Das Bundessozialgericht ist seiner Entscheidung vom 13. November 2025 (Az.: B 3 KR 4/24 R) zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln gemäß § 5 Absatz 2 Arzneimittelpreisverordnung der Einkaufspreis der kleinsten erhältlichen Packungsgröße maßgeblich ist und nicht der anteilige Preis der tatsächlich verbrauchten Menge.