AA
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
59. Sitzung, 03.07.2007
zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde.
4. Almotriptan
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Almotriptan
- zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase von Migräneanfällen mit und
ohne Aura in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen
von 12,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 25 mg je
Packung
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Almotriptan ist in Deutschland seit 2001 im Handel. Hinsichtlich ihres
Wirkmechanismus unterscheiden sich Almotriptan und das bereits von der
Verschreibungspflicht freigestellte Naratriptan nicht. Beide sind vornehmlich
Agonisten an den Serotoninrezeptoren 5-HT1B und 5-HT1D.
Bezüglich der pharmakokinetischen Eigenschaften weisen Almotriptan und
Naratriptan große Ähnlichkeiten hinsichtlich wesentlicher Parameter wie der Zeit bis
zum Erreichen der maximalen Plasmakonzentration und zum Wirkungseintritt, der
Bioverfügbarkeit, der Plasmaproteinbindung, sowie der Art des Metabolismus und
der Exkretion auf.
Hinsichtlich der Parameter Ansprechen (Besserung der Schmerzintensität von
″schwer oder mittel″ auf ″leicht bis schmerzfrei″) nach 2 Stunden, Schmerzfreiheit
nach 2 Stunden und anhaltender Schmerzfreiheit bis zu 24 Stunden nach Einnahme
zeigt Almotriptan in klinischen Studien im Vergleich zu anderen Triptanen
einschließlich Naratriptan eine vergleichbare Wirksamkeit. Hinsichtlich der Art der
beobachteten Nebenwirkungen zeigen sich zwischen den zugelassenen Triptanen
keine Unterschiede.
Auf die Fragen zur Sicherheit der Selbstdiagnose einer Migräne, zu den Gefahren
einer Fehldiagnose, zu den Risiken der Selbstmedikation bei Migräne und der
Problematik des Missbrauchs soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da sie
AA
im Rahmen der Diskussion um die Freistellung von Naratriptan bereits ausführlich
erörtert wurden.
In der Datenbank unerwünschter Arzneimittelwirkungen des BfArM finden sich zurzeit
nur 16 Meldungen zu Almotriptan.
Die vorgelegte Gebrauchsinformation entspricht nicht der allgemeinen aktuellen
Vorlage für Gebrauchsinformationen des BfArM und sollte entsprechend überarbeitet
werden. Zugleich sollten, ähnlich wie bei Formigran® (verschreibungsfreies
Naratriptan), ausführlichere Erläuterungen, insbesondere in den Abschnitten zu
Gegenanzeigen und Warnhinweisen/Vorsichtsmaßnahmen, aufgenommen werden.
Es wird für notwendig gehalten, dass Änderungen der Produktinformationen vor einer
Aufhebung der Verschreibungspflicht abschließend vorgenommen werden
(Änderungsanzeige).
7.a Sammelposition „Biguanide“ und „Guanidine“
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Sammelpositionen
Biguanide -zur Diabetesbehandlung-
und
Guanidine, einfach substituierte -zur Behandlung des Diabetes mellitus-
aufzulösen und die Einzelposition
Metformin
in die Anlage zur AmVV aufzunehmen.
Begründung:
Biguanide – zur Diabetesbehandlung:
Aus der Gruppe der Biguanide ist derzeit nur der Stoff Metformin zugelassen. Es
handelt sich um ein etabliertes orales Antidiabetikum. Die Biguanide Buformin und
Phenformin befinden sich aufgrund ihres ungünstigen Nutzen/Schaden-Verhältnis
(erhöhtes Risiko von Laktatazidosen, etc.) seit Anfang der 80er Jahre nicht mehr auf
dem Markt.
Guanidine, einfach substituierte - zur Behandlung des Diabetes mellitus:
Diese Position besteht mindestens seit 1968. Wissenschaftliche Beschreibungen
antidiabetischer Wirkungen von Guanidin und Guanidin-derivaten stammen aus den
20er Jahren des vorigen Jahrhunderts. In einer Übersichtsarbeit aus den 60er Jahren
werden Hinweise auf den Einsatz verschiedener Guanidin-Derivate zur Stimulierung
der Insulinsekretion gegeben (Aus: Handbuch der experimentellen Pharmakologie
und Toxikologie, Springer Verlag 1971, Hrsg. H. Maske; Kapitel: Biguanide
AA
(experimenteller Teil); S. 439 – 596). In dieser Arbeit werden Guanidin und Guanidin-
Derivate begrifflich von den Biguaniden abgegrenzt. Welche antidiabetisch-
wirksamen Stoffe unter der o.g. Position aber letztlich subsumiert wurden und welche
klinische Rolle sie historisch spielten, konnte nicht geklärt werden.
Aus der Menge der derzeit zugelassenen oralen Antidiabetika konnte, mit Ausnahme
von Metformin, kein weiterer Stoff mit antidiabetischer Wirkung identifiziert werden,
der den oben genannten Positionen zugeordnet werden kann.
Im Sinne einer Vereinfachung sollten die beiden oben genannten Positionen aus der
Anlage zur AmVV gestrichen und der Wirkstoff Metformin als Einzelsubstanz in die
Anlage aufgenommen werden.
7.b Sammelposition „Wachstumshormone“
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Sammelposition
Wachstumshormone
aufzulösen und die Position
Somatropin
in die AmVV aufzunehmen.
Begründung:
Die Sammelposition der Wachstumshormone umfasst folgende Wirkstoffe:
1. Somatropin - 22339-3: Somatropin ist ein rekombinantes, gentechnisch
hergestelltes Polypeptid mit 191 Aminosäurerestern und einem
Molekulargewicht von 22125 Dalton. Die Aminosäuresequenz ist identisch
mit der Sequenz des menschlichen Wachstumshormons hypophysären
Ursprungs, des Somatotropins. Somatropin wird in Bakterien (Escherichia-
coli) bzw. in Hefezellen (Saccharomyces cerevisiae) synthetisiert. Es
befinden sich mehrere Arzneimittel mit dem Wirkstoff Somatropin auf dem
Arzneimittelmarkt.
Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der Anwendung von
Somatropin gehören uneingeschränkt in die ärztliche Verantwortung.
2. Molgramostin - 24384-4, Sermorelin – 26055-0 und Somatorelin - 23916-2
sind bereits in dieser Liste der verschreibungspflichtigen Stoffe aufgeführt.
3. Somatotropin - 05398-0 ist das native humane Wachstumshormon aus
Hypophysenvorderlappen von Leichen. Dieser Wirkstoff ist medizinisch
bedenklich, nicht mehr zugelassen und er sollte daher nicht in die
Verordnung aufgenommen werden.
AA
4. Somaterm - 22340-9, N-L-Methionyl-Somatotropin vom Menschen ist ein
biosynthetisches Methionyl-Human-Somatotropin. Ein Antrag auf Zulassung
wurde 1985 gestellt und 1988 vom pharmazeutischen Unternehmer
zurückgenommen. Eine Aufnahme in die Verordnung ist nicht erforderlich.
5. Somacton - 28106-2 (Somatotropin vom Schwein) und Somidobove -
24716-8, (rekombinantes Somatotropin vom Rind) sind vorgesehen zur
Anwendung beim Tier. In Deutschland sind keine Wachstumshormone zur
Anwendung bei Tieren zugelassen. Eine Aufnahme in die Verordnung ist
nicht erforderlich.
6. Mecasermin 26457-6, auch Somatomedin C genannt, ist ein rekombinanter
humaner Insulin-like Growth Faktor 1 (IGF1). IGF1 wird unter dem Einfluss
des Wachstumshormons in der Leber gebildet und vermittelt die Wirkung
des Wachstumshormons. Mecasermin befindet sich gegenwärtig in einem
EU-Zulassungsverfahren. Bei Zulassung entsprechender Arzneimittel erfolgt
eine Aufnahme nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 AMG in die AmVV.
8. Konsolidierung der VO hinsichtlich der Nennung der Tierarten
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die bisherige Nennung von Tierarten bei
den nachfolgend genannten Positionen durch den Zusatz
- zur Anwendung bei Tieren -
zu ersetzen.
Stoffe, bei denen sich der Zusatz auf eine spezielle Zieltierart bezieht:
Aglepriston
- zur Anwendung bei Hunden
Altrenogest
- zur Anwendung bei Pferden
Closantel
- zur Anwendung bei Rindern und Pferden
Enterococcus faecium
- zur Anwendung beim Kalb
Escherichia coli, lebend
- zur oralen Anwendung beim Kalb
Estriol
- zur Anwendung beim Hund
Firocoxib
AA
- zur Anwendung bei Hunden
Halofuginon
- zur Anwendung beim Rind
Hemoglobinglutamer
- zur Anwendung beim Hund
Insulin(vom Schwein)-Zink-Injektionssuspension, kristallin
- zur Anwendung bei Hunden
Lecirelin
- zur Anwendung bei Rindern und Kaninchen
Nimesulid
- zur Anwendung beim Hund
Nitenpyram
- zur Anwendung beim Hund und bei der Katze
Pentosanpolysulfat
- zur Anwendung beim Hund
Phenylpropanolamin
- zur Behandlung des ernährungsbedingten Übergewichts
- zur Anwendung bei Hunden
Pimobendan
- zur Anwendung beim Hund
Pirlimycin
- zur Anwendung beim Rind
Resocortol und seine Ester
- zur Anwendung beim Hund
Tepoxalin
- zur Anwendung beim Hund
Tolfenaminsäure
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen
Tulathromycin
- zur Anwendung bei Rindern und Schweinen
Vedaprofen
- zur Anwendung bei Pferden und Hunden
AA
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung sollte auf die oben aufgeführten Stoffe angewendet
werden. Für keinen der genannten Stoffe sind zugelassene Präparate im Verkehr,
bei denen sich auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen die Verkaufsabgrenzung
von der Apothekenpflicht zur Verschreibungspflicht ändern müsste.
Neuzulassungen für andere als die bisher genannten Tierarten würden unabhängig
von der angestrebten Konsolidierung in jedem Fall der Verschreibungspflicht nach §
48 (1) i. V. m. § 48 (2) AMG unterstellt werden.
V o t en zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde
4. Almotriptan
7.a Sammelposition „Biguanide“ und „Guanidine“
7.b Sammelposition „Wachstumshorm
8. Konsolidierung der VO hinsichtlich der Nennung der Tierarten
05.08.2014
Datei
PD
Anlage 2
Liste 1
Stoffe, bei denen sich der Zusatz auf eine spezielle Zieltierart bezieht
Aglepriston
- zur Anwendung bei Hunden
Altrenogest
- zur Anwendung bei Pferden
Closantel
- zur Anwendung bei Rindern und Pferden
Enterococcus faecium
- zur Anwendung beim Kalb
Escherichia coli, lebend
- zur oralen Anwendung beim Kalb
Estriol
- zur Anwendung beim Hund
Firocoxib
- zur Anwendung bei Hunden
Halofuginon
- zur Anwendung beim Rind
Hemoglobinglutamer
- zur Anwendung beim Hund
Insulin(vom Schwein)-Zink-Injektionssuspension, kristallin
- zur Anwendung bei Hunden
Lecirelin
- zur Anwendung bei Rindern und Kaninchen
Nimesulid
- zur Anwendung beim Hund
Nitenpyram
- zur Anwendung beim Hund und bei der Katze
Pentosanpolysulfat
- zur Anwendung beim Hund
Phenylpropanolamin
- zur Behandlung des ernährungsbedingten Übergewichts
- zur Anwendung bei Hunden
Pimobendan
- zur Anwendung beim Hund
Pirlimycin
- zur Anwendung beim Rind
Resocortol und seine Ester
- zur Anwendung beim Hund
Tepoxalin
- zur Anwendung beim Hund
Tolfenaminsäure
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen
Tulathromycin
- zur Anwendung bei Rindern und Schweinen
Vedaprofen
- zur Anwendung bei Pferden und Hunden
Liste 2
Stoffe, bei denen der Zusatz „zur Anwendung bei Tieren“ lautet
Amperozid
Androstenon
Apramycin
Atipamezol
Benzetimid
Brotianid
Bunamidin
Cambendazol
Carbetocin
Cefapirin-Benzathin (2:1)
Clanobutin
Destomycin A
Dimetridazol
Enrofloxacin
Etamsylat
2-Ethylhex-2-enal
Febantel
Fenbendazol
Fenprostalen
Fertirelin
Flubendazol
Fluprostenol
Gonadorelin[6-D-Phe]acetat
Hexachlorethan
Ipronidazol
Ivermectin
Luprostiol
Morantel
Nafcillin
Nicarbazin
Nitrofurathiazid
Nitroscanat
Oxfendazol
Paracetamol
Phoxim
Prifiniumhydroxid
Prostalen
Ronidazol
Tiamulin
Tiaprost
Tiletamin
Zolazepam
Anlage 2
Liste 1
Liste 2
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für
Verschreibungspflicht nach § 53 AMG
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
58. Sitzung
am 16.01.2007
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Mediz inprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
___________________________________________________________
___
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Parenterale Ernährungslösungen
Antrag auf Klärung der Verkaufsabgrenzung
4. Spagyrische Zubereitungen
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
5. Podophyllum-peltatum
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
6. Aprotinin
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
7. Weibliche Geschlechtshormone
Antrag auf Aktualisierung der Position
8. Gonadotropine
Antrag auf Aktualisierung der Position
9. Trenbolon
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
10. Epidermis vom Schwein als Hautverband
Antrag auf Streichung aus der AMVV
11. Praziquantel
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht für
Zierfische
12. Änderungsanträge des Bundesamtes für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit
1. Antibiotika
Bei definierten Antibiotika-Positionen Zusatz – zur Anwendung
bei Tieren – anstelle der Nennung von Tierarten
2. Antiparasitika
Bei definierten Antiparasitika-Positionen Zusatz– zur
Anwendung bei Tieren – anstelle der Nennung von Tierarten
3. Meloxicam
Zusammenfassung der bisherigen Angaben
4. Substanzen vom Xylazin-Typ
Bei definierten Positionen Zusatz – zur Anwendung bei
Tieren – anstelle der Nennung von Tierarten
13. Sammelpositionen in der AMVV
14. Verschiedenes
- Verschreibungspflicht von Arzneimitteln für Lebensmittel-
liefernde Tiere
- conflict of interest
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 58. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 16. Januar 2007
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: 16.01.2007: 10.00 - 14.00 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende Dr. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Herr Dr. Zoller
Herr Prof. Dr. Ungemach
Herr Prof. Dr. Oppermann
Herr Prof. Dr. Dr. Kirch
Herr Liebau
Frau Dr. Zagermann-Muncke
Herr Dr. Throm
Frau Prof. Dr. Sickmüller
Herr Dr. Eberwein
Herr Dr. Schneidereit
Herr Prof. Dr. Dr. Lemmer
Herr Prof. Dr. Otto
Herr Prof. Dr. Hasford
Herr Prof. Dr. Faust
Herr Dr. Geldmacher
- 1 -
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Herr Dr. Möller
Herr Sommer
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Frau Dr. Kluge
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Frau Preuß
BfArM
Frau Dr. Brixius
Herr Dr. Grüger
Frau Dr. Krappweis
Herr Dr. Sachs
Herr Dr. Seebeck
Herr Rotthauwe
Frau Kairies
Herr Todt
Herr Dr. Rütz
Herr Völkel
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Parenterale Ernährungslösungen
Antrag des BfArM auf Klärung der Verkaufsabgrenzung
4. Spagyrische Zubereitungen
Antrag des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. auf
Freistellung von der Verschreibungspflicht
5. Podophyllum-peltatum
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht
6. Aprotinin
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
- 2 -
7. Weibliche Geschlechtshormone
Antrag des BfArM auf Aktualisierung der Position
8. Gonadotropine
Antrag des BfArM auf Aktualisierung der Position
9. Trenbolon
Antrag des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern auf Unterstellung
unter die Verschreibungspflicht
10. Epidermis vom Schwein als Hautverband
Antrag des BMG auf Streichung aus der AmVV
11. Praziquantel
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht für Zierfische
12. Änderungsanträge des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
1. Antibiotika
Bei definierten Antibiotika-Positionen
Zusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
2. Antiparasitika
Bei definierten Antiparasitika-Positionen
Zusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
3. Meloxicam
Zusammenfassung der bisherigen Angaben
4. Substanzen vom Xylazin-Typ
Bei definierten Positionen
Zusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
13. Sammelpositionen in der AmVV
Sachstand: BfArM
14, Verschiedenes
- Verschreibungspflicht von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde
Tiere
Sachstand: BMELV
- conflict of interest
Sachstand: BfArM
- 3 -
- Diclofenac
Sachstand: BfArM
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden.
Vorstellung der Anwesenden aus BMG, BMELV, BVL und BfArM.
Drei Ausschussmitglieder können nicht teilnehmen und lassen sich entschuldigen.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Der Tagesordnungspunkt „Spagyrische Zubereitungen“ wird auf Antrag auf die
nächste Sitzung verschoben.
Zu TOP 14 – Verschiedenes:
Diclofenac (Erhöhung der Menge der einzeln abgeteilten Darreichungsformen) – der
bewertende Abschlussbericht des CHMP liegt inzwischen vor. Das Ergebnis erlaubt
nun die Umsetzung des Votums des Sachverständigenausschusses aus der 57.
Sitzung.
Die Tagesordnung wird mit den Ergänzungen bzw. Streichungen angenommen.
TOP 3 Parenterale Ernährungslösungen
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht.
Aktuell sind vergleichbare Arzneimittel mit unterschiedlicher Einstufung der
Verkaufsabgrenzung (verschreibungs- oder apothekenpflichtig) zugelassen (nähere
Antragsbegründung s. Anlage 1). Es werden Belege und der wissenschaftliche
Kenntnisstand zu den Anwendungsrisiken von Ernährungslösungen bei Patienten mit
unterschiedlichen Vorerkrankungen sowie das Missbrauchspotential (Bodybuilder-
Szene) vorgetragen und diskutiert. Außerdem diskutiert wird die Notwendigkeit, dass
parenterale Ernährungslösungen auch weiterhin vom Pflegepersonal appliziert
werden können. Letzteres ist nicht von der Verkaufsabgrenzung des Arzneimittels,
sondern von der Delegation dieser Aufgabe des Arztes durch Anweisung an das
Pflegepersonal abhängig. Seitens eines Vertreters der Arzneimittelhersteller wird auf
eine Kostensteigerung der Therapie als Folge einer Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht hingewiesen.
Abstimmung: Der Antrag auf Unterstellung wird abgelehnt.
TOP 4 Spagyrische Zubereitungen
Dieser Punkt wird auf die nächste Sitzung vertagt.
- 4 -
TOP 5 Podophyllum peltatum
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von Podophyllum
peltatum in homöopatischen Urtinkturen aus der Verschreibungspflicht.
Das BfArM stellt seine Antragsbegründung und fachliche Bewertung dar (nähere
Begründung s. Anlage 1). Es findet keine Diskussion statt.
Abstimmung: Der Antrag auf Freistellung wird mehrheitlich angenommen.
TOP 6 Aprotinin
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht.
Der Sachverhalts wird vom BfArM vorgestellt (nähere Begründung s. Anlage 1).
Wegen des Risikos von anaphylaktischen Reaktionen und nephrotoxischer
Wirkungen wird die Unterstellung für notwendig gehalten. Es findet keine Diskussion
statt.
Abstimmung: Der Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
wird einstimmig angenommen.
TOP 7 Weibliche Geschlechtshormone
Antrag des BfArM auf Auflösung der Sammelposition „weibliche
Geschlechtshormone“
Antragsbegründung und fachliche Bewertung werden vom BfArM vorgetragen
(nähere Begründung s. Anlagen 1 und 4).
In der Diskussion wird darauf hingewiesen, dass nur solche Stoffe aufgelistet werden
sollten, die in Arzneimitteln enthalten sind oder sein können. Vorhandene Zusätze
(zur Anwendung beim Hund bzw. bei Tieren) sollten in Anlehnung an den Beschluss
aus TOP 12 gestrichen werden. Dem Hinweis, dass konjugiertes Estrogen und
Estron keine Synonyme darstellen, wird nachgegangen.
Abstimmung: Der Antrag auf Auflösung der Sammelposition und
entsprechende Listung aller Stoffe aus den Listen 1 und 2 (ggf. Korrekturen zu
Position 19, Liste 1; Streichung der Zusätze bzgl. Anwendung bei Tieren) wird
einstimmig angenommen.
TOP 8 Gonadotropine
Antrag des BfArM auf Aktualisierung der Position
- 5 -
Darstellung der Antragsbegründung und fachliche Bewertung werden vom BfArM
vorgetragen (nähere Begründung s. Anlagen 1 und 4). Die kurze Diskussion ergibt
einen weitgehenden Konsens für eine Auflösung.
Abstimmung: Die Auflösung der bestehenden Sammelposition und die
Aufnahme aller Einzelstoffe wird mehrheitlich empfohlen.
TOP 9 Trenbolon
Antrag des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht.
Antragsbegründung und fachliche Bewertung werden vom BfArM vorgetragen
(nähere Begründung s. Anlage 1).
Trenbolon steht auf der Liste der Dopingmittel und ist außerhalb der EU als
Masthilfsmittel zugelassen. Innerhalb der EU besteht ein Verbot für die Anwendung
von anabol wirksamen Substanzen bei Lebensmittel liefernden Tieren zu
Mastzwecken. In der anschließenden Diskussion wird u.a. auf die missbräuchliche
Verwendung beim Bodybuilding und auf die Möglichkeit der Unterstellung unter das
Betäubungsmittelgesetz hingewiesen. Allerdings wird das Missbrauchspotential
aufgrund der wenigen vorliegenden Daten bisher als geringfügig angesehen.
In der weiteren Diskussion werden Bedenken geäußert, dass die
Verschreibungspflicht möglicherweise kein gutes Instrument ist, um Missbrauch von
Substanzen zu verhindern, für die es kein zugelassenes Arzneimittel gibt. Zudem
besteht eine Rezeptpflicht beim Import von Arzneimitteln aus Drittländern (Trenbolon
ist im außereuropäischen Ausland als Masthilfsmittel zugelassen) beim Menschen
und es gibt Strafvorschriften gemäß §6a des AMG (Verbot von Arzneimitteln zu
Dopingzwecken im Sport mit Bezug auf die internationale Dopingliste). Es ist zudem
beabsichtigt, das Strafrecht in diesem Bereich zu verschärfen (Erhöhung der
maximal möglichen Freiheitsstrafe von 3 auf 10 Jahre). Ein Hinweis auf die
internationale Dopingliste soll auf der Webseite des BfArM unter „Pharmakovigilanz“
veröffentlicht werden.
Es bestand im Ausschuss Einigkeit über die pharmakologischen Wirkungen. Da im
Konsens eine weitere inhaltliche Aufarbeitung unter Einbeziehung anderer
möglicherweise in der EU zugelassenen anabolen Substanzen für sinnvoll
angesehen wird, wird das Thema vertagt.
TOP 10 Epidermis vom Schwein als Hautverband
Antrag des BMG auf Streichung der Position aus der Arzneimittelverschreibungs-
Verordnung, da sie gemäß § 3 Ziffer 1 des Medizinproduktegesetzes als
Medizinprodukt eingestuft ist. Es findet keine Diskussion statt.
Abstimmung: Der Antrag auf Streichung der Position aus der Anlage der
Arzneimittelverscheibungs-Verordnung wird einstimmig angenommen.
- 6 -
TOP 11 Praziquantel
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von Praziquantel für
die Anwendung bei Zierfischen aus der Verschreibungspflicht.
Ein Mitarbeiter des BfArM-Rechtsreferats erläutert hierzu die gesetzlichen
Rahmenbedingungen. Danach untersteht Praziquantel in dieser Indikation bisher der
Verschreibungspflicht und kommt § 60 AMG nicht zur Anwendung, weil eine der
Bedingungen des § 60 AMG, i.e. die Zulassung für den Verkehr außerhalb von
Apotheken, nicht gegeben ist. Der Vertreter der Tierarzneimittelhersteller äußert dazu
eine andere Rechtsauffassung, nach der Praziquantel ohne Zulassung außerhalb
von Apotheken vertreiben werden könne..
Darstellung und fachliche Bewertung erfolgt durch das BVL, das eine Freistellung
nicht befürwortet. Diskutiert werden Bedenken hinsichtlich der korrekten
Diagnosestellung durch den Laien, der Wirksamkeit bei unsachgemäßer Dosierung,
der Toxizität und Ökotoxizität (Anwendung auch in Teichen) sowie möglicher
Resistenzproblematik. Bedenken werden auch hinsichtlich einer möglichen
Einstellung der Vermarktung geäußert, falls Praziquantel in der Verschreibungspflicht
verbleibt oder zugelassen werden müsste, da das Umsatzvolumen sehr klein ist.
Abstimmung: Die Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die
Anwendung bei Zierfischen wird mehrheitlich empfohlen.
TOP 12 Änderungsanträge des BVL
Konsolidierung der Arzneimittelverschreibungs-Verordnung hinsichtlich der Nennung
der Tierarten – Rückführung auf einen allgemeinen Begriff bei definierten Stoffen.
Frau Dr. Kluge (BMELV) führt in das Thema ein, das auf der letzten Sitzung bereits
behandelt wurde (siehe Protokoll der 57. Sitzung). In der Diskussion wird darauf
hingewiesen, dass die Streichung aller Zusätze zu einer wesentlichen Vereinfachung
führen würde, da damit sämtliche Tierarten sowie die Anwendung beim Menschen
auch bei möglicherweise künftig anstehenden Neuzulassungen erfasst wären.
Gegebenenfalls könnten Ausnahmen z.B. für bestimmte Tierarten formuliert werden.
Es werden Bedenken geäußert, ob sich durch eine solche Änderung nicht doch de
facto Änderungen insbesondere für bereits zugelassene bzw. nicht
zulassungspflichtige oder auch künftige Arzneimittel (insbesondere im
Heimtierbereich, § 60 AMG) ergeben. BMG macht den Vorschlag, ausreichend lange
Übergangsfristen für zur Zeit am Markt befindliche Arzneimittel einzuräumen. Das
BVL befürwortet die uneingeschränkte Unterstellung der im Antrag genannten
Antibiotika und Antiparasitika, um das Risiko für eine Resistenzentwicklung bei
Bakterien und Parasiten zu minimieren. Im Falle einer Streichung jeglicher Zusätze
für die im Antrag genannten Stoffe soll eine entsprechende Bereinigung auch für die
Stoffe geprüft werden, die derzeit mit einem anderen Zusatz gelistet sind.
Abstimmung: Für die im Antrag genannten Stoffe (siehe Anlage 2) wird eine
Streichung jeglicher Zusätze, bei gleichzeitiger Verfügung ausreichender
Übergangsfristen (diese werden vom BMG festgelegt), mehrheitlich empfohlen.
- 7 -
TOP 13 Sammelpositionen in der AmVV
Das BfArM führt in das Thema ein. Ergebnis der Diskussion ist der Konsens, dass
die meisten Sammelpositionen aufgelöst werden sollten, um Eindeutigkeit und
Transparenz herzustellen, wodurch insbesondere die Arbeit der
Überwachungsbehörden vereinfacht wird. Ebenfalls Konsens besteht über ein
differenziertes Vorgehen, nach dem zunächst die unstrittigen Sammelpositionen
benannt werden, die erhalten bleiben. Die übrigen Sammelpositionen werden
prioritär in künftigen Ausschusssitzungen behandelt.
Unstrittige Sammelpositionen:
- Betäubungsmittel, soweit sie Zubereitungen nach § 2 Abs 1 Nr. 3 des
Betäubungsmittelgesetzes sind
- Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren, jeweils rekombinant
- Blutzubereitungen humanen Ursprungs - zur arzneilichen Anwendung am oder im
menschlichen oder tierischen Körper
- Gentransfer-Arzneimittel
- Gewebetransplantate, humane allogene und Produkte aus
Gewebezüchtungen
- Impfstoffe - zur Anwendung am oder im menschlichen Körper; die Vorschriften der
Tierimpfstoff-Verordnung zur Verschreibungspflicht bleiben unberührt -
- Radionuklide enthaltende Stoffe und Zubereitungen zu diagnostischen oder
therapeutischen Zwecken
- Sera und monoklonale Antikörper - zur Anwendung am oder im menschlichen
oder tierischen Körper -
- Tuberkuline, flüssige oder trockene, sowie alle sonstigen aus oder unter
Verwendung von Tuberkelbazillen hergestellte Zubereitungen
Es wird beschlossen, dass das BfArM Vorschläge für die zu behandelnden
Positionen erarbeitet.
TOP 14 Verschiedenes
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere
BMELV informiert zum aktuellen Sachstand bzgl. der Verschreibungspflicht von
Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (siehe Anlage 3). Die neue EU-
Richtlinie (2006/130/EG) legt insgesamt 8 Ausnahmekriterien fest, nach denen, u.a.
für deren Anwendung, keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich
sein dürfen. Zur Zeit wird im BMELV eine Ausnahmeverordnung vorbereitet, die in
die AmVV integriert werden soll. Die neue Verordnung soll Ende September 2007 in
Kraft treten. Eine erneute Vorstellung des aktuellen Sachstands im
- 8 -
Sachverständigenausschuss ist erst nach erfolgter Gesetzesänderung, d.h. in 2008,
geplant.
Erklärung zu Interessenkonflikten (Conflict of interest- Statement) von
Sachverständigen
Im BfArM ist die Überarbeitung der Geschäftsordnung noch nicht abgeschlossen.
Dort wird u.a. geregelt werden, dass die Mitglieder von ständigen
Sachverständigengremien künftig vor jeder Sitzung eine Erklärung zu möglichen
Interessenkonflikten abgeben müssen.
Diclofenac / Bewertung neuer Studien zu alten NSAIDs bezüglich
kardiovaskulärer Risiken:
Vom CHMP wurden nach Abschluß der Risikobewertung dieser Stoffe erst im
November und Dezember 2006 Textänderungen für die Produktinformationen
verschiedener NSAIDs verabschiedet. Wegen des damals noch laufenden
Verfahrens war zunächst die Umsetzung des letzten Votums zu Diclofenac
ausgesetzt worden, jetzt kann die Umsetzung erfolgen. Gleichzeitig werden die
entsprechenden Angaben in den Packungsbeilagen auf Wunsch von
Patientenorganisationen radikal gekürzt, so dass sie nunmehr keine deutlichen
Hinweise auf mögliche kardiovaskuläre Risiken beinhalten. Inhaltlich ergibt sich kein
neuer Sachstand, so dass das Votum in die neue Verordnung mit aufgenommen
werden kann.
Der Termin für die nächste Sitzung wird zunächst auf den 19.06.2007 festgelegt,
muss nach der Sitzung aber verschoben werden.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 03.07.2007
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
1. Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wird (TOP 5,6,7,8,10,11)
2. Antragsbegründung zu TOP 12 (BVL)
3. Präsentation zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln bei Lebensmittel
liefernden Tieren ( BMELV)
4. Präsentationen zu den Positionen „weibliche Geschlechtshormone“ und
„Gonadotropine“ (BfArM)
- 9 -
Ergebnisprotokoll der 58. Sitzung
Anwesende
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Parenterale Ernährungslösungen
TOP 4 Spagyrische Zubereitungen
TOP 5 Podophyllum peltatum
TOP 6 Aprotinin
TOP 7 Weibliche Geschlechtshormone
TOP 8 Gonadotropine
TOP 9 Trenbolon
TOP 10 Epidermis vom Schwein als Hautverband
TOP 11 Praziquantel
TOP 12 Änderungsanträge des BVL
TOP 13 Sammelpositionen in der AmVV
TOP 14 Verschiedenes
Termin der nächsten Sitzung
Anlagen
05.08.2014
Datei
PD
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
58. Sitzung, 16.01.2007
zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde.
5. Podophyllum-peltatum radix et rhizoma und deren Zubereitungen
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Podophyllum-peltatum radix et rhizoma und deren Zubereitungen,
die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des HAB hergestellt sind
von der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG freizustellen
Begründung:
Hauptkomponenten von Podophyllum peltatum sind Lignane vom Aryltetralin-Typ,
u.a. α-Peltatin (10%), β-Peltatin (5%) und Podophyllotoxin (20%).
Podophyllotoxin wirkt durch Hemmung der Tubulinaggregation zytostatisch. Da
Nebenwirkungen vergleichsweise häufig auftreten, werden die Naturprodukte als
Zytostatika nicht mehr eingesetzt. Podophyllotoxin wirkt u.a. stark
schleimhautreizend und per os abführend. Außerdem wirkt Podophyllotoxin
virustatisch gegen Papillomviren.
Da in spagyrischen Urtinkturen von Podophyllum peltatum mittels GC-MS keine
Podophyllum-Bestandteile mehr nachweisbar sind, können spagyrische
Zubereitungen von Podophyllum peltatum von der Verschreibungspflicht freigestellt
werden.
6. Aprotinin
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Aprotinin
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
Begründung:
Aprotinin, ein aus Rinderlungen gewonnenes Polypeptid, inaktiviert durch reversible
Komplexbildung Serin-Proteasen wie Plasmin, Trypsin, Plasma- und
Gewebekallikrein (Proteinaseninhibitor).
Aprotinin kann aufgrund seiner Polypeptidstruktur nur parenteral verabreicht werden.
Die Anwendung von Aprotinin erfolgt systemisch als Infusionslösung oder lokal als
Zusatz in Fibrinklebern.
In Deutschland ist Aprotinin zur Verminderung des perioperativen Blutverlustes bei
aortokoronarer Bypassoperation mit extrakorporaler Zirkulation zugelassen
(systemische Anwendung).
Indikationen für Fibrinkleber mit Aprotininzusatz sind Blutstillung, Gewebeklebung
und Unterstützung der Wundheilung. Fibrinkleber sind in Deutschland der
Verschreibungspflicht unterstellt.
Besondere Vorsicht ist bei Re-Expositionen insbesondere innerhalb von 6 Monaten
geboten, da bei ca. 5% der re-exponierten Patienten anaphylaktische Reaktionen
auftreten.
Wegen eines erhöhten Risikos für Bypass-Verschlüsse muss eine adäquate
Antikoagulation durchgeführt werden.
Indikationsstellung und Nebenwirkungspotential erfordern die Anwendung durch den
Arzt.
7. Weibliche Geschlechtshormone
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Position
Weibliche Geschlechtshormone
Follikelhormon, Corpus luteum-Hormon, Pflanzenstoffe sowie synthetische und
halbsynthetische Stoffe mit den Wirkungen der weiblichen Geschlechtshormone,
z.B. Abkömmlinge des Östrans und des Stilbens, ferner Bis(4-hydroxy-phenyl)-
hexen, sowie Zubereitungen, die die genannten Stoffe enthalten
aufzulösen und zu ersetzen durch Aufnahme der nachfolgend genannten Stoffe
(siehe Tabelle 1)
Begründung:
1968 wurde die Position „Weibliche Geschlechtshormone“ aus der Polizeiverordnung
der Bundesländer in die erste Verordnung zur Verschreibungspflicht übernommen
und ist seither unverändert. Wichtiges Ziel der Überarbeitung der o.g. Position ist die
Eindeutigkeit für den Anwender (u.a. Apotheker, Ärzte, Behörde, pharmazeutische
Unternehmer).
Die größte Eindeutigkeit bietet die konkrete Benennung einzelner Stoffe. Dadurch
entfällt die „Interpretation“ einer Sammelformulierung oder die Notwendigkeit eines
weiteren Rechercheschrittes für den Anwender, um beispielsweise festzustellen,
welche Stoffe einer bestimmten chemischen oder therapeutischen Klasse
zuzuordnen sind. Weiterhin bietet dieser Ansatz den Vorteil, dass neu zugelassene
Stoffe „automatisch“ der Liste hinzugefügt werden. Die Überarbeitung einer
Formulierung für eine Sammelposition, um zukünftigen neuen Erkenntnissen
Rechnung zu tragen, wäre nicht notwendig. Die Aufnahme der in der Tabelle 1
genannten Stoffe führt zur rechtsneutralen Umstellung auf Einzelpositionen, d.h. die
bisherige Verkaufsabgrenzung wird beibehalten.
Tabelle 2 enthält alle Stoffe, die in der Vergangenheit als Einzelpositionen in die
AmVV aufgenommen wurden, obwohl sie de facto unter die bisherige
Sammelposition fielen. Diese Positionen bleiben erhalten.
Stoffe zur Anwendung bei Tieren wurden bei allen Recherchen berücksichtigt, sie
sind in beiden Tabellen enthalten.
8. Gonadotropine
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Position
Gonadotropine
zu streichen und durch die Nennung der entsprechenden Einzelstoffe ( siehe
Tabelle) zu ersetzen.
Begründung:
Im Rahmen der Überprüfung der Position zu weiblichen „Geschlechtshormonen“ fiel
auf, dass in der AmVV-Liste sowohl der Oberbegriff „Gonadotropine“ im Sinne einer
Sammelposition als auch einzelne Wirkstoffe, die den Gonadotropinen zugeordnet
werden, aufgeführt sind.
Es gibt nur die drei Hormone FSH, LH und HCG, die unter den Oberbegriff
„Gonadotropine“ fallen. Für diese drei Wirkstoffe werden verschiedene Synonyme
verwendet. Ergänzt werden müssen die Positionen Follitropin, Lutropin,
Choriogonadotropin und Gonadotropin (humanes und Pferdeserum), während die für
rekombinant hergestelltes FSH, LH und HCG stehenden Bezeichnungen bereits in
der Liste enthalten sind
Der Vorteil in der Auflösung der Sammelposition Gonadotropine liegt darin, dass alle
Gonadotropine aufgeführt werden, die unter die Verschreibungspflicht fallen.
Dadurch besteht keine Unklarheit, um welche Gonadotropine es sich handelt.
10. Epidermis vom Schwein als Hautverband
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Position
Epidermis vom Schwein als Hautverband
aus der Verschreibungspflicht-Verordnung zu streichen.
Begründung:
Epidermisschicht der Haut vom Schwein – zur Anwendung als biologischer Verband -
ist gemäß § 3 Ziffer 1 MPG als Medizinprodukt eingestuft.
In der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten
(MPVerschrV, s. Anlage) ist in § 1 Absatz 1 geregelt, welche Medizinprodukte der
Verschreibungspflicht unterliegen; gemäß Ziffer 1 dieses Absatzes sind
Medizinprodukte, die in der Anlage 1 zur MPVerschrV aufgeführt sind,
verschreibungspflichtig. Epidermisschicht der Haut vom Schwein – zur Anwendung
als biologischer Verband – ist unter Position 2 dieser Anlage aufgeführt.
11. Praziquantel - zur Anwendung bei Zierfischen -
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Position
Praziquantel
- zur Anwendung bei Zierfischen -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Bei dem Stoff Praziquantel handelt es sich um ein Anthelmintikum. Ein seit 2004
vertriebenes Präparat wurde unter der Annahme seiner Freiverkäuflichkeit nach § 4
der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in
Verbindung mit § 60 AMG in den Handel gebracht.
Da Arzneimittel nach § 60 AMG für spezielle Tierarten generell ohne behördliche
Prüfung in Verkehr gelangen, liegen Studien über Wirksamkeit, Sicherheit und auch
über pharmazeutische Qualität nicht vor. Desgleichen fehlen Daten über die
Resistenzsituation und über ökologische Auswirkungen bei der Anwendung in
Freilandteichen.
In den letzten Jahren ist es laut den Abgabezahlen zu mindestens 20 000
Behandlungen mit diesem Präparat bei Zierfischen gekommen. UAW-Meldungen
liegen nicht vor, erfahrungsgemäß werden bei freiverkäuflichen Präparaten keine
Nebenwirkungen gemeldet.
Entsprechend den vorliegenden Daten ist zweifelhaft, ob die angegebene Dosierung
klinische Effekte erzielt. Bei der angegebenen Dosierung kommt es zwar zu einer
Reduktion der Wurmbürde, eine Eradikation wird aber nicht erzielt, so dass
regelmäßige Folgebehandlungen nötig sind. Ein prophylaktischer Effekt, wie er als
Anwendungsgebiet in Anspruch genommen wird, ist für diese Substanz nicht
bekannt. Dagegen erhöht die unterdosierte Behandlung das Risiko der
Resistenzbildung.
In der Literatur werden gleichzeitig erfolgende Maßnahmen der Hygiene und der
Verbesserung der Haltungsbedingungen als wesentliche Voraussetzung einer
erfolgreichen Behandlung beschrieben. Hinweise dazu finden sich in der
Gebrauchsinformation nicht.
Dennoch empfiehlt der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht die
Freistellung von Praziquantel zur Anwendung bei Zierfischen aus der
Verschreibungspflicht.
Voten des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 AMG
5. Podophyllum-peltatum radix et rhizoma und deren Zubereitungen
6. Aprotinin
7. Weibliche Geschlechtshormone
8. Gonadotropine
10. Epidermis vom Schwein als Hautverband
11. Praziquantel - zur Anwendung bei Zierfischen -
05.08.2014
Datei
PD
Antragsbegründung zu TOP 12 (BVL)
Änderungsanträge des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit
1. Antibiotika
Acetylisovaleryltylosin
- zur Anwendung bei Tieren -
Cefquinom
- zur Anwendung bei Tieren -
Ceftiofur
- zur Anwendung bei Tieren -
Danofloxacin
- zur Anwendung bei Tieren –
Difloxacin
- zur Anwendung bei Tieren –
Florfenicol
- zur Anwendung bei Tieren –
Ibafloxacin
- zur Anwendung bei Tieren –
Marbofloxacin
- zur Anwendung bei Tieren –
Orbifloxacin
- zur Anwendung bei Tieren -
Tilmicosin
- zur Anwendung bei Tieren –
Valnemulin
zur Anwendung bei Tieren –
Begründung: Die Gründe für die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht tref-
fen bei Antibiotika für alle Tierarten zu, da gemäß § 48 (2) Nr. 2c AMG die reale Mög-
lichkeit einer Resistenzentwicklung als eine die zukünftigen Diagnosen und
Behandlungen erschwerende Folgeerscheinung einer unkontrollierten Abgabe
anzusehen ist.
2. Antiparasitika
a. Antikokzidia:
Diclazuril
- zur Anwendung bei Tieren -
Toltrazuril
- zur Anwendung bei Tieren –
b. Anthelminthika:
Triclabendazol
- zur Anwendung bei Tieren –
Begründung: Auch bei den Antiparasitika gelten die Risiken, die für die Unterste l-
lung sprechen, nicht nur für eine bestimmte Zieltierart, sondern für alle Tierarten glei-
chermaßen. In diesem Fall ist es neben der möglichen Selektion auf resistente Para-
siten auch die benötigte Diagnosestellung gemäß § 48 (2) Nr. 2c AMG sowie die i d.
R. erforderliche Nachkontrolle des Behandlungserfolges, die nur dem Tierarzt mög-
lich ist.
c. Ektoparasitika:
Abamectin
- zur Anwendung bei Tieren –
Eprinomectin
- zur Anwendung bei Tieren –
Doramectin
- zur Anwendung bei Tieren –
Selamectin
– zur Anwendung bei Tieren –
Begründung: Eine Diagnose ist nur durch ein Hautgeschabsel zu stellen, die An-
wendung bleibt daher gemäß § 48 (2) Nr. 2c AMG dem Tierarzt vorbehalten.
3. Weitere Stoffe
a. Meloxicam
Begründung: Die vier verschiedenen Angaben zu Meloxicam (zur Anwendung beim
Menschen; zur Anwendung bei Hunden und Rindern; zur parenteralen Anwendung
bei Schweinen und Katzen; zur oralen Anwendung bei Pferden) sollten aus Gründen
der Übersichtlichkeit zusammengefasst werden. Da aus der Anlage nicht hervorgeht,
ob eine Unterstellung aufgrund von § 48 (1) Nr. 1 AMG oder § 48 (2) AMG erfolgte,
ist eine separate Angabe einzelner Tierarten nicht notwendig
b. Sedativ-analgetisch wirkende Substanzen vom Xylazin-Typ
Romifidin
- zur Anwendung bei Tieren -
Detomidin
- zur Anwendung bei Tieren -
Medetomidin
- zur Anwendung bei Tieren –
Dexmedetomidin
- zur Anwendung bei Tieren –
Begründung: Alle vier Stoffe sind Analgetika vom Typ des Xylazins und wirken wie
dieses sedativ-analgetisch, alle vier Stoffe sind in ihrer Wirkung potenter als Xylazin
und werden zur Narkose-Prämedikation eingesetzt. Da sie aufgrund ihrer Wirkungen
nur von Tierärzten angewendet werden, dient die Ausweitung auf alle Tierarten ledig-
lich der Klarstellung und ändert an der derzeitigen Vertriebssituation der Präparate
nichts.
05.08.2014
Datei
PD
16.01.2007 – Bonn
Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht
Verschreibungspflicht für Arzneimittel für
Lebensmittel liefernde Tiere
2
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
„Unbeschadet strengerer gemeinschaftlicher
oder einzelstaatlicher Vorschriften für die
Abgabe von Tierarzneimitteln … sind fol-
gende Tierarzneimittel nur gegen tierärzt-
liche Verschreibung erhältlich: ….
aa) Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmit-
telerzeugung genutzte Tiere bestimmt
sind.“
3
§ 48 Abs. 1 AMG
„Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 …
bestimmte Stoffe … sind oder denen solche
Stoffe … zugesetzt sind,
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur
Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind,
dürfen nur bei Vorliegen einer … Verschreibung
an Verbraucher abgegeben werden.“
4
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
„Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnah-
men von dieser Anforderung aufgrund von
Kriterien vorsehen, die nach dem in Artikel
89 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt
werden.“
5
6
7
8
§ 48 Abs. 6 AMG
„Das BMELV wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem BMG durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Arzneimittel von
der Verschreibungspflicht auszunehmen,
soweit die auf Grund des Artikels 67 Doppel-
buchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG fest-
gelegten Anforderungen eingehalten sind.“
9
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung (AMVV)
• Inkrafttreten der VO Ende September 2007
⇒ gleichzeitig tritt die gesetzliche Regelung
in Kraft, d.h. „restliche“ Arzneimittel werden
verschreibungspflichtig
• Festlegung von Ausnahmen von der
Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1
Nr. 2 innerhalb der AMVV
10
• AM, die nach den bisherigen Kriterien in
§ 48 AMG verschreibungspflichtig waren:
Keine Änderung
⇒ weiter verschreibungsfrei, wenn durch
VO ausgenommen (nur wenn gemein-
schaftsrechtliche Kriterien erfüllt)
⇒ nach § 48 Abs 1 Nr 2 verschreibungs-
pflichtig, sofern nicht durch VO ausge-
nommen
• AM für Lebensmittel liefernde Tiere, die
bisher verschreibungsfrei waren:
Verschreibungspflicht für Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
§ 48 Abs. 1 AMG
Artikel 67 der Richtlinie 2001/82/EG
§ 48 Abs. 6 AMG
Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-verschreibungsverordnung (AMVV)
05.08.2014
Datei
PD
Verordnung über Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV)
„Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 AMVV“ (Stand: 01.07.06)
Auflösung der Position Gonadotropine
(ATC-Code G03G)
neu aufzunehmende Stoffe
1. Choriogonadotropin
2. Follitropin
3. Gonadotropin (humanes und Pferdeserum)
4. Lutropin
im AMVV gelistete Stoffe
Choriogonadotropin alpha
Follitropin alfa
Follitropin beta
Gonadorelin
Gonadotropine
Lutropin alpha
Stand: 26.01.2007 / 73.08 für 73.03
05.08.2014
Datei
PD
Tagesordnung für die Sitzung des Sachverständigen-
Ausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 AMG am
19.06.2006 im Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
57. Sitzung
am 19.06.2006
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
___________________________________________________________
________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Annahme der Ergebnisniederschrift
4. Hydrocortison 0,5 %
- zur topischen Anwendung bei entzündlichen Hauterkrankungen,
bei denen die Anwendung von schwach wirksamen topischen
Glukokortikoiden angezeigt ist -
Antrag auf Freistellung
5. Diclofenac
- 25 mg je abgeteilter Form –
Antrag auf Erweiterung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht
für oral angewendetes Diclofenac, von bisher 12,5 mg auf 25 mg je
abgeteilter Form
6. Colocynthidis fructus und ihre Zubereitungen
Antrag auf teilweise Entlassung aus der Verschreibungspflicht bis zu
einer Tagesdosierung von 0,5 g Droge und/oder 18 mg Gesamt-
Cucurbitacine bei maximaler kontinuierlicher Anwendungsdauer von
14 Tagen und an höchstens 30 Tagen pro Jahr
7. Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol,
Wurzeln von und ihre Zubereitungen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für
homöopathische Urtinkturen von Mandragora officinarum L und
Mandragora autumnalis Bertol–Wurzeln, die nach den
Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen
Arzneibuches hergestellt werden
8. Änderungsanträge des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
1. Antibiotika
Bei definierten Antibiotika-PositionenZusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
2. Antiparasitika
Bei definierten Antiparasitika-Positionen
Zusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
3. Meloxicam
Zusammenfassung der bisherigen Angaben
4. Substanzen vom Xylazin-Typ
Bei definierten PositionenZusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
9. Verschiedenes
voraussichtlicher Termin für die 58. Sitzung:
Dienstag, der 16.01.2007
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
74
Ergebnisprotokoll
der 57. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 19. Juni 2006
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: 19.06.2006: 10.00 - 13.00 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende Dr. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Herr Dr. Lässig
Herr Liebau
Herr Prof. Dr. Dinnendahl
Herr Dr. Throm
Frau Prof. Dr. Sickmüller
Herr Dr. Eberwein
Herr Dr. Schneidereit
Herr Prof. Dr. Fromm
Frau PD Dr. Balogh
Herr Prof. Dr. Kirschstein
Frau Prof. Dr. Nieber
Herr Prof. Dr. König
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Herr Sommer
- 1 -
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Frau Dr. Kluge
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Frau Dr. Preuß
BfArM
Herr Dr. Grüger
Herr Rotthauwe
Herr Dr. Todt
Frau Dr. Brixius
Frau Dr. Fischer-Barth
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Annahme der Ergebnisniederschrift der 56. Sitzung
4. Hydrocortison 0,5 %
- zur topischen Anwendung bei entzündlichen Hauterkrankungen, bei
denen die Anwendung von schwach wirksamen topischen Glukokortikoiden
angezeigt ist -
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung
5. Diclofenac
- 25 mg je abgeteilter Form –
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Erweiterung der
Ausnahme von der Verschreibungspflicht für oral angewendetes Diclofenac,
von bisher 12,5 mg auf 25 mg je abgeteilter Form
6. Colocynthidis fructus und ihre Zubereitungen
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf teilweise Entlassung aus
der Verschreibungspflicht bis zu einer Tagesdosierung von 0,5 g Droge
und/oder 18 mg Gesamt-Cucurbitacine bei maximaler kontinuierlicher
Anwendungsdauer von 14 Tagen und an höchstens 30 Tagen pro Jahr
- 2 -
7. Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln
von und ihre Zubereitungen
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung aus der
Verschreibungspflicht für homöopathische Urtinkturen von Mandragora
officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol – Wurzeln, die nach den
Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches
hergestellt werden
8. Änderungsanträge des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
1. Antibiotika
Bei definierten Antibiotika-Positionen
Zusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
2. Antiparasitika
Bei definierten Antiparasitika-Positionen
Zusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
3. Meloxicam
Zusammenfassung der bisherigen Angaben
4. Substanzen vom Xylazin-Typ
Bei definierten Positionen
Zusatz
– zur Anwendung bei Tieren –
anstelle der Nennung von Tierarten
9. Verschiedenes
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden.
Vorstellung der Anwesenden aus BMG, BMELV, BVL und BfArM.
Die Ausschussmitglieder Prof. Dr. Ungemach, Prof. Dr. Hasford und Dr. Geldmacher
sowie deren Vertreter können nicht teilnehmen und lassen sich entschuldigen.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Der Tagesordnungspunkt „Colocynthidis fructus und ihre Zubereitungen“ wird nicht
behandelt, da die Firma ihren Antrag am 16.06.06 zurückgezogen hat.
Zu Top 9 – Verschiedenes:
- 3 -
• Vortrag des BMG zu einer Position der AMVV, die bereits in der Verordnung über
die Verschreibungspflicht für Medizinprodukte geregelt ist.
• Präsentation von Frau Dr. Kluge (BMELV) zur neuen EU-Regelung zur
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln bei Lebensmittel-liefernden Tieren
• Sachstand zur Neufassung der Geschäftsordnung
Die Tagesordnung wurde mit den Ergänzungen bzw. Streichungen angenommen.
TOP 3 Annahme der Ergebnisniederschrift der 56. Sitzung
Die Ergebnisniederschrift der 56. Sitzung vom 17.1.2006, der bereits schriftlich
zugestimmt wurde, ist auf der Webseite des BfArM veröffentlicht. Anlagen zum
Protokoll (z.B. Präsentationen) sollen nicht als PDF-Datei, sondern als barrierefreie
Dateien (z.B. Word- oder Powerpoint-Datei) zur Verfügung gestellt werden, da sie
ansonsten nicht veröffentlicht werden können. Die Ausschussmitglieder hatten auf
Nachfrage keine Verbesserungsvorschläge zum Protokoll.
Verpflichtungen aus dem Protokoll der 56. Sitzung:
Gemäß TOP 17 „Themen für die nächste Sitzung“ wird die Änderung der Position zu
Heparin aufgegriffen (siehe TOP 9) und die Position „Opiumalkaloide“ in
Zusammenhang mit der Position „Papaverin“ beraten. Die Substanz Papaverin stellt
ein Opiumalkaloid dar und ist nicht Gegenstand des Betäubungsmittelgesetzes, wird
also von der Position "Opiumalkaloide" erfasst. Daher ist eine zusätzliche Position
"Papaverin" in der AMVV nicht angezeigt. Gemäß TOP 17 Punkt 4 haben sich BfArM
und BMG mit der Frage beschäftigt, ob Ester, Ether oder Molekülverbindungen
ebenfalls mit expliziter Nennung der Verschreibungspflicht unterstellt werden sollen,
und sich darauf verständigt, dass dieses sehr umfangreiche Projekt zunächst
verschoben wird.
TOP 4 Hydrocortison 0,5% - zur äußeren Anwendung -
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung aus der
Verschreibungspflicht von Hydrocortison 0,5 % - zur äußeren Anwendung bei
entzündlichen Hauterkrankungen, bei denen die Anwendung von schwach
wirksamen topischen Glukokortikoiden angezeigt ist –
Darstellung der Antragsbegründung und fachliche Bewertung des BfArM (nähere
Begründung siehe Anlage 1). Seit 1996 sind Hydrocortison und Hydrocortisonacetat
in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch in einer Konzentration bis zu 0,25%,
berechnet als Base, und in Packungsgrößen bis zu 50 g, sofern auf Behältnissen und
äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und
Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr angegeben ist, von der
Verschreibungspflicht nach § 48 AMG freigestellt.
Die Anwendungsdauer sollte auf eine kurzzeitige Anwendung (maximal 2 Wochen)
beschränkt bleiben.
Diskussionsgegenstand war insbesondere die Packungsgröße von 50 g, die für eine
2 wöchige Behandlungsdauer als zu groß erachtet wurde. 40 g oder gar 25 g wären
ebenfalls ausreichend. Eine gängige Packungsgröße in DE und auch in anderen
Ländern ist 30 g, teilweise gibt es noch kleinere Packungsgrößen. Auf Nachfrage
bzgl. der Altersgrenze von 6 Jahren wurde als Grund die andere Hautbeschaffenheit
bei jüngeren Kindern genannt, die mit einer höheren Resorption und mit einem
- 4 -
erhöhten Nebenwirkungsrisiko einhergeht. Nach eingehender Diskussion über die
Packungsgröße wird ein dreistufiges Abstimmungsverfahren durchgeführt (ohne
Begrenzung der Packungsgröße, Begrenzung auf 50 g, Begrenzung auf 30 g):
1. Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung ohne Angabe der
Packungsgröße, ohne Beschränkung auf Alter (s.o.).
Abstimmung: Der Antrag auf Freistellung wurde mehrheitlich abgelehnt.
2. Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung mit zusätzlicher
Beschränkung auf Alter und der Packungsgröße auf 50 g.
Abstimmung: Der Antrag auf Freistellung wurde mehrheitlich abgelehnt.
3. Antrag des pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung mit zusätzlicher
Beschränkung auf Alter und der Packungsgröße auf 30 g (exakter Wortlaut des
Antrags auf Freistellung siehe Anlage 1).
Abstimmung: Die Entlassung aus der Verschreibungspflicht wurde einstimmig
empfohlen.
TOP 5 Diclofenac
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Erweiterung der Ausnahme von der
Verschreibungspflicht für oral anzuwendendes Diclofenac von bisher 12,5 mg auf 25 mg
je abgeteilter Form bis maximal 75 mg Tagesdosis und einer Anwendungsdauer von
3- 4 Tagen.
Darstellung der Antragsbegründung und fachliche Bewertung des BfArM, das die
Erweiterung befürwortet (siehe Anlage 1).
In der Diskussion wird auf Studien verwiesen, die eine Wirkung von Diclofenac erst
bei gleichzeitiger Gabe von 2x 12,5 mg (25 mg) zeigen.
Abstimmung: Die Erweiterung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht
für Diclofenac wurde einstimmig empfohlen.
TOP 6 Colocynthidis fructus und ihre Zubereitungen
Entfällt, da Rücknahme des Antrags (siehe TOP 2)
TOP 7 Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis
Bertol, Wurzeln von und ihre Zubereitungen
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung aus der
Verschreibungspflicht für homöopathische Urtinkturen von Mandragora officinarum L
und Mandragora autumnalis Bertol – Wurzeln, die nach den Herstellungsvorschriften
25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt werden.
- 5 -
Darstellung der Antragsbegründung und der fachlichen Bewertung des BfArM, das
die Freistellung empfiehlt (siehe Anlage 1).
Erläuterung des spagyrischen Herstellungsverfahrens, das u. a. eine Veraschung
beinhaltet.
Das BfArM überlegt, spagyrische Zubereitungen insgesamt von der
Verschreibungspflicht auszunehmen. Dieses Thema soll auf der 58. Sitzung
behandelt werden.
Keine Diskussion
Abstimmung: Die Entlassung aus der Verschreibungspflicht wurde
mehrheitlich empfohlen.
TOP 8 Änderungsanträge des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Darstellung des Sachverhalts durch das BVL. Bis 1992 erfolgte die Aufnahme von
Stoffen in die Verordnung, die nur bei Tieren zum Einsatz kamen, mit dem Zusatz
„zur Anwendung bei Tieren“ ohne Spezifizierung auf einzelne Tierarten. Die Nennung
einzelner Tierarten erfolgte jedoch, wenn diese ausgenommen wurden (z.B.
Behandlung der Echinokokkose bei Hunden und Katzen). Seit 1992 wurden Stoffe
mit expliziter Nennung der Tierarten aufgenommen. Dies entspricht der geänderten
Zulassungspraxis, die sich seit 1992 auf bestimmte Tierarten beschränkt.
Zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Inkonsistenzen spricht sich das BVL für
eine redaktionelle Vereinheitlichung in der Anlage zur Verordnung aus, ohne
Nennung einzelner Tierarten. Die Nennung von Zieltierarten soll nur die Ausnahmen
betreffen (siehe Behandlung der Echinokokkose). Betroffen sind insbesondere die
Gruppe der Antiinfektiva sowie sedativ wirksame Substanzen vom Xylazin-Typ (siehe
Anlage 2). Am Verschreibungsstatus einzelner Arzneimittel ändert sich hierdurch
nichts.
Ein weiterer Grund für die angestrebte Vereinheitlichung ist die Befürchtung, dass
Stoffe, die für alle Tierarten der Verschreibungspflicht unterstellt sind, als gefährlicher
eingestuft werden, als solche, die nur für einzelne Tierarten unterstellt sind, auch
wenn sie für andere Tierarten keine Zulassung besitzen.
Gegenstand der umfangreichen Diskussion war die mögliche Verwirrung von
Tierärzten, die die Nicht-Nennung einzelner Tierarten als Ausweitung der Indikation
deuten könnten, was von einzelnen Sachverständigen als Gefahr angesehen wurde.
Andererseits würde aber auch die bestehende Fassung der Anlage zur Verordnung
dazu führen, dass Tierärzte das zu verschreibende Präparat mit der Verordnung
vergleichen müssen oder vermuten könnten, dass die Anwendung bei anderen als
den explizit genannten Tieren (off-label Gebrauch) nicht verschreibungspflichtig sei.
Diese Argumentation betrifft auch den alleinigen Zusatz „zur Anwendung bei Tieren“
der so interpretiert werden könnte, dass die Anwendung beim Menschen zulässig
und nicht verschreibungspflichtig sei. Der Zusatz könne daher auch komplett
gestrichen und eine Substanz nur mit den bestehenden Ausnahmen gelistet werden.
Als Argument gegen die Streichung des Zusatzes wurde angeführt, dass mit dem
Zusatz auf die ausschließliche Zulassung bei Tieren hingewiesen wird und er
dadurch eine gewisse Sicherheit vor der Anwendung beim Menschen bietet.
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Der Anregung mehrerer Ausschussmitglieder auf Vertagung dieses Themas auf die
58. Sitzung, um sich auch mit weiteren Experten ein umfassenderes Bild über die
verschiedenen Argumente machen zu können, wird einstimmig entsprochen.
Bis zu dieser Sitzung sollen auch mögliche juristische Fragen im Zusammenhang mit
der geplanten Änderung geklärt sein.
TOP 9 Verschiedenes
Anfragen aus dem Vorfeld
„Epidermisschicht der Haut vom Schwein zur Anwendung als biologischer Verband“
Herr Sommer (BMG) berichtet, dass diese Produkte Medizinprodukte sind und die
Position bereits in der Medizinproduktverschreibungsverordnung enthalten ist. Die
Position sollte daher aus der AMVV gestrichen werden. Er empfiehlt hierüber in der
58. Sitzung zu entscheiden, damit vorher noch rechtliche Konsequenzen geprüft
werden können.
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere
Präsentation von Frau Dr. Kluge (BMELV, siehe Anlage 3).
Eine EU-Richtlinie (2001/82/EG, Artikel 67) sieht die Verschreibungspflicht aller
Arzneimittel für Lebensmittel-liefernde Tiere ab 01.01.2007 vor, sofern keine
Ausnahmeregelungen getroffen werden. Derzeit sind in DE ca. 450 Präparate
betroffen, die ab dem 01.01.2007 unmittelbar verschreibungspflichtig würden –
hierunter fallen auch Homöopathika und Salben. Für die Ausnahmeregelungen
werden derzeit auf EU-Ebene Kriterien verhandelt. National werden die Ausnahmen
durch VO des BMELV im Einvernehmen mit dem BMG und mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Es besteht keine Pflicht zur Anhörung des
Sachverständigenausschusses. Die Regelung kann als einständige VO oder als Teil
der AMVV erlassen werden.
Gegenstand der umfangreichen Diskussion waren das Arzneimittel-bezogene
Konzept der geplanten Verordnung und die sich daraus ergebenden Probleme im
Verhältnis mit der bestehenden Wirkstoff-bezogenen AMVV. Da es zu möglichen
Überschneidungen der Verordnungen kommen kann, wurde einerseits eine strikte
Trennung wie auch zwischen BtmVV und AMVV, andererseits eine mögliche
Zusammenfassung der Verordnungen diskutiert (z.B. Teil 1 „Human-Arzneimittel“
und Teil 2 „Tier-Arzneimittel“). Beide Lösungen bedürfen allerdings keiner
Zustimmung des Ausschusses.
Das Thema wird auf der nächsten Ausschusssitzung aufgegriffen und der aktuelle
Sachstand (z.B. Verordnungsentwurf) berichtet.
Heparine (siehe TOP 3)
Darstellung des Sachverhalts durch das BfArM (siehe Anlage 4).
Diskussion über Sammel- oder Einzelpositionen. Einzelpositionen werden als
praktischer für die Handhabung der Verordnung angesehen, insbesondere für
Personen ohne spezielles Fachwissen. Bei Sammelpositionen besteht das Problem
der Benennung und damit der Auffindung in der alphabetischen Liste. Auf Vorschlag
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eines Ausschussmitglieds könnte die Position auch „Heparine“ lauten und damit noch
weiter vereinfacht werden.
Der TOP wird einvernehmlich auf die nächste Sitzung verschoben und soll dort im
Zusammenhang mit der Problematik von Sammelpositionen diskutiert werden.
Sachstand zur Neufassung der Geschäftsordnung
Herr Hagemann berichtet über den Sachstand der Beratungen zur Neufassung der
Geschäftsordnung. Zu dem Entwurf gibt es umfangreiche Kommentare des BMG.
Geschäftsordnungen von Kommissionen und Ausschüssen sollen weitgehend
vereinheitlicht werden. Punkte in der Diskussion sind z.B. der Vorsitz (z.B. aus
Reihen des Gremiums) sowie Erklärungen zu Interessenskonflikten von Mitgliedern
und Protokollregelungen. Das BfArM erstellt bis Ende Juni einen überarbeiteten
Entwurf für das BMG. Für die nächste Sitzung im Januar soll dem
Sachverständigenausschuss ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt werden.
Der Termin für die nächste Sitzung wurde festgelegt.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 16.01.2007
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
1. Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wurde (TOP 4,5,7)
2. Antragsbegründung zu TOP 8 (Vertreterin des BVL)
3. Präsentation zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln bei Lebensmittel-
liefernden Tieren (Vertreterin des BMELV)
4. Präsentation zur Position „Heparine“ (Vertreterin des BfArM)
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Annahme der Ergebnisniederschrift der 56. Sitzung
TOP 4 Hydrocortison 0,5% - zur äußeren Anwendung -
TOP 5 Diclofenac
TOP 6 Colocynthidis fructus und ihre Zubereitungen
TOP 7 Mandragora officinarum L und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von und ihre Zubereitungen
TOP 8 Änderungsanträge des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
TOP 9 Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD