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Deutscher Bundestag Drucksache 16/5526
16. Wahlperiode 30.05.2007
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des
Dopings im Sport
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung sieht sich den ethisch-moralischen Werten des Sports und der
Volksgesundheit verpflichtet. Doping zerstört diese Werte, täuscht die Mitstreitenden
im Wettkampf, die Öffentlichkeit sowie die Veranstalter und gefährdet nicht zuletzt die
Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler. Gerade Spitzensportler stehen hier in
einer besonderen Vorbildfunktion, welche auch Auswirkungen auf den
Gesundheitsschutz der breiten Bevölkerung hat. 66 Prozent der Erwachsenen
treiben nach einer aktuellen Umfrage regelmäßig Sport und rund 27 Millionen
Menschen sind derzeit in Deutschland Mitglieder in Sportvereinen. Da sich die
Breitensportlerinnen und –sportler oftmals an Vorbildern aus dem Spitzensport
orientieren, hat die Bekämpfung des Dopings auch Auswirkungen auf die
Verbesserung der Volksgesundheit.
Die jüngsten Dopingfälle in verschiedenen Sportarten zeigen außerdem, dass es sich
nicht um Einzelfälle des Dopings handelt, sondern um ein Problem im Sport, das sich
leider auch international ausweitet. Doping wird häufig von Netzwerken betrieben, die
zum Teil breit angelegt sind und in deren Umfeld die Sportlerin oder der Sportler
bewusst und gewollt mitwirkt. Der Gesetzentwurf enthält im Schwerpunkt deshalb
Regelungen, die eine wirksame Bekämpfung dieser kriminellen Netzwerke national
und international zum Ziel haben. Auch der Sportler und die Sportlerin sollen
staatlicher Strafe unterliegen, wenn sie nicht geringe Mengen besonders gefährlicher
Dopingsubstanzen besitzen, weil hierdurch die Weitergabe dieser Mittel indiziert wird.
Daneben sind auch Regelungen vorgesehen, die sich auf die Prävention erstrecken.
Sie dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und sollen damit einer
missbräuchlichen Anwendung von Arzneimitteln entgegenwirken.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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B. Lösung
Das Gesetz sieht Folgendes vor:
• die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die Strafverfolgung in Fällen
des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln auf
das Bundeskriminalamt;
• Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach
dem Arzneimittelgesetz, verbunden mit der Einführung des erweiterten
Verfalls in diesen Fällen;
• Einführung der Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen bestimmter
Dopingsubstanzen;
• Aufnahme von Warnhinweisen für Arzneimittel, die für Doping geeignet sind.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Der Ermittlungsumfang für nationale Ermittlungsverfahren bei den Ländern kann sich
durch die Einführung der Bestimmung des schweren Dopingvergehens nach § 95
Abs. 3 Nr. 2b des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie der Strafbarkeit des Besitzes
nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG
geringfügig erhöhen. Für die Ermittlungen bei grenzüberschreitendem
ungesetzlichem Handel mit Arzneimitteln entstehen dem Bund durch die Änderung
des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) Kosten, die aus dem Einzelplan 06 gedeckt
werden.
Ein geringfügiger, nicht näher zu beziffernder Mehraufwand entsteht auch für die
Aufgaben der Bundes- und Landesbehörden, die aus der Verpflichtung zur Angabe
eines Warnhinweises für zum Doping geeignete Arzneimittel in § 6a Abs. 2 AMG
folgen.
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E. Sonstige Kosten
Wirtschaftskreise, die Arzneimittel herstellen und vertreiben, werden in geringem
Umfang kostenmäßig zusätzlich belastet. Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen
bei Arzneimitteln und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen dieses
Gesetzes auf Systeme der sozialen Sicherung und auf die Löhne sind ebenfalls nicht
zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes und des
Arzneimittelgesetzes wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft erweitert. Die
damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen dürften aber so gering sein, dass
von einer Quantifizierung abgesehen werden kann.
Für die Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.
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Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des
Dopings im Sport1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort „Betäubungsmitteln“ die Wörter „oder Arzneimitteln“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 98a Erweiterter Verfall“.
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind
beachtet worden.
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b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Vierzehnter Unterabschnitt
§ 142 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
Anhang“.
2. In § 4a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Dopingzwecken im Sport
hergestellt worden sind.“
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang
des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334)
aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur
Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind,
sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. In der
Packungsbeilage dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben:
„Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen]
kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem
Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine
Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet
keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
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„(2a) Es ist verboten, Arzneimittel, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte
Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport
zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das
Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten
Stoffe.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu
Dopingzwecken im Sport geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang
angewendet werden und deren Anwendung bei nicht therapeutischer
Bestimmung gefährlich ist, und
2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Arzneimittel aus dem Anhang
dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3
Nr. 1 nicht mehr vorliegen.“
4. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu
Dopingzwecken im Sport besitzt,“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter
1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
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b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung
an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren
abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel herstellt oder
in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.“
5. Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt:
„§ 98a
Erweiterter Verfall
In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Herstellung und des In-
verkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung
mit § 8 Abs. 1a ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, handelt.“
6. Nach § 141 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender § 142 angefügt:
„Vierzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung des Dopings im Sport
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§ 142
(1) Fertigarzneimittel, die vor dem [ einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport ] von der zuständigen
Bundesoberbehörde zugelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a Abs.
2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3
vorgeschriebenen Hinweise von pharmazeutischen Unternehmern bis zur
nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum 31.
Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in den Anhang des
Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334)
aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des
geänderten Anhangs im Bundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen dieser
Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen
Hinweise von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung
der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung des Anhangs im Bundesgesetzblatt, in Verkehr gebracht
werden. Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwendung bei verbotenen
Methoden bestimmt sind.
(3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Absatz 1 in den
Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern weiter ohne
die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in den Verkehr
gebracht werden.“
Artikel 3
Evaluierung
Die Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften ist unter
Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen
mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, vor dem [Einsetzen: Tag des fünften
auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag der Verkündung
entspricht] zu evaluieren.
Artikel 4
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Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung
A) Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung hat sich bisher schon in vielen Bereichen national und
international für die nachhaltige Bekämpfung des Dopings eingesetzt. Die
Maßnahmen der Bundesregierung, die durch Aktionen des Sports und der Wirtschaft
ergänzt wurden, haben jedoch die Doping-Entwicklung im Sport noch nicht umkehren
können. Die jüngsten Dopingfälle in verschiedenen Sportarten zeigen, dass es sich
häufig nicht um Einzelfälle handelt, sondern um ein Problem im Sport, das sich leider
auch international ausweitet. Dabei zeigt sich zunehmend, dass gedopte Sportler und
Sportlerinnen bewusst, gewollt und aktiv im Umfeld von Doping-Netzwerken
mitwirken, die zum Teil breit angelegt sind. Daher sind weitere Maßnahmen von
Politik, Sport, Justiz, Wirtschaft und Gesellschaft für eine effektive Bekämpfung des
Dopings notwendig.
Die Bundesregierung sieht in zwei Bereichen vordringlichen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf:
Zum einen ist es erforderlich, die kriminellen Netzwerke im Bereich des Handels mit
und der Abgabe von Dopingsubstanzen stärker zu bekämpfen. Banden- und
gewerbsmäßiges Vorgehen muss durch einen höheren Strafrahmen sanktioniert
werden, mit dem eine größere Abschreckung einhergeht. In diesen Fällen soll zudem
durch Anwendung der Vorschriften zum erweiterten Verfall den Tätern die finanzielle
Basis entzogen werden. Zugleich sollen die Ermittlungsverfahren zur Bekämpfung
des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln beim
Bundeskriminalamt konzentriert werden. Ebenso ist es erforderlich, den Besitz nicht
geringer Mengen bestimmter zum Doping geeigneter Arzneimittel unter Strafe zu
stellen, um damit wirksam der Verbreitung gefährlicher Dopingmittel entgegen zu
wirken.
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Zum anderen sollen Sportler und Sportlerinnen präventiv besser über die möglichen
Dopingfolgen bei Einnahme von Arzneimitteln unterrichtet werden. Die Aufnahme
eines Warnhinweises zu Doping im Beipackzettel von Arzneimitteln trägt dazu bei,
die nötige Aufklärung zu schaffen und verhindert zugleich, dass Sportler und
Sportlerinnen sich auf ihre Unkenntnis berufen können.
Nach der Föderalismusreform erstreckt sich die Bundeskompetenz nach Artikel 74
Nr. 19 des Grundgesetzes auf das Recht der Arzneien, während sie bislang nur den
Verkehr mit Arzneien erfasst hatte. Der Bund kann nunmehr auch Regelungen für
Arzneimittel treffen, die nicht in den Verkehr gebracht, sondern vom herstellenden
Arzt selbst beim Sportler oder der Sportlerin angewendet werden.
Dem Bund entstehen für die Ermittlungen bei grenzüberschreitendem
ungesetzlichem Handel mit Arzneimitteln durch die Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) geringfügige Mehrkosten, die aus dem
Einzelplan 06 gedeckt werden.
Bei den Ländern kann sich der Ermittlungsumfang für nationale Ermittlungsverfahren
durch die Einführung der Bestimmung des schweren Dopingvergehens nach § 95
Abs. 3 Nr. 2b des Arzneimittelgesetzes (AMG) und durch die Einführung der
Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen bestimmter Dopingmittel nach § 95
Abs. 1 Nr. 2b AMG geringfügig erhöhen.
§ 6a Abs. 2 Satz 2 AMG enthält die Erweiterung einer Informationspflicht für die
Wirtschaft. Danach sind die herstellenden und vertreibenden Wirtschaftskreise dazu
verpflichtet, in die Packungsbeilage bestimmter Arzneimittel einen (zusätzlichen)
Warnhinweis aufzunehmen. Für bereits am Markt befindliche Arzneimittel wird die
neue Kennzeichnungspflicht schrittweise eingeführt. Eine Änderung der
Packungsbeilage aufgrund der Neuregelung in § 6a AMG kann somit zumeist
zusammen mit anderen ohnehin vorzunehmenden Anpassungen erfolgen, so dass
sich Mehrbelastungen – sollten diese überhaupt entstehen – auf wenige geringfügige
Fälle beschränken. Daher kann von einer Quantifizierung der Mehrkosten abgesehen
werden.
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Ein geringfügiger, nicht näher zu beziffernder Mehraufwand entsteht durch Aufgaben
der Bundes- und Landesbehörden, die aus der Verpflichtung zur Angabe eines
Warnhinweises für zum Doping geeignete Arzneimittel in § 6a Abs. 2 AMG folgen.
Für die Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen bei Arzneimitteln und Auswirkungen auf das
allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Systeme der sozialen Sicherung und
auf die Löhne sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf die Umwelt, den Verkehr oder Auswirkungen
gleichstellungspolitischer Art sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Eine Evaluierung des Gesetzes soll nach 5 Jahren erfolgen.
B) Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Der international organisierte ungesetzliche Handel mit Arzneimitteln ist ein
Deliktsfeld, dessen Bedeutung und Gefährdungspotential zunimmt, auch im Hinblick
auf die Gefährdung der Gesundheit potentieller Opfer von Arzneimittelfälschungen.
Das Bundeskriminalamt (BKA) ist derzeit nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKAG nicht für
den ungesetzlichen Handel mit Arzneimitteln zuständig. Die Länder machen in
diesem Kriminalitätsbereich nur selten von der Möglichkeit nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BKAG Gebrauch, das BKA um die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem
Gebiet der Strafverfolgung zu ersuchen.
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Mit der originären Zuständigkeit des BKA werden Ersuchen der Länder entbehrlich.
Zugleich wird der internationalen Dimension des Dopinghandels Rechnung getragen.
Dies stärkt die Dopingbekämpfung. Denn beim ungesetzlichen Handel mit
Arzneimitteln agieren Kriminelle häufig über Grenzen hinweg. Sie operieren sogar
gezielt und bevorzugt außerhalb des jeweiligen nationalen Hoheitsgebietes, um sich
der Strafverfolgung zu entziehen. Die netzwerkartigen Strukturen haben vielfach
internationale Hintergründe mit komplizierten Täter- und Tatzusammenhängen, die
über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausweisen. Eine Vielzahl der
gefälschten und nicht verkehrsfähigen Arzneimittel sowie der entsprechenden
Rohmaterialien werden im Ausland hergestellt und dann international gehandelt.
Bedeutendste Handelsplattform ist das insofern grenzenlose Internet. Die hiermit
erzielten illegalen Gewinne werden oft anschließend international gewaschen. Zur
Sachaufklärung sind regelmäßig die Kenntnis von Gesamtzusammenhängen und
häufig eilige Feststellungen bei Polizeidienststellen im Ausland erforderlich.
Neben der Zusammenarbeit auf der Ebene von Interpol unterhält die Fachdienststelle
des BKA zur Bekämpfung der internationalen Arzneimittelkriminalität enge Kontakte
mit spezialisierten ausländischen Ermittlungsbehörden.
Die grenzüberschreitenden Täterstrukturen und Tatzusammenhänge sowie die
internationale Aufgabenstellung, Kompetenz und Kontakte des BKA sprechen somit
dafür, dass Ermittlungsverfahren im Bereich des international organisierten
ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln, die eine Sachaufklärung im Ausland
erfordern, vom BKA geführt werden.
Um dem dargestellten Problem auf polizeilicher Ebene wirkungsvoll und angemessen
zu begegnen, bedarf es einer Erweiterung der originären Zuständigkeit des BKA
nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKAG.
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
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Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung der amtlichen Inhaltsübersicht wird durch den neu eingefügten § 98a
AMG und die Übergangsvorschrift im Vierzehnten Unterabschnitt sowie den Anhang
notwendig.
Zu Nummer 2 (§ 4a Satz 3)
Die Änderung dient dazu, auch solche Fälle vom Verbot des Dopings zu erfassen, in
denen der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin Arzneimittel selbst herstellt
oder unter seiner oder ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung herstellen lässt
und diese dann ohne ein Inverkehrbringen unmittelbar beim Sportler oder der
Sportlerin anwendet. Da Blutzubereitungen Arzneimittel sind, ist diese Änderung
insbesondere zur lückenlosen Erfassung des Blutdopings in § 6a AMG erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 6a)
Zu Buchstabe a
In Absatz 2 Satz 1 wird geregelt, dass auch die im Anhang des Europäischen
Übereinkommens gegen Doping vom 12. September 2002 verbotenen Methoden von
den Verboten nach § 6a AMG erfasst werden, sofern bei ihnen zu Dopingzwecken im
Sport, d. h. zur Beeinflussung der Körperfunktionen, Stoffe, also Arzneimittel nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, in den Verkehr gebracht, verschrieben oder angewendet
werden. Dies betrifft auch die Methode des Blutdopings, bei der dem menschlichen
Körper Blutzubereitungen zugeführt werden, die zwar Arzneimittel nach § 4 Abs. 2
AMG sind, als solche jedoch nicht zu den im Anhang des Übereinkommens gegen
Doping verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen gehören. Die Ausführungen in
Nummer 2 werden in Satz 1 integriert. Die bisherige Bestimmung in Nummer 1 ist
redundant und kann entfallen.
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In den Sätzen 2 bis 4 des Absatzes 2 wird eine Verpflichtung zur Aufnahme eines
Warnhinweises in die Packungsbeilage für Arzneimittel, die von den Verboten des
§ 6a Abs. 2 Satz 1 AMG erfasst werden, vorgesehen. In den zur Information der
Patientinnen und Patienten bestimmten Texten (Packungsbeilage) und in der
Fachinformation einzelner in Deutschland im Rahmen der gegenseitigen
Anerkennung zugelassener Arzneimittel sind zwar schon Hinweise auf mögliche
positive Reaktionen bei einem Dopingtest bei Anwendung des Arzneimittels in den
Zulassungsverfahren angeordnet worden. Eine allgemeine Hinweispflicht besteht
jedoch bislang nicht. Dopingmittel sind daher für Laien nicht immer als solche
erkennbar. Vielfach berufen sich auch die Sportlerinnen und Sportler darauf, dass
ihnen die Wirkung der Arzneimittel als Dopingmittel nicht bekannt war. Im Rahmen
der Gesundheitsaufklärung soll daher künftig grundsätzlich in jeder Packungsbeilage
entsprechender Arzneimittel ein Dopinghinweis als besonderer Warnhinweis
angebracht werden. Der Begriff „Dopingkontrollen“ wird hier weit gefasst und soll alle
möglichen Nachweismethoden erfassen. Zweck des Hinweises ist es, Sportlerinnen
und Sportler von der unbeabsichtigten Einnahme verbotener Dopingmittel
abzuhalten. Dem Hinweis kann aber auch im Rahmen der Strafverfolgung Bedeutung
zukommen, da er eine mögliche Exkulpation eines Täters mit „Nichtwissen“
erschwert. Die Gründe für die Einführung der Hinweispflicht wirken schwerer als die
Bedenken, die im Hinblick auf einen unerwünschten Anreiz des Hinweises für
Sportler und Sportlerinnen angeführt werden. Die Verpflichtung gilt für alle
Arzneimittel, die nach § 11 AMG nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr
gebracht werden dürfen.
Für Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt
werden, bedarf es allerdings keiner gesetzlichen Hinweispflicht. Für diese
Arzneimittel besteht auf Grund ihrer Potenzierung bzw. Verdünnung im Allgemeinen
ein ausreichender Abstand zu den für Dopingzwecke relevanten stofflichen
Konzentrationen. Die zuständige Bundesoberbehörde hat jedoch auch hier die
Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 AMG einen
entsprechenden Hinweis anzuordnen. Die Verpflichtung nach Satz 2 und ggf. Satz 3
ist auch dann erfüllt, wenn etwa in europäischen Zulassungsverfahren der
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gegenseitigen Anerkennung oder des dezentralen Verfahrens ein Hinweis mit
gleicher Zielrichtung angeordnet wurde.
Zu Buchstabe b
Durch die Regelung in Absatz 2a werden die Verbotsregelungen im Zusammenhang
mit Doping im Sport im Arzneimittelgesetz auf den Besitz nicht geringer Mengen
bestimmter Dopingstoffe erweitert. Die Regelung zielt auf eine wirksamere
Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung von bekanntermaßen gefährlichen und
nicht nur im Spitzensport, sondern auch im Breitensport häufig verwendeten
Dopingmitteln und dient damit sowohl dem Gesundheitsschutz als auch der
Sicherheit des Arzneimittelverkehrs. Wer eine nicht geringe Menge bestimmter
Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport besitzt („Indiz für Handel“), soll dem Verbot
unterliegen. Die Festlegung der Stoffe, deren Besitz unter Strafe gestellt wird, erfolgt
im Anhang zum Arzneimittelgesetz, der auf Vorschlägen von Wissenschaftlern, die
im Bereich von Dopingkontrollen tätig sind, beruht. Vom Verbot erfasst werden sollen
insbesondere Stoffe, die zu den im Anhang der Verbotsliste des
Europaratsübereinkommen aufgeführten Gruppen von anabolen Substanzen,
Hormonen und verwandten Verbindungen und Substanzen mit antiestrogener
Aktivität gehören, für die nachweislich eine häufige missbräuchliche Anwendung
bekannt und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist.
Die nicht geringe Menge dieser Stoffe bestimmt das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach
Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates. Das Bundesministerium für Gesundheit wird darüber hinaus
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach
Anhörung von Sachverständigen den Anhang zum Arzneimittelgesetz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abzuändern. Die Aufnahme
neuer Stoffe ist unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2a Satz 3 AMG möglich.
Die Streichung von Stoffen kann nach § 6a Abs. 2a Satz 4 AMG erfolgen, wenn die
Voraussetzungen zur Aufnahme der Stoffe in den Anhang nicht mehr vorliegen.
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Zu Nummer 4 (§ 95)
Zu Buchstabe a
In Absatz 2b wird die Strafbarkeit auf das in § 6a Abs. 2a AMG eingefügte
Besitzverbot erstreckt, weil nur eine solche Pönalisierung dem Besitzverbot
Beachtung verschaffen kann.
Zu Buchstabe b
In Absatz 3 wird die bestehende Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Verschreibens
oder Anwendens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 6a Abs. 1 in
Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG verschärft. Hintergrund ist, dass die
Verbreitung und Anwendung von Dopingmitteln zunehmend in Form von
organisierter Kriminalität erfolgt. Auch die jüngsten Dopingfälle zeigen, dass nicht ein
Täter allein Straftaten begeht, sondern zunehmend mehrere Täter bis hin zu
Netzwerken von der Beschaffung bis zur Anwendung kollusiv zusammenwirken. Eine
Strafverschärfung ist wegen der Dimension des Dopings, aber auch wegen der
enormen Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Mit einem gewerbs- oder
bandenmäßigen Handeln sind besondere Gefahren für die geschützten Rechtsgüter
verbunden. Wenn Täter ihren Lebensunterhalt mit dem Verbreiten, Verschreiben und
Anwenden von Dopingmitteln bestreiten oder arbeitsteilig vorgehen, bedeutet dies,
dass kriminelles Handeln so organisiert wird, dass die schädlichen Wirkungen breit
auftreten und zudem staatliche Kontroll- und Verfolgungsmechanismen
wirkungsvoller umgangen werden können als bei Gelegenheits- oder Einzeltätern.
Mit der Erweiterung des § 95 Abs. 3 im neuen Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b AMG wird
eine Lücke geschlossen, indem künftig auch das banden- bzw. gewerbsmäßige
Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden als besonders schwerer Fall mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet wird. Ob diese
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besonders schweren Fälle Anlasstat für eine Telekommunikationsüberwachung nach
§ 100a StPO sein können, wird derzeit unter Einholung von Stellungnahmen aus der
Praxis geprüft.
Entsprechende Gründe gelten für die Erfassung des gewerbs- oder bandenmäßigen
Handels beim Herstellen oder Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel.
Zu Nummer 5 (§ 98a)
Um über die Ausgestaltung dieser Fälle als besonders schwere Fälle hinaus eine
effektive Gewinnabschöpfung bei diesen Straftaten sicherzustellen, sieht § 98a eine
Anwendbarkeit des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) für den Fall vor, dass der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat. Die Regelung entspricht damit den
vergleichbaren Vorschriften über die Gewinnabschöpfung bei anderen Straftaten, die
einen engen Bezug zur organisierten Kriminalität aufweisen (u. a. § 181c, § 256 Abs.
2, § 261 Abs. 7, § 263 Abs. 7 sowie § 302 StGB).
Zu Nummer 6 (§ 142)
Diese Vorschrift enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften. Absatz 1 enthält
eine allgemeine Übergangsregelung. In Absatz 2 wird eine spezielle
Übergangsregelung für den Fall getroffen, dass ein Stoff, der bereits in zugelassenen
Arzneimitteln in Verkehr gebracht worden ist, neu in die Verbotsliste im Anhang des
Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334)
aufgenommen wird. Absatz 3 regelt den Abverkauf.
Zu Artikel 3 (Evaluierung)
Die Vorschrift sieht die Evaluierung der durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften
nach fünf Jahren nach Inkrafttreten vor. Diese Evaluierung soll unter Hinzuziehung
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eines wissenschaftlichen Sachverständigen erfolgen, der im Einvernehmen mit dem
Deutschen Bundestag bestimmt wird.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom
13. Februar 2007 zum Gesetz zur Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes und des
Arzneimittelgesetzes
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Entwurf
des Gesetzes zur Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
dahingehend geprüft, ob dieser Informationspflichten enthält und inwieweit die
Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt
worden sind.
Durch § 6 a Abs. 2 Satz 2 (neu) des Arzneimittelgesetzes werden arzneimittelherstellende-
und vertreibende Unternehmen verpflichtet, einen (zusätzlichen) Warnhinweis in den
Beipackzettel zu Arzneimitteln aufzunehmen. Dies führt zur Ausweitung einer bereits
bestehenden Informationspflicht. Die zusätzliche Kennzeichnungspflicht wird für bereits am
Markt befindliche Arzneimittel schrittweise eingeführt. Eine Mehrbelastung der betroffenen
Wirtschaftskreise ist damit nicht bzw. nur in geringem Ausmaß zu erwarten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat dem BMI Vorschläge zur Darstellung dieser
Informationspflicht im Gesetzesentwurf unterbreitet. Das BMI hat dem Nationalen
Normenkontrollrat zugesagt, diese Vorschläge zu übernehmen. Aus diesem Grund hat der
Nationale Normenkontrollrat beschlossen, dem Gesetzesentwurf zuzustimmen.
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Stellungnahmedes Bundesrates
Anlage 2
Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a0 - neu - und Nummer 4 Buchstabe a (§ 6a Abs. 1
und § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b AMG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 aufzunehmen:
'a0) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den
Verkehr zu bringen, einzuführen, zu verschreiben oder bei anderen
anzuwenden.“ '
b) In Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in
den Verkehr bringt, einführt, verschreibt oder bei anderen anwendet,“
bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu
Dopingzwecken im Sport besitzt,"'
Begründung:
Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG ist bereits mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer entgegen § 6 a Abs. 1 AMG
Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder
bei anderen anwendet.
Dem Unrechtsgehalt des § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AMG entspricht es, auch das
Verbringen von Arzneimitteln über die Grenze zu Dopingzwecken im Sport unter
Strafe zu stellen. Ein Verzicht auf die Einfügung bliebe zudem hinter den
Bedürfnissen der Praxis zurück, denn durch die Einfügung würde es wegen des
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Zusammentreffens mit einem Bannbruch (§ 372 AO) zu der – immer wieder und
von unterschiedlicher Seite geforderten – schwerpunktmäßigen Sachbearbeitung
(hier: Zollfahndung) kommen.
Die Einfügung verstößt auch nicht gegen Europarecht.
Sie ist allenfalls als leichte, mittelbare Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit
zu qualifizieren und wäre als solche ohne weiteres nach Art. 30 EGV
gerechtfertigt.
Hiernach kann die Warenverkehrsfreiheit durch Einfuhr-, Ausfuhr- und
Durchfuhrverbote oder -beschränkungen eingeschränkt werden, wenn dies u. a.
aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum
Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich ist. In der
Rechtsprechung des EuGH ist bereits anerkannt, dass die Bekämpfung von
Doping zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs einen legitimen Zweck
für Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 81 EG darstellt (EuGH Urteil
vom 18.07.2006, Rs. C-519/04 (Meca-Medina und Majcen / Kommission). Die
ebd. streitgegenständlichen Beschränkungen seien nämlich mit der Organisation
und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar
verbunden und dienten gerade dazu, einen fairen Wettstreit zwischen den
Sportlern zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können dann auch flankierend die
erforderlichen Maßnahmen strafrechtlicher Art erlassen, um wirksam einen fairen
Wettstreit zwischen Sportlern gewährleisten zu können. Der Straftatbestand stellt
auch keine allgemeine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar, sondern
knüpft an besondere im Einzelfall festzustellende subjektive Umstände an. Eine
vergleichbare Situation besteht bereits bei der Einfuhr pornografischer Schriften i.
S. d. § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Hiernach ist strafbar, wer in einer bestimmten
Verwendungsabsicht pornographische Schriften „einzuführen unternimmt“ . Im
Übrigen ist die Problematik von „Dual-Use-Gütern“ dem deutschen Recht auch
sonst nicht fremd. Es obliegt dann den zuständigen Behörden, bei der
Rechtsanwendung das subjektive Moment sorgsam zu prüfen, bevor ein
Anfangsverdacht bejaht werden kann. Die vorgeschlagene Strafnorm verstößt als
solche nicht gegen Europarecht.
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2. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c - neu - (§ 95 Abs. 5 - neu - AMG)
Dem Artikel 2 Nr. 4 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
'c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a, auch in
Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 oder 2, und des Absatzes 2b die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches)
oder von einer Bestrafung nach Absatz 2a oder 2b absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden
konnte
oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass
Straftaten nach Absatz 2a, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 oder 2,
oder des Absatzes 2b, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden
können."'
Begründung:
Es erscheint geboten, Regelungen einzufügen, nach denen eine
Kooperationsbereitschaft des Täters honoriert werden kann.
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Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Nummer 1 (Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe aO – neu – und Nummer 4 Buch
stabe a (§ 6a Abs. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b AMG))
Die Bundesregierung wird die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer
Strafbarkeit für die Einfuhr von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport im
weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.
Allerdings dürfte die Einfuhr der Arzneimittel in vielen Fällen bei gleichzeitigem
Vorliegen des Besitzes erfolgen. Hinsichtlich des Besitzes nicht geringer Mengen
der gefährlichsten und häufigsten Wirkstoffe wird eine strafrechtliche
Sanktionierung durch dieses Gesetz geschaffen. Für die Fälle des Internethandels,
bei dem Besitz im Zeitpunkt des grenzüberschreitenden Verkehrs noch nicht
vorliegen mag, wird dieser kurze Zeit später beim Erhalt der Mittel in jedem Fall
gegeben sein, so dass auch hier in den meisten Fällen die Besitzstrafbarkeit greift.
Jedes Verbringen von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes unterliegt im übrigen auch bisher schon Verboten und
Beschränkungen.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c – neu – (§ 95 Abs. 5 – neu – AMG))
Der Vorschlag, Regelungen in das Artikelgesetz einzufügen, nach denen eine
Kooperationsbereitschaft des Täters honoriert werden kann, wird abgelehnt.
Diese Einfügung ist nicht erforderlich, da aktuell der Gesetzentwurf einer - so auch
im Koalitionsvertrag ausdrücklich geforderten - allgemeinen Kronzeugenregelung in
Form eines § 46b StGB-E vorliegt, der am 16. Mai 2007 vom Kabinett beschlossen
wurde. Diese Vorschrift erfasst auf Seiten des potentiellen Kronzeugen alle
Straftaten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind, und
verweist hinsichtlich der zu offenbarenden Taten auf die Katalogtaten des § 100a
Abs. 2 StPO-E. Dieser enthält bereits Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG unter
den in § 95 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b AMG-E genannten Voraussetzungen. Die
Kronzeugenregelung kann danach Anwendung finden auf Personen, die
Dopingmittel in den Verkehr bringen, verschreiben oder bei anderen anwenden und
dabei gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied handeln.
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Darüber hinaus ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Regelung
nicht geboten. Die Anwendung einer Kronzeugenregelung ist - auch im Hinblick auf
das Gebot einer Schuld angemessenen Strafe - nur dann gerechtfertigt, wenn die
aufzuklärende bzw. zu verhindernde Straftat ein ganz erhebliches Gewicht aufweist
und im Hinblick auf ihre Aufdeckung ein tendenzielles Ermittlungsdefizit zu
beklagen ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a
AMG i. V. m. § 95 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchstabe b AMG-E gegeben. Zum einen sind
dies besonders schwere Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bedroht sind. Zum anderen handelt es sich um Fälle der banden- und
der gewerbsmäßigen Kriminalität, die häufig von einer nach außen
abgeschlossenen, abgeschotteten und daher schwer zugänglichen Gruppe
begangen werden ("konspirative Begehung").
Bei sonstigen Delikten im Zusammenhang mit Doping sind diese Voraussetzungen
nicht in vergleichbarer Weise erfüllt. Sie werden daher vom neuen Katalog des
§ 100a Abs. 2 StPO-E und damit auch vom Entwurf für eine allgemeine
Kronzeugenregelung nicht erfasst. An dieser Wertung wird festgehalten.
Zudem kann in den nicht von § 46b StGB-E erfassten Fällen eine etwaige
Kooperationsbereitschaft des Täters bei der allgemeinen Strafzumessung nach
§ 46 StGB berücksichtigt werden.
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Anlage zur Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates vom 11. Mai 2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Bekämpfung des Dopings im Sport
BR-Drs. 223/07 (Beschluss)
Entwurf des Anhangs zum Arzneimittelgesetz im Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
„Anhang zu § 6a Abs. 2a
Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 AMG sind:
I. Anabole Wirkstoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
1-Androstendiol
1-Androstendion
Bolandiol
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron
Drostanolon
Ethylestrenol
Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
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Metenolon
Metandienon
Methandriol
Methasteron
Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltrienolon
Methyltestosteron
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon
1-Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon
b) Endogene anabol-androgene Steroide
Androstendiol
Androstendion
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, DHEA
Testosteron
2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol
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II. Hormone und verwandte Verbindungen
1. Erythropoietin und Analoga
2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche Wachstumsfaktoren, synonym
Insulin-like Groth Factors, IGF-1
3. Gonadotropine
Choriongonadotropin und Luteinisierendes Hormon
4. Insulin
5. Kortikotropine
III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung
1. Aromatasehemmer
Anastrozol
Letrozol
Aminoglutethimid
Exemestan
Formestan
Testolacton
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen
3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant.
Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen
von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.“
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Begründung:
Festlegung der Stoffe
Der Anhang zu § 6 Abs. 2a Satz 1 AMG enthält die Stoffe, die dem Besitzverbot nach
dieser Vorschrift unterliegen. Es sind dies die im Anhang des Übereinkommens
gegen Doping2 („WADA-Verbotsliste“) aufgeführten Gruppen von
• anabolen Wirkstoffen,
• Hormonen und verwandten Verbindungen und
• Substanzen mit antiestrogener Wirkung.
Diese Gruppen, die in der „WADA-Verbotsliste“ als S1, S2 und S4 ausgewiesen sind,
gehören zu den am häufigsten im Spitzensport und mit zunehmender Tendenz auch
im Freizeitsport eingesetzten Dopingmitteln3. Sie zählen auch zu den am häufigsten
auf dem Schwarzmarkt angebotenen und in der einschlägigen Literatur empfohlenen
Dopingmitteln. Auch bei Razzien werden Stoffe dieser Gruppen am häufigsten
beschlagnahmt. Ihre Anwendung zu Dopingzwecken geht mit einer erheblichen
Gesundheitsgefährdung einher. Dies gilt zwar auch für die anderen in der „WADA-
Verbotsliste“ aufgeführten Gruppen von Dopingmitteln. Diese, dazu zählen zum
Beispiel Diuretika, haben gegenüber den o.a. Gruppen jedoch ein deutlich
niedrigeres Missbrauchspotential und es gibt weniger Schwarzmarktaktivitäten.
Narkotika (zum Beispiel Morphin), Cannabinoide oder bestimmte Stimulantien (zum
Beispiel Amphetamine), die sowohl ein hohes Missbrauchspotential haben als auch
besonders gefährlich sind, wurden gleichwohl nicht aufgenommen, da diese Stoffe
als Betäubungsmittel bereits einem weiter gehenden Besitzverbot unterliegen.
Die Aufzählung umfasst die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen
von Isomeren, Komplexe oder Derivate. Zur Bezeichnung des Stoffes sind, wie im
Arzneimittelgesetz generell vorgesehen, die internationalen Kurzbezeichnungen der
Weltgesundheitsorganisation (INN) oder - wenn nicht vorhanden - gebräuchliche
wissenschaftliche Bezeichnungen herangezogen worden. Daraus folgen in wenigen
Fällen terminologische Abweichungen zur aktuellen „WADA-Verbotsliste“4.
2 Das Übereinkommen des Europarates vom 16.11.1989 gegen Doping enthält im Anhang eine Bezugsliste mit
verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden. Diese Bezugliste wird von der Welt-Antidoping-Agentur
(WADA) regelmäßig an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.
3 Vergleiche www.wada-ama.org/en und Müller-Platz C; Boos C; Müller R.K.: Gesundheitsberichter-stattung
des Bundes, Heft 34 Doping beim Freizeit und Breitensport, September 2006.
4 Anabole Wirkstoffe (Untergruppe endogen anabol-androgene Steroide): Androstanolon statt Dihydrotestosteron
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Zu den festgelegten Gruppen im Einzelnen:
I. Anabole Wirkstoffe
Unter anaboler Wirkung versteht man allgemein die Förderung aufbauender
Prozesse (Gegensatz: katabole Wirkung). Die anabolen Wirkstoffe umfassen zwei
Untergruppen, die chemisch verwandten anabol androgenen Steroide, die sich vom
Testosteron ableiten, und eine Gruppe anderer nicht steroidaler anabol wirkender
Stoffe.
Die Untergruppe der anabol androgenen Steroide wird unterteilt in Gruppen
exogener und endogener Stoffe. Dem Verbot unterstellt werden alle in der „WADA-
Verbotsliste“ unter S1 aufgeführten Stoffe, ausgenommen Metabolite endogen
anabol androgener Steroide. Dies wird damit begründet, dass Metabolite nur für
Dopingkontrollen relevant sind. Anabol androgene Steroide bewirken zusammen mit
körperlichem Training eine Zunahme der Muskelmasse und –kraft. Sie werden
deshalb in sehr großem Umfang im Spitzen- und Freizeitsport missbräuchlich zu
Dopingzwecken angewendet. Die wichtigsten Nebenwirkungen gehen auf die
androgene Wirkung zurück. Der Grad der Schädigung hängt vom Stoff, der
Einnahmedauer und der Dosis ab. Bei Frauen können Virilisierungen, bei Männern
Feminisierungen und bei Jugendlichen durch vorzeitige Verknöcherung
Wachstumsstörungen auftreten. Außerdem muss mit Störungen des
Hormonregelsystems, psychischen Veränderungen und Organschädigungen (Leber,
Herz) gerechnet werden.5,6 In Deutschland sind aus der Gruppe der anabol
androgenen Steroide nur noch zwei Vertreter im Handel: Testosteron in
Arzneimitteln, die zur Substitutionsbehandlung bei (männlichem) Testosteronmangel
zugelassen sind, und Prasteron, das kombiniert mit Estradiol zur Behandlung
klimakterischer Beschwerden zugelassen ist.
Zu der Untergruppe der anderen anabolen Wirkstoffe gehören:
• Clenbuterol, ein Beta -2 Agonist, wird aufgrund seiner bronchodilatatorischen
Wirkung therapeutisch zur Behandlung obstruktiver Lungenerkrankungen, vor
allem von Asthma eingesetzt. Bei systemischer Verabreichung in hohen
Dosen wirkt es auch anabol. Darauf gründet sich seine missbräuchliche
Anwendung zu Dopingzwecken. Nebenwirkungen in Abhängigkeit von der
Dosierung sind Steigerung der Herzfrequenz, Muskelzittern,
5 Leistungsmanipulation - Eine Gefahr für unsere Sportler, Dokumentation der 4. Kleinkonferenz zur
Dopingbekämpfung vom 23. Juni 1998, Bundesinstitut für Sportwissenschaft / Wissenschaftliche Berichte und
Materialien, C. Müller-Platz (Red.)
6 Müller-Platz C; Boos C; Müller R.K.: Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 34 Doping beim Freizeit
und Breitensport, September 2006.
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Elektrolytstörungen, in schweren Fällen Arrhythmien, Hypertonie oder
Hypotonie.
• Das ebenfalls anabol wirkende Tibolon, ein Gestagen, hat estrogene,
gestagene und androgenartige Partialwirkungen. Es wird therapeutisch zur
Behandlung klimakterischer Beschwerden der Frau eingesetzt. An
Nebenwirkungen sind bekannt: Risiko für Brustkrebs und
Endometriumkarzinom, estrogenabhängige gutartige und bösartige
Neoplasien, venöse Thromboembolien, Myokardinfarkt und Schlaganfall.
• Zu den Wirkstoffen Zeranol und Zilpaterol gibt es in Europa keine
zugelassenen Arzneimittel.
II. Hormone und verwandte Verbindungen
Die in der „WADA-Verbotsliste“ unter S 2 aufgeführten Stoffe sind komplett
übernommen worden, ausgenommen mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren,
weil es dafür weltweit noch keine Produkte gibt. Der missbräuchlichen Anwendung
der genannten Stoffe zu Dopingzwecken liegt eine leistungssteigernde Wirkung
zugrunde, die sich teils auf eine Erhöhung der Sauerstofftransportkapazität
(Erythropoietin) oder auf anabole Wirkungen gründet. Der Anwendung liegen auch
Annahmen zugrunde, dass die Einnahme anderer Dopingmittel damit verbessert
werden kann. Die Gruppe wird in fünf Untergruppen unterteilt und umfasst:
• Erythropoietin (EPO), ein körpereigenes Hormon, das in der Niere produziert
wird. Es regt die Produktion roter Blutkörperchen an und erhöht damit die
Sauerstoffaufnahmefähigkeit des Blutes. Je mehr rote Blutkörperchen
vorhanden sind, desto mehr Sauerstoff kann in den Muskel transportiert
werden. Die daraus folgende erhöhte Leistungsfähigkeit begründet die hohe
missbräuchliche Anwendung von exogen zugeführtem EPO zu
Dopingzwecken. Therapeutisch genutzt wird EPO zur Behandlung der
Blutarmut von Nierenkranken. Im Handel sind rekombinantes humanes EPO
(Epoetin Alfa und Beta) und biologisch ähnliche Produkte (Darbepoetin Alfa
und Epoetin Delta). Nebenwirkungen sind insbesondere hypertensive Krisen,
Verschlechterung der Fließeigenschaften des Blutes und in der Folge
thromboembolische und andere lebensbedrohliche vaskuläre Ereignisse durch
Überlastung des Herzens bis hin zu Herz -und Hirninfarkt.
• Wachstumshormon, synonym somatotropes Hormon (Somatotropin, STH), ein
körpereigenes Peptidhormon, wird im Hypophysenvorderlappen produziert
und ist an Stoffwechsel- und Wachstumsprozessen beteiligt. Mangel
verursacht bei Kindern Klein- und Zwergwuchs. Im Handel sind gentechnisch
hergestellte Präparate zur Substitution. Die missbräuchliche Anwendung zu
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Dopingzwecken gründet sich auf die anabole Wirkung. An Nebenwirkungen
können insbesondere Diabetes, Fettstoffwechselstörungen, Hypertonie,
Leukämien (selten), bei Anwendung im Erwachsenenalter Riesenwuchs der
hervorstehenden Körperpartien und Organveränderungen auftreten.
• Bei dem insulinähnlichen Wachstumsfaktor (IGF-1, Somatomedin C) handelt
es sich um ein körpereigenes Peptidhormon, das als Botenstoff an
Stoffwechsel und Wachstumsprozessen beteiligt ist. In Deutschland sind keine
Arzneimittel mit diesem Wirkstoff zugelassen. Eine krebsauslösende Wirkung
wird angenommen.
• Die Gonadotropine sind körpereigene Hormone mit Wirkungen auf die
Geschlechtsorgane (Gonaden). In Übereinstimmung mit der „WADA-
Verbotsliste“ werden zwei Vertreter aufgeführt: Das Luteinisierende Hormon,
(Lutropin), ein Hypophysenvorderlappenhormon, und
Humanchoriongonadotropin (Schwangerschaftshormon), das in der Plazenta
produziert wird. Im Handel sind Präparate, die zur weiblichen
Sterilitätsbehandlung oder in der Pädiatrie/Andrologie bei
Entwicklungsstörungen eingesetzt werden: Lutropin Alfa (r-hLH),
Choriogonadotropin Alfa (r-hCG) und humanes Choriongonadotropin (hCG).
Der Anwendung zu Dopingzwecken liegt eine anabole Wirkung zugrunde u. a.
durch Steigerung der Testosteronproduktion. Nebenwirkungen sind
insbesondere Störungen des Hormonregelkreislaufs, Ovarialzysten
Gynäkomastie, Thromboembolien.
• Insulin, ein körpereigenes Peptidhormon der Bauchspeicheldrüse, reguliert die
Konzentration von Glukose im Blut. Die Gabe von Insulin ist für die
Behandlung von Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus
lebensnotwendig. Im Handel sind zahlreiche Zubereitungen mit
unterschiedlichem Wirkungsspektrum. Für den missbräuchlichen Einsatz zu
Dopingzwecken werden unterschiedliche Effekte geltend gemacht. An
Nebenwirkungen können Hypoglykämie bis hin zu lebensbedrohlichen
Schockzuständen auftreten.
• Zu den Kortikotropinen zählen das körpereigene adrenocorticotrope Hormon
(ACTH) und Tetracosactid, ein synthetisches Produkt. Kortikotropine
stimulieren die Synthese und Sekretion von Nebennierenrindenhormonen,
vorwiegend die Glukokortikoidsekretion, daneben die Mineralokortikoid- und
Androgensekretion der Nebennierenrinde. Im Handel sind nur Tetracosactid
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enthaltende Präparate. Nebenwirkungen sind insbesondere erhöhte
Infektanfälligkeit, Knochenschäden, Magengeschwüre, Cushing-Syndrom.
III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung
Die hier aufgeführten Stoffe sind identisch mit den in der „WADA-Verbotsliste“ unter
S 4 aufgeführten Stoffen. Sie werden therapeutisch zur Behandlung bestimmter
Formen von Brustkrebs oder zur Ovulationsinduktion eingesetzt. In der
Schwarzmarktliteratur werden sie insbesondere gegenüber Freizeitsportlern als Mittel
beworben, die Nebenwirkungen von anabol androgenen Steroiden und
Gonadotropinen verhindern oder beseitigen können. Nebenwirkungen von
Aromatase-Inhibitoren sind u.a. Osteoporose, kardiovaskuläre Störungen. Selektive
Estrogenrezeptor-Modulatoren (SERMs) und andere antiestrogen wirkende Stoffe
können insbesondere Vaginalblutungen und Thromboembolien auslösen, für
Tamoxifen ist zudem ein erhöhtes Risiko für Gebärmutterkrebs, für Clomifen die
Ausbildung von Ovarialzysten nachgewiesen.
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06.08.2014
Datei
PD
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 250/13
BRFuss 12.04.13
In - Vk
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 14. März 2013 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses
– Drucksache 17/12722 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
– Drucksache 17/10422 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 03.05.13
Erster Durchgang: Drs. 305/12
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(Bundesgebührengesetz – BGebG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
§ 5 Gebührengläubiger
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9 Grundlagen der Gebührenbemessung
§ 10 Gebühren in besonderen Fällen
§ 11 Gebührenarten
§ 12 Auslagen
§ 13 Gebührenfestsetzung
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 16 Säumniszuschlag
§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18 Zahlungsverjährung
§ 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20 Rechtsbehelf
§ 21 Erstattung
§ 22 Gebührenverordnungen
§ 23 Übergangsregelung
§ 24 Außerkrafttreten
Drucksache 250/13
– 2 –
§ 1
Gebührenerhebung
Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuld-
ner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3
und 4.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Be-
hörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genann-
ten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt je-
doch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1. in Verfahren nach der Abgabenordnung,
2. in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse,
3. der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes,
des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes auftritt,
4. der Bundespolizei,
5. der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der
Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stiftung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichs-
präsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung
Bundeskanzler-Adenauer-Haus und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
6. des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den Klärschlamm-
Entschädigungsfonds,
7. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-
schaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie
8. nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstra-
ßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von
Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen,
2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen sowie von Bundeswasserstraßen, so-
weit die Ermöglichung der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist,
3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie
4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden,
soweit ihnen Außenwirkung zukommt.
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
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1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird,
2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird,
3. die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder
4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten
der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche
Gefahr ausgeht.
(3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Ein-
zel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten.
Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebühren-
schuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.
(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.
(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
nimmt.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.
Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendi-
gung.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld,
1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit
der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und
2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat,
nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des
für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung.
§ 5
Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte
Erklärung übernommen hat oder
3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 7
Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben
1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
3. für einfache elektronische Kopien,
4. in Gnadensachen,
5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle
der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang
erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
§ 8
Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus
dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen befreit.
(2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes
getragen werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der Empfänger der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt. Nicht befreit
sind wirtschaftliche Unternehmen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Empfänger
der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des Bun-
des bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.
(3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde
erklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in
Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:
1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
4. Bundessortenamt,
5. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
6. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
7. Bundesamt für Strahlenschutz,
8. Akkreditierungsstelle,
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9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundes-
aufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung,
10. Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,
11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,
12. Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.
§ 9
Grundlagen der Gebührenbemessung
(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller
an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurech-
nen sind. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermitt-
lung der Gebühr nach Satz 1 sind die Kosten im Sinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde zu legen.
(2) Kommt der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaftli-
cher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen zu, kann
dieser Wert oder Nutzen zusätzlich zu den Kosten angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebührenhöhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme
der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen.
(4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den
Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden.
(5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der
nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.
(6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr
hinzugerechnet werden.
§ 10
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn
1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,
2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird,
3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,
4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht
zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder aus diesen Gründen abgebrochen werden muss und
5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt.
Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach § 9 Absatz 1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der
Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden.
(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die
beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist. Wird der Antrag allein wegen Unzu-
ständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr
bis zu der Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung vorgesehen ist. Bei einem Widerspruch, der sich
allein gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Be-
trages, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen
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Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.
(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertre-
ten hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder
des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben.
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehe-
nen Gebühr zu erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor
der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die angefoch-
tene Leistung festgesetzt wurde. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung
noch nicht begonnen hat, soweit sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt.
(6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten
hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden oder muss sie aus diesen Gründen abgebrochen werden, ist
eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Leistung vorgesehenen Betrags zu erheben.
(7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift
als erlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetz-
ten Verwaltungsakt vorgesehen ist.
§ 11
Gebührenarten
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
1. durch feste Sätze (Festgebühren),
2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren).
§ 12
Auslagen
(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Ausla-
gen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
2. Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3. Dienstreisen und Dienstgänge,
4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8,
9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für
einfache elektronische Kopien,
3. Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
4. Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die
§§ 16 bis 21 entsprechend.
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§ 13
Gebührenfestsetzung
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung
soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die
Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungs-
frist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen
eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder
2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht ver-
folgt werden kann.
§ 14
Fälligkeit
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner
fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
§ 15
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
(1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist,
von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu set-
zen.
§ 16
Säumniszuschlag
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten.
Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis
länger als drei Tage beträgt.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
(3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläu-
biger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks je-
doch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zuständigen Kasse,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein
oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-
schuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn
die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
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§ 17
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaus-
haltsordnung.
§ 18
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 19
Unterbrechung der Zahlungsverjährung
(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2. Zahlungsaufschub,
3. Stundung,
4. Aussetzung der Vollziehung,
5. Sicherheitsleistung,
6. Vollstreckungsaufschub,
7. eine Vollstreckungsmaßnahme,
8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
11. Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis
1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf
Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel
hat, vorzeitig beendet wird oder
6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.
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§ 20
Rechtsbehelf
(1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten
werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebühren-
rechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
§ 21
Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene
Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalen-
derjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch
nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.
§ 22
Gebührenverordnungen
(1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1
Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 12 Absatz 2. Des Weiteren kann die Stelle bestimmt
werden, die die Gebühren und Auslagen einzieht.
(2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhalt-
lich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abwei-
chen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch Ge-
bührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestimmen.
(3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverord-
nung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen:
1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Absatz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren
nach § 11 Nummer 2,
2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Bescheinigungen sowie
3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 3.
(4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustimmung des Bundesrates Besondere Gebührenverordnun-
gen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine Regelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach
Absatz 3 getroffen wurden. Regelungen der Besonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden keine An-
wendung, soweit nach Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Be-
stimmungen durch Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.
(5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, min-
destens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine
individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig
erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4
nichts anderes bestimmt ist.
§ 23
Übergangsregelung
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
die vor dem ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung] beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig
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erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden nach
Rechtsvorschriften, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 dieses
Gesetzes] erlassen wurden, gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen
Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung andererseits ein angemes-
senes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes
erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass die Gebühr die mit der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung verbundenen Kosten nicht übersteigt. § 9 Absatz 1 wird nicht angewendet. § 6 des Ver-
waltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
ist weiter anzuwenden.
(4) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Be-
endigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung maßgeblich. Sind Rahmensätze für Gebühren
vorgesehen, ist § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 13 Absatz 2 wird
nicht angewendet.
(5) § 10 wird nicht angewendet. Für die Ablehnung, Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für
die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Für die Rückweisung, Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs sind die Rechts-
vorschriften, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 dieses Geset-
zes] erlassen wurden, weiter anzuwenden.
(6) § 12 Absatz 1 und 2 wird nicht angewendet. Für die Erhebung von Auslagen ist § 10 des Verwal-
tungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(7) Die §§ 1 bis 22 sowie die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Gebühren und Auslagen des Auswärtigen
Amts und der Vertretungen des Bundes im Ausland.
(8) Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung
1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Mantelgesetzes] geänderten Regelungen nach dem ... [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 2] und
2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Mantelgesetzes] geänderten Regelungen nach dem ... [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 3].
Durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 7
bereits zu einem früheren als den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten für den jeweiligen Anwendungsbereich der
Besonderen Gebührenverordnung nicht anwendbar sind.
§ 24
Außerkrafttreten
§ 23 Absatz 2 bis 8 tritt am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 3] außer Kraft.
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
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(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.
(3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
Anwendungsbereich
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Ge-
bühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert er-
hoben.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(2) „ Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebüh-
renpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbei-
tung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-
zuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Wider-
spruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
vom Antragsteller zurückgenommen wird.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes
außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt beson-
ders abgegolten werden,
2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
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4. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4„
Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht
Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Aus-
lagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur För-
derung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.“
5. In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage wird das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter „gebühren-
und auslagenfrei“ ersetzt.
(4) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch das Gesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt
werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) „ Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder
teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochte-
nen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachli-
chen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens
75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 ent-
scheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.“
2. § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(5) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
2. In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
(6) § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.“
(7) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
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(8) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlun-
gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfahren“ ersetzt.
(9) § 10 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
(10) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren,“ durch die Wörter „Fest-
oder Zeitgebühren“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
(11) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird je-
weils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
(12) In § 16 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwal-
tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.
(13) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 gestrichen.
2. § 72 wird aufgehoben.
(15) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die durch die Verordnung vom 5. April
2011 (BGBl. I S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimit-
tels, über die Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien,
über die Freigabe von Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem
Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-
ren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.“
2. In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Drucksache 250/13
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3. In § 6 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
ersetzt.
4. In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „ Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli 2005 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf
Fälle, in denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a
und 4b vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kosten-
verordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen entspre-
chenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller vor Abschluss der Leistungen über
die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.“
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“
ersetzt.
7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
§ 11„
Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 12
(1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle,
in denen vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 2a vorge-
nommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten
und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.
(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fäl-
le, in denen vor dem 12. April 2011 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 4b Ab-
satz 3 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die
Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden
Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe in-
formiert worden ist.“
(16) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gebühren- und Auslagenerhebung“.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragun-
gen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht
sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-
Institutes werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen“ durch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
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b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
4. Absatz 3 wird aufgehoben.
(17) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt
durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“
2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7„
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme ei-
nes Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
5. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
(18) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gebühren- und Auslagenerhebung“.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragun-
gen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht
sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen“ durch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
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(19) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchst-
gehalte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Gebühren- und Auslagenschuldners“ durch das Wort „Gebühren-
schuldners“ ersetzt.
3. In § 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“
ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(20) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Gebühren und Auslagen“.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.“
(21) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgen-
den Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.“
2. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung be-
trägt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-
setzte Gebühr.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4„
Ermäßigungen
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9
und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wis-
senschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer
Drucksache 250/13
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Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen
Nutzen für den Gebührenschuldner steht.“
5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
b) In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(22) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) wird wie folgt geän-
dert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
ersetzt.
(23) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Ver-
ordnung.“
2. Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 6
Gebühren in Widerspruchsverfahren
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich aus-
schließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder Satz 3. Die Ge-
bühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.
§ 7
Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz
abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analyti-
schen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder
wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebüh-
renschuldner steht.
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§ 8
Übergangsvorschrift
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden
sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen
Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung
ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
(24) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
„§ 33 Gebühren und Auslagen“.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulassung, über
die Genehmigung von Gewebezubereitungen, über die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige
Therapien, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rah-
men der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren gegen ei-
nen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund einer Rechtsver-
ordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder § 39d Absatz 9 erfolgte Fest-
setzung von Gebühren und Auslagen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebührenge-
setzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebühren und Aus-
lagen.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch
auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Therapieal-
lergene-Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entschei-
dung über die Zulassung.“
3. In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und § 105b wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die Wör-
ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
(25) Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit erheben für die Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels so-
wie für andere mit der Registrierung homöopathischer Arzneimittel verbundene oder auf sie bezogene in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
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(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sowie in den Fällen der
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes werden Gebühren nach Maßgabe des
§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
2. In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistung“ ersetzt.
4. In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
5. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1
dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 12. März 1997 (BGBl. I S. 478)
vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Artikels 1 erhoben
werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verord-
nung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
(26) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden
Vorschriften Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für die
Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisi-
ken, für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder
gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen.“
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen Amtshandlung“ durch die Wörter „gebührenpflichti-
gen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ und die Wörter „Amtshandlung festzusetzenden“
durch die Wörter „Leistung festzusetzenden“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistung“ ersetzt.
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und
vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe die-
ser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden
Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenverzeichnisses wird das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
c) In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „In-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
d) In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
e) In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter „Gebühren- und Auslagenentscheidungen“ durch die
Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzungen“ ersetzt.
(27) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erhe-
ben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundes-
gebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrich-
tungen befreit.“
(28) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-
letzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
nung.
(2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.“
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
Drucksache 250/13
– 21 –
3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Wird
1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,
so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung.
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die
Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurück-
genommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.
(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit
der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den
Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfest-
setzung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung
geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückge-
nommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung festgesetzte Gebühr.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in
§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnützig
anerkannten Forschungseinrichtungen befreit. “
5. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6„
Übergangsregelung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-
nommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, so-
weit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebüh-
renfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
(29) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch das Gesetz vom
14. August 2008 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Ausla-
gen zu erheben.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.
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(30) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Wird
1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
3. eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen,
werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „ Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn
der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach
§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro,
höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs-
tens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand,
kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden.
Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr min-
destens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend ge-
macht wurde.“
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5„
Übergangsregelung
Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die
vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vor-
stehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung ausdrück-
lich vorbehalten worden ist.“
(31) In § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird
das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
(32) § 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(33) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I
S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-
gen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
ersetzt.
(34) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2166, 2725) wird wie folgt geändert:
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1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter „gebühren- und auslagenfrei“ ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die vo-
raussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren.“
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
4. Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am ... [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung findet keine Anwendung“.
(35) § 1 der Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346)
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
(36) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „ Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Ge-
bühren und Auslagen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-
ren und Auslagen“ ersetzt.
(37) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch
die Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens
6 000 Euro.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ er-
setzt.
4. § 4 wird aufgehoben.
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(38) In § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), das
zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das
Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(39) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gebühren und Auslagen“.
2. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
3. Satz 2 wird aufgehoben.
4. In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Kostenvorschriften“ durch das Wort „Gebührenvorschriften“ ersetzt.
(40) Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
(BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformati-
onsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung – UIGGebV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf
Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und
auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem an-
liegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ und das Wort „Kostenverzeichnisses“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenverzeich-
nisses“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnisses“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenver-
zeichnisses“ ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3„
Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückge-
nommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,
werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
5. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
lagenverzeichnis“ ersetzt.
(41) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),
das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Gebühren- und Auslagenregelung“.
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.
(42) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebühren und Auslagen“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übri-
gen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch
anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebührenverzeichnis“.
b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) „ In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder
Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Gebühren nach Maßgabe des
§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gebühren- und Auslagenbefreiung
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll
von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.“
(43) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der Inhaltsübersicht wird jeweils das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Gebühren und Auslagen“.
b) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(44) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
setzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2„
Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich aus-
schließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4„
Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
Für
1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung,
wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzu-
setzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.“
4. In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(45) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(46) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Kostenlose Zuteilung“.
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Ge-
setz“.
3. In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 23„
Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz“.
b) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset-
zes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erstat-
ten.“
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(47) § 12 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von
informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des
Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die
Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Aus-
lagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstat-
tungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 fest-
gelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen
des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“
(48) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung“ ersetzt.
4. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
(49) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die
zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „ Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesge-
bührengesetzes erhoben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Drucksache 250/13
– 29 –
„§ 2
Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den
Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach
Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen,
auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids“ durch das Wort „Gebührenbescheids“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Vorausset-
zungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der
jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3„
Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme ei-
nes Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.“
(50) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
„§ 14 Gebühren und Auslagen“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Gebühren und Auslagen“.
b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
(51) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die
durch die Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „ Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesge-
bührengesetzes erhoben.“
Drucksache 250/13
– 30 –
2. In § 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3„
Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des
§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
5. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
b) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
c) In Nummer 8.1 werden die Wörter „die Amtshandlung“ durch die Wörter „den Verwaltungsakt“ er-
setzt.
d) In Nummer 8.3 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
(52) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“
(53) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das durch Artikel 5 Ab-
satz 34 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesver-
waltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes ge-
regelt werden.“
(54) Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 die Wörter „Kosten der“ durch das Wort „Kostenlo-
se“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter „Kosten der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.
(55) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
Drucksache 250/13
– 31 –
1. In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.
(56) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die durch die Ver-
ordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2„
Gebühren und Auslagen
Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenver-
zeichnis.“
3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ er-
setzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.“
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter „Ge-
bühren- und Auslagenverzeichnis“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnisses“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenver-
zeichnisses“ ersetzt.
5. § 5 wird aufgehoben.
6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
lagenverzeichnis“ ersetzt.
(57) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
„§ 42 Gebühren und Auslagen“.
3. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber
nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den
§§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen zu erheben.
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder
Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
Drucksache 250/13
– 32 –
sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu er-
heben.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
setzes“ ersetzt.
(58) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die durch die Verordnung
vom 8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
Geltungsbereich
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach
den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-
Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erho-
ben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Ausla-
genverzeichnis.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-
liche Leistung“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gebühren- und Auslagenbefreiung“.
b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-
setzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Gebührenschuldner“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort
„Gebühren“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung“ ersetzt.
Drucksache 250/13
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cc) In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld“ durch das Wort „Gebührenschuld“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses“ durch das Wort „Vorschusses“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „ Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu-
rückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht
beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder
wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr
um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ih-
rer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Wider-
spruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erho-
ben.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßigung“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-
ermäßigung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Sta-
si-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen.“
7. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kostenverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-
lagenverzeichnis“ ersetzt.
(59) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(60) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2
bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.“
(61) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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„§ 2a
Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.
3. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
(62) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, Auslagen, Um-
lagen und Kostenerstattung“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-
desministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverord-
nung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhe-
bung der Gebühr näher zu bestimmen.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach der Angabe „Absatz 4“ wird jeweils die Angabe „und
5“ eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
(63) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1216) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwal-
tungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu
1 500 Euro erhoben.“
4. In § 3a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
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(64) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zu-
letzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:
„§ 47 Gebühren und Auslagen“.
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Gebühren und Auslagen“.
b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10
Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Verbindung mit § 6
Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im
Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf.“
(65) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch die
Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Satz 2
wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
(66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.
(67) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2„
Gebühren
Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze
bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“
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3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht,
wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwal-
tungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu
1 500 Euro erhoben.“
(68) In § 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(69) § 145 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2
bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.“
(70) In § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2353) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.
I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
eingefügt.
(71) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entspre-
chend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwaltungskostengesetz in der bis zum ... [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskosten-
gesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung finden kei-
ne Anwendung.“
2. § 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung gelten § 227 Absatz 1 und § 261 dieses Gesetzes.“
(72) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(73) In § 79 Absatz 2 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum
... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(74) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter „den Amtshandlungen“ durch die Wörter „der Leistung“ ersetzt.
3. In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.
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(75) In § 1 Satz 1 der Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010
(BGBl. I S. 807) wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(76) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.“
2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum ...
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(77) Die Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(Bundesgesetzbl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(78) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch die Artikel 1 und 4 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am ... [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;“.
2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des
Bundeskriminalamtes erlassen.“
(80) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
S. 3146), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 Gebühren und Auslagen“.
2. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben.“
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
(81) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
Anwendungsbereich
Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften.“
2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Wird
1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung dieser Leistung zurückgenommen oder
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,
so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3
die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens
die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr.
(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt
nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder
Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen
Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr
bis zu 1 500 Euro erhoben.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 250/13
– 39 –
§ 9„
Gebührenbemessung
Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten
Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes.“
6. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
8. In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13„
Übergangsregelung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-
nommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften er-
hoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verord-
nung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
(82) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280)
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) „ Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen
zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.“
(83) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) „ Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung genannten Auslagen, insbesondere die
Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts entste-
hen.“
(84) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst
„§ 50 Gebühren und Auslagen“.
b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 60 Übergangsvorschrift“.
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2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubi-
gerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebühren-
erhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.“
3. Folgender § 60 wird angefügt:
„§ 60
Übergangsvorschrift
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert
worden ist, gilt in den Ländern bis zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen
getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23.
Juni 1970 in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter an-
zuwenden.“
(85) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom
17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.
2. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
§ 10„
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
1. wer die Nutzleistung beantragt,
2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung
übernommen hat,
3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 11
Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindes-
tens hervorgehen:
1. der Gebührenschuldner,
2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,
3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,
4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung,
5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner
fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder
von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren ab-
hängig gemacht werden.
(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück-
gestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind.“
3. In § 12 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
4. In § 13 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ und das Wort „Kostenschuld-
ners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ er-
setzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ und das Wort „Kostenent-
scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
(86) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch die Wör-
ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesge-
bührengesetzes geregelt werden.“
2. In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
re öffentliche Leistung“ ersetzt.
3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
„§ 47b
Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geän-
dert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des
fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort, solange die Länder insoweit keine an-
derweitigen Regelungen getroffen haben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
(87) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand,“
durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren“ ersetzt.
(88) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch die
Verordnung vom 19. Januar 2012 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „ Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt
erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abge-
golten werden,
2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4„
Auslagen
Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.“
(89) § 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17.
Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3542)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
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(90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkosten-
verordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001
(BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter
„in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 Gebühren und Auslagen“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung“ durch die Wörter
„individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ und wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubi-
gerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebühren-
erhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.“
(92) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Ge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des Verwaltungskostengesetzes“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung“.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5„
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwen-
den.“
4. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 135
Gebühren- und Auslagenermächtigung“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 bis
134 werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
c) In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen“ durch das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.
d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.“
e) Satz 4 wird aufgehoben.
(93) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Ar-
tikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Gebühren und Auslagen“.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.“
(94) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt
durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) er-
hebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-
Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines
Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maß-
gabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebüh-
renfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Verwal-
tungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen
Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor
deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.“
(95) In § 21 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 und § 21a Absatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengeset-
zes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ einge-
fügt.
(96) In § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
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(97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(98) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gebühren und Auslagen“.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.“
3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(99) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
(100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
re öffentliche Leistungen“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
(101) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch
das Gesetz vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Gebühren und Auslagen“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren
und Auslagen erhoben.“
(102) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2012 (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
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b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.“
2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
§ 2„
Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Wider-
spruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich aus-
schließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen
Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
§ 3
Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme ei-
nes Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
3. In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 14 und 17b jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.
3. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen“ ersetzt.
Drucksache 250/13
– 47 –
(104) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbarer öffentli-
cher Leistungen“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Wider-
ruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt
Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.“
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „ Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt im
Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben.“
d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den an-
gefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben,
wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“
4. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den Gliederungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1, 1.1,
1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3,
4.1.1.11, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6, 6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5, 9.2 und 10 jeweils das Wort
„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(105) In § 13 Absatz 1 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1259), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 18 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 16 des Bundesgebührengeset-
zes“ ersetzt.
(106) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Arti-
kel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses
Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebüh-
ren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebüh-
ren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.“
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.
(107) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964)
wird wie folgt geändert:
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1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2„
Auslagen
Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.“
3. In Nummer 4 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(108) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundes-
verwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften
des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.“
5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(109) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Gebühren und Auslagen“.
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
Drucksache 250/13
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4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundes-
verwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften
des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.“
5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(110) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2012 (BGBl.
I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forst-
vermehrungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermeh-
rungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;“.
2. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.
3. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
4. Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der Anlage 2 werden wie folgt gefasst:
Gebührennummer Gebührentatbestand Bezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
„310 Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den Fällen der
Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
75 v. H. der Gebühr
für die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung; Ermäßigung biszu 25 v. H. der
Gebühr für Leistungen
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101,
121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
oder Absehen von der Gebührenerhebung,
wenn dies der Billigkeit entspricht.
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244,
245 und 246
(§ 15 Absatz 2 VwKostG vom 23. Juni 1970
in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung)“.
(111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wird wie folgt geän-
dert:
1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:
„§ 56 Gebühren und Auslagen“.
3. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 56
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
Drucksache 250/13
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bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu erheben,
der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
d) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
setz“ ersetzt.
(112) In § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
(113) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Die Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage kön-
nen auf Antrag des Gebührenschuldners
1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit
a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des Mittels auf Grund des Anwendungs-
gebietes besteht und der Antragsteller infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle einen im
Verhältnis zu der nach der Anlage vorgesehenen Gebühr angemessenen wirtschaftlichen
Wert oder sonstigen Nutzen nicht erwarten kann, oder
b) im Falle der Änderung der Zulassung eines Mittels ein öffentliches Interesse an der Ände-
rung zur Vermeidung von Tierversuchen besteht,
2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit die Be-
deutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebühren-
schuldner dies rechtfertigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „ Betragen die für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhe-
benden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30 Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des
Verwaltungshandelns auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4„
Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Num-
mer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührener-
hebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die voraussichtliche Gebühren-
höhe informiert worden ist.“
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4. In der Anlage wird in den Überschriften der Abschnitte 1 und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch
die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(114) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“
ersetzt.
(115) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(116) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
(117) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ und jeweils das Wort
„Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
Drucksache 250/13
– 52 –
d) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kostenpflichtigen“ durch das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-
satz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
2. § 41 Absatz 3 wird aufgehoben.
(118) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt
durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(119) In § 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(120) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch die
Verordnung vom 5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-
nung.“
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
3. In § 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückge-
nommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Ver-
waltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung erhoben.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift
Drucksache 250/13
– 53 –
nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der
sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des
streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.“
5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ und das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
6. In der Anlage wird in der Überschrift das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(121) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundes-
verwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften
des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.“
(122) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(123) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März
1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September 2011 (BGBl. I S. 1946) geändert
worden ist , wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 250/13
– 54 –
§ 3„
Gebühren in besonderen Fällen
Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines
Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
(124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in
der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-
setz“ ersetzt.
2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
(125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1146), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:
„§ 25a Gebühren und Auslagen“.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25a
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des
§ 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(126) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002
(BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
Drucksache 250/13
– 55 –
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Ver-
waltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes
ergibt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4„
Widerruf und Rücknahme
In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder
der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung wer-
den Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
3. In § 5 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
4. In Nummer 3 der Anlage wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(127) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I
S. 692), die zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1„
Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3„
Auslagen
Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis
zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen
erhoben.“
(128) Nummer A.3 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1226), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung
der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen
Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 % der Gebühr
für den beantragten Verwaltungsakt“.
Drucksache 250/13
– 56 –
(129) Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I
S. 1887), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3„
Gebühren in besonderen Fällen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vor-
nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines An-
trags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach
Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B, D, E und F wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
b) In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
c) Im letzten Satz wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.
(130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I
S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1815) geändert worden
ist, werden jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(131) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.
b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ er-
setzt.
3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „ Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Streit-
frage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die Streitbeilegungsstelle
unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Gebührenfestsetzung ist
in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren
entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1
und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung entsprechende An-
wendung.“
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(132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579),
die durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
(1) „ Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des
§ 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung
zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zu-
stimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundes-
gebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
(133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort
„Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes.“
2. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bun-
desgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“
(134) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen
nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar
sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben,
wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes
oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
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3. Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor
Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines
Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme
eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 % der Gebühr
für den beantragten Verwaltungsakt“.
4. Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste Satz unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie
folgt gefasst:
„Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz
in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung gesondert erhoben.“
(135) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, Aus-
lagen“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, Auslagen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen Gebühren und Auslagen:“.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
(136) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
b) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
b) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes“ werden durch die
Wörter „Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signa-
turgesetzes“ ersetzt.
c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebüh-
ren“ ersetzt.
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d) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort „Kosten-
nummer“ durch das Wort „Gebührennummer“ ersetzt.
e) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Amts-
handlung“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
(137) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen
erhoben.“
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundesge-
bührengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
(138) § 18 der Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch
§ 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 18„
Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung
werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührenge-
setzes erhoben.“
(139) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagneti-
sche Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsend-
einrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch § 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amtshandlung“ durch die Wörter „den angefochtenen
Verwaltungsakt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3„
Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme ei-
nes Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben.“
4. In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204 der Anlage wird jeweils das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
(140) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
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1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung“.
2. § 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und
für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein
Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gebühren- und Auslagenregelung“.
b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-
ell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
(141) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22
Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10 Gebühren und Auslagen“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden
Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die
Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
3. In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19 jeweils wie folgt gefasst:
„Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Ver-
waltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.“
(142) § 15 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistung“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
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(143) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung“.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Gebühren- und Auslagenregelung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ und das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
(144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens
fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die
Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer
Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.“
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“
(145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Arti-
kel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens
fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die
Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer
Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.“
2. In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das
zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Geset-
zes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“ durch die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
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2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-
tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder
die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung ei-
ner Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.“
(147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer
Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu
begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder eben-
falls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.“
(148) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) werden nach den Wörtern „Verwaltungskostengesetz vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.
(149) In den Gebührennummern 014, 015, 620.4 und 621.3 der Anlage zur Kostenverordnung für
Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesge-
bührengesetzes“ ersetzt.
(150) § 22 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 1a des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von
mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag
oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Bei-
bringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.“
(151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I
S. 98), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(152) § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das
durch Artikel 2 Absatz 121 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem
Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit
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der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein
Säumniszuschlag erhoben werden kann,
1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.“
(153) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7h wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7h
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen“ werden durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bbb) Das Wort „Kosten“ wird durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfun-
gen und Untersuchungen“ durch die Wörter „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Fest-
oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Ge-
bührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt wer-
den.“
3. § 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. „ die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,“.
(154) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Aus-
lagen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbarer öf-
fentlicher Leistungen“ ersetzt.
Drucksache 250/13
– 64 –
c) In Absatz 4 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ und das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene Amtshandlung“ durch die Wörter „den angefochtenen
Verwaltungsakt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5„
Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf
Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme ei-
nes Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach
Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6„
Auslagen
Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung gesondert erhoben.“
6. In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 10 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
cc) In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die
Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
dd) In der Überschrift des Abschnitts 11 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
8. Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen“ ersetzt.
c) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-
re öffentliche Leistungen“ ersetzt.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
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aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
cc) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „Individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In der Überschrift des Teils II wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „Individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „Individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
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(155) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebüh-
ren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7
sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ver-
bundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nut-
zens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Gebührenschuldners festzusetzen.“
2. § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
7. „ die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-
Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.“
(156) § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994
(BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
2. „ über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden des
Bundes nach diesem Gesetz.“
(157) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren
und Auslagen erhoben.“
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshandlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden
Gebühren und Auslagen erhoben.“
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amtshandlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ ersetzt.
(158) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Gebühren- und Auslagenregelung“.
2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
(159) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3450), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ und werden die
Wörter „einer Amtshandlung“ durch die Wörter „einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ und die Wörter „die Amtshandlung“ durch die Wörter „die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ und das Wort
„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen“ ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3„
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Ge-
bührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorha-
bens.“
4. Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt gefasst:
Laufende
Nr.
Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr
„26 Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht
speziell geregelt
§ 1 Absatz 2 WaStrG-KostV bis zu 75 v. H. der Gebühr,
die für die beantragte indivi-
duell zurechenbare öffentliche
Leistung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre
27 Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen
- auch Dritter - gegen gebührenpflichtige individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
§ 1 Absatz 3 WaStrG-KostV 50 Euro bis zu dem Betrag,
der für die Vornahme der
angeforderten individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre“.
(160) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gebühren und Auslagen“.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des
§ 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen er-
hoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskosten-
gesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erhe-
benden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und die auf die
Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer.“
3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
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(161) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zu-
letzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-
fentlichen Leistungen“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebühren-
schuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe
sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Bei-
sitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ und das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „ Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückge-
nommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht been-
det ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein
Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Vier-
tel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abge-
sehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3„
Zurückbehaltungsrecht an Urkunden
Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den
Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.“
4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenerhebung“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenerhe-
bung bei“ ersetzt.
b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.
6. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
7. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
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b) In Nummer 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
c) In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird jeweils in Spalte 5 die Angabe „§ 16 Verwaltungskosten-
gesetz“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
(162) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
bb) In der Gebührennummer 12 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
(163) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2013 (BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf
Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Ab-
satz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfal-
lende Umsatzsteuer.“
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem
deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich
hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.“
(164) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
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bb) In den Nummern 15 und 28 werden jeweils die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 29 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Kosten für die Amtshandlungen“ durch die Wörter „Die Gebüh-
ren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
(165) Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni
1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.
2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
(166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hyd-
rographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012
(BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tungen“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Amtshandlungen“ wird durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen“ ersetzt.
bb) Das Wort „Amtshandlung“ wird durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
tung“ ersetzt.
(167) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4241), die durch die Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehr (GebV-BGTV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmut-
zung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungs-
schäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und
der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-
lichen Leistungen“ ersetzt.
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bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenba-
rer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese
Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-
che Leistungen“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des
Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der
Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Rei-
sekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediens-
teten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.“
c) In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehr“ ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
c) In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klassenzertifikat wird jeweils das Wort „See-
Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.
d) In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individu-
ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
e) In der Nummer 860 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ und das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.
f) Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr.
Gegenstand Gebühr
Euro
„1301 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr für den Verwaltungsakt
1302 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit
oder Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr für die individuell zurechen-
bare öffentliche Leistung
1303 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit
sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-
zung richtet.
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
10
bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
des angefochtenen Verwaltungsaktes
vorgesehen ist“.
(168) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
2012 (BGBl. I S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
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1. Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Gebühren und Auslagen“.
2. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(169) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von
5 Euro erhoben werden.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende
Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen.“
3. Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr
Euro
„55 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr für den Verwaltungs-
akt
56 Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-
digung
bis zu 75 vom Hundert
der Gebühr für die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung
57 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Wider-
spruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich
gegen eine Gebührenfestsetzung richtet
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
10
bis zu dem Betrag, der für die
Vornahme des angefochtenen
Verwaltungsaktes vorgesehen ist“.
(170) § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454)
wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Gebühren und Auslagen
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.“
(171) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2797) wird wie folgt geändert:
Drucksache 250/13
– 73 –
1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „In-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
(172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
2003 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Gebühren und Auslagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Kosten für Amtshandlungen“
durch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
ersetzt.
(173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „ Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und
Auslagen erhoben werden.“
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Gebühren und Auslagen“.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Drucksache 250/13
– 74 –
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die
Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
(175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „71 - 73“ durch die Angabe „71 - 74“ ersetzt.
2. In § 27e Absatz 3 wird das Wort „Kostengläubiger“ durch das Wort „Gebührengläubiger“ ersetzt.
3. § 31b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 ist die Flugsicherungsorganisation
Gebührengläubigerin, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenbefreiungen“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenbefrei-
ungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Buchstabe b wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 31c Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
5. § 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
werden von den Beauftragten dieses Unterabschnitts Gebühren und Auslagen erhoben. Zu den nach
§ 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Gebühren und Auslagen nach
Satz 2 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Bereich der
Bundesverwaltung nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt oder nach
den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kostengläubiger“ durch das Wort „Gebührengläubiger“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubi-
gerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Ge-
bührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt wer-
den,“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Drucksache 250/13
– 75 –
„(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Erhebung
von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, welche die Landes-
luftfahrtbehörden auf Grund von § 31 Absatz 2 im Auftrag des Bundes nach diesem Gesetz oder nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausführen, zu erlassen. Die Ermächtigung nach
Satz 1 kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-
setzt.
bb) Die Nummern 7 und 7a werden wie folgt gefasst:
„7. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durch-
führung der Flugsicherung;
7a. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zu-
sammenhang mit
a) der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen
oder
b) der Fortsetzung der übertragenen Tätigkeiten sowie
c) der Wahrnehmung von Unterstützungsdiensten durch Dienstleister nach § 27c Ab-
satz 2 Satz 3;“.
d) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 4 Nummer 6 sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Leistungen verbundene Verwaltungs-
aufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird.“
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.
ccc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebühren-
schuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung
können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.“
ddd) In Satz 6 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
eee) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einset-
zen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen
ist eine für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 32 Absatz 4
Satz 1 Nummer 7 nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurech-
nen.“
fff) In Satz 8 wird das Wort „Kostenpflicht“ durch das Wort „Gebührenpflicht“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Drucksache 250/13
– 76 –
„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 4 Nummer 7a sind die
Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Leistungen verbundene Verwaltungs-
aufwand gedeckt wird. Dabei können Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorgesehen
werden.“
bbb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen
1. über den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,
2. über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,
3. über Berechtigungsausweise und Bescheinigungen über den Nachweis von Kenntnissen der eng-
lischen Sprache sowie
4. für den Bereich der Bundesverwaltung über die Gebühren und Auslagen für die damit zusam-
menhängenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen.
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
7. Folgender § 74 wird angefügt:
„§ 74
(1) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, sowie § 18 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom
20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt in den
Ländern bis spätestens zum ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des fünften auf die Verkündung
dieses Gesetzes folgenden Jahres] fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen ge-
mäß § 32 Absatz 2a getroffen haben.
(2) Von der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, und der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom
20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes], geändert worden ist, kann durch
Landesrecht gemäß § 32 Absatz 2a abgewichen werden.“
(176) § 107 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli
2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
(177) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Gebühren und Auslagen nach
dieser Verordnung.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“ er-
setzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Drucksache 250/13
– 77 –
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentli-
chen Leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder Abschnitt
IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernah-
me der Gebühren und Auslagen bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum ...
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gebühren und Auslagen der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stel-
len
(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Ab-
schnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Ge-
bührenschuldner.
(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus An-
lass der in den Abschnitten I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Gebührenschuld-
ner.
(3) Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Gebühren und
Auslagen nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistung“ ersetzt.
6. In der Überschrift des § 6 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Zurückbehaltung von Urkunden
Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zu-
sammenhang mit der gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erteilt werden,
können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf
dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.“
8. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistungen“ ersetzt.
Drucksache 250/13
– 78 –
b) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
9. In § 9 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung“ ersetzt.
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu Nummer VII das Wort „Amtshandlungen“ durch die
Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) In den Nummern I.4 und VII wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
c) Die Nummern VII.34 und VII.34a werden wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„34. Widerruf oder Rücknahme eines Verwal-
tungsaktes, Antragsrücknahme, Antrags-
ablehnung aus anderen Gründen als der
Unzuständigkeit der Behörde
bis zu 8/10 der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr
34a. Erfolglose Widerspruchsverfahren Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine
Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten
Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45
VwVfG unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Ge-
bühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die individuell zurechenbare
öffentliche Leistung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten
eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 EUR erhoben. Bei einem er-
folglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung
richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags.
Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor
deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der
Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch min-
destens 40 EUR“.
(178) Die FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren
und Auslagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Kostenbefreiung“ durch die Wörter „Gebühren- und Ausla-
genbefreiung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kostenermäßigung“ durch die Wörter „Gebüh-
ren- und Auslagenermäßigung“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Ge-
bühren und Auslagen nach § 1 Satz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurech-
nen.“
(179) Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2724) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und
Auslagen“ ersetzt.
Drucksache 250/13
– 79 –
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Ge-
bühren und Auslagen nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurech-
nen.“
2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Kostenbefreiung“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagenbefrei-
ung“ ersetzt.
(180) In § 1 Nummer 5, § 2 Nummer 5, § 3 Nummer 5, § 3a Nummer 5, § 4 Nummer 5 und § 4a
Nummer 4 der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2111), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
(181) § 18 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ er-
setzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen“ ersetzt.
(182) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Geset-
zes] geltenden Fassung“ eingefügt.
(183) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
(184) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875),
das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der
Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach
Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die
Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.“
Drucksache 250/13
– 80 –
Artikel 3
Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des
Innern
(1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
2. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der
Gebühren nach Absatz 3“ gestrichen.
(5) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824)
wird aufgehoben.
(6) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.
(7) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 9 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
(8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Drucksache 250/13
– 81 –
(11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Ertei-
lung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.“
(12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 84 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:
„§ 50 (weggefallen)“.
2. § 50 wird aufgehoben.
(15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(17) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 91 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)“.
2. § 16 wird aufgehoben.
3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben.
Artikel 4
Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich der übrigen Bundesministerien
sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
(1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Auslandskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkün-
dung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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(6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchst-
gehalte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 (weggefallen)“.
2. § 25 wird aufgehoben.
(8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch
Artikel 2 Absatz 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch
Artikel 2 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1678), die durch
Artikel 2 Absatz 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
„§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte“.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 33„
Aufwendungsersatz und Entgelte“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 1.
d) In dem neuen Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 33 Absatz 1“ die Wörter „Arzneimittelgesetz in
der bis zum ... [einsetzten: Tag der Verkündung] geltenden Fassung“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Soweit ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt
oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach
diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Wider-
spruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.“
f) Absatz 5 wird Absatz 3.
g) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „findet Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „finden
die für Gebühren geltenden Regelungen“ ersetzt.
3. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühren und Auslagen und“ gestrichen.
4. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben.
(12) Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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(14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)“.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmi-
gungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall fest-
gesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder
Rahmensätze zugrunde gelegt werden.“
3. § 24 wird aufgehoben.
4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und
Genehmigungsverfahren und Überwachung entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht
zu erstatten.“
(15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Absatz 4 wird Absatz 2.
(17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch
Artikel 2 Absatz 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 31
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)“.
2. § 24 wird aufgehoben.
(19) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufge-
hoben.
(20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18 die Wörter „, Gebühren und Auslagen“ gestrichen.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „, Gebühren und Auslagen“ gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 3.
3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben.
(22) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2562) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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(24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 38 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.
(25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren nach § 22“ durch die Wörter „Gebühren nach dem
Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben.
(29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
„§ 23 (weggefallen)“.
2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ gestrichen.
3. § 23 wird aufgehoben.
(30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“.
2. § 14 wird aufgehoben.
(33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 51 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 53 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„§ 7
Gebührenschuldnerschaft
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Ge-
bührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.“
(35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 22 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ gestrichen.
(36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(37) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufgehoben.
(38) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch § 13 Absatz 2
des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Benutzung von Archivgut
beim Bundesarchiv zu regeln.“
(39) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 56 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)“.
2. § 42 wird aufgehoben.
(41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 58 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. Abschnitt
Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
§ 25
Gebühren und Auslagen
Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erhe-
ben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes be-
stimmt ist.
§ 25a
Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorge-
nommen, so ist dieser Gebührengläubiger.
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(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pau-
schaler Zuschuss gewährt werden.
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besonde-
re, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.
§ 25b
Gebührenbemessung
(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen
des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, kann auch der Wert und die Bedeutung der indivi-
duell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksich-
tigt werden.
(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung
der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach kann insbe-
sondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen be-
stimmt wird.
§ 25c
Wertgebühren
(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-
rengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.
§ 25d
Zuschläge
Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-
setzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Aus-
gleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag, der bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen
kann, erhoben werden kann.
§ 25e
Auslagen
Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche
Leistung eine Gebühr nicht vorgesehen ist.
§ 26
Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen
hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine
Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe
eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Drit-
ten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.“
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(43) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt
durch die Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(45) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens
vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2872), die durch Artikel 7 Absatz 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Überein-
kommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die
Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006
(BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert wor-
den ist,
in der jeweils geltenden Fassung.“
(46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
(47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert
worden ist, werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt
des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4
BGebG“ ersetzt.
(48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter
„§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenver-
ordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
(49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der Anlage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Fami-
liensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5.
Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch
die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des
Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG“ ersetzt.
(50) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(51) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.
b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen und die Angabe
„Absatzes 3“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.
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d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-
desministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverord-
nung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhe-
bung der Gebühr näher zu bestimmen.“
(52) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(53) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:
„§ 47 (weggefallen)“.
2. § 47 wird aufgehoben.
(54) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 65 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(55) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 66 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
„§ 33 (weggefallen)“.
2. § 33 wird aufgehoben.
(56) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 67 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(57) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)“.
2. § 27 wird aufgehoben.
(58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 dieses Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch die
Wörter „§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebüh-
renverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
(59) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 74 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(60) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807),
die durch Artikel 2 Absatz 75 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(61) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer
von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt
werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, re-
geln.“
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(62) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
S. 3146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)“.
2. § 35 wird aufgehoben.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird aufgehoben.
b) Absatz 10 wird Absatz 9.
c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 10“ durch die Wörter
„Absätzen 1 bis 9“ ersetzt.
d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6 und 10“ durch die Wörter „Absätzen 6 und 9“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
(63) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(64) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(65) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
„§ 60 (weggefallen)“.
2. § 60 wird aufgehoben.
(66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom
17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inan-
spruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 47b wird aufgehoben.
(68) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(69) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 88 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(70) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. De-
zember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 89 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(71) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie folgt gefasst:
„§ 135 (weggefallen)“.
2. § 135 wird aufgehoben.
(72) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 93 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(73) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 94 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(74) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 98 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(75) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656), die durch
Artikel 2 Absatz 99 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(76) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 100 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(77) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 101 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 (weggefallen)“.
2. § 11 wird aufgehoben.
(78) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 102 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:
„§ 17b (weggefallen)“.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 16“ durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie des Bun-
desgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben.
(80) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 104 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung von Gebühren und“ gestrichen.
2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben.
(81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Ab-
satz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,“.
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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„7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechts-
verordnungen nach § 33 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes sowie“.
(82) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 106 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(83) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die
durch Artikel 2 Absatz 107 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(84) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 108 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Gebühren
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung
der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesge-
bührengesetzes geregelt werden.“
(85) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Gebühren
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung
der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesge-
bührengesetzes geregelt werden.“
(86) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1“ durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.
2. Abschnitt 3 sowie die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1b)“.
(87) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), das durch Artikel 2 Absatz 111 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:
„§ 56 (weggefallen)“.
2. § 56 wird aufgehoben.
(88) § 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(89) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 113 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(90) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(91) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 115 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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(92) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch
Artikel 2 Absatz 116 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(93) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Absatz 6 wird Absatz 5.
(94) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 118 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(95) § 8 und die Anlage der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.
(96) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 120 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(97) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 121 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Gebühren und Auslagen
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung
der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesge-
bührengesetzes geregelt werden.“
(98) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(99) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(100) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 124 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
„§ 53 (weggefallen)“.
2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.
(101) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst:
„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
2. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25a
Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
(102) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002
(BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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(103) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I
S. 692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(104) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 128 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(105) Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I
S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(106) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 131 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
„§ 8 (weggefallen)“.
2. § 8 wird aufgehoben.
3. § 18 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10,12 bis 19, 21 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.“
(107) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 132 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 133 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung
1. eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und
2. eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4
sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungs-
zweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung die-
ser Güter sicherstellen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außeror-
dentlich wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren
vergeben werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt die Gebühren für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Ge-
bühren und Auslagen nach § 145 durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
gebührengesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einver-
nehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Fi-
nanzen.
(3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen
lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungs-
bescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalie-
rung ist zulässig.“
2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits Ge-
bühren nach § 142 oder nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 19 des Gesetzes
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über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)
und der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsverordnung erhoben werden.“
3. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.“
(109) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch
Artikel 2 Absatz 134 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(110) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008
(BGBl. I S. 141) werden die Wörter „der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Wörter „des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“
ersetzt.
(111) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 135
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Beiträge“.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Beiträge“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie“
gestrichen.
(112) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 136 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 12 und Anlage 2 wie folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)
Anlage 2 (weggefallen)“.
2. § 12 und die Anlage 2 werden aufgehoben.
3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils in der Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 1“ die
Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
(113) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 137 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(114) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 138 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5. den Ausbildungsfunkbetrieb und
6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunk-
dienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Ama-
teurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).“
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
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2. § 18 und die Anlage 2 werden aufgehoben.
(115) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagneti-
sche Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsend-
einrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
(116) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001
(BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)“.
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände
im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen“ gestrichen.
3. § 16 wird aufgehoben.
(117) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 141 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 10 und Anlage 3 wie folgt gefasst:
„§ 10 (weggefallen)
Anlage 3 (weggefallen)“.
2. § 10 und Anlage 3 werden aufgehoben.
(118) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom
20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 142 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)“.
2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben.
(119) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Entsprechend gelten jedoch
1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie die
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und
3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere
Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes entsprechend.“
3. § 17 wird aufgehoben.
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-
ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
bührengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-
ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-
bührengesetzes“ ersetzt.
(120) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7h wird wie folgt gefasst:
„§ 7h
Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die vo-
raussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen,
seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ gestrichen.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3 wird Nummer 2.
(121) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 154 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(122) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
(123) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 156 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umwelt-
schutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderungen an Bau,
Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen
der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln.“
2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
(124) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 157 dieses Gesetzes geändert worden
ist, werden aufgehoben.
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(125) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 158 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(126) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(127) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 160 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
(128) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(129) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 162 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „einer Besonderen
Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4
des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „des § 12“ durch die Wörter „einer Besonderen Ge-
bührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
3. § 12 wird aufgehoben.
4. § 13 wird § 12.
5. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
(130) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
2. § 13 wird aufgehoben.
(131) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird auf-
gehoben.
(132) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 164 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15“ durch die Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes“ ersetzt.
2. § 15 wird aufgehoben.
3. § 15a wird § 15.
4. In § 16 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
(133) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-
Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 165 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, werden aufgehoben.
(134) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hyd-
rographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(135) Die Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehr vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 167 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
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(136) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 168 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(137) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 169 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(138) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das
durch Artikel 2 Absatz 170 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird aufgehoben.
2. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
(139) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2797), die durch Artikel 2 Absatz 171 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(140) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 172 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10“ durch die Wörter „nach einer Besonderen Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-
gesetzes“ ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.
3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13.
(141) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 173 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
(142) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Sep-
tember 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 174 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
(143) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September
1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11853) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
(144) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 175 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „71 - 74“ durch die Angabe „71 - 73“ ersetzt.
2. § 31c Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Erhebung von Gebühren und Auslagen nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesmi-
nisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.“
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 13 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Nummern 3, 5 und 13“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3
und 5“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Nummer 9a“ durch die Wörter „nach Satz 1 Nummer 9a“ er-
setzt und die Wörter „und nach der Nummer 13“ gestrichen.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „den Nummern 15 und 16“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 15
und 16“ ersetzt.
ee) In Satz 6 werden die Wörter „nach Nummer 17“ durch die Wörter „nach Satz 1 Nummer 17“ er-
setzt.
b) Absatz 4 Nummer 6 wird aufgehoben.
Drucksache 250/13
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c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6, 7 und 7a“ durch die Wörter „Num-
mer 7 und 7a“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
1. den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,
2. den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sowie
3. Berechtigungsausweise und Bescheinigungen über den Nachweis von Kenntnissen der engli-
schen Sprache.“
4. § 74 wird aufgehoben.
(145) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
(146) In § 1 Nummer 5, § 2 Nummer 5, § 3 Nummer 5, § 3a Nummer 5, § 4 Nummer 5 und § 4a
Nummer 4 der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2111), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 180 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung“ durch die Wörter „nach
einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
(147) Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 181 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 18“ durch die Wörter „der Besonderen Gebühren-
verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bun-
desgebührengesetzes“ ersetzt.
2. § 18 wird aufgehoben.
3. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
(148) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 184 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie
die Jahreszahl des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie
die Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.
Drucksache 250/13
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06.08.2014
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PD