Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
57. Sitzung, 19.06.2006
zu Positionen, deren Änderung zugestimmt wurde.
4. Hydrocortison 0,5 %
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Hydrocortison und Hydrocortisonacetat
- in Packungsgrößen bis zu 30 g und bis zu einer Konzentration von 0,5% zur
kurzzeitigen (maximal 2 Wochen andauernden) äußerlichen Anwendung bei
Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Erwachsenen zur Behandlung
von mäßig ausgeprägten entzündlichen, allergischen oder juckenden
Hauterkrankungen -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Hydrocortison zur topischen Anwendung wurde im Jahre 1952 in die
Dermatotherapie eingeführt. In Deutschland zugelassene hydrocortisonhaltige
Dermatika enthalten zwischen 0,25% und 1% Hydrocortison. Zugelassene
Indikationen umfassen u. a. die Therapie von Hauterkrankungen, die auf eine
äußerliche Behandlung mit schwach wirksamen Kortikosteroiden ansprechen, wie
z.B. entzündliche, allergische oder juckende Dermatosen.
Seit 1996 sind Hydrocortison und Hydrocortisonacetat in Zubereitungen zum
äußeren Gebrauch in einer Konzentration bis zu 0,25%, berechnet als Base, und in
Packungsgrößen bis zu 50 g, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen
eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten
6. Lebensjahr angegeben ist, von der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG
freigestellt.
Bekannte Nebenwirkungen sind neben seltenen allergischen Hautreaktionen die bei
längerfristiger (über vier Wochen andauernder) Anwendung bekannten möglichen
kutanen Nebenwirkungen topischer Kortikosteroide.
Bei Hydrocortison handelt es sich um das am längsten in der Dermatotherapie
eingesetzte topische Glucocorticoid, zu dem umfangreiche klinische Erfahrungen
vorliegen. Aufgrund der geringen entzündungshemmenden Potenz werden
Hydrocortison bzw. Hydrocortisonacetat in der Literatur einheitlich der Gruppe der
schwach wirksamen topischen Kortikosteroide (Kl. I nach Niedner [1]) zugeordnet.
Die für die Selbstmedikation in Frage kommenden Anwendungsgebiete – mäßig
ausgeprägte entzündliche, allergische oder juckende Hauterkrankungen – sind auch
für den Laien diagnostizierbar.
5. Diclofenac und seine Salze
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Diclofenac und seine Salze
- bei oraler Anwendung zur Behandlung leichter bis mäßiger Schmerzen und
Fieber in einer Dosierung bis 25 mg je abgeteilter Form und einer
Tagesdosis von 25 bis maximal 75 mg für eine maximale Anwendungsdauer
von 3 (Antipyrese) oder 4 (Analgesie) Tagen -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Mit Votum vom 1. Juli 2003 gab der Ausschuss auf Antrag eine gleich lautende
Empfehlung für eine Konzentration von 12,5 mg je abgeteilter Form ab, die seit
1. Januar 2004 in Deutschland verfügbar ist.
Der Antragsteller gibt an, dass seither ca. 3,6 Millionen Patienten in Deutschland
Diclofenac in der Selbstmedikation angewandt haben.
In gleicher Dosierung ist Diclofenac auch in der Schweiz, den Niederlanden, Ungarn,
Polen, Norwegen und Island von der Verschreibungspflicht freigestellt. Ebenfalls
freigestellt ist Diclofenac - z.T. auch bei einer höheren Tagesdosis - in einer
Konzentration bis 25 mg je abgeteilter Form in Italien, Schweden, Spanien, der
Tschechischen Republik, der Slowakei sowie u.a. in Australien und Neuseeland.
Nach vorgelegten Daten gewährleisten 25 mg je abgeteilter Form für den Patienten
eine einfachere Anwendung bei schnellerer und zuverlässigerer Schmerzreduktion
als 12,5 mg je abgeteilter Form.
Auch durch die Packungsgröße von maximal 12 Tabletten werde eine Anwendung im
Rahmen der Tageshöchstdosis und Anwendungsdauer gewährleistet.
Eine Gabe von 25 mg Diclofenac führt im Gegensatz zu einer Gabe von 2 x 12,5 mg
im Abstand von 3 Stunden zu einer schnellen und vollständigen Hemmung der
Zyklooxygenase-2 bei einer höheren Maximalkonzentration.
Es ergibt sich kein Anhalt für neu beobachtete Risiken bei der Selbstmedikation mit
Dosierungen von 12,5 oder 25 mg Diclofenac oder für den Wirkstoff Diclofenac im
Allgemeinen. Auch im Vergleich zu anderen zur Selbstmedikation zugelassenen
Analgetika zeigt Diclofenac im zur Diskussion stehenden niedrigen Dosisbereich ein
mehrheitlich vergleichbares oder günstigeres Risikoprofil in klinischen oder
epidemiologischen Studien und Spontanmeldungen.
7. Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von
und ihre Zubereitungen
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von
und ihre Zubereitungen zur oralen Anwendung in homöopathischen
Zubereitungen, die nach den Vorschriften 25 und 26 des Homöopathischen
Arzneibuches hergestellt sind
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Die Wurzeln von Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol
enthalten lt. Hager ca. 0,3% Alkaloide. Neben den Hauptalkaloiden Atropin und
Scopolamin können weitere Tropanalkaloide, wie Apoatropin, Hyoscyamin,
Cuskhydrin und Belladonnin nachgewiesen werden. Die Gehaltsbestimmung in der
HAB-Monographie Mandragora e radice sicc. erfolgt mit Hilfe der
Flüssigchromatographie (Ph.Eur. 2.2.29).
Voraussetzung für eine Entlassung aus der Verschreibungspflicht von spagyrischen
Zubereitungen von Mandragora ist die Vorlage von Ergebnissen einer validierten
Gehaltsbestimmung unter Angabe der Nachweisgrenze, die belegen, dass der
Gehalt an Tropanalkaloiden in einem für die Beurteilung der Verschreibungspflicht
nicht relevanten Bereich liegt.
Die Ergebnisse der Gehaltsprüfung, die analog zu der in der HAB-Monographie für
die nach Vorschrift 4a herzustellende Urtinktur von Mandragora e radice siccata
durchgeführt wurde, zeigen, dass bei der dort ausgewiesenen Nachweisgrenze in
der spagyrisch nach HAB, Vorschrift 25 bzw. 26 hergestellten Urtinktur kein Atropin
und Scopolamin bestimmt werden konnte. Berechnungen eines theoretischen
Gehaltes an Tropanalkaloiden in der Urtinktur unter Zugrundelegung der
angegebenen Nachweisgrenze von 0,1 ppm zeigen, dass diese Gehalte hinsichtlich
der Beurteilung der Verschreibungspflicht nicht relevant sind.
4. Hydrocortison 0,5 %
5. Diclofenac und seine Salze
7. Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von und ihre Zubereitungen
05.08.2014
Datei
PD
Anlage 2: Antragsbegründung zu TOP 8 (Vertrete-
rin des BVL)
Vortrag von Frau Dr. Preuß Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit (BVL)
Vorlage für die Sitzung am 19.06.2006 - Ausschuss für Verschreibungs-
pflicht
Die Verschreibungspflicht von Stoffen wurde gemäß der §§ 48 und 49 AMG seit
1978 in zwei Verordnungen geregelt, der Verordnung über verschreibungspflich-
tige Arzneimittel und der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht. Bei der Aufnahme von Stoffen in die Verordnung wurde in beiden Verord-
nungen gleich verfahren, es gab zwei Möglichkeiten der Formulierung für Stoffe,
die bei Tieren angewendet werden:
• keine zusätzliche Präzisierung, wenn der Stoff sowohl in der Human- als
auch in der Tiermedizin angewendet wurde
• die Präzisierung – zur Anwendung bei Tieren – wenn der Stoff lediglich
tiermedizinisch angewendet wurde
Zusätzlich ergaben sich im Laufe der Zeit für bestimmte Stoffe durch Votum des
Ausschusses für Verschreibungspflicht für bestimmte Tierarten Ausnahmen von
der Verschreibungspflicht, bei denen dann die entsprechenden Tierarten aus-
drücklich genannt wurden, z. B. Praziquantel, (zur Anwendung bei Menschen und
Tieren) ausgenommen bei Hunden und Katzen.
Seit 1992 erfolgte die Aufnahme in die Verordnung über die automatische Ver-
schreibungspflicht mit Nennung der Tierarten. Dabei wurde in Einzelfällen weiter-
hin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Stoff der automatischen Ver-
schreibungspflicht wie bis dahin üblich – Zur Anwendung bei Tieren – zu un-
terstellen. In manchen Fällen sind Gründe dafür zu finden, z.B. die Neuzulassung
eines Antibiotikums oder die gleichzeitige Zulassung bei mehreren Tierarten, in
anderen Fällen kann man die Entscheidung nicht nachvollziehen. Die Aufnahme
in die Verordnung nach § 48 AMG erfolgte weiterhin mit der Formulierung, mit
der die Stoffe in der Verordnung nach § 49 AMG aufgenommen worden waren,
somit in dieser Zeit – zur Anwendung bei Tieren -. Dies änderte sich 1997 mit
der 41. ÄVO der VO nach § 48 AMG, zu diesem Zeitpunkt wurden erstmals von
der VO nach § 49 AMG die Stoffe mit Nennung der Tierarten in die VO nach § 48
AMG überführt. Durch diese Änderung der Praxis existieren in der VO nach § 48
AMG verschiedene Formulierungen für Stoffe, die in der Tiermedizin gebräuchlich
sind, neben der o. g. generellen Verschreibungspflicht und der Verschreibungs-
pflicht – zur Anwendung bei Tieren – auch Formulierungen mit expliziter Nen-
nung von einer bis vier Tierarten, wobei jede Art der Formulierung zusätzlich für
einzelne Tierarten oder Anwendungsgebiete oder Applikationsarten auch noch
Ausnahmen von der Verschreibungspflicht enthalten kann. Darüber hinaus sind
auch die Tierarten unterschiedlich angegeben, mal in der Mehrzahl, mal in der
Einzahl.
Seit durch die elektronischen Medien die einzelnen Änderungsverordnungen nicht
mehr für sich allein stehen sondern die Verordnung über Verschreibungspflichtige
Arzneimittel in konsolidierter Version für die Tierärzte zur Verfügung steht,
kommt es durch die beschriebene Praxis zu Verwirrungen bei Tierärzten, Behör-
den und pharmazeutischen Unternehmern. Die Zusammenführung der Verord-
nungen nach § 48 und § 49 AMG durch die 14. AMG Novelle macht eine Verein-
heitlichung der Formulierung im Interesse einer besseren Verständlichkeit drin-
gend notwendig, zumindest bei den Stoffen, bei denen durch die bekannten Risi-
ken bei der Anwendung ein unterschiedliches Gefährdungspotential für verschie-
dene Tierarten nicht gesehen werden kann. Die Liste mit Stoffen, die die bean-
tragte Änderungen der Formulierung in die vormals gebräuchliche – Zur Anwen-
dung bei Tieren – betreffen wird, wurde Ihnen, sortiert nach Wirkstoffgruppen,
vorgelegt. Bei keinem der Stoffe existieren zugelassene Präparate, bei denen sich
die Verkaufsabgrenzung durch die hier angestrebte Vereinheitlichung ändern
wird. Bei keinem der Stoffe wird durch die Änderung der Formulierung eine zu-
vor erteilte Ausnahme von der Verschreibungspflicht rückgängig gemacht oder
eingeschränkt. Die bestehende Praxis, dass unter Vorlage relevanter Daten vom
pharmazeutischen Unternehmer die Entlassung aus der Verschreibungspflicht
beantragt und nach Zustimmung durch den Ausschuss vollzogen werden kann,
wird durch die angestrebte Vereinheitlichung nicht berührt. Weiterhin werden
Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für einzelne Tierarten möglich sein.
05.08.2014
Datei
PD
Verschreibungspflicht für Arzneimittel für
Lebensmittel li
Standbi
efernde Tiere
ab dem 1. Januar 2007
ld
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
„Unbeschadet strengerer gemeinschaftlicher oder einzel-
staatlicher Vorschriften für die Abgabe von Tierarzneimit-
teln … sind folgende Tierarzneimittel nur gegen tierärzt-
liche Verschreibung erhältlich:
….
aa) Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung
genutzte Tiere bestimmt sind.“
§ 48 Abs. 1 AMG
„Arzneimittel, die
durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 … bestimmte
Stoffe … sind oder denen solche Stoffe … zugesetzt
sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer … Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden.“
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung bei
Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
bestimmt sind,
oder die
1.
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
„Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen von
dieser Anforderung aufgrund von Kriterien vorsehen, die
nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren
festgelegt werden.“
§ 48 Abs. 6 AMG
„Das BMELV wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Arznei-
mittel von der Verschreibungspflicht auszunehmen, soweit
die auf Grund des Artikels 67 Doppelbuchstabe aa der
Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Anforderungen
eingehalten sind.“
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
„Die Mitgliedstaaten dürfen weiterhin einzelstaatliche
Bestimmungen
i) entweder bis zum Beginn der Geltung des gemäß
Unterabsatz 1 angenommenen Beschlusses,
ii) oder bis zum 1. Januar 2007, wenn bis zum 31.
Dezember 2006 kein entsprechender Beschluss
angenommen worden ist,
anwenden.“
§ 141 Abs. 11 AMG
„§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag anzuwenden,
an dem eine Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 6 Satz 1 in
Kraft getreten ist, spätestens jedoch am 1. Januar 2007…“
Zur Zeit in Verhandlung
„Entscheidung der Kommission zur Festlegung von
Kriterien für Ausnahmen von der Verschreibungpflicht für
Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere“
Befassung des Ständigen Ausschuss Tierarzneimittel
frühestens im September zu erwarten
Entwurf der KOM
Ausnahmen möglich für Arzneimittel,
• deren Anwendung keine speziellen Kenntnisse verlangt
• kein Risiko für Tier/ Anwender bei unkorrekter Anwend.
• keine bekannte signifik. Pharmakovigilanz-Problematik
• keine Kontraindikation für Kombination mit anderen
verschreibungsfreien Arzneimitteln
• keine speziellen Lagerungs- / Entsorgungshinweise
• kein Verbraucherrisiko bei unkorrekter Anwendung
(Rückstände, Antibiotikaresistenz)
• nur Stoffe aus Anhang II der VO 2377/90 enthalten
• bis 31.12.2006 keine Gemeinschafsentscheidung ⇒
alle Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere in der
EU verschreibungspflichtig
• vor 31.12.2006 Gemeinschaftsentscheidung ⇒
RVO des BMELV zur Festlegung der AM, die die
gemeinschaftlichen Kriterien erfüllen und von der
Verschreibungspflicht freigestellt werden
Verschreibungspflicht mit Festlegung
von Ausnahmen durch Verordnung
• AM, die nach den bisherigen Kriterien in § 48 AMG
verschreibungspflichtig waren (AMVV): Keine Änderung
• AM für Lebensmittel liefernde Tiere, die bisher
verschreibungsfrei waren:
⇒ weiterhin verschreibungsfrei, wenn in der VO nach
§ 48 Abs. 6 AMG aufgeführt (nur AM, die den gemein-
schaftsrechtlichen Kriterien entsprechen)
⇒ nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 automatisch verschreibungs-
pflichtig, sofern AM nicht in der VO nach § 48 Abs. 6
AMG aufgeführt ist
Standbild
Verschreibungspflicht für Arzneimittel für
Lebensmittel liefernde Tiere
ab dem 1. Januar 2007
Standbild
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
§ 48 Abs. 1 AMG
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
§ 48 Abs. 6 AMG
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
§ 141 Abs. 11 AMG
Zur Zeit in Verhandlung
Entwurf der KOM
Verschreibungspflicht mit Festlegung von Ausnahmen durch Verordnung
Standbild
05.08.2014
Datei
PD
Positionen zu Positionen zu HeparinenHeparinen
Bisher:Bisher:
„„HeparineHeparine, unfraktioniert“, unfraktioniert“
„„HeparinfragmenteHeparinfragmente““
„„HeparinfraktionHeparinfraktion““
„„CertoparinCertoparin“ und „“ und „TinzaparinTinzaparin““
Neue Position zu Neue Position zu HeparinenHeparinen
„„HeparineHeparine, unfraktioniert und niedermolekulare, unfraktioniert und niedermolekulare
-- zur zur parenteralenparenteralen Anwendung Anwendung -- ““
Positionen zu Positionen zu HeparinenHeparinen
„„HeparineHeparine, unfraktioniert“, unfraktioniert“
„„HeparinHeparinfragmentefragmente“ ersetzen durch “ ersetzen durch
„„niedermolekulareniedermolekulare““
„„HeparinfraktionHeparinfraktion“ kann entfallen“ kann entfallen
„„CertoparinCertoparin“ und „“ und „TinzaparinTinzaparin“ können “ können
entfallenentfallen
Positionen zu Heparinen
Positionen zu Heparinen
Neue Position zu Heparinen
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
56. Sitzung
am 17.01.2006
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Annahme der Ergebnisniederschrift der 55. Sitzung
4. Dexamethason 0,035%
l zur topischen Anwendung
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
5. Dimenhydrinat
l zur Behandlung von Schwindel
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
6. Naproxen
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf uneingeschränkte Unterstellung
unter die Verschreibungspflicht
7. Sulfasalazin
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
8. Obidoxim und seine Salze
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
9. Thymol (Apiguard)
l zur Anwendung im Bienenstock
Antrag auf vorzeitige Freistellung aus der Verschreibungspflicht
10. Protamin und seine Salze
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
11. Rekombinante Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren
Antrag des Paul-Ehrlich-Institutes auf Unterstellung von Gerinnungsinhibitoren unter die
Verschreibungspflicht und auf Neufassung der Position
12. Gentransfer-Arzneimittel
Antrag des Paul-Ehrlich-Institutes auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
13. Produkte aus Gewebezüchtung
Antrag des Paul-Ehrlich-Institutes auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht und auf Ergänzung
der Position "Gewebetransplantate, humane allogene" um den Zusatz "Produkte aus
Gewebezüchtung"
14. Aconitum
Pflanzen, Pflanzenteile, deren Zubereitungen sowie Aconitum-Alkaloide und deren Derivate
Seite 1 von 2Pharmakovigilanz - Aktuelles
09.01.06http://www.bfarm.de/de/vigilanz/am_sicher_akt/index.php?pv=&more=sitzungSVA060117.php...
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Ausweitung der
Verschreibungspflicht
15. Ibuprofen
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Änderung der Formulierung zur
Schmerzintensität
16. Lokalanästhetika
Abgleich der neuen Sammelposition mit den bestehenden LA -Positionen
17. Verschiedenes
Seite 2 von 2Pharmakovigilanz - Aktuelles
09.01.06http://www.bfarm.de/de/vigilanz/am_sicher_akt/index.php?pv=&more=sitzungSVA060117.php...
05.08.2014
Datei
PD
Argumente im Zusammenhang mit sog. Minor Deviations
Grundlage: Reflection Paper on a proposed ... (Rev1), 6 January 2009, Doc. Ref.
EMEA/INS/GMP/227075/2008
Was versteht das Reflection Paper unter Minor Deviations:
“From time to time, minor manufacturing deviations from the details set out in the Marketing
Authorisation or clinical trial application, which have no risk to public health, do occur. These
may be one-off issues, or they may affect more than one batch.”
Das AQL Inspection Manual for AQL Inspector`s Rule (http://www.aqlinspectorsrule.com/
details.html) unterteilt Abweichungen in drei Klassen, wobei minor defects (ähnlich wie oben
minor deviations) wie folgt definiert werden:
A minor defect is one that is not likely to reduce materially the usability of the unit of product
for its intended purpose, or is a departure from established standards having little bearing on
the effective use or operation of the unit of product.
Bei den übrigen beiden Klassen „major defect“ und „critical defect“ stellen dagegen die
Gesundheit des Patienten und die Qualität bzw. Verwendbarkeit des Produkts für den
beabsichtigten Zweck den Einstufungsmaßstab dar.
Eine andere Leitlinie „Handling of reports of suspected quality defects in medicinal products
for administration to humans“ definiert <suspected defective product>: A medicinal product
about which a report has been received that is not of the correct quality, as defined by its
Marketing Authorisation.
Zu dritter Letzt definiert die Leitline “Procedure for dealing with serious GMP non-compliance
or voiding/suspension of CEPs thus requiring co-ordinated administrative action” serious
GMP non-compliance als “is non-compliance with GMP that in the opinion of the reporting
inspectorate is of such a nature that administrative action is necessary to remove a potential
risk to public/animal health.”
Demnach ist bei den meisten Definitionen für Mängel (defects) bzw. Abweichungen
(deviations) die Gesundheit des Patienten betroffen oder kann betroffen sein.
Demgegenüber darf dies bei einer minor deviation nicht der Fall sein.
Darüber hinaus bezieht sich das Reflection Paper auf Einzelfälle, d.h. Abweichungen dürfen
nicht wiederkehrend (recurrent) oder geplant (planned) sein.
Auch befasst es sich nur mit dem (Arbeits-)Bereich Herstellung inkl. QK und nicht auch mit
anderen.
Umsetzung in die betriebliche Praxis
1) Das Reflection Paper 2009 sagt (Seite 2 oben), dass eine Charge mit solchen
Abweichungen, die die Sicherheit des Patienten oder Wirksamkeit des Produkts
beeinflussen, nicht durch die QP freigegeben werden darf:
“Any deviation/non-compliance, which may materially affect the Safety or Efficacy of a batch of
product, or compromises the overall product quality, must result in a QP decision not to release that
batch.“
Daraus folgt, dass bei jeder Abweichung eine diesbezüglich Risikobetrachtung gemäß den
Vorgaben aus Anhang 20 EG-GMP-Leitfaden (s. SOP der Fa. „Muster“ Nr. QS-025 „Risiko-
http://www.aqlinspectorsrule.com/
2
management“)
1
vorgenommen werden muss. Bei solchen Abweichungen, die die o.g.
Aspekte nicht berühren, kann die Charge dann freigegeben werden, wenn das Ergebnis
der Risikobetrachtung dies zulässt.
Das wird durch folgende weitere Ausführungen im Reflection Paper unterstützt:
“It is in the interests of patients, authorities and manufacturers to ensure that there is a simple and
pragmatic approach to dealing with exceptional, unplanned and one–off deviations to the
manufacturing process and/or the analytical control methods.
- Decisions based on such an approach must be under the responsibility of a QP. Where more than
one QP is involved information on deviations, including those subject to this reflection paper, must
be communicated to the QP responsible for certification of the batch in question. This should be
included in written agreements between the QPs as referred to in Chapter 7 and Annex 16 of the
GMP Guide.
- Quality Risk Management principles must be applied in these cases (ICH Q9).
- The decision must be supported by documentation as required by GMP and made available to the
Competent Authorities on request.”
Bei bestimmten Abweichungen (exceptional, unplanned and one–off) wird somit die Mög-
lichkeit der pragmatischen Vorgehensweise gegeben, auf Basis eines funktionierenden
firmeninternen Abweichungsmanagements (s. SOP der Fa. „Muster“ Nr. QS-020 „Ab-
weichungen im Arbeitsbereich Herstellung inkl. QK“)
1
und bestehender Leitlinien (z.B.
Risikobetrachtung nach EG-GMP-Leitfaden Anhang 20 (= ICH Q9)) und unter Verant-
wortung der QP die betroffene Charge freizugeben.
Das Ergebnis diese Vorgehens wird in Form des abgeschlossenen Abweichungsberichts
dokumentiert und wird Bestandteil der Chargendokumentation. Damit ist das Verfahren
den Überwachungsbehörden im Rahmen ihrer Inspektionen grundsätzlich zugänglich, eine
proaktive Information des Arzneimittel-Herstellers an die Behörden ist nicht erforderlich.
2) Weiterhin ist im Reflection Paper bereits dargestellt (ebenfalls Seite 2), dass es in den
Zulassungsunterlagen Details gibt (z.B. in SOPs oder anderen, dem Dossier beigefügten
Anweisungen und Vorschriften), die für die Bewertung des Arzneimittelmodells (=Zu-
lassung) nicht notwendig sind und daher auch nicht bei jeder einzelnen Herstellungs-
charge (=Umsetzung der Zulassungsanforderungen/ des Modells) „übereinstimmen“
müssen:
“Standard operating procedures and details on makes and models of equipment submitted with a
Marketing Authorisation application are not considered as particulars that define the requirements of
that marketing authorisation.”
Mit anderen Worten werden z.B. SOPs und detaillierte Gerätebeschreibungen nicht als
essentieller Bestandteil einer Zulassung angesehen. Wenn diesbezüglich eine minor
deviation aufgetreten ist, braucht allein aus diesem Grund keine Änderungsanzeige
vorgenommen zu werden.
----------------------------
1
Die beiden SOPs Nr. QS-020 und QS-025 sind im BAH-Buch „SOPs im GMP-Bereich, Band 2“ enthalten. Das
Buch kann über den WiDi des BAH käuflich erworben werden (s. auch www.bah.de, Wissenschafts- und
Wirtschaftsdienst, Publikationen).
Bonn, 23. Juni 2010
http://www.bah.de/
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
74
Ergebnisprotokoll
der 56. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 17. Januar 2006
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: 17.01.2006: 10.00 - 15.00 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende Dr. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz im
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Herr Prof. Dr. Dr. Lemmer
Herr Dr. Dr. Brune
Herr Prof. Dr. Ungemach
Herr Prof. Dr. Hasford
Herr Prof. Dr. Otto
Herr Prof. Dr. Faust
Herr Dr. Geldmacher
Herr Prof. Dr. Oppermann
Herr Prof. Dr. Dr. Kirch
Herr Dr. Lässig
Herr Liebau
Herr Prof. Dr. Dinnendahl
Herr Dr. Throm
Frau Prof. Dr. Sickmüller
Herr Dr. Eberwein
Herr Dr. Schneidereit
- 1 -
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Herr Dr. Möller
Herr Sommer
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Frau Dr. Kluge
Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Herr Wiegelmann
Frau Weber
BfArM
Frau Dr. Giersig
Herr Dr. Grüger
Frau Dr. Fischer-Barth
Herr Dr. Hillen
Herr Rotthauwe
Herr Dr. Seebeck
Herr Dr. Cremer-Schaeffer
Herr Dr. Heim
Sachverständige zum TOP „Naproxen“
Frau Petersen-Braun (zeitweise)
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Annahme der Ergebnisniederschrift der 55. Sitzung
4. Dexamethason 0,035%
- zur topischen Anwendung -
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht
5. Dimenhydrinat
- zur Behandlung von Schwindel -
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
6. Naproxen
- 2 -
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf
uneingeschränkte Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
7. Sulfasalazin
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf
Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
8. Obidoxim und seine Salze
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf
Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
9. Thymol
- zur Anwendung im Bienenstock -
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf vorzeitige Freistellung
aus der
Verschreibungspflicht
10. Protamin und seine Salze
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf
Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
11. Rekombinante Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren
Antrag des Paul-Ehrlich-Institutes auf Unterstellung von
Gerinnungsinhibitoren unter die Verschreibungspflicht und auf Neufassung
der Position
12. Gentransfer-Arzneimittel
Antrag des Paul-Ehrlich-Institutes auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
13. Produkte aus Gewebezüchtung
Antrag des Paul-Ehrlich-Institutes auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht und auf Ergänzung der Position
„Gewebetransplantate, humane allogene“ um den Zusatz „Produkte aus
Gewebezüchtung“
14. Aconitum
Pflanzen, Pflanzenteile, deren Zubereitungen sowie Aconitum-
Alkaloide und deren Derivate
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf
Ausweitung der Verschreibungspflicht
15. Ibuprofen
Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf
Änderung der Formulierung zur Schmerzintensität
16. Lokalanästhetika
Abgleich der neuen Sammelposition mit den bestehenden LA- Positionen
17. Verschiedenes
- 3 -
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden.
Vorstellung zweier neuer Mitarbeiter des Fachgebiets 74 sowie der neuen
Organisationsstruktur der Abteilung Pharmakovigilanz mit Hinweis auf die
Etablierung neuer Aufgabenbereiche:
• Pharmakoepidemiologie (im Aufbau)
• Risikokommunikation (national und auf EU-Ebene)
• Pharmakovigilanzinspektionen (begründet durch 14. AMG Novelle)
Vorstellung der neuen Verordnung zur Verschreibungspflicht durch einen Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Verordnung und die Anlage
werden auf der Webseite des BfArM veröffentlicht.
Die Verordnung fasst etwa 100 Änderungsverordnungen zusammen und bietet
über eine alphabetisch geordnete Anlage eine große Vereinfachung im Umgang
mit der Verordnung. Klärungsbedarf besteht noch in folgenden Punkten:
- in der Anlage gelistete Zubereitungen von Stoffen, die eigentlich nicht
notwendig sind, wenn ein Bestandteil verschreibungspflichtig ist,
- Status neuer Stoffe aufgrund § 49 (alt) bzw. § 48 (neu),
- Umgang mit Sammelpositionen z.B. bei Lokalanästhetika – Systematik bisher
nicht erkennbar.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird vom BMG darüber informiert, dass
Poly-O-2-Hydroxyethylstärke bisher in der Verschreibungsverordnung aufgeführt
war, bei der Neufassung aber versehentlich nicht aufgenommen wurde. Dies ist für
die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln von Bedeutung.
Sitzungsprotokoll
Nach Änderung des AMG (§77a) sind Tagesordnung und Protokolle von Sitzungen
offizieller Gremien zu veröffentlichen. Als Linie wurde im BfArM festgelegt,
Ergebnisprotokolle zu erstellen, die sich stark an den Ergebnissen und
Beschlussfassungen orientieren. Namentliche Nennungen erfolgen nicht, sondern
z. B. „der Vertreter der Arzneimittelkommission (AK)“ oder des „Bundesverbands der
Arzneimittelhersteller (BAH) äußerte...“. Abstimmungsergebnisse werden mit z. B.
„wurde mehrheitlich empfohlen/abgelehnt“ vermerkt. Das Protokoll wird zeitnah
erstellt, dann den Mitgliedern des Ausschusses bzw. den Teilnehmern zur
Kommentierung zur Verfügung gestellt und anschließend auf der Webseite des
BfArM veröffentlicht.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Zum Tagesordnungspunkt „Naproxen“ lag ein Antrag auf Hinzuziehung einer
weiteren Sachverständigen vor, dem im Vorfeld vom Ausschuss mehrheitlich
zugestimmt wurde.
Top 17 – Verschiedenes:
• Macrogollaurylether (bzw. Polidokanol)
• Poly-O-2-Hydroxyethylstärke (HES)
- 4 -
• Behandlung von Estern und Ethern in der Verordnung
TOP 3 Annahme der Ergebnisniederschrift der 55. Sitzung
Der Ergebnisniederschrift der 55. Sitzung vom 28.6.2005 wurde zugestimmt.
TOP 4 Dexamethason 0,035% - zur topischen Anwendung -
Bekanntgabe der gutachterlichen Tätigkeit eines Vertreters des Sachverständigen-
Ausschusses, der daher an der Debatte und Entscheidungsfindung nicht teilnimmt.
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers (pU) auf Freistellung von
Dexamethason 0,035% zur topischen Anwendung von der Verschreibungspflicht
nach § 48 AMG. Dexamethason 0,035% wird als Salbe von diesem pU seit 1995
vertrieben und ist zugelassen zur „Behandlung von entzündlichen Hauterkrankungen,
bei denen die Anwendung von schwach wirksamen Glucocortikoiden angezeigt ist.“
Darstellung der Antragsbegründung und der medizinischen Bewertung des BfArM mit
anschließender Debatte, insbesondere zur Penetrationsfähigkeit/Resorption. Diese
kann in Abhängigkeit von der Salbengrundlage und Hilfsstoffen erhöht sein und führt
damit zu einem vermehrten Auftreten der bekannten systemischen und lokalen
Nebenwirkungen von Glucocorticoiden.
Abstimmung: der Antrag auf Freistellung wurde mehrheitlich abgelehnt.
TOP 5 Dimenhydrinat - zur Behandlung von Schwindel -
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht nach § 48 AMG.
Die Retardkapseln der Firma enthalten je 120 mg Dimenhydrinat und sind „zur
symptomatischen Therapie von älteren Patienten mit Schwindel unterschiedlicher
Genese“ zugelassen. Ein ähnlich formulierter Antrag wurde von der Firma bereits
2003 gestellt und im Januar 2004 vom Sachverständigenausschuss für
Verschreibungspflicht abgelehnt. Begründet wurde der erneute Antrag aufgrund der
nunmehr geänderten Produktinformation, die jetzt ergänzende Warnhinweise und
Wechselwirkungen bezüglich des QT-verlängernden Potentials von Dimenhydrinat
enthält.
Darstellung der Antragsbegründung und fachliche Bewertung des BfArM sowie kurze
Debatte über die zugelassene Indikation und vergleichbare Substanzen aus der
Gruppe der H1-Antihistaminika der 1. Generation.
Abstimmung: der Antrag auf Unterstellung wurde mehrheitlich abgelehnt.
TOP 6 Naproxen
Antrag des BfArM auf Unterstellung von Naproxen ohne Ausnahmen unter die
Verschreibungspflicht nach § 48 AMG.
Bekanntgabe einer Art Befangenheit durch einen Vertreter des Sachverständigen-
Ausschusses. Er habe vor einigen Jahren eines der Gutachten geschrieben, die zur
- 5 -
Rezeptfreiheit von Naproxen führten und werde daher an der Abstimmung nicht
teilnehmen. In einem Statement äußerte er sich vergleichend zu allen im Markt
befindlichen analgetischen Wirkstoffen und schlug vor, Naproxen im Vergleich zu
diesen möglichst nach vergleichbaren Qualitätsstandards zu beurteilen.
Auf Nachfrage bestätigt er, weder im konkreten Antragsfall noch in den letzten
Jahren mit gutachterlichen Stellungnahmen zu Naproxen in Europa tätig gewesen zu
sein. Der Ausschuss hatte daher keine Einwände gegen seine Teilnahme an der
Debatte.
Präsentation von Studiendaten durch das BfArM (siehe Anlage 1), insbesondere zu
kardiovaskulären und gastrointestinalen Risiken von Naproxen in den rezeptfreien
Dosen (bis 750mg/Tag).
Das thromboembolische Risiko zeigte sich in größeren klinischen Studien wie
VIGOR, TARGET, SUCCESS und ADAPT sowie in einer Metaanalyse und
epidemiologischen Studien nicht größer als bei Coxiben oder anderen NSARs.
Gastrointestinale Risiken:
Es liegen wenige, aber große Studien vor, in denen Naproxen mit anderen NSARs
und Coxiben verglichen wurde (TARGET und SUCCESS). Die Dosierung war in
beiden Studien mit 1000mg/Tag eher hoch im Vergleich zu den verschreibungsfreien
Dosen.
Unter Naproxen litten die Patienten häufiger an Ulcera und Ulcus-Komplikationen als
unter Ibuprofen, Diclofenac oder Coxiben. Diese Ergebnisse wurden von einer
Metaanalyse kleinerer neuer Studien unterstützt.
Verschiedene epidemiologische Studien und deren Metaanalysen (Henry 2003)
zeigen auch bei niedrigen Dosierungen (bis 500mg/Tag) ein höheres Risiko für
gastrointestinale Komplikationen im Vergleich zu Ibuprofen und Diclofenac.
Kurze Diskussion über zusätzliche Nebenwirkungen (cutane, renale, hepatische und
teratogene Effekte und deren Verteilung auf die verschiedenen NSARs), die bei einer
Risikobetrachtung mit einbezogen werden sollten.
Ausführliche Diskussion der BfArM-Präsentation durch einen Vertreter des BAH
(Anlage 2). Diskussionspunkte waren hierbei das Studiendesign, mögliche
Unterschiede in Patientenkollektiven bei multizentrischen Studien bzw. Substudien
(TARGET-Studie), die zu berücksichtigen seien sowie die meist fehlende statistische
Signifikanz der ermittelten Unterschiede.
Präsentation der Sachverständigen zum TOP „Naproxen“ zum Abgabestatus
innerhalb Europas (in den meisten Ländern verschreibungsfrei), zu Marktanteilen der
verschiedenen rezeptfreien Analgetika und zu weiteren Studien betreffend
kardiovaskuläres und gastrointestinales Risiko (Anlage 3). Das aufgrund der
Entlassung Naproxen-haltiger Arzneimittel aus der Verschreibungspflicht größere
Angebot an rezeptfreien Analgetika habe nicht zu einer Erhöhung der Abgabe dieser
Substanzen geführt. Drei Anwendungsbeobachtungen in Deutschland mit insg.
15.000 Patienten aus dem Zeitraum der Verschreibungspflicht von Naproxen lieferten
keine Anzeichen von Missbrauch.
Vorstellung zweier zusätzlicher randomisierter kontrollierter Doppelblindstudien zum
gastrointestinalen Risiko von Naproxen bei der Behandlung der Gonarthrose (Schiff
2004, Golden 2004) - keine signifikanten Unterschiede zu anderen
- 6 -
verschreibungsfreien Analgetika oder Placebo. Bezüglich eines cardiovaskulären
Risikos zeige eine Metaanalyse (Juni et al. 2004) keinen Hinweis auf ein erhöhtes
Risiko von Naproxen.
Diskussion mit Beiträgen zum Sponsoring der Studien und dessen Offenlegung auch
bei epidemiologischen Studien, zur oft kleinen Stichprobengröße, zur Frage, ob
Verschreibungsfreiheit nur bis 500mg befürwortet werden sollte (ein Drittel weniger
als die Höchstdosis, wie auch bei Ibuprofen) und zur Diagnosesicherheit bei
gastrointestinalen Nebenwirkungen. In Fallkontroll- und Kohortenstudien liege
möglicherweise keine einheitliche Diagnostik zugrunde. Es wurde angemerkt, dass
bei der Betrachtung der Verträglichkeit eine statistische Signifikanz nicht so relevant
ist, da es hier um Risikominimierung geht und daher bereits ein Trend ausreichend
ist.
Naproxen schneidet bezogen auf den Punktwert (Schätzer) bei nahezu allen Studien
schlechter ab als Ibuprofen oder Diclofenac. Allerdings liegen bis auf die noch nicht
hinreichend publizierte ADAPT-Studie keine Daten aus langfristigen kontrollierten
Kohortenstudien vor. Epidemiologische Studien zeigen, trotz aller Einwände, einen
Trend zu einem höheren Risiko von Naproxen. Gleiches gilt auch für Daten aus
klinischen Studien. Zusammenfassend ist die Datenlage als uneinheitlich zu
bewerten.
Abstimmung: der Antrag auf Unterstellung wurde mehrheitlich abgelehnt.
TOP 7 Sulfasalazin
Antrag des BfArM auf Unterstellung, da hohes Nebenwirkungspotential und die
Therapie einer ärztlichen Überwachung bedarf (Nähere Begründung siehe Anlage 4).
Keine Diskussion.
Abstimmung: Die Unterstellung wurde einstimmig empfohlen.
TOP 8 Obidoxim
Antrag des BfArM auf Unterstellung, da Therapie intensivmedizinische Maßnahmen
und Überwachung durch Ärzte erfordert (Nähere Begründung siehe Anlage 4).
Keine Diskussion.
Abstimmung: Die Unterstellung wurde einstimmig empfohlen.
TOP 9 Thymol - zur Anwendung im Bienenstock -
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung aus der
Verschreibungspflicht.
Thymol ist ein Ektoparasitikum zur Bekämpfung der Milbe Varroa destructor. Bislang
- trotz intensivem Einsatz - keine Meldungen über unerwartete oder schwerwiegende
Nebenwirkungen (Nähere Begründung siehe Anlage 4).
Keine Diskussion.
- 7 -
Abstimmung: Die Entlassung wurde einstimmig empfohlen.
TOP 10 Protamin
Antrag des BfArM auf Unterstellung, da in Indikationen angewendet, die einer
ärztlichen Therapieentscheidung und -kontrolle bedürfen und auch bei sachgerechter
Anwendung schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten können (Nähere
Begründung siehe Anlage 4).
Abstimmung: Die Unterstellung wurde einstimmig empfohlen.
TOP 11 Rekombinante Blutgerinnungsfaktoren und
Gerinnungsinhibitoren
Antrag des PEI auf Unterstellung, da Gerinnungsfaktoren bislang nur unterstellt sind,
wenn sie aus Blut gewonnen werden (Nähere Begründung siehe Anlage 4).
Abstimmung: Die Unterstellung und Neufassung der Position wurde
einstimmig empfohlen.
TOP 12 Gentransfer-Arzneimittel
Antrag des PEI auf Unterstellung.
Biotechnologische Therapeutika, die der zentralen europäischen Zulassungspflicht
unterliegen (Nähere Begründung siehe Anlage 4).
Abstimmung: Die Unterstellung wurde einstimmig empfohlen.
TOP 13 Produkte aus Gewebezüchtung
Antrag des PEI auf Unterstellung und auf Ergänzung der Position
„Gewebetransplantate, humane allogene“ um den Zusatz „Produkte aus
Gewebezüchtung“ (Nähere Begründung siehe Anlage 4).
Abstimmung: Die Unterstellung wurde einstimmig empfohlen.
TOP 14 Aconitum
Antrag des BfArM auf Ausweitung der Verschreibungspflicht durch Änderung der
Position „Aconiti, Tubera und ihre Zubereitungen“ in „Arten der Gattung Aconitum,
deren Pflanzenteile und Zubereitungen daraus sowie Aconitum-Alkaloide und deren
Derivate.“ Die vormals genannten Ausnahmen bleiben bestehen (Nähere
Begründung siehe Anlage 4).
- 8 -
Abstimmung: Die Ausweitung der Verschreibungspflicht durch Änderung der
Position wurde einstimmig empfohlen.
TOP 15 Ibuprofen
Antrag des BfArM auf Änderung der Formulierung zur Schmerzintensität in den
Abschnitten – „ausgenommen zur oralen Anwendung...“ –
Es wird beantragt die bisherige Formulierung „mittelstarke Schmerzen“ einheitlich in
„mäßig starke Schmerzen“ zu ändern, da dies der verbreitete und etablierte Begriff in
klinischen Studien und im wissenschaftlichen und internationalen Sprachgebrauch ist
(Nähere Begründung siehe Anlage 4).
Abstimmung: Die Änderung der Formulierung wurde mehrheitlich empfohlen.
TOP 16 Lokalanästhetika
Abgleich der neuen Sammelposition mit den bestehenden Lokalanästhetika-
Positionen.
Keine Einwände gegen die derzeitige Formulierung. Neben der Sammelposition
„Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung“ mit entsprechenden Ausnahmen
verbleiben die Positionen „Lidocain zur Anwendung am Auge oder am äußeren
Gehörgang“ sowie „Procain zur Anwendung am Auge“.
Der Ausschuss stimmt zu, die endgültige Formulierung zu Lidocain und Procain dem
BMG zu überlassen.
TOP 17 Verschiedenes
1. Macrogollaurylether (bzw. Polydokanol)
Antrag auf Streichung der Prozentangaben (Nähere Begründung siehe Anlage
4).
Abstimmung: Die Streichung der Prozentangaben wurde einstimmig
empfohlen.
2. Poly-O-2-Hydroxyethylstärke (HES)
Der Ausschuss empfiehlt die Wiederaufnahme des Monopräparats (war
bislang unterstellt), nähere Begründung siehe Anlage 4.
3. Redaktionelle Änderungen der Verordnung
4. Ester und Ether oder Molekülverbindungen
Bei etwa 80 Stoffen sind Ester, Ether und Molekülverbindungen unterstellt.
Diskussion, ob bei den verbleibenden 1700 Stoffen geprüft werden soll, ob
entsprechende Ester, Ether oder Molekülverbindungen ebenfalls mit expliziter
Nennung unter die Verschreibungspflicht unterstellt werden sollen. Für die
nächste Ausschusssitzung soll dieses Thema durch das BfArM so vorbereitet
werden, dass der Ausschuss sich eine Meinung bilden kann.
5. Themen für die nächste Sitzung:
- 9 -
Vereinfachungen bzw. Änderungen der Positionen „Heparin“ und
„Opiumalkaloide“ in Zusammenhang mit Papaverin
Der Termin für die nächste Sitzung wurde festgelegt.
Termin der nächsten Sitzung:
Montag, der 19.06.2006
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
1. Präsentation zu Naproxen (Vertreter des BfArM)
2. Präsentation zu Naproxen (Vertreter des BAH)
3. Präsentation zu Naproxen (externe Sachverständige)
4. Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wurde (TOP 7-15,17)
- 10 -
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Annahme der Ergebnisniederschrift der 55. Sitzung
TOP 4 Dexamethason 0,035% - zur topischen Anwendung -
TOP 5 Dimenhydrinat - zur Behandlung von Schwindel -
TOP 6 Naproxen
TOP 7 Sulfasalazin
TOP 8 Obidoxim
TOP 9 Thymol - zur Anwendung im Bienenstock -
TOP 10 Protamin
TOP 11 Rekombinante Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren
TOP 12 Gentransfer-Arzneimittel
TOP 13 Produkte aus Gewebezüchtung
TOP 14 Aconitum
TOP 15 Ibuprofen
TOP 16 Lokalanästhetika
TOP 17 Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
56. Sitzung, 17.01.2006
zu Positionen, deren Änderung zugestimmt wurde.
7. Sulfasalazin
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Sulfasalazin
der Verschreibungspflicht nach § 48 (1) AMG zu unterstellen.
Begründung:
Sulfasalazin-haltige Arzneimittel sind in der Vergangenheit vom BfArM als
„verschreibungspflichtig“ eingestuft und von den Herstellern auch so gekennzeichnet
worden, ohne dass bisher eine Aufnahme des Stoffs Sulfasalazin in die Anlage zur
Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel erfolgte. Nachfolgend wird
begründet, warum dies nachgeholt werden sollte.
Sulfasalazin ist zugelassen für gastroenterologische und rheumatologische
Indikationen:
• Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe der Colitis ulcerosa
• Akutbehandlung des milden bis moderaten Morbus Crohn bei Befall des
Colons
• Basistherapie der rheumatoiden Arthritis (chronische Polyarthritis)
Bei den genannten Erkrankungen handelt es sich um chronische komplexe Erkran-
kungen, die aus verschiedenen Gründen einer ärztlichen Überwachung bedürfen:
• Schwierigkeit der differentialgnostischen Abklärung unter Anwendung auch
invasiver (z.B. Endoskopie mit Biopsieentnahme), bildgebender und
laborchemischer Methoden (Autoantikörper, Entzündungsparameter).
• Chronisch-rezidivierender Krankheitsverlauf mit unterschiedlichen
Erkrankungsintensitäten, die jeweils eine Anpassung der Therapie erforderlich
machen.
Darüber hinaus kann eine Therapie mit Sulfasalazin schwerwiegende Wechsel- und
Nebenwirkungen (z.B. Agranulocytose, Thrombocytopenie, Stevens-Johnson-Syn-
drom, fibrosierende Alveolitis, etc.) hervorrufen. Dementsprechend weisen die Pro-
duktinformationen zahlreiche Gegenanzeigen und Warnhinweise auf.
8. Obidoxim
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Obidoxim
der Verschreibungspflicht nach § 48 (1) AMG zu unterstellen.
Begründung:
Obidoximchlorid, der Wirkstoff von Toxigonin, ist ein spezifisches Antidot gegen Or-
ganophosphate (Alkylphosphate, Alkylthiophosphate, Phosphorsäureester,Thio-
phosphorsäureester).
Obidoximchlorid ist in der Lage, die blockierten Acetylcholinesterasen zu reaktivieren
und damit den Vergiftungserscheinungen mit Organophosphaten (Insektiziden und
bestimmten chemischen Kampfstoffen) entgegenzuwirken. Die Applikation von
Toxigonin soll zusätzlich zu Atropingabe und notfallmedizinischen Maßnahmen,
möglichst nicht später als 6 Stunden nach Intoxikation, erfolgen. Die spezifische
Behandlung beginnt nach der ersten Gabe von Atropin mit 1 Ampulle Toxigonin
langsam i.v., gefolgt von einer Dauerinfusion mit 750 mg/24 Stunden, bis die
Organophosphat-Konzentration unter den kritischen Wert gesunken ist.
Diese Therapie kann nur von einem Arzt verordnet und durchgeführt werden und
gehört nicht zuletzt wegen der Indikationsstellung, der erforderlichen intensiv-
medizinischen Maßnahmen und Überwachung ausschließlich in die ärztliche Verant-
wortung.
9. Thymol (Apiguard)
- zur Anwendung im Bienenstock -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Thymol (Apiguard)
- zur Anwendung im Bienenstock -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Bei dem Stoff Thymol handelt es sich um ein Ektoparasitikum zur Behandlung der
Varroose, hervorgerufen durch Varroa destructor.
Der Hauptwirkmechanismus ist noch nicht völlig geklärt. Neben einer
Beeinträchtigung von Sozial- und Fortpflanzungsverhalten der Milben kommt es auch
zu Proteinveränderungen in den Milben, die zu deren Absterben führen.
Thymol wurde im Dezember 2002 in Deutschland im dezentralen Verfahren
zugelassen. Seitdem wurden in Deutschland ca. 50 000 Völker behandelt,
europaweit ca. 400 000 Völker. Es sind keine Meldungen über unerwartete oder
unerwartet schwere Nebenwirkungen eingegangen. Gegenanzeigen sind nicht
bekannt. Die angegebenen Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung und den
Anwender sind hinreichend in der Gebrauchsinformation formuliert.
10. Protamin
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Protamin
der Verschreibungspflicht nach § 48 (1) AMG zu unterstellen.
Begründung:
Protamin, ein basisches Protein mit einem Arginin-Anteil von ca. 60%, verbindet sich
mit Heparin zu Salzen und antagonisiert auf diese Weise die Heparineffekte.
Entsprechend wird es bei Blutungen infolge von Heparintherapien, in der Hämo-
dialyse oder nach hoher therapeutischer Dosierung in der kardiovaskulären
Chirurgie, angewendet.
Protamin kann, allein verabreicht oder im Überschuss gegeben, gerinnungs-
hemmend wirken und somit zu Blutungen führen.
Die Applikation von Protamin erfolgt i.v.. Die Wirkung von Protamin setzt ca. 5 Min.
nach parenteraler Applikation ein. Durch den raschen Abbau von Protamin kann eine
erneute Gabe von Protamin notwendig werden, um die wiederkehrende Heparin-
aktivität zu neutralisieren.
Protamin darf nicht angewendet werden bei Patienten mit bekannter Über-
empfindlichkeit gegen den Arzneistoff.
Schwere anaphylaktoide Reaktionen mit Schocksymptomatik, plötzlich einsetzender
Blutdruckabfall, pulmonale Hypertonien und Lungenödeme wurden dem BfArM be-
richtet.
Protamin wird in Indikationen angewendet, die zwingend einer ärztlichen Therapie-
entscheidung und –kontrolle bedürfen. Zudem können auch bei sachgerechter
Anwendung schwere Nebenwirkungen auftreten, die eines sofortigen ärztlichen
Handelns bedürfen. Patienten sind zudem nicht in der Lage, die im Einzelfall
notwendige Dosierung des Arzneimittels festzulegen.
11. Rekombinante Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Rekombinante Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren
der Verschreibungspflicht nach § 48 (1) AMG zu unterstellen.
Begründung:
Rekombinante Gerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren entsprechen in ihrer
Zusammensetzung und Wirkweise den aus menschlichem Blutplasma gewonnenen
Faktoren- und Inhibitorenkonzentraten, die der Verschreibungspflicht nach § 48
unterstellt sind.
Bei rekombinanten Gerinnungsfaktoren und -inhibitoren handelt es sich um
gentechnisch hergestellte Analoga von im menschlichen Blut vorkommenden
Gerinnungsproteinen wie z.B. Faktor VIII, Faktor IX, Protein C oder Antithrombin.
Die rekombinant hergestellten Gerinnungsfaktoren und -inhibitoren verhalten sich wie
die körpereigenen Bestandteile und werden in verschiedenen hämostaseologischen
Mangelsituationen angewendet. Ihre Verabreichung erfolgt immer intravenös.
Rekombinanter FVIII und FIX werden zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen
bei Hämophilie A und B eingesetzt. Aktiviertes Protein C wird bei Behandlung von
schwerer Sepsis mit multiplem Organversagen im intensivmedizinischen Bereich
angewendet. Antithrombin wird bei angeborenem Antithrombinmangel zur
Vorbeugung von tiefen Venenthrombosen in klinisch risikoreichen Situationen wie
Operationen oder in der Geburtsphase eingesetzt. Die Dosierung der rekombinanten
Gerinnungsfaktoren und -inhibitoren erfolgt individuell je nach Plasmaspiegel und
Substitutionsbedarf des betreffenden Patienten. Bezeichnung und Chargennummer
des verabreichten Präparates sind zu dokumentieren.
Zu den häufigsten Nebenwirkungen gehören hypersensitive und allergische
Reaktionen, die eine sorgfältige ärztliche Überwachung der Patienten während und
nach der Infusion erforderlich machen. Darüber hinaus sind die Patienten regelmäßig
auf die Bildung von Inhibitoren zu überwachen. Falls z.B. die erwarteten Faktor-VIII-
Plasmaaktivitäten nicht erreicht werden oder die Blutung mit einer angemessenen
Dosis des Präparates nicht beherrscht wird, muss ein Inhibitortest durchgeführt
werden. Bei Patienten mit hohen Inhibitorwerten ist es möglich, dass die Faktor-VIII-
Therapie nicht effektiv ist, so dass andere therapeutische Maßnahmen erwogen
werden müssen.
Die Therapie mit rekombinanten Gerinnungsfaktoren und –inhibitoren sollte nur von
Ärzten durchgeführt werden, die über Erfahrung in der Behandlung von Patienten mit
Hämophilie und hämostaseologischen Störungen verfügen.
__
12. Gentransfer-Arzneimittel
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Gentransfer-Arzneimittel
der Verschreibungspflicht nach § 48 (1) AMG zu unterstellen.
Begründung:
Bei Gentransfer-Arzneimitteln (GT-AM) handelt es sich um eine heterogene Gruppe
innovativer biotechnologischer Therapeutika, die der zentralen europäischen
Zulassungspflicht unterliegen. Mit Hilfe von GT-AM werden therapeutisch oder
prophylaktisch wirksame Gene entweder direkt oder indirekt in den menschlichen
Organismus eingebracht. In jedem Fall handelt es sich bei GT-AM um hochkomplexe
Arzneimittel, über deren Wirkungsweise und Anwendung kein unfassender
Wissensstand existiert. GT-AM sind generell geeignet zur Behandlung von auf
genetischen Defekten beruhenden Erkrankungen. Außerdem werden derzeit Krebs-,
HIV-Infektionen und Gefäßerkrankungen zu behandeln versucht. Bei bisherigen
Anwendungen, etwa zur Behandlung des Severe Combined Immunodeficiency
Disease (SCID) bei Kindern sind als unerwünschte Wirkung Leukämien aufgetreten.
In Europa hat bis heute kein derartiges Arzneimittel die Marktzulassung erhalten. Bis
auf wenige Ausnahmefälle ist bei allen derzeit in klinischen Prüfungen befindlichen
GT-AM eine Anwendung nur in der Klinik, zumeist unter stationärer Behandlung,
denkbar. Die Applikation setzt in der Regel einen erheblichen technischen Aufwand
und ein besonders qualifiziertes Personal voraus. Wenn gentechnisch veränderte
Organismen verwendet werden, tritt die Freisetzungsproblematik im Sinne des
Gentechnikgesetzes hinzu.
Indikationsstellung und Nebenwirkungsspektrum machen eine Kontrolle der
Anwendung durch den Arzt erforderlich.
13. Produkte aus Gewebezüchtung
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Produkte aus Gewebezüchtung
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
Begründung:
Die Aufnahme einer Position „Gewebezubereitungen“ erscheint nicht erforderlich,
weil die Arzneimittelverschreibungsverordnung bereits die Position „allogene
Gewebetransplantate“ enthält, ein Begriff, der mit dem bislang gesetzlich nicht
definierten Begriff „Gewebezubereitungen“ sicher weitgehend deckungsgleich ist.
Eine Ergänzung hinsichtlich der „Produkte aus Gewebezüchtung“ erscheint
notwendig.
Bei den Produkten aus Gewebezüchtungen handelt es sich um Arzneimittel, die aus
bearbeiteten Zellen oder Geweben bestehen oder diese enthalten und die dazu
bestimmt sind, zur Regeneration, Wiederherstellung oder zum Ersatz menschlichen
Gewebes zu dienen. Bei Produkten aus Gewebezüchtungen können Stoffe, wie
Biomoleküle, Biomaterialien und Gerüststoffe, wie Matrizes hinzukommen. Die
Gruppe der Produkte aus Gewebezüchtungen umfasst beispielsweise bestimmte
Chondrozytentransplantate und Hauttransplantate bis hin zu artifiziell hergestellten
Herzklappen. Bei diesen Arzneimitteln sollten auch solche, die aus autologen Zellen
und Geweben gezüchtet werden, der Verschreibungspflicht unterstellt sein.
Generell wird für Produkte aus Gewebezüchtung ein Rückverfolgungssystem
vorgesehen werden, wie aus Artikel 16 des Vorschlags der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Arzneimittel für
neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hervorgeht, was auch die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht nahe legt.
14. Aconitum
- Arten der Gattung Aconitum, deren Pflanzenteile und Zubereitungen
daraus sowie Aconitum-Alkaloide und deren Derivate -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Aconitum
Arten der Gattung Aconitum, deren Pflanzenteile und Zubereitungen
daraus sowie Aconitum-Alkaloide und deren Derivate
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Salben
- ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen
Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des
Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind
der Verschreibungspflicht nach § 48 (1) AMG zu unterstellen.
Begründung:
Bisher unterstehen
Aconiti, Tubera und ihre Zubereitungen
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Salben
- ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die
nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arznei-
buchs hergestellt sind
sowie „Aconitin“ und seine Derivate der Verschreibungspflicht. Das Bayerische
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beantragte eine Überprüfung
der Frage, ob aus Gründen der Anwendungsrisiken sämtliche Aconitum-Arten und
Pflanzenteile der Verschreibungspflicht unterstellt werden sollten. Anlass sei ihre
zunehmende Verwendung nicht nur in homöopathischen Zubereitungen, sondern
auch in denen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM).
Aconitum-Arten enthalten toxische Diterpen – Alkaloide. Nachgewiesen wurden diese
Alkaloide in allen Pflanzenteilen. Der Gehalt liegt in den unterirdischen Teilen
zwischen 0,2 – 3 %, im Kraut zwischen 0,2 und 2 % und in den Samen bei maximal
1,4 %. Der Gehalt schwankt u.a. in Abhängigkeit von Herkunft und Erntezeit.
Wesentliche Alkaloide der in Mitteleuropa heimischen bzw. kultivierten Arten sind
Aconitin
Benzoylnaponin
Hypaconitin
Lycaconitin
Neopellin
und die Aminoalkohole Aconin, Napellin, Neolin und Lycoctonin. In verschiedenen
Arten werden zusätzlich Nebenalkaloide (z.B. Isochinolin-Alkaloide) oder
Katecholamine gefunden.
Aconitin und verwandte Alkaloide werden sehr schnell intestinal, aber auch über
intakte Haut und Schleimhäute resorbiert. Ihre Elimination erfolgt renal und über den
Darm. Aconitin erhöht die Membranpermeabilität für Natriumionen, verlängert damit
dessen Einstrom und verzögert die Repolarisation. Es wirkt peripher wie zentral auf
motorische wie sensible Nerven zunächst erregend, gefolgt von einer Lähmung.
Kardiale Auswirkungen sind vor allem Arrhythmien sowie eine Bradykardie, die bei
letaler Dosis zum diastolischen Herzstillstand führt. Weitere schnell einsetzende
Symptome bei hoher Dosierung oder Intoxikation sind:
- Parästhesien an den Extremitäten, die in eine Anaesthesia dolorosa
übergehen, das Gefühl der Taubheit an der gesamten Körperoberfläche
- Hypothermie
- Nausea und schweres Erbrechen
- Diarrhoe
- Sehstörungen (Farbensehen)
- schwerste Schmerzen
- Hypotension
- Atemdepression und zentrale Atemlähmung.
Aufgrund der bekannten Nebenwirkungen und Anwendungsrisiken wird die Aus-
weitung der Verschreibungspflicht auf alle Aconitum-Arten, Pflanzenteile, deren Zu-
bereitungen sowie alle Aconitum-Alkaloide empfohlen.
15. Ibuprofen
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Ibuprofen
den Antrag des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Änderung
der Formulierung zur Schmerzintensität in den Abschnitten
- ausgenommen zur oralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 400 mg je abgeteilter
Form und in einer Tagesdosis bis zu 1200 mg bei leichten bis mäßig starken
Schmerzen und Fieber -
- ausgenommen zur oralen Anwendung in flüssigen Zubereitungen ohne
Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile für Erwachsene und Kinder
ab 6 Monaten in Einzeldosen bis zu 10 mg/kg Körpergewicht (bis zu einer
maximalen Tagesdosis von 1200 mg) bei leichten bis mäßig starken
Schmerzen und Fieber -
anzunehmen
Begründung:
In den international anerkannten Schmerz Scores, wie z.B. Likert pain score, visuelle
Analogskala oder McGill Pain Score wird nie der Begriff „mittelstark“ verwendet. In
der Regel findet im englisch-sprachigen Raum der Begriff „moderate pain“ und im
deutschen Sprachgebrauch der Ausdruck „mäßig starke Schmerzen“ Verwendung.
Das bedeutet, dass weder in klinischen Studien und in den Anamnesebögen der
Schmerztherapeuten noch in den europäischen Zulassungsverfahren für Analgetika
der Begriff „mittelstarke Schmerzen“ verwendet wird.
Die Texte der Fach- und Gebrauchsinformation sollen sich am wissenschaftlichen
Erkenntnisstand orientieren und demnach auch die in wissenschaftlichen Fach-
kreisen verwendeten Begriffe (vor allem in der Fachinformation) beinhalten.
Die Mustertexte wurden entsprechend gestaltet und sollten bezüglich der
Formulierung der zu behandelnden Schmerzstärke von allen pharmazeutischen
Unternehmern übereinstimmend verwendet werden.
17a. Macrogollaurylether (Polidocanol)
- zur Sklerosierung von Varizen und Besenreisern -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Position
Macrogollaurylether (Polidocanol)
- zur Sklerosierung von Varizen und Besenreisern -
ohne die momentanen Konzentrationsangaben in der Anlage zur Verordnung nach
§ 48 (1) AMG aufzuführen.
Begründung:
Macrogollaurylether (Polidocanol) ist zur i.v. Anwendung in Abhängigkeit von der
Konzentration zugelassen zur Sklerosierung von Besenreisern (0,25% - 0,5%) sowie
im Konzentrationsbereich zwischen 1% und 4% zur Sklerosierung von Varizen der
Beine, des Ösophagus und der Hämorrhoidalvenen (Grad I und II).
Das intravenös verabreichte Macrogollaurylether (Polidocanol) schädigt
konzentrations- und mengenabhängig das Endothel der Blutgefäße. Nach der
Sklerosierung werden diese durch einen Kompressionsverband aneinander gepresst,
wodurch eine Verklebung und Fibrosierung der pathologisch veränderten Venen
erzielt wird.
Macrogollaurylether weist zusätzlich einen lokalanästhetischen und einen in vitro
nachweisbaren schwachen antikoagulatorischen Effekt auf.
Diese Therapie kann nur von einem Arzt verordnet und durchgeführt werden und
gehört nicht zuletzt wegen der ernsten Risiken (Gewebenekrosen bei paravasaler
bzw. intraarterieller Applikation, anaphylaktischer Schock, Thrombosen etc.)
ausschließlich in die ärztliche Verantwortung.
Macrogollaurylether (Polidocanol) ist mit den Konzentrationsangaben 0,25%, 0,50%,
1%, 2%, 3%, 4% bereits in der Verordnung zur Neuordnung der
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (vom 21.Dezember 2005) aufgeführt.
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Konzentrationsangaben entfallen zu
lassen, damit nicht andere prozentuale Zubereitungen verschreibungsfrei bleiben.
17b. Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke (HES, Hydroxyethylstärke)
- zur parenteralen Anwendung -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke (HES, Hydroxyethylstärke)
- zur parenteralen Anwendung -
wieder in die Verordnung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach § 48 (1)
AMG aufzunehmen
Begründung:
Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke dient als Volumenersatz und ist indiziert zur Therapie
und Prophylaxe von Volumenmangel (Hypovolämie) und Schock
(Volumenersatztherapie) im Zusammenhang mit Operationen, Verletzungen,
Infektionen, Verbrennungen sowie zur Fremdbluteinsparung bei chirurgischen
Eingriffen z.B. Akute Normovolämische Hämodilution (ANH).
Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke war bisher in der Verordnung der
verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach § 48 AMG unter der Bezeichnung
O-(2-Hydroxyethyl)amylopectin-hydrolysat - zur parenteralen Anwendung -
aufgeführt.
Bei der im Jahre 2005 vorgenommenen völligen Überarbeitung der Anlage zur
Verordnung nach § 48 AMG ist diese Position versehentlich nicht aufgeführt worden.
Auf der Basis dieser Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses für
Verschreibungspflicht kann die Position „Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke (HES,
Hydroxyethylstärke) wieder in die Anlage aufgenommen werden.
7. Sulfasalazin
8. Obidoxim
9. Thymol (Apiguard)
10. Protamin
11. Rekombinante Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren
12. Gentransfer-Arzneimittel
13. Produkte aus Gewebezüchtung
14. Aconitum
15. Ibuprofen
17a. Macrogollaurylether (Polidocanol)
17b. Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke (HES, Hydroxyethylstärke)
05.08.2014
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PD
1
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Arzneimittel
und MedizinprodukteNaproxen - Stand der
Verkaufsabgrenzung / Mustertexte
• Ausnahme von der Verschreibungspflicht:
Naproxen in festen Zubereitungen zur oralen
Anwendung in Einzeldosen bis zu 250 mg, in
einer Tagesdosis bis zu 750 mg und in
Packungsgrößen bis zu 7500 mg zur
Anwendung bei Erwachsenen und Kindern ab
12 Jahren bei leichten bis mäßig starken
Schmerzen (Kopfschmerzen, Zahnschmerzen,
Regelschmerzen, primäre Dysmenorrhoe) und
Fieber
• Mustertexte: Anwendungsdauer maximal 4
Tage
2
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Pharmakologie
• „präferentiell“ COX-1-selektiv:
COX-2/COX-1 IC50- Ratio 0,4 - 9,5
• signifikante Effekte auf Plättchenaggregation
und Blutungszeit
• Plasma-Halbwertszeit 12-15 Stunden
• Interaktion mit ASS ?
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
3
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Thromboembolisches Risiko
• Klinische Studien:
– Geringeres Risiko als Coxibe bzw.
vergleichbar mit anderen nicht-selektiven
NSAIDs (VIGOR, TARGET, SUCCESS)
– Ausnahme: ADAPT-Studie (jedoch:
Studienabbruch, höheres Alter, andere
Grunderkrankung, niedrige Dosis von 400mg,
erhöhtes Risiko nur für Schlaganfall)
– Metaanalyse klinischer Studien > 4 Wochen
(Baignet 2005): Risiko geringer als unter
Coxiben oder anderen nicht-selektiven NSAR
4
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Thromboembolisches Risiko
• Epidemiologische Studien (Myokardinfarkt):
– In zahlreichen Kohorten- und Fall-Kontroll-Studien
zeigte sich mehrheitlich ein OR bzw. RR < 1, (ASS,
Diclofenac und Ibuprofen mehrheitlich >1)
– Metaanalysen: RR zumeist <1, s.u.
Naproxen Ibuprofen Diclofenac
Jüni 2004 0,86
(0,75-0,99)
Hernandez-
Diaz 2005
0,88
(0,80-0,95)
1,03
(0,96-1,11)
Irvine/
MHRA 2005
0,96
(k.a.)
1,03
(k.a.)
1,34
(k.a.)
5
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Gastrointestinales Risiko
• Klinische Studien
– TARGET (Naproxen 1000 mg, Ibuprofen 2400 mg, Lumiracoxib
400 mg, 52 Wochen, Arthrose):
Trotz hoher Dosierungen der Komparatoren unter Naproxen mit
1,06 % der Behandelten am häufigsten Ulkuskomplikationen
(Ibuprofen 0,75 %, Lumiracoxib 0,32 %)
– SUCCESS (Celecoxib 200 + 400 mg, Diclofenac 100 mg,
Naproxen 1000 mg, 12 Wochen, Arthrose):
Symptomatische und komplizierte Ulzera am häufigsten unter
Naproxen (4,85 auf 100 Patientenjahre, Diclofenac 1,33,
Celecoxib 0,99)
– Metaanalyse (Richy 2004): Höheres RR für Auftreten von GI-
Komplikationen unter Naproxen (1,83 (1,25-2,68)) als unter
Diclofenac (1,73 (1,21-2,46)) oder Ibuprofen (1,19 (0,93-1,54))
6
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Gastrointestinales Risiko
• Epidemiologische Studien
– Fall-Kontroll-Studien (OR)
Naproxen Ibuprofen Diclofenac ASS
Laporte
2004 (low
dose)
Obere GI-
Blutung
7,6
(3,5-16,2)
(≤ 750mg)
2,12
(1,73-2,58)
2,1
(1,2-3,8)
(<1200mg)
1,8
(1,0-3,1)
(<75 mg)
7,1
(5,8-8,7)
(≤500mg)
Hippisley
-Cox
2005
GI-
Ereignisse
1,42
(1,27-1,59)
1,96
(1,78-2,15)
1,6
(1,49-1,72)
7
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Gastrointestinales Risiko
– Metaanalysen älterer Kohorten-/Fall-Kontroll-Studien
Naproxen Ibuprofen Diclofenac ASS
Hernandez-
Diaz 2000
(low dose)*
RR, obere
GI-Blutung
3,5
(2,8-4,3)
(≤ 1000 / 750
/ 500 mg)
2,1
(1,6-2,7)
(≤ 2400 /
1500 mg)
3,1
(2,0-4,7)
(≤100 /
75 mg)
Lewis 2002
(low dose)*
OR, obere
GI-Blutung
4,8
(1,3-18,1)
(<500 mg)
1,1
(0,6-2,0)
(<1200 mg)
2,2
(0,8-5,8)
(<75 mg)
Henry 2003 RR, schwere
obere GI-
Komplikation
3,98
(3,3-4,8)
2,22
(1,7-2,9)
3,82
(3,0-3,8)
3,13
(2,4-4,1)
*höchstes Blutungsrisiko in der Gruppe mit der kürzesten
Einnahmedauer (1-30 Tage bzw. 1-7 Tage)
8
Bundesinstitut für Arzneimittel
und MedizinprodukteZusammenfassung /
Schlussfolgerung
• Kardiovaskuläres Risiko
– unter Naproxen im Vergleich zu anderen NSAR nicht erhöht
– eventuell leichter protektiver Effekt unter Naproxen
• Gastrointestinales Risiko
– höheres Risiko unter Naproxen im Vergleich zu Ibuprofen
und Diclofenac bei vergleichbaren Dosierungen
– Risiko für alle NSAR auch bei kurzzeitiger Anwendung
erhöht
• Schlussfolgerung
– Da bei kurzer Anwendungsdauer kardiovaskuläre Effekte
im Gegensatz zum erhöhten GI-Risiko nicht zum Tragen
kommen und mit Ibuprofen und Diclofenac NSAR mit
niedrigerem GI-Risiko zur Verfügung stehen, befürwortet
das BfArM eine ausnahmslose Unterstellung von Naproxen
unter die Verschreibungspflicht
Naproxen - Stand der Verkaufsabgrenzung / Mustertexte
Pharmakologie
Thromboembolisches Risiko
Gastrointestinales Risiko
Zusammenfassung / Schlussfolgerung
05.08.2014
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© European Medicines Agency, 2009. Reproduction is authorised provided the source is acknowledged
London, 6 January 2009
Doc. Ref. EMEA/INS/GMP/227075/2008
Reflection paper on a proposed solution for dealing with minor deviations from the detail
described in the Marketing Authorisation for human and veterinary Medicinal Products (Rev1)
Background
The Directives 2001/83/EC, 2001/82/EC and 2001/20/EC, require the Qualified Person (QP) to certify
that each batch of medicinal product has been manufactured in accordance with the requirements of the
marketing authorisation, or in the case of investigational medicinal products, in compliance with the
information provided in the request for authorisation to conduct a clinical trial. From time to time, minor
manufacturing deviations from the details set out in the Marketing Authorisation or clinical trial
application, which have no risk to public health, do occur. These may be one-off issues, or they may
affect more than one batch. The issue is whether a QP may certify and thereby allow the release of such
batches. No harmonised approach has existed hitherto for dealing with this in the European Community.
The proposal deals with the one-off type of deviations in the manufacturing process and/or analytical
control methods. Recurrent deviations and deviations from other aspects of the Marketing Authorisation
dossier or clinical trial application, although some of these may also be judged, on a case-by case basis as
minor, are outside the scope of the proposed solution. Planned deviations are subject to controls within
the manufacturer’s Pharmaceutical Quality System, which should take account of the regulatory impact
of the deviation, and, whether a variation is required before the deviation is implemented. Planned
deviations are therefore also outside the scope of this paper.
From the side of the marketing authorisation holders and clinical trial sponsors, better communication
between regulatory affairs departments and manufacturing operations with respect to the level of detail
provided in marketing authorisation applications or clinical trial applications should be put in place to
minimise future occurrence of deviations that are caused by unnecessary detail. It should be noted that
details that fall within the scope of GMP are inappropriate for inclusion in submissions. Updates to
detail in the dossier, including removal of unnecessary detail, may be provided as variations.
The proposal does not undermine the obligation of a manufacturer to manufacture each batch in
accordance with the details of the marketing authorisation or clinical trial application and aims to
continue the involvement of the Competent Authority when appropriate.
This Reflection Paper has been revised to take account of comments made and experience gained. It has
been done to improve understanding based on feedback from industry and regulatory authorities. A
number of comments from this feedback were received that cannot be taken forward at this time but may
be addressed in the forthcoming revision of the Variations legislation.
Proposal
Whereas:
• The safety, well-being and protection of the patient are responsibilities of every marketing
authorisation holder, manufacturer and distributor.
• Pharmaceutical manufacturers must ensure that all medicinal products are manufactured in line
with the details submitted in the marketing authorisation dossier and approved by the
EMEA/National Competent Authority, and to ensure the safety, quality and efficacy of the
product.
EMEA/INS/GMP/227075/2008 Page 2/3
• Every pharmaceutical manufacturer is obliged to employ a QP who takes this responsibility.
• Every pharmaceutical manufacturer is obliged to comply with GMP and have appropriate
systems and procedures for dealing with deviations and changes.
• Any deviation/non-compliance, which may materially affect the Safety or Efficacy of a batch of
product, or compromises the overall product quality, must result in a QP decision not to release
that batch.
• Recurrent deviations from the manufacturing process and/or analytical control methods as
approved in the Marketing Authorisation or clinical trial application dossier, even though judged
minor, are changes and variations to the affected Marketing Authorisations are necessary.
• Standard operating procedures and details on makes and models of equipment submitted with a
Marketing Authorisation application are not considered as particulars that define the
requirements of that marketing authorisation.
• It is in the interests of patients, authorities and manufacturers to ensure that there is a simple and
pragmatic approach to dealing with exceptional, unplanned and one–off deviations to the
manufacturing process and/or the analytical control methods.
o Decisions based on such an approach must be under the responsibility of a QP. Where
more than one QP is involved information on deviations, including those subject to this
reflection paper, must be communicated to the QP responsible for certification of the
batch in question. This should be included in written agreements between the QPs as
referred to in Chapter 7 and Annex 16 of the GMP Guide.
o Quality Risk Management principles must be applied in these cases (ICH Q9).
o The decision must be supported by documentation as required by GMP and made
available to the Competent Authorities on request.
Taking into account the details described above it is proposed that a batch of finished product can be
considered to continue to meet the requirements of the marketing authorisation when:
1. The deviation is minor, one-off and unplanned in nature and relates only to the
manufacturing process and/or the analytical control methods of either the starting materials
or the medicinal product as described in the Marketing Authorisation or clinical trial
application and has no influence on the result of analytical testing.
2. The active substance and finished product specifications as described in the marketing
authorisation or clinical trial application are complied with.
3. An assessment is performed by the manufacturer using an appropriate approach such as
described in ICH Q9, Quality Risk Management, to establish and support a conclusion that
the occurrence is a minor quality deviation that does not affect the safety and efficacy of the
product.
4. The risk assessment should assess the need for inclusion of the affected batches in the on-
going stability programme as required by Chapter 6 of the GMP Guide.
5. The risk assessment for biological medicinal products should consider in particular that even
minor changes to the process can have an unexpected impact on safety or efficacy.
EMEA/INS/GMP/227075/2008 Page 3/3
6. The Quality Risk Management Process is integrated into the manufacturer’s Pharmaceutical
Quality System, notably the documentation system established to comply with GMP, and
records are available for inspection by the Competent Authorities.
7. Deviations must be properly recorded in the relevant batch documentation in accordance with
GMP. All such deviations must be reviewed as part of the product quality review as required
by Chapter 1 of the GMP Guide.
Trends or recurrences and other deviations from the details of the Marketing Authorisation or clinical
trial application must be flagged as problems that require resolution with the Competent Authorities
including, if necessary, the submission of variations. The proposed solution described above does not
apply in these circumstances.
05.08.2014
Datei
PD