04.06.2026

Referentenentwurf der Pflegereform

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) – Stand 3. Juni 2026 - ist bekannt geworden.
  • Gesellschaft & Politik
Autor:innen
Andrea Schmitz, 
Vera Strecker, 
Dr. Karl Sydow
Der Referentenentwurf zur Pflegereform liegt vor. Vorgesehen sind unter anderem neue Leistungsbudgets, mehr Unterstützung in der häuslichen Pflege, stärkere Digitalisierung sowie Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzierung der Pflegeversicherung.

Die erwartete Pflegereform ist nun als Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) bekannt geworden. Hintergrund der Notwenigkeit einer Reform sind zum einen der steigende Bedarf an professioneller Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zum anderen der erhebliche finanzielle Druck, unter dem die soziale Pflegeversicherung (SPV) steht.

Der Referentenentwurf sieht folgendes Maßnahmenpaket vor: 

  • Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, Rehabilitation: z.B. sollen Versicherte über 60 Jahre einen regelmäßig abrufbaren ergänzenden Anspruch auf medizinische Leistungen zur Früherkennung und Prävention altersbedingter gesundheitlicher Risiken, Belastungen und Erkrankungen erhalten. 
  • Anspruch auf fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege - sog. Pflegebegleitung für pflegebedürftige Personen und ihre An- und Zugehörigen.
  • Einfacheres Leistungsrecht durch Budgets und mehr Transparenz: Verschiedene Einzelleistungen sollen in neue ambulante Sach- und Entlastungsbudgets sowie ein Sozialraum-Budget überführt werden. In einem „Pflege-Cockpit“ der Pflegekassen sollen alle Informationen und Instrumente für Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörige an einem einheitlichen digitalen Ort zu Verfügung gestellt werden.
  • Unterstützung in pflegerischen Not- und Akutsituationen: Einführung Überbrückungsbudgets
  • Innovationsorientierung und Entlastung durch Technik und Digitalisierung: mehr Raum für Innovationen und mehr Anreize für den Einsatz von Technik und Digitalisierung für Pflegeinrichtungen. Möglichkeit der Abweichung von rahmenvertraglichen Vorgaben durch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen gemeinsam mit den Pflegekassen durch eine Innovationsregel. Von rahmenvertraglichen Vorgaben abweichen dürfen, sofern dadurch der Schutz der Pflegebedürftigen nicht vernachlässigt wird. 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege.
  • Kommunale Pflegestrukturplanung zur Behebung von struktureller Unterversorgung: Möglichkeit des Abrufs planungsrelevanter Daten der Kranken- und Pflegekassen der Länder und ihren Kommunen über eine Plattform.
  • Begrenzung des Anstiegs der Eigenanteile an den Pflegekosten: regelmäßige, jährliche Anpassung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 2028. Darüber hinaus wird eine Ausweitung der freiwilligen privaten Pflegevorsorge angestrebt, z. B. durch steuerliche Begünstigung privater Pflegezusatzversicherungen sowie bei betrieblicher Pflegevorsorge und Entgeltumwandlung.
  • Sicherstellung der Finanzierung - Maßnahmen auf der Ausgabenseite:
    - Stärkung von Prävention und Rehabilitation,
    - Anpassung der Dynamisierung im Jahr 2028 im Zusammenhang mit der Einführung einer regelhaften Dynamisierung,
    - fachlich sinnvolle Anpassungen des Begutachtungsinstruments mit dem Ziel einer Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen,
    - Änderungen bei der Bezugsdauer des verweildauergestaffelten prozentualen Leistungszuschlags bei vollstationärer Pflege,
    - präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1 sowie bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 bei Pflegebedürftigen, die das Entlastungsbudget beziehen,
    - Reduzierung des Beitrags der Pflegeversicherung für künftige Rentenansprüche von Pflegepersonen,
    - Korrektur nicht-intendierter Folgen der sog. „Flexi-Rente“,
    - Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der Pflege- an die Krankenkassen,
    - Verschiebung der Rückzahlung der bestehenden Bundesdarlehen auf späteren Zeitpunkt (2035 – 2039). 
  • Maßnahmen auf der Einnahmenseite:
    - Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
    - geringfügige Anhebung des Beitragssatzes kinderloser Mitglieder der SPV,
    - Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern,
    - Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs.

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Vera Strecker

Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Dr. Karl Sydow

Teamleiter Digitale Gesundheit / GKV-Versorgung
Apotheker
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