AA
ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
67. Sitzung, 05.07.2011
zu Positionen, über deren Änderung abgestimmt wurde.
4. Nicotin
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Nicotin
- zur oralen (einschließlich der oral-inhalativen) Anwendung ohne Zusatz
weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge bis zu 15 mg
Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg –
aus der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu entlassen.
UBegründung:
Auf dem Arzneimittelmarkt befinden sich europaweit zahlreiche OTC-Arzneimittel mit
dem Wirkstoff Nicotin zur Behandlung der Nicotinabhängigkeit (Raucherentwöhnung)
in den unterschiedlichsten Darreichungsformen (Lutschtabletten, Sublingualtabletten,
Kaugummi, transdermale Pflaster). Für die oral-inhalative Anwendung war in
Deutschland bisher nur ein Arzneimittel zugelassen (Nicorette Inhaler, 10 mg –
Zulassung im Jahr 2000), welches 2002 von der Verschreibungspflicht freigestellt
wurde.
Am 05.04.2011 wurde der Nicorette Inhaler 15 mg zugelassen. Dieser besteht aus
einem zweiteiligen Mundstück und einzelnen Patronen, welche jeweils 15 mg Nicotin
enthalten.
Die Anwendung erfolgt wie eine Zigarette, jedoch wird bei jedem Zug am Nicorette
Inhaler weniger Nicotin freigesetzt als durch einen Zug an einer Zigarette.
Gemäß Fachinformation zu Nicorette Inhaler 15 mg wird pro Anwendung in der oben
beschriebenen Form (wie eine Zigarette, jedoch achtmal häufigere Inhalation) circa 1
mg Nicotin freigesetzt. Die lineare Wirkstoff-Freisetzung aus einer Patrone beträgt
circa 7 mg. Danach gibt die Patrone weiterhin Nicotin ab, aber mit einer reduzierten
Freisetzungsrate.
Bei der vom Hersteller empfohlenen, oben beschriebenen Inhalationstechnik reicht
eine Patrone für sieben Anwendungen. Die empfohlene Anzahl der pro Tag
anzuwendenden Patronen beträgt – in Abhängigkeit vom bisherigen Rauchverhalten
1
AA
– drei bis sechs Patronen. Die in der Anlage zur Verordnung über die
Verschreibungspflicht festgesetzte Tagesdosis von bis zu 64 mg Nicotin wird somit
bei der empfohlenen Anwendung (bis zu 6 x 7 mg = 42 mg) nicht überschritten.
Aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Nicorette
Inhaler 15 mg bioäquivalent ist zum Nicorette Inhaler mit 10 mg Nicotin pro Patrone.
In vitro Daten zeigen, dass die pro Atemzug aus dem Inhaler freigesetzte Menge an
Nicotin bei der Anwendung von beiden Inhalern vergleichbar ist, wenn die
Anwendung in gleicher Weise erfolgt.
Bei der Anwendung des Nicorette Inhalers 15 mg handelt es sich dementsprechend
nicht um eine Dosiserhöhung bei der jeweiligen Einzelanwendung. Vielmehr steht
primär eine Steigerung der Compliance im Vordergrund; da die Patronen des
Nicorette Inhalers 15 mg fast doppelt solange angewendet werden wie die des
Nicorette Inhalers mit 10 mg Nicotin pro Patrone.
Durch die Erhöhung der Nicotin-Menge pro abgeteilter Arzneiform von 10 mg auf 15
mg ist keine Veränderung des Sicherheitsprofils bzw. ein erhöhtes Risiko zu
erwarten, da dies nicht zu einer Erhöhung der Nicotin-Menge pro Einzelanwendung
führt.
Weitere Änderungen der bestehenden Position erfolgen nicht, da durch die
Einfügung von „und/ oder“ die Begrenzung der Höchstmenge je abgeteilter Form
teilweise aufgehoben würde.
7. Ketoprofen zur topischen Anwendung
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Ketoprofen
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
.
UBegründung:
Topisch angewendetes Ketoprofen kann in seltenen Fällen nach Sonnenexposition
zu photoallergischen Reaktionen, zum Teil mit schwerem Verlauf oder anhaltender
Photosensitivität, führen. Während der Behandlung und für zwei Wochen danach
sollte daher eine Sonnen- oder UV-Lichtexposition der behandelten Bereiche
vermieden werden. Das Risiko für das Auftreten photoallergischer Reaktionen ist bei
Ketoprofen höher als bei anderen NSAR zur topischen Anwendung. Patienten mit
Photokontaktallergie gegen Ketoprofen weisen zudem häufig eine Kreuzphotoallergie
gegen Tiaprofensäure, Fenofibrat, bestimmte UV-Blocker und Duftstoffe auf.
Ebenfalls wurde oft beobachtet, dass Patienten mit Photokontaktallergie gegen
Ketoprofen eine photoallergische Reaktion im Sinne einer Co-Sensibilisierung
gegenüber dem UV-Filter Octocrilen aufweisen, der in vielen Kosmetika enthalten ist.
Ausgelöst durch regulatorische Maßnahmen in Frankreich erfolgte eine Prüfung
durch den Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittelagentur
2
AA
(CHMP). Dieser kam zu der Schlussfolgerung, dass Ketoprofen zur topischen
3
Anwendung zwar mit einem Risiko für Photosensibilisierung, einschließlich
photoallergischer Reaktionen, verbunden ist und dass es in seltenen Fällen zu einer
Co-Sensibilisierung mit Octocrilen kommen kann. Er sah das Nutzen-Risiko-
Verhältnis aber weiterhin als günstig an und empfahl eine Aufrechterhaltung der
bestehenden Zulassungen.
Zugleich sah der Ausschuss jedoch verschiedene Maßnahmen zur
Risikominimierung sowie Bedingungen für das Inverkehrbringen als erforderlich an.
Die Europäische Kommission folgte mit dem Beschluss vom 29. November 2010 der
Auffassung des Ausschusses.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem Änderungen der Fach-
und Gebrauchsinformationen, sowie ein Warnhinweis, Sonnenlicht und UV-Strahlung
zu meiden, und ein entsprechendes Piktogramm auf Umhüllung und Behältnis.
In Deutschland werden diese Maßnahmen im Rahmen eines Stufenplanverfahrens
umgesetzt.
Darüber hinaus gehört zu den beschlossenen Maßnahmen, dass ketoprofenhaltige
Arzneimittel zur topischen Anwendung verschreibungspflichtig sein sollten, da gemäß
Artikel 71, Absatz 1 der Richtline 2001/83/EG Arzneimittel, die selbst bei normalem
Gebrauch ohne ärztliche Überwachung direkt oder indirekt eine Gefahr darstellen
können, nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Dies wurde mit
dem Kommissionsbeschluss in die Bedingungen der Genehmigungen für das
Inverkehrbringen von Zulassungen topischer Arzneimittel mit dem Wirkstoff
„Ketoprofen“ aufgenommen.
Voten
4. Nicotin
7. Ketoprofen zur topischen Anwendung
05.08.2014
Datei
PD
AA
ANLAGE 2
Stellungnahmen
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
zu den TOP 3, 5 und 6
der 67. Sitzung des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach §53 Abs. 2 AMG
am 05.07.2011
U___________________________________________________________________
TOP 3 Dextromethorphan
Antrag auf partielle Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
U1. Darstellung zum Wirkstoff Dextromethorphan
Dextromethorphan (DXM) ist ein Derivat des Levorphanols, einem Codeinderivat.
Es wirkt antitussiv, besitzt aber in therapeutischen Dosen keine relevante
analgetische, atemdepressive oder psychotomimetische Wirkung und hat ein
gewisses Abhängigkeitspotential. Trotz seiner strukturellen Ähnlichkeit zu Opiaten
besitzt DXM keine signifikante Affinität zum Opiatrezeptor. DXM unterdrückt den
Hustenreflex durch Hemmung des Hustenzentrums in der Medulla oblongata.
Entscheidend für die antitussive Wirkung ist eine Bindung an N-Methyl-D-Aspartat
(NMDA)-Rezeptoren.
DXM wird enteral rasch resorbiert und unterliegt einem intensiven
Lebermetabolismus. DXM wird in der Leber über das Enzymsystem Cyt P 450/Cyp
2D6 metabolisiert (first-pass-Effekt). Aufgrund eines genetischen Polymorphismus
ergeben sich große Unterschiede in der maximalen Plasmakonzentration: nach
Einnahme von 20 mg Dextromethorphanhydrobromid liegen die Cmax-Werte bei den
schnellen Metabolisierern bei 3,5 ng/mL, dagegen bei den geringen Metabolisierern
bei 15 ng/mL. Der Anteil von Geringmetabolisierern einerseits und
Schnellmetabolisierern andererseits soll 10-15% betragen.
Nebenwirkungen treten vor allem im Bereich des Gastrointestinaltraktes (Übelkeit,
Magen-Darm-Beschwerden, Erbrechen) sowie des ZNS auf (Müdigkeit,
Schwindelgefühl, Benommenheit, Halluzinationen). Des weiteren sind
Überempfindlichkeitsreaktionen bekannt.
Bei Überdosierungen kommt es insbesondere zu einer Verstärkung der
neurologisch-psychiatrischen Wirkungen wie Erregungszuständen,
Bewusstseinsveränderungen, Halluzinationen, erhöhtem Muskeltonus, Ataxie und
Schwindel. Bei sehr hohen Dosen können Atemdepressionen, kardio-vaskuläre
Effekte wie Blutdruckabfall und Tachykardie sowie komatöse Zustände auftreten.
Eine in vitro Studie aus dem Jahr 2008 (Deisemann et al.:J Cardiovasc Pharmacol,
2008, 52(6): 494-499) zeigte einen Effekt von hohen Dosen DXM auf den hERG
Kanal. Es wurde geschlussfolgert, dass bei Überdosierungen und Missbrauch das
Risiko einer Verlängerung der QT-Zeit und arrhythmogener Effekte bestehe.
1
AA
U2. Zulassungsstatus, Indikationen und Verkaufsabgrenzung
In Deutschland sind derzeit 10 Monoarzneimittel mit dem Wirkstoff DXM zugelassen
und verkehrsfähig. Arzneimittel mit dieser Substanz sind derzeit in Deutschland ohne
Einschränkungen apothekenpflichtig.
Sieben der zehn Zulassungen betreffen feste orale Darreichungsformen
(Lutschpastillen, Hartkapseln), die zwischen 7.33 und 22 mg DXM pro abgeteilter
Menge enthalten. Drei Zulassungen beziehen sich auf flüssige Darreichungsformen
mit einem DXM-Gehalt von maximal 111 mg/ 100 g Lösung.
Die Tagesmaximaldosis der in Deutschland zugelassenen Präparate beträgt 120 mg
Dextromethorphanhydrobromid (entsprechend 88 mg DXM).
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Darreichungsform, die Art des
Zulassungsverfahrens und die Wirkstoffmengen für die Monoarzneimittel mit dem
Wirkstoff DXM, die derzeit in Deutschland zugelassen und verkehrsfähig sind (Stand:
24.03.2011):
Arzneimittel-
name
Darreichungs-
form
Zulassungs-
status
Wirkstoffgehalt
Dextro Bolder Lutschpastille national Dextromethorphanhydrobromid 10.5 mg
(entsprechend DXM 7.7 mg)
Dextrocap 15 mg Hartkapsel national Dextromethorphanhydrobromid 15 mg
(entsprechend DXM 11 mg)
Dextrocap 30 mg Hartkapsel national Dextromethorphanhydrobromid 30 mg
(entsprechend DXM 22 mg)
Hustenstiller-
ratiopharm
Dextromethor-
phan
Hartkapsel national Dextromethorphanhydrobromid 30 mg
(entsprechend DXM 22 mg)
LAIRANT Sirup Lösung zum
Einnehmen
national Dextromethorphanhydrobromid
100 mg/100 ml
NeoTussan
Hustensaft
Suspension
zum
Einnehmen
national Dextromethorphanpolysulfonat
621 mg/100 g
(entsprechend DXM
111 mg/100 g=111mg/90ml))
Silomat DMP Lutschpastille national Dextromethorphanhydrobromid 10.5 mg
(entsprechend DXM 7.7 mg)
Silomat DMP
gegen
Reizhusten
Lutschpastille national Dextromethorphanhydrobromid 10.5 mg
(entsprechend DXM 7.7 mg)
WICK Husten-
Pastillen gegen
Reizhusten mit
Honig
Lutschpastille national DXM 7.33 mg
WICK Husten-
Sirup gegen
Reizhusten mit
Honig
Sirup national Dextromethorphanhydrobromid
20 mg/15 ml
(= 133mg/100 ml entsprechend
DXM 98mg/100ml)
2
AA
Neben den genannten Monoarzneimitteln sind sechs Kombinationsarzneimittel mit
DXM zugelassen, deren Indikation im Bereich der Erkältungserkrankungen liegt.
Es handelt sich um je drei Zulassungen für feste und drei für flüssige orale
Darreichungsformen. Der DXM-Gehalt liegt bei diesen Arzneimitteln im unteren
Bereich des Wirkstoffgehaltes der Monoarzneimittel.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Darreichungsform, die Art des
Zulassungsverfahrens, die Wirkstoffe und Wirkstoffmengen sowie die Indikationen für
die in Deutschland zugelassenen und verkehrsfähigen Kombinationsarzneimittel mit
dem Wirkstoff DXM (Stand: 24.03.2011).
Arzneimittel-
Name
Darreichungs-
form
Zulassungs-
status
Indikation Wirkstoffgehalt
Basoplex
Erkältungs-
Kapseln
Hartkapsel national Erkältungskrankheiten
mit Husten,
Schnupfen, Kopf- und
Gliederschmerzen,
leichtem Fieber und
leichteren Rachen-
und
Kehlkopfschmerzen.
Paracetamol 325 mg
Dextromethorphan-
hydrobromid 10 mg
Phenylpropanolamin-
hydrochlorid 12.5 mg
Contac
Erkältungs-
Trunk forte
Granulat national Zur symptomatischen
Behandlung von
Erkältungskrankheiten
und grippalen
Infekten, nur wenn
folgende Symptome
gemeinsam auftreten:
Husten, Schwellung
der Nasenschleimhaut
bei Schnupfen, Fieber
sowie Kopf-, Glieder-
oder Halsschmerzen.
Paracetamol 500 mg
Phenylephrin-
hydrochlorid 10 mg
Dextromethorphan-
hydrobromid 15 mg
WICK DayMed
Erkältungs-
Kapseln für
den Tag
Kapsel national Symptomatische
Behandlung grippaler
Infekte.
Paracetamol 325 mg
Dextromethorphan-
hydrobromid 10 mg
Phenylpropanolamin-
hydrochlorid 12.5 mg
WICK MediNait
Erkältungssirup
für die Nacht
Sirup national Zur symptomatischen
Behandlung von
gemeinsam
auftretenden
Beschwerden wie
Kopf-, Glieder- oder
Halsschmerzen,
Fieber, Schnupfen
und Reizhusten
infolge einer Erkältung
oder einem Grippalen
Infekt.
Paracetamol
2 g /100 ml
Doxylaminsuccinat
0.025 g/100 ml
Dextromethorphan-
hydrobromid 50 mg /
100 ml
Ephedrinhemisulfat
26,7 mg/100ml
3
AA
Arzneimittel-
Name
Darreichungs-
form
Zulassungs-
status
Indikation Wirkstoffgehalt
WICK Husten-
und Schmerz-
Sirup mit
Honigaroma
Sirup national Zur symptomatischen
Behandlung von
gemeinsam
auftretenden
Beschwerden wie
Kopf-, Glieder- oder
Halsschmerzen,
Fieber und
Reizhusten infolge
einer Erkältung oder
einem Grippalen
Infekt.
Paracetamol
2 g /100 ml
Dextromethorphan-
hydrobromid
50 mg/100 ml
WICK MediNait
Erkältungssirup
mit Honig- und
Kamillenaroma
Sirup national Zur symptomatischen
Behandlung von
gemeinsam
auftretenden
Beschwerden wie
Kopf-, Glieder- und
Halsschmerzen,
Fieber, Schnupfen
und Reizhusten im
Rahmen einer
Erkältung oder einem
grippalen Infekt.
Paracetamol
2 g/100 ml
Doxylaminsuccinat
0.025 g/100 ml
Dextromethorphan-
hydrobromid
50 mg/100 ml
Anzumerken ist, dass gegenwärtig verschiedene Zulassungsverfahren zu DXM-
haltigen Arzneimitteln (Mono- und Kombinationsarzneimittel) laufen.
U3. Daten zum Missbrauch dextromethorphanhaltiger Arzneimittel
Ein Potential zur missbräuchlichen Anwendung aufgrund der psychoaktiven Effekte
von DXM ist seit langem bekannt.
Bei der missbräuchlichen Anwendung kommen Einzeldosen bis ca. 2000 mg zum
Einsatz.
Es werden nach Überdosierung/ Missbrauch sowohl positive (Euphorie, angenehme
Halluzinationen, …) als auch negative psychische Effekte (Lethargie, Unruhe,
unangenehme Halluzinationen, …) von Anwendern beschrieben.
Angestoßen wurde die Diskussion zum DXM-Missbrauch in den letzten Jahren
insbesondere durch die Entwicklung in den USA. Hier ist vor allem seit der
Jahrtausendwende eine starke Zunahme des Missbrauchs von freiverkäuflichen
Husten- und Erkältungsmitteln, die DXM enthalten, durch Jugendliche zu
verzeichnen (auch als „Robotripping“ bekannt, benannt nach Robitussin-Sirup =
DXM-haltiger Hustensaft). Nach Angaben der Poison Control Centers soll sich der
Missbrauch in den USA zwischen 2000 und 2005 vervierfacht haben (Carr 2006).
Zeitgleich war eine Abnahme der Popularität anderer Drogen (Ecstasy, LSD, …) zu
verzeichnen. Im Mai 2005 wurde von der FDA eine Warnung zum Gebrauch von
4
AA
DXM nach dem Tod von fünf Jugendlichen, die DXM missbräuchlich angewendet
hatten, veröffentlicht. DXM-haltige Erkältungspräparate sind in den USA
freiverkäuflich. Es sind flüssige Darreichungsformen verfügbar, deren DXM-Gehalt
deutlich über dem der in Deutschland zugelassenen Arzneimittel liegt. Ein Beispiel ist
das Präparat Delsym®, das 30mg DXM pro 5 ml Lösung enthält.
Die besorgniserregende Entwicklung in den USA hat auch in Deutschland die
Diskussion um den Missbrauch von DXM angeregt und z.T. Medieninteresse
hervorgerufen.
Anfang 2003 wurde vom BfArM eine Befragung von Referenzapotheken zum Thema
DXM-Missbrauch initiiert und durch die Arzneimittelkommission der deutschen
Apotheker durchgeführt. 187 Apotheken (83%) der 225 befragten Apotheken
antworteten, nur fünf von ihnen hatten einen Anhalt für einen Missbrauch DXM-
haltiger Arzneimittel. Die Ergebnisse der Umfrage wiesen somit nicht auf einen
Missbrauch in größerem Umfang hin.
Im Herbst 2007 wurde im Rahmen einer Panoramasendung u.a. der Missbrauch von
DXM-haltigen Arzneimitteln durch Jugendliche thematisiert und rief deutliches
Medieninteresse hervor. Vertreter der Giftnotrufzentrale Berlin äußerten hier, dass
pro Jahr 10-15 Fälle von DXM-Missbrauch der Zentrale bekannt gemacht würden.
Dies betreffe insbesondere die Altersgruppe der 10-25jährigen. Detailliertere
Informationen konnten auf Nachfrage des BfArM nicht übermittelt werden. Zum
damaligen Zeitpunkt haben die Daten der nationalen Datenbank zu unerwünschten
Arzneimittelwirkungen die Zahlen der Giftnotrufzentrale Berlin nicht gestützt.
Giftnotrufzentralen in anderen Landesteilen als Berlin wiesen ebenfalls über die
Jahre verteilt nur sporadische Anfragen zum DXM-Missbrauch auf (Röhmel et al.
2007).
Im Zeitraum 1995-2007 gingen beim BfArM jährlich zwischen ein und vier Fällen zum
Missbrauch von DXM-Monopräparaten ein. Im Jahre 2008 stieg die Zahl erstmals auf
zehn Berichte an.
Im Sommer 2008 erfolgte eine weitere Abfrage bei den Referenzapotheken. 11% der
rückmeldenden Apotheken äußerten den Verdacht, dass DXM-haltige Arzneimittel
z.T. missbräuchlich verwendet werden.
Im Jahr 2009 stieg die Anzahl der Berichte weiter deutlich auf 19 an. Infolge dieses
Anstiegs der Berichtszahlen veröffentlichte das BfArM im April 2010 auf seiner
Homepage einen Beitrag zu der Problematik, in dem – in Absprache mit der AkdÄ –
empfohlen wurde, DXM-haltige Arzneimittel in Apotheken nach Möglichkeit nicht an
Jugendliche abzugeben und rezeptfreie Alternativpräparate zur Hustenstillung
anzubieten (siehe Anlage 4).
Die Berichtszahlen nahmen auch nach der Publikation auf der Homepage des BfArM
weiter zu. 2010 gingen insgesamt 25 Meldungen zum Missbrauch von DXM-haltigen
Arzneimitteln ein.
Nachfolgenden Tabellen bieten einen Überblick über die Entwicklung der
Berichtszahlen und die angefragten Arzneimittel.
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Tabelle 1: Entwicklung der Berichtszahlen zum Missbrauch DXM-haltiger
Mono-Arzneimittel von 1995 – Anfang Mai 2011 (Quelle:
nationale Datenbank für unerwünschte Arzneimittelwirkungen):
Jahr des Eingangs Summe
1995 1
1997 2
1998 1
2000 1
2001 1
2002 3
2003 2
2004 4
2006 2
2007 4
2008 10
2009 19
2010 25
2011 7 (Stand: 4.05.2011)
Gesamtsumme 82
Tabelle 2: Übersicht über die in den Missbrauchsmeldungen benannten
Mono-Arzneimittel
Arzneimittel Summe
Dextromethorphan (keine Angabe des Warenzeichens) 7
Hustenstiller Ratiopharm Dextromethorphan 63
Neotussan Saft (nch) 1
Dextromethorphan Ingelheim 2
Silomat dmp 1
Tuss Hustenstiller Retardkapseln* 7
Wick Husten-Sirup gegen Reizhusten mit Honig 1
Gesamtsumme 82
Wie die Übersicht zeigt, bezieht sich die Mehrheit der Meldungen (63 von 82) auf das
Präparat Hustenstiller Ratiopharm Dextromethorphan mit 30mg
Wirkstoffgehalt/Kapsel.
Die Missbrauchsfälle aus den Jahren 1997 – 2003 wurden überwiegend zu Tuss
Hustenstiller Retardkapseln mit 60 mg DXM/Kapsel gemeldet (7 von 10 Fällen). Die
Verkehrsfähigkeit für dieses Arzneimittel ist im Jahr 2003 erloschen.
Die ganz überwiegende Mehrheit der Meldungen stammt von Apothekern (61 der 82
Meldungen). Etliche dieser Berichte sind Sammelmeldungen, in denen angegeben
wird, dass mehrere Jugendliche/junge Erwachsene dextromethorphanhaltige
Arzneimittel in z.T. höherer Stückzahl erwerben wollten.
Im April 2011 wurde erneut eine Abfrage der Referenzapotheken initiiert. 262 der 322
von der AMK befragten Referenzapotheken antworteten (81,3%). 21% gaben an,
6
AA
dass sie in den vergangenen zwei Jahren den Erwerb von DXM-haltigen
Arzneimitteln zur missbräuchlichen Verwendung beobachtet haben.
Hinsichtlich der Entwicklung des Missbrauchs von DXM-haltigen Arzneimitteln
ergeben die drei durchgeführten Abfragen der Referenzapotheken folgendes Bild:
Der Erwerb von DXM-haltigen Arzneimitteln zur missbräuchlichen Verwendung
wurde beobachtet von:
2003: 2,7% (der antwortenden Referenzapotheken)
2008: 11 % ( „ „ „ )
2011: 21 % ( „ „ „ )
Eine zunehmende Nachfrage nach DXM-haltigen Arzneimitteln in den vergangenen
ca. zwei Jahren gaben an:
2003: 1 % (der antwortenden Referenzapotheken) (zwei Apotheken)
2008: 18 % ( „ „ „ )
2011: 30 % ( „ „ „ )
Sowohl entsprechend der Daten der nationalen Nebenwirkungsdatenbank als auch
der Angaben der Referenzapotheken spielt das Arzneimittel Hustenstiller-ratiopharm
Dextromethorphan mit 30mg Wirkstoffgehalt je Kapsel eine dominierende Rolle. In
deutlich geringerem Umfang werden andere DXM-haltige Arzneimittel nachgefragt.
Flüssige Darreichungsformen scheinen bezüglich der Missbrauchsproblematik eine
untergeordnete Rolle zu spielen ebenso wie Kombinationsarzneimittel.
U4. Verkaufsabgrenzung und Missbrauch in anderen Ländern
Innerhalb von Europa sind DXM-haltige Arzneimittel in den Ländern Griechenland
und Bulgarien verschreibungspflichtig.
In den übrigen europäischen Staaten besteht – soweit Angaben vorliegen –
Apothekenpflicht, allerdings in den meisten Ländern mit Einschränkungen. So
existieren Beschränkungen hinsichtlich der Packungsgröße (z.B. maximal 400 oder
600mg), des Wirkstoffgehaltes je Einheit (z.B. 15mg oder 30mg je Tablette), des
Alters (z.B. für Kinder ab 6 Jahren) oder der Darreichungsform (z.B. nur Sirup). Die
Regelungen sind somit insgesamt sehr uneinheitlich.
Die missbräuchliche Verwendung von DXM-haltigen Arzneimitteln stellt in einigen
europäischen Ländern ein Problem dar. So informierten Lettland und die Niederlande
die Pharmacovigilance Working Party (PhVWP) des CHMP 2006, dass diesbezüglich
Diskussionen in ihren Ländern geführt werden und die Behörden die Situation
intensiver untersuchen. 2008 wurde von Schweden der Missbrauch von DXM erneut
thematisiert. Im November 2010 informierte Spanien die PhVWP über ein großes
Medieninteresse an dem Thema und die Überlegung der spanischen Behörden,
DXM-haltige Arzneimittel in Spanien rezeptpflichtig zu machen.
U5. Zusammenfassung und Diskussion
Bei bestimmungsgemäßer Anwendung wird das Antitussivum DXM als sicher und
unbedenklich angesehen. Bei Überdosierungen, insbesondere bei massiver
7
AA
Überdosierung im Rahmen einer missbräuchlichen Anwendung, können jedoch
schwerwiegende und z.T. lebensbedrohliche Nebenwirkungen wie ausgeprägte
Tachykardien, massiver Blutdruckabfall, Atemnot und komatöse Zustände auftreten.
Die missbräuchliche Verwendung von DXM aufgrund seiner psychoaktiven
Eigenschaften ist seit langem bekannt. In den USA ist seit der Jahrtausendwende
eine starke Zunahme des Missbrauchs DXM-haltiger Erkältungsmittel zu
verzeichnen, andere Drogen z.B. Ecstasy wurden hierdurch teilweise verdrängt.
Auch in einigen europäischen Ländern ist der Missbrauch von DXM ein Problem und
war wiederholt Gegenstand der Diskussion in europäischen Gremien (PhVWP).
Das Thema hat wiederholt sowohl in Deutschland als auch in anderen europäischen
Ländern ein nicht unerhebliches Medieninteresse hervorgerufen.
Bis zum Jahr 2008 war in Deutschland für DXM von einem Missbrauch in geringem
Umfang auszugehen (ein bis vier Meldungen pro Jahr). Seitdem hat die Anzahl der
Meldungen zum Missbrauch von DXM in der nationalen Datenbank ständig
zugenommen (2008: 10, 2009: 19, 2010: 25). Gestützt werden diese Berichtszahlen
durch die Ergebnisse aus den Abfragen der Referenzapotheken, die ebenfalls einen
zunehmenden Trend zur missbräuchlichen Anwendung von DXM zeigen. Inzwischen
ist von einem nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch dieser Arzneimittel in
erheblichem Umfang auszugehen.
Missbräuchlich eingesetzt werden DXM-haltige Arzneimittel in erster Linie von
Jugendlichen, die DXM als „Einstiegsdroge“ ausprobieren, und jungen (insbesondere
männlichen) Erwachsenen.
Zur Unterbindung des Missbrauchs und den damit im Zusammenhang stehenden
Gesundheitsgefahren ist eine Unterstellung von DXM-haltigen Arzneimitteln unter die
Verschreibungspflicht zu befürworten.
Gegenwärtig spielen flüssige orale Darreichungsformen eine sehr untergeordnete
Rolle bei der Missbrauchsproblematik. Es wird daher empfohlen, diese von der
angestrebten Verschreibungspflicht auszunehmen. Im Hinblick auf Neuzulassungen
und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den USA, sollte dies allerdings
unter der Voraussetzung der Begrenzung des DXM-Gehaltes auf 125mg/100ml
erfolgen. Dies entspricht der maximalen, derzeit in Deutschland zugelassenen DXM-
Konzentration für eine flüssige Darreichungsform.
Die festen oralen Darreichungsformen sollten komplett unterstellt werden, auch wenn
sich gegenwärtig die Mehrzahl der Meldungen (63 von 82) auf das Arzneimittel
Hustenstiller Ratiopharm Dextromethorphan mit 30mg Wirkstoffgehalt bezieht. Es ist
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Unterstellung ab einem
Wirkstoffgehalt von 30 mg die „Nutzer“ auf andere Präparate mit geringerem
Wirkstoffgehalt zurückgreifen werden. Dies hat der Wegfall des Arzneimittels Tuss
Hustenstiller Retardkapseln mit 60 mg DXM/Kapsel im Jahr 2003 gezeigt. Die bis
dahin in den Jahren 1997 – 2003 gemeldeten (wenigen) Missbrauchsfälle bezogen
sich überwiegend auf dieses Präparat. Nach 2003 erfolgte ein „Umstieg“ auf die nun
verfügbare höchste Dosis/abgeteilter Menge (30mg).
Fazit:
- In den vergangenen Jahren ist ein zunehmender Missbrauch DXM-haltiger
Arzneimittel insbesondere durch Jugendliche und junge Erwachsene zu verzeichnen.
8
AA
Dieser Missbrauch birgt – wie vorhergehend dargestellt - erhebliche
Gesundheitsgefahren.
- Zur Eingrenzung des Missbrauchs sollten alle festen oralen Darreichungsformen mit
DXM der Verschreibungspflicht unterstellt werden. Die derzeit verfügbaren flüssigen
oralen Darreichungsformen sollten weiterhin der Apothekenpflicht unterliegen,
allerdings mit Einschränkungen. Es wird empfohlen, flüssige orale
Darreichungsformen ab einem DXM-Gehalt von 125mg/100ml ebenfalls der
Verschreibungspflicht zu unterstellen.
- Probleme in der Arzneimittelversorgung der Patienten mit OTC-Präparaten in der
dargestellten Indikation sind nicht zu erwarten. Zum einen wären bei dem
vorgeschlagenen Vorgehen weiterhin DXM-Präparate in flüssiger Form verfügbar,
zum anderen sind andere Wirkstoffe in gleicher Indikation ohne Verschreibungspflicht
erhältlich.
TOP 5 a Triptane – vergleichende Analyse
1. Wirksamkeit der oralen Darreichungsformen
Bei den Triptanen handelt es sich um eine Gruppe von Substanzen zur akuten
Behandlung der Kopfschmerzphase einer Migräneattacke mit oder ohne
Aurasymptome.
Alle Vertreter dieser Gruppe üben ihre Wirkung über eine weitgehend selektiv-
agonistische Wirkung an sog. 5-HT1B/1D Rezeptoren ausF
1
F. Man geht derzeit davon
aus, dass die Triptane über Interaktion mit 5-HT1B/1D Rezeptoren auf verschiedenen
Wegen in die Pathophysiologie einer Migräneattacke eingreifen. Dies manifestiert
sich in direkter Vasokonstriktion erweiterter intrakranialer, extrazerebraler Blutgefäße,
Verminderung der Ausschüttung inflammatorischer und vasoaktiver Neuropeptide
(SP, CGRP) sowie zentraler Minderung der Aktivität des trigeminovaskulären
SystemsF
2
F.
Wie die erste verfügbare Substanz aus der Gruppe der Triptane, Sumatriptan,
weisen auch die später zugelassenen Substanzen Rizatriptan, Naratriptan,
Zolmitriptan, Eletriptan, Almotriptan und Frovatriptan untereinander sehr ähnliche
Affinitäten zu den 5-HT1B/1D Rezeptoren aufF
3
F. Aufgrund dieser Ähnlichkeit geht man
davon aus, dass die klinisch beobachteten, wenn auch nur graduellen Unterschiede
im Hinblick auf Wirksamkeit und Sicherheit möglicherweise in den unterschiedlichen
pharmakokinetischen Eigenschaften (Bioverfügbarkeit, Geschwindigkeit der
Anflutung, Eliminationshalbwertzeit) der einzelnen Substanzen begründet sindF
4
F. Bei
fehlender Wirksamkeit eines Triptans ist es aufgrund klinischer Erfahrung
gerechtfertigt, einen Therapieversuch mit einem anderen Triptan zu unternehmen.
Etwa 20 bis 30 Prozent aller Migränepatienten sind jedoch sog. Non-responder für
1 Tfelt-Hansen P et al. Triptans in Migraine. A Comparative Review of Pharmacology,
Pharmacokinetics and Efficacy. Drugs 2000 Dec; 60(6): 1259-1287
2 Tepper SJ et al. Mechanisms of Action of the 5-HT1B/1D Receptor Agonists. Arch Neurol 2002 Vol 59:
1084-1088
3 Rapaport AM et al. All triptans are not the same. J Headache Pain 2001 Vol 2:S87-S92
4 Rapaport AM et al. Which triptan for which patient? Neurol Sci 2006 Vol 27:S123-S129
9
AA
Triptane, d. h. sie zeigen mit keinem der verfügbaren Triptane eine ausreichende
WirkungF
5
F.
Gemäß der gemeinsamen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und
der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft gehören Triptane heute
(neben Nichtopioid-Analgetika und nichtsteroidalen Antirheumatika) zu den
Therapieoptionen der ersten Wahl bei der Behandlung des akuten
MigränekopfschmerzesF
6
F.
Aufgrund ihrer großen therapeutischen Bedeutung und der damit verbundenen
Menge klinischer Daten konnten Ferrari und Mitarbeiter in ihrer Meta-Analyse7 53
Studien mit n=24.089 eingeschlossenen Patienten berücksichtigen. Es handelt sich
dabei sowohl um zweiarmige („active vs placebo“) als auch um dreiarmige Studien
(Vergleich zweier Triptane plus placebo).
Allgemein ist in Migränestudien mit einer hohen (Größenordnung von bis zu 30-40%)
und variablen Placeboantwort zu rechnen. Der Randomisierungsschlüssel, d.h. das
Verteilungsverhältnis von Verum zu Placebo, kann somit in Einzelfällen für den
Ausgang einer Studie entscheidende Bedeutung erlangen7. Bei schwerer zu
erreichenden Parametern (z.B. „2 h pain free“) ist die Placeboantwort meist geringer
ausgeprägt als bei leichter zu erfüllenden Parametern (z.B. „2 h response“).
Bei der Beurteilung der vergleichsweise hohen Placeboantwort sollte mit
berücksichtigt werden, dass auch unerwünschte Arzneimittelwirkungen bei mehr als
30% der Migränepatienten nach Placebogabe beobachtet wurden7.
Alle Triptane zeigten in den auf dem Markt verfügbaren Dosierungen eine gegenüber
Placebo statistisch signifikant überlegene Wirksamkeit. Eine klare Dosis-Wirkungs-
Beziehung besteht jedoch nicht für alle Triptane (z.B. Sumatriptan, Zolmitriptan).
Die Schmerzintensität einer Migräneattacke kann individuell variieren. Im Falle des in
unterschiedlichen Stärken verfügbaren Sumatriptan (25, 50, 100 mg) bzw.
Zolmitriptan (2.5, 5 mg) wird daher bei neu einzustellenden Patienten empfohlen,
zunächst mit der unteren Stärke (50 mg bzw. 2.5 mg) zu behandeln und nur im Falle
unzureichenden Ansprechens bei der folgenden Migräneattacke die höhere Stärke
(100 mg bzw. 5 mg) zu verwenden.
Um einen Vergleich der Triptane untereinander zu unternehmen, erscheint es
sinnvoll, sich an den Ergebnissen des ersten und am weitesten verbreiteten oral
verabreichten Triptans (Sumatriptan 100 mg) zu orientieren.
Die gemittelten absoluten Ergebnisse [%, mean und 95% CI] aus der Meta-Analyse
von Ferrari betragen für Sumatriptan 100 mg:
• 59% (57-60) „2 h headache response“
• 29% (27-30) „2 h pain free“
• 20% (18-21) „sustained pain free for 24 hours“
5 Arne May. Diagnostik und moderne Therapie der Migräne. Deutsches Ärzteblatt 2006; 17:B979-
B987
6 Evers S et al. Akuttherapie und Prophylaxe der Migräne. Nervenheilkunde 2008; 10:933-949
7 Ferrari MD et al. Triptans (serotonin, 5-HT1B/1D agonists) in migraine: detailed results and methods of
a meta-analysis of 53 trials. Cephalalgia 2002; 22:633-658
10
AA
• 67% (63-70) “consistency of response”
Die Wirksamkeit von Sumatriptan 100 mg wird von Rizatriptan 10 mg durchgängig
übertroffen:
• 59 vs 70 % (Sumatriptan 100 mg vs Rizatriptan 10 mg, resp.) in „2 h headache
response“
• 29 vs 40% in “2 h pain free”
• 20 vs 25% in “sustained pain free”.
Ebenso wurden mit Eletriptan 80 mg (66% „headache response“, 25% „sustained
pain free“) sowie Almotriptan 12.5 mg (36% „2 h pain free“, 26% „sustained pain
free“) klinisch bedeutsame Vorteile gegenüber Sumatriptan 100 mg erzielt.
Während Zolmitriptan (2.5, 5 mg) hinsichtl. der o.g. Wirksamkeitsparameter
insgesamt ähnlich gut wirksam ist wie Sumatriptan (50, 100 mg), ist Naratriptan (2.5
mg) als insgesamt schwächer wirksam bei insgesamt weniger unerwünschten
Arzneimittelnebenwirkungen anzusehen.
Schlussfolgerung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Rizatriptan 10 mg im Hinblick auf den
harten Endpunkt („2 h pain free“) als Substanz mit der höchsten Wahrscheinlichkeit
auf Behandlungserfolg anzusehen ist. Auch bei Migräneattacken mit typischem
Wiederauftreten des Kopfschmerzes innerhalb von 24 Stunden nach initialem
Behandlungserfolg („sustained pain free“) zeigt Rizatriptan 10 mg, zusammen mit
Eletriptan 80 mg und Almotriptan 12.5 mg, die höchste Wirksamkeit.
2. Nebenwirkungspotential der oralen Darreichungsformen
Im Folgenden werden die Risikodaten zu Naratriptan, Almotriptan, Sumatriptan,
Rizatriptan, Eletriptan, Frovatriptan und Zolmitriptan dargestellt, die Hinweise auf
Unterschiede im Risikoprofil der einzelnen Triptane geben und somit die Freistellung
von der Verschreibungspflicht für Naratriptan und Almotriptan nicht automatisch eine
Freistellung anderer bzw. aller Triptane rechtfertigen.
Grundlage für die Bewertung ist auch hier die publizierte Übersichtsarbeit von Ferrari,
Goadsby, Roon und Lipton von 20027. Diese Metaanalyse gibt trotz ihrer Grenzen
nach wie vor den weitesten Überblick über die verschiedenen Triptane. Uns liegen
keine neueren Arbeiten vor, die Vergleiche im Nebenwirkungsprofil im gleichen
Umfang beschreiben.
Des Weiteren wurde eine Gegenüberstellung der Nebenwirkungshäufigkeiten,
entsprechend der Angaben in den Fachinformationen zu den Originatoren der
jeweiligen Wirkstoffe angefertigt (Anlage 2). Hierdurch läßt sich der Bezug zu den
Zulassungsstudien herstellen.
Der nachfolgenden Darstellung7 ist zu entnehmen, dass die Häufigkeit von
Nebenwirkungen in Plazebo-kontrollierten Studien für Almotriptan und Naratriptan im
Bereich von Plazebo lag. Dies trifft für Sumatriptan, Rizatriptan, Eletriptan,
Frovatriptan und Zolmitriptan nicht zu. Dabei sind insbesondere die Nebenwirkung
‚ZNS’ und ‚Engegefühl in der Brust’ (Figure 5, b,c) zu beachten, die bei den
letztgenannten Wirkstoffen häufiger auftreten.
11
AA
12
AA
In der Regel ist das Engegefühl in der Brust zwar nicht auf ein kardiales Ereignis,
sondern eher auf eine Konstriktion der Ösophagusmuskulatur zurückzuführen7, es
kann aber von den Patienten als bedrohlich wahrgenommen werden. Die im BfArM
vorliegenden Verdachtsberichte zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW)
bezüglich Sumatriptan beinhalten in mehr als 20% der Fälle das Symptom
‚Schmerzen in der Brust’. In den UAW-Berichten zu Naratriptan und Almotriptan wird
dieses Symptom in weit unter 10% der Fälle genannt. Auch wenn Spontanberichte
nicht geeignet sind, vergleichende Aussagen darüber zu treffen, wie viel häufiger
eine bestimmte UAW bei einem Arzneimittel im Verhältnis zu einem anderen auftritt,
so deckt sich diese Häufigkeitsverteilung mit den Untersuchungsergebnissen von
Ferrari et al.
Die Unterschiede im Risikoprofil spiegeln sich in den Angaben der Fachinformationen
wieder. So werden beispielsweise die Nebenwirkungen Engegefühl, Druckgefühl und
Atemnot, bzw. Brustschmerzen für Rizatriptan und Sumatriptan als häufig, für
Almotriptan und Naratriptan jedoch als gelegentlich auftretend angegeben.
Schmerzen oder Gefühl von Hitze, Kälte oder Schwere, Druck- oder Engegefühl
können jeden Körperteil betreffen und intensiv sein. Diese Symptome können durch
einen Vasospasmus bedingt sein mit im Einzelfall schwerwiegenden
kardiovaskulären Ausprägungen einschließlich kardialer Arrhythmien, myokardialer
Ischämien bis hin zu Infarkten.
TOP 5 b Rizatriptan
Empfehlung des BfArM zur Beibehaltung der Verschreibungspflicht von Rizatriptan
Begründung:
Rizatriptan gehört zu den selektiven Serotoninagonisten (5- HT1), die vorwiegend an
den 5- HT1B und 5- HT1D Rezeptorsubtypen angreifen.
Rizatriptan-enthaltende Arzneimittel sind in den Darreichungsformen Tablette und
Schmelztablette in zwei Wirkstoffstärken (5 mg und 10 mg) zur akuten Behandlung
der Kopfschmerzphase von Migräneanfällen mit und ohne Aura zugelassen.
Vorschläge des Antragstellers für Anpassungen der Produktinformationen an einen
OTC-Status sind in der Antragsdokumentation enthalten.
Ein Switch zu einer nicht-verschreibungspflichtigen Anwendung des Arzneimittels in
der 10 mg Stärke kann aufgrund der Komplexität der Patienteninformationen
einschließlich der Beachtung einer Vielzahl von Gegenanzeigen (z.B. nicht
behandelter leichter Bluthochdruck) und Vorsichtsmaßnahmen zu einem
unbeabsichtigten nicht-korrekten Gebrauch des Arzneimittels führen.
Dies betrifft auch den Abschnitt der Anwendungsanleitungen für die 10 mg Stärke.
Hier erscheint die Dosierungsempfehlung für Rizatriptan im Fall einer bestehenden
Behandlung mit Propranolol, einem Wirkstoff, der u.a. in der Behandlung des
Bluthochdrucks und auch zur Migräneprophylaxe eingesetzt wird besonders
problematisch. Da bei gleichzeitiger Verabreichung von Propranolol und Rizatriptan
die Plasmakonzentration um 70-80% erhöht sein kann, wird in diesem Fall eine
Einzeldosis von 5 mg Rizatriptan empfohlen, d.h. die verschreibungspflichtige, nicht
13
AA
zur Freistellung beantragte Stärke. Aus ärztlicher Sicht erscheint es fraglich, ob diese
risikomindernden Maßnahmen von einem Apotheker oder durch den Patienten selbst
angemessen berücksichtigt werden können.
Der Packungsbeilagenentwurf enthält zusätzlich einen Hinweis darauf, dass das
Arzneimittel nur für Patienten geeignet ist, die wissen, dass sie eine Migräne haben
und dass es wichtig ist, dass ein Arzt bei dem Patienten bereits eine Migräne
festgestellt hat.
Dieser Hinweis kann eine Freistellung nicht begründen. Es ist zu erwarten, dass
potentielle Anwender durchaus davon überzeugt sein können, eine Migräne zu
haben, obwohl eine Migräne bei ihnen nicht vorliegt.
Aus klinischer Sicht ist nicht nur eine sog. Erstdiagnose durch einen Arzt für die
sichere Anwendung eines Rizatriptan-enthaltenden Arzneimittels notwendig, sondern
zur Gewährleistung einer angemessenen Gesamttherapie und sowohl zur Einhaltung
von Kontraindikationen als auch zur Vermeidung von Wechselwirkungen auch
wiederholte persönliche Vorstellungen des jeweiligen Migränepatienten beim Arzt.
Auch wenn Änderungen und Ergänzungen der Produktinformationen für die
apothekenpflichtigen Produkte vorgenommen werden, obliegt nach der Freistellung
die Einhaltung der erheblichen Anwendungseinschränkungen letztendlich der
Selbsteinschätzung des Patienten.
Informationen oder Ratschläge für den Patienten durch den Apotheker zum
Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Patienten werden vom BfArM nach wie
vor nicht als identisch mit einer ärztlichen Beratung, Untersuchung, Diagnose,
Differentialdiagnose, einem Ausschluß sowie einer Berücksichtigung von
Kontraindikationen, Therapieempfehlungen für die individuelle Migränetherapie und
Dosierungsfestlegungen bewertet.
Die Erkennung sowie Beurteilung von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
bedürfen einer ärztlichen Kontrolle und einer Beratung des Patienten durch einen
Arzt. Darüber hinaus kann das Fehlen einer ärztlichen Supervision zu einer
verspäteten Feststellung eines Übergebrauchs und damit einer Entwicklung eines
Medikamentenübergebrauch-Kopfschmerzes führen.
Seit 2006 gibt es im Vereinigten Königreich (UK) ein anderes Triptan, und zwar
Sumatriptan 50 mg Tabletten, rezeptfrei (UK). Der Antragsteller hat keine Unterlagen
mit Ergebnissen aus systematischen Untersuchungen zur Anwendung der OTC-
Produkte im UK eingereicht.
TOP 5 c Sumatriptan Nasenspray
Empfehlung des BfArM zur Beibehaltung der uneingeschränkten
Verschreibungspflicht.
Begründung:
Sumatriptan ist ein Wirkstoff, der zu den selektiven Serotoninagonisten (5- HT1)
gehört. Diese sind als Triptane bekannt. Sie greifen vorwiegend an den
14
AA
5- HT1B und 5-HT1D Rezeptorsubtypen an. Darüber wird eine Gefäßverengung
vermittelt. Weitere experimentelle Ergebnisse haben u.a. eine Dämpfung neurogener
Entzündungen gezeigt (Goadsby Prog Neurobiol. 2000;62:509-525, Bigal et al Arq
Neuropsiquiatr. 2003;61:313-320).
Sumatriptan enthaltende Arzneimittel sind zugelassen zur Behandlung eines akuten
Migräneanfalls mit und ohne Aura in den Darreichungsformen oral, als
Injektionslösung, Zäpfchen oder Nasenspray.
Die Vorteile des intranasal anzuwendenden Sumatriptan sollen in dem schnelleren
Erreichen von wirksamen Konzentrationen liegen. Es ist aufgrund der Art der
Anwendung vor allem für Patienten geeignet, bei denen Übelkeit und Erbrechen
während der Migräneattacken auftreten.
Für Arzneimittel, die Zubereitungen aus intranasal anzuwendendem Sumatriptan
enthalten, liegen mehr als 10 Jahre Erfahrungen mit der Anwendung von
Sumatriptan in Deutschland vor.
Eine Zusammenfassung pharmakokinetischer Daten zu 20 mg Sumatriptan-
Nasenspray im Vergleich zu Sumatriptan 50 mg Tabletten findet sich in der
folgenden, in der klinischen Übersicht des Antragstellers enthaltenen Tabelle:
Für Sumatriptan Nasenspray zeigt sich eine erhebliche Streuung für Tmax [h] (0,08-
4,00) und auch eine deutliche Streuung für Cmax [ng/ml] (11,3-18,2). Daran zeigt sich,
dass die Maximalkonzentration bereits nach ca. 5 Minuten, aber durchaus auch erst
nach 4 Stunden erreicht werden kann. Im Vergleich zu den Sumatriptan 50 mg
Tabletten beträgt die maximal erreichbare Konzentration erwartungsgemäß ungefähr
die Hälfte; sie kann aber auch nur ungefähr ein bis zwei Drittel betragen.
15
AA
Der Antragsteller gibt in der klinischen Übersicht für die Gesamtzeit seit Einführung
1996 weltweit die Anzahl ihm zu dem Nasenspray übermittelter Spontanberichte zu
Verdachtsfällen von Nebenwirkungen einschließlich Verbraucherberichten mit 1668
Fällen an. Darin enthalten sind 38 Fälle aus Deutschland. In der im klinischen
Overview enthaltenen Abbildung 2, in der die Verteilung aller Spontanberichte auf die
Organsystemklassen dargestellt wird, zeigt sich, dass die Organsystemklasse
Herzerkrankungen (cardiac disorders) mit 3% betroffen ist.
Laut Antragsteller wurden bei den kardiovaskulären Ereignissen am häufigsten
Herzinfarkte und Palpitationen berichtet. In 18 von den 1668 Fällen wurden
Herzinfarkte berichtet.
In einem Review klinischer Studien zur nasalen Anwendung von Sumatriptan Spray
an insgesamt mehr als 4000 Patienten informiert Dahlöf über einen Patienten mit
elektrokardiografischen Anomalien und einem Herzinfarkt zwei Stunden nach
intranasaler Anwendung einer 20 mg Dosis Sumatriptan. Es wurde daraus gefolgert,
dass Sumatriptan einen koronaren Vasospasmus induzierte (Cephalgia 1999;19:769-
778).
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag u.a. den Entwurf für eine Packungsbeilage
für ein apothekenpflichtiges Sumatriptan eingereicht. Hierin hat er unter Hinweis auf
bereits apothekenpflichtige Triptane zusätzlich zu den in der gegenwärtigen
Zulassung für das verschreibungspflichtige Präparat aufgeführten Gegenanzeigen
Kontraindikationen neu aufgenommen und einen Warnhinweis in eine
Kontraindikation überführt, um das Potenzial des Wirkstoffes vasospastische,
insbesondere kardiovaskuläre Nebenwirkungen auszulösen, zu verringern. Zu den
neuen Kontraindikationen gehören: Migräneprophylaxe, Altersbeschränkungen [unter
18 Jahre oder älter als 65], Prinzmetal Angina, Krampfanfälle, Nieren- oder
Leberfunktionsstörungen ohne Einschränkung auf den Schweregrad, seltene
Migräneformen [hemiplegische, basilare oder ophthalmoplegische Migräne]. Diese
ergänzen die bereits enthaltenen Kontraindikationen wie z.B.: Herzinfarkt,
16
AA
ischämische Herzkrankheit, periphere Gefäßerkrankungen, Schlaganfall oder
vorübergehende Zustände von Minderdurchblutung im Gehirn, Hypertonie.
Der Packungsbeilagenentwurf enthält zusätzlich einen Hinweis darauf, dass das
Arzneimittel nur für Patienten geeignet ist, „die wissen, dass sie eine Migräne haben.“
Dieser Hinweis kann eine Freistellung nicht begründen. Es ist zu erwarten, dass
potenzielle Anwender durchaus davon überzeugt sein könnten, eine Migräne zu
haben, obwohl eine Migräne bei ihnen nicht vorliegt.
Aus klinischer Sicht ist nicht nur eine sog. ärztliche Erstdiagnose für die sichere
Anwendung eines Sumatriptan-enthaltenden Arzneimittels notwendig, sondern auch
eine wiederholte Vorstellung des Migränepatienten beim Arzt. Diese wiederholte
persönliche Vorstellung wird aus medizinischer Sicht als notwendig zur
Gewährleistung einer angemessenen Gesamttherapie angesehen, sowohl zur
Einhaltung von Kontraindikationen als auch zur Vermeidung von Wechselwirkungen.
Auch wenn umfangreiche Änderungen und Ergänzungen der Produktinformationen
für die apothekenpflichtigen Produkte vorgenommen werden, obliegt nach der
Freistellung die Einhaltung der erheblichen Anwendungseinschränkungen
letztendlich der Selbsteinschätzung des Patienten.
Informationen oder Ratschläge für den Patienten durch den Apotheker zum
Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Patienten oder sogar eine
Diagnosestellung durch den Apotheker werden vom BfArM nicht als gleichwertig
angesehen zu einer ärztlichen Untersuchung, Diagnose, Differentialdiagnose, einem
Ausschluß von Kontraindikationen sowie einer Berücksichtigung von
Therapieempfehlungen und Dosierungsfestlegungen bei Migräne.
Auch die Einführung eines Patientenfragebogens, eines Lehrmaterials für Apotheker
und einer Patientenbroschüre können diese Bedenken nicht entkräften.
Die Erkennung sowie Beurteilung von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und
auch die Feststellung von Symptomen des Übergebrauchskopfschmerzes bedürfen
einer ärztlichen Kontrolle und einer Beratung des Patienten durch einen Arzt.
Zusammenfassend wird der Antrag auf partielle Freistellung von Sumatriptan 20 mg
zur intranasalen Anwendung nicht befürwortet, wegen
• der starken Streuung pharmakokinetischer Daten, die das Risiko einer
schwerwiegenden vaskulären Nebenwirkung für gefährdete,
suszeptible Patienten im Einzelfall aufgrund der möglichen schnellen
Anflutung des Wirkstoffes beinhalten könnte,
• dem vaskulären Risiko, u.a kardiovaskulären Risiko bis hin zum
Herzinfarkt bei Nichtberücksichtigung der Kontraindikationen,
Warnhinweise sowie Vorsichtsmaßnahmen und Wechselwirkungen
und
• den Bedenken, dass nicht hinreichend gewährleistet ist, dass Patienten
die Version der Packungsbeilage, die für die OTC Produkte
beabsichtigt ist, verstehen und umsetzen können.
17
AA
TOP 6 Impfstoffe
- zur Anwendung am oder im menschlichen Körper
Das Paul-Ehrlich-Institut schlägt vor, die in Anlage 1 der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) aufgeführte Position „Impfstoffe“ wie
folgt zu ändern:
Impfstoffe
- zur Anwendung am oder im menschlichen Körper; die Vorschriften der Tier-
impfstoff-Verordnung zur Verschreibungspflicht bleiben unberührt –
- ausgenommen multibakterielle Totimpfstoffe zur oralen Anwendung -
Auflistung der Indikationen zugelassener Arzneimittel, die von der Freistellung
betroffen wären:
- bei rezidivierenden Infektionen der Atemwege
- Therapie wiederholt auftretender chronischer und akuter bakterieller Infektionen der
oberen und unteren Atemwege
- rezidivierende Infektionen der oberen und unteren Luftwege, insbesondere infolge
chronischer Atemwegserkrankungen (wie z. B. Bronchitis, Sinusitis).
- Behandlung rezidivierender und chronischer Harnwegsinfektionen, wie
z. B. Zystitis, Pyelonephritis, Urethritis, asymptomatische Bakteriurie.
Begründung:
Das Paul-Ehrlich-Institut sieht eine weitere Verschreibungspflicht von
multibakteriellen Totimpfstoffen zur oralen Anwendung nicht als erforderlich an.
Aufgrund der Zusammensetzung sowie der Art der Anwendung – Tabletten oder
Granulat – sind keine besonderen Risiken für den Patienten zu vermuten. Die
betroffenen Produkte können sowohl therapeutisch als auch prophylaktisch bei
rezidivierenden Infekten angewendet werden; sie enthalten keinerlei
vermehrungsfähige Bakterien.
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln einschließlich Antibiotika sind nicht
bekannt. Hieraus ergibt sich, dass ein Patient die Präparate selbstständig auch bei
einer eingeleiteten Antibiose, etwa auf Grund eines Rezidivinfektes, einnehmen kann
und darf.
Die Nebenwirkungen sind als äußerst gering einzuschätzen und liegen weit unter
denjenigen, die von zahlreichen chemisch definierten freiverkäuflichen Präparaten
bekannt sind, bei denen ebenfalls in der eigenständigen Anwendung durch den
18
AA
19
Patienten kein Risiko ersichtlich ist. Ein eigenständiger Erwerb und Einsatz ist nach
Beratung durch einen Arzt oder Apotheker bei diesen Arzneimitteln gefahrlos
möglich.
Derzeit liegen dem Paul-Ehrlich-Institut mehrere Anfragen von Medizinischen
Diensten bzw. Prüfungsstellen der Ärzte und Krankenkassen hinsichtlich der
Verschreibungspflicht der genannten Produkte vor. Hintergrund ist die mit der
Verschreibungspflicht einhergehende Erstattungspflicht der Krankenkassen nach
SGB V.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wegfall der
Verschreibungs- und damit auch der Erstattungspflicht wirtschaftliche Folgen sowohl
für die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer als auch für die Krankenkassen
und Verbraucher haben wird.
Stellungnahmen
TOP 3 Dextromethorphan
TOP 5 a Triptane – vergleichende Analyse
TOP 5 b Rizatriptan
TOP 5 c Sumatriptan Nasenspray
TOP 6 Impfstoffe
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
66. Sitzung
am 11.01.2011
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Oxybuprocain
Proxymetacain
Auftrag auf Ergänzung der Liste der Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1
der Arzneimittelverschreibungsverordnung
4. Rizatriptan
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
5. Orlistat
Streichung der Worte
„von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht verschreibungs-
pflichtige“ in der derzeitigen AMVV-Position:
- ausgenommen von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Höchstdosis von 60 mg pro
abgeteilter Form -
6. Vitamin D (D3, Colecalciferol)
Antrag zur Anhebung der unter die Verschreibungspflicht fallenden
Tagesdosis von derzeit 1000 I.E. auf künftig 2000 I.E.
7. Linezolid
Antrag auf Streichung der Einschränkung
- zur Behandlung von Pneumonien oder schweren Haut- und Weichteil-
infektionen, wenn diese durch grampositive Erreger verursacht sind -
8. Lidocain
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht von Lidocain
- zur Anwendung auf der Haut zur Linderung der Symptome von
neuropathischen Schmerzen nach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-
Neuralgie)
9. Sammelposition Lokalanästhetika
Auftrag auf Auflösung der Sammelposition und Aufnahme aller
Lokalanästhetika aus der bisherigen Sammelposition als Einzelpositionen,
Teil 2:
Benzocain, Fomocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und Quinisocain
10. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
66. Sitzung des gemäß §§ 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht vom 11.01.2011
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Teilnehmer:
Der Vorsitzende
Die Sachverständigen des Ausschusses für Verschreibungspflicht
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz (BMELV)
Vertreter des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Vertreter des BfArM
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Oxybuprocain
Proxymetacain
Auftrag zur Ergänzung der Liste der Stoffe und Zubereitungen nach §1 Nr.1
der Arzneimittelverschreibungsverordnung
4. Rizatriptan
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
5. Orlistat
Streichung der Worte
„von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht
verschreibungspflichtige“ in der derzeitigen AMVV-Position:
- ausgenommen von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht
- 1 -
verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Höchstdosis von 60 mg pro
abgeteilter Form –
6. Vitamin D (D3, Colecalciferol)
Antrag zur Anhebung der unter die Verschreibungspflicht fallenden Tagesdosis
von derzeit 1000 I.E. auf künftig 2000 I.E.
7. Linezolid
Antrag auf Streichung der Einschränkung
- zur Behandlung von Pneumonien oder schweren Haut- und
Weichteilinfektionen, wenn diese durch grampositive Erreger verursacht sind –
8. Lidocain
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht von Lidocain
- zur Anwendung auf der Haut zur Linderung der Symptome von
neuropathischen Schmerzen nach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-
Neuralgie)
9. Sammelposition Lokalanästhetika
Auftrag zur Auflösung der Sammelposition und Aufnahme aller
Lokalanästhetika aus der bisherigen Sammelposition als Einzelpositionen,
Teil 2: Benzocain, Fomocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und
Quinisocain
10. Verschiedenes
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden. Er informiert darüber, dass er in seiner
Funktion als neuer kommissarischer Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz seit dem
01.01.2011 diese Sitzung leiten wird und stellt sich anschließend kurz vor. Danach
richtet der frühere Leiter der Abteilung Pharmakovigilanz und Vorsitzende einige
Grußworte an den Ausschuss und verabschiedet sich. Daraufhin bedanken sich
verschiedene Ausschussmitglieder bei ihm für die gute und konstruktive Leitung der
Sitzungen in den vergangenen Jahren.
Nach ihrer Begrüßung durch den Vorsitzenden stellen sich die neu berufenen
Mitglieder vor.
Der Vorsitzende weist auf die prinzipielle Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte (mit
Ausnahme der Voten, die zu einer Änderung der AMVV führen) hin.
Die im Internet publizierten Sitzungsprotokolle werden künftig keine Liste der
Teilnehmer enthalten.
Der Vorsitzende informiert, dass nach der Einleitung des BfArM zu TOP 4 ein
externer Sachverständiger gehört wird. Da die Stellungnahmen des BfArM u.a.
wettbewerbsrelevante Informationen enthalten und daher vertraulich sind, werden
externe Sachverständige künftig nur für die Dauer ihrer Präsentation und die
anschließenden Fragen der Sachverständigen an der Sitzung teilnehmen. Aus dem
- 2 -
Kreis der Sachverständigen gibt es dazu die Ansicht, das es externen
Sachverständigen erlaubt sein müsste, die Stellungnahme des BfArM selbst zu
hören. Dazu stellt der Vorsitzende fest, dass nur für die Sachverständigen aufgrund
ihres Amtes die Notwendigkeit besteht, alle Informationen aus erster Hand zu
erhalten und dass sie die Möglichkeit haben, die Meinung des externen
Sachverständigen zu bestimmten Sachfragen und der vom BfArM vorgebrachten
Position in der Diskussion einzuholen. Andere Sachverständige stimmen dem zu und
begrüßen diese strikte Trennung im Sinne einer ungestörten Sacharbeit. Ein
Sachverständiger berichtet, dass auch die EMA in diesem Sinne aktuell ihre
Vorgaben für den Umgang mit Interessenskonflikten überarbeitet.
Auf Anregung aus dem Ausschuss hin werden externe Gutachter künftig um Abgabe
einer Erklärung zu einem bestehenden Interessenskonflikt gebeten.
Als Termine für die nächsten Sitzungen werden der 05.07.2011 und der 10.01.2012
vereinbart.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 7, Linezolid, wird vorgezogen.
TOP 3 Oxybuprocain
Proxymetacain
Auftrag zur Ergänzung der Liste der Stoffe und Zubereitungen nach §1 Nr.1 der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 1).
Zu diesem Thema gibt es keinen Diskussionsbedarf.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Aufnahme von Oxybuprocain und
Proxymetacain in die Liste der Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1
der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird mehrheitlich
angenommen.
TOP 4 Rizatriptan
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein.
Ein Sachverständiger bemängelt, dass in den Unterlagen Daten zu Dosis-
Wirkungsbeziehungen fehlen sowie die Tatsache, dass der Switch für die höhere
Stärke beantragt wird, während die niedrigere verschreibungspflichtig bleiben soll. So
gäbe es in der Dokumentation des Antragstellers eine Tabelle (S.15), nach der 5
bzw. 10 mg Rizatriptan gleich wirksam sind. Außerdem sei in dieser Tabelle der
Parameter „Keine Unfähigkeit“, anders als die übrigen Parameter (z. B. „Linderung“),
unverständlich.
Nach Angaben aus dem Kreis der Sachverständigen sind Triptane nach den 2009
aktualisierten Leitlinien zur Migränebehandlung Mittel der ersten Wahl.
Einige Sachverständige bezweifeln, dass der Übergebrauch bzw. der Missbrauch
von Triptanen über Einzelfälle hinaus relevant ist und bitten das BfArM darum,
- 3 -
entsprechende Belege dafür vorzulegen.
Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage kommen die Sachverständigen zu
dem Schluss, dass die vorliegenden Daten eine abschließende Beurteilung des
Sicherheitsprofils von Rizatriptan nicht erlauben.
Ein anderer Sachverständiger erinnert daran, dass der externe Sachverständige die
Freistellung von Naratriptan damals damit begründet hatte, es handele sich um das
im Vergleich am schwächsten wirksame Triptan. Sollte es nicht wirksam genug sein,
würde der Patient im 2. Schritt einen Arzt aufsuchen, der ihm dann eines der stärker
wirksamen Triptane verordnen würde. Damit nicht immer wieder ein neues Triptan
‚nachgeschoben’ würde, sei aus seiner Sicht daher eine vergleichende Beurteilung
aller Triptane bezüglich Wirksamkeit und Nebenwirkungspotential erforderlich, bevor
der Ausschuss eine Empfehlung bezüglich der Einstufung eines weiteren Triptans
abgäbe.
Ein Vertreter des BfArM verweist auf die Stellungnahme des BfArM, nach der speziell
für Rizatriptan Dosisreduktionen erforderlich sind bei Störungen der Leber- und/oder
Nierenfunktion sowie bei gleichzeitiger Einnahme von Propranolol.
Kontraindikationen bestehen außerdem für Patienten mit einem unbehandelten
leichten Bluthochdruck, der den Patienten häufig nicht bekannt ist.
Aufgrund dieser viele Patienten betreffenden Risiken sieht ein Sachverständiger
Rizatriptan als vergleichsweise ungeeignet für die Selbstmedikation.
Die Sachverständigen bitten das BfArM darum, dem Ausschuss eine vergleichende
Analyse aller Triptane vorzulegen.
Mehrere Sachverständige bemängeln die sehr variable Argumentation zugunsten
des gerade zur Freistellung anstehenden Triptans in den verschiedenen Gutachten
des externen Sachverständigen.
Der externe Sachverständige trägt aus seinem Gutachten vor und beantwortet
anschließend Fragen der Sachverständigen. Aus seiner Sicht könnten alle Triptane
zur oralen Anwendung aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Er bestätigt,
dass bei einem Teil der Patienten ein Übergebrauch von Triptanen vorliegt. Nach
Beantwortung aller an ihn gerichteten Fragen verlässt er den Sitzungsraum.
Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Aussage des externen Sachverständigen
zur fehlenden Relevanz der Interaktion mit Propranolol der des Antragstellers in den
eingereichten Unterlagen widerspricht. Er empfiehlt dem Antragsteller eine
gründliche Überarbeitung seines Antrags sowie eine bessere Abstimmung mit
seinem Gutachter.
Ein Vertreter des BfArM informiert über Verfahrensfragen. Danach kann die
Behandlung eines Antrags verschoben werden, wenn die Diskussion ergibt, dass
dem Ausschuss für seine Empfehlung wesentliche Informationen (noch) nicht
vorliegen. Ein externer Sachverständiger kann nicht nur durch den Antragsteller,
sondern auch durch ein sachverständiges Mitglied des Ausschusses bzw. seinen
Stellvertreter vorgeschlagen werden.
Der Antragsteller wird gebeten, alle wesentlichen Aussagen des Antrags nachträglich
durch Daten zu belegen und außerdem zu begründen, warum die niedrigere Stärke
weiterhin der Verschreibungspflicht unterstehen soll. Weiterhin sollte er die Frage
beantworten, welche klinisch relevanten Auswirkungen Leber- oder
Niereninsuffizienz bzw. gleichzeitige Propranololanwendung haben, wenn der Patient
ein- oder zweimal eine Tablette Rizatriptan einnimmt.
Zusätzlich durch das BfArM zu klärende Fragen sind, wie viele Patienten mit Migräne
- 4 -
Betablocker einnehmen, wie hoch der Prozentsatz von Menschen mit Leber-
und/oder Niereninsuffizienz ist und wie sich Unterschiede in der Verträglichkeit der
Triptane bei Kindern und Jugendlichen bzw. älteren Patienten auswirken.
Der Vorsitzende stellt fest, dass der Ausschuss sein Votum vertagt und dem BfArM
den Auftrag zu einer vergleichenden Analyse aller Triptane erteilt. Das BfArM wird
zudem um Beantwortung der bereits genannten Fragen einschließlich der Vorlage
von Daten zu einem Übergebrauch von Triptanen gebeten.
Ein Sachverständiger bittet darum, dem Antragsteller mitzuteilen, dass die Qualität
des eingereichten Dossiers nicht den Anforderungen entspricht.
Der Sachverständigenausschuss stimmt einstimmig dafür, die Behandlung des
Antrags bis zur Vorlage der ergänzenden Unterlagen zu vertagen.
TOP 5 Orlistat
Streichung der Worte
„von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht
verschreibungspflichtige“ in der derzeitigen AMVV-Position:
- ausgenommen von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Höchstdosis von 60 mg pro
abgeteilter Form -
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 1).
Der Vertreter des BMG erinnert daran, dass die EU-Kommission nach einer bereits
im Februar 2009 publizierten Stellungnahme davon ausgeht, dass im Fall einer
zentralen Zulassung für ein OTC-Arzneimittel auf nationaler Ebene keine davon
abweichenden Regelungen getroffen werden.
Nach kurzer Diskussion von Verständnisfragen erfolgt die Abstimmung.
Abstimmungsergebnis: Die Änderung der bestehenden Position
- ausgenommen von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Höchstdosis von 60 mg pro
abgeteilter Form –
in
- ausgenommen Arzneimittel zur oralen Anwendung, die in der EU
zentral und verschreibungsfrei zugelassen wurden sowie Arzneimittel mit
einer Höchstmenge von 60 mg pro abgeteilter Form und einer maximalen
Tagesdosis von 180 mg -
wird mehrheitlich angenommen.
TOP 6 Vitamin D (D3, Colecalciferol)
Antrag zur Anhebung der unter die Verschreibungspflicht fallenden Tagesdosis von
derzeit 1000 I.E. auf künftig 2000 I.E.
Das BfArM führt in das Thema ein.
Im Rahmen der kurzen Diskussion erinnert ein Sachverständiger an das Beispiel des
- 5 -
Beta-Karotins, zu dem vor Beginn der epidemiologischen Studien auch nur
toxikologische Daten zur Kurzzeitanwendung vorlagen, wie dies aktuell auf Vitamin D
zutrifft. Erst die Analyse von Daten aus der Langzeitanwendung zeigte die für
Raucher erhöhte Sterblichkeit. Die Frage der Langzeitfolgen sei in den
Antragsunterlagen nicht behandelt worden. Außerdem würden sich die im Dossier
genannten Zahlen zur Höhe der Vitamin D-Zufuhr in der Nahrung in Abhängigkeit
von der Aussage, die sie belegen sollen, stark unterscheiden.
Die meisten Sachverständigen beziehen sich auf die fehlenden Daten zur
Wirksamkeit und Sicherheit einer langfristig erhöhten Vitamin D-Zufuhr und sind der
Ansicht, dass der Vitamin D-Mangel in bestimmten Bevölkerungsgruppen durch eine
Anhebung des Grenzwerts nicht zu beeinflussen ist. Mit der Ablehnung des Antrages
sei aber das Problem einer möglichen Mangelversorgung nicht gelöst. Ein
Sachverständiger schlägt daher vor, die Supplementierung der Nahrung mit Vitamin
D (analog zur Jodierung von Speisesalz) zu einem Anliegen der Gesundheitspolitik
zu machen.
Außerdem wird bemängelt, dass der Antrag gestellt wurde, ohne einen Bezug zu
einer oder mehreren Indikationen herzustellen.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Anhebung der unter die
Verschreibungspflicht fallenden Tagesdosis von derzeit 1000 I.E. auf
künftig 2000 I.E. wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 7 Linezolid
Antrag auf Streichung der Einschränkung
- zur Behandlung von Pneumonien oder schweren Haut- und Weichteilinfektionen,
wenn diese durch grampositive Erreger verursacht sind -
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 1).
Auf Anfrage bestätigt der Vertreter des BfArM, dass aktuell nur Arzneimittel
zugelassen sind mit der zwischen den Spiegelstrichen genannten Indikation. Zu
diesem Antrag besteht kein Diskussionsbedarf.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Streichung der Einschränkung
- zur Behandlung von Pneumonien oder schweren Haut- und
Weichteilinfektionen, wenn diese durch grampositive Erreger verursacht
sind - wird mehrheitlich angenommen.
TOP 8 Lidocain
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht von Lidocain
- zur Anwendung auf der Haut zur Linderung der Symptome von neuropathischen
Schmerzen nach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-Neuralgie)
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 1).
Nach Klärung einiger Fragen erfolgt die Abstimmung.
- 6 -
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht von Lidocain – zur Anwendung auf der Haut zur
Linderung der Symptome von neuropathischen Schmerzen nach einer
Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-Neuralgie) – wird mehrheitlich
angenommen.
TOP 9 Sammelposition Lokalanästhetika
Auftrag zur Auflösung der Sammelposition und Aufnahme aller Lokalanästhetika aus
der bisherigen Sammelposition als Einzelpositionen,
Teil 2: Benzocain, Fomocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und Quinisocain
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 1).
Zu diesem Punkt der Tagesordnung besteht kein Diskussionsbedarf. Die Ausnahme,
die sich aus TOP 8 ergibt, wird bei Zustimmung des Verordnungsgebers durch
diesen ergänzt.
Die Sachverständigen stimmen einstimmig für die Auflösung der Sammelposition und
Aufnahme der Einzelpositionen entsprechend der Stellungnahme des BfArM.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Auflösung der Sammelposition
„Lokalanästhetika“ und die Aufnahme der folgenden Lokalanästhetika
aus der bisherigen Sammelposition als Einzelpositionen
Benzocain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Fomocain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Lidocain
- ausgenommen zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen
Anwendung an der gesunden Haut
- ausgenommen zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur
Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und
Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer
Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur
Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer
Berufsausübung -
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge und am äußeren Gehörgang
Myrtecain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Prilocain
- 7 -
- 8 -
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Procain
- ausgenommen zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen
Anwendung an der gesunden Haut
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Quinisocain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
in Anlage 1 der AMVV wird mehrheitlich angenommen.
TOP 10 Verschiedenes
Packungsgrößenbegrenzungen für Analgetika
Auf Nachfrage informiert ein Vertreter des BfArM, dass die Stellungnahmen in Kürze
finalisiert und an das BMG weitergeleitet werden.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 05.07.2011
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
Anlagen
Anlage 1: Voten und Begründungen zu Positionen, deren Änderung zugestimmt wird
(TOP 3, 5, 7, 8, 9)
Ergebnisprotokoll
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 OxybuprocainProxymetacain
TOP 4 Rizatriptan
TOP 5 Orlistat
TOP 6 Vitamin D (D3, Colecalciferol)
TOP 7 Linezolid
TOP 8 Lidocain
TOP 9 Sammelposition Lokalanästhetika
TOP 10 Verschiedenes
Anlagen
05.08.2014
Datei
PD
AA
ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t en
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
66. Sitzung, 11.01.2011
zu Positionen, über deren Änderung abgestimmt wurde.
3. Oxybuprocain
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Oxybuprocain
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
Begründung:
Arzneimittel mit dem Lokalanästhetikum Oxybuprocain sind zur Anwendung am Auge
zugelassen. Diese Arzneimittel sind entsprechend den Angaben der
Produktinformationen verschreibungspflichtig. Die Verschreibungspflicht wird
uneingeschränkt unterstützt, da ophthalmologische Lokalanästhetika prinzipiell nur
durch den Arzt angewendet werden bzw. für den Fall der Selbsttonometrie ärztlich
verordnet abgegeben werden sollen. Eine Selbstmedikation birgt erhebliche Risiken
für das Auge und das Sehvermögen der Patienten (Hornhautschäden,
Selbstverletzung des Auges).
3. Proxymetacain
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Proxymetacain
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
Begründung:
Arzneimittel mit dem Lokalanästhetikum Proxymetacain sind zur Anwendung am
Auge zugelassen. Diese Arzneimittel sind entsprechend den Angaben der
Produktinformationen verschreibungspflichtig. Die Verschreibungspflicht wird
1
AA
uneingeschränkt unterstützt, da ophthalmologische Lokalanästhetika prinzipiell nur
durch den Arzt angewendet werden bzw. für den Fall der Selbsttonometrie ärztlich
verordnet abgegeben werden sollen. Eine Selbstmedikation birgt erhebliche Risiken
für das Auge und das Sehvermögen der Patienten (Hornhautschäden,
Selbstverletzung des Auges).
5. Orlistat
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die bestehende Position
Orlistat
- ausgenommen von der Europäischen Kommission zugelassene, nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel in einer Höchstmenge von 60 mg pro
abgeteilter Form -
abzuändern in
Orlistat
- ausgenommen Arzneimittel zur oralen Anwendung, die in der EU zentral und
verschreibungsfrei zugelassen wurden sowie Arzneimittel mit einer Höchstmenge
von 60 mg pro abgeteilter Form und einer maximalen Tagesdosis von 180 mg -
Begründung:
Orlistat ist seit 1997 in Deutschland als verschreibungspflichtiges Arzneimittel unter
dem Produktnamen Xenical in der 120 mg-Stärke im Verkehr (empfohlene maximale
Tagesdosis 360 mg). Als verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist Orlistat in
Deutschland zugelassen zur Anwendung
„in Verbindung mit einer leicht hypokalorischen Kost zur Behandlung von adipösen
Patienten mit einem Körpermasseindex (body mass index - BMI) von größer oder
gleich 30 kg/m2 oder von übergewichtigen Patienten (BMI ≥ 28 kg/m2) mit
begleitenden Risikofaktoren angezeigt.
Die Behandlung mit Orlistat sollte nach 12 Wochen abgebrochen werden, wenn der
Gewichtsverlust nicht mindestens 5 % des Körpergewichtes zu Beginn der Therapie
beträgt“.
Orlistat ist weiterhin seit Januar 2009 in Deutschland als OTC-Präparat unter dem
Produktnamen „alli“ mit 60 mg Orlistat je Hartkapsel zugelassen (empfohlene
maximale Tagesdosis 180 mg). Als OTC Arzneimittel ist Orlistat in Deutschland
zugelassen zur
„Gewichtsreduktion von Erwachsenen mit Übergewicht (Body-Mass-Index BMI ≥28
kg/m2) (indiziert) und sollte in Verbindung mit einer leicht hypokalorischen,
fettreduzierten Ernährung angewendet werden“.
Der CHMP hat für Orlistat im September 2010 eine weitere Formulierung unter dem
Produktnamen „alli“ in der 27 mg Stärke je Kautablette (empfohlene Tagesdosis 81
mg) die Zulassung empfohlen. Die Indikationen von „alli“ Kautablette entsprechen
denen der „alli“ Hartkapseln.
2
AA
Orlistat wäre dann aufgrund der zentralen Zulassungen in allen EU-Ländern in
beiden Verkaufsabgrenzungen (verschreibungspflichtig, OTC) erhältlich.
Die Ausnahme von der Verschreibungspflicht von allen Formulierungen mit einer
Höchstmenge von 60 mg pro abgeteilte Form reicht nicht aus, um hinreichend
zwischen den verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Formen
zu unterscheiden. So reicht beispielsweise bei einem dieser Arzneimittel mit einer
Stärke von 60 mg die Empfehlung, dreimal am Tag 2 Kapseln zu nehmen, um die
Tagesdosis der verschreibungspflichtigen Orlistat-Produkte zu erreichen.
Es sollten nur die Formulierungen freigestellt werden, die entweder zentral
verschreibungsfrei zugelassen sind oder den Formulierungen gleichen.
7. Linezolid
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Linezolid
uneingeschränkt der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
Begründung:
Linezolid ist ein Antibiotikum aus der Klasse der Oxazolidinone, das sich
insbesondere durch eine gute Wirksamkeit auch gegenüber resistenten
grampositiven Bakterien wie z.B. methicillinresistente Staphylococcus aureus
(MRSA) auszeichnet und ausschließlich im Krankenhaus Anwendung findet.
Linezolid ist zugelassen für die Therapie einer im Krankenhaus erworbenen
Lungenentzündung und von schweren Haut- und Weichteilinfektionen. Für dieses
Antibiotikum bestehen nur für die Arzneimittel des Originalherstellers (Zyvoxid®)
Zulassung in Deutschland im Rahmen von EU-Verfahren (UK/H/0439-0441/001-004).
Als neuer Stoff wurde es im Jahr 2001 mit Bezug auf die zugelassenen Indikationen
in die AMVV aufgenommen:
„Linezolid
- zur Behandlung von Pneumonien oder schweren Haut- und Weichteilinfektionen,
wenn diese durch grampositive Erreger verursacht sind –„.
Antibiotika sind generell hochwirksame, aber auch mit Risiken behaftete
Chemotherapeutika, die zur Behandlung von bakteriellen Infektionen eingesetzt
werden und daher eine adäquate Diagnostik, Anamnese und gegebenenfalls auch
eine Überwachung der Patienten bedingen.
Systemisch wirkende Antiinfektiva sind in Deutschland generell ohne Hinweis auf
bestimmte Indikationen der Verschreibungspflicht unterstellt, insbesondere, um bei
nicht adäquater Anwendung eine unkontrollierte Entwicklung und Selektion von
resistenten Krankheitserregern zu verhindern.
Mit der derzeitigen Position könnten Rezepturarzneimittel in anderen Indikationen
verschreibungsfrei abgegeben werden. Zudem wäre bei einer Erweiterung der
Anwendungsgebiete eine Anpassung der AMVV notwendig.
3
AA
Die Streichung des Zusatzes verändert nicht den bestehenden rechtlichen Status der
zugelassenen Arzneimittel, erhöht aber die Arzneimittelsicherheit sowie die
Konsistenz in der Anlage 1 der AMVV.
8. Lidocain
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Lidocain
- zur Anwendung auf der Haut zur Linderung der Symptome von neuropathischen
Schmerzen nach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-Neuralgie) -
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
Begründung:
Der Herpes zoster ist eine durch das Varicella-Zoster-Virus bedingte akute
neurodermale Erkrankung, die gehäuft bei älteren Menschen ab dem 50. Lebensjahr
in Erscheinung tritt. Der Herpes zoster befällt überwiegend die Nervensegmente der
unteren Brustwirbelsäule, seltener den Gesichts- bzw. Kopfbereich.
Von einer postzosterische Neuralgie spricht man dann, wenn Schmerzen mindestens
3 Monate nach Abheilung persistieren. Man schätzt, dass etwa 10-15% aller
Patienten, die an einem Zoster erkranken, später eine postzosterische Neuralgie
entwickeln. Begünstigend sind Intensität und Ausmaß der akuten Zoster-Erkrankung,
Diabetes mellitus und vor allem das Alter der Patienten. In der Altersgruppe der 60-
70jährigen entwickeln bis zu 60% aller Zoster-Patienten eine lang andauernde
postzosterische Neuralgie.
Der Schmerzcharakter bei der postzosterischen Neuralgie wird von den Patienten
uneinheitlich beschrieben: anhaltend tief drückend oder brennend, blitzartig
einschießend, stechend oder brennend. Typisch sind ein gesteigertes
Schmerzempfinden (Hyperalgesie) und heftigste Berührungsschmerzen (Allodynie).
Die manifeste postzosterische Neuralgie ist in den meisten Fällen äußerst schwierig
zu therapieren. Dabei wird ein Stufenplan als sinnvoll erachtet, der neben
konventionellen Analgetika, trizyklischen Antidepressiva, Antikonvulsiva und
Opioiden auch topische Lokalanästhetika mit einschließt. Für jeden Patienten muss
ein individuelles Therapieschema bezüglich Art und Dosis der medikamentösen
Therapie erarbeitet werden. Leider ist eine komplette Schmerzfreiheit nur selten zu
erzielen. Infolge der chronischen Schmerzen entwickeln sich öfters psychische
Veränderungen wie depressive Stimmungslage, Schlafstörungen oder Anorexie.
Suizidversuche und Suizide sind beschrieben worden.
Sowohl die Diagnosestellung als auch die Entscheidung für eine bestimmte Therapie
und die Überwachung dieser Therapie bedürfen bei postzosterischer Neuralgie der
Kontrolle durch einen Arzt. Die Art des Therapieregimes sollte zwischen Arzt und
Patient besprochen werden. Eine frühzeitige Diagnose und adäquate Therapie ist für
den Verlauf und die Prognose von erheblicher Bedeutung.
4
AA
Versatis® wurde als erstes wirkstoffhaltiges Pflaster für die Linderung der Symptome
von neuropathischen Schmerzen nach einer Herpes-Zoster-Infektion (Post-Zoster-
Neuralgie) zugelassen. Jedes 10x14cm Hydrogenpflaster enthält 700 mg Lidocain.
Vermutlich wirkt Lidocain über eine Blockade dermaler Natriumkanäle, wodurch die
neuronalen Zellmembranen stabilisiert und die pathologische Überaktivität reduziert
wird. Das Pflaster wird einmal täglich bis zu 12 Stunden in einem Zeitraum von 24
Stunden direkt auf die schmerzende Stelle geklebt. Bis zu drei Pflaster dürfen
gleichzeitig appliziert werden.
Bei der Anwendung des lidocainhaltigen Pflasters bedarf eine Behandlung auch nach
Einleitung der Therapie weiterer ärztlicher Überwachung, vor allem um das Ergebnis
der Behandlung nach 2-4 Wochen neu zu bewerten. Falls der Patient nach dieser
Zeit nicht auf die Therapie angesprochen hat oder wenn der Linderungseffekt
ausschließlich auf die kühlenden oder hautschützenden Eigenschaften des Hydrogel-
Pflasters zurückgeführt werden kann, ist die Anwendung des wirkstoffhaltigen
Pflasters nicht mehr gerechtfertigt und die Behandlung muss abgebrochen werden.
Da die Risiken einer Langzeitanwendung von lidocainhaltigen Pflastern derzeit nicht
bekannt sind, sollte die Behandlung in regelmäßigen Abständen durch den
behandelnden Arzt bewertet werden. Eine Langzeitanwendung von lidocainhaltigen
Pflastern ist nur gerechtfertig, wenn ein therapeutischer Nutzen für den Patienten
vorliegt. Eine Selbstmedikation durch den Patienten ohne regelmäßige fachärztliche
Überwachung ist abzulehnen.
9. Sammelposition Lokalanästhetika
Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die
Sammelposition Lokalanästhetika
aufzulösen und stattdessen die folgenden, bisher bereits uneingeschränkt der
Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterstellten Lokalanästhetika einzeln
aufzunehmen:
Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain,
Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain und Tetracain.
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt außerdem die Aufnahme der
nachfolgend genannten Lokalanästhetika mit den jeweiligen Einschränkungen:
Benzocain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Fomocain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
5
AA
Lidocain
- ausgenommen zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen
Anwendung an der gesunden Haut
- ausgenommen zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur
Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und
Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer
Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur
Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer
Berufsausübung -
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge und am äußeren Gehörgang
Myrtecain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Prilocain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Procain
- ausgenommen zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen
Anwendung an der gesunden Haut
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Quinisocain
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut, außer zur
Anwendung am Auge
Begründung:
Während der 61. Sitzung votierte der Sachverständigen-Ausschuss mehrheitlich für
eine Auflösung der Sammelposition Lokalanästhetika. Als Begründung wurde unter
anderem genannt, dass auf diese Weise die Einzelsubstanzen leichter und ohne
Kenntnis der Substanzklasse in der Liste gefunden werden können.
Während der 65. Sitzung wurden zunächst die zuvor in der Position als „ohne
Einschränkung“ der Verschreibungspflicht unterliegenden Lokalanästhetika Articain,
Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain,
Oxetacain, Ropivacain und Tetracain in Einzelpositionen überführt und aus der
Sammelposition gestrichen.
Mit dem oben genannten Vorschlag wird die übrige Sammelposition rechtsneutral in
Einzelpositionen überführt.
Hinsichtlich Fomocain wird vorgeschlagen, die bisherige Formulierung
„ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4
Gewichtsprozenten“ durch die Formulierung „ausgenommen zum Aufbringen auf die
Haut und Schleimhaut“ zu ersetzen, die bei allen anderen betroffenen
Lokalanästhetika verwendet wurde. Auch diese Änderung ist rechtsneutral.
6
AA
7
Der in der Sammelposition enthaltene Hinweis der grundsätzlichen Unterstellung „zur
Anwendung am Auge“ muss als Ausschluss zur Ausnahme „ausgenommen zum
Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut“ aufgenommen werden, da die Konjunktiva
des Auges ebenfalls eine Schleimhaut ist.
Ebenso muss für Lidocain die Rückausnahme zur Anwendung „am äußeren
Gehörgang“ aufgenommen werden, da dieser ebenfalls mit Haut ausgekleidet ist.
ANLAGE 1 Voten des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
3. Oxybuprocain
3. Proxymetacain
5. Orlistat
7. Linezolid
8. Lidocain
9. Sammelposition Lokalanästhetika
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
65. Sitzung
am 06.07.2010
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Pseudoephedrin
Antrag auf Klärung der Verkaufsabgrenzung
4. Lokalanästhetika
Antrag auf Aufnahme aller verschreibungspflichtigen Lokalanästhetika als
Einzelpositionen
hier: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain,
Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain
5. Orlistat
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Orlistat 60 mg
6. Pankreatin
- zur Behandlung von Störungen des exokrinen Pankreas, die mit einer
Maldigestion einhergehen, in einer Dosierung von mindestens 20.000 Ph. Eur.
E. pro abgeteilter Form -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
7. Nicotin
Antrag auf Erhöhung der freigestellten Einzeldosis von 10 mg auf 15 mg
8. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 65. Sitzung des gemäß § 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht
am 06.07.2010
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Tagungszeit: am 06.07.2010 von 10:00 – 14:00
Teilnehmer:
Der Vorsitzende
Die Sachverständigen des Ausschusses für Verschreibungspflicht
2BVertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
3BVertreter des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Vertreter des BfArM
4BTagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Pseudoephedrin
Antrag auf Klärung der Verkaufsabgrenzung
4. Lokalanästhetika
Antrag auf Aufnahme aller verschreibungspflichtigen Lokalanästhetika als
Einzelpositionen
Teil 1: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain,
Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain
5. Myrtecain
- 1 -
Antrag auf Ergänzung der Sammelposition Lokalanästhetika
6. Pankreatin
- zur Behandlung von Störungen des exokrinen Pankreas, die mit einer
Maldigestion einhergehen, in einer Dosierung von mindestens 20.000 Ph. Eur.
E. pro abgeteilter Form -
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
7. Verschiedenes
- Triamcinolon/ Triamcinolonacetonid
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Anwesenden durch den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende stellt seitens des BfArM die neuen Mitarbeiter des Fachgebietes 74
vor und begrüßt zum Tagungsordnungspunkt Pseudoephedrin die Vertreterin aus der
Abteilung 8 sowie die Vertreterin des BMG. Ein neu benanntes Mitglied des
Sachverständigen-Ausschusses (SVA) für Verschreibungspflicht sowie seine
Vertreterin werden vorgestellt.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass er, beginnend mit dieser Sitzung, jeweils zu
Beginn der Beratung die Frage stellen wird, ob bei einem der anwesenden Mitglieder
des Ausschusses Änderungen bezüglich ihrer Erklärung zum Interessenkonflikt
eingetreten sind. Weiterhin macht er bekannt, dass aufgrund von Beschwerden über
das Anfang des Jahres 2010 eingetretene relativ lange Intervall zwischen der letzten
Sitzung und der Publikation der Ergebnisse künftig ein Ergebnisprotokoll bereits kurz
nach jeder Sitzung auf der Webseite des BfArM erscheinen wird. Anschließend weist
er auf die Vertraulichkeit der Sitzungsunterlagen hin.
Der Vorsitzende begrüßt die beiden externen Gutachter zu den Punkten der
Tagesordnung Pseudoephedrin und Pankreatin. Die Mitglieder des Ausschusses
hatten deren Ladung vorab zugestimmt.
Der Vorsitzende begründet die Streichung des Tagungsordnungspunkts Orlistat.
Vorab musste geklärt werden, welche Aufgabe nach Ansicht des BMG dem
Ausschuss in den Fällen zukommt, in denen es aufgrund einer in der EU bereits
festgelegten Verkaufsabgrenzung um deren nationale Umsetzung geht. Inzwischen
liegt die Antwort des BMG vor, nach der eine Mitgestaltung des Ausschusses bei der
Gestaltung der Position in der AMVV befürwortet wird. Es wird entschieden, die
konkrete Vorgehensweise in den kommenden Sitzungen zu diskutieren.
Der Tagesordnungspunkt Nikotin wurde bis zur Klärung offener inhaltlicher Fragen im
Rahmen eines noch laufenden Zulassungsverfahrens gestrichen.
Zu der empfohlenen Begrenzung der Packungsgrößen für Analgetika informiert der
Vertreter des BMG über die mit dem BfArM getroffene Übereinkunft, dem BMG im
Herbst einen Gesamtentwurf mit entsprechenden Begründungen für alle in Frage
kommenden Analgetika vorzulegen.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Der TOP Pankreatin wird vorgezogen. Der Vorsitzende kündigt die Themen
‚Triamcinolon’ und ‚Sera und monoklonale Antikörper’ unter dem TOP Verschiedenes
an. Die Tagesordnung findet die Zustimmung der Mitglieder.
- 2 -
TOP 3 Pseudoephedrin
Antrag auf Klärung der Verkaufsabgrenzung
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1 und 2).
Es folgt die Präsentation der externen Sachverständigen (Anlage 3).
Ein Mitglied des Ausschusses erkundigt sich nach Herkunft und Berechnung der
Daten. Er bezweifelt die Aussage der externen Sachverständigen, dass diese Zahlen
einen Missbrauch der betreffenden Arzneimittel ausschließen. Die externe
Sachverständige erklärt, dass es sich um Verkaufszahlen der Apotheken handelt.
Ein anderes Mitglied des Ausschusses präsentiert seine Erkenntnisse zu diesem
Sachverhalt (Anlage 4). Auf eine entsprechende Frage antwortet er, dass die in 2008
und 2010 an die Apotheken ausgegebenen Fragebögen im Wesentlichen identisch
waren. Nach seinen Angaben stammen die meisten Meldungen aus den grenznahen
Gebieten zu Tschechien, Bayern und Sachsen.
Nach Auskunft von BKA und LKA würden die pseudoephedrinhaltigen Arzneimittel in
Deutschland erworben und daraus extrahiertes Pseudoephedrin in tschechischen
Laboren zu Metamfetamin verarbeitet. Die Vertreterin des BfArM ergänzt, dass nach
Auskunft des BKA ein Reimport des Metamfetamin aus Tschechien nach
Deutschland erfolgt.
Ein weiteres Mitglied des Ausschusses hält die Annahme einer Belieferung des
Weltmarkts mit so gewonnenem Metamfetamin für überzogen und bezweifelt, dass
Metamfetamin aus Fertigarzneimitteln eine preisgünstige Missbrauchssubstanz sei
und man eine 70%ige Ausbeute erzielen könne. Die Metamfetaminherstellung aus
Fertigarzneimitteln sei wirtschaftlich uninteressant, folglich seien die eigentlichen
Quellen für Metamfetamin nicht die Fertigarzneimittel, sondern man könne
Pseudoephedrin über das Internet als Reinstoff aus dem Ausland beziehen.
Ein Mitglied des Ausschusses führt aus, dass Bürger Tschechiens seit der
Reglementierung des Verkaufs von pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln in ihrem
Land diese nun vermehrt in Sachsen einkaufen. Nach Auskunft der externen
Sachverständigen sind Internetverkäufe in ihren Abgabezahlen nicht für 2008, wohl
aber für die Jahre 2009 und 2010 enthalten.
Nachdem keine weiteren Fragen an die externe Sachverständige gerichtet werden,
verlässt diese den Sitzungssaal.
Eine Vertreterin des BfArM erläutert, dass unter die Grundstoffüberwachung nur die
Zwischenprodukte einschließlich Bulkware, jedoch nicht die Fertigarzneimittel fallen.
Aufgrund schärferer Kontrollen würden kriminelle Kreise international zunehmend auf
Fertigarzneimittel ausweichen.
Eines der Mitglieder des Ausschusses kommentiert, dass die bekannten Fälle von
Kaufversuchen großer Mengen sowie die Berichte über Produktionsstätten für den
„Privatgebrauch“ eine gefährliche Entwicklung signalisierten. Pseudoephedrin sei
eine Vorstufe von Metamfetamin und eine Reglementierung zur Risikovorbeugung
sei daher zwingend erforderlich.
Ein weiteres Mitglied des Ausschusses erkundigt sich nach der Rechtsgrundlage für
die Unterstellung eines Stoffs unter die Verschreibungspflicht, dessen Missbrauch
- 3 -
durch Dritte nicht unmittelbar, sondern erst nach seiner Umwandlung in einen
Suchtstoff erfolge.
Nach Ansicht des Vertreters des BMG sieht § 48 AMG die Unterstellung eines
Stoffes unter die Verschreibungspflicht vor, wenn er missbräuchlich verwendet wird
und sich dieser Missbrauch nicht nur auf Einzelfälle beschränkt. Für eine
abschließende Klärung des Sachverhalts wird das juristische Referat des BMG
befragt werden.
Nach der Rechtsauffassung eines Mitglieds des Ausschusses sollten Ephedrin und
Pseudoephedrin in das Betäubungsmittelgesetz Anlage 2 als nicht verkehrs- und
nicht verschreibungsfähige Stoffe aufgenommen werden. Die Formulierungen, die
hier zur Diskussion stehen, könnten dann als ausgenommene Zubereitungen
freigegeben werden. Das BMG wird gebeten, diesen Weg zu prüfen.
Eine Vertreterin des BfArM erklärt hierzu, dass Ephedrin und Pseudoephedrin in der
UN-Konvention von 1988 gelistet sind und damit unter die gesetzliche
Grundstoffüberwachung fallen. Die Stoffe der Anhänge der UN-Konvention von 1961
und 1971 werden durch das Betäubungsmittelgesetz kontrolliert. Der Antrag der
WHO vor ca. 10 Jahren auf Aufnahme von Ephedrin in die UN-Konvention von 1971
war unter Hinweis auf die Unterstellung unter die UN-Konvention von 1988 nicht
erfolgreich. Ein Stoff kann nur in einer dieser drei UN-Konventionen gelistet sein.
Der Vertreter des BMG erläutert das Kriterium der Verschreibungspflicht gemäß § 48
AMG wie folgt: Arzneimittel, die häufig und in erheblichem Umfang nicht
bestimmungsgemäß angewendet werden. Dieser Wortlaut beschränke sich nicht auf
die direkte missbräuchliche Anwendung von Arzneimitteln durch Patienten, sondern
umfasse jede Form eines missbräuchlichen Einsatzes z.B. auch solchen nach
(illegaler) Weiterverarbeitung.
Ein Mitglied des Ausschusses bezweifelt, dass das in § 48 AMG vorgegebene
Kriterium des Missbrauchs bei den pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln gegeben
sei. Im vorliegenden Fall gäbe es mit den hoch (3 bis 4 g Pseudoephedrin/Packung)
und niedrig (600 mg Pseudoephedrin/Packung) dosierten Präparaten zwei Gruppen
von Arzneimitteln. Nach den vorgelegten Daten spielten die niedrig dosierten
Präparate in der Szene der Metamfetaminhersteller keine Rolle und seien auch
wirtschaftlich nicht interessant. Daher gäbe es für diese Präparate keinen häufigen,
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch in erheblichem Umfang. Er beantragt, die
Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erst ab einer Mindestmenge
Pseudoephedrin je Packung zu diskutieren, wie sie in anderen europäischen
Ländern (z.B. in UK) bereits üblich sei, nämlich die Unterstellung von
Pseudoephedrin, ausgenommen in Packungsgrößen bis 720 mg.
Ein anderes Mitglied des Ausschusses wendet sich gegen diese Vorgehensweise.
Solange der Kauf solcher Arzneimittel im Gegensatz zum Bezug der Grundsubstanz
legal sei, bliebe die Verfügbarkeit der niedrig dosierten Arzneimittel ein Anreiz für die
Metamfetamin-Herstellung für den „Privatgebrauch“. Folglich sei eine Begrenzung
der Menge pro Packung nicht erfolgversprechend.
Eine Vertreterin des BfArM informiert darüber, dass in anderen Ländern mit bereits
eingeführter Verschreibungspflicht noch weitere Restriktionen für die Abgabe
pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel bestehen, wie z.B. eine Registrierung der
Kunden, die in Deutschland u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
umsetzbar wäre.
- 4 -
Nach Ansicht eines weiteren Mitglieds des Ausschusses ist die rechtliche Basis für
eine ausnahmslose Unterstellung pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel nicht
gegeben, da für die niedrig dosierten Arzneimittel kein häufiger, nicht
bestimmungsgemäßer Gebrauch in erheblichem Umfang nachgewiesen sei.
Ein anderes Mitglied des Ausschusses bittet darum, zur nächsten Sitzung das BKA
bezüglich aktueller Daten zum Missbrauch pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel zu
befragen.
Der Vorsitzende stellt zunächst den weitestgehenden Antrag des BfArM und dann
den Alternativantrag aus dem Ausschuss zur Abstimmung.
1. Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Pseudoephedrin unter die Verschreibungspflicht - ohne Ausnahme - wird
mehrheitlich abgelehnt.
2. Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Pseudoephedrin in Arzneimitteln ab einem Wirkstoffgehalt von 720 mg
pro Packung unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich
angenommen
TOP 4 Lokalanästhetika
Der Vorsitzende erläutert, dass es sich um die (partielle) rechtsneutrale Auflösung
der Sammelposition in Einzelpositionen handelt. Ein Vertreter des BfArM führt in das
Thema ein (Anlage 1).
Ein Mitglied des Ausschusses merkt an, der Wirkstoff Polidocanol würde in der
Aufzählung der Lokalanästhetika zum Aufbringen auf die Haut fehlen und bittet um
Ergänzung. Ein anderes Mitglied des Ausschusses führt aus, dass dieser Wirkstoff
kein Lokalanästhetikum und daher nicht unter diese Position zu subsumieren sei. Der
Vorsitzende informiert darüber, dass Polidocanol in der AMVV aufgeführt ist. Danach
untersteht es in der Indikation - Sklerosierung von Varizen und Besenreisern - der
Verschreibungspflicht.
Ein weiteres Mitglied des Ausschusses stellt die Aufnahme von Stoffen in die AMVV
in Frage, zu denen derzeit kein Arzneimittel zugelassen ist. Der Vorsitzende
informiert darüber, dass es 17 weitere lokalanästhetisch wirksame Stoffe ohne
derzeitige Zulassung gibt und leitet die Frage an das BMG weiter. Nach Auffassung
des BMG sollten Stoffe, für die es derzeit keine Zulassung gibt, nicht aus der AMVV
gestrichen werden. Eine Vertreterin des BMG weist darauf hin, dass die hier
diskutierten Stoffe vor der Neufassung der AMVV der Verschreibungspflicht
unterstanden.
Ein Mitglied des Ausschusses ist der Ansicht, man solle diese Stoffe nicht wieder in
die AMVV aufnehmen, bevor im Fall eines neuen Zulassungsantrags auch über die
Verkaufsabgrenzung entschieden würde.
Eine Vertreterin des BfArM erläutert, dass es sich bei den lokalanästhetisch
wirksamen Stoffen der vorgelegten Liste um solche handele, die seit der
Überarbeitung der AMVV im Jahre 2005 unbeabsichtigt nicht mehr in der Position
‚Lokalanästhetika’ enthalten sind. Jetzt gehe es darum, diesen Fehler zu korrigieren.
Nach Ansicht eines anderen Mitglieds des Ausschusses war der Ausschuss an die
- 5 -
Überarbeitung der AMVV mit der Prämisse herangegangen, dass der Status quo
erhalten bleibt. Daher müssten früher in der Sammelposition enthaltene Stoffe als
Einzelpositionen aufgenommen werden, ohne dass darüber einzeln im
Sachverständigen-Ausschuss abzustimmen ist. Der Vorsitzende hält fest, dass die
Vorgehensweise mit dem BMG abgestimmt wird.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Streichung des ersten
Spiegelstrichs in der Position „Lokalanästhetika“ und auf Aufnahme der
Einzelpositionen
Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain,
Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain
in Anlage 1 der AMVV wird mehrheitlich angenommen.
TOP 5 Myrtecain
Das BfArM führt in das Thema ein (Anlage 1).
Ein Mitglied des Ausschusses erläutert, dass sämtliche lokalanästhetisch wirkenden
Stoffe bei Applikation auf die Haut nicht in der Lage sind, Schmerzen zu lindern,
sondern lediglich eine Wirkung auf den Juckreiz haben. Außerdem fordert er die
Streichung der Position Kokain, da dieses unter das BtMG und damit in die
Zuständigkeit des Sachverständigen-Ausschusses für Betäubungsmittel falle.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Freistellung von Myrtecain aus der
Verschreibungspflicht wird mehrheitlich angenommen.
TOP 6 Pankreatin
Antrag auf Unterstellung von Pankreatin
- zur Behandlung von Störungen des exokrinen Pankreas, die mit einer
Maldigestion einhergehen, in einer Dosierung von mindestens 20.000 Ph. Eur.
E. pro abgeteilter Form -
unter die Verschreibungspflicht. Das BfArM führt in das Thema ein. (Anlage 6)
Ein Mitglied des Ausschusses erkundigt sich, ob die Verschreibung von Pankreatin
für schwerkranke Patienten erstattungsfähig ist. Die Vertreterin des BfArM bejaht
dies. Der externe Sachverständige fügt hinzu, dass Pankreatin zwar auf der
Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) stehe und somit
erstattungsfähig sei, eine Erstattung von Krankenkassen jedoch häufig abgelehnt
werde. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass sich der Ausschuss hier auf dem
Gebiet des SGB V und des Leistungsrechts und damit außerhalb der für die
Empfehlung des Ausschusses relevanten Regelungen bewegt.
Nach den Informationen der zuständigen Vertreterin des BMG gibt es keine
Anzeichen dafür, dass die Ausnahmeregelungen aus Anlage 1 der
Arzneimittelrichtlinien des G-BA keine Anwendung finden. Die Angaben des
- 6 -
Arzneiverordnungs-Reports sprächen sogar für einen Anstieg der
Verordnungszahlen von pankreatinhaltigen Arzneimitteln.
Anschließend präsentiert der externe Sachverständige die Argumente des
Antragstellers (Anlage 5). Auf eine entsprechende Frage führt der externe
Sachverständige aus, dass Patienten mit einer Pankreasinsuffizienz eine
Risikogruppe für die Entwicklung eines Pankreaskarzinoms darstellen, zu dessen
Entwicklung vermutlich die chronische Entzündung beitrage. Nur Patienten mit einem
operablen Karzinom im Frühstadium hätten eine Überlebenschance.
Ein Mitglied des Ausschusses erkundigt sich, auf welche Weise ein Arztbesuch zur
Erneuerung eines Rezepts für Pankreatin zur Entdeckung eines Karzinoms beitragen
kann. Nach Aussage des externen Sachverständigen führen die behandelnden Ärzte
bei Patienten mit Pankreasinsuffizienz regelmäßig Ultraschallkontrollen durch.
Dennoch werden nur etwa 20% der Karzinome rechtzeitig erkannt. Er gibt zu
bedenken, dass gerade sehr häufig auftretende Komplikationen wie Gallensteine und
Zysten nur durch regelmäßige Untersuchungen erkannt werden können.
Ein anderes Mitglied des Ausschusses bezweifelt, dass bei Patienten mit einer
Alkoholabhängigkeit in der Anamnese durch die Unterstellung von Pankreatin unter
die Verschreibungspflicht eine höhere Therapietreue zu erwarten sei. Der externe
Sachverständige führt aus, dass Gallensteine und Zysten zu den Komplikationen der
Pankreasinsuffizienz gehören. Die Möglichkeit, dass diese Komplikationen nicht
rechtzeitig erkannt werden, bewertet er als groß. Über die Einnahmetreue dieser
Patienten kann er aufgrund der mangelhaften Datenlage keine Auskunft geben,
verweist aber auf Studien, nach denen alkoholkranke Patienten eine schlechte
Compliance und Therapietreue zeigen.
Nachdem keine weiteren Fragen an den externen Sachverständigen gerichtet
werden, verlässt dieser den Sitzungssaal.
Nach Ansicht eines weiteren Mitglieds des Ausschusses wird hier die Frage der
Verschreibungspflicht mit der Erstattungsfähigkeit vermischt. Der Vorsitzende stellt
klar, dass nach der EU-Guideline (‚Switch-Guideline’) die Erstattungsfähigkeit kein
Kriterium für die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht darstellt.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Unterstellung von
Pankreatin
- zur Behandlung von Störungen des exokrinen Pankreas, die mit einer
Maldigestion einhergehen, in einer Dosierung von mindestens 20.000 Ph.
Eur. E. pro abgeteilter Form -
unter die Verschreibungspflicht wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 7 Verschiedenes
1. Triamcinolon
Das BfArM führt in das Thema ein (siehe Anlage 1).
- 7 -
Ein Mitglied des Ausschusses kommentiert, dass Triamcinolonacetonid seiner
Meinung nach nicht zu verestern sei, es sich dabei um ein Acetal handele und damit
als eigenständiger Stoff aufzunehmen sei. Der Vorsitzende erläutert, dass
Triamcinolon und Triamcinolonacetonid mit allen ihren möglichen Verbindungen der
Verschreibungspflicht unterstellt bleiben sollen mit der einzigen Ausnahme
‚Triamcinolonacetonid zur Anwendung als Hafttablette bei rezidivierenden Aphthen’.
Der Vertreter des BMG weist darauf hin, dass das BfArM seinerzeit mitgeteilt hat,
dass Triamcinolonacetonid ein Stoff sui generis ist und dieser daher einer separaten
Position bedarf.
Nach Befragung der Mitglieder des Ausschusses durch den Vorsitzenden bestätigen
diese, dass sie mit der Neufassung der beiden Positionen, entsprechend dem
Vorschlag des BfArM, einverstanden sind.
2. Monoklonale Antikörper
Das BfArM schlägt aufgrund mehrerer Anfragen von Nutzern der AMVV vor, die
monoklonalen Antikörper aus der Position ‚Sera’ herauszunehmen und eine eigene
Position unter den Buchstaben A (Antikörper, monoklonale) oder M (monoklonale
Antikörper) einzuführen. Mehrere Mitglieder des Ausschusses geben die
Notwendigkeit einer Abgrenzung von diagnostisch eingesetzten Antikörpern sowie
von gen-/biotechnischen Fusionsproteinen bzw. Rezeptorantagonisten zu bedenken.
Ein anderes Mitglied des Ausschusses führt aus, dass es in der Rheumatologie etwa
12 monoklonale Antikörper und daneben mit demselben Wirkprinzip Fusionsproteine
und Rezeptorantagonisten gebe, die definitionsgemäß keine monoklonalen
Antikörper sind. Ein Nutzer der AMVV würde sie aber bei diesen suchen. Bei der
Einführung einer neuen Systematik wäre es sinnvoll, dies mit zu berücksichtigen. Der
Vorsitzende sagt den Mitgliedern zu, diese Überlegungen aufzugreifen und eine
Lösung unter Einbeziehung des PEI zu erarbeiten.
Der Termin für die nächste Sitzung wird festgelegt.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 11.01.2011
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
- 8 -
- 9 -
Anlagen
Anlage 1: Voten und Begründungen zu Positionen, deren Änderung zugestimmt wird
(TOP 3, 4, 5, 7)
Anlage 2: Präsentation BfArM zu TOP 3 - Pseudoephedrin
Anlage 3: Präsentation der externen Sachverständigen zu TOP 3 - Pseudoephedrin
Anlage 4: Präsentation eines Mitglieds des Ausschusses zu TOP 3
Anlage 5: Präsentation des externen Sachverständigen zu TOP 6 – Pankreatin
Anlage 6: Begründung des BfArM zur Position TOP 6 - Pankreatin
Ergebnisprotokoll
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Pseudoephedrin
TOP 4 Lokalanästhetika
TOP 5 Myrtecain
TOP 6 Pankreatin
TOP 7 Verschiedenes
Anlagen
05.08.2014
Datei
PD
AA
ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
V o t e n
des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
65. Sitzung, 06.07.2010
zu Positionen, deren Änderung abgestimmt wurde.
3. Pseudoephedrin
- ab einer Wirkstoffmenge von 720 mg pro Packung -
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Pseudoephedrin - ab einer Wirkstoffmenge von 720 mg pro Packung -
der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
UBegründung:
Pseudoephedrin ist ein natürlich vorkommendes Stereoisomer des Ephedrins.
Die Substanz hat indirekt α-sympathomimetische Wirkungen, aufgrund derer es zu
einer Vasokonstriktion kommt. Bei gesunden Probanden wird nach Injektion von
Pseudoephedrin oder nach oraler Gabe von 120 bis 180 mg Pseudoephedrin initial
ein Blutdruckanstieg beobachtet, dem eine Senkung des systolischen und des
diastolischen Blutdrucks folgt. Regelmäßig kommt es zu einem Anstieg der
Herzfrequenz. Weitere kardiale Nebenwirkungen sind Palpitationen und Arrhythmien.
Pseudoephedrin hat eine deutliche zentralstimulierende Wirkung, die zu Unruhe,
Angst und Schlafstörungen führen kann.
Es kann missbräuchlich als Ausgangsstoff für die Herstellung von Metamphetamin
verwendet werden.
Metamphetamin ist eines der stärksten bekannten Psychostimulanzien. In
Deutschland gibt es keine zugelassenen Arzneimittel mit Metamphetamin, es wird
ausschließlich als illegale Droge verwendet. Metamphetamin erzeugt bei den
Anwendern eine starke Euphorie, unterdrückt das Hungergefühl, senkt das
Schlafbedürfnis und bewirkt ein Gefühl der Stärke. Es kommt zu Nervosität und
motorischer Hyperaktivität. Aggressives Verhalten, Blutdruckanstieg,
Herzrhythmusstörungen, Hyperthermie und Krampfanfälle können auftreten. Die
Substanz weist ein hohes Suchtpotential auf. Metamphetamin wird unter
1
AA
verschiedenen „Straßenbezeichnungen“ wie Meth, Glass, Ice und Crystal illegal
gehandelt.
Zur Abklärung der Situation in Deutschland wurden im Jahr 2008 Abfragen u.a. bei
den Landeskriminalämtern und den zuständigen Landesbehörden durchgeführt.
Ausgangspunkt war eine Liste der sächsischen Landesapothekerkammer vom Juni
2008 zu Kaufwünschen für pseudoephedrinhaltige Arzneimittel mit
Missbrauchsverdacht. Aus sechs Bundesländern wurde eine missbräuchliche
Verwendung gemeldet. Die Daten zeigen, dass pseudoephedrinhaltige Arzneimittel
offensichtlich in größerem Umfang zur Herstellung von Metamphetamin verwendet
werden. Teilweise scheint die Herstellung für den deutschen Markt in der
Tschechischen Republik zu erfolgen, die hier angrenzenden Bundesländer Sachsen
und Bayern sind deshalb besonders betroffen.
Die Landesbehörden von Sachsen, Schleswig-Holstein und Bayern übermittelten
Berichte über Verdachtsfälle der missbräuchlichen Anwendung
pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel.
Von 1982 bis zum 31.12.2007 wurden dem BfArM insgesamt 19
Missbrauchsmeldungen im Zusammenhang mit Pseudoephedrin übermittelt. Die
maximale Berichtszahl betrug 2 Meldungen pro Jahr. In 4 dieser 19 Fälle lag eine
Multimedikation in suizidaler Absicht vor.
Seit Januar 2008 sind dem BfArM 103 Meldungen zu Verdachtsfällen auf Missbrauch
pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel zugegangen, davon entfallen allein 58 auf das
Jahr 2010 (Stand 20.04.2010).
Darin wird über den (versuchten) Kauf jeweils mehrerer Arzneimittelpackungen
berichtet. Bei einem Teil der Berichte handelt es sich um Sammelmeldungen, in
denen jeweils zu mehreren Personen berichtet wird. Andere Meldungen legen dar,
dass die gleichen Kunden mehrmals täglich pseudoephedrinhaltige Arzneimittel
erwerben wollten. Die Mehrheit der Fallberichte stammt aus Apotheken in Sachsen
und Bayern. Lediglich in 2 der 103 Fälle wurde das Arzneimittel offensichtlich in
suizidaler Absicht verwendet.
Über 95% der Meldungen betreffen die Arzneimittel Reactine duo
®
oder Rhinopront
®
Kombi mit 120 bzw. 60 mg Pseudoephedrin je abgeteilter Darreichungsform.
Eine aktuelle Umfrage bei den Referenzapotheken der AMK bestätigt die gestiegene
Nachfrage nach diesen Arzneimitteln (von 9% aller nachgefragten OTC-Arzneimittel
in 2008 auf 27% in 2010). Demnach wurden von jeweils 3% der Kunden bei einem
Kauf 3-5 bzw. 6-10 Packungen nachgefragt.
In Tschechien und Großbritannien wurden regulatorische Maßnahmen ergriffen, um
dem Missbrauch von Pseudoephedrin zur Metamphetaminherstellung entgegen zu
wirken, in Finnland, Schweden und Norwegen sind pseudoephedrinhaltige
Arzneimittel verschreibungspflichtig.
In Australien und den USA stellt der Metamphetaminabusus ein großes Problem dar.
In Australien wurden daher alle Arzneimittel, die pro Packung mehr als 720 mg
Pseudoephedrin enthalten, der Verschreibungspflicht unterstellt. Des Weiteren
werden Käufer von pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln einer photografischen
Identifikation unterzogen, anhand derer der Apotheker frühere Käufe abgleichen
kann.
Auch in den USA wurden 2006 Restriktionen durch die FDA erlassen. So dürfen
pseudoephedrinhaltige Arzneimittel u.a. nicht mehr im frei zugänglichen
2
AA
Verkaufsbereich gelagert werden und die Käufer müssen sich ausweisen. Darüber
hinaus gibt es in einigen Bundesstaaten weitergehende Beschränkungen. So sind in
Oregon alle pseudoephedrinhaltigen Arzneimittel verschreibungspflichtig.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es bereits 2008, insbesondere von Seiten
einzelner LKA, Hinweise auf einen nicht unerheblichen Missbrauch oder eine
zweckfremde Verwendung pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel gab. Die Situation
hat sich seitdem deutlich verschärft. Inzwischen ist von einem häufigen nicht
bestimmungsgemäßem Gebrauch dieser Arzneimittel in erheblichem Umfang
auszugehen. Die damit in Zusammenhang stehende Gesundheitsgefährdung
(Metamphetamin-Abhängigkeit) ist schwerwiegend.
Der Wirkstoff Fluorescein (-Natrium) ist ein Fluorochrom, das in der Ophthalmologie
als Farbstoffdiagnostikum zur Angiographie des Augenhintergrundes eingesetzt
wird. Die Darstellung der Gefäße des Augenhintergrundes mit Fluorescein ist ein in
der Ophthalmologie etabliertes Verfahren und für die Diagnostik und
Verlaufskontrolle verschiedener Netzhauterkrankungen von wesentlicher Bedeutung.
4. Lokalanästhetika
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Sammelposition
Lokalanästhetika
aufzulösen
und folgende Stoffe als Einzelpositionen in der Verordnung über ver-
schreibungspflichtige Arzneimittel aufzunehmen:
Articain
Bupivacain
Cinchocain
Dimethocain
Etidocain
Levobupivacain
Mepivacain
Oxetacain
Ropivacain
Tetracain
UBegründung:
Während der 61. Sitzung am 01.07.2008 votierte der Sachverständigen-Ausschuss
aus Gründen der Transparenz und Eindeutigkeit mehrheitlich für eine rechtsneutrale
Auflösung der Sammelposition „Lokalanästhetika“.
Mit den oben genannten Stoffen werden nach vollständiger Überarbeitung der
Sammelposition die bisher ohne Einschränkung der Verschreibungspflicht
3
AA
unterliegenden Lokalanästhetika Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain,
Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain und Tetracain in
Einzelpositionen überführt.
5. Myrtecain
- zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut -
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt,
Myrtecain
- zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut -
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
Hierzu wird die bisherige Sammelposition
Lokalanästhetika
- ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain
zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut -
wie folgt ergänzt:
Lokalanästhetika
- ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain und
Myrtecain zum Aufbringen auf die Haut und Schleimhaut -
UBegründung:
Bei der Recherche für die bereits erfolgte Neufassung der AMVV zu Lokalanästhetika
zum Aufbringen auf Haut und Schleimhaut wurde Myrtecain wegen einer fehlerhaften
Kodierung in AMIS nicht erfasst. In Deutschland ist aber ein apothekenpflichtiges
Arzneimittel mit Myrtecain (als Creme) zugelassen.
Die oben genannte Ergänzung der Formulierung erlaubt eine rechtsneutrale
Anpassung der Position an die bereits bestehende Zulassung.
7. Triamcinolon sowie seine Ester und Ether
- ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden
Aphthen -
Triamcinolonacetonid
4
AA
UEmpfehlung des Sachverständigen-Ausschusses:
Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, die Positionen
Triamcinolon sowie seine Ester und Ether
- ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden
Aphthen -
und
Triamcinolonacetonid
zu korrigieren in
Triamcinolon sowie seine Ester und Ether (einschließlich Acetale)
und
Triamcinolonacetonid und seine Ester
- ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden
Aphthen -
UBegründung:
Ein pharmazeutischer Unternehmer stellte im Jahr 2002 einen Antrag auf Freistellung
von Triamcinolonacetonid (enthalten in AFTAB Hafttabletten zur Behandlung von
rezidivierenden Aphthen) aus der Verschreibungspflicht für die Anwendung bei
entzündlichen Krankheiten der Mundschleimhaut.
Bereits für die Unterlagen für die 50. Sitzung am 21.01.2003 wurde jedoch der TOP
bzw. die beantragte Position in der Meinung, dass Triamcinolon der Oberbegriff sei,
wie folgt formuliert:
UTriamcinolon INNU seine Ether, Ester sowie deren Salze
- zur Anwendung bei entzündlichen Krankheiten der Mundschleimhaut-
In der Stellungnahme des BfArM wurde, in Übereinstimmung mit dem Firmenantrag,
ausschließlich der Stoff Triamcinolonacetonid behandelt, während in den Beiträgen
der anschließenden Diskussion beide Stoffbezeichnungen, Triamcinolon und
Triamcinolonacetonid, verwendet wurden. Zur Abstimmung kam die Freistellung von
Triamcinolon. Aufgrund der Anwendungsrisiken wurde die Freistellung auf die
Behandlung rezidivierender Aphthen mit Hafttabletten eingeschränkt.
Derzeit lauten die Positionen wie folgt:
„Triamcinolon sowie seine Ester und Ether
- ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen-“
und
„Triamcinolonacetonid“
Auf Antrag der Arzneimittelkommision der Deutschen Apotheker (AMK) prüfte das
BfArM die Streichung der Position Triamcinolonacetonid aus der AMVV. Da es sich
5
AA
6
bei Triamcinolonacetonid um einen Stoff „sui generis“ handelt, ist eine Streichung der
Position aus der AMVV nicht sachgerecht.
Es bestand ein Handlungsbedarf, weil die aktuellen Positionen insbesondere
hinsichtlich der Freistellung der Hafttabletten unklar formuliert sind.
V o t e n
3. Pseudoephedrin
4. Lokalanästhetika
5. Myrtecain
7. Triamcinolon
05.08.2014
Datei
PD
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Pseudoephedrin,
orale Darreichungsformen
Verkaufsabgrenzung
pseudoephedrinhaltiger
Arzneimittel
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Darstellungen zum Wirkstoff
•
Pseudoephedrin
(PSE) -
natürlich vorkommendes
Stereoisomer
des Ephedrins
•
indirekt α-sympathomimetische
Wirkungen –
Vasonstriktion:
–
Kardiale/ vaskuäre
Wirkungen: Blutdruckanstieg, Anstieg
der Herzfrequenz, Palpitationen
und Arrhythmien
–
Schleimhäute, insbesondere Nasenschleimhaut:
Abschwellung
•
deutliche zentralstimulierende
Wirkung -
Unruhe, Angst,
Schlafstörungen
•
Pseudoephedrin
kann als Ausgangsstoff für die Herstellung
von Metamfetamin
verwendet werden
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Zulassungsstatus in DE
Arzneimittel Verfahrens-
art
Wirkstoffe Wirkstoff-
menge
Max.Anwen-
dunsdauer
Rhinopront
Kombi Tab
national Triprolidin
PSE
2,5 mg
60 mg
10 Tage
Reactine
duo
Retardtab
national Cetirizin
PSE
5 mg
120 mg
14 Tage
Aspirin com-
plex Granulat
2X
MRP,
Parallel-
import
ASS
PSE
500 mg
30 mg
3 Tage
Spalt Effekt
Tab
MRP Ibuprofen
PSE
200 mg
30 mg
5 Tage
Aerinaze
Tab
6x
zentral Desloratadin
PSE
2,5 mg
120 mg
10 Tage
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Indikationen und Verkaufsabgrenzung
Indikationen:
•
Kombinationen mit Antihistaminikum:
–
symptomatische Therapie der allergischen Rhinitis
sofern sie mit
einer Verstopfung der Nase einhergeht oder
•
Kombinationen mit ASS oder Ibuprofen:
–
symptomatische Therapie von Nasenschleimhautschwellungen
bei Schnupfen mit erkältungsbedingten Schmerzen und Fieber
Verkaufsabgrenzung:
-
Aerinaze®
in allen Packungsgrößen verschreibungspflichtig
(Desloratadin
unterliegt Verschreibungspflicht)
-
alle anderen in der Tabelle aufgeführten Arzneimittel sind
apothekenpflichtig
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Missbrauch pseudoephedrinhaltiger
Arzneimittel I
Herstellung von Metamfetamin
aus diesen Arzneimitteln
Metamfetamin
= eine der stärksten bekannten Psychostimulanzien
•
in DE keine zugelassenen Arzneimittel mit Metamfetamin
•
Verwendung ausschließlich als illegale Droge, unter
„Straßenbezeichnungen“ wie Meth, Glass, Ice
und Crystal gehandelt
•
Wirkungen:
–
starke Euphorie, Gefühl der Stärke, aggressives Verhalten
–
Nervosität und motorische Hyperaktivität
–
vermindertes Schlafbedürfnis
–
Unterdrückung des Hungergefühls
–
Blutdruckanstiege, Herzrhythmusstörungen
–
Hyperthermie und Krampfanfälle
Metamfetamin weist ein hohes Suchtpotential auf.
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
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Missbrauch pseudoephedrinhaltiger
Arzneimittel II
Abklärung der Situation in Deutschland, 2008:
•
Abfragen durch das BfArM bei:
-
Referenzapotheken
-
Landeskriminalämtern
-
zuständigen Landesbehörden
Ausgangspunkt: Liste der sächsischen Landesapothekerkammer
zu Kaufwünschen von pseudoephedrinhaltigen
Arzneimitteln
mit Missbrauchsverdacht (6/2008)
- Zusammenstellung legte die Vermutung einer
missbräuchlichen Verwendung in nicht
unerheblichem Umfang nahe
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Missbrauch pseudoephedrinhaltiger
Arzneimittel III
Abfrage der Referenzapotheken:
•
N=237, 44% antworten, davon 80% -
kein
Anhalt
–
Kein Hinweis auf Missbrauch in größerem
Umfang
Abfrage der Landesbehörden:
•
Hinweise aus Sachsen, (Bayern)
–
insgesamt aus Behördensicht keine
wesentlichen Missbrauchshinweise
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
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Missbrauch pseudoephedrinhaltiger
Arzneimittel IV
Abfrage der Landeskriminalämter –
„positive“
Rückmeldungen aus 6 Bundesländern:
•
Bayern: 6-9/2008 –
Metamfetamin-Herstellung
aus PSE-AM
in 3 Kleinlaboren
•
Bremen: 1-8/2008 –
19 Verdachtsmomente aus Apotheken
•
Sachsen/ Sachsen-Anhalt: Metamfetaminhandel
ist Problem,
z.T. aus CZ, Produktion zunehmend aus AM
•
Schleswig-Holstein: „Lübecker Gülle“ aus Reactine®
duo
•
Thüringen: illegales Kleinlabor sichergestellt
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Nationale UAW-Datenbank-
Verdachtsfälle zu Missbrauch
•
Seit 1/2008 103 Meldungen zu Missbrauch pseudoephedrinhaltiger
Arzneimittel, davon 58 im Jahr 2010 (Stand 20.04.2010)
•
überwiegend Berichte aus Apotheken zum (versuchten) Kauf:
–
Forderungen nach mehreren Arzneimittelpackungen oder Erwerb durch
gleiche Kunden mehrmals täglich
–
z. T. Sammelmeldungen
–
häufig Hinweis auf ausländische Staatsbürger
–
Mehrheit der Fälle aus Sachsen und Bayern
•
nur in 2 der 103 Fälle Verwendung in suizidaler Absicht
•
über 95% der Meldungen betreffen Reactine®
duo
oder Rhinopront®
Kombi mit 120 bzw. 60 mg Pseudoephedrin
•
1982 - 1.01.2008: 19 Missbrauchsmeldungen
–
die maximale Berichtszahl betrug 2 Meldungen pro Jahr
–
in 4 dieser 19 Fälle lag Multimedikation in suizidaler Absicht vor
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Situation in anderen Ländern
•
Metamfetaminabusus
auch Problem in anderen
Ländern –
daher regulatorische
Maßnahmen in den
USA, Australien, CZ und UK
•
In Europa besteht Verschreibungspflicht für PSE-
haltige
AM in den nordeuropäischen Ländern (SE,
NO, DK, FI) sowie Griechenland, Litauen den
Niederlanden und Zypern
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Diskussion und Fazit I
•
PSE = Ausgangsstoff für Metamfetamin-Herstellung
–
Metamfetamin
= preiswerte Partydroge, Konsum birgt
erhebliche Gesundheitsgefahren, hohes Abhängigkeitspotential
•
zunehmend Verwendung von PSE-haltigen AM in DE zur
Metamfetaminherstellung
–
starke Zunahme der Meldungen zu Missbrauch
•
GÜS/BKA – Herstellung von Metamfetamin aus PSE-
haltigen AM zunehmendes Problem
•
Missbrauchsprobleme auch in anderen Ländern –
verschiedene Restriktionen
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Das BfArM ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Diskussion und Fazit II
•
nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von PSE-haltigen AM
in erheblichem Umfang
–
Gesundheitsgefährdung ist schwerwiegend
•
Unterstellung von pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln
unter die Verschreibungspflicht zur Eingrenzung des
Missbrauchs
–
Stoff sollte prinzipiell unterstellt werden
•
keine Probleme in der Arzneimittelversorgung der Patienten
mit OTC-Präparaten in den dargestellten Indikationen
–
Kombinationspartner (Antihistaminika, ASS, Ibuprofen) als
Monoarzneimittel in ausreichendem Umfang ohne Verschreibungspflicht
verfügbar
–
Behandlung der nasalen Kongestion mit topischen
Dekongestiva
möglich
Pseudoephedrin, �orale Darreichungsformen
Darstellungen zum Wirkstoff
Zulassungsstatus in DE
Indikationen und Verkaufsabgrenzung
Missbrauch pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel I
Missbrauch pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel II
Missbrauch pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel III
Missbrauch pseudoephedrinhaltiger Arzneimittel IV
�Nationale UAW-Datenbank- Verdachtsfälle zu Missbrauch�
Situation in anderen Ländern
Diskussion und Fazit I
Diskussion und Fazit II
05.08.2014
Datei
PD
Präsentation zur firmenübergreifenden
Stellungnahme zu Punkt 3 der Tagesordnung
für die 65. Sitzung des Sachverständigen-
Ausschusses für die Verschreibungspflicht
am 6. Juli 2010
Bayer Vital GmbH, Leitung Scientific Affairs Consumer Care
51368 Leverkusen
Einleitung
• Seit 2008 gibt es erst Medienberichte über die illegale Synthese von Metamphetamin unter
anderem aus PSE-haltigen Fertigarzneimitteln.
• Berichte über Versuche, größere Mengen PSE-haltiger Arzneimittel (Reactine Duo und
Rhinopront Kombi) in grenznahen Bereichen zu Tschechien zu kaufen, veranlassten die
AMK der ABDA, die Apotheker um erhöhte Aufmerksamkeit zu bitten.
• Seit Mai 2008 monitoren die betroffenen Firmen die Abverkäufe ihrer Produkte in der
gesamten Bundesrepublik sowie im Besonderen auch in der grenznahen Region zu
Tschechien engmaschig über Firmen-unabhängige IMS-Daten.
• Zusätzlich wurde in Absprache mit der Rechtsabteilung der Bayer AG eine spezialisierte
Firma beauftragt, zu untersuchen, welche illegalen Beschaffungsmöglichkeiten für den
Rohstoff PSE existieren.
• Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden im folgenden präsentiert.
• Auf die Darstellung von Wirksamkeits- und Verträglichkeitsdaten der zugelassenen
Arzneimittel wird verzichtet, da diese bereits im Rahmen der Zulassungsverfahren bewertet
wurden und auch Gegenstand der bereits vorgelegten Stellungnahme sind.
Einnahmemuster von Aspirin Complex zeigt keine
Hinweise auf Fehlgebrauch oder Missbrauch des
Arzneimittels
• Apotheken-basierte nicht-interventionelle Studien unter
Alltagsbedingungen zeigen einen verantwortungsvollen Umgang der
Patienten mit dem Arzneimittel.
• Die Empfehlungen im Beipackzettel über die Anwendungsdauer und
Dosierung werden eingehalten.
• Ein über den Bedarf hinaus gehender Gebrauch des Arzneimittels wurde
nicht festgestellt.
• Die Einnahmemuster von Aspirin Complex und Grippostad C (ohne PSE)
sind vergleichbar.
• Besondere Risiken bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Aspirin
Complex sind nicht zu erkennen.
Grunthal S, Gessner U. Pharm Ztg 2008, 153(4): 58-68; Gessner U, Petersen-Braun M. DAZ 2010; 150(17): 119-122
Marktanalysen PSE-haltiger Arzneimittel
(Basis: IMS Daten)
Region 9: grenznahe Region zu
Tschechien
Aspirin Complex: Durchschnittlicher Absatz pro
Apotheke, (BRD Gesamt = 100)
Bis auf die üblichen saisonalen Schwankungen, sind in keiner der betrachteten
Regionen auffällige Absätze im Vergleich zum Durchschnittsabsatz der BRD zu
erkennen – auch nicht in der Region 9 (Grenzregion zu Tschechien).
-60
-40
-20
20
40
60
80
J
08
F M A M J J A S O N D
08
J
09
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09
J
10
F M
10
A
bs
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ru
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V
j.
(%
)
B RD-G ESA MT
REGION 9
Aspirin Complex, BRD-Gesamt vs Region 9
+/- % Verkauf Packungen vs Vorjahr
In der Region 9 liegen die Absatzveränderungen gegenüber Vorjahr fast immer auf
dem Niveau von BRD-Gesamt. Lediglich in 06 und 11/2009 lagen die Absätze
saisonal bedingt leicht über der Gesamt BRD.
40
50
60
70
80
90
100
110
120
130
J
08
F M A M J J A S O N D
08
J
09
F M A M J J A S O N D
09
J
10
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10
D
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ch
sc
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pr
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A
po
th
ek
e
(In
de
x)
Grippostad
Aspirin Complex
Aspirin Plus C
Ausgewählte Marken, Grenzregion 9,
durchschnittlicher Absatz (BRD Gesamt = 100)
Der Absatz von Aspirin Complex unterliegt saisonalen Schwankungen, verläuft aber
parallel zum Absatz von PSE-freien Erkältungsprodukten wie Grippostad C und
Aspirin Plus C.
Reactine Duo: Regionen 1-9; +/- % Verkauf
Packungen vs Vorjahr (BRD Gesamt = 0)
In Region 9 zeigt der Absatz von Reactine Duo nur in den Umsatz schwachen
Herbst- und Wintermonaten einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Die Umsätze in
den anderen 8 Regionen zeigen dagegen keine Auffälligkeiten.
Reactine Duo: Region 9 vs BRD-Gesamt
+/- Durchschnittsabsatz Packungen
Der Anstieg in den Herbst- und Wintermonaten betrug bis zu 1,5 Packungen pro
Apotheke.
Fazit aus den Marktanalysen
• Bundesweit sowie im grenznahen Gebiet zu Tschechien (Region 9) wurden von
Aspirin Complex keine überdurchschnittlichen Verkäufe beobachtet.
• Der Abverkauf von Aspirin Complex unterliegt den gleichen saisonalen
Schwankungen wie bei den nicht PSE-haltigen Erkältungsprodukten Grippostad C
und Aspirin Plus C.
• Auch der Abverkauf von Reactine Duo und Rhinopront Kombi zeigt bundesweit in
8 von 9 Regionen keine Auffälligkeiten. Lediglich im grenznahen Gebiet zu
Tschechien wurde vor allem in den Herbst- und Wintermonaten ein verstärkter
Abverkauf beobachtet. Dieser betrug jedoch durchschnittlich nur bis zu 1,5 – 2,5
Packungen pro Apotheke.
• Meldungen zu Verdachtsfällen einer missbräuchlichen Verwendung zeigen, dass
die Apotheken ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und die Abgabe größerer
Mengen bzw. den Kauf dieser Arzneimittel verweigern.
• Die Daten zeigen, dass kein Missbrauch in häufigem und erheblichem Umfang
auftritt.
Illegale Quellen für PSE
Aktuelle Online Recherche von Opsec Security GmbH
© 2010 OpSec Security GmbH
www.opsecsecurity.de
Analyse der B2B-Marktplätze
Ja, es gibt eine Vielzahl von (Pseudo-)Ephedrin-Angeboten auf B2B-Marktplätzen im Internet.
Am 21.06.2010 waren auf 17 überprüften Plattformen 3818 Angebote aktiv.
Über 90% dieser Angebote (3540 Stück) konnten auf fünf Plattformen reduziert werden:
alibaba.com, tradekey.com, ec21.com, tootoo.com und tradegear.com, wobei unter diesen
alibaba mit knapp ¾ der Angebote (ca. 2600 Stück) die wichtigste Rolle spielt.
(Daten vom 21.06.2010)
Wird (Pseudo-)Ephedrin online auf B2B-Marktplätzen angeboten? Wenn ja in welchen
Mengen und zu welchen Preisen?
© 2010 OpSec Security GmbH
www.opsecsecurity.de
Analyse der B2B-Marktplätze
In welchen Mengen wird (Pseudo-)Ephedrin angeboten?
Die angebotenen Mengen variieren sehr stark. Minimal-/Einmallieferungen von einigen Gramm werden
selten angeboten, dafür gibt es bei einigen Anbietern Beschränkungen auf einige Tausend Tonnen pro
Jahr bis hin zu Angeboten, die explizit sagen, dass es keine Höchstmengen gibt
Keine Höchstmenge!
Bestellminimum:
100 Gramm
Pro Jahr lieferbar: 6000 Tonnen
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www.opsecsecurity.de
Analyse der B2B-Marktplätze
Pro Kilo Ephedrin-HCL mit über 99% Reinheit werden beim Versand aus dem EU-
Ausland nach Deutschland im günstigsten Fall ca. € 400 inkl. Versand fällig
Zwischenhändler in Europa und auch explizit in Deutschland bieten einen sehr teuren
(ca. € 1600/Kg) aber dafür sehr wahrscheinlich sichereren Versand nach Deutschland via
DHL an
Die Response-Quote auf Emailanfragen lag bei knapp 80%. Die Auswertung der
Antworten ergab, dass von 29 Anbietern 28 nach Deutschland liefern; nur einer
konzentriert sich ausschließlich auf den Markt im mittleren Osten und ist an einer
Zusammenarbeit nicht interessiert
Zu welchen Preisen wird (Pseudo-)Ephedrin angeboten? Gelten die Angebote auch
für den Versand in die EU?
© 2010 OpSec Security GmbH
www.opsecsecurity.de
Analyse der B2B-Marktplätze
Wie streng sind die Sicherheitskontrollen?
Über die Strenge der Sicherheitskontrollen gibt es keine Ergebnisse. Es wurden keine
aussagekräftigen Beiträge dokumentiert. Aber:
Es wird von den Händlern damit geworben, dass die Stoffe mit falscher Etikettierung (z.B.
Magnesium Sulfate Bath Salt) und in speziellen Verpackungen („package in 5x vacuum
bags and wrapped with thin foil“) verschickt werden, so dass Zoll und Scanner nichts
Auffälliges bemerken. Auch Verstecke in Bilderrahmen, die zerstört werden müssen, um an
die eigentliche Lieferung zu gelangen wurden beispielsweise genannt
Innerhalb der EU ist davon auszugehen, dass Käufer keine Probleme mit
Sicherheitskontrollen haben
© 2010 OpSec Security GmbH
www.opsecsecurity.de
Analyse der B2B-Marktplätze
PSE Isolierung aus Arzneimitteln ist unattraktiv!
Aspirin
Complex
Rhinopront
Kombi
Reactine Duo PSE Internet-
Angebote
Größte Packung 20 Beutel 20 Tabletten 20 Retardtabl. Bulk Ware ab
100 g
Preis 14.22 € 5.90 € 15.85 € 400 € pro kg
PSE-Gehalt /
Packung
600 mg 1200 mg 3360 mg ---
Kosten pro
Gramm PSE
23.70 € 4.92 € 4.72 € 0.40 €
Fazit aus den online Recherchen
• (Pseudo)Ephedrin relativ leicht und sehr kostengünstig auf asiatischen
Internet-Plattformen zu erwerben ist.
• Die Lieferung erfolgt (getarnt z.B. als Magnesiumsulfat Badesalz oder
Creatin Monohydrat) auch nach Deutschland.
• Die illegale Herstellung von Metamphetamin aus den so erworbenen
Rohstoffen ist daher äußerst lukrativ, die Gewinnspannen gewaltig:
- Aus 1 kg PSE für 400 € lassen sich ca. 800 g Metamphetamin
gewinnen
- Bei einem Schwarzmarktpreis von 60 € pro Gramm entspricht dies
einem Gegenwert von 48.000 €
• Dagegen ist die Isolierung von PSE aus Arzneimittel zur Synthese von
Metamphetamin aufwändig und teuer.
Überblick über den Abgabestatus von PSE in
Europa
Derzeitiger Abgabestatus von PSE Rechtliche und/oder regulatorische
Einschränkungen
(z.B. Packungsgröße, Einzeldosis)
Freiverkäuf-
lich
Apotheken-
pflichtig
Verschreibungs-
pflichtig
Irland
Italien
Portugal
Österreich
Belgien
Bulgarien
Tschech. Rep.
Estland
Frankreich
Deutschland
Ungarn
Lettland
Luxemburg
Polen
Slowakei
Slowenien
Spanien
UK
Schweiz
Dänemark
Finnland
Schweden
Niederlande
Litauen
Griechenland
Zypern
Ohne Einschränkung apothekenpflichtig:
Österreich, Frankreich, Deutschland, Bulgarien,
Estland, Ungarn, Italien, Lettland, Luxemburg,
Slowenien, Spanien, Portugal.
Apothekenpflichtig und Packungsgrößen-
restriktion:
720 mg PSE (UK, Tschechien, Slowakei), 540
mg (Belgien) bzw. 360 mg (Spanien)
Einzeldosisbeschränkung auf 30 mg
(Tschechien, Slowakei), 60 mg (Österreich,
Polen, Irland).
Schon immer verschreibungspflichtig:
Dänemark, Finnland und Schweden,
Niederlande, Litauen, Griechenland, Zypern.
Zusammenfassung
• Die derzeit vermarkteten PSE-haltigen Arzneimittel unterstehen der Apothekenpflicht und stehen daher
unter der Kontrolle der Apotheker. Diese sind sich ihrer Beratungs- und Aufsichtspflicht bewusst und
verweigern die Abgabe größerer Mengen.
• Einzelberichte lassen vermuten, dass PSE-haltige Arzneimittel wie Reactine Duo und Rhinopront Kombi
als Quelle für die illegale Metamphetamin-Herstellung in grenznahen Gebieten zu Tschechien verwendet
werden. Marktanalysen zeigen aber, dass es sich hier im Vergleich zum Bundesdurchschnitt nur um
wenige Packungen pro Monat handelt.
• Ein laut § 48 AMG naheliegender Fehlgebrauch oder ein häufiger und in erheblichem Umfang auftretender
Missbrauch der genannten Arzneimittel durch den Patienten liegt nicht vor. In erster Linie sind dies
regional begrenzte Einzelfälle, die als Machenschaften einzelner Krimineller zu sehen sind.
• Internet-Recherchen belegen die Möglichkeit des leichten und kostengünstigen illegalen Erwerbs auch
großer Mengen Pseudoephedrin über asiatische Internet-Plattformen.
• Eine mögliche Verschreibungspflicht für PSE-haltige Kombipräparate wird daher die illegale Herstellung
und den Handel mit Metamphetamin (Crystal) nicht beeinflussen, da andere preiswerte Quellen auch für
große Mengen des Rohstoffs PSE/Ephedrin vorhanden sind.
• Der Überblick über den Abgabestatus von PSE in Europa zeigt, dass in 18 EU-Ländern und der Schweiz
PSE-haltige Produkte verschreibungsfrei erhältlich sind.
• Wir halten daher eine Änderung der Verkaufsabgrenzung von Pseudoephedrin und der davon betroffenen
apothekenpflichtigen Arzneimittel Aspirin Complex (ASS + PSE), Rhinopront Kombi (Triprolidin + PSE) und
Reactine duo (Cetirizin + PSE) für unangemessen.
Backup Chart
PSE-haltige Arzneimittel in Deutschland
Arzneimittel-
bezeichnung
Wirkstoffe Menge pro abgeteilte
Darreichungsform
Indikation Status
Aspirin
Complex
ASS
PSE
500
30
Zur symptomatischen Behandlung von
Nasenschleimhautschwellung
bei Schnupfen
mit erkältungsbedingten Schmerzen und
Fieber.
Ap.
Reactine Duo Cetirizin
PSE
5 mg
120 mg
zur symptomatischen
Therapie der allergischen Rhinitis
verwendet, wenn diese mit Verstopfung
der Nase einhergeht.
Ap.
Rhinopront
Kombi
Triprolidin
PSE
2.5 mg
60 mg
Symptomatische Behandlung der akuten,
allergischen oder vasomotorischen
Rhinitis, sofern sie mit einer Verstopfung
der Nase
einhergeht.
Ap.
Spalt Effekt Ibuprofen
PSE
200 mg
30 mg
Zur symptomatischen Behandlung der
nasalen Kongestion im Zusammenhang
mit einer akuten Rhinosinusitis mit
vermutetem viralen Ursprung und
Kopfschmerz und/oder Fieber
Ap.
Aerinaze Desloratadin
PSE
2.5 mg
120 mg
Symptomatische Behandlung der
saisonalen allergischen Rhinitis mit
begleitender Nasenschleimhaut-
schwellung
Rp.
Präsentation zur firmenübergreifenden Stellungnahme zu Punkt 3 der Tagesordnung�für die 65. Sitzung des Sachverständigen-�Ausschusses für die Verschreibungspflicht�am 6. Juli 2010
Einleitung
Einnahmemuster von Aspirin Complex zeigt keine Hinweise auf Fehlgebrauch oder Missbrauch des Arzneimittels
Marktanalysen PSE-haltiger Arzneimittel �(Basis: IMS Daten)
Aspirin Complex: Durchschnittlicher Absatz pro Apotheke, (BRD Gesamt = 100)
Aspirin Complex, BRD-Gesamt vs Region 9�+/- % Verkauf Packungen vs Vorjahr
Ausgewählte Marken, Grenzregion 9, durchschnittlicher Absatz (BRD Gesamt = 100)
Reactine Duo: Regionen 1-9; +/- % Verkauf Packungen vs Vorjahr (BRD Gesamt = 0)
Reactine Duo: Region 9 vs BRD-Gesamt� +/- Durchschnittsabsatz Packungen
Fazit aus den Marktanalysen
Illegale Quellen für PSE�Aktuelle Online Recherche von Opsec Security GmbH
Analyse der B2B-Marktplätze�
Analyse der B2B-Marktplätze��In welchen Mengen wird (Pseudo-)Ephedrin angeboten?
Analyse der B2B-Marktplätze�
Analyse der B2B-Marktplätze��Wie streng sind die Sicherheitskontrollen?
Analyse der B2B-Marktplätze
PSE Isolierung aus Arzneimitteln ist unattraktiv!
Fazit aus den online Recherchen
Überblick über den Abgabestatus von PSE in Europa
Zusammenfassung
Backup Chart
PSE-haltige Arzneimittel in Deutschland
05.08.2014
Datei
PD