Factsheet
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1040 Brussels, Belgium Fax : + 32 2 735 52 22 www.aesgp.eu
Requirements of National Databases for Medical Devices
INTRODUCTION
Regulation (EU) 2017/745 (MDR) establishes the European database on medical devices (EUDAMED) and requires
manufacturers, authorised representatives and importers to register as economic operators and submit information on
devices in the database.
Once the respective EUDAMED modules become mandatory for use, there will no longer be a legal requirement to register
economic operators (except for distributors if required by national law) and devices in national databases, nor should
vigilance reports, post-market surveillance information, or clinical/performance study applications need to be submitted
via national systems.
However, national databases may continue to coexist with EUDAMED. While Member States will be required to retrieve
relevant information from EUDAMED to feed into their national databases, they may still request economic operators to
submit additional information beyond what is required in EUDAMED. There is therefore uncertainty regarding the extent of
national requirements that may continue to apply, potentially creating duplication and increasing the administrative burden
for manufacturers.
To better understand the situation across countries and identify potential duplication or additional national requirements
in national databases for medical devices, AESGP is collecting information from members regarding national database
obligations. In particular, we are seeking information on:
• National registration obligations for distributors
• National registration obligations for importers
• Notification of the distribution of medical devices already registered in another EEA Member State (by distributors or
importers)
• Notification of placing medical devices on the market
• Notifications related to clinical investigations
COUNTRY DATA TAKE AWAYS
• National approaches remain fragmented: While some countries are moving towards full alignment and
interoperability with EUDAMED, others have not expressed their intention to remove specific national
requirements, resulting in continued divergence across Member States.
• Distributor registration is widely required at national level: 20 out 30 countries will maintain or establish a
national database for the registration of distributors of medical devices. Some Member States are currently in the
process of developing such systems.
• 11 out of 30 countries will maintain, or have not expressed their intention to remove, national registration
requirements for importers with the relevant competent authority.
• National device registration requirements remain but are often transitional: 17 out of 30 countries still require
national registration of devices prior to placing them on the market, but some of them (e.g., Croatia, Czechia,
Slovenia) will remove these obligations once EUDAMED becomes fully functional.
• Even if devices are already registered in EUDAMED, some Member States (13 out of 30) will keep the obligation for
distributors and importers to notify prior to placing on the market.
• Clinical investigation requirements: 20 out of 30 countries require notifications in the field of clinical
investigations, aligned with the relevant MDR provisions (Articles 62–82).
mailto:info@aesgp.eu
http://www.aesgp.eu/
Factsheet
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OVERVIEW OF COUNTRY DATA: REGISTRATION AND NOTIFICATION OBLIGATIONS
COUNTRY
Registration of
distributors
Registration of
importers
Notification of
placing devices
on the market
Notification of
distribution of devices
already registered in
another MS
Notifications
related to clinical
investigations
Austria Yes Yes No No Yes
Belgium Yes No Yes No No
Bulgaria Yes
Croatia Yes Yes Yes No Yes
Cyprus Yes Yes Yes
Czechia Yes Yes Yes Yes Yes
Denmark No No No No Yes
Estonia Yes No No No
Finland Yes No Yes Yes Yes
France No No No No TBC
Germany No No Yes No Yes
Greece Yes No Yes Yes No
Hungary Yes Yes Yes Yes Yes
Ireland Yes No No No Yes
Italy Yes No No Yes Yes
Latvia Yes Yes No No
Lithuania No No
Luxembourg No No No No TBC
Malta
Netherlands No No Yes No Yes
Norway* No No No No Yes
Poland Yes No Yes Yes Yes
Portugal Yes Yes Yes Yes Yes
Romania Yes Yes Yes Yes Yes
Slovakia No No Yes Yes
Slovenia Yes Yes No Yes Yes
Spain Yes Yes Yes Yes Yes
Sweden Yes Yes Yes Yes Yes
Switzerland* No Yes Yes Yes
United
Kingdom*
Yes
(in NI)
No Yes
(in GB)
Yes
*non-EU country
Last update : 04/05/2026
mailto:info@aesgp.eu
http://www.aesgp.eu/
05.05.2026
Datei
PD
Auf Basis der Rückmeldungen der Mitglieder hat das AESGP-Sekretariat folgende Dokumente erstellt: ein Faktenblatt mit einer Zusammenfassung der Registrierungs- und Meldepflichten in den nationalen Datenbanken der 27 EU Mitgliedstaaten sowie Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs; eine übersichtliche Tabelle mit, soweit verfügbar, detaillierten Informationen zu: den einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen der nationalen Datenbanken, konkreten Fristen für Registrierungs- und Meldepflichten, der Interoperabilität mit EUDAMED sowie weiteren nationalen Anforderungen.
05.05.2026
Beitrag
PD
Der Landesverband Ost von Pharma Deutschland hat sich in Chemnitz mit der Bundestagsabgeordneten Nora Seitz, MdB, sowie Vertreterinnen und Vertretern von Mitgliedsunternehmen aus Sachsen zu einem fachlichen Austausch getroffen. Zentrale Themen des Gesprächs waren der Bürokratieabbau, das Preismoratorium, das geplante KARL-System sowie der dynamische Herstellerabschlag. Nora Seitz machte deutlich, dass das kürzlich im Kabinett beschlossene GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Dabei komme dem Bundestag eine zentrale Rolle zu – die Abgeordneten würden ihren demokratischen Auftrag ernst nehmen und sich intensiv in die Beratungen einbringen. Das Gespräch vor Ort unterstrich die Bedeutung des direkten Austauschs: Die pharmazeutische Industrie ist in der Region stark verankert und wird gehört, wenn sie ihre Perspektiven und Herausforderungen erläutert. Entscheidend ist es dabei, die Auswirkungen politischer Entscheidungen anhand konkreter Beispiele aus der Versorgungspraxis sichtbar zu machen. vlnr.: Steffi Liebig (APOGEPHA Arzneimittel GmbH), Markus Kannegießer (Bombastus-Werke AG), Nora Seitz (MdB), Dr. Andreas Eberhorn (DERMAPHARM AG), Mathias Butte (Pharma Deutschland Regionalleiter Ost) (c) Pharma Deutschland 2026
04.05.2026
Beitrag
Überarbeitung der EU-
Nachhaltigkeitsgesetze
Ergebnisse der ersten Omnibusverfahren
Autoren: Dr. Dennis Stern und Dr. Elmar Kroth, Pharma Deutschland
Korrespondenz: Dr. Elmar Kroth | Pharma Deutschland e. V., Ubierstr. 71–73, 53173 Bonn |
kroth@pharmadeutschland.de
n Zusammenfassung
Im Rahmen des Green Deal hat Europa Gesetzgebungen verabschiedet, die von Unternehmen die Umsetzung von Maßnah-
men zur sozial-ökologischen Transformation fordern. Damit verbunden sind Berichtspflichten, um Nachhaltigkeitsleistungen
vergleichbar zu machen. Insbesondere diese umfangreichen Berichtsanforderungen standen in der Kritik, da sich viele
Aspekte gedoppelt haben und mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden sind, ohne auf die konkrete Umsetzung
von Maßnahmen einzuzahlen. Nach 1 Jahr politischer Verhandlung wurde der Überarbeitungsprozess Anfang 2026 abge-
schlossen. Die Anpassungen werden pharmazeutische Unternehmen spürbar entlasten. Gleichzeitig ist die Politik gefordert,
die Implementierung der Erweiterten Herstellerverantwortung in Art. 9 der Kommunalen Abwasserrichtlinie (KARL) zu
pausieren und die nachgewiesenen Fehler zu überarbeiten.
n Keywords
Nachhaltige Transformation | EU-Omnibus | CSRD | Berichtspflichten | Kommunale Abwasserrichtlinie
Implementierung des Green Deal
Ein wesentlicher Schwerpunkt der von der Leyen-I-Kommis-
sion zwischen 2019 und 2024 lag auf der Implementierung
des Green Deal. In Folge der vielfältigen konkreten Gesetz-
gebungen sollen die Treibhausgase(THG)-Emissionen in der
Europäischen Union bis 2050 auf annähernd Null reduziert
werden. Um diese Ziele zu erreichen, hatte die EU auf 2
zentrale Handlungsstränge gesetzt:
1. Umsetzung konkreter Klimaschutzmaßnahmen wie der
Ausbau erneuerbarer Energien, Effizienzsteigerungen in
der Industrie oder Fortschritte in der Elektromobilität.
Das Europäische Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/
1119) bildet das Herzstück dieses Vorhabens und veran-
kert verbindliche Zielmarken: eine Reduktion der THG-
Emissionen um 55 % bis 2030 gegenüber 1990 sowie
nahezu vollständige Klimaneutralität bis 2050.
2. Verpflichtende Anforderungen zur Nachhaltigkeitsbe-
richterstattung, in der Unternehmen ihre Strategien,
Maßnahmen und Transformationspläne umfassend dar-
legen und bewerten müssen. Dies umfasst insb. die Cor-
porate Sustainability Reporting Directiv (CSRD) und Cor-
porate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).
Die Verbindung aus konkreten Maßnahmen, z. B. durch
die Umstellung auf erneuerbare Energiequellen, und die
Darstellung der eigenen Nachhaltigkeitsentwicklung in
öffentlichen CSRD-Berichten, soll Kapital gezielt in trans-
formative, zukunftsfähige Geschäftsmodelle lenken. Durch
die Identifikation von Verbesserungspotenzialen und der
Weiterentwicklung eines resilienten Geschäftsmodells sol-
len Unternehmen gestärkt werden. Mit der EU-Entwal-
dungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR)
und CSDDD wurden weitere Gesetzgebungen verabschie-
det, um die ökologische Nachhaltigkeit entlang der Wert-
schöpfungskette dauerhaft zu verbessern. Da die Euro-
päische Union mit über 130 geschlossen Handelsabkom-
men einen der größten wirtschaftlichen Handelsblöcke der
Welt darstellt, sollen die ökologischen Effekte über Europa
hinauswirken.
Die Notwendigkeit ambitionierte Maßnahmen zum Kli-
ma- und Biodiversitätsschutz umzusetzen hat sich seit der
Vorstellung des Green Deals im Jahr 2021 nicht geändert. Im
Febr. 2026 ist das neue Business and Biodiversity Assess-
ment des Weltbiodiversitätsrats mit der Kernaussage das
„Alle Unternehmen sind von der biologischen Vielfalt ab-
hängig“, erschienen [1]. Da der weitere Verlust von Biodiver-
sität zu den größten Bedrohungen der Wirtschaft zählt, ist
der Schutz der Biodiversität eine zwingende Notwendigkeit.
Maßgebliche Treiber für den Verlust sind insb. der Klima-
wandel, Verschmutzung und nicht nachhaltige Landnut-
zung. Laut der Europäischen Zentralbank (EZB) sind 72 %
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Nachhaltigkeit
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aller Unternehmen im Euroraum von einer Verschlechterung
der Ökosysteme bedroht [2].
Herausforderungen
durch den Green Deal
Damit die unbestritten wichtigen Ziele zur Emissionsre-
duktion und dem Schutz der ökologischen Ressourcen ge-
lingen können, haben die EU-Gesetzgeber aus Kommis-
sion, Parlament und Mitgliedstaaten mit dem Green Deal
einheitliche Rahmenbedingungen geschaffen. Diese geben
Unternehmen Planungssicherheit, um Maßnahmen inner-
halb der nächsten 25 Jahre kontinuierlich umzusetzen. He-
rausforderungen entstehen nicht primär durch die ökologi-
sche Transformation, sondern durch bürokratische und zu
umfangreiche regulatorische Anforderungen. Doppelte und
inflationär wirkende Berichtspflichten binden Kapazitäten
zur Erstellung von Lageberichten, die Unternehmen dann
bei der Implementierung von Maßnahmen fehlen können.
Damit die Umsetzung gelingt, sollten gesetzliche Vorgaben
daher zwingend die bürokratische Effizienz mitbetrachten.
Zudem können horizontale Gesetze ohne die Betrachtung
des spezifischen Produktionsumfelds von z. B. Medizinpro-
dukten oder Human-Arzneimitteln zu Hemmnissen führen.
Da die Entwicklung neuer Wirkstoffe im Durchschnitt
13 Jahre dauert, sind heute verfügbare Arzneimittel in
einem anderen regulatorischen Rahmenwerk entstanden.
Werden heutige Umweltanforderung 1 zu 1 auf seit Jahren
etablierte Wirkstoffe übertragen, z. B. der Wunsch, dass
diese zugleich biologisch hoch wirksam und ökologisch
unproblematisch sind, kann dies im schlimmsten Fall
negative Auswirkungen auf die Versorgung mit Arzneimit-
teln haben.
Anpassung der
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die Überarbeitung der EUDR ist formal kein Bestandteil
des Omnibus-I-Pakets gewesen, wurde aber fast zeitgleich
verabschiedet und beinhaltet wesentliche Vereinfachungen
für pharmazeutische Unternehmen. Das Hauptziel besteht
darin, die weltweite Entwaldung und Waldschädigung
durch relevante Rohstoffe und das erzeugte Produkte nach
Anhang 1 zu minimieren. Für Hersteller von Arzneimitteln
und Medizinprodukten zählen hierzu v. a. Holz- und Pa-
piererzeugnisse wie Verpackungen oder Marketingmateria-
lien sowie Derivate aus Palmöl, die z. B. bei der Herstel-
lung von Tabletten (u. a. Dynasan) genutzt werden. Nach
Analysen des World Wide Fund For Nature (WWF) ist die
EU mit 16 % zweitgrößte Importeur von tropischen Abhol-
zungsprodukten und damit verbundenen Emissionen von
116 Mio. t CO2. Die größten Quellen dafür sind die Erzeu-
gung von Rindfleisch, Plamöl und Soja [3]. Vor diesem
Hintergrund kann die EUDR einen relevanten Beitrag leis-
ten, um den europäischen Rohstoffbedarf nachhaltiger zu
gestalten. Kritik richtet sich daher nicht an die Verord-
nung selbst, sondern den damit verbunden Verwaltungs-
aufwand.
Um den Nachweis zu erbringen, dass ein Rohstoff bzw.
ein daraus erzeugtes Produkt entwaldungsfrei ist, muss
der erste Inverkehrbringer in der EU – Importeuer oder
Hersteller – eine Sorgfaltspflichtenerklärung erstellen und
diese in ein Portal hochladen. Bestandteil der Erklärung
sind insb. Daten zur exakten Herkunft der verwendeten
Rohstoffe nach Anhang 1 der Verordnung. Darüber hinaus
sah der ursprüngliche Text vor, dass alle weiteren Akteure
in der nachgelagerten Lieferkette, die Referenznummer
Nachhaltigkeit
n Dr. Dennis Stern
promovierte in der AG Molekulare Zellbiologie an der Ruhr-Universität Bochum. Seit Nov. 2024 ist er
Mitglied der Stabsstelle Nachhaltigkeit, zuvor war er Referent für Nachhaltigkeit & Umwelt bei Pharma
Deutschland (ehemals Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller, BAH). Von 2019 bis 2021 war er Refe-
rent beim BAH. Zuvor war Stern als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der AG Molekulare Zellbiologie an
der Ruhr-Universität Bochum tätig.
n Dr. rer. nat. Elmar Kroth
wurde 1994 von der Universität Bonn im Fach Chemie promoviert und ist seit 2016 auch Master of
Health and Medical Management. Er trat 1994 in den Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e. V.
(BAH, jetzt Pharma Deutschland e. V.) ein und war bis 2010 zuständig für Fragen der Arzneimittel-
sicherheit. Seit 2010 ist er Geschäftsführer Wissenschaft von Pharma Deutschland und seit 2024 auch
stellvertretender Hauptgeschäftsführer. Zusätzlich ist er Lehrbeauftragter der Universität Marburg.
262 Stern und Kroth | EU-Nachhaltigkeitsgesetze
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dieser initialen Sorgfaltspflichtenerklärung abspeichern
und die darin enthalten Informationen überprüfen. Ob-
wohl die benötigten Informationen durch den Hersteller
an Tier-1 der Lieferketten gesammelt werden, sollte die
Überprüfung der gleichen Daten entlang der Lieferkette er-
folgen. Es kann bezweifelt werden, ob dieser zusätzliche
Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Nutzen gestanden
hätte, zumal die Daten über die Geolokalisation vom Erst-
Inverkehrbringer gesammelt werden. Ein weiteres schwer
nachvollziehbares Beispiel hätte Marketingmaterialien aus
Papier betreffen sollen. Bestehen diese nicht vollständig
aus Recyclingmaterial, fallen diese unter den Anwendungs-
bereich der EUDR, da für Frischfasern eine Herkunftsprü-
fung erfolgen muss. Nach dem Entwurf eines Delegierten
Rechtsakts aus Apr. 2025 – der nicht verabschiedete wurde
– sollten Marketingmaterialien künftig ausgenommen wer-
den, sofern sie „einem anderen Produkt beiliegen“. Aus-
schlaggebend wäre damit, ob ein Flyer separat (im Anwen-
dungsbereich) oder gemeinsam mit dem entsprechenden
Produkt (nicht im Anwendungsbereich) versendet würde.
Geplant war, dass die EUDR zum 31. Dez. 2025 in Kraft
tritt.
Nach langen politischen Diskussionen wurden Anpas-
sungen zur EUDR beschlossen, die am 23. Dez. 2025 im
EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden [4]. Der Beginn der
Umsetzung wurde in 2 Stufen verschoben: Für große Un-
ternehmen gilt die Verordnung ab dem 30. Dez. 2026 und
für kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2027. Da mit der
„alten“ Verordnung sowie den verabschiedeten neuen Än-
derungen 2 Versionen vorliegen, soll die Kommission bis
Ende Apr. 2026 eine vereinfachte Fassung vorlegen. Darü-
ber hinaus wurden weitere spürbare Vereinfachungen be-
schlossen. Mit Art. 2 Abs. 15 wird eine Unterscheidung
zwischen Marktteilnehmern, die Produkte auf den Markt
bringen bzw. ausführen und nachgelagerten Marktteilneh-
mern vorgenommen. Gemäß Art. 5 neu obliegt die Ver-
pflichtung zur Vorlage der erforderlichen Sorgfaltserklä-
rung ausschließlich bei den Unternehmen, die das Produkt
erstmals in Verkehr bringen. Auch wurde vereinbart, dass
nur das erste nachgelagerte Unternehmen in der Lieferket-
te für die Erfassung und Aufbewahrung der Referenznum-
mer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung verantwortlich
ist und diese nicht an nachgelagerte Unternehmen weiter-
geben muss. Eine Sammlung der Referenznummer sowie
Überprüfung der darin enthaltenen Informationen über
die alle Akteure der Lieferkette entfällt. Für kleine und
kleinste Primärbetreiber wurde ebenfalls präzisiert. Diese
Betreiber reichen nur eine einmalige vereinfachte Meldung
ein und erhalten eine Meldungs-ID, die für die Rückver-
folgbarkeit ausreicht. Zudem sollen bestimmte Drucker-
zeugnisse (wie Bücher, Zeitungen und gedruckte Bilder)
aus dem Anwendungsbereich der EUDR gestrichen wer-
den, da diese nur ein begrenztes Risiko für die Entwaldung
darstellen. Hiermit könnten die Probleme mit den Marke-
tingmaterialien nun entfallen.
Erleichterte CSRD-Nachhaltigkeits-
berichte
Mit der CSRD sollen Nachhaltigkeitsberichte inhaltlich auf
die gleiche Ebene wie Finanzberichte gestellt werden und
die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) er-
setzen. Damit verbunden ist eine einheitliche Standardisie-
rung von Nachhaltigkeitsmerkmalen wie Key Performance
Indicators (KPIs) zur Treibhausgasbilanzierung und Darstel-
lung der Strategie zur Klimaneutralität. Insgesamt umfasst
die CSRD mit Klima, Verschmutzung, Wasser, Biodiversität
und Kreislaufwirtschaft 5 Umweltthemen sowie zusätzlich
4 soziale Bereiche, u. a. eigene Belegschaft und Arbeitskräfte
in der Wertschöpfungskette. Unternehmen, die ambitionier-
te Maßnahmen implementieren, sollen stärker profitieren.
Herausforderungen bestehen insb. darin, dass die CSRD
mit über 1 200 geforderten Datenpunkten ohne externe Part-
ner kaum umzusetzen ist und an vielen Stellen die Beschrei-
bung von Prozessen erfordert, statt sich auf vergleichbare
KPIs zu beschränken. In der Summe könnten bis zu 50 % der
Berichtsanforderungen entfallen, ohne dass die Vergleich-
barkeit der Aussagen über die nachhaltige Entwicklung eines
Unternehmens beeinflusst wird. Darüber hinaus hatte die
Kommission sogar geplant, weitere sektorspezifische Be-
richtspflichten einzuführen, die auch den pharmazeutischen
Sektor betroffen hätten. Betroffen hätte dies schätzungs-
weise über 50 000 Unternehmen in der EU.
Aufgrund der erheblichen Kritik wurde im Febr. 2025 ein
Vorschlag zur Vereinfachung vorgelegt, der inzwischen poli-
tisch verabschiedet wurde. Mit Veröffentlichung der Ände-
rungsrichtlinie wurde dieser Prozess im Febr. 2026 abge-
schlossen [5]. Damit verbunden ist eine deutliche Reduktion
der direkt betroffenen Unternehmen. So wird der Anwen-
dungsbereich auf Unternehmen mit mind. 1 000 Mitarbei-
tenden und einem Umsatz von 450 Mio. Euro beschränkt.
Für Unternehmen ab der 2. Berichtswelle wird der Start auf
das Geschäftsjahr 2026 verschoben (plus 12 Monate) und Be-
richtspflicht in 2027. Bei Unternehmen aus Drittländern gel-
ten die neuen Anforderungen nur für Unternehmen, wenn
das Mutterunternehmen über 450 Mio. Euro Nettoumsatzer-
lös in der EU erzielt und die Tochtergesellschaft oder Zweig-
niederlassung einen Umsatz von über 200 Mio. Euro erzielt.
Die Schwellenwerte sollen alle 5 Jahre durch die EU-Kom-
mission überprüft und bei Bedarf über delegierte Rechtsakte
angepasst werden können. Eine erste Review-Clause des An-
wendungsbereichs greift im Jahr 2031. Für kleinere Unter-
nehmen wird ein freiwilliger Voluntary Sustainability Re-
porting Standard(VSME)-Standard eingeführt. Dieser wird
künftig die Obergrenze für Datenabfragen darstellen, die gro-
ße, unmittelbar CSRD-pflichtige Unternehmen an ihre klei-
neren Lieferanten richten dürfen. Aufgrund der erwartbaren
Anfragen durch große Unternehmen ist eine frühzeitige Prü-
fung über relevante Geschäftsbereiche für kleine Unterneh-
men zu empfehlen. Zudem können diese sehr hilfreich sein,
bestehende Lücken in der Nachhaltigkeitsstrategie zu identi-
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fizieren. Durch die Fokussierung auf qualitative Daten könn-
ten über 70 % der Datenpunkte entfallen. Zusätzliche sektor-
spezifische Berichtspflichten sollen entfallen, wobei die
Kommission sektorspezifische Richtlinien vorschlagen kann.
Anpassung der CSDDD
Wie auch die CSRD gehört der Vorschlag zur Überarbeitung
des EU-Lieferkettengesetzes CSDDD ebenfalls zum Omni-
bus-I-Paket. Mit der Einigung im Trilog wird die Umsetzung
in nationales Recht um ein Jahr auf Juli 2028 verschoben.
Der Anwendungsbeginn soll schrittweise ab Juli 2029 erfol-
gen. Initial sah die Richtlinie vor, dass Unternehmen bis zu
einer Schwelle von über 500 Mitarbeitenden und einen Um-
satz von 150 Mio. Euro in den Geltungsbereich der CSDDD
fallen. Durch die nun erfolgte Begrenzung auf über 5 000 Mit-
arbeitende im Jahresdurchschnitt und einem Nettoumsatz
von 1,5 Mrd. Euro pro Jahr wird die Anzahl direkt betroffener
Unternehmen ebenfalls erheblich reduziert. Zudem wird in
der CSDDD die Anforderung gestrichen, Klima-Transfor-
mationspläne zu erstellen. Weiter gilt jedoch, dass die Stra-
tegie zur Minderung der THG-Emissionen sowie die damit
verbundene THG-Bilanzierung über die CSRD erfüllt werden
muss.
Anders als die Richtlinie bisher vorsah, wird das gesamte
Lieferketten-Mapping durch einen risikobasierten Ansatz er-
setzt. Unternehmen können in Zukunft ihre Sorgfaltsmaß-
nahmen auf die Teile der Lieferkette fokussieren, bei denen
tatsächliche oder potenzielle größte Umwelt- oder Men-
schenrechtsverletzungen am wahrscheinlichsten sind. Auch
können sie eigenständig priorisieren, wenn negative Auswir-
kungen in mehreren Bereichen gleich wahrscheinlich oder
gleich gravierend sind. Analog zur CSRD wird auch die Da-
tenbeschaffung im Kontext der CSDDD dazu führen, dass
der indirekte Anwendungsbereich durch Abfragen auf kleine
Unternehmen „erweitert“ wird. Um übermäßige Abfragen zu
verhindern, sollen sich Unternehmen auf angemessen ver-
fügbare Informationen beim Durchführen des Scopings stüt-
zen. Eine Abfrage ohne vorherig identifiziertes schwerwie-
gendes oder wahrscheinliches Risiko soll nicht zulässig sein.
Sanktionen beschränken sich auch ausschließlich direkt auf
das Unternehmen und nicht mehr auf die vorgelagerte Lie-
ferkette. Die EU-weite zivilrechtliche Haftung wurde eben-
falls gestrichen. Eine Review-Clause zum Anwendungsbe-
reich und der zivilen Haftung durch die Kommission ist für
das Jahr 2031 vorgesehen.
Ergebnisse der ersten Omnibusverfahren
Um die Resilienz der Wirtschafts- und Gesundheitssysteme
(und Gesellschaft) dauerhaft zu erhalten, muss die ökologi-
sche Transformation und insb. die Reduktion der THG-
Emissionen kontinuierlich verbessert werden. Beispielweise
verdeutlichen die bereits von über 347 Unternehmen aus
dem Bereich „Pharmaceuticals, Biotechnology and Life
Science“ validierten Science Based Targets initiative(SBTi)-
Klimareduktionspfade, das weltweite Engagement des phar-
mazeutischen Sektors. Klare Rahmenbedingungen sind
wichtig, um Berichtsstandards zu vereinheitlichen und Ver-
werfungen innerhalb der Europäischen Union zu vermeiden.
Gleichzeitig sollten gesetzliche Vorgaben eine Balance zwi-
schen Forderung (hier ökologischer Wandel) und bürokrati-
scher Effizienz schaffen. Führen Anforderungen über zu um-
fangreiche Berichtspflichten dazu, dass bestehende perso-
nelle Ressourcen in der Umsetzung fehlen, sollten diese
Vorgaben angepasst werden. Unternehmen haben geschätzt,
dass bis zu 50 % der ursprünglich beschlossenen Berichtss-
tandards aus CSRD/CSDDD entfallen könnten, ohne die
Qualität der Nachhaltigkeitsbewertung zu beeinträchtigen.
Deshalb war es sinnvoll, dass die Berichtspflichten im Rah-
men des Omnibus-I-Pakets auf aussagekräftige KPIs be-
grenzt wurden und Doppelstrukturen vollständig abgebaut
werden. Durch die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist die-
ser Prozess final beschlossen. Um kleine und mittlere Unter-
nehmen nicht zu überlasten, wurde die Schwellen für direkt
betroffene Unternehmen angehoben.
Darüber hinaus wurden in einem weiteren politischen Pro-
zess auch Anpassungen zur EUDR verabschiedet. Der ur-
sprüngliche Ansatz, Referenznummern von Sorgfaltspflich-
tenerklärungen über die gesamte Lieferkette abzufragen und
zu überprüfen, wird hiermit entfallen. Einzig der erste nachge-
lagerte Marktteilnehmer – also das erste Unternehmen, das
einen relevanten Rohstoff von einem Erst-Inverkehrbringer
bezieht – muss zukünftig noch diese Nummer ablegen. Wahr-
scheinlich wird dies für die meisten pharmazeutischen Unter-
nehmen spürbare Entlastungen bringen, da diese aufgrund
der vorherigen Verarbeitungsschritte oft nicht der erste nach-
gelagerte Markteilnehmer sein könnten. Eine Prüfung ist
zwingend erforderlich. Auch wird die Zeile „ex 49 Bücher, Zei-
tungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen
Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke
und Pläne“ in Anhang 1 gestrichen. Flyer, Marketingmateria-
lien oder Fachinformationen, die separat versendet werden,
sollten somit nicht mehr unter die EUDR fallen. Da bereits für
das initial hergestellte Papier Sorgfaltspflichten erfüllt werden
müssen, war dieser Schritt überfällig.
Weiterer politischer Handlungsbedarf
Dennoch ist die Politik in der Verantwortung, weitere Fehl-
regulierungen im pharmazeutischen Umfeld zu korrigieren.
Mit dem Umweltomnibus hat die EU-Kommission im
Dez. 2025 einen weiteren Vorschlag veröffentlicht, der den
Verwaltungsaufwand von Unternehmen mit bestehenden
EU-Gesetzen vereinfachen soll. Beispielsweise werden die
Kosten der Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Pro-
dukten (Substances of Concern In articles/products, SCIP)
als unverhältnismäßig hoch und wenig effizient eingeschätzt
und durch einen digitale Produktpass ersetzt werden. Auch
sollen unabhängige Audits für Umweltmanagementsysteme,
Nachhaltigkeit
264 Stern und Kroth | EU-Nachhaltigkeitsgesetze
Pharm. Ind. 88, Nr. 4, 261–265 (2026)
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die wie Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) oder
ISO140001 bereits durch externe Experten geprüft werden,
nicht mehr erforderlich sein.
Aufgrund der erheblichen Fehler, mit denen die EU-Kom-
munalabwasserrichtlinie KARL (Urban Waste Water Treat-
ment Directive, UWWTD) begründet wurde, hätte diese
ebenfalls in den Umweltomnibus aufgenommen werden sol-
len. Da laut EU-Kommission 66 % der schädlichen Mikrover-
unreinigungen in den kommunalen Abwässern von Human-
Arzneimitteln stammen, sollen deren Hersteller den Großteil
der mit dem Aufbau der 4. Reinigungsstufe verbundenen
Kosten tragen. Zur Überprüfung dieser Aussage wurden
mehrere wissenschaftliche Gutachten durchgeführt, die
diese Aussagen eindeutig widerlegen:
„Es ist wissenschaftlich belegt, dass Mikroschadstoffe
im kommunalen Abwasser nicht ausschließlich aus Arz-
neimitteln und Kosmetikprodukten stammen. Die Phar-
ma- und Kosmetikbranche ist somit nicht alleinverant-
wortlich für die Belastung durch Mikroschadstoffe“ [6].
In der wissenschaftlichen Literatur finden sich keine
durchgängig belastbaren oder eindeutig nachvollziehbaren
Belege für die Angabe, dass 66 % der schädlichen Mikro-
schadstoff von Human-Arzneimitteln stammen. Darüber
hinaus hatte die EU-Kommission im Dez. 2025 eine zweite
Kostenanalyse veröffentlicht, die den Aufbau der 4. Reini-
gungsstufe in Deutschland mit 167 Mio. Euro pro Jahr be-
ziffert. Auch diese Zahlen sind nicht haltbar, z. B. schätzt
das Umweltbundesamt die Kosten auf rund 1 Mrd. Euro
pro Jahr. Das Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat
trotz Zustimmung zur Richtline auch 3 Jahre nach Vorstel-
lung des ersten Gesetzentwurfs keine Kostenschätzungen
vorliegen, spricht aber von Milliarden an Investitionskos-
ten für die 4. Reinigungsstufe. Zudem fehlt bis heute eine
Analyse über die Auswirkungen der Erweiterten Hersteller-
verantwortung (Extended Producer Resposibility, EPR) auf
die Versorgung mit Human-Arzneimitteln und Generika
im Besonderen. Eine mehrheitlich geforderte Überprüfung
durch das EU-Parlament wurde bisher von der EU-Kom-
mission nicht vorgelegt. Aufgrund der massiven Mängel
klagt der Mitgliedstaat Polen vor dem Europäischen Ge-
richtshof und hat den Antrag gestellt, die Herstellerfinan-
zierung nach Art. 9 für nichtig zu erklären.
Eine massiv Hersteller-finanzierte Infrastrukturmaßnah-
me, die jährlich allein in Deutschland mind. 1 Mrd. Euro kos-
tet, darf nicht auf nachweislich falschen Annahmen beruhen.
Dies gilt insb. für den pharmazeutischen Bereich, der für die
Aufrechterhaltung der Gesundheitssysteme unerlässlich ist.
Wird die Richtlinie nicht überarbeitet, drohen erhebliche
Ausfälle bei dringend benötigten generischen Arzneimitteln.
Die Politik ist daher gefordert, die UWWTD im Rahmen der
Konsultation zum EU-Umweltomnibus noch aufzunehmen.
Bis zur Überprüfung und Anpassung muss die EPR ausge-
setzt werden. Der CSRD/CSDDD-Omnibus hat bewiesen das
ein europäisches „Stopp the Clock“ möglich ist und die Über-
arbeitung von Richtlinien zeitlich versetzt erfolgen kann.
Dass eine 4. Reinigungsstufe benötigt wird und diese finan-
ziert werden muss, darf nicht als Begründung dafür dienen,
die Kosten einseitig auf Hersteller von Human-Arzneimittel
zu übertragen.
n Literatur
[1] IPBES (Febr. 2026): Methodologisches IPBES-Assessment zu Auswir-
kungen und Abhängigkeiten der Wirtschaft bezüglich der Biodiversi-
tät und den Beiträgen der Natur für die Menschen (Business & Biodi-
versity Asessment). https://tinyurl.com/3r9mydts
[2] Europäische Zentralbank (2025): Occasional Paper Series, Natur at
risk: Implications for the euro area economy and financial stability.
https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op380.en.pdf
[3] WWF (2021): Stepping up? The continuing impact of EU consump-
tion in Natur worldwide, Summary report. https://www.wwf.de/
fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWF-Report-Stepping-
up-The-continuing-impact-of-EU-consumption-on-nature-world
wide-ExecSummary.pdf
[4] Amtsblatt der Europäischen Union (23. Dez. 2025): Verordnung (EU)
2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dez.
2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich
bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:
32025R2650
[5] Amtsblatt der Europäischen Union (26. Febr. 2026): Richtlinie (EU)
2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Febr.
2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU,
(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte An-
forderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorg-
faltspflichten von Unternehmen. https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600470
[6] Pharma Deutschland (5. Juni 2025): Ramboll Gutachten Zusammen-
fassung. https://tinyurl.com/ye2b6bwa
Die Links wurden zuletzt abgerufen am 20. März 2026.
Pharm. Ind. 88, Nr. 4, 261–265 (2026)
© ECV • Editio Cantor Verlag, Aulendorf Stern und Kroth | EU-Nachhaltigkeitsgesetze 265
https://tinyurl.com/3r9mydts
https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op380.en.pdf
https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWF-Report-Stepping-up-The-continuing-impact-of-EU-consumption-on-nature-worldwide-ExecSummary.pdf
https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWF-Report-Stepping-up-The-continuing-impact-of-EU-consumption-on-nature-worldwide-ExecSummary.pdf
https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWF-Report-Stepping-up-The-continuing-impact-of-EU-consumption-on-nature-worldwide-ExecSummary.pdf
https://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/WWF-Report-Stepping-up-The-continuing-impact-of-EU-consumption-on-nature-worldwide-ExecSummary.pdf
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025R2650
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025R2650
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600470
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600470
https://tinyurl.com/ye2b6bwa
04.05.2026
Datei
Zertifizierungsstelle: DQS GmbH, August-Schanz-Straße 21, 60433 Frankfurt am Main
Die Gültigkeit dieses Zertifikates kann nur durch den QR-Code verifiziert werden.
ZERTIFIKAT
Hiermit wird bescheinigt, dass das Unternehmen
Dr. Ebeling & Assoc. GmbH
Isestrasse 5
20144 Hamburg
Deutschland
In den auditierten Teilbereichen keine gravierenden Mängel aufzeigt und somit das
Gesamtsystem geeignet ist, die auftragsgemäß festgelegten Aufgaben qualitätskontrolliert
und –gesichert zu erfüllen.
Geltungsbereich:
Gemeinschaftliche PSUR Erstellung / Signal Management und CoBRA®
Auditierte Teilbereiche:
- Organisation und Allgemeines
- Allgemeine Fragen zur Qualitätssicherung
- Nutzermanagement
- Validierung des Systems
- Zugriff zum System
- Inhaltliche Arbeit im Projekt
- Qualifikation und Schulungen
- Testpläne und -standards
- Change Control / Konfigurationsmanagement.
Zertifikat-Registrier-Nr.
Gültig ab
Gültig bis
Zertifizierungsdatum
519250 KB
2024-02-24
2027-02-23
2024-02-23
DQS GmbH
Christian Gerling
Geschäftsführer
2024-02-26T16:00:16+0000
Germany
DQS Holding GmbH
Qualified Electronic Seal
04.05.2026
Datei
Certification Body: DQS GmbH, August-Schanz-Straße 21, 60433 Frankfurt am Main, Germany
The validity of this certificate can only be verified by the QR-code.
CERTIFICATE
This is to confirm that the audited areas of
Dr. Ebeling & Assoc. GmbH
Isestrasse 5
20144 Hamburg
Germany
Do not exhibit any serious deficiencies; consequently the overall system is capable of
performing the tasks as ordered, in a manner that guarantees and maintains control of
quality.
Scope:
Joint preparation of PSURs and Signal Management & CoBRA®
Audited areas:
- Organization and general situation
- General questions on quality assurance
- User management
- System validation
- Access to the system
- Performance in the project
- Qualification and trainings
- Test plans and standards
- Change control / configuration management
Certificate registration no.
Valid from
Valid until
Date of certification
519250 KB
2024-02-24
2027-02-23
2024-02-23
DQS GmbH
Christian Gerling
Managing Director
2024-02-26T16:00:16+0000
Germany
DQS Holding GmbH
Qualified Electronic Seal
04.05.2026
Datei
Die Bewertungsverfahren wurden am 1. Februar 2026 gestartet. Gemäß § 13 VerfO des G-BA besteht die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme bis zum 25. Juni 2026. Hierzu wird auf die Informationen zum Stellungnahmeverfahren auf der Webseite des G-BA verwiesen. Bewertung Eravacyclin (2/2) Reserveantibiotikum (Neues AWG) Bakterielle Infektionen (Infektionskrankheiten) Gemäß § 35a Abs. 1c SGB V gilt der Zusatznutzen eines Reserveantibiotikums, für das der G-BA eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen zum medizinischen Nutzen und zum medizinischen Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie beschlossen hat, als belegt. Ein Dossier legte der Hersteller nicht vor. Mirvetuximab-Soravtansin Orphan Drug > 30 Mio. Ovarialkarzinom, Eileiterkarzinom oder primäres Peritonealkarzinom (onkologische Erkrankungen) Höchster Zusatznutzen: Hinweis, erheblich Die Bewertung des Zusatznutzens basiert auf den RCTs MIRASOL und FORWARD 1 zum Vergleich von Mirvetuximab - Soravtansin mit einer von der Prüfärztin / dem Prüfarzt ausgewählten Chemotherapie unter Auswahl von Paclitaxel, pegyliertem liposomalem Doxorubicin (PLD) oder Topotecan. Unsicherheiten sieht das IQWiG bezüglich der fehlenden zusätzlichen Therapieoption mit Bevacizumab im Kontrollarm. Auf Basis der Ergebnisse der Metaanalyse von 2 Studien mit eingeschränkter Aussagesicherheit könne daher maximal ein Hinweis auf einen Zusatznutzen abgeleitet werden. » Ergebnisse: Gesamtüberleben: Signifikanter Vorteil für Mirvetuximab‑Soravtansin mit Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen. Morbidität und gesundheitsbezogene Lebensqualität: Keine geeigneten Daten, daher Zusatznutzen nicht belegt. Nebenwirkungen: Insgesamt günstigere Sicherheitsbilanz mit weniger schweren und schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen sowie weniger Therapieabbrüchen. Demgegenüber stehen mehr Augenerkrankungen (inkl. schwerer) und mehr Pneumonitis unter Mirvetuximab‑Soravtansin. » Gesamtbewertung: Für Patientinnen, für die eine Monotherapie mit Paclitaxel, PLD oder Topotecan geeignet ist, ergibt sich ein Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen von Mirvetuximab‑Soravtansin. Für Patientinnen, für die eine Bevacizumab‑Kombination geeignet wäre, ist kein Zusatznutzen belegt, da entsprechende Studiendaten fehlen.
04.05.2026
Beitrag
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Handreichung
PV-Relevanz von
Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern1
Nutzungshinweis
Dieses Dokument soll bei der Frage helfen, ob und an welcher Stelle die verschiedenen
Vertragspartner im PSMF präsentiert werden müssen und ob QM-Aufgaben aus bestimmten
vertraglichen Konstellationen resultieren.
Das Dokument geht von funktionalen Zusammenhängen aus. Die verwendeten Begriffe
werden hierfür in Tabelle 1 definiert. Werden die Begriffe im eigenen Kontext anders
verwendet, müssen die hier präsentierten Schlussfolgerungen ggf. entsprechend angepasst
werden.
Zur begrifflichen Abgrenzung steht der Begriff „MAH“ in diesem Dokument für den Inhaber des
PV-Systems, aus dessen Sicht die Betrachtung erfolgt bzw. das PSMF geschrieben wird. Aus
einem anderen Blickwinkel könnten sich andere Sichtweisen bzw. Einstufungen ergeben.2
Das Dokument soll dem MAH bei folgenden Fragen helfen:
Welche Partner gehören (nicht) zum eigenen PV-System und
o gehören (nicht) zur eigenen PV-relevanten Organisationsstruktur?
o sind (keine) im PSMF zu nennenden Quellen für PV-relevante Informationen?
o fallen (nicht) unter das eigene PV-eigene QM-System (QM-Steuerung)
(z.B. Auditierung, Schulung, Reconciliation)?
o müssen (nicht) im eigenen PSMF berücksichtigt werden?
Für die Einstufung muss klar sein:
Welche Funktion hat die andere Partei im PV-System des MAH?
o Liefert die Partei PV-relevante Daten?
o Verarbeitet die Partei PV-relevante Daten?
o Erbringt die Partei mittelbar PV-relevante Dienstleistungen?
(Beispiele s. Abbildung 1 unten)
1 EU-PV-rechtliche Perspektive.
2 Die Reichweite der PV-Verantwortung der MAH (in der EU) für deren Arzneimittel, die in Drittstaaten
vertrieben werden, wird seitens der Mitgliedstaaten unterschiedlich streng interpretiert. Der gesetzliche
Ausgangspunkt ist: „Die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen erfassen alle vermuteten
Nebenwirkungen in der Union oder in Drittländern, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden“, vgl. Artikel 107
Absatz 1 der RL 2001/83/EG. Wann genau eine Kenntnis in diesem Sinne vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert
und wird in den Mitgliedstaaten ggf. unterschiedlich beurteilt. Hinweise zur Interpretation der
EMA/Mitgliedstaaten liefern die GVP-Module, die – zumal lediglich in englischer Sprache verfasst - allerdings
ihrerseits innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bleiben müssen und entsprechend interpretiert werden
müssen (nähere Details vgl. VI.C./VI.C.2.2.).
2
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Grundsätzliche Überlegungen
Organisational Structure (PSMF Kap. II / Annex B) und QM [s. GVP Modul II.B.4.2]
Zur Organisationsstruktur gehören Personen, Abteilungen, Organisationseinheiten,
Affiliates oder Partner, die als Teil der MAH-Organisation oder gem. vertraglicher
Vereinbarung bzw. im Auftrag des MAH
o PV-Aufgaben ausführen,
o PV-Verantwortlichkeiten übernehmen,
o mit PV-Aktivitäten beauftragt wurden (Delegation)3
Die PV-Aufgaben bzw. -Verantwortlichkeiten i.R. der Organisationsstruktur sind
schriftlich festgelegt, z.B. über SOPs oder Verträge
Sources of Safety Data (PSMF Kap. III / Annex C) [s. GVP Modul II.B.4.3]
Sources of Safety Data sind nicht zwingend der MAH-Organisation (Organisational
Structure, PSMF Kap. II) zuzuordnen (s. Tabelle)
Quality System (PSMF Kap. VII / Annex G) [s. GVP Modul II.B.4.7, Verordnung Nr. (EU) 520/2012]
Alle Organisationseinheiten, die zur Organisational Structure (PSMF Kap. II) gehören,
müssen im QM-System berücksichtigt werden =>
o Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen schriftlich festgelegt sein Es muss
geregelt sein, nach welchen Vorgaben die Vertragspartner arbeiten (z.B. in
SOPs oder Verträgen).
o Hierbei können QM-Strukturen und -Prozesse des Partners berücksichtigt
werden (z.B. eigene SOPs).
3 Zitate zur Verwendung der Begriffe. „Subcontracting“ und „Delegation“ in der Verordnung Nr. (EU) 520/2012:
Artikel 2: “The pharmacovigilance system master file shall contain at least all of the following elements: …
(6) where applicable, a description of the activities and/or services subcontracted by the marketing
authorisation holder in accordance with Article 6(1).”
Artikel 3: „The pharmacovigilance system master file shall have an Annex containing the following
documents: …
(3) the list of subcontracts referred to in Article 6(2);
(4) a list of the tasks that have been delegated by the qualified person for pharmacovigilance.”
Artikel 6 (1): „The marketing authorisation holder may subcontract certain activities of the
pharmacovigilance system to third parties…”
Artikel 6 (3): Without prejudice to the second sentence of paragraph 1 and to Article 11(2), the marketing
authorisation holder shall include in the subcontracts the following elements:
(a) a clear description of the roles and responsibilities of the third parties to whom
pharmacovigilance activities are subcontracted;
(b) obligation of third parties to exchange with the marketing authorisation holder safety data and the
method for exchanging safety data, if relevant;
(c) arrangements for inspection and auditing process of third parties;
(d) obligation of the third parties to agree to be audited by or on behalf of the marketing
authorisation holder and inspected by competent authorities.
o This paragraph applies mutatis mutandis to the third parties that subcontract the tasks
subcontracted to them by the marketing authorisation holder.
Artikel 6 (4): Third parties shall not subcontract any pharmacovigilance task assigned to them by the
marketing authorisation holder without the marketing authorisation holder’s written consent.
Artikel 11 (2): Where a marketing authorisation holder has subcontracted some of its pharmacovigilance
tasks, it shall retain responsibility for ensuring that an effective quality system is applied in relation to those
tasks.
Artikel 13 (1a): Any third party subcontracted to conduct pharmacovigilance tasks in whole or in part on
behalf of or in conjunction with marketing authorisation holders shall be audited by or on behalf of
marketing authorisation holders taking into account the risk of the subcontracted activity and may be
inspected by the competent authorities, even if the obligation pursuant to Article 6(3) has not yet been
included in the subcontract.
3
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
o Organisationseinheiten, die nicht vom internen QM-System umfasst werden,
müssen qualifiziert und in der Auditplanung berücksichtigt und risikobasiert
auditiert werden
o Signifikante (critical und major) Abweichungen und Findings in Bezug auf das
PV-System des MAH müssen ins PSMF aufgenommen werden.
o Auditberichte sollten durch die QPPV bewertet werden; es muss sichergestellt
sein, dass das Audit (auch) die PV-Anforderungen erfüllt.
(besonders relevant bei Partnern, die nicht nur PV-spezifische Leistungen
erbringen, z.B. Archivierung)
o Über Art und Umfang der QM-Aktivitäten kann risikobasiert entschieden werden
(z.B. Schulungen, Audits)
4
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
PV
-S
ys
te
m
Entscheidungsbaum (Flussdiagramm)
Tätigkeiten, die im Auftrag des MAH in Bezug auf Erfassung, Gewinnung oder Verarbeitung
von PV-Daten durch Dritte (Vertragspartner) erfolgen, sollten als Teil des PV-Systems
betrachtet werden. Typische Beispiele sind im Entscheidungsbaum dargestellt. In Tabelle 2 ist
dargestellt, welche Vertragspartner in welchem Kapitel des PSMF präsentiert werden sollten.
Die im Flussdiagramm verwendeten Begriffe werden in Tabelle 1 erläutert.
Abbildung 1: Tätigkeiten, die Teil des PV-Systems sind und daher im PSMF präsentiert werden sollten, sowie
beispielhafte Nennung von Vertragspartnern; blauer Kasten: Tätigkeiten innerhalb des PV-Systems, die im PSMF
abgebildet sein müssen.
* Die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten müssen im jeweiligen Vertrag definiert oder abgegrenzt werden
Tä
tig
ke
ite
n*
im Auftrag des MAH
(=> SOP oder Vertrag)
erfasst PV-Daten
z.B. Vertriebs- oder
Lizenzpartner
z.B. Außendienst,
Call-Center
z.B. CRO, MaFo-
Dienstleister
z.B. Social Media-
Dienstleister, Influencer
generiert PV-Daten
z.B.PV-Dienstleister für
Literaturrecherche, Signal-
und Trendanalysen
verarbeitet PV-Daten
z.B. PV-Dienstleister für
Datenbankeingabe
z.B. Vertriebs- oder
Lizenzpartner, Co-Marketing
liefert andere PV-relevante
Dienstleistungen
z.B. technischer Support IT-
Systeme, Archivierung
kein Auftrag durch MAH erlangt Kenntnis von PV-
Daten
z.B. Arzt, Apotheke
z.B. Lizenzpartner / Co-
Marketing
(innerhalb EWR/EEA)
5
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Definitionen
Tabelle 1 erläutert die in diesem Dokument verwendeten Begriffe. Die Definitionen sind eine
pragmatische Festlegung und müssen von den einzelnen Firmen ggf. in ihrem eigenen Kontext
definiert, angepasst oder ergänzt werden.
Tabelle 1: Erläuterung der im Dokument / Entscheidungsbaum verwendeten Begriffe (bei abweichender Definition
kann sich entsprechend auch die obige Einstufung ändern)
Organisationseinheit Festlegung, Definition
MAH 4 Inhaber der Zulassung in der EU, der das PV-System führt,
das PSMF besitzt und aus dessen Sicht die vertragliche
Abgrenzung erfolgt.
Vertriebspartner 5 Vertragspartner, der in einer Region den Vertrieb für den
MAH übernimmt. Der Vertriebspartner kann als Kontakt
gegenüber Kunden, Endverbrauchern und Behörden in der
Region fungieren. Dabei kann er PV-relevante Aufgaben
und Verantwortlichkeiten übernehmen.
Lizenzpartner: Lizenznehmer 6 (im
Kontext dieses Dokuments:
regionaler Zulassungsinhaber)
Lizenzvertragspartner (mit PV-Bezug im Sinne des
Entscheidungsbaums), der die Lizenz des MAHs nutzt und
in einer bestimmten Region selbst Inhaber der Zulassung
für das Produkt ist.7
Lizenzpartner: Lizenzgeber 8 (nicht
Inhaber der Zulassung in der
bestimmten Region)
Lizenzvertragspartner (mit PV-Bezug im Sinne des
Entscheidungsbaums), der die Lizenz vergibt, aber in der
bestimmten Region nicht MAH für das Produkt ist. Als
regionaler MAH fungiert der PSMF-Besitzer als
Lizenznehmer.9
Mitvertreiber / Co-Marketing-Partner Vertragspartner (mit PV-Bezug im Sinne des
Entscheidungsbaums), der in Absprache mit dem MAH in
einer bestimmten Region als
Zulassungsinhaber/pharmazeutischer Unternehmer
fungiert.10
Großhändler Zwischenhändler zwischen MAH und
Apotheke/Abgabestelle ohne direkten Kundenkontakt; in
DE hat der GH keine PV-Verpflichtungen, aber gesetzlich
festgelegte Verpflichtungen z.B. hinsichtlich eines Rückrufs.
4 Zur begrifflichen Abgrenzung steht der Begriff „MAH“ in diesem Dokument für den Inhaber des PV-Systems
aus dessen Sicht die Bewertung erfolgt und das PSMF geschrieben wird. Aus einem anderen Blickwinkel
könnten sich andere Sichtweisen ergeben. (s. auch Nutzungshinweis am Anfang des Dokuments)
5 Zur begrifflichen Vereinfachung wird zwischen Vertriebspartnern und Lizenzpartnern unterschieden;
Vertriebspartner sind in der bestimmten Region für Vertrieb und ggf. Marketing zuständig, fungieren aber nicht
als Zulassungsinhaber.
6 Die vertraglichen Konstellationen mit Lizenzpartnern können vielfältig sein. Hier wird zur Vereinfachung davon
ausgegangen, dass sich die Lizenz auf das Inverkehrbringen eines Arzneimittels auf Basis einer Zulassung
bezieht und dass ein Lizenznehmer in „seiner“ Region als Zulassungsinhaber fungiert.
7 Besondere Verantwortlichkeiten für den Vertrieb eigener Produkte durch Drittstaaten MAHs beachten, siehe
Nutzungshinweis am Anfang des Dokuments.
8 Es wird zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass sich die Lizenz auf die Zulassung bezieht und dass der
MAH als Lizenznehmer in „seiner“ Region als Zulassungsinhaber fungiert. Der Lizenzgeber kann – muss aber
nicht - seinerseits Zulassungen besitzen und darüber hinaus kann es weitere Zulassungsinhaber geben (mit
denen der MAH ggf. keine vertraglichen Beziehungen unterhält).
9 Besondere Verantwortlichkeiten für den Vertrieb eigener Produkte durch Drittstaaten MAHs beachten, siehe
Hinweis am Anfang des Dokuments.
10 Besondere Verantwortlichkeiten für den Vertrieb eigener Produkte durch Drittstaaten MAHs beachten, siehe
Hinweis am Anfang des Dokuments.
6
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Organisationseinheit Festlegung, Definition
Apotheke Einzelhändler mit Kontakt zum Endkunden / Patienten; in
DE hat die Apotheke gesetzlich festgelegte
Meldeverpflichtungen.11
Dienstleister Vertragspartner der MAH-Organisation in Bezug auf
bestimmte PV-Aufgaben.
Kooperationspartner Vertragspartner in Bezug auf eine bestimmte Art von
Zusammenarbeit; die PV-Relevanz muss im Einzelfall
geprüft werden.
Präsentation im PSMF
Tabelle 2 zeigt, welche Organisationseinheiten an welcher Stelle im PSMF dargestellt werden
sollten. Diese Zuordnung bezieht sich auf bestimmte Annahmen und jede Firma muss prüfen,
ob diese Annahmen und die draus resultierende Zuordnung im Einzelfall zutreffen.
Tabelle 2: Organisationseinheiten und deren Zuordnung zu den Kapiteln des PSMF
Organisationseinheit PSMF
Titelseite
Organisational
Structure
Sources of
Safety Data
Quality
System (PV)
Funktionsträger wie QPPV, SPB,
LPPVs X -- X
Zulassungsinhaber (MAH,
„Besitzer“ des PSMF)
X
(MAH) X X X
PV-Abteilung(en) des MAH X X X
MAH-Tochtergesellschaften und -
Subunternehmen, die PV-
Aufgaben übernehmen
X a
(other
MAHs)
X X X
PV-Dienstleister, die PV-Daten
erfassen oder erheben (z.B. Call-
Center, Literaturrecherche-
Dienstleister)
X X X
PV-Dienstleister, die PV-Daten
verarbeiten (z.B. Support bei
Dateneingabe)
X -- X
PV-Dienstleister, die weder PV-
Daten erfassen noch verarbeiten
(z.B. technischer Support PV-
Datenbank, externe Auditoren)
X -- X
CROs X X X b
andere Dienstleister, die PV-
Daten erheben (könnten) (z.B.
Marktforschung, Social Media)
X X X
11 Im gesamten EU-Raum sind die Angehörigen von Gesundheitsberufen dazu aufgefordert, vermutete
Nebenwirkungen im jeweiligen behördlichen nationalen System für Spontanmeldungen zu melden, vgl. Artikel
11 Absatz 4 der RL 2001/83/EG. Diese sind von den Mitgliedstaaten zu erfassen, Artikel 107a Absatz 1 der
RL 2001/83/EG. Damit Ärzte, Apotheker und andere Angehörige der Gesundheitsberufe vermutete
Nebenwirkungen den zuständigen nationalen Behörden melden, haben die Mitgliedstaaten Ärzten,
Apothekern und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe in der Regel bestimmte Pflichten auferlegt, vgl.
Artikel 102 Absatz 1 und 2 der RL 2001/83/EG.
7
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Organisationseinheit PSMF
Titelseite
Organisational
Structure
Sources of
Safety Data
Quality
System (PV)
Vertriebs- oder Lizenzpartner, die
med. Beanstandungen oder PV-
Meldungen erhalten können und
diese im Auftrag des MAH
erfassen und ggf. bearbeiten
X a
(other
MAHs)
X X X
Vertriebs- oder Lizenzpartner, die
med. Beanstandungen oder PV-
Meldungen erhalten, diese aber
nicht im Auftrag des MAH
erfassen oder bearbeiten (aber
dennoch weiterleiten können)
-- X c --
(Vertriebs)partner, die keine med.
Beanstandungen oder PV-
Meldungen erhalten können
-- -- --
Großhändler, Zwischenhändler -- -- --
Apotheken -- X --
Quellen von Spontanmeldungen,
wie z.B. Patienten,
Endverbraucher, HCPs
-- X --
a Nur bei gemeinsamer Verwendung des PSMF durch den MAH und seinem Vertragspartner; d.h. der
Vertragspartner hält seinerseits Zulassungen, die vom PSMF des MAH abgedeckt werden, und nutzt das PV-
System (inkl. der QPPV) des MAH (z.B. regionaler MAH, Co-Marketingpartner).
b Qualifizierung und Überwachung von CROs erfolgen primär über GCP. Eine Schnittstelle besteht bei Studien
mit zugelassenen Arzneimitteln, bei denen der MAH Sponsor ist; hier besteht u.a. eine Informationspflicht
gegenüber der QPPV; Vertragspartner und Audit-Ergebnisse müssen in diesem Fall i.R. des PV-Systems
überwacht und bewertet sowie im PSMF berücksichtigt werden.
c Wenn keine vertragliche Vereinbarung zum Datenaustausch besteht, aber dennoch erhaltene Daten des
Vertragspartners für das PV-System des MAH genutzt werden, sollte der Vertragspartner als Datenquelle
genannt werden; in diesem Fall ist allerdings genau zu prüfen und zu begründen, warum der Vertragspartner
nicht auch Teil der PV-relevanten Organisationsstruktur ist und nicht vom QM-System erfasst werden muss
(Verlässlichkeit der verwendeten Daten?) und welchen Einfluss dies auf das PV-System hat (Stellenwert der
daten? Duplikate?).
04.05.2026
Datei
PD
BERLIN
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F. 030 | 308 75 96 - 111
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Handreichung
PV-Relevanz von
Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern1
Nutzungshinweis
Dieses Dokument soll bei der Frage helfen, ob und an welcher Stelle die verschiedenen
Vertragspartner im PSMF präsentiert werden müssen und ob QM-Aufgaben aus bestimmten
vertraglichen Konstellationen resultieren.
Das Dokument geht von funktionalen Zusammenhängen aus. Die verwendeten Begriffe
werden hierfür in Tabelle 1 definiert. Werden die Begriffe im eigenen Kontext anders
verwendet, müssen die hier präsentierten Schlussfolgerungen ggf. entsprechend angepasst
werden.
Zur begrifflichen Abgrenzung steht der Begriff „MAH“ in diesem Dokument für den Inhaber des
PV-Systems, aus dessen Sicht die Betrachtung erfolgt bzw. das PSMF geschrieben wird. Aus
einem anderen Blickwinkel könnten sich andere Sichtweisen bzw. Einstufungen ergeben.2
Das Dokument soll dem MAH bei folgenden Fragen helfen:
• Welche Partner gehören (nicht) zum eigenen PV-System und
o gehören (nicht) zur eigenen PV-relevanten Organisationsstruktur?
o sind (keine) im PSMF zu nennenden Quellen für PV-relevante Informationen?
o fallen (nicht) unter das eigene PV-eigene QM-System (QM-Steuerung)
(z.B. Auditierung, Schulung, Reconciliation)?
o müssen (nicht) im eigenen PSMF berücksichtigt werden?
Für die Einstufung muss klar sein:
• Welche Funktion hat die andere Partei im PV-System des MAH?
o Liefert die Partei PV-relevante Daten?
o Verarbeitet die Partei PV-relevante Daten?
o Erbringt die Partei mittelbar PV-relevante Dienstleistungen?
(Beispiele s. Abbildung 1 unten)
1 EU-PV-rechtliche Perspektive.
2 Die Reichweite der PV-Verantwortung der MAH (in der EU) für deren Arzneimittel, die in Drittstaaten
vertrieben werden, wird seitens der Mitgliedstaaten unterschiedlich streng interpretiert. Der gesetzliche
Ausgangspunkt ist: „Die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen erfassen alle vermuteten
Nebenwirkungen in der Union oder in Drittländern, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden“, vgl. Artikel 107
Absatz 1 der RL 2001/83/EG. Wann genau eine Kenntnis in diesem Sinne vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert
und wird in den Mitgliedstaaten ggf. unterschiedlich beurteilt. Hinweise zur Interpretation der
EMA/Mitgliedstaaten liefern die GVP-Module, die – zumal lediglich in englischer Sprache verfasst - allerdings
ihrerseits innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bleiben müssen und entsprechend interpretiert werden
müssen (nähere Details vgl. VI.C./VI.C.2.2.).
2
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Grundsätzliche Überlegungen
Organisational Structure (PSMF Kap. II / Annex B) und QM [s. GVP Modul II.B.4.2]
• Zur Organisationsstruktur gehören Personen, Abteilungen, Organisationseinheiten,
Affiliates oder Partner, die als Teil der MAH-Organisation oder gem. vertraglicher
Vereinbarung bzw. im Auftrag des MAH
o PV-Aufgaben ausführen,
o PV-Verantwortlichkeiten übernehmen,
o mit PV-Aktivitäten beauftragt wurden (Delegation)3
• Die PV-Aufgaben bzw. -Verantwortlichkeiten i.R. der Organisationsstruktur sind
schriftlich festgelegt, z.B. über SOPs oder Verträge
Sources of Safety Data (PSMF Kap. III / Annex C) [s. GVP Modul II.B.4.3]
• Sources of Safety Data sind nicht zwingend der MAH-Organisation (Organisational
Structure, PSMF Kap. II) zuzuordnen (s. Tabelle)
Quality System (PSMF Kap. VII / Annex G) [s. GVP Modul II.B.4.7, Verordnung Nr. (EU) 520/2012]
• Alle Organisationseinheiten, die zur Organisational Structure (PSMF Kap. II) gehören,
müssen im QM-System berücksichtigt werden =>
o Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen schriftlich festgelegt sein Es muss
geregelt sein, nach welchen Vorgaben die Vertragspartner arbeiten (z.B. in
SOPs oder Verträgen).
o Hierbei können QM-Strukturen und -Prozesse des Partners berücksichtigt
werden (z.B. eigene SOPs).
3 Zitate zur Verwendung der Begriffe. „Subcontracting“ und „Delegation“ in der Verordnung Nr. (EU) 520/2012:
• Artikel 2: “The pharmacovigilance system master file shall contain at least all of the following elements: …
(6) where applicable, a description of the activities and/or services subcontracted by the marketing
authorisation holder in accordance with Article 6(1).”
• Artikel 3: „The pharmacovigilance system master file shall have an Annex containing the following
documents: …
(3) the list of subcontracts referred to in Article 6(2);
(4) a list of the tasks that have been delegated by the qualified person for pharmacovigilance.”
• Artikel 6 (1): „The marketing authorisation holder may subcontract certain activities of the
pharmacovigilance system to third parties…”
• Artikel 6 (3): Without prejudice to the second sentence of paragraph 1 and to Article 11(2), the marketing
authorisation holder shall include in the subcontracts the following elements:
(a) a clear description of the roles and responsibilities of the third parties to whom
pharmacovigilance activities are subcontracted;
(b) obligation of third parties to exchange with the marketing authorisation holder safety data and the
method for exchanging safety data, if relevant;
(c) arrangements for inspection and auditing process of third parties;
(d) obligation of the third parties to agree to be audited by or on behalf of the marketing
authorisation holder and inspected by competent authorities.
o This paragraph applies mutatis mutandis to the third parties that subcontract the tasks
subcontracted to them by the marketing authorisation holder.
• Artikel 6 (4): Third parties shall not subcontract any pharmacovigilance task assigned to them by the
marketing authorisation holder without the marketing authorisation holder’s written consent.
• Artikel 11 (2): Where a marketing authorisation holder has subcontracted some of its pharmacovigilance
tasks, it shall retain responsibility for ensuring that an effective quality system is applied in relation to those
tasks.
• Artikel 13 (1a): Any third party subcontracted to conduct pharmacovigilance tasks in whole or in part on
behalf of or in conjunction with marketing authorisation holders shall be audited by or on behalf of
marketing authorisation holders taking into account the risk of the subcontracted activity and may be
inspected by the competent authorities, even if the obligation pursuant to Article 6(3) has not yet been
included in the subcontract.
3
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
o Organisationseinheiten, die nicht vom internen QM-System umfasst werden,
müssen qualifiziert und in der Auditplanung berücksichtigt und risikobasiert
auditiert werden
o Signifikante (critical und major) Abweichungen und Findings in Bezug auf das
PV-System des MAH müssen ins PSMF aufgenommen werden.
o Auditberichte sollten durch die QPPV bewertet werden; es muss sichergestellt
sein, dass das Audit (auch) die PV-Anforderungen erfüllt.
(besonders relevant bei Partnern, die nicht nur PV-spezifische Leistungen
erbringen, z.B. Archivierung)
o Über Art und Umfang der QM-Aktivitäten kann risikobasiert entschieden werden
(z.B. Schulungen, Audits)
4
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
P
V
-S
y
s
te
m
Entscheidungsbaum (Flussdiagramm)
Tätigkeiten, die im Auftrag des MAH in Bezug auf Erfassung, Gewinnung oder Verarbeitung
von PV-Daten durch Dritte (Vertragspartner) erfolgen, sollten als Teil des PV-Systems
betrachtet werden. Typische Beispiele sind im Entscheidungsbaum dargestellt. In Tabelle 2 ist
dargestellt, welche Vertragspartner in welchem Kapitel des PSMF präsentiert werden sollten.
Die im Flussdiagramm verwendeten Begriffe werden in Tabelle 1 erläutert.
Abbildung 1: Tätigkeiten, die Teil des PV-Systems sind und daher im PSMF präsentiert werden sollten, sowie
beispielhafte Nennung von Vertragspartnern; blauer Kasten: Tätigkeiten innerhalb des PV-Systems, die im PSMF
abgebildet sein müssen.
* Die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten müssen im jeweiligen Vertrag definiert oder abgegrenzt werden
T
ä
ti
g
k
e
it
e
n
*
im Auftrag des MAH
(=> SOP oder Vertrag)
erfasst PV-Daten
z.B. Vertriebs- oder
Lizenzpartner
z.B. Außendienst,
Call-Center
z.B. CRO, MaFo-
Dienstleister
z.B. Social Media-
Dienstleister, Influencer
generiert PV-Daten
z.B.PV-Dienstleister für
Literaturrecherche, Signal-
und Trendanalysen
verarbeitet PV-Daten
z.B. PV-Dienstleister für
Datenbankeingabe
z.B. Vertriebs- oder
Lizenzpartner, Co-Marketing
liefert andere PV-relevante
Dienstleistungen
z.B. technischer Support IT-
Systeme, Archivierung
kein Auftrag durch MAH
erlangt Kenntnis von PV-
Daten
z.B. Arzt, Apotheke
z.B. Lizenzpartner / Co-
Marketing
(innerhalb EWR/EEA)
5
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Definitionen
Tabelle 1 erläutert die in diesem Dokument verwendeten Begriffe. Die Definitionen sind eine
pragmatische Festlegung und müssen von den einzelnen Firmen ggf. in ihrem eigenen Kontext
definiert, angepasst oder ergänzt werden.
Tabelle 1: Erläuterung der im Dokument / Entscheidungsbaum verwendeten Begriffe (bei abweichender Definition
kann sich entsprechend auch die obige Einstufung ändern)
Organisationseinheit Festlegung, Definition
MAH 4 Inhaber der Zulassung in der EU, der das PV-System führt,
das PSMF besitzt und aus dessen Sicht die vertragliche
Abgrenzung erfolgt.
Vertriebspartner 5 Vertragspartner, der in einer Region den Vertrieb für den
MAH übernimmt. Der Vertriebspartner kann als Kontakt
gegenüber Kunden, Endverbrauchern und Behörden in der
Region fungieren. Dabei kann er PV-relevante Aufgaben
und Verantwortlichkeiten übernehmen.
Lizenzpartner: Lizenznehmer 6 (im
Kontext dieses Dokuments:
regionaler Zulassungsinhaber)
Lizenzvertragspartner (mit PV-Bezug im Sinne des
Entscheidungsbaums), der die Lizenz des MAHs nutzt und
in einer bestimmten Region selbst Inhaber der Zulassung
für das Produkt ist.7
Lizenzpartner: Lizenzgeber 8 (nicht
Inhaber der Zulassung in der
bestimmten Region)
Lizenzvertragspartner (mit PV-Bezug im Sinne des
Entscheidungsbaums), der die Lizenz vergibt, aber in der
bestimmten Region nicht MAH für das Produkt ist. Als
regionaler MAH fungiert der PSMF-Besitzer als
Lizenznehmer.9
Mitvertreiber / Co-Marketing-Partner Vertragspartner (mit PV-Bezug im Sinne des
Entscheidungsbaums), der in Absprache mit dem MAH in
einer bestimmten Region als
Zulassungsinhaber/pharmazeutischer Unternehmer
fungiert.10
Großhändler Zwischenhändler zwischen MAH und
Apotheke/Abgabestelle ohne direkten Kundenkontakt; in
DE hat der GH keine PV-Verpflichtungen, aber gesetzlich
festgelegte Verpflichtungen z.B. hinsichtlich eines Rückrufs.
4 Zur begrifflichen Abgrenzung steht der Begriff „MAH“ in diesem Dokument für den Inhaber des PV-Systems
aus dessen Sicht die Bewertung erfolgt und das PSMF geschrieben wird. Aus einem anderen Blickwinkel
könnten sich andere Sichtweisen ergeben. (s. auch Nutzungshinweis am Anfang des Dokuments)
5 Zur begrifflichen Vereinfachung wird zwischen Vertriebspartnern und Lizenzpartnern unterschieden;
Vertriebspartner sind in der bestimmten Region für Vertrieb und ggf. Marketing zuständig, fungieren aber nicht
als Zulassungsinhaber.
6 Die vertraglichen Konstellationen mit Lizenzpartnern können vielfältig sein. Hier wird zur Vereinfachung davon
ausgegangen, dass sich die Lizenz auf das Inverkehrbringen eines Arzneimittels auf Basis einer Zulassung
bezieht und dass ein Lizenznehmer in „seiner“ Region als Zulassungsinhaber fungiert.
7 Besondere Verantwortlichkeiten für den Vertrieb eigener Produkte durch Drittstaaten MAHs beachten, siehe
Nutzungshinweis am Anfang des Dokuments.
8 Es wird zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass sich die Lizenz auf die Zulassung bezieht und dass der
MAH als Lizenznehmer in „seiner“ Region als Zulassungsinhaber fungiert. Der Lizenzgeber kann – muss aber
nicht - seinerseits Zulassungen besitzen und darüber hinaus kann es weitere Zulassungsinhaber geben (mit
denen der MAH ggf. keine vertraglichen Beziehungen unterhält).
9 Besondere Verantwortlichkeiten für den Vertrieb eigener Produkte durch Drittstaaten MAHs beachten, siehe
Hinweis am Anfang des Dokuments.
10 Besondere Verantwortlichkeiten für den Vertrieb eigener Produkte durch Drittstaaten MAHs beachten, siehe
Hinweis am Anfang des Dokuments.
6
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Organisationseinheit Festlegung, Definition
Apotheke Einzelhändler mit Kontakt zum Endkunden / Patienten; in
DE hat die Apotheke gesetzlich festgelegte
Meldeverpflichtungen.11
Dienstleister Vertragspartner der MAH-Organisation in Bezug auf
bestimmte PV-Aufgaben.
Kooperationspartner Vertragspartner in Bezug auf eine bestimmte Art von
Zusammenarbeit; die PV-Relevanz muss im Einzelfall
geprüft werden.
Präsentation im PSMF
Tabelle 2 zeigt, welche Organisationseinheiten an welcher Stelle im PSMF dargestellt werden
sollten. Diese Zuordnung bezieht sich auf bestimmte Annahmen und jede Firma muss prüfen,
ob diese Annahmen und die draus resultierende Zuordnung im Einzelfall zutreffen.
Tabelle 2: Organisationseinheiten und deren Zuordnung zu den Kapiteln des PSMF
Organisationseinheit
PSMF
Titelseite
Organisational
Structure
Sources of
Safety Data
Quality
System (PV)
Funktionsträger wie QPPV, SPB,
LPPVs
X -- X
Zulassungsinhaber (MAH,
„Besitzer“ des PSMF)
X
(MAH) X X X
PV-Abteilung(en) des MAH X X X
MAH-Tochtergesellschaften und -
Subunternehmen, die PV-
Aufgaben übernehmen
X a
(other
MAHs)
X X X
PV-Dienstleister, die PV-Daten
erfassen oder erheben (z.B. Call-
Center, Literaturrecherche-
Dienstleister)
X X X
PV-Dienstleister, die PV-Daten
verarbeiten (z.B. Support bei
Dateneingabe)
X -- X
PV-Dienstleister, die weder PV-
Daten erfassen noch verarbeiten
(z.B. technischer Support PV-
Datenbank, externe Auditoren)
X -- X
CROs X X X b
andere Dienstleister, die PV-
Daten erheben (könnten) (z.B.
Marktforschung, Social Media)
X X X
11 Im gesamten EU-Raum sind die Angehörigen von Gesundheitsberufen dazu aufgefordert, vermutete
Nebenwirkungen im jeweiligen behördlichen nationalen System für Spontanmeldungen zu melden, vgl. Artikel
11 Absatz 4 der RL 2001/83/EG. Diese sind von den Mitgliedstaaten zu erfassen, Artikel 107a Absatz 1 der
RL 2001/83/EG. Damit Ärzte, Apotheker und andere Angehörige der Gesundheitsberufe vermutete
Nebenwirkungen den zuständigen nationalen Behörden melden, haben die Mitgliedstaaten Ärzten,
Apothekern und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe in der Regel bestimmte Pflichten auferlegt, vgl.
Artikel 102 Absatz 1 und 2 der RL 2001/83/EG.
7
PV-Relevanz von Lizenz-/Vertriebspartnern und Dienstleistern, 29. April 2026
Organisationseinheit
PSMF
Titelseite
Organisational
Structure
Sources of
Safety Data
Quality
System (PV)
Vertriebs- oder Lizenzpartner, die
med. Beanstandungen oder PV-
Meldungen erhalten können und
diese im Auftrag des MAH
erfassen und ggf. bearbeiten
X a
(other
MAHs)
X X X
Vertriebs- oder Lizenzpartner, die
med. Beanstandungen oder PV-
Meldungen erhalten, diese aber
nicht im Auftrag des MAH
erfassen oder bearbeiten (aber
dennoch weiterleiten können)
-- X c --
(Vertriebs)partner, die keine med.
Beanstandungen oder PV-
Meldungen erhalten können
-- -- --
Großhändler, Zwischenhändler -- -- --
Apotheken -- X --
Quellen von Spontanmeldungen,
wie z.B. Patienten,
Endverbraucher, HCPs
-- X --
a Nur bei gemeinsamer Verwendung des PSMF durch den MAH und seinem Vertragspartner; d.h. der
Vertragspartner hält seinerseits Zulassungen, die vom PSMF des MAH abgedeckt werden, und nutzt das PV-
System (inkl. der QPPV) des MAH (z.B. regionaler MAH, Co-Marketingpartner).
b Qualifizierung und Überwachung von CROs erfolgen primär über GCP. Eine Schnittstelle besteht bei Studien
mit zugelassenen Arzneimitteln, bei denen der MAH Sponsor ist; hier besteht u.a. eine Informationspflicht
gegenüber der QPPV; Vertragspartner und Audit-Ergebnisse müssen in diesem Fall i.R. des PV-Systems
überwacht und bewertet sowie im PSMF berücksichtigt werden.
c Wenn keine vertragliche Vereinbarung zum Datenaustausch besteht, aber dennoch erhaltene Daten des
Vertragspartners für das PV-System des MAH genutzt werden, sollte der Vertragspartner als Datenquelle
genannt werden; in diesem Fall ist allerdings genau zu prüfen und zu begründen, warum der Vertragspartner
nicht auch Teil der PV-relevanten Organisationsstruktur ist und nicht vom QM-System erfasst werden muss
(Verlässlichkeit der verwendeten Daten?) und welchen Einfluss dies auf das PV-System hat (Stellenwert der
daten? Duplikate?).
04.05.2026
Datei
PD
Bei der Erstellung und Pflege eines PSMF gilt es grundsätzliche Überlegungen bezüglich der Organisationsstruktur ( Organisational Structure ), Quellen für Sicherheitsdaten ( Sources of Safety Data ) und für das QM-System ( Quality System ) zu treffen. Hiervon ist abhängig, ob Vertragspartner als Teil des PV-Systems betrachtet und an welcher Stelle aufgeführt werden müssen. Pharma Deutschland veröffentlicht dazu eine Handreichung, die von den Mitgliedern der Unterarbeitsgruppe Lizenzpartner/Vertrieb des Ausschusses Arzneimittelsicherheit erstellt wurde. Das kompakt gehaltene Dokument hilft mit Fragestellungen, Angaben zu Guidelines, einem Entscheidungsbaum als Flussdiagramm, sowie Definitionen bei Aufbau eines PSMF.
04.05.2026
Beitrag
PD