Referentenentwurf
Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländi-
scher Berufsqualifikationen in Heilberufen
A. Problem und Ziel
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und Unternehmen beste-
hen, werden sich teilweise auch angesichts des demografischen Wandels weiter verschär-
fen. Solche Engpässe lassen sich auch bei den Heilberufen feststellen. Daher ist es zwin-
gend erforderlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem deutschen Arbeits-
markt und insbesondere dem Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend Arbeitskräfte zur
Verfügung stehen. Hierzu ist es einerseits wichtig, eine optimale Berufsausbildung in
Deutschland zu ermöglichen. Daneben ist die Weiterbildung von aktuell am Arbeitsmarkt
vorhandenen Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels unabdingbar.
Zum anderen braucht es eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer Berufs-
qualifikationen. Im Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an Bedingungen ge-
knüpft werden, die den Patientenschutz sicherstellen.
Dementsprechend setzt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
in einem Heilberuf grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation
voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder einer
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für antragstellende Personen mit aus-
ländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für Personen, die in Deutschland ihre
Ausbildung abgeschlossen haben.
Maßnahmen, die die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ver-
einfachen und beschleunigen sollen, erstrecken sich auf die Anerkennungsverfahren als
solche, nicht auf die fachlichen Anforderungen.
Vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommis-
sion wegen Nichtumsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG (Vertragsverletzungs-
verfahren Nr. 2018/2171) sowie eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-
940/19) ist die Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs auch für Berufe, die der automa-
tischen Anerkennung unterliegen, umzusetzen. Zudem sind die Änderungen der Richtlinie
2005/36/EG umzusetzen, die durch die Delegierte Richtlinie 2024/782 eingeführt wurden.
Bei allen Anpassungen hat die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste Priorität.
B. Lösung
Zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen hat der Deutsche Bundestag am 27. März
das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifi-
kationen in Heilberufen verabschiedet, dem der Bundesrat am 8. Mai 2026 zugestimmt hat.
Dieser Verordnungsentwurf setzt die dort angelegten Änderungen zur Vervollständigung
der Maßnahmen in den entsprechenden Verordnungen um und dient damit ebenfalls der
Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturpe-
riode, der Entschließung des Bundesrats aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) sowie des
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Beschlusses des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 4. Dezember 2025 (BK-MPK-Beschluss).
Wesentliche Inhalte sind
- Ermöglichung digitaler Anerkennungsverfahren als Zugang zum ärztlichen, zahn-
ärztlichen und apothekerlichen Beruf, insbesondere durch Abschaffung der Vorgabe
regelhaft einzureichender Beglaubigungen, inklusive der Möglichkeit der digitalen
Urkundenausstellung,
- bundeseinheitliche Vorgaben zu den vorzulegenden Unterlagen im ärztlichen, zahn-
ärztlichen und apothekerlichen Bereich sowie bei den Hebammen,
- Einführung einer Mitteilungspflicht zwischen den Ländern bei endgültigem Nichtbe-
stehen der Kenntnisprüfung für den ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen
Bereich,
- Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG durch Einführung der Verfahrensregelungen
zur Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung für den ärztlichen, zahn-
ärztlichen und apothekerlichen Bereich sowie Ergänzungen der zahnärztlichen und
pharmazeutischen Ausbildung, die durch die Delegierte Richtlinie 2024/782 einge-
führt wurden,
- Einführung einer Regelung zur Anrechnung einer im Ausland begonnenen, noch
nicht abgeschlossenen ärztlichen oder pharmazeutischen Ausbildung, verbunden
mit der Möglichkeit die Ausbildung nach deutschem Recht beginnend mit dem Zwei-
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeuti-
schen Prüfung fortzuführen,
- eine moderne Kenntnisprüfung als Berufszulassungsprüfung für ausländische Ärz-
tinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker.
Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf folgende weitere Inhalte:
- moderne Teilzeit-, Fehlzeiten- und Feiertagsregelungen in der ärztlichen, zahnärzt-
lichen und pharmazeutischen Ausbildung,
- Aufhebung der Vergütungsobergrenze für das Praktische Jahr des Medizinstudi-
ums,
- redaktionelle Korrekturen in der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
- die näheren Regelungsinhalte zu der Möglichkeit, im Rahmen des Hebammenstu-
diums einen geringen Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten er-
setzen zu können, um simulationsgestütztes Training zu ermöglichen,
- Notwendige Klarstellungen für das Hebammenstudium vor dem Hintergrund, dass
die Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und des Hebammen-
studiums in die Liste der automatisch anerkennungsfähigen Abschlüsse des An-
hangs V zur Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG im Oktober 2025 aufgenom-
men worden sind,
- Klarstellungen im Bereich der Hebammen bezüglich der Inhalte von Anpassungs-
lehrgängen, indem ermöglicht wird, Anpassungslehrgänge auch in modularisierter
Form auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchzuführen
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wie auch die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsbe-
rufe zu berücksichtigen.
C. Alternativen
Keine.
Die Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Anerkennungsverfahren für im Ausland
erworbene Berufsqualifikationen im Bereich der Heilberufe sind angesichts der notwendi-
gen Sicherung von Fachkräften zur Sicherstellung der Versorgung im Gesundheitswesen
dringend erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verlängerung der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen
und Apotheker um jeweils 30 Minuten erhöht sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger um etwa 1.713 Stunden.
Bei 3.140 Ärztinnen und Ärzten, die jährlich eine Kenntnisprüfung absolvieren, ergibt sich
durch die Verlängerung von mindestens 60 bis maximal 90 Minuten auf mindestens 90 und
maximal 120 Minuten ein zeitlicher Mehraufwand von 94.200 Minuten bzw. 1.570 Stunden.
Durch die Verlängerung der Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker von 30 bis
60 Minuten auf 60 bis 90 Minuten erhöht sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger um etwa 143 Stunden. Bei 286 Apothekerinnen und Apothekern, die jährlich eine
Kenntnisprüfung absolvieren, ergibt sich durch die Verlängerung um 30 Minuten ein zeitli-
cher Mehraufwand von 8.580 Minuten bzw. 143 Stunden.
Über den bereits im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerken-
nungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen entstandenen Erfül-
lungsaufwand hinaus ergibt sich aus dieser Verordnung im Übrigen kein weiterer Erfül-
lungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Dem Bund entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Länder
Für die Länder bleibt der Erfüllungsaufwand durch die Weiterentwicklung der Kenntnisprü-
fung für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker im Wesentlichen gleich.
Der Mehraufwand durch die Verlängerung der Dauer der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und
Ärzte von 60 bis 90 Minuten auf 90 bis 120 Minuten und bei Apothekerinnen und Apothe-
kern von 30 bis 60 Minuten auf 60 bis 90 Minuten wird durch die Anpassung der Anzahl der
Prüferinnen und Prüfer von drei auf zwei ausgeglichen.
Durch die Anpassungen im Studium und den Prüfungen in der Pharmazie und der Zahn-
heilkunde zur Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/782 entsteht geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
Kommunen
Den Kommunen entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Insgesamt ergibt sich für die Verwaltung über den bereits im Zusammenhang mit dem Ge-
setz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen
in Heilberufen entstandenen Erfüllungsaufwand hinaus aus dieser Verordnung im Übrigen
kein weiterer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
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Referentenentwurf Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren auslän-
discher Berufsqualifikationen in Heilberufen1
Vom ...
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
– des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom […] 2026 (BGBl.
[…]) geändert worden ist,
– des § 5 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom […]
2026 (BGBl. […]) geändert worden ist,
– des § 66 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom […] 2026 (BGBl. […]) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
– des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom […] 2026 (BGBl. […]) geändert worden ist, und
– des § 71 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom […] 2026 (BGBl. […]) geändert worden
ist:
Artikel 1
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bei der Organisation des Studiums der Medizin muss die Universität in
angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Be-
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;
L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10.
April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist.
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einträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwanger-
schaft und Stillzeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die
Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30
Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen in-
nerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden
zusätzlich Fehlzeiten wegen Krankheit von bis zu insgesamt zehn Ausbildungsta-
gen angerechnet, wenn der oder die Studierende ein ärztliches Attest vorlegt.
Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem Ausbildungsabschnitt zusätz-
lich zu den in Satz 1 genannten 20 Ausbildungstagen angerechnet. Werden die
auf einen Ausbildungsabschnitt anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist der
Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Werden die auf die Ausbildung nach Absatz
1 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist die Ausbildung nach Absatz 1 zu
wiederholen. Bereits abgeleistete Ausbildungsabschnitte werden angerechnet,
wenn für die Überschreitung der auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren
Fehlzeiten ein wichtiger Grund vorgelegen hat und die bereits absolvierten Ausbil-
dungsabschnitte nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.“
b) Absatz 4 Satz 8 bis 10 wird gestrichen.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer“ durch die Angabe „Satz 1
Nummer“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Dem Antrag nach Absatz 3 sind bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung im Fall des § 12 Absatz 3 beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis und
2. der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den
Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verord-
nung.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 3 und
des § 41“ ersetzt.
d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ § 33a Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.“
4. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
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§ 12„
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen; Gestattung der Fortführung
der Ausbildung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung
vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder
teilweise an:
1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht
zuständige Stelle auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines
Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für
Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Ge-
genstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden
sind.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Ab-
satz 2 und 3 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung
nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung, wenn
1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung die Berechtigung zur be-
schränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats er-
worben hat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt
worden ist,
2. der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem
die die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, für den
Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers
liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht
in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die ärztliche Ausbil-
dung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die die das Hochschulstudium
abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und
3. der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vor-
schriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügt.
(4) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 können schriftlich oder elektronisch
gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die
zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin
eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder
Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt
haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit,
so ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nord-
rhein-Westfalen zuständig.
(5) Dem Antrag nach Absatz 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
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2. eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung abschließenden Prüfung, die nach den Vorschriften des
Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden
ist, zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt,
3. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur beschränkten Berufsausübung in
dem Staat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt
worden ist,
4. eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 3 Nummer 2 geforderten
besonderen Gründe hervorgehen und
5. ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache, der der zuständigen
Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, in welchem Umfang der Antragsteller über
die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtig-
keit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 4 eine Glaubhaftmachung
durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber
hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prü-
fung der Voraussetzungen von Absatz 3 erforderlich sind. Hinsichtlich der Form der
einzureichenden Unterlagen ist § 33a entsprechend anzuwenden.“
5. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach
§ 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet
worden ist oder eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung begonnene,
noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach § 12 Absatz 3 nach den Vor-
schriften dieser Verordnung fortgeführt wird.“
6. Nach § 16 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Bei der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztli-
chen Prüfung müssen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet
werden.“
7. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufs-
ausübung und die Approbation“.
8. Vor § 34 wird der folgende Erste Unterabschnitt eingefügt:
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„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
§ 33a
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
(1) Die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen
Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von Un-
terlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, kann die zu-
ständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer angemessenen Frist
Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem
öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 eine andere Form für
die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend
von Absatz 1 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer
zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms
selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.
(3) Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer an-
gemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten
Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Be-
wertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifi-
kation nach § 9c Absatz 1 der Bundesärzteordnung oder zur Bewertung der Voraus-
setzungen nach § 9c Absatz 4 oder § 9d der Bundesärzteordnung erforderlich ist. Die
zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist, wenden.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder
der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Be-
hörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, be-
glaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen,
die in einem anderen Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zustän-
dige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die
zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die an-
tragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.“
9. Nach § 33a wird der folgende Zweite Unterabschnitt eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs“.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Be-
rufs nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der
Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der
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Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Un-
terlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbil-
dungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen
Beruf sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die vom Antragsteller
erworbene Berufserfahrung,
4. wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen Versorgung nach § 10 Absatz
3 Satz 2 der Bundesärzteordnung erteilt werden soll,
a) die Anerkennungsurkunde über die bestandene fachärztliche Weiterbil-
dung oder
b) die Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen fachärztlichen Wei-
terbildung,
5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den ärztlichen Beruf
im Inland ausüben will,
6. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 38 und die Niederschrift über die
staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 12,
7. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Bundesärzteordnung
a) durch ein Führungszeugnis,
b) durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in
dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden,
c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine
eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufs-
qualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine
eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-
fende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wor-
den ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-
hörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend be-
vollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder fei-
erliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
oder,
d) sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die
nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kön-
nen, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,
8. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der
Bundesärzteordnung durch
a) eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,
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b) soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein
entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifika-
tion erworben worden ist, gefordert wird oder
c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Be-
hörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
ausgestellte Bescheinigung,
9. soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache,
die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem
Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erfor-
derlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis,
hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Be-
hörde ausgestellt wurde, sowie ein Führungszeugnis und eine im Inland ausge-
stellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein
dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der
Authentizität der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben
worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können
sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation er-
worben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der
nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die
zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Ein-
gang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt
ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An-
tragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss
der Ausbildung im Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bele-
gen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder
von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem An-
tragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Glei-
ches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde
des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 33a Ab-
satz 4.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation
gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides
nach § 38 und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kennt-
nisprüfung nach § 37 Absatz 12 bei.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 9d“ ersetzt.
c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Einschränkungen und“ gestri-
chen.
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) „ Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Be-
rufs nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3
der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt
der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die fol-
genden Unterlagen beizufügen:
1. die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 9 genannt
sind, und
2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den ärztlichen Beruf im Inland
ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Er-
teilung der Erlaubnis ergibt.
Die Nachweise der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die
zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
und die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als
drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte
Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifi-
kation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-
weise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufs-
qualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität sowie eine
Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen
der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 9b und 9c der
Bundesärzteordnung erfüllt und § 10c der Bundesärzteordnung nicht ange-
wendet werden kann oder“.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6“ durch die
Angabe „§ 9c“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Einschränkungen und“ gestrichen.
12. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a
Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a der Bundesärzteordnung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs
nach § 10 Absatz 3a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bun-
desärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a
Nummer 1 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
1. die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 genannt sind,
2. einen Nachweis, dass dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis er-
teilt worden ist und
- 13 -
3. Unterlagen, die belegen, dass eine Ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der Ärztli-
chen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaub-
nis nach § 10 der Bundesärzteordnung endgültig nicht bestanden wurde.
Die Nachweise der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der
Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a
Nummer 2 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
1. die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 genannt sind,
und
2. Nachweise über die gesundheitliche Eignung, die der zuständigen Behörde eine
Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur
Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der
Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und seiner gesundheitlichen Eig-
nung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
(5) § 34 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3, 5 Satz 2 und 3, 7 und 8 gilt entsprechend.“
13. § 35a wird zu § 35b und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Be-
rufs nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der
Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragsteller
hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. die in § 34 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen,
2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbil-
dungsstätten absolviert werden sollen,
4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem
Ausbildungsrecht,
5. eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen
wurde, dass der Antragsteller auf Grund der das Hochschulstudium abschlie-
ßenden Prüfung in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Aus-
übung des ärztlichen Berufs erworben hat,
6. eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen
wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen
Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss aner-
kannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erfor-
derlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die Nachweise der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- 14 -
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in
dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausge-
stellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zustän-
digen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass
der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24
der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Einschränkungen und“ gestri-
chen.
14. Nach § 35b wird der folgende Dritte Unterabschnitt eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung
§ 35c
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 10b der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung
zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
§ 35d
Erforderliche Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der
Bundesärzteordnung beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die
Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
gestellten Staat, die den ärztlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die
Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder
Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen er-
worben worden sind,
5. Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Be-
hörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller
über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt,
- 15 -
6. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bun-
desärzteordnung durch:
a) ein Führungszeugnis,
b) die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats aus-
gestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhal-
tens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-
lässigkeit zur partiellen Berufsausübung ergibt, oder,
c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt
werden, eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats
oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine fei-
erliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland
vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls
vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisa-
tion, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Be-
scheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,
d) sofern ein Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
der Bundesärzteordnung aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstel-
lers liegen, nicht vorgelegt werden können, eine Versicherung an Eides statt
nach deutschem Recht,
7. einen Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bun-
desärzteordnung
a) durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht,
dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufs-
ausübung ungeeignet ist
b) soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch
einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,
c) wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von ei-
ner zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.
Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vor-
lage bei der zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Un-
terlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der
Voraussetzungen nach § 10b der Bundesärzteordnung erforderlich ist.
§ 35e
Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
- 16 -
§ 35f
Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens
jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller
eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie ver-
sieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die
erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit
auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des
Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.
§ 35g
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der
Bundesärzteordnung ist das Muster nach Anlage 17a zu verwenden.“
15. Der Fünfte Abschnitt wird zum Vierten Unterabschnitt.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 7“ durch die Angabe „§ 9c
Absatz 7“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Eignungsprüfung nach § 9c der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fä-
cher einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen die zuständige Behörde
wesentliche Unterschiede nach § 38 festgestellt hat.“
c) Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simu-
lationspatientinnen oder auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder anderen
geeigneten Anwendungen durchgeführt werden.“
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungster-
mine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei
sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach § 38 ablegen können.“
e) Nach Absatz 7 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.“
17. Die §§ 37 bis 39 werden durch die folgenden §§ 37 bis 39f ersetzt:
- 17 -
§ 37„
Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3 der Bundesärzteordnung
(1) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.
(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, der eine patienten-
bezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist. Sie wird in Form einer staatlichen
Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abge-
legt. Die Kenntnisprüfung und die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung finden an
einem Tag statt.
(3) Inhalt der Kenntnisprüfung sind die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. In-
halte der Kenntnisprüfung sind außerdem
1. die Notfallmedizin,
2. die klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
3. bildgebende Verfahren,
4. der Strahlenschutz,
5. der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung und
6. die ärztliche Gesprächsführung einschließlich der Gestaltung einer vertrauensvol-
len Arzt-Patienten-Beziehung sowie eine professionelle und adressatengerechte
Kommunikation mit Angehörigen des Patienten sowie Angehörigen anderer Ge-
sundheitsberufe.
(4) Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung besteht aus einer Anamneseer-
hebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts.
Sie findet unter Aufsicht eines Prüfers statt. Die Prüfungskommission hat dem Antrag-
steller für die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung einen Patienten oder Simulati-
onspatienten mit Bezug zu einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer zuzuweisen
Die Anamneseerhebung und die Patientenuntersuchung dauern höchstens 30 Minu-
ten. Der Antragsteller erhält im Vorfeld der Untersuchung keine Einsicht in die Patien-
tenakte. Im Anschluss an die Anamneseerhebung und Untersuchung hat der Antrag-
steller einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Be-
handlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Hierfür erhält er die Teile der
Patientenakte, die nicht Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie
Epikrise des Falles enthalten. Für die Erstellung des Berichts stehen höchstens 60 Mi-
nuten zur Verfügung. Er ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Prüfer gegen-
zuzeichnen und in der Kenntnisprüfung vorzulegen.
(5) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zunächst das Ergebnis der pati-
entenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen. Die Fragestellungen der Kennt-
nisprüfung erstrecken sich zunächst hierauf sowie auf den dazu angefertigten Bericht.
Die Prüfungskommission kann dafür die Anwesenheit des Patienten vorsehen. Die wei-
teren Fragestellungen und praktischen Aufgaben der Kenntnisprüfung umfassen die in
Absatz 3 genannten Fächer und Inhalte mit Schwerpunkt auf den für die Versorgung
relevanten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. Besondere Aspekte der ver-
schiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen und praktischen
Aufgaben angemessen einzubeziehen.
- 18 -
(6) Bei der Kenntnisprüfung können Simulationspatienten, Simulatoren, Modelle
oder andere geeignete Anwendungen eingesetzt werden.
(7) Die Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus
zwei Prüfern sowie jeweils einem Stellvertreter besteht. Einer der beiden Prüfer wird
als Vorsitzender der Prüfungskommission bestellt. Die nach § 12 Absatz 2a der Bun-
desärzteordnung zuständige Behörde des Landes bestellt die Prüfungskommission
und legt den Prüfungsvorsitz fest.
(8) Als Prüfer und Stellvertreter werden Professoren, andere Lehrkräfte der Uni-
versität oder dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte der Fä-
cher nach Absatz 3 Satz 1 oder aus einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patien-
tenversorgung bestellt. Mindestens ein Prüfer muss einem der Fächer nach Absatz 3
Satz 1 angehören. § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3, 3 Satz 1, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt
entsprechend.
(9) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
termine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei
sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im
Fall von § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung nach Antragstellung oder im Fall von
§ 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung nach der Entscheidung nach § 38, ablegen
können. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprü-
fung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 11a, 18 und 19
gelten entsprechend.
(10) In der Kenntnisprüfung können höchstens vier Antragsteller gleichzeitig ge-
prüft werden. Die Kenntnisprüfung dauert für jeden Antragsteller mindestens 90, höchs-
tens 120 Minuten.
(11) Die Prüfer bewerten die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des
Berichts. Bei der Bewertung des Berichts sind auch Aufbau, Struktur und Verständlich-
keit zu berücksichtigen. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn beide
Prüfer die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts als bestanden
bewerten. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen nach Absatz 1 genügt. § 15 Absatz 9 Satz 3 gilt
entsprechend.
(12) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie
kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist
eine von beiden Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage
19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Be-
stehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vor-
kommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in
schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sion leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2a der Bundesärzteordnung zustän-
digen Behörde des Landes zu.
§ 37a
Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht
zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antrag-
steller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.
- 19 -
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über
jede Mitteilung nach Absatz 1.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektro-
nisch erfolgen.
§ 38
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 9c Absatz 7 oder § 9d
Absatz 3 der Bundesärzteordnung
(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqua-
lifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechts-
mittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von
den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel
11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, bei denen wesentliche Unter-
schiede festgestellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung,
warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über
die in Deutschland zur Ausübung des ärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt,
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse
und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen
seiner ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
5. die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach § 36 oder § 37.
(3) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zu-
ständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen zu erteilen. Im Fall des §
81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt wer-
den.
§ 39
Antrag auf Erteilung einer Approbation
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt ist an die nach § 12 der
Bundesärzteordnung zuständige Behörde zu richten.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
- 20 -
§ 39a
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in
Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt aufgrund einer in
Deutschland erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
1. ein kurz gefasster Lebenslauf,
2. ein Identitätsnachweis,
3. ein Führungszeugnis,
4. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafver-
fahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist und
6. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.
(2) Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt,
wenn sie im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der jeweils zuständigen Behörde nicht älter
als einen Monat sind.
§ 39b
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9c Absatz 1 und 2 der Bundesärzteord-
nung
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9c Absatz 1 und
2 der Bundesärzteordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erworbenen
Berufsqualifikation sind beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des
ärztlichen Berufs berechtigt,
4. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
und
5. Nachweise der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der
Bundesärzteordnung.
(2) Im Fall von § 9c Absatz 2 ist zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen
des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat
im Anhang V 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen,
beizufügen.
- 21 -
§ 39c
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung
Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9d Absatz 2 der Bun-
desärzteordnung, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des
ärztlichen Berufs berechtigt,
4. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in
dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
und
6. Nachweise der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der
Bundesärzteordnung.
§ 39d
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9c Absatz 4 oder § 9d Absatz 3 der
Bundesärzteordnung
Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9c Absatz 4 oder § 9d
Absatz 3 der Bundesärzteordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen bei-
zufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. ein Befähigungsnachweis oder einen Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des
ärztlichen Berufs berechtigt,
4. falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
5. bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung
über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
6. zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche
Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung
und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats aus-
gestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer
- 22 -
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten nieder-
gelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungs-
einrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen wor-
den wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitglied-
staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
8. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
und
9. Nachweise der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der
Bundesärzteordnung.
§ 39e
Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bun-
desärzteordnung durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlos-
senen Berufsqualifikation
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt durch Antragsteller mit
einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum Nach-
weis der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärz-
teordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bun-
desärzteordnung durch:
a) Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufs-
qualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
b) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die
vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklä-
rung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben wor-
den ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt
– eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz-
oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer
entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die
Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder
feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat o-
der
c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die
vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden und die Erklärungen nach
Buchstabe b nicht abgegeben werden können, eine eidesstattliche Erklärung,
die im Geltungsbereich dieser Verordnung abgegeben wurde,
2. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bun-
desärzteordnung durch:
- 23 -
a) eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende
Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet
ist, oder
b) sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nach-
weis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei
Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesund-
heit der antragstellenden Person gefordert wird oder
c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein
derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des
Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte ver-
gleichbare Bescheinigung,
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo-
nate sein.
(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem
jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Un-
terlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität verlan-
gen.
(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des An-
tragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen Be-
hörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung
verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen
Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder auf-
grund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
untersagt worden ist.
§ 39f
Entscheidung über den Antrag
(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-
den.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb
von zwei Monaten erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 9c, 9d und § 14b
der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antrags-
eingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“
18. Der Sechste und Siebente Abschnitt werden zum Fünften und Sechsten Abschnitt.
19. § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:
- 24 -
§ 42„
Anwendung bisherigen Rechts
(1) Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27.
April 2002 (BGBl. I S. 1467), findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts
Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003
ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen haben.
(2) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geän-
dert worden ist, findet Anwendung für Personen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober
2026 einen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt gestellt haben.“
20. Der Achte Abschnitt wird zum Siebenten Abschnitt.
21. Anlage 16 wird durch die folgende Anlage 16 ersetzt:
„Anlage 16
(zu § 34 Absatz 8, § 35 Absatz 4, § 35a Absatz 5)
Erlaubnis
nach § 10 Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 3ader Bundesärzteordnung
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .
wird gemäß § 10 Absatz 1/1a/3a* der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur Ausübung
des ärztlichen Berufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . widerruflich/unbefristet* erteilt.
Nebenbestimmungen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . .
. . . . . /bundesweite Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
- 25 -
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
* Nicht Zutreffendes streichen.“
22. Anlage 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „zu § 35a Absatz 3“ durch die Angabe „zu § 35b
Absatz 3“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „Erlaubnis zur“ wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
c) Nach der Angabe „Unterschrift“ wird die Angabe „oder qualifizierte elektronische
Signatur“ eingefügt.
23. Nach Anlage 17 wird folgende Anlage 17a eingefügt:
„Anlage 17a
(zu § 35g)
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzte-
ordnung
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .
wird gemäß § 10b der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung erteilt.
Die zulässige partielle Berufsausübung beschränkt sich auf folgende Tätigkeit(en) und
Beschäftigungsstelle(n):
. . . . . . . . . . . . . . . .
Die partielle Berufsausübung erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist, sowie mit dem Hinweis auf den Namen
dieses Staats und die oben genannte(n) Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n), wie
folgt:
. . . . . . . . . . . . . . . .
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Um-
fang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie
2005/36/EG).
Siegel
- 26 -
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)“.
24. In Anlage 18 wird die Angabe „Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mit-
glieder der Prüfungskommission“ durch die Angabe „Unterschriften oder qualifizierte
elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission“ und wird
die Angabe „Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission“ durch die An-
gabe „Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden der
Prüfungskommission“ ersetzt.
25. Anlage 19 wird durch die folgende Anlage 19 ersetzt:
„Anlage 19
(zu § 37 Absatz 12)
Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung
nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 37 Absatz 7 der Approbationsordnung für
Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als weiteres Mitglied
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- 27 -
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des weiteren Mitglieds der Prü-
fungskommission) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der
Vorsitzenden der Prüfungskommission)“.
Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Bei der Organisation des Studiums der Pharmazie muss die Universität in an-
gemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträch-
tigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Still-
zeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzli-
che und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
- 28 -
„Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentli-
chen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlän-
gert sich entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ganztägigen“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den
durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet, davon
bis zu insgesamt 20 Ausbildungstage innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Auf
die Ausbildung nach Absatz 1 werden zusätzlich Fehlzeiten wegen Krankheit von
bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn der Auszubildende
ein ärztliches Attest vorlegt. Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem
Ausbildungsabschnitt zusätzlich zu den in Satz 1 genannten 20 Ausbildungstagen
angerechnet. Werden die auf einen Ausbildungsabschnitt anrechenbaren Fehlzei-
ten überschritten, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Werden die auf die
Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist die Ausbil-
dung nach Absatz 1 zu wiederholen. Bereits abgeleistete Ausbildungsabschnitte
werden angerechnet, wenn für die Überschreitung der auf die Ausbildung nach
Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten ein wichtiger Grund vorgelegen hat und die
bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte nicht länger als zwei Jahre zurücklie-
gen.“
3. In § 5 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Dem Antrag nach Absatz 5 sind bei der Meldung zum Dritten Abschnitt
der Pharmazeutischen Prüfung im Fall des § 24 Absatz 4 beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis und
2. der Bescheid nach § 24 Absatz 4 über die Gestattung der Fortführung und den
Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschiften dieser
Verordnung.“
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „behinderter Prüflinge“ durch die Angabe „von
Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ § 23 Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.“
5. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Noten der Prüfungsabschnitte und, sofern eine Gesamtnote gebildet wird, die Ge-
samtnote der Pharmazeutischen Prüfung, werden bis auf die zweite Stelle nach dem
Komma errechnet.“
6. In § 11 Absatz 7 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektro-
nisch“ eingefügt.
7. Nach § 12 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
- 29 -
(4) „ Bei der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharma-
zeutischen Prüfung müssen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage be-
achtet werden.“
8. In § 15 Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektro-
nisch“ eingefügt.
9. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20f ersetzt:
§ 20„
Antrag auf Erteilung einer Approbation
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker ist an die nach § 12
der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
§ 20a
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in
Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker aufgrund einer in
Deutschland erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
1. ein kurz gefasster Lebenslauf,
2. ein Identitätsnachweis,
3. ein Führungszeugnis,
4. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafver-
fahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des apothekerlichen Berufs ungeeignet ist
und
6. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.
(2) Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt,
wenn sie im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der jeweils zuständigen Behörde nicht älter
als einen Monat sind.
§ 20b
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10b Absatz 1 und 2 der Bundes-Apo-
thekerordnung
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz
1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erwor-
benen Berufsqualifikation sind beizufügen:
- 30 -
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des
apothekerlichen Berufs berechtigt,
4. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
und
5. Nachweise der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bun-
des-Apothekerordnung.
(2) Im Fall von § 10b Absatz 2 ist zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle des Herkunftsstaates darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen
des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat
im Anhang V 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen,
beizufügen.
§ 20c
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10c Absatz 2 der Bundes-Apotheker-
ordnung
Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10c Absatz 2
der Bundes-Apothekerordnung, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizu-
fügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des
apothekerlichen Berufs berechtigt,
4. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in
dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
und
6. Nachweise der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bun-
des-Apothekerordnung.
- 31 -
§ 20d
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10b Absatz 5 oder § 10c Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung
Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 5
oder § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Be-
scheinigungen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. ein Befähigungsnachweis oder einen Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des
apothekerlichen Berufs berechtigt,
4. falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
5. bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung
über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
6. zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche
Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundes-Apotheker-
ordnung und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaats, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten nieder-
gelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungs-
einrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen wor-
den wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitglied-
staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
8. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
und
9. Nachweise der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bun-
des-Apothekerordnung.
- 32 -
§ 20e
Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apo-
thekerordnung durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlosse-
nen Berufsqualifikation
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker durch Antragsteller
mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum
Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apo-
thekerordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apo-
thekerordnung durch:
a) Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufs-
qualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
b) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die
vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklä-
rung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben wor-
den ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt
– eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz-
oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer
entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die
Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder
feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat o-
der
c) wenn im Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die vorge-
nannten Unterlagen nicht ausgestellt werden und die Erklärungen nach Buch-
stabe b nicht abgegeben werden können, eine eidesstattliche Erklärung, die
im Geltungsbereich dieser Verordnung abgegeben wurde,
2. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apo-
thekerordnung durch:
a) eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende
Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet
ist, oder
b) sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nach-
weis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei
Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesund-
heit der antragstellenden Person gefordert wird oder
c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein
derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des
Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte ver-
gleichbare Bescheinigung,
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo-
nate sein.
(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem
jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Un-
terlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem
- 33 -
die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität verlan-
gen.
(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des An-
tragstellers zur Ausübung des apothekerlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen
Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestäti-
gung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des apothe-
kerlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorüber-
gehend untersagt worden ist.
§ 20f
Entscheidung über den Antrag
(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-
den.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb
von zwei Monaten erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach §§ 10b, 10c oder
15 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen
fehlen.“
10. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Be-
rufsausübung“.
11. § 22 wird gestrichen.
12. Die §§ 22a und 22b werden durch die folgenden §§ 22a und 22b ersetzt:
„§ 22a
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs
nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der
Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unter-
lagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
- 34 -
3. eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apo-
thekers sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die vom Antragsteller er-
worbene Berufserfahrung,
4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im
Inland ausüben will,
5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 22e und die Niederschrift über die staat-
liche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 8,
6. einen Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Bundes-Apo-
thekerordnung:
a) durch ein amtliches inländisches Führungszeugnis,
b) durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden,
c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die
Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstatt-
liche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation er-
worben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Er-
klärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person in dem Staat,
in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer
zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem
Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine
diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung
ausstellt, abgegeben hat, oder
d) sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in
der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können, eine
Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,
7. einen Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-
Apothekerordnung durch
a) eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,
b) soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein ent-
sprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation er-
worben worden ist, gefordert wird, oder,
c) wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein
derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des
Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Be-
scheinigung,
8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der
zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der
Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprach-
kenntnisse verfügt.
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als
drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er
dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde aus-
gestellt wurde, sowie ein Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche
Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.
- 35 -
(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach
Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige
Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unter-
lagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat,
in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen
erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des
Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die
Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der
Authentizität durch die Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben
worden ist, gemäß § 23 Absatz 5.
(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers ein-
schließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung
über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage
seine fachliche Eignung für die beabsichtigte apothekerliche Tätigkeit. Soweit der An-
tragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zu-
ständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 22e und, soweit vorhan-
den, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 8 bei. Ein
bereits begonnenes oder noch nicht nach § 10c der Bundes-Apothekerordnung mit ei-
ner Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Er-
laubnis nicht entgegen.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbil-
dungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner
gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschlie-
ßen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen
nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist
ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der
Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.
(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als
zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Ne-
benbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfor-
dern.
(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätig-
keit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die
Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der
Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
§ 22b
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung
(1) Der Antrag auf Erteilung zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz
1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothe-
kerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller
erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
- 36 -
1. die Unterlagen, die in § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 8 genannt sind,
und
2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im
Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der
Erteilung der Erlaubnis ergibt.
Die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-
Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt
der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte
Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen
zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-
Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizu-
fügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in
dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behör-
den des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung
der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die
Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie
2005/36/EG verlangt werden.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothe-
kerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und den §§ 10a und 10c der Bundes-
Apothekerordnung erfüllt und § 11b der Bundes-Apothekerordnung nicht ange-
wendet werden kann oder
2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte apothekerliche Tätigkeit ausüben
kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer
5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.
(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4
der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 10b oder § 15
der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kennt-
nisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner
gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschlie-
ßen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
13. § 22c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22c
Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 der Bundes-Apothekerordnung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 der Bundes-Apothekerordnung bezieht
sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede
nach § 22e festgestellt hat.“
- 37 -
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apotheker-
ordnung“ durch die Angabe „§ 22e“ ersetzt.
d) Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.“
14. Die §§ 22d bis 22e werden durch die folgenden §§ 22d bis 22g ersetzt:
„§ 22d
Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung
(1) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforder-
lich sind. Dies umfasst insbesondere die Kenntnis über Arzneimittel, deren Wirkweise
einschließlich Neben- und Wechselwirkungen und die Anwendung dieser Kenntnisse
in der apothekerlichen Beratung von Patienten und Angehörigen anderer Gesundheits-
berufe im Rahmen einer professionellen und adressatengerechten Kommunikation.
(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet.
Die Kenntnisprüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Pharmazeutische Pra-
xis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Inhalt der Kenntnisprüfung sind außer-
dem
1. die pharmazeutische Analytik,
2. die klinische Pharmazie und Biopharmazie,
3. die Pharmakotherapie,
4. die Arzneiformenlehre.
(3) Die Kenntnisprüfung dauert bei maximal vier Antragstellern für jeden Antrag-
steller mindestens 60, höchstens 90 Minuten.
(4) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
termine der staatlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei
sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im
Fall von § 10c Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung nach Antragstellung oder im
Fall von § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung nach der Entscheidung nach §
22e, ablegen können. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller die Ladung zur
Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt
entsprechend.
(5) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüfern sowie einem Stellvertreter.
Einer der beiden Prüfer wird als Vorsitzender der Prüfungskommission bestellt. Die
nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes
bestellt die Prüfungskommission und legt den Prüfungsvorsitz fest. Als Prüfer und Stell-
vertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der
Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch
dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11
Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.
- 38 -
(6) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskom-
mission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen als bestanden bewertet. Das Be-
stehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie
kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist
eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Ge-
genstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tra-
genden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich
sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vor-
sitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der
Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht
zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antrag-
steller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist. Die nach Landes-
recht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Satz
1. Die Mitteilungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 22e
Bescheid bei Feststellen wesentlicher Unterschiede nach § 10b Absatz 8 und § 10c
Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung
(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqua-
lifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechts-
mittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von
den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der
Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung,
warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über
die in Deutschland zur Ausübung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt,
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse
und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen
seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen erworben hat,
und
5. die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach § 22c oder § 22d.
(3) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zu-
ständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen zu erteilen. Im Fall des §
81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt wer-
den.
- 39 -
§ 22f
Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs
nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragstel-
ler hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. die in § 22a Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Unterlagen,
2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbil-
dungsstätten absolviert werden sollen,
4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Aus-
bildungsrecht,
5. eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen
wurde, dass der Antragsteller eine das Hochschulstudium abschließenden Prüfung
im Studienland bestanden hat,
6. eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen
wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der pharmazeuti-
schen Ausbildung absolvierte apothekerliche Tätigkeit für den Ausbildungsab-
schluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungs-
recht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-
Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die
zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigun-
gen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des
Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Au-
thentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Min-
destanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG
verlangt werden.
(2) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öf-
fentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ge-
sundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Er-
laubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzun-
gen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung
nicht vorliegen. § 22a Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2, 4 und 6 gelten entspre-
chend.
(3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung aus-
gestellt.
- 40 -
§ 22g
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 11a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apo-
thekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragsteller hat dem
Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die
Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
gestellten Staat, die den apothekerlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie
die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder
Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen er-
worben worden sind,
5. Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Be-
hörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller
über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt,
6. ein Nachweis der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apo-
thekerordnung durch:
a) ein Führungszeugnis,
b) die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats aus-
gestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhal-
tens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-
lässigkeit zur partiellen Berufsausübung ergibt, oder,
c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt
werden, eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats
oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine fei-
erliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland
vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls
vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisa-
tion, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Be-
scheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,
d) sofern ein Nachweis der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der
Bundes-Apothekerordnung aus Gründen, die nicht in der Person des Antrag-
stellers liegen, nicht vorgelegt werden können, eine Versicherung an Eides
statt nach deutschem Recht,
7. einen Nachweis der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-
Apothekerordnung
- 41 -
a) durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht,
dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufs-
ausübung ungeeignet ist
b) soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch
einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,
c) wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von ei-
ner zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.
Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vor-
lage bei der zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Be-
hörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer an-
gemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 11a
der Bundes-Apothekerordnung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen
fehlen. Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens je-
doch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller
eine abgeschlossene Qualifikation im apothekerlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie
versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die
erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit
auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des
Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.
(4) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a
der Bundes-Apothekerordnung ist das Muster nach Anlage 21 zu verwenden.“
15. § 23 wird durch den folgenden Sechsten Abschnitt ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
(1) Auf die nach dem vierten und fünften Abschnitt einzureichenden Unterlagen
finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 Anwendung.
(2) Die einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von
Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von Unterlagen, die nicht in
deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, kann die zuständige Behörde in
begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in
deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten
oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 eine andere Form für
die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend
- 42 -
von Absatz 1 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer
zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms
selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.
(4) Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer an-
gemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten
Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Be-
wertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifi-
kation nach § 10b Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung oder zur Bewertung der
Voraussetzungen nach § 10b Absatz 5 oder § 10c der Bundes-Apothekerordnung er-
forderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle
des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder
der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Be-
hörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, be-
glaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige
Behörde kann sich im Fall von begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen
Richtigkeit der Unterlagen auch an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Aner-
kennungsstaats wenden und diese auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.
§ 24
Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen; Gestattung der Fortführung der
Ausbildung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung
vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder
teilweise an
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Stu-
diums,
2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Stu-
diums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten
praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht
zuständige Stelle auf Antrag Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten
Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach
Absatz 1 Nummer 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts
die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prü-
fung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 werden eine
Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung
nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen
der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den
Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Ab-
satz 1 und 2 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Aus-
- 43 -
bildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt
der Pharmazeutischen Prüfung, wenn
1. der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende
Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erfolgreich abgelegt
hat,
2. der Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften des
Staats, in dem die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prü-
fung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des
Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen
Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat,
die pharmazeutische Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Herkunftsstaats
abzuschließen und
3. der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach
den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.
(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Die Anträge nach den
Absätzen 1, 2 und 4 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für
die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des
Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder
zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Phar-
maziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht
erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antrag-
steller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 keine
Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller gebo-
ren ist, zuständig. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungs-
amt des Landes Hessen zuständig.
(6) Dem Antrag nach Absatz 4 sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung abschließenden Prüfung,
3. eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 4 Nummer 2 geforderten
besonderen Gründe hervorgehen und
4. ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache, der der zuständigen
Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, in welchem Umfang der Antragsteller über
die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften die-
ser Verordnung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtig-
keit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 4 eine Glaubhaftmachung
durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber
hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prü-
fung der Voraussetzungen von Absatz 4 erforderlich sind. Hinsichtlich der Form der
einzureichenden Unterlagen ist § 23 entsprechend anzuwenden.
- 44 -
§ 24a
Übergangsvorschriften
(1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufge-
nommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeu-
tischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen die-
sen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30.
September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem
30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser
Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufge-
nommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeu-
tischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen
diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30.
September 2001 geltenden Fassung ab.
(3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufge-
nommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeu-
tischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Prüfung stellen, legen die-
sen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30.
September 2001 geltenden Fassung ab.
(4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Prüfung sind die vorgeschriebenen Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr.
3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und
die Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem
30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.
(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung, die nach den Vor-
schriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung
abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum
31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31.
Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 30.
Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach
dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfun-
gen.
(6) Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende
Prüfung des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Abs. 2
Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung bestellen.
(7) Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148)
geändert worden ist, findet Anwendung für Personen, die bis zum Ablauf des 31. Ok-
tober 2026 einen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker gestellt haben.“
16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Stoffgebiet D wird nach der Angabe „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“
die Angabe „Grundlagen der Genetik“ eingefügt.
b) In Stoffgebiet E wird die Angabe „Pathophysiologie/Pathochemie“ durch die An-
gabe „Pathologie, einschließlich Pathophysiologie und Pathochemie“ ersetzt.
- 45 -
c) In Stoffgebiet I wird die Angabe „Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökono-
mie“ durch die Angabe „Pharmakoepidemiologie, Pharmakogenomik und Pharma-
koökonomie“ ersetzt.
17. Anlage 8 wird durch die folgende Anlage 8 ersetzt:
„Anlage 8
(zu § 4 Absatz 4 Satz 1)
Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden
I. Pharmazeutische Praxis einschließlich pharmazeutischer Versorgung und Sozial-
pharmazie
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstel-
lungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fer-
tigarzneimitteln;
Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren so-
wie Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und
Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Trans-
port und Lagerung;
Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arznei-
mittel und Medizinprodukte einschließlich Sicherheitsaspekten;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesund-
heitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Ver-
kehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwen-
dung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauerge-
brauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
Kommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Ange-
hörigen, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
Aspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; beson-
dere Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher,
zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Pharma-
zeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Vergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; ver-
gleichende Beurteilung von Ernährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Le-
bensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten
zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von
apothekenüblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
kämpfungsmitteln;
- 46 -
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Aspekte der öffentlichen Gesundheit einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsför-
derung;
Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des
sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioak-
tiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe);
Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steu-
errechts und des kaufmännischen Rechnungswesens;
Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers.
II. Rechtskunde
Allgemeine Rechtskunde, Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb,
den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Le-
bensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln;
Heilmittelwerberecht;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Ge-
meinden sowie auf internationaler Ebene;
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.“
18. In Anlage 15 wird die Angabe „Gesundheitsförderung“ durch die Angabe „Aspekte der
öffentlichen Gesundheit, einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsförderung“ er-
setzt.
19. Anlage 17 wird durch die folgende Anlage 17 ersetzt:
„Anlage 17
(zu § 22a Absatz 7)
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerord-
nung
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a* der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur Aus-
übung des Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- 47 -
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . widerruflich erteilt.
Nebenbestimmungen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . .
. . . . . /bundesweite Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
* Nicht Zutreffendes streichen.“
20. In Anlage 18 wird die Angabe „Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mit-
glieder der Prüfungskommission“ durch die Angabe „Unterschriften oder qualifizierte
elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission“ und wird
die Angabe „Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission“ durch die An-
gabe „Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden der
Prüfungskommission“ ersetzt.
21. Anlage 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „zu § 22d Absatz 6“ durch die Angabe „zu § 22d
Absatz 7“ ersetzt.
b) Die Angabe „Prüfungskommission nach § 22d Absatz 3“ wird durch die Angabe
„Prüfungskommission nach § 22d Absatz 5“ ersetzt.
c) Die Angabe „Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder der
Prüfungskommission“ durch die Angabe „Unterschriften oder qualifizierte elektro-
nische Signaturen der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission“ und wird die
Angabe „Unterschrift der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission“ durch die
Angabe „Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzen-
den der Prüfungskommission“ ersetzt.
22. Nach Anlage 19 werden die folgenden Anlagen 20 und 21 eingefügt:
„Anlage 20
(zu § 22f Absatz 3)
- 48 -
Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung
Herrn/Frau ..................................................................
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. in ..................................
wird gemäß § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur Ausübung
der apothekerlichen Tätigkeit, die zum Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung
in ................................................................... erforderlich ist,
für die Zeit vom ................................ bis ................................ widerruflich erteilt.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit
unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Apothekerinnen und Apothekern, die
eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an ....................... verrichtet werden.
Nebenbestimmungen:
........................................................................................................................................
.......
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.....................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)
Anlage 21
(zu § 22g Absatz 4)
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11b der Bundes-Apo-
thekerordnung
Herrn/Frau ..................................................................
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. in ..................................
wird gemäß § 11b der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur partiellen Berufs-
ausübung erteilt.
- 49 -
Die zulässige partielle Berufsausübung beschränkt sich auf folgende Tätigkeit(en) und
Beschäftigungsstelle(n):
..................................................................
Die partielle Berufsausübung erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist, sowie mit dem Hinweis auf den Namen
dieses Staats und die oben genannte(n) Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n), wie
folgt:
..................................................................
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Um-
fang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie
2005/36/EG).
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.....................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)“.
Artikel 3
Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -
Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die durch Artikel 8z6 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist wird wie
folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zugeordnete Note ist sowohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für den
mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.“
2. § 74 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ im Fall einer Person, die das Führen der Berufsbezeichnung der Operationstech-
nischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten beantragt hat,
aus mindestens zwei und höchstens vier operativen Situationen.“
- 50 -
Artikel 4
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärz-
tinnen
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 84 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 83a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
§ 84 Antragsunterlagen bei in Deutschland erworbener Berufsqualifikation
§ 84a Antragsunterlagen bei einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Angabe er-
setzt:
„Unterabschnitt 2
Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe er-
setzt:
„Unterabschnitt 3
Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde“.
d) Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 118a Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung“.
e) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 5
Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde“.
f) Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 119a Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen“.
g) Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden Angaben eingefügt:
- 51 -
„Unterabschnitt 2a
Erlaubnis nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 128a Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 128b Antragsunterlagen
§ 128c Bestätigung des Antragseingangs und Entscheidung über den Antrag“.
h) Nach der Angabe zu § 132 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 132a Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 132b Antragsunterlagen
§ 132c Bestätigung des Antragseingangs
§ 132d Entscheidung über den Antrag“.
i) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden durch die folgenden Angaben er-
setzt:
„Anlage 21 Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Aus-
übung der Zahnheilkunde
Anlage 22 Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Aus-
übung der Zahnheilkunde
Anlage 23 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, 1a und 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 24 (weggefallen)
Anlage 25 Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 26 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sie vermittelt weiterhin die für das zahnärztliche Handeln erforderlichen Grundla-
gen digitaler Technologien, insbesondere in Bezug auf deren Funktionsweise und
sichere Nutzung.“
b) Im neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Gesundheitswesens“ die Angabe „zur Ge-
währleistung einer interprofessionellen, gemeinschaftlichen Versorgung“ einge-
fügt.
3. Nach § 3 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Bei der Organisation des Studiums muss die Universität in angemessenem
Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in
besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksich-
- 52 -
tigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsver-
traglich festgelegte Feiertage beachten.“
4. Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Bei der Organisation und Durchführung des Ersten Abschnitts der Zahnärztli-
chen Prüfung müssen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet
werden.“
5. § 32 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie ein-
schließlich Genetik und regenerative Medizin“.
6. Nach § 44 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bei der Organisation und Durchführung des Zweiten Abschnitts der Zahnärzt-
lichen Prüfung müssen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beach-
tet werden.“
7. Nach § 60 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bei der Organisation und Durchführung des Dritten Abschnitts der Zahnärztli-
chen Prüfung müssen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet
werden.“
8. § 62 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch zur Nutzung digitaler Tech-
nologien auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Ver-
sorgung erforderlich sind.“
9. § 63 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ das Fach Oralchirurgie einschließlich der Grundlagen oraler Implantologie,“.
10. § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention,
Gesundheitsförderung, zahnmedizinische öffentliche Gesundheitspflege, Ge-
sundheitsökonomie,“.
11. In § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „frühestens“ gestrichen.
12. Nach § 83 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
13. § 84 wird durch die folgenden §§ 83a bis 84a ersetzt:
„§ 83a
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
(1) Die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen
Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von Un-
- 53 -
terlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, kann die zu-
ständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer angemessenen Frist
Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem
öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 eine andere Form für
die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend
von Absatz 1 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer
zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms
selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.
(3) Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer an-
gemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten
Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Be-
wertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifi-
kation nach § 12a Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder
zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 12a Absatz 4 oder § 12b des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann
sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats wenden, in dem die Berufsqualifi-
kation erworben worden ist.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder
der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Be-
hörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, be-
glaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen,
die in einem anderen Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zustän-
dige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die
zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die an-
tragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.
§ 84
Antragsunterlagen bei in Deutschland erworbener Berufsqualifikation
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin
aufgrund einer im Geltungsbereich dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation
sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein kurzgefasster Lebenslauf,
2. ein Identitätsnachweis,
3. ein amtliches Führungszeugnis,
4. eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches
Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und
6. das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres
Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sein.
- 54 -
§ 84a
Antragsunterlagen bei einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation
(1) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Aus-
übung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag die den Absätzen 2 bis
4 aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.
(2) Dem Antrag nach § 12a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des
zahnärztlichen Berufs berechtigt,
4. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
5. Nachweise der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Im Fall von § 12a Absatz 2 ist zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
des Herkunftsstaates darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Ar-
tikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im
Anhang V 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, bei-
zufügen.
(3) Dem Antrag nach § 12b Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 und eine Bescheinigung über die
Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat beizufügen, in dem die Berufsqualifi-
kation erworben worden ist.
(4) Dem Antrag nach § 12a Absatz 4 und § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
2. falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
3. bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung
über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
4. zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche
Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im Gesetz über die Aus-
übung der Zahnheilkunde und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
5. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaats, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer
- 55 -
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten nieder-
gelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungs-
einrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen wor-
den wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitglied-
staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
6. eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Be-
rufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist,
und
7. Nachweise der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
(5) Der Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu erbringen durch:
1. ein Führungszeugnis oder,
2. wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen,
die von den zuständigen Behörden des Staats ausgestellt wurden, in dem die
Berufsqualifikation erworben worden ist.
Wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstel-
lenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden,
ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber bei-
zufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in dem
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstellenden Person
abgegeben werden. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden
ist, keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattli-
chen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antrag-
stellende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vor
einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem
Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat,
die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(6) Der Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu erbringen durch eine im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervor-
geht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellen-
den Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärzt-
lichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der in dem Staat,
in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen
Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden
Person gefordert wird. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden
ist, keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des
Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Be-
- 56 -
scheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person
beigefügt werden.
(7) Die in den Absätzen 5 und 5 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres
Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(8) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem je-
weiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen sowie im Falle
eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats eine Bestätigung dar-
über, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in
Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
(9) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstel-
lenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen
Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestä-
tigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung
des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
oder vorübergehend untersagt worden ist.“
14. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 12a Absatz 4
und § 12b Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach §
16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zustän-
digen Behörde eine Bestätigung nach § 84a Absatz 8 und 9 durch die Behörde des
Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstellenden
Person oder eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, sofern eine solche Bestäti-
gung verlangt wurde.“
15. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
§ 87„
Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
(1) Stellt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifi-
kation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen
rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Bescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von
der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung
in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der an-
tragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der
Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,
- 57 -
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung,
warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Per-
son nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahn-
ärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt,
und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstel-
lende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit
oder durch lebenslanges Lernen erworben hat.
(2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid
über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede auch eine Angabe dazu zu ent-
halten, welche Abschnitte der Eignungsprüfung die antragstellende Person abzulegen
hat und welche zahnärztlichen Leistungen gegebenenfalls von der antragstellenden
Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung zu erbringen sind.“
16. Die Überschrift des Abschnitts 4 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde“.
17. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 7“ durch die Angabe „§ 12a Absatz
7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde“ gestrichen.
18. In § 90 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde“ durch die Angabe „§ 87“ ersetzt.
19. Die Überschrift des Abschnitts 4 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde“.
20. In § 104 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 12b Ab-
satz 2“ ersetzt.
21. § 105 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die
Kenntnisprüfung ablegen kann innerhalb von sechs Monaten,
- 58 -
1. in den Fällen des § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 87 zugegangen
ist,
2. im Übrigen nach Stellung des Antrags.“
22. § 107 Absatz 2 wird gestrichen.
23. § 109 Absatz 1 Satz 2 wir durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und
genannten weiteren Prüfungsinhalte.“
24. Nach § 118 wird der folgende § 118a eingefügt:
„§ 118a
Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht
zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antrag-
steller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über
jede Mitteilung nach Absatz 1.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektro-
nisch erfolgen.“
25. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde“.
26. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „vorübergehenden“ wird gestrichen
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
27. § 120 wird durch die folgenden §§ 119a und 120 ersetzt:
„§ 119a
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
Für die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen findet § 83a entspre-
chende Anwendung.
- 59 -
§ 120
Antragsunterlagen
(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur
Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. eine Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,
4. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung ausüben will,
6. sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unter-
schiede nach § 87,
7. sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die
Kenntnisprüfung und
8. sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die
antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforder-
lichen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Dem Antrag ist ferner ein Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen
durch:
1. ein Führungszeugnis oder,
2. wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen,
die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation er-
worben worden ist, ausgestellt wurden.
Wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstel-
lenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden,
ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber bei-
zufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in dem
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, von der antragstellenden
Person abgegeben werden. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben
worden ist, keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer ei-
desstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die
antragstellende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden
ist, vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor
einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben
hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
- 60 -
(3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verord-
nung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstel-
lende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Be-
rufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung
nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der in dem Staat, in dem die Berufsqua-
lifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis
über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert
wird. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keinen der-
artigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Bescheinigung über
die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres
Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem je-
weiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstel-
lenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen
Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestä-
tigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung
des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
oder vorübergehend untersagt worden ist.“
28. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Herkunftsstaat“ durch die Angabe „Staat, in dem die
Berufsqualifikation erworben worden ist“ ersetzt.
29. § 122 wird durch den folgenden § 122 ersetzt:
§ 122„
Entscheidung über den Antrag
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung
der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der
nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen.
In den Fällen des § 121 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt,
bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist
nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung
nach § 120 Absatz 5 oder Absatz 6 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist oder des anderen Staates vorliegt, sofern
eine solche Bestätigung verlangt wurde.
- 61 -
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung
der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person
einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen.
Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der an-
tragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. Hat die an-
tragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, be-
rücksichtigt die zuständige Behörde soweit vorhanden die Feststellungen des Beschei-
des nach § 87 und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach
§ 112 Absatz 2. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 12b des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbati-
onsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheil-
kunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit
den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der an-
tragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfah-
rung, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(4) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1. eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht
ausgeschlossen werden kann oder
2. die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem
sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet
werden, wenn im Einzelfall die Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen
ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfor-
dern.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13
Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt
wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach §
16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige
Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die
Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23
ausgestellt.“
30. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ ein Führungszeugnis und“.
31. § 124 wird wie folgt geändert:
- 62 -
a) Die Angabe „vorübergehenden“ wird gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.“
32. § 125 wird durch den folgenden § 125 ersetzt:
§ 125„
Antragsunterlagen
(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur
Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 und Absatz 2
und 3 genannt sind, und
2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes
Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizu-
fügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht
älter als drei Monate sein.
(3) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende
Person
1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 12 und 12a des Geset-
zes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13b des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als
Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen
Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder
2. die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann,
obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Num-
mer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem je-
weiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Be-
hörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestä-
tigungen verlangen:
1. eine Bestätigung der Authentizität sowie
2. eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforde-
rungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstel-
lenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen
- 63 -
Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestä-
tigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung
des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
oder vorübergehend untersagt worden ist.“
33. § 126 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person
nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 1 Nummer 3 und
4 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung in dem Staat, in dem die
Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentral-
stelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz
2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde
dies der antragstellenden Person mit.“
34. § 127 wird durch den folgenden § 127 ersetzt:
§ 127„
Entscheidung über den Antrag
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung
einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Ein-
gang der nach § 125 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unter-
lagen. In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange
gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ab-
lauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine
Bestätigung nach § 125 Absatz 4 oder Absatz 5 durch die zuständige Behörde des
Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist oder des anderen Staates
vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung
der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Per-
son einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksich-
tigen, wenn die antragstellende Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde,
2. die Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde und
3. die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde.
- 64 -
Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fach-
liche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahn-
heilkunde.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den
Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Ge-
sundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Spra-
che der antragstellenden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall des Absat-
zes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Be-
rufserfahrung.
(4) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1. eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht
ausgeschlossen werden kann oder
2. die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem
sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet
werden, wenn im Einzelfall die Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen
ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfor-
dern.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13
Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land be-
schränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat
die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen
Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23
ausgestellt.“
35. § 128 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Unterlagen, die in § 120 Absatz 2 und 3 genannt sind.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde“
durch die Angabe „§ 120 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
36. Nach § 128 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:
- 65 -
„Unterabschnitt 2a
Erlaubnis nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 128a
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach §
13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Be-
hörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
§ 128b
Antragsunterlagen
(1) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Aus-
übung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 1 des Gesetzes über die Aus-
übung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 bis 3 genannt sind,
2. einen Nachweis, dass dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis er-
teilt worden ist und
3. Unterlagen, die belegen, dass eine zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der
zahnärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung ei-
ner Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde end-
gültig nicht bestanden wurde.
§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Aus-
übung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 2 des Gesetzes über die Aus-
übung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 und 2 genannt sind und
2. Nachweise über die gesundheitliche Eignung, die der zuständigen Behörde eine
Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung ver-
fügt.
§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der
Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und seiner gesundheitlichen Eig-
nung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
- 66 -
§ 128c
Bestätigung des Antragseingangs und Entscheidung über den Antrag
Die §§ 126 und 127 finden entsprechende Anwendung.“
37. Die §§ 129 und 130 werden durch die folgenden §§ 129 und 130 ersetzt:
§ 129„
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach §
13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Be-
hörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
§ 130
Antragsunterlagen
(1) Die antragstellende Person hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur
Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 bis 3 genannt sind,
2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3. eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt
werden sollen,
4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Aus-
bildungsrecht,
5. ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache,
6. eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen
wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das
Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur be-
schränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
7. eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen
wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen
Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit
a) für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oder
b) die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen
Abschlussprüfung ermöglichen wird.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und 3 beizu-
fügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2
- 67 -
Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht
älter als drei Monate sein.
(3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem
Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweili-
gen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterla-
gen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium
abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die
Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestätigungen verlangen:
1. eine Bestätigung der Authentizität sowie
2. eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforde-
rungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstel-
lenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von
der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben
könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Per-
son die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwer-
wiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen straf-
barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
38. In § 131 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
39. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Herkunftsstaats“ durch die Angabe „Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist,“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die Angabe „vorübergehenden“ und „Ein-
schränkungen und“ gestrichen.
40. Nach § 132 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 132a
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz
1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
- 68 -
§ 132b
Antragsunterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beantragen, haben dem Antrag fol-
gende Unterlagen beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs-
gänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die
Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
gestellten Staat, die den zahnärztlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie
die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder
Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen er-
worben worden sind und
5. Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Be-
hörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller
über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Dem Antrag ist ferner ein Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen
durch:
1. ein Führungszeugnis oder,
2. wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen,
die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden.
Wenn im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von
Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der
antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens
schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Aus-
übung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person
abgegeben werden. Wenn der Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen aus-
stellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung des-
selben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer
zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar
oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine
diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verord-
nung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstel-
lende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung unge-
eignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz
1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des zahnärztli-
chen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstel-
lenden Person gefordert wird. Wenn der Herkunftsstaat keinen derartigen Nachweis
- 69 -
fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte an-
dere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden
Person beigefügt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres
Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(5) Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Un-
terlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der
Voraussetzungen nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde er-
forderlich ist.
§ 132c
Bestätigung des Antragseingangs
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats
nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang
und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen
fehlen.
§ 132d
Entscheidung über den Antrag
(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens
jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller
eine abgeschlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie
versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die
erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit
auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des
Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.
(3) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 26 ausgestellt.“
41. Nach § 133 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019
(BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, findet Anwendung für Personen, die bis
zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Approbation als Zahnarzt gestellt
haben.“
42. In § 134 Absatz 6 wird die Angabe „frühestens im zehnten“ durch die Angabe „im elften“
ersetzt.
43. Anlage 21 wird durch die folgende Anlage 21 ersetzt:
- 70 -
„Anlage 21
(zu § 97 Absatz 2 Satz 1)
Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Herr/Frau ............................................
geboren am ................................. in ..................................
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
1. Schriftlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
Beginn und Ende der Prüfung: ..................................................
Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
Er/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestan-
den*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ......................................
2.
Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
am ...................................... in ......................................
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: .....................................
Gegenstand des Prüfungsgesprächs: ...........................................
..............................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestan-
den*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
3.
Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*
https://www.juris.de/r3/document/BJNR093310019BJNE015600000/format/xsl/anchor/FnA1-F807688_A21_05?oi=fqHbBF3g6y&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D
- 71 -
am ....................................... in ..........................................
Beginn und Ende der Prüfung: ....................................
Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ........
Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestan-
den*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 96 Absatz 3 der Approbationsordnung für
Zahnärzte und Zahnärztinnen:
Als vorsitzende Person .........................
Als weitere Mitglieder .........................
Sonstige Bemerkungen: .........................
Ort, Datum........................, ........................
........................................
........................................
........................................
........................................
(Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signa-
turen der weiteren Mitglieder der Prüfungskommis-
sion)
........................................
(Unterschrift oder qualifizierte
elektronische Signatur
der der Prüfungskommission vor-
sitzenden Person)
____________________
*
Nicht Zutreffendes streichen.“
44. Anlage 22 wird durch die folgende Anlage 22 ersetzt:
„Anlage 22
(zu § 112 Absatz 2 Satz 1)
https://www.juris.de/r3/document/BJNR093310019BJNE015600000/format/xsl/anchor/FnR_FnA1-F807688_A21_05?oi=fqHbBF3g6y&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D
- 72 -
Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Herr/Frau ................................
geboren am .......................... in ..............................
ist in der Kenntnisprüfung wie folgt geprüft worden:
1. Schriftlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
am ................................ in ................................
Beginn und Ende der Prüfung: .............................
Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
Er/Sie hat den ersten Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
2. Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: ..............................
Gegenstand der Prüfung: ..............................
...........................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ..............................................
3. Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfung
am ........................................... in ........................................
Beginn und Ende der Prüfung: ........................................
Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen:......
Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 111 Absatz 3 der Approbationsordnung für
Zahnärzte und Zahnärztinnen:
Als vorsitzende Person ...................................
Als weitere Mitglieder ...............................
- 73 -
Sonstige Bemerkungen: ..............................
Ort, Datum ........................, ........................
...............................................................
...............................................................
(Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
...........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
_______________
* Nicht Zutreffendes streichen.“
45. Anlage 23 wird durch die folgende Anlage 23 ersetzt:
„Anlage 23
(zu § 122 Absatz 7 und § 127 Absatz 7)
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, 1a und 3b des Gesetzes über die Aus-
übung der Zahnheilkunde
Herrn/Frau ........................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ............................... in ............................
wird gemäß § 13 Absatz 1/1a/3a* des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
in/an .....................................................................
für die Zeit vom ............................ bis .................................... widerruflich/unbefristet*
erteilt.
Nebenbestimmungen: .....................................................
................................................
- 74 -
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ...........................
/in den Ländern ................................ /die bundesweite Tätigkeit*
als .....................................
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.......................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)
_______________
* Nicht Zutreffendes streichen.“
46. Anlage 24 wird gestrichen.
47. Anlage 25 wird durch die folgende Anlage 25 ersetzt:
„Anlage 25
(zu § 132 Absatz 5)
Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde
Herrn/Frau ..................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. in ..................................
wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die
Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der
zahnärztlichen Ausbildung
in ................................................................... erforderlich ist,
für die Zeit vom ................................ bis ................................ widerruflich erteilt.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit
unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die
eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an ....................... verrichtet werden.
- 75 -
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.....................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)“.
48. Nach Anlage 25 wird die folgende Anlage 26 eingefügt:
„Anlage 26
(zu § 132d Absatz 3)
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde
Herrn/Frau ..................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. in ..................................
wird gemäß § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis
zur partiellen Berufsausübung erteilt.
Die zulässige partielle Berufsausübung beschränkt sich auf folgende Tätigkeit(en) und
Beschäftigungsstelle(n):
..................................................................
Die partielle Berufsausübung erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staats, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist, sowie mit dem Hinweis auf den Namen
dieses Staats und die oben genannte(n) Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n), wie
folgt:
..................................................................
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Um-
fang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie
2005/36/EG).
Ort, Datum ........................, ........................
Siegel
.....................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)“.
- 76 -
Artikel 5
Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S.
39), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
360) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:
"§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".
b) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt geändert:
"Anlage 6 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger".
c) Die Angabe zu Anlage 6a wird gestrichen.
2. Nach § 8 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Stellt die verantwortliche Praxiseinrichtung bei der zuständigen Behörde einen
Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 Absatz 3 Satz 4 des Hebammenge-
setzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes,
insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten während der Praxiseinsätze
auszuüben, durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lernein-
heiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nicht gefähr-
det wird.“
3. § 42 Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und
der ausgeübten Erwerbstätigkeit,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Erlaubnis zum Füh-
ren der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes aufgrund
einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erwor-
benen Berufsqualifikation gestellt wurde, und“.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der
zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu
übermitteln. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache aus-
gestellt sind, kann die zuständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen inner-
halb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
- 77 -
Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Überset-
zer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere
Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann,
abweichend von Absatz 2 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch
andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines
Übersetzungsprogramms selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der
Übersetzung gesichert ist.“
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachten-
stelle für Gesundheitsberufe berücksichtigt werden.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter
Form auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchgeführt
werden.“
6. § 56b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und
der ausgeübten Erwerbstätigkeit,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Erlaubnis zur par-
tiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes aufgrund
einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes erwor-
benen Berufsqualifikation gestellt wurde, und“.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Be-
hörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von
Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, kann
die zuständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer angemes-
senen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen
sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere
Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann,
abweichend von Absatz 2 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch
andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines
Übersetzungsprogramms selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der
Übersetzung gesichert ist.“
7. § 56e wird wie folgt geändert:
- 78 -
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und
der ausgeübten Erwerbstätigkeit,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag für eine Genehmigung zur
Dienstleistungserbringung im Rahmen partiellen Berufsausübung nach
§ 62a des Hebammengesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungs-
bereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation ge-
stellt wurde, und“.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Be-
hörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von
Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, kann
die zuständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer angemes-
senen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen
sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere
Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann,
abweichend von Absatz 3 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch
andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines
Übersetzungsprogramms selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der
Übersetzung gesichert ist.“
8. In § 57 Absatz 8 wird die Angabe „Anlage 6a“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
9. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
„§ 58a
Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatio-
nen
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifi-
kation, die bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten] gestellt worden sind, gelten
die §§ 43a, 56b und 56e der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen in der
bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten] geltenden Fassung.“
10. Die Anlage 6 wird gestrichen.
11. Die Anlage 6a wird zu Anlage 6.
- 79 -
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte
Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist
- 80 -
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und Unternehmen beste-
hen, werden sich teilweise auch angesichts des demografischen Wandels weiter verschär-
fen. Solche Engpässe lassen sich auch bei den Heilberufen feststellen. Daher ist es zwin-
gend erforderlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem deutschen Arbeits-
markt und insbesondere dem Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend Arbeitskräfte zur
Verfügung stehen. Hierzu ist es einerseits wichtig, eine optimale Berufsausbildung in
Deutschland zu ermöglichen. Daneben ist die Weiterbildung von aktuell am Arbeitsmarkt
vorhandenen Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels unabdingbar.
Zum anderen braucht es eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer Berufs-
qualifikationen. Im Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an Bedingungen ge-
knüpft werden, die den Patientenschutz sicherstellen.
Dementsprechend setzt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
in einem Heilberuf grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation
voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder einer
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für antragstellende Personen mit aus-
ländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für Personen, die in Deutschland ihre
Ausbildung abgeschlossen haben.
Maßnahmen, die die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ver-
einfachen und beschleunigen sollen, erstrecken sich auf die Anerkennungsverfahren als
solche, nicht auf die fachlichen Anforderungen.
Vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommis-
sion wegen Nichtumsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG (Vertragsverletzungs-
verfahren Nr. 2018/2171) sowie eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-
940/19) ist die Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs auch für Berufe, die der automa-
tischen Anerkennung unterliegen, umzusetzen. Zudem sind die Änderungen der Richtlinie
2005/36/EG umzusetzen, die durch die Delegierte Richtlinie 2024/782 eingeführt wurden.
Bei allen Anpassungen hat die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste Priorität.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen hat der Deutsche Bundestag am 27. März
das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifi-
kationen in Heilberufen verabschiedet, dem der Bundesrat am 8. Mai 2026 zugestimmt hat.
Dieser Verordnungsentwurf setzt die dort angelegten Änderungen zur Vervollständigung
der Maßnahmen in den entsprechenden Verordnungen um und dient damit ebenfalls der
Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturpe-
riode, der Entschließung des Bundesrats aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) sowie des
Beschlusses des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 4. Dezember 2025 (BK-MPK-Beschluss).
Wesentliche Inhalte sind
- 81 -
- Ermöglichung digitaler Anerkennungsverfahren als Zugang zum ärztlichen, zahn-
ärztlichen und apothekerlichen Beruf, insbesondere durch Abschaffung der Vorgabe
regelhaft einzureichender Beglaubigungen, inklusive der Möglichkeit der digitalen
Urkundenausstellung,
- bundeseinheitliche Vorgaben zu den vorzulegenden Unterlagen im ärztlichen, zahn-
ärztlichen und apothekerlichen Bereich sowie bei den Hebammen,
- Einführung einer Mitteilungspflicht zwischen den Ländern bei endgültigem Nichtbe-
stehen der Kenntnisprüfung für den ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen
Bereich,
- Einführung der Verfahrensregelungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung für den ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen Bereich,
- Einführung einer Regelung zur Anrechnung einer im Ausland begonnenen, noch
nicht abgeschlossenen ärztlichen oder pharmazeutischen Ausbildung, verbunden
mit der Möglichkeit die Ausbildung nach deutschem Recht beginnend mit dem Zwei-
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeuti-
schen Prüfung fortzuführen,
- eine moderne Kenntnisprüfung als Berufszulassungsprüfung für ausländische Ärz-
tinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker.
Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf folgende weitere Inhalte:
- moderne Teilzeit-, Fehlzeiten- und Feiertagsregelungen in der ärztlichen, zahnärzt-
lichen und pharmazeutischen Ausbildung,
- Aufhebung der Vergütungsobergrenze für das Praktische Jahr des Medizinstudi-
ums,
- redaktionelle Korrekturen in der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
- die näheren Regelungsinhalte zu der Möglichkeit, im Rahmen des Hebammenstu-
diums einen geringen Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten er-
setzen zu können, um simulationsgestütztes Training zu ermöglichen,
- Notwendige Klarstellungen für das Hebammenstudium vor dem Hintergrund, dass
die Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und des Hebammen-
studiums in die Liste der automatisch anerkennungsfähigen Abschlüsse des An-
hangs V zur Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG im Oktober 2025 aufgenom-
men worden sind,
- Klarstellungen im Bereich der Hebammen bezüglich der Inhalte von Anpassungs-
lehrgängen, indem ermöglicht wird, Anpassungslehrgänge auch in modularisierter
Form auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchzuführen
wie auch die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsbe-
rufe zu berücksichtigen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter wurden im Beteiligungsverfahren schrift-
lich beteiligt und mündlich angehört. Die vorgetragenen Anregungen wurden bei der Prü-
- 82 -
fung im Rahmen der Weiterentwicklung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt. Beauf-
tragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
Die Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Anerkennungsverfahren für im Ausland
erworbene Berufsqualifikationen im Bereich der Heilberufe sind angesichts der notwendi-
gen Sicherung von Fachkräften zur Sicherstellung der Versorgung im Gesundheitswesen
dringend erforderlich.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz für das Bundesministerium für Gesundheit folgt aus
§ 4 der Bundesärzteordnung (BÄO), § 5 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung (BApO),
§ 66 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-
OTA-G), § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) und § 71 Absatz
1 des Hebammengesetzes (HebG). Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-
rates.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie dient insbeson-
dere der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richt-
linie (EU) 2024/782 (ABl. L 782 vom 31.5.2024) geändert worden ist. Die Übereinstimmung
der Verordnung mit der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufs-
reglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) wurde festgestellt.
Die Verordnung ist mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutsch-
land abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die direkte Kenntnisprüfung wird anstelle einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprü-
fung für Personen mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder apothekerlichen Berufsqualifi-
kation aus einem Drittstaat zum Regelfall der Anerkennung. Dies entlastet antragstellende
Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen. Die antragstellen-
den Personen sind nicht mehr in der Pflicht umfangreiche Unterlagen über ihre Berufsqua-
lifikation einzureichen. Die zuständigen Stellen der Länder können im Gegenzug von einer
aufwändigen Gleichwertigkeitsprüfung absehen. Diese Vereinfachungen werden in den Ap-
probationsordnungen nachvollzogen. Zudem wird grundsätzlich auf die Einreichung be-
glaubigter Unterlagen oder Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten verzichtet.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqua-
lifikationen in Heilberufen wurde im Hebammengesetz die Möglichkeit für antragstellende
- 83 -
Personen aus Drittstaaten geschaffen, dass sie auf eine dokumentenbasierte Gleichwertig-
keitsprüfung verzichten können. Ergänzungen in der Studien- und Prüfungsverordnung für
Hebammen ermöglichen entsprechend der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung, Anpassungslehrgänge auch in modularisierter Form auf der Grundlage eines
standardisierten Muster-Lehrplans durchzuführen wie auch die Angaben in Mustergutach-
ten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe dabei zu berücksichtigen. Dies soll zu deren
Vereinheitlichung beitragen, den Behörden Handlungssicherheit geben und den Verwal-
tungsaufwand verringern.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Zielen und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) der Bundesregierung.
Durch die Beschleunigung der Anerkennungsverfahren für Personen mit einer ausländi-
schen Berufsqualifikation können mehr Personen in gleicher Zeit ihre Berufsqualifikation
anerkennen lassen. Hierdurch und aufgrund der Vereinfachung sowie Digitalisierung der
Verfahren wird die Anerkennung der Berufsqualifikation für mehr Personen aus dem Aus-
land attraktiv. Dieses Personal zu gewinnen und zu binden, wirkt dem Fachkräfteengpass
im Gesundheitswesen entgegen und hilft damit, Gesundheit und Wohlergehen der Bevöl-
kerung zu sichern. Dadurch wird im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 3 der DNS ein gesundes
Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleistet und ihr Wohlergehen gefördert.
Zugleich wird durch eine kontinuierliche Verbesserung von Bildung und Qualifikation sowie
der Verbesserung schulischer Bildungserfolge von Ausländerinnen und Ausländern in
Deutschland das Nachhaltigkeitsziel 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bil-
dung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“ verfolgt. Eine
schnellere Anerkennung der Berufsqualifikation führt außerdem zu einer Verbesserung der
Chancengleichheit und erfüllt damit das Nachhaltigkeitsziel 10 „Ungleichheit innerhalb und
zwischen Ländern verringern“. Dies entspricht zugleich dem Leitprinzip 5 der DNS im Hin-
blick auf die Wahrung und Verbesserung des sozialen Zusammenhalts in einer offenen
Gesellschaft.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verlängerung der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen
und Apotheker um jeweils 30 Minuten erhöht sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger um etwa 1.713 Stunden.
Bei 3.140 Ärztinnen und Ärzten, die jährlich eine Kenntnisprüfung absolvieren, ergibt sich
durch die Verlängerung von mindestens 60 bis maximal 90 Minuten auf mindestens 90 und
maximal 120 Minuten ein zeitlicher Mehraufwand von 94.200 Minuten bzw. 1.570 Stunden.
Durch die Verlängerung der Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker von 30 bis
60 Minuten auf 60 bis 90 Minuten erhöht sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger um etwa 143 Stunden. Bei 286 Apothekerinnen und Apothekern, die jährlich eine
Kenntnisprüfung absolvieren, ergibt sich durch die Verlängerung um 30 Minuten ein zeitli-
cher Mehraufwand von 8.580 Minuten bzw. 143 Stunden.
Über den bereits im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerken-
nungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen entstandenen Erfül-
- 84 -
lungsaufwand hinaus ergibt sich aus dieser Verordnung im Übrigen kein weiterer Erfül-
lungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Dem Bund entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Länder
Für die Länder bleibt der Erfüllungsaufwand durch die Weiterentwicklung der Kenntnisprü-
fung für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker im Wesentlichen gleich.
Der Mehraufwand durch die Verlängerung der Dauer der Kenntnisprüfung für Ärztinnen und
Ärzte von 60 bis 90 Minuten auf 90 bis 120 Minuten und bei Apothekerinnen und Apothe-
kern von 30 bis 60 Minuten auf 60 bis 90 Minuten wird durch die Anpassung der Anzahl der
Prüferinnen und Prüfer von drei auf zwei ausgeglichen.
Durch die Anpassungen im Studium und den Prüfungen in der Pharmazie und der Zahn-
heilkunde zur Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/782 entsteht geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
Kommunen
Den Kommunen entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Über den bereits im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerken-
nungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen entstandenen Erfül-
lungsaufwand hinaus ergibt sich aus dieser Verordnung im Übrigen kein weiterer Erfül-
lungsaufwand für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Der Verordnungsentwurf trägt zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung aller Bürge-
rinnen und Bürger bei und wirkt sich damit positiv auf die Daseinsvorsorge im Bereich Ge-
sundheit aus.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren sowie zur
Einführung eines partiellen Zugangs ist nicht vorgesehen. Durch den regelmäßigen Aus-
tausch zwischen der Bundesregierung und den für die Durchführung der Anerkennungs-
verfahren zuständigen Ländern ist eine kontinuierliche Beobachtung der Regelungswirkun-
gen im Bereich der Anerkennungsverfahren gewährleistet. Die Einführung eines partiellen
Zugangs ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Richtlinie 2005/36/EG vollständig umzuset-
zen.
- 85 -
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe b
Die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen
Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, sind bei der Organisation des
Studiums der Medizin in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Bei der Organisation
des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage
beachten. Mit staatsvertraglich festgelegten Feiertagen sind insbesondere die für die Reli-
gionsgemeinschaften staatsvertraglich festgelegten Feiertage gemeint. Dadurch soll si-
chergestellt werden, dass bei den Studierenden Konflikte zwischen dem Studium sowie der
Ausübung ihrer Religion vermieden werden.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In Umsetzung des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD, in dem die Schaffung einer
gerechten und einheitlichen Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr (PJ) vereinbart wurde,
wird die Möglichkeit geschaffen, dass zusätzlich Fehlzeiten von bis zu zehn Ausbildungsta-
gen auf die gesamte Ausbildung angerechnet werden können, wenn ein ärztliches Attest
vorgelegt wird. Diese zehn Ausbildungstage können auch in einem Ausbildungsabschnitt
zusätzlich zu den ohnehin anrechenbaren 20 Ausbildungstagen angerechnet werden, ins-
gesamt bleibt es aber bei zehn Ausbildungstagen bezogen auf die gesamte Ausbildung. Da
es sich beim PJ um Studienzeit und nicht um Arbeitszeit handelt, sind die Fehlzeiten Ab-
wesenheitszeiten, die aus Sicht des Verordnungsgebers noch vertretbar sind, damit das
Ausbildungsziel erreicht werden kann. Ob die bisher anrechenbaren Tage wegen einer
Krankheit genommen oder für Urlaub oder Prüfungsvorbereitung genutzt werden, legt die
Verordnung nicht fest. Es handelt sich daher weder um Urlaubs- noch um Krankheitstage
im arbeitsrechtlichen Sinne. Da insbesondere die Medizinstudierenden aber für Krankheits-
fälle um flexibel nutzbare, zusätzliche Fehltage gebeten haben, werden speziell dafür zehn
zusätzliche Ausbildungstage gewährt. Damit können in einem Ausbildbildungsabschnitt bis
zu 30 Ausbildungstage, also i.d.R. sechs Wochen, angerechnet werden. Dies entspricht
etwas mehr als einem Drittel eines Ausbildungsabschnittes, was gerade noch für vertretbar
gehalten wird, um das Ausbildungsziel für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu errei-
chen. Da damit eine einheitliche, von allen Studierenden nutzbare Regelung geschaffen
wird und darüber hinausgehende Fehlzeiten nicht angerechnet werden sollen, wird die bis-
herige Härtefallregelung im Gegenzug gestrichen.
Zu Buchstabe b
Die Begrenzung der Geld- und Sachleistungen im PJ auf den BAföG-Höchstsatz wird auf-
gehoben. Dies ermöglicht den Krankenhäusern, die Höhe der Entschädigung frei festzule-
gen und damit – insbesondere im ländlichen Raum – Anreize für die Studierenden zu schaf-
fen.
- 86 -
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.
Zu Buchstabe b
Dem Antrag zur Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind im Falle der
Gestattung der Fortführung und des Abschlusses der ärztlichen Ausbildung nach § 12 Ab-
satz 3 ein Identitätsnachweis sowie der Bescheid nach § 12 Absatz 3 beizufügen.
Zu Buchstabe c
Da antragstellende Personen nach § 12 Absatz 3 nicht den Abschluss des Ersten Ab-
schnitts der Ärztlichen Prüfung nachweisen können, sind sie von der Regelung des Absatz
5 Satz 1 ausgenommen.
Zu Buchstabe d
Für die im Rahmen der Meldung und Zulassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen gel-
ten die Regelungen des § 33a Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Das bedeutet insbesondere,
dass die Unterlagen digital oder in Kopie eingereicht werden können.
Zu Nummer 4
Die Überschrift des § 12 wird um die in Absatz 3 neu geregelte Gestattung der Fortführung
der Ausbildung ergänzt.
In den Absätzen 1 und 2 wird aufgrund der Streichung von Absatz 4 Satz 1 klargestellt,
dass die Anrechnung bzw. Anerkennung nur auf Antrag geschieht.
Durch die neu aufgenommene Regelung in Absatz 3 wird antragstellenden Personen, die
eine ärztliche Ausbildung im Ausland begonnen aber noch nicht abgeschlossen haben er-
möglicht, das Medizinstudium nach dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Ab-
schnitt der Ärztlichen Prüfung fortführen und abschließen zu können.
Voraussetzung dafür ist, dass die antragstellende Person auf Grund einer das Hochschul-
studium abschließenden Prüfung im Ausland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung
des ärztlichen Berufs erworben hat, der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vor-
schriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt
worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person
liegen, nicht möglich ist oder die antragstellende Person aus besonderen Gründen, die nicht
in ihrer Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die ärztliche Ausbildung nicht
nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abgeschlossene Prü-
fung abgelegt worden ist, abzuschließen. Ein berechtigtes Interesse kann z.B. dann ange-
nommen werden, wenn sich der Staat, in dem die das Hochschulstudium abschließende
Prüfung abgelegt worden ist, im Kriegszustand befindet. Damit sichergestellt ist, dass die
ärztliche Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen
werden kann, muss die antragstellende Person zudem über die zur Fortführung der ärztli-
chen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen.
Ein detaillierter Vergleich der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen mit
den nach den Vorschriften dieser Verordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistun-
gen nach Absatz 1 ist damit nicht erforderlich. Da die antragstellende Person in dem Staat,
in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, ein Hoch-
- 87 -
schulstudium abgeschlossen hat, das zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs
berechtigt, und in der Folge den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, das PJ und den
Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolvieren muss, ist sichergestellt, dass sie bei
erfolgreichem Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verord-
nung über die für die Approbationserteilung nach deutschen Recht erforderlichen Kennt-
nisse verfügt.
Die Approbation nach deutschem Recht wird erteilt, wenn auch die anderen Voraussetzun-
gen des § 3 Absatz 1 Satz 1 BÄO vorliegen.
Das erfolgreiche Ablegen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist erforderlich, um
sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen über die für einen erfolgreichen Ab-
schluss der Ausbildung im Praktischen Jahr erforderlichen Kenntnisse verfügen, da in des-
sen Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht. Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü-
fung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer eine Ärztin
oder ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung
wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind ins-
besondere die berufspraktischen Anforderungen an die Ärztin oder den Arzt, die wichtigsten
Krankheitsbilder und fächerübergreifende und problemorientierte Fragestellungen. Mit dem
erfolgreichen Absolvieren dieser Prüfung weisen die antragstellenden Personen nach, dass
sie über denselben Ausbildungsstand verfügen wie die Studierenden, die ihr bisheriges
Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung absolviert haben. Dies ist erforderlich,
um dem Patientenschutz Rechnung zu tragen.
Nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 können die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich
oder elektronisch gestellt werden. Nach Absatz 4 Satz 3 ist für Studierende, die eine Ein-
schreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch
nicht erlangt haben, die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Änderung erfasst damit künftig auch an-
tragstellende Personen nach Absatz 3, die in der Regel nicht in Deutschland geboren wor-
den sind. Erst wenn sich nach den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 4 keine Zuständigkeit
ergibt, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person
geboren ist. Diese Vorgabe soll eine gleichmäßige Verteilung der Anerkennungsverfahren
zwischen den Ländern gewährleisten. Aufgrund der Neuregelung in Absatz 3 ist mit einer
vermehrten Antragstellung zu rechnen, sodass die Auffangzuständigkeit des Landes Nord-
rhein-Westfalens nur noch in Einzelfällen greifen soll, wenn alle anderen Möglichkeiten der
Zuständigkeitsverteilung nicht angewendet werden können.
Der neue Absatz 5 regelt die Unterlagen, welche für die Gestattung der Fortführung der
Ausbildung nach Absatz 3 vorzulegen sind.
Zu Nummer 5
Die Regelung wird um den Fall antragstellender Personen nach § 12 Absatz 3 ergänzt.
Auch für sie wird keine Gesamtnote gebildet, da sie über keine Note für den Ersten Ab-
schnitt der Ärztlichen Prüfung verfügen.
Zu Nummer 6
Absatz 3 gibt vor, dass die gesetzlichen und staatsvertraglich festgelegten Feiertage bei
der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung ange-
messen zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Beachtung von für Religionsge-
meinschaften staatsvertraglich festgelegten Feiertagen bei der Festlegung der Prüfungs-
termine. Insbesondere bei den mit hohen jüdischen Feiertagen verbundenen Werkverboten
können so Konflikte zwischen Studiendisziplin und religiöser Identität vermieden werden.
Anders als in § 1 Absatz 4, der sich an die Hochschulen richtet, wird für die Ärztliche Prü-
- 88 -
fung, deren Durchführung in der Zuständigkeit der Länder liegt, eine Mussregelung vorge-
sehen.
Zu Nummer 7
Der vierte und der fünfte Abschnitt werden zusammengeführt. Die Überschrift des vierten
Abschnitts wird um die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation er-
gänzt. Zudem wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs
eingeführt.
Zu Nummer 8
Der neue § 33a enthält allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen und gilt
für alle Verfahren in diesem Abschnitt, also genauso für Anträge auf Approbationserteilung
wie für Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis. Diese bundeseinheitlichen Vorgaben
vereinfachen das Verfahren für antragstellende Personen sowie Behörden und führen da-
mit zu einer Beschleunigung der Anerkennungsverfahren insgesamt. Die Norm setzt we-
sentliche Punkte des BK-MPK-Beschlusses vom 4. Dezember 2025 um.
§ 33a Absatz 1 regelt, in welcher Form die Unterlagen vorzulegen sind. Demnach sind Ab-
schriften und elektronisch eingereichte Dokumente grundsätzlich ausreichend. Auch kön-
nen Unterlagen grundsätzlich in der Originalsprache oder in englischer Sprache vorgelegt
werden. Sollten diese Dokumente in der zuständigen Behörde nicht weiter bearbeitet wer-
den können, da beispielsweise das Personal nicht über die entsprechenden Sprachkennt-
nisse verfügt, kann die Behörde Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache ver-
langen. Zudem sind Anforderungen an die Übersetzung enthalten.
§ 33a Absatz 2 regelt, dass die zuständige Behörde Abweichungen von der in Absatz 1
geregelten Form zulassen kann. Strengere Formvorgaben sind jedoch nicht zulässig. Der
zuständigen Behörde wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die Erstellung von Übersetzun-
gen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zuzulassen oder die Übersetzung
der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vorzunehmen. Dabei ist je-
weils darauf zu achten, dass eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist. Hier-
für könnte beispielweise der Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission namens
eTranslation in Betracht kommen.
§ 33a Absatz 3 Satz 1 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, definierte weitere In-
formationen anzufordern, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit oder Prüfung der
Voraussetzungen der automatischen Anerkennung erforderlich ist. Unter den Vorausset-
zungen des § 33a Absatz 3 Satz 2 kann sich die zuständige Behörde diesbezüglich auch
an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
§ 33a Absatz 4 regelt, dass sofern die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echt-
heit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der Unterlagen hat,
sie von der antragstellenden Person die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen kann, aus
denen sich die Echtheit oder Richtigkeit ergibt. Als begründet gelten Zweifel der zuständi-
gen Behörde auch dann, wenn sie auf vermehrte Feststellungen von unechten oder inhalt-
lich falschen Unterlagen aus einem Ausbildungsstaat beruhen, die in einem engen zeitli-
chen Zusammenhang stehen. Die erneute Vorlage muss innerhalb einer von der zuständi-
gen Behörde festgelegten Frist erfolgen, die die notwendige Zeit zur Beschaffung der Un-
terlagen angemessen berücksichtigt. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausge-
stellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle auch direkt an die Behörden
dieses Staats wenden.
- 89 -
Zu Nummer 9
Die Regelungen bezüglich der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs werden in
einem eigenen Unterabschnitt zusammengefasst.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
§ 34 Absatz 1 enthält eine Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen und entspricht im
Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1. Als Identitätsnachweis (Satz 2 Nummer 1) ist
grundsätzlich ein Ausweisdokument ausreichend. Die Anpassungen ergeben sich vor dem
Hintergrund der Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahren. Insbesondere wird von
der Vorlage beglaubigter Dokumente abgesehen. § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buch-
stabe d setzt einen Punkt der BR-Entschließung aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) um.
Hinsichtlich der Form gelten die Vorgaben des § 33a.
Zu Buchstabe b
In § 34 Absatz 3 werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BÄO in Folge des
Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikati-
onen in Heilberufen sowie der ÄApprO aktualisiert.
Zu Buchstabe c
Die Streichung des Begriffs „Einschränkungen“ dient der Klarstellung. Einschränkungen al-
ler Art fallen unter den Begriff Nebenbestimmungen und sind damit von § 36 Verwaltungs-
verfahrensgesetz bereits umfasst, ohne dass sie ausdrücklich im Regelungstext genannt
werden müssten.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
In § 35 Absatz 1 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufs nachvollzogen. Zudem werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BÄO
und ÄApprO aktualisiert. Außerdem wurde die Zitierung der Richtlinie 2005/36/EG an die
neuen Vorgaben der 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit angepasst. Der Ver-
weis auf § 39 Absatz 2 ist aufgrund der neuen Regelung in § 33a nicht mehr erforderlich.
Der Verweis auf den aufgehobenen § 39 Absatz 3 war ohnehin entbehrlich.
Zu Buchstabe b
In § 35 Absatz 2 Nummer 1 werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BÄO in
Folge des Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer
Berufsqualifikationen in Heilberufen sowie der ÄApprO aktualisiert.
Zu Buchstabe c
In § 35 Absatz 3 werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BÄO in Folge des
Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikati-
onen in Heilberufen sowie der ÄApprO aktualisiert.
Zu Buchstabe d
Die Streichung des Begriffs „Einschränkungen“ dient der Klarstellung. Einschränkungen al-
ler Art fallen unter den Begriff Nebenbestimmungen und sind damit von § 36 Verwaltungs-
- 90 -
verfahrensgesetz bereits umfasst, ohne dass sie ausdrücklich im Regelungstext genannt
werden müssten.
Zu Nummer 12
Der neue § 35a regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis
nach § 10 Absatz 3a BÄO.
Absatz 2 regelt den Fall des § 10 Absatz 3a Nummer 1 BÄO. Danach kann abweichend
von § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 10 Absatz 2 Satz 2 BÄO eine Erlaubnis zur Ausübung
des ärztlichen Berufs unbefristet erteilt werden, wenn der antragstellenden Person vor dem
1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine Approbation nicht erteilt
werden kann, weil eine Ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor der
erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde. Insbesondere hat die
antragstellende Person nachzuweisen, dass ihr vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt
worden ist. Dieser Nachweis kann auch mit der Vorlage der Erlaubnis selbst erbracht wer-
den, sofern diese noch vorhanden ist.
Absatz 3 regelt den Fall des § 10 Absatz 3a Nummer 2 BÄO. Danach kann eine Erlaubnis
zur Ausübung des ärztlichen Berufs unbefristet erteilt werden, wenn eine Approbation we-
gen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BÄO auf Dauer
nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkun-
gen. Erforderlich ist hierfür die Vorlage eines qualifizierten Nachweises über die gesund-
heitliche Eignung, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlaubt, in wel-
chem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs er-
forderliche gesundheitliche Eignung verfügt.
Nach Absatz 4 erlässt die zuständige Behörde die Erlaubnis mit den erforderlichen Neben-
bestimmungen.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
In § 35b Absatz 1 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufs nachvollzogen. Zudem werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BÄO
und ÄApprO aktualisiert. Dadurch kann die bisherige Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 entfallen.
Der Verweis auf § 39 Absatz 2 ist aufgrund der neuen Regelung in § 33a nicht mehr erfor-
derlich. Der Verweis auf den aufgehobenen § 39 Absatz 3 war ohnehin entbehrlich.
Zu Buchstabe b
Die Streichung des Begriffs „Einschränkungen“ dient der Klarstellung. Einschränkungen al-
ler Art fallen unter den Begriff Nebenbestimmungen und sind damit von § 36 Verwaltungs-
verfahrensgesetz bereits umfasst, ohne dass sie ausdrücklich im Regelungstext genannt
werden müssten.
Zu Nummer 14
Der dritte Unterabschnitt beinhaltet die Regelungen zur Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung nach § 10b BÄO.
Zu § 35c
Nach § 35c ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 10b BÄO schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten.
- 91 -
Zu § 35d
§ 35d Absatz 1 enthält die Vorgaben, welche Unterlagen für die Antragsbearbeitung und
damit für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung notwendig sind.
Nach § 35d Absatz 2 kann die zuständige Behörde von der antragstellenden Person im
Ausnahmefall die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern,
soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 10b BÄO erforderlich ist.
Zu § 35e
§ 35e regelt die Frist für die Empfangsbestätigung des Antragseingangs, welche einen Mo-
nat beträgt. Die zuständige Behörde muss außerdem innerhalb dieser Frist mitteilen, wel-
che Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erforderlich sind. Die Vorschrift setzt Artikel 4f Ab-
satz 3 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um.
Zu § 35f
§ 35f Absatz 1 regelt die Frist der Behörde zur Entscheidung über den Antrag. Die Vorschrift
setzt Artikel 4f Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG
um.
Nach § 35f Absatz 2 sind bei der Entscheidung über den Antrag auch eventuell vorhandene
Informationen aus einem Verfahren über eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung zu berück-
sichtigen.
Nach § 10b Absatz 3 BÄO ist die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf die Tätigkei-
ten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine
abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Daher sieht § 35f
Absatz 3 vor, dass die zuständige Behörde die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf
diese Bereiche beschränkt. Hierbei sind neben der Berufsqualifikation insbesondere auch
die Sprachkenntnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Ziel ist, dass eine
Gefährdung der Patientinnen und Patienten oder der öffentlichen Gesundheit ausgeschlos-
sen wird.
Zu § 35g
Nach § 35g ist für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b BÄO das vorge-
schriebene amtliche Muster nach Anlage 17a zu verwenden.
Zu Nummer 15
Der Abschnitt wird zum Unterabschnitt enthält Regelungen zu erforderlichen Unterlagen
und Verfahren bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder als Arzt.
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird aufgrund der Neustrukturierung in BÄO in Folge des Gesetzes zur Be-
schleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberu-
fen sowie der ÄApprO aktualisiert.
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Zu Buchstabe b
In § 36 Absatz 1 werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BÄO in Folge des
Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikati-
onen in Heilberufen sowie der ÄApprO aktualisiert.
Zu Buchstabe c
Absatz 2 Satz 6 wird dahingehend angepasst, dass die Patientenvorstellung nunmehr nicht
nur in begründeten Einzelfällen, sondern regelhaft, auch mit Hilfe von Simulatoren, Model-
len oder anderen geeigneten Anwendungen durchgeführt werden. Der Begriff „Medien“
wurde dabei durch den moderneren und umfassenderen Begriff „Anwendungen“ ersetzt.
Zu Buchstabe d
In § 36 Absatz 3 werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BÄO in Folge des
Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikati-
onen in Heilberufen sowie der ÄApprO aktualisiert.
Zu Buchstabe e
In Absatz 7 wird eine Regelung ergänzt, dass die Niederschrift in schriftlicher oder elektro-
nischer Form erfolgen kann. Die Möglichkeit der Digitalisierung soll die Verfahren weiter
vereinfachen.
Zu Nummer 17
Zu § 37
§ 37 enthält die neu strukturierte Kenntnisprüfung. Diese ist als Berufszulassungsprüfung
ausgestaltet und als solche für alle antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation
aus einem Drittstaat gleich.
Ziel der Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 1 ist festzustellen, ob die antragstellende Person
über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständi-
gen Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.
§ 37 Absatz 2 sieht auch weiterhin vor, dass die Kenntnisprüfung eine mündlich-praktische
Prüfung in deutscher Sprache ist. Sie wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lich bestellten Prüfungskommission abgelegt. Dies unterstreicht ihren Charakter als Berufs-
zulassungsprüfung. Der Kenntnisprüfung vorgeschaltet ist eine patientenbezogene Prü-
fungsvorbereitung, die zusammen mit der Kenntnisprüfung an einem Tag stattfindet. Damit
sollen auch weitergehende Recherchen zum Ausgleich von möglichen Wissenslücken im
Nachgang zur patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung ausgeschlossen werden, damit
ein einheitlicher Eindruck beider Prüfenden über die Kenntnisse und Fähigkeiten der an-
tragstellenden Person ermöglicht wird.
Nach § 37 Absatz 3 sind Inhalt der Kenntnisprüfung die Fächer Innere Medizin und Chirur-
gie. Weitere Prüfungsinhalte sind darüber hinaus in jeder Kenntnisprüfung die Notfallmedi-
zin, die klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, der Strahlen-
schutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung und die ärztliche Gesprächsführung.
Hier ist auch die Gestaltung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung sowie eine
professionelle und adressatengerechte Kommunikation mit Angehörigen des Patienten so-
wie Angehörigen anderer Gesundheitsberufe explizit einbezogen. Damit decken die Inhalte
der Kenntnisprüfung den Kernbereich der ärztlichen Ausbildung ab. Hervorgehoben wird,
dass die ärztliche Gesprächsführung ein wesentlicher Teil der Kenntnisprüfung ist. Eine
professionelle und adressatengerechte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten, de-
- 93 -
ren Angehörigen sowie Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist unerlässlich für die
Ausübung des ärztlichen Berufs.
Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung nach § 37 Absatz 4 besteht aus einer Anam-
neseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Be-
richts. Die Aufgabe besteht darin, eine Patientin oder einen Patienten, welche oder welchen
die antragstellende Person nicht kennt, zu untersuchen und eine Anamnese zu erheben.
Während der gesamten Dauer der maximal 30-minütigen patientenbezogenen Prüfungs-
vorbereitung ist die Anwesenheit einer Prüferin oder eines Prüfers verpflichtend. Die Anwe-
senheit beider Prüferinnen oder Prüfer ist ausdrücklich nicht gefordert. Anschließend hat
die antragstellende Person innerhalb von 60 Minuten einen schriftlichen Bericht zu fertigen,
der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles ent-
hält. Um ein bloßes Abschreiben zu verhindern, sind der antragstellenden Person für die
Berichterstellung Teile der Patientenakte bzw. im Falle von Simulationspatientinnen und
Simulationspatienten Materialien nur insoweit zur Verfügung zur stellen, wie diese ergän-
zend zur Anamneseerhebung und Patientenuntersuchung für den Bericht benötigt werden.
Dies umfasst z.B. Bildgebung, EKG oder ausgewählte Befunde). Weitere Hilfsmittel, wie
insbesondere Leitlinien, medizinische Fachliteratur oder ein Internetzugang sind nicht zu-
gelassen.
Nach der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung findet die Kenntnisprüfung statt. Hier
hat die antragstellende Person zunächst das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungs-
vorbereitung vorzustellen. Die Prüfungsfragen sind zunächst hierauf und auch auf den
schriftlichen Bericht zu beziehen. Die weiteren Fragestellungen und praktischen Aufgaben
der Kenntnisprüfung umfassen dann alle der in § 37 Absatz 3 genannten Fächer und Inhalte
mit Schwerpunkt auf den für die Versorgung relevanten Krankheitsbildern und Gesundheits-
störungen. Fragestellungen und praktische Aufgaben können auch themenübergreifend
ausgestaltet sein. Hierbei sind die besonderen Aspekte der verschiedenen Alters- und Pa-
tientengruppen zu berücksichtigen; damit können auch Aspekte der Kinder- und Jugend-
medizin, der Geriatrie, aber auch der Gendermedizin oder Aspekte von Menschen mit Be-
hinderung ausdrücklich Gegenstand der Prüfungsfragen sein.
Um das praktische Element der Kenntnisprüfung zu stärken, können entweder die Patientin
oder der Patient aus der patientenbezogenen Vorbereitung (§ 37 Absatz 5) oder - bei den
Prüfungsfragen - auch Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten, Simulatoren,
Modelle oder andere geeignete Anwendungen in die Kenntnisprüfung einbezogen werden
(§ 37 Absatz 6).
§ 37 Absatz 7 regelt die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Diese besteht aus
zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer von der nach § 12 Absatz 2a
BÄO zuständige Behörde des Landes zur oder zum Vorsitzenden bestellt wird. Mit der Ver-
kleinerung der Prüfungskommission von bislang drei auf zwei prüfende Personen (inklusive
des oder der Prüfungsvorsitzenden) soll gewährleistet werden, dass den Ländern Prüferin-
nen und Prüfer in ausreichender Zahl für die in höherer Zahl zu erwartenden Kenntnisprü-
fungen zur Verfügung stehen. Auch bei zwei prüfenden Personen bleibt die Prüfungsquali-
tät erhalten, zumal die Prüfungsdauer erhöht wird, was eine tiefergreifende Prüfung als bis-
lang ermöglicht.
Prüferin oder Prüfer können Professorinnen oder Professoren, andere Lehrkräfte der Uni-
versität oder dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärztinnen oder Fach-
ärzte der Fächer nach § 37 Absatz 3 Satz 1 oder aus einem anderen Gebiet der unmittel-
baren Patientenversorgung sein, beispielsweise der hausärztlichen Versorgung. § 37 Ab-
satz 8 legt zudem fest, dass mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer dem Gebiet der In-
neren Medizin oder der Chirurgie angehören muss.
§ 37 Absatz 9 entspricht im Wesentlichen dem derzeit geltenden Absatz 3. Die Verweise
wurden an die geänderte BÄO angepasst.
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Angesichts der um 30 Minuten längeren Dauer der Prüfung sowie der vorgeschalteten pa-
tientenbezogenen Prüfungsvorbereitung wird die Prüfung weiterhin mit maximal vier zu prü-
fenden Personen pro Kenntnisprüfung (Absatz 10) durchgeführt.
Bestanden ist die Kenntnisprüfung nur, wenn beide Prüferinnen oder Prüfer die Leistungen
in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts als bestanden bewerten (§ 37 Absatz
11). Der Bericht ist ausdrücklich Gegenstand der Prüfung und neben fachlich-inhaltlichen
Gesichtspunkten auch hinsichtlich seines Aufbaus, seiner Struktur und seiner Verständlich-
keit durch die Prüferinnen und Prüfer in die Bewertung der Kenntnisprüfung einzubeziehen.
Wenn eine Prüferin oder ein Prüfer zu der zweifelsfreien Überzeugung gelangt ist, dass die
gezeigte Leistung nicht ausreichend ist, um die gemäß Absatz 1 notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufs erforderlich sind, nachzuweisen, so hat die antragstellende Person die Kenntnisprü-
fung nicht bestanden. Grundlage einer solchen Entscheidung kann insbesondere eine Ge-
fährdung der Sicherheit der Patientinnen und Patienten darstellen. Diese Regelung trägt
damit in besonderem Maße der Patientensicherheit Rechnung. Die oder der Vorsitzende
der Prüfungskommission teilt der antragstellenden Person das Ergebnis der Kenntnisprü-
fung mit und begründet dies auf Wunsch.
§ 37 Absatz 12 entspricht im Wesentlichen dem derzeit geltenden Absatz 7. Klargestellt
wird, dass die Niederschrift in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen kann.
Zu § 37a
§ 37a setzt einen Punkt der BR-Entschließung aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) um. Die
Regelung ist an § 21 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO angelehnt und soll bewirken, dass die Vor-
gabe zur Anzahl der zulässigen Wiederholungen gemäß § 37 Absatz 7 Satz 2 ÄApprO nicht
durch einen Wechsel des Landes umgangen werden kann. Die antragstellende Person ist
über die Unterrichtung der anderen Länder zu informieren.
Zu § 38
§ 38 Absatz 1 stellt klar, dass die zuständige Behörde der antragstellenden Person bei der
Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 9c Absatz 7 oder § 9d Absatz 3 BÄO einen
rechtsmittelfähigen Bescheid erteilt.
§ 38 Absatz 2 enthält im Wesentlichen den Inhalt des Bescheids, wie er auch bereits zuvor
in § 38 ÄApprO enthalten war. Als Folgeänderung der Streichung in § 37 Absatz 1 ÄApprO
entfällt auch in § 38 Absatz 2 Nummer 2 die Angabe der Fächer und Querschnittsbereiche
nach § 37 Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich ist nach § 38 Absatz 2 Nummer 5 nunmehr die erfor-
derliche Anpassungsmaßnahme, also Eignungs- oder Kenntnisprüfung in den Bescheid mit
aufzunehmen.
Der neue § 38 Absatz 3 enthält die Fristen für die Erteilung des Bescheids. Die Regelung
entspricht den ehemaligen § 3 Absatz 2 Satz 8 und 9 BÄO.
Zu § 39
§ 39 wurde wesentlich umgestaltet. Absatz 1 regelt, dass der Antrag auf die Erteilung der
Approbation als Ärztin oder Arzt an die zuständige Behörde zu richten ist. Nach Absatz 2
kann dieser Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die vorzulegenden Unter-
lagen sind nun je nach Verfahren in den §§ 39a bis 39d ÄApprO aufgelistet. Die zuvor in §
39 Absatz 5 ÄApprO enthaltenen Fristen sind nun in § 39f ÄApprO geregelt.
Zu § 39a
- 95 -
Der neue § 39a enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihr Medizinstudium in Deutschland absolviert haben. Die
Regelung entspricht im Wesentlichen dem bislang geltenden § 39 Absatz 1.
Zu § 39b
Der neue § 39b enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat,
in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen haben.
Zu § 39c
Der neue § 39c enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihre ärztliche Berufsqualifikation in einem Drittstaat erwor-
ben haben und das Regelverfahren der direkten Kenntnisprüfung durchlaufen. Erforderlich
ist hier insbesondere ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Auf-
nahme des ärztlichen Berufs berechtigt sowie eine Bescheinigung über die Berechtigung
zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist. Nicht
erforderlich sind hier jedoch zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Aus-
bildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der BÄO und
in der ÄApprO geregelt ist.
Zu § 39d
Der neue § 39d enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihre ärztliche Berufsqualifikation im Ausland erworben ha-
ben und bei denen eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird.
Erforderlich sind hier insbesondere Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbil-
dung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der BÄO und in
der ÄApprO geregelt ist.
Zu § 39e
Die Regelung enthält insbesondere die Inhalte des § 3 Absatz 6 BÄO. § 39e Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c setzt einen Punkt der BR-Entschließung aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24
(B)) um.
Zu § 39f
Der neue § 39f enthält die Fristen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der
Approbation als Ärztin oder als Arzt.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine Umbenennung als Folgeänderung.
Zu Nummer 19
Die Übergangsregelung im neuen Absatz 2 stellt klar, dass die neuen Regelungen, insbe-
sondere die Möglichkeit der direkten Kenntnisprüfung, erst für Personen gelten, die ihren
Antrag auf Erteilung der Approbation ab dem 1. November 2026 gestellt haben.
Zu Nummer 20
Es handelt sich um eine Umbenennung als Folgeänderung.
- 96 -
Zu Nummer 21
Anlage 16 wird um die Möglichkeit der Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Ausübung
des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 3a BÄO erweitert. Zudem wird neben der Unter-
schrift auch die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ausstellung
der Urkunde eingeführt.
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Aufgrund der Umstrukturierung (Artikel 1 Nummer 13) wird die Überschrift der Anlage 17
geändert. Zudem wird neben der Unterschrift auch die Möglichkeit einer qualifizierten elekt-
ronischen Signatur bei der Ausstellung der Urkunde eingeführt.
Zu Buchstabe b
Die Streichung vollzieht die Umbenennung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Be-
rufs nach § 10 BÄO nach.
Zu Buchstabe c
Neben der Unterschrift wird die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei
der Ausstellung der Urkunde eingeführt.
Zu Nummer 23
Die neue Anlage 17a enthält die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b BÄO.
Zu Nummer 24
In der Anlage 18 wird neben der Unterschrift die Möglichkeit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur bei der Ausstellung der Niederschrift eingeführt.
Zu Nummer 25
In Anlage 19 werden die Änderungen des neuen § 37 nachvollzogen, nämlich die Reduzie-
rung von drei auf zwei Prüferinnen und Prüfer sowie die Verweise auf die Absätze des § 37.
Zudem wird neben der Unterschrift die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Sig-
natur bei der Ausstellung der Niederschrift eingeführt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Approbationsordnung für Apotheker)
Zu Nummer 1
Die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen
Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, sind bei der Organisation des
Studiums der Pharmazie in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Bei der Organisa-
tion des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feier-
tage beachten. Mit staatsvertraglich festgelegten Feiertagen sind insbesondere die für die
Religionsgemeinschaften staatsvertraglich festgelegten Feiertage gemeint. Dadurch soll si-
chergestellt werden, dass bei den Studierenden Konflikte zwischen dem Studium sowie der
Ausübung ihrer Religion vermieden werden.
- 97 -
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Der neue § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 regelt die Möglichkeit, dass die praktische Ausbildung
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungs-
zeit absolviert werden kann.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung der Möglichkeit die prak-
tische Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a).
Zu Buchstabe c
Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass zusätzlich Fehlzeiten von bis zu zehn Ausbil-
dungstagen auf die gesamte Ausbildung angerechnet werden können, wenn ein ärztliches
Attest vorgelegt wird. Diese zehn Ausbildungstage können auch in einem Ausbildungsab-
schnitt zusätzlich zu den ohnehin anrechenbaren 20 Ausbildungstagen angerechnet wer-
den, insgesamt bleibt es aber bei zehn Ausbildungstagen bezogen auf die gesamte Ausbil-
dung. Ob die bisher anrechenbaren Tage wegen einer Krankheit genommen oder für Urlaub
oder Prüfungsvorbereitung genutzt werden, legt die Verordnung nicht fest. Es handelt sich
daher weder um Urlaubs- noch um Krankheitstage im arbeitsrechtlichen Sinne. Damit kön-
nen in einem Ausbildbildungsabschnitt bis zu 20 Ausbildungstage, also i.d.R. vier Wochen,
angerechnet werden. Dies entspricht in etwa einem Sechstel eines Ausbildungsabschnit-
tes, was noch als vertretbar angesehen wird, um das Ausbildungsziel für den jeweiligen
Ausbildungsabschnitt zu erreichen.
Zu Nummer 3
Die Verweise werden aufgrund der Neustrukturierung der AAppO angepasst.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Der neue Absatz 5a regelt in Verbindung mit Absatz 5 die Unterlagen, welche für die Mel-
dung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Fall der Gestattung der Fort-
führung der Ausbildung nach § 24 Absatz 4 vorzulegen sind.
Zu Buchstabe b
Die Begrifflichkeit wird an den Sprachgebrauch angepasst.
Zu Buchstabe c
Die Formvorschriften des § 23 Absatz 2, 3 und 5 gelten auch bei der Meldung zur Prüfung.
Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Einreichung von Unterlagen in digitaler Form,
um auch diese Verfahren digitalisieren zu können.
Zu Nummer 5
Die Einschränkung, dass im Fall des § 24 Absatz 4 keine Gesamtnote gebildet wird (§ 24
Absatz 3 Satz 2), wird hier sprachlich abgebildet.
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Zu Nummer 6
In § 11 Absatz 7 Satz 4 wird ergänzt, dass die Mitteilung in schriftlicher oder elektronischer
Form erfolgen kann. Die Möglichkeit der Digitalisierung soll die Verfahren weiter vereinfa-
chen.
Zu Nummer 7
§ 12 Absatz 4 gibt vor, dass die gesetzlichen und staatsvertraglich festgelegten Feiertage
bei der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen
Prüfung angemessen zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Beachtung von für
Religionsgemeinschaften staatsvertraglich festgelegte Feiertage bei der Festlegung der
Prüfungstermine. Insbesondere bei den mit hohen jüdischen Feiertagen verbundenen
Werkverboten können so Konflikte zwischen Studiendisziplin und religiöser Identität ver-
mieden werden. Anders als in § 2 Absatz 3 (Artikel 2 Nummer 1), der sich an die Hochschu-
len richtet, wird für die Pharmazeutische Prüfung, deren Durchführung in der Zuständigkeit
der Länder liegt, eine Mussregelung vorgesehen.
Zu Nummer 8
In § 15 Absatz 6 Satz 3 wird ergänzt, dass die Mitteilung in schriftlicher oder elektronischer
Form erfolgen kann. Die Möglichkeit der Digitalisierung soll die Verfahren weiter vereinfa-
chen.
Zu Nummer 9
Der Abschnitt zur Approbation wird neu strukturiert.
Zu § 20
§ 20 wurde wesentlich umgestaltet. Absatz 1 regelt, dass der Antrag auf die Erteilung der
Approbation als Apothekerin oder Apotheker an die zuständige Behörde zu richten ist. Nach
Absatz 2 kann dieser Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die vorzulegen-
den Unterlagen sind nun je nach Verfahren in den §§ 20a bis 20f aufgelistet. Die zuvor in §
20 Absatz 5 enthaltenen Fristen sind nun in § 20f geregelt.
Zu § 20a
Der neue § 20a enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihr Studium der Pharmazie in Deutschland absolviert ha-
ben. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bislang geltenden § 20 Absatz 1.
Zu § 20b
Der neue § 20b enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem anderen Mit-
gliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlos-
sen haben.
Zu § 20c
Der neue § 20c enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihre pharmazeutische Berufsqualifikation in einem Dritt-
staat erworben haben und das Regelverfahren der direkten Kenntnisprüfung durchlaufen.
Erforderlich ist hier insbesondere ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis,
der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt sowie eine Bescheinigung über
die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben
- 99 -
worden ist. Nicht erforderlich sind hier jedoch zusätzliche Nachweise, um feststellen zu
können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
die in der BApO und in der AAppO geregelt ist.
Zu § 20d
Der neue § 20d enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihre pharmazeutische Berufsqualifikation im Ausland er-
worben haben und bei denen eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung durchge-
führt wird. Erforderlich sind hier insbesondere Nachweise, um feststellen zu können, ob die
Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der BApO
und in der AAppO geregelt ist.
Zu § 20e
Die Regelung enthält im Wesentlichen die Inhalte des § 4 Absatz 6 BApO und damit insbe-
sondere Vorgaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und
3 BApO.
Zu § 20f
Der neue § 20f enthält die Fristen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der
Approbation als Apothekerin oder als Apotheker.
Zu Nummer 10
Der Fünfte Abschnitt wird umbenannt und enthält nunmehr Vorgaben zu der Erlaubnis zur
Ausübung des pharmazeutischen Berufs sowie zur Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung.
Zu Nummer 11
Der Inhalt des § 22 wird in den neuen § 24 übernommen.
Zu Nummer 12
§ 22a Absatz 1 enthält eine Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen und entspricht im
Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1. Als Identitätsnachweis (Satz 2 Nummer 1) ist
grundsätzlich ein Ausweisdokument ausreichend. Die Anpassungen ergeben sich vor dem
Hintergrund der Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahren. Insbesondere wird von
der Vorlage beglaubigter Dokumente abgesehen. Hinsichtlich der Form gelten die Vorga-
ben des § 23.
Die Streichung des Begriffs „Einschränkungen“ in § 22a Absatz 4 und 5 dient der Klarstel-
lung. Einschränkungen aller Art fallen unter den Begriff Nebenbestimmungen und sind da-
mit von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz bereits umfasst, ohne dass sie ausdrücklich im
Regelungstext genannt werden müssten.
In § 22b Absatz 1 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung des Apotheker-
berufs nachvollzogen. Zudem werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BApO
und AAppO aktualisiert. Außerdem wurde die Zitierung der Richtlinie 2005/36/EG an die
neuen Vorgaben der 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit angepasst. Der Ver-
weis auf § 20 Absatz 2 ist aufgrund der neuen Regelung in § 23 nicht mehr erforderlich.
In § 22b Absatz 2 Nummer 1 werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BApO
und AAppO aktualisiert.
- 100 -
In § 22b Absatz 3 werden Verweise aufgrund der Neustrukturierung in BApO und AAppO
aktualisiert.
Die Streichung des Begriffs „Einschränkungen“ in § 22b Absatz 4 dient der Klarstellung.
Einschränkungen aller Art fallen unter den Begriff Nebenbestimmungen und sind damit von
§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz bereits umfasst, ohne dass sie ausdrücklich im Rege-
lungstext genannt werden müssten.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird aufgrund der Neustrukturierung der BApO in Folge des Gesetzes zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilbe-
rufen angepasst.
Zu Buchstabe b
Die Verweise werden aufgrund der Neustrukturierung der BApO in Folge des Gesetzes zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilbe-
rufen sowie der AAppO angepasst.
Zu Buchstabe c
Die Verweise werden aufgrund der Neustrukturierung der BApO in Folge des Gesetzes zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilbe-
rufen sowie der AAppO angepasst.
Zu Buchstabe d
In Absatz 6 Satz 4 wird eine Regelung ergänzt, dass die Niederschrift in schriftlicher oder
elektronischer Form erfolgen kann. Die Möglichkeit der Digitalisierung soll die Verfahren
weiter vereinfachen.
Zu Nummer 14
Zu § 22d
§ 22d enthält die neu strukturierte Kenntnisprüfung.
Ziel der Kenntnisprüfung ist nach § 22d Absatz 1, dass die antragstellende Person über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Apothekerin oder des
Apothekers erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über Arzneimittel, de-
ren Wirkweise sowie Neben- und Wechselwirkungen. Wichtig für die Berufsausübung sind
auch Kenntnisse und Fähigkeiten in der Beratung von Patientinnen und Patienten sowie
von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer professionellen und adres-
satengerechten Kommunikation.
§ 22d Absatz 2 listet die in jedem Fall zu prüfenden Fächer und Inhalte auf.
Die Kenntnisprüfung wird auf mindestens 60 und höchstens 90 Minuten verlängert (§ 22d
Absatz 3).
§ 22d Absatz 4 bis 7 entsprechen im Wesentlichen den derzeit geltenden Absätzen 3 bis 6.
Die Verweise wurden an die geänderte BApO angepasst. § 22d Absatz 5 regelt die Zusam-
mensetzung der Prüfungskommission. Diese besteht aus zwei Prüferinnen oder Prüfern,
von denen eine oder einer von der nach § 12 Absatz 3 BApO zuständige Behörde des
- 101 -
Landes zur oder zum Vorsitzenden bestellt wird. Mit der Verkleinerung der Prüfungskom-
mission von bislang drei auf zwei prüfende Personen (inklusive des oder der Prüfungsvor-
sitzenden) soll gewährleistet werden, dass den Ländern Prüferinnen und Prüfer in ausrei-
chender Zahl für die in höherer Zahl zu erwartenden Kenntnisprüfungen zur Verfügung ste-
hen. Auch bei zwei prüfenden Personen bleibt die Prüfungsqualität erhalten, zumal die Prü-
fungsdauer erhöht wird, was eine tiefergreifende Prüfung als bislang ermöglicht.
Nach § 22d Absatz 8 unterrichtet die zuständige Stelle die anderen Länder über das end-
gültige Nichtbestehen der Kenntnisprüfung. Die Regelung ist an § 16 Absatz 2 angelehnt
und soll bewirken, dass die Vorgabe zur Anzahl der zulässigen Wiederholungen gemäß §
22d Absatz 7 Satz 2 nicht durch einen Wechsel des Landes umgangen werden kann. Die
antragstellende Person ist über die Unterrichtung der anderen Länder zu informieren.
Zu § 22e
§ 22e Absatz 1 stellt klar, dass die zuständige Behörde der antragstellenden Person bei der
Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 10b Absatz 8 und § 10c Absatz 3 BApO
einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilt.
§ 22e Absatz 2 enthält im Wesentlichen den Inhalt des Bescheids, wie er auch bereits zuvor
in § 22e enthalten war. Zusätzlich ist nach § 22e Absatz 2 Nummer 5 nunmehr die erfor-
derliche Anpassungsmaßnahme, also Eignungs- oder Kenntnisprüfung in den Bescheid mit
aufzunehmen.
Der neue § 22e Absatz 3 enthält die Fristen für die Erteilung des Bescheids. Die Regelung
entspricht den ehemaligen § 4 Absatz 2 Satz 8 und 9 BApO.
Zu § 22f
In § 22f Absatz 1 regelt die vorzulegenden Unterlagen bei Antrag auf Erlaubnis nach § 11
Absatz 5 BApO.
Nach § 22f Absatz 2 versieht die zuständige Behörde die Erlaubnis mit den Nebenbestim-
mungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
Nach § 22 f Absatz 3 wird die Erlaubnis nach dem Muster der Anlage 20 ausgestellt.
Zu § 22g
Der neue § 22g beinhaltet die Regelungen zur Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
nach § 11a BApO.
Nach § 22g Absatz 1 ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung nach § 11a BApO an die zuständige Behörde zu richten. Zudem enthält § 22g Absatz
1 die Vorgaben, welche Unterlagen für die Antragsbearbeitung und damit für die Erteilung
der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung notwendig sind. Die zuständige Behörde kann
von der antragstellenden Person im Ausnahmefall die Vorlage weiterer Unterlagen inner-
halb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen
nach § 11a BApO erforderlich ist.
§ 22g Absatz 2 regelt die Frist für die Empfangsbestätigung des Antragseingangs, welche
einen Monat beträgt. Die zuständige Behörde muss außerdem innerhalb dieser Frist mittei-
len, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für
die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erforderlich sind. Zudem enthält die Vorschrift
die Frist der Behörde zur Entscheidung über den Antrag. Die Vorschrift setzt Artikel 4f Ab-
satz 3 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um.
- 102 -
Nach § 22g Absatz 3 erteilt die Behörde die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung be-
schränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen die antragstellende Per-
son eine abgeschlossene Qualifikation im apothekerlichen Bereich nachgewiesen hat. Hier-
bei sind neben der Berufsqualifikation insbesondere auch die Sprachkenntnisse der antrag-
stellenden Person zu berücksichtigen. Ziel ist, dass eine Gefährdung der Patientinnen und
Patienten oder der öffentlichen Gesundheit ausgeschlossen wird. Bei der Entscheidung
über den Antrag sind auch eventuell vorhandene Informationen aus einem Verfahren über
eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung zu berücksichtigen.
Nach § 22g Absatz 4 ist für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung das vorgeschrie-
bene Muster nach Anlage 21 zu verwenden.
Zu Nummer 15
Der Sechste Abschnitt wird entsprechend seines neuen Inhalts in „Ergänzende Vorschrif-
ten, Übergangs- und Schlussbestimmungen“ umbenannt.
Zu § 23
§ 23 enthält allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen und gilt nach Absatz
1 für alle Verfahren nach dem vierten und fünften Abschnitt, also genauso für Anträge auf
Approbationserteilung wie für Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis. Diese bundes-
einheitlichen Vorgaben vereinfachen das Verfahren für antragstellende Personen sowie Be-
hörden und führen damit zu einer Beschleunigung der Anerkennungsverfahren insgesamt.
Die Norm setzt wesentliche Punkte des BK-MPK-Beschlusses vom 4. Dezember 2025 um.
§ 23 Absatz 2 regelt, in welcher Form die Unterlagen vorzulegen sind. Demnach sind Ab-
schriften und elektronisch eingereichte Dokumente grundsätzlich ausreichend. Auch kön-
nen Unterlagen grundsätzlich in der Originalsprache oder in englischer Sprache vorgelegt
werden. Sollten diese Dokumente in der zuständigen Behörde nicht weiter bearbeitet wer-
den können, da beispielsweise das Personal nicht über die entsprechenden Sprachkennt-
nisse verfügt, kann die Behörde Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache ver-
langen. Zudem sind Anforderungen an die Übersetzung enthalten.
§ 23 Absatz 3 regelt, dass die zuständige Behörde Abweichungen von der in Absatz 2 ge-
regelten Form zulassen kann. Strengere Formvorgaben sind jedoch nicht zulässig. Der zu-
ständigen Behörde wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die Erstellung von Übersetzun-
gen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zuzulassen oder die Übersetzung
der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vorzunehmen. Dabei ist je-
weils darauf zu achten, dass eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist. Hier-
für könnte beispielweise der Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission namens
eTranslation in Betracht kommen.
§ 23 Absatz 4 Satz 1 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, definierte weitere Infor-
mationen anzufordern, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit oder Prüfung der
Voraussetzungen der automatischen Anerkennung erforderlich ist. Die zuständige Behörde
kann sich auch an die zuständige Stelle des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben
worden ist, wenden.
§ 23 Absatz 5 regelt, dass sofern die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echt-
heit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der Unterlagen hat,
sie von der antragstellenden Person die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen kann, aus
denen sich die Echtheit oder Richtigkeit ergibt. Als begründet gelten Zweifel der zuständi-
gen Behörde auch dann, wenn sie auf vermehrte Feststellungen von unechten oder inhalt-
lich falschen Unterlagen aus einem Ausbildungsstaat beruhen, die in einem engen zeitli-
chen Zusammenhang stehen. Die erneute Vorlage muss innerhalb einer von der zuständi-
gen Behörde festgelegten Frist erfolgen, die die notwendige Zeit zur Beschaffung der Un-
- 103 -
terlagen angemessen berücksichtigt. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausge-
stellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle auch direkt an die Behörden
dieses Staats wenden.
Zu § 24
§ 24 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22.
In den Absätzen 1 und 2 wurde ergänzt, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf
Antrag tätig wird.
In Absatz 3 wird ergänzt, dass auch in den Fällen des neuen § 24 Absatz 4 keine Gesamt-
note gebildet wird.
Durch die neu aufgenommene Regelung in Absatz 4 wird antragstellenden Personen, die
eine pharmazeutischen Ausbildung im Ausland begonnen aber noch nicht abgeschlossen
haben ermöglicht, die pharmazeutische Ausbildung nach dieser Verordnung beginnend mit
dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung fortführen und abschließen zu kön-
nen.
Voraussetzung dafür ist, dass die antragstellende Person eine das Hochschulstudium ab-
schließende Prüfung im Ausland erfolgreich abgelegt hat, der Abschluss der pharmazeuti-
schen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium ab-
schließende Prüfung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person
der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder die antragstellende
Person aus besonderen Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, ein berechtigtes Inte-
resse daran hat, die pharmazeutische Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats,
in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschlie-
ßen. Ein berechtigtes Interesse kann z.B. dann angenommen werden, wenn sich der Staat,
in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, im Kriegs-
zustand befindet. Damit sichergestellt ist, dass die pharmazeutische Ausbildung nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen werden kann, muss die antrag-
stellende Person zudem über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach
den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügen.
Ein detaillierter Vergleich der im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen mit
den nach den Vorschriften dieser Verordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistun-
gen nach Absatz 1 ist damit nicht erforderlich. Da die antragstellende Person in dem Staat,
in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, ein Hoch-
schulstudium abgeschlossen hat, ist sichergestellt, dass sie bei erfolgreichem Abschluss
der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung über die für
die Approbationserteilung nach deutschen Recht erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Die Approbation nach deutschem Recht wird erteilt, wenn auch die anderen Voraussetzun-
gen des § 4 Absatz 1 BApO vorliegen.
Nach dem Absatz 5 können die Anträge nach den Absätzen 1, 2 und 4 schriftlich oder
elektronisch gestellt werden. Nach Absatz 5 Satz 3 ist für Studierende, die eine Einschrei-
bung oder Zulassung für das Studium der Pharmazie bei einer Universität im Inland noch
nicht erlangt haben, die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Änderung erfasst damit künftig auch an-
tragstellende Personen nach Absatz 4, die in der Regel nicht in Deutschland geboren wor-
den sind. Erst wenn sich nach den Sätzen 3 und 4 des Absatzes 5 keine Zuständigkeit
ergibt, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die antragstellende Person
geboren ist. Diese Vorgabe soll eine gleichmäßige Verteilung der Anerkennungsverfahren
zwischen den Ländern gewährleisten. Aufgrund der Neuregelung in Absatz 4 ist mit einer
- 104 -
vermehrten Antragstellung zu rechnen, sodass die Auffangzuständigkeit des Landes Hes-
sen nur noch in Einzelfällen greifen soll, wenn alle anderen Möglichkeiten der Zuständig-
keitsverteilung nicht angewendet werden können.
Der neue Absatz 6 regelt die Unterlagen, welche für die Gestattung der Fortführung der
Ausbildung nach Absatz 4 vorzulegen sind.
Zu § 24a
Der neue § 24a entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 23. Neu ist der Absatz 7, der
die Übergangsregelung enthält, dass die neuen Regelungen, insbesondere die Möglichkeit
der direkten Kenntnisprüfung, erst für Personen gelten, die ihren Antrag auf Erteilung der
Approbation ab dem 1. November 2026 gestellt haben.
Zu Nummer 16
Die Änderungen resultieren aus der Änderung des Artikel 44 Absatz 3 der europäischen
Richtlinie 2005/36/EG, welcher die Mindestanforderungen für die Apothekerausbildung re-
gelt, beziehungsweise Anhang V, Nummer 5.6.1 der Richtlinie. Durch den Delegierten
Rechtsakt vom 4. März 2024 wurden diese Mindestanforderungen erweitert.
Zu Buchstabe a
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sieht im Ausbildungsprogramm für Apothekerinnen
und Apotheker die Fächerkategorie „Genetik und Pharmakogenomik“ vor. Stoffgebiet D der
Anlage 1 umfasst die Grundlagen der Biologie und Humanbiologie und schließt damit als
Oberbegriff die Genetik mit ein, sodass diese in das Stoffgebiet D einzuordnen ist. Die
Pharmakogenomik wird in Stoffgebiet I der Anlage 1 ergänzt (vergleiche Buchstabe c).
Zu Buchstabe b
In Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wurden im Ausbildungsprogramm für Apothekerin-
nen und Apotheker die Anforderungen um die Fächer der Pathologie und Pathophysiologie
ergänzt. Stoffgebiet E der Anlage 1 umfasste bereits die Pathophysiologie gemeinsam mit
der Pathobiochemie. Da es sich bei der Pathologie um einen übergreifenden Begriff han-
delt, ist dieser als Oberpunkt zu ergänzen. Klargestellt wird, dass dieser die Pathophysio-
logie und die Pathobiochemie umfasst.
Zu Buchstabe c
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sieht im Ausbildungsprogramm für Apothekerinnen
und Apotheker die Fächerkategorie „Genetik und Pharmakogenomik“ vor. Stoffgebiet I der
Anlage 1 umfasst die Pharmakologie sowie die Klinische Pharmazie. Die Pharmakogeno-
mik ist in dieses Stoffgebiet einzuordnen. Die Genetik wird in Stoffgebiet D der Anlage 1
ergänzt (vergleiche Buchstabe a).
Zu Nummer 17
Die Änderungen resultieren aus der Änderung des Artikel 44 Absatz 3 der europäischen
Richtlinie 2005/36/EG welcher die Mindestanforderungen für die Apothekerausbildung re-
gelt, beziehungsweise Anhang V, Nummer 5.6.1 der Richtlinie. Durch den Delegierten
Rechtsakt vom 4. März 2024 wurden diese Mindestanforderungen erweitert.
Die Anlage 8 listet die Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt wer-
den, auf. Zu den Mindestanforderungen, die in Deutschland im Rahmen der praktischen
Ausbildung gelehrt werden, zählen nach europäischem Recht fortan unter anderem Kennt-
nisse der pharmazeutischen Versorgung sowie die Fähigkeiten für ihre praktische Anwen-
- 105 -
dung, angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit
und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheitsförderung und das Krankheitsmanagement,
angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen inter- und multidisziplinäre Zu-
sammenarbeit, berufsübergreifende Praxis und Kommunikation sowie angemessene
Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der digitalen Technologie und
Fähigkeiten in ihrer praktischen Anwendung. Die Kenntnisse und Fähigkeiten spiegeln sich
auch in den im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Themengebieten wider.
Hinzugefügt wurden dort insbesondere die Pharmazeutische Versorgung, Sozialpharma-
zie, Öffentliche Gesundheit, einschließlich Epidemiologie, Pharmazeutische Praxis und
Pharmaökonomie.
Die bisherige Auflistung der Anlage 8 beinhaltete zu diesen Gebieten bereits umfassende
Vorgaben. Ergänzt wird der Themenpunkt „Öffentliche Gesundheit, einschließlich Epidemi-
ologie“ zu ergänzen. Im Übrigen ist lediglich eine Sortierung unter Oberbegriffe erforderlich.
Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung der Anlage 8. Da Anlage 15 den
Prüfungsstoff des Dritten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung regelt, ist der Prüfungs-
inhalt im Bereich der Öffentlichen Gesundheit, einschließlich Epidemiologie, zu ergänzen.
Zu Nummer 19
Anlage 17 wird um die Möglichkeit der Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Ausübung
des ärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a erweitert. Zudem wird neben der
Unterschrift auch die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Aus-
stellung der Urkunde eingeführt.
Zu Nummer 20
In Anlage 18 wird neben der Unterschrift die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen
Signatur bei der Ausstellung der Niederschrift eingeführt.
Zu Nummer 21
Anlage 19 wird an die Änderungen in § 22d Absatz 7 angepasst. Insbesondere wird neben
der Unterschrift die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ausstel-
lung der Niederschrift eingeführt.
Zu Nummer 22
Die neue Anlage 20 enthält die Erlaubnis nach § 11 Absatz 5. Die neue Anlage 21 enthält
die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11b.
Zu Artikel 3 (Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung)
Zu Nummer 1
Absatz 2 regelt die Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen
Teil der staatlichen Prüfung. Die Zuordnung der Note als Vornote für den mündlichen Teil
fehlte bislang in Satz 4. Dies wird nun ergänzt.
- 106 -
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. In Nummer 2 wird der Inhalt des prakti-
schen Teils der Kenntnisprüfung für die Operationstechnischen Assistentinnen und Opera-
tionstechnischen Assistenten festgelegt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird an die geänderten Überschriften von Gliederungseinheiten auf-
grund geänderter Verweise, an die eingefügten Paragraphen sowie an die ergänzten Un-
terabschnitte zur Erlaubnis nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde und zur Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
Zu Nummer 2
Die Ergänzungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Dele-
gierte Richtlinie 2024/782 geänderten Fassung. Danach vermittelt die zahnärztliche Ausbil-
dung zum einen die für das zahnärztliche Handeln erforderlichen Grundlagen, insbeson-
dere zur sicheren Nutzung, digitaler Technologien und zum anderen die Fähigkeiten für
eine interprofessionelle, gemeinschaftliche Versorgung.
Zu Nummer 3
Die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen
Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, sind bei der Organisation des
Studiums der Zahnheilkunde in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Bei der Orga-
nisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Fei-
ertage beachten. Mit staatsvertraglich festgelegten Feiertagen sind insbesondere die für die
Religionsgemeinschaften staatsvertraglich festgelegten Feiertage gemeint. Dadurch soll si-
chergestellt werden, dass bei den Studierenden Konflikte zwischen dem Studium sowie der
Ausübung ihrer Religion vermieden werden.
Zu Nummer 4
Absatz 3 gibt vor, dass die gesetzlichen und staatsvertraglich festgelegten Feiertage bei
der Organisation und Durchführung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung an-
gemessen zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Beachtung von für Religionsge-
meinschaften staatsvertraglich festgelegten Feiertagen bei der Festlegung der Prüfungs-
termine. Insbesondere bei den mit hohen jüdischen Feiertagen verbundenen Werkverboten
können so Konflikte zwischen Studiendisziplin und religiöser Identität vermieden werden.
Anders als in § 3 Absatz 5, der sich an die Hochschulen richtet, wird für die Zahnärztliche
Prüfung, deren Durchführung in der Zuständigkeit der Länder liegt, eine Mussregelung vor-
gesehen.
Zu Nummer 5
Die Ergänzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Delegierte
Richtlinie 2024/782 geänderten Fassung. Danach hat die zahnärztliche Ausbildung neben
Kenntnissen in Biologie auch Kenntnisse in Genetik und regenerativer Medizin zu enthalten.
Dies wird durch die Ergänzungen klargestellt.
Zu Nummer 6
Absatz 4 gibt vor, dass die gesetzlichen und staatsvertraglich festgelegten Feiertage bei
der Organisation und Durchführung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung an-
- 107 -
gemessen zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Beachtung von für Religionsge-
meinschaften staatsvertraglich festgelegten Feiertagen bei der Festlegung der Prüfungs-
termine. Insbesondere bei den mit hohen jüdischen Feiertagen verbundenen Werkverboten
können so Konflikte zwischen Studiendisziplin und religiöser Identität vermieden werden.
Anders als in § 3 Absatz 5, der sich an die Hochschulen richtet, wird für die Zahnärztliche
Prüfung, deren Durchführung in der Zuständigkeit der Länder liegt, eine Mussregelung vor-
gesehen.
Zu Nummer 7
Absatz 4 gibt vor, dass die gesetzlichen und staatsvertraglich festgelegten Feiertage bei
der Organisation und Durchführung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung an-
gemessen zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere die Beachtung von für Religionsge-
meinschaften staatsvertraglich festgelegten Feiertagen bei der Festlegung der Prüfungs-
termine. Insbesondere bei den mit hohen jüdischen Feiertagen verbundenen Werkverboten
können so Konflikte zwischen Studiendisziplin und religiöser Identität vermieden werden.
Anders als in § 3 Absatz 5, der sich an die Hochschulen richtet, wird für die Zahnärztliche
Prüfung, deren Durchführung in der Zuständigkeit der Länder liegt, eine Mussregelung vor-
gesehen.
Zu Nummer 8
Die Ergänzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Delegierte
Richtlinie 2024/782 geänderten Fassung.
Zu Nummer 9
Die Ergänzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Delegierte
Richtlinie 2024/782 geänderten Fassung. Im mündlich-praktischen Teil des Dritten Ab-
schnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird das Fach Oralchirurgie um die Grundlagen der
oralen Implantologie ergänzt.
Zu Nummer 10
Die Ergänzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Delegierte
Richtlinie 2024/782 geänderten Fassung. Im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der
Zahnärztlichen Prüfung wird klargestellt, dass es sich bei der öffentlichen Gesundheits-
pflege um zahnmedizinische öffentliche Gesundheitspflege handelt.
Das in der Richtlinie neu aufgenommene Fach Gerodontologie ist von Satz 2 Nummer 3
(„Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen“) bereits umfasst und be-
darf daher keiner ausdrücklichen Nennung im Regelungstext.
Zu Nummer 11
Die Änderung stellt klar, dass die Referenzgruppe für die relative Bestehensgrenze für den
schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung aus den Studierenden
zu bilden ist, die die Prüfung im elften Fachsemester ablegen.
Zu Nummer 12
Es wird klargestellt, dass der Antrag auf Erteilung der Approbation schriftlich oder elektro-
nisch gestellt werden kann.
Zu Nummer 13
Zu § 83a
- 108 -
Der neue § 83a enthält allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen und gilt
für alle Verfahren in diesem Abschnitt. Diese bundeseinheitlichen Vorgaben vereinfachen
das Verfahren für antragstellende Personen sowie Behörden und führen damit zu einer
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren insgesamt. Die Norm setzt wesentliche
Punkte des BK-MPK-Beschlusses vom 4. Dezember 2025 um.
§ 83a Absatz 1 regelt, in welcher Form die Unterlagen vorzulegen sind. Demnach sind Ab-
schriften und elektronisch eingereichte Dokumente grundsätzlich ausreichend. Auch kön-
nen Unterlagen grundsätzlich in der Originalsprache oder in englischer Sprache vorgelegt
werden. Sollten diese Dokumente in der zuständigen Behörde nicht weiter bearbeitet wer-
den können, da beispielsweise das Personal nicht über die entsprechenden Sprachkennt-
nisse verfügt, kann die Behörde Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache ver-
langen. Zudem sind Anforderungen an die Übersetzung enthalten.
§ 83a Absatz 2 regelt, dass die zuständige Behörde Abweichungen von der in Absatz 1
geregelten Form zulassen kann. Strengere Formvorgaben sind jedoch nicht zulässig. Der
zuständigen Behörde wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die Erstellung von Übersetzun-
gen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zuzulassen oder die Übersetzung
der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vorzunehmen. Dabei ist je-
weils darauf zu achten, dass eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist. Hier-
für könnte beispielweise der Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission namens
eTranslation in Betracht kommen.
§ 83a Absatz 3 Satz 1 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, definierte weitere In-
formationen anzufordern, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit oder Prüfung der
Voraussetzungen der automatischen Anerkennung erforderlich ist. Unter den Vorausset-
zungen des § 83a Absatz 3 Satz 2 kann sich die zuständige Behörde diesbezüglich auch
an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
§ 83a Absatz 4 regelt, dass sofern die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echt-
heit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der Unterlagen hat,
sie von der antragstellenden Person die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen kann, aus
denen sich die Echtheit oder Richtigkeit ergibt. Als begründet gelten Zweifel der zuständi-
gen Behörde auch dann, wenn sie auf vermehrte Feststellungen von unechten oder inhalt-
lich falschen Unterlagen aus einem Ausbildungsstaat beruhen, die in einem engen zeitli-
chen Zusammenhang stehen. Die erneute Vorlage muss innerhalb einer von der zuständi-
gen Behörde festgelegten Frist erfolgen, die die notwendige Zeit zur Beschaffung der Un-
terlagen angemessen berücksichtigt. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausge-
stellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle auch direkt an die Behörden
dieses Staats wenden.
Zu § 84
Der neue § 84 enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Appro-
bation beizufügen haben, die ihr Studium der Zahnheilkunde in Deutschland absolviert ha-
ben.
Zu § 84a
Der neue § 84a enthält Vorgaben zu den Unterlagen, die Personen ihrem Antrag auf Ap-
probation beizufügen haben, die ihre zahnärztliche Berufsqualifikation außerhalb Deutsch-
lands erworben haben. Die Absätze 8 und 9 greifen die bislang in § 2 Absatz 6 Satz 3 und
4 ZHG enthaltenen Regelungen auf.
- 109 -
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Anpassung in Folge der Änderungen des ZHG durch das Gesetz
zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in
Heilberufen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Anpassungen in Folge der Änderungen des ZHG durch das Gesetz zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilbe-
rufen.
Zu Nummer 15
§ 87 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die zuständige Behörde der antragstellenden Person
bei der Feststellung wesentlicher Unterschiede einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilt.
Absatz 1 Satz 2 enthält den Inhalt des Bescheids, wie er auch bereits zuvor in § 87 ZApprO
enthalten war.
In § 87 Absatz 2 wurden die Verweise angepasst.
Zu Nummer 16
Der Verweis in der Überschrift wird an die Änderungen im ZHG in Folge des Gesetzes zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilbe-
rufen angepasst.
Zu Nummer 17
Die Verweise werden an die Änderungen im ZHG in Folge des Gesetzes zur Beschleuni-
gung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen ange-
passt.
Zu Nummer 18
Der Verweis wird aufgrund der Neustrukturierung der ZApprO angepasst.
Zu Nummer 19
Der Verweis in der Überschrift wird an die Änderungen im ZHG in Folge des Gesetzes zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilbe-
rufen angepasst.
Zu Nummer 20
Der Verweis wird an die Änderungen im ZHG in Folge des Gesetzes zur Beschleunigung
der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen angepasst.
Zu Nummer 21
Die Verweise werden an die Änderungen im ZHG in Folge des Gesetzes zur Beschleuni-
gung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen ange-
passt.
- 110 -
Zu Nummer 22
Die Kenntnisprüfung ist künftig für alle antragstellenden Personen gleich. Daher entfällt die
Möglichkeit, die Kenntnisprüfung bei festgestellten wesentlichen Unterschieden um ein wei-
teres Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich zu erweitern.
Zu Nummer 23
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einheitlichkeit der Kenntnisprüfung
für alle antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (Arti-
kel 4 Nummer 22).
Zu Nummer 24
Die Regelung ist an die §§ 41, 57 und 80 ZApprO angelehnt und soll bewirken, dass die
Vorgabe zur Anzahl der zulässigen Wiederholungen gemäß § 118 nicht durch einen Wech-
sel des Landes umgangen werden kann. Die antragstellende Person ist über die Unterrich-
tung der anderen Länder zu informieren.
Zu Nummer 25
In der Überschrift des Abschnitts 5 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung
der Zahnheilkunde nachvollzogen.
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
In § 119 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach-
vollzogen.
Zu Buchstabe b
Es wird klargestellt, dass der Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden kann.
Zu Nummer 27
Nach § 119a gelten die Regelungen des § 83a auch für den Abschnitt über die Erlaubnis
zur Ausübung der Zahnheilkunde.
§ 120 enthält weiterhin die für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
nach § 13 Absatz 1 ZHG erforderlichen Unterlagen. Die Verweise werden an die Änderun-
gen im ZHG angepasst. Zudem entfallen bislang regelhaft vorgesehene Beglaubigungser-
fordernisse.
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
In § 121 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach-
vollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Formulierung wird aufgrund der neuen Begriffsbestimmung in § 1a Absatz 5 ZHG an-
gepasst.
- 111 -
Zu Nummer 29
In § 122 Absatz 2 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheil-
kunde nachvollzogen. Zudem werden die Verweise an die Änderungen im ZHG angepasst.
Die Streichung des Begriffs „Einschränkungen“ in den Absätzen 3 bis 5 dient der Klarstel-
lung. Einschränkungen aller Art fallen unter den Begriff Nebenbestimmungen und sind da-
mit von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz bereits umfasst, ohne dass sie ausdrücklich im
Regelungstext genannt werden müssten.
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
In § 123 Absatz 1 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheil-
kunde nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Formvorgabe wird dahingehend angepasst, dass ein Führungszeugnis ausreichend ist.
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
In § 124 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach-
vollzogen.
Zu Buchstabe b
Es wird klargestellt, dass der Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt werden kann.
Zu Nummer 32
In § 125 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach-
vollzogen. Zudem werden die Verweise an die Änderungen im ZHG in Folge des Gesetzes
zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in
Heilberufen angepasst.
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
In § 126 Absatz 1 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheil-
kunde nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Verweise werden an die Änderungen im ZHG in Folge des Gesetzes zur Beschleuni-
gung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen ange-
passt.
Zu Nummer 34
In § 127 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach-
vollzogen. Zudem werden in Absatz 2 Verweise an die Änderungen im ZHG angepasst. Die
Streichungen des Begriffs „Einschränkungen“ in den Absätzen 3 bis 5 dient der Klarstellung.
Einschränkungen aller Art fallen unter den Begriff Nebenbestimmungen und sind damit von
- 112 -
§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz bereits umfasst, ohne dass sie ausdrücklich im Rege-
lungstext genannt werden müssten. In Absatz 7 wird nun auf das geänderte Muster der
Anlage 23 verwiesen, das sich nun auch auf eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Ge-
setzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bezieht.
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
In § 128 Absatz 1 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheil-
kunde nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Der Verweis wird an die Neustrukturierung von ZHG in Folge des Gesetzes zur Beschleu-
nigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen so-
wie der ZApprO angepasst.
Zu Buchstabe c
Der Verweis wird an die Neustrukturierung von ZHG in Folge des Gesetzes zur Beschleu-
nigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen so-
wie der ZApprO angepasst.
Zu Nummer 36
Der neue Unterabschnitt 2a enthält die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung
einer Erlaubnis nach § 13 Absatz 3b ZHG.
Der Antrag ist nach § 128a an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ZHG zuständige Behörde zu
richten. Er kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
§ 128b Absatz 1 regelt den Fall des § 13 Absatz 3b Nummer 1 ZHG. Danach kann abwei-
chend von § 13 Absatz 2 Satz 2 ZHG eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde
unbefristet erteilt werden, wenn der antragstellenden Person vor dem 1. April 2012 erstmals
eine Erlaubnis erteilt worden ist und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine
zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung vor der erstmaligen
Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde. Insbesondere hat die antragstel-
lende Person nachzuweisen, dass ihr vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden
ist. Dieser Nachweis kann auch mit der Vorlage der Erlaubnis selbst erbracht werden, so-
fern diese noch vorhanden ist.
§ 128b Absatz 2 regelt den Fall des § 13 Absatz 3b Nummer 2 ZHG. Danach kann eine
Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde unbefristet erteilt werden, wenn eine Approba-
tion wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZHG auf
Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschrän-
kungen. Erforderlich ist hierfür die Vorlage eines qualifizierten Nachweises über die ge-
sundheitliche Eignung, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlaubt, in
welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung der Zahnheilkunde
erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.
Nach § 128b Absatz 3 erlässt die zuständige Behörde die Erlaubnis mit den erforderlichen
Nebenbestimmungen.
Für die Bestätigung des Antragseingangs finden nach § 128c die §§ 126 und 127 entspre-
chende Anwendung.
- 113 -
Zu Nummer 37
Zu § 129
In § 129 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach-
vollzogen. Zudem wird durch den neuen Satz 2 klargestellt, dass der Antrag schriftlich oder
elektronisch gestellt werden kann.
Zu § 130
In § 130 werden die Verweise an die Neustrukturierung von ZHG in Folge des Gesetzes
zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in
Heilberufen sowie der ZApprO angepasst.
Zu Nummer 38
In § 131 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach-
vollzogen.
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 132 Absatz 1 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheil-
kunde nachvollzogen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Formulierung wird aufgrund der neuen Begriffsbestimmung in § 1a Absatz 5 ZHG an-
gepasst.
Zu Buchstabe b
In § 132 Absatz 2 bis 4 wird die neue Bezeichnung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahn-
heilkunde nachvollzogen. Die Streichungen des Begriffs „Einschränkungen“ in den Absät-
zen 3 und 4 dient der Klarstellung. Einschränkungen aller Art fallen unter den Begriff Ne-
benbestimmungen und sind damit von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz bereits umfasst,
ohne dass sie ausdrücklich im Regelungstext genannt werden müssten.
Zu Nummer 40
Der neue Unterabschnitt 4 beinhaltet die Regelungen zur Erlaubnis zur partiellen Berufs-
ausübung nach § 13a ZHG.
Zu § 132a
Nach § 132a ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 13a ZHG schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten.
Zu § 132b
§ 132b Absatz 1 bis 3 enthalten Vorgaben dazu, welche Unterlagen für die Antragsbearbei-
tung und damit für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung notwendig
sind.
- 114 -
Nach § 132b Absatz 4 dürfen der Nachweis darüber, dass die antragstellende Person sich
nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzu-
verlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt sowie der Nachweis darüber,
dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs
ungeeignet ist, nicht älter als drei Monate sein.
Nach § 132b Absatz 5 kann die zuständige Behörde von der antragstellenden Person im
Ausnahmefall die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern,
soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 13a ZHG erforderlich ist.
Zu § 132c
§ 132c regelt die Frist für die Empfangsbestätigung des Antragseingangs, welche einen
Monat beträgt. Die zuständige Behörde muss außerdem innerhalb dieser Frist mitteilen,
welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erforderlich sind. Die Vorschrift setzt Artikel 4f Ab-
satz 3 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG um.
Zu § 132d
§ 132d Absatz 1 regelt die Frist der Behörde zur Entscheidung über den Antrag. Die Vor-
schrift setzt Artikel 4f Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG um.
Nach § 13a Absatz 3 ist die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf die Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine abge-
schlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Daher sieht § 132d
Absatz 2 vor, dass die zuständige Behörde die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung auf
diese Bereiche beschränkt. Hierbei sind neben der Berufsqualifikation insbesondere auch
die Sprachkenntnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Ziel ist, dass eine
Gefährdung der Patientinnen und Patienten oder der öffentlichen Gesundheit ausgeschlos-
sen wird. Nach § 132d Absatz 2 Satz 3 sind bei der Entscheidung über den Antrag auch
eventuell vorhandene Informationen aus einem Verfahren über eine Eignungs- oder Kennt-
nisprüfung zu berücksichtigen. Nach § 132d Absatz 3 ist für die Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung nach § 13a ZHG das vorgeschriebene amtliche Muster nach Anlage 26 zu
verwenden.
Zu Nummer 41
Die Übergangsregelung im neuen Absatz 4 stellt klar, dass die neuen Regelungen, insbe-
sondere die Möglichkeit der direkten Kenntnisprüfung, erst für Personen gelten, die ihren
Antrag auf Erteilung der Approbation ab dem 1. November 2026 gestellt haben.
Zu Nummer 42
Die Änderung stellt klar, dass die Referenzgruppe für die relative Bestehensgrenze für den
schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung aus den Studierenden
zu bilden ist, die die Prüfung im elften Fachsemester ablegen.
Zu Nummer 43
In der Anlage 21 wird die Überschrift an die an die Neustrukturierung von ZHG in Folge des
Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikati-
onen in Heilberufen angepasst. Zudem wird neben der Unterschrift die Möglichkeit einer
qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ausstellung der Niederschrift eingeführt.
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Zu Nummer 44
In der Anlage 22 wird die Überschrift an die an die Neustrukturierung von ZHG in Folge des
Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikati-
onen in Heilberufen angepasst. Zudem wird neben der Unterschrift die Möglichkeit einer
qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ausstellung der Niederschrift eingeführt.
Zu Nummer 45
Anlage 23 wird um die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahn-
heilkunde nach § 13 Absatz 1a oder 3b ZHG erweitert. Zudem wird neben der Unterschrift
auch die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ausstellung der
Urkunde eingeführt.
Zu Nummer 46
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 45.
Zu Nummer 47
In der Anlage 25 wird neben der Unterschrift die Möglichkeit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur bei der Ausstellung der Niederschrift eingeführt.
Zu Nummer 48
Die neue Anlage 26 enthält die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a ZHG.
Zu Artikel 5 (Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen)
Zu Nummer 1
Es handelt sich hierbei um redaktionelle Folgeänderungen der Inhaltsübersicht aufgrund
des neu eingefügten § 58a (Artikel 5 Nummer 9) und der neu gefassten Anlage 6 ein-
schließlich der Streichung der Anlage 6a (Artikel 5 Nummer 10 und 11).
Zu Nummer 2
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufs-
qualifikationen in Heilberufen wurde in § 13 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes
(HebG) die Möglichkeit geschaffen, dass ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch prak-
tische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung er-
setzt und auf die praktische Ausbildung angerechnet werden kann, um simulationsgestütz-
tes Training als dritten Lernort im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstu-
diums zu etablieren.
Bei der vorliegenden Ergänzung in § 8 Absatz 3 handelt es sich um eine Folgeänderung
hierzu, die inhaltlich an die §§ 3 Absatz 1 Satz 3 und 30 Absatz 5 der Pflegeberufe-Ausbil-
dungs- und -Prüfungsverordnung angelehnt ist.
Sofern auf Antrag ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten
ersetzt werden soll, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung diesbezüglich ein entspre-
chendes Konzept vorzulegen und darzustellen, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsat-
zes, insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten während der Praxiseinsätze
auszuüben, durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten
an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nicht gefährdet wird.
Das Konzept bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
- 116 -
Durch den Verweis auf die Durchführung der in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten während
eines Praxiseinsatzes wird sichergestellt, dass die Möglichkeit eines simulationsgestützten
Trainings in einem richtlinienkonformen Rahmen erfolgt.
Anders als in der Pflegeausbildung mit europarechtlich vorgegebenen Mindeststundenum-
fang im direkten Patientenkontakt bestehen beim Hebammenstudium keine entsprechen-
den Beschränkungen. Allerdings dient die Festlegung der Tätigkeiten in Anlage 3, die die
studierenden Personen im Rahmen der Praxiseinsätze auszuüben haben, der Umsetzung
der in Anhang V.5. unter 5.5.1. B. der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG geregelten
Mindestanforderungen für die Ausbildung von Hebammen. Diese Tätigkeiten sind teilweise
mit Mindestzahlen unterlegt, sehen einen direkten Kontakt mit Schwangeren und reale Si-
tuationen vor, die nicht in einem simulationsgestützten Training ausgeübt werden können.
Dabei ist beispielsweise in Bezug auf die Durchführung einer Episiotomie und die Einfüh-
rung in die Vernähung der Wunde wiederum ausdrücklich vorgesehen, dass die Vernähung
der Episiotomien und kleiner Dammrisse auch simuliert werden und kann, wenn dies nicht
anders möglich ist.
Zu Nummer 3
Für den Fall, dass der Zugang zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc HebG ohne eine zwölfjährige allgemeine Schul-
bildung aber über eine abgeschlossene Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflege erfolgt, sieht § 42 Absatz 3 vor, dass die zuständige Behörde bei der Erteilung
der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung das Muster der Erlaubnisurkunde nach
Anlage 6 zu verwenden hat. Dies war europarechtlich erforderlich, da mit der Urkunde der
Hinweis erfolgt, dass der Abschluss nicht der automatischen Anerkennung nach der Be-
rufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG unterliegt, die zwingend eine zwölfjährige allge-
meine Schulbildung für den Zugang zur Hebammenausbildung vorsieht. Sofern der Zugang
zum Hebammenstudium allein aufgrund einer Ausbildung in der Gesundheits- und Kinder-
krankenpflege erfolgt, für die eine zehnjährige allgemeine Schulbildung ausreichend ist, war
die EU-Kommission der Auffassung, dass dies nicht die Anforderungen der Richtlinie
gleichermaßen erfüllt wie eine zwölfjährige allgemeine Schulbildung. Begründet wurde dies
unter anderem damit, dass die Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege –
anders als der generalistische Abschluss – nicht der automatischen Anerkennung unter-
liegt.
Mit der Aufnahme des Abschlusses in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in die
Liste der automatisch anerkennungsfähigen Abschlüsse des Anhangs V Nummer 5.2.2 zur
Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zum 29. Oktober 2025 konnten die Bedenken
der EU-Kommission im Hinblick auf das Hebammenstudium ausgeräumt werden. In der
Folge können die Vorgaben in § 42 Absatz 3 sowie die Anlage 6 entfallen.
Personen, deren Zugang zum Studium ohne eine zwölfjährige allgemeine Schulbildung
aber mit einem Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erfolgt ist, erhalten
mit der Klarstellung in der Richtlinie nunmehr einen richtlinienkonformen Zugang zu dem
Hebammenstudium. Aufgrund der nun bestehenden automatischen Anerkennungsfähigkeit
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeabschlusses, ist die für die Ausbildung in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erforderliche mindestens zehnjährige allgemeine
Schulbildung den Anforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie entsprechend. Es be-
darf in der Folge keiner gesonderten Berufsurkunde mehr für Personen, bei denen der Zu-
gang zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb oder cc HebG erfolgt ist. Daher kann § 42 Absatz 3 entfallen wie auch das ent-
sprechende Muster für die Berufsurkunde in Anlage 6 (siehe dazu Artikel 5 Nummer 10).
In diesem Fall ist künftig das Muster zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung „Hebamme“ in Anlage 4 zu verwenden.
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Zu Nummer 4
§ 43a regelt das Nähere zu den vorzulegenden Unterlagen von Personen, die eine Erlaub-
nis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 HebG aufgrund einer außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen.
Die Änderungen in § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, Absatz 2 und 3 dienen dabei der
Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennungsverfahren wie auch der Vereinheitli-
chung von bundesrechtlichen Vorgaben.
Die Regelungen gelten für alle Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hebam-
mengesetzes eine Ausbildung absolviert haben und damit für Personen aus einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat wie auch für
Personen aus Drittstaaten.
Entsprechende Regelungen in § 56b (Artikel 5 Nummer 6) und § 56e (Artikel 5 Nummer 7)
werden parallel zu diesen Änderungen ebenfalls angepasst.
Soweit Personen aus Drittstaaten betroffen sind, werden mit den Änderungen wesentliche
Punkte des BK-MPK-Beschlusses vom 4. Dezember 2025 umgesetzt.
Zu Buchstabe a
§ 43a Absatz 1 Satz 1 enthält eine Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen.
Nummer 1 sieht eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der
ausgeübten Erwerbstätigkeit vor. Diese muss aufgrund der Änderung künftig nicht mehr
zwingend in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Nummer 5 enthielt bislang die Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der
Gleichwertigkeit gestellt wurde. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsver-
fahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen wurde in § 59 Absatz 3 HebG die
Möglichkeit für antragstellende Personen aus Drittstaaten geschaffen, dass sie auf eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung verzichten können. Die vorliegende Anpas-
sung trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung
ohnehin kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wird. Dem Sinn der Vor-
schrift nach wird künftig auf einen Antrag für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung nach § 5 HebG aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammenge-
setzes erworbenen Berufsqualifikation abgestellt.
Zu Buchstabe b
Die neu gefassten Absätze 2 und 3 des § 43a enthalten allgemeine Vorgaben für die ein-
zureichenden Unterlagen.
Absatz 2 regelt, in welcher Form die Unterlagen vorzulegen sind. Demnach sind Abschriften
und elektronisch eingereichte Dokumente ausreichend. Auch können Unterlagen grund-
sätzlich in der Originalsprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden. Sollten diese
Dokumente in der zuständigen Behörde nicht weiter bearbeitet werden können, da bei-
spielsweise das Personal nicht über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt, kann
die Behörde Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache verlangen. Zudem sind
Anforderungen an die Übersetzung enthalten.
Der neu gefasste Absatz 3 regelt, dass die zuständige Behörde Abweichungen von der in
Absatz 2 geregelten Form zulassen kann. Strengere Formvorgaben sind jedoch nicht zu-
lässig. Der zuständigen Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, die Erstellung von Über-
setzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zuzulassen oder die Über-
- 118 -
setzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vorzunehmen. Dabei
ist jeweils darauf zu achten, dass eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.
Hierfür könnte beispielweise der Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission na-
mens eTranslation in Betracht kommen.
Zu Nummer 5
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqua-
lifikationen in Heilberufen wurde in § 59 Absatz 3 HebG die Möglichkeit für antragstellende
Personen aus Drittstaaten geschaffen, dass sie auf eine dokumentenbasierte Gleichwertig-
keitsprüfung verzichten können. Sofern aufgrund des Verzichts auf eine dokumentenba-
sierte Gleichwertigkeitsprüfung kein Feststellungsbescheid im Hinblick auf die wesentlichen
Unterscheide ergeht, hat dies allerdings Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Anpas-
sungslehrgänge. Die Ergänzungen in § 52 Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 ermög-
lichen, entsprechend § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prü-
fungsverordnung, Anpassungslehrgänge auch in modularisierter Form auf der Grundlage
eines standardisierten Muster-Lehrplans durchzuführen wie auch die Angaben in Muster-
gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe dabei zu berücksichtigen. Dies soll
der Vergleichbarkeit der Prüfungen dienen, zu deren Vereinheitlichung beitragen und den
Behörden Handlungssicherheit geben. Schließlich wird damit auch der Verwaltungsauf-
wand verringert.
Zu Nummer 6
§ 56b regelt das Nähere zu den vorzulegenden Unterlagen von Personen, die eine Erlaub-
nis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a HebG aufgrund einer außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Hebammengesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen.
Die Änderungen in § 56b Absatz 1 Nummer 1, 5, Absatz 2 und 3 dienen dabei der Verein-
fachung und Beschleunigung der Verfahren wie auch der Vereinheitlichung von bundes-
rechtlichen Vorgaben.
Diese Regelungen gelten nur für Personen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat.
Zu Buchstabe a
§ 56b Absatz 1 enthält eine Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen.
Nummer 1 sieht eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der
ausgeübten Erwerbstätigkeit vor. Diese muss aufgrund der Änderung künftig nicht mehr
zwingend in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Nummer 5 enthielt bislang die Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der
Gleichwertigkeit gestellt wurde. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsver-
fahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen wurde in § 59 Absatz 3 HebG die
Möglichkeit für antragstellende Personen aus Drittstaaten geschaffen, dass sie auf eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung verzichten können. Die vorliegende Anpas-
sung trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung
ohnehin kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wird. Dem Sinn der Vor-
schrift nach wird künftig auf einen Antrag für eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
nach § 59a HebG aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengeset-
zes erworbenen Berufsqualifikation abgestellt.
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Zu Buchstabe b
Die neu gefassten Absätze 2 und 3 des § 56b enthalten allgemeine Vorgaben für die ein-
zureichenden Unterlagen.
Absatz 2 regelt, in welcher Form die Unterlagen vorzulegen sind. Demnach sind Abschriften
und elektronisch eingereichte Dokumente ausreichend. Auch können Unterlagen grund-
sätzlich in der Originalsprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden. Sollten diese
Dokumente in der zuständigen Behörde nicht weiter bearbeitet werden können, da bei-
spielsweise das Personal nicht über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt, kann
die Behörde Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache verlangen. Zudem sind
Anforderungen an die Übersetzung enthalten.
Der neu gefasste Absatz 3 regelt, dass die zuständige Behörde Abweichungen von der in
Absatz 2 geregelten Form zulassen kann. Strengere Formvorgaben sind jedoch nicht zu-
lässig. Der zuständigen Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, die Erstellung von Über-
setzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zuzulassen oder die Über-
setzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vorzunehmen. Dabei
ist jeweils darauf zu achten, dass eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.
Hierfür könnte beispielweise der Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission na-
mens eTranslation in Betracht kommen.
Zu Nummer 7
§ 56e regelt das Nähere zu den vorzulegenden Unterlagen von Personen, die eine Geneh-
migung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung nach
§ 62a HebG aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes er-
worbenen Berufsqualifikation beantragen.
Die Änderungen in § 56e Absatz 1 Nummer 1, 6, Absatz 3 und 4 dienen dabei der Verein-
fachung und Beschleunigung der Verfahren wie auch der Vereinheitlichung von bundes-
rechtlichen Vorgaben.
Diese Regelungen gelten nur für Personen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat.
Zu Buchstabe a
§ 56e Absatz 1 enthält eine Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen.
Nummer 1 sieht eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der
ausgeübten Erwerbstätigkeit vor. Diese muss aufgrund der Änderung künftig nicht mehr
zwingend in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Nummer 6 enthielt bislang die Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der
Gleichwertigkeit gestellt wurde. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsver-
fahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen wurde in § 59 Absatz 3 HebG die
Möglichkeit für antragstellende Personen aus Drittstaaten geschaffen, dass sie auf eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung verzichten können. Die vorliegende Anpas-
sung trägt dem Umstand Rechnung, dass beim Verzicht auf eine Gleichwertigkeitsprüfung
ohnehin kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wird. Dem Sinn der Vor-
schrift nach wird künftig auf einen Antrag für eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
nach § 59a HebG aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengeset-
zes erworbenen Berufsqualifikation abgestellt.
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Zu Buchstabe b
Die neu gefassten Absätze 3 und 4 des § 56e enthalten allgemeine Vorgaben für die ein-
zureichenden Unterlagen.
Absatz 3 regelt, in welcher Form die Unterlagen vorzulegen sind. Demnach sind Abschriften
und elektronisch eingereichte Dokumente ausreichend. Auch können Unterlagen grund-
sätzlich in der Originalsprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden. Sollten diese
Dokumente in der zuständigen Behörde nicht weiter bearbeitet werden können, da bei-
spielsweise das Personal nicht über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt, kann
die Behörde Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache verlangen. Zudem sind
Anforderungen an die Übersetzung enthalten.
Der neu gefasste Absatz 4 regelt, dass die zuständige Behörde Abweichungen von der in
Absatz 3 geregelten Form zulassen kann. Strengere Formvorgaben sind jedoch nicht zu-
lässig. Der zuständigen Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, die Erstellung von Über-
setzungen auch durch andere Übersetzerinnen oder Übersetzer zuzulassen oder die Über-
setzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vorzunehmen. Dabei
ist jeweils darauf zu achten, dass eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.
Hierfür könnte beispielweise der Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission na-
mens eTranslation in Betracht kommen.
Zu Nummer 8
Die Anpassung des Verweises in § 57 Absatz 8 ist eine redaktionelle Folge der Streichung
der bisherigen Anlage 6 (siehe Artikel 5 Nummer 10) und Umbenennung der bisherigen
Anlage 6a in Anlage 6 neu (siehe Artikel 5 Nummer 11).
Zu Nummer 9
Der neu eingefügte § 58a stellt sicher, dass für Anträge, die bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits gestellt worden sind, das Verfahren auf Grundlage der bisherigen
Rechtslage, also insbesondere ohne die Möglichkeit des Nutzens von Übersetzungspro-
grammen und die Pflicht englischsprachige Unterlagen zu akzeptieren, weiter durchgeführt
werden kann. Die Übergangsvorschrift regelt insoweit, dass für Anträge auf Anerkennung
einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum 31. Oktober 2026 ge-
stellt worden sind, die §§ 43a, 56b und 56e der Studien- und Prüfungsverordnung für Heb-
ammen in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung Anwendung finden.
Zu Nummer 10
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 42 Absatz 3 (siehe
Artikel 5 Nummer 3).
Die bisherige Anlage 6 wird ersatzlos gestrichen. Sie enthält eine gesonderte Urkunde für
Personen, denen der Zugang zum Hebammenstudium ohne eine zwölfjährige allgemeine
Schulbildung, aber über eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege er-
möglicht worden ist und enthält einen Hinweis darauf, dass der Abschluss von Inhabern
dieser Urkunde nicht der automatischen Anerkennung unterliegt. Mit der Aufnahme des
Abschlusses in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in die Liste der automatisch an-
erkennungsfähigen Abschlüsse des Anhangs V Nummer 5.2.2 zur Berufsanerkennungs-
richtlinie 2005/36/EG zum 29. Oktober 2025 wurden zugleich auch die Bedenken der EU-
Kommission im Hinblick auf die Hebammen ausgeräumt und die Vorgabe in § 42 Absatz 3
wie auch die Musterurkunde in Anlage 6 entbehrlich.
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Zu Nummer 11
In Folge der Änderung in Nummer 11 (Streichung der Anlage 6) wird die bisherige Anlage
6a in Anlage 6 ohne inhaltliche Änderungen umbenannt.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt gemeinsam mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungs-
verfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen am 1. November 2026 in Kraft.
Referentenentwurf
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Referentenentwurf Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
3. § 10 wird wie folgt geändert:
4. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
§ 12 „
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung
5. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
6. Nach § 16 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
7. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation“.
8. Vor § 34 wird der folgende Erste Unterabschnitt eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
§ 33a
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
9. Nach § 33a wird der folgende Zweite Unterabschnitt eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs“.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
11. § 35 wird wie folgt geändert:
12. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a
Erlaubnis nach § 10 Absatz 3a der Bundesärzteordnung
13. § 35a wird zu § 35b und wird wie folgt geändert:
14. Nach § 35b wird der folgende Dritte Unterabschnitt eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung
§ 35c
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 35d
Erforderliche Unterlagen
§ 35e
Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 35f
Entscheidung über den Antrag
§ 35g
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
15. Der Fünfte Abschnitt wird zum Vierten Unterabschnitt.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
17. Die §§ 37 bis 39 werden durch die folgenden §§ 37 bis 39f ersetzt:
§ 37 „
Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3 der Bundesärzteordnung
§ 37a
Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung
§ 38
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 9c Absatz 7 oder § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung
§ 39
Antrag auf Erteilung einer Approbation
§ 39a
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
§ 39b
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9c Absatz 1 und 2 der Bundesärzteordnung
§ 39c
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung
§ 39d
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 9c Absatz 4 oder § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung
§ 39e
Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation
§ 39f
Entscheidung über den Antrag
18. Der Sechste und Siebente Abschnitt werden zum Fünften und Sechsten Abschnitt.
19. § 42 wird durch den folgenden § 42 ersetzt:
§ 42 „
Anwendung bisherigen Rechts
20. Der Achte Abschnitt wird zum Siebenten Abschnitt.
21. Anlage 16 wird durch die folgende Anlage 16 ersetzt:
„Anlage 16
Erlaubnis nach § 10 Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 3ader Bundesärzteordnung
22. Anlage 17 wird wie folgt geändert:
23. Nach Anlage 17 wird folgende Anlage 17a eingefügt:
„Anlage 17a
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung
24. In Anlage 18 wird die Angabe „Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission“ durch die Angabe „Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission“ und w...
25. Anlage 19 wird durch die folgende Anlage 19 ersetzt:
„Anlage 19
Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
3. In § 5 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
5. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
6. In § 11 Absatz 7 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
7. Nach § 12 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
8. In § 15 Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
9. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20f ersetzt:
§ 20 „
Antrag auf Erteilung einer Approbation
§ 20a
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung einer Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
§ 20b
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10b Absatz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung
§ 20c
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10c Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung
§ 20d
Erforderliche Unterlagen bei Anträgen nach § 10b Absatz 5 oder § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung
§ 20e
Nachweis der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation
§ 20f
Entscheidung über den Antrag
10. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Fünfter Abschnitt
Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“.
11. § 22 wird gestrichen.
12. Die §§ 22a und 22b werden durch die folgenden §§ 22a und 22b ersetzt:
„§ 22a
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung
§ 22b
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung
13. § 22c wird wie folgt geändert:
Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 der Bundes-Apothekerordnung“.
14. Die §§ 22d bis 22e werden durch die folgenden §§ 22d bis 22g ersetzt:
„§ 22d
Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung
§ 22e
Bescheid bei Feststellen wesentlicher Unterschiede nach § 10b Absatz 8 und § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung
§ 22f
Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung
§ 22g
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
15. § 23 wird durch den folgenden Sechsten Abschnitt ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
§ 24
Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung
§ 24a
Übergangsvorschriften
16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
17. Anlage 8 wird durch die folgende Anlage 8 ersetzt:
„Anlage 8
Stoffgebiete, die während der praktischen Ausbildung gelehrt werden
18. In Anlage 15 wird die Angabe „Gesundheitsförderung“ durch die Angabe „Aspekte der öffentlichen Gesundheit, einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsförderung“ ersetzt.
19. Anlage 17 wird durch die folgende Anlage 17 ersetzt:
„Anlage 17
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung
20. In Anlage 18 wird die Angabe „Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission“ durch die Angabe „Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission“ und w...
21. Anlage 19 wird wie folgt geändert:
22. Nach Anlage 19 werden die folgenden Anlagen 20 und 21 eingefügt:
„Anlage 20
Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung
Anlage 21
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11b der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 3
Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist wird wie fo...
1. In § 26 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
2. § 74 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
Artikel 4
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 3 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
4. Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
5. § 32 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
6. Nach § 44 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
7. Nach § 60 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
8. § 62 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
9. § 63 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
10. § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
11. In § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „frühestens“ gestrichen.
12. Nach § 83 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
13. § 84 wird durch die folgenden §§ 83a bis 84a ersetzt:
„§ 83a
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
§ 84
Antragsunterlagen bei in Deutschland erworbener Berufsqualifikation
§ 84a
Antragsunterlagen bei einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation
14. § 86 wird wie folgt geändert:
15. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
§ 87 „
Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede
16. Die Überschrift des Abschnitts 4 Unterabschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde“.
17. § 89 wird wie folgt geändert:
18. In § 90 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde“ durch die Angabe „§ 87“ ersetzt.
19. Die Überschrift des Abschnitts 4 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde“.
20. In § 104 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 12b Absatz 2“ ersetzt.
21. § 105 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
22. § 107 Absatz 2 wird gestrichen.
23. § 109 Absatz 1 Satz 2 wir durch den folgenden Satz ersetzt:
24. Nach § 118 wird der folgende § 118a eingefügt:
„§ 118a
Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung
25. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde“.
26. § 119 wird wie folgt geändert:
27. § 120 wird durch die folgenden §§ 119a und 120 ersetzt:
„§ 119a
Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen
§ 120
Antragsunterlagen
28. § 121 wird wie folgt geändert:
29. § 122 wird durch den folgenden § 122 ersetzt:
§ 122 „
Entscheidung über den Antrag
30. § 123 wird wie folgt geändert:
31. § 124 wird wie folgt geändert:
32. § 125 wird durch den folgenden § 125 ersetzt:
§ 125 „
Antragsunterlagen
33. § 126 wird wie folgt geändert
34. § 127 wird durch den folgenden § 127 ersetzt:
§ 127 „
Entscheidung über den Antrag
35. § 128 wird wie folgt geändert
36. Nach § 128 wird der folgende Unterabschnitt 2a eingefügt:
„Unterabschnitt 2a
Erlaubnis nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 128a
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 128b
Antragsunterlagen
§ 128c
Bestätigung des Antragseingangs und Entscheidung über den Antrag
37. Die §§ 129 und 130 werden durch die folgenden §§ 129 und 130 ersetzt:
§ 129 „
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 130
Antragsunterlagen
38. In § 131 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
39. § 132 wird wie folgt geändert:
40. Nach § 132 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 132a
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 132b
Antragsunterlagen
§ 132c
Bestätigung des Antragseingangs
§ 132d
Entscheidung über den Antrag
41. Nach § 133 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
42. In § 134 Absatz 6 wird die Angabe „frühestens im zehnten“ durch die Angabe „im elften“ ersetzt.
43. Anlage 21 wird durch die folgende Anlage 21 ersetzt:
„Anlage 21
Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
44. Anlage 22 wird durch die folgende Anlage 22 ersetzt:
„Anlage 22
Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
45. Anlage 23 wird durch die folgende Anlage 23 ersetzt:
„Anlage 23
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, 1a und 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
46. Anlage 24 wird gestrichen.
47. Anlage 25 wird durch die folgende Anlage 25 ersetzt:
„Anlage 25
Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
48. Nach Anlage 25 wird die folgende Anlage 26 eingefügt:
„Anlage 26
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 5
Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. Nach § 8 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
3. § 42 Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 43a wird wie folgt geändert:
5. § 52 wird wie folgt geändert:
6. § 56b wird wie folgt geändert:
7. § 56e wird wie folgt geändert:
8. In § 57 Absatz 8 wird die Angabe „Anlage 6a“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
9. Nach § 58 wird der folgende § 58a eingefügt:
„§ 58a
Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
10. Die Anlage 6 wird gestrichen.
11. Die Anlage 6a wird zu Anlage 6.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Artikel 2 (Änderung der Approbationsordnung für Apotheker)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 3 (Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4 (Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Artikel 5 (Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
21.05.2026
Datei
PD