29.04.2026

Weitere Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Breites Maßnahmenpaket mit Ausgabenbegrenzungen, Mehreinnahmen und strukturellen Eingriffen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen
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Autor:innen
Mathias Butte
Das heute im Kabinett beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umfasst neben den pharmarelevanten Punkten noch eine ganze Reihe weiterer Einsparungen und Einnahmeerweiterungen. Die Gesamtentlastung soll demnach im kommenden Jahr gut 16 Milliarden Euro betragen und bis 20230 auf knapp 38 Milliarden Euro anwachsen.

Ziel der Bundesregierung ist es, dass die Ausgaben für die GKV nicht über den Einnahmen liegen sollen. Vergütungs- und Preissteigerungen sollen daher auf die Grundlohnrate begrenzt werden – dies soll für alle Bereiche im Gesundheitswesen gelten, also auch Ärzteschaft, Kliniken, Reha-Einrichtungen, Rettungsdienste etc. 

Auch die Kassen sollen einen Beitrag leisten: Die Verwaltungskosten der Krankenkassen werden ab 2027 ebenfalls an die Grundlohnrate gekoppelt. Die Werbeausgaben werden auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied halbiert. Vorstandsvergütungen und außertarifliche Führungskräftevergütungen unterhalb der Vorstandsebene werden bei Körperschaften des öffentlichen Rechts begrenzt. 

Der weitaus größere Einsparposten bezieht sich auf Arbeitgeber und Versicherte mit höherem Einkommen: Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für Minijobs wird auf den allgemeinen Beitragssatz (14,6 % zzgl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) angehoben. Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze werden 2027 einmalig um jeweils 300 Euro monatlich zusätzlich erhöht. Diese Maßnahmen zusammen bedeuten für Arbeitgeber und Mitglieder mit höheren Einkommen Mehrbelastungen von rund 4,3 Milliarden Euro im Jahr 2027.

Auch betroffen ist die bisher beitragsfreie Familienmitversicherung von Ehegatten. Hier wird zukünftig ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen fällig. Ausgenommen bleiben Paare mit Kindern bis 7 Jahren, mit Kindern mit Behinderungen, pflegenden Angehörigen sowie Rentner. 

Zuzahlungen werden um die aufgelaufenen Lohn- und Gehaltssteigerungen angehoben und künftig dynamisch an die Grundlohnrate gekoppelt. Die Überforderungsklausel (max. 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) bleibt bestehen. Die GKV-Festzuschüsse für Zahnersatz werden auf das Niveau von vor 2020 zurückgeführt; der Härtefall-Vollzuschuss bleibt erhalten. 

Beitrag des Bundes: Zuschuss wird zunächst gekürzt 

Der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds wird 2027 von 14,5 Mrd. auf 12,5 Mrd. Euro gekürzt. Gleichzeitig sollen die Beitragspauschalen für Grundsicherungsempfänger ab 2027 schrittweise erhöht werden, zunächst um 250 Millionen Euro, danach ab 2028 um jeweils weitere 500 Millionen aufwachsend. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund erstaunlich, da die aktuelle Lücke bei der Finanzierung durch den nicht auskömmlichen Bundeszuschuss rund 11 Milliarden Euro beträgt.  

Ausblick: Zuckersteuer 

In einem separaten Gesetzgebungsverfahren plant die Bundesregierung ab 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke. Das erwartete Aufkommen von rund 450 Millionen Euro jährlich soll der GKV zugutekommen, unter anderem für Primärprävention und betriebliche Gesundheitsförderung.

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Mathias Butte

Regionalbeauftragter Ost
Landesverband Ost
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