Bekanntmachungen
■ Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung
[1497 A]Bekanntmachung
des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen
über eine Änderung der Richtlinien
über die Verordnung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinien)
Vom 4. September 2003
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner
Sitzung am 4. September 2003 beschlossen, die Arzneimittel-Richt-
linien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155),
zuletzt geändert am 11. August 2003 (BAnz. S. 19 919) und 24. März
2003 (BAnz. S. 17 978), wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
Die Liste der Anlagen wird um eine weitere Anlage ergänzt.
„Anlage 6
Listung der Hinweise über die Bewertung von Arzneimitteln mit
pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch
vergleichbarer Wirkung
Hinweis des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 2 SGB V
1. Protonenpumpeninhibitoren (PPI)
Indikationen
Refluxösophagitis — Prophylaxe
— Therapie
Symptomatische Refluxkrankheit
Ulcus duodeni/ventriculi — Prophylaxe
— Therapie
Eradikation Helicobacter pylori
NSAR-induzierte Ulcera — Prophylaxe
Zollinger-Ellison-Syndrom
Wirkstoffe
Omeprazol Esomeprazol Lansoprazol
Rabeprazol Pantoprazol
Die zugelassenen Indikationen sind in den jeweiligen Fachinfor-
mationen aufgeführt.
Bewertende Zusammenfassung
— Insgesamt ist die Wirksamkeit aller Protonenpumpeninhibitoren
in den zugelassenen Indikationen (s. o.) gut nachgewiesen,
wobei für Omeprazol die umfangreichsten Daten vorliegen.
Insofern kann der Arzt das preisgünstigste Präparat einsetzen.
— Es gibt keinen Beleg dafür, dass die in Deutschland verfügbaren
Omeprazol-Generika eine gegenüber dem Originalpräparat min-
dere Wirksamkeit bzw. Qualität aufweisen. Der Zulassungssta-
tus für einzelne Indikationen unterscheidet sich bei den Gene-
rika teilweise vom Originalpräparat und sollte beachtet werden.
— Auch für (klinisch bedeutsame) Wirksamkeitsunterschiede
zwischen den einzelnen PPI findet sich kein hinreichender
Nachweis. Beim Esomeprazol handelt es sich wie beim raze-
mischen Omeprazol um ein inaktives „prodrug“ — beide wer-
den in vivo in das identische, pharmakologisch aktive Sulfena-
mid umgewandelt.
— Zwischen den einzelnen Substanzen bestehen auch hinsichtlich
der Nebenwirkungen oder klinisch relevanten Interaktionen nur
geringe Unterschiede.
— Bei der Refluxkrankheit ist zwischen gastroösophagealen
Refluxbeschwerden (symptomatische Therapie) und einer gas-
troösphagealen (endoskopisch nachgewiesenen) Refluxkrank-
heit zu differenzieren. Im Rahmen einer rationalen wie auch
wirtschaftlichen Verordnungsweise sollten Refluxbeschwerden
mit negativem endoskopischen Befund jedoch nicht routine-
mäßig mit Protonenpumpeninhibitoren behandelt werden. Nur
gelegentlich auftretende oder leichtere Refluxbeschwerden
ohne endoskopische Zeichen können meist mit einem Antazi-
dum bzw. probatorisch mit einem H2-Antagonisten therapiert
werden.
Kosten
Wirkstoff Präparat
Therapie 8 Wochen*)
(je 1 Tbl. o. Kps./d)
e
Omeprazol Verschiedene Generika 20 mg
Verschiedene Generika 40 mg
89
118
Rabeprazol Pariet 10 mg
Pariet 20 mg
91
124
Esomeprazol Nexium mups 20 mg
Nexium mups 40 mg
92
136
Lansoprazol Agopton 15 mg
Agopton 30 mg
92
136
Pantoprazol Pantozol 20 mg
Pantozol 40 mg
92
136
Pantoprazol Rifun 20 mg
Rifun 40 mg
92
136
Lansoprazol Lanzor 15 mg
Lanzor 30 mg
106
141
Omeprazol Antra mups 20 mg
Antra mups 40 mg
141
266
*) Herangezogen wurden die jeweils adäquaten Packungsgrößen N3
Häufig kann bei säurebedingten Erkrankungen ein therapeutischer
Erfolg mit Einsatz eines H2-Antagonisten erzielt werden, z. B.:
mohrca
Notiz
BAnz. Nr. 2 (S. 67) vom 06.01.2004
Ranitidin Verschiedene Generika 150 mg
Verschiedene Generika 300 mg
18
30
Stand: Lauertaxe 1. Mai 2003
Wirkungsweise
Die derzeit auf dem Markt befindlichen fünf Protonenpumpeninhi-
bitoren Esomeprazol, Lansoprazol, Omeprazol, Pantoprazol und
Rabeprazol sind chemisch Benzimidazol-Derivate und sämtlich
Prodrugs mit identischer pharmakologischer Wirkung. Nach
Resorption im Dünndarm und Aufnahme über die Blutbahn in die
Parietalzelle des Magens hemmen deren aktive Metabolite (Sulfe-
namidderivate) die Protonenpumpe (H+/K+-ATPase) durch kova-
lente Bindung irreversibel und bewirken dadurch einen Anstieg
des intragastralen pH. Diese Wirkung der PPI korreliert mit der
Fläche unter der Plasmaspiegelkurve. Erst nach 2—3 Tagen erreicht
die säurehemmende Wirkung ihr Maximum, sie hält nach Abset-
zen noch über einige Tage an. Die Eliminationshalbwertszeit liegt,
je nach Substanz, bei ca. 40 Minuten bis 2 Stunden.
Auch die Metabolisierungswege in der Leber unterscheiden sich
nicht grundsätzlich: der Hauptabbauweg geht über das Cytochrom
P-450 Isoenzym CYP2C19 und ein Nebenweg über CYP3A4.
Aufgrund ihrer — jeweils etwas unterschiedlichen — Affinität
zum Cytochrom P-450-Enzym sind die PPI prinzipiell in der Lage,
durch Interaktion die Elimination anderer Substanzen zu hemmen.
Mögliche, klinisch relevante Wechselwirkungen sind für Omepra-
zol, der ältesten und am besten untersuchten Substanz, z. B. mit
Diazepam, Carbamazepin, Moclobemid, Nifedipin, Proguanil und
Phenytoin bekannt, können aber auch für Pantoprazol, das als PPI
mit geringem Interaktionspotential gilt, nicht grundsätzlich aus-
geschlossen werden.
Wirksamkeit — therapeutischer Nutzen
Refluxösophagitis:
Die Wirksamkeit der PPI bei der Therapie und Rezidivprophylaxe
der Refluxösophagitis wurde in zahlreichen kontrollierten Studien,
meist im Vergleich zu Omeprazol, untersucht.
Es zeigten sich vergleichbare Heilungsraten für alle Stadien der
Refluxösophagitis:
20 mg/d Omeprazol versus 30 mg/d Lansoprazol führten bei etwa
gleich vielen Patienten nach 4—8 Wochen zur Abheilung der endo-
skopisch nachgewiesenen Ösophagitis. Mit Pantoprazol 40 mg/d
und mit Rabeprazol 20 mg/d konnten ebenso hohe Heilungsraten
wie mit Omeprazol 20 mg/d erzielt werden. Auch Esomeprazol
20 mg/d erwies sich in einer größeren Studie an 1960 Patienten
vergleichbar wirksam wie Omeprazol in derselben Dosierung. Erst
die Gabe der doppelten Dosis von Esomeprazol führte zu einem
signifikant, klinisch jedoch fraglich relevant besseren Ergebnis.
Auch zur Rezidivprophylaxe nach abgeheilter Refluxösophagitis
liegen entsprechende Studienergebnisse vor, die für Omeprazol,
Rabeprazol, Pantoprazol und Lansoprazol ähnlich geringe jährliche
Rückfallraten von etwa 5% ausweisen. Zum Remissionserhalt nach
abgeklungener Refluxösophagitis sind Dosisreduktionen mit
einem in der Endstufe niedrig dosierten PPI oder mit einem H2-An-
tagonisten häufig sinnvoll (Step-down-Strategie).
Ulcus duodeni:
Es liegen große, gut dokumentierte Studien vor, in denen jeweils
Omeprazol mit Lansoprazol oder Pantoprazol bzw. Rabeprazol ver-
glichen wurde. Die Abheilungsraten lagen zwischen 70 und 80%
nach 2 Wochen und über 90% nach 4 bzw. 6 Wochen und waren
zwischen den 4 Substanzen in der empfohlenen Dosierung nicht
signifikant verschieden. Es finden sich in den genannten Studien
auch keine relevanten Unterschiede in der symptomatischen Wir-
kung, desgleichen nicht in der Häufigkeit der unerwünschten Arz-
neimittelwirkungen.
Ulcus ventriculi:
In einer Vergleichsstudie zwischen 30 mg/d Lansoprazol und
20 mg/d Omeprazol führten beide Substanzen zu vergleichbaren
Heilungsraten und zur Schmerzbefreiung. Ähnliche Ergebnisse
zeigten sich beim Vergleich von 40 mg/d Pantoprazol mit 20 mg/d
Omeprazol. Hier war die Heilungsrate grenzwertig signifikant bes-
ser bei Pantoprazol (Per Protokoll Analyse) nach 4 Wochen, kei-
nerlei Unterschiede fanden sich nach 8 Wochen. Die Wirkung hin-
sichtlich der Beschwerdebesserung war für beide Substanzen zu
keinem Zeitpunkt unterschiedlich. Im Vergleich zwischen je
20 mg/d Rabeprazol und Omeprazol lag die Ulcusheilungsrate
nach 6 Wochen bei 91%. Auch für das Ulcus ventriculi lässt sich
zusammenfassen, dass kein relevanter Unterschied zwischen den
verschiedenen PPI in den Standarddosen besteht.
Eradikation von Helicobacter pylori:
In der Eradikationstherapie des Helicobacter pylori ist die Kom-
bination eines Protonenpumpeninhibitors mit zwei Antibiotika —
meist Amoxicillin, Clarithromycin oder Metronidazol — das Stan-
dardregime. In den neueren, gut dokumentierten Studien liegen
die Eradikationsraten nach einer Behandlung über 7 bis 10 Tage
um 90%. Diese Eradikationszahlen lassen sich mit allen Protonen-
pumpeninhibitoren in Kombination mit Antibiotika erreichen,
wenn sie in der 2fachen Tagesdosis eingesetzt werden (s. Fach-
informationen). In einer weiteren Studie erwies sich auch Rabe-
prazol in der Dosis von 2×10 mg/d als genauso wirksam. Keine
Unterschiede in der Eradikationsrate fanden sich bei einem Ver-
gleich von 40 mg/d Esomeprazol mit 40 mg/d Omeprazol.
Zollinger-Ellison-Syndrom:
Bei Patienten mit Zollinger-Ellison-Syndrom kann die Säurehyper-
sekretion in der Langzeitbehandlung reduziert werden durch die
Gabe von Omeprazol (20—120 mg/d) oder Lansoprazol (30—180
mg/d). Die Dosierung sollte jeweils individuell angepasst werden;
ein Direktvergleich zwischen den Substanzen liegt nicht vor.
NSAR-induziertes Ulcus:
Eine Zulassung zur Therapie und Prophylaxe des NSAR-induzier-
ten Ulcus liegt vor für verschiedene Omeprazol-haltige Präparate
(20 mg) sowie zur Prophylaxe für Pantozol® bzw. Rifun® (20 mg)
(Pantoprazol). Eine Prävention ist — eine sorgfältige Indikations-
stellung vorausgesetzt — nur zu erwägen für Patienten mit erhöh-
tem Risiko für NSAR-bedingte Komplikationen, z. B. Ulcusanam-
nese, zusätzliche systemische Kortikosteroidmedikation oder Anti-
koagulation.
Besonderheiten
Funktionelle Dyspepsie
Keiner der fünf PPI ist derzeit für diese Indikation zugelassen.
Einsatz bei Kindern
Einige Omeprazol-haltige Präparate haben eine Zulassung zur
Behandlung der schweren Refluxösophagitis bei Kindern.
Schwangerschaft und Stillzeit
Während Schwangerschaft und Stillzeit dürfen PPI aufgrund feh-
lender Erkenntnisse über die Sicherheit ihrer Anwendung nur
nach strenger Indikationsstellung eingesetzt werden. Rabeprazol
ist während Schwangerschaft und Stillzeit kontraindiziert.
Omeprazol-Generika
In Deutschland steht eine Reihe von Omeprazol-Generika zur Ver-
fügung. Diese Generika haben die für ihre Zulassung erforderli-
chen pharmazeutischen Qualitätskriterien erfüllt. Untersuchun-
gen, deren Ergebnisse auf eine mindere Qualität gegenüber dem
Originalpräparat hinwiesen, wurden nicht im direkten Vergleich
mit diesem durchgeführt, zudem wurden auch Generika aus ande-
ren Ländern eingesetzt.
Nebenwirkungen, Risiken, Vorsichtsmaßnahmen
Das Nebenwirkungsprofil ist für alle Protonenpumpeninhibitoren
weitgehend ähnlich und umfasst insbesondere gastrointestinale
Störungen (z. B. Durchfall, Erbrechen), Leberenzymanstieg, Hepa-
titis, allergische Hautreaktionen, Sehstörungen oder zentralner-
vöse Symptome wie Müdigkeit, Schlafstörungen, Kopfschmerzen.
Unter der Behandlung mit PPI steigen die Gastrin-Plasmaspiegel
und damit das Risiko einer Hyperplasie der Enterochromaffin-ähn-
lichen Zellen an, bislang wurden Dys- oder Neoplasien jedoch
nicht beobachtet. Vor der Behandlung mit einem PPI sollte ein
Malignom des Ösophagus oder des Magens ausgeschlossen wer-
den, da andernfalls entsprechende Symptome maskiert und eine
Diagnose verzögert werden können.“
Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger in Kraft.
Berlin, den 4. September 2003
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende
J u n g
05.08.2014
Datei
PD
Verfahrensgang nach § 35 Abs. 1 und 1a SGB V
GKV-SV
G-BA
Unterausschuss
„Arzneimittel“
Bundesministerium
für Gesundheit
G-BA
Geschäftsstelle
G-BA
nach § 91 SGB V Bundesanzeiger
Vorschlag
Festbetragsgruppe
Überprüfung
und Beratung des
Vorschlags
Beschluss über
die Einleitung
des SN*-Verfahrens
gemäß Delegations-
beschluss
Einleitung des
Schriftlichen
SN-Verfahrens
Veröffentlichung
des SN-Verfahrens
Beratung der SN Eingang und
Auswertung der SN
Einleitung der
Mündl. Anhörung
(Stufe 2 und 3)
nach § 35 Abs. 1b
Satz 7 SGB V
Erstellung von
Beschlussentwurf,
tragenden Gründen
und zusammenfas-
sender Dokumen-
tation
Mündliche
Anhörung
Beratung neuer
Erkenntnisse
Beschluss
tragende Gründe
Nichtbeanstandung
Beanstandung
Veröffentlichung
Beschluss
*SN =
Stellungnahme
zusammenfassende
Dokumentation
Foliennummer 1
05.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage XII – Beschlüsse über die
Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a SGB V und
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung
Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral,
Gruppe 1, in Stufe 2 nach § 35a Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 SGB V
Vom 17. Juli 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 beschlossen, die
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ V [V-
Nr], wie folgt zu ändern:
I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff „Olodaterol“ wie folgt
ergänzt:
„Olodaterol
Beschluss vom: 17. Juli 2014
In Kraft getreten am: T. Monat JJJJ
BAnz. [] Nr. [..]; T. Monat JJJJ, S. [..]
Ein medizinischer Zusatznutzen als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35
Absatz 1b Satz 1 bis 5 SGB V von Olodaterol gegenüber den anderen Wirkstoffen der
Festbetragsgruppe „Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1“ in Stufe 2 gilt
gemäß § 35a Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V als nicht belegt.“
II. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe „Beta2-
Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1“ in Stufe 2 wie folgt gefasst:
„Stufe: 2
Wirkstoffgruppe: Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral
2
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Wirkstoffe
und Vergleichsgrößen:
Wirkstoffe Vergleichsgrößen
Formoterol
Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser
19
Indacaterol
Indacaterol maleat
197,5
Olodaterol
Olodaterol hydrochlorid
2,5
Salmeterol
Salmeterol xinofoat
75,8
Gruppenbeschreibung: inhalative Darreichungsformen
Darreichungsformen: Druckgasinhalation Lösung / Suspension, einzeldosiertes
Pulver zur Inhalation, Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation,
Lösung zur Inhalation, Pulver zur Inhalation“
III. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den
Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 17. Juli 2014 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff „Olodaterol“ wie folgt ergänzt:
„Olodaterol
Beschluss vom: 17. Juli 2014
In Kraft getreten am: T. Monat JJJJ
BAnz. [] Nr. [..]; T. Monat JJJJ, S. [..]
II. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe „Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1“ in Stufe 2 wie folgt gefasst:
III. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses am 17. Juli 2014 in Kraft.
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage XII – Beschlüsse über die
Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen nach § 35a SGB V und
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung,
Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral,
Gruppe 1, in Stufe 2 nach § 35a Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 SGB V
Vom 17. Juli 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 4
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4
5. Anlage ........................................................................................................................... 5
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V ist bei Arzneimitteln, die pharmakologisch-
therapeutisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, der medizinische Zusatznutzen
nach Satz 3 Nr. 3 (medizinischer Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen
Vergleichstherapie) als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 Abs. 1b Satz 1 bis
5 SGB V nachzuweisen. Legt der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen
Nachweise trotz Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. Wurde für ein
Arzneimittel nach § 35a Abs. 1 Satz 4 SGB V keine therapeutische Verbesserung
festgestellt, ist es in dem Beschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V in die Festbetragsgruppe
nach § 35 Abs. 1 SGB V mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln
einzuordnen (§ 35a Abs. 4 Satz 1 SGB V). Ein Stellungnahmeverfahren gemäß § 35 Abs. 1b
Satz 7 sowie Abs. 2 SGB V ist nicht durchzuführen (§ 35a Abs. 4 Satz 3 SGB V). Der
Beschluss ist Teil der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, § 94 Abs. 1 SGB V gilt
nicht (§ 35a Abs. 3 Satz 6 SGB V).
Nach § 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln
Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit
(1) denselben Wirkstoffen,
(2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit
chemisch verwandten Stoffen,
(3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
zusammengefasst werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach § 35 Abs. 3 SGB V notwendigen
rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der Zulassungsinhaber Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG wurde am
11. Dezember 2013 durch den G-BA aufgefordert, rechtzeitig, d.h. spätestens zum Zeitpunkt
der Aufnahme des Arzneimittels Striverdi® Respimat® Lösung zur Inhalation mit dem
Wirkstoff Olodaterol in die große deutsche Spezialitäten-Taxe (Lauer-Taxe), ein Dossier
beim G-BA einzureichen. Ausbietungsdatum war der 15. Mai 2014. Mit Antwortschreiben
vom 15. April 2014 (Posteingang 16. April 2014) teilte Boehringer Ingelheim Pharma GmbH
& Co. KG mit, keine Nachweise für einen Zusatznutzen vorzulegen und erklärten ihr
Einverständnis mit der Eingruppierung in die bestehende Festbetragsgruppe „Beta2-
Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1“, in Stufe 2.
Die Rechtsfolge der unternehmerischen Entscheidung, zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die
Übermittlung eines Dossiers zu verzichten, ist die Feststellung eines nicht belegten
Zusatznutzens. Eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer
Nebenwirkungen, bzw. pharmakologisch-therapeutische Nicht-Vergleichbarkeit hat der
pharmazeutische Unternehmer nicht reklamiert.
Als Ausgangspunkt für die Feststellung, ob ein Arzneimittel pharmakologisch-therapeutisch
vergleichbar mit Arzneimitteln in einer bestehenden Festbetragsgruppe ist, ist die amtliche
ATC- Klassifikation nach § 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V heranzuziehen, wobei die Ebene 1 die
anatomische, die Ebenen 2 bis 4 die therapeutische und die Ebene 5 die chemische
Klassifikation widerspiegelt. Der Wirkstoff Olodaterol hat den ATC-Code R03AC19.
Die bereits eingruppierten Wirkstoffe haben folgende ATC-Codes:
3
Formoterol R03AC13
Indacaterol R03AC18
Salmeterol R03AC12
Damit sind alle betreffenden Wirkstoffe demselben ATC-Code auf Ebene 4 zugeordnet.
Olodaterol ist langwirksamer Beta2-Rezeptoragonist, der über die Bindung an Beta2-
Adrenozeptoren einen die pharmakologische Vergleichbarkeit maßgeblich bestimmenden
gleichen Wirkmechanismus wie die bereits eingruppierten Beta2-Rezeptoragonisten besitzt.
Auch weist er eine vergleichbare chemische Grundstruktur auf.
Darüber hinaus haben alle von der Festbetragsgruppe „Beta2-Sympathomimetika, inhalativ
oral, Gruppe 1“ umfassten Wirkstoffe aufgrund ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung in
dem Anwendungsgebiet „chronische obstruktive Lungenerkrankung / COPD“ einen
gemeinsamen Bezugspunkt, aus dem sich die therapeutische Vergleichbarkeit ergibt.
Damit liegt bei der vorliegenden Festbetragsgruppenbildung der Stufe 2 gemäß § 35 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB V, bei der pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe,
insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, zusammengefasst werden, nicht nur eine
therapeutische, sondern auch eine pharmakologisch-therapeutische Vergleichbarkeit der
einzugruppierenden Wirkstoffe, wie Sie § 35a Abs. 4 SGB V fordert, vor.
Therapiemöglichkeiten werden nicht eingeschränkt und medizinisch notwendige
Verordnungsalternativen stehen zur Verfügung. Die arzneimittelrechtliche Zulassung erlaubt
keinen Rückschluss darauf, dass eines der einbezogenen Fertigarzneimittel über ein
singuläres Anwendungsgebiet verfügt.
Der Unterausschuss Arzneimittel ist in den Beratungen zur Feststellung eines Zusatznutzens
von Olodaterol und zur Aktualisierung der Festbetragsgruppe „Beta2-Sympathomimetika,
inhalativ oral, Gruppe 1“ in Stufe 2 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zusatznutzen von
Olodaterol nach § 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V als nicht belegt gilt, die Voraussetzungen nach
§ 35a Abs. 4 Satz 1 SGB V erfüllt sind und demzufolge Olodaterol in die Festbetragsgruppe
„Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1“ in Stufe 2 nach § 35a Abs. 4 Satz 1
i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V (Festbetragsgruppenbildung) einzuordnen ist.
Von der Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens nach § 35a Abs. 3 Satz 2 i. V. m.
§ 92 Abs. 3a SGB V zu der Feststellung, dass ein Zusatznutzen von Olodaterol als nicht
belegt gilt, kann abgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des in § 92
Abs. 3a SGB V geregelten Stellungnahmeverfahrens. Das Verfahren dient vorrangig dem
öffentlichen Interesse, über die Sachkunde der Mitglieder des G-BA hinaus die Sachkenntnis
Dritter bei der Ermittlung des der Normsetzung zu Grunde liegenden
Entscheidungssachverhaltes und zur Erleichterung der vorzunehmenden Abwägungs-
prozesse einzubeziehen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
27.02.2008, Az.: L 7 B 112/07 KA ER). Dem vorliegenden Beschluss liegt indes keine
materiell-inhaltliche Bewertung des Nutzens von Olodaterol nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zugrunde, die das Erfordernis der
Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens begründen könnte. Vielmehr vollzieht der
G-BA mit seiner Entscheidung lediglich die bei Nichtvorlage eines Dossiers in § 35a Abs. 1
Satz 5 SGB V angeordnete Rechtsfolge nach, wonach in diesem Fall ein Zusatznutzen als
nicht belegt gilt.
Mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf wird die bestehende Festbetragsgruppe „Beta2-
Sympathomimetika, inhalativ oral, Gruppe 1“ in Stufe 2 daher wie folgt aktualisiert:
− Eingruppierung eines neuen Wirkstoffes „Olodaterol hydrochlorid“
− Eingruppierung einer neuen Darreichungsform „Lösung zur Inhalation“.
4
Die der Aktualisierung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente
sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt.
Nach 4. Kapitel § 29 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses
(VerfO) ist als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V die
verordnungsgewichtete durchschnittliche Einzel- bzw. Gesamtwirkstärke je Wirkstoff nach
Maßgabe der in § 2 Anlage I zum 4. Kapitel VerfO beschriebenen Methodik bestimmt.
3. Bürokratiekosten
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Zeitlicher Beratungsverlauf:
Berlin, den 17. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Arbeitsgruppe § 35a 20.05.2014
Information, dass kein Dossiers zum maßgeblichen
Zeitpunkt eingegangen ist, Beratung über die
Eingruppierung in die betreffende Festbetragsgruppe
Unterausschuss
Arzneimittel
27.05.2014 Beratung über die Eingruppierung in die betreffende
Festbetragsgruppe
Unterausschuss
Arzneimittel
08.07.2014 Beratung und Konsentierung der Beschlussvorlage
Plenum 17.07.2014 Beschlussfassung
5
5. Anlage
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
5. Anlage
05.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung
Montelukast, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35
Abs. 1 SGB V
Vom 17. Juli 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 beschlossen, die
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ B, wie
folgt zu ändern:
I. In Anlage IX wird folgende Festbetragsgruppe „Montelukast, Gruppe 1“ in Stufe 1
eingefügt:
„Stufe: 1
Wirkstoff: Montelukast
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen
Darreichungsformen: Granulat, Tabletten, Filmtabletten, Kautabletten“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
2
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
I. In Anlage IX wird folgende Festbetragsgruppe „Montelukast, Gruppe 1“ in Stufe 1 eingefügt:
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung
Montelukast, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35
Absatz 1 SGB V
Vom 17. Juli 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 3
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
5. Anlage ........................................................................................................................... 5
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln
Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit
(1) denselben Wirkstoffen,
(2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit
chemisch verwandten Stoffen,
(3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
zusammengefasst werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach § 35 Abs. 3 SGB V notwendigen
rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der Unterausschuss Arzneimittel hat die Beratungen zur Neubildung der Festbetragsgruppe
„Montelukast, Gruppe 1“ in Stufe 1 abgeschlossen und ist dabei zu dem Ergebnis
gekommen, dass die vorgeschlagene Neubildung der Gruppe die Voraussetzungen für eine
Festbetragsgruppenbildung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V erfüllt.
Nach § 35 Abs. 2 SGB V sind die Stellungnahmen der Sachverständigen der medizinischen
und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der
Berufsvertretungen der Apotheker in die Entscheidungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses mit einzubeziehen. Nach Durchführung des schriftlichen
Stellungnahmeverfahrens wurde gemäß § 91 Abs. 9 SGB V eine mündliche Anhörung
durchgeführt.
Zusammenfassend ergeben sich aus dem schriftlichen Stellungnahmeverfahren und der
mündlichen Anhörung keine relevanten Erkenntnisse, die der vorgesehenen
Festbetragsgruppenbildung entgegenstehen.
Die Festbetragsgruppe „Montelukast, Gruppe 1“ in Stufe 1 wird wie folgt gebildet:
„Stufe: 1
Wirkstoff: Montelukast
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen
Darreichungsformen: Granulat, Tabletten, Filmtabletten, Kautabletten“
Die der Neubildung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente
sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt.
3
Alle von der Festbetragsgruppe „Montelukast, Gruppe 1“ umfassten Arzneimittel enthalten
den Wirkstoff Montelukast, wobei keine hinreichenden Belege für eine unterschiedliche, für
die Therapie bedeutsame Bioverfügbarkeit vorliegen, die gegen eine Bildung der
vorgeschlagenen Festbetragsgruppe sprechen.
Als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird für die
vorliegende Festbetragsgruppe der Stufe 1 gemäß 4. Kapitel § 18 Satz 1 der
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) die reale Wirkstärke je
abgeteilter Einheit bestimmt.
3. Bürokratiekosten
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Neubildung der Festbetragsgruppe
„Montelukast, Gruppe 1“ in Stufe 1 wurde im Unterausschuss Arzneimittel am 12. März 2013
beraten und konsentiert.
Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 12. März 2013 nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1
Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses die Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen.
Die mündliche Anhörung wurde am 8. April 2014 durchgeführt.
Die Beschlussvorlage zur Neubildung der Festbetragsgruppe wurde in der Sitzung des
Unterausschusses am 10. Juni 2014 konsentiert.
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Unterausschuss
Arzneimittel
12.03.2013
Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der
Änderung der AM-RL in Anlage IX
Unterausschuss
Arzneimittel
11.06.2013 Information über eingegangene Stellungnahmen und
Beratung über weiteres Vorgehen
Unterausschuss
Arzneimittel
11.03.2014
Beratung über Auswertung der eingegangenen
schriftlichen Stellungnahme, Terminierung der
mündlichen Anhörung
Unterausschuss
Arzneimittel
08.04.2014 Durchführung der mündlichen Anhörung und
Auswertung
Unterausschuss
Arzneimittel 10.06.2014 Konsentierung der Beschlussvorlage
Plenum 17.07.2014 Beschlussfassung
4
Berlin, den 17. Juli 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
5
5. Anlage
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8
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
5. Anlage
05.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung
Anlage X – Aktualisierung von
Vergleichsgrößen,
Urologische Spasmolytika, Gruppe 1, in Stufe 3
nach § 35 Abs. 1 SGB V
Vom 10. Juni 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2014 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ B, wie
folgt zu ändern:
I. Die Arzneimittel-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. In Anlage IX wird die Festbetragsgruppe „Urologische Spasmolytika, Gruppe 1“ in
Stufe 3 wie folgt eingefügt:
„Stufe: 3
Wirkstoffgruppe: Urologische Spasmolytika
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Wirkstoffe
und Vergleichsgrößen:
Wirkstoff Vergleichsgröße
Darifenacin
Darifenacin hydrobromid
10099
Fesoterodin
Fesoterodin fumarat
4634
Oxybutynin 8540
2
Oxybutynin hydrochlorid
Propiverin
Propiverin hydrochlorid
17037
Solifenacin 5027
Solifenacin succinat
Tolterodin 1960
Tolterodin (R,R)-tartrat
Trospiumchlorid
Trospium chlorid
25817
Gruppenbeschreibung: feste, orale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Darreichungsformen: Filmtabletten, Hartkapseln mit veränderter
Wirkstofffreisetzung, retardierte Hartkapseln,
Retardtabletten, Tabletten, überzogene Tabletten“
2. In Anlage X wird unter dem Abschnitt „Festbetragsgruppen mit
Vergleichsgrößenermittlung nach § 2 der Anlage I zum 4. Kapitel der VerfO“
entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die Angabe „Urologische
Spasmolytika, Gruppe 1“ eingefügt.
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.
III. Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Festbetragsfestsetzungsbeschlusses des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für von der Festbetragsgruppe „Urologische
Spasmolytika, Gruppe 1“ in Stufe 3 erfasste Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen
Oxybutynin sowie Trospiumchlorid treten jeweils die bestehenden Festbetragsgruppen
„Oxybutynin, Gruppe 1“ in Stufe 1 und „Trospiumchlorid, Gruppe 1“ in Stufe 1 außer
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 10. Juni 2014
http://www.g-ba.de/
3
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. In Anlage IX wird die Festbetragsgruppe „Urologische Spasmolytika, Gruppe 1“ in Stufe 3 wie folgt eingefügt:
2. In Anlage X wird unter dem Abschnitt „Festbetragsgruppen mit Vergleichsgrößenermittlung nach § 2 der Anlage I zum 4. Kapitel der VerfO“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die Angabe „Urologische Spasmolytika, Gruppe 1“ eingefügt.
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
III. Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Festbetragsfestsetzungsbeschlusses des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für von der Festbetragsgruppe „Urologische Spasmolytika, Gruppe 1“ in Stufe 3 erfasste Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Oxybuty...
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung und
Anlage X – Aktualisierung von Vergleichsgrößen
Urologische Spasmolytika, Gruppe 1, in Stufe 3
nach § 35 Absatz 1 SGB V
Vom 10. Juni 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
4. Anlage ........................................................................................................................... 6
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln
Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit
(1) denselben Wirkstoffen,
(2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit
chemisch verwandten Stoffen,
(3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
zusammengefasst werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach § 35 Abs. 3 SGB V notwendigen
rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2014 beschlossen, ein
Stellungnahmeverfahren zur Neubildung der Festbetragsgruppe „Urologische Spasmolytika,
Gruppe 1“ in Stufe 3 einzuleiten.
Die Anlage IX wird um folgende Festbetragsgruppe „Urologische Spasmolytika, Gruppe 1“ in
Stufe 3 ergänzt:
„Stufe: 3
Wirkstoffgruppe: Urologische Spasmolytika
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Wirkstoffe
und Vergleichsgrößen:
Wirkstoff Vergleichsgröße
Darifenacin
Darifenacin hydrobromid
10099
Fesoterodin
Fesoterodin fumarat
4634
Oxybutynin
Oxybutynin hydrochlorid
8540
Propiverin
Propiverin hydrochlorid
17037
Solifenacin 5027
3
Solifenacin succinat
Tolterodin 1960
Tolterodin (R,R)-tartrat
Trospiumchlorid
Trospium chlorid
25817
Gruppenbeschreibung: feste, orale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Darreichungsformen: Filmtabletten, Hartkapseln mit veränderter
Wirkstofffreisetzung, retardierte Hartkapseln,
Retardtabletten, Tabletten, überzogene Tabletten“
Die der Neubildung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente
sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt.
Danach erweisen sich die in die vorliegende Festbetragsgruppe einbezogenen Wirkstoffe als
therapeutisch vergleichbar. Das gemeinsame Anwendungsgebiet, aus dem sich die
therapeutische Vergleichbarkeit ergibt, ist die symptomatische Behandlung des Syndroms
der überaktiven Blase.
Therapiemöglichkeiten werden nicht eingeschränkt und medizinisch notwendige
Verordnungsalternativen stehen zur Verfügung. Die arzneimittelrechtliche Zulassung erlaubt
keinen Rückschluss darauf, dass eines der einbezogenen Fertigarzneimittel über ein
singuläres Anwendungsgebiet verfügt.
Nach 4. Kapitel § 29 Verfahrensordnung (VerfO) des G-BA ist als geeignete Vergleichsgröße
im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V die verordnungsgewichtete durchschnittliche Einzel-
bzw. Gesamtwirkstärke je Wirkstoff nach Maßgabe der in § 2 Anlage I zum 4. Kapitel VerfO
des G-BA beschriebenen Methodik bestimmt.
Nach § 43 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind die vom G-BA ermittelten
Vergleichsgrößen auf der Grundlage der Verordnungsdaten nach § 35 Abs. 5 Satz 7 SGB V
gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 SGB V zu aktualisieren. Daher wird die Anlage X der AM-RL unter
der einschlägigen Methodik zur Ermittlung der Vergleichsgröße (Anlage I zum 4. Kapitel der
VerfO) um die Festbetragsgruppe „Urologische Spasmolytika, Gruppe 1“ ergänzt.
Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Festbetragsfestsetzungsbeschlusses des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für Fertigarzneimittel der Wirkstoffgruppe
„Urologische Spasmolytika, Gruppe 1“, in Stufe 3, treten die bestehenden
Festbetragsgruppen „Oxybutynin, Gruppe 1“ in Stufe 1 und „Trospiumchlorid, Gruppe 1“ in
Stufe 1 außer Kraft.
3. Verfahrensablauf
In seiner Sitzung am 10. Juni 2014 hat der Unterausschuss Arzneimittel über die Neubildung
der betreffenden Festbetragsgruppe beraten. Der Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
wurde zugestimmt und der Beschlussentwurf zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens
konsentiert. Der Unterausschuss hat nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen.
4
Zeitlicher Beratungsverlauf:
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden
Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar,
welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind
(1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO).
Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen.
Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu
begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und
vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur
Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden.
Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese
in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben
werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet
zugänglich gemacht.
Stellungnahmeberechtigte nach § 35 Abs. 2 SGB V
Nach § 35 Abs. 2 SGB V ist Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen
Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der
Apotheker vor der Entscheidung des G-BA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu
diesem Zweck werden die entsprechenden Entwürfe den folgenden Organisationen sowie
den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen mit der Bitte um Weiterleitung
zugesendet.
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Unterausschuss
Arzneimittel
10.06.2014
Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der
Änderung der AM-RL in Anlage IX
5
Folgende Organisationen werden angeschrieben:
Stellungnahmeberechtigte Organisation Adresse
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Apotheker (AMK)
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Bundesverband der Arzneimittelhersteller
e. V. (BAH)
Ubierstraße 73
53173 Bonn
Bundesverband der Arzneimittelimporteure
e. V. (BAI)
EurimPark 8
83416 Saaldorf-Surheim
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI)
Friedrichstraße 148
10117 Berlin
Pro Generika e. V. Unter den Linden 32-34
10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)
Hausvogteiplatz 13
10117 Berlin
Prof. Dr. med. Reinhard Saller Gloriastraße 18a
CH – 8091 Zürich
Dr. Dr. Peter Schlüter Bahnhofstraße 2c
69502 Hemsbach
Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
Berlin, den 10. Juni 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
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4. Anlage
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1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
Stellungnahmeberechtigte nach § 35 Abs. 2 SGB V
4. Anlage
05.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung
Quetiapin, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35 Abs. 1
SGB V
Vom 10. Juni 2014
Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2014 die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom
18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert
am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ V [V-Nr], beschlossen:
I. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird folgende Festbetragsgruppe „Quetiapin,
Gruppe 1“ in Stufe 1 eingefügt:
„Stufe: 1
Wirkstoff: Quetiapin
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen
Darreichungsformen: Filmtabletten, Retardtabletten“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
http://www.g-ba.de/
2
Berlin, den 10. Juni 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
I. In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird folgende Festbetragsgruppe „Quetiapin, Gruppe 1“ in Stufe 1 eingefügt:
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung
Quetiapin, Gruppe 1, in Stufe 1 nach § 35
Absatz 1 SGB V
Vom 10. Juni 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
4. Anlage ........................................................................................................................... 5
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln
Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit
(1) denselben Wirkstoffen,
(2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit
chemisch verwandten Stoffen,
(3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
zusammengefasst werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach § 35 Abs. 3 SGB V notwendigen
rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2014 beschlossen, ein
Stellungnahmeverfahren zur Neubildung der Festbetragsgruppe „Quetiapin, Gruppe 1“ in
Stufe 1 einzuleiten.
Die Anlage IX wird um folgende Festbetragsgruppe „Quetiapin, Gruppe 1“ in Stufe 1 ergänzt:
„Stufe: 1
Wirkstoff: Quetiapin
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: verschreibungspflichtig
Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen
Darreichungsformen: Filmtabletten, Retardtabletten“
Die der Neubildung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente
sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt.
Alle von der Festbetragsgruppe „Quetiapin, Gruppe 1“ umfassten Arzneimittel enthalten den
Wirkstoff Quetiapin, wobei keine hinreichenden Belege für unterschiedliche, für die Therapie
bedeutsame Bioverfügbarkeiten vorliegen, die gegen die Festbetragsgruppe in der
vorliegenden Form sprechen.
Als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird für die
vorliegende Festbetragsgruppe der Stufe 1 gemäß 4. Kapitel § 18 Satz 1 der
Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) die reale Wirkstärke je abgeteilter Einheit bestimmt.
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3. Verfahrensablauf
In seiner Sitzung am 10. Juni 2014 hat der Unterausschuss Arzneimittel über die Neubildung
der betreffenden Festbetragsgruppe beraten. Der Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
wurde zugestimmt und der Beschlussentwurf zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens
konsentiert. Der Unterausschuss hat nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen.
Zeitlicher Beratungsverlauf:
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden
Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar,
welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind
(1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO).
Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen.
Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu
begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und
vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur
Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden.
Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese
in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben
werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet
zugänglich gemacht.
Stellungnahmeberechtigte nach § 35 Abs. 2 SGB V
Nach § 35 Abs. 2 SGB V ist Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen
Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der
Apotheker vor der Entscheidung des G-BA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Entwürfe den folgenden Organisationen sowie
den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen mit der Bitte um Weiterleitung
zugesendet.
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Unterausschuss
Arzneimittel
10.06.2014
Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der
Änderung der AM-RL in Anlage IX
4
Folgende Organisationen werden angeschrieben:
Stellungnahmeberechtigte Organisation Adresse
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Apotheker (AMK)
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Bundesverband der Arzneimittelhersteller
e. V. (BAH)
Ubierstraße 73
53173 Bonn
Bundesverband der Arzneimittelimporteure
e. V. (BAI)
EurimPark 8
83416 Saaldorf-Surheim
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI)
Friedrichstraße 148
10117 Berlin
Pro Generika e. V. Unter den Linden 32-34
10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)
Hausvogteiplatz 13
10117 Berlin
Prof. Dr. med. Reinhard Saller Gloriastraße 18a
CH – 8091 Zürich
Dr. Dr. Peter Schlüter Bahnhofstraße 2c
69502 Hemsbach
Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
Berlin, den 10. Juni 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
5
4. Anlage
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1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
Stellungnahmeberechtigte nach § 35 Abs. 2 SGB V
4. Anlage
05.08.2014
Datei
PD