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260603_Draft_Position-Paper_Management-of-SS_C_P-in-Eudamed_260527_Rev_TC.docx
Medical Device Medical Device Coordination Group Document MDCG 2026-XX MDCG 2026-XX MDCG Position Paper: Management of SS(C)P in EUDAMED after mandatory use June 2026 This document has been endorsed by the Medical Device Coordination Group (MDCG) established by Article 103 of Regulation (EU) 2017/745. The MDCG is composed of representatives of all Member States and it is chaired by a representative of the European Commission. The document is not a European Commission document and it cannot be regarded as reflecting the official position of the European Commission. Any views expressed in this document are not legally binding and only the Court of Justice of the European Union can give binding interpretations of Union law. 1. Current situation in EUDAMED: The summary of safety and clinical performance and the summary of safety and performance (SSCP and SSP respectively), are to be uploaded by the notified body during the process of registering certificates information according to Article 32(1) MDR and Article 29(1) IVDR. Subsequently, the notified body is responsible for the uploading in EUDAMED of both the ‘master’ version and its translations. This policy is however evolving, as described below. 2. Revision of the guidance MDCG 2019-9 – rev.1 on SSCP: Guidance MDCG 2019-9 – rev.1 is being revised to assign to the manufacturer the task to upload the master SSCPs in EUDAMED, both the ‘master’ version along with the translations[footnoteRef:1] in accordance with Article 29(4) MDR. It is the responsibility of the manufacturer to ensure that the uploaded SSCP is the one validated by the notified body during the certification process. The changes outlined in the revised guidance will be reflected in EUDAMED require, where the notified body will to indicate which is the validated SSCP(s), or parts thereof, in accordance with Article 32(1) MDR, by ticking the box(es) corresponding to the relevant Basic UDI-DI(s). This functionality will be available when registering and/or linking the relevant certificate. See the guidance for more details. The certificate registration does not require the SS(C)P translations upload in EUDAMED. This procedure will apply as well to SSP (IVDs). 3. Timeline for implementation in EUDAMED: Changes introduced in the revised guidance will be implemented in EUDAMED in the coming months and after the mandatory use date. A transitional period will be foreseen to switch the task of SS(C)P upload in EUDAMED from the notified body to the manufacturer. In practice, from 28th May 2026 (date of mandatory use of the first four modules of EUDAMED) and until the new functionalities described in paragraph 2 are fully available in the EUDAMED Production environment, notified bodies will continueneed to upload SS(C)Ps alongside the registration of new certificates, including their updates, for concerned devices. The upload concerns only the master SS(C)Ps, without the translations. Management of translations will continue to be done by the manufacturer as currently in line with MDCG 2021-1 rev.1 and MDCG 2022-12 respectively. The new functionalities will first be available in the EUDAMED Playground environment and a few months later in the Production environment[footnoteRef:2]. The interval between the deployments in Playground and Production is intended to provide manufacturers and notified bodies with a transition period to adapt their internal processes and test the functionalities in Playground and therefore ensure compliance with the requirements. Deployment in Playground planned in July 2026 and in Production in October 2026 4. Devices placed on the market before the mandatory use of the UDI/Devices module Since manufacturers will only be able to upload SS(C)Ps from October 2026 onwards, the original transitional period of 6 months for devices registration is de facto reduced substantially for SS(C)P upload. Moreover, a 12-month transition period for notified bodies to upload the corresponding certificates in the Notified Bodies & Certificates module (ending on 27 May 2027) is foreseen. Due to this transition period, there may be a significant number of devices registered in EUDAMED which do not have yet a corresponding certificate and related SS(C)P registered by the notified body when the functionality that allows manufacturers to manage SS(C)Ps is available in Production. Therefore, manufacturers should upload SS(C)Ps in EUDAMED as soon as possible, and no later than 27 February 2027 for devices placed on the market before mandatory use considering that manufacturers and notified bodies should align on timelines to fulfil their registration obligations. Page 1 of 2
08.06.2026 Datei PD
260603_Draft_Position-Paper_Management-of-SS_C_P-in-Eudamed_260527_Rev_CLEAN.docx
Medical Device Medical Device Coordination Group Document MDCG 2026-XX MDCG 2026-XX MDCG Position Paper: Management of SS(C)P in EUDAMED after mandatory use June 2026 This document has been endorsed by the Medical Device Coordination Group (MDCG) established by Article 103 of Regulation (EU) 2017/745. The MDCG is composed of representatives of all Member States and it is chaired by a representative of the European Commission. The document is not a European Commission document and it cannot be regarded as reflecting the official position of the European Commission. Any views expressed in this document are not legally binding and only the Court of Justice of the European Union can give binding interpretations of Union law. 1. Current situation in EUDAMED: The summary of safety and clinical performance and the summary of safety and performance (SSCP and SSP respectively), are to be uploaded by the notified body during the process of registering certificates information according to Article 32(1) MDR and Article 29(1) IVDR. This policy is however evolving, as described below. 2. Revision of the guidance MDCG 2019-9 – rev.1 on SSCP: Guidance MDCG 2019-9 – rev.1 is being revised to assign to the manufacturer the task to upload the SSCPs in EUDAMED, both the ‘master’ version along with the translations[footnoteRef:1] in accordance with Article 29(4) MDR. It is the responsibility of the manufacturer to ensure that the uploaded SSCP is the one validated by the notified body during the certification process. The changes outlined in the revised guidance will be reflected in EUDAMED require the notified body to indicate which is the validated SSCP(s), or parts thereof, in accordance with Article 32(1) MDR, by ticking the box(es) corresponding to the relevant Basic UDI-DI(s). This functionality will be available when registering and/or linking the relevant certificate. See the guidance for more details. The certificate registration does not require the SS(C)P translations upload in EUDAMED. This procedure will apply as well to SSP (IVDs). 3. Timeline for implementation in EUDAMED: Changes will be implemented in EUDAMED in the coming months and after the mandatory use date. A transitional period will be foreseen to switch the task of SS(C)P upload in EUDAMED from the notified body to the manufacturer. In practice, from 28th May 2026 (date of mandatory use of the first four modules of EUDAMED) and until the new functionalities described in paragraph 2 are fully available in the EUDAMED Production environment, notified bodies need to upload SS(C)Ps alongside the registration of new certificates, including their updates, for concerned devices. The upload concerns only the master SS(C)Ps, without the translations. Management of translations will be done by the manufacturer in line with MDCG 2021-1 rev.1 and MDCG 2022-12 respectively. The new functionalities will first be available in the EUDAMED Playground environment and a few months later in the Production environment[footnoteRef:2]. The interval between the deployments in Playground and Production is intended to provide manufacturers and notified bodies with a transition period to adapt their internal processes and test the functionalities in Playground and therefore ensure compliance with the requirements. Deployment in Playground planned in July 2026 and in Production in October 2026 4. Devices placed on the market before the mandatory use of the UDI/Devices module: Since manufacturers will only be able to upload SS(C)Ps from October 2026 onwards, the original transitional period of 6 months for devices registration is de facto reduced substantially for SS(C)P upload. Moreover, a 12-month transition period for notified bodies to upload the corresponding certificates in the Notified Bodies & Certificates module (ending on 27 May 2027) is foreseen. Due to this transition period, there may be a significant number of devices registered in EUDAMED which do not have yet a corresponding certificate and related SS(C)P registered by the notified body when the functionality that allows manufacturers to manage SS(C)Ps is available in Production. Therefore, manufacturers should upload SS(C)Ps in EUDAMED as soon as possible, and no later than 27 February 2027 for devices placed on the market before mandatory use considering that manufacturers and notified bodies should align on timelines to fulfil their registration obligations. Page 1 of 2
08.06.2026 Datei PD
Überarbeiteter Entwurf eines Positionspapiers zum Umgang mit SS(C)P in EUDAMED
Auf der Sitzung der EUDAMED-Arbeitsgruppe am 2. Juni 2026 wurde der Entwurf eines Positionspapiers zum Umgang mit SS(C)Ps in EUDAMED diskutiert, der kürzlich der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) zur schriftlichen Befürwortung vorgelegt wurde. Im Rahmen der Diskussion wiesen Vertreter von Industrieverbänden insbesondere auf Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zeitplan für das Hochladen von SS(C)Ps für Produkte hin, die vor der verpflichtenden Nutzung des UDI/Devices-Moduls in Verkehr gebracht wurden. Da Hersteller SS(C)Ps voraussichtlich erst ab Oktober 2026 vorlegen können, verkürzt sich die ursprünglich vorgesehene Übergangsfrist von sechs Monaten für die Registrierung dieser Produkte de facto erheblich. Hinzu kommt, dass zwar viele Produkte bereits registriert sein könnten, die zugehörigen Zertifikate bzw. SS(C)Ps jedoch möglicherweise noch nicht von den benannten Stellen hochgeladen wurden. Für diese gilt eine längere Übergangsfrist bis zum 27. Mai 2027. Daraus ergibt sich ein potenzielles Spannungsfeld, da Hersteller verpflichtet wären, die entsprechenden SS(C)Ps bis zum 27. November 2026 nachträglich hochzuladen, entsprechend der Frist für die Produktregistrierung. Dies könnte zu Verzögerungen und operativen Engpässen führen. Vor diesem Hintergrund erwägt die Kommission eine Anpassung des Positionspapiers dahingehend, dass Hersteller SS(C)Ps für die betroffenen Produkte bis zum 27. Februar 2027 hochladen können, es sei denn, es erfolgt nach Beginn der verpflichtenden Anwendung eine Aktualisierung des Zertifikats. Darüber hinaus wurden zur besseren Verständlichkeit einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der überarbeitete Entwurf befindet sich derzeit im schriftlichen Genehmigungsverfahren auf MDCG-Ebene mit Frist bis zum 15. Juni 2026. Sollten Sie wesentliche Einwände („Showstopper“) sehen, bitten wir um Rückmeldung bis zum 12. Juni 2026 an Marie Anton ( anton@pharmadeutschland.de ).
08.06.2026 Beitrag PD
Pharmakonzerne kürzen Investitionen - Bund verteidigt Kurs
Der deutsche Markt bleibe aber trotz der diskutierten Maßnahmen mit dem Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung attraktiv für die Pharmabranche. «Auch dieser Industriezweig hat ja als Arbeitgeber ein Interesse an stabilen Sozialbeiträgen.» Ziel der Bundesregierung sei, die Gesundheitswirtschaft zu stärken, sagte die Sprecherin und verwies auf die laufende Erarbeitung einer Pharmastrategie. Stopp für hohe Investitionen in Deutschland Der US-Pharmakonzern Eli Lilly hatte am Mittwoch mitgeteilt, dass er wegen der Sparpläne der Bundesregierung im Gesundheitswesen eine geplante Investition von 2,5 Milliarden Euro in einen neuen Standort im rheinland-pfälzischen Alzey halbieren will. Es solle zunächst nur der «Mindestumfang» des Standortes fertiggestellt werden. Der rheinland-pfälzische Pharmakonzern Boehringer Ingelheim will zudem geplante Investitionen von 900 Millionen Euro in Deutschland stoppen. Als Gründe nannte er schwierige Bedingungen in Deutschland, die Sparvorgaben der Bundesregierung und Druck aus den USA. Boehringer Ingelheim hatte eine Art Abkommen mit der US-Regierung geschlossen, um im Gegenzug für Investitionen in Amerika von Pharmazöllen befreit zu werden. Härtere Sparvorgaben für Konzerne Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will die Krankenkassen mit dem «Beitragssatzstabilisierungsgesetz» 2027 um 16,3 Milliarden Euro entlasten und so steigende Zusatzbeiträge verhindern. Geplant sind auch schärfere Sparvorgaben für die Pharmabranche. So sollen die Herstellerrabatte, die Arzneikonzerne Krankenkassen gewähren müssen, steigen - nach Prognose des Pharmaverbands VFA von aktuell 7 Prozent des Listenpreises auf rund 20 Prozent bis 2030. Aus der Pharmabranche hatte es harsche Kritik an den Plänen gegeben. Sie schadeten dem Standort unterliefen das Ziel der Bundesregierung, die Pharmaindustrie als Schlüsselbranche zu stärken.
05.06.2026 Beitrag
Was der Schock von Eli Lilly und Boehringer bedeutet
Rund 2,5 Milliarden US-Dollar wollte Eli Lilly in die neue Alzeyer Produktionsstätte stecken. Weil das Unternehmen aber mit den Sparplänen der Bundesregierung in der Gesundheitspolitik so gar nicht einverstanden ist, soll es nur noch die Hälfte sein. Das bedeutet auch weniger Jobs in Alzey, eigentlich sollten hier bis zu 1.000 Arbeitsplätze entstehen. Keine 50 Kilometer entfernt verkündete ebenfalls am Mittwoch der in Ingelheim sitzende Pharmakonzern Boehringer Ingelheim, für deutsche Standorte geplante Investitionen von 900 Millionen Euro zu streichen. Da Ingelheim der größte deutsche Standort des Unternehmens ist, trifft dies auch Rheinland-Pfalz empfindlich - ein Land, in dem die Pharma- und die chemische Industrie von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Gesamtleistung sind. Beide Unternehmen stören sich unter anderem daran, dass mit Sparplänen der Bundesregierung auch höhere Rabatte verbunden sind, die Arzneikonzerne Krankenkassen künftig gewähren müssen. Und das in Zeiten wachsender Märkte in Asien und vor dem Hintergrund, dass eine ganze Reihe von Pharmakonzernen - darunter Boehringer Ingelheim - Abkommen mit der US-Regierung geschlossen haben, um von Zöllen befreit zu werden. Eine Bedingung: Sie müssen in Produktion und Forschung in Amerika investieren. Es ist natürlich mitnichten so, dass zwei Unternehmensentscheidungen den Pharma- oder Biotech-Standort Rheinland-Pfalz in den Abgrund reißen. Dass das Lilly-Werk in Alzey aber eine enorme Bedeutung hat, zeigte sich auch daran, dass vor der Landtagswahl Vertreter der inzwischen abgewählten Ampel-Regierung nicht müde wurden, das Projekt als den Erfolg schlechthin zu verkaufen. Es sollte exemplarisch zeigen, wie gut Rheinland-Pfalz vorangekommen sei und wie sehr das in der Wirtschaft goutiert werde. Wie viele Jobs in Alzey nun doch nicht kommen, ist laut Eli Lilly noch nicht klar. Was die grundsätzliche Entscheidung im Detail bedeute, werde in den kommenden Wochen geklärt, teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit. Lilly verschließe sich grundsätzlich keinem konstruktiven Dialog, wenn dieser mit dem Unternehmen gesucht werde. Das Geld, das die US-Amerikaner nun nicht in Alzey stecken, fließt laut Eli Lilly stattdessen entweder nach Pennsylvania oder einen neuen Standort, vielleicht in Großbritannien oder Kanada. Dass Boehringer Investitionen in Deutschland zurückfährt, überrascht kaum, hatte das rheinhessische Unternehmen in den vergangenen Jahren doch häufig die Rahmenbedingungen hierzulande moniert. Jetzt ist aber endgültig klar, dass sowohl dem Stammsitz Ingelheim als auch dem wichtigen Forschungsstandort im baden-württembergischen Biberach reichlich Geld entgehen wird. «Wir befinden uns in einem sich grundlegend verändernden globalen Umfeld», betont Boehringer. «Während Märkte wie die USA und China ihre führende Position bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Arzneimittel weiter ausbauen, sehen wir eine Verschlechterung der Rahmenbedingungen in Europa.» Der Markt stagniere, es fehlten klare Signale für nachhaltiges Wachstum oder eine steigende Wettbewerbsfähigkeit. Speziell in Deutschland setzten die mit dem geplanten GKV-Sparpaket verbundenen Belastungen für die Industrie völlig falsche Signale, betont Boehringer. Dass nun 900 Millionen nicht in Deutschland investiert werden, sei eine betriebswirtschaftliche Konsequenz aus der «aktuellen Unplanbarkeit von Investitionen im pharmazeutischen Sektor in Deutschland». Die Hauptgeschäftsführerin der Industrie- und Handelskammer (IHK) für Rheinhessen, Karina Szwede, nannte die Ankündigungen ein Warnsignal für die Industriepolitik insgesamt. Investitionsentscheidungen würden heutzutage im harten internationalen Wettbewerb getroffen – und dieser Wettbewerb werde maßgeblich durch verlässliche, wettbewerbsfähige und langfristig kalkulierbare Rahmenbedingungen entschieden. Im Entwurf des GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgesehene Regelungen drohten jedoch genau diese Planungssicherheit zu untergraben. «Wenn Investitionsrisiken steigen und Erlösperspektiven unsicherer werden, gerät die Attraktivität des Standorts insgesamt unter Druck.» Das könne sich am Ende zulasten von Innovation, Beschäftigung und Wertschöpfung auswirken. «In der jüngeren Vergangenheit haben wir im Land eine Reihe von Entscheidungen erlebt, bei denen Investitionen zurückgestellt, Produktionen verlagert, Standorte überprüft oder Arbeitsplätze abgebaut wurden», sagte der Präsident der Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU), Johannes Heger. «Die strukturellen Standortprobleme sind damit nicht mehr abstrakt.» Sie kämen konkret in den rheinland-pfälzischen Unternehmen an - und das in schwieriger wirtschaftlicher Lage. Sieben der zehn umsatzstärksten Industriebranchen hätten 2025 Erlösrückgänge hinnehmen müssen. Der rheinland-pfälzische Wirtschaftsminister Michael Ebling (SPD) kündigte an, das Land werde sich in Berlin einbringen, damit die Rahmenbedingungen für die Pharmabranche attraktiv und vor allen Dingen planbar blieben. Er wertete es als gute Nachricht, dass Eli Lilly zumindest weiter an Alzey festhalte und den Betrieb dort im kommenden Jahr starten wolle. «Das Unternehmen signalisiert zudem Gesprächsbereitschaft bei veränderten Rahmenbedingungen auf Bundesebene», sagte Ebling. «Berlin muss daher jetzt schleunigst handeln, sonst verliert Deutschland Kompetenzen nicht nur als Pharma-, sondern auch als Innovationsstandort insgesamt», mahnte Ebling. In Berlin sagte eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums, unternehmerische Entscheidungen gegen den Standort seien bedauerlich. Sie zeigten, dass die Herausforderungen besonders auch wegen der US-Pharmapolitik sehr ernst zu nehmen seien. Der deutsche Markt bleibe aber trotz der diskutierten Maßnahmen mit dem Sparpaket für die gesetzliche Krankenversicherung attraktiv für die Pharmabranche.
05.06.2026 Beitrag
Schnieder will Änderungen bei Gesundheitsreform erreichen
Die Gesundheitsreform sei aber noch nicht beschlossen, sondern stehe am Anfang der parlamentarischen Beratung. Er wolle das Thema kommende Woche in der Länderkammer ansprechen, kündigte der Ministerpräsident an. Schnieder will nach Angaben einer Regierungssprecherin diese Zeit auch für persönliche Gespräche mit seinen Kolleginnen und Kollegen der anderen Länder nutzen und im laufenden Gesetzesverfahren vermittelnd Einfluss nehmen. Landesregierung steht im Kontakt mit den Unternehmen Der US-Pharmakonzern Eli Lilly hat als Grund für seine deutlich reduzierten Investitionen in eine neue Produktionsstätte im rheinhessischen Alzey die Sparpläne der Bundesregierung im Gesundheitswesen genannt. Der Pharmakonzern Boehringer Ingelheim nennt als Gründe für gestrichene Investitionen die schwierigen Rahmenbedingungen in Deutschland, darunter auch die Sparpläne der Bundesregierung bei den Gesundheitsausgaben. Die Landesregierung steht nach Angaben der Sprecherin im Kontakt mit den beiden Unternehmen sowie zu Bundeskanzler Friedrich Merz, Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (beide CDU) und dem CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn.
05.06.2026 Beitrag
Risiken für Engpässe bei wichtigen Wirkstoffen nehmen zu
Eine Abfrage von Pharma Deutschland unter seinen Mitgliedsunternehmen hat ergeben, dass die Branche aktuell noch nicht von Produktionsausfällen in Deutschland betroffen ist – Unternehmen berichten aber, dass die Beschaffung deutlich schwieriger und teurer geworden ist. Dazu tragen auch die massiv gestiegenen Öl- und Gaspreise bei. Gleichzeitig wird befürchtet, dass es bei der Belieferung von bestimmten versorgungskritischen Wirkstoffen zu Lieferausfällen kommen könnte. Dazu sagt Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender Pharma Deutschland: "Viele Unternehmen treffen in der aktuellen Krisensituation Vorkehrungen, um weiter die notwendigen Medikamente in Deutschland zu produzieren und anbieten zu können. Wir stehen zu unserer Verantwortung gegenüber den Patientinnen und Patienten. Klar ist aber: Die Kosten für die Unternehmen steigen. Die Kostensteigerungen können wir allerdings aufgrund von Preismoratorien und Rabattverträgen kaum bis gar nicht weitergeben.“ „Wenn der Gesetzgeber in dieser kritischen Situation mit den Plänen zur GKV-Beitragssatzstabilisierung die Daumenschrauben für die Hersteller noch weiter anziehen will, gefährdet er nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung der Branche, sondern auch die Patientenversorgung. Denn kein Unternehmen kann sich leisten, in die Verlustzone zu rutschen." Jörg Wieczorek Vorstandsvorsitzender Die angespannte Lage zeigt sich auch bei zentralen Industrierohstoffen. Laut der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe fehlen derzeit bis zu 40 Prozent Helium auf dem europäischen Markt. Auch der Verband der Chemischen Industrie berichtet von zunehmenden Risiken für die Versorgung mit wichtigen Rohstoffen wie Ammoniak, Phosphat, Helium und Schwefel.
05.06.2026 Beitrag
Pressemitteilung: Risiken für Engpässe bei wichtigen Wirkstoffen nehmen zu
BERLIN Friedrichstraße 134 10117 Berlin BONN Ubierstraße 71–73 53173 Bonn Pharma Deutschland e. V. info@pharmadeutschland.de www.pharmadeutschland.de BRÜSSEL Rue Marie de Bourgogne 58 1000 Brüssel Ihre Ansprechpartner in der Pharma Deutschland-Pressestelle: Hannes Hönemann Leiter Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit M: +49-171-5618203 hoenemann@pharmadeutschland.de Anna Frederike Gutzeit CvD Presse- und Öffentlichkeitsarbeit M: +49-170-4548014 gutzeit@pharmadeutschland.de Pressemitteilung Risiken für Engpässe bei wichtigen Wirkstoffen nehmen zu Unternehmen berichten von deutlich gestiegenen Beschaffungskosten und zunehmenden Unsicherheiten Berlin (5. Juni 2026) – Der Ukraine-Krieg und der Konflikt an der Straße von Hormus sorgen bei der Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie der Beschaffung von Verpackungsmaterialien für massiv steigende Kosten für die Pharmaunternehmen in Deutschland. Auch kommt es aktuell bereits zu Lieferverzögerungen. Eine Abfrage von Pharma Deutschland unter seinen Mitgliedsunternehmen hat ergeben, dass die Branche aktuell noch nicht von Produktionsausfällen in Deutschland betroffen ist – Unternehmen berichten aber, dass die Beschaffung deutlich schwieriger und teurer geworden ist. Dazu tragen auch die massiv gestiegenen Öl- und Gaspreise bei. Gleichzeitig wird befürchtet, dass es bei der Belieferung von bestimmten versorgungskritischen Wirkstoffen zu Lieferausfällen kommen könnte. Dazu sagt Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender Pharma Deutschland: "Viele Unternehmen treffen in der aktuellen Krisensituation Vorkehrungen, um weiter die notwendigen Medikamente in Deutschland zu produzieren und anbieten zu können. Wir stehen zu unserer Verantwortung gegenüber den Patientinnen und Patienten. Klar ist aber: Die Kosten für die Unternehmen steigen. Die Kostensteigerungen können wir allerdings aufgrund von Preismoratorien und Rabattverträgen kaum bis gar nicht weitergeben.“ „Wenn der Gesetzgeber in dieser kritischen Situation mit den Plänen zur GKV-Beitragssatzstabilisierung die Daumenschrauben für die Hersteller noch weiter anziehen will, gefährdet er nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung der Branche, sondern auch die Patientenversorgung. Denn kein Unternehmen kann sich leisten, in die Verlustzone zu rutschen," so Wieczorek. mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de 2 Die angespannte Lage zeigt sich auch bei zentralen Industrierohstoffen. Laut der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe fehlen derzeit bis zu 40 Prozent Helium auf dem europäischen Markt. Auch der Verband der Chemischen Industrie berichtet von zunehmenden Risiken für die Versorgung mit wichtigen Rohstoffen wie Ammoniak, Phosphat, Helium und Schwefel. _______________ Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400 Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma Deutschland. http://www.pharmadeutschland.de/
05.06.2026 Datei
Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)
Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) A. Problem und Ziel Die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln. Dieses sei maßgeblich für die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Die effektive Anwen dung des Kartellrechts solle daher sichergestellt und die Verfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden, vgl. Verantwortung für Deutschland – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Tz. 319 ff. Diese Ziele greift der vorlie gende Gesetzesentwurf auf. Potentiale zur effektiven Anwendung des Kartellrechtes bestehen vor allem bei den Auf greifschwellen der Fusionskontrolle: Das richtige Austarieren der Umsatzschwellenwerte schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wettbewerblicher Kontrolle gesamtwirt schaftlich relevanter Zusammenschlüsse und den dazu aufzuwendenden Ressourcen bei Unternehmen und dem Bundeskartellamt. Eine effektive Fusionskontrolle sollte stets darauf ausgerichtet sein, die Anmeldepflichten für Unternehmen durch eine Anhebung der Auf greifschwellen auf dasjenige Maß zu begrenzen, das zum Schutz des Wettbewerbs in Deutschland erforderlich ist. Nur so wird die Wirtschaft so weit wie wettbewerbspolitisch möglich entlastet. Zugleich muss aber sichergestellt werden, dass wettbewerbspolitisch kritische Zusammen schlüsse, die bisher aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Aufgreifschwellen nicht erfasst werden, vom Bundeskartellamt dennoch geprüft werden können. Aus diesem Grunde wurde mit der 9. GWB-Novelle die sog. Transaktionswertschwelle eingeführt, die insbesondere strategische Aufkäufe durch marktstarke, etablierte Unternehmen (sog. „killer acquisitions“) adressieren sollte. Die derzeitige Ausgestaltung der Transaktionswert schwelle hat aber in der Vergangenheit gezeigt, dass bestimmte wettbewerblich relevante Übernahmen trotz hoher Transaktionswerte aufgrund von bisher fehlender erheblicher In landstätigkeit – als darüber hinaus erforderlichem Kriterium – aktuell nicht geprüft werden können. Auch bei Zusammenschlüssen, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflich tig sind, ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Aufwand für Unternehmen und dem Prüfaufwand des Bundeskartellamts einerseits und dem Interesse an einer fokussier ten Prüfung wettbewerblich bedeutsamer Fälle andererseits zu wahren. Durch Einführung eines schlanken Anzeigeverfahrens, soll eine bürokratiearme Behandlung weniger kriti scher Vorhaben ermöglicht und zugleich die Ressourcen von Unternehmen und Behörde auf tatsächlich relevante Zusammenschlüsse konzentriert werden. Potentiale zur effektiveren Anwendung des Kartellrechts bestehen ferner bei der Durchset zung des allgemeinen Kartellverbotes im Bereich öffentlicher Vergaben. Durch Kartell rechtsverstöße etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in öffentli chen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen) können der öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissenschaftliche Un tersuchungen zeigen, dass bei Vorliegen solcher Absprachen im Durchschnitt 15-20% - 2 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 höhere Preise durch die öffentliche Hand gezahlt werden als bei wirksamem Bieterwettbe werb. In Deutschland haben der Umfang und das Volumen öffentlicher Ausschreibungen und damit auch die Notwendigkeit, Submissionsabsprachen zu verhindern, mit der Einrich tung des mehr als 500 Mrd. EUR umfassenden Sondervermögens für Infrastruktur und Kli maneutralität zusätzlich stark an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig ist die Aufdeckung der artiger Verstöße in der Praxis ohne ein flächendeckendes Screening über mehrere Aus schreibungsverfahren hinweg, bei dem auch Daten zu unterlegenen Bietern analysiert wer den, sehr schwierig. Zudem läuft die bislang befristete und bereits mehrfach verlängerte energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht Ende 2027 aus, obwohl die mit ihr adressierten Märkte nach wie vor erhebliche wettbewerbliche Defizite aufweisen. Um dem weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren schneller und effizienter auszugestalten, nachzukommen, sollten diese ganz vorrangig, wo möglich, digitalisiert und entschlackt werden. So verläuft das Fu sionskontrollverfahren heute noch zu erheblichen Teilen papierbasiert, obwohl bereits die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung besteht. Viel Zeit geht in Kartellverwaltungs- und -bußgeldverfahren auch durch die Klärung von Fragen zu Beteiligungs- und Akteneinsichts rechten sowie Zustellerfordernissen verloren. Im Bereich der gerichtlichen Rechtsbehelfe nimmt zudem das Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde häufig ebenso viel Zeit in Anspruch wie das daran anschließende Verfahren zur Sachentscheidung. Jenseits der Aufgaben aus dem Koalitionsvertrag und der Anpassung einzelner Vorschrif ten aus Gründen der Rechtsbereinigung ergibt sich weiterer Novellierungsbedarf des Ge setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen daraus, dass zum einen die mit der 9. GWB- Novelle erfolgte Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisver fügungen als zu weitgehend erachtet wird. Zum anderen bedürfen die Höchstsätze der Ge bühren, die die Kartellbehörden für den Verwaltungsaufwand ihrer Verfahren verlangen können, aufgrund des Zeitablaufs der letzten Anpassung vor mehr als 30 Jahren, dem An stieg des Preisniveaus und der seither deutlich gestiegenen Komplexität vieler Fälle einer Anpassung. B. Lösung Mit dem vorliegenden Entwurf werden die vorstehend identifizierten Potentiale zur effekti veren Anwendung des Kartellrechts gehoben: Sämtliche Umsatzschwellenwerte der Fusionskontrolle werden um durchschnittlich 50 Pro zent angehoben, um weniger Zusammenschlussvorhaben der Anmeldepflicht zu unterwer fen. Gleichzeitig wird die Transaktionswertschwelle zielgerichtet angepasst, um die Rechts sicherheit zu steigern und bestimmte verbleibende Konstellationen zu erfassen, in denen bislang eine Prüfung von potentiell für den Wettbewerb bedeutsamer Zusammenschluss vorhaben, sog. „killer acquisitions“, insbesondere im Digitalbereich, noch nicht möglich ist. Grundsätzlich sind „killer acquisitions“ bereits nach geltendem Recht überprüfbar; der An wendungsbereich der Transaktionswertschwelle wird lediglich auf Zusammenschlüsse er weitert, bei denen das Zielunternehmen noch nicht in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutschland tätig sein wird. So wird zudem klar gestellt, dass die Anmeldepflichten der Transaktionswertschwelle gleichranging neben den allgemeinen Umsatzschwellenwerten stehen. Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, wird zudem ein schlankes Anzeigeverfah ren eingeführt, das den Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduziert und zugleich die Ressourcen des Bundeskartellamts auf die Prüfung wettbewerblich relevanter Fälle kon zentriert. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Wochen, ob auf eine vollständige Anmeldung verzichtet werden kann; falls dem so ist, gilt der Zusammenschluss als freige geben. - 3 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im Ober schwellenbereich eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber verpflichtet, die hierfür er forderlichen Daten zu sämtlichen Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu über mitteln. Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um fünf Jahre verlän gert. Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Kartellbußgeldverfahren zu beschleunigen und effizienter auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Beteiligung am Kartellverfahren, der Aktenein sicht, der Veröffentlichung von Entscheidungen der Kartellbehörden und der Zustellung und im Rechtsbehelfsverfahren. Zudem werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 ausschließlich digital erfolgen. Um mehr Rechtssicherheit bei Unternehmenskooperationen zu schaffen, werden darüber hinaus die kartellbehördlichen Beratungsmöglichkeiten auf vertikale Vereinbarungen aus geweitet. Dies soll insbesondere innovative und neuartige Kooperationen fördern. Die Beschwerdemöglichkeiten Dritter gegen die Ministererlaubnis werden gestärkt. Das er folgt mit der Streichung der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Beschränkung des Rechtsschutzes auf durch die Ministererlaubnisentscheidung in ihren subjektiven Rechten verletzte Dritte. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird auf acht Jahre befristet. Zudem wird der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden modernisiert. Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und Evaluie rungsverpflichtungen gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die entsprechenden Berichte vorgelegt wurden. Gestrichen werden ebenfalls die Vorschriften zu den Wettbewerbsre geln, die mittlerweile keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf führt aufgrund der Änderungen in der Fusionskontrolle zu einer Entlas tung für die Wirtschaft in Höhe von 2,808 Mio. Euro jährlich. - 4 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die im Ergebnis stattfindende Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand stellt eine Entlastung von Bürokratiekosten aus Informationspflichten dar. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsteht in Summe eine Entlastung in Höhe von -40 T Euro, davon -199 T Euro beim Bundeskartellamt, +38 T Euro in der restlichen Bundesverwaltung, sowie +121 T Euro bei den Ländern F. Weitere Kosten Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die Entwicklung der Einzelpreise und das Preisniveau insgesamt haben, weil die verbesserte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren Wettbewerb führt. Die Anpassung des Gebührenrahmens führt insgesamt zu einer Belastung der Wirtschaft in Höhe von 481 T Euro. Weitere sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für mit telständische Unternehmen sind nicht zu erwarten. - 5 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2026 (BGBl. I 2026 Nummer […]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu Teil 1 Kapitel 4 und zu den §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst: „Kapitel 4 (weggefallen) §§ 24 bis 27 (weggefallen)“. b) Nach der Angabe zu § 32g wird folgende Angabe zu § 32h eingefügt: „§ 32h Vergabescreening“. c) Die Angabe zu § 43 wird durch folgende Angabe zu § 43 ersetzt: „§ 43 Bekanntmachungen, Veröffentlichungen“. d) Die Angabe zu §43a wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 56 wird durch folgende Angaben zu § 56 bis § 56b ersetzt: „§ 56 Anhörung § 56a Öffentliche mündliche Anhörung § 56b Akteneinsicht“. f) Die Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 wird durch folgende Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 4 ersetzt: „Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde“. g) Die Angabe zu § 77 wird durch folgende Angabe zu § 77 ersetzt: „§ 77 Rechtsbeschwerde“. h) Die Angabe zu § 78 wird durch folgende Angabe zu § 78 ersetzt: - 6 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 „§ 78 (weggefallen)“. i) Nach der Angabe zu § 82b wird folgende Angabe zu § 82c eingefügt: „§ 82c Zustellung in Bußgeldverfahren“. j) Die Angabe zu § 114 wird durch folgende Angabe zu § 114 ersetzt: „§ 114 Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescreening“. 2. § 18 Absatz 8 wird gestrichen. 3. § 19a Absatz 4 wird gestrichen. 4. Kapitel 4 wird durch folgendes Kapitel 4 ersetzt: „Kapitel 4 (weggefallen) §§ 24 bis 27 (weggefallen)“. 5. § 32 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) Die Kartellbehörde kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem diese beendet ist.“ 6. In § 32c Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „mit Wettbewerbern“ gestrichen 7. In § 32e Absatz 5 wird die Angabe „§ 57“ durch die Angabe „§ 56b“ ersetzt. 8. Nach § 32g wird folgender § 32h eingefügt: „§ 32h Vergabescreening (1) Das Bundeskartellamt kann vom Datenservice Öffentlicher Einkauf die Übermitt lung der bei diesem nach § 114 Absatz 4 gespeicherten Daten sowie der öffentlich ver fügbaren Daten der dazugehörigen Bekanntmachungen in elektronischer Form verlan gen und diese verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 oder Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswerten und für weitere Ermittlungen verwenden; dies gilt auch in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 1. Das Bundeskartellamt speichert die Daten nach Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Übermittlung durch den Datenservice Öffent licher Einkauf. Soweit die Daten in ein Verfahren zur Verfolgung der in Satz 1 genann ten Verstöße überführt werden, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum, in dem das Verfahren beim Bundeskartellamt oder bei einer gerichtlichen Instanz anhängig ist. Anschließend sind die Daten zu löschen. (2) Das Bundeskartellamt berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener gie nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen.“ - 7 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 9. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „ (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben und 2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 75 Millionen Euro sowie a) ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 20 Mil lionen Euro erzielt hat oder b) der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Mil lionen Euro beträgt und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist oder voraussichtlich tätig werden wird.“ b) Absatz 1a wird gestrichen. 10. In § 38 Absatz 4a wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt. 11. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt ge mäß Satz 2 sowie den Absätzen 2 und 3 anzumelden. In den Fällen des § 35 Ab satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind die Zusammenschlüsse vor der Anmeldung ge mäß Absatz 7 anzuzeigen. Anmeldungen und Anzeigen sind ausschließlich zuläs sig über: 1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes, 2. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Doku mente mit qualifizierter elektronischer Signatur, 3. das besondere elektronische Behördenpostfach gegen ein elektronisches oder ein mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis sowie 4. eine hierfür bestimmte Internetplattform“: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 3 und 3a wird jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt. bb) Satz 5 wird gestrichen. c) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt: - 8 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 „(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unver züglich beim Bundeskartellamt unter Nennung der Angaben in Absatz 3 bekanntzu geben. § 41 bleibt unberührt. (7) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 muss über jedes am Zusammenschluss be teiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt die An gaben nach § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6, die Angabe aller aktuellen oder voraussichtlichen Tätigkeiten, bei denen horizontale oder vertikale Beziehungen zwischen dem zu erwerbenden Unternehmen und den übrigen Betei ligten einschließlich aller verbundenen Unternehmen bestehen, sowie eine Darstel lung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammen schluss enthalten. § 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (8) In den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entfällt die Anmelde pflicht nach Absatz 1, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt den anzeigenden Un ternehmen binnen zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige mit, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Diese Mitteilung soll erfolgen, wenn die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. (9) In der Anmeldung oder Anzeige dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1, eine Mitteilung nach §39 Absatz 8, eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 oder eine Verfügung nach § 41 Absatz 3 zu unterlassen.“ 12. § 40 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, ist in einem erneuten Hauptprüfverfahren über die Untersagung oder Freigabe des Zusammenschlusses zu entscheiden. Die Frist nach Absatz 2 Satz 2 beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses von Neuem.“ 13. § 41 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 39 Absatz 8 Satz 1 und § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zu sammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht 1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, 2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Un ternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie 3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammen schluss nach Vollzug bekannt gegeben und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflö sungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist. - 9 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Das Verbot nach Satz 1 gilt in den Fällen des § 40 Absatz 6 nicht für Vollzugshandlun gen, die im Zeitraum zwischen der Freigabe oder einer vorhergehenden Befreiung vom Vollzugsverbot und dem Erlass des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlus ses vorgenommen worden sind.“ 14. Nach § 43 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Das Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 4 nach Erlass im Volltext auf seiner Internetseite veröffent lichen, soweit nicht wichtige Gründe im Sinne des § 56b Absatz 2 Satz 1 entgegen stehen.“ 15. § 43a wird gestrichen. 16. § 47k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 20“ durch die Angabe „, 20 und 29a“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 8“ die Angabe „für die Kraft stoffsorten Super E5, Super E10, Super Plus und Diesel“ eingefügt. c) In Absatz 6 wird der folgende Satz 2 eingefügt: „Auf Anfrage einer Kartellbehörde übermittelt die Markttransparenzstelle für Kraft stoffe alle bei ihr vorhandenen und von der jeweils zuständigen Behörde für deren Aufgaben nach diesem Gesetz oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigten Informationen und Daten un verzüglich an diese weiter.“ d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen, insbesondere der verdachtsunabhängigen Beobachtung nach Absatz 1, sind die §§ 59, 59a und 59b entsprechend anzuwenden. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe kann für diese Zwecke darüber hinaus von einem auf einem der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbraucher vorgelagerten Markt tätigen Anbieter von Kraftstoffen die zukünf tige Übermittlung von Preis- und Absatzinformationen, insbesondere von Abneh mern, Absatzmengen, Absatzpreisen, Absatzregionen und Lieferhorizonten verlan gen. Die Anbieter sind verpflichtet, diese innerhalb einer von der Markttransparenz stelle für Kraftstoffe bestimmten, angemessenen Frist in regelmäßigen Abständen zu erteilen. Ein Verlangen nach Satz 2 soll einen Mitteilungszeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Ein erneutes Verlangen nach Ablauf der nach Satz 4 genannten Frist ist möglich. § 59 Absatz 1 Satz 3, Satz 5 bis Satz 8, Absatz 2 bis 5 ist im Rahmen von Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 50f, 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die §§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92 entsprechend anzuwenden.“ 17. § 47l Satz 3 wird gestrichen. 18. § 50b Absatz 4 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt: „§ 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 3 finden entspre chende Anwendung.“ 19. In § 51 Absatz 5 wird die Angabe „, eines Kartells“ gestrichen. 20. Nach § 51 wird ein neuer § 51a eingefügt: - 10 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 „§ 51a Präsidentin oder Präsident (1) Das Bundeskartellamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten ge leitet. Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von acht Jahren zur Bun desbeamtin auf Zeit oder zum Bundesbeamten auf Zeit ernannt. (2) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Prä sidenten ernannt, ruht das bisherige Beamten- oder Richterverhältnis. Für die Dauer des befristeten Beamtenverhältnisses ruhen die in dem ursprünglichen Beamten- oder Richterverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. (3) Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder sei nes Amtsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegen heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand. § 15a Be amtenversorgungsgesetz gilt entsprechend. (5) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine Lan desrichterin oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsiden ten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre chend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird. (6) Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht aus einem Beamten- oder Richter verhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 des Beamtenversorgungs gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbe amtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes) entsteht.“ 21. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt: „Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die Lage und Entwicklung auf sei nem Aufgabengebiet.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „mit ihrer Stellungnahme“ gestrichen. 22. § 56 wird durch folgende §§ 56 bis 56b ersetzt: - 11 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 „§ 56 Anhörung (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge ben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kartellbehörde kann die Anhörung auch mündlich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Falles dies erfordern. (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartell behörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. § 56a Öffentliche mündliche Anhörung (1) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Anhörung durchführen. Der Termin für die Anhörung ist den Beteiligten mit angemessener Frist mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Die Durchführung der Anhörung ist im Übrigen an bestimmte Formen nicht gebunden, sondern unterliegt dem billigen Ermessen der Kartellbehörde. Die Kartellbehörde hat die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn anderenfalls eine Gefährdung der öffentli chen Ordnung, insbesondere des Wohls des Bundes oder eines Landes, oder eine Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu besorgen ist. (2) Beabsichtigt das Bundeskartellamt, eine Abhilfemaßnahme in den Fällen des § 32f Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 anzuordnen, hat es so früh wie möglich eine öffentliche mündliche Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen. Die Durchführung steht im Ermessen der Kartellbehörde, sofern alle Beteiligten auf die Durchführung verzich ten. (3) In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine öffentliche mündliche Anhörung durchzuführen. Die Durchführung steht im Ermes sen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, sofern alle Beteiligten auf die Durchführung verzichten, Absatz 1 ist auf die Anhörung nach Satz 1 entsprechend an zuwenden. (4) In den Fällen des Absatz 2 und 3 hat die Monopolkommission das Recht gehört zu werden. Ihr ist die Möglichkeit einzuräumen, die nach § 42 Absatz 5 erstellte Stellungnahme zu erläutern. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 56b Akteneinsicht (1) Die Beteiligten können bei der Kartellbehörde die das Verfahren betreffen den Akten einsehen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beigeladenen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen ge genüber nur einheitlich ergehen kann, kann die Kartellbehörde nach pflichtgemä ßem Ermessen Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gewähren. Die Ein sicht erfolgt durch Übersendung von Kopien aus der Verfahrensakte, durch - 12 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Ausdruck der betreffenden Teile der Verfahrensakte oder durch Übersendung ent sprechender elektronischer Dokumente an den Beteiligten auf seine Kosten. (2) Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interes sen des Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ih rer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. (3) Die Kartellbehörde kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten oder aus sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen ertei len oder Einsicht in diese gewähren, soweit die Dritten hierfür ein berechtigtes Inte resse darlegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Akteneinsicht oder die Aus kunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. (4) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie von Dritten ver langen, mit der Übersendung von Anmeldungen, Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen Auskünften oder im Anschluss an die Übersendung auf die in Absatz 4 ge nannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kennt lich zu machen. Erfolgt dies trotz entsprechenden Verlangens nicht, darf die Kartell behörde von der Zustimmung zur Offenlegung im Rahmen der Gewährung von Ak teneinsicht ausgehen.“ 23. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „Ab satz 1 Satz 1 bis 8“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt: „Abweichend von § 61 Absatz 1 können Verfügungen und Beschlüsse nach Satz 1 auch durch elektronische Übermittlung bekanntgegeben werden, sofern ein Unter nehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen hierfür einen Zugang eröffnet. Als Zugänge in diesem Sinne gelten insbesondere die Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Digitale- Dienste-Gesetzes.“ 24. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwal tungszustellungsgesetzes zuzustellen; Entscheidungen gemäß § 51 Absatz 3 ent halten das Datum der Abstimmung und die Namenswiedergabe der Entscheiden den. § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes sowie § 173 Absatz 3 und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereini gungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzuwenden.“ b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: - 13 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 „(3) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b, § 32d, § 32f und § 34 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Bundeskartellamt soll jede Entscheidung nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32f, § 34 und § 60 nach Erlass im Volltext auf seiner Internetseite veröffentlichen, soweit nicht wichtige Gründe im Sinne von § 56b Ab satz 2 Satz 1 entgegenstehen.“ 25. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz 3“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen: 3. 750 000 Euro in Fällen des § 19a; 4. 250 000 Euro in den Fällen des § 32; 5. 100 000 Euro in den Fällen des § 31b Absatz 3, des § 32b Absatz 1, sowie der §§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42; 6. 30 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 1, sowie der §§ 32d, 34 und 41 Ab satz 2 Satz 1 und 2; 7. 20 000 Euro in den Fällen des § 32c Absatz 2; 8. 10 000 Euro in den Fällen der Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten oder der Erteilung von Auskünften daraus nach § 56b Absatz 3 oder nach §§ 406e oder 475 der Strafprozessordnung; 9. 5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; 10. 17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 4 sowie 11. folgende Beträge: a) in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaub nis, b) im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1, c) in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache.“ c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz 3“ ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 56b Absatz 3“ ersetzt. 26. § 63 wird durch folgenden § 63 ersetzt: - 14 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 „§ 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit (1) An dem Beschwerdeverfahren sind beteiligt: 1. der Beschwerdeführer, 2. die Kartellbehörde, 3. die weiteren nach § 54 Absatz 2 an dem Verfahren vor der Kartellbehörde Beteilig ten, 4. die vom Beschwerdegericht zu dem Beschwerdeverfahren Beigeladenen; § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen Verfügungen oder andere behördliche Ver fahrenshandlungen, über die die Kartellbehörde in selbstständigen Nebenverfahren entscheidet, bestimmt sich die Beteiligung an dem Beschwerdeverfahren ausschließ lich nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. (3) An dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Beteiligten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens beteiligt. (4) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbe hörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung be trifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt. (5) Fähig am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.“ 27. In § 70 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „geboten ist“ die Angabe „, und kann sie ablehnen, soweit deren Kenntnis für die Geltendmachung oder Verteidigung der recht lichen Interessen nicht erforderlich ist“ eingefügt. 28. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 29. § 77 wird durch folgenden § 77 ersetzt: „§ 77 Rechtsbeschwerde Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für Beschlüsse des Landes sozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialge richtsgesetzes.“ - 15 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 30. § 78 wird durch folgenden § 78 ersetzt: „§ 78 (weggefallen)“. 31. § 79 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen. 32. § 81g Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Eine Unterbrechung der Verjährung nach 1. § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten wird auch durch den Erlass des ersten an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wo chen zugestellt wird, ansonsten durch dessen Zustellung. 2. § 33 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auch durch den Eingang der Akten bei dem nach § 83 zuständigen Gericht gemäß § 82a Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) bewirkt.“ 33. § 82a wird durch folgenden § 82a ersetzt: „§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung (1) In dem Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung 1. verfügt die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft ein schließlich aller dieser nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Straf prozessordnung zustehenden Rechte, ihrer sonstigen Befugnisse und ihrer Rechts stellung, 2. bedarf es auch über die in § 75 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten Fälle hinaus nicht der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu Verfah renshandlungen, 3. ist § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht anzuwenden, 4. ist § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass a) die Akten gemäß Absatz 3 Satz 1 anstelle an das Amtsgericht, an das nach § 83 zuständige Gericht und nachrichtlich an die Staatsanwaltschaft unmit telbar durch die Kartellbehörde als Verwaltungsbehörde zu übersenden sind, b) Absatz 4 nicht anzuwenden ist und die Kartellbehörde die Aufgaben der Ver folgungsbehörde im gerichtlichen Bußgeldverfahren wahrnimmt, c) Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz nicht anzuwenden ist und die in Absatz 5 im Übrigen dem Richter am Amtsgericht zustehenden Befugnisse dem nach § 83 zuständigen Gericht zustehen. - 16 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 84 übersendet die Kartellbehörde die Akten unmittelbar an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. § 347 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung ist für die Kartellbehörde entsprechend an zuwenden. Die Kartellbehörde informiert die Staatsanwaltschaft durch Übersendung einer Kopie oder einer elektronischen Kopie der Akten über das Verfahren. Im Verfah ren vor dem Bundesgerichtshof vertritt allein der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse. (3) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreck barkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vor schriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und Geldbe träge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ange ordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.“ 34. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt: „§ 82c Zustellung in Bußgeldverfahren § 51 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Zustellungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge setzes § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden sind.“ 35. In § 83 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Kartellbehörde“ durch die Angabe „Ver waltungsbehörde“ ersetzt. 36. § 86a wird durch folgenden § 86a ersetzt: „§ 86a Vollstreckung (1) Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs geldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vo rausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesam tumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen. (2) Im Zustellungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge setzes ist § 173 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 61 Absatz 1 Satz 3 entspre chend anzuwenden.“ 37. In § 87 Satz 2 wird nach der Angabe „nach diesem Gesetz“ die Angabe „mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 4“ eingefügt. - 17 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 38. In § 90 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Antrag“ durch die Angabe „Ersuchen“ er setzt und die Angabe „Satz 1“ gestrichen. 39. § 93 wird durch folgenden § 93 ersetzt: „§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde § 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie für Verbandsklagen nach dem Verbraucher rechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 auf geführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“ 40. § 94 Absatz 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: „1. In Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80);“. 41. § 114 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: „§ 114 Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescree ning“. b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Auftraggeber im Sinne des § 98 sind verpflichtet, spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenverein barung und spätestens 48 Tage nach Vergabe einer Konzession folgende Daten sämtlicher Bewerber und Bieter sowie die Nummer der dazugehörigen Vergabebe kanntmachung an den Datenservice Öffentlicher Einkauf in elektronischer Form zu übermitteln: 1. Name und Adresse, 2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und, soweit vorhanden, die bundesein heitliche Wirtschafts-Identifikationsnummer und 3. Preis oder Kosten des Angebots, soweit ein solches erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Übermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand ver bunden ist. Auf die Übermittlung nach Satz 1 ist § 39 Absatz 6 Nummer 2 der Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf speichert die Daten nach Satz 1 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übermittlung durch den Auftraggeber. Anschließend sind die Daten zu löschen. Die Daten nach Satz 1 werden nicht veröffentlicht. - 18 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 (5) Auftraggeber im Sinne des § 98 und Vergabekammern können der zustän digen Kartellbehörde bei Verdacht des Verstoßes gegen § 1 oder Artikel 101 des Vertrages der Europäischen Union die relevanten Teile der Dokumentation des betreffenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahrens einschließlich personenbezo gener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen übermitteln, die diese in den von ihnen geführten Verfahren verwerten können. Beweisverwertungsverbote blei ben unberührt.“ 42. In § 182 Absatz 2 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „4 000“, die Angabe „50 000“ durch die Angabe „70 000“ und die Angabe „100 000“ durch die Angabe „140 000“ ersetzt. 43. § 187 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember 2032“ ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe „und vor dem 31. Dezember 2027“ gestrichen. c) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 bis 16 eingefügt: „(14) Die §§ 24 bis 27 in der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes sind auf vor dem [einfügen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] anerkannte Wettbewerbsregeln auch nach dem [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anzuwenden. (15) Abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 31. De zember 2027 auch schriftliche Anmeldungen nach § 39 zulässig. (16) § 114 Absatz 4 ist ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden. § 114 Absatz 4 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht für Auftraggeber im Sinne des § 98, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen.“ Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraft stoffe § 4 Absatz 2 Satz 1 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595, 3245); 2013 I S. 3304), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines Kraftstoffpreises den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln (Preisdaten).“ - 19 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Artikel 3 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h wird durch folgenden Buchstaben h ersetzt: h) „ jeweils soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die bundeseinheitliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für Unternehmen,“. b) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Ab satz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermitt lung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das Statistische Bun desamt um Übermittlung von Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben; im Falle des Ersuchens beim Statistischen Bundesamt kann sie alternativ oder zusätzlich die Daten nach Ab satz 1 Nummer 4 Buchstabe f oder die bundeseinheitliche Wirtschafts-Identifikati onsnummer angeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt un berührt.“ 2. In § 8 Absatz 6 wird die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. - 20 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD vereinbart die effektive Anwendung des Kartellrechts sicherzustellen und die Verfahren schneller sowie effizienter auszugestal ten. Der vorliegende Entwurf des 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen dient vorrangig der Umsetzung dieser Vorgaben. Das heute schon gut funktionierende System zur Durchsetzung des Kartellrechts soll vor diesem Hintergrund zielgerichtet verbessert werden. Es wird dort nachgesteuert, wo dies für die Wirksamkeit des Kartellrechts oder für dessen effiziente Durchsetzung angezeigt ist. Verfahrensvereinfachung und Effizienzverbesserung sind notwendig um Wirtschaft und Verwaltung zu entlasten und die Balance zwischen notwendiger und hinreichender Ein griffsverwaltung auszutarieren. Damit wird der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und die zunehmenden knappen Ressourcen in der öffentlichen Verwaltung geschont. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Entwurf wird die in den vergangenen Jahren vorgenommene Bestandsaufnahme der Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fortgesetzt. Es erfol gen weitere punktuelle Fortentwicklungen und Verbesserungen bei spezifischen Vorschrif ten. Das bestehende und im Grundsatz bewährte System des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen bleibt unberührt. Hier wurden insbesondere mit den vergangenen Novellen wichtige Schritte zur Stärkung des Wettbewerbs vorgenommen, wie die Anpas sungen an die Besonderheiten der Digitalökonomie durch eine Reform der Missbrauchs aufsicht und die erweiterten Befugnisse für das Bundeskartellamt nach erfolgten Sektorun tersuchungen zur Abstellung fortwährender und erheblicher Störungen des Wettbewerbs. 1. Stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle Das System der deutschen Fusionskontrolle ist ein bewährtes, gut funktionierendes Instru ment einer präventiven Wettbewerbspolitik. Es schützt den Wettbewerb, indem es die Ent stehung marktbeherrschender Stellungen durch externes Wachstum verhindert. Das Ver fahren zeichnet sich in der Praxis – auch im internationalen Vergleich – durch verhältnis mäßig geringe formale Anforderungen an Anmeldungen und kurze Verfahrensdauern aus, bei einer verhältnismäßig hohen Anzahl von Anmeldungen. Dennoch bedarf das Fusions kontrollsystem in Deutschland regelmäßiger Überprüfung, um weiterhin dessen Effektivität und Effizienz zu gewährleisten. Im Bereich der formellen Fusionskontrolle bedeutet dies vor allem eine Prüfung der Auf greifschwellen. Wesentlich ist dabei das Ziel, die Unternehmen und insbesondere den Mit telstand nur soweit zu belasten, wie dies aus wettbewerbspolitischer Sicht erforderlich ist. Eine stärkere Fokussierung der Fusionskontrolle und Entlastungen für Unternehmen lassen sich dort erreichen, indem bestimmte Fusionen (z.B. hinsichtlich Größe der beteiligten Un ternehmen), die in der Regel wettbewerblich unbedenklich sind, künftig keiner generellen Anmeldepflicht mehr unterliegen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts des inflati onären Umfelds der vergangenen Jahre erfolgt eine Anhebung aller Umsatzschwellenwerte in § 35 Absatz 1 um jeweils zwischen 14 und 50 Prozent. - 21 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Mit der 9. GWB-Novelle wurde bereits 2017 ein neuer Aufgreiftatbestand, die sog. Trans aktionswertschwelle, eingeführt. Seitdem kann das Bundeskartellamt sogenannte „killer ac quisitions“ in der Regel überprüfen (sofern der Transaktionswert mehr als 400 Mio. EUR beträgt) und somit junge, innovative Unternehmen vor strategischen Aufkäufen etablierter, marktstarker Unternehmen (sog. „killer acquisitions“) schützen. Damit wird die innovations fördernde Wirkung des Wettbewerbs verstärkt. Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass einige wettbewerblich relevante Transaktionen aktuell nicht durch das Bundeskartellamt überprüft werden können, weil das Zielunternehmen noch nicht oder nur geringfügig in Deutschland tätig ist (weiteres Aufgreifkriterium neben dem Transaktionswert). Die Trans aktionswertschwelle wird daher mit dem vorliegenden Entwurf zielgerichtet ausgeweitet, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und diese bestimmten, bisher nicht aufgreifbaren Zusam menschlüsse künftig prüfen zu können. Erstens wird klargestellt, dass die Anmeldepflicht nach der Transaktionswertschwelle (§ 35 Absatz 1a a.F.) nicht subsidiär zur Anmeldepflicht nach den Umsatzschwellenwerten (§ 35 Absatz 1 a.F.) gilt, sondern gleichranging neben dieser steht. Zweitens wird der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle auf Zu sammenschlüsse erweitert, bei denen das Zielunternehmen noch nicht oder nur geringfügig in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutsch land anbieten wird oder seine Nutzerzahl in Deutschland voraussichtlich deutlich steigern wird. Die erweiterte Anmeldepflicht für „killer acquisitions“ in Deutschland beinhaltet für das Bundeskartellamt auch die Möglichkeit, weitere Fälle zu erfassen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an die Europäische Kommission zu verweisen. Für Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, wird ein neues Anzeigeverfahren eingeführt. Die Unternehmen haben diese Vorhaben künf tig lediglich in Form einer schlanken Anzeige beim Bundeskartellamt einzureichen. Das Bundeskartellamt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob auf eine vollständige Anmeldung verzichtet werden kann. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gilt der Zusammenschluss bereits nach Ablauf dieser Frist als freigegeben. 2. Rechtssicherheit durch Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung Mit der 10. GWB-Novelle wurde ein Anspruch für Unternehmen auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts, dass kein Anlass zum Tätigwerden durch die Kartellbehörde besteht, eingeführt. Dieser Anspruch besteht für horizontale Kooperationen und gewährt den betei ligten Unternehmen ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Der Anspruch wird nun auch auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Durch eine frühzeitige kartellrechtliche Bewertung möglicher Vorhaben durch das Bundeskartellamt kann für die Unternehmen mehr Rechts sicherheit, insbesondere bei innovativen und neuartigen Kooperationen gewährleistet wer den. Der ausgeweitete Anspruch auf kartellbehördliche Entscheidung sorgt damit auch für eine Entlastung der Wirtschaft. 3. Energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht Die Regelung zur energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht wird um weitere fünf Jahre verlängert. 4. Vergabescreening Dem Bundeskartellamt wird erstmals die Möglichkeit zu einem Vergabescreening im Ober schwellenbereich eröffnet. Gleichzeitig werden die Auftraggeber verpflichtet, die hierfür er forderlichen Daten zu allen Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. 5. Ministererlaubnis Mit der 9. GWB-Novelle sind die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisent scheidungen eingeschränkt worden. Um den Ausnahmecharakter der Ministererlaubnis zu betonen, gleichzeitig jedoch effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wird der status quo - 22 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 ante vor der 9. GWB-Novelle wieder hergestellt und die Gebühren für das Verfahren – mit Blick auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand – angehoben. Der Gesetzentwurf stärkt damit den Rechtsschutz bei Ministererlaubnisentscheidungen. 6. Amtszeitbefristung Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts wird durch die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit auf acht Jahre befristet. Eine Wiederer nennungsmöglichkeit besteht nicht. 7. Kartellverwaltungs-, -ordnungswidrigkeiten- und Rechtsbehelfsverfahren Um Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Kartellbußgeldverfahren zu beschleunigen und effizienter auszugestalten, erfolgen mit diesem Entwurf mehrere Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Beteiligung am Kartellverfahren, der Aktenein sicht, der Veröffentlichung, der Zustellung und der Rechtsbehelfsverfahren. Zudem werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle ab 2028 ausschließlich digital erfolgen. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist, in der auch schriftliche Anmeldungen weiterhin akzeptiert werden. Ziel ist der Übergang zu einem vollständig digitalen Fusionskontrollverfahren. Dies ist Voraus setzung für eine weitere Steigerung der Effizienz, Geschwindigkeit und Nachhaltigkeit der Verfahren. 8. Gebühren Der Gebührenrahmen für Verfahren vor den Kartellbehörden und Vergabekammern wird modernisiert. 9. Sonstiges Aus Gründen der Rechtsbereinigung werden schließlich zahlreiche Berichts- und Evaluie rungsverpflichtungen gestrichen, zu denen zwischenzeitlich die entsprechenden Berichte vorgelegt wurden. Gestrichen werden ebenfalls die Vorschriften zu den Wettbewerbsre geln, die mittlerweile keinen praktischen Anwendungsbereich mehr haben. III. Exekutiver Fußabdruck Wesentliche inhaltliche Beiträge Dritter wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs nicht be rücksichtigt. IV. Alternativen Die Ziele können nur über eine Gesetzesänderung erreicht werden. Gleichermaßen geeig nete und angemessene Alternativen sind nicht verfügbar, um die angestrebten Ziele zu erreichen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1 Num mer 1 Grundgesetz (gerichtliches Verfahren). - 23 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf vereinfacht die Arbeit des Bundeskartellamtes, indem die Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle angehoben werden. Das Bundeskartellamt kann so die verfügbaren Ressourcen zielgerichteter für wettbewerblich problematische Fälle einsetzen. Zudem wer den weitere Verfahrensvereinfachungen (einschließlich Fortsetzung der Digitalisierung der Prozesse des Bundeskartellamtes) vorgenommen, etwa mit Blick auf Unternehmenskoope rationen, Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-, Akteneinsichtsrech ten und Zustellerfordernissen sowie den Wegfall des Zulassungsverfahrens zur Rechtsbe schwerde. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nach haltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Gesetz entwurf beachtet dabei insbesondere das Prinzip 4 der Stärkung nachhaltigen Wirtschaf tens. Der Gesetzentwurf beeinflusst schwerpunktmäßig die Indikatoren aus der Deutschen Nach haltigkeitsstrategie, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung Deutsch lands stehen. Insbesondere soll der Entwurf zu einem stetigen und angemessenen Wirt schaftswachstum sowie einem höheren Investitionsniveau (Indikatoren 8.3 und 8.4) beitra gen, indem die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb gestärkt werden. Die Regelungen des Entwurfs berühren auch das Ziel eines einfachen Zugangs zur Justiz und der Schaffung leistungsfähiger und rechenschaftspflichtiger Institutionen (Indikator 16 und insbesondere globales Unterziel 16.6 der Agenda 2030). So werden etwa die Vorschrif ten verwaltungsrechtlichen Handelns überarbeitet, sodass für Unternehmen z.B. im Hin blick auf das „Vorsitzendenschreiben“ in § 32c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen und durch Klarstellungen und Regelungen zu Fragen zu Beteiligungs-, Aktenein sichtsrechten und Zustellerfordernissen höhere Rechtssicherheit erreicht werden kann. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Gesetzentwurf entsteht kein Mehrbedarf. Demnach bestehen auch keine Haus haltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. - 24 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung der Wirtschaft um 2,808 Mio. Euro jährlich. Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger An meldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies führt zu einer Entlastung für die Wirtschaft. Diese kann aufgrund der Ungewissheit über die Anzahl zu künftiger Anmeldungen nur überschlägig anhand der aktuellen Zahlen der Fusionsanmel dungen geschätzt werden. Diese Schätzung ist aufgrund der Vorfeldwirkung der Fusions kontrolle und der lediglich prognostizierbaren wirtschaftlichen Entwicklung mit einer gewis sen Unsicherheit behaftet. Seit der letzten Änderung der Anmeldeschwellen im Januar 2021 gab es durchschnittlich ca. 875 Anmeldungen pro Jahr. Die Anhebung der weltweiten Um satzschwelle auf 750 Mio. Euro, die Anhebung der ersten Inlandsumsatzschwelle auf 75 Mio. Euro sowie die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle auf 20 Mio. Euro werden voraussichtlich zu einer Verringerung der Anmeldungen um ca. 13 bis 14 Prozent führen. Dies entspricht 120 Verfahren pro Jahr, davon ein Hauptprüfverfahren. Für die Unterneh men ist diese Verringerung der Anmeldezahlen mit einer signifikanten Entlastung verbun den. Es entfallen jeweils die Kosten für die Gebühren des Bundeskartellamtes und der mit der Anmeldung verbundene Aufwand im Unternehmen selbst. Die Entlastung bei den Ge bühren wird unter „5. Weitere Kosten“ dargestellt. Durch die Änderungen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB wird sich die Zahl der Anmeldungen um ca. 2 Vorprüfverfah ren, auf insgesamt 32, welche lediglich mit der Transaktionswertschwelle aufgegriffen wer den können, erhöhen. Mit dem neuen Mechanismus der Anzeige in § 39 Absatz 7 GWB ist nicht mehr die vollständige Anmeldung des Zusammenschlusses nötig. Es wird geschätzt, dass das Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 8 GWB durchschnittlich 2 Vorprüfverfahren pro Jahr startet und es bei den restlichen 30 Fällen pro Jahr bei der Anzeigepflicht, und damit einem reduzierten Aufwand bleibt. Insgesamt führen die Änderungen in der Fusionskontrolle somit zu einer Verringerung der Fallzahlen um 147 Vorprüfverfahren und einem Hauptprüfverfahren sowie zu einem Anstieg um 30 Fälle mit lediglich einer Anzeigepflicht. Der Aufwand für ein Unternehmen bei einem Vorprüfverfahren wird auf 60 Stunden, bei einem Hauptprüfverfahren auf 640 Stunden und bei der Anzeigepflicht auf 20 Stunden ge schätzt. Es wird der durchschnittliche branchenübergreifende Stundensatz von 62,40 Euro bei hohem Qualifikationsniveau zugrunde gelegt, da die Fusionskontrolle horizontal alle Wirtschaftsbereiche betrifft. Im Unternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die recht liche Beratung im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren. Diese Ausgaben gehen über den oben geschätzten Personalaufwand innerhalb des betroffenen Unternehmens hin aus. Die durchschnittlichen Kosten für die Rechtsberatung können aufgrund der starken Divergenz an Aufwand und Komplexität der einzelnen Fälle nur überschlägig geschätzt werden. Es wird von einer Belastung in Höhe von 15.000 Euro für jedes Vorprüfverfahren, 200.000 Euro pro Hauptprüfverfahren und 5.000 Euro bei Anzeigepflicht ausgegangen. Die Ausweitung der Meldepflicht an die MTS-K auf die Kraftstoffsorte „Super Plus“ betrifft knapp 1950 Preishoheitsinhaber (PHI) und ca. 15.000 Tankstellen. Die Zahl der PHI mit unter 10 Tankstellen umfasst auch jene, die für alle oder einen Teil ihrer Tankstellen von der Meldepflicht befreit sind. Zu beachten ist, dass sowohl die Zahl der PHI als auch die Tankstellenverteilung variieren, da neue PHI hinzukommen, da sich die Verteilung der Tankstellen auf PHI ändert (z.B. durch Übernahmen) oder da bestehende PHI ihren Status als PHI aufgeben. Aktuelle Zahl der Preismelder: Ca. 13 (Stand Anfang April 2026). Die grundlegende Infrastruktur ist auf neue Kraftstoffsorten erweiterbar. Es ist davon auszuge hen, dass bestehende Systeme umprogrammiert werden müssen. Wie hoch die Kosten hier auf Seiten der PHI / Preismelder sein wird, kann nicht ohne Weiteres beziffert werden. Glei ches gilt für den Erfüllungsaufwand auf Seiten der aktuell ca. 75 Verbraucher-Informations dienste. Ähnlich wie bei den PHI müssen diese das laufende System umprogrammieren. - 25 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Viele VID zeigen Super Plus-Preise bereits an, die von Bürgern gemeldet werden. Der Übertragungsweg der Daten wird im Grunde der gleiche sein, wie bei E5, E10 und Diesel. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund des geringen Aufwands pro Fall der Mehraufwand unter 100.000 Euro liegt. Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k Abs. 7 Satz 2 bis 5 verursacht einen Mehraufwand aufseiten der Wirtschaft. Es wird stand jetzt von maximal 10 betroffenen Anbietern von Kraftstoffen ausgegangen. Pro Meldung wird von einem Personalaufwand von 1 h bei mittlerem Qualifikationsniveau im Bereich Energieversorgung ausgegangen, wobei pro Monat von vier Meldungen und einer Dauer von sechs Monaten ausgegangen wird. lfd. Nr. Artikel Re gelungsent wurf; Norm (§§); Be zeichnung der Vor gabe IP Jährli che Fallzahl und Einheit Jährli cher Auf wand pro Fall * Lohnkos ten pro Stunde (Wirt schafts zweig) + Sachkos ten in Euro) Jährli cher Er füllungs aufwand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfügig“ (Begrün dung) Einma lige Fallzahl und Einheit Einmali ger Auf wand pro Fall (Mi nuten * Lohnkos ten pro Stunde (Wirt schafts zweig) + Sachkos ten in Euro) Einmali ger Erfül lungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfü gig“ (Be grün dung) 2.1 § 35 GWB – Vorprüf verfahren – J a -147 60 h * 62,40 Euro/h + 15.000 Euro -2.755 - - - 2.2 § 35 GWB – Haupt prüfverfah ren – J a -1 640 h * 62,40 Euro/h + 200.000 Euro -240 - - - 2.3 § 35 GWB – Anzeige pflicht – J a 30 20 h * 62,40 Euro/h + 5.000€ 187 - - - 2.4 § 47 k Abs. 2 GWB J a Geringfü gig (ge ringer Aufwand pro Fall) 2.5 § 47k Abs. 7 J a Geringfü gig (ge ringer Aufwand pro Fall) - 26 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger An meldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies sorgt für eine Entlastung der Behörde. Der personelle Aufwand für ein Vorprüfverfahren beim Bundeskar tellamt entspricht durchschnittlich 3 hD-Arbeitstagen, sowie je 1 gD- und mD-Arbeitstag. Für ein Hauptprüfverfahren wird der Aufwand auf 70 hD-Arbeitstage, sowie je 16,5 gD- und mD-Arbeitstage geschätzt. Der Aufwand für das Prüfen der Anzeigen nach § 39 Absatz 1 und 7 GWB wird auf 1 hD-Arbeitstage, sowie je 0,5 gD- und mD-Arbeitstage pro Fall ge schätzt. Die Ausweitung der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 auf Super Plus erfordert technische Anpassungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), insbesondere des XML- Meldeschemas. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes ist hierfür eine externe Vergabe erforderlich. Hierdurch entstehen einmalige Sachkosten von voraussichtlich rund 90.000 Euro. Darüber hinaus entstehen beim Bundeskartellamt einmalige Personalaufwände für die An passung und Erprobung bestehender Auswertungs- und Datenbanksysteme sowie der MTS-K-App in Höhe von insgesamt rund 10 Personentagen im gehobenen Dienst und 82 Personentagen im höheren Dienst. Zusätzlicher laufender Verwaltungsaufwand entsteht insbesondere für Monitoring, Support und Durchsetzung der erweiterten Meldepflicht gegenüber Preismeldern, Plattformbetrei bern und Verbraucher-Informationsdiensten. Hierfür ist mit einem zusätzlichen lfd. Nr. Artikel Re gelungsent wurf; Norm (§§); Be zeichnung der Vor gabe IP Jährli che Fallzahl und Einheit Jährli cher Auf wand pro Fall * Lohnkos ten pro Stunde (Wirt schafts zweig) + Sachkos ten in Euro) Jährli cher Er füllungs aufwand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfügig“ (Begrün dung) Einma lige Fallzahl und Einheit Einmali ger Auf wand pro Fall (Mi nuten * Lohnkos ten pro Stunde (Wirt schafts zweig) + Sachkos ten in Euro) Einmali ger Erfül lungs- aufwand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfü gig“ (Be grün dung) Summe (in Tsd. Euro) -2.808 - - - davon aus Informati onspflichten (IP) -2.808 - - - - 27 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Personalbedarf von etwa 0,5 Stellen im gehobenen Dienst, 0,25 Stellen im mittleren Dienst sowie 0,5 Stellen im höheren Dienst zu rechnen. Ferner ist aufgrund erhöhter Systemlasten und technischer Anpassungen mit zusätzlichen laufenden Ausgaben für Mobilithek-Dienste von bis zu 50.000 Euro jährlich zu rechnen. Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Meldepflicht von Super-Plus-Preiserhöhungen dürfte durch die finan ziellen Einnahmen abgedeckt sein, die mit den entsprechenden Bußgeldern einhergehen. Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k Abs. 7 verursacht beim Bundeskartellamt pro Meldung einen Mehraufwand von 0,25h. Auf grund des geringfügigen Aufwands pro Fall wird von einem Mehraufwand von unter 100.000 Euro ausgegangen. lfd. Nr. Arti kel Re gelungs entwurf; Norm (§§); Be zeich nung der Vorgabe Bun d/ Land Jährli che Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall * Lohn kosten pro Stunde (Hie rarchie ebene) + Sachkosten in Euro) Jährli cher Er füllungs aufwand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfügig“ (Begrün dung) Ein ma lige Fall zahl und Ein heit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkos ten pro Stunde (Hierar chie ebene) + Sachkos ten in Euro) Einmali ger Erfül lungsauf wand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfügig“ (Begrün dung) 3.1 § 35 GWB – Vor prüfver fahren – Bun d -147 24 h * 67,60 Euro/h (hD) + 8 h * 40,40 Euro/h (gD) + 8 h * 33,80 Euro/h (mD) -326 - - - 3.2 § 35 GWB – Haupt prüfver fahren – Bun d -1 560 h * 67,60 Euro/h (hD) + 132 h * 40,40 Euro/h (gD) + 132 h * 33,80 Euro/h (mD) -48 - - - 3.3 § 35 GWB – Anzei ge pflicht – Bun d 30 8 h * 67,60 Euro/h (hD) + 4 h * 40,40 Euro/h (gD) + 4 h * 33,80 Euro/h (mD) 25 - - - 3.4 § 47k Abs. 2 Bun d 800 1 h * 67,60 Euro/h (hD) + 1 h * 40,40 Euro/h (gD) + 0,5 h * 33,80 150 1 656 h * 67,60 Euro/h (hD) + 80 h * 40,40 Euro/h(gD 138 - 28 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 lfd. Nr. Arti kel Re gelungs entwurf; Norm (§§); Be zeich nung der Vorgabe Bun d/ Land Jährli che Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall * Lohn kosten pro Stunde (Hie rarchie ebene) + Sachkosten in Euro) Jährli cher Er füllungs aufwand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfügig“ (Begrün dung) Ein ma lige Fall zahl und Ein heit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkos ten pro Stunde (Hierar chie ebene) + Sachkos ten in Euro) Einmali ger Erfül lungsauf wand (in Tsd. Euro) oder „ge ringfügig“ (Begrün dung) Euro/h (mD) + 62,5 Euro ) + 90.000 Euro 3.5 § 47k Abs. 7 Bun d Geringfü gig (ge ringer Aufwand pro Fall) 3.6 § 114 GWB Bun d 5.700 10 min * 40,40 Euro/h 38 3.7 § 114 GWB Land 16.750 10 min * 43,20 Euro/h 121 Summe (in Tsd. Euro) -40 - - - davon Bund -161 - - - davon Land (in klusive Kommu nen) - - 121 - - - Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung beim Bundeskartellamt um 199 T € jährlich, sowie einer Belastung der restlichen Bundesverwaltung um 38 T € jährlich und der Länder um 121 T € jährlich. 5. Weitere Kosten Die Gebührenobergrenzen in § 62 Absatz 2 Satz 2 GWB werden erhöht, da die Kostende ckung durch die seit 1989 unangepassten Obergrenzen nicht mehr gegeben ist. Dies dürfte zu einem Anstieg der durchschnittlich erhobenen Gebühren führen. Auch dieser kann nur grob geschätzt werden. Die durchschnittliche Gebühr für ein Vorprüfverfahren wird mit dem neuen Gebührenrahmen von 7.500 Euro auf durchschnittlich 10.000 Euro bei Vorprüfver fahren und von 30.000 Euro auf ca. 50.000 Euro bei Hauptprüfverfahren steigen. Zudem dürften die Gebühren zur Akteneinsicht um 20 Prozent und damit 1.000 Euro auf 6.000 Euro insgesamt im Jahr steigen. Dies führt zu einem Anstieg von 728 * 2.500 Euro + 9 * 20.000 Euro + 1.000 Euro = 2.001.000 Euro. Gleichzeitig entfallen durch die Reduktion der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Zusammenhang mit den Änderungen in der Fu sionskontrolle voraussichtlich 147 Vorprüfverfahren und ein Hauptprüfverfahren. Anhand des neuen Gebührenrahmens wird so die Wirtschaft um 147 * 10.000 + 50.000 Euro = - 29 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 1.520.000 Euro entlastet. Insgesamt führt die Gebührenanpassung damit zu Kosten in Höhe von 2.001.000 Euro - 1.520.000 Euro = 481.000 Euro jährlich. Weitere Kosten fallen für Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten, nicht an. Grundsätzlich dürften die Maßnahmen einen dämpfenden Effekt auf die Entwicklung der Einzelpreise und das Preisniveau insgesamt haben, weil die verbesserte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu einem wirksameren Wettbewerb führt. Insbesondere wird erwartet, dass die Kosten des Vergabescreenings durch eine bessere Verfolgung von Submissions absprachen langfristig volkswirtschaftlich mindestens kompensiert werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Von der Stärkung der Voraussetzungen wirksamen Wettbewerbs werden die Verbrauche rinnen und Verbraucher mittelbar profitieren. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Änderungen ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung wird laufend über Verfahren des Bundeskartellamtes und die Durch führung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichtet. Das Bundeskartellamt evaluiert das Vergabescreening nach drei Jahren nach Inkrafttreten und legt der Bundesregierung hierzu einen Bericht vor. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Strei chung der §§ 24 bis 27 GWB. Zu Buchstabe b Bei der Anpassung der Überschrift von § 32h GWB handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 32h GWB. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Ausweitung der Veröf fentlichungspflichten des Bundeskartellamts im Bereich der Fusionskontrolle in § 43 GWB. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 43a GWB. - 30 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56 GWB aF auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB. Zu Buchstabe f Bei der Umbenennung von Abschnitt 4 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeände rung aufgrund der Streichung der Nichtzulassungsbeschwerde. Zu Buchstabe g Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung der Nichtzu lassungsbeschwerde in § 77 GWB. Zu Buchstabe h Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Streichung von § 78 GWB. Zu Buchstabe j Bei der Anpassung der Überschrift von § 114 handelt es sich um eine redaktionelle Folge änderung aufgrund der Einfügung von § 114 Absatz 4 GWB. Zu Nummer 2 § 18 Absatz 8 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich zusammen mit dem Bericht nach § 43a GWB vorgelegt.1 Zu Nummer 3 § 19a Absatz 4 GWB wird als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich vorgelegt und im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.2 Zu Nummer 4 Die §§ 24 bis 27 GWB werden als Beitrag zur Rechtsbereinigung gestrichen. Die Vorschrif ten haben mittlerweile keine praktische Relevanz mehr. Zu Nummer 5 Mit der Änderung von § 32 Absatz 3 GWB wird klargestellt, dass es für die Feststellung einer beendeten Zuwiderhandlung keines berechtigten Interesses der Kartellbehörde be darf. Die Vorschrift war schon bislang aufgrund Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, Abl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3, dahingehend auszulegen, dass es eines solchen Interesses nicht mehr bedurfte. Unabhängig davon wird die Kartell behörde vor dem Erlass einer solchen Feststellungsentscheidung im Rahmen ihrer Ermes sensentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. 1 BT-Drucks. 19/26136. 2 Abrufbar hier: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evalua tion-19a-gwb.pdf?__blob=publicationFile&v=6. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evaluation-19a-gwb.pdf?__blob=publicationFile&v=6. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20260107-evaluation-19a-gwb.pdf?__blob=publicationFile&v=6. - 31 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Zu Nummer 6 Der Anspruch in § 32c Absatz 4 GWB für Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf eine Entscheidung des Bundeskartellamtes nach Absatz 1 wird durch die Streichung der Wörter „mit Wettbewerbern“ auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet. Die ursprüngli che Begrenzung des Anspruchs auf horizontale Kooperationen erfolgte vor allem, um die Bindung zusätzlicher Ressourcen beim Bundeskartellamt auf ein vertretbares Maß zu be grenzen (BT-Drucks. 19/23492, S. 87). Im Erfüllungsaufwand zu der Einführung dieses An spruchs wurde von fünf Verfahren im Jahr ausgegangen. Ca. 3 Jahre nach Inkrafttreten wurde diese Schätzung deutlich untertroffen. Eine Begrenzung auf lediglich horizontale Ko operationen aus Ressourcengründen ist daher nicht mehr angezeigt. Zugleich besteht bei spielsweise bei Datenpools auch bei der Zusammenarbeit mit Nicht-Wettbewerbern ein be sonderes Interesse an Rechtssicherheit. Daher wurde in der Vergangenheit die Ausweitung auf vertikale Fälle gefordert (Ausschussdrucksache 19(9)887, S. 23). Zu Nummer 7 In § 32e Absatz 5 GWB werden die Verweise um einen Verweis auf § 56b GWB ergänzt. Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun gen das Recht der Erteilung von Auskünften und der Einsicht in die Akten von Kartellver waltungsverfahren neu geregelt. § 56 enthält nunmehr eigene Regelungen für den Informa tionszugang von Verfahrensbeteiligten und Dritten, die auf die Regelungen zu Kartellord nungswidrigkeitenverfahren und zu den Regelungen im Kontext von Kartellschadensersatz klagen abgestimmt wurden (BT-Drucks. 19/23492, S. 111 f.). Dieses abschließende Rege lungssystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geht den allgemeinen Re gelungen zum Zugang zu öffentlichen Informationen wie denen des IFG, des UIG oder des VIG vor (vgl. zum IFG: OVG Münster, Urteil vom 8. Januar 2024, 15 A 2286/20). In der bisherigen Fassung von § 32e Absatz 5 wird indes die Neuregelung des Akteneinsichts rechts in § 56b versehentlich nicht in Bezug genommen. Dies wird nunmehr korrigiert und klargestellt, dass auch bei Sektoruntersuchungen der Informationszugang allein nach dem Regelungssystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt. Im Rahmen der Prüfung des berechtigten Interesses Dritter am Informationszugang und bei der Aus übung des behördlichen Ermessens ist im Rahmen von § 56b besonders zu berücksichti gen, dass dem Informationsinteresse regelmäßig bereits durch den Abschlussbericht der Sektoruntersuchung hinreichend Rechnung getragen sein dürfte. Zu Nummer 8 § 32h GWB führt erstmals ein sogenanntes Vergabescreening ein. Die Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und die Verfolgung von Kartellab sprachen insbesondere zu Preisen, Kunden und Gebieten sind gerade bei öffentlichen Auf trägen und damit für einen sparsamen Umgang mit öffentlichen Finanzmitteln von höchster Bedeutung. Deshalb wird das Bundeskartellamt mit der neuen Befugnis in § 32h Absatz 1 GWB in die Lage versetzt, die Angebotspreise von Bewerbern und Bietern nach § 114 Absatz 4 GWB systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 GWB oder gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch soweit zugleich ein Verstoß gegen weitere Vorschriften, insbesondere gegen § 298 des Strafgesetzbuches, vorliegt – verdachtsunabhängig und systematisch auszuwerten und für weitere Ermittlungen zu ver wenden („Vergabescreening“). Zu diesem Zweck wird dem Bundeskartellamt die Befugnis eingeräumt, vom Datenservice Öffentlicher Einkauf, der beim Beschaffungsamt des BMI angesiedelt ist, die Übermittlung der bei diesem nach der Neuregelung des § 114 Absatz 4 GWB gespeicherten Daten in elektronischer Form zu verlangen. Dabei soll das Bundeskar tellamt auch die zum öffentlichen Auftrag, der Konzession oder der Rahmenvereinbarung gehörenden öffentlich verfügbaren Daten der Bekanntmachungen verlangen können. Dies - 32 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 umfasst nicht nur die Auftrags- und Vergabebekanntmachungen, sondern auch die Vorin formation oder Bekanntmachung über Auftragsänderungen (siehe §§ 10a, 37 und 39 der Vergabeverordnung, §§ 17, 18 und 35 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, §§ 19 bis 21 der Konzessionsvergabeverordnung sowie §§ 10a, 35 und 38 der Sektoren verordnung). Das Bundeskartellamt ist zur Auswertung dieser Daten sodann verdachtsunabhängig und systematisch und damit nicht stichprobenartig begrenzt auf einzelne Vergabeverfahren be fugt. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten wie Spanien oder Dä nemark, in denen die systematisierte Auswertung von Vergabedaten bereits heute prakti ziert wird. Die Praxis in diesen Ländern hat gezeigt, dass durch ein solches Vergabescree ning Submissionsabsprachen entdeckt und verfolgt werden können. Dies dürfte aufgrund der damit gesteigerten Aufdeckungswahrscheinlichkeit auch die Abschreckung vor Submis sionsabsprachen erhöhen. Durch Kartellrechtsverstöße, etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bie tern in öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen), können der öffentli chen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissen schaftliche Untersuchungen zeigen, dass solche Absprachen zu einer Preiserhöhung von 15 bis 20 Prozent bei den betroffenen Auftragsvergaben führen können. Die öffentliche Be schaffung umfasst nach aktueller Vergabestatistik ein Auftragsvolumen von über 120 Milli arden Euro. Gerade wegen der wichtigen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsam keit im Umgang mit öffentlichen Steuergeldern sind Preisaufschläge durch Absprachen auf Kosten der öffentlichen Hand in besonderem Ausmaß zu verurteilen und entsprechend auf zudecken und zu verfolgen. Die negativen Auswirkungen von Kartellen und Submissionsabsprachen beschränken sich dabei nicht auf Preisaufschläge, sondern können auch Qualitätsverluste, Marktverzerrun gen und Vertrauensschäden verursachen. Die Speicherung der Daten ist auf fünf Jahre begrenzt. Die grundlegende Speicherdauer ergibt sich aus dem Umstand, dass verdächtiges Verhalten bei Vergaben unter Umständen erst nach Beobachtung über einen gewissen Zeitraum zu erkennen ist, sowie der Länge der Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, die das Bundeskartellamt gegebenenfalls aufgrund der Auswertung der Daten führt. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf sind die Daten zu löschen, es sei denn, die Daten sind in ein Verfahren zur Verfolgung der Verstöße gegen das Kartellverbot überführt worden; in diesem Fall sind die Daten erst mit dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung des Bun deskartellamts im behördlichen Verfahren oder dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei dung im gerichtlichen Verfahren zu löschen. § 32h Absatz 2 GWB sieht eine Evaluierung des Vergabescreenings in § 32h Absatz 1 GWB vor. Die Evaluierung soll nicht nur die Auswertung und Nutzung der Daten sowie de ren Auswirkungen auf kartellrechtliche Untersuchungen des Bundeskartellamts umfassen, sondern auch Informationen zum Aufwand für Vergabestellen, zur Vollständigkeit und Qua lität der Datengrundlage. Zu Nummer 9 § 35 GWB definiert den Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle. Zentraler An knüpfungspunkt hierfür sind unternehmerische Umsätze. Ziel der Regelung in § 35 GWB ist, nur solche Fusionen einer Kontrolle zu unterwerfen, die eine ausreichende gesamtwirt schaftliche Bedeutung haben. Der Gesetzgeber ist daher angehalten, die Höhe der Auf greifschwellen regelmäßig zu überprüfen (so auch die „Recommended Practices for Merger Notification and Review Procedures“ des Internationalen Kooperationsforums der nationa len Wettbewerbsbehörden (International Competition Network – ICN)). Die Höhe der Um satzschwellen ist durch den Gesetzgeber so festzulegen, dass das bestmögliche Verhältnis - 33 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 zwischen wettbewerbsbehördlicher Kontrolle gesamtwirtschaftlich relevanter Fusionen ei nerseits und der dazu aufgewendeten Ressourcen bei der Wirtschaft und den Wettbe werbsbehörden andererseits gewährleistet wird. Damit wird die Wirtschaft entlastet und personelle Ressourcen des Bundeskartellamts können effektiver eingesetzt werden. Zwischen den zu erwartenden wettbewerblichen Auswirkungen einer Fusion und der Höhe der Unternehmensumsätze besteht jedoch nur teilweise ein Zusammenhang. Auch Fusio nen unterhalb der Schwellenwerte können wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. Die Änderungen in § 35 Absatz 1 GWB entwickeln daher das System der Transaktionswert schwelle, die sich als zusätzliches Aufgreifkriterium in der Fusionskontrolle grundsätzlich bewährt hat, fort. Dazu wird deren Anwendungsbereich klarstellend erweitert (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB letzter Halbsatz), um in der Praxis entstandene Rechtsunsi cherheiten auszuräumen und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung nachzuvollzie hen. Zudem werden zur Abschichtung offensichtlich unkritischer Fälle und zum Abbau von Bürokratie eine obligatorische vereinfachte Anzeige und ein verkürztes Verfahren geschaf fen (§ 39 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 7 und 8 GWB). Zu Buchstabe a Durch die vorliegende Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 GWB werden erstmalig alle drei Umsatzschwellenwerte des Absatz 1 gleichzeitig angepasst: Die weltweite Umsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 1 GWB wird um 50 Prozent auf 750 Millionen Euro angehoben. Die Inlandsumsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 GWB wurden zuletzt mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) angehoben. Die erste Inlandsumsatz schwelle wird um ebenfalls 50 Prozent auf künftig 75 Millionen Euro erhöht. Die zweite Inlandsumsatzschwelle in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB wird um etwas mehr als 14 Prozent auf 20 Millionen Euro angehoben. Die Anhebung der Umsatzschwellenwerte in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a GWB ist erforderlich, um die Wirtschaft weiter zu entlasten und behördliche Ressourcen effizienter einzusetzen. Die Umsätze der Unternehmen nehmen in der Mehrzahl der Märkte im Zeitverlauf zu. Ers tens steigt das gesamtwirtschaftliche Preisniveau stetig an. Zweitens lässt sich auch real betrachtet ein Wachstum der Umsätze auf den meisten Märkten feststellen. Konstant blei bende Schwellenwerte führen somit tendenziell zu steigenden Anmeldezahlen in der Fusi onskontrolle. Dies ließ sich in der Vergangenheit bei zahlreichen Wettbewerbsbehörden beobachten. In Deutschland zeigte sich dies ebenfalls in den Fallzahlen des Bundeskartell amtes. Bereits in der 10. GWB-Novelle wurden daher die Inlandsumsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 GWB a.F. deutlich angehoben. Um die Wirtschaft weiter zu entlasten und behördliche Ressourcen gezielter und effizienter einsetzen zu können, ist eine aber malige Anhebung der Umsatzschwellen in § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GWB erforder lich. Der bürokratische Aufwand einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldung für betroffene Unternehmen soll so auf das wettbewerbspolitisch notwendige Ausmaß begrenzt werden. In vielen Fällen werden zukünftig auch die Transaktionskosten einer Fusion deutlich sinken, denn ausstehende fusionskontrollrechtliche Genehmigungen erhöhen in der Regel die Komplexität der mit der Transaktion verbundenen Vertragswerke. Das Bundeskartellamt soll weniger Fusionskontrollverfahren prüfen müssen und dadurch ebenfalls entlastet wer den. Freiwerdende personelle Ressourcen können so an anderer Stelle effektiv für den Schutz des Wettbewerbs eingesetzt werden. Die derzeitige Haushaltslage zwingt auch die Behörden des Bundes, eine strategische Prioritätensetzung vorzunehmen. Im Fall von § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GWB ist eine Anhebung aus den oben genannten Grün den ebenfalls sachgerecht. Die prozentuale Steigerung fällt geringer aus, da ansonsten - 34 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 eine erhöhte Gefahr bestünde, künftig einige wettbewerblich kritische Unternehmenszu sammenschlüsse auf Regionalmärkten nicht prüfen zu können. Zudem ist zu beachten, dass vor allem die zweite Inlandsumsatzschwelle im Rahmen der 10. GWB-Novelle bereits erheblich – konkret auf 350 Prozent des ursprünglichen Niveaus – erhöht wurde, sodass eine weitere Erhöhung wettbewerbspolitisch nicht angezeigt ist. Die weiteren Änderungen betreffen die Transaktionswertschwelle, die nunmehr statt in § 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB geregelt ist. Durch die Neufassung des § 35 Absatz 1 GWB wird die Transaktionswertschwelle des bis herigen Absatz 1a in den Absatz 1 überführt. Gleichzeitig wird die Systematik der Schwel lenwerte vereinfacht und werden bestehende Redundanzen beseitigt. Die weltweite Um satzschwelle und die erste Inlandsumsatzschwelle, die weiterhin sowohl bei umsatzbasier ten Zusammenschlüssen als auch bei solchen auf Grundlage der Transaktionswertschwelle gelten, werden für beide Fallgruppen zusammengeführt. Zusätzlich zu diesen Schwellen werten muss entweder die zweite Inlandsumsatzschwelle von 20 Mio. EUR oder die Trans aktionswertschwelle von 400 Mio. EUR überschritten sein. Die neue Systematik und die Neufassung der Transaktionswertschwelle als Buchstabe b innerhalb der Nummer 2 besei tigt zugleich Unsicherheiten hinsichtlich des Verhältnisses von Umsatz- und Transaktions wertschwelle: Sie sollen gleichberechtigt nebeneinanderstehen; es soll keine Subsidiarität bestehen. Damit soll eine klare, einfache und vorhersehbare Anzeige- bzw. Anmeldepflicht sichergestellt werden. Die Änderung lässt sich insbesondere auf folgende zwei Beweg gründe zurückführen: Erstens war die bisherige Praxis mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für Unternehmen verbunden, die sowohl beim Bundeskartellamt als auch bei den Unternehmen zu unnötigem Aufwand führte. Zweitens können auch Übernahmen auf Märkten, die seit einiger Zeit bestehen und auf denen die Umsätze in der Regel gut das wettbewerbliche Potential eines Unternehmens widerspiegeln, wettbewerblich problematisch sein, wenn bei den Übernahmen die zweite Inlandsumsatzschwelle des Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erreicht wird. Auch auf sog. „reifen Märkten“ können Innovationen mit disruptivem Potential auftreten. Gerade in diesen Fällen werden für die Marktführer strategische Aufkäufe des besonders innovativen Unternehmens interessant (s. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22 – Meta/Kustomer). Da die Umsätze in diesen Fällen keinen Hinweis auf eine möglicher weise bevorstehende Disruption der Marktverhältnisse liefern, können die innovativen Un ternehmen bisher fusionskontrollfrei erworben und somit die potentiell disruptiven Innovati onen von den Marktführern kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund kann ein Transak tionswert oberhalb von 400 Millionen Euro beim Kauf eines umsatzschwachen Unterneh mens auch ein starkes Indiz für eine künftige disruptive Marktveränderung sein. Nunmehr gilt eine eindeutige Anzeigepflicht für sämtliche Fälle, die die Kriterien des Ab satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfüllen. Die Anzahl der dadurch hervorgerufenen zusätzli chen Anzeigen wird auf Grundlage der aktuell beim Bundeskartellamt vorliegenden Infor mationen moderat eingeschätzt und erscheint daher mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile vertretbar. Die Änderungen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB am Ende weiten den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle zielgerichtet aus, um zum einen die Rechtssicherheit zu steigern und zum anderen bestimmte Konstellationen bisher nicht auf greifbarer Transaktionen – insbesondere strategische Aufkäufe stark wachsender bzw. künftig starker Wettbewerber durch etablierte Unternehmen („killer acquisitions“) –künftig zu erfassen. Damit fallen nun auch die Konstellationen in den Anwendungsbereich, in de nen das Zielunternehmen voraussichtlich in erheblichem Umfang im Inland tätig werden wird. - 35 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Nach derzeitiger Rechtslage besteht in § 35 Absatz 1a Nummer 4 GWB a.F. nur eine An meldepflicht, wenn das zu erwerbende Unternehmen bereits in erheblichem Umfang im In land tätig ist. Damit wird der – bereits völkerrechtlich – erforderliche Inlandsbezug des Zu sammenschlusses („local nexus“) sichergestellt. Maßgeblich hierfür ist bisher die aktuelle Tätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Anmeldung. Damit sind jedoch gleichzeitig Unternehmenskäufe nach der Transaktionswertschwelle oftmals nicht anmeldepflichtig, bei denen das Zielunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht oder nur sehr ge ringfügig in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig auf Märkten in Deutschland Produkte oder Dienstleistungen anbieten oder eine noch unerhebliche Kun den- oder Nutzerzahl in Deutschland voraussichtlich deutlich steigern wird. Beispielsweise können digitale Geschäftsmodelle ein erhebliches disruptives Potential auf Märkte in Deutschland (bzw. über Deutschland hinausgehend) haben, selbst wenn ein „roll-out“ in Deutschland erst in Kürze vorgesehen ist. Aus diesen Gründen konnten zum Beispiel die Zusammenschlüsse Microsoft/OpenAI und Microsoft/Inflection vom Bundeskartellamt nicht geprüft werden. Vergleichbare Szenarien können etwa auch in der pharmazeutischen In dustrie bei der Einführung neuer, wichtiger Medikamente auftreten. Auf europäischer Ebene sind solche Zusammenschlüsse häufig nicht anmeldepflichtig, da es entweder an Umsät zen, einem Kontrollerwerb oder beidem fehlt. Manche dieser Zusammenschlüsse können trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bisher weltweit von keiner Behörde geprüft werden. Die Änderung von Absatz 1a Nummer 4 a.F. geht auch auf Anregungen der Monopolkom mission zurück. Diese spricht sich seit Jahren für einen schwächeren Inlandsbezug der Transaktionswertschwelle aus und regt an, den Anwendungsbereich – insbesondere mit Blick auf die fusionskontrollrechtliche Prognose – auszudehnen. Konkret schlägt die Mono polkommission sogar vor, das Kriterium der Inlandstätigkeit vollständig zu streichen oder zumindest so anzupassen, dass auch eine voraussichtliche künftige Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmens eine Anmeldepflicht auslöst (vgl. XXIV. Hauptgutachten der Monopolkommission, Wettbewerb 2022, Rn. 246 f.). Letzteres wird nun umgesetzt. Über nahmen deutscher Start-Ups unterliegen somit in der Regel bereits seit 2017 einer Anmel depflicht beim Bundeskartellamt, sofern der Transaktionswert 400 Mio. EUR übersteigt. Es ist nicht bekannt, dass dadurch bisher Exit-Strategien für Start-Ups verhindert worden wä ren und ist auch für die Zukunft mit der vorliegenden Änderung weder intendiert oder zu erwarten. Durch die Neuregelung des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB soll die erfor derliche Rechtssicherheit, die gerade im Bereich der formellen Zusammenschlusskontrolle besondere Bedeutung besitzt, gefestigt werden. Bestehende Unsicherheiten, die durch die Parallelität der Kriterien der Inlandsauswirkung nach § 185 Absatz 2 und der erheblichen Inlandstätigkeit nach § 35 Absatz 1a Nummer 4 a.F. entstanden sind, wurden zwar durch den BGH-Beschluss vom 17. Juni 2025 adressiert. So hat der BGH u.a. klargestellt, dass das Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit lediglich eine Konkretisierung des Auswir kungsprinzips des § 185 Absatz 2 sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22 – Meta/Kustomer, Rn. 35). Wichtige Fragen, insbesondere hinsichtlich der künftigen Tätig keit und der Abgrenzung zwischen Tätigkeit und Auswirkung, sind noch offengeblieben, sodass ein Eingreifen des Gesetzgebers geboten ist. Daher wird der Anwendungsbereich der Norm auch auf die zukünftige Inlandstätigkeit er weitert. Dies stellt klar, dass im Ausland belegene gegenwärtige Aktivitäten wie z.B. dieje nigen im Bereich marktnaher F&E-Investitionen oder solche im Hinblick auf die Vorberei tung künftiger Marktzutritte, einen hinreichenden Marktbezug im Inland haben können und damit das Kriterium einer erheblichen Inlandstätigkeit erfüllen können. Damit wird die Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung Meta/Kustomer (s.o.) weiterentwickelt, nach der der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle bereits äußerst weit zu fassen ist und nur der Erwerb von Zielunternehmen mit lediglich marginaler Inlandstätigkeit nicht erfasst. Dazu hatte der BGH festgestellt, dass sich eine Inlandstätigkeit nicht nur dar aus ergeben kann, dass Kunden des Zielunternehmens einen Sitz im Inland haben; sie kann auch vorliegen, wenn die Tätigkeit aufgrund eines (sonstigen) charakteristischen - 36 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Merkmals der Dienstleistung einen anderen Bezug zu inländischen Märkten aufweist und sich dort wettbewerblich auswirken kann (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025, KVR 77/22 – Meta/Kustomer, Rn. 32). § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b konkretisiert damit das in § 185 Absatz 2 festge schriebene Auswirkungsprinzip. Die Fallpraxis, Kommentierung und Rechtsprechung zu § 185 Absatz 2 bieten einen Ausgangspunkt für die Auslegung des neuen § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch im Falle von im Ausland realisierten Zusammenschlüssen. Danach kommt es bei der Beurteilung der Inlandsauswirkungen „auf die nach der Lebenser fahrung – im Falle der ausschließlichen Beteiligung ausländischer Unternehmen durch kon krete Umstände – begründete Eignung des Zusammenschlussvorgangs an, die Wettbe werbsbedingungen im Inland spürbar zu beeinträchtigen. Ein sinnvolles Kriterium zur Aus füllung dieser Anforderungen ist die aktuelle oder potentielle Beteiligung am Inlandsmarkt, die Inlandsmarktnähe oder die Inlandswirksamkeit der Ressourcen“. (Rehbinder/von Ka lben, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 272 m.w.N.). Diese Kriterien sind auch auf die voraussichtliche Inlandstätigkeit übertragbar. Der bisherigen Praxis entsprechend sollen zur Messung der Inlandsauswirkungen jeweils branchenübliche Faktoren herangezogen werden, die nicht leicht manipulierbar sind (vgl. Bundeskartellamt/Bundeswettbewerbsbehörde, Leitfaden Transaktionswert-Schwellen, 2022, Rn. 66). In Einklang mit der bisherigen Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/10207, S. 75) und des BGH in seiner Entscheidung zu Meta/Kustomer (s.o.) sowie vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Transaktionswertschwelle kommen hierbei Kri terien, die an den Umsatz des Zielunternehmens anknüpfen, in aller Regel nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine Inlandsauswirkung und damit voraussichtliche Inlandstätigkeit kön nen unter anderem auch nach dem Zusammenschluss wahrscheinliche Lieferungen von Gütern oder Leistungen, die Ausschaltung potentieller inländischer Wettbewerber, die Ver stärkung von im Inland belegenen Unternehmensressourcen, die für die Entfaltung einer Marktaktivität im Inland genutzt werden (z.B. durch Patente oder andere gewerbliche Schutzrechte, Know-how, Finanzkraft, IT-Infrastruktur), oder auch das Freiwerden von Pro duktionskapazitäten im Inland durch Verlagerungen ins Ausland bieten (vgl. Picht, in: BeckOK KartellR, 19. Ed., Stand: 01.10.2025, § 35 GWB Rn. 86; Rehbinder/von Kalben, in: Immenga/Mestmäcker, Band 2, GWB, 7. Auflage 2024, § 185, Rn. 265 ff., 272, 281 f. m.w.N.). Im Rahmen der Digitalwirtschaft können hierfür insbesondere Nutzer- und Kun denzahlen (z.B. in Form des „Monthly Active User“ (MAU) oder des „Unique Visitor“) her angezogen werden (BT-Drs. 18/10207, S. 75). Der BGH hat in der Entscheidung Meta/Kus tomer auch in der Möglichkeit der (mittelbaren) Nutzung von Daten inländischer Kunden einen hinreichenden Inlandsbezug festgestellt. Ergänzend herangezogen werden können auch Umfang und Bedeutung der mit einem Anbieter geteilten Daten (Picht, in: BeckOK KartellR, 19. Ed., Stand: 01.10.2025, § 35 GWB Rn. 84). Daneben wurden marktbezogene F&E-Tätigkeiten im Inland bisher bereits als ausreichend für die Erfüllung des Kriteriums der erheblichen Inlandstätigkeit betrachtet, auch wenn noch keine Beziehungen zu künfti gen Kunden oder Nutzern aufgebaut wurden (vgl. BT-Drs. 18/10207, S. 75; näher ausge führt im Leitfaden Transaktionswert-Schwellen des Bundeskartellamtes, Rn. 79, 84). Das Auswirkungsprinzip ist so weit gefasst, dass es auch künftig absehbare Änderungen der Marktverhältnisse in innovativen Branchen und insbesondere erwartbare Markteintritte abdecken kann. Denn die Inlandsauswirkung ist immer in Bezug zu dem Schutzzweck der zu Grunde liegenden Sachnorm zu sehen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Fusions kontrolle genügt dabei eine potentielle Beeinträchtigung (vgl. Rehbinder/von Kalben, a.a.O., Rn. 265, 272 f. m.w.N.). Die Beurteilung der Inlandsauswirkungen und damit auch der In landstätigkeit enthält insoweit ein Prognoseelement (Stadler, in: Bunte, Band 1, 14. Aufl., § 185, Rn. 190). Rein hypothetische Auswirkungen wie z.B. theoretisch denkbare Marktzu tritte oder Datennutzungen reichen hierbei gleichwohl nicht aus; die Auswirkungen müssen spürbar, nicht lediglich marginal sein. Für die Inlandsauswirkungen schafft das Spürbar keitskriterium eine hinreichende kollisionsrechtliche Bagatellgrenze, die vor einer unverhält nismäßigen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der nationalen Fusionskontrolle - 37 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 schützt. Inlandsauswirkungen können dementsprechend auch von solchen Zusammen schlüssen ausgehen, die unmittelbar F&E-Tätigkeiten im Ausland betreffen, deren Ergeb nisse durch Produkte oder Dienstleistungen sich aber absehbar auf Inlandsmärkten aus wirken werden. Hierbei ist mit Blick auf ein rechtssicheres Anzeigeregime zu berücksichti gen, dass die Absehbarkeit von Inlandsauswirkungen umso geringer sein wird, je marktfer ner die jeweilige Entwicklung zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch ist. Eine verlässliche Prognose hinsichtlich künftiger auf Inlandsmärkte – also Märkte, die das Inland ganz oder teilweise umfassen – bezogener Tätigkeiten wird in den meisten Fällen auf einen Zeithorizont von bis zu zwei Jahren begrenzt sein, soweit keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, was auch von der jeweiligen Branche und den in Frage stehenden Pro dukten und Leistungen abhängt. Insbesondere kann sich die Dauer der Innovationszyklen substantiell unterscheiden. Dies muss sich auch in der Dauer des Prognosezeitraums für die Aufnahme von Inlandstätigkeiten widerspiegeln. Der in der materiellen Prüfung häufig angesetzte Prognosehorizont von drei bis fünf Jahren dürfte dabei in der Regel eine Ober grenze markieren. Allerdings muss eine belastbare Prognose möglich bleiben. Anhalts punkte dafür können insbesondere frühere Erfahrungen mit dem Angebot ähnlicher Pro dukte (auch) im Inland geben. Typische Fälle hierfür könnten digitale Technologien und Anwendungen darstellen, die im Ausland entwickelt werden, die aber ersichtlich weltweite Nutzergruppen adressieren. Weitere Anwendungsfälle könnten auch in der Arzneimittelfor schung oder anderen innovationsintensiven Branchen liegen, in denen Vermarktungen in der Regel kurz nach Marktreife international weit über den Entwicklungsstandort hinaus erfolgen; rein theoretisch denkbare Vermarktungen auf Inlandsmärkten reichen für eine In landstätigkeit hingegen nicht aus (s.o.). Wie bereits bis zur 10. GWB-Novelle kann das Bundeskartellamt durch geeignete Verlaut barungen Auslegungshinweise zur Frage der Inlandsauswirkungen herausgeben. Zu Buchstabe b Durch die Änderung in § 35 Absatz 1 GWB wird die Systematik der Schwellenwerte für die Fusionskontrolle vereinfacht und die Transaktionswertschwelle des bisherigen Absatz 1a in den Absatz 1 überführt. Der bisherige Absatz 1a entfällt. Zu Nummer 10 Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Überführung von § 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a In § 39 Absatz 1 GWB werden Änderungen mit Blick auf die Schaffung eines neuen Anzei geverfahrens für Zusammenschlüsse nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie die elektronische Anmeldung von Zusammenschlüssen vorgenommen. Unternehmenszusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumel den. Bisher war die Anmeldung an keine Form gebunden (vgl. Bechtold/Bosch, 10. Auflage 2021, § 39 GWB, Rn. 13; Immenga/Mestmäcker/Thomas, 6. Auflage 2020, § 39 GWB, Rn. 19f.). Mit der 8. GWB-Novelle wurden elektronische Anmeldewege im Gesetz definiert und mit der 10. GWB-Novelle neu gefasst. Mit der Änderung in § 39 Absatz 1 Satz 1 GWB haben künftig Zusammenschlüsse auch gemäß den Vorgaben von Satz 3 zu erfolgen. Die in Satz 3 abschließend aufgezählten elektronischen Möglichkeiten zur Anmeldung von Zu sammenschlüssen sind verpflichtend. Andere Übermittlungswege einer Anmeldung erfüllen in Zukunft nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen und lösen somit auch keinen Fris tenlauf aus. Diese Regelung stellt einen zentralen Schritt zur Etablierung eines vollständig - 38 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 digitalen, papierlosen Verfahrens in der Zusammenschlusskontrolle dar. Durch die Digitali sierung soll das Verfahren effizienter, schneller und nachhaltiger ausgestaltet werden. Um betroffenen Unternehmen, der Anwaltschaft sowie dem Bundeskartellamt eine ausrei chende Frist zur Umstellung interner Prozesse einzuräumen, wird eine in § 187 Absatz 13 GWB normierte Übergangsfrist geschaffen. Mit der Änderung von § 39 Absatz 1 Satz 3 GWB wird die elektronische Anmeldung ver pflichtend. In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird ein neues Anzeigeverfahren geschaffen, d.h. eine obligatori sche Phase 0 für eine vereinfachte Anzeige von Zusammenschlüssen, die aufgrund der Überschreitung der Transaktionswert-Schwelle des § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b n.F. anmeldepflichtig sind. Zusammenschlüsse, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, müssen damit vor Anmeldung angezeigt werden. Die frühzeitige Anzeige im Rahmen dieser Phase 0 bietet für Unternehmen eine schnelle und unbürokratische Prüfung durch das Bundeskartellamt, ob in Fällen der Transaktions wertschwelle auf eine förmliche Anmeldung verzichtet werden kann. Die Anzeige minimiert damit für Fälle der Transaktionswertschwelle den bürokratischen Aufwand für die Unter nehmen. Die Prüfung erfolgt auf der Basis von Angaben, die im Vergleich zur förmlichen Anmeldung deutlich reduziert sind (Absatz 7), dem Bundeskartellamt aber durch Hinweise zu den betroffenen Märkten eine Ersteinschätzung ermöglichen. Auf der Basis der Angaben prüft das Bundeskartellamt, ob es sich bei der geplanten Transaktion um einen Zusammen schluss handelt, der aufgrund möglicher Wirkungen insbesondere in innovativen Märkten oder in digitalen Ökosystemen trotz geringer aktueller Umsätze potentiell wettbewerbliche Relevanz in Deutschland besitzt, sodass auf eine förmliche Prüfung nicht verzichtet werden kann. Durch dieses neue Anzeigeverfahren können Unternehmen frühzeitig und mit geringem Aufwand eine Freigabe erhalten, es sei denn, das Bundeskartellamt teilt mit, dass die Ein leitung eines Hauptprüfverfahrens nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Durch die Norm sollen Zusammenschlüsse, die offensichtlich für den Wettbewerb im Inland unkritisch sind, aus der Fusionskontrolle entlassen werden können. Bestehen Restzweifel, soll den Unter nehmen mitgeteilt werden, dass auf die Anmeldung nicht verzichtet werden kann, sofern sich die Zweifelsfragen nicht mit einfachen Mitteln und unmittelbar aufklären lassen. Die verkürzte Frist von zwei Wochen lässt keinen Raum für substantielle Ermittlungen oder um fangreichere Nachfragen. In solchen Fällen ist – wie bisher – auf Mitteilung des Bundeskar tellamtes das reguläre Anmeldeverfahren zu durchlaufen. Eine Begründung durch das Bun deskartellamt soll in allen Fällen nicht erfolgen. Das Anzeigeverfahren ist als obligatorische „Phase 0“ ausgestaltet, um vorsorgliche An meldungen zu verhindern und damit eine Reduzierung der Anmeldungen beim Bundeskar tellamt zu erreichen. So kann sich schneller eine Fallpraxis entwickeln, die noch mehr Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit sowie weniger Bürokratie für Unternehmen bietet. In Fällen, in denen offensichtlich nicht auf die Anmeldung verzichtet werden kann, ist eine entsprechende Mitteilung durch das Bundeskartellamt an die anzeigenden Unternehmen auch vor Ablauf der Zweiwochenfrist möglich, um das Verfahren der anschließenden Fusi onskontrolle nicht zu verzögern und die Monatsfrist für das Vorprüfverfahren (Phase 1) durch die reguläre Anmeldung schnellstmöglich in Gang setzen zu können. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um Folgeänderungen in § 39 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und 3a aufgrund der Überführung von § 35 Absatz 1a a.F. in § 35 Absatz 1. - 39 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Zu Doppelbuchstabe bb § 39 Absatz 3 Satz 5 wird an dieser Stelle gestrichen und in einen separaten Absatz 9 überführt. Zu Buchstabe c Die Änderung in § 39 Absatz 6 GWB dient der Abgrenzung der Bekanntmachung eines bereits vollzogenen Zusammenschlusses an das Bundeskartellamt von der neu geschaffe nen Anzeigemöglichkeit im Rahmen der Transaktionswertschwelle. Dazu wird eine begriff liche Unterscheidung zwischen der nachträglichen Bekanntgabe bereits vollzogener Zu sammenschlüsse und der ex ante Anzeige von Fällen auf Basis der Transaktionswert schwelle eingeführt, bei denen zunächst über die Anmeldepflicht entschieden werden muss. In dem neuen § 39 Absatz 7 GWB werden die Pflichtangaben für Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 aufgeführt. Um den Zielen der Entlastung der Unternehmen von Bürokratiekosten und der Effektivierung des Ressourceneinsatzes in der Fusionskontrolle gerecht zu werden, sind die erforderlichen Angaben im Vergleich zur förmlichen Anmeldung deutlich reduziert. Insbesondere wird auf eine Beteiligungsliste sowie auf Angaben zu den betroffenen Märk ten und der Marktstellung der Unternehmen verzichtet. Zwingend erforderlich bleiben jedoch Angaben jeweils zu der vollständigen Firma und der Art des Geschäftsbetriebs der beteiligten Unternehmen. Die im Rahmen von Anmeldungen oder Anzeigen nach § 39 angegebenen Firmen sollen stets den jeweiligen Eintragungen ins Handelsregister oder vergleichbaren Registern in anderen Jurisdiktionen entsprechen; im Falle der Veräußerung von Vermögensgegenständen sind entsprechende eindeutige Angaben zum Zielgeschäft zu machen. Zentrale Bestandteile der Anzeige sind nicht nur Firma und Art des Geschäftsbetriebs der beteiligten Unternehmen, sondern im Falle verbundener Unternehmen auch des Konzerns in seiner Gesamtheit. Dazu ist – außer zu den unmittelbar beteiligten Unternehmen selbst (Erwerber und Zielgesellschaft) – auch die Muttergesellschaft zu benennen. In der Anzeige sind Angaben zu deren Tätigkeiten einschließlich Tätigkeiten der nach § 36 Absatz 2 ver bundenen Unternehmen zu machen. Eine Beteiligungsliste für den gesamten Konzern ist in Anzeigefällen zwar entbehrlich; zur Einschätzung der wettbewerblichen Relevanz müs sen aber die Konzernzugehörigkeit sowie alle relevanten Tätigkeiten der Konzerngesell schaften angegeben werden. Weiteres Element zur schnellen Beurteilung der Anmeldepflicht sind Angaben dazu, ob und ggfs. auf welchen Märkten oder in welchen Wirtschaftszweigen Erwerber und Zielunterneh men in horizontalen oder vertikalen Beziehungen zueinanderstehen. Im Falle von verbun denen Unternehmen ist dies wiederum für die Gruppe insgesamt anzugeben. Die geforderte Darstellung der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe ergänzt diese Angaben, insbesondere um auch konglomerate Wirkungen identifizieren zu können. Die Darstellung ist durch interne Dokumente zur Entscheidungsvorbereitung zu belegen. Geeignete Dokumente können insbesondere Entscheidungsvorlagen für die mit der Inves titionsentscheidung betrauten Gremien, Protokolle relevanter Sitzungen dieser Gremien, Dokumentationen zur Unternehmensbewertung und Kaufpreisermittlung oder zur Entschei dungsfindung erstellte Analysen oder Präsentationen sein. Diese Angaben sind erforderlich, um dem Bundeskartellamt eine schnelle Einschätzung zu ermöglichen, ob auf eine Prüfung im förmlichen Verfahren nicht verzichtet werden kann. Aufgrund des Verzichtes auf Marktdaten nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 sowie auf voll umfängliche Angaben der Beteiligungsstrukturen von verbundenen Unternehmen nach Ab satz 3 Satz 4 kann das Bundeskartellamt nur durch die Angabe von Informationen zu den - 40 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und den Bereichen, in denen diese tätig sind, sowie zu den strategischen und wirtschaftlichen Beweggründen, in die Lage ver setzt werden, in der Kürze der Frist eine verlässliche Aussage darüber zu treffen, dass ein Vorgang unbedenklich ist und eine Anmeldepflicht daher entfallen kann. Das neu eingeführte Anzeigeverfahren wird systematisch in § 39 Absatz 8 GWB umge setzt, indem vor die existierenden Verfahrensabschnitte des Vorprüfverfahrens (Phase 1) und des Hauptprüfverfahrens (Phase 2) in den Fällen der Transaktionswertschwelle noch eine Prüfung der Anmeldebedürftigkeit (Phase 0) vorgeschaltet wird. Die Mitteilung, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann, bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Regelungssystematisch knüpft die Anzeige an den Übergang vom Vor- in das Hauptprüfverfahren nach der bisherigen Ausgestaltung des Prüfverfahrens an. Die Mittei lung nach § 39 Absatz 8 ist – genau wie die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Absatz 1 – eine unselbstständige Verfahrenshandlung, die keinen Verwaltungsakt und da mit keine Verfügung darstellt. Der neue Absatz 8 regelt, dass zwar grundsätzlich eine Anmeldepflicht für alle Zusammen schlüsse nach der Transaktionswertschwelle besteht, dass diese aber nur dann tatsächlich angemeldet werden müssen, wenn das Bundeskartellamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Durch dieses Regelungskonzept soll klargestellt werden, dass auch die neue „Phase 0“ (Anzeige-Phase) Teil des gesamten Prüfverfahrens ist, dieses jedoch künftig an zwei Stel len, statt wie bisher nur an einer, vorzeitig beendet werden kann, indem jeweils eine Frei gabefiktion durch Fristablauf eintritt. Wie bisher schon bei der Freigabe im Vorprüfverfahren tritt auch bei der neuen Anzeige-Phase die Freigabewirkung durch Fristablauf ein, sofern nicht rechtzeitig eine wirksame Mitteilung über die Fortführung des Verfahrens erfolgt. Grundsätzlich bleibt die Anmeldepflicht bei der Erfüllung der Schwellenwerte des § 35 Ab satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und eines Zusammenschlusstatbestands nach § 37 damit bestehen. Absatz 8 definiert lediglich eine Ausnahme vom Regelfall der förmlichen Anmel dung, von der allerdings nur abgewichen werden soll, wenn eine materielle Prüfung im Rah men des förmlichen Fusionskontrollverfahrens nicht als verzichtbar angesehen werden kann. Das Verfahren wird regelmäßig fortgeführt, wenn nicht prima facie ausgeschlossen werden kann, dass eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses im Sinne des Satz 2 erforderlich wird. Dieser Maßstab ist bewusst weit gefasst, um der systematischen Funktion der An zeige-Phase Rechnung zu tragen. Angesichts der eng begrenzten Informationsgrundlage, die sich aus den reduzierten Pflichtinformationen über den Zusammenschluss im Zusam menspiel mit den stark eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten innerhalb der verkürzten Zwei-Wochen-Frist ergibt, kann in der Anzeige-Phase lediglich eine Grobsichtung der Ver fahren auf offensichtlich unkritische Vorhaben erfolgen. Zweifelsfragen sollen im regulären Verfahren geklärt werden. Soweit das Bundeskartellamt den Unternehmen innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Anzeige mitteilt, dass auf eine Anmeldung nicht verzichtet werden kann, bleibt die Anmeldpflicht des § 39 Absatz 1 Satz 1 bestehen und damit ver bunden dauert das Vollzugsverbot des § 41 Absatz 1 unverändert an. § 39 Absatz 9 GWB ist eine Folgeänderung zu Absatz 7. Der bisherige Absatz 3 Satz 5, der bislang die (bußgeldbewehrte) Pflicht zur Angabe korrekter und vollständiger Informa tionen in der Anmeldung geregelt hat, wird in den neuen Absatz 9 überführt und ergänzt diesen um eine korrespondierende Pflicht für die neu geschaffene Anzeigemöglichkeit, so weit diese die Kartellbehörde dazu veranlassen können, eine Untersagung nach § 36 Ab satz 1, eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 oder die im Rahmen der neu geschaffenen An zeigemöglichkeit vorgesehene Mitteilung nach § 39 Absatz 8 zu unterlassen. Im Zuge die ser Änderung wird zugleich klargestellt, dass das Gebot korrekter Angaben auch für die - 41 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 nachträgliche Bekanntgabe von anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen gilt, die unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot bereits vollzogen worden sind. Zu Nummer 12 Die Änderung des § 40 Absatz 6 GWB regelt die Folgen einer Aufhebung einer fusions kontrollrechtlichen Freigabe durch gerichtlichen Beschluss klarer und beseitigt aktuell be stehende Rechtsunsicherheit. Bislang regelte Absatz 6 für den Fall der rechtskräftigen Auf hebung einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe des Bundeskartellamtes lediglich den Neubeginn des Fristenregimes in Absatz 2 Satz 2. Sofern ein Zusammenschluss noch nicht vollzogen wurde, steht außer Zweifel, dass das Bundeskartellamt nach rechtskräftiger Auf hebung der Freigabe ein erneutes Hauptprüfverfahren durchzuführen hat. Sofern zum Zeit punkt der rechtskräftigen Aufhebung der Freigabe der angemeldete Zusammenschluss je doch bereits vollzogen wurde, bestand bisher eine Rechtsunsicherheit, ob – sofern die ge richtliche Aufhebung das Vollzugsverbot wieder aufleben lässt (siehe hierzu die entspre chende Änderung des § 41 Absatz 1) – entweder ein erneutes Hauptprüfverfahren oder ein Entflechtungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchzuführen ist (welches dann jedoch dem Fristenregime des Absatz 2 Satz 2 unterworfen wäre). Für betroffene Unternehmen, die den Zusammenschluss im Vertrauen auf die behördliche Freigabe vollzogen haben, stellen die mangelnde Rechtssicherheit über das durchzufüh rende Verfahren, über die zeitliche Geltung der Unwirksamkeitsfolge des § 41 Absatz 1 Satz 2 und die Möglichkeit und Notwendigkeit vorübergehender Befreiungen vom Vollzugs verbot nach § 41 Absatz 2 eine erhebliche Belastung dar. Vor diesem Hintergrund erfolgen die Änderungen des Absatz 6 sowie des § 41 Absatz 1. Die Durchführung eines erneuten Hauptprüfverfahrens anstatt eines Entflechtungsverfah rens ist sachgerecht. So würde ein Entflechtungsverfahren Unternehmen, die in legitimer Art und Weise nach ordnungsgemäßer Anmeldung einen Zusammenschluss im Vertrauen auf die behördliche Freigabeentscheidung während eines laufenden Beschwerdeverfah rens vollziehen, gleichstellen mit Unternehmen, die entweder gänzlich auf eine Anmeldung zur Fusionskontrolle verzichtet oder jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Freigabe ohne Befrei ung vom Vollzugsverbot den Zusammenschluss vollzogen haben. Dies würde nicht hinrei chend berücksichtigen, dass die betreffenden Unternehmen das Fusionskontrollverfahren ordnungsgemäß durchlaufen haben und eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung den Vertrauenstatbestand erst beseitigt hat, während in den anderen Fällen ein solcher Vertrau enstatbestand nicht vorlag. Die Klarstellung in Absatz 6 in Verbindung mit der Ergänzung in § 41 Absatz 1 gewährleistet den Zusammenschlussbeteiligten während der Durchführung eines erneuten Hauptprüfver fahrens Rechtssicherheit. Die Änderungen verhindern auch, dass vor der endgültigen Ent scheidung über das Zusammenschlussvorhaben die Wirksamkeit der diesbzgl. geschlos senen Verträge unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Vollzugsverbot in Zwei fel gezogen werden kann. Zu Nummer 13 Bei der Änderung in § 41 Absatz 1 Satz1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ein führung der Anzeigeoption. Das Vollzugsverbot gilt unverändert vor Freigabe eines grund sätzlich anmeldepflichtigen Zusammenschlusses. Es entfällt im Rahmen der Anzeigeoption zusammen mit der Anmeldepflicht dann, wenn das Bundeskartellamt nicht innerhalb der Frist von §§ 39 Absatz 8 Satz 1, 40 Absatz 1 mitteilt, dass auf die Anmeldung nicht verzich tet werden kann. Die Ergänzung des neuen § 41 Absatz 1 Satz 4 GWB steht in Zusammenhang mit der Änderung des § 40 Absatz 6 GWB. So war der Anwendungsbereich des Vollzugsverbots für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung einer Freigabe des Bundeskartellamtes bisher nicht eindeutig geregelt. Der neue Satz 4 ändert dies. Demnach gilt das Vollzugsverbot in - 42 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 den betreffenden Fällen nicht für Vollzugshandlungen, die zwischen der Freigabe oder – sofern zutreffend – einer vorhergehenden Befreiung vom Vollzugsverbot und dem Erlass des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses vorgenommen wurden. So wäre es nach Sinn und Zweck des Vollzugsverbots nicht angemessen, in einem derar tigen Fall den Zusammenschlussbeteiligten – welche die Fusion ordnungsgemäß angemel det und im Vertrauen auf die ihnen erteilte Freigabe oder Befreiung vom Vollzugsverbot den Zusammenschluss rechtmäßig vollzogen haben – das Vollzugsverbot wieder entge genzuhalten. Denn dadurch würden sie gezwungen, den vollzogenen Zusammenschluss vorläufig rückabzuwickeln, obwohl der Ausgang des erneuten Hauptprüfverfahrens nicht eindeutig vorgezeichnet ist und eine erneute Freigabe demnach durchaus möglich ist. Die damit verbundenen erheblichen Konsequenzen wären für Unternehmen, die sich rechts konform verhalten haben, weder angemessen noch zur Sicherung des neuen Hauptprüf verfahrens erforderlich. Die Situation verhält sich nur anders, wenn der Zusammenschluss bereits unter Verstoß gegen das Vollzugsverbot vollzogen worden ist oder der Zusammenschluss vor Erlass des die Freigabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses noch nicht vollzogen worden ist. Im ersten Fall fehlt es an der Freigabe als Vertrauenstatbestand, im zweiten Fall an einer ent sprechenden Vertrauensbetätigung. An einer Vertrauensbetätigung vor Erlass des die Frei gabe aufhebenden gerichtlichen Beschlusses fehlt es auch, wenn erst nach Erlass dieses Beschlusses von den Zusammenschlussbeteiligten weitere strukturelle Vollzugsmaßnah men, die eine spätere Entflechtung zusätzlich erschweren würden, vorgenommen werden (z.B. die Zusammenlegung von Unternehmensteilen oder die Aufgabe einzelner Geschäfts felder). Solche Vollzugsmaßnahmen erfolgen nicht in berechtigtem Vertrauen auf die Frei gabeentscheidung. Diese Einschränkung hindert die am Zusammenschluss beteiligten Un ternehmen, einschließlich der Zielgesellschaft, nicht daran, weiter am Markt und am Rechtsverkehr teilzunehmen und nicht-strukturelle Maßnahmen zu treffen (z.B. Ernennung von Leitungspersonen oder Durchführung von Kapitalmaßnahmen). Zu Nummer 14 In § 43 Absatz 4 GWB wird entsprechend der nunmehr auch in § 61 Absatz 3 GWB vorge sehenen, umfassenden Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundeskartellamts klar gestellt, dass das Bundeskartellamt in Erweiterung seiner Öffentlichkeitsarbeit auch seine Entscheidungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle veröffentlichen soll. Zu Nummer 15 § 43a GWB wird gestrichen. Der Bericht wurde zwischenzeitlich zusammen mit dem Bericht nach § 18 Absatz 8 GWB vorgelegt.3 Zu Nummer 16 Zu Buchstabe a Die Ergänzung des Verweises in § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB dient dazu, die Missbrauchs tatbestände des GWB vollständig zu erfassen, also auch den neu eingefügten § 29a GWB, der eine verschärfte Missbrauchsaufsicht für den Kraftstoffsektor eingeführt hat. Zu Buchstabe b In § 47k Absatz 2 Satz 1 GWB wird die Meldepflicht für Kraftstoffe geregelt. Mit dem am 1. April 2026 in Kraft getretenen Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG) hat der Gesetz geber in § 2 KPAnG die Möglichkeit der Preiserhöhung für Benzin- und Dieselkraftstoffe auf 3 BT-Drucks. 19/26136. - 43 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 einmal am Tag um 12 Uhr begrenzt. Anknüpfend an diese Neuregelung soll die Verpflich tung zur Übermittlung von Preisänderungen an die beim Bundeskartellamt angesiedelte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) auf gesetzlicher Ebene auf die Kraftstoffsor ten Super E5, Super E10, Super Plus (98 Oktan) und Diesel festgelegt werden. Bislang gab es in § 4 der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTSKraftV) Vorgaben zur Übermittlung der Preisdaten nur in Bezug auf die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel. Die Ergänzung der Kraftstoffsorte Super Plus basiert auf der Markt relevanz dieser Sorte für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese sollen künftig über die Informationskette der MTS-K und der Verbraucher-Informationsdienste auch über die aktuellen Preise für Super Plus informiert werden. Eine Ausweitung der Meldepflicht auf weitere Kraftstoffsorten erscheint zum jetzigen Zeit punkt unverhältnismäßig, da diese keine ausreichende Marktrelevanz besitzen. Hier reicht es, dass auch für diese Kraftstoffsorten die Begrenzung der Preiserhöhungsfrequenz nach § 2 KPAnG gilt. Zumeist handelt es sich bei diesen Kraftstoffsorten um Spezialangebote der Mineralölwirtschaft. Käuferinnen und Käufer sind aktuell bereit, für diese Nischenpro dukte höhere Preise als für die der Meldepflicht unterliegenden Kraftstoffsorten zu bezah len. Dies rechtfertigt aber keine gesonderte Meldepflicht gegenüber der MTS-K. Denn eine Meldepflicht würde Erfüllungsaufwand sowohl bei der Wirtschaft als auch der MTS-K und der in die Datenerhebung eingebundene Mobilithek im Geschäftsbereich des Bundesminis teriums für Verkehr auslösen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Angebot bzw. der Vertrieb dieser Produkte aufgrund der Entwicklungen im Bereich der eFuels u.a. auch noch einer gewissen Volatilität unterliegen dürfte. Dies würde regelmäßige Anpassungen der Re gelungen über die Meldepflicht erfordern, der damit verbundene Aufwand erscheint nicht gerechtfertigt. Zu Buchstabe c Der neue § 47 Absatz 6 Satz 2 GWB regelt die bislang in § 47k Absatz 4 Satz 2 GWB normierte Möglichkeit einer Kartellbehörde bei der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe sämtliche bei ihr vorliegenden und von der anfragenden Kartellbehörde für deren Aufgaben nach diesem Gesetz oder den Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigten Informationen anzufordern. Zu Buchstabe d § 47k Absatz 7 GWB wird neugefasst. Mit der Neufassung von § 47k Absatz 7 Satz 1 GWB wird klargestellt, dass die in den §§ 59 ff. GWB geregelten Ermittlungsinstrumente der MTS- K in entsprechender Anwendung zur Erfüllung ihrer Aufgaben und damit insbesondere der verdachtsunabhängigen Marktbeobachtung nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehen. Die entsprechende Anwendung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Markttransparenz stelle keine Kartellbehörde ist. Darüber hinaus bedarf es zur Ausübung der Ermittlungsin strumente im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 47k Absatz 1 Satz 2 GWB keines Anfangsverdachtes. Anderenfalls wäre eine Marktbeobachtung nicht möglich. Dies ent spricht der bisherigen Rechtslage. Die Neufassung des gesamten Absatzes 7 wurde aber zum Anlass genommen, auch vor dem Hintergrund jüngerer Entscheidungen des OLG Düs seldorfs in den Rechtssachen VI-Kart 8/25 (V) und VI-Kart 7/25 (V) zur Anwendung der Ermittlungsinstrumente in Verfahren nach § 32f Absatz 3 GWB, das mit der Regelung in tendierte Ziel nochmals besser zum Ausdruck zu bringen. Einer entsprechenden Klarstel lung im Rahmen von § 32f Absatz 3 GWB bedurfte es nicht, da sich die Anwendbarkeit der Ermittlungsinstrumente und damit auch des Ermittlungsinstruments des Auskunftsverlan gens unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 59 ff. GWB ergibt. Denn diese stehen den Kar tellbehörden und damit auch dem Bundeskartellamt zur Erfüllung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der auch im Rahmen eines Auskunftsverlangens im Rahmen von einem Verfahren nach § 32f Absatz 3 GWB zu fordernde Anfangsverdacht - 44 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 muss sich dort auf eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs im Sinne des § 32f Absatz 3 GWB beziehen. Mit dem neuen § 47k Absatz 7 Satz 2 bis 5 GWB wird in Umsetzung des Koalitionsbe schlusses vom 12. April 2026 zum Energiesofortprogramm ein neues Ermittlungsinstrument der MTS-K geschaffen. Dieses ermöglicht es der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ver dachtsunabhängig im Rahmen ihres Auftrags zur Marktbeobachtung von Unternehmen auf den der Tankstellenebene vorgelagerten Marktstufen für einen länger angelegten und in die Zukunft gerichteten Zeitraum die Mitteilung von Preis- und Absatzinformationen zu ver langen. Solche Informationen können nach dem neuen § 47k Absatz 7 Satz 2 GWB insbe sondere Abnehmer, Absatzmengen, Absatzpreise, Absatzregionen und Lieferhorizonte sein, wobei unter Letzteren vor allem die Zuordnung von Transaktionen zu Spot- und Term geschäften zu verstehen ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Ergebnis wird mit dem neuen Ermittlungsinstrument eine behördlich veranlasste und auf gewisse Dauer an gelegte fortlaufende Mitteilungspflicht geschaffen. Alternativ hätte die Möglichkeit bestan den auch für die vorgelagerten Marktstufen eine dauerhafte gesetzliche Datenlieferungs verpflichtung nach dem Vorbild des § 47k Absatz 2 GWB vorzusehen. Aufgrund der gerin geren Eingriffsintensität und der Möglichkeit der leichteren (Nach-)Steuerung fiel die Ent scheidung aber zugunsten eines behördlichen Ermittlungsinstruments. Die Befugnis zur Anforderung der Datenmeldung nach § 47k Absatz 2 Satz 2 GWB steht der MTS-K wie auch die Ermittlungsinstrumente nach Absatz 7 Satz 1 verdachtsunabhän gig im Rahmen ihres Auftrages zur Marktbeobachtung zur Verfügung. Sowohl Auswahl der mitteilungsverpflichteten Unternehmen als auch der von der Mitteilung erfassten Pro dukte/Kraftstoffe, des Zeitraums und der angeforderten Informationen steht im pflichtgemä ßen Ermessen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und unterliegt damit auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe in einem entsprechenden Beschluss begründen muss, warum sie das konkrete Unternehmen vorliegend zu einer fortwährenden Datenlieferung verpflichtet. Dem Unter nehmen selbst steht der Rechtsweg offen und es kann den Beschluss gerichtlich dahinge hend überprüfen lassen, ob die MTS-K ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Datenlieferung kann von sämtlichen Anbietern von Kraftstoffen auf den der Abgabe von Kraftstoffen an Letztverbrauchern vorgelagerten Marktstufen verlangt werden. Die Formu lierung entspricht § 29a GWB. Anders als dort muss aber kein Anfangsverdacht für eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht der Anbieter vorliegen. Anderen falls wäre das neue Instrument der behördlich veranlassten Datenlieferung von einer vor herigen entsprechenden Feststellung abhängig, was dem Zweck der verdachtsunabhängi gen Marktbeobachtung zuwiderliefe. § 47k Absatz 7 Satz 3 GWB stellt klar, dass die nach Satz 2 angeforderte Datenlieferung innerhalb einer von der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu bestimmenden angemes senen Frist in regelmäßigen Abständen zu erfolgen hat. Satz 4 bestimmt, dass jede Auffor derung einen Datenzulieferungszeitraum von maximal sechs Monaten nicht überschreiten soll. Kürzere Zeiträume sind ebenso möglich und gegebenenfalls vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten wie die Verpflichtung in dem Anforderungs beschluss unter Widerrufsvorbehalt zu stellen. Gemäß Satz 4 kann nach Ablauf dieser Frist ein erneutes Auskunftsverlangen gestellt werden. Hierfür bedarf es eines erneuten Be schlusses der MTS-K. So wird sichergestellt, dass sich ändernde Umstände, welche die jeweiligen Anbieter oder den relevanten Markt betreffen, von der MTS-K berücksichtigt wer den und die MTS-K sich in einer neuerlichen Aufforderung zur Datenlieferung damit ausei nandersetzen muss. Solche Umstände können zu anderen Bewertungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und zu anderen Erwägungen im Rahmen der pflicht gemäßen Ermessensausübung führen. Ebenfalls wird den betroffenen Unternehmen so die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des weiteren Anforderungsbeschlusses auf Er messensfehler eröffnet. - 45 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 § 47k Absatz 7 Satz 5 GWB ordnet die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des § 59 Absatz 1 Satz 3, Satz 5 und Satz 8, Absatz 2 bis 5 auf das neue Instrument der be hördlich veranlassten Datenmeldung an. In dem neuen § 47k Absatz 7 Satz 6 GWB wird die Verweiskette des § 47d Absatz 1 Satz 7 GWB eingefügt, um insoweit einen Gleichlauf beim Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaß nahmen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe sicherzustellen. Die Liste der Vorschrif ten, auf die verwiesen wird, enthält alle Verfahrensvorschriften, die sich personell auf die „Kartellbehörde“ beziehen und mithin bislang nicht unmittelbar auf die MTS-K anwendbar sind, obwohl dies sachlich sinnvoll wäre und in der Praxis auch geboten erscheint. Zu Nummer 17 § 47l Satz 3 GWB wird im Wege der Rechtsbereinigung gestrichen. Der Bericht wurde zwi schenzeitlich vorgelegt.4 Zu Nummer 18 Die Änderung in § 50b Absatz 4 Satz 2 GWB folgt der Änderung in § 61 Absatz 1 Satz 2 und 3 und überträgt die dortigen Änderungen auf die Zustellung im Netzwerk der europäi schen Wettbewerbsbehörden. Zu Nummer 19 Mit der Änderung in § 51 Absatz 5 GWB wird das schon lange nicht mehr notwendige und missverständliche Verbot der Teilnahme an Kartellen für Mitglieder des Bundeskartellamts gestrichen. Das Verbot der Teilnahme an Kartellen ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Kartellverbot. Die explizite Nennung in § 51 Absatz 5 GWB dürfte vor allem disziplinarrecht liche Gründe gehabt haben. Mittlerweile erzeugt die Regelung aber eher Wertungswider sprüche und Auslegungsfragen und wird daher gestrichen ohne dass damit den Mitgliedern des Bundeskartellamtes die Teilnahme an Kartellen erlaubt wird. Zu Nummer 20 Mit dem neuen § 51a wird das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskar tellamts auf acht Jahre befristet. Deutschland ist das einzige Land in der Europäischen Union, dessen Leiter der Wettbewerbsbehörde für unbegrenzte Zeit ernannt wird. Die Prä sidentin oder der Präsident des Bundeskartellamts nimmt eine herausragende Führungs rolle innerhalb einer wichtigen Bundesoberbehörde ein. Nicht nur bei allen anderen Wett bewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch bei vergleichbaren Behörden in Deutschland, wie der Bundesnetzagentur oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleis tungsaufsicht, ist eine Amtszeitbefristung üblich. Als Präsidentin oder Präsident einer wettbewerbsrechtlichen Aufsichtsbehörde muss die Person unabhängig und sachorientiert handeln. Die Befristung schafft daher eine sachge rechte und nachvollziehbare Grundlage für die Amtsführung, ohne die fachliche Kompetenz zu beeinträchtigen. Die Natur der wahrgenommenen Aufgaben sowie die besondere Sach gesetzlichkeit erfordern die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige, obere Bundesbehörde, deren Leitung hoheit liche Entscheidungen im Bereich der Wettbewerbsaufsicht trifft, insbesondere die Anwen dung der Kartellgesetze und damit verbundenen Spezialgesetze. Die Präsidentin oder der Präsident trägt dabei eine herausgehobene Verantwortung für die Steuerung von Verfah ren, die strategische Ausrichtung der Behörde, die rechtsstaatliche Sicherung von Wettbe werbsentscheidungen sowie die Repräsentation der Behörde nach außen. 4 BT-Drs. 19/3693. - 46 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Aufgrund der besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung und der Komplexität der Behörde ist es sachlich erforderlich, die Amtsführung auf eine klar befristete Zeitspanne zu le gen. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ermöglicht es, die Leitung gezielt auf die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Amtsperiode zu übertragen, ohne die Kontinuität und Rechtsstel lung der bisherigen Lebenszeitbeamten grundlegend zu verändern. Gleichzeitig gewähr leistet die Befristung eine regelmäßige Überprüfung der Amtsführung und die Sicherstel lung, dass die sachgesetzlich vorgegebenen Aufgaben der Wettbewerbsaufsicht effizient und unabhängig erfüllt werden. Eine Dauer von acht Jahren wird als sachgerecht angese hen. Absatz 2 stellt sicher, dass das ursprüngliche Beamten- oder Richterverhältnis während der Ausübung des Präsidentenamtes ruht, wobei zentrale Pflichten wie Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Vorteilen fortbestehen. Absatz 3 konkretisiert die Ver schwiegenheitspflicht und erstreckt sie auch über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus. Die Absätze 4 bis 6 regeln den Ruhestandseintritt sowie die Anwendung beamtenversor gungsrechtlicher Vorschriften für verschiedene Ausgangsbeamtenverhältnisse. Zu Nummer 21 Zu Buchstabe a Mit der Änderung von § 53 Absatz 1 Satz 1 GWB wird die Berichtspflicht des Bundeskar tellamts auf die Anwendung des GWB sowie die Lage und Entwicklung auf seinem Aufga bengebiet beschränkt. Dadurch besteht die Möglichkeit Synergien mit dem Jahresbericht zu erschließen und Effizienzpotenziale zu heben. Zudem schafft die neue Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundeskartellamts gemäß § 43 Absatz 4 und § 61 Absatz 3 GWB die Grundlage, den neuen Tätigkeitsbericht in einer knapperen und konzisen Form zu fassen. Zu Buchstabe b Die in § 53 Absatz 2 GWB vorgesehene Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 1 wird gestrichen, da sie für die Information des Bundestages über wettbewerblich relevante Fragen nicht mehr erforderlich ist. Der mit ihr verfolgte Zweck einer umfassenden Gesamtinformation sowie das Aufzeigen von mögli chem gesetzgeberischem Handlungsbedarf wird durch bestehende Informationsinstru mente bereits hinreichend erfüllt. Ein eigenständiger zusätzlicher Erkenntnis- oder Informa tionswert der Stellungnahme ist daher nicht ersichtlich. Die Anpassung dient der Effizienz steigerung, indem unnötige Verwaltungsprozesse vermieden und Ressourcen geschont werden. Zu Nummer 22 § 56 GWB wird neugefasst und auf drei Vorschriften, die neuen §§ 56 bis 56b aufgeteilt. Zu § 56 GWB Der neue § 56 GWB entspricht im Grundsatz § 56 Absatz 1 und 2 GWB aF. Auf die seiner zeitige Gesetzesbegründung wird verwiesen. Zu § 56a GWB Der neue § 56a GWB entspricht im Ansatz der bisherigen Regelung in § 56 Absatz 7 GWB aF wurde aber redaktionell neugefasst und enthält mehrere verfahrensseitige Klarstellun gen. Hintergrund waren die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, dass für das Kartellverwaltungsverfahren gemäß § 54 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 10 Satz 1 Verwal tungsverfahrensgesetz zwar der Grundsatz der Nichtförmlichkeit gilt, gleichzeitig aber die - 47 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 in § 56 Absatz 7 GWB aF geregelte mündliche Verhandlung davon abweichend ein Element förmlichen Verwaltungsverfahrens war, das sich nicht nahtlos in nichtförmliche Verfahren übertragen ließ. So sah § 56 Absatz 7 GWB aF nur einige wenige spezifische Regelungen für mündliche Verhandlungen vor. Diese lückenhafte Regelung unter Rückgriff auf das Ver waltungsverfahrensgesetz zu vervollständigen, begegnete zahlreichen praktischen Schwie rigkeiten. Diese Unklarheiten haben zusammen mit der durch die besonderen Förmlichkei ten bedingten Schwerfälligkeit des Instruments der mündlichen Verhandlung dazu geführt, dass in der Praxis des Bundeskartellamtes seit 20 Jahren keine mündlichen Verhandlungen durchgeführt worden sind. Mit der 11. GWB-Novelle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für Ver fahren nach § 32f Absatz 3 Satz 6 und § 32f Absatz 4 verpflichtend, womit die Regelung seither wieder stärker im Fokus der Praxis steht. Die mündliche Verhandlung soll in diesen Verfahren dazu dienen, durch den direkten Austausch zwischen Beteiligten und Dritten (ins besondere Marktteilnehmern, Vertretern der vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise einschließlich Verbrauchern und Arbeitnehmern, Behörden, wissenschaftlichen Instituten, usw.) einen Beitrag zur möglichen Identifikation wesentlicher Problemfelder und geeigneter Abhilfemaßnahmen zu leisten (BT-Drs. 20/6824, S. 28 und 43). Diese Ziele stehen in einem Spannungsverhältnis zum Konzept mündlicher Verhandlungen in förmlichen Verwaltungs verfahren, die grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne aktive Beteiligung Dritter stattfinden sollen, um allein den Beteiligten zu ermöglichen, nach Abschluss der be hördlichen Ermittlungen vor Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung in mündli cher Form Stellung nehmen zu können. Angesichts dieses Spannungsverhältnisses und der oben genannten praktischen Schwie rigkeiten wird das Instrument der mündlichen Verhandlung in ein Instrument der öffentlichen mündlichen Anhörung umgewandelt. Das neue Instrument trägt dem Anliegen Rechnung, das auf Schriftlichkeit angelegte Kartellverwaltungsverfahren durch eine besondere Aus prägung der mündlichen Anhörung zu ergänzen. Diese stellt Elemente der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit bereit, um die Transparenz des Verfahrens und die Partizipation der Be troffenen zu fördern. Insbesondere in den für Verfahren nach § 32f Absatz 3 Satz 6 und § 32f Absatz 4 charakteristischen Verfahrenssituationen, in denen ein komplexes Bezie hungsgeflecht komplementärer und konträrer wirtschaftlicher Interessen der Beteiligten und der betroffenen Wirtschaftskreise besteht, können in frühen Verfahrensstadien unter breiter Beteiligung von Interessensvertretern durchgeführte Erörterungstermine der Kartellbehörde dabei helfen, die vielfältig miteinander verknüpften, oft nur schwer wägbaren Belange der unmittelbar und mittelbar Betroffenen in ihrer Gesamtheit besser zu erfassen sowie Prob leme und mögliche Lösungsansätze zu identifizieren. Angesichts der vielgestaltigen Kons tellationen wären starre Förmlichkeiten im Verfahrensablauf diesem Anliegen nur hinder lich. Die bisherige Anlehnung an verfahrensabschließende mündliche Verhandlungen in Gerichts- oder förmlichen Verwaltungsverfahren wird daher zugunsten des Instruments der öffentlichen mündlichen Anhörung aufgegeben, das unbürokratischer, flexibler und stärker partizipativ ausgestaltet wird und gleichzeitig für die Beteiligten eine Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 56 Absatz 1 und § 29 VwVfG darstellt. Die öffentliche mündliche Anhörung kann auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden (Absatz 1 Satz 1). In Verfahren nach § 32f Absatz 3 Satz 6 GWB und § 32f Ab satz 4 GWB, also wenn die Kartellbehörde beabsichtigt, eine Abhilfemaßnahme nach einer Sektoruntersuchung zu erlassen, ist eine öffentliche mündliche Anhörung grundsätzlich zwingend durchzuführen (Absatz 2 Satz 1), es sei denn, alle Beteiligten verzichten auf eine Durchführung (Absatz 2 Satz 2). In diesem Fall kann die Kartellbehörde gleichwohl eine öffentliche mündliche Anhörung durchführen, ist hierzu aber nicht mehr verpflichtet (Ab satz 2 Satz 2). Aus der Formulierung eine Anhörung nach Absatz 1 folgt, dass sämtliche Vorgaben des Absatz 1 auch für eine Anhörung in den Fällen des Absatz 2 gelten. Absatz 1 ist demgegenüber entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen eines Ministererlaubnisverfahrens eine öffentliche - 48 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Anhörung durchführt. Eine solche Anhörung ist grundsätzlich zwingend durchzuführen (Ab satz 3 Satz 1) es sei denn, alle Beteiligten verzichten auf eine Durchführung (Absatz 3 Satz 2). In diesem Fall kann die Kartellbehörde gleichwohl eine öffentliche mündliche An hörung durchführen, ist hierzu aber nicht mehr verpflichtet (Absatz 3 Satz 2). Zu welchem Zeitpunkt eine öffentliche mündliche Anhörung durchzuführen ist, steht grund sätzlich im Ermessen der Behörde. In den Fällen des Absatz 2 und damit in Verfahren nach § 32f Absatz 3 Satz 6 und § 32f Absatz 4 GWB hat die öffentliche Anhörung aber so früh wie möglich zu erfolgen, um die Sichtweisen einer größeren Zahl an beteiligten Unterneh men frühzeitig erfassen und in ihrer Gesamtheit in das Verfahren einbeziehen zu können. Die Regelung eröffnet der Kartellbehörde damit mehr Flexibilität als die Vorgängerregelung, die für solche Konstellationen die Durchführung unmittelbar nach Verfahrenseinleitung vor sah. Wird eine öffentliche mündliche Anhörung durchgeführt, sind daran sämtliche an dem Ver fahren Beteiligte im Sinn des § 54 Absatz 2 GWB zu beteiligen. Soweit die Öffentlichkeit nicht nach Absatz 1 Satz 4 ausgeschlossen ist, können insbesondere auch Vertreter der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise an der Anhörung teilnehmen. Die Beteili gungsvorgaben gelten im Rahmen einer öffentlichen Anhörung nach Absatz 2 und 3 ent weder unmittelbar oder entsprechend. In den Fällen des Absatz 2 und 3 ist zudem der Mo nopolkommission Gelegenheit zur Äußerung zu geben ohne dass sie dadurch Beteiligte im formellen Sinne wird. Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Durchführung der Anhörung den Beteiligten mit angemessener Frist mitzuteilen und darüber hinaus öffentlich bekannt zu machen, um auch der Öffentlich keit eine Teilnahme zu ermöglichen. Ist die Monopolkommission nach Absatz 4 Satz 1zu beteiligen, ist auch diese mit angemessener Frist auf die Durchführung der öffentlichen An hörung hinzuweisen (Absatz 4 Satz 3). Nach Absatz 1 Satz 3 ist die Durchführung der Anhörung im Übrigen an bestimmte Formen nicht gebunden, sondern unterliegt dem billigen Ermessen der Kartellbehörde. Dies gilt ins besondere im Hinblick auf die zeitliche, organisatorische und inhaltliche Gestaltung. Nach Absatz 1 Satz 4 hat die Kartellbehörde schließlich die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn anderenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder eine Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu besorgen ist. Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung des § 56 Absatz 7 Satz 2 GWB. Auf die seinerzeitige Gesetzes begründung wird verwiesen. Zu § 56b GWB Der neue § 56b entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 56 Absatz 3 bis 6 GWB aF. Auf die seinerzeitige Gesetzesbegründung wird verwiesen. Die Neufassung von § 56b GWB wurde aber gleichzeitig zum Anlass genommen, einige wenige Klarstellungen aufzu nehmen. Mit dem neuen § 56b Absatz 1 Satz 2 GWB wird klargestellt, dass Personen und Perso nenvereinigungen, die nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 ausschließlich wegen der Berührung in wirtschaftlichen Interessen zu dem Verfahren beigeladen worden sind, keinen Rechtsan spruch auf Akteneinsicht haben. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde, ob und ggf. in welchem Umfang sie diesen einfach Beigeladenen Einsicht in die das Ver fahren betreffenden Akten gewährt. Für die Ausübung dieses Ermessens ist maßgeblich, ob aus Sicht der Kartellbehörde der einfach Beigeladene durch die Gewährung der Akten einsicht in die Lage versetzt wird, die Sachaufklärung im Verfahren vor der Kartellbehörde besser zu fördern und ob dieser Vorteil die mit der Gewährung von Akteneinsicht - 49 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 verbundenen Nachteile überwiegt. Die Beteiligung von Wettbewerbern oder anderen Markt teilnehmern, die in ihren wirtschaftlichen Interessen durch die das Verfahren abschließende Entscheidung betroffen werden, soll der Kartellbehörde ermöglichen, ihre Entscheidung auf eine breitere, den Interessen der anderen Marktbeteiligten Rechnung tragende Grundlage zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23, Rn. 26). Die einfach Bei geladenen können und sollen durch ihr Branchenwissen und ihre Marktkenntnisse das Ver fahren fördern. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde, ob und in welcher Form sie zu diesem Zweck den Sachverhalt und ihre Bewertung gegenüber den einfach Beigeladenen offenlegt (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23, Rn. 26). Es ist in erster Linie eine von der Kartellbehörde zu beurteilende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage der Zweckmäßigkeit, in welchem Ausmaß Offenlegungen von Sachver halt und Bewertungen gegenüber einfach Beigeladenen eine Optimierung der behördlichen Entscheidungsgrundlage versprechen oder ob mit Blick auf den mit einer Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Aufwand (z.B. durch den erforderlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) und unter Berücksichtigung bereits vorhandener Erkennt nisse und der Verfahrensziele die durch den Verzicht auf die Gewährung von Akteneinsicht bewirkten Vorteile einer zügigeren und einfacheren Verfahrensführung überwiegen. Der Klarstellungsbedarf ergibt sich daraus, dass nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 GWB auch Personen und Personenvereinigungen zu dem Verfahren beigeladen werden können, die nicht in ihren rechtlichen, sondern alleine in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt sind. Da das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach § 56b Absatz 1 Satz 1 GWB an das Erfor dernis der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen geknüpft ist, ist es für nicht in rechtlichen Interessen berührte einfach Beigeladene nicht einschlägig. Diese Re gelungslücke wird durch den neu eingefügten Satz 2 geschlossen. Die Regelung entspricht dem Akteneinsichtsrecht der einfach Beigeladenen in gerichtlichen Beschwerdeverfahren. Dort liegt es nach § 70 Absatz 3 GWB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang einfach Beigeladene, die nicht zugleich Be schwerdeführer sind, Einsicht in die Gerichtsakten erhalten. Die Klarstellung vermeidet Streitigkeiten über Umfang und Maßstäbe der den einfach Bei geladenen zu gewährenden Akteneinsicht, indem das in Beschwerdeverfahren seit Langem bewährte Akteneinsichtssystem auch für Kartellverwaltungsverfahren zur Anwendung kommt. Zugleich leistet es einen erheblichen Beitrag zu einer zügigen und effizienten Ver fahrensführung. Die Aufbereitung der gesamten Akten in einer für die Einsichtnahme der Beigeladenen geeigneten Form kann wegen des erforderlichen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und den damit verbundenen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Verfahrensbeteiligten erhebliche Ressourcen der Kartellbehörden binden und den Verfahrensabschluss spürbar verzögern, ohne dass aus Sicht der Kartellbehörde noch eine nennenswerte Optimierung der behördlichen Entscheidungsgrundlage durch (weitere) Beiträge der Beigeladenen zu erwarten wäre. Ohne die klarstellende Regelung des Akten einsichtsrechts der einfach Beigeladenen würde das grundsätzlich bewährte Ermittlungs instrument der Beiladung die Verfahrensführung so stark erschweren, dass sein praktischer Nutzen erheblich gemindert wäre. Notwendig Beigeladene können im Gegensatz zu einfach Beigeladenen durch den Aus gang des Verfahrens in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Sie haben daher nach § 56 Absatz 3 Satz 1 einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Die Ergänzung der „sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen“ in § 56b Absatz 3 Satz 1 GWB stellt klar, dass die Vorschrift unabhängig davon Anwendung findet, ob es sich dabei um Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt oder um sonstige Unterlagen der Kartellbehörde in Kartellverwaltungssachen. Kartellver waltungssachen sind alle dem Kartellrecht zuzuordnenden Sachverhalte, die sich auf Tä tigkeiten einer Kartellbehörde im Rahmen des Verwaltungsrechts beziehen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung gilt für alle Sachverhalte und somit auch außerhalb von Verwaltungsverfahren, d.h. der nach außen wirkenden Tätigkeit der Behörden, die auf die - 50 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Dementspre chend bezieht sich auch die Regelung der Akteneinsicht Dritter in § 56b Absatz 3 auf alle sonstigen Unterlagen in Kartellverwaltungssachen, auch außerhalb von Verwaltungsver fahren. Hierzu zählen unter anderem Unterlagen von Sektoruntersuchungen nach § 32e, die Unterlagen der Markttransparenzstelle Energie, die im Bereich des Monitoring anfallen den Unterlagen, die Unterlagen, die im Rahmen von Vorverfahren, in denen die Kartellbe hörde noch nicht nach außen hin tätig geworden ist, geführt werden, und die Unterlagen, die eine nach Verfahrensabschluss erfolgte Tätigkeit der Behörde betreffen, wie z.B. die behördliche Beobachtung der Einhaltung von in kartellbehördlichen Verfügungen tenorier ter Gebote, Verbote, Auflagen und Verpflichtungszusagen oder des Eintritts tenorierter Be dingungen. Die Klarstellung vermeidet Streitigkeiten über den Anwendungsbereich der Vor schrift, indem sie das Einsichtsrecht Dritter für alle Akten und sonstigen Unterlagen in Kar tellverwaltungssachen vereinheitlicht. Sie trägt dadurch zur Vereinfachung der Verfahrens führung bei. Zu Nummer 23 Zu Buchstabe a Der Verweis in § 59 Absatz 4 Satz 1 GWB wird korrigiert und erstreckt sich nunmehr bis Absatz 1 Satz 8. Nach Einfügung der jetzigen Sätze 5 und 6 durch die 11. GWB-Novelle ist der Wortlaut von Absatz 4 Satz 1 versehentlich unverändert geblieben. Die Inbezugnahme von Absatz 1 bis Satz 8 ist jedoch sachlich geboten. Zwar wäre eine Vernehmung einer natürlichen Person auch allein auf Grundlage des § 57 Absatz 2 möglich. Diese würde der betroffenen Person ebenso wie eine Befragung nach § 59 Absatz 1 Satz 8 ein Auskunfts verweigerungsrecht eröffnen; im Fall des § 57 Absatz 2 ergibt sich dieses aus § 384 Num mer 2 der Zivilprozessordnung. Eine persönliche Befragung nach § 59 Absatz 1 Satz 8 bie tet jedoch den Vorteil erhöhter Rechtssicherheit im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nicht verfolgungszusage, da insoweit Absatz 4 Satz 2 ausdrücklich Anwendung findet. Zu Buchstabe b Mit der Ergänzung in § 59 Absatz 5 GWB wird die Bekanntgabe von Auskunftsverfügungen und -beschlüssen nach Satz 1 per E-Mail ermöglicht. Für die Bekanntgabe von Auskunfts verfügungen und -beschlüssen ist die förmliche Zustellung auf einem sicheren Übertra gungsweg nicht zwingend notwendig, da die Verfügung selbst in der Regel keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält. Die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung leistet einen Beitrag zur Digitalisierung der Verwaltung. Gerade in komplexeren Kartellverfahren werden Auskunftsverlangen häufig an eine Vielzahl von Marktteilnehmern gerichtet. Die in der Vergangenheit dafür eingesetzte Zustellung per Telefax scheidet in der Praxis aus und wird nun durch die Bekanntgabe per E-Mail ersetzt. Zu Nummer 24 Zu Buchstabe a Die Änderung in § 61 Absatz 1 Satz 1 vorletzter Halbsatz GWB dient der Klarstellung der Formvorgaben bei Entscheidungen des Bundeskartellamts nach § 51 Absatz 3 GWB. Zu rückgehend auf Anleihen des historischen Gesetzgebers bei Gerichtsurteilen ist bis heute ungeklärt, ob für die im Gremium getroffenen Entscheidungen nach § 51 Absatz 3 GWB strengere Formvorgaben gelten als für „normale“ Verwaltungsakte, insbesondere ein Un terschriftserfordernis. Die Literatur hierzu ist widersprüchlich (etwa für ein Unterschriftser fordernis: Bechtold/Bosch GWB § 61 Rn. 2; Immenga/Mestmäcker/Bach GWB § 61 Rn. 12; Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Quellmalz GWB § 61 Rn. 3; MüKoWettbR/Ost GWB § 61 Rn. 11. Dagegen: BeckOK KartellR/Vorster GWB § 61 Rn. 25). Das teilweise aus den strengen Formvorgaben für gerichtliche Urteile abgeleitete Formerfordernis ist eine - 51 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 erhebliche bürokratische Last ohne erkennbaren Nutzen. Da § 37 des Verwaltungsverfah rensgesetzes auf die vorliegend relevanten, atypisch gelagerten Verwaltungsakte in Gre mienentscheidungen nicht passt, bedarf es zur Klarstellung der vorliegenden Regelung. Mit dieser wird unbürokratisch umgesetzt, dass die Entscheidungen aus Transparenzgründen zwar die Namenswiedergabe der Entscheidenden enthalten, eine Unterschrift aber nicht erforderlich ist. Zudem ist das Datum der Abstimmung anzugeben. Dies ist wegen der Be sonderheit der Abstimmung im Gremium sinnvoll (z.B. mit Blick auf den Zeitpunkt der letzt maligen Ermessensbetätigung). Mit dem in § 61 Absatz 1 Satz 2 GWB zusätzlich aufgenommenen Verweis auf den § 173 Absatz 3 Zivilprozessordnung wird die einfache Abgabe einer elektronischen Empfangsbe kenntnis bei der Zustellung ermöglicht. Damit ist die bisherige Empfangsbestätigung mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einer auszufüllenden PDF-Datei nicht mehr erfor derlich. Nun reicht ein strukturierter Datensatz als Grundlage der elektronischen Empfangs bekenntnis aus. Dies sorgt für eine einfache Abgabe eines elektronischen Empfangsbe kenntnisses per Knopfdruck. So wird außerdem die technische Möglichkeit geschaffen, die Zustellungsüberwachung durch die Behörde zu automatisieren. Dies trägt insgesamt auf beiden Seiten zum Bürokratieabbau bei. Die Änderung in § 61 Absatz 1 Satz 3 GWB über trägt die Vereinfachung auf Unter-nehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie Auf traggeber im Sinne des § 98 GWB, soweit sie ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) eingerichtet haben. Auch diese sollen ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgeben können Zu Buchstabe b Mit der Änderung von § 61 Absatz 3 Satz 1 GWB wird ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt, dass das Bundeskartellamt auch Entscheidungen nach § 19a Absatz 1 und 2 GWB im Bundesanzeiger veröffentlichen soll. Entsprechendes gilt für Entscheidungen nach § 32f und § 34 GWB. In neuen § 61 Absatz 3 Satz 2 GWB wird zudem eine umfassende Veröffentlichungsver pflichtung des Bundeskartellamtes für dessen Verfügungen nach § 19a Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 und Verfügungen nach den §§ 32 bis 32b, § 32d, § 32f, § 34 und § 60 normiert. Die Veröffentlichung soll nach Erlass der Entscheidung durch das Bun deskartellamt unabhängig von der Anhängigkeit eines Rechtsmittels erfolgen. Um maxi male Transparenz zu schaffen, sollte mit der Veröffentlichung auch angegeben werden, ob die Verfügung rechtskräftig ist oder ein Rechtsmittel eingelegt wurde bzw. noch werden kann. Die Veröffentlichung soll nicht erfolgen, soweit wichtige Gründe im Sinne von § 56b Absatz 2 Satz 1 entgegenstehen. Dies kann etwa aus dem Schutz von Betriebs- und Ge schäftsgeheimnissen folgen. Allerdings überwiegt das Veröffentlichungsinteresse stets das Geheimhaltungsinteresse, soweit in der Entscheidung der Tatvorwurf bzw. das untersagte Verhalten geschildert wird. Durch das Wort „soweit“ ist klargestellt, dass dem Schutz in erster Linie durch geeignete Schwärzungen Rechnung zu tragen ist und die Entscheidun gen im Übrigen zu veröffentlichen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass der Entschei dung. Zu Nummer 25 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56 GWB a.F. auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB. Zu Buchstabe b Der Gebührenrahmen des § 62 GWB muss so bemessen sein, dass er den durchschnittli chen Aufwand der Kartellbehörde bei einer bestimmten Verfahrensart widerspiegelt. Dies - 52 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 wird regelmäßig vom Bundesrechnungshof überprüft. Da im § 62 Absatz 2 die obere Grenze des Gebührenrahmens festgelegt ist, muss diese einen gewissen Abstand zum durchschnittlichen Aufwand aufweisen. Der Großteil der Gebührenhöchstsätze wurden zu letzt im Jahr 1989 angepasst. Bei der Umstellung auf den Euro wurden die Beträge lediglich umgerechnet. Durch den Anstieg des Preisniveaus in den letzten 37 Jahren, aber auch die zunehmend komplexeren, und damit aufwändigeren Fälle, sind die bestehenden Gebüh rendeckelungen nicht mehr zielführend und müssen daher nach oben angepasst werden. Gerade in Verfahren nach § 19a sowie in regulären Missbrauchsverfahren lag der durch schnittliche Verwaltungsaufwand der Kartellbehörde regelmäßig deutlich oberhalb der be stehenden Gebührenobergrenze. Die neuen Obergrenzen stützen sich auf Erfahrungen und Berechnungen des Bundeskartellamts zum Verwaltungsaufwand der einzelnen Ver fahren. Der spezielle Gebührentatbestand für Entscheidungen im Hinblick auf Vereinbarun gen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben ist mangels Anwendungsbereichs zu strei chen. Die Vorschrift bezog sich ursprünglich auf entsprechende Freistellungsverfügungen bzw. Missbrauchsverfügungen, die beide mit dem Wechsel zum System der Legalaus nahme abgeschafft wurden. Die Gebührenbemessung orientiert sich sowohl am Kostendeckungsprinzip als auch am Äquivalenzprinzip. Die Kartellbehörde wird weiterhin die Gebührenbemessung im Einzelfall vorrangig nach dem Äquivalenzprinzip vornehmen, wonach der wirtschaftlichen Bedeutung eine übergeordnete Stellung bei der Gebührenfestsetzung zukommt. Das Äquivalenzprin zip leistet gegenüber dem reinen Kostendeckungsprinzip, der alleinigen Orientierung am Verwaltungsaufwand, insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle einen wertvollen Bei trag zum Mittelstandsschutz und zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56 GWB aF auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neugliederung von § 56 GWB aF auf die drei neuen Vorschriften § 56 bis § 56b GWB. Zu Nummer 26 Mit der Neufassung von § 63 GWB werden im Wesentlichen der Stand der bisherigen Rechtsprechung zur Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar zusam mengefasst. Damit wird die Transparenz des Gesetzes erhöht und Streitigkeiten und Ver fahrensverzögerungen vermieden. Die mit der Neufassung einhergehenden Änderungen dienen der besseren Verständlichkeit, Transparenz und Klarheit der Norm, indem nach Ab schaffung der Nichtzulassungsbeschwerde zwischen der Beteiligung an Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren getrennt wird. Die gegenüber der Vorgängerregelung erfolgte Streichung des Begriffs des Rechtsbehelfs führers in § 63 Absatz 1 Nummer 1 GWB ist nur eine redaktionelle Anpassung aufgrund der künftigen Beschränkung von Absatz 1 auf Beschwerdeverfahren. Die gegenüber der Vorgängerregelung erfolgte Streichung des Zusatzes „deren Verfügung angefochten wird“ in § 63 Absatz 1 Nummer 2 GWB ist ebenfalls eine redaktionelle Anpas sung, die zugleich den bisher zu eng gefassten Wortlaut so ändert, dass alle möglichen prozessualen Situationen und nicht nur die Anfechtungsbeschwerde erfasst werden. Mit dem neugefassten § 63 Absatz 1 Nummer 3 GWB wird teilweise eine ungeschriebene Kategorie kodifiziert, die bisher schon anerkannt war. Sie beinhaltet: Nicht beschwerdefüh rende Antragsteller, (ggf. potentielle) Verfügungsadressaten, behördlich einfach oder - 53 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 notwendig Beigeladene (Kontinuität der Beteiligung von Verwaltungsverfahren zu Be schwerdeverfahren als bewährte Besonderheit des Kartellverwaltungsprozesses) und nicht beschwerdeführende Veräußerer. Die Regelung in § 63 Absatz 1 Nummer 4 GWB ist demgegenüber neu. Damit wird das kartellrechtliche Beschwerdeverfahren an das allgemeine Verwaltungsprozessrecht ange glichen. Das beseitigt Streit um die Ausnahmen, die zumindest in manchen Situationen zwingend anzunehmen sind. Es verhindert auch unbillige Ergebnisse. Die der VwGO ent sprechende eigene Beiladungsmöglichkeit des Gerichts ermöglicht dem Gericht die Nut zung der Beiladung als eigenes Instrument der Sachaufklärung und verwirklicht somit den Untersuchungsgrundsatz (§ 75 GWB). Zudem erübrigt sie Streitigkeiten über die Beiladung im behördlichen Verfahren, da damit nicht zugleich abschließend über die Beteiligung des Beiladungspetenten am Beschwerdeverfahren entschieden wird. Der neue § 63 Absatz 2 GWB regelt einen bislang nicht ausdrücklich normierten Bereich, in dem wenig Einheitlichkeit besteht. Der grundsätzliche Verzicht auf die Fallgruppe nach Absatz 1 Nummer 3 trägt dazu bei, Verfahren einfacher und zügiger führen zu können. Ggf. eintretende Härten in den vielfältigen, oft unterschiedlich gelagerten Fällen kann das Be schwerdegericht durch das neue Instrument des Absatz 1 Nummer 4 flexibel lösen. Der neue § 63 Absatz 3 GWB bringt den bisherigen Grundsatz der Beteiligungskontinuität im Rechtsbeschwerdeverfahren zum Ausdruck. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5. Zu Nummer 27 Mit der Ergänzung in § 70 Absatz 2 Satz 2 GWB wird die Akteneinsicht im Rechtsbehelfs verfahren an diejenige im behördlichen Verfahren nach § 56b Absatz 1 GWB angeglichen. Bisher ist unklar, inwieweit der Umfang der Akteneinsicht im behördlichen Verfahren gemäß § 56b GWB und im Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 70 GWB deckungsgleich ist. Während im behördlichen Verfahren nach § 56b Absatz 1 GWB eigentlich eine Beschränkung auf diejenigen Aktenteile, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtli chen Interessen erforderlich ist, möglich wäre, ist unklar, ob diese Beschränkungsmöglich keit auch im gerichtlichen Verfahren besteht. Denn nach dem bisherigen Wortlaut des § 70 Absatz 2 GWB kann die Kartellbehörde ihre Zustimmung zur Offenlegung ihrer Akten nur unter dem Aspekt des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigern. Da her wird die Akte (vorausschauend) bereits im behördlichen Verfahren weitgehend berei nigt. Die Änderung stellt klar, dass die Kartellbehörde ihre Zustimmung künftig auch in Fäl len verweigern kann, in denen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, aber klar ist, dass diese Informationen nicht entscheidungsrelevant waren. Dies soll eine unnötige Prüfung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vermeiden. Hierdurch kommt es nicht zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs, da eine Offenlegung dieser Doku mente unter den Voraussetzungen des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 70 Ab satz 2 Satz 4 weiterhin möglich bleibt. Zu Nummer 28 Der neue § 73 Absatz 1 Satz 3 GWB stellt explizit klar, dass § 44a der Verwaltungsge richtsordnung entsprechende Anwendung findet. Eine entsprechende Geltung ist aus Grün den der Verfahrensökonomie (Ausschluss der Verzögerung des Beschwerdeverfahrens durch Anfechtbarkeit jeder einzelnen Verfahrenshandlung) und der Prozessökonomie (Ver meidung der Zersplitterung des Rechtsschutzes) erforderlich. Diese Klarstellung in Ab satz 1 ist nur notwendig, da das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.12.2022 – VI Kart 5/22 (V) – Beiladung STIHL) jüngst eine davon abweichende Auffassung vertreten hat. Die Re gelung begründet keinen Umkehrschluss, dass nicht ausdrücklich im Gesetz benannte Vor schriften der Verwaltungsgerichtsordnung nicht entsprechend anwendbar wären. - 54 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Mit der Streichung von § 73 Absatz 2 Satz 2 GWB wird die mit der 9. GWB-Novelle vorge nommene Einschränkung der Drittklagebefugnis rückgängig gemacht. In der Folge gilt auch im Falle einer Beschwerde gegen eine Ministererlaubnis die allgemeine Regelung zur Be schwerdebefugnis des Satzes 1, das heißt, es reicht aus, dass Dritte in ihren wirtschaftli chen Interessen betroffen sind. Ziel der Regelung ist es, im Einklang mit dem grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG den Rechtsschutz gegen Ministererlaubnis verfügungen zu stärken. Eine effektive gerichtliche Kontrollmöglichkeit erscheint insbeson dere vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Ministererlaubnis, als Freigabe ei nes Zusammenschlusses, der zuvor vom Bundeskartellamt als ausdrücklich wettbewerbs schädlich beurteilt wurde, notwendig. Dies gilt umso mehr, da die Ministererlaubnis nur sel ten beantragt wird und meist große Auswirkungen auf den jeweiligen Markt hat. Wie schon in der Vergangenheit betont, unterliegt die Ministererlaubnis daher einer besonders kriti schen Diskussion in der Öffentlichkeit und bedarf einer hohen Transparenz. Zu Nummer 29 § 77 Satz 1 GWB regelt unverändert, dass die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte an den Bundesgerichtshof stattfindet. Gemäß Satz 2 bedarf die Rechtsbeschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte aber nunmehr keiner Zulassung mehr. In der Folge entfallen die Absätze 2 bis 4. Mit diesen Änderungen wird sichergestellt, dass der Bundesgerichtshof als Revisionsge richt auch in Kartellverwaltungssachen seine zentrale Aufgabe der Wahrung und Sicherung der Rechtseinheit und der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung wirksam erfüllen kann. Dies erfordert eine sachgerechte Ausgestaltung des Zugangs zum Revisionsgericht, die sich vorrangig an den Auswirkungen einer Entscheidung auf die Allgemeinheit zu orientie ren hat (vgl. Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 66). Im Zivilprozess, der von einer Vielzahl an Fällen mit geringer Breitenwirkung geprägt ist, soll zur Vermeidung von Überlastungen des Revisionsgerichts das Instanzgericht die Revision nur zulassen, wenn der zu entscheidenden Rechtssache eine über den Rahmen des Einzelfalles hinausge hende Bedeutung zukommt. Dem Revisionsgericht darf jedoch nicht die erforderliche Breite des Anschauungsmaterials verloren gehen (Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 67), und auch der zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand eines Nichtzulassungsbeschwer deverfahrens ist zu berücksichtigen. Diese Erwägungen vermögen punktuelle Abweichun gen vom Zulassungsprinzip dort zu rechtfertigen, wo eine geringe Zahl von entscheidungs bedürftigen Rechtssachen große wirtschaftliche Bedeutung aufweisen, die Interessen der Allgemeinheit berühren und komplexe Rechtsfragen aufwerfen. So hat der Gesetzgeber wegen der besonderen Breitenwirkung von Musterfeststellungs klagen vom Erfordernis einer gesonderten Zulassung der Revision gegen Musterfeststel lungsurteile abgesehen, § 42 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes – VDuG. Ebenso wurde in § 614 der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt, dass die Revision gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Commercial Courts keiner Zulassung bedarf, da diesen Streitigkeiten regelmäßig eine für die Allgemeinheit wirtschaftlich hohe Bedeutung zukommt, die etwa mit dem Erhalt oder dem Auf- bzw. Abbau von Arbeitsplätzen in Deutschland verbunden sein kann (BR-Drs. 374/23, S. 39). Dieselben Gründe sprechen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Kartellverwal tungssachen. Denn diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die Fallzahlen äußerst gering sind, wohingegen die rechtliche und tatsächliche Bedeutung der wenigen, oft komplexe Rechtsfragen aufwerfenden Fälle außerordentlich hoch und mit einer starken Breitenwir kung verbunden ist. So waren zuletzt in Kartellverwaltungssachen im Durchschnitt pro Jahr weniger als fünf Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch streitige Beschlüsse zu entscheiden. Das sind weniger als ein Tausendstel der zivilprozessualen Entscheidungen, in denen über die Zulassung der Revision zu entscheiden ist. Dem steht - 55 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 eine für die Allgemeinheit wirtschaftlich sehr hohe Bedeutung dieser Streitigkeiten gegen über. Beschwerden gegen kartellbehördliche Verfügungen strahlen über den Einzelfall hin aus und prägen die Wettbewerbsverhältnisse auf Märkten, auf denen oft Umsätze in Milli ardenhöhe erzielt werden. Dadurch sind sie für die wettbewerblichen Chancen zahlreicher Unternehmen von entscheidender Bedeutung, und der Erhalt oder der Auf- bzw. Abbau von Arbeitsplätzen in Deutschland sowie Verbraucherinteressen hängen vom Ausgang dieser Rechtsstreitigkeiten ab. Werden Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden zu rückgewiesen, erwachsen die kartellbehördlichen Entscheidungen zudem nicht nur in Be standskraft, sondern entfalten nach § 33b GWB eine Bindungswirkung für sogenannte „Follow-on“-Klagen. Die in Kartellverwaltungssachen aufgeworfenen Rechtsfragen sind überdies besonders komplex, schon weil sich die in ihren Ressourcen beschränkten Kar tellbehörden bei der Ausübung ihres Aufgreifermessens auf bedeutende und grundsätzli che Verfahren fokussieren. Obwohl vor diesem Hintergrund Zulassungen von Rechtsbeschwerden in Kartellverwal tungsverfahren sehr naheliegend scheinen, bilden sie in der Praxis eine seltene Ausnahme. Die Zulassungsquote hat sich in den letzten Jahren der Quote in zivilprozessualen Verfah ren angenähert. Die Prozessbeteiligten versuchen angesichts der hohen Bedeutung der Verfahren zwar fast immer, durch Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerden eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen. Dieses Anliegen ist jedoch nur selten erfolgreich, weil die notwendig engen Voraussetzungen, unter denen Rechtsbeschwerden in allgemei nen Zivilprozessen vom Bundesgerichtshof zugelassen werden können, auch in Kartellver waltungssachen inzwischen ebenso restriktiv angewandt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - EnVZ 55/22, Rn. 7). Dabei weisen die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Praxis eine ähnliche Dauer auf wie die Durchführung eines Rechtsbeschwerdever fahrens, ohne allerdings dessen Beitrag zur fallübergreifenden Klärung der Rechtslage er bringen zu können. Diese Verzögerung ohne weitere Klärung wirkt sich auch angesichts der raschen Veränderungen, denen die wirtschaftlichen Vorgänge und Wettbewerbsver hältnisse in einer Marktwirtschaft unterworfen sind, auf den Wirtschaftsstandort Deutsch land nachteilig aus. Die Streichung des Zulassungserfordernisses dient somit der Verfahrensbeschleunigung, der Stärkung der Rechtseinheit, der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Allge meinheit und der Erhöhung der Planungssicherheit für Unternehmen und Behörden. Entsprechendes gilt nach Satz 3 in Bezug auf die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts zum Bundessozialgericht. Zu Nummer 30 § 78 GWB enthielt die Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde und entfällt daher als Folge der Änderungen in § 77 vollständig. Zu Nummer 31 § 79 Absatz 4 Satz 4 GWB enthielt Vorgaben im Hinblick auf die Nichtzulassungsbe schwerde und entfällt als Folge der Änderungen in § 77 vollständig. Zu Nummer 32 Bei der Änderung in § 81g Absatz 2 GWB handelt sich um eine zwingende Folgeänderung zu den Änderungen in § 82a. Sie stellt die verjährungsunterbrechende Wirkung, welche sich bisher aus § 33 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Satz 1 und Ab satz 5 Ordnungswidrigkeitengesetz ergibt, durch den Eingang der Akten bei dem nach § 83 zuständigen Gericht gemäß § 82a Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) sicher. - 56 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Zu Nummer 33 § 82a GWB wird neugefasst. Die Regelung diente schon bislang der Vereinfachung der Abläufe im gerichtlichen Kartellordnungswidrigkeitenverfahren und der Absicherung einer effizienten Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Kartellbehörde. Bislang hatte nach Einspruchseinlegung der Geschäftsverkehr mit dem nach § 83 zuständigen Gericht zwingend über die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, auch wenn dieser im Gefolge der 10. GWB-Novelle keine Prüfungsaufgaben mehr zukamen. Ebenso war nach erstinstanzlichem Abschluss des Einspruchsverfahrens im Falle der Ein legung einer Rechtsbeschwerde der Geschäftsverkehr mit dem Generalbundesanwalt durch die Staatsanwaltschaft abzuwickeln. Diese Regelungen griffen auch in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ein Verfahren von ihren fortbestehenden Be teiligungsrechten keinen Gebrauch machte, was in den letzten Jahren in Verfahren des Bundeskartellamts ausnahmslos der Fall war. Zur Anpassung der Verfahrensabläufe an diese Gegebenheiten sowie zu ihrer Vereinfachung und Beschleunigung sollte daher – un ter Erhalt aller Informations- und Beteiligungsrechte der Staatsanwaltschaft – die Abwick lung des Geschäftsverkehrs zukünftig der Kartellbehörde übertragen werden. Ferner ver anlasst das Fernbleiben der Staatsanwaltschaft in Verfahren des Bundeskartellamts eine vorsorgliche Klarstellung der vollständigen rechtlichen und funktionalen Gleichstellung der Kartellbehörde mit der Staatsanwaltschaft zur Wahrung der Gleichgewichte in den regel mäßig bedeutenden und umfangreichen gerichtlichen Kartellordnungswidrigkeitenverfah ren. § 82a Absatz 1 Nummer 1 GWB enthält vor diesem Hintergrund den Grundsatz, wonach die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft, einschließlich aller dieser nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Strafprozessordnung zu stehenden Rechte, ihrer sonstigen Befugnisse und ihrer Rechtsstellung verfügt. Gegenüber der Vorgängerregelung in § 82a Absatz 1 Satz 3 GWB aF verdeutlicht die Neufassung in Absatz 1 Nummer 1, dass zu den „Rechten“ der Staatsanwaltschaft, die auch der Kartell behörde zustehen, nicht nur die normierten Antrags- und Beteiligungsrechte nach dem Ge setz über Ordnungswidrigkeiten und der Strafprozessordnung gehören, sondern auch alle sonstigen Befugnisse der Staatsanwaltschaft außerhalb dieser Gesetze, und dass der Kar tellbehörde dieselbe Rechtsstellung einzuräumen ist wie der Staatsanwaltschaft. Die Ände rung dient der Klarstellung der Rolle der nationalen Wettbewerbsbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wie sie durch Artikel 4 Absatz 1, 2 und 5 sowie Artikel 30 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewähr leistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts vorgegeben ist. Sie bestätigt, dass das Gesetz eine vollständige rechtliche und funktionale Gleichstellung mit der Staats anwaltschaft bezweckt und Absatz 1 Nummer 1 dementsprechend weit auszulegen ist. Auch in den Verfahren, an denen die Staatsanwaltschaft – wie nunmehr durchgängig in den Verfahren des Bundeskartellamts – nicht mehr teilnimmt, wird so die Wahrung des Gleich gewichts zwischen Gericht, Verteidigung und Verfolgungsbehörde sichergestellt und damit zugleich auch die Wahrung der unionsrechtlichen Vorgaben der Äquivalenz und der Effek tivität der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln. Der neue § 82a Absatz 1 Nummer 2 GWB stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es zukünftig nicht mehr zwingend der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf, sondern vielmehr auch die Zustimmung der Kartellbehörde ausreichend ist, um gesetzlich vorgese hene Mitwirkungshandlungen der Staatsanwaltschaft zu erfüllen. Hierdurch wird sicherge stellt, dass die Staatsanwaltschaft in den Fällen, in denen sie das gerichtliche Verfahren nicht begleiten möchte von Mitwirkungspflichten entlastet wird. Führt das Gericht beispiels weise mit den Verfahrensbeteiligten Verständigungsgespräche (§ 257c StPO), so muss das Gericht bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft von diesen Gesprächen nur die Zustim mung der anwesenden Kartellbehörde einholen. - 57 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 § 82a Absatz 1 Nummer 3 GWB entspricht der bisherigen Regelung in § 82a Absatz 1 Satz 4 GWB a.F. Der neue § 82a Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a GWB regelt abweichend von § 69 Ab satz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, dass die Kartellbehörde die Akten unmittelbar an das Gericht übersendet. Einer vorherigen Übersendung an die Staatsanwalt schaft bedarf es damit nicht mehr. Die Regelung dient dem Bürokratieabbau, der Entlastung der Staatsanwaltschaft und der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Zu gleich bleibt gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft, welche im gerichtlichen Bußgeld verfahren nach § 82a Absatz 1 Nummer 1 weiterhin über dieselben Rechte verfügt, vollum fänglich über das Verfahren informiert wird. Dies geschieht durch die vorgesehene Über sendung der Akten in Kopie. § 82a Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c GWB entsprechen im Wesentlichen der bis herigen Regelung in § 82a Absatz 1 Satz 1 GWB aF. Die Neufassung wurde allerdings zum Anlass genommen klarzustellen, dass die Kartellbehörde die Aufgaben der Verfolgungsbe hörde wahrnimmt und die Befugnisse des Amtsrichters in § 69 Absatz 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem nach § 83 GWB zuständigen Gericht zustehen. Der neue § 82a Absatz 2 GWB bestimmt abweichend von § 79 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 347 Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie Nummer 163 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), dass die Kartellbehörde die Akten in Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 84 GWB unmittelbar an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übersendet. Einer vorherigen Übersendung an die Staatsanwaltschaft und einer Weiterleitung durch diese be darf es nicht mehr. Die Kartellbehörde kann sich bei der Übersendung an den Vorgaben der RiStBV orientieren. Auch diese Regelung reflektiert den Umstand, dass in den Verfahren des Bundeskartell amts die Staatsanwaltschaft von ihren Beteiligungsrechten nunmehr durchgängig keinen Gebrauch macht. Die Regelung dient insofern der Entlastung der Staatsanwaltschaft und der Beschleunigung des Verfahrens. Zugleich wird gewährleistet, dass die Staatsanwalt schaft vollumfänglich über das Verfahren informiert wird. Dies geschieht durch die in Satz 3 vorgesehene Übersendung der Akten in Kopie. Darüber hinaus gilt § 347 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung (Gegenerklärung) ent sprechend. Beteiligt sich die Staatsanwaltschaft nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren, hat die Kartellbehörde im Rahmen der Aktenübersendung unter den in § 347 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen eine Gegenerklärung abzugeben, wie sie bisher von der Staatsanwaltschaft gefertigt wurde. Dies gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht eine strukturierte und vollständige Stellungnahme erhält, die seine Prüfung erleichtert und die Einheitlichkeit des Verfahrens sicherstellt. Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 der bisherigen Gesetzesfassung wird wegen des Sachzusammenhangs mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren unverändert in den neuen Absatz 2 Satz 4 überführt. § 82a Absatz 3 GWB entspricht der bisherigen Regelung in § 82a Absatz 2 GWB aF. Zu Nummer 34 Die Einfügung des § 82c GWB folgt der Änderung im § 61 Absatz 1 Satz 2 und 3 und über trägt die dortigen Änderungen auf die Zustellung im Bußgeldverfahren. Zu Nummer 35 Die Änderung von § 83 Absatz 1 Satz 1 GWB beseitigt Unsicherheiten hinsichtlich des für Entscheidungen in Bußgeldverfahren sonstiger Verwaltungsbehörden gemäß § 82 Absatz - 58 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 (z.B. Bundesnetzagentur, MTS-K) zuständigen ordentli chen Gerichts. Zu Nummer 36 Die bisherige Fassung des § 86a wird zu Absatz 1. Zudem erhält § 86a einen neuen Ab satz 2. Dies folgt der Änderung im § 61 Absatz 1 Satz 2 und 3 und überträgt die dortigen Änderungen auf die Zustellung bei der Vollstreckung. Zu Nummer 37 Mit der Änderung in § 87 Satz 2 GWB wird klargestellt, dass für vergaberechtlich begrün dete Schadensersatzansprüche die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen des Gerichts verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung gelten (so etwa bereits Spiecker in: Münchener Kommentar, 4. Auflage 2022, GWB § 87 Rn. 15); sie sind somit von einer nach § 89 möglichen Zuständigkeitskonzentration für Kartellsachen nicht erfasst. Zu Nummer 38 Die Regelung des § 90 Absatz 5 Satz 1 GWB dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2014/104/EU. Nach dieser Richtlinienvorgabe gewährleisten die Mitgliedstaa ten bei Verfahren über Schadensersatzklagen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde auf Antrag eines nationalen Gerichts diesem bei der Festlegung der Höhe des Schadens ersatzes behilflich sein kann, wenn die nationale Behörde dies für angebracht hält. Die Än derung des § 90 Absatz 5 Satz 1 soll diese Möglichkeit inhaltlich nicht beschneiden, lehnt sich mit dem Begriff des „Ersuchen[s]“ statt demjenigen des „Antrag[s]“ jedoch klarstellend an die gebräuchliche Terminologie nationaler Mechanismen der Amtshilfe an (s. hierzu etwa § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes). Die Streichung der Angabe „Satz 1“ korrigiert ein Redaktionsversehen. Zu Nummer 39 Mit der Ergänzung von § 93 GWB wird die Geltung von § 92 Absatz 1 und 2 auch auf Ver bandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, ausgeweitet. Durch Artikel 21 des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (VRUG) wurde § 91 dahingehend geändert, dass eine Zuständigkeit der Kartellsenate auch für Ver bandsklagen begründet wurde, die sich auf kartellrechtliche Ansprüche nach § 87 GWB beziehen. Damit bezweckte der Gesetzgeber, dass die besondere Expertise der Kartellse nate auch für kartellrechtliche Verbandsklagen zum Tragen kommen sollte (BR-Drs. 145/23, S. 148). Versehentlich wurde diese Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständig keiten der Kartell-Oberlandesgerichte jedoch nicht in die Regelungen der §§ 92 und 93 übernommen, die die Grundlage bilden für die Zuständigkeitskonzentrationsverordnungen der Länder. Um den von §§ 92 und 93 gewährten Freiraum der Länder bei der Begründung zentraler Zuständigkeiten für Kartellsachen auch auf die Verfahren nach dem Verbandskla genrichtlinienumsetzungsgesetz zu übertragen, ist eine entsprechende Ergänzung von § 93 angezeigt. Zu Nummer 40 Bei der Änderung von § 94 Absatz 1 Nummer 1 GWB handelt es sich um eine Folgeände rung zu § 77, mit welcher nunmehr die das Erfordernis der Nichtzulassungsbeschwerde abgeschafft wird. - 59 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Zu Nummer 41 § 114 Absatz 4 GWB schafft die notwendige Datengrundlage, um Kartellabsprachen bei öffentlichen Auftragsvergaben durch das Bundeskartellamt aufdecken zu können. Er steht im Zusammenhang mit der neuen Befugnis des Bundeskartellamts zum „Vergabescree ning“ nach dem neuen § 32h GWB. Die Neuregelung in § 114 Absatz 4 Satz 1 GWB verpflichtet Auftraggeber bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, wesentliche Daten der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und deren angebotene Preise an den Datenservice Öffentlicher Einkauf (vgl. § 114 Absatz 3 [Hinweis: Absatz 3 wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz einge führt und lautet im Entwurf: „Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungs amt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben.“]) zu übermitteln. Die Daten umfassen neben Namen und Adressen auch die bundeseinheitliche Wirtschafts-Identifikationsnum mer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Preise oder Kosten des Angebots (soweit ein solches erfolgt ist). Die dazugehörige Vergabebekanntmachung muss ebenfalls durch Angabe der Nummer übermittelt werden. Ein Screening der bisher öffentlich zentral verfügbaren Informationen zu den Ausschreibungsgewinnern kann keine belastbaren Hin weise auf mögliche Absprachen geben. Submissionsabsprachen können nur dann zutref fend erkannt werden, wenn auch die unterlegenen Angebote ausgewertet werden können. Die Übermittlung hat in elektronischer Form innerhalb von 30 Tagen nach der Vergabe ei nes öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen. Dies entspricht der Frist der Mitteilung der Vergabebekanntmachung nach § 39 Absatz 1 der Vergabeverordnung. Bei einer Konzession ist eine Frist von 48 Tagen vorgesehen. Falls ein Vergabemanagementsystem verwendet wird, liegen die zu meldenden Daten in aller Regel bereits elektronisch vor und können daher ohne nennenswerten Aufwand über mittelt werden. Soweit dennoch eine elektronische Übermittlung der Daten im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein sollte, kann die Vergabe stelle gemäß § 114 Absatz 4 Satz 2 ausnahmsweise von der Übermittlung absehen. Auf traggeber, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen, sind nach § 187 Absatz 15 Satz 2 bis zum 31. Dezember 2027 von der Datenübermittlung pauschal ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2028 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übermittlung mit unverhältnis mäßigem Aufwand verbunden ist, etwa weil weiterhin kein Vergabemanagementsystem vorliegt und ein erheblicher händischer Aufwand entstehen würde. In seltenen Ausnahme fällen kann eine Übermittlung auch deshalb unterbleiben, weil nach dem Verweis in § 114 Absatz 4 Satz 3 GWB auf § 39 Absatz 6 Nummer 2 der Vergabeverordnung eine Übermitt lung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. Die Daten nach § 114 Absatz 4 Satz 1 werden vom Datenservice Öffentlicher Einkauf für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übermittlung durch den Auftraggeber gespeichert. An schließend sind die Daten zu löschen. § 114 Absatz 5 GWB führt die Möglichkeit zur Informationsweitergabe bei Hinweisen auf Kartellrechtsverstöße durch öffentliche Auftraggeber und Vergabekammern an die zur Ver folgung von Kartellrechtsverstößen zuständigen Kartellbehörden ein. Damit flankiert die Vorschrift das Vergabescreening in § 114 Absatz 4 GWB. Informationen zu möglichen Kartellrechtsverstößen, insbesondere über Submissionsab sprachen, können sich zum Beispiel aus den Angebotsunterlagen der Bieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ergeben. Diese sind aufgrund der regelmäßig enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von den Auftraggebern und Vergabekammern grund sätzlich geheim zu halten. § 114 Absatz 5 GWB ermöglicht es Auftraggebern und Vergabe kammern, die relevanten Teile der Dokumentation des Vergabeverfahrens nach § 8 der Vergabeverordnung bzw. der entsprechenden Normen in den weiteren Vergabeverordnun gen und des Nachprüfungsverfahrens einschließlich vertraulicher Informationen an die - 60 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Kartellbehörden weiterzugeben und zwar sowohl dann, wenn Auftraggeber oder Vergabe kammern selbst Hinweise auf einen kartellrechtlichen Verstoß entdecken, als auch dann, wenn eine Kartellbehörde eine Anfrage zur Informationsweitergabe an Auftraggeber oder Vergabekammern richtet. Beweisverwertungsverbote bleiben bestehen, berühren die Pflicht zur Informationsweitergabe aber nicht. Über die Amtshilfe gemäß § 5 VwVfG kann ein Informationsaustausch in der Regel nicht erfolgen, da die Vorschrift die bestehenden Geheimhaltungspflichten nicht beseitigt (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 2 VwVfG). Mit dem neuen § 114 Absatz 5 GWB wird ein solcher Informa tionsaustausch nun aber für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ermöglicht. Zu Nummer 42 Die Gebührenobergrenzen im § 182 Absatz 2 GWB wurden zuletzt 2009 angepasst, die der Mindestgebühr zuletzt 1999. Daher werden diese, ebenso wie die Gebührenobergren zen nach § 62 Absatz 2, angehoben. Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus sowie der zunehmenden Komplexität der Verfahren ist eine annähernde Deckung des Verwaltungs aufwands derzeit nicht mehr gewährleistet. Zu Nummer 43 Zu Buchstabe a Die Befristung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht des § 29 GWB in § 187 Ab satz 1 GWB wird bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Die Norm wurde seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bisher in ca. 290 Verfahren (siehe hierzu jeweilige Fallstatistiken, Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamts in den Berichtszeiträu men 2007/2008 bis 2023/2024) vom Bundeskartellamt und insbesondere von den oftmals in diesen Fällen zuständigen Landeskartellbehörden angewendet. Seit der jüngsten Verlängerung 2022 haben das Bundeskartellamt und die Landeskartell behörden knapp 60 Verfahren auf der Basis von § 29 GWB eingeleitet. Diese hohen Fall zahlen sind gleichermaßen Ausdruck der nach wie vor bestehenden wettbewerblichen De fizite im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung, vor allem bei der Belieferung von Letztverbrauchern, und der praktischen Relevanz von § 29 in der kartellbehördlichen Praxis. Da Missbrauchsverfahren langwierige Ermittlungen bedingen, ist davon auszugehen, dass nicht alle derzeit anhängigen Verfahren bis zum gegenwärtig geplanten Auslaufen der Norm abgeschlossen werden können. Ein Auslaufen der Norm vor Abschluss laufender Verfahren könnte zu Rechtsunsicherheiten bei den Verfahren führen und der Einleitung neuer Verfah ren entgegenstehen. Das erschwert die effektive Verfolgung von Markmachtmissbrauch im Energiebereich. Bisher haben sich für die Norm die folgenden Anwendungsfelder ergeben: Fernwärmever sorgung von Letztverbrauchern; Grundversorgung von Letztverbrauchern mit Strom und Gas; Versorgung von Letztverbrauchern mit Heizstrom sowie Strom-Regelenergieaus schreibungen-. Es ist erwartbar, dass es bei diesen Anwendungsfeldern auch künftig zu missbräuchlichen Verhaltensweisen durch Versorgungsunternehmen kommen kann, da die Marktstrukturen monopolistische Marktpositionen einzelner Unternehmen nach wie vor begünstigen kön nen. Daher wird der Bedarf für die Norm absehbar nicht entfallen. Gerade mit Blick auf den Fernwärmebereich ist eine Fortführung geboten. § 29 GWB wurde erst im Jahr 2022 auf Fernwärme erweitert. Seitdem ist keine veränderte Ausgangssituation - 61 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 eingetreten. Anders als bei Strom oder Gas wird die Fernwärmeversorgung auch weiterhin ganz überwiegend von vertikal integrierten, nicht rechtlich entflochtenen Unternehmen er bracht werden, die Erzeugung, Netzbetrieb und Vertrieb an den Endkunden weiter aus einer Hand anbieten. Es gibt keine Regulierung von Fernwärmemärkten, und eine Begrenzung von Verhaltensspielräumen durch Wettbewerb auf dem Markt findet ganz überwiegend nicht statt. Des Weiteren soll Fernwärme im Zuge der Dekarbonisierung und der kommu nalen Wärmeplanung verstärkt ausgebaut werden, wodurch die Bedeutung der Fernwär meversorgung ansteigen wird. Ferner wurden gemäß den Erhebungen des Monitoringberichts 2025 im Erhebungsjahr 2024 22 % der Strom-Haushaltskunden über die gesetzliche Grundversorgung beliefert, bei Gas belief sich der Anteil der Haushaltskunden in der Grundversorgung auf ca. 16 % (siehe S. 26 bzw. S. 43 Monitoringbericht 2025 gemäß § 63 Absatz 3 i.V.m. § 35 EnWG und § 48 Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 3 GWB, „Monitoringbericht 2025“). Selbst wenn die Anteile der über die gesetzliche Grundversorgung (bzw. Ersatzversorgung) belieferten Haushaltskun den sowohl bei Strom als auch bei Gas seit der Liberalisierung stetig zurückgegangen sind, wird es diese Kundengruppe immer geben (z. B. aufgrund eines negativen Bonitätseintrags bei Wirtschaftsauskunfteien). Für diese Kundengruppen besteht somit weiterhin ein erhöh tes Schutzbedürfnis durch eine effektive Missbrauchsaufsicht, da diese Kunden z. B. bei Preiserhöhungen z.T. nicht die Möglichkeit haben, einen alternativen Strom- bzw. Gaslie feranten zu wählen. Dies gilt darüber hinaus auch z. B. in solchen Versorgungskonstellati onen, bei denen Mieter ihr Versorgungsunternehmen nicht selbst wählen können und der Vermieter aufgrund der bestehenden Durchreichungsmöglichkeiten der Energiekosten an den Mieter keine oder wenig Anreize zum Anbieterwechsel weg vom Grundversorgungsun ternehmen hat. Ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht des Weiteren bei den mit Heizstrom versorgten Ver brauchern. In diesem Bereich wurden 2024 fast zwei Drittel der Kunden vom Grundversor ger beliefert (siehe Monitoringbericht 2025, S. 33). Das Bundeskartellamt geht, bestätigt durch die Rechtsprechung, in seiner Entscheidungspraxis vom Vorliegen marktbeherr schender Stellungen im Heizstrombereich aus (siehe BKartA, Westenergie/Rheinener gie/rhenag, Az. B8-134/21 v. 30.09.2022; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 10.08.2023, VI-Kart 9/22; Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.05.2024, KVR 21/23). Mit zunehmender Bedeutung der privaten Wärmeerzeugung über Wärmepumpen wird der Heizstromversorgung auch in absehbarer Zukunft eine hohe Bedeutung zukommen. So lange die Grundversorger hier eine derart bedeutende Rolle bei der Belieferung einnehmen, besteht auch hier das Erfordernis einer effektiven Missbrauchsaufsicht ungemindert fort. Im Bereich der Stromerzeugung hat das Thema Marktmacht im Zuge von Atomausstieg und fortschreitendem Kohleausstieg wieder an Relevanz gewonnen, so dass auch hier der Anwendungsbereich der Norm absehbar weiter eröffnet bleiben sollte. Zentrales Ergebnis der aktuellen Analysen ist, dass die Pivotalität einzelner Anbieter in Folge der Stilllegungen wieder weit über der vom Bundeskartellamt verwendeten Vermutungsschwelle für das Be stehen einer marktbeherrschenden Stellung liegt und die Zeiträume, in denen einzelne An bieter für die Deckung der Nachfrage unverzichtbar sind, für den entsprechenden Berichts zeitraum ebenfalls zugenommen haben (siehe BKartA, Monitoringbericht 2025, S. 16 sowie BKartA, Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie 2024/2025 – Marktmachtbericht, S. 1, 58 f. ). Diese Befunde unterstreichen die Bedeutung einer effektiven Missbrauchsaufsicht, einschließlich der von dieser ausgehenden Abschre ckungswirkung. Stromerzeugungsunternehmen können auch im Bereich der Regelenergie eine marktbe herrschende Stellung innehaben. Das Bundeskartellamt untersucht im Rahmen eines lau fenden Verfahrens das Verhalten eines Unternehmens bei den Regelenergieausschreibun gen (u. a.) auf Basis von § 29 GWB. Es wird dabei dem Verdacht nachgegangen, dass das Unternehmen zeitweise unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Regelener gie zu missbräuchlich überhöhten Preisen veräußert hat (vgl. BT-Drs. 20/7300, 122). - 62 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Zu Buchstabe b Mit der Änderung von § 187 Absatz 6 GWB wird der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Absatz 2b GWB auf solche Vereinbarungen erweitert, die nach dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind. Damit wird die Regelung für die Zukunft entfristet. Die Entfristung erfolgt mit Blick auf die Gesamtlange im Mediensektor. Die Umbrüche in der Medienland schaft durch Digitalisierung, große Internetplattformen und damit einhergehende Heraus forderungen für Presseverlage, wie Rückgang des Anzeigeaufkommens und der Werbeer löse, werden auf absehbare Zeit weiter bestehen, womit auch das Bedürfnis nach erweiter ten Kooperationsmöglichkeiten zum Schutz der Pressevielfalt fortbesteht. Gleichzeitig wur den die neuen Möglichkeiten der Regelung gut in Anspruch genommen, wohingegen sich Befürchtungen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme nicht bestätigt haben. Zu Buchstabe c Der neue § 187 Absatz 14 GWB schafft eine Übergangsregelung zu den Vorschriften zu den Wettbewerbsregeln. Die Vorschriften zu den Wettbewerbsregeln waren durch die Emp fehlung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik sowie der Stellungnahme des Bundesrats bereits in der ersten Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränklungen enthal ten. Ziel war die Verzahnung des damals neuen Wettbewerbsrechts mit dem bestehenden Lauterkeitsrecht (Protokoll der 222. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages, 13209), aber auch Rechtssicherheit für die verbandsinternen Wettbewerbsregeln selbst durch eine mög liche Ausnahme vom damals neuen Kartellverbot. Mit der 7. GWB-Novelle fiel der eigen ständige Freistellungstatbestand weg. Zudem kommen den Wettbewerbsregeln zur Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, nur eine begrenzte Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 7. Februar 2006, KZR 33/04 – Probeabonnement). Die Wettbewerbs regeln haben daher insgesamt nur eine eingeschränkte praktische Relevanz. Deren Ab schaffung wurde bereits während der 7. und 8. GWB-Novelle diskutiert (BT-Drs. 15/3640, S. 32; Stellungnahme des Bundeskartellamts zum Referentenentwurf zur 8. GWB-Novelle v. 30.11.2011, S. 23). Als einziges Ziel der Vorschriften zu Wettbewerbsregeln verbleiben die präventive Rechtskontrolle, sowie kartellrechtliche Rechtssicherheit. Dieses Ziel wiegt jedoch aufgrund der mittlerweile großen Fallpraxis, der Vielzahl an behördlichen Leitlinien, dem zwischenzeitlichen Wechsel zum System der Legalausnahme, sowie der ausgepräg ten und umfassenden kartellbehördlichen Beratung in Deutschland nicht mehr so schwer, wie bei der Einführung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Insbesondere vor dem Hintergrund der kartellbehördlichen Beratung in § 32c des Gesetzes gegen Wett bewerbsbeschränkungen, die mit dieser Gesetzesänderung nochmals ausgeweitet wird, ist ein Anspruch auf Überprüfung der Wettbewerbsregeln von Wirtschafts- und Branchenver bänden nicht mehr notwendig. Ein Wegfall der Wettbewerbsregeln trägt zur Entbürokrati sierung und Entlastung des Bundeskartellamtes bei. Für von der Kartellbehörde anerkannte Wettbewerbsregeln wird ein Bestandsschutz gewährt und die Bestimmungen und damit insbesondere auch die Rücknahmemöglichkeit für weiterhin anwendbar erklärt. Der neue § 187 Absatz 15 GWB steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 39 Ab satz 1 Satz 2 GWB. Danach sind künftig die elektronischen Möglichkeiten zur Anmeldung von Zusammenschlüssen verpflichtend. Um betroffenen Unternehmen, der Anwaltschaft sowie dem Bundeskartellamt eine ausreichende Frist zur Umstellung interner Prozesse ein zuräumen, schafft der neue Absatz 13 eine Übergangsfrist. Demnach bleiben die derzeit zulässigen Möglichkeiten zur Anmeldung von Zusammenschlüssen bis einschließlich 31. Dezember 2027 bestehen. Einzige Änderung innerhalb der Übergangsfrist ist, dass nicht-elektronische Anmeldungen der Schriftform bedürfen. Die bisher theoretisch beste hende, praktisch aber nie genutzte Möglichkeit der mündlichen Anmeldung fällt ab Inkraft treten dieses Gesetzes weg. Die Schriftform kann auch mit Telegramm oder Telefax ge wahrt werden. Eine einfache E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. Ab dem 1. Januar 2028 sind ausschließlich die in § 39 Absatz 1 Satz 2 genannten elektronischen Anmeldewege zuläs sig. Die Übergangsfrist ermöglicht es zudem, die von Seiten der Anwender beklagten teil weise noch bestehenden technischen Probleme der elektronischen Anmeldeoptionen zu - 63 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 beseitigen und die mitunter mangelnde Benutzerfreundlichkeit dieser Optionen deutlich zu verbessern. Der neue § 187 Absatz 16 GWB trifft Übergangsregelungen für die Datenübermittlung im Rahmen des in § 32h GWB neu eingeführten Vergabescreenings. § 187 Absatz 15 Satz 1 regelt eine Anlaufzeit für die Verpflichtung zur Übermittlung von Bieterdaten in § 114 Ab satz 4 Satz 1. Mit dieser Frist sollen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, ggf. Vorkeh rungen für eine Datenübermittlung zu treffen. § 187 Absatz 15 Satz 2 nimmt Auftraggeber, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen, von der Übermittlung für ein weiteres halbes Jahr aus. Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übermittlung mit verhält nismäßigem Aufwand erfolgen kann. Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe) Bei der Änderung von § 4 Absatz 2 Satz 1 MTS-Kraftstoff-Verordnung handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung von § 47k des Gesetzes gegen Wettbe werbsbeschränkungen. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Die benannten Kraft stoffsorten Super E5, Super E 10 und Diesel werden gestrichen, da eine Neuregelung in § 47k Absatz 2 GWB erfolgt. Dass die Regelung der meldepflichtigen Kraftstoffsorten direkt auf gesetzlicher Ebene er folgt, ist rechtssystematisch konsequent und macht die Neuregelung für die Rechtsanwen der leichter auffindbar. Zu Artikel 3 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Verarbeitung der bundeseinheitlichen WirtschaftsNummer für Unternehmen (§ 2 Unter nehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist) durch das Wettbewerbsregister im Austausch mit den mitteilenden Behörden, den Auf traggebern sowie den amtlichen Verzeichnisstellen erleichtert die registerinterne Bearbei tung und dient der Datenpflege. Zu Buchstabe b Das Bundeskartellamt als Registerbehörde im Sinne des Wettbewerbsregistergesetzes und als nutzungsberechtigte öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom 1.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 220) kann zur Vervollständigung und Pflege der Daten von Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, das Statistische Bundesamt um Übermittlung von Unter nehmensbasisdaten ersuchen, soweit es um Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes geht. Der neugefasste § 3 Absatz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes stellt klar, dass das Bun deskartellamt auch befugt ist, im Rahmen eines solchen Ersuchens Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Zu Nummer 2 Infolge der Änderung des § 62 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen wird der Verweis im Wettbewerbsregistergesetz auf diese Vorschrift ange passt. Da in dem neuen Katalog des § 62 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen - 64 - Bearbeitungsstand: 04.06.2026 14:00 Wettbewerbsbeschränkungen eine Gebührendeckelung in Höhe von 25 000 Euro nicht mehr enthalten ist, wird auf die nächsthöhere Stufe in Höhe von 30 000 Euro verwiesen. Dies erscheint, auch angesichts der Inflationsentwicklung der letzten Jahre, sachgerecht. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) A. Problem und Ziel B. Lösung C. Alternativen D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung F. Weitere Kosten Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe Artikel 3 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Artikel 4 Inkrafttreten Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs III. Exekutiver Fußabdruck IV. Alternativen V. Gesetzgebungskompetenz VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 2. Nachhaltigkeitsaspekte 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf führt zu einer Entlastung der Wirtschaft um 2,808 Mio. Euro jährlich. Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger Anmeldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies führt zu einer Entlastung für die Wirtschaft. Diese kann aufgrund der Ungewissheit über die Anzahl zukünftiger Anmeldungen nur überschlägig anhand der aktuellen Zahlen der Fusionsanmeldungen geschätzt werden. Diese Schätzung ist aufgrund der Vorfeldwirkung der Fusionskontrolle und der lediglich prognostizierbaren wirtschaftlichen Entwicklung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Seit der letzten Änderung der Anmeldeschwellen im Januar 2021 gab es durchschnittlich ca. 875 Anmeldungen pro Jahr. Die Anhebung der weltweiten Umsatzschwelle auf 750 Mio. Euro, die Anhebung der ersten Inlandsumsatzschwelle auf 75 Mio. Euro sowie die Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle auf 20 Mio. Euro werden voraussichtlich zu einer Verringerung der Anmeldungen um ca. 13 bis 14 Prozent führen. Dies entspricht 120 Verfahren pro Jahr, davon ein Hauptprüfverfahren. Für die Unternehmen ist diese Verringerung der Anmeldezahlen mit einer signifikanten Entlastung verbunden. Es entfallen jeweils die Kosten für die Gebühren des Bundeskartellamtes und der mit der Anmeldung verbundene Aufwand im Unternehmen selbst. Die Entlastung bei den Gebühren wird unter „5. Weitere Kosten“ dargestellt. Durch die Änderungen in § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b GWB wird sich die Zahl der Anmeldungen um ca. 2 Vorprüfverfahren, auf insgesamt 32, welche lediglich mit der Transaktionswertschwelle aufgegriffen werden können, erhöhen. Mit dem neuen Mechanismus der Anzeige in § 39 Absatz 7 GWB ist nicht mehr die vollständige Anmeldung des Zusammenschlusses nötig. Es wird geschätzt, dass das Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 8 GWB durchschnittlich 2 Vorprüfverfahren pro Jahr startet und es bei den restlichen 30 Fällen pro Jahr bei der Anzeigepflicht, und damit einem reduzierten Aufwand bleibt. Insgesamt führen die Änderungen in der Fusionskontrolle somit zu einer Verringerung der Fallzahlen um 147 Vorprüfverfahren und einem Hauptprüfverfahren sowie zu einem Anstieg um 30 Fälle mit lediglich einer Anzeigepflicht. Der Aufwand für ein Unternehmen bei einem Vorprüfverfahren wird auf 60 Stunden, bei einem Hauptprüfverfahren auf 640 Stunden und bei der Anzeigepflicht auf 20 Stunden geschätzt. Es wird der durchschnittliche branchenübergreifende Stundensatz von 62,40 Euro bei hohem Qualifikationsniveau zugrunde gelegt, da die Fusionskontrolle horizontal alle Wirtschaftsbereiche betrifft. Im Unternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren. Diese Ausgaben gehen über den oben geschätzten Personalaufwand innerhalb des betroffenen Unternehmens hinaus. Die durchschnittlichen Kosten für die Rechtsberatung können aufgrund der starken Divergenz an Aufwand und Komplexität der einzelnen Fälle nur überschlägig geschätzt werden. Es wird von einer Belastung in Höhe von 15.000 Euro für jedes Vorprüfverfahren, 200.000 Euro pro Hauptprüfverfahren und 5.000 Euro bei Anzeigepflicht ausgegangen. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Durch die Anhebung der Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle wird es zu weniger Anmeldungen und weniger Prüfverfahren beim Bundeskartellamt kommen. Dies sorgt für eine Entlastung der Behörde. Der personelle Aufwand für ein Vorprüfverfahren beim Bundeskartellamt entspricht durchschnittlich 3 hD-Arbeitstagen, sowie je 1 gD- und mD-Arbeitstag. Für ein Hauptprüfverfahren wird der Aufwand auf 70 hD-Arbeitstage, sowie je 16,5 gD- und mD-Arbeitstage geschätzt. Der Aufwand für das Prüfen der Anzeigen nach § 39 Absatz 1 und 7 GWB wird auf 1 hD-Arbeitstage, sowie je 0,5 gD- und mD-Arbeitstage pro Fall geschätzt. Die Ausweitung der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 auf Super Plus erfordert technische Anpassungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), insbesondere des XML-Meldeschemas. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes ist hierfür eine externe Vergabe erforderlich. Hierdurch entstehen einmalige Sachkosten von voraussichtlich rund 90.000 Euro. Darüber hinaus entstehen beim Bundeskartellamt einmalige Personalaufwände für die Anpassung und Erprobung bestehender Auswertungs- und Datenbanksysteme sowie der MTS-K-App in Höhe von insgesamt rund 10 Personentagen im gehobenen Dienst und 82 Personentagen im höheren Dienst. Zusätzlicher laufender Verwaltungsaufwand entsteht insbesondere für Monitoring, Support und Durchsetzung der erweiterten Meldepflicht gegenüber Preismeldern, Plattformbetreibern und Verbraucher-Informationsdiensten. Hierfür ist mit einem zusätzlichen Personalbedarf von etwa 0,5 Stellen im gehobenen Dienst, 0,25 Stellen im mittleren Dienst sowie 0,5 Stellen im höheren Dienst zu rechnen. Ferner ist aufgrund erhöhter Systemlasten und technischer Anpassungen mit zusätzlichen laufenden Ausgaben für Mobilithek-Dienste von bis zu 50.000 Euro jährlich zu rechnen. Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Verfolgung möglicher Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Meldepflicht von Super-Plus-Preiserhöhungen dürfte durch die finanziellen Einnahmen abgedeckt sein, die mit den entsprechenden Bußgeldern einhergehen. Das neue Ermittlungsinstrument der behördlich veranlassten Datenmeldung nach § 47k Abs. 7 verursacht beim Bundeskartellamt pro Meldung einen Mehraufwand von 0,25h. Aufgrund des geringfügigen Aufwands pro Fall wird von einem Mehraufwand von unter 100.000 Euro ausgegangen. 5. Weitere Kosten 6. Weitere Gesetzesfolgen VIII. Befristung; Evaluierung B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Buchstabe c Zu Buchstabe d Zu Buchstabe e Zu Buchstabe f Zu Buchstabe g Zu Buchstabe h Zu Buchstabe j Zu Nummer 2 Zu Nummer 3 Zu Nummer 4 Zu Nummer 5 Zu Nummer 6 Zu Nummer 7 Zu Nummer 8 Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Nummer 10 Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Zu Doppelbuchstabe bb Zu Buchstabe c Zu Nummer 12 Zu Nummer 13 Zu Nummer 14 Zu Nummer 15 Zu Nummer 16 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Buchstabe c Zu Buchstabe d Zu Nummer 17 Zu Nummer 18 Zu Nummer 19 Zu Nummer 20 Zu Nummer 21 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Nummer 22 Zu Nummer 23 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Nummer 24 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Nummer 25 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Buchstabe c Zu Buchstabe d Zu Nummer 26 Zu Nummer 27 Zu Nummer 28 Zu Nummer 29 Zu Nummer 30 Zu Nummer 31 Zu Nummer 32 Zu Nummer 33 Zu Nummer 34 Zu Nummer 35 Zu Nummer 36 Zu Nummer 37 Zu Nummer 38 Zu Nummer 39 Zu Nummer 40 Zu Nummer 41 Zu Nummer 42 Zu Nummer 43 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Buchstabe c Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe) Zu Artikel 3 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Buchstabe b Zu Nummer 2 Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
05.06.2026 Datei
12. GWB-Novelle liegt vor
Mit dieser 12.GWB-Novelle werden die Regierungsparteien CDU, CSU und SPD ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen mit dem Ziel, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln. Dieses sei maßgeblich für die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Die effektive Anwendung des Kartellrechts solle daher sichergestellt und die Verfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden. Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen: Deutliche Anhebung der Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle zur Reduzierung der anmeldepflichtigen Unternehmenszusammenschlüsse (§ 36 Abs. 1 GWB: z.B. weltweite Umsatzerlöse von mehr als 750 statt bislang 500 Millionen Euro). Verbesserung der Prüfmöglichkeit für „Killer Akquisitionen“, die den Wettbewerb (oft auf Digitalmärkten) im Keim ersticken, bei gleichzeitiger deutlicher Verschlankung durch ein Anzeige- statt Anmeldeverfahren, um Unternehmen und das Bundeskartellamt (BKartA) zu entlasten. Stärkung des Ausnahmecharakters der Ministererlaubnis durch Drittrechtsschutz. Ausweitung der Meldepflicht für Kraftstoffpreise an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim BKartA (MTS-K) auf Super Plus. Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht. Optimierung von Verwaltungs-, Bußgeld- und Gerichtsverfahren durch Streichung überflüssiger Vorgaben, Straffung sowie Digitalisierung der Prozesse und Schaffung von mehr Rechtssicherheit. U.a. sollen erweiterte Veröffentlichungspflichten für das BKartA zu Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei gleichzeitiger Stärkung insb. mittelständischer Unternehmen mit Blick auf die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche führen. Dies sowie weitere (klarstellende) Änderungen u.a. bzgl. Akteneinsicht, Zustellungsfragen sowie der Beteiligtenfähigkeit sollen zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, zur Entlastung des BKartA und damit effizienteren Verfahren beitragen. Anpassung des Gebührenrahmens des BKartA (zuletzt im Jahre 1989). Begrenzung der Amtszeit des BKartA-Präsidenten auf einmalig 8 Jahre. Ermöglichung eines Vergabescreenings durch das BKartA bei öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich, um Submissionsabsprachen im öffentlichen Auftragswesen effektiver entgegenzuwirken. Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 12. April 2026 (Datenmeldung von Kraftstoffpreisen). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schlägt darüber hinaus vor, bei der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung das Verschuldenserfordernis zu streichen (Bislang nicht Inhalt des vorgelegten Refrentenentwurfs): § 34 GWB würde danach wie folgt geändert: „(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.“ Zur Vorbereitung einer Verbandsstellungnahme bitten wir um Übersendung von Anmerkungen und Stellungnahmen aus den Reihen der Mitgliedschaft bis spätestens zum 18. Juni 2026 an stellungnahme@pharmadeutschland.de
05.06.2026 Beitrag PD
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