Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat darauf hingewiesen, dass am 6. Dezember 2025 das neue BSI-Gesetz in Kraft getreten ist, mit dem die NIS-2-Richtlinie für ein hohes einheitliches Cybersicherheitsniveau in der EU in nationales Recht umgesetzt wurde. Ein wichtiges Ziel dieses Gesetzes ist die Begrenzung und Vermeidung von Störungen und Sicherheitsvorfällen bei Unternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens sowie zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland leisten. Gemäß NIS-2 sind Unternehmen u. a. zur Registrierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verpflichtet. Viele Informationen zur Erfüllung der Registrierungspflicht sind auf der Webseite https://www.bsi.bund.de/nis-2 zu finden. Pharma Deutschland hatte im letzten Jahr nicht nur über die Pflichten berichtet, sondern auch eine Informationsveranstaltung organisiert. Das BSI hat nun festgestellt, dass sich bislang jedoch weniger Unternehmen registriert haben, als das BSI erwartet hat. Es sei dem BSI bewusst, dass viele Unternehmen Auslegungsfragen zu NIS-2 und zur gesetzlichen Registrierungspflicht haben. Das BSI hat daher FAQ mit allgemeinen und sektorspezifischen Antworten auf seiner Webseite veröffentlicht. Eine rechtlich unverbindliche Prüfung der NIS-2-Betroffenheit ist ebenfalls dort hinterlegt. Zahlreiche weitere Informationen über die Registrierungspflicht hinaus sind unter dem Hashtag „#nis2know“ zu finden. Das BSI bittet daher den Verband um Unterstützung und um einen Hinweis unserer Mitglieder auf die Registrierungspflicht. Das BSI geht davon aus, dass alle bisher noch nicht registrierten Einrichtungen die Registrierung bis zum 31. Juli 2026 erfolgreich abschließen. Ergänzend bietet das BSI an, zur Klärung darüber hinaus gehender Fragen und Herausforderungen bei der Registrierungspflicht Rückfragen aus den Reihen der Mitgliedsunternehmen, die nicht bereits durch die FAQ beantwortet werden können, durch den Verband zu sammeln und dem BSI zuzuleiten. Auch Feedback zum Registrierungsprozess werde gern angenommen. Die übermittelten offenen Fragen und Rückmeldungen wird das BSI zeitnah prüfen und auf den Verband zukommen, der die Antworten weiterleiten wird. Ferner wird das BSI die FAQ um für viele Einrichtungen relevante Aspekte kontinuierlich erweitern. Allerdings weist das BSI darauf hin, dass es nur Auslegungsfragen beantworten darf, die unternehmensübergreifender Natur sind. Eine Einzelberatung von Unternehmen sei dem BSI aus rechtlichen Gründen nicht gestattet. Dem BSI sei bewusst, dass es in Einzelfällen auf Grund bisher nicht geklärter Fragen zu einer weiteren Verzögerung bei der Registrierung kommen könne. In diesen seltenen Ausnahmefällen geh es von einem erfolgreichen Abschluss der Registrierung innerhalb von sechs Wochen nach Beantwortung der gebündelt an das BSI gesendeten Fragen aus. Informationen zu den oben aufgeführten Themen sind unter den folgenden Links zu finden: Link zu den NIS-2-FAQ: https://www.bsi.bund.de/dok/nis-2-faq Link zur Prüfung der NIS-2-Betroffenheit: https://www.bsi.bund.de/dok/nis-2-betroffenheitspruefung Link zum BSI-Portal: https://portal.bsi.bund.de/ Link zur Anleitung für die Registrierung im BSI-Portal: https://www.bsi.bund.de/dok/anleitung-portal-registrierung Link zu den Portal-FAQ: https://www.bsi.bund.de/dok/faq-bsi-portal Bitte senden Sie zeitnah Fragen zur Registrierungspflicht oder zum -prozess an schmitz@pharmadeutschland.de . Wir werden diese dann bündeln und dem BSI zuleiten.
22.06.2026
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PD
Auf Einladung der Pohl-Boskamp GmbH & Co.KG kam in der vergangenen Woche der Ausschuss „Markt und Selbstmedikation" zu Beratungen in Hamburg zusammen. Nachdem am Vorabend zunächst über die wirtschaftliche Situation der Apotheken, die entsprechenden gesundheitspolitischen und gesetzgeberischen Entwicklungen sowie über die diesbezüglichen Aktivitäten und Diskussionen referiert wurde, erfolgte am nächsten Morgen die Vorstellung der Ergebnisse und ersten Ableitungen aus einer aktuellen gesundheitsökonomischen Analyse aufbauend auf dem 2016 beauftragten Gutachten des BAH; beides erstellt bzw. vorgetragen durch Cosima Bauer und Professor Uwe May (May und Bauer GmbH & Co. KG). Ein weiterer Höhepunkt bildete der Austausch mit Heike Gnekow, Mitinhaberin der Privilegierten Adler Apotheke in Hamburg und Vorsitzende des BVVA. In einem offenen Dialog wurden zahlreiche Aspekte zur Weiterentwicklung der Vor-Ort-Apotheken angesprochen. Dabei waren die Ausführungen von viel Zuversicht, heilberuflicher Überzeugung sowie starkem unternehmerischen Denken und Handeln geprägt. Das Motto der Apotheke „Tradition ist kein Sofa, sondern ein Sprungbrett" sowie ihr Credo „wir finden eine Lösung" und „man wolle besser werden und zusätzliche Angebote schaffen" nehmen wir auch für uns als Auftrag mit. Ferner wurden in der Sitzung die aktuellen Aktivitäten reflektiert und nächste Maßnahmen verabredet. U.a. werden zwei Arbeitsgruppen gebildet, die sich vertiefend mit den gesundheitsökonomischen Potenzialen der Selbstmedikation sowie Selbstmedikation – Multi-Channel beschäftigen werden. An dieser Stelle sei dem Team von Pohl- Boskamp noch einmal herzlich für die perfekte Organisation gedankt! Apothekerin und BVVA-Vorsitzende Heike Gnekow zu Gast beim Ausschuss Markt und Selbstmedikation in Hamburg.
22.06.2026
Beitrag
PD
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1231 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 in Bezug auf harmonisierte Normen für
die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom
Hersteller bereitzustellenden Informationen, medizinische elektrische Geräte, Transfusionsgeräte
zur medizinischen Verwendung, Augenoptik, nichtaktive chirurgische Implantate, Reinigungs-
Desinfektionsgeräte, Prothetik und Schutz vor Stich- und Schnittverletzung
(Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/1231, 17. Juni 2026)
Seite 3, Artikel 2:
Anstatt: „Die Nummer 5 des Anhangs gilt ab dem 15. Juni 2031.“
muss es heißen: „Die Nummer 5 des Anhangs gilt ab dem 17. Juni 2031.“
Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/90511 22.6.2026
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1231/corrigendum/2026-06-22/oj 1/1
http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1231/oj
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1231 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 in Bezug auf harmonisierte Normen für die biologische Beurteilung von Medizinprodukten, Symbole zur Verwendung im Rahmen der vom Hersteller bereitzustellenden Informationen, medizinische elektrische Geräte, Transfusionsgeräte zur medizinischen Verwendung, Augenoptik, nichtaktive chirurgische Implantate, Reinigungs-Desinfektionsgeräte, Prothetik und Schutz vor Stich- und Schnittverletzung (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/1231, 17. Juni 2026)
22.06.2026
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PD
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2021 legt die harmonisierten Normen für Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) fest. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1231 der Kommission vom 11. Juni 2026 wurde dieser Beschluss geändert (siehe News „Harmonisierte Normen für Medizinprodukte: Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182“ vom 17. Juni 2026). Hinsichtlich der Norm EN ISO 15223‑1:2021 wurde ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Nach Angaben der Interessenträger der Branche in der Untergruppe „Normen“ der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG) ist die Umsetzung von Änderungen an der Kennzeichnung mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der auf EU- und internationaler Ebene durchzuführenden Verfahren. Vor diesem Hintergrund sollte die Anwendung der Änderung zum Symbol für den Bevollmächtigten („EU REP“) ab dem 17. Juni 2031 erfolgen. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1231 war jedoch irrtümlich der 15. Juni 2031 angegeben. Dieser Fehler wurde nun durch eine Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1231 behoben, die am 22. Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Damit wird auch eine konsistente Anwendung der Übergangsfrist im Vergleich zur entsprechenden Regelung für In-vitro-Diagnostika sichergestellt. Ein ergänzendes Leitliniendokument, nämlich der Anhang „Transition to the ‘EU REP’ symbol in EN ISO 15223-1” zum Hauptleitliniendokument MDCG 2021-5 Rev. 1 „Guidance on standardisation for medical devices“, wurde ebenfalls veröffentlicht. Dieses wurde von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte befürwortet und unterstützt die praktische Umsetzung der Übergangsregelung.
22.06.2026
Beitrag
PD
Schuld daran seien alle Koalitionäre gleichermaßen, meinen 71 Prozent der Befragten. 14 Prozent sehen hauptsächlich die SPD in der Verantwortung, 8 Prozent die CDU und 4 Prozent die CSU. Grundlegende Reformen, die auch zu Einschritten und finanziellen Belastungen führen könnten, seien sehr wichtig oder wichtig, finden dabei 87 Prozent der Umfrage-Teilnehmer. Nur 10 Prozent sehen das nicht so. Voraussichtlich bei einem Koalitionsausschuss am 1. Juli wollen sich Union und SPD auf zentrale Reformvorhaben bei Steuern, Rente, Arbeitsmarkt und Bürokratieabbau einigen. Nur 19 Prozent denken, dass die Bereitschaft zu derartigen Reformen in Deutschland groß ist. Mehr als drei Viertel (78 Prozent) schätzen die Bereitschaft nicht als hoch ein. Dazu, selbst große Belastungen im Zuge der Reformen hinzunehmen, sind 25 Prozent der Menschen bereit. 72 Prozent können sich das nicht vorstellen. Die Daten hat die Mannheimer Forschungsgruppe Wahlen vom 16. bis 18. Juni 2026 bei 1.190 zufällig ausgewählten Wahlberechtigten telefonisch und online erhoben. Sie sind den Angaben zufolge repräsentativ für die wahlberechtigte Bevölkerung in Deutschland.
19.06.2026
Beitrag
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RÜDIGER LUDWIG, DR. TOBIAS MÖHRLE, DR. SVEN OSWALD, DR. PATRICK ZEISING
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AG HAMBURG HRB 111183
1 VON 18
Verfassungsrechtliche Einordnung der pharmarelevanten Maßnahmen im
Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) im Lichte der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 zum GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinstG)
A. Management Summary
I. Hintergrund
Das BStabG sieht ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Begrenzung der
GKV-Ausgaben vor. Der Pharmasektor ist davon besonders betroffen. Die
Maßnahmen sollen im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts vom 7. Mai 2025 bewertet werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2025 die Maßnahmen des GKV-
FinStG – insbesondere die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlags
auf 12 % und die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2026 – ver-
fassungsrechtlich als noch verhältnismäßig eingestuft. Die neuen
Maßnahmen des BStabG werfen ungeachtet dieser Entscheidung verfas-
sungsrechtliche Bedenken auf.
II. Die vier zentralen Maßnahmen des BStabG
1. Dynamisierter Herstellerabschlag: Neben dem bestehenden Her-
stellerabschlag von 7 % wird ein neuer, dynamisierter Abschlag
Pharma Deutschland e.V.
Geschäftsstelle Bonn
Ubierstrasse 71-73
53173 Bonn
nur per E-Mail: strecker@pharmadeutschland.de;
schmitz@pharmadeutschland.de
29. Mai 2026
2 VON 18
eingeführt. Dessen Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Ausga-
benentwicklung und der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen. Nach vorliegenden
Schätzungen kann der Gesamtabschlag bis 2030 auf über 20 % ansteigen. Betroffen sind vor
allem patentgeschützte Arzneimittel.
2. Verlängerung des Preismoratoriums bis 31.12.2030: Das bestehende Preismoratorium wird
um vier weitere Jahre verlängert. Zusätzlich wird das erweiterte Preismoratorium von einer
unternehmens- auf eine wirkstoffbezogene Regelung umgestellt.
3. Clusterausschreibungen (§ 130e SGB V): Krankenkassen können künftig Rabattverträge für
patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung ausschreiben – ex-
klusiv oder wirkstoffübergreifend. Vertragsärzte müssen rabattierte Arzneimittel bevorzugt
verordnen. Bis Ende 2030 ist dies auf fünf Wirkstoffgruppen begrenzt (u.a. PD-1/PD-L1-
Inhibitoren, JAK-Inhibitoren).
4. Verpflichtendes Preis-Mengen-Modell: Für Erstattungsbetragsvereinbarungen wird ein ge-
setzliches Regelmodell eingeführt. Ab einem Umsatz von 100 Mio. Euro gilt ein Rabattsatz
von 1 % (statt bisher 0,1 % nach Schiedsstellenpraxis) – eine Verzehnfachung der Belastung.
Gleichzeitig wird ein verpflichtendes Referenzjahr für die Umsatzentwicklung eingeführt.
III. Verfassungsrechtliche Bewertung
Dynamisierter Herstellerabschlag: Der Eingriff geht über das vom Bundesverfassungsgericht als
noch verhältnismäßig bewertete Maß deutlich hinaus. Anders als die temporäre Erhöhung auf 12
% im Jahr 2023 ist der dynamisierte Abschlag zeitlich unbegrenzt und kann auf über 20 % ansteigen.
Besonders problematisch ist, dass die Höhe des Abschlags dauerhaft der Kontrolle des Gesetzge-
bers entzogen wird. Der Gesetzgeber kann bei jedem Dynamisierungsschritt nicht mehr prüfen, ob
der Eingriff noch verhältnismäßig ist. Zudem steht die dauerhafte Beibehaltung des Basisabschlags
von 7 % im Widerspruch zum erklärten Ziel einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik.
Preismoratorium: In Kombination mit dem dynamisierten Herstellerabschlag entsteht eine Doppel-
regulierung auf der Preisebene. Der dynamisierte Abschlag deckelt bereits Preiserhöhungen, sodass
das Preismoratorium keinen eigenständigen Regelungszweck mehr erfüllt. Die Verhältnismäßigkeit
der Verlängerung ist daher zweifelhaft.
Clusterausschreibungen: Die Regelung stellt einen grundlegenden Systembruch dar. Patentge-
schützte Arzneimittel durchlaufen zunächst das AMNOG-Verfahren mit Nutzenbewertung und
nutzenbasierter Preisverhandlung – und werden anschließend zusätzlich in Rabattausschreibungen
3 VON 18
gezwungen. Die Nutzenbewertung wird damit faktisch entwertet. Darüber hinaus fehlt es an hin-
reichend bestimmten gesetzlichen Kriterien für die Bildung von Ausschreibungsgruppen. Die
Beschränkung auf fünf Wirkstoffgruppen für die Evaluationsphase ist zudem gleichheitsrechtlich
bedenklich (Art. 3 Abs. 1 GG), da kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum gerade diese und nicht
andere Wirkstoffgruppen betroffen sein sollen.
Preis-Mengen-Modell: Die Möglichkeit, bestehende Vereinbarungen zu kündigen und das neue Re-
gelmodell mit einem weit zurückliegenden Referenzjahr anzuwenden, wirft Fragen einer
verfassungswidrigen echten Rückwirkung auf (Art. 20 Abs. 3 GG). Unternehmen, die in der Vergan-
genheit bereits Preis-Mengen-Modelle vereinbart und umgesetzt haben, würden rückwirkend
belastet.
IV. Additiver Grundrechtseingriff
Das Zusammenwirken aller Maßnahmen – dynamisierter Herstellerabschlag, Preismoratorium,
Clusterausschreibungen und Preis-Mengen-Modell – kann in der Gesamtbelastung einen unverhält-
nismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit eines solchen additiven Grundrechtseingriffs grund-
sätzlich anerkannt. Anders als beim GKV-FinStG fehlt es bei den Maßnahmen des BStabG an einer
zeitlichen Begrenzung – ein Umstand, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
vom 7. Mai 2025 als wesentlich für die Verhältnismäßigkeit hervorgehoben hat.
V. Fazit
Die pharmarelevanten Maßnahmen des BStabG gehen in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom
Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2025 gebilligten Maßnahmen des GKV-FinStG hinaus. Insbe-
sondere der dynamisierte Herstellerabschlag, die Doppelregulierung durch Clusterausschreibungen
neben dem AMNOG-System und die kumulative Wirkung aller Maßnahmen begegnen gewichtigen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Maßnahmen in ihrer
Gesamtheit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit pharmazeutischer Unterneh-
men darstellen können.
B. Verfassungsrechtliche Bewertung
I. Wesentliche pharmarelevante Regelungen des BStabG
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht ein um-
fassendes Maßnahmenpakete vor, um die finanzielle Belastung der gesetzlichen
Krankenversicherung zu begrenzen. Die Finanzwirkung des Maßnahmenpakets soll – ausweislich
4 VON 18
der Begründung zum Gesetzesentwurf – überwiegend auf das Jahr 2026 begrenzt sein. Die Bundes-
regierung verfolgt dabei den Grundsatz einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Der Fokus
des Maßnahmenpakets liegt daher auf der Ausgabendynamik der GKV.
Neben anderen Leistungsbereichen ist der Pharmasektor durch das BStabG besonders betroffen.
Folgende Regelungsentwürfe sind hervorzuheben:
1. Verlängerung des Preismoratoriums bis 31.12.2030
Das Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a SGB V soll bis zum 31. Dezember 2030 fortgeführt
werden. Darüber hinaus wird das erweiterte Preismoratorium von einer unternehmensbe-
zogenen zu einer wirkstoffbezogenen Regelung fortentwickelt. Während das erweiterte
Preismoratorium in der Vergangenheit nur für neue Arzneimittel galt, für welches derselbe
pharmazeutische Unternehmer bereits ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in den Verkehr ge-
bracht hatte, soll zukünftig maßgeblich sein, ob überhaupt bereits ein Arzneimittel mit
gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr ist. Auf einen Unterneh-
mensbezug kommt es danach nicht mehr an.
2. Einführung eines dynamisierten Herstellerabschlags
Der Herstellerabschlag in Höhe von 7 % nach § 130 Abs. 1 SGB V soll um einen zusätzlichen,
dynamisierten Abschlag ergänzt werden. Die geplante Neuregelung in § 130a Abs. 1b SGB V
setzt den Grundsatz einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik im Bereich der Arzneimit-
tel um, in dem sich die Höhe des dynamisierten Herstellerabschlags nach der Entwicklung der
Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) richtet. Für jedes Jahr
wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE-Entwicklung definiert und ein etwaiger Differenz-
betrag zu den tatsächlichen („Ist“)-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres
durch entsprechende Festlegung der Abschlagshöhe ausgeglichen. § 130b Abs. 1b SGB V
nimmt spezifische Arzneimittelgruppen vom dynamisierten Herstellerabschlag aus, so dass
im Ergebnis vor allem patentgeschützte Arzneimittel sowie ergänzend patentfreie Arzneimit-
tel ohne generische Konkurrenz abschlagspflichtig sind. Für einen Übergangszeitraum vom
1. Januar bis zum 30. Juni 2027 wird die Höhe des Abschlages gesetzlich auf 3,5 % festgesetzt.
Pharmazeutische Unternehmen können eine Befreiung von dem dynamisierten Hersteller-
abschlag beantragen, sofern klinische Prüfungen mit dem Arzneimittel zu einem relevanten
Anteil in Deutschland durchgeführt wurden und die Produktion des Wirkstoffes in Deutsch-
land einen relevanten Beitrag zur bedarfsgerechten Versorgung erwarten lässt (sog.
„Deutschlandklausel“).
5 VON 18
3. Clusterausschreibungen
Der neue § 130e SGB V soll es Krankenkassen ermöglichen, Rabattverträge für Arzneimittel
mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung auszuschrei-
ben. Die Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben
werden. Vertragsärzte haben rabattierte Arzneimittel der Gruppe zu verordnen, es sei denn
im Einzelfall sprechen medizinische Gründe dagegen (§ 130e Abs. 1 S. 2 SGB V neu).
Die Regelung sieht weiter vor, dass Verordnungen rabattierter Arzneimittel von den Prüfstel-
len bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit anzuerkennen sind. Die
Vertragspartner auf Landesebene sollen darüber hinaus in den Arzneimittelvereinbarungen
Verordnungsquoten für die ausgeschriebenen Arzneimittelgruppen vereinbaren. Bei Einhal-
tung der vereinbarten Verordnungsquoten sollen auch nicht rabattierte Arzneimittel von der
Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen werden.
Gem. § 130e Abs. 3 SGB V sind bis zum 31. Dezember 2030 die Festlegungen und der Ab-
schluss von Rabattverträgen nur innerhalb festgelegter Wirtschaftsgruppen zulässig (JAK-
Inhibitoren, CGRP-Antagonisten, PARP-Inhibitoren, PCSK9-Inhibitoren, PD-1/PD-L1-
Inhibitoren). Der GKV-Spitzenverband hat dem BMG bis zum 31. Juli 2030 einen Evaluations-
bericht über die Versorgung sowie die Auswirkungen der Rabattverträge auf die
Arzneimittelausgaben vorzulegen.
4. Preis-Mengen-Modell in Erstattungsbetragsvereinbarungen
Bereits mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde die in § 130b Abs. 1a vorgesehene
Vereinbarung eines Preis-Mengen-Modells in Erstattungsbetragsvereinbarungen für ver-
pflichtend erklärt, ohne konkrete Vorgaben an dieses Modell zu stellen. Das BStabG sieht
nunmehr die Einführung eines verpflichtenden, spezifischen Preis-Mengen-Modells für den
Fall vor, dass sich die Parteien in einer Erstattungsbetragsvereinbarung auf ein solches Mo-
dell nicht verständigen können. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an die geltende
Spruchpraxis der Schiedsstelle zu Preis-Mengen-Modellen (Schiedssprüche Cemiplimab und
Dapagliflozin). Dieses Schiedsstellen-Modell wird jedoch in zwei Punkten wesentlich modifi-
ziert: Zum einen soll ab einer Umsatzschwelle von je EUR 100.000.000,00 ein Rabattsatz in
Höhe von 1 % (statt 0,1 %) gelten. Weiterhin wird als festes Referenzjahr für die Berechnung
der Rabatthöhen das erste Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arz-
neimittels mit dem Wirkstoff festgesetzt. Dieses Referenzjahr soll nach dem Willen des
Gesetzgebers – abweichend von der bisherigen Schiedsstellensystematik – auch bei späteren
Indikationserweiterungen greifen.
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5. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025
Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwer-
den pharmazeutischer Unternehmer gegen Regelungen des GKV-FinStG vom 7. November
2022 zurückgewiesen. Inhaltlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der temporären
Erhöhung des Herstellerabschlages auf 12 % für das Kalenderjahr 2023 sowie die Verlänge-
rung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026 befasst. Weitere, mit dem GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz eingeführte, Maßnahmen (wie Kombinationsabschläge und
„Leitplanken“) wurden vom Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Subsidia-
rität als unzulässig verworfen. Materiell-rechtlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit
diesen Maßnahmen damit nicht befasst. In seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Gericht
herausgearbeitet, dass bei Kostendämpfungsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Kran-
kenversicherung wegen der Komplexität des Systems in der Regel eine zurückgenommene
Kontrolle in Form der Evidenz- oder Plausibilitätskontrolle erfolge. Bei Eingriffen in die Be-
rufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen sei im Rahmen der
Angemessenheitsprüfung insbesondere zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen
Krankenversicherung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut sei. Das System werde in
weiten Teilen nicht durch Marktkräfte gesteuert; den Gesetzgeber treffe eine besondere Ver-
antwortung für die Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Gegenüber
Eingriffen, die der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, be-
stehe daher nur ein verminderter Vertrauensschutz. Dies gelte insbesondere dann, wenn der
Gesetzgeber diejenigen belaste, die aus seiner Sicht für die Kostensteigerung besonders ver-
antwortlich sind. Die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlages auf 12 % für das Jahr
2023 qualifiziert das Bundesverfassungsgericht als einen nicht mehr geringfügigen, sondern
mäßigen Eingriff in das Recht der freien Preisbildung der pharmazeutischen Unternehmen.
Die Eingriffsintensität beruht auf dem geltend gemachten Einsparvolumen von über 1 Milli-
arde Euro, der Höhe des Abschlags von 12 %, des Geltungszeitraums der Herstellerabschläge
in unterschiedlichen Formen zumindest seit dem Jahr 2002 und der zusätzlichen Absicherung
durch das Preismoratorium. Auch sei es den pharmazeutischen Unternehmen nicht möglich,
auf den Markt außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln, da die Herstel-
lerabschläge auch im Bereich der privaten Krankenversicherung und im Beihilferecht gelten.
Diesen Argumentationsansatz eines mäßigen Grundrechtseingriffs übernimmt das Bundes-
verfassungsgericht auch für die angeordnete Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.
Dezember 2026. Mäßige Grundrechtseingriffe seien aus den genannten Gründen daher ge-
rechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einer additiven Betrachtung der gesetzgeberi-
schen Maßnahmen („additiver Grundrechtseingriff“) nur am Rande befasst. Es hat seine
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Prüfung auf den additiven Eingriff durch den erhöhten Herstellerabschlag von 12 % im Jahr
2023 und die Verlängerung des Preismoratoriums begrenzt. Inhaltlich hat sich das Bundes-
verfassungsgericht nicht abschließend mit der Frage befasst, wie der additive Eingriff
zahlreicher pharmarelevanter Regelungen auf die Preis- und Mengenebenen verfassungs-
rechtlich zu bewerten sind (Rn. 129 ff. des Urteilsumdrucks).
II. Bewertung der Maßnahmen des BStabG
1. Dynamischer Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1, 1b SGB V
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift der Herstellerabschlag in das
Recht der pharmazeutischen Unternehme auf freie Preisbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Den erhöhten Herstellerabschlag von 12 % für das Jahr 2023 hat das Bundesverfassungsge-
richt als einen mäßigen Grundrechtseingriff bewertet. Abweichend hiervon würde der
nunmehr geplante dynamisierte Herstellerabschlag zu einem schwerwiegenden, erheblichen
Grundrechtseingriff bei den pharmazeutischen Unternehmen führen.
a) Strukturell leitet sich der schwerwiegende Grundrechtseingriff daraus ab, dass es sich
bei der Fortführung des Herstellerabschlages von 7 % und der ergänzenden Einführung
des dynamisierten Herstellerabschlages nicht um ein zeitlich begrenztes Maßnahmen-
paket handelt. Insoweit geht der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung des
dynamisierten Herstellerabschlages deutlich über die mit dem BStabG intendierte Fi-
nanzwirkung, die auf 2026 begrenzt sein sollte, hinaus. Hinzu kommt, dass der bereits
heute existierende Herstellerabschlag in Höhe von 7 % nach § 130a Abs. 1 SGB V dau-
erhaft als Basisrabatt festgeschrieben wird, und zwar unabhängig von der zukünftigen
Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich. Dies ist im Sinne einer einnahmenori-
entierten Ausgabenpolitik strukturell fragwürdig, weil die Ausgabenentwicklung im
patentgeschützten Bereich nicht vorhersehbar ist. Insbesondere geopolitische Umbrü-
che – wie das Most Favoured Nation Programm der USA – können dazu führen, dass
zukünftig deutlich weniger patentgeschützte Arzneimittel in Deutschland auf den
Markt gebracht werden als in der Vergangenheit. Die intendierte einnahmenorien-
tierte Ausgabenpolitik würde im Bereich der Herstellerabschläge vom Gesetzgeber
also nur dann konsequent umgesetzt werden, wenn der Herstellerabschlag vollständig
dynamisiert würde. Die strukturelle Beibehaltung eines Basisabschlags spricht schon
im Ausgangspunkt dafür, dass die zeitlich unbegrenzte Geltung und Entwicklung des
Herstellerabschlages über einen mäßigen Grundrechtseingriff hinausgeht.
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b) Die geplante Dynamisierung des Herstellerabschlages ist darüber hinaus geeignet, den
Herstellerabschlag bis 2040auf bis zu 50 % steigen zu lassen. Dies veranschaulicht fol-
gende von Pharma Deutschland durchgeführteSimulation der Entwicklung der
Herstellerabschläge:
Die darin ausgewiesene Entwicklung des Herstellerabschlages in einer Spanne beruht
dabei auf den erwarteten Steigerungen im Arzneimittelmarkt und der beitragspflichti-
gen Einnahmen der Krankenkassen des Kabinettsentwurf zum BStabG. Diese
Annahmen entsprechen damit im Wesentlichen den gesetzgeberischen Erwartungen.
Auch wenn diese Abschätzungen naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden sind, ver-
deutlichen sie eins: der dynamisierte Herstellerabschlag wird mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erheblichen, schwerwiegenden Eingriffen in die Preisbildungs-
freiheit der pharmazeutischen Unternehmen führen. Herstellerabschläge in einer
Größenordnung von 20% bis zu 50% dürften per se eine unverhältnismäßige Belastung
darstellen, da sie zu erheblichen und auch untragbaren Belastungen der pharmazeuti-
schen Industrie führen.
c) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch sozialstaatsrechtliche Prinzi-
pien zu berücksichtigen. Hierfür sprechen folgende Überlegungen:
Der Gesetzgeber hat sich für ein verpflichtendes Krankenversicherungssystem ent-
schieden, das dem Bürger im Wege des Sachleistungssystems Zugang zu medizinischer
Behandlung verschafft. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den
9 VON 18
Gesetzgeber, sich immer wieder neu mit der Frage zu befassen und zu prüfen, ob Maß-
nahmen zur Herstellung sozialer Sicherheit und sozialen Ausgleicheingriffen oder
Anpassungen vorgenommen werden müssen (vgl. hierzu Huber/Voßkuhle, GG, Art. 20,
Rn. 120). Für den Bereich der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber bestimmt,
dass die Krankenkassen bei der Leistungserbringung den medizinischen Fortschritt zu
berücksichtigen haben (§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB V). Seinen sozialstaatsrechtlichen Gestal-
tungsauftrag für den Bereich der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber damit
ausgeübt und den medizinischen Fortschritt im Kern verankert. Hieraus ist abzuleiten,
dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsauftrages dafür Sorge tragen
muss, dass patentgeschützte Arzneimittel als Bestandteil des medizinischen Fort-
schritts im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt werden. Dieser
Gestaltungsauftrag ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 12 GG zu
berücksichtigen.
Da der dynamisierte Herstellerabschlag die Höhe des Abschlags mit der Einnahmen-
seite der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft verknüpft, unterliegt die
weitere Entwicklung des Herstellerabschlags nicht mehr der Beschlussfassung oder der
Kontrolle des Gesetzgebers. Der Eingriff in das Grundrecht der Preisbildungsfreiheit
wird damit zum einen dauerhaft perpetuiert und in einer – sowohl für die pharmazeu-
tische Industrie als auch für den Gesetzgeber – nicht sicher vorhersehbaren Höhe
flexibilisiert. Diese Flexibilisierung erfolgt unter dem Eindruck, dass eine Erhöhung des
Herstellerabschlags binnen weniger Jahre auf über 20 % und danach auf bis zu 50%
erwartbar ist. Der Gesetzgeber kann seinen sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag nicht
mehr ausüben, dass ein derart erheblicher, schwerwiegender Eingriff dauerhaft der
gesetzgeberischen Kontrolle entzogen ist. Bei dynamisierten Eingriffen in Grundrechte
stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei jedem Dynamisierungs-
schritt erneut, so dass einzelne Dynamisierungsschritte auf ihre Verhältnismäßigkeit
unter Berücksichtigung sozialstattlicher Prinzipien durch den Gesetzgeber zu überprü-
fen sind. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Neuregelung des dynamisierten
Herstellerabschlages als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit der phar-
mazeutischen Unternehmen.
d) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist weiterhin das berufsrechtliche Inte-
resse der pharmazeutischen Unternehmen an verlässlichen Rahmenbedingungen für
ihre Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Ausübung einer durch Art. 12 GG geschützten
beruflichen Tätigkeit ist auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen, weil Unter-
nehmen langfristig planen und investieren müssen. Insbesondere für Investitionen in
Forschung oder Personal müssen die Unternehmen verlässlich wissen, wie sich ihre
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Belastungen entwickeln. Eine solche Verlässlichkeit ist beim dynamisierten Hersteller-
abschlag nicht gegeben, da die Anpassung der Abschlagshöhe jährlich und kurzfristig
erfolgt. Dabei haben die Unternehmen insbesondere auf die Entwicklung der beitrags-
pflichtigen Einnahmen, welche die Höhe des Abschlags bestimmen, keinen Einfluss.
e) In diesem Zusammenhang möchten wir auf folgendes ergänzend hinweisen: das Bun-
desministeriums für Gesundheit ist nach § 130a Abs. 4 SGB V aufgrund der
Transparenzrichtlinie 89/105/EWG verpflichtet, die Herstellerabschläge regelmäßig zu
überprüfen. Diese Überprüfungspflicht ist nicht geeignet, die Frage einer verhältnis-
mäßigen Dynamisierung der Herstellerabschläge zu lösen. Denn das
Überprüfungsrecht bezieht sich allein auf die gesamtwirtschaftliche Lage einschließlich
der Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung. Mit dieser Überprüfung
wird den spezifischen Anforderungen der pharmazeutischen Industrie und der Grund-
rechtsrelevanz des Eingriffs durch den dynamisierten Herstellerabschlag nicht
Rechnung getragen.
f) Zusammenfassend sprechen aus unserer Sicht damit überwiegende Gründe dafür,
dass der dynamisierte Herstellerabschlag mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit der
pharmazeutischen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig ausgestal-
tet und damit verfassungswidrig ist.
2. Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2030
Die Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31.12.2030 greift ebenfalls in die Berufsaus-
übungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 die Verlängerung des
Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2026 als verhältnismäßig eingestuft, da das Preis-
moratorium dem Erhalt der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem überragend
wichtigen Gemeinschaftsgut diene Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss
zum GKV-FinStG weiter ausgeführt, dass das Preismoratorium zur Erreichung der angestreb-
ten finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet sei, weil
Preiserhöhungen zu einer Abschlagspflicht in entsprechender Höhe führen würden. Ein an-
deres, gleich wirksames Mittel, um Ausgabensteigerungen durch Preiserhöhungen zu
begegnen, sei nicht ersichtlich.
Bei einer Überprüfung des nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängerten Preismoratoriums ist
im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nunmehr eine Wechselwirkung mit dem dyna-
misierten Herstellerabschlag zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht konnte
einen dynamisierten Herstellerabschlag in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 naturgemäß
11 VON 18
nicht berücksichtigen. Eine Einführung des dynamisierten Herstellerabschlags hätte Auswir-
kungen auf die verhältnismäßige Ausgestaltung anderer Kostensenkungsmaßnahmen im
Arzneimittelmarkt. Der dynamisierte Herstellerabschlag führt im Ergebnis dazu, dass ein Kos-
tenanstieg im Arzneimittelmarkt auf die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen
begrenzt wird. Dementsprechend würden auch Preiserhöhungen der pharmazeutischen Un-
ternehmen durch den dynamisierten Herstellerabschlag aufgefangen. Aufgrund der
Kongruenz der Einsparungsinstrumente wäre eine Verlängerung des Preismoratoriums bei
gelichzeitiger Einführung eines dynamisierten Herstellerabschlags nicht mehr verhältnismä-
ßig , da es sich um eine Doppelregulierung der pharmazeutischen Industrie auf Preisebene
handelt. Eine solche Doppelregulierung ist nicht erforderlich, um die finanzielle Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten.
3. Clusterausschreibung nach § 130e SGB V
Mit den Clusterausschreibungen nach § 130e SGB V wird eine neue Steuerungsmaßnahme
für den patentgeschützten Arzneimittelmarkt eingeführt, die gleichzeitig auf die Preis- und
Mengenkomponenten wirkt. Die Preissteuerung erfolgt über die Ausschreibung von Rabatt-
verträgen durch die Krankenkasse. Diese Rabattverträge werden mit einer
Mengenkomponente gekoppelt, da die unter Vertrag genommenen, rabattierten Arzneimit-
tel von Vertragsärzten nach § 130e Abs. 1 SGB V bevorzugt zu verordnen sind. Sofern
Arzneimittelhersteller bei einer Ausschreibung nicht erfolgreich waren, dürfen ihre Arznei-
mittel nur noch im medizinisch begründeten Einzelfall verordnet werden. Diese
Verordnungssteuerung durch Rabattverträge wirkt verstärkt, da die rabattierten Arzneimit-
tel in Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheiten nach § 130e Abs. 2 S. 1 SGB V
anzuerkennen sind. Nicht rabattierte Arzneimittel können hingegen nur dann von Wirtschaft-
lichkeitsprüfungen ausgenommen werden, sofern die Vertragsparteien auf Landesebene
Verordnungsquoten vereinbaren und diese vom Vertragsarzt auch eingehalten werden. Die
Cluster-Ausschreibungen führen zu Doppelregulierungen, die einen unverhältnismäßigen
Grundrechtseingriff darstellen:
a) Die geplante Einführung der Clusterausschreibungen ist ein massiver Systembruch in
der Versorgung mit Arzneimitteln. Bisher galt für patentgeschützte Arzneimittel, dass
sie im AMNOG-Verfahren einer Nutzenbewertung unterzogen werden und anschlie-
ßend ein (zusatz-)nutzenbasierter Preis verhandelt wird. Der Generikamarkt wurde
hingegen im Wesentlichen durch Festbeträge und Rabattverträge reguliert.
Dieses bisherige System will der Gesetzgeber durch die Clusterausschreibungen be-
wusst durchbrechen, um im patentgeschützten Markt einen Wettbewerb über
Rabatte zu generieren. Diese Herangehensweise führt zu einer Doppelregulierung im
12 VON 18
patentgeschützten Markt, die erheblich im die Berufsausübungsfreiheit der betroffe-
nen Unternehmen eingreift. Patentgeschützte Arzneimittel müssen sich zunächst dem
AMNOG-Prozess unterziehen und eine Nutzenbewertung mit anschließender Preisver-
handlung durchführen. Sofern patentgeschützte Arzneimittel dann in den
Anwendungsbereich des § 130e SGB V, können die pharmazeutischen Unternehmen
dieser Arzneimittel mit Ausschreibungen der Krankenkassen konfrontiert werden. Da-
bei werden die pharmazeutischen Unternehmen durch die Verknüpfung mit der
Verordnungssteuerung faktisch gezwungen, an den Ausschreibungen der Krankenkas-
sen teilzunehmen, sofern sie nicht erhebliche Absatz- und daraus resultierenden
Umsatzminderungen in Kauf nehmen wollen. Dabei werden die Nutzenbewertung und
die nutzenbasierten Erstattungsbeträge durch die Ausschreibung ad absurdum geführt
und haben für den Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland keine praktische Relevanz
mehr. Maßgebend für den erfolgreichen Vertrieb in Deutschland und die Zurverfü-
gungstellung des Arzneimittels für die Patienten wären damit nur noch die von
Krankenkassen durchgeführten Ausschreibungen. Eine solche Doppelregulierung
durch den Gesetzgeber hat eine erhebliche Eingriffsintensität in das Recht der Berufs-
freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und ist nicht mehr verhältnismäßig.
b) Aus unserer Sicht bestehen weiterhin erhebliche Bedenken, dass die Neufassung des
§ 130e SGB V noch dem Gesetzesvorbehalt entspricht. Ein Eingriff in die Grundrechte
der pharmazeutischen Unternehmen aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist nur aufgrund
eines hinreichend bestimmten Gesetzes möglich oder zulässig. Der Gesetzgeber muss
für den Eingriff in die Grundrechte eine hinreichend dichte gesetzliche Programmie-
rung vorsehen (BVerfGE 115, 25).
§ 130e Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Rabattverträge für Arzneimittel mit therapeu-
tisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet vereinbart werden können.
Diese gesetzliche Vorgabe ist weitgehend unbestimmt, da sie nicht weiter definiert,
wann von einer therapeutisch vergleichbaren Wirkung in einem Therapiegebiet aus-
gegangen werden kann. Eine nähere Bestimmung kann auch nicht unter Rückgriff auf
die Wirkstoffgruppen erfolgen, die in § 130e Abs. 3 SGB V zunächst für den Abschluss
von Rabattverträgen zugelassen worden sind. § 130e Abs. 3 SGB V geht zunächst davon
aus, dass der Abschluss von Rabattverträgen „innerhalb“ der näher bezeichneten
Wirkstoffgruppen zulässig sein soll. Daraus ist wohl abzuleiten, dass nicht die Wirk-
stoffgruppen insgesamt ausschreibungsfähig sind, sondern insoweit noch
Untergruppen gebildet werden sollen. Der Gesetzgeber lässt jedoch völlig offen und
gibt keinerlei Hinweise darauf, anhand welcher Kriterien entsprechende „Ausschrei-
bungsgruppen“ gebildet werden sollen. So bestehen zum Beispiel bei den PD-1/PD-L1-
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Inhibitoren erhebliche Unterschiede in den zugelassenen Anwendungsgebieten: Bei 8
verfügbaren Wirkstoffen sind über 20 Anwendungsgebiete mit nur vereinzelten Über-
schneidungen bei den einzelnen Wirkstoffen zugelassen. Aber auch bei den gleichen
Anwendungsgebieten unterscheiden sich die Wirkstoffe in den Tumorentitäten nach
Therapielinien, Biomarkern, Kombinationspartnern, Vorbehandlungen und Histologie.
Mit Blick auf den erheblichen Eingriffscharakter des § 130e SGB V fehlt es erkennbar
an einem hinreichend sicheren Programm, auf dessen Grundlage Krankenkassen
rechtssicher „Ausschreibungsgruppen“ bilden können.
Dabei sind die Anforderungen an eine dichte gesetzliche Ausgestaltung der gesetzli-
chen Anforderungen umso höher, je mehr in grundrechtlich geschützte Positionen
eingegriffen wird. Neben dem Grundrecht der pharmazeutischen Unternehmen auf
die Bildung freier Preise aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu berücksichtigen, dass die Nutzen-
bewertungsbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses geeignet sind, einen
eigentumsähnlichen Schutz nach Art. 14 Abs. 1 GG für die pharmazeutischen Unter-
nehmer zu vermitteln. Öffentlich-rechtliche Zulassungen können einen
Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG vermitteln, sofern ein Anspruch auf die Zulas-
sung besteht und der Hersteller im erheblichen Umfang Eigenleistungen erbracht hat,
um die Zulassung zu erreichen (vgl. zu Arzneimittelzulassungen BeckOK GG/AXA, Art.
14, Rn. 68). Ein durch den G-BA festgestellter Zusatznutzen für ein Arzneimittel beruht
im Wesentlichen auf den vom pharmazeutischen Unternehmer durchgeführten klini-
schen Studien, die als Grundlage für die Feststellung eines Zusatznutzens dienen. Der
Beschluss des G-BA wird Bestandteil der Arzneimittelrichtlinie und entfaltet damit eine
rechtlich bindende Wirkung in der Versorgung der Versicherten. Es spricht aus unserer
Sicht daher vieles dafür, den Nutzenbewertungsbeschlüssen des G-BA über einen Zu-
satznutzen eine den Arzneimittelzulassungen vergleichbare verfassungsrechtliche
Position im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG einzuräumen.
c) § 130e Abs. 3, 4 SGB V sehen vor, dass Rabattverträge im patentgeschützten Markt
zunächst anhand der genannten fünf Wirkstoffgruppen zu evaluieren sind. Die Evalu-
ation soll bis zum 31. Juli 2030 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
durchgeführt werden. Aus unserer Sicht bestehen erhebliche Bedenken, dass die Aus-
wahl der fünf Wirkstoffgruppen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es besteht erkennbar
eine Ungleichbehandlung zu anderen Wirkstoffgruppen, für die Rabattverträge nach §
130e SGB V zunächst nicht durchgeführt werden dürfen. Zu denken ist hierbei z.B. an
CDK4/6-Inhibitoren oder IL-17/IL-23-Inhibitoren. Letztlich sind die vom Gesetzgeber
ausgewählten fünf Wirkstoffgruppen als „Evaluationsobjekte“ zu qualifizieren, die eine
empirische Grundlage für die vorgesehene Evaluation beschaffen sollen.
14 VON 18
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts ist der Gesetzgeber grund-
sätzlich berechtigt, Erfahrungen mit Neuregelungen unter dem Gesichtspunkt der
Praktikabilität zu sammeln (BVerfGE 70, 1). Insofern dürfte es von Verfassung wegen
dem Gesetzgeber möglich sein, die Neuregelung des § 130e SGB V – bezogen auf den
gesamten Markt – innerhalb angemessener Frist zu evaluieren. Es ist jedoch kein sach-
licher Grund erkennbar, der es gebieten würde, die Evaluation zunächst auf die fünf
genannten Wirkstoffgruppen zu begrenzen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf
führt der Gesetzgeber lediglich aus, aus welchen Gründen er die genannten fünf Wirk-
stoffgruppen für besonders geeignet hält, um eine Evaluation durchzuführen. Es
finden sich allerdings keine Ausführungen zu der Frage, weshalb die Evaluation von
vornherein auf diese fünf Wirkstoffgruppen begrenzt werden soll. Insoweit verkennt
der Gesetzgeber offensichtlich, dass die Evaluation und die Einbeziehung von Wirkstof-
fen als „Evaluationsobjekte“ eines sachlichen Grundes bedürfen, um die
Ungleichbehandlung gegenüber Wirkstoffgruppen, die nicht in die Evaluation einbezo-
gen werden, zu rechtfertigen. Solche Gründe sind von vornherein nicht erkennbar, da
eine Evaluation auf einer möglichst breiten Basis grundsätzlich vorzugswürdig ist, da
sie geeignet ist, weitergehende Erkenntnisse zu liefern.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Auswahl der fünf Wirkstoffgruppen
für die Evaluation der Clusterausschreibungen ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar-
stellt, weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber solchen
Wirkstoffgruppen erfolgt, die nicht in die Evaluation einbezogen werden.
4. Preis-Mengen-Modell
Die Neuregelung in § 130b Abs. 1 SGB V zielt darauf ab, ein Preis-Mengen-Modell verbindlich
vorzugeben, sofern die Parteien sich nicht auf ein – abweichendes – Preis-Mengen-Modell
verständigen können. In der Praxis wird dies dazu führen, dass der GKV-Spitzenverband sich
mit pharmazeutischen Unternehmern nur noch auf Preis-Mengen-Modelle verständigen
wird, die zu höheren finanziellen Einsparungen als das Regelmodell führen. Da die Festset-
zung des Preis-Mengen-Modells auch im Falle der Nichteinigung der Festsetzung durch die
Schiedsstelle entzogen ist, ist davon auszugehen, dass sich das gesetzliche Regelmodell weit-
gehend durchsetzen wird.
Auffällig ist zunächst, dass der Gesetzgeber – abweichend von der Schiedsstelle – den Ra-
battsatz für Umsätze ab EUR 100.000.000,00 von 0,1 % auf 1 % angehoben hat. Verglichen
mit dem Schiedsstellenmodell führt dies zu einer Verzehnfachung der monetären Belastung
15 VON 18
der pharmazeutischen Unternehmen im Preis-Mengen-Modell und damit zu einer erheblich
erhöhten Eingriffsintensität.
Dieser Gesichtspunkt kommt insbesondere zum Tragen, sofern der GKV-Spitzenverband seit
dem 12. November 2022 bestehende Vereinbarungen nach § 130b Abs. 7a S. 1 SGB V (neu)
kündigen sollte, um ein neues Preis-Mengen-Modell zu vereinbaren. Hier stellt sich – neben
der Frage der Eingriffsintensität – eine spezifische weitere Thematik: abweichend von der
bisherigen Schiedsstellensystematik hat der Gesetzgeber als Referenzjahr für die Berechnung
der Ausgabenvolumina das erste Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
Arzneimittels bestimmt. Dieses Referenzjahr gilt unabhängig davon, ob das Arzneimittel erst-
malig in Deutschland auf den Markt gebracht wurde oder ein Preis-Mengen-Modell im
Rahmen von Indikationserweiterungen zu vereinbaren ist. Bei einer Kündigung bestehender
Vereinbarungen führt dies dazu, dass das gesetzliche Regelmodell auch weit zurückliegende
Zeiträume erfassen würde und Ausgabenzuwächse seit dem zweiten Kalenderjahr vollum-
fänglich in das Preis-Mengen-Modell einfließen. Von dem gesetzlichen Regelmodell wären
damit auch Zeiträume erfasst, für welche die pharmazeutischen Unternehmen gemeinsam
mit dem GKV-Spitzenverband in der Vergangenheit bereits Preis-Mengen-Modelle verein-
bart haben, die auch zur Umsetzung gekommen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der
GKV-Spitzenverband nur solche Vereinbarungen kündigen würde, bei denen er sich von der
Vereinbarung des gesetzlichen Regelmodells zusätzliche Einsparungen erwartet. In diesem
Fall würde die gesetzliche Regelung nachträglich in die abgeschlossenen, in der Vergangen-
heit liegende Zeiträume eingreifen. Die Regelung ist damit als eine grundsätzlich
verfassungswidrige echte Rückwirkung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG einzustufen sein. Daran
dürfte nach unserer Auffassung auch der Umstand nichts ändern, dass die Anpassung des
Erstattungsbetrages aufgrund des gesetzlichen Regelmodells erst mit Wirkung für die Zu-
kunft erfolgt. Maßgebend ist hier, dass die Hersteller und der GKV-Spitzenverband sich in der
Vergangenheit abschließend auf ein Preis-Mengen-Modell bereits verständigt haben, wel-
ches auch in der Vergangenheit bereits umgesetzt wurde.
5. Additiver Grundrechtseingriff
Eine Vielzahl von Maßnahmen des Gesetzgebers kann, selbst wenn jede für sich betrachtet
für den Adressaten der Regelung noch verhältnismäßig sein sollte, in ihrer Gesamtheit eine
unverhältnismäßige Grundrechtsbelastung darstellen. Insbesondere im Bereich des Sozial-
rechts kann es so zu erheblichen Belastungskumulationen kommen: In diesem Fall kann dem
Grundrechtsschutz nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn aus dem einheitli-
chen Gesamtgeschehen lediglich Einzelakte isoliert „herausgefiltert“ und bewertet werden.
16 VON 18
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 die Möglichkeit ei-
nes additiven Grundrechtseingriffs grundsätzlich anerkannt. Die pharmarelevanten
Regelungen des GKV-FinStG betrafen pharmazeutische Unternehmen als einen einheitlichen
Adressatenkreis, entfalteten zeitgleich Wirkung und griffen jeweils in die Berufsausübungs-
freiheit der Normadressaten ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Prüfung eines additiven Grundrechtseingriffs in sei-
nem Beschluss vom 7. Mai 2025 allerdings auf die temporäre Erhöhung des
Herstellerabschlages auf 12 % für das Jahr 2023 und die Verlängerung des Preismoratoriums
bis zum 31. Dezember 2026 begrenzt. Soweit die weiteren Kostendämpfungsmaßnahmen
(u.a. Leitplanken, Kombiabschlag) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, hat das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden aus Gründen der Subsidiarität nicht
zur Entscheidung angenommen. Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht gefolgert, dass
diese Maßnahmen auch nicht Gegenstand der Prüfung eines additiven Grundrechtseingriffs
sein könnten. Insoweit dürfte der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025
im Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 (BVerfGE
82, 60) stehen. In dem Beschluss vom 29. Mai 1990 zur Einkommensbesteuerung und einem
Verlustausgleich bei der Kindergeldbemessung hat das Bundesverfassungsgericht entschie-
den, dass eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem
Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, grundsätzlich anhand jeder der be-
troffenen Normen zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden kann. In die
verfassungsrechtliche Prüfung sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in sei-
nem Beschluss vom 29. Mai 1990 auch im Gesamtkontext relevante – in diesem Fall
steuerliche – Regelungen einzubeziehen, die selbst nicht Gegenstand der verfassungsrechtli-
chen Auseinandersetzung sind; diese Regelungen waren aber im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Blick auf die steuerliche Gesamtbelastung relevant. Vor
dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 ist
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum GKV-FinStG vom 7. Mai 2025 jedenfalls
kritisch einzuordnen.
Unabhängig von prozessualen Fragen stellt sich materiell-rechtlich die Frage, ob die mit dem
BStabG eingeführten Regelungen additiv zu einer unverhältnismäßigen Belastung pharma-
zeutischer Unternehmer führen. Diese Frage lässt sich im Ergebnis nur im Einzelfall
beurteilen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil zur Kürzung von Krankenhausvergütungen
(Urt. v. 29.04.2010, B 3 KR 10/09 R) sich mit den Anforderungen an die Darlegungen eines
additiven Grundrechtseingriffs befasst und führt aus:
17 VON 18
„Die Rechtsänderungen durch das GKV-WSG begründen keinen mit der Berufs-
freiheit der Klägerin unvereinbaren „additiven“ Grundrechtseingriff.
Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass verschiedene einzelne, für sich betrachtet
geringfügige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwir-
kung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der
rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet (vgl. BVerfGE
112, 304, 319 f; 114, 196, 247 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr. 136 f; BVerfGE
123, 186, 265 f). Jedoch lässt sich eine derartige Wirkung der die Krankenhäuser
betreffenden gesetzlichen Regelungen durch das GKV-WSG nicht feststellen. We-
der die Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), noch
die Ausführungen der Klägerin ergeben hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
der befristete Rechnungsabschlag zusammen mit der Absenkung der Mindester-
lösquote der Krankenhäuser von bisher 40 % auf 20 % (§ 4 Abs. 9 KHEntgG a.F.)
sowie die Streichung der Rückzahlungspflicht der Krankenkassen für nicht ver-
wendete Mittel der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung (§ 140d
Abs. 1 S. 5 SGB i.d.F des GKV-WSG) in ihrem kumulativen Zusammenwirken den
Krankenhausbetrieb der Klägerin in ihrer Funktionsfähigkeit ernsthaft bedroht
hätten. Die Klägerin macht lediglich pauschal geltend, in materieller Hinsicht er-
reiche die (einseitige) Gesamtbelastung der Krankenhäuser mit den o. a. drei
belastenden Maßnahmen des GKV-WSG ein Ausmaß, das auch durch den Ge-
meinwohlbelang der finanziellen Stabilität der GKV nicht hinreichend
gerechtfertigt werden könne. Aus diesen nur allgemein gehaltenen Ausführun-
gen kann nicht auf das Vorliegen eines verfassungswidrigen „additiven“
Grundrechtseingriffs geschlossen werden. Die Klägerin macht schon nicht hinrei-
chend deutlich, inwieweit weitere gesetzliche Regelungen sie unmittelbar im
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen haben. Insoweit hätte sie zumindest
ihre eigene wirtschaftliche Situation konkret schildern müssen.“
Aus diesen Ausführungen geht im Umkehrschluss hervor, dass ein „additiver“ Grundrechts-
eingriff aufgrund der gesamtgesetzgeberischen Maßnahmen anzunehmen ist, soweit das
pharmazeutische Unternehmen seine unmittelbare Betroffenheit durch die kumulative Wir-
kung der angegriffenen Maßnahmen konkret, individuell und belastbar darstellt.
Die Einführung des dynamisierten Herstellerabschlages, verbunden mit der Verlängerung des
Preismoratoriums und die Betroffenheit durch die Clusterausschreibungen können daher in
ihrer additiven Wirkung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit eines phar-
mazeutischen Unternehmens darstellen. Die Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt
sich auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2025 erneut
18 VON 18
und die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, einen additiven Grundrechtseingriff
durch die Maßnahmen des GKV-FinStG abzulehnen, kann nicht ohne Weiteres auf die nun-
mehr mit dem BStabG eingeführten Maßnahmen übertragen werden. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent-
scheidung vom 7. Mai 2025 insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Belastungen des
erhöhten Herstellerabschlages von 12 % zeitlich auf das Jahr 2023 begrenzt waren. An einer
solchen zeitlichen Begrenzung fehlt es aber bei der Einführung des dynamisierten Hersteller-
abschlages, der entsprechend den vorliegenden Annahmen bis 2030 eine Höhe von bis zu 50
% erwarten lässt. Nach unserer Auffassung sprechen daher weit überweigende Gründe dafür,
in der Gesamtbelastung von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der
pharmazeutischen Unternehmer auszugehen.
*****
19.06.2026
Datei
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BRÜSSEL
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1
STELLUNGNAHME
des Pharma Deutschland e.V.
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) BT-Drucksache: 21/6130
Stand der Stellungnahme 18. Juni 2026
Vorbemerkung
Pharma Deutschland e.V. vertritt die Interessen der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie
sowohl auf Bundes- als auch Landesebene gegenüber der Politik, Behörden und Institutionen im
Gesundheitswesen. Mit rund 400 Mitgliedsunternehmen ist er der mitgliederstärkste Verband im
Arzneimittel- und Medizinproduktebereich. Die politische Interessenvertretung und die Betreuung
der Mitglieder erstrecken sich auf das Gebiet der verschreibungspflichtigen und nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie auf Medizinprodukte, wie z.B. Medical Apps und
digitale Gesundheitsanwendungen.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personen- oder Berufsbezeichnungen die
maskuline Form verwendet. Jedoch gelten sämtliche Bezeichnungen gleichermaßen für alle
Geschlechter.
2
Allgemeine Anmerkungen:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung langfristig zu sichern und zusätzliche Belastungen für Beitragszahlende zu
vermeiden. Das ist ein nachvollziehbares und dringendes Anliegen. Wichtig dafür sind strukturelle
Reformen, die langfristig das System stärken und es besser machen. Die vorliegenden Vorschläge
konzentrieren sich allerdings ausschließlich auf vermeintlich kurzfristige Sparmaßnahmen, die
direkte, aber auch mittel- und langfristige erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung haben
werden.
Es ist unbestritten, dass das Gesundheitssystem unter starkem finanziellem Druck steht. Bereits
heute ist die Industrie jedoch durch weltpolitische Problemlagen, konfliktbedingte Auswirkungen und
anhaltende Lieferkettenprobleme sehr beansprucht. Eine unzureichende Berücksichtigung dieser
Faktoren birgt das Risiko von Fehleinschätzungen mit langfristig negativen Auswirkungen auf die
Patientenversorgung mit Arzneimitteln.
Maßnahmen wie die Pharmastrategie und die Absenkung des Herstellerabschlags im Jahr 2024
sollten ursprünglich das Investitionsklima verbessern und die Arzneimittelversorgung sichern, indem
sie Unternehmen entlasten und Planungssicherheit schaffen. Die nun vorgelegten Regelungen
wirken aus Sicht von Pharma Deutschland jedoch gegenteilig.
Pharma Deutschland begrüßt zunächst die Abschaffung der Leitplanken und
Kombinationsabschläge im AMNOG-System. Damit werden Fehlregulierungen des Gesetzes zur
Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) rückgängig gemacht. Leider werden diese sinnvollen
Änderungen durch die vorgeschlagenen zusätzlichen Preisregulierungsmechanismen wie den
dynamischen (bzw. teilweise auch dynamisiert genannten) Herstellerabschlag, Selektivverträge bei
Patentarzneimitteln und Preis-Mengen-Regelungen konterkariert.
Der Herstellerabschlag stellt nicht nur einen direkten Preiseingriff dar, sondern erhält durch seine
dynamische Ausgestaltung Budgetcharakter mit einem direkten Eingriff in die Preise und Mengen
der Hersteller. Dies erfolgt zusätzlich zu den bereits im Rahmen des AMNOG-Verfahrens intensiv
verhandelten Preis- und Mengenregelungen, die durch den Entwurf noch weiter verschärft werden.
3
Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel, die ebenfalls in Mengen- und Preisvereinbarungen
eingreifen, potenzieren den Effekt. Ein dreifacher Eingriff in die Grundpfeiler der Versorgung mit
Arzneimitteln durch direkte und additive hintereinander gelagerte Preis- und Volumeneinschnitte
wird zwangsläufig dazu führen, dass neue Präparate gar nicht erst eingeführt werden. Auf diese
Gefahr hatte auch die Finanzkommission Gesundheit hingewiesen. Zudem wird der Wert des
AMNOG-Verfahrens ausgehöhlt, wenn von Krankenkassen einseitig die therapeutische Bedeutung
von Innovationen und therapeutische Vergleichbarkeit der Substanzen ohne Berücksichtigung des
Zusatznutzens in Selektivverträgen festgelegt werden soll. Die Frage der Sinnhaftigkeit einer
Bewertung im Rahmen der Nutzenbewertung nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt sich
hier an. Innovationen stehen in Frage, ebenso Investitionen in Deutschland.
Hinzu kommt die Amplifizierung durch die Preisreferenzierung aus den USA auf Deutschland, die
den negativen Effekt vervielfacht. Richtiger wäre in diesem Zusammenhang, die Regeln zur
Vertraulichkeit bei Erstattungsbeträgen zu vereinfachen und den 9%igen Abschlag zu streichen.
Insgesamt gehen einige gewichtige Maßnahmen - der dynamische Herstellerabschlag, die
Doppelregulierung durch Clusterausschreibungen neben dem AMNOG-System, das
Preismoratorium, das Preis-Mengen-Modell - und die kumulative Wirkung dieser Maßnahmen im
Regierungsentwurf in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom Bundesverfassungsgericht am 7. Mai
2025 (Az.: 1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23) gebilligten Maßnahmen des GKV-FinStG hinaus. Sie
begegnen gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das als Anlage beigefügte
Kurzgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Möhrle Happ Luther vom 29. Mai 2026 festgestellt hat.
Nicht nachzuvollziehen sind auch die Belastungen im Bereich der Impfstoffe. Gerade in
postpandemischen Zeiten, in denen die schnelle, verlässliche und resiliente Bereitstellung von
Impfstoffen unbestritten von zentraler Bedeutung ist, ist es nicht nachvollziehbar, diesen Sektor mit
Abschlägen und regulatorischen Eingriffen zu belasten. Dies steht im Widerspruch zu dem Ziel der
Bundesregierung, sowohl die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als auch der Europäischen Union
im internationalen Umfeld zu stärken und die strategischen Abhängigkeiten zu reduzieren und die
Arzneimittel- und Impfstoffverfügbarkeit sicherzustellen. Aus Sicht von Pharma Deutschland
verkennt der Vorschlag zudem, dass mit dem bestehenden Impfstoffabschlag bereits ein effektives,
zielgenaues Steuerungsinstrument vorhanden ist, das durch die Orientierung am gewichteten
4
Durchschnitt relevanter EU- und EWR-Staaten unter Berücksichtigung realer Umsätze und
Kaufkraftparitäten eine präzise Preissteuerung und wirksame Ausgabenbegrenzung ermöglicht,
ohne starre und marktferne Preisobergrenzen einzuführen.
Auch für die homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel besteht kein Handlungsbedarf,
denn bereits heute gibt es keine einheitliche, flächendeckende Erstattung, sondern bewusste,
ökonomisch abgewogene Entscheidungen der einzelnen Kassen, ob und in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen die Leistungen als Satzungsleistungen angeboten werden. Insgesamt
stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Widerspruch zu dem Ziel, den Pharmastandort zu
stärken sowie Resilienz und Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen. Zugleich wirken sie
europäischen Initiativen wie dem European Biotech Act entgegen.
Pharma Deutschland bedankt sich für die Möglichkeit Stellung zu nehmen und nimmt nachfolgend
zu ausgewählten Regelungsinhalten Stellung und unterbreitet ergänzende Vorschläge. Diese
Vorschläge umfassen konkrete Maßnahmen - die Novellierung des OTC-Switchverfahrens und Pay-
for-Performance Modelle -, die einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV beitragen können. Diese
Risikopartnerschaften zwischen pharmazeutischen Unternehmen und Krankenkassen können
ergänzend den frühzeitigen Zugang zu therapeutischen Innovationen fördern, die nutzenbasierte
Preisbildung stärken und eine nachhaltige Finanzierung im Sinne des Reformwillens der
Bundesregierung unterstützen.
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Stellungnahme zu den Vorschlägen:
Die nachfolgenden Ausführungen stellen den derzeitigen Stand der Diskussion (26. Mai 2026) im
Verband dar und beziehen sich auf die Vorschriften in Artikel 1 des Regierungsentwurfs und erfolgen
in chronologischer Reihenfolge des Entwurfs.
Zu Art. 1 Nr. 1, 8, 12a), 13a) und b) - Abschaffung Homöopathie als
Satzungsleistung (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1
und 3 SGB V)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sollen als Satzungsleistung
der GKV ausgeschlossen werden. Entsprechende Regelungen im SGB V (u. a. § 11 Abs. 6, § 34
Abs. 3, Verträge nach § 140) sollen gestrichen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland e. V. lehnt die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung der
Erstattungsfähigkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und ärztlicher
Leistungen im Rahmen der freiwilligen Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
entschieden ab. Die vorgeschlagenen Änderungen in §§ 2, 11, 31 und 34 SGB V sowie die
zugrundeliegende Begründung werden der wissenschaftlichen, rechtlichen und
versorgungspraktischen Realität dieser Arzneimittelgruppen nicht gerecht. Sie setzen ein politisches
Signal, das sich langfristig weit über die Einsparungen dieses Gesetzes hinaus auswirken wird.
Dieses Signal entzieht der Ausübung der betroffenen Therapierichtungen auf lange Sicht die
Grundlagen und zerstört damit die Existenz der Hersteller. Dabei ist die inhaltliche Begründung
falsch. Diese Vorgehensweise konterkariert das Prinzip einer evidenzbasierten Politik. Das
langfristige Zerstörungspotential der aktuellen Maßnahme steht in keinem Verhältnis zum
gemutmaßten Einsparpotential der Maßnahme.
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1. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind wissenschaftsbasiert und
arzneimittelrechtlich verankert
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind arzneimittelrechtlich in Deutschland fest
verankert. Der pauschale Hinweis im Regierungsentwurf, für homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel liege „keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz der
Wirksamkeit“ vor, ist schlichtweg falsch und bleibt in seiner Begründung methodisch nicht
nachvollziehbar. Die Evidenzbasis der Homöopathie und die der anthroposophischen Medizin
umfassen die wissenschaftliche Systematik der Therapiesysteme und neben der - anders als in der
Gesetzesbegründung argumentiert - vorhandenen externen Evidenz aus Studien systematisch auch
die Erfahrungen von Patienten sowie von Ärzten und ist damit mit dem Konzept der evidenzbasierten
Medizin vereinbar [Sackett 1996; Hamre et al 2023]. Vor diesem Hintergrund ist die argumentative
Basis einer fehlenden wissenschaftlichen Evidenz in der Begründung zu dieser Gesetzesänderung
diffamierend und sachlich nicht haltbar. Bei gesetzlichen Änderungen mit Auswirkungen dieser
Tragweite ist es essenziell, dass der Gesetzgeber selbst evidenzbasiert vorgeht.
2. Ausschluss der Erstattung nach § 31 Abs. 1, § 11 Abs. 6 bzw. § 34 SGB V
Der Gesetzesentwurf schließt die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel
und ihrer Therapierichtungen im § 11 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1 sowie im § 34 SGB V aus. Das
einseitige Herauslösen homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sowie von
Leistungen der Therapien ist diskriminierend. Eine fachliche Diskussion der Kriterien auch im
Vergleich zu anderen, weiterhin erstattungsfähigen Arzneimitteln und Maßnahmen hat nicht
stattgefunden. Die Logik des Erstattungssystems wird an dieser Stelle einseitig zu Lasten von
Homöopathie und anthroposophischer Medizin gesprengt.
3. Die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel ist gesellschaftlich
gewünscht und entlastet die GKV
Allensbach-Daten belegen eine breite Nutzung und Wertschätzung homöopathischer und
anthroposophischer Arzneimittel sowie eine relative Mehrheit für deren Erstattungsfähigkeit. 43 %
der Befragten und 63 % der Homöopathie-Anwender befürworten ausdrücklich, dass
homöopathische Arzneimittel und Therapien als Leistung der GKV erhalten bleiben. Dieser Wunsch
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wurde durch eine Bundestagspetition mit einer das Quorum zur Anhörung im Petitionsausschuss
weit überschreitenden Anzahl an Unterschriften aus dem Jahr 2024 unterstrichen.
Die im Entwurf vorgesehene Streichung würde den Versorgungspluralismus und die Wahlfreiheit der
Versicherten deutlich einschränken, ohne einen nennenswerten Beitrag zur Lösung der
Finanzierungsprobleme der GKV zu leisten.
Die Ausgaben der GKV für Homöopathie und anthroposophische Medizin liegen zudem bei lediglich
rund 0,03 % der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Selbst wenn man die im
Entwurf genannten Einsparungen von rund 50 Mio. € unterstellt, handelt es sich im Kontext der GKV-
Gesamtausgaben um einen marginalen Beitrag, der für die Stabilität der Beitragssätze faktisch ohne
Relevanz ist.
Zudem hat ein systematischer Review zur Kosteneffektivität der Homöopathie gezeigt, dass fast alle
eingeschlossenen Studien eine vergleichbare oder bessere klinische Wirksamkeit bei ähnlichen
oder geringeren Kosten gegenüber den Kontrollgruppen berichten [Ostermann et al 2024]. So
können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel die GKV durchaus entlasten.
Zuletzt ist abzusehen, dass, sollte die Erstattung homöopathischer und anthroposophischer
Arzneimittel gestrichen werden, andere Arzneimittel verordnet werden und das Einsparpotenzial real
deutlich kleiner sein wird.
4. Satzungsleistungen sind heute bereits eine eigenverantwortliche Ermessensentscheidung
der Krankenkassen – es braucht kein gesetzliches Verbot
Seit 2012 können die Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 SGB V in ihrer Satzung zusätzliche
Leistungen, insbesondere auch die Erstattung nicht verschreibungspflichtiger, apothekenpflichtiger
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, vorsehen. Über die konkrete Ausgestaltung
entscheiden die einzelnen Krankenkassen in eigener Verantwortung; die Satzungsleistungen dienen
ausdrücklich dem Wettbewerb und der Profilbildung im Interesse der Versicherten. Mehr als die
Hälfte der gesetzlichen Krankenkassen nutzt diese Möglichkeit und erstattet ärztlich verordnete
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen – darunter homöopathische und
anthroposophische Arzneimittel – bis zu definierten Budgets.
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Damit gilt bereits heute: es gibt keinen Anspruch auf eine einheitliche, flächendeckende Erstattung,
sondern bewusste, ökonomisch abgewogene Entscheidungen der einzelnen Kassen, ob, in
welchem Umfang und unter welchen Bedingungen homöopathische und anthroposophische
Leistungen als Satzungsleistungen angeboten werden. Die Entscheidung, ob eine Krankenkasse
ihren Versicherten entsprechende Angebote macht, obliegt ausschließlich der Selbstverwaltung der
Kasse. Ein gesetzliches Verbot dieser Leistungen stellt deshalb einen tiefen Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit der Krankenkassen und den vom Gesetzgeber bislang ausdrücklich gewollten
Kassenwettbewerb dar – ohne dass hierfür eine Notwendigkeit ersichtlich wäre.
5. Die Versorgung von Kindern mit homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln
muss erhalten bleiben
Kinder sind eine besonders vulnerable Gruppe. Ihnen stehen generell weniger Arzneimittel zur
Verfügung, da Studien an Kindern an besonders hohe ethische Standards geknüpft sind.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden vor allem bei dieser Patientengruppe
gerne angewendet, weil sie besonders verträglich und nebenwirkungsarm sind. Insbesondere im
Hinblick auf das Konzept von „Delayed Prescription“ im Zusammenhang mit der Verringerung des
fehlinduzierten Einsatzes von Antibiotika spielen sie eine berechtigte Rolle und sind
versorgungsrelevant. In Versorgungsstudien konnte gezeigt werden, dass der Antibiotika-Einsatz
verringert werden konnte, wenn Kinder bei homöopathisch arbeitenden Ärzten in Behandlung waren.
Dies wurde für Kinder gezeigt [Securvita 2020] bzw. für Erwachsene und Kinder [Grimaldi-Bensouda
et al. 2014]. Gerade im Fall von Kindern sollte das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit Anwendung
finden, damit die medizinische Versorgung von Kindern bzw. ggf. die Möglichkeit der Vorbeugung
einer weiterführenden Behandlung mit einem Antibiotikum nicht von den finanziellen Möglichkeiten
ihrer Eltern abhängt.
Forderung von Pharma Deutschland
Vor dem Hintergrund dieser Argumente fordert Pharma Deutschland:
1. Die Begründungslage im Regierungsentwurf grundlegend zu überarbeiten und die
arzneimittelrechtliche Systematik, die vorhandene Evidenz, die hohe Akzeptanz in der
Bevölkerung sowie die gesundheitsökonomischen Effekte sachgerecht zu berücksichtigen.
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2. Die Möglichkeit, dass Krankenkassen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
sowie entsprechende ärztliche Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen vorsehen mit
der entsprechenden Erstattungsfähigkeit, sollte nach § 11 Abs. 6 und § 31 Abs. 1 SGB V
beibehalten werden. Daher plädiert der Verband dafür, den letzten Satz im neuen § 11 Absatz
6 und den entsprechenden neuen Satz 1 in § 31 Abs. 1 SGB V zu streichen.
3. An der bisherigen Formulierung in § 2 SGB V festzuhalten, wonach Behandlungsmethoden
und Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sind, um den
gesetzlichen Auftrag zur methodenneutralen, pluralen Versorgung nicht zu konterkarieren.
Pharma Deutschland plädiert daher dafür, den im Entwurf gestrichenen Satz 2 in § 2
Abs. 1 SGB V beizubehalten.
4. Die Versorgung von Kindern mit homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln zu
sichern. Daher schlägt Pharma Deutschland nach Satz 5 folgende Ergänzung in § 34 Abs. 1
Satz 6 neu vor:
„§ 34 Abs. 1 Satz 5 Ziffer 1 und 2 gilt auch für homöopathische und anthroposophische
Arzneimittel.“
Insgesamt basieren die geplanten Änderungen im Regierungsentwurf auf falschen Annahmen und
ignorieren das reale Bedürfnis der Patienten. Sie würden den Versorgungspluralismus
einschränken, die Therapievielfalt und Versorgungsgerechtigkeit beeinträchtigen, die
Selbstverwaltung der Krankenkassen schwächen und das Vertrauen in bewährte integrierte
Versorgungsansätze unterminieren – bei im Verhältnis minimaler Budgetwirkung. Pharma
Deutschland spricht sich daher klar gegen ein gesetzliches Verbot der Erstattung homöopathischer
und anthroposophischer Arzneimittel und ärztlicher Leistungen aus und plädiert für die Sicherung
des Status quo.
Referenzen:
Grimaldi-Bensouda L, et al. Management of upper respiratory tract infections by different medical
practices, including homeopathy, and consumption of antibiotics in primary care: the EPI3 cohort
study in France 2007–2008. PLoS One. 2014;9(3):e89990.
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Hamre HJ, et al. Efficacy of homoeopathic treatment: systematic review of meta-analyses of
randomised placebo-controlled homoeopathy trials for any indication. Syst Rev. 2023;12(1):191.
Herman PM, Poindexter BL, Witt CM, Eisenberg DM. Are complementary therapies and integrative
care cost-effective? A systematic review of economic evaluations. 2012.
Ostermann T, Burkart J, de Jaegere S, Raak C, Simoens S. Overview and quality assessment of
health economic evaluations for homeopathic therapy: an updated systematic review. Expert Rev
Pharmacoecon Outcomes Res. 2024;24:117–142.
Sackett DL. Evidence based medicine: what it is and what it isn’t. BMJ. 1996;312:71–72.
Securvita 2020 https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_
SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
Art. 1 Nr. 14a) und c), Nr. 49c) – Abschaffung der „Leitplanken“ (§ 35a Abs. 1
S. 3 Nr. 7, Abs. 3 S. 5, 6 und § 130b Abs. 3 SGB V - alt)
Geplante Regelung
Es ist vorgesehen, den § 130b Abs. 3 SGB V auf den Stand vor dem GKV-FinStG zurückzuführen.
Damit entfallen die Leitplanken und auch die mit dem Medizinforschungsgesetz installierten
Regelungen zur Befreiung von den Leitplanken für Arzneimittel mit klinischen Prüfungen mit
relevantem Anteil an Prüfungsteilnehmern in Deutschland. Eine Analogie zu der bisherigen
Anreizsetzung zur Förderung von klinischen Studien in Deutschland soll zukünftig an den
dynamischen Herstellerabschlag gekoppelt werden (Vgl. dazu Ausführungen zu dynamischem
Herstellerabschlag).
Bewertung
Pharma Deutschland begrüßt die Abschaffung der mit dem GKV-FinStG eingeführten
Leitplanken. Eine nutzenbasierte Preisfindung im Rahmen der Verhandlung des
https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_%20SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
https://www.securvita.de/fileadmin/inhalt/dokumente/auszuege_%20SECURVITAL/202004/securvital_0420_6-11.pdf
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Erstattungsbetrages nach §130b SGB V, wie sie das AMNOG grundsätzlich vorsieht, wird somit
wieder gestärkt. Gleichzeitig wird diese Regelung allerdings durch die Anpassungen in § 130e SGB
V zu Rabattverträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch
vergleichbarer Wirkung konterkariert (s.u.).
In der Begründung zur Streichung der Leitplanken auf Seite 131 des Gesetzesentwurfes wird
ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei festzustellen sei, inwieweit die Leitplanken einen Beitrag zur
Erreichung der Einsparziele, die mit Einführung des GKV-FinStG verbunden waren, leisten konnten.
Gleichzeitig ist nur wenige Sätze später zu lesen, dass die mit Streichung der Leitplanken
einhergehenden finanziellen Mehrbelastungen der GKV durch andere Instrumente wie die Stärkung
des Preiswettbewerbs patentgeschützter Arzneimittel im gleichen Therapiegebiet, Preis-Mengen-
Regelungen und dem dynamischen Herstellerabschlag zu kompensieren seien. Die finanziellen
Mehrbelastungen sind aus Sicht von Pharma Deutschland nicht zu erkennen. Die Begründung zur
Rechtfertigung der Einführung o.g. Sparinstrumente ist daher nicht nachvollziehbar.
Zu Art. 1 Nr. 14b) und c), Nr. 50, Nr. 71 - Wegfall Kombinationsabschlag
(§ 35a Abs. 1d, Abs. 3 S. 4; § 130e – alt), § 429
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht vor, den Kombinationsabschlag (§ 130e SGB V) und alle damit verbundenen
notwendigen gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens (Feststellungsverfahren,
Kombinationsbenennung) zu streichen. Darüber hinaus soll mit Ergänzung des § 429 SGB V eine
Übergangsregelung geschaffen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland begrüßt die Streichung des mit dem GKV-FinStG eingeführten
Kombinationsabschlags und alle damit verbundenen gesetzlichen Regelungen. Dies leistet einen
Beitrag, unnötige bürokratische Prozesse abzubauen und Abrechnungsstreitigkeiten zu vermeiden.
Mit dem Verzicht auf diese Regelung wird zudem der Tatsache Rechnung getragen, dass die sog.
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freien Kombinationen bereits in den Erstattungsbetragsverhandlungen Berücksichtigung finden
können. Somit wird auf eine doppelte Rabattierung verzichtet.
Zu Art. 1 Nr. 39, 50 - Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106b SGB V i.V.m.
§ 130e SGB V)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Künftig sollen in den Arzneimittelvereinbarungen auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten für die nach § 130e Abs. 1 S. 1 SGB festgelegten
Gruppen im Therapiegebiet enthalten sein. Das bedeutet, dass Vertragsärzte verpflichtet werden
sollen, innerhalb der Gruppen bestimmte Rabattvertragsarzneimittel bevorzugt zu verordnen.
Bewertung
Analog zur Ablehnung von Selektivverträgen (§130e SGB V – s. Anmerkungen unten) lehnt
Pharma Deutschland auch die hier vorgeschlagenen Verordnungsquoten für diesen Bereich
ab.
Die Verlagerung der Quoten selbst auf die regionale KV-Ebene führt zu unübersichtlichen,
heterogenen Vorgaben in den einzelnen Kassenärztliche Vereinigungen (KV), was entgegen der
Aussage in der Gesetzesbegründung zu erhöhtem Bürokratieaufwand für Ärzte und Krankenkassen
führt. Neben zahlreichen bereits bestehenden Vorgaben für die wirtschaftliche Verordnungsweise
müssen dann Quoten für den Einsatz innovativer Therapien erfüllt werden. Außerdem wird damit
eine de facto Austauschbarkeit unterschiedlicher Substanzen als gegeben gesehen und der
Patentschutz ausgehöhlt.
Die Quoten per se dürfen zu keiner Beeinträchtigung des Patientenversorgung führen. So sieht es
auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (z.B. zu Zielquoten in Schleswig-
Holstein v. 15. Juli 2020, Az.: B 6 KA 12/19 R), weil Ärzte immer eine gewisse „Beinfreiheit“ haben
müssen, um die therapeutischen Bedürfnisse ihrer Patienten erfüllen zu können. Das erkennt wohl
der Entwurf, wenn in der Begründung zur Höhe der Quoten ausgeführt wird, dass Quoten abhängig
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sind von der tatsächlichen therapeutischen Vergleichbarkeit der geclusterten Arzneimittel. All das
tangiert jedoch den Leistungsanspruch der Versicherten, der bundesgesetzlich normiert ist und nicht
durch regionale Regelungen eingeschränkt werden darf.
Die Verordnungen dieser Rabattarzneimittel sollen auch als Praxisbesonderheit zu seinen Gunsten
anerkannt werden (§ 130e Abs. 2 SGB). Rabattvertragsarzneimitteln wohnt per se der Anschein der
Wirtschaftlichkeit inne: dies ergibt sich bislang schon aus §§ 106b Abs. 4 Nr. 2, 129 Abs. 1 Satz 3
SGB V, denn der gesetzliche Ausschluss der Wirtschaftlichkeitsprüfung für Arzneimittel, für die Ärzte,
die einem Rabattvertrag beigetreten sind, ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass durch die
Rabattverträge das Wirtschaftlichkeitsgebot umgesetzt wird. Es ist irreführend, wenn man nun die
Verordnung von Rabattvertragsarzneimitteln als Praxisbesonderheit kennzeichnet.
Schließlich bewirkt die Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte doppelte Privilegierung von
Rabattvertragsarzneimitteln, nämlich sowohl durch die verpflichtende Wirkstoffverordnung als auch
durch deren Berücksichtigung als Praxisbesonderheit.
Zu Art. 1 Nr. 48a) - Dynamischer Herstellerabschlag (§ 130a Abs. 1b, 1c)
Geplante Regelung im Regierungsentwurf
Es wird die Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags für patentgeschützte Arzneimittel
sowie die Möglichkeit zur Befreiung vom dynamischen Abschlag über einen „Deutschlandbonus“
vorgeschlagen.
Dynamischer Herstellerabschlag
Beim dynamischen Herstellerabschlag soll der geltende Abschlag von derzeit 7 Prozent ab Juli 2027
um eine dynamische Komponente ergänzt werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 30.
Juni 2027 ist zunächst eine einmalige statische Anhebung um 3,5 Prozent vorgesehen.
Mit der Einführung des dynamischen Herstellerabschlags soll das Prinzip der einnahmeorientierten
Ausgabenpolitik im Arzneimittelsektor verankert werden. Die Einnahmenseite wird dabei über die
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Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen abgebildet. Leitgedanke ist eine Gegenüberstellung
von “Ist”- und (hypothetischen) “Soll”-Ausgaben. Die Soll-Ausgaben berücksichtigen die Entwicklung
von Ausgaben und beitragspflichtigen Einnahmen und bilden eine Ausgabengrenze. Bei
Überschreiten dieser Grenze ist eine herstellerseitige Kompensation über einen Abschlag
vorgesehen. Der Abschlag ist für jedes Kalenderjahr neu zu ermitteln. Begründet wird der Vorschlag
mit der Entwicklung der Ausgaben im Patentmarkt.
Ausgenommen vom dynamischen Abschlag sind Generika; Festbetragsarzneimittel; Biosimilars;
patentfreie versorgungskritische Arzneimittel nach § 52b Absatz 3c Satz 1 AMG; patentfreie
Kinderarzneimittel nach § 35 Absatz 5a Satz 1 SGB V, vom Preismoratorium befreite Arzneimittel
und Reserveantibiotika. Ausgenommen sind zudem Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für die der
neu vorgeschlagene „Deutschlandbonus“ greift. Hiernach sollen neu eingeführte Arzneimittel mit
klinischen Prüfungen in Deutschland und bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert
wird vom dynamischen Abschlag ausgenommen werden. Die Befreiung kann beim BfArM für die
Arzneimittel beantragt werden, die ab dem 1. Januar 2027 erstmalig in Deutschland in Verkehr
gebracht werden. Die für die Befreiung notwendigen Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt den dynamischen Herstellerabschlag entschieden ab. Der
Vorschlag ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig ausgestaltet. Innovationen sind das Ergebnis
hoher Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen und bilden die Grundlage für medizinischen
Fortschritt und eine hochwertige Arzneimittelversorgung. Zusätzliche finanzielle Belastungen durch
einen Herstellerabschlag untergraben die Ziele des frühen Zugangs zu Innovationen, langfristig die
Versorgung, Innovationskraft sowie den Forschungsstandort Deutschland.
Der Neuvorschlag für einen dynamischen Abschlag unterläuft jegliche Planbarkeit für
Hersteller. Die Höhe des Abschlags ist abhängig von nicht sicher vorhersagbaren Variablen. Das
gilt sowohl einnahme- als auch ausgabenseitig. Die fehlende Planbarkeit der tatsächlichen
Abschlagshöhe führt zu erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheit für die betroffenen Unternehmen.
Es ist fraglich, ob ein derart intensiver Eingriff noch von der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gedeckt ist. So bestehen bereits erhebliche Zweifel an der
Angemessenheit des dynamischen Abschlags trotz des angestrebten Gemeinwohlziels der
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Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Zumindest dürften nunmehr die Grenzen der
Zumutbarkeit überschritten sein. Diese Maßnahme, die für den jeweils betroffenen
pharmazeutischen Unternehmer kaum kalkulierbar ist, kann zu einer Instabilität der
pharmazeutischen Industrie führen und so in der Folge die Versorgungssicherheit im
Arzneimittelbereich gefährden.
Pharma Deutschland weist auch darauf hin, dass es sich bei dem dynamischen Herstellerabschlag
nicht um eine kurzfristige Maßnahme handelt. Im Gegenteil, es wird ein dauerhafter Mechanismus
eingeführt, der nicht nur kurzfristig wirkt, und der Unternehmen damit der beschriebenen
Unsicherheit dauerhaft aussetzt. Er stellt einen tiefgreifenden, strukturellen und unbegrenzten
Eingriff in die Preisbildung patentgeschützter Arzneimittel dar.
Für die Auswirkungen des dynamischen Herstellerabschlags auf die Versorgung gibt es
zudem keinerlei Erfahrungen. Die Evaluationen einer Erhöhung des Herstellerabschlags im Zuge
einer kurzfristigen Erhöhung über das GKV-FinStG können nicht direkt auf den dynamischen
Herstellerabschlag übertragen werden. Die Finanzkommission selbst hat die Auswirkungen des
dynamischen Herstellerabschlags in ihrem Bericht als nicht klar vorhersagbar benannt. Der
dynamischen Herstellerabschlag nimmt die Ausgabenbegrenzung in den Fokus, blendet aber
jegliche Auswirkung auf Versorgung, Zugang und auf den Innovationsstandort gänzlich aus.
Aus dem vorgeschlagenen Berechnungsmodell ergibt sich eine nicht sicher vorhersagbare
Abschlagshöhe. Abhängig von den Variablen der Berechnungsformel sind jedoch potenziell
dramatische und unverhältnismäßige Abschlagshöhen von bis zu 50% im Jahr 2040 möglich. Im
Kern sieht das Modell einen Abgleich von tatsächlichen Ausgaben und einem hypothetischen Soll-
Wert vor. Für die Berechnung des Soll-Wertes wird in zwei Stufen vorgegangen. Die erstmalige
Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Ausgaben des Vorjahres, fortgeschrieben mit dem
Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen. In den Jahren danach wird der Soll-Wert des Vorjahres
jeweils fortgeschrieben um den Zuwachs der beitragspflichtigen Einnahmen. Wird das im
Gesetzesvorschlag eingebrachte Rechenmodell so umgesetzt, bedeutet das für Hersteller, dass sich
der Abschlag in bislang ungekannte Höhen entwickeln kann. Bei der Betrachtung der Entwicklung
der Abschlagshöhe über die Zeit mit einem Herstellerabschlag von 50% im Jahr 2040 ist klar zu
sehen, dass es sich hier nicht um ein tragfähiges Vorhaben handelt, sondern der Gesetzentwurf
gravierend auf die Industrie und die Arzneimittelversorgung der deutschen Patienten wirkt. Zur
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Verdeutlichung: selbst wenn die gesamte pharmazeutische Industrie heute aufhören würde, neue
Arzneimittel auf den deutschen Markt zu bringen, würde der Herstellerabschlag durch Demographie
und den damit steigenden Arzneimittelverbrauch noch steigen. Dieses Vorgehen ist insbesondere
im internationalen Kontext zu Entwicklungen in den USA in Hinblick auf Most Favored Nation (MFN)
nicht nachvollziehbar.
Abb. Simulation Dynamischer Herstellerabschlag bis 2040, eigene Berechnung nach Gesetzestext
Der vorgeschlagene dynamische Herstellerabschlag ist eine Budgetierungsmaßnahme. Das
Budget wird bestimmt durch einen rechnerisch ermittelten „Soll“-Wert. Die maßgeblichen
Einflussfaktoren auf die rechnerischen Größen liegen jedoch völlig außerhalb des Einflussbereichs
der einzelnen Hersteller (Beitragseinnahmen, Lohnentwicklung, gesamtwirtschaftliche und
gesellschaftliche Rahmenbedingungen, aber auch die Gesamtausgabenentwicklung von
Arzneimittel). Dennoch gilt, dass wenn die festgelegte Budgetgrenze überschritten wird, eine
Kompensation durch alle betroffenen Hersteller erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem
Umfang ein einzelnes Unternehmen tatsächlich zur Überschreitung beigetragen hat. Auch die
Kompensation für Morbiditätsrisiken und strukturelle Probleme wird gänzlich auf die Industrieseite
verlagert. Damit werden Hersteller in Haftung genommen für Entwicklungen, die sie nicht
beeinflussen können.
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Das im Regierungsentwurf vorgesehene Verfahren zur Festlegung des Herstellerabschlags
weist zudem erhebliche Umsetzungs-, Transparenz- und Beteiligungsdefizite auf. Im
Vorschlag ist vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband dem BMG bis zum jeweils 15. Mai die
Daten zur Berechnung liefert. Das BMG berechnet die Abschlagshöhe und gibt diese zum jeweils 1.
Juni im Bundesanzeiger bekannt. Zeitgleich gibt das BMG die ihm übermittelten
Berechnungsgrundlagen aus „Transparenzzwecken“ bekannt. Eine inhaltliche Prüfpflicht seitens
des BMG ist nicht vorgesehen. Für Hersteller heißt das, dass Bekanntgabe und Geltung des
Abschlags für den kommenden Gültigkeitszeitraum (Gültigkeit jeweils ab 1. Juli) extrem kurz sind.
Bis zu diesem Zeitraum sind dem Hersteller die konkreten Berechnungsgrundlagen unbekannt und
damit auch nicht überprüfbar. Hersteller werden als maßgeblich Betroffene des Abschlags bis zu
diesem Zeitpunkt nicht in den Prozess eingebunden. Das ist für einen derart weitreichenden Eingriff
in die Preisbildung inakzeptabel. Ein einseitig administrativ festgelegtes Verfahren wird den
Anforderungen an ein rechtsstaatliches, transparentes und sachgerechtes Vorgehen nicht gerecht.
Auch stellen sich grundsätzliche Fragen zur Haftung bei möglichen Fehlern in der Datenerhebung,
-auswertung oder -berechnung. Zudem gilt, dass die geringen Vorlauffristen zwischen Bekanntgabe
und Geltung entgegen jeglicher Planbarkeit stehen. Und all dies im Gesamtkontext eines aktuell
stark volatilen globalen Marktumfeldes.
Die Freistellung vom Abschlag über einen „Deutschlandbonus“ für Arzneimittel, die in
Deutschland klinisch erprobt und produziert werden, ist für Unternehmen nicht erfüllbar.
Das bedeutet nicht nur, dass Unternehmen keine Freistellung vom dynamischen Abschlag
erreichen können, sondern es bedeutet auch, dass ein wichtiges kollektives Ziel, die Stärkung von
Resilienz in der Versorgung, nicht erreicht werden kann. Unbenommen davon stehen die
Anforderungen nicht im Einklang mit derzeitigen europäischen Bestrebungen zur Stärkung der
Arzneimittelversorgung, insbesondere im Kontext des Critical Medicines Act. Vor diesem
Hintergrund ist auch der Verweis in der Gesetzesbegründung des Kabinettentwurfs auf die
Regelung nach ALBVVG im § 130a Absatz 8a SGB V kritisch zu bewerten, da dort ausdrücklich
die EU‑ und EWR‑Ebene als maßgeblicher Referenzrahmen benannt wurde und nicht der
nationale Produktionsstandort Deutschland.
18
Zu Art. 1 Nr. 48b) - Herstellerabschlag für Schutzimpfungen (§ 130a Absatz 2
SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Mit der vorgesehenen Regelung soll der Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 2 SGB V für
Schutzimpfungen nach § 20i SGB V um einen zusätzlichen Rabatt in Höhe von 7 % für Impfstoffe
mit Patent- oder Unterlagenschutz eingeführt werden.
Bewertung
Mit dem Entwurf soll für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V für Impfstoffe mit Patent- oder
Unterlagenschutz ein zusätzlicher Abschlag in Höhe von 7 Prozent eingeführt werden. Aus Sicht des
Verbands ist diese Regelung abzulehnen. Sie verschärft den Preisdruck auf innovative Impfstoffe in
einem Bereich, der für die gesundheitliche Prävention und die Versorgungssicherheit von
besonderer Bedeutung ist, ohne die eigentlichen Ursachen unzureichender Impfquoten in
Deutschland zu adressieren.
Mit dem Vorschlag zu § 130a Absatz 2 SGB V wird der bisherige EU-/EWR-Referenzabschlag in
seiner bisherigen Lenkungswirkung faktisch weitgehend entwertet. Der zusätzliche Abschlag i.H.v.
7% greift, wenn ein Impfstoff nicht in mindestens vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wird und ein
Referenzabschlag deshalb nicht ermittelt, werden kann. Zugleich werden jedoch Impfstoffe, für die
ein Referenzabschlag ermittelt werden kann, zusätzlich mit einem Abschlag i.H.v. 7% belastet und
damit gegenüber der bisherigen Systematik schlechter gestellt. Diese Ausgestaltung kann
Fehlanreize für Markteinführungen innerhalb der Europäischen Union setzen und damit auch
Auswirkungen auf die Versorgung in anderen Mitgliedstaaten haben.
Der gesundheitspolitische Handlungsbedarf liegt nicht in einer Überinanspruchnahme von
Impfstoffen, sondern in einer weiterhin unzureichenden Impfquote, insbesondere bei Erwachsenen
und älteren Menschen. Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzgeber die Stärkung der
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Impfprävention in den Mittelpunkt stellen und verlässliche Rahmenbedingungen schaffen, um die
Inanspruchnahme von Schutzimpfungen nachhaltig zu erhöhen.
Erforderlich sind insbesondere Maßnahmen, die den Zugang zu Schutzimpfungen erleichtern und
die Umsetzung von Impfempfehlungen beschleunigen. Dazu zählen niedrigschwellige Impfangebote
in unterschiedlichen Versorgungsettings, die stärkere Einbindung von Apotheken als Zugangspunkt
für Impfprävention, digitale Erinnerungs- und Recall-Systeme über die elektronische Patientenakte
sowie schnellere und planbarere Prozesse von Zulassung und Empfehlung bis zur regionalen
Erstattung. Ebenso sollten innovative Versorgungskonzepte unterstützt werden, die Co-
Administration erleichtern, Präventionspfade vereinfachen und perspektivisch den Einsatz von
Kombinationsimpfstoffen ermöglichen.
Zusätzliche Abschläge setzen demgegenüber das falsche Signal. Sie schwächen Investitions- und
Planungssicherheit in einem Bereich, in dem Deutschland mehr Innovation, mehr
Versorgungssicherheit und mehr Anreize für Prävention braucht. Statt zusätzlicher Preisbelastungen
sollte die Politik auf ein präventionsorientiertes Umfeld hinwirken, das Impfquoten erhöht,
Versorgung vereinfacht und den Public-Health-Nutzen von Schutzimpfungen besser realisiert. Die
vorgesehene Ergänzung des § 130a Absatz 2 SGB V sollte daher gestrichen werden.
Pharma Deutschland schlägt alternativ eine Änderung der Verordnung über das Verfahren zum
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung – RSAV) vor. Damit sollen die für Krankenkassen entstandenen Kosten über
entsprechende Zuweisungen abgebildet werden. Gleichzeitig fördert der Vorschlag gezielt
nachhaltige Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen. Konkret wird hierfür in § 15 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung – RSAV – in einem neuen Absatz vorgesehen, dass die
Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V je Impfindikation zu einer Pauschale
zusammengefasst werden, die auch die Impfstoffkosten enthält.
Zudem bedarf es aus Sicht von Pharma Deutschland generell einer expliziten Einbindung der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bei der Regelung des Näheren. Analog zum
20
sogenannten „Leitfaden für Herstellerabschläge“ sind bei Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes
die Verbände ins Benehmen zu setzen.
Dazu schlägt Pharma Deutschland vor, § 130a Absatz 2 Satz 6 SGB V wie folgt zu ändern:
„Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit den
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene.“
Zu Art. 1 Nr. 48c) - Verlängerung des Preismoratoriums und erweitertes
Preismoratorium (§ 130a Abs. 3a SGB V)
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht eine Verlängerung des Preismoratoriums bis zum 31. Dezember 2030 vor.
Bewertung
Herstellerabschläge stellen einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht
pharmazeutischer Unternehmen auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Eine regelmäßige
Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist allein vor dem Hintergrund der Konformität mit dem Grundgesetz
erforderlich. Sie sind daher gleichzeitig neben den parallel geltenden Preisinstrumenten,
Rabattverträgen, Festbeträgen sowie Erstattungsbeträgen ein direkt wirkendes Mittel, die
pharmazeutische Industrie zum Lastenausgleich strukturell bedingter Ineffizienzen im GKV-System
heranzuziehen. Vor dem Hintergrund der bereits jährlich erbrachten Rabatte im Zuge des
Preismoratorium spricht sich Pharma Deutschland gegen die beabsichtigte Verlängerung aus.
Die zahlreichen Rückfragen aus den Mitgliedsunternehmen zeigen die Komplexität und damit
Unsicherheiten und in der Preiskalkulation. Korrekte Preis- und Produktmeldungen bilden die
Grundlage einer friktionsfreien Abrechnung von mehr als 600 Mio. Rezepten im Jahr. Daher sind die
der Meldung bzw. Berechnung zugrunde liegenden Voraussetzungen kontinuierlich mit der Praxis
abzugleichen. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz für mehr Sicherheit in
21
der Arzneimittelversorgung (GSAV) hat der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller BAH (heute
Pharma Deutschland) darauf hingewiesen, dass die Regelung des Inflationsausgleiches im
Zusammenspiel mit dem Generikaabschlag nicht praxisgerecht ist. So sollten auch Arzneimittel den
Inflationsausgleich nutzen können, die nach dem 1. August 2009 in Verkehr gebracht wurden und
nicht über das sogenannte erweiterte Preismoratorium referenzierbar sind. Die damit verbundene
Gleichbehandlung von Produkten im Wirkungsbereich des Preismoratoriums stärkt dieses
grundrechtlich und baut Sondermechanismen und damit Bürokratie ab.
Daher schlägt Pharma Deutschland vor, § 130a Absatz 3a Satz 2 wie folgt zu ändern:
“Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. August 2009
oder der Preisstand der Markteinführung gemäß Satz 3 erstmalig am 1. Juli 2018 und
jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der
Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex
für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt.”
Darüber hinaus ist weiterhin eine Ablösung des Generikaabschlages wegen vorangegangener
Inanspruchnahme der Inflationsausgleichsregelung nicht möglich. Dies entspricht nicht der
Gesetzesintention und insbesondere der GKV-Spitzenverband nimmt einseitig eine Auslegung der
Regelung über den Leitfaden Herstellerabschläge vor. Die damit verbundenen Unstimmigkeiten in
den Planungen zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln führen zu unnötigen Korrekturen und
Rückabwicklungen seitens Krankenkassen und pharmazeutischer Unternehmen. Pharma
Deutschland setzt sich daher für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz ein. Auch mit Blick auf
die Konsistenz der Abschlagsregelungen innerhalb des § 130a SGB V ist nicht nachvollziehbar,
warum festbetragsgebundene Arzneimittel grundsätzlich dem Generikaabschlag unterliegen.
Entsprechend schlägt Pharma Deutschland folgende Änderung des § 130a Absatz 3b Sätze 4 bis 6
SGB V vor:
“Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des
Preisstands vom 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. Absatz 3a Satz 8 bis 11
gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im
Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem
22
1. Dezember 2006 und Preiserhöhungen nach § 130a Abs. 3a Satz 2 und Satz 4 SGB V
sind nicht zu berücksichtigen.“
Geplante Regelung
Mit der Regelung des Entwurfes wird die Preisreferenzierung des sog. erweiterten Preismoratoriums
über den pharmazeutischen Unternehmer hinaus auf einen pharmazeutischen Unternehmer im
Gesamtmarkt erweitert.
Bewertung
Die geplante Änderung des erweiterten Preismoratoriums nach § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V
führt die grundsätzliche und richterlich bestätigte Regelung der Preisreferenzierung innerhalb
desselben pharmazeutischen Unternehmens ad absurdum und wird von Pharma Deutschland
abgelehnt. In der Konsequenz wäre eine Preisreferenzierung eines Arzneimittels, das “dem neuen
Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke am nächsten
kommt”, im gesamten Markt möglich. Damit werden alle aktuell berechneten Rabatte aufgrund des
erweiterten Preismoratorium hinfällig und die gesamte Abrechnungssystematik nach § 300 SGB V
wird chaotisiert. Die pU-eigene Preissouveränität innerhalb von Deutschland wird entschieden
geschwächt. Zudem negiert die vorgeschlagene Regelung den Gesetzeszweck des § 130a Absatz
3a Satz 5 SGB V. Demnach gilt Satz 4 “entsprechend bei Änderungen zu den Angaben des
pharmazeutischen Unternehmers oder zum Mitvertrieb durch einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer.” Die in der Begründung angeführten Umgehungsmöglichkeiten soll der Satz 5
auffangen. Die mit dem aktuellen Vorschlag intendierte Wirkung ist damit redundant.
Die geplante Neuregelung unterstellt zudem, dass der Preis eines Arzneimittels linear zur
Wirkstoffmenge skalierbar ist. Das ist pharmakologisch falsch. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht
dies eindrücklich: Ein “Arzneimittel 2400 I.E./ml” wurde speziell für Kleinkinder entwickelt, um das
Risiko einer Vitamin-D-Überdosierung bei Säuglingen durch sichere Dosierbarkeit nahezu
auszuschließen. Würde man den Preis linear am wirkstoffreicheren Standardprodukt XYZ
festmachen, dürfte das “Arzneimittel 2400 I.E./ml” rechnerisch nur noch ca. 0,36 € kosten. Die
tatsächlichen Produktionskosten – für GMP-gerechte Herstellung, kindgerechte Verpackung,
Dosierhilfe und besondere Hilfsstoffe – liegen weit darüber. Das Produkt wäre nicht mehr
23
vermarktbar. Der pharmazeutische Unternehmer wäre damit gezwungen, es ersatzlos vom Markt zu
nehmen. Dasselbe gilt für kindgerechte Säfte im Vergleich zu Tabletten sowie für jedes sinnvolle
Repurposing von Wirkstoffen.
Darüber hinaus stellt diese Regelung einen massiven Eingriff in die durch Art. 12 und Art. 14 GG
geschützten Rechte der Unternehmen dar: die Kopplung des eigenen Produktpreises an ein fremdes
Konkurrenzprodukt ist willkürlich und entwertet geleistete Innovationsinvestitionen in
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise.
Zu Art. 1 Nr. 49a) - Preis-Mengen-Regelung (§ 130b Abs. 1a SGB V)
Geplante Regelung
Der Entwurf sieht vor, Preis-Mengen-Regelungen als feste Abschlagsmechanismen im Sinne einer
Auffanglösung zu installieren. Gemäß aktueller Rechtslage ist die Berücksichtigung von
Mengenaspekten bei der Preisbildung bereits verpflichtend, jedoch wird kein konkretes
Rabattmodell vorgeschlagen. Im Gesetzesentwurf ist eine Auffanglösung vorgesehen, die dann
greift, wenn zwischen Hersteller und GKV keine Einigung erzielt wird. Mit der geplanten Neuregelung
wird eine Schiedsstellenbefassung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sollen bestehende Vereinbarungen, die im Zuge des GKV-FinStG getroffen wurden,
über ein Sonderkündigungsrecht (§ 130b Abs. 7a SGB V) zum 1. Februar 2027 neu verhandelt
werden können.
Bewertung:
Pharma Deutschland lehnt ein im Gesetz festgeschriebenes Abschlagsmodell ab. Im Rahmen des
GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes wurde mit den sog. Leitplanken bereits ein Algorithmus ins
Gesetz eingeführt, der nun richtigerweise wieder abgeschafft wird, da alle Algorithmen der
individuellen Situation einer Substanz im AMNOG nicht gerecht werden können. Jeder durch den
Gesetzgeber festgelegte Algorithmus konterkariert das Grundprinzip der nutzenbasierten
24
Preisfindung und nimmt beiden Verhandlungspartnern, GKV-SV und Industrie, Spielraum, eine
Lösung im Rahmen der Verhandlung nach § 130b SGB V zu finden.
Zurecht wird in der Begründung des Entwurfes ausgeführt, dass es sachgerecht ist,
Verhandlungsspielräume auch zukünftig bei den beteiligten Parteien zu belassen. Eindeutig ist
aber, dass mit der hier vorgeschlagenen Auffanglösung ein Zwangsmodell etabliert wird,
welches jedwedes andere mögliche Modell in der Praxis zukünftig unmöglich macht. Der
Grund hierfür liegt in der Verhandlungslogik. Das vorgegebene Model etabliert aus Sicht des GKV-
SV einen Mindeststandard in Bezug auf eine Preis-Mengen-Vereinbarung. Für die Industrie stellt
diese Formulierung aber eine Maximallösung dar. Insofern wird es keine individuellen Lösungen in
der Verhandlung geben und der Gesetzestext zementiert die zukünftigen Preis-Mengen-
Vereinbarungen.
Auch zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Doppelbelastung der pharmazeutischen
Industrie aufgrund von Wechselwirkungen mit § 130e SGB V. Arzneimittel, welche unter
Rabattvertrag sind, werden auf Grund der dahinter liegenden Steuerungsmechanismen ein
Mengenwachstum erfahren. Dieses Mengenwachstum wird in bilateralen Verhandlungen
zwischen Krankenkasse und Hersteller rabattbestimmend sein. Gleichzeitig muss aber bei
Mengenwachstum ein zusätzlicher Mengenrabatt nach § 130b Abs. 1a bezahlt werden, was eine
doppelte Belastung für die Unternehmen darstellt.
Des Weiteren soll ein Sonderkündigungsrecht nach § 130b Abs. 7a Satz 1 SGB V für bestehende
Verträge ermöglicht werden. Aus Sicht von Pharma Deutschland sollte dieses unter dem
Gesichtspunkt der Planungssicherheit und des (unzulässigen) Eingriffs in die Vertragsfreiheit keinen
Eingang in das Gesetz finden. Auf Grund üblicher kurzer Vertragslaufzeiten von Verträgen nach §
130b SGB V von ca. 1 bis 3 Jahren verbunden mit Sonderkündigungsrechten durch u.a. neue
Nutzenbewertungen nach § 35a SGB V ist dieses auch aus bürokratischen Gründen nicht angezeigt.
Pharma Deutschland plädiert dafür, zwar Preis-Mengen-Vereinbarungen grundsätzlich zu
ermöglichen, diese aber als Soll-Vorschrift in der individuellen Verantwortung der
Verhandlungspartner zu belassen, um die nutzenorientierte Preisfindung zu unterstützen.
25
Zu Art. 1 Nr. 49b) - Streichung der Praxisbesonderheiten
(§ 130b Abs. 2 SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Die Soll-Vorschrift zu einer Vereinbarung einer Praxisbesonderheit für Arzneimittel mit Zusatznutzen
im AMNOG soll ersatzlos gestrichen werden.
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt die Streichung der Praxisbesonderheit ab. Die aktuelle Regelung
besagt, dass Arzneimittel mit einem Zusatznutzen als Praxisbesonderheit im Rahmen der
Verhandlungen nach § 130b SGB V anerkannt werden sollen. In diesem Zusammenhang wird unter
anderem vereinbart, dass die Praxisbesonderheit z.B. nur bei bestimmten Patientengruppen oder
bei der Anwendung von Fachärzten oder in bestimmten Indikationen mit Zusatznutzen gilt. Dieses
hilft gezielt, AMNOG-geregelte Arzneimittel da einzusetzen, wo der medizinische, durch den G-BA
bestätigte, größte Patientenzusatznutzen besteht. Die Einführung der Regelung in § 130b Absatz 2
SGB V verfolgte das Ziel, die Verordnungssicherheit für Ärzte bei innovativen Arzneimitteln zu
erhöhen, den therapeutischen Zusatznutzen in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einzubeziehen und die
Qualität der Versorgung zu verbessern sowie die GKV vor Fehlallokationen zu schützen, indem
Arzneimittel zielgerichtet von qualifizierten Fachgruppen eingesetzt werden.
Gründe, warum diese etablierte und unproblematische Regelung zum Nachteil der
Versorgungsqualität nun gestrichen werden soll, sind nicht nachvollziehbar, denn die Gründe, die
zur Einführung geführt haben, sind nach wie vor gegeben. Die Beibehaltung dieser Regelung wäre
in Anbetracht einer qualitativ hochwertigen Versorgung wichtig. Wird die Regelung aufgehoben,
erhöht sich die Rechtsunsicherheit und das Regressrisiko für verordnende Ärztinnen und Ärzte
steigt.
Änderungsvorschlag
Erhalt der aktuellen Regelung zur Praxisbesonderheit nach §130b Abs. 2 SGB V.
26
Zu Art. 1 Nr. 50 - Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten
Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (§ 130e Abs. 1 SGB V
(neu))
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Krankenkassen in Therapiegebieten, in denen es
„therapeutisch vergleichbare“ Arzneimittel gibt, Rabattverträge abschließen können. Die rabattierten
Arzneimittel sollen von Leistungserbringern bevorzugt verordnet werden. Durch eine Quotenbildung
in Verbindung mit Praxisbesonderheiten hätten Ärzte die Möglichkeit von potenziellen Regressen
befreit zu werden, wenn sie Rabattvertragsarzneimittel verordnen. Grundsätzlich sollen
Krankenkassen über die Gleichwertigkeit von patentgeschützten Arzneimitteln entscheiden.
Das Vorhaben soll bis zum 31. Dezember 2030 pilotiert werden. Zunächst ist der Abschluss von
Verträgen nur innerhalb fünf gesetzlich vorgegebener Wirkstoffgruppen zulässig:
o Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren
o Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten
o Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren
o Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren
o Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PDL1)-
Inhibitoren
Zur Evaluation der Pilotphase bis Ende 2030 soll der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium
für Gesundheit einen Bericht über die Auswirkungen auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung sowie die Auswirkungen auf Arzneimittelausgaben vorlegen. Nach der Pilotphase sind
die Krankenkassen mit der Gruppenbildung beauftragt.
Bewertung
Pharma Deutschland lehnt diese Regelung entschieden ab. Sie bedeutet einen Systembruch
mit erheblichen und langfristigen Folgen für die Patientenversorgung in Deutschland. Die
vorgeschlagenen Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sind nichts
weniger als eine Fokusliste, bzw. eine Positivliste. Frühere Versuche, ein solches Instrument in
Deutschland zu etablieren sind aus gutem Grund gescheitert. Mit dem AMNOG hat sich Deutschland
27
bewusst für eine nutzenbasierte Preisfindung entschieden. Dieses etablierte System würde durch
die Neuregelung unterlaufen. Zum Nachteil für die Patientenversorgung mit innovativen
Arzneimitteln. Innerhalb der betroffenen Gruppen würde der Preis zum dominierenden
Auswahlkriterium. Medizinisch relevante Unterschiede zwischen Therapien, die für den
Behandlungserfolg entscheidend sein können, würden systematisch ausgeblendet und die
Therapievielfalt eingeschränkt. Bekannte Probleme der Generikaversorgung würden wiederholt,
ausufernde Bürokratie weiter vorangetrieben.
Die Annahme therapeutischer Vergleichbarkeit innerhalb der Wirkstoffgruppen greift zu kurz.
Beispielsweise ist es in der Onkologie für den langfristigen Therapieerfolg oft entscheidend,
verschiedene Wirkstoffe bereits ab der Erstlinientherapie strategisch und in der richtigen Sequenz
einzusetzen. Ein System, das primär auf Rabatte schaut, ignoriert medizinische und
pharmakologische Realitäten. Die innerhalb der Gruppen benannten Arzneimittel zeichnen sich
durch Unterschiede in der Zulassung, Wirksamkeit, in den Nebenwirkungen und der Verträglichkeit
aus. Betrachtet man beispielsweise verschiedene Tumortherapien, so stellt man fest, dass sich die
Zulassung u.a. in Tumormutationen unterscheiden. Während für bestimmte Patientengruppen eine
wirksame Therapie zur Verfügung steht, ist die jeweils vorgesehene Alternativtherapie bei
bestimmten Mutationen nicht wirksam, da sie diese nicht adressiert. Wählt eine Krankenkasse nun
die erste Therapie, können Patienten mit bestimmter Mutation durch den Arzt nur noch mit hohem
Dokumentationsaufwand und großen wirtschaftlichen Risiken in Bezug auf Regresse therapiert
werden. Im schlimmsten Fall werden sie falsch therapiert.
Mit dem Vorschlag würde den Krankenkassen eine weitreichende Steuerungsmacht sowie
langfristig die Kompetenz zur Bildung therapeutisch vergleichbarer Arzneimittelgruppen
übertragen. Damit würden den Krankenkassen allein eine zentrale, für die Arzneimittelversorgung
hochrelevante Aufgabe, zugewiesen. Die geplante Regelung stellt de facto eine
Rationierungsmaßnahme dar. Es stellt sich die Frage nach der institutionenpolitischen Legitimation
der Krankenkasse für eine solche Maßnahme. Kassenspezifische Rabattverträge bergen zudem das
Risiko einer Fragmentierung der Versorgung, sodass nicht mehr alle Patientinnen und Patienten in
Deutschland einen gleichberechtigten Zugang zu den für sie medizinisch notwendigen Therapien
hätten.
28
Die hier vorgeschlagenen Regelungen unterlaufen die Nutzenbewertung des AMNOG.
Deutschland hat sich mit dem AMNOG bewusst gegen eine Positivliste entschieden. Stattdessen
wurde ein System eingeführt, das auf wissenschaftlicher Nutzenbewertung und anschließender
Preisverhandlung basiert. Ziel war es, Innovationen schnell verfügbar zu machen, gleichzeitig
Kosten zu kontrollieren und die Versorgungsqualität zu verbessern. Durch die neuen
Rabattmechanismen entsteht faktisch eine dem AMNOG-Verfahren nachgelagerte Positivliste und
führt dieses ad absurdum. Denn es setzen sich nicht mehr Arzneimittel mit dem größten
Zusatznutzen in der Versorgung durch, sondern die Produkte derjenigen pharmazeutischen
Unternehmen, die den höchsten Rabatt gewähren. Für die Patientenversorgung bedeutet das: nicht
mehr die beste Therapie bestimmt die Verordnung, sondern die günstigste. Dieses widerspricht klar
der Ausrichtung des AMNOG-Verfahrens, welches das Ziel hat, Arzneimittelkosten zu reduzieren
und die Versorgungsqualität zu steigern. Wenn der Preis der alleinige Faktor hinsichtlich der
Verordnung sein soll, wie es der Entwurf vorsieht, muss die Frage gestellt werden, ob man sich ein
für alle Beteiligten aufwendiges und mit hohen Kosten und Ressourcen verbundenes Verfahren der
Nutzenbewertung künftig noch leisten möchte. Auch die Anstrengungen des Gesetzes zur Stärkung
der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG),
welche zur Steigerung der Qualität in der Versorgung Nutzenbewertungsbeschlüsse in die
Arzneimittelinformationssysteme der Ärzte integriert haben, scheinen demnach obsolet.
Die langfristigen Folgen dieser Regelung für die Versorgung wären verheerend, auch vor dem
Hintergrund zusätzlicher Folgekosten für das Solidarsystem, u.a. weil eine nicht individuell
abgestimmte Arzneimittel-Therapie eine erfolgreiche Behandlung gefährdet und zusätzlich zu
weiteren Leistungsansprüchen wie Krankenhausbehandlungen und weiterer Diagnostik führt.
Vermeintliche Einsparungen werden folglich durch weitere Kosten konterkariert.
Produkte, die nicht in Rabattverträgen berücksichtigt werden, verschwinden langfristig vom Markt
oder es fehlt schlichtweg der Anreiz, sie überhaupt auf den Markt zu bringen. Welche nicht kurzfristig
revidierbaren Folgen dies auf die Versorgungssicherheit hat, zeigt der Generikamarkt eindrücklich.
Die vorrangige Verordnung rabattierter Arzneimittel verschiebt den Fokus von der
medizinischen Therapieentscheidung hin zu wirtschaftlichen Vorgaben. Ärzte würden
zunehmend auf die Rolle von Diagnostikern reduziert, während die eigentliche
Arzneimitteltherapieentscheidung de facto von den Krankenkassen und damit nach rein finanziellen
29
Kriterien getroffen würde. Grundsätzlich ist fraglich, ob eine Krankenkasse selbst auf kollektiver,
nicht patientenindividueller Ebene, in hoch komplexen Erkrankungen über die medizinische
Erfahrung verfügt, diese Entscheidungen zu treffen, welche Arzneimittel in einem Cluster
berücksichtigt werden und welche nicht. Selbst die Finanzkommission sah dies nicht und hat den G-
BA als maßgebliche Institution angeführt.
Internationale Erfahrungen zeigen zudem: wenn der Zugang zu innovativen Therapien stark
eingeschränkt wird, entstehen Ausweichbewegungen. Menschen mit ausreichenden finanziellen
Mitteln werden sich nicht mit dem eingeschränkten Standardangebot zufriedengeben. Das stärkt
private Versorgungssysteme und verschärft die Zwei-Klassen-Medizin. Schon heute werden in der
privaten Krankenversicherung mehr Innovationen verordnet als in der gesetzlichen. Neue Therapien
erreichen diese Patienten häufig deutlich früher.
Neben den medizinischen Problemen würde dieses Modell auch den Bürokratieaufwand
exponentiell erhöhen. Viele Arzneimittel durchlaufen bereits heute auf europäischer Ebene ein
komplexes HTA-Verfahren. Anschließend folgt in Deutschland die Nutzenbewertung nach § 35a
SGB V sowie eine intensive Preisverhandlung mit dem GKV-Spitzenverband. Erst danach wird ein
Erstattungsbetrag festgelegt. Mit dem vorgeschlagenen Modell würde dieser Prozess jedoch nicht
enden. Stattdessen müssten Hersteller anschließend erneut mit einzelnen Krankenkassen
verhandeln, um überhaupt auf deren Positivlisten zu gelangen.
Eine einfache Rechnung verdeutlicht die Dimension, sollte nach Ende der Pilotphase dieses Modell
Einzug in die breite Versorgung halten:
Wenn beispielsweise 50 Unternehmen jeweils 50 patentgeschützte Arzneimittel mit derzeit rund 50
Krankenkassen verhandeln müssten, ergäbe das theoretisch 125.000 Einzelverträge, die zudem
aus vergaberechtlichen Gründen regelmäßig – etwa alle zwei Jahre – erneuert werden müssten.
Für Hersteller und Krankenkassen bedeutet das nicht nur einen enormen administrativen Aufwand,
sondern es käme auch zu einer faktischen Marktabschottung – einer vierten Hürde durch
Krankenkassen ohne Kontrahierungszwang – ein Szenario, das erhebliche wettbewerbs- und
vergaberechtliche Fragen aufwerfen würde, insbesondere im Bereich innovativer Therapien.
30
Änderungsvorschlag
Streichung der geplanten Neuregelung des §130e SGB.
Art. 1 Nr. 55 a) und b) - Einführung mengenabhängiger
Vergütungsbestandteile für Vergütungsbeträge digitaler
Gesundheitsanwendungen (Art. 134 Abs. 1, S. 4 und 5 SGB V)
Geplante Regelung im Referentenwurf
Der Entwurf sieht mengenbezogene Abschläge für Vergütungsbeträge digitaler
Gesundheitsanwendungen (DiGA) vor.
Bewertung
Mit der Digitalisierungsstrategie „Gemeinsam Digital 2026“ hat das BMG ein klares
gesundheitspolitisches Leitbild formuliert: die digitale Transformation soll konsequent
vorangetrieben und DiGA als integraler Bestandteil digital unterstützter Versorgungsprozesse
etabliert werden. Dieses Ziel findet sich ausdrücklich auch im Entwurf des Gesetzes für Daten und
digitale Innovation im Gesundheitswesen wieder, der darauf abzielt, die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für DiGA gezielt weiterzuentwickeln und zugleich Bürokratie abzubauen. Vor
diesem Hintergrund werden die Vorschläge, die auf mengenabhängige Abschläge der
Vergütungsbeträge für DiGA abzielen, von Pharma Deutschland kritisch bewertet. Sie stehen in
einem grundlegenden Spannungsverhältnis zu den erklärten Zielen der Digitalstrategie des BMG
und gefährden den jungen und innovativen Versorgungszweig der DiGA in seiner Entwicklung und
Existenz.
DiGA sind systemrelevant für die zukünftige Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung. Bereits
heute ist absehbar, dass die analoge Versorgungsstruktur in den kommenden Jahren an ihre
Grenzen geraten wird. Rund 43 Prozent der niedergelassenen Ärzte sind über 60 Jahre alt und
31
werden in den nächsten fünf bis sieben Jahren größtenteils aus der Versorgung ausscheiden.
Digitale Therapieangebote sind daher unverzichtbar, um Versorgungsengpässe abzufedern, den
Zugang zu medizinischen Leistungen zu sichern und die wachsenden Bedarfe einer alternden
Gesellschaft zu adressieren. DiGA erfüllen hierfür besondere Voraussetzungen: Sie werden nur
dann in die Versorgung aufgenommen, wenn ein positiver Versorgungseffekt – entweder in Form
eines medizinischen Nutzens oder patientenrelevanter Struktur- und Verfahrensverbesserungen –
nachgewiesen ist. Darüber hinaus ermöglichen sie einen flächendeckenden, niedrigschwelligen und
zeitnahen Zugang zu Therapien, insbesondere in strukturschwachen und unterversorgten Regionen.
Eine Regulierung, die erfolgreiche Anwendungen durch mengenabhängige Abschläge finanziell
entwertet, konterkariert diesen versorgungspolitischen Mehrwert. Eine Mengenausweitung ist immer
ein Indikator dafür, dass sich eine DiGA in der Versorgung etabliert hat und bestehende
Versorgungslücken füllt. Der Stellenwert in der Versorgung wird durch mengenabhängige Abschläge
nicht berücksichtigt.
Mengenabhängige Abschläge basieren auf der Grundannahme, dass mit steigender Nachfrage
sinkende Grenzkosten entstehen, die abgeschöpft werden könnten. Diese Logik greift bei DiGA
jedoch nicht. Entgegen der Gesetzesbegründung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes,
fallen bei DiGA gleichwohl auch nach initialer Entwicklung weiterhin hohe Kosten an. Insbesondere
für regulatorische Aufwände (diverse Zertifikate und Verwaltungsakte), regelmäßig neue technische
Vorgaben, die Weiterentwicklung der DiGA sowie auch für den Vertrieb, ist insbesondere der
finanzielle Aufwand erheblich. Erschwerend haben zusätzliche Vorgaben – beispielsweise durch die
Einführung der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung (AbEM) oder durch einschränkende
Sicherheitsanforderungen seitens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) –
die Kostenbasis zuletzt weiter erhöht. Mengenabhängige Abschläge würden daher keine
tatsächlichen Effizienzgewinne abschöpfen, sondern pauschal Erlöse kürzen, ohne in einem
sachgerechten Verhältnis zur Kosten- und Innovationslogik von DiGA zu stehen.
Erschwerend kommt hinzu, dass durch verhandelte Preise und die AbEM bereits preisregulierende
Mechanismen im DiGA-System implementiert sind und durch die bestehende BSI-Regulatorik
zusätzlich regelhaft Versicherte von der Versorgung ausgeschlossen werden. Mit der Einführung der
AbEM wurden erfolgsabhängige Preisbestandteile von mindestens 20 Prozent etabliert, die ihre
erhebliche finanzielle Steuerungswirkung noch nicht entfalten konnten. Ein mengenabhängiger
32
Abschlag höhlt darüber hinaus die nutzenbasierte Preisbildung, die durch die AbEM eingeführt
wurde, dadurch aus, dass sich gute Nutzenergebnisse positiv, gleichzeitig aber durch die vermehrte
Nutzung durch Abschläge negativ auf den Preis auswirken. Zuletzt wird das Versorgungspotenzial
durch versorgungsferne Sicherheitsvorgaben des BSI eingeschränkt. Versicherte, die ein Android
Betriebssystem in der Version Android 13 oder älter verwenden, sollen keinen Zugang mehr zu DiGA
erhalten, sodass bis zu 45% der Versicherten von der DiGA-Versorgung ausgeschlossen werden.
Die eRezept-App ist hingegen ab Android 8 verwendbar.
Besonders problematisch ist auch, dass mengenbezogene Abschläge erfolgreiche Versorgung
faktisch sanktionieren. Hohe Verordnungszahlen sind regelmäßig Ausdruck von Wirksamkeit,
Akzeptanz bei Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten und einer gelungenen
Integration in bestehende Versorgungsprozesse. Wenn steigende Nachfrage automatisch zu
sinkender Vergütung führt, entsteht ein systemisch falscher Anreiz: Je besser eine DiGA wirkt und
angenommen wird, desto geringer wird ihre Refinanzierbarkeit. Dies unterminiert nicht nur die
Versorgungsqualität, sondern auch die Bereitschaft der Hersteller, in Skalierung, Weiterentwicklung
und indikationsübergreifende Versorgungslösungen zu investieren.
Weiterhin darf das Wachstum von Einzelfällen nicht als Blaupause für eine ansonsten auf das
Schließen von Versorgungslücken ausgerichtete Branche dienen. Der DiGA-Bericht des GKV-
Spitzenverbandes 2025 (März 2026) ist eindeutig: die maßgebliche Kritik fokussiert sich auf eine
DiGA, sodass die jetzt aufgezeigten doppelten Preisregulierungsmechanismen, die noch zu den
nicht sichtbaren AbEM-Kostenkontrollen hinzukommen, nur darauf ausgelegt sind, das exponentielle
Wachstum dieser einen DiGA zu beherrschen. Es muss vielmehr darum gehen, nachhaltige
Anreizsysteme für eine gezielte Entwicklung von DiGA zu etablieren, solange man wahrhaftig daran
festhalten möchte, das neue Versorgungsfeld den Patienten zukunftsfähig bereitzustellen.
Zusätzliche bürokratieträchtige Instrumente werden von Pharma Deutschland daher abgelehnt.
33
Vorschläge für weitere gesetzliche Änderungen
Aus Sicht von Pharma Deutschland bleiben wichtige weitere Maßnahmen, die zu weiteren
Effizienzgewinnen und einer nachhaltigen Systementwicklung beitragen könnten, im
Gesetzesentwurf bislang unberücksichtigt. Insbesondere die Verbesserung des OTC-Switch-
Verfahrens sowie die Nutzung von Pay-for-Performance Modellen bieten Ansatzpunkte zur gezielten
Entlastung der GKV-Finanzen. Eine Berücksichtigung dieser Ansätze würde den Gesetzentwurf
sinnvoll ergänzen.
Vorschlag für eine Verbesserung und Vereinfachung des sog. OTC-Switch-
Verfahrens
Nach Auffassung von Pharma Deutschland könnten weitere Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in
der Arzneimittelversorgung bei gleichzeitiger Einsparung von Ressourcen im Gesundheitswesen
und von Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen führen. Dazu wäre das heutige Verfahren zur
Entlassung von Wirkstoffen aus der Verschreibungspflicht (das sog. OTC-Switch-Verfahren) zu
reformieren. Pharma Deutschland schlägt konkret vor, das bisherige wirkstoffbezogene Verfahren
um ein produktbezogenes Verfahren zu ergänzen. Es sollte zukünftig einem pharmazeutischen
Unternehmer auch möglich sein, eine Änderung des Verschreibungsstatus eines Arzneimittels beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen eines Antrags auf
Neuzulassung oder eines Änderungsantrags einer bestehenden Zulassung zu stellen. Folglich hätte
das BfArM im Rahmen des Antragsverfahrens für eine individuelle Zulassung über den
Verschreibungsstatus zu entscheiden. Vergleichbare Verfahren sind bereits in einigen EU-
Mitgliedstaaten etabliert. Mit diesem produktbezogenen Switch-Verfahren käme es zu einer
Verfahrensbeschleunigung und zu größerer Transparenz sowie zu einem rechtsmittelfähigen
Zulassungsbescheid. Damit würde die Planbarkeit für die pharmazeutischen Unternehmer
verbessert, ebenso ihre Teilhabe. Würde zusätzlich eine Marktexklusivität von drei Jahren gewährt
(beginnend mit dem Datum der Erteilung der Zulassung/ Genehmigung der Änderung), könnte das
34
die Bereitschaft der Unternehmen, in die Entwicklung innovativer rezeptfreier Arzneimittel und OTC-
Switches zu investieren, deutlich erhöhen. Der jeweilige Verwertungsschutz sollte jedem
Unternehmen gewährt werden, das unabhängig von einem weiteren Unternehmen mit seinen
individuell gewonnenen Daten einen Antrag gestellt hat.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungen im
Arzneimittelgesetz (AMG) und der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV) vorzunehmen. Die konkreten Anpassungen und
Formulierungen sind ausgearbeitet, wurden im Zuge des Stellungnahmeverfahrens zum
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vorgelegt und können jederzeit
nochmals nachgereicht werden. Die gilt auch für Erläuterungen zum Einsparpotenzial, das durch
mehr Selbstmedikation gehoben werden könnte. OTC-Switches bilden hierfür einen wichtigen
Hebel.
Insgesamt sollte Selbstmedikation als tragende Säule der Gesundheitsversorgung anerkannt
und ausgebaut werden, nicht zuletzt dazu, dass die Gesundheitsversorgung und die GKV
finanzierbar bleiben. Ein besseres Verfahren für die OTC-Switches wäre dabei ein wichtiges Signal
an die pharmazeutischen Unternehmen, in dieser Hinsicht zu investieren.
Pay-for-Performance Modelle als Risikopartnerschaft nutzen
Im Gesetzesentwurf nicht adressiert werden risikobasierte Vergütungsmodelle. Sie können für
geeignete Fälle den frühen Zugang zu innovativen Therapien sicherstellen und tragen gleichzeitig
zu einer langfristig tragfähigen Finanzierbarkeit im GKV-System bei. Solche Modelle teilen das
finanzielle Risiko zwischen Hersteller und GKV. Sie können einen sinnvollen Baustein zur
Weiterentwicklung des AMNOG-Systems leisten und stärken das Prinzip einer nutzenbasierten
Preisfindung.
Für nachhaltige und zukunftsfähige Lösungsansätze braucht es Maßnahmen, die die
Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems im Blick halten, aber andererseits bestehende
Rahmenbedingungen für den Standort Deutschland und auch die Patientenversorgung nicht
35
nachhaltig verschlechtern. Pay-for-Performance als Risikopartnerschaft bietet eine Chance, diese
Ziele in Einklang zu bringen. Unternehmen übernehmen bei diesen Risikopartnerschaften bewusst
zusätzliche finanzielle Verantwortung.
Risikopartnerschaften in besonderen Therapiesituationen sind für den Erhalt eines frühzeitigen
Zugangs zu Innovationen besonders relevant. Sie können dann sinnvoll sein, wenn Erfahrungswerte
für neue Therapien fehlen. Gerade innovative Arzneimittel für kleine Patientengruppen, etwa bei
seltenen Erkrankungen oder hochspezialisierten Therapien, sind häufig mit hohen
Entwicklungsrisiken und Arzneimittelkosten verbunden. Hier bietet die Industrie an, preislich stärker
ins Risiko zu gehen durch Vergütungsmodelle, bei denen die Höhe der Erstattung direkt an den
tatsächlichen Therapieerfolg gekoppelt ist. Outcome-basierte Modelle schaffen Transparenz, fördern
evidenzbasierte Entscheidungen und stellen sicher, dass Innovation dort honoriert wird, wo sie
messbaren Nutzen für Patientinnen und Patienten bringt. Wichtige Voraussetzung: die Modelle sind
einfach und rasch umsetzbar, z.B. durch einfaches Monitoring von Folgeverordnungen. Sie sind über
die Nutzung vorhandener Datenquellen außerhalb von klinischen Studien, wie z.B. mit
Verordnungsdaten umsetzbar.
Zur besseren Umsetzung einer Erstattung in Form von messbaren Therapieerfolgen sind nur wenige
Änderungen im SGB V und anhängenden Gesetzen nötig. Eine Grundvoraussetzung ist ein
verbindliches und klares Aufgreifkriterium für die Anwendung von Outcome-basierten Modellen im
Gesetz zu schaffen. Besonders geeignet sind Outcome-basierte Modelle bei Arzneimitteln bei denen
auf Grund von z.B. beschleunigtem Zulassungsverfahren verbunden mit einem hohen Wert für den
Patienten auf Seiten der Europäischen Zulassungsbehörde (EMA) und Unsicherheit über den
Patientenzusatznutzen im Rahmen der Nutzenbewertung herrscht. Eine Voraussetzung für
Risikopartnerschaften im Arzneimittelbereich ist also die Bewertung dieser Arzneimittel in einer Art
und Weise, die diese Unsicherheit berücksichtigt. Konkret sollte folgende Änderungen im § 35a SGB
V zur Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen durchgeführt werden:
• Integration von Arzneimitteln in besonderen Therapiesituationen und Anerkennung der
„bestverfügbaren Evidenz“.
• Unabhängiges Aufgreifkriterium für besondere Therapiesituationen ist die EMA-
Zulassung z.B. als Conditional Approval oder beschleunigtes Zulassungsverfahren
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Nach einer Verankerung „besonderer Therapiesituationen“ im § 35a SGB V sollte eine Verknüpfung
konsequent im § 130b SGB V fortgeführt werden, um die Nutzenbewertung und die
Preisverhandlung zu verzahnen.
Bonn/Berlin/ 18. Juni 2026
19.06.2026
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PD
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am letzten Freitag, 10. Februar 2026, seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) verabschiedet. Nunmehr liegt bereits die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 18. Juni 2026 vor ( Drucksache 21/6559 ). Wie nicht anders zu erwarten, lehnt die Bundesregierung die meisten Vorschläge ab. Einiges Vorschläge, die insbesondere die Pharmaindustrie betrifft, sollen allerdings geprüft werden wie der vorgesehene dynamische Herstellerabschlag und der zusätzliche Abschlag auf Impfstoffe unter Patent- und Unterlagenschutz. Dazu im Einzelnen: Unter Nummer 1 hatte der Bundesrat gefordert im Zusammenhand mit den Satzungsleistungen ein Verfahren zu etablieren, das Leistungen, die bereits einer Mehrheit von Versicherten zur Verfügung stehen, auf wissenschaftliche Evidenz überprüft. Sollte die Prüfung ergeben, dass eine zusätzliche Leistung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, sollte diese nicht zuletzt aus Gründen der gesundheitlichen Chancengleichheit allen Versicherten offenstehen und wenn die Evidenz nicht nachgewiesen wird, sollte die Leistung gestrichen werden. Diesen Vorschlag lehnt die Bundesregierung ab mit dem Hinweis darauf, dass es sich in Anbetracht des ansonsten stark regulierten Leistungsangebots der Krankenkassen um ein wichtiges verbliebenes Element der Differenzierung handelt, mit dem die Krankenkassen in Leistungswettbewerb zueinander treten können. Im Hinblick auf den Antrag (Nummer 20), der eine pauschale Erhöhung des Herstellerabschlags auf 5% vorsieht – statt des dynamischen bzw. dynamisierten Herstellerabschlags, weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Erhöhung des Herstellerabschlags um 5 Prozent nach bisherigen Prognosen mittel- und langfristig nicht zur Kompensation der Deckungslücke ausreichen würde. Zu Änderungsantrag des Bundesrates Nummer 21 und auch an weiteren Stellen der Gegenäußerung sagt die Bundesregierung aufgrund der entsprechenden Kritik zu, die Regelung des dynamischen Herstellerabschlages dahingehend zu prüfen, ob und wie sie mit Blick auf die Planungssicherheit für pharmazeutische Unternehmen insbesondere für langfristige Investitions- und Standortentscheidungen angepasst werden kann. Zu Nummer 22 der Bundesrats-Stellungnahme lehnt die Bundesregierung eine Streichung der Neuregelung zur Einführung von Rabattverträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung ab. Die Neuregelung ermögliche es, dass Anbieter in Therapiegebieten, in denen es mehrere vergleichbare, patentgeschützte Arzneimittel gibt, in den Wettbewerb um Marktanteile treten und hierfür den Krankenkassen vertrauliche Preisnachlässe anbieten. Damit Ärztinnen und Ärzte weiter patientenindividuelle Therapieentscheidungen treffen könnten, würden auf Landesebene Verordnungsquoten vereinbart. Die Regelung sei auf zunächst fünf Wirkstoffgruppen begrenzt, um den Beteiligten Erfahrungen mit dem neuen Instrument zu ermöglichen. Allgemein weist die Bundesregierung noch einmal darauf hin, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen eine ausgewogene Lösung im Spannungsfeld zwischen GKV-Ausgabenstabilisierung, Pharmastandort und gutem Zugang zu Arzneimitteln darstellten. Allerdings erkennt die Bunderegierung an, dass die pharmazeutische Industrie in Deutschland unter großem Druck steht, u.a. aufgrund der US-Pharmapolitik und der zunehmenden Konkurrenz aus China. Demensprechend habe man Impulse aus dem Pharma- und Medizintechnikdialog aufgegriffen und die AMNOG-Leitplanken und den Kombinationsabschlag abgeschafft. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage der GKV als starkes Zeichen an die Pharmaindustrie zu werten. Es ist zu begrüßen, dass der geplante dynamische Herstellerabschlag und der zusätzliche Abschlag auf Impfstoffe unter Patent- und Unterlagenschutz geprüft werden. Klar ist aber, dass man an einem zusätzlichen Herstellerabschlag in noch unklarer Höhe festhalten möchte. Am kommenden Montag, dem 22. Juni 2026, wird die öffentliche Anhörung stattfinden, an der auch Pharma Deutschland teilnehmen wird. Die entsprechende Stellungnahme des Vereins wurde dem Bundestag bereits zugeleitet. Derzeit steht die 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs noch auf der Tagesordnung des Bundestag am 26. Juni 2026.
19.06.2026
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PD
An diesem Montag steht zunächst eine Mammut-Anhörung mit mehr als 80 Verbänden an. Vor der heißen Phase treffen die Pläne in der Bevölkerung laut einer Umfrage auf viel Skepsis. Einzelne Maßnahmen werden aber unterstützt. Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann (CDU) und SPD-Gesundheitsexperte Christos Pantazis erklärten, angesichts der Tragweite der Entscheidungen für Versicherte, Patienten und Leistungserbringer sei es selbstverständlich, die parlamentarischen Beratungen mit der notwendigen Sorgfalt zu führen. Dazu gehöre auch, die Ergebnisse der Anhörung auszuwerten und in die Beratungen einzubeziehen. Gemeinsames Ziel bleibe ein Abschluss vor der Sommerpause. Finale Sitzungen vor der Sommerpause Auf einer vorläufigen Vorschau für die Tagesordnung des Bundestags war die Abstimmung über das Gesetz für Freitag kommender Woche aufgeführt. Union und SPD hatten offiziell keine konkreten Termine genannt, aber als klares Ziel ausgeben, das Gesetzgebungsverfahren bis zur Sommerpause abzuschließen. In der letzten Sitzungswoche des Parlaments vom 6. bis 10. Juli tagt auch der Bundesrat zum letzten Mal vor dem Sommerferien - nämlich am 10. Juli. SPD-Experte Pantazis sagte: «Die zusätzlichen Tage werden wir nutzen, um offene Fragen abschließend zu beraten und das Gesetz weiter zu präzisieren.» Das Paket soll die gesetzlichen Krankenkassen 2027 von stark steigenden Ausgaben entlasten, um erneute Beitragserhöhungen zu verhindern. Dafür sollen Vergütungsanstiege bei Praxen, Kliniken und Pharmabranche begrenzt werden. Auf Patienten kommen etwa höhere Zuzahlungen für Medikamente und Einschränkungen der kostenlosen Mitversicherung von Ehepartnern zu. Größere Milliardenlücke 2027 Nach einem rasanteren Anstieg der Kassen-Ausgaben zu Jahresbeginn hat Ministerin Nina Warken (CDU) das nötige Sparziel angehoben. Für 2027 abgedeckt werden muss nun eine Lücke von 18,8 Milliarden Euro. Dazu müssen Union und SPD jetzt noch mindestens 2,5 Milliarden Euro mehr herausholen, als der vom Kabinett auf den Weg gebrachte Entwurf vorsieht. Die Verschiebung löste Kritik und neue Forderungen aus. Der Linke-Fachpolitiker Ates Gürpinar sprach von einem Eingeständnis, dass die Regierung mit ihrem Gesetz mit dem Rücken zur Wand stehe. Dieses «Kürzungspaket» dürfe nicht beschlossen werden. Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sagte, es räche sich, dass die Ministerin Entwürfe einbringe, die intern nicht mehrheitsfähig seien. Das sorge für maximale Verunsicherung. Der Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) warnte davor, das Verfahren weiter zu verschleppen und geplante Sparmaßnahmen zu zerreden. Beitragszahler schon in «Vorleistung» Vor der Anhörung im Gesundheitsausschuss bringen sich Branchenverbände und Patientenvertreter mit Forderungen in Stellung. Die Verbraucherzentralen monieren unausgewogen hohe Belastungen für Patienten. «Das kommt anderen Akteuren zugute, allen voran dem Bundeshaushalt, den Leistungserbringern und der pharmazeutischen Industrie», heißt es in einer Stellungnahme. Verpasst werde die Chance, Patienten neben Einschnitten auch positive Aussichten zu vermitteln, etwa sinkende Beitragssätze oder eine bessere Versorgung. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen lehnt weitere Belastungen für Versicherte und Arbeitgeber ab. Durch die Anhebungen der Zusatzbeiträge von 2024 bis 2026 seien sie bereits mit 49 Milliarden Euro in Vorleistung getreten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung warnt in ihrer Stellungnahme: «Wartezeiten auf ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen werden sich auch in dringenden Fällen und Behandlungsanlässen verlängern.» Allgemeine Einschätzungen zur Reform fallen überwiegend kritisch aus. Das zentrale Ziel, steigende Gesundheitsausgaben zu bremsen, lehnen 61 Prozent ab, wie eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur ergab. Voll und ganz lehnen es 32 Prozent ab, eher dagegen sind 29 Prozent. Tendenziell zustimmend äußerten sich 29 Prozent. Lasten gerecht verteilt? Gefragt nach ihrem persönlichen Eindruck, gaben 72 Prozent der Befragten an, dass Lasten bei Einsparungen zwischen Anbietern im Gesundheitswesen und Versicherten «eher nicht gerecht verteilt» würden. Als «eher gerecht verteilt» erscheinen sie demnach 10 Prozent der Befragten. Jedoch antworteten auch 18 Prozent auf die Frage nach ihrem Gerechtigkeitseindruck mit «weiß nicht». Für die Umfrage wurden vom 12. bis 15. Juni 2.154 Personen ab 18 Jahren befragt. Große Zustimmung unter den Sparmaßnahmen findet laut der Umfrage, dass Gutverdiener über eine Anhebung der Bemessungsgrenze auf einen größeren Einkommensteil Beiträge zahlen sollen. Mehrheitlich positiv kommt auch an, dass homöopathische Mittel nicht mehr von den Kassen bezahlt werden sollen. Klar abgelehnt wird etwa eine Anhebung der Zuzahlungen für Medikamente.
19.06.2026
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Pressemitteilung
Gesund im Urlaub: Was in der Reiseapotheke nicht
fehlen darf
Darauf sollte bei der Mitnahme und Aufbewahrung von
Arzneimitteln geachtet werden
Berlin (19. Juni 2026) – Wenn der Hochsommer näher rückt,
bereitet sich Deutschland auf die Urlaubssaison vor. Am 29. Juni
starten mit Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland die ersten
Bundesländer in die Sommerferien. Damit die Urlaubszeit
tatsächlich zur erholsamen Zeit wird, ist eine gute Vorbereitung
unverzichtbar. Um Komplikationen zu vermeiden, gehört neben
Kleidung und Reisepass auch die Reiseapotheke ins Gepäck.
Pharma Deutschland berät zur idealen Ausstattung der
Reiseapotheke und Lagerung von Arzneimitteln.
Unabhängig vom Reiseziel trägt eine gute Vorbereitung maßgeblich
zu einem entspannten Urlaub bei. Mit der individuellen
Reiseapotheke lassen sich typische Beschwerden wie
Kopfschmerzen, Reiseübelkeit oder Durchfall schnell und
unkompliziert behandeln. Besonders bei Sprachbarrieren oder
wenn Medikamente vor Ort nicht erhältlich sind, ist die eigene
Reiseapotheke von Vorteil.
Pharma Deutschland empfiehlt für die Basis-Ausstattung ihrer
Reiseapotheke folgende rezeptfreie Arzneimittel aus der
Apotheke:
• Arzneimittel gegen Schmerzen und Reiseübelkeit
• Fiebersenkende Arzneimittel sowie ein Fieberthermometer
• Arzneimittel gegen Magen-Darm-Beschwerden wie Durchfall
oder Verstopfungen
• Sonnenschutz, After-Sun-Produkte
• Insektenschutz sowie eine Salbe oder ein Gel gegen
Insektenstiche
• Desinfektionsmittel, Pflaster, sterile Wundkompressen und
Verbandsmaterial
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
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• Antiallergika
• individuell regelmäßig benötigte Medikamente in
ausreichender Menge
Im Gepäck ist die richtige Lagerung der Arzneimittel entscheidend
um die Haltbarkeit sowie Wirksamkeit nicht zu beeinträchtigen. „Auf
Reisen, wie generell, sollten die Arzneimittel unbedingt geschützt
vor Hitze, Feuchtigkeit, direkter Sonneneinstrahlung und Staub
aufbewahrt werden“, betont Dr. Elmar Kroth, stellvertretender
Hauptgeschäftsführer Pharma Deutschland.
Temperaturempfindliche Präparate wie Insulin müssen kühl
gelagert werden – etwa in einer Isoliertasche, aber nicht direkt auf
Eis. Auf Flugreisen sollten Arzneimittel immer im Handgepäck
mitgeführt werden, da im Frachtraum Minustemperaturen herrschen
können. Flüssigkeiten sollten aufgrund von Druckveränderungen in
kleinen, gut verschlossenen Fläschchen transportiert werden.
Auch an erforderliche Reiseimpfungen sollte frühzeitig gedacht
werden – idealerweise mehrere Wochen vor Reiseantritt. „Manche
Impfungen benötigen eine gewisse Vorlaufzeit, um ihre volle
Schutzwirkung zu entfalten. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig über
die für das Reiseziel empfohlenen Impfungen zu informieren“,
betont Dr. Kroth.
Weiterhin empfiehlt Pharma Deutschland, gerade bei längeren An-
und Abreisezeiten im Vorfeld die Einnahme regelmäßiger
Medikamente zu planen, um Fehler durch Zeitverschiebungen zu
vermeiden. Zudem sollte rechtzeitig geklärt werden, ob die
benötigten Arzneimittel in das jeweilige Reiseland eingeführt
werden dürfen oder unter betäubungsmittelrechtliche
Bestimmungen fallen.
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Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
19.06.2026
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