Antrag auf Änderung der Verkaufsabgrenzung
Bitte gliedern Sie das Informationsmaterial wie folgt:
1. Stellungnahme zur Frage der Apotheken- bzw. Verschreibungs-
pflicht. Wenn Sie keine generelle Frei-/Unterstellung eines Stoffs be-
antragen, sollte hier präzise formuliert werden, welche Ausnahme
Sie beantragen. Beantragen können Sie für einen Stoff Ausnahmen
z.B. bezüglich- Darreichungsform- Indikationsgebiet- maximale Ein-
zel-/Tagesdosis- Packungsgröße.
2. Fachinformation (neuester Stand)
3. Gebrauchsinformation (neuester Stand)
4. Inverkehrbringen des/der Arzneimittel(s):Datum des Inverkehrbrin-
gens in Deutschland
5. Abgabezahlen national und international, geschätzte Anzahl behan-
delter Patienten mit Angabe der Berechnungsgrundlage. Sinnvoll ist
eine gesonderte Aufstellung zu Abgabezahlen in anderen Ländern, in
denen der Stoff bereits mit der gewünschten Verkaufsabgrenzung im
Handel ist.
6. Unterlagen (z.B. Publikationen, Gutachten etc.), die die Argumenta-
tion der Stellungnahme (s. 1.) stützen. Bitte beachten Sie, dass der
Ausschuss Ihren Antrag vor allem auf der Grundlage belegbarer Er-
kenntnisse zu Arzneimittelrisiken bewerten wird
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht berät über Stof-
fe, so dass ein Bericht für alle betroffenen Arzneimittel ausreicht.
Bitte fügen Sie nur solche Publikationen bei, die für die Frage der Ver-
kaufsabgrenzung von Bedeutung sind.
Ihre Unterlagen benötigen wir in 2-facher Ausfertigung.
Wir bitten Sie - unter Berücksichtigung aller vorgenannten Ausführungen -
die angeforderten Unterlagen an folgende Adresse zu senden:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
z.Hd. Frau Dr. Ute Brixius,
Verschreibungspflicht/Apothekenpflicht, Raum E2.E2.04
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
05.08.2014
Datei
PD
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium - Office: RP 11 4/57.
Telephone: direct line (+32-2)2951529, exchange 299.11.11. Fax: 2961520.
Telex: COMEU B 21877. Telegraphic address: COMEUR Brussels.
1
EUROPEAN COMMISSION
ENTERPRISE AND INDUSTRY DIRECTORATE-GENERAL
Consumer goods
Pharmaceuticals
Revision January 2006
A GUIDELINE ON CHANGING THE
CLASSIFICATION FOR THE SUPPLY OF A
MEDICINAL PRODUCT FOR HUMAN USE
This guideline will be included in The Rules governing Medicinal Products
in the European Community Volume 2C: Guidelines
2
Introduction
In the update of the guideline a new part 3 and part 4 is included reflecting the provisions set out
by Directive 2001/83/EC1 as amended by Directive 2004/27/EC and the requirements for Article
74a.
Part 1 and 2 of the guideline are unchanged except of the references to the new legislation. The
necessary update for part 1 and part 2 in respect to the technical and scientific progress will be
started within the coming year.
Legal framework
Recital 32 of Directive 2001/83/EC refers to ‘It is appropriate, as an initial step, to harmonise the
basic principles applicable to the classification for the supply of medicinal products in the
Community or in the Member States concerned, while taking as a starting point the principles
already established on this subject by the Council of Europe as well as the work of harmonization
completed within the framework of the United Nations, concerning narcotic and psychotic
substances’.
Article 70 of Directive 2001/83/ECprovides two classifications for the supply of medicinal
products for human use in the Community:-
- ”medicinal products subject to medical prescription”
- ”medicinal products not subject to medical prescription”
Article 71 provides the criteria for classifying a medicinal product as subject to medical
prescription. Thus a medicinal product which meets these criteria is subject to a medical
prescription and a medicinal product which does not meet these criteria is not subject to a medical
prescription, as stated in Article 72.
Article 74a of Directive 2001/83/EC, introduced by Directive 2004/27/EC states that “Where a
change of classification of a medicinal product has been authorised on the basis of significant pre-
clinical tests or clinical trials, the competent authority shall not refer to the results of those tests or
trials when examining an application by another applicant for or holder of marketing authorisation
for a change of classification of the same substance for one year after the initial change was
authorised.”
This guideline does not address the subcategories of classifications which may be available for
medicinal products not subject to a medical prescription at Member State level, such as: available
in pharmacies only following initial medical diagnosis or available on general sale, as the case
may be.
Purpose
This guideline is for use by marketing authorisation holders applying to change the classification
for supply of a medicinal product. The guideline applies to all marketing authorisation granted in
the Community. It is also for use by competent authorities to facilitate harmonisation, within the
1 OJ L 331, 28.11.2001, p.67 Directive last amended by Directive 2004/27/EC, OJ L 136, 30.4.2004, p. 334
3
Community, of medicinal products restricted to medical prescription and of medicinal products
available without a medical prescription.
This guideline is divided into four parts:
• Part 1 concerns the criteria for classifying a medicinal product as subject to medical
prescription or not.
• Part 2 outlines the data requirements for an application to change the classification for the
supply of a medicinal product from subject to a medical prescription to not subject to a
medical prescription.
• Part 3 outlines definition for the data exclusivity for data provided in a ‘switch’ application
to describe the extent of data exclusivity in relation to significant pre-clinical tests or
clinical trials according to Article 74a of Directive 2001/83/EC
• Part 4 outlines the principles and procedure to claim for one-year data exclusivity based on
Article 74a of Directive 2001/83/C.
4
PART 1
Criteria for classifying a medicinal product as subject to a medical prescription
or not and how to determine if a medicinal product does not meet these criteria
and may therefore not be subject to a medical prescription
1. First Criterion
Medicinal products shall be subject to medical prescription when they are likely to present a
danger either directly or indirectly, even when used correctly, if utilised without medical
supervision.
In considering whether this criterion applies, the following factors should be addressed:
1.1 Direct danger/safety profile
(a) A direct danger, when the product is used correctly, (according to the patient information),
encompasses toxicity, interactions and adverse reactions. A medicinal product not subject to a
medical prescription should have:
-low general toxicity and no relevant reproductive toxicity, genotoxic or carcinogenic
properties;
-low risk of serious type A2 adverse reactions in the general population.
-very low risk of serious type B3 reactions;
-no interactions with commonly used medicines which can produce serious adverse reactions,
[see also 1.5 c) on page 5].
(b) The criterion of danger can take account of the possibility of preventive action. For example,
serious type A reactions can be acceptable if there is a clear identifiable risk group that can be
excluded even in the absence of medical supervision.
(c) The safety of a medicinal product is relative to that of the alternative treatment.
1.2 Indirect danger/safety profile
(a) An example of indirect danger, even when the product is used correctly, that is to say used
according to the patient information, would be where symptomatic treatment might mask/hide
an underlying condition requiring medical attention and supervision. Use of the medicine might
delay diagnosis and definitive treatment and jeopardise the chance of more successful therapy.
Package leaflet and or label warnings may be necessary to prevent treatment from ”masking”
the development of a serious disorder. Therefore, such warnings should indicate a time limit
beyond which, if symptoms persist, medical advice should be sought. Medicinal products not
subject to a medical prescription should be approved primarily for short term treatment, e.g.
when the possibility of ”masking” could occur.
(b) An indirect danger is also present if wider use of a medicinal product would increase the risk
of resistance to the product, in particular in the general population, to such an extent that the
usefulness of any medicinal product is likely to be compromised; or if the symptom is
commonly the outward manifestation of a diverse range of underlying pathologies and where
the patient cannot easily discern the underlying disease.
1.3 Self-assessment
(a) It is important that the condition or symptoms, for which a medicinal product not subject to a
medical prescription is indicated, can be correctly assessed by the patient and that the product
2 Type A: Those that result from exaggeration of a medicinal product’s expected pharmacological actions when given
in the usual therapeutic dose; normally dose-dependent.
3 Type B: Those that represent a novel response not expected from known pharmacological action.
5
can be used without medical supervision. This means that the patient should be capable of
excluding conditions which could appear to be similar to the indications but unsuitable for
treatment with the medicine in question.
Account may be taken of the availability of appropriate information sources that would assist
the patient in achieving this, including written information or the advice of pharmacist and
other health care professionals.
(b) The natural course of the disease, the condition, the duration of symptoms and their
reoccurrence and consequences due to this should be correctly self-assessable.
(c) Contraindications, interactions, warnings and precautions should be those which can be
understood by the consumer.
1.4 Risk and consequences of incorrect use
(a) A high incidence of conditions listed as contraindications, precautions or warnings, or a high
rate of usage of interacting drugs in the population, in case of patients likely to use the
medicine, may increase the incidence and risk of misuse; (see below, 1.5 Patient information).
(b) It is important that the danger to health is small, if the patient uses the product where it is not
indicated, uses it for a longer period than recommended, exceeds the recommended dose or
fails to heed warnings or contraindications. Consideration of the consequences of misuse is an
important component of the overall safety profile of the medicinal product which should be
reflected in the label (as provided for in Article 54 g) and n) of Directive 2001/83/EC and/or
the package leaflet.
1.5 Patient information
(a) The way in which a medicinal product not subject to medical prescription is used is likely to
differ from the way the same product was used when available only on prescription, even when
the indications are the same or in the same therapeutic area. There is also the risk that the
patient will consider the medicinal product not subject to a medical prescription as being less
dangerous than when the same product is subject to a medical prescription. This should be
taken into consideration.
(b) The written information (package leaflet and label) must contribute effectively to safe and
effective use of the medicine. The correct use of the medicine should be explained in the
information. It is necessary to consider if the information is clear enough for the patients to use
the medicine appropriately. This information should be sufficient so that it substitutes for the
absence of medical supervision.
(c) The written information supplied with the medicine, in addition to the supervision of the
pharmacist when applicable, should be adequate to guard against a risk of using the product
where it is contraindicated or unsafe. Contraindications, interactions, warnings and precautions
need to be clearly described in layman’s terms and prominently presented in the leaflet. See
also the guideline on the readability of the label and package leaflet.
(d) In order to minimise risk and maximise benefit, the leaflet and the label should describe the
situations where the product should not be used, in at least as much detail and prominence as to
when it may be used (see above, 1.4 Risk and consequences of incorrect use) and in accordance
with the summary of product characteristics.
The patient is likely to need guidance on action to take if the medicine does not have the desired
effect or cause an adverse effect. The product information (package leaflet and label) should in
such cases recommend appropriate action e.g. consulting a doctor or a pharmacist within the time
stated in the label/package leaflet.
2. Second Criterion
Medicinal products shall be subject to medical prescription when they are frequently and to a very
6
wide extent used incorrectly, and as a result are likely to present a direct or indirect danger to
human health.
In considering whether this criterion applies, the following factor should be addressed.
2.1 Known incorrect use
Known incorrect use for products not subject to a medical prescription (e.g. used for the purpose
of increasing the effects of alcohol), could lead to restrictions on the product or reclassification for
supply subject to a medical prescription (see also 6. Other Considerations on page 7). Under
such circumstances, classifying the medicinal product as not subject to a medical prescription
should not be considered.
3. Third Criterion
Medicinal products shall be subject to medical prescription when they contain substances or
preparations thereof the activity and/or side-effects of which require further investigation.
In considering whether this criterion applies, the following factors should be addressed.
3.1 Recent authorisation/limited experience
(a) Further investigation may be necessary when a medicinal product has only recently been
granted a marketing authorisation or because of limited experience/use of the product e.g. low
sales. Experience in other EU Member States and in other markets, which have sufficient post
marketing surveillance, should be taken into consideration.
(b) Even if clinical trial data are extensive and reassuring, it is important to have post-marketing
experience in the general population, that is evidence of safety when the product is being used
without the exclusion of certain groups of patients, which may be imposed by the design of
clinical trials e.g. the elderly, children, certain racial or phenotypic groups and those having
certain medical conditions. Products which have different safety or efficacy profiles in different
racial or phenotypic groups may need special warnings.
3.2 New strength, dose, route of administration, indication, new age group or combination of
substances.
(a) Further investigation is likely to be necessary when it is proposed that the medicinal product
will be available without prescription in a new strength, at a new dose, using a new route of
administration, new age group or for a new indication particularly when the indication has not
previously been authorised for a medicinal product not subject to a medical prescription. A
lower dose or a lower strength does not necessarily render further investigation necessary, but it
is necessary to confirm that the reduced dose retains the efficacy.
(b) Even though the safety profile of the medicinal product while it was subject to a medical
prescription is relevant, a re-evaluation of the risk to benefit ratio is necessary. However, this
may be difficult because the product will not have been widely available for the new indication
or new dosage. It may, nevertheless, be possible to extrapolate from the safety of the existing
prescription product. This is particularly true if there are few side-effects and/or when doses
proposed for supply without a prescription are lower and the population is a sub-group of the
patient group treated while the medicinal product was subject to medical prescription.
(c) A medicinal product containing a combination of two active substances, which are available in
two separate medicinal products, both of which are not subject to a medical prescription, would
not automatically be classified for supply not subject to a medical prescription, but would be
evaluated in line with the ‘Guideline on Fixed-combination products’ (Rules governing
medicinal products Volume 3C).
4. Fourth Criterion
7
Medicinal products shall be subject to medical prescription when they are normally prescribed by
a doctor to be administered parenterally( for injection).
In considering whether this criterion applies, the following factor should be addressed.
• Parenteral products should normally be subject to a medical prescription, because of the
additional risks and complexity of the route of administration.
5. The criteria in Article 71 and Article 3.3 of Directive 2001/83/EC
Classification of a medicinal product as not subject to a medical prescription should not be
considered whenever these criteria apply, subject to Article 71 – see next paragraph.
6. Other Considerations
According to Article 71(4) of Directive 2001/83/EC a medicinal product, which meets any of the
criteria for supply subject to medical prescription, may be classified for supply not subject to
medical prescription if: the maximum single dose, the maximum daily dose, the strength, the
pharmaceutical form, certain types of packaging and/or other circumstances of use, can make
supply without medical prescription appropriate.
6.1 Pack size and package form (container)
(a) The pack size should be decided in relation to the intended length of the treatment. Restricting
the availability of a medicinal product to a small pack size is a possible safeguard against
misuse, particularly overdose, or a delay in seeking medical attention.
(b) Medicinal products should have a container which as far as possible prevents children gaining
access to the medicine, if they get hold of the container.
6.2 Maximum dose, maximum daily dose
Restricting the maximum dose or maximum daily dose may protect against potential danger
whether the medicine is used correctly or incorrectly. However it is necessary to confirm that the
reduced dose retains the efficacy.
8
PART 2
The data requirements
The documentation concerning safety and efficacy in support of an application for a change in the
classification for the supply will depend on the nature of the active substance and the extent of any
changes to the MA. In order to facilitate the evaluation of safety in relation to benefit it should be
presented in a logical and concise manner.
1.1 Non-clinical and/or clinical overview (Expert Reports)
In all cases, a non-clinical and/or clinical overview (expert reports) should be provided. The
expert should provide a critical analysis of the proposed availability of the product without a
medical prescription with the dose and indications as stated in the application. The expert is
expected to take a clear position, defend the proposal in light of current scientific knowledge and
demonstrate why none of the criteria that determine classification for supply subject to a medical
prescription apply to the product.
Advice on the format of non-clinical and/or clinical overview (expert reports) can be found in
Volume IIB of the Notice to Applicants for Marketing Authorisations for Medicinal Products for
Human Use in the Member States of the European Community.
All of the points in Part 1 of this guideline should be addressed and supporting documentation
submitted, when applicable. Some of these points are commented on below.
1.2 Non-clinical and/or clinical safety
(a) A pre-clinical and/or clinical overview and the non-clinical and/or clinical summaries of, or
references to, animal studies or studies on humans that show low general toxicity and no
relevant reproductive toxicity, genotoxic or carcinogenic properties relevant to the
experience/exposure of the medicinal product should be given.
(b) Experience in terms of patient exposure to the substance needs to be considerable and should
be outlined. Normally, active substances which are suitable for supply without a medical
prescription will have been in widespread use for five years, in medicinal products subject to a
medical prescription. However, provided enough data is available, this does not exclude the
possibility of an authority accepting a shorter time; for instance, if the active substance has been
in use, other than in a medicinal product (e.g. in a foodstuff or as a metabolite of a known
active substance). Adverse reactions related to the pharmaceutical form and/or posology and
strength proposed for supply not subject to a medical prescription should in normal conditions
be minor and should cease on discontinuing therapy.
(c) Information on adverse reactions should be provided, including experience of use without
medical supervision, for example in another Member State or in a third country. Variables such
as numbers of patients treated, demographic details, indications for use and dose should be
provided and taken into account in providing and interpreting the data.
(d) The safety profile should be summarised according to EU guidelines, including reports of and
data from postmarketing surveillance studies, clinical trials and published literature presenting
the issue of drug safety. Information concerning serious type A and type B reactions should be
given and discussed. The problems of extrapolating data from the population, using the active
substance supplied only on a medical prescription, to the population using it without a medical
prescription should be presented and discussed.
(e) The application should consider the potential for and consequences of drug interactions, in
particular with commonly prescribed drugs.
(f) The application should consider the consequences concerning misuse, e.g. use for longer
9
periods than recommended, as well as accidental or intended overdose and the use of higher
doses, should be discussed.
(g) The application should consider the consequences of the use of the product by a patient who
has incorrectly assessed his condition or symptoms.
(h) The application should consider the consequences of incorrect or delayed diagnosis of a
patient’s condition or symptoms due to self medication with the product.
1.3 Clinical efficacy
(a) Evidence of the medicinal product’s efficacy is not normally considered in the application for
changing the classification for supply, unless this application also includes changes to the
indications or posology.
(b) If other parts of the dossier are changed, e.g. indication, posology or strength, then supporting
data should be provided.
(c) A suitable time-period for treatment of the suggested indication(s) should be justified and
given together with a proposed pack size.
1.4 Product information
(a) For a medicinal product classified for supply without a medical prescription, the proposed
labelling and package leaflet are important elements of the application and will be closely
examined for comprehensive information and effectiveness in protecting patients from any
safety hazards.
(b) Package leaflets should provide information on/appropriately describe the use of the product
and the circumstances when referral for medical advice is appropriate.
(c)The outer packaging or, where there is no outer carton, the immediate packaging should include
instructions for use in the case of non-prescription medicinal products, as required by Article 54
n) of Directive 2001/83/EEC.
(d) Contraindications and warnings, such as advice limiting duration of treatment or the need to
consult a doctor in certain situations, should be provided as appropriate.
(e) This product information, on the label and in the leaflet, should be readable, see the guideline
on the readability of the label and package leaflet.
1.5 Other
A related change of container or packaging material should be discussed when applicable, together
with necessary documentation.
10
PART 3
Data Exclusivity for data submitted for a ‘switch’ of the legal status of a
medicinal product from prescription to non-prescription (change in
classification)
This guidance should be read in conjunction with Chapter 1 of the Notice to Applicants.
Article 74a of Directive 2001/83/EC as amended by Directive 2004/27/EC sets out:
“Where a change of classification of a medicinal product has been authorised on the basis of
significant pre-clinical tests or clinical trials, the competent authority shall not refer to the results
of those tests or trials when examining an application by another applicant for or holder of
marketing authorisation for a change of classification of the same substance for one year after the
initial change was authorised.";
This provision can be used within the already given marketing authorisation or as a separate stand
alone application providing information is submitted which demonstrates that the medicinal
product does no longer meet the criteria for classification of a medicinal product as subject to
medical prescription as given in Article 71 of Directive 2001/83/EC.
Significant pre-clinical tests and clinical trials
Pre-clinical tests and/or clinical trials are significant if they are related to a new strength/posology,
using a new route of administration, new pharmaceutical form or for a new indication particularly
one not previously authorised for a medicinal product not subject to medical prescription or a
subpopulations (e.g. elderly, children, certain racial groups and those having certain medical
conditions). For a lower strength/posology studies are significant if it is necessary to confirm that
the reduced strength/posology retains the efficacy. For a new indication, confirmatory clinical
trial(s) are very likely to be necessary and significant. Similarly, if duration or modalities of
treatment are changed, new non-clinical and/or clinical studies may become necessary and would
be subject to protection.
Where the safety/efficacy profile of a medicinal product requires confirmation either within the
prescription setting or within the envisioned non-prescription environment, resulting in the
generation of new safety/efficacy data (e.g. actual use studies), such data are likely to be eligible
for exclusivity
The significance of the new pre-clinical tests and/or clinical trials will be evaluated by the
competent authorities/EMEA-CHMP. It is recommended that the marketing authorisation holder
request scientific advice from competent authorities/EMEA-CHMP, at an appropriate time, when
designing tests and/or trials expected to benefit from one-year data exclusivity in accordance with
Article 74a of Directive 2001/83/EC.
To be considered “significant”, the pre-clinical tests and/or clinical trials must be relevant and
necessary to the change in classification.
Data exclusivity
The one-year data exclusivity period under Article 74a is a standalone period of protection, which
covers only the data provided to substantiate the change of classification. As a standalone
11
protection, it can be granted independently and at any time after the initial protection period has
expired (i.e. irrespective of whether the product benefited or not from other data exclusivity
periods in accordance with Articles 10(1) or 10(5) of Directive 2001/83/EC, as amended and
Article 14(11) of Regulation (EC) No 726/2004.
12
PART 4
Principles and procedures for data submitted for a ‘switch’ of the legal status of
a medicinal product from prescription to non-prescription (change in
classification)
Principles and procedure
It is to the applicant to claim the one-year data exclusivity at the time of the application for the
change of classification. The submission can be both within or separate from an existing marketing
authorisation.
The applicant shall support its claim by providing a report justifying that its application includes
significant preclinical tests or clinical trials which have been carried out in relation to this change
of classification in accordance with Article 74a of Directive 2001/83/EC and this Guideline.
Such documentation should be submitted in Module 1 of the application for a variation or
extension application to an existing marketing authorisation or for a standalone for marketing
authorisation. Related study reports and literature references shall be placed in relevant Modules
of the dossier and thus cross-referred to accordingly.
National/Mutual recognition/Decentralised procedure only
It is expected that data exclusivity would be applied by each competent authority,
irrespective of whether the data was common to more than one application.
For marketing authorisations processed through the mutual recognition or decentralised
procedures each competent authority4 will take its own decision as to whether the one-year data
exclusivity period is to be granted. Nevertheless, in the view of harmonising medicinal products
throughout the Community and to keep the already reached harmonisation in a mutual recognition
or decentralised procedure it is recommended to the competent authorities of the Member States to
use their best endeavours to reach agreement on the legal status of a medicinal product and on the
one-year data exclusivity.
The decision of each competent authority authorising the change will contain a clear statement of
whether the change in classification is based on significant pre-clinical tests or clinical trials.
Centralised procedure only:
Where the change in classification is submitted within an existing Marketing authorisation, the
change requires the submission of a Type II variation application, unless it introduces the need for
an extension application e.g. a new strength, pharmaceutical form, route of administration or any
other. Alternatively a separate standalone application for marketing authorisation could be
submitted.
The CHMP will assess the pre-clinical or clinical trials and issue a single opinion for the change of
the classification. A Commission Decision will authorise the change in classification including a
clear statement of whether the change in classification is based on significant pre-clinical tests or
clinical trials.
4 Appeal procedures are laid down in accordance to national legislation
13
PART 5
Name of the Medicinal Product
It is to the applicant in the case of a switch from ‘prescription’ to ‘non-prescription’ status of an
already authorised medicinal product to choose whether to retain the same invented name or to
choose a new invented name.
05.08.2014
Datei
PD
Am heutigen Dienstag, 1. Juli 2014, tagte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Der Ausschuss ist nach § 48 AMG vor geplanten Umstufungen in der Verschreibungspflicht (Entlassung oder Unterstellung) anzuhören. Der Entwurf einer Geschäftsordnung des Ausschusses wurde vorgelegt und kann in den kommenden Monaten kommentiert werden. Folgende wesentliche Empfehlungen wurden verabschiedet: Fluticason und seine Ester Der Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG für Fluticason und seine Ester ausgenommen Fluticasonpropionat zur intranasalen Anwendung zur Prophylaxe und Behandlung der allergi-schen Rhinitis in Packungsgrößen bis zu 3,0 mg Fluti-casonpropionat, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, dass die Anwendung auf Erwachsene beschränkt ist wurde mehrheitlich angenommen. Racecadotril Der Antrag auf ergänzende Entlassung aus der Verschrei-bungspflicht nach § 48 für Racecadotril bei Kindern ab 5 Jahren und Jugendlichen gemeinsam mit oraler Rehydratation in Konzentrationen von 30 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von bis zu 540 mg je Packung für eine maximale Anwendungsdauer von drei Tagen wurde mehrheitlich abgelehnt. Famciclovir Der Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG für Famciclovir ausgenommen zur oralen Behandlung von rezidivieren-den Episoden eines Herpes labialis bei immunkompe-tenten Erwachsenen mit einer Einmaldosis von 1500 mg und einer darauf begrenzten Packungsgröße wurde abgelehnt. Praziquantel Der Antrag auf Rücknahme der Freistellung a) bei Hunden und Katzen b) bei Zierfischen der Ordnung Karpfenartige, Barschartige, Welsartige und Zahnkärpflinge mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 20 g je Packung wurde angenommen. Formal sind die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses lediglich Empfehlungen an den Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), welches für die Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zuständig ist. Über die Einleitung des entsprechenden Änderungsverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme für die Arzneimittel-Hersteller wird der BAH unverzüglich berichten. Die Änderungsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Der BAH steht mit den beteiligten Firmen in direktem Kontakt und für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung. Die 73. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht findet am 13. Januar 2015 statt.
01.07.2014
Meldung
PD
Das Ergebnisprotokoll (Kurzfassung) der 72. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht ist auf der Homepage des BfArM veröffentlicht worden. Es gibt die Empfehlungen der letzten Ausschusssitzung vom 1. Juli dieses Jahres wieder. Der BAH hatte die Beschlüsse bereits im BAH um Vier am 1. Juli 2014 zusammengefasst. Das Protokoll steht hier und in der rechten Seitenspalte zur Verfügung. Der Ausschuss ist nach § 48 AMG vor geplanten Umstufungen in der Verschreibungspflicht (Entlassung oder Unterstellung) anzuhören. Formal sind die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses lediglich Empfehlungen an den Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), welches für die Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zuständig ist.
02.07.2014
Meldung
PD
1
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 Abs. 2 AMG
71. Sitzung
am 14.01.2014
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Geschäftsordnung des Ausschusses
4. Chinin
Antrag des BfArM auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht ohne
Einschränkung
5. Ketotifen
Antrag der YES Pharmaceutical Development Services GmbH im Auftrag der
Laboratoires THEA (Frankreich) auf Freistellung von der Verschreibungspflicht
für Ketotifen (Zaditen ophtha) 0,25 mg/ml Augentropfen Lösung und
Ketotifen (Zaditen ophtha sine) 0,25 mg/ml Augentropfen Lösung
6. Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption
Antrag des BfArM auf Entlassung des Wirkstoffs Levonorgestrel (LNG) zur
Notfallkontrazeption aus der Verschreibungspflicht
7. Verpflichtende Dosierungsangaben auf dem Rezept
Auftrag des BMG
8. Verschiedenes
- Informationen zur Zulassung von Nexium Control 20 mg in der EU (Entlassung
von Esomeprazol aus der Verschreibungspflicht) und der daraus folgenden
Änderung der AMVV
TOP Praziquantel wurde auf die 72. Sitzung verschoben
Termin für die 72. Sitzung:
Dienstag, den 24.06.2014
05.08.2014
Datei
PD
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BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Ergebnisprotokoll
71. Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht nach
§ 53 Abs. 2 AMG vom 14.01.2014
Tagungsort: Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
D-53175 Bonn, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Teilnehmer:
Der Vorsitzende
Die Sachverständigen des Ausschusses für Verschreibungspflicht
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Vertreter des BfArM
Hinweis:
Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger nach § 53 Absatz 2 des
Arzneimittelgesetzes berät das BMG und das BMEL im Hinblick auf Fragen zur
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab.
Mit diesen Ausschussempfehlungen wird der - in jedem Einzelfall erforderlichen –
Entscheidung des Verordnungsgebers nicht vorgegriffen. Änderungen der
Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgen jeweils durch Rechtsverordnung des
BMG bzw. des BMEL; diese Verordnungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung
des Bundesrates.
Tagesordnung
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Geschäftsordnung des Ausschusses
4. Chinin
Antrag auf Unterstellung unter die Verschreibungspflicht für die Anwendung
beim Menschen
5. Ketotifen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Ketotifen 0,25 mg/ml
Augentropfen Lösung
6. Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption
Auftrag des BMG zur Aktualisierung des Votums vom 1.Juli 2003
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7. Verpflichtende Dosierungsangaben auf dem Rezept
Auftrag des BMG
8. Verschiedenes
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden. Es folgen verschiedene
verfahrenstechnische Hinweise.
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
Die Sachverständigen stimmen dem Vorschlag des Vorsitzenden zu, den TOP 6 zu
Levonorgestrel vorzuziehen. Mit dieser Änderung wird die Tagesordnung
angenommen.
TOP 3 Geschäftsordnung des Ausschusses
Ein Vertreter des BfArM informiert darüber, dass die Vorstellung eines Entwurfs für
eine aktualisierte Geschäftsordnung auf die 72. Sitzung verschoben wurde.
TOP 4 Chinin
Ein Vertreter des BfArM führt in die Thematik ein (s. Anlage 1). Es wurde dem BfArM
zwischenzeitlich bekannt, dass der Antrag auf ausnahmslose Unterstellung von
Chinin unter die Verschreibungspflicht nur für die Anwendung beim Menschen gelten
soll.
Ein Sachverständiger erkundigt sich danach, ob die dargestellten Nebenwirkungen
auch in niedriger Dosierung auftreten könnten. Außerdem habe eine frühere
Befragung von Referenzapotheken ergeben, dass es inzwischen keinen Missbrauch
mit Chinin mehr gäbe.
Der Vertreter des BfArM antwortet darauf, durch Chinin ausgelöste
Thrombozytopenien seien dosisunabhängig und könnten daher auch bei niedriger
Dosierung auftreten. Die Nebenwirkungen auf das kardiale Reizleitungssystem mit
der Gefahr von Herzrhythmusstörungen, schweren Hautreaktionen wie Stevens-
Johnson-Syndrom sowie Sehstörungen und Tinnitus träten ebenfalls auch unter den
niedrigen Dosen auf, wie sie zur Behandlung nächtlicher Wadenkrämpfe angewendet
würden.
Bezogen auf die Frage nach dem Missbrauch laute die Antwort, dass nach eigenen
Recherchen die Wirkungsverstärkung von Loperamid durch Chinin als Thema in den
einschlägigen Internetforen vertreten sei.
Auf eine entsprechende Frage nach der eher niedrigen Anzahl vorliegender
Nebenwirkungsmeldungen antwortet der Vorsitzende, dass es sich um
Spontanberichte handele. Da außerhalb von klinischen Studien, d.h. im
Spontanberichtssystem, von einer hohen, aber unbekannten Zahl von nicht
gemeldeten Nebenwirkungen auszugehen sei, seien quantitative
Häufigkeitsabschätzungen problematisch. Dem BfArM lägen aber qualitativ
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beurteilbare, schwerwiegende Meldungen vor. Die Herzrhythmusstörungen könnten
potenziell tödlich verlaufen. Deshalb sei aus seiner Sicht die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht die angemessene Maßnahme.
Ein Vertreter des BfArM informiert darüber, dass das Bundesinstitut für
Risikobewertung Chinin in Lebensmitteln als problematisch betrachte und eine
Neubewertung durch das betreffende Wissenschaftsgremium der europäischen
Kommission, das Scientific Committee on Food, angefordert habe. Chinin in
Lebensmitteln werde vor allem für Schwangere, Menschen mit vorbestehenden
Herzrhythmusstörungen oder solche unter Medikation mit bestimmten Arzneimitteln
als Risiko angesehen.
Nach Ansicht eines Sachverständigen würde sich die Anzahl der
Nebenwirkungsmeldungen sehr relativieren, wenn man sie in Relation zu den hohen
Expositionszahlen aus Deutschland setze.
Ein anderer Sachverständiger führt aus, in dem Cochrane-Review seien 1586
Patienten betrachtet worden, davon sei nur bei 1140 Patienten Chinin gegen Placebo
getestet worden. Aus anderen Studien sei bekannt, dass auch Dehnübungen der
Wadenmuskulatur zu einer signifikanten Verbesserung führten. Für ihn bestehe ein
großer Unterschied zwischen den beiden Anwendungsgebieten von Chinin. Bei einer
lebensbedrohlichen Malaria müssten Herzrhythmusstörungen, Thrombozytopenie
und andere Nebenwirkungen, anders als bei der Behandlung nächtlicher
Wadenkrämpfe, in Kauf genommen werden. Nicht erwähnt worden sei das Risiko für
Phototoxizität unter Chinin. Inzwischen sei bekannt, dass das Long QT-Syndrom
vererbt würde. Dies sei aber für den Patienten nicht erkennbar, dennoch könne der
Patient einen plötzlichen Herztod erleiden. Aufgrund dieser Risiken plädiere er dafür,
Chinin zur Behandlung nächtlicher Wadenkrämpfe der Verschreibungspflicht zu
unterstellen.
Auf eine entsprechende Frage antwortet ein Vertreter des BfArM, dass Informationen
zur Entwicklung der Anzahl von Nebenwirkungsmeldungen in Frankreich und
Großbritannien nach Unterstellung von Chinin unter die Verschreibungspflicht in der
europäischen UAW-Datenbank EudraVigilance nicht zu recherchieren seien.
Der externe Sachverständige hält seinen Vortrag (s. Anlage 2). Anschließend werden
Fragen an ihn gerichtet.
Ein Sachverständiger erkundigt sich, ob Daten zur Dosisabhängigkeit von QT-
Verlängerungen unter Chinin bekannt seien.
Der externe Sachverständige antwortet, es gebe eine Dosisabhängigkeit, deren
Ausprägung sei aber individuell verschieden bzw. sie sei von verschiedenen
Faktoren des einzelnen Patienten abhängig. Aus seiner Sicht seien aber deutlich
höhere Dosen als 10 g erforderlich. Interessant sei auch, dass mit nächtlichen
Wadenkrämpfen eine erhöhte Sensitivität für kardiale Nebenwirkungen verbunden
sei. Dasselbe gelte für den Schmerzzustand an sich. Er denke, dass das kardiale
Risiko keine Rolle spiele.
Ein Sachverständiger erläutert, dass die betroffene Firma einen Vorschlag für eine
Packungsgrößenbegrenzung unterbreitet habe, der eine Anwendung über 5 Tage
ermögliche. Ein Problem sehe er insofern, als ein verlängertes QT-Intervall mit den
entsprechenden Folgen sehr schnell und sicher bereits innerhalb der ersten 5 Tage
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aufträte, falls ein Patient zusätzlich zu Chinin ein weiteres Arzneimittel mit die QT-
Zeit verlängernder Wirkung einnähme.
Außerdem sei aus einer publizierten Studie zu Immunthrombozytopenien bekannt,
dass die im Vortrag aufgeführten klinischen Symptome als Hinweise auf eine
Thrombozytopenie entweder fehlen oder vom Patienten übersehen werden könnten.
So sei es möglich, dass die Thrombozytopenie erst diagnostiziert würde, wenn der
Patient bereits eine bedrohliche Blutung entwickelt habe.
Ein Sachverständiger führt aus, dass beim plötzlichen Herztod sicherlich nicht der
Chininspiegel im Blut gemessen werde. Daher sei davon auszugehen, dass solche
Todesfälle nicht aufgeklärt und nicht gemeldet würden. Aus seiner Sicht stünden die
schweren Nebenwirkungen von Chinin in keinem Verhältnis zu dem Krankheitsbild
der nächtlichen Wadenkrämpfe.
Auf eine entsprechende Frage antwortet der externe Sachverständige, dass
Überdosierungen bei den der Firma bekannten Nebenwirkungsmeldungen keine
Rolle gespielt hätten. Er halte im Übrigen das Risiko für sehr gering, dass ein Patient
mit nächtlichen Wadenkrämpfen gar nicht zu seinem Arzt ginge. Bei niedriger
Dosierung seien QT-Verlängerungen nicht zu erwarten. Dies rechtfertige die
Freistellung einer ‚Notfallpackung‘ für 5 Tage als Soforthilfe.
Ein Sachverständiger führt aus, nächtliche Wadenkrämpfe träten bei den davon
Betroffenen nicht jede Nacht, sondern in größeren Zeiträumen und vor allem in
unregelmäßigen Abständen auf. Daher sei es nicht sinnvoll, 5 Tage hintereinander
Chinin einzunehmen. Chinin könne nicht als Notfallmedikament angesehen werden.
Chinin sei in den zitierten Studien des Cochrane-Reviews bis zu 60 Tage
angewendet worden, informiert ein anderer Sachverständiger und erkundigt sich
nach Resorptionszeiten und Wirkungseintritt nach Einnahme.
Der externe Sachverständige antwortet, es sei möglich, mit einer Dauereinnahme
eine Frequenzminderung der nächtlichen Krämpfe zu erreichen. Zu einer
prophylaktischen Wirkung seien ihm aber keine Daten bekannt, insofern würde er
diese Therapie tatsächlich in erster Linie als Akuttherapie ansehen.
Ein Sachverständiger möchte die Gründe für die Rücknahme der Indikation in
England und Frankreich erfahren. Der externe Sachverständige verweist auf den
unterschiedlichen Umgang mit Arzneimittelrisiken durch Patienten wie auch
Behörden in verschiedenen Ländern sowie darauf, dass das BfArM Zugang zu
Studiendaten erhalten habe, die in den anderen Ländern nicht vorlägen. Daraus
resultiere seine Annahme, dass die deutsche Behörde ein größeres Zutrauen in den
Nutzen des Arzneimittels habe.
Der Sachverständige verlässt den Raum.
Auf eine diesbezügliche Frage antwortet ein Vertreter des BfArM, dass die
Regelungen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung unabhängig von den
lebensmittelrechtlichen Regelungen zu Chinin seien.
Ein Vertreter des BfArM erläutert hinsichtlich der Bezugnahme des externen
Sachverständigen auf die Packungsgrößenbegrenzungen anderer Arzneimittel, dass
die Limitierung der Packungsgröße für die OTC-verfügbaren Triptane erfolgte, um
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das Risiko eines Übergebrauchs zu minimieren. Die Begrenzung der Packungsgröße
für Paracetamol begründe sich aus den Rückmeldungen der deutschen
Giftnotrufzentralen, nach denen Paracetamol in hohen Dosen über 10 g vermehrt für
Suizidversuche verwendet werde. In beiden Fällen sei es um die Verhinderung des
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs gegangen, insofern sei die Rationale mit der
für Chinin nicht vergleichbar.
Ein Sachverständiger erkundigt sich, wie schnell Chinin im Notfall wirkt. Ein Vertreter
des BfArM informiert, dass die dem BfArM vorliegenden Studien eine Anwendung
von Chinin über 14 Tage untersuchten. Der Sachverständige stellt fest, es handele
sich offenbar nicht um ein Notfallmedikament. Der BfArM-Vertreter bestätigt dies.
Ein weiterer Sachverständiger unterstützt den Antrag auf Unterstellung. Ein
Arzneimittel mit QT-verlängernder Wirkung würde nach heutigem Stand nicht mehr
zugelassen. Die Verlängerung der QT-Zeit werde als Surrogatparameter für
gravierende kardiale Nebenwirkungen angesehen, die nach einer Zulassung mit den
Mitteln der Pharmakovigilanz kaum noch aufzudecken seien.
Außerdem müsse die Ursache nächtlicher Wadenkrämpfe durch den Arzt abgeklärt
werden. Häufige Ursachen der Krämpfe seien unerkannte Grundleiden wie
Niereninsuffizienz oder die Therapie z.B. mit Diuretika.
Ein Sachverständiger widerspricht der Darstellung des externen Sachverständigen,
es gäbe bei einer Thrombozytopenie Frühwarnsymptome, dies sei keineswegs der
Fall. Es gebe schwere Thrombozytopenien bei Patienten ohne klinische Zeichen wie
Petechien, dafür aber schwere Blutungen. Chinin erfülle bei einer so variabel
verlaufenden Erkrankung nicht die Definition eines Notfallmedikamentes.
Nach Aussage eines Sachverständigen treten QT-Verlängerungen bereits bei
weniger als den vom externen Sachverständigen genannten 10 g Chinin auf. In der
Malariatherapie sehe man häufig auch schon bei Tagesdosen von 1,5-2 g schwere
Nebenwirkungen. Diese Menge würde bereits mit 5 Tabletten der vorgeschlagenen
‚Notfallpackung‘ erreicht.
Auf Nachfrage der Sachverständigen erläutert ein Vertreter des BfArM, im Rahmen
des laufenden Stufenplanverfahrens solle das Anwendungsgebiet auf „second-line“
eingeschränkt werden. Die Anwendung von Chinin würde nur noch dann erlaubt
sein, wenn zuvor alle anderen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen wie
beispielsweise Physiotherapie ausgeschöpft worden seien. Daher sollten beide
Maßnahmen, Stufenplanverfahren und die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht, zusammen betrachtet werden.
Ein Sachverständiger bezweifelt, dass die Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht angemessen sei, da die Expositionszahlen so hoch und die
Gesamtzahl gemeldeter Nebenwirkungen so niedrig seien. Darauf antwortet ein
Vertreter des BfArM, eine relativ niedrige Zahl von Nebenwirkungsmeldungen könne
im Fall von Chinin keinesfalls als Beleg für seine Unbedenklichkeit angesehen
werden. Vielmehr werde ein über Jahrzehnte apothekenpflichtig erhältliches
Arzneimittel von den Patienten und den Ärzten als harmlos wahrgenommen mit der
Folge, dass auftretende Nebenwirkungen kausal nicht mit Chinin in Verbindung
gebracht würden.
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Ein Sachverständiger erklärt, er würde für die Unterstellung stimmen, weil die
erforderliche Abklärung der Kontraindikationen, insbesondere hinsichtlich der QT-
Verlängerung, für den Patienten zu komplex sei. Außerdem seien nächtliche
Wadenkrämpfe sehr gut durch physikalische Maßnahmen wie Dehnungsübungen zu
behandeln.
Nach Aussage eines Sachverständigen sei in einem kleinen Glas polnischer
Limonade, die Patienten problemlos beschaffen könnten, relativ viel Chinin enthalten.
Der Vorsitzende erinnert daran, dass der Ausschuss nur für den Bereich der
Arzneimittel zuständig sei.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Chinin
– zur Anwendung bei Menschen –
ausnahmslos der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
TOP 5 Ketotifen
Ein Vertreter des BfArM führt in die Thematik ein (s. Anlage 1).
Zu diesem Punkt der Tagesordnung gibt es keine Wortmeldung.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt einstimmig,
Ketotifen
– zur Anwendung am Auge in einer Konzentration von bis zu 0,025% –
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 6 Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption
Ein Vertreter des BfArM führt in die Thematik ein (s. Anlage 1).
Auf die Bitte eines Sachverständigen um Erläuterung der Hinweise in der
Fachinformation von levonorgestrelhaltigen Arzneimitteln zur Notfallkontrazeption zur
möglichen Wirkungsabschwächung mit zunehmendem Körpergewicht erläutern
Vertreter des BfArM, dass diese Hinweise als vorläufig anzusehen seien. Auf
europäischer Ebene solle ein Referral-Verfahren eingeleitet werden, das die
Datenlage zu allen Wirkstoffen untersuchen wird, die zur Notfallkontrazeption
angewendet werden. Ziel dieses Verfahrens sei, auf der Grundlage
wissenschaftlicher Evidenz harmonisierte Hinweise in die Produktinformationen aller
betroffenen Arzneimittel aufzunehmen bzw. die bestehenden Hinweise anzupassen
(Redakt. Anmerkung: das Artikel-31-Referral wurde im Januar 2014 gestartet).
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Ein Vertreter des BfArM führt aus, dass die Informationstexte von PiDaNa 1,5 mg
Tablette® dem europäisch harmonisierten Referenztext eines in Frankreich
zugelassenen Arzneimittels entsprächen. Die Tatsache, dass es in Europa ein
weiteres levonorgestrelhaltiges Arzneimittel - mit dem Referenzland UK und ohne
einen Hinweis zu Wirkungsabschwächung in den Informationstexten - gibt, mache
ein Referral erforderlich. Dieses Referral würde auch den Wirkstoff Ulipristal
einschließen. Als ein Ergebnis des Verfahrens sei eine Festlegung der
Gewichtsgrenzen für die Wirksamkeit der einzelnen Wirkstoffe zu erwarten,
ausgedrückt entweder in kg Körpergewicht oder dem Body-Mass-Index. Nachfolgend
würden dann die Informationstexte aller betroffenen Arzneimittel angepasst. Zur
Anwendung höherer Dosen als 1,5 mg Levonorgestrel lägen keine Studiendaten vor.
Auf die entsprechende Frage eines Sachverständigen antwortet ein Vertreter des
BfArM, die Rate der Schwangerschaftsabbrüche sei nach den bisher vorliegenden
Daten in den Ländern, in denen Notfallkontrazeptiva rezeptfrei erhältlich sind, nicht
bzw. kaum rückläufig. Die Gründe für diese Beobachtung seien nicht geklärt. Eine
mögliche Erklärung dafür sei, dass eine Notfallkontrazeption mehr von eher
vorsichtigen Frauen mit einem geringen Schwangerschaftsrisiko angewendet werde,
während die Gruppe der Frauen mit einem durch Risikoverhalten erhöhten
Schwangerschaftsrisiko, z.B. durch mehrfachen ungeschützten Verkehr während
eines Zyklus, davon seltener Gebrauch machte.
Ein Sachverständiger stellt fest, dass ein Vergleich verschiedener Länder bezüglich
der Rate von Schwangerschaftsabbrüchen oder Veränderungen der Zahlen aus
seiner Sicht nicht zulässig sei. Hauptursache der fehlenden Vergleichbarkeit sei der
länderspezifisch, auch innereuropäisch, sehr unterschiedliche Umgang mit der
Aufklärung von Kindern und Jugendlichen in Familie und Gesellschaft. Direkte Folge
dieser traditionell großen Unterschiede sei, dass in anderen Ländern beispielsweise
eine der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vergleichbare
Organisation sowie ein mit der Situation in Deutschland vergleichbarer
Sexualkundeunterricht an den Schulen fehle.
Ein Sachverständiger regt an, jeder Packung eines Notfallkontrazeptivums eine
schriftliche Information der BZgA beizufügen. Nach einer Freistellung könne man auf
diese Weise gerade wenig aufgeklärten jungen Mädchen viele Informationen
vermitteln. Außerdem würde er dafür plädieren, dass nach einer Freistellung nicht für
diese Arzneimittel geworben werden dürfe und rege an, die Freistellung an eine
solche Auflage zu binden, falls dies möglich sei.
Ein Vertreter des BfArM antwortet darauf, dass es im Rahmen der europäischen
Verfahren möglich sei, sogenanntes Schulungsmaterial zu beauflagen, das
zusammen mit dem Arzneimittel abgegeben wird. Die Möglichkeit der Umsetzung in
diesem Fall würde vom BfArM geprüft.
Ein weiterer Sachverständiger äußert den Wunsch, die pharmazeutischen
Unternehmer würden im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf Werbung
für Notfallkontrazeptiva verzichten. Aus den Reihen der Sachverständigen kommt die
Anregung, das Heilmittelwerbegesetz dahingehend zu ergänzen, dass Werbung für
Notfallkontrazeptiva nicht erlaubt sei. Es gebe bereits jetzt sehr gute, von BZgA und
pro familia entwickelte Broschüren für diese Notfallsituation, die über die Apotheken
verteilt würden.
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Ein Sachverständiger antwortet darauf, die betreffenden Firmen könnten zwar um
größtmögliche Zurückhaltung bezüglich der Werbung gebeten werden, es gebe aber
kein Weisungsrecht von Seiten der Industrieverbände. Das Heilmittelwerbegesetz
müsse sich am europäischen Recht orientieren und es sei daher nicht möglich, es
beliebig zu ergänzen oder zu ändern. Man solle nach einer Freistellung zuerst
beobachten, ob überhaupt eine Situation eintritt, in der Maßnahmen ergriffen werden
müssten.
Ein Vertreter des BMG bestätigt, das Heilmittelwerberecht sei europäisch
harmonisiert und seitens der Juristen würden kaum Möglichkeiten für die
vorgeschlagene Gesetzesänderung gesehen.
Ein Sachverständiger stellt wegen der aus seiner Sicht schlechteren Wirksamkeit die
Frage, ob es das Ziel sei, mit Levonorgestrel nur die zweitbeste Substanz frei zu
stellen, die dann gegenüber Ulipristal präferiert würde, weil sie leichter zu bekommen
sei. Er erkundigt sich außerdem, ob der Ausschuss frei sei, über die verschiedenen
Präparationen der Substanz zu entscheiden oder nur über die 1,5 mg Dosis, so dass
im Fall einer Ablehnung der 1,5 mg immer noch die zweimal 0,75 mg Dosis
zugelassen bzw. frei gestellt bliebe. Außerdem sei die Formulierung aus dem
Positionsvorschlag des BfArM „… 1,5 mg und in einer Gesamtmenge von 1,5 mg je
Packung“ falsch, da das „und“ durch ein „oder“ zu ersetzen sei.
Ein Vertreter des BfArM erinnert daran, dass die Sachverständigen grundsätzlich nur
eine Empfehlung zu Wirkstoffen abgeben. Die Freistellung von Levonorgestrel würde
durch die Empfehlung eingeschränkt auf
- die einmalige orale Anwendung
- eine Einzeldosis von 1,5 mg, wobei die Formulierung sowohl die Anwendung
in Form einer Tablette wie auch die von 2 Tabletten à 0,75 mg einschließt
- eine Gesamtmenge von 1,5 mg je Packung.
Das Bindewort „und“ sei beabsichtigt, da es die Packungsgrößenbegrenzung zur
Folge habe und damit der intendierten einmaligen Anwendung entspräche.
Ein Sachverständiger kommentiert, kürzlich sei in den Medien ausführlich über die
Risiken und Nebenwirkungen des bei Schweinen angewendeten Gestagens
Altrenogest informiert worden. Es seien offensichtlich bei der EMA in London zu
verschiedenen Gestagenen unterschiedliche Meinungen vorhanden. Beim Tier
angewendet, würden sie sehr kritisch gesehen, während sie zur Anwendung beim
Menschen von der Verschreibungspflicht frei gestellt werden könnten. Da es sich um
Nutztiere handele, würden sehr strenge Grenzwerte gelten, während dies beim
Menschen nicht der Fall sei. Aus seiner Sicht würde mit zweierlei Maß gemessen.
Dazu informiert ein anderer Sachverständiger, hier werde eine Studie des BUND
angesprochen, die nicht in allen Punkten fachlich unstrittig sei. Die EMA habe über
die Festlegung von MRLs und damit die Wartezeiten zu entscheiden (redakt.
Anmerkungen: MRL(„Maximum Residue Limits“) - Rückstandshöchstmengen für
Wirkstoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Wartezeiten - zeitlicher
Mindestabstand zwischen letzter Arzneimittelgabe und Schlachtung, um eine
Belastung des Menschen durch Wirkstoffrückstände im Fleisch zu vermeiden). Es
handele sich daher um sehr unterschiedliche Sachverhalte, die nicht miteinander
vermischt werden sollten.
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Bezüglich der vorgeschlagenen Position zu LNG schlage er vor, sie um „…in einer
Einzeldosis von bis zu 1,5 mg…“ zu ergänzen, damit eindeutig auch die 0,75 mg-
Tablette eingeschlossen sei.
Ein Vertreter des BfArM stimmt dem zu. Der Zusatz werde in die Position
aufgenommen, die später zur Abstimmung komme.
Ein Vertreter des BfArM informiert darüber, dass zu dem anderen, zentral
zugelassenen Notfallkontrazeptivum EllaOne® mit dem Wirkstoff Ulipristal bei der
EMA ein Verfahren zur Entlassung aus der Verschreibungspflicht anhängig sei.
Ein Vertreter des BMG erkundigt sich, wie wahrscheinlich es denn sei, dass eine
Anwenderin LNG im Fall einer Freistellung häufiger anwenden würde und ob die
nach der Apothekenbetriebsordnung übliche Beratung als ausreichend anzusehen
wäre.
Darauf antwortet ein Vertreter des BfArM, dass es bei häufigerer Einnahme zu
Zyklusstörungen mit resultierenden Blutungsstörungen komme, die von den Frauen
nicht erwünscht seien. Daher sei eine solche häufigere Anwendung aus seiner Sicht
nicht wahrscheinlich.
Ein Vertreter des BMG erkundigt sich danach, ob keine schweren Nebenwirkungen
bei Anwendung von Levonorgestrel bekannt seien. Ein Vertreter des BfArM
antwortet, entsprechende Recherchen in den vorliegenden klinischen Studien sowie
der UAW-Datenbank des BfArM hätten ergeben, dass keine ursächlich auf
Levonorgestrel zurück zu führenden schweren Nebenwirkungen berichtet worden
seien. Der Vorsitzende ergänzt, ein völliges Fehlen von Arzneimittelrisiken sei von
keinem wirksamen Arzneimittel bekannt.
Ein anderer Sachverständiger erinnert daran, dass eine Vielzahl von Arzneimitteln
rezeptfrei verfügbar sei, die erheblich toxischer seien als Levonorgestrel, z.B.
verdreifache Diclofenac das Mortalitätsrisiko.
Ein Vertreter des BfArM erinnert daran, dass es sich außerdem um eine
Einmalanwendung in einer niedrigen Dosis handele. Dies sei nicht zu vergleichen mit
der Daueranwendung von Hormonpräparaten, die mit dem bekannten
Thromboembolierisiko verbunden sei. Bei Einmalanwendung seien alle
Anwendungserfahrungen in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der vorgestellten
Daten zu Levonorgestrel positiv.
Ein Sachverständiger erkundigt sich nach Daten zur Altersverteilung der
Anwenderinnen der Notfallkontrazeption. Der Vertreter des BfArM informiert darüber,
dass nach dem GKV-Arzneiverordnungsreport (redakt. Anmerkung: Daten der
gesetzlichen Krankenkassen über zu ihren Lasten ausgestellte Rezepte, d.h. Anzahl
selbst bezahlter Rezepte unbekannt) von ca. 400.000 jährlich ausgestellten
Rezepten nur ca. 50.000 an unter 20-jährige Anwenderinnen abgegeben würden.
Ein Sachverständiger ergänzt, dass nach den Zahlen eines Bundeslandes die
Verteilung der Verordnungszahlen aussehe wie folgt: Auf die Altersgruppe der unter
15-jährigen entfielen ca. 2%, 15-16 Jahre 20%, 17-18 Jahre 37% und auf die
Altersgruppe 19-20 Jahre 27%.
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International liege der Anwendungsschwerpunkt in den rund 80 Ländern, in denen
die Notfallkontrazeption seit Jahren bzw. Jahrzehnten rezeptfrei erhältlich sei, in der
Altersgruppe der 20-24-Jährigen.
Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden antwortet ein Vertreter des BfArM,
bei der als ‚umstritten‘ bezeichneten Studie handele es sich um eine
Subgruppenanalyse randomisierter Studien, bei denen Levonorgestrel mit Ulipristal
verglichen wurde, mit Fokus auf dem Körpergewicht der Anwenderinnen. Es sei
keine prospektiv geplante Subgruppenanalyse, sondern eine retrospektive
Metaanalyse von Studiendaten. Aus seiner Sicht sei der gezeigte Effekt, d.h. ein mit
höherem Körpergewicht zunehmendes Schwangerschaftsrisiko, für Levonorgestrel
signifikant. Bei höherem Gewicht und Body-Mass-Index gebe es für Ulipristal einen
Trend zu höheren Schwangerschaftsraten. Man könne über Details der
Subgruppenanalyse durchaus diskutieren. So seien Studien einbezogen worden, in
denen Ulipristal z.B. nicht in der in Europa zugelassenen Darreichungsform
verwendet worden sei, sondern in einer davon abweichenden Form, die vermutlich
zu dem in Europa zugelassenen Arzneimittel nicht bioäquivalent sei. Diese Fragen
würden in dem anstehenden europäischen Referral fachlich diskutiert. (redakt.
Anmerkung: Nach der Metaanalyse wurden insgesamt 60 von 3445 Frauen trotz
Notfallkontrazeption schwanger. 27 dieser Frauen waren normalgewichtig, 13 hatten
ein höheres Körpergewicht (BMI < 29.9 kg/m2) und 20 waren korpulent (BMI (≥ 30 kg
/m2. Die Ergebnisse der Metaanalyse sind teilweise publiziert: Glasier et al. Contraception 84, 363 –
367 [2011]).
Ein Sachverständiger schlägt vor, eine Empfehlung des Ausschusses für eine
Freistellung zu verknüpfen mit speziellem Informationsmaterial und vielleicht auch
spezieller Beratung durch den Apotheker. Er und ein weiterer Sachverständiger
hielten das Argument des Zeitgewinns durch die schnellere Verfügbarkeit nach einer
Entlassung aus der Verschreibungspflicht nicht für so schwerwiegend. Jede Frau
könne sich schon vorab, ohne einen bereits eingetretenen Notfall, beim Arzt beraten
lassen und dieser könne dann ein Rezept für ein Notfallkontrazeptivum ausstellen.
Ein anderer Sachverständiger spricht sich dafür aus, dass der Apotheker eine
korrekte Beratung vornehmen solle und erkundigt sich, ob man die wichtigsten
Inhalte, über die der Apotheker beraten solle, auf einem Informationsblatt festlegen
könne.
Ein Sachverständiger antwortet, die überwiegende Zahl der Verordnungen würde im
Rahmen einer nächtlichen Notfallkonsultation am Wochenende erfolgen und diese
würden auch überwiegend im Nachtdienst der Apotheken eingelöst. Es sei
unrealistisch anzunehmen, dass zu jeder Tageszeit und in jeder Apotheke
Deutschlands eine umfassende gynäkologische Beratung erfolgen könne. Bisher
erfolge die Beratung durch den Arzt.
Die Bundesapothekerkammer habe jedoch bereits seit 2005, als Reaktion auf das
erste Votum des Ausschusses zur Freistellung von Levonorgestrel im Jahr 2003 und
in Vorbereitung auf die bisher nicht erfolgte Umsetzung durch das BMG, ein
Curriculum verabschiedet sowie Informationshilfen und eine mit der BZgA und pro
familia abgestimmte Broschüre erstellt. Diese Materialien seien verfügbar, nach
einem erneuerten positiven Votum würden sie zügig aktualisiert. Im Falle einer
Entlassung von LNG-Notfallkontrazeptiva aus der Verschreibungspflicht würden die
Landesapothekerkammern mit diesen Unterlagen ihrer Pflicht zur Schulung der
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Apothekerinnen und Apotheker hinsichtlich der kompetenten Beratung zur
Notfallkontrazeption nachkommen. Insofern würde die berechtigte Forderung nach
Informationen, die Qualitätsstandards genügen, erfüllt.
Ein weiterer Sachverständiger weist darauf hin, Vertreter der Apotheker hätten in
zwei Anhörungen dargelegt, sie seien in der Lage und bereit, ausführliche
Beratungen durchzuführen.
Auf die Frage nach dem möglichen Bezug der Arzneimittel über das Internet
antwortet ein Vertreter des BfArM, Patienten könnten eine Vielzahl
verschreibungspflichtiger und apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet
beziehen. Dies könnten die Strafverfolgungsbehörden zwar eindämmen, aber nicht
vollständig unterbinden. Im Zusammenhang mit der Notfallkontrazeption sei es nicht
wahrscheinlich, dass eine betroffene Frau das Arzneimittel im Internet bestellen und
sich auf Auftragsbearbeitung und postalische Zusendung an einem der nächsten
Werktage verlassen würde, anstatt in die nächste Apotheke zu gehen.
Auf Nachfrage von Sachverständigen weisen Vertreter des BfArM darauf hin, dass
der Ausschuss im Fall einer Entlassung von Levonorgestrel aus der
Verschreibungspflicht zwar keine rechtlich bindenden Auflagen aussprechen könne,
dass aber der Wunsch nach Beratung durch die Apotheken sowie die zuvor
gegebenen Informationen über die geplanten Schulungen von Apothekern durch
dieses Protokoll publik gemacht würden.
Daraufhin erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich,
Levonorgestrel
– in Zubereitungen zur Notfallkontrazeption ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile zur einmaligen oralen Anwendung in einer Einzeldosis
von bis zu 1,5 mg und in einer Gesamtmenge von 1,5 mg je Packung –
aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.
TOP 7 Verpflichtende Dosierungsangaben auf dem Rezept
Ein Vertreter des BMG führt in die Thematik ein (s. Anlage 1).
Nach Ansicht eines Sachverständigen dürfte es aufgrund der geringen Größe von
Rezepten schwierig werden, Dosierungsempfehlungen zu mehreren Arzneimitteln in
lesbarer Form auf dem Rezept zu dokumentieren.
Vertreter des BMG informieren, dass die Vertragspartner in der kassenärztlichen
Versorgung über neue Formulare zu entscheiden hätten. Das BMG selbst sei
möglichen Lösungen gegenüber offen.
Mehrere Sachverständige sehen einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Ärzte.
Jede Praxissoftware sei in der Lage, Medikationspläne auszudrucken, die erheblich
übersichtlicher seien als Angaben auf dem Rezept. Die Übertragung von
Informationen in ein neues Formular und später auf die Arzneimittelpackungen sei
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mit Fehlermöglichkeiten behaftet. Hinzu kämen die Schwierigkeiten, die sich aus
notwendigen Änderungen der Dosierung ergäben. Daher sei ein Medikationsplan als
Dokumentationsmittel vorzuziehen.
Der Vorschlag sei daher, von der Dosierungsangabe auf dem Rezept in den Fällen
abzusehen, in denen eine schriftliche Dosierungsanweisung des Arztes bzw. ein
Medikationsplan vorliegt. Dies würde auch den Umgang mit Dosierungsänderungen
während der Verbrauchszeit einer Arzneimittelpackung erleichtern, wie
beispielsweise bei Kortikoiden.
Ein Sachverständiger macht auf mögliche Schwierigkeiten der praktischen
Umsetzung aufmerksam. Auch in Spezialsprechstunden von Fachärzten wäre diese
Vorschrift für chronisch kranke Patienten mit häufig wechselnden Dosierungen
schwer umzusetzen.
Aus Sicht eines Sachverständigen sollte die Verbreitung von Medikationsplänen
gefördert werden. Insbesondere sollten schnellstmöglich die technischen
Möglichkeiten für deren regelmäßige Erstellung und Aktualisierung geschaffen
werden. Ein Medikationsplan sei sehr gut geeignet, die Qualität der
Medikationsanamnese bei Krankenhausaufnahme und der Informationsübermittlung
bei Entlassung zu verbessern. Darüber hinaus würden Dosierungsfehler etwa bei
niereninsuffizienten Patienten besser erkennbar.
Ein Vertreter des BMG erläutert, Regelungen zu Art und Inhalt der Verschreibung
seien in der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgesehen. Angaben zur
Dosierung gehörten zum Inhalt der Verschreibung, mithin sei die rechtliche
Grundlage für die beabsichtigte Ergänzung gegeben.
Ein Sachverständiger plädiert für die Einführung eines Auswahlkästchens zum
Ankreuzen „Medikationsplan liegt vor“ auf dem Rezept. Gerade in der Geriatrie wäre
eine breite Versorgung der Patienten mit Medikationsplänen sehr wünschenswert
und eine große Verbesserung.
Dieser Vorschlag wird von anderen Sachverständigen unterstützt.
Ein Sachverständiger bringt den Antrag zur Abstimmung ein, auf dem Rezept ein
Auswahlkästchen zum Ankreuzen „Medikationsplan liegt vor“ aufzunehmen. Nur
wenn dies angekreuzt sei, dürfe auf eine zusätzliche Dosierungsangabe auf dem
Rezept verzichtet werden.
Abstimmung:
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt mehrheitlich die
Aufnahme folgender Ergänzungen in die AMVV:
Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, sind
Dosierungsangaben auf in Deutschland ausgestellten und eingelösten Rezepten
verpflichtend einzutragen, es sei denn, es liegt dem Patienten ein Medikationsplan,
der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche
Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vor.
13
TOP 8 Verschiedenes
Informationen zur Zulassung von Nexium Control 20 mg in der EU (Entlassung von
Esomeprazol aus der Verschreibungspflicht) und der daraus folgenden Änderung der
AMVV
Ein Vertreter des BMG führt in die Thematik ein.
Das BMG informiert die Sachverständigen über seine Absicht, im Rahmen der
nächsten Änderungsverordnung die Position zu Esomeprazol, in Anlehnung an die
Position zu Omeprazol, zu ändern in:
Esomeprazol
- ausgenommen zur Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen in
einer Einzeldosis von 20 mg und in einer Tageshöchstdosis von 20 mg für
eine maximale Anwendungsdauer von 14 Tagen und in einer maximalen
Packungsgröße von 280 mg Wirkstoff.
Da es zu dieser Information keine Wortmeldungen gibt, beschließt der Vorsitzende
die Sitzung und bedankt sich bei den Mitgliedern für ihre Beiträge.
Termin der nächsten Sitzung:
Dienstag, der 01.07.2014
Beginn: 10.00 Uhr
Sitzungsort: Bonn
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
Anlagen
Anlage 1: Voten und Begründungen zu Positionen, deren Änderung zugestimmt
wird (zu TOP4, 5, 6 und 7)
Anlage 2: Präsentation zu TOP 4 externer Sachverständiger
Ergebnisprotokoll
Tagesordnung
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Annahme der Tagesordnung
TOP 3 Geschäftsordnung des Ausschusses
TOP 4 Chinin
TOP 5 Ketotifen
TOP 6 Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption
TOP 7 Verpflichtende Dosierungsangaben auf dem Rezept
TOP 8 Verschiedenes
Anlagen
05.08.2014
Datei
PD
AA
1
ANLAGE 1
V o t en
des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG
71. Sitzung, 14.01.2014
zu Positionen, über deren Änderung abgestimmt wurde.
4. Chinin
Empfehlung des Sachverständigenausschusses:
Der Sachverständigenausschuss empfiehlt mehrheitlich,
Chinin
- zur Anwendung bei Menschen -
ausnahmslos der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.
Begründung:
Einleitung
Chinin ist ein Alkaloid aus der Rinde des Chinarindenbaums, das zur Behandlung der
Malaria eingesetzt wird. In dieser Indikation ist Chinin in Deutschland seit 1997 der
Verschreibungspflicht unterstellt.
Wegen seiner peripher muskelrelaxierenden Wirkung wird Chinin in einer niedrigeren
Dosierung auch gegen nächtliche Wadenkrämpfe eingesetzt. Es ist in Deutschland
als Limptar N® in der Indikation „Zur Prophylaxe und Therapie nächtlicher
Wadenkrämpfe“ in einer Dosis von 1 bis 2 Filmtabletten zu 200mg pro Tag seit 1978
zugelassen.
Darüber hinaus wurden für Chinin fiebersenkende, schmerzstillende sowie lokal
betäubende Wirkungen beschrieben.
Chinin wird in der Leber metabolisiert. Bei chronischer Verabreichung einer täglichen
Gesamtdosis von 1 g liegt die mittlere Plasmakonzentration bei etwa 7 µg/ml, die
Plasmahalbwertszeit bei 4 - 15 Stunden. Therapeutische Dosen werden mit 1 – 7
µg/ml, toxische Dosen ab etwa 10 µg/ml angegeben1. Die Ausscheidung erfolgt
vorwiegend renal. Bei saurem Harn-pH ist die Exkretion beschleunigt, bei
alkalischem pH verlangsamt. Letzteres kann zu erhöhten Plasmakonzentrationen von
Chinin führen und mögliche toxische Wirkungen verstärken 2,3,4,5. Chinin passiert die
Plazentaschranke und geht in fötales Gewebe über.
1 Schulz et al. Therapeutische und toxische Plasmakonzentrationen, sowie Eliminationshalbwertzeiten
gebräuchlicher Arzneistoffe. Anästhesiolog. Intensivmed. Notfallmed. Schmerzther. 26, 1991, 37-43
2 Forth et al. 2001. Allgemeine und spezielle Pharmakologie und Toxikologie, 8. Auflage, Verlag Urban
& Fischer.
3 Goodman & Gilman‘s, 1996. The Pharmacological Basis of Therapeutics, 9. Edition, Verlag McGraw-
Hill.
Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte
AA
2
Aktuelle Verkaufsabgrenzung
Die aktuelle Formulierung in der Liste der Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1
der Arzneimittelverschreibungsverordnung lautet:
Chinin
- zur Anwendung bei Malaria -
Damit ist Chinin derzeit nur zur Anwendung bei Malaria der Verschreibungspflicht
unterstellt, zur Anwendung in der Indikation “Prophylaxe und Therapie nächtlicher
Wadenkrämpfe“ unterliegt es jedoch nicht der Verschreibungspflicht.
Wissenschaftliche Diskussion
Wirksamkeit
Die Wirksamkeit von Chinin in der Indikation „Zur Prophylaxe und Therapie
nächtlicher Wadenkrämpfe“ gilt als belegt. Allerdings ist das Ausmaß der Wirkung im
Vergleich zu Placebo moderat. In einem Cochrane Review zeigte sich über eine
Anwendungsdauer von 2 Wochen gegenüber Placebo eine statistisch signifikante
Reduktion der Anzahl der Krämpfe um 28 % (entsprechend 2,4 Krämpfen). Die
Intensität der Krämpfe und damit der Schmerzen nahm lediglich um 10 % ab. 6
In Deutschland existieren keine zugelassenen medikamentösen Alternativen zu
Chinin in der genannten Indikation. Die 2012 aktualisierte AMWF Leitlinie (S1)
„Crampi/Muskelkrampf“ empfiehlt Chininpräparate dennoch nur bei Wirkungslosigkeit
physiotherapeutischer Maßnahmen sowie sehr schmerzhaften oder häufigen
Muskelkrämpfen und bei regelmäßiger Störung des Nachtschlafes durch Krämpfe.7
Nebenwirkungen
Thrombozytopenien und andere unerwünschte Arzneimittelwirkungen
Chinin kann auf Basis eines immunologisch vermittelten Mechanismus zu schweren
Blutbildveränderungen, insbesondere einer Thrombozytopenie führen. Das Risiko für
diese schwerwiegende Nebenwirkung ist nicht dosisabhängig, kann mithin auch bei
Einnahme einer sehr niedrigen Dosis auftreten. Schwere und fatale Verläufe sowie
Fälle von hämolytisch-urämischem Syndrom/thrombotisch-thrombozytopenischem
Syndrom (HUS/TTP) wurden berichtet.
In der UAW-Datenbank des BfArM liegen insgesamt 215 Fallmeldungen zu Chinin
als arzneilich wirksamer Bestandteil vor, davon 57 Fallmeldungen zu Limptar N® seit
1978. Seit 1981 wurden zehn Nebenwirkungsmeldungen zu Thrombozytopenien
berichtet. Darunter befindet sich ein Todesfall, bei dem der Kausalzusammenhang
mit Chinin als möglich zu bewerten ist.
4 v. Bruchhausen et al.1993 Hagers Handbuch der Pharmazeutischen Praxis, 5. Auflage, Springer
Verlag.
5 Sweetman 2002 Martindale – The complete drug reference, thirty-third edition, Pharmaceutical
Press.
6 El-Tawil S, Al Musa T, Valli H, Lunn MPT, El-Tawil T, Weber M. Quinine for muscle cramps. Cochrane Database
of Systematic Reviews 2010, Issue 12. Art. No.: CD005044. DOI: 10.1002/14651858.CD005044.pub2.
7 http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/030-037l_S1_Crampi_Muskelkrampf_2012.pdf
AA
3
Für die trotz hoher Exposition im internationalen Vergleich niedrige Zahl aus
Deutschland gemeldeter Verdachtsfälle könnten die Anwendung von Limptar N® -
aufgrund der Selbstmedikation - ohne Kenntnis des Arztes sowie die aus der
Apothekenpflicht resultierende Wahrnehmung als harmloses Arzneimittel ursächlich
sein. In diesem Fall dürfte eine Unterstellung unter die Verschreibungspflicht zu
einem Anstieg der Melderate führen.
Die Anwendung von Chinin kann zu weiteren unerwünschten Arzneimittelwirkungen
führen. So wurden u.a. Überempfindlichkeitsreaktionen mit z.T. schwerem Verlauf,
immunologisch vermittelte Hepatitis oder Nephritis, kardiale Reizleitungsstörungen
einschließlich QT-Verlängerung, zentralnervöse und Hör- und Sehstörungen
beschrieben.
Insbesondere QT-Verlängerungen stellen für den Patienten ein ernstes Risiko dar,
weil sie zu schweren, potenziell tödlich verlaufenden Herzrhythmusstörungen
(Torsades des pointes) führen können. Der Patient selbst hat keine Möglichkeit zu
erkennen, ob dieses Risiko bei ihm besteht: Hypokaliämien, vorbestehende QT-
Verlängerungen im EKG und die gleichzeitige Anwendung anderer, ebenfalls QT-
verlängernder Arzneimittel sind Gegenanzeigen für die Anwendung von Chinin, die
nur ein Arzt durch entsprechende Untersuchungen ausschließen kann.
Regulatorische Maßnahmen
International
Chininsulfat zur Prophylaxe und Therapie nächtlicher Wadenkrämpfe ist in Australien
8 seit 2004 und in Neuseeland 9 seit 2007 nicht mehr zugelassen. Zu diesen
Zeitpunkten waren in Neuseeland 45 Fälle von Thrombozytopenie beobachtet
worden, darunter zwei Todesfälle und in Australien 228 Fälle von Thrombozytopenie,
darunter sechs Todesfälle.
Die amerikanische Arzneimittelbehörde hat 2009 ausführliche Warnhinweise in Form
eines „boxed warning“ 10 und 2010 eine „Risk Evaluation and Mitigation Strategy“
(REMS)11 veranlasst. Zudem hat sie zuletzt 2012 12, nach 2006 13 und 2010 14 vor
einer Off-Label Anwendung in dieser in den USA nicht zugelassenen Indikation
gewarnt, nachdem dort zwischen 2005 und 2008 22 Fälle von hämatologischen
Nebenwirkungen, darunter zwei Todesfälle, beobachtet worden waren.
Ähnliche Warnungen vor Off-Label Gebrauch gab es auch 2011 in Australien15 und
Kanada16. In den USA und in Neuseeland wurde zudem die Wirksamkeit als nicht
ausreichend belegt angesehen.
8 http://www.tga.gov.au/pdf/aadrb-0410.pdf
9 http://www.medsafe.govt.nz/profs/PUArticles/pdf/PrescriberUpdate_Nov07.pdf
10 http://www.fda.gov/safety/medwatch/safetyinformation/ucm194391.htm
11 http://www.fda.gov/NewsEvents/Newsroom/PressAnnouncements/ucm218383.htm
12 http://www.fda.gov/forhealthprofessionals/articlesofinterest/ucm317811.htm
13 http://www.fda.gov/NewsEvents/Newsroom/PressAnnouncements/2006/ucm108799.htm
14
http://www.fda.gov/safety/medwatch/safetyinformation/safetyalertsforhumanmedicalproducts/ucm2184
24.htm
15 http://www.tga.gov.au/pdf/msu-2011-04.pdf
16 http://www.hc-sc.gc.ca/dhp-mps/alt_formats/pdf/medeff/bulletin/carn-bcei_v21n2-eng.pdf
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4
Die englische Arzneimittelbehörde hat 2010 in einer Veröffentlichung darauf
hingewiesen, dass Chinin nicht zur Routinebehandlung von nächtlichen
Wadenkrämpfen angewendet werden soll und nur nach sorgfältiger Risikoabwägung
und unter regelmäßiger Beurteilung des Nutzens eingesetzt werden sollte17.
Frankreich schränkte 2012 auf ähnliche Weise die Anwendung von Chinin ein18.
In Frankreich und Großbritannien ist Chinin zur Behandlung von nächtlichen
Wadenkrämpfen verschreibungspflichtig.
Deutschland
Aufgrund des Risikos für schwere Blutbildveränderungen leitete das BfArM ein
Stufenplanverfahren ein und forderte vom Zulassungsinhaber verschiedene
Dokumentationen an. Die Auswertung der Daten ergab u.a. seit 1995 insgesamt 57
Meldungen über unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) unter Limptar N®.
Darunter waren 27 Meldungen von Thrombozytopenien, zwei davon schwerwiegend.
Cinchonismus
Bei chronischer Anwendung in therapeutischen Dosen sowie bei hoher Dosierung
bzw. Überdosierung, kann es zum Krankheitsbild des Cinchonismus kommen. Zu
den Symptomen gehören Hör- und Gleichgewichtsstörungen (Tinnitus, Hörverlust,
Schwindel), Sehstörungen (Photophobie, Diplopie, Gesichtsfeldausfälle),
zentralnervöse Störungen (Kopfschmerz, Verwirrtheit, Delirium) und kardiale
Reizleitungsstörungen (QT-Verlängerung). Todesfälle wurden mit Einzeldosen von 2
bis 8 g berichtet.
Schwangerschaft und Stillzeit
Limptar N® ist in der gesamten Schwangerschaft kontraindiziert. Chinin ist
plazentagängig und in hohen Dosen wehenfördernd, embryotoxisch und teratogen.
Da Chinin in die Muttermilch übergeht, darf es auch während der Stillzeit nicht
angewendet werden.
Zusammenfassung
• Chinin kann dosisunabhängig zu schweren Blutbildveränderungen,
insbesondere Thrombozytopenien führen.
• Außerdem sind u.a. Überempfindlichkeitsreaktionen mit z.T. schwerem
Verlauf, immunologisch vermittelte Hepatitis oder Nephritis, kardiale
Reizleitungsstörungen einschließlich QT-Verlängerung, zentralnervöse und
Hör- und Sehstörungen beschrieben.
• Insbesondere QT-Verlängerungen stellen für den Patienten ein ernstes Risiko
dar, weil sie zu schweren, potenziell tödlich verlaufenden
Herzrhythmusstörungen (Torsades des pointes) führen können. Der Patient
selbst hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob dieses Risiko bei ihm besteht:
Hypokaliämien, vorbestehende QT-Verlängerungen im EKG und die
gleichzeitige Anwendung anderer, ebenfalls QT-verlängernder Arzneimittel
17 http://www.mhra.gov.uk/Safetyinformation/DrugSafetyUpdate/CON085085
18 http://ansm.sante.fr/S-informer/Informations-de-securite-Lettres-aux-professionnels-de-
sante/Quinine-indiquee-dans-le-traitement-des-crampes-idiopathiques-restriction-de-l-indication-et-
mise-a-jour-des-donnees-de-securite-des-specialites-concernees-Lettre-aux-professionnels-de-sante
AA
5
sind Gegenanzeigen für die Anwendung von Chinin, die nur ein Arzt durch
entsprechende Untersuchungen ausschließen kann.
Der Ausschluss von Kontraindikationen und Wechselwirkungen sowie das Potenzial
von Nebenwirkungen auch im niedrigen Dosisbereich erfordern eine Verordnung und
Überwachung der Anwendung durch den Arzt.
5. Ketotifen
Empfehlung des Sachverständigenausschusses:
Der Sachverständigenausschuss empfiehlt einstimmig,
Ketotifen
- zur Anwendung am Auge in einer Konzentration von bis zu 0,025%
aus der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu entlassen.
Begründung:
Anwendungsgebiet
Ketotifen ist ein Histamin-H1-Rezeptorantagonist. Tierversuche sowie In-vitro-Studien
lassen darauf schließen, dass zusätzlich die Stabilisierung von Mastzellen und die
Inhibierung der Einwanderung, Aktivierung und Degranulation von Eosinophilen eine
Rolle spielen.
Bei lokaler Applikation am Auge führt Ketotifen zu einer Linderung der Symptome der
allergischen Konjunktivitis.
In ophthalmologischer Indikation ist der Stoff in Deutschland für die symptomatische
Behandlung einer jahreszeitlich bedingten allergischen Konjunktivitis zugelassen.
Die Anwendung erfolgt zweimal täglich und ist für Kinder ab dem dritten Lebensjahr
vorgesehen.
Die Selbstdiagnose der saisonalen allergischen Konjunktivitis beruht primär auf der
typischen Anamnese und dem charakteristischen klinischen Erscheinungsbild der
Erkrankung. Nach einer initialen Diagnose durch einen Arzt und dem Ansprechen auf
die verordnete Behandlung können die Patienten das erneute Auftreten der
Symptome leicht erkennen. In der Regel erfordern die Symptome der saisonalen
allergischen Konjunktivitis deshalb keinen Arztbesuch. Die Verfügbarkeit und häufige
Anwendung verschiedener Antihistaminika und Mastzellstabilisatoren im Rahmen der
Selbstmedikation zeigen, dass die Selbstdiagnose der saisonalen allergischen
Konjunktivitis durch den Patienten möglich und die Arzneimittelanwendung ohne
direkte Überwachung durch einen Arzt sicher ist.
Zulassungsstatus und Verkaufsabgrenzung
Ketotifenhaltige Augentropfen wurden in Deutschland erstmals im Jahr 2001
zugelassen. Entsprechende Produkte unterliegen in Dänemark, Norwegen,
Schweden und Italien nicht der Verschreibungspflicht.
AA
6
Zur lokalen medikamentösen Behandlung der allergischen Konjunktivitis stehen in
Deutschland seit vielen Jahren topische Antihistaminika und topische
Mastzellstabilisatoren zur Verfügung. Arzneimittel mit den Wirkstoffen
Cromoglicinsäure, Nedocromil, Lodoxamid, Antazolin, Levocabastin und Azelastin
tragen dazu bei, dass in Deutschland langjährige Erfahrungen mit der Anwendung
dieser Substanzen unter den Bedingungen der Apothekenpflicht vorliegen.
Sicherheitsprofil und Patientenexposition
Bei Anwendung von ketotifenhaltigen Ophthalmika treten in erster Linie lokale
Nebenwirkungen auf. Dies belegen auch die Daten von Arzneimittelsicherheits-
berichten (PSURs). Am häufigsten treten demnach Augenirritationen sowie Rötungen
und Juckreiz im Augenbereich auf.
Meldungen zu systemischen Nebenwirkungen betreffen überwiegend
Überempfindlichkeitsreaktionen, Geschmacksstörungen und Kopfschmerzen.
Schwerwiegende systemische Nebenwirkungen sind aufgrund der sehr geringen
systemischen Verfügbarkeit nach lokaler Applikation am Auge unwahrscheinlich.
In der nationalen Datenbank zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen sind für
Ketotifen in der ophthalmologischen Anwendung lediglich zwei Fallberichte
verzeichnet.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass von der Selbstmedikation mit diesem Wirkstoff
bei bestimmungsgemäßer Anwendung direkte oder indirekte Gefahren für den
Patienten ausgehen oder dass eine nicht bestimmungsgemäße Anwendung in
größerem Umfang erfolgt.
Produktinformationen
Hinsichtlich der Gestaltung der Produktinformationen hat der Antragsteller eine
Absichtserklärung eingereicht, in der er Ergänzungen und Anpassungen seiner
Produktinformationen für die Verwendung im Rahmen der Selbstmedikation
zusichert. Die Fach- und Gebrauchsinformationen sollen an den informativen Texten
der Produkte Vividrin akut Azelastin Augentropfen und Livocab-Augentropfen
(Wirkstoff: Levocabastin), die bereits OTC-Status haben, ausgerichtet werden.
6. Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption
Empfehlung des Sachverständigenausschusses:
Der Sachverständigenausschuss empfiehlt mehrheitlich,
Levonorgestrel
- in Zubereitungen zur Notfallkontrazeption ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile zur einmaligen oralen Anwendung in einer Einzeldosis von
bis zu 1,5 mg und in einer Gesamtmenge von 1,5 mg je Packung -
aus der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu entlassen.
AA
7
Begründung:
Hintergrund:
Das BfArM hat bereits 2003 eine Stellungnahme zur Entlassung des Wirkstoffes Levo-
norgestrel zur Notfallkontrazeption in Zubereitungen von 0,75 mg/Tablette aus der
Verschreibungspflicht für den Sachverständigenausschuss abgegeben und sich darin
gegen die Entlassung aus der Verschreibungspflicht ausgesprochen. Als Hindernis
für eine Entlassung wurden die unzureichende Adressierung des Anwendungsrisikos
einer extrauterinen Gravidität in den Produktinformationen und die mögliche
Fetotoxizität angeführt. Der Ausschuss hingegen empfahl eine Freistellung von der
Verschreibungspflicht, da er davon ausging, dass beide Risikoaspekte in den zu
aktualisierenden Fach- und Gebrauchsinformationen der betroffenen Arzneimittel
adäquat adressiert werden können.
Wirkstoff und Wirkmechanismus
Levonorgestrel (LNG) stellt ein aktives Isomer von Norgestrel dar, besitzt eine
potente gestagene Wirkung und wird zusammen mit Östrogenen vielfach als
Inhaltsstoff kombinierter oraler Kontrazeptiva (KOK) verwendet (0,03 - 0,125 mg).
LNG als Bestandteil von reinen Gestagenpillen zur hormonalen
Empfängnisverhütung (Minipille) wird täglich z.B. in einer Dosierung von 0,03 - 0,075
mg gegeben.
Dahingegen wird LNG zur postkoitalen Notfallkontrazeption in einer deutlich höheren
Dosierung von 1,5 mg eingenommen und ist damit bis zu 50 mal höher dosiert als
eine LNG-haltige Minipille.
Die einmalige Dosierung hat - bei vergleichbarer Verträglichkeit, Wirksamkeit und
günstigerer Compliance - das früher übliche zweiteilige Dosierungsschema (zweimal
0,75 mg innerhalb von 12 h) abgelöst19.
Es wird davon ausgegangen, dass der primäre Wirkmechanismus eine
Ovulationsblockade und/oder die verspätete Ovulation durch die Unterdrückung des
Luteinisierenden Hormon (LH) Peaks ist20. Entsprechend kann Levonorgestrel nur
wirken, wenn es vor dem Anstieg des LH-Spiegels angewendet wird21.
Hinweise auf eine Beeinflussung der Implantation durch LNG22 treten in der neueren
wissenschaftlichen Literatur in den Hintergrund.
LNG führt nicht zum Abbruch einer bestehenden Schwangerschaft. Es gibt keine
Erkenntnisse, dass eine Einnahme trotz bestehender Schwangerschaft zu einer
Schädigung des Fötus führt.
Wirksamkeit
Levonorgestrel verhindert, in Abhängigkeit vom Einnahmezeitpunkt, 52% bis 94% der
erwarteten Schwangerschaften. Die Wirksamkeit nimmt mit der seit dem
19 http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs244/en/
20 http://www.who.int/reproductivehealth/topics/family_planning/ec/en/
21 Best Practice and Research - Clinical and Endocrinological Metabolism, Bd. 27, S. 91, 2013
22 Kristina Gemzell-Danielsson, Cecilia Berger, P.G.L. Lalitkumar: Contraception 87 (2013) 300-308:
Review: Emergency contraception – mechanisms of action
AA
8
Geschlechtsverkehr vergangenen Zeit ab23. Idealerweise sollte die Einnahme
innerhalb von 12 Stunden erfolgen. Aufgrund unzureichender Wirkung nach dieser
Zeitspanne ist LNG nur zur Anwendung innerhalb von 72 Stunden nach
ungeschütztem Geschlechtsverkehr bzw. im Fall des Versagens einer
Kontrazeptionsmethode zugelassen. Studien weisen darauf hin, dass die
kontrazeptive Wirkung von LNG bei Frauen mit einem Gewicht von mehr als 75 kg
reduziert ist.
Die Hinweise auf eine möglicherweise eingeschränkte Wirksamkeit bei höherem
Körpergewicht der Anwenderin werden im Rahmen eines europäischen Verfahrens
untersucht, das alle zur Notfallkontrazeption eingesetzten Wirkstoffe einbeziehen
wird. Da die Anwendung von LNG zur Notfallkontrazeption zu keiner Schädigung der
Anwenderin oder eines Feten führt, ist der bislang unzureichend geklärte Aspekt
einer möglichen Wirkungsminderung bei einer Untergruppe von Anwenderinnen aus
fachlicher Sicht nicht relevant für die Frage der Entlassung in die Apothekenpflicht.
Zulassungs-Status, Ulipristalacetat
Während zum Zeitpunkt der BfArM-Stellungnahme von 2003 nur ein Arzneimittel mit
0,75 mg LNG je Tablette zur Verfügung stand, von dem zwei Tabletten im Abstand
von 12 Stunden einzunehmen waren, stehen heute auch LNG-haltige
Notfallkontrazeptiva mit 1,5 mg LNG je Tablette zur Verfügung, die nur einmal
eingenommen werden.
Derzeit sind in Deutschland folgende LNG-haltigen Arzneimittel zur
Notfallkontrazeption zugelassen:
• PiDaNa 1,5 mg Tablette®: nationale Zulassung
• Postinor 1500 Mikrogramm Tablette®: dezentrale Zulassung
• Quenz 750 Mikrogramm Tablette®: dezentrale Zulassung, Einzeldosis 2 x
0,75 mg, nicht im Handel
• Unofem 1,5 mg Tablette®: dezentrale Zulassung, verkehrsfähig bis 6/2015,
nach Kenntnis des BfArM nicht im Handel
Es ist anzumerken, dass in Deutschland seit 2009 mit Ulipristalacetat ein weiterer
Wirkstoff zur Notfallkontrazeption zugelassen ist. Das Arzneimittel (EllaOne 30 mg
Tablette®) wurde im zentralen Zulassungsverfahren zugelassen.
Exposition, Verkaufsabgrenzung international
Von PiDaNa 1,5 mg Tablette® wurden in Deutschland im letzten Jahr ca. 50.000
Einzeldosen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verschrieben
(Ulipristal, EllaOne ca. 30.00024). Insgesamt werden in Deutschland jährlich rund
400.000 Verordnungen25 mit der Diagnose Notfallkontrazeption ausgeführt, hiervon
sind ca. 300.000 dem LNG zuzuordnen.
In ca. 80 Ländern weltweit (inkl. USA und der Mehrzahl der europäischen
Nachbarländer) ist LNG zur Anwendung in der Notfallkontrazeption rezeptfrei
erhältlich.
23 www.who.int/mediacentre/factsheets/fs244/en/ index.html;
24 Arzneiverordnungsreport 2013
25 Rabe, Albring, Notfallkontrazeption - ein Update, 2013
AA
9
Die WHO empfiehlt LNG als Arzneimittel zu Notfallkontrazeption und betont die hohe
Sicherheit des Wirkstoffs und das Fehlen von Kontraindikationen. Die WHO ist der
Ansicht, dass die Anwendung von LNG einfach und eine medizinische Überwachung
für eine korrekte Anwendung nicht notwendig ist26.
Risiken, Nebenwirkungen, Gegenanzeigen
Die folgenden beiden Risiken waren nach Auffassung des BfArM 2003 noch nicht
ausreichend in den Produktinformationen abgebildet oder untersucht:
• Risiko einer Extrauteringravidität
Nach dem aktuellen Erkenntnisstand ist das Risiko einer Extrauteringravidität bei
Eintritt einer Schwangerschaft trotz Anwendung von LNG nicht erhöht27. In der
aktuellen Produktinformation wird der Aspekt ausreichend berücksichtigt:
Abschnitt 2 der Produktinformation von PiDaNa 1,5 mg Tablette® lautet:
Eine vorangegangene ektope Schwangerschaft oder eine frühere
Eileiterentzündung erhöht das Risiko einer erneuten ektopen Schwangerschaft.
Wenn Sie eine ektope Schwangerschaft oder eine Eileiterentzündung hatten,
sollten Sie daher vor der Einnahme von PiDaNa 1,5 mg Ihren Arzt aufsuchen(…).
Wenn Sie nach der Einnahme von PiDaNa 1,5 mg schwanger werden, sollten Sie
Ihren Arzt aufsuchen. Ihr Arzt wird sich vergewissern wollen, dass keine ektope
Schwangerschaft vorliegt (das Kind entwickelt sich außerhalb der Gebärmutter).
Dies ist besonders wichtig, wenn nach der Einnahme von PiDaNa 1,5 mg starke
Bauchschmerzen einsetzen oder wenn Sie bereits eine ektope Schwangerschaft,
eine Operation der Eileiter oder eine Beckenentzündung hatten.
• Risiko der Fetotoxizität
Daneben galt 2003 das Fetotoxizitätsrisiko durch LNG als noch nicht
abschließend geklärt. Nach aktuellem Kenntnisstand führt die Einnahme von LNG
nicht zu einer Schädigung des Fötus, falls LNG trotz bestehender
Frühschwangerschaft eingenommen wird oder es trotz Anwendung zu einer
Schwangerschaft kommt28.
Risiko für Thromboembolien
Die Einnahme von kombinierten oralen Kontrazeptiva ist mit einem erhöhten Risiko
für venöse Thromboembolien verbunden. Nach derzeitigem wissenschaftlichem
Kenntnisstand ist hierfür im Wesentlichen der Östrogenanteil verantwortlich, das
thrombogene Potential von Gestagenen wird als geringer angesehen. Unter den
Gestagenen wiederum weist LNG eine niedrigere Thrombogenität auf29 als andere
Gestagene.
Daher ist das Thromboembolie-Risiko für Gestagen-Monopräparate gegenüber den
kombinierten Medikamenten deutlich niedriger anzusetzen30. Für die
26 WHO, 2010, http://whqlibdoc.who.int/hq/2010/WHO_RHR_HRP_10.06_eng.pdf
27 Glasier A. Emergency contraception: clinical outcomes. Contraception. 2013 Mar;87(3):309-13
28 Pharmakovigilanz- und Beratungszentrum für Embryonaltoxikologie,
http://www.embryotox.de/levonorgestrel.html
29 Mitteilung des PRAC vom 11. Oktober 2013,
30 Vasilakis C et al. Risk of idiopathic venous thromboembolism in users of progestagens alone.
Lancet 1999;354:1610
http://www.embryotox.de/levonorgestrel.html
AA
10
Einmalanwendung zur postkoitalen Kontrazeption scheint sich dieses Risiko noch
einmal weiter zu reduzieren31.
Seit 1998 wurden dem BfArM lediglich zwei Verdachtsfälle von Thromboembolien
nach Notfallkontrazeption mit LNG gemeldet. Beide Patientinnen nahmen zum
Zeitpunkt des Ereignisses zusätzlich orale Kontrazeptiva ein. Bei einer dieser
beiden Patientinnen wurde außerdem anlässlich der aufgetretenen Lungenembolie
ein vorbestehender Gerinnungsdefekt mit resultierender Hyperkoagulabilität
erstmalig diagnostiziert. In beiden Verdachtsfällen wird aber ein kausaler
Zusammenhang mit der Anwendung der LNG-Notfallkontrazeption wegen des
Vorliegens anderer Risikofaktoren (Begleitmedikation und Gerinnungsstörung) als
nicht wahrscheinlich eingeschätzt. Die relative Häufigkeit thromboembolischer
Ereignisse seit Markteinführung der LNG-Notfallkontrazeption in Deutschland liegt
bei 1/5.000.000 exponierte Frauen. Diese Berichtsrate liegt deutlich unterhalb der
Inzidenz für entsprechende Fälle in der Normalbevölkerung (5-10 Fälle / 100.000
Frauen, 15-44 Jahre).
Vor diesem Hintergrund wird das tatsächliche Risiko angemessen in den
Produktinformationen dargestellt. Abschnitt 2 der Produktinformation von PiDaNa
1,5 mg lautet:
Die Anwendung von PiDaNa 1,5 mg wird in den folgenden Fällen nicht empfohlen:
(…)
- wenn Sie selbst oder jemand aus Ihrer Familie einen bekannten Risikofaktor
für Thrombosen (Blutgerinnung) haben...
Daneben sind Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Schmerzen im Unterbauch,
Gebärmutterschmerzen, Spannungsgefühl in der Brust, Menstruationsstörungen und
Müdigkeit in klinischen Studien als sehr häufige Nebenwirkungen von LNG in der
Notfallkontrazeption beschrieben worden. Diese Nebenwirkungen sind von
vorübergehender Natur und als nicht schwerwiegend einzuordnen.
Abgesehen von einer bekannten Überempfindlichkeit gegenüber LNG sind keine
Kontraindikationen für die Anwendung von LNG als Notfallkontrazeptivum bekannt
und in den Produktinformationen aufgeführt.
Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, weitere Risiken
Es stellt sich abschließend die Frage, inwieweit eine Entlassung von LNG aus der
Rezeptpflicht zu einem häufigen, in erheblichem Umfang nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch führen kann, und dadurch die Gesundheit von
Patientinnen gefährdet werden könnte. Als mögliche Folge der einfachen
Verfügbarkeit wird u.a. angeführt, dass es zu einer regelmäßigen Anwendung von
Notfallkontrazeptiva, zu einer Abnahme der Anwendung regulärer Kontrazeptiva oder
einer Zunahme riskanten Sexualverhaltens kommen könnte. In dieser Hinsicht liegen
Publikationen zu Erfahrungen in Frankreich32 und Großbritannien33 nach Entlassung
31 Vasilakis C et al. The risk of venous thromboembolism in users of postcoital contraceptive pills.
Contraception 1999b;59:79-83.
32 Moreau C, Bajos N, Trussell J. The impact of pharmacy access to emergency
contraceptive pills in France. Contraception. 2006 Jun;73(6):602-8
AA
11
von LNG zur Notfallkontrazeption aus der Verschreibungspflicht (Frankreich 1999,
Großbritannien 2001) vor. Hier zeigte sich keine Änderung im Sexualverhalten,
insbesondere keine Zunahme von ungeschütztem Verkehr. Auch zeigten sich keine
negative Veränderung im Verhütungsverhalten, insbesondere keine Abnahme des
Gebrauchs von Verhütungsmitteln insgesamt und keine Abnahme des Gebrauchs
von Verhütungsmitteln mit hoher Wirksamkeit.
Da eine in kurzem zeitlichen Abstand wiederholte Anwendung von LNG 1,5 mg
Zyklus- und damit Blutungsstörungen auslösen würde, ist nicht von einer über die
vorgesehene Notfallkontrazeption hinausgehenden Anwendung auszugehen.
Zusammenfassung
Anwendungssicherheit
Seit der Markteinführung in Deutschland im Jahr 1998 wurden keine
schwerwiegenden Nebenwirkungen gemeldet, die ursächlich auf die Anwendung von
LNG zur Notfallkontrazeption zurückzuführen waren. Die Sicherheit von LNG in der
Notfallkontrazeption ist insgesamt hoch, nicht schwerwiegende Nebenwirkungen sind
vorübergehender Natur. Anders als z.B. bei dem Wirkstoff Ulipristal (ellaOne®)
liegen zu LNG langjährige Erfahrungen mit großen Anwenderzahlen vor.
Alle Risiken und Vorsichtsmaßnahmen sind in den Produktinformationen ausreichend
adressiert. Eine ärztliche Überwachung der Anwendung ist nicht erforderlich.
Die Einnahme von LNG führt nicht zu einer Schädigung des Fötus, falls LNG trotz
bestehender Frühschwangerschaft eingenommen wird oder es trotz seiner
Anwendung zu einer Schwangerschaft kommt34.
Nach dem aktuellen Erkenntnisstand ist auch das Risiko einer Extrauteringravidität
bei Eintritt einer Schwangerschaft trotz Anwendung von LNG nicht erhöht35.
Off-Label-Gebrauch
Da eine in kurzem zeitlichen Abstand wiederholte Anwendung von LNG 1,5 mg
Zyklus- und damit Blutungsstörungen auslösen würde, ist nicht von einer über die
vorgesehene Notfallkontrazeption hinausgehenden Anwendung auszugehen.
Wirksamkeit
Die Hinweise auf eine möglicherweise eingeschränkte Wirksamkeit bei höherem
Körpergewicht der Anwenderin werden im Rahmen eines europäischen Verfahrens
untersucht, das alle zur Notfallkontrazeption eingesetzten Wirkstoffe einbeziehen
wird. Da die Anwendung von LNG zur Notfallkontrazeption zu keiner Schädigung der
Anwenderin oder eines Feten führt, ist der bislang ungeklärte Aspekt einer möglichen
Wirkungsminderung bei einer Untergruppe von Anwenderinnen aus fachlicher Sicht
nicht relevant für die Frage der Entlassung in die Apothekenpflicht.
33 Marston C, Meltzer H, Majeed A. Impact on contraceptive practice of making emergency hormonal
contraception available over the counter in Great Britain: repeated cross sectional surveys. BMJ. 2005
Jul 30;331(7511):271
34 Pharmakovigilanz- und Beratungszentrum für Embryonaltoxikologie,
http://www.embryotox.de/levonorgestrel.html
35 Glasier A. Emergency contraception: clinical outcomes. Contraception. 2013 Mar;87(3):309-13
http://www.embryotox.de/levonorgestrel.html
AA
12
Da andererseits gesichert ist, dass die Wirksamkeit von LNG mit der seit dem
ungeschützten Verkehr bzw. seit dem Versagen einer Kontrazeptionsmethode
vergangenen Zeit abnimmt, führt ein vereinfachter Zugang zu LNG durch Entlassung
aus der Verschreibungspflicht zu einer früheren Einnahme und somit zu einer
optimierten Wirksamkeit.
Internationaler Vergleich
In ca. 80 Ländern weltweit (inkl. USA und der Mehrzahl der europäischen
Nachbarländer) ist LNG zur Anwendung in der Notfallkontrazeption bereits rezeptfrei
erhältlich.
Die WHO empfiehlt LNG als Arzneimittel zu Notfallkontrazeption und betont die hohe
Sicherheit des Wirkstoffs und das Fehlen von Kontraindikationen. Sie ist der Ansicht,
dass die Anwendung von LNG einfach und eine medizinische Überwachung für eine
korrekte Anwendung nicht notwendig ist36.
Die Erfahrungen anderer Europäischer Mitgliedstaaten mit der Entlassung aus der
Verschreibungspflicht sind positiv, negative Auswirkungen auf Sexual- oder
Verhütungsverhalten wurden nicht beobachtet.
7. Dosierungsangaben auf dem Rezept
Empfehlung des Sachverständigenausschusses:
Der Sachverständigenausschuss empfiehlt mehrheitlich die Aufnahme folgender
Ergänzung in die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV):
Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, sind
Dosierungsangaben auf in Deutschland ausgestellten und eingelösten Rezepten
verpflichtend einzutragen, es sei denn, es liegt dem Patienten ein Medikationsplan,
der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche
Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vor.
Begründung:
Im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und insbesondere der
entsprechenden Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU vom 20. Dezember 2012 mit
Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten ärztlichen Verschreibungen wird bestimmt, dass auf Verschreibungen,
die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Behandlungsmitgliedstaat eingelöst
werden (Cross-border-Verschreibungen), die Dosierung anzugeben ist.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Sachverständigenausschuss, im Rahmen der
Arzneimittelverschreibungsverordnung Angaben zur Dosierung auch für solche
36 WHO, 2010, http://whqlibdoc.who.int/hq/2010/WHO_RHR_HRP_10.06_eng.pdf
AA
13
Rezepte vorzuschreiben, die in Deutschland ausgestellt und eingelöst werden, falls
dem Patienten keine andere Dosierungsanweisung vorliegt.
V o t endesSachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht
4. Chinin
Empfehlung des Sachverständigenausschusses
Begründung
Wissenschaftliche Diskussion
Regulatorische Maßnahmen
Zusammenfassung
5. Ketotifen
Empfehlung des Sachverständigenausschusses
Begründung
6. Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption
Empfehlung des Sachverständigenausschusses
Begründung
Zusammenfassung
7. Dosierungsangaben auf dem Rezept
Empfehlung des Sachverständigenausschusses
Begründung
05.08.2014
Datei
PD
Dr. med. Leonardo Ebeling
Stellungnahme zum Antrag auf
Unterstellung von Chinin und seinen
Salzen unter die Verschreibungspflicht
71. Sitzung des gemäß § 48 Abs. 2 AMG zu hörenden
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53
Abs. 2 AMG am 14.01.2013
2
Inhaltsangabe
1. Chinin: Historie und therapeutische Notwendigkeit
2. Kriterien für eine Unterstellung unter die Verschreibungspflicht
Unmittelbares und mittelbares Gefährdungspotential bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch (AMG §48 (2))
Vorliegen eines umfangreichen nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauchs (AMG §48 (2))
„Self-Assessment“, d.h. Erkennen und Beurteilen der Indikation
durch den Patienten (EU-Switch Guideline 2006)
3. Zusammenfassung
4. Vorschlag zur Erhöhung der Patientensicherheit
3
Historie
• Erstmalige Isolation von Chinin 1820
• Bis heute wichtige Säule in der Malaria
Therapie (oral: 3 x täglich 600 mg
Chininsulfat für 7 Tage)
• Seit 1940 Anwendung bei Wadenkrämpfen
(1-2 x täglich 200 mg Chininsulfat)
• Spirituosen dürfen max. 300 mg/l und
alkoholfreie Erfrischungsgetränke max.
85mg/l Chinin enthalten (Aromaverordnung).
Aromatisierten Weinen dürfen max. 300 mg/l
Chinin zugesetzt werden (Weinverordnung).
4
Therapeutische Notwendigkeit
• Erkankung ist idiopathisch
• Einer von drei Erwachsenen ist betroffen
• Auftreten ist unregelmäßig, ca. 40% haben häufiger als 3 x pro
Woche Krämpfe, 6% sogar täglich
• Hoher Leidensdruck bei Betroffenen :
“Getting about 2 hours sleep at night due to cramps.”
“Sometimes I just wish I could cut my legs open.”
“Cruel.” “Unmanageable.” “Unbearable.”
• Gestörter Schlafrhythmus = eingeschränkte Lebensqualität
• Soforthilfe erforderlich
1 Naylor JR, Young JB. A general population survey of rest cramps. Age Ageing. 1994 Sep; 23(5):418-20.
2 Blyton F, Chuter V, Burns J. Unknotting night-time muscle cramp: a survey of patient experience, help-seeking
behaviour and perceived treatment effectiveness. J Foot Ankle Res 2012;5:7
Nächtliche Wadenkrämpfe
1
2
5
Therapieoptionen / Wirksamkeit
Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (2012) :
Im akuten Fall den Muskel dehnen (evtl. regelmäßige Dehnübungen
durchführen)
Magnesium ist möglicherweise wirksam
Chinin ist wirksam
In Deutschland sind keine medikamentösen Alternativen zugelassen.
Ergebnis einer Cochrane Meta-Analyse (2010) :
• 23 Studien mit 1586 Teilnehmern wurden analysiert
• Fazit der Autoren: Chinin reduziert signifikant die Frequenz, Intensität
und Zahl der Krampf-Tage
1 Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN). S1-Leitlinie Crampi/Muskelkrampf. September. 2012
2 El-Tawil S, Al MT, Valli H, Lunn MP, El-Tawil T, Weber M. Quinine for muscle cramps. Cochrane Database Syst Rev
2010;(12):CD005044.
2
1
6
Spontanmeldesystem des Zulassungsinhabers
Gefährdungspotential
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen (1996 – 2013):
Schwerwiegende Fälle: 16
Nicht-schwerwiegende Fälle: 340
Patientenexposition (2001- November 2013):
378 Millionen Tabletten wurden verkauft,
dies entspricht 18 Millionen Behandlungsperioden à 14 Tagen
bei Einnahme von durchschnittlich 1,5 Tabletten täglich
1 Fallmeldung (alle) auf 50.000 Behandlungsepisoden
1 schwerwiegende Fallmeldung auf 1,12 Millionen
Behandlungsperioden
7
Gefährdungspotential
Thrombozytopenie
• Dosis-unabhängig, ausgelöst auch durch kleine Chinin-
Mengen, z.B. in Softdrinks enthalten (Tonic water, Bitter
lemon)
• Bildung charakteristischer Antikörper, die an
Thrombozyten binden und deren Untergang bewirken
• Symptome: Petechien, Nasenbluten, Hämatome
• Auch für eine Reihe von anderen OTC Produkten
belegt (Paracetamol, Diclofenac, Ranitidin) bzw. für
Ibuprofen als sehr wahrscheinlich anzusehen
8
Gefährdungspotential
Nebenwirkungen - Vergleich zu etablierten OTC
Präparaten
Chinin Diclofenac (OTC seit
2004)
Ranitidin (OTC seit
1999)
Ibuprofen (OTC seit
1998)
Thrombozytopenie
gelistet „sehr selten“
Thrombozytopenie
gelistet „sehr selten“
Thrombozytopenie
gelistet „sehr selten“
Thrombozytopenie
gelistet „sehr selten“
Weitere
Nebenwirkungen:
Hypersensitivitätsreak-
tionen (Juckreiz,
Ausschlag), Tinnitus,
Schwindel, Sehstörungen,
Übelkeit/ Erbrechen/
Durchfall
Weitere
Nebenwirkungen:
Tinnitus, Sehstörungen,
Schwindel, Palpitationen,
Herzinsuffizienz,
Herzinfarkt, Hepatitis,
Nierenversagen
Weitere
Nebenwirkungen:
Anaphylaktischer Schock,
Halluzinationen,
Bradykardie und
A-V-Block, Akute
Hepatitis, Akute Nephritis
Weitere
Nebenwirkungen:
Anaphylaktischer Schock,
Schwindel, Tinnitus,
Sehstörungen,
Palpitationen,
Herzinsuffizienz,
Herzinfarkt,
Niereninsuffizienz,
Leberschäden, schwere
Hautinfektionen, SJS,
tox. epid. Nekrolyse
9
Gefährdungspotential
Kontraindikationen, Warnhinweise/Vorsichtsmaßnahmen - Vergleich zu
etablierten OTC Präparaten
Chinin Diclofenac Ranitidin Ibuprofen
Relevante Risiken:
- Kontraindiziert bei
Hypokaliämie, Bradykardie
u.a.
Herzrhythmusstörungen,
angeborener oder
erworbener QT-Intervall-
Verlängerung
- nicht zusammen mit:
Antiarrhythmika der Klasse
Ia und III, Neuroleptika, Tri-
und tetrazyklische
Antidepressiva, Antibiotika,
einige Zytostatika, einige
nicht-sedierende
Antihistaminika, Opioide
Relevante Risiken:
- Magen-Darm-Geschwüre
oder Blutungen, z.T. fatal,
insbesondere bei älteren
Patienten
- engmaschige Kontrolle bei
Patienten mit
Lebererkrankungen
- besondere Vorsicht bei
Patienten mit Herz-oder
Nierenfunktionsstörungen
- schwerwiegende
Hautreaktionen (exfoliative
Dermatitis, SJS,
tox. epidermale Nekrolyse),
z.T. fatal
- besondere Vorsicht bei
Patienten mit Asthma,
Heuschnupfen,
Nasenschleimhaut-
schwellungen oder chron.
Atemwegserkrankungen
Relevante Risiken:
- Vorsicht bei Patienten mit
Nierenfunktionsstörungen
- Vorsicht bei älteren
Patienten mit chronischen
Lungenerkrankungen,
Diabetes oder
Immunschwäche (erhöhtes
Risiko für
Lungenentzündungen)
Relevante Risiken:
- Magen-Darm-Geschwüre
oder Blutungen, z.T. fatal,
insbesondere bei älteren
Patienten
-Vorsicht bei Patienten mit
Bluthochdruck oder
Herzinsuffizienz,
eingeschränkter
Nierenfunktion,
Leberfunktionsstörungen,
- besondere Vorsicht bei
Patienten mit Asthma,
Heuschnupfen,
Nasenschleimhaut-
schwellungen oder chron.
Atemwegserkrankungen
10
Gefährdungspotential
Wechselwirkungen – Vergleich zu etablierten OTC Präparaten
Chinin Diclofenac Ranitidin Ibuprofen
Relevante
Wechselwirkungen:
Harnalkalisierende
Mittel, Digitalis,
Muskelrelaxantien,
Antikoagulanzien,
Digoxin
Relevante
Wechselwirkungen:
Lithium/Digoxin/
Phenytoin,
Diuretika und
Antihypertonika,
NSARs und
Glucocorticoide,
Methotrexat,
Antikoagulanzien,
SSRIs, Antidiabetika,
Chinolon-Antibiotika
und weitere
Relevante
Wechselwirkungen:
Warfarin,
stört die Verfügbarkeit
anderer Arzneimittel
durch Änderung des
Magen pHs
Relevante
Wechselwirkungen:
Andere NSARs,
Digoxin,
Kortikosteroide,
Thrombozytenaggrega-
tionshemmer,
Antikoagulanzien,
Phenytoin, Lithium,
SSRIs, Diuretika, ACE-
Hemmer, Betablocker,
Diuretika,
Methotrexat,
Sulfonylharnstoffe,
Chinolon-Antibiotika
und andere
• Chinin selbst besitzt kein Missbrauchspotenzial.
• Missbrauch in Kombination mit Loperamid wurde berichtet bei
Drogenabhängigen
• Chinin ist P-Glykoprotein-Inhibitor Loperamid verbleibt im
Gehirn und wirkt als zentral wirksames Opioid
• Sachverständigen-Ausschuss kam nach Befragung von
Apotheken zu dem Schluss, dass kein relevantes
Missbrauchspotential für Loperamid vorliegt
• Apotheker und PTAs wurden über Beiträge in entsprechenden
Zeitschriften auf die Problematik hingewiesen
• Keine Spontanmeldungen vorliegend
Missbrauch
11
• Muskelkrämpfe: Immer wieder auftretende
Symptomatik.
• Chinin ist bei häufigen und schmerzhaften
Beschwerden indiziert.
• Aufgrund des Leidensdrucks ist davon
auszugehen, dass der Patient im Rahmen der
Krankheitsgeschichte einen Arzt aufsucht, der die
Indikation (Diagnose, Differenzialdiagnose)
bestätigt.
• Daher ist die Indikation durch den Patienten
„gelernt“ und gut einschätzbar.
Self-Assessment / Erkennen der Erkrankung
12
13
Vorschlag zur Erhöhung der Sicherheit
• Packungen von bis zu 10 Tabletten bzw. 2 g Chininsulfat
verschreibungsfrei zu belassen und größere Packungen
unter die Verschreibung zu stellen
• Indikationspassung:
Zur Prophylaxe und Therapie nächtlicher Wadenkrämpfe bei
Erwachsenen.
• Textanpassung der Gebrauchsinformation (Einleitung)
Dieses Arzneimittel ist nur für Patienten geeignet, die ihre
Erkrankung kennen und die Eignung der Anwendung (wie z.B.
Gegenanzeigen und Wechselwirkungen) mit Ihrem Arzt
besprochen haben. Falls dies nicht der Fall ist, sprechen Sie mit
Ihrem Arzt oder Apotheker.
14
Nutzen einer verschreibungsfreien Soforthilfe-Packungsgröße:
Patient ist bei akut auftretenden nächtlichen Wadenkrämpfen in der
Lage, Abhilfe zu schaffen (Versorgung über Notdienst der Apotheken
gewährleistet)
Eine Nichtbehandlung kann zur deutlichen Einschränkung der
Lebensqualität und der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Patienten führen,
da die Schlafperioden immer wieder unterbrochen und gekürzt werden.
Gefahr einer Überdosierung deutlich reduziert.
Dieses Konzept ist auch bei anderen Arzneimitteln anerkannt und wurde
vom Sachverständigen-Ausschuss empfohlen, z.B. bei den OTC
Triptanen und OTC Paracetamol
Vorschlag zur Erhöhung der Sicherheit
15
• Die Wirksamkeit von Chinin ist wissenschaftlich anerkannt
Therapeutische Alternativen mit vergleichbarer klinischer Evidenz sind
nicht vorhanden (Cochrane Review 2010) .
• Die Dosis, bei der laut Literatur kardiale Nebenwirkungen auftreten,
wird nicht erreicht. Andere Dosis-abhängige Nebenwirkungen, wie
Tinnitus und Sehstörungen, sind reversibel.
• Dosis-unabhängige Nebenwirkungen (z.B. Hypersensitivität /
Thrombozytopenien) können auch durch den Verzehr Chinin-haltiger
Getränke ausgelöst werden. Eine ärztliche Abklärung ist nicht immer
möglich, da Reaktionen schon nach einzelnen Dosen, nach Monaten
oder Jahren der Anwendung auftreten können.
• Sicherheitsprofil für niedrig-dosiertes Chinin ist seit Jahrzehnten
stabil (BfArM 3.12.2013).
Zusammenfassung (1)
16
Zusammenfassung (2)
• Chininsulfat besitzt kein Abhängigkeitspotenzial.
• Die Apotheke begleitet die sachgerechte Abgabe von Arzneimitteln.
Der Apotheker stellt als Fachkraft für Arzneimittelnebenwirkungen und
Wechselwirkungen neben dem Arzt eine wichtige Informationsquelle
für den Patienten dar, insbesondere in der Selbstmedikation.
• Gemäß AMG §48 (2) besteht keine Grundlage, Chinin vollständig
unter die Verschreibungspflicht zu stellen. Das Sicherheitsprofil ist
vergleichbar mit anderen gängigen OTC-Arzneimitteln.
• Erhöhung der Sicherheit durch:
• Limitierung der OTC Packungsgröße auf 10 Tabletten / 2 g
Chininsulfat als Soforthilfe
• Anpassung der Indikation (nur Erwachsene)
• Informationen in der Gebrauchsinformation (Einleitung)
17
Textvorschlag AMVV
Vorschlag zur Unterstellung unter die
Verschreibungspflicht
Chinin und seine Salze
- ausgenommen zur Prophylaxe und Therapie
nächtlicher Wadenkrämpfe bei Erwachsenen
ab 18 Jahren zur oralen Anwendung in einer
Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 2 g Chininsulfat je
Packung
Foliennummer 1
Foliennummer 2
Foliennummer 3
Foliennummer 4
Foliennummer 5
Foliennummer 6
Foliennummer 7
Foliennummer 8
Foliennummer 9
Foliennummer 10
Foliennummer 11
Foliennummer 12
Foliennummer 13
Foliennummer 14
Foliennummer 15
Foliennummer 16
Foliennummer 17
05.08.2014
Datei
PD
1
BUNDESINSTITUT FÜR ARZNEIMITTEL
UND MEDIZINPRODUKTE
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht
nach § 53 Abs. 2 AMG
70. Sitzung
am 25.06.2013
im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn
Beginn: 10.00 Uhr im Hörsaal 1
TAGESORDNUNG
1. Eröffnung der Sitzung
2. Annahme der Tagesordnung
3. Geschäftsordnung
4. Desloratadin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für orale Präparate mit
den Indikationen
- allergische Rhinitis
- Urtikaria
in einer Einzeldosis von:
5 mg (Erwachsene, 5 mg Filmtabletten und 0,5 mg/ml Lösung zum
Einnehmen)
1,25 mg (Kinder zwischen 1 und 5 Jahren, 0,5 mg/ml Lösung zum
Einnehmen)
2,5 mg (Kinder zwischen 6 und 12 Jahren, 0,5 mg/ml Lösung zum
Einnehmen)
und in einer Tageshöchstdosis von 5 mg
5. Flurbiprofen
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht zur Anwendung im Mund-
und Rachenraum zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei
schmerzhaften Entzündungen der Mund- und Rachenschleimhaut in einer
Tageshöchstdosis von 50 mg
6. Carbetocin
Antrag des BfArM auf Unterstellung für die Anwendung beim Menschen
d. h. Streichung der Einschränkung zur Anwendung bei Tieren in der Anlage 1
zur AMVV
7. Doramectin
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht
- für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und
Bartagame mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 0,5 mg je Packung
und
- für die orale Anwendung bei Bartagame, Leopardgecko und
2
Breitrandschildkröte mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 4 mg je Packung
8. Diclazuril
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für die Anwendung bei
Bartagame und Leopardgecko mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 120 mg je
Packung
9. Praziquantel
Antrag auf Erweiterung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die
Anwendung bei Reptilien der Gruppen Leguane, Agame, Chamäleons, Skinke,
Warane, Geckos, Pythons, Boas, Nattern, Landschildkröten und Neuwelt-
Sumpfschildkröten mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 500 mg je Packung
10. Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie 2011/ 24/ EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
und der entsprechenden Durchführungsrichtlinie 2012/ 52/ EU der
Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung
der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
ärztlichen Verschreibungen
Information des BMG und Diskussion
11. Verschiedenes
Termin für die 71. Sitzung:
Dienstag, den 14.01.2014
05.08.2014
Datei
PD