fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
fluegge
Rechteck
05.08.2014
Datei
PD
Rationale für die Einführung einer
Verschreibungspflicht von
Pankreatin-Arzneimitteln
( DGVS)
Allgemeine Gründe für
Verschreibungspflicht
1.
schwerwiegende
Nebenwirkungen
2.
geringe
therapeutische
Breite
3.
indirekte
Gefahren
(Verschleierung
und
Verschleppung
von Erkrankungen)
4.
keine
sichere
Anwendung
ohne
ärztliche
Überwachung
möglich
(z.B. kein
Therapieerfolg)
5.
Missbrauchsgefahr
6.
Wechselwirkungen
Anwendbar auf Pankreatin:
1.
schwerwiegende
Nebenwirkungen
2.
geringe
therapeutische
Breite
3.
indirekte
Gefahren
(Verschleierung
und
Verschleppung
von Erkrankungen)
4.
keine
sichere
Anwendung
ohne
ärztliche
Überwachung
möglich
(z.B. kein
Therapieerfolg)
5.
Missbrauchsgefahr
6.
Wechselwirkungen
Zu 3. Indirekte Gefahren
•
Die exokrine
Pankreasinsuffizienz (EPI)
kann Folge eines Pankreaskarzinoms
sein.
•
Selbstbehandlung der EPI-Symptome
kann Karzinom-Diagnose verzögern und
Prognose deutlich verschlechtern.
⇒ Verschreibungspflicht führt zu
schnellerer Vorstellung beim Arzt.
Zu 4. Keine sichere Anwendung
ohne ärztliche Überwachung
•
Häufigste Erkrankung, die mit einer EPI
einhergeht, ist die chronische Pankreatitis.
•
Fortschreitender Krankheitsverlauf
–
sich ständig ändernder Bedarf bei der
Dosierung (→ ärztl. Kontrolle)
–
Komplikationen verlangen ärztliche Kontrolle
–
Gefahr von Vitaminmangelerscheinungen
(Vorbeugung durch regelmäßige Kontrolle der
Ernährung und Enzymdosierung)
Niedriger Dosisbereich
(ggf. nicht verschreibungspflichtig lassen)
Handelsname Lipase-Einheiten
Kreon
für Kinder 5.000
Panzytrat
ok 5.200 (grüner Messl.)/ 20.000 (oranger
Messl.)
Helopan
10.000 Tabletten 10.000
Kreon
10.000 10.000
Mezym
F Filmtabletten 10.000
Ozym
10.000 10.000
Pangrol
10.000 10.000
Pankreatan
10.000 10.000
Panzytrat
10.000 10.000
Unexym
mono Tabletten Mind. 10.150
Lipazym 13.000
Hoher Dosisbereich
(Verschreibungspflicht empfehlenswert)
Handelsname Lipase-Einheiten
Bilipeptal
mono Filmtabl. 20.000
Cotazym
20.000 20.000
Enzym Lefax
forte Pankreatin
Kps. 20.000
Ozyym
20.000 20.000
Pangrol
20.000 20.000
Pankreatin
20.000 Laves 20.000
Pankreatin
Mikro-ratiopharm
20.000 20.000
Pankreatin
STADA 20.000
Panzynorm
forte-N 20.000
Kreon
Granulat 20.800
Kreon
25.000 25.000
Pangrol
25.000 25.000
Pankreatan
25.000 25.000
Panzytrat
25.000 25.000
Cotazym
30.000 30.000
Panpur
30.000 Filmtabl. 30.000
Pankreatan
36.000 36.000
Cotazym
40.000 40.000
Kreon
40.000 40.000
Ozym
40.000 40.000
Pangrol
40.000 40.000
Panzytrat
40.000 40.000
Rationale für die Einführung einer Verschreibungspflicht von Pankreatin-Arzneimitteln
Allgemeine Gründe für Verschreibungspflicht
Anwendbar auf Pankreatin:
Zu 3. Indirekte Gefahren
Zu 4. Keine sichere Anwendung ohne ärztliche Überwachung
Niedriger Dosisbereich�(ggf. nicht verschreibungspflichtig lassen)
Hoher Dosisbereich�(Verschreibungspflicht empfehlenswert)
05.08.2014
Datei
PD
Anlage 6
TOP 6: Pankreatin
Hintergrundinformation
Pharmakologie / Anwendungsgebiete / regulatorischer Hintergrund
Pankreatin oder Pankreas-Pulver enthält die exkretorischen Pankreasenzyme
Lipase, Alpha-Amylase, Trypsin, Chymotrypsin und andere Enzyme sowie weitere
Begleitstoffe.
Pankreatin wird nicht ins Blut aufgenommen, sondern durch Autolyse bzw.
Proteolyse abgebaut oder denaturiert und mit den Faeces wieder ausgeschieden.
Pankreatin-haltige Arzneimittel sind seit über 30 Jahren auf dem deutschen Markt.
Sie sind seit Zulassung/Registrierung apothekenpflichtig.
Pankreatin wird angewendet bei Verdauungsstörungen (Maldigestion), infolge
ungenügender oder fehlender Funktion der Bauchspeicheldrüse (exokrine
Pankreasinsuffizienz) sowie bei Mukoviszidose. Aufgrund dieser Indikationen wird
Pankreatin dauerhaft mit an die Pankreasfunktion und Nahrungsaufnahme
angepassten individuell variierenden Dosen eingesetzt.
Da sowohl Maldigestion als auch Mukoviszidose chronisch und schwerwiegend sind
und die Lebenserwartung und -qualität der Patienten beeinträchtigen, gilt Pankreatin
als verschreibungsfreies Arzneimittel für die Therapie oben genannter Erkrankungen
nach den Arzneimittelrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschuss gemäß §91
Abs. 5 SGB V als erstattungsfähig.
Dosierung
Die Substitutionstherapie mit Pankreasenzymen ist eine symptomatische. Die
Einstellung auf die geeignete Dosis bzw. die Anpassung der Dosen erfolgt durch
Kontrolle der Steatorrhoe und durch Gewichtskontrolle. Diese können auch durch
den Patienten vorgenommen werden.
Zur Kontrolle einer hinreichenden Wirkung der Präparate sind keine ärztlichen
Handlungen als solche erforderlich.
Nebenwirkungen
Pankreatin ist sehr gut verträglich.
Eigengefährdung durch Überdosierung oder eine Gefährdung durch versehentlichen
Gebrauch anderer Personen als der Patienten mit einer exokrinen
Pankreasinsuffizienz sind nicht zu erwarten. Mukoviszidose-Patienten, bei denen in
Einzelfällen die Gefahr der Ileo-zökalen Stenose bei Überdosierung besteht, sind
aufgrund der komplexen Therapie der Grunderkrankung in ständiger ärztlicher
Betreuung. Eine ausschließliche Selbstmedikation durch den Patienten ist hier nicht
zu erwarten.
Indirekte Risiken
Ursache der exokrinen Pankreasinsuffizienz ist bei etwa zwei Drittel der Patienten ein
Alkoholabusus. Die Substitution von Pankreasenzymen ist eine rein symptomatische
Therapie. Die Entwicklung der Erkrankung selbst sowie die eines Pankreaskarzinoms
beeinflusst sie nicht. Die Prognose dieser Patienten wird eher durch Alkohol- und
1
2
Nikotinabstinenz verbessert. Durch Einführung einer Verschreibungspflicht von
Pankreatin-haltigen Arzneimitteln ist aufgrund des Suchtcharakters der
Grunderkrankung weder eine stärkere Einbindung des Patienten in eine ärztlich
gesteuerte Gesamttherapie noch die Entwicklung einer größeren Therapietreue zu
den Arzneimitteln zu erwarten.
Hintergrundinformation
Pharmakologie
Anwendungsgebiete
regulatorischer Hintergrund
Dosierung
Nebenwirkungen
Indirekte Risiken
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
64. Sitzung
am 12.01.2010
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Loperamid (flüssige Darreichungsformen)
Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht auch für
flüssige Darreichungsformen
4. Fluorescein – zur parenteralen Anwendung
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
5. Lokalanästhetika – ausgenommen Lidocain, Prilocain, Benzocain, Procain,
Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut
Antrag auf Präzisierung der Position
6. Diclofenac, Ibuprofen, ASS
Begrenzung rezeptfrei erhältlicher Packungsgrößen
7. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 64. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 12. Januar 2010
UTagungsort:U Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
UTagungszeit:U 12.01.2010: 10.00 - 13.00 Uhr
UAnwesende:U
Der Vorsitzende Dr. U. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Herr Prof. Dr. Dr. K. Brune
Herr Dr. B. Eberwein
Herr Prof. Dr. med. G. Faust
Herr Prof. Dr. med. vet. M. Kietzmann
Herr Prof. Dr. Dr. W. Kirch
Herr Prof. Dr. M. Kirschstein
Herr A. Krüger
Herr Dr. R. Lässig
Herr Prof. Dr. Dr. B. Lemmer
Herr K. F. Liebau
Frau Prof. Dr. K. Nieber
Herr Prof. Dr. med. W. Niebling
Herr P. Schmidt
Frau Dr. C. Sigge
Herr Dr. S. Throm
Frau Dr. P. Zagermann-Muncke
- 1 -
2BBundesministerium für Gesundheit (BMG)
Herr H. Sommer
3BBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Frau Dr. C. McDaniel
BfArM
Frau Dr. U. Brixius
Frau Dr. A. Blumberg
Herr Dr. H.-K. Heim
Frau T. Meier
Herr J. Rotthauwe
4BUTagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Loperamid (flüssige Darreichungsformen)
Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht auch für
flüssige Darreichungsformen
4. Fluorescein -– zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
5. Lokalanästhetika
- ausgenommen Lidocain, Prilocain, Benzocain, Procain, Quinisocain zum
Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut
Antrag auf Präzisierung der Position
6. Diclofenac, Ibuprofen, ASS
Antrag auf Begrenzung rezeptfrei erhältlicher Packungsgrößen
7. Verschiedenes
- 2 -
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüßt die Teilnehmer.
Im Anschluss an seine Begrüßung erinnert der Vorsitzende an das am 20.12.2009
verstorbene Mitglied, Herrn Professor Ungemach, und würdigt seine Verdienste. Alle
Teilnehmer erheben sich zu seinem Gedenken.
Die Ausschussmitglieder hatten vorab zugestimmt, dass zu TOP 4 ein externer
Sachverständiger gehört wird.
Mehrere Sachverständige haben krankheits- oder witterungsbedingt kurzfristig
abgesagt.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird angenommen.
TOP 3 Loperamid (flüssige Darreichungsformen)
Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht auch für
flüssige Darreichungsformen
Ein Vertreter des BfArM führt in das Thema ein.
Es folgt die Präsentation des externen Sachverständigen (Anlage 2). Der Antrag auf
Freistellung gründet sich überwiegend auf den vom Antragsteller durch eine
Befragung eruierten Bedarf, nämlich dass ca. 20 % der Patienten eine zusätzliche
flüssige Darreichungsform wünschten. Aus den Antworten des externen
Sachverständigen auf entsprechende Fragen von Ausschussmitgliedern ergibt sich,
dass ein darüber hinaus gehender medizinischer Bedarf nicht besteht.
Die Kommentare der Sachverständigen beziehen sich unter anderem auf das
inzwischen auf Seiten der medizinischen Wissenschaft als überholt angesehene
Therapiekonzept der Motilitätshemmung bei Diarrhoe. Die Behandlung solle durch
ausreichende, die Verluste mindestens kompensierende Flüssigkeitsaufnahme
erfolgen. Die Einnahme von zusätzlicher Flüssigkeit bei Anwendung der
Tablettenform im Rahmen einer Durchfallerkrankung sei erwünscht. Andererseits
seien mit der Anwendung von Loperamid bei Kindern Anwendungsrisiken verbunden,
zu denen hauptsächlich ZNS-Reaktionen (z.B. Depressionen) und Ileus gehören.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von der
Verschreibungspflicht für
Loperamid
auch in anderen als festen Darreichungsformen
wird mehrheitlich abgelehnt.
- 3 -
TOP 4 Fluorescein - zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Zu diesem Tagesordnungspunkt gibt es keinen Diskussionsbedarf.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Fluorescein - zur parenteralen Anwendung -
unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
TOP 5 Lokalanästhetika - ausgenommen Lidocain, Prilocain, Benzocain,
Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut
Antrag des BfArM auf Präzisierung der Position
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Die beantragte Änderung würde für die bereits verschreibungsfreien und zur
topischen Anwendung zugelassenen Arzneimittel zu einer rechtsneutralen
Ergänzung und Klarstellung der Position „Lokalanästhetika“ führen. Die
Ausschussmitglieder stimmen außerdem dem Vorschlag des BfArM zur
rechtsneutralen Anpassung der Position an die bereits bestehenden Zulassungen zu
(s. Anlage 1).
In einem ersten Schritt zu der vom Sachverständigenausschuss (SVA) für
Verschreibungspflicht bereits beschlossenen Auflösung der Sammelposition
„Lokalanästhetika“ in Einzelpositionen werden im Rahmen der 65. Sitzung die
Lokalanästhetika verhandelt, die derzeit ohne Einschränkung der
Verschreibungspflicht unterstehen. Daran anschließend werden die Stoffe behandelt,
die nur mit Einschränkungen der Verschreibungspflicht unterstehen. Bis zum
Abschluss dieses Prozesses bleibt die Position, bis auf die empfohlene Ergänzung,
aus Gründen der Transparenz unverändert bestehen.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Ergänzung der Position
Lokalanästhetika
um den Zusatz - ausgenommen Lidocain, Prilocain, Benzocain, Procain,
Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut
wird einstimmig angenommen.
TOP 6 Diclofenac, Ibuprofen, ASS
Antrag auf Begrenzung rezeptfrei erhältlicher Packungsgrößen.
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Anschließend präsentiert das sachverständige Mitglied des BAH seine Daten und
einen Alternativantrag für eine Packungsgrößenbeschränkung, die nach seinen
- 4 -
Angaben mit den Herstellern abgestimmt ist. (Anlage 3).
Ein sachverständiges Mitglied erklärt, bezogen auf diese Präsentation, dass beide
Anträge (des BfArM und des BAH) aus seiner Sicht Sinn machen.
Von Seiten des BfArM wird angemerkt, dass die Schlussfolgerung, in Deutschland
bestehe nahezu kein Missbrauch von Analgetika, unzulässig ist, da die vorgestellten
Untersuchungsergebnisse auf Selbstauskünften von Kunden/Patienten gegenüber
Apothekern beruhen.
Nach den vorgestellten Ergebnissen nehmen Schmerzpatienten pro Episode 3 – 6
Schmerztabletten ein. Mit dem Vorschlag des BfArM für eine Begrenzung der
Packungsgrößen würden diese Patienten – anders als Patienten mit einem
chronischen Abusus von Schmerzmitteln - daher künftig mit einer Packung 3 – 6
Schmerzepisoden ausreichend behandeln können.
Würde dagegen der Vorschlag des sachverständigen Mitglieds des BAH mit z.B. 84
Tabletten ASS 500mg /Packung umgesetzt, wäre das Ziel, wiederholten und
häufigen Gebrauch von Analgetika zu vermindern, verfehlt. Hinzu käme, dass alle
Vorschläge bereits die maximale Tagesdosis beträfen, die nur von den wenigsten
Patienten mit einem normalen Schmerzmittelgebrauch benötigt wird (im Fall von ASS
3g/d).
Nach Aussage des BfArM besteht auf EU-Ebene Konsens, dass verschreibungsfrei
erhältliche Schmerzmittel nicht länger als 4 Tage ohne ärztliche Beratung
eingenommen werden sollten. In der Folge lassen das BfArM und die übrigen
nationalen Behörden der EU inzwischen – im Unterschied zu früher zugelassenen
Großpackungen - nur noch therapiegerechte kleinere Packungen zu.
Ein Ausschussmitglied macht darauf aufmerksam, dass der Vorschlag des BAH, auf
Paracetamol angewendet, zu einer zulässigen OTC-Packungsgröße von 80
Tabletten führen würde. Außerdem seien die vorgestellten Aussagen bezüglich der
Alters- und Geschlechtsverteilung der Anwender nicht belastbar, da Schmerzmittel
üblicherweise von mehreren im Haushalt lebenden Personen verbraucht würden.
Dies sei die grundsätzliche Schwäche aller Untersuchungen der hier vorgestellten
Art.
Auf die entsprechende Frage eines Ausschussmitglieds antwortet ein Vertreter des
BfArM, dass angesichts der europäischen Entwicklung zu therapiegerechten
Packungsgrößen für den Schmerzmittelbedarf für maximal 4 Tage eine Regelung,
die den Bedarf von 10 Tagen decken würde, ein Schritt in die falsche Richtung sei.
Ein Ausschussmitglied hält die vom sachverständigen Mitglied des BAH vorgestellten
Untersuchungen für wenig aussagekräftig. Nach seiner Meinung dürften die
freigestellten Packungsgrößen nicht so groß sein, dass sie ein falsches
Sicherheitssignal an die Patienten senden.
Das sachverständige Mitglied des BAH hält die Vorschläge des BfArM für einen zu
großen Einschnitt in die bestehenden Verhältnisse. Die Regelungen zu
Packungsgrößen in der EU seien uneinheitlich, in vielen Ländern seien die erlaubten
Packungsgrößen größer als die vom BfArM vorgeschlagenen.
Dagegen gibt ein Vertreter des BfArM zu bedenken, dass die durchschnittliche
verfügbare Packungsgröße für Ibuprofen und Diclofenac nach dem Vorschlag des
BAH sogar größer werden würde.
- 5 -
Auf eine entsprechende Frage des Vertreters des BMG bestätigen mehrere
sachverständige Mitglieder, dass die Anwendungsrisiken der hier zur Abstimmung
stehenden Analgetika in Abhängigkeit von Dosis und Behandlungsdauer steigen.
Sicherheitsbedenken bezüglich freigestellter Analgetika seien in den letzten Jahren
mehrfach Thema des Sachverständigenausschusses gewesen, so dass eine
Begrenzung der verschreibungsfrei verfügbaren Packungsgrößen eine wichtige und
überfällige Maßnahme im Sinne des Verbraucherschutzes darstellen würde. Für das
weitere Verordnungsgebungsverfahren ist es nach Aussage des Vertreters des BMG
erforderlich, dass in den Begründungen speziell auf die Risiken des jeweiligen
Stoffes eingegangen wird. Nur so werde eine ausreichende rechtliche Grundlage
nach § 48 AMG für die beabsichtigten Änderungen der AMVV erreicht. Dies wird
seitens des BfArM zugesagt.
Abstimmungsergebnisse:
1. Der Antrag auf Einführung der Begrenzung einer freiverkäuflichen
Packungsgröße für
Acetylsalicylsäure
- auf 10 g Wirkstoff pro Packung zur Anwendung in der Humanmedizin-
wird mehrheitlich angenommen.
2. Der Antrag auf Begrenzung der Packungsgröße von
Ibuprofen
- auf 8 g Wirkstoff pro Packung -
wird mehrheitlich angenommen.
3. Der Antrag auf Begrenzung der Packungsgröße von
Diclofenac
- auf 500 mg Wirkstoff pro Packung -
wird mehrheitlich angenommen.
4. Der Antrag auf Begrenzung der Packungsgröße von
Phenazon
- auf 10 g Wirkstoff pro Packung -
wird mehrheitlich angenommen.
5. Der Antrag auf Begrenzung der Packungsgröße von
Propyphenazon
- auf 10 g Wirkstoff pro Packung -
wird mehrheitlich angenommen.
- 6 -
- 7 -
Damit wurden die entsprechend der allgemeinen Geschäftsordnung am weitesten
gehenden Anträge des BfArM angenommen.
TOP 7
Praziquantel
Eine Vertreterin des BVL informiert darüber, dass Praziquantel nach einem
entsprechenden Votum des SVA für die Anwendung bei Zierfischen von der
Verschreibungspflicht freigestellt werden sollte. Dieses Votum wurde bisher nicht
umgesetzt, da vorher eine juristische Präzisierung erforderlich wurde, welche
Fischarten der Begriff „Zierfische“ umfasst. Diese Präzisierung ist nun erfolgt, so
dass das bestehende Votum nach übereinstimmender Meinung der
Sachverständigen nun umgesetzt werden kann.
Der Vorsitzende informiert darüber, dass das Votum des Ausschusses zur
Freistellung von Dexamethason und Epinephrin für die Notfallbehandlung durch den
Heilpraktiker in der 8. AMVV- Änderungsverordnung nicht umgesetzt wurde. Der
Vertreter des BMG informiert darüber, dass innerhalb des BMG rechtliche Bedenken
bestehen, die eine weitere Prüfung erforderlich machen. Der Ausgang des
Verfahrens sei aktuell offen.
Die Termine für die nächsten Sitzungen werden festgelegt.
Termine der nächsten Sitzungen:
UDienstag, der 06.07.2010
UDienstag, der 11.01.2011
Beginn: 10.00 Uhr
USitzungsort: Bonn
UKurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
UAnlagen
Anlage 1: Voten und Begründungen zu Positionen, deren Änderung zugestimmt wird
(TOP 4, 5, 6)
Anlage 2: Präsentation des externen Sachverständigen zu TOP 3 (Loperamid –
flüssige Darreichungsformen)
Anlage 3: Präsentation des sachverständigen Mitglieds des BAH zu TOP 6
(Analgetika)
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Loperamid (flüssige Darreichungsformen)
TOP 4 Fluorescein - zur parenteralen Anwendung -
TOP 5 Lokalanästhetika
TOP 6 Diclofenac, Ibuprofen, ASS
TOP 7
Praziquantel
05.08.2014
Datei
PD
AA
ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
64. Sitzung, 12.01.2010
zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde.
4. Fluorescein
- zur parenteralen Anwendung -
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
– Fluorescein - zur parenteralen Anwendung –
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
UBegründung:
UWirkstoff, Anwendungsgebiete und Nebenwirkungen
Der Wirkstoff Fluorescein (-Natrium) ist ein Fluorochrom, das in der Ophthalmologie
als Farbstoffdiagnostikum zur Angiographie des Augenhintergrundes eingesetzt
wird. Die Darstellung der Gefäße des Augenhintergrundes mit Fluorescein ist ein in
der Ophthalmologie etabliertes Verfahren und für die Diagnostik und
Verlaufskontrolle verschiedener Netzhauterkrankungen von wesentlicher Bedeutung.
Für Fluorescein sind eine Reihe von Nebenwirkungen bekannt. Am häufigsten treten
Übelkeit, Erbrechen, Synkopen und Pruritus sowie eine gelbliche Verfärbung der
Haut auf. Letztere klingt üblicherweise innerhalb von 6 bis 12 Stunden ab. Als
schwerwiegende Nebenwirkung wurden insbesondere allergische Reaktionen bis hin
zum anaphylaktischen Schock berichtet, in Einzelfällen mit tödlichem Ausgang.
Die gegenwärtig verkehrsfähigen fluoresceinhaltigen Arzneimittel sind zur
Angiographie des Augenhintergrundes zugelassen. Die Anwendung erfordert in
jedem Fall eine ärztliche Intervention und erfolgt wegen des sehr speziellen
Einsatzgebietes ausschließlich durch Ophthalmologen. Aufgrund des Risikos für das
Auftreten schwerer allergischer Reaktionen sind bei dem Einsatz eine Reihe von
Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, u.a. ist ein Notfallbesteck für die Wiederbelebung
bereit zu halten.
1
AA
5. Lokalanästhetika
- ausgenommen Lidocain, Prilocain, Benzocain, Procain, Quinisocarin
zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut –
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Lokalanästhetika
Lidocain, Prilocain, Benzocain, Procain, Quinisocain
- zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut -
von der Verschreibungspflicht freizustellen
UBegründung:
Derzeit sind Lokalanästhetika-haltige Arzneimittel zum Aufbringen auf Haut und
Schleimhaut mit den Wirkstoffen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain
als nicht verschreibungspflichtig zugelassen und in Verkehr. Es handelt sich dabei
um Lösungen zur Anwendung in der Mundhöhle, Lutschpastillen, Lutschdragees,
Salben, Cremes, Puder, Gels, wirkstoffhaltige Pflaster und Zäpfchen.
Die Anwendungsgebiete umfassen Schmerz und Entzündung in Mund und Rachen,
Hämorrhoiden und Lokalanästhesie vor kleineren Eingriffen.
Die gegenwärtige Position „Lokalanästhetika“ in der Liste der Stoffe und
Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht jedoch
keine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für diese Wirkstoffe zum Aufbringen
auf Haut und Schleimhaut vor.
Die oben genannte Formulierung erlaubt eine rechtsneutrale Anpassung der Position
an die bereits bestehenden Zulassungen.
Cinchocain und Tetracain-haltige verschreibungspflichtige Arzneimittel zum
Aufbringen auf Haut und Schleimhaut bleiben dabei unberührt.
6a. Acetylsalicylsäure
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Acetylsalicylsäure
- in einer Packungsgröße bis zu 10.000 mg in der Humanmedizin -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
2
AA
UBegründung:
Acetylsalicylsäure weist folgende von der Einnahmedauer und –dosis abhängige
Risiken auf: Gastrointestinale Toxizität (Blutungen, Ulzera und Perforationen),
Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (Analgetikainduzierter Kopfschmerz).
Hinzu kommt ein erhöhtes Blutungsrisiko durch irreversible Hemmung der
Thrombozytenaggregation.
Darüber hinaus besteht das allgemeine Risiko einer verzögerten Diagnose und
Therapie ernsthafter Erkrankungen durch Unterdrückung des Symptoms Schmerz.
Mit der Einführung der Verschreibungspflicht für Packungen mit mehr als 10.000 mg
Acetylsalicylsäure wird eine Einschränkung der Verfügbarkeit Acetylsalicylsäure-
haltiger Analgetika eingeführt, die konsistent ist mit bereits bestehenden Regelungen
zu Paracetamol und Naproxen.
Darüberhinaus entspricht die empfohlene maximale verschreibungsfreie
Packungsgröße den für Acetylsalicylsalicylsäure zur Schmerzbehandlung
zugelassenen Anwendungsempfehlungen und berücksichtigt maximale Tagesdosen
und die Dauer der Behandlung. Die empfohlene Regelung trägt dazu bei, einen
chronischen Schmerzmittelgebrauch bei häufigen, sich wiederholenden
Schmerzepisoden zu vermeiden. Auch dies entspricht den Empfehlungen in
Packungsbeilagen und Fachinformationen zugelassener verschreibungsfreier
Analgetika.
6b. Ibuprofen oral und rektal
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Ibuprofen oral und rektal
- in einer Packungsgröße bis zu 8.000 mg -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
UBegründung:
Ibuprofen weist folgende von der Einnahmedauer und –dosis abhängige Risiken auf:
Gastrointestinale Toxizität (Blutungen, Ulzera und Perforationen), kardio- und
zerebrovaskuläre Toxizität (arterielle thrombotische Ereignisse, einschließlich
Herzinfarkt und Schlaganfall), Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch
(Analgetikainduzierter Kopfschmerz).
Darüber hinaus besteht das allgemeine Risiko einer verzögerten Diagnose und
Therapie ernsthafter Erkrankungen durch Unterdrückung des Symptoms Schmerz.
Mit der Einführung der Verschreibungspflicht für Packungen mit mehr als 8.000 mg
Ibuprofen wird eine Einschränkung der Verfügbarkeit Ibuprofen-haltiger Analgetika
3
AA
eingeführt, die konsistent ist mit bereits bestehenden Regelungen zu Paracetamol
und Naproxen.
Darüberhinaus entspricht die empfohlene maximale verschreibungsfreie
Packungsgröße den für Ibuprofen zur Schmerzbehandlung zugelassenen
Anwendungsempfehlungen und berücksichtigt maximale Tagesdosen und die Dauer
der Behandlung. Die empfohlene Regelung trägt dazu bei, einen chronischen
Schmerzmittelgebrauch bei häufigen, sich wiederholenden Schmerzepisoden zu
vermeiden. Auch dies entspricht den Empfehlungen in Packungsbeilagen und
Fachinformationen zugelassener verschreibungsfreier Analgetika.
6c. Diclofenac
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Diclofenac
- in einer Packungsgröße bis zu 500 mg
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
UBegründung:
Diclofenac weist folgende von der Einnahmedauer und –dosis abhängige Risiken
auf: Gastrointestinale Toxizität (Blutungen, Ulzera und Perforationen), kardio- und
zerebrovaskuläre Toxizität (arterielle thrombotische Ereignisse, einschließlich
Herzinfarkt und Schlaganfall), Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch
(Analgetikainduzierter Kopfschmerz), Hepatotoxizität (Transaminasenerhöhung bis
fulminante Hepatitis, Notwendigkeit von Leberwertkontrollen bei
langfristiger/wiederholter Einnahme)
Darüber hinaus besteht das allgemeine Risiko einer verzögerten Diagnose und
Therapie ernsthafter Erkrankungen durch Unterdrückung des Symptoms Schmerz.
Mit der Einführung der Verschreibungspflicht für Packungen mit mehr als 500 mg
Diclofenac wird eine Einschränkung der Verfügbarkeit Diclofenac-haltiger Analgetika
eingeführt, die konsistent ist mit bereits bestehenden Regelungen zu Paracetamol
und Naproxen.
Darüberhinaus entspricht die empfohlene maximale verschreibungsfreie
Packungsgröße den für Diclofenac zur Schmerzbehandlung zugelassenen
Anwendungsempfehlungen und berücksichtigt maximale Tagesdosen und die Dauer
der Behandlung. Die empfohlene Regelung trägt dazu bei, einen chronischen
Schmerzmittelgebrauch bei häufigen, sich wiederholenden Schmerzepisoden zu
vermeiden. Auch dies entspricht den Empfehlungen in Packungsbeilagen und
Fachinformationen zugelassener verschreibungsfreier Analgetika.
4
AA
6d. Phenazon
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Phenazon
- in einer Packungsgröße bis zu 10.000 mg -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
UBegründung:
Phenazon weist folgende von der Einnahmedauer und –dosis abhängige Risiken auf:
Blutbildveränderungen (Leukopenie, Agranulozytose), Kopfschmerz bei
Medikamentenübergebrauch (Analgetikainduzierter Kopfschmerz),
Darüber hinaus besteht das allgemeine Risiko einer verzögerten Diagnose und
Therapie ernsthafter Erkrankungen durch Unterdrückung des Symptoms Schmerz.
Mit der Einführung der Verschreibungspflicht für Packungen mit mehr als 10.000 mg
Phenazon wird eine Einschränkung der Verfügbarkeit Phenazon-haltiger Analgetika
eingeführt, die konsistent ist mit bereits bestehenden Regelungen zu Paracetamol
und Naproxen.
Darüberhinaus entspricht die empfohlene maximale verschreibungsfreie
Packungsgröße den für Phenazon zur Schmerzbehandlung zugelassenen
Anwendungsempfehlungen und berücksichtigt maximale Tagesdosen und die Dauer
der Behandlung. Die empfohlene Regelung trägt dazu bei, einen chronischen
Schmerzmittelgebrauch bei häufigen, sich wiederholenden Schmerzepisoden zu
vermeiden. Auch dies entspricht den Empfehlungen in Packungsbeilagen und
Fachinformationen zugelassener verschreibungsfreier Analgetika.
6e. Propyphenazon
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Propyphenazon
- in einer Packungsgröße bis zu 10.000 mg -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
5
AA
6
UBegründung:
Propyhenazon weist folgende von der Einnahmedauer und –dosis abhängige Risiken
auf: Blutbildveränderungen (Leukopenie, Agranulozytose), Kopfschmerz bei
Medikamentenübergebrauch (Analgetikainduzierter Kopfschmerz),
Darüber hinaus besteht das allgemeine Risiko einer verzögerten Diagnose und
Therapie ernsthafter Erkrankungen durch Unterdrückung des Symptoms Schmerz.
Mit der Einführung der Verschreibungspflicht für Packungen mit mehr als 10.000 mg
Propyphenazon wird eine Einschränkung der Verfügbarkeit Propyphenazon-haltiger
Analgetika eingeführt, die konsistent ist mit bereits bestehenden Regelungen zu
Paracetamol und Naproxen.
Darüberhinaus entspricht die empfohlene maximale verschreibungsfreie
Packungsgröße den für Propyphenazon zur Schmerzbehandlung zugelassenen
Anwendungsempfehlungen und berücksichtigt maximale Tagesdosen und die Dauer
der Behandlung. Die empfohlene Regelung trägt dazu bei, einen chronischen
Schmerzmittelgebrauch bei häufigen, sich wiederholenden Schmerzepisoden zu
vermeiden. Auch dies entspricht den Empfehlungen in Packungsbeilagen und
Fachinformationen zugelassener verschreibungsfreier Analgetika.
4. Fluorescein
5. Lokalanästhetika
6a. Acetylsalicylsäure
6b. Ibuprofen oral und rektal
6c. Diclofenac
6d. Phenazon
6e. Propyphenazon
05.08.2014
Datei
PD
TOP 3: Loperamid
(flüssige Darreichungsformen)
Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von
der Verschreibungspflicht auch für flüssigeder Verschreibungspflicht auch für flüssige
Darreichungsformen
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
1
Historie und aktuell:Historie und aktuell:
S i 1993 D h f l d D i h f• Seit 1993
- ausgenommen in festen
Zubereitungen zur oralen
D. h. folgende Darreichungsformen
sind momentan erfasst:
• Kapseln (weich hart)Anwendung bei akuter Diarrhö
in Tagesdosen bis zu 12 mg
und in Packungsgrößen bis zu
• Kapseln (weich, hart)
• Tabletten
g g
24 mg, sofern auf Behältnissen
und äußeren Umhüllungen
angegeben ist dass die
• Filmtabletten
• Kautabletten angegeben ist, dass die
Anwendung auf Erwachsene
und Kinder ab dem
vollendeten 12 Lebensjahr
• Schmelztabletten
• Brausetablettenvollendeten 12. Lebensjahr
beschränkt ist
• Brausetabletten
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
2
Fragen zum AntragFragen zum Antrag
1. Liegen zu der flüssigen Form praktische Anwendungserfahrungen
vor?
2. Warum soll jetzt die Verschreibungspflicht VO zu Loperamid
geändert werden?geändert werden?
3. Können Sie die Patientengruppe, für die flüssige Formen in
Deutschland vorgesehen sind, näher beschreiben?
4. Ist das Produkt für Kinder vorgesehen?
5. Wie sehen Sie die Gefahr der Verwechslung mit höher
konzentrierten flüssigen Loperamid-Produkten?konzentrierten flüssigen Loperamid Produkten?
6. Besteht das Risiko, dass es zu einer erheblichen Fehlanwendung
kommt?
7. Haben Sie Daten zu den Verwendern von rezeptfreien flüssigen
Loperamid-Produkten in anderen Ländern?
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
3
Ad 1:
Praktische Anwendungserfahrung
1. JA, Loperamid in flüssiger Form ist in
Deutschland seit ca. 30 Jahren erhältlich.
2 In der Selbstmedikation: U a in UK NL
S. 21 Antrag
2. In der Selbstmedikation: U.a. in UK, NL,
Canada (ab 12 J.) und USA (ab 6 J.)
3. Mit der beantragten Konzentration seit
2004 in Nordamerika mit mehr als2004 in Nordamerika mit mehr als
260.000.000 Dosen á 5 ml S. 22 Antrag
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
4
Ad 2:
Warum jetzt dieser Antrag?
ÜWeil wir der Überzeugung sind, dass gerade
in einer unangenehmen Durchfallsituationg
dem Patienten, die Therapie
entgegenkommen soll D h wenn er eineentgegenkommen soll. D.h. wenn er eine
flüssige Variante (die akzeptabel schmeckt)
bevorzugt soll(te) er sie erhalten könnenbevorzugt, soll(te) er sie erhalten können.
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
5
Ad 3:
W l h P i ( )Welche Patientengruppe(n)
• Die Patientengruppe lässt sich nicht mit
medizinischen oder demographischen g p
Kriterien fassen, sondern nur quantitativ.
• Die Patientenbefragung zeigt dass ca• Die Patientenbefragung zeigt, dass ca.
20% eine flüssige Darreichungsform
bevorzugen würden.
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
6
Ad 4:
Fü Ki d h ?Für Kinder vorgesehen?
• Nein
• Analog Mustertext:Analog Mustertext:
1. WAS IST IMODIUM AKUT AKUT LIQUID UND WOFÜR WIRD ES ANGEWENDET?
Zur symptomatischen Behandlung von akuten Durchfällen für Erwachsene und Jugendliche
ab 12 Jahren sofern keine ursächliche Therapie zur Verfügung steht Eine über 2 Tageab 12 Jahren, sofern keine ursächliche Therapie zur Verfügung steht. Eine über 2 Tage
hinausgehende Behandlung mit Loperamid darf nur unter ärztlicher Verordnung und
Verlaufsbeobachtung erfolgen. Vorgeschlagene GI
2. WAS MÜSSEN SIE VOR DER EINNAHME VON IMODIUM AKUT LIQUID
BEACHTEN?
Kinder unter 2 Jahren dürfen nicht mit loperamidhaltigen Arzneimitteln behandelt werden.
Kinder zwischen 2 und 12 Jahren dürfen nicht mit loperamidhaltigen ArzneimittelnKinder zwischen 2 und 12 Jahren dürfen nicht mit loperamidhaltigen Arzneimitteln
behandelt werden, wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt.
Vorgeschlagene GI
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
7
Ad 5:
Gefahr der Verwechslung mit höherGefahr der Verwechslung mit höher
konzentrierten flüssigen Loperamid-Produkten
• Wenig wahrscheinlich, da
– Durch die Wahl der FreistellungsbedingungDurch die Wahl der Freistellungsbedingung
maximal 0,2 mg Loperamid pro ml
sind höher konzentrierte Produkte weiterhinsind höher konzentrierte Produkte weiterhin
verschreibungspflichtig
– Die Apotheke – wie bei anderen Produkten –– Die Apotheke – wie bei anderen Produkten –
eine Gatekeeper-Funktion hat
Höher konzentrierte Produkte sind Tropfen mit– Höher konzentrierte Produkte sind Tropfen mit
Fläschchen à 10 oder 20 ml
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
8
Ad 6:
Risiko dass es zu einer erheblichenRisiko, dass es zu einer erheblichen
Fehlanwendung kommt
• Wenig wahrscheinlich, da die Apotheke
– wie bei anderen Produkten – eine
Gatekeeper-Funktion hat
• Für Missbrauch umständlich da der• Für Missbrauch umständlich, da der
Flascheninhalt einer Packung mit 6
Kapseln/Tabletten entspricht.
• Da der Flascheninhalt nur oral zuDa der Flascheninhalt nur oral zu
verwenden ist.
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
9
Ad 7:
Daten zu den Verwendern von rezeptfreienDaten zu den Verwendern von rezeptfreien
flüssigen Loperamid-Produkten
2008
Liquids/Suspension/Syrups
(Number of 5 ml Doses)
Tablets
2007
Tablets
2006
2005 Einführung der neuen
Formulierung in USA und
Canada
- 50.000.000 100.000.000 150.000.000 200.000.000 250.000.000
2004 Aus Anlage 3
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
10
Begrifflichkeit „feste Darreichungsform“Begrifflichkeit „feste Darreichungsform
Pharmazeutisch definiertPharmazeutisch definiert.
Liegt in fester Form in einer Primärverpackung vor.
Aber,
Brausetabletten lösen sich im Glas
Schmelztabletten im MundSc e tab ette u d
Kautabletten im Mund
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
11
BrausetabletteBrausetablette
f tfest
flüssigAuflösung Auflösung
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
12
Vorschlag für NeufassungVorschlag für Neufassung
ausgenommen in Zubereitungen zur oralen• ausgenommen in Zubereitungen zur oralen
Anwendung (bei flüssigen Zubereitungen mit
einer Konzentration von maximal 0 2 mg proeiner Konzentration von maximal 0,2 mg pro
ml, bei festen Formen von 2 mg pro Einheit)
bei akuter Diarrhö in Tagesdosen bis zu 12 mgbei akuter Diarrhö in Tagesdosen bis zu 12 mg
und in Packungsgrößen bis zu 24 mg, sofern auf
Behältnissen und äußeren UmhüllungenBehältnissen und äußeren Umhüllungen
angegeben ist, dass die Anwendung auf
Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 12Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 12.
Lebensjahr beschränkt ist.
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
13
BACKUP
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
14
Auschließlich durch
Apotheker oder Drogisten
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
15
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
16
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
17
Rezeptpflichtige flüssige Loperamidprodukte in D
IMS UN
MAT/11/2006
(Tausend)
UN
MAT/11/2007
(Tausend)
UN
MAT/11/2008
(Tausend) Nur die ( ) ( ) ( )
LOPERAMIDE (Rx) 1.562,6 1.521,9 1.481,5
DGB TROPFEN (2mg/ml) 137,8 132,3 128,1
LOPEDIUM 71,1 64,8 68,9
LOESG 2MG /ML 20ML 28 3 26 5 28 8
markierten
würden durch
die geänderten
LOESG 2MG /ML 20ML 28,3 26,5 28,8
LOESG 2MG /ML 10ML 42,8 38,3 40,1
LOPERAMID-RATIOPH. 25,2 29,7 32,1
LOESG .2MG /ML 100ML 25,2 29,7 32,1
LOPERAMID STADA 21,3 21,6 25,3
TROPF 2MG /ML 20ML 8 6 9 2 11 1
g
Freistellungs-
bedingungen
erfasst. Höher
TROPF 2MG /ML 20ML 8,6 9,2 11,1
TROPF 2MG /ML 10ML 12,7 12,4 14,2
LOPERAMID HEUMANN 18,0 16,1 1,7
LOESG 1MG /ML 10ML 9,2 9,7 1,1
LOESG 1MG /ML 20ML 2,6 3,8 0,6
konzentrierte
bleiben auf alle
Fälle
fli h iLOESG 2MG /ML 20ML 2,7 1,5 0,0
LOESG 2MG /ML 10ML 3,5 1,1 0,0
LOPERAMID CT 2,1 0,0 0,0
TROPF .2MG /ML 100ML 2,1 0,0 0,0
DGA ORAL LIQUID (0.2mg/ml) 39,7 34,7 25,8
rezeptpflichtig.
( g )
IMODIUM 39,7 34,7 25,8
LOESG N .2MG /ML 100ML 39,7 34,7 25,8
TABL BRAUSE 2MG 20 13,3 12,8 13,3
All liquid formulations 177 5 167 0 153 9
S. 21 Antrag
Loperamid – SV-Ausschuss
Januar 2010
Dr. Robert Hofmann
18
All liquid formulations 177,5 167,0 153,9
g
TOP 3: Loperamid
Historie und aktuell
Fragen zum Antrag
Begrifflichkeit „feste Darreichungsform"
Brausetablette
Vorschlag für Neufassung
BACKUP
Rezeptpflichtige flüssige Loperamidprodukte in D
05.08.2014
Datei
PD
1
Analyse der gepoolten Daten aus fünf
apotheken-basierten nicht-
interventionellen Studien mit
Acetylsalicylsäure (2003-2006)*
–
Demographische Profile und
Einnahmeverhalten
November 2009
*Gessner U, Petersen-Braun M. Pharm Ztg 2008; 153(27): 68-72
Anlage 1 (10 Seiten)
2
Patientenpopulation
Studie
Land
Jahr
Anzahl
NIS 1
GER 2003
NIS 2
CH 2003
NIS 3
GER 2004
NIS 4
ESP 2004
NIS 5
GER 2006
Total
Gesamt 2409 512 4187 1081 1255 9444
Safety
Analyse
2409 512 3989 1014 1255 9179
Efficacy
Analyse
2409 512 3873 1003 1228 9025
Die folgenden Tabellen beziehen sich auf das Safety dataset
Ref. Table 1.1
7851 aus
Deutschland
3
Demographische Daten
(N=9179) (Mittelwert ± Standardabweichung)
Alter (Jahre): 42.3 ± 15.5
Geschlecht: 32.4% männlich
67.6% weiblich
Gewicht (kg): 70.8 ± 14.7
Größe (cm): 170.4 ± 9.2
BMI (kg/m2): 24.3 ± 4.4
Ref. Table 1.2.1-1.2.5.
Alterskategorien
1,2%
31,2%
9,7%
57,9%
< 18 J.
18-44 J.
45-64 J.
>= 65 J.
4
Behandelte Beschwerden (in %, N=9179)
3,8
5,8
6,2
8,8
9,5
11,4
11,6
14,4
24,8
74,3
2,2
0 10 20 30 40 50 60 70 80
Schmerzen n. Sportverl.
Halsschmerzen
Zahnschmerzen
Regelschmerzen
Rückenschmerzen
Migräne
sonstige
Fieber
Muskel- u. Gelenkschmerzen
Erkältungsbeschwerden
Kopfschmerzen
(sortiert nach absteigender Häufigkeit)
5
62,4%
1,2%
36,3%
1 Tabl. 2 Tabl. ≥3 Tabl.
Dosierung bei 1. Einnahme (N=9179)
Ref. Table 1.4.1
6
Behandlungsdauer, Gesamtdosis, Tagesdosis
(Mittelwert ± Standardabweichung, [Median])
Gesamtkollektiv
(N=8800)
Subkollektiv
1 Tablette bei 1.
Einnahme
(N=5699)
Subkollektiv
2 Tabletten bei 1.
Einnahme
(N=3318)
Behandlungsdauer
(Tage)
2.2 ± 4.4 [1] 2.2 ± 4.8 [1] 2.3 ± 3.7 [1]
Gesamtdosis
(Tabletten)
4.6 ± 5.7 [3] 3.5 ± 5.1 [2] 6.2 ± 5.8 [4]
Tabletten pro Tag 2.2 ± 1.8 [2] 1.8 ± 1.8 [1.3] 2.9 ± 1.4 [2.5]
7
Einmal- oder Mehrfachdosierung?
Häufigkeit der Einnahme (N=9169)
39,8
30,3
28,0
70,1
38,9
58,8 60,2
69,7
72
29,9
61,1
41,2
0
10
20
30
40
50
60
70
80
GER 2003 CH 2003 GER 2004 ESP 2004 GER 2006* TOTAL
%
P
a
ti
e
n
te
n
Einmaldosierung Mehrfachdosierung
* nur Patienten mit Kopfschmerzen/Migräne eingeschlossen
Ref. Table 1.4.5
8
Gesamtdosis (N=8800)
26,5
21,6
27,2
36,1
26
21,6 22,3
24,3
20,6
29,3
23,8
8
11,5
8,7
12
7,5
8,9
10,4
8,3
11,1
7,2
10 10,2
32,5
30,4
34,3
33
17,1
31,1
27,5
0
5
10
15
20
25
30
35
40
GER 2003 CH 2003 GER 2004 ESP 2004 GER 2006* TOTAL
%
P
a
ti
e
n
te
n
1 Tablette 2 Tabletten 3 Tabletten 4 Tabletten > 4 Tabletten
Ref. Table 1.4.6
* nur Patienten mit Kopfschmerzen/Migräne eingeschlossen
9
Begleitmedikation
NIS 1/2: 19.3% verwendeten Begleitmedikation für die Behandlung ihrer
jeweiligen Beschwerden (NIS 2: 22.5%). Am häufigsten genannt wurden:
NSAIDs, Analgetika sowie Erkältungspräparate.
NIS 3: In dieser Studie wurden die Pat. nach Einnahme von Medikamenten
als Dauermedikation gefragt. 33.6% gaben Dauermedikation an,
überwiegend ACE-Hemmer, Betablocker, Plättchenhemmer, Diuretika,
Lipidsenker, orale Kontrazeptiva, Vitamine.
NIS 5: In dieser Kopfschmerz-Studie war die Häufigkeit der Einnahme von
Begleitmedikation niedrig. Lediglich 5.9% der Pat. verwendeten zusätzliche
Medikamente wie Ibuprofen oder andere Analgetika, homöopathische
Präparate, Triptane.
In der gepoolten Analyse wurden die Daten zur Begleitmedikation
nicht ausgewertet. Aus den einzelnen Studien sind folgende Daten
erhältlich :
10
Zusammenfassung
⅔ der Patienten sind weiblich.
Fast 60% der Patienten sind zwischen 18 and 44 Jahre alt.
Die Startdosierung beträgt bei über 60% der Patienten 1 Tablette.
Die Behandlungsdauer beträgt im Median nur 1 Tag, im Mittelwert
2.2-2.6 Tage.
Die Gesamtdosis ist mit 2-4 Tabletten im Median und 3.5-6.2 im
Mittelwert niedrig; ca. 50% verwendeten 1-2 Tabletten.
Pro Tag werden 1.3-2.5 Tabletten im Median und 1.8-2.9 im
Mittelwert eingenommen.
Eine einmalige Einnahme wird von 38,8% der Anwender angegeben
Die am häufigsten behandelten Beschwerden sind Kopfschmerzen
(74%) und erkältungsbedingte Beschwerden (25%).
Käuferdaten
Schmerzmittel-Markt
30.11.2009
Anlage 2 (6 Seiten)
30.11.2009 2
Studiendesign GfK MedicScope
• Methodik des Panels
- Käufer von OTC-Produkten dokumentieren ihre Einkäufe in
einem Tagebuch.
- Die Einträge erfolgen schriftlich und unmittelbar nach dem Kauf
der Produkte.
• Struktur des Panels
- Deutschsprachige Bevölkerung in Deutschland
- Über 18 Jahre
- Stichprobe: 20.000 Personen (Bevölkerungsrepräsentativ)
- Keine Bundeswehr, keine Alten- und Pflegeheime
30.11.2009 3
Altersverteilung der Wirkstoff-Käufer*
Quelle: GfK Medic*Scope, 09/2009 *Nur Mono-Produkte
30.11.2009 4
Altersverteilung der Wirkstoff-Käufer*
Quelle: GfK Medic*Scope, 09/2009 *Nur Kombinationen
30.11.2009 5
Beschwerden** der Wirkstoff-Käufer*
Quelle: GfK Medic*Scope, 09/2009 *Nur Mono-Produkte **Mehrfachnennungen
30.11.2009 6
Beschwerden** der Wirkstoff-Käufer*
Quelle: GfK Medic*Scope, 09/2009 *Nur Kombinationen **Mehrfachnennungen
Legally Binding Pack Size Restriction Europe (Pharmacy only)
Anlage 3 (1 Seite)
Tagesdosis / Packungsgröße
Einzelstärke TD 10 Tage 14 Tage BfArM
Diclofenac 25mg 75mg 30 Tbl. 42 Tbl. 20 Tabl. (6,6 Tage)
12,5mg 75mg 60 Tbl. 84 Tbl. 40 Tabl. (6,6 Tage)
Ibuprofen 400mg 1200mg 30 Tbl. 42 Tbl. 20 Tabl. (6,6 Tage)
200mg 1200mg 60 Tbl. 84 Tbl. 40 Tabl. (6,6 Tage)
ASS 500mg 3000mg 60 Tbl. 84 Tbl. 20 Tabl. (3,3 Tage)
Paracetamol 500mg 4000mg 20 Tabl. (2,5 Tage)
Naproxen 250mg 750mg 30 Tbl. 42 Tbl. 30 Tabl. (10 Tage)
Phenazon / Propyphenazon: sinngemäß anpassen
Anlage 4 (5 Seiten)
Beschlussvorschlag
„...ausgenommen in einer Packungsgröße
bis zu maximal 14 (10) Tagesdosen.“
Acetylsalicylsäure
Diclofenac
Ibuprofen
Phenazon
Propyphenazon
0
50
100
150
200
250
300
Millionen
Tabletten
100er
50er
20er
10er
Acetylsalicylsäure (400 + 500mg)
Abgegebene Tabletten im Jahr 2008
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
Millionen
Tabletten
50er
30er
20er
10er
Ibuprofen (400mg)
Abgegebene Tabletten im Jahr 2008
0
5
10
15
20
25
30
35
40
Millionen
Tabletten
30er
20er
10er
Diclofenac (25mg)
Abgegebene Tabletten im Jahr 2008
Patientenpopulation
KäuferdatenSchmerzmittel-Markt
Legally Binding Pack Size Restriction Europe
Tagesdosis / Packungsgröße
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
63. Sitzung
am 30.06.2009
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Almotriptan, Sumatriptan und Omeprazol
Umsetzung des Ergebnisses der schriftlichen Abstimmung
4. Ipratropiumbromid
Antrag auf Entlassung von Ipratropiumbromid - zur intranasalen Anwendung in
einer Konzentration bis zu 0,06% (0,6mg/l ) - aus der Verschreibungspflicht
5. Rezeptfreie Medikation zur Erstversorgung anaphylaktischer Reaktionen
durch Heilpraktiker
Antrag auf partielle Freistellung von Dexamethason und Epinephrin
6. Levocetirizin
Antrag auf Entlassung von Levocetirizin - für feste Zubereitungen zur oralen
Anwendung bei allergischer Rhinitis bei Erwachsenen und Kindern ab dem 12.
Lebensjahr in Packungsgrößen bis 105 mg - aus der Verschreibungspflicht
7. a) Diclofenac
b) Ibuprofen
Konzept zur Begrenzung rezeptfrei erhältlicher Packungsgrößen
8. Acetylsalicylsäure und andere Analgetika
Konzept zur Packungsgrößenbegrenzung apothekenpflichtiger Analgetika
9. Oxytocin
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer
Konzentration bis zu 3 I.E./ ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe
an Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -
Antrag auf Erhöhung der Stoffkonzentration von 3 I.E. auf 10 I.E.
10. Rizatriptan
Antrag auf Entlassung von Rizatriptan - zur akuten Behandlung der
Kopfschmerzphase von Migräneanfällen mit und ohne Aura bei Erwachsenen
für 5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 10 mg je Packung
(2 Schmelztabletten bzw. Tabletten á 5 mg) - aus der Verschreibungspflicht
11. Toluidinblau
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
12. Quinupristin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme der Einzelposition
13. Dalfopristin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme der Einzelposition
14. Artemether
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme der Einzelposition
15. Lumefantrin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme der Einzelposition
16. Permethrin – zur Anwendung beim Hund
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
17. Loperamid
Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht auf
flüssige Zubereitungen
18. Verschiedenes
Selen
aktueller Sachstand zur Überprüfung des Grenzwerts von 50 µg für die
Verschreibungspflicht
Orlistat
Europäische und nationale Regelung der Verkaufsabgrenzung
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 63. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 30. Juni 2009
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: 30.06.2009: 10.00 - 14.30 Uhr
Anwesende:
Der Vorsitzende Dr. U. Hagemann,
Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz
im Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM)
im Auftrag des Leiters des BfArM
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
Herr Prof. Dr. med. R. Berner
Herr Prof. Dr. Dr. K. Brune
Herr Dr. B. Eberwein
Herr Prof. Dr. med. G. Faust
Herr Dr. med. J. Geldmacher
Herr Prof. Dr. med. J. Hasford
Herr Prof. Dr. med. vet. Kietzmann
Herr Prof. Dr. Dr. W. Kirch
Herr A. Krüger
Herr Dr. R. Lässig
Herr Prof. Dr. Dr. B. Lemmer
Herr K. F. Liebau
Frau Prof. Dr. K. Nieber
Herr Dr. M. Schneidereit
Herr Prof. Dr. M. Schulz
Frau Prof. Dr. B. Sickmüller
Frau Dr. C. Sigge
Herr Dr. S. Throm
- 1 -
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Frau V. Hempel
Herr H. Sommer
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)
Herr Dr. T. Schneider
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Frau J. Preuß
BfArM
Frau Dr. U. Brixius
Frau Dr. A. Blumberg
Frau Dr. W. Fischer-Barth
Herr Dr. T. Grüger
Herr Dr. H.-K. Heim
Frau Dr. J. Krappweis
Herr J. Rotthauwe
Herr Prof. Dr. B. Sachs
Herr H. Völkel
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Almotriptan, Sumatriptan und Omeprazol
Ergebnisse der schriftlichen Abstimmung und Umsetzung
4. Ipratropiumbromid
Antrag einer pharmazeutischen Firma auf Entlassung von Ipratropiumbromid -
zur intranasalen Anwendung in einer Konzentration bis zu 0,06% (0,6mg/l) - aus
der Verschreibungspflicht
5. Rezeptfreie Medikation zur Erstversorgung
anaphylaktischer Reaktionen durch Heilpraktiker
Antrag auf partielle Freistellung von Dexamethason und Epinephrin
6. Levocetirizin
Antrag wurde am 05.06.2009 zurückgezogen
- 2 -
7. a) Diclofenac und
b) Ibuprofen
Konzept zur Begrenzung rezeptfrei erhältlicher Packungsgrößen
8. Acetylsalicylsäure und andere Analgetika
Konzept zur Packungsgrößenbegrenzung apothekenpflichtiger Analgetika
9. Oxytocin
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer Konzentra-
tion bis zu 3 I.E./ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebam-
men und Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -
Antrag auf Erhöhung der Stoffkonzentration von 3 I.E auf 10 I.E.
10. Rizatriptan
Antrag wurde am 23.06.2009 zurückgezogen
11. Toluidinblau - zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
12. Quinupristin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
13. Dalfopristin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
14. Artemether
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
15. Lumefantrin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
16. Permethrin – zur Anwendung beim Hund
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
17. Loperamid
Antrag wurde vertagt.
18. Verschiedenes
- Selen
aktueller Sachstand zur Überprüfung des Grenzwerts von 50 µg für die Ver-
schreibungspflicht
- Orlistat/Pantoprazol
Europäische und nationale Regelung der Verkaufsabgrenzung
- 3 -
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden.
Die Sachverständigen hatten vorab zugestimmt, dass zu TOP 4 ein externer Sach-
verständiger gehört wird.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Die Reihenfolge einiger TOP wird verändert, ansonsten wird die TO angenom-
men. Aufgrund der sehr kurzfristigen Versendung der Unterlagen zu TOP 17 spricht
sich der Ausschuss für dessen Verschiebung auf die 64. Sitzung aus.
TOP 3 Almotriptan, Sumatriptan und Omeprazol
Der Vorsitzende gibt eine kurze Zusammenfassung der widersprüchlichen Ergebnis-
se von mündlichen und schriftlichen Abstimmungen und den regulatorischen Konse-
quenzen der Umsetzung des Votums.
Der anwesende Vertreter des BfArM-Rechtsreferats erläutert, dass die Umsetzung
der vom Ausschuss aufgestellten Bedingungen für eine Entlassung aus der Ver-
schreibungspflicht durch den Verordnungsgeber in der AMVV erfolgt und für andere
als im rein nationalen Verfahren, d.h. im MR-, DC- und Zentralen Verfahren zugelas-
sene Arzneimittel nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen umsetzbar ist. For-
derungen nach Anpassung der Produktinformation, z.B. der Kontraindikationen,
könnten für solche Arzneimittel national nicht durchgesetzt werden.
Der sachverständige Vertreter des BAH führt aus, dass die Ausgestaltung mit dem
Begriff „Anwendungsbereich“ mehr Möglichkeiten für die regulatorische Umsetzung
ermöglicht hätte. Er ist der Meinung, dass, entgegen der Rechtsauffassung des
BfArM, die Anordnung einer Packungsbeilage für aus der Verschreibungspflicht ent-
lassene Arzneimittel möglich sei.
Ein sachverständiges Mitglied gibt zu bedenken, dass der Ausschuss die Aufgabe
hat, Stoffe zu identifizieren, die aufgrund ihres Risikoprofils entweder der Verschrei-
bungspflicht unterstellt oder aus ihr entlassen werden sollten, während die Prüfung
der rechtlichen Konsequenzen bei den zuständigen Juristen verbleiben sollte. Der
Vertreter des Rechtsreferats stimmt dem zu mit der Einschränkung, dass der Aus-
schuss in der Vergangenheit Empfehlungen ausgesprochen hat, die wegen der regu-
latorischen Rahmenbedingungen nicht umsetzbar waren. Er weist daher darauf hin,
dass die stoffbezogenen Empfehlungen, die der Ausschuss geben kann, vom Ver-
ordnungsgeber aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung im AMG ggfl. nur be-
schränkt umgesetzt werden können in Bezug auf Dosierungen, Potenzierungen,
Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche.
TOP 4 Ipratropiumbromid
Antrag eines pharmazeutischen Unternehmers auf Entlassung von Ipratropiumbro-
mid zur intranasalen Anwendung in einer Konzentration bis zu 0,06% (0,6mg/ml) aus
der Verschreibungspflicht
- 4 -
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1). Anschließend präsentiert der externe
Sachverständige die Argumente des Antragstellers (Anlage 2).
Ein sachverständiges Mitglied kommentiert, dass in den verschiedenen nationalen
und internationalen Konsensuspapieren bzw. Leitlinien zur Behandlung einer Rhinitis
nur H1-Blocker, Antiallergika, Alpha-Agonisten und Glukokortikoide, nicht aber Anti-
cholinergika wie Ipratropriumbromid genannt werden. Aus der Firmenpräsentation
ginge außerdem hervor, dass die Kombination aus Xylometazolin und Ipratropri-
umbromid mit neuen, zusätzlich auftretenden Nebenwirkungen verbunden sei. Er
stellt daher die Frage nach dem Sinn eines solchen Kombinationsarzneimittels.
Nach Ansicht des externen Sachverständigen wurden den Experten die Vorteile der
Behandlung mit Anticholinergika noch nicht ausreichend vorgestellt. Er bestätigt,
dass zusätzliche anticholinerge Nebenwirkungen sowie vermehrt Nasenbluten auftre-
ten, die er dem klinischen Nutzen der Sekretionshemmung insbesondere in der Initi-
alphase des Schnupfens gegenüber stellt.
Der Vertreter des BfArM erkundigt sich nach dem Hintergrund einer Aussage des von
der Antragstellerin beauftragten Gutachters, wonach ihm aus seiner klinischen Tätig-
keit Ipratropriumbromid in dieser Indikation umfangreich bekannt sei. Einerseits sei
Ipratropriumbromid in Deutschland in dieser Indikation bisher nicht vermarktet wor-
den und andererseits sei der Gutachter an einer Universitätsklinik beschäftigt, an der
Patienten mit Rhinitis vermutlich nicht behandelt würden. Nach Angaben des exter-
nen Sachverständigen bezieht sich diese Aussage auf die Erfahrungen des Gutach-
ters mit der inhalativen Anwendung von Ipratropriumbromid zur Behandlung von
Asthma bronchiale.
Im weiteren Verlauf erläutert der externe Sachverständige, dass das betreffende
Kombinationsarzneimittel, das im März 2009 in Deutschland mit der Verkaufsabgren-
zung „verschreibungspflichtig“ zugelassen wurde, aus wirtschaftlichen Gründen erst
nach der Entlassung in die Apothekenpflicht vermarktet werden soll.
Auf Nachfrage erläutert der externe Sachverständige, dass Ipratropriumbromid in
Kombination mit Xylometazolin nach den Ergebnissen einer Dosisfindungsstudie im
Vergleich zu therapeutischen Alternativen und gemessen am Verbrauch von Ta-
schentüchern eine bessere Wirkung als Xylometazolin allein erziele. Allerdings sei
diese Studie bisher nicht publiziert worden.
Der sachverständige Vertreter des BAH weist darauf hin, dass das Präparat in einem
dezentralen europäischen Zulassungsverfahren zugelassen und mittlerweile in vielen
Ländern auf dem Markt sei.
Ein sachverständiges Mitglied stellt fest, dass es sich hier nicht um die Behandlung
einer Erkrankung, sondern die Unterdrückung von Symptomen handele. Aus einem
der Gutachten gehe hervor, dass bis zu 92,3 % der Patienten über trockene Nasen-
schleimhäute als Nebenwirkung klagen. Die Anwendung von die Sekretion unterdrü-
ckenden Arzneimitteln habe aber zu einem deutlich gestiegenen Verbrauch von Na-
senölen etc. zur Behandlung von trockener/gereizter Nasenschleimhaut geführt. Da
es sich bei Schnupfen um ein selbst limitierendes Symptom handelt, stellt er die Fra-
ge, ob die medikamentöse Unterdrückung der Sekretion überhaupt ein sinnvolles
Therapieziel sei.
- 5 -
Der Vorsitzende erkundigt sich danach, wie die Einhaltung der Kontraindikation einer
Anwendung bei Patienten unter 18 Jahre unter den Bedingungen der Apotheken-
pflicht gewährleistet werden soll. Nach Angaben des externen Sachverständigen ist
dieser Sachverhalt durch den pharmazeutischen Unternehmer bisher nicht als Prob-
lem angesehen worden, man könne die Einhaltung aber u.a. durch entsprechende
Information und durch die Apotheker ermöglichen. Der sachverständige Vertreter der
Apothekerschaft bestätigt, dass die Apotheker in der Frage der altersabhängigen
Anwendung von Schnupfenmitteln bereits jetzt beratend tätig seien.
Ein sachverständiges Mitglied bemängelt die mangelnde Korrektheit bei den Quel-
lenangaben der zitierten wissenschaftlichen Literatur. So erwecke die Angabe „Ecc-
les 2005“ in der Präsentation ebenso wie in einem der vorgelegten Gutachten den
Eindruck einer Publikation, der sich bei Überprüfung aber nicht bestätige. Tatsächlich
handele es sich lediglich um einen „expert comment“.
Nachdem alle Fragen und Kommentare an den externen Sachverständigen gerichtet
wurden, verlässt dieser den Sitzungssaal.
In der anschließenden Ausschuss-internen Diskussion hält der sachverständige Ver-
treter der Apothekerschaft das Argument der fehlenden Anwendungserfahrung in
Deutschland nicht für akzeptabel, da Erfahrungen mit dem diesem Antrag zugrunde
liegenden Arzneimittel erst nach seiner Entlassung aus der Verschreibungspflicht in
Deutschland gesammelt werden könnten.
Der sachverständige Vertreter des BAH erläutert, dass Erfahrungen aus einer
schwedischen Anwendungsbeobachtung vorliegen. Ein sachverständiges Mitglied
gibt hierzu nach der Abstimmung zum vorliegenden Antrag in einer persönlichen Er-
klärung zu Protokoll, dass die Ergebnisse dieser Anwendungsbeobachtung nirgends
publiziert seien und damit für eine wissenschaftliche und fachliche Bewertung nicht
herangezogen werden können.
Ein anderes sachverständiges Mitglied hält wegen der fehlenden Anwendungserfah-
rung ein wesentliches Kriterium des Ausschusses für die Entlassung eines Stoffs aus
der Verschreibungspflicht für nicht erfüllt.
Ein weiteres sachverständiges Mitglied hält dennoch eine Freistellung für vertretbar,
da keine „Katastrophen“ zu erwarten seien.
Abschließend erläutert der Vertreter des BfArM, dass die Dosisfindungsstudie ge-
zeigt habe, dass die Wirkung des Kombinationspräparats nicht in einer Verkürzung
der Sekretionsphase des Schnupfens bestanden habe, sondern in einer Reduktion
der Anzahl verbrauchter Taschentücher nach 24 Stunden von 36 (bei Anwendung
von Xylometazolin-haltigen Monopräparaten) auf 28.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Entlassung von
Ipratropiumbromid - zur intranasalen Anwendung in einer Konzentration
bis zu 0,06% (0,6mg/ml) –
aus der Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
- 6 -
TOP 5 Rezeptfreie Medikation zur Erstversorgung anaphylaktischer Reaktio-
nen durch Heilpraktiker
Antrag auf partielle Freistellung von Dexamethason und Epinephrin
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Nach kurzer Diskussion zu den beiden vorgeschlagenen Positionen stellt der Vorsit-
zende klar, dass es sich hierbei nicht um eine fixe Kombination handelt. Ein sachver-
ständiges Mitglied hält die vorgeschlagene Lösung für pragmatisch, da sie dem Heil-
praktiker erlaubt, seiner Behandlungspflicht im Notfall einer allergischen Reaktion
nachzukommen.
Ein sachverständiges Mitglied weist darauf hin, dass die Position „Dexamethasondi-
hydrogenphosphat“ lauten sollte, da verschiedene andere Ester des Dexamethason
noch langsamer anfluten. Außerdem sollte die Position durch den Zusatz „in wässri-
ger Lösung“ präzisiert werden.
Auf entsprechende Frage des Vertreters des BMG bestätigt ein sachverständiges
Mitglied, dass die Freistellung der vorgeschlagenen Stoffe in der nun vorgeschlage-
nen Form eine angemessene Antwort auf das aktuelle Problem der Heilpraktiker dar-
stellt.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf partielle Freistellung von
Dexamethason
– zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampul-
len/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungsein-
heiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung anaphy-
laktischer Reaktionen zur Abgabe an Heilpraktiker im Rahmen ihrer Be-
rufsausübung
aus der Verschreibungspflicht wird einstimmig angenommen.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf partielle Freistellung von
Epinephrin
- Autoinjektoren zur einmaligen Anwendung bei akuten anaphylaktischen
Notfällen in Packungsgrößen bis zu einer Packungseinheit zur Abgabe an
Heilpraktiker im Rahmen ihrer Berufsausübung
aus der Verschreibungspflicht wird einstimmig angenommen.
TOP 6 Levocetirizin
Der Antrag wurde am 05.06.2009 zurückgezogen
TOP 7 a) Diclofenac und
b) Ibuprofen
- 7 -
TOP 8 Acetylsalicylsäure und andere Analgetika
Konzept zur Packungsgrößenbegrenzung apothekenpflichtiger Analgetika
Der Vorsitzende erläutert, dass die Diskussion über die Packungsgrößenbegrenzung
für Paracetamol sowie entsprechende Anträge zweier sachverständiger Mitglieder
Anlass für die Aufnahme dieser beiden Punkte in die Tagesordnung sind. In einem
ersten Schritt wurden die zugelassenen Packungsgrößen aller Arzneimittel mit die-
sen Wirkstoffen (s. Anlage 3) in einer Übersicht zusammen gestellt, um die Aus-
gangslage zu definieren. Anhand dieser Übersicht ließe sich feststellen, ob ein Be-
darf für die Definition einheitlicher Regelungen zur Abgabe verschreibungsfreier Pa-
ckungsgrößen besteht.
Ein sachverständiges Mitglied erläutert, dass eine Begrenzung der Packungsgröße
bei einem entsprechenden Willen des Patienten/Konsumenten durch den Kauf meh-
rerer Packungen unterlaufen werden könne. Dennoch sei sie wichtig, weil die fehlen-
de Begrenzung der erhältlichen Menge in der Wahrnehmung der Patienten gleich
gesetzt würde mit der völligen Harmlosigkeit des betreffenden Arzneimittels. Daher
sei die aktuelle Situation paradox, wonach gewisse Limitierungen für Diclofenac und
Ibuprofen bestünden, während, seit der Regulierung für Paracetamol, mit Acetylsali-
cylsäure immer noch ein Wirkstoff in unbegrenzter Menge erhältlich sei, mit dem man
sich – absichtlich oder versehentlich – schwere gesundheitliche Schäden, auch mit
tödlichem Verlauf, zufügen könne. Er plädiert für eine Gleichbehandlung der nicht
verschreibungspflichtigen Schmerzmittel, um das notwendige Bewusstsein für die
Anwendungsrisiken zu schaffen. Dem stimmen andere Mitglieder in eigenen Wort-
meldungen zu.
Der sachverständige Vertreter der Apothekerschaft bittet um Vorlage entsprechender
Daten und hält es für nicht wahrscheinlich, dass Patienten die betreffenden Arznei-
mittel in größerer Menge bzw. über längere Zeit als empfohlen anwenden. Daher
sieht er aktuell keinen Regelungsbedarf.
Der Vertreter des BfArM informiert darüber, dass in Deutschland von Diclofenac im
OTC-Bereich nur noch Packungen mit maximal 30 Tabletten zugelassen werden. Es
handelt sich dabei um einen europäischen Konsens aller Behörden, nur noch thera-
piegerechte Packungen zuzulassen. Größere Packungen seien daher aus histori-
schen Gründen auf dem Markt.
Der sachverständige Vertreter des BAH präsentiert eine Übersicht der abgegebenen
Packungsgrößen in Deutschland (s. Anlage 4).
Ein sachverständiges Mitglied stellt fest, dass nach diesen Zahlen die Anzahl abge-
gebener Großpackungen doch erheblich sei und bemängelt, dass weitere detaillierte
Angaben in den Grafiken unter „Sonstiges“ subsummiert wurden.
Der sachverständige Vertreter des BAH widerspricht dem und weist darauf hin, dass
aufgrund der von ihm vorgetragenen Zahlen der tatsächlichen im Markt vorhandenen
Packungsgrößen kein dringender Handlungsbedarf bestehe.
Ein sachverständiges Mitglied betont, dass eine Regelung der Packungsgröße nach-
vollziehbar und vergleichbar sein sollte, und schlägt die Begrenzung der rezeptfrei
erhältlichen Menge auf 10 Tagesdosen vor. Einbezogen werden sollten auch Phena-
zon, Propyphenazon, Ketoprofen und Naproxen. Aus seiner Sicht hat ASS keinen
Platz mehr in der Schmerztherapie.
Der Vorsitzende kündigt an, dass das BfArM eine Vorlage erarbeiten wird, die ggf.
bereits in der 64. Sitzung vorgestellt wird.
- 8 -
TOP 9 Oxytocin
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburtsblutungen in einer Konzentration
bis zu 3 I.E./ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebammen und
Entbindungspfleger für den Praxisbedarf -
Antrag auf Erhöhung der Stoffkonzentration von 3 I.E auf 10 I.E.
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Zu diesem Thema gibt es keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Freistellung von
Oxytocin in einer Konzentration bis zu 10 I.E./ml und einer Einzeldosis
bis zu 1 ml zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger für den
Praxisbedarf
aus der Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
TOP 10 Rizatriptan
Der Antrag wurde am 23.06.2009 zurückgezogen
TOP 11 Toluidinblau
- zur parenteralen Anwendung -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Der Vorsitzende erläutert, dass insbesondere das Problem des off-label-use bereits
mit der AkdÄ diskutiert wurde. Allen Beteiligten sei dabei klar, dass die Unterstellung
unter die Verschreibungspflicht aus Gründen der formalen Konsistenz erfolgen, man-
gels diagnostischer Alternativen aber keinen Einfluss auf den off-label-use haben
würde. Da diese Anwendung intraoperativ erfolgt, sind mit der Unterstellung keine
erhöhten Kosten für die GKV verbunden.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Toluidinblau – zur parenteralen Anwendung -
unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
TOP 12 Quinupristin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Als Folge der vom Ausschuss bereits beschlossenen und begonnenen Überarbei-
tung von Positionen, die Zubereitungen von Stoffen betreffen, sollen die Positionen,
die die Stoffe von TOP 12 – 15 enthalten, zugunsten der Aufnahme entsprechender
Einzelpositionen aufgelöst werden. Dies erfolgt rechtsneutral, d.h. ohne Veränderung
der Verkaufsabgrenzung, und dient der größeren Transparenz für die Nutzer der
AMVV.
- 9 -
Abstimmungsergebnis: der Antrag auf Streichung der Zubereitung und Auf-
nahme als Einzelposition von
Quinupristin
wird einstimmig angenommen.
TOP 13 Dalfopristin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
Begründung siehe TOP 12.
Abstimmungsergebnis: der Antrag auf Streichung der Zubereitung und Auf-
nahme als Einzelposition von
Dalfopristin
wird einstimmig angenommen.
TOP 14 Artemether
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
Begründung siehe TOP 12.
Abstimmungsergebnis: der Antrag auf Streichung der Zubereitung und Auf-
nahme als Einzelposition von
Artemether
wird einstimmig angenommen.
TOP 15 Lumefantrin
Antrag auf Streichung der Zubereitung und Aufnahme als Einzelposition
Begründung siehe TOP 12.
Abstimmungsergebnis: der Antrag auf Streichung der Zubereitung und Auf-
nahme als Einzelposition von
Lumefantrin
wird einstimmig angenommen.
TOP 16 Permethrin
– zur Anwendung beim Hund -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BVL führt in das Thema ein (Anlage 1).
- 10 -
Es folgt eine Präsentation des sachverständigen Vertreters des Bundesverbands für
Tiergesundheit (s. Anlage 5).
Ein sachverständiges Mitglied informiert darüber, dass Permethrin-haltige Arzneimit-
tel seit ihrer Entlassung aus der Verschreibungspflicht bei Tierhaltern massiv bewor-
ben würden. In der Folge hätten er und seine Kollegen an ihrer Klinik für Kleintiere
feststellen müssen, dass der kritiklose Einsatz dieser Arzneimittel durch Tierhalter
immer wieder zu den vom BVL beschriebenen Vergiftungen bei Katzen geführt habe.
Aus seiner Erfahrung dürfte die Dunkelziffer dieser Nebenwirkungen aufgrund der
nur geringen Meldetätigkeit der Tierärzte in Deutschland erheblich sein, so dass die
vom BVL angegebenen Zahlen nur die Spitze des Eisbergs darstellten.
Aus Sicht des sachverständigen Vertreters der Apothekerschaft ist die Einführung
der Verschreibungspflicht, im Gegensatz zur Aufklärung des Tierhalters, nicht das
geeignete Mittel zur Lösung des zugrunde liegenden Problems. Er sehe die Bedeu-
tung dieser Arzneimittel und biete dem BVL eine weitere Intensivierung der bisheri-
gen guten Zusammenarbeit hinsichtlich der Beratungstätigkeit der Apotheker an. Als
konkrete Maßnahme schlage er eine Publikation der Arzneimittelkommission der A-
potheker zu diesem Thema vor.
Der Vertreter des BVL betont, dass für Therapie und Prophylaxe eine größere Anzahl
von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Fipronil bei Hund und Katze zugelassen sind, die
bei vergleichbarer Wirksamkeit nicht mit derartigen Risiken verbunden seien. Der
sachverständige Vertreter des Bundesverbands für Tiergesundheit weist auf die bei
hochkonzentrierten Permethrinpräparaten in besonderem Maße gegebene repellie-
rende Wirkung hin, die insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von durch Vek-
toren übertragenen Infektionskrankheiten wie Borreliose und Leishmaniose von Be-
deutung ist. Aus Sicht des sachverständigen Vertreters der Tierärzte hat die Borrelio-
se beim Hund nur eine geringe Bedeutung. Leishmaniose ist vor allem bei Reisen ins
südliche Ausland relevant.
Ein sachverständiger Vertreter spricht sich für die Unterstellung unter die Verschrei-
bungspflicht aus, weil unter der Apothekenpflicht eine massive Bewerbung der Arz-
neimittel beim Tierhalter erfolge, die korrekte Handhabung der Präparate aber nicht
durch den Tierarzt vermittelt werden könne.
Der Vorsitzende weist auf den in der Präsentation des BfT fälschlich verwendeten
Begriff der ‚Inzidenz‘ anstelle von ‚Berichtshäufigkeit‘ hin. Zudem widerspricht er mit
Verweis auf die europäische Richtlinie 2001/83 der Aussage, es gäbe keine rechtli-
che Grundlage für Schulungsmaterial (‚Educational Material‘).
Auf kritische Fragen zur Relevanz der vergleichsweise geringen Zahl von Meldungen
über Intoxikationen antwortet der Vertreter des BVL, dass jede der Permethrin in ho-
her Konzentration enthaltenden Ampullen, die bei einer Katze angewendet wurde,
entweder zu ihrem Tod oder zu einer intensiven und mit hohen Kosten verbundenen
Behandlung geführt habe.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Permethrin – zur Anwendung beim Hund -
unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
- 11 -
TOP 17 Loperamid
Die Behandlung des Antrags wird auf die 64. Sitzung vertagt.
TOP 18 Verschiedenes
18.1 Selen
Aktueller Sachstand zur Überprüfung des Grenzwerts von 50 µg für die Verschrei-
bungspflicht
Ein Vertreter des BfArM informiert, dass der Gehalt von Selen in Lebens- und Nah-
rungsergänzungsmitteln höher sein darf als in apothekenpflichtigen Arzneimitteln.
Aus diesem Grund wird der Sachverständigenausschuss durch eine Arbeitsgemein-
schaft, die sich mit Fragen der Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln befasst,
aufgefordert, sich mit dem aktuellen Grenzwert (50 µg) von Selen in der AMVV zu
befassen.
Nach Studienergebnissen ist die dauerhafte Einnahme von mehr als 200 µg Selen
täglich mit unerwünschten Wirkungen verbunden. Da der Mensch Selen aus ver-
schiedenen Quellen (natürlichen und aus Zusätzen resultierend) zu sich nimmt, muss
dieser Sachverhalt in die Bestimmung von Grenzwerten für Arzneimittel eingehen.
In Vorbereitung auf diese Sitzung hatten daher die zuständigen Behörden BMELV
und BfR eine abgestimmte Stellungnahme erarbeitet. Danach besteht, auch im Hin-
blick auf anstehende Entscheidungen zu den Grenzwerten von Selen auf EU-Ebene,
zur Zeit keine fachliche Veranlassung, den in der AMVV festgeschriebenen Grenz-
wert zu verändern. Sobald eine Befassung des Ausschusses sinnvoll ist, wird das
Thema erneut auf die Tagesordnung gesetzt.
18.2 Orlistat / Pantoprazol
Europäische und nationale Regelung der Verkaufsabgrenzung
Der Vorsitzende informiert darüber, dass ein rezeptfrei erhältliches, 60 mg Orlistat
enthaltendes Arzneimittel eine zentrale Zulassung erhalten hat. Nach der AMVV un-
terstand Orlistat bisher in Deutschland uneingeschränkt der Verschreibungspflicht. In
der EU-Verordnung 726/2004, dort Artikel 3 Abs. 2 sei vorgesehen, ein Arzneimittel
gesondert zentral zuzulassen und aus der Verschreibungspflicht zu entlassen, wenn
ein Patienteninteresse an seiner rezeptfreien Verfügbarkeit innerhalb der EU besteht.
Mit dieser Begründung würde in Kürze auch ein Pantoprazol enthaltendes Arzneimit-
tel EU-weit rezeptfrei zu Verfügung stehen. Auch Pantoprazol untersteht in Deutsch-
land bisher uneingeschränkt der Verschreibungspflicht. In solchen Fällen sei der
Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht nicht beteiligt, sondern nur zu
informieren.
Ein sachverständiges Mitglied des BPI erläutert, dass der Änderungsentwurf für die
AMVV bezüglich der genannten Stoffe eindeutig produktspezifische Ausnahmerege-
lungen vorsieht. Dies sei für Orlistat unproblematisch, da bisher lediglich ein entspre-
chendes Arzneimittel zugelassen ist. Anders bei Pantoprazol, für das mehrere Zulas-
sungen bestehen. Hier solle der Ausschuss mit der Frage befasst werden, ob eine
der zentralen Zulassung entsprechende Freistellung für den Stoff Pantoprazol für
Deutschland empfohlen werden kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass keine
Schutzfristen bestehen, was aber ausweislich des veröffentlichten Europäischen Be-
- 12 -
wertungsberichts (EPAR) nicht der Fall ist.
Der Termin für die nächste Sitzung wird festgelegt.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 12.01.2010
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
Anlage 1: Voten des Sachverständigen-Ausschusses zu Positionen, deren Änderung
zugestimmt wird (TOP 4, 5, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16)
Anlage 2: Präsentation des externen Sachverständigen zu TOP 4 (Ipratropium-
bromid)
Anlage 3: Übersicht des BfArM zu TOP 8 (Acetylsalicylsäure und andere Analgetika)
Anlage 4: Präsentation des BAH zu TOP 8 (Acetylsalicylsäure und andere Analgeti-
ka)
Anlage 5: Präsentation des BVL zu TOP 16 (Permethrin)
- 13 -
Ergebnisprotokoll
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Almotriptan, Sumatriptan und Omeprazol
TOP 4 Ipratropiumbromid
TOP 5 Rezeptfreie Medikation zur Erstversorgung anaphylaktischer Reaktio-nen durch Heilpraktiker
TOP 6 Levocetirizin
TOP 7 Diclofenac und Ibuprofen
TOP 8 Acetylsalicylsäure und andere Analgetika
TOP 9 Oxytocin
TOP 10 Rizatriptan
TOP 11 Toluidinblau
TOP 12 Quinupristin
TOP 13 Dalfopristin
TOP 14 Artemether
TOP 15 Lumefantrin
TOP 16 Permethrin
TOP 17 Loperamid
TOP 18 Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD