Ergebnisprotokoll (Kurzfassung) der 70. Sitzung des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht am 25.06.2013
Erstellt: 27.06.2013
Aktualisiert: 27.06.2013
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn)
Teilnehmer:
Der Vorsitzende
Sachverständige des Ausschusses für Verschreibungspflicht
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV)
Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Vertreter des BfArM
Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 53 Absatz 2 des Gesetzes
über den Verkehr mit Arzneimitteln berät das BMG und das BMELV im Hinblick auf
Fragen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln und gibt hierzu fachliche
Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall
erforderlichen – Entscheidungen der zuständigen Bundesministerien nicht
vorgegriffen. Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgen durch
Rechtsverordnungen des BMG bzw. des BMELV; diese Verordnungen bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Geschäftsordnung
4. Desloratadin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Arzneimittel zur oralen
Anwendung mit den Indikationen
- allergische Rhinitis
- Urtikaria
in einer Einzeldosis von:
5 mg (Erwachsene, 5 mg Filmtabletten und 0,5 mg/ml Lösung zum
Einnehmen)
1,25 mg (Kinder zwischen 1 und 5 Jahren, 0,5 mg/ml Lösung zum
Einnehmen)
2,5 mg (Kinder zwischen 6 und 12 Jahren, 0,5 mg/ml Lösung zum
Einnehmen)
und in einer Tageshöchstdosis von 5 mg
5. Flurbiprofen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- zur Anwendung im Mund- und Rachenraum zur kurzzeitigen symptomatischen
Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Mund- und
Rachenschleimhaut in einer Tageshöchstdosis von 50 mg
6. Carbetocin
Antrag auf Unterstellung für die Anwendung beim Menschen
d.h. Streichung der Einschränkung zur Anwendung bei Tieren in der Anlage 1
zur AMVV
7. Doramectin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame
mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 0,5 mg je Packung
und
- für die orale Anwendung bei Bartagame, Leopardgecko und
Breitrandschildkröte mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 4 mg je Packung
8. Diclazuril
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die Anwendung bei
Bartagame und Leopardgecko mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 120 mg je
Packung
9. Praziquantel
Antrag auf Erweiterung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die
Anwendung bei Reptilien der Gruppen Leguane, Agame, Chamäleons, Skinke,
Warane, Geckos, Pythons, Boas, Nattern, Landschildkröten und Neuwelt-
Sumpfschildkröten mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 500 mg je Packung
10. Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und der
entsprechenden Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20.
Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen
11. Verschiedenes
Ergebnisse:
TOP 4: Desloratadin
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Desloratadin
- in der oralen Anwendung zur symptomatischen Behandlung bei allergischer Rhinitis
und Urtikaria bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern ab 2 Jahren
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 5: Flurbiprofen
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Flurbiprofen
- zur Anwendung im Mund- und Rachenraum zur kurzzeitigen symptomatischen
Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Mund- und Rachenschleimhaut in
einer Tageshöchstdosis von 50 mg
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 6: Carbetocin
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt einstimmig die
ausnahmslose Unterstellung von Carbetocin unter die Verschreibungspflicht.
TOP 7: Doramectin
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich einstimmig
gegen die Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die
beantragten Anwendungsbereiche und Tierarten aus.
TOP 8: Diclazuril
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich einstimmig
gegen die Entlassung von Diclazuril aus der Verschreibungspflicht für die
beantragten Tierarten aus.
TOP 9: Praziquantel
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich mehrheitlich
gegen die Entlassung von Praziquantel aus der Verschreibungspflicht für die
beantragten Reptiliengruppen aus.
TOP 10: Umsetzung des Artikels 11
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich zur
Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/ 24/ EU und der entsprechenden
Durchführungsrichtlinie 2012/ 52/ EU der Kommission vom 20. Dezember 2012
einstimmig für die vom BMG vorgeschlagene Änderung des § 2 AMVV aus.
05.08.2014
Datei
PD
1
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
70. Sitzung des gemäß § 48 Abs. 2 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 Abs. 2 AMG vom 25.06.2013
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Teilnehmer:
Der Vorsitzende
Die Sachverständigen des Ausschusses für Verschreibungspflicht
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Vertreter des BfArM
Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz (BMELV)
Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 53 Absatz 2 des Arzneimit-
telgesetzes berät das BMG und das BMELV im Hinblick auf Fragen zur Verschrei-
bungspflicht von Arzneimitteln und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Mit diesen
Ausschussempfehlungen wird der - in jedem Einzelfall erforderlichen – Entscheidung
des zuständigen Bundesministeriums nicht vorgegriffen. Änderungen der Arzneimit-
telverschreibungsverordnung erfolgen durch Rechtsverordnung des BMG bzw. des
BMELV; diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Geschäftsordnung
4. Desloratadin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für orale Präparate mit
den Indikationen
- allergische Rhinitis
- Urtikaria
in einer Einzeldosis von:
2
5 mg (Erwachsene, 5 mg Filmtabletten und 0,5 mg/ml Lösung zum Ein-
nehmen)
1,25 mg (Kinder zwischen 1 und 5 Jahren, 0,5 mg/ml Lösung zum Ein-
nehmen)
2,5 mg (Kinder zwischen 6 und 12 Jahren, 0,5 mg/ml Lösung zum Ein-
nehmen)
und in einer Tageshöchstdosis von 5 mg
5. Flurbiprofen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- zur Anwendung im Mund- und Rachenraum zur kurzzeitigen
symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Entzün-
dungen der Mund- und Rachenschleimhaut in einer Tages-
höchstdosis von 50 mg
6. Carbetocin
Antrag auf Unterstellung für die Anwendung beim Menschen
d. h. Streichung der Einschränkung zur Anwendung bei Tieren in der Anlage 1
zur AMVV
7. Doramectin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartaga-
me mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 0,5 mg je Packung
und
- für die orale Anwendung bei Bartagame, Leopardgecko und Breitrandschild-
kröte mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 4 mg je Packung
8. Diclazuril
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die Anwendung bei
Bartagame und Leopardgecko mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 120 mg je Pa-
ckung
9. Praziquantel
Antrag auf Erweiterung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die
Anwendung bei Reptilien der Gruppen Leguane, Agame, Chamäleons, Skinke,
Warane, Geckos, Pythons, Boas, Nattern, Landschildkröten und Neuwelt-
Sumpfschildkröten mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 500 mg je Packung
10. Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/ 24/ EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 über die Ausübung der Patien-
tenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und der ent-
sprechenden Durchführungsrichtlinie 2012/ 52/ EU der Kommission vom 20.
Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in ei-
nem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen
11. Verschiedenes
3
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden zu dieser konstituierenden Sitzung für den
achten Berufungszeitraum.
Es folgen eine Vorstellungsrunde, verfahrenstechnische Hinweise und ein Einfüh-
rungsvortrag (s. Anlage 2) zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Verschrei-
bungspflicht sowie den Regeln des Switch-Verfahrens.
Die 71. Sitzung wird am
14.01.2014
stattfinden.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird auf Wunsch eines Sachverständigen unter TOP 11 um die
Punkte
- Umsetzung des Votums zu Triptanen
- Beobachtungen zum Missbrauch von Paracetamol plus Alkohol durch Jugend-
liche
ergänzt.
TOP 3
Die Geschäftsordnung von 1976 soll überarbeitet und ein erster Entwurf ggf. schon
zur 71. Sitzung vorgestellt werden.
TOP 4 Desloratadin
Das BfArM führt in die Thematik ein (s. Anlage 1).
Aufgrund der erforderlichen Diagnostik würde ein Sachverständiger die Altersgrenze
für die Freistellung gerne angehoben sehen und erkundigt sich nach Daten zu Klein-
kindern bzw. zur Altersverteilung der saisonalen Rhinitis. Nach Auskunft des BfArM
existieren bezüglich der Kleinkinder keine belastbaren Daten. Solche finden sich erst
für die Altersgruppe der Schulkinder. Zwar kann eine Sensibilisierung bereits ab dem
ersten Lebensjahr erfolgen, doch manifestiert sich diese klinisch frühestens ab dem
2. Lebensjahr.
Ein anderer Sachverständiger ist der Ansicht, bezüglich der Verkaufsabgrenzung
solle kein Unterschied zwischen Loratadin und seinem aktiven Metabolit Desloratadin
gemacht werden. Loratadin dürfe unter 30 kg Körpergewicht nicht angewendet wer-
den. Nach Auskunft des BfArM gelte diese Beschränkung nur für Tabletten, nicht
aber für die flüssigen Darreichungsformen, mit denen die Dosis an geringes Körper-
gewicht angepasst werden kann. Mit dem Wirkstoff Desloratadin seien für Kinder un-
ter 6 Jahren nur Arzneimittel mit flüssigen Darreichungsformen zugelassen.
Nach Meinung eines Sachverständigen sollten andere, aktuell apothekenpflichtige
Antihistaminika bezüglich der Verkaufsabgrenzung gleich gestellt werden, da sie sich
seiner Meinung nach bezüglich der Risiken nicht unterscheiden.
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Der Vertreter des BfArM erläutert, dass Arzneimittel mit den bereits ohne Einschrän-
kung freigestellten Wirkstoffen Loratadin und Cetirizin nicht für Kinder unter 2 Jahren
zugelassen seien. Ein Versorgungsengpass für Kinder unter 2 Jahren sei bei Umset-
zung der Empfehlung nicht zu erwarten. Der Arzt könne auf mehrere verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel für Kinder ab einem Jahr zurückgreifen, die zentral zuge-
lassen wurden und auf die eine Änderung der AMVV daher keinen Einfluss habe.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Desloratadin
- in der oralen Anwendung zur symptomatischen Behandlung bei allergi-
scher Rhinitis und Urtikaria bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern
ab 2 Jahren
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 5 Flurbiprofen
Das BfArM führt in die Thematik ein (s. Anlage 1).
Ein Sachverständiger ist der Ansicht, eine Freistellung von NSAR sei dem Nebenwir-
kungspotenzial dieser Wirkstoffe grundsätzlich nicht angemessen.
Ein anderer stellt fest, dass die beantragte Beschränkung der Freistellung auf die
maximale Anwendungsdauer von 3 Tagen nicht für andere, bereits aus der Ver-
schreibungspflicht entlassene und vergleichbare NSAR gewählt wurde und somit zu
einer uneinheitlichen Regelung führe. Analog zu den Antihistaminika plädiert er für
eine Gleichbehandlung auch von NSAR.
Hierzu informiert ein Vertreter des BfArM, dass sich der gesetzliche Auftrag des
Sachverständigenausschusses auf die Bewertung von konkreten Anträgen be-
schränkt. Innerhalb dieses Rahmens bemühe sich der Ausschuss darum, möglichst
konsistente Empfehlungen zu geben.
Ein Sachverständiger stellt fest, dass die empfohlene Anwendungsdauer der zuge-
lassenen Arzneimittel drei Tage beträgt und spricht sich daher dafür aus, diese zeitli-
che Begrenzung als zusätzliche Bedingung der Freistellung aufzunehmen.
Ein weiterer Sachverständiger ist der Ansicht, dass in diesem Fall zusätzlich auch die
Altersbeschränkung Kinder ab 12 Jahren aufgenommen werden müsste, um jüngere
Kinder zu schützen.
Ein Vertreter des BMG sieht hier die grundsätzliche Notwendigkeit, solche zusätzli-
chen Beschränkungen nur dann von der Produktinformation in die AMVV zu über-
nehmen, wo dies aus Gründen der Risikominimierung unbedingt erforderlich ist.
Dies wird von verschiedenen Sachverständigen unterstützt.
Auf eine entsprechende Frage erläutert ein Vertreter des BfArM die regulatorischen
Konsequenzen der Positionsformulierung zu einem Stoff in der AMVV. Jede Position
regelt nicht nur die aktuell im Markt befindlichen sowie die künftig zuzulassenden
Fertigarzneimittel, sondern darüber hinaus Rezepturarzneimittel sowie alle sonstigen
Zubereitungen mit diesem Wirkstoff (z.B. Hormonzubereitungen als Dopingmittel,
Kräuter als Rauschmittel).
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Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Flurbiprofen
- zur Anwendung im Mund- und Rachenraum zur kurzzeitigen symptomati-
schen Behandlung bei schmerzhaften Entzündungen der Mund- und Ra-
chenschleimhaut in einer Tageshöchstdosis von 50 mg
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 6 Carbetocin
Das BfArM führt in die Thematik ein (s. Anlage 1).
Zu diesem Antrag gibt es keine Wortmeldung.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt einstimmig die
ausnahmslose Unterstellung von Carbetocin unter die Verschreibungspflicht.
TOP 7 Doramectin
Das BVL führt in die Thematik ein (s. Anlage 3).
Ein Sachverständiger unterstützt die Ablehnung der veterinärmedizinischen Anträge,
damit nicht künftig Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen über den Zoohandel vertrieben
werden. Nach einer Freistellung wäre es Tierhaltern prinzipiell möglich, Doramectin
missbräuchlich bei Lebensmittel liefernden Tieren anzuwenden. Doramectin ist bei
Lebensmittel liefernden Tieren verschreibungspflichtig.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich einstimmig
gegen die Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die bean-
tragten Anwendungsbereiche und Tierarten aus.
TOP 8 Diclazuril
Das BVL führt in die Thematik ein (s. Anlage 4).
Auf die Frage nach der geschätzten Anzahl von Reptilien in Deutschland antwortet
der Vertreter des BVL, dass es sich bei schätzungsweise 400.000 Terrarien mit 2-3
Tieren pro Terrarium um ca. 1 Million Tiere handeln dürfte.
Ein Sachverständiger weist darauf hin, dass die Regelungen zu Heimtierparagraph
und fehlender Zulassungspflicht bei Freiverkäuflichkeit geschaffen wurden um The-
rapienotstände für die betreffenden Tierarten zu vermeiden, da vollständige Dossiers
nicht für jede exotische Tierart erstellt werden könnten. Er erkundigt sich, ob das BVL
wegen der Verknüpfung von Freiverkäuflichkeit und fehlender Zulassungspflicht
durch den ‚Heimtierparagraph‘ 60 des AMG eine Freistellung solcher Wirkstoffe
grundsätzlich ablehne. Das BVL antwortet, dass die Vorlage von Daten zum Beleg
fehlender Risiken für die Spezies, für die eine Freistellung erwirkt werden soll, zwin-
gend erforderlich sei.
6
Ein Sachverständiger ergänzt die Information, dass man nach einer Freistellung der
Wirkstoffe von einer falschen bzw. missbräuchlichen Anwendung in erheblichem Um-
fang ausgehen müsse. Dies wird von einem weiteren Sachverständigen unterstützt,
wonach Tierhalter eigene Diagnosen stellen und falsche Wirkstoffe zum Einsatz
kommen. Solche Tiere würden dann häufig erst so spät einem Tierarzt vorgestellt,
dass eine Heilung selbst mit der dann optimalen Therapie nicht mehr möglich sei.
Der Vertreter des BVL ergänzt, für den Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel für Rep-
tilien im Zoofachhandel sei kein Nachweis der Sachkenntnis des Verkäufers erforder-
lich. Daher sei eine fachkundige Beratung des Tierhalters nicht gewährleistet.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich einstimmig
gegen die Entlassung von Diclazuril aus der Verschreibungspflicht für die beantrag-
ten Tierarten aus.
TOP 9 Praziquantel
Das BVL führt in die Thematik ein (s. Anlage 5).
Ein Sachverständiger erinnert an die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung eines
Antiparasitikums durch den Ausschuss mit der Begründung, dass die Feststellung
einer Parasitose die tierärztliche Diagnose erfordere.
Andererseits sei vor längerer Zeit auf Empfehlung des Sachverständigenausschus-
ses - bei anderer Zusammensetzung dieses Gremiums - eine teilweise Freistellung
von Praziquantel erfolgt, die er selbst nicht befürworte. Die Behandlung des Band-
wurms bei Hund und Katze nur durch den Tierhalter sei aus seiner Sicht weder kon-
sistent noch vertretbar, weil die Ansteckung von Menschen durch ein infiziertes Hau-
stier lebensbedrohliche Folgen haben könne. Der Sachverständige bittet daher da-
rum, die Verkaufsabgrenzung von Praziquantel bei der nächsten Sitzung zu diskutie-
ren.
Ein Sachverständiger ist der Ansicht, dass in den ohnehin seltenen Fällen, in denen
Wildtiere gefangen und behandelt werden sollen, besser der Tierarzt aufgesucht
werden sollte. Aus seiner Sicht bestünde daher kein Grund für eine Freistellung.
Im Zusammenhang mit dem aktuell anstehenden Antrag zur Entlassung vom Prazi-
quantel aus der Verschreibungspflicht für bestimmte Reptilienarten erinnert ein
Sachverständiger daran, dass ein weiter gefasster Antrag für Reptilien bei der letzten
Sitzung des Sachverständigenausschusses mit dem Ergebnis beraten worden sei,
dass eine nähere Spezifizierung der Reptilienarten vorgenommen werden solle. Die-
ses sei nun erfolgt. Jetzt würden vom Ausschuss jedoch grundsätzliche Bedenken
vorgetragen. Der Sachverständige bittet darum, gegenüber den Antragstellern klar zu
kommunizieren, ob die Erstellung und Vorlage weiterer Daten für derartige exotische
Tierarten sinnvoll sei oder ohnehin grundsätzliche Bedenken gegen eine Freistellung
bestehen.
Darauf antwortet der Vertreter des BVL, eine Parasitose könne nicht durch prophy-
laktische Gabe eines Wurmmittels verhindert werden. Wurmerkrankungen müssten
vom Tierarzt diagnostiziert werden, um danach angemessen behandelt und kontrol-
liert zu werden. Dies wird von weiteren Sachverständigen unterstützt.
Ein Sachverständiger weist darauf hin, dass die klinische Untersuchung und auch die
7
Kotprobenuntersuchung aufgrund falsch negativer Ergebnisse in der Präpatenzpha-
se und intermittierender Eiausscheidung nur eingeschränkt geeignet sind, einen vor-
handenen Wurmbefall festzustellen.
Ein Sachverständiger bittet darum zu prüfen, ob die bestehende Verkaufsabgren-
zung von Praziquantel unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse angemes-
sen sei.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich mehrheitlich
gegen die Entlassung von Praziquantel aus der Verschreibungspflicht für die bean-
tragten Reptiliengruppen aus.
TOP 10 Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/ 24/ EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 über die Ausübung der Pati-
entenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und der entspre-
chenden Durchführungsrichtlinie 2012/ 52/ EU der Kommission vom 20. Dezember
2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mit-
gliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen
Das BMG führt in die Thematik ein (s. Anlage 1).
Auf eine entsprechende Frage antwortet der Vertreter des BMG, dass der Terminus
„und/oder“ (für die Angabe von Telefon- bzw. Telefaxnr. auf dem Rezept) aus Grün-
den der Rechtsklarheit nicht verwendet werden dürfe. Daher habe man sich in der
deutschen Übersetzung für „oder“ entschieden.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht spricht sich zur Umset-
zung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/ 24/ EU und der entsprechenden Durchfüh-
rungsrichtlinie 2012/ 52/ EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 einstimmig für
die vom BMG vorgeschlagene Änderung des § 2 AMVV aus.
TOP 11 Verschiedenes
Nach Aussage eines Sachverständigen berichtete eine Apothekerkammer, dass in
ihrem Bereich Missbrauch von Paracetamol plus Alkohol durch Jugendliche beo-
bachtet wurde. Aus den Daten der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker
seit 1993 gibt es keine entsprechenden Hinweise. Das BfArM wird prüfen, ob ihm
entsprechende Fälle gemeldet wurden (redakt. Hinweis: diese Recherche ergab auf
Basis der nationalen Berichte in der UAW-Datenbank des BfArM kein Signal).
Ein Sachverständiger erkundigt sich nach den Gründen dafür, dass im Entwurf für die
13. Änderungsverordnung umfangreiche Ergänzungen der Positionen von Sumatrip-
tan und Zolmitriptan vorgesehen sind. Dies führe zu dem falschen Eindruck, dass
diese beiden Triptane im Vergleich zu Almotriptan und Naratriptan deutlich risikorei-
chere Stoffe seien.
Der Vertreter des BMG erläutert, dass der Sachverständigenausschuss die Freistel-
lung von Sumatriptan und Zolmitriptan nur unter der Bedingung empfohlen hat, dass
die Packungsbeilage der betroffenen Arzneimittel bezüglich der Risikoinformationen
angepasst wird. Deutsche Behörden könnten aber die Packungsbeilage von in be-
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stimmten europäischen Verfahren zugelassenen Arzneimitteln (DCP- bzw. MRP-
Verfahren) nicht verändern. Solange daher die geforderten Kriterien nicht in der
AMVV festgehalten seien, wäre es möglich, dass in Deutschland nicht verschrei-
bungspflichtige, aber weiterhin apothekenpflichtige Arzneimittel mit Sumatriptan bzw.
Zolmitriptan erhältlich sind, deren Packungsbeilage nicht die geforderten Risikoinfor-
mationen enthielte. Man habe sich nun an dem Präzedenzfall des Racecadotrils ori-
entiert, dessen Position in der AMVV auf Veranlassung des Bundesrats bereits im
Zuge der letzten Änderungsverordnung um zusätzliche Risikoinformationen ergänzt
worden sei. Daher bittet das BMG die Sachverständigen darum, ihre Voten künftig
nicht mehr an solche Bedingungen zu knüpfen.
Unabhängig davon solle der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht
bei einer der nächsten Sitzungen alle Triptane erneut bewerten.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 14.01.2014
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Anlagen
Anlage 1: Voten und Begründungen zu Positionen, deren Änderung zugestimmt
wird (zu TOP 4, 5, 6 und 10)
Anlage 2: Präsentation Gesetzliche Rahmenbedingungen der Verschreibungspflicht
Anlage 3: Präsentation zu TOP 7 Doramectin
Anlage 4: Präsentation zu TOP 8 Diclazuril
Anlage 5: Präsentation zu TOP 9 Praziquantel
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 Abs. 2 AMG
69. Sitzung
am 26.06.2012
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen
Begrenzung der Packungsgröße für die OTC-Anwendung unter
Berücksichtigung der maximalen Therapiedauer von vier Tagen
4. Paracetamol
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
5. Racecadotril
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- ausgenommen zur akuten Behandlung von Durchfall bei Erwachsenen (>18
Jahren), in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung als Hartkapsel, in
Konzentrationen von 100 mg je abgeteilter Form mit einer Anwendungsdauer
von bis zu 3 Tagen und in Packungsgrößen bis zu 10 Hartkapseln
6. Ibuprofen/ Pseudoephedrin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die fixe Kombination zur
oralen Anwendung aus Ibuprofen/ Pseudoephedrin in der maximalen
Tagesdosierung 1200 mg Ibuprofen und 180 mg Pseudoephedrin
7. Zubereitung aus Milbemycinoxim und Praziquantel
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für folgende Position:
- ausgenommen zur oralen Anwendung bei Hunden und Katzen in einer
Packungsgröße bis maximal 2 Tabletten -
8. Praziquantel
Antrag auf Erweiterung der Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für die
Anwendung bei Reptilien mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 500 mg je Packung
9. Nicotin
Antrag auf Ausweitung der Freistellung von der Verschreibungspflicht für Nicotin
in Sprayform
- ausgenommen zur oralen (einschließlich der oral-inhalativen) Anwendung ohne
Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge
bis zu 150 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform, wobei die Einzeldosis 1
mg Nicotin beträgt, und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg – (neu)
oder bis zu 10 mg* Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer
Tagesdosis bis zu 64 mg
*die Freistellung von 15 mg wird erwartet zum 01.05.2012 in der 12.
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
10. Nicotin
Antrag auf Ausweitung der Freistellung von der Verschreibungspflicht von
Nicotin wie folgt:
- ausgenommen zur Kombination der transdermalen Anwendung mit der oralen
Anwendung (einschließlich der oral-inhalativen) bis zu einer maximalen
Tagesdosis von 64 mg –
11. Daturae folium et semen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für homöopathische
Urtinkturen aus Daturae folium et semen und ihre Zubereitungen, die nach den
Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches
hergestellt werden
12. a) Triptane – eine zusammenfassende Bewertung
b) Sumatriptan Nasenspray
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für den Wirkstoff
Sumatriptan
- ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei
Migräneanfällen mit und ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65
Jahren, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, als Nasenspray
zur intranasalen Anwendung in einer Dosierung von 20 mg (berechnet als
Sumatriptan) je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von
40 mg je Packung -
13. Benzydamin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die folgende
Anwendung
- ausgenommen zur Anwendung im Mund- und Rachenraum
14. Ipratropiumbromid
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Ipratropiumbromid
- ausgenommen zur intranasalen Anwendung in einer Konzentration bis zu 0,06
% (0,6 mg/ml) - und Streichung der Position:
Zubereitung aus Xylometazolin und Ipratropiumbromid und seinen Estern
15. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 Abs. 2 AMG
69. Sitzung
am 26.06.2012
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Ergebnisprotokoll (Kurzfassung)
Teilnehmer:
Der Vorsitzende Sachverständige des Ausschusses für Verschreibungspflicht
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Vertreter des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Vertreter des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Vertreter BfArM
Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 53 Absatz 2 des Gesetzes
über den Verkehr mit Arzneimitteln berät das BMG und das BMELV im Hinblick auf
Fragen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln und gibt hierzu fachliche
Empfehlungen ab. Mit diesen Ausschussempfehlungen wird den - in jedem Einzelfall
erforderlichen – Entscheidungen der zuständigen Bundesministerien nicht
vorgegriffen. Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgen durch
Rechtsverordnungen des BMG bzw. des BMELV, diese Verordnungen bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen
Begrenzung der Packungsgröße für die OTC-Anwendung unter
Berücksichtigung der maximalen Therapiedauer von vier Tagen
4. Paracetamol
Antrag auf vollständige Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
5. Racecadotril
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht:
- zur akuten Behandlung von Durchfall bei Erwachsenen (>18 Jahren), in festen
Zubereitungen zur oralen Anwendung als Hartkapsel, in Konzentrationen von
100 mg je abgeteilter Form mit einer Anwendungsdauer von bis zu 3 Tagen und
in Packungsgrößen bis zu 10 Hartkapseln
6. Ibuprofen/ Pseudoephedrin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die fixe Kombination zur
oralen Anwendung aus Ibuprofen / Pseudoephedrin in der maximalen
Tagesdosierung 1200 mg Ibuprofen und 180 mg Pseudoephedrin
7. Zubereitung aus Milbemycinoxim und Praziquantel
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für folgende Position:
- zur oralen Anwendung bei Hunden und Katzen in einer Packungsgröße bis
maximal 2 Tabletten
8. Praziquantel
Antrag auf Erweiterung der Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für die
Anwendung bei Reptilien mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 500 mg je Packung
9. Nicotin
Antrag auf Ausweitung der Freistellung von der Verschreibungspflicht für
Nicotinhaltige Arzneimittel in Sprayform
10. Nicotin
Antrag auf Ausweitung der Freistellung von der Verschreibungspflicht von
Nicotin wie folgt:
- zur Kombination der transdermalen Anwendung mit der oralen Anwendung
(einschließlich der oral-inhalativen) bis zu einer maximalen Tagesdosis von 64
mg –
11. Daturae folium et semen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für homöopathische
Urtinkturen aus Daturae folium et semen und ihre Zubereitungen, die nach den
Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches
hergestellt werden
12. a. Triptane – eine zusammenfassende Bewertung
b. Sumatriptan Nasenspray
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für den Wirkstoff
Sumatriptan
- zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und
ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose
einer Migräne durch einen Arzt, als Nasenspray zur intranasalen Anwendung in
einer Dosierung von 20 mg (berechnet als Sumatriptan) je abgeteilter Form und
in einer Gesamtmenge von 40 mg je Packung –
13. Benzydamin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht - zur Anwendung im Mund-
und Rachenraum
14. Ipratropiumbromid
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- zur intranasalen Anwendung in einer Konzentration bis zu 0,06 % (0,6 mg/ml) –
und Streichung der Position:
Zubereitung aus Xylometazolin und Ipratropiumbromid und seinen Estern
15. Verschiedenes
Ergebnisse:
TOP 3: Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich, die
verschreibungsfrei erhältlichen Packungen für Arzneimittel mit den o.g. Wirkstoffen
zur Behandlung von Schmerzen bzw. Fieber jeweils so zu begrenzen, dass die
Anwendungsdauer pro Packung auf höchstens 4 Tage begrenzt ist.
Von dieser Regelung soll die Anwendung von Acetylsalicylsäure als
Thrombozytenaggregationshemmer ausgenommen werden.
TOP 4: Paracetamol
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht hat sich mehrheitlich
dagegen ausgesprochen, Paracetamol vollständig unter die Verschreibungspflicht zu
stellen.
TOP 5: Racecadotril
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
unter der Voraussetzung, dass bestimmte Änderungen der Produktinformationen
vorgenommen werden,
Racecadotril
- zur Behandlung von akutem Durchfall bei Erwachsenen (+18 Jahren), in festen
Zubereitungen zur oralen Anwendung als Hartkapsel, in Konzentrationen von 100 mg
je abgeteilter Form mit einer Anwendungsdauer von bis zu 3 Tagen und in
Packungsgrößen bis zu 10 Hartkapseln
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 6: Ibuprofen/ Pseudoephedrin
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
- Ibuprofen (200 mg je Einzeldosis) zur oralen Anwendung in maximaler Einzeldosis
von 400 mg und in einer maximalen Tagesdosis von 1200 mg in Kombination mit
Pseudoephedrinhydrochlorid (30 mg je Einzeldosis) bis maximal 60 mg als
Einzeldosis mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin
und 4800 mg Ibuprofen pro Packung zur Behandlung der akuten Rhinosinusitis im
Zusammenhang mit weiteren Erkältungssymptomen (wie z.B. Fieber und
Schmerzen)
von der Verschreibungspflicht freizustellen.
TOP 7: Zubereitung aus Milbemycinoxim und Praziquantel
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht hat sich mehrheitlich
dagegen ausgesprochen,
Zubereitungen aus Milbemycinoxim und Praziquantel
- zur oralen Anwendung bei Hunden und Katzen in einer Packungsgröße bis maximal
2 Tabletten
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 8: Praziquantel
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht hat sich mehrheitlich
dagegen ausgesprochen,
Praziquantel
- zur Anwendung bei Reptilien
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 9 und 10: Nicotin
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich die
folgenden Erweiterungen der Ausnahmen von der Verschreibungspflicht
- bis zu 150 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform, wobei die Einzeldosis 1 mg Nicotin
beträgt, und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg
- zur Kombination der transdermalen Anwendung mit der oralen (einschließlich der
oral-inhalativen) Anwendung bis zu einer maximalen Tagesdosis von 64 mg.
TOP 11: Daturae folium et semen
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Datura-Arten und ihre Zubereitungen
- in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung aus oberirdischen Teilen
von Datura stramonium zur Blütezeit, die nach den Vorschriften 25 und 26 des
Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 12b: Sumatriptan Nasenspray
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt einstimmig,
Sumatriptan Nasenspray
- zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase von Migräneanfällen mit und ohne
Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer
Migräne durch einen Arzt, als Nasenspray zur intranasalen Anwendung in einer
Dosierung von 20 mg (berechnet als Sumatriptan) je abgeteilter Form und in einer
Gesamtmenge von 40 mg je Packung
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 13: Benzydamin
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Benzydamin
- als Lösung zur Anwendung im Mund- und Rachenraum mit einer Konzentration von
nicht mehr als 0,15% (1,5 mg/ml)- als Lutschtablette zur Anwendung im Mund- und
Rachenraum mit maximal 3 mg Benzydaminhydrochlorid pro abgeteilter Form
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 14: Ipratropiumbromid
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht hat es mehrheitlich
abgelehnt, Ipratropiumbromid
- zur intranasalen Anwendung in einer Konzentration bis zu 0,06 % (0,6 mg/ml) –
sowie
- Zubereitungen aus Xylometazolin und Ipratropiumbromid und seinen Estern
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
der 69. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht
nach §§ 48 und 53 AMG am 26.06.2012
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Teilnehmer:
Der Vorsitzende
Sachverständige des Ausschusses für Verschreibungspflicht
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV)
Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Vertreter des BfArM
Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 53 Absatz 2 des
Arzneimittelgesetzes berät das BMG und das BMELV im Hinblick auf Fragen zur
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab.
Mit diesen Ausschussempfehlungen wird der - in jedem Einzelfall erforderlichen -
Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums nicht vorgegriffen. Änderungen
der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgen durch Rechtsverordnung des
BMG bzw. des BMELV; diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
Tagesordnung:
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen
Begrenzung der Packungsgröße für die OTC-Anwendung unter
Berücksichtigung der maximalen Therapiedauer von vier Tagen
4. Paracetamol
Antrag auf vollständige Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
5. Racecadotril
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- zur symptomatischen Behandlung von akutem Durchfall bei Erwachsenen (>18
Jahren), in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung als Hartkapsel, in
Konzentrationen von 100 mg je abgeteilter Form mit einer Anwendungsdauer
von bis zu 3 Tagen und in Packungsgrößen bis zu 10 Hartkapseln
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top2.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top3.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top4.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top5.html?nn=1011772
2
6. Ibuprofen/Pseudoephedrin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die fixe Kombination zur
oralen Anwendung aus Ibuprofen/Pseudoephedrin in der maximalen
Tagesdosierung 1200 mg Ibuprofen und 180 mg Pseudoephedrin
7. Zubereitung aus Milbemycinoxim und Praziquantel
- zur Anwendung bei Hunden und Katzen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für folgende Position:
- zur oralen Anwendung bei Hunden und Katzen in einer Packungsgröße bis
maximal 2 Tabletten -
8. Praziquantel
Antrag auf Erweiterung der Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für die
Anwendung bei Reptilien mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 500 mg je Packung
9. Nicotin
Antrag auf Ausweitung der Freistellung von der Verschreibungspflicht für
nicotinhaltige Arzneimittel in Sprayform
10. Nicotin
Antrag auf Ausweitung der Freistellung von der Verschreibungspflicht von
Nicotin wie folgt:
- zur Kombination der transdermalen Anwendung mit der oralen Anwendung
(einschließlich der oral-inhalativen) bis zu einer maximalen Tagesdosis von 64
mg –
11. Daturae folium et semen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für homöopathische
Urtinkturen aus Daturae folium et semen und ihre Zubereitungen, die nach den
Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches
hergestellt werden
12. a) Triptane – eine zusammenfassende Bewertung
b) Sumatriptan Nasenspray
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für den Wirkstoff
Sumatriptan
- zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und
ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose
einer Migräne durch einen Arzt, als Nasenspray zur intranasalen Anwendung in
einer Dosierung von 20 mg (berechnet als Sumatriptan) je abgeteilter Form und
in einer Gesamtmenge von 40 mg je Packung -
13. Benzydamin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- zur Anwendung im Mund- und Rachenraum
14. Ipratropiumbromid
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- zur intranasalen Anwendung in einer Konzentration bis zu 0,06 % (0,6 mg/ml) –
und Streichung der Position:
Zubereitung aus Xylometazolin und Ipratropiumbromid und seinen Estern
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top6.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top7.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top8.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top9_10.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top9_10.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top11.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage15.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top12b.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top13.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top14.html?nn=1011772
3
15. Verschiedenes
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 15.01.2013
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Termin der übernächsten Sitzung:
Dienstag, der 25.06.2013
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Anlagen
Anlage 1: Voten und Begründungen zu Positionen, deren Änderung zugestimmt wird
(TOP 3, 5, 6, 9+10, 11, 12b und 13)
Anlage 2: Präsentation Analgetika BfArM
Anlage 3: Präsentation Paracetamol SVA
Anlage 4: Präsentation Paracetamol BfArM
Anlage 5: Präsentation externer Sachverständiger Paracetamol
Anlage 6: Präsentation Racecadotril BfArM
Anlage 7: Präsentation externer Sachverständiger Racecadotril
Anlage 8: Präsentation Ibuprofen/ Pseudoephedrin BfArM
Anlage 9: Präsentation externer Sachverständiger Ibuprofen/ Pseudoephedrin
Anlage 10: Präsentation Nicotin BfArM
Anlage 11: Präsentation Milbemycinoxim/ Praziquantel BVL
Anlage 12: Präsentation externer Sachverständiger Milbemycinoxim/ Praziquantel
Anlage 13: Präsentation Praziquantel BVL
Anlage 14: Präsentation Datura BfArM
Anlage 15: Präsentation Sumatriptan BfArM
Anlage 16: Präsentation externer Sachverständiger Sumatriptan
Anlage 17: Präsentation Benzydamin BfArM
Anlage 18: Präsentation Ipratropiumbromid BfArM
Anlage 19: Präsentation externer Sachverständiger Ipratropiumbromid
http://www.bfarm.de/DE/Pharmakovigilanz/Verschreibungspflicht/Protokolle/69Sitzung/top15.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage1.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage2.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage3.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage4.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage5.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage6.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage7.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage8.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage9.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage10.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage11.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage12.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage13.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage14.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage15.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage16.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage17.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage18.html?nn=1011772
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Pharmakovigilanz/gremien/Verschreibungspflicht/69Sitzung/anlage19.html?nn=1011772
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 Abs. 2 AMG
68. Sitzung
am 10.01.2012
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Duraphat Fluorid 5 mg/g Zahnpaste
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht von löslichen Fluoriden in
Zahnpasten
4. Zolmitriptan oral
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
5. Dinatriummedronat
- als Trägersubstanz für (99mTc) Technetium –
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
6. Levobunolol
Antrag auf Streichung der Einschränkung
- zur lokalen Anwendung am Auge
7. Paracetamol
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
8. Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Phenazon und
Propyphenazon
Begrenzung der Packungsgröße für die OTC-Anwendung unter
Berücksichtigung der maximalen Therapiedauer von vier Tagen
- erweiterte Stellungnahme
9. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
Außerordentliche Sitzung zu Analgetika
am 27.09.2011
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Einführung einer Begrenzung der Packungsgröße für die OTC-Anwendung von
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen,
Naproxen, Phenazon und Propyphenazon,
Anpassung an eine Therapiedauer von 4 Tagen
4. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
Außerordentliche Sitzung zu Analgetika des gemäß §§ 48 und 53 AMG zu
hörenden Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht
vom 27.09.2011
UTagungsort:U Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
UTeilnehmer:U
Der Vorsitzende
Die Sachverständigen des Ausschusses für Verschreibungspflicht
2BVertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
3BVertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Vertreter des BfArM
4BUTagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Einführung einer Begrenzung der Packungsgröße für die OTC-Anwendung von
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen,
Naproxen, Phenazon und Propyphenazon,
Anpassung an eine Therapiedauer von 4 Tagen
4. Verschiedenes
0BTOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden.
Es folgen verfahrenstechnische Informationen und Abfragen.
Die Termine für die 68. Sitzung am 10.01.2012 und für die 69. Sitzung am
26.06.2012 werden bestätigt.
- 1 -
1BTOP 2 Annahme der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird ohne Änderungen angenommen.
TOP 3
Der Vorsitzende erläutert die Vorgeschichte.
Im Januar 2008 empfahl der Ausschuss die Begrenzung der rezeptfrei erhältlichen
Packungsgröße von Paracetamol auf 10 g.
Zu diesem Zeitpunkt habe der Ausschuss den Wunsch geäußert, für alle
verschreibungsfrei erhältlichen nicht-steroidalen Schmerzmittel eine Begrenzung
einzuführen, um den Anschein zu vermeiden, ohne Begrenzung erhältliche
Analgetika seien in der Anwendung sicherer als rezeptpflichtige.
Bereits in seiner 64. Sitzung im Januar 2010 verabschiedete der Ausschuss die
Empfehlung, die Packungsgrößen für Diclofenac, Ibuprofen, Acetylsalicylsäure,
Phenazon und Propyphenazon zu begrenzen. Aus pragmatischen Gründen sei dabei
für jeden Wirkstoff, ausgehend von seiner maximalen Tagesdosis und einer
maximalen Einnahmedauer von 4 Tagen, die jeweils am besten passende und
bereits im Markt vorhandene Packungsgröße empfohlen worden. Je nach Wirkstoff
führe diese Regelung dazu, dass die freigestellte Packungsgröße eine
Behandlungsdauer zwischen 3,5 und 6,6 Tagen ermöglicht.
In der letzten Zeit werde bei europäischen Zulassungen von Schmerzmitteln die
Anwendungsdauer auf 3 Tage für Fieber bzw. 4 Tage zur Behandlung von
Schmerzen begrenzt. Diese Regelung trage den bekannten Risiken einer
Behandlung mit diesen Wirkstoffen Rechnung. Um eine einheitliche rezeptfreie
Versorgung über 4 Tage für jeden der o.g. Wirkstoffe sicher zu stellen, sei für den
aktuellen Antrag ein entsprechend modifizierter Vorschlag erarbeitet worden.
Anschließend erläutert ein Vertreter des BfArM die Intention des Antrags (s. Anlage
1). Ziel einer Unterstellung größerer Packungen sei das Signal an die Patienten, dass
die Anwendung dieser Schmerzmittel nicht ohne Risiken ist. Der frühere Vorschlag
war pragmatisch und orientierte sich an der 4fachen maximalen Tagesdosis und
einer marktüblichen Packungsgröße. Das BfArM sei aber von verschiedenen Seiten
darauf angesprochen worden, dass die dadurch verschreibungsfrei erhältlichen
Mengen inkonsistent, weil für jeden Wirkstoff unterschiedlich seien. Daher erfolgte für
den überarbeiteten Vorschlag eine Anpassung der Packungsgrößen an eine
einheitliche maximale Anwendung über 4 Tage in der maximal empfohlenen
Tagesdosis. Ein Patient mit nach Ablauf von 4 Tagen weiter bestehenden
Schmerzen bzw. Fieber solle zur Abklärung der Ursache einen Arzt aufsuchen.
Diesbezüglich bestehe auch unter den europäischen Ländern Konsens. Im Sinne
des Patientenschutzes sei dieser neue Vorschlag gemacht worden, damit künftig alle
verschreibungsfrei erhältlichen Analgetika von Patientinnen und Patienten als
gleichrangig wahrgenommen werden. Ein europäischer Konsens bestehe für die
Begrenzung der Therapiedauer. Die Auswahl von Packungsgrößen, die national
verfügbar sein sollen, treffe dagegen die jeweilige Behörde im Rahmen der
Zulassung.
- 2 -
(Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen europäischer Zulassungsverfahren beantragt
jeder Hersteller eine Palette an möglichen Packungsgrößen. Jede Behörde eines
Mitgliedslandes hat das Recht, daraus die Packungsgrößen auszuwählen, die
national verfügbar sein sollen. Für dieses Verfahren spielt es daher keine Rolle, wer
als Reference Member State (RMS) die Verantwortung für das gesamte Verfahren
trägt.)
Auf entsprechende Nachfrage erläutert ein Vertreter des BMG, dass die frühere
Empfehlung des Ausschusses nicht umgesetzt wurde, weil die Orientierung an im
Markt bereits vorhandenen Packungsgrößen nicht vereinbar sei mit einer im
Arzneimittelgesetz geforderten, wirkstoffbezogenen Begründung für die Unterstellung
unter die Verschreibungspflicht.
Der Ausschuss hatte seine Empfehlung zur Packungsgrößenbegrenzung aufgrund
der als Anlage zum Protokoll der 64. Sitzung publizierten Begründung des BfArM
abgegeben. Weitergehende, stoffbezogene Begründungen für die Unterstellung der
einzelnen analgetischen Wirkstoffe wurden auf Anforderung des BMG im Nachgang
erstellt und liegen dort vor.
Ein Sachverständiger hält Harmonisierungsbestrebungen in Europa allgemein für
sinnvoll, allerdings nicht für den Bereich der Arzneimittelversorgung, da Arzneimittel
sehr heterogen angewendet würden. Er plädiert grundsätzlich für eine Obergrenze
der verschreibungsfrei erhältlichen Packungsgrößen bei Schmerzmitteln, hält aber
die Grenze von 4 Tagen für zu niedrig. Bei einer Umsetzung sieht er eine
Kostenlawine sowohl auf Patienten mit chronisch-rezidivierenden Schmerzen als
auch auf die GKV zukommen. (Redaktionelle Anmerkung: Nach § 48 AMG stellt die
Frage ggf. entstehender Kosten kein Kriterium für eine Unterstellung unter oder eine
Entlassung aus der Verschreibungspflicht dar.) Er bemängelt das Fehlen empirischer
Daten zur Dauer von Schmerzmittelanwendungen. Es gäbe solche Studien, die
zeigten, dass die vorgeschriebene Anwendungsdauer in der Regel eingehalten
würde. Aus seiner Sicht gäbe es relativ wenig empirische Evidenz dafür, dass bisher
die Anwendung von rezeptfreiem Ibuprofen, Diclofenac oder Naproxen unvertretbare
Risiken in Form von Arzneimittelnebenwirkungen mit sich bringe. Dieser Ausschuss
sei zudem nicht für eine europäische Harmonisierung, sondern nur für die
Regelungen innerhalb Deutschlands zuständig.
Ein Sachverständiger stellt die Zuständigkeit des Ausschusses in Frage, da bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch der zur Rede stehenden Arzneimittel keine
Risiken bekannt seien.
Der Vertreter des BfArM bestätigt, dass es nur wenige belastbare Daten zur (Fehl-)
Anwendung von verschreibungsfrei erhältlichen Schmerzmitteln gibt. Auf der anderen
Seite sei gerade in den letzten Jahren immer mehr über die Risiken dieser Wirkstoffe
bekannt geworden. Auch wenn es keine aktuell neuen Erkenntnisse gäbe, bestehe
doch aufgrund der bereits bekannten Nebenwirkungen, insbesondere der
gastrointestinalen, Handlungsbedarf. Es gäbe epidemiologische Untersuchungen, die
zeigen, dass Nebenwirkungen der Schmerzmittel weniger vom Wirkstoff oder von der
eingenommenen Dosis abhängen, sondern von der Dauer ihrer Anwendung. Diese
Untersuchungen seien es auch, die eine Grenze von ca. 3-4 Tagen aufzeigen, ab der
- 3 -
das Risiko für Nebenwirkungen ansteigt. Aus diesen Gründen wolle das BfArM mit
einer Begrenzung der verschreibungsfrei erhältlichen Menge das Signal an die
Patienten senden, dass diese Arzneimittel nicht für eine längerfristige Anwendung
gedacht sind.
Ein weiterer Vertreter des BfArM bestätigt, dass das Nebenwirkungsprofil der
betreffenden Schmerzmittel im Rahmen der 64. Sitzung des Ausschusses diskutiert
wurde. Dieses Risikoprofil sei im Nachgang auf Anforderung des BMG nochmals
detailliert beschrieben worden, eine ausführliche Bewertung der Risiken jedes
einzelnen Wirkstoffs läge daher vor. Diese Dokumente seien den vorbereitenden
Unterlagen für die aktuelle Sitzung nicht mehr beigefügt worden, da der Ausschuss
bereits in der 64. Sitzung seine Empfehlung für die Packungsgrößenbegrenzung
ausgesprochen hat und nun nur noch die Diskussion darum anstünde, ob die
Packungsgröße für eine Dauer von 3,5 – 6 Tagen, wie in der 64. Sitzung empfohlen,
oder einheitlich für 4 Tage ausreichen solle.
Weiterhin habe das BfArM den so benannten ‚europäischen Konsens’ auf die
Anwendungsdauer von maximal 3 - 4 Tagen und nicht auf die in den europäischen
Ländern verfügbaren Packungsgrößen bezogen.
Ein Vertreter des BMG bestätigt, dass die erforderlichen wirkstoffbezogenen
Darstellungen bezüglich der Risiken bereits vorliegen, auch zu Phenazon und
Propyphenazon.
Ein externer Sachverständiger erläutert die aus seiner Sicht bestehenden Gefahren
der größeren Schmerzmittelpackungen für den wachsenden Anteil von über
60jährigen Menschen mit einer altersbedingten Einschränkung der Nierenfunktion
sowie einer Behandlung mit niedrig dosierter Acetylsalicylsäure (ASS) zur
Antikoagulation. Nach seiner Erfahrung versorgen sich diese Patienten häufig
zusätzlich in der Selbstmedikation mit Schmerzmitteln. Wenn aber ein Arzneimittel in
größeren Mengen in der Apotheke erhältlich sei, würde dies als Signal für seine
Harmlosigkeit verstanden. Nach seiner Erfahrung würden daher die Beipackzettel
wesentlich seltener gelesen, als dies bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der
Fall sei.
Ein externer Sachverständiger präsentiert Daten aus der Literatur, die einen Anstieg
des Nebenwirkungsrisikos bei Anwendung von nicht-steroidalen Schmerzmitteln über
4 Tage hinaus belegen (s. Anlage 3). Nach seiner Aussage nimmt ein großer Teil der
älteren Bevölkerung aus medizinischer Indikation ASS ein. Das erhöhte
Gefahrenpotenzial bei einer kombinierten Einnahme von ASS und nicht-steroidalen
Schmerzmitteln in der Selbstmedikation sei diesen Patienten nicht bekannt.
Ein Sachverständiger bestätigt dies und erwähnt in diesem Zusammenhang den
Einfluss von verharmlosender Werbung für solche Schmerzmittel. Entsprechende
Werbung propagiere teilweise sogar deren vorbeugende Anwendung vor einer
sportlichen Betätigung.
Aus Sicht eines anderen Sachverständigen können die präsentierten
Studienergebnisse nicht für Deutschland gelten, da die Studien in den U.S.A.
durchgeführt wurden. Zudem sei auf dem letzten Kongress der Gastroenterologen
vertreten worden, das Risiko gastrointestinaler Blutungen durch den Wirkstoff ASS in
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der niedrigen Dosierung zur Thrombozytenaggregationshemmung würde
überschätzt, es sei tatsächlich sehr gering.
Für den externen Sachverständigen ist das Argument einer fehlenden Gültigkeit der
vorgestellten Studienergebnisse für Deutschland aus wissenschaftlicher Sicht
unzutreffend. Bezüglich der Einschätzung des Risikos erinnert er daran, dass er
keine Daten zur alleinigen Anwendung, sondern solche zur Interaktion von ASS
vorgestellt habe, d.h. zu den Folgen der kombinierten Anwendung von ASS
zusammen mit anderen Schmerzmitteln.
Auf eine entsprechende Frage antwortet ein anderer externer Sachverständiger,
dass in den meisten Familien eine Bevorratung großer Packungen in Form einer
‚Familienapotheke’ praktiziert werde. Zudem würde erfahrungsgemäß bei Patienten
mit wiederkehrenden Schmerzepisoden, die sich selbst behandeln, die Schwelle
sinken, das oder die Schmerzmittel auch anderen Familienmitgliedern zu geben.
Bezogen auf Phenazon und Propyphenazon führt ein Vertreter des BfArM aus, dass
mit diesen Wirkstoffen zwar in den letzten Jahren keine Studien durchgeführt worden
seien, die wenigen vorliegenden Daten aus Studien und Spontanmeldungen zeigten
jedoch die Anwendungsrisiken, wie z.B. ein allergenes Potenzial oder das Risiko für
eine Agranulozytose.
Auf die entsprechende Frage nach Daten zum Schmerzmittelmissbrauch in
Deutschland antwortet er, dass ca. 1% der deutschen Bevölkerung an durch
Übergebrauch von Schmerzmitteln verursachtem Kopfschmerz leidet, d.h. es sind
davon ca. 800.000 Menschen betroffen. Ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz
entwickle sich erst nach einer längeren, täglichen und hoch dosierten Anwendung
von Kopfschmerztherapeutika, insbesondere der hier diskutierten Analgetika. Der
überwiegende Teil der betroffenen Patienten versorge sich in der Selbstmedikation
mit diesen Arzneimitteln.
Ein Sachverständiger äußert, er habe in seiner Praxis ausschließlich durch
rezeptierte Schmerzmittel ausgelöste Blutungen gesehen, dagegen keine bei
Patienten, die sich durch Selbstmedikation versorgten.
Ein Vertreter des BfArM fasst nochmals die Vorgeschichte der aktuellen Diskussion
zusammen. Anlässlich der Befassung mit Paracetamol hätten mehrere
Sachverständige festgestellt, dass die Risiken der nicht-steroidalen Analgetika von
den Patienten nicht wahrgenommen werden, weil in der Selbstmedikation verfügbare
Arzneimittel automatisch als harmlos eingestuft würden. Da die bestehenden
Regelungen nicht die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, sei beschlossen worden,
alle betroffenen Wirkstoffe in der 64. Sitzung als ‚Paket’ zu behandeln.
Anschließend gibt ein Sachverständiger eine Präsentation (s. Anlage 2). Der Pro-
Kopf-Gebrauch von OTC-Analgetika ginge in Deutschland zurück und würde im
internationalen Vergleich nach der Schweiz und Österreich auf dem drittletzten Platz
liegen. Außerdem sei anhand neuer Zulassungen ersichtlich, dass es keinen
Konsens zur Verknüpfung der Anwendungsdauer von 4 Tagen mit der
entsprechenden Packungsgröße gäbe.
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Ein Vertreter des BfArM kommentiert die Präsentation des Sachverständigen.
Das BfArM habe sich bei der Zulassung eines neuen Arzneimittels mit Ibuprofen mit
8 g/ Packung an den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses aus der 64.
Sitzung orientiert.
Anders als präsentiert, seien in Frankreich restriktive Packungsgrößenbegrenzungen
für Ibuprofen in Kraft, und zwar für feste orale Darreichungsformen (6 g) und für
flüssige Darreichungsformen (4 g).
Wenn ein Land in einem Zulassungsverfahren Reference Member State (RMS) sei,
bedeute dies nicht, dass der RMS über die in anderen Mitgliedsländern zulässigen
Packungsgrößen bestimmen könne. Die Entscheidung darüber liege grundsätzlich in
der Verantwortung jeder nationalen Behörde.
Die Begrenzung der Anwendungsdauer von Schmerzmitteln auf maximal 4 Tage sei
auf der Ebene der Zulassungsbehörden europaweit Konsens.
Ein Sachverständiger stellt fest, dass man sich beim Benchmarking an den Besten
einer Gruppe zu orientieren pflege. Nach den präsentierten Daten seien dies aus
seiner Sicht eben nicht die Länder mit hohem Verbrauch, sondern die Nachbarländer
Schweiz und Österreich, in denen der Verbrauch an Schmerzmitteln im Vergleich am
niedrigsten liege. Damit seien die Schweiz und Österreich unsere Vorbilder. Er
bedauere, dass in der Präsentation Angaben dazu fehlen, ob in diesen Ländern
Beschränkungen der verschreibungsfrei erhältlichen Packungsgrößen bestehen.
(Redaktionelle Anmerkung: Eine nachträgliche Recherche des BfArM zu dieser
Frage ergibt den folgenden Sachverhalt am Beispiel von Arzneimitteln mit dem
Wirkstoff Ibuprofen. In Österreich sind nur kleinere Packungsgrößen für die Indikation
‚Schmerzen und Fieber’ frei gestellt, bereits Packungen mit 50 Tabletten unterstehen
der Verschreibungspflicht (mündl. Mitteilung BASG, Wien). In der Schweiz besteht
bereits seit 2004 eine Packungsgrößenbeschränkung. Die maximale
verschreibungsfrei erhältliche Packungsgröße enthält 4 g Ibuprofen, was 3,3
Tagesdosen entspricht (s. Anlage 1)).
Für die aktuelle Diskussion sei es wichtig zu berücksichtigen, dass in Deutschland
Sicherheitsdaten zu Nebenwirkungen von in der Selbstmedikation eingenommenen
Schmerzmitteln, z.B. Blutungen, vor allem deshalb nicht erhoben werden können,
weil deren vorausgegangene Einnahme von den Patienten nicht berichtet wird. Es
sei aber durch die Nebenwirkungen, die schon bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
auftreten, von erheblichen Folgekosten für das Gesundheitssystem auszugehen.
Ein Vertreter des BfArM gibt zu bedenken, dass die Darstellung von absoluten
Verkaufszahlen keinen Rückschluss auf die Anwendung der Arzneimittel zuließe.
Aus seiner Sicht spiegeln die Ausführungen des externen Sachverständigen eher die
Realität wieder.
Das BfArM habe keinen Einfluss auf die Regelungen zu Packungsgrößen in anderen
Ländern. Aufgrund des europäischen Konsenses, dass die verschreibungsfreie
Anwendungsdauer auf 4 Tage zu begrenzen ist, sei das BfArM aber dafür, als
Konsequenz auch die Packungsgrößen entsprechend einzuschränken.
Ein Vertreter des BMG nennt Omeprazol und Ranitidin als Beispiele dafür, dass der
Sachverständigenausschuss in der Vergangenheit bereits Anwendungsdauer und
Packungsgröße miteinander verknüpft hat. In beiden Fällen handelte es sich um
- 6 -
Freistellungen von der Verschreibungspflicht, die von den Vertretern der
pharmazeutischen Industrie befürwortet wurden.
Ferner sei argumentiert worden, es lägen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine
Begrenzung der Packungsgrößen rechtfertigen. Es stelle sich aber die Frage, ob
nicht die bekannten Risiken aus der heutigen Sicht neu bewertet werden müssten.
Es sei schwer vorstellbar, dass vor Jahrzehnten zugelassene Arzneimittel mit dem
Wirkstoff ASS wegen ihrer Kontraindikationen, die vier großen Volkskrankheiten
betreffend, unter heutigen Bedingungen noch verschreibungsfrei zugelassen würden.
Da alle zur Diskussion stehenden Arzneimittel seit langer Zeit im Markt seien, ginge
es darum, aufgrund der bekannten Datenlage eine Neubewertung vorzunehmen, wie
dies auf EU-Ebene bereits erfolgt sei.
Ein Sachverständiger vertritt die Auffassung, dass es für den Patienten wesentlich
einfacher sei, bei wiederkehrenden Beschwerden auf den Vorrat zurück zu greifen,
anstatt erneut eine Apotheke aufzusuchen. Die Daten würden zeigen, dass die
Patienten Schmerzmittel im Regelfall nicht länger anwenden als nötig.
Ein Sachverständiger äußert, er sehe aufgrund von Analgetika-Großpackungen
keine Gefährdung und an der Gefährdungslage habe sich offenbar auch nichts
geändert. Aus seiner Sicht habe die Formulierung in der Packungsbeilage, dass bei
fortbestehenden Beschwerden nach 4 Tagen ein Arzt aufzusuchen sei, eher eine
Alibifunktion. Er wohne in einer Gegend, in der es im Umkreis von 20 km keinen Arzt
gäbe, d.h. ein Patient müsse sich einen Tag frei nehmen, um zum Arzt zu gehen.
Man müsse berücksichtigen, dass viele Patienten solche Arzneimittel gerade deshalb
einnehmen, um dies zu vermeiden und um trotz Erkrankung weiter arbeiten zu
können. Außerdem würden bei einer Umsetzung der Beschränkung auf 4 Tage
erhöhte Kosten auf die GKV zukommen.
Nach Ansicht eines Sachverständigen demonstrieren die Verordnungszahlen für
Metamizol, dass die Schmerztherapie durch Ärzte in Deutschland häufig nicht
sachgerecht erfolgt. Ungeachtet des bekannten, hohen Risikos für eine
Agranulozytose liege der Verbrauch an Metamizol in Deutschland europaweit an der
Spitze, während es z.B. in Schweden nicht auf dem Markt sei. Es sei daher fraglich,
ob die Anwendung der Analgetika durch die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht sicherer würde. Abgesehen davon könne sich der Patient
jederzeit mehrere kleine Packungen in der Apotheke kaufen oder im Internet
bestellen.
Ein Vertreter des BfArM erläutert, dass die beantragten Packungsgrößen für eine
Behandlung über 4 Tage mit der maximal empfohlenen Dosis ausreichen, diese
Menge aber in der Regel von den Patienten gar nicht verbraucht würde. In der Praxis
würden diese Packungsgrößen somit die Behandlung von mehr als einer Schmerz-
oder Fieberepisode ermöglichen.
Die in der Präsentation vorgestellte Zahl einer durchschnittlichen Behandlungsdauer
von 2 Tagen pro Schmerzepisode in der Selbstmedikation stamme aus einer bereits
bekannten Erhebung, in der Apotheker ihre Kunden selbst befragten, ob sie ihre
Arzneimittel entsprechend den Angaben in der Packungsbeilage einnehmen würden.
Bei dieser Art der Befragung, der Einholung einer Selbstauskunft, sei keine
Abbildung der Realität zu erwarten.
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Aus seiner eigenen Erfahrung in der Versorgung von Schmerzpatienten gäbe es sehr
wohl und auch häufig die Patienten, die beispielsweise 20 Tabletten Ibuprofen pro
Tag einnehmen und darunter einen medikamenteninduzierten Kopfschmerz
entwickeln. Außerdem habe er lange in der Gastroenterologie eines Krankenhauses
gearbeitet und dort wöchentlich Patienten gesehen, die unter der Selbstmedikation
mit nicht-steroidalen Analgetika Geschwüre und Blutungen aus solchen Geschwüren
entwickelten.
Auf grundsätzliche Kommentare zu der Präsentation des Sachverständigen
angesprochen, gibt ein externer Sachverständiger zu bedenken, dass
"standardisierte Arzneimitteleinheiten pro Kopf" die Anzahl von Tabletten/Kapseln
etc. pro Kopf darstellen. Da die Dosis darin nicht berücksichtigt sei, könnte z.B. die
Zahl der Tabletten gesunken, die Gesamtdosis an verbrauchtem Wirkstoff aber
gleich geblieben oder sogar gestiegen sein. Ohne die Angaben zur Dosierung könne
man daher die dargestellten Daten nicht beurteilen.
Der angesprochene Sachverständige antwortet, dass diese Darstellung gewählt
wurde, um eine einheitliche Grundlage für den internationalen Vergleich des
Arzneimittelgebrauchs zu schaffen.
Ein anderer externer Sachverständiger erläutert, dass in einer allgemeinärztlichen
Praxis der Anteil an antikoagulierten Patienten relativ hoch ist. Gerade für diese
Patienten sei der nicht bestimmungsgemäße Gebrauch von Schmerzmitteln in der
Selbstmedikation besonders riskant. Er nehme mit der Größe der verfügbaren
Packungen zu, weil dies die Harmlosigkeit des Arzneimittels suggeriere. Er regt an,
für Analgetika in der Selbstmedikation eigene Packungsbeilagen zu entwickeln, die
auf diese besonderen Risiken in Form eines klar verständlichen ‚boxed warning’
hinweisen (Redaktionelle Anmerkung: Diese Einlassung fällt nicht in die
Zuständigkeit des Ausschusses).
Ein Sachverständiger ist der Ansicht, dass das Problem von Interaktionen bei
Mehrfacherkrankungen nicht über die Unterstellung von Wirkstoffen unter die
Verschreibungspflicht gelöst werden kann. Zudem sollten sich solche Patienten in
enger ärztlicher Betreuung befinden.
Darauf antwortet ein externer Sachverständiger, dass der Hausarzt von der
Selbstmedikation keine Kenntnis bekommt. Weil in der Wahrnehmung der Patienten
keine Gefahr von den in der Apotheke erworbenen Arzneimitteln ausgehen kann,
informieren sie ihren Arzt nicht darüber, so dass er keine Kontrollfunktion
übernehmen kann.
Ein Sachverständiger stellt fest, dass der Pro-Kopf-Verbrauch in den letzten 20
Jahren relativ konstant geblieben ist.
Ein anderer Sachverständiger regt an, das Heilmittelwerbegesetz daraufhin zu
überarbeiten, dass einseitig auf Heilungsversprechen ausgerichtete
Werbebotschaften durch klare Aussagen zu den Anwendungsrisiken ergänzt werden
müssen. Durch die Werbung hätten die Menschen heute den Eindruck, sie bräuchten
nur die angepriesenen Arzneimittel einzunehmen, um danach so weiter leben zu
können wie vor dem Auftreten der Beschwerden (Redaktionelle Anmerkung: Diese
Einlassung fällt nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses). Der Nachsatz ‚Zu
Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie…’ genüge diesbezüglich in keiner Weise. Er
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kenne viele Menschen, die ihre Arzneimittel ohne die geringsten Kenntnisse darüber
einnehmen. Daher fände er Aufklärung der Bevölkerung wichtiger als eine
Beschränkung der Packungsgrößen.
Er fand die vom externen Sachverständigen präsentierten Daten (der Anlage 3) sehr
interessant, hätte aber nach dem Konzept der evidenzbasierten Medizin eine
komplette Aufarbeitung der Literatur zu diesem Thema erwartet, allerdings nicht vom
externen Sachverständigen. Er ginge davon aus, dass es deutlich mehr
Publikationen gibt als die hier vorgestellten zwei Studien. Auch für die Häufigkeit
bzw. den Umfang des von im sehr ernst genommenen nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauchs seien keine Belege vorgestellt worden.
Ein Pharmakovigilanzprojekt sei durchgeführt worden, bei dem die Nebenwirkungen
erfasst wurden, die zu Krankenhauseinweisungen geführt hatten. Dabei sei auch
erfasst worden, ob die verursachenden Arzneimittel apotheken- oder
verschreibungspflichtig waren. Die Hochrechnung der Fälle, in denen rezeptfreie
Analgetika die Ursache waren, ließe keinen Rückschluss auf ein relevantes
Gesundheitsrisiko zu.
Ein Vertreter des BMG sieht keinen Anlass für die Befürchtung, dass künftig
Patienten, die bisher andere Schmerzmittel eingenommen haben, nach der
Neuregelung auf solche mit ASS wechseln.
Ein Sachverständiger erinnert daran, dass früher Frauen dialysiert werden mussten,
die zuvor über viele Jahre regelmäßig Phenacetin gegen ihre
Menstruationsbeschwerden eingenommen hatten. Daher halte er es für nicht
angemessen, wenn er in der vorgestellten Präsentation sehe, dass nun offenbar
andere Analgetika für die regelmäßige Anwendung in dieser Indikation empfohlen
werden. Wichtiger sei es, den Patienten Alternativen zur regelmäßigen Einnahme
von Schmerzmitteln anzubieten, und in diesem Bereich sei in den letzten 30 Jahren
viel erreicht worden.
Viel erreicht worden sei auch mit der Packungsgrößenbeschränkung für
Paracetamol. Die Anzahl der jungen Mädchen, die mit Paracetamol Suizid begingen,
sei in Deutschland seither deutlich zurück gegangen.
Er vermisse in der Diskussion die Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei
den Analgetika um Wirkstoffe mit einem klaren Gefährdungspotenzial handelt.
Analog zum Erfolg des Verbots von Zigarettenautomaten gehe er davon aus, dass
eine Erschwerung des Zugangs zu Analgetika eine positive Wirkung auf das
Verhalten der Patienten haben würde. Aus diesem Grund habe auch er weder
Zweifel daran, dass die Patienten den Wechsel von 20er auf Packungen mit 10
Tabletten vollziehen, noch glaube er, dass sie von anderen Analgetika zu ASS
wechseln würden.
Ein Sachverständiger betont, dass man mit der Einschränkung der
Anwendungsdauer einverstanden sei, aber nicht mit der Kopplung an die
Packungsgröße. Andere Länder würden diese Kopplung auch nicht machen, dies sei
in der Präsentation dargestellt worden. Man sei mit dem Ausschuss einig, dass man
verschreibungsfrei erhältliche 100er Packungen nicht wolle. Ob die Begrenzung bei
10 oder 20 Tabletten liegen solle, darüber könne man nachdenken. Ob man eine
Verlagerung zu mehr verordneten Packungen hin wolle, solle ebenfalls vorher
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bedacht werden. Darüber hinaus würden Patienten Arzneimittel zunehmend im
Internet bestellen, wo eine Bestellung mehrerer Kleinpackungen möglich sei.
Ein Sachverständiger macht darauf aufmerksam, dass im Fall einer Unterstellung
nach dem aktuellen Antrag auch Arzneimittel mit ASS zur
Thrombozytenaggregationshemmung der Verschreibungspflicht unterstellt würden.
Der Vorsitzende informiert, dass dieser Sachverhalt bekannt sei und die
Thrombozytenaggregationshemmer im Fall eines positiven Votums von der
Neuregelung ausgenommen würden. Ergänzende Angaben zu Tageshöchstdosis
und maximaler Einzeldosis würden nach einem positiven Votum separat zu
verhandeln sein.
Der Vorsitzende bittet um Abstimmung über eine Begrenzung der
verschreibungsfreien Packungsgrößen für die Wirkstoffe Acetylsalicylsäure,
Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Phenazon und Propyphenazon wie im vorgelegten
Antrag.
Der Sachverständigenausschuss lehnt den Antrag mehrheitlich ab.
Ergebnisprotokoll
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3
05.08.2014
Datei
PD
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
67. Sitzung
am 05.07.2011
im Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
______________________________________________________________
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Dextromethorphan
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
4. Nicotin
Antrag auf Erhöhung der freigestellten Einzeldosis von 10 mg auf 15 mg
5. a. Triptane – vergleichende Analyse
Auftrag aus der 66. Sitzung
b. Rizatriptan
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für 10 mg Rizatriptan
c. Sumatriptan Nasenspray
Antrag, die 20 mg Dosierung des Nasensprays aus der Verschreibungspflicht zu
entlassen
6. Impfstoffe
- zur Anwendung am oder im menschlichen Körper -
Antrag auf Freistellung von multibakteriellen Totimpfstoffen zur oralen Anwendung
7. Ketoprofen zur topischen Anwendung
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
8. Paracetamol
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
9. Verschiedenes
05.08.2014
Datei
PD
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
67. Sitzung des gemäß §§ 48 und 53 AMG zu hörenden Sachverständigen-
Ausschusses für Verschreibungspflicht vom 05.07.2011
UTagungsort:U Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
UTeilnehmer:U
Der Vorsitzende
Die Sachverständigen des Ausschusses für Verschreibungspflicht
2BVertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
3BVertreter des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI)
Vertreter des BfArM
4BUTagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Dextromethorphan
Antrag auf partielle Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
4. Nicotin
Antrag auf Erhöhung der freigestellten Einzeldosis von 10 mg auf 15 mg
5. a. Triptane – vergleichende Analyse
Auftrag aus der 66. Sitzung
b. Rizatriptan
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für 10 mg Rizatriptan
c. Sumatriptan Nasenspray
Antrag auf Entlassung des Nasensprays (Dosierung 20 mg) aus der
Verschreibungspflicht
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6. Impfstoffe
- zur Anwendung am oder im menschlichen Körper
Antrag auf Entlassung von multibakteriellen Totimpfstoffen zur oralen
Anwendung aus der Verschreibungspflicht
7. Ketoprofen zur topischen Anwendung
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
10. Verschiedenes
0BTOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden.
Es folgen verfahrenstechnische Informationen. Es wird vereinbart, dass
Redebeiträge künftig grundsätzlich auf die Dauer von 10 Minuten begrenzt werden.
Der Termin für die 68. Sitzung am 10.01.2012 wird bestätigt und der 26.06.2012 wird
als Termin für die 69. Sitzung vereinbart.
1BTOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 7 Ketoprofen zur topischen Anwendung wird vorgezogen.
TOP 3 Dextromethorphan
Antrag auf partielle Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 2).
Einer der Sachverständigen ist der Ansicht, dass bei einem postulierten
substanzbedingten Missbrauchspotenzial eine generelle Unterstellung von
Dextromethorphan (DXM) unter die Verschreibungspflicht die angemessene
Maßnahme sei. Das BfArM begründet die Ausnahme der flüssigen Formen von der
Verschreibungspflicht mit der geringen Wirkstoffkonzentration. Hier müssten zur
Erreichung eines für den Missbrauch ausreichenden Plasmaspiegels so große
Mengen getrunken werden, dass die gastrointestinalen Wirkungen (z.B. abführende
Wirkung von Sorbitol) vermutlich den vom Nutzer gewünschten Effekt verhindern.
Möglicherweise ist dies der Grund dafür, dass Berichte über die missbräuchliche
Anwendung von flüssigen Darreichungsformen von DXM fehlen.
Diese Ansicht wird nach Angaben eines Sachverständigen durch wissenschaftliche
Erkenntnisse gestützt, nach denen zur Erreichung der gewünschten Wirkungen im
ZNS Dosen von ca. 1000 mg notwendig sind. Andererseits sind Fallberichte
dokumentiert, in denen Jugendliche nach Einnahme von ca. 400 mg hospitalisiert
werden mussten. In den meisten Fällen bleibt allerdings die eingenommene Menge
an Wirkstoff unbekannt.
- 2 -
Ein Sachverständiger erkundigt sich danach, ob der Antrag des BfArM, die im
Verkehr befindlichen Granulate, zum Auflösen in Flüssigkeit, sowie die
Lutschpastillen einschließt. Da die Lutschpastillen eine gummiartige Konsistenz
hätten, können sie nicht für eine missbräuchliche Anwendung zerkleinert oder
gemörsert werden. Zudem enthalten auch sie in nicht unerheblichen Mengen
Sorbitol.
Ein Sachverständiger betont, dass aus seiner Sicht die Evidenz für einen für die
Unterstellung von DXM zu fordernden erheblichen Missbrauch sehr gering ist, da
dem Verkauf von 6,7 Mio. Packungen (in 2010) lediglich eine niedrige zweistellige
Zahl von Apotheken gegenüber steht, die überhaupt über einen vermuteten
Missbrauch berichten. Da DXM in Lutschtabletten wie in Kombinationspräparaten für
eine missbräuchliche Anwendung unterdosiert sind, blieben aus seiner Sicht lediglich
die Kapseln übrig. Da aber DXM in einschlägigen Internetforen nicht empfohlen wird,
stellt er den Regelungsbedarf bezüglich DXM grundsätzlich in Frage. Das BfArM
erläutert dazu, dass in Internetforen DXM durchaus „empfohlen“ werde. Dabei wird in
der Regel dargestellt, dass die Dosis zur Auslösung angenehmer psychischer Effekte
subjektiv ermittelt werden muss.
Andere Sachverständige stellen den Regelungsbedarf bezüglich DXM ebenfalls in
Frage. Ein Sachverständiger führt aus, warum aus seiner Sicht das vorgelegte
Datenmaterial die Annahme eines häufigen Missbrauchs in einem erheblichen
Umfang in Deutschland nicht stützt.
Ein Sachverständiger berichtet, dass die Anwendung von DXM in der flüssigen Form,
vor allem in Kombination mit Paracetamol, bei Säuglingen und Kleinkindern nicht
ungefährlich ist und fundierte Kenntnisse über die pharmakologischen Wirkungen
und Interaktionen bei dieser Altersgruppe fehlen.
Ein weiterer Sachverständiger fasst die vorangegangene Argumentation mit den
verschiedenen offenen Punkten dahingehend zusammen, dass aus seiner Sicht die
vom BfArM angeführte Begründung dem dargestellten Problem nicht gerecht wird. Er
plädiert dafür, dass das BfArM seine Stellungnahme hinsichtlich weiterer Quellen zu
Missbrauchsberichten sowie hinsichtlich der Argumentation bezüglich Dosierungen
und den unterschiedlichen galenischen Zubereitungen überarbeitet.
Ein Sachverständiger bittet für diese überarbeitete Fassung darum, die
Missbrauchsfälle im Verhältnis zu den verkauften Packungen zu betrachten.
Außerdem hält er eine Übersicht über den Status DXM-haltiger Arzneimittel in
anderen europäischen Ländern für sinnvoll.
Der Vorsitzende lässt daraufhin darüber abstimmen, ob der Antrag zusammen mit
einer überarbeiteten Begründung erneut dem Ausschuss vorgelegt werden sollte.
Der Sachverständigenausschuss stimmt mehrheitlich dafür, die
Behandlung des Antrags auf die nächste Sitzung zu vertagen.
TOP 4 Nicotin
Antrag auf Erhöhung der freigestellten Einzeldosis von 10 mg auf 15 mg
- 3 -
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 1).
Nach kurzer Diskussion über Risiken und Nutzen einer Raucherentwöhnung mit
Nicotin erfolgt die Abstimmung.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Erhöhung der von der
Verschreibungspflicht freigestellten Einzeldosis von 10 mg auf 15 mg und
der vom BfArM empfohlene Wortlaut für die Position Nicotin
- ausgenommen zur oralen (einschließlich der oral-inhalativen) Anwendung
ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge bis
zu 15 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu
64 mg –
wird mehrheitlich angenommen.
5BTOP 5 a. Triptane – vergleichende Analyse
Auftrag aus der 66. Sitzung
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 2).
Aus den dargestellten Daten ergeben sich für viele Sachverständige keine relevanten
Unterschiede bezüglich der Anwendungssicherheit einzelner Triptane.
Auf Nachfrage von Sachverständigen wird erläutert, dass das BMG die Empfehlung
des Ausschusses zur Freistellung von Sumatriptan nicht umgesetzt hat, weil der
Antragsteller keine Daten zu Erfahrungen mit Sumatriptan in der Selbstmedikation
vorgelegt hat. Außerdem hat der Ausschuss die Freistellung an die Bedingung
geknüpft, den Inhalt der Packungsbeilage dem erhöhten Anwendungsrisiko nach
Wegfall der ärztlichen Kontrolle anzupassen. Dies ist aber aus regulatorischen
Gründen nicht einheitlich für alle Arzneimittel möglich.
Das BMG wird dem Ausschuss künftig eine Rückmeldung zu den Gründen geben,
wenn ein Votum nicht umgesetzt wird.
Ein Sachverständiger führt aus, seitens des Antragstellers sei für die Freistellung von
Naratriptan argumentiert worden, dass alle übrigen Triptane nicht für eine
Freistellung in Frage kämen. Diese Argumentation wurde dann aber auch für den
Freistellungsantrag für das nächste Triptan übernommen. Nach seinem Eindruck
seien aufgrund derselben Datenbasis jeweils unterschiedliche Schlussfolgerungen
gezogen worden.
Ein anderer Sachverständiger ergänzt, dass seitens des Antragstellers während der
betreffenden Sitzung in der Diskussion um die Freistellung von Naratriptan die
Position vertreten wurde, dass alle Patienten mit einer Migräne, die aufgrund ihrer
Schwere nicht ausreichend mit Naratriptan zu behandeln sei, unbedingt in die
ärztliche Behandlung gehörten. In den weiteren Gutachten zur Befürwortung der
Freistellung der übrigen bereits verhandelten Triptane sei diese Argumentation dann
verlassen worden.
- 4 -
Aus Anlass der Diskussion über die Folgen der Freistellung von Triptanen aus der
Verschreibungspflicht äußern mehrere Sachverständige die Ansicht, dass die
Entscheidung, die Erstattungsfähigkeit mit der Verschreibungspflicht zu verknüpfen,
ein politischer Fehler ist, der korrigiert werden sollte und führen Beispiele dafür an,
dass diese Regelung der bevorzugten Anwendung von Wirkstoffen mit
vergleichsweise erhöhtem Risikopotenzial Vorschub leistet.
Nach den vorgelegten Daten ist aus Sicht mehrerer Sachverständiger eine klare
Dosis-(Neben-)Wirkungsbeziehung von Triptanen nicht nachweisbar. Damit fehlen
klare Kriterien für die Unterscheidung und verliert auch die vergleichende
Betrachtung verschiedener Triptane an Relevanz.
Aus der Sicht eines Sachverständigen gehört ein Patient mit wiederkehrenden
Migräneattacken in ärztliche Behandlung.
TOP 5 b. Rizatriptan
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für 10 mg Rizatriptan
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 2).
Nach Informationen eines Sachverständigen liegt der Anteil der Patienten, die
gleichzeitig mit einem Triptan Propranolol einnehmen, bei maximal 1%.
Aus Sicht mehrerer Sachverständiger gibt es Hinweise darauf, dass Rizatriptan eine
höhere Wirksamkeit und damit auch ein höheres Nebenwirkungspotenzial besitzt als
andere bereits freigestellte Substanzen.
In Schweden wurde Rizatriptan 10 mg bereits kürzlich freigestellt, während die
niedrigere Dosierung von 5 mg, wie auch in Deutschland, weiterhin der
Verschreibungspflicht unterstellt bleiben soll. Begründet wird dies damit, dass die
spezielle Gruppe der nieren- bzw. leberinsuffizienten Patienten und solche mit
gleichzeitiger Prophylaxe-Behandlung mit Propranolol nur mit 5 mg Rizatriptan
behandelt werden dürfen.
In der Diskussion werden hier irreführende Signale an den Patienten gesehen, in
dessen Wahrnehmung eine ohne Rezept verfügbare höhere Dosierung von 10 mg
fälschlicherweise eine gute Verträglichkeit für alle Patienten suggeriert. Das Konzept
der Verschreibungspflichtigkeit einer niedrigen Dosierung bei gleichzeitiger
Apothekenpflicht der höheren Dosierung wird grundsätzlich als nicht plausibel
bezeichnet.
Ein anderer Sachverständiger stellt fest, dass nach den vom Antragsteller
eingereichten Unterlagen die klinische Relevanz des Anstiegs der
Plasmakonzentration von Rizatriptan bei gleichzeitiger Anwendung von Propranolol
nicht bekannt ist. Damit sei ein wesentliches Kriterium für die Freistellung nicht erfüllt,
nämlich das bekannte Wirkungs- und Nebenwirkungsprofil des betreffenden
Wirkstoffs.
Außerdem wird bemängelt, dass im eingereichten Gutachten eine Anfallshäufigkeit
von weniger als einer Attacke pro Woche als selten bezeichnet und es für diese
- 5 -
Patientengruppe als Vorteil einer Freistellung bezeichnet wird, wenn sie nicht auf ein
ärztliches Rezept warten muss. Hierzu wird festgestellt, dass der Gutachter seine
Ansicht zur ärztlichen Betreuungsbedürftigkeit seit seinem ersten Gutachten zu
Naratriptan deutlich geändert habe, wenn nun auch Patienten mit einer Attacke pro
10 Tage auf die Selbstmedikation verwiesen werden.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Entlassung aus der
Verschreibungspflicht für die Position Rizatriptan
- zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase von Migräneanfällen mit und
ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der
Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur
oralen Anwendung in Konzentrationen von 10 mg je abgeteilter Form und in
einer Gesamtmenge von 20 mg je Packung (2 Schmelztabletten bzw.
Tabletten à 10 mg) –
wird mehrheitlich abgelehnt.
Ein Sachverständiger erläutert, dass seine Ablehnung hauptsächlich in der
mangelnden Qualität und Inkonsistenz der Argumentation von Gutachter und
Antragsteller begründet ist.
TOP 5 c. Sumatriptan Nasenspray
Antrag auf Entlassung des Nasensprays (Dosierung 20 mg) aus der
Verschreibungspflicht
Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 2).
Anschließend trägt ein externer Sachverständiger des Antragstellers vor.
Ein Sachverständiger thematisiert die beantragte Freistellung nur für Erwachsene
und erkundigt sich danach, wie ein Fehlgebrauch für Kinder und Jugendliche einer
Familie – vor dem Hintergrund des familiär gehäuften Auftretens von Migräne –
verhindert werden soll. Diesem Fehlgebrauch sollen nach Aussage des externen
Sachverständigen gute Schulungsmaßnahmen von Apothekern und Patienten
entgegenwirken.
Ein Sachverständiger weist darauf hin, dass die Werte für tmax mit 0,8 – 4 extrem
schwanken. Dies bedeutet pharmakologisch eine starke Variabilität des
Wirkungseintritts. Nach Aussage des externen Sachverständigen ist diese
Variabilität, bedingt durch die nasale Applikation, etwas höher als bei anderen
Darreichungsformen.
Der externe Sachverständige verlässt den Raum. In der anschließenden Diskussion
wird festgestellt, dass Sumatriptan Nasenspray aufgrund der langen Anflutungszeit
kein schnell wirksames Mittel gegen Migräneattacken ist. Aus Sicht eines
Sachverständigen stützen die eingereichten Daten eine Freistellung nicht. Von
mehreren Sachverständigen wird die nasale Applikationsform als überflüssig
angesehen. Bei einem um bis zu 4 Stunden verzögerten Wirkungseintritt wird von
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ihm die Aussage, Sumatriptan Nasenspray sei zur akuten Behandlung eines
Migräneanfalls geeignet, als nicht nachvollziehbar angesehen.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Entlassung aus der
Verschreibungspflicht für die Position Sumatriptan
- zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase von Migräneanfällen mit und
ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der
Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, als Nasenspray zur
intranasalen Anwendung in einer Dosierung von 20 mg (berechnet als
Sumatriptan) je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 40 mg je
Packung –
wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 6 Impfstoffe
- zur Anwendung am oder im menschlichen Körper
Antrag auf Entlassung von multibakteriellen Totimpfstoffen zur oralen Anwendung
aus der Verschreibungspflicht.
Das PEI führt in das Thema ein (s. Anlage 2).
In der anschließenden Diskussion wird festgestellt, dass das für die Freistellung
erforderliche Kriterium der Unbedenklichkeit erfüllt ist, dass diese aber in fehlender
Wirksamkeit begründet ist. Aus diesem Grund würde die Freistellung und damit die
Aufhebung der Erstattungspflicht von den Kostenträgern begrüßt.
Ein Sachverständiger vertritt die Ansicht, dass der Sachverständigenausschuss für
Verschreibungspflicht nicht das geeignete Gremium ist, diesen durch die Kopplung
von Verschreibungspflicht und Erstattungsfähigkeit bedingten Konflikt auszutragen.
Vielmehr sollte die Frage der Erstattungsfähigkeit im G-BA entschieden werden. Dort
könnte durch die Änderung der Arzneimittel-Richtlinien eine angemessene Regelung
getroffen werden. Zudem seien unter den zugelassenen Indikationen solche wie z.B.
bakterielle Pyelonephritis, die nicht in die Selbstmedikation gehörten. Zu diesen
Punkten besteht zwischen mehreren Sachverständigen Konsens.
Abstimmungsergebnis: Der Antrag auf Entlassung aus der
Verschreibungspflicht von multibakteriellen Totimpfstoffen
- zur oralen Anwendung
wird mehrheitlich abgelehnt.
TOP 7 Ketoprofen zur topischen Anwendung
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
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Das BfArM führt in das Thema ein (s. Anlage 1).
Auf entsprechende Anfrage wird darüber informiert, dass die Zahl der aus
Deutschland stammenden Berichte zu Photosensibilisierung niedrig ist, vermutlich,
weil die Anwendungshäufigkeit im Vergleich zu der von Diclofenac-haltigem Gel eher
gering ist. Aus anderen europäischen Ländern wurden dagegen insgesamt mehrere
hundert Fälle gemeldet, allein aus Frankreich stammen mehr als 300 Fallberichte.
Ursächlich für die Hautreaktion ist vermutlich die Benzophenon-Gruppe des
Wirkstoffs. Die von einer photoallergischen Reaktion betroffenen Patienten
entwickeln zumeist Rötung, Bläschen und Juckreiz an der Haut, die auch nach
Absetzen mehrere Wochen, in Einzelfällen auch mehrere Monate anhalten können.
Die Hälfte der Patienten ist so schwer betroffen, dass eine stationäre Aufnahme
erforderlich ist.
Zu allen anderen NSAR zusammen wurden aus den europäischen Ländern nur
wenige Einzelfälle von photoallergischen Reaktionen berichtet.
Der Arzt kann im Fall der Verschreibungspflicht den Patienten darauf aufmerksam
machen, dass er seine Haut während und bis 14 Tage nach Ende der Anwendung
vor Sonnenbestrahlung schützen muss.
Abstimmungsergebnis:
Der Antrag auf Unterstellung von Ketoprofen
- zur topischen Anwendung
wird mehrheitlich angenommen.
Termin der nächsten Sitzung:
UDienstag, der 10.01.2012
UBeginn: 10.00 Uhr
USitzungsort: Bonn
UKurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Der Vorsitzende dankt allen Anwesenden und Ausschussmitgliedern und schließt die
Sitzung.
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UAnlagen
Anlage 1: Voten und Begründungen zu Positionen, deren Änderung zugestimmt wird
(TOP 4, 7)
Anlage 2: Stellungnahmen des BfArM zu TOP 3, 5 und 6
Ergebnisprotokoll
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Dextromethorphan
TOP 4 Nicotin
TOP 5 a. Triptane – vergleichende Analyse
TOP 5 b. Rizatriptan
TOP 5 c. Sumatriptan Nasenspray
TOP 6 Impfstoffe
TOP 7 Ketoprofen zur topischen Anwendung
Termin der nächsten Sitzung:
Anlagen
05.08.2014
Datei
PD