Mehrere Mitgliedsstaaten fordern die Überarbeitung der kommunalen Abwasserrichtlinie im Zuge des Omnibusverfahrens
Auf der Webseite der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) wurden kürzlich die Nachträge zu den Assessment-Reports zu Oleae folium, Cynarae folium, Avenae herba, Avenae fructus, Verbasci flos und Sambuci flos publiziert.
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat mit Datum vom 13. März 2025 die Agenda für das Meeting des Herbal Medicinal Products Committee (HMPC) vom 17. bis 19. März 2025 veröffentlicht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 13. März 2025 (Rechtssache C‑589/23) ausgeurteilt, dass Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG dahin auszulegen ist, dass bei einem Stoff, der durch eine reversible Bindung an Bakterien verhindert, dass sich diese an menschliche Zellen binden, davon auszugehen ist, dass er eine „pharmakologische Wirkung“ im Sinne dieser Bestimmung ausübt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt seit heute einen nationalen Packungsgrößen-Identifier für die Identifikation unterschiedlicher Packungsgrößen zur Verfügung. Dieser wird von der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) abgefragt, um die Datensätze innerhalb ihrer PMS-Datenbank (Product Management Service) zu ergänzen. Dieser zusätzliche Identifier wird im Rahmen der Maßnahme zur Bekämpfung von Lieferengpässen benötigt.
In diesem Webinar werden die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der HTA - Koordinierungsgruppe (HTACG) und ihrer Untergruppen den Prozess für gemeinsame klinische Bewertungen und gemeinsame wissenschaftliche Beratungen erläutern. Der Schwerpunkt liegt auf den Leitliniendokumenten, sowie der Nutzung der HTA-IT-Plattform.
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat ihre Empfehlungen für die Nutzung der Online-Plattform IRIS („IRIS guide for applicants“) aktualisiert und Änderungen in einigen Abschnitten vorgenommen.
Mit der Neuaufnahme des § 130b Absatz 1c SGB V besteht für die pharmazeutischen Unternehmer unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, nach dem Abschluss der erstmaligen Erstattungsbetragsverhandlungen den vereinbarten Erstattungsbetrag nicht im öffentlichen Preis- und Produktverzeichnis zu listen. Für die Abrechnung mit den Krankenkassen ist Übermittlung von konkreten Angaben an die Krankenkassen erforderlich. Im Nachgang der Abstimmungen bat der GKV-SV um Ergänzungen bei den zu übermittelnden Daten.