10.07.2026, 12:53

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundestag beschlossen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist heute in Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen und im zweiten Durchgang im Bundesrat beraten worden.
  • Regulierung & Zulassung
Autor:innen
Andrea Schmitz
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Für die pharmazeutische Industrie besonders relevant sind u. a. höhere Hersteller- und Impfstoffabschläge, Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel sowie die Verlängerung des Preismoratoriums.

Der Bundestag hat heute, am 10. Juli 2026, den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) in 2./3. Lesung nach einer kontroversen und in Teilen emotionalen Diskussion in namentlicher Abstimmung mit der Regierungsmehrheit verabschiedet. 

Über die Inhalte des „Spargesetzes“ hat Pharma Deutschland bereits mehrfach berichtet. Die wesentlichen pharmaspezifischen Inhalte betreffen:

  • einen festen zusätzlichen und unbefristeten Herstellerabschlag von 8,5% (insgesamt somit 15,5%) statt des zunächst vorgesehenen dynamischen Herstellerabschlags. Ausnahmen sind möglich bei Biosimilars und deren biologische Referenzarzneimittel, bei Ablösung durch eine Erstattungsbetragsvereinbarung sowie bei klinischen Prüfungen, die zu einem relevanten Anteil in Deutschland durchgeführt wurden. Gemäß des ebenfalls heute verabschiedeten Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen soll im Rahmen des Pharma- und Medizintechnikdialogs innerhalb einer neu einzusetzenden Kommission, besetzt mit Sachverständigen, Gewerkschaftsvertretern, Industrievertretern und den Fachberichterstattern der Koalitionsfraktionen, geprüft werden, wie weitere Ausnahmen aufgenommen werden können, um – im Einklang mit europa- und handelsrechtlichen Vorgaben und unter Wahrung der Beitragssatzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – die Arzneimittelproduktion in Deutschland sowie relevante Investitionen in den Pharmastandort im Interesse von Wertschöpfung, tarifgebundener Beschäftigung und resilienter Versorgung durch finanzielle Anreize gefördert werden können.
  • Der zusätzliche Impfstoffabschlag wird auf 9% (statt der im Regierungsentwurf vorgesehene 7%) erhöht. 
  • Bei der Preis-Mengen-Regelung wird der Rabattfaktor pro überschrittenen 100 Mio. Euro Umsatz von 1% auf 1,5% angehoben.
  • Rabattverträge auch für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, zunächst in einer Pilotphase bis zum 31. Dezember 2030 für di fünf Wirkstoffgruppen.
  • Das Preismoratorium wird bis Ende 2030 verlängert, aber nicht wie im Regierungsentwurf noch vorgesehen, ausgeweitet.
  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen werden als Satzungsleistung der GKV ausgeschlossen. 
  • Der Leistungsanspruch der GKV auf getrocknete Cannabisblüten wird grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulässig sein.

Heute Morgen ist sodann das Gesetz doch noch nach langen Verhandlungen und nach einer Protokollerklärung der Bundesregierung auf die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates aufgenommen worden. In der Aussprache, an der auch Bundesministerin Warken teilgenommen hat, hat sie darauf hingewiesen, dass man sich mit den Ländern darauf verständigt habe, die finanziellen Auswirkungen der Reform für Krankenhäuser zu reduzieren. Dies betreffe zum einen die Verringerung der Belastung durch Dokumentations- und Nachweispflichten sowie ein finanzielles Angebot für den Fall einer Zustimmung in der Länderkammer: 450 Mio. EURO für dir Krankenhäuser durch Rechnungszuschläge und 100 Mio. Euro für die besondere Vorhaltung der Universitätskliniken. Dies wird in einer Protokollerklärung festgehalten. Nach der Debatte wurde die Abstimmung auf das Ende der Sitzung des Bundesrates verschoben. Die Abstimmung war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses des Newsletters noch nicht erfolgt.

Das Gesetz wird – sollte der Bundesrat auch zustimmen – in wesentlichen Teilen einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Einige Regelungen, wie diese zum Ausschluss der homöopathischen Arzneimittel und Leistungen als Satzungsleistungen sowie der zusätzliche Impfstoffaufschlag treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

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