04.06.2026

Anhebung des Apothekenhonorars im Bundeskabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2026 die Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung mit der 2-stufenweisen Anhebung des Apothekenfixums beschlossen.
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Autor:innen
Lutz Boden
Das Bundeskabinett hat die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung beschlossen - das Apothekenhonorar wird in zwei Stufen erhöht. Das Packungsfixum steigt zum 1. Juli 2026 auf 9,00 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro.

Durch Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung soll die Anhebung des Packungsfixums in zwei Schritten umgesetzt werden. Zum 1. Juli 2026 soll die erste Anhebung des Packungsfixums auf zunächst 9,00 Euro und zum 1. Januar 2027 der zweite Schritt der Anhebung des Packungsfixums auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Höhe von 9,50 Euro erfolgen. Damit sollen die Auswirkungen auf die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2026 begrenzt werden.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass das Packungsfixum zuletzt im Jahr 2013 auf 8,35 Euro angehoben worden ist. Seitdem hätten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Apotheken insbesondere durch gestiegene Betriebskosten verändert. 

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApothekenversorgungWeiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) und mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen würden Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken zu verbessern, Bürokratie abzubauen und die Flexibilität für die Wahrnehmung des Versorgungsauftrages zu erhöhen. Die Apotheken würden damit deutlich entlastet.

Mit dieser Änderungs-Verordnung solle parallel die wirtschaftliche Grundlage der Apotheken durch eine angemessene Anpassung der Vergütung gestärkt und die Arzneimittelversorgung in Deutschland langfristig gesichert werden.

Es handelt sich um eine Ministerverordnung, die auf Grundlage des § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ergeht. Formal hat die Bundesregierung die von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie sowie von der Bundesministerin für Gesundheit vorgelegte Verordnung zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung des Bundesrates und des Deutschen Bundestages ist nicht erforderlich.

Ihr Kontakt

Lutz Boden

Geschäftsführer OTC-Markt
Fachapotheker für Arzneimittelinformation

Andrea Schmitz

Justiziarin, Leiterin Abteilung Recht
Rechtsanwältin, Syndikusrechtsanwältin
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