Tragende Gründe
1
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die
Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a SGB V - Sofosbuvir
Vom 17. Juli 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .........................................................................................................23
4. Verfahrensablauf .........................................................................................................23
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35a Absatz 1 SGB V bewertet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den
Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört
insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Bedeutung. Die
Nutzenbewertung erfolgt aufgrund von Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers,
die er einschließlich aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen
Prüfungen spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens als auch der
Zulassung neuer Anwendungsgebiete des Arzneimittels an den G-BA elektronisch zu
übermitteln hat, und die insbesondere folgende Angaben enthalten müssen:
1. zugelassene Anwendungsgebiete,
2. medizinischer Nutzen,
3. medizinischer Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie,
4. Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer
Zusatznutzen besteht,
5. Kosten der Therapie für die gesetzliche Krankenversicherung,
6. Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung.
Der G-BA kann das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
mit der Nutzenbewertung beauftragen. Die Bewertung ist nach § 35a Absatz 2 SGB V
innerhalb von drei Monaten nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der
Nachweise abzuschließen und im Internet zu veröffentlichen.
Nach § 35a Absatz 3 SGB V beschließt der G-BA über die Nutzenbewertung innerhalb von
drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung. Der Beschluss ist im Internet zu veröffentlichen
und ist Teil der Arzneimittel-Richtlinie.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Das Dossier des pharmazeutischen Unternehmers ist gemäß 5. Kapitel § 11 Abs. 1 der
Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) spätestens zum erstmaligen Inverkehrbringen des
Arzneimittels mit neuem Wirkstoff beim G-BA vorzulegen. Der Beginn des
Bewertungsverfahrens gemäß 5. Kapitel § 8 Nummer 1 Satz 2 VerfO für den Wirkstoff
Sofosbuvir ist der 1. Februar 2014. Der pharmazeutische Unternehmer hat gemäß § 4
Absatz 3 Nummer 1 der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) i.V.m.
5. Kapitel § 8 Nummer 1 VerfO am 17. Januar 2014 das abschließende Dossier beim G-BA
fristgerecht eingereicht.
Der G-BA hat das IQWiG mit der Bewertung des Dossiers beauftragt. Die Nutzenbewertung
wurde am 2. Mai 2014 auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht und
damit das schriftliche Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Es wurde darüber hinaus eine
mündliche Anhörung durchgeführt.
Der G-BA hat seine Entscheidung zu der Frage, ob ein Zusatznutzen von Sofosbuvir
gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie festgestellt werden kann, auf der Basis
des Dossiers des pharmazeutischen Unternehmers, der vom IQWiG erstellten
http://www.g-ba.de/
3
Dossierbewertung und der hierzu im schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren
vorgetragenen Stellungnahmen sowie dem vom IQWIG erstellten Addendum (A14-20) zum
Auftrag A14-05 (Sofosbuvir) getroffen. Um das Ausmaß des Zusatznutzens zu bestimmen,
hat der G-BA die Daten, die die Feststellung eines Zusatznutzens rechtfertigen, nach
Maßgabe der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 VerfO festgelegten Kriterien im Hinblick auf ihre
therapeutische Relevanz (qualitativ) bewertet. Auf die vom IQWiG vorgeschlagene Methodik
gemäß den Allgemeinen Methoden 1 wurde in der Nutzenbewertung von Sofosbuvir nicht
abgestellt.
Ausgehend hiervon ist der G-BA, unter Berücksichtigung der eingegangenen
Stellungnahmen sowie der mündlichen Anhörung, zu folgender Bewertung gelangt:
2.1 Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
Zugelassenes Anwendungsgebiet von Sofosbuvir (Sovaldi®) gemäß Fachinformation:
Sovaldi wird in Kombination mit anderen Arzneimitteln zur Behandlung der chronischen
Hepatitis C (CHC) bei Erwachsenen angewendet (siehe Abschnitte 4.2, 4.4 und 5.1 der
Fachinformation).
Zur spezifischen Aktivität gegen die verschiedenen Genotypen des Hepatitis-C-Virus (HCV)
siehe Abschnitte 4.4 und 5.1 der Fachinformation.
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Die zweckmäßige Vergleichstherapie für Sofosbuvir in Kombination mit anderen Wirkstoffen
zur Behandlung der chronischen Hepatitis C bei Erwachsenen ist:
für Genotyp 1 (therapienaiv und therapieerfahren) die duale Therapie (Kombination
aus Peginterferon alfa und Ribavirin) oder die Triple-Therapie (Kombination aus
einem Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir), Peginterferon alfa und
Ribavirin)
Die Angaben der Fachinformationen der Kombinationspartner der zweckmäßigen
Vergleichstherapie sind insbesondere bezüglich der jeweils zugelassenen
Anwendungsgebiete, der Dosierungen, der Therapiedauer und Prognosefaktoren zu
berücksichtigen. Eine Abwägung der Notwendigkeit des Einsatzes einer Triple-
Therapie bei Vorliegen günstiger Prognosefaktoren ist vorzunehmen.
Für therapienaive Patienten mit Zirrhose (Genotyp 1) belegen die bisherigen Daten
keine Überlegenheit der Triple-Therapie. Für Patienten mit einer HIV-Koinfektion
liegen bisher nur sehr wenige Daten für eine Triple-Therapie vor. Deshalb ist in
diesen Situationen die duale Therapie als zweckmäßige Vergleichstherapie
anzusehen.
für Genotyp 2-6 die duale Therapie mit Peginterferon alfa und Ribavirin (therapienaiv
und therapieerfahren)
1 Allgemeine Methoden, Version 4.1 vom 28.11.2013. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen, Köln.
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Kriterien nach 5. Kapitel, § 6 der Verfahrensordnung des G-BA:
Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12
SGB V), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der
praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V oder
das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegen sprechen.
Bei der Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie sind nach 5. Kapitel, § 6 Abs. 3
VerfO insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Sofern als Vergleichstherapie eine Arzneimittelanwendung in Betracht kommt, muss
das Arzneimittel grundsätzlich eine Zulassung für das Anwendungsgebiet haben.
2. Sofern als Vergleichstherapie eine nicht-medikamentöse Behandlung in Betracht
kommt, muss diese im Rahmen der GKV erbringbar sein.
3. Als Vergleichstherapie sollen bevorzugt Arzneimittelanwendungen oder nicht-
medikamentöse Behandlungen herangezogen werden, deren patientenrelevanter
Nutzen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bereits festgestellt ist.
4. Die Vergleichstherapie soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet gehören.
Begründung auf Basis der Kriterien nach 5. Kapitel, § 6 Abs. 3 VerfO:
zu 1. Im vorliegenden Anwendungsgebiet sind Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen
zugelassen:
a.) zur Behandlung der chronischen Hepatitis C (CHC) bei Erwachsenen,
Genotypen 1-6:
Peginterferon alfa 2a, Peginterferon alfa 2b, Interferon alfa 2a, Interferon alfa 2b,
Ribavirin
b.) zur Behandlung der chronischen Hepatitis C (CHC) bei Erwachsenen, Genotyp 1:
Boceprevir, Telaprevir.
zu 2. Eine nicht-medikamentöse Behandlung kommt nicht in Betracht.
zu 3. Im Anwendungsgebiet „Behandlung der chronischen Hepatitis C (CHC)“ liegen
folgende Beschlüsse des G-BA vor:
Beschluss über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a SGB V für den Wirkstoff Boceprevir vom 1. März 2012.
Beschluss über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a SGB V für den Wirkstoff Telaprevir vom 29. März 2012.
zu 4. Der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse wurde durch eine
Recherche nach Leitlinien sowie systematischen Übersichtsarbeiten zu klinischen
Studien in der vorliegenden Indikation abgebildet.
Ribavirin in Kombination mit pegyliertem Interferon alfa ist auf Basis einer
Literaturrecherche nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die zweckmäßige Therapie für die Behandlung der chronischen Hepatitis
5
C Infektion vom Genotyp 1 bis 6 bei erwachsenen Patienten, die nicht vorbehandelt
sind oder die nicht auf eine vorangegangene Therapie angesprochen bzw. einen
Rückfall erlitten haben. Aktuell ist auch ein Implementierungsprozess der Triple-
Therapie (Proteaseinhibitor plus Peginterferon plus Ribavirin) in den Leitlinien zu
beobachten.
Zu berücksichtigen ist, dass für die Proteaseinhibitoren Boceprevir und Telaprevir eine
Nutzenbewertung gemäß §35a SGB V durchgeführt wurde. Die Beschlüsse aus März
2012 stellen im Ergebnis einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen fest. Der nicht
quantifizierbare Zusatznutzen wird insbesondere damit begründet, dass für einzelne
Patientengruppen wie z.B. HCV/HIV Koinfizierte keine oder nur sehr wenige Daten
vorliegen und dass ein häufigeres Auftreten von Nebenwirkungen (Anämien) besteht.
In Abwägung der Kriterien zur Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie nach
der VerfO Kapitel 5 § 6 wurde die duale als auch die Triple-Therapie als für die
Behandlung der chronischen Hepatitis C bei Erwachsenen Genotyp 1 (therapienaiv
und therapieerfahren) relevant angesehen. In der Betrachtung der Evidenzlage zeigt
sich für die Triple-Therapie ein Vorteil bezüglich des Erreichens des dauerhaften
virologischen Ansprechen (SVR = Sustained Virologic Response). Dem
gegenüberzustellen ist das erhöhte Nebenwirkungspotential der Triple-Therapie im
Vergleich zur dualen Therapie, so dass hier eine Abwägung der Notwendigkeit des
Einsatzes einer Triple-Therapie bei Vorliegen günstiger Prognosefaktoren empfohlen
wird. Für Patientengruppen für die bisher keine oder nur sehr begrenzt Daten für die
Triple-Therapie (Genotyp 1 mit Zirrhose und HCV/HIV Koinfektion) vorliegen, wird
gemäß den Kriterien zur Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie nach der
VerfO die duale Therapie als relevant angesehen.
Die Notwendigkeit der Festlegung einer zweckmäßigen Vergleichstherapie für die
Patientengruppe „Patienten, die für eine Interferon-Therapie nicht (mehr) geeignet
sind“ wird nicht gesehen. Laut Fachinformation von Sovaldi ist eine Interferon-freie
Therapie [Sofosbuvir + Ribavirin] für HCV Patienten mit Genotyp 1,4,5,6 nur
eingeschränkt und in Einzelfällen zugelassen: „Nur zur Anwendung bei Patienten, die
für eine Therapie mit Peginterferon alfa ungeeignet sind oder eine Unverträglichkeit
gegenüber Peginterferon alfa haben“. Des Weiteren wird in der Fachinformation
darauf hingewiesen, dass dieses Behandlungsregime nur für Patienten einzusetzen
ist, bei denen eine Behandlung dringend erforderlich ist. Dies setzt eine
patientenindividuelle Beurteilung der Erkrankungssituation voraus. Eine
generalisierbare Abgrenzung der Patientengruppe aufgrund dieser Merkmale,
insbesondere der medizinischen Dringlichkeit, ist nicht gegeben. Die Bewertung der
Interferon-freien Therapieregime mit dem Wirkstoff Sofosbuvir erfolgt im Beschluss im
Rahmen der vergleichenden Bewertung für die festgelegten, nach Genotyp und
Therapieerfahrung differenzierten Patientengruppen.
Nachdem die Änderungen in § 6 AM-NutzenV durch Artikel 4 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften zum 13. August 2013 in Kraft
getreten sind (vgl. BGBl I S. 3108 ff.), wird das sog. Wirtschaftlichkeitskriterium in Kapitel 5 §
6 Nr. 5 VerfO („Bei mehreren Alternativen ist die wirtschaftlichere Therapie zu wählen,
vorzugsweise eine Therapie, für die ein Festbetrag gilt.“) bei der Bestimmung der
zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht mehr angewendet.
Die hierzu in der Anlage XII getroffenen Feststellungen schränken den zur Erfüllung des
ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum nicht ein.
6
Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des Zusatznutzens
Die chronische Hepatitis C (CHC) ist eine Viruserkrankung, in deren Verlauf es zu schweren
Leberschädigungen wie Leberzirrhose oder hepatozelluläres Karzinom (HCC) kommen
kann. Es liegen sechs Genotypen vor. Zudem werden therapierelevante
Patientengruppen/konstellationen z.B. therapienaive Patienten, therapieerfahrene Patienten
(mit/ohne Zirrhose) oder HIV Koinfizierte betrachtet.
Sovaldi wird in Kombination mit anderen Arzneimitteln zur Behandlung der chronischen
Hepatitis C (CHC) bei Erwachsenen angewendet. Die Zulassung von Sovaldi umfasst die
Behandlung der Genotypen 1 bis 6. Laut Fachinformation sind verschiedene Therapieregime
mit unterschiedlichen Kombinationspartnern und unterschiedlichen Behandlungsdauern
möglich.
Für Sovaldi liegen mehrere Studien vor, in denen verschiedene Genotypen sowie spezielle
Patientengruppen untersucht werden.
In diesen Studien werden insbesondere das dauerhafte virologisches Ansprechen (SVR =
Sustained Virologic Response) sowie das Auftreten von Nebenwirkungen untersucht. Das
dauerhafte virologisches Ansprechen (SVR) sowie die Vermeidung von Nebenwirkungen
sind patientenrelevant.
Zusammenfassend wird der Zusatznutzen von Sofosbuvir wie folgt bewertet:
Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin
bei therapienaiven Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion
(Genotyp 2)
Für therapienaive Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion (Genotyp 2)
liegt ein Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen
Vergleichstherapie vor.
Begründung:
Der G-BA stuft das Ausmaß des Zusatznutzens von Sofosbuvir auf Basis der Kriterien in § 5
Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und
des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als beträchtlich ein.
Gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie handelt es sich gemäß § 5 Abs. 7 i.V.m.
§ 2 Abs. 3 AM-NutzenV um eine beträchtliche Verbesserung des therapierelevanten
Nutzens, die sich insbesondere durch eine signifikante Verbesserung des dauerhaften
virologischen Ansprechens (SVR) und der Möglichkeit eines Interferon-freien Regimes und
der damit verbundenen relevanten Vermeidung von Nebenwirkungen ergibt. Für diese
Patientengruppe liegt eine randomisierte kontrollierte Studie vor.
Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber
Peginterferon alfa + Ribavirin + Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir) bei
therapienaiven Patienten ohne Zirrhose mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV)
Infektion (Genotyp 1)
Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber
Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven Patienten mit Zirrhose mit
chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion (Genotyp 1)
7
Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin
bei therapieerfahrenen Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV)
Infektion (Genotyp 2)
Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin
bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten mit chronischer Hepatitis-C-
Virus (cHCV) Infektion (Genotyp 3)
Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin bzw. Kombination mit
Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin bei Patienten mit einer HIV-
Koinfektion (therapienaiv, therapieerfahren) mit chronischer Hepatitis-C-Virus
(cHCV) Infektion (Genotyp 1-6)
Für die aufgeführten Patientengruppen liegt ein Anhaltspunkt für einen geringen
Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor.
Begründung:
Der G-BA stuft das Ausmaß des Zusatznutzens von Sofosbuvir auf Basis der Kriterien in § 5
Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und
des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als gering ein. Gegenüber der
zweckmäßigen Vergleichstherapie handelt es sich gemäß § 5 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 3 AM-
NutzenV insbesondere durch eine relevante Vermeidung von Nebenwirkungen aufgrund der
relevanten Verkürzung der Therapiedauer mit einer Interferon-haltigen Wirkstoffkombination
sowie der Verfügbarkeit Interferon-freier Therapieregime um eine bisher nicht erreichte
moderate und nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens.
Die Aussagesicherheit wird auf einen Anhaltspunkt herabgestuft, da nur einarmige Studien
für den Nachweis eines adäquaten Ansprechens bezüglich des SVR sowie der Bewertung
des Nebenwirkungsprofils des Sofosbuvir-Ribavirin-Peginterferon Regimes bzw. des
Interferon-freien Therapieregimes Sofosbuvir plus Ribavirin vorliegen.
Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber
Peginterferon alfa + Ribavirin + Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir)
therapieerfahrenen Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion
(Genotyp 1)
Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber
Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten
mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion (Genotyp 4, 5 und 6)
Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa + Ribavirin gegenüber
Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten
mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion (Genotyp 3)
Für die aufgeführten Patientengruppen ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen
Vergleichstherapie nicht belegt.
Begründung:
Es liegen keine ausreichenden Daten vor, um den Zusatznutzen bewerten zu können. Daher
ist der Zusatznutzen für die aufgeführten Patientengruppen nicht belegt.
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Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens
Zum Nachweis des Zusatznutzens werden im Dossier des pharmazeutischen Unternehmers
zwei randomisierte kontrollierte Studien [FISSION (P7977-1231); POSITRON (GS-US-334-
0107)] sowie nicht adjustierte indirekte Vergleiche unter Einbeziehung der folgenden mit
Sofosbuvir durchgeführten Studien herangezogen: NEUTRINO (GS-US-334-0110),
VALENCE (GS-US-334-0133), FUSION (GS-US-334-0108), PHOTON (GS-US-334-0123),
ATOMIC (P7977-0724), QUANTUM (P2938-0721), ELECTRON (P7977-0523), LONESTAR-
2 (GS-US-334-0151), SPARE (NIAIDsponsored study 11-I-0258, Osinusi 2013), P7977-
2025. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens wurde vom pharmazeutischen
Unternehmer eine weitere nicht kontrollierte Studie (P7977-1910) vorgelegt.
Es erfolgt eine Betrachtung der Studien im Einzelnen. Bei den in die nicht adjustierten
indirekten Vergleiche einbezogenen Studien handelt es sich um nicht kontrollierte Studien
bzw. um die Betrachtung einzelner – der Zulassung entsprechenden – Studienarme. Nicht
kontrollierte Studien besitzen im Vergleich zu randomisierten kontrollierten Studien (RCT) ein
höheres Verzerrungspotential insbesondere aufgrund ganz oder weitgehend unbekannter,
das Ergebnis beeinflussender Faktoren. Die nicht kontrollierten Studien werden zur
Bewertung des Zusatznutzens trotz der Unsicherheiten herangezogen, da eine Kausalität
bezüglich des Erreichens des SVR bei Durchführung einer antiviralen Therapie vor dem
Hintergrund der bisher zur Anwendung gekommenen Therapieregime bei der Behandlung
der HCV hinreichend medizinisch plausibel und auch belegt ist. Eine spontane
Viruselimination tritt bei Patienten mit chronischer Hepatitis nur in seltenen Einzelfällen auf.
Es bleibt jedoch eine Unsicherheit bezüglich der Größenordnung der Differenzen der
Effektstärken zwischen Sofosbuvir und der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Die Studien QUANTUM, SPARE (11-I-0258), LONESTAR-2 und ELECTRON sind laut
Fachinformation von Sovaldi exploratorische oder Phase II Studien, deren Ergebnisse mit
Vorsicht zu interpretieren sind. Auch bei den Studien P7977-1910 (N=23) und ATOMIC
(N=57) handelt es sich um Phase II Studien. In der ATOMIC Studie sind therapienaive HCV
Patienten mit den Genotypen 1, 4, 5, 6 (ATOMIC) eingeschlossen. Die ATOMIC Studie
wurde in Vorbereitung auf die NEUTRINO Studie (Phase III Studie) bei therapienaiven HCV
Patienten mit den Genotypen 1, 4, 5, 6. In der entsprechenden Patientengruppe wird die
NEUTRINO-Studie als relevant angesehen.
Genotyp 1
NEUTRINO (N=327) war eine nicht verblindete, einarmige Phase III Studie, in der eine 12-
wöchige Behandlung mit Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa 2a und Ribavirin
bei nicht vorbehandelten Patienten mit einer HCV-Infektion vom Genotyp 1, 4, 5 oder 6
untersucht wurde; 17 % hatten eine Zirrhose (N=54); 89 % hatten den HCV-Genotyp 1 (N=
292) und 11 % die HCV-Genotypen 4, 5 oder 6 (N= 35).
Für vorbehandelte Patienten mit einer HCV-Infektion vom Genotyp 1 liegen keine Studien
vor.
Genotyp 2 – therapienaive Patienten
FISSION (N=499; [256Intervention/243Kontrolle]) war eine randomisierte, nicht verblindete, aktiv
kontrollierte Studie, in der eine 12-wöchige Behandlung mit Sofosbuvir und Ribavirin mit
einer 24-wöchigen Behandlung mit Peginterferon alfa 2a und Ribavirin bei nicht
vorbehandelten Patienten mit HCV-Infektion vom Genotyp 2 oder 3 verglichen wurde; 28 %
9
hatten den Genotyp 2 (N=140 [73Intervention/67Kontrolle]), davon hatten ca. 18 % eine Zirrhose
(N=25).
Ergebnisse der Analysen zur Subgruppe Genotyp (2 oder 3) für den Endpunkt SVR 24
zeigen einen Beleg für eine Interaktion, woraus hervorgeht, dass Patienten mit Genotyp 3
schlechter auf eine Therapie mit Sofosbuvir plus Ribavirin ansprechen als Patienten mit
Genotyp 2 (55,2 % versus 97,1 %). Im Beschluss werden die Ergebnisse zur Teilpopulation
mit Patienten mit Genotyp 2 herangezogen.
Die Studie FISSION wird als potenziell hoch verzerrt eingestuft, da sämtliche Auswertungen
auf dem Full Analysis Set (FAS), d.h. den Patienten mit Genotyp 2, die mindestens eine
Dosis der ihnen zugewiesenen Studienmedikation erhalten haben, basieren. Insgesamt
wurden 9% der randomisierten Patienten mit Genotyp 2 nicht berücksichtigt. Das ITT-Prinzip
wurde nicht adäquat umgesetzt.
Die vom IQWiG durchgeführten Sensitivitätsanalysen zeigten jedoch die Stabilität der
Ergebnisse zugunsten von Sofosbuvir plus Ribavirin, aufgrund derer, trotz des hohen
Verzerrungspotenzials für den Endpunkt SVR 24, eine hohe Ergebnissicherheit
angenommen und somit ein Hinweis abgeleitet wird.
Genotyp 2 – therapieerfahrene Patienten
FUSION (N=201; [103 12 Wochen/98 16 Wochen]) war eine randomisierte, doppelblinde Phase III
Studie, in der eine 12- oder 16-wöchige Behandlung mit Sofosbuvir und Ribavirin bei
Patienten mit HCV-Infektion vom Genotyp 2 oder 3 untersucht wurde, die bei einer
vorherigen Interferon-haltigen Therapie kein SVR erzielt hatten (Relapser und Non-
Responder); 39 Patienten vom Genotyp 2 erhielten eine der Zulassung entsprechende 12-
wöchige Behandlung.
VALENCE war eine Phase III Studie, bei der Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin zur
Behandlung einer HCV-Infektion vom Genotyp 2 (N=73) oder 3 (N=261) bei nicht
vorbehandelten Patienten oder bei Patienten angewendet wurde, die bei einer vorherigen
Interferon-haltigen Therapie kein SVR erzielt hatten, einschließlich Patienten mit
kompensierter Zirrhose. Die Studie war eine direkte Vergleichsstudie von Sofosbuvir und
Ribavirin mit Placebo über 12 Wochen. Aufgrund erster Studiendaten wurde jedoch die
Verblindung der Studie aufgehoben. Daraufhin setzten alle Patienten mit dem HCV-
Genotyp 2 die Behandlung mit Sofosbuvir und Ribavirin über 12 Wochen fort. In der Studie
erhielten 41 vorbehandelte HCV Patienten mit Genotyp 2 eine der Zulassung entsprechende
12-wöchige Behandlung.
Die Daten der nicht vorbehandelten HCV Patienten mit Genotyp 2 wurden nicht
berücksichtigt, da zu dieser Patientengruppe Daten aus einer RCT (FISSION) vorliegen.
Genotyp 3 – therapienaive, therapieerfahrene Patienten
VALENCE war eine Phase III Studie, bei der Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin zur
Behandlung einer HCV-Infektion vom Genotyp 2 (N=73) oder 3 (N=261) bei nicht
vorbehandelten Patienten oder bei Patienten angewendet wurde, die bei einer vorherigen
Interferon-haltigen Therapie kein SVR erzielt hatten, einschließlich Patienten mit
kompensierter Zirrhose. Die Studie war eine direkte Vergleichsstudie von Sofosbuvir und
Ribavirin mit Placebo über 12 Wochen. Aufgrund erster Studiendaten wurde jedoch die
Verblindung der Studie aufgehoben. Daraufhin wurde die Behandlung der Patienten mit
10
HCV-Genotyp 3 auf 24 Wochen verlängert. In der Studie erhielten 250 (105nicht-
vorbehandelt/145vorbehandelt) HCV Patienten mit Genotyp 3 eine der Zulassung entsprechende 24-
wöchige Behandlung.
Die Ergebnisse der Studien FISSION und FUSION zu HCV Patienten mit Genotyp 3 wurden
nicht in die Bewertung eingeschlossen, da keine der Zulassung entsprechende
Behandlungsdauer vorlag. Die Fachinformation von Sofosbuvir schreibt für die Kombination
von SOF + RBV für therapienaive sowie therapieerfahrene Patienten mit Genotyp 3 eine
Behandlungsdauer von 24 Wochen vor. In der FISSION Studie wurden die Patienten über 12
Wochen und in der FUSION Studie über 12 oder 16 Wochen jeweils nicht
zulassungskonform behandelt.
Genotypen 4,5,6
NEUTRINO (N=327) war eine nicht verblindete, einarmige Phase III Studie, in der eine 12-
wöchige Behandlung mit Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon alfa 2a und Ribavirin
bei nicht vorbehandelten Patienten mit einer HCV-Infektion vom Genotyp 1, 4, 5 oder 6
untersucht wurde; 11 % die HCV-Genotypen 4, 5 oder 6 (N= 35).
HCV-Patienten mit einer HIV-Koinfektion
PHOTON-1 war eine nicht verblindete klinische Phase III Studie, in der eine 12- oder 24-
wöchige Behandlung mit Sofosbuvir und Ribavirin bei Patienten mit einer chronischen
Hepatitis-C Infektion vom Genotyp 1, 2 oder 3 und HIV-1-Koinfektion untersucht wurde.
Folgende Patientengruppen lagen vor:
Genotyp 1 nicht vorbehandelt: Behandlungsdauer 24 Wochen (N=114)
Genotyp 2,3 nicht vorbehandelt: Behandlungsdauer 12 Wochen
(NGenotyp 2=26; NGenotyp 3=42)
Genotyp 2,3 vorbehandelt: Behandlungsdauer 24 Wochen (NGenotyp 2=15; NGenotyp 3=13)
Die Ergebnisse zu nicht vorbehandelten HCV Patienten mit Genotyp 3 wurden nicht in die
Bewertung eingeschlossen, da keine der Zulassung entsprechende Behandlungsdauer
vorlag. Die Fachinformation von Sofosbuvir schreibt für die Kombination von SOF + RBV für
HCV Patienten mit Genotyp 3 eine Behandlungsdauer von 24 Wochen vor. In der PHOTON-
1 Studie wurden die therapienaiven Patienten vom Genotyp 3 über 12 Wochen - nicht
zulassungskonform - behandelt.
Weitere Studien
POSITRON (N=272; [207Intervention/71Placebo]) war eine randomisierte, doppelblinde,
placebokontrollierte Phase III Studie, in der eine 12-wöchige Behandlung mit Sofosbuvir und
Ribavirin mit Placebo bei HCV Patienten (Genotypen 2 und 3) mit einer Interferon-
Unverträglichkeit und bei Patienten, die für eine Interferontherapie ungeeignet waren oder
diese ablehnten, verglichen wurde; 16 % hatten eine Zirrhose; 49 % hatten eine HCV
Genotyp 3 Infektion (N=135; [98Intervention/37Placebo]). Der Anteil der Patienten mit einer
Interferon-Unverträglichkeit und der Patienten, die für eine Interferontherapie ungeeignet
waren oder diese ablehnten, betrug 9 %, 44 % bzw. 47 %. Die meisten Patienten hatten
zuvor keine Behandlung gegen HCV erhalten (81,3 %).
11
Die HCV Patienten mit Genotyp 3 wurden in der POSITRON Studie nicht zulassungskonform
behandelt. Die Fachinformation von Sofosbuvir schreibt für die Kombination von SOF + RBV
für HCV Patienten mit Genotyp 3 eine Behandlungsdauer von 24 Wochen vor. In der
POSITRON Studie wurden die HCV Patienten vom Genotyp 3 über 12 behandelt.
Grundsätzlich wird festgestellt, dass in der POSITRON-Studie HCV Patienten mit einer
Interferon-Unverträglichkeit und Patienten, die für eine Interferontherapie ungeeignet waren
oder diese ablehnten untersucht wurden. Diese Patienten wurden bei der Bestimmung der
zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht als eigenständige Patientengruppe betrachtet. Es
wird auch weiterhin nicht die Notwendigkeit gesehen, eine solche Patientengruppe zu
definieren. Eine klare Abgrenzung dieser Patientengruppe ist nicht möglich. Darüber hinaus
wurde die Möglichkeit einer Interferon-freien Behandlung beim Ausmaß des Zusatznutzens
für die Genotypen 2 und 3 berücksichtigt. Die POSITRON Studie ist eine placebokontrollierte
Studie und somit für den Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht geeignet.
Eine weitere Berücksichtigung der POSITRON Studie findet deshalb nicht statt.
Ausmaß des Zusatznutzens
Mortalität
Gesamtüberleben
In den relevanten Teilpopulationen traten keine Todesfälle auf bzw. lagen keine Angaben zu
Todesfällen vor.
Lebensqualität
Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in den RCTs FISSION und POSITRON
erhoben. Für die relevante Teilpopulation (jeweils Genotyp 2) liegen im Dossier keine
separaten Auswertungen vor. Aufgrund der deutlich voneinander abweichenden
Behandlungszeiten zwischen den beiden Armen der Studie FISSION (Interventionsarm: 12
Wochen, Vergleichsarm: 24 Wochen) und damit verbundenen unterschiedlichen
Beobachtungsdauern sowie der offenen Studiendurchführung sind die Daten zur
Lebensqualität jedoch selbst bei Vorlage der Daten für die relevante Teilpopulation nur
eingeschränkt interpretierbar.
Im Dossier des pharmazeutischen Unternehmers werden des Weiteren Angaben zur
gesundheitsbezogenen Lebensqualität für die Studien NEUTRINO und FUSION gemacht.
Für die jeweils relevanten Teilpopulationen liegen im Dossier keine separaten Auswertungen
vor. Der Endpunkt „gesundheitsbezogene Lebensqualität“ wurde von den Patienten selbst
berichtet. Die Validität nicht kontrollierter Studien wird für diesen Endpunkt als sehr
eingeschränkt eingestuft.
12
Genotyp1 - therapienaiv
Morbidität
dauerhaftes virologisches Ansprechen (SVR = Sustained Virologic Response)
In der NEUTRINO Studie erreichen unter den HCV Patienten, Genotyp 1 262 von 292
Patienten ein SVR (90 %). Die SVR Raten liegen bei Patienten mit Zirrhose bei 80 % und bei
Patienten ohne Zirrhose bei 93 %. Bei der differenzierten Betrachtung des Zirrhose-Status
(ja/nein) werden sowohl Genotyp 1 als auch Genotyp 4,5,6 Patienten erfasst. Der Anteil der
Genotyp 4,5,6 Patienten ist jedoch vergleichsweise gering (35 Patienten). Die SVR Raten
der Genotyp 4,5,6 liegen bei 97 % (34/35), Genotyp 4,5,6 – ohne Zirrhose bei 100 % (33/33)
und Genotyp 4,5,6 – mit Zirrhose bei 50 % (1/2).
Aufgrund der erreichten Größenordnung der SVR-Raten und unter Berücksichtigung der
Studiengröße wird trotz einer einarmigen Studie von einer Äquivalenz einer Behandlung mit
einem Sofosbuvir-Regime im Vergleich zu einer Tripel-Therapie (Proteaseinhibitor plus
Ribavirin plus Peginterferon) bezüglich dieses Endpunktes ausgegangen.
Nebenwirkungen
Die in der NEUTRINO Studie erhobenen Nebenwirkungen unter dem Sofosbuvir-Ribavirin-
Peginterferon Regime entsprechen in ihrer Art dem Nebenwirkungsprofil eines Ribavirin-
Peginterferon Regimes.
Laut Fachinformation erfolgt eine Behandlung der HCV Patienten Genotyp 1 regelhaft mit
einer Kombination aus Sofosbuvir plus Ribavirin plus Peginterferon über 12 Wochen. Bei
Vorliegen negativ prädiktiver Faktoren ist eine Verlängerung der Behandlungsdauer auf 24
Wochen zu erwägen.
Für die Behandlung von HCV Patienten Genotyp 1 mittels Tripel-Therapie (Proteaseinhibitor
plus Ribavirin plus Peginterferon) wird ein Behandlungszyklus von 48 Wochen vorgegeben.
Bei Patienten, die frühzeitig auf eine Therapie ansprechen, kann eine Verkürzung der
Behandlungsdauer auf 28 bzw. 24 Wochen erwogen werden. Unter Berücksichtigung der
sowohl in Studien hinreichend belegten und in den Fachinformationen beschriebenen
unerwünschten Wirkungen der Behandlung mit der Tripel-Therapie, insbesondere die
unerwünschten Wirkungen einer Behandlung mit Peginterferon, wird die wesentliche
Verkürzung der Therapiedauer gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie als
relevant hinsichtlich der Vermeidung von Nebenwirkungen bewertet.
In der Zusammenschau im Sinne eines indirekten Vergleichs stellt der G-BA einen geringen
Zusatznutzen bei den therapienaiven HCV Patienten mit Genotyp 1 (mit und ohne Zirrhose)
gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie durch die relevante Vermeidung von
Nebenwirkungen fest.
Die Aussagesicherheit wird auf einen Anhaltspunkt herabgestuft, da nur eine einarmige
Studie für den Nachweis eines adäquaten Ansprechens bezüglich des SVR sowie der
Beschreibung des Nebenwirkungsprofils des Sofosbuvir-Ribavirin-Peginterferon Regimes
vorlag.
Genotyp1 - therapieerfahren
Für die therapieerfahrenen HCV Patienten Genotyp 1 lagen keine ausreichenden Daten vor,
um den Zusatznutzen bewerten zu können. Daher ist der Zusatznutzen für die
therapieerfahrenen HCV Patienten mit Genotyp 1 nicht belegt.
13
Genotyp 2 - therapienaiv
Morbidität
dauerhaftes virologisches Ansprechen (SVR = Sustained Virologic Response)
Die Population „therapienaive HCV Patienten mit Genotyp 2“ wurde in einer randomisierten,
nicht verblindeten, aktiv kontrollierten Studie (FISSION) untersucht. Der Anteil an
therapienaiven Patienten mit Genotyp 2, die nach einer 12-wöchigen Therapie mit Sofosbuvir
plus Ribavirin ein SVR 24 zeigten, ist signifikant höher als nach einer 24-wöchigen
Behandlung mit Peginterferon alfa plus Ribavirin (97,1 % versus 76,1 % [RR: 1,28 / 95 % -
KI: 1,11; 14,7])
Aufgrund der Patientenrelevanz des SVR wird ein beträchtlicher Zusatznutzen in dieser
Patientengruppe gesehen.
Nebenwirkungen
In der qualitativen Betrachtung traten weniger UEs sowie weniger Abbrüche wegen UEs in
der FISSION Studie bei therapienaiven HCV Patienten mit Genotyp 2 auf. In einer
gemeinsamen Auswertung der HCV Patienten Genotyp 2 und 3 der FISSION-Studie ist zu
erkennen, dass eine qualitative Häufung von Nebenwirkungen wie z.B. grippeähnliche
Symptome, Depression, Fieber in der Kontrollgruppe auftritt, die dem Nebenwirkungsprofil
von Peginterferon entsprechen.
Laut Fachinformation erfolgt eine Behandlung der HCV Patienten Genotyp 2 (therapienaiv)
mit einer Kombination aus Sofosbuvir plus Ribavirin über 12 Wochen. Bei Vorliegen negativ
prädiktiver Faktoren ist eine Verlängerung der Behandlungsdauer auf 24 Wochen zu
erwägen.
Für die Behandlung von HCV Patienten Genotyp 2 (therapienaiv) mittels dualer Therapie
(Ribavirin plus Peginterferon) wird ein Behandlungszyklus von 24 Wochen vorgegeben; bei
Patienten mit niedriger Ausgangsviruslast kann eine Verkürzung der Behandlungsdauer auf
16 Wochen erwogen werden.
Durch das Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus Ribavirin wird ein Vorteil
gegenüber der Interferon-basierten zweckmäßigen Vergleichstherapie gesehen, da eine
positive Beeinflussung des Nebenwirkungsprofils erkennbar ist. Unter Berücksichtigung der
sowohl in Studien hinreichend belegten und in den Fachinformationen beschriebenen
unerwünschten Wirkungen der Behandlung mit Peginterferon sieht der G-BA für Sofosbuvir
in dieser Patientengruppe gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie eine relevante
Vermeidung von Nebenwirkungen. Das Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus
Ribavirin ermöglicht zudem therapienaiven HCV Patienten Genotyp 2, bei denen Interferon-
haltige Therapieregime nicht zur Anwendung kommen können, eine antivirale Behandlung.
In der Zusammenschau der Ergebnisse der FISSION Studie wird aufgrund der signifikanten
Verbesserung des SVR sowie der positiven Beeinflussung der Nebenwirkungen ein
beträchtlicher Zusatznutzen festgestellt. Da eine RCT vorliegt, werden die Ergebnisse zum
SVR als robust bewertet und damit ein Hinweis für einen Zusatznutzen gesehen.
14
Genotyp 2 - therapieerfahren
Morbidität
dauerhaftes virologisches Ansprechen (SVR = Sustained Virologic Response)
In der FUSION Studie erreichen unter den HCV Patienten, Genotyp 2 (therapieerfahren) 32
von 39 Patienten (82,1 %) und in der VALENCE Studie 37 von 41 Patienten ein SVR (90 %).
Die SVR Raten liegen bei Patienten mit Zirrhose bei 60,0 % (FUSION) bzw. 88 %
(VALENCE) sowie bei Patienten ohne Zirrhose bei 89,6 % (FUSION) bzw. bei 91 %
(VALENCE).
Aufgrund der erreichten Größenordnung der SVR-Raten und des Vorliegens zweier
gleichgerichteter Studien wird trotz einarmiger Studien von einer Äquivalenz einer
Behandlung mit einem Sofosbuvir-Regime im Vergleich zu einer dualen Therapie (Ribavirin
plus Peginterferon) bezüglich dieses Endpunktes ausgegangen.
Nebenwirkungen
Laut Fachinformation von Sovaldi erfolgt eine Behandlung der HCV Patienten Genotyp 2
(therapieerfahren) mit einer Kombination aus Sofosbuvir plus Ribavirin über 12 Wochen. Bei
Vorliegen negativ prädiktiver Faktoren ist eine Verlängerung der Behandlungsdauer auf 24
Wochen zu erwägen.
Für die Behandlung von HCV Patienten Genotyp 2 (therapieerfahren) mittels dualer Therapie
(Ribavirin plus Peginterferon) wird ein Behandlungszyklus von 48 Wochen vorgegeben.
Unter Berücksichtigung der sowohl in Studien hinreichend belegten und in den
Fachinformationen beschriebenen unerwünschten Wirkungen der Behandlung mit
Peginterferon wird durch das Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus Ribavirin,
welches zudem vergleichsweise in einem wesentlich kürzeren Behandlungszyklus
angewandt wird, ein Vorteil gegenüber der Interferon-basierten zweckmäßigen
Vergleichstherapie gesehen, da eine positive Beeinflussung des Nebenwirkungsprofils
erkennbar ist. Das Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus Ribavirin ermöglicht
zudem therapieerfahrenen HCV Patienten Genotyp 2, bei denen Interferon-haltige
Therapieregime nicht zur Anwendung kommen können, eine antivirale Behandlung.
In der Zusammenschau im Sinne eines indirekten Vergleichs stellt der G-BA einen geringen
Zusatznutzen bei den therapieerfahrenen HCV Patienten mit Genotyp 2 gegenüber der
zweckmäßigen Vergleichstherapie durch die relevante Vermeidung von Nebenwirkungen
fest.
Die Aussagesicherheit wird aufgrund des Vorliegens zwei einarmiger Studien für das
Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus Ribavirin bei therapieerfahrenen HCV
Patienten mit Genotyp 2 und der vergleichenden Betrachtung der Nebenwirkungsprofile des
Interferon-freien Sofosbuvir-Regimes einerseits und der Interferon-haltigen zweckmäßigen
Vergleichstherapie andererseits auf einen Anhaltspunkt herabgestuft.
15
Genotyp 3 - therapienaiv und therapieerfahren (Sofosbuvir-Ribavirin-Regime)
Morbidität
dauerhaftes virologisches Ansprechen (SVR = Sustained Virologic Response)
In der VALENCE Studie erreichen unter den HCV Patienten, Genotyp 3 (therapienaiv) 98
von 105 Patienten (93 %) und Genotyp 3 (therapieerfahren) 112 von 145 Patienten ein SVR
(77 %). Die SVR Raten liegen bei Patienten mit Zirrhose bei 92 % (therapienaiv) bzw. 60 %
(therapieerfahren) sowie bei Patienten ohne Zirrhose bei 94 % (therapienaiv) bzw. 85 %
(therapieerfahren).
Aufgrund der erreichten Größenordnung der SVR-Raten und unter Berücksichtigung der
Studiengröße wird trotz einer einarmigen Studie von einer Äquivalenz einer Behandlung mit
einem Sofosbuvir-Regime im Vergleich zu einer dualen Therapie (Ribavirin plus
Peginterferon) bezüglich dieses Endpunktes ausgegangen.
Nebenwirkungen
Laut Fachinformation kann eine Behandlung der HCV Patienten Genotyp 3 mit einer
Kombination aus Sofosbuvir plus Ribavirin über 24 Wochen erfolgen.
Für die Behandlung von HCV Patienten Genotyp 3 (therapienaiv) mittels dualer Therapie
(Ribavirin plus Peginterferon) wird ein Behandlungszyklus von 24 Wochen vorgegeben; bei
Patienten mit niedriger Ausgangsviruslast kann eine Verkürzung der Behandlungsdauer auf
16 Wochen erwogen werden.
Für die Behandlung von HCV Patienten Genotyp 3 (therapieerfahren) ist gemäß
Fachinformation eine duale Therapie (Ribavirin plus Peginterferon) in einem
Behandlungszyklus von 48 Wochen durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der sowohl in Studien hinreichend belegten und in den
Fachinformationen beschriebenen unerwünschten Wirkungen der Behandlung mit
Peginterferon wird durch das Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus Ribavirin,
welches zudem bei therapieerfahrenen Patienten vergleichsweise in einem wesentlich
kürzeren Behandlungszyklus angewandt wird, ein Vorteil gegenüber der Interferon-basierten
zweckmäßigen Vergleichstherapie gesehen, da eine positive Beeinflussung des
Nebenwirkungsprofils erkennbar ist. Das Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus
Ribavirin ermöglicht zudem HCV Patienten Genotyp 3 (therapienaiv, therapieerfahrenen), bei
denen Interferon-haltige Therapieregime nicht zur Anwendung kommen können, eine
antivirale Behandlung.
In der Zusammenschau im Sinne eines indirekten Vergleichs stellt der G-BA einen geringen
Zusatznutzen für das Sofosbuvir-Ribavirin-Regime bei therapienaiven und
therapieerfahrenen HCV Patienten mit Genotyp 3 gegenüber der Interferon-haltigen
zweckmäßigen Vergleichstherapie durch die relevante Vermeidung von Nebenwirkungen
fest.
Die Aussagesicherheit wird aufgrund des Vorliegens einer einarmigen Studien für das
Interferon-freie Therapieregime Sofosbuvir plus Ribavirin bei therapienaiven und
therapieerfahrenen HCV Patienten mit Genotyp 3 und der vergleichenden Betrachtung der
Nebenwirkungsprofile des Interferon-freien Sofosbuvir-Regimes einerseits und der
Interferon-haltigen zweckmäßigen Vergleichstherapie andererseits auf einen Anhaltspunkt
herabgestuft.
16
Genotyp 3 - therapienaiv und therapieerfahren (Sofosbuvir-Ribavirin-Peginterferon-
Regime)
Für HCV Patienten Genotyp 3, die mittels des Sofosbuvir-Ribavirin-Peginterferon-Regime
behandelt wurden, lagen keine ausreichenden Daten vor, um den Zusatznutzen bewerten zu
können. Daher ist der Zusatznutzen für das Sofosbuvir-Ribavirin-Peginterferon-Regime bei
HCV Patienten mit Genotyp 3 nicht belegt.
Genotypen 4,5,6
Morbidität
dauerhaftes virologisches Ansprechen (SVR = Sustained Virologic Response)
In der NEUTRINO Studie liegen die SVR Raten der Genotypen 4,5,6 bei 97 % (34/35) sowie
100 % (33/33) für die Genotypen 4,5,6 (ohne Zirrhose) und 50 % (1/2) für die Genotypen
4,5,6 (mit Zirrhose) vor. Die zur Verfügung stehenden Patientenzahlen für diese Genotypen
sind sehr gering [Genotyp 4 (N=28), Genotyp 5 (N=1), Genotyp 6 (N=6)]. Eine Aussage zum
SVR lässt sich auf Basis dieser Angaben nicht treffen.
Die zur Verfügung stehenden Daten werden nicht als ausreichend betrachtet, um den
Zusatznutzen bewerten zu können. Daher ist der Zusatznutzen für die HCV Patienten mit
Genotyp 4,5 und 6 nicht belegt.
HCV-Patienten mit einer HIV-Koinfektion
Morbidität
dauerhaftes virologisches Ansprechen (SVR = Sustained Virologic Response)
In der PHOTON Studie liegen die SVR Raten des Genotyp 1 (therapienaiv), Genotyp 2
(therapienaiv, therapieerfahren) und des Genotyp 3 (therapieerfahren) zwischen 76 %
(Genotyp 1, therapienaiv) und 93 % (Genotyp 2, therapieerfahren). Die SVR Raten in
Abhängigkeit des Zirrhosestatus (Zirrhose ja/nein) liegen zwischen 60 % (Genotyp 1,
therapienaiv, mit Zirrhose) und 100 % (Genotyp 3, therapieerfahren, ohne Zirrhose).
Aufgrund der erreichten Größenordnung der SVR-Raten und unter Berücksichtigung der
Studiengröße (N=168 [Genotyp 1 (therapienaiv), Genotyp 2 (therapienaiv, therapieerfahren),
Genotyp 3 (therapieerfahren)]) wird trotz einer einarmigen Studie von einer Äquivalenz einer
Behandlung mit einem Sofosbuvir-Regime im Vergleich zu einer dualen Therapie (Ribavirin
plus Peginterferon) bezüglich dieses Endpunktes ausgegangen.
Nebenwirkungen
Laut Fachinformation erfolgt eine Behandlung der HCV Patienten mit HIV Koinfektion bei
Genotyp 1,3,4,5,6 mit einer Kombination aus Sofosbuvir plus Ribavirin plus Peginterferon
über 12 Wochen. Bei Vorliegen negativ prädiktiver Faktoren ist eine Verlängerung der
Behandlungsdauer auf 24 Wochen zu erwägen.
17
Bei Genotyp 3 ist auch eine Kombination aus Sofosbuvir plus Ribavirin über 24 Wochen
möglich.
Bei Genotyp 2 erfolgt eine Behandlung der HCV Patienten mit HIV Koinfektion mit einer
Kombination aus Sofosbuvir plus Ribavirin über 12 Wochen. Bei Vorliegen negativ
prädiktiver Faktoren ist eine Verlängerung der Behandlungsdauer auf 24 Wochen zu
erwägen.
Für die Behandlung von HCV Patienten mit HIV Koinfektion (Genotypen 1 bis 6)
(therapienaiv, therapieerfahren) ist gemäß Fachinformation eine duale Therapie (Ribavirin
plus Peginterferon) in einem Behandlungszyklus von 48 Wochen durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der sowohl in Studien hinreichend belegten und in den
Fachinformationen beschriebenen unerwünschten Wirkungen der Behandlung mit
Peginterferon wird durch den vergleichsweise wesentlich kürzeren Behandlungszyklus der
Sofosbuvir-haltigen Therapieregime sowie durch das Interferon-freie Therapieregime
„Sofosbuvir plus Ribavirin“ gegenüber der dualen Therapie ein Vorteil bezüglich der positiven
Beeinflussung der Nebenwirkungen gesehen.
In der Zusammenschau im Sinne eines indirekten Vergleichs stellt der G-BA einen geringen
Zusatznutzen für Patienten mit einer HCV/HIV Koinfektion gegenüber der zweckmäßigen
Vergleichstherapie durch die relevante Vermeidung von Nebenwirkungen fest.
Die Aussagesicherheit wird aufgrund des Vorliegens einer einarmigen Studien für die
Patientengruppe HCV/HIV Koinfizierte und der vergleichenden Betrachtung der
Nebenwirkungsprofile des Sofosbuvir-Regimes einerseits und der Interferon-haltigen
zweckmäßigen Vergleichstherapie andererseits auf einen Anhaltspunkt herabgestuft.
Gesamtbewertung
Für therapienaive Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion
(Genotyp 2) liegt in der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse zur Mortalität, zur Morbidität und
zu Nebenwirkungen ein Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen von Sofosbuvir in
Kombination mit Ribavirin gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie [Peginterferon +
Ribavirin] hinsichtlich der Therapieeffekte auf Morbidität vor. Die Ergebnisse einer
randomisierten kontrollierten Studie zeigen, dass die Behandlung mit Sofosbuvir plus
Ribavirin gegenüber Peginterferon plus Ribavirin zu einer signifikanten Verbesserung des
dauerhaften virologischen Ansprechens führt. Dies wird unter Berücksichtigung des
Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der
Erkrankung als eine beträchtliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens gewertet.
In der Zusammenschau der Ergebnisse der FISSION Studie wird aufgrund der signifikanten
Verbesserung des SVR sowie der positiven Beeinflussung der Nebenwirkungen durch das
Interferon-freie Therapieregime (Sofosbuvir plus Ribavirin) ein beträchtlicher Zusatznutzen
festgestellt. Da eine RCT vorliegt, werden die Ergebnisse zum SVR als robust bewertet und
damit ein Hinweis für einen Zusatznutzen gesehen.
Für eine Bewertung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität liegen keine ausreichend
belastbaren Ergebnisse vor für die relevante Teilpopulation vor. In der Studie traten in der
relevante Teilpopulation keine Todesfälle auf.
18
Des Weiteren liegen zu den folgenden Patientengruppen nicht kontrollierte (einarmige)
Studien vor:
therapienaive Patienten ohne Zirrhose mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV)
Infektion (Genotyp 1)
therapienaive Patienten mit Zirrhose mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV)
Infektion (Genotyp 1)
therapieerfahrene Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion
(Genotyp 2)
therapienaive und therapieerfahrene Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus
(cHCV) Infektion (Genotyp 3) (Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin)
Patienten mit einer HIV-Koinfektion (therapienaiv, therapieerfahren) mit
chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion (Genotyp 1-6)
Nach den nach 5. Kapitel § 18 Abs.2 Satz 4 VerfO für die Nutzenbewertung eines neuen
Wirkstoffes anzuwendenden Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin, ist der Nachweis,
dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einer therapeutischen Intervention und einem
Effekt im Vergleich zu einer anderen therapeutischen Intervention besteht, um Aussagen
zum Nutzenverhältnis der miteinander zu vergleichenden Interventionen treffen zu können,
grundsätzlich auf der Grundlage von direkt vergleichenden klinischen Studien höchster
Qualität (randomisiert, kontrolliert, doppelverblindet) zu führen.
Es ist jedoch anerkannt, dass es in besonders gelagerten Fallkonstellationen gerechtfertigt
sein kann, eine Bewertungsentscheidung auf der Grundlage qualitativ angemessener
Unterlagen niedrigerer Evidenzstufe zu treffen (vgl. 2 Kapitel § 13 Abs.2 VerfO).
Diese Voraussetzungen, die sehr eng auszulegen sind, können in Bezug auf die
Nutzenbewertung von Sofosbovir als erfüllt angesehen werden. Die chronische Hepatitis C
Infektion ist eine Erkrankung, die im Verlauf zu schweren Leberschädigungen wie der
Leberzirrhose und dem Leberzellkarzinom führen kann. Die bisherigen Behandlungsoptionen
bestehen aus Interferon-haltigen Kombinationstherapien, die über 16 bis 72 Wochen
angewandt werden müssen. Interferon-basierte Therapien sind assoziiert mit einer Vielzahl
von Nebenwirkungen, die zum Teil schwerwiegenden Charakter besitzen. Dazu gehören
auch schwerwiegende psychiatrische Nebenwirkungen wie Depression und
Selbstmordgedanken, sowie hepatische Komplikationen und Knochenmarksuppression2.
Ausgehend hiervon sowie unter Berücksichtigung der Verkürzung der Therapiedauer und
des Nebenwirkungsprofils von Interferon besteht eine Ausnahmekonstellation, die eine
Berücksichtigung von einarmigen Studien zu Sofosbuvir im Vergleich mit historischen
Kontrollen zu den bisherigen interferonhaltigen Behandlungsoptionen rechtfertigt, ohne dass
hierdurch in Frage gestellt wird, dass valide Aussagen zu einem Zusatznutzen in der Regel
nur auf der Grundlage von direkt vergleichenden klinischen Studien höchster Qualität
getroffen werden können. An diesem Grundsatz, wie er den Anforderungen an ausreichend
valide Feststellungen zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht, hält der G-BA auch künftig fest. Allerdings sieht der G-BA - in Übereinstimmung
mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) - und mit Blick auf den hier
vorliegenden medizinischen Sachverhalt, unter Einbeziehung der vorhandenen Alternativen,
einen besonders gelagerten Einzelfall. Unter diesen Umständen können die vorliegenden
2European Assessment report Sovaldi ®, 21 November 2013, S. 10
19
einarmigen Studien unter Berücksichtigung des historischen Vergleiches als verwertbare
Bewertungsunterlagen ausnahmsweise zur Beurteilung des Zusatznutzens herangezogen
werden.
Die nicht kontrollierten Studien werden zur Bewertung des Zusatznutzens trotz der
Unsicherheiten herangezogen, da eine Kausalität bezüglich des Erreichens des SVR bei
Durchführung einer antiviralen Therapie vor dem Hintergrund der bisher zur Anwendung
gekommenen Therapieregime bei der Behandlung der HCV hinreichend medizinisch
plausibel und belegt ist. Eine spontane Viruselimination tritt bei Patienten mit chronischer
Hepatitis nur in seltenen Einzelfällen auf. Es bleibt jedoch eine Unsicherheit bezüglich der
Größenordnung der Differenzen der Effektstärken des SVR zwischen Sofosbuvir und der
zweckmäßigen Vergleichstherapie. Allerdings ist mit den vorliegenden einarmigen Studien
der Nachweis eines adäquaten Ansprechens auf die Therapie durch das Erreichen des SVR
nachgewiesen. Hinzu kommt, dass bei einer Gegenüberstellung der Nebenwirkungsprofile
der Therapieregime von Sofosbuvir einerseits mit der Interferon-haltigen zweckmäßigen
Vergleichstherapie andererseits wesentliche qualitative Unterschiede bestehen. Die
Ergebnissicherheit auf dieser Grundlage getroffener Aussagen ist als gering einzustufen und
stellt einen Anhaltspunkt dar.
Die Sofosbuvir-haltigen Regime führen zu einer Verkürzung der Behandlungsdauer
(Sofosbuvir-Ribavirin-Peginterferon-Regime) oder es besteht die Möglichkeit einer Interferon-
freien Therapie (Sofosbuvir-Ribavirin-Regime) gegenüber der Interferon-haltigen
zweckmäßigen Vergleichstherapie. Im Sinne eines indirekten Vergleichs geht der G-BA von
einem Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie durch die
Vermeidung Interferon-bedingter Nebenwirkungen aus.
Insgesamt wird der Zusatznutzen als gering bewertet. Unter Berücksichtigung des
Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der
Erkrankung wird insbesondere durch eine relevante Vermeidung von Nebenwirkungen
aufgrund der relevanten Verkürzung der Therapiedauer mit einer Interferon-haltigen
Wirkstoffkombination sowie der Verfügbarkeit Interferon-freier Therapieregime eine bisher
nicht erreichte moderate und nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten
Nutzens für Sofosbuvir gesehen. Aufgrund der fehlenden direktvergleichenden Studien
konnte der G-BA eine quantitative vergleichende Betrachtung der Nebenwirkungen nach Art,
Schweregrad und Häufigkeit nur eingeschränkt vornehmen.
Für die Patientengruppen:
therapieerfahrene Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV) Infektion
(Genotyp 1)
therapienaive und therapieerfahrene Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus
(cHCV) Infektion (Genotyp 3) (Sofosbuvir in Kombination mit Ribavirin und
Peginterferon alfa)
therapienaive und therapieerfahrene Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus
(cHCV) Infektion (Genotyp 4, 5 und 6)
liegen keine ausreichenden Daten vor, um den Zusatznutzen bewerten zu können. Daher ist
der Zusatznutzen für die die aufgeführten Patientengruppen nicht belegt.
20
Befristung der Geltungsdauer des Beschlusses:
Die Befristung der Geltungsdauer des Beschlusses zur Nutzenbewertung von Sofosbuvir
findet ihre Rechtsgrundlage in § 35a Abs.3 Satz 4 SGB V. Danach kann der G-BA die
Geltung des Beschlusses über die Nutzenbewertung eines Arzneimittels befristen.
Vorliegend ist die Befristung durch mit dem Sinn und Zweck der Nutzenbewertung nach
§ 35a Abs.1 SGB V in Einklang stehende sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Beschluss
über die Nutzenbewertung ist eine Feststellung über die Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels
im Sinne des § 12 SGB V. Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer
medizinischen Intervention ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen
Erkenntnisse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts zum Versorgungsstandard des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V setzt das
im Regelfall voraus, dass über das Bestehen und das Ausmaß eines Zusatznutzens
zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können (vgl. zum
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB
V BSG, Urteil vom 01.03.2012 B 1 KR 7/10 R, Rn.65). Erforderlich ist dabei der Nachweis
des Zusatznutzens in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von
Behandlungsfällen auf der Grundlage wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken über
die Zahl der behandelten Fälle und die Therapierelevanz. Unter Anlegung dieses Maßstabes
erweist sich das vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegte Erkenntnismaterial als
nicht hinreichend; die vom G-BA getroffenen Feststellungen gehen insoweit lediglich von
einem Anhaltspunkt für das Vorliegen einen Zusatznutzen aus. Um mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen zu können, dass ein Zusatznutzen von Sofosbuvir im Verhältnis zur
zweckmäßigen Vergleichstherapie als wissenschaftlich belegt angesehen werden kann, ist
die Vorlage von weiterem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial erforderlich.
Die Datengrundlage der Zusatznutzen-Ergebnisse in den Patientengruppen HCV Patienten
mit Genotyp 1 (therapienaiv); Genotyp 2 (therapieerfahren); Genotyp 3 (therapienaiv und
therapieerfahren) sowie Patienten mit einer HIV Koinfektion sind unkontrollierte, einarmige
Studien im Vergleich mit historischen Kontrollen. Diese Datengrundlage hat eine Reihe von
methodischen Limitationen, die zu einer niedrigen Aussagesicherheit der Zusatznutzen-
Ergebnisse führt.
Des Weiteren liegen keine aussagekräftigen Daten bezüglich des Endpunktes
Lebensqualität vor.
Der G-BA erwartet daher weitere Daten insbesondere zur Bewertung des historischen
Vergleichs zum SVR und zu den Nebenwirkungen sowie Daten zu dem Endpunkt
gesundheitsbezogene Lebensqualität.
Zudem erwartet der G-BA Daten aus dem Einsatz von Sofosbuvir in der Versorgung
bezüglich des Erreichens und Haltens des Endpunktes Virusfreiheit sowie der Art und
Häufigkeit des Auftretens von Nebenwirkungen zu verschiedenen Zeitpunkten der
Behandlung unter Berücksichtigung einer differenzierten Betrachtung einzelner
Patientengruppen (wie z.B. Genotypen, Zirrhosestatus, Status der Vorbehandlung, Ko-
Infektionen, Ausgangsviruslast). Insbesondere die Nachhaltigkeit des virologischen
Ansprechens nach Therapieende sollte in einer ausreichend großen repräsentativen
Population und über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Im Rahmen dieser
Beobachtung soll auch das Auftreten und ggf. Fortschreiten von Folgekomplikationen mit
erfasst werden.
Der G-BA hält eine Befristung des Zusatznutzens auf 2 Jahre für adäquat.
21
2.2 Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden
Patientengruppen
Bei den Angaben zur Anzahl der Patienten handelt es sich um die Zielpopulation in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Den Angaben aus dem Dossier des pharmazeutischen Unternehmers folgend wird eine
relevante GKV-Population von 58.676.105 Versicherten (Erwachsenen) zugrunde gelegt.
Des Weiteren wird für die Allgemeinbevölkerung für die chronische Hepatitis C Infektion eine
Prävalenzrate von 0,5 % (diagnostizierte und nicht diagnostizierte Fälle) angenommen.
Daraus resultiert die Anzahl von 293.381 GKV-Versicherten mit Hepatitis C. Jedoch können
nur diagnostizierte Patienten einer Behandlung zugeführt werden.
Repräsentative Studien zum Verhältnis „diagnostiziert“ vs. „nicht diagnostiziert“ (für
Deutschland) liegen nicht vor. Das Robert Koch Institut geht davon aus, dass nur ca. 20-
30 % der Infektionen tatsächlich diagnostiziert sind3;4. In der Literatur findet man des
Weiteren Schätzungen für prävalent bekannte Patienten mit chronischer HCV-Infektion in
Höhe von ca. 100.000 für Deutschland5. Eine Analyse von Krankenkassendaten stellt einen
Anteil von 69 %6;7 diagnostizierten Fällen fest. Auf dieser Basis wird Größenordnung von ca.
100.000 diagnostizierte chronische Hepatitis C Infektion für Deutschland angenommen.
Zur Ermittlung der Verteilung der Genotypen 1 bis 6 sowie der Anzahl von Patienten mit
Zirrhose oder HCV/HIV-Koinfektionen wurde die Arbeit von Hüppe et al.8 berücksichtigt (GT
1 - 61,7 %; GT 2 - 6,9 %; GT 3 – 28,0 %; GT 4 - 3,2 %; GT 5,6 - 0,1 %; Patienten mit
Zirrhose 3,6 %; Patienten mit HCV/HIV-Koinfektion 4,7 %).
Im Beschluss zu Sofosbuvir erfolgt eine Betrachtung des Zusatznutzens für Genotyp 1 und 2
jeweils getrennt nach dem Status „therapieerfahren“ und „therapienaiv“. Hinsichtlich der
Verteilung therapieerfahrener und therapienaiver HCV Patienten innerhalb eines Genotyps
liegen keine repräsentativen Studien vor.
Zum Verhältnis der therapienaiven und therapieerfahrenen HCV Patienten mit Genotyp 1
wurde bereits eine Feststellung in den Beschlüssen zu Boceprevir (Beschlussfassung
01.03.2012) und Telaprevir (Beschlussfassung 29.03.2012) getroffen. Die vom
pharmazeutischen Unternehmer vorgelegten Unterlagen zeigen kein einheitliches Bild
bezüglich der Verteilung der therapienaiven und therapieerfahrenen HCV Patienten. Eine
Änderung der in den Beschlüssen zu Boceprevir und Telaprevir bei HCV Patienten, Genotyp
1 getroffenen Annahmen wird nicht als gerechtfertigt angesehen.
Das vom pharmazeutischen Unternehmer im Dossier angegebene Verhältnis von 30 %
therapieerfahrenen und 70 % therapienaiven Patienten wird für den Genotyp 2 übernommen.
Für dieses Verhältnis wird jedoch eine große Unsicherheit aufgrund der Heterogenität der
Angaben in den einzelnen Publikationen gesehen.
3 ROBERT-KOCH-INSTITUT. 2009. Epidemiologisches Bulletin Nr. 20. Zur Situation bei wichtigen
Infektionskrankheiten in Deutschland Virushepatitis B, C und D im Jahr 2008.
4 SCHREIER, E. et al.;. 2003. Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Heft 15. Hepatitis C. In: RKI &
STATISTISCHESBUNDESAMT (eds.) Gesundheitsberichterstattung des Bundes.
5 CORNBERG, M., et al., S. 2011. A systematic review of hepatitis C virus epidemiology in Europe, Canada and
Israel. Liver Int, 31 Suppl 2, 30-60.
6 TOMECZKOWSKI, J., et al.; 2010a. Risk scores predicting resource use of hepatitis C patients in Germany. An
analysis of sick fund claims data. Poster presented at the ISPOR 13th Annual European Congress Prague.
7 TOMECZKOWSKI, J. et al.;. 2010b. Risk scores predicting resource use of hepatitis C patients in Germany. An
analysis of sick fund claims data. Abstract at the ISPOR13th annual european congress. Value in Health, 13,
A440.
8 HÜPPE, D., et al. 2008. Epidemiologie der chronischen Hepatitis C in Deutschland – Eine Analyse von 10326
Hepatitis-C-Virus-Infizierten aus Schwerpunktpraxen und -ambulanzen. Z Gastroenterol, 46, 34-44.
22
Im Beschluss zu Sofosbuvir findet eine getrennte Betrachtung des Zusatznutzens für
therapienaive und therapieerfahrene HCV Patienten vom Genotyp 3 bezüglich der
Sofosbuvir-haltigen Therapieregime statt (die Kombination „Sofosbuvir + Peginterferon alfa +
Ribavirin“ sowie die Kombination „Sofosbuvir + Ribavirin“). Da keine Informationen zur
zukünftigen Verteilung der Anwendung der Sofosbuvir-haltigen Therapieregime vorliegen,
erfolgt eine Angabe der Patientenzahlen für „therapienaive und therapieerfahrene HCV
Patienten vom Genotyp 3“.
Insbesondere Aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich der Größenordnung diagnostizierter
Patienten mit chronischer HCV-Infektion kann sowohl eine Über- als auch eine
Unterschätzung der Angaben möglich sein.
2.3 Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungs-
behörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu
Sovaldi® (Wirkstoff: Sofosbuvir) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter
Zugriff: 8. Juli 2014):
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-
_Product_Information/human/002798/WC500160597.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Sofosbuvir soll durch in der Therapie
von Patienten mit chronischer Hepatitis C-Virus Infektion erfahrenen Ärzten erfolgen.
2.4 Therapiekosten
Die Therapiekosten basieren auf den Angaben der Fachinformationen sowie den Angaben
der Lauer-Taxe (Stand: 1. Juni 2014).
Dem G-BA sind keine belastbaren Daten bezüglich der Häufigkeit der Anwendung der
Therapieregime in den Gruppen der therapienaiven Patienten mit chronischer Hepatitis C
bekannt. Eine nach diesem Kriterium gewichtete Kostenberechnung wurde deshalb nicht
vorgenommen.
Der Kostenberechnung für Wirkstoffe, die in Abhängigkeit von Körpergewicht (KG) dosiert
werden, wird ein Standardpatient mit einer durchschnittlichen Körpergröße von 1,72 m und
einem durchschnittlichen Körpergewicht von 75,6 kg (Mikrozensus 2009 – Körpermaße der
Bevölkerung) zugrunde gelegt. Für Ribavirin wird eine Dosierung von 1000 mg pro Tag
gewählt (ausgenommen Therapieregime der zweckmäßigen Vergleichstherapie bei Genotyp
2 und 3). In der Fachinformation zu Copegus® (Stand Juli 2012) wird eine
Dosierungsempfehlung von 1000 mg pro Tag für Personen < 75 kg angegeben. In den
Fachinformationen von Rebetol® (Stand April 2014) oder Ribavirin-ratiopharm (Stand: Mai
2012) wird eine Dosierung von 1000 mg pro Tag für Patienten mit einem Gewicht von 65 bis
80 kg empfohlen. Eine Dosierung von 1000 mg pro Tag als Berechnungsgrundlage - auch
unter Berücksichtigung des Mikrozensus - wird als adäquat angesehen.
In der Fachinformation zu Copegus® (Stand Juli 2012) wird für die Genotypen 2 und 3
unabhängig vom Gewicht für die duale Therapie mit Peginterferon und Ribavirin eine
Dosierungsempfehlung von 800 mg pro Tag angegeben.
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002798/WC500160597.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002798/WC500160597.pdf
23
Kosten für zusätzliche notwendige GKV-Leistungen:
Bestehen bei Anwendung des zu bewertenden Arzneimittels und der zweckmäßigen
Vergleichstherapie entsprechend der Fach- oder Gebrauchsinformation regelhafte Unter-
schiede bei der notwendigen Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der
Verordnung sonstiger Leistungen, sind die hierfür anfallenden Kosten als Kosten für
zusätzlich notwendige GKV-Leistungen zu berücksichtigen. Es werden nur direkt mit der
Anwendung des Arzneimittels unmittelbar in Zusammenhang stehende Kosten
berücksichtigt.
Ärztliche Behandlungskosten sowie für Routineuntersuchungen (z. B. regelhafte
Laborleistungen wie z. B. Blutbildbestimmungen) anfallende Kosten sowie ärztliche
Honorarleistungen werden nicht abgebildet. Die unterschiedliche Behandlungsdauer der
einzelnen Therapieregime kann unterschiedliche Häufigkeiten dieser Leistungen bedingen.
In den Fachinformationen der Arzneimittel der zweckmäßigen Vergleichstherapie werden bei
der Beschreibung der Therapiedauer Abbruchregeln oder Hinweise für ein frühzeitiges
Therapieansprechen formuliert, die eine Bestimmung des HCV-RNA Spiegels erfordern. Die
dadurch zusätzlich entstehenden Kosten werden als notwendige GKV-Leistung abgebildet.
3. Bürokratiekosten
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Der pharmazeutische Unternehmer hat mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eingegangen
am 17. Juni 2013 eine Beratung nach § 8 AM-NutzenV unter anderem zur Frage der
zweckmäßigen Vergleichstherapie angefordert. Der Unterausschuss Arzneimittel hat in
seiner Sitzung am 6. August 2013 die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt. Das
Beratungsgespräch fand am 7. August 2013 statt. Im Nachgang zu dem stattgefundenen
Beratungsgespräch zu Sofosbuvir fand ein weiterer Fachaustausch zwischen dem
pharmazeutischen Unternehmer und dem G-BA statt. In der Sitzung des Unterausschuss
Arzneimittel am 27. August 2013 wurde die zweckmäßige Vergleichstherapie final
festgelegt und dem pharmazeutischen Unternehmer als Nachtrag zur Niederschrift
mitgeteilt.
Nach Erteilung der Positive-Opinion durch die Europäische Zulassungsbehörde
(European Medicines Agency, EMA) am 21. November 2013 fand eine Überprüfung der
durch den G-BA zum Zeitpunkt der Beratung auf der Grundlage des
geplanten/beantragten Anwendungsgebietes festgelegten zweckmäßigen
Vergleichstherapie statt. In der Sitzung des Unterausschuss Arzneimittel am
10. Dezember 2013 wurde die festgelegte zweckmäßige Vergleichstherapie bestätigt.
Der pharmazeutische Unternehmer hat am 9. Dezember 2013 ein Dossier eingereicht. Es
wurde von der Geschäftsstelle des G-BA gemäß 5. Kapitel § 11 Absatz 2 VerfO eine formale
Vorprüfung auf Vollständigkeit des Dossiers vorgenommen. Das abschließende Dossier
wurde fristgerecht am 17. Januar 2014 eingereicht. Der Beginn des Bewertungsverfahrens
24
gemäß 5. Kapitel § 8 Nummer 1 Satz 2 VerfO für den Wirkstoff Sofosbuvir ist der 1. Februar
2014.
Der G-BA hat das IQWiG mit Schreiben vom 21. Januar 2014 in Verbindung mit dem
Beschluss des G-BA vom 1. August 2011 über die Beauftragung des IQWiG hinsichtlich der
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a SGB V mit
der Bewertung des Dossiers zum Wirkstoff Sofosbuvir beauftragt.
Die Dossierbewertung des IQWiG wurde dem G-BA am 29. April 2014 übermittelt und mit
der Veröffentlichung am 2. Mai 2014 auf den Internetseiten des G-BA das schriftliche
Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen war der 23.
Mai 2014.
Die mündliche Anhörung fand am 10. Juni 2014 statt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 wurde das IQWiG mit einer ergänzenden Bewertung von
im Stellungnahmeverfahren vorgelegten Daten beauftragt. Das vom IQWiG erstellte
Addendum wurde dem G-BA am 27. Juni 2014 übermittelt.
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung hat der Unterausschuss Arzneimittel eine
Arbeitsgruppe (AG § 35a) beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-Spitzenverband benannten
Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. Darüber
hinaus nehmen auch Vertreter(innen) des IQWiG an den Sitzungen teil.
Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der mündlichen Anhörung wurde
in der Sitzung des Unterausschusses am 8. Juli 2014 beraten und die Beschlussvorlage
konsentiert.
Das Plenum hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
beschlossen.
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Unterausschuss
Arzneimittel
6. August 2013
27. August 2013
Bestimmung und der zweckmäßigen
Vergleichstherapie
Unterausschuss
Arzneimittel
10. Dezember 2013 Bestätigung der zweckmäßigen
Vergleichstherapie nach Erteilung der Positive-
Opinion
Unterausschuss
Arzneimittel
11. März 2014 Information über die Ergebnisse der Prüfung
auf Vollständigkeit des Dossiers
AG § 35a 3. Juni 2014 Information über eingegangene Stellung-
nahmen, Vorbereitung der mündlichen
Anhörung
Unterausschuss
Arzneimittel
10. Juni 2014 Durchführung der mündlichen Anhörung.
Beauftragung des IQWiG mit ergänzender
Bewertung von Unterlagen.
AG § 35a 17. Juni 2014
1. Juli 2014
Beratung über die Dossierbewertung des
IQWiG und die Auswertung des Stellung-
nahmeverfahrens
25
Berlin, den 17. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
Unterausschuss
Arzneimittel
8. Juli 2014 Abschließende Beratung der Beschluss-
vorlage
Plenum 17. Juli 2014 Beschlussfassung über die Änderung der
Anlage XII AM-RL
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
06.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die
Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a SGB V – Macitentan
Vom 17. Juli 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 beschlossen, die
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am TT. MM JJJJ (BAnz AT TT. MM JJJJ Bx),
wie folgt zu ändern:
I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Macitentan wie
folgt ergänzt:
2
Macitentan
Beschluss vom: 17. Juli 2014
In Kraft getreten am: 17. Juli 2014
BAnz AT TT. MM JJJJ Bx
Zugelassenes Anwendungsgebiet:
Opsumit®, als Monotherapie oder in Kombination, ist indiziert für die Langzeitbehandlung der
pulmonal arteriellen Hypertonie (PAH) bei erwachsenen Patienten mit funktioneller WHO-/
NYHA-Klasse II bis III.
Die Wirksamkeit wurde bei Patienten mit PAH nachgewiesen, einschließlich idiopathischer
und erblicher PAH, PAH in Assoziation mit Bindegewebserkrankungen sowie PAH in
Assoziation mit korrigierten einfachen angeborenen Herzfehlern.
1. Ausmaß des Zusatznutzens des Arzneimittels
Macitentan ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der
Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 gilt
der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1
Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) das Ausmaß des Zusatznutzens
für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer
Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im
5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Ausmaß des Zusatznutzens:
gering
Studienergebnisse nach Endpunkten1:
Interventionsgruppe
(Macitentan 10 mg)
N = 2422
Kontrollgruppe
(Placebo)
N = 2492
Intervention vs. Kontrolle
Effektschätzer [KI]
AD3 p-Wert
Mortalität
n (%) n (%) HR [97,5% KI] p-Wert
Tod jeglicher Ursache bis EOT oder Auftreten eines UE mit tödlichem Ausgang
14 (5,8 %) 19 (7,6 %) 0,64 [0,29; 1,42] 0,2037
1 Daten für die Zielpopulation der Studie (SERAPHIN) aus der Nutzenbewertung des G-BA und dem Dossier des
pharmazeutischen Unternehmers.
2 Intention-To-Treat-Population.
3 Angabe nur bei signifikanten Unterschieden.
3
Interventionsgruppe
(Macitentan 10 mg)
N = 2422
Kontrollgruppe
(Placebo)
N = 2492
Intervention vs. Kontrolle
Effektschätzer [KI]
AD3 p-Wert
Tod jeglicher Ursache bis EOS
34 (14,0 %) 44 (17,6 %) 0,77 [0,46; 1,28] 0,2509
Tod wegen PAH bis EOS
26 (10,7 %) 28 (11,2 %) 0,90 [0,49; 1,66] 0,7027
Morbidität
Erreichen des ersten Morbiditäts- oder Mortalitätsereignisses4 (EOT)
A priori Ereigniszeitanalyse bis Monat 36
n (%) n (%) HR [97,5 % KI]
AD p-Wert
76 (31,4 %) 116 (46,4 %) 0,55 [0,39; 0,76]
-15 % <0,0001
Post-hoc Auswertung des kombinierten Endpunkts und dessen Einzelkomponenten5
n (%) n (%) RR [95 % KI]
AD p-Wert
76 (31,4 %) 116 (46,4 %) 0,68 [0,53; 0,86]
-15 % 0,0009
- Davon „Andere Verschlechterung der PAH“
59 (24,4 %) 93 (37,2 %) 0,66 [0,49; 0,87]
-12,8 % 0,0025
- Davon „Tod“
16 (6,6 %) 17 (6,8 %) 0,97 [0,49; 1,91] 1,0000
- Davon „Initiierung einer Prostanoidtherapie“
1 (0,4 %) 6 (2,4 %) 0,17 [0,01; 1,15] 0,1227
Veränderung der Sechs-Minuten-Gehstrecke vom Basiswert bis Monat 6 (Meter)
Mittelwert (SD) Mittelwert (SD)
Mittelwertdifferenz
[97,5 % KI]
Hedges’ g6 [95 % KI]
p-Wert
12,5 (83,5) -9,4 (100,6)
21,9 [3,2; 40,8]
Hedges’ g 0,25
[0,06; 0,41]
0,0078
4 Definiert durch: Tod oder Auftreten eines therapiebedingten UE mit tödlichem Ausgang oder atriale Septostomie
oder Hospitalisierung für eine atriale Septostomie oder Lungentransplantation oder Hospitalisierung für eine
Lungentransplantation oder Initiierung einer intravenösen oder subkutanen Prostanoid-Gabe oder
Hospitalisierung zur Initiierung einer Prostanoid-Gabe oder andere Verschlechterung der PAH
(Verschlechterung der Sechs-Minuten-Gehstrecke um mindestens 15 % gegenüber dem Basiswert und
Verschlechterung der PAH-Symptome [Verschlechterung der WHO-/NYHA-Klasse oder Auftreten oder
Verschlechterung von Symptomen des Rechtsherzversagens] und Notwendigkeit eines neuen PAH-
Medikaments).
5 Für die Komponenten atriale Septostomie bzw. für Lungentransplantation jeweils kein Ereignis.
6 Standardisierte Mittelwertdifferenz in Form von Hedges’ g zur Bewertung der Relevanz des statistisch signifikan-
ten Gruppenunterschiedes. Eigene Berechnung.
4
Interventionsgruppe
(Macitentan 10 mg)
N = 2422
Kontrollgruppe
(Placebo)
N = 2492
Intervention vs. Kontrolle
Effektschätzer [KI]
AD3 p-Wert
Verbesserung der WHO-/NYHA-Klasse vom Basiswert bis Monat 6
n (%) n (%) RR [97,5 % KI]
AD p-Wert
54 (22,3 %) 32 (12,9 %) 1,74 [1,10; 2,74]
+9,4 % 0,0063
Tod wegen PAH oder Hospitalisierung wegen PAH bis EOT
n (%) n (%) HR [97,5 % KI]
AD p-Wert
50 (20,7 %) 84 (33,6 %) 0,50 [0,34; 0,75]
-12,9 % <0,0001
Hospitalisierung wegen PAH bis EOT + 7 Tage (Post-hoc-Auswertung)
Mittlere jährliche
Hospitalisierungsrate
[95 % KI]
Mittlere jährliche
Hospitalisierungsrate
[95 % KI]
RR [95 % KI] p-Wert
0,11 [0,09; 0,15] 0,22 [0,18; 0,27] 0,50 [0,36; 0,70] <0,0001
Veränderung des Borg-Dyspnoe-Index vom Basiswert bis Monat 6
Mittelwert (SD) Mittelwert (SD)
Mittelwertdifferenz
[97,5 % KI]
Hedges’ g [95% KI]
p-Wert
0,4 (2,1) -0,1 (2,0)
-0,5 [-1,0; -0,1]
Hedges’ g 0,24
[0,04; 0,45]
k. A.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Veränderung der SF-36 v2 Summenskalen vom Basiswert bis Monat 6
N Mittelwert (SD) N Mittelwert (SD)
Mittelwertdifferenz
[97,5 % KI]
Hedges’ g [95 % KI]
p-Wert
Körperliche Summenskala
234 2,3 (7,82) 239 -0,7 (8,68)
3,0 [1,3; 4,7]
Hedges’ g 0,36
[0,18; 0,54]
k. A.
Psychische Summenskala
234 1,3 (11,30) 239 -2,1 (12,58)
3,4 [0,9; 5,9]
Hedges’ g 0,28
[0,10; 0,46]
k. A.
5
Nebenwirkungen7
n (%) n (%) RR [95 % KI]
AD p-Wert
UE
229 (94,6 %) 240 (96,4 %) 0,98 [0,94; 1,02] 0,3884
SUE
109 (45,0 %) 137 (55,0 %) 0,82 [0,68; 0,99]
-10,0 % 0,0303
Schwere UE
84 (34,7 %) 112 (45,0 %) 0,77 [0,61; 0,99]
-10,3 % 0,0215
Therapieabbrüche aufgrund UE
26 (10,7 %) 31 (12,4 %) 0,86 [0,50; 1,43] 0,5759
UE von besonderem Interesse8
Ödeme
50 (20,7 %) 50 (20,1 %) 1,03 [0,71; 1,49] 0,9110
Verringerung des Hämoglobins
38 (15,7 %) 12 (4,8 %) 3,26 [1,74; 7,62]
+10,9 % <0,0001
Leberstörungen und abnorme Leberfunktion
21 (8,7 %) 36 (14,5 %) 0,60 [0,32; 1,00]
-5,8 % 0,0493
Hypotonie
17 (7,0 %) 11 (4,4 %) 1,59 [0,75; 3,59] 0,2456
Verwendete Abkürzungen: AD = Absolute Differenz; EOS = End-of-Study (Zeitpunkt zum Ende der Studie);
EOT = End-of-Treatment (Zeitpunkt zum Ende der Behandlung mit der Studienmedikation); HR = Hazard Ratio;
k. A. = keine Angaben; KI = Konfidenzintervall; n = Anzahl der Patienten mit Ereignis; N = Gesamtzahl der Patienten
mit Daten zu dem entsprechenden Endpunkt; PAH = pulmonal arterielle Hypertonie; RR = Relatives Risiko;
SD = Standardabweichung; (S)UE = (schwerwiegende) unerwünschte Ereignisse; SF-36 v2 = Medical-Outcome-
Study-36-Item-Short-Form-Gesundheitsfragebogen Version 2; WHO-/NYHA-Klasse = World-Health-Organization-/
New-York-Heart-Association-Klasse
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden
Patientengruppen
Zielpopulation: ca. 580 – 7 850 Patienten
7 Patienten mit mindestens einem Ereignis. Auswertung bis EOT + 28 Tage.
8 Dargestellt sind die im EPAR diskutierten UE von besonderem Interesse.
6
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die Europäische Arzneimittel-
agentur (European Medicines Agency, EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu
Macitentan (Opsumit®) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter
Zugriff: 10. Juni 2014):
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-
_Product_Information/human/002697/WC500160899.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Macitentan sollte nur durch in der
Therapie von Patienten mit pulmonal arterieller Hypertonie erfahrene Fachärzte erfolgen.
Zusätzliche Maßnahmen zur Risikominimierung im EPAR umfassen die Versorgung der
verschreibenden Ärzte mit einem Verschreiber-Kit, welches neben der Fachinformation von
Opsumit® eine Verschreibungscheckliste und eine Informationsbroschüre zu Opsumit®
(Health-Care-Professional-Brochure, HCP) für Ärzte sowie Patientenerinnerungskarten für
Patienten enthält. In Letzteren wird das Risiko von Anämien, Hepatotoxizität und
Teratogenität sowie die Notwendigkeit zuverlässiger Kontrazeption adressiert.
4. Therapiekosten
Behandlungsdauer:
Bezeichnung der
Therapie
Behandlungsmodus Anzahl
Behandlungen
pro Patient pro
Jahr
Behandlungs-
dauer je
Behandlung
(Tage)
Behandlungs-
tage pro Patient
pro Jahr
Macitentan 1 x täglich kontinuierlich 365 365
Verbrauch:
Bezeichnung der
Therapie
Wirkstärke
(mg)
Menge pro Packung
(Filmtabletten)
Jahresdurchschnittsverbrauch
(Filmtabletten)
Macitentan 10 mg 30 365
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002697/WC500160899.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002697/WC500160899.pdf
7
Kosten:
Kosten der Arzneimittel:
Bezeichnung der
Therapie
Kosten
(Apothekenabgabepreis)
Kosten nach Abzug gesetzlich
vorgeschriebener Rabatte
Macitentan
3 793,86 € 3 575,97 €
[1,80 €9; 216,09 €10]
Stand Lauer-Taxe: 1. Juni 2014
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
entfällt
Jahrestherapiekosten:
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten pro Patient
Macitentan 43 507,64 €
II. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf
den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 17. Juli 2014 in
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
9 Rabatt nach § 130 SGB V.
10 Rabatt nach § 130a SGB V.
http://www.g-ba.de/
I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Macitentan wie folgt ergänzt:
1. Ausmaß des Zusatznutzens des Arzneimittels
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
4. Therapiekosten
II. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 17. Juli 2014 in Kraft.
06.08.2014
Datei
PD
Rechtliche Bewertung der neuen G-BA-Regeln
und möglicher Rechtsschutz
BAH-Informationsveranstaltung, Berlin, 23. Mai 2013
RA Dr. Christian Stallberg, LL.M. (Cambridge)
Clifford Chance
A. Ausgangspunkte
• Beschluss des G-BA vom 18. April 2013: Veranlassung der zweiten
Bestandsmarktbewertung gemäß § 35a Abs. 6 SGB V
• Aufruf von 6 als versorgungsrelevant bewerteten (Initial-)Wirkstoffen
samt weiteren 8 (Folge-)Wirkstoffen
• Tragende Gründe sollen nicht nur Aufruf begründen, sondern
Kriterien/Verfahren zur Bestimmung von versorgungsrelevanten
Arzneimitteln allgemein konkretisieren („Entscheidungsgrundlagen“)
• „Entscheidungsgrundlagen“ bestehen aus fünf Teilen:
• Teil A. bestimmt Arzneimittel, die von § 35a Abs. 6 SGB V erfasst sind;
• Teil B. begründet Erforderlichkeit einer prognostischen Betrachtung
• Teil C. legt fest, wie prognostischer Umsatz sowie prognostische Verordnungszahl der
“Initialstoffe” ermittelt wird
• Teil D. legt Rangfolge der “Initialwirkstoffe” fest
• Teil E. betrifft Aufruf von “Folgewirkstoffen
• „Entscheidungsgrundlagen“ werfen Vielzahl rechtlicher Fragen auf
2BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
Clifford Chance
B. Rechtliche Fragen zu
„Entscheidungsgrundlagen“
3BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
4. Rechtsschutz gegen die „Entscheidungsgrundlagen“:
Können Verstöße gerichtlich beanstandet werden?
3. Materielle Rechtmäßigkeit der „Entscheidungsgrundlagen“:
Gesetzeskonforme Bestimmung versorgungsrelevanter Arzneimittel?
2. Formelle Rechtmäßigkeit der „Entscheidungsgrundlagen“:
Zulässige Verfahrensregelung außerhalb der G-BA Verfahrensordnung?
1. Rechtsnatur der „Entscheidungsgrundlagen“:
Welche (Rechts-)Wirkungen haben sie und wo liegen ggf. ihre Grenzen?
Clifford Chance
C. Rechtsnatur der
„Entscheidungsgrundlagen“ (1)
4BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
§ 35a Abs. 6 SGB V:
Befugnisnorm zum Aufruf von
Bestandsmarktarzneimitteln
Tragende Gründe
Begründung konkret-
individueller
Aufrufentscheidung
Etablierung von abstrakt-
gehaltenen
Entscheidungsmaßstäben?
• Erfüllung von formeller
Begründungspflicht eines
Verwaltungsakts gem. § 35 Abs. 1
SGB X (str.)
•Allgemeine Begründungspflicht aus
Verfahrensordnung
• Einordnung als sog. antizipierte
Verwaltungspraxis
• Einheitliche Ausübung des
Ermessens sowie einheitliche
Auslegung der Versorgungsrelevanz
• Rechtswirkung durch
Selbstbindung des G-BA gem. Art.
3 Abs. 1 GG innerhalb gesetzlicher
Grenzen
Clifford Chance
C. Rechtsnatur der
„Entscheidungsgrundlagen“ (2)
5BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
Allgemeine Grenzen der Selbstbindung der Aufrufpraxis
durch den G-BA
Einheitliche Handhabung des
Aufrufermessens
(Ermessenslenkung auf
Rechtsfolgenebene)
Einheitliche Anwendung der
Versorgungsrelevanz
(Normkonkretisierung auf
Tatbestandsebene)
• generelle Ermessenshandhabung und –
bindung innerhalb gesetzlicher Grenzen
grds. zulässig
• Verwaltungspraxis muss jedoch Raum für
Besonderheiten des Einzelfalls lassen
• verbindliche Festlegung der Anwendung von
unbestimmten Rechtsbegriffen grds. nicht
möglich
• Ausnahme bei Beurteilungsspielraum
aufgrund Beurteilungsermächtigung
• Rechtsprechung hat dies bei
untergesetzlicher Normsetzung durch den G-
BA (AM-RL) anerkannt
• Aufrufentscheidung jedoch keine
Normgebung, sondern entweder VA (str.) oder
schlichtes Verwaltungshandeln
• daher kein Beurteilungsspielraum und
keine verbindliche Normkonkretisierung bei
Versorgungsrelevanz
Clifford Chance
D. Formelle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (1)
6BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• „Der einvernehmliche Beschluss bildet für anstehende
Beurteilungen eine nachvollziehbare und belastbare
Grundlage. Pharmazeutische Unternehmen können damit
nachvollziehen, ob und wann ihre Präparate einer
Nutzenbewertung unterzogen werden. Die rechnerisch
ermittelte Grundlage der Wirkstoffe sorgt für Transparenz
und ökonomische Planungssicherheit, die im
Marktgeschehen benötigt wird“ (J. Hecken)
Regelungsziel der
„Entscheidungsgrundlagen“
Clifford Chance
D. Formelle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (2)
7BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
Tragende Gründe zulässige Handlungsform zur
Erreichung dieses Regelungsziels?
Notwendigkeit der Regelung in Verfahrensordnung wegen:
1. allgemeiner
Funktion der VerfO
Umgehung des
Genehmigungs-
vorbehalts des BMG
2. Spezielle
Anordnung in § 35a
SGB V
•Festlegung von
Entscheidungsverfahren in
allgemeiner Form zum Zwecke
der Transparenz und
Rechtssicherheit /§ 1 Abs. 1, §
2 Abs. 1 VerfO)
•§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB V
„muss“-Regelung („beschließt“)
• Primat der Handlungsform der
VerfO (§ 35a Abs. 1 Satz 8 SGB
V, § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB V, §
35a Abs. 7 Satz 5 SGB V)
• § 35a Abs. 6 Satz 3 SGB V
verweist auf Absatz 5, der
entsprechende Anwendung
obiger Absätze verlangt
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (1)
8BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
1. Geltungsbereich
• Beachtung der
gesetzlichen
Kriterien zur
Bestimmung der
Versorgungs-
relevanz?
• Zulässige
Privilegierung von
zweckmäßigen
Vergleichs-
therapien?
• Verhältnis zu
Festbetragsregime?
2. Prognose und
Rangfolge für
Initialwirkstoffe
• Methodik der
typisierten Prognose
rechtlich zulässig?
• Prognosezeitraum
rechtskonform?
3. Folgewirkstoffe
• Mechanik des
Aufrufs von
Folgewirkstoffen im
Anwendungsgebiet
in Einklang mit
gesetzlichen
Vorgaben?
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (2)
9BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
Beachtung der gesetzlichen Kriterien bei
Bestimmung der Versorgungsrelevanz?
„insbesondere“-
Kriterien in
Gesetzesbegründung
Abschließende
Kriterien der
„Entscheidungsgrundl
agen“
Patientenanzahl GKV-Kosten
Versorgungs-
qualität
Anzahl der
verordneten
Packungen
GKV-Umsatz
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (3)
Dreifache Abweichung von
gesetzlichen Vorgaben
1. Problem:
Ausblendung der
Qualität der Versorgung
2. Problem:
Verkennung des
Mindestkatalogs
3. Problem:
Interpretation der
Patientenanzahl als
Packungsanzahl
10BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (4)
11BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• „Nicht aufgerufen werden Wirkstoffe mit Arzneimitteln, die
der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der
Nutzenbewertung als zweckmäßige Vergleichstherapie
bestimmt hat“
• nach Gesetz sowie AM-NutzenV unterliegen der
Bestandsmarktbewertung jedoch alle Arzneimittel mit neuen
Wirkstoffen und neuen Wirkstoffkombinationen
• Keine Einschränkung, wonach zweckmäßige
Vergleichstherapie von vornherein nicht aufruffähig
• Kann zu wettbewerbsverzerrenden Ergebnissen führen, die
gegen gesetzlich verfolgte Wettbewerbsgleichheit verstoßen
Zulässige Privilegierung von
zweckmäßiger Vergleichstherapie?
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (5)
12BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• „Nicht aufgerufen werden Wirkstoffe mit Arzneimitteln […]
die der Festbetragsregelung unterliegen“
• Auslegung dieser Regelung?
• Bestehen eines Festbetrags
• Möglichkeit der Zuordnung zu bestehender Festbetragsgruppe
• Möglichkeit der Bildung einer Festbetragsgruppe
• Möglichkeit der Zuordnung: Nutzenbewertungsbeschluss
ordnet bei fehlendem Zusatznutzen unmittelbar zu (§ 21
Nr. 1 VerfO)
• Möglichkeit der Bildung: vorläufige Preisregelung durch
Erstattungsbetrag zulässig (arg. ex § 130b Abs. 7 Satz 3
SGB V, § 21 Nr. 3 VerfO)
• Rechtspflicht zur Bildung einer Festbetragsgruppe
(gesetzliches „Lückenprinzip“ sowie Art. 12 Abs.1, Art. 3
Abs. 1 GG)
Verhältnis zum Festbetragsregime
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (6)
13BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
Zulässigkeit der typisierten
Prognose von Umsatz und
Packungsanzahl?
Raum für
Berücksichtigung
atypische Umsatz- und
Verordnungsentwicklung
erforderlich
Prognostische
Betrachtung
grundsätzlich zulässig
muss jedoch bei
Zugrundelegung
typischer
Geschehensabläufe in
den überwiegenden
Fällen zu zutreffenden
Ergebnissen führen
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (7)
14BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• Prognosezeitraum wird durch a) Inkraftreten des
Erstattungsbetrags und b) Auslaufen des
Unterlagenschutzes markiert
• Bestimmung des Prognosezeitraums jedoch
problematisch:
• Inkrafttreten des Erstattungsbetrags in Ermangelung gesetzlicher
Vorschrift nicht statisch, sondern von Vereinbarung abhängig, so dass
nicht von vornherein bestimmbar
• Markteintritt fungiert als hypothetischer Beginn des Unterlagenschutzes, so
dass kürzere Dauer des Unterlagenschutzes nicht berücksichtigt wird
Prognosezeitraum rechtskonform?
Clifford Chance
E. Materielle Rechtmäßigkeit der
„Entscheidungsgrundlagen“ (8)
15BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• Initialwirkstoffe sind „Stellvertreter“ für
versorgungsrelevante Anwendungsgebiete
• Zusätzlich werden automatisch Arzneimittel
aufgerufen, die mindestens in einem
Anwendungsgebiet mit den Initialwirkstoffen
übereinstimmen („Folgewirkstoffe“)
• Mechanismus rechtlich problematisch:
• Folgewirkstoffe per definitionem nicht versorgungsrelevant
• Aufruf daher eher wettbewerbsgesteuert, in § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB V
jedoch erst bei vorliegender Bewertung der Initialwirkstoffe vorgesehen
• Kann Übereinstimmung in einem Anwendungsgebiet unabhängig von
Versorgungsrelevanz des Gebiets ausreichen?
Mechanik des Aufrufs von
Folgewirkstoffen gesetzlich zulässig?
Clifford Chance
F. Rechtsschutz gegen die
„Entscheidungsgrundlagen“ (1)
Art der rechtlichen Beanstandung
Fehlerhafte Anwendung der
„Entscheidungsgrundlagen“
Anwendung von fehlerhaften
„Entscheidungsgrundlagen“
16BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
Clifford Chance
F. Rechtsschutz gegen die
„Entscheidungsgrundlagen“ (2)
17BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• Kann Aufruf selbst deswegen als
fehlerhaft angegriffen werden?1. Aufruf
• Kann Nutzenbewertungsbeschluss
als fehlerhaft angegriffen werden?2.Beschluss über
Nutzenbewertung
• Kann Erstattungsbetrag als
fehlerhaft angegriffen werden?
3. Festsetzung
des Erstattungs-
betrags durch
Schiedsstelle
Clifford Chance
F. Rechtsschutz gegen die
„Entscheidungsgrundlagen“ (3)
18BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Rechtsschutz gegen jede
belastende Maßnahme
• Aufruf entscheidet abschließend über
Preisregulierungspflicht und begründet Dossierpflicht
• Ausnahmevorschrift des § 35a Abs. 8 SGB V erfasst nicht
Aufruf und ist im Übrigen eng auszulegen
• anders jedoch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom
15. Mai 2013 (Az.: Az.: L 7 KA 105/12 KL und L 7 KA
112/12 KL)
• Revision wurde zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob
BSG Auffassung bestätigen wird
Aufruf als
Beanstandungsgegenstand?
Clifford Chance
F. Rechtsschutz gegen die
„Entscheidungsgrundlagen“ (4)
19BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
• Nutzenbewertungsbeschluss wegen § 35a Abs. 8 SGB V
grds. nicht gesondert überprüfbar
• Verfassungskonforme Auslegung im Lichte von Art. 19
Abs. 4 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG notwendig
• LSG Berlin-Brandenburg (Az.: L 7 KA 106/12 KL ER):
Einschränkung, wenn Nutzenbewertungsbeschluss
willkürlich und deshalb unverhältnismäßiger Eingriff in
Berufsfreiheit
• Liegt vor, wenn Voraussetzungen für die Einleitung einer
Bestandsmarkt-Nutzenbewertung im Zeitpunkt des
Beschluss nicht mehr vorliegen
Nutzenbewertungsbeschluss als
Beanstandungsgegenstand?
Clifford Chance
G. Fazit
• „Entscheidungsgrundlagen“ binden den G-BA – im Rahmen der
gesetzlichen Grenzen – und sorgen für einheitliche Anwendungspraxis
• Regelungsziel zu begrüßen, jedoch Handlungsform formell-rechtlich
sehr zweifelhaft, da Etablierung allgemeiner Verfahrensgrundlagen für
VerfO vorgesehen und so Genehmigungsvorbehalt des BMG
ausgehebelt wird
• In materiell-rechtlicher Hinsicht eine Reihe von Kritikpunkten, die zu
Beanstandungen führen können (u.a Verkennung der gesetzlichen
Kriterien zur Bestimmung der Versorgungsrelevanz, kein Raum für
atypische Umsatz- und Verordnungsentwicklung)
• Rechtsschutz bei Abweichung von „Entscheidungsgrundlagen“ oder
Anwendung fehlerhafter „Entscheidungsgrundlagen“ jedenfalls gegen
Erstattungsbetrag und ggf. gegen Nutzenbewertungsbeschluss
• Rechtsschutz gegen Aufruf noch nicht abschließend geklärt
20BAH-Informationsveranstaltung - Berlin, 23. Mai 2013
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06.08.2014
Datei
PD
Die neuen G-BA-Regeln aus Sicht eines betroffenen Herstellers
Dr. Timo Wasmuth, Head HE&OR, Novartis Pharma GmbH
Berlin, 23. Mai 2013
Informationsveranstaltung des BAH
Anzahl der Patienten, Kosten und Qualität der
Versorgung als wesentliche Aufruf-Kriterien
§ 35a SGB V Abs 6 Satz 1 und 2
„1 Für bereits zugelassene und im Verkehr befindliche Arzneimittel kann der
Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung veranlassen. 2 Vorrangig
sind Arzneimittel zu bewerten, die für die Versorgung von Bedeutung sind oder
mit Arzneimitteln im Wettbewerb stehen, für die ein Beschluss nach Absatz 3
vorliegt.“
Weitere Präzisierung in den Tragenden Gründen zum Beschluss
„...bei der Frage danach, ob Arzneimittel für die Versorgung von Bedeutung sind,
insbesondere die Anzahl der Patienten, die mit dem Arzneimittel versorgt
werden, die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Qualität
der Versorgung zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs.17/2413, Seite 22).“
2 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Bestandsmarktaufruf betrifft viele Patienten und
muss daher hohe Anforderungen erfüllen
Anwendungsgebiete aufgerufener
Substanzen
Substanzgruppe Verordnung
in Mio. DDD
Geschätzte Anzahl
Patienten*
Starke chronische Schmerzen Starke Opioide
Schwach wirksame Opioide
148,4
90,2
406.000
247.000
653.000
Osteoporose Osteoporosemittel
(davon Bisphosphonate)
218
(196)
597.000
(538.000)
Vorhoflimmern; Schlaganfallpopylaxe,
Kardioembolische Erkrankungen, TVT
Antikoagulantien und
Fibrinolytika
524,4 1.440.000
Diabetes Typ II Orale AODs (ohne Metformin)
SU
Gliptine
Glinide
Weitere
411,7
198,9
27,9
22,4
1.130.000
544.000
76.000
61.000
1.811.000
Depression Trizyklische AD
SSRI
SNRI
292
572
174
800.000
1.560.000
476.000
2.836.000
Rheumatoide Arthritis Remissionsinduktoren
(davon Biologika)
99,5
(22,3)
272.000
(61.000)
Quelle: Arzneiverordnungsreport 2012 * Anzahl DDD / 365 Tage
3 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Entscheidung zu Saxagliptin/Metformin zeigt, dass
G-BA die Versorgungsrelevanz im Blick hat
„Um das Ausmaß des Zusatznutzens zu bestimmen,
hat der G-BA die Daten, die die Feststellung eines
Zusatznutzens rechtfertigen, ... im Hinblick auf ihre
therapeutische Relevanz (qualitativ) bewertet.
....
Ausgehend hiervon ist der G-BA, unter
Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen
sowie der mündlichen Anhörung, zu folgender
Bewertung gelangt:
.....
Für Patienten, die mit einer Zweifach-
Kombinationstherapie bestehend aus Saxagliptin plus
Metformin behandelt werden, die mit der maximal
verträglichen Dosis von Metformin allein nicht
ausreichend kontrolliert sind, liegt ein Anhaltspunkt für
einen geringen Zusatznutzen vor.“ *
Über 720.000 Patienten*, die von einer
Kombinationstherapie mit
Gliptin+Metformin profitieren können
* Quelle: G-BA
4 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Konstruktiver Dialog mit dem G-BA hat bereits zu
ersten Veränderungen geführt
Fallbezogene Vereinbarungen über den Umfang notwendiger Übersetzungen von
Studienberichten
Reduzierung von Dossierkosten um 1.5 Mio EUR in einem konkreten Fall
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der
Verfahrensordnung (VerfO) vom 6. Dezember 2012
Möglichkeit von Nachreichung von Daten binnen 5 Tage in Rahmen der
Vollständigkeitsprüfung (Änderungen in 5. Kapitel § 17 Abs. 1 VerfO)
Individuelle Dialog mit Geschäftsstelle zu den Details der
Vollständigkeitsprüfung möglich
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der
Verfahrensordnung vom 18. April 2013
Wegfall der Dokumentation des internationalen Zulassungsstatus (d.h. auch
weniger Übersetzungsaufwand)
5 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
G-BA Beschluss schafft in vielen Punkten
Transparenz, einige Aspekte bleiben jedoch offen
Klarstellung welche Arzneimittel vom Geltungsbereich des §35a Abs. 6
SGB V erfasst sind:
Abstellung auf Unterlagenschutzes der Einzelwirkstoffe zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens eines möglichen Erstattungsbetrags nach §130b SGB V
Kein Aufruf von Arzneimitteln die
als zweckmäßigen Vergleichstherapie bestimmt sind
einem Festbetrag unterliegen
von der Verordnung ausgeschlossen sind
Andere Kriterien der Vorgehensweise bleiben dagegen unklar:
Welche Produkte sind aus der Rangfolgeliste begründet „rausgefallen“?
Wie erfolgte die Ableitung des Unterlagenschutzes genau?
Wurden Rabatte berücksichtigt?
?
6 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Hohe Transparenzanforderungen aus Nutzen-
Dossiers müssen auch für den G-BA gelten
Anforderungen für ein Dossier zur Nutzenbewertung
gemäß §35a SGB V
Dokumentation der Bibliografische(n) Literaturrecherche(n):
(1) Suchstrategien getrennt für jede einzelne Recherche
(2) Darstellung der Strategie separat für jede Datenbank
(3) Darstellung der einzelnen Suchbegriffe (Freitextbegriffe,
Schlagwörter) einschließlich der jeweiligen Trefferzahlen
(4) Listung verwendeter Quellen, zusätzlich Dokumentation
als ris-Datei und Volltexte
Dokumentation von Indirekten Vergleichen:
(1) Begründung der Wahl des Brückenkomparators
(2) „Insgesamt ist es notwendig, die zugrunde liegende
Methodik genau und reproduzierbar zu beschreiben...“
(3) Dokumentation der Programmcodes inklusive benutzter
Software (ggf. inklusive Spezifizierung von Modulen,
Prozeduren, Packages etc.).
7 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Typisierter Produktlebenszyklus bildet nicht immer
die Realität ab
-80
-40
0
40
80
120
160
200
240
280
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Produkt A G-BA Modellannahme
Umsatzwachstum eines neuen Arzneimittels
Life Cylce [Jahr nach Launch]
W
a
c
h
s
tu
m
s
ra
te
[
%
]
8 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Bezugsdatum EU-Erstzulassung; Bsp.: 01.01. 2003
Berücksichtigung des Unterlagenschutzes nicht in
allen Fällen nachvollziehbar
Unterlagenschutz gemäß § 24b Abs. 1, AMG:
Bei einem Generikum ...kann .... auf die Unterlagen ...des Arzneimittels des Vorantragstellers
(Referenzarzneimittel) Bezug genommen werden, sofern das Referenzarzneimittel seit mindestens
acht Jahren zugelassen ist oder vor mindestens acht Jahren zugelassen wurde; dies gilt auch für
eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
EU
Erstzulassung
2018201720162015201420132012201120102009200820072006200520042003
Ende
Unterlagen-
schutz
Fiktives Bezugsdatum: Aufnahme Lauer Taxe; Bsp.: 01.01.2009
1. Listung
Lauer Taxe
Ende
Unterlagen-
schutz
G-BA Beschluss
über Aufruf des
Bestandsmarkts
9 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Das Verhältnis von AMNOG und (Kosten-)Nutzen-
Bewertung bleibt unklar
Aktuell parallele Nutzenbewertung von Antidepressiva
Nutzenbewertung nach §35a SGB V
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. April
beschlossen, eine Nutzenbewertung für die Arzneimittel der nachfolgend
... aufgeführten Wirkstoffe zu veranlassen“
u.a. für die Antidepressiva Agomelatin und Duloxetin*
* Quelle: G-BA
IQWiG Kosten-Nutzen-Bewertung, Auftrag G09-01
„Zielsetzung der KNB [Kostennutzenbewertung]..., dem
Entscheidungsträger Informationen über einen Preis zur Verfügung zu
stellen, der für ein (neues) Arzneimittel bei gegebenem (Zusatz-)
Nutzen als angemessen und zumutbar bei einer Kostenübernahme
durch die Versichertengemeinschaft anzusehen wäre.“ **
** Quelle: IQWiG
10 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Erstellung eines Dossiers für den Bestandsmarkt
ist mit sehr hohem Aufwand verbunden
Aufwand Neues
AM
Bestands-
markt
Dokumentumfang (Modul 1-4)
[Seiten]
990 1.300
Studienpool
[Studienanzahl]
5 90
Zeitaufwand
[Personenjahre]
4 6
Übersetzungskosten
[EUR]
50.000 € 500.000 €
11 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Durchführung neuer Studien vs. Vergleichstherapie
in der Praxis kaum machbar
Befristete Beschlüsse in 9 Verfahren (Stand 21.05.2013)
Wiedereinreichungsfristen meist zwischen 1 und 3 Jahre
Aufforderung weitere wissenschaftliche Erkenntnisse vorzulegen
...da sich „das vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegte Erkenntnismaterial
als nicht hinreichend“ erwiesen hat, „...um mit der erforderlichen Sicherheit feststellen
zu können, dass [das Arzneimittel] ... einen wissenschaftlich belegten Zusatznutzen ...
hat. Dieser Befund rechtfertigt es, den Beschluss zeitlich zu befristen bis
wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Bewertung ermöglichen...“ *
(* Vgl. Tragende Gründe – Fingolimod und Cannabis Sativa)
Studien vs. zweckmäßige Vergleichstherapie sind nach Markteinführung oft
gar nicht mehr durchführbar (Ethikkommission, Rekrutierung),
insbesondere wenn ein Zusatznutzen nachgewiesen wurde
12 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Fristen für Einreichung sind unrealistisch, kaum
2 Monate für die eigentliche Dossier-Erstellung
Prozess der Dossiererstellung nach Aufruf
Auf
-ruf
Beratungs-
gespräch
Dossier-
erstellung
Vor-
prüfung
0 +2-3 +5 +6
Monate Monate Monate
~ 2-3 Monate
1 Aufruf durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss
2 Anforderung / Durchführung
Beratungsgespräch
3 Dossiererstellung im Vergleich zur
zweckmäßigen Vergleichstherapie
4 Einreichung zur Dossiervorprüfung
5 Fristende zur Dossiereinreichung
13 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
Transparentes
Verfahren
Frühe und
Rechtzeitige
Planungssicherheit
Intensivierung des
Dialogs
Auswahl der Arzneimittel
Veröffentlichte Rangfolgeliste
Nachvollziehbare Vorgehensweise
Zentrale Bedeutung der Vergleichstherapie
Mehr Berücksichtigung vorhandener
Evidenz aus Zulassungsstudien
Abgestimmt mit Zulassungsbehörden
Realistische Anforderungen an
Nachweise
Dossiererstellung
Konsens über erforderliche Nachweise
Angemessener Aufwand
Lösungsorientiert und zielführend
Fazit und Ausblick
14 | BAH AMNOG Bestandsmarkt | Timo Wasmuth | 23. Mai 2013
06.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
1
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die
Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a SGB V - Macitentan
Vom 17. Juli 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 3
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 8
4. Verfahrensablauf .........................................................................................................10
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35a Absatz 1 SGB V bewertet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den
Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen.
Für Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drugs), die nach der
Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1999 zugelassen sind, gilt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 1 SGB V der
medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Nachweise zum medizinischen
Nutzen und zum medizinischen Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen
Vergleichstherapie müssen nicht vorgelegt werden (§ 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 2
SGB V). § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 1 SGB V fingiert somit einen Zusatznutzen für ein
zugelassenes Orphan Drug, obschon eine den in § 35a Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB V
i.V.m. 5. Kapitel §§ 5 ff. der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) niedergelegten
Grundsätzen entsprechende Bewertung des Orphan Drugs nicht durchgeführt worden ist.
Lediglich das Ausmaß des Zusatznutzens ist nachzuweisen.
Die aus der gesetzlich angeordneten Bindung an die Zulassung resultierenden
Beschränkungen bei der Nutzenbewertung von Orphan Drugs entfallen jedoch, wenn der
Umsatz des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung zu Apotheken-
verkaufspreisen einschließlich Umsatzsteuer in den letzten zwölf Kalendermonaten einen
Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt. Dann hat der pharmazeutische Unternehmer
gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch
den G-BA Nachweise gemäß 5. Kapitel § 5 Absatz 1 bis 6 VerfO, insbesondere zum
medizinischen Zusatznutzen im Verhältnis zu der vom G-BA entsprechend 5. Kapitel § 6
VerfO festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie, zu übermitteln und darin den
Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachzuweisen.
Gemäß § 35a Absatz 2 SGB V entscheidet der G-BA, ob er die Nutzenbewertung selbst
durchführt oder das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
beauftragt. Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe in § 35a Absatz 1 Satz 10 SGB V,
dass der Zusatznutzen eines Orphan Drug durch die Zulassung als belegt gilt, hat der G-BA
in seiner Sitzung vom 15. März 2012 das Verfahren der Nutzenbewertung von Orphan Drugs
dahingehend modifiziert, dass bei Orphan Drugs zunächst keine eigenständige Festlegung
einer zweckmäßigen Vergleichstherapie mehr durch den G-BA als Grundlage der insoweit
allein rechtlich zulässigen Bewertung des Ausmaßes eines gesetzlich zu unterstellenden
Zusatznutzens erfolgt. Vielmehr wird ausschließlich auf der Grundlage der Zulassungs-
studien das Ausmaß des Zusatznutzens durch den G-BA bewertet.
Dementsprechend hat der G-BA in seiner Sitzung am 15. März 2012 den mit Beschluss vom
1. August 2011 erteilten Auftrag an das IQWiG zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit
neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 2 SGB V in der Weise abgeändert, dass bei Orphan
Drugs eine Beauftragung des IQWiG mit der Durchführung einer Nutzenbewertung bei zuvor
festgelegter Vergleichstherapie erst dann erfolgt, wenn der Umsatz des betreffenden
Arzneimittels die gesetzliche Grenze von 50 Millionen Euro überschritten hat und damit einer
uneingeschränkten Nutzenbewertung unterliegt (vgl. § 35a Absatz 1 Satz 11 SGB V). Die
Bewertung des G-BA ist nach § 35a Absatz 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Nachweise abzuschließen und im Internet zu
veröffentlichen.
Nach § 35a Absatz 3 SGB V beschließt der G-BA über die Nutzenbewertung innerhalb von
drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung. Der Beschluss ist im Internet zu veröffentlichen
und ist Teil der Arzneimittel-Richtlinie.
3
2. Eckpunkte der Entscheidung
Maßgeblicher Zeitpunkt gemäß 5. Kapitel § 8 Nummer 1 Satz 2 VerfO für das erstmalige
Inverkehrbringen des Wirkstoffs Macitentan ist der 1. Februar 2014. Der pharmazeutische
Unternehmer hat gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Arzneimittel-Nutzenbewertungs-
verordnung (AM-NutzenV) i.V.m. 5. Kapitel § 8 Nummer 1 VerfO am 30. Januar 2014 das
abschließende Dossier beim G-BA eingereicht.
Macitentan zur Behandlung der pulmonal arteriellen Hypertonie (PAH) ist als Arzneimittel zur
Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen.
Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 1 SGB V gilt der Zusatznutzen durch die Zulassung
als belegt. Das Ausmaß des Zusatznutzens wird auf der Grundlage der Zulassungsstudien
durch den G-BA bewertet.
Der G-BA hat die Nutzenbewertung durchgeführt und das IQWiG mit der Bewertung der
Angaben des pharmazeutischen Unternehmers in Modul 3 des Dossiers zu Therapiekosten
und Patientenzahlen (IQWiG G14-01) beauftragt. Die Nutzenbewertung wurde am
2. Mai 2014 zusammen mit der Bewertung des IQWiG auf den Internetseiten des G-BA
(www.g-ba.de) veröffentlicht und damit das schriftliche Stellungnahmeverfahren eingeleitet.
Es wurde darüber hinaus eine mündliche Anhörung durchgeführt.
Der G-BA hat seinen Beschluss auf der Basis des Dossiers des pharmazeutischen
Unternehmers, der vom G-BA durchgeführten Dossierbewertung, der vom IQWiG erstellten
Bewertung der Therapiekosten und Patientenzahlen und der im schriftlichen und mündlichen
Anhörungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen getroffen.
Um das Ausmaß des Zusatznutzens zu bestimmen, hat der G-BA die für die Zulassung
relevanten Studien nach Maßgabe der in 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4
VerfO festgelegten Kriterien in Hinblick auf ihre therapeutische Relevanz (qualitativ)
bewertet. Auf die vom IQWiG vorgeschlagene Methodik gemäß den Allgemeinen Methoden1
wurde in der Nutzenbewertung von Macitentan nicht abgestellt.
Ausgehend hiervon ist der G-BA, unter Berücksichtigung der eingegangenen
Stellungnahmen sowie der mündlichen Anhörung, zu folgender Bewertung gelangt:
2.1 Zusatznutzen des Arzneimittels
Ausmaß des Zusatznutzens
Zur Beantwortung der Fragestellung zum Ausmaß des Zusatznutzens liegen die Ergebnisse
der Zulassungsstudie AC-055-302 (SERAPHIN: Study with Endothelin Receptor Antagonist
in Pulmonary arterial Hypertension to improve clinical outcome) und der die Zulassung
unterstützenden Studien vor. Der Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens von
Macitentan wird die Studie SERAPHIN zugrunde gelegt. Bei dieser Studie handelt es sich
um eine multizentrische, doppelblinde, randomisierte, ereignisgetriebene Phase-III-Studie.
Patienten mit pulmonal arterieller Hypertonie (PAH) wurden im 1:1:1-Verhältnis auf zwei
Interventionsgruppen (Macitentan 3 mg und Macitentan 10 mg) und eine Kontrollgruppe mit
Placebo randomisiert. Insgesamt wurden 742 Patienten in die Studie aufgenommen. Da
1 Allgemeine Methoden, Version 4.1 vom 28. November 2013. Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG), Köln.
http://www.g-ba.de/
4
Macitentan in der Dosierung 10 mg zugelassen ist, nicht aber in der Dosierung 3 mg, werden
in der Nutzenbewertung nur die Ergebnisse von Macitentan 10 mg dargestellt, bestehend
aus 242 Patienten in der Interventionsgruppe und 249 in der Kontrollgruppe. 63,6 % der
Patienten in der Interventionsgruppe und 61,8 % in der Kontrollgruppe erhielten zusätzlich
zur Studienmedikation mit Macitentan eine weitere PAH-spezifische Therapie. Nach
Erreichen des primären kombinierten Mortalitäts-/Morbiditätsendpunkts oder nach Erreichen
des Behandlungsendes ohne Erreichen des primären Endpunkts konnten die Patienten in
die offene Extensionsstudie SERAPHIN-OL aufgenommen und mit Macitentan 10 mg
behandelt werden.
Der Placebo-kontrollierte Vergleich stellt eine Limitation der Studie dar. Die Aussagekraft zur
Größenordnung der Effekte ist beeinträchtigt, da lediglich ein Vergleich gegenüber Placebo
vorliegt. Eine direkt vergleichende Studie gegenüber bereits zahlreichen auf dem Markt
zugelassenen Wirkstoffen wäre ebenfalls möglich gewesen.
Zusammenfassend wird das Ausmaß des Zusatznutzens von Macitentan wie folgt bewertet:
Für erwachsene Patienten mit pulmonal arterieller Hypertonie (PAH) der funktionellen WHO-/
NYHA-Klasse II bis III liegt für Macitentan als Monotherapie oder in Kombination ein geringer
Zusatznutzen vor.
Begründung:
Der G-BA stuft das Ausmaß des Zusatznutzens von Macitentan auf Basis der Kriterien in § 5
Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und
des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als gering ein. Es handelt sich
gemäß § 5 Absatz 7 i.V.m. § 2 Absatz 3 AM-NutzenV um eine bisher nicht erreichte
moderate und nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens, da eine
Verringerung von nicht schwerwiegenden Symptomen der Erkrankung (Endpunkt
„Morbidität“) erreicht wird.
Mortalität
Die Analyse der Endpunkte „Tod jeglicher Ursache bis Behandlungsende (EOT)“, „Tod
jeglicher Ursache bis Studienende (EOS)“ und „Tod wegen PAH bis EOS“ zeigte keinen
statistisch signifikanten Unterschied zwischen der Behandlungsgruppe mit Macitentan
gegenüber Placebo.
Morbidität
Erreichen des ersten Morbiditäts- oder Mortalitätsereignisses
Das primäre Ziel der Reduktion des Risikos für ein Morbiditäts- oder Mortalitätsereignis
wurde untersucht vom Beginn der Behandlungsphase bis zum ersten Morbiditäts- oder
Mortalitätsereignis (definiert als Behandlungsende, EOT). Patienten ohne Ereignis wurden
zum frühesten Datum zwischen Beendigung der Therapie mit der Studienmedikation plus 7
Tage und dem EOS-Datum zensiert. Der primäre Endpunkt setzt sich zusammen aus: 1) Tod
oder Auftreten eines therapiebedingten UE mit tödlichem Ausgang oder 2) atriale
Septostomie oder Hospitalisierung für eine atriale Septostomie oder
5
3) Lungentransplantation oder Hospitalisierung für eine Lungentransplantation oder
4) Initiierung einer intravenösen oder subkutanen Prostanoid-Gabe oder Hospitalisierung zur
Initiierung einer Prostanoid-Gabe oder 5) Andere Verschlechterung der PAH. Die „Andere
Verschlechterung der PAH“ selbst ist definiert als 1) Verschlechterung der Sechs-Minuten-
Gehstrecke um mindestens 15 % gegenüber dem Basiswert und 2) Verschlechterung der
PAH-Symptome [a) Verschlechterung der WHO-/NYHA-Klasse oder b) Auftreten oder
Verschlechterung von Symptomen des Rechtsherzversagens] und 3) Notwendigkeit eines
neuen PAH-Medikaments. Die „Andere Verschlechterung der PAH“ setzt somit das Auftreten
aller drei Komponenten voraus.
Im Beobachtungszeitraum (EOT plus 7 Tage) trat bei 76 Patienten (31,4 %) des Macitentan-
Arms und bei 116 Patienten (46,4 %) des Placebo-Arms ein Morbiditäts- oder
Mortalitätsereignis auf. Macitentan führte zu einer statistisch signifikanten Reduktion des
Erreichens des ersten Mortalitäts-/Morbiditätsendpunkts (HR: 0,55; 97,5 % KI: [0,39; 0,76];
p < 0,0001) gegenüber Placebo. Die Post-hoc-Analyse der Anzahl der Ereignisse im
Untersuchungszeitraum ergab ebenfalls statistische Signifikanz (RR: 0,68; 95 % KI:
[0,53; 0,86]; p = 0,0009). Bei dem Endpunkt „Erreichen des ersten Morbiditäts- oder
Mortalitätsereignis“ handelt es sich um einen kombinierten Endpunkt, der sich aus
Endpunkten der Kategorien Mortalität und Morbidität zusammensetzt. Die
Endpunktkomponente „Mortalität“ wird bereits über die sekundären Endpunkte „Tod jeglicher
Ursache bis EOT“, „Tod jeglicher Ursache bis EOS“ und „Tod wegen PAH bis EOS“ als
eigenständige Endpunkte erhoben. Zum Zeitpunkt der Bewertung liegen keine
Validierungsstudien für den kombinierten Endpunkt vor. Die Patientenrelevanz lässt sich
aufgrund der Zusammensetzung aus unterschiedlichen Endpunktkategorien mit
unterschiedlicher Schwere nicht eindeutig ableiten.
Das am häufigsten auftretende Ereignis innerhalb des kombinierten primären Endpunktes
war die „Andere Verschlechterung der PAH“, die bei 59 Patienten im Macitentan-Arm
(24,4 %) und 93 Patienten im Placebo-Arm auftrat (37,2 %). Der Wert ist statistisch
signifikant (RR: 0,66; 95 % KI: [0,49; 0,87]; p = 0,0025) und entspricht einer absoluten
Reduktion der „Anderen Verschlechterung der PAH“ um ca. 13 %. Die Patientenrelevanz des
Endpunktes „Andere Verschlechterung der PAH“ ist nicht ausreichend belegt, da er aus
subjektiven bzw. in der Patientenrelevanz nicht belegten und nicht nachvollziehbaren
Komponenten besteht (z. B. Verschlechterung der PAH-Symptome, Notwendigkeit eines
neuen PAH-Medikaments). In dem Schweregrad und in der Bedeutung unterscheidet sich
der Endpunkt „Andere Verschlechterung der PAH“ für den Patienten erheblich von den
anderen Endpunktkomponenten des kombinierten Endpunktes. Für dieses
zusammengesetzte Ereignis legt der pharmazeutische Unternehmer keine isolierte
Auswertung der einzelnen Komponenten vor. Zusammengenommen lassen die Ergebnisse
zum primären Endpunkt eine Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens nicht zu.
Veränderung der Sechs-Minuten-Gehstrecke (6-MWD) vom Basiswert bis Monat 6
Die Sechs-Minuten-Gehstrecke (6-MWD) ist ein Maß für die körperliche Belastbarkeit und
wurde mithilfe des 6-Minuten-Gehtests bestimmt. Eine klinisch relevante Veränderung der
Sechs-Minuten-Gehstrecke ist patientenrelevant. Die Patienten im Macitentan-Arm
verbesserten sich vom Basiswert bis Monat 6 um 12,5 Meter, während sich die Patienten im
Placebo-Arm um 9,4 Meter verschlechterten; dies entspricht einer mittleren Verbesserung
von ca. 22 Meter im Macitentan-Arm (97,5 % KI: [3,2; 40,8]; p = 0,0078). Das 95 %
Konfidenzintervall liegt nicht vollständig oberhalb der Irrelevanzschwelle von 0,2 (Hedges’ g).
6
In der Literatur wird bei der 6-MWD in der hier vorliegenden Indikation eine individuelle
Verbesserung der minimalen klinisch relevanten Differenz (MID) von 41 Meter2 diskutiert.
Eine Responderauswertung zur individuellen MID liegt für Macitentan nicht vor.
Zusammengenommen lassen die Ergebnisse zum Endpunkt „Veränderung der 6-MWD vom
Basiswert bis Monat 6“ eine Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens nicht zu.
Verbesserung der WHO-/NYHA-Klasse vom Basiswert bis Monat 6
Das Standardsystem zur Klassifizierung der Schwere der PAH-Erkrankung ist die Einteilung
in funktionelle Klassen nach der World Health Organization (WHO) bzw. der New York Heart
Association (NYHA). Die WHO-/NYHA-Klassifizierung beinhaltet die Symptome Dyspnoe,
Erschöpfung, Brustschmerzen und Synkopen und gibt damit Auskunft über die Morbidität.
Aufgrund der Subjektivität der funktionalen Klassifikation, die sowohl vom Patienten als auch
vom Arzt abhängt, ist der Endpunkt als alleiniger primärer Endpunkt nach Ansicht der EMA
ungeeignet. Die WHO-/NYHA-Klasse sei jedoch als Komponente der klinischen
Verschlechterung oder als sekundärer Endpunkt vertretbar. In der Behandlungsgruppe mit
Macitentan zeigten 22,3 % der Patienten eine Verbesserung bezüglich ihrer WHO-/NYHA-
Klasse vom Basiswert bis Monat 6 gegenüber 12,9 % der Patienten in der Placebogruppe.
Der Behandlungseffekt lag bei RR: 1,74 (97,5 % KI: [1,10; 2,74]; p = 0,0063). Eine
Validierung des Endpunkts als Surrogat für einen patientenrelevanten Endpunkt liegt nicht
vor. Hinsichtlich der Patientenrelevanz dieses Endpunktes bestehen unterschiedliche
Auffassungen innerhalb des G-BA. Die Gesamtaussage zum Ausmaß des Zusatznutzens
bleibt davon jedoch unberührt.
Tod wegen PAH oder Hospitalisierung wegen PAH bis EOT
Dieser Endpunkt setzt sich zusammen aus „Tod wegen PAH bis EOT“ und „Hospitalisierung
wegen PAH bis EOT“. Die Mortalität wurde nur erfasst, wenn zuvor kein
Hospitalisierungsereignis aufgrund von PAH eingetreten war. Insgesamt 50 Patienten
(20,7 %) im Macitentan-Arm und 84 Patienten (33,6 %) im Placebo-Arm erreichten ein
Ereignis des zusammengesetzten Endpunkts. Der Behandlungseffekt (Kaplan-Meier-
Schätzer) lag bei HR: 0,5 (97,5 % KI: [0,34; 0,75]; p < 0,0001). Dies entspricht einer
absoluten Reduktion von ca. 13 %. Für die Endpunktkomponente „Tod wegen PAH bis EOT“
zeigte sich kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen dem Macitentan-Arm und dem
Placebo-Arm. Die Endpunktkomponente „Hospitalisierung wegen PAH bis EOT“ wird
nachfolgend gesondert betrachtet.
Hospitalisierung wegen PAH bis EOT
Eine Reduktion von Krankenhausaufenthalten ist als patientenrelevant anzusehen. Die Post-
hoc-Auswertung zeigte, dass die mittlere jährliche Rate PAH-bedingter Hospitalisierungen
pro 100 Patientenjahre bei 11,1 (95 % KI: [8,5; 14,5]) im Macitentan-Arm gegenüber 22,1
(95 % KI: [18,0; 27,1]) im Placebo-Arm lag. Dies entspricht einer statistisch signifikanten
Reduktion der Hospitalisierungsrate um ca. 50 % (RR: 0,50; 95 % KI: [0,36; 0,70];
p < 0,0001). Dieser Effekt der Verminderung der mittleren jährlichen Rate PAH-bedingter
Hospitalisierungen von 11 pro 100 Patientenjahre wird absolut gesehen als gering bewertet.
2 Gilbert et al. 2009. Estimating a minimally important difference in pulmonary arterial Hypertension following
treatment with sildenafil. Chest 2009; 135(1): 137-42.
7
Veränderung des Borg-Dyspnoe-Index vom Basiswert bis Monat 6
Die Borg-Skala ist ein psychophysisches Maß, mithilfe dessen Patienten Symptome
berichten können, die mit einer aktuellen körperlichen Aktivität verbunden sind. Die Borg-
Skala stuft Atemnot auf einer Skala von 0 bis 10 ein, wobei 0 überhaupt keine
Beeinträchtigung und 10 eine sehr, sehr schwere Beeinträchtigung umschreiben. Die
Mittelwertdifferenz des Borg-Dyspnoe-Index (vom Basiswert bis Monat 6) zwischen der
Behandlungsgruppe mit Macitentan und der Placebogruppe lag bei -0,5 (97,5 % KI: [-1,0;
-0,1]). Der statistisch signifikante Unterschied zugunsten von Macitentan liegt mit 0,5
Skalenpunkten unterhalb der als minimalen klinisch relevanten Unterschied in der Literatur
diskutierten individuellen Veränderung3 von 1 Skalenpunkt. Eine individuelle
Responderanalyse liegt nicht vor. Das 95 % Konfidenzintervall liegt nicht vollständig
oberhalb der Irrelevanzschwelle von 0,2 (Hedges’ g). Zusammengenommen lassen die
Ergebnisse zum Endpunkt „Veränderung des Borg-Dyspnoe-Index vom Basiswert bis
Monat 6“ eine Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens nicht zu.
In Bezug auf die Endpunkte der Kategorie Morbidität ergibt sich insgesamt ein geringer
Zusatznutzen hinsichtlich der Ergebnisse zur Verminderung der Hospitalisierungen wegen
PAH.
Lebensqualität
SF-36
Die Veränderung der Lebensqualität vom Basiswert bis Monat 6 wurde mit dem nicht
krankheitsspezifischen Medical-Outcome-Study-36-Item-Short-Form-Gesundheitsfragebogen
Version 2 (SF-36) gemessen. Die acht einzelnen Dimensionen des SF-36 sowie die beiden
Summenskalen (körperliche Summenskala, PCS und psychische Summenskala, MCS) sind
auf die allgemeine US-Bevölkerung von 1998 normiert (normbasierter Score). Der
Behandlungseffekt ist in allen Dimensionen mit Ausnahme der Dimension „Allgemeine
Gesundheitswahrnehmung“ statistisch signifikant. Die Verbesserung der psychischen und
der körperlichen Summenskala im Vergleich zu Placebo beträgt 3,4 (MCS) bzw. 3,0 (PCS)
und ist jeweils ebenfalls statistisch signifikant. Aufgrund der Größe des Effekts kann nicht
von einem klinisch relevanten Unterschied ausgegangen werden. Das 95 %
Konfidenzintervall für diese Skalen liegt nicht vollständig oberhalb der Irrelevanzschwelle von
0,2 (Hedges’ g). Eine individuelle Responderanalyse liegt nicht vor.
Zusammengenommen lassen die Ergebnisse zur Lebensqualität eine Aussage zum Ausmaß
des Zusatznutzens nicht zu.
Nebenwirkungen
In der SERAPHIN-Studie wurden unerwünschte Ereignisse (UE) bis EOT + 28 Tage
erhoben.
Die Häufigkeit der Patienten mit mindestens einem UE beträgt im Macitentan-Arm 94,6 %
und 96,4 % im Placebo-Arm.
3 Ries AL. Minimally clinically important difference for the UCSD shortness of breath questionnaire, Borg Scale,
and visual Analog Scale. J COPD 2005; 2: 115-110.
8
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) traten im Macitentan-Arm bei 45 % der
Patienten gegenüber 55 % im Placebo-Arm auf. Dieser Wert ist statistisch signifikant
(RR: 0,82; 95 % KI: [0,68; 0,99]; p = 0,0303) und entspricht einer absoluten Reduktion der
SUE von ca. 10 % im Macitentan-Arm. Schwere UE traten bei 34,7 % im Macitentan-Arm
gegenüber 45 % im Placebo-Arm. Dieser Wert ist ebenfalls statistisch signifikant (RR: 0,77;
95 % KI: [0,61; 0,99]; p = 0,0215) und entspricht einer absoluten Reduktion der schweren UE
von ca. 10 % im Macitentan-Arm. Die Verschlechterung der PAH und das
Rechtsherzversagen waren die häufigsten schwerwiegenden und schweren UE und traten
weniger häufig bei den Patienten im Macitentan-Arm auf. Die Verschlechterung der PAH und
die Rechtsherzinsuffizienz werden allerdings bereits als Morbiditätskomponenten des
primären Endpunkts berücksichtigt.
Die in der Studie auftretenden Therapieabbrüche aufgrund UE traten in den
Behandlungsarmen vergleichbar häufig auf – Macitentan: 10,7 %, Placebo: 12,4 % – ohne
statistisch signifikanten Unterschied. Hauptgrund für den vorzeitigen Abbruch waren UE, die
in Beziehung zur zugrunde liegenden Erkrankung standen, vorwiegend die Verschlechterung
der PAH oder Rechtsherzversagen.
Hinsichtlich der betrachteten UE von besonderem Interesse zeigte sich ein statistisch
signifikanter Unterschied für die UE „Verringerung des Hämoglobins“ zuungunsten von
Macitentan, 15,7 % vs. 4,8 % (RR: 3,26; 95 % KI: [1,74; 7,62]; p ˂ 0,0001). Unter
Behandlung mit Macitentan trat bei 8,7 % der Patienten mindestens ein UE im
Zusammenhang mit Leberstörungen oder abnormer Leberfunktion, demgegenüber lag der
Anteil im Placebo-Arm bei 14,5 %. Dieser Unterschied ist statistisch signifikant und zeigt ein
Vorteil für die Behandlung mit Macitentan (RR: 0,60; 95 % KI: [0,32; 1,00]; p = 0,0493).
Die vorliegenden Ergebnisse hinsichtlich der Nebenwirkungen sind in ihrer Aussagekraft
eingeschränkt bewertbar, insbesondere wegen der Doppelerfassung von Ereignissen sowohl
bei Morbiditätsendpunkten als auch bei Sicherheitsendpunkten; sie stützen aber insgesamt
die Einstufung des Ausmaßes des Zusatznutzens als gering.
In der Gesamtbetrachtung werden die Ergebnisse zur Morbidität unter Berücksichtigung der
Ergebnisse zu den Nebenwirkungen als eine bisher nicht erreichte moderate und nicht nur
geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens (insbesondere Reduktion der
Hospitalisierungen wegen PAH) bewertet. Vor diesem Hintergrund ist eine Einstufung des
Ausmaßes des Zusatznutzens als beträchtlich nicht gerechtfertigt.
Aus diesen Erwägungen heraus, auf Basis der Angaben im Dossier und der Ergebnisse der
Nutzenbewertung, sowie der Stellungnahmen, ist der G-BA zu dem Ergebnis gelangt, das
Ausmaß des Zusatznutzens von Macitentan als gering einzustufen.
2.2 Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden
Patientengruppen
Zielpopulation: ca. 580 – 7 850 Patienten
Bei den Angaben zur Anzahl der Patienten handelt es sich um die Zielpopulation in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der G-BA legt dem Beschluss die in der
Bewertung des IQWiG angegebenen Patientenzahlen zugrunde. Die Spannen
berücksichtigen Unsicherheiten in der Datenlage und spiegeln die bei der Herleitung der
Patientenzahlen erhaltenen minimalen und maximalen Werte wider.
9
2.3 Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen.
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Macitentan sollte nur durch in der
Therapie von Patienten mit pulmonal arterieller Hypertonie erfahrene Fachärzte erfolgen.
Zusätzliche Maßnahmen zur Risikominimierung im EPAR umfassen die Versorgung der
verschreibenden Ärzte mit einem Verschreiber-Kit, welches neben der Fachinformation von
Opsumit® eine Verschreibungscheckliste und eine Informationsbroschüre zu Opsumit®
(Health-Care-Professional-Brochure, HCP) für Ärzte sowie Patientenerinnerungskarten für
Patienten enthält. In Letzteren wird das Risiko von Anämien, Hepatotoxizität und
Teratogenität sowie die Notwendigkeit zuverlässiger Kontrazeption adressiert.
2.4 Therapiekosten
Die Therapiekosten basieren auf den Angaben der Fachinformationen sowie den Angaben
der Lauer-Taxe (Stand: 1. Juni 2014).
Kosten der Arzneimittel:
Die empfohlene Dosierung von Macitentan beträgt 10 mg pro Tag entsprechend der
Fachinformation.
Behandlungsdauer:
Ist in der Fachinformation keine maximale Therapiedauer angegeben, wird als
Behandlungsdauer rechnerisch ein Jahr angenommen, auch wenn die tatsächliche
Therapiedauer patientenindividuell unterschiedlich ist.
Kosten für zusätzliche notwendige GKV-Leistungen:
Da bei der Anwendung des zu bewertenden Arzneimittels und der in der Zulassungsstudie in
den Vergleichsarmen angewendeten Therapien entsprechend der Fach- oder
Gebrauchsinformation keine wesentlichen regelhaften Unterschiede bei der notwendigen
Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder bei der Verordnung sonstiger Leistungen
bestehen, sind keine Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen zu berücksichtigen.
Regelhafte Laborleistungen wie z. B. Blutbildbestimmungen, oder ärztliche Honorar-
leistungen, die nicht über den Rahmen der üblichen Aufwendungen im Verlauf einer
onkologischen Behandlung hinausgehen, werden nicht berücksichtigt.
10
3. Bürokratiekosten
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Der pharmazeutische Unternehmer hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2012, eingegangen
am 22. Oktober 2012, eine Beratung nach § 8 AM-NutzenV angefordert. Das
Beratungsgespräch fand am 20. Dezember 2012 statt.
Der pharmazeutische Unternehmer hat am 9. Januar 2014 ein Dossier eingereicht. Es wurde
von der Geschäftsstelle des G-BA gemäß 5. Kapitel § 11 Absatz 2 VerfO eine Vorprüfung
auf formale Vollständigkeit des Dossiers vorgenommen. Das abschließende Dossier wurde
am 30. Januar 2014 eingereicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für das erstmalige Inverkehr-
bringen gemäß 5. Kapitel § 8 Nummer 1 Satz 2 VerfO des Wirkstoffs Macitentan ist der
1. Februar 2014.
Die Nutzenbewertung des G-BA wurde am 2. Mai 2014 zusammen mit der Bewertung der
Therapiekosten und Patientenzahlen des IQWiG auf den Internetseiten des
G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht und damit das schriftliche Stellungnahmeverfahren
eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen war der 23. Mai 2014.
Die mündliche Anhörung fand am 10. Juni 2014 statt.
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung hat der Unterausschuss Arzneimittel eine
Arbeitsgruppe (AG § 35a) beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-Spitzenverband benannten
Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. Darüber
hinaus nehmen auch Vertreter(innen) des IQWiG an den Sitzungen teil.
Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der mündlichen Anhörung wurde
in der Sitzung des Unterausschusses am 8. Juli 2014 beraten und die Beschlussvorlage
konsentiert.
Das Plenum hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
beschlossen.
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
AG § 35a 20. November 2012
4. Dezember 2012
Beratung der Fragen aus der Beratungsan-
forderung nach § 8 AM-NutzenV
Unterausschuss
Arzneimittel
11. Dezember 2012 Beratung und Konsentierung der Antworten zur
Beratungsanforderung
Unterausschuss
Arzneimittel
11. Februar 2014 Information über die Ergebnisse der Prüfung
auf Vollständigkeit des Dossiers
http://www.g-ba.de/
11
Berlin, den 17. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
Unterausschuss
Arzneimittel
29. April 2014 Kenntnisnahme der Nutzenbewertung des
G-BA
AG § 35a 3. Juni 2014 Information über eingegangene Stellung-
nahmen, Vorbereitung der mündlichen
Anhörung
Unterausschuss
Arzneimittel
10. Juni 2014 Durchführung der mündlichen Anhörung
AG § 35a 17. Juni 2014
1. Juli 2014
Beratung über die Dossierbewertung des
G-BA, die Bewertung des IQWiG zu
Therapiekosten und Patientenzahlen sowie die
Auswertung des Stellungnahmeverfahrens
Unterausschuss
Arzneimittel
8. Juli 2014 Beratung und Konsentierung der Beschluss-
vorlage
Plenum 17. Juli 2014 Beschlussfassung über die Änderung der
Anlage XII AM-RL
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
06.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die
Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a SGB V – Turoctocog alfa
Vom 3. Juli 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2014 beschlossen, die
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. Juni 2014 (BAnz AT 18.07.2014 B4),
wie folgt zu ändern:
I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Turoctocog
alfa wie folgt ergänzt:
2
Turoctocog alfa
Beschluss vom: 3. Juli 2014
In Kraft getreten am: 3. Juli 2014
BAnz AT TT. MM JJJJ Bx
Zugelassenes Anwendungsgebiet:
NovoEight®1 ist angezeigt zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit
Hämophilie A (angeborener Mangel an Faktor VIII).
NovoEight® kann bei allen Altersgruppen angewendet werden.
1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen
Vergleichstherapie
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Es wird vorausgesetzt, dass es sich bei der Patientenpopulation in der vorliegenden
Indikation um Faktor VIII substitutionspflichtige Hämophiliepatienten handelt.
Die zweckmäßige Vergleichstherapie für die Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei
der Hämophilie A sind rekombinante oder aus humanem Plasma gewonnene
Blutgerinnungsfaktor VIII-Präparate.
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer Behandlung mit
rekombinanten oder aus humanem Plasma gewonnenen Blutgerinnungsfaktor VIII-
Präparaten:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
1 Fachinformation NovoEight® (Turoctocog alfa; Stand November 2013).
3
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden
Patientengruppen
Anzahl: ca. 3 190 – 3 585 Patienten
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungs-
behörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu
Turoctocog alfa (NovoEight®) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter
Zugriff: 23. Mai 2014):
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-
_Product_Information/human/002719/WC500157553.pdf
Die Sicherheit und Wirksamkeit bei zuvor unbehandelten Patienten ist nicht erwiesen, es
liegen keine Daten vor.
Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Turoctocog alfa soll durch in der
Behandlung der Hämophilie erfahrene Fachärzte erfolgen.
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002719/WC500157553.pdf
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002719/WC500157553.pdf
4
4. Therapiekosten
Behandlungsdauer bei Patienten mit schwerer Hämophilie (Prophylaxe):2
Bezeichnung
der Therapie
Patienten-
gruppe
Behand-
lungs-
modus3
Anzahl
Behand-
lungen pro
Patient pro
Jahr
Behand-
lungsdauer
je Behand-
lung (Tage)
Behand-
lungstage
pro
Patient
pro Jahr
Zu bewertendes Arzneimittel
Turoctocog
alfa
(NovoEight®)
Erwachsene
12 – < 18 Jahre
6 – < 12 Jahre
< 6 Jahre
alle 2 Tage
bis 3 x
wöchentlich
kontinuierlich
1
156 – 183
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Rekombinanter Blutgerinnungsfaktor VIII
Octocog alfa
(Advate®)
Erwachsene
12 – < 18 Jahre
6 – < 12 Jahre
alle 2 bis 3
Tage
kontinuierlich
1
122 – 183
< 6 Jahre 3 bis 4 x
wöchentlich
kontinuierlich
1
156 – 208
Octocog alfa
(Kogenate®,
Helixate®,
Recombinate
Antihämophilie
Faktor®)
Erwachsene
12 – < 18 Jahre
6 – < 12 Jahre
< 6 Jahre
alle 2 bis 3
Tage
kontinuierlich 1 122 – 183
Moroctocog
alfa
(Refacto®)
Erwachsene
12 – < 18 Jahre
6 – < 12 Jahre
< 6 Jahre
alle 2 bis 3
Tage
kontinuierlich 1 122 – 183
Aus humanem Plasma gewonnener Blutgerinnungsfaktor VIII
human-
plasmatische
Präparate4
Erwachsene
12 – < 18 Jahre
6 – < 12 Jahre
< 6 Jahre
alle 2 bis 3
Tage
kontinuierlich
1
122 – 183
2 Die Kosten der Bedarfsbehandlung für Hämophilie A Patienten mit leichtem bis mittelschwerem Schweregrad ist
individuell verschieden und wird nicht dargestellt. Es wird der Verbrauch für eine Prophylaxe bei Vorliegen einer
schweren Hämophilie A dargestellt und der Kostenberechnung zugrunde gelegt.
3 Bei jüngeren Patienten können patientenindividuell kürzere Dosierungsintervalle oder höhere Dosen erforderlich
sein.
4 Es sind 9 Faktor VIII-Präparate aus humanem Plasma verfügbar: Octanate®, Beriate®, Faktor VIII SDH
Intersero®, Haemocitin®, Optivate®, Voncento®, Wilate®, Immunate Stim plus®, Fanhdi® und Haemate®.
5
Verbrauch:
Bezeichnung
der Therapie
Wirkstärke
(I. E.)
Menge pro
Packung
(Durchstech-
flasche)
Dosierung pro
Injektion5 (I. E.)
Jahresdurchschnitts-
verbrauch6
(Durchstechflasche)
Zu bewertendes Arzneimittel
Turoctocog
alfa7
(NovoEight®)
250
500
1 000
1 500
2 000
3 000
1 Erwachsene8
1 668 – 4 170
12 – < 18 Jahre8
1 232 – 3 080
6 – < 12 Jahre9
815 – 1 956
< 6 Jahre9
377,5 – 906
312 – 468
312
156
156
Zweckmäßige Vergleichstherapie10
Rekombinanter Blutgerinnungsfaktor VIII
Octocog alfa
(Advate®)
250
500
1 000
1 500
2 000
3 000
1 Erwachsene
1 668 – 3 336
12 – < 18 Jahre
1 232 – 2 464
6 – < 12 Jahre
652 – 1 304
< 6 Jahre11
302 – 755
244 – 366
244 – 366
183 – 244
156 – 208
Octocog alfa
(Kogenate®,
Helixate®)
250
500
1 000
2 000
3 000
1 Erwachsene
1 668 – 3 336
12 – < 18 Jahre
1 232 – 2 464
6 – < 12 Jahre
652 – 1 304
< 6 Jahre
302 – 604
366
244 – 366
244 – 366
122 – 366
5 Mittleres Körpergewicht (männlich): Mikrozensus 2009: Erwachsene: 83,4 kg; 12 bis unter 18 Jahre: 61,6 kg; 6
bis unter 12 Jahre: 32,6 kg; unter 6 Jahre: 15,1 kg.
6 Der Jahresdurchschnittsverbrauch an Durchstechflaschen wurde auf die wirtschaftlichste Stückelung der
benötigten I. E. pro Injektion bezogen.
7 Verbrauchsspanne gemäß Fachinformation: 20 – 40 I. E. Faktor VIII pro kg Körpergewicht alle zwei Tage oder
20 – 50 I. E. pro kg Körpergewicht 3-mal pro Woche. Zur Darstellung des Verbrauchs: Dosierungsschema mit
der größeren Verbrauchsspanne (beinhaltet die Verbrauchsspanne des alternativen Dosierungsschemas).
8 20 – 50 I. E. pro kg Körpergewicht 3-mal pro Woche.
9 25 – 60 I. E. pro kg Körpergewicht 3-mal pro Woche.
10 In der Regel ist die Dosierung für alle Präparate der zweckmäßigen Vergleichstherapie altersübergreifend
gemäß Fachinformation 20 – 40 I. E. pro kg Körpergewicht alle 2 – 3 Tage. Abweichungen werden separat
vermerkt.
11 20 – 50 I. E. pro kg 3 – 4-mal pro Woche.
6
Bezeichnung
der Therapie
Wirkstärke
(I. E.)
Menge pro
Packung
(Durchstech-
flasche)
Dosierung pro
Injektion5 (I. E.)
Jahresdurchschnitts-
verbrauch6
(Durchstechflasche)
Octocog alfa
(Recombinate
Antihämophilie
Faktor®)
500
1 000
1 Erwachsene
1 668 – 3 336
12 – < 18 Jahre
1 232 – 2 464
6 – < 12 Jahre
652 – 1 304
< 6 Jahre12
302 – 604
244 – 732
244 – 549
122 – 366
122 – 183
Moroctocog
alfa
(Refacto®)
250
500
1 000
2 000
3 000
1 Erwachsene
1 668 – 3 336
12 – < 18 Jahre
1 232 – 2 464
6 – < 12 Jahre
652 – 1 304
< 6 Jahre12
302 – 604
366
244 – 366
244 – 366
122 – 366
Aus humanem Plasma gewonnener Blutgerinnungsfaktor VIII
human-
plasmatische
Präparate4
25013
45014
500
90014
1 000
1 Erwachsene
1 668 – 3 336
12 – < 18 Jahre
1 232 – 2 464
6 – < 12 Jahre
652 – 1 304
< 6 Jahre12
302 – 604
244 – 732
244 – 549
122 – 366
122 – 366
12 Dosierung 20 – 40 I. E. pro kg Körpergewicht alle 2 – 3 Tage. Ausnahme: Optivate® für Kinder unter 6: 17 – 30
I. E. bis 3-mal pro Woche.
13 Voncento®: kein Präparat mit Wirkstärke 250 I. E. verfügbar.
14 Wirkstärke nur für Wilate® verfügbar.
7
Kosten:
Kosten der Arzneimittel:
Bezeichnung der
Therapie
Kosten (Apothekenabgabepreis)15 Kosten nach Abzug gesetzlich
vorgeschriebener Rabatte
Zu bewertendes Arzneimittel
Turoctocog alfa
(NovoEight®)
352,35 € (250 I. E.)
693,71 € (500 I. E.)
1 376,44 € (1 000 I. E.)
2 042,95 € (1 500 I. E.)
2 704,83 € (2 000 I. E.)
4 028,58 € (3 000 I. E.)
331,65 € [1,80 €16; 18,90 €17]
654,11 € [1,80 €16; 37,80 €17]
1 299,04 € [1,80 €16; 75,60 €17]
1 927,75 € [1,80 €16; 113,40 €17]
2 551,83 € [1,80 €16; 151,20 €17]
3 799,98 € [1,80 €16; 226,80 €17]
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Rekombinanter Blutgerinnungsfaktor VIII
Octocog alfa
(Advate®,
Kogenate®,
Helixate®,
Recombinate
Antihämophilie
Faktor®)
346,46 – 360,92 € (250 I. E.)
666,24 – 711,72 € (500 I. E.)
1 322,36 – 1 413,31 € (1 000 I.E.)
2 084,01 € (1 500 I. E.)
2 655,80 – 2 745,89 € (2 000 I.E.)
3 955,04 – 4 069,65 € (3 000 I.E.)
325,45 – 340,22 €
[1,80 €16; 19,21 €17; 18,90 €17]
629,09 – 672,12 €
[1,80 €16; 35,35 €17; 37,80 €17]
1 249,86 € – 1 335,91 €
[1,80 €16; 70,70 €17; 75,60 €17]
1 968,81 €
[1,80 €16; 113,40 €17]
2 505,60 € – 2 592,89 €
[1,80 €16; 148,40 €17; 151,20 €17]
3 730,64 – 3 841,05 €
[1,80 €16; 222,60 €17; 226,80 €17]
Moroctocog
(Refacto®)
307,36 € (250 I. E.)
604,59 € (500 I. E.)
1 199,06 € (1 000 I. E.)
2 387,98 € (2 000 I. E.)
3 576,91 € (3 000 I. E.)
288,59 € [1,80 €16; 16,98 €17]
568,84 € [1,80 €16; 33,95 €17]
1 129,36 € [1,80 €16; 67,90 €17]
2 250,38 € [1,80 €16; 135,80 €17]
3 371,41 € [1,80 €16; 203,70 €17]
15 Faktor VIII-Präparate können von den Preisspannen und Preisen der Apotheken gemäß § 1 Absatz 3 Nummer
3 und 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ausgenommen werden. Die gelisteten
Apothekenabgabepreise wurden gemäß §§ 2 und 3 AMPreisV in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 1 AMG
gebildet. Sofern laut Lauer-Taxe kein Apothekeneinkaufspreis ausgewiesen war, wurde dieser auf Basis der
Herstellerabgabepreise zuzüglich der Großhandelsaufschläge ermittelt.
16 Rabatt nach § 130 SGB V.
17 Rabatt nach § 130a SGB V.
8
Bezeichnung der
Therapie
Kosten (Apothekenabgabepreis)15 Kosten nach Abzug gesetzlich
vorgeschriebener Rabatte
Aus humanem Plasma gewonnener Blutgerinnungsfaktor VIII
human-
plasmatische
Präparate18
276,49 – 304,94 € (250 I. E.)
541,99 – 598,89 € (500 I. E.)
1 073,00 – 1 186,79 € (1 000 I.E.)
2 214,55 € (2 000 I. E.)
259,99 – 286,87 €
[1,80 €16; 14,70 €; 16,28 €17]
510,79 – 564,54 €
[1,80 €16; 29,40 €; 32,55 €17]
1 012,40 – 1 119,89 €
[1,80 €16; 58,80 €17; 65,10 €17]
2 089,55 €
[1,80 €16; 123,20 €17]
Stand Lauer-Taxe: 1. Juni 2014
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen:
keine
Jahrestherapiekosten:
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten pro Patient
Zu bewertendes Arzneimittel
Turoctocog alfa
Erwachsene 352 466,40 – 847 184,52 €
12 bis unter 18 Jahre 254 387,64 – 644 534,28 €
6 bis unter 12 Jahre 202 650,24 – 398 085,48 €
unter 6 Jahre 102 041,16 – 202 650,24 €
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Rekombinanter Blutgerinnungsfaktor VIII
Octocog alfa
Erwachsene 273 646,00 – 825 910,11 €
12 bis unter 18 Jahre 195 301,26 – 597 496,83 €
6 bis unter 12 Jahre 118 077,70 – 360 292,23 €
unter 6 Jahre 76 748,98 – 277 869,28 €
18 Die Preisspannen ergeben sich aus den Preisen der Präparate: Beriate®, Haemate®, Voncento®, Octanate®,
Faktor VIII SDH Intersero®, Haemocitin®, Wilate® und Immunate Stim plus®. Für das Präparat Fanhdi® gibt es
keine Preisangaben in der Lauer-Taxe.
9
Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten pro Patient
Moroctocog alfa
Erwachsene 242 388,38 – 721 065,75 €
12 bis unter 18 Jahre 172 989,90 – 515 917,26 €
6 bis unter 12 Jahre 104 606,46 – 310 770,60 €
unter 6 Jahre 69 398,48 – 156 909,69 €
Aus humanem Plasma gewonnener Blutgerinnungsfaktor VIII
Erwachsene 217 547,96 – 718 130,43 €
12 bis unter 18 Jahre 155 231,58 – 513 190,56 €
6 bis unter 12 Jahre 94 035,16 – 308 250,69 €
unter 6 Jahre 59 476,22 – 204 939,87 €
II. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf
den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 3. Juli 2014 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 3. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Turoctocog alfa wie folgt ergänzt:
1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
4. Therapiekosten
II. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 3. Juli 2014 in Kraft.
06.08.2014
Datei
PD
Gemeinsame Pressemitteilung
vom 18. April 2013
Seite 1/2
Pharma-Verbände zum Bestandsmarktaufruf bei Arzneimitteln
Verbände fordern fachlichen Dialog
Berlin. Heute hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Kri-
terien des so genannten Bestandsmarktaufrufes zur Nutzenbewertung
vorgestellt und sofort zur Anwendung gebracht. Dazu erklären die
Herstellerverbände der Pharma-Industrie BAH, BPI, Pro Generika und
vfa:
„Der Bestandsmarktaufruf ist im Gesetz zur Neuordnung des Arznei-
mittelmarktes (AMNOG) als Möglichkeit vorgesehen. Dennoch über-
rascht der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Methodik sowie deren so-
fortige Anwendung: Der G-BA hatte einen fachlichen Dialog mit der
Industrie in Aussicht gestellt, der eine Diskussion der Methodik und
des Procedere im Vorfeld des konkreten Aufrufes zum Bestandsmarkt
gewährleisten sollte. Entgegen dieser Zusage ist die Industrie bei der
Entwicklung des Konzeptes zum Bestandsmarktaufruf bislang an kei-
ner Stelle beteiligt gewesen. Die sofortige Anwendung der Methode
erschwert die zugesagte wissenschaftliche Diskussion, die wir den-
noch weiterhin für notwendig ansehen. Dies ist insbesondere deshalb
sinnvoll, weil die Industrie den Großteil der Lasten tragen und in sehr
kurzer Zeit umfangreiche Dossiers erstellen muss. Dieses Vorgehen
steht im Widerspruch zu einem von Partnerschaftlichkeit und Koope-
ration geprägten Verständnis, das es für eine Weiterentwicklung un-
seres Gesundheitssystems braucht. Zudem ist die Eile hinsichtlich des
Bestandsmarktaufrufes nicht notwendig: Ein Monat Beratung mit den
betroffenen Herstellerverbänden hätte die Bestandsmarktsbewertung
nicht wesentlich verzögert.
Aus Sicht der Herstellerverbände muss daher das Vorgehen des G-BA
dringend überdacht werden. Die Entwicklung eines Aufruf-
Algorithmus für den Bestandsmarkt ist in der Sache hochkomplex.
Eine konstruktiver Dialog unter Einbeziehung der Industrie könnte die
Seite 2/2
Gemeinsame
Pressemitteilung
vom 18. April 2013
Rechtssicherheit, die Akzeptanz und die Umsetzung des Konzeptes für
alle Beteiligten erhöhen.
Bereits bei erster Durchsicht lässt auch die Methodik als solche Zwei-
fel aufkommen: Die Rangfolge der aufzurufenden Wirkstoffe wird auf
Grundlage von Umsatz– und Absatzprognosen ermittelt. Dabei wird
von einem Modell ausgegangen, das Unterschiede in der Umsatz- und
Absatzentwicklung zwischen Arzneimittelgruppen ignoriert.
Einen weiteren Punkt gilt es zu bedenken: Gerade rückwirkende Ein-
griffe in den Arzneimittelmarkt sind heikel. Denn jeder nachträgliche
Eingriff in den Markt kann zu Wettbewerbsverzerrung und zur
Diskrimierung einzelner Produkte oder Unternehmen führen.
Insofern ist ein fachlicher Dialog über Konzept und Methodik
des Bestandsmarktaufrufes unbedingt erforderlich. Er bietet
dem G-BA auch die Chance, die gewählte Methodik zu über-
prüfen und die versorgungspolitische und (wettbewerbs-)
rechtliche Tragweite seiner Vorgaben besser zu beurteilen.
Jede neue Methodik muss sich einem Praxischeck unterziehen
lassen, bevor sie in der Breite umgesetzt wird. Für diesen Aus-
tausch bietet die pharmazeutische Industrie ihre Expertise
an.“
Ihre Ansprechpartner:
BAH: Heinz-Gert Schmickler, Tel.: 0228 957 45-22
BPI: Joachim Odenbach, Tel.: 030 279 09-131
Pro Generika: Bork Bretthauer, Tel.: 030 816 16 09-10
vfa: Susan E. Knoll, Tel.: 030 206 04-200
06.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Veranlassung einer Nutzenbewertung
von Arzneimitteln im Bestandsmarkt nach
§ 35a Abs. 6 SGB V i. V. m. 5. Kapitel § 16 VerfO
Vom 18. April 2013
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. April 2013 beschlossen,
eine Nutzenbewertung für die Arzneimittel der nachfolgend tabellarisch aufgeführten
Wirkstoffe zu veranlassen. Die Wirkstoffe aus dem Bestandsmarkt, deren Arzneimittel in
mindestens einem Anwendungsgebiet mit denen als für die Versorgung bedeutsam
evaluierten Wirkstoffen übereinstimmen, sind mit diesen zu Bestandsmarktgruppen
zusammengefasst. Die Anforderung von Dossiers gemäß 5. Kapitel § 16 Abs. 2 VerfO für die
Nutzenbewertung der von den Bestandsmarktgruppen erfassten Wirkstoffe erfolgt zeitlich
gestaffelt.
Bestands-
marktgruppe
Nr.
Gewichteter
Gesamtrang
(80 % Umsatz
zu 20 %
Verordnungen)
Wirkstoff Anwendungsgebiete a) Zustellung des
Beschlusses nach
5. Kapitel
§ 16 Abs. 2 VerfO
b) maßgeblicher
Zeitpunkt zur
Dossiervorlage
1 1 Tapentadol starke, chronische
Schmerzen
a) 15.07.2013
b) 15.10.2013
2
2 Denosumab Osteoporose
a) 15.07.2013
b) 15.10.2013
Knochenmetastasen
Ranelicsäure,
Distrontiumsalz*
Osteoporose
Parathyroidhormon,
rekombiniert*
Osteoporose
Teriparatid* Osteoporose
2
Bestands-
marktgruppe
Nr.
Gewichteter
Gesamtrang
(80 % Umsatz
zu 20 %
Verordnungen)
Wirkstoff Anwendungsgebiete a) Zustellung des
Beschlusses nach
5. Kapitel
§ 16 Abs. 2 VerfO
b) maßgeblicher
Zeitpunkt zur
Dossiervorlage
3 3 Rivaroxaban Vorhofflimmern,
Prophylaxe
Schlaganfall und
kardioembolische
Erkrankungen;
a) 1.9.2013
b) 1.12.2013
Tiefe
Venenthrombose
Dabigatran* Vorhofflimmern,
Prophylaxe
Schlaganfall und
kardioembolische
Erkrankungen
Tiefe
Venenthrombose
4 4 Liraglutid Diabetes mellitus Typ
2
a) 1.10.2013
b) 1.1.2014
Exenatid* Diabetes mellitus Typ
2
5 5 Agomelatin Depression
a) 1.11.2013
b) 1.2.2014
Duloxetin* Depression
Schmerzen, bei
diabetischer
Polyneuropathie;
Dranginkontinenz
Frauen
6 6 Tocilizumab rheumatoide Arthritis
a) 1.12.2013
b) 1.3.2014
Golimumab*
rheumatoide Arthritis
Arthritis psoriatica
Ankylosierende
Spondylitis
Certolizumab pegol* rheumatoide Arthritis*
* Wirkstoffe aus dem Bestandsmarkt, deren Arzneimittel in mindestens einem
Anwendungsgebiet mit denen als für die Versorgung bedeutsam evaluierten Wirkstoffen
übereinstimmen
3
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. April 2013
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
06.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Veranlassung einer Nutzenbewertung
von Arzneimitteln im Bestandsmarkt nach § 35a
Abs. 6 SGB V i. V. m. 5. Kapitel § 16 VerfO
Vom 18. April 2013
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 7
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 7
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35a Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 5. Kapitel § 16 der Verfahrensordnung des
Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) kann der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) auf Antrag seiner Mitglieder oder der in § 139b Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten
Organisationen und Institutionen für bereits zugelassene und im Verkehr befindliche
Arzneimittel (Arzneimittel im Bestandsmarkt) eine Nutzenbewertung veranlassen.
Vorrangig sind Arzneimittel zu bewerten, die für die Versorgung von Bedeutung sind oder mit
Arzneimitteln im Wettbewerb stehen, für die ein Beschluss über die Nutzenbewertung nach
§ 35a Abs. 3 SGB V bereits vorliegt. Mit dem vorliegenden Beschluss konkretisiert der G-BA
die Kriterien und das Verfahren (im Weiteren: Entscheidungsgrundlagen) zur Bestimmung
von Arzneimitteln im Bestandsmarkt, die für die Versorgung von Bedeutung sind (im
Weiteren: versorgungsrelevante Arzneimittel), um diese Arzneimittel einer Nutzenbewertung
nach § 35a Abs. 1 SGB V zuzuführen. Unter Anwendung der Entscheidungsgrundlagen hat
der G-BA die in dem Beschluss näher bezeichneten Wirkstoffe als versorgungsrelevante
Arzneimittel im Sinne des § 35a Abs. 6 Satz 1 SGB V identifiziert. Für diese Wirkstoffe
beginnt die Nutzenbewertung zu den in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkten.
2. Eckpunkte der Entscheidung
A. Arzneimittel, die vom Geltungsbereich des § 35a Abs. 6 SGB V erfasst sind
Der Geltungsbereich der Bestandsmarktnutzenbewertung erstreckt sich auf alle
erstattungsfähigen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen im Sinne des 5. Kapitel § 2 Abs. 1
VerfO. Das sind solche Wirkstoffe, die vor dem 1. Januar 2011 erstmalig in Verkehr gebracht
worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des verhandelten Erstattungsbetrags nach
§ 130b SGB V noch den Unterlagenschutz für das erstmalig zugelassene Arzneimittel
besitzen. Besteht ein Arzneimittel aus mehreren Wirkstoffen (Kombinationsarzneimittel),
muss mindestens einer der Einzelwirkstoffe als Arzneimittel zugelassen sein, für das noch
der Unterlagenschutz der Erstzulassung besteht.
Nicht aufgerufen werden Wirkstoffe mit Arzneimitteln,
- die der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Nutzenbewertung als
zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt hat,
- die der Festbetragsregelung unterliegen,
- die von der Verordnung ausgeschlossen sind.
Ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm sowie unter Berücksichtigung der
Begründungserwägungen des Gesetzgebers zu § 35a Abs. 6 SGB V sind bei der Frage
danach, ob Arzneimittel für die Versorgung von Bedeutung sind, insbesondere die Anzahl
der Patienten, die mit dem Arzneimittel versorgt werden, die Kosten für die gesetzliche
Krankenversicherung sowie die Qualität der Versorgung zu berücksichtigen (vgl. BT-
Drs.17/2413, Seite 22). Daraus lässt sich ableiten, dass das unbestimmte
Tatbestandsmerkmal „Bedeutung für die Versorgung“ als Voraussetzung für die Identifikation
von versorgungsrelevanten Arzneimitteln eine Würdigung sowohl der wirtschaftlichen als
auch der therapeutischen Relevanz des Wirkstoffes für die Versorgung der Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung verlangt. Ausgehend hiervon hat der G-BA folgende
Kriterien gewählt, um die Bedeutung eines Wirkstoffs für die Versorgung zu bestimmen: zum
einen den Umsatz eines Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als
Ausdruck seines wirtschaftlichen Gewichts, zum anderen die Anzahl der verordneten
Arzneimittelpackungen als Aufgreifkriterium für die Würdigung des Ausmaßes der
therapeutischen Bedeutung des Arzneimittels für die Versorgung der Versicherten in den
zugelassenen Anwendungsgebieten. Zur Gewährleistung von sachgerechten
Auswahlentscheidungen von Arzneimitteln für eine Bestandsmarktnutzenbewertung ist es
3
erforderlich, im Rahmen einer wertausfüllenden Konkretisierung und darauf aufbauenden
Operationalisierung des Auswahlkriteriums „Bedeutung für die Versorgung“ beide
Bedeutungskomponenten in ein am Sinn und Zweck der Regelung in § 35a Abs. 6 SGB V
orientiertes sachangemessenes Verhältnis zueinander zu bringen. Hierzu dient das unter
Abschnitt B. bis E. näher dargestellte und erläuterte Verfahren zur Bestimmung der
Versorgungsrelevanz von Arzneimitteln im Bestandsmarkt. Sowohl der Umsatz als auch die
Verordnungshäufigkeit können aus den vorhandenen Datenquellen für die Gesamtheit der im
Markt vorhandenen Präparate, einschließlich der Zubereitungen ermittelt werden (Quelle:
Galaxy Datenbank Insight Health).
B. Erforderlichkeit einer prognostischen Betrachtung
Der Umsatz (Berechnungsgrundlage: Apothekenverkaufspreise inklusive Mehrwertsteuer)
und die Verordnungshäufigkeit eines Wirkstoffes zu einem bestimmten Zeitpunkt bilden noch
nicht hinreichend den typischen Verlauf der Marktentwicklung eines Arzneimittels ab.
Wirkstoffe mit Arzneimitteln, die für den Bestandsmarkt in Frage kommen, sind in
unterschiedlichen Stadien ihres Produktlebenszyklus. Dies impliziert, dass man nicht den
aktuellen Umsatz, sondern die Marktentwicklung bis zum voraussichtlichen Ende des
Unterlagenschutzes berücksichtigt. Dem wird durch eine Ermittlung des prognostischen
Umsatzes und der prognostischen Zahl der zu Lasten der GKV verordneten Packungen (im
Weiteren: Zahl der verordneten Packungen) der Initialwirkstoffe, die das primäre
Aufgreifkriterium der Versorgungsbedeutung erfüllen, Rechnung getragen.
C. Ermittlung des prognostischen Umsatzes und der prognostischen Zahl der
verordneten Packungen der Initialwirkstoffe
Ausgangspunkt für die Ermittlung der prognostischen Umsatz- und Verordnungsentwicklung
eines Wirkstoffs ist die Berechnung des aktuellen Umsatzes und der aktuellen Zahl der
Packungen des Wirkstoffs auf der Grundlage seiner Umsatz- und Verordnungsentwicklung in
den jeweils letzten 12 Kalendermonaten vor der Veranlassung einer
Bestandsmarktnutzenbewertung gemäß eines Beschlusses nach
5. Kapitel § 16 Abs. 1 VerfO. Darauf aufbauend wird der prognostische Umsatz und die
prognostische Zahl der verordneten Packungen an Hand typisierter Umsatz- und
Verordnungsentwicklungen bis zum voraussichtlichen Ende des Unterlagenschutzes
monatsgenau berechnet. Die Typisierung des Verlaufs erfolgte hier an Hand der realen
Wachstumsraten in Bezug auf Umsatz und Zahl der verordneten Packungen einer Auswahl
von 188 Wirkstoffen.
Der Arzneimittelverordnungsreport 2012 hat in diesem Kontext untersucht, dass zwischen
den Jahren 1986 und 2011 892 neue Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen in Verkehr
gebracht wurden (vgl. Schwabe Paffrath, Arzneiverordnungsreport 2012, S. 189f). Aus
diesen wurden diejenigen herausgenommen, die vorzeitig - z. B. wegen gravierender
Mängel - aus dem Verkehr genommen wurden bzw. noch immer unter Patentschutz stehen.
Im Ergebnis lagen den Autoren dann 188 Wirkstoffe zur Auswertung vor, auf deren Basis
eine typisierte Bruttoumsatz- und Verordnungsentwicklung im Produktlebenszyklus ermittelt
wurde. Diese Lebenszyklusverläufe bildeten die Basis für die im Rahmen der Prognose
unterstellte Entwicklung von Umsatz und Verordnung der im Bestandsmarkt vorhandenen
Wirkstoffe. Die auf dieser Basis typisierten Wachstumsraten von Umsatz und verordneten
Packungen werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
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Tabelle: Typisierte Wachstumsraten von Umsatz und verordneten Packungen
Jahr Bruttoumsatz
in Mio. je
Patent
Umsatzwachstum
Vorjahr zum
aktuellen Jahr in
Prozent
Verordnete
Packungen in
Tsd. je Patent
Verordnungs-
wachstum
Vorjahr zum
aktuellen Jahr
in Prozent
1 3,02 67,3
2 11,82 291% 227,22 238%
3 18,13 53% 352,79 55%
4 23,67 31% 412,49 17%
5 27,1 14% 446,78 8%
6 32,55 20% 505,18 13%
7 34,99 7% 527,75 4%
8 38,43 10% 552,2 5%
9 41,07 7% 566,43 3%
10 43,77 7% 557,58 -2%
11 45,17 3% 573,2 3%
12 45,71 1% 550,4 -4%
13 43,32 -5% 505,75 -8%
14 40,1 -7% 463,67 -8%
15 35,01 -13% 423,42 -9%
16 31,91 -9% 404,54 -4%
Die Vorausberechnung wendet diese Wachstumsraten an, um auf Grundlage des aktuellen
Status im Produktlebenszyklus des Wirkstoffs, beginnend mit dem Markteintritt, die Umsatz-
und Verordnungsentwicklung abzubilden. Der Markteintritt fungiert hilfsweise als Beginn des
Unterlagenschutzes. Beginnend vom Markeintritt eines jeden Arzneimittels wird so seine
Umsatz- und Verordnungsentwicklung während der Dauer seines Unterlagenschutzes
abgebildet. Der betrachtete Zeitraum der Prognose erstreckt sich hier von dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b SGB V (im Weiteren:
Gültigkeitseintritt des Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V) für ein Arzneimittel bis zum
voraussichtlichen Ende seines Unterlagenschutzes.
Für die Ermittlung der prognostischen Umsatz- und Verordnungsentwicklung der vom
Beschluss erfassten Wirkstoffe wird im Ausgangspunkt wirkstoffbezogen der kumulierte
Umsatz und die kumulierte Zahl verordneten Packungen auf Basis der
Verordnungserhebung in dem Zeitraum November 2011 bis November 2012 (Quelle: Insight
Health; Produktstand November 2012) berechnet. Hierbei werden die Verordnungsdaten
berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung für den Bestandsmarkt aktuell
vorlagen. Dieses Vorgehen ist berechtigt, da zurzeit das Preismoratorium nach § 130a
Abs. 3a gültig ist, die Preiskomponente also statisch ist und die Verordnungsentwicklung
durch die Prognoseberechnung abgebildet wird.
Für die Vorausberechnung wird im ersten Schritt der Status des Wirkstoffes im
Produktlebenszyklus bestimmt. Hierfür wird die Anzahl der Tage von Beginn des
Unterlagenschutzes bis zum Datum der Datenerhebung für den Bestandsmarkt berechnet.
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Das Jahr und der Monat, in dem sich das Produkt im Lebenszyklus befindet, wird dann auf
Basis eines „360 Tage Jahres“ errechnet, indem die Anzahl der Tage durch 360 geteilt wird.
Der Monat des Lebenszyklus wurde analog berechnet und kaufmännisch auf volle Monate
gerundet.
Auf dieser Basis wird monatsgenau und unter Zuhilfenahme der typisierten Wachstumsraten
(siehe obige Tabelle: Typisierte Wachstumsraten von Umsatz und verordneten Packungen)
der Umsatz und die Zahl der verordneten Packungen im Monat des Gültigkeitseintritts des
Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V vorausberechnet. Ausgehend vom Gültigkeitseintritt
des Erstattungsbetrages nach § 130b SGB V wird dann mit den gleichen typisierten
Wachstumsraten der prognostische Gesamtumsatz und die prognostische Zahl der
verordneten Packungen über den noch verbleibenden Zeitraum des Unterlagenschutzes
bestimmt. Die Berechnung von Teiljahren erfolgte mit einem 12tel der typisierten
Jahreswachstumsraten.
Der Produktlebenszyklus eines jeden Wirkstoffs im Bestandsmarkt wird von Beginn seiner
Markteinführung bis zum Ende des Unterlagenschutzes somit lückenlos abgebildet.
D. Rangfolge der Wirkstoffe im Bestandsmarkt
Der Auftrag des Gesetzgebers sieht vor, dass diejenigen Arzneimittel für einen
Bestandsmarktaufruf priorisiert werden sollen, die für die „Versorgung von Bedeutung“ sind.
Um die Bedeutung eines Wirkstoffs für die Versorgung im Arzneimittelmarkt sowohl
hinsichtlich des Ausmaßes der therapeutischen Bedeutung für die betroffenen
Patientenkollektive als auch seines wirtschaftlichen Gewichts abbilden zu können, wird daher
im Anschluss an die Ermittlung der prognostischen Umsatz- und Verordnungsentwicklung für
jeden Wirkstoff ein absteigender Gesamtrang gebildet. Dieser Gesamtrang eines Wirkstoffs
ergibt sich additiv aus dem wirkstoffbezogenen Rang des prognostischen Umsatzes (im
Weiteren: Umsatzrang) und dem wirkstoffbezogenen Rang der prognostischen Zahl der
verordneten Packungen (im Weiteren: Verordnungsrang).
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Dabei werden sowohl der wirkstoffbezogene Gesamtumsatz eines Arzneimittels als auch
dessen Zahl der verordneten Packungen als Kriterium berücksichtigt. Der Umsatz insoweit,
als er als Produkt von Anzahl der verkauften Packungen und Preis je Packung sowohl eine
Dimension der Verordnungshäufigkeit als auch die wirtschaftliche Belastung der
Solidargemeinschaft der GKV für die Versorgung der Patienten mit diesem Wirkstoff
abbildet. Die Zahl der verordneten Packungen wiederum steht für die Marktverbreitung eines
Arzneimittels und implizit auch für die Prävalenz einer Erkrankung; sie bildet mithin das
Ausmaß der therapeutischen Bedeutung eines Wirkstoffs für die Versorgung der
Versicherten in den zugelassenen Anwendungsgebieten ab.
Das alleinige Abstellen auf den prognostischen Umsatz oder die Zahl der verordneten
Packungen als Aufgreifkriterium ist für die Bestimmung der Versorgungsrelevanz eines
Arzneimittels jedoch nicht hinreichend. Wird ausschließlich der prognostische Umsatz
(Apothekenverkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer [im Weiteren: Apothekenverkaufspreis] x
Anzahl der zu Lasten der GKV verordneten Packungen, adjustiert an die typisierte
Marktentwicklung) herangezogen, würden Arzneimittel mit einem sehr hohen
Apothekenverkaufspreis aber geringer Zahl an verordneten Packungen als ebenso
versorgungsrelevant eingestuft werden wie Arzneimittel mit einer hohen Zahl der
verordneten Packungen aber einem vergleichsweise geringem Apothekenverkaufspreis.
Zudem können Arzneimittel, die einen sehr hohen Apothekenverkaufspreis haben, aber nur
wenigen Patienten verordnet werden, ebenfalls eine hohe Positionierung einnehmen.
Wird nur die Zahl der verordneten Packungen als Kriterium herangezogen, nehmen
Arzneimittel einen höheren Stellenwert ein, die für die Versorgung der Bevölkerung
besonders häufig verordnet werden. Die wirtschaftliche Bedeutung der Preiskomponente für
die Solidargemeinschaft der GKV wird dabei allerdings vollständig außer Betracht bleiben.
Um zu gewährleisten, dass der Umsatz- und Verordnungsrang additiv im Gesamtrang in ein
sachangemessenes Verhältnis zueinander gebracht werden können, hat der G-BA ein
Gewichtungsverhältnis dieser Summanden ermittelt. Der Gesamtwert aus der Summe des
Umsatzrangs (Grundlage ist der prognostische Umsatz für den Zeitraum des verbleibenden
Unterlageschutzes) wird mit einem Anteil von 80 v.H. und des Verordnungsrangs (Grundlage
ist die prognostische Zahl der verordneten Packungen für den Zeitraum des verbleibenden
Unterlageschutzes) mit einem Anteil 20 v.H. gewichtet.
Dazu im Einzelnen:
Der vorausberechnete Gesamtumsatz eines Wirkstoffs wird aus dem
Apothekenverkaufspreis multipliziert mit der entsprechenden Zahl der verordneten
Packungen errechnet. In diese Gleichung zur Umsatzberechnung fließen beide Faktoren
gleichgewichtet ein. Im Umsatzrang sind also der Umsatz und die Verordnungsmenge
gleichgewichtet abgebildet. Der Rang nach Verordnung wird ausschließlich aufgrund der
Zahl der verordneten Packungen gebildet. Würde daran anschließend ein Gesamtrang aus
diesem Umsatz- und Verordnungsrang gebildet, der den Umsatzrang und den
Verordnungsrang ungewichtet zusammenfasst, so würde der Verordnungsanteil den
Gesamtrang dominieren, da er das Gesamtergebnis zum einen über den Umsatzrang
beeinflusst, der sich wie dargelegt aus dem Apothekenverkaufspreis und der Anzahl der
verordneten Packungen bestimmt und - als alleiniges Kriterium - aus dem Verordnungsrang.
Um zu vermeiden, dass der Gesamtrang als Summe von Umsatz- und Verordnungsrang
überproportional durch die Verordnungshäufigkeit bestimmt wird, wird deshalb derjenige
Gewichtungsanteil des Verordnungsrangs ermittelt, ab dem es unter Einbeziehung aller
Wirkstoffe des Bestandsmarkts zu einer ersten deutlichen Veränderung verglichen mit dem
Umsatzrang kommt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diesen Wert einer deutlichen
Änderung iterativ ermittelt. Ausgehend von einem Verordnungsranganteil von 0 v.H. zeigten
sich bei einem 10 v.H. Anteil des Verordnungsrangs nur geringfügige Veränderungen
verglichen mit dem Umsatzrang. Die Erhöhung des Verordnungsranggewichts bis auf 20 v.H.
zeigte dagegen eine deutliche Änderung auf die Rangfolge von Wirkstoffen verglichen mit
dem Umsatzrang; die Rangfolge verglichen mit dem Umsatzrang änderte sich dabei zum
ersten Mal für einige Wirkstoffe um mehr als 10 Ränge.
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Im Ergebnis geht der Umsatzrang, der sich aus Preis und Menge bestimmt, mit 80 v.H. in
das Gesamtergebnis ein, der Verordnungsrang, der sich alleine aus der Menge bestimmt,
geht mit 20 v.H. in das Gesamtergebnis ein. Weil die Mengenkomponente im Umsatz bereits
enthalten ist, wirken die so gewählten Gewichtungsfaktoren einer übermäßigen Dominanz
der Mengenkomponente entgegen und führen zu einer ausgewogenen Gewichtung.
Den auf der Basis dieser Berechnung ermittelten Gesamtwerten wird dann in absteigender
Reihenfolge der Gesamtrang zugeordnet. Mit dieser Vorgehensweise der gewichteten
Rangbildung wird vermieden, dass sehr teure, aber nur für wenige Patienten relevante
Wirkstoffe aufgerufen werden.
E. Veranlassung einer Nutzenbewertung für weitere Arzneimittel aus dem
Bestandsmarkt im versorgungsrelevanten Indikationsgebiet
Anhand des so ermittelten gewichteten Gesamtrangs aus Umsatz und
Verordnungshäufigkeit bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss die aufzurufenden
Initialwirkstoffe aus dem Bestandsmarkt. Diese Initialwirkstoffe stehen stellenvertretend für
die für die Versorgung relevanten Anwendungsgebiete. Um das für die Versorgung relevante
Anwendungsgebiet im Bestandsmarkt umfänglich bewerten zu können, werden zusätzlich zu
den nach der oben beschriebenen Systematik identifizierten Wirkstoffen diejenigen
Wirkstoffe mit Arzneimittel aufgerufen, die mindestens in einem Anwendungsgebiet mit den
nach Rang relevanten Wirkstoffen übereinstimmen. Dies entspricht der gesetzlichen
Zweckbestimmung des § 35a Abs.6 Satz 1 SGB V. Danach zielt die Nutzenbewertung unter
dem Gesichtspunkt des Tatbestandsmerkmals „für die Versorgung von Bedeutung“ darauf
ab, eine Nutzenbewertung für versorgungsrelevante Arzneimittel in einem
Anwendungsgebiet zu veranlassen (vgl.BT-Drs. 17/2413, Seite 23).
Die Dossiers sind spätestens zu dem im Beschluss aufgeführten maßgeblichen Zeitpunkt
dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
bietet dem betroffenen pharmazeutischen Unternehmer vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der
Dossiereinreichung eine Beratung nach 5. Kapitel § 7 VerfO an.
3. Bürokratiekosten
Durch die im Beschluss enthaltenen Regelungen entstehen keine Informationspflichten für
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel
VerfO. Daher entstehen auch keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Der Unterausschuss Arzneimittel hat sich in seinen Sitzungen am 26. Februar 2013,
12. März 2013, 26. März 2013 und 9. April 2013 über das Vorgehen beraten.
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Berlin, den 18. April 2013
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
A. Arzneimittel, die vom Geltungsbereich des § 35a Abs. 6 SGB V erfasst sind
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
06.08.2014
Datei
PD