Josa Preuß
Abteilung 3 – Tierarzneimittel
BVL-Berlin
Permethrin-haltige
Tierarzneimittel
11. Dezember 2008C. Ibrahim
Josa Preuß
Abteilung 3 – Tierarzneimittel
BVL-Berlin
Permethrin-haltige
Tierarzneimittel
11. Dezember 2008C. Ibrahim
• Katzen können den Wirkstoff
nicht verstoffwechseln und so
kommt es zu
Vergiftungserscheinungen mit
Krämpfen bis hin zu Koma und
Tod des Tieres
• Ursache der Vergiftung ist der
versehentliche Gebrauch des
Präparates durch den
Tierbesitzer bzw. der Kontakt
von Katzen mit behandelten
Hunden
Prognose: gut
nach schneller Intervention und
adäquater Therapie
Spot-on Präparate mit Permethrin für Hunde dürfen nicht bei Katzen
angewandt werden!
Problem-Arzneimittelsicherheit:
Permethrin-Vergiftung von Katzen
11. Dezember 2008C. Ibrahim
0%
20%
40%
60%
80%
100%
K
at
ze
n
2005 2006 2007 2008
Jahr
wiederhergestellt gestorben
Permethrin Intoxikation: Anzahl betroffener Katzen / Jahr
n=25 n=17 n=81 n=88
Problem-Arzneimittelsicherheit:
Permethrin-Vergiftung von Katzen
11. Dezember 2008C. Ibrahim
► Tierärzte
→ Informationsblatt
→ Gebrauchsinformation: zusätzliche
Sicherheitsanweisungen, Warnung,
Piktogramm
► Apotheker
→ Vorträge / Artikel
in Kooperation mit der
Apothekerkammer
► Giftinformationszentrale
→ Informationsblatt
► Tierbesitzer
→ via Pressemitteilung and Artikel
Risikomanagement = Risikokommunikation
Für unterschiedliche Zielgruppen
• Symptome
• Erste-Hilfe-Maßnahmen
11. Dezember 2008C. Ibrahim
0
10
20
30
40
50
60
70
Meldungen
Permethrin
Milbemycin, combinations
Fipronil
Meloxicam
Pyriprole
Ketamine
Permethrin, combinations
Ciclosporin
Praziquantel, combinations
other ß-lactam antimicrobials
Vitamins with minerals
Tilmicosin
Combinations of vitamins
Iron dextran
Xylazine
Acrinathrin
UAW-Meldungen 2008
- Top 14 nach ATC -
Pharmakovigilanz / Tierarzneimittel
11. Dezember 2008C. Ibrahim
Permethrin-haltige Tierarzneimittel
Problem-Arzneimittelsicherheit:� Permethrin-Vergiftung von Katzen
Problem-Arzneimittelsicherheit:� Permethrin-Vergiftung von Katzen
Risikomanagement = Risikokommunikation� Für unterschiedliche Zielgruppen
UAW-Meldungen 2008�- Top 14 nach ATC -
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
61. Sitzung
am 01.07.2008
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Kalium
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
(Abgrenzung der Position und fachliche Bewertung noch nicht abgeschlossen)
4. Calcipotriol
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht für Calcipotriol 0,005 %
5. Lokalanästhetika zur äußeren Anwendung
Formulierungsvorschlag zur Vereinfachung der Position
6. Trometamol
- zur parenteralen Anwendung –
Antrag auf Klärung der Position
7. Theodrenalin
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Klärung der Position
8. Pentosanpolysulfat
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
9. Enterococcus faecium - zur Anwendung bei Tieren -
Antrag auf komplette Entlassung aus der Verschreibungspflicht
10. Antihistaminika
- zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft -
Antrag auf Streichung dieser Sammelposition aus der AMVV
11. Rauwolfia-Alkaloide
Antrag auf Auflösung dieser Sammelposition in Einzelpositionen
12. Verschiedenes
- Antrag auf verpflichtende Angaben zur Dosierung auf dem Rezept
- Loperamid
- Dextromethorphan
voraussichtlicher Termin für die 62. Sitzung
Dienstag, der 13.01.2009
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 61. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 01. Juli 2008
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: 01.07.2008: 10.00 - 14.45 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende Dr. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Herr Prof. Dr. Beck
Herr Prof. Dr. Berner
Frau Prof. Dr. Bode-Böger
Herr Prof. Dr. Dr. Brune
Herr Dr. Eberwein
Herr Dr. Geldmacher
Herr Prof. Dr. Dr. Kirch
Herr Krüger
Herr Dr. Lässig
Herr Prof. Dr. Dr. Lemmer
Herr Liebau
Herr Prof. Dr. Niebling
Herr Prof. Dr. Ruth
Herr Schmidt
Frau Prof. Dr. Sickmüller
Frau Dr. Sigge
Herr Dr. Throm
Herr Prof. Dr. Ungemach
- 1 -
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Herr Sommer
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Frau Dr. Kluge
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Frau Preuß
BfArM
Frau Dr. Brixius
Herr Dr. Grüger
Frau Dr. Fischer-Barth
Herr Rotthauwe
Herr Todt
Herr Dr. Unkrig
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Kalium
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
4. Calcipotriol
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht für Calcipotriol 0,005 %
5. Lokalanästhetika zur äußeren Anwendung
Formulierungsvorschlag zur Vereinfachung der Position
6. Trometamol
- zur parenteralen Anwendung –
Antrag des BMG auf Klärung der Position
7. Theodrenalin
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BMG auf Klärung der Position
- 2 -
8. Pentosanpolysulfat
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BMG auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
9. Enterococcus faecium - zur Anwendung bei Tieren -
Antrag des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf
komplette Entlassung aus der Verschreibungspflicht
10. Antihistaminika
- zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft -
Antrag des BfArM auf Streichung dieser Sammelposition aus der AMVV
11. Rauwolfia-Alkaloide
Antrag des BfArM auf Auflösung dieser Sammelposition in Einzelpositionen
12. Verschiedenes
- Auswahl von Sitzungsunterlagen für Sachverständige
- Antrag des BMG auf verpflichtende Angaben zur Dosierung auf dem Rezept
- Loperamid und Dextromethorphan, Ergebnisse der Umfragen bei
Referenzapotheken
- Veröffentlichungen von Sitzungsinhalten vor Publikation des offiziellen
Sitzungsprotokolls (s.a. Artikel „Paracetamol-Großpackungen bald
verschreibungspflichtig?“, DAZ vom 24.01.2008)
- Diclofenac und nichtsteroidale Antiphlogistika: Begrenzung der
Packungsgrößen?
- Pseudoephedrin-haltige Arzneimittel
- Thalidomid – Sonderrezept (zur Information)
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden. Der
Sachverständige, der für den TOP „Calcipotriol“ ein Gutachten erstellt hat, wird als
Gutachter für Fragen zu Verfügung stehen, nimmt aber an Diskussion und
Abstimmung nicht teil.
Zur Diskussion des Themas „Verpflichtung zu Dosierungsangaben auf dem Rezept“
wird der Vorsitzende der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft an der
Sitzung teilnehmen.
Die Sachverständigen hatten vorab zugestimmt, dass zum TOP „Calcipotriol“ zwei
externe Sachverständige gehört werden.
Der Vorsitzende erneuert seine bereits in früheren Sitzungen geäußerte Bitte, einen
Antrag auf Hinzuziehung externer Sachverständiger nicht, wie bisher häufig, erst kurz
vor der Sitzung an die Geschäftsstelle zu richten.
- 3 -
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Die Tagesordnung wurde unter TOP 12, Verschiedenes, ergänzt. Die
Tagesordnungspunkte 4 und 8 werden auf Antrag vorgezogen.
Die Tagesordnung wird angenommen.
TOP 3 Kalium - zur parenteralen Anwendung-
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Hintergrund des Antrags war die Anfrage eines pharmazeutischen Unternehmers an
das BfArM. Im Rahmen der Nachzulassung wurden für zwei als
verschreibungspflichtig deklarierte parenterale Arzneimittel, die Kalium und
Magnesium enthalten, die kardiologischen Indikationen versagt. Der Hersteller
möchte diese Arzneimittel nun als „apothekenpflichtig“ in den Markt bringen. Die
Prüfung seiner Anfrage ergab, dass Kalium-haltige Lösungen bisher nicht in der
AMVV geregelt sind. Angesichts der bekannten Kardiotoxizität bei gleichzeitig
notwendiger Abgrenzung zu niedrig dosierten Elektrolytlösungen ergab sich die
Notwendigkeit, den Sachverständigenausschuss mit diesem Thema zu befassen.
Der Antrag auf Unterstellung von
Kalium
- zur parenteralen Anwendung in Konzentrationen von mehr als 6 mmol/l -
unter die Verschreibungspflicht wird einstimmig angenommen.
TOP 4 Calcipotriol
Antrag der Firma Novartis Consumer Health auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht für Calcipotriol 0,005 % in topischen Zubereitungen
Die externen Sachverständigen werden in den Sitzungsraum gebeten. Das BfArM
führt in das Thema ein (Anlage 1). In der Diskussion vertreten Sachverständige die
Auffassung, dass Patienten für die Erstdiagnose einer Psoriasis in jedem Fall den
Arzt aufsuchen würden, im Verlauf ihrer chronischen Psoriasis aber sehr gut über
ihre Erkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten informiert seien. Zudem
erkrankten die meisten Patienten an einer weniger schweren Form mit entsprechend
geringem Befall von Hautarealen, der unterhalb der 10%igen Grenze bleibe.
Es folgt eine Präsentation der externen Sachverständigen (s. Anlage 2),
anschließend haben die Mitglieder des Ausschusses Gelegenheit, Fragen zu stellen.
Der Hersteller führte im Vorfeld Gespräche zur möglichen Entlassung aus der
Verschreibungspflicht mit anderen Behörden. Aufgrund der regulatorischen
Bedingungen kann eine Anpassung der Gebrauchsinformation, d.h. die Erweiterung
von Risikoangaben für den Patienten nicht ohne weiteres mit der Empfehlung für die
- 4 -
Unterstellung unter die Apothekenpflicht erfolgen. Das betreffende Arzneimittel des
Antragstellers wurde bisher nicht vermarktet. Nach Angaben des externen
Sachverständigen ist Calcipotriol zur topischen Anwendung in allen Industrienationen
verschreibungspflichtig.
In der anschließenden Diskussion wird mitgeteilt, dass die niederländische Behörde
als RMS für das Arzneimittel des Antragstellers eine Änderung der
Verkaufsabgrenzung ablehnt. Damit können die vom Antragsteller vorgeschlagenen
Änderungen der aktuellen Gebrauchsinformation derzeit nicht umgesetzt werden.
Dies wäre wichtig, um die Patienten nach dem Entfallen der ärztlichen
Therapiekontrolle angemessen zu informieren. Aufgrund der fehlenden
regulatorischen Voraussetzungen erfolgte in einem vergleichbaren Fall keine
Freistellung durch BMG.
Ein sachverständiger Vertreter des BAH stellt in Aussicht, dass ein anderer RMS
gesucht werden wird, der der beabsichtigten Änderung positiv gegenüber steht. Der
Vorsitzende gibt zu bedenken, dass ggf. eine oder mehrere nicht mit der
Entscheidung dieses RMS einverstandene Arzneimittelbehörden in der EU dagegen
vorgehen können („Referral“), so dass der Ausgang eines solchen Verfahrens als
offen anzusehen ist.
Ein Sachverständiger sieht keine pharmakologischen Anwendungsrisiken, da ein
Patient mit einer Psoriasis nach vorliegenden Erkenntnissen seine Behandlung
selbständig und sachgerecht durchführt.
Der Vertreter des BfArM nimmt Bezug auf die vom Antragsteller im Fall der
Freistellung geplanten Ergänzungen in der Gebrauchsinformation. Diese soll um
besondere Vorsichtsmaßnahmen bzw. Sicherheitshinweise („5 Punkte-Plan“) sowie
einen einführenden Satz ergänzt werden. Nach Erfahrungen aus der
dermatologischen Praxis würden Patienten voraussetzen, dass Topika ungefährlich
sind, sodass in der Folge die Gebrauchsinformation nicht oder nur punktuell gelesen
wird. Wenn auch viele Patienten eine Erkrankung mit stabilem Verlauf kompetent
selbst behandeln können, so sind auch sehr variable Verläufe möglich und es kann
auch ein Patient mit einer kutan sehr leicht ausgeprägten Psoriasis eine psoriatrische
Arthritis entwickeln.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Entlassung von
Calcipotriol
– zur äußerlichen Anwendung in Konzentrationen bis 0,005% zur
Behandlung von leichter bis mittelschwerer Psoriasis (Psoriasis vulgaris)
mit einer Erkrankung von bis zu 10% der Körperoberfläche und in
Packungsgrößen bis zu 3 mg Calcipotriol -
aus der Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
TOP 5 Lokalanästhetika zur äußeren Anwendung
Formulierungsvorschlag zur Vereinfachung der Position
Das BfArM führt in das Thema ein.
- 5 -
Das BMG macht den Vorschlag, diese Position aus Gründen der Transparenz
aufzulösen und in Einzelpositionen zu überführen. Diese Sicht findet bei einigen
Sachverständigen Unterstützung.
Mehrere Sachverständige sind der Ansicht, dass eine Freistellung von
Lokalanästhetika zur proktologischen Anwendung das Risiko birgt, dass
Erkrankungen verschleppt und erst verspätet diagnostiziert werden.
Der Stellungnahme und dem Formulierungsvorschlag des BfArM wird insofern
widersprochen, als zwischen z.B. Tetracain und Procain pharmakologische
Unterschiede bestehen, die klinisch relevant sein können.
Der Ausschuss bittet das BfArM, die aktuelle Sammelposition rechtsneutral in
Einzelpositionen aufzulösen.
Abstimmungsergebnis: Der Sachverständigenausschuss votiert mehrheitlich
für die Auflösung der Sammelposition zu Lokalanästhetika.
TOP 6 Trometamol - zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BMG auf Klärung der Position
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1). Auf Rückfrage wird vom BfArM
bestätigt, dass durch Einführung einer Verschreibungspflicht ab einem Grenzwert
von 1 g Trometamol je abgeteilter Form alle Arzneimittel ausgenommen bleiben, die
Trometamol lediglich als Hilfsstoff bzw. Stabilisator enthalten.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Trometamol
- zur parenteralen Anwendung bei Störungen des Säure-Basen-Haushalts
oder zur Harnalkalisierung bei Intoxikationen oder einem Gehalt über 1 g
Trometamol je abgeteilter Arzneiform –
unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
TOP 7 Theodrenalin - zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BMG auf Klärung der Position
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1). Es gibt zu diesem Punkt keine
Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung
von
Theodrenalin
- zur parenteralen Anwendung-
- 6 -
unter die Verschreibungspflicht wird einstimmig angenommen.
TOP 8 Pentosanpolysulfat
Antrag des BMG auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1). Anders als in der zeitlich vor den
Stellungnahmen versendeten Tagesordnung angegeben, wird die Unterstellung von
Pentosanpolysulfat ohne Einschränkungen beantragt. Im Verlauf der fachlichen
Antragsbearbeitung wurde klar, dass die Anwendungsrisiken in gleicher Weise orale
und parenterale Darreichungsformen betreffen. Vorab erfolgte die Abstimmung mit
BVL hinsichtlich der veterinärmedizinischen Arzneimittel.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Pentosanpolysulfat
unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
Top 9 Enterococcus faecium - zur Anwendung bei Tieren -
Antrag des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf
komplette Entlassung aus der Verschreibungspflicht
Das BVL führt in das Thema ein (Anlage 1). Es gibt einige zustimmende
Kommentare zu diesem Antrag.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Freistellung von
Enterococcus faecium
- zur Anwendung bei Tieren -
von der Verschreibungspflicht wird einstimmig angenommen.
Top 10 Antihistaminika - zur Anwendung bei
Erbrechen in der Schwangerschaft -
Antrag des BfArM auf Streichung dieser Sammelposition aus der AMVV
Das BfArM führt in das Thema ein. Ein sachverständiger Vertreter des BAH führt zur
Vorgeschichte dieser Position aus, dass 1976 ein Stufenplanverfahren zu
Antihistaminika anhängig war. Antihistaminika wurden in der Indikation „Erbrechen“
eingesetzt und sollten nur für die besondere Indikation des
Schwangerschaftserbrechens unter Rezeptpflicht gestellt werden. Er stellt die Frage,
ob es aktuell Arzneimittel gibt, die in der breiten Indikation „Erbrechen“ zugelassen
sind. Sollte dies der Fall sein, würde eine Freistellung auch für deren Anwendung in
der Schwangerschaft gelten. Das BfArM wird die Frage klären, ob es zugelassene
Arzneimittel (verschreibungspflichtig und nicht verschreibungspflichtig) mit der
- 7 -
Indikation „Erbrechen“, ohne Einschränkung der Anwendung in der Schwangerschaft
gibt, und das Thema in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufnehmen.
Top 11 Rauwolfia-Alkaloide
Antrag des BfArM auf Auflösung dieser Sammelposition in Einzelpositionen
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1). Da es eine große Anzahl von
Rauwolfia-Alkaloiden gibt, deren Zubereitungen im Rahmen der Regelungen des §
38, Abs.1 Satz 3 AMG („1000er-Regelung“) ohne Zulassung in den Verkehr gebracht
werden können, plädiert das BfArM dafür, die Positionen Ajmalin und Reserpin aus
Gründen der Transparenz und Eindeutigkeit neu aufzunehmen, und die bestehende
Sammelposition zu Rauwolfia um die Zusätze, dass sie sich auf Rauwolfia-Arten
sowie auf die Alkaloide bezieht, zu ergänzen. Die neue Position lautet:
Rauwolfia-Arten, ihre Zubereitungen und Alkaloide.
Damit kann die bisherige Sammelposition „Rauwolfia-Alkaloide“ entfallen.
Abstimmungsergebnis:
Der Antrag auf
- Auflösung der Sammelposition „Rauwolfia-Alkaloide“
- Aufnahme der Positionen Ajmalin und Reserpin
wird einstimmig angenommen.
Der Antrag auf Ergänzung der bestehenden Position zu Rauwolfia
- Rauwolfia-Arten, ihre Zubereitungen und Alkaloide
wird ebenfalls einstimmig angenommen.
12. Verschiedenes
12.1 Antrag des BMG auf verpflichtende Angaben zur Dosierung auf dem
Rezept
Der Vorsitzende begrüßt Herrn Professor Ludwig zu dem Antrag des BMG auf
verpflichtende Angaben zur Dosierung auf dem Rezept.
Der sachverständige Vertreter der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker
führt in das Thema ein und begründet, warum aus Sicht der Apotheker eine
Verpflichtung zu Dosierungsangaben auf dem Rezept nicht sinnvoll ist.
Professor Ludwig hält für unverzichtbar, jedem Patienten eine „Medikationsliste“
auszuhändigen, die bei jeder Änderung der Medikation (Arzneimittel an-/abgesetzt,
Dosierungsänderung) aktualisiert wird. Bisher stellt die Versorgung eines Patienten
mit einer solchen Liste jedoch eher die Ausnahme dar. Alternativ kämen
grundsätzlich in der Zukunft verpflichtende Angaben zur Dosierung auf dem Rezept
in Betracht. Zu klären seien vorher aber noch einige offene Fragen. Unklar sei u.a.,
ob es bereits Erfahrungen aus anderen Ländern gibt, wonach durch eine solche
Maßnahme die Arzneimittelsicherheit verbessert werden kann. Sinnvoll sei der Weg,
über Pilotprojekte Erfahrungen und Argumente zu sammeln.
Auf Nachfrage wird erläutert, dass die Angaben auf dem Rezept vom Apotheker auf
die Arzneimittelpackung übertragen werden müssten. In der Onkologie wie auch in
anderen Bereichen, in denen die Dosierung immer wieder, am Krankheitsverlauf
- 8 -
orientiert angepasst wird, ist ein solches Vorgehen aus Sicht von Professor Ludwig
nicht sinnvoll.
Medikationslisten können bereits teilweise durch die Praxis-Software erstellt werden.
In der Praxis wird demgegenüber sowohl die zusätzliche Aufnahme von
Dosierungsangaben auf das vergleichsweise kleinformatige Rezept als auch die
handschriftliche Übertragung auf zum Teil kleine Packungen als schwierig
angesehen. Hinzu kommt, dass viele Arzneimittel in einschleichender und/oder
während der Behandlung wechselnden Dosierungen eingenommen werden müssen.
BMG führt aus, dass der Verordnungsgeber nach § 48 AMG Form und Inhalt der
Verschreibung regelt.
Der Vorsitzende fasst die Diskussionsbeiträge und die Meinungen der Mitglieder zu
dem Antrag des BMG zusammen.
Der Sachverständigenausschuss empfiehlt, keine generelle Verpflichtung zu
Dosierungsangaben auf dem Rezept einzuführen.
12.2 Einführung von Sonderrezepten für Thalidomid, Lenalidomid und
Isotretinoin
Der Vorsitzende informiert darüber, dass das BMG die Einführung von
Sonderrezepten für die genannten Stoffe anstrebt. In Anlehnung an die Regelungen
des Betäubungsmittelgesetzes ist ein 2teiliges Rezeptformular in der Diskussion. Der
verschreibende Arzt soll zusätzlich bestätigen, dass er sich über alle erforderlichen
Sicherheitsanforderungen (Schwangerschaftspräventionsprogramm etc.) informiert
und diese Informationen an seine Patienten weiter gegeben hat. Außerdem soll
angekreuzt werden, ob er das Arzneimittel zulassungskonform oder in einer off-label-
Indikation verordnet hat. Das BMG erläutert, dass die EU-Kommission in ihrer
Kommissionsentscheidung die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Überwachung
des off-label-use verfügt hat.
12.3 Loperamid und Dextromethorphan (DXM), Ergebnisse der Umfragen bei
Referenzapotheken
Der sachverständige Vertreter der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker
erläutert die Ergebnisse. Die Rücklaufquote betrug ca. 48 %.
DXM
Danach sehen nur ca. 20% der Befragten eine erhöhte Nachfrage, ein Anhalt auf
missbräuchliche Anwendung in größerem Umfang ergebe sich daraus aber nicht.
Loperamid
Nach den Ergebnissen ist ein Anhalt für missbräuchliche Anwendung von Loperamid
in größerem Umfang nicht gegeben. Auf Nachfrage führt er aus, dass eine erhöhte
Nachfrage vermutlich nicht durch missbräuchliche, sondern häufige Anwendung im
Indikationsgebiet bedingt ist.
Abschließend besteht im Ausschuss Konsens, dass die Umfragen den Verdacht auf
einen häufigen Missbrauch in erheblichem Umfang nicht bestätigen. Daher besteht
für beide Stoffe keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen.
12.4 Veröffentlichungen von Sitzungsinhalten vor Publikation des offiziellen
Sitzungsprotokolls
Der sachverständige Vertreter der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker
erläutert, dass unmittelbar nach der letzten Sitzung ein Artikel in der Deutschen
Apothekerzeitung erschien, in dem zu dem Votum bezüglich Paracetamol Stellung
- 9 -
genommen wurde. Er plädiert dafür, dass Informationen erst nach Publikation des
Sitzungsprotokolls an die Presse gegeben werden.
Ein sachverständiger Vertreter des BAH erinnert daran, dass nach bestehender
Übereinkunft Informationen nur über die Empfehlungen (keine
Abstimmungsergebnisse oder sonstige Interna) publik gemacht werden dürfen. Er
bezweifelt außerdem angesichts der größeren Zahl der Teilnehmer nicht nur die
Möglichkeit, Ergebnisse über eine längere Zeit vertraulich zu halten, sondern auch
den Sinn einer solchen Vorgabe.
Nach den Erfahrungen des BMG führen solche Publikationen regelmäßig zu
Missverständnissen und weiteren Anfragen, weil in den Pressemitteilungen nicht
über den lediglich empfehlenden Charakter der Voten und die Notwendigkeit
informiert wird, das Ende des Verfahrens abzuwarten. Der Vorsitzende ergänzt, dass
in diesem Fall durch die Publikation eine Vielzahl weiterer Anfragen, auch seitens
anderer Medien, ausgelöst wurde. Auch das BfArM vertritt und praktiziert
Transparenz, doch machen Publikationen von Zwischenergebnissen, die als Fakten
dargestellt werden, größere Nacharbeiten erforderlich.
Ein sachverständiges Mitglied informiert darüber, dass aufgrund eines gleichartigen
Vorfalls, der ein Betäubungsmittel betraf, in die Geschäftsordnung des betreffenden
Ausschusses ein Passus aufgenommen wurde, nach dem die Sitzungsergebnisse
frühzeitig publiziert werden dürfen, dies aber an eine Erklärung zur Vorläufigkeit und
Erläuterungen zum Verordnungsgebungsverfahren geknüpft wird.
Abschließend bittet BfArM darum, die Presse künftig darüber zu informieren, dass
das Ende des Verfahrens abgewartet werden muss, um sowohl zur Umsetzung von
Empfehlungen als auch zu dem Termin des Inkrafttretens verbindliche Aussagen
machen zu können.
12.5 Diclofenac und nichtsteroidale Antiphlogistika: Begrenzung der
Packungsgrößen?
Der sachverständige Vertreter der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker
plädiert für eine Begrenzung der Wirkstoffmengen pro Packung analog anderer
bereits bestehender Positionen, wie z.B. von Famotidin und Loperamid. Aktuell
dürften die rezeptfrei erhältlichen Packungen nur maximal 300 mg Diclofenac
enthalten, weil dies der Therapiedauer und Dosierung der Freistellung entspräche.
Vermutlich sind aber Packungen mit größeren Mengen rezeptfrei in Verkehr.
Ein anderes sachverständiges Mitglied schlägt vor, dass sich der Ausschuss zu allen
rezeptfrei erhältlichen Analgetika eine Meinung zu der Frage der Einführung einer
Mengenbegrenzung bildet. In erster Linie wird ASS genannt. Eine unterschiedliche
Behandlung der verschiedenen Analgetika führe beim Patienten zu dem
Missverständnis, dass rezeptfreie analgetische Wirkstoffe, die in größeren
Packungen angeboten werden, im Vergleich zu anderen sicherer seien.
12.6 Pseudoephedrin-haltige Arzneimittel
Der sachverständige Vertreter der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker
informiert, dass nach Mitteilung der Landesapothekerkammer Sachsen in 18
Apotheken des Kammerbereichs im Zeitraum 04. - 06. 2008 sehr häufig von
Einzelpersonen Pseudoephedrin-haltige Arzneimittel (rezeptfreie Erkältungsmittel) in
größeren Mengen nachgefragt wurden. So wurde z.B. der Wunsch geäußert, 50
Packungen Rhinopront® oder 30 Packungen Reactine duo® zu kaufen.
Der Vorsitzende wertet diese Informationen als Signal für eine missbräuchliche
Anwendung und Anlass für eine weitere Abfrage bei den Referenzapotheken.
- 10 -
12.7 Auswahl von Sitzungsunterlagen
Der Vorsitzende schildert die bisherige Praxis, aus den zum Teil sehr umfangreichen
Antragsunterlagen die wesentlichen Dokumente für die Information der
Sachverständigen auszuwählen. Da einzelne Mitglieder mit der Auswahl nicht
zufrieden sind, bittet er um Vorschläge.
Ein sachverständiger Vertreter des BAH hält jede Auswahl für problematisch und u.a.
Gutachten und Literatur für wichtig. Andere Stimmen plädieren für die elektronische
Versendung der Firmenunterlagen als pdf-Dateien und die schriftliche Versendung
nur der BfArM-Stellungnahmen. Auch Literaturlisten könnten elektronisch versendet
werden.
Der Vorsitzende informiert, dass ab sofort grundsätzlich alle Gutachten, unabhängig
von ihrem Umfang, versendet werden. In der Zukunft können möglicherweise alle
wichtigen Informationen in einen Passwort-geschützten Raum der BfArM-Homepage
eingestellt werden. Eine Selektion der Unterlagen hält er aber weiterhin grundsätzlich
für erforderlich. Wann und in welcher Form die Umstellung auf elektronische
Versendung erfolgen kann, muss noch offen bleiben. Ein sachverständiges Mitglied
schlägt vor, die Firmen zu elektronischer Einreichung zu verpflichten.
Der Termin für die nächste Sitzung wird festgelegt.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 13.01.2009
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
1. Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wird ( TOP 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11)
- 11 -
Ergebnisprotokoll
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Kalium - zur parenteralen Anwendung-
TOP 4 Calcipotriol
TOP 5 Lokalanästhetika zur äußeren Anwendung
TOP 6 Trometamol - zur parenteralen Anwendung -
TOP 7 Theodrenalin - zur parenteralen Anwendung -
TOP 8 Pentosanpolysulfat
Top 9 Enterococcus faecium - zur Anwendung bei Tieren -
Top 10 Antihistaminika - zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft
Top 11 Rauwolfia-Alkaloide
12. Verschiedenes
Termin der nächsten Sitzung:
05.08.2014
Datei
PD
AA
ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
61. Sitzung, 01.07.2008
zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde.
3. Kalium
- zur parenteralen Anwendung in Konzentrationen von mehr als 6 mmol/l -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Kalium
- zur parenteralen Anwendung in Konzentrationen von mehr als 6 mmol/l -
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
Begründung:
Eine übermäßige Zufuhr von Kalium ist potentiell lebensbedrohlich. Der Grenzwert
wird bei einem Kaliumspiegel im Blutplasma über 6 mmol/l erreicht. Aber auch die
Überschreitung der Kaliumzufuhr pro Zeit wird ab 20 – 25 mmol/h als kritisch
erachtet. Eine Überwachung der Applikation ist daher zwingend erforderlich.
Zum Ausgleich von Kaliummangelzuständen muss der erforderliche Kaliumbedarf
nach dem klinischen Bild beurteilt werden. Dieser Voraussetzung kann nur ein Arzt
gerecht werden.
Ebenso ergibt sich die Bemessung der aktuell und individuell benötigten Flüssigkeits-
und Elektrolytmengen aus dem in jedem Fall abgestuft erforderlichen Monitoring (z.B.
Urinausscheidung, Osmolarität in Serum und Urin, Bestimmung
ausscheidungspflichtiger Substanzen). Erfolgt eine nicht sachgemäße und
unkontrollierte Anwendung, so können schwerste und irreversible bis hin zu letalen
Gesundheitsschäden resultieren.
Kalium-haltige parenterale Lösungen mit Konzentrationen bis 6 mmol/L K+ werden
als weniger kritisch eingestuft, da hier die zuzuführende Flüssigkeitsmenge pro
Zeiteinheit ein limitierender Faktor für die applizierbare Kaliummenge ist..
4. Calcipotriol
- zur äußerlichen Anwendung in Konzentrationen bis 0,005% zur
Behandlung von leichter bis mittelschwerer Psoriasis (Psoriasis vulgaris)
mit einer Erkrankung von bis zu 10% der Körperoberfläche und in
Packungsgrößen bis zu 3 mg Calcipotriol -
AA
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Calcipotriol
- zur äußerlichen Anwendung in Konzentrationen bis 0,005% zur
Behandlung von leichter bis mittelschwerer Psoriasis (Psoriasis vulgaris)
mit einer Erkrankung von bis zu 10% der Körperoberfläche und in
Packungsgrößen bis zu 3 mg Calcipotriol -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Calcipotriol wurde im Jahre 1992 als erstes Vitamin-D3-Analogon zur topischen
Behandlung der leichten bis mittelschweren Psoriasis vulgaris zugelassen. Die
Wirkung von Vitamin D3 und seiner Analoga wird über den Vitamin-D-Rezeptor
vermittelt. Der Hauptteil der antipsoriatischen Wirkung dürfte auf die Hemmung der
Keratinozytenproliferation und die Erhöhung der Keratinozytendifferenzierung
zurückzuführen sein.
Calcipotriolhaltige Monopräparate stehen als Salben- oder Cremezubereitung und
als Lösung zur Verfügung. Das zugelassene Indikationsgebiet umfasst die
(kleinflächige) äußerliche Anwendung bei leichter bis mittelschwerer Psoriasis
vulgaris/Psoriasis vom Plaque-Typ (Creme/Salbe) bzw. die äußerliche Anwendung
bei leichter bis mittelschwerer Psoriasis der Kopfhaut (Lösung).
Die Anwendung soll zu Beginn der Behandlung zweimal täglich, später ein- bis
zweimal täglich auf nicht mehr als 30% der Körperoberfläche erfolgen. Zur
Therapiedauer werden in den Produktinformationen unterschiedliche Angaben
gemacht. Die Dauer bis zum Erreichen des maximalen Therapieerfolges wird mit 4-8
Wochen angegeben, wobei nach 1-2 Wochen bereits eine klinische Besserung zu
erwarten ist.
In den Produktinformationen calcipotriolhaltiger Externa deklarierte Gegenanzeigen
sind Überempfindlichkeit gegen einen der Inhaltsstoffe des Arzneimittels, Störungen
des Calciumstoffwechsels, schwere Leber- und Nierenerkrankungen, aber auch
Psoriasis punctata, Psoriasis pustulosa, eine Anwendung im Gesicht oder
intertriginös. Nebenwirkungen calcipotriolhaltiger Externa traten in klinischen Studien
bei 25% der behandelten Patienten auf. Am häufigsten sind dabei Hautreaktionen an
der Applikationsstelle wie Juckreiz, Brennen, Stechen, Irritationen, Hauttrockenheit,
Erytheme zu verzeichnen, aber auch Ekzeme, Kontaktdermatitiden,
Verschlechterung der Psoriasis, Pigmentierungsstörungen oder Photosensibilität. In
sehr seltenen Fällen wird das Auftreten von Hyperkalzämie und Hyperkalzurie
beschrieben.
In den Fachinformationen ausgewiesene Warnhinweise beziehen sich auf das
Vermeiden von Okklusiv-Verbänden und von intensiver Sonnenexposition während
der Anwendung von Calcipotriol. Die Patienten sollen angewiesen werden, nach dem
Auftragen des Präparates die Hände zu waschen, um ein versehentliches
Übertragen auf andere Hautpartien, inbesondere das Gesicht, zu vermeiden.
Bei der Psoriasis vulgaris handelt es sich um eine meist chronisch verlaufende
Erkrankung, die bis heute nicht heilbar ist. In der aktuellen Literatur wird die Psoriasis
nicht länger als reine Hautkrankheit klassifiziert, sondern als entzündliche
AA
Systemerkrankung angesehen, die wie andere entzündliche Systemerkrankungen
mit einer erhöhten Rate an Begleiterkrankungen und einer erhöhten Mortalität,
insbesondere durch kardiovaskuläre Komplikationen, assoziiert ist.
Die Diagnosestellung „Psoriasis“ erfolgt aufgrund der Hautmanifestation in der Regel
durch den Dermatologen. Dabei sind eine Vielzahl von dermatologischen
Differentialdiagnosen (z.B. Mykosen, Ekzeme) zu berücksichtigen. Da das klinische
Bild im Verlauf der Erkrankung erheblich variieren kann, ist eine kontinuierliche
fachärztliche Betreuung des Patienten notwendig und sinnvoll. Gelenkveränderungen
im Sinne einer Psoriasis-Arthritis finden sich bei ca. 20% der Patienten. Eine
frühzeitige Diagnose und adäquate Therapie ist für den Verlauf und die Prognose
dieser destruierenden Gelenkerkrankung von erheblicher Bedeutung, wobei die
Gelenkbeteiligung häufig nicht mit dem Ausmaß der Hautveränderungen korreliert.
Gleiches gilt für die rechtzeitige Diagnostik und Therapie weiterer Komorbiditäten.
Eine leichte (lokalisierte) Psoriasis vulgaris mit bis zu 10% Hautbefall liegt bei etwa
75 % der Erkrankten vor.
Die vorgeschlagene Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die genannte
Indikation und Dosierung soll es Patienten mit bekannter Psoriasis vulgaris (nach
vorheriger ärztlicher Diagnose) ermöglichen, neu auftretende Herde mit bis 10%
Hautbefall kurzfristig mittels Selbstmedikation behandeln oder eine begonnene
Behandlung zeitnah fortsetzen zu können. Um das Risiko einer Hyperkalzämie zu
minimieren, sollte die Packungsgröße auf 60 g (max. 3 mg Calcipotriol in einer
0,005%igen Zubereitung) beschränkt werden.
Die Gebrauchsinformation für Calcipotriol in der vorgeschlagenen Indikation und
Anwendung muss im Besonderen der Diagnosestellung, Anwendung und den
Risiken Rechnung tragen. Hierzu zählt unter anderem, dass besondere
Vorsichtsmaßnahmen in einer Box hervorgehoben werden, die darüber informieren,
dass:
- die Initialdiagnose durch einen Arzt erfolgen muss
- die Anwendung auf die Körperoberfläche (Schaudiagramm) und eine
Gesamtdosis pro Woche beschränkt ist
- ein Arzt konsultiert werden muss bei bestehenden Vorerkrankungen,
bestimmter Begleitmedikation (z.B. Medikamente, die den Kalziumstoffwechsel
beeinflussen) oder Verschlechterung des Krankheitsbildes
6. Trometamol
- zur parenteralen Anwendung bei Störungen des Säure-Basen-
Haushaltes oder zur Harnalkalisierung bei Intoxikationen oder einem
Gehalt über 1 g Trometamol je abgeteilter Arzneiform -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Trometamol
- zur parenteralen Anwendung bei Störungen des Säure-Basen-
Haushaltes oder zur Harnalkalisierung bei Intoxikationen oder einem
Gehalt über 1 g Trometamol je abgeteilter Arzneiform -
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
AA
Begründung:
Trometamol (TRIS, Tris-hydroxymethyl-aminomethan (THAM), Tromethamine) ist
eine organische Base, die in der Biochemie und Pharmazie als Puffersubstanz
eingesetzt wird. Als arzneilich wirksamer Bestandteil ist Trometamol indiziert zur
Therapie der metabolischen Azidose und zur Harnalkalisierung bei Intoxikationen mit
schwachen Säuren wie Barbituraten und Salicylaten.
Mögliche Nebenwirkungen sind insbesondere Störungen des Säure-Basen- und
Elektrolyt-Haushalts, Hypoglykämie und Gewebsnekrosen bei versehentlicher
paravasaler Applikation.
Therapiebedürftige Störungen des Säure-Basen-Haushalts sind potentiell
lebensbedrohlich und in der Regel Folge schwerer Erkankungen (z.B. Schock,
diabetische Ketoazidose, Niereninsuffizienz) oder Vergiftungen. Die Diagnose einer
Störung des Säure-Basen-Haushalts, die Dosierung des Trometamol-haltigen
Arzneimittels und die Kontrolle des Therapieverlaufs sind dem Patienten nicht
möglich und erfordern eine Überwachung durch einen Arzt.
Andererseits enthalten zahlreiche weitere Arzneimittel zur parenteralen Anwendung
Trometamol nicht als arzneilich wirksamen Bestandteil, sondern als Hilfsstoff.
Alle bisher nicht verschreibungspflichtigen Trometamol-haltigen Arzneimittel
enthalten maximal 854,5 mg bzw. gerundet weniger als 1 g Trometamol je abgeteilter
Form.
Alle Tierarzneimittel, die Trometamol enthalten, sind aufgrund der jeweiligen anderen
arzneilich wirksamen Stoffe (z.B. Antibiotika) verschreibungspflichtig.
7. Theodrenalin
- zur parenteralen Anwendung -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Theodrenalin
- zur parenteralen Anwendung -
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
Begründung:
Theodrenalinhydrochlorid ist in Kombination mit Cafedrinhydrochlorid als
Infusionslösung für die intravenöse und intramuskuläre Injektion zugelassen in der
Indikation:
- hypotones Kreislaufversagen
- primäre und sekundäre Hypotonie
- orthostatische Kreislaufregulationsstörungen.
Die zugelassenen Anwendungsgebiete (hier insbesondere hypotones
Kreislaufversagen), die Nebenwirkungen wie auch die nur parenteral verfügbare
Applikationsform - als intravenöse Injektion in lebensbedrohlichen Situationen -
AA
bedingen zweifelsfrei die Verordnung und Anwendung durch einen Arzt. Als
Nebenwirkungen sind vor allem Angina pectoris (insbesondere bei Patienten mit
einer koronaren Herzkrankheit) sowie ventrikuläre Herzrhythmusstörungen berichtet
worden. Auszuschließen von einer Behandlung sind Patienten mit Hypertonie,
Engwinkelglaukom, Mitralstenose, Schilddrüsenfunktionsstörungen und
Phäochromocytom.
8. Pentosanpolysulfat
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Pentosanpolysulfat
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
Begründung:
Bei Pentosanpolysulfat handelt es sich um ein pflanzliches, aus Baumrinden
hergestelltes „künstliches Heparinoid“. Das Arzneimittel ist seitens des ATC-Codes
(B01AX05) der gleichen Klasse von Antikoagulantien wie das vollsynthetische
Pentasaccharid Fondaparinux zuzuordnen.
Die parenterale und orale Darreichungsform ist für die Indikation:
Injektionslösung zur einleitenden, Dragées zur weiteren unterstützenden
Behandlung von peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen im Stadium IIb
nach Fontaine (Claudicatio intermittens), bei Ausschöpfung der Möglichkeiten
einer physikalischen Therapie (Gehtraining)
zugelassen.
Folgende pharmakodynamischen Effekte sind in ex-vivo-Untersuchungen für
Pentosanpolysulfat beschrieben:
1.) Die thrombin-vermittelte Aggregation von Thrombozyten, die durch Kollagen
oder ADP ausgelöst wurde, wird verändert.
2.) Pentosanpolysulfat-Natrium interagiert auf der Ebene des plasmatischen
Gerinnungssystems vornehmlich über eine AT-III-unabhängige Hemmung des
Gerinnungsfaktor Xa. Weitere Wechselwirkungen mit Faktor VIIIa und der
Aktivierung des Gerinnungsfaktor V wurden beschrieben. Im Gegensatz zu
Heparin hat es allenfalls einen geringen Einfluss auf die Wirkung von
Thrombin.
3.) Pentosanpolysulfat-Natrium interagiert mit dem fibrinolytischen System über
verschiedene Angriffspunkte. Eine vermehrte Freisetzung von t-PA aus den
Endothelien wurde ebenso wie eine Aktivierung von Faktor XII beschrieben.
Es scheint eine Modifizierung der Fibrinbildung beobachtet worden zu sein,
die zu einer Thrombusauflösung beitragen könnte.
Substanzklassen-spezifische Phänomene: Die Pharmakokinetik von
Pentosanpolysulfat entspricht – auch in quantitativer Hinsicht – der von Heparin und
anderen mit Pentosanpolysulfat in ihrer chemischen Struktur vergleichbaren Stoffen.
AA
Bei der Speicherung von Pentosanpolysulfat in den Gefäßepithelzellen und im RHS
handelt es sich also nicht um eine für Pentosanpolysulfat-Natrium charakteristische
Besonderheit, sondern um ein Substanzklassen-spezifisches Phänomen, das bei
Heparin und niedermolekularen Heparinen eine ebenso große Rolle spielt wie beim
Pentosanpolysulfat. Allerdings ist die Anwendung dieser Antikoagulantien auf die
Kurzzeitantikoagulation bis drei Monate beschränkt und insofern nicht mit einem
Arzneimittel für das hier gegenständliche Anwendungsgebiet „periphere arterielle
Verschlusskrankheit“, einer chronischen Erkrankung, zu vergleichen.
In der UAW-Datenbank des BfArM finden sich Verdachtsfälle schwerwiegender UAW
zu Thrombozytopenie, bullösen Hautreaktionen, Nekrolyse und erythematösem
Ausschlag sowie Verdachtsfälle zu Hirninfarkt, zerebraler Blutung, Agranulozytose,
Leberwerterhöhung (Gamma-GT) und arzneimittelspezifischer Antikörperbildung.
Sowohl bei bestimmungsgemäßem als auch bei nicht-bestimmungsgemäßem
Gebrauch dieses Arzneimittels bestehen eindeutig Risken, die eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung des Patienten bedeuten.
Die bekannten Nebenwirkungen entsprechen denen eines heparinartigen
Antikoagulanz.
Bei Anwendung aller Antikoagulantien sind, aufgrund ihrer pharmakodynamischen
Wirkungen vitale Risiken, wie beispielsweise Blutungen, dokumentiert.
Wie bei Heparinen, treten auch mit Pentosanpolysulfat Antikörper-vermittelte
schwere Thrombozytopenien (HIT-Typ II) auf. Diese schwere Form der
arzneimittelinduzierten Thrombozytopenie, die vital bedrohlich verlaufen kann, geht
häufig mit arteriellen und venösen Thrombosen/Thromboembolien,
Verbrauchskoagulopathie, evtl. Hautnekrosen an der Injektionsstelle sowie
Petechien, Purpura und Melaena einher. Sie kann gleichermaßen durch parenterale
und orale Darreichungsformen mit Pentosanpolysulfat hervorgerufen werden.
Patienten, die nach Heparinanwendung eine solche Immunisierung erlitten haben,
haben wegen der Kreuzreaktion mit Pentosanpolysulfat eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit, erneut an diesem Krankheitsbild zu erkranken.
Besondere Risiken bestehen hier bei der oralen Darreichungsform. Hier liegt sogar
ein besonderes Gefährdungspotential in einer nicht ärztlich nicht-kontrollierten
Anwendung des Arzneimittels, da das Auftreten einer HIT-II-Thrombozytopenie
überwiegend mit der parenteralen Applikation assoziiert wird. Dieser Umstand kann
die Erkennung der Nebenwirkung beeinträchtigen, da bei einer oralen
Darreichungsform ein solcher Zusammenhang nicht in Erwägung gezogen wird und
zudem andere (nicht-kreuzreagierende) Heparinoide, wie das Danaparoid gerade bei
solchen Patienten ihr Anwendungsgebiet gefunden haben. In diesem
Zusammenhang sei noch einmal daraufhin gewiesen, dass wegen des HIT-Typ II-
Risikos bei jeder Anwendung von Pentosanpolysulfat – parenteral oder oral gegeben
– die Thrombozytenzahl regelmäßig kontrolliert werden muss. Dies ist ohne ärztliche
Mitwirkung nicht möglich.
9. Enterococcus faecium
- zur Anwendung bei Tieren -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
AA
Enterococcus faecium
- zur Anwendung bei Tieren -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Position in der VO
Enterococcus faecium - zur Anwendung bei Tieren -
Pharmakologisch-chemische Stoffgruppe nach ATC-Code:
QA07FA Mikroorganismen, antidiarrhoisch wirksame
Bezeichnung der Arzneimittel:
Arzneimittel; Darreichungsform Pharm. Unternehmer
Boviferm Pulver Chevita GmbH
Liviferm 50 mg/g Pulver Chevita GmbH
Liviferm 6,3 mg Kapseln Chevita GmbH
Bei Enterococcus faecium handelt es sich um einen anitdiarrhoisch wirksamen
Mikroorganismus. Hauptwirkmechanismus ist die Förderung der Mikroflora des
Verdauungssystems durch Verdrängung schädigender Mikroorganismen. Boviferm
ist seit Juli 1992 zugelassen zur Behandlung von Frühdurchfällen bei Kälbern. Die
Tierarzneimittel Liviferm 50 mg/g und Liviferm 6,3 mg sind seit vielen Jahren zur
Behandlung von Darmstörungen bei Brieftauben in Verkehr. Es liegen keine
Meldungen über unerwartete oder unerwartet schwerwiegende Nebenwirkungen vor.
Enterococcus faecium DSM 10663/NCIMB 10415 ist als Futtermittelzusatzstoff für
Kälber und Schweine zugelassen.
11. Rauwolfia-Alkaloide
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Auflösung der Sammelposition
Rauwolfia-Alkaloide
und
die Aufnahme der neuen Einzelpositionen:
- Ajmalin
- Reserpin
AA
sowie die Ergänzung der bestehenden Position
Rauwolfia und ihre Zubereitungen
- ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die
nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen
Arzneibuches hergestellt sind -
in dieser Form:
Rauwolfia-Arten, ihre Zubereitungen und Alkaloide
- ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die
nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen
Arzneibuches hergestellt sind -
Begründung:
Rauwolfia-Alkaloide sind antihyperton bzw. antiadrenerg wirksame Substanzen
(ATC-Code: C02A) und unterstehen als Sammelposition der Verschreibungspflicht.
Einzelne Rauwolfia-Alkaloide wie Yohimbin (Yohimbinsäure und ihre Ester), zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion (ATC-Code G04BE04) sowie die
partialsynthetischen Ajmalin-Derivate Detajmiumbitartrat und Prajmaliumbitartrat
unterstehen zudem als Einzelpositionen der Verschreibungspflicht.
Unter der derzeitigen Sammelposition der Rauwolfia-Alkaloide befinden sich nur 2
weitere Einzelsubstanzen (Ajmalin und Reserpin), zu denen es in Deutschland
zugelassene und verkehrsfähige Humanarzneimittel gibt. Für Tierarzneimittel mit
Rauwolfia-Alkaloiden gibt es in Deutschland keine Zulassung.
Die derzeit bestehende Sammelposition sollte aus Gründen der Eindeutigkeit und
Transparenz aufgelöst und in die Einzelpositionen „Ajmalin“ und „Reserpin“ überführt
werden. Da viele ungenannte Alkaloide aus Rauwolfia durch die bisherige Regelung
der Verschreibungspflicht unterstanden, wird die Ergänzung des Begriffs „Alkaloide“
zu der bereits bestehenden Position „Rauwolfia“ notwendig.
Durch diese Änderungen wird die Verkaufsabgrenzung der derzeit verkehrsfähigen
Arzneimittel sowie ggf. von Rezepturen nicht verändert, die Transparenz und
Eindeutigkeit der AMVV aber erhöht.
Voten des Sachverständigen-Ausschusses
3. Kalium
4. Calcipotriol
6. Trometamol
7. Theodrenalin
8. Pentosanpolysulfat
9. Enterococcus faecium
11. Rauwolfia-Alkaloide
05.08.2014
Datei
PD
1 | 1. Juli 2008
Antrag auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht für Calcipotriol 0,005 %
Calcipotriol 0,05mg/g (0,005 %) Creme ist
wirksam
verträglich und unbedenklich
für eine Anwendung in der Selbstmedikation geeignet
Eingereichte Gutachten:
1. Gutachten entsprechend der EU Leitlinie
2. Dermatologisches Gutachten (Prof. Sterry, Charité Berlin)
3. Pharmakologisches Gutachten (Prof. Brune, Erlangen)
2 | 1. Juli 2008
Calcipotriol 0,05 mg/g (0,005 %) Creme
Vergleich der Produktprofile
Verschreibungspflichtig
(seit 1991 verfügbar)
Nicht verschreibungspflichtig
Anwendungs-
gebiet
leichte bis mittelschwerer Psoriasis vulgaris
- bis zu 30 % der Körperoberfläche
betroffen
leichte bis mittelschwerer Psoriasis vulgaris
- bis zu 10 % der Körperoberfläche
betroffen
Einzel- und
Tagesdosis
1- oder 2-mal täglich dünn aufgetragen 1- oder 2-mal täglich dünn aufgetragen
Maximale
Tagesdosis
Nicht mehr als 15 g Creme/Tag
(entspricht 3 mg Creme/cm2 Haut)
Nicht mehr als 5 g Creme/Tag.
(entspricht 3 mg Crem /cm2 Haut)
Maximale
Wochendosis
Nicht mehr als 100 g Creme/Woche
(entspricht 5 mg Calcipotriol)
Nicht mehr als 35 g Creme/Woche
(entspricht 1,75 mg Calcipotriol)
Maximale
Anwendungs-
dauer
Keine Einschränkung.
Die Dauer der Therapie richtet sich nach
dem klinischen Erscheinungsbild.
Die Therapie kann wiederholt werden.
Ohne ärztliche Verordnung nicht länger
als 12 Wochen bei einem Psoriasis-
Schub.
Altersbe-
grenzung
Ab 18 Jahre (Salbe ab 6 Jahre) Ab 18 Jahre
Packungs-
größen
Bis 120 g Bis 60 g
3 | 1. Juli 2008
Selbstmedikation der Psoriasis
Verfügbare rezeptfreie Arzneimittel
MAHONIARINDE (Homöopathikum)
• Rubisan Salbe N: Bei leichten bis mittelschweren Formen der Schuppenflechte
HARNSTOFF (10%)
• Basodexan Creme: zur Nachbehandlung weitgehend abgeklungener Psoriasis
• Elacutan Creme: zur Intervallbehandlung und Nachbehandlung nach
Glucocorticoid- und Phototherapie bei Psoriasis vulgaris
SALICYLSÄURE (3% und 10%)
• Lygal Kopfsalbe (3% Salicylsäure): zum Abschuppen der Kopfhaut bei
Psoriasis
• Psorimed Lösung (10% Salicylsäure): Initialbehandlung von leichter bis
mittelschwerer Psoriasis der Kopfhaut
ÖLBÄDER
• Balneum Hermal (Sojabohnenöl), Ölbad Cordes F (Erdnussöl),
Linola-Fett-N Ölbad (dickfl.Paraffin), Balneum Hermal Plus
(Macrogollaurylether + Sojaöl): Zur Juckreizstillung bei Psoriasis
4 | 1. Juli 2008
Diagnosestellung in der Selbstmedikation
Anwendung nur nach vorheriger ärztlicher Diagnose
Patienten mit bekannter Psoriasis vulgaris mit bis 10% Hautbefall können neu
auftretende Herde kurzfristig mittels Selbstmedikation behandeln der eine
begonnene Behandlung zeitnah fortsetzen
Klassifikation der Psoriasis vulgaris:
• Eine einheitliche Definition …. liegt bisher nicht vor (Reich u. Mrowietz, 2007)
Klassifikation
(regulatorisch)
Klassifikation
(klinisch)
Ausprägung der
Psoriasis vulgaris
Krankheitslast
Lokalisiert
(leicht)
Bis 10 %
Hautbefall
• 75 % der Erkrankten – kleine Herde
• Geringe Komorbidität
• Übergang zu schwereren Hautmanifestationen
in bis 30 % möglich (geschätzt), keine
wesentliche Assoziation mit Arthritis
Leicht bis
mittelschwer
Bis 30 %
Hautbefall
Schwer
Mittelschwer
bis schwer
• 25 % der Erkrankten
• Hohe Komorbidität (Arthritis)
Mehr als 30 %
5 | 1. Juli 2008
Therapieführung in der Selbstmedikation (1)
Calcipotriol 0,05 mg/g (0,005 %) Zubereitungen
Klinischer Wirkeintritt zu erwarten:
• spätestens nach 3 - 4 Wochen
Unproblematische Anwendung für Patienten
• Erklärung in Gebrauchsinformation:
- Initaldiagnose durch Arzt !
- Beschränkung der Körperoberfläche und Gesamtdosis pro Woche !
Kein Rebound-Effekt nach Therapieabbruch
6 | 1. Juli 2008
Therapieführung in der Selbstmedikation (2)
Behandlungshinweise in Gebrauchsinformation
Besondere Vorsichtsmassnahmen (2.2. als Box):
Wenden Sie sich an Ihren Arzt,
wenn sich Ihre Hautbeschwerden verschlimmern oder nach spätestens 3 - 4 Wochen
Behandlung keine Besserung eintritt
bei Anzeichen von Gelenkbeschwerden und Gelenksteifigkeit
wenn Sie mehr als 35 g Creme pro Woche benötigen, da dies zu einem hohen
Kalziumspiegel im Blut führen kann
Wenn Sie gleichzeitig Kalzium, Vitamin D3 oder Entwässerungsmittel (Diuretika)
einnehmen, da dies zu einem hohen Kalziumspiegel im Blut führen kann
wenn Sie die Creme zusammen mit anderen innerlichen oder äußerlichen Psoriasis-
mitteln (z.B. Phototherapie, topische Kortikosteroide, Ciclosporin oder Acitretin)
anwenden
Dieses Arzneimittel ist nur für Patienten geeignet, bei denen die Diagnose lokalisierte
Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte) durch einen Arzt bestätigt wurde und nur maximal
10 % der Körperoberfläche betroffen sind. Ein Handfläche entspricht ca. 1 % der
Körperoberfläche (siehe hierzu Abbildung 1).
7 | 1. Juli 2008
Befallsflächeermittlung in der Selbstmedikation
Gebrauchsinformation:
Abbildung 1: Körperoberfläche (in %)
8 | 1. Juli 2008
Wirkstoffspezifische Risiken (1)
Beeinflussung des Kalziumserumspiegels
Max. 5 – 6 % systemisch bioverfügbar
Studie (n = 5) mit Tritium-markierter Calcipotriol Creme
(0,3 - 1,7 g, Auftragefläche von 100 - 570 cm2 (0,6 - 3,4 %))
zeigt eine Resorption von weniger als 1 %
Nur nach sehr hohen Dosen von 100 - 300 g/ Woche
Effekte auf den Ca-Spiegel im Serum (Scott et al. 2001)
Das therapeutische Maximum von 100 g/Woche auf 30 %
Körperoberfläche über 52 Wochen ergab keine
wesentlichen Effekte auf den Ca-Spiegel (Berth-Jones 1993)
sehr geringes Risiko in der Behandlung lokalisierter
Psoriasisherde (bis zu 10 % Körperbefall)
9 | 1. Juli 2008
Wirkstoffspezifische Risiken (2)
Weitere Aspekte
Wesentliche (relative) Gegenanzeigen:
• Erkrankungen mit Veränderungen des Kalziumstoffwechsels (z.B.
Steinleiden der harnableitenden Wege)
• Schwere Leber- oder Nierenerkrankung
Wichtigste UAW
• Häufig: leichte Hautirritation (Rötung, Juckreiz, Brennen) - rasch
reversibel (z.B. Reduktion der Anwendungsfrequenz oder
Therapieunterbrechung)
• Sehr selten: Hyperkalzämie, Hyperkalziurie
Wesentliche Interaktionen
• Medikamente, die den Kalziumserumspiegel erhöhen, wie Vit. D,
Calcium, Diuretika
• Gleichzeitige Anwendung salizylathaltiger topischer Präparate (Inakt.)
10 | 1. Juli 2008
Zulassungsinhaber Calcipotriol-haltiger Arzneimittel
Stellungnahmen zur Selbstmedikation
Zulassungsinhaber Präparate Unterstützung des
Antrags auf Entlassung
HEXAL AG, Industriestr. 25,
83607 Holzkirchen
Calcipotriol 0,05mg/g Hexal
Creme - 30g/120 g
Ja
Stellungnahme vom
12.06.08
Sandoz Pharmaceuticals
GmbH, Raiffeisenstr. 11,
83607 Holzkirchen
Calcipotriol 0,05mg/g Sandoz
Creme - 30g/120 g
Ja
Stellungnahme vom
13.06.08
1 A Pharma GmbH,
Keltenring 1 + 3,
82041 Oberhaching
Calcipotriol 0,05mg/g 1 A
Pharma Creme - 30g/120 g
Ja
Stellungnahme vom
12.06.08
Leo Pharmaceutical Products
Ltd. A/S, Industrieparken 55,
DK-2750 Ballerup
Daivonex Creme - 30 g/120 g
Daivonex Salbe - 30 g/120 g
Daivonex Lösung - 30 ml/60 ml
?
Intendis Dermatologie GmbH,
Max-Dohrn-Str. 10,
10589 Berlin
Psorcutan Creme - 30 g/120 g
Psorcutan Salbe - 30 g/120 g
Psorcutan Lösung - 30 ml/60 ml
?
11 | 1. Juli 2008
Vorgeschlagener Zusatz für die AMVV
Calcipotriol
- ausgenommen zur äußerlichen Anwendung in
Konzentrationen bis 0,005 % zur Behandlung von
leichter bis mittelschwerer Psoriasis vulgaris mit einer
Erkrankung von maximal 10 % der Körperoberfläche
und in Packungsgrößen bis zu 3 mg Calcipotriol
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht für Calcipotriol 0,005 %
Calcipotriol 0,05 mg/g (0,005 %) Creme�Vergleich der Produktprofile
Selbstmedikation der Psoriasis�Verfügbare rezeptfreie Arzneimittel
Diagnosestellung in der Selbstmedikation�
Therapieführung in der Selbstmedikation (1) � Calcipotriol 0,05 mg/g (0,005 %) Zubereitungen
Therapieführung in der Selbstmedikation (2)�Behandlungshinweise in Gebrauchsinformation
Befallsflächeermittlung in der Selbstmedikation�
Wirkstoffspezifische Risiken (1)�Beeinflussung des Kalziumserumspiegels
Wirkstoffspezifische Risiken (2)�Weitere Aspekte
Zulassungsinhaber Calcipotriol-haltiger Arzneimittel�Stellungnahmen zur Selbstmedikation
Vorgeschlagener Zusatz für die AMVV�
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
60. Sitzung
am 15.01.2008
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Lokalanästhetika
- injizierbare Lokalanästhektika für Hebammen und Entbindungspfleger -
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
4. Lokalanästhetika
- zur äußerlichen Anwendung an Haut und Schleimhaut –
Antrag auf Klärung der Postion
5. Butylscopolamin
- zur parenteralen Anwendung –
Antrag auf Klärung der Position
6. Paracetamol
Antrag auf Klärung der Frage einer Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht von Packungsgrößen mit mehr als 20 Tabletten
7. Paracetamol
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
8. Acetylcholin
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
9. Johanniskraut-haltige Arzneimittel
- zur Behandlung mittelschwerer Depressionen -
Antrag auf Klärung der Frage einer Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
10. 3,4-Diaminopyridin
- zur Behandlung des Lambert-Eaton Syndrom -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
11. Pyriproxyfen
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
12. Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder
dergleichen
Antrag auf Streichung der Position aus der AMVV
13. Therapieallergene
Antrag auf Aufnahme in die AMVV-Anlage
14. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 60. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 15. Januar 2008
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: 15.01.2008: 10.00 - 13.45 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende Dr. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Frau PD Dr. Balogh
Herr Prof. Dr. Beck
Herr Prof. Dr. Dr. Brune
Herr Dr. Eberwein
Herr Prof. Dr. Faust
Herr Dr. Geldmacher
Herr Dr. Kircheis
Herr Krüger
Herr Dr. Lässig
Herr Prof. Dr. Dr. Lemmer
Herr Liebau
Frau Prof. Dr. Nieber
Herr Schmidt
Herr Dr. Schneichel
Frau Prof. Dr. Sickmüller
Frau Dr. Sigge
Herr Dr. Throm
Herr Prof. Dr. Trampisch
- 1 -
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Herr Dr. Maric
Herr Sommer
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Frau Dr. Kluge
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Frau Preuß
Paul-Ehrlich-Institut
Frau Dr. Weber
BfArM
Frau Dr. Brixius
Frau Dr. Blumberg
Herr Dr. Cremer-Schaeffer
Herr PD Dr. Knöß
Herr Rotthauwe
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Lokalanästhetika
- injizierbare Lokalanästhetika für Hebammen und Entbindungspfleger -
Antrag des BMG auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
4. Lokalanästhetika
- zur äußerlichen Anwendung an Haut und Schleimhaut –
Antrag des BMG auf Klärung der Positionen
5. Butylscopolamin
- zur parenteralen Anwendung –
Antrag des BMG auf Klärung der Position
6. Paracetamol
Antrag des BMG auf Klärung der Frage einer Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht von Packungsgrößen mit mehr als 20 Tabletten
- 2 -
7. Paracetamol
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
8. Acetylcholin
Antrag des BMG auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
9. Johanniskraut-haltige Arzneimittel
- zur Behandlung mittelschwerer Depressionen -
Antrag des BMG auf Klärung der Frage einer Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
10. 3,4-Diaminopyridin
- zur Behandlung des Lambert-Eaton Syndrom -
Antrag der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker auf Unterstellung
unter die Verschreibungspflicht
11. Pyriproxifen
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht
12. Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder dergleichen
Antrag des BMG auf Streichung der Position aus der AMVV
13. Therapieallergene
Antrag des BMG auf Aufnahme in die AMVV-Anlage 1
14. Verschiedenes
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der konstituierenden Sitzung der neuen Berufungsperiode und Begrüßung
der Anwesenden durch den Vorsitzenden. Vorstellung der neuen und
Verabschiedung der ausgeschiedenen Mitglieder durch das BMG. Das BfArM wird in
Kürze alle Sachverständigen u.a. um eine schriftliche Erklärung zu möglichen
Interessenkonflikten bitten.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Die Tagesordnungspunkte 8 und 9 werden auf Antrag vorgezogen.
Die Tagesordnung wird angenommen.
- 3 -
TOP 3 Injizierbare Lokalanästhetika für Hebammen und
Entbindungspfleger
Antrag des BMG auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage). Auf Nachfrage eines Verbandsvertreters
wird geklärt, dass diese beantragte und vorgeschlagene Ausnahme von der
Verschreibungspflicht nicht zu Änderungen der Texte von Produktinformationen oder
Verpackungen führt. Die künftige Ausnahme von der Verschreibungspflicht wird, wie
bei bereits bestehenden Ausnahmeregelungen für Arzneimittel zur Anwendung durch
diesen Berufsstand, nur bei der Abgabe entsprechender Präparate durch den
Apotheker wirksam.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht für injizierbare Lokalanästhetika zur Anwendung durch
Hebammen und Entbindungspfleger wird einstimmig angenommen.
TOP 4 Lokalanästhetika - zur äußerlichen Anwendung an Haut und
Schleimhaut -
Antrag des BMG auf Klärung der Position
Das BfArM führt in das Thema ein. Ausgehend von der Feststellung, dass die
Verkaufsabgrenzung der Lokalanästhetika Benzocain und Prilocain in der
Verordnung noch zu regeln ist, werden Vorschläge für eine künftige Vereinfachung
der gesamten, aktuell komplexen Position diskutiert. Konsens besteht darüber, dass
die bereits früher erfolgte Festlegung auf eine Unterstellung von Lidocain zur
Anwendung am äußeren Gehörgang nicht auf andere Lokalanästhetika ausgedehnt
wird. Dabei ist auch die Empfehlung des Ausschusses weiterhin zu berücksichtigen,
dass Procain zur Anwendung am äußeren Gehörgang nicht der
Verschreibungspflicht unerstellt wird. Außerdem besteht Konsens, dass folgende
speziellen Anwendungen in der Formulierung der Position präzise genannt werden
sollten: die Anwendung am Auge, die rektale Anwendung sowie eine Anwendung in
der Mundhöhle, letztere gelten als innere Anwendung.
Der Ausschuss beschließt die Vertagung der Beschlussfassung auf die 61. Sitzung.
Die Verbände und das BVL werden gebeten, die jetzigen Angaben zur
Verkaufsabgrenzung für Arzneimittel mit Lokalanästhetika zur äußerlichen
Anwendung aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Humanarzneimittel,
Tierarzneimittel) zur prüfen und mit den Positionen in der AMVV abzugleichen. Die
Mitglieder des Sachverständigen-Ausschusses werden um Formulierungsvorschläge
für eine Vereinfachung der aktuellen Position gebeten, die auch die oben genannten
Punkte berücksichtigt.
TOP 5 Butylscopolamin - zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BMG auf Klärung der Position
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage). Nach kurzer Diskussion erfolgt die
Abstimmung.
- 4 -
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von Butylscopolamin zur
parenteralen Anwendung unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich,
bei einer Enthaltung, angenommen.
TOP 6 Paracetamol
Antrag des BMG auf Klärung der Frage einer Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht von Packungsgrößen mit mehr als 20 Tabletten
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage). Die anschließende Diskussion fokussiert
zunächst auf die Aussagefähigkeit unterschiedlicher Daten zur Häufigkeit
unbeabsichtigter Vergiftungen bzw. von Suizidversuchen unter Beteiligung von
Paracetamol in Deutschland. Verlässliche Quellen sind hier insbesondere die
Angaben der Giftinformationszentralen. Unterschiedliche Meinungen werden dazu
geäußert, ob Patienten mit unterschiedlichen Packungsgrößen Paracetamol-haltiger
Arzneimittel auch eine unterschiedliche Gefährlichkeit von Paracetamol verbinden
(große Packungen signalisieren Ungefährlichkeit, kleine hingegen Gefährlichkeit). In
diesem Zusammenhang weisen einige Sachverständige auf die Diskrepanz hin, dass
Paracetamol das am häufigsten gekaufte und angewendete Schmerzmittel ist,
obwohl seine analgetische Wirksamkeit tatsächlich deutlich geringer ist als
therapeutische Alternativen. Aus Sicht des sachverständigen Vertreters des BAH
sollte eine Verschreibungspflicht für große Packungen unterbleiben, weil durch
diesen Schritt und nachfolgende Publikationen darauf aufmerksam gemacht werde,
dass Paracetamol-haltige Präparate für einen Suizid geeignet sind.
In Deutschland wird Paracetamol am häufigsten in Packungen mit 15 g
(entsprechend 30 Tabletten) abgegeben. Diese Menge liegt geringfügig unter der in
Großbritannien ohne Verordnung erhältlichen maximalen Menge von 16 g.
Andererseits wird vorgetragen, dass eine regelmäßige Anwendung von Paracetamol
zu chronischen Leberschäden führen kann und dass bereits unter der empfohlenen
Tageshöchstdosis von 3 – 4 g bei ca. 10 % der Probanden deutliche Erhöhungen der
Leberenzymwerte auftreten.
Aufgrund der vorgelegten Zahlen sind nach den Ausführungen des BMG die
Voraussetzungen des AMG für eine Unterstellung von Paracetamol unter die
Verschreibungspflicht gegeben (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 AMG: häufiger, nicht
bestimmungsgemäßer Gebrauch in erheblichem Umfang).
Es wird darum gebeten, eine vergleichende Risikobewertung aller rezeptfreien
Analgetika und ihrer Dosierung vorzunehmen.
Unter Bezug auf die empfohlene Tageshöchstdosis von 4 g, dem Bedarf zur
Behandlung einer akuten Schmerzphase und in Kenntnis, dass eine Dosis von 10 g
letal sein kann, bringt ein Sachverständiger den folgenden weitergehenden Antrag
ein:
Unterstellung von Paracetamol unter die Verschreibungspflicht, ausgenommen bis zu
einer Gesamtmenge von 5 g je Packung.
Dieser Antrag wird mehrheitlich abgelehnt.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Paracetamol
- 5 -
- ausgenommen zur symptomatischen Behandlung leichter bis mäßig
starker Schmerzen und/oder von Fieber in einer Gesamtmenge von bis zu
10 g je Packung –
unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
Daraufhin kommt der Antrag des sachverständigen Vertreters des BAH auf
Freistellung von bis zu 15 g je Packung nicht mehr zur Abstimmung.
Die Anwesenden stimmen darin überein, dass die abgegebene Empfehlung
entsprechend auch für Arzneimittel gilt, die Paracetamol in Kombination mit anderen
Wirkstoffen enthalten.
TOP 7 Paracetamol - zur parenteralen Anwendung -
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage). Es gibt zu diesem Punkt keine
Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht von Paracetamol zur parenteralen Anwendung wird
einstimmig angenommen.
TOP 8 Acetylcholin
Antrag des BMG auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage). Auf Nachfrage wird festgestellt, dass
keine zugelassenen oder registrierten homöopathischen Arzneimittel von einer
Aufnahme dieser Position in die AMVV betroffen sind.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von Acetylcholin unter
die Verschreibungspflicht wird einstimmig angenommen.
Top 9 Johanniskraut zur Behandlung mittelschwerer Depressionen
Antrag des BMG auf Klärung der Frage einer Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
Das BMG schildert die Vorgeschichte des Antrags auf Befassung des
Sachverständigen-Ausschusses. Die aktuelle Diskussion begann im Rahmen der
Zulassungsverfahren für Johanniskraut-haltige Zubereitungen zur Behandlung
mittelschwerer Depressionen. Nach § 48 (2), 2 AMG können sowohl unmittelbare als
auch mittelbare Gefahren die Verschreibungspflichtigkeit eines Stoffs begründen. In
von der AkdÄ publizierten Therapieempfehlungen wird konstatiert, dass die
Behandlung einer Depression aufgrund der erkrankungsbedingten Suizidalität durch
einen Arzt erfolgen sollte. In Deutschland sind keine Arzneimittel in der
Selbstmedikation verfügbar, die chemisch-synthetische Antidepressiva enthalten.
Daraus ergibt sich die Frage, ob für phytotherapeutische Arzneimittel zur Behandlung
des gleichen Krankheitsbildes ein unterschiedlicher Abgabestatus sachgerecht ist.
- 6 -
So unterstehen in Österreich z. B. Johanniskraut-haltige Arzneimittel zur Behandlung
mittelschwerer Depressionen der Verschreibungspflicht.
Aus Sicht der Fachabteilung „Besondere Therapierichtungen“ im BfArM, zuständig
für die Zulassung der betreffenden Präparate, ist die in der Diskussion mit anderen
europäischen Behörden erwachsene Frage entscheidend, ob ein
indikationsgerechter Einsatz von Johanniskrautzubereitungen durch eine
Unterstellung unter die Verschreibungspflicht gesichert werden kann. Von Bedeutung
ist, dass Suizidgedanken zur Grunderkrankung gehören und zur Einstufung der
Schweregrade depressiver Erkrankungen herangezogen werden.
Da üblicherweise nicht die in der zu behandelnden Erkrankung liegenden, sondern
substanzbedingte Risiken ein Kriterium für die Verschreibungspflichtigkeit sind,
wurden dem Sachverständigen-Ausschuss auch die dem BfArM gemeldeten Berichte
über Suizidversuche bzw. Suizidgedanken in zeitlichem Zusammenhang mit der
Anwendung von Johanniskraut vorgelegt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass
Johanniskraut selbst die Suizidalität fördert. Das BfArM vertritt die Ansicht, dass die
Behandlung einer mittelschweren Depression nicht in Selbstmedikation erfolgen
sollte. Es sei belegbar, dass die medizinisch sachgerechte Therapie von
Depressionen mit Arzneimitteln dazu beiträgt, Suizide zu verhindern.
Ein sachverständiger Vertreter des BAH stellt die Umsatzzahlen und Marktanteile
von Johanniskraut-haltigen und chemisch-synthetischen Arzneimitteln im Segment
„Antidepressiva“ sowie Informationen über die Anwendungssicherheit von
Johanniskraut vor. Danach spielen Johanniskraut-haltige Präparate zur Behandlung
mittelschwerer Depression nur eine untergeordnete Rolle. Sie werden je etwa zur
Hälfte nach Verordnung bzw. in der Selbstmedikation abgegeben. Aus seiner Sicht
wurden keine Belege für Risiken vorgelegt, die eine Verschreibungspflicht
rechtfertigen – etwa Fallberichte zu Suiziden, die explizit auf mangelnde Wirksamkeit
zurückzuführen sind.
Der Vorsitzende erläutert, dass eine Aussage zur Größe des Suizidrisikos unter
chemisch-synthetischen Antidepressiva oder Johanniskraut grundsätzlich nicht
anhand der Anzahl von Einzelfallberichten möglich ist. Die aktuellen Erkenntnisse
zum Suizidrisiko der SSRI und SNRI beruhen ausschließlich auf Daten aus größeren
epidemiologischen Studien. Daher ist die Betrachtung der Fallberichte zu
Johanniskraut-haltigen Arzneimitteln in diesem Fall unerheblich.
Mehrere Sachverständige äußern sich in dem Sinne, dass die Anwendung aller
Antidepressiva zur Behandlung mittelschwerer und schwerer Depressionen nur nach
ärztlicher Entscheidung erfolgen sollte.
Vom BMG wird ausgeführt, dass bislang die Anwendung von Johanniskraut bei
mittelschwerer Depression bereits nach den Bestimmungen der Arzneimittel-
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen erstattungsfähig
ist. Jede Verordnung müsse der Arzt jedoch begründen. Im Fall der Einführung der
Verschreibungspflicht würden alle Johanniskraut-haltigen Präparate, die sowohl zur
Behandlung der leichten wie der mittelschweren Depression zugelassen sind,
erstattungsfähig. Abschließend hält der Vertreter des BfArM fest, dass keine
fachlichen Argumente vorgebracht wurden gegen
- die auch in den entsprechenden Lehrbüchern enthaltene Auffassung, dass die
Behandlung einer mittelschweren Depression durch einen Arzt erfolgen sollte,
- 7 -
- die Forderung, dass bei Vorliegen dieser Indikation eine strenge Indikationsstellung
und einheitliche Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden sollten.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von Johanniskraut unter
die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 10 3,4-Diaminopyridin (Amifampridin)
Antrag der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker auf Unterstellung unter
die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage). Im Ausschuss besteht Konsens, dass
anstelle der chemischen Bezeichnung der INN Amifampridin verwendet werden
sollte.
Weiterer Grund für die Unterstellung ist der geplante Antrag auf europaweite
Zulassung eines entsprechenden Fertigarzneimittels. Es besteht kein
Diskussionsbedarf.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von Amifampridin unter
die Verschreibungspflicht wird einstimmig angenommen.
TOP 11 Pyriproxifen
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht
Das BVL führt in das Thema ein (Anlage). Ein sachverständiger Vertreter des
Bundesverbands für Tiergesundheit erinnert daran, dass der Ausschuss in der
Vergangenheit bereits für die Freistellung bei Anwendung dieses Stoffs an der Katze
votierte und die betreffenden Arzneimittel freiverkäuflich erhältlich sind.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Freistellung von Pyriproxifen aus der
Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
TOP 12 Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln
oder dergleichen
Dieser Punkt wurde bereits im Rahmen der 59. Sitzung besprochen. Es existieren in
Deutschland keine Arzneimittel, die unter diese Position fallen. Der Ausschuss
stimmt daher der Streichung dieser Position zu.
TOP 13 Therapieallergene
Antrag des BMG auf Aufnahme in die AMVV-Anlage 1
Das PEI führt in das Thema ein (Anlage). Es gibt keinen Diskussionsbedarf.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Aufnahme der Position
„Therapieallergene“ in die Anlage 1 der AMVV wird einstimmig angenommen.
- 8 -
TOP 14 Verschiedenes
14.1 Missbrauchspotential von Loperamid
Im Rahmen der Diskussion dieses Themas in der 59. Sitzung war vereinbart worden,
die Frage zu klären, inwieweit Grapefruit-Saft als P-Glykoproteininhibitor eingesetzt
werden kann, um eine euphorisierende Wirkung von Loperamid hervorzurufen.
Hierzu trägt eine Sachverständige vor. Die fehlende zentrale Wirkung des Loperamid
ist Folge seiner geringen Bioverfügbarkeit und schnellen Biotransformation in Darm
und Leber. Nach einer Studie hemmen Inhaltsstoffe des Grapefruit-Safts die
Transportmechanismen, die Loperamid normalerweise an einem Übertritt in das ZNS
hindern. Diese und andere Beobachtungen legen nahe, dass die gleichzeitige
Anwendung von Loperamid und Grapefruit-Saft zu zentralen Opioidwirkungen führt.
Allerdings sind diese Effekte vermutlich interindividuell sehr unterschiedlich stark
ausgeprägt.
Anlass für die Befassung des Ausschusses waren Einzelfallberichte über
missbräuchliche Anwendung von Loperamid. Das Ausmaß einer missbräuchlichen
Anwendung näherungsweise zu quantifizieren, ist schwierig. Dazu kann eine
Befragung der Referenzapotheken (1% - Stichprobe) durchgeführt werden. Durch
den bereits entwickelten Fragebogen soll nun ein möglicher Missbrauch mit
Loperamid-haltigen Fertigarzneimitteln eruiert werden.
Nicht geklärt werden kann mittels Befragung von Referenzapotheken das Ausmaß
der missbräuchlichen Anwendung von Loperamid oder Dextrometorphan aus
anderen, illegalen Quellen. Ein Sachverständiger macht darauf aufmerksam, dass
die Presse aus Fachkreisen darauf aufmerksam gemacht werden sollte, dass neben
den Fertigarzneimitteln auch die Möglichkeit des Missbrauchs von
Ausgangssubstanzen besteht.
14.2 Missbrauch von Dextrometorphan (DXM)
Das BMG wurde von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung auf den
Fernsehbeitrag der Reihe „Planetopia“ aufmerksam gemacht. Bereits im Jahre 2003
wurden die Referenzapotheken zum Ausmaß eines Missbrauchs von
Fertigarzneimitteln mit DXM befragt. Damals ergaben sich keine Erkenntnisse, die
eine Unterstellung von DXM gerechtfertigt hätten. Aus Sicht des BMG sollte diese
Abfrage aktuell wiederholt werden. Diesbezüglich besteht im Ausschuss weitgehend
Konsens.
Das BfArM informiert, dass Anlass der aktuellen Diskussion Informationen der F.D.A.
sind. Dort wurden Missbrauchsfälle beobachtet. Die F.D.A. publizierte eine
Stellungnahme, in der DXM als ein bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicheres
und wirksames Antitussivum bezeichnet wird. DXM ist auch in den U.S.A. in
verschreibungsfreien Arzneimitteln erhältlich, doch besteht dort ein größerer illegaler
Markt für den Handel mit DXM als Pulver. Außerdem werden dort Hustensäfte
missbräuchlich angewendet, deren Wirkstoffgehalt vermutlich deutlich über dem liegt,
der in europäischen DXM-haltigen Säften enthalten ist.
Die Giftnotrufzentrale Berlin hatte die ihnen vorliegenden Fallberichte zu DXM-
Missbrauch bisher nicht dem BfArM gemeldet, daher wurden sie dort angefordert.
Der Vergleich mit den übrigen Giftinformationszentren Deutschlands zeigt, dass
deren Berichtszahlen zu missbräuchlichen Anwendungen von DXM erheblich kleiner
als die der Giftnotrufzentrale in Berlin sind.
- 9 -
Der Termin für die nächste Sitzung wird festgelegt.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 01.07.2008
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlage
Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wird ( TOP 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13)
- 10 -
Ergebnisprotokoll
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Injizierbare Lokalanästhetika
TOP 4 Lokalanästhetika - zur äußerlichen Anwendung
TOP 5 Butylscopolamin
TOP 6 Paracetamol
TOP 7 Paracetamol - zur parenteralen Anwendung
TOP 8 Acetylcholin
Top 9 Johanniskraut
TOP 10 3,4-Diaminopyridin
TOP 11 Pyriproxifen
TOP 12 Quellfähige Stoffe
TOP 13 Therapieallergene
TOP 14 Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
AA
ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
60. Sitzung, 15.01.2008
zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde.
3. Lokalanästhetika
- injizierbare Lokalanästhetika für Hebammen und Entbindungspfleger -
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
- injizierbare Lokalanästhetika zur Anwendung durch Hebammen und
Entbindungspfleger –
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Im Rahmen einer Geburt kann, bei Vorliegen einer Indikation für einen Dammschnitt,
die Notwendigkeit bestehen, zu dessen Durchführung, insbesondere aber zum
Verschluss des Schnitts nach der Geburt ein Lokalanästhetikum im Schnittbereich zu
injizieren. Gleiches gilt für die Versorgung von Dammrissen. Da diese Maßnahmen
gegebenenfalls von z.B. ambulant tätigen Hebammen/Entbindungspflegern ohne
Hinzuziehen eines Arztes getroffen werden können und dürfen (vgl. z.B. § 4
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Nordrheinwestfalen),
erscheint für diese Berufsgruppe ein begrenzter Zugang zu Lokalanästhetika ohne
ärztliche Verordnung erforderlich.
5. Butylscopolamin
- zur parenteralen Anwendung -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Butylscopolamin
- zur parenteralen Anwendung -
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
AA
Begründung:
Butylscopolaminiumbromid ist ein Derivat des pflanzlichen Alkaloids Scopolamin. Als
quartäre Ammoniumverbindung überschreitet es nicht die Blut-Hirnschranke und
besitzt daher bei parenteraler Anwendung nur eine periphere
anticholinerge/parasympatholytische Wirkung. Die erwünschte Wirkung beruht
sowohl auf der Hemmung der ganglionären Übertragung als auch auf einer
Hemmung von muskarinergen Rezeptoren der glatten Muskelzellen. Butylscopolamin
ist indiziert zur Relaxation glatter Muskulatur bei schmerzhaften Spasmen oder zur
Vorbereitung von diagnostischen und therapeutischen Eingriffen.
Die bekannten Nebenwirkungen entsprechen, mit Ausnahme allergischer
Reaktionen, den Folgen der anticholinergen Wirkung außerhalb der Zielorgane wie
z.B. Hemmung der Schweiß- und Speichelsekretion und Miktionsstörungen. Allerdings
werden in der Literatur die unter Umständen gefährlicheren Nebenwirkungen
Tachykardie, Akkommodationsstörungen und Anstieg des Augeninnendrucks in erster
Linie für die parenterale Anwendung beschrieben.
In 22 Fallmeldungen wurde über einen tödlichen Ausgang von Nebenwirkungen
berichtet. Auffällig ist, dass in 16 der 22 Todesfälle Butylscopolamin parenteral
verabreicht wurde und dass alle Todesfälle, die im Zusammenhang mit allergischen
Reaktionen oder kardialen Reaktionen standen, bei parenteraler Anwendung
auftraten.
6. Paracetamol
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Paracetamol
- ausgenommen zur symptomatischen Behandlung leichter bis mäßig starker
Schmerzen und/oder von Fieber in einer Gesamtmenge von bis zu 10 g je
Packung -
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
Begründung:
Im Rahmen der diesjährigen Tagung des Nationalen Suizidpräventionsprogramms
der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention wurde eine Reduzierung der
Packungsgrößen für Paracetamol als sinnvoll dargestellt. In diesem Zusammenhang
wurde auf positive Erfahrungen mit der Packungsgrößenbegrenzung in
Großbritannien hingewiesen.
Da in Großbritannien Paracetamol-haltige Arzneimittel die häufigste Ursache für
akutes Leberversagen sowie die am häufigsten an tödlichen (235 Fälle in 1997) und
nicht tödlichen Arzneimittelvergiftungen beteiligten verschreibungsfreien Arzneimittel
waren, sind dort seit 1998 die Packungsgrößen für Paracetamol (und
Acetylsalicylsäure) gesetzlich auf 16 Einzeldosen je Packung zum freien Verkauf
außerhalb von Apotheken beschränkt. In Apotheken dürfen 32 Einzeldosen je
Packung verkauft werden.
AA
Außer in Großbritannien bestehen auch in anderen Staaten Packungsgrößenbegrenzungen
für Paracetamol-haltige Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen. So
ist in Norwegen Paracetamol in einer Gesamtdosis von 10 g je Packung und 1 g je
Einzeldosis verschreibungsfrei, in Finnland eine Gesamtdosis von 6g (Einzeldosis
500 mg) für Tabletten und 1,5 g für Lösungen und Suppositorien (Einzeldosis jeweils
250 mg). In Irland ist die Packungsgröße auf 12 g für Tabletten, in Frankreich auf 8 g
und in Italien auf 5 g (Einzeldosis 500 mg) beschränkt.
Aus Deutschland stehen kaum Daten zur Anzahl und Schwere von Intoxikationen mit
Paracetamol oder zur Anzahl von Paracetamol-bedingten Todesfällen und
Lebertransplantationen zur Verfügung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
Paracetamol sowohl bei den beabsichtigten als auch bei akzidentellen Intoxikationen
eine wesentliche Rolle spielt. Paracetamol-haltige Arzneimittel nehmen bei den
Anfragen zu Vergiftungen im Erwachsenenalter an die Giftnotruf-Zentralen der
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den
Jahren 1997 bis 2005 mit großem Abstand den ersten Platz unter allen Arzneimitteln
ein. Bei Vergiftungen im Kindesalter steht es auf dem zweiten Platz.
Bei der Giftnotruf-Zentrale Berlin war Paracetamol im Jahr 2005 mit 413 (8,9 %) von
4807 registrierten Fällen von Medikamenteneinnahme in suizidaler Absicht die
Einzelsubstanz, die am häufigsten eingenommen wurde.
Im Zeitraum 1995-2002 stellten Paracetamolintoxikationen die größte Anzahl (4021
Fälle) von suizidalen und parasuizidalen Intoxikationen dar, die der Giftnotruf-Zentrale in
Mainz gemeldet wurden. In diesem Zeitraum stieg deren Anteil von 8,9 auf 12,4 %.
Die therapeutische Breite von Paracetamol ist gering, auch im Vergleich zu anderen
nicht verschreibungspflichtigen Analgetika/Antipyretika. Üblicherweise wird bei
gesunden Erwachsenen davon ausgegangen, dass bei einer einmaligen Einnahme von
insgesamt mindestens 10-12 g oder 150-200 mg/kg Körpergewicht Paracetamol mit
einer relevanten Leberschädigung zu rechnen ist, so dass eine Krankenhauseinweisung
empfohlen wird. Als Grenze bei länger dauernder Einnahme wird schon eine Menge von
7,5g pro Tag beschrieben. Bei vorgeschädigter Leber oder Einnahme weiterer
lebertoxischer Substanzen muss zudem mit niedrigeren Grenzen gerechnet werden.
Die empfohlene Einnahmedauer beträgt 3 Tage.
Zusammenfassung:
Angesichts des Anwendungsgebiets, der empfohlenen maximalen Tagesdosis, der
empfohlenen Einnahmedauer von maximal 3 Tagen und der kritischen
Paracetamoldosis von 10-12 g scheint eine Begrenzung der verschreibungsfrei
erhältlichen Packungsgröße auf maximal 10g Paracetamol sinnvoll. Bei
Kombinationsarzneimitteln sollte die Gesamtmenge Paracetamol je Packung
entsprechend auf 10g begrenzt werden.
Auf diese Weise würden Packungsgrößen zur Verfügung stehen, die dem
Anwendungsgebiet und der vorgesehenen Dauer der Anwendung entsprechen.
7. Paracetamol
- zur parenteralen Anwendung -
AA
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Paracetamol
- zur parenteralen Anwendung -
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
Begründung:
Paracetamol wird seit einigen Jahrzehnten zur Behandlung von leichten bis mäßig
starken Schmerzen und Fieber angewendet. Bei Überdosierung kann es zur
Schädigung der Leber bis zu akutem Leberversagen kommen. Aus diesem Grund
darf die tägliche Höchstmenge von 4 g (bei Erwachsenen) bzw. 60mg/kg
Körpergewicht Paracetamol nicht überschritten werden. Die Dosis pro Einzelgabe
sollte zwischen 10 und 15 mg pro kg Körpergewicht betragen und das Dosisintervall,
je nach klinischer Situation zwischen 6 und 8 Stunden liegen, jedoch 4 Stunden
keinesfalls unterschreiten.
Bezüglich einer intravenösen Verabreichung von Paracetamol ist die Einhaltung
hygienischer Grundbedingungen und die Anwesenheit medizinisch geschulten
Personals erforderlich, um eine adäquate Zubereitung und Applikation der Lösung in
der ärztlich verordneten Dosis zu gewährleisten. Eine intravenöse Anwendung von
Paracetamol erfordert die Kontrolle durch den Arzt.
8. Acetylcholin
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Acetylcholin
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
Begründung:
Wirkungen, Nebenwirkungen und Anwendungsgebiete
Acetylcholin ist eine der wichtigsten neuronalen Überträgersubstanzen. Es wirkt als
Neurotransmitter an den Motoneuronen der Skelettmuskulatur, den Neuronen des
Parasympathikus und den präganglionären Neuronen des Sympathikus. Ferner ist es
Überträgerstoff im ZNS. Acetylcholin hat folgende pharmakologische Wirkungen an
verschiedenen Organen/Organsystemen:
Auge : Miosis, Akkomodationsstörungen
Bronchialsystem: : Bronchokonstriktion, Sekretionssteigerung
Haut : vermehrte Schweißsekretion
Herz : Bradykardie
Kreislauf : Vasodilatation
Magen-Darm-Trakt : Motilitätserhöhung, vermehrte Speichel- und Magensaftsekretion
AA
Acetylcholin ist bei oraler Gabe unwirksam. Nach i.v.-Applikation wird der Stoff sehr
schnell durch unspezifische Esterasen im Plasma gespalten. Die Wirkung hält nach
einer Bolusinjektion daher nur sehr kurz (wenige Minuten) an. Die therapeutische
Bedeutung von Acetylcholin ist gering. Anwendung finden Acetylcholin-haltige
Arzneimittel in der Ophthalmologie zur Erzeugung einer intraoperativen Miosis.
Gegenwärtig (Stand 10/2007) sind in Deutschland 3 Arzneimittel mit dem Wirkstoff
Acetylcholin verkehrsfähig.
Zwei der Präparate sind zur intraokularen Anwendung bei operativen Eingriffen am
vorderen Augenabschnitt, die eine schnelle und komplette Miosis erfordern (z.B.
Iridektomie, Glaukomoperationen, Keratoplastik) zugelassen. Es handelt sich hierbei
jeweils um Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung. Beide
Präparate sind apothekenpflichtig.
Das dritte zugelassene Arzneimittel ist ein Homöopathikum, das Acetylcholin in den
Potenzen D12, D30 und D200 enthält.
Neben den zugelassenen Anwendungsgebieten wird Acetylcholin off-label als
Diagnostikum in der Kardiologie zur Koronarangiographie sowie in der Pneumologie
zur Testung der bronchialen Hyperreaktivität verwendet. Dieser off-label-use sollte
hinsichtlich der Verschreibungspflicht ebenfalls Berücksichtigung finden.
In der BfArM-Datenbank zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen sind 3 Fälle
aufgeführt:
1. Fall: Bericht über fehlende Wirksamkeit.
2. Fall: Bericht über eine lokale Nebenwirkung (Hornhauttrübung).
3. Fall: Bericht aus dem Jahr 2000 über systemische Nebenwirkungen
(Bradykardie, Synkope, Hypotension) nach intrakoronarer Gabe von Acetylcholin im
Rahmen einer Koronarangiographie.
Stellungnahme zur Verschreibungspflicht
Die gegenwärtig verkehrsfähigen acetylcholinhaltigen Arzneimittel sind (bis auf ein
Homöopathikum) zur intraokularen Anwendung zugelassen. Die Anwendung erfolgt
im Rahmen verschiedener operativer Eingriffe am Auge und wird ausschließlich
durch Ophthalmologen vorgenommen. Daneben ist ein off-label-use als
Diagnostikum bekannt. Die Anwendung in diesem Rahmen erfordert auch in jedem
Fall eine ärztliche Intervention. Auch wenn eine Fehlanwendung, sowohl am Auge
als auch systemisch, durch Laien nicht sehr wahrscheinlich erscheint, sollte aufgrund
der sehr spezifischen Anwendungen die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht vorgenommen werden.
10. 3,4-Diaminopyridin
- zur Behandlung des Lambert-Eaton-Syndrom -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Amifampridin
der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
AA
ng:
Begründu
Amifampridin (Chemische Bezeichnung: 3,4-Diaminopyridin) verbessert die
Acetylcholinfreisetzung an Synapsen. In Deutschland sind derzeit keine
Fertigarzneimittel mit diesem Stoff zugelassen, er wird nur im Rahmen einer
Individualrezeptur auf ärztliche Verordnung und nach den Angaben im Neuen
Rezeptur-Formularium (NRF) der ABDA verarbeitet. Dort werden als Indikationen
genannt:
- Lambert-Eaton-Syndrom
- präsynaptisch bedingte kongenitale Myasthenie-Syndrome
- postsynaptisch bedingte Störungen
- Multiple Sklerose
- spinale Läsionen
- Augenmotilitätsstörungen
- Vergiftungen mit Kalziumkanalblockern
- Botulismus.
Amifampridin besitzt in den USA in der Indikation Lambert-Eaton-Syndrom Orphan
Drug Status. Im Martindale wird seine Anwendung zur Behandlung des Lambert-
Eaton-Syndroms und anderen myasthenischen Syndromen ausführlich und positiv
beschrieben. Dagegen lässt sich aus der Literatur eine Wirksamkeit in anderen
Indikationen offenbar nicht ableiten. Beim Lambert-Eaton-Syndrom handelt es sich
um eine seltene Autoimmunerkrankung der neuromuskulären Endplatte, die in der
Regel paraneoplastisch entsteht.
Die Anwendung von Amifampridin erfordert eine exakte Indikationsstellung und
individuelle Dosierung.
Als unerwünschte Wirkungen sind unter anderm Parästhesien, Angstzustände und
Krampfanfälle beschrieben, weshalb es bei vorbestehender Epilepsie kontraindiziert
ist. Die Anwendung von Amifampridin erfordert die ärztliche Kontrolle.
11. Pyriproxifen
- zur Anwendung bei Hunden -
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Pyriproxifen
- zur Anwendung bei Hunden –
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Begründung:
Bei dem Stoff Pyriproxifen handelt es sich um ein Fenoxycarb-Derivat, das das
Juvenilhormon von Insekten imitiert. Es verhindert in Flohlarven nach cuticularer und
oraler Aufnahme das Absinken des Juvenilhormonspiegels im letzten Larvenstadium
und damit die Verpuppung zum adulten Stadium. Bei adulten Parasiten kommt es
nach Aufnahme zur Infertilität.
Pyriproxifen-haltige Tierarzneimittel sind seit mehreren Jahren zugelassen, die
Wirkungen von Pyriproxifen können als in der medizinischen Wissenschaft allgemein
AA
bekannt angesehen werden. Es liegen nur wenige Meldungen über unerwartete
Arzneimittelwirkungen und keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Pyriproxifen die
Gesundheit des Tieres oder des Anwenders oder die Umwelt unmittelbar oder
mittelbar gefährden kann, wenn es ohne tierärztliche Überwachung angewendet
wird.
13. Therapieallergene
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Position
Therapieallergene
in die Anlage 1 der AMVV aufzunehmen.
Begründung:
Impfstoffe sind seit langem pauschal der Verschreibungspflicht unterstellt.
Hyposensibilisierungsimpfstoffe waren dementsprechend als Impfstoffe i.S. des §4
Abs.4 AMG immer verschreibungspflichtig.
Mit dem 12. AMG-Änderungsgesetz wurde in Anpassung an eine neuere
Terminologie für die Hyposensibilisierungsimpfstoffe der Begriff „Therapieallergene“
in § 4 Abs. 5 AMG aufgenommen.
Die gebotene entsprechende Änderung der AMVV-Anlage 1, die zunächst
unterblieben ist, sollte nachgeholt und es sollte klargestellt werden, dass die
Hyposensibilisierungsimpfstoffe, nun bezeichnet als Therapieallergene, weiterhin der
Verschreibungspflicht unterliegen.
Jede Therapie mit Allergenen erfordert die engmaschige Kontrolle durch den
allergologisch erfahrenen Arzt.
Voten des Sachverständigen-Ausschusses
3. Lokalanästhetika
5. Butylscopolamin
6. Paracetamol
7. Paracetamol- zur parenteralen Anwendung
8. Acetylcholin
10. 3,4-Diaminopyridin
11. Pyriproxifen
13. Therapieallergene
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
59. Sitzung
am 03.07.2007
im Bundesinstitut für Arzneimtitel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder dergleichen
Antrag auf Klärung der Position (Medizinprodukt)
4. Almotriptan
Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht für Almotriptan 12,5 mg
in einer Packung mit 2 Tabletten zur Behandlung des Migränekopfschmerzes
5. Loperamid
Antrag auf Klärung der Verkaufsabgrenzung
6. Koffeinhaltige Analgetika
Information über den Abschluß der SAN-Studie
7. Überprüfung der Sammelpositionen in der AmVV
§ Guanidine und Biguanide
§ Wachstumshormone
8. Streichung von Zusätzen bezüglich der Anwendung von Stoffen bei Tieren in
der AmVV
9. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 59. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 03. Juli 2007
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: 03.07.2007: 10.00 - 14.45 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende Dr. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Herr Dr. Throm
Herr Dr. Eberwein
Frau Prof. Dr. Sickmüller
Herr Dr. Schneidereit
Herr Dr. Lässig
Herr Prof. Dr. Kietzmann
Herr Dr. Dr. Brune
Herr Prof. Dr. Faust
Frau PD Dr. Balogh
Frau Prof. Dr. Nieber
Herr Prof. Dr. Hasford
Herr Dr. Geldmacher
Herr Dr. Kirschstein
Herr Liebau
Frau Dr. Zagermann-Munke
- 1 -
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Herr Dr. Hackenjos
Herr Sommer
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Frau Dr. Kluge
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Frau Dr. Klee
BfArM
Frau Dr. Brixius
Frau Dr. Giersig
Frau Dr. Krappweis
Herr Dr. Seebeck
Herr Beier
Herr Rotthauwe
Herr Dr. Menges
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder
dergleichen
Antrag des BMG auf Klärung der Position (Medizinprodukt)
4. Almotriptan
Antrag der Firma Almirall GmbH auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht für Almotriptan 12,5 mg in einer Packung mit 2
Tabletten zur Behandlung des Migränekopfschmerzes
5. Loperamid
Antrag des BfArM auf Klärung der Verkaufsabgrenzung
- 2 -
6. Koffeinhaltige Analgetika
Information über den Abschluss der SAN-Studie
7. Sammelpositionen in der AmVV
a) - Guanidine und Biguanide
b) - Wachstumshormone
8. Streichung von Zusätzen bezüglich der Anwendung von Stoffen
bei Tieren in der AmVV
9. Verschiedenes
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Zum Tagesordnungspunkt „Koffeinhaltige Analgetika“ lag ein Antrag auf
Hinzuziehung weiterer Sachverständiger vor, dem der Ausschuss im Vorfeld
mehrheitlich zustimmte.
Zu den Tagesordnungspunkten „Almotriptan und Loperamid“ lag ein Antrag auf
Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen vor, dem der Ausschuss nach
Abstimmung einstimmig zustimmt.
Die Tagesordnung wird angenommen.
TOP 3 Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder
dergleichen
Antrag des BMG auf Klärung der Position
Dieser Punkt wird auf die nächste Sitzung vertagt, da es im veterinärmedizinischen
Bereich möglicherweise Arzneimittel gibt, die von dieser Position betroffen sind.
- 3 -
TOP 4 Almotriptan
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Freistellung von der
Verschreibungspflicht für Almotriptan 12,5 mg in einer Packung mit 2 Tabletten zur
Behandlung des Migränekopfschmerzes
Antragsbegründung und fachliche Bewertung werden vom BfArM vorgetragen
(nähere Begründung s. Anlage 1).
Der externe Sachverständige stellt seine Bewertung des Sachverhalts dar. Er stimmt
den Ausführungen des BfArM in den fachlichen Aussagen über Pharmakologie,
Sicherheit und Verträglichkeit zu, es gebe keinen nennenswerten Unterschied
zwischen Naratriptan und Almotriptan. Zu den regulatorischen Unterschieden ist zu
sagen, dass die von der Verschreibungspflicht freigestellte Form des Naratriptan
national zugelassen ist, Almotriptan dagegen in einem MR-Verfahren (EU-Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung), mit Spanien als RMS zugelassen wurde. Es
bestehen Unterschiede in der Gebrauchsinformation zwischen Naratriptan und
Almotriptan. Weiterhin wird aufgezeigt, wie die Gebrauchsinformation gestaltet
werden soll, um die vom BfArM geforderten Änderungen in den Produktinformationen
umzusetzen.
In der anschließenden Diskussion besteht hinsichtlich der fachlichen Aussagen zu
Almotriptan, so wie sie in der Stellungnahme vom BfArM dargestellt wurden,
Konsens. Über die regulatorischen Sachverhalte wird kontrovers diskutiert, sie
müssen noch einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Abstimmung: Der Antrag auf Freistellung von der Verschreibungspflicht wird
mehrheitlich angenommen.
TOP 5 Loperamid
Antrag des BfArM auf Klärung der Verkaufsabgrenzung zu Loperamid
Der Sachverhalt wird vom BfArM vorgestellt. Es gibt Berichte von Apothekern und
aus dem Internet über den Missbrauch von Loperamid unter bestimmten
Bedingungen, zum Beispiel Rauchen des Kapselinhalts oder durch gleichzeitige
Einnahme von Hemmstoffen des P-Glykoproteins (z.B. Chinidin). Es besteht der
Verdacht, dass Loperamid-haltige Arzneimittel zum Zweck der Euphorisierung
missbräuchlich angewendet werden. Unter pharmakologischen Gesichtspunkten ist
dies möglich, die Daten weisen jedoch darauf hin, dass dies in Deutschland
wahrscheinlich nicht in erheblichem Umfang erfolgt.
Der externe Sachverständige stellt seine Bewertung des Sachverhalts dar. Es sind
Recherchen in verschiedenen Drogenmissbrauchs-Datenbanken in Großbritannien
und USA gemacht worden, die keinen Hinweis auf einen nennenswerten Missbrauch
von Loperamid ergaben. Er ist der Meinung, dass ein Missbrauch von Loperamid
theoretisch möglich, aber praktisch schwer umzusetzen sei und es sich somit nur um
Einzelfälle handelt.
- 4 -
Nach intensiver Diskussion wird auf eine Abstimmung zur Frage der
Verkaufsabgrenzung verzichtet. Seitens und in eigener Verantwortung der
Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker wird eine Umfrage bei den
Referenzapotheken bezüglich bekannt gewordener Missbrauchsfälle durchgeführt.
Der dafür notwendige Fragebogen wird in Abstimmung zwischen der
Arzneimittelkommission und dem BfArM erstellt. Weiterhin soll über die
Abgabezahlen beim IMS (Intercontinental Marketing Services) geklärt werden, ob es
(möglicherweise regional begrenzt) einen Anstieg der Abgabezahlen von Loperamid-
haltigen Arzneimitteln gibt, wobei es sich hier nur um Anwendungszahlen handelt.
Außerdem wird BfArM die Frage klären, inwieweit Grapefruit-Saft als P-
Glykoproteininhibitor eingesetzt werden kann, um eine euphorisierende Wirkung von
Loperamid hervorzurufen. Auf der nächsten Sitzung sollen diese Daten nochmals
vorgetragen und diskutiert werden, um dann zu einer Empfehlung zu kommen.
TOP 6 Koffeinhaltige Analgetika
Information des Sachverständigen-Ausschusses über den Abschluss der SAN-
Studie.
Das BfArM führt in das Thema ein. Der Sachverständigen-Ausschuss hat sich 1998
ausführlich mit der Fragestellung beschäftigt, ob koffeinhaltige Kombinationsanalgetika
der Verschreibungspflicht unterstellt werden sollten. Der Ausschuss hatte damals
dagegen votiert. Stattdessen wurde anregt, durch eine geeignete Studie eine valide
Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu schaffen. Nach eingehenden
Diskussionen wurde die jetzt beendete Studie in Auftrag gegeben. Es handelt sich
um eine multizentrische Fall-Kontroll-Studie, in der Patienten mit terminaler
Niereninsuffizienz im Vergleich zu nicht terminal niereninsuffizienten
Kontrollpatienten hinsichtlich ihres lebenslangen Gebrauchs von nicht-Phenacetin-
haltigen Analgetika und Kombinationsanalgetika untersucht wurden.
Die Ergebnisse der SAN-Studie werden von den Autoren vorgestellt und mit den
Sachverständigen diskutiert. Eine Publikation der Ergebnisse ist in Vorbereitung.
Aus den Studienergebnissen ergeben sich zur Zeit keine Konsequenzen für
Änderungen der Verkaufsabgrenzung von verschreibungsfreien (Kombinations-)
Analgetika.
TOP 7 Sammelpositionen in der AmVV
a) Antrag des BfArM auf Auflösung der Sammelposition „Guanidine und Biguanide“
Antragsbegründung und fachliche Bewertung werden vom BfArM vorgetragen
(nähere Begründung s. Anlage 1). Es findet keine Diskussion statt.
Abstimmung: Der Antrag auf Auflösung der Sammelposition „Guanidine,
einfach substituierte zur Diabetesbehandlung“ und „Biguanide, zur
Diabetesbehandlung“ und die Aufnahme von „Metformin“ als Einzelposition in
die AmVV wird einstimmig angenommen.
- 5 -
b) Antrag des BfArM auf Auflösung der Sammelposition „Wachstumshormone“
Aufnahme der Einzelposition „Somatropin“ in die AmVV
Antragsbegründung und fachliche Bewertung werden vom BfArM vorgetragen
(nähere Begründung s. Anlage 1). Es findet keine Diskussion statt.
Abstimmung: Der Antrag auf Auflösung der Sammelposition
„Wachstumshormone“ und Aufnahme der Einzelposition „Somatropin“ wird
einstimmig angenommen.
TOP 8 Streichung von Zusätzen bezüglich der Anwendung von
Stoffen bei Tieren in der AmVV
Konsolidierung der Arzneimittelverschreibungs-Verordnung hinsichtlich der Nennung
der Tierarten
Das BMELV führt in das Thema ein (nähere Begründung s. Anlage 1), das im
Rahmen der letzten Sitzung bereits behandelt wurde. Es handelt sich hier um die
Weiterführung der Liste von Stoffen, bei denen die Angaben zu bestimmten Tierarten
gestrichen werden sollen. In der nachfolgenden Debatte wird nochmals kontrovers
das damit verbundene Problem der Arzneimittel für Heimtiere nach § 60 AMG
diskutiert.
1. Antrag:
Streichung aller Zusätze bei den Stoffen aus den Listen 1 und 2 (s. Anlage 2) mit den
Ausnahmen „Escherichia coli, lebend“, „Estriol“, „Pentosanpolysulfat“ und
„Phenylpropanolamin“.
Abstimmung: Für die im Antrag genannten Stoffe wird die Streichung aller
Zusätze mehrheitlich abgelehnt.
2. Antrag:
Einheitlicher Zusatz „zur Anwendung bei Tieren“ für alle Stoffe aus der Liste 1.
Abstimmung: Für die im Antrag genannten Stoffe wird der Zusatz „zur
Anwendung bei Tieren“ mehrheitlich angenommen.
Top 9 Verschiedenes
Spagyrische Zubereitungen
Dieser Antrag wurde kurz vor der Sitzung vom Antragsteller zurückgezogen.
- 6 -
Der Termin für die nächste Sitzung wird festgelegt.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 15.01.2008
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
1. Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wird (TOP 4, 7a, 7b, 8)
2. Liste 1 Stoffe, bei denen sich der Zusatz auf eine spezielle Zieltierart bezieht
und Liste 2 Stoffe, bei denen der Zusatz „zur Anwendung bei Tieren“ lautet
- 7 -
- 8 -
Ergebnisprotokoll
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden, Meißeln oder dergleichen
TOP 4 Almotriptan
TOP 5 Loperamid
TOP 6 Koffeinhaltige Analgetika
TOP 7 Sammelpositionen in der AmVV
TOP 8 Streichung von Zusätzen bezüglich der Anwendung von Stoffen bei Tieren in der AmVV
Top 9 Verschiedenes
Termin der nächsten Sitzung:
05.08.2014
Datei
PD