Wird die Bezeichnung "Combiotik®" mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (im Folgenden: HCVO), entschied der BGH in seinem Urteil vom 9. Oktober 2014, Az.: I ZR 162/13.
30.04.2015
Meldung
PD