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AMWHV_1._AEndVO_Bundesrat_938-07_2007-12-21.pdf
Bundesrat Drucksache 938/07 21.12.07 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G - In - K Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoff- herstellungsverordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung dient der Umsetzung von zwei Durchführungsrichtlinien zur Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S.48) sowie einzelner Anforderungen dieser Richtlinie selbst, mit denen die Anforde- rungen für Gewebeeinrichtungen, zu denen auch Entnahmeeinrichtungen ge- hören, konkretisiert werden. Daneben werden einzelne Regelungen aus der Richtlinie 2002/98/EG und ih- rer Durchführungsrichtlinie 2005/61/EG für den Blutbereich umgesetzt sowie redaktionelle Änderungen in geringem Ausmaß vorgenommen. Darüber hinaus muss die Verordnung an geänderte Vorgaben des Arzneimit- telgesetzes angepasst werden, die mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) vorgenommen worden sind. B. Lösung Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung C. Alternativen Keine Drucksache 938/07 - 2 - D. Finanzielle Auswirkungen Durch die Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung wird der Bund nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Finanzielle Auswirkun- gen auf die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der vorliegende Verordnungsentwurf präzisiert die in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung bereits enthaltenen Anfor- derungen. Die finanziellen Auswirkungen der Arzneimittel- und Wirkstoffher- stellungsverordnung, die ebenso wie bereits ihre Vorgängerregelung – die Be- triebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer – auch Anwendung findet auf Einrichtungen, die menschliches Gewebe entnehmen, prüfen, lagern, be- oder verarbeiten, in den Verkehr bringen, ein- oder ausführen oder in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen, wurden bereits in der Begründung zur Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung dar- gelegt (BR-Drs. 398/06, S. 55 f.). Darüber hinausgehende finanzielle Auswir- kungen auf die öffentlichen Haushalte durch diese Verordnung liegen nicht vor. E. Sonstige Kosten Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, können geringfügige zusätzliche Kosten entstehen, die über die bereits im Rahmen des Erlasses der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung dargestellten Kosten hinausgehen (s. BR-Drs. 398/06, S. 55). Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbeson- dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Es werden Informationspflichten für a) Unternehmen eingeführt Anzahl: 4 - 3 - Drucksache 938/07 betroffene Unternehmen: Insgesamt ca. 580 bis 670 Blutspendeeinrichtun- gen, Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabore. Häufigkeit/Periodizität: Die Fallzahl der neuen Informationspflichten ist im Vorhinein nicht abschätzbar, da hierfür noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Meldepflichten nach § 31 Abs. 12 und 13. Die Häufigkeit hängt davon ab, ob und wie viele unerwartete schwerwiegende Reaktionen bei der spendenden Person vorkommen, die sich auf die Qualität und Sicherheit der Blutzubereitungen o- der der Gewebezubereitungen auswirken können oder ob und wie viele schwerwiegende Zwischen- fälle in den betroffenen Einrichtungen vorkommen (z.B. Fehler bei Ausrüstungsgegenständen oder menschliches Versagen). erwartete Mehrkosten: Der erwartete Kostenaufwand ist unterschiedlich und schwankt je nach Informationspflicht zwischen ca. 0,96 Euro (Führen einer Liste über Verträge mit Dritten) und ca. 69,30 Euro (Dokumentation der Risikobewertung) pro Vorgang. erwartete Kostenreduzierung: Keine b) Bürgerinnen und Bürger eingeführt/vereinfacht/abgeschafft Anzahl: Keine c) die Verwaltung eingeführt/vereinfacht/abgeschafft. Anzahl: Keine Bundesrat Drucksache 938/07 21.12.07 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G - In - K Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoff- herstellungsverordnung Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Dezember 2007 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ersten Bürgermeister Ole von Beust Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoff- herstellungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas de Maizière Drucksache 938/07 Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung1 Vom ... Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 1b, des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Abs.1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert wurde, verordnet das Bun- desministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) wird wie folgt geändert: 1 Diese Verordnung dient zur Umsetzung der • Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle- gung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30) • Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konser- vierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48) • Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rück- verfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen (ABl. EU Nr. L 256 S. 32) • Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen (ABl. EU Nr. L 256 S. 41) • Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Be- schaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 38 S. 40) • Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter techni- scher Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 294 S. 32) Drucksache 938/07 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach Abschnitt 5 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 5a Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore § 32 Ergänzende allgemeine Anforderungen § 33 Feststellung der Spendereignung und für die Gewinnung erforderliche Labor- untersuchungen § 34 Gewinnung von Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung § 35 Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme in der Gewebeein- richtung § 36 Be- oder Verarbeitung und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung § 37 Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen § 38 Freigabe durch die Gewebeeinrichtung § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung § 40 Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf § 41 Aufbewahrung der Dokumentation“. b) Die bisherigen §§ 32 und 33 werden die §§ 42 und 43. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),“. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Auf Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabo- re findet Abschnitt 3 dieser Verordnung keine Anwendung.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), das zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) ge- ändert worden ist, und andere Blutbestandteile, sofern das Blut nicht zur Auf- bereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Ge- webezüchtung zur Gewebegeneration entnommen wird“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) und andere Blutbestandteile“ ersetzt. 3 Drucksache 938/07 b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Wirkstoffe" ein Komma eingefügt und die Wörter „oder Arzneimittel" durch die Wörter „Arzneimittel oder Gewebe" er- setzt. c) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst: „10. ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die die in § 20c Abs. 1 oder § 72b Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes aufgeführten Tätigkeiten aus- übt oder die Gewebe oder Gewebezubereitungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt oder ausführt; so- fern die Gewebeeinrichtung auch Gewebe gewinnt, ist sie auch eine Entnahmeeinrichtung im Sinne von Nummer 11; sofern die Gewebe- einrichtung auch die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersu- chungen durchführt, ist sie auch ein Gewebespenderlabor im Sinne von Nummer 13, 11. ist Entnahmeeinrichtung eine Einrichtung, die zur Verwendung bei Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Trans- plantationsgesetzes gewinnt, einschließlich aller Maßnahmen, die da- zu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähi- gen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und zu transpor- tieren,". d) In Nummer 12 werden die Wörter „sonstige Spende in oder durch Gewebeein- richtungen“ durch das Wort „Gewebespende“ ersetzt, e) Folgende Nummern 13 bis 19 werden angefügt: „13. ist Gewebespenderlabor ein Labor, das die für die Gewebegewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführt, 14. sind Arbeitsplatzbeschreibungen schriftliche Festlegungen über die spezifischen Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, die den einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen eines Betriebs oder einer Einrichtung von ihren jeweiligen Leitungen zugewiesen wurden, 15. ist Standardarbeitsanweisung (SOP) eine schriftliche Anweisung zur Beschreibung der einzelnen Schritte eines spezifischen Verfahrens (Standardarbeitsverfahrens), einschließlich der zu verwendenden Ma- terialien und Methoden sowie des erwarteten Endprodukts, 16. ist Validierung das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass durch einen spezifischen Prozess oder ein Standardarbeitsverfahren ein Produkt hergestellt wird, das Drucksache 938/07 4 den vorher festgelegten Spezifikationen und Qualitätsmerkmalen ent- spricht, 17. ist Qualifizierung das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass ein spezifischer Ausrüstungsge- genstand oder eine spezifische Umgebungsbedingung für die Herstel- lung eines Produktes, das den vorher festgelegten Spezifikationen und Qualitätsmerkmalen entspricht, geeignet ist, 18. sind kritische Herstellungs- oder Prüfverfahren Verfahren, die einen signifikanten Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit der Produkte haben können, und kritische Zusatzstoffe Materialien, die einen sol- chen Einfluss haben können, 19. sind kritische Ausrüstungsgegenstände oder Geräte solche, die mit den Produkten in Berührung kommen oder einen anderen Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit der Produkte haben können." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Gute fachli- che Praxis“ durch die Wörter „gute fachliche Praxis“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Entnahme- und Gewebeein- richtungen sowie Gewebespenderlabore, die ihre Tätigkeiten nach den Standards der guten fachlichen Praxis ausüben." 5. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „und 2b“ gestrichen. 6. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei Blutstammzellzubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes geneh- migt worden sind, muss die Herstellungsanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen.“ 7. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei Blutstammzellzubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes geneh- migt worden sind, muss die Prüfanweisung den Genehmigungsunterlagen entspre- chen.“ 5 Drucksache 938/07 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der mit dem Stufenplan beauftragten" durch die Wörter „der oder des Stufenplanbeauftragten“ ersetzt, b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des Spenders" durch die Wörter „der spendenden Person" ersetzt. bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „und die anderen Aufzeichnungen über die Spendenentnahme und die damit verbundenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 des Transfusionsgesetzes mindestens 15 Jahre“ eingefügt. cc) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „beinhalten“ die Wörter „und bei Blutzubereitungen im Sinne von § 63b Abs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle, schwerwiegender unerwünsch- ter Reaktionen und zu deren Verdachtsfällen“ eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Wörter „die Laborproben vor der Testung ordnungsgemäß gelagert werden“ eingefügt. c) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt: „(12) Unbeschadet des § 19 ist der oder die Stufenplanbeauftragte dafür verantwortlich, dass alle Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die die Qualität und Sicherheit der Blutzubereitungen beeinflus- sen oder auf diese zurückgeführt werden können, nach schriftlich festgeleg- tem Verfahren gesammelt, bewertet und der zuständigen Bundesoberbehör- de oder der zuständigen Behörde entsprechend § 63c des Arzneimittelge- setzes gemeldet werden. Satz 1 gilt auch für Verdachtsfälle solcher Reaktio- nen. Dabei muss 1. die Erstmeldung alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere zur Identifizierung der Blutspendeeinrichtung, der betroffenen spendenden Person und der Spende, zum Meldedatum und der Spende, zum Trans- fusionsdatum, zur Art der vermuteten Reaktion nach Maßgabe von An- hang II der Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen (ABl. EU Nr. L 256 S. 32); sie muss auch den Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen Drucksache 938/07 6 Verabreichung der Blutzubereitung und der Empfängerreaktion (Zuord- nungsstufe) angeben, 2. die Erstmeldung bestätigt werden, sobald ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen; insbesondere ist anzugeben, ob die Erstmeldung und ihre Zuordnungsstufe hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit für einen Zu- sammenhang zu bestätigen oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Änderung der ersten Einstufung zu vermelden ist; soweit bekannt, ist dabei auch der klinische Verlauf beim Empfänger an- zugeben. Bei der Zuordnungsstufe soll insbesondere unterschieden werden, ob ein Zusammenhang ausgeschlossen, unwahrscheinlich, möglich, wahrscheinlich oder sicher ist oder nicht bewertet werden kann. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den technischen Spezifikationen und Formaten der Meldungen an die zuständige Bundesoberbehörde, kön- nen in einer Bekanntmachung der zuständigen Bundesoberbehörde geregelt werden. (13) Absatz 12 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für schwerwiegende Zwi- schenfälle: 1. Die Erstmeldung muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere ob es sich um Produktfehler, defekte Ausrüstung oder um mensch- liches Versagen handelt, und ob der Fehler bei der Gewinnung, Verar- beitung, Testung, Lagerung, dem Transport, dem Inverkehrbringen oder einer anderen Tätigkeit oder bei Materialien, die bei der Gewinnung, Testung oder Verarbeitung eingesetzt wurden, aufgetreten ist. 2. Die Erstmeldung ist zu konkretisieren, sobald ausreichende Erkenntnis- se dafür vorliegen. Insbesondere ist die Hauptursache zu analysieren und über getroffene Korrekturmaßnahmen zu berichten." 10. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespender- labore 7 Drucksache 938/07 § 32 Ergänzende allgemeine Anforderungen (1) Das QM-System nach § 3 Abs. 1 muss für Gewebeeinrichtungen unter Verantwor- tung der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes insbesondere 1. gewährleisten, dass alle Arbeitsabläufe, die die Qualität und Sicherheit der Ge- webe und Gewebezubereitungen berühren, sowie die Standardarbeitsverfahren in geeigneten Standardarbeitsanweisungen festgelegt, unter kontrollierten Be- dingungen durchgeführt und dokumentiert werden, 2. sicherstellen, dass die verwendete Ausrüstung, die Arbeitsumgebung sowie die Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung sowie der Lagerung der Gewebe und Gewebezubereitungen geeignet sind und regelmäßig kontrolliert werden, 3. ausreichende Verfahren zur Aussonderung und zum Umgang mit verworfenen Gewebe oder Gewebezubereitungen und zur Abfallentsorgung beinhalten, 4. ausreichende Verfahren zur Rückverfolgbarkeit sowie zur unverzüglichen Mel- dung schwerwiegender Zwischenfälle, schwerwiegender unerwünschter Reakti- onen und zu deren Verdachtsfällen beinhalten, 5. sicherstellen, dass verwendungsfähige Gewebe und Gewebezubereitungen o- der für deren Sicherheit oder das Rückverfolgungsverfahren relevante Unterla- gen von einer Einrichtung, die ihre Tätigkeit beendet, an andere Einrichtungen, die über eine Erlaubnis im Sinne von § 20c des Arzneimittelgesetzes verfügen, übergeben werden und 6. regelmäßig im Hinblick auf kontinuierliche und systematische Verbesserungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Wenn Gewebe oder Gewebezubereitungen aus Einrichtungen in Ländern bezogen wer- den, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, muss sich die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes rückversichern, dass diese Einrichtungen über ein Quali- tätssystem verfügen, das nach Standards eingerichtet ist, die den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Standards zumindest gleichwertig sind. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 müssen Entnahmeeinrichtungen und Gewebespenderlabore über ein an ihre Tätigkeiten angepasstes System der Qualitätssicherung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis verfügen. Damit muss insbesondere die Einhaltung der unter den Nummer 1, 3 und 4 aufgeführten Anforderungen gewährleistet werden. (2) Der Vertrag nach § 9 Abs. 1 einer Gewebeeinrichtung mit der Entnahmeeinrichtung muss insbesondere Einzelheiten über die Spenderauswahlkriterien und die Gewebeent- Drucksache 938/07 8 nahme und mit dem Gewebespenderlabor und, soweit verwendet, anderen Laboren, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und Prüfungen sowie die erforderliche Doku- mentation nach dieser Verordnung und nach § 3 oder § 6 der TPG-Gewebeverordnung beinhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren zur unverzüglichen Meldung über Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwi- schenfälle. Die Verträge sind in der be- oder verarbeitenden Gewebeeinrichtung in einer vollständigen Liste zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Unbeschadet des § 10 muss durch das Dokumentationssystem einer Gewebeein- richtung mindestens sichergestellt werden, dass 1. die sichere Identifizierung jeder Spende und jedes daraus hervorgegangenen Gewebes oder jeder daraus hervorgegangenen Gewebezubereitung in jeder Verarbeitungsphase möglich ist und alle Schritte nachvollziehbar sind, 2. für jede kritische Tätigkeit die entsprechenden Materialien und Ausrüstungen sowie das ausführende Personal identifiziert werden können, 3. die Gewebe oder Gewebezubereitungen nur dann für die Be- oder Verarbeitung weitergegeben oder zum Inverkehrbringen freigegeben werden, wenn sie allen Anforderungen in den jeweiligen Spezifikationen entsprochen haben, 4. die Aufzeichnungen zuverlässig sind und nur Unterlagen Verwendung finden, die von dafür autorisierten Personen genehmigt wurden, und die versehentliche Verwendung überholter Fassungen eines Dokuments durch geeignete Maß- nahmen verhindert wird. Das Dokumentationssystem muss von der verantwortlichen Person nach § 20c des Arz- neimittelgesetzes regelmäßig auf Aktualität und Effizienz überprüft werden. (4) Die Selbstinspektionen nach § 11 Abs. 1 sind in Gewebeeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von dafür geschulten und kompetenten Personen durchzuführen, § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. § 33 Feststellung der Spendereignung und für die Gewinnung erforderliche Laborun- tersuchungen (1) Die Feststellung der Spendereignung in der Entnahmeeinrichtung und die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen in dem Gewebespenderlabor sind nach vorher erstellten Standardarbeitsanweisungen in Übereinstimmung mit der guten fachli- chen Praxis durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 der TPG-Gewebeverordnung zu beachten. 9 Drucksache 938/07 (2) Die Standardarbeitsanweisungen nach Absatz 1 müssen bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, den Genehmigungsunterla- gen entsprechen. (3) Die für die Laboruntersuchungen angewandten Verfahren sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Prüfverfahren müssen regelmäßig da- hingehend bewertet werden, ob sie noch valide sind und erforderlichenfalls revalidiert werden. Die Qualität der in Satz 2 genannten Prüfverfahren ist durch regelmäßige Teil- nahme an einem formalen Leistungstestsystem zu überprüfen. Für die Laboruntersu- chung dürfen nur Reagenzien und andere Materialien von betriebsintern akzeptierten Lieferanten verwendet werden. Die Laborreagenzien müssen für ihre Zwecke geeignet sein und vor ihrer Verwendung von einer dafür qualifizierten Person freigegeben werden. (4) Die Laboruntersuchungen sind gemäß den Standardarbeitsanweisungen nach Ab- satz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren. Die für die Laborergebnisse im Gewebespenderlabor verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unter- schrift zu bestätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist und die Prüfergebnisse richtig sind. § 34 Gewinnung von Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung (1) § 4 findet für Entnahmeeinrichtungen keine Anwendung. Das Personal, das das Ge- webe entnimmt, muss vor der Ausführung dieser Tätigkeit erfolgreich eine Schulung nach vorgegebenem Programm absolviert haben, an dessen Erstellung ein klinisches Team, welches sich auf die zu entnehmenden Gewebe spezialisiert hat und im Falle des § 20b Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes auch die jeweilige be- oder verarbeitende Gewe- beeinrichtung oder der Inhaber einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes be- teiligt war. Die Schulung muss auch den Umgang mit den medizinischen Geräten, ein- schließlich der sterilen Instrumente und Einmalbestecke für die Gewebeentnahme bein- halten. (2) Die §§ 5 und 6 finden für Entnahmeeinrichtungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Betriebsräume und Ausrüstungen sowie die Hygienemaßnahmen geeignet sein müssen, die Eigenschaften des Gewebes zu schützen, die für seine Verwendung erfor- derlich sind und das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung während der Entnahme minimieren: Drucksache 938/07 10 1. Die Entnahme bei lebenden Spendern muss in einer Umgebung erfolgen, die dem Ausmaß und dem Gefährdungsgrad der Eingriffe angepasst ist. Die Räume gelten grundsätzlich als geeignet, wenn diese für eine vergleichbare medizini- sche Behandlung unter Einhaltung der dort üblichen Anforderungen einschließ- lich der Hygienemaßnahmen eingesetzt werden. Für die Gewebeentnahme sind sterile Instrumente und Einmalbestecke zu verwenden. Soweit wieder verwend- bare Instrumente benutzt werden, muss für diese ein validiertes Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren zur Entfernung von Infektionserregern vorhanden sein. 2. Die Spendenentnahme bei verstorbenen Spendern soll in sauberen Räumen er- folgen, in denen der Entnahmebereich mit sterilen Tüchern abgedeckt wird. 3. Sofern die Gewebeentnahme durch von der Entnahmeeinrichtung entsandtes Personal (mobile Teams) außerhalb der von der Erlaubnis nach § 20b des Arz- neimittelgesetzes erfassten Räume erfolgen muss und die Möglichkeit der Ent- nahme durch mobile Teams grundsätzlich in der Erlaubnis vorgesehen ist, finden Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Gewebeentnahme einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, zu kennzeichnen und zu transportieren ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung (Entnahme- anweisung) unter Beachtung der Anforderungen des § 2 der TPG-Gewebeverordnung und in Übereinstimmung mit der guten fachlichen Praxis durchzuführen. (4) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Entnahmeanweisung nach Absatz 3 den Genehmigungsunterlagen entsprechen. (5) Die Entnahmeanweisung nach Absatz 3 muss mindestens folgende Regelungen enthalten: 1. zur Überprüfung der Identität und Feststellung der Spendereignung, 2. zur Entnahme der Spenden und der Proben für die Laboruntersuchung sowie zum Umgang mit dem entnommenen Material, einschließlich a) der einzusetzenden Ausrüstung, b) des Verfahrens zur Entnahme und zur Verhinderung einer bakteriellen oder sonstigen Kontamination bei der Entnahme, sowie erforderlichenfalls weite- rer Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen der Gewebe, c) zur Angabe des Entnahmeortes, soweit dieser außerhalb der von der Er- laubnis erfassten Räume liegt, und dort erforderlichenfalls einzuhaltender Bedingungen, sowie bei verstorbenen Spendern zur Dokumentation des Zeitraums zwischen Eintritt des Todes und der Entnahme der Spende, 11 Drucksache 938/07 3. zu Anforderungen an die Spenden- und Probenbehältnisse sowie an die verwen- deten Aufbewahrungs- und Transportlösungen und anderen Produkte und Mate- rialien, die mit den Spenden in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität und Sicherheit haben können, 4. zur Kennzeichnung der Spenden und der Proben nach Absatz 6, 5. zu Bedingungen einer Zwischenlagerung der Spenden oder der Proben bis zu ih- rem Transport zur Be- oder Verarbeitung oder zur Laboruntersuchung, die geeig- net ist, deren Merkmale und biologischen Funktionen zu erhalten. Das Entnahmeverfahren muss der spendenden Person und der Art der Spende ange- messen sein, die für ihre Verwendung erforderlichen Eigenschaften der Gewebe bewah- ren sowie das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung der Spende minimieren. (6) Die Gewebespenden sind zum Zeitpunkt ihrer Entnahme mindestens mit folgenden Angaben zu versehen: 1. Art der Spende und Spenderidentität oder, soweit zuerkannt, die von der Ent- nahmeeinrichtung für die spendende Person vergebene Zuordnungsnummer, 2. Tag und, sofern möglich, Uhrzeit der Entnahme, 3. Warnung vor einem möglichen Gefährdungspotenzial, 4. sofern vorhanden, Art der verwendeten Zusätze, 5. bei autologen Spenden der Hinweis „Nur zur autologen Verwendung“ und bei gerichteten Spenden die Angaben zum Empfänger. Sofern die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 nicht auf dem Behältnis gemacht werden können, sind sie in einem Begleitdokument aufzuführen, das dem Behältnis beigefügt wird. Aus der Kennzeichnung der Proben für die Laboruntersuchung müssen insbeson- dere die Zuordnung zur spendenden Person zweifelsfrei möglich sein und Angaben über Ort und Zeit der Probenahme hervorgehen. (7) Die Gewebeentnahme und die Probenahme sind gemäß der Entnahmeanweisung nach Absatz 3 durchzuführen und unbeschadet der ärztlichen Dokumentationspflichten nach § 8d Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vollständig zu protokollieren (Entnah- meprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Entnahme verantwortli- che Person hat im Entnahmeprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Entnahme entsprechend der Entnahmeanweisung durchgeführt worden ist. Gegebenen- falls während der Entnahme aufgetretene Zwischenfälle sind einschließlich der daraufhin erfolgten Untersuchungen ebenfalls zu dokumentieren. Die Anforderungen an die Spen- derakte und den Entnahmebericht gemäß § 5 der TPG-Gewebeverordnung bleiben un- berührt. Drucksache 938/07 12 § 35 Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme in der Gewebeeinrich- tung (1) Der Transport ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung durchzuführen. Das Verfahren muss der Spende angemessen sein und die Eigenschaften der Gewebe schützen, die für ihre Verwendung erforderlich sind sowie das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung der Spende minimieren. Es muss die Art des Transportbehältnisses und dessen Kennzeichnung nach Absatz 2, die Mitgabe eventueller Proben sowie des Ent- nahmeberichts nach § 5 Abs. 2 der TPG-Gewebeverordnung an die be- oder verarbei- tende Gewebeeinrichtung festlegen. (2) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 sind die Behältnisse für den Transport des Gewebes zur Be- oder Verarbeitung mindestens mit folgenden Angaben zu versehen: 1. „Vorsicht“ und „Gewebe und Zellen“, 2. Anschriften und Telefonnummern der Entnahmeeinrichtung und der Gewebeeinrich- tung, die die Gewebe oder Gewebezubereitungen zur Be- oder Verarbeitung erhal- ten soll, sowie die Namen der jeweiligen Ansprechpartner, 3. Datum und Uhrzeit des Transportbeginns, relevante Transport- und Lagerungsbe- dingungen, 4. Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise für die Handhabung und die Verwendung. (3) Die Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung zur Be- oder Verarbeitung der Ge- webe einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Proben aus den Entnahmeeinrich- tungen ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung durchzuführen. Das Verfah- ren muss insbesondere die Überprüfung der 1. Unversehrtheit der Verpackung, 2. Kennzeichnung, 3. Einhaltung der Transportbedingungen sowie der 4. mitgelieferten Dokumentation und, soweit zutreffend, mitgelieferter Proben erfassen. Die Gewebe sind in Quarantäne zu halten, bis über ihre Verwendungsfähigkeit entschieden worden ist. Soweit sie den Anforderungen nicht entsprechen, sind sie zu verwerfen. Die Annahme oder Ablehnung entgegengenommener Gewebe ist zu doku- mentieren. 13 Drucksache 938/07 § 36 Be- oder Verarbeitung und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung (1) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 muss das Personal unter Verantwortung der verant- wortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes über den rechtlichen und ethi- schen Zusammenhang seiner Tätigkeit unterrichtet werden. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 sind Arbeitsplatzbeschreibungen für das gesamte Personal vorzuhalten. (2) Die Betriebsräume und Ausrüstungen nach § 5 und die Hygienemaßnahmen nach § 6 müssen geeignet sein, die Eigenschaften des Gewebes zu schützen, die für seine Verwendung erforderlich sind und das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung während der Be- oder Verarbeitung minimieren: 1. Soweit die Gewebe während ihrer Be- oder Verarbeitung der Umgebung ausge- setzt werden, muss dies in einer Umgebung mit festgelegter Luftqualität und Sauberkeit erfolgen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist zu validieren und zu überwachen. 2. Sofern die Gewebe nach Nummer 1 keinem Inaktivierungs- oder Sterilisations- verfahren unterzogen werden, ist während der Be- oder Verarbeitung ein Luft- reinheitsgrad für Keimzahl und Partikelzahl entsprechend Klasse A der Definition des EG-GMP Leitfadens, Anhang 1, mit einer für die Be- oder Verarbeitung des Gewebes geeigneten Hintergrundumgebung, die in Bezug auf Teilchen- und Mik- robenzahl mindestens der Klasse D des Anhangs 1 des Leitfadens entspricht, er- forderlich. Von den Anforderungen an die Umgebung kann abgewichen werden, wenn a) ein validiertes Verfahren zur Inaktivierung der Keime oder zur Endsterilisation angewendet wird, oder b) nachgewiesen wird, dass die Exposition gegenüber einer Umgebung der Klasse A schädliche Auswirkungen auf die erforderlichen Eigenschaften der Gewebe hat, oder c) nachgewiesen wird, dass mit der Art und Weise der Verwendung der Gewebe beim Empfänger oder bei der Empfängerin ein erheblich geringeres Risiko der Übertragung einer bakteriellen oder Pilzinfektion auf den Empfänger oder die Empfängerin einhergeht, als bei der Gewebetransplantation, oder d) es technisch nicht möglich ist, das erforderliche Verfahren in einer Umgebung der Klasse A durchzuführen. Drucksache 938/07 14 Es ist nachzuweisen, und zu dokumentieren, dass mit der gewählten Umgebung die er- forderliche Qualität und Sicherheit des Gewebes oder der Gewebezubereitung erreicht wird, mindestens unter Berücksichtigung des Bestimmungszwecks, der Art der Verwen- dung und des Immunstatus des Empfängers oder der Empfängerin. (3) Alle kritischen Ausrüstungen und Geräte sind nach vorher erstellten Standardar- beitsanweisungen, die auch Maßnahmen bei eventuellen Fehlfunktionen festlegen, zu qualifizieren sowie regelmäßigen Inspektionen zu unterziehen. Sie sind nach den Anwei- sungen des Herstellers vorbeugend zu warten. Ausrüstungen mit einer kritischen Mess- funktion sind zu kalibrieren. Neue und reparierte Ausrüstungen sind bei der Installation zu testen und vor Gebrauch freizugeben. Wartung und Instandsetzung sind zu dokumen- tieren. (4) Die Be- oder Verarbeitung, einschließlich eventueller Inaktivierungsmaßnahmen so- wie der Kennzeichnung und Verpackung ist nach einer vorher erstellter Standardarbeits- anweisung (Be- oder Verarbeitungsanweisung), die auch kritische Zusatzstoffe festlegt, in Übereinstimmung mit der guten fachlichen Praxis durchzuführen. (5) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Be- oder Verarbeitungsanweisung nach Absatz 4 den Genehmi- gungsunterlagen entsprechen. (6) Die Be- oder Verarbeitungsverfahren sind regelmäßig zu bewerten, um sicherzustel- len, dass sie weiterhin die angestrebten Ergebnisse erzielen. Kritische Be- oder Verar- beitungsverfahren einschließlich eventueller Inaktivierungsmaßnahmen sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren und dürfen die Gewebe oder Gewebezubereitungen nicht klinisch unwirksam oder schädlich für die Empfänger werden lassen. (7) Während aller Be- oder Verarbeitungsstufen muss aus der Kennzeichnung die Iden- tifizierung und der jeweilige Status des Gewebes oder der Gewebezubereitung sowie die Rückverfolgbarkeit zur spendenden Person hervorgehen, soweit dies nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt wird. Sofern es sich um eine autologe oder gerichtete Gewe- bezubereitung handelt, ist auch dies anzugeben. Gewebe oder Gewebezubereitungen von spendenden Personen, die auf Infektionen positiv getestet wurden oder deren La- boruntersuchungsergebnisse noch nicht verfügbar sind, sind entsprechend zu kenn- zeichnen. 15 Drucksache 938/07 (8) Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Abs. 8 Satz 5 und 6 des Arzneimittelge- setzes müssen Gewebe und Gewebezubereitungen vor ihrem Inverkehrbringen mit fol- genden Angaben und Informationen auf dem äußeren Behältnis und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen oder in einem Begleitdokument versehen werden: 1. Beschreibung und, soweit erforderlich, Maße des Gewebes, Morphologie und funktionelle Daten, 2. Ergebnisse der für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen, 3. Datum der Abgabe, 4. Lagerungsempfehlungen, 5. Anleitung zum Öffnen des Behälters, der Verpackung und, soweit erforderlich, zur Handhabung, 6. Verfalldatum nach Öffnung oder nach der vorgegebenen Handhabung, 7. soweit zutreffend, Vorliegen potentiell schädlicher Rückstände. Darüber hinaus ist für die Empfänger der Gewebe oder Gewebezubereitungen eine An- leitung zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder schwerwiegender Zwischenfälle entsprechend § 40 beizufügen. (9) Die Be- oder Verarbeitung ist gemäß der Anweisung nach Absatz 4 durchzuführen und vollständig zu protokollieren (Be- oder Verarbeitungsprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründ- lich zu untersuchen. Die für die Be- oder Verarbeitung verantwortliche Person hat im Protokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Be- oder Verarbeitung ent- sprechend der Anweisung durchgeführt worden ist. Das Be- oder Verarbeitungsprotokoll muss eine vollständige Rückverfolgbarkeit zwischen spendender Person und Spende sowie daraus gewonnener Zwischen- und Endprodukte einschließlich der dafür einge- setzten Materialien und deren Chargenbezeichnungen sowie der jeweiligen Testergeb- nisse sicherstellen, soweit diese Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Ge- webe oder Gewebezubereitungen haben. (10) Unbeschadet des § 7 muss die Lagerung nach vorher erstellter Standardarbeitsan- weisung unter kontrollierten Bedingungen erfolgen und geeignet sein, die Qualität der Gewebe und Gewebezubereitungen aufrecht zu erhalten. Für jede Art der Lagerbedin- gungen ist die Höchstlagerdauer festzulegen. Vor der Freigabe nach § 38 sind die Ge- webe und Gewebezubereitungen verwaltungsmäßig oder physisch in Quarantäne und von freigegebenen Geweben und Gewebezubereitungen getrennt zu lagern. Sofern Ge- webe oder Gewebezubereitungen verworfen wurden, sind diese gesondert zu lagern, um Verwechslungen und Kreuzkontaminationen zu vermeiden. Drucksache 938/07 16 § 37 Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen (1) Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Spezifikation ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung (Prüfanweisung) in Übereinstimmung mit der guten fachli- chen Praxis durchzuführen. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Prüfanweisung den Unterlagen über die Genehmigung entsprechen. (3) Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 1 in einer Einrichtung durch- zuführen, die über eine Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verfügt, und vollständig zu protokollieren. Alle Abweichungen im Prozess und von den Festle- gungen der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Prüfung verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist und die Ergebnisse richtig sind. § 38 Freigabe durch die Gewebeeinrichtung (1) Die Freigabe von Gewebe oder Gewebezubereitungen darf nur von der verantwort- lichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes und nur nach von ihr vorher geneh- migter Standardarbeitsanweisung vorgenommen werden. Das Verfahren muss die ver- sehentliche Freigabe der Gewebe oder Gewebezubereitungen verhindern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. (2) Die Freigabe darf nur erfolgen, wenn die Überprüfung aller dafür erforderlicher Un- terlagen die Übereinstimmung der Gewebe oder Gewebezubereitungen mit ihren Spezi- fikationen, einschließlich der Endverpackung, bestätigt hat und bei Gewebezubereitun- gen, die der Genehmigungspflicht nach § 21a des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Übereinstimmung mit den Genehmigungsunterlagen vorliegt. (3) Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes kann sich nur von Personen vertreten lassen, die über die Sachkenntnis nach § 20c Abs. 3 des Arzneimit- telgesetzes verfügen. Aus den Aufzeichnungen muss klar hervorgehen, wer die Freigabe durchgeführt hat. 17 Drucksache 938/07 (4) Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes muss eine Risiko- bewertung für solche Gewebe und Gewebezubereitungen vornehmen, die nach ihrer Freigabe noch nicht ausgeliefert wurden und deren Verfalldatum noch nicht abgelaufen ist, wenn nachträgliche Erkenntnisse zu einer Änderung der Gewinnungs-, Be- oder Ver- arbeitungs- oder der Testverfahren oder der Spenderauswahlkriterien oder der Laborun- tersuchungsverfahren mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung geführt haben. Die Ge- webe und Gewebezubereitungen dürfen nur nach positivem Abschluss der Risikobewer- tung und schriftlicher Bestätigung der Freigabe ausgeliefert werden. Die Risikobewer- tung ist zu dokumentieren. Bereits ausgelieferte Gewebe und Gewebezubereitungen dürfen nur wieder in den Bestand zurückgenommen werden, wenn sie nach schriftlich festgelegtem Verfahren beurteilt und als übereinstimmend mit der Spezifikation einge- stuft wurden. § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung (1) Gewebe und Gewebezubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß § 38 freigegeben wurden. (2) Bei einem Verbringen der Gewebezubereitungen aus einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes muss sich die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes vor der Freigabe nach § 38 insbesondere rückversichern, dass die Voraussetzungen nach § 21a Abs. 9 des Arznei- mittelgesetzes erfüllt sind. (3) Bei einer Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, muss sich die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes vor der Freigabe nach § 38 insbesondere rückver- sichern, dass die Voraussetzungen nach § 72b Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Der Transport ist nach vorher festgelegter Standardarbeitsanweisung durchzufüh- ren. Das Verfahren muss dem Gewebe oder der Gewebezubereitung angemessen sein und die Eigenschaften des Gewebes oder der Gewebezubereitung schützen, die für ihre Drucksache 938/07 18 Verwendung erforderlich sind, sowie das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung des Gewebes oder der Gewebezubereitung minimieren. (5) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 sind die Transportbehältnisse mindestens mit folgen- den Angaben zu versehen: 1. „Vorsicht“ und „Gewebe und Zellen“, 2. Kennung der Gewebeeinrichtung, die die Gewebe oder Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet hat sowie der Einrichtung, die die Gewebe oder Gewebe- zubereitungen erhalten soll, einschließlich ihrer Anschriften und Telefonnum- mern sowie 3. relevante Transport- und Lagerungsbedingungen sowie erforderlichenfalls wei- tere Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise für die Handhabung. § 40 Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwi- schenfälle und Rückruf (1) Unbeschadet des § 13c des Transplantationsgesetzes ist in Entnahmeeinrichtun- gen im Sinne des § 20b Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes die dort in Satz 3 Nr. 1 genann- te Person verantwortlich, dass die betroffenen Gewebeeinrichtungen nach vorher erstell- ter Standardarbeitsanweisung über alle bekannt gewordenen schwerwiegenden uner- wünschten Reaktionen im Sinne von § 63c Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes und ent- sprechende Verdachtsfälle, die die Qualität und Sicherheit der Gewebe oder Gewebezu- bereitungen beeinflussen oder auf diese zurückgeführt werden können, unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entnahmeeinrichtungen und für Gewebespenderla- bore im Falle von schwerwiegenden Zwischenfällen im Sinne von § 63c Abs. 6 des Arz- neimittelgesetzes und entsprechenden Verdachtsfällen, die im Zusammenhang mit der Gewinnung oder den für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen aufgetre- ten sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In Gewebeeinrichtungen ist die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimit- telgesetzes dafür verantwortlich, dass alle bekannt gewordenen Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach Absatz 1 nach vorher erstellter Stan- dardarbeitsanweisung gesammelt und bewertet werden. Die Meldungen sind der zu- ständigen Bundesoberbehörde oder der zuständigen Behörde entsprechend § 63c Abs. 19 Drucksache 938/07 2 oder Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes unverzüglich zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Verdachtsfälle solcher Reaktionen. Dabei muss 1. die Erstmeldung alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere zur Identi- fizierung der Entnahme- und der Gewebeeinrichtung, des Gewebespenderla- bors, der betroffenen spendenden Person und der Spende, zum Meldedatum sowie zum Datum der Spendengewinnung und der vermuteten Reaktion, zur Art der an der vermuteten Reaktion beteiligten Gewebe oder Gewebezuberei- tung und der vermuteten Reaktion sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen Verabreichung des Gewebes oder der Gewe- bezubereitung und der Empfängerreaktion, 2. die Erstmeldung konkretisiert werden, sobald ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen; insbesondere ist anzugeben, ob die Erstmeldung zu bestätigen oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Änderung der ersten Einstufung zu vermelden ist; soweit bekannt, ist dabei auch der klinische Verlauf beim Empfänger oder bei der Empfängerin und eventuelle weitere Schlussfolgerun- gen anzugeben, einschließlich eventueller Korrekturmaßnahmen und Maß- nahmen, die in Bezug auf andere betroffene, zur Verwendung beim Menschen ausgelieferte Gewebe und Gewebezubereitungen ergriffen wurden. (4) Absatz 3 Satz 1 bis 3 findet auf schwerwiegende Zwischenfälle im Sinne von § 63c Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung. Dabei muss: 1. die Erstmeldung alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere zur Identi- fizierung der Entnahme- und der Gewebeeinrichtung, des Gewebespenderla- bors, der betroffenen Spende, zum Meldedatum und zum Datum des schwer- wiegenden Zwischenfalls, ob es sich um Defekte bei dem Gewebe oder der Gewebezubereitung, defekte Ausrüstung oder um menschliches Versagen handelt, und ob der Fehler bei der Gewinnung, der für die Gewinnung erforder- lichen Laboruntersuchung, dem Transport zur be- oder verarbeitenden Gewe- beeinrichtung, der Be- oder Verarbeitung, der Testung, der Freigabe, der Lage- rung, dem Transport, dem Inverkehrbringen oder einer anderen Tätigkeit aufge- treten ist, 2. die Erstmeldung konkretisiert werden, sobald ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen. Insbesondere ist die Hauptursache zu analysieren und über getroffe- ne Korrekturmaßnahmen zu berichten. (5) Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes ist dafür verant- wortlich, dass Gewebe und Gewebezubereitungen, die von Meldungen nach Absatz 1 bis 4 betroffen sind oder betroffen sein könnten, identifiziert, ausgesondert und zurück- gerufen werden können. Sie hat nach schriftlich festgelegtem Verfahren die Notwendig- keit eines Rückrufs zu bewerten und die nötigen Maßnahmen innerhalb vorher festgeleg- ter Zeiträume zu koordinieren sowie die zuständige Behörde über jeden Rückruf unver- Drucksache 938/07 20 züglich zu unterrichten und dabei auch mitzuteilen, an welche Einrichtungen die Gewebe oder Gewebezubereitungen ausgeliefert wurden und welche Maßnahmen sie in Bezug auf andere möglicherweise betroffene Gewebe und Gewebezubereitungen ergriffen hat. Die Wirksamkeit der Verfahren ist regelmäßig zu überprüfen. (6) Die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den technischen Spezifikationen und Formaten der Meldungen nach Absatz 3 und 4 an die zuständige Bundesoberbehörde, können in einer Bekanntmachung der zuständigen Bundesoberbehörde geregelt werden. (7) Über den Inhalt der Meldungen, die Art der Überprüfung und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, das Ergebnis der Bewertung, die koordinierten Maßnahmen und die Be- nachrichtigungen sowie den Umgang mit zurückgegebenen Gewebe oder Gewebezube- reitungen hat die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes Aufzeich- nungen zu führen. Satz 1 gilt für die Personen nach § 20b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Arz- neimittelgesetzes entsprechend. § 41 Aufbewahrung der Dokumentation (1) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Gewinnung, Laboruntersu- chung, Be- oder Verarbeitung, Prüfung, Freigabe, Lagerung, das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, die Einfuhr oder die Ausfuhr, das Inverkehrbringen einschließlich der Auslieferung und der endgültigen Bestimmung des Gewebes oder der Gewebezubereitung sowie von Aufzeichnungen der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes findet § 15 des Transplantationsgesetzes Anwendung. (2) Die Aufbewahrung muss unbeschadet des § 14 des Transplantationsgesetzes in einem geeigneten Bereich der von der Genehmigung nach § 20b oder § 20c des Arz- neimittelgesetzes erfassten Räume erfolgen. Die Zugriffsberechtigung zu den Aufzeich- nungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Maßnahmen auf dazu befugte Personen ein- zuschränken. (3) Für den Fall einer Schließung der Entnahme- oder Gewebeeinrichtungen oder den Gewebespenderlaboren, in denen die Aufbewahrung der Dokumentation nach Absatz 1 erfolgt, hat der pharmazeutische Unternehmer Vorsorge zu treffen, dass die Dokumenta- tion während der gesamten Aufbewahrungszeit vorgehalten wird.“ 21 Drucksache 938/07 11. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden die §§ 42 und 43. Artikel 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Arzneimittel- und Wirkstoff- herstellungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Die Bundesministerin für Gesundheit Drucksache 938/07 22 Begründung I. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Ausgangslage Die Verordnung dient der Umsetzung von zwei Durchführungsrichtlinien (Richtlinie 2006/17/EG und Richtlinie 2006/86/EG) zur Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheits- standards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48) sowie ein- zelner Anforderungen dieser Richtlinie selbst. Die in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) vom 3. November 2006 (BGBl I S. 2523) bereits enthaltenen allgemeinen Regeln für Produkte menschlicher Herkunft müssen im Hinblick auf die Entnahme und die Be- oder Verarbeitung von Geweben und Gewebezubereitungen und damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ergänzt und konkretisiert werden. Besondere Pflichten für Gewebeeinrichtungen sind im Transplanta- tionsgesetz (TPG) geregelt, die in der TPG-Gewebeverordnung konkretisiert werden. Die Regelungen der AMWHV werden insofern ergänzt. Darüber hinaus muss die Verordnung an geänderte Vorgaben des Arzneimittelgesetzes an- gepasst werden, die mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1574) vorgenom- men worden sind. Dies begrifft insbesondere Gewebe und Gewebezubereitungen und in ge- ringem Umfang Blutzubereitungen. 2. Inhalt Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) findet grundsätzlich An- wendung auf Betriebe und Einrichtungen, die menschliches Gewebe gewinnen, die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen, die Gewebe und Gewebezu- bereitungen be- oder verarbeiten, prüfen, lagern, freigeben, in den Verkehr bringen, ein- oder ausführen oder in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden spezifische Regelungen für solche Ein- richtungen getroffen, die einer Erlaubnis nach den in das Arzneimittelgesetz neu eingeführ- ten §§ 20 b, 20 c oder 72 b bedürfen. Die in § 3 AMWHV eingeführte Verpflichtung der Ein- haltung der guten fachlichen Praxis bei Herstellungstätigkeiten einschließlich der Gewin- nung, die in Entnahmeeinrichtungen, Gewebespenderlabore oder Gewebeeinrichtungen er- folgen, wird näher ausgeführt und präzisiert. 23 Drucksache 938/07 3. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen Durch die Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung wird der Bund nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Finanzielle Auswirkungen auf die zuständigen Über- wachungsbehörden der Länder sind ebenfalls nicht zu erwarten, denn die Überwachungs- pflicht der betroffenen Einrichtungen ist bereits durch das Arzneimittelgesetz und die beste- hende AMWHV festgelegt und wird durch die vorliegende Änderungsverordnung nicht aus- geweitet. Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte liegen nicht vor. Eine Befristung der in der Verordnung enthaltenen Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Regelungen dauerhaft erfolgen müssen. 4. Bürokratiekosten Es werden vier neue Informationspflichten für Blutspende-, Entnahme- und Gewebeeinrich- tungen sowie für Gewebespenderlabore in die AMWHV eingeführt: 1. § 31 Abs. 12 und 13 (für Blutspendeeinrichtungen) sowie § 40 Abs. 1-5 (für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen und Gewebespenderlabore): Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen bei spendenden Personen im Zusammenhang mit der Spendengewinnung und von schwerwiegenden Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Spendengewinnung, Laboruntersuchung, Verarbeitung, Lagerung oder Abgabe. Die nachfolgenden Angaben zu den geschätzten Kosten beziehen sich auf die Dauer der Meldepflicht je Einzelfall. Die Zahl der erwarteten Fälle kann im vorhinein nicht ab- geschätzt werden. Die Meldungen erfolgen derzeit auf dem Papierweg; mittelfristig ist eine elektronische Übermittlung geplant. Zahl der in Frage kommenden Einrichtungen/Unternehmen: ca. 670 Fallzahl/Häufigkeit: im Vorhinein nicht abschätzbar Gesamtdauer: ca. 30 – 60 Minuten je Fall Stundenansatz: 46,20 € Insgesamt (geschätzt): 23,10 € - 46,20 € 2. § 32 Abs. 2: Führen einer Liste über Verträge, die die Gewebeeinrichtung mit Dritten abgeschlossen hat. Zahl der in Frage kommenden Einrichtungen/Unternehmen: ca. 580 Fallzahl/Häufigkeit: im Vorhinein nicht abschätzbar Gesamtdauer: ca. 2 Minuten je Fall Stundenansatz: 28,80 € Insgesamt (geschätzt): 0,96 € Drucksache 938/07 24 3. § 35 Abs. 3 Satz 5: Dokumentation der Annahme oder Ablehnung entgegengenomme- ner Gewebe durch Gewebeeinrichtungen. Zahl der in Frage kommenden Einrichtungen/Unternehmen: ca. 580 Fallzahl/Häufigkeit: im Vorhinein nicht abschätzbar Gesamtdauer: ca. 5 Minuten je Fall Stundenansatz: 28,80 € Insgesamt (geschätzt): 2,40 € 4. § 38 Abs. 4: Dokumentation der Risikobewertung durch Gewebeeinrichtungen. Zahl der in Frage kommenden Einrichtungen/Unternehmen: ca. 580 Fallzahl/Häufigkeit: im Vorhinein nicht abschätzbar Gesamtdauer: ca. 30 – 90 Minuten je Fall Stundenansatz: 46,20 € Insgesamt (geschätzt): 23,10 € - 69,30 € Mit der vorliegenden Verordnung werden ausschließlich die hierfür einschlägigen Vorgaben der Durchführungsrichtlinien zur Geweberichtlinie 2004/23/EG umgesetzt. 5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Re- gelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Män- nern auswirken. 25 Drucksache 938/07 II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Mit der Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht um den neuen Abschnitt 5a ergänzt, mit dem für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20 b, § 20 c oder § 72 b des Arzneimittelgesetzes be- dürfen, spezifische Regelungen getroffen werden. Die Nummerierung der bisherigen Paragra- phen über die Ordnungswidrigkeiten und die Übergangsregelung für Wirkstoffe nicht menschli- cher Herkunft verschiebt sich dadurch. Zu Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a neu und Abs. 1a) Buchstabe a: Durch die Einfügung der Nummer 2a in Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl I S. 2206), und damit insbesondere auch auf menschliche Samen- und Eizellen, die zur assistierten Reproduktion bestimmt sind und gemäß § 4 Abs. 30 des Arzneimittelgesetzes keine Arzneimittel und auch nicht zur Arznei- mittelherstellung bestimmt sind, ausgedehnt. Die dafür erforderliche Ermächtigung erfolgte mit der Änderung des § 54 AMG durch das Gewebegesetz. Buchstabe b: Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a wird festgelegt, das Abschnitt 3, die- ser Verordnung, der u.a. auch für Produkte menschlicher Herkunft gilt, keine Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen findet, die den durch das Gewebegesetz neu eingeführten Erlaub- nispflichten in den §§ 20b, 20c und 72b des Arzneimittelgesetzes unterliegen. Für diese Betrie- be und Einrichtungen werden mit dem in dieser Verordnung neu eingeführten Abschnitt 5a die Regeln der guten fachlichen Praxis konkretisiert und verbindlich gemacht. Für andere Betriebe und Einrichtungen, die Produkte menschlicher Herkunft herstellen, verbleibt es bei Anforderun- gen, die in Abschnitt 3 festgelegt sind. Zu Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 2 Nr. 1, 10 und 11) Die Änderung in Buchstabe a ist redaktioneller Art und Folge der Aufnahme der Regelungen für Gewebe und Gewebezubereitungen in dem neuen Abschnitt 5a. Mit den Änderungen durch Buchstabe b wird der Begriff der Spezifikation, der beispielsweise auch in der Richtlinie 2006/86/EG verwendet wird, auf Gewebe erweitert. Mit den Änderungen durch Buchstabe c und d erfolgen Anpassungen der Begriffsbestimmun- gen an die durch das Gewebegesetz erfolgten Änderungen; die Änderung durch Buchstabe e ist eine Folge davon. Mit den Änderungen in Buchstabe f werden weitere Begriffe definiert, die in dieser Verordnung verwendet werden. Drucksache 938/07 26 Zu Nummer 4 Buchstabe a und b (§ 3) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Der Hinweis auf Regelungen der Kommission nach Artikel 28 der Geweberichtlinie 2004/23/EG kann entfallen. Mit Verabschiedung der Richt- linien 2006/17/EG und 2006/86/EG sind die europäischen Standards der guten fachlichen Pra- xis festgelegt worden, die mit der vorliegenden Verordnung und der TPG-Gewebeverordnung in nationales Recht umgesetzt werden. Zu Nummer 5 (§ 12 Abs. 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe c. Die Funktion eines Leiters der Herstellung oder der Qualitätskontrolle ist für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20b, 20c oder 72b des Arzneimittelgesetzes bedürfen, nicht vorgegeben. Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 2) Die Änderung erfolgt aufgrund der in § 21a Abs.1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes neu einge- führten Genehmigungspflicht für Blutstammzellzubereitungen, soweit diese zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind. Mit der Ände- rung wird festgelegt, dass die Herstellanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen muss. Die genannten Blutzubereitungen unterlagen bisher nach nationalem Recht keiner Zu- lassungspflicht (§ 21 des Arzneimittelgesetzes) oder einer anderen Genehmigungspflicht. Die Änderung entspricht der Richtlinie 2004/23/EG, wonach für die Aufbereitungsverfahren häma- topetischer Stammzellen aus peripherem Blut ohne Unterschied eine Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde festgelegt wird. Bei den allogenen Blutzubereitungen aus hämatopoetischen Stammzellen verbleibt es dage- gen, wie bei anderen Blutzubereitungen auch, bei der Zulassungspflicht nach § 21 des Arznei- mittelgesetzes. Zu Nummer 7 (§ 14 Abs. 2) Zur Begründung siehe unter Nummer 6. Zu Nummer 8 Buchstabe a und b (§ 20 Abs. 1 bis 3) Die Änderungen in Buchstabe a und Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa. sind redaktioneller Art. Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb erfolgt zum einen eine redaktionelle Änderung, zum anderen wird in § 20 Abs. 2 entsprechend § 11 des Transfusionsgesetzes festgelegt, dass be- stimmte Unterlagen abweichend von dem in Absatz 1 vorgegebenen Mindestzeitraum länger aufzubewahren sind; die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/98/EG. Damit müssen insbesondere die Aufzeichnungen über die Spendenentnahme, die 27 Drucksache 938/07 Verarbeitung, Testung, Abgabe oder die Vernichtung und weiterer Maßnahmen mindestens 15 Jahre aufbewahrt werden. Die Streichung durch Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist eine Folgeänderung der Nummer 2 Buchstabe c. Zu Nummer 9 Buchstabe a bis c (§ 31) Durch Buchstabe a wird die Festlegung hinsichtlich des QM-Systems auf Verfahren zur Mel- dung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und de- ren Verdachtsfälle bei Blutzubereitungen ausgedehnt, die unter die Richtlinie 2002/98/EG fallen. Mit der Änderung in Buchstabe b wird entsprechend der Regelung im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG (Abschnitt 6.2 Nr. 4) festgelegt, dass die Laborproben vor ihrer Testung ordnungs- gemäß gelagert werden müssen. Mit der Änderung in Buchstabe c werden die Einzelheiten der Regelungen der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2005/61/EG bzw. deren Anhänge I und II Teil A bis C umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Artikel 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c. Bei den schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen han- delt es sich um solche, die bei der spendenden Person im Zusammenhang mit der Gewinnung oder beim Empfänger im Zusammenhang mit der Übertragung der Blutzubereitung aufgetreten sind. Schwerwiegende Zwischenfälle können in Zusammenhang mit der Gewinnung, Laborun- tersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Lagerung oder dem Transport auftreten. Schwerwiegende unerwünschte Reaktionen und schwerwiegende Zwischenfälle werden nur in- sofern erfasst, als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Blutzubereitungen ha- ben oder haben können. Die näheren Einzelheiten zu den technischen Anforderungen an die Meldungen an die zuständige Bundesoberbehörde, insbesondere die dabei zu verwendenden Formate, werden im Wege einer Bekanntmachung der Bundesoberbehörde festgelegt. Derzeit erfolgen die Meldungen noch auf dem Papierweg; mittelfristig ist eine elektronische Übermitt- lung geplant. Zu Nummer 10: (Abschnitt 5a neu: Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabore) In Abschnitt 5a werden ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen in Abschnitt 2 dieser Verordnung spezifische Regelungen für Einrichtungen festgelegt, die einer Erlaubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes bedürfen. Die Regelungen gelten für Einrich- tungen (Entnahmeeinrichtungen), die ausschließlich Gewebe entnehmen und unter Einhaltung aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und an eine be- oder verarbeitende andere Abteilung o- der Einrichtung zu transportieren, für Labore (Gewebespenderlabore), die die Laboruntersu- chung an Spenderproben durchführen, sowie für die be- oder verarbeitenden (einschließlich Drucksache 938/07 28 freigebenden) und prüfenden Einrichtungen und solche, die Gewebe lagern, in den Verkehr bringen, einführen, ausführen oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen (Gewebeeinrichtungen). Nicht geregelt werden in dieser Verordnung die besonderen Anforde- rungen des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik, die sich für Entnahmeein- richtungen (§ 20b AMG) zusätzlich aus den Abschnitten 2, 3 und 3a des Transplantationsgeset- zes ergeben. Zu § 32 neu (Ergänzende allgemeine Anforderungen) Absatz 1 regelt für Gewebeeinrichtungen Besonderheiten des QM-Systems, das gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/23/EG („Quality management“ in der englischen Fassung) in jeder Gewebeeinrichtung einzurichten ist. Die Verantwortlichkeit für das QM-System obliegt entspre- chend Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/23/EG der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes. Zu den in Nummer 1 genannten Arbeitsabläufen und Standardarbeitsverfahren gehören insbe- sondere solche, die in den Folgeparagraphen für die Be- oder Verarbeitung, Prüfung vor der Freigabe, Freigabe, Lagerung, und den Transport näher spezifiziert werden. Damit werden für Gewebeeinrichtungen insbesondere Artikel 20 und Artikel 21 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt, wobei auch Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2006/86/EG berück- sichtigt wird. Danach müssen die Standardarbeitsanweisungen Einzelheiten festlegen über das Herstellungs- einschließlich eventueller Inaktivierungsverfahren, die Prüfung, Freigabe, Lage- rung und den Transport, sowie die Kontrolle der Verpackungs- und Lagerungsbereiche und zum Umgang mit verworfenen Produkten. Mit der Forderung in Nummer 3 und 4, dass ausreichende Verfahren zum Umgang mit verwor- fenen Produkten und zur Meldung an die Behörden festzulegen sind, werden Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2004/23/EG und Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. Die Verfah- ren zur Rückverfolgbarkeit betreffen auch solche, die im Falle der Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen erforderlich sind. Mit Nummer 5 werden Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2004/23/EG und Nr. 8 in Anhang I Ab- schnitt A der Richtlinie 2006/86/EG sowie Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2004/23/EG umge- setzt. Die Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 6 ergibt sich aus Anhang I Buchstabe F Nr. 4 der Richtlinie 2006/86/EG. Mit Satz 2 wird die Forderung aus Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt, wonach eingeführte Gewebe oder Gewebezubereitungen den Qualitäts- und Sicherheitsstan- dards der Europäischen Gemeinschaft zumindest gleichwertig sein müssen. 29 Drucksache 938/07 Für Entnahmeeinrichtungen und Gewebespenderlabore wird ein System der Qualitätssicherung entsprechend dem Umfang der jeweils durchgeführten Tätigkeiten festgeschrieben. Dazu ge- hört insbesondere, Einzelheiten zur Überprüfung der Identität und zur Einwilligung der spen- denden Personen oder Zustimmung ihrer Angehörigen, zu den Spenderauswahlkriterien und den Laboruntersuchungen sowie deren Bewertungen, sowie zum Entnahmeverfahren ein- schließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbei- tungsfähigen Zustand zu erhalten, zu kennzeichnen und zu transportieren, in Standardarbeits- anweisungen festzulegen (Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2006/17/EG). Dass auch Aufzeichnun- gen über Spender Bestandteil der Qualitätssicherung sind, ergibt sich auch aus Artikel 16 der Richtlinie 2004/23/EG. Einzelheiten über die Inhalte der Einwilligung oder Zustimmung, der Spenderauswahlkriterien und der Laboruntersuchungen sowie deren Bewertungen richten sich nach den Anforderungen des Transplantationsgesetzes und der TPG-Gewebeverordnung. Die Entnahmeeinrichtungen müssen ebenso wie die Gewebespenderlabore über Verfahren verfü- gen, um die Gewebeeinrichtungen unverzüglich über Verdachtsfälle schwerwiegender uner- wünschter Reaktionen beim Spender bzw. schwerwiegender Zwischenfälle in Kenntnis zu set- zen, welche sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe oder Gewebezubereitungen aus- wirken können. Mit Absatz 2 werden die vertraglichen Regelungen, die in § 9 dieser Verordnung grundsätzlich festgelegt sind, spezifiziert. Dabei werden Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG, soweit Rege- lungen mit der Entnahmeeinrichtung betroffen sind, und insbesondere Artikel 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Danach sind schriftliche Vereinbarungen zwischen der Ent- nahmeorganisation und der verarbeitenden Gewebeeinrichtung zur Festlegung der Tätigkeit der Entnahmeeinrichtung erforderlich. Satz 2 setzt Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/86/EG um, wonach Entnahmeeinrichtungen über entsprechende Verfahren zur unverzüg- lichen Meldung schwerwiegender Reaktionen beim Spender oder bei der Spenderin an die Ge- webeeinrichtung verfügen müssen. In Satz 3 wird ergänzend zu § 9 festgelegt, dass die Gewebeeinrichtung eine Auflistung aller mit Dritten abgeschlossenen Verträge entsprechend Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG zu führen hat. Dazu gehören auch solche Verträge, die mit Entnahmeeinrichtungen oder Gewebespen- derlaboren abgeschlossen werden. Mit Absatz 3 werden Einzelheiten der Anforderungen an das Dokumentationssystem entspre- chend Abschnitt A Nr. 7 und 9 und Abschnitt E in Anhang I der Richtlinie 2006/86/EG festge- schrieben, soweit diese nicht bereits in § 10 festgelegt sind. Mit Absatz 4 wird Abschnitt F (Nr. 1 bis 3) in Anhang I der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt, soweit diese Regelungen nicht bereits in § 11 Abs. 1 vorhanden sind. Drucksache 938/07 30 Zu § 33 neu (Feststellung der Spendereignung und für die Gewinnung erforderliche Laborun- tersuchungen) Nach Absatz 1 sind ebenso wie für andere Tätigkeiten Standardarbeitsanweisungen im Zu- sammenhang mit der Spende und den damit in Zusammenhang stehenden Laboruntersuchung erforderlich; deren Einhaltung ist zu dokumentieren. Zusätzliche Anforderungen, die sich aus der TPG-Gewebeverordnung ergeben, sind zu berücksichtigen. Die Vorschrift steht in Zusam- menhang mit Artikel 2 Abs. 5 Buchstabe c) und d) in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der Richtli- nie 2006/17/EG und setzt diese um. Absatz 2 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes geneh- migte Gewebezubereitungen fest. Absatz 3 legt ebenso wie die vergleichbare Regelung in § 14 Abs. 3 dieser Verordnung fest, dass Prüfverfahren grundsätzlich zu validieren sind. Zu den in Satz 2 genannten kritischen Prüfverfahren gehören insbesondere die in § 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe a der TPG-Gewebeverordnung aufgeführten biologischen Tests auf HIV 1 und 2, Hepatitis B, He- patitis C und Syphilis. Satz 3 bis 5 entsprechen § 31 Abs. 6, da es sich hier um die gleichen Testverfahren und um Produktgruppen von vergleichbarem Risiko handelt. In Absatz 4 werden die grundsätzlichen Anforderungen an die Laboruntersuchung und das Prüfprotokoll festgelegt. Die Vorschrift ist nicht abschließend. Vielmehr ergeben sich die grund- sätzlichen Anforderungen an die Laboruntersuchungen aus § 4 in Verbindung mit Anlage 3 der TPG-Gewebeverordnung. Zu § 34 neu (Gewinnung von Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung) In Absatz 1 wird klargestellt, dass die allgemeinen Anforderungen des § 4 auf das Personal in Entnahmeeinrichtungen nicht anzuwenden sind. Für dieses Personal gelten die Festlegungen in Satz 2, mit dem Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt wird. Mit Satz 3 wird An- hang IV, Abschnitt 1.3.10 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Mit Absatz 2 werden in Satz 1 Nr. 1 und 2 für die Gewebeentnahme Artikel 2 Abs. 8 in Verbin- dung mit Anhang IV Abschnitt 1.3. der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt, wobei dessen Vorga- ben zu den Umgebungsbedingungen bei der Entnahme von lebenden Spendern nur soweit unmittelbar erforderlich, konkretisiert werden. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen. Grundsätzlich sind solche Räume als geeignet anzusehen, die auch für die jeweils vergleichba- ren medizinischen Eingriffe eingesetzt werden. Grundsätzlich ist neben Ausmaß und Gefähr- 31 Drucksache 938/07 dungsgrad der Eingriffe auch der Kontaminationsgrad der betroffenen Körperregionen entspre- chend der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (Bundesgesundheitsbl. 8.2000, S. 644) maßgeblich für die erforderli- chen Umgebungsbedingungen. Für die Entnahme bei lebenden Spendern durch offen chirurgische Maßnahmen bzw. endosko- pische Entnahmeverfahren wird ein funktionierender Operationsraum, der für vergleichbare O- perationen eingesetzt wird, als geeignet angesehen, da damit die Gesundheit (Artikel 2 Abs. 8 der Richtlinie 2006/17/EG) und Sicherheit der Spender geschützt und damit auch qualitativ ge- eignete Spenden gewonnen werden können. Dies gilt beispielsweise für die Knochenmark- o- der die Knorpelentnahme. Für die seltenen Fälle der laparaskopischen Eizellentnahme gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die offen chirurgischen Maßnahmen. Die heute übliche ultraschallgesteuerte Eizellentnahme zählt dagegen nicht zu den endoskopischen Entnahme- verfahren, die unter OP-Bedingungen durchzuführen sind. Mit der Forderung nach einem validierten Verfahren für wieder verwendbare Instrumente wird Abschnitt 1.3.9 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Für die Entnahme bei verstorbenen Spendern kommen insbesondere Räume in der Pathologie in Betracht. Dabei ist mindestens der direkte Entnahmebereich durch sterile Tücher zu schüt- zen. Bei den in Nummer 3 aufgeführten Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch außerhalb der von der Erlaubnis nach § 20b des Arzneimittelgesetzes vorgesehenen Räume Gewebe zu entnehmen, handelt es sich um die Entnahme durch mobile Teams, die das Gewebe unter Verantwortung der Entnahmeeinrichtung entnehmen. Vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise im Blutbereich, wenn in sogenannten "Außenterminen" Vollblut außerhalb der eigentlichen Be- triebsstätte gewonnen wird. Auf die Möglichkeit der Entnahme durch mobile Teams wird u.a. auch in der Bundestagsdrucksache 16/5443 vom 23.05.2007 zum Begriff der Entnahmeeinrich- tung (§ 20b AMG) hingewiesen. Die jeweils genutzten und nicht von der Erlaubnis grundsätzlich erfassten Räume sind der zuständigen Behörde im voraus oder spätestens unmittelbar nach ih- rer Nutzung anzuzeigen. Absatz 3 legt fest, dass für die Gewebeentnahme schriftliche Vorgaben unter Berücksichtigung des § 2 der TPG-Gewebeverordnung erforderlich sind. Zu den Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, gehören bei- spielsweise das Einbringen in eine geeignete Aufbewahrungs- und Transportlösung oder die Lagerung bei einer geeigneten Temperatur. Absatz 4 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes geneh- migte Gewebezubereitungen fest. Drucksache 938/07 32 Mit der Verpflichtung in Absatz 5, das Verfahren der Gewebeentnahme in Standardarbeitsan- weisungen festzulegen, soll sichergestellt werden, dass das Verfahren entsprechend den Vor- gaben des Anhanges IV der Richtlinie 2006/17/EG durchgeführt wird. Mit Nummer 1 wird Artikel 5 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 1.1.1. Buchstabe b der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Unter der Feststellung der Eignung ist insbesondere auch die Bewertung der vorliegenden Laboruntersuchungsergebnisse zu verstehen. Das in Nummer 2 Buchstabe b genannte Entnahmeverfahren muss der spendenden Person und der Art der Spende angemessen sein und auch die zu verwendende Ausrüstung festlegen. Zu den Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen bei der Entnahme gehören insbe- sondere die Desinfektion der Entnahmestelle, die Verwendung steriler Instrumente und Ent- nahmebestecke sowie validierte Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren, insbe- sondere bei wieder verwendbaren Instrumenten. Als weitere Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen der Produkte zählen bei Augenhornhäuten beispielsweise die Zugabe von An- tibiotika und Antimykotika sowie tägliche Medienkontrollen bzw. –wechsel während der Aufbe- wahrung. Zu den unter Nummer 3 genannten Anforderungen an die Behältnisse gehören insbesondere eine etwaige CE-Kennzeichnung oder die Einhaltung gleichwertiger Standards bei der Gewin- nung der Gewebe in Ländern, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die Behältnisse müssen im Sinne von Abschnitt 1.5. in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG insbesondere ge- eignet sein, eine mögliche Kontamination der Spenden zu vermeiden und die biologischen Funktionen der Gewebe zu erhalten. Absatz 6 regelt die Kennzeichnung der Spenden gemäß Abschnitt 1.6 im Anhang IV der Richt- linie 2006/17/EG. Mit dem Hinweis auf ein Begleitdokument wird die Möglichkeit berücksichtigt, separate Angaben machen zu können, wenn der Platz auf dem Etikett des Behältnisses dafür nicht ausreicht. Die Festlegungen zur Probenkennzeichnung entsprechen Abschnitt 1.5.3 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG. Absatz 7 regelt die Anforderungen an das Entnahmeprotokoll. Die die Gewebeentnahme durch- führende Person ist grundsätzlich ein Arzt oder eine Ärztin, in bestimmten Fällen auch andere dafür qualifizierte Personen, die unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung des Arz- tes oder der Ärztin tätig sind (§ 3 TPG). Zu § 35 neu (Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme in der Gewebeeinrich- tung) Absatz 1 regelt ergänzend zu § 7 Abs. 5 Einzelheiten für den Transport zur be- oder verarbei- tenden Einrichtung. Die Transportverfahren müssen grundsätzlich geeignet sein und sind 33 Drucksache 938/07 schriftlich festzulegen. Das entspricht Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2006/17/EG. Bei den Pro- ben handelt es sich um Gewebe- oder Blutproben. In Absatz 2 werden ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des § 7 Abs.3 spezifische Kennzeichnungsvorschriften der Transportbehältnisse entsprechend Abschnitt 1.7 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG festgelegt. Zu den in Nummer 4 genannten Vorsichtsmaßnahmen und Hinweisen gehören beispielsweise Angaben, dass die Spenden nicht bestrahlt oder nicht eingefroren werden dürfen oder die Angabe, dass es sich um eine autologe Spende handelt. Absatz 3 regelt das Vorgehen bei der Entgegennahme von Spenden aus den Entnahmeeinrich- tungen. Die Vorschrift setzt Artikel 19 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/23/EG sowie Artikel 5 der Richtlinie 2006/17/EG unter Einbeziehung von Abschnitt 2 im Anhang IV dieser Richtlinie um. Zu § 36 neu (Be- oder Verarbeitung und Lagerung durch die Gewebeeinrichtung) Absatz 1 regelt ergänzend zu § 4 die Anforderungen an das Personal in Gewebeeinrichtungen. Die Unterrichtung über den rechtlichen und gesetzlichen Zusammenhang der jeweiligen Tätig- keit umfasst insbesondere die für die Tätigkeit relevanten Vorschriften des Arzneimittel- und Transplantationsrechts, einschließlich der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften. Für die Gewinnung von menschlichen Keimzellen ist z. B. auch über das Embryonenschutzgesetz zu unterrichten. Die Zuweisung der Verantwortung (an die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes) für eine ausreichende Qualifizierung und Ausbildung des Personals zu sorgen, erfolgt gemäß Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/23/EG. Arbeitsplatzbeschreibungen sind entsprechend Anhang I Buchstabe B Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/86/EG nicht nur für Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung, sondern für das gesamte Personal, vor allem für solches, das die Qualität der Produkte beeinflussen kann, vor- zuhalten. Hierzu gehört beispielsweise auch das Reinigungspersonal, das Zutritt zu den Be- oder Verarbeitungsbereichen hat. Mit Absatz 2 wird den Besonderheiten der Räume, die für die Be- oder Verarbeitung der Gewe- be genutzt werden, Rechnung getragen. Dabei wird in Satz 1 Nr. 2 unter Bezugnahme auf Abschnitt 4 in Anhang I Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG festgelegt, dass während der Be- oder Verarbeitung weniger strenge An- forderungen an die Umgebung der Gewebe gestellt werden können. Dafür ist allerdings nach- zuweisen, dass die strengeren Bedingungen nicht eingehalten werden können. Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn der kontinuierliche laminare Luftstrom oder Temperaturschwankun- gen die Zellen schädigen könnten oder Gerätevibrationen die Anwendung bestimmter Handha- bungen (z.B. bei der intrazytoplasmatischen Spermatozoeninjektion) unmöglich machen würde oder bei der technischen Handhabung eine Vielzahl Partikel erzeugt wird (z.B. bei der Kno- chenzerkleinerung). Drucksache 938/07 34 Die strengeren Bedingungen müssen auch dann nicht eingehalten werden, wenn die Art und Weise der Verwendung der Gewebe oder Zellen ein weitaus geringeres Risiko einer Übertra- gung einer bakteriellen oder Pilzinfektion auf den Empfänger mit sich bringt als es bei Trans- plantationen der Fall ist. Mit Absatz 3 wird Anhang I Buchstabe C Abschnitt 2 bis 5 der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt, soweit die Anforderungen nicht bereits in § 7 Abs.1 oder § 6 enthalten sind. In Absatz 4 wird festgelegt, dass die dort genannten Tätigkeiten nach schriftlich festgelegtem Verfahren und unter Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfolgen müssen. Absatz 5 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes geneh- migte Gewebezubereitungen fest. Mit Absatz 6 wird die Notwendigkeit der Validierung kritischer Be- oder Verarbeitungsverfahren und der Inaktivierungsmaßnahmen entsprechend Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2006/86/EG festgelegt. Mit Absatz 7 werden unter Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/23/EG so- wie Abschnitt C in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG zusätzliche Kriterien für die Kennzeich- nung festgelegt. Die Kennzeichnung jeder Herstellungsstufe muss die Rückverfolgbarkeit zum Spender ermöglichen und den Status, ob es sich um ein freigegebenes oder ein nicht freigege- benes Produkt handelt, eindeutig charakterisieren. Als „andere Maßnahmen“ als die unmittelba- re Kennzeichnung kommen validierte, rechnergesteuerte Kontrollsysteme in Betracht. Absatz 8 regelt die Kennzeichnung der Gewebe entsprechend Abschnitt E in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG. Der Begriff Empfänger in Satz 2 bezeichnet die Einrichtungen, die die Gewebe oder Gewebezubereitungen zur Anwendung am Menschen beziehen. In Absatz 9 wird die erforderliche Dokumentation über den Be- oder Verarbeitungsvorgang fest- gelegt. Dabei wird entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2004/23/EG auch geregelt, dass die Rückverfolgbarkeit von der Spende und der daraus erhaltenen Bestandteile bis hin zum Spen- der oder zur Spenderin, einschließlich aller im Rahmen der Herstellung eingesetzter Geräte, Materialien und deren Chargenbezeichnungen sowie der Testergebnisse sichergestellt werden muss, soweit diese Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben. Absatz 10 regelt in Ergänzung zu § 7 dieser Verordnung die Anforderungen an die Lagerung der Gewebe oder Gewebezubereitungen. 35 Drucksache 938/07 Zu § 37 neu (Prüfung von Gewebe und Gewebezubereitungen) Absatz 1 und 3 regeln, dass ebenso wie für die Gewinnung und die Be- oder Verarbeitung auch die Prüfung der Gewebe vor ihrer Freigabe nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzufüh- ren und die Durchführung zu dokumentieren ist. Mit Absatz 3 Satz 1 wird unter Bezugnahme auf § 20c Abs. 2 Nr.4 des Arzneimittelgesetzes deutlich gemacht, dass die Prüfung in einer Ein- richtung mit einer Erlaubnis nach § 20c des Arzneimittelgesetzes durchzuführen ist. In Absatz 2 werden analog zu § 36 Abs. 5 die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigte Gewebezubereitungen festgelegt. Zu § 38 neu (Freigabe durch die Gewebeeinrichtung) In Absatz 1 wird festgelegt, dass für die Freigabe ebenso wie für die Be- und Verarbeitungsvor- gänge, schriftliche Verfahrensbeschreibungen erforderlich sind. Das entspricht Anhang II Buch- stabe C der Richtlinie 2006/86/EG, wonach Umstände, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die Freigabe von Gewebe und Gewebezubereitungen in Standardarbeitsanweisungen festzule- gen sind. Absatz 2 spezifiziert die Voraussetzungen für die Freigabe. Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes muss sich rückversichern, dass für das freizugebende Gewebe oder für die Gewebezubereitung alle Ergebnisse (der Prüfung, der Laboruntersuchung der spendenden Person, der Be- oder Verarbeitung und der Endprüfung) und auch der Transport und die Lagerung mit der jeweiligen Spezifikation und, soweit zutreffend, den Genehmigungs- unterlagen nach § 21c des Arzneimittelgesetzes übereinstimmen. Die Zuweisung dieser Ver- antwortung entspricht Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/23/EG. In Absatz 3 regelt die Vertretungsmöglichkeit der verantwortlichen Person nach § 20c des Arz- neimittelgesetzes für die Freigabe. Sie darf sich nur von Personen gleicher Sachkenntnis vertre- ten lassen. Mit Absatz 4 Satz 1 wird Abschnitt C Nr. 5 in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. Das Risikoverfahren zur Überprüfung der Freigabe ist entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen. Mit Satz 4 wird die Möglichkeit entsprechend Abschnitt D Nr. 8 in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG eingeräumt, unter gewissen Voraus- setzungen bereits ausgelieferte aber qualitativ einwandfreie Produkte mit dem Ziel einer erneu- ten Ausgabe wieder zurückzunehmen. Drucksache 938/07 36 Zu § 39 neu (Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung) In Absatz 1 wird die Freigabe als Voraussetzung für das Inverkehrbringen festgelegt. Mit Absatz 2 wird insbesondere auf die Regelung des § 21a Abs.9 des Arzneimittelgesetzes Bezug genommen. Die verantwortliche Person darf die Freigabe der Gewebezubereitungen erst dann vornehmen, wenn die erforderliche erstmalige Bescheinigung durch die zuständige Bun- desoberbehörde vorliegt und seit deren erstmaligen Ausstellung keine Änderungen in den An- forderungen vorgenommen wurden. Für noch nicht am Menschen anwendungsfähiges Gewe- be, das erst noch weiter be- oder verarbeitet werden muss, gilt diese Regelung nicht. Mit Absatz 3 wird auf die entsprechende Regelung des § 72b des Arzneimittelgesetzes Bezug genommen. Mit den in Absatz 5 aufgeführten Kennzeichnungsvorschriften der Transportbehältnisse wird Abschnitt F in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. Zu den in Nummer 3 genannten Vorsichtsmaßnahmen und Hinweisen gehören beispielsweise Angaben, dass die Produkte nicht bestrahlt oder nicht eingefroren werden dürfen oder kühl oder aufrecht aufzubewahren sind. Zu § 40 neu (Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf) In § 40 werden Maßnahmen und Pflichten der Person nach § 20b Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 und der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes im Falle von Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Reaktionen und schwerwiegende Zwischenfälle (Anhang III und IV der Richtlinie 2006/86/EG) und bei einem Rückruf (Anhang II Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG) festgelegt. Dabei muss die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelge- setzes auf Informationen aus der entsprechenden Entnahmeeinrichtung und, soweit erforder- lich, des Gewebespenderlabors zurückgreifen, das die Spenderproben untersucht hat. Dafür sind insofern entsprechende vertragliche Regelungen nach § 32 Abs. 2 dieser Verordnung vor- zuhalten. In Absatz 1 wird die Informationspflicht der Person nach § 20b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Arznei- mittelgesetzes geregelt. Sie muss bei Verdacht schwerwiegender unerwünschter Reaktionen beim Spender informieren und entsprechende Aufzeichnungen führen. Mit Absatz 1 wird Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. 37 Drucksache 938/07 Bei den schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen handelt es sich um solche, die bei der spendenden Person im Zusammenhang mit der Gewinnung (oder beim Empfänger im Zusam- menhang mit der Übertragung der Gewebezubereitung) aufgetreten sind. Sie werden nur inso- fern erfasst, als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben oder ha- ben können. Absatz 2 richtet sich an Entnahmeeinrichtungen und an Gewebespenderlabore im Falle schwerwiegender Zwischenfälle bei der Gewinnung oder der Laboruntersuchung. Damit wird Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. Schwerwiegende Zwischenfälle können in Zusammenhang mit der Gewinnung, Laboruntersu- chung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder der Abgabe und dem Transport auftreten. Sie werden nur insofern erfasst, als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben oder haben können. Mit Absatz 3 werden Einzelheiten der Regelungen des Artikels 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/86/EG bzw. deren Anhang III Teil A und B umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Artikel 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c. Mit Absatz 4 werden Einzelheiten der Regelungen des Artikels 6 der Richtlinie 2006/86/EG bzw. deren Anhang IV umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Artikel 2 des Gewe- begesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c. Absatz 5 regelt die Identifizierung, Aussonderung und den Rückruf von Gewebe und Gewebe- zubereitungen, für die Meldungen über unerwartete schwerwiegende Reaktionen oder schwer- wiegende Zwischenfälle bekannt geworden sind, sowie die Information der Behörden über die Rückrufe. Damit werden insbesondere Buchstabe D, Abschnitt 4 bis 6 in Anhang II der Richtli- nie 2006/86/EG umgesetzt. Absatz 6: Auf die Begründung oben zu Nummer 9 Buchstabe c (§ 31 Abs. 12) wird verwiesen. Mit Absatz 7 wird die erforderliche Dokumentation über die Meldungen festgelegt. Zu § 41 neu (Aufbewahrung der Dokumentation) In Absatz 1 wird festgelegt, dass sich die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen der Aufzeich- nungen in den genannten Fällen einheitlich nach § 15 TPG richten. Dies ist im Sinne einer ein- heitlichen Regelung für die Aufbewahrung der Dokumentation nach den Vorgaben der AMWHV Drucksache 938/07 38 und des Transplantationsgesetzes sachgerecht. Die Regelung dient zugleich der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/23/EG und des Anhangs I Buchstabe E der Richtlinie 2006/86/EG. In den Absätzen 2 und 3 wird festgelegt, wo die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren sind. Sie setzen damit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2001/23/EG in Verbindung mit Abschnitt 1.4.4 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG um. Zu Nummer 10: (§§ 42 und 43) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Artikel 2: Aus Gründen der Normklarheit kann das Bundesministerium für Gesundheit den Text der Arz- neimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung in der durch diese Verordnung geänderten Fas- sung bekanntmachen. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Drucksache 938/07 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden. Die Änderungsverordnung enthält vier neue Informationspflichten für die Wirtschaft: • §§ 31 Abs. 12, 13, 40 Abs. 1 bis 5: Blutspendeeinrichtungen sowie Gewebeeinrichtungen und Gewebespenderlabore sind verpflichtet, schwerwiegende unerwünschte Reaktionen bei spendenden Personen im Zusammenhang mit der Spendengewinnung und schwerwiegenden Zwischenfälle bei der Spendengewinnung, Laboruntersuchung, Verarbeitung, Lagerung oder Abgabe den zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden. Das Bundesministerium erklärt, pro Meldefall sei mit Bürokratiekosten zwischen 23,10 € und 46,20 € zu rechnen. • § 32 Abs. 2: Gewebeeinrichtungen sind verpflichtet, eine Liste sämtlicher mit Entnahmeeinrichtungen abgeschlossenen Verträge zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Bundesministerium rechnet mit Bürokratiekosten in Höhe von 0,96 € pro abgeschlossenem Vertrag. • § 35 Abs. 3 Satz 5: Gewebeeinrichtungen sind verpflichtet, die Annahme oder Ablehnung entgegengenommener Gewebe zu dokumentieren. Das Bundesministerium geht von einer Bürokratiekostenbelastung von 2,40 € je Dokumentationspflicht aus. • § 38 Abs. 4 Satz 3: Gewebeeinrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine Risikobewertung für Gewebe und Gewebezubereitungen vorzunehmen und diese zu dokumentieren. Die Bürokratiekosten liegen nach Schätzung des Bundesministeriums zwischen 23,10 € und 69,30 € pro Dokumentation. Für Bürger und Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Drucksache 938/07 2 Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben, das der Umsetzung von EU-Recht gilt. Zwar hat das Bundesministerium die erwarteten jährlichen Gesamtkosten nicht geschätzt, es hat aber plausibel dargelegt, dass keine Erfahrungswerte darüber vorliegen, wie häufig die einzelnen Informationspflichten pro Jahr zu erfüllen sind. Dr. Ludewig Catenhusen Vorsitzender Berichterstatter 938vor.pdf leerseite.pdf 938an.pdf leerseite.pdf 938text.pdf 938NKR.pdf
05.08.2014 Datei PD
AMWHV_1._AEndVO_Bundesrat_Empfehlungen_Ausschuesse_938-1-07_2008-02-01.pdf
Bundesrat Drucksache 938/1/07 01.02.08 ... E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - In - K zu Punkt ... der 841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008 Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs- verordnung A Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e (§ 2 Nr. 15) In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe e ist § 2 Nr. 15 wie folgt zu fassen: "15. ist Standardarbeitsanweisung (SOP) eine schriftliche Anweisung zur Beschreibung der einzelnen Schritte wiederkehrender Arbeitsgänge (Standardarbeitsverfahren), einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden," Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0720-2946 Empfehlungen, 938/1/07 - 2 - Begründung: Die in der Verordnung aufgeführte Definition ist von Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/17/EG für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen abgeleitet. Diese Formulierung fokussiert ausschließlich auf Produkte und spezifische Verfahren (im Gewebebereich) und entspricht nicht der Verwendung des Begriffes im sonstigen Arzneimittel- und Wirkstoffbereich. Die Begriffsbestimmungen in § 2 gelten aber für den gesamten Anwendungsbereich der Verordnung und damit auch für Arzneimittel und Wirkstoffe. Die vorgeschlagene Änderung fasst den Anwendungsbereich von Standardarbeitsanweisungen weiter. Sie entspricht im Übrigen der Formulierung im EU-GMP-Leitfaden, Kapitel 4. In der Praxis werden Standardarbeitsanweisungen gerade nicht auf bestimmte Produkte oder auf einzelne Verfahren hin erstellt, sondern für eine Gruppe von in der Regel immer wiederkehrenden Verfahrensabläufen bzw. Prozessen. Hierzu zählen Herstellungs-, Reinigungs-, Probenahme- oder Prüfverfahren ebenso wie Umkleide- und Einschleusungsprozedere, Umgebungskontrollen oder Wartungsanweisungen. 2. Zu Artikel 1 Nr. 8a - neu - (§ 25 Abs. 2 Satz 1) In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer einzufügen: '8a. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 16 Abs. 1, 4, 5 und 7" durch die Angabe "§ 16 Abs. 1 und 4 bis 7" ersetzt.' Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung. Da die Freigabe zum Inverkehrbringen nur durch eine sachkundige Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes erfolgen kann, ist es folgerichtig, dass im Vertretungsfall die Freigabe durch eine Person gleicher Qualifikation erfolgt. Die unterschiedlichen Formulierungen in den §§ 16 und 25 sollten daher angeglichen werden. ... - 3 - Empfehlungen, 938/1/07 3. Zu Artikel 1 Nr. 8b - neu - (§ 25 Abs. 4 Satz 3) In Artikel 1 ist nach Nr. 8a - neu - folgende Nummer einzufügen: '8b. In § 25 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt.' Begründung: Die bisherige Regelung, nach der Zwischenprodukte und Wirkstoffe, die ohne einen weiteren Herstellungsschritt durch den Importeur freigegeben werden, einer Identitätsprüfung bedürfen, stößt auf unüberwindbare Schwierigkeiten in der Umsetzung und bringt überdies keinen Gewinn an Sicherheit. Zur Identitätsprüfung müssen notwendigerweise die Behältnisse geöffnet werden. Dies birgt in jedem Fall ein Kontaminationsrisiko, bzw. macht bei sterilen Produkten den gesamten Inhalt des Behältnisses unbrauchbar. Damit wird der Wirkstoff unverkäuflich. Das Beilegen eines nur zur Analyse bestimmten Musters ist keine geeignete Alternative, da nicht nachvollziehbar ist, ob der Inhalt des Musterbehältnisses und der Inhalt des Wirkstoffbehältnisses tatsächlich identisch sind. Da der Arzneimittelhersteller gemäß Annex 8 des EU-GMP Leitfadens ohnehin die Identität jedes Behältnisses prüfen muss, ist ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn durch eine Identitätsprüfung seitens des Importeurs nicht erkennbar. 4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 31 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2) In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c ist in § 31 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2 das Wort "bestätigt" durch das Wort "konkretisiert" zu ersetzen. ... Empfehlungen, 938/1/07 - 4 - Begründung: Die Änderung dient der Klarstellung. Das Vorgehen bei schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen sowie schwerwiegenden Zwischenfällen mit Blut- und Gewebezubereitungen wird an verschiedenen Stellen der Verordnung geregelt: a) § 31 Abs. 12 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, b) § 31 Abs. 13 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, c) § 40 Abs. 3 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und d) § 40 Abs. 4 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung. In den in Buchstaben b, c und d genannten Vorschriften ist zutreffend geregelt, dass eine Erstmeldung über ein Vorkommnis zum Beispiel dann zu konkretisieren ist, wenn sie sich bestätigt hat. Bei der in Buchstabe a genannten Regelung findet sich diese Formulierung nicht. Um sicherzustellen, dass das Vorgehen bei schwerwiegenden Vorkommnissen in der Verordnung einheitlich geregelt wird, sollte die Formulierung in § 31 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2 entsprechend geändert werden. 5. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 33 Abs. 4) In Artikel 1 Nr. 10 ist § 33 Abs. 4 wie folgt zu fassen: "(4) Die Laboruntersuchungen sind gemäß den Standardarbeitsanweisungen nach Absatz 1 (Prüfanweisung) durchzuführen und vollständig zu protokollieren (Prüfprotokoll). Die für die Laborergebnisse im Gewebespenderlabor verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Laboruntersuchungen entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden sind und die Prüfergebnisse richtig sind." ... - 5 - Empfehlungen, 938/1/07 Begründung: Die in der Verordnung verwendeten Begriffe Prüfanweisung und -protokoll stammen aus Abschnitt 3 der Verordnung. Gemäß § 1 Abs. 1a der Verordnung findet dieser Abschnitt auf Entnahme- und Gewebeeinrichtungen keine Anwendung. Daher ist es erforderlich, zu definieren, welchen Inhalt die Prüfanweisung und das Prüfprotokoll bei den für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen haben sollen. Gemäß § 33 Abs. 1 sind die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen nach vorher erstellten Standardarbeitsanweisungen durchzuführen. In Analogie zu § 14 Abs. 1 Satz 1 AMWHV wird daher klargestellt, dass die Summe der einschlägigen Standardarbeitsanweisungen für die Laboruntersuchungen die Prüfanweisung bildet. In § 33 Abs. 4 wird außerdem klargestellt, dass das Protokollieren der Laboruntersuchungen auf der Basis der Prüfanweisung in einem Prüfprotokoll zu erfolgen hat. 6. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 34 Abs. 1 Satz 3) In Artikel 1 Nr. 10 ist § 34 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen: "Die Schulung muss auch den Umgang mit den Medizinprodukten für die Gewebeentnahme beinhalten." Begründung: Der Terminus "medical devices" (siehe: Official Journal of the European Union L 38/50 EN vom 9. Februar 2006, Commission Directive 2006/17/EC of 8 February 2006 implementing Directive 2004/23/EC of the European Parliament and of the Council as regards certain technical requirements for the donation, procurement and testing of human tissues and cells; Annex IV, 1.3.10) wird im nationalen Recht als "Medizinprodukt" bezeichnet und umfasst neben den Geräten auch Instrumente (siehe § 3 Nr. 1 MPG). ... Empfehlungen, 938/1/07 - 6 - 7. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 - neu -) In Artikel 1 Nr. 10 sind in § 34 Abs. 2 die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Nummern zu ersetzen: "1. Für die Gewebeentnahme sind sterile Medizinprodukte zu verwenden. Soweit Medizinprodukte erneut angewendet werden, muss deren Aufbereitung nach § 4 Abs. 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erfolgt sein. 2. Die Entnahme bei lebenden Spendern muss in einer Umgebung erfolgen, die dem Ausmaß und dem Gefährdungsgrad der Eingriffe angepasst ist. Die Räume gelten grundsätzlich als geeignet, wenn diese für eine vergleichbare medizinische Behandlung unter Einhaltung der dort üblichen Anforderungen einschließlich der Hygienemaßnahmen eingesetzt werden. 3. Die Spendeentnahme bei verstorbenen Spendern soll in sauberen Räumen erfolgen, in denen der Entnahmebereich mit sterilen Tüchern abgedeckt wird. 4. Sofern die Gewebeentnahme durch von der Entnahmeeinrichtung entsandtes Personal (mobile Teams) außerhalb der von der Erlaubnis nach § 20b des Arzneimittelgesetzes erfassten Räume erfolgen muss und die Möglichkeit der Entnahme durch mobile Teams grundsätzlich in der Erlaubnis vorgesehen ist, finden die Nummern 1 und 3 entsprechende Anwendung." Begründung: Auch bei der Spendeentnahme von Verstorbenen sind aus Gründen des Produktschutzes sterile Medizinprodukte bzw. nach den Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufbereitete Medizinprodukte zu verwenden. Dies entspricht der Ziffer 1.3.8 des Anhangs IV der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der ... - 7 - Empfehlungen, 938/1/07 Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen; Amtsblatt der EU, L 38, DE, vom 9. Februar 2006. Die Entnahme durch mobile Teams ist nur für die Spendeentnahme bei verstorbenen Spendern zulässig. 8. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 34 Abs. 7 und § 35 Abs. 1 Satz 3) Artikel 1 Nr. 10 ist wie folgt zu ändern: a) § 34 Abs. 7 ist wie folgt zu fassen: "(7) Die Gewebeentnahme und die Probenahme sind gemäß der Entnahmeanweisung nach Absatz 3 durchzuführen und unbeschadet der ärztlichen Dokumentationspflichten nach § 8d Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vollständig aufzuzeichnen (Entnahmebericht). Der Entnahmebericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der Gewebeeinrichtung, die das Gewebe erhalten soll; 2. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und bei lebenden Spendern Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrichtung für den Gewebespender vergebene Zuordnungsnummer; 3. Beschreibung und Kennzeichnungscode des entnommenen Gewebes; 4. Familienname, Vorname und Anschrift des für die Entnahme verantwortlichen Arztes; 5. Tag, Uhrzeit und Ort der Entnahme sowie die Art und Weise der Entnahme und einer eventuellen Zwischenlagerung; ... Empfehlungen, 938/1/07 - 8 - 6. bei verstorbenen Spendern, Zeitpunkt des Todes, Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Leiche aufbewahrt wird; sofern eine Kühlung durchgeführt wird, Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Kühlung, 7. Identifizierung/Chargennummer der verwendeten Aufbewahrungs- und Transportlösungen. Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Gegebenenfalls während der Entnahme aufgetretene Zwischenfälle sind einschließlich der daraufhin erfolgten Untersuchungen ebenfalls zu dokumentieren. Die für die Entnahme verantwortliche Person hat im Entnahmebericht mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Entnahme entsprechend der Entnahmeanweisung durchgeführt worden ist und die Gewebe für die Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Aufbewahrung im Sinne des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Transplantationsgesetzes freigegeben sind. Der Entnahmebericht ist der Gewebeeinrichtung, die das entnommene Gewebe be- oder verarbeitet, zu übermitteln. Die Anforderungen an die Spenderakte gemäß § 5 der TPG-Gewebeverordnung bleiben unberührt." b) In § 35 Abs. 1 Satz 3 sind die Wörter "§ 5 Abs. 2 der TPG-Gewebe- verordnung " durch die Angabe "§ 34 Abs. 7" zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Der Vorschlag dient der Verfahrensvereinfachung. Die AMWHV ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a auf Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes sowie auf Entnahmeeinrichtungen nach § 2 Nr. 11 AMWHV anzuwenden. Die Verordnungsermächtigung in § 16a TPG räumt dem Verordnungsgeber zwar die Möglichkeit ein ("kann durch Rechtsverordnung"), die Entnahme und Übertragung von Geweben zu regeln. ... - 9 - Empfehlungen, 938/1/07 In gleichem Maße ermöglicht jedoch auch § 54 Abs. 1 AMG den Erlass von Betriebsverordnungen, soweit es geboten ist, einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität der Arzneimittel sicherzustellen; dies gilt entsprechend für Gewebe. Eine Regelung in der AMWHV ist dann zu bevorzugen, wenn es sich um produktbezogene Nachweise und Dokumentationen über technische Vorgänge handelt, die üblicherweise in der AMWHV geregelt werden. Die Änderung der AMWHV enthält bereits Dokumentationsvorgaben für die Entnahme (Entnahmeanweisung in § 34 Abs. 5 AMWHV). Der in der TPG- GewV aufgenommene Entnahmebericht nach § 5 Abs. 2 TPG-GewV ist inhaltlich mit dem Entnahmeprotokoll nach § 34 Abs. 7 der Verordnung für die AMWHV-ÄndVO gleich und sollte daher zur Vereinfachung zusammengeführt werden, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Die Zusammenführung sollte in der AMWHV erfolgen, da diese ohnehin schon die technischen Anweisungen zur Entnahme und Verarbeitung von Geweben beschreibt. Den Vorgaben der Richtlinie 2006/17, Anhang IV Nr. 1.4.2 wird dadurch in vollem Umfang entsprochen. Zu Buchstabe b: Folgeänderung. 9. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1) In Artikel 1 Nr. 10 sind in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 die Wörter "Teilchen- und Mikrobenzahl" durch die Wörter "Partikel- und Keimzahl" zu ersetzen. Begründung: Es handelt sich um eine sprachliche Vereinheitlichung, die zu einer Klarstellung des Gewollten führt. In der ersten Satzhälfte des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden bereits die Begriffe Keimzahl und Partikelzahl verwendet. Diese Begriffe sollten einheitlich gebraucht werden. ... Empfehlungen, 938/1/07 - 10 - 10. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 36 Abs. 3 Satz 5) In Artikel 1 Nr. 10 ist § 36 Abs. 3 Satz 5 wie folgt zu fassen: "Die durchgeführten Tätigkeiten sind zu dokumentieren." Begründung: Satz 5 stellt in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 AMWHV klar, dass alle die Ausrüstung betreffenden Tätigkeiten, insbesondere solche, die für die Qualität der Gewebezubereitungen relevant sind, zu dokumentieren sind. Dies betrifft über die in der Verordnung genannte Wartung und Instandhaltung hinaus auch durchgeführte Qualifizierungen und Kalibrierungen. 11. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 37 Abs. 3 Satz 1) In Artikel 1 Nr. 10 ist § 37 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen: "Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren." Begründung: Im Satz 1 der Vorlage wird festgestellt, dass die Prüfung nur in einer Einrichtung mit Erlaubnis nach § 20c Arzneimittelgesetz vorzunehmen ist. Da die Erteilung einer Erlaubnis nach § 20c Arzneimittelgesetz für Labore, die lediglich Prüfungen von Gewebezubereitungen durchführen, nicht möglich ist und die Erteilung einer eigenständigen Erlaubnis europarechtlich nicht vorgesehen ist, ist Satz 1 durch die oben genannte Formulierung zu ersetzen. ... - 11 - Empfehlungen, 938/1/07 B 12. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. C Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließungen zu fassen: 13. Aus Anlass der Behandlung der Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sowie der TPG-Gewebeverordnung (vgl. BR-Drucksache 939/07) betont der Bundesrat nochmals seine bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2007 (vgl. BR-Drucksache 385/07 - Beschluss -) zum Ausdruck gebrachte Position, dass für Gewebe zwar sichere, aber gleichzeitig auch praktikable und unbürokratische Regelungen erforderlich sind. Aus diesem Grund soll der mit Beschluss vom 6. Juli 2007 (vgl. BR- Drucksache 385/07 - Beschluss -) erbetene Erfahrungsbericht der Bundesregierung ganz ausdrücklich auch die Konsequenzen, die sich durch die geänderte Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sowie die TPG- Gewebeverordnung für die Gewebeeinrichtungen ergeben, mit beinhalten. Dabei soll besonders berücksichtigt werden, ob die gegenwärtig getroffenen Regelungen zur Gewebeentnahme sowohl in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung als auch der TPG-Gewebeverordnung rechtlich notwendig, fachlich sinnvoll und praktisch umsetzbar sind. ... Empfehlungen, 938/1/07 - 12 - 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes zu klären, wie externe Prüfeinrichtungen, die zum Beispiel mikrobiologische Prüfungen von Geweben oder Gewebezubereitungen vornehmen, hinsichtlich ihrer Erlaubnispflicht behandelt werden. Begründung: § 20c Arzneimittelgesetz sieht für Gewebe oder Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitet, konserviert, gelagert oder in Verkehr gebracht wurden und deren wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der Europäischen Union hinreichend bekannt sind, abweichend von § 13 Arzneimittelgesetz eine erleichterte Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und das Inverkehrbringen vor. Es ist zu überlegen, ob eine § 14 Abs. 4 Arzneimittelgesetz entsprechende Regelung, nämlich die Möglichkeit, externe Prüfeinrichtungen in die Erlaubnis nach § 20c Arzneimittelgesetz aufnehmen zu können, in § 20c aufgenommen werden soll. Eine solche Regelung würde vermeiden, dass alle externen Prüfeinrichtungen von Betrieben mit einer Erlaubnis nach § 20c Arzneimittelgesetz einer eigenständigen Erlaubnis bedürfen. *
05.08.2014 Datei PD
AMWHV_1._AEndVO_Entwurf_2007-08-07.pdf
1 Stand 7. August 2007 Entwurf Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung1 Vom Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 1b, des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Abs.1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1574) geändert wurde, verordnet das Bun- desministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) wird wie folgt geändert: 1 Diese Verordnung dient zur Umsetzung der • Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konser- vierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48) • Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Be- schaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 38 S. 40) • Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter techni- scher Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 294 S. 32) • Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle- gung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33, S. 30) • Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rück- verfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen (ABl. EU Nr. L 256 S. 32) • Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen (ABl. EU Nr. L 256 S. 41) 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5 a eingefügt: „Abschnitt 5 a Sondervorschriften für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes für Gewebe oder Gewebezubereitungen bedürfen § 32 Ergänzende allgemeine Anforderungen § 33 Spenderauswahlkriterien und Laboruntersuchungen von Spenderproben § 34 Gewinnung § 35 Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme § 36 Be- oder Verarbeitung und Lagerung § 37 Prüfung § 38 Freigabe zum Inverkehrbringen § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport § 40 Beanstandungen, Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf § 41 Aufbewahrung der Dokumentation“. b) Die bisherigen §§ 32 und 33 werden zu §§ 42 und 43. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1574),“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Auf Betriebe und Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes bedürfen, findet Abschnitt 3 dieser Ver- ordnung keine Anwendung.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a. In Nummer 1 wird das Wort „Gewebegeneration“ durch das Wort „Gewebere- generation“ ersetzt. b. In Nummer 10 werden die Wörter " die vom Geltungsbereich der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Be- schaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48) erfassten 3 Produkte menschlicher Herkunft, ausgenommen Nabelschnurblut und häma- topoetische Stammzellen aus peripherem Blut, entnimmt, untersucht, aufberei- tet" durch die Wörter: "Gewebe nach § 20b gewinnt und die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführt und die Gewebe oder Gewe- bezubereitungen nach § 20c des Arzneimittelgesetzes" ersetzt. c. In Nummer 11 werden die Wörter „von deren Erlaubnis nach § 13 des Arznei- mittelgesetzes sie erfasst wird,“ gestrichen. 4. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „erfolgen“ das Komma und die Wörter „die von der Kommission gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2004/23/EG in technischen Anforde- rungen festgelegt werden“ gestrichen. 5. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei Blutstammzellen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind, muss die Herstellungsanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen.“ 6. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei Blutstammzellen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind, muss die Prüfanweisung den Ge- nehmigungsunterlagen entsprechen.“ 7. § 20 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der mit dem Stufenplan beauftragten" durch die Wörter „der oder des Stufenplanbeauftragten “ ersetzt, b. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa. In Nummer 2 werden die Wörter "des Spenders" durch die Wörter "der spendenden Person" ersetzt. bb. Nach dem Wort „Jahre“ werden die Wörter „und die anderen Aufzeich- nungen über die Spendenentnahme und die damit verbundenen Maß- nahmen gemäß § 11 Abs. 1 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl I 1998, 1752), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- zes vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1574), mindestens 15 Jahre“ einge- fügt. 8. § 31 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „beinhalten“ die Wörter „und bei Blut- zubereitungen im Sinne von § 63b Abs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle, schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zu deren Verdachtsfällen“ eingefügt. 4 b. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Wörter „die Laborproben vor der Testung ordnungsgemäß gelagert werden“ eingefügt. c. Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt: "(12) Unbeschadet des § 19 ist der oder die Stufenplanbeauftragte dafür verantwortlich, dass alle Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die die Qualität und Sicherheit der Blutzubereitungen beeinflus- sen oder auf diese zurückgeführt werden können, nach schriftlich festgeleg- tem Verfahren gesammelt, bewertet und der zuständigen Bundesoberbehör- de oder der zuständigen Behörde entsprechend § 63c des Arzneimittelge- setzes gemeldet werden. Satz 1 gilt auch für Verdachtsfälle solcher Reaktio- nen. Die Erstmeldung muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbeson- dere auch zur Art der Reaktion nach Maßgabe von Anhang II der Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2006 zur Durchführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die An- forderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfäl- le und ernster unerwünschter Reaktionen (ABL. EU Nr. L 256, S. 32). Sie muss auch den Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwi- schen Verabreichung der Blutzubereitung und der Empfängerreaktion (Zu- ordnungsstufe) angeben. Die Erstmeldung ist der Behörde durch den oder die Stufenplanbeauftragten zu bestätigen, sobald ausreichende Erkenntnisse dafür vorliegen. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Erstmeldung und ihre Zuordnungsstufe hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit für einen Zusam- menhang zu bestätigen oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Änderung der ersten Einstufung zu vermelden ist; soweit bekannt, ist dabei auch der klinische Verlauf beim Empfänger anzugeben. Bei der Zuordnungs- stufe soll insbesondere unterschieden werden, ob ein Zusammenhang aus- geschlossen, unwahrscheinlich, möglich, wahrscheinlich oder sicher ist oder nicht bewertet werden kann. Die näheren Einzelheiten zu den technischen Spezifikationen und Formaten der Meldungen können in einer Bekanntma- chung der zuständigen Bundesoberbehörde geregelt werden. (13) Absatz 12 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für schwerwiegende Zwi- schenfälle. Die Erstmeldung muss alle notwendigen Angaben enthalten, ins- besondere ob es sich um Produktfehler, defekte Ausrüstung oder um menschliches Versagen handelt, und ob der Fehler bei der Gewinnung, Ver- arbeitung, Testung, Lagerung, Transport oder einer anderen Tätigkeit aufge- treten ist. Die Erstmeldung ist zu bestätigen, sobald ausreichende Erkennt- nisse dafür vorliegen. Insbesondere ist die Hauptursache zu analysieren und über getroffene Korrekturmaßnahmen zu berichten." 9. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: 5 „Abschnitt 5a Sondervorschriften für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes für Gewebe oder Gewebezubereitungen bedürfen § 32 Ergänzende allgemeine Anforderungen (1) Das QM-System nach § 3 Abs. 1 muss insbesondere 1. gewährleisten, dass alle Arbeitsabläufe, die die Qualität und Sicherheit der Ge- webe und Gewebezubereitungen berühren, sowie die Standardarbeitsverfahren in geeigneten Standardarbeitsanweisungen festgelegt, unter kontrollierten Be- dingungen durchgeführt und dokumentiert werden, 2. sicherstellen, dass die verwendete Ausrüstung, die Arbeitsumgebung sowie die Bedingungen für die Entnahme und die Be- oder Verarbeitung des Gewebes sowie der Gewebelagerung geeignet sind und regelmäßig kontrolliert werden, 3. ausreichende Verfahren zum Umgang mit verworfenen Produkten und zur Ab- fallentsorgung beinhalten, 4. ausreichende Verfahren zur Rückverfolgbarkeit sowie zur Meldung schwerwie- gender Zwischenfälle, schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zu de- ren Verdachtsfällen beinhalten, 5. sicherstellen, dass verwendungsfähige Produkte oder für die Sicherheit der Produkte oder das Rückverfolgungsverfahren relevante Unterlagen von einer Einrichtung, die ihre Tätigkeit beendet, an andere Einrichtungen, die über eine Erlaubnis im Sinne von § 20 c verfügen, übergeben werden und 6. regelmäßig im Hinblick auf kontinuierliche und systematische Verbesserungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Wenn Gewebe oder Gewebezubereitungen aus Einrichtungen in Ländern bezogen wer- den, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, muss sich die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes rückversichern, dass diese Einrichtungen über ein QM- System verfügen, das nach Standards eingerichtet ist, die den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Standards zumindest gleichwertig sind. (2) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 muss das Personal über den rechtli- chen Zusammenhang seiner Tätigkeit unterrichtet werden. Das Personal, das das Ge- webe entnimmt, muss vor der Ausführung dieser Tätigkeit erfolgreich ein Schulungspro- 6 gramm absolviert haben, an dessen Erstellung auch die be- oder verarbeitende Gewe- beeinrichtung beteiligt war. § 4 Abs. 2 findet für Entnahmeeinrichtungen keine Anwen- dung. In Gewebe be- oder verarbeitenden Einrichtungen sind abweichend von § 4 Abs.2 Satz 1 Arbeitsplatzbeschreibungen für das gesamte Personal vorzuhalten, dessen Tätig- keiten Auswirkungen auf die Qualität der Produkte haben können. (3) Die Betriebsräume und Ausrüstungen nach § 5 und die Hygienemaßnahmen nach § 6 müssen geeignet sein, die Eigenschaften des Gewebes zu schützen, die für seine Verwendung erforderlich sind und das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung während der Entnahme oder der Be- oder Verarbeitung minimieren: 1. Die Entnahme bei lebenden Spendern muss in einer Umgebung erfolgen, die dem Ausmaß und dem Gefährdungsgrad der Eingriffe angepasst ist. Die Räume gelten grundsätzlich als geeignet, wenn diese für eine vergleichbare medizini- sche Behandlung unter Einhaltung der dort üblichen Anforderungen einschließ- lich der Hygienemaßnahmen eingesetzt werden. Für die Gewebeentnahme sind sterile Instrumente und Einmalbestecke zu verwenden. Soweit wieder verwend- bare Instrumente benutzt werden, ist für diese ein validiertes Reinigungs- und Sterilisationsverfahren einzusetzen. 2. Die Spendenentnahme bei verstorbenen Spendern soll in sauberen Räumen er- folgen, in denen der Entnahmebereich mit sterilen Tüchern abgedeckt wird. So- fern die Gewebeentnahme nicht innerhalb der von der Erlaubnis erfassten Räu- me erfolgt, sind diese in dem Entnahmeprotokoll nach § 34 Abs. 5 anzugeben. 3. Die Räume müssen für die Be- oder Verarbeitung einen geeigneten Luftrein- heitsgrad aufweisen. Soweit die Gewebe während ihrer Be- oder Verarbeitung der Umgebung ausgesetzt werden, muss dies in einer Umgebung mit festgeleg- ter Luftqualität und Sauberkeit erfolgen. Sofern die Gewebe keinem anschließen- den Inaktivierungs- oder Sterilisationsverfahren unterzogen werden, ist während der Be- oder Verarbeitung ein Luftreinheitsgrad für Keimzahl und Partikelzahl entsprechend Stufe A der Definition des EG-GMP Leitfadens, Anhang 1 mit einer für die Be- oder Verarbeitung des Gewebes geeigneten Hintergrundumgebung erforderlich. Von den Anforderungen kann unter den Bedingungen von Anhang I Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimm- ter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 294 S. 32) abgewichen werden. In den Fällen der Nummer 3 ist nachzuweisen, und zu dokumentieren, dass die gewählte Umgebung die erforderliche Qualität und Sicherheit des Gewebes erreicht, mindestens unter Berücksichtigung seines Bestimmungszwecks, der Art der Verwendung und des Immunstatus des Empfängers. Alle kritischen Ausrüstungen und Geräte sind nach 7 schriftlich festgelegtem Verfahren unter Festlegung von Maßnahmen bei eventuellen Fehlfunktionen zu qualifizieren sowie regelmäßigen Inspektionen zu unterziehen. Sie sind nach den Anweisungen des Herstellers vorbeugend zu warten. Ausrüstungen mit einer kritischen Messfunktion sind zu kalibrieren. Neue und reparierte Ausrüstungen sind bei der Installation zu testen und vor Gebrauch freizugeben. Wartung und Instandset- zung sind zu dokumentieren. (4) Der Vertrag nach § 9 Abs. 1 zwischen einer Entnahmeeinrichtung und der be- oder verarbeitenden Gewebeeinrichtung muss insbesondere Einzelheiten über die Spender- auswahlkriterien und die erforderliche Dokumentation nach dieser Verordnung und nach § 8d des Transplantationsgesetzes beinhalten. Satz 1 gilt entsprechend für das Verfah- ren zur unverzüglichen Meldung über etwaige schwerwiegende unerwünschte Reaktio- nen bei der spendenden Person, welche sich auf die Sicherheit der Gewebe auswirken können. Die Verträge sind in der be- oder verarbeitenden Gewebeeinrichtung in einer vollständigen Liste zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (5) Unbeschadet des § 10 muss durch das Dokumentationssystem einer Gewebeein- richtung, die eine Erlaubnis nach § 20c des Arzneimittelgesetzes besitzt, mindestens si- chergestellt stellen werden, dass 1. die sichere Identifizierung jeder Spende und jedes daraus hervorgegangenen Produkts in jeder Verarbeitungsphase möglich ist und alle Schritte nachvollzieh- bar sind, 2. für jede kritische Tätigkeit die entsprechenden Materialien und Ausrüstungen sowie das ausführende Personal identifiziert werden können, 3. die Produkte nur dann für die Be- oder Verarbeitung weitergegeben oder zum Inverkehrbringen freigegeben werden, wenn sie allen Anforderungen entspro- chen haben, 4. die Aufzeichnungen zuverlässig sind und nur Unterlagen Verwendung finden, die von dafür autorisierten Personen genehmigt wurden, und die versehentliche Verwendung überholter Fassungen eines Dokuments durch geeignete Maß- nahmen verhindert wird. Das Dokumentationssystem muss von der verantwortlichen Person nach § 20c des Arz- neimittelgesetzes regelmäßig auf Aktualität und Effizienz überprüft werden. (6) Die Selbstinspektionen nach § 11 Abs. 1 sind in Gewebeeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von dafür geschulten und kompetenten Personen durchzuführen. § 33 Spenderauswahlkriterien und Laboruntersuchungen von Spenderproben 8 (1) Die Spenderauswahl und die Laboruntersuchungen sind nach vorher erstellten schriftlichen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 8d Abs. 1 des Transplantationsgesetzes und in Übereinstimmung mit der Guten fachlichen Praxis durchzuführen. (2) Die Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen nach Absatz 1 müssen bei Gewe- bezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, den Ge- nehmigungsunterlagen entsprechen. (3) Die für die Laboruntersuchungen angewandten Verfahren sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Prüfverfahren müssen regelmäßig da- hingehend bewertet werden, ob sie noch valide sind und erforderlichenfalls revalidiert werden. (4) Die Laboruntersuchung ist gemäß der Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen nach Absatz 1 (Prüfanweisung) durchzuführen und vollständig zu protokollieren (Prüfpro- tokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von den Festlegungen der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Laborergebnisse verant- wortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist. (5) Für die Laboruntersuchung dürfen nur Reagenzien und andere Materialien von be- triebsintern akzeptierten Lieferanten verwendet werden. Die Laborreagenzien müssen für ihre Zwecke geeignet sein und vor ihrer Verwendung von einer dafür qualifizierten Person freigegeben werden. Die Qualität der in Absatz 3 Satz 2 genannten Prüfverfah- ren ist durch regelmäßige Teilnahme an einem formalen Leistungstestsystem zu über- prüfen. § 34 Gewinnung (1) Die Gewebeentnahme einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, zu kennzeichnen und zu transportieren sind nach vorher erstellten schriftlichen Anweisungen und Verfah- rensbeschreibungen (Entnahmeanweisung) unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 8d Abs. 1 des Transplantationsgesetzes und in Übereinstimmung mit der Guten fachlichen Praxis durchzuführen. 9 (2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Entnahmeanweisung nach Absatz 1 den Genehmigungsunterlagen entsprechen. (3) Die Entnahmeanweisung nach Absatz 1 muss mindestens Regelungen enthalten: 1. zur Identifizierung und Feststellung der Eignung der spendenden Person, 2. zur Entnahme der Spenden, zum Umgang mit dem entnommenen Material, ein- schließlich der einzusetzenden Ausrüstung sowie a) des Verfahrens zur Entnahme und zur Verhinderung einer bakteriellen oder sonstigen Kontamination bei der Entnahme, sowie erforderlichenfalls weite- rer Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen der Produkte, b) bei verstorbenen Spendern zur Angabe des Entnahmeortes, soweit dieser außerhalb der Einrichtung liegt, und dort erforderlichenfalls einzuhaltender Bedingungen, sowie der Dokumentation des Zeitraums zwischen Eintritt des Todes und der Entnahme der Spende, 3. zu Anforderungen an die Spendenbehältnisse sowie an die verwendeten Aufbe- wahrungs- und Transportlösungen, 4. zur Kennzeichnung der Spenden nach Absatz 4, 5. zu Bedingungen der eventuellen Zwischenlagerung der Spenden bis zu ihrem Transport zur Be- oder Verarbeitung. Das Entnahmeverfahren muss der Art des Spenders und der Spende angemessen sein, die für ihre Verwendung erforderlichen Eigenschaften der Gewebe bewahren sowie das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung der Spende minimieren. (4) Die Gewebespenden sind zum Zeitpunkt ihrer Entnahme mindestens mit folgenden Angaben zu versehen: 1. Art der Spende und Spenderidentität oder Spendercode, 2. Datum und, sofern möglich, Uhrzeit der Entnahme, 3. Warnung vor einem möglichen Gefährdungspotenzial, 4. sofern vorhanden, Art der verwendeten Zusätze, 5. bei autologen Spenden der Hinweis „Nur zur autologen Verwendung“ und bei gerichteten Spenden die Angaben zum Empfänger. Sofern die Angaben nach den Nummern 2 bis 5 nicht auf dem Behältnis gemacht wer- den können, sind sie in einem Begleitdokument aufzuführen, das dem Behältnis beige- fügt wird. Die Kennzeichnung der zur Testung beigefügten Proben muss die Zuordnung zur spendenden Person zweifelsfrei ermöglichen und insbesondere auch Angaben über Ort und Zeit der Probenahme machen. 10 (5) Die Gewebeentnahme ist gemäß der Entnahmeanweisung nach Absatz 1 durchzu- führen und unbeschadet des § 8d Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vollständig zu protokollieren (Entnahmeprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festle- gung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Gewebeentnahme verantwortliche Person hat im Entnahmeprotokoll mit Datum und Un- terschrift zu bestätigen, dass die Entnahme entsprechend der Entnahmeanweisung durchgeführt worden ist. Gegebenenfalls während der Entnahme aufgetretene Zwi- schenfälle sind einschließlich der daraufhin erfolgten Untersuchungen ebenfalls zu do- kumentieren. Sofern das Gewebe nicht in der gleichen Abteilung oder Einrichtung be- oder verarbeitet wird, in der es entnommen wurde, ist zusätzlich zum Entnahmeprotokoll ein Entnahmebericht zu erstellen, der neben den Angaben des Entnahmeprotokolls auch Angaben zu der Gewebeeinrichtung, die das Gewebe be- oder verarbeiten soll, enthal- ten muss. § 35 Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme (1) Der Transport ist nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen. Das Verfah- ren muss der Spende angemessen sein und die Eigenschaften der Gewebe schützen, die für ihre Verwendung erforderlich sind sowie das Risiko einer mikrobiellen Verunreini- gung der Spende minimieren. Es muss die Art des Transportbehältnisses und dessen Kennzeichnung nach Absatz 2 sowie die Mitgabe eventueller Proben sowie des Ent- nahmeberichts nach § 34 Abs. 5 Satz 5 an die be- oder verarbeitende Einrichtung festle- gen. (2) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 sind die Behältnisse für den Transport des Gewebes zur Be- oder Verarbeitung mindestens mit folgenden Angaben zu versehen: 1. „Vorsicht“ und „Gewebe und Zellen“, 2. Anschriften und Telefonnummern der Entnahmeeinrichtung und der Gewebeeinrich- tung, die die Produkte zur Be- oder Verarbeitung erhalten soll, sowie die Namen der jeweiligen Ansprechpartner, 3. Datum und Uhrzeit des Transportbeginns, relevante Transport- und Lagerungsbe- dingungen, 4. Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise für die Handhabung und die Verwendung. (3) Die Entgegennahme zur Be- oder Verarbeitung der Gewebe einschließlich der zu- gehörigen Unterlagen und Proben aus den Entnahmeeinrichtungen ist nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen. Das Verfahren muss insbesondere die Überprü- fung der 11 1. Unversehrtheit der Verpackung, 2. Kennzeichnung, 3. Einhaltung der Transportbedingungen sowie der 4. mitgelieferten Dokumentation und der Proben für die Testung erfassen. Die Produkte sind in Quarantäne zu halten, bis über ihre Verwendungsfähig- keit entschieden worden ist. Produkte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind zu verwerfen. Die Annahme oder Ablehnung entgegengenommener Produkte ist zu doku- mentieren. § 36 Be- oder Verarbeitung und Lagerung (1) Die Be- oder Verarbeitung, einschließlich eventueller Inaktivierungsmaßnahmen so- wie der Kennzeichnung, und die Lagerung sind nach vorher erstellten schriftlichen An- weisungen und Verfahrensbeschreibungen (Be- oder Verarbeitungsanweisung) in Über- einstimmung mit der Guten fachlichen Praxis durchzuführen. (2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Be- oder Verarbeitungsanweisung nach Satz 1 den Genehmigungsun- terlagen entsprechen. (3) Die Be- oder Verarbeitungs- und die Lagerungsverfahren sind regelmäßig kritisch zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die angestrebten Ergebnisse erzielen. Kritische Be- oder Verarbeitungsverfahren einschließlich eventueller Inaktivierungsmaß- nahmen sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren und dürfen die Gewebe nicht klinisch unwirksam oder schädlich für den Empfänger wer- den lassen. (4) Während aller Herstellungsstadien muss aus der Kennzeichnung der jeweilige Sta- tus des Produkts und die Rückverfolgbarkeit zur spendenden Person hervorgehen, so- weit dies nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt wird. Sofern es sich um ein auto- loges oder gerichtetes Produkt handelt, ist auch dies anzugeben. Produkte von spen- denden Personen, die auf Infektionen positiv getestet wurden oder deren Testergebnisse noch nicht verfügbar sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. Soweit Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 nicht auf dem Behältnis gemacht werden können, sind sie in einem Begleitdokument, das dem Behältnis beigefügt wird, niederzulegen. (5) Die Kennzeichnung der Gewebezubereitungen vor ihrem Inverkehrbringen ist nach § 10 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes durchzuführen. Weitere Angaben zur Charakteri- 12 sierung der Produkte sind nach Maßgabe von Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG auf dem äußeren Behältnis, und soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen oder in einem Begleitdokument aufzuführen, das dem Behältnis beigefügt wird. Soweit die Ge- webezubereitungen nicht der Genehmigung nach § 21 a des Arzneimittelgesetzes be- dürfen, müssen sie der Kennzeichnung nach Satz 1 und 2 entsprechen. (6) Die Be- oder Verarbeitung ist gemäß der Anweisung nach Absatz 1 durchzuführen und vollständig zu protokollieren (Be- oder Verarbeitungsprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründ- lich zu untersuchen. Die für die Be- oder Verarbeitung verantwortliche Person hat im Protokoll mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass die Be- oder Verarbeitung ent- sprechend der Anweisung durchgeführt worden ist. Das Be- oder Verarbeitungsprotokoll muss eine vollständige Rückverfolgbarkeit zwischen spendender Person und Spende sowie daraus gewonnener Zwischen- und Endprodukte einschließlich der dafür einge- setzten Materialien und deren Chargenbezeichnungen sowie der jeweiligen Testergeb- nisse sicherstellen, soweit diese Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Ge- webe haben. (7) Unbeschadet des § 7 muss die Lagerung unter kontrollierten Bedingungen erfolgen und geeignet sein, die Qualität der Gewebe und Gewebezubereitungen aufrecht zu er- halten. Für jede Art der Lagerbedingungen ist die Höchstlagerdauer festzulegen. Vor der Freigabe nach § 38 sind die Produkte verwaltungsmäßig oder physisch in Quarantäne und von freigegebenen Produkten getrennt zu lagern. Sofern Produkte verworfen wer- den, sind diese gesondert zu lagern, um Verwechslungen und Kreuzkontaminationen zu vermeiden. § 37 Prüfung von Gewebe (1) Die Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Spezifikation ist nach vorher erstellten schriftlichen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen in Übereinstimmung mit der Guten fachlichen Praxis durchzuführen. § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Bei Gewebezubereitungen, die nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt wurden, muss die Prüfanweisung den Unterlagen über die Genehmigung entsprechen. (3) Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 1 durchzuführen und voll- ständig zu protokollieren. Alle Abweichungen im Prozess und von den Festlegungen der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. Die für die Laborer- 13 gebnisse verantwortliche Person hat im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu bes- tätigen, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist. § 38 Freigabe zum Inverkehrbringen (1) Die Freigabe zum Inverkehrbringen darf von der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes, die mit dem Produkt und mit den für dessen Gewinnung, Be- oder Verarbeitung und Prüfung eingesetzten Verfahren vertraut ist, nur nach von ihr vorher erstellten schriftlichen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen nach Absatz 2 vorgenommen werden. Das Verfahren muss die versehentliche Freigabe verhindern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. (2) Die Freigabe darf nur erfolgen, wenn 1. die Protokolle über die Gewinnung, Be- oder Verarbeitung und Prüfung ord- nungsgemäß unterzeichnet sind, 2. die Überprüfung der in Nummer 1 genannten Unterlagen die Übereinstimmung der Produkte mit ihren Spezifikationen, einschließlich der Endverpackung, bes- tätigt hat und 3. bei Gewebezubereitungen, die der Genehmigungspflicht nach § 21a des Arz- neimittelgesetzes unterliegen, die Übereinstimmung mit den Genehmigungsun- terlagen vorliegt. (3) Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes kann sich in Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder Urlaub, nur von Personen vertreten lassen, die über die Sachkenntnis nach § 20c Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes verfügen. Aus den Aufzeichnungen muss klar hervorgehen, wer die Freigabe durchge- führt hat. (4) Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes muss eine Risiko- bewertung für solche Produkte vornehmen, die nach ihrer Freigabe noch nicht ausgelie- fert wurden und deren Verfalldatum noch nicht abgelaufen ist, wenn nachträgliche Er- kenntnisse zu einer Änderung der Gewinnungs-, Be- oder Verarbeitungs- oder der Test- verfahren oder der Spenderauswahlkriterien mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung geführt haben. Die Produkte dürfen nur nach positivem Abschluss der Risikobewertung und schriftlicher Bestätigung der Freigabe ausgeliefert werden. Die Risikobewertung ist zu dokumentieren. Bereits ausgelieferte Produkte dürfen nur wieder in den Bestand zu- rückgenommen werden, wenn sie nach schriftlich festgelegtem Verfahren beurteilt und als übereinstimmend mit der Spezifikation eingestuft wurden. 14 § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport (1) Gewebe und Gewebezubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß § 38 freigegeben wurden. Soweit die Produkte in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht oder eingeführt wurden, darf die Freigabe nach § 38 nur erfolgen, wenn die Herstellung in einem Betrieb durchgeführt wurde, der dafür nach dem jeweiligen nationalen Recht befugt ist und im Falle einer Einfuhr aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragstaaten des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, die Voraussetzungen nach § 72b des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind. (2) Der Transport ist nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen. Das Ver- fahren muss der Spende angemessen sein und die Eigenschaften der Gewebe schüt- zen, die für ihre Verwendung erforderlich sind sowie das Risiko einer mikrobiellen Verun- reinigung der Spende minimieren. (3) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 sind die Transportbehältnisse mindestens mit folgen- den Angaben zu versehen: 1. „Vorsicht“ und „Gewebe und Zellen“, 2. Kennung der Gewebeeinrichtung, die die Produkte be- oder verarbeitet hat sowie der Einrichtung, die die Produkte erhalten soll, einschließlich ihrer An- schriften und Telefonnummern sowie 3. relevante Transport- und Lagerungsbedingungen sowie erforderlichenfalls wei- tere Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise für die Handhabung. § 40 Beanstandungen, Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf (1) Unbeschadet von § 13c des Transplantationsgesetzes ist die verantwortliche Per- son nach § 20c des Arzneimittelgesetzes dafür verantwortlich, dass alle bekannt gewor- denen Beanstandungen nach schriftlich festgelegtem Verfahren gesammelt sowie sys- tematisch aufgezeichnet werden. Dabei ist die sofortige Überprüfung der Meldungen un- verzüglich zu veranlassen und daraufhin zu bewerten, ob ein Risiko für die Empfänger vorliegt, wie schwerwiegend es ist und welche Maßnahmen zur Risikoabwehr geboten sind. Das Verfahren muss alle Produkte einschließen, die aus der gleichen Spende und, soweit zutreffend, aus früheren Spenden der spendenden Person erhalten wurden und die gegebenenfalls zu einer unerwünschten schwerwiegenden Reaktion beim Empfän- 15 ger geführt haben könnten und auch die Zeiträume festlegen, in denen die Maßnahmen zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Verfahren ist regelmäßig zu überprüfen. (2) Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes hat die zuständige Behörde nach schriftlich festgelegtem Verfahren über jeden Mangel, der zu einem Rück- ruf oder zu einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führen könnte, unverzüg- lich zu unterrichten und dabei auch mitzuteilen, in welche Staaten das Gewebe oder die Gewebezubereitung verbracht oder ausgeführt wurde. (3) Die verantwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes ist dafür verant- wortlich, dass alle bekannt gewordenen Meldungen über schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die die Qualität und Sicherheit der Gewebezubereitungen beeinflussen oder auf diese zurückgeführt werden können, nach schriftlich festgelegtem Verfahren ge- sammelt, bewertet und der zuständigen Bundesoberbehörde oder der zuständigen Be- hörde entsprechend § 63c des Arzneimittelgesetzes gemeldet werden. Satz 1 gilt auch für Verdachtsfälle solcher Reaktionen. Die Erstmeldung muss alle notwendigen Angaben nach Anhang III der Richtlinie 2006/86/EG enthalten, insbesondere zur Art der an der vermuteten Reaktion beteiligten Gewebe und der vermuteten Reaktion sowie den Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen Verabreichung der Gewebe- zubereitung und der Empfängerreaktion. Die Erstmeldung ist der Behörde durch die ver- antwortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes zu bestätigen, sobald ausrei- chende Erkenntnisse dafür vorliegen. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Erst- meldung zu bestätigen oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Änderung der ersten Einstufung zu vermelden ist; soweit bekannt, ist dabei auch der klinische Verlauf beim Empfänger und eventuelle weitere Schlussfolgerungen anzugeben. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für schwerwiegende Zwischenfälle. Die Erstmeldung muss alle notwendigen Angaben enthalten, insbesondere, ob es sich um Produktfehler, defekte Ausrüstung, menschliches Versagen oder handelt, und ob der Fehler bei der Gewinnung, der Laboruntersuchung von Proben der spendenden Person, der Be- oder Verarbeitung, der Testung, der Lagerung, dem Transport, dem Inverkehrbringen oder ei- ner anderen Tätigkeit aufgetreten ist. Die Erstmeldung ist zu bestätigen, sobald ausrei- chende Erkenntnisse dafür vorliegen. Insbesondere ist die Hauptursache zu analysieren und über getroffene Korrekturmaßnahmen zu berichten. (5) Über den Inhalt der Meldungen, die Art der Überprüfung und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, das Ergebnis der Bewertung, die koordinierten Maßnahmen und die Be- nachrichtigungen sowie den Umgang mit zurückgegebenen Produkten hat die verant- wortliche Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes Aufzeichnungen zu führen. 16 § 41 Aufbewahrung der Dokumentation (1) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die Entnahme, Be- oder Verarbei- tung, Prüfung, Freigabe, Lagerung, das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbe- reich des Arzneimittelgesetzes, die Einfuhr oder die Ausfuhr, das Inverkehrbringen ein- schließlich der Auslieferung und der endgültigen Bestimmung des Gewebes oder der Gewebezubereitung sowie von Aufzeichnungen der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes findet § 15 des Transplantationsgesetzes Anwendung. (2) Die Aufbewahrung muss unbeschadet des § 14 des Transplantationsgesetzes in einem geeigneten Bereich der von der Genehmigung nach § 20b oder § 20c des Arz- neimittelgesetzes erfassten Räume erfolgen. Die Zugriffsberechtigung zu den Aufzeich- nungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Maßnahmen auf dazu befugte Personen ein- zuschränken. (3) Für den Fall einer Schließung der Entnahme-, Be- oder Verarbeitungs- oder Prüf- einrichtung, in der die Aufbewahrung der Dokumentation nach Absatz 1 erfolgt, hat der pharmazeutische Unternehmer Vorsorge zu treffen, dass die Dokumentation während der gesamten Aufbewahrungszeit vorgehalten wird.“ 10. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden zu §§ 42 und 43. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung über die Anwen- dung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung – AMWHV) in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten 17 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Die Bundesministerin für Gesundheit
05.08.2014 Datei PD
AMWHV_1._AEndVO_Entwurf_Begruendung_2007-08-07.pdf
1 Stand 7. August 2007 Begründung I. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung und Ausgangslage Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung von zwei Durchführungsrichtlinien (Richtlinie 2006/17/EG und Richtlinie 2006/86/EG) zur Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheits- standards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48) sowie ein- zelner Anforderungen dieser Richtlinie selbst. Die in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel- lungsverordnung (AMWHV) vom 3. November 2006 (BGBl I S. 2523) bereits enthaltenen allgemeinen Regeln für Produkte menschlicher Herkunft müssen im Hinblick auf die Ent- nahme und die Be- oder Verarbeitung von Geweben und damit in Zusammenhang stehen- den Maßnahmen ergänzt und konkretisiert werden. Ergänzend hierzu sind besondere Pflich- ten für Gewebeeinrichtungen im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Vor allem werden im Rahmen des § 8d TPG die Anforderungen an die Entnahme von Geweben, insbesondere an die Spenderidentifikation, das Entnahmeverfahren und die Spenderdokumentation, die Spendereignung und die erforderlichen Laboruntersuchungen festgelegt, die in einer Rechtsverordnung nach § 16a TPG konkretisiert werden. Darüber hinaus muss die Verord- nung an geänderte Vorgaben des Arzneimittelgesetzes angepasst werden, die mit dem Ge- webegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1574) vorgenommen worden sind. 2. Inhalt Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) findet grundsätzlich An- wendung auf Einrichtungen, die menschliches Gewebe entnehmen, prüfen, lagern, be- oder verarbeiten, in den Verkehr bringen, ein- oder ausführen oder in den oder aus dem Gel- tungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen. Mit dem vorliegenden Verordnungsent- wurf werden spezifische Regelungen für solche Einrichtungen getroffen, die einer Erlaubnis nach den neu eingeführten §§ 20 b, 20 c oder 72 b des Arzneimittelgesetzes bedürfen. Die in § 3 AMWHV eingeführte Verpflichtung der Einhaltung der Guten fachlichen Praxis bei Her- stellungstätigkeiten einschließlich der Gewinnung, die in Entnahme- oder anderen Gewebe- einrichtungen erfolgen, wird näher ausgeführt und präzisiert. 3. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen 2 Durch die Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung wird der Bund nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Finanzielle Auswirkungen auf die zuständigen Über- wachungsbehörden der Länder sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die Überwachungspflicht von Entnahme- und anderen Gewebeeinrichtungen ist bereits durch das Arzneimittelgesetz und die bestehende AMWHV festgelegt und wird durch die vorliegende Änderungsverord- nung nicht ausgeweitet. Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen für die öffentli- chen Haushalte liegen nicht vor. Eine Befristung der in der Verordnung enthaltenen Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Regelungen dauerhaft erfolgen müssen. 4. Bürokratiekosten Es werden insgesamt 27 Informationspflichten für Unternehmen konkretisiert. Diese betref- fen im wesentlichen die näheren Inhalte des QM-Systems und der nach der Guten fachlichen Praxis vorzuhaltenden schriftlichen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen, nach de- nen die Gewinnung, die Be- und Verarbeitung, die Lagerung sowie die Freigabe und das Inverkehrbringen von Gewebe und Gewebezubereitungen zu erfolgen hat. Die grundsätzli- che Verpflichtung, ein solches QM-System, das die Regeln der Guten fachlichen Praxis be- inhaltet, zu betreiben, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 3 AMWHV. Mit der vorliegenden Ver- ordnung werden die hierfür einschlägigen Vorgaben der Durchführungsrichtlinien zur Gewe- berichtlinie 2004/23/EG umgesetzt und konkretisiert. Da die Vorgaben der Guten fachlichen Praxis für Gewebe entnehmende und Gewebe be- und verarbeitende Betriebe und Einrichtungen bislang schon zu beachten waren, ist nicht zu erwarten, dass mit der Konkretisierung der entsprechenden Vorgaben für diese Entnahme- und Gewebeeinrichtungen Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen. Für die Verwaltung werden in § 31 Abs. 12 und 13 sowie § 40 Abs. 3 und 4 neue Informati- onspflichten geschaffen. Danach können die Bundesoberbehörden die näheren Einzelheiten zu technischen Spezifikationen und Formaten der Meldungen über unerwünschte Reaktio- nen oder Zwischenfälle im Wege einer Bekanntmachung festlegen. Hierdurch entstehen den Bundesoberbehörden geringfügige Kosten. Diese werden jedoch kompensiert durch eine erleichterte administrative Bearbeitung der Meldungen, wenn diese entsprechend den ein- heitlichen Vorgaben den Bundesoberbehörden übermittelt werden. 5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Re- gelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Män- nern auswirken. 3 II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Mit der Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht um den neuen Abschnitt 5a ergänzt, mit dem für Einrichtungen, die einer Erlaubnis für Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20 b, § 20 c oder § 72 b des Arzneimittelgesetzes bedürfen, spezifische Regelungen getroffen werden. Die Nummerierung der bisherigen Paragraphen über die Ordnungswidrigkeiten und die Ü- bergangsregelung für Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft verschiebt sich dadurch. Zu Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a neu und Abs. 1a) Buchstabe a: Durch die Einfügung der Nummer 2a in Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997, zuletzt geändert durch Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl I S. 1574), und damit auch auf menschliche Keimzellen, ausgedehnt. Die dafür erforderliche Ermächti- gung erfolgte mit der Änderung des § 54 AMG durch das Gewebegesetz. Buchstabe b: Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a wird festgelegt, das Abschnitt 3 dieser Verordnung keine Anwendung auf Betriebe und Einrichtungen findet, die den durch das Gewebegesetz neu eingeführten Erlaubnispflichten in den §§ 20b, 20c und 72b des Arz- neimittelgesetzes unterliegen. Für diese Betriebe und Einrichtungen werden mit dem in die- ser Verordnung neu eingeführten Abschnitt 5a die Regeln der guten fachlichen Praxis kon- kretisiert und verbindlich gemacht. Für andere Betriebe und Einrichtungen, die Produkte menschlicher Herkunft herstellen, verbleibt es bei Anforderungen, die in Abschnitt 3 festge- legt sind. Zu Nummer 3 Buchstabe a und b (§ 2 Nr. 1, 10 und 11) Die Änderung in Buchstabe a ist redaktioneller Art. Mit den Änderungen durch Buchstabe b und c erfolgt eine Anpassung der Begriffsbestim- mungen an die durch das Gewebegesetz erfolgten Änderungen. Durch die Änderung erfolgt die Begriffsbestimmung in der Nummer 10 nicht mehr unter Bezugnahme auf die EG- Richtlinie 2004/23/EG, sondern auf das deutsche Arzneimittelgesetz. Die Änderung des Beg- riffs in Nummer 11 ist erforderlich, weil die genannten Einrichtungen, die menschliches Ge- webe gewinnen, aber nicht selbst be- oder verarbeiten, das Gewebe zur Be- oder Verarbei- tung bzw. weiteren Herstellung entweder an Betriebe oder Einrichtungen liefern können, die über eine Erlaubnis nach § 20b oder nach § 13 des Arzneimittelgesetzes verfügen. 4 Zu Nummer 4 (§ 3 Abs. 3) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Hinweis auf Regelungen der Kommis- sion nach Art. 28 der Geweberichtlinie 2004/23/EG kann entfallen. Mit Verabschiedung der Richtlinie 2006/17/EG sind die Standards der Guten fachlichen Praxis festgelegt worden. Zu Nummer 5 (§ 13 Abs. 2) Die Änderung erfolgt aufgrund der in § 21a Satz 3 des Arzneimittelgesetzes neu eingeführ- ten Genehmigungspflicht für Blutstammzellzubereitungen, soweit diese zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind. Mit der Änderung wird festgelegt, dass die Herstellanweisung den Genehmigungsunterlagen ent- sprechen muss. Die genannten Blutzubereitungen unterlagen bisher nach nationalem Recht keiner Zulassungspflicht (§ 21 des Arzneimittelgesetzes) oder einer anderen Genehmi- gungspflicht. Die Änderung entspricht der Richtlinie 2004/23/EG, wonach für die Aufberei- tungsverfahren hämatopetischer Stammzellen aus peripherem Blut ohne Unterschied eine Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde festgelegt wird. Bei den allogenen Blutzubereitungen aus hämatopoetischen Stammzellen verbleibt es dage- gen, wie bei anderen Blutzubereitungen auch, bei der Zulassungspflicht nach § 21 des Arz- neimittelgesetzes. Zu Nummer 6 (§ 14 Abs. 2) Zur Begründung siehe unter Nummer 5. Zu Nummer 7 Buchstabe a und b (§ 20 Abs. 2) Die Änderung in Buchstabe a ist redaktioneller Art. Durch Buchstabe b erfolgt zum einen eine redaktionelle Änderung, zum anderen wird in § 20 Abs. 2 entsprechend § 11 des Transfusionsgesetzes festgelegt, dass bestimmte Unterlagen abweichend von dem in Absatz 1 vorgegebenen Mindestzeitraum länger aufzubewahren sind; die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/98/EG. Damit müssen insbesondere die Aufzeichnungen über die Spendenentnahme, die Verarbei- tung, Testung, Abgabe oder die Vernichtung und weiterer Maßnahmen mindestens 15 Jahre aufbewahrt werden. Zu Nummer 8 Buchstabe a bis c (§ 31) Durch Buchstabe a wird die Festlegung hinsichtlich des QM-Systems auf Verfahren zur Mel- dung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und deren Verdachtsfälle bei Blutzubereitungen ausgedehnt, die unter die Richtlinie 2002/98/EG fallen. 5 Mit der Änderung in Buchstabe b wird entsprechend der Regelung im Anhang der Richtlinie 2005/62/EG (Abschnitt 6.2 Nr. 4) festgelegt, dass die Laborproben vor ihrer Testung ord- nungsgemäß gelagert werden müssen. Mit der Änderung in Buchstabe c werden die Einzelheiten der Regelungen der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2005/61/EG bzw. deren Anhänge I und II Teil A bis C umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Art. 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c. Bei den schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen handelt es sich um solche, die bei der spendenden Person im Zusammenhang mit der Ge- winnung oder beim Empfänger im Zusammenhang mit der Übertragung der Blutzubereitung aufgetreten sind. Schwerwiegende Zwischenfälle können in Zusammenhang mit der Gewin- nung, Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung, Lagerung oder dem Transport auftreten. Schwerwiegende unerwünschte Reaktionen und schwerwiegende Zwischenfälle werden nur insofern erfasst, als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben oder haben können. Zu Nummer 9: (Abschnitt 5a neu: Sondervorschriften für Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes für Gewebe oder Gewebezubereitun- gen bedürfen) In Abschnitt 5a werden spezifische Regelungen für Einrichtungen festgelegt, die einer Er- laubnis nach § 20b, § 20c oder § 72b des Arzneimittelgesetzes für Gewebe oder Gewebezu- bereitungen bedürfen. Die Regelungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen in Abschnitt 2 dieser Verordnung für Einrichtungen, die ausschließlich Gewebe entnehmen und in eine Aufbewahrungs- und Transportlösung für die Lieferung an eine be- oder verarbei- tende andere Abteilung oder Einrichtung überführen, für Labore, die die Laboruntersuchung an Spenderproben durchführen, sowie für die be- oder verarbeitenden Einrichtungen und solche, die Gewebe in den Verkehr bringen, einführen oder in den Geltungsbereich des Arz- neimittelgesetzes verbringen. Nicht geregelt werden in dieser Verordnung die besonderen Anforderungen des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik, die sich für Ent- nahmeeinrichtungen (§ 20b AMG) zusätzlich aus den Abschnitten 2, 3 und 3a des Trans- plantationsgesetzes ergeben. Zu § 32 neu (Ergänzende allgemeine Anforderungen) Absatz 1 regelt Besonderheiten des QM-Systems. Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/23/EG hat jede Gewebeeinrichtung ein Qualitätssystem einzurichten. Sofern Entnah- meeinrichtungen kein eigenes QM-System aufrechterhalten, können sie in das QM-System 6 der Gewebeeinrichtung aufgenommen werden, die die Spenden zur Be- oder Verarbeitung erhält. Zu den in Nummer 1 genannten Arbeitsabläufen und Standardarbeitsverfahren gehören ins- besondere solche, die in den Folgeparagraphen für die Entnahme, Be- oder Verarbeitung, Prüfung, Lagerung, Freigabe und den Transport näher spezifiziert werden. Gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2006/17/EG müssen in Standardarbeitsanweisungen Einzelheiten fest- gelegt werden zur Überprüfung der Identität, zur Einwilligung der spendenden Personen oder Zustimmung ihrer Angehörigen, zu den Spenderauswahlkriterien und den Laboruntersu- chungen sowie deren Bewertungen, sowie zum Entnahmeverfahren einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und zu transportieren. Einzelheiten über die Inhalte der Einwilligung oder Zustimmung, der Spenderauswahlkriterien und der Laborunter- suchungen sowie deren Bewertungen richten sich nach den Anforderungen des Transplanta- tionsgesetzes. Für Gewebe be- oder verarbeitende Einrichtungen werden Artikel 20 und Artikel 21 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt, wobei auch Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2006/86/EG berücksichtigt wird. Danach müssen die Standardarbeitsanweisungen Einzelhei- ten festlegen über das Herstellungs- einschließlich eventueller Inaktivierungsverfahren, die Prüfung, Freigabe, Lagerung und den Transport, sowie die Kontrolle der Verpackungs- und Lagerungsbereiche und zum Umgang mit verworfenen Produkten. Mit der Forderung in Nummer 3, dass ausreichende Verfahren zum Umgang mit verworfenen Produkten und zur Meldung and die Behörden festzulegen sind, werden Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2004/23/EG und Art. 5 und 6 der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt. Mit Nummer 5 werden Nummer 7 und 8 in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2006/86/EG sowie Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt. Die Notwendigkeit der regel- mäßigen Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 6 ergibt sich aus Anhang I Buchstabe F Nummer 4 der Richtlinie 2006/86/EG. Mit Satz 2 wird die Forderung aus Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/23/EG umge- setzt, wonach eingeführte Gewebe oder Gewebezubereitungen den Qualitäts- und Sicher- heitsstandards der Europäischen Gemeinschaft zumindest gleichwertig sein müssen. Absatz 2 setzt Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/17/EG hinsichtlich des Personals um, das unmittelbar an der Entnahme beteiligt ist. Der in Artikel 18 der Richtlinie 2004/23/EG allge- mein gehaltenen Forderung, dass das Personal für seine Tätigkeiten grundsätzlich qualifi- ziert sein muss, entspricht § 4 Abs. 1. In Gewebe be- oder verarbeitenden Einrichtungen sind entsprechend Anhang I Buchstabe B der Richtlinie 2006/86/EG Arbeitsplatzbeschreibungen nicht nur für Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung, sondern für das gesamte Personal, das die Qualität der Pro- dukte beeinflussen kann, vorzuhalten. Hierzu gehört beispielsweise auch das Reinigungs- personal, das Zutritt zu den Be- oder Verarbeitungsbereichen hat. 7 Die Unterrichtung über den rechtlichen Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeit umfasst ins- besondere die für die Tätigkeit relevanten Vorschriften des Arzneimittel- und Transplantati- onsrechts, einschließlich der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften. Für die Gewinnung von menschlichen Keimzellen ist z. B. auch über das Embryonenschutzgesetz zu unterrich- ten. Mit Absatz 3 werden in Satz 1 Nummern 1 und 2 für die Gewebeentnahme Artikel 2 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt, wobei dessen Vorgaben zu den Umgebungsbedingungen während der Entnahme bei lebenden Spendern konkretisiert werden. Neben Ausmaß und Gefährdungsgrad der Eingriffe ist auch der Kontaminationsgrad der betroffenen Körperregionen entsprechend der Empfehlungen der Kommission für Kran- kenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (Bundesgesundheitsbl. 8- 2000, S. 644) maßgeblich für die erforderlichen Umgebungsbedingungen. Für die Entnahme bei lebenden Spendern durch offen chirurgische Maßnahmen bzw. endo- skopische Entnahmeverfahren wird ein funktionierender Operationsraum, der für vergleich- bare Operationen eingesetzt wird, als geeignet angesehen, da damit die Gesundheit und Sicherheit der Spender geschützt und damit auch qualitativ geeignete Spenden gewonnen werden können. Dies gilt beispielsweise für die Knochenmark- oder die Knorpelentnahme. Für die seltenen Fälle der laparaskopischen Eizellentnahme gelten die gleichen Vorausset- zungen wie für die offen chirurgischen Maßnahmen. Die heute übliche ultraschallgesteuerte Eizellentnahme zählt dagegen nicht zu den endoskopischen Entnahmeverfahren, die unter OP-Bedingungen durchzuführen sind. Für die Entnahme bei verstorbenen Spendern kommen insbesondere Räume in der Patholo- gie, gelegentlich auch in Privatwohnungen in Betracht. Dabei ist mindestens der direkte Ent- nahmebereich durch sterile Tücher zu schützen. Mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird den Besonderheiten der Räume, die für die Be- oder Verarbeitung der Gewebe genutzt werden, Rechnung getragen. Mit Satz 4 wird unter Be- zugnahme auf Abschnitt 4 in Anhang I Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG festgelegt, dass während der Be- oder Verarbeitung weniger strenge Anforderungen an die Umgebung der Gewebe gestellt werden können. Dafür ist allerdings nachzuweisen, dass die strengeren Bedingungen nicht eingehalten werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der kontinuierliche laminare Luftstrom oder Temperaturschwankungen die Zellen schädigen könnten oder Gerätevibrationen die Anwendung bestimmter Handhabungen (z.B. bei der intrazytoplasmatischen Spermatozoeninjektion) unmöglich machen würde oder bei der tech- nischen Handhabung eine Vielzahl Partikel erzeugt wird (z.B. bei der Knochenzerkleinerung) oder aber die Art und Weise der Verwendung der Gewebe oder Zellen ein weitaus geringe- res Risiko einer Übertragung einer bakteriellen oder Pilzinfektion auf den Empfänger mit sich bringt als es bei Transplantationen der Fall ist. Mit den Sätzen 3 bis 6 wird Anhang I Buchstabe C Abschnitt 2 bis 5 der Richtlinie 2006/86/EG umgesetzt, soweit die Anforderungen nicht bereits in § 7 Abs.1 oder § 6 enthal- ten sind. 8 Mit Absatz 4 werden die vertraglichen Regelungen, die in § 9 dieser Verordnung grundsätz- lich festgelegt sind, spezifiziert. Dabei werden Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG, soweit Regelungen mit der Entnahmeeinrichtung betroffen sind, und insbesondere Artikel 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2006/17/EG umgesetzt. Danach sind schriftliche Vereinbarungen zwi- schen der Entnahmeorganisation und der verarbeitenden Gewebeeinrichtung zur Festlegung der Tätigkeit der Entnahmeeinrichtung erforderlich. Satz 2 setzt Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/86/EG um, wonach Entnahmeeinrichtungen über entsprechende Verfah- ren zur unverzüglichen Meldung schwerwiegender Reaktionen beim Spender oder bei der Spenderin an die Gewebeeinrichtung verfügen müssen. In Satz 3 wird ergänzend zu § 9 festgelegt, dass die Gewebeeinrichtung eine Auflistung aller mit Dritten abgeschlossenen Verträge entsprechend Artikel 24 der Richtlinie 2004/23/EG zu führen hat. Dazu gehören auch solche Verträge, die mit Entnahmeeinrichtungen abge- schlossen werden. Mit Absatz 5 werden Einzelheiten der Anforderungen an das Dokumentationssystem ent- sprechend Abschnitt A Nummer 7 und 9 und Abschnitt E in Anhang I der Richtlinie 2006/86/EG festgeschrieben, soweit diese nicht bereits in § 10 festgelegt sind. Mit Absatz 6 wird Abschnitt F (Nummer 1 bis 3) in Anhang I der Richtlinie 2006/86/EG umge- setzt, soweit diese Regelungen nicht bereits in § 11 Abs. 1 vorhanden sind. Zu § 33 neu (Spenderauswahlkriterien und Laboruntersuchungen von Spenderproben) Nach Absatz 1 sind ebenso wie für andere Tätigkeiten schriftliche Anweisungen und Verfah- rensbeschreibungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich; deren Einhaltung ist zu dokumentieren. Zusätzliche Anforderungen, die sich aus § 8d Abs. 1 TPG ergeben, sind zu berücksichtigen. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit Artikel 2 Abs. 5 Buchstabe c) und d) in Verbindung mit Art. 3 und 4 der Richtlinie 2006/17/EG. Absatz 2 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes ge- nehmigte Gewebezubereitungen fest. Absatz 3 legt ebenso wie die vergleichbare Regelung in § 14 Abs. 3 dieser Verordnung fest, dass Prüfverfahren grundsätzlich zu validieren sind. Zu den in Satz 2 genannten kritischen Prüfverfahren gehören insbesondere die in Anhang II Abschnitt 2.1. der Richtlinie 2006/17/EG aufgeführten biologischen Tests. 9 In Absatz 4 werden die grundsätzlichen Anforderungen an die Laboruntersuchung und das Prüfprotokoll festgelegt. Die Vorschrift ist nicht abschließend. Erforderlichenfalls können er- gänzende Anforderungen nach § 8d Abs. 2 TPG in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 16a TPG festgelegt werden. Absatz 5 entspricht § 31 Abs. 6, da es sich hier um die gleichen Testverfahren und um Pro- duktgruppen von vergleichbarem Risiko handelt. Zu § 34 neu (Gewinnung) Absatz 1 legt fest, dass für die Gewebeentnahme schriftliche Vorgaben unter Berücksichti- gung des § 8d Abs. 1 TPG erforderlich sind. Zu den Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, gehören bei- spielsweise das Einbringen in eine geeignete Aufbewahrungs- und Transportlösung oder die Lagerung bei einer geeigneten Temperatur. Absatz 2 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes ge- nehmigte Gewebezubereitungen fest. Mit der Verpflichtung in Absatz 3, das Verfahren der Gewebeentnahme in schriftlichen An- weisungen und Verfahrensbeschreibungen festzulegen, soll sichergestellt werden, dass das Verfahren entsprechend den Vorgaben des Anhanges IV der Richtlinie 2006/17/EG durchge- führt wird. Das in Nummer 2 genannte Entnahmeverfahren muss der spendenden Person und der Art der Spende angemessen sein und auch die zu verwendende Ausrüstung festlegen. Zu den Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen bei der Entnahme gehören insbesondere die Desinfektion der Entnahmestelle, die Verwendung steriler Instrumente und Entnahme- bestecke sowie validierte Reinigungs- und Sterilisationsverfahren, insbesondere bei wieder verwendbaren Instrumenten. Als weitere Maßnahmen zur Minimierung von Kontaminationen der Produkte zählen bei Augenhornhäuten beispielsweise die Zugabe von Antibiotika und Antimykotika sowie tägliche Medienkontrollen bzw. –wechsel während der Aufbewahrung. Zu den unter Nummer 3 genannten Anforderungen an die Behältnisse gehören insbesondere eine etwaige CE-Kennzeichnung oder die Einhaltung gleichwertiger Standards bei der Ge- winnung der Produkte in Ländern, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ande- rer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Die Behält- nisse müssen im Sinne von Abschnitt 1.5. in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG insbeson- dere geeignet sein, eine mögliche Kontamination der Spenden zu vermeiden und die biologi- schen Funktionen der Gewebe zu erhalten. 10 Absatz 4 regelt die Kennzeichnung der Spenden gemäß Abschnitt 1.6 im Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG. Mit dem Hinweis auf ein Begleitdokument wird die Möglichkeit be- rücksichtigt, separate Angaben machen zu können, wenn der Platz auf dem Etikett des Be- hältnisses dafür nicht ausreicht. Die Festlegungen zur Probenkennzeichnung entsprechen Abschnitt 1.5.3 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG. Absatz 5 regelt die Anforderungen an das Entnahmeprotokoll. Satz 5 betrifft die Mindestan- forderungen an den Entnahmebericht entsprechend Abschnitt 1.4.2 in Anhang IV der Richtli- nie 2006/17/EG, der zusätzlich zu erstellen ist, wenn das Gewebe nicht in der gleichen Abteilung oder Einrichtung be- oder verarbeitet wird, in der es entnommen wurde. Zu § 35 neu (Transport zur Be- oder Verarbeitung und Entgegennahme) Absatz 1 regelt ergänzend zu § 7 Abs. 5 Einzelheiten für den Transport zur be- oder verar- beitenden Einrichtung. Die Transportverfahren müssen grundsätzlich geeignet sein und sind schriftlich festzulegen. Das entspricht Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2006/17/EG. Bei den Proben handelt es sich um Gewebe- oder Blutproben. In Absatz 2 werden ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des § 7 Abs.3 spezifische Kennzeichnungsvorschriften der Transportbehältnisse entsprechend Abschnitt 1.7 in Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG festgelegt. Zu den in Satz 2 Nummer 4 genannten Vorsichts- maßnahmen und Hinweisen gehören beispielsweise Angaben, dass die Spenden nicht be- strahlt oder nicht eingefroren werden dürfen oder die Angabe, dass es sich um eine autologe Spende handelt. Absatz 3 regelt das Vorgehen bei der Entgegennahme von Spenden aus den Entnahmeein- richtungen. Die Vorschrift setzt Artikel 19 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/23/EG sowie Arti- kel 5 der Richtlinie 2006/17/EG unter Einbeziehung von Abschnitt 2 im Anhang IV dieser Richtlinie um. Zu § 36 neu (Be- oder Verarbeitung und Lagerung) In Absatz 1 wird festgelegt, dass die dort genannten Tätigkeiten nach schriftlich festgelegtem Verfahren und unter Einhaltung der Guten fachlichen Praxis erfolgen müssen. Absatz 2 legt die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes ge- nehmigte Gewebezubereitungen fest. 11 Mit Absatz 3 wird die Notwendigkeit der Validierung kritischer Be- oder Verarbeitungsverfah- ren und der Inaktivierungsmaßnahmen entsprechend Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2006/86/EG festgelegt. Mit Absatz 4 werden unter Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2004/23/EG sowie Abschnitt C in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG zusätzliche Kriterien für die Kenn- zeichnung festgelegt. Die Kennzeichnung jeder Herstellungsstufe muss die Rückverfolgbar- keit zum Spender ermöglichen und den Status, ob es sich um ein freigegebenes oder ein nicht freigegebenes Produkt handelt, eindeutig charakterisieren. Als „andere Maßnahmen“ als die unmittelbare Kennzeichnung kommen validierte, rechnergesteuerte Kontrollsysteme in Betracht. Absatz 5 regelt die Kennzeichnung der Gewebe entsprechend Abschnitt E in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG. In Absatz 6 wird die erforderliche Dokumentation über den Be- oder Verarbeitungsvorgang festgelegt. Dabei wird entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2004/23/EG auch geregelt, dass die Rückverfolgbarkeit von der Spende und der daraus erhaltenen Bestandteile bis hin zum Spender oder zur Spenderin, einschließlich aller im Rahmen der Herstellung eingesetzter Geräte, Materialien und deren Chargenbezeichnungen sowie der Testergebnisse sicherge- stellt werden muss, soweit diese Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben. Absatz 7 regelt in Ergänzung zu § 7 dieser Verordnung die Anforderungen an die Lagerung der Gewebe. Zu § 37 neu (Prüfung von Gewebe) Absatz 1 und 3 regeln, dass ebenso wie für die Gewinnung und die Be- oder Verarbeitung auch die Prüfung der Gewebe vor ihrer Freigabe nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen und die Durchführung zu dokumentieren ist. In Absatz 2 werden analog zu § 36 Abs. 2 die zusätzlichen Anforderungen für nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigte Gewebezubereitungen festgelegt. 12 Zu § 38 neu (Freigabe zum Inverkehrbringen) In Absatz 1 wird festgelegt, dass ebenso wie für die Be- und Verarbeitungsvorgänge, schrift- liche Verfahrensbeschreibungen erforderlich sind. Das entspricht Anhang II Buchstabe C der Richtlinie 2006/86/EG, wonach Umstände, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die Frei- gabe in Standardarbeitsanweisungen festzulegen sind. Absatz 2 spezifiziert die Voraussetzungen für die Freigabe. In Absatz 3 regelt die Vertretungsmöglichkeit der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes für die Freigabe. Sie darf sich nur von Personen gleicher Sachkenntnis vertreten lassen. Mit Absatz 4 Satz 1 wird Abschnitt C Nummer 5 in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG um- gesetzt. Das Risikoverfahren zur Überprüfung der Freigabe ist entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 nach schriftlich festgelegtem Verfahren durchzuführen. Mit Satz 4 wird die Möglichkeit entsprechend Abschnitt D Nummer 8 in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen bereits ausgelieferte aber qualitativ einwandfreie Produkte mit dem Ziel einer erneuten Ausgabe wieder zurückzunehmen. Zu § 39 neu (Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport) In Absatz 1 Satz 1 wird die Freigabe als Voraussetzung für das Inverkehrbringen festgelegt. Mit Satz 2 wird Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt. Die in Absatz 3 aufgeführten Kennzeichnungsvorschriften der Transportbehältnisse entspre- chen Abschnitt F in Anhang II der Richtlinie 2006/86/EG. Zu den in Nummer 3 genannten Vorsichtsmaßnahmen und Hinweisen gehören beispielsweise Angaben, dass die Produkte nicht bestrahlt oder nicht eingefroren werden dürfen oder kühl oder aufrecht aufzubewahren sind. Zu § 40 neu (Beanstandungen, Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und Rückruf) In Absatz 1 bis 3 werden Maßnahmen und Meldepflichten der verantwortlichen Person nach § 20c des Arzneimittelgesetzes im Falle von Beanstandungen und bei einem Rückruf ent- sprechend Anhang II Buchstabe D der Richtlinie 2006/86/EG festgelegt. 13 Mit Absatz 3 werden Einzelheiten der Regelungen des Artikels 5 der Richtlinie 2006/86/EG 5/61/EG bzw. des Anhangs III Teil A und B umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Art. 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c. Bei den schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen handelt es sich um solche, die bei der spendenden Person im Zusammenhang mit der Gewinnung oder beim Empfän- ger im Zusammenhang mit der Übertragung der Gewebezubereitung aufgetreten sind. Sie werden nur insofern erfasst, als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewe- be haben oder haben können. Mit Absatz 4 werden Einzelheiten der Regelungen des Artikels 6 der Richtlinie 2006/86/EG 5/61/EG bzw. dessen Anhangs IV umgesetzt. Sie stehen im Zusammenhang mit der durch Art. 2 des Gewebegesetzes in das Arzneimittelgesetz neu eingefügten Regelung des § 63c. Schwerwiegende Zwischenfälle können in Zusammenhang mit der Gewinnung, Laborunter- suchung, Be- oder Verarbeitung, der Konservierung, Lagerung oder dem Transport auftre- ten. Sie werden nur insofern erfasst, als sie Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe haben oder haben können. Absatz 5 regelt die Dokumentation in Zusammenhang mit Beanstandungen, den Meldungen schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und schwerwiegender Zwischenfälle und den Rückrufen sowie den damit verbundenen Meldungen. Zu § 41 neu (Aufbewahrung der Dokumentation) In Absatz 1 wird festgelegt, dass sich die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen der Auf- zeichnungen in den genannten Fällen einheitlich nach § 15 TPG richten. Dies ist im Sinne einer einheitlichen Regelung für die Aufbewahrung der Dokumentation nach den Vorgaben der AMWHV und des Transplantationsgesetzes sachgerecht. Die Regelung dient zugleich der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/23/EG und des Anhangs I Buchstabe E der Richtlinie 2006/86/EG. Zu Nummer 10: (§§ 42 und 43) Es handelt sich um eine Folgeänderung. Zu Artikel 2: (Bekanntmachungserlaubnis) 14 Aus Gründen der Normklarheit kann das Bundesministerium für Gesundheit den Text der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung in der durch diese Verordnung geänderten Fassung bekanntmachen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
05.08.2014 Datei PD
2014-05-22_Pramipexol_G1S1.pdf
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX - Festbetragsgruppenbildung Pramipexol, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 SGB V Vom 22. Mai 2014 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ V), wie folgt zu ändern: I. In Anlage IX wird folgende Festbetragsgruppe „Pramipexol, Gruppe 1“ in Stufe 1 eingefügt: „Stufe: 1 Wirkstoff: Pramipexol Festbetragsgruppe Nr.: 1 Status: verschreibungspflichtig Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen Darreichungsformen: Tabletten, Retardtabletten“ II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 2 Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 22. Mai 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken http://www.g-ba.de/
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Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung Pramipexol, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 SGB V Vom 22. Mai 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 3 4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4 5. Anlage ........................................................................................................................... 5 2 1. Rechtsgrundlage Nach § 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit (1) denselben Wirkstoffen, (2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, (3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen zusammengefasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach § 35 Abs. 3 SGB V notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Der Unterausschuss Arzneimittel hat die Beratungen zur Neubildung der Festbetragsgruppe „Pramipexol, Gruppe 1“ in Stufe 1 abgeschlossen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgeschlagene Neubildung der Gruppe die Voraussetzungen für eine Festbetragsgruppenbildung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V erfüllt. Nach § 35 Abs. 2 SGB V sind die Stellungnahmen der Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker in die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundes- ausschusses mit einzubeziehen. Nach Durchführung des schriftlichen Stellungnahme- verfahrens wurde gemäß § 91 Abs. 9 SGB V eine mündliche Anhörung durchgeführt. Aus der Auswertung des Stellungnahmeverfahrens haben sich keine Änderungen ergeben. Die Festbetragsgruppe „Pramipexol, Gruppe 1“ in Stufe 1 wird wie folgt gebildet: „Stufe: 1 Wirkstoff: Pramipexol Festbetragsgruppe Nr.: 1 Status: verschreibungspflichtig Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen Darreichungsformen: Tabletten, Retardtabletten“ Die der Neubildung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt. 3 Alle von der Festbetragsgruppe „Pramipexol, Gruppe 1“ umfassten Arzneimittel enthalten den Wirkstoff Pramipexol, wobei keine hinreichenden Belege für unterschiedliche, für die Therapie bedeutsame Bioverfügbarkeiten vorliegen, die gegen die Festbetragsgruppe in der vorliegenden Form sprechen. Dazu im Einzelnen: Gemäß 4. Kapitel § 17 Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) sind bei Festbetragsgruppen der Stufe 1 für die Therapie bedeutsame unterschiedliche Bioverfügbarkeiten zu berücksichtigen. Dabei stellt der G-BA ausgehend von Sinn und Zweck einer Festbetragsgruppenbildung auf Ebene derselben Wirkstoffe bei der Anwendung des Begriffes der Bioverfügbarkeit in erster Linie auf das absolute Ausmaß der Bioverfügbarkeit ab. Ein Vergleich der Parameter Freisetzungsrate oder Wirkstoff- Fluktuationen tangiert die Fragestellung unterschiedlicher Bioverfügbarkeiten, wie sie § 35 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB V vorsieht, daher nicht. Den Fachinformationen (z. B. SIFROL® Tabletten, SIFROL® Retardtabletten, Stand 11/2012) ist zu entnehmen, dass die absolute Bioverfügbarkeit sowohl für die unverzögert freisetzenden Tabletten als auch für die Retardtabletten mit > 90% angegeben wird. In der Fachinformation zu SIFROL® Retardtabletten wird darüber hinaus ausgeführt, dass die minimalen und die maximalen Plasmakonzentrationen (Cmin, Cmax) sowie die Exposition (AUC) der gleichen täglichen Dosis von SIFROL® Retardtabletten (1 x täglich) und SIFROL® Tabletten (3 x täglich) äquivalent sind. In der Fachinformation zu SIFROL® Retardtabletten findet sich auch der Hinweis, dass „Patienten, die bereits SIFROL Tabletten einnehmen, über Nacht auf die SIFROL Retardtabletten mit der gleichen Tagesdosis umgestellt werden können. Nach der Umstellung auf die SIFROL Retardtabletten kann die Dosis entsprechend dem therapeutischen Ansprechen des Patienten angepasst werden.“ Bestätigt wird dies durch nähere Ausführungen unter Bezugnahme auf eine klinische Studie an Patienten mit Morbus Parkinson in Abschnitt 5.1 der Fachinformation. Die Angaben in den Fachinformationen zu den als Generika verfügbaren Pramipexol Tabletten und Retardtabletten entsprechen den Angaben zu dem jeweiligen Originalpräparat. Auf Grundlage dieser Angaben ist zusammenfassend festzustellen, dass keine für die Therapie bedeutsamen unterschiedlichen Bioverfügbarkeiten vorliegen, die eines der Arzneimittel für die ärztliche Therapie generell oder auch nur in bestimmten, nicht seltenen Konstellationen unverzichtbar machen. Als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird für die vorliegende Festbetragsgruppe der Stufe 1 gemäß 4. Kapitel § 18 Satz 1 VerfO die reale Wirkstärke je abgeteilter Einheit bestimmt. 3. Bürokratiekosten Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und dementsprechend keine Bürokratiekosten. 4 4. Verfahrensablauf Die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Neubildung der Festbetragsgruppe „Pramipexol, Gruppe 1“ in Stufe 1 wurde im Unterausschuss Arzneimittel am 11. Juni 2013 beraten und konsentiert. Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 11. Juni 2013 nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. Die mündliche Anhörung wurde am 11. März 2014 durchgeführt. Die Beschlussvorlage zur Neubildung der Festbetragsgruppe wurde in der Sitzung des Unterausschusses am 8. April 2014 konsentiert. Zeitlicher Beratungsverlauf: Berlin, den 22. Mai 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken Sitzung Datum Beratungsgegenstand Unterausschuss Arzneimittel 11.06.2013 Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der Änderung der AM-RL in Anlage IX Unterausschuss Arzneimittel 10.09.2013 Information über eingegangene Stellungnahmen und Beratung über weiteres Vorgehen Unterausschuss Arzneimittel 11.02.2014 Beratung über Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen Unterausschuss Arzneimittel 11.03.2014 Durchführung der mündlichen Anhörung und Auswertung Unterausschuss Arzneimittel 08.04.2014 Beratung und Konsentierung der Beschlussvorlage Plenum 22.05.2014 Beschlussfassung 5 5. Anlage 6 7 8 9 1. Rechtsgrundlage 2. Eckpunkte der Entscheidung 3. Bürokratiekosten 4. Verfahrensablauf 5. Anlage
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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung Venlafaxin, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 SGB V Vom 13. Mai 2014 Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ V [Nr]), beschlossen: I. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe „Venlafaxin, Gruppe 1“ in Stufe 1 wie folgt gefasst: „Stufe: 1 Wirkstoff: Venlafaxin Festbetragsgruppe Nr.: 1 Status: verschreibungspflichtig Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen Darreichungsformen: Filmtabletten, Lösung zum Einnehmen, retardierte Hartkapseln, Retardtabletten, Tabletten“ II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. http://www.g-ba.de/ 2 Berlin, den 13. Mai 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken
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Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung Venlafaxin, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 SGB V Vom 13. Mai 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3 4. Anlage ........................................................................................................................... 5 2 1. Rechtsgrundlage Nach § 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit (1) denselben Wirkstoffen, (2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, (3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen zusammengefasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach § 35 Abs. 3 SGB V notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 beschlossen, ein Stellungnahmeverfahren zur Aktualisierung der Festbetragsgruppe „Venlafaxin, Gruppe 1“ in Stufe 1 einzuleiten. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe „Venlafaxin, Gruppe 1“ in Stufe 1 wie folgt gefasst: „Stufe: 1 Wirkstoff: Venlafaxin Festbetragsgruppe Nr.: 1 Status: verschreibungspflichtig Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen Darreichungsformen: Filmtabletten, Lösung zum Einnehmen, retardierte Hardkapseln, Retardtabletten, Tabletten“ Mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf wird die bestehende Festbetragsgruppe „Venlafaxin, Gruppe 1“ in Stufe 1 daher wie folgt aktualisiert: - Eingruppierung einer neuen Darreichungsform „Lösung zum Einnehmen“ Die der Aktualisierung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt. Alle von der Festbetragsgruppe „Venlafaxin, Gruppe 1“ umfassten Arzneimittel enthalten den Wirkstoff Venlafaxin, wobei keine hinreichenden Belege für unterschiedliche, für die Therapie bedeutsame Bioverfügbarkeiten vorliegen, die gegen die Festbetragsgruppe in der vorliegenden Form sprechen. 3 Als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist nach 4. Kapitel § 18 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) für Festbetragsgruppen der Stufe 1 die reale Wirkstärke je abgeteilter Einheit bestimmt. 3. Verfahrensablauf In seiner Sitzung am 13. Mai 2014 hat der Unterausschuss Arzneimittel über die Aktualisierung der betreffenden Festbetragsgruppe beraten. Der Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens wurde zugestimmt und der Beschlussentwurf zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens konsentiert. Der Unterausschuss hat nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. Zeitlicher Beratungsverlauf: Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar, welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind (1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO). Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen. Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht. Stellungnahmeberechtigte nach § 35 Abs. 2 SGB V Nach § 35 Abs. 2 SGB V ist Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Entwürfe den folgenden Organisationen sowie den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen mit der Bitte um Weiterleitung zugesendet: Sitzung Datum Beratungsgegenstand Unterausschuss Arzneimittel 13.05.2014 Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der Änderung der AM-RL in Anlage IX 4 Stellungnahmeberechtigte Organisationen Adresse Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH) Ubierstraße 71 – 73 53173 Bonn Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) EurimPark 8 83416 Saaldorf-Surheim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) Friedrichstr. 148 10117 Berlin Pro Generika e. V. Unter den Linden 32-34 10117 Berlin Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA) Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin Prof. Dr. med. Reinhard Saller Gloriastraße 18a CH – 8091 Zürich Dr. Dr. Peter Schlüter Bahnhofstraße 2c 69502 Hemsbach Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Berlin, den 13. Mai 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken 5 4. Anlage 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1. Rechtsgrundlage 2. Eckpunkte der Entscheidung 3. Verfahrensablauf 4. Anlage
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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung Paracetamol, Gruppe 1B, in Stufe 1 nach § 35 Abs. 1 SGB V Vom 13. Mai 2014 Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ V [Nr]), beschlossen: I. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe „Paracetamol, Gruppe 1B“ in Stufe 1 wie folgt gefasst: „Stufe: 1 Wirkstoff: Paracetamol Festbetragsgruppe Nr.: 1B Status: nicht verschreibungspflichtig Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen Darreichungsformen: Brausetabletten, Filmtabletten, Granulat, Hartkapseln, Kapseln, Lösung zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, Tropfen zum Einnehmen (Lösung)“ 2 II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 13. Mai 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken http://www.g-ba.de/ I. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe „Paracetamol, Gruppe 1B“ in Stufe 1 wie folgt gefasst: II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung Paracetamol, Gruppe 1B, in Stufe 1 nach § 35 Absatz 1 SGB V Vom 13. Mai 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3 4. Anlage ........................................................................................................................... 5 2 1. Rechtsgrundlage Nach § 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit (1) denselben Wirkstoffen, (2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, (3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen zusammengefasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach § 35 Abs. 3 SGB V notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 beschlossen, ein Stellungnahmeverfahren zur Aktualisierung der Festbetragsgruppe „Paracetamol, Gruppe 1B“ in Stufe 1 einzuleiten. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe „Paracetamol, Gruppe 1B“, wie folgt gefasst: „Stufe: 1 Wirkstoff: Paracetamol Festbetragsgruppe Nr.: 1B Status: nicht verschreibungspflichtig Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen Darreichungsformen: Brausetabletten, Filmtabletten, Granulat, Hartkapseln, Kapseln, Lösung zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, Tropfen zum Einnehmen (Lösung)“ Mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf wird die bestehende Festbetragsgruppe „Paracetamol, Gruppe 1B“ in Stufe 1 daher wie folgt aktualisiert: - Eingruppierung einer neuen Darreichungsform „Filmtabletten“ - redaktionelle Anpassung der Bezeichnungen der Darreichungsformen an die Standard Terms Die der Aktualisierung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt. Alle von der Festbetragsgruppe „Paracetamol, Gruppe 1B“ umfassten Arzneimittel enthalten den Wirkstoff Paracetamol, wobei keine hinreichenden Belege für unterschiedliche, für die 3 Therapie bedeutsame Bioverfügbarkeiten vorliegen, die gegen die Festbetragsgruppe in der vorliegenden Form sprechen. Als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist nach 4. Kapitel § 18 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) für Festbetragsgruppen der Stufe 1 die reale Wirkstärke je abgeteilter Einheit bestimmt. 3. Verfahrensablauf In seiner Sitzung am 13. Mai 2014 hat der Unterausschuss Arzneimittel über die Aktualisierung der betreffenden Festbetragsgruppe beraten. Der Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens wurde zugestimmt und der Beschlussentwurf zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens konsentiert. Der Unterausschuss hat nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. Zeitlicher Beratungsverlauf: Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar, welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind (1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO). Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen. Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht. Stellungnahmeberechtigte nach § 35 Abs. 2 SGB V Nach § 35 Abs. 2 SGB V ist Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker vor der Entscheidung des G-BA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Entwürfe den folgenden Organisationen sowie den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen mit der Bitte um Weiterleitung zugesendet: Sitzung Datum Beratungsgegenstand Unterausschuss Arzneimittel 13.05.2014 Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der Änderung der AM-RL in Anlage IX 4 Stellungnahmeberechtigte Organisationen Adresse Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V. (BAH) Ubierstraße 73 53173 Bonn Bundesverband der Arzneimittelimporteure e. V. (BAI) EurimPark 8 83416 Saaldorf-Surheim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) Friedrichstraße 148 10117 Berlin Pro Generika e. V. Unter den Linden 32-34 10117 Berlin Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA) Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin Prof. Dr. med. Reinhard Saller Gloriastraße 18a CH – 8091 Zürich Dr. Dr. Peter Schlüter Bahnhofstraße 2c 69502 Hemsbach Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Berlin, den 13. Mai 2014 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken 5 4. Anlage 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 1. Rechtsgrundlage 2. Eckpunkte der Entscheidung 3. Verfahrensablauf Stellungnahmeberechtigte nach § 35 Abs. 2 SGB V 4. Anlage
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