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Referentenentwurf
der Bundesregierung
eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur wei-
teren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
A. Problem und Ziel
Durch das Strahlenschutzrecht ist in den letzten Jahrzehnten aufgrund des fortschreitenden
wissenschaftlichen Erkenntnisstands ein hohes Schutzniveau vor der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlung erreicht worden.
Gleichzeitig ist der Vollzug strahlenschutzrechtlicher Anforderungen für betroffene Unter-
nehmen und für die sie beaufsichtigenden Behörden über die Jahre immer aufwändiger
geworden. Daher soll unter Bewahrung des hohen Strahlenschutzniveaus Bürokratie abge-
baut, die Digitalisierung vorangetrieben und das Strahlenschutzrecht dadurch weiter mo-
dernisiert werden. Damit wird das im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der
Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) enthaltene
Ziel, im Strahlenschutz für Bürokratieentlastung zu sorgen, umgesetzt. Zudem werden
Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom
4.12.2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts verwirklicht.
Der Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zu einem Fusionskraft-
werk“ sieht vor, dass das Strahlenschutzgesetz eine explizite Regelung zur Kernfusion auf-
nimmt, um für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement die notwen-
dige Rechtssicherheit und -klarheit für den anwendbaren regulatorischen Rahmen zu schaf-
fen.
B. Lösung; Nutzen
Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Maßnahmen, um das Ziel des Bürokratierückbaus
unter Beibehaltung des hohen Strahlenschutzniveaus zu erreichen. Dazu zählen die Re-
duktion von einzureichenden Unterlagen in Anzeige- und Genehmigungsverfahren, u.a.
durch die Verfolgung des „Once-Only-Prinzips“, die Reduktion von Aufbewahrungsfristen
und die Streichung von zwingenden gesetzlichen Befristungen von Genehmigungen. Auch
durch die Digitalisierung können die Prozesseffizienz gesteigert und Verwaltungsverfahren
beschleunigt werden. Daher werden der Strahlenpass digitalisiert und Schriftformerforder-
nisse gestrichen. Des Weiteren wird das Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaft-
lichen Erkenntnisstand angepasst, indem beispielsweise die Regelungen zum Schutz vor
Radon überarbeitet werden.
Hinsichtlich der Kernfusion stellt der Gesetzentwurf klar, dass es sich bei Fusionsanlagen
um Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung handelt.
C. Alternativen
Ohne Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Modernisierung des
Strahlenschutzrechts bleiben die Belastungen für die Wirtschaft und die Verwaltung auf
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dem gegenwärtigen hohen Niveau und Modernisierungen der Regelungen zum Schutz vor
Radon am Arbeitsplatz oder zur Kernfusion bleiben aus.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um jährlich 19 806 000 Euro. Ein-
maliger Erfüllungsaufwand ist nicht erkennbar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sind um jährlich12 155 000 Euro reduzierte Infor-
mationspflichten enthalten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Länder mindert sich um jährlich 1 123 000 Euro. Im Bereich
des Bundes entsteht jährlich Erfüllungsaufwand in Höhe von 108 000 Euro sowie über ei-
nen Zeitraum von drei Jahren einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 000 000 Euro
durch Digitalisierung des Strahlenpasses.
F. Weitere Kosten und Entlastungen
Das Gesetz entfaltet Entlastungen, die über die im Erfüllungsaufwand darstellbaren Entlas-
tungen hinausgehen. Es beschleunigt insbesondere Verwaltungsverfahren, indem die Frist
in bestimmten Konstellationen von Anzeigeverfahren von gegenwärtig zwei auf eine Woche
reduziert werden oder indem erstmalig eine Frist in das Genehmigungsverfahren hinsicht-
lich der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen eingeführt wird.
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Referentenentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung
und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammen-
hang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler“.
b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 171 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 171 Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung: Vorrichtungen oder Geräte, die
geeignet sind, Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Photo-
nenenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu erzeu-
gen, insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plasmaanla-
gen, Laseranlagen, Fusionsanlagen.“
b) Absatz 23 wird durch den folgenden Absatz 23 ersetzt:
(23) „ Medizinische Forschung: Fortentwicklung medizinischer Untersuchungs-
methoden, Behandlungsverfahren oder der medizinischen Wissenschaft. Medizi-
nische Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung vorrangig der Untersuchung oder Behandlung der einzel-
nen Person dient.“
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013
zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition
gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Eu-
ratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
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3. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Beschleuniger-, Plasma- oder Fusionsanlage, in der je Sekunde mehr als 1012
Neutronen erzeugt werden können,“.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „vorübergehende“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt,
der in den teleradiologischen Betrieb eingeführt wurde, anwesend ist,“.
bb) Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b er-
setzt:
b) „ die Befundung der Untersuchung durch einen Arzt mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz innerhalb eines für die medizinische Ver-
sorgung erforderlichen Zeitraums sicherstellt, falls eine Befundung durch
den Teleradiologen nicht erfolgen kann,“.
cc) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Beantragt der jeweilige Antragsteller erstmalig eine Genehmigung nach Satz 1 für
eine bestimmte Früherkennung, wird diese auf längstens fünf Jahre befristet.“
5. In § 15 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
§ 16„
Erforderliche Unterlagen
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur
Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2, beizu-
fügen. Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Antragsteller auf
von ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei
derselben Behörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Un-
terlagen sind.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
b) Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 sind die folgenden
Unterlagen beizufügen:
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1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 oder 3 entspricht,
2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige An-
zahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter
oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, die
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-
schäftsführung berechtigte Person die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzt.
Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Anzeigende auf von
ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei
derselben Behörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden
Unterlagen sind.
(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die folgenden Unterla-
gen beizufügen:
1. Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Vollschutzan-
lage,
2. Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4
durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Vollschutzanlage
den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung ent-
spricht.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
8. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten
Beginn schriftlich“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt
„Der Anzeigende darf den Betrieb beginnen, wenn
1. die jeweilige Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen ist oder die Be-
hörde eine Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 gemacht hat,
2. die zuständige Behörde nicht das Verfahren nach § 20 Absatz 2 ausge-
setzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3 untersagt hat und
3. im Fall des § 19 Absatz 3 Satz 3 die Behörde entschieden hat, dass die
nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind.“
b) Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind“
wird die Angabe „unter Angabe des beabsichtigten Anwendungs-
zwecks“ eingefügt.
bbb) Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ eine Erklärung des Anzeigenden, dass die beim Betrieb sonst tä-
tigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fer-
tigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die
anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
6. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen
a) der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buch-
stabe b oder c, Nummer 3 Buchstabe b genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind,
b) eine Erklärung des Anzeigenden, dass die Voraussetzung
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt ist, und
7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier in der Tier-
heilkunde der Nachweis, dass der Anzeigende oder der von ihm
bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder Zahn-
arzt approbiert oder zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen
oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 kann der
Anzeigende auf von ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Ge-
nehmigungsverfahren bei derselben Behörde verweisen, soweit diese iden-
tisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind.“
d) § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die folgenden Unterla-
gen beizufügen:
1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Röntgenein-
richtung,
2. der Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Num-
mer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgen-
einrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauart-
zulassung entspricht, und
3. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer Schulröntgeneinrichtung
die Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5.
Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.“
e) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
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„Die Ersetzung einer Röntgeneinrichtung durch eine gleichartige Röntgeneinrich-
tung zu demselben Anwendungszweck gilt als wesentliche Änderung des Betriebs
einer nach Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung.“
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen nach Eingang der Anzeige
innerhalb folgender Fristen:
1. im Fall einer erstmaligen Anzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
a) zwei Wochen beginnend mit der Einreichung der Unterlagen nach § 19
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 7 oder der Verweisung auf bereits er-
brachte Nachweise nach § 19 Absatz 3 Satz 2,
b) eine Woche beginnend mit der Einreichung der Unterlagen nach § 19 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2. zwei Wochen im Fall einer erstmaligen Anzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2,
3. eine Woche im Fall einer wesentlichen Änderung nach § 19 Absatz 5.
Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der jeweiligen Frist mit, dass alle
Nachweise nach § 19 Absatz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende die
Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb der“
die Angabe „jeweiligen“ eingefügt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine der nach § 19 Absatz 3 nachzuweisenden Anforderungen nicht oder
nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 1
nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,“.
d) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach der Angabe „der Anzeige nicht die nach § 19
Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
wendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertre-
ter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen,
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-
schäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
sitzt,
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2. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erpro-
bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das
notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög-
liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besit-
zen,
3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der
Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getrof-
fen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutz-
vorschriften eingehalten werden und
4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instand-
setzung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und
ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse einge-
räumt sind.
Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Anzeigende auf von
ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei
derselben Behörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden
Unterlagen sind.“
12. § 25 wird durch folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder
im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
(1) Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Ab-
satz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden
Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter
seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, bedarf der Genehmigung,
wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis
von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
(2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf der folgenden Fristen als erteilt:
1. im Fall einer Beschäftigung in fremden kerntechnischen Anlagen, Anlagen im
Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlung oder Einrichtungen nach Ablauf von drei Mo-
naten,
2. im Fall einer Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgen-
einrichtungen oder Störstrahler nach Ablauf von einem Monat.
Die zuständige Behörde kann innerhalb der jeweils einschlägigen Frist nach Satz 1
Rückfragen stellen oder Unterlagen nachfordern. Beantwortet der Antragsteller die
Rückfragen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen oder legt die Unterlagen nicht
innerhalb dieser Frist vor, gilt der Antrag als zurückgenommen. Im Fall von Satz 2 kann
die Behörde die jeweils einschlägige Frist nach Satz 1 um einen Monat verlängern.
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2 Teil E, beizufügen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn
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1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 Buchstabe a er-
füllt sind und
2. gewährleistet ist, dass die in den Anlagen und Einrichtungen beschäftigten Perso-
nen den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlen-
schutzbeauftragten dieser Anlagen oder Einrichtungen Folge zu leisten haben, die
diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.“
13. § 26 wird gestrichen.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem
Antragsteller allgemein für längstens fünf Jahre für eine Vielzahl von Beförderun-
gen erteilt werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Beförderer muss bei der Beförderung jederzeit in der Lage sein, der
für die Aufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen
das Original oder eine Abschrift des Genehmigungsbescheids vorzuzeigen.“
15. § 29 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei-
zufügen. Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Antragsteller auf
von ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei
derselben Behörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Un-
terlagen sind.“
16. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt der Genehmigungsantrag
erst mit Zugang eines schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf den strah-
lenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als eingereicht.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 muss die zustimmende Stellungnahme der zuständigen
Ethik-Kommission dem Genehmigungsantrag beigefügt werden, wenn die nach
§ 31 genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im
Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sons-
tigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-
Durchführungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich hierbei um einen
Fall nach § 31 Satz 2.“
17. § 31c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn
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1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das Forschungsvorhaben einge-
schlossene Person mit der Anwendung verbunden sind, gemessen an der vo-
raussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Fortentwicklung medizini-
scher Untersuchungsmethoden oder Behandlungsverfahren oder der medizi-
nischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des medizini-
schen Nutzens für die Person, ärztlich gerechtfertigt sind,
2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen radioaktiven Stoffe oder An-
wendungsarten ionisierender Strahlung dem Zweck des Forschungsvorha-
bens entsprechen und nicht durch andere Untersuchungs- und Behandlungs-
arten ersetzt werden können, die zu keiner oder einer geringeren Exposition
für die Person führen,
3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und die Aktivität der anzuwen-
denden radioaktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die Erfüllung des Zwecks des
Forschungsvorhabens zu gefährden,
4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen auf
das für die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß
beschränkt wird,
5. die zustimmende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu dem
Forschungsvorhaben vorliegt,
6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden, der die erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwen-
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen besitzt,
7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-
pflichtungen getroffen ist und
8. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zur Anwendung am
Menschen vorliegt oder der Betrieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung
am Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig ist.
Enthält ein Forschungsvorhaben eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-
render Strahlung, die nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens ist und
nach ihrer Art einem anerkannten Standardverfahren zur Untersuchung von Men-
schen entspricht, entfällt insoweit die Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen
nach Satz 1 Nummer 6 und 8.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer
klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU)
2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es han-
delt sich um einen Fall nach § 31 Satz 2.“
18. § 32 Absatz 1a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt die Anzeige erst mit Zugang
eines schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf die strahlenschutzrechtliche An-
zeige bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht.“
19. § 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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„Aufgabe der Ethik-Kommission ist es, das Forschungsvorhaben nach ethischen und
rechtlichen Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und
eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme dazu abzugeben.“
20. § 36a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zu-
ständige Ethik-Kommission unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf den Eingang
der Anzeige nach § 32 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder des Genehmigungsantrags
nach § 31a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des
Arzneimittelgesetzes folgenden Werktag, über die Anzeige oder den Genehmigungs-
antrag und gewährt ihr gleichzeitig Zugriff auf die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
notwendigen Angaben und Unterlagen. § 31a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
21. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere die in Anlage 2 Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung
von Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen. Anstelle
der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Antragsteller auf von ihm bereits
erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei derselben Be-
hörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind.“
22. § 46 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufügen.
Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Antragsteller auf von ihm
bereits erbrachte Nachweise in Bauartzulassungsverfahren bei derselben Behörde ver-
weisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind .“
23. § 50 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige Anzahl
von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig
ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristi-
schen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
3. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen
das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög-
liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
4. Benennung eines von der zuständigen Behörde anerkannten Rechenprogramms
oder der Nachweis, dass geeignete Messgeräte genutzt werden, die jeweils zur
Ermittlung der Körperdosis verwendet werden und den Anforderungen der auf
Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung genü-
gen.
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Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Anzeigende auf von ihm
bereits erbrachte Nachweise in Anzeigeverfahren bei derselben Behörde verweisen,
soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind.“
24. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
25. § 52 Absatz 2 Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Perso-
nen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die
mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besit-
zen und“.
26. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
27. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 172, in
dem
a) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnah-
men beschrieben sind,
b) die mögliche Körperdosis der beruflich exponierten Personen bestimmt ist
und
c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Ausrüstungen vorhanden und
die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforder-
lich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige An-
zahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen
Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und
4. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Per-
sonen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick
auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaß-
nahmen besitzen.
Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Anzeigende auf von
ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei
derselben Behörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden
Unterlagen sind. Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Ab-
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satz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann die zuständige Behörde im Einzel-
fall eine Frist für eine spätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestimmen.“
28. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
29. § 59 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis der Abschätzung nach § 55
Absatz 1 und die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig
ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
2. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen
das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög-
liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den Anordnungen der Strahlenschutz-
verantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstätten, in
denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigte Tätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leis-
ten haben, die diese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen und
4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigen Betriebsstätten, für die eine
Anzeige nach § 56 Absatz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhanden und
die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind,
damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Anzeigende auf von ihm
bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei derselben
Behörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen
sind.“
30. § 61 Absatz 7 wird durch folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die grenzüberschreitende Verbringung von im Ausland angefallenen Rück-
ständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.“
31. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „des nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten“ die
Angabe „oder der Person, an die Rückstände zum Zweck der Beseitigung oder
Verwertung nach § 61 Absatz 6 Satz 2 abgegeben wurden,“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
32. In § 70 Absatz 4 Satz 1 und in § 71 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „schriftlich“
durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
33. § 72 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „die §§ 167 und 168“ durch die Angabe
„die §§ 167, 168 und 171 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
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b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 171“ durch die Angabe „§ 171 Absatz 3“ ersetzt.
34. In § 78 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „gebärfähigen Frauen“ durch die Angabe „gebärfähigen
Personen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Mutter“ durch die Angabe „gebärfähige Person“ ersetzt.
35. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „schwangere oder stillende Frau“
durch die Angabe „schwangere oder stillende Person“ ersetzt.
36. Nach § 81 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für ausgeübte Tätigkeiten im grenznahen Ausland.“
37. Nach § 84 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 kann das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit Änderungen, Ergänzungen und Streichungen an Vo-
raussetzungen, unter denen eine Früherkennung zulässig ist, ohne vorangehende wis-
senschaftliche Bewertung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates vornehmen, wenn
1. es sich um eine bereits zugelassene Früherkennung handelt,
2. die zu ändernden Voraussetzungen das Risiko-Nutzen-Verhältnis der Früherken-
nung voraussichtlich nicht maßgeblich negativ beeinflussen.
Änderungen an einer Rechtsverordnung hinsichtlich einer bereits zugelassenen Früh-
erkennung, die die Personengruppe, die Untersuchungsart und die Festlegung der
nicht übertragbaren Krankheit betreffen, bedürfen immer einer vorangehenden wissen-
schaftlichen Bewertung nach Absatz 3.“
38. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen so-
wie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufbewahrt
werden, und zwar
1. im Fall von Behandlungen für eine Dauer von 20 Jahren,
2. im Fall von Untersuchungen für die Dauer von zehn Jahren.“
39. § 88 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
6. „ Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle,
7. die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 Absatz 1
des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes des Inhabers der Genehmigung
nach Nummer 1, soweit vorhanden.“
40. § 90 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei einem Vorkommnis,
das der Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht und Anschrift sowie Daten zur Exposition einer durch das Vor-
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kommnis exponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Folgen der Exposition
unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter durch
technisch-organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zuständigen Behörde
auf Verlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre lang aufzubewahren, soweit es
sich um ein Vorkommnis handelt, das der Strahlenschutzverantwortliche nach der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a zu melden hat. Im
Übrigen sind die Daten 10 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist nach
Satz 5 oder 6 sind die Daten unverzüglich zu löschen.“
41. § 121 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Entscheidung über die Festlegung der Gebiete ist mindestens alle zehn Jahre zu
überprüfen. Die zuständige Behörde legt nach einer Überprüfung nach Satz 3 weitere
Gebiete fest, wenn für diese die Voraussetzungen für die Festlegung von Gebieten
nach Satz 1 erfüllt sind; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
42. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die
Angabe „und 4“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“
eingefügt.
43. In § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die
Angabe „oder 4“ eingefügt.
44. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern. Der
für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat das Ergebnis der Messung unverzüglich
aufzuzeichnen und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Messung der Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft unverzüglich zu wiederholen, sobald die ge-
troffenen Maßnahmen ganz oder teilweise nicht länger aufrechterhalten werden
und dadurch eine höhere Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft auftreten
kann; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Überschreitet die Radon-222-Akti-
vitätskonzentration in der Luft an dem Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126,
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 hat der für
den Arbeitsplatz Verantwortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat
oder den Personalrat unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und die Er-
gebnisse der Messungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Gleiches gilt im Fall der
gänzlichen oder teilweisen Beendigung der getroffenen Maßnahmen und der Mes-
sungen nach Absatz 2a. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Aufzeich-
nungen nach Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2a Satz 1 zweiter
Halbsatz, für die Personen nach Satz 1 zur Einsicht ständig verfügbar zu halten.
Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Ar-
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beitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu unterrichten; die Pflichten
nach Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für den Dritten.“
45. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 2 kann der Anmeldende auf von
ihm bereits erbrachte Nachweise aus Anmeldungen bei derselben Behörde ver-
weisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 2 kann der Anmeldende auf von
ihm bereits erbrachte Nachweise aus Anmeldungen bei derselben Behörde ver-
weisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind.“
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 2 kann der Anmeldende auf von
ihm oder von den für die Arbeitsplätze Verantwortlichen bereits erbrachte Nach-
weise aus Anmeldungen bei derselben Behörde verweisen, soweit diese identisch
zu den neu einzureichenden Unterlagen sind.“
46. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalb von sechs Monaten nach der
Anmeldung eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-
Exposition oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition durchzuführen; im
Falle der Anmeldung durch den Dritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die Ab-
schätzung bezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„(2) Ergibt die Abschätzung, dass die Radon-222-Exposition oder die potentielle
Alphaenergie-Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6 Millisievert
im Kalenderjahr entspricht, nicht überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung
Verpflichtete die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ergibt die Abschätzung, dass die Radon-222-Exposition oder die potenti-
elle Alphaenergie-Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6 Millisie-
vert im Kalenderjahr entspricht, überschreiten kann, so sind Anforderungen des
beruflichen Strahlenschutzes nach Maßgabe des § 131 und der Rechtsverordnung
nach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen.“
47. § 131a Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskon-
zentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach
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§ 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung nach den Vor-
gaben einer Rechtsverordnung nach § 132 Satz 2 Nummer 3 zu erbringen,
3. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Ar-
beitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition entsprechend § 130 Absatz 1
einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr ent-
spricht, nicht länger überschreiten kann.“
48. § 132 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „über das Kalenderjahr“ gestrichen.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder
der potentiellen Alphaenergie-Exposition nach § 130 Absatz 1 durchzuführen
ist und welche Anforderungen an das Verfahren der Abschätzung und an die
Person, die die Abschätzung durchführt, zu stellen sind,“.
49. Nach § 134 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Wer Bauprodukte herstellt oder ins Inland verbringt, muss der zuständigen
Behörde auf deren Verlangen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen vorlegen, aus
denen sich bestimmen lässt, ob eine Verpflichtung nach Absatz 1 besteht. Die zustän-
dige Behörde kann dem Adressaten nach Satz 1 zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht
eine Frist setzen.“
50. § 149 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei-
zufügen. Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Antragsteller auf
von ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei
derselben Behörde verweisen, soweit diese identisch zu den neu einzureichenden Un-
terlagen sind.“
51. Nach § 151 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
auch bei oder nach Unterschreitung eines Referenzwertes nach Satz 2 einen Verant-
wortlichen dazu verpflichten kann, durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition oder Nachsorge-
maßnahmen die Exposition so gering wie möglich zu halten.“
52. Nach § 152 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
auch bei oder nach Unterschreitung eines Referenzwertes nach Satz 2 einen Verant-
wortlichen dazu verpflichten kann, durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition oder Nachsorge-
maßnahmen die Exposition so gering wie möglich zu halten.“
53. Nach § 159 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 2 kann der Anmeldende auf von ihm
bereits erbrachte Nachweise aus Anmeldungen bei derselben Behörde verweisen, so-
weit diese identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind.“
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54. In § 164 Absatz 2 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „alle zwei Jahre“ ersetzt.
55. In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7“ durch die
Angabe „§ 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 8“ ersetzt.
56. § 169 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder elekt-
ronisch“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
b) § 169 Absatz 4 Nummer 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5
ersetzt:
4. „ welche Informationen zusätzlich zu den Informationen nach § 168 Absatz 1
den Messstellen zum Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der Über-
wachung der Dosisgrenzwerte der jeweils überwachten Person und der Be-
achtung der Strahlenschutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungs-
maßnahmen zur Verfügung zu stellen sind und
5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Vorlage-
pflichten die Messstellen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben haben.“
57. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ soweit vorhanden, die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unter-
nehmen nach § 2 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergeset-
zes,“.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden zu den Nummern 6 bis 9.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
58. § 171 wird durch den folgenden § 171 ersetzt:
„§ 171
Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung
(1) Wer auf Grund einer Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder auf Grund einer
Anzeige nach § 59 Absatz 2 Strahlenschutzverantwortlicher ist, hat dafür zu sorgen,
dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen, die einer beruflichen Exposition
aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr
als 6 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Au-
genlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel
oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert führen kann, in fremden
Strahlenschutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich expo-
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nierte Person im Besitz eines vollständig geführten Strahlenpasses ist. Satz 1 gilt nicht
für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet wer-
den kann. Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in fremden
Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit,
die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine effek-
tive Dosis von mehr als 6 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Milli-
sievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße
oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert im Kalenderjahr
erhalten können.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass fest-
zulegen. In der Rechtverordnung kann insbesondere festgelegt werden,
1. wann zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zum Zweck der Über-
wachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze
ein Strahlenpass zu führen ist, wann im Einzelfall von der Pflicht zur Beschäftigung
mit Strahlenpass abgesehen werden kann, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und
welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung eingetra-
gen werden, welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu registrieren oder seine
Gültigkeit zu verlängern ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte verwen-
den darf,
2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden,
3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Strahlenpass vernichten darf.“
59. § 182 wird durch folgenden § 182 ersetzt:
§ 182„
Schriftform, elektronische Kommunikation
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Anträge, Anzeigen und Anmeldungen
nach diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung
schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Übermittlung oder Vorlage des Originals
oder einer beglaubigten Kopie einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines
elektronisch eingereichten Nachweises verlangen, soweit sie dies für erforderlich er-
achtet.“
60. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen
des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Num-
mer 1 und 3 bis 6 zuständig ist,“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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(2) „ In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81 und 185 Absatz 2 Nummer
5 und 6 können auch Regelungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der
danach zuständigen Behörden getroffen werden. In einer Rechtsverordnung nach
§ 171 Absatz 3 können Regelungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der
nach § 185 Absatz 1 Nummer 8a zuständigen Behörde getroffen werden.“
61. Nach § 185 Absatz 1 Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. die Einrichtung und der Betrieb des elektronischen Systems des Strahlenpasses
sowie die automatisierte Datenübertragung aus dem Strahlenschutzregister,“.
62. In § 189 Nummer 5 wird die Angabe „Anerkennung von Kursen“ durch die Angabe „An-
erkennung und Überwachung von Kursen“ ersetzt.
63. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 169 Absatz 4 Nummer 4, 5 oder 6“ wird durch die Angabe
„§ 169 Absatz 4 Nummer 4 oder 5“ ersetzt.
bb) Die Angabe „den §§ 171, 172 Absatz 4“ wird durch die Angabe „§ 171 Ab-
satz 3, § 172 Absatz 4“ ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ § 25 Absatz 1 Satz 1 in einer dort genannten Anlage oder Einrichtung oder
im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Stör-
strahler eine Person beschäftigt oder eine Aufgabe selbst wahrnimmt,“.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 26 Absatz 3,“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „§ 129 Absatz 2 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 129 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
e) Nach Nummer 30 wird die folgende Nummer 30a eingefügt:
„30a. entgegen § 128 Absatz 2a Satz 1 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig wiederholt,“.
64. § 200 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 19 Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Nach § 200 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Eine nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 2
Nummer 1 in der bis zum Ablauf des [Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes]
geltenden Fassung erteilte Genehmigung einer Röntgeneinrichtung gilt als An-
zeige fort. Etwaige Nebenbestimmungen gelten als ordnungsbehördliche Anord-
nungen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 fort.“
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65. § 202 wird gestrichen.
66. § 203 wird durch den folgenden § 203 ersetzt:
§ 203„
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26 in der bis zum Ablauf des [Tag vor dem
Inkrafttreten] geltenden Fassung)
(1) Eine Anzeige der Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Betrieb
einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers, die vor dem 31.
Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 26 Absatz 1 in der bis zum Ablauf
des [Tag vor dem Inkrafttreten] geltenden Fassung fort.
(2) Eine nach § 26 in der bis zum Ablauf des [Tag vor dem Inkrafttreten] geltenden
Fassung angezeigte Aufgabenwahrnehmung darf bis zum Ablauf des 31. Dezember
2027 fortgeführt werden.“
67. § 204 wird gestrichen.
68. Anlage 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbe-
reitung von Erdöl und Erdgas, einschließlich der für diese Prozesse notwen-
digen Lagerung und des für diese Prozesse notwendigen Transports über
Rohrleitungen, und aus der Tiefengeothermie;
2. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung und Verarbeitung von Roh-
stoffen aus bei der Förderung von Erdöl und Erdgas sowie der Tiefengeother-
mie anfallenden Prozesswässern;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
69. Anlage 2 Teil E wird durch den folgenden Teil E ersetzt:
„Teil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung nach § 25
1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die für eine sichere Ausführung der
Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und
die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzen,
3. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten
des Genehmigungsinhabers und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden
Anlage oder Einrichtung darlegen; dies kann beispielsweise der Entwurf eines Ab-
grenzungsvertrags sein.“
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Artikel 2
Weitere Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 171 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 171a Anlage und Löschung eines Strahlenpasses
§ 171b Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass“.
b) Die Angabe zu § 217 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 217 Strahlenpass (§ 171)“.
2. In § 170 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „nach einer auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnung registrierten“ gestrichen.
3. § 171 wird durch die folgenden §§ 171 bis 171b ersetzt:
„§ 171
Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung
(1) Wer auf Grund einer Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder auf Grund einer
Anzeige nach § 59 Absatz 2 Strahlenschutzverantwortlicher ist, hat dafür zu sorgen,
dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen, die einer beruflichen Exposition
aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr
als 6 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Au-
genlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel
oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert führen kann, in fremden
Strahlenschutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich expo-
nierte Person im Besitz eines vollständig geführten Strahlenpasses ist. Satz 1 gilt nicht
für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet wer-
den kann. Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in fremden
Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit,
die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine effek-
tive Dosis von mehr als 6 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Milli-
sievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße
oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert im Kalenderjahr
erhalten können.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass fest-
zulegen. In der Rechtverordnung kann insbesondere festgelegt werden,
- 23 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
1. wann zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zum Zweck der Über-
wachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze
ein Strahlenpass zu führen ist,
2. wann im Einzelfall von der Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass abgesehen
werden kann und
3. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden.
§ 171a
Anlage und Löschung eines Strahlenpasses
(1) Wer nach § 171 Absatz 1 oder 2 oder auf Grund der Rechtsverordnung nach
§ 171 Absatz 3 dafür zu sorgen hat, dass die dort genannten Personen (Strahlenpas-
sinhaber) nur mit Strahlenpass beschäftigt werden, ist für das Anlegen und Führen des
Strahlenpasses verantwortlich (Strahlenpassverantwortlicher).
(2) Der Strahlenpassverantwortliche und der Verantwortliche, in dessen Anlage,
Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpassinhaber tätig wird, haben sich aus-
schließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung im
elektronischen System des Strahlenpasses für die Nutzung der Funktion des Strahlen-
passes zu registrieren. Der Strahlenpassinhaber und der ermächtigte Arzt können sich
registrieren. Für die Registrierung hat eine elektronische Identifikation über ein Nutzer-
konto, das mindestens das Vertrauens- oder Sicherheitsniveau „substantiell“ erfüllt,
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes zu er-
folgen.
(3) Der Strahlenpassverantwortliche hat bei der Registrierung folgende Min-
destangaben zu machen:
1. Firma oder Name des Strahlenpassverantwortlichen,
2. Betriebsnummer,
3. soweit vorhanden, bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach
§ 2 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
4. Kontaktdaten,
5. Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) Der Strahlenpassverantwortliche legt den Strahlenpass für den Strahlenpass-
inhaber im elektronischen System des Strahlenpasses unter Angabe folgender Daten
des Strahlenpassinhabers an:
1. Personendaten,
2. Kontaktdaten und
3. persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes.
Bei einem Wechsel des Strahlenpassverantwortlichen hat der neue Strahlenpassver-
antwortliche vor dem ersten Zugriff auf den Strahlenpass die Daten nach Satz 1 anzu-
geben.
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(5) Der Strahlenpassinhaber bestätigt die Anlage des Strahlenpasses oder den
Wechsel des Strahlenpassverantwortlichen
1. im Fall der Registrierung nach Absatz 2 Satz 2 im elektronischen System des
Strahlenpasses,
2. im Übrigen schriftlich gegenüber dem Strahlenpassverantwortlichen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Strahlenpassverantwortliche eine Abschrift der
Bestätigung im elektronischen System des Strahlenpasses zu hinterlegen.
(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat sicherzustellen, dass die im Strahlen-
schutzregister hinterlegten Daten nach § 170 Absatz 2, soweit sie für die Zwecke des
Strahlenpasses erforderlich sind, automatisiert in den Strahlenpass eingetragen wer-
den. Die Daten sind regelmäßig zu aktualisieren.
(7) Der Strahlenpass ist zu löschen, wenn der Strahlenpassinhaber das 75 Le-
bensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, jedoch nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren
nach Beendigung der Beschäftigung bei dem letzten Strahlenpassverantwortlichen.
§ 171b
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass
(1) Die nachfolgend genannten Personen haben folgende Berechtigungen hin-
sichtlich des Strahlenpasses:
1. der Strahlenpassverantwortliche: lesenden und schreibenden Zugriff für den Zeit-
raum des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Strahlenpassinhaber,
2. der Strahlenpassinhaber: lesenden Zugriff,
3. der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strah-
lenpassinhaber tätig wird: lesenden und schreibenden Zugriff für einen durch den
Strahlenpassverantwortlichen oder den Strahlenpassinhaber bestimmten Zeit-
raum,
4. der ermächtigte Arzt: lesenden und schreibenden Zugriff, soweit dies zur Erfüllung
seiner ärztlichen Pflichten notwendig ist.
Wenn sich der Strahlenpassinhaber oder der ermächtigte Arzt nicht nach § 171a Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 registriert haben, hat der Strahlenpassverantwortliche ihnen Aus-
kunft über den Inhalt des Strahlenpasses zu erteilen.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat lesenden Zugriff, soweit dies für die Auf-
sicht notwendig ist.
(3) Die folgenden Personen haben dafür zu sorgen, dass in den Strahlenpass
unverzüglich mindestens die folgenden Angaben eingetragen werden:
1. der Strahlenpassverantwortliche, soweit nicht bereits eine automatisierte Eintra-
gung nach § 171a Absatz 6 erfolgt ist:
a) die Angaben nach § 171a Absatz 3 und 4,
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b) die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition für jedes
Kalenderjahr sowie für jeden Monat des laufenden Kalenderjahres,
c) die Überschreitung von Grenzwerten der Körperdosis,
2. der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strah-
lenpassinhaber tätig wird:
a) Bezeichnung der fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte,
b) der Zeitraum der externen Betätigung,
c) die Exposition in diesem Zeitraum,
3. der ermächtigte Arzt oder, wenn dieser nicht registriert ist, der Strahlenpassver-
antwortliche: die Angaben zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere
den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
Besteht wegen Ablaufs des jeweiligen Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
3 kein Zugriff mehr auf den Strahlenpass, sind die erforderlichen Angaben nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 dem aktuellen Strahlenpassverantwortlichen,
wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem Strahlenpassinhaber, mitzuteilen.
(4) Der Strahlenpassverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen
im Strahlenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpassinhabers in einer fremden
Anlage oder Einrichtung oder einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.“
4. § 217 wird durch den folgenden § 217 ersetzt:
§ 217„
Strahlenpass (§ 171)
Auf Strahlenpässe in Papierform, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 re-
gistriert wurden, finden § 171 sowie die Vorgaben einer auf Grund von § 171 erlasse-
nen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 geltenden Fassung
Anwendung. Strahlenpässe nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Befris-
tung fort.“
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
Strahlenschutzgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bun-
desamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6
- 26 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis
2 Millionen Euro;“.
Artikel 4
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021
I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Externe Beschäftigung in einem Strahlenschutzbereich“.
b) Die Angabe zu § 153 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Strahlenschutzgesetzes“.
c) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 und 4 des
Strahlenschutzgesetzes“.
2. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes: Zeit, in der der Arbeitsplatz unter Be-
achtung des allgemeinen Arbeitsschutzes für eine Betretung oder zur Nutzung durch
Dritte zur Verfügung steht.“
3. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
4. In § 60 Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Ab-
satz 3 Satz 3“ ersetzt.
5. § 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt:
§ 68„
Externe Beschäftigung in einem Strahlenschutzbereich
(1) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs verantwortliche Strah-
lenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine beruflich exponierte Person,
bei einer externen Tätigkeit nach Absatz 2 im Strahlenschutzbereich nur beschäftigt
wird, wenn
1. der Strahlenschutzverantwortliche den Strahlenpass einsehen konnte, sofern eine
Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses besteht, und
2. die beruflich exponierte Person ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1 trägt.
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Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis
verzichtet werden kann.
(2) Externe Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 sind:
1. eine nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Tätigkeit,
2. eine nach § 26 in der bis zum Ablauf des [Tag vor dem Inkrafttreten] geltenden
Fassung angezeigte Tätigkeit oder
3. eine nach § 59 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Tätigkeit.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines
Strahlenpasses nach § 171 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes und von der
Pflicht zur Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 befreien, wenn die beruflich exponierte Per-
son in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird. Wird die
beruflich exponierte Person in mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung be-
schäftigt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall von der Pflicht zur Einsicht be-
freien, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Körperdosis
der beruflich exponierten Person vollständig in den Dosiserfassungssystemen der
fremden und der entsendenden Anlage oder Einrichtung ermittelt und auf geeignete
Weise dokumentiert wird.“
6. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Für beruflich exponierte Personen, die im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen
Beschäftigung nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes oder einer nach § 26 des Strah-
lenschutzgesetzes in der bis zum Ablauf des [Tag vor dem Inkrafttreten] geltenden
Fassung angezeigten Beschäftigung Tätigkeiten ausüben, hat der Strahlenschutzver-
antwortliche gemeinsam mit dem Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage
oder Einrichtung oder der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers
für diese Prüfung zu sorgen.“
7. Nach § 103 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die zuständige Behörde kann für im grenznahen Ausland ausgeübte Tätigkei-
ten Messungen zur Bestimmung der Aktivität von Proben und zur Überwachung der
Exposition durch Direktstrahlung durchführen. Die Messungen sind aufzuzeichnen und
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
8. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1
Satz 1“ jeweils die Angabe „und 4“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde erhebt die zur Festlegung der Gebiete nach § 121 Ab-
satz 1 Satz 1 und 4 des Strahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der Ent-
scheidung über die Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des Strahlen-
schutzgesetzes erforderlichen Daten nach Absatz 1.“
9. In der Überschrift zu § 154 und in § 154 wird jeweils nach der Angabe „§ 121 Absatz 1
Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
10. § 155 wird wie folgt geändert:
- 28 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 128 Absatz 2“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 128 Ab-
satz 2 und 2a des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik gemittelt
1. über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten oder
2. zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes über eine Dauer von sechs
Monaten durchzuführen; die Messung hat bei einem Arbeitsplatz nach § 127
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens zur
Hälfte im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April zu erfolgen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Zeitraum der Messung:
a) Datum des Beginns und des Endes der Messung,
b) bei Teilmessungen im Rahmen einer Messung nach Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1, abweichend von Buchstabe a Datum des Beginns
und des Endes der einzelnen Messabschnitte,
c) bei Messungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zusätzlich zu den
Informationen nach Buchstabe a die Bereitstellungszeiten des Ar-
beitsplatzes,“.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Auf-
zeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des
Strahlenschutzgesetzes sowie im Fall von Messungen nach § 128 Absatz 2a
des Strahlenschutzgesetzes zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 128
Absatz 2a Satz 1 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des
Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.“
11. In § 174 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 171
Absatz 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
12. In § 184 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „§ 68 Absatz 3 Satz 1“ durch die An-
gabe „§ 68 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
13. In § 190 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 199, 200“ durch die Angabe „§§ 199, 200 Ab-
satz 1 oder 2“ ersetzt.
14. Anlage 18 Teil B Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,32 Megabecquerel“ durch die Angabe „0,15
Megabecquerel“ ersetzt.
- 29 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,71 Millijoule“ durch die Angabe „0,33 Millijoule“
ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021
I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 174 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 174 Anerkennung eines außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes ausgestellten Strahlenpasses“.
2. § 79 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich den folgenden Beteiligten zu
übersenden:
1. dem Strahlenschutzverantwortlichen, wenn der ermächtigte Arzt nicht selbst die
Eintragung nach § 171b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
in den Strahlenpass vornimmt,
2. der beruflich exponierten Person, wenn der ermächtigte Arzt nicht selbst die Ein-
tragung nach § 171b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in
den Strahlenpass vornimmt oder den Inhalt der Bescheinigung in den Strahlen-
pass in Papierform einträgt,
3. der zuständigen Behörde, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der Dauer der Aufgabenwahr-
nehmung als beruflich exponierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorgelegt wird.“
3. In § 158 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, bei der zuständigen Behörde registrierten“
gestrichen.
4. § 174 wird durch den folgenden § 174 ersetzt:
§ 174„
Anerkennung eines außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes
ausgestellten Strahlenpasses
Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes ausgestellter
Strahlenpass kann verwendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine Regist-
rierung nach § 174 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 geltenden Fas-
sung erfüllt.“
- 30 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 2 und Artikel 5 treten am 1 Juli 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- 31 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf verfolgt die Ziele der Modernisierung, Digitalisierung und des Bürokra-
tierückbaus.
Durch das Strahlenschutzrecht ist in den letzten Jahrzehnten aufgrund des fortschreitenden
wissenschaftlichen Erkenntnisstands ein hohes Schutzniveau vor der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlung erreicht worden.
Gleichzeitig ist der Vollzug strahlenschutzrechtlicher Anforderungen für betroffene Unter-
nehmen und für die sie beaufsichtigenden Behörden über die Jahre immer aufwändiger
geworden. Hohe bürokratische Verfahrensanforderungen sind mittlerweile als ein Faktor
identifiziert worden, der den Wirtschaftsstandort Deutschland schwächt. Zudem binden
diese Anforderungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Behörden personelle
und finanzielle Ressourcen, die an anderer Stelle fehlen. Daher soll unter Bewahrung des
hohen Strahlenschutzniveaus Bürokratie abgebaut werden. Hierdurch sollen Möglichkeiten
geschaffen werden Personal und Finanzmittel risikoorientierter einzusetzen.
Einen wesentlichen Beitrag zur Effizienzsteigerung und Beschleunigung von Prozessen
leistet des Weiteren die Digitalisierung. Durch die Digitalisierung des Strahlenpasses und
der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren werden die Wirtschaft und die Behör-
den entlastet.
Wegen des Fortschritts in Wissenschaft und Praxis, insbesondere im Bereich des Schutzes
vor Radon ist es zudem angezeigt, das Strahlenschutzrecht weiter zu modernisieren und
an diesen Fortschritt anzupassen.
Durch den Gesetzentwurf wird das im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der
Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) enthaltene
Ziel, im Strahlenschutz für Bürokratieentlastung zu sorgen, umgesetzt. Zudem werden
Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom
4.12.2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts verwirklicht.
Der Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zu einem Fusionskraft-
werk“ sieht des Weiteren vor, dass das Strahlenschutzgesetz eine explizite Regelung zur
Kernfusion aufnimmt, um für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement
die notwendige Rechtssicherheit und -klarheit für den anwendbaren regulatorischen Rah-
men zu schaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl an unterschiedlichen Maßnahmen, um die genann-
ten Ziele der Modernisierung, der Digitalisierung und des Bürokratierückbaus zu verwirkli-
chen. Hervorzuheben sind die folgenden Maßnahmen:
- 32 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
1. Digitalisierung des Strahlenpasses und Reduzierung des Personenkreises der
Strahlenpassinhaber
Ein Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Digitalisierung des Strahlenpasses. Damit wird
eines der Ziele aus dem Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregie-
rung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) sowie das Ziel „Digitale Ver-
waltungsverfahren“ aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom
4.12.2025 verwirklicht (laufende Nummer 216).
Der gegenwärtig in Papierform geführte Strahlenpass soll durch einen elektronischen Strah-
lenpass abgelöst werden. Hierdurch entfallen aufwändige Prozessschritte wie die Regist-
rierung des Strahlenpasses durch die zuständigen Landesbehörden oder das Verschicken
des Strahlenpasses zur Vornahme von notwendigen Eintragungen. Hierdurch wird nicht nur
der Aufwand für alle Beteiligten verringert, sondern auch das Verlustrisiko ausgeschlossen.
Durch die Bündelung der Aufgabe des Aufbaus und Betriebs der informationstechnischen
Infrastruktur für den Strahlenpass beim Bundesamt für Strahlenschutz, das ohnehin bereits
für das Strahlenschutzregister zuständig ist, werden zudem Synergien geschaffen. In dem
Strahlenschutzregister sind bereits heute Daten gespeichert, die auch für den Strahlenpass
benötigt werden. Daher wird die Übertragung von Daten aus dem Strahlenschutzregister in
den Strahlenpass ermöglicht.
Des Weiteren wird die Anzahl der Personen, für die ein Strahlenpass geführt werden muss,
erheblich reduziert. Hierdurch wird die Maßnahmen „Reduktion von bürokratischer Überer-
füllung“ (Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 (lau-
fende Nummer 45) verwirklicht.
2. Digitalisierung der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren
Das Strahlenschutzrecht war bisher durch eine Vielzahl von Schriftformerfordernissen ge-
prägt. Es mussten nicht nur zahlreiche Anzeigen und Mitteilungen schriftlich erfolgen. Viel-
mehr mussten auch Genehmigungen und Bauartzulassungen schriftlich erteilt werden. Im
Fall der Genehmigungen und Bauartzulassung war eine Ersetzung der Schriftform durch
die elektronische Form nur im Fall einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden mit wenigen Ausnahmen, wo dem Schrift-
formerfordernis eine besondere Schutz- und Warnfunktion zukommt, gestrichen, wodurch
die Maßnahme „Generelle Ersetzung der Schriftform durch die Textform“ und die Maß-
nahme „Digitale Verwaltungsverfahren“ umgesetzt wird (Föderalen Modernisierungsa-
genda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 (laufende Nummer 40 und 216)).
3. Neuordnung der Anzeigeverfahren von Röntgeneinrichtung
Zahlenmäßig sticht die Anzeige von Röntgeneinrichtungen wegen ihres vielgestaltigen Ein-
satzes in Medizin und Industrie besonders hervor. Änderungen in diesem Bereich bieten
daher einen besonderen Hebel für Entlastungen. Das Verfahren wird daher neu aufgesetzt.
Herauszuheben sind folgende Maßnahmen:
• Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiographie zur Grob-
strukturanalyse in der Werkstoffprüfung ist mit Ausnahme bestimmter Konstellatio-
nen zukünftig nur noch anzeige-, statt wie bisher genehmigungspflichtig (Maß-
nahme „Anzeigeverfahren statt Genehmigungsverfahren“, laufende Nummer 57 der
Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025).
• Indem die gestaffelte Einreichung von Anzeigeunterlagen ermöglicht wird, können
der Anzeigende und die Behörde bereits Teile des Verfahrens bewältigen, bevor der
Prüfbericht des Sachverständigen vorliegt. Hierdurch wird die Inbetriebnahme von
Röntgeneinrichtungen beschleunigt, da der verbleibende Prüfaufwand gering ist.
- 33 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
• Ferner wird die Anzeigefrist im Fall von Änderungsanzeigen auf eine Woche redu-
ziert, um Betriebsausfälle von Röntgeneinrichtungen kurz zu halten.
• Des Weiteren werden die einzureichenden Unterlagen reduziert.
4. Modernisierung der Teleradiologie
Die Teleradiologie wird modernisiert. Durch den digitalen Fortschritt können Teleradiologie-
systeme zuverlässig betrieben werden und so gerade im ländlichen Raum einen Beitrag
zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung leisten. Abgeschafft wird daher das soge-
nannte „Regionalprinzip“, das den Teleradiologen zur persönlichen Anwesenheit am Ort
der technischen Durchführung bei Ausfall des Teleradiologiesystems verpflichtete. Ferner
gibt es weitere Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an den vor Ort anwesenden
Arzt und durch die Streichung der zwingenden gesetzlichen Befristung der Genehmigung
für die Teleradiologie.
5. Weitere Maßnahmen zum Bürokratierückbau
Der Gesetzentwurf umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen zum Bürokratierückbau, u.a.
• Reduzierung von Aufbewahrungsfristen (Maßnahme „Reduzierung von Aufbewah-
rungspflichten“, laufende Nummer 32 der Föderalen Modernisierungsagenda von
Bund und Ländern vom 4.12.2025),
• Verwirklichung des Once-only-Prinzips, indem Anzeigende und Antragsteller auf be-
reits eingereichte Unterlagen aus anderen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren
bei derselben Behörde verweisen können (Maßnahme „keine doppelte Datenhal-
tung“, laufende Nummer 210 der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und
Ländern vom 4.12.2025),
• Reduzierung von vorzulegenden Unterlagen in Anzeigeverfahren (Maßnahme „Re-
duzierung von Nachweispflichten“, laufende Nummer 34 der Föderalen Modernisie-
rungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),
• Reduzierung von Unterlagen in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
bei Strahlenanwendungen zur medizinischen Forschung (Maßnahme „Reduzierung
von Nachweispflichten“, laufende Nummer 34 der Föderalen Modernisierungsa-
genda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),
• Abschaffung zwingender gesetzlicher Befristungen von Genehmigungen bezie-
hungsweise Verlängerung von Befristungszeiträumen,
• Verbesserungen bei der Beschäftigung von beruflich exponierten Personen in frem-
den Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler,
• Einführung einer Genehmigungsfiktion bei Genehmigungen nach § 25 StrlSchG
(vgl. Maßnahme „Genehmigungsfiktionen“, Föderalen Modernisierungsagenda von
Bund und Ländern vom 4.12.2025, laufende Nummer 48 ff.).
6. Fusion
Durch eine Ergänzung der Definition des Begriffs der Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung wird klargestellt, dass Fusionsanlagen hiervon erfasst werden. Hierdurch wird für
dieses Zukunftsthema Rechtssicherheit und Verlässlichkeit geschaffen. Fusionsanlagen
unterliegen – wie andere Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung – der strahlen-
schutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Das Strahlenschutzrecht bietet für die Er-
- 34 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
richtung und den Betrieb dieser Anlagen einen geeigneten und sicheren Rahmen, der im
Einklang mit internationalen Regelwerken und europäischem Recht steht.
7. Änderungen im beruflichen Radonschutz
Durch den Gesetzentwurf wird die Empfehlung ICRP 137 in das deutsche Strahlenschutz-
recht integriert und dieses somit an den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
angeglichen, auf die auch in der Empfehlung (EU) 2024/440 der Europäischen Kommission
Bezug genommen wird. In der Veröffentlichung Nr. 137 empfiehlt die ICRP eine Reihe von
neuen Dosiskoeffizienten für den beruflichen Strahlenschutz. Eine besondere Stellung
nimmt in der Empfehlung der gegenüber alten Werten höhere Dosiskoeffizient für Radon
ein. Mithilfe des Radondosiskoeffizienten lässt sich die Strahlendosis berechnen, welche
sich für einen Beschäftigten durch Inhalation bei dem Aufenthalt in einer radonhaltigen
Raumluft ergibt. Kürzlich neu ausgewertete Studien an ehemaligen Bergarbeitern stützen
den durch die ICRP ausgegebenen höheren Dosiskoeffizienten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Idee der Digitalisierung des Strahlenpasses und der Reduzierung des Kreises der
Strahlenpassinhaber ist mit Praktikern, u.a. Herstellern von Radiopharmaka und Strahlen-
quellen, AKW-Betreibern, Kliniken, Großforschungseinrichtungen und Sachverständigen in
einem Workshop im Januar 2026 erörtert worden. Außerdem wurde das Konzept in einem
weiteren Workshop im März 2026 mit Behörden diskutiert. In einem internationalen Work-
shop im April 2025 hat sich das Bundesumweltministerium mit Wissenschaftlern, den Ver-
tretern der Internationalen Strahlenschutzkommission ICRP, Vertretern von 16 EU-Mitglied-
staaten und Vertretern des Bundesamts für Strahlenschutz und von Landesbehörden Er-
fahrungen bei der Implementierung neuer Radondosiskoeffizienten in nationales Recht
ausgetauscht. Zusätzlich gab es Ende 2025 ein Fachgespräch zur Fortentwicklung des
Meldesystems für medizinische Vorkommnisse mit medizinischen Fachgesellschaften, me-
dizinischen Berufsverbänden und Bundes- und Landesbehörden.
Der Verband ProFusion e.V., ein Interessenverband der deutschen Fusionsindustrie, hat
sich im Rahmen des vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(BMFTR) geförderten Pilotvorhabens zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus) für eine
klarstellende Ergänzung des Strahlenschutzgesetzes um „Anlagen zur Fusion von Atom-
kernen“ ausgesprochen.
IV. Alternativen
Ohne Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Moderni-
sierung des Strahlenschutzrechts bleiben die Belastungen für die Wirtschaft und die Ver-
waltung auf dem gegenwärtigen hohen Niveau.
Demgegenüber würde die über den Gesetzesvorschlag hinausgehende Streichung oder
Reduzierung von Verfahrensanforderungen, insbesondere eine Reduzierung weiterer Ver-
pflichtungen des Strahlenschutzverantwortlichen oder die Einschränkungen von Prüfbefug-
nissen der zuständigen Aufsichtsbehörden, den Strahlenschutz schwächen. Zudem müs-
sen die Grenzen des europäischen Strahlenschutzrechts eingehalten werden. Um die Be-
völkerung sowie beruflich oder medizinisch exponierte Menschen zu schützen, sind weiter-
gehende Änderungen daher abzulehnen.
Des Weiteren würde das deutsche Strahlenschutzrecht ohne die angedachten Änderungen
hinter aktuellen Entwicklungen beispielsweise im Bereich des Schutzes vor Radon am Ar-
beitsplatz zurückfallen und die Rechtsklarheit, dass Fusionsanlagen in den Anwendungs-
bereich des Strahlenschutzrechts fallen, würde nicht eintreten.
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V. Gesetzgebungskompetenz
Die Übertragung der Aufgabe der Einrichtung und des Betriebs des elektronischen Systems
des Strahlenpasses sowie der automatisierten Datenübertragung aus dem Strahlenschutz-
register auf das Bundesamt für Strahlenschutz in § 185 Absatz 1 Nummer 8a StrlSchG
(n.F.) stützt sich auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 1
Nummer 14 GG.
Im Übrigen folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 GG.
Demnach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über den Schutz
gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen ent-
stehen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Strahlenschutzgesetz setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezem-
ber 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefah-
ren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien
89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom
um.
Die Richtlinie 2013/59/Euratom setzt Ziele fest, überlässt aber die konkrete Ausgestaltung
zur Zielerreichung den Mitgliedsstaaten. Durch die vorgesehenen Änderungen werden
Spielräume der Richtlinie zur Entlastung genutzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem u.a. Form-
vorschriften in den Verwaltungsverfahren gestrichen werden, der Strahlenpass digitalisiert,
Verwaltungsverfahren durch eine Reduktion von Unterlagen entschlackt und obsolete
Übergangsvorschriften gestrichen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zur Um-
setzung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals (SDGs)).
Der Gesetzentwurf dient dem Ziel „SDG 5 Geschlechtergleichheit“, indem in einem § 78
Absatz 4 und in § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StrlSchG die Begriffe „Frau“ und „Mutter“
durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen ersetzt werden. Hierdurch wird klargestellt, dass
es bei den jeweiligen Schutzvorschriften nicht auf das Geschlecht der jeweiligen Person,
sondern auf ihre Gebärfähigkeit, den Umstand einer Schwangerschaft oder des Stillens
ankommt.
Des Weiteren dient der Gesetzentwurf durch die Stärkung der Wirtschaft mittels Bürokra-
tierückbau und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren dem Ziel „SDG 8 Menschenwür-
dige Arbeit und Wirtschaftswachstum“.
Durch die Schaffung von Rechtssicherheit für künftige Fusionsanlagen in Deutschland wer-
den Investitionen in diesen innovativen Zukunftsbereich gestärkt. Dies dient dem Ziel „SDG
9 Industrie, Innovationen und Infrastruktur“.
- 36 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Der Gesetzentwurf genügt des Weiteren den Leitprinzipien für eine nachhaltige Entwick-
lung, da es nachhaltiges Wirtschaften stärkt und Innovation als Treiber einer nachhaltigen
Entwicklung nutzt. Indem durch Bürokratierückbau die Bedingungen für die Wirtschaft ge-
stärkt werden, können vorhandene Ressourcen risikoorientiert und damit effizienter einge-
setzt werden. Gestützt wird dies durch Maßnahmen zur Digitalisierung, wodurch Ressour-
cen wie Papier oder logistischer Aufwand zur Beförderung von Postsendungen eingespart
werden können.
Fusionsanlagen können in der Zukunft zu einer nachhaltigen Energieversorgung beitragen.
Um Investitionen in diesem Bereich zu fördern, wird Rechtsklarheit darüber geschaffen,
dass diese Anlagen in den Anwendungsbereich des Strahlenschutzgesetzes fallen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Insgesamt führen die Regelungen des Artikelgesetzes zu einer jährlichen Entlastung der
Wirtschaft in Höhe von 19 806 000 Euro, davon Bürokratiekosten in Höhe von12 155 000
Euro. Im Bereich der Länder ergibt sich eine jährliche Entlastung von 1 123 000 Euro, im
Bereich des Bundes entsteht zusätzlich jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 108 000
Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 2 000 000 Euro über einen
Zeitraum von drei Jahren.
Die Darstellung umfasst nur die Änderungsbefehle, die sich auf den Erfüllungsaufwand aus-
wirken könnten; die sonstigen Änderungsbefehle sind nicht berücksichtigt.
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel Rege-
lungsentwurf;
Norm (§§); Be-
zeichnung der
Vorgabe
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (in
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bzw.
Euro)
Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Stun-
den bzw.
Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungsauf-
wand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
1.1
Summe Zeitauf-
wand (in Stun-
den)
Summe Sach-
aufwand (in Tsd.
Euro)
- 37 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel Re-
gelungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vor-
gabe
IP
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
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Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
2.1 Artikel 1,
§§ 19, 22,
50, 56, 59:
Vorlage ei-
ner Erklä-
rung bei
sonstigem
Personal
statt Nach-
weis
ja 13 100
Anzei-
gen,
150
Geneh-
migun-
gen
-15 Minu-
ten *37,1
€ /60 =
-9,275 € /
Fall, alle
Wirt-
schafts-
zweige
-123 T€
2.2 Artikel 1,
§§ 12, 17,
19, 22, 25,
29, 40, 46,
50, 56, 59,
129, 149,
159 Vorlage
von Unterla-
gen: Ver-
weis auf be-
reits vorlie-
gende Un-
terlagen
ja
27 000
Vor-
gänge
(ver-
gleiche
Erläute-
rung zu
2.2) *
30%, in
denen
die Vor-
gabe
Anwen-
dung
findet
ergibt
8 100
Vor-
gänge
-10 Minu-
ten*37,1
€/ 60 =
-6,18 €
alle Wirt-
schafts-
zweige
-50 T€
2.3
a
Artikel 1,
§ 14 Ab-
satz 2
Satz 1
Nummer 3,
Teleradiolo-
gie, Wegfall
der Kursan-
forderung
n
ei
n
-1 238
Fälle
Kennt-
niser-
werbs-
kurs -
4 703
Fälle
Aktuali-
sie-
-1 238 *
180 €
-4 703 *
110 €
-740 T€
- 38 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel Re-
gelungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vor-
gabe
IP
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
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Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
rungs-
kurs
2.3
b
Artikel 1,
§ 14 Ab-
satz 2
Satz 1
Nummer 4,
Teleradiolo-
gie, Wegfall
des Regio-
nalprinzips
Einspa-
rung
lässt
sich
nicht
bezif-
fern
2.3
c
Artikel 1,
§ 14 Ab-
satz 2
Satz 4 Te-
leradiologie,
Wegfall der
Befristung
ja
-1 000
Geneh-
migun-
gen / 5
Jahre *
90%
Folge-
geneh-
migun-
gen
-1 440
Min.
*(34,20+
62,00 €) /
2 / 60 =
-1 155,4
€ Bereich
Gesund-
heits-
und Sozi-
alwesen
-208 T€
2.3
d
Artikel 1,
§ 14 Ab-
satz 3 Ge-
nehmigung
zur Früher-
kennung,
Wegfall der
Befristung
ja
200
Geneh-
migun-
gen / 5
Jahre*
90%
Folge-
geneh-
migun-
gen
-2 160
Min.
*(34,20 €
+62,00
€) / 2 / 60
=
-1 731,6
€ Bereich
Gesund-
heits-
und Sozi-
alwesen
-62 T€
2.4 Artikel 1,
§ 19 Ab-
satz 5 Er-
setzen einer
ja
120 T
Geneh-
migun-
gen / 15
Jahre *
90%
-270 Min.
*62,40 € /
60 =
-280,8 €
Gesamt-
-2 022
T€
- 39 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel Re-
gelungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vor-
gabe
IP
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
Röntgenein-
richtung
Folge-
be-
schaf-
fungen
wirt-
schaft
2.5 Artikel 1,
§ 25, Befris-
ten einer
Genehmi-
gung
ja
550
Geneh-
migun-
gen
*80%
-720 Min.
* (62,4€+
37,1 €) /2
/ 60 =
-597 €
-263 T€
2.6 Artikel 1
§ 27, Ver-
längerung
der Befris-
tung, Nach-
weis von
Unterlagen
ja
(395/5-
395/3)
-53 Ge-
nehmi-
gungen
-2 400
Min.
*(32,20 €
+ 62,8 €)
/ 60 =
-1 900 €
Verkehr
und La-
gerei
-101 T€
n
ei
n
395/3
Geneh-
migun-
gen /
Wege-
zeit
-20 Min *
25,9 €/
60= -8,6
€ Ver-
kehr und
Lagerei
-1 T€
-395/3
Geneh-
migun-
gen
*Be-
glaubi-
gung
für je 5
Fahr-
zeuge
-25 €
Sachkos-
ten
-17 T€
2.7 Artikel 1
§ 31c,
Nachwei-
serbringung
ja
33 Ge-
nehmi-
gungen
* 3 Ein-
-60 Min. *
62 € / 60
Min=62 €
Gesund-
heits-
-6 T€
- 40 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel Re-
gelungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vor-
gabe
IP
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
richtun-
gen
und Sozi-
alwesen
2.8 Artikel 1
§ 85 Verkür-
zung von
Aufbewah-
rungsfristen
n
ei
n
-5 650
TB
800 € -4 520
T€
-2 981
TB
800 € -2 385
T€
2.9 Artikel 1
§ 128, Do-
kumentation
Einzelfälle,
siehe Erläu-
terung
IP
2.1
0
Artikel 1
§ 134, Aus-
kunftsertei-
lung
Keine Ände-
rung im EA
IP
2.1
1
Artikel 1
§ 171 Weg-
fall Strah-
lenpass in
12 500 Fäl-
len
IP
-12 500
Fälle / 6
Jahre
(45 Min.
*62,4 €+
15 Min.
*37,1 €)
/60 +8 €
Sachkos-
ten =64,1
€ alle
Bran-
chen
-134 T€
-12 500 480 Min.
*62,4 € /
60+12*6
€ Sach-
kosten =
571,2 €
-7 140
T€
- 41 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel Re-
gelungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vor-
gabe
IP
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
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Einmali-
ger Erfül-
lungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
2.1
2
Artikel 1
§ 182
StrlSchG
Verein-
fachte Über-
mittlung von
Unterlagen
IP
-31 643
Sen-
dungen
* 80%
3 €
Porto-
und
Druck-
kosten
-76 T€
-(276 T
+ 23
T+40 T)
Mittei-
lun-
gen=
-299 T
Mittei-
lungen
1,20 € -358 T€
-400 T
Perso-
nen*10
%
1,20 € -48 T€
2.1
3
Artikel 2
§ 171, elekt-
ronischer
Strahlen-
pass
IP
-18 500
Fälle/6
Jahre
(45 Min.
*62,4 € +
15 Min.
*37,1 €) /
60 +8 €
Sachkos-
ten =64,1
€ alle
Bran-
chen
-198 T€
-18 500
Fälle
12*6 €
Porto
-1 332
T€
2.1
4
Artikel 4
§ 155
StrlSchV,
Messpflicht,
Erleichte-
rung lässt
sich nicht
beziffern
IP
- 42 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel Re-
gelungsent-
wurf; Norm
(§§); Be-
zeichnung
der Vor-
gabe
IP
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirt-
schafts-
zweig) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
2.1
5
Artikel 4,
Anlage 18
StrlSchV,
geänderter
Radondo-
siskoeffi-
zient
n
ei
n
120 30 Min. *
62,4 € /
60+66 €
Sachkos-
ten=
97,20 €,
alle
Bran-
chen
12 T€
2.1
6
Artikel 5
§ 79
StrlSchV
Ärztliche
Bescheini-
gung
IP
18 500
Be-
scheini-
gun-
gen*
90%*2
Adres-
saten
1 € -33 T€
Summe (in
Tsd. Euro)
-19 806
T €
davon aus
Informati-
onspflichten
(IP)
-12 155
T €
Nummer 2.1 Artikel 1 §§ 19, 22, 50, 56, 59 StrlSchG, Erbringung von Nachweisen
Die Änderung ermöglicht es, der Verwaltung an Stelle von Einzelnachweisen für die beim
Betrieb sonst tätigen Personen eine Erklärung vorzulegen, dass diese die erforderlichen
Voraussetzungen für die Tätigkeit erfüllen. In der Praxis relevant ist die Änderung insbe-
sondere im Rahmen von §§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 2 StrlSchG, insgesamt 13.250
Fälle. Die Zeitersparnis wird auf 15 Minuten im Einzelfall (mittleres Qualifikationsniveau,
alle Wirtschaftsbereiche) geschätzt. Die Anzahl der „sonst tätigen Personen“ kann stark
variieren; pauschal wird eine Veränderung je Antrag bzw. Anzeige (zum Beispiel durch Per-
sonalwechsel) jährlich angenommen; der Erfüllungsaufwand reduziert sich um 123 000
Euro.
Nummer 2.2 Artikel 1 §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40, 46, 50,56, 59, 129, 149, 159 StrlSchG,
Verweis auf Unterlagen, die der Behörde bereits vorliegen
- 43 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Die Änderungen ermöglichen es den Antragstellern in allen Anzeige- und Genehmigungs-
verfahren (bis auf solche nach § 42 und § 52 StrlSchG) auf Unterlagen zu verweisen, die
derselben Behörde bereits vorliegen. Die Datenbank Ondea weist zu diesen Bestimmungen
insgesamt 26 894 Fälle aus (4 065 Genehmigungen gemäß § 12, 5 Anzeigen gemäß § 17,
13 100 Genehmigungen und Anzeigen gemäß § 19 Absatz 1, 6 400 Genehmigungen und
Anzeigen gemäß § 19 Absatz 5, 150 Anzeigen gemäß § 22, 550 Genehmigungen gemäß
§ 25, 4 Genehmigungen gemäß § 40, 80 Anträge gemäß § 46, 100 Anzeigen gemäß § 56,
2 440 Anmeldungen gemäß § 129); zusammen mit den nicht in der Datenbank erfassten
Vorgaben dürften jährlich 27.000 Fälle betroffen sein. Es wird geschätzt, dass die Regelung
in ungefähr 30% der Fälle Anwendung finden kann; die eingesparte Arbeitszeit wird auf
jeweils 10 Minuten (mittleres Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftsabschnitte) geschätzt. Es
ergibt sich eine Reduzierung um ungefähr 50 000 Euro pro Jahr.
Nummer 2.3 Artikel 1 § 14 Absatz 2 und 3 StrlSchG, Teleradiologie, Früherkennung
a) § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG, Wegfall des Kenntniserwerbs im Zusammen-
hang mit Teleradiologie: Stand 31. Dezember 2024 gab es in Deutschland 1 004 Genehmi-
gungen für Teleradiologie. Davon entfallen 727 Fälle auf Genehmigungen gemäß § 14 Ab-
satz 2 Satz 2 und 277 Fälle auf § 14 Absatz 2 Satz 3 als Genehmigungen über den regulä-
ren Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus. Erfahrungsgemäß haben bei den zu-
erst genannten Genehmigungen etwa jeweils 15 Ärzte und Ärztinnen den erforderlichen
Kurs für die Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung absolviert; bei den Ge-
nehmigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG liegt die Zahl bei etwa 50 Ärzten pro
Genehmigung. Insgesamt haben somit derzeit 24 755 Ärztinnen und Ärzte den Kenntnis-
kurs erfolgreich abgeschlossen. Basierend auf den angebotenen Kursen lässt sich schät-
zen, dass jährlich etwa 5 % der Ärzte und Ärztinnen, also 1 238 Personen, den Kurs zum
Erwerb der Kenntnisse besuchen. Die restlichen Ärzte und Ärztinnen aktualisieren ihre
Fachkunde im Durchschnitt alle fünf Jahre, was einer Zahl von 4 703 Ärzten und Ärztinnen
entspricht. Mit Kosten von ca. 180 Euro für den Kenntniserwerbskurs und ca. 110 Euro für
den Aktualisierungskurs reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch Weg-
fall der Kursanforderung jährlich um ca. 740 000 Euro.
b) § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchG, Wegfall / Ersatz des Regionalprinzips: Ein-
sparungen und Folgen durch den Wegfall des Regionalprinzips und der Ersatzregelung
lassen sich nicht abschätzen, da dies Kenntnisse über Ausfallzeiten des jeweiligen Telera-
diologie-Systems und die Art der Ersatzbefundung erfordern würde. Angaben dazu liegen
nicht vor.
c) § 14 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG, Teleradiologie, Wegfall der Befristung: die Genehmigun-
gen für Teleradiologie sind bisher auf 5 Jahre befristet, so dass bei ungefähr 1 000 beste-
henden Genehmigungen jährlich ca. 200 Genehmigungen beantragt werden. Von diesen
sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit durchschnittlich ca. 24 Arbeitsstunden bear-
beitet werden, so dass es zu einer Reduzierung von 4 320 Stunden im Jahr kommt. Es wird
angenommen, dass die Genehmigungen zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikations-
niveau „mittel“ und zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau „hoch“ bearbei-
tet werden (Bereich Gesundheits- und Sozialwesen). Dies führt zu einer Reduzierung des
Erfüllungsaufwandes um ungefähr 208 000 Euro.
d) § 14 Absatz 3 StrlSchG, Wegfall der Befristung für Früherkennung: Die Genehmigung
zur Früherkennung wird künftig nur beim Erstantrag auf fünf Jahre befristet. Der Jahresbe-
richt Qualitätssicherung 2023 zum Deutschen Mammographie-Screening-Programm der
Kooperationsgemeinschaft Mammographie zeigt, dass es derzeit in Deutschland insgesamt
190 Genehmigungen für die Brustkrebsfrüherkennung gibt. Hinzu kommen ca. 10 Geneh-
migungen für die Lungenkrebsfrüherkennung, die seit dem 1. Juli 2024 in Deutschland er-
laubt ist. Die Genehmigungen sind bisher auf 5 Jahre befristet, so dass jährlich ca. 40 Ge-
nehmigungen zu erteilen sind. Von diesen sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit
durchschnittlich ca. 36 Arbeitsstunden bearbeitet werden. Es wird angenommen, dass die
- 44 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Genehmigungen zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau „mittel“ und zu
ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau „hoch“ (Wirtschaftsabschnitt Gesund-
heits- und Sozialwesen) bearbeitet werden. Damit ergibt sich für die Wirtschaft eine Ein-
sparung von 1 296 Arbeitsstunden und eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von ca.
62 000 Euro.
Insgesamt führen die Änderungen des § 14 StrlSchG zu einer Reduzierung des Erfüllungs-
aufwandes im Bereich der Wirtschaft in Höhe von 1 010 000 Euro, davon 270 000 Euro
Bürokratiekosten.
Nummer 2.4 Artikel 1 § 19 Absatz 5 StrlSchG, Ersetzung einer Röntgeneinrichtung
Das Verfahren bei Ersetzung einer Röntgeneinrichtung wird deutlich vereinfacht, weil bei
Einsatz einer gleichartigen Röntgeneinrichtung lediglich eine Änderungsanzeige mit dem
Sachverständigenbericht der Behörde vorzulegen ist. Das ist insbesondere für kleine Be-
triebe eine deutliche Erleichterung, weil dort Geräte im Regelfall nach Ablauf der Betriebs-
zeit lediglich ausgetauscht werden. Derzeit sind ungefähr 120 000 Röntgeneinrichtungen in
Betrieb; bei einer Betriebsdauer von 15 Jahren ergeben sich ungefähr 8 000 Fälle pro Jahr,
in denen ein Gerät ersetzt wird. Wenn in 90% der Fälle eine gleichartige Einrichtung be-
schafft wird, führt die Vereinfachung in 7 200 Fällen zu einer Reduzierung des Erfüllungs-
aufwandes. Der Aufwand für die Erarbeitung des Genehmigungsantrags reduziert sich um
etwa 75% oder 270 Minuten bei hohem Qualifikationsniveau (Gesamtwirtschaft). Damit ent-
fällt Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2 000 000 Euro (Bürokratiekosten).
Nummer 2.5 Artikel 1 § 25 StrlSchG, Befristung der Genehmigung
Die bisherige Vorgabe der Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre entfällt.
Derzeit werden laut Datenbank Ondea jährlich 550 Genehmigungen für eine Beschäftigung
in fremden Anlagen erteilt. Der Zeitaufwand für einen Genehmigungsantrag wird auf 12
Stunden geschätzt. Wenn die Behörde in 80% der Fälle die Genehmigung auf unbestimmte
Zeit erteilt, reduziert sich die Zeit für die Erarbeitung des Genehmigungsantrags um 5 280
Stunden (je 50% mittleres und hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftsbereiche), es
entfällt Erfüllungsaufwand für Bürokratiekosten in Höhe von ungefähr 263 000 Euro.
Nummer 2.6 Artikel 1 § 27 Absatz 1 und 3 StrlSchG, Beförderung radioaktiver Stoffe,
Verlängerung der Befristung und Nachweis von Unterlagen
Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen radioaktiver Stoffe können künftig für
fünf Jahre anstelle von bisher drei Jahren erteilt werden. Nach Schätzung des Statistischen
Bundesamtes ist von 395 laufenden Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen
radioaktiver Stoffe auszugehen; durch die Verlängerung der Befristung reduziert sich die
Zahl der jährlich beantragten Genehmigungen um ca. 53 Fälle (395 Fälle / 3 Jahre – 395
Fälle /5 Jahre). Die Erarbeitung eines Antrags erfordert einen Zeitaufwand von ca. 40 Stun-
den, so dass bei je 50% mittlerem und hohem Qualifikationsniveau (Bereich Verkehr und
Lagerei) mit einer Reduzierung von etwas mehr als 100 000 Euro pro Jahr zu rechnen ist.
Gleichzeitig entfällt die Vorgabe, eine amtlich beglaubigte Kopie des Genehmigungsbe-
scheides mitzuführen, der Online-Zugriff reicht aus. Bei 5 Fahrzeugen pro Betreiber und
Genehmigung, also 685 Fällen im Jahr (395/3 mal 5) und einem Kostensatz von rund 25
Euro für eine Beglaubigung von jeweils 20 Seiten reduziert sich der Erfüllungsaufwand um
fast 17 000 Euro; hinzu kommen in 395/3 Fällen Wegezeiten von geschätzt 20 Minuten
(einfaches Qualifikationsniveau, Bereich Wirtschaft und Lagerei), rund 1 000 Euro, insge-
samt um 28 000 Euro pro Jahr.
Nummer 2.7 Artikel 1 § 31c Absatz 1 StrlSchG, Nachweiserbringung
Die Vereinfachung wirkt sich auf den Bereich der Wirtschaft aus, da bei begleitdiagnosti-
schen Strahlenanwendungen für jede teilnehmende Einrichtung weniger Nachweise vorzu-
- 45 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
legen sind. Dies betrifft nach Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz ungefähr 33
Genehmigungs- und Änderungsverfahren pro Jahr. Durchschnittlich nehmen etwa 3 Ein-
richtungen an einem Vorhaben teil, so dass sich die Vereinfachung auf 99 Fälle bezieht.
Der Aufwand im Bereich der Antragstellung wird auf eine Stunde je Fall bei hoher Qualifi-
kation / Gesundheitswesen geschätzt. Der Zeitbedarf vermindert sich daher um jährlich 99
Stunden, der Erfüllungsaufwand reduziert sich um 6 000 Euro im Jahr (Bürokratiekosten).
Nummer 2.8 Artikel 1 § 85 Absatz 2 StrlSchG, Verkürzung von Aufbewahrungsfristen
a) Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Behandlungen: In Deutsch-
land wurden nach einer Erhebung im Auftrag des BfS etwa 470 000 Strahlentherapien im
Jahre 2016 durchgeführt. Aus der tabellarischen Zusammenstellung der Leistungshäufig-
keiten je Gebührenordnungsposition der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV, 2025)
ergibt sich, dass sich die Anzahl der ambulant durchgeführten strahlentherapeutischen Ein-
zelbestrahlungen bei gesetzlich Versicherten seit 2019 nur geringfügig verändert hat. Für
die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der
Strahlentherapien auch 2025 bei etwa 470 000 lag. Zusätzlich wurden nach Angaben der
fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik im Jahre 2025 insgesamt 75 000 nuklear-
medizinische Therapien stationär durchgeführt. Ambulant wurden 2025 nach Angaben der
KBV zudem etwa 20 000 Therapien (Radiosynoviorthese) durchgeführt. In Summe sind von
der auf 20 Jahre verringerten Aufbewahrungsdauer etwa 565 000 Behandlungen jährlich
betroffen.
Die Datenmenge, die pro Behandlung aufzubewahren ist, variiert stark von wenigen Mega-
byte bis hin zu einigen Gigabyte und ist vor allem von der Anzahl der im Zusammenhang
mit der Behandlung angefertigten tomografischen Aufnahmen abhängig. Geschätzt wird
daher ein durchschnittlicher Speicherbedarf von 1 GB (Gigabyte) pro Behandlung. Insbe-
sondere der Trend zu (online) adaptiven Strahlentherapien lässt jedoch vermuten, dass die
Datenmenge in Zukunft weiter zunimmt. Bei der Aufbewahrung der Daten sind nach § 85
StrlSchG und § 127 StrlSchV strenge Anforderungen an Umfang, Verfügbarkeit, Integrität,
Datenschutz und Sicherheit zu erfüllen. Für die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten in
cloudbasierten Speichern gilt zudem § 393 Sozialgesetzbuch V, wonach unter anderem die
Einhaltung der sogenannten C5-Basiskriterien des Bundesamtes für die Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) nachzuweisen ist.
Eine Markterkundung ergab, dass für ein cloudbasiertes klinisches Bildaufbewahrung- und
Kommunikationssystem ein 1 TB großer Speicher aktuell mit jährlichen Kosten von 800
Euro verbunden ist. Pro Behandlungsfall ergeben sich somit geschätzt jährliche Aufbewah-
rungskosten von 0,80 Euro. Eine lokale Speicherung der Daten in der medizinischen Ein-
richtung erfordert neben entsprechenden Räumlichkeiten, Hardware und Software regel-
mäßigen personellen Zusatzaufwand von IT-Fachkräften, sodass die Aufbewahrungskos-
ten denen der cloudbasierten Speicherung im Regelfall ähnlich sein dürften. Insgesamt
ergibt sich für die Wirtschaft durch die Absenkung der Aufbewahrungsdauer bei Behand-
lungen mit ionisierenden Strahlen oder radioaktiven Stoffen um 10 Jahre eine jährliche Ent-
lastung von 4 520 000 Euro.
b) Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Untersuchungen an Minderjährigen: in Deutsch-
land werden laut „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung – Jahresbericht 2021“ des
Bundesamtes für Strahlenschutz pro Jahr ca. 130 Millionen Röntgenuntersuchungen in der
Medizin durchgeführt. Davon sind ca. 13 Millionen CT-Untersuchungen (10 %), wovon 93 %
als Standard-CT-Untersuchung und 7 % als hochauflösende CT-Untersuchung durchge-
führt werden. Von den 130 Millionen Untersuchungen finden ca. 50 Millionen Untersuchun-
gen (38,5 %) im zahnmedizinischen Bereich statt. Davon sind ca. 90 % planare Röntgen-
aufnahmen und ca. 10 % dentale DVT-Aufnahmen. Das Datenvolumen, das bei einer me-
dizinischen Röntgenuntersuchung erzeugt wird, ist stark abhängig von der verwendeten
Untersuchungsmethode und der spezifischen Zielstellung der Untersuchung. Aufgrund die-
ser Variabilität können nur pauschale Werte für die Datenmengen der einzelnen Untersu-
- 46 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
chungen angenommen werden, um eine grobe Schätzung des erforderlichen Speicherplat-
zes zu ermöglichen.
Die Tabelle 12421-0002 des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass in Deutschland am
Stichtag 31.12.2025 insgesamt 83 355 600 Menschen leben, wovon insgesamt 13 859 700
Menschen (16,63 %) unter 18 Jahre sind. Die gleiche Tabelle erlaubt die Darstellung der
genauen Altersverteilung bei den Minderjährigen. Da keine Statistik über die Anzahl von
Röntgenuntersuchungen verteilt über das Alter vorliegen, wird zunächst von einer Gleich-
verteilung über alle Jahrgänge ausgegangen. Diese Zahlen wurden in einem ersten Schritt
modifiziert, da bei Minderjährigen erfahrungsgemäß weniger CT-Untersuchungen, dafür
aber in der Regel mehr dentale und sonstige planare Untersuchungen durchgeführt werden.
Anschließend wurde berücksichtigt, dass bei Minderjährigen aufgrund des Strahlenrisikos
seltener Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden und die Zahlen je nach Alter ent-
sprechend stark reduziert. Im nuklearmedizinischen Bereich werden bei Minderjährigen ca.
4 000 Untersuchungen pro Jahr durchgeführt, die über das Alter gleich verteilt angenom-
men werden.
Nach der Neuregelung des § 85 Absatz 2 Nummer 2 werden Untersuchungsdaten auch bei
minderjährigen Personen nur noch 10 Jahren aufbewahrt, während sie zuvor bis zur Voll-
endung des 28. Lebensjahres aufgehoben werden mussten. Dies bedeutet, dass bei Per-
sonen mit 0 Jahren sich die Aufbewahrungsfrist um 18 Jahre, bei Personen mit 1 Jahr um
17 Jahre usw. verkürzt. Die Neuregelung des § 85 Absatz 2 Nummer 2 führt zu einer deut-
lichen Reduzierung des jährlich aufzubewahrenden Datenvolumens von etwa 8 095 TB auf
etwa 5 114 TB. Unter Berücksichtigung des in Nummer 1 genannten Kostensatzes von 800
Euro pro TB entstehen nach der Neuregelung jährliche Kosten von 4 091 200 Euro, im Ver-
gleich zu 6 476 000 Euro zuvor. Dies führt pro Jahr zu einer Entlastung der Wirtschaft von
2 384 800 Euro.
Der Erfüllungsaufwand zu § 85 StrlSchG reduziert sich um insgesamt 6 904 800 Euro.
Nummer 2.9 Artikel 1 § 128 StrlSchG, Radon am Arbeitsplatz, Dokumentation
Wenn Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ergriffen wur-
den, sind neben der im Nachgang erforderlichen Aufzeichnung der Messergebnisse künftig
auch die zuvor getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Hierbei handelt es sich tenden-
ziell um eine Klarstellung, da es nicht sonderlich plausibel ist, nur die Messergebnisse, nicht
aber die dafür getroffenen Maßnahmen aufzuzeichnen. Insbesondere im Fall von Perso-
nalwechseln würde die fehlende Dokumentation andernfalls zu Mehraufwand führen. Die
Ergänzung in Absatz 3 sieht deshalb vor, dass die getroffenen Maßnahmen und Messer-
gebnisse – in der Praxis üblicherweise im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen oder
Betriebsanweisungen – zur Einsicht ständig verfügbar gehalten werden; der Erfüllungsauf-
wand dürfte insoweit vernachlässigbar sein. Bereits ergriffene Maßnahmen zur Reduzie-
rung der Radon-222-Aktivitätskonzentration dürften im Regelfall aufrechterhalten werden;
der neu eingefügte Absatz 2a betrifft Einzelfälle.
Nummer 2.10 Artikel 1 § 134 StrlSchG, Erteilen von Auskünften bei Bauprodukten
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand zu erwarten: bei
Ermittlung des Erfüllungsaufwandes zur Einführung des StrlSchG 2018 ging BMUKN davon
aus, dass damit bereits eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften geschaffen wurde
(BR Drucksache 86/17, Seite 222). Entsprechend ist in der Datenbank Ondea Erfüllungs-
aufwand für die Unterrichtung der zuständigen Behörde auf Verlangen gemäß § 134 Ab-
satz 3 StrlSchG in Höhe von 2 000 Euro pro Jahr eingestellt (Vorgabe 2017121207154201).
BMUKN ging von 500 Fällen aus, in denen die zuständige Behörde eine Auskunft anfordert.
Die Abstimmung mit dem künftig zuständigen Deutschen Institut für Bautechnik ergab, dass
von dort nicht erwartet wird, mehr als 500 Fälle pro Jahr abzufragen.
- 47 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Nummer 2.11 Artikel 1 § 171 StrlSchG, Begrenzung der Verpflichtung zum Führen ei-
nes Strahlenpasses
Ein Strahlenpass ist künftig nur noch für Personen der Kategorie A durch deren Arbeitgeber
zu führen. Bisher gibt es 31 000 Inhaber eines Strahlenpasses, durch die Änderung wird
diese Verpflichtung nur noch für 18 500 Personen gelten, für 12 500 Personen entfällt die
Pflicht. Ein Strahlenpass führt zu folgenden Aufwendungen:
Beschaffung und Anlage des Strahlenpasses: ein Strahlenpass kostet 6 Euro, hinzu kom-
men Versandkosten von etwa 2 Euro. Der zeitliche Aufwand für die erstmaligen Eintragun-
gen in den Strahlenpass wird auf 45 Minuten (hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschafts-
zweige) geschätzt; die Übergabe des Strahlenpasses einschließlich Wegezeit und Prüfung
durch Empfänger wird auf 15 Minuten (mittleres Qualifikationsniveau, alle Wirtschafts-
zweige) geschätzt. Wenn die Verpflichtung zum Führen eines Strahlenpasses für 12 500
Personen entfällt, für die alle 6 Jahre ein neuer Strahlenpass beschafft wird, sind das jähr-
lich 2 100 Fälle; die Personalkosten belaufen sich auf 117 000 Euro, mit den Sachkosten
von 17 000 Euro ergeben sich ungefähr 134 000 Euro jährlich für die Beschaffung und An-
lage von Strahlenpässen, die künftig entfallen.
Führen des Strahlenpasses: es wird geschätzt, dass jeder Beschäftigte mit einem Strah-
lenpass etwa 30 Einsätze pro Jahr in fremden Anlagen erbringt; der Aufwand für die erfor-
derlichen Eintragungen beläuft sich jeweils auf 15 Minuten. Sechsmal im Jahr sind die amt-
lichen Dosisdaten einzutragen, dazu übermittelt der Inhaber des Strahlenpasses das Do-
kument an seinen entsendenden Betrieb. Der Zeitaufwand für die Eintragungen wird auf
ungefähr 5 Minuten geschätzt, insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand von 480 Minu-
ten pro Fall (hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftszweige). Durch den Wegfall der
Verpflichtung in 12 500 Fällen entfallen Personalkosten in Höhe von 6 240 000 Euro sowie
Portokosten. Um das Verlustrisiko des Strahlenpasses beim Postversand zu minimieren
erfolgt der Versand je sechsmal im Jahr hin und zurück im Regelfall per Einschreiben (Wert
einschließlich innerbetrieblichem Aufwand 6 Euro). Es ergeben sich 900 000 Euro Porto-
kosten; mit den Personalkosten 7 140 000; unter Einrechnung der Aufwendungen für die
Beschaffung und Anlage des Strahlenpasses 7 274 000 Euro, die künftig entfallen.
Nummer 2.12 Artikel 1, § 182 StrlSchG, vereinfachte Übermittlung von Unterlagen
Die Änderung ermöglicht es, verschiedene Unterlagen, insbesondere Genehmigungsan-
träge und Anzeigen, in elektronischer Form mittels einfacher E-Mail vorzulegen. Das
Schriftformerfordernis, das in der Regel nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur
ersetzt werden konnte (§ 3a Absatz 2 VwVfG), hat dazu geführt, dass in der Praxis in fast
allen Fällen die Papierform für die Meldung an die Behörde gewählt wird, gegebenenfalls
nach Ausdruck des elektronisch ausgefüllten Vordrucks. Anderes ist nur zu erkennen, wenn
ein geschützter behördlicher Zugang eingerichtet ist, der die qualifizierte elektronische Sig-
natur entbehrlich macht. Der Berechnung des Erfüllungsaufwandes liegt die Annahme zu
Grunde, dass 80% der bisher erforderlichen Fälle in Papierform erfolgen und, damit ver-
bunden, Druck- und Portokosten entstehen. Die Porto- und Druckkosten für die Übermitt-
lung der Unterlagen werden mit 3 Euro je Fall beziffert; die Fallzahlen basieren, sofern
nichts anderes angegeben ist, auf Werten der Datenbank Ondea.
Ondea weist für Genehmigungen gemäß § 12 StrlSchG 4.065 Fälle pro Jahr aus. Hinzu
kommen insgesamt 19 500 Anzeigen gemäß § 19 Absätze 1 und 5 StrlSchG, 150 Anzeigen
gemäß § 22 StrlSchG, 550 Genehmigungen gemäß § 25 StrlSchG, 80 Anmeldungen ge-
mäß § 62 StrlSchG und 7 008 Vorgänge gemäß § 70 StrlSchG. Anzeigen zu Anlagen nach
§ 17 StrlSchV werden nach Kenntnis der Fachseite im BMUKN jährlich in ungefähr 230
Fällen gestellt sowie etwa 60 Anzeigen gemäß dem bisherigen § 26 StrlSchG. Es ergibt
sich eine Gesamtzahl von 31 643 Fällen, bei denen bisher in 80% der Fälle Porto- und
Druckkosten in Höhe von 3 Euro entstanden, insgesamt jährlich ungefähr 76 000 Euro.
- 48 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Darüber hinaus sind die Messstellen gemäß § 169 Absatz 3 StrlSchG verpflichtet, den je-
weils Verantwortlichen der Betriebe die Messergebnisse monatlich – bisher schriftlich – mit-
zuteilen. Derzeit betroffen sind ungefähr 23 000 Betriebe, also jährlich 276 000 Mitteilun-
gen. Hinzu kommen Mitteilungen auf Nachfrage einzelner Betroffener, die Anzahl wird auf
jährlich 23 000 Fälle geschätzt, so dass sich jährlich 299 000 Mitteilungen pro Jahr ergeben.
Es handelt sich um einfache Mitteilungen, die Porto- und Druckkosten pro Fall werden auf
jeweils 1,20 Euro geschätzt; es ergibt sich Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 359 000 Euro
pro Jahr. Die Änderung hat weiterhin Auswirkungen auf die Verpflichtung des Strahlen-
schutzbeauftragten, beruflich exponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich auf
Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Exposition schriftlich mitzu-
teilen (§ 64 Absatz 3 StrlSchV). Wenn von 400 000 überwachten Personen 10% einmal
jährlich ihre Daten abfragen, ergeben sich daraus Portokosten in Höhe von 48.000 Euro.
Insgesamt resultiert aus der Änderung des § 182 StrlSchG eine Reduzierung des Erfül-
lungsaufwandes in Höhe von 483 000 Euro.
Nummer 2.13 Artikel 2 § 171 StrlSchG, elektronischer Strahlenpass
Mit der Änderung wird der elektronische Strahlenpass eingeführt, die bisherige Papierform
des Strahlenpasses entfällt vollständig zum 01.07.2029. Zu dem Zeitpunkt werden ge-
schätzt 18 500 Personen einen Strahlenpass besitzen. Nach Ende der individuellen Gültig-
keit des Strahlenpasses (Papierform) wird es einmalig erforderlich sein, einen elektroni-
schen Strahlenpass neu anzulegen, der dann für die Dauer des Berufslebens gilt. Die Ver-
längerung und die Neuausstellung nach Ende des Verlängerungszeitraums wie auch die
weiteren Porto- und Sachkosten entfallen. Analog zu der Darstellung unter Artikel 1, Num-
mer 2.12 wird der Erfüllungsaufwand nach dem Übergangszeitraum für das Anlegen von
Strahlenpässen um 198 000 Euro jährlich für Personal- und Sachkosten und für das Führen
der Strahlenpässe um 1 332 000 Euro jährlich für Portokosten entfallen; insgesamt beläuft
sich die Einsparung für diese Informationspflicht auf 1 530 000 Euro. Die Personalkosten
für das Führen von elektronischen Strahlenpässen werden sich nicht nennenswert ändern.
Nummer 2.14 Artikel 4 § 155 StrlSchV, Radonmessungen
Das Radonmessdatenportal des Bundesamtes für Strahlenschutz weist jährlich ungefähr
4 800 Messungen aus, von denen ungefähr 30 % eine Überschreitung des Referenzwertes
ergeben, sodass für ca. 1 400 Fälle Maßnahmen zur Konzentrationsminderung ergriffen
werden müssen. Im Anschluss erfolgt jeweils eine weitere Messung zur Erfolgskontrolle,
die nun alternativ zur bisherigen passiven Jahresmessung auch elektronisch über ein hal-
bes Jahr durchgeführt werden kann. Die Betrachtung der Messergebnisse kann nun auf die
Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes bezogen werden, sodass sich durch diese Maß-
nahme eine Entlastung ergeben sollte. Angesichts der vielen Variablen kann jedoch keine
belastbare Abschätzung abgegeben werden.
Nummer 2.15 Artikel 4 Anlage 18 StrlSchV, Radondosiskonversion
Durch die Anpassung des Radondosiskonversionsfaktors und der hierzu entsprechenden
Expositionsschwelle zur Durchführung einer Abschätzung nach § 130 Strahlenschutzge-
setz können sich zusätzliche Beschäftigte ergeben, welche die Anforderungen des berufli-
chen Strahlenschutzes nach § 131 Strahlenschutzgesetz erfüllen müssen.
Hierzu hat die Strahlenschutzkommission in ihre Empfehlung „Radon-Dosiskoeffizienten für
berufliche Expositionen“ vom 05.03.2026 in Tabelle 4.11 bis 4.13 eine Reihe von Abschät-
zungen durchgeführt. Demnach erhöht sich die Anzahl der Beschäftigten mit einer abge-
schätzten Dosis von mehr als 6 mSv auf den dreifachen Wert. Demnach sollte sich statt der
bisher bundesweit 60 gemeldeten Beschäftigten zukünftig ungefähr 180 Beschäftigte erge-
ben. Hierbei sind pro Beschäftigten und Jahr 60 Euro für zwei persönliche Radondosimeter
(Auswertezeitraum 6 Monate), jeweils 2mal Portokosten (à 3 Euro) und circa. 0,5 Stunden
- 49 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Arbeitsaufwand (hohes Qualifikationsniveau, alle Branchen) zu erwarten, sodass sich Kos-
ten von circa 12 000 Euro zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergeben.
Nummer 2.16 Artikel 5 § 79 StrlSchV, Ärztliche Bescheinigungen
Mit Einführung des elektronischen Strahlenpasses zum 01.07.2029 kann der ermächtigte
Arzt Zugang zum elektronischen Strahlenpass erhalten (§ 171a StrlSchG). Damit besteht
die Möglichkeit, die jährlich erforderlichen Eintragungen in den Strahlenpass direkt vorzu-
nehmen. Deutschlandweit gibt es ungefähr 60 ermächtigte Ärzte, so dass bei 18 500 Strah-
lenpassinhabern etwa 300 zu untersuchende Personen auf einen ermächtigten Arzt entfal-
len. Bei dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass sich der ganz überwiegende
Teil der ermächtigten Ärzte für die Nutzung der Funktion des Strahlenpasses registrieren
lassen wird. Für diese Ärzte entfällt die Übersendung der ärztlichen Bescheinigung sowohl
an den Strahlenpassinhaber als auch an dessen Betrieb und die damit verbundenen Por-
tokosten von 2 Euro (zweimal ein Euro). Bei 18 500 jährlichen Untersuchungen und einer
Nutzung der Funktion des Strahlenpasses durch den ermächtigten Arzt in 90% der Fälle
reduzieren sich die Portokosten für diese Informationspflicht jährlich um ungefähr 33 000
Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chie-
ebene) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
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Lohnkos-
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chie-
ebene) +
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ten in
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Einmali-
ger Erfül-
lungsauf-
wand (in
Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
3.1
Artikel 1,
§§ 19,
22, 50,
56, 59:
Vorlage
einer Er-
klärung
bei sons-
tigem
Personal
statt
Nach-
weis
Land 13 250
Anzei-
gen
und
Geneh-
migun-
gen
-7,20 €
gD
-96 T€
3.2
Artikel 1,
§§ 12,
17, 19,
22, 25,
29,
40,46,
50, 56,
Land
- 50 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
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Land
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ten pro
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chie-
ebene) +
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Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
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ger Auf-
wand pro
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nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chie-
ebene) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungsauf-
wand (in
Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
59, 129,
149, 159
Vorlage
von Un-
terlagen:
Verweis
auf be-
reits vor-
liegende
Unterla-
gen –
keine
nennens-
werte
Ände-
rung
3.3
a
Artikel 1
§ 14 Ab-
satz 2
Satz 4
Wegfall
der Be-
fristung
Land -180
Folge-
geneh-
migun-
gen
-387,36
€; 80%
gD, 20%
hD
-70 T€
3.3
b
Artikel 1,
§ 14 Ab-
satz 3
Geneh-
migung
zur Früh-
erken-
nung,
Wegfall
der Be-
fristung
Land -36 Fol-
gegen-
ehmi-
gungen
-581,04
€, 80%
gD, 20%
hD
-21 T€
3.4
Artikel 1,
§ 19 Ab-
satz 5
Ersetzen
einer
Röntgen-
Land -7 200
Fälle
verein-
facht
-86,40 €
gD
-622 T€
- 51 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chie-
ebene) +
Sachkos-
ten in
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Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
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Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chie-
ebene) +
Sachkos-
ten in
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Einmali-
ger Erfül-
lungsauf-
wand (in
Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
einrich-
tung
3.5
Artikel 1,
§ 25, Be-
fristen ei-
ner Ge-
nehmi-
gung
Land 440
Ver-
zicht
auf Be-
fristung
-172,80 €
gD
-76 T€
3.6
Artikel 1
§ 27,
Verlän-
gerung
der Be-
fristung
Land -53 Ge-
nehmi-
gungs-
anträge
-172,80 €
gD
-9 T€
3.7
Artikel 1
§ 31c,
Nachwei-
serbrin-
gung
Bun
d
99 Fälle
Vorlage
von Un-
terla-
gen
-27,64 €
50% gD,
50% mD
-3 T€
3.8
Artikel 1
§ 164
Parla-
mentsbe-
richt
Bun
d
-0,5 -8 380 €
88% hD
12% gD
-4 T€
3.9
Artikel 1
§ 171
Wegfall
Strahlen-
pass in
12 500
Fällen
Land -2 100 -7,20 €
gD -3,50
€ Sachk
-22 T€
3.1
0
Artikel 1
§ 182
StrlSchG
Verein-
fachte
Übermitt-
lung von
Land -4 615 -2 € -9 T€
- 52 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
lfd.
Nr.
Artikel
Rege-
lungsent-
wurf;
Norm
(§§); Be-
zeich-
nung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährli-
che
Fallzahl
und
Einheit
Jährli-
cher Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chie-
ebene) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Jährli-
cher Er-
füllungs-
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begrün-
dung)
Einma-
lige
Fallzahl
und
Einheit
Einmali-
ger Auf-
wand pro
Fall (Mi-
nuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierar-
chie-
ebene) +
Sachkos-
ten in
Euro)
Einmali-
ger Erfül-
lungsauf-
wand (in
Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfü-
gig“ (Be-
grün-
dung)
Unterla-
gen
3.1
1a
Artikel 2
§ 171,
elektroni-
scher
Strahlen-
pass
Land -18 500 -7,20 €
gD -3,50
€ Sachk
-198 T€
Bun
d
1 64 640 €
gD +
50 000
Sachkos-
ten
115 T€ 1 2 000 T€
Sachkos-
ten / 3
Jahre
2 000 T€
/ 3 Jahre
Summe
(in Tsd.
Euro)
-1 015
T€
2 000 T€
/ 3 Jahre
davon
Bund
108 T€
2 000 T€
/ 3 Jahre
davon
Land (in-
klusive
Kommu-
nen)
-1 123
T€
Nummer 3.1 Artikel 1 §§ 19, 22, 50, 56, 59 StrlSchG, Erbringung von Nacheisen
Die Änderung ermöglicht es, der Behörde an Stelle von Einzelnachweisen für die beim Be-
trieb sonst tätigen Personen eine Erklärung vorzulegen, dass diese die erforderlichen Vo-
raussetzungen für die Tätigkeit erfüllen. In der Praxis relevant ist die Änderung insbeson-
dere im Rahmen von §§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 2 StrlSchG, insgesamt 13 250 Fälle.
Die Zeitersparnis der Verwaltung wird auf 10 Minuten im Einzelfall (gD Land) geschätzt. Die
Anzahl der „sonst tätigen Personen“ kann stark variieren; pauschal wird eine Veränderung
je Antrag bzw. Anzeige (zum Beispiel durch Personalwechsel) jährlich angenommen; der
Erfüllungsaufwand reduziert sich um 96 000 Euro.
Nummer 3.2 Artikel 1 §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40, 46, 50,56, 59, 129, 149, 159 StrlSchG,
Verweis auf Unterlagen, die der Behörde bereits vorliegen
- 53 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Die Änderungen ermöglichen es den Antragstellern in allen Anzeige- und Genehmigungs-
verfahren auf Unterlagen zu verweisen, die derselben Behörde bereits vorliegen. Eine nen-
nenswerte Veränderung des behördlichen Erfüllungsaufwandes wird nicht erwartet.
Nummer 3.3 Artikel 1 Nummer x § 14 Absatz 2 und 3 StrlSchG, Teleradiologie, Früh-
erkennung
a) Die mit dem Wegfall beziehungsweise dem Ersatz des Regionalprinzips gemäß § 14
Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG verbundene Reduzierung des Erfüllungsaufwandes lässt sich
nicht berechnen, vergleiche Aussagen zu § 14 Absatz 2 StrlSchG für den Bereich der Wirt-
schaft.
b) Zu § 14 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG, Wegfall der Befristung: vergleiche Ausführungen zum
Bereich der Wirtschaft. Von jährlich ungefähr 200 Genehmigungen, die zu erteilen sind,
sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit einem geringem Bearbeitungsaufwand ver-
bunden sind. Dieser wird hier basierend auf den Vollzugserfahrungen mit durchschnittlich
ca. 8 Arbeitsstunden abgeschätzt. Erfahrungsgemäß werden die Genehmigungen im Mittel
zu ca. 80 % vom gehobenen Dienst und ca. 20 % vom höheren Dienst bearbeitet. Damit
ergibt sich für die Verwaltung eine Einsparung von 1 440 Arbeitsstunden und eine Reduk-
tion des Erfüllungsaufwandes um ungefähr 70 000 Euro.
c) § 14 Absatz 3 StrlSchG, Wegfall der Befristung für Früherkennung: die Genehmigung zur
Früherkennung wird künftig nur beim Erstantrag auf fünf Jahre befristet. Von den derzeit
jährlich 40 erteilten Genehmigungen (vergleiche Ausführungen zum Bereich der Wirtschaft)
sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit einem geringem Bearbeitungsaufwand ver-
bunden sind. Dieser wird hier basierend auf den Vollzugserfahrungen mit durchschnittlich
ca. 12 Arbeitsstunden abgeschätzt. Erfahrungsgemäß werden die Genehmigungen im Mit-
tel zu ca. 80 % vom gehobenen Dienst und ca. 20 % vom höheren Dienst bearbeitet (Lan-
desdienst). Damit ergibt sich für die Verwaltung eine Einsparung von 432 Arbeitsstunden
und eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes von ca. 21 000 Euro.
Insgesamt führen die Änderungen des § 14 StrlSchG zu einer Reduzierung des Erfüllungs-
aufwandes im Bereich der Verwaltung in Höhe von 91 000 Euro.
Nummer 3.4 Artikel 1 § 19 Absatz 5 StrlSchG, Ersetzung einer Röntgeneinrichtung
Das Verfahren bei Ersetzung einer Röntgeneinrichtung wird deutlich vereinfacht, weil bei
Einsatz einer gleichartigen Röntgeneinrichtung lediglich eine Änderungsanzeige mit dem
Sachverständigenbericht der Behörde vorzulegen ist. Die Fallzahl ist im Bereich der Wirt-
schaft dargestellt. Es kommt auch im Bereich der Verwaltung in 7 200 Fällen zu einer Re-
duzierung des Erfüllungsaufwandes. Der Aufwand für die Prüfung der Anzeige reduziert
sich um etwa zwei Drittel oder 120 Minuten bei gD (Land). Damit entfällt Erfüllungsaufwand
in Höhe von ca. 622 000 Euro.
Nummer 3.5 Artikel 1 § 25 StrlSchG, Befristung der Genehmigung
Die bisherige Vorgabe der Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre entfällt.
Derzeit werden laut Datenbank Ondea jährlich 550 Genehmigungen für eine Beschäftigung
in fremden Anlagen erteilt. Der Zeitaufwand für einen Genehmigungsantrag wird auf 4 Stun-
den geschätzt. Wenn die Behörde in 80% der Fälle die Genehmigung auf unbestimmte Zeit
erteilt, reduzierte sich die Zeit für die Erarbeitung des Genehmigungsbescheids um 1 760
Stunden (gD Land), es entfällt Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 76 000 Euro.
Nummer 3.6 Artikel 1 § 27 Absatz 1 und 3 StrlSchG, Beförderung radioaktiver Stoffe,
Verlängerung der Befristung und Nachweis von Unterlagen
- 54 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen radioaktiver Stoffe können künftig für
fünf Jahre anstelle von bisher drei Jahren erteilt werden; die Zahlengrundlagen sind im Be-
reich der Wirtschaft dargestellt. Durch die Verlängerung der Befristung reduziert sich die
Zahl der jährlich beantragten Genehmigungen um ca. 53 Fälle. Die Bearbeitung eines An-
trags erfordert einen Zeitaufwand von ca. 4 Stunden, gD so dass mit einer Reduzierung von
etwas mehr als 9 000 Euro pro Jahr zu rechnen ist.
Nummer 3.7 Artikel 1 § 31c Absatz 1 StrlSchG
Die für den Bereich der Wirtschaft dargestellte Erleichterung wirkt sich mit gleicher Fallzahl
auch in der Prüfung durch die Verwaltung des Bundes aus. Der Prüfaufwand durch die
Verwaltung beläuft sich auf 45 Minuten je Fall, insgesamt 75 Stunden im Jahr, die künftig
wegfallen. Die Aufgaben werden vom mittleren und gehobenen Dienst jeweils hälftig wahr-
genommen. Daraus resultiert eine Minderung des Erfüllungsaufwandes im Bereich des
Bundes um rund 3 000 Euro im Jahr.
Nummer 3.8 Artikel 1 § 164 StrlSchG, Parlamentsbericht
Dadurch, dass der Parlamentsbericht künftig im zweijährigen Rhythmus veröffentlicht wird,
reduziert sich der Erfüllungsaufwand entsprechend. Der Arbeitsaufwand beim Bundesamt
für Strahlenschutz wird auf zwei bis vier Wochen oder 15 Tage (hD) geschätzt; im BMUKN
sind es ein bis zwei Wochen oder 7,5 Tage (je hälftig hD und gD). Der Erfüllungsaufwand
reduziert sich um ungefähr 4 000 Euro im Bereich des Bundes.
Nummer 3.9 Artikel 1 § 171 StrlSchG, Begrenzung der Verpflichtung zum Führen ei-
nes Strahlenpasses
Die verminderte Fallzahl von Strahlenpässen (vergleiche Ausführungen zum Bereich der
Wirtschaft) wirkt sich wie folgt aus: jährlich registriert die zuständige Landesbehörde 2 100
Strahlenpässe (Wegfall von 12 100 Strahlenpässen alle sechs Jahre). Der Zeitaufwand für
die Registrierung eines Strahlenpasses wird auf 10 Minuten gD Land geschätzt. Hinzu kom-
men Porto- und Druckkosten je Weiterleitung eines Strahlenpasses als Einschreiben in
Höhe von 3,50 Euro (Einschreiben einfach), so dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand
durch die Reduzierung der Fallzahl um 22 000 Euro im Landesbereich verringert.
Nummer 3.10 Artikel 1, § 182 StrlSchG, vereinfachte Übermittlung von Unterlagen
Die Änderung ermöglicht es der Behörde, Genehmigungsbescheide in elektronischer Form
mittels einfacher E-Mail zu übermitteln. Bisher ist die Papierform erforderlich, so dass
Druck- und Portokosten entstehen. Die Porto- und Druckkosten für die Übermittlung eines
Genehmigungsbescheides werden mit 2 Euro je Fall beziffert; die Fallzahlen basieren, so-
fern nichts anderes angegeben ist, auf Werten der Datenbank Ondea.
Ondea weist für Genehmigungen gemäß § 12 StrlSchG 4 065 Fälle pro Jahr aus. Hinzu
kommen 550 Genehmigungen gemäß § 25 StrlSchG, Es ergibt sich eine Gesamtzahl von
4 615 Fällen, bei denen Porto- und Druckkosten in Höhe von 2 Euro entstehen, insgesamt
jährlich ungefähr 9 000 Euro.
Nummer 3.11 Artikel 2 § 171 StrlSchG, elektronischer Strahlenpass
Mit der Änderung wird mit Wirkung vom 01.07.2029 der elektronische Strahlenpass einge-
führt, die bisherige Papierform entfällt für 18 500 Personen. Dadurch entfällt die Registrie-
rung und der Versand von Strahlenpässen vollständig; analog zur Darstellung unter 3.9
reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Landesbereich für Personal- und Porto-
kosten um 198 000 Euro.
- 55 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Voraussetzung für die Einrichtung des elektronischen Strahlenpasses ist, dass im Bereich
des Bundes die bestehende Datenbank „Strahlenschutzregister“ zu einer erweiterten Da-
tenbank, die die Funktion des elektronischen Strahlenpasses enthält, ausgebaut wird; die
sichere Datenkommunikation und Datenverwaltung sind dabei zu gewährleisten. Vorgese-
hen ist, für die Einrichtung des Systems einen externen IT-Dienstleister heranzuziehen.
Derzeit lässt sich der erforderliche Aufwand kaum abschätzen. Schätzungen gehen dahin,
dass über einen Zeitraum von drei Jahren einmalig nicht mehr als zwei Millionen Euro ins-
gesamt für die Einrichtung des Systems benötigt werden. Für den dauerhaften Betrieb wer-
den zusätzlich pro Jahr eine Person gD sowie Sachausgaben für die Wartung und den
Betrieb des Systems in Höhe von 50 000 Euro beim Bundesamt für Strahlenschutz benötigt,
insgesamt 115 000 Euro jährlich.
5. Weitere Kosten und Entlastungen
Das Gesetz entfaltet Entlastungen, die über die im Erfüllungsaufwand darstellbaren Entlas-
tungen hinausgehen, da verschiedene Maßnahmen zu einer Beschleunigung von Verwal-
tungsverfahren und anderen Prozessen führen:
• Abschaffung des Schriftformerfordernisses/Digitalisierung von Verwaltungs-
verfahren
Durch die Abschaffung des Schriftformerfordernisses wird die vollständige Digitali-
sierung von Verwaltungsverfahren ermöglicht und dadurch beschleunigt, da Zeiten
für den Postversand und verwaltungs- oder unternehmensinternen Postlauf entfal-
len. Dies betrifft u.a. Genehmigungen und Bauartzulassungen (Streichung von
§ 182 Absatz 1 StrlSchG (a.F.) sowie die Entlassung von Rückständen aus der
Überwachung (§ 62 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG). Auch Anzeigen müssen zukünftig
nicht mehr schriftlich eingereicht werden (§ 17 Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 22
Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1). Besonders wichtig ist aber auch der Wegfall des
Schriftformerfordernisses für die Mitteilung der Behörde an einen Anzeigenden vor
Ablauf der Anzeigefrist, dass alle Nachweise erbracht sind (§ 18 Absatz 1 Satz 2,
§ 20 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 1
Satz 2 StrlSchG). Diese Mitteilung berechtigt den Anzeigenden zum Beginn der je-
weiligen Tätigkeit vor Ablauf der Anzeigefrist. Die mündliche oder digitale Mitteilung
beschleunigt somit die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung oder den Beginn
einer anderen Tätigkeit erheblich.
• Digitalisierung des Strahlenpasses
Der Strahlenpass in Papierform muss z.B. für die Registrierung oder für die Vor-
nahme von Eintragungen per Post verschickt werden. In dieser Zeit kann der Strah-
lenpassinhaber nicht in fremden Einrichtungen oder Anlagen eingesetzt werden.
Durch den Wegfall des Postversands im Fall der Digitalisierung des Strahlenpasses
entfallen derartige Ausfallzeiten.
• Gestaffelte Einreichung von Unterlagen in Anzeigeverfahren von Röntgenein-
richtungen
In Anzeigeverfahren, die den Betrieb von Röntgeneinrichtungen betreffen, kann zu-
künftig die Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen ein-
schließlich des Prüfberichtes nachgereicht werden. Dies ermöglicht es, dass Anzei-
gen bereits eingereicht werden können, wenn diese Unterlage fehlt und so ein Teil
der Prüfung auf Seiten der Behörde bereits stattfinden kann. Nach Einreichung der
Sachverständigenbescheinigung mitsamt Prüfbericht beträgt die Anzeigefrist nur
noch eine Woche, so dass insgesamt die Röntgeneinrichtung früher in Betrieb ge-
nommen werden kann.
- 56 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
• Verkürzung der Anzeigefrist nach Änderungsanzeigen betreffend Röntgenein-
richtungen auf eine Woche
Nach Ablauf der Anzeigefrist darf der Anzeigende mit dem Betrieb der Röntgenein-
richtung beginnen. Durch die Verkürzung der Anzeigefrist nach Änderungsanzeigen
betreffend Röntgeneinrichtungen von zwei auf eine Woche werden Betriebsausfall-
zeiten verkürzt.
• Genehmigungsfiktion bei Genehmigungen nach § 25 StrlSchG
Durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion nach einem beziehungsweise drei
Monaten wird sichergestellt, dass das Verfahren innerhalb dieses Zeitraums been-
det wird.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Vorhaben ist gleichstellungsrelevant, da in zwei Vorschriften klargestellt wird, dass es
bei der Anwendung der dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht auf das Geschlecht
dieser Person ankommt (§ 78 Absatz 4, § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StrlSchG).
Im Übrigen haben die Regelungen keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbrau-
cher oder demografische Folgen.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht vorgesehen. In strahlenschutzrechtli-
chen Anzeige- und Genehmigungsverfahren werden Aspekte geprüft, die für die Sicherheit
der jeweiligen Strahlenanwendungen oder der sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang
mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen erforderlich sind. Dabei kommen den
Behörden bereits heute an geeigneter Stelle Beurteilungsspielräume oder Ermessen zu, so
dass die Behörden die Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen berücksichtigen
können. Zudem begrenzen europarechtliche Vorgaben Experimentierklauseln im Strahlen-
schutz. Die europäische Strahlenschutz-Richtlinie 2013/59/Euratom normiert Mindestvor-
gaben, die auf nationaler Ebene nicht unterschritten werden dürfen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder turnusgemäße Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Da
die Regelungen Entlastungen, Digitalisierung und weitere Modernisierung bewirken, wäre
es unangebracht nach einer gewissen Zeit wieder auf einen veralteten Stand zurückzufal-
len. Modernisierungs- und Verbesserungsbedarfe werden, auch im Hinblick auf die Weiter-
entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, fortlaufend durch die Bundesregie-
rung beobachtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis ist anzupassen.
- 57 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung des Wortes „Fusionsanlagen“ im Rahmen der beispielhaften Aufzählung
von unterschiedlichen Arten von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung dient der
Klarstellung. Fusionsanlagen waren bereits nach der bisherigen Fassung des § 5 Absatz 2
StrlSchG von der Definition der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung erfasst.
Dementsprechend wurden auch die in Deutschland existierenden Fusionsforschungsanla-
gen nach den entsprechenden Vorgaben genehmigt. Das Strahlenschutzrecht trägt den bei
der Fusion auftretenden radiologischen Gefahren angemessen Rechnung. Bei der Fusion
werden leichte Atomkerne, insbesondere die Wasserstoffisotope Deuterium und Tritium,
unter kontrollierten Bedingungen verschmolzen, wodurch Energie freigesetzt wird. Im Ge-
gensatz zur Kernspaltung werden bei der Fusion, bei geeigneter Materialauswahl, keine
langlebigen radioaktiven Isotope produziert. Darüber hinaus ist die Gefahr unkontrollierter
Kettenreaktionen aufgrund der physikalischen Eigenschaften der Fusion ausgeschlossen.
Das Inventar an radiotoxischen Stoffen ist bei Fusionsanlagen deutlich geringer als bei An-
lagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen. Dies führt zu einem signifikant geringeren radio-
logischen Gefahrenpotential bei der Fusion.
Zu Buchstabe b
Die Definition wird redaktionell überarbeitet, um das Gemeinte klarer zu fassen. Durch die
Ersetzung des Begriffs „ausschließlich“ durch „vorrangig“, wird klargestellt, dass medizini-
sche Forschung auch dann nicht vorliegt, wenn neben dem vorrangigen Untersuchungs-
oder Behandlungszweck ein Erkenntnisgewinn angestrebt werden soll. Entscheidend ist,
ob der Primärzweck der Erkenntnisgewinn oder die Untersuchung oder Behandlung eines
Menschen ist. Im ersteren Fall handelt es sich um medizinische Forschung, im letzteren
nicht. Insbesondere stellt ein individueller Heilversuch bei einem einzelnen Patienten keine
medizinische Forschung dar, nur weil dieser auch dem Erkenntnisgewinn dienen kann..
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 5 Absatz 2 Satz 1 um das
Wort „Fusionsanlagen“.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Gesetz zur Beschleunigung der Anerken-
nungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Wegen der Schaffung
der unbefristeten Erlaubnisse nach § 10 Absatz 3a, § 10b BÄO, § 13 Absatz 3b und § 13a
ZHG ist der Begriff „vorübergehend“ in § 14 Abs. 1 Nummer 1 StrlSchG zu streichen. Neben
der Approbation besteht nicht nur die Möglichkeit der Erlaubnis der vorübergehenden Aus-
übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs, sondern auch der unbefristeten.
Das Strahlenschutzrecht greift die berufsrechtlichen Berufszugangsregelungen ohne ei-
gene Wertung auf. Daher müssen die berufsrechtlichen Änderungen auch im Strahlen-
schutzrecht abgebildet werden. Die Anerkennung ausländischer Fachkunden oder Kennt-
nissen nach § 47 Abs. 4 StrlSchV (ggf. i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 1 StrlSchV) wird durch diese
Änderungen nicht berührt und richtet sich allein nach Strahlenschutzrecht.
- 58 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Am Ort der technischen Durchführung der teleradiologischen Untersuchung muss ein Arzt
anwesend sein, der in den teleradiologischen Betrieb eingeführt wurde.
Bislang ist gefordert, dass der Arzt, der am Ort der technischen Durchführung anwesend
ist, die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz hat. Diese Anforderung besteht insbe-
sondere, damit dieser Arzt die Stellung der rechtfertigenden Indikation durch den Teleradi-
ologen unterstützen und die Aufklärung des Patienten vornehmen kann. Die Aufklärung
muss gemäß § 630e BGB mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person er-
folgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Zur
Aufklärung über eine radiologische Untersuchung, insbesondere über deren Nutzen und
Risiken, dürften in der Regel die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kennt-
nisse im Strahlenschutz notwendig sein. Weist der am Ort der technischen Durchführung
anwesende Arzt dieses Ausbildungsniveau nicht auf, muss die Aufklärung durch den Te-
leradiologen oder eine andere entsprechend ausgebildete Person fernmündlich, etwa tele-
fonisch oder per Videokonferenz, erfolgen.
Für die sonstigen Funktionen des Arztes vor Ort, insbesondere der ärztlichen Versorgung
des Patienten z.B. bei einer Unverträglichkeit auf eine Kontrastmittelgabe, bedarf es nicht
der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Die erforderlichen Kenntnisse im Strah-
lenschutz wurden bisher durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs und einer 14-
tägigen praktischen Einweisung in die Abläufe bei radiologischen Untersuchungen und den
teleradiologischen Betrieb vermittelt. Während auf die erfolgreiche Teilnahme an einem
Kenntniskurs zukünftig verzichtet wird, soll wie bisher an einer dokumentierten praktischen
Einweisung durch einen fachkundigen Arzt festgehalten werden. Diese ist in Umfang und
Inhalt zu dokumentieren und der zuständigen Behörde nachzuweisen, damit diese die Ge-
nehmigungsvoraussetzung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG (n.F.) prüfen
kann (vgl. auch Anlage 2 Teil C Nummer 5 Buchstabe c StrlSchG).
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch den neu gefassten § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird gefordert, dass
eine Befundung innerhalb eines für die medizinische Versorgung erforderlichen Zeitraums
durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde sichergestellt ist, wenn der Teleradiologe
die Befundung nicht vornehmen kann.
Die bisher geltende Pflicht, wonach der Teleradiologe innerhalb eines für eine Notfallver-
sorgung erforderlichen Zeitraums persönlich zu dem Ort der technischen Durchführung
kommen musste, wird somit abgeschafft. Diese hatte primär das Ziel, die zeitnahe Befun-
dung sicherzustellen. Die Neufassung gewährleistet dies ebenfalls, fordert aber nicht mehr
die persönliche Anwesenheit des Teleradiologen. Vielmehr muss dann, wenn der Teleradi-
ologe an einer Befundung gehindert ist, insbesondere wegen eines technischen oder per-
sonellen Ausfalls des Teleradiologiesystems, die Befundung durch einen anderen fachkun-
digen Arzt erfolgen. Auch dessen persönliche Anwesenheit ist nicht gefordert. Ausreichend
ist auch der Nachweis einer technischen Redundanz mittels derer eine Übertragung der
Bilddaten in der zur Befundung erforderlichen Qualität sichergestellt ist.
Dabei ist zu gewährleisten, dass die Befundung innerhalb eines für die medizinische Ver-
sorgung erforderlichen Zeitraums erfolgt. Wie dies erreicht wird, wird nunmehr in die Aus-
gestaltung der Ausfallsicherheit bzw. der erforderlichen Verfügbarkeit des Teleradiologie-
systems nach § 14 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a StrlSchG verlagert. Die Befundung kann
durch eine kurzfristige Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchfüh-
rung, aber auch auf digitalem Weg sichergestellt werden. Entsprechende Nachweise sind
der zuständigen Behörde vorzulegen.
- 59 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Abschaffung der gesetzlich zwingenden Befristung der Genehmigung zur Teleradiolo-
gie dient dem Bürokratierückbau. Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung zur Te-
leradiologie weiterhin gemäß § 179 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StrlSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 4 AtG
befristen.
Zu Buchstabe c
Die gesetzlich zwingende Befristung der Genehmigung zur Früherkennung wird aus Grün-
den des Bürokratierückbaus auf die Fälle reduziert, in denen ein Antragsteller erstmalig
eine derartige Genehmigung beantragt und in der jeweiligen Früherkennung als Strahlen-
schutzverantwortlicher erstmalig tätig wird. Ein Folgeantrag zum gleichen Genehmigungs-
gegenstand wird somit in der Regel unbefristet erteilt. Die zuständige Behörde kann eine
Genehmigung zur Früherkennung auch in diesen Fällen weiterhin gemäß § 179 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 StrlSchG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 4 AtG befristen.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Gesetz zur Beschleunigung der Anerken-
nungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Wegen der Schaffung
der unbefristeten Erlaubnisse nach § 10 Absatz 3a, § 10b BÄO, § 13 Absatz 3b und § 13a
ZHG ist der Begriff „vorübergehend“ in § 15 StrlSchG zu streichen. Neben der Approbation
besteht nicht nur die Möglichkeit der Erlaubnis der vorübergehenden Ausübung des ärztli-
chen oder zahnärztlichen Berufs, sondern auch der unbefristeten.
Das Strahlenschutzrecht greift die berufsrechtlichen Berufszugangsregelungen ohne ei-
gene Wertung auf. Daher müssen die berufsrechtlichen Änderungen auch im Strahlen-
schutzrecht abgebildet werden. Die Anerkennung ausländischer Fachkunden oder Kennt-
nissen nach § 47 Abs. 4 StrlSchV (ggf. i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 1 StrlSchV) wird durch diese
Änderungen nicht berührt und richtet sich allein nach Strahlenschutzrecht.
Zu Nummer 6
Mit der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- und Ge-
nehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird der Antragsteller von der Pflicht entlas-
tet, Unterlagen, die für das jeweilige Genehmigungsverfahren zwar relevant, der jeweiligen
Behörde aber schon bekannt sind, erneut vorzulegen. Hierdurch soll dem Once-Only-Prin-
zip Rechnung getragen werden.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Das Schriftformerfordernis aus § 17 Absatz 1 StrlSchG (a.F.) wird gestrichen. In § 182 Ab-
satz 1 StrlSchG (n.F.) wird eine neue zentrale Formvorschrift eingeführt, wonach unter an-
derem Anzeigen schriftlich oder elektronisch einzureichen sind. Hinsichtlich der Bedeutung
des Begriffs „elektronisch“ wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 59 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Mit der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- und Ge-
nehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird der Anzeigende von der Pflicht entlastet,
Unterlagen, die für das jeweilige Anzeigeverfahren zwar relevant, der jeweiligen Behörde
aber schon bekannt sind, erneut vorzulegen. Dies hat insbesondere im Anzeigeverfahren
Relevanz, da nur eine vollständige Anzeige, das heißt eine, der die erforderlichen Unterla-
gen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG beziehungsweise nach § 17 Absatz 3 Satz 1
- 60 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
StrlSchG beigefügt sind, die Anzeigefrist in Gang setzen. Hierdurch soll dem Once-Only-
Prinzip Rechnung getragen werden.
Zu Nummer 8
Das Schriftformerfordernis wird gestrichen. Die behördliche Mitteilung ist nun formfrei mög-
lich.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In Absatz 1 Satz 1 wird das Schriftformerfordernis gestrichen. In § 182 Absatz 1 StrlSchG
(n.F.) wird eine neue zentrale Formvorschrift eingeführt, wonach unter anderem Anzeigen
schriftlich oder elektronisch einzureichen sind. Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs
„elektronisch“ wird auf die Begründung zu Nummer 59 verwiesen.
Ferner wird der Bezug auf die Anzeigefrist gestrichen. Die Anzeigefrist wird nur noch in § 20
Absatz 1 geregelt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Absatz 1 Satz 2 regelt, wann der Anzeigende den Betrieb der Röntgeneinrichtung beginnen
darf. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, wobei Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
nur in bestimmten Fällen einschlägig ist. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss zunächst
die jeweilige Frist nach § 20 Absatz 1 abgelaufen sein. Da es im Fall der erstmaligen An-
zeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zwei unterschiedliche Fristen, einmal zwei Wo-
chen und einmal eine Woche, für verschiedene Unterlagen gibt (§ 20 Absatz 1 Nummer 1),
müssen in diesem Fall beide Fristen abgelaufen sein.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 greift den Fall des § 19 Absatz 3 Satz 3 auf. Da der entspre-
chende Antrag und die Entscheidung der Behörde in der Regel nicht innerhalb der Anzei-
gefrist erfolgt, muss in diesem Fall die zusätzliche Anforderung einer entsprechenden posi-
tiven Entscheidung der Behörde erfüllt sein.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 regelt die negative Voraussetzung des Betriebsbeginns, dass
die Behörde das Verfahren nicht nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20
Absatz 3 untersagt haben darf.
Zu Buchstabe b
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstruktur-
analyse in der Werkstoffprüfung ist grundsätzlich nur noch anzeigebedürftig.
Sofern diese Röntgeneinrichtung jedoch außerhalb eines Röntgenraumes betrieben wird,
ist diese nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG weiterhin genehmigungspflichtig. Dies ist
wichtig, da bei Anwendungen in der Grobstrukturkontrolle oft hohe Materialdicken durch-
strahlt werden müssen. Hierfür sind besonders hochenergetische Röntgenstrahlen mit lan-
gen Bestrahlungsdauern erforderlich. Gerade im mobilen Einsatz dieser Geräte bergen
diese Anlagenparameter wegen des fehlenden baulichen Strahlenschutzes ein hohes Risi-
kopotential auch für unbeteiligte Dritte. .
Ebenso bleibt die Genehmigungspflicht bestehen, wenn die Tatbestände nach § 19 Ab-
satz 2 Nummer 6 und 7 StrlSchG verwirklicht werden.
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Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die Anzeige muss zukünftig neben den erforderlichen Unterlagen nach § 19 Absatz 3 die
Angabe des beabsichtigten Anwendungszwecks enthalten. Moderne Röntgeneinrichtungen
sind auf ein breites Anwendungsspektrum ausgelegt. Der Sachverständigenprüfbericht
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Nachweise über die erforderliche Fach-
kunde beziehungsweise die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz des Strahlen-
schutzverantwortlichen, des Strahlenschutzbeauftragten oder des sonst tätigen Personals
beziehen sich in der Regel jedoch nur auf einen Teilbereich dieser möglichen Anwendungs-
zwecke und Betriebsmodalitäten einer Röntgeneinrichtung. Ob sowohl die technische Si-
cherheit des Geräts als auch das notwendige Wissen und die Fertigkeiten der Personen
vorhanden sind, lässt sich daher ohne Kenntnis über den Anwendungszweck nicht prüfen.
Bislang wird der Anwendungszweck lediglich im Sachverständigenprüfbericht ausgewie-
sen, wobei diese Angabe auf der Auskunft des Anzeigenden beruht. Da der Sachverstän-
digenprüfbericht zukünftig jedoch unabhängig von den übrigen Unterlagen eingereicht wer-
den kann (§ 20 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (n.F.)), bedarf es einer Verpflichtung des Anzei-
genden den Anwendungszweck gegenüber der Behörde festzulegen.
Zur Abgrenzung der Anwendungszwecke kann auf die Abgrenzung der Fachkunden sowie
auf Klassifizierungen und typische Merkmale von Röntgeneinrichtungen, wie sie auch bei
Sachverständigenprüfungen herangezogen werden (vergleiche Richtlinie für die technische
Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch
Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung vom
01.07.2020, geändert durch Rundschreiben vom 07.06.2021, Tabelle I.1, S. 159), zurück-
gegriffen werden.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die Änderungen an § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 dienen dazu, die vor-
zulegenden Unterlagen zu reduzieren. Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 (a.F.) sind
Unterlagen zum Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Per-
sonen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögli-
che Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, vorzule-
gen. Ferner ist nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 (a.F.) in Verbindung mit § 14 Absatz 1
Nummer 4 bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen der Nachweis vor-
zulegen, dass gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwen-
dige Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Nach geltendem Recht sind
daher personenscharf Nachweise der erforderlichen Kenntnisse und Fachkunden im Strah-
lenschutz vorzulegen. Das erzeugt sowohl betreiber- als auch behördenseitig einen hohen
Aufwand. Der Nutzen ist demgegenüber gering, insbesondere da die Aufstellung im Fall
von Personalwechseln überholt ist.
Um der Behörde weiterhin die Prüfung zu ermöglichen, ob der Anzeigende ausreichend
qualifiziertes Personal und im Falle einer medizinischen Anwendung eine ausreichende An-
zahl an Personen einsetzt, soll die bisherige Nachweispflicht durch eine Erklärung des An-
zeigenden ersetzt werden, dass die beim Betrieb sonst tätigen Personen das notwendige
Wissen und die notwendigen Fertigkeiten besitzen. Dabei sind die jeweiligen Qualifikatio-
nen - das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten - zu benennen, sodass der
Behörde eine Überprüfung der Anzeige möglich ist. Im Rahmen der Aufsicht kann die Be-
hörde jederzeit bei Bedarf eine personenscharfe Überprüfung der Fachkunde- und Kennt-
nisnachweise vornehmen.
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Zu Doppelbuchstabe bb
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige-
und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 7 Buchstabe b zu verwiesen.
Zu Buchstabe d
Gemäß dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Möglichkeit des Verweises auf bereits er-
brachte Nachweise in Anzeige- und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde ge-
schaffen. wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b zu verwiesen.
Ferner wird § 19 Absatz 4 Nummer 3 StrlSchG redaktionell berichtigt.
Zu Buchstabe e
Durch die Fiktion in Absatz 5 Satz 3 wird klargestellt, dass es sich bei der Ersetzung einer
Röntgeneinrichtung durch eine gleichartige Röntgeneinrichtung zu demselben Anwen-
dungszweck um eine wesentliche Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 angezeigten
Röntgeneinrichtung handelt. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Neuinbetrieb-
nahme. Einzureichen ist daher lediglich eine Änderungsanzeige, keine Neuanzeige. Der
Umfang der einzureichenden Unterlagen wie auch der Prüfungsumfang der Behörde sind
daher auf die Änderung begrenzt. Es gilt ferner die verkürzte Anzeigefrist nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Durch die Neuregelung von § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Anzeigeverfahren beschleunigt.
Es wird nun zwischen verschiedenen Fällen der Anzeigefrist unterschieden.
Im Fall einer erstmaligen Anzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gibt es zwei unter-
schiedliche Fristen. Für die Prüfung der Unterlagen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
bis 7 hat die Behörde zwei Wochen Zeit, während sie für die Prüfung der separat einge-
reichten Bescheinigung des behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des
Prüfberichtes nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und den Abdruck der Bauartzulassung
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nur eine Woche erhält.
Dabei beginnt die jeweilige Frist, wenn die jeweiligen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchtstabe b vollständig vorliegen. Vorausset-
zung für den Beginn der Anzeigefrist ist also nicht länger, dass eine vollständige Anzeige
mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wird. Zukünftig kann die Einreichung dieser
Unterlagen nach Buchstabe a und b also getrennt voneinander erfolgen.
In der Vergangenheit ist es teilweise zu Engpässen bei der Erstellung des Sachverständi-
genprüfberichts gekommen, was insgesamt zu einer Verzögerung von Anzeigen und damit
Inbetriebnahmen von Röntgeneinrichtungen geführt hat. Da es sich bei dem Sachverstän-
digenprüfbericht um eine erforderliche Unterlage nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 han-
delt, war eine solche Anzeige in der Vergangenheit unvollständig und hat damit nicht den
Beginn der Anzeigefrist ausgelöst. Auch eine Anzeige vor Anschaffung der Röntgeneinrich-
tung war bislang nicht möglich.
Die Neuregelung schafft hingegen die Möglichkeit vorab eine Anzeige mit allen Unterlagen
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 7 einzureichen. Der Sachverständigenprüfbericht
und die Bauartzulassung können sodann nachgereicht werden. Sind seit der Einreichung
der Unterlagen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zwei Wochen und seit der Ein-
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reichung der Unterlagen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 eine Woche vergan-
gen, darf der Anzeigende den Betrieb der Röntgeneinrichtung beginnen (§ 19 Absatz 1
Satz 2 StrlSchG (n.F.)).
Im Fall einer erstmaligen Anzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt unverändert
eine zweiwöchige Anzeigefrist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).
Die Anzeigefrist bei einer Änderungsanzeige wird einheitlich auf eine Woche festgelegt (Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3), um Ausfallzeiten von Röntgeneinrichtungen zu reduzieren. Ins-
besondere bei einem kurzfristigen Ausfall einer Röntgeneinrichtung drohen wirtschaftliche
und im Fall von medizinischen Anwendungen auch mögliche gesundheitliche Konsequen-
zen, etwa weil Untersuchungen verschoben werden müssen. Der Ausfall der Röntgenein-
richtung ist daher durch die zügige Bearbeitung einer Änderungsanzeige so kurz wie mög-
lich zu halten. Wegen der zunehmenden Digitalisierung fallen außerdem zunehmend Zeiten
für den Postlauf innerhalb einer Behörde weg. Die Prüfung einer Änderungsanzeige selbst
kann innerhalb einer Woche erfolgen. Es kann jedoch umgekehrt auch nicht vollständig auf
die Anzeigefrist verzichtet werden, da die Behörde diese Zeit für die Prüfung der einge-
reichten Unterlagen benötigt.
Das Schriftformerfordernis für die Mitteilung der Behörde an den Anzeigenden (§ 20 Ab-
satz 1 Satz 2 StrlSchG) wird gestrichen. In § 182 Absatz 1 StrlSchG (n.F.) wird eine neue
zentrale Formvorschrift eingeführt, wonach unter anderem Anzeigen schriftlich oder elekt-
ronisch einzureichen sind. Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „elektronisch“ wird auf
die Begründung zu Artikel 1 Nummer 59 verwiesen.
Zu Buchstabe b und c
Wegen der Unterscheidung in § 20 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (n.F.) zwischen verschiede-
nen Fristen wird in § 20 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Begriff „jeweiligen“ aufge-
nommen, um zu verdeutlichen, dass unterschiedliche Fristen in Bezug genommen werden.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 19 Absatz 4 StrlSchG.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Das Schriftformerfordernis wird gestrichen. Die behördliche Mitteilung ist nun formfrei mög-
lich.
Zu Buchstabe b
In § 22 Absatz 2 wird Nummer 2 geändert und ein Satz 2 eingefügt.
Hinsichtlich der Änderung von § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG wird auf die Be-
gründung zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb verwie-
sen.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige-
und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 7 Buchstabe b zu verwiesen.
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Zu Nummer 12 und 13
Die genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach
§ 25 StrlSchG (a.F.) und die anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem
Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler nach § 26 StrlSchG (a.F.) werden
durch ein einheitliches und neu gestaltetes Genehmigungsverfahren ersetzt.
Das Anzeigeverfahren wird in diesem Bereich abgeschafft (Nummer 13). Dieses hat in der
Vergangenheit zu Problemen geführt. Bei einer Anzeige kann der Anzeigende nach der
Anzeigeerstattung mit der jeweiligen Tätigkeit beginnen. Eine Bestätigung der Anzeigeer-
stattung oder gar eine Feststellung des Vorliegens der Anzeigevoraussetzungen durch die
Behörde ist nicht vorgesehen.
Da die Tätigkeiten nach § 25 und § 26 aber deutschlandweit ausgeübt werden können,
können die Anzeigebehörde am Sitz des Genehmigungsinhabers beziehungsweise Anzei-
genden und die Behörde am jeweiligen Einsatzort auseinanderfallen. Ohne Genehmigung
ist es für den Verpflichteten schwierig, die ordnungsgemäße Anzeige der Tätigkeit nachzu-
weisen, und umgekehrt für die Behörde am jeweiligen Einsatzort, diesen Vorgang nachzu-
vollziehen. Die Einführung einer einheitlichen Genehmigungspflicht ist daher sachgerecht
und liegt im allseitigen Interesse.
§ 25 StrlSchG (a.F.) und § 26 StrlSchG (a.F.) überlappen sich insofern, dass Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern teilweise bereits unter den
Begriff der Einrichtung im Sinne des § 5 Absatz 12 StrlSchG fallen. Bei diesen Tätigkeiten
hat der Verpflichtete bislang ein Wahlrecht, ob er einen Genehmigungsantrag stellt oder
eine Anzeige einreicht. Da der Begriff „Einrichtung“ aber nur den ortsfesten Betrieb einer
Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers erfasst, werden nicht alle Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern erfasst, so dass diese zusätz-
lich zu dem Begriff „Einrichtung“ in § 25 Absatz 1 StrlSchG (n.F.) zu nennen sind.
Gleichzeitig wird das Genehmigungsverfahren durch die Schaffung einer Genehmigungs-
fiktion in § 25 Absatz 2 beschleunigt. Die Länge des Zeitraums nach dem die Genehmigung
als erteilt gilt, ist dabei nach dem Risiko der Tätigkeit und dem Prüfaufwand der Behörde
für den jeweiligen Genehmigungsantrag abgestuft. Die Genehmigung für die risikoreichere
Beschäftigung in fremden kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3
Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
oder Einrichtungen gilt nach Ablauf von drei Monaten als erteilt. Im Fall einer Beschäftigung
im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler gilt
demgegenüber eine Frist von einem Monat.
§ 42a VwVfG gilt, soweit § 25 Absatz 2 StrlSchG (n.F.) keine spezielle Anordnung trifft. Aus
§ 42a Absatz 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich, dass der Antrag hinreichend bestimmt sein muss,
aus Satz 2, dass die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über
das Rechtsbehelfsverfahren entsprechend gelten. Des Weiteren finden § 42a Absatz 2
Satz 2 und 4 VwVfG, wonach die Frist mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt
und eine Fristverlängerung zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen ist, sowie § 42a Ab-
satz 3 VwVfG, wonach auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Ab-
satz 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schrift-
lich zu bescheinigen ist. § 42a Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 VwVfG finden wegen spezieller
Regelungen in § 25 Absatz 2 StrlSchG (n.F.) keine Anwendung.
§ 25 Absatz 3 entspricht § 25 Absatz 2 StrlSchG (a.F.). Allerdings ändert sich die in Bezug
genommenen Anlage 2 Teil E.
§ 25 Absatz 4 entspricht § 25 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG (a.F.). Die zwingende gesetzliche
Befristung der Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 2 StrlSchG (a.F.) wird gestrichen,
um den Aufwand sowohl auf Seiten des Antragstellers als auch den Behörden zu reduzie-
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ren. Die Behörde kann die Genehmigung gemäß § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 4 AtG befristen. Bei § 179 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 4 AtG handelt es sich um einen
Fall von § 36 Absatz 1 Alternative 1 VwVfG. Besondere Tatbestandsmerkmale sind für die
Befristung hiernach nicht vorgesehen. Vielmehr steht die Befristung ausschließlich im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
In den meisten Fällen werden Transportgenehmigungen für mehrere Beförderungen aus-
gestellt und die Beförderer sind den jeweiligen Behörden bekannt. Die kurze Befristung auf
maximal 3 Jahre erzeugt einen hohen bürokratischen Aufwand für die wiederholte Antrag-
stellung und -bearbeitung, es gibt jedoch fachlich keine Notwendigkeit für diese verhältnis-
mäßig kurze Frist. Aus Gründen des Bürokratieabbaus wird die zwingende gesetzliche Be-
fristung der allgemein zu erteilenden Beförderungsgenehmigung von drei auf fünf Jahre
erhöht.
Zu Buchstabe b
Die Neuformulierung von § 27 Absatz 3 stellt eine Folgeänderung zur Abschaffung des
Schriftformerfordernisses für Genehmigungen dar. Von der bisher schriftlichen Genehmi-
gung ist bislang eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmi-
gungsbescheids mitzuführen. Mit dem Begriff „Ausfertigung“ ist ein das Original im Rechts-
verkehr ersetzendes Dokument gemeint. Eine beglaubigte Abschrift setzt den entsprechen-
den amtlichen Vorgang einer Beglaubigung voraus. Beide Voraussetzungen sind nicht auf
eine Genehmigung übertragbar, die in einfacher elektronischer Form erteilt wurde.
Durch die Möglichkeit neben dem „Original“ eine einfache „Abschrift“ vorzeigen zu können,
werden die Anforderungen des § 27 Absatz 3 reduziert. Eine einfache Abschrift der Geneh-
migung kann eine gegenständliche oder elektronische Kopie des Originals sein. Es ist auch
unerheblich, ob die Genehmigung auf Papier – etwa als Ausdruck einer elektronisch erteil-
ten Genehmigung – oder elektronisch auf einem Gerät vorgezeigt wird.
Zu Nummer 15
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige-
und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 6 zu verwiesen.
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Angleichung an die nun im gesamten Strahlenschutz-
gesetz eingeführte Terminologie. Der Begriff „elektronisch“ im Sinne des Strahlenschutz-
rechts umfasst die Textform nach § 126b BGB.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung wird eine Rückausnahme für Änderungsanträge aufgenommen.
Anders als für die Bewertung einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45
der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3
Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in einem Erstverfahren, sieht
das Medizinprodukterecht für Änderungsverfahren keinen sequentiellen Verfahrensablauf
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vor. Die über das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS)
eingereichten Änderungs-Antragsunterlagen, die den Änderungsantrag für die Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizini-
schen Forschung enthalten, werden parallel an die zuständige Ethik-Kommission, das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Bundesamt für Strahlen-
schutz zur Bewertung weitergeleitet.
Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Berichtigung des Gesetzes. Da diese Rück-
ausnahme bereits in § 36b Absatz 1 berücksichtigt worden war, stand bislang § 31a Ab-
satz 3 Satz 2 StrlSchG hierzu im Widerspruch.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Der Umfang der einzureichenden Nachweise und der Prüfumfang für das Bundesamt für
Strahlenschutz sollen bei Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung,
die nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens sind und nach ihrer Art anerkannten
Standardverfahren zur Untersuchung von Menschen entsprechen, im Genehmigungsver-
fahren reduziert werden. Diese Anwendungen wären für sich genommen lediglich anzeige-
pflichtig, sofern sie nicht mit genehmigungsbedürftigen Anwendungen kombiniert würden
und die weiteren Voraussetzungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4
erfüllt wären. Für diese Anwendungen bedarf es weder des Nachweises und der Prüfung,
ob die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden, der die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Strahlenanwendung am Men-
schen besitzt (§ 31c Absatz 1 Nummer 6), noch des Nachweises und der Prüfung, dass die
Genehmigungen bzw. Anzeigen für die Röntgeneinrichtungen, Anlagen zur Erzeugung io-
nisierender Strahlung oder für den Umgang mit radioaktiven Stoffen vorliegen (§ 31c Ab-
satz 1 Nummer 8). Die Genehmigungsvoraussetzungen entfallen nicht, sondern lediglich
die Nachweispflicht wird gestrichen. Die Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzung
wird somit in der Regel nicht mehr im Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Strahlenan-
wendung zum Zweck der medizinischen Forschung durch das Bundesamt für Strahlen-
schutz geprüft, sondern erfolgt im Rahmen der behördlichen Aufsicht. Hat das Bundesamt
für Strahlenschutz Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung kann es diese
überprüfen und zu diesem Zweck auch Unterlagen anfordern.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung wird eine Rückausnahme für Änderungsanträge aufgenommen.
Anders als für die Bewertung einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45
der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3
Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in einem Erstverfahren, sieht
das Medizinprodukterecht für Änderungsverfahren keinen sequentiellen Verfahrensablauf
vor. Die über das Deutsche Medizinprodukte-Informations- und Datenbanksystem (DMIDS)
eingereichten Änderungs-Antragsunterlagen, die den Änderungsantrag für die Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizini-
schen Forschung enthalten, werden parallel an die zuständige Ethik-Kommission, das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Bundesamt für Strahlen-
schutz zur Bewertung weitergeleitet. Unter Berücksichtigung der Prüfzeiträume der Ethik-
Kommission ist es nicht möglich, die erforderliche Stellungnahme der Ethik-Kommission
fristgerecht, d.h. im Rahmen der dem BfS zur Verfügung stehenden Frist zur Vollständig-
keitsprüfung, nachzureichen. Daher ist die Möglichkeit zu schaffen, die Stellungnahme der
Ethik-Kommission, wie bspw. bei der Bewertung der Strahlenanwendung im Rahmen arz-
neimittelrechtlicher klinischer Prüfungen, später noch nachreichen zu können. So wird die
Ablehnung des strahlenschutzrechtlichen Antrages aufgrund der Unvollständigkeit der ein-
zureichenden Unterlagen vermieden.
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Zu Nummer 18
Es handelt sich um eine redaktionelle Angleichung an die nun im gesamten Strahlenschutz-
gesetz eingeführte Terminologie. Der Begriff „elektronisch“ im Sinne des Strahlenschutz-
rechts umfasst die Textform nach § 126b BGB.
Zu Nummer 19
Die Stellungnahme der Ethik-Kommission kann nicht nur schriftlich, sondern auch elektro-
nisch erfolgen.
Zu Nummer 20
Gemäß § 36a Absatz 1 unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
die zuständige Ethik-Kommission unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf den Eingang
der Anzeige nach § 32 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder des Genehmigungsantrags nach
§ 31a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des Arzneimit-
telgesetzes folgenden Werktag, über die Anzeige oder den Genehmigungsantrag und ge-
währt ihr gleichzeitig Zugriff auf die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen An-
gaben und Unterlagen. Durch die entsprechende Anwendung des § 31a Absatz 4 Satz 2
wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zusätzlich verpflichtet, die
Ethik-Kommission darauf hinzuweisen, wenn es sich um eine Arzneimittelstudie handelt,
an der kein weiterer Mitgliedstaat der EU beteiligt ist (sogenannte „mononationale Studie“).
Der Hinweis ist wegen der verkürzten Frist für diese Studien wichtig.
Zu Nummer 21 und 22
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige-
und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 6 zu verwiesen.
Zu Nummer 23
In § 50 Absatz 3 wird Nummer 3 geändert und ein Satz 2 eingefügt.
Hinsichtlich der Änderung von § 50 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG wird auf die Be-
gründung zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb verwie-
sen.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeigever-
fahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 7 zu verwie-
sen.
Zu Nummer 24
Das Schriftformerfordernis wird gestrichen. Die behördliche Mitteilung ist nun formfrei mög-
lich.
Zu Nummer 25
In § 52 Absatz 2 wird Nummer 3 geändert und ein Satz 2 eingefügt.
Hinsichtlich der Änderung von Nummer 3 StrlSchG wird auf die Begründung zu Nummer 9
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb verwiesen.
- 68 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeigever-
fahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 7 zu verwie-
sen.
Zu Nummer 26
Das Schriftformerfordernis aus § 17 Absatz 1 StrlSchG (a.F.) wird gestrichen. Die behörd-
liche Mitteilung ist nun formfrei möglich.
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Das Schriftformerfordernis wird gestrichen. In § 182 Absatz 1 StrlSchG (n.F.) wird eine
neue zentrale Formvorschrift eingeführt, wonach unter anderem Anzeigen schriftlich oder
elektronisch einzureichen sind. Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „elektronisch“ wird
auf die Begründung zu Nummer 59verwiesen.
Zu Buchstabe b
In § 56 Absatz 2 wird Nummer 4 geändert und ein Satz 2 eingefügt.
Hinsichtlich der Änderung von Nummer 4 wird auf die Begründung zu Nummer 9 Buchstabe
c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb verwiesen.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige-
und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 7 zu verwiesen.
Zu Nummer 28
Das Schriftformerfordernis wird gestrichen. Die behördliche Mitteilung ist nun formfrei mög-
lich.
Zu Nummer 29
In § 59 Absatz 3 wird Nummer 2 geändert und ein Satz 2 eingefügt.
Hinsichtlich der Änderung von Nummer 2 StrlSchG wird auf die Begründung zu Nummer 9
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb verwiesen.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige-
und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 7 zu verwiesen.
Zu Nummer 30
Die Beschränkung des Verbots auf im Ausland angefallene Rückstände ermöglicht es,
Rückstände, die im Inland angefallen sind, für eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Verwer-
tung aber ins Ausland verbracht werden sollen, anschließend zum Zweck der Beseitigung
wieder ins Inland einzuführen. So ist zum Beispiel. die Entfernung von Chemikalien aus
Rückständen in der Regel nur mit sehr speziellen Verfahren möglich, die unter Umständen
von keinem oder nur sehr wenigen Anbietern in Deutschland durchgeführt werden können.
Zum Beispiel ist die Entfernung von Quecksilber aus Rückständen für eine Deponierung in
Deutschland zwingend erforderlich. Die Regelung führt somit zu mehr Flexibilität für die
Verpflichteten, denen es ermöglicht wird, für eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Verwer-
tung von Rückständen auch auf Dienstleister im Ausland zurückzugreifen.
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Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Die Antragsbefugnis wird auf die Personen erweitert, die die Rückstände nach 61 Absatz 6
Satz 2 zum Zweck der Beseitigung oder Verwertung erhalten haben. Es ist davon auszu-
gehen, dass diese in der Regel auch über die größere Sachnähe hinsichtlich der für die
Entlassung zu erfüllenden Voraussetzungen verfügen.
Zu Buchstabe b
Für den Bescheid zur Entlassung aus der Überwachung wird das Schriftformerfordernis
gestrichen. Dieser ist nun formfrei möglich.
Zu Nummer 32
Die Mitteilungspflichten nach § 70 Absatz 4 Satz 1 und § 71 Absatz 2 Satz 2 können nicht
nur schriftlich, sondern auch elektronisch erfüllt werden.
Das Schriftformerfordernis in § 70 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 StrlSchG bleibt beste-
hen, da die elektronische Bestellung sowie Aufgabenübertragung den Strahlenschutzbe-
auftragten nicht ausreichend zu warnen vermag. Der Strahlenschutzbeauftragte übernimmt
eine wichtige Verantwortung für den Strahlenschutz und muss sich seiner Aufgabe daher
gewahr werden.
Zu Nummer 33
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung von § 171 StrlSchG (Artikel 1 Nummer
58). Dieser enthält in seiner gegenwärtig geltenden Fassung lediglich die Verordnungser-
mächtigung für Regelungen zum Strahlenpass, die zukünftig in § 171 Absatz 3 StrlSchG
(n.F.) zu finden ist. Deswegen ist der Verweis in § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu kon-
kretisieren.
In § 171 Absatz 1 und 2 StrlSchG (n.F.) werden Inhalte aufgenommen, die in anderer Aus-
gestaltung bisher in § 68 Absatz 1 und 2 StrlSchV (a.F.) enthalten sind. Daher wird in § 72
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StrlSchG (n.F.) dem Strahlenschutzverantwortli-
chen ausdrücklich auch die Pflicht aufgegeben, für die Einhaltung der in § 171 Absatz 1
und 2 zu findenden Verpflichtung zu sorgen.
Zu Nummer 34 und 35
Es handelt sich um eine Änderung zur Schaffung von Gendergerechtigkeit.
Ferner wird durch die Ersetzung der Begriffe „gebärfähige Frauen“ und „Mutter“ durch „ge-
bärfähige Person“ in § 78 Absatz 4 klargestellt, dass für die Anwendung der Grenzwerte
nicht das Geschlecht, sondern auf die Gebärfähigkeit einer Person ausschlaggebend ist.
Auch für die Anwendung der Schutzmaßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist
nicht das Geschlecht der Person maßgeblich, sondern das Bestehen einer Schwanger-
schaft oder das Stillen eines Kindes, um dessen Schutz es geht. Darum wird auch dort der
Begriff „schwangere oder stillende Frau“ durch „schwangere oder stillende Person“ ersetzt.
Zu Nummer 36
Die Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt wird um im
grenznahen Ausland ausgeübte Tätigkeiten erweitert. Die Einhaltung des in § 80 StrlSchG
festgeschriebenen Schutzniveaus für die Einzelperson der Bevölkerung und der damit in-
- 70 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
tendierte Schutz des Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung kann
nur sichergestellt werden, wenn auch die im Ausland verursachten Ableitungen radioaktiver
Stoffe kontrolliert werden. Die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kern-
technischer Anlagen (REI) konkretisiert die Anforderungen an die Emissions- und Immissi-
onsüberwachung von Ableitungen in einer geplanten Expositionssituation. Die betroffenen
Bundesländer führen bereits heute eine den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechende Im-
missionsüberwachung für grenznahe ausländische Kernkraftwerke durch, soweit deren
Überwachungszonen auf deutschem Staatsgebiet liegen. Die jahrzehntelange gelebte Pra-
xis wird nunmehr kodifiziert.
Zu Nummer 37
Das Bundesumweltministerium ist zum Erlass von Verordnungen zur Zulassung von Früh-
erkennungsuntersuchungen ermächtigt (§ 84 Absatz 4 Satz 1 StrlSchG). In diesen wird
nicht nur festgelegt, welche Untersuchung zur Ermittlung welcher nicht übertragbarer
Krankheit für welche besonders betroffene Personengruppe zugelassen wird. Vielmehr
kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen diese Untersuchung zuge-
lassen ist. Hierzu zählen z.B. Vorgaben hinsichtlich der Ausrüstung, hinsichtlich des Wis-
sens und der Fertigkeiten der an der Durchführung beteiligten Personen oder hinsichtlich
der Durchführung der Anwendung (vgl. BT-Drs. 18/11241, S. 335).
Änderungen, Ergänzungen und Streichungen an Vorgaben zu Voraussetzungen, unter wel-
chen die Früherkennung zulässig ist, sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen
auch ohne vorangehende wissenschaftliche Bewertung des Bundesamtes für Strahlen-
schutz möglich sein. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um eine bereits zugelassene Früh-
erkennung handelt und die zu ändernden Voraussetzungen das Risiko-Nutzen-Verhältnis
der Früherkennung nicht maßgeblich negativ beeinflussen. Diese Anpassungen sollen vor
allem Änderungen einer Verordnung vereinfachen und diese von nicht sachlich erforderli-
chen formellen Schritten, wie der Einbindung des Bundesamtes für Strahlenschutz, Sach-
verständigen und Fachgesellschaften, befreien. Mögliche Beispiele wären Änderungen von
Dokumentationspflichten oder von Vorgaben technischer Parameter zur Anpassung an den
Stand der Technik. Ferner wird klargestellt, dass darüber hinaus Änderungen an einer
Rechtsverordnung hinsichtlich einer bereits zugelassenen Früherkennung, die die Perso-
nengruppe, die Untersuchungsart und die Festlegung der nicht übertragbaren Krankheit
betreffen, immer einer vorangehenden wissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 3 be-
dürfen.
Zu Nummer 38
Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen im Fall von Behandlungen wird von 30 auf 20 Jahre
gesenkt und damit der Aufwand und die Kosten für die Aufbewahrung und den Erhalt der
Nutzbarkeit entsprechend reduziert. Die Aufbewahrungsfrist dient vorrangig dem Zweck,
dass bei erneuten Behandlungen auch nicht sichtbare radiologische Vorbelastungen durch
frühere Behandlungen therapeutisch berücksichtigt werden können und somit gesundheits-
schädliche kumulative Strahleneffekte vermieden werden. Die kumulativen Effekte sind je-
doch umso geringer, je mehr Zeit zwischen den Behandlungen vergangen ist. Nach über
20 Jahren wird der medizinische Nutzen der Behandlungsunterlagen daher als gering be-
wertet.
Aufzeichnungen von Untersuchungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen
sind zukünftig einheitlich zehn Jahre aufzubewahren. Bisher wird zwischen volljährigen und
minderjährigen Personen unterschieden. Für minderjährige Personen gilt unabhängig vom
Zeitpunkt der Untersuchung eine Aufbewahrungsfrist bis zur Vollendung des 28. Lebens-
jahres, so dass im Extremfall Aufzeichnungen bis zu 28 Jahre aufzubewahren sind.
Der gegenüber den volljährigen Personen verlängerten Aufbewahrungsfrist steht kein aus-
reichender Nutzen gegenüber. Die medizinische Relevanz von Aufzeichnungen, Röntgen-
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bildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten ist nach mehr als zehn Jah-
ren als gering zu bewerten. Weiterhin ist zu beachten, dass Spätfolgen, die anhand dieser
Unterlagen nachvollzogen werden könnten, bei Untersuchungen unwahrscheinlich sind.
Eine Angleichung der Aufbewahrungsfrist auf einheitlich zehn Jahre reduziert Bürokratie
und vereinfacht die fristgerechte Löschung von Daten. Ferner wird die Frist in § 85 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 mit der für die Behandlungsakte nach § 630f Absatz 3 BGB geltenden
Frist harmonisiert.
Zu Nummer 39
Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 Absatz 1 UBRegG wird künftig im Re-
gister über Unternehmensbasisdaten gespeichert und dient dort zur eindeutigen und regis-
terübergreifenden Identifizierung von Unternehmen. Daher soll diese Nummer auch im Re-
gister über hochradioaktive Strahlenquellen genutzt werden, um langfristig Erleichterungen
zu schaffen.
Zu Nummer 40
In § 90 Absatz 2 wird der ehemalige Satz 2 ersatzlos gestrichen. Die personenbezogenen
Daten der exponierten Person sind der zuständigen Behörde nach dem neu formulierten
Satz 3 nur noch auf Verlangen zu übermitteln. Dies gilt sowohl im Fall von meldepflichtigen
als auch nicht meldepflichtigen Vorkommnissen. Für die behördliche Aufklärung von Vor-
kommnissen sind personenspezifische Daten in der Regel nicht erforderlich. Hierfür genü-
gen im Normalfall eine Beschreibung des Vorfalls, der ergriffenen Maßnahmen und der für
den zukünftigen Betriebsablauf abgeleiteten Erkenntnisse.
Die Aufbewahrungsfrist für nicht meldepflichtige Vorkommnisse wird aus Gründen des Bü-
rokratierückbaus auf zehn Jahre verkürzt. Bedeutsame Vorkommnisse sind nach § 108 Ab-
satz 1 StrlSchV unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Bei diesen ist die lange
Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren angemessen, da die Informationen für den be-troffenen
Beschäftigten bei verzögert auftretenden Gesundheitsfolgen relevant sein kön-nen. Bei
nicht meldepflichtigen Vorkommnissen reicht hingegen eine kürzere Aufbewah-rungsfrist
von 10 Jahren, um eine ausreichend lange Nachvollziehbarkeit des Vorkomm-nisses so-
wohl für den Strahlenschutzverantwortlichen als auch für die zuständigen Behör-den sicher-
zustellen.
Zu Nummer 41
Mit der Ergänzung in Satz 3 soll klargestellt werden, dass dem Sinn und Zweck der Rege-
lung entsprechend nicht nur die Festlegung von Gebieten regelmäßig zu überprüfen ist,
sondern auch die Entscheidung, keine Gebiete festzulegen, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Festlegung von Gebieten nicht vor-
lagen. Der neue Satz 4 dient der Klarstellung, dass analog zu der Aufhebung von (Teil-
)Gebietsfestlegung, wenn die Überprüfung nach Satz 3 ergibt, dass die Voraussetzungen
für deren Festlegung nicht mehr gegeben sind, die zuständige Behörde dazu verpflichtet
ist, nach einer Überprüfung nach Satz 3 (weitere) Gebiete festzulegen, wenn für diese auf-
grund der Überprüfung erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivi-
tätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräu-
men oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzge-
setzes überschreitet. Diese Pflicht ergab sich schon bisher mittelbar aus der Verpflichtung
der zuständigen Behörde, die Festlegung der Gebiete mindestens alle zehn Jahre zu über-
prüfen. Denn aus Gründen des Gesundheitsschutzes, dem die Festlegung von Radonvor-
sorgegebieten dient, muss bei Vorliegen geeigneter Daten auch die Neufestlegung von Ge-
bieten geprüft werden, für die beim erstmaligen Festlegen von Gebieten ggf. nicht ausrei-
chend geeignete Daten zur Verfügung standen.
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Zu Nummer 42 und 43
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung eines neuen Satzes 4 in § 121 Ab-
satz 1 StrlSchG (n.F.).
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Die bisherige Regelung in Satz 2 erlaubte eine Fristverlängerung im Einzelfall nur, wenn
die Messfrist zur Überprüfung des Erfolgs der Reduzierungsmaßnahmen aufgrund von Um-
ständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten waren, nicht
eingehalten werden konnte. Mit der Änderung wird es der zuständigen Behörde nun ermög-
licht, eine Fristverlängerung im Einzelfall zu gewähren und so unbillige Härten, die sich aus
weiteren Gründen ergeben können, zu vermeiden.
Die Ergänzung in Satz 3 ist zum einen erforderlich, damit es der Aufsichtsbehörde möglich
ist nachzuvollziehen, welche Reduzierungsmaßnahmen ergriffen wurden, sofern sie die
Vorlage der Aufzeichnungen verlangt. Zum anderen sind nach der künftigen Regelung in
§ 128 Absatz 3 Satz 3 die Aufzeichnungen nach § 128 Absatz 2 Satz 3 für die betroffenen
Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat zur Einsicht ständig verfügbar zu
halten. Zu den für diesen Personenkreis relevanten Informationen gehören vor allem auch
diejenigen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskon-
zentration in der Luft.
Zu Buchstabe b
Sind von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen organisatorische Maßnahmen zu er-
greifen, um die Radon-222-Aktivitätskonzentratrion in der Luft zu reduzieren, ist es erfor-
derlich, dass die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft unverzüglich
wiederholt wird, wenn die ergriffenen Maßnahmen ganz oder teilweise nicht länger aufrecht-
erhalten werden und dadurch eine höhere Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft
auftreten kann. Dies soll mit der Verpflichtung nach dem neuen Absatz 2a sichergestellt
werden. Die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nach Absatz 2 gelten
auch für diese Wiederholungsmessungen.
Ergibt die Wiederholungsmessung, dass aufgrund der (teilweisen) Beendigung der getroffe-
nen (organisatorischen) Maßnahmen die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an
dem Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 überschreitet, sind entsprechend Absatz 1
unverzüglich neue oder andere Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitäts-
konzentration in der Luft zu ergreifen. Der Erfolg dieser Maßnahmen ist wiederum nach
Absatz 2 durch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft innerhalb
der dort festgelegten Frist zu überprüfen.
Zu Buchstabe c
Die Unterrichtung der betroffenen Arbeitskräfte und des Betriebs- oder Personalrats dient
dazu, über die (gesundheitsrelevante) Radonexposition zu informieren und diese Personen
in die Aufrechterhaltung der ergriffenen (organisatorischen) Maßnahmen zur Reduzierung
der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft einzubeziehen. Es soll sichergestellt wer-
den, dass der Betrieb und die dauerhafte Umsetzung von Maßnahmenoptionen auch durch
Mitarbeiter und Mitarbeitervertretungen wahrgenommen werden. Dadurch soll auch eine
Akzeptanz für die Notwendigkeit der Maßnahmen geschaffen werden. Außerdem kann die
Information der Beschäftigten helfen, Fehlerzustände zu erkennen und rasch zu beheben.
Da die gänzliche oder teilweise Beendigung der getroffenen Maßnahmen negative gesund-
heitliche Konsequenzen für die betroffenen Arbeitskräfte haben kann, ist eine Unterrichtung
auch erforderlich, wenn die getroffenen Maßnahmen ganz oder teilweise beendet werden
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und aufgrund dessen erneut gemessen werden muss. Die von dem für den Arbeitsplatz
Verantwortlichen gefertigten Aufzeichnungen, die Gegenstand der Unterrichtung sind, sind
für die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebs- oder Personalrat ständig zur Einsicht
verfügbar zu halten. Hierfür bietet sich z.B. die Ergänzung einer ggf. aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zu erstellenden allgemeinen arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeur-
teilung oder einer vorhandenen Betriebsanweisung an. Dadurch wird neben den anderen
genannten Aspekten vor allem das Risiko, dass Wissen über getroffene (organisatorische
und/oder technische) Maßnahmen bei Personalwechsel verloren geht, vermindert.
Zu Nummer 45
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise aus Anmeldun-
gen bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 6 zu verwiesen.
Zu Nummer 46
Statt der Berechnung einer Körperdosis wird zukünftig die Radonexposition betrachtet, um
über den Eintritt in Maßnahmen des beruflichen Strahlenschutzes zu entscheiden. Hierbei
werden die beiden Größen Radonkonzentration und Aufenthaltszeit als Einflussgrößen für
die Radonexposition für den Anwendenden gut sichtbar. Damit wird in Teilen die Empfeh-
lung „Radon-Dosiskoeffizienten für berufliche Expositionen“ der deutschen Strahlenschutz-
kommission (03/2026) aufgegriffen. Dort wird empfohlen, im beruflichen Radonschutz größ-
tenteils auf Dosisberechnungen zu verzichten. Die deutsche Strahlenschutzkommission lei-
tet in ihrer Empfehlung eine auf umfangreichen epidemiologischen Untersuchungen von
Bergarbeitern basierende Abschätzung für das mit Radon-222-Exposition assoziierte Ri-
siko für Lungenkrebs her. Diese Abschätzung wird verwendet, um eine dem Risiko einer
Dosis von 6 mSv entsprechende Radon-222-Exposition abzuschätzen. Dieser von der
deutschen Strahlenschutzkommission abgeleitete Wert lässt sich auch als Radon-Dosisko-
effizient ausdrücken und entspricht im Rahmen der Unsicherheiten dem von der internatio-
nalen Strahlenschutzkommission (ICRP) in ihrer Empfehlung 137 angegebenen Wert. Da-
mit lieferte die deutsche Strahlenschutzkommission den letzten Baustein für die fachliche
Begründung zur Umsetzung der Empfehlung 137 der ICRP in Deutschland.
Die Veröffentlichung 2024/440 der Europäischen Kommission (EU KOM) empfiehlt den Mit-
gliedsstaaten die Übernahme aller Dosiskoeffizienten aus der Reihe von Veröffentlichun-
gen der ICRP zur berufsbedingten Aufnahme von Radionukliden. Die EU KOM stützt ihre
Empfehlung auf eine Stellungnahme der Sachverständigengruppe nach Artikel 31 Euratom-
Vertrag, welche die in der Reihe enthaltenen Dosiskoeffizienten als einzigartig bezeichnet
und sie als Stand der Technik identifiziert. Die Empfehlung 137 und der nun umgesetzte
Radon-222-Dosiskoeffizient ist Teil dieser Veröffentlichung der ICRP, sodass nun die Emp-
fehlung der EU KOM in deutsches Recht umgesetzt wird.
Aus Gründen des Bürokratierückbaus wird des Weiteren die Verpflichtung, die Ergebnisse
der auf den Arbeitsplatz bezogenen Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der po-
tentiellen Alphaenergie-Exposition für fünf Jahre aufzubewahren, gestrichen (§ 130 Ab-
satz 1 Satz 4). Sobald diese der Behörde vorgelegt wurden, ist eine zusätzliche Aufbewah-
rung durch den zur Anmeldung des Radon-Arbeitsplatzes Verpflichteten nicht notwendig.
Zu Nummer 47
Zu 131a Nummer 2
In der Strahlenschutzverordnung wird aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 132
Satz 2 Nummer 3 geregelt, wie die Durchführung der Messungen der Radon-222-Aktivitäts-
konzentration, wie sie in § 127 Absatz 1 und § 128 Absatz 2 und 2a (n.F.) verlangt wird, zu
erfolgen hat. Die Möglichkeit, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nur zu
den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes durchzuführen, wird hier neu eingeführt. Da-
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her sind künftig auch Änderungen möglich, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-
222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu den Bereitstellungszeiten des angemeldeten Ar-
beitsplatzes den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet. Diese Änderungen
sind vom Wortlaut des § 131a Nr. 2 bereits erfasst, da dieser nur allgemein von Änderungen
spricht. Wie der Nachweis, dass die Änderungen dazu führen, dass die Radon-222-Aktivi-
tätskonzentration in der Luft zu den Bereitstellungszeiten des angemeldeten Arbeitsplatzes
den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet, zu erbringen ist, richtet sich nach
den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung.
Zu § 131a Nummer 3
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 130, wonach statt
der Berechnung einer Körperdosis zukünftig die Radonexposition betrachtet wird.
Zu Nummer 48
Zu Buchstabe a
Da zukünftig Messungen nach §128 Absatz 2 und Absatz 2a (n.F.) auch über eine Dauer
von sechs Monaten zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes erfolgen können, wird
der Bezug auf das Kalenderjahr gestrichen. Die genauen Anforderungen an die Durchfüh-
rung der Messung werden in der Strahlenschutzverordnung geregelt.
Zu Buchstabe b
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 130, wonach statt
der Berechnung einer Körperdosis zukünftig die Radonexposition betrachtet wird.
Zu Nummer 49
Der neue Absatz 4 greift die Vorgabe des § 26 Abs. 2 S. 3 VwVfG auf, nach der eine wei-
tergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, durch Rechtsvorschrift
besonders vorzusehen ist. Der Vollzug hat gezeigt, dass es der zuständigen Behörde ohne
diese Pflicht nicht möglich ist, das Bestehen der Verpflichtung nach § 134 Absatz 1 festzu-
stellen. Die Möglichkeit zur Fristsetzung dient der zügigen Sachverhaltsaufklärung.
Zu Nummer 50
Hinsichtlich der Möglichkeit des Verweises auf bereits erbrachte Nachweise in Anzeige-
und Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde wird auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 6 zu verwiesen.
Zu Nummer 51
Die Ergänzung dient dazu, den Verweis auf die Altlastenregelungen im Notfall im Sinne des
ursprünglichen Gesetzgebers besser umzusetzen. Dies trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Referenzwert im Notfall eine sehr viel weitere Spanne hinsichtlich des zu errei-
chenden Sanierungsziels hat, als im Bereich der Altlastensanierung, wo der Referenzwert
bei einer effektiven Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr und das Sanierungsziel grundsätzlich
bei einer effektiven Dosis unter 1 mSv im Kalenderjahr liegen. Nach der bisherigen Formu-
lierung kann eine Anordnung nach § 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes nicht erfolgen, wenn der Referenzwert nach § 93 des Strahlenschutzgesetzes
(gemäß Absatz 1 100 mSv) bereits unterschritten ist. Im Rahmen der Notfallreaktion ist es
aber Ziel, den Referenzwert deutlich unter 100 mSv zu senken, so z.B. im Rahmen des
Überführens in eine nach einem Notfall bestehende Expositionssituation möglichst auf 20
mSv oder gemäß des Optimierungsgrundsatzes nach § 92 des Strahlenschutzgesetzes
noch darunter. Hier muss die zuständige Behörde handlungsfähig sein, um Verantwortliche
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im Rahmen der Notfallreaktion unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum
Ergreifen von (weiteren) Maßnahmen verpflichten zu können. Durch die Ergänzung wird
klargestellt, dass eine Anordnung der Behörde auch möglich ist, wenn der Referenzwert
des Gebietes zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung von (weiteren) Maßnah-
men schon unter 100 mSv (bzw. dem jeweils durch Rechtsverordnung festgelegten Wert)
lag oder bereits, z.B. durch Sanierungsmaßnahmen, unter 100 mSv (bzw. den jeweils durch
Rechtsverordnung festgelegten Wert) gesunken ist.
Zu Nummer 52
Die Ergänzung dient dazu, den Verweis auf die Altlastenregelungen im Notfall im Sinne des
ursprünglichen Gesetzgebers besser umzusetzen. Dies trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Referenzwert in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation eine
viel weitere Spanne hinsichtlich des zu erreichenden Sanierungsziels hat, als im Bereich
der Altlastensanierung, wo der Referenzwert bei einer effektiven Dosis von 1 mSv im Ka-
lenderjahr und das Sanierungsziel grundsätzlich bei einer effektiven Dosis unter 1 mSv im
Kalenderjahr liegen. Nach der bisherigen Formulierung kann eine Anordnung nach § 139
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes nicht erfolgen, wenn die nach
§ 118 Absatz 4 oder 6 des Strahlenschutzgesetzes festgelegten Referenzwerte (höchstens
20 mSv) bereits unterschritten sind. Im Rahmen einer nach einem Notfall bestehenden Ex-
positionssituation ist es aber Ziel, den Referenzwert unter 20 mSv zu senken. Hier muss
die zuständige Behörde handlungsfähig sein, um Verantwortliche im Rahmen der nach ei-
nem Notfall bestehenden Expositionssituation unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-
grundsatzes zum Ergreifen von (weiteren) Maßnahmen verpflichten zu können. Durch die
Ergänzung wird klargestellt, dass eine Anordnung der Behörde auch möglich ist, wenn der
Referenzwert des Gebietes zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung von (wei-
teren) Maßnahmen schon unter 20 mSv (bzw. dem jeweils festgelegten Wert) lag oder be-
reits, z.B. durch Sanierungsmaßnahmen, unter 20 mSv (bzw. den jeweils festgelegten
Wert) gesunken ist.
Zu Nummer 53
Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 6 verwiesen.
Zu Nummer 54
Die Radioaktivität in der Umwelt unterliegt nur geringen Schwankungen. Daher ist die Zu-
leitung eines Berichts über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt an den Bun-
destag und den Bundesrat in einem zweijährigen Rhythmus ausreichend. Die Umweltradi-
oaktivität wird unabhängig von dem Turnus der Berichtserstellung fortlaufend erfasst und
ausgewertet, so dass auf ungewöhnliche Entwicklungen jederzeit reagiert werden kann
(§ 163 Absatz 2 StrlSchG).
Zu Nummer 55
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 170 Absatz 2 StrlSchG (Arti-
kel 1 Nummer 57).
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Messstellen können die Ergebnisse der Ermittlung der beruflichen Exposition schriftlich
oder elektronisch mitteilen.
- 76 - Bearbeitungsstand: 13.05.2026 10:54
Zu Doppelbuchstabe bb
Um den Aufwand für die Messstellen zu reduzieren, wird die Aufbewahrungsfrist für die
Aufzeichnungen der Ergebnisse der Ermittlung von fünf auf drei Jahre reduziert.
Zu Buchstabe b
§ 169 Absatz 4 Nummer 6 wird gestrichen.
Die Streichung der Verordnungsermächtigung zur Normierung einer zwingenden Befristung
der Bestimmung von Messstellen (§ 169 Absatz 4 Nummer 6) dient der Rechtsbereinigung.
Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Die zuständige Be-
hörde kann eine solche Ermächtigung weiterhin gemäß § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
StrlSchG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 4 AtG befristen.
Zu Nummer 57
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Neben der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs, bei der es sich um die Betriebs-
nummer nach § 18i SGB IV handelt, ist nach § 170 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG (n.F.) die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 Absatz 1 des Unterneh-
mensbasisdatenregistergesetzes einzutragen, soweit diese vorhanden ist.
Die Einführung des Unternehmensbasisdatenregisters dient der Vernetzung der deutschen
Registerlandschaft. Daher soll die Identifikation über die bundeseinheitliche Wirtschafts-
nummer zukünftig auch im Strahlenschutzregister ermöglicht werden.
Gegenwärtig kann daneben jedoch noch nicht auf die Angabe der Betriebsnummer verzich-
tet werden, da für einen vollständigen Umstieg auf die bundeseinheitliche Wirtschaftsnum-
mer zunächst alle Unternehmen mit dieser erfasst werden müssten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Wegen der Einfügung der neuen Nummer 5 werden die weiteren Nummern umnummeriert.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Nummer 58
Durch die Ersetzung des gegenwärtigen § 171 StrlSchG durch die neuen §§ 171 bis 171c
wird der elektronische Strahlenpass eingeführt.
§ 171 regelt zukünftig die Pflicht zu Beschäftigung mit Strahlenpass sowie eine Verord-
nungsermächtigung. § 171a das Anlegen und Löschen eines Strahlenpasses, § 171b die
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass und § 171c eine weitere
Verordnungsermächtigung.
§ 171 Absatz 1 und Absatz 2 greift die Inhalte von § 68 Absatz 1 und 2 StrlSchV auf, redu-
ziert die Anzahl der Fälle, in denen ein Strahlenpass zu führen ist jedoch deutlich. Während
nach bisheriger Rechtslage für alle beruflich exponierten Personen, die im Rahmen einer
nach § 25 genehmigungsbedürftigen sowie nach § 59 oder § 26 StrlSchG (a.F.) anzeige-
bedürftigen Tätigkeit beschäftigt sind, das heißt sowohl für Personen der Kategorie A und
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der Kategorie B im Sinne des § 71 Absatz 1 StrlSchV, ein Strahlenpass geführt werden
musste, wird diese Verpflichtung zukünftig auf Personen der Kategorie A begrenzt. Der
Strahlenpass soll verhindern, dass eine drohende Grenzwertüberschreitung durch die Tä-
tigkeit an verschiedenen Einsatzorten zu spät erkannt wird. Das Dosimeter der beruflich
exponierten Person muss regelmäßig zur amtlichen Dosimetrie eingeschickt werden. Ins-
besondere vor Bekanntwerden der Ergebnisse der amtlichen Dosimetrie sind die betrieblich
festgestellten und in den Strahlenpass eingetragenen Expositionen an unterschiedlichen
Tätigkeitsorten besonders wichtig, um die Grenzwerteinhaltung weiterhin zu gewährleisten.
Durch die Eintragung einer über die betriebliche Dosimetrie festgestellten Exposition ist der
Verantwortliche eines nachfolgenden Einsatzes über diese erfolgte Exposition informiert
und kann die anstehende berufliche Exposition mit diesem Wissen planen. Dadurch können
Überschreitungen der Grenzwerte für die berufliche Exposition durch mehrere aufeinander-
folgende Expositionen vermieden werden. Da jedoch Überschreitungen des Grenzwertes
der beruflichen Exposition bei Beschäftigten der Kategorie B praktisch nicht vorkommen,
kann für diesen Personenkreis auf die Führung des Strahlenpasses verzichtet werden.
Demzufolge werden zukünftig für die Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses dieselben
Schwellenwerte wie für die Einstufung als beruflich exponierte Person der Kategorie A ver-
wendet (vergleiche § 71 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV). Die Festlegungen für Schwellen-
werte sollen unabhängig davon gelten, ob eine Tätigkeit innerhalb oder außerhalb eines
Strahlenschutzbereichs erfolgt.
Wie bisher in § 68 Absatz 1 und 2 StrlSchV bezieht sich § 171 Absatz 1 auf Personen die
in Strahlenschutzbereichen beschäftigt werden und Absatz 2 auf Personen, die außerhalb
eines Strahlenschutzbereich tätig sind. Die Pflicht ist durch denjenigen, der auf Grund einer
Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder auf Grund einer Anzeige nach § 59 Absatz 2
StrlSchG Strahlenschutzverantwortlicher ist, zu erfüllen.
§ 171 Absatz 3 entspricht mit kleinen Änderungen § 171 Satz 2 Nummer 1 StrlSchG (a.F.).
Bisher war die Festlegung von Konstellationen, in denen ein Strahlenpass zu führen ist,
vollständig an die Bundesregierung delegiert worden. Zukünftig finden sich Regelungen zu
dem Personenkreis, für den ein Strahlenpass geführt werden muss, aber schon in § 171
Absatz 1 und 2 StrlSchG (n.F.). Weitere Regelungen zur Erweiterung des Personenkreises,
aber auch zu Ausnahmen für diesen Personenkreis befinden sich aber weiterhin in der
Strahlenschutzverordnung. Entsprechend muss klargestellt werden, dass die Bundesregie-
rung zur Festlegung weiterer Fälle, in denen ein Strahlenpass geführt werden muss, und
zur Festlegung von Ausnahmen ermächtigt wird. Von dieser Verordnungsermächtigung ist
in § 68 StrlSchV (n.F.), § 158 Absatz 1 StrlSchV sowie in § 165 Absatz 2 Nummer 2
StrlSchV und in § 166 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV Gebrauch gemacht worden, die zu-
künftig auf § 171 Absatz 3 StrlSchV (n.F.) zu stützen sind.
Die weiteren Teile von § 171 StrlSchG (a.F.) werden unverändert übernommen.
Zu Nummer 59
Wie bisher findet sich in § 182 StrlSchG eine zentrale Vorschrift zur Schriftform und zur
elektronischen Kommunikation. Jedoch werden die Inhalte vollständig geändert.
Absatz 1 sieht für Anmeldungen, Anzeigen und Anträge vor, dass diese schriftlich oder
elektronisch vorzunehmen sind. Mit dem Begriff „elektronisch“ ist – wie in weiten Teilen des
sonstigen Verwaltungsrechts – jegliche elektronische Übersendung oder Datenspeicherung
gemeint. Der Begriff umfasst somit nicht nur die elektronische Form im Sinne des § 126a
BGB, sondern auch die Textform im Sinne von § 126b BGB. Somit wird hiervon auch eine
einfache E-Mail erfasst. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht notwendig.
Für Mitteilungspflichten ist keine zentrale Formvorschrift vorgesehen. Sofern diese nicht
formfrei sind, findet sich die entsprechende Formvorschrift in der jeweiligen Regelung der
Mitteilungspflicht.
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Anmeldepflichten sind gegenwärtig formfrei, obwohl sie in der Regel die Pflicht enthalten,
Unterlagen und Informationen vorzulegen. Daher ist es sachgerecht und entspricht der Pra-
xis, dass diese schriftlich oder elektronisch zu erfüllen sind.
Absatz 2 ermöglicht es der Behörde, die Echtheit von Unterlagen oder Nachweisen zu prü-
fen.
An den Inhalten des § 182 StrlSchG (a.F.) besteht kein Bedarf mehr, so dass die Inhalte
der bisherigen Absätze 1 bis 4 ersatzlos gestrichen werden.
§ 182 Absatz 1 StrlSchG (a.F.) ordnet die Schriftform für Genehmigungen und Bauartzu-
lassungen an. Nach geltendem Recht kann die Schriftform durch die elektronische Form
ersetzt werden (§ 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG Bund). Dann muss das elektronische Dokument
jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§ 3a Abs. 2 S. 2
VwVfG Bund). Eine einfache Mail genügt hingegen nicht.
Wird das Formerfordernis für Genehmigungen und Bauartzulassungen gestrichen, kann die
zuständige Behörde immer die aus ihrer Sicht sinnvolle Form der Genehmigungserteilung
oder Bauartzulassung wählen (siehe § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG zur Formfreiheit des Verwal-
tungsakts). Sollte ein Verwaltungsakt mündlich ergehen, ist er schriftlich oder elektronisch
zu bestätigen, wenn hieran ein Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich ver-
langt (§ 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Es gelten ferner die allgemeinen Vorschriften zur Bekannt-
gabe des Verwaltungsakts nach § 41 VwVfG.
§ 182 Absatz 2 StrlSchG (a.F.) macht von der Möglichkeit des § 37 Absatz 4 VwVfG Ge-
brauch, die dauerhafte Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur, durch
welche die Schriftform ersetzt werden kann, anzuordnen. Für eine qualifizierte elektroni-
sche Signatur bestehen aber auch ohne diese Anordnung Kontinuitätsverpflichtungen. Fer-
ner kann die Behörde in Fällen, in denen sie dem langfristigen Beweiswert einer Genehmi-
gung besondere Bedeutung beimisst, die Schriftform oder die elektronische Form mit qua-
lifizierter elektronischer Signatur wählen.
Bei § 182 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG (a.F.) handelt es sich um eine Sonderregelung zu § 3a
Absatz 1 VwVfG. Er ermöglicht, dass Anzeige- und Anmeldepflichten sowie Melde- und
Mitteilungspflichten unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch erfolgen können. Zu-
künftig können die Anzeige- und Anmeldungspflichten sowie Melde- und Mitteilungspflich-
ten elektronisch erfolgen, ohne dass dies an zusätzliche Bedingungen gegenüber dem all-
gemeinen Verwaltungsrecht geknüpft wäre.
Absatz 4 (a.F.) verpflichtet dazu, der zuständigen Behörde auf Verlangen Papierausferti-
gungen der elektronisch übermittelten Unterlagen zu übermitteln, wenn die Antragstellung,
die Anzeige, die Anmeldung, die Meldung oder die Mitteilung elektronisch erfolgt. In Zeiten
digital geführter Akten besteht in der Regel kein Bedürfnis der Behörden für die Übersen-
dung von Papierausfertigungen. Jedoch kann es notwendig sein, die Authentizität von elekt-
ronisch übermittelten Unterlagen und Nachweisen zu prüfen, was durch den neuen Ab-
satz 2 abgedeckt wird.
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Die Gebührenpflicht für Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wird aus Gründen des
Bürokratierückbaus gestrichen.
Viele Strahlenschutzverantwortliche senden bei ihren Anfragen Vollmachten ihrer Beschäf-
tigten mit, in denen um Auskunft auf der Grundlage von Artikel 15 DSGVO verlangt wird. In
anderen Fällen wird die Auskunft nicht durch einen Strahlenschutzverantwortlichen, son-
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dern von der beruflich exponierten Person selbst erfragt. In beiden Konstellationen ist die
Auskunftserteilung kostenfrei (Artikel 12 Absatz 5 DSGVO).
Hierdurch erhöht sich die Gesamtzahl der Anfragen auf Auskünfte aus dem Strahlenschutz-
register beim Bundesamt für Strahlenschutz. Denn Strahlenschutzverantwortliche haben in
der Vergangenheit in der Regel Auskünfte für mehrere Beschäftigte im Rahmen nur einer
Anfrage erbeten. Die jeweiligen beruflich exponierten Personen können hingegen jeweils
nur Auskünfte über die betreffenden Daten verlangen.
Mit Einführung der Gebührenerhebung ist daher der Verwaltungsaufwand für das Bundes-
amt für Strahlenschutz bei gleichzeitig sehr geringen Gebühreneinnahmen massiv gestie-
gen. Aufgrund dieses Missverhältnisses ist der Gebührentatbestand zu streichen.
Zu Buchstabe b
Um mit der Rechtsverordnung nach § 171 Absatz 3 StrlSchlSchG zukünftig auch Regelun-
gen zur Kostenerhebung durch das Bundesamt für Strahlenschutz für die Zurverfügungs-
tellung der informationstechnischen Infrastruktur für den digitalen Strahlenpass treffen zu
können, wird die Ermächtigungsgrundlage nach § 183 Absatz 2 erweitert.
Zu Nummer 61
Dem Bundesamt für Strahlenschutz wird die Aufgabe übertragen, den Strahlenpass einzu-
richten und zu führen. Der Strahlenpass wird zukünftig ein Auszug aus dem Strahlenschutz-
register sein, für das das Bundesamt für Strahlenschutz bereits jetzt zuständig ist. Die Zu-
ständigkeit für die Einrichtung und Führung des Strahlenpasses baut hierauf auf.
Zu Nummer 62
Es wird klargestellt, dass das Luftfahrt-Bundesamt neben der Anerkennung von Kursen, die
dem Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit dem
Betrieb von Luftfahrzeugen dienen, auch deren Überwachung übernimmt. Grund hierfür ist,
dass beim Luftfahrt-Bundesamt die notwendige Expertise angesiedelt ist. Bei der Anerken-
nung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf es keiner Mitteilung an die Landesbehörden
nach § 51 Absatz 2 StrlSchV bedarf. Denn die örtlich zuständige Behörde für die Kursstätte
ist wegen der Überwachungsfunktion ebenfalls das Luftfahrt-Bundesamt.
Zu Nummer 63
Zu Buchstabe a
Die Formulierung der Ordnungswidrigkeiten in § 194 Absatz 1 ist an folgende Änderungen
anzupassen:
• In Nummer 1 Buchstabe b an die Streichung von § 169 Absatz 4 Nummer 6
StrlSchG (a.F.) und an die Änderung von § 171 StrlSchG,
• in Nummer 2 Buchstabe h an die Erweiterung der Genehmigungspflicht nach § 25
StrlSchG,
• in Nummer 3 an die Streichung von § 26 StrlSchG,
• in Nummer 4 an die Streichung von § 26 StrlSchG und die Änderung von § 129 Ab-
satz 2 StrlSchG.
Zudem wird im Hinblick auf den neu geschaffenen § 128 Absatz 2a eine Ordnungswidrigkeit
neu aufgenommen. Entsprechend der Verpflichtung nach § 128 Absatz 2, deren Verletzung
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nach § 194 Absatz 1 Nummer 30 bußgeldbewehrt ist, soll auch die Verletzung der Pflicht
nach dem neuen § 128 Absatz 2a Satz 1 erster Halbsatz bußgeldbewehrt sein.
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 19 Absatz 1 StrlSchG (Artikel 1
Nummer 9 Buchstabe a…).
Zu Buchstabe b
Wegen der Streichung von § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG (a.F.) (siehe Artikel 1 Num-
mer 9 Buchstabe b) ist zu regeln, wie mit laufenden Genehmigungen der nun nur noch
anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen umzugehen ist. Diese gelten als Anzeige fort.
Enthalten sie Nebenbestimmungen gelten diese ebenfalls als ordnungsbehördliche Anord-
nungen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 fort. Da die Genehmigungen als Anzeige fortgelten, ist
im Fall einer wesentlichen Änderung eine Änderungsanzeige – kein Änderungsgenehmi-
gungsantrag – einzureichen.
Zu Nummer 65
Die Streichung dient der Rechtsbereinigung. Die Übergangsvorschrift ist obsolet, da die
Befristung der genannten Genehmigungen abgelaufen ist.
Zu Nummer 66
§ 203 Absatz 1 StrlSchG (n.F.) entspricht § 203 StrlSchG (a.F.), der eine Übergangsrege-
lung für Anzeigen enthält, die vor dem 31. Dezember 2018 eingereicht wurden.
In § 203 Absatz 2 wird eine neue Übergangsregelung für Anzeigen von Aufgabenwahrneh-
mung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines
fremden Störstrahlers, die vor Inkrafttreten der Streichung von § 26 StrlSchG (a.F.) vorge-
nommen werden. Diese Tätigkeiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 fortge-
führt werden.
Es gibt mehrere Gründe dafür, die Berechtigung der Aufgabenwahrnehmung auf der Grund-
lage einer Anzeige nach § 26 StrlSchG (a.F.) zu befristen. Erstens ist die bundesweite
Nachvollziehbarkeit, dass eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, nur im Fall einer Ge-
nehmigungserteilung gewährleistet. Daher sollen nach Ablauf dieser Übergangsfrist alle
unter § 25 StrlSchG (n.F) fallende Tätigkeiten genehmigt sein. Zweitens müssten etwaige
wesentliche Änderungen an den Tätigkeiten über eine Änderungsanzeige nach altem Recht
abgewickelt werden. Durch eine Befristung der Berechtigung, die Tätigkeit auf Grund einer
Anzeige nach § 26 StrlSchG (a.F.) fortzuführen, werden Änderungsanzeigen vermieden.
Stattdessen ist im Fall einer wesentlichen Änderung der angezeigten Tätigkeit unmittelbar
ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Drittens entfällt in § 194 Absatz 1 Nummer 3
und Nummer 4 die Ordnungswidrigkeit, wenn eine Anzeige nach § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
erstattet wurde oder wenn einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Absatz 3 zuwiderge-
handelt wurde. Um die Ahndung von Fehlverhalten über eine Ordnungswidrigkeit abzusi-
chern ist eine zügige Umstellung auf die Genehmigung nach § 25 StrlSchG notwendig.
Zu Nummer 67
Die Streichung dient der Rechtsbereinigung. Die Übergangsvorschrift ist obsolet, da die
Befristung der genannten Genehmigungen abgelaufen ist.
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Zu Nummer 68
Satz 1 Nummer 1 wird zur Klarstellung ergänzt. Bei der Lagerung und bei dem Transport
von Erdgas und Erdöl über Rohrleitungen entstehen auch Ablagerungen in Pipelines und
Lagerbehältern, die die gleichen Eigenschaften aufweisen wie Ablagerungen aus der Ge-
winnung von Erdgas und Erdöl. Ablagerungen aus dem Transport und der Lagerung sind
von Ablagerungen aus der Gewinnung nicht zu unterscheiden und wurden bereits mit der
ursprünglichen Formulierung über „Verarbeitung und Aufbereitung“ erfasst. Der durch die
§§ 60ff. StrlSchG geregelte Schutz der Bevölkerung ist auch bei diesen Sachverhalten zu
gewährleisten.
Es wird eine neue Nummer 2 eingefügt. Rohstoffe (z.B. Lithium und Seltene Erden) sind in
gelöster Form in geothermalen Wässern sowie in Prozesswässern der Erdgas- und Erdöl-
förderung enthalten. Insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wässer zur Wärmegewin-
nung und zur Gewinnung von Rohstoffen bietet großes Potential für die Energiewende und
die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands und wird in Zukunft weiter an Bedeutung ge-
winnen. Im Produktionsprozess könnten sich natürliche Radionuklide, die in den Wässern
gelöst sind, in den Rückständen anreichern. Die vorgeschlagene Ergänzung greift neue
Entwicklungen im Bereich der Rohstoffgewinnung auf.
Durch die Änderungen an den Nummern 1 und 2 wird auch die Vorgabe von Artikel 23
Satz 1 (in Versbindung mit Anhang VI) der Richtlinie 2013/59/Euratom umgesetzt, wonach
die Mitgliedstaaten die Ermittlung von Kategorien oder Arten von Tätigkeiten gewährleisten,
die mit natürlich vorkommendem radioaktiven Material verbunden sind und die zu einer
Exposition von Arbeitskräften oder Einzelpersonen der Bevölkerung führen, die unter Strah-
lenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann.
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden wegen der Einfügung einer neuen Nummer 2 um-
nummeriert.
Zu Nummer 69
Die zu einem Genehmigungsantrag nach § 25 StrlSchG einzureichenden Unterlagen wer-
den reduziert. Es fällt die Pflicht weg, Angaben zu machen, die es ermöglichen zu prüfen,
ob gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschrif-
ten eingehalten werden. Diese Art der Unterlagen ist für den Genehmigungsantrag nach
§ 25 StrlSchG nicht relevant, da Ausrüstung in der Regel durch den Verantwortlichen des
fremden Strahlenschutzbereich gestellt wird und Maßnahmen in der Regel auch nur spezi-
fisch für einen einzelnen Strahlenschutzbereich festgelegt werden können, die dann im Be-
trieb auch der behördlichen Aufsicht unterliegen. Eine pauschale Prüfung vorab, unabhän-
gig vom Einsatzort ist daher nicht zielführend.
Da § 25 und § 26 StrlSchG in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren zusammenge-
führt werden, ist die Anzeigevoraussetzung nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG (a.F.)
in das neue Genehmigungsverfahren zu überführen. Diese wird durch Anlage 2 Teil E bis-
lang nicht abgedeckt.
Gleichzeitig wird die Nachweispflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchG (a.F.) verein-
facht. Nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 StrlSchG (a.F.) muss der Nachweis erbracht werden,
dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des
fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlen-
schutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese
in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Zukünftig muss lediglich eine Erklärung des An-
tragstellers abgegeben werden, dass die beim Betrieb sonst tätigen Personen das notwen-
dige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefähr-
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dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. Dies entspricht der Änderung
des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 StrlSchG. Auf die dortige Begründung
wird verwiesen (zu Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb).
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Strahlenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis ist auf Grund der Einführung des digitalen Strahlenpasses anzupas-
sen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um ein Folgeänderung zur Einführung des elektronischen Strahlenpasses,
durch welchen die Registrierung bei der zuständigen Behörde entfällt.
Zu Nummer 3
Durch die Ersetzung von § 171 StrlSchG in der durch Artikel 1 Nummer 58 vorgesehenen
Fassung durch die neuen §§ 171 bis 171c wird der elektronische Strahlenpass eingeführt.
§ 171 wird durch die Regelung abermals geändert. Wie durch Artikel 1 Nummer 58 bereits
vorgesehen regelt er die Pflicht zu Beschäftigung mit Strahlenpass sowie eine Verord-
nungsermächtigung. § 171a regelt das Anlegen und Löschen eines Strahlenpasses und
§ 171b die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass.
Zu § 171
§ 171 Absatz 3 wird wegen der Einführung des elektronischen Strahlenpasses gegenüber
der Fassung nach Artikel 1 Nummer 52 abermals umgestaltet, da die Verordnungsermäch-
tigung anzupassen ist. Er greift zukünftig Teile des Inhalts von § 171 Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 und Nummer 2 StrlSchG in der durch Artikel 1 Nummer 58 vorgesehenen Fassung
auf. Von der Verordnungsermächtigung ist in § 68 StrlSchV (n.F.), § 158 Absatz 1 StrlSchV
sowie in § 165 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV und in § 166 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV
Gebrauch gemacht worden, die zukünftig auf § 171 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StrlSchV
(n.F.) zu stützen sind.
Des Weiteren wird die Verordnungsermächtigung für Vorgaben, unter welchen Bedingun-
gen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgestellt wur-
den, anerkannt werden, beibehalten, von der in § 174 StrlSchV Gebrauch gemacht wird.
Da weite Teile der vormals in der Strahlenschutzverordnung enthaltenen Regelungen durch
die Regelungen in §§ 171 bis 171b abgelöst werden, werden die weiteren Aspekte der Ver-
ordnungsermächtigung obsolet.
Zu § 171a
§ 171a Absatz 1 greift die Inhalte von § 174 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV (a.F.) auf. Die Inhalte
aus § 174 Absatz 1 Satz 2 und 3 StrlSchV (a.F.) sind obsolet. Neben der Legaldefinition
des Strahlenpassinhabers, die bereits in § 174 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV (a.F.) enthalten
war, wird die Legaldefinition des Strahlenpassverantwortlichen eingeführt. Dabei handelt es
sich um denjenigen, der nach § 171 Absatz 1 oder 2 StrlSchG (n.F.) oder auf Grund der
Rechtsverordnung nach § 171 Absatz 3 StrlSchV dafür zu sorgen hat, dass die dort ge-
nannten Personen nur mit Strahlenpass beschäftigt werden.
§ 171a Absatz 2 regelt den Vorgang der Registrierung. Für den Strahlenpassverantwortli-
chen und den Verantwortlichen, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der
Strahlenpassinhaber tätig wird, ist die Registrierung im elektronischen System des Strah-
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lenpasses verpflichtend (Satz 1), für den Strahlenpassinhaber und den ermächtigten Arzt
ist sie freiwillig (Satz 2). Letztere können die Funktionen des elektronischen Systems des
Strahlenpasses nur bei einer Registrierung nutzen. Durch die Anforderung in Satz 3, dass
für die Registrierung eine elektronische Identifikation über ein Nutzerkonto, das mindestens
das Vertrauens- oder Sicherheitsniveau „substantiell“ erfüllt, nach § 2 Absatz 5 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen hat, werden die persönli-
chen Daten des Strahlenpassinhabers, die im Strahlenpass eingetragen werden, vor unbe-
rechtigten Zugriffen geschützt.
§ 171a Absatz 3 regelt, welche Pflichtangaben der Strahlenpassverantwortliche im Rah-
men der Registrierung zu machen hat. Es werden die Inhalte von § 174 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchV aufgegriffen.
Nach der Registrierung des Strahlenpassverantwortlichen kann dieser einen Strahlenpass
nach Absatz 4 anlegen. Es ist auf der Grundlage einer Registrierung auch das Anlegen von
Strahlenpässen für unterschiedliche Personen möglich. Die anzugebenden Daten entspre-
chen denen aus § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b StrlSchV. Die Angabe der Daten über den Strahlenpassinhaber dient dabei
nicht nur dazu, einen korrekten Strahlenpass anzulegen, sondern gleichzeitig dem Schutz
des Strahlenpassinhabers vor unbefugtem Zugriff auf seine Daten. Denn der Strahlenpass
wird nach seiner Anlage automatisch mit Daten aus dem Strahlenschutzregister befüllt. Der
Strahlenpassverantwortliche ist nicht nur zur Identifikation, sondern auch zur Angabe ver-
schiedener personenbezogener Daten des Strahlenpassinhabers verpflichtet, die ihm in der
Regel nur bekannt sein dürften, wenn die Person bei ihm beschäftigt ist.
Derselbe Schutzgedanke liegt auch Absatz 4 Satz 2 zu Grunde. Darin ist vorgesehen, dass
bei einem Wechsel des Strahlenpassverantwortlichen der neue Strahlenpassverantwortli-
che vor dem ersten Zugriff auf den Strahlenpass die Daten nach Satz 1 anzugeben hat.
§ 171a Absatz 5 regelt den Abschluss der Anlage des Strahlenpasses durch die Bestäti-
gung durch den Strahlenpassinhaber. Nach § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV
muss der Strahlenpassinhaber gegenwärtig den Strahlenpass eigenhändig unterschreiben.
Dieser Vorgang wird aufgegriffen und in die digitale Welt übersetzt. Der Strahlenpassinha-
ber muss die Anlage des Strahlenpasses im elektronischen System des Strahlenpasses
bestätigen (§ 171a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (n.F.). Da die Registrierung und
damit Nutzung des elektronischen Systems des Strahlenpasses für den Strahlenpassinha-
ber aber optional ist, kann er alternativ die Anlage schriftlich gegenüber dem Strahlenpass-
verantwortlichen bestätigen. Der Begriff „schriftlich“ wird im Sinne der Schriftform verwendet
(vgl. § 182 StrlSchG). In diesem Fall hat der Strahlenpassverantwortliche eine Abschrift der
Bestätigung, also einen Scan oder ein Foto der Bestätigung, im elektronischen System des
Strahlenpasses zu hinterlegen.
Gemäß § 171a Absatz 6 hat das Bundesamt für Strahlenschutz als für das Strahlenschutz-
register zuständige Behörde sicherzustellen, dass die im Strahlenschutzregister hinterleg-
ten Daten nach § 170 Absatz 2, soweit sie für die Zwecke des Strahlenpasses erforderlich
sind, automatisiert in den Strahlenpass eingetragen werden. Ferner sind die Daten regel-
mäßig zu aktualisieren. Dadurch werden Synergieeffekte zwischen dem Strahlenschutzre-
gister und dem Strahlenpass geschaffen. Der Strahlenpassverantwortliche wird von der
Eintragung von Daten entlastet.
Die Löschungsregelung in § 171a Absatz 7 hat die Aufbewahrungsfrist nach § 167 Absatz 2
StrlSchG zum Vorbild. Durch diese Angleichung werden alle Daten zur beruflichen Exposi-
tion zum selben Zeitpunkt gelöscht. Der Begriff der Beschäftigung bezieht sich auf das Be-
schäftigungsverhältnis mit dem Strahlenpassverantwortlichen, nicht auf die Beschäftigung
beim Verantwortlichen, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpas-
sinhaber tätig wird.
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Zu § 171b
Durch § 171 Absatz 1 und Absatz 2 werden die Berechtigungen der unterschiedlichen Be-
teiligten festgelegt. Wie bisher nimmt der Strahlenpassinhaber selbst keine Eintragungen
im Strahlenpass vor. Daher hat er nur lesenden Zugriff (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). Der
Strahlenpassverantwortliche, der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Be-
triebsstätte der Strahlenpassinhaber tätig wird, und der ermächtigte Arzt haben lesenden
und schreibenden Zugriff mit jeweils unterschiedlichen Begrenzungen.
Der lesende und schreibende Zugriff des Strahlenpassverantwortlichen ist auf den Zeitraum
des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Strahlenpassinhaber begrenzt (§ 171b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1). Nur in diesem Zeitraum ist er für das Führen des Strahlenpasses ver-
antwortlich (§ 171a Absatz 1 StrlSchG (n.F.) und hierzu berechtigt. Der Papierstrahlenpass
ist Eigentum des Strahlenpassinhabers. Diesem Prinzip folgt auch die digitale Version des
Strahlenpasses, indem der Strahlenpassverantwortliche nach dem Ablauf des Beschäfti-
gungsverhältnisses keinen Zugriff mehr auf den Strahlenpass hat.
Der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpassin-
haber tätig wird, hat während des Zeitraums, der durch den Strahlenpassverantwortlichen
oder den Strahlenpassinhaber bestimmt wird, auf den Strahlenpass lesenden und schrei-
benden Zugriff (§ 171b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Der Zeitraum ist in der Regel der Zeit-
raum des Einsatzes in der fremden Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte. Hierdurch wird
erstens sichergestellt, dass notwendige Eintragungen in den Strahlenpass sofort vorge-
nommen werden. Zweitens wird die Nachvollziehbarkeit der Einsatzzeiten und der dort er-
haltenen Exposition gewährleistet. Drittens wird dadurch der zeitgleiche Zugriff von ver-
schiedenen für die fremden Anlagen, Einrichtungen oder Betriebsstätten Verantwortlichen
vermieden.
Der ermächtigte Arzt hat lesenden und schreibenden Zugriff, soweit dies zur Erfüllung sei-
ner ärztlichen Pflichten notwendig ist (§ 171 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).
Da sich der Strahlenpassinhaber und der ermächtigte Arzt nicht registrieren lassen müssen,
erhalten sie gegenüber dem Strahlenpassverantwortlichen einen Auskunftsanspruch über
den Inhalt des Strahlenpasses (§ 171b Absatz 1 Satz 2).
In § 171b Absatz 2 ist der lesende Zugriff der zuständigen Aufsichtsbehörde geregelt.
Durch diesen wird die Aufsicht erleichtert.
In § 171b Absatz 3 Satz 1 werden die Verantwortlichkeiten für die Eintragung bestimmter
Angaben geregelt. Es werden die Inhalte aus § 174 Absatz 3 StrlSchV (a.F.) aufgegriffen.
§ 174 Absatz 3 Nummer 4 StrlSchV (a.F.) ist obsolet.
Der Strahlenpassverantwortliche wird in zweierlei Hinsicht gegenüber seinen Verpflichtun-
gen nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 StrlSchV (a.F.) entlastet. Erstens muss er nicht mehr
für jeden Monat jeden Kalenderjahres die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus be-
ruflicher Exposition angeben, sondern nur noch für jeden Monat des laufenden Kalender-
jahres. Für die zurückliegenden abgeschlossenen Kalenderjahre genügt die auf das Kalen-
derjahr bezogene Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition. Ferner
werden diese Daten grundsätzlich bereits automatisch aus dem Strahlenschutzregister
übertragen. Dennoch verbleibt die Verantwortung für diesen Dateneintrag beim Strahlen-
passverantwortlichen. Ihm kommt somit die Pflicht zu, die Korrektheit der Eintragungen zu
prüfen.
§ 171b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 greift neben dem Inhalt von § 174 Absatz 3 Nummer 2
StrlSchV (a.F.) auch die Inhalte von § 174 Absatz 5 StrlSchV (a.F.) auf. Die Einfügung eines
eigenständigen Absatzes für die Inhalte von § 174 Absatz 5 StrlSchV (a.F.) ist deswegen
nicht notwendig.
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Da der schreibende Zugriff des Strahlenpassverantwortlichen und des Verantwortlichen, in
dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpassinhaber tätig wird, durch
§ 171b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 StrlSchV (n.F) auf einen bestimmten Zeitraum
begrenzt ist, trifft § 171b Absatz 3 Satz 2 eine Regelung für den Fall, dass nicht alle erfor-
derlichen Angaben in den Strahlenpass einzutragen sind. In diesem Fall sind die Angaben
dem aktuellen Strahlenpassverantwortlichen mitzuteilen, welcher die Eintragung vorneh-
men kann. Ist ein solcher nicht vorhanden, etwa weil der Strahlenpassinhaber aus dem
Arbeitsleben ausgeschieden ist, ist dieser selbst zu informieren.
§ 171b Absatz 4 greift § 174 Absatz 4 StrlSchV (a.F.) auf.
Zu Nummer 4
Die Übergangsregelung zur Bestimmung von Sachverständigen wird durch eine neue Über-
gangregelung zum Strahlenpass ersetzt. Die Übergangsregelung zur Bestimmung von
Sachverständigen ist wegen Befristungsablaufs dieser Bestimmungen obsolet.
Stattdessen wird eine Übergangsregelung zum Strahlenpass benötigt. Die neuen Regelun-
gen zum elektronischen Strahlenpass treten am 1. Juli 2029 in Kraft. Für eine Übergangfrist
von einem halben Jahr soll aber sowohl die Registrierung des Strahlenpasses in Papierform
als auch die Anlage eines Strahlenpasses in elektronischer Form ermöglicht werden. Daher
sieht § 217 Satz 1 vor, dass auf Strahlenpässe in Papierform, die bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2029 registriert wurden, § 171 StrlSchG sowie die in der Strahlenschutzverord-
nung zum Strahlenpass enthaltenen Regelungen (insbesondere § 174 StrlSchV) in der bis
zum Ablauf des 30. Juni 2029 geltenden Fassung Anwendung finden. Ab dem 1. Januar
2030 können neue Strahlenpässe nur noch digital angelegt werden. Eine Weiterverwen-
dung der bestehenden Strahlenpässe in Papierform ist jedoch bis zum Ablauf ihrer jeweili-
gen Befristung möglich. Dies gestattet eine schrittweise Umstellung von dem Strahlenpass
in Papierform auf den elektronischen Strahlenpass.
Zu Artikel 3 (Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
Strahlenschutzgesetz)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 183 Absatz 4 Nummer 4
StrlSchG (Artikel 1 Nummer 60).
Zu Artikel 4 (Änderung der Strahlenschutzverordnung)
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis ist anzupassen.
Zu Nummer 2
Der neue § 1 Absatz 2a definiert den Begriff der Bereitstellungszeit eines Arbeitsplatzes.
Die Einführung dieses Begriffes durch eine Definition ist erforderlich, da es zukünftig nach
§ 155 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 (n.F.) auch möglich sein wird, Messungen der Radon-
222-Aktivitätskonzentration nach § 128 Absatz 2 und 2a (n.F.) des Strahlenschutzgesetzes
zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes durchzuführen. Um hier eine einheitliche
Vorgehensweise zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Begriff zu definieren.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 14 Absatz 2 Nummer 3
StrlSchG (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa).
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Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 19 Absatz 3 StrlSchG (Artikel 1
Nummer 9 Buchstabe c).
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 171 StrlSchG (Artikel 1 Num-
mer 58). § 68 enthält nun nur noch die Inhalte von § 68 Absatz 3 und 4 StrlSchV (a.F.),
während die Inhalte aus § 68 Absatz 1 und 2 StrlSchV (a.F.) in § 171 Absatz 1 und 2
StrlSchG (n.F.) enthalten sind. § 68 wird des Weiteren redaktionell überarbeitet und sprach-
lich an die Digitalisierung des Strahlenpasses angepasst.
Da nicht mehr alle beruflich exponierten Personen, die im Rahmen einer nach § 25
StrlSchG genehmigungsbedürftigen, einer nach § 59 anzeigebedürftigen oder einer nach
§ 26 StrlSchG (a.F.) angezeigten Tätigkeit beschäftigt werden, einen Strahlenpass benöti-
gen, ist § 68 außerdem sprachlich umzugestalten und die Überschrift anzupassen. Denn
die Pflicht zum Tragen eines Dosimeters besteht auch für diejenigen, die keinen Strahlen-
pass haben. Auch bei diesen Personen hat der für die Einrichtung eines Strahlenschutzbe-
reichs verantwortliche Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die benannten
Personen ein Dosimeter tragen.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 26 StrlSchG (Artikel 1 Num-
mer 13). Erfasst werden neben den genehmigungsbedürftigen Beschäftigungen nach § 25
StrlSchG auch die in der Vergangenheit auf der Grundlage von § 26 StrlSchG (a.F.) ange-
zeigten Beschäftigungen.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 81 Absatz 1 StrlSchG (Artikel 1
Nummer 36).
Zu Nummer 8 und 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Satzes 4 in § 121 Ab-
satz 1 StrlSchG.
Zu Nummer 10
Zukünftig soll es möglich sein, Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
Luft nach § 128 Absatz 2 und 2a StrlSchG (n.F.) auch zu den Bereitstellungszeiten des
Arbeitsplatzes durchzuführen. Aus diesem Grund wird ein neuer Absatz 1a eingefügt und
der Verweis auf § 128 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes in Absatz 1 gestrichen, da hier
ausschließlich die Pflicht zur Messung über das gesamte Jahr vorgeschrieben ist.
Für Messungen nach § 128 Absatz 2 und 2a StrlSchG (n.F.) soll es nach dem neuen Ab-
satz 1a neben der Möglichkeit einer Messung über das gesamte Jahr zukünftig auch die
Möglichkeit geben, Messungen nur zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes durch-
zuführen.
Für diese Fälle ist eine Messung über einen Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Aus
Erhebungen in Wohnhäusern ist bekannt, dass es signifikante jahreszeitliche Schwankun-
gen der Radonkonzentration gibt und dass insbesondere in der Heizperiode höhere Werte
vorkommen. Es ist naheliegend, dass sich dies auch so bei Arbeitsplätzen im Erd- oder
Kellergeschoss eines Gebäudes verhält. Daher wird gefordert, dass bei einem Arbeitsplatz
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nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG mindestens die Hälfte der Messung in der
Heizperiode zu erfolgen hat, um die mutmaßlich höheren Konzentrationen hinreichend ab-
zubilden.
Anders verhält es sich bei Arbeitsplätzen nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG,
also bei einem Arbeitsplatz in einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 des Strahlenschutz-
gesetzes. Hier kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es signifikante
jahreszeitliche Schwankungen der Radonkonzentration gibt. Daher kann an diesen Arbeits-
plätzen der Beginn des Messzeitraums frei gewählt werden.
Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 handelt es sich um Folgeänderungen zu
der Ermöglichung einer Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu den
Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes. Für die sachgerechte Bewertung der Messungen
nach § 128 Absatz 2 und 2a StrlSchG benötigt die zuständige Behörde neben dem Datum
des Beginns und des Endes der Messung auch die Information zu den Bereitstellungszeiten
des Arbeitsplatzes. Teilmessungen kommen bei einer Messung über sechs Monate zu den
Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes nicht in Betracht, so dass sich Buchstabe b in Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 nur auf eine Messung über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten
bezieht.
Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Ab-
satzes 2a in § 128 StrlSchG.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 171 StrlSchG (Artikel 1 Num-
mer 58).
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung von § 171 StrlSchG (Artikel 1
Nummer 58), die eine Änderung von § 68 StrlSchV und damit von § 184 Absatz 1 Num-
mer 22 notwendig macht.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 200 StrlSchG (Artikel 1 Num-
mer 64).
Zu Nummer 14
Mit der Änderung der Vorgaben für die Radondosiskonversion wird der Wert (3 mSv / (mJ
h/m³)) für die Mehrheit aller Arbeitsplätze, wie in der ICRP-Empfehlung 137 von 2017 be-
schrieben, implementiert. Damit wird die Empfehlung der EU KOM (2024/440) umgesetzt,
welche die Implementierung der Werte aus der ICRP-Empfehlung 137 für die Mitgliedstaa-
ten empfiehlt (s. hierzu auch die Begründung zur Änderung von § 130 des Strahlenschutz-
gesetzes).
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung der Strahlenschutzverordnung)
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis ist an die Änderung von § 174 StrlSchV anzupassen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des elektronischen Strahlenpasses.
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Zu § 79 Absatz 4
Durch eine Eintragung des ermächtigten Arztes in den elektronischen Strahlenpass wird
der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung nicht nur dem Strahlenpassinhaber (der beruflich
exponierten Person), sondern auch dem Strahlenpassverantwortlichen (dem Strahlen-
schutzverantwortlichen) zur Kenntnis gebracht. In diesem Fall kann daher nicht nur die
Übersendung der ärztlichen Bescheinigung an den Strahlenpassinhaber, sondern auch an
den Strahlenpassverantwortlichen entfallen. Dennoch unterscheidet sich die Bedingung,
wann eine Übersendung an den Strahlenpassverantwortlichen beziehungsweise an die be-
ruflich exponierte Person erfolgen muss. Nach § 79 Absatz 4 Nummer 1 muss dem Strah-
lenschutzverantwortlichen die ärztliche Bescheinigung übersandt werden, wenn der er-
mächtigte Arzt die Eintragung des Inhalts der ärztlichen Bescheinigung nicht selbst nach
§ 171b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG vornimmt. Hier geht es also um die Eintragung
des Inhalts der ärztlichen Bescheinigung in den elektronischen Strahlenpass. Die Eintra-
gung in einen gegebenenfalls noch vorhandenen Papierstrahlenpass ist hingegen nicht
ausreichend, um die Pflicht zur Übersendung entfallen zu lassen.
Die Übersendung der ärztlichen Bescheinigung an die beruflich exponierte Person kann
aber nicht nur im Fall einer Eintragung in den elektronischen Strahlenpass entfallen, son-
dern wie bisher auch darüber hinaus im Fall der Eintragung durch den ermächtigten Arzt in
den Strahlenpass in Papierform (§ 79 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV (a.F.). Daher ist § 79 Ab-
satz 4 Nummer 2 weiter gefasst als Nummer 1.
Wie bisher muss die Übersendung der ärztlichen Bescheinigung an die zuständige Behörde
immer dann erfolgen, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen. Nur so ist die zeitnahe
Kenntnisnahme der zuständigen Behörde sichergestellt. Diese könnte den Strahlenpass
zwar einsehen und so von den gesundheitlichen Bedenken erfahren. Ohne Anlass wird eine
solche Einsichtnahme jedoch selten erfolgen.
Zu § 79 Absatz 5
Da die Übersendung der ärztlichen Bescheinigung an den Strahlenschutzverantwortlichen
nur noch im Fall von § 79 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV (n.F.) erfolgt, ist die Aufbewah-
rungs- und Vorlagepflicht des Strahlenschutzverantwortlichen entsprechend zu beschrän-
ken.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der Registrierung des Strahlenpasses
(Artikel 2 Nummer 3)
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen zum Strahlenpass (Artikel 2
Nummer 3). Die Regelungen zum Strahlenpass befinden sich zukünftig weitgehend im
StrlSchG und sind daher aus der StrlSchV zu streichen.
Erhalten bleibt die Regelung zur Anerkennung eines außerhalb des Geltungsbereichs des
StrlSchG ausgestellten Strahlenpasses. Dieser kann dann verwendet werden, wenn er die
Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 174 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 30.
Juni 2029 geltenden Fassung erfüllt.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Regelungen, mit denen der digitale Strahlenpass eingeführt wird, treten wegen des
hierfür notwendigen Aufbaus der entsprechenden Infrastruktur zum 1 Juli 2029 in Kraft. Im
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Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hierdurch wird eine
schnellstmögliche Entlastung durch Bürokratierückbau bewirkt.
20.05.2026
Datei
PD