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Pressemitteilung
GKV-Spargesetz zerstört Vertrauen und
Wirtschaftskraft
Wer Pharma nur als Kostenfaktor der GKV betrachtet,
gefährdet Versorgung, Innovation und Wertschöpfung in
Deutschland
Berlin (6. Juli 2026) Mit den Änderungsanträgen der
Regierungsfraktionen geht das Verfahren zum GKV-Spargesetz in
seine entscheidende Phase. Die Abstimmung im Bundestag ist für
den 10. Juli vorgesehen. Von der “Stärkung” der Pharmaindustrie
wie es die Bundesregierung noch im November angekündigt hatte,
kann keine Rede sein, im Gegenteil. Aus Sicht von Pharma
Deutschland nimmt die Bundesregierung mit dem Gesetz statt
angekündigter Nachbesserungen erhebliche zusätzliche Schäden
für den Pharmastandort Deutschland in Kauf, ohne die
Gesundheitsfinanzierung und -versorgung strukturell verbessert zu
haben.
„Wieder einmal wird die pharmazeutische Industrie in erster Linie
als Kostenfaktor innerhalb der GKV behandelt – und nicht als
Schlüsselbranche, die Versorgung sichert, Innovation ermöglicht
und industrielle Wertschöpfung nach Deutschland bringt. Dass sich
der Herstellerabschlag mehr als verdoppelt und sich der Abschlag
durch kumulativ wirkende weitere Maßnahmen noch weiter erhöht,
müsste das Wirtschaftsministerium und das Bundeskanzleramt auf
den Plan rufen. Mit dem Gesetz, das keine Befristung der
Maßnahme vorsieht, riskiert die Bundesregierung nun sehenden
Auges neue Standortschäden. Das zerstört das Vertrauen und
Wirtschaftskraft“, sagt Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender von
Pharma Deutschland. “Die Flinte ins Korn zu werfen, ist für unsere
Branche keine Alternative“, betont Wieczorek. „Deshalb ist es
notwendig, dass die Politik Pharma endlich nicht nur als
Leitwirtschaft bezeichnet, sondern auch so behandelt. Wenn die
dem Gesetz folgende ressortübergreifende Pharmastrategie
funktionieren soll, muss die Branche ernsthaft einbezogen werden
und erhebliche strukturelle Verbesserungen erfolgen. Und das nicht
als Randnotiz, sondern als Partner auf Augenhöhe.”
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
2
Pharma Deutschland kritisiert, dass die Regierungsfraktionen die
Finanzprobleme der Gesetzlichen Krankenversicherung auch in der
entscheidenden Phase des Verfahrens nicht umfassend und
ganzheitlich angehen. Die Fixierung auf eine rechnerische Balance
von Einnahmen und Ausgaben greift zu kurz, weil sie weder die
strukturellen Ursachen der GKV-Finanzprobleme löst noch die
wirtschaftspolitischen Folgen für eine der wichtigsten
Industriebranchen des Landes ernsthaft angeht.
Für Pharma Deutschland ist es enttäuschend und frustrierend, dass
ausgerechnet in einer Phase wachsender Unsicherheit über
Investitionen und Standortentscheidungen die Politik ein weiteres
fatales Signal sendet. Statt das Gesundheitsfinanzierungssystem
von versicherungsfremden Leistungen zu entlasten, werden die
Rahmenbedingungen des Standorts Deutschland weiter
verschlechtert.
_______________
Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
06.07.2026
Datei
„Wieder einmal wird die pharmazeutische Industrie in erster Linie als Kostenfaktor innerhalb der GKV behandelt – und nicht als Schlüsselbranche, die Versorgung sichert, Innovation ermöglicht und industrielle Wertschöpfung nach Deutschland bringt. Dass sich der Herstellerabschlag mehr als verdoppelt und sich der Abschlag durch kumulativ wirkende weitere Maßnahmen noch weiter erhöht, müsste das Wirtschaftsministerium und das Bundeskanzleramt auf den Plan rufen. Mit dem Gesetz, das keine Befristung der Maßnahme vorsieht, riskiert die Bundesregierung nun sehenden Auges neue Standortschäden. Das zerstört das Vertrauen und Wirtschaftskraft“, sagt Jörg Wieczorek, Vorstandsvorsitzender von Pharma Deutschland. “Die Flinte ins Korn zu werfen, ist für unsere Branche keine Alternative“, betont Wieczorek. „Deshalb ist es notwendig, dass die Politik Pharma endlich nicht nur als Leitwirtschaft bezeichnet, sondern auch so behandelt." "Wenn die dem Gesetz folgende ressortübergreifende Pharmastrategie funktionieren soll, muss die Branche ernsthaft einbezogen werden und erhebliche strukturelle Verbesserungen erfolgen. Und das nicht als Randnotiz, sondern als Partner auf Augenhöhe.”" Jörg Wieczorek Vorstandsvorsitzender Pharma Deutschland kritisiert, dass die Regierungsfraktionen die Finanzprobleme der Gesetzlichen Krankenversicherung auch in der entscheidenden Phase des Verfahrens nicht umfassend und ganzheitlich angehen. Die Fixierung auf eine rechnerische Balance von Einnahmen und Ausgaben greift zu kurz, weil sie weder die strukturellen Ursachen der GKV-Finanzprobleme löst noch die wirtschaftspolitischen Folgen für eine der wichtigsten Industriebranchen des Landes ernsthaft angeht. Für Pharma Deutschland ist es enttäuschend und frustrierend, dass ausgerechnet in einer Phase wachsender Unsicherheit über Investitionen und Standortentscheidungen die Politik ein weiteres fatales Signal sendet. Statt das Gesundheitsfinanzierungssystem von versicherungsfremden Leistungen zu entlasten, werden die Rahmenbedingungen des Standorts Deutschland weiter verschlechtert.
06.07.2026
Beitrag
Der Kern der ausgiebig diskutierten Apothekenreform, das ApoVWG, ist seit dem 2. Juli in Kraft. Einige der dort enthaltenen Regelungen sind damit unmittelbar in Kraft getreten, andere werden erst später wirksam. Demnach gelten bereits seit letztem Donnerstag: die erweiterte Nullretax-Regelung; die erweiterten Austauschmöglichkeiten bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln (befristet auf zwei Jahre); die Abrechnung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln; die Möglichkeit für Arztpraxen, Rezepte für Heimbewohner zu sammeln und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke zu übermitteln (befristet bis 31.12.2028); die Möglichkeit, BtM-Fertigarzneimittel in Kommissionierautomaten zu lagern; der Ausschluss der persönlichen Haftung von Mitgliedern der Paritätischen Stelle; die Möglichkeit, die Leitung von Filial- und Zweigapotheken auf zwei Apothekerinnen/Apotheker aufzuteilen; die Aufhebung der Raumeinheit für Impfungen, pDL, Tests oder Blutabnahmen; die Erprobungsregelung zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA (nach QMS-Anpassung, Information der Behörde und Antrag einer Genehmigung); die Möglichkeit des pharmazeutischen Personals, In-Vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf Adeno-, Influenza- und RS-Viren sowie auf das Noro- und Rotavirus anzuwenden; die Möglichkeit von in-Vitro-Schnelltests auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum; die Möglichkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept als Anschlussversorgung mit Dauermedikation (§ 48a AMG); (die Möglichkeit, dem Patienten hierfür 5 Euro zusätzlich zu berechnen, ist noch Gegenstand einer beabsichtigten Rechtsverordnung, die noch vom Bundesrat zu bestätigen ist). Außerdem gelten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vorerst keine exklusiven Rabattverträge für Biosimilars. Die Regelungen aus dem ApoVWG, deren Inkrafttreten bzw. Wirksamwerden noch ausstehen, betreffen: die Möglichkeit der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept im Akutfall bei bestimmten, unkomplizierten Erkrankungen (§ 48b AMG); hierzu hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bis zum 02.07.2027 inhaltliche Empfehlungen auszusprechen, die dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) dienen sollen, Vorgaben im Rahmen einer Rechtsverordnung zu erlassen; die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL)*; hierfür hat zunächst die Bundesapothekerkammer innerhalb von zwei Monaten Standardanweisungen zu erstellen; bis zum 02.11.2026 haben der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Umsetzung einschl. Vergütung zu treffen; dazu kommt die Möglichkeit der Direktabrechnung mit den Kassen ab 01.01.2027; *ab 2027 kommen zu den bisherigen pDL folgende hinzu: Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren Beratung zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter Dauermedikation Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung. die Möglichkeit, dass pharmazeutisches Personal Impfungen mit Nicht-Lebend-Impfstoffen durchführt; hierzu haben Bundesapothekerkammer (BAK) und Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für die Schulung zu erstellen – und zwar innerhalb von zwei Monaten betr. Apothekerinnen und Apotheker sowie innerhalb von vier Monaten betr. PhiP, PTA und Pharmazieingenieure; bis zum 02.10.2026 haben der DAV und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung über Vergütung und Abrechnung zu schließen; die venöse Blutabnahme; hierzu müssen BAK und BÄK bis zum 02.11.2026 ein Mustercurriculum erstellen; diese Tätigkeit ist durch die Apothekenleitung bei ihrer zuständigen Behörde anzuzeigen; die Hilfstaxe; hier betr. neue Vereinbarung zur Vergütung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen; bis zum 01.01.2027 haben hierzu DAV und GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem PKV-Verband die Apothekeneinkaufspreise für in einer neuen Anlage 3 genannten Stoffe und für Zubereitungen aus diesen Stoffen zu vereinbaren; die neue Regelung zu den Notdienstpauschalen, die auch die neuen Teilnotdienste erfasst und zum 01.10.2026 in Kraft treten wird; in diesem Zusammenhang steht auch die Änderung im Fonds für die pDL (der bisherige pDL-Zuschlag in Höhe von 20 Cent entfällt ab 01.01.2027, dafür wird der Notdienstzuschlag auf 41 Cent erhöht). Alles Details zu den erwähnten Regelungen sowie weitere sind den Gesetzes- bzw. Verordnungstexten zu entnehmen. Weitere Änderungen werden sich noch aus der ausstehenden Rechtsverordnung (Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen) ergeben. Diese betreffen u.a.: eine Empfehlung zur Anpassung der Honorare über eine jährliche Verhandlungslösung zwischen dem Verband der Apotheken und dem GKV-Spitzenverband (ab 2028); die Wiedereinführung von handelsüblichen Skonti zwischen Apotheken und dem pharmazeutischen Großhandel – nur bei vorfälliger Zahlung. den Zuschuss für Nacht- und Notdienste (siehe oben); die Möglichkeit einer zusätzlichen Vergütung im Falle der Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept (siehe auch oben); Maßnahmen zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes sowie der Betriebsabläufe einschließlich der Öffnungszeiten; strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel. Bereits seit 1. Juli in Kraft ist die Änderung der AMPreisV. Demnach beträgt seit diesem Datum das sog. Apothekenfixum EUR 9,00, das zum 01.01.2027 in einer zweiten Stufe auf EUR 9,50 erhöht wird. Dabei ist zu bedenken, dass nach dem jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens für ein BStabG der Apothekenabschlag ab 01.01.2027 von derzeit EUR 1,77 auf EUR 2,07 erhöht werden soll. Über die weiteren Entwicklungen und Umsetzungen wird Pharma Deutschland weiter berichten.
06.07.2026
Beitrag
Wie beeinflusst die Formulierung eines Prompts die Qualität von KI-generierten Antworten? Im Praxisworkshop „The Art of Prompt“ wird gezeigt, wie KI in Regulatory Affairs und im Zulassungswesen effizient und fachlich fundiert genutzt werden kann.
Mo
14
Sep
Veranstaltung
PD
Nach der öffentlichen Anhörung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 22. Juni 2026 im Gesundheitsausschuss des Bundestags haben sich die Regierungsfraktionen auf insgesamt 64 Änderungsanträge geeinigt, die in dieser Woche noch im Gesundheitsausschuss des Bundestages beraten und verabschiedet werden sollen, bevor der Bundestag das Gesetz in 2./3. Lesung am kommenden Freitag, dem 10. Juli 2026, verabschieden kann. Die für die Pharmabranche wesentlichen Änderungsanträge werden nachfolgend kurz dargestellt: Änderungsantrag Nr. 9: Fester ergänzender Herstellerabschlag mit Forschungsausnahme Art. 1 Nr. 48 des Regierungsentwurfs: § 130a Sozialgesetzbuch (SGB) V Änderung gegenüber Regierungsentwurf Der dynamische Herstellerabschlag soll entfallen. Stattdessen wird ein fester Herstellerabschlag von zusätzlichen 8,5% vorgeschlagen. Begründet wird die Anpassung mit der Notwendigkeit für Planungssicherheit für Vermarktungs-, Investitions- und Standortentscheidungen für Unternehmen. Die Höhe des Abschlags erzielt gemäß Begründung bezogen auf den Zeitraum 2027 bis 2030 etwa die gleiche Einsparsumme wie der ursprünglich vorgesehene dynamische Abschlag. Der ergänzende Abschlag soll unbefristet gelten. In der Begründung wird jedoch ausgeführt, dass nach dem zweiten Bericht der FinanzKommission im Zuge der geplanten Strukturreform über eine Fortgeltung neu zu entscheiden sei. Hinsichtlich der Ausnahmen vom zusätzlichen Abschlag werden ebenfalls Anpassungen vorgenommen. Der im Regierungsentwurf vorgeschlagene kumulative „Deutschlandbonus“ wird angepasst. Das Kriterium der Wirkstoffproduktion entfällt. Das Kriterium der klinischen Prüfungen in Deutschland bleibt hingegen erhalten. Eine weitere Prüfung von Anreizkriterien soll im Pharma- und Medizintechnikdialog erfolgen. Hierzu soll im Rahmen eines Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen zu der 2./3. Beratung des Gesetzentwurfs die Bundesregierung aufgefordert werden, im Rahmen des Pharma- und Medtech-Dialoges eine Standortklausel unter Berücksichtigung des Beihilferechts zu entwickeln, die eine substanzielle Reduzierung des gesetzlichen Herstellerrabatts für Hersteller vorsieht, die mindestens 5 Prozent ihrer weltweiten Studienteilnehmenden in Deutschland rekrutieren und zugleich Forschung und Entwicklung, Produktion, tarifgebundene Arbeitsplätze und Investitionen an deutschen Standorten nachweisen. Dazu soll zügig ein Gesetzentwurf erarbeitet und spätestens bis Ende Oktober 2026 im Kabinett beschlossen werden, damit das Gesetz noch vor Weihnachten 2026 in 2./3. Lesung im Bundestag verabschiedet werden und zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann. Zur Biosimilar-Ausnahme wird klargestellt, dass neben Biosimilars auch deren biologische Referenzarzneimittel nicht dem zusätzlichen Abschlag unterliegen. Hingegen sind patentfreie Biologika ohne Biosimilar Konkurrenz abschlagspflichtig, sofern keine andere Ausnahmeregelung greift. Es findet zudem eine Ergänzung statt, welche bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der zusätzliche Herstellerabschlag durch eine Erstattungsbetragsvereinbarung nach §130b SGB V abgelöst werden kann (Bezugnahme auf den neuen §130a Abs. 1b; ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossene Vereinbarungen). Die Anhebung des Herstellerabschlags auf insgesamt 15,5 % wird abgelehnt. Zwar ist ein Entfall des zuvor geplanten dynamischen Herstellerabschlags sachgerecht und die in der Begründung hervorgebrachte Notwendigkeit von Planungssicherheit nachvollziehbar, jedoch ist eine statische und unbefristete mehr als Verdopplung der Abschlagshöhe nicht verhältnismäßig. Änderungsantrag Nr. 29: Streichung der Ausweitung des (erweiterten) Preismoratorium für den Bestandsmarkt Arzneimittel Art. 1 Nr. 48 Regierungsentwurf: § 130a Abs. 3a SGB V Das im Referenten- und Regierungsentwurf vorgesehene erweiterte Preismoratorium bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das ein – und nicht der - pharmazeutische Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, wird gestrichen. Dies ist zu begrüßen. Neben weiteren kritischen Aspekten stellte diese Regelung einen massiven Eingriff in die durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Rechte der Unternehmen dar: die Kopplung des eigenen Produktpreises an ein fremdes Konkurrenzprodukt wäre willkürlich gewesen und hätte die geleistete Innovationsinvestitionen in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise entwertet. Änderungsantrag Nr. 30: Impfstoffabschlag Art. 1 Nr. 48 Regierungsentwurf: § 130a SGB V Änderung gegenüber Regierungsentwurf Der Regierungsentwurf enthielt den Regelungsvorschlag, den Impfstoffabschlag nach § 130a Absatz 2 Satz 1 SGB V für Impfstoffe unter Patent- oder Unterlagenschutz um 7 Prozent zu erhöhen. Für Impfstoffe unter Patent- oder Unterlagenschutz, für die ein Referenzabschlag nicht ermittelt werden kann, sollte ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von 7 Prozent gelten. Mit der jetzigen Änderung wird der zusätzliche Abschlag nach Satz 3 sowie der zusätzliche Abschlag nach Satz 7 für Impfstoffe, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, auf 9 Prozent festgelegt. Zudem wird ein Preismoratorium für Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V, für die Patent- oder Unterlagenschutz besteht , ab dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 eingeführt. Das Preismoratorium sieht die Möglichkeit für pharmazeutische Unternehmer vor, einen Inflationsausgleich auf die Preise ab dem Jahr 2028 geltend machen zu können, und gewährleistet eine wirtschaftliche und stabile Versorgung. Eine unzumutbare Belastung der Hersteller werde durch die zeitliche Befristung der Maßnahme ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Preisstand zum 1. Juni 2026 (§ 130a Abs. 3f SGB V). Das Nähere regelt der GKV-Spitzenverband erstmalig bis zum 30 . November 2026 in entsprechenden Leitfäden. Die Einführung eines Preismoratoriums ist zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, einem Gemeinwohlziel von überragendem Wert, verhältnismäßig - so die Begründung. So werde sichergestellt, dass die nach Absatz 3a Satz 2 für Arzneimittel geltende Möglichkeit eines Inflationsausgleichs auch für Impfstoffe, für die Patent- oder Unterlagenschutz besteht, gilt. Vergleichbar zur Regelung in Absatz 3a Satz 2 ist zur Berechnung des Abschlags der Preisstand vom 1. Juni 2026 erstmalig am 1. Juli 2028 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Änderungsantrag Nr. 40: Preis-Mengen-Regelung Art. 1 Nr. 49 Regierungsentwurf: § 130b SGB V Änderung gegenüber Regierungsentwurf Das im Regierungsentwurf vorgesehene Preis-Menge-Modell soll angepasst werden. Der Rabattfaktor pro überschrittenen 100 Mio. Euro Umsatz soll von 1% auf 1,5% angehoben werden. Begründet wird die Anhebung damit, dass durch den Entfall des dynamischen Herstellerabschlags eine ab 2029 anwachsende Deckungslücke zu verzeichnen sei im Arzneimittelsektor. Diese soll mit der Anhebung kompensiert werden. Der Änderungsantrag enthält zudem zahlreiche technische Anpassungen zur Umsetzung: Die Bezugszeiträume werden am Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens ausgerichtet, statt wie bisher vorgesehen am Kalenderjahr. Importe und wirkstoffgleiche Arzneimittel sollen in die Mengenberechnung mit einbezogen werden. Präzisierung der Mitteilungspflichten des GKV-SV. Klarstellung zur Rolle der Schiedsstelle. Die ist Schiedsstelle nicht befugt, gegen den Willen einer Partei eine von der gesetzlichen Auffanglösung abweichende Preis-Mengen-Regelung festzusetzen. Eine Abänderung der Auffanglösung kann nur vornehmen werden, wenn beide Parteien zustimmen. Regelung zum Rabattbeginn bei Altverträgen, die in die neue Preis-Mengen-Regelung (Auffanglösung) wechseln Streichung der Stichtagsregelung beim Sonderkündigungsrecht, keine Anknüpfung mehr an das GKV-FinStG von 2022 Die Auffanglösung als verbindlich vorgegebenes Preis-Mengen-Modell, wird abgelehnt. Die nun anvisierte weitere Anhebung der Rabatthöhe auf 1,5% pro 100 Mio Euro Umsatz verschlimmert den Regelungsvorschlag weiter in nicht nachvollziehbarer Weise. Insbesondere die Begründung, dass damit der gestrichene dynamische Herstellerabschlag kompensiert werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Einsparsumme des statischen Abschlags von 2027 bis 2030 entspricht der ursprünglich anvisierten Einsparsumme eines dynamischen Abschlags. Außerdem werden durch eine ad hoc Anhebung um zusätzliche 8,5% ab 2027 durch den statischen Abschlag bereits deutlich früher erhebliche Einsparsummen pro Jahr erzielt. Beides wird in der Begründung zur Anpassung des statischen Abschlags selbst hervorgebracht. Ebenfalls abgelehnt werden einzelne der technischen Anpassungen zur Umsetzung der Preis-Mengen-Regelungen. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, warum importierte Arzneimittel umfasst werden sollen, da diese werden vom Importeur (von Dritten) und nicht vom pharmazeutischen Unternehmer in Verkehr gebracht werden. Eine Preisreduktion beim pharmazeutischen Unternehmen ist nicht daher nicht sachgerecht. Änderungsantrag Nr. 52: Vorrang von cannabishaltigen Arzneimitteln Art. 1 Nr. 12 Regierungsentwurf: § 31 SGB V Änderung gegenüber Regierungsentwurf Im Regierungsentwurf war der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon blieb nach § 31 Absatz 6 SGB V bestehen. Durch die Streichung der Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten sollen sich für die gesetzliche Krankenversicherung Einsparungen in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 165 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 180 Millionen Euro im Jahr 2030 ergeben. Im Änderungsantrag wird festgelegt, dass die Verordnung von cannabishaltigen Rezepturen grundsätzlich erst nach einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zulässig ist. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn, die Leistung wird von einer oder einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 9 bestimmten Fachärztin oder Facharzt verordnet. Die Genehmigung ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Die Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturarzneimitteln grundsätzlich die zweckmäßigere Versorgungsform darstellen.
06.07.2026
Beitrag
PD
Deutscher Bundestag Drucksache 21/[Drucksachen-Nr. einfügen]
21. Wahlperiode 10.07.2026
Entschließungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD
zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6130, 21/6559 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die industrielle Gesundheitswirtschaft – Pharma, Medizintechnik und Biotechnologie – ist ein tragender Pfeiler der
deutschen Wirtschaft und systemrelevant: für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, für tarifgebundene
Arbeitsplätze am Standort Deutschland und für die technologische und gesundheitliche Souveränität Europas. Der
Deutsche Bundestag will den Pharmastandort Deutschland zu einer Champions-Industrie weiterentwickeln, die
verlässlich versorgt, an der Spitze forscht und wettbewerbsfähig produziert.
Geopolitische Spannungen, die Erfahrungen der Covid-19-Pandemie und fragile globale Lieferketten haben strategische
Abhängigkeiten von Drittstaaten in der Arzneimittelversorgung offengelegt – eine sicherheitspolitische Verwundbarkeit,
denn Arzneimittelversorgung ist zugleich Daseinsvorsorge und Beitrag zur nationalen Resilienz. Ein hohes Preisniveau
allein reicht nach den Erkenntnissen des Sachverständigenrates Gesundheit und Pflege nicht aus, um Forschung und
Produktion am Standort zu sichern. Erforderlich ist der gezielte, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel finanzierte,
Einsatz des gesamten industriepolitischen Instrumentenkastens im Rahmen der Pharmastrategie der Bundesregierung.
Die Stärkung des Pharmastandortes Deutschland ist dabei eine gesamtstaatliche Aufgabe. Wirtschaftspolitische Anreize
sind daher ressortübergreifend auszugestalten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. Standortklausel beim Herstellerrabatt einführen
im Rahmen des Pharma- und Medtech-Dialoges eine Standortklausel zu entwickeln, die eine substanzielle
Reduzierung des gesetzlichen Herstellerrabatts für Hersteller vorsieht, die (a) mindestens 5 Prozent ihrer weltweiten
Studienteilnehmenden in Deutschland rekrutieren und (b) zugleich Forschung und Entwicklung, Produktion,
tarifgebundene Arbeitsplätze und Investitionen an deutschen Standorten nachweisen. Bei den Investitionskriterien
ist rückwirkend der Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 einzubeziehen, damit bereits getätigte Investitionen
angemessen berücksichtigt werden.
2. Rechtssichere Ausgestaltung im Pharma- und Medtech-Dialog sicherstellen
die rechtssichere – insbesondere beihilfe-, vergabe- und gleichheitsrechtlich belastbare – Ausgestaltung der
Standortklausel gemeinsam mit Industrie, Sozialpartnern und weiteren Beteiligten im Pharma- und Medtech-Dialog
zu erarbeiten und die finalen Ergebnisse spätestens bis Ende September 2026 vorzulegen.
3. Gesetzgebungsverfahren zügig durchführen
auf dieser Grundlage zügig einen Gesetzentwurf zu erarbeiten und spätestens bis Ende Oktober 2026 im Kabinett zu
beschließen, damit das Gesetz noch vor Weihnachten 2026 in 2./3. Lesung im Bundestag verabschiedet werden und
zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.
4. Deutschland als Produktions- und Forschungsstandort stärken
attraktive Rahmenbedingungen für Investitionen in die Gesundheitswirtschaft zu schaffen – u. a. durch
wettbewerbsfähige Energiepreise, Planungssicherheit, Bürokratieabbau, schnellere Genehmigungsverfahren und
gezielte Flächenbereitstellung –, um Produktionskapazitäten für versorgungskritische Arzneimittel zu erhalten und
auszubauen.
5. Substitutionsforschung fördern
die öffentliche Forschung an alternativen Ausgangsstoffen und Synthesewegen für kritische Wirkstoffe zu fördern,
um Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten und Drittstaaten systematisch zu reduzieren.
6. Rechtssicheren Zugang zu Gesundheitsdaten verbessern
im Anschluss an das Gesundheitsdatennutzungsgesetz den Zugang zu Gesundheitsdaten für Forschung weiter zu
verbessern und einen einheitlichen Datenschutzrahmen mit klaren Zuständigkeiten zu schaffen, damit Forschung
schneller und sicher zugleich läuft und Deutschland zum forschungsfreundlichsten Standort Europas wird.
7. Klinische Studien und Zulassungsverfahren weiter beschleunigen
mit einem Medizinforschungsgesetz 2.0 an die gestiegene Attraktivität des Studienstandorts anzuknüpfen und sich
– auch mit Blick auf die von der EMA angestrebte Verkürzung des Zulassungswegs – für weitere
Verfahrensbeschleunigungen einzusetzen, ohne Abstriche bei den Sicherheitsstandards.
8. Beste Bedingungen für Forschende und internationale Talente schaffen
in Biobanken und vernetzte Forschungsdaten zu investieren und einen digitalen, auch englischsprachigen One-Stop-
Shop einzurichten, der internationalen Spitzenkräften einen schnellen, unbürokratischen Einstieg in den
Forschungsstandort Deutschland ermöglicht.
9. Evidenzbasierte Preisbildung weiterentwickeln
das AMNOG-Verfahren weiterzuentwickeln, indem künftig neben klassischen Studiendaten auch Real-World- und
Registerdaten in die Nutzenbewertung einfließen. Hierzu sind medizinische Register zu vereinheitlichen, zu
verknüpfen und datenschutzgerecht für die KI-gestützte Forschung nutzbar zu machen, damit medizinischer
Zusatznutzen verlässlich gemessen und angemessen vergütet wird.
Berlin, den 10. Juli 2026
Jens Spahn und Fraktion der CDU/CSU
Dr. Matthias Miersch und Fraktion der SPD
Entwurfsfassung
06.07.2026
Datei
PD
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
1
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Übersicht der Änderungen am Kabinettentwurf
Vorläufige Version
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
1 Art. 1 Nr. 11 SGB
V,
§ 28
Abs. 2
Fachzahnarztweiter
bildung für
kieferorthopädische
Leistungen
• Um regionale Versorgungsprobleme zu vermeiden und
alternative Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen, wird der
Fachzahnarztvorbehalt für kieferorthopädische Leistungen
angepasst.
• Berechtigt zur Durchführung und Abrechnung
kieferorthopädischer Leistungen im Rahmen der GKV sollen
auch solche Zahnärzte sein, die einen mit der
Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss
vorweisen können oder über eine nach Maßgabe des
Bundesmantelvertrags für Zahnärzte anerkannte praktische
Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen.
• Welche Qualifikationen als gleichwertig anzusehen sind,
legen GKV-SV und KZBV innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes fest.
• Darüber hinaus legen die Bundesmantelvertragspartner
ebenfalls fest, unter welchen Voraussetzungen eine
praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen
Behandlung ausreichend ist.
• Dauerhaften Bestandsschutz erhalten Zahnärzte, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes einen Master of Science (M. Sc.)
in Kieferorthopädie erworben oder die Ausbildung begonnen
haben.
• Die Übergangsregelung wird zeitlich ausgeweitet:
Kieferorthopädische Behandlungen, die bis zu vier Jahre
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch einen Zahnarzt
ohne Anerkennung als Fachzahnarzt oder eine gleichwertige
Qualifikation begonnen werden, können von diesem beendet
und mit der GKV abgerechnet werden.
2 Art. 1
Nr. 56b-56c
Art. 3 Nr. 2
Art. 7a
SGB
V,
§§ 137
e,
137h
KHEnt
gG,
§ 6
MeMB
V,
§ 1, 2,
3
Maßnahmenpaket
zum Umgang mit
neuen
Untersuchungs-
oder
Behandlungsmetho
den (NUBs) im
Krankenhaus
Zur Umsetzung der Empfehlung Nr. 31 der FinanzKommission
(NUB im Krankenhaus) wird Folgendes vorgesehen:
• Es wird eine kurzfristige Bewertung des G-BA eingeführt für
alle neuen nichtmedikamentösen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, für die erstmalig eine NUB-Anfrage
gestellt wird (Erweiterung des bestehenden § 137h SGB V,
Entscheidung über das Potential ausschließlich durch G-BA).
• Zudem können NUB-Vereinbarungen für neue Methoden mit
dem Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative
künftig nur abgeschlossen werden von Universitätskliniken
und bestimmten weiteren Krankenhäusern, die spezifische
vom G-BA festzulegende QS-Anforderungen erfüllen
(Konzentration der Leistungserbringung).
• Ergänzend wird geregelt, dass die Kosten für die
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von
Erprobungen, die der G-BA auf Antrag eines
Medizinprodukteherstellers oder sonstigen Unternehmens
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
2
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
nach § 137e Absatz 7 SGB V beschließt, grundsätzlich von
dem Antragsteller selbst zu tragen sind.
Neben Änderungen im SGB V sind Folgeänderungen im
Krankenhausentgeltgesetz und in der
Medizinproduktemethodenbewertungsverordnung erforderlich.
3 Art. 1 Nr. 10 SGB
V,
§ 27b
Obligatorische
Zweitmeinungsverfa
hren bei
mengenanfälligen
Eingriffen
• Zur schnelleren Implementierung eines verpflichtenden
Zweitmeinungsverfahrens hat der Gemeinsame
Bundesausschuss nunmehr ab dem Jahr 2028 jährlich zwei
weitere Eingriffe (anstelle bisher einen Eingriff) in seinen
Richtlinien zu bestimmen.
• Geeignete Eingriffe sind insbesondere Hüftgelenkersatz und
Eingriffe an der Wirbelsäule, ab dem Jahr 2029
Cholezystektomien und Hysterektomien sowie ab dem Jahr
2030 Tonsillotomien / Tonsillektomien und arthroskopische
Eingriffe an der Schulter.
4 Art. 1 Nr. 66 SGB
V,
§ 275c
Erhöhung der
Prüfquoten und
Schwellenwerte
• Zur weiteren Stärkung der Abrechnungsqualität werden die
Prüfquoten und Schwellenwerte noch deutlicher angehoben.
So ist bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen
zwischen 50 und 65 Prozent eine Prüfquote von 40 Prozent
maßgeblich. Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen
unterhalb von 50 Prozent ist eine unbegrenzte Prüfung
möglich.
• Zudem werden die Aufwandspauschale um 200 Euro und die
Aufschlagszahlung um 100 Euro auf jeweils 500 Euro
angehoben. Damit wird eine symmetrische Ausgestaltung
sichergestellt.
5 Art. 1
Nr. 16, 67a
SGB
V,
§§ 44,
284
neu
Krankengeldfallman
agement
• Die bisherige Einwilligungslösung beim
Krankengeldfallmanagement wird durch eine gesetzliche
Erlaubnisnorm mit Widerspruchsrecht (Opt-out) ersetzt.
Außerdem wird der Beratungsgegenstand des
Krankengeldfallmanagements um medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen der Deutschen
Rentenversicherung erweitert. Es werden für Krankenkassen
einheitliche Voraussetzungen geschaffen, um Versicherte
frühzeitig und formlos über eine Antragstellung für
Leistungen zur Teilhabe bei den Trägern der
Rentenversicherung informieren zu können.
• Die Regelung enthält zudem eine Evaluationsklausel: Der
Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenkassen legt
dem BMG bis zum 31. Dezember 2032 einen Bericht über
die Auswirkungen der Regelungen vor.
6 Art. 1 Nr. 11 SGB
V,
§ 28
Abs. 3
Entfall des
Konsiliarberichts
vor
psychotherapeutisc
hen Leistungen bei
bestehender
Voruntersuchung
Zur Umsetzung der Empfehlung Nr. 12 der FinanzKommission
(Konsiliarbericht Psychotherapie) wird Folgendes vorgesehen:
• Die gesetzliche Vorgabe, wonach vor Beginn einer
psychotherapeutischen Behandlung durch eine
Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten ein
ärztlicher Konsiliarbericht einzuholen ist, wird vereinfacht.
• Künftig ist ein Konsiliarbericht entbehrlich, wenn die
psychotherapeutische Behandlung auf vertragsärztliche
Überweisung oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
3
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
Anschluss an eine psychiatrische, psycho-somatische oder
psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erfolgt.
7 Art. 1
Nr. 31, 32
SGB
V,
§§ 87,
87a
Rücknahme der
Hygienezuschläge
• Der EBM darf ab dem 1.1.2027 keine Hygienezuschläge auf
die Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
• Weitere Hygiene Zuschläge bleiben hiervon unberührt.
Absenkung der
EBM-Ziffern im
Zusammenhang mit
Katarakt-Ops
Der Bewertungsausschuss hat bis zum 31.3.2027 die
Bewertungen der ärztlichen Leistungen im Rahmen einer
Katarakt-OP im EBM zu überprüfen, um eine zu hohe
Vergütung und damit falsche Anreize zu verhindern.
Absenkung der
Bewertung des
technischen
Leistungsanteils im
EBM
Der Bewertungsausschuss hat bis zum 31.3.2027die
Bewertung des technischen Leistungsanteils der Leistungen
mit hohem technischen Leistungsanteils für die
Facharztgruppen der Radiologie, der Strahlentherapie und der
Nuklearmedizin im EBM zu überprüfen.
8 Art. 3 Nr. 6 KHEnt
gG,
§§ 8, 9
Fallzusammenführu
ng
• Die bestehende gesetzliche Regelung zur
Fallzusammenführung bei komplikationsbedingten
Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus wird erweitert.
• Zukünftig sind auch solche Fälle zusammenzuführen, die
innerhalb von 30 Kalendertagen wieder aufgenommen und in
die gleiche Hauptdiagnosegruppe eingestuft werden. Dies gilt
krankenhausübergreifend.
• Soweit eine Fallzusammenführung nicht wirtschaftlich
geboten oder nicht medizinisch vertretbar ist, haben die
Vertragsparteien auf Bundesebene Ausnahmen von der
Fallzusammenführung zu vereinbaren.
• Sofern die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31.
März 2027 keine Einigung über Ausnahmen erzielen können,
ist eine Konfliktlösung durch die Bundesschiedsstelle
vorgesehen.
9 Art. 1 Nr. 48 SGB
V,
§ 130a
Fester ergänzender
Herstellerabschlag
mit
Forschungsausnah
me
• Der dynamische Herstellerabschlag wird im Interesse der
Planungs- und Investitionssicherheit durch einen gesetzlich
festgeschriebenen, gleichbleibenden ergänzenden
Herstellerabschlag in Höhe von 8,5 % ersetzt.
• Das Befreiungskriterium der Wirkstoffproduktion in
Deutschland wird gestrichen (weitere Prüfung von
finanziellen Anreizen zur Standortförderung im Pharma- und
Medizintechnikdialog).
10
Art. 1 Nr. 12
SGB
V,
§ 31
Änderung der
Legaldefinition von
Verbandmittel
Mit der Anpassung der Legaldefinition Verbandmittel sind
Produkte mit der ergänzenden Eigenschaft
„proteasemodulierend“ nicht mehr unmittelbar per
Legaldefinition als Verbandmittel definiert und somit nicht ohne
Nutzennachweis erstattungsfähig.
11
Art. 1
Nr. 16, 17,
18, 19, 28,
68
Art. 2 Nr. 3
SGB
V,
§§ 44,
44b,
44c ne
u, 47,
Teilarbeitsunfähigk
eit/ Teilkrankengeld
Maßnahmenpaket zur Einführung einer Teil-Arbeitsunfähigkeit
(Teil-AU) und eines teilweisen Krankengeldes (Teil-KG)
Anpassungen beinhalten im Wesentlichen:
• Überführung von bisher § 44b SGB V- E in § 44 SGB V
(Abs.1a – Anspruch auf teilweises Krankengeld) und § 47
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
4
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
Art. 7b
Art. 8
49, 74,
295
SGB
IV,
§ 109
AAG
Inkraftt
reten
SGB V (Abs.1a – Berechnung des teilweisen
Krankengeldes) um Folgeänderungen zu vermeiden.
• In § 44c – Klarstellung zur erforderlichen Einwilligung des
Versicherten und Abkehr von Genehmigungsfiktion, falls AG
nicht widerspricht, sowie differenzierte Regelung für die Fälle
in denen Teil-AU als vollständige Arbeitsunfähigkeit
behandelt wird (Beginn, Ende und Abbruch einer Teil-AU),
Klarstellungen dafür, dass Versicherten für teilweise
Erbringung der Arbeitsleistung anteiliges Arbeitsentgelt zu
gewähren ist sowie, dass kein Anspruch auf Einrichtung oder
Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der
bisherigen Tätigkeit besteht und ferner Aufnahme einer
Differenzierung zwischen Entgelt und Entgeltfortzahlung
während Teil-AU, ferner Aufnahme einer
Evaluierungsklausel.
• Streichung des Rangverhältnisses zwischen Teil-AU und
SWE in § 74 SGB V.
• Einführung eines Rückmeldeverfahren des AG an die
Krankenkasse (KK) zwecks Zustimmung zur Teil-AU in § 109
SGB IV.
• Folgeänderungen im AAG durch Einführung Teil-AU.
• Inkrafttreten wird auf 1.1.2028 verschoben, bezüglich der
notwendigen Folgeanpassungen im SGB IV in Artikel 2
Verschiebung auf 1.7.2028.
• Im Übrigen rechtsförmliche Anpassungen nach erfolgter
Prüfung durch BMJV.
12
Art. 1
Nr. 12a
SGB
V,
§ 33
Zuzahlung zum
Verbrauch
bestimmter
Hilfsmittel
Parallel zu den Anpassungen der Zuzahlungsregelungen in §
61 SGB V wird auch die monatliche Zuzahlungsobergrenze für
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel von 10 auf 15 Euro
angehoben, um künftig einen Gleichlauf innerhalb des
gesetzlichen Zuzahlungssystems sicherzustellen.
13 Art. 1 Nr. 15
SGB
V,
§ 36
Festbeträge
Hilfsmittel
• Die für die Festbetragskalkulation erforderlichen Daten sollen
in aggregierter oder anonymisierter Form übermittelt werden.
Dadurch wird dem Grundsatz der Datenminimierung
Rechnung getragen und gewährleistet, dass
personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit
dies für die Festbetragsfestsetzung erforderlich ist.
• Zugleich wird der Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen ausdrücklich gesetzlich abgesichert.
Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke
der Festbetragsfestsetzung verwendet werden und sind
durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor einer zweckwidrigen Nutzung zu schützen.
14 Art. 1 Nr. 22 SGB
V,
§ 55
Abs. 1
S. 6-7
Festzuschüsse zum
Zahnersatz –
Beibehaltung der
aktuell geltenden
Ausnahmeregelung
• Korrektur eines redaktionellen Versehens: Die bestehende
Regelung, dass das Versäumen der zahnärztlichen
Vorsorgeunter-suchung im „Corona-Jahr“ 2020 für den
Anspruch auf einen höheren Festzuschuss (Bonus-
Regelung) unschädlich ist, soll weiterhin gelten.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
5
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
15
Art. 1 Nr. 31
SGB
V,
§§ 87
Abs. 2
c S. 8,
87a
Abs. 3,
3b, 3c,
87b,
87d
neu
Rückführung der
extrabudgetär
vergüteten
ärztlichen
Leistungen in die
morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung
(MGV)
• ÄA liegt derzeit beim BMJV zur Prüfung
• § 87d (neu) sieht vor, dass nur noch in bestimmten
Ausnahmefällen eine extrabudgetäre Vergütung möglich ist.
• § 87a Absatz 3 erhält Regelungen zur Überführung der
bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen in die MGV
(erfolgt mit dem nicht quotierten Leistungsbedarf).
• Damit die Facharztgruppen nicht durch eine ggf
bestehender Nachzahlungspflicht belastet werden, ist die
Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische
Leistungen in § 87 Abs. 2c S. 8 zu streichen.
• Um sicherzustellen, dass das Budget bei der Rückführung
in die MGV der jeweilige Facharztgruppe zugeschrieben
wird, hat der Bewertungsausschuss verbindliche Vorgaben
für den Honorarverteilungsmaßstab zu machen
(Änderungen in § 87b).
• § 87a Abs. 3b und 3c: Klarstellung, dass der
Fixkostendegressionsabschlag nur das auf die
Ausgleichzahlung anzuwenden ist, wenn es zu
Mengensteigerungen gekommen ist.
16
Art. 1 Nr. 31
SGB
V,
§ 87
Abs. 2
h
(ehem.
Abs. 1
d
Fassu
ng
Kabine
tt)
Vorgabe zur
Bildung von
Leistungskomplexe
n in der KFO-
Versorgung
• Durch den ÄA werden entsprechend einem redaktionellen
Hinweis des BMJV zwei Absätze zu einem
zusammengeführt.
• Die in der Kabinettsfassung enthaltene Option zur
Differenzierung der vorgesehenen Leistungskomplexe für
kieferorthopädische Behandlungen nach Schweregraden
entfällt. Ziel der Umstellung von Einzelleistungs- auf
Pauschalvergütung ist es, Fehlanreize zu vermeiden. Eine
Unterscheidung nach Schweregraden könnte diese
Fehlanreise jedoch erneut schaffen. Dem Risiko möglicher
Qualitätseinbußen wird durch ein
Qualitätssicherungsverfahren begegnet. KZBV und GKV-
SV erhalten einen entsprechenden Auftrag.
• Zusätzlich wird eine Evaluationsklausel eingefügt, um die
Auswirkungen der Systemumstellung von Einzelleistungs-
auf Pauschalvergütung auf die Versorgungspraxis zu
beurteilen.
18 Art. 1 Nr. 37 SGB
V,
§ 92a
Abs. 4
Wiederaufnahme
der
Ermächtigungsgrun
dlage für § 23 RSAV
Die mit der Kabinettfassung des Gesetzes entfallene, aber
weiterhin notwendige Ermächtigungsgrundlage für § 23 RSAV
(Berücksichtigung des Finanzierungsanteils der
Krankenkassen am Innovationsfonds) wird mit diesem ÄA in §
92a Abs. 4 SGB V wieder aufgenommen. Rein technische,
nicht finanzwirksame Änderung.
19 Art. 1 Nr. 46 SGB
V,
§ 127
Pauschaler
Preisabschlag
Hilfsmittelversorgu
ngen
Es wird klargestellt, dass bei fortlaufenden oder
wiederkehrenden Hilfsmittelversorgungen jede einzelne
Leistungserbringung oder Einzellieferung als gesonderte
Versorgung gilt, für die ein entsprechend geminderter Preis
abgerechnet werden darf. Dadurch werden Unklarheiten bei
der Behandlung laufender Dauerversorgungsverhältnisse
vermieden und sichergestellt, dass die Regelung die finanzielle
Entlastungswirkung wie beabsichtigt entfalten kann.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
6
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
20 Art. 1 Nr. 63 SGB
V,
§ 242b
Datenübermittlungs
grundlage und
erweiterte
Ausnahme vom
Beitragszuschlag
(siehe auch ÄA 55)
• Anpassung der Ausnahmen vom Beitragszuschlag. Statt
bloßer Erwerbsminderung Konkretisierung, dass bereits volle
Erwerbsminderungsrente nach SGB VI festgestellt sein
muss und nunmehr auch ein Grad der Behinderung oder
Schädigungsfolge von 60 sowie eine Erwerbsminderung
nach SGB VII von 60 % ausreichend ist. Der erweiterte
Adressatenkreis ist bürokratieärmer zu ermitteln.
• Späteres Inkrafttreten des Beitragszuschlags auf Renten-
und Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2028 mit dem Ziel einer
reibungslosen Einführung und fristgerechten Umsetzung.
• Ergänzung einer Rechtsgrundlage für die notwendige
Datenübermittlung.
• Diverse kleine Ergänzungen und Konkretisierungen.
• Erhöhung der Altersgrenze von Kindern, deren Betreuung
eine Ausnahme vom Beitragszuschlag nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe 1 begründet, von 7 auf 12 Jahre.
21 Art. 1 Nr. 70 SGB
V,
§ 411
Begrenzung der
Gehälter von
außertariflichen
Führungskräften
der Ebene unterhalb
der Vorstandsebene
• Hier wird konkretisiert, in welcher Höhe die nur alle sechs
Jahre zulässige Vergütungserhöhung für außertarifliche
vergütete Führungskräfte der Ebene unterhalb der
Vorstandsebene erfolgen darf (Vgl. auch entsprechenden ÄA
22 für Vorstände und die Unparteiischen Mitglieder des
Gemeinsamen Bundesausschusses):
• Konkret ist eine Vergütungserhöhung höchstens zulässig in
Höhe des Mittelwerts der durchschnittlichen
Veränderungsraten seit Beginn der vorherigen Amtsperiode.
• Die Aufsummierung der Veränderungsraten aller
„Zwischenjahre“ bei Vergütungserhöhung ist nicht zulässig.
• Die Änderung soll verhindern, dass die
Vergütungserhöhungen verschiedener Führungskräfte bei
schwankenden Veränderungsraten weit auseinandergehen.
22 Art. 2 Nr. 2
Art. 1 Nr. 35
SGB
IV,
§ 35a
SGB
V,
§ 91
Begrenzung der
Vorstandsgehälter
• Hier wird konkretisiert, wie die nur alle sechs Jahre zulässige
Vergütungserhöhung für Vorstände bzw. für die
Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen
Bundesausschusses erfolgen darf (Vgl. auch entsprechenden
ÄA 21 für außertarifliche Führungskräfte):
• Konkret ist eine Vergütungserhöhung höchstens zulässig in
Höhe des Mittelwerts der durchschnittlichen
Veränderungsraten seit Beginn der vorherigen Amtsperiode.
• Die Aufsummierung der Veränderungsraten aller
„Zwischenjahre“ bei Vergütungserhöhung ist nicht zulässig.
• Dies soll verhindern, dass die Vergütungserhöhungen
verschiedener Vorstände/ Unparteiischer bei schwankenden
Veränderungsraten weit auseinandergehen.
• Zudem werden höhere Vergütungserhöhungen für Vorstände/
Unparteiische verhindert, als sie nach aktueller Rechtslage
möglich wären (hier gilt bisher für die Vorstände der
Krankenkassen eine untergesetzliche „Trendlinie“).
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
7
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
23 Art. 4 Nr. 3 KHG,
§ 17c
Abs. 2
Beteiligung des
Medizinischen
Dienstes Bund an
der
Weiterentwicklung
der
Prüfverfahrensverei
nbarung
• Mit der Regelung wird der Medizinische Dienst Bund stärker
in die Anpassung der für
Krankenhausabrechnungsprüfungen maßgeblichen
Prüfverfahrensvereinbarung der Selbstverwaltungspartner
auf Bundesebene einbezogen.
24 Art. 7 Nr. 0a KVLG
1989,
§ 9 Ab
s. 5
Beratungsanspruch
auf
Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit
bei Betriebshilfe
Mit der Neufassung des § 9 Absatz 5 KVLG 1989 werden –
analog zur Neufassung des § 44 Absatz 4 SGB V auch für die
Landwirtschaftliche Krankenkasse unter gleichen
Rahmenbedingungen individuelle Beratung und Hilfestellung
ermöglicht.
25 Art. 7 Nr. 1 KVLG
1989,
§ 13 A
bs. 4
Beratungsanspruch
auf
Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit
für nicht
rentenversicherung
spflichtige
mitarbeitende
Familienangehörige
• Mit dem zusätzlichen Verweis auf § 44 Absatz 4 SGB V soll
der Beratungsanspruch auf Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit auch für nicht rentenversicherungspflichtige
mitarbeitende Familienangehörige ermöglicht werden.
• Mit dem zusätzlichen Verweis auf § 44 Absatz 1a SGB V soll
die Möglichkeit des Bezuges von Teilkrankengeld auch auf
nicht rentenversicherte mitarbeitende Familienangehörige
übertragen werden.
26 Art. 7 Nr. 3 KVLG
1989,
§ 38 A
bs. 5
Beitragszuschlag
für
familienversicherte
Ehegatten und
Lebenspartner in
der
Landwirtschaftliche
n
Krankenversicherun
g
• Es handelt sich um Änderungen aufgrund der
rechtssystematischen Prüfung des BMJV.
• Der Regelungsinhalt (Beitragszuschlag für
familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner) bleibt
unberührt.
27 Art. 7 Nr. 4 KVLG
1989,
§ 40
Abs. 1
S. 9
Wirkung der
Erhöhung der
Beitragsbemessung
sgrenze in der
Landwirtschaftliche
n
Krankenversicherun
g
• Es handelt sich um Änderungen aufgrund der
rechtssystematischen Prüfung des BMJV.
• Der Regelungsinhalt (Folgeänderung zur Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze) bleibt unberührt.
28 Art. 6 Nr. 1-
2
RSAV,
§§ 23,
27
Finanzierung
Innovationsfonds
Technisch notwendige, nicht finanzwirksame
Übergangsregelung zur Berücksichtigung des
Finanzierungsanteils der Krankenkassen am Innovationsfonds
im Risikostrukturausgleich für noch nicht abgeschlossene
Jahresausgleiche bis zum Ausgleichsjahr 2025.
29 Art. 1 Nr. 48 SGB
V,
§ 130a
Streichung der
Ausweitung des
(erweiterten)
Preismoratorium für
den Bestandsmarkt
Arzneimittel
• Mit der Ausweitung des erweiterten Preismoratoriums für
Arzneimittel sollten Umgehungen des Preismoratoriums
durch Übertragung der Vermarkungsrechte an andere
pharmazeutische Unternehmen verhindert werden.
• Regelung könnte jedoch aufgrund der Systematik
(Berechnung des erstattungsfähigen Preises in Abhängigkeit
der Wirkstärke) den Anreiz für Neueinführungen von
Kinderarzneimitteln reduzieren.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
8
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
• Zur Vermeidung dieser Effekte und aufgrund der geringen
Finanzwirkung wird die Regelung gestrichen und bleibt bei
der bisherigen Systematik des Preismoratoriums für
Arzneimittel.
30 Art. 1 Nr. 48
SGB
V,
§ 130a
Impfstoffabschlag
• Der aktuell vorgesehene zusätzliche Abschlag i.H.v. 7
Prozent für Impfstoffe unter Patent- oder Unterlagenschutz
wird auf 9 Prozent erhöht.
• Zudem wird für Impfstoffe für Schutzimpfungen, für die
Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, ab dem
1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein
Preismoratorium geregelt. Maßgeblich ist der Preisstand
1. Juni 2026.
31 Art. 1 Nr. 58 SGB
V,
§ 175
Abs. 4
Informationsschreib
en der
Krankenkassen bei
Erhöhung des
Zusatzbeitragssatze
s
Die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder über eine
Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zu informieren wird
gestrichen.
32 noch offen / wird zeitnah nachgereicht
33 Art. 7 Nr. 0
KVLG
1989,
§ 1
Folgeänderung zur
Änderung in § 18a
KVLG 1989
Folgeänderung zur Schaffung einer eigenen Norm für die
Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse.
34 Art. 3 Nr. 3
KHEnt
gG,
§ 6a
Pflegebudget • Es wird klargestellt, dass die mit dem KHAG eingeführte
Regelung, nach der Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten,
die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen,
insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative
oder technische Tätigkeiten, nicht im Pflegebudget zu
berücksichtigen sind, erst ab 2027 anzuwenden ist.
• Zur Sicherstellung der basiswirksamen Tarifrefinanzierung
wird diese im Pflegebudget berücksichtigt und eine
zusätzliche Möglichkeit zur Überschreitung der Obergrenze
geschaffen.
• Für die Vereinbarung des Pflegebudgets 2027 wird statt des
für 2026 vereinbarten das tatsächliche Pflegebudget 2026
zugrunde gelegt.
35 Art. 3 Nr. 5 KHEnt
gG,
§ 8
Abs. 5
a
Kurzzeitfallpauschal
e
Den Vertragspartnern auf Bundesebene wird ermöglicht, für
begründete Einzelfälle die Abrechnung von
Kurzzeitfallpauschalen bei Leistungen des Ambulanten
Operierens zu vereinbaren.
36 Art. 4 Nr. 2 KHG,
§ 17b
Erweiterung
Evaluation
Vorhaltevergütung
• Die Auswirkungsanalyse zur Einführung der
Vorhaltevergütung wird erweitert, indem auch die Einführung
der Kurzzeitfallpauschalen einbezogen wird.
• Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat damit
auch zu prüfen, ob die Kurzzeitfallpauschalen Einfluss auf die
Vorhaltevergütung haben.
37
Art. 1 Nr. 60
SGB
V,
§ 221
Absenkung
Bundeszuschuss
• Die im KabE vorgesehene Absenkung des
Bundeszuschusses um 2 Mrd. Euro p.a. wird im Jahr 2027
um 650 Mio. Euro und ab dem Jahr 2028 um 450 Mio. Euro
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
9
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
verringert. Der Bundeszuschuss beträgt somit im Jahr 2027
13,15 Mrd. Euro und ab dem Jahr 2028 jährlich 12,95 Mrd.
Euro.
• Das ist durch den infolge der Erhebung einer
Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke entstehenden
finanziellen Spielraum möglich. Dabei wird davon
ausgegangen, dass das Steueraufkommen bei
zuckerhaltigen Getränken im Jahr 2027 650 Mio. Euro
beträgt und infolge von Rezepturanpassungen der Erzeuger
ab 2028 auf 450 Mio. Euro jährlich sinkt.
38 Art. 1 Nr. 62
SGB
V,
232a
Höhere Beiträge
des Bundes für
Grundsicherungsge
ld-empfänger
Die vom Bund für Grundsicherungsgeldempfänger gezahlten
Beiträge zur GKV werden um 750 Mio. Euro angehoben und
betragen ab dem Jahr 2027 rund 1 Mrd. Euro, ab dem Jahr
2028 rund 1,25 Mrd. Euro, ab dem Jahr 2029 rund 1,75 Mrd.
Euro, ab dem Jahr 2030 rund 2,25 Mrd. Euro und ab dem Jahr
2031 dauerhaft rund 2,75 Mrd. Euro.
39 Art. 1 Nr. 23 SGB
V,
§ 61
Zuzahlungen –
Abschaffung der
Dynamisierung
Die im KabE vorgesehene jährliche Dynamisierung der
Zuzahlungsuntergrenze und -obergrenze wird gestrichen.
Klarstellende Begründung, dass in einem nachfolgenden
Gesetzgebungsverfahren weitere Regelungen zum
Bürokratieabbau umgesetzt werden sollen, die in
Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung im Bereich der
Zuzahlung und Belastungsgrenze entwickelt werden.
40 Art. 1 Nr. 49 SGB
V,
§ 130b
Preis-Mengen-
Regelung
• Inhaltliche Änderung: Erhöhung des Rabattfaktors pro
überschrittenen 100 Mio. Euro Umsatz von 1 % auf 1,5 %.
• Durch die Fixierung des zusätzlichen Herstellerabschlags für
Arzneimittel bei 8,5 Prozent (siehe die Begründung zu
§ 130a Absatz 1b) entstehen in diesem Leistungsbereich
nach derzeitigen Prognosen ab dem Jahr 2029
anwachsende Deckungslücken, die an anderer Stelle
kompensiert werden müssen, um die Erreichung des Ziels
der Beitragssatzstabilität nicht zu gefährden.
• Technische Änderungen:
− Umstellung der Bezugszeiträume von Kalenderjahren auf
Jahre ab Inverkehrbringen
− Klarstellung der Einbeziehung von Importen und
Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff in die
Mengenberechnung
− Präzisierung der Mitteilungspflichten des GKV-SV
− Klarstellung zur Rolle der Schiedsstelle (kann immer
angerufen werden, darf aber nicht von Auffanglösung
abweichen)
− Regelung zum Rabattbeginn bei Altverträgen, die zur
Auffanglösung wechseln
− Streichung der Stichtagsregelung beim
Sonderkündigungsrecht, keine Anknüpfung mehr an das
GKV-FinStG von 2022
41 Art. 8 Inkraftt
reten
Beitragsbelastung
Übergangsbereich
Art. 2 Nr. 1 (§ 20
SGB IV)
Im GE ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
vorgesehen. Unterjährige Änderungen in den
Entgeltabrechnungsprogrammen sind nicht möglich; möglich
nur zum 1.1. oder 1.7. eines Jahres.
42 Art. 1a Nr. 4
SGB
III,
Abgesenktes
Krankengeld bei
Bei einem abgesenkten Krankengeld nach § 47 Absatz 2a
SGB V wegen der Beendigung eines
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
10
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
Art. 2a Nr.
1-2
§ 347
SGB
VI,
§ 170
Beendigung des
Beschäftigungsverh
ältnisses
Beschäftigungsverhältnisses tragen die Krankenkassen die
Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung alleine.
43 Art. 2d Nr. 1 SGB
XII,
§ 32
Abs. 3
a
Beitragszuschlag
für
familienversicherte
Ehegatten und
Lebenspartner
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch: Fällt ein
Beitragszuschuss für die Familienversicherung an, so ist auch
dieser als Bedarf für Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung anzuerkennen.
44 Art. 2d Nr. 2 SGB
XII,
§ 128c
Nr. 4
Buchst
abe d
neu
Beitragszuschlag
für
familienversicherte
Ehegatten und
Lebenspartner
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch:
Erhebungsumfang der Bundestatistik.
46 Art. 1 Nr.
40-41
SGB
V,
§§ 111
, 111c
Tarifrefinanzierung
für medizinische
Rehabilitation und
Vorsorge
Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen dürfen
Vergütungssteigerungen oberhalb der durchschnittlichen
Veränderungsrate in Höhe von 50 % der Differenz zwischen
den tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerungen und
der durchschnittlichen Veränderungsrate nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden und sind damit von den
Krankenkassen refinanzierbar.
Die Regelung ist auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes befristet.
Zudem ist ein Bericht des GKV-SV über die Auswirkungen der
Regelungen vorgesehen (Evaluation).
47 Art. 1 Nr.
51-53
SGB V
§§ 132
, 132a,
132l
Tarifrefinanzierung
für Haushaltshilfe,
häusliche
Krankenpflege und
außerklinische
Intensivpflege
Für tarifgebundene Leistungserbringer dürfen
Vergütungssteigerungen oberhalb der durchschnittlichen
Veränderungsrate in Höhe von 50 % der Differenz zwischen
den tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerungen und
der durchschnittlichen Veränderungsrate nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden und sind damit von den
Krankenkassen refinanzierbar.
Die Regelung ist auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes befristet.
Zudem ist ein Bericht des GKV-SV über die Auswirkungen der
Regelungen vorgesehen (Evaluation).
48 Art. 1
Nr. 56d-
56c,
Art. 6c
SGB V
§§ 137
i,
137k,
PPBV
Stärkung der
Pflegepersonalunter
grenzen (PpUG),
Weiterentwicklung
der
Personalbemessun
g im Krankenhaus
• Zur stringenten Einhaltung der PpUG wird die zwischen
der DKG und dem GKV-SV geschlossene
Sanktionsvereinbarung mit dem Ziel überprüft, etwaige
wirtschaftliche Anreize für ein regelmäßiges
Unterschreiten der PpUG auszuschließen.
• Die Krankenhäuser werden über eine sog. Generalnorm
gesetzlich verpflichtet, in allen Personalbereichen für
diejenige Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute
Qualität der Leistungen erforderlich ist. Gleichzeitig wird
von einer verpflichtenden Anwendung der
Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für
den ärztlichen Bereich Abstand genommen; die
Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus
und die Pflegepersonalbemessungsverordnung werden
abgeschafft.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
11
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
49 Art. 2c Nr. 2 SGB
XI,
§ 59
Folgeänderung für
das SGB XI für § 47
Abs. 2a SGB XI
(Krankengeld bei
Beendigung des
Beschäftigungs-
verhältnisses)
Bei einem abgesenkten Krankengeld nach § 47 Absatz 2a
SGB V wegen der Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses tragen die Krankenkassen die
Beiträge zur Pflegeversicherung alleine (s. ÄA Nr. 42)
50 Art. 1
Nr. 56a,
65a, 72
SGB
V,
§§ 135
e,
275a
sowie
Anlage
1 zu
§ 135e
Streichung der
Pflegepersonalunter
grenzen (PpUG) als
Mindestkriterium
aller
Leistungsgruppen
Die PpUG werden als Mindestkriterium aller Leistungsgruppen
gestrichen. Dem Leistungsgruppen-Ausschuss wird der Auftrag
erteilt, Qualitätskriterien für die spezifische Qualifikation und
Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe zu
empfehlen.
52 Art. 1 Nr. 12 SGB
V,
§ 31
Vorrang von
cannabishaltigen
Arzneimitteln
• Es wird festgelegt, dass die Verordnung von
cannabishaltigen Rezepturen grundsätzlich erst nach
einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit
einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel
zulässig ist.
• Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass
zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht
zugelassenen Rezepturarzneimitteln grundsätzlich die
zweckmäßigere Versorgungsform darstellen.
55 Art. 1 Nr. 63 SGB
V,
§ 242b
Beitragszuschlag
Familienversicheru
ng – Ausnahme
Säumniszuschlag
(siehe auch ÄA 20)
• Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV und
zugleich dem Schutz der Arbeitgeber vor möglichen
Haftungsrisiken wird klargestellt, dass für den
Übergangszeitraum vom 1. Januar 2028 bis einschließlich
31. Juli 2028 keine Säumniszuschläge erhoben werden
und ein nachträglicher Beitragsabzug möglich ist.
• Zudem Ergänzung einer Ausnahme vom Beitragszuschlag
für erwerbsgeminderte Grundsicherungsgeld-Beziehende.
56 noch offen / wird zeitnah nachgereicht
57 noch offen / wird zeitnah nachgereicht
58 Art. 1
Nr. 62a
SGB
V,
§ 234
Beitragspflichtige
Einnahmen der
Künstler und
Publizisten in der
KV
Folgeänderung zur Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit
sowie eines teilweisen Krankengeldes; Beschränkung des
Wegfalls der Beitragspflicht auf den Bezug von Krankengeld
infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass bei
Teilarbeitsunfähigkeit auf das Entgelt aus künstlerischer oder
publizistischer Tätigkeit weiterhin Beiträge zur KV über die
Künstlersozialkasse zu zahlen sind.
59 Art. 1a
Nr. 1-3
SGB
III,
§§ 27,
150,
345
Folgeänderungen
im SGB III
• § 27: Sicherstellung, dass Personen, deren Arbeitsentgelt
allein wegen der Teilarbeitsunfähigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegt, weiterhin in den Schutz der
Arbeitslosenversicherung einbezogen bleiben.
• § 150: Vermeidung von Nachteilen bei der Bemessung
des Arbeitslosengeldes bei Teilarbeitsunfähigkeit,
Rechtsbereinigung.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
12
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
• § 345: Schaffung einer pauschalen
Beitragsbemessungsgrundlage für das teilweise
Krankengeld.
60 Art. 2 Nr. 3 SGB
IV,
§ 95c
Folgeänderung im
SGB IV
Erweiterung des Datenaustauschs zwischen den
Krankenkassen und der Künstlersozialkasse um die Fälle der
Teilarbeitsunfähigkeit (Absatz 2 Nummer 2)
61 Art. 2a
Nr. 1-6
SGB
VI,
§§ 4,
5, 6,
166,
170,
175
Folgeänderungen
im SGB VI
• § 4: Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises
auf Versicherte, die teilarbeitsunfähig sind (Abs. 3) und
Regelung zum Beginn der Versicherungspflicht (Abs. 4).
• § 5: Ausschluss der Versicherungsfreiheit für selbstständig
Tätige, deren Arbeitseinkommen aufgrund einer
Teilarbeitsunfähigkeit die Geringfügigkeitsgrenze
unterschreitet.
• § 6: Klarstellung, dass die Möglichkeit zur Befreiung von
der Versicherungspflicht nicht auf Versicherte Anwendung
findet, deren Arbeitsentgelt aufgrund des Vorliegens einer
Teilarbeitsunfähigkeit die Geringfügigkeitsgrenze
unterschreitet.
• § 20: Abgrenzung von Übergangsgeld und Krankengeld
bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge
- keine Anwendung der Vereinbarungsregelung GKV-SV
und DRV Bund auf das Teilkrankengeld.
• §§ 166 und 170: Schaffung einer pauschalen
Beitragsbemessungsgrundlage für das teilweise
Krankengeld sowie für Personen, die für die Zeit der
Teilarbeitsunfähigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
auf Antrag pflichtversichert sind; Beitragstragung für
Antragspflichtversicherte bei Teilarbeitsunfähigkeit.
• § 175: Beschränkung des Wegfalls der Beitragspflicht auf
den Bezug von Krankengeld infolge vollständiger
Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass bei
Teilarbeitsunfähigkeit auf das Entgelt aus künstlerischer
oder publizistischer Tätigkeit weiterhin Beiträge zur RV
über die Künstlersozialkasse zu zahlen sind.
62 Art. 2b
Nr. 1-2
SGB
IX,
§ 167
Abs. 2
S. 1, §
67
Abs. 1
Betriebliches
Eingliederungsman
agement;
Übergangsgeld
• § 167: Durchführung eines Betrieblichen
Eingliederungsmanagements nach 6 Wochen
Teilarbeitsunfähigkeit innerhalb eines Kalenderjahres.
• § 67: Erweiterung der Berechnungsgrundlage des
Übergangsgeldes um Teilarbeitsunfähigkeit.
63 Art. XX ALG,
§ 36
Abs. 1
S. 1-2
Betriebs- und
Haushaltshilfe bei
Arbeitsunfähigkeit,
Schwangerschaft
und medizinischen
Vorsorge- und
Rehabilitationsleist
ungen
Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf
Versicherte, die teilarbeitsunfähig sind.
64 Art. XX KSVG, Mindesteinkommen
sgrenze für
Folgeänderung zur Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit
sowie eines teilweisen Krankengeldes. Regelung, dass die
Mindesteinkommensgrenze sowohl bei Teilarbeitsunfähigkeit
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
13
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
§ 3
Abs. 1
S. 3
Versicherungspflich
t im KSVG
als auch bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit anteilig
herabgesetzt wird entsprechend der Dauer des
Krankengeldbezuges.
06.07.2026
Datei
PD
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
1
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Übersicht der Änderungen am Kabinettentwurf
Vorläufige Version
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
1 Art. 1 Nr. 11 SGB
V,
§ 28
Abs. 2
Fachzahnarztweiter
bildung für
kieferorthopädische
Leistungen
• Um regionale Versorgungsprobleme zu vermeiden und
alternative Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen, wird der
Fachzahnarztvorbehalt für kieferorthopädische Leistungen
angepasst.
• Berechtigt zur Durchführung und Abrechnung
kieferorthopädischer Leistungen im Rahmen der GKV sollen
auch solche Zahnärzte sein, die einen mit der
Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss
vorweisen können oder über eine nach Maßgabe des
Bundesmantelvertrags für Zahnärzte anerkannte praktische
Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen.
• Welche Qualifikationen als gleichwertig anzusehen sind,
legen GKV-SV und KZBV innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes fest.
• Darüber hinaus legen die Bundesmantelvertragspartner
ebenfalls fest, unter welchen Voraussetzungen eine
praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen
Behandlung ausreichend ist.
• Dauerhaften Bestandsschutz erhalten Zahnärzte, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes einen Master of Science (M. Sc.)
in Kieferorthopädie erworben oder die Ausbildung begonnen
haben.
• Die Übergangsregelung wird zeitlich ausgeweitet:
Kieferorthopädische Behandlungen, die bis zu vier Jahre
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch einen Zahnarzt
ohne Anerkennung als Fachzahnarzt oder eine gleichwertige
Qualifikation begonnen werden, können von diesem beendet
und mit der GKV abgerechnet werden.
2 Art. 1
Nr. 56b-56c
Art. 3 Nr. 2
Art. 7a
SGB
V,
§§ 137
e,
137h
KHEnt
gG,
§ 6
MeMB
V,
§ 1, 2,
3
Maßnahmenpaket
zum Umgang mit
neuen
Untersuchungs-
oder
Behandlungsmetho
den (NUBs) im
Krankenhaus
Zur Umsetzung der Empfehlung Nr. 31 der FinanzKommission
(NUB im Krankenhaus) wird Folgendes vorgesehen:
• Es wird eine kurzfristige Bewertung des G-BA eingeführt für
alle neuen nichtmedikamentösen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, für die erstmalig eine NUB-Anfrage
gestellt wird (Erweiterung des bestehenden § 137h SGB V,
Entscheidung über das Potential ausschließlich durch G-BA).
• Zudem können NUB-Vereinbarungen für neue Methoden mit
dem Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative
künftig nur abgeschlossen werden von Universitätskliniken
und bestimmten weiteren Krankenhäusern, die spezifische
vom G-BA festzulegende QS-Anforderungen erfüllen
(Konzentration der Leistungserbringung).
• Ergänzend wird geregelt, dass die Kosten für die
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von
Erprobungen, die der G-BA auf Antrag eines
Medizinprodukteherstellers oder sonstigen Unternehmens
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
2
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
nach § 137e Absatz 7 SGB V beschließt, grundsätzlich von
dem Antragsteller selbst zu tragen sind.
Neben Änderungen im SGB V sind Folgeänderungen im
Krankenhausentgeltgesetz und in der
Medizinproduktemethodenbewertungsverordnung erforderlich.
3 Art. 1 Nr. 10 SGB
V,
§ 27b
Obligatorische
Zweitmeinungsverfa
hren bei
mengenanfälligen
Eingriffen
• Zur schnelleren Implementierung eines verpflichtenden
Zweitmeinungsverfahrens hat der Gemeinsame
Bundesausschuss nunmehr ab dem Jahr 2028 jährlich zwei
weitere Eingriffe (anstelle bisher einen Eingriff) in seinen
Richtlinien zu bestimmen.
• Geeignete Eingriffe sind insbesondere Hüftgelenkersatz und
Eingriffe an der Wirbelsäule, ab dem Jahr 2029
Cholezystektomien und Hysterektomien sowie ab dem Jahr
2030 Tonsillotomien / Tonsillektomien und arthroskopische
Eingriffe an der Schulter.
4 Art. 1 Nr. 66 SGB
V,
§ 275c
Erhöhung der
Prüfquoten und
Schwellenwerte
• Zur weiteren Stärkung der Abrechnungsqualität werden die
Prüfquoten und Schwellenwerte noch deutlicher angehoben.
So ist bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen
zwischen 50 und 65 Prozent eine Prüfquote von 40 Prozent
maßgeblich. Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen
unterhalb von 50 Prozent ist eine unbegrenzte Prüfung
möglich.
• Zudem werden die Aufwandspauschale um 200 Euro und die
Aufschlagszahlung um 100 Euro auf jeweils 500 Euro
angehoben. Damit wird eine symmetrische Ausgestaltung
sichergestellt.
5 Art. 1
Nr. 16, 67a
SGB
V,
§§ 44,
284
neu
Krankengeldfallman
agement
• Die bisherige Einwilligungslösung beim
Krankengeldfallmanagement wird durch eine gesetzliche
Erlaubnisnorm mit Widerspruchsrecht (Opt-out) ersetzt.
Außerdem wird der Beratungsgegenstand des
Krankengeldfallmanagements um medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen der Deutschen
Rentenversicherung erweitert. Es werden für Krankenkassen
einheitliche Voraussetzungen geschaffen, um Versicherte
frühzeitig und formlos über eine Antragstellung für
Leistungen zur Teilhabe bei den Trägern der
Rentenversicherung informieren zu können.
• Die Regelung enthält zudem eine Evaluationsklausel: Der
Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenkassen legt
dem BMG bis zum 31. Dezember 2032 einen Bericht über
die Auswirkungen der Regelungen vor.
6 Art. 1 Nr. 11 SGB
V,
§ 28
Abs. 3
Entfall des
Konsiliarberichts
vor
psychotherapeutisc
hen Leistungen bei
bestehender
Voruntersuchung
Zur Umsetzung der Empfehlung Nr. 12 der FinanzKommission
(Konsiliarbericht Psychotherapie) wird Folgendes vorgesehen:
• Die gesetzliche Vorgabe, wonach vor Beginn einer
psychotherapeutischen Behandlung durch eine
Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten ein
ärztlicher Konsiliarbericht einzuholen ist, wird vereinfacht.
• Künftig ist ein Konsiliarbericht entbehrlich, wenn die
psychotherapeutische Behandlung auf vertragsärztliche
Überweisung oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
3
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
Anschluss an eine psychiatrische, psycho-somatische oder
psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erfolgt.
7 Art. 1
Nr. 31, 32
SGB
V,
§§ 87,
87a
Rücknahme der
Hygienezuschläge
• Der EBM darf ab dem 1.1.2027 keine Hygienezuschläge auf
die Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
• Weitere Hygiene Zuschläge bleiben hiervon unberührt.
Absenkung der
EBM-Ziffern im
Zusammenhang mit
Katarakt-Ops
Der Bewertungsausschuss hat bis zum 31.3.2027 die
Bewertungen der ärztlichen Leistungen im Rahmen einer
Katarakt-OP im EBM zu überprüfen, um eine zu hohe
Vergütung und damit falsche Anreize zu verhindern.
Absenkung der
Bewertung des
technischen
Leistungsanteils im
EBM
Der Bewertungsausschuss hat bis zum 31.3.2027die
Bewertung des technischen Leistungsanteils der Leistungen
mit hohem technischen Leistungsanteils für die
Facharztgruppen der Radiologie, der Strahlentherapie und der
Nuklearmedizin im EBM zu überprüfen.
8 Art. 3 Nr. 6 KHEnt
gG,
§§ 8, 9
Fallzusammenführu
ng
• Die bestehende gesetzliche Regelung zur
Fallzusammenführung bei komplikationsbedingten
Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus wird erweitert.
• Zukünftig sind auch solche Fälle zusammenzuführen, die
innerhalb von 30 Kalendertagen wieder aufgenommen und in
die gleiche Hauptdiagnosegruppe eingestuft werden. Dies gilt
krankenhausübergreifend.
• Soweit eine Fallzusammenführung nicht wirtschaftlich
geboten oder nicht medizinisch vertretbar ist, haben die
Vertragsparteien auf Bundesebene Ausnahmen von der
Fallzusammenführung zu vereinbaren.
• Sofern die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31.
März 2027 keine Einigung über Ausnahmen erzielen können,
ist eine Konfliktlösung durch die Bundesschiedsstelle
vorgesehen.
9 Art. 1 Nr. 48 SGB
V,
§ 130a
Fester ergänzender
Herstellerabschlag
mit
Forschungsausnah
me
• Der dynamische Herstellerabschlag wird im Interesse der
Planungs- und Investitionssicherheit durch einen gesetzlich
festgeschriebenen, gleichbleibenden ergänzenden
Herstellerabschlag in Höhe von 8,5 % ersetzt.
• Das Befreiungskriterium der Wirkstoffproduktion in
Deutschland wird gestrichen (weitere Prüfung von
finanziellen Anreizen zur Standortförderung im Pharma- und
Medizintechnikdialog).
10
Art. 1 Nr. 12
SGB
V,
§ 31
Änderung der
Legaldefinition von
Verbandmittel
Mit der Anpassung der Legaldefinition Verbandmittel sind
Produkte mit der ergänzenden Eigenschaft
„proteasemodulierend“ nicht mehr unmittelbar per
Legaldefinition als Verbandmittel definiert und somit nicht ohne
Nutzennachweis erstattungsfähig.
11
Art. 1
Nr. 16, 17,
18, 19, 28,
68
Art. 2 Nr. 3
SGB
V,
§§ 44,
44b,
44c ne
u, 47,
Teilarbeitsunfähigk
eit/ Teilkrankengeld
Maßnahmenpaket zur Einführung einer Teil-Arbeitsunfähigkeit
(Teil-AU) und eines teilweisen Krankengeldes (Teil-KG)
Anpassungen beinhalten im Wesentlichen:
• Überführung von bisher § 44b SGB V- E in § 44 SGB V
(Abs.1a – Anspruch auf teilweises Krankengeld) und § 47
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
4
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
Art. 7b
Art. 8
49, 74,
295
SGB
IV,
§ 109
AAG
Inkraftt
reten
SGB V (Abs.1a – Berechnung des teilweisen
Krankengeldes) um Folgeänderungen zu vermeiden.
• In § 44c – Klarstellung zur erforderlichen Einwilligung des
Versicherten und Abkehr von Genehmigungsfiktion, falls AG
nicht widerspricht, sowie differenzierte Regelung für die Fälle
in denen Teil-AU als vollständige Arbeitsunfähigkeit
behandelt wird (Beginn, Ende und Abbruch einer Teil-AU),
Klarstellungen dafür, dass Versicherten für teilweise
Erbringung der Arbeitsleistung anteiliges Arbeitsentgelt zu
gewähren ist sowie, dass kein Anspruch auf Einrichtung oder
Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der
bisherigen Tätigkeit besteht und ferner Aufnahme einer
Differenzierung zwischen Entgelt und Entgeltfortzahlung
während Teil-AU, ferner Aufnahme einer
Evaluierungsklausel.
• Streichung des Rangverhältnisses zwischen Teil-AU und
SWE in § 74 SGB V.
• Einführung eines Rückmeldeverfahren des AG an die
Krankenkasse (KK) zwecks Zustimmung zur Teil-AU in § 109
SGB IV.
• Folgeänderungen im AAG durch Einführung Teil-AU.
• Inkrafttreten wird auf 1.1.2028 verschoben, bezüglich der
notwendigen Folgeanpassungen im SGB IV in Artikel 2
Verschiebung auf 1.7.2028.
• Im Übrigen rechtsförmliche Anpassungen nach erfolgter
Prüfung durch BMJV.
12
Art. 1
Nr. 12a
SGB
V,
§ 33
Zuzahlung zum
Verbrauch
bestimmter
Hilfsmittel
Parallel zu den Anpassungen der Zuzahlungsregelungen in §
61 SGB V wird auch die monatliche Zuzahlungsobergrenze für
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel von 10 auf 15 Euro
angehoben, um künftig einen Gleichlauf innerhalb des
gesetzlichen Zuzahlungssystems sicherzustellen.
13 Art. 1 Nr. 15
SGB
V,
§ 36
Festbeträge
Hilfsmittel
• Die für die Festbetragskalkulation erforderlichen Daten sollen
in aggregierter oder anonymisierter Form übermittelt werden.
Dadurch wird dem Grundsatz der Datenminimierung
Rechnung getragen und gewährleistet, dass
personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit
dies für die Festbetragsfestsetzung erforderlich ist.
• Zugleich wird der Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen ausdrücklich gesetzlich abgesichert.
Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke
der Festbetragsfestsetzung verwendet werden und sind
durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor einer zweckwidrigen Nutzung zu schützen.
14 Art. 1 Nr. 22 SGB
V,
§ 55
Abs. 1
S. 6-7
Festzuschüsse zum
Zahnersatz –
Beibehaltung der
aktuell geltenden
Ausnahmeregelung
• Korrektur eines redaktionellen Versehens: Die bestehende
Regelung, dass das Versäumen der zahnärztlichen
Vorsorgeunter-suchung im „Corona-Jahr“ 2020 für den
Anspruch auf einen höheren Festzuschuss (Bonus-
Regelung) unschädlich ist, soll weiterhin gelten.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
5
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
15
Art. 1 Nr. 31
SGB
V,
§§ 87
Abs. 2
c S. 8,
87a
Abs. 3,
3b, 3c,
87b,
87d
neu
Rückführung der
extrabudgetär
vergüteten
ärztlichen
Leistungen in die
morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung
(MGV)
• ÄA liegt derzeit beim BMJV zur Prüfung
• § 87d (neu) sieht vor, dass nur noch in bestimmten
Ausnahmefällen eine extrabudgetäre Vergütung möglich ist.
• § 87a Absatz 3 erhält Regelungen zur Überführung der
bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen in die MGV
(erfolgt mit dem nicht quotierten Leistungsbedarf).
• Damit die Facharztgruppen nicht durch eine ggf
bestehender Nachzahlungspflicht belastet werden, ist die
Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische
Leistungen in § 87 Abs. 2c S. 8 zu streichen.
• Um sicherzustellen, dass das Budget bei der Rückführung
in die MGV der jeweilige Facharztgruppe zugeschrieben
wird, hat der Bewertungsausschuss verbindliche Vorgaben
für den Honorarverteilungsmaßstab zu machen
(Änderungen in § 87b).
• § 87a Abs. 3b und 3c: Klarstellung, dass der
Fixkostendegressionsabschlag nur das auf die
Ausgleichzahlung anzuwenden ist, wenn es zu
Mengensteigerungen gekommen ist.
16
Art. 1 Nr. 31
SGB
V,
§ 87
Abs. 2
h
(ehem.
Abs. 1
d
Fassu
ng
Kabine
tt)
Vorgabe zur
Bildung von
Leistungskomplexe
n in der KFO-
Versorgung
• Durch den ÄA werden entsprechend einem redaktionellen
Hinweis des BMJV zwei Absätze zu einem
zusammengeführt.
• Die in der Kabinettsfassung enthaltene Option zur
Differenzierung der vorgesehenen Leistungskomplexe für
kieferorthopädische Behandlungen nach Schweregraden
entfällt. Ziel der Umstellung von Einzelleistungs- auf
Pauschalvergütung ist es, Fehlanreize zu vermeiden. Eine
Unterscheidung nach Schweregraden könnte diese
Fehlanreise jedoch erneut schaffen. Dem Risiko möglicher
Qualitätseinbußen wird durch ein
Qualitätssicherungsverfahren begegnet. KZBV und GKV-
SV erhalten einen entsprechenden Auftrag.
• Zusätzlich wird eine Evaluationsklausel eingefügt, um die
Auswirkungen der Systemumstellung von Einzelleistungs-
auf Pauschalvergütung auf die Versorgungspraxis zu
beurteilen.
18 Art. 1 Nr. 37 SGB
V,
§ 92a
Abs. 4
Wiederaufnahme
der
Ermächtigungsgrun
dlage für § 23 RSAV
Die mit der Kabinettfassung des Gesetzes entfallene, aber
weiterhin notwendige Ermächtigungsgrundlage für § 23 RSAV
(Berücksichtigung des Finanzierungsanteils der
Krankenkassen am Innovationsfonds) wird mit diesem ÄA in §
92a Abs. 4 SGB V wieder aufgenommen. Rein technische,
nicht finanzwirksame Änderung.
19 Art. 1 Nr. 46 SGB
V,
§ 127
Pauschaler
Preisabschlag
Hilfsmittelversorgu
ngen
Es wird klargestellt, dass bei fortlaufenden oder
wiederkehrenden Hilfsmittelversorgungen jede einzelne
Leistungserbringung oder Einzellieferung als gesonderte
Versorgung gilt, für die ein entsprechend geminderter Preis
abgerechnet werden darf. Dadurch werden Unklarheiten bei
der Behandlung laufender Dauerversorgungsverhältnisse
vermieden und sichergestellt, dass die Regelung die finanzielle
Entlastungswirkung wie beabsichtigt entfalten kann.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
6
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
20 Art. 1 Nr. 63 SGB
V,
§ 242b
Datenübermittlungs
grundlage und
erweiterte
Ausnahme vom
Beitragszuschlag
(siehe auch ÄA 55)
• Anpassung der Ausnahmen vom Beitragszuschlag. Statt
bloßer Erwerbsminderung Konkretisierung, dass bereits volle
Erwerbsminderungsrente nach SGB VI festgestellt sein
muss und nunmehr auch ein Grad der Behinderung oder
Schädigungsfolge von 60 sowie eine Erwerbsminderung
nach SGB VII von 60 % ausreichend ist. Der erweiterte
Adressatenkreis ist bürokratieärmer zu ermitteln.
• Späteres Inkrafttreten des Beitragszuschlags auf Renten-
und Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2028 mit dem Ziel einer
reibungslosen Einführung und fristgerechten Umsetzung.
• Ergänzung einer Rechtsgrundlage für die notwendige
Datenübermittlung.
• Diverse kleine Ergänzungen und Konkretisierungen.
• Erhöhung der Altersgrenze von Kindern, deren Betreuung
eine Ausnahme vom Beitragszuschlag nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe 1 begründet, von 7 auf 12 Jahre.
21 Art. 1 Nr. 70 SGB
V,
§ 411
Begrenzung der
Gehälter von
außertariflichen
Führungskräften
der Ebene unterhalb
der Vorstandsebene
• Hier wird konkretisiert, in welcher Höhe die nur alle sechs
Jahre zulässige Vergütungserhöhung für außertarifliche
vergütete Führungskräfte der Ebene unterhalb der
Vorstandsebene erfolgen darf (Vgl. auch entsprechenden ÄA
22 für Vorstände und die Unparteiischen Mitglieder des
Gemeinsamen Bundesausschusses):
• Konkret ist eine Vergütungserhöhung höchstens zulässig in
Höhe des Mittelwerts der durchschnittlichen
Veränderungsraten seit Beginn der vorherigen Amtsperiode.
• Die Aufsummierung der Veränderungsraten aller
„Zwischenjahre“ bei Vergütungserhöhung ist nicht zulässig.
• Die Änderung soll verhindern, dass die
Vergütungserhöhungen verschiedener Führungskräfte bei
schwankenden Veränderungsraten weit auseinandergehen.
22 Art. 2 Nr. 2
Art. 1 Nr. 35
SGB
IV,
§ 35a
SGB
V,
§ 91
Begrenzung der
Vorstandsgehälter
• Hier wird konkretisiert, wie die nur alle sechs Jahre zulässige
Vergütungserhöhung für Vorstände bzw. für die
Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen
Bundesausschusses erfolgen darf (Vgl. auch entsprechenden
ÄA 21 für außertarifliche Führungskräfte):
• Konkret ist eine Vergütungserhöhung höchstens zulässig in
Höhe des Mittelwerts der durchschnittlichen
Veränderungsraten seit Beginn der vorherigen Amtsperiode.
• Die Aufsummierung der Veränderungsraten aller
„Zwischenjahre“ bei Vergütungserhöhung ist nicht zulässig.
• Dies soll verhindern, dass die Vergütungserhöhungen
verschiedener Vorstände/ Unparteiischer bei schwankenden
Veränderungsraten weit auseinandergehen.
• Zudem werden höhere Vergütungserhöhungen für Vorstände/
Unparteiische verhindert, als sie nach aktueller Rechtslage
möglich wären (hier gilt bisher für die Vorstände der
Krankenkassen eine untergesetzliche „Trendlinie“).
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7
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
23 Art. 4 Nr. 3 KHG,
§ 17c
Abs. 2
Beteiligung des
Medizinischen
Dienstes Bund an
der
Weiterentwicklung
der
Prüfverfahrensverei
nbarung
• Mit der Regelung wird der Medizinische Dienst Bund stärker
in die Anpassung der für
Krankenhausabrechnungsprüfungen maßgeblichen
Prüfverfahrensvereinbarung der Selbstverwaltungspartner
auf Bundesebene einbezogen.
24 Art. 7 Nr. 0a KVLG
1989,
§ 9 Ab
s. 5
Beratungsanspruch
auf
Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit
bei Betriebshilfe
Mit der Neufassung des § 9 Absatz 5 KVLG 1989 werden –
analog zur Neufassung des § 44 Absatz 4 SGB V auch für die
Landwirtschaftliche Krankenkasse unter gleichen
Rahmenbedingungen individuelle Beratung und Hilfestellung
ermöglicht.
25 Art. 7 Nr. 1 KVLG
1989,
§ 13 A
bs. 4
Beratungsanspruch
auf
Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit
für nicht
rentenversicherung
spflichtige
mitarbeitende
Familienangehörige
• Mit dem zusätzlichen Verweis auf § 44 Absatz 4 SGB V soll
der Beratungsanspruch auf Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit auch für nicht rentenversicherungspflichtige
mitarbeitende Familienangehörige ermöglicht werden.
• Mit dem zusätzlichen Verweis auf § 44 Absatz 1a SGB V soll
die Möglichkeit des Bezuges von Teilkrankengeld auch auf
nicht rentenversicherte mitarbeitende Familienangehörige
übertragen werden.
26 Art. 7 Nr. 3 KVLG
1989,
§ 38 A
bs. 5
Beitragszuschlag
für
familienversicherte
Ehegatten und
Lebenspartner in
der
Landwirtschaftliche
n
Krankenversicherun
g
• Es handelt sich um Änderungen aufgrund der
rechtssystematischen Prüfung des BMJV.
• Der Regelungsinhalt (Beitragszuschlag für
familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner) bleibt
unberührt.
27 Art. 7 Nr. 4 KVLG
1989,
§ 40
Abs. 1
S. 9
Wirkung der
Erhöhung der
Beitragsbemessung
sgrenze in der
Landwirtschaftliche
n
Krankenversicherun
g
• Es handelt sich um Änderungen aufgrund der
rechtssystematischen Prüfung des BMJV.
• Der Regelungsinhalt (Folgeänderung zur Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze) bleibt unberührt.
28 Art. 6 Nr. 1-
2
RSAV,
§§ 23,
27
Finanzierung
Innovationsfonds
Technisch notwendige, nicht finanzwirksame
Übergangsregelung zur Berücksichtigung des
Finanzierungsanteils der Krankenkassen am Innovationsfonds
im Risikostrukturausgleich für noch nicht abgeschlossene
Jahresausgleiche bis zum Ausgleichsjahr 2025.
29 Art. 1 Nr. 48 SGB
V,
§ 130a
Streichung der
Ausweitung des
(erweiterten)
Preismoratorium für
den Bestandsmarkt
Arzneimittel
• Mit der Ausweitung des erweiterten Preismoratoriums für
Arzneimittel sollten Umgehungen des Preismoratoriums
durch Übertragung der Vermarkungsrechte an andere
pharmazeutische Unternehmen verhindert werden.
• Regelung könnte jedoch aufgrund der Systematik
(Berechnung des erstattungsfähigen Preises in Abhängigkeit
der Wirkstärke) den Anreiz für Neueinführungen von
Kinderarzneimitteln reduzieren.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
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Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
• Zur Vermeidung dieser Effekte und aufgrund der geringen
Finanzwirkung wird die Regelung gestrichen und bleibt bei
der bisherigen Systematik des Preismoratoriums für
Arzneimittel.
30 Art. 1 Nr. 48
SGB
V,
§ 130a
Impfstoffabschlag
• Der aktuell vorgesehene zusätzliche Abschlag i.H.v. 7
Prozent für Impfstoffe unter Patent- oder Unterlagenschutz
wird auf 9 Prozent erhöht.
• Zudem wird für Impfstoffe für Schutzimpfungen, für die
Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, ab dem
1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein
Preismoratorium geregelt. Maßgeblich ist der Preisstand
1. Juni 2026.
31 Art. 1 Nr. 58 SGB
V,
§ 175
Abs. 4
Informationsschreib
en der
Krankenkassen bei
Erhöhung des
Zusatzbeitragssatze
s
Die Pflicht der Krankenkassen, ihre Mitglieder über eine
Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zu informieren wird
gestrichen.
32 noch offen / wird zeitnah nachgereicht
33 Art. 7 Nr. 0
KVLG
1989,
§ 1
Folgeänderung zur
Änderung in § 18a
KVLG 1989
Folgeänderung zur Schaffung einer eigenen Norm für die
Verwaltungsausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse.
34 Art. 3 Nr. 3
KHEnt
gG,
§ 6a
Pflegebudget • Es wird klargestellt, dass die mit dem KHAG eingeführte
Regelung, nach der Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten,
die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen,
insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative
oder technische Tätigkeiten, nicht im Pflegebudget zu
berücksichtigen sind, erst ab 2027 anzuwenden ist.
• Zur Sicherstellung der basiswirksamen Tarifrefinanzierung
wird diese im Pflegebudget berücksichtigt und eine
zusätzliche Möglichkeit zur Überschreitung der Obergrenze
geschaffen.
• Für die Vereinbarung des Pflegebudgets 2027 wird statt des
für 2026 vereinbarten das tatsächliche Pflegebudget 2026
zugrunde gelegt.
35 Art. 3 Nr. 5 KHEnt
gG,
§ 8
Abs. 5
a
Kurzzeitfallpauschal
e
Den Vertragspartnern auf Bundesebene wird ermöglicht, für
begründete Einzelfälle die Abrechnung von
Kurzzeitfallpauschalen bei Leistungen des Ambulanten
Operierens zu vereinbaren.
36 Art. 4 Nr. 2 KHG,
§ 17b
Erweiterung
Evaluation
Vorhaltevergütung
• Die Auswirkungsanalyse zur Einführung der
Vorhaltevergütung wird erweitert, indem auch die Einführung
der Kurzzeitfallpauschalen einbezogen wird.
• Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat damit
auch zu prüfen, ob die Kurzzeitfallpauschalen Einfluss auf die
Vorhaltevergütung haben.
37
Art. 1 Nr. 60
SGB
V,
§ 221
Absenkung
Bundeszuschuss
• Die im KabE vorgesehene Absenkung des
Bundeszuschusses um 2 Mrd. Euro p.a. wird im Jahr 2027
um 650 Mio. Euro und ab dem Jahr 2028 um 450 Mio. Euro
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
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Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
verringert. Der Bundeszuschuss beträgt somit im Jahr 2027
13,15 Mrd. Euro und ab dem Jahr 2028 jährlich 12,95 Mrd.
Euro.
• Das ist durch den infolge der Erhebung einer
Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke entstehenden
finanziellen Spielraum möglich. Dabei wird davon
ausgegangen, dass das Steueraufkommen bei
zuckerhaltigen Getränken im Jahr 2027 650 Mio. Euro
beträgt und infolge von Rezepturanpassungen der Erzeuger
ab 2028 auf 450 Mio. Euro jährlich sinkt.
38 Art. 1 Nr. 62
SGB
V,
232a
Höhere Beiträge
des Bundes für
Grundsicherungsge
ld-empfänger
Die vom Bund für Grundsicherungsgeldempfänger gezahlten
Beiträge zur GKV werden um 750 Mio. Euro angehoben und
betragen ab dem Jahr 2027 rund 1 Mrd. Euro, ab dem Jahr
2028 rund 1,25 Mrd. Euro, ab dem Jahr 2029 rund 1,75 Mrd.
Euro, ab dem Jahr 2030 rund 2,25 Mrd. Euro und ab dem Jahr
2031 dauerhaft rund 2,75 Mrd. Euro.
39 Art. 1 Nr. 23 SGB
V,
§ 61
Zuzahlungen –
Abschaffung der
Dynamisierung
Die im KabE vorgesehene jährliche Dynamisierung der
Zuzahlungsuntergrenze und -obergrenze wird gestrichen.
Klarstellende Begründung, dass in einem nachfolgenden
Gesetzgebungsverfahren weitere Regelungen zum
Bürokratieabbau umgesetzt werden sollen, die in
Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung im Bereich der
Zuzahlung und Belastungsgrenze entwickelt werden.
40 Art. 1 Nr. 49 SGB
V,
§ 130b
Preis-Mengen-
Regelung
• Inhaltliche Änderung: Erhöhung des Rabattfaktors pro
überschrittenen 100 Mio. Euro Umsatz von 1 % auf 1,5 %.
• Durch die Fixierung des zusätzlichen Herstellerabschlags für
Arzneimittel bei 8,5 Prozent (siehe die Begründung zu
§ 130a Absatz 1b) entstehen in diesem Leistungsbereich
nach derzeitigen Prognosen ab dem Jahr 2029
anwachsende Deckungslücken, die an anderer Stelle
kompensiert werden müssen, um die Erreichung des Ziels
der Beitragssatzstabilität nicht zu gefährden.
• Technische Änderungen:
− Umstellung der Bezugszeiträume von Kalenderjahren auf
Jahre ab Inverkehrbringen
− Klarstellung der Einbeziehung von Importen und
Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff in die
Mengenberechnung
− Präzisierung der Mitteilungspflichten des GKV-SV
− Klarstellung zur Rolle der Schiedsstelle (kann immer
angerufen werden, darf aber nicht von Auffanglösung
abweichen)
− Regelung zum Rabattbeginn bei Altverträgen, die zur
Auffanglösung wechseln
− Streichung der Stichtagsregelung beim
Sonderkündigungsrecht, keine Anknüpfung mehr an das
GKV-FinStG von 2022
41 Art. 8 Inkraftt
reten
Beitragsbelastung
Übergangsbereich
Art. 2 Nr. 1 (§ 20
SGB IV)
Im GE ist ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
vorgesehen. Unterjährige Änderungen in den
Entgeltabrechnungsprogrammen sind nicht möglich; möglich
nur zum 1.1. oder 1.7. eines Jahres.
42 Art. 1a Nr. 4
SGB
III,
Abgesenktes
Krankengeld bei
Bei einem abgesenkten Krankengeld nach § 47 Absatz 2a
SGB V wegen der Beendigung eines
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Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
Art. 2a Nr.
1-2
§ 347
SGB
VI,
§ 170
Beendigung des
Beschäftigungsverh
ältnisses
Beschäftigungsverhältnisses tragen die Krankenkassen die
Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung alleine.
43 Art. 2d Nr. 1 SGB
XII,
§ 32
Abs. 3
a
Beitragszuschlag
für
familienversicherte
Ehegatten und
Lebenspartner
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch: Fällt ein
Beitragszuschuss für die Familienversicherung an, so ist auch
dieser als Bedarf für Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung anzuerkennen.
44 Art. 2d Nr. 2 SGB
XII,
§ 128c
Nr. 4
Buchst
abe d
neu
Beitragszuschlag
für
familienversicherte
Ehegatten und
Lebenspartner
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch:
Erhebungsumfang der Bundestatistik.
46 Art. 1 Nr.
40-41
SGB
V,
§§ 111
, 111c
Tarifrefinanzierung
für medizinische
Rehabilitation und
Vorsorge
Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen dürfen
Vergütungssteigerungen oberhalb der durchschnittlichen
Veränderungsrate in Höhe von 50 % der Differenz zwischen
den tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerungen und
der durchschnittlichen Veränderungsrate nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden und sind damit von den
Krankenkassen refinanzierbar.
Die Regelung ist auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes befristet.
Zudem ist ein Bericht des GKV-SV über die Auswirkungen der
Regelungen vorgesehen (Evaluation).
47 Art. 1 Nr.
51-53
SGB V
§§ 132
, 132a,
132l
Tarifrefinanzierung
für Haushaltshilfe,
häusliche
Krankenpflege und
außerklinische
Intensivpflege
Für tarifgebundene Leistungserbringer dürfen
Vergütungssteigerungen oberhalb der durchschnittlichen
Veränderungsrate in Höhe von 50 % der Differenz zwischen
den tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerungen und
der durchschnittlichen Veränderungsrate nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden und sind damit von den
Krankenkassen refinanzierbar.
Die Regelung ist auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes befristet.
Zudem ist ein Bericht des GKV-SV über die Auswirkungen der
Regelungen vorgesehen (Evaluation).
48 Art. 1
Nr. 56d-
56c,
Art. 6c
SGB V
§§ 137
i,
137k,
PPBV
Stärkung der
Pflegepersonalunter
grenzen (PpUG),
Weiterentwicklung
der
Personalbemessun
g im Krankenhaus
• Zur stringenten Einhaltung der PpUG wird die zwischen
der DKG und dem GKV-SV geschlossene
Sanktionsvereinbarung mit dem Ziel überprüft, etwaige
wirtschaftliche Anreize für ein regelmäßiges
Unterschreiten der PpUG auszuschließen.
• Die Krankenhäuser werden über eine sog. Generalnorm
gesetzlich verpflichtet, in allen Personalbereichen für
diejenige Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute
Qualität der Leistungen erforderlich ist. Gleichzeitig wird
von einer verpflichtenden Anwendung der
Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für
den ärztlichen Bereich Abstand genommen; die
Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus
und die Pflegepersonalbemessungsverordnung werden
abgeschafft.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
11
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
49 Art. 2c Nr. 2 SGB
XI,
§ 59
Folgeänderung für
das SGB XI für § 47
Abs. 2a SGB XI
(Krankengeld bei
Beendigung des
Beschäftigungs-
verhältnisses)
Bei einem abgesenkten Krankengeld nach § 47 Absatz 2a
SGB V wegen der Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses tragen die Krankenkassen die
Beiträge zur Pflegeversicherung alleine (s. ÄA Nr. 42)
50 Art. 1
Nr. 56a,
65a, 72
SGB
V,
§§ 135
e,
275a
sowie
Anlage
1 zu
§ 135e
Streichung der
Pflegepersonalunter
grenzen (PpUG) als
Mindestkriterium
aller
Leistungsgruppen
Die PpUG werden als Mindestkriterium aller Leistungsgruppen
gestrichen. Dem Leistungsgruppen-Ausschuss wird der Auftrag
erteilt, Qualitätskriterien für die spezifische Qualifikation und
Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe zu
empfehlen.
52 Art. 1 Nr. 12 SGB
V,
§ 31
Vorrang von
cannabishaltigen
Arzneimitteln
• Es wird festgelegt, dass die Verordnung von
cannabishaltigen Rezepturen grundsätzlich erst nach
einem mindestens sechsmonatigen Therapieversuch mit
einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel
zulässig ist.
• Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass
zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht
zugelassenen Rezepturarzneimitteln grundsätzlich die
zweckmäßigere Versorgungsform darstellen.
55 Art. 1 Nr. 63 SGB
V,
§ 242b
Beitragszuschlag
Familienversicheru
ng – Ausnahme
Säumniszuschlag
(siehe auch ÄA 20)
• Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV und
zugleich dem Schutz der Arbeitgeber vor möglichen
Haftungsrisiken wird klargestellt, dass für den
Übergangszeitraum vom 1. Januar 2028 bis einschließlich
31. Juli 2028 keine Säumniszuschläge erhoben werden
und ein nachträglicher Beitragsabzug möglich ist.
• Zudem Ergänzung einer Ausnahme vom Beitragszuschlag
für erwerbsgeminderte Grundsicherungsgeld-Beziehende.
56 noch offen / wird zeitnah nachgereicht
57 noch offen / wird zeitnah nachgereicht
58 Art. 1
Nr. 62a
SGB
V,
§ 234
Beitragspflichtige
Einnahmen der
Künstler und
Publizisten in der
KV
Folgeänderung zur Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit
sowie eines teilweisen Krankengeldes; Beschränkung des
Wegfalls der Beitragspflicht auf den Bezug von Krankengeld
infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass bei
Teilarbeitsunfähigkeit auf das Entgelt aus künstlerischer oder
publizistischer Tätigkeit weiterhin Beiträge zur KV über die
Künstlersozialkasse zu zahlen sind.
59 Art. 1a
Nr. 1-3
SGB
III,
§§ 27,
150,
345
Folgeänderungen
im SGB III
• § 27: Sicherstellung, dass Personen, deren Arbeitsentgelt
allein wegen der Teilarbeitsunfähigkeit unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegt, weiterhin in den Schutz der
Arbeitslosenversicherung einbezogen bleiben.
• § 150: Vermeidung von Nachteilen bei der Bemessung
des Arbeitslosengeldes bei Teilarbeitsunfähigkeit,
Rechtsbereinigung.
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
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Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
• § 345: Schaffung einer pauschalen
Beitragsbemessungsgrundlage für das teilweise
Krankengeld.
60 Art. 2 Nr. 3 SGB
IV,
§ 95c
Folgeänderung im
SGB IV
Erweiterung des Datenaustauschs zwischen den
Krankenkassen und der Künstlersozialkasse um die Fälle der
Teilarbeitsunfähigkeit (Absatz 2 Nummer 2)
61 Art. 2a
Nr. 1-6
SGB
VI,
§§ 4,
5, 6,
166,
170,
175
Folgeänderungen
im SGB VI
• § 4: Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises
auf Versicherte, die teilarbeitsunfähig sind (Abs. 3) und
Regelung zum Beginn der Versicherungspflicht (Abs. 4).
• § 5: Ausschluss der Versicherungsfreiheit für selbstständig
Tätige, deren Arbeitseinkommen aufgrund einer
Teilarbeitsunfähigkeit die Geringfügigkeitsgrenze
unterschreitet.
• § 6: Klarstellung, dass die Möglichkeit zur Befreiung von
der Versicherungspflicht nicht auf Versicherte Anwendung
findet, deren Arbeitsentgelt aufgrund des Vorliegens einer
Teilarbeitsunfähigkeit die Geringfügigkeitsgrenze
unterschreitet.
• § 20: Abgrenzung von Übergangsgeld und Krankengeld
bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge
- keine Anwendung der Vereinbarungsregelung GKV-SV
und DRV Bund auf das Teilkrankengeld.
• §§ 166 und 170: Schaffung einer pauschalen
Beitragsbemessungsgrundlage für das teilweise
Krankengeld sowie für Personen, die für die Zeit der
Teilarbeitsunfähigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
auf Antrag pflichtversichert sind; Beitragstragung für
Antragspflichtversicherte bei Teilarbeitsunfähigkeit.
• § 175: Beschränkung des Wegfalls der Beitragspflicht auf
den Bezug von Krankengeld infolge vollständiger
Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass bei
Teilarbeitsunfähigkeit auf das Entgelt aus künstlerischer
oder publizistischer Tätigkeit weiterhin Beiträge zur RV
über die Künstlersozialkasse zu zahlen sind.
62 Art. 2b
Nr. 1-2
SGB
IX,
§ 167
Abs. 2
S. 1, §
67
Abs. 1
Betriebliches
Eingliederungsman
agement;
Übergangsgeld
• § 167: Durchführung eines Betrieblichen
Eingliederungsmanagements nach 6 Wochen
Teilarbeitsunfähigkeit innerhalb eines Kalenderjahres.
• § 67: Erweiterung der Berechnungsgrundlage des
Übergangsgeldes um Teilarbeitsunfähigkeit.
63 Art. XX ALG,
§ 36
Abs. 1
S. 1-2
Betriebs- und
Haushaltshilfe bei
Arbeitsunfähigkeit,
Schwangerschaft
und medizinischen
Vorsorge- und
Rehabilitationsleist
ungen
Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf
Versicherte, die teilarbeitsunfähig sind.
64 Art. XX KSVG, Mindesteinkommen
sgrenze für
Folgeänderung zur Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit
sowie eines teilweisen Krankengeldes. Regelung, dass die
Mindesteinkommensgrenze sowohl bei Teilarbeitsunfähigkeit
BMG 5. Juli 2026 14:30 Uhr
13
Nr.
Gesetzentw
urf / Stelle
in der
Synopse
§§
Maßnahme
Erläuterung
§ 3
Abs. 1
S. 3
Versicherungspflich
t im KSVG
als auch bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit anteilig
herabgesetzt wird entsprechend der Dauer des
Krankengeldbezuges.
06.07.2026
Datei
PD
Für den Stada Health Report 2026 befragte das Marktforschungsinstitut Human8 im Februar und März 2026 insgesamt 19.514 Menschen im Alter von 18 bis 99 Jahren in 20 Ländern, darunter 2.001 Menschen in Deutschland - repräsentativ nach Alter, Geschlecht und Region. 2020 waren noch 80 Prozent der Deutschen mit dem Gesundheitssystem zufrieden, 2025 waren es nur noch 68 Prozent - 2026 sank der Wert auf 63 Prozent. Die größten Klagen: zu wenig Personal und zu lange Wartezeiten. Wofür nutzen Menschen KI in Gesundheitsfragen? 45 Prozent der Befragten nutzen demnach bereits KI für Gesundheitsfragen. Wofür genau? 26 Prozent wollen mit KI eine Diagnose besser verstehen, 17 Prozent bereiten sich mit KI auf einen Arztbesuch vor und 13 Prozent holen sich über KI eine Zweitmeinung nach dem Arztbesuch ein. 81 Prozent der Deutschen sind der Umfrage zufolge offen dafür, dass KI künftig eine Rolle in ihrer Gesundheitsversorgung spielt – nur 19 Prozent lehnen jeden KI-Einsatz ab. Angst um die eigenen Daten haben nicht alle: 41 Prozent der Befragten in Deutschland sagten, sie würden all ihre Gesundheitsdaten für KI verfügbar machen, um damit Diagnosen und Therapien zu verbessern. 45 Prozent der Befragten sagten aber auch, dass sie sich sorgen, dass ihre Gesundheitsdaten missbräuchlich und ohne ihr Wissen genutzt werden können.
06.07.2026
Beitrag
Bei der vorgesehenen Einschränkung der kostenlosen Mitversicherung von Ehepartnern werden nun weiter gefasste Ausnahmen angepeilt. Bestehen bleiben soll sie unter anderem für Elternteile von Kindern unter zwölf Jahren statt unter sieben Jahren. Zunächst berichteten das Portal «The Pioneer» und die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» darüber. Für künftig nicht mehr frei mitversicherte Partner sollen Kassenmitglieder ab 2028 einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent zahlen, wie der Kabinettsentwurf es bereits vorsieht. Mehr Geld vom Bund? Im Blick steht auch ein größerer Beitrag zum Sparpaket aus Bundesmitteln. So könnte der reguläre Bundeszuschuss von 14,5 Milliarden Euro um weniger als die vorgesehenen zwei Milliarden Euro gekürzt werden. Außerdem könnten die Zahlungen des Bundes für die Krankenkosten von Grundsicherungsbeziehern stärker erhöht werden als um zunächst 250 Millionen Euro im nächsten Jahr. Im Gespräch ist, dass 2027 der reguläre Zuschuss nur um 1,35 Milliarden Euro schmilzt - und 750 Millionen Euro mehr für Grundsicherungskosten kommen. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann begrüßte diesen größeren Schritt. Er wisse, dass eigentlich mehr aus dem Haushalt kommen müsse. «Aber dass man jetzt den Einstieg macht mit einer Milliarde, finde ich richtig.» Hintergrund ist, dass derzeit vom Bund gezahlte Pauschalen die Kosten für die generell bei den gesetzlichen Kassen versicherten Grundsicherungsbezieher nicht decken. Beim Sparbeitrag von Pharmaherstellern steht unter anderem im Blick, einen dynamisch anpassbaren Preis-Abschlag durch einen konstanten ergänzenden Abschlag zu ersetzen. Am Mittwoch soll der Gesundheitsausschuss über die Änderungen befinden. Die Koalition strebt an, das Gesetz am Donnerstag oder Freitag im Bundestag zu beschließen. Es soll dann auch in den Bundesrat kommen, der am Freitag zum letzten Mal vor der Sommerpause zusammentritt. Sparziel noch erhöht Das Paket von Warken soll die gesetzlichen Kassen 2027 von stark steigenden Ausgaben entlasten, um erneute Beitragserhöhungen zu verhindern. Vorgesehen sind Ausgabenbremsen bei Praxen, Kliniken, Apotheken und Pharmabranche. Für Patienten sollen unter anderem auch die Zuzahlungen für Medikamente von mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro erhöht werden. Danach geplante jährliche Anpassungen sollen nun aber wohl wegfallen. Nach einem rasanteren Anstieg der Kassen-Ausgaben hatte Warken das Sparziel angehoben. Zu decken ist nun eine Lücke von 18,8 Milliarden Euro. Der Chef der Krankenkasse DAK-Gesundheit, Andreas Storm, sagte, die Korrekturen gingen in die richtige Richtung. «Es ist wichtig, dass zur Schließung der gestiegenen Finanzlücke jetzt nicht die Versicherten zusätzlich belastet werden.» Höhere Steuermittel seien ein erster wichtiger Beitrag zur gerechteren Lastenverteilung und erhöhten die Akzeptanz der gesamten Reform. Der Chef des Kassen-Spitzenverbands, Oliver Blatt, sagte, es komme darauf an, dass es auf der Zielgeraden keine zusätzlichen Geschenke an Interessengruppen gebe.
06.07.2026
Beitrag