Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Dringlichkeitsliste nach § 129 Abs. 2b SGB V erneut mit Stand vom 4. März 2025 aktualisiert. Apotheken können bei Verordnungen über dort gelistete Arzneimittel erweiterte Substitutionsmöglichkeiten wahrnehmen, um die Patientenversorgung zu gewährleisten.
Der GKV-Spitzenverband hat über Festbeträge und Zuzahlungsfreistellungsgrenzen für neu in den Handel kommende Fertigarzneimittel informiert. Diese gelten ab dem 1. März 2025.
Auf der Webseite der europäischen Arzneimittelagentur (EMA) ist das Protokoll der Sitzung, am 11. Dezember 2024, der Exekutiv-Lenkungsgruppe für Arzneimittelknappheit und Arzneimittelsicherheit (MSSG) veröffentlicht worden.