EN EN
EUROPEAN
COMMISSION
Brussels, XXX
[…](2026) XXX draft
ANNEXES 1 to 2
ANNEXES
to
the Commission Implementing Regulation (EU) 2026/XX
as regards the format for registration in and reporting to the register of producers and
the information to be provided in the context
Ref. Ares(2026)7688068 - 06/08/2026
EN 1 EN
ANNEX I
Format for registration in the register of producers
Mandatory information is marked with ‘M’.
Filter-dependent information is marked with ‘F’ and is part of the mandatory information but
only applies when a specific response under the previous point is selected.
Optional information for Member States to include is marked with ‘O’.
If the ‘M’ or ‘F’ is marked by an asterisk (*), the information shall be part of a list of
registered producers that Member States is to make easily accessible and publicly available
free of charge, as specified in Article 44(13) of Regulation (EU) 2025/40.
Part A
Information to be submitted for the producer
Information element Description Type of
information
Name of producer: Official name of the producer linked to the
national tax number or to the identification
code/number provided when registering in the
business register in the Member State.
M*
Is the producer a legal or
natural person?
Information to be provided below depends on
the reply.
F
If the producer is a legal
person:
__Name of company
F
If the producer is a natural
person:
__First name
__Last name
F
E-mail address M
Phone number (if available) M
Web address (if available) M
Brand name(s) (if available) Name(s) under which the producer makes its
packaging or packaged products, available on
M*
EN 2 EN
the territory of the Member State, excluding
brands that the producer will not place on the
market in the calendar year. The physical
space in both the format and the public register
should be large enough to take into account all
the brands for large producers.
Legal address:
__ Street name M
__Street number M
__Postal code M
__ City M
__ Province (if available) M
__ Country M
European or national tax
identification number
Applies to producers who are established in
the Union. TIN or VAT number of the
producer in the Member State
F*
National identification code Applies to producers who are legal persons.
The identification number provided when
registering in the business register in the
Member State or equivalent official
registration number.
F*
Other identification
information
Applies to producers established in third
countries, who do not have a TIN or VAT
number.
F
Contact person Applies only if the producer is a legal person
or if the producer is a natural person but that
person is not the contact person.
F
__ First name F
__ Last name F
__ Phone number (if
available)
Business phone. M
__ E-mail address Business e-mail address F
Address (if different from
the address of the producer)
Applies only if the address of the contact
person is different from the address of the
legal or natural person.
F
— Street name F
EN 3 EN
— Street number F
— Postal code F
— City F
— Country F
Registration number of
authorised representative
Applies only if an authorised representative is
appointed.
F
Part B
Declaration on how the producer meets its responsibilities under Article 45 of
Regulation (EU) 2025/40
Type of information Description Type of
information
Registration number in the
register of producers
M
System for management of
packaging waste (if
applicable)
Identification of each separate system for
management of packaging waste in the
Member State. If only one system is in place,
this row may be removed.
O
Responsible operator for
carrying out the extended
producer responsibility
obligations.
Identification of whether the extended
producer responsibility obligations are carried
out individually or collectively.
M
If an individual producer:
__Name of producer
__Authorisation date
__Proof of authorisation
If a Member States does not allow producers to
carry out their extended producer responsibility
obligations individually, for some or all
packaging categories by use, this column
maybe removed or only shown when allowed.
Authorisation date is when the producer
received the authorisation as specified in
Article 47of Regulation (EU) 2025/40. Proof
of authorisation may be an authorisation
number or similar information that can identify
the authorisation.
F
EN 4 EN
If a producer responsibility
organisation:
__Name of the entrusted
producer responsibility
organisation
F
Contact details of the
producer responsibility
organisation
The contact details of the producer
responsibility organisation, as specified in Part
A, point 2, of Annex IX to Regulation (EU)
2025/40, shall be autogenerated in the register
when providing the name of the producer
responsibility organisation.
F
Phone number F
E-mail address F
Web address F
Address: F
__Street name F
__Street number F
__Postal code F
__City F
__Country F
Phone number F
E-mail address F
National identification code F
Trade register number or
equivalent official
registration number
F
European or national tax
identification number
F
Declaration ‘I declare that
the provided information is
true and accurate.
The declaration shall be filled out by the
responsible operator by marking a check box.
M
EN 5 EN
Part C
Certificate issued by the producer responsibility organisation where Article 46(1) of
Regulation (EU) 2025/40 applies
Information element Description Type of
information
Member State concerned M
Registration number in the
register of producers
M
System for management of
packaging waste (if
applicable)
Identification of each separate system for
management of packaging waste in the Member
State. If only one system is in place, this row
may be removed.
O
Name of the producer
responsibility organisation
M
Contract period M
Part D
Registration of the authorised representative
Information element Description Type of
information
Name of authorised
representative:
Official name of the authorised representative
linked to the national tax number or to the
identification code/number provided when
registering in the business register in the Member
State
M
__ If the authorised
representative is a legal
person
F
If the authorised
representative is a natural
person:
— First name
— Last name
F
Phone number (if
available)
M
E-mail address M
EN 6 EN
Address: Legal address of the authorised representative.
The representative shall be established in the
Member States where the packaging is made
available on the territory for the first time.
M
Street name M
— Street number M
— Postal code M
— City M
National identification
code/business registration
code
For authorised representatives that are legal
persons, the identification code/number provided
when registering in the business register in the
Member State
F
National tax number M
Name of the represented
producer
M
Registration number of
the represented producer
M
Contact person (if not the
same as the designated
person):
F
__ First name F
__ Last name F
__ Phone number (if
available)
Business phone F
__ E-mail address Business e-mail address F
__ Address Business address of the contact person F
— Street name F
— Street number F
— Postal code F
— City F
EN 7 EN
ANNEX II
Information to be submitted for reporting
Mandatory information is market with ‘M’.
Filter-dependent information is market with ‘F’ and is part of the mandatory information but
only applies when a specific response under the previous point is selected.
Optional information for Member States to include is marked with ‘O’.
Information to be submitted by the economic operator who is responsible for reporting
on waste
Information element Description Type of
information
Registration number in
the register of producers
The number provided when registering in the
register of producers in the Member State.
M
System for management
of packaging waste (if
applicable)
Identification of each separate system for
management of packaging waste in the Member
State. If only one system is in place, this row
may be removed.
O
Reporting Period M
EN 8 EN
Part A
Quantities of packaging made available by producers making 10 tonnes or more available
on the territory of a Member State in a year (tonnes)
Cate
gory
No
Predomin
ant
material
Packaging type Glass Paper
and
cardboa
rd
Ferrous
metal
Alumini
um
Plastic Wood Other Infor-
mation
type
1.0 Glass Glass and composite
packaging of which the
majority is glass.
M
2.0-
3.0
Paper/
cardboard
Paper/cardboard
packaging and composite
packaging of which the
majority is paper/
cardboard.
M
4.0 Metal Ferrous metal and
composite packaging of
which the majority is
ferrous metal (unless 4.1)
M
4.1 Metal Single-use beverage
containers of ferrous
metal with a capacity of
up to 3 l.
F
5.0 Metal Aluminium and
composite packaging of
M
EN 9 EN
which the majority is
aluminium – rigid (unless
5.1)
5.1 Metal Single-use beverage
containers of aluminium
with a capacity of up to 3
l - rigid
F
6 Metal Aluminium and
composite packaging of
which the majority is
aluminium – semi-rigid
and flexible
M
7.0 Plastic Single-use plastic
beverage bottles with a
capacity of up to 3 L.
PET – rigid
M
8.0 Plastic PET and composite
packaging of which the
majority is PET – rigid
M
9.0 Plastic PET and composite
packaging of which the
majority is PET –
flexible
M
10.0 Plastic PE and composite
packaging of which the
majority is PE – rigid
M
EN 10 EN
(unless 10.1)
10.1 Plastic Single-use beverage
bottles of PE with a
capacity of up to 3 L.
F
11.0 Plastic PE and composite
packaging of which the
majority is PE – flexible
M
12.0 Plastic PP and composite
packaging of which the
majority is PP – rigid
(unless 12.1)
M
12.1 Plastic Single-use plastic
beverage bottles with a
capacity of up to 3 L.
F
13.0 Plastic PP and composite
packaging of which the
majority is PP – flexible
M
14.0 Plastic HDPE or PP and
composite packaging of
which the majority is
HDPE or PP – rigid
(unless 14.1)
M
EN 11 EN
14.1 Plastic Single-use plastic
beverage bottles with a
capacity of up to 3 L.
F
15.0 Plastic PS and XPS and
composite packaging of
which the majority is PS
or XPS – rigid (unless
15.1)
M
15.1 Plastic Single-use plastic
beverage bottles with a
capacity of up to 3 L.
F
16.0 Plastic EPS and composite
packaging of which the
majority is EPS – rigid
M
17.0 Plastic Other rigid plastics incl.
composite packaging -
rigid
M
18.0 Plastic Other flexible plastics
incl. composite
packaging – flexible
M
19.0 Plastic Biodegradable plastics –
rigid (PLA, PHB) and
flexible (PLA)
M
EN 12 EN
20.0 Wood,
cork
Wood, cork and
composite packaging of
which the majority is
Wood or cork.
M
21.0 Textile Natural and synthetic
textile fibres, and
composite packaging of
which the majority is
natural and synthetic
textile fibres.
M
22.0 Ceramic,
porcelain
stoneware
Clay, stone and
composite packaging of
which the majority is
clay or stone.
M
23.0 Other Any other material not
listed.
M
EN 13 EN
PART B
Quantities of packaging made available by producers, that make less than 10 tonnes of packaging available in a year, on the territory of a
Member State (tonnes)
Cate
gory
No
Predomin
ant
material
Packaging type Glass Paper
and
cardboa
rd
Ferrous
metal
Alumini
um
Plastic Wood Other Infor-
mation
type
1.0 Glass Glass and composite
packaging of which the
majority is glass.
M
2.0-
3.0
Paper/
cardboard
Paper/cardboard
packaging and composite
packaging of which the
majority is
paper/cardboard
M
4.0 Metal Ferrous metal and
composite packaging of
which the majority is
ferrous metal (unless
single use beverage
packaging)
M
5.0-
6.0
Metal Aluminium and
composite packaging of
which the majority is
aluminium (unless single
use beverage packaging)
M
EN 14 EN
4.1,
5.1,
Metal Single-use beverage
containers of metal with
a capacity of up to 3 l.
F
8-19 Plastic Plastic and composite
packaging
M
7.0,
10.,
12.1,
14.1,
15.1
Plastic Single-use plastic
beverage bottles with a
capacity of up to 3 l.
F
20.0 Wood,
cork
Wood, cork and
composite packaging of
which the majority is
Wood or cork.
M
21.0 Textile Natural and synthetic
textile fibres, and
composite packaging of
which the majority is
natural and synthetic
textile fibres
M
22.0 Ceramic,
porcelain
stoneware
Clay, stone and
composite packaging of
which the majority is
clay or stone
M
EN 15 EN
23.0 Other Other materials M
EN 16 EN
PART C
Quantities of single-use beverage plastic bottles and beverage metal containers
separately collected on the territory of the Member State in accordance with Article
50(1) of Regulation (EU) 2025/40 in a year (tonnes)
Packaging type and
format
Total weight of single use
beverage packaging separately
collected and not in a deposit
and return system
Total weight of single use
beverage separately collected in
a deposit and return system
Single use plastic
beverage bottles
Single-use metal
beverage containers
PART D
Quantities of packaging waste collected on the territory of the Member State in a year
(tonnes)
Category
Materials
Weight of the packaging collected Information
type
1 Glass M
2-3 Paper/
cardboard
M
4-6 Metal M
8-19 Plastic M
20 Wood, cork M
21-23 Other materials M
Total
PART E
Quantities of packaging waste disposed of, recovered and recycled within the Union in a
year (tonnes)
Category Material Total packaging
waste disposed of
Weight of the
total packaging
waste recovered
Total packaging
waste recycled
Informati
on type
EN 17 EN
1 Glass M
2-3 Paper/
cardboard
M
4 Ferrous metal M
5-6 Aluminium M
7-8 Plastic: PET
rigid
M
10, 12,
14
Plastic: PE,
PP, HDPE,
PP - rigid
M
9, 11,
13, 18
Plastic: Films
/ Flexibles
M
15,16 Plastic: PS,
XPS, EPS
M
17 Plastic: Other
rigid plastics
M
19 Plastic:
Biodegra-
dable -
flexible and
rigid
M
20 Wood and
cork
M
21-23 Other
materials
M
Total
PART F
Quantities of packaging waste disposed of, recovered and recycled outside the Union in a
year (tonnes)
Category Material Weight of total
packaging waste
disposed of
Weight of total
packaging waste
recovered
Weight of total
packaging waste
recycled
Information
type
1 Glass M
EN 18 EN
2-3 Paper/cardb
oard
M
4 Ferrous
metal
M
5-6 Aluminium M
7-8 Plastic: PET
rigid
M
10, 12,
14
Plastic: PE,
PP, HDPE,
PP
- rigid
M
9, 11,
13, 18
Plastic:
Films /
Flexibles
M
15-16 Plastic: PS,
XPS, EPS
M
17 Plastic:
Other rigid
plastics
M
19 Plastic:
Biodegrada
ble
- flexible
and rigid
M
20 Wood and
cork
M
21-23 Other
materials
M
Total
10.08.2026
Datei
PD
Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat eine Guidance für die Industrie zur Umsetzung von Shortage Prevention Plans (SPP) veröffentlicht. Die Pläne sollen Zulassungsinhaber dabei unterstützen, potenzielle Risiken für die kontinuierliche Versorgung mit Arzneimitteln systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung vorzusehen. Hintergrund sind die erweiterten Anforderungen an die Überwachung und Bewältigung von Arzneimittelengpässen auf europäischer Ebene, insbesondere aus der Verordnung (EU) 2022/123 und der geplanten neuen EU-Pharmagesetzgebung (Artikel 117 der neuen Verordnung). Die Guidance beschreibt insbesondere, welche Informationen in einem SPP enthalten sein sollten – etwa Angaben zu Produktdetails, Herstellungs- und Lieferketten, Produktionskapazitäten, alternativen Herstellungsstätten, Mindestbeständen sowie bisherigen Engpässen und deren Ursachen. Der Ansatz ist risikobasiert ausgestaltet: Umfang und Detailtiefe der Dokumentation sollen sich nach dem jeweiligen Versorgungsrisiko des Arzneimittels richten. Die SPP müssen grundsätzlich aktuell gehalten und auf Anforderung der zuständigen Behörden, der EMA oder der Europäischen Kommission kurzfristig vorgelegt werden können. Weitere Informationen zu sind auf der Webseite der EMA verfügbar, u.a. auch die entsprechende Guidance der EMA für Shortage Mitigation Plans - SMP (Stand 4. Dezember 2025) sowie die ebenfalls aktualisierten Templates für SPP und SMP. In diesem Zusammenhang möchte Pharma Deutschland auch noch einmal auf die folgende Online-Informationsveranstaltung am 21. September 2026, von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr aufmerksam machen. Neue Regularien zur Versorgungssicherheit: EU-Pharmapaket, Critical Medicines Act – Was kommt auf die Pharma-Branche zu? Aktuelle EU-Regulierungen zur Versorgungssicherheit von der EU-Pharmareform und dem Critical Medicines Act bis hin zu neuen Anforderungen an das Lieferengpassmanagement. Details & Anmeldung
10.08.2026
Beitrag
Anfang 2023 wurde unter dem Dach der Fachgruppe „Pharmazeutische Biologie“ der DPhG die Expertengruppe „Medizinischer Cannabis“ gegründet. Ziel der interdisziplinären Arbeitsgruppe ist die wissenschaftliche und regulatorische Auseinandersetzung mit aktuellen Fragestellungen rund um Medizinalcannabis. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Qualität und Qualitätssicherung, von Anbau und Verarbeitung bis hin zu Cannabis-basierten Rezeptur- und Defekturarzneimitteln. Berücksichtigt werden insbesondere die Anforderungen der Guten Anbau- und Sammelpraxis (GACP), der Guten Herstellungspraxis (GMP) sowie der Guten Vertriebspraxis (GDP). Das Mandat der Expertengruppe umfasst unter anderem die Erarbeitung von Positionspapieren zu Qualitätsaspekten von Medizinalcannabis, Stellungnahmen zu Monografien des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.) und anderen relevanten Regelwerken sowie die Bewertung europäischer Leitlinien zur Herstellung, Kontrollstrategie und Prüfung pflanzlicher Arzneimittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Cannabis-basierten Ausgangsmaterialien und Zubereitungen. Die Expertengruppe „Medizinischer Cannabis“ tagte nun am 6. August 2026 unter dem Vorsitz von Dr. Markus Veit in der Geschäftsstelle Bonn von Pharma Deutschland. Themen waren u.a. Neue Regelungen durch das GKV- Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG) Verabschiedung eines Positionspapiers zur QP-Freigabe von Cannabisblüten Best-Practice-Guide zur Probenvorbereitung für mikrobiologische Bestimmungen White Paper zur Taxation von hochkonzentrierten Cannabisextrakten Regulatorische Bewertung der Zertifizierung von medizinischen Verdampfern Überarbeitung der Ph. Eur. Monografie „Cannabis flos“ durch das EDQM GMP-Washing über Hubs in EU-Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands und mögliche Auswirkungen auf die Qualität von Cannabisblüten Aktivitäten des Technischen Komitees D37 „Cannabis“ des ASTM Die Diskussionen lieferten zahlreiche neue Impulse für zukünftige Aktivitäten der Expertenfachgruppe mit dem Ziel, die Qualität, Versorgung und Therapie mit cannabisbasierten Arzneimitteln weiter zu verbessern.
10.08.2026
Beitrag
Reiseapotheke Reisevorbereitungen wecken Vorfreude: auf neue Orte, gemeinsame Zeit und eine Pause vom Alltag. Damit kleine gesundheitliche Beschwerden unterwegs nicht den ganzen Tag beeinträchtigen, lohnt sich ein Blick auf Ihre Reiseapotheke. Eine Reiseapotheke ist kein großer Medikamentenschrank, sondern ein kompakt zusammengestelltes Hilfspaket für typische Situationen. So kann die Zeit bis zu ärztlicher Hilfe überbrückt und der Tag trotz kleiner Beschwerden fortgesetzt werden. Reiseapotheke Erstellen Sie Ihre Reiseapotheke und prüfen Sie Impfstatus und Reisewarnungen. Zum Konfigurator Das Wichtigste auf einen Blick Die Reiseapotheke ist eine individuell zusammengestellte Ausstattung für typische Beschwerden und persönliche Arzneimittel auf Reisen. Zur Basis-Ausstattung gehören Schmerz- und Fiebermittel, Mittel gegen Magen-Darm-Beschwerden, Pflaster, Verbandsmaterial, Wunddesinfektion, Sonnenschutz und Insektenschutz. Persönliche Dauermedikamente sollten in ausreichender Menge und möglichst in Originalverpackung mitgenommen werden. Nicht jede Reise braucht dieselbe Ausstattung: Reiseziel, Klima, Reiseart, Dauer und Mitreisende beeinflussen die Auswahl. Die Reiseapotheke ersetzt keine ärztliche Behandlung, hilft aber, viele Alltagssituationen besser zu überbrücken. Eine klare Struktur und gute Lagerung der Arzneimittel erleichtern den Umgang damit unterwegs. Der Reiseapotheken-Konfigurator von Pharma Deutschland unterstützt dabei, die eigene Reiseapotheke passend zur persönlichen Situation zusammenzustellen. Was in eine Reiseapotheke gehört Zur Basis-Ausstattung einer Reiseapotheke zählen in der Regel Schmerz- und Fiebermittel, ein Fieberthermometer, Mittel gegen Magen-Darm-Beschwerden wie Durchfall, Verstopfung oder Übelkeit sowie Pflaster, sterile Wundkompressen, Wunddesinfektionsmittel und Verbandsmaterial. Ebenfalls sinnvoll sind Sonnenschutzmittel, After-Sun-Produkte, ein wirksamer Insektenschutz, eine Salbe oder ein Gel gegen Insektenstiche und Antiallergika. Wer zu bestimmten Beschwerden neigt, kann zudem gezielt Präparate einpacken, die sich in ähnlichen Situationen bereits bewährt haben. Persönliche Dauermedikamente – zum Beispiel Blutdrucktabletten, Insulin oder Schilddrüsenpräparate – sollten in ausreichender Menge eingeplant werden. Dabei hilft es, vor der Reise kurz zu prüfen, ob noch eine neue Verordnung oder ein Rezept benötigt wird und ob besondere Lagerungsanforderungen bestehen. Warum nicht jede Reise dieselbe Ausstattung braucht Eine Reiseapotheke ist umso hilfreicher, je besser sie zur tatsächlichen Reise passt. Ein kurzer Städtetrip, eine Wanderwoche, ein Badeurlaub mit Kindern oder eine Fernreise in ein anderes Klima stellen unterschiedliche Anforderungen. Für Aktiv- und Wanderreisen sind etwa Blasenpflaster, Gelenksalben und ein stabiler Verband wichtiger. Bei Badeurlauben im Sommer rücken Sonnenschutz, After-Sun-Pflege und Insektenschutz stärker in den Vordergrund. Fernreisen können zusätzliche Themen wie Durchfallmittel, angepasste Mückenschutzmaßnahmen und einen Blick auf Reiseimpfungen mit sich bringen. Auch Reisedauer und Reiseroute spielen eine Rolle. Wer nur wenige Tage in einer Stadt mit dichter Gesundheitsversorgung verbringt, braucht andere Schwerpunkte als jemand, der mehrere Wochen in abgelegeneren Regionen unterwegs ist. Hinzu kommt die Frage, ob Kinder, ältere Angehörige oder Personen mit chronischen Erkrankungen mitreisen. Eine gute Reiseapotheke ist deshalb nicht möglichst groß, sondern möglichst passend. Reiseapotheke und Selbstmedikation unterwegs Viele leichtere Beschwerden auf Reisen lassen sich zunächst mit einfachen Mitteln begleiten: Kopfschmerzen, milde Magen-Darm-Probleme, kleinere Wunden, Sonnenbrand oder juckende Insektenstiche. In solchen Situationen kann eine gut vorbereitete Reiseapotheke helfen, erste Schritte zur Linderung selbst zu gehen. Gleichzeitig bleibt klar: Selbstmedikation hat Grenzen. Anhaltendes hohes Fieber, starke Schmerzen, Atemnot, schwere Durchfälle, Bewusstseinsveränderungen oder andere ernste Symptome gehören in ärztliche Hände. Die Reiseapotheke ist hier keine Lösung, sondern nur eine Überbrückung, bis medizinische Hilfe verfügbar ist. Wer sich bereits vor der Reise Gedanken macht, in welchen Situationen er oder sie gerne selbst handlungsfähig sein möchte und wann sicher ärztliche Hilfe gesucht werden soll, reist oft mit mehr Ruhe und einem klareren inneren Kompass. Weitere Informationen unter Selbstmedikation unterwegs Lagerung und Organisation auf Reisen Damit Arzneimittel unterwegs wirken können, ist die richtige Lagerung wichtig. Sie sollten möglichst vor Hitze, direkter Sonneneinstrahlung, Feuchtigkeit und Staub geschützt werden und im Idealfall in ihrer Originalverpackung bleiben. Bei Flugreisen gehören Arzneimittel ins Handgepäck, da im Frachtraum Minustemperaturen herrschen können, die empfindlichen Präparaten schaden. Eine eigene Reisemedikamententasche hilft, alles geordnet an einem Platz zu haben, statt einzelne Arzneimittel zwischen Kleidung und anderen Gegenständen verstreut im Gepäck zu transportieren. Für Menschen, die mehrere Arzneimittel einnehmen, kann eine kleine Übersicht – etwa in Form einer Liste oder eines einfachen Einnahmeplans – dabei helfen, auch im Urlaub den Überblick zu behalten. Weitere Informationen unter Arzneimittel auf Reisen richtig lagern und transportieren Fazit Eine Reiseapotheke ist ein kleiner, aber wichtiger Bestandteil der Reiseplanung. Sie hilft, typische Beschwerden auf Reisen besser zu begleiten, gibt Sicherheit bei persönlichen Arzneimitteln und macht viele Alltagssituationen unterwegs einfacher. Wer bei der Zusammenstellung an Reiseziel, Reiseart, Dauer und persönliche gesundheitliche Faktoren denkt, kann seine Reiseapotheke besser auf die eigene Situation abstimmen. Dabei unterstützt der Reiseapotheken-Konfigurator von Pharma Deutschland, indem er diese Aspekte Schritt für Schritt abfragt und zusammenführt. So wird aus einer allgemeinen Packliste eine persönlichere Vorbereitung – und aus der Reise etwas, das mit viel Vorfreude und einem guten Gefühl starten kann. Reiseapotheke Erstellen Sie Ihre Reiseapotheke und prüfen Sie Impfstatus und Reisewarnungen. Zum Konfigurator
10.08.2026
Seite
Die Vaccine Monitoring Platform (VMP) ist eine gemeinsame Initiative der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Die Forschungsagenda dient als strategischer Rahmen zur Identifizierung und Priorisierung von Forschungsfragen, bei denen zusätzlicher Evidenzbedarf zu Impfstoffen besteht. Ziel ist es, die Generierung unabhängiger Real-World-Evidenz zu Anwendung, Wirksamkeit, Sicherheit und Nutzen von Impfstoffen in den Impfprogrammen der EU- und EWR-Mitgliedstaaten zu unterstützen. Die Agenda umfasst sowohl bestehende als auch neu eingeführte Impfstoffe und berücksichtigt Themen wie Langzeitüberwachung, Auswirkungen veränderter Impfstoffzusammensetzungen, den Einsatz von Impfstoffen in Gesundheitsnotlagen, neue Impfstofftechnologien sowie bekannte Sicherheits- und Wirksamkeitsfragen. Die Forschungsprioritäten wurden von EMA und ECDC unter Einbeziehung wissenschaftlicher Literatur, laufender Entwicklungen im Impfstoffbereich sowie der Empfehlungen des Immunisation and Vaccine Monitoring Advisory Board (IVMAB) festgelegt. Die Agenda soll die Priorisierung EU-finanzierter, unabhängiger Post-Authorisation-Studien erleichtern und eine evidenzbasierte Grundlage für regulatorische Entscheidungen, Impfstrategien und Public-Health-Maßnahmen schaffen. Sie wird als „lebendes Dokument“ regelmäßig aktualisiert, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse und sich verändernde gesundheitliche Herausforderungen zu berücksichtigen. Das aktualisierte Dokument findet man auf der Website der EMA .
10.08.2026
Beitrag
PD
Bei seinem Auftritt im Weißen Haus räumte der Präsident zudem selbst ein, sich auf unbewiesene Behauptungen zu stützen. Er wiederholte auch seine These eines möglichen Zusammenhangs zwischen Impfungen und Autismus, für den es laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) keinerlei Belege gibt. Der neuen Anordnung zufolge sollen Impfungen gegen Krankheiten wie Hepatitis B, Covid-19 und Grippe nicht mehr pauschal für alle Kinder empfohlen werden. Eltern könnten sich aber weiterhin für sämtliche Impfungen entscheiden, betonte Trump bei der Unterzeichnung des Dekrets im Weißen Haus. Die Kosten dafür sollen nach Angaben der Regierung auch weiterhin von Versicherungen übernommen werden. Zahl der Maserninfektionen seit Trumps Amtsantritt explodiert Trump forderte, den kombinierten MMR-Impfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln künftig möglichst in drei einzelne Impfungen aufzuteilen und diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verabreichen. Zusammen könnten die Impfstoffe möglicherweise «ziemlich tödlich» sein, sagte Trump. Auf die Frage eines Journalisten, ob es dafür Belege gebe, antwortete er: «Nein.» Er habe aber von Menschen gehört, die dies behaupteten. Für einen besonderen Nutzen einer Aufteilung des MMR-Impfstoffs gibt es nach Angaben der US-Gesundheitsbehörde CDC keine wissenschaftlichen Belege. Einzelimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln sind in den USA derzeit zudem nicht verfügbar. Gesundheitsexperten warnen, dass zusätzliche Arzttermine dazu führen könnten, dass Kinder länger ungeschützt bleiben oder spätere Impfungen ausfallen. Dabei ist die Zahl der Maserninfektionen schon jetzt auf dem höchsten Stand seit Jahrzehnten. Im Jahr 2000 hatte die Krankheit in den USA eigentlich schon als besiegt gegolten. Danach gab es nur sporadisch immer wieder kleinere Ausbrüche. In den vergangenen anderthalb Jahren - Trump ist seit Januar 2025 im Amt - gab es nun mehr Fälle als in den 25 Jahren davor zusammen. Studien zeigen keinen Zusammenhang mit Autismus Trump stellte den neuen Kurs erneut in einen Zusammenhang mit der stark gestiegenen Zahl von Autismus-Diagnosen. Er habe seine eigenen Kinder früher selbst zu mehreren getrennten Impfterminen gebracht, sagte der Präsident. «Ich denke, das wird einen großen Einfluss auf Autismus haben.» Auch Gesundheitsminister Kennedy sagte, die Regierung wolle mögliche Zusammenhänge zwischen Impfungen, deren Zeitpunkt und Autismus weiter untersuchen. Er erklärte, ein Anstieg von Autismus-Diagnosen könne nicht allein mit besserer Erkennung erklärt werden und müsse auch Umweltursachen haben. Die Weltgesundheitsorganisation kommt dagegen nach wiederholter Auswertung zahlreicher Studien zu dem Schluss, dass es keinen Beleg dafür gibt, dass Impfungen Autismus verursachen. Auch ein Zusammenhang zwischen der MMR-Impfung und Autismus wurde in großen Studien nicht gefunden. Gericht schritt gegen Kurswechsel ein Die Anordnung setzt den seit Monaten verfolgten Kurs der Trump-Regierung fort. Kennedy hatte Anfang des Jahres bereits versucht, den nationalen Kinderimpfplan einzudampfen, allgemeine Empfehlungen nur noch für Impfungen gegen 11 statt 17 Krankheiten auszugeben und bei allen anderen Fällen stärker auf individuelle Entscheidungen von Eltern und Ärzten zu setzen. Ein Bundesgericht stoppte diese Änderungen im März jedoch vorläufig, nachdem Ärzteverbände dagegen geklagt hatten. In der Urteilsbegründung hieß es, in der Vergangenheit seien solche Entscheidungen nach «Methoden wissenschaftlicher Natur, die durch Verfahrensvorschriften im Gesetz kodifiziert sind» getroffen worden, doch «leider hat die Regierung diese Methoden missachtet und dadurch die Integrität ihres Handelns untergraben». Auch Trumps neue Anordnung hebt die Gerichtsentscheidung nicht auf. Sie macht den reduzierten Impfplan zur erklärten Politik der Regierung und stößt weitere Schritte an, ändert aber nicht automatisch die derzeit geltenden Impfempfehlungen oder die Impfanforderungen für Schulen. Letztere werden in den USA prinzipiell von den Bundesstaaten selbst festgelegt. Trump wies das Justizministerium nun an, rechtlich gegen Bundesstaaten vorzugehen, deren Regeln nach Auffassung der Regierung das Recht auf religiös oder medizinisch begründete Impfausnahmen verletzen. Regierung verweist auf hohe Impfquoten in Europa Trump und Kennedy begründeten ihren Kurs auch damit, dass europäische Länder hohe Impfquoten ohne umfassende Schul-Impfpflichten erreichten. Tatsächlich setzen viele europäische Staaten vor allem auf freiwillige Impfprogramme. In mehreren Ländern gibt es jedoch Pflichtimpfungen und entsprechende Nachweispflichten. In Deutschland etwa müssen Kinder in Kitas und Schulen einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Die US-Regierung betont, sie strebe weiterhin hohe Impfquoten an - wolle dieses Ziel aber eher durch Information und freiwillige Entscheidungen der Eltern als durch staatliche Vorgaben erreichen.
11.08.2026
Beitrag
„Effizient, sicher und damit auch nachhaltig zu produzieren, ist eine wichtige Grundlage für erfolgreiche Pharmaunternehmen. Deshalb steht die Branche auch beim Thema Verpackungen zu ihrer Verantwortung und setzt die neuen Anforderungen mit großem Engagement um." Dr. Elmar Kroth stellvertretender Hauptgeschäftsführer "Allerdings macht es die schiere Anzahl der unterschiedlichen Anforderungen der Branche derzeit nicht leicht, unter solchen Bedingungen unternehmerisch zu agieren. Auf europäische Vorgaben wie die PPWR treffen national immer neue kostentreibende und bürokratische Eingriffe. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor wenigen Wochen war nur die Spitze des Eisbergs. Wer Versorgungssicherheit, Innovation und Produktion in Deutschland will, darf die Branche nicht gleichzeitig mit einer Flut zusätzlicher Regulierung überziehen", sagt Elmar Kroth, stellvertretender Hauptgeschäftsführer von Pharma Deutschland. Pharma Deutschland begleitet seine Mitgliedsunternehmen bereits seit Monaten intensiv bei der Umsetzung der PPWR. Eine Gruppe verbandsinterner Expertinnen und Experten unterstützt den Umsetzungsprozess der Verpackungsverordnung und gibt wichtige Orientierung, insbesondere zu den branchenspezifischen Fragestellungen. Allein 2025 und 2026 hat Pharma Deutschland mehrere Webinare zur PPWR mit insgesamt mehr als 600 Teilnehmenden durchgeführt. Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Sie sieht unter anderem Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen und zur Verringerung übermäßiger Verpackung vor; weitere Durchführungs- und Konkretisierungsakte sind noch in Vorbereitung. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt seit dem 30. Juli 2026; für die pharmazeutische Industrie enthält es unter anderem einen zusätzlichen unbefristeten Herstellerabschlag von 8,5 Prozent, insgesamt 15,5 Prozent.
11.08.2026
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Leiter Abteilung Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
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hoenemann@pharmadeutschland.de
Anna Frederike Gutzeit
CvD Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
M: +49-170-4548014
gutzeit@pharmadeutschland.de
Pressemitteilung
EU-Verpackungsverordnung startet: Nachhaltigkeit
wirksam und vernünftig gestalten
Pharma Deutschland unterstützt die Ziele der EU-
Verpackungsverordnung (PPWR) und fordert
verlässliche, praxistaugliche Rahmenbedingungen für die
Arzneimittelversorgung in Deutschland.
Berlin (11. August 2026) – Ab dem 12. August gelten neue
Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle in der
gesamten Europäischen Union. Pharma Deutschland begrüßt das
Ziel der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR),
Verpackungsabfälle zu verringern, Ressourcen zu schonen und den
europäischen Verpackungsmarkt nachhaltiger zu gestalten.
„Effizient, sicher und damit auch nachhaltig zu produzieren, ist eine
wichtige Grundlage für erfolgreiche Pharmaunternehmen. Deshalb
steht die Branche auch beim Thema Verpackungen zu ihrer
Verantwortung und setzt die neuen Anforderungen mit großem
Engagement um. Allerdings macht es die schiere Anzahl der
unterschiedlichen Anforderungen der Branche derzeit nicht leicht,
unter solchen Bedingungen unternehmerisch zu agieren. Auf
europäische Vorgaben wie die PPWR treffen national immer neue
kostentreibende und bürokratische Eingriffe. Das GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor wenigen Wochen war nur die
Spitze des Eisbergs. Wer Versorgungssicherheit, Innovation und
Produktion in Deutschland will, darf die Branche nicht gleichzeitig
mit einer Flut zusätzlicher Regulierung überziehen", sagt Elmar
Kroth, stellvertretender Hauptgeschäftsführer von Pharma
Deutschland.
Pharma Deutschland begleitet seine Mitgliedsunternehmen bereits
seit Monaten intensiv bei der Umsetzung der PPWR. Eine Gruppe
verbandsinterner Expertinnen und Experten unterstützt den
Umsetzungsprozess der Verpackungsverordnung und gibt wichtige
Orientierung, insbesondere zu den branchenspezifischen
Fragestellungen. Allein 2025 und 2026 hat Pharma Deutschland
mehrere Webinare zur PPWR mit insgesamt mehr als 600
Teilnehmenden durchgeführt.
mailto:hoenemann@pharmadeutschland.de
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Die PPWR trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist ab dem 12.
August 2026 anzuwenden. Sie sieht unter anderem Vorgaben zur
Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen
und zur Verringerung übermäßiger Verpackung vor; weitere
Durchführungs- und Konkretisierungsakte sind noch in
Vorbereitung. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gilt seit
dem 30. Juli 2026; für die pharmazeutische Industrie enthält es
unter anderem einen zusätzlichen unbefristeten Herstellerabschlag
von 8,5 Prozent, insgesamt 15,5 Prozent.
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Der Pharma Deutschland e.V. ist der mitgliederstärkste Branchenverband der
Pharmaindustrie in Deutschland. Er vertritt die Interessen von rund 400
Mitgliedsunternehmen, die in Deutschland ca. 80.000 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter beschäftigen. Die in Pharma Deutschland e.V. organisierten
Unternehmen tragen maßgeblich dazu bei, die Arzneimittelversorgung in
Deutschland zu sichern. So stellen sie fast 80 Prozent der in Apotheken
verkauften rezeptfreien und fast zwei Drittel der rezeptpflichtigen
Arzneimittel sowie einen Großteil der stofflichen und dentalen
Medizinprodukte für die Patientinnen und Patienten bereit. Unter
www.pharmadeutschland.de gibt es mehr Informationen zu Pharma
Deutschland.
http://www.pharmadeutschland.de/
11.08.2026
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Ab dem 12. August 2026 gelten die neuen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Die Regelungen betreffen unterschiedliche Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette, darunter Erzeuger, Hersteller, Importeure und Vertreiber. In Deutschland ergeben sich die Anforderungen aus dem Zusammenspiel von PPWR und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Das VerpackDG löst ab dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz ab und passt die nationalen Vorgaben an die europäische Verordnung an. Mit dem Stichtag müssen für alle Verpackungen, einschließlich Verpackungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, entsprechende Konformitätsbewertungen vorliegen. Die bestehende Registrierungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt bestehen. Die Registrierung nach § 6 Abs. 1 VerpackDG muss durch den Hersteller erfolgen, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, Waren erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaates bereitstellt. Nicht registrierte Verpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Pharma Deutschland: Erfahrungsaustausch zur PPWR Um die Mitgliedsunternehmen bei der praktischen Umsetzung zu unterstützen, hat Pharma Deutschland den digitalen „Erfahrungsaustausch PPWR“ etabliert. Die Expert:innenrunde trifft sich regelmäßig alle vier Wochen, um aktuelle Entwicklungen sowie konkrete Umsetzungsfragen zu diskutieren. Alle Mitgliedsunternehmen sind herzlich eingeladen. Interessierte Personen für den Erfahrungsaustausch bitten wir, sich per E-Mail bei Karen Lenthe ( Lenthe@pharmadeutschland.de ) anzumelden. Die nächste Sitzung findet am Freitag, 11. September 2026, von 10:00 bis 11:30 Uhr statt. Über den begleitenden Verteiler wird fortlaufend über aktuelle Entwicklungen und relevante Informationen informiert.
11.08.2026
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PD
Diese regelmäßig aktualisierte Liste bietet einen Überblick, für welche Projekte das HMPC bereits Monographien, Monographie-Entwürfe und weitere Dokumente erarbeitet hat bzw. wie weit der Bearbeitungsstand der übrigen Projekte ist. Die letzte Seite enthält eine Statistik mit der Anzahl der Rapporteurschaften nach Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ersterstellungen und die Aktualisierungen der Monographien. Details können der Prioritätenliste auf der Webseite der EMA entnommen werden.
11.08.2026
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