Pharmaceutical Forum
4th Meeting of the Steering Committee
27 February 2007, Brussels
Draft note of the Meeting
Chairpersons: Georgette Lalis, Director, Directorate-General for Enterprise and
Industry and Andrzej Rys, Director, Directorate-General for Health and
Consumer Affairs.
Participants: See the list of participants in the Annex
1. Introduction
1. Mr Rys welcomed the members to the fourth meeting of the Steering Committee.
2. The agenda and minutes were adopted without amendment.
2. Information
3. Germany provided an update on the Presidency pharmaceutical conference that will be
held in Bonn on 11/12 June. It will be a technical level conference focusing on the growing
issue of personalised medicines. The aim will be to look at all aspects of this issue including
regulatory, ethical and economic matters. Germany would like to report back to the Forum in
June on the initial conclusions to come out of this conference.
3. Review of Progress in the Working Groups
Information to Patients
4. The Commission provided an update on the output of the Working Group. It was
explained that the group had prepared a collection of documents; diabetes fact sheet, quality
criteria, good practice and a review of research on patient needs. This will be reflected in a
progress report to the Forum. However, there had been a significant area of disagreement,
namely over the extent of the role industry could play in information provision. The
Commission added that it was planned to consult on these documents shortly and that should
produce further ideas for the work of the group.
5. Concern was expressed by an MEP that more work was needed to be able to deliver
substantive results to the Forum. In particular, he highlighted the need to discuss the issue of
dissemination rather than being blocked by debate over the source of information.
6. In this context, the representative of AIM expressed the view that the quality criteria
concerning ‘unbiased’ and ‘objective’ information are both complementary as regards quality.
In addition, a matter of a priori assessment of information is essential to ensure these criteria
are met. In the subsequent discussion, other ideas were proposed for finding a way forward,
including:
Ø Establishing a quality logo;
Ø An on-line encyclopaedia on medicines & diseases – could be based on existing
national websites such as those based in Finland & Sweden; and
Ø Use appropriately adapted existing successful self-regulatory schemes on promotion
of medicines as a model for information.
7. However, others argued that there should be agreement on the basic material e.g. the
criteria, fact sheets etc. before progress could be made on other issues. The Commission
proposed that the working group focus on existing and proposed models for disseminating
information.
8. An MEP asked for clarification on the handling of the forthcoming Commission report
on information to patients and the consultation on the output of the working group. The
Commission explained that the report, which is due to be released for consultation shortly,
was concerned with information on medicines and, primarily, the legislative framework. The
Forum’s Information to Patients Working Group has a broader remit covering both medicines
and health. The Commission also agreed to provide the report for the members of the Steering
Committee as soon as it is released for public consultation.
Relative Effectiveness
9. The Commission provided an update on the progress in the Relative Effectiveness
Working Group. The Commission informed the Committee that there had been significant
progress in the working group, particularly on having a broad agreement on the main elements
of the progress report and establishing core principles on:,
Ø Distinction between relative effectiveness assessments and subsequent pricing and
reimbursement decisions;
Ø Transparency of data from industry and relative effectiveness assessments;
Ø Improved and early dialogue between industry & Member States;
Ø Importance of reflecting quality of life issues in relative effectiveness assessments;
Ø The updating of relative effectiveness assessments throughout the product lifecycle;
and
Ø The value of European collaboration.
10. As regards the second major area of activity, the issue of candidate drugs, The
Commission stressed that the basic technical preparations must be completed before the
testing of any methodologies. The technical preparations can be taken forward in two ways:
• The working group can take forward the technical work of assembling, comparing and
refining methodologies;
• Existing authorised medicines can be identified as candidates for concrete
benchmarking of these different approaches, given that there is extensive knowledge
and experience of their marketing throughout the EU. .
11. Italian representative added that it would be useful to build on this by establishing a
network of national systems (and/or national scientific authorities) which, in the long-term,
could develop common methodologies. The next step would be to agree a mandate, based on
best practices, and develop a consensus of methodologies. However, it was clear that,
regardless of whether a common methodology could be developed or not, relative
effectiveness assessments would remain the preserve of national systems and the aim was not
to have a centralised or harmonised system at the EU level.
12. The representative of EFPIA explained that, from the perspective of companies, it is
confusing and burdensome when there are 27 different systems of relative effectiveness
assessment in the EU. Therefore, the industry would support consistency (promotion of best
practices), transparency of decisions as well as governance methods and finally, mechanisms
that would assist in sharing information. He concluded by saying that EFPIA would be happy
to come back on the candidate drug issue when the practicalities and aims of this area of work
are clearly set out.
Pricing & Reimbursement
13. The Commission provided an update on the progress in this working group. The
group had been developing three main work streams on; the value of innovation, a toolbox of
existing pricing & reimbursement practices and transparency of data. All three areas had
witnessed progress. The main deliverable for the Forum will be a report on the value of
innovation which will be based on the responses to a questionnaire. Although this exercise is
not complete, it is already clear that there some common views on the value of innovation.
The toolbox will also be built up to provide a comprehensive view of existing pricing &
reimbursement practices in the EU, and an assessment of good practices as regards the three
objectives of innovation, cost containment and access. On transparency of data, a pilot
project has been established to collect selected pricing data. If this proves useful a more
structured approach could be developed within the context of the Transparency Committee.
14. During the general discussion, wider societal aspects of pricing and reimbursement were
raised. However, it was agreed that, although the allocation and management of national
health care budgets is important, it is not the focus of the Forum’s work and, therefore, the
working group on pricing should maintain the agreed mandate.
4. Preparations for the Pharmaceutical Forum
15. The Commission introduced the discussion on the preparations for the Pharmaceutical
Forum in Brussels. She confirmed that that it will be held on 26 June 2007. The
Commission’s objective is to make the Forum more interactive and a whole day had been set
aside.
16. Although there was general agreement that the Forum would benefit from a more
flexible approach there was little consensus on how best to achieve this. Finland proposed
that there should be strict control on the length of interventions to ensure more opportunities
for debate. AESGP stressed the importance of defining the political issues that ministers
would be invited to address and agree.
Action point: Members were asked to check with their Forum representatives if they would
prefer a more interactive approach (e.g. with working groups) or a continuous plenary
approach with disciplined time keeping. Responses should be provided to the Secretariat at
the latest by Friday 16 March.
5. Nest Steps
17. The next meeting of the Steering Committee will be on 22 May again starting with a
lunch.
06.08.2014
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PD
Pharmaceutical Forum
5th Meeting of the Steering Committee
22 May 2007, Brussels
Chairpersons: Georgette Lalis, Director, Directorate-General for Enterprise and
Industry and Andrzej Rys, Director, Directorate-General for Health.
Participants: See the list of participants in the Annex
1. Introduction
1. The Commission welcomed the members to the fifth meeting of the Steering
Committee. The agenda and minutes were adopted without amendment.
2. German Presidency
2. Germany provided an update on relevant Presidency activities. It was highlighted the
forthcoming conference in Bonn on 11 and 12 June 2007, concerning pharmaceutical
innovation in the field of personalised medicines. It was also highlighted the Bremen
Declaration of 13 March 2007 on Partnership and Responsibility in tackling HIV/AIDS with
its focus on prevention, national responsibilities and the provision of affordable medicines.
The German Health Minister will update the Pharmaceutical Forum on both initiatives.
3. Format of the Pharmaceutical Forum
3. There followed a discussion on the format of the Forum. The following key points
were agreed:
Ø Both the morning and afternoon sessions will be held in plenary;
Ø Lead speakers, representing each of the forthcoming Presidencies, would
introduce the discussions on the three working groups;
Ø Following the introductions from the lead speakers there will be no fixed
speaking order or limits on the number of interventions but Forum members
would be encouraged to keep their contributions short;
Ø Space in the meeting room will be limited but the Commission would
investigate the possibility of having a 'salle d'ecoute' available for additional
supporting officials;
Ø The meeting would begin with a short session on innovation with contributions
from the German Presidency on the Bonn conference and from DG Enterprise
and Industry on the work of the Pricing & Reimbursement Group on
innovation.
4. The Commission had proposed focusing discussion in the Forum on a few key
questions concerning issues arising out of each of the working groups. A set of draft
questions was tabled. The aim was to highlight core issues that had emerged in the three
work areas. This approach was welcomed and some amendments suggested.
Action point: Comments and proposed amendments on the key questions to be sent to the
secretariat by Monday 28 May 2007. A revised set of key questions would
then be circulated.
4. Progress Report
Information to Patients
5. The Commission provided an update of developments in the Information to Patients
Working Group. The subsequent discussion focused on the quality principles and the
remaining core outstanding issue of the use of the term 'objective' or 'unbiased'. The
Committee explored the possibility of finding a definition that combined both terms using the
following PGEU/CPME/EPF proposal as a starting point:
“When presented so as not to favour one product or approach over another, where alternative
products or approaches may be valid or useful.”
As well as the Austrian proposal:
"Information is:
Objective when it is based on facts and not influenced by prejudices or personal perceptions;
Unbiased when it is impartial and presented without in appropriately favouring one product
or approach over another, where alternative products or approaches may be valid or useful."
6. This approach was agreed as a useful way forward but needed refining. There was
also further discussion on other issues. Both AIM and ESIP expressed a general reserve on
the information to patients section of the Progress Report as it did not, in their view; fully
reflect their concerns with the approach taken by the working group.
7. France also raised concerns about the use of the term 'Partnership' to describe the
approach to developing the diabetes model and stated that conclusions 8, 9 & 11 were matters
of subsidiarity and should not be included. In addition, France also queried the extent to
which the Working Group was able to contribute to the preparation of the Commission report
on current practices with regard to information provision to patients on medicines.
Action points: Secretariat will reflect reserves expressed by AIM, ESIP and France.
In addition, AIM & ESIP will submit additional comments setting out
their position.
Secretariat will circulate a copy of the paper, adopted by the Working
Group at its meeting on 23 June 2006 as a contribution to the
Commission report on current practices on information provision.
Relative Effectiveness and Pricing & Reimbursement
8. The Commission provided an update on the progress in the Relative Effectiveness Working
Group. It was stated that the main area of work has been developing the draft "Report on Data
and Methodology in relation to Relative Effectiveness". The aim of the report is to provide an
overview of the critical issues concerning data and methodologies used to perform relative
effectiveness assessments. The subsequent discussions proposed a few amendments that were
agreed. Where agreement was not possible, reserves would be set out in footnotes.
9. The Commission provided an update on progress in the Pricing & Reimbursement
Group. There were no amendments proposed to the draft text.
5. General information
10. Portugal informed the committee of Infarmed's plans under the forthcoming
Portuguese Presidency, which included a pharmaceutical conference to be held on 19-20
November 2007 in Lisbon. Further details can be found at this link:
http://www.infarmed.pt/portal/page/portal/INFARMED/EVENTOS/PRESIDENCIA_2007/PHARMINNO
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6. Next Steps
11. The date of the next meeting of the Steering Committee will be notified following the
Pharmaceutical Forum.
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PharmaReport Russland
10/2014
Russlands Regierung greift verstärkt in den Pharmamarkt ein. Kurzfristig
verabschiedete Verordnungen und Gesetze stellen deutsche Arzneimittel-
exporteure vor enorme Hürden.
PharmaReport Russland – ein Service der Exportinitiative Gesundheitswirtschaft – gibt Ihnen
einen umfassenden Überblick über die Gesetzesänderungen und – initiativen der letzten Monate.
Die Exportinitiative Gesundheitswirtschaft will Deutschlands Stellung als eines der führenden
Exportländer gesundheitswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen stärken. Die Initiative
wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ins Leben gerufen.
Im Juni 2014 wurde in der pharmazeutischen Gesellschaft intensiv eine mögliche Abkehr von
staatlichen Beschaffungen diskutiert. Vertreter der "Association of International Pharmaceutical
Manufacturers" schlagen vor, das System staatlicher Beschaffungen von Arzneimitteln in Russland
zu verlassen und mit der Einführung eines für die RF neuen Systems zu beginnen: der
Arzneimittel-Erstattung. Nach ihrer Meinung würde das bereits in den nächsten 10 Jahren
ermöglichen, die Sterblichkeit um 10 % zu senken. Derzeit besitzen das Recht zum kostenlosen
Bezug von Arzneimitteln nur Behinderte und russische Bürger, die an bestimmten Krankheiten
leiden, die im Verzeichnis seltener oder behandlungsaufwendiger Krankheiten enthalten sind. Diese
Einschränkungen führten allerdings dazu, dass nur 10 % der Russen Zugang zu teuren
Medikamenten besitzen. Das System der zusätzlichen Versorgung mit Arzneimitteln, das im Jahre
2005 geschaffen wurde, und das Programm der "7 Nosologien" das 2006 aufkam, waren
ungeachtet ihrer gegenwärtigen Unvollkommenheiten vor einigen Jahren sehr zeitgemäß. Viele
Experten sind überzeugt, dass unter anderem dank dieser Programme die Sterblichkeit in Russland
schließlich zu sinken begann. Allerdings haben sich nach Worten von Experten alle in Russland
bestehenden Vergünstigungsprogramme erschöpft, so dass der Staat nach neuen Formen der
Arzneimittelversorgung suchen muss. Im Frühjahr 2013 bestätigte das Gesundheitsministerium die
"Strategie zur Versorgung der Bevölkerung der Russischen Föderation mit Arzneimitteln bis zum
Jahre 2025", die bestimmt, dass in den Jahren 2015 - 2016 in verschiedenen Regionen des Landes
Pilotprojekte zur Erprobung neuer Varianten der Arzneimittelversorgung gestartet werden. Als
eines dieser Modelle wird vorgeschlagen, das System der staatlichen Beschaffungen zu Gunsten
eines Systems der Arzneimittel-Erstattung zu verlassen. Dabei bestätigen Experten, dass es gar
nicht unbedingt erforderlich sei, das neue System mit einem Male einzuführen; es könnte auch
etappenweise durchgeführt werden. In diesem Fall würde ein Verzeichnis mit den Namen von
Präparaten erstellt, für deren Kauf der russische Bürger den vollen Kaufpreis erstattet bekommt.
Wenn er ein teureres Medikament der gleichen pharmakologischen Gruppe kaufen möchte, muss er
den Preisunterschied zuzahlen. Darunter dürfen allerdings nicht jene leiden, die
derzeit ein Anrecht auf eine kostenlose Versorgung mit Arzneimitteln haben.
Es soll also ein System gleichen Zugangs zu Arzneimitteln geschaffen werden, unabhängig von
Nosologien und Behinderungen. Die Einführung dieses Systems kostet Geld, doch der Einsatz von
Mitteln im Gesundheitswesen führt zur Verringerung der Invalidisierung, zum Rückgang der Zahl
von Komplikationen und Klinikeinweisungen - zur Reduzierung von all dem, was das
Gesundheitswesen kostspielig macht.
PharmaReport Russland
10/2014
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Im Juni wurde in der medizinischen Gesellschaft ebenso die Diskussion des Föderalen Gesetzes
"Über öffentlich-private Partnerschaft" fortgesetzt. Der vor einem Jahr durch das Ministerium für
wirtschaftliche Entwicklung der RF vorbereitete Gesetzentwurf "Über öffentlich-private
Partnerschaft" hat die erste Lesung in der Staatsduma der RF durchlaufen. Nach Ansicht der
Autoren, ermöglicht es dieses Gesetz, sowohl teure als auch erschwingliche Kliniken zu bauen, auf
kommunaler Ebene Mittel privater Investoren heranzuziehen, Kliniken mit moderner Technik
auszurüsten, Leistungen auf hohem Niveau anzubieten und die Qualität dieser Leistungen zu
überwachen. Das alles ist Gegenstand einer Vereinbarung, die zwischen der öffentlichen und der
privaten Seite abzuschließen ist.
Gegenwärtig sind in mehr als 60 Subjekten der Russischen Föderation regionale Gesetze über
öffentlich-private Partnerschaft verabschiedet, in deren Rahmen entsprechende Vereinbarungen
abgeschlossen wurden. Allerdings gibt es nur 19 Projekte über öffentlich-private Partnerschaft im
Bereich des Gesundheitswesens. In ihrer Mehrzahl (11 Projekte) besitzen diese den Charakter von
Konzessionsvereinbarungen, in fünf Fällen handelt es sich um öffentlich-private Partnerschaften
nach regionalen Gesetzen und 2 Projekte weisen andere Formen auf. Problematisch für die
laufenden Projekte in den Regionen bleibt, dass die regionalen Gesetze von den
Rechtsschutzorganen angefochten werden können, da noch kein föderales Gesetz existiert. Dabei
wären insbesondere für solche langfristigen Projekte rechtliche Stabilität und garantierte
Realisierungsbedingungen sowie der Schutz von Kapital und Rechten der Investoren wichtig.
Experten hoffen, dass dieses betrübliche Bild optimistischer wird, nachdem das Föderale Gesetz
'Über öffentlich-private Partnerschaft' verabschiedet wurde.
I. Föderale Gesetze und Verordnungen der Regierung der RF
1. Föderales Gesetz "Über die Vornahme von Änderungen in den Artikel 24 des Föderalen
Gesetzes 'Über die Werbung'".
http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=164861
Das Föderale Gesetz zielt auf die Beseitigung der Widersprüche zwischen den Bestimmungen der
Absätze 7 und 8 des Artikels 24 des Föderalen Gesetzes "Über die Werbung" ab. Insbesondere
werden Änderungen in das genannte Föderale Gesetz eingebracht, nach denen Werbung für
medizinische Leistungen außerhalb von Orten medizinischer oder pharmazeutischer Messen,
Seminare, Konferenzen oder sonstiger Veranstaltungen dieser Art zulässig ist, ebenso, wie in
nichtspezialisierten Medien, die für medizinische und pharmazeutische Mitarbeiter vorgesehen sind.
PharmaReport Russland
10/2014
3
II. Wesentliche Rechtsvorschriften des Ministeriums für Gesundheitswesen der RF
1. Weisung des Ministeriums für Gesundheitswesen der RF Nr. 267 vom 9. Juni 2014
"Über die Berechtigung medizinischer Unternehmen/Einrichtungen zur Durchführung von
klinischen Untersuchungen von Arzneimittel-Präparaten"
http://www.garant.ru/products/ipo/prime/doc/70577916/
2. Weisung des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 152n vom 03.04.2014
(Registriert im Justizministerium Russlands Nr. 32648 am 10.06.2014) "Zur Vornahme
von Änderungen an einigen Weisungen"
http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=164361
Eingebracht wurden Änderungen, die die Begutachtung von Arzneimitteln betreffen. So wurde
unter anderem festgelegt, dass die Zeitdauer vom Tag der Einreichung einer Anfrage einer
Facheinrichtung an das Ministerium bis zum Tag des Erhalts einer Antwort durch das Ministerium
bei der Berechnung des Termins für die Begutachtung des Arzneimittels nicht berücksichtigt wird.
Eingefügt wurden Ergänzungen in Form eines Beschlusses einer Expertenkommission (Anlagen 2,
3, 4).
Eingebracht wurden ebenso Änderungen in die Verwaltungsverordnung des
Gesundheitsministeriums über die Erbringung von staatlichen Leistungen zur Zulassung von
Arzneimitteln, bestätigt durch Weisung des Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale
Entwicklung Nr. 428n vom 22.10.2012. Die Änderungen betreffen unglaubwürdige Angaben in den
vom Antragsteller eingereichten Unterlagen. Außerdem wurden in der neuen Fassung
Strukturschemata zur Ausführung von Verwaltungsabläufen dargelegt (Anlagen 2, 3, 4 zur
Verwaltungsverordnung).
http://www.garant.ru/products/ipo/prime/doc/70577916/
PharmaReport Russland
10/2014
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III. Initiativen
1. Die Frist für den Patentschutz für Arzneimittel kann verkürzt werden
Russland kann den Patentschutz für originale Arzneimittel verkürzen. Die Hersteller entsprechender
Analogpräparate können die Dokumente zur Zulassung bereits nach drei bis vier Jahren einreichen.
Die Hersteller von Generika können den Antrag auf Zulassung des Präparates 4 Jahre nach der
Zulassung des Originalmedikamentes stellen, und die Hersteller von Biosimilars können diesen
Antrag bereits nach 3 Jahren stellen. Allerdings ist die Verwendung der Informationen über die
Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Untersuchungen, die die Hersteller der Arzneimittel zur
Zulassung der Präparate vorlegen, über einen Zeitraum von 6 Jahren ohne deren Einverständnis
nicht zulässig. Einen entsprechenden Vorschlag haben die Abänderungen zum Gesetz über den
Arzneimittelkreislauf zum Inhalt, die vom Gesundheitsministerium vorbereitet werden. Die
Abänderungen passierten die ressortübergreifende Abstimmung und sind in die Regierung
eingebracht worden. Die Einführung eines Mechanismus des Schutzes des geistigen Eigentums
(data exclusivity) für die Entwickler neuer Arzneimittel war eine verpflichtende Bedingung des
Beitritts Russlands zur WTO. Unternehmen melden ein Patent auf ein Molekül im frühesten Stadium
der Entwicklung an, und zum Zeitpunkt der Zulassung des Präparates kommt dieses Patent oft
bereits in die Nähe seines Auslaufens. Die Laufzeit eines Patentes beträgt etwa 10 Jahre. Die "data
exclusivity" setzt in seiner Wirkung zum Zeitpunkt der Zulassung des Original-Präparates ein.
Dieser Mechanismus wurde eingeführt, um den Unternehmen die Möglichkeit zur Amortisierung
ihrer Kosten für die Entwicklung des Präparates zu geben. In den USA gilt die "data exclusivity" 5 -
7 Jahre ab dem Tag der Zulassung des Originalpräparates, in Europa 8 - 11 Jahre. Gegenwärtig
legt das russische Gesetz ein 6-jähriges Verbot auf den Erhalt, die Offenlegung und Verwendung
von Daten vorklinischer und klinischer Untersuchungen für kommerzielle Zwecke und für eine
staatliche Zulassung ohne Einverständnis der Patentinhaber fest. Tatsächlich jedoch erstreckt sich
die Wirkung des Schutzes der Daten nicht über 6 Jahre, sondern auf 8 - 9 Jahre. Das hängt damit
zusammen, dass die Unternehmen ihre vor der Zulassung erforderlichen Arbeiten erst nach
Beendigung der 6-jährigen Frist des Schutzes der Daten beginnen können, was aber den Schutz für
das originale Präparat mindestens um zwei Jahre verlängert. Die Abänderungen geben den
Unternehmen die Möglichkeit, die Daten der klinischen Untersuchungen des Originalpräparates für
vergleichende Untersuchungen zu erhalten. Die Abänderungen, wenn sie verabschiedet werden,
führen zu einer Beschleunigung des Markteintritts von Generika, meinen einige Experten. Die
vorgeschlagenen Änderungen zum Gesetz widersprechen den internationalen Abmachungen, meint
die "Association of International Pharmaceuticals Manufacturers (AIPM)": diese verbieten die
Einreichung von Dokumenten auf Zulassung von Generika für den Zeitraum von 6 Jahren. Es
besteht das Risiko, dass Unternehmen nach Erhalt der Zulassungsurkunde für ein Generikum das
Ende der 6-jährigen Schutzfrist nicht abwarten und bereits mit dem Verkauf des Präparates
beginnen.
PharmaReport Russland
10/2014
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2. Die Regierung der RF kehrte zur Idee des Verkaufs von Arzneimitteln in
Ladengeschäften zurück
Der Erste Vize-Premier Igor Schuwalow erteilte den Behörden den Auftrag, ein Verzeichnis
rezeptfreier Arzneimittel für den Verkauf in Lebensmittelläden aufzustellen. Das
Gesundheitsministerium, das Ministerium für Industrie und Handel, das Ministerium für
wirtschaftliche Entwicklung und der Dienst für Verbraucherschutz (Rospotrebnadsor) wurden
angewiesen "eine eingeschränkte Liste von Arzneimitteln und eine Verfahrensweise für deren
Vertrieb in Lebensmitteleinzelhandelsketten festzulegen und das Ergebnis der Regierung
vorzulegen". Die Idee, Lebensmittelläden zu erlauben, einige Arzneimittel zu verkaufen, wird in der
Regierung seit Herbst 2012 diskutiert. Eine Liste solcher Präparate zusammenzustellen hatte das
Ministerium für Industrie und Handel versucht: aufgenommen wurden Medikamente gegen
Alkoholismus, Rauchen, Hämorrhoiden, Schnupfen, Husten, Kopfschmerzen, Fieber, antiseptische
Mittel, Abführmittel, Hormonpräparate, Mittel zur Gewichtsreduzierung sowie auch hämatogene
Mittel. Jedoch hat sich gegen die Idee, Arzneimittel im nichtprofilierten Einzelhandel zu verkaufen,
seinerzeit das Gesundheitsministerium gewandt: es wurde befürchtet, dass mehr qualitativ
minderwertige und gefälschte Arzneimittel in den Verkauf gelangen und dass sich die Preise
unkontrolliert erhöhen. Anfang 2013 erklärte sich das Gesundheitsministerium damit
einverstanden, dass die Einzelhändler Artikel zur Krankenpflege, Artikel der persönlichen Hygiene,
Kindernahrung und einige Arten von Nahrungsergänzungsmitteln ohne Arzneimittel-Komponenten
verkaufen können.
В июне 2014 года в фармсообществе активно обсуждалась перспектива отказа от госзакупок.
Представители Ассоциации международных фармацевтических производителей предлагают
отказаться от системы госзакупок лекарств в России и начать внедрять новую для РФ систему
— лекарственного возмещения. По их мнению, это позволит уже в ближайшие 10 лет на 10%
сократить смертность. Сейчас право на бесплатное получение лекарств имеют только
инвалиды или россияне, страдающие определенным заболеванием, — которое входит в список
редких или высокозатратных. Однако эти ограничения привели к тому, что доступ к дорогим
лекарствам имеют только 10% россиян. Система дополнительного лекарственного
обеспечения, созданная в 2005 году, и программа «7 нозологий», которая появилась в 2006
году, несмотря на свои несовершенства сейчас, несколько лет назад была очень
своевременной. Многие эксперты уверены, что в том числе благодаря этим программам
смертность в России наконец начала снижаться. Однако, по словам экспертов, все
существующие в России льготные программы исчерпали себя, и государству нужно искать
новые формы лекарственного обеспечения. Весной 2013 года Минздрав утвердил «Стратегию
лекарственного обеспечения населения РФ до 2025 года», которая устанавливает, что в 2015-
2016 годах в разных регионах страны стартуют пилотные проекты по апробации новых
вариантов лекарственного обеспечения россиян. В качестве одной из таких моделей
предлагают уйти от системы госзакупок лекарств в пользу системы лекарственного
возмещения. При этом эксперты утверждают, что совсем необязательно внедрять новую
систему сразу, это может произойти и поэтапно. В этом случае определяется список и
наименование препаратов, за покупку которых россиянин получит полное возмещение их
стоимости. Если он хочет купить более дорогое лекарство той же фармакологической группы,
PharmaReport Russland
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разницу в цене ему придется доплатить. При этом не должны пострадать те, кто сейчас имеет
право на бесплатное получение лекарств. В этом случае будет создана равная система
доступа к лекарствам — независимо от нозологии и инвалидности. Внедрение этой системы
стоит денег, но вложение средств в здравоохранение ведет к сокращению инвалидизации,
уменьшению числа осложнений и госпитализаций — всего того, что делает здравоохранение
дорогостоящим.
В июне в медицинском сообществе также продолжилось обсуждение Федерального закона «О
государственно-частном партнерстве». Год назад подготовленный Минэкономразвития РФ
законопроект «О государственно-частном партнерстве», разработанный во исполнение
Поручения Президента РФ, прошел первое чтение в Государственной Думе РФ. По мнению
разработчиков, этот закон позволяет строить клиники — дорогие и недорогие, на уровне
муниципалитетов привлекать деньги частных инвесторов, оборудовать клиники современной
техникой, оказывать услуги на высоком уровне и контролировать качество этих услуг. Все это
является предметом соглашения, заключаемого между публичной и частной стороной. Все это
можно регулировать, хотя сейчас не очень получается у регулирующих органов. В случае
принятия закона возникает финансовая ответственность частного инвестора. Чтобы
обеспечить отдачу от вложенного капитала, он вынужден будет оказывать услуги
надлежащего качества и в надлежащем объеме. Если он этого не сделает, можно будет
разорвать соглашение, поскольку неисполнение договора является достаточным основанием
для прекращения отношений. В этом случае инвестор понесет финансовые потери, а это –
серьезный мотив, для того чтобы так себя не вести. Здравоохранение — не просто
потенциально привлекательная отрасль для частных инвестиций, а однозначно
привлекательная, поскольку генерирует постоянный денежный поток. Сегодня в более чем в
60 субъектах Российской Федерации приняты региональные законы о государственно-частном
партнерстве, в рамках которых заключены соответствующие соглашения. И на всю огромную
страну всего 19 проектов государственно-частного партнерства в сфере здравоохранения. В
большинстве своем (11 проектов) они носят характер концессионных соглашений, в пяти
случаях это государственно-частное партнерство в соответствии с региональным законом и 2
проекта — иные формы. Сегодня все, что реализуется находится в зоне серьезного риска
потому что региональные законы, предполагающие ряд существенных изъятий и более
простые по сравнению с действующим законом процедуры, оспариваются
правоохранительными органами; поскольку нет федерального закона, который допускает
возможность таких изъятий, а значит – эти законы регионально нелегитимны. Соглашения,
которые выпущены в рамках этих «нелигитимных» законов, тоже оспариваются по этим же
основаниям, поскольку с точки зрения права, установленные в них преференции и льготы не
обоснованы. И получается, что там, где субъект федерации выступает стороной соглашения, и
муниципалитеты, и региональные власти, и частные инвесторы находятся в зоне не просто
пристального внимания Прокуратуры, а в зоне потенциального применения обоснованных с
точки зрения действующего законодательства претензий. Проекты ГЧП классического подряда
отличаются как раз долгосрочностью инвестиций, сроков реализации, а для долгосрочных
проектов важна стабильность и гарантия условий реализации, защищенность капитала и прав
инвесторов. Однако действующее законодательство не дает никаких гарантий даже на год, не
говоря уже о 5 годах — минимальный срок такого рода проектов. На самом же деле, срок
реализации проектов варьируется от 7 до 49 лет. Срок в 49 лет устанавливается там, где
нагрузка на население минимальна с точки зрения платности этих услуг, где большой объем
услуг оказывается на бесплатной основе, соответственно, только небольшая часть услуг
формирует доход для инвестора, соответственно, срок реализации проекта увеличивается.
Эксперты надеются, что печальная картина станет более оптимистичной, после того как будет
принят Федеральный закон «О государственно-частном партнерстве».
PharmaReport Russland
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I. Федеральные законы и Постановления Правительства РФ
1. Федеральный закон «О внесении изменения в статью 24 Федерального закона «О
рекламе».
http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=164861
Федеральный закон направлен на устранение противоречия между положениями частей 7 и 8
статьи 24 Федерального закона «О рекламе», касающимися требований к распространению
рекламы медицинских услуг. В частности, Федеральным законом вносится изменение в
названный Федеральный закон, согласно которому реклама медицинских услуг допускается
вне мест проведения медицинских или фармацевтических выставок, семинаров, конференций
и иных подобных мероприятий, а также в неспециализированных средствах массовой
информации, предназначенных для медицинских и фармацевтических работников.
II. Ключевые нормативно-правовые акты Министерства здравоохранения РФ
1. Приказ Министерства здравоохранения РФ от 9 июня 2014 г. N 267 "Об
аккредитации медицинских организаций на право проведения клинических
исследований лекарственных препаратов для медицинского применения"
http://www.garant.ru/products/ipo/prime/doc/70577916/
2. Приказ Минздрава России от 03.04.2014 N 152н (Зарегистрировано в Минюсте
России 10.06.2014 N 32648) "О внесении изменений в некоторые приказы
Министерства здравоохранения и социального развития Российской Федерации и
Министерства здравоохранения Российской Федерации"
http://base.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc;base=LAW;n=164361
Внесен ряд изменений в Правила проведения экспертизы лекарственных средств для
медицинского применения, утв. Приказом Минздравсоцразвития России от 26.08.2010 N 750н.
В частности установлено, что время со дня направления запроса экспертного учреждения в
Министерство, до дня получения экспертным учреждением ответа на запрос или уведомления
Министерства о непредставлении заявителем ответа на запрос не учитывается при исчислении
срока проведения экспертизы лекарственного средства. Внесены дополнения в формы
заключения комиссии экспертов (Приложения 2, 3, 4).
Также изменения внесены в Административный регламент Министерства здравоохранения
Российской Федерации по предоставлению государственной услуги по государственной
регистрации лекарственных препаратов для медицинского применения, утв. Приказом
Минздравсоцразвития России от 22.10.2012 N 428н.
Изменения касаются случаев выявления недостоверности сведений, содержащихся в
представленных заявителем материалах. Дополнительно изложены в новой редакции блок-
схемы исполнения административных процедур (Приложения 2, 3, 4 к Регламенту).
http://www.garant.ru/products/ipo/prime/doc/70577916/
consultantplus://offline/ref=B5457C3404039E80AD84AB30BE31472EA5FDAF8A764FBD5D936B845Fe073K
PharmaReport Russland
10/2014
8
III. Инициативы
1. Срок патентной защиты лекарств может сократиться
Россия может сократить срок патентной защиты оригинальных лекарств. Производители
их аналогов смогут подавать документы на регистрацию уже через три-четыре года.
Производители дженериков (аналоги оригинальных препаратов) могут подать заявление о
регистрации препарата через 4 года после регистрации оригинального лекарства, а
производители биоаналогов (препарат, схожий по параметрам безопасности, качества и
эффективности с оригинальным биологическим лекарством) — через три года. Но
использовать в коммерческих целях информацию о результатах доклинических и клинических
исследований, которую производители лекарств предоставляют для регистрации препаратов,
без их согласия нельзя в течение 6 лет. Такое предложение содержится в поправках к закону
об обращении лекарств, подготовленных Минздравом. Поправки прошли межведомственное
согласование и внесены в правительство. Введение механизма защиты интеллектуальной
собственности (data exclusivity) для разработчиков новых лекарств было обязательным
условием присоединения России к ВТО. Компании оформляют патент на молекулу на самой
ранней стадии исследований, и к моменту регистрации препарата он часто подходит к концу.
Патент действует около 10лет. Data exclusivity начинает действовать с момента регистрации
оригинального препарата. Этот механизм введен, чтобы дать компаниям возможность окупить
затраты на разработку лекарств. В США data exclusivity действует 5-7 лет со дня регистрации
оригинального препарата, в Европе— 8-11лет. Сейчас российский закон устанавливает 6-
летний запрет на получение, разглашение, использование в коммерческих целях и для
государственной регистрации данных доклинических и клинических испытаний, которые
фармпроизводители предоставляют для регистрации лекарств, без согласия владельцев
патента. Получить разрешение на проведение клинических исследований производитель
может, только подав заявление на регистрацию препарата, а для этого нужно ждать, пока
закончится 6-летний период защиты данных. Фактически же, защита данных в России
действует не 6 лет, а 8-9. Дело в том, что компании могли проводить предрегистрационные
работы только после окончания 6-летнего периода защиты данных, а это увеличивает защиту
оригинального препарата минимум на два года. Эти поправки дают компаниям возможность
получить данные клинических исследований оригинального препарата для проведения
сравнительных исследований. Поправки, если будут приняты, приведут к ускорению вывода
дженериков на рынок, считают некоторые эксперты. Предложенные изменения в закон
противоречат международным договоренностям, считает Ассоциация международных
фармацевтических производителей (AIPM): они запрещают в течение 6 лет подавать
документы на регистрацию дженериков. Есть риск, что компании, получив регистрационное
удостоверение на дженерик, не станут ждать окончания 6-летнего периода защиты данных и
начнут его продавать.
http://www.vedomosti.ru/companies/a-z/5859/%D0%92%D0%A2%D0%9E
http://www.vedomosti.ru/stories/patent
http://www.vedomosti.ru/companies/a-z/1132/AIPM
http://www.vedomosti.ru/glossary/%D1%80%D0%B5%D0%B3%D0%B8%D1%81%D1%82%D1%80%D0%B0%D1%86%D0%B8%D0%BE%D0%BD%D0%BD%D0%BE%D0%B5%20%D1%83%D0%B4%D0%BE%D1%81%D1%82%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D1%80%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D0%B5
http://www.vedomosti.ru/glossary/%D1%80%D0%B5%D0%B3%D0%B8%D1%81%D1%82%D1%80%D0%B0%D1%86%D0%B8%D0%BE%D0%BD%D0%BD%D0%BE%D0%B5%20%D1%83%D0%B4%D0%BE%D1%81%D1%82%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D1%80%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D0%B5
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PharmaReport Russland
10/2014
Bei Fragen zu diesem Newsletter werden Sie sich bitte an die
Exportinitiative Gesundheitswirtschaft:
pharma@health-made-in-germany.com
030.20 00 99 – 0
Weiterführende Informationen zum umfassenden Unterstützungsangebot finden Sie auf
www.exportinitiative-gesundheitswirtschaft.de
Die in diesem Newsletter enthaltenen Informationen wurden durch PharmCis recherchiert.
2. Правительство РФ вернулось к идее продажи лекарств в магазинах
Первый вице-премьер Игорь Шувалов поручил ведомствам составить перечень
безрецептурных лекарств для продажи в продовольственных магазинах. Минздраву,
Минпромторгу, Минэкономразвития и Роспотребнадзору поручено «определить ограниченный
перечень лекарственных средств и порядок их реализации в розничных продовольственных
торговых сетях и представить в правительство». Идея разрешить продовольственным
магазинам продавать некоторые лекарства обсуждается в правительстве с осени 2012г.
Список таких препаратов пытался составить Минпромторг: в него входили лекарства от
алкоголизма, курения, геморроя, насморка, кашля, головной боли, жаропонижающие,
антисептические, слабительные и гормональные препараты, средства для снижения веса, а
также гематоген. Но против идеи продавать лекарства в непрофильной рознице тогда
выступил Минздрав: он опасался, что в продаже станет больше некачественных и
фальсифицированных лекарств, а цены неконтролируемо повысятся. В начале 2013г.
Минздрав согласился, чтобы ритейлеры могли продавать средства по уходу за больными,
средства личной гигиены, детское питание и некоторые виды пищевых добавок, которые
лишены компонентов лекарственных препаратов.
06.08.2014
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PD
Pharmaceutical Forum
6th Meeting of the Steering Committee
20 September 2007, Brussels
Note of the Meeting
Chairpersons: Georgette Lalis, Director, Directorate-General for Enterprise and
Industry and Andrzej Rys, Director, Directorate-General for Health and
Consumer Affairs.
Participants: See the list of participants in the Annex
1. Introduction
1. The meeting started with a working lunch. The chairmen welcomed the members to
the 6th meeting of the Steering Committee.
2. The Commission made some introductory remarks reviewing the ministerial level
Pharmaceutical Forum in June. The Commission said that from a Commission perspective
the high level Forum went well; it was constructive and dynamic. The Commission thanked
the members for their work in contributing to the success of the Forum and asked for their
continuous support and personal commitment in the process.
3. The general impression of the participants was that the second Forum was more
focussed than the first one in 2006. The members then discussed the final Pharmaceutical
Forum which is scheduled for 2008 which is likely to take place under the French Presidency.
The members also discussed briefly the Pharmaceutical Forum process in general and how to
build on the progress made so far. An idea of continuing ministerial level discussions was also
raised as one option to build on the momentum achieved so far.
4. Following the introductory discussion, the members reflected their views on
information to patients in general. The Commission informed the members that the legislative
review on information to patients is underway and that one of the main issues will be to
distinguish information from advertising in the legislation.
5. The meeting continued after the lunch and it was opened by the Commission. The
draft agenda and the draft minutes of 22 May 2007 were adopted without amendments.
2. Conclusions of the Pharmaceutical Forum
6. The Commission presented the draft Conclusions of the Forum which had been sent to the
Steering Committee in advance. The Conclusions provide a short summary on the main issues
discussed and agreed in the Forum.
7. The Conclusions of the Pharmaceutical Forum were adopted by the Steering Committee.
It was agreed that the adopted Conclusions will be sent electronically to all working groups
and copied to health attaches, for information. Finally, they will be put on the official website
of the Pharmaceutical Forum.
3. Draft work plan for 2007-2008
8. The Commission presented the work plan for the three working groups. The work plan
aims to provide a clear direction for travel for the three working groups to make final
proposals and recommendations in preparation for the last Pharmaceutical Forum in 2008.
The work plan is based on the mandate provided by the Second Progress Report which
was endorsed by Ministers and high level representatives of the stakeholders.
9. The Steering Committee reviewed the work plan section by section. After a thorough
discussion, the draft work plan was adopted with a few minor suggestions for amendments
by the Steering Committee.
Working Group on Relative Effectiveness
10. The Commission presented the section on relative effectiveness assessment for 2007-
2008.
11. The work plan contains three work packages:
1.) Working towards a European consensus on general principles and good practices when
performing relative effectiveness assessments;
2.) Demonstrating how relative effectiveness assessments are carried out in the Member
States by using specific products or groups of products by looking at what data is used in
decision making on relative effectiveness assessment and;
3.) Identifying ways to foster dialogue and collaboration between the national authorities
and other stakeholders where appropriate to improve relative effectiveness assessment in
the EU.
12. The Steering Committee supported the idea for developing collaboration at the EU level
on relative effectiveness assessment. It was mentioned that a number of networks already
exist but there is a clear need to improve the situation in Europe for the benefit of all
relevant actors.
13. It was agreed that the focus of work in the relative effectiveness assessment working
group should be the scientific assessments rather that the wider socio-economic implications,
which vary between Member States.
14. The role of EMEA (European Medicines Agency) in a European collaboration was
also raised in the discussion. Whilst it was agreed that it is not the role of EMEA to engage in
the work of scientific elements of relative effectiveness assessments, EMEA could be seen as
a potentially valuable communication channel from regulators/authorities towards companies
in the early stage of the product development.
15. Finally, the Steering Committee endorsed the overall framework for the three work
packages and requested the working group to start its concrete work and to ensure an efficient
coordination of activities between the work packages.
Working Group on Pricing
16. The Commission introduced the work plan for the working group on pricing &
reimbursement. The objectives of the working group on Pricing, as they were expressed in the
Progress Report were repeated:
a. Fine-tuning and developing more convergence on the principles in the report “Guiding
principles for good practices implementing a pricing and reimbursement policy”. In particular,
developing solutions for the access-problems and trade-problems described, in collaboration
with the concerned Member States and stakeholders.
b. Further developing the templates summarizing experiences with selected pricing and
reimbursement practices. E.g. by updating the existing templates or by creating templates on
other practices of interest to the Member States.
c. Further develop, communicate and discuss the common views from Member States on
what is considered valuable innovation, in particular with parties involved in Health and R&D
policies and in Health Technology Assessments, including the Working Group on Relative
Effectiveness.
17. The Member States in the Pharmaceutical Forum also encourage the Transparency
Committee to elaborate further the exercise on exchange of price information, in order to
collect and compare price levels of individual medicines in the Member States where
considered particularly useful.
18. The Steering Committee endorsed the suggested proposal for concrete deliverables by the
working group.
19. “Trade and distribution” topic as a potential area for future work was also discussed. The
working group had been invited to provide suggestions which will be discussed in the next
meeting of the group on 1 October;
1) It had been suggested to address “Medicines delivery by mail order” as a potential area.
The Steering Committee reminded that the Council of Europe had made a Resolution on
this issue which was adopted by the Committee of Ministers on 5 September 2007.
The Resolution titled: "Resolution ResAP (2007)2 on good practices for distributing
medicines via mail order which protect patient safety and the quality of the delivered
medicine". (Please find below the link to the resolution in English and French in the
Committee of Ministers' database).It was agreed that the working group will be provided
with this link for their consideration.
English:
http://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1179467&Site=CM&BackColorInternet=9999CC&B
ackColorIntranet=FFBB55&BackColorLogged=FFAC75
French:
http://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1179455&Site=CM&BackColorInternet=9999CC&B
ackColorIntranet=FFBB55&BackColorLogged=FFAC75
2) With regard to the issue of parallel trade it was agreed that parallel trade could be
considered in the pricing working from the economic point of view. However, the
Steering Committee asked the working group to consider if this is feasible.
3) The final additional area, “single EU package” was taken out of the work plan because
this is a regulatory issue and therefore not within the mandate of the working group on
pricing and reimbursement.
20. Further work was presented in relation to (1) refining the Guiding Principles through
studying some pilot cases, (2) building an understanding of how the value of innovation
translated into pricing and reimbursement decisions and (3) preparing the after-Forum work.
The Steering Committee endorsed this and requested the working group to elaborate on them
and report on further progress.
Working Group on Information to Patients
21. The Commission presented the work plan for the working group on information to
patients. The Commission described in brief the outcome of the public consultation of the
working group. The summary report will be published at the Pharmaceutical Forum website
following the next meeting of the working group on 15 October.
22. The Steering Committee endorsed the work plan. The separate process concerning the
legislative framework governing information to patients was also briefly mentioned. The
Commission informed that a public consultation on the “Draft report on current practices with
regard to the provision of information to patients on medicinal products” will be published at
the ENTR website in the near future.
23. With regard to the diabetes fact sheet, the Steering Committee suggested that if further
fact sheets will be developed and compiled e.g. in a database, it will be hard to update them.
Therefore it was suggested that instead, the working group should consider how information
could be streamlined. The EuropaBio representative said that they would provide the
Commission information on existing websites in this context and on the difficulties that were
encountered when they were set up.
24. With regard to the work on improving access to information in healthcare settings the
Steering Committee proposed that primary care should be also looked at, not just the
information in hospitals and pharmacies. The working group also suggested to include the EU
Public Health Portal as a supporting tool in the work plan.
4. Expectations for the final Pharmaceutical Forum in 2008
25. This item will be postponed to the next meeting.
5. Any other business
26. The representative from the UK introduced a report on “Key Factors in Attracting
Internationally Mobile Investments by the Research-Based Pharmaceutical Industry”. This
report can be found on the Circa website:
http://circa.europa.eu/Members/irc/sanco/pharma/library
27. The Slovenian representative informed the Steering Committee on the Slovenian
Presidency meeting “Network meeting of the Competent Authorities for Pricing and
Reimbursement of Pharmaceuticals” which will be held on 28 and 29 April 2008 in Brdo,
Slovenia.
28. The representative of PGEU circulated a statement titled “Joint Statement on Information
to Patients: The Way Forward to an EU Health Information Strategy” This report has been
jointly signed by a number of stakeholders as a constructive contribution to the discussions in
the working group. The Steering Committee welcomed the statement and it was agreed that it
could be put at the CIRCA website.
6. The date for the next meeting of the Steering Committee
29. As set out in the work plan, the next meeting of the Steering Committee is scheduled for
February 2008.
06.08.2014
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PD
SEVENTH MEETING OF THE STEERING COMMITTEE
3 April 2008, Brussels
MINUTES OF THE MEETING
Co-Chairs: Ms Lalis, Director, Directorate-General for Enterprise and Industry
Mr Rys, Director, Directorate-General Health and Consumer
Protection (attended partly)
Participants: See the list of participants in the annex
1. The meeting started with a working lunch. Ms Lalis and Mr Rys welcomed the
members to the 7th Steering Committee meeting. Mr Rys apologised for not being able to
participate in the entire meeting. Ms Lalis announced that Mr Siebert, Head of Unit for
Competitiveness of the pharmaceutical industry had been promoted to a new position in
the Directorate General from 1 May. Mr Siebert was warmly thanked for his strong
involvement in the Pharmaceutical Forum especially as regards the working groups. Ms
Lalis also announced that Ms Takki, who had been leading the secretariat of the Forum
for SANCO, was also moving to another unit in DG SANCO. Ms Takki received
congratulations and thanks for her engagement in the Pharmaceutical Forum.
2. Ms Lalis and Mr Rys announced the objectives of the meeting as to the
preparation of the final High Level Pharmaceutical Forum, to take stock of the progress
made by the working groups and to discuss further plans.
1. WELCOME AND DISCUSSION ON THE ORGANISATION AND THE FORMAT OF THE
FINAL HIGH LEVEL PHARMACEUTICAL FORUM AND WHAT COULD BE THE NEXT STEPS
3. Mr Rys officially informed the members that the 3 October will be the date
envisaged for the final High Level Pharmaceutical Forum. Today’s meeting will
therefore provide an opportunity for the Committee members to present their views on
the structure and expected outcomes of the final high level Pharmaceutical Forum as well
as its political follow-up. In addition, Ms Lalis invited the French Presidency to consider
a forward looking theme for discussion at the High Level Pharmaceutical Forum as a
specific agenda item or during the lunch. To support the discussion on this, a discussion
paper setting out possible scenarios was sent to the members on 27 March 2008.
4. Considering the structure of the High Level Pharmaceutical Forum meeting,
members agreed that the organisation of the last year was successful and should be
pursued again. It was noted also that the 3 October date will be the national day of
Germany (political level presence to be confirmed).
2
5. The French representative informed that Health Minister Bachelot will decide to
propose a suitable theme for the Forum. The two possible themes could be (1) the issue
of counterfeit medicines to look at concrete ways of tracking counterfeit products e.g. by
traceability, and (2) how to improve evaluation of medicinal products for small groups of
patients and the use of comparative trials.
6. With regard to the theme of counterfeit medicine, it was agreed that if any
discussion on that topic at the high level Pharmaceutical Forum were to be organised, it
should not lead to trade issues but focus on safety aspects. The Commission proposed to
include counterfeit as a topic in the contributions of the members of the Forum during the
general discussion on the three working groups.
7. The proposal on medicines in small markets led to a discussion on new trends in
the research agenda of the pharmaceutical industry. Other options for the discussion in
the Forum were put forward by members of the Steering Committee. These included
themes such as national policies for targeted medicines, barriers to marketing
authorisation applications and clinical trials legislation. Mrs Lalis proposed as a specific
theme an overview of trends in the research agenda of the pharmaceutical industry,
suggesting that the four pharmaceutical industry representatives would present the
specific priorities of their sector for the coming decade. The proposal was welcomed by
the members of the Steering Committee supporting the fact that it would reintegrate the
aspects of research in the final deliverables of the Pharmaceutical Forum. The French
representative confirmed to come back to the Committee with the proposal of the French
Presidency.
2. UPDATE ON THE PROGRESS MADE BY THE THREE WORKING GROUPS
8. Before discussing the documents planned for adoption by the high level
Pharmaceutical Forum, Ms Lalis proposed to have a first review of the work in the
working groups and their expected deliverables to the Forum. The 2007-2008 work plan
was adopted by the Steering Committee in September 2007 and from the Commission
perspective, the three working groups had been very active, involving members in the
development of the projects and delivering very concrete documents. (A power point
presentation prepared for the meeting is available on circa)
9. The working group on information to patients has divided its activities into four
themes, which a number of members had agreed to lead and contribute when developing
the projects. Nearly all final draft documents had been presented to the working group
and were, at the time of the Steering Committee meeting, in the process of finalisation.
The discussions on strategic recommendations were planned for the next WG meeting.
The expected outcomes of the working group were presented as follows:
1) Access to and dissemination of information: the working group will submit to
the Forum a strategic paper identifying mechanisms to overcome the existing
barriers to access to information in healthcare settings with recommendations to
be taken forward and annexed with a collection of good and innovative practices
in healthcare settings.
3
2) Quality of information: the working group is finalising a detailed practical
methodology of use of the quality principles based on a study conducted by
Austria to support the use of quality principles for a health portal.
3) Practical implementation of the partnership for information package at the
national level: The working group members had given presentations about
initiatives in Germany, Austria, France, the UK, Sweden and Orphanet. This
exercise has led to an overview of existing national collaborations/partnerships’
practices, and could be considered as a first step towards a European library on
initiatives and materials to inform patients. A set of ethical requirements for
public private partnerships and other collaborative approaches were being
finalised. Finally, a wish list of identifying the key elements for core information
on disease and treatment should be also presented for the Forum.
4) Looking at the future: The working group will focus on this at their next
meeting starting from “a bullet point document” on what could be the key
elements to an overall strategy for information to patients on treatment options
and in addition, to consider tools and mechanisms for a way forward to ensure the
implementation of the outputs and continuity of exchange of views and practices
through a possible virtual network.
10. Members of the Steering Committee congratulated the development of the
initiatives in this working group. It was recognised that the Pharmaceutical Forum
intention was not to provide one model for public private partnerships but rather to
propose a consensus in approaching the concept by presenting all the very different
model of collaborations existing and by making available ethical requirements as a tool
for further developments.
11. The working group on pricing and reimbursement has divided its activities into
five themes, for which a number of members have agreed to lead and contribute when
developing the projects. Several documents have already been developed and adopted,
whilst others are still under progress. The expected outcomes of the working group were
presented as follows:
1) Pilot projects on the Guiding Principles:
o Risk Sharing Practices and Conditional Pricing and Reimbursement
mechanisms: Different practices have been summarized, presented and
discussed and included in a document adopted by the Working Group in
February
o Tendering: a short report is being prepared based on a questionnaire sent to all
the Member States to be presented at the next Working Group. Depending on
the discussion that follows, it will be decided if and how this work can be
continued and whether some common messages and conclusions can be made
and brought to the High Level Forum
o Trade and Distribution: The overall objective is to create understanding of this
less known area in the Working Group and to highlight recent changes and
trends that might significantly impact the classical landscape of trade and
distribution in the EU. Depending on the discussion that follows, it will be
decided if and how this work can be continued and whether some common
messages and conclusions can be made and brought to the High Level Forum
4
o Free generics competition: An analysis on the impact of generic entry on (1) the
prices of the molecule and (2) the utilisation/volume shift is being conducted.
2) Continuation of the work on value of innovation to better understand how
different Member States use their value assessments of new medicines in their
economic reward decisions. A paper was adopted by the Working Group in
February.
3) Specific access problems: Both access to orphan medicines and availability of
medicines in small markets are in the focus. For each a paper has been prepared.
4) Price Exchange Mechanism: The InfoPRICE project has finalised its pilot phase
end 2007 and 28 countries have participated. With this high interest it was decided
to continue the exercise on a more structural basis. Regular updates, adaptations of
the scope of products and an improvement of the format are planned.
12. Members of the Steering Committee welcomed the outcomes and reported on the
good atmosphere existing in the working group contributing to a sprit of dialogue among
all the parties. It was recognised that there is interest in continuing work in this area also
after the Forum process.
13. In the working group on relative effectiveness the work is divided into three work
packages; 1.) development and agreement on good practice principles of relative
effectiveness assessment; 2.) an extensive analysis on how five medicinal products have
been assessed in all Member States focusing on data availability and; 3.) by using a
survey to map out various existing and planned networks in the field of relative
effectiveness assessment in the EU in order to make a proposal for European
collaboration in the area of relative effectiveness assessment.
Considering the set of “good practice” principles that Member States can draw on as they
develop their own systems for relative effectiveness assessment, the final draft is likely to
be adopted at the next working group on 14 April. Following this, the working group will
also discuss and aim at an agreement on how these principles could be implemented in
order to make a recommendation on that the Forum. The exercise to develop an
overview on how relative effectiveness assessments are carried in all 27 EU Member
States and availability of data to carry out assessments is being carried out by Austria,
using five sample medicinal products in a guided interview with the relevant contact
person in all Member States’ relative effectiveness assessment bodies. Finally, the
working group has launched a questionnaire to gather key information on existing and
planned networks and collaborations in Europe on relative effectiveness assessments.
Based on the results of this survey, the working group will discuss the key elements for
European collaboration and agree on what proposals to put forward for the
Pharmaceutical Forum.
14. The members of the Steering Committee endorsed the progress so far.
15. The meeting continued after the lunch. The draft agenda and the draft minutes of
10 September 2007 were adopted without amendments.
5
3. ORGANISATION OF THE FINAL HIGH LEVEL PHARMACEUTICAL FORUM
16. Ms Lalis explained what could be the final documents to be adopted by the
Forum, what were the possibilities as a political follow up and the next steps for 2009.
Considering the documents to be adopted, the Commission proposed to the
members of the Steering Committee to have a final report for the Forum with the
following sections: 1.) a political section which would summarise the main political
achievements of the three-year process; 2.) a set of political recommendations extracted
from the discussions and key documents developed by the working groups and; 3.) an
annex containing all agreed documents developed by the working groups. The political
section and the recommendations could be then, if decided, submitted to the Council and
Parliament while the technical part would have more interest for the authorities and other
partners involved in the implementation. Discussions on the final recommendations for
each of the three topics will be initiated in the next working group meetings.
Looking at the overarching political process following the Forum, Ms Lalis
explained that if members were in favour of presenting the outcomes of the Forum to the
Council, both EPSCO and Competitiveness, at the end of 2008, the French Presidency
would have to include it in a specific item agenda. Otherwise, only an exchange of views
could be envisaged under A.O.B. of Council agenda with no debate. In any case, the
possibility of having a document adopted by the Council documents
(Conclusions/Recommendations) should be considered only after 2008.
Ms Lalis explained that the Commission is reflecting on the follow-up of the
Forum. New proposals on pharmaceuticals could be made by the new Commission in
2010 and therefore any new initiative to keep the political focus could only be envisaged
in 2010 and afterwards. Therefore, in 2009, the Commission would suggest to continue
the three working groups in some form in order not to lose the cooperation momentum
between the Member States and to ensure continuity in the dialogue with stakeholders. In
parallel, a public conference to present the outcome of the Forum might be foreseen.
Finally, the Commission is proposing to use 2009 as a reflection year to engage in
forward looking themes.
17. On the high level political process following the Forum, members of the Steering
Committee suggested to avoiding duplication of discussions and recommended to have
the recommendations of the Forum under an information point item agenda at the
EPSCO Council - Health Ministers being present at the Forum,. In addition, it was
stressed that it will be important to inform also the Competitiveness Council of the
outcome of the Forum to ensure the political momentum in both areas. The concept for a
public conference was welcomed and it was suggested to repeat it in a later stage to
evaluate the implementation process by all the parties involved. Members also
recognised the importance of defining an overall strategy on health information with a
comprehensive approach including the outcome of the Forum.
5. ANY OTHER BUSINESS AND NEXT MEETING
18. Professor Primozic presented briefly the upcoming Slovenian networking
conference for competent authorities in pricing and reimbursement.
6
19. It was agreed that if necessary, a meeting of the Steering Committee might be
organised end of June - beginning of July. Most work is likely to be finished by then in
the working groups and through written procedures. The final meeting of the Steering
Committee is scheduled for the beginning of September 2008 for the finalisation of the
preparation of the High Level Pharmaceutical Forum.
7
06.08.2014
Datei
PD
EIGHTH MEETING OF THE STEERING COMMITTEE
4 July 2008, Brussels
DRAFT MINUTES OF THE MEETING
Co-Chairs: Ms Lalis, Director, Directorate-General for Enterprise and Industry
Mr Rys, Director, Directorate-General Health and Consumers
Participants: See the list of participants in the annex
1. The meeting started with a working lunch. Ms Lalis and Mr Rys welcomed the
members to the 8th Steering Committee meeting and introduced the new representative from
EuropaBio.
2. Ms Lalis and Mr Rys announced the objectives of the meeting as to finalise the
preparation and the conclusions of the final High Level Pharmaceutical Forum.
ORGANISATION OF THE FINAL PHARMACEUTICAL FORUM
3. A draft agenda for the Pharmaceutical Forum 2 October 2008 was tabled at the
meeting. Following a discussion the Steering Committee agreed on the agenda.
4. The meeting of the final Pharmaceutical Forum will start with a welcome from both
Commissioners. The morning of the meeting will be dedicated to the adoption and exchange
of views of the final Conclusions and Recommendations covering all three themes of the
Forum. Members will be given the opportunity to intervene once.
5. Counterfeit was agreed as the topic for the lunch hosted by the French Minister of
Health. Commissioner Verheugen might use the opportunity to inform about the planned
Commission initiative on counterfeit in the Pharmaceutical Package planned for adoption in
October 2008.
6. Members agreed to have open discussions in the afternoon session of the Forum
meeting. Research trends were agreed as the final theme of the Pharmaceutical Forum of 2
October 2008. Given the time available it will focus on the future trends from the innovative
industry, and it was suggested to invite Jonathan Knowles, the chair of the Innovative
Medicines Initiative Board, as the key note speaker. Other parts of industry as well as
members of the Forum will be given the opportunity to comment in the discussion round.
FINAL REFERENCE DOCUMENTS OF THE PHARMACEUTICAL FORUM
7. Ms Egeland introduced the 8 technical documents that have been developed and
agreed by the Information to Patients working group this year. These will constitute the
information to patients' part of the reference document chapter in the final report of the Forum
together with documents from the two previous years.
8. Mr Van der Spiegel introduced the outcomes of the Pricing working group, and the
final documents agreed in the meeting of 2 and 3 July 2008.
9. Mr Boehm introduced the work done in the Relative Effectiveness working group. The
documents presented to the Steering Committee are drafts (not formally endorsed by the
working group dated 12 June), but the great majority of comments from the last written
consultation round have been incorporated to the documents. The technical annex on the data
availability will be finalised shortly, once the quality controls made by the Austrian
representative are completed. The follow up work will focus on scientific cooperation and
work is ongoing to identify the most suitable network to take over this work.
FINAL CONCLUSIONS AND RECOMMENDATION OF THE PHARMACEUTICAL
FORUM
10. The Steering Committee went through the draft conclusions and recommendations as
prepared by the three different working groups.
11. Comments from several members of the Steering Committee and also from Denmark
who had made a reservation in the working group were incorporated in the text.
12. It was agreed that the secretariat will send the final draft to the members of the
Steering Committee and all members of the three working group, with a one week deadline to
make the final political check before the text is submitted to the High Level Pharmaceutical
Forum 2 October.
ANY OTHER BUSINESS
13. The minutes of the Steering Committee meeting of 3 April was agreed by the
members, and will be published on the Commission web-sites.
14. Mrs Lalis and Mr Rys thanked the members of the Steering Committee for their
continued support and effort during the Pharmaceutical Forum process and wished all
members a good summer holiday.
06.08.2014
Datei
PD
Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Regelung von Anforderungen an die
Ausgestaltung von Strukturierten
Behandlungsprogrammen
nach §137f Abs. 2 SGB V
(DMP-Richtlinie/DMP-RL)
in der Fassung vom 16. Februar 2012
veröffentlicht im Bundesanzeiger – BAnz AT B3 vom 18. Juli 2012
in Kraft getreten am 19. Juli 2012
2
Inhaltsverzeichnis
Teil A - Allgemeine Regelungen ......................................................................................... 3
§ 1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsgegenstand ............................................... 3
Teil B - Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten
Behandlungsprogrammen ....................................................................................... 4
I. Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten
Behandlungsprogrammen für Patientinnen mit Brustkrebs ................................. 4
II. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil I Asthma
bronchiale (ab 5 Jahre) .......................................................................................... 21
III. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil II: COPD
................................................................................................................................. 33
3
Teil A - Allgemeine Regelungen
§ 1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsgegenstand
(1) Diese Richtlinie regelt in einem ersten Schritt aktualisierte Anforderungen an die
Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V,
welche das Bundesministerium für Gesundheit nach der Empfehlung durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) übermittelt bekommen, aber nicht mehr in die
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 Nr. 3 SGB V übernommen hat.
(2) 1Bereits zugelassene Behandlungsprogramme und die zu ihrer Durchführung
geschlossenen Verträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie an die Inhalte dieser Richtlinie anzupassen. 2
(3) Soweit die Regelungen dieser Richtlinie Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen,
schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall
erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.
Dies gilt
entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von Änderungen dieser
Richtlinie bereits beantragt ist.
(4) In Teil B dieser Richtlinie wird Näheres zu den Anforderungen an die Ausgestaltung
der strukturierten Behandlungsprogramme geregelt.
4
Teil B - Anforderungen an die Ausgestaltung von
Strukturierten Behandlungsprogrammen
I. Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Behandlungsprogrammen
für Patientinnen mit Brustkrebs
Folgende Anforderungen haben die Strukturierten Behandlungsprogramme für Patientinnen
mit Brustkrebs zu erfüllen:
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter
Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten,
verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V)
1.1 Definition des Brustkrebses
1Beim Brustkrebs handelt es sich um eine von der Brustdrüse ausgehende bösartige
Neubildung. 2
1.2 Diagnostik
Dies umfasst auch das duktale Carcinoma in situ (DCIS), das noch nicht
infiltrierend in das umgebende Gewebe wächst.
Die Diagnose gilt als gestellt nach histologischer Sicherung (siehe Ziffer I 3.2).
1.3 Maßnahmen im Rahmen der Primärtherapie
1
- die klinische Untersuchung,
Neben der histologischen Sicherung einschließlich der speziellen pathologischen Diagnostik
müssen vor Einleitung der Primärtherapie folgende Untersuchungen abgeschlossen sein:
- Mammographie in zwei Ebenen,
- Ultraschalldiagnostik.
2Eine perioperative Suche nach Fernmetastasen muss durchgeführt werden, sofern dies für
die weitere Therapieplanung von Bedeutung ist. 3Es sind grundsätzlich alle erhobenen
diagnostischen Vorbefunde zu nutzen. 4Zur definitiven Therapieplanung gehört eine
eingehende Überprüfung der vorhandenen und der noch zu erhebenden
pathomorphologischen Befunde. 5
- Tumortyp,
Insbesondere folgende Inhalte der Befundung sind zu
fordern:
- metrische Messung der Tumorgröße,
- Lymphangiosis carcinomatosa, Gefäßeinbrüche,
- Multifokalität / Multizentrizität,
- Lymphknotenstatus,
- Beurteilung der Schnittränder (Tumorinfiltration, Breite des gesunden Gewebesaumes),
- Ausdehnung des intraduktalen Tumoranteils,
- Differenzierungsgrad (Grading),
- Hormonrezeptor-Status,
- HER2/neu-Status für invasive Karzinome.
5
1.4 Therapie
1.4.1 Grundsätze der Therapie
1Vor Beginn der definitiven Therapie muss mit der Patientin ausführlich über ihre Erkrankung
und die Therapieoptionen gesprochen werden. 2Bei den operativen Verfahren müssen
organerhaltende und ablative Verfahren, ebenso wie die Möglichkeit der Rekonstruktion,
dargestellt werden. 3Der Patientin ist eine angemessene Zeit für die Entscheidungsfindung
einzuräumen. 4Die Entscheidungsfindung sollte für jeden Behandlungsschritt in Diskussion
mit der aufgeklärten Patientin erfolgen. 5Die Voraussetzung hierfür ist eine auf die Patientin
abgestimmte, neutrale Informationsvermittlung und ein adäquates Eingehen auf ihre
psychosoziale Situation und emotionale Befindlichkeit, somit also eine patientenzentrierte
Vorgehensweise. 6Auf die Möglichkeiten der Unterstützung durch die Selbsthilfe und
spezielle Beratungseinrichtungen soll hingewiesen werden, entsprechende Kontaktadressen
sollen zur Verfügung gestellt werden.
7Die Therapie muss nach individueller Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der
medizinisch relevanten Befunde sowie der gesundheits- und krankheitsbezogenen
Begleitumstände und der Lebensqualität erfolgen (z. B. Alter, Begleiterkrankungen,
psychosoziale Umstände).
8Die Behandlung brustkrebserkrankter Patientinnen setzt eine interdisziplinäre Kooperation
und Kommunikation voraus. 9Die Ärztin / Der Arzt informiert die Patientin in den einzelnen
Phasen der Behandlung über Nutzen und Risiken der jeweils zur Verfügung stehenden
Behandlungsmöglichkeiten.
10Im gesamten Versorgungsprozess sind Maßnahmen der psychosozialen Betreuung zu
berücksichtigen.
11Die psychosoziale Betreuung ist an die individuelle Situation (Krankheitsphase,
Therapieverfahren etc.) anzupassen. 12Hierfür ist im Rahmen von strukturierten
Behandlungsprogrammen ein strukturiertes Unterstützungs- und Beratungsangebot
vorzusehen. 13Dieses kann insbesondere Maßnahmen zur Information, Beratung sowie – bei
entsprechender Indikation – psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen umfassen.
14Die psychosoziale Betreuung erfordert kommunikative Kompetenzen und eine erhöhte
diagnostische Aufmerksamkeit gegenüber psychischen Belastungsreaktionen und
psychischen Störungen bei den Patientinnen und deren Angehörigen. 15Es ist zu prüfen, ob
die Patientin einer weitergehenden Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer bedarf.
16
1.4.2 Operative Therapie des Brustkrebses ohne Sonderformen
Integraler Bestandteil der Therapie sind die rechtzeitige Versorgung mit Heilmitteln (z. B.
Physiotherapie, Lymphdrainage) und Hilfsmitteln (z. B. Perücken, Orthesen) sowie die
Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen und die Beratung über sozialmedizinische
Maßnahmen.
1Ziel der operativen Therapie ist die lokale Kontrolle durch vollständige Entfernung des Karzi-
nomherdes bei gleichzeitiger Berücksichtigung des kosmetischen Ergebnisses. 2Die
Vollständigkeit der Entfernung ist durch eine histopathologische Untersuchung zu sichern.
3Nach Exstirpation der Läsion muss eine eindeutige topographische Markierung des
Gewebestückes erfolgen.
4Wenn die Resektionsränder nicht tumorfrei sind (Ziel: R0-Resektion), müssen, wo immer
möglich, ergänzende operative (Nachresektion/Ablatio) oder – nach Ablatio –
strahlentherapeutische Maßnahmen getroffen werden.
5Die operative Therapie des Brustkrebses ist stadienabhängig. 6Sie kann sowohl
organerhaltend als auch ablativ erfolgen.
6
7Patientinnen mit lokal begrenzten Tumoren sollten in der Regel primär der operativen
Therapie zugeführt werden. 8Eine primäre systemische Therapie kann durch Reduktion des
Tumorvolumens die Wahrscheinlichkeit einer brusterhaltenden Operation erhöhen.
9
1.4.2.1 Vorgehen bei nicht tastbarem Befund
Patientinnen mit einem lokal fortgeschrittenen Brustkrebs (T4-Tumor oder
inflammatorischem Brustkrebs, siehe Ziffer I 1.4.6.2) sind nur in begründeten
Ausnahmefällen primär operabel und bedürfen einer individuellen präoperativen Therapie,
die medikamentöse und/oder strahlen-therapeutische Komponenten enthält.
1Ist eine karzinomatöse Läsion nicht tastbar, muss sie durch eine präoperative Markierung
lokalisiert und anhand dieser Lokalisation exstirpiert werden. 2
1.4.2.2 Brusterhaltende Therapie
Das entnommene
Gewebestück ist durch ein der Methodik der Markierung entsprechendes bildgebendes
Verfahren zu untersuchen, um die vollständige Exstirpation in Übereinstimmung mit dem
präoperativen Befund zu gewährleisten.
1Patientinnen, bei denen eine brusterhaltende Therapie auf Grund des Befundes in Frage
kommt, müssen über diese Möglichkeit informiert werden, da diese in Kombination mit
adjuvanter Strahlentherapie identische Überlebensraten wie die Mastektomie erzielt. 2Die
brusterhaltende Operation sollte - unter Berücksichtigung der Kontraindikationen - die
bevorzugte Operationsmethode sein (siehe Ziffer I 1.4.2.3).
3Bei sehr ungünstigem Tumor-Brustverhältnis und daraus folgender Indikation zur
Mastektomie kann auf Wunsch der Patientin sowie nach eingehender Aufklärung der
Patientin eine primär systemische Therapie mit dem Ziel einer brusterhaltenden Operation
durchgeführt werden.
4Die Tumorgröße, bis zu der eine brusterhaltende Operation durchgeführt werden sollte, ist
nicht genau festzulegen. 5Neben der Tumorgröße sind bei der Entscheidung, ob eine
brusterhaltende Therapie in Frage kommt, insbesondere die Tumorausdehnung, die Relation
der Tumorgröße zum Restbrustvolumen und der Wunsch der aufgeklärten Patientin zu
berücksichtigen.
6
1.4.2.3 Modifizierte radikale Mastektomie
Die Resektionsränder sollen bei der histopathologischen Untersuchung frei von Karzinom
sein.
Die modifizierte radikale Mastektomie wird immer dann durchgeführt, wenn ein
brusterhaltendes Vorgehen nicht möglich ist, insbesondere bei folgenden Indikationen:
- diffuse, ausgedehnte Kalzifikationen vom malignen Typ,
- Multizentrizität,
- Inkomplette Entfernung des Tumors (inkl. intraduktale Komponente), auch nach
Nachresektion,
- inflammatorisches Mammakarzinom nach Vorbehandlung,
- voraussichtlich nicht zufriedenstellendes kosmetisches Ergebnis bei brusterhaltender
Therapie,
- klinische Kontraindikationen zur Nachbestrahlung nach brusterhaltender Therapie,
Wunsch der Patientin nach erfolgter angemessener Aufklärung über Risiken und Nutzen
der therapeutischen Alternativen.
1.4.2.4 Operative Therapie der Axilla
7
1Die Bestimmung des histologischen Nodalstatus (pN-Status) ist Bestandteil der operativen
Therapie des invasiven Mammakarzinoms. 2Diese soll in der Regel (bei T1- und T2-
Tumoren) mit Hilfe der Sentinel-Lymphknoten-Entfernung erfolgen, für die eine reduzierte
Morbidität im Vergleich zur Axilladissektion berichtet wird. 3Bei Kontraindikationen (z. B.
Tumorstadium und Multifokalität/-zentrizität) gegen die Sentinel-Lymphknoten-Entfernung
und bei Karzinom-positiven-Sentinel-Lymphknoten ist dagegen die Bestimmung des
histologischen Nodalstatus (pN-Status) durch die konventionelle Lymphknotendissektion mit
Entfernung von mindestens 10 Lymphknoten aus Level I und II indiziert. 4Auch bei
Patientinnen mit klinischem Verdacht auf einen Lymphknotenbefall oder Patientinnen, die
eine neoadjuvante Chemotherapie erhalten haben, soll keine Sentinel-Lymphknoten-
Entfernung durchgeführt werden.
5Im Rahmen der Entfernung der Sentinel-Lymphknoten sollen für die Markierung der
Sentinel-Lymphknoten radioaktive Tracer (allein oder in Kombination mit Farbstoff)
verwendet werden. 6
1.4.2.5 Plastisch rekonstruktive Eingriffe
Als ergänzende Maßnahme wird die präoperative Durchführung einer
Lymphszintigraphie empfohlen.
1Plastisch-rekonstruktive Eingriffe sind im Rahmen des Primäreingriffes oder zu einem
späteren Zeitpunkt möglich. 2
1.4.3 Strahlentherapie des Brustkrebses
Sie sollten der Patientin nach umfassender Information über
Behandlungsverfahren und Behandlungseinrichtungen angeboten werden.
1.4.3.1 Strahlentherapie nach brusterhaltender Operation
1Die perkutane Strahlentherapie verbessert die lokale Tumorkontrolle und das
Gesamtüberleben. 2Eine homogene Nachbestrahlung des verbliebenen Brustgewebes
einschließlich der angrenzenden Thoraxwand ist nach brusterhaltendem operativen
Vorgehen grundsätzlich indiziert.
3Eine zusätzliche lokale Dosisaufsättigung (Boost) des Tumorbettes senkt in allen
Altersgruppen die lokale Rezidivrate ohne zu einem signifikanten Überlebensvorteil zu
führen.
4
1.4.3.2 Strahlentherapie nach Mastektomie
Bei geringem Rezidivrisiko (ältere Patientinnen) soll unter Abwägung der Vor- und Nachteile
(Fibrose) über die Durchführung einer Boostbestrahlung entschieden werden.
1Eine postoperative Radiotherapie der Thoraxwand senkt das Risiko eines lokoregionären
Rezidivs und verbessert das Gesamtüberleben bei Patientinnen mit hohem
Lokalrezidivrisiko. 2
- bei Patientinnen mit T3/T4- Tumoren, inklusive inflammatorisches Karzinom,
Sie ist insbesondere bei folgenden Konstellationen indiziert:
- bei Befall von vier und mehr axillären Lymphknoten,
- bei inkompletter Tumorentfernung (R1-/R2-Resektion).
3
Nach primärer systemischer Therapie soll sich die Indikation zur Radiotherapie nach der
prätherapeutischen T- und N-Kategorie, unabhängig vom Ausmaß des Ansprechens auf die
primäre systemische Therapie, richten.
1.4.3.3 Strahlentherapie der Lymphabflusswege
1Die Bestrahlung der supra-/infraklavikulären Lymphknoten wird empfohlen bei:
8
- Befall von vier und mehr axillären Lymphknoten
- Befall des Level III der Axilla
- Indikation zur Bestrahlung der Axilla
2Bei der individuellen Entscheidungsfindung über eine Bestrahlung der Lymphabflusswege
ist zwischen dem Risiko eines lokoregionären Rezidivs und dem Risiko der erhöhten
Morbidität abzuwägen.
3In der Regel wird zur Vermeidung von Lymphödemen die Axilla bei negativer Sentinel-
Node-Biopsie oder nach axillärer Lymphonodektomie (d. h. Level I und II /mindestens 10
Lymphknoten) nicht bestrahlt. 4
- Resttumor in der Axilla (R2)
Begründete Ausnahmen hierfür sind:
- eindeutiger klinischer Befall oder positiver SN-Status und nicht erfolgte oder inkomplette
Axilladissektion.
1.4.4 Systemische adjuvante Therapie (endokrine Therapie, Chemotherapie und
Antikörpertherapie)
1Für alle Patientinnen muss nach individueller Nutzen-Risikoabwägung die Einleitung einer
adjuvanten systemischen Therapie geprüft werden.
2Ob und welche adjuvante systemische Therapie begonnen wird, ist nach Aufklärung und
Beratung der Patientin insbesondere im Hinblick auf Nutzen und mögliche Nebenwirkungen
zu entscheiden. 3Diese sollte durch eine angemessene supportive Therapie (z. B.
Antiemese, Versorgung mit Perücken etc.) flankiert werden.
4Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Art einer adjuvanten Therapie berücksichtigt
die Tumorgröße, den Lymphknotenstatus, das Grading, den Hormonrezeptorstatus, den
HER2/neu-Status, den Menopausenstatus, weitere Erkrankungen und das Alter als
wichtigste Faktoren zur Risikoeinstufung.
5Die betroffenen Patientinnen müssen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet werden.
6
- Patientinnen mit 35 Jahren oder älter,
Zu der Gruppe mit niedrigem Risiko gehören Patientinnen, unabhängig vom
Menopausenstatus, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen müssen:
- Tumordurchmesser ≤ 2 cm,
- Grading I,
- positiver Östrogen- und/oder Progesteronrezeptor,
- negativer HER2/neu-Status,
- negativer Lymphknotenstatus.
7Alle anderen Patientinnen haben ein erhöhtes Risiko.
8Jede Patientin mit positivem Hormonrezeptorstatus soll eine endokrine Therapie erhalten.
9Bei Patientinnen mit erhöhtem Risiko und rezeptornegativem Befund sollte eine
Chemotherapie in Betracht gezogen werden. 10Die Chemotherapie muss in ausreichend
hoher Dosierung und ausreichend lange erfolgen.
11Bei Patientinnen mit erhöhtem Risiko und rezeptorpositivem Befund ist entweder die
alleinige endokrine Therapie oder die Kombination von Chemotherapie mit endokriner
Therapie zu erwägen.
12Bei Patientinnen mit HER2/neu positiven Tumoren (ab Stadium pT1c und/oder LK Befall)
soll eine Behandlung mit Trastuzumab erfolgen.
13Wirksame Begleitmaßnahmen, insbesondere eine ausreichende Antiemese, sind
Bestandteil der systemischen Therapie.
9
1.4.5 Primär systemische/neoadjuvante Therapie
1Die primäre systemische Therapie, weitgehend synonym werden die Begriffe neoadjuvante
Therapie oder präoperative Therapie gebraucht, beschreibt die Therapieformen, die nach der
gesicherten Diagnose eines Mammakarzinoms vor einer operativen Therapie zur
Anwendung kommen.
2Die primäre systemische Therapie ist die Therapie der Wahl bei inflammatorischem
Mammakarzinom und weit fortgeschrittenen primär inoperablen Mammakarzinomen, um
durch eine Tumorverkleinerung eine Operation mit tumorfreien Resektionsgrenzen erreichen
zu können.
3Bei primär resektablen Tumoren, die wegen der Tumorgröße eine Mammaablatio indizieren,
kann eine primäre systemische Therapie zur Reduktion des Tumorvolumens eingesetzt
werden, um eine brusterhaltende Operation zu ermöglichen.
4In Sondersituationen, z. B. bei Kontraindikationen gegen eine operative Therapie, kann die
primäre systemische Therapie mit dem Ziel der Tumorkontrolle zum Einsatz kommen.
5Zur Therapieauswahl der primär systemischen Therapie sind die gleichen klinischen und
pathomorphologischen Befunde zu erheben (klinische Tumorgröße und Lymphknotenstatus,
Grading, Hormonrezeptorstatus, HER2/neu-Status, Menopausenstatus, weitere
Erkrankungen und das Alter) wie bei der adjuvanten Therapie. 6Der Effekt der primär
systemischen Therapie ist regelmäßig zu überwachen.
7
1.4.6 Vorgehen bei Sonderformen des Brustkrebses
Weitere spezifische Aspekte zur primär systemischen Therapie finden sich auch unter den
Ziffern I 1.4.2, I 1.4.2.3 und I 1.4.3.2.
1.4.6.1 Duktales Carcinoma in situ (DCIS)
1DCIS beschreibt eine heterogene Gruppe nicht invasiver, intraduktaler, karzinomatöser Ge-
websveränderungen unterschiedlicher histologischer Typen mit variierendem malignen
Potential und daraus resultierender Heterogenität hinsichtlich Prognose, Rezidivhäufigkeit
und Progression der Erkrankung.
2Die Standardbehandlung des DCIS ist die operative Entfernung aller suspekten Herde mit
histologischer Bestätigung der vollständigen Resektion. 3Über die Radikalität des operativen
Vorgehens ist – in Abhängigkeit von der Risikokonstellation – mit der aufgeklärten Patientin
zu entscheiden.
4Bei brusterhaltender Therapie des DCIS ist in der Regel eine postoperative Strahlentherapie
angezeigt. 5Die Vielfalt der klinischen und morphologischen Befunde (u. a. Alter der
Patientin, Tumorausdehnung, Tumorgrading und Sicherheitsabstand) des DCIS muss bei
der Nutzen- / Risikobewertung einer Strahlentherapie berücksichtigt werden. 6Die
behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt soll prüfen, ob Patientinnen mit einem
hormonrezeptorpositiven DCIS von einer zusätzlichen adjuvanten Tamoxifen-Therapie
profitieren können. 7
1.4.6.2 Lokal fortgeschrittener Brustkrebs
Eine Chemotherapie und eine Trastuzumabtherapie sind nicht indiziert.
1Essentielle Bestandteile der Therapie des inflammatorischen und/oder primär inoperablen
Brustkrebses sind die systemische Therapie, Sekundäroperation und die Strahlentherapie.
2
1.4.6.3 Brustkrebs und Multimorbidität
Die therapeutische Sequenz wird durch die individuellen Gegebenheiten festgelegt.
10
Bei Patientinnen, die wegen Multimorbidität inoperabel sind, sollten mit dem Ziel der lokalen
Tumorkontrolle bei Erhaltung der bestmöglichen Lebensqualität andere
Behandlungsmöglichkeiten, wie z. B. Strahlentherapie oder endokrine Therapie, ggf. in
Kombination, individuell erwogen werden.
1.5 Nachsorge
1Nach Abschluss der Primärbehandlung, spätestens sechs Monate nach histologischer
Sicherung der Diagnose, soll die Nachsorge beginnen.
2Die Nachsorge soll vorzugsweise die physische und psychische Gesundung sowie die psy-
chosoziale Rehabilitation unterstützen und ist nicht nur als Verlaufskontrolle oder
Nachbeobachtung der Erkrankung zu verstehen.
3Ein weiteres Ziel der Nachsorge ist das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären Rezidivs
(siehe Ziffer I 1.6.1) bzw. eines kontralateralen Tumors und das Erkennen von
Folgeerscheinungen der Primärtherapie.
4Die Nachsorge umfasst mindestens Anamnese, körperliche Untersuchung (einschließlich
klinischer Tastuntersuchung der Thoraxwand und sämtlicher Lymphabflusswege) und
Aufklärung / Information. 5Sie ist symptom- und risikoorientiert zu konzipieren und den
individuellen Bedürfnissen der Patientinnen anzupassen.
6Die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen in der Regel halbjährlich. 7Abhängig von den Erfor-
dernissen der Situation und der psychosozialen Betreuung hat die Patientin jederzeit die
Möglichkeit, sich in ärztliche Betreuung zu begeben.
8Es sollte in der Regel mindestens einmal jährlich eine Mammographie erfolgen (nach
brusterhaltender Therapie beidseits, nach Mastektomie auf der kontralateralen Seite), in
bestimmten Fällen können häufigere Kontrollen notwendig werden.
9Die Dokumentation erfolgt grundsätzlich jedes zweite Quartal. 10
1.5.1 Psychosoziale Betreuung
Abweichend davon können
im individuellen Fall kürzere, quartalsweise Abstände gewählt werden.
1Die psychosoziale Beratung und Betreuung der Patientinnen soll integraler Bestandteil der
Nachsorge sein. 2Ihr ist in diesem Rahmen ausreichend Zeit einzuräumen. 3Hierzu gehört
auch die Beratung über die Möglichkeiten der Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur
medizinischen Rehabilitation (siehe Ziffer I 1.8).
4Die nachsorgende Ärztin / der nachsorgende Arzt soll prüfen, ob die Patientin einer
weitergehenden Diagnostik und/oder Behandlung bedarf (z. B. Angststörungen, depressive
Störungen). 5
1.5.2 Körperliche Aktivitäten und Ernährung
Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung
durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
1Körperliche Aktivität und Sport wirken sich positiv auf die Bewältigung des
Krankheitserlebens aus. 2Sport und körperliche Aktivität wirken auch dem Fatigue-Syndrom
(Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit, Zunahme der kognitiven Defizite,
Motivationsverlust, Reizbarkeit) entgegen. 3Daher sollte die behandelnde Ärztin/ der
behandelnde Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin in Eigenverantwortung
geeignete Maßnahmen der körperlichen Aktivität ergreift. 4Ob sportliche Aktivitäten die
Prognose der Erkrankung beeinflussen, ist nicht mit ausreichender Evidenz geklärt.
5Eine gesunde ausgewogene Ernährung ist prinzipiell für jede Patientin empfehlenswert,
darüber hinaus gibt es keine ausreichende Evidenz für die Wirksamkeit spezieller Diäten für
Patientinnen mit Brustkrebs.
11
1.6 Diagnostik und Therapie fortgeschrittener Erkrankungen
1.6.1 Lokalrezidive
1Lokalrezidive sind in vielen Fällen mit Aussicht auf Heilung behandelbar. 2Je früher sie diag-
nostiziert, histologisch gesichert und behandelt werden, umso besser ist ihre Prognose.
3Daher kommt der Nachsorgeuntersuchung eine besondere Bedeutung zu (siehe Ziffer I
1.5).
4
1.6.1.1 Therapie des Lokalrezidivs
Bei Auftreten eines Lokalrezidivs muss im Hinblick auf die Therapieplanung geprüft werden,
ob weitere Herde oder eine Fernmetastasierung vorliegen.
1Die Therapie intramammärer Rezidive besteht in der Regel in einer operativen Intervention.
2Die Mastektomie erzielt hierbei die beste Tumorkontrolle.
3Ein Thoraxwandrezidiv ist nach Möglichkeit operativ vollständig zu entfernen.
4Bei lokoregionärem Rezidiv nach Mastektomie sollte eine postoperative Bestrahlung
durchgeführt werden, sofern es auf Grund der bisherigen Strahlenbelastung vertretbar ist.
5
1.6.2 Fernmetastasen
Darüber hinaus soll ergänzend die Notwendigkeit und Möglichkeit zusätzlicher
Behandlungen (systemische endokrine und/oder chemotherapeutische
Behandlungsverfahren) geprüft werden.
Bei Fernmetastasen muss im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Konsequenz geprüft
werden, welche diagnostischen Maßnahmen zur Erkennung weiterer Herde sinnvoll sind.
1.6.1.2 Therapie bei metastasierten Erkrankungen
1Bei nachgewiesenen Fernmetastasen steht die Lebensqualität der betroffenen Patientin im
Vordergrund der therapeutischen Maßnahmen. 2Diese haben sich darauf auszurichten, eine
Lebensverlängerung unter möglichst langem Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit, einer
akzeptablen Lebensqualität und Linderung tumorbedingter Beschwerden zu erreichen. 3Die
individualisierte Therapiestrategie hat die krankheitsspezifischen Risikofaktoren (viszerale
Metastasierung, Knochenmetastasierung, Hirnmetastasierung) sowie die persönliche
Situation der Patientin zu beachten. 4Zur Therapie einer Fernmetastasierung kommen in
Abhängigkeit von der individuellen Befundkonstellation medikamentöse,
strahlentherapeutische und operative Maßnahmen allein oder in Kombination zum Einsatz.
5Eine endokrine Therapie ist bei positivem Hormonrezeptorstatus zu empfehlen.
6Eine Chemotherapie sollte unter Berücksichtigung der individuellen Risikosituation und des
Therapieziels in Erwägung gezogen werden, insbesondere bei negativem Rezeptorstatus,
Resistenz auf eine endokrine Therapie, schnell progredientem Verlauf, viszeralem Befall
und/oder erheblichen Beschwerden. 7In diesen Situationen kann eine Chemotherapie trotz
ihrer Nebenwirkungen die Lebensqualität erhöhen.
8Eine Therapie mit Bisphosphonaten ist bei Patientinnen mit Knochenmetastasen indiziert.
9Bei Schmerzen, Frakturgefahr oder drohenden bzw. bereits bestehenden neurologischen
Ausfällen in Folge von Knochenmetastasen kann zusätzlich eine lokale Therapie
(Strahlentherapie, Operation) indiziert sein.
10Bei standardisierter immunhistologisch oder molekularbiologisch geprüfter Positivität für
HER2/neu besteht die Indikation einer zielgerichteten Therapie gegen HER2/neu.
11Bei der Feststellung von Hirnmetastasen ist eine Strahlentherapie indiziert. 12Eine
stereotaktisch geführte Strahlentherapie wird bei einer limitierten Hirnmetastasierung in
12
Ergänzung zur Ganzhirnbestrahlung empfohlen. 13Bei solitärer Hirnmetastase soll eine
Metastasektomie erwogen werden.
14
1.7 Palliativmedizinische Maßnahmen
Das Ansprechen der therapeutischen Verfahren muss in angemessenen Abständen
kontrolliert und die geeigneten therapeutischen Konsequenzen müssen ergriffen werden, um
im Hinblick auf die oben genannten Therapieziele das Optimum erreichen zu können.
1Die palliative Therapie als aktive, ganzheitliche Behandlung einer progredienten Erkrankung
in weit fortgeschrittenem Stadium zielt in erster Linie auf die Beherrschung von Schmerzen
und anderen Krankheitsbeschwerden und umfasst auch krankheitsbedingte psychische und
soziale Probleme. 2Sie soll allen Patientinnen mit weit fortgeschrittener Erkrankung
angeboten werden. 3Es ist zu prüfen, ob und wann eine ambulante oder stationäre
Behandlung und/oder Pflege angebracht ist.
4Eine angemessene schmerztherapeutische Versorgung unter Berücksichtigung des Dreistu-
fenschemas der WHO ist zu gewährleisten.
5Ziel der Schmerzbehandlung ist eine rasch eintretende und möglichst komplette
Schmerzkontrolle. 6Das Ansprechen der Therapie ist in angemessenen Abständen zu prüfen
und ggf. sind erforderliche Umstellungen der Therapie zeitnah einzuleiten. 7Nicht
kontrollierbare Schmerzzustände bedürfen einer Behandlung durch qualifizierte
Leistungserbringer ggf. innerhalb eines interdisziplinären Teams. 8Insbesondere ist eine
rechtzeitige und ausreichende Versorgung mit Opiaten zu gewährleisten. 9Nebenwirkungen
einer Therapie mit Opiaten (z. B. Obstipation) sind frühzeitig in geeigneter Weise zu
behandeln.
10Durch ossäre Metastasierung bedingte Schmerzen werden durch den Einsatz von
Bisphosphonaten günstig beeinflusst. 11
1.8 Rehabilitation
Ebenso ist der Einsatz einer Strahlentherapie bei
Schmerzen durch Knochenmetastasierung zu erwägen.
1Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist individuell zu prüfen, ob eine
Patientin von einer Rehabilitationsleistung profitieren kann.
2Die ambulante oder stationäre Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem brustkrebserkrankte
Patientinnen mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell
bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten
sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und
gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. 3
1.9 Kooperation der Versorgungssektoren
Eine Rehabilitationsleistung soll
Benachteiligungen durch die Brustkrebserkrankung vermeiden helfen oder ihnen
entgegenwirken.
1Das Behandlungskonzept muss eine interdisziplinäre, professionen- und
sektorenübergreifende Betreuung in qualifizierten Einrichtungen mit dem notwendigen
logistischen Hintergrund gewährleisten. 2Eine qualifizierte Behandlung muss über die
gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. 3Überweisungserfordernisse müssen in
Abhängigkeit vom Krankheitsstadium der Patientin und der jeweiligen fachlichen
Qualifikation der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes sowie der regionalen
Versorgungsstrukturen geprüft werden.
13
2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V)1
1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die durch
die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren. 2
- Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich
Therapieempfehlungen),
Hierzu
gehören insbesondere die Bereiche:
- Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
- Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer I 1.9,
- Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität,
- Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer I 5,
- aktive Teilnahme der Versicherten.
3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen,
welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur
Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben. 4Im Sinne des Patientenschutzes
und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der bereits
bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren
einheitliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des
medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche
Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und
therapeutischen Interventionen.
5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen, die
eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im
Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen sowie
Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial
erwarten lassen. 7
- Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel
Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,
Hierzu gehören insbesondere:
- strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer
mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung
von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für
teilnehmende Leistungserbringer sein,
- Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten,
- Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und
eingeschriebene Versicherte.
8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu vereinbaren.
9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur besonderen
Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen beauftragten Dritten
vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde Unterstützung des
strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherte enthält.
10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur Auswertung
der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu treffen. 11Hierbei
sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden Dokumentationsdaten nach Ziffer I 5
als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen einzubeziehen.
12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen
vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme
geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten Anforderungen verstoßen.
13
1 Die in den Sätzen 2 und 7 aufgeführte Qualitätssicherungsmaßnahme der Krankenkasse zur Unterstützung der
aktiven Teilnahme der Versicherten ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Strukturierten
Behandlungsprogramms.
Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen.
14
14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungspro-
gramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen.
15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. 16
3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 SGB V)
Bis zur Einführung einer
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für
die strukturierten Behandlungsprogramme.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
1
- die schriftliche Bestätigung der histologisch gesicherten Diagnose durch die behandelnde
Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer I 1.2,
Voraussetzung für die Einschreibung einer Versicherten in ein strukturiertes
Behandlungsprogramm zu Brustkrebs ist
- die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und
- die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die
Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse
übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms
verarbeitet und genutzt werden können und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV
die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft
oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die
Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die
Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten sowie darüber,
wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge
hat.
2
- die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken werden,
Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen
- die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,
- auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten,
hingewiesen worden sind,
- über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung,
ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind
sowie
- über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit einer
Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der Verarbeitung und
Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms und dass in den Fällen
des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer
Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
1Voraussetzung für die Einschreibung ist über die allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen
nach Ziffer I 3.1 hinaus der histologische Nachweis eines Brustkrebses oder der
histologische Nachweis eines lokoregionären Rezidivs oder eine nachgewiesene
Fernmetasierung des histologisch nachgewiesenen Brustkrebses. 2Die Diagnose wird in der
Regel vor dem therapeutischen Eingriff gestellt.
3Das alleinige Vorliegen einer nichtinvasiven lobulären Neoplasie rechtfertigt nicht die
Aufnahme in strukturierte Behandlungsprogramme.
4Für die Teilnahme gelten folgende Regelungen:
15
- Die Primärtherapie gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen Nach-
weis des Brustkrebses als beendet.
- Nach fünf Jahren Rezidivfreiheit nach Primärtherapie endet die Teilnahme am
strukturierten Behandlungsprogramm.
- Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs während der Teilnahme am
strukturierten Behandlungsprogramm auf, ist ein Verbleiben im Programm für weitere
fünfeinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt des histologischen Nachweises möglich.
- Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs nach Beendigung der
Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm auf, ist eine Neueinschreibung
erforderlich.
5
4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
SGB V)
Patientinnen mit Fernmetastasierung können dauerhaft am Programm teilnehmen.
1Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der
strukturierten Behandlungsprogramme. 2Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zu Grunde gelegten
Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen.
3
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
1Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Ver-
sorgungsziele. 2Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-
Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab.
3Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten
Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender
Leistungserbringer. 4
4.2 Patientinneninformationen
Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von
entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
1Es sind geeignete Maßnahmen der Patientinneninformation vorzusehen, die während der
gesamten Behandlungskette am individuellen Bedürfnis der Patientin und an den jeweiligen
Erfordernissen der Diagnostik, Therapie und Nachsorge auszurichten sind.
2Die Inanspruchnahme ist freiwillig. 3Eine Nicht-Inanspruchnahme führt nicht zum Ausschluss
der Patientin aus dem strukturierten Behandlungsprogramm.
4
5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme erforderlichen
personenbezogenen Daten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V)
Schulungsprogramme (gem. § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB V) sind für Patientinnen mit
Brustkrebs nicht zielführend.
Die Dokumentation im Rahmen der Strukturierten Behandlungsprogramme für Patientinnen
mit Brustkrebs erfolgt nach folgenden Vorgaben:
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
16
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
Administrative Daten
1 DMP-Fallnummer Nummer
2 Kostenträger Name der Krankenkasse
3 Name des Versicherten Familienname, Vorname
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Krankenkassen-Nummer 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nummer Nummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch)
7a Vertragsarzt-Nummer 9-stellige Nummer
7b Betriebsstättennummer 9-stellige Nummer
8 Krankenhaus-Institutionskennzeichen IK-Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Mindestens eine der Zeilen 10 bis 13 muss für die Einschreibung ausgefüllt sein.
10 Erstmanifestation des Primärtumors
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ
11 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ
12 Lokoregionäres Rezidiv
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ
13 Fernmetastasen erstmals gesichert2 TT. MM.JJJJ
Bei Einschreibung wegen eines Primärtumors/ eines kontralateralen Brustkrebses
sind die Zeilen 14 bis 29 auszufüllen.
Bei Einschreibung wegen eines lokoregionären Rezidivs ist die Zeile 30 auszufüllen.
Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen sind die Zeilen 31 bis 33 auszufüllen.
Anamnese und Behandlungsstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses
14 Betroffene Brust3 Rechts / Links / Beidseits
2 Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen muss eines der Felder 10 bis 12
zumindest mit einer Jahreszahl ausgefüllt werden.
3 Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Mammakarzinom beidseits soll der prognoseleitende Tumorbefund
eingetragen werden (Felder 18- 25).
17
15 Aktueller Behandlungsstatus bezogen auf das
operative Vorgehen
OP geplant4
16
/ OP nicht geplant / Postoperativ
Art der erfolgten operativen Therapie BET / Mastektomie / Sentinel-Lymphknoten-
Biopsie / Axilläre Lymphonodektomie / Anderes
Vorgehen / Keine OP
(Mehrfachnennung möglich)
Aktueller Befundstatus des Primärtumors / kontralateralen Brustkrebses
17 Präoperative/neoadjuvante Therapie Ja / Nein
18 pT X / Tis5
19
/ 0 / 1 / 2 / 3 / 4 / Keine OP
pN X / 0 / 1 / 2 / 3 / Keine OP
20 M X / 0 / 1
21 Grading 1 / 2 / 3 / Unbekannt
22 Resektionsstatus R0 / R1 / R2 / Unbekannt / Keine OP
23 Immunhistochemischer Hormonrezeptorstatus
(Östrogen und/oder Progesteron)
Positiv / Negativ / Unbekannt
24 HER2/neu-Status Positiv / Negativ / Unbekannt
25 [unbesetzt]
Behandlung des Primärtumors / kontralateralen Brustkrebses6
26
Strahlentherapie Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
27 Chemotherapie Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
28 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
29 Antikörpertherapie mit Trastuzumab Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
4 Hinweis für Ausfüllanleitung: Im Falle einer präoperativen Einschreibung müssen die fehlenden Daten der
Erstdokumentation nachgeliefert werden.
5 Hinweis für Ausfüllanleitung: Tis beinhaltet nur DCIS-Fälle.
6 Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach
brusterhaltender Therapie bei invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei
hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patientinnen mit adjuvanter
Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“
werden nur die adjuvanten Therapien berücksichtigt.
18
Befunde und Therapie eines lokoregionären Rezidivs
30 Andauernde oder abgeschlossene Therapie Präoperativ / Exzision /
Mastektomie / Strahlentherapie / Chemotherapie
/ Endokrine Therapie / Andere /Keine
(Mehrfachnennung möglich)
Befunde und Therapie von Fernmetastasen
31 Lokalisation Leber / Lunge / Knochen / Andere
(Mehrfachnennung möglich)
32 Andauernde oder abgeschlossene Therapie Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /
Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
33 Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen Ja / Nein / Kontraindikation
Sonstige Befunde
34 Lymphödem vorhanden Ja / Nein
35 [unbesetzt]
36 [unbesetzt]
37 Geplantes Datum der nächsten
Dokumentationserstellung
TT.MM.JJJJ
(Optionales Feld)
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
Administrative Daten
1 DMP-Fallnummer Nummer
2 Kostenträger Name der Krankenkasse
3 Name des Versicherten Familienname, Vorname
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Krankenkassen-Nummer 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nummer Nummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch)
19
7 Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach
brusterhaltender Therapie bei invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei
hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patientinnen mit adjuvanter
Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“
werden nur die adjuvanten Therapien berücksichtigt.
8 Hinweis für Ausfüllanleitung: Zeilen 19 - 22 sind nur auszufüllen, wenn eine fortgeschrittene Erkrankung
bereits besteht oder neu festgestellt wurde.
7a Vertragsarzt-Nummer 9-stellige Nummer
7b Betriebsstätten-Nummer 9-stellige Nummer
8 Krankenhaus-Institutionskennzeichen IK-Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
10 Einschreibung erfolgte wegen Primärtumors / Kontralateralen Brustkrebses /
Lokoregionären Rezidivs / Fernmetastasen
Behandlungsstatus nach operativer Therapie des Primärtumors/
kontralateralen Brustkrebses7
11
(adjuvante Therapie)
Strahlentherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
12 Chemotherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
13 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
14 Antikörpertherapie mit Trastuzumab Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
Seit der letzten Dokumentation neu aufgetretene Ereignisse
15 Manifestation eines lokoregionären Rezidivs (Datum
des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ / Nein
16 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ / Nein
17 Manifestation von Fernmetastasen
(Datum der Diagnosesicherung)
TT.MM.JJJJ / Leber / Lunge / Knochen / Andere /
Nein
(Mehrfachnennung möglich)
18 Lymphödem Ja / Nein
Behandlung bei fortgeschrittener Erkrankung (lokoregionäres Rezidiv/ Fernmetastasen)8
19
Aktueller Behandlungsstatus Vollremission / Teilremission / No change /
Progress
20 Seit der letzten Dokumentation andauernde oder
abgeschlossene Therapie des lokoregionären
Rezidivs
Präoperativ / Exzision /
Mastektomie / Strahlentherapie / Chemotherapie
/ Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
20
6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) (§
137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
6.1 Allgemeine Anforderungen an die Evaluation
Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28g Abs. 1 – 4 RSAV in der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation weiter, bis
vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierzu Anforderungen nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
SGB V geregelt werden.
6.2 Krankheitsspezifische Anforderungen an die Evaluation
1Ergänzend zu den Regelungen nach Ziffer I 6.1 gilt: 2
Die einzelnen Patientinnengruppen
(Erstmanifestation/Rezidiv) müssen in der Auswertung getrennt betrachtet werden.
21 Seit der letzten Dokumentation andauernde oder
abgeschlossene Therapie der Fernmetastasen
Operativ / Strahlentherapie /
Chemotherapie / Endokrine Therapie / Andere /
Keine
(Mehrfachnennung möglich)
22 Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen Ja / Nein / Kontraindikation
23 Geplantes Datum der nächsten
Dokumentationserstellung
TT.MM.JJJJ
(Optionales Feld)
21
II. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Pa-
tienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil I Asthma
bronchiale (ab 5 Jahre)
Folgende Anforderungen haben die Strukturierten Behandlungsprogramme für Patientinnen
und Patienten ab 5 Jahren mit Asthma bronchiale zu erfüllen:
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter
Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten,
verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V)
1.1 Definition des Asthma bronchiale
Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege,
charakterisiert durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion.
1.2 Diagnostik
Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen
Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer
partiell-)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität.
1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung
1
- wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder Husten mit
oder ohne Auswurf, insbesondere bei Allergenexposition, während oder nach
körperlicher Belastung, bei Infekten, thermischen Reizen, Rauch- und Staubexposition,
Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- jahreszeitliche Variabilität der Symptome,
- positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale),
- berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw. Husten.
2
1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik
Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen
Obstruktion, die aber auch fehlen können.
1Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und
Variabilität. 2Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der
differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und
Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle.
3
Bei Erwachsenen:
Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer
aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß
Ziffer II 1.2.1 und das Vorliegen mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
- Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-) Re-
versibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach
Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,
- Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 28-tägiger
Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder bis zu 10-tägiger Gabe von
systemischen Glukokortikosteroiden,
- circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
- Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen,
standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
22
Im Alter von 5 bis 17 Jahren:
- Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-) Re-
versibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz
wirk-samen Beta-2-Sympathomimetikums,
- Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen
Glukokortikosteroiden oder bis zu 10-tägiger Gabe von systemischen Glukokortiko-
steroiden,
- circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
- Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen,
standardisierten, nicht-inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten,
mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich
aus Ziffer II 3. 6. 6
1.2.3 Allergologische Stufendiagnostik
Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im
Hinblick auf die unter Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren
und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1Bei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine
allergologische Stufendiagnostik durchzuführen ist.
2
- allergologisch qualifizierte/n und pneumologisch kompetente/n oder
Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch eine/einen
- allergologisch und pneumologisch qualifizierte/n
Ärztin/Arzt erfolgen.
1.3 Therapieziele
1Ziel der Therapie ist eine optimale Symptomkontrolle. 2Die Therapie dient insbesondere der
Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der
asthmabezogenen Lebensqualität.
3
1. Vermeidung/Reduktion von:
Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der
Patientin oder des Patienten anzustreben:
- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-
Anfälle/Exazerbationen),
- krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Ent-
wicklung bei Kindern/Jugendlichen,
- krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im
Alltag,
- einer Progredienz der Krankheit,
- unerwünschten Wirkungen der Therapie
bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der
bronchialen Hyperreagibilität;
2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.
1.4 Differenzierte Therapieplanung
23
1Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf
der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen; dabei ist auch das Vorliegen
von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) und Komorbiditäten (z. B.
Rhinitis/Sinusitis) zu berücksichtigen. 2Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin
oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele von einer
bestimmten Intervention profitieren kann. 3Die Durchführung der diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten
nach Aufklärung über Nutzen und Risiken.
4
1.5 Therapeutische Maßnahmen
Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind
gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen.
nicht in Kraft aufgrund der Beanstandung des BMG vom 27.04.2012: 9
„1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen
1
- relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich),
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere
hinweisen auf:
- sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen,
emotionale Belastung) und deren Vermeidung,
- Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des
Asthma bronchiale führen können.
2
- Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder
Konsultation erfragt werden.
Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientinnen und
Patienten über die besonderen Risiken des Rauchens und des Passivrauchens bei
Asthma bronchiale auf, verbunden mit den folgenden spezifischen
Beratungsstrategien und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben.
- Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form
dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.
- Es ist festzustellen, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist,
einen Ausstiegsversuch zu beginnen.
- Ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern sollen wirksame Hilfen zur
Raucherentwöhnung (nicht-medikamentöse Maßnahmen, insbesondere
verhaltenstherapeutische und ggf. geeignete unterstützende medikamentöse
Maßnahmen) angeboten werden.
9 Aufgrund der Beanstandung gilt nach § 321 SGB V die Ziffer 1.5.1 der Anlage 9
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011
geltenden Fassung:
„1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten
insbesondere hinweisen auf:
- relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich),
- sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und
Passivrauchen, emotionale Belastung) und deren Vermeidung,
- Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer
Verschlechterung des Asthma bronchiale führen können.“
24
- Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach
dem Ausstiegsdatum.
- Nicht entwöhnungswillige Raucherinnen und Raucher sollen zum Rauchverzicht
motiviert werden.“
1.5.2 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
1Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten,
evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und
Schulungsprogramm erhalten. 2
1.5.3 Körperliche Aktivitäten
Im Übrigen gelten die unter Ziffer II 4.2 genannten Zugangs-
und Qualitätssicherungskriterien.
1Körperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthma-Symptomatik und zur
Verbesserung von Belastbarkeit und Lebensqualität beitragen.
2Daher sollte die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die
Patientin oder der Patient in Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der körperlichen
Aktivität ergreift. 3Art und Umfang der körperlichen Aktivität sollen einmal jährlich überprüft
werden. 4
1.5.4 Rehabilitation
Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass Schulkinder mit Asthma
bronchiale unter Berücksichtigung der individuellen und aktuellen Leistungsfähigkeit
regelmäßig am Schulsport teilnehmen.
1Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem asth-
makranke Patientinnen und Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin
unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu
erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder
herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft
teilzuhaben. 2Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma bronchiale
und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken.
3Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu
tragen.
4Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden
Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale sein.
5
1.5.5 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer II 1.6.4 individuell zu prüfen.
1Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen
Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale ist durch die/den Ärztin/Arzt
zu prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B.
verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. 2
1.5.6 Medikamentöse Maßnahmen
Bei
psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte
Leistungserbringer erfolgen.
1Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller
Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe
auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer II 4)).
25
2Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der
Patientenpräferenzen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit
im Hinblick auf die unter Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven,
randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. 3Dabei sollen diejenigen
Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den
größten Nutzen erbringen.
4Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder
Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder
der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter
Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele vorliegen.
5In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika
(Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika
(Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu erwartenden körperlichen Belastungssituationen,
zur Behandlung von Dyspnoe und insbesondere bei Asthma-Anfällen eingesetzt werden)
unterschieden.
6In der Inhalationstherapie ist nur die im Bronchialsystem deponierte Medikamentenmenge
wirksam. 7Diese hängt stark ab von der individuellen Anatomie der Atemwege, dem
Atemmuster, der Partikelgröße und dem Inhalationssystem. 8Es sollte daher das
Inhalationssystem und die Instruktion bezüglich der Anwendung individuell an die
Bedürfnisse und Fähigkeiten (insbesondere Alter und Koordination) angepasst werden.
9Darüber hinaus ist es sinnvoll, bei Verwendung mehrerer inhalativer Medikamente für alle
Präparate den gleichen Typ von Inhalationssystem einzusetzen. 10Nach einer initialen
Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum
mindestens einmal überprüft werden.
11
1.5.6.1 Dauertherapie bei Erwachsenen
Bei guter Asthma-Kontrolle über einen längeren Zeitraum (z. B. über drei Monate bei
Einsatz inhalativer Glukokortikosteroide) soll die Reduktion der Therapie erwogen werden.
1
1. Basistherapie
Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden:
- inhalative Glukokortikosteroide,
2. als Erweiterung dieser Basistherapie kommen in Betracht:
- inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika
- in begründeten Fällen
- systemische Glukokortikosteroide
- Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten
- Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung)
- Anti-IgE Antikörper
Bei Patientinnen und Patienten mit, trotz Ausschöpfung einer erweiterten Basistherapie
nicht ausreichend kontrollierbarem, schwerem persistierendem allergischem Asthma
bronchiale kann eine Behandlung mit Anti-IgE Antikörper geprüft werden.
2
1.5.6.2 Dauertherapie bei 5-17 Jährigen
Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z. B.
Ablehnung oder Unverträglichkeit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer
unterlegenen, alternativen antientzündlichen Therapie ein Aufklärungsgespräch über Risiken
dieser Therapieoptionen zu führen.
1Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden:
26
1. Basistherapie
- Vorzugsweise inhalative Glukokortikosteroide
- in begründeten Fällen alternativ Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten
2. als Erweiterung dieser Basistherapie kommen in Betracht:
- Steigerung der Dosis des inhalativen Glukokortikosteroids auf eine mittelhohe Dosis
- Kombination von inhalativen Glukokortikosteroiden und Leukotrien-Rezeptor-
Antagonisten
- inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (nur in Kombination mit inhalativen
Glukokortikosteroiden
3. Im Ausnahmefall, bei sonst nichtkontrollierbaren Verläufen
- systemische Glukokortikosteroide
- Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung)
- Anti-IgE Antikörper
Bei Patientinnen und Patienten mit, trotz Ausschöpfung einer erweiterten Basistherapie
nicht ausreichend kontrollierbarem, schwerem persistierendem allergischem Asthma
bronchiale kann eine Behandlung mit Anti-IgE Antikörper geprüft werden.
2
1.5.6.3 Bedarfstherapie/Anfallstherapie
Die Verordnung von Medikamenten nach 3. sollte durch die jeweils qualifizierte
Fachärztin/den jeweils qualifizierten Facharzt oder durch die qualifizierte Einrichtung
erfolgen.
1Eine Bedarfsmedikation kann beispielsweise bei körperlicher Belastung, Dyspnoe,
pulmonalen Infekten oder Obstruktionen unterschiedlichen Schweregrades notwendig sein.
2
- rasch wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ),
Vorrangig sollten bei der Bedarfstherapie/Anfallstherapie folgende Wirkstoffgruppen
Anwendung finden:
- kurz wirksame Anticholinergika (5-17 Jährige)
3
- systemische Glukokortikosteroide (maximal bis zu 2 Wochen),
Bei unzureichendem Ansprechen kommen in Betracht:
- kurz wirksame Anticholinergika
- Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung).
4Der Asthma-Anfall kann durch Infekte, Allergenexposition, Medikamentenunverträglichkeit,
irritativ-toxische Ursachen sowie körperliche Belastung hervorgerufen werden. 5
1.5.6.4 Spezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung
Die Gabe
von Antibiotika ist im Asthma-Anfall in der Regel nicht indiziert.
Wenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit Allergenkarenz-
versuch und Pharmakotherapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist die Indikation zur
Durchführung einer spezifischen Immuntherapie/Hyposensibilisierung zu prüfen.
1.5.6.5 Asthma bronchiale in der Schwangerschaft
Die medikamentöse Langzeittherapie und die Bedarfstherapie des Asthma bronchiale sollen
während der Schwangerschaft in der Regel in der gewohnten Weise fortgeführt werden.
1.5.6.6 Schutzimpfungen
27
Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß der Richtlinie des Ge-
meinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutz-
impfungs-Richtlinie/SI-RL) bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale erwogen
werden.
1.6 Kooperation der Versorgungssektoren
1Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Asthma bronchiale erfordert
die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. 2
1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt
Eine
qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.
1Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im
Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die
Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 SGB V beschriebenen Aufgaben.
2In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Asthma bronchiale eine/n
zugelassene/n oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte
Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die
nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur
Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im
strukturierten Behandlungsprogramm wählen. 3Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin oder diesem Arzt
oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus
medizinischen Gründen erforderlich ist. 4Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer II 1.6.2 sind
von der gewählten Ärztin oder dem gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu
beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und
Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.
5
1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten
Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der/des qualifizierten
Fachärztin/Facharztes oder der qualifizierten Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einer
Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder
den Hausarzt möglich ist.
1
- bei unzureichender Asthmakontrolle trotz intensivierter Behandlung
Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen
eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von
Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur
qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:
- wenn eine Langzeittherapie mit systemischen Glukokortikosteroiden begonnen oder
beendet werden soll
- Einleitung einer Therapie mit Anti-IgE-Antikörper
- vorausgegangene Notfallbehandlung,
- Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Rhinitis/Sinusitis, rezidivierender Pseudo-
Krupp),
- Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale,
- Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale,
- Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft.
2Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach
pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
28
1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus
1
- Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall,
Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen
und Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen:
- schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall.
2
- bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere:
- bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen Best-wertes
bzw. unter 100 l/min Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe
und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches,
- bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50 % des persönlichen
Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika,
deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe, Einsatz der
Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche
Abschwächung des Atemgeräusches,
- bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen
Kindes.
3
1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Einweisung.
1Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei schweren Asthmaformen mit
relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Aus-
schöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer bronchialer
Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer Belastung und/oder
bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen.
2
2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V)
Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Rehabilitationsmaßnahme außerdem zu erwägen bei
krankheitsbedingt drohender Leistungs- und Entwicklungsstörung.
1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die durch
die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren. 2
- Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich
Therapieempfehlungen),
Hierzu
gehören insbesondere die Bereiche:
- Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
- Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer II 1.6,
- Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität,
- Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer II 5,
- aktive Teilnahme der Versicherten.
3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen,
welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur
Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben.
4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die
Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden
Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche
Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen
Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie
29
an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen
Interventionen.
5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen, die
eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im
Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten sowie
Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial
erwarten lassen. 7
- Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel
Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,
Hierzu gehören insbesondere:
- strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer
mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung
von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für
teilnehmende Leistungserbringer sein,
- Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten,
- Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und
eingeschriebene Versicherte.
8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu vereinbaren.
9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur besonderen
Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen beauftragten Dritten
vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde Unterstützung des
strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherten enthält.
10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur Auswertung
der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu treffen. 11Hierbei
sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden Dokumentationsdaten nach Ziffer II 5
als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen einzubeziehen.
12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen
vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme
geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten Anforderungen verstoßen.
13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen.
14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungspro-
gramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen.
15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. 16
3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 SGB V)
Bis zur Einführung einer
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für
die strukturierten Behandlungsprogramme.
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose des Asthma bronchiale
gesichert ist und ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer II 1.3.
genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung
mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
1
- die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder
den behandelnden Arzt gemäß Ziffer II 1.2,
Voraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist
- die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und
30
- die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die
Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse
übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms
verarbeitet und genutzt werden können und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV
die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft
oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die
Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die
Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten sowie darüber,
wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge
hat.
2Die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist durch
ihre gesetzlichen Vertreter abzugeben.
3
- die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken werden,
Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen
- die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,
- auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten,
hingewiesen worden sind,
- über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung,
ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind
sowie
- über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit einer
Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der Verarbeitung und
Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms und dass in den Fällen
des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer
Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
1Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer
aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß
Ziffer II 1.2.1 und das Vorliegen mindestens eines der unter Ziffer II 1.2.2 genannten Kriterien
erforderlich. 2Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf
Monate sein.
3Eine/Ein aktuell unter Regelmedikation stehende/r Patientin/Patient mit Asthma bronchiale
kann eingeschrieben werden, wenn die Diagnose vor Therapiebeginn wie unter Ziffer II 1.2.2
gestellt wurde und eine asthmatypische Anamnese aus dem Zeitraum der letzten zwölf
Monate vor Einschreibung vorliegt.
4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
5
4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
SGB V)
Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll die Ärztin oder
der Arzt prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer II 1.3
genannten Therapieziele weiterhin von einer Einschreibung in das Programm profitieren und
aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der
strukturierten Behandlungsprogramme. 2Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten
31
Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen.
3
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
1Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Ver-
sorgungsziele. 2Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-
Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab.
3Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten
Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender
Leistungserbringer. 4
4.2 Schulungen der Versicherten
Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von
entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
1Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten,
evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und
Behandlungsprogramm erhalten.
2Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung
des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen.
3Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der
Programme nach § 137f Abs. 2 Nr. 1 SGB V herzustellen. 4Der bestehende Schulungsstand
der Versicherten ist zu berücksichtigen.
5Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen,
gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer II
1.3 genannten Therapiezielen belegt werden. 6Schulungs- und Behandlungsprogramme
müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. 7Schulungsprogramme für
Kinder sollen und für Jugendliche können die Möglichkeit der Schulung von ständigen
Betreuungspersonen vorsehen. 8
5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme erforderlichen
personenbezogenen Daten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V)
Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.
Die Dokumentation im Rahmen der Strukturierten Behandlungsprogramme für Patientinnen
und Patienten mit Asthma bronchiale erfolgt nach Anlage 2 (zu §§ 28b bis 28g) RSAV in
Verbindung mit den folgenden Vorgaben:
Asthma bronchiale - Dokumentation
Lfd.
Nr.
Parameter Ausprägung
Anamnese- und Befunddaten
1 Häufigkeit von Asthma-Symptomen10 Häufiger als 2mal wöchentlich / bis zu 2mal
wöchentlich / Keine
2 Aktueller Peak-Flow-Wert Wert/Nicht durchgeführt
Relevante Ereignisse
10 Gemäß Einschätzung zum Dokumentationszeitpunkt
32
3 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma
bronchiale seit der letzten Dokumentation11
Anzahl
Medikamente
4 Inhalative Glukokortikosteroide Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
5 Inhalative lang wirksame Beta-2- Sympathomimetika Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
6 Kurz wirksame inhalative Beta-2- Sympathomimetika
Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
6a Systemische Glukokortikosteroide Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
7 Sonstige asthmaspezifische Medikation Nein / Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten / Andere
8 Inhalationstechnik überprüft Ja / Nein
Schulung
9 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller
Dokumentation)
Ja / Nein
10 Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja / Nein / War aktuell nicht möglich / Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11 Schriftlicher Selbstmanagementplan Ja / Nein
12 Asthmabezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja / Nein
6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) (§
137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28g Abs. 1 – 4 RSAV in der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation weiter, bis
vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierzu Anforderungen nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
SGB V geregelt werden.
11 Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen
zu machen.
33
III. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Pa-
tienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil II: COPD
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter
Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren
Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 SGB V)
1.1 Definition der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung
1Die COPD ist eine chronische, in der Regel progrediente Atemwegs- und
Lungenerkrankung, die durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder
Glukokortikosteroiden nicht vollständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer
chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist.
2Eine chronische Bronchitis ist durch dauerhaften Husten, in der Regel mit Auswurf über min-
destens ein Jahr gekennzeichnet. 3Eine chronische obstruktive Bronchitis ist zusätzlich durch
eine permanente Atemwegsobstruktion mit oder ohne Lungenüberblähung gekennzeichnet.
4Das Lungenemphysem ist charakterisiert durch eine Abnahme der Gasaustauschfläche der
Lunge. 5
1.2 Hinreichende Diagnostik zur Aufnahme in das strukturierte Behandlungsprogramm
COPD
Ausmaß der Obstruktion, Lungenüberblähung und Gasaustauschstörung können
unabhängig voneinander variieren.
Die Diagnostik der COPD basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf.
dem Vorliegen charakteristischer Symptome und dem Nachweis einer Atemwegsobstruktion
mit fehlender oder geringer Reversibilität.
1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung
1
- täglich Husten, meist mit täglichem Auswurf, mindestens über ein Jahr,
Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Atemnot bei körperlicher Belastung, bei schweren Formen auch in Ruhe,
- langjähriges Inhalationsrauchen,
- Berufsanamnese,
- Infektanamnese,
- differentialdiagnostisch relevante Erkrankungen, insbesondere Asthma bronchiale und
Herzerkrankungen,
- Komorbiditäten.
2Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Ob-
struktion, einer Lungenüberblähung und eines Corpulmonale. 3Bei Patientinnen und
Patienten mit geringer Ausprägung der COPD kann der körperliche Untersuchungsbefund
unauffällig sein. 4Bei schwerer COPD können Giemen und Brummen fehlen, in diesen Fällen
ist das Atemgeräusch deutlich abgeschwächt.
5Neben der COPD kann ein Asthma bronchiale bestehen. 6
1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik
In solchen Fällen bestehen
zusätzlich Zeichen der bronchialen Hyperreagibilität und eine größere Variabilität bzw.
Reversibilität der Atemwegsobstruktion.
1Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer
fehlenden oder geringen Reversibilität. 2Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der
34
Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven
Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle.
3
- Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-
typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes
und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
und
- Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten
nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten
nach Inhalation eines kurzwirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-
Reversibilitätstestung).
- Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
und
- Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach
mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens
28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase
(Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung).
- Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder
einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer 70 %
und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die
Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat.
4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich
aus Ziffer III 3. 6
1.3 Therapieziele
Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick
auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und
aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der
Verbesserung der COPD-bezogenen Lebensqualität.
2
1. Vermeidung/Reduktion von:
Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der
Patientin oder des Patienten anzustreben:
- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Be-gleit-
und Folgeerkrankungen),
- einer krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität im
Alltag,
- einer raschen Progredienz der Erkrankung
bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten
Wirkungen der Therapie;
2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.
1.4 Differenzierte Therapieplanung
1Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf
der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen; dabei ist auch das Vorliegen
von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu berücksichtigen. 2Die/der Leistungserb-
35
ringerin/Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf
die in Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren
kann. 3Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in
Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach Aufklärung über Nutzen und Risiken.
4Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind
gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen. 5Für
die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere die Lungenfunktion (FEV1
1.5 Therapeutische Maßnahmen
, alle sechs
bis zwölf Monate) und das Körpergewicht prognostisch relevant.
1.5.1 Nicht-medikamentöse Maßnahmen
1.5.1.1 Allgemeine nicht-medikamentöse Maßnahmen
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere
hinweisen auf:
- COPD-Noxen bzw. -Verursacher (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, ausgeprägte, auch be-
rufsbedingte Staubbelastung) und deren Vermeidung,
- Infektionsprophylaxe,
- Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung der COPD
führen können,
- eine adäquate Ernährung (hyperkalorisch) bei Untergewicht
36
nicht in Kraft aufgrund der Beanstandung des BMG vom 27.04.2012: 12
„1.5.1.2 Tabakentwöhnung
1Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. 2Tabakkarenz ist die
wichtigste Maßnahme, um die Mortalität der COPD und die Exazerbationsrate zu senken
sowie die Progression zu verlangsamen. 3Deswegen stehen Maßnahmen zur
Tabakentwöhnung im Vordergrund der Therapie.
4
- Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder Konsultation
erfragt werden.
Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientinnen und
Patienten über die besonderen Risiken des Rauchens bei COPD auf, verbunden mit den
folgenden spezifischen Beratungsstrategien und der dringenden Empfehlung, das Rauchen
aufzugeben:
- Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form dazu
motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.
- Es ist festzustellen, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen
Ausstiegsversuch zu beginnen.
- Ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern sollen wirksame Hilfen zur
Tabakentwöhnung (nicht-medikamentöse Maßnahmen, insbesondere
verhaltenstherapeutische und ggf. geeignete unterstützende medikamentöse
Maßnahmen) angeboten werden.
- Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem
Ausstiegsdatum.
12 Aufgrund der Beanstandung gilt nach § 321 SGB V die Ziffer
1.5.1.2 der Anlage 11 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der
bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung:
„1.5.1.2 Tabakentwöhnung
Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD
erheblich. Deswegen stehen Maßnahmen zur Raucherentwöhnung
im Vordergrund der Therapie.
Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die
Patientin oder den Patienten über die besonderen Risiken des
Tabakrauchens für Patientinnen und Patienten mit COPD auf,
verbunden mit spezifischen Beratungsstrategien 4), 5), 6), 7) und der
dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben:
- Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem
Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden.
- Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren,
auffordernden und persönlichen Form dazu motiviert werden,
mit dem Rauchen aufzuhören.
- Es sollte festgestellt werden, ob die Raucherin oder der
Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu
beginnen.
- Für ausstiegsbereite Raucherinnen und Raucher sollte
professionelle Beratungshilfe (z. B. verhaltenstherapeutisch)
zur Verfügung gestellt werden.
- Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der
ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum.“.
37
Nicht entwöhnungswillige Raucherinnen und Rauchern sollen zum Rauchverzicht
motiviert werden.“
1.5.1.3 Körperliches Training
1Körperliches Training führt in der Regel zu einer Verringerung der COPD-Symptomatik und
der Exazerbationsrate, zur Besserung der Belastbarkeit und kann zur Verbesserung der
Lebensqualität oder Verringerung der Morbidität beitragen.
2Daher soll die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin
oder der Patient geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift. 3Ein
regelmäßiges, mindestens einmal wöchentliches Training, soll empfohlen werden. 4
1.5.1.4 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
Art und
Umfang des körperlichen Trainings sollen sich an der Schwere der Erkrankung und der
Verfügbarkeit der Angebote orientieren.
1Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten,
zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten.
2
1.5.1.5 Allgemeine Krankengymnastik (Atemtherapie)
Im Übrigen gelten die unter Ziffer III 4.2 genannten Zugangs- und
Qualitätssicherungskriterien.
1Allgemeine Krankengymnastik mit dem Schwerpunkt Atemtherapie ist ein ergänzender Teil
der nicht-medikamentösen Behandlung der COPD. 2
1.5.2 Langzeit-Sauerstoff-Therapie
In geeigneten Fällen (z. B. starke
Schleimretention) kann daher die Ärztin oder der Arzt die Verordnung von
Krankengymnastik-Atemtherapie/Physiotherapie unter Beachtung der Heilmittel-Richtlinie
erwägen.
Bei Nachweis einer schweren, chronischen Hypoxämie soll geprüft werden, ob eine
Langzeit-Sauerstoff-Therapie indiziert ist.
1.5.3 Häusliche Beatmung
Bei Vorliegen einer chronischen Hyperkapnie kann eine intermittierende nicht-invasive
häusliche Beatmung erwogen werden.
1.5.4 Rehabilitation
1Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem
Patientinnen und Patientin mit COPD mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin
unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu
erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder
herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft
teilzuhaben. 2Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die COPD und/oder
ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. 3Dabei
ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugendlicher Rechnung zu tragen.
4Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden
Versorgung von Patientinnen und Patienten mit COPD sein.
38
5
1.5.5 Operative Verfahren
Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer III 1.6.4 individuell zu
prüfen.
Lungenfunktionsverbessernde Verfahren sind in geeigneten Fällen (insbesondere bei
Patientinnen und Patienten mit großen Bullae bzw. schwerem oberfeldbetontem Emphysem)
zu erwägen.
1.5.6 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
1Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen
Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit COPD ist durch die Ärztin oder den Arzt zu
prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B.
verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können. 2
1.5.7 Medikamentöse Maßnahmen
Bei
psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte
Leistungserbringer erfolgen.
1Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller
Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe
auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer III 4)).
2Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Präferenzen der
Patientinnen und Patienten Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und
Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven,
randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. 3Dabei sollen vorrangig
diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die
diesbezüglich den größten Nutzen erbringen.
4Da das Ansprechen auf Medikamente individuell und im Zeitverlauf unterschiedlich sein
kann, ist ggf. ein Auslassversuch unter Kontrolle der Symptomatik und der Lungenfunktion
zu erwägen.
5Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder
Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder
der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe
Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele vorliegen.
6Ziel der medikamentösen Therapie ist es insbesondere, die Symptomatik (vor allem Husten,
Schleimretention und Luftnot) zu verbessern und Exazerbationen zeitnah zu behandeln
sowie deren Rate zu reduzieren.
7In der medikamentösen Behandlung der COPD werden Bedarfstherapeutika (Medikamente,
die, z. B. bei Atemnot eingenommen werden) und Dauertherapeutika (Medikamente, die als
Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) unterschieden.
8
1. Bedarfstherapie:
Vorrangig sollten folgende Wirkstoffgruppen verwendet werden:
1.1. kurz wirksames Beta-2-Sympathomimetikum,
1.2. kurz wirksames Anticholinergikum,
1.3. Kombination von kurz wirksamem Beta-2-Sympathomimetikum und Anticholinergikum.
39
1.4. In begründeten Fällen:
1.4.1. Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),
1.4.2. bei Schleimretention können erwogen werden:
1.4.2.1. Inhalation von Salzlösungen,
1.4.2.2. mukoaktive Substanzen.
2. Dauertherapie:
2.1. lang wirksames Anticholinergikum,
2.2. lang wirksames Beta-2-Sympathomimetikum.
2.3. In begründeten Einzelfällen:
2.3.1. Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung),
2.3.2. inhalative Glukokortikosteroide (bei und schwerer und sehr schwerer COPD,
insbesondere dann, wenn häufige Exazerbationen auftreten oder Zeichen
eines Asthma bronchiale bestehen).
9Bei gehäuft auftretenden Exazerbationen können mukoaktive Substanzen (Acetylcystein,
Ambroxol, Carbocistein) erwogen werden.
10In der Inhalationstherapie ist nur die im Bronchialsystem deponierte Medikamentenmenge
wirksam. 11Diese hängt stark ab von der individuellen Anatomie der Atemwege, dem
Atemmuster, der Partikelgröße und dem Inhalationssystem. 12Es sollte daher das
Inhalationssystem und die Schulung individuell an die Bedürfnisse und Fähigkeiten
(insbesondere Alter und Koordination) angepasst werden. 13Darüber hinaus ist es sinnvoll, in
der Dauertherapie bei Verwendung mehrerer inhalativer Medikamente für alle Präparate den
gleichen Typ von Inhalationssystem einzusetzen. 14
1.5.7.1 Schutzimpfungen
Nach einer initialen Einweisung in die
Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens einmal
überprüft werden.
Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß der Richtlinie des Ge-
meinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutz-
impfungs-Richtlinie/SI-RL) bei Patientinnen und Patienten mit COPD erwogen werden.
1.5.7.2 Exazerbationen/Atemwegsinfekte
1Die Exazerbation einer COPD ist durch eine akute und anhaltende
Zustandsverschlimmerung charakterisiert, die über die für die Patientin/den Patienten
normale Variation seiner Erkrankung hinausgeht und eine Intensivierung der Therapie
erfordert.
2Infekte führen häufig zu akuten Exazerbationen. 3In diesen Fällen ist primär eine
Intensivierung der Therapie, sowie ggf. eine 10 bis 14tägige Gabe von systemischen
Glukokortikosteroiden, erforderlich. 4
1.6 Kooperation der Versorgungssektoren
Bei Hinweisen auf bakterielle Infekte (z. B. grün-gelbes
Sputum) sollte frühzeitig die Durchführung einer Antibiotikabehandlung erwogen werden.
40
1Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit COPD erfordert die Zusammenarbeit
aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. 2
1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt
Eine qualifizierte Behandlung muss
über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.
1Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im
Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die
Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 SGB V beschriebenen Aufgaben.
2In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit COPD einen zugelassene/n oder
ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für
die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 137f Abs. 7
SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung,
Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten
Behandlungsprogramm wählen. 3Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der
Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin/diesem Arzt oder von dieser
Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen
erforderlich ist. 4Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer III 1.6.2 sind von der/dem gewählten
Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation
für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort genannten
Überweisungsanlässen nicht ausreicht.
5
1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten
Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der Fachärztin/des
Facharztes oder der Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einer Stabilisierung des
Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder den Hausarzt
möglich ist.
1
- bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,
Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen
eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von
Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur
qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:
- wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,
- vorausgegangene Notfallbehandlung,
- Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische
Herzinsuffizienz, zusätzliche chronische Lungenerkrankungen),
- Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur
Langzeitsauerstofftherapie bzw. intermittierenden häuslichen Beatmung),
- Verdacht auf berufsbedingte COPD.
2
1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus
Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach
pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
1
- Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation,
Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und
Patienten unter folgenden Bedingungen:
- schwerer, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung,
- Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
- Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung.
41
2Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger
Verschlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei
schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen.
3
1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Einweisung.
Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei ausgeprägten Formen der
COPD mit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung,
insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit
schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer
Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen.
2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V)
1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die durch
die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren. 2
- Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V
(einschließlich Therapieempfehlungen),
Hierzu
gehören insbesondere die Bereiche:
- Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
- Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer III 1.6,
- Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität,
- Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer III 5,
- aktive Teilnahme der Versicherten.
3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen,
welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur
Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben.
4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die
Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden
Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche
Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen
Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie
an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen
Interventionen.
5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen, die
eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im
Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten sowie
Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial
erwarten lassen. 7
- Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel
Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,
Hierzu gehören insbesondere:
- strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer
mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung
von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für
teilnehmende Leistungserbringer sein,
- Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten,
- Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und
eingeschriebene Versicherte.
8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu vereinbaren.
9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur besonderen
42
Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen beauftragten Dritten
vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde Unterstützung des
strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherten enthält.
10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur Auswertung
der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu treffen. 11Hierbei
sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden Dokumentationsdaten nach Ziffer III 5
als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen einzubeziehen.
12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen
vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme
geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten Anforderungen verstoßen.
13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen.
14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungspro-
gramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen.
15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. 16
3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 SGB V)
Bis zur Einführung einer
sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für
die strukturierten Behandlungsprogramme.
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose der COPD gesichert ist und ob
die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele
von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
1
- die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder
den behandelnden Arzt gemäß Ziffer III 1.2,
Voraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist
- die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und
- die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die
Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse
übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms
verarbeitet und genutzt werden können und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV
die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft
oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die
Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die
Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten sowie darüber,
wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge
hat.
2
- die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken werden,
Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen
- die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,
- auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten,
hingewiesen worden sind,
- über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung,
ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind
sowie
- über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit einer
43
Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der Verarbeitung und
Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms und dass in den Fällen
des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer
Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
1Für die Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-
typischen Anamnese, Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und
mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich. 2
- Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und
Für die Einschreibung berücksichtigte
Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
- Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten
nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten
nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-
Reversibilitätstestung).
- Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und
- Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach
mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens
28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase
(Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung).
- Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder
einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 %
und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die
Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat.
3Versicherte unter 18 Jahren können nicht in Teil II (COPD) des strukturierten
Behandlungsprogramms eingeschrieben werden. 4
4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
SGB V)
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I
(Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht
möglich.
1Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der
strukturierten Behandlungsprogramme. 2Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten
Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen.
3
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
1Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele. 2Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-
Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab.
3Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten
Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender
Leistungserbringer. 4
4.2 Schulungen der Versicherten
Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von
entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
1Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten,
zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.
44
2Schulungen der Patientinnen und Patienten dienen der Befähigung der Versicherten zur
besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu informierten
Patientenentscheidungen. 3Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten
medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Nr. 1 SGB V herzustellen. 4Der
bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
5Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen,
gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer
III 1.3 genannten Therapiezielen belegt werden. 6Schulungs- und Behandlungsprogramme
müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. 7
5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme erforderlichen
personenbezogenen Daten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V)
Die Qualifikation der
Leistungserbringer ist sicherzustellen.
Die Dokumentation im Rahmen der Strukturierten Behandlungsprogramme für Patientinnen
und Patienten mit COPD erfolgt nach Anlage 2 (zu §§ 28b bis 28g) RSAV sowie in
Verbindung mit den folgenden Vorgaben:
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Dokumentation
Lfd.
Nr. Parameter Ausprägung
Anamnese- und Befunddaten
1 Aktueller FEV1 X,XX Liter/Nicht durchgeführt -Wert (alle 6 bis 12 Monate)
Relevante Ereignisse
2 Häufigkeit von Exazerbationen13
Dokumentation
seit der letzten
14
Anzahl
3 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen
COPD seit der letzten Dokumentation
Anzahl
2
Medikamente
4 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika
und/oder Anticholinergika
Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
5 Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
6 Lang wirksame Anticholinergika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
7 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
8 Sonstige diagnosespezifische Medikation Nein/Theophyllin/Inhalative Glukokortiko-
steroide/Systemische Glukokortikosteroide/
Andere
13 Hinweis für die Ausfüllanleitung: „Exazerbation“ (z. B. „akute Verschlechterung der Symptomatik, die eine
Veränderung der Medikation erfordert“) in der Ausfüllanleitung definieren.
14 Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen
zu machen.
45
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Dokumentation
Lfd.
Nr. Parameter Ausprägung
Schulung
9 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller
Dokumentation)
Ja/Nein
10 Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11 COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung
veranlasst
Ja/Nein
6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation) (§
137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28g Abs. 1 – 4 RSAV in der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation weiter, bis
vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierzu Anforderungen nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
SGB V geregelt werden.
06.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses zur Regelung von
Anforderungen an die Ausgestaltung von
strukturierten Behandlungsprogrammen nach
§ 137f Abs. 2 SGB V
(DMP-Richtlinie/DMP-RL)
Erstfassung
Vom 16. Februar 2012
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 16. Februar 2012 und am 24. Mai
2012 die Erstfassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von
Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f
Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) beschlossen.
I. Die DMP-Richtlinie wird wie folgt gefasst:
BAnz AT 18.07.2012 B3
2
„Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung
von Strukturierten Behandlungsprogrammen nach
§ 137f Abs. 2 SGB V
(DMP-Richtlinie/DMP-RL)
in der Fassung vom 16. Februar 2012
BAnz AT 18.07.2012 B3
3
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Allgemeine Regelungen ............................................................................................ 4
§ 1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsgegenstand .................................................... 4
Teil B - Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten
Behandlungsprogrammen ............................................................................................... 5
I. Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Behandlungsprogrammen
für Patientinnen mit Brustkrebs ...................................................................................... 5
II. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil I Asthma
bronchiale (ab 5 Jahre) .................................................................................................. 23
III. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil II: COPD ... 36
BAnz AT 18.07.2012 B3
4
Teil A – Allgemeine Regelungen
§ 1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsgegenstand
(1) Diese Richtlinie regelt in einem ersten Schritt aktualisierte Anforderungen an die
Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V, welche
das Bundesministerium für Gesundheit nach der Empfehlung durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) übermittelt bekommen, aber nicht mehr in die
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 Nr. 3 SGB V übernommen hat.
(2) 1Bereits zugelassene Behandlungsprogramme und die zu ihrer Durchführung
geschlossenen Verträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie an die Inhalte dieser Richtlinie anzupassen. 2Dies gilt
entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von Änderungen dieser
Richtlinie bereits beantragt ist.
(3) Soweit die Regelungen dieser Richtlinie Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen,
schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags im Einzelfall
erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.
(4) In Teil B dieser Richtlinie wird Näheres zu den Anforderungen an die Ausgestaltung der
strukturierten Behandlungsprogramme geregelt.
BAnz AT 18.07.2012 B3
Teil B - Anforderungen an die Ausgestaltung von
Strukturierten Behandlungsprogrammen
I. Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten
Behandlungsprogrammen für Patientinnen mit Brustkrebs
Folgende Anforderungen haben die Strukturierten Behandlungsprogramme für
Patientinnen mit Brustkrebs zu erfüllen:
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter
Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten,
verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V)
1.1 Definition des Brustkrebses
1Beim Brustkrebs handelt es sich um eine von der Brustdrüse ausgehende bösartige
Neubildung. 2Dies umfasst auch das duktale Carcinoma in situ (DCIS), das noch nicht
infiltrierend in das umgebende Gewebe wächst.
1.2 Diagnostik
Die Diagnose gilt als gestellt nach histologischer Sicherung (siehe Ziffer I 3.2).
1.3 Maßnahmen im Rahmen der Primärtherapie
1Neben der histologischen Sicherung einschließlich der speziellen pathologischen
Diagnostik müssen vor Einleitung der Primärtherapie folgende Untersuchungen
abgeschlossen sein:
‐ die klinische Untersuchung,
‐ Mammographie in zwei Ebenen,
‐ Ultraschalldiagnostik.
2Eine perioperative Suche nach Fernmetastasen muss durchgeführt werden, sofern dies
für die weitere Therapieplanung von Bedeutung ist. 3Es sind grundsätzlich alle
erhobenen diagnostischen Vorbefunde zu nutzen. 4Zur definitiven Therapieplanung
gehört eine eingehende Überprüfung der vorhandenen und der noch zu erhebenden
pathomorphologischen Befunde. 5Insbesondere folgende Inhalte der Befundung sind zu
fordern:
‐ Tumortyp,
‐ metrische Messung der Tumorgröße,
‐ Lymphangiosis carcinomatosa, Gefäßeinbrüche,
‐ Multifokalität / Multizentrizität,
‐ Lymphknotenstatus,
‐ Beurteilung der Schnittränder (Tumorinfiltration, Breite des gesunden
Gewebesaumes),
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6
‐ Ausdehnung des intraduktalen Tumoranteils,
‐ Differenzierungsgrad (Grading),
‐ Hormonrezeptor-Status,
‐ HER2/neu-Status für invasive Karzinome.
1.4 Therapie
1.4.1 Grundsätze der Therapie
1Vor Beginn der definitiven Therapie muss mit der Patientin ausführlich über ihre
Erkrankung und die Therapieoptionen gesprochen werden. 2Bei den operativen
Verfahren müssen organerhaltende und ablative Verfahren, ebenso wie die Möglichkeit
der Rekonstruktion, dargestellt werden. 3Der Patientin ist eine angemessene Zeit für die
Entscheidungsfindung einzuräumen. 4Die Entscheidungsfindung sollte für jeden
Behandlungsschritt in Diskussion mit der aufgeklärten Patientin erfolgen. 5Die
Voraussetzung hierfür ist eine auf die Patientin abgestimmte, neutrale
Informationsvermittlung und ein adäquates Eingehen auf ihre psychosoziale Situation
und emotionale Befindlichkeit, somit also eine patientenzentrierte Vorgehensweise. 6Auf
die Möglichkeiten der Unterstützung durch die Selbsthilfe und spezielle
Beratungseinrichtungen soll hingewiesen werden, entsprechende Kontaktadressen
sollen zur Verfügung gestellt werden.
7Die Therapie muss nach individueller Risikoabschätzung unter Berücksichtigung der
medizinisch relevanten Befunde sowie der gesundheits- und krankheitsbezogenen
Begleitumstände und der Lebensqualität erfolgen (z. B. Alter, Begleiterkrankungen,
psychosoziale Umstände).
8Die Behandlung brustkrebserkrankter Patientinnen setzt eine interdisziplinäre
Kooperation und Kommunikation voraus. 9Die Ärztin / Der Arzt informiert die Patientin in
den einzelnen Phasen der Behandlung über Nutzen und Risiken der jeweils zur
Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten.
10Im gesamten Versorgungsprozess sind Maßnahmen der psychosozialen Betreuung zu
berücksichtigen.
11Die psychosoziale Betreuung ist an die individuelle Situation (Krankheitsphase,
Therapieverfahren etc.) anzupassen. 12Hierfür ist im Rahmen von strukturierten
Behandlungsprogrammen ein strukturiertes Unterstützungs- und Beratungsangebot
vorzusehen. 13Dieses kann insbesondere Maßnahmen zur Information, Beratung sowie –
bei entsprechender Indikation – psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen
umfassen.
14Die psychosoziale Betreuung erfordert kommunikative Kompetenzen und eine erhöhte
diagnostische Aufmerksamkeit gegenüber psychischen Belastungsreaktionen und
psychischen Störungen bei den Patientinnen und deren Angehörigen. 15Es ist zu prüfen,
ob die Patientin einer weitergehenden Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer
bedarf.
16Integraler Bestandteil der Therapie sind die rechtzeitige Versorgung mit Heilmitteln
(z. B. Physiotherapie, Lymphdrainage) und Hilfsmitteln (z. B. Perücken, Orthesen) sowie
die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen und die Beratung über sozialmedizinische
Maßnahmen.
1.4.2 Operative Therapie des Brustkrebses ohne Sonderformen
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1Ziel der operativen Therapie ist die lokale Kontrolle durch vollständige Entfernung des
Karzinomherdes bei gleichzeitiger Berücksichtigung des kosmetischen Ergebnisses. 2Die
Vollständigkeit der Entfernung ist durch eine histopathologische Untersuchung zu
sichern. 3Nach Exstirpation der Läsion muss eine eindeutige topographische Markierung
des Gewebestückes erfolgen.
4Wenn die Resektionsränder nicht tumorfrei sind (Ziel: R0-Resektion), müssen, wo
immer möglich, ergänzende operative (Nachresektion/Ablatio) oder – nach Ablatio –
strahlentherapeutische Maßnahmen getroffen werden.
5Die operative Therapie des Brustkrebses ist stadienabhängig. 6Sie kann sowohl
organerhaltend als auch ablativ erfolgen.
7Patientinnen mit lokal begrenzten Tumoren sollten in der Regel primär der operativen
Therapie zugeführt werden. 8Eine primäre systemische Therapie kann durch Reduktion
des Tumorvolumens die Wahrscheinlichkeit einer brusterhaltenden Operation erhöhen.
9Patientinnen mit einem lokal fortgeschrittenen Brustkrebs (T4-Tumor oder
inflammatorischem Brustkrebs, siehe Ziffer I 1.4.6.2) sind nur in begründeten
Ausnahmefällen primär operabel und bedürfen einer individuellen präoperativen
Therapie, die medikamentöse und/oder strahlen-therapeutische Komponenten enthält.
1.4.2.1 Vorgehen bei nicht tastbarem Befund
1Ist eine karzinomatöse Läsion nicht tastbar, muss sie durch eine präoperative
Markierung lokalisiert und anhand dieser Lokalisation exstirpiert werden. 2Das
entnommene Gewebestück ist durch ein der Methodik der Markierung entsprechendes
bildgebendes Verfahren zu untersuchen, um die vollständige Exstirpation in
Übereinstimmung mit dem präoperativen Befund zu gewährleisten.
1.4.2.2 Brusterhaltende Therapie
1Patientinnen, bei denen eine brusterhaltende Therapie auf Grund des Befundes in
Frage kommt, müssen über diese Möglichkeit informiert werden, da diese in Kombination
mit adjuvanter Strahlentherapie identische Überlebensraten wie die Mastektomie erzielt.
2Die brusterhaltende Operation sollte - unter Berücksichtigung der Kontraindikationen -
die bevorzugte Operationsmethode sein (siehe Ziffer I 1.4.2.3).
3Bei sehr ungünstigem Tumor-Brustverhältnis und daraus folgender Indikation zur
Mastektomie kann auf Wunsch der Patientin sowie nach eingehender Aufklärung der
Patientin eine primär systemische Therapie mit dem Ziel einer brusterhaltenden
Operation durchgeführt werden.
4Die Tumorgröße, bis zu der eine brusterhaltende Operation durchgeführt werden sollte,
ist nicht genau festzulegen. 5Neben der Tumorgröße sind bei der Entscheidung, ob eine
brusterhaltende Therapie in Frage kommt, insbesondere die Tumorausdehnung, die
Relation der Tumorgröße zum Restbrustvolumen und der Wunsch der aufgeklärten
Patientin zu berücksichtigen.
6Die Resektionsränder sollen bei der histopathologischen Untersuchung frei von
Karzinom sein.
1.4.2.3 Modifizierte radikale Mastektomie
Die modifizierte radikale Mastektomie wird immer dann durchgeführt, wenn ein
brusterhaltendes Vorgehen nicht möglich ist, insbesondere bei folgenden Indikationen:
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8
‐ diffuse, ausgedehnte Kalzifikationen vom malignen Typ,
‐ Multizentrizität,
‐ Inkomplette Entfernung des Tumors (inkl. intraduktale Komponente), auch nach
Nachresektion,
‐ inflammatorisches Mammakarzinom nach Vorbehandlung,
‐ voraussichtlich nicht zufriedenstellendes kosmetisches Ergebnis bei brusterhaltender
Therapie,
‐ klinische Kontraindikationen zur Nachbestrahlung nach brusterhaltender Therapie,
‐ Wunsch der Patientin nach erfolgter angemessener Aufklärung über Risiken und
Nutzen der therapeutischen Alternativen.
1.4.2.4 Operative Therapie der Axilla
1Die Bestimmung des histologischen Nodalstatus (pN-Status) ist Bestandteil der
operativen Therapie des invasiven Mammakarzinoms. 2Diese soll in der Regel (bei T1-
und T2-Tumoren) mit Hilfe der Sentinel-Lymphknoten-Entfernung erfolgen, für die eine
reduzierte Morbidität im Vergleich zur Axilladissektion berichtet wird. 3Bei
Kontraindikationen (z. B. Tumorstadium und Multifokalität/-zentrizität) gegen die
Sentinel-Lymphknoten-Entfernung und bei Karzinom-positiven-Sentinel-Lymphknoten ist
dagegen die Bestimmung des histologischen Nodalstatus (pN-Status) durch die
konventionelle Lymphknotendissektion mit Entfernung von mindestens 10 Lymphknoten
aus Level I und II indiziert. 4Auch bei Patientinnen mit klinischem Verdacht auf einen
Lymphknotenbefall oder Patientinnen, die eine neoadjuvante Chemotherapie erhalten
haben, soll keine Sentinel-Lymphknoten-Entfernung durchgeführt werden.
5Im Rahmen der Entfernung der Sentinel-Lymphknoten sollen für die Markierung der
Sentinel-Lymphknoten radioaktive Tracer (allein oder in Kombination mit Farbstoff)
verwendet werden. 6Als ergänzende Maßnahme wird die präoperative Durchführung
einer Lymphszintigraphie empfohlen.
1.4.2.5 Plastisch rekonstruktive Eingriffe
1Plastisch-rekonstruktive Eingriffe sind im Rahmen des Primäreingriffes oder zu einem
späteren Zeitpunkt möglich. 2Sie sollten der Patientin nach umfassender Information
über Behandlungsverfahren und Behandlungseinrichtungen angeboten werden.
1.4.3 Strahlentherapie des Brustkrebses
1.4.3.1 Strahlentherapie nach brusterhaltender Operation
1Die perkutane Strahlentherapie verbessert die lokale Tumorkontrolle und das
Gesamtüberleben. 2Eine homogene Nachbestrahlung des verbliebenen Brustgewebes
einschließlich der angrenzenden Thoraxwand ist nach brusterhaltendem operativen
Vorgehen grundsätzlich indiziert.
3Eine zusätzliche lokale Dosisaufsättigung (Boost) des Tumorbettes senkt in allen
Altersgruppen die lokale Rezidivrate ohne zu einem signifikanten Überlebensvorteil zu
führen.
4Bei geringem Rezidivrisiko (ältere Patientinnen) soll unter Abwägung der Vor- und
Nachteile (Fibrose) über die Durchführung einer Boostbestrahlung entschieden werden.
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1.4.3.2 Strahlentherapie nach Mastektomie
1Eine postoperative Radiotherapie der Thoraxwand senkt das Risiko eines
lokoregionären Rezidivs und verbessert das Gesamtüberleben bei Patientinnen mit
hohem Lokalrezidivrisiko. 2Sie ist insbesondere bei folgenden Konstellationen indiziert:
‐ bei Patientinnen mit T3/T4- Tumoren, inklusive inflammatorisches Karzinom,
‐ bei Befall von vier und mehr axillären Lymphknoten,
‐ bei inkompletter Tumorentfernung (R1-/R2-Resektion).
3Nach primärer systemischer Therapie soll sich die Indikation zur Radiotherapie nach der
prätherapeutischen T- und N-Kategorie, unabhängig vom Ausmaß des Ansprechens auf
die primäre systemische Therapie, richten.
1.4.3.3 Strahlentherapie der Lymphabflusswege
1Die Bestrahlung der supra-/infraklavikulären Lymphknoten wird empfohlen bei:
‐ Befall von vier und mehr axillären Lymphknoten
‐ Befall des Level III der Axilla
‐ Indikation zur Bestrahlung der Axilla
2Bei der individuellen Entscheidungsfindung über eine Bestrahlung der
Lymphabflusswege ist zwischen dem Risiko eines lokoregionären Rezidivs und dem
Risiko der erhöhten Morbidität abzuwägen.
3In der Regel wird zur Vermeidung von Lymphödemen die Axilla bei negativer Sentinel-
Node-Biopsie oder nach axillärer Lymphonodektomie (d. h. Level I und II /mindestens 10
Lymphknoten) nicht bestrahlt. 4Begründete Ausnahmen hierfür sind:
‐ Resttumor in der Axilla (R2)
‐ eindeutiger klinischer Befall oder positiver SN-Status und nicht erfolgte oder
inkomplette Axilladissektion.
1.4.4 Systemische adjuvante Therapie (endokrine Therapie, Chemotherapie und
Antikörpertherapie)
1Für alle Patientinnen muss nach individueller Nutzen-Risikoabwägung die Einleitung
einer adjuvanten systemischen Therapie geprüft werden.
2Ob und welche adjuvante systemische Therapie begonnen wird, ist nach Aufklärung
und Beratung der Patientin insbesondere im Hinblick auf Nutzen und mögliche
Nebenwirkungen zu entscheiden. 3Diese sollte durch eine angemessene supportive
Therapie (z. B. Antiemese, Versorgung mit Perücken etc.) flankiert werden.
4Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Art einer adjuvanten Therapie
berücksichtigt die Tumorgröße, den Lymphknotenstatus, das Grading, den
Hormonrezeptorstatus, den HER2/neu-Status, den Menopausenstatus, weitere
Erkrankungen und das Alter als wichtigste Faktoren zur Risikoeinstufung.
5Die betroffenen Patientinnen müssen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet
werden.
6Zu der Gruppe mit niedrigem Risiko gehören Patientinnen, unabhängig vom
Menopausenstatus, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen müssen:
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‐ Patientinnen mit 35 Jahren oder älter,
‐ Tumordurchmesser ≤ 2 cm,
‐ Grading I,
‐ positiver Östrogen- und/oder Progesteronrezeptor,
‐ negativer HER2/neu-Status,
‐ negativer Lymphknotenstatus.
7Alle anderen Patientinnen haben ein erhöhtes Risiko.
8Jede Patientin mit positivem Hormonrezeptorstatus soll eine endokrine Therapie
erhalten.
9Bei Patientinnen mit erhöhtem Risiko und rezeptornegativem Befund sollte eine
Chemotherapie in Betracht gezogen werden. 10Die Chemotherapie muss in ausreichend
hoher Dosierung und ausreichend lange erfolgen.
11Bei Patientinnen mit erhöhtem Risiko und rezeptorpositivem Befund ist entweder die
alleinige endokrine Therapie oder die Kombination von Chemotherapie mit endokriner
Therapie zu erwägen.
12Bei Patientinnen mit HER2/neu positiven Tumoren (ab Stadium pT1c und/oder LK
Befall) soll eine Behandlung mit Trastuzumab erfolgen.
13Wirksame Begleitmaßnahmen, insbesondere eine ausreichende Antiemese, sind
Bestandteil der systemischen Therapie.
1.4.5 Primär systemische/neoadjuvante Therapie
1Die primäre systemische Therapie, weitgehend synonym werden die Begriffe
neoadjuvante Therapie oder präoperative Therapie gebraucht, beschreibt die
Therapieformen, die nach der gesicherten Diagnose eines Mammakarzinoms vor einer
operativen Therapie zur Anwendung kommen.
2Die primäre systemische Therapie ist die Therapie der Wahl bei inflammatorischem
Mammakarzinom und weit fortgeschrittenen primär inoperablen Mammakarzinomen, um
durch eine Tumorverkleinerung eine Operation mit tumorfreien Resektionsgrenzen
erreichen zu können.
3Bei primär resektablen Tumoren, die wegen der Tumorgröße eine Mammaablatio
indizieren, kann eine primäre systemische Therapie zur Reduktion des Tumorvolumens
eingesetzt werden, um eine brusterhaltende Operation zu ermöglichen.
4In Sondersituationen, z. B. bei Kontraindikationen gegen eine operative Therapie, kann
die primäre systemische Therapie mit dem Ziel der Tumorkontrolle zum Einsatz
kommen.
5Zur Therapieauswahl der primär systemischen Therapie sind die gleichen klinischen
und pathomorphologischen Befunde zu erheben (klinische Tumorgröße und
Lymphknotenstatus, Grading, Hormonrezeptorstatus, HER2/neu-Status,
Menopausenstatus, weitere Erkrankungen und das Alter) wie bei der adjuvanten
Therapie. 6Der Effekt der primär systemischen Therapie ist regelmäßig zu überwachen.
7Weitere spezifische Aspekte zur primär systemischen Therapie finden sich auch unter
den Ziffern I 1.4.2, I 1.4.2.3 und I 1.4.3.2.
1.4.6 Vorgehen bei Sonderformen des Brustkrebses
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11
1.4.6.1 Duktales Carcinoma in situ (DCIS)
1DCIS beschreibt eine heterogene Gruppe nicht invasiver, intraduktaler, karzinomatöser
Gewebsveränderungen unterschiedlicher histologischer Typen mit variierendem
malignen Potential und daraus resultierender Heterogenität hinsichtlich Prognose,
Rezidivhäufigkeit und Progression der Erkrankung.
2Die Standardbehandlung des DCIS ist die operative Entfernung aller suspekten Herde
mit histologischer Bestätigung der vollständigen Resektion. 3Über die Radikalität des
operativen Vorgehens ist – in Abhängigkeit von der Risikokonstellation – mit der
aufgeklärten Patientin zu entscheiden.
4Bei brusterhaltender Therapie des DCIS ist in der Regel eine postoperative
Strahlentherapie angezeigt. 5Die Vielfalt der klinischen und morphologischen Befunde
(u. a. Alter der Patientin, Tumorausdehnung, Tumorgrading und Sicherheitsabstand) des
DCIS muss bei der Nutzen- / Risikobewertung einer Strahlentherapie berücksichtigt
werden. 6Die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt soll prüfen, ob Patientinnen mit
einem hormonrezeptorpositiven DCIS von einer zusätzlichen adjuvanten Tamoxifen-
Therapie profitieren können. 7Eine Chemotherapie und eine Trastuzumabtherapie sind
nicht indiziert.
1.4.6.2 Lokal fortgeschrittener Brustkrebs
1Essentielle Bestandteile der Therapie des inflammatorischen und/oder primär
inoperablen Brustkrebses sind die systemische Therapie, Sekundäroperation und die
Strahlentherapie.
2Die therapeutische Sequenz wird durch die individuellen Gegebenheiten festgelegt.
1.4.6.3 Brustkrebs und Multimorbidität
Bei Patientinnen, die wegen Multimorbidität inoperabel sind, sollten mit dem Ziel der
lokalen Tumorkontrolle bei Erhaltung der bestmöglichen Lebensqualität andere
Behandlungsmöglichkeiten, wie z. B. Strahlentherapie oder endokrine Therapie, ggf. in
Kombination, individuell erwogen werden.
1.5 Nachsorge
1Nach Abschluss der Primärbehandlung, spätestens sechs Monate nach histologischer
Sicherung der Diagnose, soll die Nachsorge beginnen.
2Die Nachsorge soll vorzugsweise die physische und psychische Gesundung sowie die
psychosoziale Rehabilitation unterstützen und ist nicht nur als Verlaufskontrolle oder
Nachbeobachtung der Erkrankung zu verstehen.
3Ein weiteres Ziel der Nachsorge ist das frühzeitige Erkennen eines lokoregionären
Rezidivs (siehe Ziffer I 1.6.1) bzw. eines kontralateralen Tumors und das Erkennen von
Folgeerscheinungen der Primärtherapie.
4Die Nachsorge umfasst mindestens Anamnese, körperliche Untersuchung
(einschließlich klinischer Tastuntersuchung der Thoraxwand und sämtlicher
Lymphabflusswege) und Aufklärung / Information. 5Sie ist symptom- und risikoorientiert
zu konzipieren und den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen anzupassen.
6Die Nachsorgeuntersuchungen erfolgen in der Regel halbjährlich. Abhängig von den
Erfordernissen der Situation und der psychosozialen Betreuung hat die Patientin
jederzeit die Möglichkeit, sich in ärztliche Betreuung zu begeben.
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12
7Es sollte in der Regel mindestens einmal jährlich eine Mammographie erfolgen (nach
brusterhaltender Therapie beidseits, nach Mastektomie auf der kontralateralen Seite), in
bestimmten Fällen können häufigere Kontrollen notwendig werden.
8Die Dokumentation erfolgt grundsätzlich jedes zweite Quartal. Abweichend davon
können im individuellen Fall kürzere, quartalsweise Abstände gewählt werden.
1.5.1 Psychosoziale Betreuung
1Die psychosoziale Beratung und Betreuung der Patientinnen soll integraler Bestandteil
der Nachsorge sein. 2Ihr ist in diesem Rahmen ausreichend Zeit einzuräumen. 3Hierzu
gehört auch die Beratung über die Möglichkeiten der Leistungen zur Teilhabe,
insbesondere zur medizinischen Rehabilitation (siehe Ziffer I 1.8).
4Die nachsorgende Ärztin / der nachsorgende Arzt soll prüfen, ob die Patientin einer
weitergehenden Diagnostik und/oder Behandlung bedarf (z. B. Angststörungen,
depressive Störungen). 5Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte
die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
1.5.2 Körperliche Aktivitäten und Ernährung
1Körperliche Aktivität und Sport wirken sich positiv auf die Bewältigung des
Krankheitserlebens aus. 2Sport und körperliche Aktivität wirken auch dem Fatigue-
Syndrom (Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit, Zunahme der kognitiven
Defizite, Motivationsverlust, Reizbarkeit) entgegen. 3Daher sollte die behandelnde Ärztin/
der behandelnde Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin in
Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der körperlichen Aktivität ergreift. 4Ob
sportliche Aktivitäten die Prognose der Erkrankung beeinflussen, ist nicht mit
ausreichender Evidenz geklärt.
5Eine gesunde ausgewogene Ernährung ist prinzipiell für jede Patientin empfehlenswert,
darüber hinaus gibt es keine ausreichende Evidenz für die Wirksamkeit spezieller Diäten
für Patientinnen mit Brustkrebs.
1.6 Diagnostik und Therapie fortgeschrittener Erkrankungen
1.6.1 Lokalrezidive
1Lokalrezidive sind in vielen Fällen mit Aussicht auf Heilung behandelbar. 2Je früher sie
diagnostiziert, histologisch gesichert und behandelt werden, umso besser ist ihre
Prognose. 3Daher kommt der Nachsorgeuntersuchung eine besondere Bedeutung zu
(siehe Ziffer I 1.5).
4Bei Auftreten eines Lokalrezidivs muss im Hinblick auf die Therapieplanung geprüft
werden, ob weitere Herde oder eine Fernmetastasierung vorliegen.
1.6.1.1 Therapie des Lokalrezidivs
1Die Therapie intramammärer Rezidive besteht in der Regel in einer operativen
Intervention. 2Die Mastektomie erzielt hierbei die beste Tumorkontrolle.
3Ein Thoraxwandrezidiv ist nach Möglichkeit operativ vollständig zu entfernen.
4Bei lokoregionärem Rezidiv nach Mastektomie sollte eine postoperative Bestrahlung
durchgeführt werden, sofern es auf Grund der bisherigen Strahlenbelastung vertretbar
ist. 5Darüber hinaus soll ergänzend die Notwendigkeit und Möglichkeit zusätzlicher
Behandlungen (systemische endokrine und/oder chemotherapeutische
Behandlungsverfahren) geprüft werden.
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13
1.6.2 Fernmetastasen
Bei Fernmetastasen muss im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Konsequenz
geprüft werden, welche diagnostischen Maßnahmen zur Erkennung weiterer Herde
sinnvoll sind.
1.6.2.1 Therapie bei metastasierten Erkrankungen
1Bei nachgewiesenen Fernmetastasen steht die Lebensqualität der betroffenen Patientin
im Vordergrund der therapeutischen Maßnahmen. 2Diese haben sich darauf
auszurichten, eine Lebensverlängerung unter möglichst langem Erhalt der körperlichen
Leistungsfähigkeit, einer akzeptablen Lebensqualität und Linderung tumorbedingter
Beschwerden zu erreichen. 3Die individualisierte Therapiestrategie hat die
krankheitsspezifischen Risikofaktoren (viszerale Metastasierung,
Knochenmetastasierung, Hirnmetastasierung) sowie die persönliche Situation der
Patientin zu beachten. 4Zur Therapie einer Fernmetastasierung kommen in Abhängigkeit
von der individuellen Befundkonstellation medikamentöse, strahlentherapeutische und
operative Maßnahmen allein oder in Kombination zum Einsatz.
5Eine endokrine Therapie ist bei positivem Hormonrezeptorstatus zu empfehlen.
6Eine Chemotherapie sollte unter Berücksichtigung der individuellen Risikosituation und
des Therapieziels in Erwägung gezogen werden, insbesondere bei negativem
Rezeptorstatus, Resistenz auf eine endokrine Therapie, schnell progredientem Verlauf,
viszeralem Befall und/oder erheblichen Beschwerden. 7In diesen Situationen kann eine
Chemotherapie trotz ihrer Nebenwirkungen die Lebensqualität erhöhen.
8Eine Therapie mit Bisphosphonaten ist bei Patientinnen mit Knochenmetastasen
indiziert. 9Bei Schmerzen, Frakturgefahr oder drohenden bzw. bereits bestehenden
neurologischen Ausfällen in Folge von Knochenmetastasen kann zusätzlich eine lokale
Therapie (Strahlentherapie, Operation) indiziert sein.
10Bei standardisierter immunhistologisch oder molekularbiologisch geprüfter Positivität
für HER2/neu besteht die Indikation einer zielgerichteten Therapie gegen HER2/neu.
11Bei der Feststellung von Hirnmetastasen ist eine Strahlentherapie indiziert. 12Eine
stereotaktisch geführte Strahlentherapie wird bei einer limitierten Hirnmetastasierung in
Ergänzung zur Ganzhirnbestrahlung empfohlen. 13Bei solitärer Hirnmetastase soll eine
Metastasektomie erwogen werden.
14Das Ansprechen der therapeutischen Verfahren muss in angemessenen Abständen
kontrolliert und die geeigneten therapeutischen Konsequenzen müssen ergriffen werden,
um im Hinblick auf die oben genannten Therapieziele das Optimum erreichen zu können.
1.7 Palliativmedizinische Maßnahmen
1Die palliative Therapie als aktive, ganzheitliche Behandlung einer progredienten
Erkrankung in weit fortgeschrittenem Stadium zielt in erster Linie auf die Beherrschung
von Schmerzen und anderen Krankheitsbeschwerden und umfasst auch
krankheitsbedingte psychische und soziale Probleme. 2Sie soll allen Patientinnen mit
weit fortgeschrittener Erkrankung angeboten werden. 3Es ist zu prüfen, ob und wann
eine ambulante oder stationäre Behandlung und/oder Pflege angebracht ist.
4Eine angemessene schmerztherapeutische Versorgung unter Berücksichtigung des
Dreistufenschemas der WHO ist zu gewährleisten.
5Ziel der Schmerzbehandlung ist eine rasch eintretende und möglichst komplette
Schmerzkontrolle. 6Das Ansprechen der Therapie ist in angemessenen Abständen zu
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14
prüfen und ggf. sind erforderliche Umstellungen der Therapie zeitnah einzuleiten. 7Nicht
kontrollierbare Schmerzzustände bedürfen einer Behandlung durch qualifizierte
Leistungserbringer ggf. innerhalb eines interdisziplinären Teams. 8Insbesondere ist eine
rechtzeitige und ausreichende Versorgung mit Opiaten zu gewährleisten.
9Nebenwirkungen einer Therapie mit Opiaten (z. B. Obstipation) sind frühzeitig in
geeigneter Weise zu behandeln.
10Durch ossäre Metastasierung bedingte Schmerzen werden durch den Einsatz von
Bisphosphonaten günstig beeinflusst. 11Ebenso ist der Einsatz einer Strahlentherapie bei
Schmerzen durch Knochenmetastasierung zu erwägen.
1.8 Rehabilitation
1Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist individuell zu prüfen, ob eine
Patientin von einer Rehabilitationsleistung profitieren kann.
2Die ambulante oder stationäre Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem
brustkrebserkrankte Patientinnen mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin
unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit
zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder
herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft
teilzuhaben. 3Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die
Brustkrebserkrankung vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken.
1.9 Kooperation der Versorgungssektoren
1Das Behandlungskonzept muss eine interdisziplinäre, professionen- und
sektorenübergreifende Betreuung in qualifizierten Einrichtungen mit dem notwendigen
logistischen Hintergrund gewährleisten. 2Eine qualifizierte Behandlung muss über die
gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. 3Überweisungserfordernisse müssen in
Abhängigkeit vom Krankheitsstadium der Patientin und der jeweiligen fachlichen
Qualifikation der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes sowie der regionalen
Versorgungsstrukturen geprüft werden.
2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V)1
1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die
durch die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren.
2Hierzu gehören insbesondere die Bereiche:
‐ Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V
(einschließlich Therapieempfehlungen),
‐ Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
‐ Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer I 1.9,
‐ Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität,
‐ Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer I 5,
‐ aktive Teilnahme der Versicherten.
3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen,
welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur
1 Die in den Sätzen 2 und 7 aufgeführte Qualitätssicherungsmaßnahme der Krankenkasse zur Unterstützung der
aktiven Teilnahme der Versicherten ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Strukturierten
Behandlungsprogramms.
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15
Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben. 4Im Sinne des
Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der
Grundlage der bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen
Versorgungssektoren einheitliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten
Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die technische, apparative und
gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen
bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen.
5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen,
die eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im
Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen sowie
Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial
erwarten lassen. 7Hierzu gehören insbesondere:
‐ Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel
Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,
‐ strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für
Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die
regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes
Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein,
‐ Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der
Versicherten,
‐ Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und
eingeschriebene Versicherte.
8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu
vereinbaren. 9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur
besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen
beauftragten Dritten vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde
Unterstützung des strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherte enthält.
10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur
Auswertung der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu
treffen. 11Hierbei sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden
Dokumentationsdaten nach Ziffer I 5 als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen
einzubeziehen.
12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen
vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter
Behandlungsprogramme geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten
Anforderungen verstoßen.
13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich
darzulegen.
14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter
Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden
Qualitätssicherung zu kommen. 15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu
beteiligen. 16Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten
die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.
3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB V)
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3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
1Voraussetzung für die Einschreibung einer Versicherten in ein strukturiertes
Behandlungsprogramm zu Brustkrebs ist
‐ die schriftliche Bestätigung der histologisch gesicherten Diagnose durch die
behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer I 1.2,
‐ die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und
‐ die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die
Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die
Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten
Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können und dass in den
Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des
Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten
übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die
Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre
Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der
Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.
2Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen
‐ die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken
werden,
‐ die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,
‐ auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten,
hingewiesen worden sind,
‐ über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer
Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert
worden sind sowie
‐ über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit
einer Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der
Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms
und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des
Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten
übermittelt werden können.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
1Voraussetzung für die Einschreibung ist über die allgemeinen
Teilnahmevoraussetzungen nach Ziffer I 3.1 hinaus der histologische Nachweis eines
Brustkrebses oder der histologische Nachweis eines lokoregionären Rezidivs oder eine
nachgewiesene Fernmetasierung des histologisch nachgewiesenen Brustkrebses. 2Die
Diagnose wird in der Regel vor dem therapeutischen Eingriff gestellt.
3Das alleinige Vorliegen einer nichtinvasiven lobulären Neoplasie rechtfertigt nicht die
Aufnahme in strukturierte Behandlungsprogramme.
4Für die Teilnahme gelten folgende Regelungen:
‐ Die Primärtherapie gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen
Nach-weis des Brustkrebses als beendet.
BAnz AT 18.07.2012 B3
17
‐ Nach fünf Jahren Rezidivfreiheit nach Primärtherapie endet die Teilnahme am
strukturierten Behandlungsprogramm.
‐ Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs während der Teilnahme am
strukturierten Behandlungsprogramm auf, ist ein Verbleiben im Programm für weitere
fünfeinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt des histologischen Nachweises möglich.
‐ Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs nach Beendigung der
Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm auf, ist eine Neueinschreibung
erforderlich.
5Patientinnen mit Fernmetastasierung können dauerhaft am Programm teilnehmen.
4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 SGB V)
1Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte
der strukturierten Behandlungsprogramme. 2Hierbei sind auch die vertraglich
vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zu Grunde
gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent
darzustellen. 3Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
1Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele. 2Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-
Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab.
3Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten
Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender
Leistungserbringer. 4Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von
entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
4.2 Patientinneninformationen
1Es sind geeignete Maßnahmen der Patientinneninformation vorzusehen, die während
der gesamten Behandlungskette am individuellen Bedürfnis der Patientin und an den
jeweiligen Erfordernissen der Diagnostik, Therapie und Nachsorge auszurichten sind.
2Die Inanspruchnahme ist freiwillig. 3Eine Nicht-Inanspruchnahme führt nicht zum
Ausschluss der Patientin aus dem strukturierten Behandlungsprogramm.
4Schulungsprogramme (gem. § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB V) sind für Patientinnen mit
Brustkrebs nicht zielführend.
5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme
erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V)
Die Dokumentation im Rahmen der Strukturierten Behandlungsprogramme für
Patientinnen mit Brustkrebs erfolgt nach folgenden Vorgaben:
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
BAnz AT 18.07.2012 B3
18
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
Administrative Daten
1 DMP-Fallnummer Nummer
2 Kostenträger Name der Krankenkasse
3 Name des Versicherten Familienname, Vorname
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Krankenkassen-Nummer 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nummer Nummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch)
7a Vertragsarzt-Nummer 9-stellige Nummer
7b Betriebsstättennummer 9-stellige Nummer
8 Krankenhaus-Institutionskennzeichen IK-Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Mindestens eine der Zeilen 10 bis 13 muss für die Einschreibung ausgefüllt sein.
10 Erstmanifestation des Primärtumors
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ
11 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ
12 Lokoregionäres Rezidiv
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ
13 Fernmetastasen erstmals gesichert1 TT. MM.JJJJ
Bei Einschreibung wegen eines Primärtumors/ eines kontralateralen Brustkrebses
sind die Zeilen 14 bis 29 auszufüllen.
Bei Einschreibung wegen eines lokoregionären Rezidivs ist die Zeile 30 auszufüllen.
Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen sind die Zeilen 31 bis 33 auszufüllen.
Anamnese und Behandlungsstatus des Primärtumors/kontralateralen Brustkrebses
14 Betroffene Brust2 Rechts / Links / Beidseits
15 Aktueller Behandlungsstatus bezogen auf das
operative Vorgehen
OP geplant3
1 Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Einschreibung wegen Fernmetastasen muss eines der Felder 10 bis 12
zumindest mit einer Jahreszahl ausgefüllt werden.
/ OP nicht geplant / Postoperativ
2 Hinweis für Ausfüllanleitung: Bei Mammakarzinom beidseits soll der prognoseleitende Tumorbefund
eingetragen werden (Felder 18- 25).
BAnz AT 18.07.2012 B3
19
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
16 Art der erfolgten operativen Therapie BET / Mastektomie / Sentinel-Lymphknoten-
Biopsie / Axilläre Lymphonodektomie / Anderes
Vorgehen / Keine OP
(Mehrfachnennung möglich)
Aktueller Befundstatus des Primärtumors / kontralateralen Brustkrebses
17 Präoperative/neoadjuvante Therapie Ja / Nein
18 pT X / Tis4
19
/ 0 / 1 / 2 / 3 / 4 / Keine OP
pN X / 0 / 1 / 2 / 3 / Keine OP
20 M X / 0 / 1
21 Grading 1 / 2 / 3 / Unbekannt
22 Resektionsstatus R0 / R1 / R2 / Unbekannt / Keine OP
23 Immunhistochemischer Hormonrezeptorstatus
(Östrogen und/oder Progesteron)
Positiv / Negativ / Unbekannt
24 HER2/neu-Status Positiv / Negativ / Unbekannt
25 [unbesetzt]
Behandlung des Primärtumors / kontralateralen Brustkrebses5
26
Strahlentherapie Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
27 Chemotherapie Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
28 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
29 Antikörpertherapie mit Trastuzumab Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
Befunde und Therapie eines lokoregionären Rezidivs
3 Hinweis für Ausfüllanleitung: Im Falle einer präoperativen Einschreibung müssen die fehlenden Daten der
Erstdokumentation nachgeliefert werden.
4 Hinweis für Ausfüllanleitung: Tis beinhaltet nur DCIS-Fälle.
5 Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach
brusterhaltender Therapie bei invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei
hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patientinnen mit adjuvanter
Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“
werden nur die adjuvanten Therapien berücksichtigt.
BAnz AT 18.07.2012 B3
20
Brustkrebs – Erstdokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
30 Andauernde oder abgeschlossene Therapie Präoperativ / Exzision /
Mastektomie / Strahlentherapie / Chemotherapie
/ Endokrine Therapie / Andere /Keine
(Mehrfachnennung möglich)
Befunde und Therapie von Fernmetastasen
31 Lokalisation Leber / Lunge / Knochen / Andere
(Mehrfachnennung möglich)
32 Andauernde oder abgeschlossene Therapie Operativ / Strahlentherapie / Chemotherapie /
Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
33 Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen Ja / Nein / Kontraindikation
Sonstige Befunde
34 Lymphödem vorhanden Ja / Nein
35 [unbesetzt]
36 [unbesetzt]
37 Geplantes Datum der nächsten
Dokumentationserstellung
TT.MM.JJJJ
(Optionales Feld)
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
Administrative Daten
1 DMP-Fallnummer Nummer
2 Kostenträger Name der Krankenkasse
3 Name des Versicherten Familienname, Vorname
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Krankenkassen-Nummer 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nummer Nummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch)
7a Vertragsarzt-Nummer 9-stellige Nummer
BAnz AT 18.07.2012 B3
21
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
7b Betriebsstätten-Nummer 9-stellige Nummer
8 Krankenhaus-Institutionskennzeichen IK-Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
10 Einschreibung erfolgte wegen Primärtumors / Kontralateralen Brustkrebses /
Lokoregionären Rezidivs / Fernmetastasen
Behandlungsstatus nach operativer Therapie des Primärtumors/
kontralateralen Brustkrebses6
11
(adjuvante Therapie)
Strahlentherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
12 Chemotherapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
13 Endokrine Therapie Geplant / Andauernd / Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
14 Antikörpertherapie mit Trastuzumab Geplant / Andauernd /
Regulär abgeschlossen /
Vorzeitig beendet / Keine
Seit der letzten Dokumentation neu aufgetretene Ereignisse
15 Manifestation eines lokoregionären Rezidivs (Datum
des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ / Nein
16 Manifestation eines kontralateralen Brustkrebses
(Datum des histologischen Nachweises)
TT.MM.JJJJ / Nein
17 Manifestation von Fernmetastasen
(Datum der Diagnosesicherung)
TT.MM.JJJJ / Leber / Lunge / Knochen / Andere /
Nein
(Mehrfachnennung möglich)
18 Lymphödem Ja / Nein
Behandlung bei fortgeschrittener Erkrankung (lokoregionäres Rezidiv/ Fernmetastasen)7
19
Aktueller Behandlungsstatus Vollremission / Teilremission / No change /
Progress
6 Hinweis für Ausfüllanleitung: Für die Auswertung der Qualitätsindikatoren „Anteil bestrahlter Patientinnen nach
brusterhaltender Therapie bei invasivem Karzinom“, „Anteil adjuvanter endokriner Therapien bei
hormonrezeptorpositivem Tumor und invasivem Karzinom“ und „Anteil Patientinnen mit adjuvanter
Chemotherapie von allen Patientinnen mit nodalpositivem und hormonrezeptornegativem invasivem Tumor“
werden nur die adjuvanten Therapien berücksichtigt.
7 Hinweis für Ausfüllanleitung: Zeilen 19 - 22 sind nur auszufüllen, wenn eine fortgeschrittene Erkrankung
bereits besteht oder neu festgestellt wurde.
BAnz AT 18.07.2012 B3
22
Brustkrebs – Folgedokumentation
Lfd.
Nr. Dokumentationsparameter Ausprägung
20 Seit der letzten Dokumentation andauernde oder
abgeschlossene Therapie des lokoregionären
Rezidivs
Präoperativ / Exzision /
Mastektomie / Strahlentherapie / Chemotherapie
/ Endokrine Therapie / Andere / Keine
(Mehrfachnennung möglich)
21 Seit der letzten Dokumentation andauernde oder
abgeschlossene Therapie der Fernmetastasen
Operativ / Strahlentherapie /
Chemotherapie / Endokrine Therapie / Andere /
Keine
(Mehrfachnennung möglich)
22 Bisphosphonat-Therapie bei Knochenmetastasen Ja / Nein / Kontraindikation
23 Geplantes Datum der nächsten
Dokumentationserstellung
TT.MM.JJJJ
(Optionales Feld)
6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation)
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
6.1 Allgemeine Anforderungen an die Evaluation
Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28g Abs. 1 – 4 RSAV in der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation weiter,
bis vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierzu Anforderungen nach § 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 6 SGB V geregelt werden.
6.2 Krankheitsspezifische Anforderungen an die Evaluation
1Ergänzend zu den Regelungen nach Ziffer I 6.1 gilt: 2Die einzelnen Patientinnengruppen
(Erstmanifestation/Rezidiv) müssen in der Auswertung getrennt betrachtet werden.
BAnz AT 18.07.2012 B3
23
II. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil I
Asthma bronchiale (ab 5 Jahre)
Folgende Anforderungen haben die Strukturierten Behandlungsprogramme für
Patientinnen und Patienten ab 5 Jahren mit Asthma bronchiale zu erfüllen:
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter
Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten,
verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V)
1.1 Definition des Asthma bronchiale
Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege,
charakterisiert durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion.
1.2 Diagnostik
Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen
Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer
(partiell-)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer bronchialen Hyperreagibilität.
1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung
1Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
‐ wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder Husten
mit oder ohne Auswurf, insbesondere bei Allergenexposition, während oder nach
körperlicher Belastung, bei Infekten, thermischen Reizen, Rauch- und
Staubexposition,
‐ jahreszeitliche Variabilität der Symptome,
‐ positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale),
‐ berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw. Husten.
2Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen
Obstruktion, die aber auch fehlen können.
1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik
1Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität
und Variabilität. 2Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose,
der differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und
Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle.
3Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer
aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese
gemäß Ziffer II 1.2.1 und das Vorliegen mindestens eines der folgenden Kriterien
erforderlich:
Bei Erwachsenen:
‐ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)
Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml
nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,
BAnz AT 18.07.2012 B3
24
‐ Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 28-
tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder bis zu 10-tägiger Gabe von
systemischen Glukokortikosteroiden,
‐ circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
‐ Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen,
standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
Im Alter von 5 bis 17 Jahren:
‐ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)
Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines
kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,
‐ Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen
Glukokortikosteroiden oder bis zu 10-tägiger Gabe von systemischen Glukokortiko-
steroiden,
‐ circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
‐ Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen,
standardisierten, nicht-inhalativen oder durch einen unspezifischen, standardisierten,
mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich
zusätzlich aus Ziffer II 3. 6Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der
Patient im Hinblick auf die unter Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele von der
Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1.2.3 Allergologische Stufendiagnostik
1Bei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine
allergologische Stufendiagnostik durchzuführen ist.
2Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch eine/einen
‐ allergologisch qualifizierte/n und pneumologisch kompetente/n oder
‐ allergologisch und pneumologisch qualifizierte/n
Ärztin/Arzt erfolgen.
1.3 Therapieziele
1Ziel der Therapie ist eine optimale Symptomkontrolle. 2Die Therapie dient insbesondere
der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der
asthmabezogenen Lebensqualität.
3Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen
der Patientin oder des Patienten anzustreben:
1. Vermeidung/Reduktion von:
‐ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-
Anfälle/Exazerbationen),
‐ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen
Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen,
BAnz AT 18.07.2012 B3
25
‐ krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im
Alltag,
‐ einer Progredienz der Krankheit,
‐ unerwünschten Wirkungen der Therapie
bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion
der bronchialen Hyperreagibilität;
2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.
1.4 Differenzierte Therapieplanung
1Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte
Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen;
dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) und
Komorbiditäten (z. B. Rhinitis/Sinusitis) zu berücksichtigen. 2Der Leistungserbringer hat
zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer II 1.3 genannten
Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. 3Die Durchführung der
diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin
oder dem Patienten nach Aufklärung über Nutzen und Risiken.
4Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele
sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele
festzulegen.
1.5 Therapeutische Maßnahmen
nicht in Kraft aufgrund der Beanstandung des BMG vom 27.04.2012: 8
„1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen
1Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere
hinweisen auf:
− relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich),
− sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen,
emotionale Belastung) und deren Vermeidung,
− Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des
Asthma bronchiale führen können.
8 Aufgrund der Beanstandung gilt nach § 321 SGB V die Ziffer 1.5.1 der Anlage 9 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung:
„1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf:
- relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich),
- sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen,
emotionale Belastung) und deren Vermeidung,
- Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des Asthma
bronchiale führen können.“
BAnz AT 18.07.2012 B3
26
2Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientinnen und
Patienten über die besonderen Risiken des Rauchens und des Passivrauchens bei Asthma
bronchiale auf, verbunden mit den folgenden spezifischen Beratungsstrategien und der
dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben.
‐ Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder
Konsultation erfragt werden.
‐ Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form
dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.
‐ Es ist festzustellen, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist,
einen Ausstiegsversuch zu beginnen.
‐ Ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern sollen wirksame Hilfen zur
Raucherentwöhnung (nicht-medikamentöse Maßnahmen, insbesondere
verhaltenstherapeutische und ggf. geeignete unterstützende medikamentöse
Maßnahmen) angeboten werden.
‐ Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach
dem Ausstiegsdatum.
‐ Nicht entwöhnungswillige Raucherinnen und Raucher sollen zum Rauchverzicht
motiviert werden.“
1.5.2 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
1Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem
strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und
Schulungsprogramm erhalten. 2Im Übrigen gelten die unter Ziffer II 4.2 genannten
Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien.
1.5.3 Körperliche Aktivitäten
1Körperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthma-Symptomatik und zur
Verbesserung von Belastbarkeit und Lebensqualität beitragen.
2Daher sollte die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die
Patientin oder der Patient in Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der
körperlichen Aktivität ergreift. 3Art und Umfang der körperlichen Aktivität sollen einmal
jährlich überprüft werden. 4Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass
Schulkinder mit Asthma bronchiale unter Berücksichtigung der individuellen und
aktuellen Leistungsfähigkeit regelmäßig am Schulsport teilnehmen.
1.5.4 Rehabilitation
1Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem
asthmakranke Patientinnen und Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin
unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit
zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder
herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft
teilzuhaben. 2Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma
bronchiale und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen
entgegenwirken. 3Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und
Jugendlicher Rechnung zu tragen.
4Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten
umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale sein.
BAnz AT 18.07.2012 B3
27
5Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer II 1.6.4 individuell zu
prüfen.
1.5.5 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
1Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und
sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale ist durch
die/den Ärztin/Arzt zu prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von
psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen
Behandlungen profitieren können. 2Bei psychischen Beeinträchtigungen mit
Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
1.5.6 Medikamentöse Maßnahmen
1Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein
individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu
erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer II 4)).
2Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der
Patientenpräferenzen Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und
Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven,
randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. 3Dabei sollen diejenigen
Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich
den größten Nutzen erbringen.
4Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder
Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin
oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirksamkeitsbelege bezüglich der
unter Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele vorliegen.
5In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika
(Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika
(Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu erwartenden körperlichen
Belastungssituationen, zur Behandlung von Dyspnoe und insbesondere bei Asthma-
Anfällen eingesetzt werden) unterschieden.
6In der Inhalationstherapie ist nur die im Bronchialsystem deponierte
Medikamentenmenge wirksam. 7Diese hängt stark ab von der individuellen Anatomie der
Atemwege, dem Atemmuster, der Partikelgröße und dem Inhalationssystem. 8Es sollte
daher das Inhalationssystem und die Instruktion bezüglich der Anwendung individuell an
die Bedürfnisse und Fähigkeiten (insbesondere Alter und Koordination) angepasst
werden. 9Darüber hinaus ist es sinnvoll, bei Verwendung mehrerer inhalativer
Medikamente für alle Präparate den gleichen Typ von Inhalationssystem einzusetzen.
10Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem
Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden.
11Bei guter Asthma-Kontrolle über einen längeren Zeitraum (z. B. über drei Monate bei
Einsatz inhalativer Glukokortikosteroide) soll die Reduktion der Therapie erwogen
werden.
1.5.6.1 Dauertherapie bei Erwachsenen
1Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden:
1. Basistherapie
‐ inhalative Glukokortikosteroide,
BAnz AT 18.07.2012 B3
28
2. als Erweiterung dieser Basistherapie kommen in Betracht:
‐ inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika
‐ in begründeten Fällen
‐ systemische Glukokortikosteroide
‐ Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten
‐ Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung)
‐ Anti-IgE Antikörper
Bei Patientinnen und Patienten mit, trotz Ausschöpfung einer erweiterten
Basistherapie nicht ausreichend kontrollierbarem, schwerem persistierendem
allergischem Asthma bronchiale kann eine Behandlung mit Anti-IgE Antikörper
geprüft werden.
2Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z. B.
Ablehnung oder Unverträglichkeit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer
unterlegenen, alternativen antientzündlichen Therapie ein Aufklärungsgespräch über
Risiken dieser Therapieoptionen zu führen.
1.5.6.2 Dauertherapie bei 5-17 Jährigen
1Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden:
1. Basistherapie
‐ Vorzugsweise inhalative Glukokortikosteroide
‐ in begründeten Fällen alternativ Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten
2. als Erweiterung dieser Basistherapie kommen in Betracht:
‐ Steigerung der Dosis des inhalativen Glukokortikosteroids auf eine mittelhohe Dosis
‐ Kombination von inhalativen Glukokortikosteroiden und Leukotrien-Rezeptor-
Antagonisten
‐ inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (nur in Kombination mit
inhalativen Glukokortikosteroiden
3. Im Ausnahmefall, bei sonst nichtkontrollierbaren Verläufen
‐ systemische Glukokortikosteroide
‐ Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung)
‐ Anti-IgE Antikörper
Bei Patientinnen und Patienten mit, trotz Ausschöpfung einer erweiterten
Basistherapie nicht ausreichend kontrollierbarem, schwerem persistierendem
allergischem Asthma bronchiale kann eine Behandlung mit Anti-IgE Antikörper
geprüft werden.
2Die Verordnung von Medikamenten nach 3. sollte durch die jeweils qualifizierte
Fachärztin/den jeweils qualifizierten Facharzt oder durch die qualifizierte Einrichtung
erfolgen.
1.5.6.3 Bedarfstherapie/Anfallstherapie
BAnz AT 18.07.2012 B3
29
1Eine Bedarfsmedikation kann beispielsweise bei körperlicher Belastung, Dyspnoe,
pulmonalen Infekten oder Obstruktionen unterschiedlichen Schweregrades notwendig
sein. 2Vorrangig sollten bei der Bedarfstherapie/Anfallstherapie folgende
Wirkstoffgruppen Anwendung finden:
‐ rasch wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ),
‐ kurz wirksame Anticholinergika (5-17 Jährige)
3Bei unzureichendem Ansprechen kommen in Betracht:
‐ systemische Glukokortikosteroide (maximal bis zu 2 Wochen),
‐ kurz wirksame Anticholinergika
‐ Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung).
4Der Asthma-Anfall kann durch Infekte, Allergenexposition,
Medikamentenunverträglichkeit, irritativ-toxische Ursachen sowie körperliche Belastung
hervorgerufen werden. 5Die Gabe von Antibiotika ist im Asthma-Anfall in der Regel nicht
indiziert.
1.5.6.4 Spezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung
Wenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit
Allergenkarenz-versuch und Pharmakotherapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist
die Indikation zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie/Hyposensibilisierung
zu prüfen.
1.5.6.5 Asthma bronchiale in der Schwangerschaft
Die medikamentöse Langzeittherapie und die Bedarfstherapie des Asthma bronchiale
sollen während der Schwangerschaft in der Regel in der gewohnten Weise fortgeführt
werden.
1.5.6.6 Schutzimpfungen
Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß der Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V
(Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale
erwogen werden.
1.6 Kooperation der Versorgungssektoren
1Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Asthma bronchiale
erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen.
2Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet
sein.
1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt
1Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im
Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die
Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 SGB V beschriebenen Aufgaben.
2In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Asthma bronchiale eine/n
zugelassene/n oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine
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30
qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder
ermächtigt ist oder die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen
Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der
weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. 3Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung
von dieser Ärztin oder diesem Arzt oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden
ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 4Die
Überweisungsregeln gemäß Ziffer II 1.6.2 sind von der gewählten Ärztin oder dem
gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere
Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort
genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.
5Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der/des
qualifizierten Fachärztin/Facharztes oder der qualifizierten Einrichtung befinden, hat
diese/dieser bei einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung
an die Hausärztin oder den Hausarzt möglich ist.
1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils
qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
1Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden
Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur
erweiterten Diagnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten
Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:
‐ bei unzureichender Asthmakontrolle trotz intensivierter Behandlung
‐ wenn eine Langzeittherapie mit systemischen Glukokortikosteroiden begonnen oder
beendet werden soll
‐ Einleitung einer Therapie mit Anti-IgE-Antikörper
‐ vorausgegangene Notfallbehandlung,
‐ Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Rhinitis/Sinusitis, rezidivierender
Pseudo-Krupp),
‐ Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale,
‐ Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale,
‐ Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft.
2Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach
pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus
1Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für
Patientinnen und Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden
Bedingungen:
‐ Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall,
‐ schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall.
2Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere:
‐ bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
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31
‐ bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen Best-
wertes bzw. unter 100 l/min Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-
Dyspnoe und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches,
‐ bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50 % des
persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurz wirksame Beta-2-
Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe,
Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz
und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches,
‐ bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen
Kindes.
3Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über
eine Einweisung.
1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
1Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei schweren Asthmaformen
mit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere
bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen mit schwerer
bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psychosozialer
Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen.
2Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Rehabilitationsmaßnahme außerdem zu erwägen
bei krankheitsbedingt drohender Leistungs- und Entwicklungsstörung.
2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V)
1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die
durch die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren.
2Hierzu gehören insbesondere die Bereiche:
‐ Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V
(einschließlich Therapieempfehlungen),
‐ Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
‐ Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer II 1.6,
‐ Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität,
‐ Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer II 5,
‐ aktive Teilnahme der Versicherten.
3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen,
welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur
Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben.
4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die
Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden
Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche
Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des
medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche
Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und
therapeutischen Interventionen.
BAnz AT 18.07.2012 B3
32
5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen,
die eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im
Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten
sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes
Verbesserungspotenzial erwarten lassen. 7Hierzu gehören insbesondere:
‐ Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel
Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,
‐ strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für
Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die
regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes
Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein,
‐ Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der
Versicherten,
‐ Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und
eingeschriebene Versicherte.
8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu
vereinbaren. 9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur
besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen
beauftragten Dritten vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde
Unterstützung des strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherten enthält.
10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur
Auswertung der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu
treffen. 11Hierbei sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden
Dokumentationsdaten nach Ziffer II 5 als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen
einzubeziehen.
12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen
vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter
Behandlungsprogramme geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten
Anforderungen verstoßen.
13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich
darzulegen.
14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter
Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden
Qualitätssicherung zu kommen. 15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu
beteiligen. 16Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten
die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.
3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB V)
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose des Asthma bronchiale
gesichert ist und ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer II 1.3.
genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung
mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
1Voraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist
BAnz AT 18.07.2012 B3
33
‐ die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin
oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer II 1.2,
‐ die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und
‐ die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die
Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die
Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten
Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können und dass in den
Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des
Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten
übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die
Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre
Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der
Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.
2Die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist
durch ihre gesetzlichen Vertreter abzugeben.
3Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen
‐ die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken
werden,
‐ die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,
‐ auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten,
hingewiesen worden sind,
‐ über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer
Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert
worden sind sowie
‐ über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit
einer Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der
Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms
und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des
Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten
übermittelt werden können.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
1Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer
aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese
gemäß Ziffer II 1.2.1 und das Vorliegen mindestens eines der unter Ziffer II 1.2.2
genannten Kriterien erforderlich. 2Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen
nicht älter als zwölf Monate sein.
3Eine/Ein aktuell unter Regelmedikation stehende/r Patientin/Patient mit Asthma
bronchiale kann eingeschrieben werden, wenn die Diagnose vor Therapiebeginn wie
unter Ziffer II 1.2.2 gestellt wurde und eine asthmatypische Anamnese aus dem Zeitraum
der letzten zwölf Monate vor Einschreibung vorliegt.
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34
4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
5Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll die Ärztin
oder der Arzt prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter
Ziffer II 1.3 genannten Therapieziele weiterhin von einer Einschreibung in das Programm
profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB V)
1Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte
der strukturierten Behandlungsprogramme. 2Hierbei sind auch die vertraglich
vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde
gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent
darzustellen. 3Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
1Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele. 2Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-
Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab.
3Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten
Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender
Leistungserbringer. 4Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von
entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
4.2 Schulungen der Versicherten
1Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem
strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und
Behandlungsprogramm erhalten.
2Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren
Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu informierten
Patientenentscheidungen. 3Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten
medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Nr. 1 SGB V herzustellen.
4Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
5Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen,
gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter
Ziffer II 1.3 genannten Therapiezielen belegt werden. 6Schulungs- und
Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen.
7Schulungsprogramme für Kinder sollen und für Jugendliche können die Möglichkeit der
Schulung von ständigen Betreuungspersonen vorsehen. 8Die Qualifikation der
Leistungserbringer ist sicherzustellen.
5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme
erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V)
Die Dokumentation im Rahmen der Strukturierten Behandlungsprogramme für
Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale erfolgt nach Anlage 2 (zu §§ 28b bis
28g) RSAV in Verbindung mit den folgenden Vorgaben:
Asthma bronchiale - Dokumentation
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35
Lfd.
Nr.
Parameter Ausprägung
Anamnese- und Befunddaten
1 Häufigkeit von Asthma-Symptomen1 Häufiger als 2mal wöchentlich / bis zu 2mal
wöchentlich / Keine
2 Aktueller Peak-Flow-Wert Wert/Nicht durchgeführt
Relevante Ereignisse
3 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma
bronchiale seit der letzten Dokumentation2
Anzahl
Medikamente
4 Inhalative Glukokortikosteroide Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
5 Inhalative lang wirksame Beta-2- Sympathomimetika Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
6 Kurz wirksame inhalative Beta-2- Sympathomimetika
Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
6a Systemische Glukokortikosteroide Bei Bedarf / Dauermedikation / Keine /
Kontraindikation
7 Sonstige asthmaspezifische Medikation Nein / Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten / Andere
8 Inhalationstechnik überprüft Ja / Nein
Schulung
9 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller
Dokumentation)
Ja / Nein
10 Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja / Nein / War aktuell nicht möglich / Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11 Schriftlicher Selbstmanagementplan Ja / Nein
12 Asthmabezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja / Nein
6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation)
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28g Abs. 1 – 4 RSAV in der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation weiter,
bis vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierzu Anforderungen nach § 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 6 SGB V geregelt werden.
1 Gemäß Einschätzung zum Dokumentationszeitpunkt
2 Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen
zu machen.
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36
III. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und
Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil II:
COPD
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter
Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten,
verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V)
1.1 Definition der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung
1Die COPD ist eine chronische, in der Regel progrediente Atemwegs- und
Lungenerkrankung, die durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder
Glukokortikosteroiden nicht vollständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem Boden
einer chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist.
2Eine chronische Bronchitis ist durch dauerhaften Husten, in der Regel mit Auswurf über
mindestens ein Jahr gekennzeichnet. 3Eine chronische obstruktive Bronchitis ist
zusätzlich durch eine permanente Atemwegsobstruktion mit oder ohne
Lungenüberblähung gekennzeichnet. 4Das Lungenemphysem ist charakterisiert durch
eine Abnahme der Gasaustauschfläche der Lunge. 5Ausmaß der Obstruktion,
Lungenüberblähung und Gasaustauschstörung können unabhängig voneinander
variieren.
1.2 Hinreichende Diagnostik zur Aufnahme in das strukturierte Behandlungsprogramm
COPD
Die Diagnostik der COPD basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf.
dem Vorliegen charakteristischer Symptome und dem Nachweis einer
Atemwegsobstruktion mit fehlender oder geringer Reversibilität.
1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung
1Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
‐ täglich Husten, meist mit täglichem Auswurf, mindestens über ein Jahr,
‐ Atemnot bei körperlicher Belastung, bei schweren Formen auch in Ruhe,
‐ langjähriges Inhalationsrauchen,
‐ Berufsanamnese,
‐ Infektanamnese,
‐ differentialdiagnostisch relevante Erkrankungen, insbesondere Asthma bronchiale
und Herzerkrankungen,
‐ Komorbiditäten.
2Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen
Obstruktion, einer Lungenüberblähung und eines Corpulmonale. 3Bei Patientinnen und
Patienten mit geringer Ausprägung der COPD kann der körperliche
Untersuchungsbefund unauffällig sein. 4Bei schwerer COPD können Giemen und
Brummen fehlen, in diesen Fällen ist das Atemgeräusch deutlich abgeschwächt.
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37
5Neben der COPD kann ein Asthma bronchiale bestehen. 6In solchen Fällen bestehen
zusätzlich Zeichen der bronchialen Hyperreagibilität und eine größere Variabilität bzw.
Reversibilität der Atemwegsobstruktion.
1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik
1Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer
fehlenden oder geringen Reversibilität. 2Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der
Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen
obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und
Therapiekontrolle.
3Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer
COPD-typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des
Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
‐ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
und
‐ Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten
nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten
nach Inhalation eines kurzwirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-
Reversibilitätstestung).
‐ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
und
‐ Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach
mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder
mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen
Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung).
‐ Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder
einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer
70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die
Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat.
4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des
strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich.
5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich
zusätzlich aus Ziffer III 3. 6Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der
Patient im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele von der
Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1.3 Therapieziele
1Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der
Verbesserung der COPD-bezogenen Lebensqualität.
2Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen
der Patientin oder des Patienten anzustreben:
1. Vermeidung/Reduktion von:
‐ akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Be-
gleit- und Folgeerkrankungen),
BAnz AT 18.07.2012 B3
38
‐ einer krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivität
im Alltag,
‐ einer raschen Progredienz der Erkrankung
bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten
Wirkungen der Therapie;
2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.
1.4 Differenzierte Therapieplanung
1Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte
Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung vorzunehmen;
dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD) zu
berücksichtigen. 2Die/der Leistungserbringerin/Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die
Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele von
einer bestimmten Intervention profitieren kann. 3Die Durchführung der diagnostischen
und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem
Patienten nach Aufklärung über Nutzen und Risiken.
4Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele
sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele
festzulegen. 5Für die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere die
Lungenfunktion (FEV1, alle sechs bis zwölf Monate) und das Körpergewicht prognostisch
relevant.
1.5 Therapeutische Maßnahmen
1.5.1 Nicht-medikamentöse Maßnahmen
1.5.1.1 Allgemeine nicht-medikamentöse Maßnahmen
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere
hinweisen auf:
‐ COPD-Noxen bzw. -Verursacher (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, ausgeprägte, auch
berufsbedingte Staubbelastung) und deren Vermeidung,
‐ Infektionsprophylaxe,
‐ Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung der
COPD führen können,
‐ eine adäquate Ernährung (hyperkalorisch) bei Untergewicht
BAnz AT 18.07.2012 B3
39
nicht in Kraft aufgrund der Beanstandung des BMG vom 27.04.2012: 9
„1.5.1.2 Tabakentwöhnung
1Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. Tabakkarenz ist
die wichtigste Maßnahme, um die Mortalität der COPD und die Exazerbationsrate zu
senken sowie die Progression zu verlangsamen. 2Deswegen stehen Maßnahmen zur
Tabakentwöhnung im Vordergrund der Therapie.
3Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientinnen und
Patienten über die besonderen Risiken des Rauchens bei COPD auf, verbunden mit den
folgenden spezifischen Beratungsstrategien und der dringenden Empfehlung, das
Rauchen aufzugeben:
‐ Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder
Konsultation erfragt werden.
‐ Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form
dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.
‐ Es ist festzustellen, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen
Ausstiegsversuch zu beginnen.
‐ Ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern sollen wirksame Hilfen zur
Tabakentwöhnung (nicht-medikamentöse Maßnahmen, insbesondere
verhaltenstherapeutische und ggf. geeignete unterstützende medikamentöse
Maßnahmen) angeboten werden.
‐ Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem
Ausstiegsdatum.
‐ Nicht entwöhnungswillige Raucherinnen und Rauchern sollen zum Rauchverzicht
motiviert werden.“
9 Aufgrund der Beanstandung gilt nach § 321 SGB V die Ziffer 1.5.1.2 der Anlage 11
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011
geltenden Fassung:
„1.5.1.2 Tabakentwöhnung
Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. Deswegen
stehen Maßnahmen zur Raucherentwöhnung im Vordergrund der Therapie.
Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientin oder den
Patienten über die besonderen Risiken des Tabakrauchens für Patientinnen und
Patienten mit COPD auf, verbunden mit spezifischen Beratungsstrategien 4), 5), 6),
7) und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben:
- Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder
Konsultation erfragt werden.
- Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, auffordernden und
persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen aufzuhören.
- Es sollte festgestellt werden, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser
Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen.
- Für ausstiegsbereite Raucherinnen und Raucher sollte professionelle
Beratungshilfe (z. B. verhaltenstherapeutisch) zur Verfügung gestellt
werden.
- Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche
nach dem Ausstiegsdatum.“.
BAnz AT 18.07.2012 B3
40
1.5.1.3 Körperliches Training
1Körperliches Training führt in der Regel zu einer Verringerung der COPD-Symptomatik
und der Exazerbationsrate, zur Besserung der Belastbarkeit und kann zur Verbesserung
der Lebensqualität oder Verringerung der Morbidität beitragen.
2Daher soll die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die
Patientin oder der Patient geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift.
3Ein regelmäßiges, mindestens einmal wöchentliches Training, soll empfohlen werden.
4Art und Umfang des körperlichen Trainings sollen sich an der Schwere der Erkrankung
und der Verfügbarkeit der Angebote orientieren.
1.5.1.4 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
1Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten,
evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und
Schulungsprogramm erhalten. 2Im Übrigen gelten die unter Ziffer III 4.2 genannten
Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien.
1.5.1.5 Allgemeine Krankengymnastik (Atemtherapie)
1Allgemeine Krankengymnastik mit dem Schwerpunkt Atemtherapie ist ein ergänzender
Teil der nicht-medikamentösen Behandlung der COPD. 2In geeigneten Fällen (z. B.
starke Schleimretention) kann daher die Ärztin oder der Arzt die Verordnung von
Krankengymnastik-Atemtherapie/Physiotherapie unter Beachtung der Heilmittel-
Richtlinie erwägen.
1.5.2 Langzeit-Sauerstoff-Therapie
Bei Nachweis einer schweren, chronischen Hypoxämie soll geprüft werden, ob eine
Langzeit-Sauerstoff-Therapie indiziert ist.
1.5.3 Häusliche Beatmung
Bei Vorliegen einer chronischen Hyperkapnie kann eine intermittierende nicht-invasive
häusliche Beatmung erwogen werden.
1.5.4 Rehabilitation
1Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem
Patientinnen und Patientin mit COPD mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin
unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit
zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder
herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft
teilzuhaben. 2Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die COPD
und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen vermeiden helfen oder ihnen
entgegenwirken. 3Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und
Jugendlicher Rechnung zu tragen.
4Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten
umfassenden Versorgung von Patientinnen und Patienten mit COPD sein.
5Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer III 1.6.4 individuell zu
prüfen.
BAnz AT 18.07.2012 B3
41
1.5.5 Operative Verfahren
Lungenfunktionsverbessernde Verfahren sind in geeigneten Fällen (insbesondere bei
Patientinnen und Patienten mit großen Bullae bzw. schwerem oberfeldbetontem
Emphysem) zu erwägen.
1.5.6 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
1Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und
sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit COPD ist durch die Ärztin oder den
Arzt zu prüfen, inwieweit Patientinnen und Patienten von psychotherapeutischen (z. B.
verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können.
2Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch
qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.
1.5.7 Medikamentöse Maßnahmen
1Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein
individueller Therapieplan zu erstellen und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu
erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer III 4)).
2Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Präferenzen der
Patientinnen und Patienten Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und
Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele in prospektiven,
randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. 3Dabei sollen vorrangig
diejenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die
diesbezüglich den größten Nutzen erbringen.
4Da das Ansprechen auf Medikamente individuell und im Zeitverlauf unterschiedlich sein
kann, ist ggf. ein Auslassversuch unter Kontrolle der Symptomatik und der
Lungenfunktion zu erwägen.
5Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder
Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin
oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe
Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele vorliegen.
6Ziel der medikamentösen Therapie ist es insbesondere, die Symptomatik (vor allem
Husten, Schleimretention und Luftnot) zu verbessern und Exazerbationen zeitnah zu
behandeln sowie deren Rate zu reduzieren.
7In der medikamentösen Behandlung der COPD werden Bedarfstherapeutika
(Medikamente, die, z. B. bei Atemnot eingenommen werden) und Dauertherapeutika
(Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) unterschieden.
8Vorrangig sollten folgende Wirkstoffgruppen verwendet werden:
1. Bedarfstherapie:
1.1. kurz wirksames Beta-2-Sympathomimetikum,
1.2. kurz wirksames Anticholinergikum,
1.3. Kombination von kurz wirksamem Beta-2-Sympathomimetikum und
Anticholinergikum.
1.4. In begründeten Fällen:
1.4.1. Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),
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42
1.4.2. bei Schleimretention können erwogen werden:
1.4.2.1. Inhalation von Salzlösungen,
1.4.2.2. mukoaktive Substanzen.
2. Dauertherapie:
2.1. lang wirksames Anticholinergikum,
2.2. lang wirksames Beta-2-Sympathomimetikum.
2.3. In begründeten Einzelfällen:
2.3.1. Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung),
2.3.2. inhalative Glukokortikosteroide (bei und schwerer und sehr schwerer
COPD, insbesondere dann, wenn häufige Exazerbationen auftreten oder
Zeichen eines Asthma bronchiale bestehen).
9Bei gehäuft auftretenden Exazerbationen können mukoaktive Substanzen
(Acetylcystein, Ambroxol, Carbocistein) erwogen werden.
10In der Inhalationstherapie ist nur die im Bronchialsystem deponierte
Medikamentenmenge wirksam. 11Diese hängt stark ab von der individuellen Anatomie
der Atemwege, dem Atemmuster, der Partikelgröße und dem Inhalationssystem. 12Es
sollte daher das Inhalationssystem und die Schulung individuell an die Bedürfnisse und
Fähigkeiten (insbesondere Alter und Koordination) angepasst werden. 13Darüber hinaus
ist es sinnvoll, in der Dauertherapie bei Verwendung mehrerer inhalativer Medikamente
für alle Präparate den gleichen Typ von Inhalationssystem einzusetzen. 14Nach einer
initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem
Dokumentationszeitraum mindestens einmal überprüft werden.
1.5.7.1 Schutzimpfungen
Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß der Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V
(Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) bei Patientinnen und Patienten mit COPD erwogen
werden.
1.5.7.2 Exazerbationen/Atemwegsinfekte
1Die Exazerbation einer COPD ist durch eine akute und anhaltende
Zustandsverschlimmerung charakterisiert, die über die für die Patientin/den Patienten
normale Variation seiner Erkrankung hinausgeht und eine Intensivierung der Therapie
erfordert.
2Infekte führen häufig zu akuten Exazerbationen. 3In diesen Fällen ist primär eine
Intensivierung der Therapie, sowie ggf. eine 10 bis 14tägige Gabe von systemischen
Glukokortikosteroiden, erforderlich. 4Bei Hinweisen auf bakterielle Infekte (z. B. grün-
gelbes Sputum) sollte frühzeitig die Durchführung einer Antibiotikabehandlung erwogen
werden.
1.6 Kooperation der Versorgungssektoren
1Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit COPD erfordert die Zusammenarbeit
aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. 2Eine qualifizierte Behandlung
muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein.
1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt
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43
1Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im
Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die
Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 SGB V beschriebenen Aufgaben.
2In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit COPD einen zugelassene/n
oder ermächtigte/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung,
die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach
§ 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur
Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im
strukturierten Behandlungsprogramm wählen. 3Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin/diesem Arzt
oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus
medizinischen Gründen erforderlich ist. 4Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer III 1.6.2
sind von der/dem gewählten Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten,
wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten
aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.
5Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der
Fachärztin/des Facharztes oder der Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einer
Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Hausärztin
oder den Hausarzt möglich ist.
1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils
qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
1Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden
Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur
erweiterten Diagnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifizierten
Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:
‐ bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,
‐ wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,
‐ vorausgegangene Notfallbehandlung,
‐ Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische
Herzinsuffizienz, zusätzliche chronische Lungenerkrankungen),
‐ Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur
Langzeitsauerstofftherapie bzw. intermittierenden häuslichen Beatmung),
‐ Verdacht auf berufsbedingte COPD.
2Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach
pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus
1Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und
Patienten unter folgenden Bedingungen:
‐ Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation,
‐ schwerer, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente
Verschlechterung,
‐ Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
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44
‐ Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung.
2Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger
Verschlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B.
bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen.
3Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über
eine Einweisung.
1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei ausgeprägten Formen der
COPD mit relevanten Krankheitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung,
insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und instabilen Verläufen
mit schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität,
psychosozialer Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten
Folgekomplikationen.
2. Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V)
1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die
durch die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren.
2Hierzu gehören insbesondere die Bereiche:
‐ Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nummer 1
SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen),
‐ Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
‐ Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer III 1.6,
‐ Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität,
‐ Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer III 5,
‐ aktive Teilnahme der Versicherten.
3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen,
welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur
Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben.
4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die
Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden
Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche
Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des
medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche
Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und
therapeutischen Interventionen.
5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen,
die eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im
Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten
sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes
Verbesserungspotenzial erwarten lassen. 7Hierzu gehören insbesondere:
‐ Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel
Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,
‐ strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für
Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die
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45
regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes
Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein,
‐ Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der
Versicherten,
‐ Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und
eingeschriebene Versicherte.
8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu
vereinbaren. 9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur
besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen
beauftragten Dritten vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde
Unterstützung des strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherten enthält.
10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur
Auswertung der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu
treffen. 11Hierbei sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden
Dokumentationsdaten nach Ziffer III 5 als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen
einzubeziehen.
12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen
vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter
Behandlungsprogramme geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten
Anforderungen verstoßen.
13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich
darzulegen.
14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter
Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden
Qualitätssicherung zu kommen. 15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu
beteiligen. 16Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten
die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.
3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB V)
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose der COPD gesichert ist
und ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten
Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken
kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
1Voraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist
‐ die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin
oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer III 1.2,
‐ die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und
‐ die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die
Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die
Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten
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46
Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können und dass in den
Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des
Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten
übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die
Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre
Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der
Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.
2Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen
‐ die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken
werden,
‐ die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,
‐ auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten,
hingewiesen worden sind,
‐ über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer
Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert
worden sind sowie
‐ über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit
einer Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der
Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms
und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des
Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten
übermittelt werden können.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
1Für die Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer
COPD-typischen Anamnese, Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des
Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich. 2Für die
Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
‐ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und
‐ Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten
nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten
nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator-
Reversibilitätstestung).
‐ Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und
‐ Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach
mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder
mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen
Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung).
‐ Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder
einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 %
und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die
Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat.
3Versicherte unter 18 Jahren können nicht in Teil II (COPD) des strukturierten
Behandlungsprogramms eingeschrieben werden. 3Eine gleichzeitige Einschreibung in
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Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms
ist nicht möglich.
4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB V)
1Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte
der strukturierten Behandlungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten
Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen.
2Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
1Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten
Versorgungsziele. 2Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-
Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab.
3Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten
Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender
Leistungserbringer. 4Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von
entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
4.2 Schulungen der Versicherten
1Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten,
evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und
Behandlungsprogramm erhalten. 2Schulungen der Patientinnen und Patienten dienen
der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und
der Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. 3Hierbei ist der Bezug zu den
hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2
Nr. 1 SGB V herzustellen. 4Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu
berücksichtigen.
5Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen,
gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter
Ziffer III 1.3 genannten Therapiezielen belegt werden. 6Schulungs- und
Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen.
7Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.
5. Dokumentation einschließlich der für die Durchführung der Programme
erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V)
Die Dokumentation im Rahmen der Strukturierten Behandlungsprogramme für
Patientinnen und Patienten mit COPD erfolgt nach Anlage 2 (zu §§ 28b bis 28g) RSAV
sowie in Verbindung mit den folgenden Vorgaben:
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Dokumentation
Lfd.
Nr. Parameter Ausprägung
Anamnese- und Befunddaten
1 Aktueller FEV1-Wert (alle 6 bis 12 Monate) X,XX Liter/Nicht durchgeführt
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48
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Dokumentation
Lfd.
Nr. Parameter Ausprägung
Relevante Ereignisse
2 Häufigkeit von Exazerbationen1
Dokumentation
seit der letzten
2
Anzahl
3 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen
COPD seit der letzten Dokumentation2
Anzahl
Medikamente
4 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika
und/oder Anticholinergika
Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
5 Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
6 Lang wirksame Anticholinergika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
7 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
8 Sonstige diagnosespezifische Medikation Nein/Theophyllin/Inhalative Glukokortiko-
steroide/Systemische Glukokortikosteroide/
Andere
Schulung
9 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller
Dokumentation)
Ja/Nein
10 Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11 COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung
veranlasst
Ja/Nein
6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluation)
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28g Abs. 1 – 4 RSAV in der bis zum 31.
Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation weiter,
bis vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierzu Anforderungen nach § 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 6 SGB V geregelt werden.“
1 Hinweis für die Ausfüllanleitung: „Exazerbation“ (z. B. „akute Verschlechterung der Symptomatik, die eine
Veränderung der Medikation erfordert“) in der Ausfüllanleitung definieren.
2 Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen
zu machen.
BAnz AT 18.07.2012 B3
49
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. Februar 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess
BAnz AT 18.07.2012 B3
Beschluss
„Richtlinie
Teil A – Allgemeine Regelungen
§ 1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsgegenstand
Teil B - Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Behandlungsprogrammen
I. Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen mit Brustkrebs
II. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil I Asthma bronchiale (ab 5 Jahre)
III. Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen - Teil II: COPD
06.08.2014
Datei
PD
Dr. Ulrich Orlowski
Ministerialdirektor
Leiter der Abteilung 2
Gesundheitsversorgung
Krankenversicherung
HAUSANSCHRIFT
POSTANSCHRIFT
TEL
FAX
E-MAIL
Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
53107 Bonn
11055 Berlin
+49 (0)228 99 441-2000 / 1330
+49 (0)228 99 441-4920 / 4847
ulrich.orlowski@bmg.bund.de
213-21431-58
Berlin, 27. April 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss
Wegelystraße 8
10623 Berlin
Bundesministerium für Gesundheit . 53107 Bonn
vorab per Fax: 030 – 275838105
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 SGB V vom 16.02.2012
hier: Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von
strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V
Sehr geehrte Damen und Herren,
der von Ihnen gemäß § 94 SGB V vorgelegte o.g. Beschluss vom 16. Februar 2012 über
eine Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten
Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V wird im Hinblick auf Teil B Ziffer II.
1.5.1 (Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen) in den Anforderungen
für die DMP Asthma bronchiale sowie Teil B Ziffer III. 1.5.1.2 (Tabakentwöhnung) in den
Anforderungen für die DMP COPD beanstandet.
Die anderen Teile des Beschlusses werden nicht beanstandet und können daher in Kraft
treten.
Begründung:
Der Beschluss enthält in Teil B Ziffer II. 1.5.1 (Nicht-medikamentöse Therapie und
allgemeine Maßnahmen) in den Anforderungen für die DMP Asthma bronchiale sowie Teil B
Ziffer III. 1.5.1.2 (Tabakentwöhnung) in den Anforderungen für die DMP COPD jeweils die
Aussage, dass ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern wirksame Hilfen zur
Tabakentwöhnung (nicht-medikamentöse Maßnahmen, insbesondere
verhaltenstherapeutische und ggf. geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen)
im Rahmen des jeweiligen DMP angeboten werden sollen. In den tragenden Gründen führt
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hierzu aus, dass entsprechende
Tabakentwöhnungsprogramme auch die einmalige Verordnung medikamentöser
Maßnahmen einschließen könnten.
Seite 2 von 3
Diese Regelung ist mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben in § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V
nicht vereinbar und daher rechtswidrig. Hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung gilt, dass sie – wie andere sog. "Lifestyle"-
Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung
sowie der Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung, zur Zügelung des Appetits, zur
Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen – gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V ausdrücklich von der Versorgung zu Lasten der GKV
ausgeschlossen sind. Für eine einschränkende Auslegung dieser gesetzlichen Regelung zur
Ermöglichung der Verordnungsfähigkeit in Ausnahmefällen, wird in der Rechtsprechung
grundsätzlich kein Raum gesehen. Auch die gesetzlichen Vorgaben für die strukturierten
Behandlungsprogramme bieten keine Grundlage für eine Festlegung eigener,
leistungsrechtlicher Ansprüche für die Behandlung im DMP entgegen dem ausdrücklichen
gesetzlichen Verordnungsausschluss des § 34 Absatz 1 Satz 8 SGB V.
Durch die Teilbeanstandung wird nur das Wirksamwerden des beanstandeten Teils des
Beschlusses, also Teil B Ziffer II. 1.5.1 sowie Teil B Ziffer III. 1.5.1.2 verhindert, während
der Beschluss im Übrigen in Kraft treten kann. Das Inkrafttreten dieses nicht beanstandeten
Teils des Beschlusses sollte zeitnah erfolgen, damit die aktualisierten Vorgaben an die
jeweiligen Programme umgesetzt werden können. Hinsichtlich des beanstandeten Teils gilt
gemäß der Übergangsregelung in § 321 SGB V, dass insoweit die noch in der
Rechtsverordnung des BMG getroffenen Regelungen weitergelten.
Soweit der G-BA innerhalb der zu beanstandenden Abschnitte über den Inhalt der insoweit
weitergeltenden Abschnitte 1.5.1 der Anlage 9 zur RSAV hinsichtlich Asthma bronchiale
sowie 1.5.1.2 der Anlage 11 zur RSAV hinsichtlich COPD hinausgehende Regelungen in
seine Aktualisierung aufgenommen hat, die sich nicht auf die Verordnung von Medikamenten
zur Tabakentwöhnung beziehen, kann er diese Regelungen nach einem neuen
Richtlinienbeschluss und entsprechender Vorlage sowie Nichtbeanstandung nach § 94 SGB
V zeitnah in Kraft setzen. Dies betrifft insbesondere die Aktualisierungen zur Beratung der
Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale über die besonderen Risiken des
Rauchens und des Passivrauchens und zur Aufgabe des Rauchens, die bisher noch nicht
Bestandteil der Anforderungen an das DMP Asthma bronchiale waren.
Seite 3 von 3 Der G-BA wird außerdem gebeten, aus Gründen der Transparenz für seine Entscheidung
vom 21. Juli 2011 näher auszuführen, weshalb eine Erweiterung des DMP Asthma
bronchiale auf Kleinkinder unter 5 Jahren nicht vorgenommen wurde und seine Tragenden
Gründe zu dem Beschluss vom 21. Juli 2011 hierzu zu ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Ulrich Orlowski
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg, Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam Klage erhoben werden.
06.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der DMP-Richtlinie
Vom 19. Juni 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2014 beschlossen,
die Richtlinie zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von Strukturierten Be-
handlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL) in der Fassung
vom 16. Februar 2012 (BAnz AT B3 18.07.2012) wie folgt zu ändern:
I. Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Teil B I. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati-
on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen
an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu-
ation).“
2. Teil B II. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati-
on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen
an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu-
ation).“
3. Teil B III. Ziffer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6. Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evaluati-
on) (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Es gelten die in § 6 der DMP-Anforderungen-Richtlinie normierten Anforderungen
an die Bewertung der Auswirkungen der Versorgung in den Programmen (Evalu-
ation).“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
2
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsa-
men Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den T. Monat JJJJ
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
06.08.2014
Datei
PD