde gelegt, da die Fusionskontrolle horizontal alle Wirtschaftsbereiche betrifft. Im Unternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren. Diese Ausgaben gehen über den oben geschätzten Personalaufwand innerhalb des betroffenen Unternehmens hinaus. Die durchschnittlichen Kosten für die Rechtsberatung können aufgrund der starken Divergenz an Aufwand und Komplexität der einzelnen Fälle nur überschlägig geschätzt werden. Es wird von einer Belastung in Höhe von 15.000 Euro für jedes Vorprüfverfahren, 200.000 Euro pro Hauptprüfverfahren und 5.000 Euro bei Anzeigepflicht ausgegangen.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger Anmeldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies sorgt für eine Entlastung der Behörde. Der personelle Aufwand für ein Vorprüfverfahren beim Bundeskartellamt entspricht durchschnittlich 3 hD-Arbeitstagen, sowie je 1 gD- und mD-Arbeitstag. Für ein Hauptprüfverfahren wird der Aufwand auf 70 hD-Arbeitstage, sowie je 16,5 gD- und mD-Arbeitstage geschätzt. Der Aufwand für das Prüfen der Anzeigen nach § 39 Absatz 1 und 7 GWB wird auf 1 hD-Arbeitstage, sowie je 0,5 gD- und mD-Arbeitstage pro Fall geschätzt.
Die Ausweitung der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 auf Super Plus erfordert technische Anpassungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), insbesondere des XML-Meldeschemas. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes ist hierfür eine externe Vergabe erforderlich. Hierdurch entstehen einmalige Sachkosten von voraussichtlich rund 90.000 Euro.
Darüber hinaus entstehen beim Bundeskartellamt einmalige Personalaufwände für die Anpassung und Erprobung bestehender Auswertungs- und Datenbanksysteme sowie der MTS-K-App in Höhe von insgesamt rund 10 Personentagen im gehobenen Dienst und 82 Personentagen im höheren Dienst.
Zusätzlicher laufender Verwaltungsaufwand entsteht insbesondere für Monitoring, Support und Durchsetzung der erweiterten Meldepflicht gegenüber Preismeldern, Plattformbetreibern und Verbraucher-Informationsdiensten. Hierfür ist mit einem zusätzlichen Personalbedarf von etwa 0,5 Stellen im gehobenen Dienst, 0,25 Stellen im mittleren Dienst sowie 0,5 Stellen im höheren Dienst zu rechnen.
Ferner ist aufgrund erhöhter Systemlasten und technischer Anpassungen mit zusätzlichen laufenden Ausgaben für Mobilithek-Dienste von bis zu 50.000 Euro jährlich zu rechnen.
Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Meldepflicht von Super-Plus-Preiserhöhungen dürfte durch die finanziellen Einnahmen abgedeckt sein, die mit den entsprechenden Bußgeldern einhergehen.
Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k Abs. 7 verursacht beim Bundeskartellamt pro Meldung einen Mehraufwand von 0,25h. Aufgrund des geringfügigen Aufwands pro Fall wird von einem Mehraufwand von unter 100.000 Euro ausgegangen.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe)
Zu Artikel 3 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
05.06.2026
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