Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der ge-
setzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsge-
setz)
A. Problem und Ziel
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor enormen finanziellen Herausforde-
rungen. Seit Ende 2023 hat sich die finanzielle Lage der GKV erheblich verschlechtert. Im
Jahr 2024 wiesen die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds ein Defizit von insgesamt
knapp 10 Milliarden Euro aus. Trotz hohen Beitragssatzsteigerungen zu Beginn des Jahres
2025 liegen die Rücklagen der Krankenkassen weiterhin unterhalb der gesetzlichen Min-
destreserve. Nur mithilfe eines Bundesdarlehens konnte ein Absinken der Liquidität des
Gesundheitsfonds unter die gesetzliche Mindestreserve vermieden werden.
Die dramatische Finanzlage der GKV hat in den vergangenen Jahren zu historisch starken
Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt. Während der durchschnittlich erhobene Zusatz-
beitragssatz im Jahr 2022 noch bei rund 1,4 Prozent lag, hat er sich bis 1. Januar 2025 auf
etwa 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Nur mit einem kurzfristig erarbeiteten Maßnahmen-
paket der neuen Bundesregierung im Umfang von bis zu rund 10 Milliarden Euro konnte
der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 auf diesem
Niveau gehalten werden.
Die Finanzwirkung dieses Maßnahmenpakets ist überwiegend auf das Jahr 2026 begrenzt.
Da die Ausgaben der GKV weiterhin deutlich stärker steigen als die Einnahmen, wäre ohne
strukturell wirkende Maßnahmen für die kommenden Jahre wieder mit einem deutlichen
Anstieg der Zusatzbeitragssätze zu rechnen.
Hauptursache hierfür ist eine extrem beschleunigte Ausgabenentwicklung, die deutlich
oberhalb der Zuwächse bei den Einnahmen liegt: Die Ausgaben steigen derzeit um knapp
8 Prozent pro Jahr und damit etwa doppelt so stark wie im Durchschnitt der 2010er Jahre.
Preis-, Lohn- und Vergütungssteigerungen haben sich damit in vielen Bereichen des Ge-
sundheitswesens von der Einnahmenentwicklung in der GKV entkoppelt.
Demgegenüber sind die Beitragseinnahmen im Jahr 2025 nur um rund 5 Prozent gestiegen.
Aufgrund des steigenden Durchschnittsalters der Bevölkerung und einer stagnierenden Be-
schäftigungsentwicklung ist damit zu rechnen, dass sich die Einnahmenzuwächse künftig
abschwächen werden. Die beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV werden mittelfristig
voraussichtlich nur noch entsprechend der erwarteten gesamtwirtschaftlichen Lohnzu-
wächse in Höhe von rund 3 Prozent pro Jahr steigen.
Das Ergebnis ist eine anwachsende strukturelle Deckungslücke zwischen Einnahmen und
Ausgaben, die über weiter steigende Zusatzbeiträge der Krankenkassen ausgeglichen wer-
den müsste. Bereits für das Jahr 2027 ist nach aktuellem Stand von einer Deckungslücke
in Höhe von rund 15 Milliarden Euro auszugehen. Dies entspräche einem Anstieg der Zu-
satzbeitragssätze um 0,75 Prozentpunkte. Bis 2030 könnte die Deckungslücke auf rund
40 Milliarden Euro ansteigen. Die Zusatzbeitragssätze würden auf rund 4,7 Prozent steigen,
der Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung also auf bis zu 19,3 Pro-
zent. Eine solche Reduktion der Nettoeinkommen der Beschäftigten bei gleichzeitiger Er-
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höhung der Arbeitskosten und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Wettbe-
werbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gefährdet die weitere wirtschaftliche Entwicklung
in Deutschland. Weitere Belastungen sind daher zwingend zu vermeiden. Dafür sind ambi-
tionierte Reformen unumgänglich.
B. Lösung
Um die Finanzierungsgrundlagen der GKV zukunftssicher aufzustellen und die Beitragss-
ätze ab dem Jahr 2027 dauerhaft zu stabilisieren, hat die vom Bundesministerium für Ge-
sundheit eingesetzte FinanzKommission Gesundheit (FKG) am 30. März 2026 umfassende
Empfehlungen ausgesprochen. Die Empfehlungen sind geeignet, das hohe Ausgaben-
wachstum ohne Einschränkungen der Versorgungsqualität zu senken und die vorhandenen
Mittel effizienter einzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird mit diesem
Gesetzentwurf ein breit angelegtes Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der GKV-Finanzen
vorgelegt.
Für die Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV müssen die sehr hohen Zuwächse bei
den Ausgaben wieder in Einklang mit der Einnahmenentwicklung gebracht werden (einnah-
menorientierte Ausgabenpolitik). Daher liegt der Fokus des Maßnahmenpakets auf der Re-
duktion der Ausgabendynamik der GKV. Zukünftig ist ein effizienter und zielgerichteter Ein-
satz der Beitragsmittel in allen Bereichen des Gesundheitswesens zwingend erforderlich.
Die in den letzten fünf bis sieben Jahren sehr hohen Vergütungssteigerungen in allen Be-
reichen des Gesundheitswesens werden auf ein Maß begrenzt, das den Lohn- und Einkom-
menszuwächsen in der Gesamtwirtschaft entspricht und gleichzeitig die Vergütungsgerech-
tigkeit zwischen den Sektoren stärkt. Gleichzeitig wird ein hohes Leistungsniveau und eine
hohe Versorgungsqualität beibehalten.
Die hohen prognostizierten Deckungslücken von bis zu 40 Milliarden Euro im Jahr 2030
erfordern einen substantiellen Beitrag aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Sowohl Leis-
tungserbringer, Hersteller und Krankenkassen, Beitragszahlerinnen und Betragszahler,
Versicherte sowie Patientinnen und Patienten müssen einen angemessenen Beitrag zur
finanziellen Konsolidierung leisten. Die enormen Herausforderungen können nur in einer
gemeinsamen Kraftanstrengung unter Einbezug aller Beteiligten bewältigt werden.
Auf Seiten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, wie etwa der Vertragsärztinnen
und -ärzte und der Krankenhäuser, ist eine dauerhafte und regelhafte Begrenzung der Ver-
gütungs- und Preisanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungs-
bereichen mit der Einnahmenentwicklung der GKV als fester Obergrenze unabdingbar. Die
rechnerische Obergrenze bildet dabei die Grundlohnrate, also die jährliche Veränderungs-
rate der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied. Dabei müssen
alle Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für die Patientin-
nen und Patienten stehen. Nicht zielgenaue, kostenintensive Sondervergütungen und Dop-
pelfinanzierungen, die nicht nachweislich zu einer besseren Versorgung der Versicherten
führen, werden abgeschafft. Fehlanreize und Ungleichbehandlungen über verschiedene
Bereiche mit Kostenfolgen für die GKV werden konsequent abgebaut.
Auch die Preis- und Vergütungssteigerungen aller Leistungserbringer im Gesundheitswe-
sen, darunter insbesondere Vertragszahnärzte, Heilmittelerbringer, Hebammen, Rehabili-
tations- und Vorsorgeeinrichtungen, Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen,
Unternehmen der medizinischen Behandlungspflege und Hersteller von Hilfsmitteln sowie
die Verwaltungskostenanstiege der Krankenkassen werden auf die jeweilige Kostenent-
wicklung mit der Grundlohnrate als feste Obergrenze begrenzt. Somit werden die Ausga-
benanstiege auf die jährlichen Einnahmenzuwächse der GKV begrenzt. Die derzeitige voll-
ständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen auch über die Grundlohnrate hinaus
kann daher ebenfalls nicht fortgeführt werden. Durch einen ergänzenden dynamischen Her-
stellerabschlag für die Hersteller von Arzneimitteln, dessen Höhe von der Entwicklung der
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Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen abhängt, wird auch ein nach-
haltiger und auf das notwendige Maß begrenzter Beitrag der pharmazeutischen Industrie
zur Stabilisierung der GKV-Finanzen sichergestellt.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Verwaltungskosten je Versicherten eben-
falls an die Einnahmeentwicklung der GKV angebunden und die Werbeausgaben je Mitglied
auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied gemäß § 18 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB IV) halbiert. Begrenzende Regelungen für Vorstandsvergü-
tungen werden auf weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts der Selbstverwaltung
ausgeweitet. Ergänzend werden die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungs-
kräfte unterhalb der Ebene des Vorstands dieser Körperschaften begrenzt.
Wenngleich die Ausgabenseite der GKV in besonderem Maße zur hohen Deckungslücke
in der GKV beiträgt, können stabile Beitragssätze in der GKV nicht ausschließlich über die
Ausgabenseite sichergestellt werden. Das vorliegende Maßnahmenpaket nimmt daher
auch die Einnahmenseite der GKV in den Blick.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird auf den allge-
meinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssat-
zes erhöht. Im Jahr 2027 wird zudem einmalig die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
um rund 300 Euro zusätzlich angehoben. So stärken wir die Beitragsgerechtigkeit und ge-
nerieren einen solidarischen Beitrag von Arbeitgebern und Personen mit höheren Einkom-
men zum Reformpaket.
Für eine solidarische Beteiligung an den Aufwendungen der GKV wird die beitragsfreie Fa-
milienversicherung begrenzt auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden An-
gehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In anderen Fällen zahlen Mitglieder
mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten künftig einen Beitragszuschlag in Höhe
von 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von
Kindern bleibt vollumfänglich erhalten.
Die seit über 20 Jahren nicht angepassten Zuzahlungsgrenzen und -beträge werden ent-
sprechend der seither erfolgten durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerung sowie
künftig entsprechend mit der Entwicklung der Grundlohnrate fortgeschrieben. Finanzielle
Überforderung wird auch weiterhin durch eine Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen
auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kran-
ken ein Prozent) verhindert. Im Bereich des Krankengeldes werden Missbrauchspotenziale
und Fehlanreize beseitigt.
Angesichts der enormen Finanzierungslücken können moderate Leistungsanpassungen
und ein Beitrag der Versicherten sowie Patientinnen und Patienten nicht vermieden werden.
Vor dem Hintergrund des im internationalen Vergleich verhältnismäßig hohen Absiche-
rungsniveaus durch die Lohnfortzahlung und Krankengeldleistungen erscheint eine Absen-
kung der Höhe des Krankengeldes um 5 Prozentpunkte geboten und vertretbar. Zudem
werden die Festzuschüsse für Zahnersatz auf das bereits bis 2020 geltende Niveau redu-
ziert. Gleichzeitig wird die Regelung für Härtefälle angepasst, so dass für Härtefälle weiter-
hin ein Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent gilt.
Auch der Bund leistet einen Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV durch
eine Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten
Darlehen von insgesamt 5,6 Milliarden Euro. Diese sind nun in den Jahren 2035 bis 2039
zurückzuzahlen.
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C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Kommunen
Durch die Verschiebung der Rückzahlungsfrist der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen entstehen dem Bund Mindereinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in
den Jahren 2029 bis 2032 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2033 sowie entsprechende
Mehreinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2035 bis 2038 und von 1,6 Mil-
liarden Euro im Jahr 2039.
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträ-
ger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einspa-
rungen für Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der Beihilfe in Höhe von rund 100 Mil-
lionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 300 Millionen Euro in 2030.
Im Bereich Arzneimittel führen die Einführung eines ergänzenden dynamischen Hersteller-
abschlags sowie die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für Preis-Mengen-Rege-
lungen nach § 130b Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bund,
Länder und Kommunen bei den Ausgaben für die Beihilfe zu geschätzten Einsparungen in
Höhe von insgesamt rund 40 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 60 Millionen Euro im Jahr
2028, rund 120 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 200 Millionen Euro im Jahr 2030,
wobei die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten
ist. Die Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen Mehraus-
gaben in Höhe von rund 5 Millionen Euro in 2027, rund 10 Millionen Euro in 2028, rund 15
Millionen Euro in 2029 und rund 20 Millionen Euro in 2030.
2. Gesetzliche Krankenversicherung
Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in
Höhe von insgesamt rund 20 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund
42 Milliarden Euro im Jahr 2030 entlastet, die sich wie folgt verteilen:
Angaben in Milliarden Euro
2027 2028 2029 2030
Deckungslücke für einen stabilen Zusatzbeitragssatz
in Höhe von 2,9 Prozent
15,3 21,5 31,9 40,4
Gesamtentlastung durch den Gesetzentwurf 19,6 27,5 35,6 42,8
davon:
Minderausgaben 15,6 21,3 29,2 36,3
davon:
Leistungserbringer, Hersteller, Krankenkassen 11,8 17,3 24,0 30,9
darunter:
Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik 4,9 9,8 15,7 21,0
Streichung Sondervergütungen 3,5 3,8 4,0 4,3
Sonstige Maßnahmen 3,4 3,7 4,3 5,6
Patientinnen und Patienten 3,8 4,0 4,2 4,4
darunter:
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Leistungsanpassungen 1,9 2,0 2,1 2,2
Zuzahlungen 1,9 2,0 2,1 2,2
Bund (Verschiebung Rückzahlung Darlehen) 1,0 1,0
Mehreinnahmen 4,0 6,2 6,3 6,5
davon:
Arbeitgeber 2,8 2,8 2,9 3,0
darunter:
Beitrag für geringfügig Beschäftigte 1,6 1,6 1,7 1,7
Anhebung Beitragsbemessungsgrenze 1,2 1,2 1,2 1,3
Mitglieder 1,2 3,4 3,4 3,5
darunter:
Anhebung Beitragsbemessungsgrenze 1,2 1,2 1,2 1,3
Anpassung beitragsfreie Mitversicherung 0 2,2 2,2 2,2
Das geschätzte Entlastungsvolumen des Maßnahmenpakets liegt in allen vier Jahren ober-
halb der prognostizierten Deckungslücke. Dieser Sicherheitspuffer ist erforderlich, um stei-
gende Beitragssätze und die damit verbundenen Zusatzbelastungen der Mitglieder und Ar-
beitgeber mit Sicherheit auszuschließen und Planungssicherheit zu schaffen. Sowohl aus-
gaben- wie einnahmenseitig bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch erhebliche Risi-
ken bestehen, dass die Deckungslücken höher ausfallen als prognostiziert. Bereits eine
höhere Ausgabendynamik von nur 1 Prozentpunkt in 2026 oder 2027 gegenüber der hier
zugrunde gelegten Prognose führt (bei Gesamtausgaben von rund 400 Mrd. Euro) zu hö-
heren Ausgaben von rund 4,0 Milliarden Euro. Auch einnahmenseitig bestehen angesichts
der geopolitischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen Risiken. Zudem sind die ge-
schätzten Finanzwirkungen vieler Maßnahmen naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden,
da sie beispielsweise auch von der konkreten Umsetzung der Selbstverwaltung oder den
Reaktionen der betroffenen Akteure abhängen. Ein moderater Sicherheitspuffer gewähr-
leistet, dass der durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz stabil bleiben kann
– trotz etwaiger Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im weiteren Jahresverlauf oder ge-
ringerer (als der geschätzten) Einsparbeträge bei einzelnen Maßnahmen. Sollten diese Ri-
siken nicht eintreten, wäre eine geringfüge Absenkung des durchschnittlichen ausgaben-
deckenden Zusatzbeitragssatzes möglich.
Der größte Teil des Entlastungsvolumens dieses Gesetzes wird mit 12 Milliarden Euro
(60 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) im Jahr 2027 aufwachsend auf 31 Milliar-
den Euro im Jahr 2030 (72 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) durch Begrenzun-
gen der Vergütungsanstiege und Einsparungen im Bereich der Leistungserbringer, Herstel-
ler und Krankenkassen erbracht. Durch die zentrale Begrenzung der Vergütungs- und
Preisanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit
der Einnahmenentwicklung der GKV (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je
Mitglied - Grundlohnrate) als fester Obergrenze erzielt die GKV Einsparungen in 2027 in
Höhe von rund 4,9 Milliarden Euro aufwachsend auf bis zu rund 21 Milliarden Euro in 2030.
Damit gehen allein ein Viertel der Gesamtentlastung der GKV in 2027 bis die Hälfte der
Gesamtentlastung der GKV in 2030 auf die (Wieder-)Einführung der einnahmenorientierten
Ausgabenpolitik zurück. Dies verdeutlicht, dass Beitragssatzstabilität in der GKV ohne
diese zentrale Maßnahme in allen Leistungsbereichen nicht erreichbar ist.
Der Beitrag der Patientinnen und Patienten aufgrund von moderaten Leistungsanpassun-
gen und einer nachholenden Anhebung der Zuzahlungen beträgt 3,8 Milliarden Euro in
2027 (19 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund 4,4 Milliarden Euro in 2030
(10 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen). Hierbei ist zu beachten, dass ohne dieses
Gesetz die Finanzierungslücke durch Anstiege bei den Zusatzbeiträgen zu schließen wäre
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und die Mitglieder der GKV die entsprechenden Belastungen von bis zu 40 Milliarden Euro
in 2030 hälftig zu tragen hätten.
Die Arbeitgeber tragen aufgrund der Anhebung des pauschalen Arbeitgeber-Beitragssatzes
für geringfügig Beschäftigte und der einmaligen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
moderate Belastungen in 2027 von rund 2,8 Milliarden Euro (14 Prozent vom Gesamt-Ent-
lastungsvolumen) und rund 3,0 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-Entlas-
tungsvolumen), die wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führen. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Arbeitgeber durch die paritätische Tragung
der höheren Zusatzbeitragssätze ohne dieses Reformpaket in 2027 mit rund 5,4 Milliarden
Euro und in 2030 mit rund 14 Milliarden Euro deutlich höher gelegen hätten. Die Mitglieder
werden durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (wirksam ab
2027) und den Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
(wirksam ab 2028) um rund 1,2 Milliarden Euro in 2027 (6 Prozent vom Gesamt-Entlas-
tungsvolumen) und rund 3,5 Milliarden Euro in 2030 (8 Prozent vom Gesamt-Entlastungs-
volumen) belastet, was wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führt. Auch
hier ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Mitglieder durch die paritätische Tra-
gung der Zusatzbeiträge ohne dieses Reformpaket bei rund 7,7 Milliarden Euro in 2027 und
rund 20 Milliarden Euro in 2030 gelegen hätten.
Durch die Verschiebung der Rückzahlungsfrist der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen beteiligt sich auch der Bund an der Stabilisierung der Beitragssätze.
Dies senkt die Belastungen der GKV in den Jahren 2029 bis 2032 um jeweils 1 Milliarde
Euro und im Jahr 2033 um 1,6 Milliarden Euro.
E. Erfüllungsaufwand
Die Entlastung von insgesamt 16,27 Millionen Euro jährlichem Erfüllungsaufwand für alle
Normadressatengruppen unterliegt der „One-in-one-out“-Regel und beruht nicht auf unions-
rechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer, mangels belastbarer Daten nicht näher
bezifferbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im Wesentlichen aus der
einmaligen Einarbeitung in geringfügig erweiterte Angaben im Rahmen bereits bestehender
Verfahren, wie der Überprüfung der Familienversicherung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von unter
1,2 Millionen Euro. Dieser beruht im Wesentlichen auf einmaligen IT-technischen Anpas-
sungsaufwänden.
Im Saldo ergibt sich insgesamt zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
160 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten durch die notwendige
Aufklärung und Information von Patientinnen und Patienten durch die ausstellenden Ärztin-
nen und Ärzte sowie für Ärztinnen und Ärzte durch die Aufbereitung der Daten und die
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Datenübermittlung im Rahmen des eAU-Verfahrens in Höhe von geschätzt 5 Millionen Euro
aus der Einführung einer Teilkrankschreibung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von schätzungs-
weise knapp 1 Million Euro. Dieser besteht insbesondere in einmaligen IT-Anpassungsauf-
wänden.
Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 16,4 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende Finanzwirkungen:
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträ-
ger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einspa-
rungen für die private Krankenversicherung in Höhe von rund 300 Millionen Euro in 2027
aufwachsend auf bis zu rund 900 Millionen Euro im Jahr 2030. Auch weitere Kostenträger
wie beispielsweise Selbstzahler werden in Höhe eines geringen, nicht quantifizierbaren Vo-
lumens entlastet.
Durch die zusätzliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 300 Euro
entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von zu-
nächst jeweils 1,2 Milliarden Euro.
Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und des vom Arbeitgeber aus einer
geringfügigen Beschäftigung zu tragenden Beitrags entstehen den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von zunächst jeweils 2,7 Milliarden
Euro.
Die Regelungen im Arzneimittelbereich führen für die private Krankenversicherung zu ge-
schätzten Einsparungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro im Jahr 2027, in Höhe von
rund 130 Millionen Euro im Jahr 2028, in Höhe von rund 250 Millionen Euro im Jahr 2029
und in Höhe von rund 420 Millionen Euro im Jahr 2030.
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Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der ge-
setzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1)„ Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten
Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit
diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden.
Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu be-
rücksichtigen.“
2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. Für nach § 10 ver-
sicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b
erhoben.“
3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5)„ Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Jahr 2027
gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Ent-
wicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. Die Be-
grenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruk-
tur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3)„ Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu
werben. Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene In-
formation im Vordergrund stehen. Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die
mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen
Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist. Die Ausgaben einer
Krankenkasse für Werbemaßnahmen dürfen im Haushaltsjahr 0,075 Prozent der
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monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 des Vierten Buches je Mitglied
nicht überschreiten. Der Berechnung ist die durchschnittliche Mitgliederzahl des
betreffenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2.„ weitere Höchstgrenzen für näher bestimmte Werbeausgaben einschließlich
der Aufwandsentschädigung für externe Dienstleister, die zu Werbezwecken
beauftragt werden,“.
5. § 10 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die
Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen
nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die
zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevor-
drucke fest.“
6. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im
Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von
Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruch-
tung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§
28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflich-
tigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33)
und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Kran-
kenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelasse-
nen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer
und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die
Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den
Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Homöopathische
und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische
Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausge-
schlossen.“
7. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen
Stands der medizinischen Erkenntnisse
1. die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über Gesundheitsun-
tersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Absatz 1 im Hinblick auf
Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsin-
halte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen unter Berück-
sichtigung einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie
deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen,
2. die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über Früherken-
nungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach Absatz 2 unter Berücksichtigung eines
möglichen risikobasierten, opportunistischen Screenings und einer möglichen An-
passung der Häufigkeit der Untersuchungen
und beschließt jeweils bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung der Richtli-
nien.“
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8. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt:
„§ 27b
Zweitmeinung
(1) Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird,
bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchfüh-
rung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch
darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung
nach Absatz 4 einzuholen. Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Ein-
richtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden
soll.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der
Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht; ab dem 1. Januar
2022 soll der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Ein-
griffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen be-
steht. Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung
zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine be-
sondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern. Kriterien für die beson-
dere Expertise sind
1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation
zum Eingriff maßgeblich ist,
2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jewei-
ligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über Therapiealternati-
ven zum empfohlenen Eingriff.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien
festlegen. Zusätzliche Kriterien sind insbesondere
1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen
Fachgebiet oder
3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer gegebenenfalls in-
terdisziplinär abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2
die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung.
(3) Die Vergütung für die Leistung des Arztes oder der Einrichtung, durch den
oder durch die ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 bestimmter Ein-
griff durchgeführt wird, entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff
kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Ab dem 1. Januar 2027
bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. März 2027 und
danach jährlich mindestens einen der planbaren Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1, für den
die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Eingriffs ist.
Das Nähere zum Nachweis nach Satz 1 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss
in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind berechtigt:
- 11 -
1. zugelassene Ärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser sowie
5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem
Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaf-
ten informieren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter Berücksichti-
gung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten
Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit
sind.
(6) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhän-
gige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informati-
onsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen. Bei Eingrif-
fen nach Absatz 3 muss der Arzt den Versicherten auf die Notwendigkeit der Einholung
einer Zweitmeinung hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend
kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Versicherte in Textform erhält.
Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn
Arbeitstage, bei Eingriffen nach Absatz 3 in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor
dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfol-
gen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung
wohlüberlegt treffen und im Fall des Absatzes 3 der Einholung einer Zweitmeinung
nachkommen kann. Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von
Abschriften der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich
sind, hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und Über-
lassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Kranken-
kasse.
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung
einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Sofern diese zusätzlichen
Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Eingriffe nach Ab-
satz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen,
die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Kran-
kenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen Ver-
sorgung nach § 140a anbietet.“
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung
1. durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kiefer-
orthopädie besitzen,
2. von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
- 12 -
Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein
Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Be-
handlungsmaßnahmen erfordert.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für eine bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7
dieses Gesetzes] bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung durch Ver-
tragszahnärzte, die eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
nicht abgeschlossen haben, ist dieses Gesetz in der bis einschließlich … [einset-
zen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden.“
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren
Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken,
Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder
beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Ge-
genstand ergänzend mindestens eine der folgenden weiteren Wirkungen entfaltet,
die der Wundheilung dienen:
1. Wunden feucht hält oder Wunden reinigt,
2. Wundexudat oder Gerüche bindet,
3. ein Verkleben mit der Wunde verhindert beziehungsweise atraumatisch wech-
selbar ist oder
4. proteasemodulierend oder antimikrobiell im oder am menschlichen Körper
wirkt.
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen
Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls
mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren
oder zu komprimieren. Absatz 1 Satz 2 gilt für sonstige Produkte zur Wundbehand-
lung entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von
sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens
insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien.
§ 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das
Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesaus-
schuss in seiner Verfahrensordnung.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf
Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und
auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon,
wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leis-
tung
a) nicht zur Verfügung steht oder
- 13 -
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Ver-
tragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der
zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krank-
heitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen
kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwir-
kung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Ver-
sicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung
der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Ver-
tragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versor-
gung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer
Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist
über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a
Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen,
die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertrags-
arztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach
Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardi-
sierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2.
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere zur Leistungsgewährung
sowie zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikati-
onen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt in den Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den
Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu
entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizi-
nischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über
den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu
entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellung-
nahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.“
c) Absatz 7 wird gestrichen.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3)„ Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Ver-
ordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom
9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als
Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.“
12. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „Anwendung,“ durch die Angabe „Anwendung.“
ersetzt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Absatz 1d wird gestrichen.
- 14 -
c) Absatz 3 Satz 4 bis 6 werden gestrichen.
13. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Festbeträge für Hilfsmittel
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel be-
stimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ge-
fördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge
festgesetzt werden können. Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelver-
zeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Produkte in
Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden.
Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungser-
bringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Her-
steller- und Leistungserbringerdaten dürfen nur ohne Einrichtungsbezug bekanntgege-
ben werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den
nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend. Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Aus-
künfte zu erteilen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann von den Her-
stellern und Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Festsetzung nach Satz 1
insbesondere Nachweise über die produktspezifischen Umsatz- und Absatzzahlen,
Kalkulationszuschläge sowie die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze und
Arbeitszeiten verlangen. Der Anspruch nach Satz 4 umfasst auch die Hersteller- und
Leistungserbringerabgabepreise je Festbetragsgruppe sowie die auf diese und den
Gesamtumsatz der Festbetragsgruppe bezogenen Rabatte. Näheres zu Art und Form
der Informationen und Auskünfte nach Satz 3 bis 5 sowie zu deren Übermittlung sind
in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. Soweit einzelne Berechnungspa-
rameter im Rahmen der Informationen und Auskünfte nach Satz 3 bis 5 nicht gemäß
den Vorgaben der Verfahrensordnung nach Absatz 3 übermittelt werden, kann der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Parameter auf der vorliegenden Da-
tengrundlage durch Schätzung festlegen. Für das Verfahren zur Schätzung gilt Ab-
satz 4 Satz 1 entsprechend; Einzelheiten sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3
zu regeln.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt spätestens bis zum
[einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats] eine Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und
4 das Nähere zum Verfahren, zur Überprüfung, Kalkulation und Anpassung sowie zur
Datenübermittlung durch die Hersteller und Leistungserbringer regelt; hierbei sind
Wege einer digitalen Umsetzung der einzelnen Inhalte zu prüfen. In der Verfahrens-
ordnung legt er insbesondere Fristen für die Überprüfung der Festbeträge fest. Er kann
dabei vorsehen, dass die einzelnen Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 zu unterschiedli-
chen Zeitpunkten überprüft werden. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der be-
troffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Verfahrensordnung be-
- 15 -
darf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der
Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.
(4) Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausrei-
chende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung
gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen
wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgüns-
tigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Ausgangspunkt für die Kalkulation ei-
nes Festbetrags für die Hilfsmittel einer Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 ist
der sich aus Satz 4 ergebende Herstellerpreis. Der Herstellerpreis soll die obere Preis-
linie des unteren Drittels in der Spanne zwischen dem niedrigsten und dem höchsten
Herstellerabgabepreis nach Absatz 2 nicht übersteigen; die Herstellerabgabepreise
sind dabei nach Abgabemengen zu gewichten. Soweit wie möglich ist dabei eine für
die Versorgung hinreichende Hilfsmittelauswahl sicherzustellen. Die Festbeträge sind
erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung der Verfahrensordnung nach
Absatz 3, danach regelmäßig mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen; sie sind in
geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. Innerhalb des
Zeitraums nach Satz 6 soll eine Überprüfung auch erfolgen, sofern die Veränderung
des vom Statistischen Bundesamtes festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutsch-
land in drei aufeinander folgenden Monaten jeweils mehr als 7 Prozent im Vergleich
zum Vorjahresmonat beträgt. Die Überprüfung nach Satz 7 erfolgt nur auf Antrag der
maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbrin-
ger. Innerhalb des Zeitraums nach Satz 6 können je Festbetragsgruppe höchstens
zwei Anträge nach Satz 8 gestellt werden. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren, ins-
besondere die Fristen zur Überprüfung, sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3
zu regeln. Sofern die Voraussetzungen des Satz 7 vorliegen, gilt für die Dauer des
Verfahrens der Überprüfung nach Satz 6 der erweiterte Verhandlungskorridor des
§ 127 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 für das betroffene Festbetragsgruppensystem ent-
sprechend.
(5) Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen
die Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfah-
ren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung nach Ab-
satz 1 oder gegen einzelne Bestandteile der Festsetzung der Festbeträge ist unzuläs-
sig.“
14. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Wahlerklärungen nach Satz 1 Nummer 2 entsteht der Anspruch auf Kranken-
geld nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklä-
rung bei der Krankenkasse.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4)„ Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Die Krankenkasse darf
Versicherte bei bevorstehendem Bezug oder Bezug von Krankengeld zur Bera-
tung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder Durchfüh-
rung von Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
kontaktieren. Die Kontaktaufnahme kann schriftlich, elektronisch oder telefonisch
erfolgen. Die Versicherten sind bei der ersten Kontaktaufnahme in geeigneter
Weise über ihr Recht zu informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu widerspre-
chen. Im Falle eines Widerspruchs ist eine weitere Kontaktaufnahme unzulässig,
soweit sie nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforder-
- 16 -
lich ist. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen
werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen übertragen.“
15. Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt:
„§ 44c
Teilarbeitsunfähigkeit
(1) Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar
länger arbeitsunfähig sein werden, können während der Dauer der ärztlich festgestell-
ten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen,
wenn
1. sie sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen,
2. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende Teilarbeits-
unfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit des Versicherten feststellt und
3. der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt.
Eine nicht nur geringfügige Erkrankung im Sinne einer Teilarbeitsunfähigkeit liegt ins-
besondere vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Er-
krankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
(2) Stimmen Versicherte einer teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit wäh-
rend der Arbeitsunfähigkeit zu, muss der Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit
dem Arbeitgeber angezeigt werden. Nach Anzeige der Teilarbeitsunfähigkeit durch den
Versicherten hat der Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen und
gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob der Arbeitsplatz für eine Ausübung der
Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist
keine Erklärung, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Widerspricht der Arbeitgeber dem
Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit wird die Arbeitsunfähigkeit entsprechend der
ärztlichen Feststellung in vollem Umfang fortgeführt.
(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeits-
platzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
(4) Das Nähere zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit,
insbesondere zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis zum [ein-
setzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats].
(5) Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Entgeltfortzahlung blei-
ben von den Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit unberührt.
(6) Für die elektronische Übermittlung der Daten zur festgestellten Teilarbeitsun-
fähigkeit gelten § 5 Absatz 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes, § 109 und § 109a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
- 17 -
§ 44d
Teilkrankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Teilkrankengeld, soweit sie aufgrund von
Krankheit teilweise arbeitsunfähig nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind und sie
ihre Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht vollständig erbringen können. Der Arbeit-
geber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt zu vergü-
ten.
(2) Teilkrankengeld wird in der Höhe der nach § 44c Absatz 1 Nummer 2 krank-
heitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeit geleistet. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass das
Teilkrankengeld aus dem um die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach § 44c Absatz 1
Nummer 2 krankheitsbedingt verminderten Entgelt berechnet wird.“
16. § 45 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 85 Prozent des ausgefallenen
Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug
von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches)
in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Ka-
lendermonaten 95 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflich-
tigem Arbeitsentgelt; es darf 65 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223
Absatz 3 nicht überschreiten.“
17. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Krankengeld beträgt 65 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsent-
gelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Re-
gelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 85 vom Hun-
dert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoar-
beitsentgelts nicht übersteigen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Endet während des Bezugs von Krankengeld das der Arbeitsunfähigkeit
zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis, wird das Krankengeld vom Tage
nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an höchstens in Höhe des
Betrages geleistet, der sich bei Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch ergeben würde. Für die Ermittlung dieses Betrages gelten die Berechnungs-
vorschriften des § 47b entsprechend.“
18. § 48 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:
(1)„ Versicherte erhalten Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerech-
net vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen Krankheit für acht-
undsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen
Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen Krankheit, wenn sie
bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert
sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen Krankheit arbeitsunfähig waren und
- 18 -
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.“
19. § 49 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1.„ soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt
aus einer teilweisen Ausübung der Tätigkeit nach § 44d,“.
20. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1.„ Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei
Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-
versicherung,“.
21. § 51 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:
(1)„ Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich ge-
fährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen,
innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist
von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungs-
träger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen
haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente
der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Errei-
chen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen
setzen, innerhalb derer sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.“
22. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1)„ Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch
auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versor-
gung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahn-
ärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnpro-
thetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode
entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen
50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten
Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesun-
derhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 60 Prozent.
Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige
Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in
Anspruch genommen hat und
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem
Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 65 Prozent, wenn der Versicherte
seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Be-
- 19 -
ginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 ohne Un-
terbrechung in Anspruch genommen hat. In begründeten Ausnahmefällen können
die Krankenkassen abweichend von Satz 5 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 65
Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in
den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach
Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch ge-
nommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzu-
schüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent
der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge
für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für die Regelversor-
gungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der
tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet wür-
den; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5
einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen
Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz
2 und den Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6)„ Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt § 55 in der
bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“
23. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Ab-
gabepreises, mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils
nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz
1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a
übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklini-
schen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder
Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz
4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden
je Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außer-
klinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten
beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung. Ge-
leistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versi-
cherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apo-
theke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels
gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz
1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten
Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer
Packung. Die genannten Zuzahlungsbeträge werden jeweils zum 1. Januar eines Ka-
lenderjahres in Höhe der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
(Grundlohnrate) angepasst.“
24. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen.
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25. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028
und 2029 ohne die Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemes-
sungsgrenze in § 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach
Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu
mindern. Die durchschnittliche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
26. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7
ersetzt:
5.„ die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1,
6. ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arz-
neimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgeset-
zes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und
7. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e“.
27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Kommt es zu einer Mengensteigerung auf Grund von
einer steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der hausarztzentrierten
Versorgung, sind diese zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag auf die ver-
einbarten Preise für die allgemeine Kostendregression bei Fallzahlsteigerungen zu
vergüten. Hierzu haben die Vertragspartner in ihren Verträgen bis zum 31. März
2027 die Höhe des Abschlages auf die vereinbarten Preise festzusetzen. Für die
Feststellung eines Anstiegs der Teilnehmer an den Verträgen der hausarztzentrier-
ten Versorgung haben die Vertragspartner jedes Kalenderquartal die Teilnehmer-
zahl mit der Teilnehmerzahlt des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres
zu vergleichen.“
b) Der neue Satz 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Einzelverträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen mit Ausnahme der
Regelungen von Satz 2 bis 5 regeln.“
28. § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätig-
keit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer
Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll
der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der mögli-
chen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Be-
triebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizini-
schen Dienstes (§ 275) einholen, sofern eine teilweise Erbringung der Arbeitsleistung
nach § 44c oder § 44d für arbeitsunfähige Versicherte nicht möglich ist.“
- 21 -
29. § 79 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Für den Vorstand gelten § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1,
Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterver-
sammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterver-
sammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die
erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die
Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit
der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl
der Mitglieder bemisst.“
30. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt:
„(2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne
Zahnersatz ist gilt § 71 Absatz 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22,
22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung
von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Bu-
ches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Bu-
ches leistungsberechtigt sind.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen gilt § 71 Ab-
satz 1 bis 3 in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergü-
tenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz; dies gilt nicht für Leis-
tungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie
Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad
nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach
§ 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind.“
c) Absatz 3a wird gestrichen.
31. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 13 und 14 werden gestrichen.
b) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fassen die Leistungen der kieferorthopädischen Versor-
gung bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu folgenden Leistungskomplexen
zusammen:
1. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben,
3. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor Be-
ginn der 2. Phase des Zahnwechsels,
4. Maßnahmen für die Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbe-
darfs.
- 22 -
Die den Leistungskomplexen zugehörigen kieferorthopädischen Maßnahmen sind
den Ziffern 1 bis 4 jeweils zuzuordnen. Die Leistungskomplexe nach Satz 1 Ziffern
1 und 2 können in bis zu drei Schweregrade unterteilt werden. Die weiteren Ein-
zelheiten zu den Leistungskomplexen sowie Vorgaben zur Sicherung der Ergeb-
nisqualität kieferorthopädischer Behandlungen regeln die Vertragspartner im Bun-
desmantelvertrag.“
c) Absatz 2a Satz 25 und 26 werden gestrichen.
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Zuschläge auf die Versichertenpauschale für Behandlungen
auf Grund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75
Absatz 1a Satz 3 und für die erfolgreiche Vermittlung eines Behandlungster-
mins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 enthalten.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a des
Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung
über die Organ- und Gewebsspende sowie über die Möglichkeit, eine Erklä-
rung zur Organ- und Gewebsspende im Register nach § 2a des Transplanta-
tionsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben, än-
dern und widerrufen zu können, enthalten.“
e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Zuschläge auf die Grundpauschale für Behandlungen auf
Grund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75 Ab-
satz 1a Satz 3 und auf Grund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 enthalten.“
bb) Die neuen Sätze 8 und 9 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen Leistun-
gen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie
erbracht werden, enthalten.“
f) Nach Absatz 2g Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
g) Nach Absatz 2h Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Leistungskomplexe der kieferorthopädischen Versorgung nach Absatz 1d
werden in Abhängigkeit ihres Schweregrades jeweils mit einer Gesamtpunktzahl
bewertet; mit dieser Gesamtpunktzahl sind alle unter das jeweilige Leistungspaket
fallenden kieferorthopädischen Maßnahmen unabhängig von der Gesamtbehand-
lungsdauer abgegolten.“
- 23 -
32. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Leistungen sind bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Ge-
samtvergütung nach Satz 1 ab dem Jahr 2027 zu berücksichtigen:
1. Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Ter-
minservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht wer-
den, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt,
2. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch
einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
nach Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen-
den Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
3. Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen
Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß
§ 19a Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht
werden; bei einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außer-
halb der Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden
je Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte begrenzt.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 wird das bereits
bereinigte Volumen für die Leistungen nach Satz 5 in die morbiditätsbedingte Ge-
samtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen des Punktwertes und
des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu berücksichtigen sind. Der Bewer-
tungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027 entsprechende Vorgaben.“
c) Absatz 3b wird durch folgenden Absatz 3b ersetzt:
„(3b) Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin
sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenord-
nung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten. Abweichend von § 85 Absatz
1 und abweichend von Absatz 3 Satz 1 wird die morbiditätsbedingte Gesamtver-
gütung hinsichtlich der Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mit
befreiender Wirkung gezahlt. Wenn die vollständige Vergütung der in Satz 1 ge-
nannten Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung die
festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten
Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines Kalenderjahres bis
zum ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, ver-
einbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des
zweiten Quartals des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förde-
rung der Kinder- und Jugendmedizin, deren Auszahlungshöhe in Summe der Höhe
der genannten Unterschreitung entspricht; sind im Zeitraum einer im ersten Halb-
satz genannten Unterschreitung nach Satz 12 Ausgleichszahlungen zu leisten, so
sind diese Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu verrechnen. Für die
quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen für den
Zeitraum vom … [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkün-
dung folgenden Quartals] bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie für deren
- 24 -
jährliche Fortschreibung ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des fünf-
ten auf die Verkündung folgenden Quartals] haben die Vertragspartner nach Ab-
satz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für die
Leistungen nach Satz 1 in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal
des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1
Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen,
das für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des
Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz
2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen
prozentualen Anteil mit der für das jeweilige Quartal vereinbarten und bereinigten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit der nach Absatz
3 Satz 2 vereinbarte Behandlungsbedarf einschließlich Abgrenzungsänderungen
der nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen für das jeweilige Quartal gegen-
über dem diesem Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April
2022 bis 31. März 2023 von dem Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten
Leistungen abweicht, ist der nach Satz 4 zu bestimmende prozentuale Anteil ent-
sprechend anzupassen. Satz 5 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen
des Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das Honorarvolumen für die in
Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden
Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 Zuschläge und zusätz-
liche Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2
Satz 1 diese Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartals-
weise festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 ge-
nannten Leistungen zu berücksichtigen. Für die Zuschläge nach Satz 3 sowie nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis
zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des ersten auf die Verkündung fol-
genden Kalendermonats] nach Maßgabe der Sätze 4 bis 7 Vorgaben für ein Ver-
fahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für den Zeitraum vom
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden
Kalendervierteljahres] bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierten
auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres] bis zum ersten Tag des je-
weiligen Quartals und ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften
auf die Verkündung folgenden Quartals] jährlich zu erfolgen hat. Die Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Satz 9 haben insbesondere die Anpassung des
nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung des
auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden nach Absatz 3 Satz 2 zu ver-
einbarenden Behandlungsbedarfs sowie jeweils darauf entfallende Bereinigungen
einzubeziehen. Zudem beschließt der Bewertungsausschuss Vorgaben für ein
Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils
an Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezoge-
nen Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. Eine Ausgleichszahlung ist dann
zu leisten, wenn die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbidi-
tätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige Vergütung
nach Satz 1 zu gewährleisten. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien
haben sich auf ein Verfahren zu verständigen, nach dem die Kassenärztlichen Ver-
einigungen die Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen und von deren
Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweisen. Der Bewertungsaus-
schuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 Satz 5 Num-
mer 8, dieses Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Ho-
norare sowie die Ausgaben der Krankenkassen quartalsweise und berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und letzt-
malig bis zum 31. Dezember 2027 über die Ergebnisse. Der Bewertungsaus-
schuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf
- 25 -
die Verkündung folgenden Kalendermonats] Vorgaben zu in Absatz 6 genannten
Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber
den Krankenkassen quartalsweise die Festsetzung und die Fortschreibung der auf
die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtver-
gütung, die Entwicklung des finanziellen Bedarfs für die in Satz 1 genannten Leis-
tungen, eine etwaige in Satz 3 erster Halbsatz genannte Unterschreitung, die in
Satz 3 genannten Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach Satz 12 nach-
weisen.“
d) Nach Absatz 3c wird der folgende Absatz 3d eingefügt:
„(3d) Abweichend von Absatz 3b Satz 1 und Absatz 3c Satz 1 gelten die nach-
folgenden Regelungen. Eine vollständige Vergütung der entsprechenden Leistun-
gen erfolgt nur, soweit die Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und
Jugendmedizin und der hausärztliche Leistungsbedarf aus der nach Absatz 3b
Satz 7 und Absatz 3c Satz 7 festgesetzten, auf die in Absatz 3b Satz 1 und Absatz
3c Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergü-
tung vollständig vergütet werden kann. Sofern die Krankenkassen nach Absatz 3b
Satz 9 und Absatz 3c Satz 9 zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sind, mindert sich
die Ausgleichzahlung abweichend von Absatz 3b Satz 9 und Absatz 3c Satz 9 um
einen Abschlag auf die vereinbarten Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung
nach Absatz 2 Satz 5 für die allgemeine Kostendregression bei Fallzahlsteigerun-
gen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss bis zum 15. Februar 2027 die Höhe des
Abschlages auf die Preise der regionalen Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5
festzusetzen. Bis zum 31. März 2027 haben die Vertragspartner nach Absatz 2
Satz 1 diesen Abschlag in ihren Vereinbarungen über die Festsetzung der auf die
in Absatz 3b Satz 1 und Absatz 3c Satz 1 genannten Leistungen entfallende mor-
biditätsbedingte Gesamtvergütung zu übernehmen. Die Vertragspartner nach Ab-
satz 2 Satz 1 haben jedes Kalenderquartal die Leistungsmenge mit der Leistungs-
menge des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Ist es
zu einer Mengenausweitung gekommen und sind die Krankenkassen nach Absatz
3b Satz 9 und Absatz 3c Satz 9 zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, ist der Ab-
schlag auf die Leistungsmenge anzuwenden, die die Leistungsmenge des entspre-
chenden Kalenderquartals des Vorjahres übersteigt. Satz 7 gilt auch, wenn es zu
einer Verrechnung nach Absatz 3b Satz 3, 2. Halbsatz und Absatz 3c Satz 10
kommt.“
33. § 87b Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der
Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der
Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur
Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; im Verteilungs-
maßstab dürfen für Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendme-
dizin und für Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Ver-
sorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrach-
ten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des
Honorars angewandt werden.“
34. Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt:
- 26 -
„§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamt-
vergütung
(1) Die Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jährlich bis zum
31. Oktober für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15. Februar 2027 für das Jahr 2027,
mit Wirkung für die Krankenkassen eine Gesamtvergütung für das Ausgabenvolumen
der auf Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 be-
ruhenden Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen sowie eine Gesamtvergütung für
das Ausgabenvolumen für weitere vom Bewertungsausschuss beschlossene Leistun-
gen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Absatz 3
Satz 1 vergütet werden. Die Krankenkassen entrichten auf Grund der Vereinbarungen
nach Satz 1 mit befreiender Wirkung die Gesamtvergütungen an die jeweilige Kassen-
ärztliche Vereinigung für die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder im Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen
mit den in Satz 1 genannten Leistungen.
(2) Für die erstmalige Festsetzung der Gesamtvergütungen nach Absatz 1 Satz
1 für das Jahr 2027 ist jeweils das Ausgabenvolumen des Jahres 2025 für die jeweili-
gen Leistungen angepasst um die vereinbarten Veränderungen nach § 87a Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2, um Veränderungen der Leistungen, die außerhalb der morbi-
ditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, sowie der vereinbarten Anpassung
des Punktwertes nach § 87a Absatz 2 Satz 1 der Jahre 2026 und 2027 zu verwenden.
Für die Fortschreibung für das Jahr 2027 gilt § 71 Absatz 1 bis 3. Für die Folgejahre ist
die jeweilige vereinbarte Gesamtvergütung des Vorjahres um die vereinbarten Verän-
derungen nach § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2, um Veränderungen der Leis-
tungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden,
sowie der vereinbarten Anpassung des Punktwertes nach § 87a Absatz 2 Satz 1 für
das jeweilige Jahr fortzuschreiben. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen
an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte
Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Gesamtver-
gütung kann für die weiteren vom Bewertungsausschuss beschlossenen Leistungen
nach den unterschiedlichen fachärztlichen Versorgungsbereichen getrennt verteilt wer-
den. § 87b Absatz 2 Satz 6 gilt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind ausschließlich folgende Leistungen von
den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach §
87a Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten:
1. nichtärztliche Dialyseleistungen,
2. neue Leistungen, die noch keine vollständigen zwei Kalenderjahre in den einheit-
lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen enthalten sind, soweit diese
Leistungen auf einer Veränderung des gesetzlichen Leistungsumfangs der Kran-
kenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschuss nach §
135 Absatz 1 beruhen,
3. Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit ge-
mäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und
4. kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Er-
örterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreu-
- 27 -
ung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschüt-
zenden Einrichtungen oder Heimen.
Darüber hinaus kann der Bewertungsausschuss verbindliche Kriterien für solche Leis-
tungen beschließen, die nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit
signifikant erhöhen und dies mit einer Vergütung der Leistungen innerhalb der morbi-
ditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Absatz 3 Satz 1 oder der Gesamtvergü-
tung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann. Auf Grund ihrer besonderen
Bedeutung für die Versorgung können die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 für
solche Leistungen, die den Kriterien des Bewertungsausschusses entsprechen, eine
Vergütung außerhalb der zu vereinbarenden Gesamtvergütung vereinbaren. Die Leis-
tungen sind vom Bewertungsausschuss jährlich zu evaluieren und daraufhin zu über-
prüfen, ob ihre Vergütung außerhalb der Gesamtvergütung sachgerecht und notwendig
ist.“
35. § 91 Absatz 2 Satz 14 bis 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den
hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1, 2 und 4
des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer
der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hin-
ausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach
Maßgabe der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 des laufenden Kalenderjahres ver-
einbart werden.“
36. Nach § 92 Absatz 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die kieferorthopä-
dische Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädi-
schen Indikationsgruppen einschließlich des der vertragszahnärztlichen Versorgung
zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades und beschließt bis zum 31. Dezember
2027 über eine Anpassung der Richtlinien. Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt außerdem bis zum 31. Dezember 2027 in seinen Richtlinien für die kieferor-
thopädische Behandlung eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste
für die Durchführung von Fernröntgen-Aufnahmen sowie Panorama-Aufnahmen zum
Zwecke der Planung und Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung.“
37. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. Ein Anspruch
auf Förderung besteht nicht.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können auch für
Forschungsvorhaben zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter me-
dizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, einge-
setzt werden.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3)„ Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsfor-
schung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt ab dem Jahr 2027 jährlich 100 Millio-
- 28 -
nen Euro. Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung
der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5
notwendigen Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die För-
derung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet
werden. Für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer
Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, sollen von der För-
dersumme ab dem Jahr 2027 jährlich mindestens 2,5 Millionen Euro verwendet
werden. Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und bewil-
ligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden,
sofern sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, im
Folgejahr an den Gesundheitsfonds zurückgeführt. Sämtliche bislang im Innovati-
onsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel werden, soweit sie nicht
für andere Aufgaben gebunden sind, einmalig ab dem Jahr 2027 an den Gesund-
heitsfonds zurückgeführt. Die Laufzeit eines nach den Absätzen 1 und 2 geförder-
ten Vorhabens kann bis zu vier Jahre betragen.
(4) Die Fördersumme nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil
der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
wird durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen. Das Bundesamt
für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt
die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschus-
ses nach § 92b aus. Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang
mit dem Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen
des Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den In-
novationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt das
Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Innovationsausschuss
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
38. § 92b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils
ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bun-
desvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied
des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des
Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums
für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt an.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2)„ Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter
Einbeziehung externer Expertise in themenspezifischen und themenoffenen För-
derbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach
§ 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 fest. Die Schwerpunkte für die Entwicklung und
Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 legt das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit fest. Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissen-
schaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Ge-
sundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vor-
schlagen. Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs bei-
zufügen. Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für
Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in
diesen die Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 fest. Der Inno-
vationsausschuss führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen nach den
Sätzen 1 bis 5 Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die
- 29 -
eingegangenen Anträge auf Förderung. Er beschließt nach Abschluss der geför-
derten Vorhaben Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung nach Ab-
satz 3. Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der Mit-
tel nach § 92a Absatz 2 Satz 4. Entscheidungen des Innovationsausschusses be-
dürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. Der Innovationsausschuss beschließt
eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbesondere Folgendes regelt:
1. seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Ab-
satz 4,
2. das Konsultationsverfahren nach Satz 1,
3. das Förderverfahren nach Satz 6,
4. die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 Satz 1 und 4,
5. die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach
Absatz 6,
6. die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizini-
schen Fachgesellschaften nach Absatz 7.
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 6 bis 12 werden zu den Nummern 5 bis 11.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beratung der Förderinteressenten, Antragsteller und Zuwendungsemp-
fänger nach Satz 1 Nummer 4 löst keine weitergehenden Ansprüche aus.“
39. § 106b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen rabattarzneimittelbezogene Verord-
nungsquoten für die nach § 130e Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gruppen im Thera-
piegebiet enthalten sein.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 130b Absatz 2 und“ durch die Angabe „§ 130e
Absatz 2 und“ ersetzt.
40. § 111 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach §
71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3
gilt.“
- 30 -
b) Satz 4 wird gestrichen.
41. § 111c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach §
71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3
gilt.“
b) Satz 4 wird gestrichen.
42. § 115f Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Absatz 2 des Kran-
kenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Kran-
kenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich
mindestens eine Million Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter Berück-
sichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 Millio-
nen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle erfasst werden;
Fälle, die mit den in § 17b Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Kurzzeitfallpauschalen vergütet werden, sind auf diese Fallzahlvorgaben
anzurechnen.“
43. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27b Absatz 3 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 27b
Absatz 4 Nummer 4 ersetzt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die
Angabe „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“ eingefügt.
44. § 125 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es gilt § 71 Absatz 1 bis 3.“
45. Nach § 125a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung,
die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik
hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung vereinbart werden. Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauschale im Sinne des
Satzes 3 enthalten und eine Heilmittelversorgung, auf die sich die Pauschale bezieht,
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen hat, wird die Ver-
gütung der Pauschale durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen.“
46. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „im Wege von Vertragsverhandlungen“ die Angabe
„unter Geltung des § 71 Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Für Hilfsmittelversorgungen nach § 33, die auf der Grundlage von Verträ-
gen nach Absatz 1 erfolgen und im Zeitraum … [einzusetzen: 1. Januar 2027, es
sei denn, das Gesetz tritt erst danach in Kraft, dann einzusetzen: Datum des auf
- 31 -
die Verkündung folgenden Tages] bis zum 31. Dezember 2028 begonnen haben,
vermindert sich die vertraglich vereinbarte Vergütung um drei Prozent je Versor-
gung. Eine Versorgung gilt als begonnen, sobald der Leistungserbringer nach Vor-
liegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen mit der auf die konkrete versi-
cherte Person bezogenen Versorgungstätigkeit begonnen hat.“
c) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4)„ Sofern für Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 Absatz 2 festgesetzt
wurde, ist dieser den Preisverhandlungen sowie den Schiedsverfahren nach Ab-
satz 2 verbindlich zugrunde zu legen; es gilt der bei Verhandlungsbeginn geltende
Festbetrag. Die vereinbarten Preise dürfen die nach § 36 Absatz 2 festgesetzten
Festbeträge in begründeten Fällen um bis zu 10 Prozent über- oder unterschreiten;
bis zur erstmaligen Festsetzung neuer Festbeträge nach § 36 Absatz 3 Satz 5 dür-
fen die Über- oder Unterschreitungen bis zu 15 Prozent betragen. Die Begrün-
dungs- und Darlegungslast für Abweichungen von den Festbeträgen nach § 36
Absatz 2 in den Verhandlungen und Schiedsverfahren trägt die Vertragspartei, die
hieraus objektiv einen Vorteil in Bezug auf das Verhandlungsergebnis erhält.“
47. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1,77“ durch die Angabe „2,07“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird gestrichen.
48. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Für ab dem 1. Januar 2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel er-
halten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Ab-
gabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer in Abhän-
gigkeit von der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Arzneimit-
telausgaben. Satz 1 gilt für die in Absatz 1 Satz 6 genannten Arzneimittel mit Aus-
nahme von
1. Arzneimitteln nach Absatz 3b Satz 1,
2. im Wesentlichen gleichen biotechnologisch hergestellten biologischen Arznei-
mittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG und
3. Arzneimitteln, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist.
Absatz 1 Satz 3 bis 5, 7 und 8 gilt entsprechend. Die Höhe des Abschlags nach
Satz 1 beträgt vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 3,5 Prozent. Ab dem 1. Juli
2027 ist die Höhe des Abschlags nach Satz 1 jeweils für die Dauer eines Jahres
der Quotient aus
1. dem Differenzbetrag aus
a) den Ist-Ausgaben und
b) den Soll-Ausgaben
der Krankenkassen für alle in Absatz 1 Satz 6 genannten Arzneimittel ein-
schließlich derjenigen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und
- 32 -
2. dem von den Krankenkassen geleisteten Umsatz aller zu ihren Lasten abge-
gebenen Arzneimittel im Sinne von Satz 2, berechnet auf Grundlage der Ab-
gabepreise der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer,
jeweils bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr. Die Ist-Ausgaben nach
Satz 5 Nummer 1 Buchstabe a sind der Differenzbetrag aus
1. dem von den Krankenkassen geleisteten Umsatz aller zu ihren Lasten abge-
gebenen Arzneimittel nach Satz 5 Nummer 1, berechnet auf Grundlage der
Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer und
2. der Summe aller von den Krankenkassen vereinnahmten gesetzlichen und
vertraglichen Rabatte, Abschläge und Ausgleichszahlungen der pharmazeuti-
schen Unternehmer für Arzneimittel nach Satz 5 Nummer 1, mit Ausnahme
der Abschläge nach Satz 1.
Die Soll-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b sind
1. für das Kalenderjahr 2026 die entsprechend Satz 6 ermittelten Ist-Ausgaben
des Jahres 2025 und
2. für die Kalenderjahre ab 2027 die Soll-Ausgaben des jeweils vorangegange-
nen Kalenderjahres,
jeweils erhöht oder vermindert um die durchschnittliche Veränderungsrate der bei-
tragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechend dem
Rechnungsergebnis des Gesundheitsfonds für das betreffende Kalenderjahr ge-
genüber dem vorangegangenen Kalenderjahr. Übersteigen die Ist-Ausgaben nach
Satz 5 Nummer 1 Buchstabe a nicht die Soll-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1
Buchstabe b, entfällt der Abschlag nach Satz 1. Der Wert nach Satz 5 ist als Pro-
zentsatz auszuweisen und kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu run-
den. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt jedes Jahr bis zum
15. Mai, erstmals bis zum 15. Mai 2027, dem Bundesministerium für Gesundheit
die zur Berechnung der Höhe des Abschlags nach Satz 1 erforderlichen Daten
nach Satz 5 Nummer 2 und Satz 6 Nummer 1 und 2 für das vorangegangene Ka-
lenderjahr; die erstmalige Datenübermittlung umfasst auch die Daten nach Satz 7
Nummer 1 in Verbindung mit Satz 6 Nummer 1 und 2 für das Jahr 2025. Der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen
Mitgliedern zu übermittelnden Informationen sowie Art und Umfang der Übermitt-
lung. Das Bundesministerium für Gesundheit berechnet auf Grundlage der über-
mittelten Daten die Höhe des Abschlags nach Satz 1 für den nächsten Jahreszeit-
raum und gibt diesen Wert unter Offenlegung der Berechnungsgrundlagen jedes
Jahr bis zum 1. Juni, erstmals bis zum 1. Juni 2027, im Bundesanzeiger bekannt.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2)„ Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten
abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem
der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je Men-
geneinheit ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je Mengeneinheit ergibt
sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unterneh-
mers in den vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen
der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, mit den am nächsten kommen-
den Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und Kauf-
kraftparitäten. Für Impfstoffe, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht,
- 33 -
erhalten die Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Impf-
stoffe zusätzlich zum Abschlag nach Satz 1 einen Abschlag in Höhe von 7 Prozent
des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers. Absatz 1 Satz 3 bis 5,
Absätze 6 und 7 sowie § 131 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Der pharma-
zeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den
durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung. Kann der Ab-
schlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für
Impfstoffe nach Satz 6, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, erhal-
ten die Krankenkassen einen zusätzlichen Abschlag in Höhe von 7 Prozent des
Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers. Das Nähere regelt der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen. Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für
die kein einheitlicher Apothekenabgabepreis nach den Preisvorschriften auf Grund
des Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein
Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis abzü-
glich der Summe des Abschlags nach Satz 1 und Satz 3 oder Satz 6 entspricht.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne
Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die
Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem 1.
August 2010 bis zum 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe des Betra-
ges der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag
auf Grund des § 35 festgesetzt ist.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das ein pharmazeutischer Un-
ternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer
Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des
Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Arznei-
mittel in Bezug auf die Packungsgröße unter Berücksichtigung der Wirkstärke
am nächsten kommt; dies gilt nicht für die Neueinführung eines Immunglobu-
lins menschlicher Herkunft, für das nach dem 31. Dezember 2018 eine Zulas-
sung nach § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung
für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Ausnahme der Zulassung von an-
deren Stärken oder Ausbietungen.“
d) Nach Absatz 3d wird der folgende Absatz 3e eingefügt:
„(3e) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers oder
sonstigen Herstellers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. Ja-
nuar 2026, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Ver-
bandmittel und sonstigen Produkte zur Wundbehandlung ab dem 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhö-
hung. Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. Januar
2026 erstmalig am 1. Juli 2028 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag
anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt fest-
gelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt.
Für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die erstmalig nach
dem 1. Januar 2026 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. Das Nähere regelt
- 34 -
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstmalig bis zum 30. November
2026. Die Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.“
49. § 130b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 müssen mengenbezogene As-
pekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen,
vereinbart werden. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss das Gesamtausgaben-
volumen des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung
berücksichtigen. Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstat-
tungsbetrags oder die Berücksichtigung mengenbezogener Aspekte erforderlich
machen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, gilt eine Anpas-
sung des Erstattungsbetrags nach Maßgabe der Sätze 5 bis 11 als vereinbart; Ab-
satz 4 Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Anpassung erfolgt jedes Jahr zum
1. Juni, erstmalig zum 1. Juni des dritten Kalenderjahres nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. Zur Anpassung wird der
vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag um einen Rabattsatz reduziert.
Der Rabattsatz in Prozent ist die Summe aus
1. dem Quotienten aus
a) der Differenz zwischen dem Gesamtausgabenvolumen des vorangegan-
genen Kalenderjahres und dem Gesamtausgabenvolumen des Referenz-
jahres und
b) dem Gesamtausgabenvolumen des vorangegangenen Kalenderjahres,
multipliziert mit 1,7 Prozent, und
2. dem Quotienten aus dem Gesamtausgabenvolumen des vorangegangenen
Kalenderjahres und 100 Millionen Euro, abgerundet auf die nächstniedrigere
ganze Zahl und multipliziert mit 1 Prozent.
Ist die Summe negativ, wird der vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag
nicht reduziert. Das Referenzjahr nach Satz 7 Nummer 1 Buchstabe a ist das erste
Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff. Das Gesamtausgabenvolumen eines Kalenderjahres ergibt sich aus der
Multiplikation der von Apotheken zu Lasten der Krankenkassen abgerechneten
Bezugsgrößen des Arzneimittels und dem jeweils geltenden Erstattungsbetrag pro
Bezugsgröße. Zur Ermittlung des Gesamtausgabenvolumens stellt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen die im vorangegangenen Kalenderjahr abgerech-
neten Bezugsgrößen anhand der Daten nach § 84 Absatz 5 fest und stellt diese
dem pharmazeutischen Unternehmer jedes Jahr bis zum 30. April, erstmals bis
zum 30. April des zweiten Kalenderjahres nach dem erstmaligen Inverkehrbringen
eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff, monatsbezogen zur Verfügung. Das Nähere
zur Abwicklung von Vereinbarungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4,
im Verhältnis zu den Krankenkassen insbesondere im Hinblick auf deren Mitwir-
kungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Sat-
zung.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
- 35 -
„Für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner
Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, soll ein Erstattungsbetrag ver-
einbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige Vergleichs-
therapie. Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1
Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in
angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige Vergleichs-
therapie. Sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mehrere Alterna-
tiven für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist für die Anwendung
der Sätze 2 und 3 auf die zweckmäßige Vergleichstherapie abzustellen, die
nach den Jahrestherapiekosten die wirtschaftlichste Alternative darstellt.“
bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Sätze 8 und 9“ durch die Angabe
„Sätze 6 und 7“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 9 bis 13 werden gestrichen.
d) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstattungsbetrag gilt für alle Arzneimittel mit dem
gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht worden
sind.“
e) Absatz 7a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Arzneimittel, für die zwischen dem 12. November 2022 und dem … [einset-
zen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 1 dieses Gesetzes] ein
Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt wurde,
kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet.“
50. § 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt:
„§ 130e
Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch
vergleichbarer Wirkung
(1) Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit
patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem The-
rapiegebiet festlegen und Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 oder § 130c mit phar-
mazeutischen Unternehmen für Arzneimittel der Gruppe vereinbaren; die Vereinbarun-
gen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden. Vertragsärzte
haben rabattierte Arzneimittel der Gruppe zu verordnen, es sei denn im Einzelfall spre-
chen medizinische Gründe dagegen.
(2) Verordnungen rabattierter Arzneimittel einer Gruppe nach Absatz 1 sind von
der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c
zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen. Verordnungen nicht rabat-
tierter Arzneimittel einer Gruppe nach Absatz 1, die rabattierte Arzneimittel enthält,
können von Maßnahmen nach § 106 bis 106c ausgenommen werden, wenn eine nach
- 36 -
§ 106b Absatz 1 Satz 5 vereinbarte rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquote für
die jeweilige Gruppe erreicht wurde. Das Nähere, auch zur Anerkennung der Verord-
nung nicht rabattierter Arzneimittel aus medizinischen Gründen im Einzelfall als wirt-
schaftlich, regeln die Vertragspartner nach § 106.
(3) Bis zum 31. Dezember 2030 sind die Festlegungen und der Abschluss von
Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 nur innerhalb folgender Wirkstoffgruppen zulässig:
1. Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren
2. Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten
3. Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren
4. Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren
5. Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PD-
L1)-Inhibitoren
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf
die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie die Auswirkungen auf die Arz-
neimittelausgaben vorzulegen.“
51. § 132 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Ab-
satz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
52. § 132a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
b) Die Sätze 9 und 10 werden gestrichen.
53. § 132l Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis Ab-
satz 3 gilt.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
54. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt:
§ 133„
Versorgung mit Krankentransportleistungen
(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungs-
dienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunal-
- 37 -
rechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre
Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Geltung des §
71 Absatz 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall
eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt auch bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1
bis 3. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen
Versorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preis-
vereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungs-
dienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt,
müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Fest-
beträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen
beschränken, wenn
1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden unter voll-
ständiger Vorlage der Entgeltkalkulation keine Gelegenheit zur Erörterung gege-
ben wurde,
2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung
berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen
des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen be-
dingt sind,
3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstel-
lungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist, oder
4. die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 in entsprechender Anwendung nicht
einhält.
(3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgeset-
zes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.“
55. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In der Vereinbarung ist ab dem 1. Januar 2027 ein an der Abgabemenge der je-
weiligen digitalen Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Ab-
schlag der Vergütungsbeträge festzulegen. Der Abschlag der Vergütungsbeträge
beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und
mindestens dreißig Prozent bei mehr als hunderttausend Abgaben im Jahr.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 muss auch Folgendes festgelegt
werden:
1. Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte
Vergütung ohne Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und
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2. Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Grup-
pen vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhän-
gigkeit vom Umfang der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte.“
bb) Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist auch ein Höchstbetrag für sol-
che digitalen Gesundheitsanwendungen festzulegen, die keiner Gruppe ver-
gleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen zugeordnet werden. Der
Höchstbetrag nach Satz 6 ist als Mittelwert der nach Abgaben gewichteten
Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 festzulegen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“
56. § 134a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „,den Grundsatz der Beitragsstabilität“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
57. Nach § 140a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
58. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 6 wird die Angabe „der geschlossenen Krankenkasse“ durch die
Angabe „die geschlossene Krankenkasse“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeit-
punkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben oder durch ein entsprechend
§ 37 Absatz 2a des Zehnten Buches bekanntgegebenes elektronisches Dokument
auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der
Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene
Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatz-
beitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine güns-
tigere Krankenkasse zu wechseln.“
c) Absatz 4a wird gestrichen.
59. § 217b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2)„ Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der
Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren
Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören.
Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitzende und deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.
Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich
und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebli-
ches Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre
Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Absatz 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches gelten
entsprechend.“
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60. Nach § 221 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4)„ Die dem Gesundheitsfonds mit § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes
2023, § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Absatz 4 des Haushalts-
gesetzes 2026 gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von insgesamt 5,6 Milliarden
Euro sind abweichend von § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Ab-
satz 4 und 5 des Haushaltsgesetzes 2026 in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen:
1. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2035,
2. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2036,
3. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2037,
4. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2038 und
5. 1,6 Milliarden Euro bis spätestens 31. Dezember 2039.“
61. § 223 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3)„ Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihun-
dertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu
berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, so-
weit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2027 entspricht dem um 3 600
Euro erhöhten Wert der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 für das Jahr
2027. § 6 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
62. § 242b wird durch den folgenden § 242b ersetzt:
„§ 242b
Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern, von denen die Versicherung eines
Ehegatten oder eines Lebenspartners nach § 10 abgeleitet wird, einen Zuschlag auf
den Beitragssatz in Höhe von 3,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht,
1. wenn das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner
ein Kind hat, das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt
des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt,
2. wenn das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner
ein Kind hat, das als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebens-
partners lebt, oder
3. wenn der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner nicht erwerbsmäßig
einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wö-
chentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche in seiner
häuslichen Umgebung pflegt.
4. wenn der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner die Regelalters-
grenze nach § 235 des Sechsten Buches erreicht hat.
- 40 -
Die Krankenkassen berücksichtigen die Ausnahmen nach Satz 2 auch ohne Nachweis
des Mitglieds, wenn ihnen deren Vorliegen bekannt ist.“
63. § 249b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versiche-
rungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Bei-
trag unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu tragen.“
64. Nach § 250 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4)„ Mitglieder tragen den Beitragszuschlag nach § 242b allein.“
65. § 271 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5)„ Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem
Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2026
jährlich 100 Millionen Euro abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen
Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt. Finanzmittel aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, die im Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden,
und bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind,
werden, sofern sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind,
nach § 92a Absatz 3 Satz 5 an den Gesundheitsfonds zurückgeführt. Sämtliche bislang
im Innovationsfonds nach § 92a angesammelten und nicht verausgabten Mittel wer-
den, soweit sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, nach
§ 92a Absatz 3 Satz 6 einmalig ab dem Jahr 2027 an den Gesundheitsfonds zurück-
geführt.“
66. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vor-
vergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1. Januar 2027:
1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Ab-
rechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrech-
nungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bei 80 Prozent oder mehr
liegt,
2. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Ab-
rechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrech-
nungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 60 Prozent und
unterhalb von 80 Prozent liegt,
3. bis zu 25 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Ab-
rechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrech-
nungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung unterhalb von 60 Prozent
liegt.“
b) In Satz 6 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
67. § 282 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
- 41 -
(4)„ Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellver-
treterin oder dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte des Medizinischen
Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizi-
nischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden.
§ 217b Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1,
Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
68. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1.„ die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teil-
arbeitsunfähigkeit nach § 44c,“.
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 27b Absatz 3“ durch die Angabe „§27b
Absatz 4“ ersetzt.
69. § 346 Absatz 3 und 5 werden gestrichen.
70. § 410 wird durch den folgenden § 410 ersetzt:
§ 410„
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des
Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes
Bund
Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 6a Satz 6
des Vierten Buches, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit
§ 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches und § 282 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung
mit § 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches kann bis zum 31. Dezember 2027 keine
höhere Vergütung vereinbart werden.“
71. § 411 wird durch den folgenden § 411 ersetzt:
„§ 411
Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Vorstandsebene
bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund
sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen
Vergütungserhöhungen sind für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene
unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem
Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen ab [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
nach Artikel 7] nur alle 6 Jahre zulässig. Eine höhere Vergütung darf nur durch einen
Zuschlag auf die zuletzt vereinbarte Grundvergütung nach Maßgabe der Grundlohnrate
gemäß § 71 Absatz 3 des laufenden Kalenderjahres vereinbart werden. Die Sätze 1
- 42 -
und 2 gelten auch für am 30. März 2026 gültige Verträge, sofern diesen Verträgen nicht
bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. Ab dem
31. März 2026 geschlossene Verträge dürfen keine Zusagen über Vergütungserhöhun-
gen enthalten, die den Sätzen 1 und 2 widersprechen.“
72. Nach § 428 wird der folgende § 429 eingefügt:
„§ 429
Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag
Anträge nach § 35a Absatz 1d Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel … dieses Gesetzes] geltenden Fassung, über
die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zu diesem Datum entschieden hat,
sind als unzulässig zu verwerfen. Benennungen nach § 35a Absatz 3 Satz 4 in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel … dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung in Beschlüssen über die Nutzenbewertung, die vor diesem
Datum in Kraft getreten sind, bleiben für die Zwecke der Abrechnung des Kombinati-
onsabschlags nach § 130e in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel … dieses Gesetzes] geltenden Fassung gültig. § 130e in der
bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel … dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist anzuwenden auf alle Arzneimittel, die bis zum … [ein-
setzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel … dieses Gesetzes] zu
Lasten der Krankenkassen abgegeben worden sind.“
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Fak-
tor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes
nach § 241 des Fünften Buches, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach §
242a des Fünften Buches und des in § 168 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches
festgelegten Prozentsatzes ergebende Summe geteilt wird durch den Gesamtsozial-
versicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeits-
entgelt entstanden ist.“
2. § 35a Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienst-
vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistun-
gen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der
Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hin-
aus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde kann vor
ihrer Entscheidung nach Satz 1 verlangen, dass ihr eine unabhängige rechtliche und
- 43 -
wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorgelegt wird. Vergütungser-
höhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig.
Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann über eine zuletzt nach
Satz 1 gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder der Vorgängerin oder des
Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf
die Grundvergütung nach Maßgabe der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 des Fünf-
ten Buches des laufenden Kalenderjahres vereinbart werden. Die Sätze 5 und 6 gelten
auch für Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 30. März 2026 zuge-
stimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergü-
tungserhöhungen zu entnehmen ist. Ab dem 31. März 2026 geschlossene Verträge
dürfen keine Zusagen über Vergütungserhöhungen enthalten, die den Sätzen 5 und 6
widersprechen. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vor-
standsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach
Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an
die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssiche-
rung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zu-
sagen zulässig.“
Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3g wird gestrichen.
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1“ durch
die Angabe „für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage der jeweils gültigen
Fassung des § 9 Absatz 1b ermittelte Veränderungswert“ ersetzt.
b) Satz 5 wird gestrichen.
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 12 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 5, 9, 10 und 12 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflege-
budgets für das Jahr 2026 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr
2027 ist das für das Jahr 2026 vereinbarte Pflegebudget. In den Folgejahren ist
Ausgangsgrundlage das für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Pflegebudget. Das
Pflegebudget darf das um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 2 oder
3 veränderte Pflegebudget des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Einhaltung
von Personalvorgaben aus Bundesgesetzen, Rechtsverordnungen, die auf Grund
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassen worden sind, oder Richtlinien und
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses dies erfordert. Bei Beschäf-
tigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus,
- 44 -
insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsge-
setzes, ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich vereinbarte Ar-
beitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis mit dem Kran-
kenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten, nicht
im Pflegebudget zu berücksichtigen. Weichen die tatsächlichen Pflegepersonal-
kosten von den vereinbarten Pflegepersonalkosten ab, sind Mehrkosten nicht und
Minderkosten bei der Vereinbarung der Pflegebudgets für das auf das Vereinba-
rungsjahr folgende Jahr zu berücksichtigen, indem das Pflegebudget für das Ver-
einbarungsjahr berichtigt wird und ein Ausgleich für das Vereinbarungsjahr vorge-
sehen wird. Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Pa-
tientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen, insbe-
sondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkei-
ten, sind unabhängig von der dienstlichen Zuordnung im Krankenhaus nicht im
Pflegebudget zu berücksichtigen.“
c) Absatz 4 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
d) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der ermittelte Ausgleichsbetrag ist über das Pflegebudget für den nächstmögli-
chen Vereinbarungszeitraum abzuwickeln; für den Ausgleich gilt keine Begren-
zung durch den nach § 9 Absatz 1b Satz 2 oder 3 vereinbarten Veränderungswert.“
4. § 6c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „vollständig im Gesamtvolumen zu berücksichtigen“
durch die Angabe „und bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolu-
mens vollständig zu berücksichtigen; bei den folgenden Vereinbarungen des
Gesamtvolumens ist ein Anstieg der für das jeweils vorangegangene Kalen-
derjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten jeweils bis zur Höhe des nach § 9
Absatz 1b Satz 2 oder 3 vereinbarten Veränderungswerts zu berücksichtigen“
ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Mehr- oder“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gesamtvolumen für ein Kalenderjahr darf den Betrag, der sich ergibt, wenn
das Gesamtvolumen des diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres
um den nach § 9 Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 für das jeweilige Kalenderjahr verein-
barten Veränderungswert erhöht wird, nur überschreiten, soweit diese Überschrei-
tung durch Veränderungen von der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu vereinba-
renden Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären
Leistungen bedingt ist.“
5. Nach § 8 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Berechnung der in § 17b Absatz 2a des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes genannten Kurzzeitfallpauschalen ist ausgeschlossen, wenn die Leistung in dem
Katalog nach § 115b Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthal-
ten ist. Näheres regeln die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- 45 -
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3.„ die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2
und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30. Juni
2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzu-
sammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist,“.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
cc) In Nummer 10 Buchstabe j wird die Angabe „Tagesentgelte.“ durch die An-
gabe „Tagesentgelte,“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11.„ erstmals bis zum 30. September 2027 nähere Einzelheiten für Kurzzeit-
fallpauschalen nach § 17b Absatz 2a des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes, insbesondere
a) Vorgaben, durch die sichergestellt wird, dass durch die Einführung
der Kurzzeitfallpauschalen keine Fallzahlausweitung bei den statio-
nären Behandlungsfällen mit bis zu zwei Übernachtungen auf der
Ebene des einzelnen Krankenhauses stattfindet und
b) die Folgen einer Überschreitung der nach Buchstabe a festgelegten
Mengenbegrenzung.“
b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die
Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Verän-
derungswert für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Ab-
satz 4; für das Jahr 2026 entspricht der Veränderungswert dem nach § 10 Absatz
6 Satz 1 im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert. Überschreitet der Orien-
tierungswert nach § 10 Absatz 6 Satz 1 die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vereinbaren die Vertragsparteien auf Bun-
desebene den Veränderungswert in Höhe der Veränderungsrate. Unterschreitet
der Orientierungswert nach § 10 Absatz 6 Satz 1 die Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vereinbaren die Vertragsparteien
auf Bundesebene den Veränderungswert in Höhe des Orientierungswerts. Die
Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien
auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigen-
den Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbe-
stände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt
werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei
der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berück-
sichtigen oder auszugleichen sind.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätzen 1 und 5“ durch die Angabe
„Sätzen 1 und 4“ ersetzt.
- 46 -
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1b Satz 2“ durch die
Angabe „§ 9 Absatz 1b Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ durch die Angabe „§ 9
Absatz 1b Satz 2 oder 3“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Das Statistische Bundesamt hat jährlich jeweils einen Orientierungswert
zu ermitteln, der die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser wie-
dergibt, und diesen spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffent-
lichen. Die für eine Weiterentwicklung des Orientierungswerts vom Statistischen
Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Erhe-
bungen dieser Daten werden jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
Nach Inkrafttreten der in Satz 2 genannten Rechtsverordnung umfasst der Be-
richtszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr. Die Krankenhäuser nach § 2
Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3
und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit
sie zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch sind, mit Ausnahme von Bundeswehrkrankenhäusern und reinen Ta-
ges- und Nachtkliniken, sind verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt für die
Zwecke nach Satz 1 Daten zu übermitteln. Soweit es zur Gewinnung von Informa-
tionen zur Bestimmung des Orientierungswertes erforderlich ist, darf das Statisti-
sche Bundesamt die erhobenen Daten mit den nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer
4 genannten Daten zusammenführen.“
8. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „, die Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1
und 2 und den Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „und die
Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17a Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ durch die Angabe „§ 9
Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3“ ersetzt.
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1, 1a und 3“ durch die Angabe „Ab-
sätze 1, 1a, 2a und 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
- 47 -
„(2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. April
2027 auf Basis eines durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis
zum 31. März 2027 zu erarbeitenden Konzepts für geeignete Fallgruppen die
Grundlagen einer gesonderten Kalkulation von Bewertungsrelationen für statio-
näre Behandlungsfälle mit einer Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen
und maximal zwei Übernachtungen (Kurzzeitfallpauschalen). Eine untere Grenz-
verweildauer entsprechend der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kranken-
hausentgeltgesetzes genannten Vereinbarung ist für die Kurzzeitfallpauschalen
nicht zu kalkulieren. Die Kurzzeitfallpauschalen sind erstmalig im Rahmen der Wei-
terentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2028 zu kalkulieren und im
Entgeltkatalog für das Jahr 2028 auszuweisen. Das in Absatz 3 Satz 4 genannte
Konzept ist sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die mit den Kurzzeitfall-
pauschalen zu vergütenden Fälle werden innerhalb der in Satz 1 genannten maxi-
malen Behandlungsdauer unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer
vergütet. Die Vertragsparteien stellen bei der jährlichen Weiterentwicklung und An-
passung des Vergütungssystems nach Absatz 2 sicher, dass Kostensenkungen,
die sich bei der jährlichen Kalkulation der Kurzzeitfallpauschalen zeigen, zu einer
Absenkung der Bewertungsrelationen der Kurzzeitfallpauschalen sowie im Ergeb-
nis auch zu einer Absenkung der Summe der für die Kurzzeitfallpauschalen insge-
samt vereinbarten Bewertungsrelationen führen. Die Vertragsparteien prüfen im
Rahmen der jährlichen Weiterentwicklung und Anpassung des Vergütungssys-
tems nach Absatz 2 auf Grundlage der Kalkulation, wie viele und welche der mit
Kurzzeitfallpauschalen vergüteten Fälle ambulant erbracht werden und ob für
diese eine Überführung in den Katalog nach § 115b Satz 1 Nummer 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sachgerecht ist. Die Vertragsparteien vereinbaren zu-
dem, ob und inwieweit für Fälle, für die eine Kurzzeitfallpauschale kalkuliert und
ausgewiesen ist, eine spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet werden kann. Die Vertragsparteien le-
gen dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31.
Dezember 2030, einen gemeinsamen Bericht vor über die Auswirkungen der Ein-
führung von Kurzzeitfallpauschalen auf die Versorgung; das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus hat die dafür erforderlichen Auswertungen vorzuneh-
men.“
c) Nach Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kommt die in Absatz 2a Satz 1 genannte Vereinbarung nicht fristgerecht zu-
stande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 ohne Antrag innerhalb
von drei Wochen nach Fristende.“
3. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rah-
men der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffäl-
ligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind.“
b) Nach Absatz 2 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 prüfen bis zum 30. Juni 2027, wie von dem in
Satz 2 Nummer 3 genannten Verfahren zukünftig noch umfassender Gebrauch ge-
macht werden kann.“
- 48 -
Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zu-
letzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b
Satz 2 oder 3 des Krankenhausentgeltgesetzes veränderten Gesamtbetrag
des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nummer
5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach
Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde;
eine Überschreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder
Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der
Leistungen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen auf-
grund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes
begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen
Leistungsstruktur oder der Fallzahlen erforderlich ist; für das Jahr 2026 ent-
spricht der Veränderungswert dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Kranken-
hausentgeltgesetzes im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert.“
bb) Die Sätze 8 bis 10 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Jahre bis einschließlich des Jahres 2026 gilt, sofern sich auf Grund-
lage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellen-
besetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu verein-
baren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. Für die Jahre ab 2027 gilt,
sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine
vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde oder die hierfür ver-
einbarten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, dass diese Mit-
tel im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum auszugleichen sind und der
Gesamtbetrag in der nächsten Vereinbarung entsprechend abzusenken ist.
Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 oder 9 ist nicht vorzuneh-
men, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und
keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl oder der hierfür
vereinbarten Mittel vorliegt. Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags
nach den Sätzen 8 oder 9 eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Ge-
samtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehen-
den zusätzlichen Kosten zu erhöhen.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- 49 -
1.„ die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kos-
ten,“.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2 sowie“ durch die Angabe „§ 6
Absatz 2,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Ausstattung.“ durch die Angabe „Ausstattung
und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4.„ der Umfang der therapeutischen und weiteren Personalkosten sowie der
Sachkosten.“
3. § 5 Absatz 6 wird gestrichen.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schieds-
stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.“
5. In § 15 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 4“ die Angabe „zu
vereinbaren ist“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 wird gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, Artikel 1 Nummer 6, Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a,
Artikel 1 Nummer 11, Artikel 1 Nummer 14, Artikel 1 Nummer 15, Artikel 1 Nummer 16,
Artikel 1 Nummer 17, Artikel 1 Nummer 18, Artikel 1 Nummer 19, Artikel 1 Nummer 20,
Artikel 1 Nummer 21, Artikel 1 Nummer 22, Artikel 1 Nummer 23, Artikel 1 Nummer 28,
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Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c,
Artikel 1 Nummer 37, Artikel 1 Nummer 38, Artikel 1 Nummer 65, Artikel 1 Nummer 66,
Artikel 1 Nummer 68, Artikel 1 Nummer 69, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 3 und
Artikel 6 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 1 Nummer 5, Artikel 1 Nummer 62 und
Artikel 1 Nummer 64 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/1182 vom 14. Juni 2023 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 1) geändert worden ist.
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor enormen finanziellen Herausforde-
rungen. Seit Ende 2023 hat sich die finanzielle Lage der GKV enorm verschlechtert. Im Jahr
2024 wiesen die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds ein Defizit von insgesamt
knapp 10 Milliarden Euro aus. Die Finanzreserven der Krankenkassen und des Gesund-
heitsfonds sind aufgebraucht. Trotz eines Überschusses im Jahr 2025 in Höhe von rund 3,5
Milliarden Euro infolge der hohen Beitragssatzsteigerungen zum Jahresbeginn 2025 liegen
die Rücklagen der Krankenkassen mit rund 5,2 Milliarden Euro weiterhin unterhalb der ge-
setzlichen Mindestreserve. Nur mithilfe eines Bundesdarlehen an den Gesundheitsfonds in
Höhe von 2,3 Milliarden Euro im Oktober 2025 konnte eine Absenkung der Liquidität des
Gesundheitsfonds unter die gesetzliche Mindestreserve vermieden werden.
Die dramatische Finanzlage der GKV hat in den vergangenen Jahren zu historisch starken
Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt. Während der durchschnittlich erhobene Zusatz-
beitragssatz im Jahr 2022 noch bei rund 1,4 Prozent lag, hat er sich zum 1. Januar 2025
auf etwa 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Nur mit einem kurzfristigen Maßnahmenpaket
der neuen Bundesregierung, welches Entlastungen der gesetzlichen Krankenversicherung
im Umfang von bis zu 10 Milliarden Euro beinhaltet, konnte der durchschnittliche ausga-
bendeckende Zusatzbeitragssatz in 2026 auf diesem Niveau gehalten werden: Neben zu-
sätzlichen Darlehen von 4,6 Milliarden Euro für 2025 und 2026 an den Gesundheitsfonds
wurde das in 2026 zur Rückzahlung anstehende Darlehen von 1,0 Milliarde Euro aus dem
Jahr 2023 bis 2033 gestundet. Ferner wurde auf eine Steuerfinanzierung des Transforma-
tionsfonds (statt der im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vorgesehenen Bei-
tragsfinanzierung) umgestellt, was zu einer jährlichen Entlastung der GKV von 2,5 Milliar-
den Euro jährlich über 10 Jahre führt. Zudem wurde mit dem Gesetz zur Befugniserweite-
rung und Entbürokratisierung in der Pflege ein Sparpaket im Umfang von bis zu 2,0 Milliar-
den Euro umgesetzt.
Der größte Teil dieser Maßnahmen wirkt jedoch nur einmalig in 2026. Die strukturelle De-
ckungslücke wächst daher jedes Jahr weiter auf, da die Ausgaben der GKV weiterhin deut-
lich stärker steigen als die Einnahmen. Daher ist auch für die kommenden Jahre mit einem
deutlichen Anstieg des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatzes zu
rechnen.
Hauptursache dafür ist eine extrem beschleunigte Ausgabenentwicklung, die deutlich ober-
halb der Zuwächse bei den Einnahmen liegt: Die Leistungsausgaben stiegen 2024 um
8,2 Prozent – ein Rekordwert in den letzten drei Dekaden. Auch 2025 bleibt die Ausgaben-
dynamik mit einem Anstieg von knapp 8 Prozent unverändert auf einem Rekordniveau.
Die vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte FinanzKommission Gesundheit
(FKG) hat die Ausgabenbereiche der GKV analysiert und dabei herausgearbeitet, dass der
wesentliche Treiber der historisch hohen Ausgabenzuwächse bei den Leistungsausgaben
der GKV eine ausgeprägte Preisdynamik ist. Diese ist zum einen auch auf Nachwirkungen
der hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023 zurückzuführen, die sich in der GKV teilweise
erst zeitverzögert bemerkbar macht. Entscheidender ist jedoch, dass sich in vielen Berei-
chen des Gesundheitswesens Preis-, Lohn- und Vergütungssteigerungen von der Einnah-
menentwicklung in der GKV entkoppelt haben, da der Gesetzgeber über die letzten 10 bis
15 Jahre in nahezu allen Leistungsbereichen die Begrenzung der Vergütungszuwächse auf
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die GKV-Einnahmenentwicklung (Grundlohnrate nach § 71 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB V)) als Obergrenze sukzessive abgeschafft hatte. Zudem wurden ausga-
benbremsende Regelungen und Wirtschaftlichkeitsanreize in nahezu allen Leistungsberei-
chen in den letzten zwei Dekaden sukzessive reduziert. Auch gesetzlich induzierte und
überproportional hohe Lohn- und Vergütungssteigerungen im Gesundheitswesen, zum Bei-
spiel beim Pflegepersonal im Krankenhaus und in der medizinischen Behandlungspflege
sowie bei Heilmittelerbringern schlagen sich in der Ausgabendynamik nieder. Daneben tra-
gen auch medizinische Innovationen, beispielsweise im Bereich der patentgeschützten Arz-
neimittel, zur Ausgabendynamik bei.
Die Ausgaben der GKV für Krankenhausbehandlungen stellen seit jeher mit Abstand den
größten Ausgabenbereich der GKV dar. Trotz des starken Fallzahlrückgangs des Jahres
2020, welcher bisher nicht wieder aufgeholt wurde und sich nicht in einem Rückgang der
GKV-Ausgaben niedergeschlagen hat, steigen die Krankenhausausgaben insbesondere
seit 2023 sehr dynamisch. Eine wichtige Rolle spielen hier ausgabensteigernde Gesetzes-
maßnahmen. Maßnahmen zur Verbesserung der Personalsituation sowie der Qualität der
Pflege entfalten durch reduzierte Wirtschaftlichkeitsanreize dabei eine stark ausgabenstei-
gernde Wirkung. Es gilt nun, maßvoll abzuwägen, wie die hohe Ausgabendynamik seit 2023
abgeschwächt werden kann.
Arzneimittel stellen den zweitgrößten Ausgabenbereich der GKV dar, welcher in den letzten
Jahren von hohen Wachstumsraten geprägt ist. Zugleich ist der schnelle und umfassende
Zugang zu Arzneimitteln von zentraler Bedeutung für eine hochwertige Versorgung der Pa-
tientinnen und Patienten. Die pharmazeutische Industrie ist eine Schlüsselindustrie und zu-
kunftsorientierte Säule des Wirtschaftsstandorts Deutschland, die sich derzeit mit erhebli-
chen geopolitischen Herausforderungen konfrontiert sieht. Es bedarf klarer positiver Sig-
nale, um Deutschland im globalen Wettbewerb als attraktiven Markt für innovative Arznei-
mittel zu positionieren und so die Versorgung auf einem hohen Niveau zu sichern.
Die vertragsärztliche Versorgung stellt den drittgrößten Ausgabenbereich der GKV dar, wel-
cher zwar in den vergangenen 15 Jahren und bis einschließlich heute moderater gestiegen
ist als die Ausgaben insgesamt. Allerdings ist seit 2024 eine enorme Dynamisierung der
Ausgaben im ärztlichen Bereich zu beobachten. Verantwortlich dafür ist zum einen der im
langjährigen Vergleich stark angehobene Orientierungswert. Darüber hinaus trägt vor allem
der konstant steigende Anteil an ärztlichen Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbe-
dingten Gesamtvergütung liegen und damit extrabudgetär und ohne mengenbegrenzende
Maßnahmen vergütet werden, entscheidend zu einem Kostenanstieg in der vertragsärztli-
chen Versorgung bei. Mit Blick auf die Stärkung des Wirtschaftlichkeitsgebots gilt es daher,
die Ausgabenzuwächse zu begrenzen und an die Einnahmenentwicklung in der gesetzli-
chen Krankenversicherung anzupassen. Es sind nur noch solche Leistungen zu vergüten,
die in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für die Versicherten sowie
Patientinnen und Patienten stehen. Wenig zielgenaue, kostenintensive Sondervergütungen
werden abgeschafft.
Auch außerhalb der drei größten Ausgabenbereiche der GKV findet sich die stark treibende
Preisdynamik wider.
So sind beispielsweise die Ausgaben der GKV für Heilmittel seit 2010 deutlich schneller als
die restlichen Ausgaben der GKV gestiegen. Insbesondere seit 2017 betrug das jährliche
Wachstum im Schnitt mehr als 10 Prozent. Diese Entwicklung ist trotz des zunehmenden
Fehlens global wirksamer Mengensteuerungsinstrumente mitnichten auf eine starke Aus-
weitung der Leistungsmengen oder strukturelle Verschiebungen in der Leistungserbringung
zurückzuführen, sondern durch hohe Preissteigerungen für Heilmittelleistungen bedingt.
Mit Veränderungsraten in den letzten zehn Jahren von durchschnittlich 7,6 Prozent gehört
auch der Bereich der Fahrkosten zu den Kostentreibern in der GKV. Im Jahr 2025 verzeich-
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nete der Bereich eine Steigerungsrate von knapp 9 Prozent. Haupttreiber dieser Entwick-
lung ist auch hier die Preiskomponente.
Auch die Ausgaben für die medizinische Behandlungspflege sind sowohl in der längeren
Rückschau als auch am aktuellen Rand äußerst dynamisch gestiegen. Als maßgeblicher
Treiber kann hier ebenfalls die Preiskomponente identifiziert werden, maßgeblich beein-
flusst durch die 2020 erfolgte Einführung der vollständigen Tarifrefinanzierung, durch die
Kostensteigerungen von Pflegeanbietern, die auf Lohn- und Gehaltssteigerungen der Be-
schäftigten zurückzuführen sind, von der GKV im Rahmen von Vergütungssteigerungen zu
übernehmen sind. Die Gültigkeit des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität wurde dahin-
gehend ausgesetzt.
Auch die übrigen Leistungsausgaben sind zuletzt um rund 6 Prozent gestiegen und über-
treffen damit das Wachstum der Beitragseinnahmen der GKV in Höhe von rund 5 Prozent.
Im Ergebnis liegen die Ausgabenzuwächse der GKV derzeit insgesamt bei knapp 8 Prozent
und damit in etwa doppelt so hoch wie im Durchschnitt der 2010er Jahre. Zugleich übertref-
fen sie die Entwicklung der Beitragseinnahmen (ohne Zusatzbeiträge) deutlich, die im Jahr
2025 um rund 5 Prozent gestiegen sind. Mit Blick auf die demografische Alterung und eine
stagnierende Beschäftigungsentwicklung ist zudem davon auszugehen, dass sich die prog-
nostizierten Einnahmenzuwächse künftig abschwächen werden. Die beitragspflichtigen
Einnahmen in der GKV werden mittelfristig voraussichtlich nur noch entsprechend der er-
warteten gesamtwirtschaftlichen Lohnzuwächse in Höhe von rund 3 Prozent pro Jahr stei-
gen. Es ist davon auszugehen, dass die Ausgabenzuwächse weiterhin deutlich darüber
liegen.
Das Ergebnis ist eine steigende Deckungslücke, die über höhere Zusatzbeiträge der Kran-
kenkassen ausgeglichen werden muss. Besonders stark dürfte der Anstieg des ausgaben-
deckenden Zusatzbeitragssatzes im Jahr 2027 ausfallen: Neben der wachsenden struktu-
rellen Deckungslücke wird auch das einmalige Bundesdarlehen aus dem Jahr 2026 in Höhe
von 2,3 Milliarden Euro entfallen und die Einnahmen dämpfen. Ferner wirkt der gesetzlich
vorgegebene notwendige Aufbau der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds belastend.
Für das Jahr 2027 droht daher eine Deckungslücke in Höhe von rund 15 Milliarden Euro.
Das entspricht einem Anstieg des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitrags-
satzes um 0,75 Prozentpunkte.
Ab dem Jahr 2028 wächst die strukturelle Deckungslücke zwischen Ausgaben und Einnah-
men um weitere 7 bis 9 Milliarden Euro pro Jahr auf. Bis 2030 könnte die Deckungslücke
so auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen. Ohne Eingriffe drohen daher auch nach 2027
starke Anstiege der Zusatzbeitragssätze in der GKV um 0,3 bis 0,4 Prozentpunkte pro Jahr.
Bis 2030 könnte der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz so auf rund 4,7 Prozent, der Ge-
samtbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf bis zu 19,3 Prozent steigen.
Die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler mussten in der jüngeren Vergangenheit bereits
hohe Steigerungen der Zusatzbeitragssätze in der GKV verkraften. Steigende Sozialversi-
cherungsbeiträge reduzieren die Nettoeinkommen und die Kaufkraft der Beschäftigten und
erhöhen die Arbeitskosten der Unternehmen. Das gefährdet die wirtschaftliche Erholung in
Deutschland und reduziert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unter-
nehmen. Weitere Belastungen sind daher zwingend zu vermeiden.
Um die Finanzierungsgrundlagen der GKV zukunftssicher aufzustellen und die Beitragss-
ätze ab dem Jahr 2027 dauerhaft zu stabilisieren, hat die FKG am 30. März 2026 einen
umfassenden Bericht mit insgesamt 66 kurzfristig finanzwirksamen Maßnahmen vorgelegt.
Die im Bericht der FKG dargelegten Empfehlungen machen deutlich, dass im deutschen
Gesundheitssystem ein erhebliches Potenzial besteht, das hohe Ausgabenwachstum ohne
Einschränkungen der Qualität der Versorgung zu senken und die vorhandenen Mittel effi-
zienter einzusetzen.
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Die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen im Rahmen dieses Ge-
setzes sollen durch grundlegende Strukturreformen in nahezu allen Versorgungsbereichen
ergänzt werden. Neben der Notfall- und Rettungsdienstreform soll beispielsweise auch die
Einführung eines Primärversorgungssystems weiter vorangetrieben werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Für die Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV ist es unabdingbar, dass die sehr hohen
Zuwächse bei den Ausgaben wieder in Einklang mit der Einnahmenentwicklung gebracht
werden. Die Preisdynamik ist maßgeblicher Treiber der Ausgabenentwicklung und damit
der Finanzentwicklung der GKV. Daher liegt der Fokus des Maßnahmenpakets auf der Re-
duktion der Ausgabendynamik. Zukünftig ist ein effizienter und zielgerichteter Einsatz der
Beitragsmittel in allen Bereichen des Gesundheitswesens zwingend erforderlich. Alle Aus-
gaben in der GKV müssen in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für
die Versicherten sowie Patientinnen und Patienten stehen. Kostenintensive Sondervergü-
tungen, die nicht nachweislich zu einer besseren Versorgung der Versicherten führen, wer-
den abgeschafft. Die in den letzten 5 bis 7 Jahren sehr hohen Vergütungssteigerungen in
allen Bereichen des Gesundheitswesens werden auf ein Maß begrenzt, das den Lohn- und
Einkommenszuwächsen in der Gesamtwirtschaft entspricht und gleichzeitig die Vergü-
tungsgerechtigkeit zwischen den Sektoren stärkt. Gleichzeitig werden ein hohes Leistungs-
niveau und eine hohe Versorgungsqualität beibehalten.
Die hohen prognostizierten Deckungslücken aufwachsend auf bis zu 40 Milliarden Euro im
Jahr 2030 erfordern einen angemessenen Beitrag aller Beteiligten im Gesundheitswesen.
Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen, Patientinnen und Patienten, Versicherte
und Mitglieder und Arbeitgeber müssen ihren angemessenen Beitrag zur finanziellen Kon-
solidierung leisten. Die enormen finanziellen Herausforderungen können nur in einer ge-
meinsamen Kraftanstrengung unter Einbezug aller Beteiligten bewältigt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf übernimmt einen wesentlichen Teil der empfohlenen Maß-
nahmen aus dem am 30. März 2026 veröffentlichten Bericht der FinanzKommission Ge-
sundheit (FKG) zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV, teilweise mit inhaltlichen
Anpassungen. Insgesamt stammen über 80 Prozent des finanziellen Entlastungsvolumens
im Jahr 2027 und über 90 Prozent des Entlastungsvolumens im Jahr 2030 aus Maßnah-
men, die von der FKG vorgeschlagen wurden.
Leistungserbringer und Hersteller - Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik
Eine dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV kann nur erreicht werden,
wenn die hohe Ausgabendynamik in der GKV deutlich reduziert und an die Einnahmenent-
wicklung angepasst wird. Eine disziplinierte Ausgabenpolitik ist unerlässlich, um ein ausge-
wogenes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben wiederherzustellen. Die Einfüh-
rung einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik bedeutet im Wesentlichen eine dauer-
hafte und regelhafte Begrenzung der Vergütungs- sowie Preisanstiege auf die jeweilige
Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung der
GKV als fester Obergrenze.
In den vergangenen Jahren sind die Löhne und Vergütungen im Gesundheitswesen deut-
lich stärker gestiegen als in der Gesamtwirtschaft, sodass hier mittlerweile ein sehr hohes
Niveau erreicht wurde. Überproportionale Vergütungs- und Preissteigerungen gefährden
die langfristige Finanzierbarkeit der GKV und belasten damit sowohl gegenwärtige als auch
zukünftige Beitragszahlerinnen und Beitragszahler unverhältnismäßig im Hinblick auf das
eigene Einkommen. Durch die dauerhafte Begrenzung der Ausgabendynamik auf die
Grundlohnrate als feste Obergrenze wird das System der GKV langfristig stabilisiert und
eine Gleichverteilung der Lasten über Zeit und Generationen gesichert.
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Die Begrenzung der Vergütungsanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung mit der
Grundlohnrate (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied) als Obergrenze
setzt bei der zentralen Ursache der schwierigen GKV-Finanzlage an: Preise, Vergütungen
und Ausgaben steigen stärker als dies von den Zuwächsen bei den beitragspflichtigen Ein-
nahmen kompensiert werden kann. Die zukünftige Begrenzung von Vergütungssteigerun-
gen auf die Kostenentwicklung mit der Grundlohnrate als feste Obergrenze bedeutet daher
eine Anpassung der Lohnzuwächse im Gesundheitswesen an die Lohnzuwächse in der
Gesamtwirtschaft. Das ist notwendig, da die Zuwächse der Beitragseinnahmen in der GKV
maßgeblich von den Lohnzuwächsen in der Gesamtwirtschaft abhängen. Letztlich können
nur die finanziellen Spielräume in der GKV genutzt werden, die auch erwirtschaftet werden.
Angemessene Preis- und Vergütungszuwächse entsprechend der gesamtwirtschaftlichen
Lohnentwicklung werden durch die Orientierung an der Grundlohnrate als Obergrenze wei-
terhin möglich sein. Auch unter Berücksichtigung des Abschlags von 1 Prozentpunkt auf
die Grundlohnrate bis 2029 werden zukünftig Vergütungssteigerungen von bis zu rund
3 Prozent pro Jahr im Gesundheitswesen ermöglicht, was angesichts einer erwarteten In-
flationsentwicklung von rund 2 Prozent weiterhin eine auskömmliche Finanzierung der Kos-
ten der Leistungserbringer und reale Einkommenszuwächse im Gesundheitswesen ermög-
licht. Sollte die Inflation höher ausfallen, so wird eine Refinanzierung inflationsbedingter
Kostensteigerungen zu dem Zeitpunkt möglich sein, ab dem diese sich auch in der gesamt-
wirtschaftlichen Lohndynamik und damit auch der Einnahmenentwicklung und der Grund-
lohnrate der gesetzlichen Krankenversicherung widerspiegeln.
Der Landesbasisfallwert als Basispreis der einzelnen DRG-Leistungen wird jährlich von den
Vertragsparteien auf Landesebene verhandelt. Dabei wird der Anstieg durch den Verände-
rungswert nach oben beschränkt, entweder in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Ab-
satz 3 SGB V oder in Höhe des Orientierungswerts nach § 10 Absatz 6 KHEntgG, welche
die tatsächliche Kostenentwicklung der Krankenhäuser widerspiegelt. Nach geltendem
Recht gilt der jeweils höhere Wert. Die Obergrenze bildet zukünftig die tatsächliche Kost-
entwicklung (Orientierungswert), sofern diese die mittlere Veränderung der beitragspflichti-
gen Einnahmen je Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (Grundlohnrate) nicht
überschreitet. Dies gilt auch für den Anstieg der Erlössumme von besonderen Einrichtun-
gen und des Gesamtbetrags von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäu-
sern.
Zur Sicherung der pflegerischen Versorgung und zur Verbesserung der Arbeitsbedingun-
gen in der Pflege wurde mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz die Pflegepersonalkosten
ab dem Jahr 2020 aus dem Fallpauschalensystem ausgegliedert und nach dem Selbstkos-
tendeckungsprinzip als zusätzliche Säule der Betriebskostenfinanzierung neben den Fall-
pauschalen etabliert. Die Ausgliederung hat seitdem zu einer deutlichen Zunahme von im
Krankenhaus beschäftigtem Pflegepersonal geführt. Auch die Vergütung der Pflegekräfte
ist seitdem gestiegen. Die von den Krankenkassen gebuchten Aufwendungen für Pflege-
personalkosten sind seit ihrer Ausgliederung 2020 um jährlich etwa 11 Prozent bzw. 2,1
Milliarden Euro im Durchschnitt gewachsen und beliefen sich in 2025 auf rund 25 Milliarden
Euro. Es gilt nun die zweifelsohne erfolgreiche Stärkung der Pflege im Krankenhaus in ihrer
Basis zu bewahren und gleichzeitig mit Blick in die Zukunft gezielt und finanziell tragfähig
fortzuentwickeln. Das jährliche Wachstum des krankenhausindividuellen Pflegebudgets
wird grundsätzlich auf die maßgebliche Obergrenze beschränkt, die zukünftig auch für an-
dere Teilbereiche des Krankenhausbereichs gilt. Den Selbstverwaltungspartnern vor Ort
wird jedoch ermöglicht, zu vereinbaren, das krankenhausindividuelle Pflegebudget über die
maßgebliche Obergrenze hinaus auszuweiten, wenn zusätzliches Pflegepersonal auf
Grund von Bundesgesetzen, Verordnungen, die auf Grundlage des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch erlassen worden sind, oder Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen
Bundesausschusses benötigt wird. Ein darüberhinausgehender Aufbau von weiterem Pfle-
gepersonal seitens der Krankenhäuser, der zu einer Erhöhung des Pflegebudgets führt, ist
somit nicht mehr möglich.
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Im Arzneimittelbereich wird durch ein Bündel von Reformmaßnahmen eine ausgewogene
Lösung im Spannungsfeld zwischen Standortattraktivität, Ausgabenstabilisierung und gu-
tem Zugang zu Arzneimitteln erreicht. Durch einen ergänzenden dynamischen Hersteller-
abschlag, dessen Höhe von der Entwicklung der Arzneimittelausgaben und der beitrags-
pflichtigen Einnahmen abhängt, wird ein nachhaltiger und auf das notwendige Maß be-
grenzter Beitrag der pharmazeutischen Industrie zur Stabilisierung der GKV-Finanzen si-
chergestellt, ohne Querfinanzierung anderer Leistungsbereiche. Andere Kostendämp-
fungsinstrumente, die sich als unflexibel und potenziell innovationshemmend, bürokratie-
und streitanfällig erwiesen haben, werden zurückgenommen. Durch Aufhebung der „Leit-
planken“ für Erstattungsbeträge neuer Arzneimittel wird eine angemessene monetäre Wert-
schätzung von Innovationen erreicht und die notwendigen Gestaltungsspielräume bei den
Preisverhandlungen werden wiederhergestellt. Der Kombinationsabschlag, der zu einer
Vielzahl von Abrechnungsstreitigkeiten geführt hat, wird im Interesse der Bürokratieentlas-
tung abgeschafft. Stattdessen sollen Effizienzreserven durch neue Instrumente gehoben
werden, die sich an marktwirtschaftlichen und wettbewerblichen Mechanismen orientieren.
Der bislang ausschließlich für Arzneimittel geltende, allgemeine Herstellerabschlags in
Höhe von 7 Prozent kommt zukünftig auch bei Impfstoffen zur Anwendung.
Im Bereich der Vertragsärzte wird die Höhe der Anpassung sowohl des Orientierungswertes
als auch des Punktwertes zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit durch die Grundlohnrate als
feste Obergrenze begrenzt. Dies gilt auch für die vertraglichen Vergütungsanpassungen für
Leistungen der Hochschulambulanzen, der Weiterbildungsambulanzen, der psychiatri-
schen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Be-
handlungszentren sowie für die hausarztzentrierte Versorgung, für die zudem ein Abschlag
zur Berücksichtigung der Fixkostendegression eingeführt wird. Da die Ausgabendynamik
im vertragsärztlichen Bereich maßgeblich durch eine starke Mengenausweitung extrabud-
getär vergüteter Leistungen entsteht und der Anteil der extrabudgetär vergüteten Leistun-
gen an der Gesamtvergütung in den vergangenen Jahren stetig gestiegen ist, wird darüber
hinaus der Anstieg des extrabudgetär vergüteten Ausgabenvolumens begrenzt.
Darüber hinaus werden auch die Preis- und Vergütungssteigerungen aller Leistungserbrin-
ger im Gesundheitswesen, darunter insbesondere Vertragszahnärzte, Heilmittelerbringer,
Hebammen, Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen, Rettungsdienste und Kranken-
transportunternehmen sowie Hersteller von Hilfsmitteln und Unternehmen der medizini-
schen Behandlungspflege auf die Grundlohnrate und damit die jährlichen Einnahmenzu-
wächse der GKV als feste Obergrenze begrenzt.
Damit auch die gesetzlichen Krankenkassen zur Ausgabenbegrenzung beitragen, dürfen
ihre Verwaltungsausgaben je Versicherten ab dem Jahr 2027 jährlich höchstens in Höhe
der Grundlohnrate angepasst werden.
Zudem wird die derzeit geltende, volle Refinanzierung aller Tariflohnsteigerungen für das
Personal im Krankenhaus und im Bereich der medizinischen Behandlungspflege sowie in
Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen auch über die Grundlohnrate als Obergrenze
zurückgenommen. Eine unverändert geltende vollständige Tarifrefinanzierung würde das
Prinzip der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungsanstiege aushebeln und wei-
terhin zu hohen und überproportionalen Ausgabenanstiegen in diesen Bereichen führen,
die deutlich oberhalb der Einnahmenzuwächse der GKV liegen. Es werden zudem die An-
reize gestärkt, Tarifabschlüsse zu vereinbaren, die sich an der gesamtwirtschaftlichen Loh-
nentwicklung – widergespiegelt in der Grundlohnrate nach § 71 SGB V – orientieren.
Da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich deutlich höher als im langfristigen Schnitt
und wesentlich oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen liegen wird,
erfolgt für die Jahre 2027 bis 2029 zudem ein Abschlag in Höhe von einem Prozentpunkt.
Auch unter Berücksichtigung dieses Abschlags wird die Grundlohnrate oberhalb der erwar-
teten Inflationsentwicklung liegen und reale Einkommenszuwächse ermöglichen. Sollte die
Inflation deutlich höher ausfallen, wird eine Refinanzierung inflationsbedingter Kostenstei-
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gerungen ab dem Zeitpunkt möglich sein, ab dem sich diese auch in der Lohnentwicklung
der Gesamtwirtschaft und damit der Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung und der Grundlohnrate widerspiegeln.
Anders als bisher wird die einnahmenorientierte Ausgabenpolitik zukünftig gleichermaßen
auf alle Leistungsbereiche angewendet. Auch wenn die Finanzwirkungen über die einzel-
nen Leistungsbereiche unterschiedlich hoch ausfallen, sind die zugrunde liegenden Rege-
lungen vergleichbar, sodass eine Gleichbehandlung der Ausgabenbereiche gewährleistet
ist.
Leistungserbringer und Hersteller - Streichung kostenintensiver Sondervergütungen
Die Finanzlage der GKV lässt es nicht mehr zu, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine
Vielzahl kostenintensiver und oft nicht zielgenauer Sondervergütungen zahlen. Jede Son-
dervergütung verschärft die finanzielle Schieflage der GKV. Aus diesem Grund werden
Doppel- und Sondervergütungen mit diesem Gesetz gestrichen.
Das vorliegende Maßnahmenpaket sieht für somatische Krankenhäuser die Streichung der
zusätzlichen und pauschalen Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen in Höhe von
2,5 Prozent des Pflegebudgets vor, da diese eine klare Doppelfinanzierung darstellt.
Für psychiatrische und psychosomatische stationäre Einrichtungen wird vorgegeben, dass
Mittel für vereinbarte, aber in der Folge nicht besetzte, Personalstellen, die insoweit nicht
zweckentsprechend verwendet wurden, an die Kostenträger zurückzuzahlen sind und der
dementsprechend überhöhte Gesamtbetrag abzusenken ist. Darüber hinaus wird der leis-
tungsbezogene Vergleich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen um
deren Kostendaten erweitert, um die Praxistauglichkeit des Vergleichs sowie die Transpa-
renz im Rahmen der Budgetverhandlungen und damit die wirtschaftliche Angemessenheit
der Budgets zu erhöhen sowie die Verhandlungen zu beschleunigen.
In der ambulanten ärztlichen Vergütung schaffen wir Vergütungen und Zuschläge ab, die
ihre Zweckmäßigkeit nicht belegen konnten und ein hohes Potenzial für Mitnahmeeffekte
und Unwirtschaftlichkeit in sich bergen. Hierzu gehören die Zuschläge für einen zeitnahen
Behandlungsbeginn nach einer Terminvermittlung sowie die extrabudgetäre Vergütung der
Behandlung in diesem Fall sowie bei der offenen Sprechstunde ebenso wie die Zuschläge
bei der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie und die Vergütung der Beratung bei der
Organspende.
Zudem werden Anpassungen bei der Systematik der entbudgetierten Leistungen in der Kin-
der- und Jugendmedizin vorgenommen, um doppelte Zahlungen zu verhindern, sowie die
Altersgrenze gestrichen.
Im Bereich der elektronischen Patientenakte (ePA) ist mit dem Wechsel vom früheren Opt-
In- hin zum nun geltenden Opt-Out-System eine gesonderte Vergütung der ePA-Befüllung
nicht mehr erforderlich. Daher werden die gesetzlichen Vorgaben, dass für den vertrags-
ärztlichen und für den Krankenhausbereich eine gesonderte Vergütung bzw. Zuschläge für
die Befüllung der ePA vorzusehen sind, gestrichen.
Leistungserbringer und Hersteller - Sonstige Maßnahmen
Eine nachhaltige Finanzierung der GKV setzt auch voraus, dass alle Ausgaben in einem
angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für die Patientinnen und Patienten ste-
hen. Ziel ist eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige und an den Grundsätzen evidenz-
basierter Medizin ansetzende Versorgung.
Das vorliegende Maßnahmenpaket modernisiert das Leistungsrecht zielgenau, um sicher-
zustellen, dass die Mitglieder und ihre Angehörigen für ihre geleisteten Beiträge nur die
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bestmögliche Versorgung erhalten. Dabei werden Fehlanreize und Ungleichbehandlungen
über verschiedene Bereiche mit Kostenfolgen für die GKV konsequent abgebaut.
Zur Vermeidung medizinisch nicht notwendiger Operationen wird bei bestimmten mengen-
anfälligen Eingriffen für den Arzt oder die Einrichtung, welcher oder welche den Eingriff
durchführt, ein Abrechnungsverbot eingeführt, wenn der Versicherte nicht vor dem Eingriff
eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachge-
rechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs eingeholt hat und ein Nachweis darüber vorliegt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss wird ab 2027 verpflichtet, in seiner Richtlinie zum Zweit-
meinungsverfahren erstmals bis zum 31. März 2027 und dann jährlich mindestens einen
planbaren, mengenanfälligen Eingriff festzulegen, für den ein gesetzliches Abrechnungs-
verbot bei nicht eingeholter Zweitmeinung greift.
Zu den weiteren Maßnahmen zur Dämpfung der Ausgabendynamik im Krankenhausbe-
reich gehört eine wirkungsorientierte Anpassung des Prüfquotensystems. Mit dem MDK-
Reformgesetz wurde die Einführung eines Prüfquotensystems für die Prüfung von Kran-
kenhausrechnungen für stationäre Leistungen beschlossen. Das damit verbundene Ziel
war es, alle an der Abrechnungsprüfung Beteiligten zu entlasten und eine effektivere und
effizientere Abrechnungsprüfung zu erreichen. Hierfür wurden die Prüfungen der Kranken-
kassen systematisiert und begrenzt, damit zur Begrenzung des bürokratischen Aufwands
für die Krankenhäuser nicht beliebig viele Rechnungen geprüft werden. Gleichzeitig wurden
mit dem Prüfquotensystem Anreize für Krankenhäuser gewahrt, regelkonform abzurech-
nen. Der Anreiz für die Krankenhäuser, regelkonforme Rechnungen zu stellen, wird mit den
Maßnahmen des vorliegenden Entwurfs deutlich gestärkt. Gleichzeitig sind die ursprüngli-
chen Ziele einer bürokratischen Entlastung aller Beteiligten zu wahren. Eine Abschaffung
des Prüfquotensystems kann dies nicht gewährleisten. Stattdessen werden sowohl die
Prüfquoten als auch die Schwellenwerte, ab wann welche Prüfquote gilt, angehoben. Jedes
einzelne Krankenhaus hat es somit selbst in der Hand, wie viele Abrechnungsprüfungen
anfallen und insofern, wie hoch der Prüfaufwand ist. Je höher sein Anteil regelkonformer
Rechnungen ausfällt, desto weniger Prüfungen und somit Aufwand fallen an. Gleichzeitig
werden die Finanzen der GKV gestärkt, da sie je nach Verhalten der Krankenhäuser ent-
weder mehr regelkonforme Rechnungen begleichen oder mit mehr Prüfungen weniger nicht
regelkonforme Rechnungen bezahlen werden. Für die Krankenhäuser wird eine neue Ver-
gütungsform eingeführt, die DRG-Kurzzeitfallpauschalen. Mit den sektorengleichen Fall-
pauschalen (sogenannte Hybrid-DRG) werden ambulant erbrachte Leistungen tendenziell
übervergütet, die bislang über den Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sons-
tiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115b SGB V (AOP-Katalog) vergütet und am-
bulant erbracht wurden. Stationäre Fälle mit Übernachtung werden hingegen tendenziell
untervergütet.
Zur Erschließung von Möglichkeiten zur Verweildauerverkürzung und von Ambulantisie-
rungspotenzial von bislang unnötig stationär erbrachten Leistungen werden die Vertrags-
parteien auf Bundesebene beauftragt, das aG-DRG-Vergütungssystem um sogenannte
Kurzzeitfallpauschalen zu ergänzen.
In Therapiegebieten, in denen es mehrere vergleichbare patentgeschützte Arzneimittel gibt,
wird den Krankenkassen ermöglicht, für definierte Wirkstoffgruppen Rabattverträge zur be-
vorzugten Verordnung auszuschreiben, damit Anbieter in den Wettbewerb um Marktanteile
treten und hierfür vertrauliche Preisnachlässe gewähren. Um die Kostenträger stärker als
bisher an Skaleneffekten, von denen pharmazeutische Unternehmer profitieren, partizipie-
ren zu lassen, wird die Preis-Mengen-Regelung weiterentwickelt.
Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten wird aus dem
Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Der Anspruch auf
Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Fertigarz-
neimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon bleibt nach § 31
Absatz 6 SGB V bestehen.
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Die Abschlagspflicht nach § 130a Absatz 3a SGB V, das sogenannte Preismoratorium, wird
um weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2030 verlängert und greift künftig, sobald ein
beliebiger pharmazeutischer Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff
und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht hat. Die Maßnahme hat sich seit
ihrer Einführung bewährt und führt weiterhin zu erheblichen Einsparungen bei den Arznei-
mittelausgaben, auf die auch künftig nicht verzichtet werden kann.
Ergänzend wird ein Preismoratorium für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbe-
handlung eingeführt. Zudem wird die gesetzliche Definition der Verbandmittel um versor-
gungsrelevante Produktgruppen erweitert.
Im Bereich der Apotheken wird die Höhe des Abschlags nach § 130 Absatz 1 SGB V von
1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht.
Der Impfstoffabschlag nach § 130a Absatz 2 Satz 1 SGB V wird für Impfstoffe unter Patent-
oder Unterlagenschutz um 7 Prozent erhöht. Für Impfstoffe unter Patent- oder Unterlagen-
schutz, für die ein Referenzabschlag nicht ermittelt werden kann, gilt ein zusätzlicher Ab-
schlag in Höhe von 7 Prozent.
Mit Blick darauf, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
dürfen und dementsprechend ihr Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirt-
schaftlichkeit belegt sein müssen, sollen einige der Gesundheitsuntersuchungen für Er-
wachsene (§ 25 Absätze 1 und 2 SGB V) auf den Prüfstand gestellt und in Abhängigkeit
von den Prüfergebnissen angepasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
wird aufgefordert, die in seiner Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie geregelten Gesund-
heitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten auf der Grundlage aktueller me-
dizinischer Erkenntnisse zu überprüfen und ggf. anzupassen und inhaltlich weiterzuentwi-
ckeln. Dabei sollen insbesondere auch spezifische Bedarfe unterschiedlicher Zielgruppen
und geschlechtsbezogene Unterschiede im Hinblick auf das Risiko für Herz-Kreislauf-Er-
krankungen und damit zusammenhängender Erkrankungen berücksichtigt werden. Ferner
wird der G-BA aufgefordert, die in seiner Krebsfrüherkennungs-Richtlinie geregelten Früh-
erkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs anhand des aktuellen Wissenstands zu über-
prüfen und ggf. in ein risikobasiertes Hautkrebs-Screening zu überführen.
Im Heilmittelbereich werden die versorgungsbezogenen Pauschalen für die Heilmittelver-
sorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung) aufgehoben. Diese
sollten ursprünglich den bürokratischen Mehraufwand oder auch einen höheren inter-/intra-
disziplinärer Beratungsbedarf abdecken. Der leistungsrechtliche Mehraufwand ergibt sich
jedoch primär aus der zusätzlich erforderlichen Diagnostik, welcher bereits über die Diag-
nostikpauschalen abgedeckt ist.
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Festbetragsinstruments im Hilfsmittelbereich und
Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, wird deren Festsetzung auf eine neue Rechts-
grundlage gestellt. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, das Festbetragsinstrument
umfassender als bisher anzuwenden, um vorhandene Wirtschaftlichkeitspotenziale effekti-
ver auszuschöpfen. Als Übergangsregelung bis zur finanziellen Wirksamkeit dieser Maß-
nahmen, gilt für die Jahre 2027 und 2028 ein dreiprozentiger Abschlag für die vertraglich
vereinbarten Preise.
In der vertragszahnärztlichen Kieferorthopädie werden die Wirtschaftlichkeit und Qualität
gesteigert. Die bisherige Einzelleistungsvergütung für kieferorthopädische Leistungen wird
durch Pauschalen ersetzt. Die fachlichen Qualifikationsanforderungen an die Zahnärztin-
nen und Zahnärzte, die kieferorthopädische Behandlungen durchführen, werden erhöht.
Zusätzlich wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, die Anspruchskriterien für
kieferorthopädische Behandlungen zu evaluieren sowie die Festlegung evidenzbasierter
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Leitlinien für Indikationen und Kontraindikationen für Röntgenaufnahmen bei kieferorthopä-
dischen Behandlungen zu prüfen.
Im Bereich des Krankengeldes werden Missbrauchspotenziale und Fehlanreize beseitigt.
Der Umstand, dass eine während eines Krankengeldbezugs neu auftretende Krankheit ei-
nen neuen Dreijahreszeitraum startet, führt zu übermäßig langen Bezugsdauern von Kran-
kengeld und birgt Missbrauchspotential. Daher wird der Höchstbezug des Krankengelds
unabhängig von dem Auftreten einer neuen Erkrankung auf 78 Wochen innerhalb von 3
Jahren beschränkt.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Krankengeldbezug erge-
ben sich im Vergleich zum Krankengeldbezug während der Arbeitslosigkeit sachlich nicht
gerechtfertigte Besserstellungen. Mit der Begrenzung des Krankengeldes auf Niveau des
Arbeitslosengeldes I bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird daher eine sys-
temgerechte Angleichung der Entgeltersatzleistungen und die Vermeidung sachlich nicht
gerechtfertigter Besserstellungen erreicht.
Die bisherige Rechtslage ermöglicht die strategische Abgabe einer Wahlerklärung nach §
44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V kurz vor dem Eintritt eines absehbaren Krankheits-
falls. Dem soll die Einführung einer Wartezeit von drei Monaten für die Inanspruchnahme
der Wahlerklärung entgegenwirken.
Bei Wahl einer 99,99-prozentigen Teilrente bestehen systemwidrige Mitnahmeeffekte, die
durch Normierung eines Mindestabstands zwischen Voll- und Teilrente für die Geltendma-
chung eines Krankengeldanspruchs vermieden werden sollen. Für Versicherte besteht
künftig kein Anspruch auf Krankengeld mehr, wenn sie eine Teilrente beziehen, die mehr
als zwei Drittel der Vollrente beträgt.
Die bisherigen Fristen nach § 51 SGB V führen häufig zu erheblichen Verzögerungen bei
der Einleitung rehabilitativer Maßnahmen zur Wiederherstellung oder dem Erhalt der Er-
werbsfähigkeit und beim Übergang vom Krankengeldbezug in die Erwerbsunfähigkeits-
oder Altersrente. Dies verlängert Arbeitsunfähigkeitszeiten, erhöht die Ausgaben für Kran-
kengeld und verzögert notwendige Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. In § 51 SGB V
werden daher die Fristen von zehn auf vier Wochen verkürzt, um die Wiedereingliederung
ins Erwerbsleben früher zu fördern und die konsequente Umsetzung des Nachranggrund-
satzes und der Beschleunigung des Übergangs vom Krankengeld- in den Erwerbsminde-
rungsrenten- oder Altersrentenbezug zu ermöglichen.
Durch die Kombination aus anteiliger Erwerbstätigkeit und anteiligem Krankengeld sollen
krankheitsbedingte Fehlzeiten reduziert werden, Restarbeitsfähigkeit genutzt und erhalten
bleiben und die sozialen Sicherungssysteme entlastet werden. Für Versicherte mit nicht nur
geringfügigen Erkrankungen und einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden
Arbeitsunfähigkeit wird die Möglichkeit geschaffen teilarbeitsunfähig zu sein und Teilkran-
kengeld zu beziehen.
Um Ausgaben zusätzlich zu reduzieren, wird eine jährliche Höchstgrenze für die Werbe-
ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich festgelegt. Ergänzend werden die
Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte der Krankenkassen, der Medi-
zinischen Dienste und der Kassenärztlichen Vereinigungen begrenzt. Es wird für die Kran-
kenkasse die Möglichkeit einer elektronischen Bekanntgabe des bei einer Erhöhung des
Zusatzbeitragssatzes zu versendenden gesonderten Informationsschreibens in den For-
men des § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
Der Innovationsfonds wird reformiert. Die Finanzierung des Innovationsfonds wird ab dem
Jahr 2027 dauerhaft auf 100 Millionen Euro pro Jahr abgesenkt und ausschließlich durch
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen. Darüber hinaus werden sämtliche
seit Bestehen des Innovationsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel, soweit
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sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, einmalig an den Ge-
sundheitsfonds zurückgeführt. Um die gesetzlichen Krankenkassen weiter zu entlasten,
werden nicht verausgabte Mittel, sofern sie nicht für andere Aufgaben gebunden sind, künf-
tig regelhaft an den Gesundheitsfonds zurückgeführt. Schließlich werden die Förderverfah-
ren im Innovationsfonds vereinfacht und somit der Bürokratieaufwand der Förderung redu-
ziert.
Für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen
liegt keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vor. Ihre Nutzung sollte daher nicht vom
Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden. Die Erstattungsfähigkeit von
Homöopathie und Anthroposophie in der GKV wird daher gestrichen. Versicherte können
sich homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und
bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen.
Nach ersten Erfahrungen mit den Preisbildungs- und Vergütungsmechanismen bei digitalen
Gesundheitsanwendungen besteht Anpassungsbedarf, um eine wirtschaftliche Verwen-
dung der Finanzmittel der GKV sicherzustellen: Die Höchstbeträge für die vorübergehende
Vergütung digitaler Gesundheitsanwendungen im ersten Jahr der Erstattung erfassen bis-
her nur einen Teil der Produkte, was in Einzelfällen zu überhöht erscheinenden Vergütungs-
beträgen geführt hat. Zudem hat sich die Zahl der abgegebenen digitalen Gesundheitsan-
wendungen bei einigen dauerhaft in das Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommenen
Produkten zuletzt exponentiell entwickelt, ohne dass dies in geeigneter Weise bei der Ver-
gütung berücksichtigt worden wäre. Ziel der Maßnahmen ist die Sicherstellung eines durch-
gehend angemessenen Vergütungsniveaus im ersten Jahr der Erstattung sowie eine gene-
relle Berücksichtigung der mit steigenden Abgabemengen sinkenden Grenzkosten für digi-
tale Produkte. So wird für das erste Jahr der Erstattung ein Höchstbetrag als Auffangwert
für digitale Gesundheitsanwendungen eingeführt, die keiner Höchstbetragsgruppe angehö-
ren. Für die verhandelten Vergütungsbeträge, die ab dem dreizehnten Monat gelten, wird
in Form einer Abstaffelungsregelung eine generelle Berücksichtigung der mit steigenden
Abgabemengen sinkenden Grenzkosten für digitale Produkte vorgegeben.
Patientinnen und Patienten
Die Zuzahlungen der Versicherten sind seit 2004 weitestgehend unverändert geblieben und
müssen angepasst werden. Durch eine nachholende Anhebung der seit über 20 Jahren
nicht angepassten Zuzahlungsgrenzen und -beträge um 50 Prozent (entspricht näherungs-
weise der seit 2004 erfolgten durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerung) wird die Ei-
genverantwortung gestärkt. Patientinnen und Patienten werden an den Kosten der Inan-
spruchnahme konkreter Leistungen beteiligt, wodurch das Kostenbewusstsein steigt.
Gleichzeitig bleiben die Zuzahlungen auf einem verträglichen und im internationalen Ver-
gleich niedrigen Niveau. Finanzielle Überforderung wird auch weiterhin durch eine Begren-
zung der zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken ein Prozent) begrenzt. Zudem werden die Zuzah-
lungsgrenzen und -beträge mit der Entwicklung der Grundlohnrate dynamisch fortgeschrie-
ben.
Angesichts der enormen Finanzierungslücken können leider auch moderate Leistungsan-
passungen und ein Beitrag der Versicherten sowie Patientinnen und Patienten nicht ver-
mieden werden. Um das hohe Niveau der medizinischen Versorgung insgesamt auch in
Zukunft sicherzustellen, müssen gezielte Anpassungen in den Bereichen vorgenommen
werden, in denen das auch im internationalen Vergleich hohe Leistungsniveau die GKV
finanziell belastet.
Vor dem Hintergrund des im internationalen Vergleich verhältnismäßig hohen Absiche-
rungsniveaus durch die Lohnfortzahlung und Krankengeldleistungen sowie angesichts des
starken Anstiegs der kalendertäglichen Krankengeldzahlbeträge in den letzten Jahren wird
die Höhe des Krankengeldes moderat um jeweils 5 Prozentpunkte reduziert.
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Die durch das TSVG vorgenommene Anhebung der Festzuschüsse für Zahnersatz hat zu
erheblichen Mehrausgaben für die GKV geführt. Auswirkungen auf die Inanspruchnahme
von Zahnersatzleistungen lassen sich hingegen nicht nachweisen. Dies liegt unter anderem
daran, dass der Zugang zu medizinisch notwendigem Zahnersatz für Versicherte mit gerin-
gen Einkommen bereits durch die Härtefallregelung gewährleistet ist. Um die finanzielle
Stabilität der GKV zu sichern, werden die Festzuschüsse für Zahnersatz um 10 Prozent-
punkte abgesenkt und wieder auf das bereits bis 2020 geltende Niveau reduziert. Gleich-
zeitig wird die Härtefallregelung so angepasst, dass für die betroffenen Personengruppen
weiterhin eine vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung gewährleistet bleibt.
Insgesamt sind die Belastungen von Versicherten und Patientinnen und Patienten mit Blick
auf die hohen zu schließenden Deckungslücken bis 2030 moderat ausgestaltet.
Arbeitgeber und Mitglieder
Wenngleich die Ausgabenseite der GKV in besonderem Maße zur hohen Deckungslücke
beiträgt, können stabile Beitragssätze in der GKV nicht ausschließlich über die Ausgaben-
seite sichergestellt werden. Das vorliegende Maßnahmenpaket nimmt auch die Einnah-
menseite der GKV in den Blick.
Künftig wird der Beitragssatz für den vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäfti-
gung zu tragenden Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung anhand des allgemeinen
Beitragssatzes und des jeweils für das betreffende Jahr bekanntgegebenen durchschnittli-
chen Zusatzbeitragssatzes berechnet und somit an den durchschnittlich bei versicherungs-
pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geltenden Beitragssatz angeglichen.
Im Jahr 2027 wird zudem die monatliche Beitragsbemessungsgrenze einmalig zusätzlich
um rund 300 Euro angehoben und der Abstand zur Versicherungspflichtgrenze damit in
etwa halbiert. So stärken wir die Beitragsgerechtigkeit und generieren einen solidarischen
Beitrag von Arbeitgebern und Personen mit höheren Einkommen zum Reformpaket.
Geht ein Ehegatte oder Lebenspartner aus prinzipiell freier Entscheidung keiner Erwerbs-
tätigkeit nach, ist es angemessen, dass sich der erwerbstätige Partner an den Kosten seiner
gesundheitlichen Versorgung beteiligt. Für eine solidarische Beteiligung an den Aufwen-
dungen der GKV wird die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt auf Ehepartner und
Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderun-
gen, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Mitglie-
der mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten zahlen künftig einen Beitragszuschlag
in Höhe von 3,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Mit Aufnahme einer sozialver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von 11 Stunden wöchentlich fällt der GKV-
Beitrag infolge der Midi-Job-Regelung geringer aus.
Bund
Auch der Bund leistet einen Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV durch
eine Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten
Darlehen von insgesamt 5,6 Milliarden Euro. Diese sind nun in den Jahren 2035 bis 2039
zurückzuzahlen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
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IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt zum einen aus Artikel 74 Absatz 1 Num-
mer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
19a des Grundgesetzes (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Regelung der
Krankenhauspflegesätze) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die
vorliegenden bundesgesetzlichen Regelungen sind zur Herstellung gleichwertiger Lebens-
verhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforder-
lich. Das Vergütungssystem für die Krankenhäuser ist bundesweit einheitlich geregelt. Folg-
lich sind Änderungen in diesem System ebenso einheitlich vorzunehmen. Die Notwendig-
keit bundesgesetzlicher Regelungen betrifft alle Regelungen, die für die Krankenhäuser fi-
nanzielle Wirkungen haben, um einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die
stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Erlass entsprechender Rege-
lungen auf Landesebene würde dagegen voraussichtlich zu einer Rechtszersplitterung füh-
ren, sodass das Ziel der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit nicht erreicht werden
könnte.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Anpassung bei der Vereinbarung des Veränderungswerts für somatische Krankenhäu-
ser (§ 9 Absatz 1b KHEntgG) sowie die Streichung der Vorgaben zur Vereinbarung des
Veränderungswerts für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser (§ 9 Absatz 1
Nummer 5 BPflV), der Erhöhungsrate für Tariferhöhungen und der anteiligen Erhöhungs-
rate (§ 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG) tragen zur Verwaltungsvereinfachung bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhal-
tigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umset-
zung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Kommunen
Durch die Verschiebung der Rückzahlungsfrist der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen entstehen dem Bund Mindereinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in
den Jahren 2029 bis 2032 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2033 sowie entsprechende
Mehreinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2035 bis 2038 und von 1,6 Mil-
liarden Euro im Jahr 2039.
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Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträ-
ger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einspa-
rungen für Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der Beihilfe in Höhe von rund 100 Mil-
lionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 300 Millionen Euro in 2030.
Die Einführung eines ergänzenden dynamischen Herstellerabschlags führt für Bund, Län-
der und Kommunen bei den Ausgaben für die Beihilfe zu geschätzten Einsparungen in
Höhe von rund 40 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 60 Millionen Euro im Jahr 2028, rund
115 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 185 Millionen Euro im Jahr 2030, wobei die
Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten ist.
Die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen nach
§ 130b Absatz 1a SGB V führt zu geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 2 Millionen
Euro im Jahr 2028, rund 5 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 15 Millionen Euro im Jahr
2030. Die Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen Mehr-
ausgaben in Höhe von rund 5 Millionen Euro in 2027, rund 10 Millionen Euro in 2028, rund
15 Millionen Euro in 2029 und rund 20 Millionen Euro in 2030.
2. Gesetzliche Krankenversicherung
Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in
Höhe von insgesamt rund 20 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund
42 Milliarden Euro im Jahr 2030 entlastet, die sich wie folgt auf verschiedene Blöcke vertei-
len:
Angaben in Milliarden Euro
2027 2028 2029 2030
Deckungslücke für einen stabilen Zusatzbeitrags-
satz in Höhe von 2,9 Prozent
15,3 21,5 31,9 40,4
Gesamtentlastung durch den Gesetzentwurf 19,6 27,5 35,6 42,8
davon:
Minderausgaben 15,6 21,3 29,2 36,3
davon:
Leistungserbringer, Hersteller, Krankenkassen 11,8 17,3 24,0 30,9
darunter:
Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik 4,9 9,8 15,7 21,0
Streichung Sondervergütungen 3,5 3,8 4,0 4,3
Sonstige Maßnahmen 3,4 3,7 4,3 5,6
Patientinnen und Patienten 3,8 4,0 4,2 4,4
darunter:
Leistungsanpassungen 1,9 2,0 2,1 2,2
Zuzahlungen 1,9 2,0 2,1 2,2
Bund (Verschiebung Rückzahlung Darlehen) 1,0 1,0
Mehreinnahmen 4,0 6,2 6,3 6,5
davon:
Arbeitgeber 2,8 2,8 2,9 3,0
darunter:
Beitrag für geringfügig Beschäftigte 1,6 1,6 1,7 1,7
Anhebung Beitragsbemessungsgrenze 1,2 1,2 1,2 1,3
- 65 -
Mitglieder 1,2 3,4 3,4 3,5
darunter:
Anhebung Beitragsbemessungsgrenze 1,2 1,2 1,2 1,3
Anpassung beitragsfreie Mitversicherung 0 2,2 2,2 2,2
Das geschätzte Entlastungsvolumen des Maßnahmenpakets liegt in allen vier Jahren ober-
halb der prognostizierten Deckungslücke. Dieser Sicherheitspuffer ist erforderlich, um stei-
gende Beitragssätze und die damit verbundenen Zusatzbelastungen der Mitglieder und Ar-
beitgeber mit Sicherheit auszuschließen und Planungssicherheit zu schaffen. Sowohl aus-
gaben- wie einnahmenseitig bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch erhebliche Risi-
ken, dass die Deckungslücken höher ausfallen als prognostiziert. Bereits eine höhere Aus-
gabendynamik von nur 1 Prozentpunkt in 2026 oder 2027 gegenüber der hier zugrunde
gelegten Prognose führt (bei Gesamtausgaben von rund 400 Mrd. Euro) zu höheren Aus-
gaben von rund 4,0 Milliarden Euro. Auch einnahmenseitig bestehen angesichts der geo-
politischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen Risiken. Zudem sind die geschätzten
Finanzwirkungen vieler Maßnahmen naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden, da sie bei-
spielsweise auch von der konkreten Umsetzung der Selbstverwaltung oder den Reaktionen
der betroffenen Akteuren abhängen. Ein moderater Sicherheitspuffer stellt sicher, dass der
durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz stabil bleiben kann, trotz etwaiger
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im weiteren Jahresverlauf oder geringerer (als der
geschätzten) Einsparbeträge bei einzelnen Maßnahmen. Sollten diese Risiken nicht eintre-
ten, wäre eine geringfüge Absenkung des durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatz-
beitragssatzes möglich.
Der größte Teil des Entlastungsvolumens dieses Gesetzes wird mit 12 Milliarden Euro (rund
60 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) im Jahr 2027 aufwachsend auf 31 Milliarden
Euro in 2030 (72 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) durch Vergütungsbegrenzen
und Einsparungen im Bereich der Leistungserbringer erbracht. Der Beitrag der Patientinnen
und Patienten aufgrund von moderaten Leistungsanpassungen und einer nachholenden
Anhebung der Zuzahlungen beträgt rund 3,8 Milliarden Euro in 2027 (19 Prozent vom Ge-
samt-Entlastungsvolumen) und rund 4,4 Milliarden Euro in 2030 (10 Prozent vom Gesamt-
Entlastungsvolumen).
Die Arbeitgeber tragen aufgrund der Anhebung des pauschalen Arbeitgeber-Beitragssatzes
für geringfügig Beschäftigte und der einmaligen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
moderate Belastungen in 2027 von rund 2,8 Milliarden Euro (14 Prozent vom Gesamt-Ent-
lastungsvolumen) und rund 3,0 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-Entlas-
tungsvolumen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Arbeitgeber durch
die paritätische Tragung der höheren Zusatzbeitragssätze ohne dieses Reformpaket in
2027 mit rund 5,4 Milliarden Euro und in 2030 mit rund 14 Milliarden Euro deutlich höher
gelegen hätten.
Die Mitglieder werden durch die einmalige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
(wirksam ab 2027) und die Begrenzung der beitragsfreien Mitversicherung (wirksam ab
2028) in 2027 um rund 1,2 Milliarden Euro (6 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen)
und rund 3,5 Milliarden Euro in 2030 (8 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) belas-
tet. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Mitglieder durch die paritä-
tische Tragung der Zusatzbeiträge ohne dieses Reformpaket bei rund 7,7 Milliarden Euro
in 2027 und rund 20 Milliarden Euro in 2030 gelegen hätten.
Durch die Verschiebung der Rückzahlungsfrist der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen beteiligt sich auch der Bund an der Stabilisierung der Beitragssätze.
Dies senkt die Belastungen der GKV in den Jahren 2029 bis 2032 um jeweils 1 Milliarde
Euro und im Jahr 2033 um 1,6 Milliarden Euro.
Die Finanzwirkungen der einzelnen Maßnahmen sind im Folgenden detailliert dargestellt.
- 66 -
a) Minderausgaben der GKV
i. Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen (Einnahmenorientierte Ausgabenpoli-
tik)
Durch die zentrale Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die jeweilige Kos-
tenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung der
GKV (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied) als fester Obergrenze in
allen Leistungsbereichen erzielt die GKV Einsparungen in 2027 in Höhe von rund 4,9 Milli-
arden Euro aufwachsend auf bis zu rund 21 Milliarden Euro in 2030. Damit gehen rund ein
Viertel der Gesamtentlastung der GKV in 2027 bis die Hälfte der Gesamtentlastung der
GKV in 2030 allein auf die (Wieder-)Einführung der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik
zurück. Dies macht deutlich, dass Beitragssatzstabilität in der GKV ohne diese zentrale
Maßnahme in allen Leistungsbereichen nicht erreichbar ist.
Dabei verteilen sich die Entlastungen wie folgt auf die einzelnen Leistungsbereiche:
Die Umsetzung einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik im Bereich der Krankenhäu-
ser umfasst insbesondere die Begrenzung des Anstiegs der Landesbasisfallwerte für so-
matische Krankenhäuser und der Budgets psychiatrischer und psychosomatischer Kran-
kenhäuser auf den Orientierungswert, maximal jedoch die Grundlohnrate als Obergrenze,
die Streichung von Regelungen zur vollständigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerun-
gen oberhalb der Obergrenze sowie die Begrenzung der Anstiege beim Pflegebudget auf
den Orientierungswert, maximal jedoch die Grundlohnrate mitsamt der durch dieses Gesetz
geregelten Absenkung dieser in den Jahren 2027 bis 2029 als Obergrenze, und einer Über-
schreitung derselbigen nur bei notwendigem Personalaufbau zur Einhaltung von Personal-
vorgaben. Durch diese Maßnahmen entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung ab
2027 erhebliche Minderausgaben. Deren Höhe hängt neben der noch nicht bekannten Ent-
wicklung der Grundlohnrate (deren Berechnungen durch dieses Gesetz ebenfalls geändert
wird) und des Orientierungswertes auch von der Höhe zukünftiger Tariflohnvereinbarungen
relativ zur jeweils geltenden Obergrenze ab und kann daher nur näherungsweise geschätzt
werden. Seit 2013 lag der Orientierungswert, der die tatsächliche Kostensteigerung der
Krankenhäuser widerspiegelt im Schnitt knapp unter 3 Prozent, der Medianwert, welcher
weniger stark von den inflationsbedingt sehr hohen Orientierungswerten der Jahre 2023
und 2024 beeinflusst wird, lag deutlich unter 2,5 Prozent und nur knapp oberhalb der Infla-
tionsentwicklung im Median, welche gemäß Erwartung der Bundesregierung bis 2030 auf
das langfristige Niveau von 2 Prozent sinken wird. Damit dürfte die tatsächliche Kostenent-
wicklung die Veränderung der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied
der gesetzlichen Krankenversicherung (Grundlohnrate) unterschreiten. Die Grundlohnrate
lag im Mittel seit 2013 oberhalb von 3 Prozent und dürfte im Zeitraum 2027 bis 2030 das
langfristige Mittel übersteigen. In der Annahme einer Fortschreibung dieser Situation ent-
spräche im gesetzlichen Status quo die Obergrenze damit der Grundlohnrate, wobei sowohl
die geltenden Regelungen zur vollständigen Refinanzierung durchschnittlicher Tariflohn-
kostensteigerungen, als auch die bestehende Ausgestaltung des IST-Kosten-Ausgleichs im
Pflegebudget Anstiege oberhalb dieser Obergrenze ermöglichen würden. Auf dieser Basis
ist durch die Änderungen dieses Gesetzes für 2027 von geschätzten Minderausgaben in
Höhe von rund 2,5 Milliarden Euro auszugehen. Da die geringeren Anstiege für die Folge-
jahre basiswirksam sind, erhöhen sich die geschätzten Minderausgaben bis zum Jahr 2030
auf geschätzt 8 bis 9 Milliarden Euro pro Jahr.
Die Einführung eines ergänzenden dynamischen Herstellerabschlags führt zu geschätzten
Einsparungen in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2027, rund 1,9 Milliarden Euro
im Jahr 2028, rund 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2029 und rund 5,5 Milliarden Euro im Jahr
2030, wobei die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu be-
achten ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die zukünftigen Arzneimittelausgaben
als auch die beitragspflichtigen Einnahmen, von denen die Finanzwirkung des Abschlags
- 67 -
maßgeblich abhängt, von zahlreichen Einflussfaktoren abhängen, so dass eine sichere Vor-
hersage nicht möglich ist.
Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung kommt es durch die Begrenzung der Höhe
der Anpassung sowohl des Orientierungswertes als auch des Punktwertes an die Grund-
lohnrate als feste Obergrenze zu keinen Mehr- oder Minderausgaben. Bei der Begrenzung
der vertraglichen Vergütungsanpassungen im Bereich der Hochschulambulanzen und der
Psychiatrischen Institutsambulanzen auf die Grundlohnrate als feste Obergrenze kommt es
2027 zu Minderausgaben in Höhe von rund 13 Millionen Euro, für 2030 wird von Minder-
ausgaben im Umfang von 115 Millionen Euro ausgegangen. Zu weiteren Minderausgaben
in Höhe von rund 70 Millionen Euro für 2027, aufwachsend auf 400 Millionen Euro in 2030,
führt die Begrenzung der vertraglichen Vergütungsanpassungen in der hausarztzentrierten
Versorgung auf die Grundlohnrate als feste Obergrenze inklusive Einführung eines Ab-
schlags zur Berücksichtigung der Fixkostendegression. Durch die Begrenzung des Ausga-
benvolumens für extrabudgetär vergütete Leistungen werden 2027 Einsparungen in Höhe
von rund 200 Millionen Euro erzielt. Für 2030 wird von Einsparungen in Höhe von rund 1,2
Milliarden Euro ausgegangen.
Die finanzielle Auswirkung der Wiedereinführung des Grundsatzes der Beitragssatzstabili-
tät für die Verträge zur Heilmittelversorgung lässt sich nur näherungsweise abschätzen, da
die zukünftig geschlossenen Vergütungsverträge und deren Höhe relativ zur Grundlohnrate
als feste Obergrenze nicht bekannt sind. Selbst unter der Annahme, dass die Vergütungs-
steigerungen in den kommenden Jahren geringer ausfallen, als dies seit 2019 der Fall war,
dürfte die Regelung im Jahr 2027 zu basiswirksamen Minderausgaben von rund 0,2 Milli-
arden Euro führen; die in den Folgejahren bis 2030 auf rund 1,0 Milliarde Euro anwachsen.
Aufgrund der hohen Anzahl sowie der heterogenen Ausgestaltung der Verträge im Hilfsmit-
telbereich lassen sich die finanziellen Entlastungseffekte, die aus der Stärkung des Grund-
satzes der Beitragssatzstabilität resultieren, nicht exakt prognostizieren.
Die Vorgabe, dass die zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kranken-
kassen vereinbarten Gesamtvergütungen und Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ma-
ximal in Höhe der Grundlohnrate steigen dürfen, begrenzt dauerhaft das Ausgabenwachs-
tum in diesem Leistungsbereich. Da die Anpassungsobergrenze von 2027 bis 2029 zusätz-
lich einen Prozentpunkt unterhalb dieser Rate liegt, ergeben sich für zahnärztliche Leistun-
gen Minderausgaben von rund 160 Millionen Euro in 2027, welche bis 2030 auf rund 480
Millionen Euro ansteigen.
Analoge Vorgaben für die Punktwerte und die Preise für zahnärztliche und zahntechnische
Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz führen 2027 zu Einsparungen von rund 40
Millionen Euro, 2028 von rund 90 Millionen Euro und 2029 und 2030 von jeweils rund 140
Millionen Euro.
Durch die Begrenzung der Vergütungssteigerungen in Höhe der Grundlohnrate und die da-
mit verbundene Abschaffung der vollständigen Tarifrefinanzierung im Bereich der medizini-
schen Rehabilitation ist mit Einsparungen im Jahr 2027 von rund 170 Millionen Euro zu
rechnen. Die Einsparungen wachsen bis zum Jahr 2030 auf einen Betrag von rund 790
Millionen Euro auf (§§ 111, 111c SGB V).
Durch die Stärkung und Ausweitung der Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität
im § 133 SGB V entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 erhebliche Min-
derausgaben im Bereich der Versorgung mit Krankentransportleistungen. Deren Höhe
hängt neben der noch nicht bekannten Entwicklung der Grundlohnrate auch von den Ver-
einbarungen über zukünftige Entgelte ab und kann daher nur näherungsweise geschätzt
werden. Für das Jahr 2027 ist von geschätzten Minderausgaben in Höhe von rund 0,3 Mil-
liarden Euro auszugehen, die bis zum Jahr 2030 auf rund 1,6 Milliarden Euro aufwachsen.
- 68 -
Durch die Begrenzung des jährlichen Anstiegs der Verwaltungsausgaben auf die Grund-
lohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V und die gesetzliche Festlegung der neuen Höchst-
grenze für die jährlichen Werbeausgaben der gesetzlichen Krankenkassen auf 0,075 Pro-
zent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB IV) je Mitglied sparen die Krankenkassen einen Betrag in Höhe von rund 30 Mil-
lionen Euro im Jahr 2027 ein, der sich bis zum Jahr 2030 auf rund 420 Millionen Euro ku-
muliert. Statt dem von den zuständigen Aufsichtsbehörden bisher verwendeten Höchstbe-
trag für die jährlichen Werbeausgaben der gesetzlichen Krankenkassen von rund sechs
Euro je Mitglied im Jahr 2027 darf eine Krankenkasse danach künftig nur noch bis zu rund
drei Euro pro Mitglied für Werbemaßnahmen verwenden.
Durch die Begrenzung der Vergütungssteigerungen bei der Hebammenhilfe in Höhe der
Grundlohnrate minus ein Prozent bei Schließung eines neuen Hebammenhilfevertrags ab
2028 ist mit Einsparungen in Höhe von rund 15 Millionen Euro in 2028 zu rechnen. Die
Einsparungen wachsen bis zum Jahr 2030, wo die Vergütungssteigerung dann auf die
Höhe der Grundlohnrate begrenzt ist, auf einen Betrag von rund 50 Millionen Euro an.
Durch die Begrenzung der Vergütungssteigerungen in Höhe der Grundlohnrate und die da-
mit verbundene Abschaffung der vollständigen Tarifrefinanzierung im Bereich der Haus-
haltshilfe nach § 132 SGB V und der medizinischen Behandlungspflege nach §§ 132a, 132l
SGB V ist mit Einsparungen im Jahr 2027 von rund 130 Millionen Euro zu rechnen. Die
Einsparungen wachsen bis zum Jahr 2030 auf einen Betrag von rund 710 Millionen Euro
auf.
ii. Leistungserbringer (Streichung kostenintensiver Sondervergütungen)
Die Streichung derzeitiger und zukünftiger Sondervergütungen mit relevanten Belastungen
der GKV führt zu Entlastungen in Höhe von rund 3,5 Milliarden Euro in 2027 aufwachsend
auf bis zu rund 4,3 Milliarden Euro in 2030.
Durch die Streichung der pauschalen zusätzlichen Finanzierung pflegentlastender Maß-
nahmen für somatische Krankenhäuser, welche erstmalig für die Vereinbarung des Pflege-
budgets für das Jahr 2025 pauschal in Höhe von 2,5 Prozent des Pflegebudgets erhöhend
zu berücksichtigen ist, entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung unter Fortschrei-
bung der Aufwendungen der Krankenkassen für das Pflegebudget Minderausgaben von
geschätzt rund 0,7 Milliarden Euro ab dem Jahr 2027, welche in den Folgejahren entspre-
chend der Entwicklung der Gesamtkosten für das Pflegebudget im Krankenhaus weiter auf
einen höheren dreistelligen Millionenbetrag anwachsen könnten.
Durch die Verpflichtung der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser zur
Rückzahlung von Mitteln zugunsten der Kostenträger für vereinbarte, aber in der Folge nicht
besetzte, Personalstellen, die insoweit nicht zweckentsprechend verwendet wurden, ent-
stehen der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2027 Minderausgaben von ge-
schätzt rund 0,2 Milliarden Euro pro Jahr, welche sich in den Folgejahren entsprechend der
durchschnittlichen Zuwächse bei den Aufwendungen für Behandlungen in psychiatrischen
und psychosomatischen Krankenhäuser bis 2030 auf geschätzt rund 0,2 Milliarden Euro
pro Jahr steigern könnten.
Durch die Streichung aller besonderen extrabudgetären Vergütungskonstellationen, die mit
dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt worden sind (Zuschläge für
einen zeitnahen Behandlungsbeginn nach einer Terminvermittlung durch die Terminser-
vicestelle oder durch einen Hausarzt, der extrabudgetären Vergütung dieser Behandlungs-
fälle sowie der Behandlungsfälle im Rahmen einer offenen Sprechstunde), entsteht für 2027
ein Einsparvolumen in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro. Aufgrund der ohne Streichung
der Regelungen anzunehmenden anhaltend hohen Dynamik der Fälle wird für 2030 von
Einsparungen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro ausgegangen. Durch den Wegfall der Zu-
schläge bei der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie werden jährliche Minderausgaben
- 69 -
in Höhe von rund 100 Millionen Euro erzielt. Durch die Streichung der Vergütung der Bera-
tung bei der Organspende werden 2027 weitere rund 90 Millionen Euro an Minderausgaben
erreicht. Für 2030 werden aufgrund der erwarteten Ausweitung der Abrechnungshäufigkeit
Einsparungen von 170 Millionen Euro angenommen.
Durch die Anpassungen bei der Systematik der entbudgetierten Leistungen in der Kinder-
und Jugendmedizin werden für 2027 Einsparungen in Höhe von 150 Millionen Euro erzielt,
aufwachsend auf 180 Millionen Euro bis 2030.
Für die gesetzliche Krankenversicherung ist durch den Entfall der gesonderten Vergütung
für die Befüllung der elektronischen Patientenakte mit Einsparungen im Umfang von rund
770 Millionen Euro zu rechnen.
Die gesetzliche Klarstellung im Heilmittelbereich, dass separate Pauschalen die eine be-
sondere Versorgungsverantwortung abgelten, nicht zu Lasten der gesetzlichen Kranken-
versicherung abgerechnet werden dürfen, führen unter Berücksichtigung der derzeitigen
Indikationen für Verordnungen nach § 125a SGB V ab 2027 zu jährlichen Minderausgaben
von geschätzt rund 150 Millionen Euro. In dem Maße, in dem ab 2027 weitere Indikationen
für Verordnungen nach § 125a SGB V geöffnet werden, steigen auch die Minderausgaben
als Folge der Regelung.
iii. Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen (Sonstige Maßnahmen)
Durch eine wirkungsorientierte Anpassung des Prüfquotensystems, die höhere Prüfquoten
bei gleichzeitig niedrigeren Schwellenwerten hinsichtlich des Anteils unbeanstandeter
Rechnungen ermöglicht, der automatischen Erweiterung des Prüfauftrags des Medizini-
schen Diensts sowie der Stärkung des Falldialogs zwischen Krankenkassen und Kranken-
haus vor Prüfung des Medizinischen Diensts entstehen der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ab dem Jahr 2027 geschätzte Minderausgaben von rund 1,6 Milliarden Euro pro Jahr.
Durch die Einführung sogenannter Kurzzeitfallpauschalen im Jahr 2028 können erstmals
ab 2030 finanzielle Effekte auf die Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen in der
gesetzlichen Krankenversicherung realisiert werden, deren Höhe neben der konkreten Ver-
einbarung durch die Partner der Selbstverwaltung auch von den Auswirkungen auf insbe-
sondere die Verweildauer der Patientinnen und Patienten abhängt. Eine pauschalisierte
Vergütung für stationäre Behandlungsfälle mit bis zu drei Kalendertagen Aufenthalt und
zwei Übernachtungen unabhängig von der konkreten Verweildauer im Einzelfall stärkt die
Wirtschaftlichkeitsanreize in der Behandlung insbesondere hinsichtlich der Verweildauer.
Bei einer Verkürzung der mittleren Verweildauer der geschätzt rund 5 Millionen potenziell
betroffenen Fälle in der gesetzlichen Krankenversicherung könnten im Jahr 2030 Minder-
ausgaben von geschätzt rund 1,0 Milliarden Euro realisiert werden. Diese Minderausgaben
hängen davon ab, inwiefern im Rahmen einer Verweildauerverkürzung auch die durch-
schnittlichen in der Kalkulation berücksichtigten Kosten für Diagnostik, Behandlung und ins-
besondere Unterbringung gesenkt werden. Entsprechende Effekte im Jahr 2028 hätten im
Rahmen der Kalkulationszyklen im pauschalisierten Entgeltsystem für stationäre somati-
sche Krankenhausbehandlungen Auswirkungen auf die Vergütung der betroffenen Fälle im
Jahr 2030.
Der Prüfauftrag an die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 30. Juni 2027 zu prüfen,
inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich gebo-
ten und medizinisch vertretbar ist, hat zunächst keine unmittelbaren finanzielle Auswirkun-
gen. Einsparungen treten in Abhängigkeit vom Prüfergebnis der Vertragsparteien auf Bun-
desebene und dessen Umsetzung durch die Vertragsparteien ein.
Die finanzielle Ausgabenwirkung der schrittweisen Einführung eines verpflichtenden Zweit-
meinungsverfahrens für mengenanfällige Eingriffe hängt neben der Auswahl der Eingriffe
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auch vom Verhalten der Patientinnen und Pa-
- 70 -
tienten ab, die eine zusätzliche ärztliche Meinung einholen müssen. Ausgehend von men-
genstarken und präferenzsensitiven orthopädischen Eingriffen an Knie, Hüfte, Wirbelsäule
und Schulter als geeignete Eingriffe für die schrittweise Einführung eines verpflichtenden
Zweitmeinungsverfahrens und der Annahme, dass 10 Prozent der Patientinnen und Pati-
enten sich zukünftig in Folge der Regelung gegen einen operativen Eingriff entscheiden
könnten, können näherungsweise Minderausgaben der Krankenkassen durch die Rege-
lung geschätzt werden. Basierend auf stationären Fallzahlen der jeweiligen Eingriffe im Jahr
2024 in den veröffentlichten Daten nach § 21 KHEntgG, dem Fallpauschalenkatalog 2025
und einer Fortschreibung des Bundesbasisfallwertes 2025 auf das Jahr 2027 ergeben sich
geschätzte saldierte Minderausgaben in Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetra-
ges für die erstmals im zweiten Halbjahr 2027 wirksame Verpflichtung zum Vorliegen einer
Zweitmeinung als Voraussetzung für die Erstattung durch die Krankenkassen. Bis 2030
steigen die geschätzten saldierten Minderausgaben durch die zusätzliche Verpflichtung zur
Zweitmeinung für weitere Eingriffe auf geschätzt insgesamt rund 0,4 Milliarden Euro. Mehr-
aufwendungen für alle Behandlungsfälle aufgrund der Verpflichtung zum Nachweis einer
Zweitmeinung als Voraussetzung für die Erstattung durch die Krankenkassen sind dabei in
Höhe der Vergütung für das Zweitmeinungsverfahren im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
sowie der durchschnittlichen vertragsärztlichen Behandlungskosten pro Fall für möglicher-
weise weitere notwendige Untersuchungsverfahren im Rahmen der Erstellung der ärztli-
chen Zweitmeinung bereits berücksichtigt.
Die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen bei Nicht-
einigung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeuti-
schen Unternehmen nach § 130b Absatz 1a SGB V führt zu geschätzten Einsparungen in
Höhe von rund 60 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2029 und
rund 450 Millionen Euro im Jahr 2030. Durch die Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstat-
tungsbeträge entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 150 Millionen Euro in
2027, rund 300 Millionen Euro in 2028, rund 450 Millionen Euro in 2029 und rund 600 Milli-
onen Euro in 2030. Durch die Abschaffung des Kombinationsabschlags entstehen jährliche
Einsparverluste in Höhe von rund 60 Millionen Euro in 2027, rund 160 Millionen Euro in
2028, rund 185 Millionen Euro in 2029 und rund 200 Millionen Euro in 2030.
Die Stärkung des Wettbewerbs zwischen therapeutisch vergleichbaren patentgeschützten
Arzneimitteln führt zu geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 200 Millionen Euro im
Jahr 2028, rund 400 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 600 Millionen Euro im Jahr 2030.
Die neue Legaldefinition des Begriffes „Verbandmittel“ hat keine unmittelbaren finanziellen
Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung. Durch Auslaufen der Frist Ende
2026, bis zu der sonstige Produkte ohne Nutzennachweis verordnungsfähig zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung sind, ergeben sich Einsparungen in Höhen von rund 180
Millionen Euro pro Jahr (§ 31 Absatz 1a SGB V).
Durch Streichung der Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten ergeben sich für die ge-
setzliche Krankenversicherung Einsparungen in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr
2027, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 165 Millionen Euro im Jahr 2029 und
rund 180 Millionen Euro im Jahr 2030 (§ 31 Absatz 6 SGB V).
Durch die Verlängerung des Preismoratoriums werden erhebliche Kostensteigerungen
durch Anhebung der Arzneimittelpreise verhindert. Durch die Stärkung des erweiterten
Preismoratoriums können sich für die gesetzliche Krankenversicherung Einsparungen in
Höhe eines niedrigen zweistelligen Millionenbetrags ergeben (§ 130a Absatz 3a SGB V).
Durch Einführung eines Preismoratoriums für Verbandmittel und sonstige Produkte zur
Wundbehandlung ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung Einsparungen in
Höhe von rund 170 Millionen Euro pro Jahr (§ 130a Absatz 3e SGB V).
- 71 -
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Einsparungen in Höhe von rund 200
Millionen Euro durch die Anhebung des Rabatts der Apotheken an die Krankenkassen nach
§ 130 Absatz 1 SGB V sowie Einsparungen in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr
2027, rund 140 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2029 und
rund 170 Millionen Euro im Jahr 2030 durch die Erhöhung der Abschläge für Impfstoffe für
Schutzimpfungen mit Patent- oder Unterlagenschutz (§ 130a Absatz 2 SGB V).
Durch die Einführung eines Abschlags für die Fixkostendegression bei Mengenausweitun-
gen bei den entbudgetierten Leistungen der Hausärzte sowie der Kinder- und Jugendme-
diziner kommt es zu Einsparungen in Höhe von rund 30 Millionen Euro in 2027, aufwach-
send auf 130 Millionen Euro in 2030.
Die mit dem Überprüfungsauftrag an den G-BA verbundenen Erwartungen eines Einspar-
potenzials bei den Ausgaben der Krankenkassen können nicht konkret beziffert werden, da
die Finanzwirkung von den Ergebnissen der Beratungen und der letztendlichen Anpassung
bzw. Ausgestaltung der Richtlinien (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, Krebsfrüherken-
nungs-Richtlinie) des G-BA und etwaigen Änderungen z. B. bei Altersgrenzen, Zielgruppen,
Zielerkrankungen, Untersuchungsintervallen, Untersuchungsinhalten und Untersuchungs-
methoden abhängen werden. Eine Anpassung der Richtlinien an den aktuellen wissen-
schaftlichen Stand durch den G-BA kann zu Einsparungen führen, wenn diese z. B. eine
Begrenzung der Untersuchungsinhalte und eine Verlängerung der Untersuchungsintervalle
beinhaltet und in der Umsetzung ein stärkerer Einbezug nicht-ärztlichen Personals vorge-
nommen wird.
Im Hilfsmittelbereich führt der vorübergehende pauschale Abschlag in Höhe von drei Pro-
zent auf die Vertragspreise ausgehend von einem Gesamtausgabenvolumen der GKV für
den Bereich der Hilfsmittel im Jahr 2025 in Höhe von rund 12 Milliarden Euro in den Jahren
2027 und 2028 zu Minderausgaben von jeweils rund 360 Millionen Euro.
Die Neuordnung der Festbeträge für Hilfsmittel führt zu Minderausgaben der GKV. Deren
Höhe kann nur näherungsweise geschätzt werden, da diese unter anderem davon abhän-
gig ist, wie sich die Festbeträge in den bestehenden Festbetragsgruppen entwickeln und
welche Hilfsmittel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als weitere festbetragsre-
levante Produktgruppen eingestuft werden. Ab 2029 ist von geschätzten jährlichen Minder-
ausgaben in Höhe von rund 500 Millionen Euro auszugehen.
Die mit dem Auftrag an den G-BA zur Überprüfung und Anpassung der Kieferorthopädie-
Richtlinie verbundenen Erwartungen eines Einsparpotenzials bei den Ausgaben der Kran-
kenkassen können nicht konkret beziffert werden, da die Finanzwirkung von den Ergebnis-
sen der Beratungen und der letztendlichen Anpassung bzw. Ausgestaltung der Richtlinie
abhängen werden.
Die Beschränkung kieferorthopädischer Behandlungen auf Fachzahnärztinnen und Fach-
zahnärzte für Kieferorthopädie führt im Jahr 2027 zu Einsparungen von rund 30 Millionen
Euro; in den Folgejahren steigen die jährlichen Einsparungen auf rund 60 Millionen Euro.
Die Umstellung der Vergütungsstruktur in der Kieferorthopädie von Einzelleistungen auf
Vergütungspauschalen wirkt ab 2030 Anreizen zur Mengenausweitung entgegen. Hier-
durch ist mit einer jährlichen Entlastung in Höhe von rund 130 Millionen Euro zu rechnen.
Während kurzfristig durch die notwendigen Anpassungen und die parallele Zahlung von
Arbeitseinkommen und Teilkrankengeldanteilen administrative Mehrkosten entstehen, wird
langfristig eine finanzielle Entlastung der GKV durch geringere Gesamtausgaben beim
Krankengeld erwartet. Während im Jahr 2027 Einsparungen von rund 40 Millionen Euro zu
erwarten sind, ergeben sich für das Jahr 2030 bereits Einsparungen von rund 160 Millionen
Euro (§§ 44c, 44d, 49, 74, 259 SGB V).
- 72 -
Die Einführung einer Wartezeit von drei Monaten für die Inanspruchnahme der Wahlerklä-
rung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V dient vornehmlich zur Schließung einer
Missbrauchslücke, kann aber auch zu einer geringen finanziellen Entlastung von jährlich
rund 5 Millionen Euro bei den Krankengeldausgaben führen. Der Wegfall des Einwilligungs-
vorbehalts im Rahmen des Krankengeldfallmanagements führt zu einer Reduktion der
Krankengeldausgaben in Höhe von jährlich etwa 25 Millionen Euro (§ 44 SGB V).
Durch die Anpassung des Krankengeldes auf das Niveau des Arbeitslosengeldes bei Be-
endigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich für die gesetzliche Krankenversi-
cherung jährliche Minderausgaben in Höhe von rund 25 Millionen Euro. Die Minderausga-
ben wachsen bis zum Jahr 2030 auf einen Betrag von rund 35 Millionen Euro an (§ 47 SGB
V).
Durch die Beschränkung der Höchstbezugsdauer des Krankengelds, unabhängig von dem
Auftreten einer neuen Erkrankung, auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wird der Kreis
der Krankengeldbeziehenden reduziert und die Berechnung der Krankengeldbezugsdauer
vereinfacht. Dies führt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand der GKV für das Kranken-
geld. Die finanzielle Entlastung bei den Krankengeldausgaben beträgt schätzungsweise für
das Jahr 2027 und 2028 jeweils rund 110 Millionen Euro und für 2029 und 2030 jeweils
rund 120 Millionen Euro (§ 48 SGB V).
Die Einführung eines Mindestabstands zwischen Voll- und Teilrente für den Krankengeld-
anspruch dient vornehmlich der Vermeidung künftiger Ausgabensteigerungen für die ge-
setzliche Krankenversicherung, führt aber auch aktuell bereits zu Einsparungen im Umfang
von jährlich rund 30 Millionen Euro (§ 50 SGB V).
Durch die Anpassung der Fristen für die Mitwirkungspflichten nach § 51 ergeben sich jähr-
liche Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von einem mittleren
zweistelligen Millionenbetrag.
Durch den Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Leistungen und Arznei-
mittel entstehen den gesetzlichen Krankenkassen geschätzte Minderausgaben in Höhe von
geschätzt rund 50 Millionen Euro (§§ 2, 11, 34 SGB V).
Durch die Ermöglichung des elektronischen Versands von Informationsschreiben nach
§ 175 Absatz 4 SGB V entfallen bei den Krankenkassen voraussichtlich jährlich Druck- und
Versandkosten in Höhe von rund 10 Millionen Euro.
Durch die Ausweitung von Vergütungsregelungen auf die Vorstände und die Führungs-
ebene unterhalb des Vorstandes der Selbstverwaltung von Krankenkassen und anderen
Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen insgesamt ergeben sich jährliche
Einsparungen in Höhe von ca. einem Prozent der derzeitigen Vergütungen, d. h. rund drei
Millionen Euro im Jahr 2027, jährlich aufwachsend um drei Millionen Euro.
Mit der dauerhaften Absenkung der Fördersumme des Innovationsfonds resultieren ab dem
Jahr 2027 Ausgaben in Höhe von jährlich 100 Millionen Euro, die aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds finanziert werden. Bislang war die Reduktion der Fördersumme des
Innovationsfonds auf das Jahr 2026 beschränkt und die Fördersumme sollte ab dem Jahr
2027 wieder 200 Millionen Euro jährlich betragen. Da die Finanzierung der Fördersumme
des Innovationsfonds künftig ausschließlich durch die Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds erfolgt, werden die am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jähr-
lich um 100 Millionen Euro entlastet. Darüber hinaus werden sämtliche seit Bestehen des
Innovationsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel, soweit sie nicht für andere
Aufgaben gebunden sind, einmalig in 2027 an den Gesundheitsfonds zurückgeführt. Dar-
aus resultiert eine einmalige Entlastung der GKV in Höhe von 100 Millionen Euro. Nicht
verausgabte Mittel, d. h. Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und
bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden,
- 73 -
sofern sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, künftig im Folge-
jahr an den Gesundheitsfonds zurückgeführt. Hier ist mit einer jährlichen Rückführung an
den Gesundheitsfonds in Höhe von rund 10 Millionen Euro ab dem Jahr 2027 zu rechnen.
In Folge der vorgesehenen Anpassungen der Vergütungssystematik bei digitalen Gesund-
heitsanwendungen werden die Ausgabenzuwächse der gesetzlichen Krankenversicherung
für digitale Gesundheitsanwendungen geringer ausfallen. Durch die Abstaffelung der Ver-
gütungsbeträge sowie die Einführung eines Auffangwertes für digitale Gesundheitsanwen-
dungen ohne Höchstbetrag sind ab 2028 Einsparungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro
zu erwarten, die bis zum Jahr 2030 auf rund 150 Millionen Euro aufwachsen.
iv. Patientinnen und Patienten (Leistungsanpassungen und Zuzahlungen)
Die Rückführung der befundbezogenen Festzuschüsse für die Regelversorgung mit Zahn-
ersatz auf das bis 2019 geltende Niveau führt 2027 zu Minderausgaben von rund 590 Mil-
lionen Euro, welche bis 2030 auf rund 620 Millionen Euro ansteigen.
Die Absenkung des Krankengeldniveaus um fünf Prozentpunkte führt im Jahr 2027 zu Min-
derausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung von rund 1,3 Milliarden Euro. Die Min-
derausgaben wachsen bis zum Jahr 2030 auf einen Betrag von rund 1,5 Milliarden Euro
an. Die Absenkung des Kinderkrankengeldniveaus um jeweils fünf Prozentpunkte führt zu
jährlichen Minderausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung von jährlich rund 30 Mil-
lionen Euro (§ 45 SGB V).
Durch die für 2027 vorgesehene wertaufholende Dynamisierung der seit 2004 nicht ange-
passten Zuzahlungsgrenzen und Zuzahlungsbeträge werden Minderausgaben in Höhe von
rund 1,9 Milliarden Euro für 2027 erzielt sowie durch die anschließende regelhafte Dynami-
sierung der Zuzahlungsgrenzen und -beträge mit der Grundlohnrate weitere rund 100 Milli-
onen Euro je Jahr ab 2028 (§ 61 SGB V) eingespart.
v. Bund (Verschiebung der Darlehensrückzahlung)
Die Verschiebung der Rückzahlung der Darlehen der Jahre 2023, 2025 und 2026, die ab
dem Jahr 2029 fällig gewesen wäre, führt für die Jahre 2029 bis 2032 zu Minderausgaben
von 1,0 Milliarden Euro und für das Jahr 2033 von 1,6 Milliarden Euro.
b) Mehreinnahmen der GKV
i. Arbeitgeber
Durch die einmalige außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um mo-
natlich 300 Euro (Arbeitgeberanteil) in 2027 entstehen für den Gesundheitsfonds ab dem
Jahr 2027 jährliche Mehreinnahmen von rund 1,2 Milliarden Euro.
Durch die Anpassung des vom Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte zu tragenden pau-
schalen Beitrags auf das aktuell geltende Beitragssatzniveau entstehen für den Gesund-
heitsfonds ab dem Jahr 2027 jährliche Mehreinnahmen in Höhe von rund 1,6 Milliarden
Euro.
ii. Mitglieder
Durch die einmalige außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um mo-
natlich 300 Euro (Arbeitnehmeranteil) in 2027 entstehen für den Gesundheitsfonds ab dem
Jahr 2027 jährliche Mehreinnahmen von zunächst rund 1,2 Milliarden Euro.
- 74 -
Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für die Familienversicherung eines bestimmten
Kreises von Ehe- und Lebenspartnern ist mit jährlichen Mehreinnahmen für die gesetzliche
Krankenversicherung ab dem Jahr 2028 Höhe von rund 2,2 Milliarden Euro zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
Die Regelungen dieses Gesetzes lösen bei Bürgerinnen und Bürgern keinen zusätzlichen
laufenden Erfüllungsaufwand aus. Bei der Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 160 000 Euro. Für die Verwaltung ergibt sich eine
Entlastung beim laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 16,4 Millionen Euro.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger bei denen ein
signifikanter zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht, der messbar über bestehende Vor-
gaben oder Mitwirkungspflichten, wie etwa der Überprüfung der Familienversicherung, hin-
ausgeht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel Rege-
lungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
* Lohn-
kosten
pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
1.1 §§ 3, 10,
242b SGB V;
Einführung
Beitragszu-
schlag Fami-
lienversiche-
rung
keiner keiner keiner Ca. 250
ITSG-ge-
prüfte
Entgel-
tabrech-
nungs-
pro-
gramme
(ein-
schließ-
lich Zahl-
stellen)
18 Std. *
64,20
Euro/h
(Wirt-
schaftsab-
schnitt M –
Hoch) =
1.155,60
Euro
288
1.2 § 27b SGB
V; Zweitmei-
nungsverfah-
ren, Über-
prüfung
Nachweis
über Einho-
lung einer
Zweitmei-
nung durch
Arzt/Ärztin
Zahl ab-
hängig von
der vom G-
BA zum
Zweitmei-
nungsver-
fahren er-
fassten
mengen-
anfälligen
Eingriffe
geringfügig
(geringer
Zeitauf-
wand)
1.3 § 35a Abs. 1
S. 3 SGB V;
Wegfall An-
gaben Prü-
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
- 75 -
lfd.
Nr.
Artikel Rege-
lungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
* Lohn-
kosten
pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
fungsteilneh-
mer
1.4. § 36 Abs. 2
SGB V; er-
weiterte In-
formations-
pflichten
9.000
(ONDEA:
ID
200906110
9410201_4
0X)
9 Min *
38,60
Euro/h
52
1.5 §§ 44c, 44d,
49, 74 und
295 SGB V;
als Folgeän-
derungen
Bezogen auf
die Informa-
tion und Aus-
stellung der
Teil-AU
durch Ärzte
Ja
Zahl der
Teil-AU
nicht ge-
nau bezif-
ferbar
Annahme:
1. Mio.
5 Min. *
62 Euro/h
(1,03
Euro pro
Min.)
Keine
Sachkos-
ten, da
eAU Ver-
fahren
genutzt
werden
soll
5 150
(ausge-
hend von
möglicher-
weise 1
Mio. Teil-
AU Be-
scheini-
gungen
jährlich)
1.6 § 61 SGB V;
Anpassung
Zuzahlung
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
1.7 § 130b
Abs. 1a
SGB V;
Preis-Men-
gen-Rege-
lung
geringfügig
(geringer
Zeitauf-
wand)
1.8 § 130b
Abs. 7a
SGB V; Son-
derkündi-
gungsrecht
10 Neu-
verhand-
lungen
59 800
Euro =
(60 000 /
60) h ×
59,80
Euro/h
(WZ: C21)
598
1.9 § 130e
SGB V;
Wegfall
Rechnungs-
prüfung
Kombinati-
onsabschlag
1 000 000
Kombinati-
onsfälle
4,98 Euro
= (5 / 60)
h × 59,80
Euro/h
(WZ:
C21)
- 4 983
- 76 -
lfd.
Nr.
Artikel Rege-
lungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
* Lohn-
kosten
pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
1.10 § 130f Abs. 1
SGB V; Teil-
nahme an
Ausschrei-
bungsverfah-
ren sowie
Rabattver-
einbarungen
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
1.11 § 249b SGB
V;
Anpassung
KV-Beitrags-
satz für Mi-
nijobs
Ca. 250
ITSG-ge-
prüfte
Entgel-
tabrech-
nungs-
pro-
gramme
7 h * 64,20
Euro/h
(Wirt-
schaftsab-
schnitt M –
Hoch) =
449,40
Euro (An-
passung
Prozent-
satz)
112
1.12 § 20 Abs. 2a
S. 2 SGB IV
Folgeände-
rung Anpas-
sung Formel
für Faktor F
Ca. 250
ITSG-ge-
prüfte
Entgel-
tabrech-
nungs-
pro-
gramme
10 h *
64,20
Euro/h
(Wirt-
schaftsab-
schnitt M –
Hoch) =
642 Euro
(IT-techni-
sche Ein-
pflege Pro-
zentwertes
bei Über-
gangsbe-
rechnung)
161
1.13 § 9 Abs. 1
Nr. 3
KHEntgG;
Prüfauftrag
Fallzusam-
menführung,
DKG
1 1.200 Min.,
62,00 Euro
(Wirt-
schaftsab-
schnitt Q
hoch)
1,2
1.14 § 17b KHG;
Vereinba-
rung der
Grundlagen
der Kalkula-
tion von
Kurzzeitfall-
pauschalen,
DKG
1 1.470
Min.,
62,00
Euro/h
(Wirt-
schafts-
abschnitt
Q hoch)
1,5
- 77 -
lfd.
Nr.
Artikel Rege-
lungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
* Lohn-
kosten
pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
1.15 § 17c Abs. 2
KHG; Prüf-
auftrag Stär-
kung Falldia-
log, DKG
1 1.200 Min.,
62,00 Euro
(Wirt-
schaftsab-
schnitt Q
hoch)
1,2
1.16 § 3 Abs. 3
BPflV; Rück-
zahlungsver-
pflichtung für
vereinbarte,
aber nicht
besetzte
Personalstel-
len
800 77,50
Euro
(75 Min.,
62,00
Euro/h,
Wirt-
schafts-
abschnitt
Q hoch)
- 62
1.17 § 4 BPflV;
Erweiterung
des leis-
tungsbezo-
genen Ver-
gleichs
800 2,85 Euro
(5 Min.,
34,20
Euro/h,
Wirt-
schafts-
abschnitt
Q mittel)
2,3
Summe (in
Tsd. Euro) 160,8 1 161,4
davon aus
Informations-
pflichten (IP)
5 150
Ergänzende Erläuterungen:
Zu § 242b SGB V - Beitragszuschlag zur Familienversicherung
Betroffen sind Dienstleister zur Lohnabrechnung (kein eigener Prüfaufwand zu Familien-
konstellationen). Softwarehäuser für Lohn- und Abrechnungssysteme oder Zahlstellen von
Versorgungsbezügen müssen voraussichtlich eine einmalige Anpassung der Programme
an die neuen Datensatzfelder/Kennzeichen vornehmen. Hierzu gehört die Erweiterung des
Datenaustauschs nach § 28b SGB IV und der Datensatzbeschreibungen für Krankenkas-
senmeldungen. Es werden keine neuen Informationspflichten der Wirtschaft durch dieses
Vorhaben geschaffen.
Zu § 44c und 44d SGB V - Teilarbeitsunfähigkeit
Die Ausstellung einer Teilarbeitsunfähigkeitsbescheinigung dürfte mehr Erläuterungsbedarf
und somit Zeit in Anspruch nehmen als die Ausstellung einer normalen Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung (vgl. Mehraufwand bei stundenweiser Wiedereingliederung).
- 78 -
Der kurzfristige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch die Systemumstellung beim Ab-
ruf einer Teil-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Prüfung, ob ein Arbeitsplatz für die
Ausübung einer teilweisen Tätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit in Frage kommt, kann
nicht beziffert werden. Mittelfristig ist durch die Regelung eine deutliche Entlastung der Wirt-
schaft zu erwarten.
Zu § 61 SGB V - Anpassung der Zuzahlungen
Apotheken und sonstige genannte Leistungserbringer dürften einen kurzfristigen Erfül-
lungsaufwand durch die Umstellung ihrer IT Systeme haben. Bei der Umstellung der IT-
Systeme muss die Dynamisierung der Grundlohnrateberücksichtigt werden. Dieser Erfül-
lungsaufwand, kann nicht beziffert werden. Es ist davon auszugehen, dass die IT Systeme
von entsprechenden Anbietern von Softwarelösungen für den Gesundheitsbereich angebo-
ten oder betreut werden, sodass Synergieeffekte zu erwarten sind.
Zu § 36 - Festbeträge für Hilfsmittel
Nach der aktuellen Rechtslage müssen Hersteller und Leistungserbringer bereits Informa-
tionen und Auskünfte für die Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel liefern. Durch die
Neuregelung soll der Umfang der Angaben erweitert werden, um die Kalkulation und Be-
rechnung der Festbeträge zu erleichtern. Die Fallzahl wird anhand der Vorgabe „Informa-
tions- und Auskunftspflicht der Hersteller und Leistungserbringer bei der Festsetzung von
Festbeträgen für Hilfsmittel, insbesondere zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel“ (ID
2009061109410201_40X) in ONDEA mit 9 000 angenommen. An gleicher Stelle wird von
einem jährlichen Zeitaufwand von 9 Minuten pro Fall ausgegangen. Den dortigen Angaben
lagen sechs Festbetragsgruppen zugrunde. Ausgehend davon, dass derzeit 4 Festbetrags-
gruppen bestehen und die bereits bestehenden Informations- und Auskunftspflichten ledig-
lich erweitert werden, wird davon ausgegangen, dass mit dem geschätzten jährlichen Erfül-
lungsaufwand von 52 000 Euro auch die mögliche Bildung weiterer Festbetragsgruppen
erfasst ist.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
2.1
§§ 2, 11
Abs. 6
SGB V;
Ein-
schrän-
kung bei
Homöo-
pathie
GKV 93 Kran-
kenkas-
sen
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
2.2
§§ 3, 10,
242b
SGB V;
Beitrags-
zuschlag
Familien-
SozV Max. 1.7
Mio. Ge-
samtfälle
340. Tsd.
ange-
setzt
4 Min. (Er-
gebnisse
überprü-
fen) *
46,30
Euro/h (SV
1 020 93 Kran-
kenkas-
sen + 16
RV-Trä-
ger + BA
64 h *
48,10
Euro/h
(SV-Durch-
schnitt) =
3.078,40
Euro
338
- 79 -
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
versiche-
rung
gD) = 3
Euro
2.3
§ 4
Abs. 5
SGB V;
Begren-
zung der
Verwal-
tungskos-
tenstei-
gerungen
GKV geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand=
2.4
§ 4a
Abs. 3
SGB V;:
Reduzie-
rung der
Werbe-
ausga-
ben der
Kranken-
kassen
GKV geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
2.5
§ 35a
Abs. 3
Satz 4
SGB V;
Wegfall
Kombina-
tionsbe-
nennung
GKV geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.6
§ 35a
Abs. 3
Satz 5
und 6
SGB V;
Wegfall
Feststel-
lung Prü-
fungsteil-
nehmer
GKV geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.7
§ 44 Abs.
2 SGB V;
Einfüh-
rung ei-
ner War-
tefrist für
Wahler-
klärung
GKV 93 Kran-
kenkas-
sen
geringfügi-
ger (gerin-
ger Zeit-
und Sach-
aufwand)
2.8
§§ 44c,
44d, 49,
74 und
295 SGB
V; Folge-
GKV 93 Kran-
kenkas-
sen
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
- 80 -
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
änderun-
gen, Teil-
arbeits-
unfähig-
keit und
Teil-KG
2.9
§ 48 SGB
V; Redu-
zierung
der KG-
Dauer
GKV 93 Kran-
kenkas-
sen
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
2.10
§ 50
Abs.1 S.
1 Nr. 1
SGB V;
Regelung
Mindest-
abstand
zwischen
Voll- und
Teilrente
GKV 93 Kran-
kenkas-
sen
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
2.11
§§ 79,
91, 217b,
282 und
411 SGB
V sowie
§ 35a
SGB IV;
Begren-
zung von
Vergü-
tungser-
höhun-
gen
GKV geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
2.12
§ 87 Abs.
1 SGB V;
Strei-
chung
der ePA-
Vergü-
tung
(GKV
-SV
und
KBV)
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
2.13
§ 87 Abs.
2b S. 3,
5; Abs.
2c S. 3, 8
SGB V;
Anpas-
sungen
EBM
Be-
wer-
tungs
aus-
schus
s
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
- 81 -
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
2.14
§ 87 Abs.
3d S. 4
SGB V;
Festset-
zung Ab-
schlag
Fixkos-
tende-
gression
Be-
wer-
tungs
aus-
schus
s
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
2.15
§ 87d
SGB V;
Begren-
zung ext-
rabudge-
täre Leis-
tungen
GKV
und
KVen
17 KV-
Bezirke
246 h *
69,30
Euro/h
290
2.16
§ 92a
Abs. 4
SGB V;
Finanzie-
rung des
Innovati-
onsfonds,
Umstel-
lung der
Zahlung
durch
das BAS
Bund geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.17
§§ 92a
Abs. 1
und 2,
92b Abs.
5 SGB V;
Ge-
schäfts-
stelle des
Innovati-
onsaus-
schusses
beim G-
BA
G-BA
GKV
Entfall:
65 Per-
sonen-
monate
(höherer
Dienst):
8710 h
26 Per-
sonen-
monate
(gehobe-
ner
Dienst):
3484 h
Entfall:
559.182
Euro =
(8710 / 60)
h * 64,20
Euro/h
(100% hD)
142.496
Euro =
(3484 / 60)
h * 40,90
Euro/h
(100% gD)
- 702
2.18
§ 125a
SGB V;
Verträge
im Be-
reich
Ergo-
und Phy-
siothera-
pie
GKV geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachauf-
wand)
- 82 -
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
2.19
§ 130a
Abs. 1b
SGB V;
Arznei-
mittelra-
batte; Än-
derung
und Ad-
ministra-
tion Hin-
tergrund-
daten
Melde-
system
GKV geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.20
§ 130a
Abs. 1b
SGB V;
Datenlie-
ferung an
BMG
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.21
§ 130a
Abs. 1b
SGB V;
Datenlie-
ferung an
GKV-SV
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.22
§ 130a
Abs. 1b
SGB V;
Berech-
nung und
Bekannt-
gabe Ab-
schlags-
höhe
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.23
§ 130b
Abs. 1a
SGB V;
Preis-
Mengen-
Regelung
GKV geringfügig
(geringer
Zeitauf-
wand)
2.24
§ 130b
Abs. 7a
SGB V;
Sonder-
kündi-
gungs-
recht
GKV 10 Neu-
verhand-
lungen
48 100
Euro =
(60 000 /
60) h ×
48,10
Euro/h
481
2.25
§ 130e
SGB V;
Wegfall
Abrech-
GKV 1 000
000
Kombina-
tionsfälle
6,41 Euro
= (8 / 60) h
× 48,10
Euro/h
- 6 413
- 83 -
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
nung
Kombina-
tionsab-
schlag
2.26
§ 130f
Abs. 1
SGB V;
Bildung
von Arz-
neimittel-
gruppen,
Aus-
schrei-
bungs-
verfah-
ren, Ver-
tragsma-
nage-
ment
GKV geringfügig
(geringe
Fallzahl)
2.27
§ 175
SGB V;
elektroni-
sches
Anpas-
sungs-
schreiben
GKV 10 Mio.
elektroni-
sche An-
pas-
sungs-
schrei-
ben
- 1,10 Euro
Sachkos-
ten (Weg-
fall Porto
und Druck)
- 10 500
2.28
§ 249b
SGB V;
Anpas-
sung KV-
Beitrags-
satz Mi-
nijobs
GKV 1 = DRV-
KBS als
Minijob_
als Mi-
nijob-
Zentrale
40 h *
48,10
Euro/h
(SV-Durch-
schnitt) =
1 924 Euro
IT-Anpas-
sung Pro-
zentsatz
1,9
2.29
§ 20 Abs.
2a S. 2
SGB IV
Anpas-
sung For-
mel Fak-
tor F
GKV 93 Kran-
kenkas-
sen (ein-
schl.
DRV-
KBS)
20 h. *
48,10
Euro/h
(SV-Durch-
schnitt) =
962 Euro(
(IT-Anpas-
sung Pro-
zentbe-
rechnung)
89
2.30
§ 9 Abs.
1 Nr. 3
KHEntgG
; Prüfauf-
trag Fall-
zusam-
menfüh-
GKV 1 1.200 Min.,
73,20
Euro/h (So-
zialversi-
cherung
Bund hD)
1,5
- 84 -
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
rung,
GKV-SV
2.31 § 9
Abs. 1
Nr. 7
KHEntgG
Bund 0,5 - 120 h *
67,60
Euro/h
- 4,1
2.32 § 9
Abs. 1b
KHEntgG
; Verein-
barung
Verände-
rungs-
wert
Bund 1 - 60 h *
67,60
Euro/h
- 4,1
2.33
§ 17b
KHG;
Konzept
Kurzzeit-
fallpau-
schalen,
InEK
Bund 1 38.400
Min.,
67,60
Euro/h
(Verwal-
tung Bund
hD) [640 h
(2 Mitarbei-
ter, 2 Mo-
nate)]
43
2.34 § 17b
KHG;
jährliche
Kalkula-
tion von
Kurzzeit-
fallpau-
schalen,
InEK
Bund 1 28.800
Min.
67,60
Euro/h
(Verwal-
tung Bund
hD) [480 h
(2 Mitarbei-
ter, 6 Wo-
chen)]
32
2.35
§ 17b
KHG;
Vereinba-
rung Kal-
kulation
von Kurz-
zeitfall-
pauscha-
len, GKV-
SV
GKV 1 1.470 Min.,
73,20
Euro/h
(Sozialver-
sicherung
Bund hD)
1,7
2.36
§ 17c
Abs. 2
KHG;
Prüfauf-
trag Stär-
kung
Falldia-
GKV 1 1.200 Min.,
73,20
Euro/h (So-
zialversi-
cherung
Bund hD)
1,5
- 85 -
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Ein-
heit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
Einma-
lige Fall-
zahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chieebene)
+ Sachkos-
ten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfü-
gig“ (Be-
gründung)
log, GKV-
SV
2.37
§ 3 Abs.
3 BPflV;
Rückzah-
lungsver-
pflichtung
für ver-
einbarte,
aber
nicht be-
setzter
Personal-
stellen
GKV 800 183 Euro
(150 Min.,
73,20
Euro/h)
- 146,4
2.38
§ 9 Abs.
1 Nr. 5
BPflV;
Vereinba-
rung Ver-
ände-
rungs-
wert
Bund 1 - 120 h *
67,60
Euro/h
- 8,1
Summe
(in Tsd.
Euro)
- 16 434 955,9
davon
Bund 15,7 43
davon
Land (in-
klusive
Kommu-
nen)
- -
davon
Sozial-
versiche-
rung
- 16 449,7 912,9
Ergänzende Erläuterungen:
Zu § 249b SGB - Beitragszuschlag zur Familienversicherung
Krankenkassen haben zur Feststellung der Zuschlagspflicht die automatisierte Prüfung der
Ausnahmen anhand der vorhandenen KV-/PV-Daten vorzusehen, hierzu entsteht einmali-
ger Programmieraufwand. Im Übrigen werden Anzeigen von Mitgliedern im Zuge der bereits
etablierten Prüfung der Familienversicherung durch die Krankenkassen mitbearbeitet. Hier
ist eine Abgrenzung zur gegenwärtigen Sachbearbeitung bei der Familienversicherung
nicht präzise möglich. Bereits heute wird ein großer Teil der Fälle per Dunkelverarbeitung
erledigt. Im Weiteren entsteht ggf. zusätzlicher Aufwand zur Bescheiderteilung, der über die
übliche Information zum Familienversicherungsanspruch hinausgeht. Im Gesamtschnitt
wird ein niedriger zusätzlicher Zeitansatz bei den zumeist sowieso schon händisch aufzu-
- 86 -
greifenden Fällen vermutet. Von der Gesamtzahl an maximal Betroffenen in Höhe von 1,7
Millionen wird ein Anteil von 20 Prozent (340 000 Fälle) unterstellt der händisch aufgegriffen
wird, aber unterschiedliche Aufwände verursachen kann.
Zu §§ 44, 47, 48 - Krankengeld
Die Regelung in § 44 Absatz 4 SGB V führt zu einer Entlastung der gesetzlichen Kranken-
kassen durch Wegfall der Einholung und Dokumentation der Einwilligungen sowie zur Ver-
einfachung interner Prozesse. Es ist mit einem einmaligen geringen Anpassungsaufwand
hinsichtlich der Überarbeitung von Formularen und Informationsmaterialien zu rechnen.
Im Übrigen entsteht den Krankenkassen ein einmaliger geringfügiger Umstellungsaufwand,
der sich durch die Anpassung der Berechnungssoftware ergibt. Darüber hinaus entsteht
durch die Neuberechnung des Krankengeldes bei Beendigung des Beschäftigungsverhält-
nisses ein geringfügiger Mehraufwand. Durch die Anpassung der Blockfristberechung in
§ 48 SGB V wird der Kreis der Krankengeldbeziehenden reduziert und die Berechnung der
Krankengeldbezugsdauer vereinfacht. Daher führt auch diese Maßnahme nach Anpassung
der Berechnungssoftware zu einem geringeren Verwaltungsaufwand der Krankenkasse für
das Krankengeld.
Zu §§ 92a, 92b SGB V - Innovationsfonds
Da die Finanzierung der Fördersumme des Innovationsfonds künftig ausschließlich durch
die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgt, und nicht mehr hälftig durch die am
Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen, entsteht beim Bundesamt für Sozi-
ale Sicherung ein einmaliger geringfügiger Umstellungsaufwand, der sich durch die Anpas-
sung des Zahlungsverkehrs des Innovationsfonds ergibt.
Mit der Vereinfachung der Förderverfahren im Innovationsfonds werden die Aufgaben bei
der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
reduziert. Mittelfristig ist mit einer Verschlankung der Geschäftsstelle und somit ab dem
Jahr 2030 mit einer Einsparung in Höhe von jährlich ca. 701 700 Euro durch Einsparung
von Personalkosten zu rechnen.
Zu 125a SGB V – Verträge im Bereich Ergo- und Physiotherapie
In den Verträgen nach § 125a SGB V im Bereich Ergotherapie und Physiotherapie muss
die gesetzliche Vorgabe nachvollzogen werden, dass eine separate Pauschale (je Verord-
nung/Behandlung), mit der die Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung für
die Heilmittelversorgung, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt, nicht zu-
lässig ist. Da es sich hier lediglich um eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe handelt,
ist der damit verbundene Zeit- und Sachaufwand geringfügig.
Zu §§ 4, 4a, 79, 91, 217b, 282 und 411 SGB V sowie § 35a SGB IV
Die Begrenzung der jährlichen Pro-Kopf-Verwaltungskostenzuwächse der gesetzlichen
Krankenkassen auf die Höhe der Grundlohnrate (§ 4 Absatz 5 SGB V) verursacht bei den
zuständigen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen in den Ländern (Landessozialministe-
rien) und beim Bund (Bundesamt für Soziale Sicherung) bei einer geringen Fallzahl einen
geringfügigen zeitlichen Umstellungsaufwand bei der Prüfung der Haushaltspläne der ein-
zelnen Krankenkassen für das nächste Haushaltsjahr 2027. In den Folgejahren wird bei
den der Höhe nach begrenzten Anpassungen nicht mehr mit erhöhtem Erfüllungsaufwand
für die Aufsichtsbehörden gerechnet.
Die Begrenzung der jährlichen Pro-Kopf-Verwaltungskostenzuwächse auf die Höhe der
Grundlohnrate (§ 4 Absatz 5 SGB V) verursacht bei den Krankenkassen einen geringfügi-
gen zeitlichen Umstellungsaufwand bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne für das
- 87 -
nächste Haushaltsjahr 2027. In den Folgejahren wird bei den der Höhe nach begrenzten
Anpassungen für die Krankenkassen nicht mehr mit erhöhtem Erfüllungsaufwand gerech-
net.
Durch die neue gesetzliche Höchstgrenze für die jährlichen Werbeausgaben der Kranken-
kassen (§ 4a Absatz 3 SGB V) entsteht bei den zuständigen Aufsichtsbehörden der Kran-
kenkassen in den Ländern (Landessozialministerien) und beim Bund (Bundesamt für Sozi-
ale Sicherung) in wenigen Fällen ein geringfügiger zeitlicher Umstellungsaufwand bei der
Prüfung der Haushaltspläne der gesetzlichen Krankenkassen für das nächste Haushalts-
jahr 2027. In den Folgejahren ist bei Fortschreibung des reduzierten Werbebudgets nicht
mehr mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Durch die neue gesetzliche Höchstgrenze für die jährlichen Werbeausgaben einer Kran-
kenkasse (§ 4a Absatz 3 SGB V) entsteht bei allen aktuell 93 gesetzlichen Krankenkassen
jeweils ein geringfügiger zeitlicher Umstellungsaufwand bei der Haushaltsplanung des
nächsten Haushaltsjahres. In den Folgejahren ist bei Fortschreibung des reduzierten Wer-
bebudgets nicht mehr mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Das für Vorstandsmitglieder und außertariflich bezahlte Führungskräfte unterhalb der Vor-
standsebene der Krankenkassen und ihrer Landesverbände, des GKV-Spitzenverbandes,
der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund sowie der Kassenärztli-
chen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nunmehr einheitlich gel-
tende Verbot von Vergütungserhöhungen während eines Zeitraums von sechs Jahren seit
der letzten Vergütungsanpassung und die einheitliche Deckelung der Vergütungserhöhun-
gen auf den Anstieg der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V nur des laufenden Ka-
lenderjahres führt bei den zuständigen Aufsichtsbehörden in den Ländern (Landessozial-
ministerien) und beim Bund (Bundesamt für Soziale Sicherung) in wenigen Fällen zu einem
geringfügigen zeitlichen Umstellungsaufwand bei der Prüfung der Zustimmung zu den Vor-
standsdienstverträgen und Prüfung der Haushaltspläne hinsichtlich der Einhaltung der Ver-
gütungserhöhungsfristen und -grenzen. In den Folgejahren ist nicht mehr mit zusätzlichem
Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Den Krankenkassen und ihren Landesverbänden, dem GKV-Spitzenverband, den Medizi-
nischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Verei-
nigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsteht durch die Vergütungserhö-
hungsfristen und -grenzen allenfalls ein geringfügiger Umstellungsaufwand durch die Be-
achtung der neuen Regelungen bei der Vertragsgestaltung. Auf Dauer entfällt in geringfü-
gigem Umfang Verwaltungsaufwand, weil Verhandlungen zur Vergütungserhöhung nur
noch alle sechs Jahre zu führen sind.
5. Weitere Kosten
Bürgerinnen und Bürger
Durch die zusätzliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 300 Euro
entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von zu-
nächst jeweils 1,2 Milliarden Euro.
Wirtschaft
Durch die zusätzliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 300 Euro
entstehen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausga-
ben von zunächst jeweils 1,2 Milliarden Euro.
Durch die Erhöhung des vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung zu tra-
genden Beitrags entstehen den Arbeitgebern jährlich Mehrkosten in Höhe von 1,5 Milliarden
Euro.
- 88 -
Private Krankenversicherung
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträ-
ger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einspa-
rungen für die private Krankenversicherung in Höhe von rund 300 Millionen. Euro in 2027
aufwachsend bis rund 900 Millionen. Euro in 2030. Auch weitere Kostenträger wie bei-
spielsweise Selbstzahler werden in Höhe eines geringen, nicht quantifizierbaren Volumens
entlastet.
Die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen nach
§ 130b Absatz 1a SGB V führt zu geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 5 Millionen
Euro im Jahr 2028, 12 Millionen Euro im Jahr 2029 und 35 Millionen Euro im Jahr 2030.
Die Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen Mehrausgaben
in Höhe von rund 12 Millionen Euro in 2027, 23 Millionen Euro in 2028, 35 Millionen Euro
in 2029 und 47 Millionen Euro in 2030.
Die Einführung eines ergänzenden dynamischen Herstellerabschlags führt zu geschätzten
Einsparungen in Höhe von rund 90 Millionen Euro im Jahr 2027, 150 Millionen Euro im Jahr
2028, 270 Millionen Euro im Jahr 2029 und 430 Millionen Euro im Jahr 2030, wobei die
Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten ist.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit alle
zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2030, einen gemeinsamen Bericht über die
Auswirkungen der Einführung von Kurzzeitfallpauschalen auf die Versorgung vor (§ 17b
Absatz 2a KHG).
Die Förderung aus dem Innovationsfonds wird kontinuierlich evaluiert. Nach § 92a Absatz 5
SGB V dieser Regelung veranlasst das Bundesministerium für Gesundheit eine wissen-
schaftliche Auswertung der Förderung aus dem Innovationsfonds und legt dem Deutschen
Bundestag in der Regel im Abstand von vier Jahren, erstmals zum 30. Juni 2028, einen
Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Der Satz, wonach Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapi-
erichtungen nicht ausgeschlossen sein sollen, wird gestrichen. Hintergrund ist, dass homö-
opathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophi-
sche Leistungen aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz der Wirksamkeit künf-
tig nicht mehr von der Erstattungsfähigkeit umfasst sein sollen.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Folgeänderung zur neu eingeführten Erhebung eines Beitragszuschlags für bestimmte fa-
milienversicherte Ehegatten und Lebenspartner nach § 242b. Die beitragsfreie Familienver-
sicherung von Kindern bleibt unangetastet.
- 89 -
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Regelung nach Satz 1 stellt sicher, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen im Be-
reich ihrer Verwaltungsausgaben künftig angemessen an der Stabilisierung der GKV-Fi-
nanzen und den Maßnahmen zur Begrenzung des Ausgabenanstiegs beteiligen. Bei den
Verwaltungskosten wird deshalb ab dem Jahr 2027 im Gleichklang mit Regelungen in an-
deren Ausgabenbereichen als Obergrenze für jährliche Erhöhungen die Grundlohnrate
nach § 71 Absatz 3 festgelegt. Diese Obergrenze bezieht sich auf die gesamten Netto-
Verwaltungsausgaben der Krankenkasse im Verhältnis zur Anzahl ihrer Versicherten im
Jahresdurchschnitt. Eingeschlossen sind danach sowohl personelle und sächliche Verwal-
tungskosten als auch Verwaltungskostenerstattungen. Soweit die Erfüllung insbesondere
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten der Krankenkasse bei einzelnen Verwaltungsaus-
gaben höhere Steigerungen unvermeidbar macht, müssen diese möglichst innerhalb des
übrigen Verwaltungsetats ausgeglichen werden. Der Versichertenentwicklung, die die Höhe
der Verwaltungskosten beeinflusst, wird dadurch Rechnung getragen, dass für das Maß
der zulässigen Veränderung der Verwaltungsausgaben auf die Verwaltungsausgaben je
Versicherten abgestellt wird. Die Einhaltung der Obergrenze für die Erhöhung der Verwal-
tungsausgaben im jährlichen Haushaltsplan der Krankenkassen wird von den zuständigen
Aufsichtsbehörden kontrolliert. Dabei kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung
des Haushalts einer Krankenkasse im Einzelfall eine aus rechtlichen Gründen erforderliche
oder wirtschaftlich gerechtfertigte, vorübergehende Überschreitung der Begrenzung des
Anstiegs der Netto-Verwaltungsausgaben je Versicherten auf die Grundlohnrate nach § 71
Absatz 3 tolerieren. Letzteres kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine
Krankenkasse im Zusammenhang mit der Anhebung ihres Zusatzbeitragssatzes unerwar-
tet viele Versicherte innerhalb eines Jahres verliert. Eine kurzfristige proportionale Dämp-
fung ihrer Verwaltungsausgaben wäre dann unverhältnismäßig.
Satz 2 nimmt Ausgabensteigerungen für Verwaltungsausgaben zum Schutz der kritischen
Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnologie von der Ausgabenbegren-
zung aus. Die notwendigen Investitionen zur Umsetzung der gesetzlich geforderten Sicher-
heitsarchitektur sind danach weiter gewährleistet, denn die Begrenzung der Verwaltungs-
ausgaben darf nicht zu erhöhten Risiken oder gar zur Gefährdung für die Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung führen.
Zu Nummer 4 (§ 4a)
Zu Buchstabe a
Die neue Vorgabe eines jährlichen Gesamtwerbebudgets der Krankenkassen knüpft dem
Grunde nach an eine Regelung der „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichts-
behörden der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Wettbewerbsgrundsätze 2016, Randzif-
fer 17) an und reduziert die bisher dort vorgesehene Höchstgrenze vor dem Hintergrund
der dringend notwendigen Stabilisierung der GKV-Finanzen auf die Hälfte. Diese neue
Höchstgrenze für die jährlichen Werbeausgaben in Höhe von 0,075 Prozent der monatli-
chen Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 SGB IV je Mitglied trägt der Finanzierung der
Krankenkassen durch Beiträge der Versicherten Rechnung und lässt sich zurückführen auf
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 69
Absatz 2 SGB IV). Mit der vorgenommenen Begrenzung wird in einer Situation, in der Aus-
gaben der Krankenkassen kritisch zu hinterfragen sind, eine Überbetonung der Werbeaus-
gaben im Haushalt der Krankenkassen vermieden. Die Werbetätigkeit der Krankenkassen
darf in diesem Sinne stets nur untergeordneter Annex zum eigentlichen Kerngeschäft der
Versorgung der Versicherten sein, für welche die Beitragsmittel vorrangig einzusetzen sind
(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Fairer-Kassenwettbe-
werb-Gesetz, BT-Drs. 19/15662, S. 69).
Der Höchstwert für die jährlichen Werbeausgaben wird damit als rechtsverbindliche Grenze
festgelegt. Referenzbetrag ist die monatliche Bezugsgröße im Sinne des § 18 Ab-
- 90 -
satz 1 SGB IV, die sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im
vorvergangenen Kalenderjahr orientiert und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB IV im Voraus
für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Für das Jahr 2026 etwa
beträgt sie 3 955,00 Euro (§ 2 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
2026), so dass sich nach den bisherigen Wettbewerbsgrundsätzen (Höchstgrenze von
0,15 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV) eine jährliche Aus-
gabengrenze von rund 6 Euro je Mitglied ergäbe. Mit der neu geregelten gesetzlichen
Höchstgrenze wird dieser Betrag auf rund 3 Euro je Mitglied halbiert. Dabei wird die Abhän-
gigkeit des Budgets von der Mitgliederzahl beibehalten. Diese spiegelt zum einen den bis-
herigen Werbeerfolg einer Krankenkasse wider und ist zum anderen neben der Versicher-
tenzahl mit Blick auf die Mitgliederbezogenheit des Zusatzbeitrages ein wichtiger Indikator
für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenkasse. Ausnahmen zugunsten kleinerer
Krankenkassen sind nicht geregelt, da hier gleichermaßen ein überproportionaler Einsatz
von Beitragsgeldern zu Werbezwecken versperrt sein muss. Berücksichtigt werden Ausga-
ben für Werbemaßnahmen, die in den Rechnungsergebnissen der Krankenkassen unter
Konto 7108 zu erfassen sind.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der gesetzlichen Festlegung eines jährlichen
Gesamtwerbebudgets der Krankenkassen in Absatz 3. Die Rechtsverordnungsermächti-
gung zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit nach Nummer 2 wird insoweit auf
verbleibende Regelungsmöglichkeiten in Bezug auf weitere Höchstgrenzen für spezielle
Werbeausgaben innerhalb des Gesamtwerbebudgets, zum Beispiel sächlicher Art oder
Aufwandsentschädigungen für Werbedienstleistungen externer Dritter angepasst. Diese
können in der Rechtsverordnung neben den anderen möglichen Festlegungen der Num-
mern 1 sowie 3 bis 5 näher bestimmt und der Höhe nach begrenzt werden. Die Rechtsver-
ordnung bedarf weiterhin der Zustimmung des Bundesrates.
Zu Nummer 5 (§ 10)
Folgeänderung zur neu eingeführten Beitragserhebung für bestimmte familienversicherte
Ehegatten und Lebenspartner und der in § 242b Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen von der
Beitragspflicht. Die Mitglieder mit Ehegatten oder Lebenspartnern, für die nach § 242b Satz
2 kein Beitragszuschlag zu zahlen ist, müssen grundsätzlich selbst das Vorliegen der Vo-
raussetzungen an ihre Krankenkasse melden und Änderungen der Verhältnisse unverzüg-
lich anzeigen. Die Prüfung lässt sich in die etablierten Prozesse der regelmäßigen Prüfung
der Familienversicherung durch die Krankenkassen aufnehmen. Wie auch bisher bei den
Voraussetzungen der Familienversicherung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest, wonach nun zusätz-
lich auch die Erfordernisse des § 242b Satz 2 zu berücksichtigen sind.
Zu Nummer 6 (§ 11)
Die Möglichkeit der Krankenkassen, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen als zusätzliche Satzungsleis-
tungen anzubieten, wird in § 11 Absatz 6 Satz 4 gestrichen. Für die Wirksamkeit entspre-
chender Arzneimittel und Leistungen liegt keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz
vor. Die Nutzung von Homöopathika und Anthroposophika sowie homöopathischer Leistun-
gen sollte daher ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicher-
ten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen und nicht vom Versichertenkollektiv der
Krankenkasse(n) getragen werden. Mit dem in § 140a Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Verweis
auf § 11 Absatz 6 ist damit auch eine Erstattung homöopathischer und anthroposophischer
Arzneimittel sowie homöopathisch-ärztlicher Leistungen im Wege von Verträgen über eine
besondere Versorgung nach § 140a ausgeschlossen. Den Krankenkassen bleibt es jedoch
unbenommen, nach § 194 Absatz 1a in der Satzung die Möglichkeit zur Vermittlung privater
Zusatzversicherungsverträge über diese Leistungen vorzusehen.
- 91 -
Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 6 unverändert.
Zu Nummer 7 (§ 25)
Durch die Ergänzung in § 25 Absatz 4 erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
zwei konkrete Überprüfungsaufträge.
Die im neuen § 25 Absatz 4 Satz 7 Nummer 1 geregelte Pflicht zur Überprüfung seiner
Normsetzung betrifft die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie.
Die letzte umfassende Anpassung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (GU-RL)
durch den G-BA fand nach Durchführung eines Bewertungsverfahrens im Jahr 2018 statt,
so dass die aktuellen Untersuchungsinhalte der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung für
Erwachsene nach § 25 (sog. Check-up) noch den damaligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse widerspiegeln. Zwischenzeitlich veröffentlichte wissenschaftliche Studien le-
gen jedoch nahe, dass opportunistische allgemeine Gesundheitsuntersuchungen wie der
Check-up ohne Eingrenzungen auf Zielgruppen mit besonderen Bedarfen für Früherken-
nungsuntersuchungen und ohne Fokussierung auf einzelne Zielerkrankungen einen nur
sehr begrenzten Nutzen haben. Dagegen wurde wissenschaftlich gezeigt, dass struktu-
rierte Früherkennungsprogramme mit Fokus auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und damit
zusammenhängenden Risiken sowie Begleit- und Folgeerkrankungen (insbesondere Dia-
betes, Adipositas, chronische Nierenerkrankungen) eine Wirksamkeit zur Reduktion von
Risiken, Sterblichkeit und Krankheitslast haben können.
Ein im Jahr 2024 veröffentlichter Rapid Report des Instituts für Qualität und Wirtschaftlich-
keit im Gesundheitswesen (IQWiG) zum Thema „Zielgruppenspezifische Ansprache von
Versicherten bei Gesundheitsuntersuchungen“ war ebenfalls zum Schluss gekommen,
dass eine Überprüfung der Inhalte der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung sinnvoll ist,
ggf. mit einer Fokussierung auf Kernindikationen, auch da diese die Kommunikation zu die-
sen Früherkennungsangeboten und die Teilnahme daran erleichtern können. Zudem sollte
die Gesundheitsuntersuchung eingebunden sein in eine dauerhaft begleitende Evaluation,
die auch die gesundheitlichen Auswirkungen des Angebotes erfasst.
Bei der Überprüfung der GU-RL sollen Ergebnisse neuerer internationaler Studien (z. B.
zum NHS Health Check aus England) berücksichtigt werden, die einen Nutzen von struk-
turierten Früherkennungsprogrammen mit Fokus auf wenige Zielerkrankungen (wie Herz-
Kreislauf-Erkrankungen und damit zusammenhängende Risiken und Komorbiditäten) und
auf die zielgerichtetere Nutzung durch Personen mit besonderem Bedarf bei gleichzeitig
geringerer Häufigkeit der Untersuchungen und Durchführung durch nicht-ärztliche Gesund-
heitsfachkräfte gezeigt haben. Dabei sollte auch der Nutzen einzelner derzeit im Check-up
enthaltener Teiluntersuchungen (wie z. B. Laboruntersuchung des Urins) überprüft werden
und Möglichkeiten für eine stärker standardisierte Erfassung von Risiken genutzt werden.
Zudem sollen auch spezifische Bedarfe unterschiedlicher Zielgruppen und geschlechtsbe-
zogene Unterschiede im Hinblick auf das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und damit
zusammenhängender Erkrankungen berücksichtigt werden.
Eine Anpassung der GU-RL an den aktuellen wissenschaftlichen Stand durch den G-BA
kann zu Einsparungen führen, wenn diese z. B. eine Begrenzung der Untersuchungsin-
halte, eine standardisierte Erfassung von Risiken und eine Verlängerung der Untersu-
chungsintervalle beinhaltet sowie in der Umsetzung ein stärkerer Einbezug nicht-ärztlichen
Personals vorgenommen wird. Des Weiteren könnte eine bedarfsgerechtere Nutzung der
Gesundheitsuntersuchung durch Menschen mit erhöhten Risiken und präventiven Bedarfen
ermöglicht werden. Hierdurch wäre eine erhöhte Wirksamkeit der Gesundheitsuntersu-
chung in der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und mittel- bis langfristig eine
entsprechende Senkung der Krankheitslast und der resultierenden Krankheitskosten zu er-
warten.
- 92 -
Die im neuen § 25 Absatz 4 Satz 7 Nummer 2 geregelte Pflicht des G-BA zur Überprüfung
seiner Normsetzung betrifft das in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie geregelte Haut-
krebs-Screening.
Fachliche Grundlage für den G-BA zur seinerzeitigen Einführung der opportunistischen,
zweijährlichen Früherkennung von Hautkrebs mittels visueller, standardisierter Ganzkör-
perinspektion der gesamten Haut für Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren ab Juli 2008
waren die Ergebnisse eines dreiphasigen Projektes in Schleswig-Holstein, das federfüh-
rend von der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention in Zusammenarbeit mit dem
epidemiologischen Krebsregister in Schleswig-Holstein durchgeführt worden war. Die
Durchführung der Phase III („Pilotphase“) des Projektes als Vorbereitung auf eine mögliche
flächendeckende Einführung des Hautkrebs-Screenings erfolgte in den Jahren 2003/2004.
Da das Projekt als wissenschaftliche Basis zur Einführung eines bundesweiten Hautkrebs-
Screenings nicht die Kriterien der höchsten Evidenzstufe erfüllte, aber einen hinreichenden
Nutzenbeleg für eine Einführung erkennen ließ, hatte der G-BA in seinen Richtlinienbe-
schluss vom 15. November 2007 eine Evaluation des Screenings spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten der Richtlinienänderung und die Prüfung eines dann ggf. erforderlich wer-
denden Änderungsbedarfs aufgenommen.
Seit der Einführung des Hautkrebs-Screenings hat der G-BA wiederholt das BQS-Institut
mit einer entsprechenden Evaluation beauftragt und prüft auf der Grundlage der jeweiligen
Evaluationsergebnisse, ob und inwieweit sich ein Anpassungsbedarf für das Hautkrebs-
Screening ergeben könnte. Zuletzt hat der G-BA eine Fortführung der BQS-Evaluation für
die Datenjahre 2026 bis 2029 beschlossen. Unter anderem wurde mit Einführung des
Screenings ein einmaliger Sprung in der Inzidenz maligner Melanome festgestellt. Bisher
zeigen sich allerdings keine zuverlässigen Ergebnisse aus Studien (z. B. die aus dem In-
novationsfonds beim G-BA geförderten Studien EvaSCa und Pertimo), die den Nutzen der
Früherkennungsmaßnahme durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs eindeutig be-
legen können.
Vor diesem Hintergrund soll der G-BA die derzeitige, in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
geregelte Hautkrebsfrüherkennung auf der Grundlage des aktuellen Stands des Wissens
und unter Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten, opportunistischen Screenings
für definierte Risikogruppen und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersu-
chungen überprüfen und bis zum 31. Dezember 2027 eine Anpassung der Richtlinie be-
schließen.
Zu Nummer 8 (§ 27b)
§ 27b begründet einen Rechtsanspruch der Versicherten oder des Versicherten, sich vor
sog. mengenanfälligen planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung ein-
zuholen. Nach bisheriger Rechtslage ist die Inanspruchnahme der Zweitmeinung für Pati-
entinnen und Patienten freiwillig und trägt insbesondere zu einer informierten Entschei-
dungsfindung bei; vgl. Abschlussbericht der Medizinischen Hochschule Brandenburg CAM-
PUS GmbH (MHB) und der revFLect GmbH vom 9. Januar 2024 zur Evaluation der Zweit-
meinungsrichtlinie (Zm-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (https://www.g-
ba.de/downloads/39-261-6487/2024-02-15_Zm-RL_MHB_Evaluationsbericht-2024.pdf).
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung
eines neuen Absatzes 3. Absatz 2 bleibt unverändert. Der neue Absatz 3 sieht ein Abrech-
nungsverbot für den Arzt, die Ärztin oder die Einrichtung vor, welcher oder welche einen
bestimmten sog. mengenanfälligen Eingriff durchführt, wenn der oder die Versicherte sich
nicht vor dem Eingriff nachweislich eine zweite Meinung eingeholt hat. Der Gemeinsame
Bundesausschuss wird verpflichtet, diese Eingriffe zu bestimmen. Damit wird in diesen Fäl-
len die Einholung einer Zweitmeinung zur Abrechnungsvoraussetzung. Die Versicherte
oder den Versicherten trifft dabei die Obliegenheit sich eine zweite Meinung einzuholen. Ist
das zwingend notwendige Zweitmeinungsverfahren durchgeführt worden, darf der Eingriff
- 93 -
– unabhängig vom Ergebnis der Zweitmeinung – durchgeführt werden und ist zu vergüten.
Nur für den Fall, dass der Eingriff durchgeführt wird, ohne dass die Durchführung eines
zwingend notwendigen Zweitmeinungsverfahrens nachgewiesen wurde, besteht künftig ein
Abrechnungsverbot.
Vor welchen mengenanfälligen Eingriffen das Zweitmeinungsverfahren künftig notwendige
Voraussetzung ist, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Dabei wählt er ab dem
Jahr 2027 jährlich mindestens einen aus den von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfah-
ren (Zm-RL) erfassten Eingriffe aus. Die erste Beschlussfassung muss bereits bis zum 31.
März 2027 erfolgen, damit die Auswirkungen auf die Versorgung bereits im Jahr 2027 sicht-
bar werden.
Als mengenanfällige Eingriffe, für die vor einer Operation verpflichtend ein Zweitmeinungs-
verfahren zu durchlaufen ist, würden sich Knie- und Hüft-Endoprothesen, Wirbelsäulenein-
griffe und Schultereingriffe eignen. Bei diesen Gelenkoperationen treten häufig sog. „präfe-
renzsensitive“ Entscheidungssituationen auf. Das bedeutet, bei der Therapieentscheidung
für diese Eingriffe spielen neben dem medizinischen Befund auch die subjektive Bewertung
der Beschwerden durch die Patientin oder den Patienten eine wesentliche Rolle. Umso
wichtiger ist eine umfassende Aufklärung über verschiedene Therapieoptionen wie konser-
vative und weniger invasive Therapiealternativen und ihre Konsequenzen. Wegen dieser
Einflussfaktoren erscheint es gerade bei den o.g. Eingriffen besonders geboten, ein ver-
pflichtendes Zweitmeinungsverfahren vorzusehen. Bei den Eingriffen, vor welchen das
Zweitmeinungsverfahren zwingend notwendig ist, muss die Ärztin, der Arzt oder die Ein-
richtung, durch die oder durch den der Eingriff durchgeführt werden soll, beizeiten über
einen Nachweis verfügen, ob die Patientin oder der Patient eine zweitmeinungsgebende
Ärztin beziehungsweise einen zweitmeinungsgebenden Arzt oder eine zweitmeinungsge-
bende Einrichtung aufgesucht hat, so dass das Ergebnis der Zweitmeinung auch in die
Entscheidung der Ärztin, des Arztes oder der Einrichtung, durch die oder durch den der
Eingriff durchgeführt werden soll, einbezogen werden kann. Das Nähere zur geeigneten
Nachweisführung gegenüber dem jeweiligen Kostenträger wie die Art der Dokumentation,
Einreichungsfristen sowie eine möglichst digitale Form des Nachweises regelt der Gemein-
same Bundesausschuss in seiner Zm-RL.
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7. Im neuen Absatz 6 wird
die Aufklärungspflicht der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Indikation für einen Ein-
griff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3
stellt, erweitert. Sie umfasst nunmehr auch die Information darüber, dass die Einholung
einer zweiten Meinung vor einem Eingriffen nach Absatz 3 eine zwingend notwendige Vo-
raussetzung dafür ist, den Eingriff zu Lasten der GKV durchzuführen. Im neuen Absatz 6
Satz 4 wird das zwischen erstmaliger Aufklärung und Durchführung des Eingriffs liegende
Mindestzeitfenster verlängert. Beim freiwilligen Zweitmeinungsverfahren sind künftig min-
destens zehn Arbeitstage und beim zwingend notwendigen Zweitmeinungsverfahren 15 Ar-
beitstage maßgeblich. Diese Zeitfenster ermöglichen der Patientin oder dem Patienten Op-
tionen, Konsequenzen und Risiken bewusst abzuwägen sowie beim zwingend notwendigen
Zweitmeinungsverfahren terminlich dem Aufsuchen eines Zweitmeiners beziehungsweise
einer Zweitmeinerin nachkommen zu können. Der neue Absatz 7 entspricht unverändert
dem bisherigen Absatz 6.
Zu Nummer 9 (§ 28)
In Deutschland praktizieren sowohl Zahnärztinnen und Zahnärzte für Kieferorthopädie als
auch Zahnärztinnen und Zahnärzte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie. Die
erste Berufsbezeichnung setzt eine mindestens dreijährige hauptberufliche und ganztägige
Weiterbildung voraus, die mit einer Facharztprüfung abschließt. Im Gegensatz dazu erfor-
dert das Führen eines Tätigkeitsschwerpunkts Kieferorthopädie keine strukturierte Weiter-
bildung. Oft basieren die Kenntnisse auf Wochenendkursen oder berufsbegleitenden Stu-
diengängen, wie dem „Master of Science (M.Sc.)“. Grundsätzlich darf eine Zahnärztin oder
- 94 -
ein Zahnarzt kieferorthopädische Behandlungen auch ohne eine spezifische Zusatzqualifi-
kation zu Lasten der GKV durchführen.
Angesichts der höchst unterschiedlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der
Kieferorthopädie innerhalb der Zahnärzteschaft können kieferorthopädische Leistungen
von sehr unterschiedlicher Qualität sein. Eine Einordnung ist den Patientinnen und Patien-
ten kaum möglich beziehungsweise haben sie keine Kenntnis von diesen Gegebenheiten.
Daher ist es gerechtfertigt, künftig eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fach-
zahnarzt (für) Kieferorthopädie für das Erbringen kieferorthopädischer Behandlungen im
Rahmen der GKV vorauszusetzen. Nur so kann eine Behandlung auf dem notwendigen
und einem möglichst einheitlichen Qualitätsniveau sichergestellt werden.
Zugleich sieht der neue § 28 Absatz 2a eine Übergangsregelung dahingehend vor, dass
kieferorthopädische Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten des § 28 Absatz 2 Satz 6
Nummer 1 von einer Vertragszahnärztin oder einem Vertragszahnarzt ohne eine entspre-
chende Fachzahnarztweiterbildung begonnen wurden, durch diese Zahnärztin oder diesen
Zahnarzt zu Lasten der GKV abgeschlossen werden können.
Zu Nummer 10 (§ 31)
Zu Buchstabe a
Der Begriff „Verbandmittel“ wird gesetzlich abschließend definiert. Neben eineindeutigen
Verbandmitteln und Verbandmitteln, die ohne therapeutische Wirkung eine möglichst phy-
siologische und damit die natürliche Wundheilung unterstützende Umgebung schaffen, sind
Verbandmittel mit proteasemodulierender oder antimikrobieller Wirkung für die Versorgung
von großer Bedeutung und entsprechend unmittelbar zu Lasten der gesetzlichen Kranken-
versicherung verordnungsfähig.
Zu Buchstabe b
Mit dem Ziel der Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird Cannabis in
Form von getrockneten Blüten aus dem Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 gestrichen.
Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qua-
lität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon
bleibt nach Absatz 6 bestehen. Durch das schnelle Anfluten durch Inhalation von Cannabis-
blüten besteht eine größere Suchtgefahr, insbesondere bei einer Dauertherapie. Da es sich
hierbei um ein Naturprodukt handelt, sind auch bei Cannabisblüten aus kontrolliertem An-
bau Schwankungen im Wirkstoffgehalt möglich. Grundsätzlich sind im Rahmen einer medi-
zinischen Therapie daher Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form
getrockneter Blüten angezeigt, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standardisierung
im Wirkstoffgehalt erreicht werden kann.
Absatz 6 wird darüber hinaus redaktionell bereinigt. Die Sätze in Zusammenhang mit der
bis zum 31. März 2022 gelaufenen nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der
Leistungen nach Satz 1 und in Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage für die
Verordnung über die Begleiterhebung, die am 31. März 2023 außer Kraft getreten ist, wer-
den gestrichen.
Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss, das Nähere zur Leistungsgewährung
in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu regeln, bleibt bestehen. Der
Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 7 wird in den Absatz 6 übertragen. Der Gemein-
same Bundesausschuss regelt weiterhin auch das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen
und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt
entfällt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.
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Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 6.
Zu Nummer 11 (§ 34)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge des Ausschlusses von Arzneimitteln und
Leistungen der besonderen Therapierichtungen von der Erstattungsfähigkeit.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge des Ausschlusses von Arzneimitteln und
Leistungen der besonderen Therapierichtungen von der Erstattungsfähigkeit.
Zu Nummer 12 (§ 35a)
Zu Buchstabe a
Die Streichung von Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 steht ebenso wie diejenige von Absatz 3
Satz 5 und 6 im Zusammenhang mit der Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbe-
träge nach § 130b Absatz 3 (vergleiche die dortige Begründung). Mit dem Medizinfor-
schungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) wurde eine Ausnahme von
den „Leitplanken“ für Arzneimittel eingeführt, deren klinischen Prüfungen nach Feststellung
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu einem relevanten Anteil in Deutschland
durchgeführt wurden (bisheriger § 130b Absatz 3 Satz 11). Da nunmehr die „Leitplanken“
insgesamt abgeschafft werden, bedarf es dieser Ausnahme und der entsprechenden Fest-
stellung des G-BA nicht mehr. Dementsprechend entfällt auch die hierauf bezogene Nach-
weispflicht der pharmazeutischen Unternehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 7.
Zu Buchstabe b
Die Streichung von Absatz 1d steht ebenso wie diejenige von Absatz 3 Satz 4 im Zusam-
menhang mit der Abschaffung des Kombinationsabschlags für Arzneimittel mit neuen Wirk-
stoffen nach § 130e (vergleiche die dortige Begründung und die Übergangsregelung in
§ 429 Satz 1). Mit dem Wegfall des Kombinationsabschlags entfällt auch der Bedarf für das
Feststellungsverfahren nach Absatz 1d, das darauf gerichtet ist, eine Arzneimittelkombina-
tion vom Abschlag auszunehmen.
Zu Buchstabe c
Die Streichung von Absatz 3 Satz 4 steht ebenso wie diejenige von Absatz 1d im Zusam-
menhang mit der Abschaffung des Kombinationsabschlags nach § 130e (vergleiche die
dortige Begründung und die Übergangsregelung in § 429 Satz 2). Mit dem Wegfall des
Kombinationsabschlags entfällt auch die Notwendigkeit einer Kombinationsbenennung in
den Nutzenbewertungsbeschlüssen des G-BA.
Die Streichung von Absatz 3 Satz 5 und 6 steht ebenso wie diejenige von Absatz 1 Satz 3
Nummer 7 im Zusammenhang mit der Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbe-
träge. Auf die Begründung zu Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 wird verwiesen. Ab Inkrafttreten
der Änderung enthalten die Nutzenbewertungsbeschlüsse des G-BA keine Feststellung
mehr zum Anteil der Prüfungsteilnehmer in Deutschland an der Gesamtzahl der Prüfungs-
teilnehmer.
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Zu Nummer 13 (§ 36)
Zu § 36 (Festbeträge für Hilfsmittel)
Zu Absatz 1
Die Regelung schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Festlegung von Festbe-
trägen für Hilfsmittel. Mit der Neuregelung in Satz 1 wird klargestellt, dass Festbeträge für
geeignete Hilfsmittel festgelegt werden sollen, sofern hierdurch eine wirtschaftliche Versor-
gung der Versicherten gefördert werden kann und eine angemessene Versorgung gewähr-
leistet bleibt. Sie zielt auf eine maßvolle Ausweitung der Anwendung des Festbetragsinstru-
ments im Hilfsmittelbereich auf weitere geeignete Versorgungsbereiche ab. Die Festlegung
von Festbeträgen soll dort gefördert werden, wo es zu einer wirtschaftlichen Versorgung
beitragen kann, ohne Versorgungsrisiken zu begründen. Der individuelle Versorgungsan-
spruch der Versicherten bleibt gewahrt.
Durch die Ergänzung in Satz 4 wird der GKV-Spitzenverband verpflichtet, eine Anonymi-
sierung der der Bestimmung der Festbetragsgruppen zugrundeliegenden Informationen
vorzunehmen. Für eine effektive Ausübung des Stellungnahmerechts der maßgeblichen
Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer sind Informatio-
nen über den konkreten Einrichtungsbezug dieser Informationen ohne Belang.
Zu Absatz 2
Um eine sachgerechte Festsetzung der Festbeträge zu ermöglichen, ist der GKV-Spitzen-
verband auf die Übermittlung aufbereiteter und verwertbarer Daten durch Hersteller und
Leistungserbringer angewiesen. Zur Steigerung von Akzeptanz und Transparenz erhält der
GKV-Spitzenverband einen einklagbaren Anspruch auf die Vorlage entsprechender Nach-
weise zu den erteilten Auskünften. Die gesetzliche Aufzählung der erforderlichen Angaben
ist nicht abschließend; Einzelheiten zu deren Art, Form und Übermittlung sind in der Ver-
fahrensordnung nach Absatz 3 festzulegen. Ziel ist eine effektive Zusammenarbeit sowie
die optimale Nutzbarmachung der bereitgestellten Daten. Für den Fall, dass die Vorgaben
der Verfahrensordnung bei einzelnen Berechnungsparametern nicht eingehalten werden,
so dass eine Verwendung der Daten für die Festsetzung unmöglich ist, ist der GKV-Spit-
zenverband berechtigt, einzelne Berechnungsparameter durch Schätzung festzulegen. Da-
bei sind ordnungsgemäß vorliegende Daten als Korrektiv zu berücksichtigen. Das Verfah-
ren der Schätzung ist in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu konkretisieren.
Zu Absatz 3
Die festgesetzten Festbeträge dienen in den jeweiligen Hilfsmittelgruppen als verbindliche
Grundlage für die anschließenden Verhandlungen der Vertragspartner nach § 127. Ziel der
neuen Verpflichtung zur Erstellung einer Verfahrensordnung ist es, einen transparenten und
nachvollziehbaren Prozess zu strukturieren. Durch die Einbeziehung der maßgeblichen
Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer– denen ein ent-
sprechendes Stellungnahmerecht eingeräumt wird -, soll eine größtmögliche Akzeptanz
des Verfahrens und der Festsetzungsergebnisse erreicht werden. Zudem werden dadurch
die Berechnungswege nachvollziehbar gemacht. Betroffen sind diejenigen Hersteller und
Leistungserbringer, für deren Produkte Festbeträge nach § 36 gelten.
Der GKV-Spitzenverband hat somit insbesondere ein Verfahren zu entwickeln und festzu-
legen, dass eine strukturierte und effektive Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche
Anpassung der Festbeträge unter Einhaltung planbarer und praktikabler Fristen ermöglicht.
Hierbei müssen nicht alle Festbetragsgruppen zum selben Zeitpunkt überprüft werden, son-
dern es sind zeitlich voneinander unabhängige Verfahren möglich. Für die einzelnen Ver-
fahrensschritte und insbesondere die Übermittlung der Daten durch die Hersteller und Leis-
tungserbringer sind Wege einer digitalen Umsetzung zu prüfen, um die Organisation zu
- 97 -
vereinfachen und Ressourcen zu sparen. Die Verfahrensordnung sowie deren Änderungen
bedürfen jeweils der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Der bisherige Verweis auf die Festsetzung im Arzneimittelrecht nach § 35 entfällt, um den
Besonderheiten der Hilfsmittelversorgung bei der Festbetragsfestsetzung besser gerecht
zu werden.
Zu Absatz 4
Ausgangspunkt für die Kalkulation eines Festbetrags für die Hilfsmittel einer Festbetrags-
gruppe nach § 36 Absatz 1 Satz 2 ist nunmehr der sich aus Satz 4 ergebende Hersteller-
preis, der die obere Preislinie des unteren Drittels in der Spanne zwischen dem niedrigsten
und dem höchsten Herstellerabgabepreis nach Absatz 2 nicht übersteigen soll. Zur Abbil-
dung von tatsächlichen Marktverhältnissen sind die Herstellerabgabepreise dabei nach Ab-
gabemengen zu gewichten.
Die Festbeträge sollen in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf angepasst
werden. Mit den neuen Regelungsinhalten des Absatzes 4 wird dafür unter anderem der
Turnus der regelmäßigen Überprüfungen auf drei Jahre festgesetzt. Dieser Zeitraum orien-
tiert sich einerseits an regelmäßigen Laufzeiten im Vergaberecht und durchschnittlichen
Intervallen bei Folgeversorgungen im Hilfsmittelbereich. Daneben berücksichtigt er die pa-
rallel erweiterten Verhandlungsspielräume der Vertragspartner nach § 127 Absatz 4. Der
erstmalige Drei-Jahres-Zeitraum zur Festsetzung beginnt mit der Genehmigung der Ver-
fahrensordnung nach Absatz 3 durch das Bundesministerium für Gesundheit, da nur so
eine rechtmäßige Festsetzung gewährleistet werden kann. Um Differenzen bis zu diesem
Zeitpunkt auszugleichen, erhalten die Vertragsparteien bei den Preisverhandlungen nach
§ 127 Absatz 1 und in den Schiedsverfahren nach § 127 Absatz 1a einen erweiterten Ver-
handlungskorridor.
Um auch innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums auf außerordentliche Preisentwicklungen re-
agieren zu können, wird eine Überprüfungs- und Anpassungsmöglichkeit durch den GKV-
Spitzenverband geschaffen. Voraussetzung ist hierfür ist eine Veränderung des vom Sta-
tistischen Bundesamtes festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland von mehr als
sieben Prozent in drei aufeinander folgenden Monaten im Vergleich zum jeweiligen Vorjah-
resmonat. Maßgeblich ist der veröffentlichte Gesamtindex (nicht harmonisierter Verbrau-
cherpreisindex insgesamt). Die Überprüfung findet in diesen Fällen ausschließlich auf An-
trag der maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungser-
bringer statt. Anträge können von einzelnen maßgeblichen Spitzenorganisationen gestellt
werden; inhaltsgleiche Anträge mehrerer maßgeblicher Spitzenorganisationen der Leis-
tungserbringer und Hersteller innerhalb desselben Festbetragsgruppensystems werden als
ein Antrag behandelt. Innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums ist die Antragstellung auf ma-
ximal zwei Überprüfungen je Festbetragsgruppensystem begrenzt, um eine gewisse Konti-
nuität der Festbeträge zu erreichen. Weiteren ökonomischen Schwankungen kann außer-
dem durch den eingeräumten Verhandlungskorridor in § 127 Absatz 4 begegnet werden.
Der GKV-Spitzenverband legt die Einzelheiten zum Antragsverfahren in der Verfahrensord-
nung nach Absatz 3 fest. Dabei sind insbesondere transparente und praktikable Fristen für
die Bearbeitung der Überprüfungsanträge vorzusehen. Sofern die Voraussetzungen für die
Antragsstellung nach Satz 6 vorliegen, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die
Dauer des Überprüfungsverfahrens der erweiterte Verhandlungskorridor nach § 127 Ab-
satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend. Diese Regelung trägt dem Ausnahmecharakter ext-
remer Preisentwicklungen Rechnung. Gleichzeitig werden mögliche wirtschaftliche und ver-
sorgungsrelevante Nachteile vermieden, die durch die übliche Verfahrensdauer eines ord-
nungsgemäßen Überprüfungsprozesses entstehen könnten.
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Zu Absatz 5
Der GKV-Spitzenverband hat die Festbeträge im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die
Regelung bestimmt im Übrigen den Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Klagen ge-
gen die Festsetzung haben hierbei keinen Suspensiveffekt, um Auswirkungen auf die Ver-
sorgungssituation zu vermeiden.
Zu Nummer 14 (§ 44)
Zu Buchstabe a
Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ermöglicht es freiwillig gesetzlich
Versicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, einen Anspruch auf Kran-
kengeld ab der siebten Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit zu erwerben. Die Abgabe
einer Wahlerklärung bindet das Mitglied für die Dauer von 3 Jahren an diese Entscheidung
und wirkt ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Krankenkasse, sofern das Mitglied zu
dieser Zeit arbeitsfähig ist.
Die dargestellte Rechtslage ermöglicht die strategische Abgabe einer Wahlerklärung nach
§ 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kurz vor dem Eintritt eines absehbaren Krankheitsfalls, um
sich gegen Einkommensausfälle bei längerer Krankheit abzusichern. Die einer strategi-
schen Abgabe einer Wahlerklärung innewohnende Missbrauchsmöglichkeit ist durch die
dreijährige Bindungsfrist zwar gesetzlich limitiert, stellt aber dennoch ein Instrument dar,
um das Kostenrisiko bei absehbarer Arbeitsunfähigkeit auf die Solidargemeinschaft zu ver-
lagern.
Zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor übermäßigen Kosten durch sogenannte
Zweckabschlüsse wird daher in § 44 Absatz 2 Satz 5 nunmehr eine Wartezeit von drei
Monaten für die Inanspruchnahme der Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 eingeführt.
Zu Buchstabe b
Mit der Neufassung des § 44 Absatz 4 wird die bisherige Einwilligungslösung durch eine
gesetzliche Erlaubnisnorm mit Widerspruchsrecht (Opt-out) ersetzt.
Im neuen Satz 2 wird klargestellt, dass Krankenkassen berechtigt sind, Versicherte im Zu-
sammenhang mit dem Bezug oder drohenden Bezug von Krankengeld zu kontaktieren, so-
weit dies zur Beratung, Prüfung von Leistungsansprüchen oder zur Einleitung beziehungs-
weise Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä-
higkeit erforderlich ist. Damit wird der Zweck der Kontaktaufnahme ausdrücklich begrenzt
und an die Aufgabenstellung der Krankenkassen gebunden.
In Satz 3 werden die zulässigen Kommunikationswege konkretisiert. Die Kontaktaufnahme
hat unter Beachtung der allgemeinen sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen sowie
unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.
Satz 4 hebt den bisherigen Einwilligungsvorbehalt auf – eine vorherige ausdrückliche Zu-
stimmung des Versicherten vor der Kontaktaufnahme ist nicht mehr erforderlich. Die Kran-
kenkasse wird verpflichtet, bei der ersten Kontaktaufnahme transparent und in geeigneter
Weise über das Widerspruchsrecht zu informieren.
Außerdem wird in Satz 5 die Rechtfolge des Widerspruchs geregelt – nach Zugang des
Widerspruchs ist eine weitere Kontaktaufnahme unzulässig, soweit sie nicht zur Erfüllung
gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Hierdurch wird ein effektives Widerspruchs-
recht gewährleistet, ohne die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unmöglich zu machen. Satz
6 macht deutlich, dass der Widerspruch jederzeit schriftlich oder elektronisch zurückgenom-
- 99 -
men werden kann. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richten sich weiterhin nach
den Vorschriften der §§ 67 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und unterliegen der
einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Zudem ist die Verarbei-
tung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Aufgabe erforderliche Maß zu be-
schränken.
Die Neuregelung schafft damit eine gesetzliche Grundlage für die Kontaktaufnahme der
Krankenkassen, gewährleistet zugleich Transparenz und Widerspruchsmöglichkeiten für
die Versicherten und wahrt die Anforderungen des Sozialdatenschutzes.
Zu Nummer 15 (§§ 44c, 44d)
Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit
mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbedingten Fehltage im Jahr 2024
bei 14,8 Arbeitstagen je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer und ist damit gegenüber frühe-
ren Jahren deutlich angestiegen. Durch krankheitsbedingte Fehlzeiten entstehen erhebli-
che volkswirtschaftliche Kosten sowie Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme.
Besonders auffällig ist die zunehmende Bedeutung von Langzeiterkrankungen. Diese ma-
chen zwar nur einen geringen Anteil der Krankheitsfälle aus, verursachen jedoch rund 40
Prozent der gesamten krankheitsbedingten Ausfalltage (WIdO Fehlzeiten-Bilanz 2025). Vor
allem psychische Erkrankungen sowie Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems führen
häufig zu langen Ausfallzeiten und weisen zugleich ein hohes Potenzial für eine teilweise
erhaltene Arbeitsfähigkeit auf.
Das geltende Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet bislang im Grund-
satz nur zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Eine
teilweise Arbeitsfähigkeit während bestehender Arbeitsunfähigkeit wird leistungsrechtlich
bislang nur unzureichend durch das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung abgebil-
det. Dies führt dazu, dass vorhandene Restarbeitsfähigkeit vielfach ungenutzt bleibt, ob-
wohl eine teilweise Arbeitsaufnahme aus medizinischer Sicht unter Umständen sinnvoll und
aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wünschenswert wäre.
Internationale Erfahrungen insbesondere aus den skandinavischen Ländern zeigen, dass
Modelle der teilweisen Krankschreibung und anteiligen Entgeltersatzleistungen seit Jahren
erfolgreich angewendet werden. Dort tragen entsprechende Regelungen dazu bei, die
Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu
beschleunigen, die langfristige Erwerbsbeteiligung zu erhöhen und krankheitsbedingte Aus-
grenzungsrisiken zu reduzieren.
An diese Erfahrungen soll nunmehr in Deutschland durch die Einführung von Teilarbeitsun-
fähigkeit und Teilkrankengeld angeknüpft werden. Durch die Kombination aus anteiliger Er-
werbstätigkeit und anteiligem Krankengeld sollen insbesondere krankheitsbedingte Fehl-
zeiten reduziert werden, Restarbeitsfähigkeit bei bestehender Arbeitsunfähigkeit genutzt
und erhalten bleiben und die sozialen Sicherungssysteme entlastet werden.
Zu § 44c (Teilarbeitsunfähigkeit)
Ziel der Regelung ist es, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Er-
krankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermögli-
chen. Anders als bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sollen Versicherte, die sich ge-
sundheitlich dazu in der Lage sehen, ihre berufliche Tätigkeit in begrenztem Umfang fort-
führen können. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei zahlreichen Erkran-
kungen eine teilweise Leistungsfähigkeit trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit bestehen
kann. Dies auch deshalb, weil sich in den letzten Jahren durch den Wandel der Arbeitswelt
gesteigerte Möglichkeiten, im Homeoffice zu arbeiten, ergeben haben. Durch die Möglich-
- 100 -
keit der Feststellung einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitsfähigkeit schritt-
weise stabilisiert und der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert werden, längere voll-
ständige Erwerbsausfälle vermieden werden und der Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten
bleiben. Die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit setzt sowohl die Freiwilligkeit
des Arbeitnehmers als auch seines Arbeitgebers voraus. Damit die gesundheitlichen Be-
lastungsgrenzen gewahrt bleiben, ist neben der ärztlichen Einschätzung zwingend das Ein-
verständnis des Arbeitnehmers erforderlich.
Zu Absatz 1
§ 44c Absatz 1 schafft die zentrale Grundlage für die freiwillige Erbringung einer Teil-Ar-
beitsleistung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzliche Vorausset-
zung nach Absatz 1 ist hierfür, dass eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit für eine
nicht nur geringfügige Erkrankung vorliegt, deren Dauer eine Länge von mehr als 4 Wochen
erwarten lässt. Kommt nach ärztlicher Feststellung einer solchen Erkrankung, trotz der Ar-
beitsunfähigkeit eine teilweise Arbeitsleistung des Versicherten im Rahmen seiner bisheri-
gen beruflichen Tätigkeit in Frage und widerspricht eine teilweise Arbeitsleistung nicht der
Genesung, soll der Arzt einvernehmlich mit dem Versicherten über die Umstellung auf eine
Teilarbeitsunfähigkeit entscheiden.
Nummer 1 stellt auf die subjektive Einschätzung der Versicherten ab, sich gesundheitlich
zur teilweisen Arbeitsaufnahme in der Lage zu sehen. Damit wird der freiwillige Charakter
der Regelung unterstrichen und dem Selbstbestimmungsrecht der Versicherten Rechnung
getragen.
Nummer 2 verlangt eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit. Diese muss sich
sowohl auf das Vorliegen einer teilweisen Leistungsfähigkeit als auch auf deren quantitati-
ven Umfang beziehen. Die Begrenzung auf feste Stufen von 25, 50 und 75 Prozent der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dient der Standardisierung und Praktikabilität der
Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Entgeltabrechnung sowie die Berechnung
eines etwaigen Teilkrankengeldes nach § 44d. Zugleich wird dadurch eine hinreichend fle-
xible Anpassung an unterschiedliche gesundheitliche Belastbarkeiten ermöglicht. Die Ein-
schätzung der Arbeitsleistung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Nummer
2 soll im Zusammenspiel mit der nach Nummer 1 erforderlichen subjektiven Einschätzung,
also in Abstimmung mit der betroffenen Person erfolgen.
Nummer 3 normiert die Zustimmung des Arbeitgebers als weitere Voraussetzung der teil-
weisen Arbeitsaufnahme. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die konkrete
Ausgestaltung der Tätigkeit sowie deren organisatorische Einbindung in die betrieblichen
Abläufe maßgeblich in die Sphäre des Arbeitgebers fallen. Die Zustimmung stellt sicher,
dass betriebliche Belange sowie arbeitsschutzrechtliche Anforderungen berücksichtigt wer-
den.
Satz 2 definiert eine nicht nur geringfügige Erkrankung dahingehend, dass aufgrund der
Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von
mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Hierzu zählen beispielsweise psychische Erkrankun-
gen, etwa depressive Episoden, Angststörungen oder Anpassungsstörungen, bei denen
eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann, Erkrankungen des
Muskel-Skelett-Systems, insbesondere Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine redu-
zierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung der Genesung beitragen kann, sowie onkologi-
sche Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in de-
nen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann.
Die Begrenzung auf nicht nur geringfügige Erkrankungen entspricht auch den Auswertun-
gen der IGES Studie aus dem Jahr 2018 zur Inanspruchnahme der Möglichkeit von Teilar-
beitsfähigkeit und Teilkrankengeld in den skandinavischen Ländern.
- 101 -
Im Umkehrschluss zu § 44c Absatz 1 Satz 1 und 2 sollen geringfügige Erkrankungen wei-
terhin ausschließlich über die bestehenden Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit abgewickelt
werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 konkretisiert die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorgesehene Zustimmung
des Arbeitgebers zur teilweisen Arbeitsaufnahme während einer bestehenden Arbeitsunfä-
higkeit. Während Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Zustimmung als materielle Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Teilarbeitsunfähigkeit normiert, regelt Absatz 2 das hierzu ge-
hörige Verfahren sowie die zeitliche Ausgestaltung der Entscheidungsfindung. Mit der Ver-
pflichtung, innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz der
oder des Versicherten für eine Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der ärztlich festgestellten
Teilarbeitsunfähigkeit geeignet ist, wird eine zeitnahe Klärung herbeigeführt, die sowohl im
Interesse der Versicherten als auch der Krankenkassen liegt, um frühzeitig Planungssicher-
heit über die Möglichkeit einer teilweisen Arbeitsaufnahme zu schaffen. Die Festlegung ei-
ner verbindlichen Entscheidungsfrist dient der Vermeidung von Verzögerungen, die dem
Zweck der Regelung – der Förderung einer frühzeitigen, gesundheitlich angepassten Rück-
kehr in das Arbeitsleben – entgegenstehen würden.
Die Prüfung durch den Arbeitgeber umfasst insbesondere die Frage, ob die arbeitsorgani-
satorischen, betrieblichen und arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit
im reduzierten Umfang vorliegen. Hierzu zählen etwa die Anpassungsfähigkeit von Arbeits-
abläufen, die Möglichkeit der Umverteilung von Aufgaben sowie die Einhaltung arbeits-
schutzrechtlicher Vorgaben. Satz 2 enthält eine gesetzliche Fiktion, wonach der Arbeits-
platz als geeignet gilt, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt.
Diese Regelung dient der Rechtsklarheit und verhindert, dass eine unterbliebene Entschei-
dung zu Lasten der Versicherten oder der Krankenkassen zu unklaren Verhältnissen führt.
Widerspricht der Arbeitgeber dem Wunsch des Versicherten die bisherige Tätigkeit wäh-
rend der Arbeitsunfähigkeit teilweise ausüben zu wollen, kann keine Teilarbeitsunfähigkeit
festgestellt und ausgeübt werden. Die Arbeitsunfähigkeit wird dann in vollem Umfang unter
den bekannten rechtlichen Voraussetzungen fortgeführt.
Zu Absatz 3
Nicht jeder Arbeitsplatz ist für die Ausübung einer Teil-Arbeitsleistung geeignet. § 44 Ab-
satz 3 sieht daher vor, dass weder ein Anspruch auf Einrichtung noch auf Anpassung eines
Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht. Diese Regelung
korrespondiert mit der Möglichkeit des Arbeitgebers, die Anfrage seines Arbeitnehmers auf
Ausübung einer Teil-Arbeitsleistung während einer Arbeitsunfähigkeit abzulehnen (§ 44c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1).
Zu Absatz 4
Der G-BA wird beauftragt, die bereits von ihm getroffenen Regelungen zur Feststellung und
Ausgestaltung der Arbeitsunfähigkeit um die zur Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c zu er-
gänzen, auch wenn die Beurteilung der Teilarbeitsunfähigkeit eine komplexe medizinische
Einzelfallentscheidung darstellt, die sich einer abschließenden gesetzlichen oder unterge-
setzlichen Festlegung entzieht. Der G-BA hat bei seinen Festlegungen insbesondere die in
§ 44c Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Er wird ermächtigt, insbe-
sondere zu den medizinischen Kriterien für das Vorliegen einer Teilarbeitsfähigkeit, zu den
Anforderungen an die ärztliche Feststellung, den Dokumentations- und Nachweispflichten,
auch im Hinblick auf das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren, sowie zu den Grunds-
ätzen zur zeitlichen Begrenzung und Verlängerung der Teilarbeitsfähigkeit Festlegungen
zu treffen. In diesem Zusammenhang sollten auch Festlegungen zur Notwendigkeit einer
regelmäßigen ärztlichen Wiedervorstellung vorgesehen werden, um den Genesungspro-
zess zu überprüfen, zu dokumentieren und notwendigenfalls Anpassungen am Umfang der
- 102 -
Teilarbeitsunfähigkeit beziehungsweise Teil-Arbeitsleistung vornehmen zu können. Durch
die Ermächtigung des G-BA soll gewährleistet werden, dass die gesetzlichen Vorgaben
praxisgerecht ausgestaltet werden.
Zu Absatz 5
Versicherte, die sich für eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit während einer
Arbeitsunfähigkeit entscheiden, sollen während dieser Zeit, unabhängig von dem Umfang
ihrer Arbeitsleistung, ihren Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) beibehalten. Daher stellt Absatz 5 klar, dass die Vor-
schriften des EFZG zur Lohnfortzahlung von den Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit un-
berührt bleiben. Die Klarstellung ist erforderlich, um das Verhältnis zwischen der neu ein-
geführten Möglichkeit einer freiwilligen Teilarbeitsfähigkeit und den bestehenden arbeits-
rechtlichen Regelungen eindeutig zu bestimmen. Insbesondere soll ausgeschlossen wer-
den, dass aus der Aufnahme einer teilweisen Tätigkeit während einer bestehenden Arbeits-
unfähigkeit Rückschlüsse auf Beginn, Dauer oder Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzah-
lung gezogen werden.
Im Gegenzug erhält der Arbeitgeber im Vergleich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit den
Vorteil, für die Entgeltfortzahlung Arbeitsleistung, wenn auch in reduziertem Umfang, zu
erhalten.
Zu Absatz 6
Die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit muss mit der Erweiterung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der damit zusammenhängenden elektronischen
Übermittlungswege einhergehen. Daher werden die dafür notwendigen Vorschriften des § 5
Absatz 1a EFZG, § 109 SGB IV und § 295 für entsprechend anwendbar erklärt.
Zu § 44d (Teilkrankengeld)
Die Regelung zum Teilkrankengeld ergänzt das bestehende Instrumentarium der gesetzli-
chen Krankenversicherung um eine flexible Entgeltersatzleistung für Fälle abgestufter Ar-
beitsfähigkeit. Sie trägt insbesondere den Bedürfnissen von Versicherten mit länger andau-
ernden Erkrankungen Rechnung, bei denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in
jedem Stadium medizinisch erforderlich ist, eine vollständige Arbeitsfähigkeit jedoch noch
nicht wieder erreicht werden kann.
Typische Anwendungsfälle finden sich etwa bei Erkrankungen aus dem Bereich der De-
pression, bei chronischen Wirbelsäulenerkrankungen oder bei Krebserkrankungen im An-
schluss an belastende Therapiephasen.
Die Kombination aus anteiliger Erwerbstätigkeit und Teilkrankengeld ermöglicht eine stabi-
lisierende Rückkehr in den Arbeitsprozess und trägt dazu bei, längere vollständige Erwerbs-
unterbrechungen zu vermeiden und den Kontakt zum Arbeitsplatz zu erhalten.
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert einen eigenständigen Anspruch auf Teilkrankengeld für Versicherte, die
aufgrund von Krankheit teilweise arbeitsunfähig sind und ihre Arbeitsleistung krankheitsbe-
dingt nicht vollständig erbringen können. Die Regelung baut damit auf den Regelungen zur
Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c auf.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Teilkrankengeldes ist daher eine ärztlich fest-
gestellte teilweise Arbeitsfähigkeit, die sich mittelbar aus Feststellung der Teilarbeitsunfä-
higkeit im Sinne des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt. Durch die Bezugnahme auf
diese Vorschrift wird sichergestellt, dass die teilweise Arbeitsfähigkeit medizinisch validiert
- 103 -
ist und in einem konkret bestimmten Umfang vorliegt. Ferner ergibt sich daraus mittelbar,
dass auch die Inanspruchnahme des Teilkrankendgeldes nur auf Fälle nicht geringfügiger
Erkrankungen (insbesondere psychische Erkrankungen, Erkrankungen des Muskel-Ske-
lett-Systems oder chronische Erkrankungen) im Sinne des § 44c Absatz 1 Satz 2 anwend-
bar ist.
Satz 2 bestimmt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit
entsprechend anteilig zu vergüten. Die Vorschrift konkretisiert die Aufteilung der Leistungs-
pflichten zwischen Arbeitgeber und gesetzlicher Krankenversicherung: Der Arbeitgeber ver-
gütet die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, die gesetzliche Krankenversicherung gleicht
mit dem Teilkrankengeld den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitsanteil aus. Für die Ver-
sicherten ergibt sich hieraus regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einem voll-
ständigen Bezug von Krankengeld. Da die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung mit Arbeits-
entgelt vergütet wird und sich das Teilkrankengeld ausschließlich auf den nicht geleisteten
Anteil der Arbeitszeit bezieht, kann das Gesamteinkommen höher ausfallen als beim aus-
schließlichen Bezug von Krankengeld. Zudem wirkt sich der fortbestehende Bezug von Ar-
beitsentgelt positiv auf die soziale Sicherung aus. Insbesondere werden durch den entgelt-
bezogenen Anteil höhere Rentenanwartschaften erworben als im Fall eines ausschließli-
chen Krankengeldbezugs.
Die Vorschrift ist auch im Zusammenhang mit § 44c Absatz 3 zu sehen. Danach hat der
Arbeitgeber innerhalb einer Frist über die Geeignetheit des Arbeitsplatzes für eine teilweise
Ausübung der Tätigkeit zu entscheiden. Diese Regelung findet auch Anwendung in den
Fällen, in denen sich Versicherte erst nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums und
mit Beginn des Krankengeldbezugs für die Aufnahme einer teilweisen Tätigkeit entschei-
den. Dadurch wird gewährleistet, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt eine strukturierte
und rechtssichere Prüfung der betrieblichen Umsetzbarkeit erfolgt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Höhe des Teilkrankengeldes. Dieses wird entsprechend dem Umfang
der krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeit geleistet. Maßgeblich ist der nach § 44c
Absatz 1 Nummer 2 festgestellte Anteil der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Übrigen wird auf die Vorschriften des § 47 verwiesen. Damit finden die allgemeinen
Regelungen zur Berechnung, Höhe und Anpassung des Krankengeldes entsprechende An-
wendung. Dies gewährleistet eine konsistente Einbettung des Teilkrankengeldes in das be-
stehende Leistungsrecht.
Absatz 2 trifft keine Aussagen zur Dauer des Krankengeldbezugs. Dadurch wird klargestellt,
dass die Inanspruchnahme von Teilkrankengeld keine Verlängerung der Anspruchsdauer
des Krankengeldes nach § 48 bewirkt. Der Bezugszeitraum von 78 Wochen innerhalb von
drei Jahren bleibt auch in den Fällen einer nur teilweisen Inanspruchnahme unverändert
bestehen. Zeiten des Bezugs von Teilkrankengeld werden somit auf die Höchstbezugs-
dauer angerechnet. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Krankengeld entspre-
chend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilkrankengeldes nichts Abweichendes
ergibt.
Zu Nummer 16 (§ 45)
Die Vorschrift passt die Höhe des Kinderkrankengeldes in Analogie zu § 47 Absatz 1 Satz 1
und 2 dahingehend an, dass der Auszahlungsbetrag von Kinderkrankengeld ebenfalls um
fünf Prozentpunkte vermindert wird.
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Zu Nummer 17 (§ 47)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift passt die Höhe des Krankengeldes dahingehend an, dass der Auszahlungs-
betrag von Krankengeld um fünf Prozentpunkte vermindert wird. Die Anpassung erfolgt be-
wusst moderat, um soziale Härten zu vermeiden und gleichzeitig eine strukturelle Entlas-
tung der Ausgabenseite zu erreichen.
Zu Buchstabe b
Mit der Neuregelung wird das Krankengeld im laufenden Bezug ab dem Zeitpunkt der Be-
endigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Höhe des Arbeitslosengeldes begrenzt.
Die Berechnung erfolgt systematisch angelehnt an § 47b, der bereits besondere Berech-
nungsvorschriften für diese Personengruppe enthält. Ein höherer Anspruch auf Kranken-
geld nach den Vorschriften des § 47 nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
besteht insoweit nicht. Ziel der Regelung ist eine systemgerechte Angleichung der Entgel-
tersatzleistungen und die Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Besserstellungen. Die
Regelung dient auch der Gleichbehandlung von Versicherten im Krankengeldbezug ohne
Beschäftigung.
Zu Nummer 18 (§ 48)
Bisher wurde bei einer neuen Krankheit, die nicht unter § 48 Absatz 1 Satz 2 fällt, ein wei-
terer Dreijahreszeitraum gebildet, weshalb es in der Folgezeit zu einer Verlängerung der
Krankengeldbezugsdauer kam. Diese Möglichkeit wird durch die Streichung des Worts
„derselben“ abgeschafft. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass Versicherte wegen Krank-
heit für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren einen Anspruch auf
Krankengeld haben. Die strikte Begrenzung der Blockfrist auf längstens 78 Wochen gilt
nach bisheriger Rechtsgrundlage bereits, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch die gleiche
Erkrankung begründet ist. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten-
gruppen, die mit dieser Angleichung abgeschafft wird. Zudem birgt diese Regelung ein ge-
wisses Missbrauchspotential und führt zu übermäßig langen Bezugsdauern von Kranken-
geld. Die Streichung des § 48 Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung, da dieser Satz nach
der Streichung in § 48 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr erforderlich ist.
Die Anpassungen in Absatz 2 ist erforderlich, da auch der neue Anspruch auf Krankengeld
nach Ausschöpfung der Dauer von achtundsiebzig Wochen im letzten Dreijahreszeitraum
nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums unabhängig von der Art der Erkrankung ent-
stehen soll. Daher wird auch in § 48 Absatz 2 das Wort „derselben“ gestrichen und in § 48
Absatz 2 Nummer 1 das Wort „dieser“ gestrichen.
Zu Nummer 19 (§ 49)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44d. Arbeitsentgelt, das während einer teil-
weisen Ausübung der Tätigkeit während des Krankengeldbezugszeitraums an Versicherte
gezahlt wird, führt demnach nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Num-
mer 1 insgesamt. Teilkrankengeld wird nach § 44d Absatz 2 in der Höhe der nach § 44c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeit geleistet.
Zu Nummer 20 (§ 50)
Die Regelung des § 50 ordnet das zeitliche Nebeneinander von Krankengeld und anderen
Leistungsansprüchen mit dem Ziel, den Doppelbezug von Entgeltersatzleistungen öffentli-
cher Träger zu vermeiden und grenzt insoweit die Zuständigkeiten der Sozialversicherungs-
träger voneinander ab. Für Versicherte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine
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Dauerleistung in Form einer Altersrente in voller Höhe erhalten, ist der Anspruch auf die
Entgeltersatzleistung Krankengeld ausgeschlossen.
Mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs
vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation
im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) haben sich auch zusätzliche unbeabsichtigte Gestal-
tungsmöglichkeiten ergeben, die sich im Bereich des Rechts der gesetzlichen Krankenver-
sicherung als system- und zweckwidrig erweisen und zu unerwünschten Mitnahmeeffekten
führen. Das Flexirentengesetz eröffnete die Möglichkeit, statt der Altersvollrente eine Teil-
rente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente zu wählen. Da gesetzlich keine
ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente normiert ist, kann nach der
Rechtsprechung (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. September 2021 – L 6
R 199/19) eine Teilrente bis zu einer Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente in Anspruch
genommen werden. Zusammen mit der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-
ÄndG) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 vorgenommenen Aufhebung der Hinzuverdienst-
grenzen für vorgezogene Altersrenten, nach der Bezieherinnen und Bezieher einer Alters-
rente unabhängig von der Höhe des aus einem zusätzlich oder weiter bestehenden Be-
schäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelts die Altersrente ungekürzt erhalten, erhöht
sich für Altersrentenbezieherinnen und Altersrentenbezieher der Anreiz, durch Verzicht auf
einen sehr kleinen Teil der Rente einen Anspruch auf die zusätzliche Entgeltersatzleistung
Krankengeld und damit eine de facto doppelte Zahlung von Entgeltersatzleistungen zu ge-
nerieren.
Durch die Normierung eines Mindestabstands zwischen Voll- und Teilrente sollen system-
widrige Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Geltendmachung eines Krankengeldanspruchs
vermieden werden. Der für die Geltendmachung des Krankengeldanspruchs erforderliche
Verzicht auf ein Drittel der Vollrente bringt im Hinblick auf die System- und Zuständigkeits-
abgrenzung zwischen gesetzlicher Renten- und Krankenversicherung hinreichend deutlich
zum Ausdruck, dass der Übertritt in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Rentenver-
sicherung noch nicht vollständig erfolgt ist. Bezogen auf die Realisierung eines Kranken-
geldanspruchs neben dem Bezug einer Altersrente wird damit der Rechtszustand wieder-
hergestellt, der bis zum 30. Juni 2017 bestand.
Zu Nummer 21 (§ 51)
In Satz 1 wird die Frist zur Beantragung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation
und Teilhabe am Arbeitsleben von zehn auf vier Wochen gekürzt, da die bislang geltende
Frist zur Antragstellung in der Praxis häufig zu erheblichen Verzögerungen bei der Einlei-
tung rehabilitativer Maßnahmen zur Wiederherstellung oder dem Erhalt der Erwerbsfähig-
keit führt. Dies verlängert Arbeitsunfähigkeitszeiten, erhöht die Ausgaben für Krankengeld
und verzögert notwendige Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Mit der Verkürzung der
Frist wird insbesondere die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben früher gefördert und er-
möglicht.
In Satz 2 wird die Frist zur Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung mit Sitz im Inland für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Aus-
land von zehn auf vier Wochen reduziert. Damit soll auch für Versicherte mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Einleitung rehabilitativer Maßnahmen zur Wieder-
herstellung oder dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit beschleunigt werden.
Mit der Regelung wird die Frist zur Antragstellung einer Regelaltersrente für Versicherte,
die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze er-
füllen, von zehn auf vier Wochen reduziert. Die Entscheidungsspielräume hinsichtlich der
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Wahl des Rentenzeitpunkts werden insoweit zeitlich gestrafft, als ein weiteres Hinausschie-
ben zugunsten des Krankengeldbezuges zukünftig eingeschränkt wird. Die Änderung dient
der konsequenten Umsetzung des Nachranggrundsatzes und der Beschleunigung des
Übergangs vom Krankengeld- in den Altersrentenbezug.
Zu Nummer 22 (§ 55)
Als Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung werden
die befundbezogenen Festzuschüsse mit Wirkung vom 1. Januar 2027 auf 50 Prozent der
nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 vom Gemeinsamen Bundesausschuss
festgesetzten Beträge für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen für die jewei-
lige Regelversorgung – und damit auf das vor dem 1. Januar 2021 geltende Niveau – ge-
senkt.
Parallel dazu verringern sich die Boni, auf die Versicherte einen Anspruch haben, wenn ihr
Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie während der letzten fünf
Jahre beziehungsweise während der letzten zehn Jahre vor der Behandlung ununterbro-
chen die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen haben, auf 60
Prozent beziehungsweise 65 Prozent.
Absatz 1 Satz 5, 9 und 10 ist durch Zeitablauf überholt und kann gestrichen werden.
Die Reduzierung der Festzuschüsse macht zudem eine Anpassung der Regelung für Här-
tefälle in § 55 Absatz 2 erforderlich. In diesen Fällen bleibt die vollständige Kostenüber-
nahme für die Regelversorgung mit Zahnersatz erhalten. Die betroffenen Versicherten er-
halten zusätzlich zum Festzuschuss in Höhe von 50 Prozent einen zusätzlichen Betrag in
identischer Höhe.
§ 55 Absatz 6 enthält eine Übergangsregelung für diejenigen Fälle, in denen Festzuschüsse
bis einschließlich 31. Dezember 2026 bereits bewilligt worden sind. Insoweit gilt § 55 in der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
Zu Nummer 23 (§ 61)
Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004, auch der Höhe nach, weitestgehend
unverändert. Einzige Ausnahme stellt die 2013 vorgenommene Abschaffung der Praxisge-
bühr in der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung dar. Die Verbraucherpreise, ebenso
wie Löhne und Gehälter, sind über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50
Prozent gestiegen. Zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung
ist eine entsprechende Anpassung der Zuzahlungen notwendig. Die vorhandenen Belas-
tungsgrenzen sorgen dafür, dass gesetzlich Versicherte durch die gesetzlichen Zuzahlun-
gen nicht unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent des
zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Bruttoeinkommens eines Haushalts. Bei
chronisch erkrankten Versicherten gilt abweichend eine Belastungsgrenze von einem Pro-
zent. Sobald diese Grenzen erreicht sind, können sich die Versicherten von weiteren Zu-
zahlungen befreien lassen.
Mit der Änderung werden zunächst die unteren und oberen Zuzahlungsgrenzen von min-
destens 5 Euro und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro
angepasst. Darüber hinaus werden die kalendertäglichen Zuzahlungen zu stationären Maß-
nahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in
Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches (SGB XI) in Ver-
bindung mit § 71 Absatz 4 SGB XI sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer
1 von 10 Euro auf 15 Euro angehoben. Überdies wird auch die Zuzahlung je Verordnung
für Heilmittel, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege an den in § 37c
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten von 10 Euro je Verordnung auf 15 Euro je
Verordnung erhöht.
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Mit der Bindung an die Grundlohnrate (§ 71 Absatz 3 SGB V) erfolgt eine Dynamisierung
der Zuzahlungsgrenzen und -beträge. Die Bindung soll zur Beitragssatzstabilität beitragen
und sicherstellen, dass die Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen nicht schneller
steigen als ihre Einnahmen.
Zu Nummer 24 (§ 63)
In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71
Absatz 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Kon-
kretisierung, dass gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht verstoßen wird,
wenn die mit einem Modellvorhaben verbundenen Mehraufwendungen durch Einsparungen
bei diesem Vorhaben ausgeglichen werden. Die Streichung von Satz 2 vollzieht die Geltung
des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität als absolute Grenze für die Modellvorhaben
nach § 63 nunmehr abschließend. Die Streichung von Satz 3 ist eine Folgeänderung aus
der Streichung von Satz 2.
Zu Nummer 25 (§ 71)
Zu Buchstabe a
Eine dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
kann nur erreicht werden, wenn die hohe Ausgabendynamik in der GKV deutlich reduziert
und an die Einnahmenentwicklung angepasst wird. Die Grundlohnrate gilt dabei als feste
Obergrenze. Eine Verrechnung von Einsparungen in einem Leistungsbereich mit Mehraus-
gaben in einem anderen Leistungsbereich hat sich in der Praxis nicht bewährt und ist zu-
künftig nicht mehr zulässig. Satz 2 wird daher gestrichen.
Zu Buchstabe b
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt über die allgemeinen Regelungen des § 71
Absatz 1 bis 3 für alle Vergütungsvereinbarungen im SGB V. Soweit darüber hinaus Rege-
lungen zur Begrenzung der Kostenentwicklung erforderlich sind, wird dies gesondert in den
Vorschriften des jeweiligen Leistungsbereichs geregelt.
Satz 4 stellt klar, dass die Grundlohnrate in den Jahren 2028 und 2029 nicht durch die in
§ 223 Absatz 4 Satz 1 geregelte außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungs-
grenze um monatlich 300 Euro im Jahr 2027 beeinflusst wird. Die Erhöhung der Beitrags-
bemessungsgrenze erhöht die beitragspflichtigen Einnahmen in beiden Halbjahren 2027.
Die einmalige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und die Wiedereinführung der
Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungssteigerungen haben zum Ziel, die Fi-
nanzen der GKV zu stabilisieren. Dieses Ziel würde ohne die technischen Bereinigung der
Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen konterkariert. Ohne eine Bereinigung
würde die Grundlohnrate in den Jahren 2028 und 2029 voraussichtlich um jeweils bis zu
0,4 Prozentpunkte höher ausfallen und zu entsprechend höheren Ausgaben führen und im
Ergebnis die Entlastungen aus der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze egalisieren.
Da die Grundlohnrate in den Jahren 2027 bis 2029 mit schätzungsweise durchschnittlich
rund 4 Prozent voraussichtlich noch deutlich höher liegen wird als im langfristigen Schnitt
und damit wesentlich oberhalb der geschätzten Entwicklung der Einnahmen der Kranken-
kassen in diesem Zeitraum (rund 2,5 Prozent), erfolgt in Satz 5 für die Jahre 2027 bis 2029
ein Abschlag in Höhe von einem Prozentpunkt. Auch eine Grundlohnrate von rund 3 Pro-
zent ermöglicht die Finanzierung von jährlichen Lohn- und Vergütungssteigerungen ober-
halb der erwarteten Inflationsentwicklung von rund 2 Prozent und damit auch im Gesund-
heitswesen weiterhin reale Einkommenszuwächse. Jährliche Zuwächse von rund 3 Prozent
entsprechen auch den erwarteten jährlichen Lohnzuwächsen in der Gesamtwirtschaft be-
ziehungsweise in anderen Branchen der deutschen Wirtschaft.
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Satz 6 regelt die Bekanntgabe der Grundlohnrate im Bundesanzeiger.
Zu Nummer 26 (§ 73)
Die Ergänzung des § 73 Absatz 9 Satz 1 um eine neue Nummer 7 mit der Verpflichtung,
Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e in den Verordnungs-
programmen abzubilden, ist eine wesentliche Voraussetzung für die praktische Wirksam-
keit der Neuregelung des § 130e. Die mit § 130e angestrebte Verordnungssteuerung ra-
battierter Arzneimittel setzt voraus, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zum Zeit-
punkt der Verordnungsentscheidung zuverlässig und aktuell erkennen können, welche Arz-
neimittel innerhalb einer Gruppe therapeutisch vergleichbarer Arzneimittel rabattiert sind.
Es handelt sich um eine Hilfestellung für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zur wirt-
schaftlichen Verordnungsweise in Situationen, in denen häufig weder ausreichend direkt
vergleichende Evidenz zwischen den Arzneimitteln der Gruppe noch eine ausreichende
Differenzierung über den Preis vorliegt. Dabei ist auch eine Hervorhebung der rabattierten
Arzneimittel durch farbliche Markierungen möglich, um Vertragsärzten den Überblick zu er-
leichtern. Nur wenn diese Informationen unmittelbar in der Praxissoftware verfügbar sind,
können die wirtschaftlichen Vorgaben ohne zusätzlichen Rechercheaufwand in den Versor-
gungsalltag integriert werden. Die Regelung trägt damit zur Entlastung der vertragsärztli-
chen Leistungserbringer bei und stellt sicher, dass rabattierte Arzneimittel tatsächlich be-
vorzugt verordnet werden. Erfahrungen aus bestehenden Steuerungsinstrumenten, insbe-
sondere im Bereich der Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 zeigen, dass eine transpa-
rente und nutzerfreundliche Darstellung in der Software maßgeblich für die Akzeptanz und
den Umsetzungserfolg ist. Zugleich wird durch die verpflichtende Integration der Informati-
onen eine einheitliche und verlässliche Datenbasis geschaffen, die auch für die Wirtschaft-
lichkeitsprüfung von Bedeutung ist.
Zu Nummer 27 (§ 73b)
Zu Buchstabe a
Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen ist die Anpassung der Vergütungen in den Ver-
trägen zur hausarztzentrierten Versorgung an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu
koppeln, so dass § 71 Absatz 1 bis 3 anzuwenden ist. Dabei sind bei der Einhaltung des
Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nicht nur die Preisanpassungen für bestehende Leis-
tungen zu berücksichtigen, sondern auch die Einführung neuer Leistungen.
Die in den Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung vereinbarten Leistungsvergütun-
gen beinhalten zu einem bestimmten Anteil stets einen Fixkostenanteil, unabhängig davon,
ob die Fixkosten bereits abgedeckt sind. Je größer die Teilnehmerzahl ist, desto höher ist
der überschüssige Fixkostenanteil, der nicht zur Deckung benötigt wird. Im Hinblick auf das
Wirtschaftlichkeitsgebot sind überschüssige Vergütungen zu vermeiden. Auf Grund dessen
werden die zusätzlichen Leistungen auf Grund eines festgestellten Anstiegs der Teilnehmer
an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung mit einem Abschlag auf die verein-
barten Preise für die allgemeine Fixkostendegression vergütet. Um den Anstieg der Teil-
nehmerzahl festzustellen, ist die Teilnehmeranzahl eines jeden Kalenderquartals mit der
Teilnehmeranzahl des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Die
Leistungen für die Differenz der Teilnehmerzahl sind mit dem Abschlag zu vergüten.
Zu Buchstabe b
Durch diese Folgeänderung wird klargestellt, dass in den Verträgen nichts Abweichendes
zu den neuen Sätzen 2 bis 5 geregelt werden kann und diese mithin gelten.
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Zu Nummer 28 (§ 74)
Die stufenweise Wiedereingliederung (SWE) hat sich als Maßnahme der medizinischen
Rehabilitation bei Beschäftigten mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit
oder Unfall bewährt. Sie unterscheidet sich in Zielrichtung, rechtlicher Ausgestaltung und
Anwendungsbereich wesentlich von der Teilarbeitsfähigkeit. Während die Teilarbeitsfähig-
keit eine teilweise arbeitsvertragliche Leistungserbringung ermöglicht, dient die Wiederein-
gliederung der therapeutisch gesteuerten Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Daher
bleibt die SWE als eigenständiges rehabilitatives Instrument erhalten. Es wird jedoch ein
Rangverhältnis gegenüber den Regelungen nach § 44c und § 44d eingeführt. Vorrangig
gegenüber der stufenweisen Wiedereingliederung ist demnach zu prüfen, ob für Versicherte
eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit trotz einer bestehenden Arbeitsunfähig-
keit während des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 44c oder während des Krankengeld-
bezugszeitraums nach § 44d ausüben können.
Zu Nummer 29 (§ 79)
Über den Verweis in § 79 Absatz 6 Satz 1 auf § 35a Absatz 6a SGB IV gelten die neuen
Sätze 4 bis 9 in § 35a Absatz 6a SGB IV auch für die Vorstandsmitglieder der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 35a Absatz 6a
SGB IV) wird verwiesen.
Mit der Einfügung der neuen Sätze 4 bis 9 in § 35a Absatz 6a SGB IV entfällt zudem der
Bedarf für die bisherigen Regelungen betreffend die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen in den Sätzen 4 bis 9 des § 79. Die Vorgaben gelten jetzt entsprechend über den Ver-
weis in § 79 Absatz 6 Satz 1 auf § 35a Absatz 6a SGB IV.
Für die Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ändert sich hier-
durch allerdings der Maßstab für die zu Beginn einer neuen Amtszeit möglichen Vergü-
tungserhöhungen. War bislang in Satz 6 a.F. geregelt, dass nur ein Zuschlag auf die Grund-
vergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden
kann, gilt jetzt über den Verweis in Absatz 6 Satz 1 auf § 35a Absatz 6a SGB IV, dass zu
Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine über die zuletzt gebilligte Ver-
gütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Ver-
gütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Grundlohn-
rate gemäß § 71 Absatz 3 des laufenden Kalenderjahres vereinbart werden kann. Dadurch
wird sichergestellt, dass für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen ein einheitlicher Erhöhungsmaßstab gilt.
Zu Nummer 30 (§ 85)
Zu Buchstabe a und zu Buchstabe b
Als Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der GKV wird zukünftig die Vergütung für die
vertragszahnärztliche Versorgung (ohne Zahnersatz) strikter an den Grundsatz der Bei-
tragssatzstabilität geknüpft.
Durch die Regelung des § 85 Absatz 2d wird der Anstieg des Honorarvolumens für zahn-
ärztliche Leistungen ohne Zahnersatz auf die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Ein-
nahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Absatz 3 begrenzt.
Die Regelung in § 85 Absatz 3 Satz 2 begrenzt den Spielraum für die Veränderungen der
Gesamtvergütungsvolumina im Bereich der zahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz.
Die übrigen in § 85 Absatz 3 Satz 1 genannten Kriterien wie z. B. die Zahl und Struktur der
Versicherten, die Morbiditätsentwicklung sowie die Kosten- und Versorgungsstruktur gelten
auch weiterhin, der Grundsatz der Beitragssatzstabilität erhält jedoch im Verhältnis zu die-
- 110 -
sen Kriterien eine höhere Bedeutung. Eine Überschreitung der Veränderungsrate nach §
71 Absatz 3 ist nicht zulässig.
Von den Begrenzungen ausgenommen sind zahnärztliche Vorsorgeleistungen für Kinder
und Jugendliche, die Zuschläge für das Aufsuchen von Pflegebedürftigen und Menschen
mit Behinderungen sowie Parodontitisbehandlungen bei Pflegebedürftigen im Sinne des
Elften Sozialgesetzbuchs oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches
leistungsberechtigten Personen.
Zu Buchstabe c
§ 85 Absatz 3a ist durch Zeitablauf überholt und kann gestrichen werden.
Zu Nummer 31 (§ 87)
Zu Buchstabe a und Buchstabe c
Mit Wegfall der in § 346 Absatz 3 bislang geregelten gesonderten Pflicht zur Unterstützung
des Versicherten bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) entfällt auch
die Grundlage für die entsprechende Vergütung im vertragsärztlichen Bereich.
Die weitere Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Doku-
mentation in der Arztpraxis statt. Die Leistungen können delegiert werden. Auch die Rege-
lungen zur gesonderten Zusatzvergütung für Folgebefüllungen der ePA sind daher zu strei-
chen und auch zukünftig nicht mehr vorzusehen.
Die zunehmende technische Unterstützung und Automatisierung in den Praxisverwaltungs-
systemen reduziert den Arbeitszeitaufwand in Zusammenhang mit der Befüllung der ePA
erheblich. Durch die im Rahmen von Behandlungen einzustellenden Informationen wird zu-
dem der Austausch von Patienteninformationen zwischen Arztpraxen erheblich erleichtert
und führt zu einer Entlastung in den Arztpraxen. Eine zusätzliche Vergütung für die Spei-
cherung behandlungsfallrelevanter Informationen in der ePA ist daher aufgrund der fort-
schreitenden Verbesserung bei der technischen Umsetzung und der damit einhergehenden
verringerten Arbeitslast nicht mehr erforderlich und soll entfallen.
Zu Buchstabe b und Buchstabe g
Nach § 87 Absatz 2h Satz 1 können die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärzt-
liche Leistungen (BEMA) aufgeführten Leistungen zu Leistungskomplexen zusammenge-
fasst werden. Auch im Bereich der kieferorthopädischen Versorgung wird hiervon Gebrauch
gemacht (z.B. BEMA-Nrn. 119 und 120). Daneben existieren eine Vielzahl an Positionen,
die eine Einzelleistungsvergütung vorsehen.
Mit dem neuen § 87 Absatz 1d wird den Vertragspartnern des Bundesmantelvertrages
Zahnärzte (BMV-Z) aufgegeben, bis spätestens zum 31. Dezember 2027alle Leistungen
der kieferorthopädischen Versorgung zu insgesamt vier Leistungskomplexen zusammen-
zufassen. Den Leistungskomplexen sind die jeweils zugehörigen Maßnahmen zuzuordnen.
Sowohl der Leistungskomplex, der Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung
von Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, enthält, als auch der Leistungskomplex mit den Maßnahmen für die kieferorthopädi-
sche Behandlung von Personen, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits
vollendet haben, können in bis zu drei Schweregrade unterteilt werden. Der Leistungskom-
plex, der Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor Beginn
der 2. Phase des Zahnwechsels beschreibt, fokussiert auf die frühzeitige Korrektur von
Zahnfehlstellungen. Der vierte Leistungskomplex nimmt die Maßnahmen für die Feststel-
lung des kieferorthopädischen Bedarfs – unter anderem die Befunderhebung, Auswertung,
Diagnostik und Planung – in den Blick.
- 111 -
§ 87 Absatz 2h Satz 4 sieht vor, dass die abrechnungsfähigen Leistungskomplexe jeweils
– und gegebenenfalls in Abhängigkeit ihres Schweregrades – mit einer Gesamtpunktzahl
zu bewerten sind. Mit der Gesamtbewertungszahl sind alle Maßnahmen des jeweiligen
Leistungskomplexes unabhängig von der Behandlungsdauer abgegolten.
Die Vertragsparteien bestimmen die weiteren Einzelheiten zu den Leistungskomplexen wie
beispielsweise Behandlungsdauer, Behandlungsabbruch etc. Ferner sind sie aufgefordert,
Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität kieferorthopädischer Behandlungen zu re-
geln.
Durch die Umstellung wird der Fokus auf das Behandlungsergebnis gelegt. Fehlanreize zur
Mengenausweitung durch die Ausweitung von Einzelleistungen werden beseitigt. Gleich-
zeitig reduziert die Pauschalierung den administrativen Prüf- und Abrechnungsaufwand in
den Praxen sowie bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen er-
heblich.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Da nach den vorliegenden Evaluierungen nach § 87a Absatz 3 SGB V die mit dem Termin-
service- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführten Zuschläge auf die Versichertenpau-
schale bei einem zeitnahen Behandlungsbeginn nach der Vermittlung durch die Terminser-
vicestelle, die zudem durch das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) deutlich angehoben wurden, den
Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung für die Versicherten nicht verbessert haben,
sind diese Zuschläge, die zu höheren Ausgaben im Gesundheitswesen geführt haben, wie-
der zu streichen. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass der einheitliche Bewertungs-
maßstab für ärztliche Leistungen (EBM) ab dem 1. Januar 2027 keine dieser Zuschläge
mehr enthält. Auch der Zuschlag auf die Versichertenpauschale für die erfolgreiche Ver-
mittlung eines Facharzttermins entfällt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Einführung einer Vergütung für die nach dem Transplantationsgesetz vorgesehene
ärztliche Beratung auch über die Möglichkeit, eine Spendenerklärung abgeben, ändern und
widerrufen zu können, hat nicht zu einem Anstieg der Bereitschaft zur Organspende beige-
tragen und birgt vielfach das Risiko eines reinen Mitnahmeeffekts. Deshalb wird durch diese
Regelung sichergestellt, dass der EBM ab dem 1. Januar 2027 keine Zuschläge mehr für
die ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab dem 1.
März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebsspende sowie über die Mög-
lichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebsspende im Register nach § 2a des Trans-
plantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben, ändern und
widerrufen zu können, enthält.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Da nach den vorliegenden Evaluierungen nach § 87a Absatz 3 die mit dem TSVG einge-
führten Zuschläge auf die Grundpauschale bei einem zeitnahen Behandlungsbeginn nach
der Vermittlung durch die Terminservicestelle oder durch einen Hausarzt, die zudem durch
das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz deutlich angehoben wurden, den Zugang zur ambu-
lanten ärztlichen Versorgung für die Versicherten nicht wie beabsichtigt deutlich verbessert
haben, sind diese Zuschläge, die zu höheren Ausgaben im Gesundheitswesen geführt ha-
ben, wieder zu streichen. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass der EBM ab dem 1.
Januar 2027 keine dieser Zuschläge mehr enthält.
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Zu Doppelbuchstabe bb
Im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung lässt sich trotz einer Leistungsauswei-
tung und einer im internationalen Vergleich hohen Versorgungsdichte eine hohe Nachfrage
beobachten. Auch dies verdeutlicht, dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten
gesteuert werden muss. Die Stunden der Richtlinientherapie werden als zeitgebundene
Leistungen grundsätzlich alle gleich kalkuliert und vergütet. Vor diesem Hintergrund stellen
nicht durch die Selbstverwaltung vereinbarte, sondern direkt durch den Gesetzgeber fest-
gelegte Zuschläge auf bestimmte Leistungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Kernkompetenz der Selbstverwaltung mit dem Risiko einer Fehlsteuerung der Vergütungs-
ausgestaltung dar und sind im Übrigen auch im Hinblick auf die Finanzlage der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht vertretbar und mithin zu streichen. Durch die Regelung wird si-
chergestellt, dass der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ab dem 1.
Januar 2027 keine Zuschläge mehr für diejenigen psychotherapeutischen Leistungen ent-
hält, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht wer-
den.
Zu Buchstabe f
Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen wird klargestellt, dass die Anpassung des Ori-
entierungswertes an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln ist, so dass § 71
Absatz 1 bis 3 anzuwenden ist.
Zu Nummer 32 (§ 87a)
Zu Buchstabe a
Zur Begrenzung von Ausgabenzuwächsen ist die Anpassung des Punktwertes an den
Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu koppeln, so dass § 71 Absatz 1 bis 3 anzuwenden
ist.
Zu Buchstabe b
Die mit dem TSVG eingeführten extrabudgetären Leistungen werden mit der Regelung ge-
strichen und explizit der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zugewiesen. Die Zu-
schläge werden ersatzlos gestrichen. Es gibt nach den vorliegenden Evaluierungen nach §
87a Absatz 3 keinen Nachweis dafür, dass sich aufgrund von höheren Vergütungen der
Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung für die Versicherten wie beabsichtigt deut-
lich spürbar verbessert hat. Die Zuschläge für einen schnellen Behandlungsbeginn nach
der Vermittlung eines Termins durch die Terminservicestelle sind mit Wirkung zum 1. Ja-
nuar 2027 aus dem EBM zu streichen, so dass diese Leistungen nicht mehr existieren und
damit gestrichen werden können. Bisher wurden nicht nur die Zuschläge, sondern der voll-
ständige Behandlungsfall extrabudgetär vergütet, was ebenfalls zu höheren und unnötigen
Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung ohne einen nennenswerten Einfluss auf
die Versorgung geführt hat. Auf Grund dessen werden diese Leistungen sowie die Leistun-
gen, die im Rahmen einer offenen Sprechstunde erbracht werden, nur noch bis zum 31.
Dezember 2026 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
Danach sind sie wieder in der MGV enthalten.
Auch die extrabudgetären Vergütungen für die nach dem Transplantationsgesetz vorgese-
hene ärztliche Beratung über die Möglichkeit, eine Spendenerklärung abgeben, ändern und
widerrufen zu können ist als Folgeänderung zu streichen.
Die in der extrabudgetären Vergütung verbliebenen Leistungen werden in den neuen § 87d
verschoben, der die extrabudgetäre Vergütung ab dem Jahr 2027 regelt. Die Regelung,
dass die Vertragspartner auf Landesebene weitere Leistungen vereinbaren können, die au-
- 113 -
ßerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden können, wird ersatz-
los gestrichen, da der § 87d eine neue Systematik enthält und strengere Vorgaben gibt.
Auf Grund der Streichung der extrabudgetären Vergütungen von Leistungen im Behand-
lungsfall nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle und durch einen an der
hausärztliche Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und im Rahmen der offenen
Sprechstunde, sind die bereinigten Vergütungen wieder in die MGV zurückzuführen. Diese
Rückbereinigung hat im Kalenderjahr 2027 zu erfolgen. Anpassungen beim Punktwert und
beim Behandlungsbedarf sind zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss hat für das
Verfahren der Rückbereinigung entsprechende Vorgaben zu machen.
Zu Buchstabe c
Mit den Regelungen dieses Absatzes wurden mit Wirkung zum 1. April 2023 die Leistungen
des Versorgungsbereiches der Kinder- und Jugendmedizin entbudgetiert. Die vollständige
und abschlagsfreie Vergütung der Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin bleibt erhal-
ten. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung werden redaktionelle und inhaltlich notwen-
dige Anpassungen an der Systematik der Entbudgetierung vorgenommen.
Im Jahr 2025 wurde die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer hinsicht-
lich der Gebietsdefinition von Fachärztinnen und Fachärzten der Kinder- und Jugendmedi-
zin angepasst. Kinder- und Jugendmediziner dürfen seither neben Säuglingen, Kleinkin-
dern, Kindern und Jugendlichen auch regelhaft „Heranwachsende“ behandeln. Gemäß § 1
Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz werden Heranwachsende als Personen ab Beginn des 19.
Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr definiert.
Der Bewertungsausschuss hat vor diesem Hintergrund mit entsprechenden Beschlüssen
bereits im Jahr 2025 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ange-
passt und beschlossen, dass die Gebührenordnungspositionen des Kapitel 4 des EBM
(Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) bei Versicherten bis zum vollendeten
21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
Mit einer Streichung der Altersgrenze in Satz 1 wird diesem erweiterten Behandlungsspekt-
rum der Fachärztinnen und Fachärzten der Kinder- und Jugendmedizin Rechnung getragen
und eine vollständige und abschlagsfreie Vergütung der Leistungen der Kinder- und Ju-
gendmedizin auch bei einer Leistungserbringung gegenüber Heranwachsenden ermöglicht.
Da die Entbudgetierung bereits seit dem 1. April 2023 umgesetzt ist, wird auf die Nennung
des Datums für die erstmalige Implementierung der Regelung in den bisherigen Sätzen 1
und 12 verzichtet. Gleiches gilt für den bereits erledigten Auftrag an den Bewertungsaus-
schuss im bisherigen Satz 8, wonach dieser Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des
auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an Ausgleichzahlungen zu beschließen
hat.
Mit der Neufassung der Sätze 4 bis 7 sowie 9 und 10 werden die Vorgaben hinsichtlich
einer sachgerechten Bildung und Weiterentwicklung der auf die Leistungen des Versor-
gungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin entfallenden morbiditätsbedingten Gesamt-
vergütung (Kinderarzt-MGV) inhaltlich angepasst und an die Systematik bei der Entbudge-
tierung der Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (Absatz 3c) angegli-
chen.
Das Verfahren sieht grundsätzlich vor, dass Ausgleichszahlungen fällig werden, wenn der
tatsächlich abgerechnete Leistungsbedarf für Leistungen des Versorgungsbereichs der
Kinder- und Jugendmedizin (gemäß Euro-Gebührenordnung) in einem Quartal die Kinder-
arzt-MGV für diese Leistungen im zweiten Quartal 2022 (Referenzquartal) übersteigt. Durch
den bisherigen Rückgriff auf ein fixes Referenzquartal bei der Bildung der Kinderarzt-MGV
(statt des jeweiligen Vorjahresquartals) bleiben saisonale Effekte unberücksichtigt (z.B.
- 114 -
Grippewellen), die ggf. zu einem höheren Leistungsbedarf im entsprechenden Quartal füh-
ren. Zudem sah die bisherige Systematik zur erstmaligen Festlegung der Kinderarzt-MGV
im Jahr 2023 keine Dynamisierung des herangezogenen Referenzquartals um die vertrag-
lich vereinbarten Anpassungsfaktoren (z.B. Versichertenstruktur, Morbidität) vor. Beide Re-
gelungsdetails führen im Ergebnis dazu, dass der Umfang der zu vereinbarenden Kinder-
arzt-MGV zu gering ausfällt und in der Folge zusätzliche Ausgleichszahlungen notwendig
werden. Diese Ausgleichszahlungen, die nicht auf die vollständige Vergütung der Leistun-
gen der Kinder- und Jugendmedizin, sondern auf die fehlende Berücksichtigung der Saison-
und Dynamisierungs-Effekte zurückgehen, stellen gesetzlich nicht intendierte Kostenfolgen
für die gesetzliche Krankenversicherung dar und führen zu der Doppelfinanzierung ärztli-
cher Leistungen.
Mit den vorliegenden Anpassungen der Sätze 4 bis 7 sowie 9 und 10 wird diese Systematik
dahingehend korrigiert, dass künftig saisonale Schwankungen bei der Inanspruchnahme
kinderärztlicher Leistungen (kein fixes Referenzquartal) sowie die Dynamisierungsparame-
ter des Aufsatzwerteverfahrens bei der Bildung der Kinderarzt-MGV zu berücksichtigen sind
und die Kinderarzt-MGV unter Berücksichtigung dieser Aspekte neu festzusetzen ist. Diese
Maßgaben sind bereits bei der quartalsweisen Festsetzung der Kinderarzt-MGV in den ers-
ten vier Quartalen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umzusetzen. In der Folge ist die Kin-
derarzt-MGV, vergleichbar zur Systematik bei der Entbudgetierung der Leistungen der all-
gemeinen hausärztlichen Versorgung nach Absatz 3c, jährlich fortzuschreiben.
Die bisherigen Sätze 4 und 7, die sich auf das nicht länger geltende Verfahren zur erstma-
ligen Festsetzung der Kinderarzt-MGV beziehen, werden gestrichen beziehungsweise ent-
sprechend angepasst.
Die Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Datenübermittlungen der Kassenärztli-
chen Vereinigungen an die Krankenkassen nach dem bisherigen Satz 12 sind an die ver-
änderten gesetzlichen Vorgaben zur Festsetzung und Fortschreibung der Kinderarzt-MGV
anzupassen.
Der in Satz 14 vorgesehene Evaluationsauftrag des Bewertungsausschusses wird infolge
der neuen Systematik konkretisiert und verlängert.
Zu Buchstabe d
Durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutsch-
land (UPD-G) wurden die Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin und durch das Ge-
sundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) die Leistungen des hausärztlichen Versor-
gungsbereichs entbudgetiert, so dass diese Leistungen vollständig mit den Preisen der re-
gionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden. Hierzu haben die Vertragspartner auf
Landesebene jeweils eine sogenannte „Kinder- und Jugendmedizin MGV“ sowie eine so-
genannte „Hausarzt-MGV“ zu vereinbaren. Reicht diese vereinbarte MGV nicht aus, haben
die Krankenkassen Ausgleichszahlungen zu leisten. Damit werden Mengenausweitungen
grundsätzlich vollständig nach den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergü-
tet. Jede Leistungsvergütung beinhaltet zu einem bestimmten Anteil stets einen Fixkosten-
anteil, unabhängig davon, ob die Fixkosten bereits abgedeckt sind. Je größer die Mengen-
ausweitung ist, desto höher ist der überschüssige Fixkostenanteil, der nicht zur Deckung
benötigt wird. Im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Situation der gesetzlichen
Krankenversicherung und des Wirtschaftlichkeitsgebots, sind überschüssige Vergütungen
zu vermeiden. Auf Grund dessen erhalten die Kinder- und Jugendmediziner sowie die
Hausärzte ihre Leistungen nur noch dann vollständig nach den Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnung vergütet, wenn die Leistungen aus der vereinbarten Kinder- und
Jugendmedizin-MGV beziehungsweise Hausarzt-MGV vergütet werden können. Sobald
Ausgleichszahlungen durch die Krankenkassen zu leisten sind, sind diese mit einem Ab-
schlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen zu vergüten. Die
Höhe des Abschlags ist durch den Bewertungsausschuss vorzugeben und von den Ver-
- 115 -
tragspartnern nach § 87a Absatz 2 Satz 1 zu übernehmen. Der Abschlag ist auch dann
anzuwenden, wenn der Anspruch auf Ausgleichszahlungen mit einer Unterschreitung aus
dem Vorjahresquartal zu verrechnen ist.
Um die Höhe der Mengenausweitung festzustellen, ist die Menge eines jeden Kalender-
quartals mit der Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu
vergleichen. Die Differenz der Leistungen ist mit dem Abschlag zu vergüten.
Soweit durch den Absatz 3d von Absatz 3b und Absatz 3c abweichende Regelungen trifft,
haben die Regelungen dieses Absatzes Vorrang.
Zu Nummer 33 (§ 87b)
Bei der Streichung der Altersgrenze handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der An-
passung des § 87a Absatz 3b Satz 1.
Zudem wird das Datum, ab dem für die Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemei-
nen hausärztlichen Versorgung keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des
Honorars angewandt werden dürfen, gestrichen, da das Datum in der Vergangenheit liegt
und die Vorgabe bereits umgesetzt wurde.
Zu Nummer 34 (§ 87d)
Einen erheblichen Teil in der ambulanten ärztlichen Vergütung machen die außerhalb der
MGV vergüteten Leistungen (extrabudgetär) aus. Der Anteil an den extrabudgetären Leis-
tungen an der Gesamtvergütung hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Die
Leistungen unterliegen keiner Mengenbegrenzung oder Budgetierung. Einer nicht bedarfs-
gerechten Ausgabenausweitung in erster Linie aufgrund von Einkommensinteressen der
Leistungserbringer (angebotsinduzierte Nachfrage) ist entgegenzuwirken. Aus diesem
Grund wird die Systematik für die extrabudgetär zu vergütenden Leistungen in dem neuen
§ 87d neu geregelt und die Ausgaben für diese Leistungen begrenzt.
Nach Absatz 1 haben die Vertragspartner auf Landesebene jeweils bis zum 31. Oktober für
das Folgejahr eine Gesamtvergütung für Vorsorge- und Präventionsleistungen, die auf Be-
schlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 SGB V beruhen,
sowie eine weitere Gesamtvergütung für weitere Leistungen, die auf Grund eines Beschlus-
ses des Bewertungsausschuss außerhalb der MGV nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vergütet
werden, zu vereinbaren. Die erstmalige Vereinbarung der Gesamtvergütungen für das Jahr
2027 hat bis zum 15. Februar 2027 zu erfolgen. Die vereinbarten Gesamtvergütungen sind
mit befreiender Wirkung durch die Krankenkassen an die jeweiligen Kassenärztlichen Ver-
einigung zu entrichten.
Der Absatz 2 macht Vorgaben für die Festsetzung der Gesamtvergütungen nach Absatz 1
Satz 1. Für die erstmalige Festsetzungen der jeweiligen Gesamtvergütungen für das Jahr
2027 haben die Vertragspartner auf Landesebene das Ausgabenvolumen des Jahres 2025
für die entsprechenden Leistungen zu ermitteln und dieses um die Preis- und Mengenstei-
gerungen sowie um Veränderungen bei den Leistungen, die extrabudgetär vergütet wer-
den, für das Jahr 2026 und 2027 fortzuschreiben. Damit ist das Ausgabenvolumen grund-
sätzlich um die Leistungen zu bereinigen, die nicht mehr in der extrabudgetären Vergütung
enthalten sind. Die Fortschreibung der Ausgabenvolumina für das Jahr 2027 hat unter Be-
rücksichtigung der Begrenzung durch die Grundlohnsumme nach § 71 Absatz 1 bis 3 als
feste Obergrenze zu erfolgen. Für die folgenden Vereinbarungen der Gesamtvergütungen
ist die jeweilige Gesamtvergütung des Vorjahres sodann um die Preis- und Mengensteige-
rungen sowie um Veränderungen bei den Leistungen, die extrabudgetär vergütet werden,
für das jeweilige Jahr fortzuschreiben mit der Maßgabe, dass hierbei die Begrenzung durch
die Grundlohnsumme nach § 71 Absatz 1 bis 3 als feste Obergrenze gilt.
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Die Kassenärztliche Vereinigung hat nach Absatz 3 die vereinbarten Gesamtvergütungen
an die Leistungserbringer der ambulanten ärztlichen Versorgung zu verteilen. Dabei obliegt
es ihr, wie sie die Gesamtvergütung verteilt. Um mögliche Verzerrungen zwischen den
Facharztgruppen zu vermeiden, darf sie die Gesamtvergütung für die weiteren vom Bewer-
tungsausschuss beschlossenen Leistungen nach den unterschiedlichen fachärztlichen Ver-
sorgungsbereichen unterteilen und entsprechend verteilen. Wie auch in der MGV hat die
Kassenärztliche Vereinigung durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der vereinbarten
Gesamtvergütungen sicherzustellen. Sollte die Gesamtvergütung nicht ausreichen, haben
die Kassenärztlichen Vereinigungen Maßnahmen, zum Beispiel in Form von gestaffelten
Vergütungen, vorzusehen. Auch bei den extrabudgetären Leistungen findet § 87b Absatz
2 Satz 6 seine Anwendung.
Der Absatz 4 regelt abschließend, welche Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 voll-
ständig mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind. Hierzu
zählen nichtärztliche Dialyseleistungen sowie neue Leistungen, die noch keine vollständi-
gen zwei Kalenderjahre im EBM enthalten sind. Nach Ablauf dieser zwei Kalenderjahre sind
die Leistungen entweder in der Gesamtvergütung nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmen oder
im Rahmen der MGV zu vergüten. Ebenfalls vollständig zu vergüten sind die Leistungen im
Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit sowie die kinder- und ju-
gendpsychiatrische Grundversorgung. Diese Ausnahmen entsprechen den bisherigen ge-
setzlichen Vorgaben zur extrabudgetären Vergütung in § 87a Absatz 3 Satz 5.
Der Bewertungsausschuss kann zudem Kriterien festlegen, die Leistungen erfüllen müs-
sen, damit diese ausnahmsweise ebenfalls vollständig mit den Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung vergütet werden können. Dabei müssen die Kriterien sicherstellen, dass
die Leistungen nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhö-
hen und dies mit einer Vergütung der Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Ge-
samtvergütung nach § 87a Absatz 3 Satz 1 oder der Gesamtvergütung nach Absatz 1 Satz
1 nicht erreicht werden kann. Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können an Hand
dieser Kriterien in Ausnahme zu Satz 1 weitere Leistungen mit einer vollständigen extra-
budgetären Vergütung vereinbaren. Die Vereinbarung darüber hinausgehender extrabud-
getärer Leistungen auf Landesebene ist ausgeschlossen. Der Bewertungsausschuss hat
diese Leistungen jährlich zu evaluieren und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob ihre
Vergütung außerhalb der Gesamtvergütung sachgerecht und notwendig ist.
Zu Nummer 35 (§ 91)
Mit der Ergänzung in Absatz 2 Satz 14 wird die in § 35a Absatz 6a Satz 4 (neu) SGB IV
ausdrücklich geregelte Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, vor der Entscheidung über die
Zustimmung zu einem Dienstvertrag eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Be-
wertung verlangen zu können, auch für die Prüfung der Dienstverträge der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses eröffnet. Satz 15 bleibt unverändert. Zu-
dem wird in Satz 16 auch für die Unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses der Maßstab für die zu Beginn einer neuen Amtszeit möglichen Vergütungserhö-
hungen angepasst, auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 35a SGB IV) wird verwie-
sen. War bislang in Absatz 2 Satz 16 a.F. geregelt, dass nur ein Zuschlag auf die Grund-
vergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden
kann, gilt jetzt, dass zu Beginn einer neuen Amtszeit der Unparteiischen eine über die zu-
letzt gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausge-
hende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe
der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 nur des laufenden Kalenderjahres vereinbart wer-
den kann.
Zu Nummer 36 (§ 92)
Nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a hat der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, die vertragszahnärztliche Versorgung in Richtlinien
- 117 -
umfassend zu regeln. Ausdrücklich ist er auch beauftragt, Richtlinien zur kieferorthopädi-
schen Behandlung (KFO-Richtlinien) zu beschließen, wobei für die Leistungen der diagnos-
tische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlich-
keit maßgebend sind. Entscheidend ist nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 der allgemein
anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse. Diese Vorgaben implizieren eine allge-
meine kontinuierliche Beobachtungspflicht und gegebenenfalls Aktualisierungspflicht des
G-BA (siehe auch BSG-Urteil vom 13.05.2015 – B 6 KA 14/14 R, Randnummern 74 ff.).
Die KFO-Richtlinien sind seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2004 nicht mehr angepasst
worden und gelten damit seit über 20 Jahren unverändert fort. Die Richtlinien nehmen in
ihrer Überschrift im Wortlaut noch auf den Rechtsvorgänger, den Bundesausschuss der
Zahnärzte und Krankenkassen, Bezug. Die zu den Richtlinien gehörenden Anlagen 1 bis 3
sind noch älteren Datums; sie datieren auf den 18. August 2001. In den letzten zwei Jahr-
zehnten hat es nicht unwesentliche Fortschritte in der zahnärztlichen Versorgung sowohl
im medizinischen Bereich (zum Beispiel bei Materialien und Therapien) als auch im tech-
nologischen Bereich (beispielsweise in der Diagnostik und Digitalisierung) gegeben.
Der G-BA wird daher ausdrücklich beauftragt, seine Richtlinien zur kieferorthopädischen
Behandlung bis zum 31. Dezember 2027 auf etwaige Anpassungsbedarfe zu überprüfen
und diese gegebenenfalls umzusetzen. Insbesondere soll eine Überprüfung der befundbe-
zogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) einschließlich des der vertrags-
zahnärztlichen Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades erfolgen. Unter
Berücksichtigung von und nach Vergleich mit international verwendeten Indizes zur Bestim-
mung des Behandlungsbedarfs in der Kieferorthopädie (zum Beispiel dem Index of Ortho-
dontic Treatment Need, IOTN) stellt sich hier unter anderem die Frage, ob – im Hinblick auf
medizinische wie auch wirtschaftliche Gesichtspunkte – ein Zugang zur vertragszahnärztli-
chen Versorgung ab dem Behandlungsbedarfsgrad 3 noch angemessen ist.
Ebenfalls soll sich auf die nach den geltenden KFO-Richtlinien für die Planung und Durch-
führung einer kieferorthopädischen Behandlung genannten erforderlichen Unterlagen be-
ziehungsweise auf das Verfahren der Erstellung dieser Unterlagen fokussiert werden. Inso-
weit soll eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für die vom Zahnarzt
vorzunehmenden beziehungsweise nicht vorzunehmenden Panoramaschichtaufnahmen
und Fernröntgenbilder erstellt werden, um die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaft-
liche Erstellung dieser Aufnahmen sicherzustellen sowie nicht erforderliche Strahlenbelas-
tungen zu vermeiden.
Zu Nummer 37 (§ 92a)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen dienen der Vereinfachung des Förderverfahrens im Bereich der neuen
Versorgungsformen. In der bisherigen Praxis erfolgt die Förderung neuer Versorgungsfor-
men in der Regel in drei unterschiedlichen Verfahren: Im einstufigen Verfahren für neue
Versorgungsformen mit langer Laufzeit (bis zu vier Jahre), im einstufigen Verfahren für
neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit (bis zu zwei Jahre) und im zweistufigen Ver-
fahren. Die Erfahrungen aus den Vorjahren, insbesondere bezüglich Antragseingang und
Antragsqualität, haben gezeigt, dass eine Streichung des einstufigen Verfahrens für neue
Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit (bis zu zwei Jahre) angezeigt ist. Das zweistufige
Verfahren wird gestrichen, um den administrativen Aufwand der Förderung, auch vor dem
Hintergrund der Halbierung der Fördersumme des Innovationsfonds, zu verringern. Daher
soll die Förderung im Bereich der neuen Versorgungsformen künftig in der Regel im einstu-
figen Verfahren erfolgen. Der Innovationsausschuss kann von dieser Vorgabe insbeson-
dere abweichen, wenn geänderte Bedarfe in der Versorgungsentwicklung, neue Erfahrun-
gen bezüglich der Antragseingänge oder der Antragsqualität dies angezeigt erscheinen las-
sen.
- 118 -
Zu Buchstabe b
Mit der Einführung der Fördermöglichkeit zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Mel-
desystemen zur Förderung der Patientensicherheit wurde das Ziel verfolgt, den Aufbau ei-
nes nationalen Meldesystems zur anonymen Erfassung von Never Events und gravieren-
den unerwünschten Ereignissen einrichtungsübergreifender Bedeutung zu unterstützen. Zu
diesem Zweck sollte innerhalb von drei Jahren mindestens ein entsprechender Antrag zur
Förderung von Patientensicherheitssystemen bewilligt werden. Am 20. Juni 2025 hat der
Innovationsausschuss eine entspreche Förderbekanntmachung zum Thema „Versorgungs-
forschung zur Entwicklung und Erprobung eines bundesweiten Never Event Registers als
Fehlermelde- und Lernsystem“ veröffentlicht und voraussichtlich am 22. Mai 2026 werden
die dazugehörigen Förderentscheidungen getroffen. Da das anvisierte Ziel der Förderung
von Patientensicherheitssystemen somit absehbar erreicht wird, wird der Förderstrang der
Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensi-
cherheit gestrichen.
Die Fördermöglichkeit der Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses wird ebenfalls gestrichen, da dieser Förderstrang
in den vergangenen Jahren wiederholt nicht ausgeschrieben wurde und somit absehbar
kein Bedarf besteht.
Zu Buchstabe c
Die Finanzierung des Innovationsfonds wird ab dem Jahr 2027 dauerhaft auf 100 Millionen
Euro pro Jahr abgesenkt, um einen Beitrag dazu zu leisten, den Ausgabenanstieg in der
gesetzlichen Krankenversicherung und den damit verbundenen Druck auf die Beitragssätze
zu begrenzen. Die Finanzierung der Mittel erfolgt darüber hinaus künftig ausschließlich
durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Analog zur dauerhaften Absenkung der Gesamt-Fördersumme ab dem Jahr 2027 wird die
Fördersumme für die Entwicklung oder Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien ab dem
Jahr 2027 dauerhaft um die Hälfte gesenkt. Die Fördersumme für das einstufige Verfahren
für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit (bis zu zwei Jahre) wird gestrichen, da der
entsprechende Förderstrang gestrichen wird.
Um die gesetzlichen Krankenkassen weiter zu entlasten, werden sämtliche seit Bestehen
des Innovationsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel, soweit sie nicht be-
reits für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, einmalig ab dem Jahr 2027
an den Gesundheitsfonds zurückgeführt. Darüber hinaus wird die Übertragbarkeit der Mittel
für nicht verausgabte Mittel gestrichen: Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt
wurden, und bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind,
werden im Folgejahr an den Gesundheitsfonds zurückgeführt, sofern sie nicht für andere
Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind.
Zu Nummer 38 (§ 92b)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in § 92a Absatz 1 Satz 8 und
Absatz 2 Satz 4.
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Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Absatz 1 Satz 8.
Zu Nummer 39 (§ 106b)
Zu Buchstabe a
Die Neuregelungen des § 130e zur Förderung des Wettbewerbs therapeutisch vergleich-
barer patentgeschützter Arzneimittel werden mit den Vereinbarungen zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung auf Landesebene verknüpft. Diese Vereinbarungen haben sich bereits als ef-
fektives Steuerungsinstrument etabliert und ermöglichen eine an regionale Versorgungs-
strukturen angepasste Ausgestaltung. Die Vertragspartner sollen daher auch für patentge-
schützte therapeutisch vergleichbare Arzneimittel nach § 130e, für die Krankenkassen Ra-
battverträge abschließen können, rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten für die
jeweiligen Arzneimittelgruppen festlegen. Verordnungsquoten sind die prozentualen Ver-
ordnungsanteile eines Arzneimittels innerhalb der Gruppe patentgeschützter therapeutisch
vergleichbarer Arzneimittel, die bei medizinisch sachgerechter Verordnung zu erwarten
sind. Zwar sind die in einer Gruppe zusammengefassten patentgeschützten Arzneimittel
therapeutisch vergleichbar. Das bedeutet, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle alle
Arzneimittel der Gruppe für die Verordnung in Betracht kommen, so dass in der Regel zur
Sicherstellung einer wirtschaftlichen Verordnung dem rabattierten Arzneimitteln der Gruppe
der Vorzug zu geben ist; es bedeutet jedoch nicht, dass dies in jedem Einzelfall medizinisch
in Betracht kommt. Vielmehr können medizinische Gründe die Verordnung anderer Arznei-
mittel aus der Gruppe als das rabattierte Arzneimittel rechtfertigen. Die Verordnungsquote
beschreibt prozentual, in wie vielen Fällen typischerweise die Verordnung eines rabattierten
Arzneimittels aus der Gruppe medizinisch gerechtfertigt und zur Sicherstellung der wirt-
schaftlichen Verordnung geboten ist. Die Höhe der Quote hängt wesentlich von der jeweili-
gen Gruppe ab und muss daher von den Vertragspartnern festgelegt werden. In Gruppen
mit hoher therapeutischer Vergleichbarkeit kann eine höhere Quote sachgerecht sein als in
Bereichen mit stärker individualisierter Therapieentscheidung. Die regionale Ausgestaltung
stellt sicher, dass diese Unterschiede auch an die jeweilige regionale Versorgungsrealität
angepasst berücksichtigt werden können.
Verordnungsquoten tragen dazu bei, die notwendige Balance zwischen Wirtschaftlichkeits-
anforderungen und ärztlicher Therapiefreiheit sicherzustellen. Erreicht ein Vertragsarzt die
vereinbarte Verordnungsquote, können Verordnungen nicht rabattierter Arzneimittel inner-
halb der Gruppe pauschal von Prüfmaßnahmen ausgenommen werden oder es kann ver-
einbart werden, dass diese als wirtschaftlich gelten. Für die Vertragsärzte entsteht damit
ein klarer, administrativ handhabbarer Rahmen, der Rechtssicherheit bietet und gleichzeitig
den bürokratischen Aufwand reduziert.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeregelung der Streichung von § 130b Absatz 2. Vereinbarun-
gen von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen erfolgen
nun nicht mehr im Rahmen der Verhandlungen des Erstattungsbetrages. Stattdessen sind
rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach §
130e – neu - bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit anzuerkennen.
Zu Nummer 40 (§ 111)
Zu Buchstabe a
Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der medizinischen
Rehabilitation auf maximal die Höhe der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 begrenzt. Damit
entfällt auch die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsver-
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handlungen. Die Regelung ist erforderlich, um die Preissteigerungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung wieder an die gesamtgesellschaftliche Lohnentwicklung anzupassen.
Damit wird eine Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik intendiert und ein
Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen
Krankenversicherung geleistet.
Zu Buchstabe b
Die Streichung von Satz 4 erfolgt, da die Vorlageverpflichtung der Rehabilitationseinrich-
tungen über die Bezahlung der Beschäftigten nach Tarif mit Wegfall der Tarifrefinanzierung
entfällt.
Zu Nummer 41 (§ 111c)
Zu Buchstabe a
Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation auf maximal die Höhe der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 begrenzt. Damit
entfällt auch die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsver-
handlungen.
Die Regelung ist erforderlich, um die Preissteigerungen in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung wieder an die gesamtgesellschaftliche Lohnentwicklung anzupassen. Damit wird
eine Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik intendiert und ein Beitrag zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Kranken-
versicherung geleistet.
Zu Buchstabe b
Satz 4 wird gestrichen, da die Vorlageverpflichtung des Leistungserbringers über die Be-
zahlung der Beschäftigten nach Tarif mit Wegfall der Tarifrefinanzierung entfällt.
Zu Nummer 42 (§ 115f)
Mit den Kurzzeitfallpauschalen wird ein Instrument zur Förderung von Verweildauerverkür-
zung und Ambulantisierung bei stationären Krankenhausbehandlungen im Kurzliegerbe-
reich eingeführt. Aus diesem Grund wird mit der Änderung vorgesehen, dass die Fälle, die
von Krankenhäusern erbracht und mit den neuen Kurzzeitfallpauschalen vergütet werden,
auf die Fallzahlvorgaben nach Absatz 2 Satz 2 anzurechnen sind. Für das Jahr 2028 ist die
Fallzahl der mit Kurzzeitfallpauschalen vergüteten Fälle von den AOP-Vertragsparteien
sachgerecht zu schätzen.
Zu Nummer 43 (§ 120)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen
Absatzes 3 in § 27b.
Zu Buchstabe b
Zur Stärkung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die Begrenzung von Ausgabenzuwäch-
sen ist die Anpassung im Rahmen der Vergütungsverhandlungen zu den Leistungen der
Hochschulambulanzen, der Weiterbildungsambulanzen, der psychiatrischen Institutsambu-
lanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen an den Grundsatz der Bei-
tragssatzstabilität zu koppeln, so dass § 71 Absatz 1 bis 3 anzuwenden ist.
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Zu Nummer 44 (§ 125)
Als Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der GKV gilt § 71 künftig auch im Heilmittelbe-
reich, so für die Verträge nach §§ 125, 125a. Bei ihren Vergütungsvereinbarungen haben
die Vertragspartner vorrangig vor den in § 125 Absatz 3 Satz 2 genannten Parametern den
Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten. Preisanhebungen oberhalb der nach § 71
Absatz 3 festgestellten Veränderungsrate sind damit ausgeschlossen.
Zu Nummer 45 (§ 125a)
Bei einer Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung obliegt dem Heil-
mittelerbringer die Verantwortung über die Auswahl der Heilmittel sowie die Festlegung von
Frequenz und Dauer der Behandlung. Dies führt zu einem erhöhten Aufwand hinsichtlich
der Analyse des therapeutischen Bedarfs und der therapeutischen Diagnostik. Ein zusätz-
licher Aufwand für die Steuerung des weiteren Behandlungsverlaufs, für die Verlaufsdoku-
mentation und die Sicherung der Versorgungsqualität ist mit der erweiterten Versorgungs-
verantwortung aber nicht verbunden. Diese Pflichten bestehen bereits im Rahmen der Heil-
mittelversorgung nach § 125. Deshalb ist eine gesonderte Vergütung, die über die Abbil-
dung der Analyse des therapeutischen Bedarfs beziehungsweise der therapeutischen Di-
agnostik hinausgeht, unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und des im Rahmen
des § 125a geltenden Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nicht gerechtfertigt.
Sieht ein Vertrag nach § 125a für die vorgenannte Tätigkeiten – zusätzlich zur Vergütung
des therapeutischen Bedarfs beziehungsweise der therapeutischen Diagnostik – bereits
eine gesonderte Pauschale (je Verordnung oder Behandlung) vor, wird diese nur dann von
den Krankenkassen vergütet, wenn die entsprechende Heilmittelversorgung z. B. durch
Vereinbarung eines konkreten Behandlungstermins bereits vor Inkrafttretens dieses Geset-
zes begonnen hat.
Zu Nummer 46 (§ 127)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung dient der Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und der Stärkung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität bei der Vergütung von
Hilfsmitteln.
Nach geltendem Recht werden die Einzelheiten der Hilfsmittelversorgung der Versicherten
zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern dezentral im Wege von Ver-
tragsverhandlungen getroffen. Zwar gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71
bereits jetzt für diese Vereinbarungen. Er entfaltet im Bereich der Hilfsmittelversorgung je-
doch bislang überwiegend die Funktion eines allgemeinen Verhandlungsprinzips. Eine aus-
drückliche Bezugnahme auf die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 als maßgeblicher
Orientierungsgröße enthält § 127 bislang nicht.
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der
Vergütung die Einnahmenentwicklungen der GKV aktiv zu berücksichtigen haben. Auf-
grund der Streichung des § 71 Absatz 2 Satz 2 dürfen die vereinbarten Vergütungen die
nach § 71 Absatz 3 festgestellten Veränderungsrate nicht überschreiten. Das gilt ausdrück-
lich auch im Hilfsmittelbereich. Die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 ist die maßgebli-
che Referenzgröße für die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und stellt somit einen sachgerechten Orientierungsmaßstab für die Entwicklungen der
Ausgaben im Hilfsmittelbereich dar.
Das Verhandlungsprinzip im Hilfsmittelbereich bleibt erhalten, soweit es die Ausgestaltung
der Versorgung und die Festlegung der konkreten Vertragsbedingungen betrifft. Die Vergü-
tungen selbst unterliegen jedoch der gesetzlich vorgegebenen Obergrenze.
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Eine Einschränkung des Anspruchs der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach
§ 33 ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Mit dem befristeten Sicherungsabschlag wird ein moderater und zeitlich begrenzter Beitrag
der Hilfsmittelversorgung zur Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversi-
cherung geleistet. Die Maßnahme dient dem Erhalt der Leistungsfähigkeit und Stabilität
eines zentralen Systems der sozialen Sicherung und liegt damit im Gemeinwohlinteresse.
Sie betrifft ausschließlich Versorgungen, die erst nach einem zukünftigen Stichtag begin-
nen, sodass bereits begonnene Versorgungen unberührt bleiben und bereits getroffene
wirtschaftliche Dispositionen weitgehend geschützt werden. Als begonnen im Sinne des
Satzes 1 soll eine Versorgung dann gelten, sobald der Leistungserbringer nach Vorliegen
der leistungsrechtlichen Voraussetzungen mit der konkreten Versorgungstätigkeit begon-
nen hat. Hierzu zählen insbesondere individuelle Anpassungs- und Vermessungsmaßnah-
men, Erprobungen, die individuelle Anfertigung eines Hilfsmittels oder wesentlicher Teile
hiervon, die verbindliche Beschaffung von Komponenten, die ausschließlich für diese Ver-
sorgung bestimmt sind und ähnliches. Eine bloße Terminvereinbarung oder allgemeine Be-
ratung gilt hingegen nicht als Versorgungsbeginn. Durch die Begrenzung auf einen Zeit-
raum von zwei Jahren und die moderate Höhe des Abschlags wird sichergestellt, dass die
Versorgung der Versicherten weiterhin gewährleistet bleibt und die wirtschaftliche Tragfä-
higkeit der Leistungserbringer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Ziel der Rege-
lung ist es, kurzfristig zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen
und damit ihre Fähigkeit zu erhalten, auch künftig eine bedarfsgerechte Versorgung der
Versicherten sicherzustellen.
Zu Buchstabe c
Für mehr Flexibilität in den Vertragsverhandlungen gelten die Festbeträge nach der neuen
Konzeption nicht mehr als Höchstbeträge der zu vereinbarenden Preise, sondern sind als
Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen und Schiedsverfahren diesen verbindlich zu-
grunde zu legen. Es gilt der im Zeitpunkt des erstmaligen Verhandlungsbeginns jeweils
geltende Festbetrag. Um Besonderheiten der Versorgung im Einzelfall abbilden zu können,
sind in begründeten Fällen Abweichungen in einem Korridor von zehn Prozent ober- und
unterhalb des geltenden Festbetrags möglich. In den Verhandlungen trägt die jeweils for-
dernde Partei die Beweislast für die Erforderlichkeit und Begründung der Abweichung. Da
die Verfahrensordnung nach § 36 Absatz 3 unterschiedliche Zeitpunkte der Überprüfung
der einzelnen Festbetragsgruppen vorsehen kann, wird den Vertragsparteien für den Zeit-
raum zwischen der Genehmigung der Verfahrensordnung durch das Bundesministerium für
Gesundheit bis zur erstmaligen Festsetzung für die entsprechende Festbetragsgruppe ein
erweiterter Verhandlungskorridor von bis zu 15 Prozent über- oder unterhalb des bisher
geltenden Festbetrags eingeräumt. Mit diesem Korridor sollen mögliche, seit der letzten
Festsetzung eingetretene, wirtschaftliche und versorgungsrelevante Veränderungen in den
Vertragspreisen abgebildet werden können.
Zu Nummer 47 (§ 130)
Zu Buchstabe a
Zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Einsparungen in allen Leis-
tungsbereichen erforderlich. Die Erhöhung des Abschlags von 1,77 Euro auf 2,07 Euro zählt
neben weiteren Maßnahmen zu einem Bündel an Maßnahmen zur Stabilisierung der Arz-
neimittelausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung. Der zeitliche Anwendungsbereich der
Regelung ist beendet.
Zu Nummer 48 (§ 130a)
Zu Buchstabe a
In Umsetzung des Grundsatzes einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik (vergleiche
dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung) wird ab dem Jahr 2027 er-
gänzend zum allgemeinen Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 1 Satz 1 ein dynami-
scher Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 1b (neu) eingeführt, dessen Höhe sich nach
der Entwicklung der Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE)
richtet. Der ergänzende Abschlag betrifft insbesondere hochpreisige patentgeschützte Arz-
neimittel. Für jedes Kalenderjahr wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE-Entwicklung
definiert und ein etwaiger Differenzbetrag zu den tatsächlichen („Ist“-)Ausgaben wird ab
dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch entsprechende Festlegung der Abschlags-
höhe ausgeglichen.
Die Maßnahme ist erforderlich, um den Anstieg der Arzneimittelausgaben zu dämpfen und
so für diesen Leistungsbereich einen adäquaten Beitrag zum übergreifenden Ziel der Bei-
tragssatzstabilisierung zu leisten. Die Arzneimittelausgaben haben als zweitgrößter Ausga-
benbereich der GKV hinter den Krankenhausbehandlungen erhebliche Bedeutung für das
Aufwachsen der strukturellen Deckungslücke in der GKV und damit auch für die finanzielle
Stabilität der GKV sowie die Entwicklung der Zusatzbeitragssätze. In den letzten fünf Jah-
ren seit 2020 sind die Ausgaben für Arzneimittel um durchschnittlich rund 6,2 Prozent pro
Jahr angestiegen, der durchschnittliche Anstieg der BPE betrug im selben Zeitraum ledig-
lich rund 4,8 Prozent. Auch für die folgenden Jahre ist ohne Gegenmaßnahmen nicht von
einer signifikanten Verlangsamung der Ausgabendynamik auszugehen. Die Kostensteige-
rungen der letzten Jahre gehen im Wesentlichen auf das überproportionale Ausgaben-
wachstum im Marktsegment der patentgeschützten Arzneimittel zurück, während die Zahl
der ärztlichen Verordnungen in diesem Segment stabil auf einem im Verhältnis zum Umsatz
geringen Anteil an der Gesamtverordnungszahl geblieben ist. Für das Marktsegment der
Nicht-Patentarzneimittel beziehungsweise Generika, welches für einen Großteil der ärztli-
chen Verordnungen in der GKV steht, werden hingegen deutlich niedrigere Ausgabenstei-
gerungen beobachtet. Die Einführung eines ergänzenden dynamischen Herstellerab-
schlags, der insbesondere patentgeschützte Arzneimittel betrifft, ist vor diesem Hintergrund
als bürokratiearm umsetzbare und zeitnah wirksame Maßnahme zur dauerhaften Stabili-
sierung der Beitragssätze sachgerecht.
Im Vergleich zu einer lediglich befristeten, fixen Erhöhung des allgemeinen Herstellerab-
schlags, wie sie etwa mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022
(BGBl. I S. 1990) vorgenommen wurde, ist die Einführung eines dynamischen Hersteller-
abschlags, der dauerhaft die Finanzentwicklung der GKV berücksichtigt, das nachhaltigere
Mittel zur Erreichung des Ziels der Beitragssatzstabilisierung. Verglichen mit einer dauer-
haften, fixen Erhöhung des Abschlags bietet sie den Vorteil, zielgenauer auf die Entwick-
lung von Ausgaben und Einnahmen reagieren zu können und den pharmazeutischen Un-
ternehmern die finanziellen Spielräume, die durch steigende Einnahmen eröffnet werden,
zugutekommen zu lassen, was zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beiträgt. Eine fixe
Erhöhung könnte demgegenüber je nach Ausgabenentwicklung überschießende Wirkung
entfalten und im Ergebnis zu einer Querfinanzierung von Defiziten in anderen Leistungsbe-
reichen führen, was durch die dynamische, auf das Marktsegment der Arzneimittel be-
grenzte Berechnung des Abschlags vermieden wird.
§ 130a Absatz 1b Satz 1 regelt den grundsätzlichen Anspruch der Krankenkassen auf den
neuen dynamischen Herstellerabschlag und bestimmt zugleich dessen zeitlichen Geltungs-
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bereich (Abgaben ab dem 1. Januar 2027). Einen entsprechenden Anspruch haben auch
die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und die Träger der Kosten in Krank-
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach § 1 Satz 1 des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel, der auf § 130b Absatz 1b SGB V verweist.
In Satz 2 wird der Anwendungsbereich des Abschlags in sachlicher Hinsicht näher definiert.
Dieser ist grundsätzlich angelehnt an den Anwendungsbereich des allgemeinen Hersteller-
abschlags nach Absatz 1 Satz 1, der in Absatz 1 Satz 6 festgelegt wird und auf den Ab-
satz 1b Satz 2 verweist. Der dynamische Herstellerabschlag gilt demnach für Fertigarznei-
mittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimit-
telgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie
für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Ausgenommen von der Abschlags-
pflicht sind ebenso wie beim allgemeinen Herstellerabschlag patentfreie, wirkstoffgleiche
Arzneimittel nach Absatz 3b Satz 1 (Nummer 1) sowie Festbetragsarzneimittel nach § 35
(Nummer 3). Ebenfalls nicht erfasst sind Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i, die der
eigenständigen Abschlagspflicht nach Absatz 2 Satz 1 unterliegen. Anders als der allge-
meine Herstellerabschlag soll der dynamische Herstellerabschlag darüber hinaus keine An-
wendung auf im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimit-
tel (sogenannte Biosimilars) finden. Bei den ausgenommenen Arzneimitteln bedarf es kei-
nes ergänzenden Abschlags, da eine ausreichende Kostendämpfung bereits durch markt-
wirtschaftliche Mechanismen (Preiskonkurrenz) beziehungsweise durch das Festbetrags-
system sichergestellt ist. Abschlagspflichtig sind somit vor allem patentgeschützte Arznei-
mittel, deren Marktsegment bisher im Wesentlichen ursächlich für die Ausgabensteigerun-
gen im Arzneimittelbereich war, sowie ergänzend patentfreie Arzneimittel ohne generische
Konkurrenz, die zwar keine vergleichbare Ausgabendynamik verzeichnen, deren For-
schungs- und Entwicklungskosten jedoch typischerweise bereits amortisiert sind.
Satz 3 regelt, dass die Vorschriften zur Abwicklung des allgemeinen Herstellerabschlags
nach Absatz 1 Satz 3 bis 5, 7 und 8 für den dynamischen Herstellerabschlag entsprechende
Anwendung finden. Die weiteren Abwicklungsregelungen in Absatz 5 bis 7 gelten unmittel-
bar.
Satz 4 legt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 einmalig übergangsweise die
Höhe des ergänzenden Herstellerabschlags „statisch“ auf 3,5 Prozent fest, da eine „dyna-
mische“ Ermittlung erstmals anhand der Daten für das Jahr 2026 erfolgen kann, die zu
diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Zugleich bedarf es jedoch einer kurzfristig wirksa-
men Begrenzung der Arzneimittelausgaben zur Beitragssatzstabilisierung für das Jahr
2027. Der Wert von 3,5 Prozent entspricht einer Prognose für die Abschlagshöhe ab 1. Juli
2027 bei Annahme einer Steigerung der BPE um rund 4,1 Prozent und der Arzneimittelaus-
gaben um rund 6,2 Prozent von 2025 auf 2026, geschätzten Ist-Ausgaben für alle Arznei-
mittel von circa 50 Milliarden Euro in 2025 und einem angenommenen Umsatz der ab-
schlagspflichtigen Arzneimittel in 2026 von circa 30 Milliarden Euro (vergleiche die nachfol-
genden Ausführungen zur Berechnungsmethode). Wie jede Prognose ist diese mit Unsi-
cherheiten behaftet, die jedoch im Interesse einer kurzfristigen Finanzstabilisierung in Kauf
zu nehmen sind.
Satz 5 bis 9 regeln die „dynamische“ Ermittlung der Abschlagshöhe ab dem 1. Juli 2027.
Diese wird nach Satz 5 anhand der Auswertung von Daten des vorangegangenen Kalen-
derjahres berechnet und gilt jeweils für die Dauer eines Jahres, also vom 1. Juli bis zum 30.
Juni des Folgejahres. Grundgedanke der Ermittlung ist, dass zur Erreichung des Ziels der
Beitragssatzstabilität die Arzneimittelausgaben ab dem Jahr 2026 nur insoweit steigen soll-
ten, wie dies durch den gleichzeitigen Anstieg der BPE finanziert werden kann (Soll-Aus-
gaben). Steigen die tatsächlichen Ausgaben (Ist-Ausgaben) stärker als die Einnahmen,
muss das hierdurch entstehende Defizit in der Folge durch den ergänzenden Herstellerab-
schlag kompensiert werden. Dazu wird nicht der ebenfalls denkbare Weg einer nachträgli-
chen Rabattierung bereits abgegebener Arzneimittel gewählt, vielmehr erfolgt die Kompen-
sation über Preisabschläge bei späteren Arzneimittelabgaben. Dies hat den Vorteil, dass
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sich Unternehmen nicht mit im Voraus schwer zu kalkulierenden und in der Abwicklung mit
höherem Bürokratieaufwand verbundenen Nachforderungen konfrontiert sehen. Dass da-
bei kein exakter Ausgleich des früheren Defizits erreicht werden kann, sondern je nach
Umsatzentwicklung eine gewisse Unter- oder Überkompensation eintreten kann, ist vor die-
sem Hintergrund – auch mit Blick auf das Interesse der Industrie an einer einfachen, büro-
kratiearmen Umsetzung – in Kauf zu nehmen.
Nach Satz 5 wird zur Berechnung der Abschlagshöhe der Differenzbetrag aus Ist- und Soll-
Ausgaben für alle Arzneimittel des vorangegangenen Kalenderjahres durch den Gesam-
tumsatz aller abschlagspflichtigen Arzneimittel im Sinne des Satzes 2 im selben Kalender-
jahr geteilt. Der Warenkorb für die Ermittlung des Differenzbetrags mittels Soll-Ist-Ver-
gleichs ist dabei weiter gefasst als derjenige für den Anwendungsbereich des Abschlags,
da er auch die nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 ausgenommenen Arzneimittel umfasst. Durch
die Betrachtung des gesamten Arzneimittelmarkts können starke Ausgabensteigerungen in
einem Marktsegment (beispielsweise im Patentmarkt) durch Ausgabenrückgänge oder mo-
deratere Steigerungen unterhalb der BPE-Rate in einem anderen Marktsegment (beispiels-
weise dem Generikamarkt) abgefedert werden.
Satz 6 bis 8 regeln die genaue Durchführung des in Satz 5 Nummer 1 vorgesehenen Soll-
Ist-Vergleichs. Satz 6 bestimmt, dass die Ist-Ausgaben (Satz 5 Nummer 1 Buchstabe a) er-
mittelt werden, indem von dem Umsatz aller in dem betreffenden Kalenderjahr zu Lasten
der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel (Nummer 1) die Summe aller in dem Jahr
von den Krankenkassen zu Lasten der pharmazeutischen Unternehmer vereinnahmten Ra-
batte, Abschläge und Ausgleichszahlungen (Nummer 2) abgezogen wird. Der Gesamtum-
satz wird berechnet auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer,
so dass Zuschläge des Großhandels und der Apotheken sowie die Umsatzsteuer außer
Betracht bleiben. Auf diese Weise soll im Interesse der Verhältnismäßigkeit vermieden wer-
den, pharmazeutische Unternehmer zur Kompensation von Kostensteigerungen heranzu-
ziehen, die ihnen nicht zurechenbar sind, etwa bei einer Erhöhung von Apothekenzuschlä-
gen. Von den Umsätzen zu subtrahieren sind alle Einnahmen der Krankenkassen, die die-
sen im Zusammenhang mit der Erstattung von Arzneimitteln in dem betreffenden Kalender-
jahr zufließen. Auch hierdurch soll sichergestellt werden, dass die pharmazeutischen Un-
ternehmer nicht über Gebühr belastet werden. Werden etwa neue gesetzliche Rabatte ein-
geführt, bestehende erhöht oder auf freiwilliger Basis in Selektivverträgen höhere Rabatte
vereinbart, soll sich dadurch der auszugleichende Differenzbetrag mindern. So bleiben zu-
gleich ausreichende Anreize für vertragliche Rabatte bestehen und eine Doppelbelastung
wird vermieden. Abzuziehen sind sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Rabatte, Ab-
schläge und Ausgleichszahlungen, die den Krankenkassen zugutekommen und die phar-
mazeutischen Unternehmer finanziell belasten, ohne dass es hierbei auf die gesetzliche
oder vertragliche Bezeichnung ankäme. Hierzu zählen insbesondere die gesetzlichen Ab-
schläge nach § 130a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3a Satz 1 bis 6, Absatz 3b Satz 1, auch wenn
diese unmittelbar durch die Apotheken gewährt werden, mit Blick auf die Refinanzierung
durch die pharmazeutischen Unternehmer (vergleiche § 130a Absatz 1 Satz 3). Ebenso zu
berücksichtigen sind Rabatte aus Selektivverträgen nach § 130a Absatz 8 oder § 130c Ab-
satz 1, Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Erstattungsbetragsvereinbarungen
beispielsweise nach § 130b Absatz 3a Satz 9, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 4a Satz 1 sowie
Kombinationsabschläge nach § 130e Absatz 1 Satz 1. Ausgenommen ist der dynamische
Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 1b, um selbstreferenzielle Wirkungen bei dessen
Berechnung zu vermeiden. Nicht erfasst sind außerdem Rabatte nach § 130, welche die
Krankenkassen von den Apotheken ohne Rückbelastung der pharmazeutischen Unterneh-
mer erhalten. Hinsichtlich der Zuordnung zum Referenzjahr ist zu beachten, dass auf die
im betreffenden Kalenderjahr beziehungsweise Geschäftsjahr von den Krankenkassen ge-
leisteten Zahlungen und die in demselben Jahr von diesen erhaltenen Rabatte, Abschläge
und Ausgleichszahlungen abgestellt wird („Ist-Prinzip“ der Rechnungslegung). Aufgrund
des teilweise erheblichen Zeitverzugs bis zur Auszahlung von Rabatten ist eine exakte Kon-
gruenz zwischen den Arzneimittelabgaben, die in die Umsatzermittlung einfließen, und den-
- 126 -
jenigen, für die die Rabatte gewährt werden, nicht realisierbar. Die ausgabenmindernde und
damit abschlagsreduzierende Wirkung der Rabatte tritt somit später ein, ihre vollständige
Berücksichtigung bleibt dabei jedoch sichergestellt.
Satz 7 legt fest, wie die zur Berechnung des auszugleichenden Differenzbetrags herange-
zogenen Soll-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b ermittelt werden. Die Soll-
Ausgaben berücksichtigen die Entwicklung der BPE. Für das Jahr 2026 (Nummer 1), das
für die Berechnung der Abschlagshöhe ab dem 1. Juli 2027 maßgeblich ist, sind die Soll-
Ausgaben anhand der Ist-Ausgaben des Jahres 2025 zu bestimmen, die wiederum analog
zu den Vorgaben in Satz 6 berechnet und anschließend um die Veränderungsrate der BPE
von 2025 auf 2026 erhöht werden. Für die Jahre ab 2027 (Nummer 2) basieren die Soll-
Ausgaben dann jeweils auf den Soll-Ausgaben des Vorjahres, angepasst an die BPE-Rate.
Nur auf diese Weise kann das Ziel der Finanzstabilisierung effektiv verfolgt werden, da die
Ist-Ausgaben mit den jeweils unter Berücksichtigung der Einnahmensituation zur Verfügung
stehenden Finanzmitteln verglichen werden.
Satz 8 stellt klar, dass in dem Fall, in dem die Ist-Ausgaben mit den Soll-Ausgaben identisch
sind oder diese unterschreiten, kein Abschlag nach Satz 1 zu gewähren ist, da es dann kein
zu kompensierendes Defizit gibt.
Satz 9 regelt, dass der nach Satz 5 ermittelte Wert für die Abschlagshöhe, also das Ergeb-
nis der dort vorgesehenen Division, als Prozentsatz auszuweisen und kaufmännisch auf
die erste Nachkommastelle auf- oder abzurunden ist. Dies dient der Vereinfachung des
Instruments und erscheint insofern ausreichend, als ohnehin keine exakte, sondern nur eine
näherungsweise Kompensation des ermittelten Defizitbetrags bezweckt wird. Für den Fall,
dass der berechnete Wert weniger als 0,05 Prozent beträgt, entfällt der zusätzliche Ab-
schlag wegen der vorgesehenen Abrundung gänzlich.
Satz 10, 11 und 12 betreffen das Verfahren für die Ermittlung der Datengrundlage, die Be-
rechnung und Bekanntgabe der Höhe des ab 1. Juli 2027 und für die späteren Jahreszeit-
räume geltenden dynamischen Herstellerabschlags. Zuständig für die Berechnung ist das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das für die Berechnungsgrundlagen auf Daten
der Krankenkassen angewiesen ist, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-SV) zusammengeführt werden.
Nach Satz 10 übermittelt der GKV-SV dem BMG jedes Jahr bis spätestens zum 15. Mai die
zur Abschlagsberechnung erforderlichen Daten. Dies sind stets die Daten nach Satz 5
Nummer 2 (Gesamtumsatz der Arzneimittel, die prinzipiell dem Anwendungsbereich des
Abschlags unterfallen), Satz 6 Nummer 1 (Gesamtumsatz aller Arzneimittel) und Nummer 2
(Summe der Rabatte, Abschläge und Ausgleichszahlungen) für das vergangene Kalender-
jahr (Halbsatz 1). Bei der erstmaligen Datenlieferung (Halbsatz 2) sind zur Ermittlung der
Soll-Ausgaben für 2026 im Rahmen der Berechnung der Abschlagshöhe ab 1. Juli 2027
zusätzlich noch die zur Feststellung der Ist-Ausgaben für das Jahr 2025 (Satz 7 Nummer 1)
benötigten Umsätze und Rabatte (entsprechend Satz 6 Nummer 1 und 2) zu übermitteln.
In den Folgejahren kann das BMG dann in Anwendung von Satz 7 Nummer 2 auf die bereits
zuvor übermittelten Daten zurückgreifen.
Satz 11 berechtigt den GKV-SV, selbst zu bestimmen, welche Informationen ihm seine Mit-
gliedskassen in welcher Form zu übermitteln haben, damit er seine Datenlieferungsver-
pflichtung gegenüber dem BMG erfüllen kann.
Nach Satz 12 liegt die Zuständigkeit für die Berechnung der Abschlagshöhe beim BMG.
Dieses nimmt keine inhaltliche Überprüfung der vom GKV-SV übermittelten Daten vor, da
es selbst keinen umfassenden Zugriff auf die notwendigen Informationsquellen hat. Da die
erforderlichen Rechenschritte gesetzlich vorgeschrieben sind, verfügt das BMG auch über
keinen eigenen Spielraum bei der Festlegung der Abschlagshöhe, sondern hat lediglich die
Funktion, das Ergebnis der Rechenoperation zur Information aller Beteiligten publik zu ma-
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chen. Hierzu veranlasst das BMG eine Bekanntgabe des Wertes im Bundesanzeiger, die
jeweils bis zum 1. Juni eines jeden Jahres erfolgen soll. Durch diese Zeitvorgabe sollen die
pharmazeutischen Unternehmer in die Lage versetzt werden, ihrer Meldeverpflichtung nach
§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 rechtzeitig nachzukommen. Zusammen mit der Bekannt-
gabe der Abschlagshöhe werden zu Transparenzzwecken auch die vom BMG verwendeten
Berechnungsgrundlagen offengelegt.
Zu Buchstabe b
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Impfstoffe sind in den ver-
gangenen Jahren erheblich gestiegen. Es wird geregelt, dass zusätzlich zum Referenzab-
schlag nach Satz 1 für zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebene Impf-
stoffe für Schutzimpfungen nach § 20i, die einen Patent- oder Unterlagenschutz haben, ein
Abschlag in Höhe von 7 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unterneh-
mers anfällt. Der Abschlag in Höhe von 7 Prozent gilt für Impfstoffe unter Patent und Unter-
lagenschutz auch, wenn aufgrund der Tatsache, dass der Listenpreis in Deutschland unter
oder auf dem Referenzpreis nach Satz 2 liegt, kein Abschlag nach Satz 1 anfällt. Durch den
Referenzabschlag nach Satz 1 in Kombination mit dem erhöhten Abschlag nach Satz 3
können wichtige Einspareffekte erzielt werden. Für Impfstoffe, für die ein Patent- oder Un-
terlagenschutz besteht und für die ein Referenzabschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden
kann, gilt gemäß Satz 5 zuzüglich zum Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 künftig ein zusätzli-
cher Abschlag in Höhe von 7 Prozent.
Diese Maßnahmen tragen neben weiteren Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung bei.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird der Abschlag nach Absatz 3a, das sogenannte Preismoratorium, um
weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Das Preismoratorium hat sich
als effektives Mittel zur Ausgabenbegrenzung im Bereich der Arzneimittelversorgung be-
währt.
Es ist auch weiterhin mit einem Anstieg der Arzneimittelausgaben zu rechnen. Den steigen-
den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen stehen bereits aktuell schwächer stei-
gende Einnahmen gegenüber. Auch aufgrund des demografischen Wandels ist eine zuneh-
mend ungünstige Entwicklung von Ausgaben und Einnahmen zu erwarten. Das Preismora-
torium verhindert damit weiterhin Mehrausgaben mit einem jährlichen Volumen im unteren
einstelligen Milliarden-Euro-Bereich. Die nahtlose Fortgeltung des Preismoratoriums ist da-
her weiterhin geboten.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßig-
keit und insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Preismoratoriums erst jüngst erneut be-
stätigt. Das Preismoratorium dient der Sicherung der finanziellen Stabilität des Systems der
gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem überragend wichtigen Zweck des Ge-
meinwohls. Zur Förderung dieses Zwecks ist das Preismoratorium auch geeignet, denn der
Mechanismus verhindert in seinem Anwendungsbereich, dass Preiserhöhungen zulasten
der Krankenkassen wirksam werden. Die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenver-
sicherung wird dadurch erheblich gefördert. Das Preismoratorium ist auch erforderlich.
Ohne das Instrument kann nach der derzeitigen Lage eine effektive Ausgabenbegrenzung
im Bereich nicht-festbetragsgeregelter Arzneimittel nicht mit gleicher Wirksamkeit gewähr-
leistet werden. Die Erforderlichkeit unter anderem des Preismoratoriums wird außerdem
nach § 130a Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie des Rates 89/105/EWG
jährlich unter Berücksichtigung der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Lage überprüft.
- 128 -
Zu Doppelbuchstabe bb
Die bisherigen Regelungen des § 130a Absatz 3a Sätze 4 und 5 knüpfen die Anwendbarkeit
des erweiterten Preismoratoriums daran, dass derselbe pharmazeutische Unternehmer be-
reits ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mit vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr ge-
bracht hat oder ein Fall des Mitvertriebs vorliegt.
Künftig soll allein maßgeblich sein, ob bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und
vergleichbarer Darreichungsform im Verkehr ist. Dadurch werden Umgehungsmöglichkei-
ten durch Anbieterwechsel oder konzerninterne Umstrukturierungen ausgeschlossen. Ne-
ben der Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Änderung auch kartell-
rechtlich geboten. Die Änderung führt das erweiterte Preismoratorium von einer unterneh-
mensbezogenen zu einer wirkstoffbezogenen Anknüpfung fort und stärkt die Kostendämp-
fungsfunktion des Preismoratoriums insgesamt.
Zu Buchstabe d
Der Markt und die Preisentwicklung für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbe-
handlung ist bislang weitestgehend unreguliert. Um die steigenden Kosten der gesetzlichen
Krankenversicherung zu senken, wird vergleichbar zum Abschlag nach Absatz 3a ein so-
genanntes Preismoratorium für die entsprechenden Produkte eingeführt. Mit dem Preismo-
ratorium, der neuen Legaldefinition für Verbandmittel in § 31 Absatz 1a und der Möglichkeit
für die Hersteller, einen Inflationsausgleich auf die Preise ab dem Jahr 2028 geltend ma-
chen zu können, ist eine wirtschaftliche und stabile Versorgung gewährleistet.
Entsprechend der Regelung in Absatz 3a gilt für zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-
cherung abgegebenen Verbandmittel und sonstigen Produkte zur Wundbehandlung ab
dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein Preismoratorium. Eine unzumutbare
Belastung der Hersteller wird durch die zeitliche Befristung der Maßnahme ausgeschlos-
sen. Maßgeblich ist der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers oder sonstigen
Herstellers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. Januar 2026. Für Ver-
bandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die erstmalig nach dem 1. Januar
2026 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der
Markteinführung Anwendung findet. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen erstmalig bis zum 30. November 2026 in entsprechenden Leitfäden. Die Ab-
sätze 5, 6 und 7 gelten entsprechend.
Die Einführung eines Preismoratoriums ist zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung, einem Gemeinwohlziel von überragendem Wert, verhältnismäßig. Sichergestellt
wird, dass die nach Absatz 3a Satz 2 für Arzneimittel geltende Möglichkeit eines Inflations-
ausgleichs auch für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung gilt. Ver-
gleichbar zur Regelung in Absatz 3a Satz 2 ist zur Berechnung des Abschlags der Preis-
stand vom 1. Januar 2026 erstmalig am 1. Juli 2028 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre
um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom Statistischen Bundes-
amt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr ergibt.
Zu Nummer 49 (§ 130b)
Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatz-
nutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen ha-
ben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen.
Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren
Verbänden nach § 130e – neu - bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonder-
heit anzuerkennen. Damit wird der Wettbewerb zwischen therapeutisch vergleichbaren pa-
tentgeschützten Arzneimitteln gestärkt.
- 129 -
Zu Buchstabe a (Absatz 1a)
Zur Sicherstellung der Partizipation der gesetzlichen Krankenversicherung und anderer
Kostenträger an den Skaleneffekten, von denen pharmazeutische Unternehmen profitieren,
sieht der Gesetzentwurf für den Fall, dass zwischen dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen (GKV-SV) und dem pharmazeutischen Unternehmer keine Einigung erzielt wird,
eine gesetzliche Auffanglösung zur konkreten Ausgestaltung der Preis-Mengen-Regelung
vor.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) ist die
in § 130b Absatz 1a vorgesehene Vereinbarung mengenbezogener Aspekte und die Be-
rücksichtigung des Gesamtausgabenvolumens des Arzneimittels in Erstattungsbetragsver-
einbarungen für verpflichtend erklärt worden. Ziel der Vorgabe war die Dämpfung der finan-
ziellen Belastungen der Krankenkassen bei einer allgemeinen Mengenausweitung oder Zu-
lassung neuer Anwendungsgebiete und die Berücksichtigung potentieller Auswirkungen
des Ausgabenvolumens auf die Beitragssatzstabilität (Bundestagsdrucksache 20/3448,
S. 41). Auch da im Gesetz kein konkretes Rabattmodell vorgegeben wurde, konnte in der
Folgezeit nicht immer Einigkeit zwischen pharmazeutischen Unternehmern und dem GKV-
SV über diesen Punkt erzielt werden, so dass sich die gemeinsame Schiedsstelle nach
Absatz 5 mehrfach mit der Thematik zu befassen hatte. Aus Sicht gesetzlichen Kranken-
versicherung führt die aktuelle Spruchpraxis der Schiedsstelle, die auch die Inhalte der frei-
willig abgeschlossenen Erstattungsbetragsvereinbarungen prägt, zu Rabatten deutlich un-
terhalb marktüblicher Konditionen, die eine ausreichende Beteiligung der Krankenkassen
an den durch Mengenausweitungen entstehenden Skaleneffekten und damit das entspre-
chende Einsparpotenzial nur unzureichend berücksichtigen.
Grundsätzlich erscheint es sachgerecht, den Vertragsparteien weiterhin den bisherigen
Verhandlungsspielraum zu belassen, so dass die geltenden Vorgaben in § 130b Absatz 1a
Satz 1 bis 3 bestehen bleiben sollen. Der GKV-SV und der pharmazeutische Unternehmer
sind in der konkreten Ausgestaltung einer Preis-Mengen-Regelung unter Berücksichtigung
der Sätze 1 bis 3 weiterhin frei und können so maßgeschneiderte Lösungen unter Berück-
sichtigung der Besonderheiten des betreffenden Arzneimittels vereinbaren. Nur für den Fall,
dass eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, greift die neue gesetzliche Auf-
fangregelung, die sich an dem Ansatz der Spruchpraxis der gemeinsamen Schiedsstelle
orientiert, diesen jedoch zur angemesseneren Erfassung der betreffenden Skaleneffekte
inhaltlich weiterentwickelt.
Nach dem neuen Satz 4 Halbsatz 1 gilt im Fall der Nichteinigung eine Anpassung des Er-
stattungsbetrags nach Maßgabe der nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften als verein-
bart. Halbsatz 2 stellt klar, dass insoweit eine Befassung der Schiedsstelle nach Absatz 4
Satz 1 nicht in Betracht kommt, da die gesetzliche Auffangregelung Anwendung findet.
Auch wenn ein Schiedsverfahren aus anderem Grund eingeleitet wird, ist die Schiedsstelle
nicht befugt, gegen den Willen einer Partei eine abweichende Preis-Mengen-Regelung fest-
zusetzen.
Satz 5 regelt den Zeitpunkt der Anpassung des Erstattungsbetrags. Diese erfolgt jedes Jahr
zum 1. Juni, erstmalig zum 1. Juni des dritten Kalenderjahres nach dem erstmaligen Inver-
kehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. Durch eine rabattfreie Startphase vom
Markteintritt bis zum 31. Mai des dritten auf den Markteintritt folgenden Kalenderjahres sol-
len die pharmazeutischen Unternehmer zu Beginn des Produktionslebenszyklus entlastet
werden. Die Anpassung zum 1. Juni ist dadurch bedingt, dass ein hinreichender Vorlauf für
die Ermittlung des Ausgabenvolumens des Vorjahres benötigt wird.
Satz 6 bestimmt, dass die Anpassung durch Reduktion des zu dem jeweiligen Zeitpunkt
geltenden vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbetrags um einen gesetzlich definier-
ten Rabattsatz vorgenommen wird.
- 130 -
Die Berechnung dieses Rabattsatzes regelt Satz 7 in Anlehnung an die geltende Spruch-
praxis der Schiedsstelle. Der Rabattsatz wird in Prozent ausgedrückt und besteht aus zwei
Komponenten, die addiert werden. Er richtet sich jeweils nach dem Gesamtausgabenvolu-
men des vorangegangenen Kalenderjahres, das unter zwei verschiedenen Gesichtspunk-
ten Berücksichtigung findet. Die erste Komponente (Nummer 1) trägt dem (relativen) Um-
satzwachstum im Vergleich zu einem Referenzjahr Rechnung. Sie wird ermittelt, indem zu-
nächst die Differenz gebildet wird zwischen dem Gesamtausgabenvolumen des vorange-
gangenen Kalenderjahres und des Gesamtausgabenvolumen des Referenzjahres. Das Er-
gebnis dieser Subtraktion wird dividiert durch das Gesamtausgabenvolumen des Vorjahres
und – der Schiedsstellenpraxis entsprechen – multipliziert mit einem Rabattsatz von
1,7 Prozent. Die zweite Komponente (Nummer 2) stellt demgegenüber im Einklang mit dem
Gedanken des Satzes 2 auf das (absolute) Ausgabenvolumen des Vorjahres ab und beein-
flusst die Rabatthöhe in Abhängigkeit von der Überschreitung von Umsatzschwellen von je
100 Millionen Euro. Diese Komponente ist in der Spruchpraxis der Schiedsstelle ebenfalls
vorhanden, soll jedoch zur Annäherung an handelsübliche Mengenstaffeln in der gesetzli-
chen Auffanglösung wesentlich stärker gewichtet werden und wird daher mit dem Faktor
1 Prozent (statt 0,1 Prozent) multipliziert.
Nach Satz 8 ist bei einem negativen Ergebnis der Berechnung nach Satz 7, die sich bei
einem Rückgang des Gesamtausgabenvolumens gegenüber dem Referenzjahr aus der
ersten Komponente ergeben kann, der vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag un-
verändert anzuwenden. Eine spiegelbildliche Erhöhung des Erstattungsbetrags kommt
nicht in Betracht, da es nicht Aufgabe der GKV sein kann, pharmazeutische Unternehmer
gegen die wirtschaftlichen Risiken von Umsatzrückgängen abzusichern.
Satz 9 bestimmt als Referenzjahr für den Vergleich der Gesamtausgabenvolumina nach
Satz 7 Nummer 1 das erste Jahr nach dem Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff. Bei der Ermittlung des Rabattsatzes für die erstmalige Anpassung des Erstat-
tungsbetrags im dritten Kalenderjahr nach Inverkehrbringen wird also das erste mit dem
zweiten Kalenderjahr verglichen. Anders als nach der ursprünglichen Spruchpraxis der
Schiedsstelle, die einen „dynamischen“ Vergleich jeweils des Vorjahres mit dem Vorvorjahr
vornehmen wollte, wird der aktuellen Schiedspraxis entsprechend ein festes Referenzjahr
definiert. So wird vermieden, dass der Rabattsatz (beziehungsweise dessen wachstums-
bezogene Komponente) trotz weiterhin steigender Umsätze bereits dann sinkt, wenn nur
das Umsatzwachstum zurückgeht und bei Erreichen eines „Umsatzplateau“ sogar ganz
wegfällt. Die Schiedsstelle hat im Fall der Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets das
Jahr vor der Zulassungserweiterung als Referenzjahr festgelegt. Für die gesetzliche Auf-
fangregelung, die nicht allein bei der Zulassung neuer Anwendungsgebiete gelten soll, da
Skaleneffekte bei jeder Form der Mengenausweitung unabhängig von der Ursache entste-
hen, wird demgegenüber das erste Jahr nach dem Inverkehrbringen als Referenzjahr ge-
wählt. Sofern die Vertragsparteien dies im Einzelfall nicht für sachgerecht halten, steht es
ihnen frei, eine abweichende Vereinbarung gegebenenfalls auch entsprechend der bishe-
rigen Schiedspraxis zu treffen.
Satz 10 regelt näher, wie das für beide Komponenten der Rabattsatz-Berechnung maßgeb-
liche Gesamtausgabenvolumen eines Kalenderjahres ermittelt wird. Dazu wird die Anzahl
der von Apotheken zu Lasten der Krankenkassen in dem Kalenderjahr abgerechneten Be-
zugsgrößen des Arzneimittels multipliziert mit dem jeweils geltenden Erstattungsbetrag pro
Bezugsgröße. Handelszuschläge und Umsatzsteuer bleiben dabei außer Betracht.
Satz 11 verpflichtet im Rahmen der Auffangregelung den GKV-SV, dem pharmazeutischen
Unternehmer die für die Berechnung des Rabattsatzes erforderlichen Datengrundlagen zur
Verfügung zu stellen. Dies ist erforderlich, da der pharmazeutische Unternehmer selbst
keine Kenntnis davon hat, welche der von ihm abgebebenen Arzneimittelpackungen tat-
sächlich zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet wurden. Grundlage für die Ermittlung
des Gesamtausgabenvolumens sind die Abrechnungsdaten der Krankenkassen nach § 84
Absatz 5. Diese hat der GKV-SV dem pharmazeutischen Unternehmer für alle abrech-
- 131 -
nungsrelevanten Kalenderjahre jeweils bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen, erst-
mals also bis zum 30. April des zweiten Kalenderjahres nach dem Inverkehrbringen bezo-
gen auf die Daten des ersten Kalenderjahres als Referenzjahr. Zur Erhöhung der Transpa-
renz sind die Daten monatsbezogen aufzubereiten. Auf der Grundlage dieser Angaben
kann der pharmazeutische Unternehmer den angepassten Erstattungsbetrag berechnen
und so rechtzeitig seinen Abgabepreis anpassen sowie seine Meldepflicht nach § 131 Ab-
satz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 erfüllen.
Satz 12 entspricht dem bisherigen Satz 4 und regelt die Befugnis des GKV-SV, das Nähere
zur Abwicklung von Preis-Mengen-Vereinbarungen im Verhältnis zu den Krankenkassen in
seiner Satzung zu regeln. Von dieser Befugnis hat der GKV-SV bislang keinen Gebrauch
gemacht, sie soll jedoch für den Bedarfsfall erhalten bleiben und auch auf die Fälle der
Geltung der Auffangregelung nach dem neuen Satz 4 erstreckt werden. Der bisher sehr
weit gefasste Wortlaut wird angepasst, um klarzustellen, dass die Satzungsregelungen nur
das Innenverhältnis zwischen dem GKV-SV und seinen Mitgliedern, insbesondere deren
Mitwirkungspflichten, betreffen können. Im Verhältnis zum pharmazeutischen Unternehmer
kommt eine einseitige Regelungsbefugnis des GKV-SV hingegen nicht in Betracht; hier gel-
ten ausschließlich die vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben.
Zu Buchstabe b
Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatz-
nutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen ha-
ben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen.
Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren
Verbänden nach § 130e bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit anzu-
erkennen. Damit wird der Wettbewerb zwischen therapeutisch vergleichbaren patentge-
schützten Arzneimitteln gestärkt.
Zu Buchstabe c
Durch die Änderungen in Absatz 3 werden die mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) eingeführten „Leitplanken“ für die Verhandlung
von Erstattungsbeträgen abgeschafft. § 130b Absatz 3 Satz 2 und 5 sieht seitdem eine De-
ckelung des Erstattungsbetrags in Abhängigkeit von den Kosten der patent- oder unterla-
gengeschützten zweckmäßigen Vergleichstherapie bei nicht nachgewiesenem, geringem
oder nicht quantifizierbarem Zusatznutzen vor. Mit der Regelung wurde bezweckt, zur Si-
cherstellung der finanziellen Stabilität der GKV eine fortwährende Steigerung des Preisni-
veaus („Preisspirale“) im Bereich der patentgeschützten Arzneimittel ohne korrespondie-
rende Versorgungsvorteile zu vermeiden. Zudem sollten Anreize geschaffen werden, für
die Nutzenbewertung geeignete Studien mit Schwerpunkt auf versorgungs- und patienten-
relevanten Fragestellungen durchzuführen (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/3448,
S. 42 f.). Inwieweit die Regelung tatsächlich einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leis-
ten konnte, ließ sich bislang nicht zweifelsfrei feststellen (vergleiche Höer/Maag/Bar-
ton/Gerbsch/Albrecht, AMNOG-Evaluation, Dezember 2024, abrufbar unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/amnog-evalu-
ation.html, S. 41). Seitens der pharmazeutischen Industrie wird insbesondere kritisiert, dass
die Begrenzung des Erstattungsbetrags bei geringem und nicht quantifizierbarem Zusatz-
nutzen auf die Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie eine Abkehr vom Prinzip der
nutzenbasierten Preisbildung darstelle und Schrittinnovationen desincentiviere, obwohl sol-
che Schrittinnovationen ein wesentlicher Motor für den Fortschritt in der Arzneimittelent-
wicklung seien. Darüber hinaus wendet sich die Industrie gegen den unflexiblen Charakter
der gesetzlichen Obergrenzen, die keine Verhandlungsspielräume zur Berücksichtigung
der Versorgungssituation in besonderen Einzelfällen ließen. Vor diesem Hintergrund sollen
die „Leitplanken“ künftig entfallen und soll im Wesentlichen die Rechtslage vor Inkrafttreten
des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes wiederhergestellt werden. Die Vertragspartner er-
halten hierdurch größere Gestaltungsfreiheit, um maßgeschneiderte Lösungen unter Be-
- 132 -
rücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu verhandeln. Die damit voraussichtlich
einhergehende finanzielle Mehrbelastung der GKV muss durch andere Instrumente wie die
Stärkung des Preiswettbewerbs patentgeschützter Arzneimittel im gleichen Therapiegebiet,
Preis-Mengen-Regelungen und den dynamischen Herstellerabschlag kompensiert werden.
Zu Doppelbuchstabe aa
Die bisherigen Sätze 2 und 5 des Absatzes 3, welche die „Leitplanken“ enthalten, fallen
ersatzlos weg. Die „Soll“-Regelung im bisherigen Satz 3, die das GKV-Finanzstabilisie-
rungsgesetz auf die Fälle beschränkt hatte, in denen die maßgebliche zweckmäßige Ver-
gleichstherapie ein Arzneimittel ist, zu dem Patentschutz und Unterlagenschutz weggefal-
len sind, wird als neuer Satz 2 nun wieder für alle Arzneimittel ohne nachgewiesenen Zu-
satznutzen geöffnet. Es bleibt zwar im Grundsatz dabei, dass für ein Arzneimittel, für das
keine therapierelevanten Vorteile in der Versorgung belegt sind, kein höherer Preis gegen-
über der Standardtherapie beansprucht werden kann. Dabei muss jedoch nicht schema-
tisch in jedem Fall ein Abschlag von mindestens 10 Prozent gewährt werden, insbesondere
dann nicht, wenn es Anhaltspunkte für eine Gleichwertigkeit mit der zweckmäßigen Ver-
gleichstherapie gibt. In begründeten Einzelfällen kann zudem eine Überschreitung der Jah-
restherapiekosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie in Betracht kommen. Auf die Be-
gründung der früheren, nunmehr in der Sache wiederhergestellten Regelung aus dem GKV-
Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) wird verwiesen
(vergleiche Bundestagsdrucksache 18/10208, S. 36).
Der neue Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 4 und regelt den Sonderfall, dass der Zu-
satznutzen für das Arzneimittel wegen nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Vorlage der
erforderlichen Nachweise durch den pharmazeutischen Unternehmer trotz Aufforderung
durch den G-BA nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt. Gestrichen wird der Ver-
weis im bisherigen Halbsatz 2 auf den weggefallenen Satz 10; ein Mindestabschlag von 10
Prozent kann allerdings weiterhin als Richtgröße dienen, um hinreichende Anreize zur zeit-
gerechten und vollständigen Dossiereinreichung zu setzen.
Durch den Wegfall des bisherigen Satzes 5 können Arzneimittel mit geringem oder nicht
quantifizierbarem Zusatznutzen wieder einen höheren Preis als die Vergleichstherapie be-
anspruchen, um die damit einhergehende Innovation zu honorieren. Die Höhe des Auf-
schlags auf die Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist weiterhin nicht schema-
tisch vorgeschrieben, muss allerdings die Grundsätze nach Satz 1 beachten, also auf
Grundlage von Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des im Nutzenbewertungsbeschluss fest-
gestellten Zusatznutzen vereinbart beziehungsweise festgesetzt werden. Damit wäre es
etwa nicht vereinbar, regelmäßig dieselben proportionalen Aufschläge für Arzneimittel mit
geringem, beträchtlichem oder erheblichem Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen
Vergleichstherapie zu wählen.
Der bisherige Satz 6 bleibt als neuer Satz 4 mit einer redaktionellen Folgeanpassung be-
stehen.
Zu Doppelbuchstabe bb
In Satz 8 (bisheriger Satz 10) erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der geän-
derten Satzzahlen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die bisherigen Sätze 11 bis 15 (die bei Fortgeltung die neuen Sätze 9 bis 13 gelten würden)
enthalten die mit dem Medizinforschungsgesetz eingeführte Ausnahmeregelung, die mit
Abschaffung der „Leitplanken“ obsolet wird (siehe die Begründung zur Streichung von § 35a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 7), und werden daher gestrichen. Arzneimittel, die von der bishe-
rigen Ausnahme profitiert haben, brauchen keine weiteren Nachweise zu Forschungsakti-
- 133 -
vitäten in Deutschland zu erbringen; das bisher vorgesehene Sonderkündigungsrecht des
Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) nach drei Jahren entfällt.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Streichung von Absatz 2.
Zu Buchstabe e
Zur Umsetzung der im Gesetzentwurf enthaltenen Abschaffung der „Leitplanken“ und der
neuen Preis-Mengen-Regelung auch bei vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen be-
reits vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbeträgen erhält jede Vertragspartei ein be-
fristetes einmaliges Sonderkündigungsrecht. Die Parteien können selbst entscheiden, in-
wieweit sie hiervon Gebrauch machen oder – etwa mit Blick auf den zusätzlichen Verhand-
lungsaufwand und begrenzte zu erwartende wirtschaftliche Vorteile – davon Abstand neh-
men. Das Kündigungsrecht ist begrenzt auf die unter der Geltung der Regelungen aus dem
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz abgeschlossenen Vereinbarungen und erlassenen
Schiedssprüche. Es gilt auch, wenn sich das Arzneimittel in Deutschland nicht mehr im
Verkehr befindet. So werden auch pharmazeutische Unternehmer, die ein Arzneimittel zwi-
schenzeitlich aus dem Verkehr genommen haben, nicht vom Kündigungsrecht ausge-
schlossen und erhalten die Möglichkeit, bei Interesse unter den neuen Bedingungen auf
den Markt zurückzukehren. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss die Kündi-
gungserklärung bis zum ersten Tag des dritten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden
Kalendermonats erfolgen. Die Kündigung kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt
wirksam werden. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass eine Vielzahl von Erstat-
tungsbetragsvereinbarungen in einem gleichen Zeitraum neu verhandelt werden müssen.
Zu Nummer 50 (§ 130e)
Durch die Streichung des § 130e alt wird der Kombinationsabschlag für Arzneimittel mit
neuen Wirkstoffen abgeschafft (siehe auch die Streichung von § 35a Absatz 1d und Ab-
satz 3 Satz 4 sowie die Übergangsregelungen in § 429).
Die mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)
eingeführte und durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsver-
besserungsgesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) weiterentwickelte Regelung
des Kombinationsabschlags in § 130e alt ergänzt durch § 35a Absatz 1d und 3 Satz 4 sieht
vor, dass die Krankenkassen vom pharmazeutischen Unternehmer einen Abschlag in Höhe
von 20 Prozent des Abgabepreises erhalten, wenn Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen in
einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) anhand der arzneimittelrechtlichen Zu-
lassung benannten Kombination eingesetzt werden. Hierdurch soll die Kostenbelastung der
Solidargemeinschaft beim Einsatz von freien Kombinationstherapien reduziert werden
(siehe BT-Drucksache 20/3448, S. 45 f.). Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags, ins-
besondere zur Feststellung und Abgrenzung abschlagspflichtiger Kombinationseinsätze,
hat das Bundesministerium für Gesundheit nach Scheitern einer einvernehmlichen Lösung
zwischen Spitzenverbund Bund der Krankenkassen und Spitzenorganisationen der phar-
mazeutischen Unternehmer mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 festgelegt (Umsetzungsre-
gelung). Der Kombinationsabschlag hat sich als Kostendämpfungsinstrument in seiner der-
zeitigen Form nicht bewährt und sollte daher in Zukunft zugunsten anderer Maßnahmen
wie der Einführung des dynamischen Herstellerabschlags nach § 130a Absatz 1b (neu) ent-
fallen. Zum einen konnte die ursprünglich prognostizierte Einsparwirkung in Höhe von jähr-
lich rund 185 Millionen Euro (BT-Drucksache 20/3448, S. 5, 30) bisher nicht realisiert wer-
den (vergleiche Höer/Maag/Barton/Gerbsch/Albrecht, AMNOG-Evaluation, Dezember
2024, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikatio-
nen/details/amnog-evaluation.html, S. 35 f.). Zum anderen hat sich die Abrechnung des Ab-
schlags in der Praxis als bürokratieintensiv und streitanfällig erwiesen. Der gewählte Ansatz
bedingt eine Vielzahl von Abrechnungsbeziehungen zwischen einzelnen Krankenkassen
- 134 -
und Unternehmern sowie die Dokumentation der Anspruchsvoraussetzungen für jeden ein-
zelnen Abgabevorgang. Zudem weisen die nach § 130e Absatz 2 Satz 2 alt für die Fest-
stellung und Abgrenzung der abschlagspflichtigen Kombinationseinsätze heranzuziehen-
den Abrechnungsdaten der Krankenkassen gewisse Limitationen auf, weshalb immer wie-
der Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der konkreten Nachweisanforderungen zu ver-
zeichnen waren. Durch die Abschaffung entfällt künftig der entsprechende Verwaltungsauf-
wand beim G-BA für die Kombinationsbenennungen sowie bei den Krankenkassen für die
Identifizierung der Kombinationsvorgänge und die Erstellung der Abrechnungen. Betroffene
pharmazeutische Unternehmer werden entlastet durch den Wegfall von Prüfobliegenheiten
und Rechnungsmanagement.
Der Anstieg der Ausgaben für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung wird
maßgeblich durch patentgeschützte Arzneimittel geprägt. Obwohl in zahlreichen Therapie-
gebieten mehrere therapeutisch vergleichbare patentgeschützte Arzneimittel zur Verfügung
stehen, kommt es regelmäßig nicht zu einem effektiven Preiswettbewerb zwischen diesen
Arzneimitteln. Zwar sind gemäß § 130c SGB V für patentgeschützte Arzneimittel grundsätz-
lich Vereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmern über Rabatte möglich, allerdings
werden diese Möglichkeiten nur vereinzelt genutzt, insbesondere weil in diesem Bereich
nur geringe Anreize bestehen, rabattierte Arzneimittel bevorzugt zu verschreiben. Das be-
stehende System der frühen Nutzenbewertung und anschließenden Erstattungsbetragsver-
handlung ist auf die Preisbildung einzelner Arzneimittel ausgerichtet, jedoch nicht darauf,
Wettbewerb zwischen gleichzeitig verfügbaren therapeutischen Alternativen systematisch
zu fördern. Ziel der Regelung im neuen § 130e ist daher die Förderung des Wettbewerbs
zwischen patentgeschützten therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln. In Therapiegebie-
ten, in denen es mehrere therapeutisch vergleichbare patentgeschützte Arzneimittel gibt,
sollen Anbieter in den Preiswettbewerb treten. Hierfür erhalten Krankenkassen oder ihre
Verbände die Möglichkeit, Arzneimittelgruppen festzulegen, innerhalb derer der Arzt rabat-
tierten Arzneimitteln bei der Verordnung den Vorzug zu geben hat. Damit besteht für die
pharmazeutischen Unternehmen ein Anreiz zum Abschluss von Rabattverträgen. Durch
den somit entstehenden Wettbewerb um Marktanteile sind Preissenkungen erwartbar, ohne
dass negative Auswirkungen auf die Versorgung zu befürchten sind. Denn im medizinisch
begründeten Einzelfall darf der Arzt auch nicht rabattierte Arzneimittel der Gruppe verord-
nen. Dies wird verknüpft mit den Regelung zu regionalen Vereinbarungen zur Wirtschaft-
lichkeitsprüfung nach § 106 SGB V. Diese Vereinbarungen haben sich bereits als effektives
Steuerungsinstrument etabliert und ermöglichen eine an regionale Versorgungsstrukturen
angepasste Ausgestaltung.
Absatz 1 des neuen § 130e schafft die Grundlage für die Bildung von Gruppen patentge-
schützter Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung durch die Krankenkassen
oder ihre Verbände. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere unter Berücksichtigung von Wirk-
mechanismus, Anwendungsgebiet und Patientengruppen zu bestimmen. Innerhalb dieser
Gruppen können Krankenkassen oder ihre Verbände Rabattverträge schließen. Sie können
dafür wirkstoffübergreifende Ausschreibungen durchführen und Exklusivverträge mit ein-
zelnen pharmazeutischen Unternehmen abschließen. Die Möglichkeit wirkstoffübergreifen-
der Ausschreibungen trägt dem Umstand Rechnung, dass in vielen Therapiegebieten meh-
rere Behandlungsoptionen leitliniengerecht alternativ eingesetzt werden können. Voraus-
setzung ist jeweils eine medizinisch begründbare Vergleichbarkeit der Arzneimittel inner-
halb der jeweiligen Therapielinie. Durch die Bündelung therapeutisch vergleichbarer Arz-
neimittel in Gruppen und die Durchführung von Ausschreibungen entsteht ein gezielter
Preiswettbewerb zwischen den pharmazeutischen Unternehmen um den Status eines be-
vorzugt zu verordnenden Arzneimittels.
Absatz 2 regelt die Einbettung in die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Vertragsärzte haben bei
allen Patienten, bei denen die therapeutisch vergleichbaren Arzneimittel der Gruppe geeig-
net sind rabattierte Arzneimittel zu verordnen. Dies ist erforderlich, um die mit den Rabatt-
verträgen verbundenen Wirtschaftlichkeitspotenziale tatsächlich zu realisieren. Gleichzeitig
bleibt die ärztliche Therapiehoheit berücksichtigt. Abweichungen sind im Einzelfall zulässig,
- 135 -
wenn medizinische Gründe vorliegen. Der Arzt kann im Einzelfall begründet unter Abwä-
gung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszu-
standes des Versicherten entscheiden, ein anderes als das rabattierte Arzneimittle aus der
Gruppe zu verordnen. Er ist gehalten, die Begründung für seine Entscheidung ausführlich
zu dokumentieren. So kann er bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Wirtschaftlichkeit sei-
ner Verordnung nachweisen, auch wenn er ein nicht rabattiertes Arzneimittel der Gruppe
verordnet hat.
Die Möglichkeit zur Vereinbarung rabattarzneimittelbezogener Verordnungsquoten durch
die regionalen Vertragspartner dient der wirksamen Umsetzung der mit den Rabattverträ-
gen verbundenen Wirtschaftlichkeitsziele. Quoten schaffen einen klaren, überprüfbaren
Orientierungsrahmen für die heterogene Verordnungspraxis und tragen dazu bei, dass die
angestrebte Verordnungssteuerung in einem relevanten Umfang tatsächlich erreicht wird.
Zugleich berücksichtigen sie, dass eine vollständige Umstellung auf rabattierte Arzneimittel
aus medizinischen Gründen regelmäßig nicht möglich ist, und ermöglichen insoweit eine
systematische Einbeziehung medizinisch begründeter Abweichungen. Die Verlagerung der
Ausgestaltung auf die regionale Ebene stellt weiterhin sicher, dass unterschiedliche Ver-
sorgungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Morbidität und therapeutischer Aus-
tauschbarkeit, angemessen berücksichtigt werden können. Durch die Verknüpfung der Zie-
lerreichung mit Erleichterungen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung wird zudem ein ausgewo-
gener Anreizmechanismus geschaffen, der die wirtschaftliche Verordnungsweise fördert
und gleichzeitig die ärztliche Therapiehoheit wahrt. Wird die vereinbarte Verordnungsquote
erreicht, hat dies zur Folge, dass Verordnungen nicht rabattierter Arzneimittel innerhalb der
jeweiligen Gruppe in der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig nicht beanstandet werden.
Damit wird die Prüfungssystematik von einer einzelfallbezogenen Kontrolle hin zu einer
zielorientierten Gesamtbetrachtung weiterentwickelt. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
erhalten auf diese Weise Rechtssicherheit für ihre Verordnungsentscheidungen, sofern sie
insgesamt eine wirtschaftliche Verordnungsweise einhalten. Zugleich wird der Prüfaufwand
reduziert, da eine detaillierte Prüfung einzelner Abweichungen regelmäßig entbehrlich wird.
Dies stärkt den Anreiz zur Einhaltung der vereinbarten Quoten und trägt dazu bei, die mit
den Rabattverträgen verbundenen Wirtschaftlichkeitspotenziale effektiv zu realisieren,
ohne die notwendige Flexibilität im Einzelfall einzuschränken.
Absatz 3 Die Regelungen des § 130e – neu – dürfen befristet bis Ende 2030 zunächst nur
für bestimmte Wirkstoffgruppen umgesetzt werden. So wird sichergestellt, dass die Betei-
ligten zunächst Erfahrungen mit den wettbewerblichen Instrumenten im patentgeschützten
Marktsegment sammeln können, bevor sie vollständig zur Anwendung kommt. Es wurden
hierfür Wirkstoffgruppen ausgewählt, in denen mehrere patentgeschützte Arzneimittel mit
demselben Wirkprinzip in überschneidenden Therapiegebieten eingesetzt werden können.
Gleichzeitig zeichnen sich die ausgewählten Gruppen durch eine hohe Versorgungsrele-
vanz sowie durch hohe Ausgabenvolumina in der gesetzlichen Krankenversicherung aus,
sodass die Stärkung wettbewerblicher Steuerungsinstrumente hier einen spürbaren Effekt
hinsichtlich der Wirksamkeit der Regelung erwarten lässt. Die Wirkstoffgruppen der JAK-
Inhibitoren, CGRP-Antagonisten, PARP-Inhibitoren, PCSK9-Hemmer sowie PD-1/PD-L1-
Inhibitoren sind jeweils durch mehrere zugelassene Wirkstoffe gekennzeichnet, die inner-
halb definierter Therapielinien leitliniengerecht alternativ eingesetzt werden können, da in-
nerhalb der jeweiligen Gruppen eine hinreichende therapeutische Vergleichbarkeit hinsicht-
lich der angestrebten Behandlungsergebnisse besteht, sodass ein wirkstoffübergreifender
Wettbewerb grundsätzlich möglich ist. Gleichzeitig handelt es sich überwiegend um inno-
vative, patentgeschützte Arzneimittel mit hohen Jahrestherapiekosten.
Die ausgewählten Wirkstoffgruppen unterscheiden sich hinsichtlich Therapiegebieten, Ver-
sorgungsstruktur und ärztlicher Verordnungspraxis (z. B. chronische entzündliche Erkran-
kungen, Migräneprophylaxe, Onkologie, kardiovaskuläre Intervention). Dadurch wird eine
breite empirische Grundlage für die in Absatz 4 vorgesehene Evaluation zu schaffen. Zu-
dem sind die ausgewählten Wirkstoffgruppen bereits seit mehreren Jahren in der deutschen
Versorgungslandschaft etabliert. Für die genannten Gruppen liegen somit hinreichende Er-
- 136 -
fahrungen aus der Versorgungspraxis sowie belastbare Erkenntnisse zu Wirksamkeit, Si-
cherheit und zur Einordnung in bestehende Therapiealgorithmen und Leitlinien vor. Gleich-
zeitig ist in allen genannten Gruppen davon auszugehen, dass ein relevanter Anteil der
Patientinnen und Patienten leitliniengerecht mit einem der rabattierten Arzneimittel versorgt
werden kann, während medizinisch begründete Abweichungen weiterhin möglich bleiben.
Insgesamt eignen sich die ausgewählten Wirkstoffgruppen daher in besonderer Weise, um
die Funktionsfähigkeit und die Auswirkungen des neuen Instruments unter realen Versor-
gungsbedingungen zu erproben und belastbare Erkenntnisse für die Evaluation zu gewin-
nen.
Absatz 4 enthält eine Evaluationsverpflichtung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat dem Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Auswirkungen der
Neuregelung vorzulegen. Gegenstand der Evaluation sind insbesondere die Effekte auf die
Wirtschaftlichkeit der Versorgung, die Arzneimittelausgaben sowie die Versorgungsqualität.
Die Evaluation dient als Grundlage für eine mögliche Weiterentwicklung der Regelung.
Zu Nummer 51 (§ 132)
Mit den neuen Sätzen 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der
Haushaltshilfe auf maximal die Höhe der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 begrenzt. Damit
entfällt auch die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsver-
handlungen. Die Regelung ist erforderlich, um die Preissteigerungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung wieder an die gesamtgesellschaftliche Lohnentwicklung anzupassen.
Damit wird eine Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik intendiert und ein
Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen
Krankenversicherung geleistet. Die Maßnahme ist als Teil des Gesamtpaketes zur nach-
haltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlage in der GKV zu verstehen.
Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 gilt als Höchstgrenze für die Vergütungssteigerungen
die um einen Prozentpunkt verminderte Grundlohnrate. Diese Maßnahme ist zur kurzfristi-
gen Konsolidierung der GKV-Finanzen erforderlich.
Zu Nummer 52 (§ 132a)
Zu Buchstabe a
Mit Satz 7 und 8 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der häuslichen Kran-
kenpflege auf maximal die Höhe der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 begrenzt. Damit
entfällt auch die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsver-
handlungen. Die Regelung ist erforderlich, um die Preissteigerungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung wieder an die gesamtgesellschaftliche Lohnentwicklung anzupassen.
Damit wird eine Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik intendiert und ein
Beitrag zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen
Krankenversicherung geleistet. Die Maßnahme ist als Teil des Gesamtpaketes zur nach-
haltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlage in der GKV zu verstehen.
Zu Buchstabe b
Bei der Streichung von Satz 9 handelt es sich um eine Folgeänderung.
Die Streichung von Satz 10 erfolgt, da die Vorlageverpflichtung des Leistungserbringers
über die Bezahlung der Beschäftigten nach Tarif mit Wegfall der Tarifrefinanzierung entfällt.
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Zu Nummer 53 (§ 132l)
Zu Buchstabe a
Mit Satz 2 und 3 werden die Vergütungssteigerungen für den Bereich der außerklinischen
Intensivpflege auf maximal die Höhe der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 begrenzt. Damit
entfällt auch die Verpflichtung zur vollständigen Tarifrefinanzierung in den Vergütungsver-
handlungen.
Die Regelung ist erforderlich, um die Preissteigerungen in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung wieder an die gesamtgesellschaftliche Lohnentwicklung anzupassen. Damit wird
eine Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik intendiert und ein Beitrag zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Kranken-
versicherung geleistet. Die Maßnahme ist als Teil des Gesamtpaketes zur nachhaltigen
Sicherung der Finanzierungsgrundlage in der GKV zu verstehen
Zu Buchstabe b
Bei der Streichung von Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung.
Satz 5 wird gestrichen, da die Vorlageverpflichtung des Leistungserbringers über die Be-
zahlung der Beschäftigten nach Tarif mit Wegfall der Tarifrefinanzierung entfällt.
Zu Nummer 54 (§ 133)
Die Anpassung von § 133 dient der rechtlichen Klarstellung und Verstärkung der Vorgaben
für Entgeltverträge sowie für die Festsetzung von Festbeträgen durch die Krankenkassen.
Zu Absatz 1
Nach geltendem Recht sind die Vertragspartner bereits verpflichtet, Vergütungsvereinba-
rungen so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen vermieden werden. Insoweit wird nun
der Wortlaut geschärft. Es wird klargestellt, dass § 71 Absatz 1 bis 3 zwingend gilt, wobei
die Vertragspartner weiterhin die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen
Versorgung zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt, dass der Grundsatz der Bei-
tragssatzstabilität nicht lediglich als allgemeine Leitlinie, sondern als verbindliche materielle
Grenze für die Ausgestaltung von Entgelten gilt und die Vergütungen selbst der gesetzlich
vorgegebenen Obergrenze (Grundlohnrate) unterliegen.
Die Berücksichtigung der Empfehlung der Konzertierten Aktion beim Abschluss von Preis-
vereinbarungen ist wegen Auflösung der Konzertierten Aktion obsolet und wurde deshalb
gestrichen.
Zu Absatz 2
§ 133 sieht bislang vor, dass Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen Festbe-
träge festsetzen beziehungsweise ihre Leistungspflicht auf Festbeträge beschränken kön-
nen, also eine optionale Handlungsbefugnis besteht. Diese Regelungssystematik hat in der
Praxis zu Rechtsunsicherheiten geführt. Die bisherige Formulierung, nach der Krankenkas-
sen Festbeträge lediglich festlegen können, wird durch eine verbindliche Pflicht zur Fest-
setzung ersetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass in den gesetzlich definierten Fallgruppen
eine einheitliche und nachvollziehbare Rechtsfolge eintritt. Die Festsetzung von Festbeträ-
gen ist dann nicht mehr eine bloße Option, sondern zwingende Folge der gesetzlichen Vo-
raussetzungen.
Außerdem wird der Anwendungsbereich der Festbetragsregelung erweitert. Insbesondere
ist die Festsetzung von Festbeträgen künftig auch dann vorzunehmen, wenn den Kranken-
- 138 -
kassen keine vollständige Entgeltkalkulation vorgelegt wurde oder wenn bei der hoheitli-
chen Festsetzung des Entgelts die Vorgaben des § 71 Absatz 1 bis 3 nicht entsprechend
eingehalten wurden. In diesen Fällen fehlt es an einer hinreichend belastbaren und rechtlich
tragfähigen Grundlage für die Entgeltbildung. Eine vollständige Kalkulation ist Vorausset-
zung dafür, dass Wirtschaftlichkeit, Plausibilität und Beitragsstabilität sachgerecht geprüft
werden können. Wird diese Grundlage nicht vorgelegt oder werden die bindenden Vorga-
ben des § 71 in entsprechender Anwendung verletzt, ist die Festsetzung eines Festbetrags
erforderlich, um eine sachgerechte, transparente und rechtskonforme Kostenbegrenzung
sicherzustellen.
Zu Absatz 3
An der Rechtslage, dass auch zu Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes
Vergütungsverträge abzuschließen sind, ändert sich nichts.
Zu Nummer 55 (§ 134)
Zu Buchstabe a
Digitale Gesundheitsanwendungen sind digitale Güter, bei denen grundsätzlich hohe Fix-
kosten für die initiale Entwicklung eher niedrigen variablen Kosten für Vervielfältigung und
Vertrieb gegenüberstehen. Es wird vorgegeben, dass die insofern niedrigen Grenzkosten
bei hohen Abgabezahlen bei der Festlegung der Vergütungsbeträge mit standardisierten
Abschlägen berücksichtigt werden. Die konkrete Höhe der Vergütungsabschläge ist von
den Partnern der Rahmenvereinbarung nach § 134 Absatz 4 und 5 im gesetzlich normierten
Rahmen festzulegen. Dabei sollen sich die Vereinbarungspartner an folgender Abstaffelung
orientieren:
- ab 3001 bis unter 10.000 eine Abstaffelung von zwei Prozent,
- ab 10.000 bis unter 20.000 eine Abstaffelung von drei Prozent,
- ab 20.000 bis unter 30.000 eine Abstaffelung von fünf Prozent,
- ab 30.000 bis unter 50.000 eine Abstaffelung von zehn Prozent,
- ab 50.000 bis unter 100.000 eine Abstaffelung von zwanzig Prozent,
- ab 100.000 eine Abstaffelung von dreißig Prozent.
Zu Buchstabe b
Die Festlegung von Schwellenwerten und Höchstbeträgen durch die Partner der Rahmen-
vereinbarung nach § 134 Absatz 4 hat sich als gut umsetzbar erwiesen und etabliert und
wird daher verpflichtend vorgegeben. Mit dem Ziel einer stärkeren Homogenisierung der
Vergütung für digitale Gesundheitsanwendungen im ersten Jahr der Erstattung wird neu
eingeführt die Festsetzung eines Auffangwertes als einheitlicher Höchstbetrag für alle jenen
digitalen Gesundheitsanwendungen, die keiner Höchstbetragsgruppe zuzuordnen sind.
Dieser Auffangwert ist als Mittelwert aus den jeweils geltenden Höchstbeträgen, gewichtet
nach der Anzahl der Abgaben, zu bilden. Die Änderungen der Rahmenvereinbarung sind
unverzüglich durch die Verbände herbeizuführen. Für den Fall, dass die Verhandlungen
ergebnislos oder schleppend durchgeführt werden, gelten die Regelungen zur Befassung
der Schiedsstelle nach Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend.
- 139 -
Zu Nummer 56 (§ 134a)
Zu Buchstabe a
Die bisherige Regelung, dass die Vertragspartner nach § 134a den Grundsatz der Beitrags-
stabilität lediglich zu berücksichtigen haben, wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
Mit der Anpassung wird geregelt, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 71 Absatz 1 bis 3
auch für Verträge gem. § 134a uneingeschränkt gelten. Damit wird die ausnahmslose Gel-
tung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Verträgen nach § 134a klargestellt
und vorgeschrieben.
Zu Nummer 57 (§ 140a)
Mit der Anpassung wird geregelt, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 71 Absatz 1 bis 3
auch für Verträge gem. § 140a gelten. Damit wird die Geltung des Grundsatzes der Bei-
tragssatzstabilität in den Verträgen nach § 140a vorgeschrieben.
Zu Nummer 58 (§ 175)
Zu Buchstabe a
Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe b
Bislang bestanden in der Verwaltungspraxis Zweifel, ob für das bei einer Erhöhung des
Zusatzbeitragssatzes zu versendende gesonderte Informationsschreiben durch § 175 Ab-
satz 4 Satz 7 die gewöhnliche Schriftform angeordnet ist oder ob strengere Voraussetzun-
gen gelten und insbesondere eine Ersetzung der Schriftform durch elektronische Formen
nach § 36a des Ersten Buches (SGB I) unzulässig sein sollte. Die Zweifel an der Anordnung
einer gewöhnlichen Schriftform gründeten sich im Wesentlichen auf die in § 175 Absatz 4
Satz 7 verwendete Formulierung „in einem gesonderten Schreiben“, die sich von dem übli-
cherweise bei Anordnung eines Schriftformerfordernisses verwendeten Begriff „schriftlich“
unterschied.
Zweck der Formulierung in § 175 Absatz 4 Satz 7 ist – neben der Anordnung der Schrift-
form, dass die erforderlichen Informationen nicht mit anderen Erklärungen in einer Weise
kombiniert werden, die eine Kenntnisnahme durch das Mitglied erschweren und unwahr-
scheinlicher machen und dadurch der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen ge-
schwächt wird. Dem Ziel, die Wahrscheinlichkeit einer Kenntnisnahme zu erhöhen, würde
es zuwiderlaufen, wenn die Informationen generell auch in den elektronischen Formen des
§ 36a SGB I versandt werden könnte. Denn die Mitglieder der Krankenkassen rechnen nicht
ohne weiteres mit der Übermittlung geschäftlicher Informationen durch die Krankenkassen
auf elektronischem Wege und nehmen diese unter Umständen nicht oder nicht rechtzeitig
wahr.
Etwas anderes gilt allerdings im Falle eines aktiven Abrufs elektronischer Dokumente durch
ein Mitglied. Viele Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern die geschäftliche Kommunika-
tion über Online-Portale an, über die Nachrichten oder Bescheide abgerufen werden kön-
nen. Nimmt ein Mitglied an dieser Form der elektronischen Kommunikation teil, erhält es im
Einzelfall eine einfache elektronische Benachrichtigung (i. d. R. per E-Mail), wenn eine
Nachricht in seinem Portalbereich zum Abruf bereitgestellt wird. Nach Authentifizierung hat
das Mitglied die Möglichkeit, die bereitgestellte Nachricht in seinem Portalbereich abzuru-
fen. Es erscheint daher zweckmäßig, eine elektronische Bekanntgabe des Informations-
- 140 -
schreibens in den für den Zugang elektronischer Bescheide normierten Formen des § 37
Absatz 2a des Zehnten Buches zu ermöglichen.
Zu Buchstabe c
Die im bisherigen Absatz 4a enthaltene Sonderregelung für Erhöhungen des Zusatzbei-
tragssatzes im ersten Halbjahr 2023 ist wegen Zeitablaufs gegenstandslos und wird daher
gestrichen.
Zu Nummer 59 (§ 217b)
Mit der Einfügung der neuen Sätze 4 bis 9 in § 35a Absatz 6a SGB IV (Artikel 2 Num-
mer 2)entfällt der Bedarf für die bisherigen Regelungen in den Sätzen 7 bis 11 des § 217b.
Die Vorgaben gelten jetzt entsprechend über den Verweis in § 217b Absatz 2 Satz 6 auf
§ 35a Absatz 6a SGB IV.
Für die Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spit-
zenverband) ändert sich hierdurch allerdings der Maßstab für die zu Beginn einer neuen
Amtszeit möglichen Vergütungserhöhungen. War bislang in Satz 9 a.F. geregelt, dass nur
ein Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucher-
preisindexes vereinbart werden kann, gilt jetzt über den Verweis in Absatz 2 Satz 6 auf
§ 35a Absatz 6a SGB IV, dass zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes
eine über die zuletzt gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im
Amt hinausgehende höhere Vergütung lediglich durch einen Zuschlag auf die Grundvergü-
tung nach Maßgabe der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 nur des laufenden Kalender-
jahres vereinbart werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass für die Krankenkassen,
ihre Landesverbände nach §°209a und den GKV-Spitzenverband ein einheitlicher Erhö-
hungsmaßstab gilt.
Zu Nummer 60 (§ 221)
Zur Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze in den Jahren 2029 bis 2033 werden für die in
der Regelung bezeichneten Darlehen des Bundes an den Gesundheitsfonds abweichende
Rückzahlungstermine festgelegt.
Zu Nummer 61 (§ 223)
In einem neuen Absatz 4 Satz 1 wird geregelt, dass der sich für das Jahr 2027 nach § 6
Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Satz 2 bis 4 ergebende Betrag der Beitragsbemessungs-
grenze außerordentlich um 3 600 Euro angehoben wird. Dies entspricht einer Anhebung
um 300 Euro pro Monat. Da die Beitragsbemessungsgrenze durch diese Anhebung künftig
von der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 abweicht, wird sie eigenständige in
§ 223 Absatz 4 geregelt. Nach dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Beitragsbemessungs-
grenze in den Folgejahren wieder nach dem Verfahren entsprechend § 6 Absatz 6 Satz 2
und 3 fortgeschrieben. Außerdem wird die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend § 6
Absatz 6 Satz 4 durch die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 160 des
Sechsten Buches festgesetzt.
Zu Nummer 62 (§ 242b)
In der GKV haben alle Mitglieder und Versicherte im Grundsatz denselben Leistungsan-
spruch unabhängig vom individuellen Einkommen und den hiervon abgeführten Kranken-
versicherungsbeiträgen. Das Solidarprinzip stellt dabei sicher, dass die Versicherten ge-
meinschaftlich für die Kosten der Krankenversorgung aufkommen, unabhängig von ihrem
persönlichen Gesundheitsrisiko, ihrem Alter oder der Höhe ihres Einkommens. Zu diesem
Zweck findet in der GKV ein Solidarausgleich statt zwischen jungen und alten Versicherten,
zwischen Alleinstehenden, kinderlosen und kinderreichen Familien, zwischen besser und
- 141 -
schlechter Verdienenden sowie zwischen Gesunden und Kranken. Zentrales Element die-
ses Solidarprinzips ist die beitragsfreie Familienversicherung. Die durch sie gewährleistete
beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ist eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur
Entlastung von Familien. Damit wird dem erhöhten Unterhaltsmehraufwand Rechnung ge-
tragen, der in Familien mit Kindern aufgrund des mehrfachen Bedarfs an Krankenversiche-
rungsschutz besteht (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – BvL 3/18 u. a., Rn. 362).
Auch die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern wird derzeit als
– historisch gewachsene – Ausprägung des Solidarprinzips durch die Solidargemeinschaft
der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler mitfinanziert. Die beitragsfreie Familienversi-
cherung für Ehegatten stammt im Kern aus Zeiten, in denen in der Regel nur der Mann
erwerbstätig war und den Unterhalt der Familie finanziert hat. Allerdings haben sich die
gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen in den vergangenen
Jahrzehnten deutlich verändert. Die familiäre Aufgabenteilung ist stärker durch eine eigen-
ständige Erwerbstätigkeit beider Partner geprägt. Insofern hat sich auch die Aufgabe der
Solidargemeinschaft, ihre Mitglieder bei der Gewährung von Unterhalt unter Ehegatten und
Lebenspartnern zu unterstützen, gewandelt. Es erscheint nicht mehr angemessen, dass
der Krankenversicherungsschutz eines nicht erwerbstätigen Ehegatten oder Lebenspart-
ners vollumfänglich und unabhängig vom Umfang bestehender Betreuungsverpflichtungen
von den übrigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern mitfinanziert wird. Erwerbstätigen
Ehegatten oder Lebenspartner ist es zuzumuten, sich in moderatem Umfang an den Kosten
der gesundheitlichen Versorgung ihrer Partner zu beteiligen.
Zu diesem Zweck wird ein Beitragszuschlag für Mitglieder eingeführt, wenn sie einen (bis-
lang beitragsfrei) über § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartner haben. Die Rege-
lung konkretisiert die Beitragserhebung nach § 3 Satz 4. Wie § 3 Satz 3 klarstellt, bleiben
Kinder in der Familienversicherung weiterhin beitragsfrei versichert. Der Beitragszuschlag
ist als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds ausgestaltet und be-
rücksichtigt somit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Er ist zudem günstiger als der
bei Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners zu
zahlende Beitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage.
Satz 1 regelt die Erhebung des Beitragszuschlags von Mitgliedern, von denen die Famili-
enversicherung eines Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 abgeleitet wird. Satz 2
bestimmt die Ausnahmen, bei deren Vorliegen für Ehegatten und Lebenspartner kein Bei-
tragszuschlag anfällt. Die Ausnahmetatbestände bilden Konstellationen ab, in denen Ehe-
gatten oder Lebenspartner im familiären Kontext Aufgaben wahrnehmen, die im Regelfall
der Aufnahme einer Beschäftigung entgegenstehen.
Kein Beitragszuschlag wird erhoben für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner,
die sich um die Betreuung eines Kindes kümmern. Bei typisierender Betrachtung liegt ein
entsprechender Betreuungsbedarf vor, wenn das Kind im selben Haushalt lebt wie der mit-
versicherte Ehegatte oder Lebenspartner und das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. In der Regel werden Kinder zwischen Vollendung des sechsten und siebten Lebens-
jahres schulpflichtig. Zugleich wurde mit dem Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4602) ein stufenweiser Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kin-
der in Horten und Ganztagsgrundschulen ab dem Schuljahr 2026/2027 verankert. Spätes-
tens ab dem Zeitpunkt der Schulpflicht reduziert sich der Betreuungsbedarf und die Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit wird möglich und zumutbar. Die Ausnahmeregelung nach
Satz 2 Nummer 1 greift sowohl bei zu betreuenden Kindern des Mitglieds als auch bei Kin-
dern des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie bei gemeinsamen Kindern des Mit-
glieds und des Ehegatten oder Lebenspartners, solange das Kind im Haushalt des mitver-
sicherten Ehegatten oder Lebenspartner wohnt.
Satz 2 Nummer 2 begründet eine Ausnahme vom Beitragszuschlag für Ehegatten und Le-
benspartner, in deren Haushalt ein Kind lebt, das als Mensch mit Behinderungen (§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Neuntes Buch) außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Regelung
- 142 -
knüpft an die Familienversicherung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 an und wird dem dauer-
haften Betreuungsbedarf von Menschen mit Behinderungen gerecht, die außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten. Anders als bei der Betreuung nach Satz 2 Nummer 1 ist das
Ende des besonderen Betreuungsbedarfs bei Kindern mit Behinderungen nicht planbar,
weshalb die Regelung keine Altersgrenze vorsieht.
Nach Satz 2 Nummer 3 wird kein Beitragszuschlag erhoben für familienversicherte Ehegat-
ten und Lebenspartner, die nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflege-
grad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei
Tage in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Voraussetzungen an den
Umfang der Pflegtätigkeit orientieren sich am Leitbild der §§ 19, 44 SGB XI.
Nach der neuen Regelung in § 250 Absatz 4 ist der Beitragszuschlag allein von dem Mit-
glied zu tragen, von dem die Versicherung nach § 10 abgeleitet wird. Der Zuschlag wird in
Form von zusätzlichen Beitragssatzpunkten auf den Beitragssatz aufgeschlagen, der für
das Mitglied individuell einschlägig ist. Die einkommensabhängige Bemessung des Bei-
tragszuschlags stellt sicher, dass die mit ihm einhergehende finanzielle Belastung der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend verteilt wird. Mitglieder mit höheren Einkom-
men können und müssen höhere Zuschläge leisten als Mitglieder mit geringeren Einkom-
men.
Wie auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Begründung einer Familienversicherung
sind die Mitglieder gegenüber ihrer Krankenkasse nach § 10 Absatz 6 melde- und nach-
weispflichtig für das Vorliegen der Ausnahmen vom Beitragszuschlag nach Satz 2. Nach §
242b Satz 4 berücksichtigen die Krankenkassen die Ausnahmen aber auch ohne entspre-
chende Meldung und Nachweis, wenn ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen bereits
anderweitig bekannt ist.
Zu Nummer 63 (§ 249b)
Der Beitragssatz für den Beitrag des Arbeitgebers von versicherungsfreien oder nicht ver-
sicherungspflichtigen GKV-Versicherten bei einer geringfügigen Beschäftigung ist seit dem
1. Juli 2006 nicht mehr geändert worden. Künftig werden die Beiträge auf Arbeitsentgelt
aus geringfügiger Beschäftigung nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durch-
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes bemessen.
Zu Nummer 64 (§ 250)
Der nach dem neuen § 242b von den Mitgliedern erhobene Beitragszuschlag wird ist von
diesen allein zu tragen.
Zu Nummer 65 (§ 271)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Absatz 4.
Zu Nummer 66 (§ 275c)
Die Einführung des Prüfquotensystems war verbunden mit dem Ziel, die an der Abrech-
nungsprüfung Beteiligten zu entlasten, den Kassenwettbewerb in dem Bereich zu reduzie-
ren und die Abrechnungsprüfung effektiver und effizienter auszugestalten. Gleichzeitig soll-
ten mit dem Prüfquotensystem Anreize für Krankenhäuser gewahrt bleiben, regelkonform
abzurechnen.
Die quartalsweise und jährlich veröffentlichten Daten zu den Prüfquoten zeigen, dass sich
die durchschnittlich erzielte Prüfquote von circa 17 Prozent auf unter 10 Prozent reduziert
hat. Jedoch hat sich seit Bestehen der Prüfquoten der durchschnittliche Anteil unbeanstan-
- 143 -
deter Abrechnungen nur geringfügig verbessert. Weiterhin wird circa jede zweite Rechnung
beanstandet.
Um die Anreizstruktur für regelkonforme Rechnungen zu stärken, werden die Schwellen-
werte für die Festlegung der Prüfquote und zugleich die Prüfquoten selbst angehoben. In
der Folge kann ein Krankenhaus erst bei einem höheren Anteil unbeanstandeter Abrech-
nungen eine niedrigere Prüfquote erreichen.
Mit den Änderungen in Absatz 2 Satz 4 und 6 werden die beiden vorgenannten Maßnahmen
umgesetzt. Die bisher niedrigste Prüfquote von bis zu 5 Prozent wird beibehalten. Voraus-
setzung für die Erreichung dieser Prüfquote ist zukünftig aber ein Anteil unbeanstandeter
Abrechnungen von 80 Prozent oder mehr und nicht wie bisher von 60 Prozent oder mehr.
Die mittlere Prüfquote von bis zu 10 Prozent wird durch eine Prüfquote von bis zu 15 Pro-
zent ersetzt. Krankenhäuser erreichen diese mittlere Prüfquote, wenn ihr Anteil unbean-
standeter Abrechnungen zwischen 60 Prozent und unterhalb von 80 Prozent liegt (anstatt
bislang zwischen 40 Prozent und unterhalb von 60 Prozent). Die höchste Prüfquote liegt
zukünftig bei bis zu 25 Prozent anstatt bislang bei bis zu 15 Prozent. Diese wird erreicht,
wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent liegt und nicht
wie bislang unterhalb von 40 Prozent. Auch in der Regelung in Satz 6 wird eine Änderung
vorgenommen: Die für ein Krankenhaus geltende Prüfquote darf zukünftig überschritten
werden, wenn sein Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 40 Prozent liegt
und nicht wie bislang unterhalb von 20 Prozent. Auch weiterhin sind die Prüfquoten die
Obergrenze der prüfbaren Abrechnungen, das bedeutet Krankenkassen können auch we-
niger Rechnungen in einem Quartal prüfen lassen.
Die erhöhten Schwellenwerte und Prüfquoten finden Anwendung ab dem 1. Januar 2027.
Das bedeutet, dass die nach Absatz 4 Satz 2 durch die Krankenkassen zu übermittelnden
Daten für das 3. Quartal 2026 vom GKV-Spitzenverband bei den quartalsbezogenen Aus-
wertungen im 4. Quartal 2026 zugrunde gelegt werden, damit die nach Absatz 4 Satz 3
vorzunehmende Ausweisung und Veröffentlichung für das 1. Quartal 2027 auf Basis der
neuen Schwellenwerte und Prüfquoten erfolgt.
Zu Nummer 67 (§ 282)
Mit der Einfügung der neuen Sätze 4 bis 9 in § 35a Absatz 6a SGB IV entfällt der Bedarf
für die bisherigen Regelungen des Verweises auf § 217b Absatz 2 Satz 7 in Satz 4 sowie
die Regelungen in den Sätzen 5 bis 9. Die Vorgaben gelten jetzt entsprechend über den
Verweis in § 282 Absatz 4 Satz 4 auf § 35a Absatz 6a SGB IV.
Für die Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) ändert sich hier-
durch allerdings der Maßstab für die zu Beginn einer neuen Amtszeit möglichen Vergü-
tungserhöhungen. War bislang in Satz 6 a.F. geregelt, dass nur ein Zuschlag auf die Grund-
vergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden
kann, gilt jetzt über den Verweis in Absatz 4 Satz 4 auf § 35a Absatz 6a Satz 6 SGB IV,
dass zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine über die zuletzt ge-
billigte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende
höhere Vergütung lediglich durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe
der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 nur des laufenden Kalenderjahres vereinbart wer-
den kann.
Die Regelungen in den neuen Sätzen 4 bis 9 des § 35a Absatz 6a SGB IV finden über den
Verweis in § 279 Absatz 7 Satz 6 auf § 35a Absatz 6a SGB IV künftig auch für die Vor-
standsmitglieder der Medizinischen Dienste Anwendung. Für sie und die Vorstandsmitglie-
der des MD Bund gelten fortan einheitliche Maßstäbe.
Auf die Begründungen zu den Änderungen in Artikel 2 Nummer 2 (§ 35a Absatz 6a SGB IV)
wird Bezug genommen.
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Zu Nummer 68 (§ 295)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44c, die vorsieht, dass die an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet sind auch die
Daten einer Teilarbeitsunfähigkeit in Rahmen der elektronischen Übermittlung der Arbeits-
unfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln haben.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen
Absatzes 3 in § 27b.
Zu Nummer 69 (§ 346)
§ 346 Absatz 3 regelt bislang eine gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung bei
der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte. Diese ist mit dem Wechsel vom frühe-
ren Opt-In- hin zum nun geltenden Opt-Out-System nicht mehr erforderlich. Die gesonderte
verpflichtende Unterstützungsleistung bei der Erstbefüllung sowie die gesetzliche Vorgabe,
dass für den vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und für den Krankenhausbereich
eine gesonderte Vergütung für die Befüllung der ePA vorzusehen ist, werden daher aufge-
hoben. Da die hierfür vorgesehene Vergütung beziehungsweise Zuschläge entfallen, hat
Absatz 3 keinen eigenen Aussagegehalt mehr, der über den des Absatz 1 hinausgeht. Da-
her ist Absatz 3 zu streichen.
Auch Absatz 5, der den Auftrag enthält, eine Vereinbarung betreffend das Nähere zu den
Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zu schließen, ist in der Folge gegenstands-
los und zu streichen.
Zu Nummer 70 (§ 410)
§ 410 wird neu gefasst. In der Überschrift wird die mit dem MDK-Reformgesetz vom 19. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2789) erfolgte organisatorische Veränderungen des Medizini-
schen Dienstes Bund nachvollzogen sowie Formulierungen geschlechtergerecht ange-
passt. Darüber hinaus wird Absatz 1 a.F. gestrichen, da er keinen aktuellen Regelungsinhalt
mehr hat. In der verbleibenden Regelung erfolgen Verweisanpassungen. Bei der Strei-
chung des bisherigen Satzes 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung
des § 35a Absatz 6a SGB IV, da zu Beginn einer neuen auf den 31. Dezember 2027 fol-
genden Amtszeit künftig lediglich ein Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der
Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 nur des laufenden Kalenderjahres zulässig ist und
nicht mehr die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab dem 1. Januar 2028 zu be-
rücksichtigen ist.
Zu Nummer 71 (§ 411)
Mit Satz 1 werden Vergütungsanpassungen für außertariflich bezahlte Führungskräfte der
Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und
dem GKV-Spitzenverband, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst
Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesverei-
nigungen für sechs Jahre ausgeschlossen. Betroffen hiervon sind insbesondere außertarif-
lich bezahlte Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter oder Dezernentinnen und Dezer-
nenten dieser Körperschaften.
Mit Satz 2 wird die Vereinbarung von Vergütungserhöhungen nach Ablauf der Sperrfrist
nach Satz 1 auf die Entwicklung der Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 nur des laufenden
Kalenderjahres beschränkt.
- 145 -
Satz 3 und 4 betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen zu den Ver-
gütungsanpassungen. Das neu eingeführte Verbot von Vergütungserhöhungen während
eines Zeitraums von sechs Jahren seit der letzten Vergütungsanpassung und die Decke-
lung der Vergütungserhöhungen auf den Anstieg der Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 nur
des laufenden Kalenderjahres gelten auch für am 30. März 2026, dem Tag der Veröffentli-
chung der Vorschläge der Finanzkommission, gültige Verträge. Im Weiteren werden auch
neu geschlossene Verträge im Zeitraum vom 31. März 2026 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes von der Regelung erfasst. Kurzfristige Vergütungserhöhungen oder Vertrags-
schlüsse in Ansehung der sich abzeichnenden gesetzlichen Einschränkungen sollen hier-
durch verhindert werden.
Damit gelten gleichlautend zu den Vergütungsbegrenzungen für Vorstandsmitglieder der
Krankenkassen, ihrer Landesverbände und dem GKV-Spitzenverband, den Medizinischen
Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen
und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Vergütungsbegrenzungen auch für die
Führungsebene unterhalb des Vorstands bei diesen Körperschaften. Die Ausweitung der
begrenzenden Vergütungsregelungen auf die Vorstände und die Führungsebene unterhalb
der Vorstände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen insgesamt ist erforderlich, um
einen weiteren Anstieg der Vergütungen in den Spitzenpositionen zu verhindern. Dies soll
zu einer dauerhaften Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung beitragen.
Auf die Begründungen zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 35a Absatz 6a SGB IV) wird Bezug ge-
nommen.
Zu Nummer 72 (§ 429)
Der neue § 429 SGB V enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Wegfall
des Kombinationsabschlags durch die Streichungen von § 35a Absatz 1d, 3 Satz 4 und
§ 130e, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Satz 1 bestimmt, wie mit bereits gestellten Anträgen nach dem bisherigen § 35a Absatz 1d
zu verfahren ist. Hat der G-BA nicht bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über
solche Anträge durch eine entsprechende Feststellung entschieden, sind sie als unzulässig
zu verwerfen. Die Feststellung dient ausschließlich dem Zweck, nach dem bisherigen
§ 130e Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 eine für die Zukunft wirkende Befreiung von der Ab-
schlagspflicht zu erreichen. Da diese Abschlagspflicht ab dem Inkrafttreten des Gesetzes
entfällt, besteht kein Interesse mehr an einer entsprechenden Feststellung und somit keine
Antragsbefugnis.
Satz 2 regelt, dass die bereits vorgenommenen Kombinationsbenennungen durch den
G BA in den zuvor in Kraft getretenen Nutzenbewertungsbeschlüssen ihre Gültigkeit behal-
ten und als Grundlage für die noch abzuschließenden Abrechnungen dienen. Neue Benen-
nungen oder Aktualisierungen finden nach Inkrafttreten des Gesetzes jedoch nicht mehr
statt.
In Satz 3 wird klargestellt, dass die Abschlagspflicht nach dem bisherigen § 130e für alle
Abgabevorgänge bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehen bleibt. Danach
abgegebene Arzneimittel unterliegen somit als solche nicht mehr der Abschlagspflicht, was
allerdings nicht ausschließt, sie gegebenenfalls als Kombinationspartner für die Begrün-
dung der Abschlagspflicht von Abgabevorgängen vor dem Stichtag zu berücksichtigen.
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Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 20)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuregelung des Beitragssatzes bei gering-
fügiger Beschäftigung in § 249b des Fünften Buches (SGB V). Damit wird weiterhin sicher-
gestellt, dass die Beitragsbelastung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Über-
gangsbereich nicht sprunghaft ansteigt.
Zu Nummer 2 (§ 35a)
Absatz 6a wird neu gefasst. Die neuen Sätze 1 bis 3 sowie die Sätze 10 und 11 entsprechen
der bisherigen Fassung.
Mit dem neuen Satz 4 wird geregelt, dass die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Zustim-
mung zum Vorstandsdienstvertrag verlangen kann, dass die Krankenkasse ihr eine unab-
hängige Prüfung der finanziellen Auswirkungen des Vorstandsdienstvertrages vorlegt. Die
Krankenkasse muss auf der Grundlage der vorgenommenen unabhängigen Prüfung darle-
gen können, dass der Vertrag mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, das be-
deutet sowohl im Hinblick auf die Vergütung als auch im Übrigen angemessen und mit dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist. Daraus folgt, dass nicht die
Aufsichtsbehörde, die die Zustimmung versagt, darzulegen hat, dass der Vorstandsdienst-
vertrag im Hinblick auf die Vergütung oder im Übrigen unangemessen und mit dem Grund-
satz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu nicht vereinbaren ist, sondern die Kranken-
kasse auf Verlangen der Aufsichtsbehörde eine unabhängige Bewertung zur Vereinbarkeit
des Vertrages mit den gesetzlichen Anforderungen vorzulegen hat, damit die erforderliche
Zustimmung auf dieser Grundlage geprüft und gegebenenfalls erteilt werden kann.
Mit dem neuen Satz 5 werden Vergütungsanpassungen während einer Amtsperiode aus-
geschlossen. Automatische Vergütungsanpassungen oder auch die vertragliche Möglich-
keit, eine Anpassung in gewissen zeitlichen Abständen zu verhandeln, haben in der Ver-
gangenheit zu einer stetigen Erhöhung der Vergütungen geführt, ohne dass dem rechts-
aufsichtlich wirksam entgegengetreten werden kann. Die in Anlage 1a der „Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder über die Sozial-
versicherungsträger für Vorstandsdienstverträge im Bereich der gesetzlichen Krankenver-
sicherung gemäß § 35a Absätze 6 und 6a SGB IV“ enthaltenen Trendlinien dienen zwar als
Orientierungshilfe für eine marktübliche Gesamtvergütung der Vorstandsvorsitzenden der
landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen, verhindern jedoch nicht stetige Vergü-
tungsanstiege. In Anbetracht der aktuellen Finanzsituation in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung und des erreichten hohen Niveaus der Vergütungen erscheint es zumutbar, in-
nerhalb der auf sechs Jahre befristeten Laufzeit der Verträge auf Anpassungen zu verzich-
ten.
Die derzeit vereinbarten Vergütungen haben sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen
und bisherigen Genehmigungsverfahren als ausreichend erwiesen, um geeignetes Perso-
nal für die Aufgaben zu gewinnen und sind damit angemessen. Die Vergütungen, die zuletzt
nach § 35a Absatz 6a Satz 1 gebilligt wurden, werden daher als Grundlage für eine zustim-
mungsfähige Vergütung festgeschrieben.
Mit dem neuen Satz 6 wird die Vereinbarung von Vergütungserhöhungen zu Beginn einer
neuen Amtszeit auf die Grundlohnrate gemäß § 71 Absatz 3 SGB V nur des laufenden
Kalenderjahres beschränkt. Eine Erhöhung der Grundvergütung ist ausschließlich nach
Maßgabe der Grundlohnrate, die für das Kalenderjahr gilt, in dem der Vertrag neu abge-
schlossen wird, zulässig. Es findet insbesondere keine Aufsummierung der Grundlohnraten
der Kalenderjahre seit der letzten Vergütungserhöhung statt. Eine darüberhinausgehende
Erhöhung der Grundvergütung ist nicht zustimmungsfähig, ebenso wenig wie eine Erhö-
hung der sonstigen Vergütungsbestandteile.
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Die neuen Sätze 7 und 8 betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich der Neureglungen
zu den Vergütungsanpassungen. Das neu eingeführte Verbot von Vergütungserhöhungen
während eines Zeitraums von sechs Jahren seit der letzten Vergütungsanpassung und die
Deckelung der Vergütungserhöhungen auf den Anstieg der Grundlohnrate nach § 71 Ab-
satz 3 nur des laufenden Kalenderjahres gelten auch für Vorstandsdienstverträge, denen
die Aufsichtsbehörde bis zum 30. März 2026, dem Tag der Veröffentlichung der Vorschläge
der Finanzkommission, bereits zugestimmt hat. Im Weiteren werden auch im Zeitraum vom
31. März 2026 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes neu geschlossene Verträge von der
Regelung erfasst. Kurzfristige Vergütungserhöhungen oder Vertragsschlüsse in Ansehung
der sich abzeichnenden gesetzlichen Einschränkungen sollen hierdurch verhindert werden.
Die Gründe, die für die Beschränkungen sprechen, rechtfertigen die Erstreckung auch auf
laufende Verträge. Vertrauensschutz bestünde nur, wenn die Verträge bereits einen An-
spruch auf eine konkrete Erhöhung vorsehen würden. Überprüfungs- und Nachverhand-
lungsklauseln, die lediglich die Möglichkeit auf eine Vergütungsanpassung gewähren, un-
terfallen nicht dem Vertrauensschutz.
Zudem wird der Aufsichtsbehörde mit dem neuen Satz 9 die Möglichkeit eingeräumt, auch
eine Absenkung der Vergütung anzuordnen. Dies kann insbesondere in Fällen eines Amts-
wechsels angebracht sein, um die unterschiedlichen Erfahrungswerte des alten bezie-
hungsweise neuen Vorstandsmitglieds angemessen in der Vergütung abbilden zu können.
Bereits bisher galten für die Vorstände des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, des Medizinischen Dienstes Bund und die Unparteiischen Mitglieder
des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses begrenzende Vorgaben
für die Vergütung. Mit dem Verweis auf § 35a Absatz 6a wird zukünftig jeweils die Bezugs-
größe für die zulässige Erhöhung der Grundvergütung gewechselt. Zukünftig ist die Grund-
lohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V des laufenden Kalenderjahres maßgeblich. Auf die
Begründung zu Artikel 1 Nummer 59 (§ 217b SGB V) wird verwiesen.
Durch die Einfügung entsprechender Regelungen in § 35a Absatz 6a in den neuen Sätzen
4 bis 9 gelten die Regelungen zu den Vorstandsvergütungen zukünftig auch unmittelbar für
die Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen und über die bereits bestehenden Gel-
tungsanordnungen in § 79 Absatz 6 Satz 1, § 209a Satz 3, § 217b Absatz 2 Satz 6, § 279
Absatz 7 Satz 6, § 282 Absatz 4 Satz 4 SGB V für die Vorstände der Kassen(zahn)ärztli-
chen Vereinigungen, der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen, der Landesver-
bände der Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbandes, der Medizinischen Dienste und
des Medizinischen Dienstes Bund. Für die Unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremi-
ums des G-BA gelten entsprechende Regelungen ebenfalls angepasst auf die abwei-
chende Organisationsstruktur (siehe Artikel 1 Nummer 35 (§ 91 SGB V).
Die Ausweitung der begrenzenden Vergütungsregelungen auf die Vorstände der Selbstver-
waltung im Gesundheitswesen insgesamt ist erforderlich, um einen Anstieg der Vergütun-
gen in den Spitzenpositionen zu begrenzen. Dies soll zu einer dauerhaften Stabilisierung
der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen. Außerdem wird
durch die Ausweitung der Regelungen verhindert, dass ein Personalwechsel hin zu solchen
Körperschaften erfolgt, für die bislang keine einschlägigen Vergütungsregelungen galten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden
Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind da-
her zu streichen.
Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regel-
haften Dokumentation statt. Die Leistungen können delegiert werden. Zunehmend wird die
- 148 -
Befüllung technisch (automatisiert) unterstützt, so dass der Aufwand beim Arzt keine Zu-
schläge mehr begründet. Auch die Regelungen zu gesonderten Zuschlägen für Folgebefül-
lungen der ePA sind daher zu streichen.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Absatz 1b. Es wird vorgese-
hen, dass die Rate für den Anstieg der Erlössumme zukünftig durch den gemäß den neuen
Vorgaben des § 9 Absatz 1b Satz 2 und 3 ermittelten Veränderungswert begrenzt wird.
Zu Buchstabe b
Die Finanzierung von Tarifsteigerungen, die oberhalb des Veränderungswerts liegen, wird
aufgehoben.
Zu Nummer 3 (§ 6a)
Zu Buchstabe a
Die Regelung sieht vor, dass die Vorgaben des Absatzes 2 letztmalig für die Vereinbarung
des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden sind, sofern ihre Anwendbarkeit nicht
schon zu einem früheren Zeitpunkt endete. Vorgaben für die Vereinbarung des Pflegebud-
gets für die Jahre ab 2027 enthält der neue Absatz 2a.
Zu Buchstabe b
Ausgehend von dem für das Jahr 2026 krankenhausindividuell vereinbarten Pflegebudget
ist für die Jahre ab 2027 Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Pflegebudgets das
für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Pflegebudget (Sätze 1 und 2). Wie beim Landesbasis-
fallwert, dem Gesamtbetrag von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern
und der Erlössumme von besonderen Einrichtungen wird zukünftig auch der Anstieg des
Pflegebudgets grundsätzlich durch den Veränderungswert begrenzt. Eine Überschreitung
des Veränderungswerts ist jedoch möglich, soweit die Einhaltung von Personalvorgaben,
die sich aus Bundesgesetzen, Verordnungen, die auf Grundlage des SGB V erlassen wor-
den sind, oder Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses erge-
ben, dies erfordert (Satz 3). Dies gilt zum Beispiel für die Vorgaben der Pflegepersonalun-
tergrenzen-Verordnung oder der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene
(QFR-RL). Die Sätze 4 und 6 entsprechen der geltenden Rechtslage. Mit Satz 5 werden
die bislang geltenden Regelungen für den Ausgleich zwischen den tatsächlichen und den
vereinbarten Pflegepersonalkosten geändert. In Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip
erfolgt bei einer Überschreitung der vereinbarten Pflegepersonalkosten durch die tatsächli-
chen Pflegepersonalkosten kein Ausgleich dieser Mehrkosten mehr. Unterschreiten die tat-
sächlichen Pflegepersonalkosten dagegen die vereinbarten Pflegepersonalkosten werden
diese Minderkosten vollständig ausgeglichen. Hierzu sind bei der Vereinbarung des Pfle-
gebudgets für das auf das Vereinbarungsjahr folgende Jahr eine Berichtigung des Pflege-
budgets für das Vereinbarungsjahr und ein Ausgleich für das Vereinbarungsjahr vorzuneh-
men. Hierdurch erlangt die Vereinbarung der Vertragsparteien wieder stärkere Bedeutung.
Die Möglichkeit, Kosten für pflegeentlastende Maßnahmen zusätzlich zu den Pflegeperso-
nalkosten im Pflegebudget zu berücksichtigen, besteht zukünftig nicht mehr. Hierdurch wird
insofern eine Doppelvergütung abgeschafft, als die Kosten für pflegeentlastende Maßnah-
men auch zukünftig bei der Kalkulation der Fallpauschalen berücksichtigt werden.
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Zu Buchstabe c
Die Finanzierung von Tarifsteigerungen, die oberhalb der Grundlohnrate liegen, wird auf-
gehoben.
Zu Buchstabe d
Die Regelung sieht vor, dass für den Ausgleich weiterhin keine Begrenzung durch den Ver-
änderungswert gilt, auch wenn der Anstieg des Pflegebudgets zukünftig grundsätzlich
durch den Veränderungswert begrenzt wird. Die Regelung gewährleistet, dass das Pflege-
budget auch zukünftig in der vereinbarten Höhe an das Krankenhaus ausgezahlt wird. Eine
basiswirksame Anhebung oder Absenkung des Pflegebudgets zum Zweck des Ausgleichs
erfolgt nicht.
Zu Nummer 4 (§ 6c)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung vollzieht für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen Änderungen
nach, die sich für andere Krankenhäuser durch Änderungen beim Pflegebudget nach § 6a
ergeben. In Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip bei der Finanzierung von Pflegeper-
sonalkosten wird, ausgehend von den tatsächlichen Pflegepersonalkosten der sektoren-
übergreifenden Versorgungseinrichtung, die in vollem Umfang in die erstmalige Vereinba-
rung des Gesamtvolumens eingehen, die Berücksichtigung des Anstieg der Pflegeperso-
nalkosten in den Folgejahren auf den jeweils geltenden Veränderungswert begrenzt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung vollzieht für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen Änderungen
nach, die sich für andere Krankenhäuser durch Änderungen beim Pflegebudget nach § 6a
ergeben. In Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip bei der Finanzierung von Pflegeper-
sonalkosten erfolgt bei einer Überschreitung der vereinbarten Pflegepersonalkosten durch
die tatsächlichen Pflegepersonalkosten kein Ausgleich dieser Mehrkosten.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Absatz 1b. Es
wird vorgesehen, dass der Anstieg des Gesamtvolumens zukünftig grundsätzlich durch den
gemäß den neuen Vorgaben des § 9 Absatz 1b Satz 2 und 3 ermittelten Veränderungswert
begrenzt wird. Zum anderen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung beim
Pflegebudget. Auch bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen wird die Selbst-
kostendeckung bei der Finanzierung der Pflegepersonalkosten aufgehoben. Der Anstieg
des Gesamtvolumens darf daher zukünftig den Veränderungswert nicht mehr zum Zweck
der Finanzierung von Pflegepersonalkosten überschreiten.
Zugleich wird die bislang in Satz 5 geregelte Finanzierung von Tarifsteigerungen, die ober-
halb des Veränderungswerts liegen, aufgehoben.
Zu Nummer 5 (§ 8)
Mit der Einführung der Kurzzeitfallpauschalen werden auch Vorgaben für die Berechnung
der Entgelte gemacht. Mit der Regelung des neuen Absatz 5a wird in Satz 1 vorgegeben,
dass die Kurzzeitfallpauschalen nicht abrechenbar sind, wenn die Leistung im Katalog für
ambulant durchführbare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende
Behandlungen (AOP-Katalog) aufgeführt ist.
- 150 -
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversi-
cherung vereinbaren nach Satz 2 gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
dazu Näheres.
Zu Nummer 6 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Vertragsparteien auf Bundesebene werden beauftragt, bis zum 30. Juni 2027 ihre be-
stehenden Abrechnungsbestimmungen in Gestalt der Vereinbarung zum Fallpauschalen-
system für Krankenhäuser (Fallpauschalenvereinbarung), die auch Regelungen zur Fallzu-
sammenlegung vorsieht, kritisch zu überprüfen, inwieweit eine Erweiterung der bestehen-
den Regelungen möglich ist. Die FinanzKommission Gesundheit sieht in ihrem ersten Be-
richt vom 30. März 2026 durch eine Erweiterung der Fallzusammenführung erhebliches
Einsparpotenzial (siehe Reformempfehlung Nummer 30). Die Vertragsparteien auf Bundes-
ebene haben für die Prüfung zu berücksichtigen, inwieweit Änderungen zur Verbesserung
der Effizienz der Versorgung wirtschaftlich geboten und auch mit Blick auf den bürokrati-
schen Aufwand darstellbar sind. Zugleich muss auch eine geänderte Fallzusammenführung
insofern medizinisch vertretbar bleiben als die stationäre Versorgungsqualität nicht ein-
schränkt werden darf, so dass medizinisch etablierte Versorgungsregime und insbesondere
die Versorgung von chronisch kranken Patientinnen und Patienten im Blick zu behalten ist.
Das Ergebnis ihrer Prüfung können die Vertragsparteien in Form einer Anpassung der ein-
schlägigen Regelungen ihrer Fallpauschalenvereinbarung mit Wirkung ab dem Jahr 2028
umsetzen.
Zu Doppelbuchstabe bb
In Folge der Aufhebung der Finanzierung von Tarifsteigerungen, die oberhalb des Verän-
derungswerts liegen, bedarf es der Vereinbarung der Erhöhungsrate für Tariferhöhungen
und der anteiligen Erhöhungsrate durch die Vertragsparteien auf Bundesebene nicht mehr.
Die Regelung trägt insoweit auch zum Bürokratieabbau bei.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung einer neuen
Nummer 11.
Zu Doppelbuchstabe dd
Im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzzeitfallpauschalen haben nach § 9 Absatz 1
Nummer 11 die Vertragsparteien auf Bundesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien
auf Ortsebene nähere Einzelheiten für die Kurzzeitfallpauschalen zu vereinbaren. Die Ver-
einbarung ist bis zum 30. September 2027 zu treffen, da die Einführung von Kurzzeitfall-
pauschalen zum Jahr 2028 erfolgen soll und die örtlichen Vertragsparteien genügend Vor-
lauf haben sollen, sich mit den näheren Einzelheiten vertraut zu machen.
Nach Buchstabe a sind Vorgaben zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass das jewei-
lige Krankenhaus durch die Einführung der Kurzzeitfallpauschalen keine Fallzahlauswei-
tung der stationären Behandlungsfälle von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei
Übernachtungen vornimmt. Damit soll gewährleistet werden, dass von Krankenhäusern
ambulant zu erbringende Leistungen nicht hospitalisiert werden.
Zudem haben die Vertragsparteien auf Bundesebene nach Buchstabe b die Folgen zu ver-
einbaren, sofern das einzelne Krankenhaus entgegen der Vorgaben nach Buchstabe a eine
- 151 -
Fallzahlausweitung vorgenommen hat und die festgelegte Mengenbegrenzung nicht einge-
halten wurde.
Zu Buchstabe b
Die Vorgaben für die Vereinbarung des Veränderungswerts, der die Obergrenze für den
Anstieg insbesondere der Landesbasisfallwerte darstellt, werden geändert. In Satz 1 ent-
fallen Detailregelungen, die sich nunmehr, teilweise in geänderter Ausgestaltung, in den
folgenden Sätzen finden. Ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert
höher als die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, haben die Vertragsparteien auf
Bundesebene den Veränderungswert in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
SGB V zu vereinbaren (Satz 2). Ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientie-
rungswert geringer als die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, haben die Ver-
tragsparteien den Veränderungswert in Höhe des Orientierungswerts zu vereinbaren (Satz
3). Auch wenn in beiden Fall kein Verhandlungsspielraum für die Vertragsparteien auf Bun-
desebene besteht, wird eine Vereinbarung vorgesehen, damit unabhängig von der Höhe
des Orientierungswerts und der Veränderungsrate in jedem Jahr eine Vereinbarung ge-
schlossen und insoweit Rechtsklarheit für die Rechtsanwender hinsichtlich der geltenden
Obergrenze geschaffen wird. Die Rechtsanwender müssen nicht jeweils die Höhe des Ori-
entierungswerts und der Veränderungsrate aus unterschiedlichen Veröffentlichungen her-
aussuchen, die Werte miteinander vergleichen und daraus den für sie geltenden Verände-
rungswert ableiten. In Folge des wegfallenden Verhandlungsspielraums verringert sich der
Aufwand für die Vereinbarung des Veränderungswerts durch die Vertragsparteien auf Bun-
desebene. Die Regelung trägt insoweit zum Bürokratieabbau bei. Satz 4 entspricht dem
bislang geltenden Recht.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
In Folge der Regelung zu Absatz 1 Nummer 7, mit der die Vorschrift zur Vereinbarung der
Erhöhungsrate für Tariferhöhungen und der anteiligen Erhöhungsrate durch die Vertrags-
parteien auf Bundesebene aufgehoben wird, bedarf es keiner Schiedsstellenregelung mehr
für den Fall, dass die Vereinbarung nicht getroffen wird.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Aufhebung des Satzes 4.
Zu Nummer 7 (§ 10)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Absatz 1b.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Absatz 1b. Es wird vorgese-
hen, dass die Veränderung des Basisfallwerts zukünftig durch den gemäß den neuen Vor-
gaben des § 9 Absatz 1b Satz 2 oder 3 ermittelten Veränderungswert begrenzt wird.
Zu Buchstabe c
Die Finanzierung von Tarifsteigerungen, die oberhalb des Veränderungswerts liegen, wird
aufgehoben.
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Zu Buchstabe d
Die Vorgabe, dass das Statistische Bundesamt den Orientierungswert ohne die Kostenent-
wicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführen-
den Stationen ermittelt, wird gestrichen (Satz 1). Auch der Anstieg des Pflegebudgets wird
zukünftig durch den Veränderungswert begrenzt. Daher ist es sachgerecht, dass der Ori-
entierungswert, der der Vereinbarung des Veränderungswerts zu Grunde liegt, sofern der
Orientierungswert die Grundlohnrate unterschreitet, zukünftig auch die Kostenentwicklung
des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Statio-
nen umfasst. Die Änderungen in den Sätzen 2, 3 und 4 gegenüber dem bisher geltenden
Recht dienen der Klarstellung und der Bestätigung der bisherigen Praxis, dass diese Vor-
schriften für die Weiterentwicklung des Orientierungswertes gelten. Die Sätze 5 und 6 ent-
sprechen dem geltenden Recht. Die Inhalte der bisherigen Sätze 6 und 7 finden sich in
geänderter Fassung in § 9 Absatz 1b Satz 2 und 3.
Zu Nummer 8 (§ 11)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Absatz 1 Nummer 7.
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 17a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Absatz 1b
KHEntgG, mit der keine inhaltliche Änderung verbunden ist: Auch zukünftig wird die Ent-
wicklung des Ausbildungsbudgets nicht durch den Veränderungswert begrenzt.
Zu Nummer 2 (§ 17b)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen
Weiterentwicklung und Anpassung des Vergütungssystems zugrunde legen.
Zu Buchstabe b
Im internationalen Vergleich hat sich gezeigt, dass sich einige in Deutschland vorwiegend
vollstationär durchgeführten Leistungen für eine regelhafte ambulante Erbringung eignen.
Um Ambulantisierungspotenziale bei bislang unnötig stationär erbrachten Leistungen zu
heben, wurde in der vergangenen Legislaturperiode mit dem Krankenhauspflegeentlas-
tungsgesetz, das am 29. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, die spezielle sektorengleiche
Vergütung nach § 115f SGB V eingeführt. Grundidee war eine Vergütung, deren Höhe zwi-
schen dem ambulanten (EBM) und dem stationären Niveau (DRG) liegt, wodurch einerseits
Anreize zur ambulanten Leistungserbringung gesetzt und andererseits höherer stationärer
Behandlungsaufwand vermieden werden sollte. Da der Umfang des vereinbarten Leis-
tungskatalogs für das Jahr 2025 deutlich hinter den Erwartungen des Gesetzgebers zurück-
blieb, wurden mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, das am 12. Dezem-
ber 2024 in Kraft getreten ist, klare Fallzahlvorgaben eingeführt. Bei der Erweiterung des
Leistungskatalogs für das Jahr 2026, mit dem eine Million bislang vollstationär erbrachter
Fälle zu erfassen waren, zeigte sich, dass bereits diese Fallzahlvorgabe nur durch die Ein-
beziehung von Fällen zu erreichen war, die bis zu zwei Übernachtungen im Krankenhaus
aufweisen. Für die Erreichung der Fallzahlvorgaben von 1,5 Millionen vollstationärer Fälle
für das Jahr 2028 und 2 Millionen Fälle für das Jahr 2030 sind zunehmend weitere statio-
näre Fälle, die eine Übernachtung erfordern, einzubeziehen und die sich im Grundsatz nicht
mehr ohne die Versorgungsstrukturen des Krankenhauses erbringen lassen. Um weiteres
Potenzial für Verweildauerverkürzungen und für eine Ambulantisierung heben zu können
- 153 -
und unnötige Ausgaben für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden, wird mit dem
neuen Absatz 2a den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 der Auftrag erteilt, das DRG-
Vergütungssystem dahingehend weiterzuentwickeln, sogenannte Kurzzeitfallpauschalen
für den Bereich von kurzen Behandlungsdauern im Krankenhaus einzuführen. Hiermit sol-
len stationäre Behandlungsfälle der Krankenhäuser vergütet werden, die eine Behand-
lungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen aufweisen.
Die Kurzzeitfallpauschalen sollen die vom Gesetzgeber zur Förderung der Ambulantisie-
rung implementierten Instrumente AOP und Hybrid-DRG ergänzen und bieten sich insbe-
sondere für Fälle an, die sich mit den Hybrid-DRG nicht adäquat abbilden lassen.
Den Vertragsparteien wird in Satz 1 des neuen Absatz 2a der Auftrag erteilt, bis zum 30.
April 2027 die Grundlagen dafür zu vereinbaren, das DRG-Vergütungssystem durch Ein-
führung von Kurzzeitfallpauschalen weiterzuentwickeln, indem die Bewertungsrelationen
nach der Behandlungsdauer differenziert zu kalkulieren und auszuweisen sind. Das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wird als Basis hierfür beauftragt, bis zum 31.
März 2027 ein Konzept für die Erweiterung des aG-DRG-Vergütungssystems durch die
Einführung von Kurzzeitfallpauschalen zu erstellen, das die Vertragsparteien ihrer Verein-
barung zugrunde zu legen haben. Diese Fristen dienen dem Zweck, eine Umsetzung be-
reits für das Anwendungsjahr 2028 zu ermöglichen.
Die Kurzzeitfallpauschalen werden definiert als Bewertungsrelationen für Fallgruppen für
stationäre Behandlungsfälle mit einer Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und
maximal zwei Übernachtungen und sind gesondert zu kalkulieren.
Nach Satz 2 entfällt für die Kurzzeitfallpauschalen das in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Krankenhausentgeltgesetzes genannte Erfordernis, Regelungen zur unteren Grenz-
verweildauer zu vereinbaren, da die mit Kurzzeitfallpauschalen zu vergütenden stationären
Fälle gemäß Satz 5 unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer vergütet werden
sollen. Damit wird für die Krankenhäuser ein starker Anreiz gesetzt, Verweildauern zu re-
duzieren und im Zweifel auch Patientinnen und Patienten ohne eine sonst regelhaft erfol-
gende Übernachtung im Krankenhaus zu behandeln, wo dies im Einzelfall medizinisch
möglich ist.
Satz 3 gibt vor, dass auf Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 die Kurzzeitfallpauscha-
len erstmalig im Rahmen der Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2028,
also im Jahr 2027, zu kalkulieren und im Entgeltkatalog festzulegen sind.
Bei den neuen Kurzzeitfallpauschalen handelt es sich ebenfalls um Fallpauschalen im
Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes, die
Teil der jährlichen Weiterentwicklung und Anpassung des aG-DRG-Vergütungssystems
sind und im Entgeltkatalog auszuweisen sind. Die Zuordnung von Fällen zu den Kurzzeit-
fallpauschalen soll im Rahmen der bestehenden und etablierten Strukturen erfolgen. Dies
gilt auch für die Kalkulation der Kurzzeitfallpauschalen, die im Rahmen der bestehenden
Vorgaben und Strukturen erfolgen soll. Sofern hierfür Änderungen am Kalkulationskonzept
erforderlich werden, ist dieses nach Satz 4 entsprechend anzupassen.
Ziel der Einführung der Kurzzeitfallpauschalen ist es, stationäre Aufenthalte im Kranken-
haus zu verkürzen und verzichtbare Übernachtungen zu vermeiden, um so sowohl Patien-
tinnen und Patienten wie auch das Personal im Krankenhaus und gleichzeitig die Versi-
chertengemeinschaft durch geringere Ressourcenbindung und Ausgaben zu entlasten.
Dies soll durch einen anreizgesteuerten Mechanismus erfolgen, mit dem bei Behandlungs-
dauern im Krankenhaus von bis zu drei Kalendertagen eine einheitliche Vergütung unab-
hängig von der Verweildauer gezahlt wird. Satz 5 legt daher fest, dass die Vergütung mit
Kurzzeitfallpauschalen innerhalb der in Satz 1 genannten Behandlungsdauer unabhängig
von der tatsächlichen Behandlungsdauer erfolgen soll. Eine Leistungserbringung ist in ge-
eigneten Fällen damit auch möglich, wenn die stationäre Aufnahme und Entlassung am
gleichen Tag erfolgen. Krankenhäuser, die geeignete Fälle in kürzerer Zeit und unter Ver-
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zicht auf eine sonst regelhaft erfolgende Übernachtung im Krankenhaus behandeln, erhal-
ten so einen wirtschaftlichen Anreiz, eine mögliche Verweildauerverkürzung und Ambulan-
tisierung vorzunehmen.
Satz 6 gibt vor, dass dadurch erzeugte Kostensenkungen im übernächsten Jahr im Rahmen
der jährlichen Weiterentwicklung des Vergütungssystems an die Versichertengemeinschaft
weitergegeben werden, indem die Vergütungen für die Kurzzeitfallpauschalen entspre-
chend abgesenkt werden. Dieser Zeitverzug ist dem aG-DRG-Vergütungssystem durch
seine empirische Kalkulation auf Basis von Kosten- und Leistungsdaten immanent und der
zentrale Anreizmechanismus, Behandlungsdauern zu verkürzen, wo dies medizinisch mög-
lich ist.
Um eine dauerhafte und nachhaltige Ambulantisierung sicherzustellen, wird den Vertrags-
parteien mit Satz 7 zudem aufgetragen, im Rahmen der jährlichen Weiterentwicklung des
Vergütungssystems zu prüfen, welche Leistungen überwiegend ambulant erbracht werden
und ob für diese eine Überführung in den AOP-Katalog nach § 115b SGB V sachgerecht
ist und umgesetzt werden sollte. Die Umsetzung selbst liegt dann bei den Vertragsparteien
nach § 115b Absatz 1 Satz 1 SGB V.
Da die Kurzzeitfallpauschalen für stationäre Behandlungsfälle mit einer Behandlungsdauer
von bis zu drei Kalendertagen und zwei Übernachtungen zu kalkulieren und vergüten sind,
können sich Schnittmengen zu den Leistungen ergeben, die nach den Regelungen des
§ 115f SGB V vergütet werden. Den Vertragsparteien wird daher mit Satz 8 aufgetragen,
für ihre Vereinbarung zu prüfen, ob und inwieweit mit der Einführung der Kurzzeitfallpau-
schalen weiterhin eine Abrechnung von nach § 115f SGB V abrechenbaren Fällen für die
Krankenhäuser möglich ist.
Mit Satz 9 werden die Vertragsparteien beauftragt, alle zwei Jahre, erstmalig bis zum
31. Dezember 2030, dem Bundesministerium für Gesundheit einen gemeinsamen Bericht
über die Auswirkungen der Einführung von Kurzzeitfallpauschalen auf die Versorgung vor-
zulegen. Hier ist insbesondere an Veränderungen der Behandlungsdauer und die Entwick-
lung der ambulanten Leistungserbringung der Krankenhäuser zu denken. Die dafür erfor-
derlichen Auswertungen hat das InEK vorzunehmen.
Zu Buchstabe c
Die Kurzzeitfallpauschalen sollen erstmalig im Rahmen der Weiterentwicklung des Entgelt-
systems für das Jahr 2028 kalkuliert und im Entgeltkatalog ausgewiesen werden. Hierfür ist
die Vereinbarung der Grundlagen dieser Erweiterung des aG-DRG-Vergütungssystems
nach Absatz 2a Satz 1 erforderlich. Um die Einführung der Kurzzeitfallpauschalen für das
Anwendungsjahr 2028 auch dann nicht zu gefährden, wenn sich Vertragsparteien nach Ab-
satz 2 Satz 1 nicht fristgerecht auf die Grundlagen einigen können, wird mit dem neuen
Satz 2 vorgesehen, dass in diesem Fall die Schiedsstelle auch ohne Antrag einer Vertrags-
partei innerhalb von drei Wochen nach Fristende über den Inhalt der Vereinbarung zu ent-
scheiden hat. Dabei hat die Schiedsstelle nach Fristablauf im Zweifel von sich aus tätig zu
werden. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben in diesem Fall der Schiedsstelle not-
wendige Unterlagen, wie z. B. das Konzept des InEK, ihre Positionen zu dessen Umset-
zung, zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen, um eine kurzfristige Entschei-
dung der Schiedsstelle zu unterstützen.
Zu Nummer 3 (§ 17c)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung wird verdeutlicht, dass der Medizinische Dienst abrechnungsrelevante
Auffälligkeiten, die er im Rahmen einer Prüfung feststellt, unabhängig vom beauftragten
Prüfgegenstand bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hat. Hierbei ist unerheblich, ob die
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Prüfung im schriftlichen Verfahren oder als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt wird. Die Finanz-
Kommission Gesundheit sieht in ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026 durch eine ent-
sprechende Erweiterung des Prüfauftrags des Medizinischen Dienstes weiteres Einsparpo-
tenzial (siehe Reformempfehlung Nummer 33).
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft im Rahmen ihrer Vereinbarung zum Näheren des Prüfverfahrens
mit der Prüfung beauftragt, wie der nach Nummer 3 etablierte Falldialog zwischen Kranken-
kassen und Krankenhäusern durch geeignete Maßnahmen zukünftig noch stärker als bis-
her zum Einsatz kommen kann. Die Vertragsparteien haben ihre Prüfung bis zum 30. Juni
2027 abzuschließen. Die FinanzKommission Gesundheit hebt in ihrem ersten Bericht vom
30. März 2026 die hohen Einigungsquoten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern
positiv hervor, die laut GKV-Spitzenverband im Jahr 2022 bei 85 Prozent lagen (siehe Fi-
nanzKommission, Erster Bericht, S. 230). Durch eine Ausweitung des Falldialogs kann
nach Einschätzung der FinanzKommission Gesundheit zudem der Prüfaufwand auf beiden
Seiten deutlich reduziert werden.
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 9 Absatz 1 Nummer 5. Die
Aufhebung führt dazu, dass zukünftig nur noch ein Veränderungswert durch die Vertrags-
parteien auf Bundesebene vereinbart wird. Diese Vereinbarung erfolgt nach den Vorschrif-
ten des § 9 Absatz 1b Satz 2 und 3 KHEntgG. Der nach diesen Vorschriften ermittelte Ver-
änderungswert gilt zukünftig auch als Obergrenze für den Anstieg des Gesamtbetrags. Der
angefügte Halbsatz ist bereits geltendes Recht und wurde lediglich wegen der Streichung
des bisherigen Regelungsstandorts in § 9 Absatz 1 Nummer 5 hierher verschoben.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bisher haben die Vertragsparteien vor Ort zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag ab-
zusenken ist, wenn eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde. Diese
Regelung in Satz 8 wird auf die Jahre bis einschließlich 2026 befristet. Ab dem Vereinba-
rungsjahr 2027 sind Mittel für vereinbarte, aber nicht besetzte Personalstellen im nächst-
möglichen Vereinbarungszeitraum auszugleichen und ist eine entsprechende Absenkung
des Gesamtbetrags vorzunehmen (Satz 9). Dies gilt auch für nicht zweckentsprechend ein-
gesetzte Mittel. Diese Regelung greift erstmals für das Vereinbarungsjahr 2027. Das be-
deutet, dass, wenn der bis zum 31. März 2028 vorzulegende Nachweis nach § 18 Absatz 2
für das Jahr 2027 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde
oder die vereinbarten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, diese Mittel im
nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum auszugleichen sind und der Gesamtbetrag in der
nächsten Vereinbarung abzusenken ist.
Zu Buchstabe b
Die Finanzierung von Tarifsteigerungen, die oberhalb des Veränderungswerts liegen, mit-
tels einer Berichtigung des Budgets des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums wird aufge-
hoben.
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Zu Buchstabe c
Die Finanzierung von Tarifsteigerungen, die oberhalb des Veränderungswerts liegen, mit-
tels einer unterjährigen Erhöhung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts wird auf-
gehoben.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Da der leistungsbezogene Vergleich in der Praxis bislang noch geringe Anwendung findet,
wird er zur Verbesserung der Praxistauglichkeit um Kostendaten ergänzt. Damit wird dem
Transparenzgedanken, der mit dem leistungsbezogenen Vergleich verbunden ist, Rech-
nung getragen. Die Kostendaten sind auch bereits bei der Budgetvereinbarung vor Ort vor-
zulegen (§ 11 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Nummer 6). Daher können diese ohne großen Auf-
wand für die Krankenhäuser in den Vergleich einbezogen werden. Durch die kostenbezo-
gene Ergänzung kann das Verhältnis zwischen den durchschnittlichen Leistungen und den
durchschnittlichen Kosten in den jeweiligen Vergleichsgruppen nachvollzogen werden.
Der leistungsbezogene Vergleich soll die Vertragsparteien vor Ort dabei unterstützen, einen
leistungsgerechten Gesamtbetrag, einen leistungsgerechten krankenhausindividuellen Ba-
sisentgeltwert und sonstige leistungsgerechte krankenhausindividuelle Entgelte zu verein-
baren. Durch den leistungsbezogenen Vergleich soll transparent werden, inwieweit unter-
schiedliche Budgethöhen auf Leistungsunterschiede, regionale oder strukturelle Besonder-
heiten in der Leistungserbringung oder andere krankenhausindividuelle Aspekte zurückzu-
führen sind. Aus den Ergebnissen des leistungsbezogenen Vergleichs kann sich beispiels-
weise die Notwendigkeit für eine Erhöhung oder Absenkung des Gesamtbetrags und der
Entgelte ergeben. Die wirtschaftliche Angemessenheit der zu vereinbarenden Budgets
kann dadurch verbessert werden. Dies kann in der Folge zu einer Entlastung der Kosten-
träger führen.
Zu Nummer 3 (§ 5)
Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden
Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind da-
her zu streichen.
Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regel-
haften Dokumentation statt. Die Leistungen können delegiert werden. Zunehmend wird die
Befüllung technisch (automatisiert) unterstützt, so dass der Aufwand beim Arzt keine Zu-
schläge mehr begründet. Auch die Regelungen zu gesonderten Zuschlägen für Folgebefül-
lungen der ePA sind daher zu streichen.
Zu Nummer 4 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatri-
schen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher
gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch
der Veränderungswert, der für somatische Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1b Satz 2 und
3 KHEntgG vereinbart wird. Die Einführung der Anwendung des vollen Orientierungswerts
und die gleichzeitige Abschaffung der unterschiedlichen Vorgaben für die Vereinbarung der
Veränderungswerte für die somatischen sowie die psychiatrischen und psychosomatischen
Krankenhäuser mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz machen zusam-
men mit der Abschaffung der vollständigen Tarifrefinanzierung beim Pflegebudget durch
die Änderungen in § 6a KHEntgG eine Ermittlung von unterschiedlichen Veränderungswer-
ten überflüssig. Die Regelung trägt insoweit auch zum Bürokratieabbau bei.
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Zu Buchstabe b
Die Streichung der Regelungen zum Veränderungswert ist eine Folgeänderung zur Aufhe-
bung der Vorschrift zur Vereinbarung des Veränderungswerts in § 9 Absatz 1 Nummer 5.
Zu Nummer 5 (§ 15)
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers aus dem Gesetzgebungsver-
fahren zum Krankenhausreformanpassungsgesetz.
Zu Artikel 6 (Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Absatz 4 SGB V.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und 3 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Artikel 1 Nummer 1, Artikel 1 Nummer 6, Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a,
Artikel 1 Nummer 11, Artikel 1 Nummer 14, Artikel 1 Nummer 15, Artikel 1 Nummer 16,
Artikel 1 Nummer 17, Artikel 1 Nummer 18, Artikel 1 Nummer 19, Artikel 1 Nummer 20,
Artikel 1 Nummer 21, Artikel 1 Nummer 22, Artikel 1 Nummer 23, Artikel 1 Nummer 28,
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c,
Artikel 1 Nummer 37, Artikel 1 Nummer 38, Artikel 1 Nummer 65, Artikel 1 Nummer 66,
Artikel 1 Nummer 68, Artikel 1 Nummer 69, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 3 und
Artikel 6 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Zu Absatz 3
Artikel 1 Nummer 2, Artikel 1 Nummer 5, Artikel 1 Nummer 62 und Artikel 1 Nummer 64
treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Dies ermöglicht die rechtliche und technische Anpassung
der notwendigen Meldeverfahren.
16.04.2026
Datei
PD