Der Kern der ausgiebig diskutierten Apothekenreform, das ApoVWG, ist seit dem 2. Juli in Kraft. Einige der dort enthaltenen Regelungen sind damit unmittelbar in Kraft getreten, andere werden erst später wirksam.
Demnach gelten bereits seit letztem Donnerstag:
- die erweiterte Nullretax-Regelung;
- die erweiterten Austauschmöglichkeiten bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln (befristet auf zwei Jahre);
- die Abrechnung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln;
- die Möglichkeit für Arztpraxen, Rezepte für Heimbewohner zu sammeln und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke zu übermitteln (befristet bis 31.12.2028);
- die Möglichkeit, BtM-Fertigarzneimittel in Kommissionierautomaten zu lagern;
- der Ausschluss der persönlichen Haftung von Mitgliedern der Paritätischen Stelle;
- die Möglichkeit, die Leitung von Filial- und Zweigapotheken auf zwei Apothekerinnen/Apotheker aufzuteilen;
- die Aufhebung der Raumeinheit für Impfungen, pDL, Tests oder Blutabnahmen;
- die Erprobungsregelung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA (nach QMS-Anpassung, Information der Behörde und Antrag einer Genehmigung);
- die Möglichkeit des pharmazeutischen Personals, In-Vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf Adeno-, Influenza- und RS-Viren sowie auf das Noro- und Rotavirus anzuwenden;
- die Möglichkeit von in-Vitro-Schnelltests auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum;
- die Möglichkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept als Anschlussversorgung mit Dauermedikation (§ 48a AMG); (die Möglichkeit, dem Patienten hierfür 5 Euro zusätzlich zu berechnen, ist noch Gegenstand einer beabsichtigten Rechtsverordnung, die noch vom Bundesrat zu bestätigen ist).
Außerdem gelten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vorerst keine exklusiven Rabattverträge für Biosimilars.
Die Regelungen aus dem ApoVWG, deren Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden noch ausstehen, betreffen:
- die Möglichkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept im Akutfall bei bestimmten, unkomplizierten Erkrankungen (§ 48b AMG); hierzu hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bis zum 02.07.2027 inhaltliche Empfehlungen auszusprechen, die dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) dienen sollen, Vorgaben im Rahmen einer Rechtsverordnung zu erlassen;
- die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL)*; hierfür hat zunächst die Bundesapothekerkammer innerhalb von zwei Monaten Standardanweisungen zu erstellen; bis zum 02.11.2026 haben der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Umsetzung einschl. Vergütung zu treffen; dazu kommt die Möglichkeit der Direktabrechnung mit den Kassen ab 01.01.2027;
*ab 2027 kommen zu den bisherigen pDL folgende hinzu:- Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren
- Beratung zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen
- Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation
- Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter Dauermedikation
- Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung.
- die Möglichkeit, dass pharmazeutisches Personal Impfungen mit Nicht-Lebend-Impfstoffen durchführt; hierzu haben Bundesapothekerkammer (BAK) und Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für die Schulung zu erstellen – und zwar innerhalb von zwei Monaten betr. Apothekerinnen und Apotheker sowie innerhalb von vier Monaten betr. PhiP, PTA und Pharmazieingenieure; bis zum 02.10.2026 haben der DAV und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung über Vergütung und Abrechnung zu schließen;
- die venöse Blutabnahme; hierzu müssen BAK und BÄK bis zum 02.11.2026 ein Mustercurriculum erstellen; diese Tätigkeit ist durch die Apothekenleitung bei ihrer zuständigen Behörde anzuzeigen;
- die Hilfstaxe; hier betr. neue Vereinbarung zur Vergütung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen; bis zum 01.01.2027 haben hierzu DAV und GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem PKV-Verband die Apothekeneinkaufspreise für in einer neuen Anlage 3 genannten Stoffe und für Zubereitungen aus diesen Stoffen zu vereinbaren;
- die neue Regelung zu den Notdienstpauschalen, die auch die neuen Teilnotdienste erfasst und zum 01.10.2026 in Kraft treten wird; in diesem Zusammenhang steht auch die Änderung im Fonds für die pDL (der bisherige pDL-Zuschlag in Höhe von 20 Cent entfällt ab 01.01.2027, dafür wird der Notdienstzuschlag auf 41 Cent erhöht).
Alles Details zu den erwähnten Regelungen sowie weitere sind den Gesetzes- bzw. Verordnungstexten zu entnehmen.
Weitere Änderungen werden sich noch aus der ausstehenden Rechtsverordnung (Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen) ergeben. Diese betreffen u.a.:
- eine Empfehlung zur Anpassung der Honorare über eine jährliche Verhandlungslösung zwischen dem Verband der Apotheken und dem GKV-Spitzenverband (ab 2028);
- die Wiedereinführung von handelsüblichen Skonti zwischen Apotheken und dem pharmazeutischen Großhandel – nur bei vorfälliger Zahlung.
- den Zuschuss für Nacht- und Notdienste (siehe oben);
- die Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung im Falle der Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept (siehe auch oben);
- Maßnahmen zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes sowie der Betriebsabläufe einschließlich der Öffnungszeiten;
- strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel.
Bereits seit 1. Juli in Kraft ist die Änderung der AMPreisV. Demnach beträgt seit diesem Datum das sog. Apothekenfixum EUR 9,00, das zum 01.01.2027 in einer zweiten Stufe auf EUR 9,50 erhöht wird. Dabei ist zu bedenken, dass nach dem jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens für ein BStabG der Apothekenabschlag ab 01.01.2027 von derzeit EUR 1,77 auf EUR 2,07 erhöht werden soll.
Über die weiteren Entwicklungen und Umsetzungen wird Pharma Deutschland weiter berichten.