Die Tagesordnung der 90. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht (SVA) am 21. Januar 2025 liegt vor.
Das Europäische Gericht hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Rechtssache T-302/21) entschieden, dass Art. 1 Nr. 1 erster, zweiter und dritter Eintrag der Verordnung (EU) 2021/468 gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1925/2006 verstößt, soweit es unabhängig von der betreffenden HAD-Menge verboten wird, dass die HAD „Aloe-Emodin“ und „Emodin“ sowie Zubereitungen, in denen diese Stoffe enthalten sind, und Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die HAD enthalten, Lebensmitteln zugesetzt oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Dementsprechend wurden Art. 1 Nr. 1 erster, zweiter und dritter Eintrag sowie Nr. 2 der Verordnung (EU) 2021/468 für nichtig erklärt.
Kürzlich veröffentlichte die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) einen Bericht zu den Möglichkeiten der Nutzung von Daten aus sozialen Netzwerken im Rahmen regulatorischer Entscheidungen. Dieser Bericht ist Teil des Arbeitsplans der Big Data Steering Group (BDSB) von EMA und den Heads of Medicines Agencies (HMA).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinem Schreiben an die Verbände über die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der Änderung in der Anlage III betreffend Melatonin informiert.