22.05.2026

Irisches Gericht legt EU‑Kommunalabwasserrichtlinie (UWWTD) dem EuGH zur Prüfung vor

Irisches Gericht verweist UWWTD-Verfahren an den EuGH zur Klärung zentraler Rechtsfragen.
  • Produktion & Versorgung
Autor:innen
Andrea Schmitz
Damit wird der EuGH – ebenso wie bereits bei der anhängigen Klage Polens – auch hier die Vereinbarkeit zentraler Regelungen der Abwasserrichtlinie mit EU‑Grundsätzen im Vorabentscheidungsverfahren klären müssen.

Nach der Anfechtungsklage der Verbände Irish Pharmaceutical Healthcare Association (IPHA) und der Alliance for Medicines for Ireland (MFI) gegen den Minister für Wohnungswesen, Kommunalverwaltung und Kulturerbe Irlands gegen die vorgeschlagene inländischen Umsetzung der EU-Kommunlaabwasserrichtlinie (UWWTD)  in irisches Recht im Oktober 2025 hat der Irish High Court am 20. Mai 2026 sein Urteil vorgelegt. Es wird dabei geltend gemacht, dass die UWWTD ungültig ist und deshalb der Staat aufgrund dessen nicht berechtigt ist, die Richtlinie umzusetzen.  Die Klage beruht auf einer Besonderheit des irischen Rechts. Der Irish High Court hat gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschlossen.

Insbesondere werden folgende Fragen zur vorläufigen Entscheidung an den EuGH verwiesen: 

Sind die Artikel 9 und/oder 10 und/oder Anhang III der Richtlinie 2024/3019 ungültig, im Lichte von Artikel 168 und/oder dem Grundsatz des Verursachers nach Artikel 191 Absatz 2 AEUV und/oder allgemeinen EU-Rechtsgrundsätzen einschließlich Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und/oder Rechtssicherheit und/oder durch offensichtlichen Fehler beeinträchtigt und/oder durch einen offensichtlichen Fehler aufgrund eines oder mehrerer folgender Punkte beeinträchtigt: 

  • der Ausschluss anderer Produzenten von Mikroschadstoffen, die nicht im Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind, von der Mindestzuteilungsschwelle von 80 %; 
     
  • die Aufnahme aller humanen pharmazeutischen Produkte in Anhang III der Richtlinie unter besonderem Hinblick auf die Auswirkungen auf die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln; 
     
  • die Tatsache, dass weder Artikel 9 noch Artikel 10 der Richtlinie verlangen, dass die Mitgliedstaaten zwischen Herstellern von Humanarzneimitteln und kosmetischen Produkten unterscheiden, wenn sie EPR-Verpflichtungen in ihr nationales Recht aufnehmen, trotz der Bedeutung der menschlichen Gesundheit gemäß Artikel 168 AEUV und/oder der Tatsache, dass der Pharmasektor einzigartige Merkmale aufweist, die ihn klar vom Kosmetiksektor unterscheiden und die zu finanziellen Verpflichtungen der eine Richtlinie mit deutlich unterschiedlicher Wirkung auf den Pharmasektor; 
     
  • die Tatsache, dass aufgrund regulatorischer Anforderungen und Vorbereitungszeiten für den Austausch von Produkten Artikel 9 (1) der Richtlinie ab dem 31. Dezember 2028 für Mikroschadstoffe gilt, obwohl es in der Praxis für die meisten Hersteller von pharmazeutischen Produkten unpraktikabel sein wird, bis zu diesem Datum Bestandteile solcher Produkte zu ersetzen; 
     
  • die angebliche erheblich fehlerhafte zu geringe Schätzung der jährlichen Kosten der Quartärbehandlung und der Auswirkungen von Artikel 9 der Richtlinie auf die Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit von Humanarzneimitteln; und/oder 
     
  • die angeblich unzureichenden Begründungen und Rechtfertigungen in der Richtlinie für die Auferlegung von mindestens 80 % der jährlichen Kosten für die Quartärbehandlung für Hersteller von pharmazeutischen und kosmetischen Produkten sowie die angeblich grundlegenden Mängel im Machbarkeitsbericht, auf dem die Auferlegung dieser Kosten beruht? 

Damit ist – neben der Dringlichkeitsklage des Mitgliedstaats Polen –  nunmehr aus Irland ein weiteres Verfahren gegen die UWWTD beim EuGH anhängig. Zusätzlich hatten fast alle Unternehmenskläger gegen die UWWTD, die mit der Klage gegen die Richtlinie in der ersten Instanz leider nicht erfolgreich waren, dagegen Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Der Verband wird sich – sobald dies möglich ist – als Streithelfer diesen Klagen wieder anschließen. Insofern wird sich der EuGH alleine aufgrund der beiden Verfahren der Mitgliedstaaten Polen und nun auch Irland inhaltlich mit der UWWTD befassen müssen.

Ihr Kontakt

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin

Vera Strecker

Referentin Recht & Sozialrecht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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