Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage VII - Hinweise zur
Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut
idem) gemäß § 129 Abs. 1a SGB V:
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen und Aktualisierung
bestehender Gruppen
Vom 22. Mai 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2014 beschlossen, die
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ B, wie
folgt zu ändern:
I. Die Tabelle in Anlage VII wird wie folgt geändert:
1. Entsprechend der alphabetischen Reihenfolge werden folgende Zeilen eingefügt:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis austauschbare Darreichungsformen
„Alfacalcidol Weichkapseln“
„Desmopressin Nasenspray, Lösung“
„Estramustin Hartkapseln“
„Flunarizin Hartkapseln“
„Fluvastatin Hartkapseln“
„Flupirtin Hartkapseln“
„Omega-3-
Säuren-ethylester
90
Weichkapseln“
„Saccharomyces
boulardii Hartkapseln“
„Tolterodin Hartkapseln, retardiert“
2
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis austauschbare Darreichungsformen
„Zolmitriptan
Filmtabletten
Schmelztabletten
Tabletten“
2. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Amoxicillin
Amoxicillin-3-
Wasser
Saft
Suspension
Trockensaft
Trockensaft aus Granulat
Pulver zur Herstellung einer Suspension zum
Einnehmen“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Amoxicillin Granulat zur Herstellung einer Suspension
zum Einnehmen
Pulver zur Herstellung einer Suspension zum
Einnehmen“
3. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Doxepin
Doxepin
hydrochlorid
Filmtabletten
Kapseln
Tabletten
überzogene Tabletten“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Doxepin
Filmtabletten
Hartkapseln
Tabletten
überzogene Tabletten“
3
4. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Doxycyclin
Doxycyclin-1-
Wasser
Doxycyclin hyclat
Filmtabletten
Kapseln
Tabletten“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Doxycyclin
Filmtabletten
Hartkapseln
Tabletten
Weichkapseln“
5. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Erythromycin
Erythromycin
ethylsuccinat
Saft
Suspension
Trockensaft
Tropfen“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Erythromycin
Erythromycin
ethylsuccinat
Granulat zur Herstellung einer Suspension
zum Einnehmen“
6. In der Zeile „Mycophenolatmofetil“ wird in Spalte 3 „austauschbare Darreichungsform“
unterhalb des Wortes „Filmtabletten“ das Wort „Hartkapseln“ eingefügt.
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.
4
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 22. Mai 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage VII - Hinweise zur
Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut
idem) gemäß § 129 Abs. 1a SGB V:
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen und Aktualisierung
bestehender Gruppen
Vom 22. Mai 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 4
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 129 Abs. 1 a SGB V gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der Geschäftsstelle lagen Änderungsvorschläge von Krankenkassen zur Ergänzung von
Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und zur Aktualisierung bestehender Gruppen
sowie ein Schreiben eines pharmazeutischen Unternehmers mit Hinweisen zur Ergänzung
von Gruppen austauschbarer Darreichungsformen vor.
Nach den gesetzlichen Regelungen in § 129 Abs. 1 SGB V sind Arzneimittel austauschbar,
wenn sie neben anderen Kriterien wie identischer Wirkstärke und Packungsgröße die gleiche
oder eine austauschbare Darreichungsform aufweisen. Näheres wird nach § 129 Abs. 2
SGB V im Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker geregelt. Im geltenden Rahmenvertrag i. d. F. vom
15. Juni 2012 ist unter § 4 Abs. 1 d) festgelegt, dass Darreichungsformen mit identischer
Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich,
Darreichungsformen nach den Hinweisen des G-BA nach § 129 Abs. 1a SGB V aus-
tauschbar sind. Daraus folgt, dass Darreichungsformen, die zwar den gleichen Standard
Term nach den Zulassungsunterlagen, jedoch auf Basis der Meldungen der
pharmazeutischen Unternehmen an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA
GmbH) dennoch unterschiedliche Bezeichnungen in der Lauer-Taxe aufweisen, nach dem
Kriterium der gleichen Darreichungsform nicht austauschbar sind und es daher zur
Herbeiführung der Austauschbarkeit eines Hinweises des G-BA nach § 129 Abs. 1a SGB V
bedarf.
Mit dem Beschluss sollen neue Gruppen austauschbarer Darreichungsformen ergänzt und
bereits bestehende Gruppen an die Standard Terms der verfügbaren Präparate angepasst
werden. Gemäß 4. Kapitel § 48 Satz 1 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) legt der
G-BA zur Bezeichnung der Darreichungsformen die Standard Terms der Europäischen
Arzneibuch-Kommission (nach European Directorate for the Quality of Medicines & Health
Care) in der zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuellen Fassung zugrunde.
Um die Austauschbarkeit auch bei Gruppen, bei denen alle am Markt verfügbaren
Darreichungsformen nur einem Standard Term zugeordnet werden können, zu
gewährleisten, werden diese Gruppen entsprechend 4. Kapitel § 48 Satz 2 VerfO mit nur
einem Standard Term gebildet. Alle weiteren in der Lauer-Taxe aufgeführten Bezeichnungen
die definitorisch diesem Standard Term zuzuordnen sind, sind von der Austauschbarkeit
umfasst.
Der Unterausschuss Arzneimittel ist auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen wie den
entsprechenden Fachinformationen zu der Auffassung gekommen, dass die in den
jeweiligen Gruppen aufgeführten Darreichungsformen therapeutisch vergleichbar und damit
austauschbar sind.
In Anlage VII werden neue Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen zu den
Wirkstoffen Alfacalcidol, Desmopressin, Estramustin, Flunarizin, Fluvastatin, Flupirtin,
Omega-3-Säuren-ethylester 90, Saccharomyces boulardii, Tolterodin und Zolmitriptan
eingefügt.
Bereits bestehende Gruppen austauschbarer Darreichungsformen zu den Wirkstoffen
Amoxicillin, Doxepin, Doxycyclin, Erythromycin Erythromycin ethylsuccinat und
3
Mycophenolatmofetil werden an die Standard Terms verfügbarer Fertigarzneimittel
angepasst, da sich insoweit für den G-BA plausibel ein Klarstellungs- respektive
Änderungsbedarf in der Umsetzung der bestehenden Regelungen ergibt. Im Zuge dieser
Aktualisierung wird weitergehend dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäß 4. Kapitel
§ 49 VerfO die Zusammenfassung der Gruppen austauschbarer Darreichungsformen
grundsätzlich auf der Ebene derselben Wirkstoffe erfolgt. Daher werden die Gruppen
austauschbarer Darreichungsformen grundsätzlich nicht hinsichtlich unterschiedlicher Salze,
Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffes
differenziert. Für Wirkstoffe, zu denen Hinweise zur Austauschbarkeit mit diesem Beschluss
aktualisiert werden und für die Angaben zu unterschiedlichen Salzen, Ester, Ether, Isomeren,
Mischungen von Isomeren, Komplexen oder Derivaten aufgeführt sind, werden diese
Angaben gestrichen, insofern sie entbehrlich sind. Dies gilt für die Positionen Amoxicillin,
Doxepin und Doxycyclin. Für die Position Erythromycin Erythromycin ethylsuccinat (flüssige
Darreichungsformen) ist die Beibehaltung des Zusatzes Erythromycin ethylsuccinat
erforderlich. Verschiedene Erythromycin-Ester unterscheiden sich hinsichtlich ihrer
Bioverfügbarkeit und werden gemäß den Fachinformationen in unterschiedlichen
Dosierungsintervallen appliziert, so dass sie nicht therapeutisch vergleichbar im Sinne von
4. Kapitel § 50 Abs. 2 VerfO sind.
Bei weiteren in den vorliegenden Schreiben gegebenen Hinweisen zur Ergänzung von
Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und zur Aktualisierung bestehender Gruppen
in der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie sieht der Gemeinsame Bundesausschuss keinen
Regelungsbedarf nach § 129 Abs. 1 a SGB V.
Gegenüber dem mit Beschluss über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens nach
1. Kapitel § 14 VerfO zur Änderung der Anlage VII vom 5. November 2013 eingeleiteten
Stellungnahmeverfahren haben sich folgende Änderungen ergeben:
Von der Bildung eines Hinweises zur Austauschbarkeit Latanoprost-haltiger Arzneimittel mit
der Darreichungsform „Augentropfen“ wird abgesehen. Eine vor dem Hintergrund der
eingegangenen Stellungnahmen durchgeführte Überprüfung der am Markt verfügbaren
Präparate hat zu dem Ergebnis geführt, dass alle Latanoprost-haltigen Präparate in
Mehrfachdosisbehältnissen aufgrund ihrer mittlerweile identisch in der Lauer-Taxe
gemeldeten Darreichungsform bereits austauschbar sind und dass somit aktuell kein
Regelungsbedarf mehr besteht. Ergänzend wird an dieser Stelle klargestellt, dass der G-BA
gemäß 4. Kapitel § 50 Abs. 2 Satz 2 VerfO bei der Bildung von Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen grundsätzlich zwischen Darreichungsformen in Einzeldosis- und
Mehrfachdosisbehältnissen unterscheidet.
Von der Bildung einer Gruppe austauschbarer Darreichungsformen mit dem Wirkstoff
Desogestrel und der fixen Wirkstoffkombination Ethinylestradiol + Levonorgestrel wird
ebenso abgesehen. Eine Überprüfung der Anwendungsgebiete der betroffenen Präparate
hat ergeben, dass diese der Ausklammerung der oralen Kontrazeptiva aus dem
Arzneimittelbegriff des § 31 SGB V unterliegen (vgl. BSG Urteil v, 31.08.2000 − Az.: B 3 KR
1/98 R). Somit sind Präparate mit dem Wirkstoff Desogestrel und der fixen
Wirkstoffkombination Ethinylestradiol + Levonorgestrel im Sinne der §§ 31 und 129 SGB V
keine Arzneimittel und der G-BA kann entsprechend der Ermächtigung des § 129 SGB V
keine Gruppen austauschbarer Darreichungsformen bilden.
Vor dem Hintergrund dieser Änderungen am Beschluss gegenüber dem zur Stellungnahme
gestellten Beschlussentwurf kann auf die Durchführung eines erneuten
Stellungnahmeverfahrens abgesehen werden. Soweit von einem Hinweis zur
Austauschbarkeit Latanoprost-haltiger Arzneimittel mit der Darreichungsform „Augentropfen“
Abstand genommen werden soll, ergibt sich diese Änderung unmittelbar aus den im
Stellungnahmeverfahren vorgetragenen Einwänden. Gemäß 1. Kapitel § 14 Abs. 1 Satz 2
VerfO lösen Änderungen, die von Stellungnahmeberechtigten vorgeschlagen wurden, kein
erneutes Stellungnahmerecht aus.
4
Hinsichtlich der Änderung des Beschlussentwurfes durch Streichung von Gruppen
austauschbarer Darreichungsformen für die oralen Kontrazeptiva „Desogestrel“ und der fixen
Wirkstoffkombination „Ethinylestradiol + Levonorgestrel“ bedarf es ebenfalls keiner
Durchführung eines erneuten Stellungnahmeverfahrens. Aufgrund des alleinigen
Indikationsgebiets der betroffenen Wirkstoffe für die orale Kontrazeption sind entsprechende
Regelungen grundsätzlich nicht von der Regelungsbefugnis nach Maßgabe des § 129
Abs. 1a SGB V gedeckt und insofern hat eine Regelung des G-BA aus Rechtsgründen zu
unterbleiben. In einem solchen Fall mangelnder alternativer Handlungsoptionen des G-BA
kann der Sinn und Zweck eines erneuten Stellungnahmeverfahrens nicht erreicht werden,
mit der Folge, dass die insofern offenkundige und allein folgerichtige Korrektur des
Beschlusses ungeachtet der Wesentlichkeit der Änderung gegenüber dem zur
Stellungnahme gestellten Beschlussentwurf kein erneutes Stellungnahmerecht begründet.
3. Bürokratiekosten
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO
und dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Der Geschäftsstelle lagen Änderungsvorschläge von Krankenkassen zur Ergänzung von
Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und zur Aktualisierung bestehender Gruppen
sowie ein Schreiben eines pharmazeutischen Unternehmers mit Hinweisen zur Ergänzung
von Gruppen austauschbarer Darreichungsformen vor. Diese Änderungsvorschläge und das
Schreiben wurden in der Sitzung einer Arbeitsgruppe (AG) beraten, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-
Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen
zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe hat in ihrer Sitzungen am 20. September 2013 über
die Aktualisierung der Anlage VII beraten.
In der Sitzung des Unterausschusses Arzneimittel am 5. November 2013 wurde ebenfalls
über die Aktualisierung der Anlage VII beraten und die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie, Anlage VII abschließend
beraten.
Der Beschlussentwurf zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens wurde in der Sitzung
des Unterausschusses Arzneimittel am 5. November 2013 konsentiert. Der Unterausschuss
hat nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens
einstimmig beschlossen. Im Rahmen des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens sind
Stellungnahmen eingegangen, über die der Unterausschuss Arzneimittel in seiner Sitzung
am 11. Februar 2014 informiert und zu denen eine mündliche Anhörung terminiert wurde.
Die Stellungnehmer wurden mit Schreiben vom 17. Februar 2014 zu einer mündlichen
Anhörung gemäß § 91 Abs. 9 SGB V i. V. m. 1. Kapitel § 12 VerfO eingeladen, die am
11. März 2014 stattfand. Im Anschluss daran hat der Unterausschuss Arzneimittel über die
Auswertung der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen beraten.
Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 8. April 2014 den
Beschlussentwurf zur Änderung der AM-RL in Anlage VII konsentiert.
Das Plenum hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2014 die Änderung der AM-RL in Anlage VII
beschlossen.
5
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Arbeitsgruppe
Nutzenbewertung
20. September
2013
Beratung über Vorschläge
pharmazeutischer Unternehmer und
Krankenkassen zur Ergänzung und
Aktualisierung der AM-RL in Anlage VII
Unterausschuss
Arzneimittel
5. November 2013 Beschluss über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
der AM-RL in Anlage VII
Unterausschuss
Arzneimittel
11. Februar 2014 Information über eingegangene
Stellungnahmen; Terminierung der
mündlichen Anhörung
Unterausschuss
Arzneimittel
11. März 2014 Termin der mündlichen Anhörung;
Beratung über die Auswertung der
schriftlichen und mündlichen
Stellungnahmen
Unterausschuss
Arzneimittel
8. April 2014 Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage
Plenum 22. Mai 2014 Beschlussfassung über die Änderung der
Anlage VII der AM-RL
Berlin, den 22. Mai 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
05.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Abschnitt M und
Anlage VII – Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen (aut idem) gemäß § 129
Absatz 1a SGB V
Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
ausgeschlossen ist (1. Tranche)
Vom 13. Mai 2014
Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom
18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert
am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ V), beschlossen:
I. Abschnitt M § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) und von der
Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossene Arzneimittel
nach § 129 Absatz 1a SGB V
(1) Die Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen nach § 129 Absatz 1a
Satz 1 SGB V ergeben sich aus Anlage VII Teil A zu dieser Richtlinie. Auch ohne
Hinweise sind wirkstoffgleiche Arzneimittel, die in Wirkstärke und Packungsgröße
identisch, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind und die gleiche
Darreichungsform besitzen, austauschbar. Die Regelungen über den Ausschluss der
Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel bleiben hiervon unberührt.
(2) Arzneimittel, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nach § 129
Absatz 1a Satz 2 SGB V ausgeschlossen ist, sind in Teil B der Anlage VII aufgeführt.
(3) Die Möglichkeit der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes, unter
Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Aspekte nach § 73
Absatz 5 Satz 2 SGB V die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
auszuschließen, bleibt von diesen Regelungen unberührt. Gleiches gilt für die
Nichtabgabe wirkstoffgleicher Arzneimittel durch Apothekerinnen und Apotheker bei
Vorliegen sonstiger Bedenken nach § 17 Absatz 5 der Apothekenbetriebsordnung.“
II. Anlage VII wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage VII wird die Angabe „Teil A“ vorangestellt.
2
2. Die Überschrift „Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem)
gemäß § 129 Absatz 1a SGB V“ wird ersetzt durch die Überschrift „Hinweise zur
Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) gemäß § 129 Absatz 1a Satz 1
SGB V“
3. Der Anlage VII wird folgender Teil B angefügt:
„Teil B
Von der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossene Arzneimittel
gemäß § 129 Absatz 1a Satz 2 SGB V
Arzneimittel, die einen in der Anlage gelisteten Wirkstoff in einer der aufgeführten
Darreichungsformen enthalten, dürfen nicht gemäß § 129 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b SGB V
i.V.m. dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V durch ein wirkstoffgleiches
Arzneimittel ersetzt werden.
Weitere, in der Anlage nicht aufgeführte Bezeichnungen von Darreichungsformen sind
von dieser Regelung erfasst, soweit sie den definitorischen Voraussetzungen der in der
Anlage aufgeführten Standard Terms entsprechen.
Wirkstoff Darreichungsformen
Betaacetyldigoxin Tabletten
Ciclosporin Lösung zum Einnehmen
Ciclosporin Weichkapseln
Digitoxin Tabletten
Digoxin Tabletten
Levothyroxin-Na Tabletten
Levothyroxin-Na + Kaliumiodid (fixe
Kombination)
Tabletten
Phenytoin Tabletten
III. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.
3
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 13. Mai 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
http://www.g-ba.de/
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Abschnitt M und
Anlage VII – Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen (aut idem) gemäß § 129
Absatz 1a SGB V
Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
ausgeschlossen ist (1. Tranche)
Vom 13. Mai 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 6
3.1 Stellungnahmeberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB V ................................................ 7
2
1. Rechtsgrundlage
Nach dem am 1. April 2014 in Kraft getretenen 14. SGB V-Änderungsgesetz bestimmt der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 129 Abs. 1a SGB V in den Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erstmals bis zum 30. September 2014 die Arzneimittel, deren
Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer
therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Das Nähere regelt der G-BA in seiner
Verfahrensordnung.
Der in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V enthaltene Richtlinienauftrag ermächtigt den G-BA, in
untergesetzlichen Rechtsnormen den Umfang und die Modalitäten der Arzneimittelver-
sorgung mit verbindlicher Wirkung sowohl für die Leistungserbringer und die Krankenkassen
als auch für die Versicherten in konkretisierender Weise zu regeln.
2. Eckpunkte der Entscheidung
a. Regelung in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V
Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags in § 129 Abs. 1a SGB V wird mit dem
vorliegenden Richtlinienentwurf der Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie in § 40 um eine
Regelung zu den von der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
ausgeschlossenen Arzneimitteln ergänzt (§ 40 Abs. 2). Die bisherige Anlage VII zu Abschnitt
M der Arzneimittel-Richtlinie wird in einen Teil A mit den Hinweisen zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen und in einen Teil B mit den von der Ersetzung durch ein
wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossenen Arzneimitteln aufgeteilt.
Mit § 40 Abs. 3 wird die Reichweite der Regelungen in Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie
in Bezug auf anderweitige Möglichkeiten, einen Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel zu
verhindern, klargestellt. Danach bleibt die Möglichkeit der verordnenden Ärztin oder des
verordnenden Arztes, unter Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer
Aspekte nach § 73 Absatz 5 Satz 2 SGB V die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches
Arzneimittel auszuschließen, von den Regelungen in der Arzneimittel-Richtlinie unberührt.
Gleiches gilt für die Nichtabgabe wirkstoffgleicher Arzneimittel durch Apothekerinnen und
Apotheker bei Vorliegen sonstiger Bedenken nach § 17 Absatz 5 der
Apothekenbetriebsordnung.
Arzneimittel, die einen in der Anlage gelisteten Wirkstoff in einer der aufgeführten
Darreichungsformen enthalten, dürfen nicht gemäß § 129 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1b SGB V
i.V.m. dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V durch ein wirkstoffgleiches
Arzneimittel ersetzt werden. Das bedeutet, dass Arzneimittel mit gleichen
Darreichungsformen nach diesen Regelungen nicht gegeneinander ersetzbar sind. Eine
Ersetzbarkeit unterschiedlicher Darreichungsformen ist bereits nach den gesetzlichen
Kriterien in § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausgeschlossen.
In Teil B der Anlage VII sollen zunächst die nachfolgend aufgeführten Wirkstoffe in der
jeweils genannten Darreichungsform aufgenommen werden. Der G-BA ist bei der Prüfung
und Beschlussfassung über die erste Tranche zur Umsetzung des Regelungsauftrags
vorliegenden begründeten Hinweisen für aufzunehmende Wirkstoffe nachgegangen und hat
sie, sofern eine abschließende Prüfung innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war, nach
Maßgabe seiner Entscheidungsgrundlagen in den vorliegenden Richtlinienentwurf
umgesetzt. Eine vollständige Überprüfung aller am Markt verfügbaren Arzneimittel hat der G-
BA nicht vorgenommen; ergänzenden Hinweisen auf weitere Wirkstoffe wird der G-BA in der
3
Folge nachgehen und gegebenenfalls in weiteren Beschlüssen konkretisieren. Unbeschadet
weiterer an den G-BA herangetragener Hinweise wird der G-BA sich zeitnah den
Therapiefeldern widmen, hinsichtlich derer im Zuge der ersten Tranche aufgrund weiterer zu
klärender Sachverhalte keine abschließende Prüfung der Kriterien für die Aufnahme in die
Wirkstoffliste möglich war. Hierzu zählen Immunsuppressiva (insbesondere der Wirkstoff
Tacrolimus), Antikonvulsiva, Opioidanalgetika mit verzögerter Wirkstofffreisetzung sowie
Inhalativa zur Behandlung von Asthma bronchiale/COPD und Dermatika zur Behandlung der
Psoriasis.
In der nachfolgenden Übersicht werden nur Wirkstoffe solcher Arzneimittel aufgeführt, die
nach den gesetzlichen Kriterien gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V ersetzbar sind.
Wirkstoffe, die die Kriterien für eine Aufnahme in Teil B der Anlage VII erfüllen, werden nicht
in die Übersicht aufgenommen, wenn nach § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V ersetzbare
Arzneimittel zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht verfügbar sind.
Wirkstoff Darreichungsformen
Betaacetyldigoxin Tabletten
Ciclosporin Lösung zum Einnehmen
Ciclosporin Weichkapseln
Digitoxin Tabletten
Digoxin Tabletten
Levothyroxin-Na Tabletten
Levothyroxin-Na + Kaliumiodid (fixe
Kombination)
Tabletten
Phenytoin Tabletten
b. Entscheidungsgrundlagen
Der G-BA bestimmt Arzneimittel, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
ausgeschlossen ist, gemäß den nachfolgend dargestellten Entscheidungsgrundlagen:
„1. Titel Allgemeine Bestimmungen für Regelungen zur Austauschbarkeit nach
Maßgabe § 129 Absatz 1a i.V.m. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V
§ 48 Bezeichnung der Darreichungsformen
1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt zur Bezeichnung der Darreichungsformen die
Standard Terms der Europäischen Arzneibuch-Kommission (nach European Directorate for
the Quality of Medicines & Health Care) in der zum jeweiligen Beschlusszeitpunkt aktuellen
Fassung zugrunde. 2Abweichende Bezeichnungen der Darreichungsformen werden von den
4
Hinweisen zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen und von den Bestimmungen zu
von der Ersetzung ausgeschlossenen Arzneimitteln nach § 129 Absatz 1a SGB V erfasst,
soweit sie den definitorischen Voraussetzungen der zugrunde gelegten Standard Terms
entsprechen.
§ 49 Aufgreifkriterien für die Bildung von Gruppen austauschbarer Darreichungsformen
(§ 129 Absatz 1a Satz 1 SGB V) und für die von der Ersetzung durch ein
wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossenen Arzneimittel (§ 129 Absatz 1a Satz 2
SGB V)
(1) 1Die Bildung der Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und die Bestimmung der
von der Ersetzung ausgeschlossenen Arzneimittel erfolgt auf der Ebene derselben
Wirkstoffe. 2Es wird grundsätzlich nicht hinsichtlich unterschiedlicher Salze, Ester, Ether,
Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffes
differenziert.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss orientiert sich bei den Hinweisen zur
Austauschbarkeit von Darreichungsformen und der Bestimmung der von der Ersetzung
ausgeschlossenen Arzneimittel an den am Markt verfügbaren zugelassenen
Arzneimitteln mit dem jeweiligen Wirkstoff. 2Ungeachtet dessen kann der Gemeinsame
Bundesausschuss auch weitere Standard Terms aufnehmen, soweit diese unter
Berücksichtigung ihrer jeweiligen Definitionen den Kriterien nach Maßgabe des 2. oder 3.
Titels entsprechen.
2. Titel Voraussetzung für eine Bildung von Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen nach § 129 Abs. 1a SGB V
In § 51 Abs. 1 wird vor dem Wort „Fachinformation“ das Wort „amtliche“ gestrichen,
ansonsten bleibt der 2. Titel unverändert.
3. Titel Voraussetzung für die Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nach § 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V
ausgeschlossen ist
§ 52 Kriterien zur Bewertung von Arzneimitteln hinsichtlich des Ausschlusses einer
Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
(1) Der G-BA bestimmt Arzneimittel, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
ausgeschlossen ist.
(2) Die Bewertung der Wirkstoffe hinsichtlich des Ausschlusses einer Ersetzung durch ein
wirkstoffgleiches Arzneimittel bestimmt sich regelhaft in der Gesamtschau folgender
Beurteilungskriterien:
1. Geringfügige Änderungen der Dosis oder Plasmakonzentration des Wirkstoffes
führen zu klinisch relevanten Veränderungen in der angestrebten Wirkung oder zu
schwerwiegenden unerwünschten Wirkungen (enge therapeutische Breite).
2. Infolge der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel können nicht nur
patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten.
5
3. Gemäß Fachinformation sind über die Phase der Therapieeinstellung hinaus für
ein Arzneimittel ein Drug Monitoring oder eine vergleichbare Anforderung zur
Therapiekontrolle vorgesehen. Daraus sollten sich Hinweise ableiten lassen, dass
eine Ersetzung durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne
ärztliche Kontrolle möglich ist.
(3) Arzneimittel zur intravasalen Anwendung sind nicht Gegenstand einer Regelung nach
§ 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V.
(4) Grundsätzlich werden nur solche Arzneimittel von der Ersetzung ausgeschlossen, die
nach den gesetzlichen Kriterien gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V ersetzbar sind.
§ 53 Unterlagen zur Bewertung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein
wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist
(1) Zur Bewertung von Arzneimitteln, deren Ersetzung ausgeschlossen ist, werden vorrangig
die Fachinformationen sowie Muster- beziehungsweise Referenztexte herangezogen.
(2) 1Darüber hinaus können für die Beurteilung geeignete klinische Studien berücksichtigt
werden. 2Die Bewertung erfolgt nach den methodischen Grundsätzen der
evidenzbasierten Medizin. 3Der Unterausschuss prüft die Studien hinsichtlich ihrer
Planungs-, Durchführungs- und Auswertungsqualität und bewertet ihre Aussagekraft
hinsichtlich der Frage der Ersetzbarkeit eines Arzneimittels unter Berücksichtigung der
aktuellen Fachinformation.“
Die Entscheidungsgrundlagen werden in der Folge als Verfahrensregelungen in das
4. Kapitel, 8. Abschnitt der Verfahrensordnung des G-BA übertragen.
Zu den Entscheidungsgrundlagen im Einzelnen:
Zum 1. Titel
Der 1. Titel enthält allgemeine Bestimmungen für Regelungen zur Austauschbarkeit von
wirkstoffgleichen Arzneimitteln nach Maßgabe des § 129 Absatz 1a i.V.m. § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 SGB V. Unter diese Bestimmungen fallen die Bezeichnung der
Darreichungsformen gemäß Standard Terms und die Beschreibung der Aufgreifkriterien wie
die wirkstoffbezogene Betrachtungsweise und die Orientierung an den am Markt verfügbaren
Arzneimitteln.
Die bestehenden Regelungen im 1. Titel werden in den wesentlichen Inhalten beibehalten
und gelten damit auch für die Bestimmung der von der Ersetzung ausgeschlossenen
Arzneimittel nach § 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V.
Zum 2. Titel
Der 2. Titel wird inhaltlich nicht geändert. In § 51 Abs. 1 wird lediglich eine formale
Anpassung vollzogen und vor dem Wort „Fachinformation“ das Wort „amtlich“ gestrichen, da
dieser Zusatz nicht erforderlich ist.
6
Zum 3. Titel
Der 3. Titel enthält Regelungen zur Bestimmung von Arzneimitteln, die von der Ersetzung
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen sind.
Die Beurteilungskriterien nach § 52 werden in einer Gesamtschau zugrunde gelegt. Insofern
werden die Kriterien hinsichtlich deren Vorliegen geprüft und unter Berücksichtigung ihrer
jeweiligen Aussagekraft im Hinblick auf die Fragestellung bewertet. Auf dieser Basis wird
eine Schlussfolgerung hinsichtlich der Ersetzbarkeit wirkstoffgleicher Arzneimittel gezogen,
ohne dass zwingend alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten. Die Kriterien umfassen
regelhaft das Vorliegen einer engen therapeutischen Breite der Wirkstoffe, ein infolge der
Ersetzung mögliches Auftreten nicht nur patientenindividuell begründeter relevanter
klinischer Beeinträchtigungen sowie ein in der Fachinformation über die Phase der
Therapieeinstellung hinaus vorgesehenes Drug Monitoring oder eine vergleichbare
Anforderung zur Therapiekontrolle, woraus sich Hinweise ableiten lassen sollten, dass eine
Ersetzung durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle
möglich ist. Unter Anforderungen zur Therapiekontrolle fällt z.B. die Durchführung von
Laborwertkontrollen.
Das Vorliegen einer bezugnehmenden Zulassung schließt die Bestimmung von
Arzneimitteln, die von der Ersetzung ausgeschlossen sind, nicht grundsätzlich aus.
Arzneimittel zur intravasalen Anwendung sind nicht Gegenstand einer Regelung nach § 129
Abs. 1a Satz 2 SGB V. Diese sind gemäß Definition des Begriffs der absoluten
Bioverfügbarkeit zu 100% bioverfügbar und unterliegen keinen Schwankungen in der
systemischen Wirkstoffkonzentration aufgrund unterschiedlicher Freisetzungsraten.
Grundsätzlich werden nur solche Arzneimittel von der Ersetzung ausgeschlossen, die nach
den gesetzlichen Kriterien gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V ersetzbar sind. Das
bedeutet, dass sich die Regelungen in Teil B der Anlage VII auf solche marktverfügbaren
Arzneimittel beschränken, die in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sind, für ein
gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind und die gleiche Darreichungsform besitzen.
Anderenfalls besteht kein aktueller Regelungsbedarf; im Rahmen seiner allgemeinen Pflicht
zur Anpassung seiner Richtlinien wird der G-BA auf entsprechende Hinweise gegebenenfalls
Ergänzungen vornehmen.
§ 53 trifft Regelungen zu Unterlagen zur Bewertung von Arzneimitteln, deren Ersetzung
durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist. Vorrangig werden die
Fachinformationen sowie Muster- beziehungsweise Referenztexte herangezogen. Das
bedeutet, dass auch weitere Bekanntmachungen der Zulassungsbehörde berücksichtigt
werden können, soweit sich aus ihnen Hinweise ableiten lassen, dass eine Ersetzung durch
ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.
3. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung eines Richtlinienentwurfes und der Entscheidungsgrundlagen hat eine vom
Unterausschuss Arzneimittel beauftragte Arbeitsgruppe beraten, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-
Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen
zusammensetzt.
Die Beratung und Konsentierung der Beschlussvorlage zur Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens nach § 92 Abs. 3a SGB V erfolgte im Unterausschuss Arzneimittel
am 13. Mai 2014. Der Unterausschuss hat nach § 10 Abs. 1, Kapitel 1 der
Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig
beschlossen.
7
Zeitlicher Beratungsverlauf:
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
AG Nutzenbewertung -
Substitutionsausschlussliste
17. März 2014
14. April 2014
28. April 2014
12. Mai 2014
Beratung über die
Entscheidungsgrundlagen zur
Bestimmung von Arzneimitteln, die
von der Ersetzung ausgeschlossen
sind, und Erstellung eines
Richtlinienentwurfes zur Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens
Unterausschuss Arzneimittel 13. Mai 2014 Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage, Beschlussfassung
über die Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens nach § 92
Abs. 3a SGB V
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden
Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar,
welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind
(1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO).
Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen.
Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu
begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und
vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur
Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden.
Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese
in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben
werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet
zugänglich gemacht.
3.1 Stellungnahmeberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB V
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
8
Folgende Organisationen werden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V.
(BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA) Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e.V. Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e.V. (BAI) EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittelhersteller e.V. (BAH) Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e.V. Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e.V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e.V. Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50 10117 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Zahnärzteschaft
(AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
Berlin, den 13. Mai 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
3.1 Stellungnahmeberechtigte nach § 92 Abs. 3a SGB V
05.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage VII - Hinweise zur
Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut
idem) gemäß § 129 Abs. 1a SGB V:
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen und Aktualisierung
bestehender Gruppen
Vom 20. März 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 8. Mai 2014 (BAnz AT 03.06.2014 B3), wie
folgt zu ändern:
I. Die Tabelle in Anlage VII wird wie folgt geändert:
1. Entsprechend der alphabetischen Reihenfolge werden folgende Zeilen eingefügt:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis austauschbare Darreichungsformen
„Amoxicillin +
Clavulansäure
Pulver zur Herstellung einer Suspension zum
Einnehmen“
„Cetirizin Lösung zum Einnehmen
Sirup“
„Cetirizin Tropfen zum Einnehmen, Lösung“
„Cyproteronacetat
+ Ethinylestradiol Filmtabletten
überzogene Tabletten“
„Dienogest +
Ethinylestradiol
Filmtabletten
Tabletten
überzogene Tabletten“
„Fluconazol Hartkapseln“
„Fluvastatin Hartkapseln“
„Itraconazol Hartkapseln“
BAnz AT 11.06.2014 B2
2
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis austauschbare Darreichungsformen
„Levetiracetam Lösung zum Einnehmen“
„Loperamid
Hartkapseln
Kautabletten
Schmelztabletten
Tabletten
Weichkapseln“
„Melperon Lösung zum Einnehmen“
„Memantin Lösung zum Einnehmen“
„Methyldopa Filmtabletten
Tabletten“
„Montelukast Filmtabletten
Tabletten“
„Risperidon Lösung zum Einnehmen“
„Rivastigmin Hartkapseln“
2. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Acemetacin Kapseln
Kapseln, magensaftresistent“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Acemetacin Hartkapseln“
BAnz AT 11.06.2014 B2
3
3. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Cefaclor
Cefaclor-1-
Wasser
Filmtabletten
Kapseln“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Cefaclor Filmtabletten
Hartkapseln“
4. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Clindamycin
Clindamycin
hydrochlorid
Clindamycin
hydrochlorid-1-
Wasser
Filmtabletten
Kapseln“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Clindamycin Filmtabletten
Hartkapseln“
5. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Doxazosin
Doxazosin
mesilat
Tabletten
Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung
Retardtabletten“
wird gestrichen.
BAnz AT 11.06.2014 B2
4
6. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Fluoxetin
Fluoxetin
hydrochlorid
Filmtabletten
Hartkapseln
Kapseln
Tabletten“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Fluoxetin Filmtabletten
Hartkapseln
Tabletten
Tabletten zur Herstellung einer Suspension
zum Einnehmen“
7. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Haloperidol Lösung
Tropfen
Tropflösung“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Haloperidol Lösung zum Einnehmen
Tropfen zum Einnehmen, Lösung“
8. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Ketotifen
Ketotifen fumarat
Filmtabletten
Kapseln
Tabletten“
BAnz AT 11.06.2014 B2
5
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Ketotifen
Filmtabletten
Hartkapseln
Tabletten“
9. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Loperamid
Loperamid
hydrochlorid
Lösung
Tropfen
Tropflösung“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Loperamid Lösung zum Einnehmen
Tropfen zum Einnehmen, Lösung“
10. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Metoclopramid
Metoclopramid
dihydrochlorid-1-
Wasser
Metoclopramid
hydrochlorid
Metoclopramid
hydrochlorid-1-
Wasser
Lösung
Tropfen
Tropflösung“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Metoclopramid Lösung zum Einnehmen
Tropfen zum Einnehmen, Lösung“
BAnz AT 11.06.2014 B2
6
11. In der Zeile „Nifedipin“ wird in Spalte 3 „austauschbare Darreichungsformen“ das Wort
„Kapseln“ ersetzt durch das Wort „Weichkapseln“.
12. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Paracetamol Lösung
Saft
Sirup“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Paracetamol Lösung zum Einnehmen
Sirup“
13. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Piroxicam
Piroxicam
betadex
Kapseln
Tabletten“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Piroxicam
Hartkapseln
Tabletten“
BAnz AT 11.06.2014 B2
7
14. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Tramadol
Tramadol
hydrochlorid
Retardkapseln
Retardtabletten“
wird ersetzt durch die Zeilen:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Tramadol
Hartkapseln, retardiert
Retardtabletten
(Applikationshäufigkeit 2 x täglich)“
„Tramadol
Hartkapseln, retardiert
Retardtabletten
(Applikationshäufigkeit 1 x täglich)“
15. Die Zeile
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Tramadol
Tramadol
hydrochlorid
Filmtabletten
Kapseln
Tabletten“
wird wie folgt neu gefasst:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Tramadol
Filmtabletten
Hartkapseln
Tabletten“
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
BAnz AT 11.06.2014 B2
http://www.g-ba.de/
8
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 11.06.2014 B2
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Doxazosin mesilat
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoff
Wirkstoffbasen im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoffbasen im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoffbasen im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoffbasen im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoffbasen im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoffbasen im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
Wirkstoffbasen im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage VII - Hinweise zur
Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut
idem) gemäß § 129 Abs. 1a SGB V:
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen und Aktualisierung
bestehender Gruppen
Vom 20. März 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekosten .......................................................................................................... 4
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 129 Abs. 1 a SGB V gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Der Geschäftsstelle lagen Schreiben pharmazeutischer Unternehmer mit Hinweisen zur
Ergänzung von Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und der Aktualisierung
bestehender Gruppen sowie ein Änderungsvorschlag des GKV-Spitzenverbands vor.
Nach den gesetzlichen Regelungen in § 129 Abs. 1 SGB V sind Arzneimittel austauschbar,
wenn sie neben anderen Kriterien wie identischer Wirkstärke und Packungsgröße die gleiche
oder eine austauschbare Darreichungsform aufweisen. Näheres wird nach § 129 Abs. 2
SGB V im Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker geregelt. Im geltenden Rahmenvertrag i. d. F. vom
15. Juni 2012 ist unter § 4 Abs. 1 d) festgelegt, dass Darreichungsformen mit identischer
Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich,
Darreichungsformen nach den Hinweisen des G-BA nach § 129 Abs. 1a SGB V aus-
tauschbar sind. Daraus folgt, dass Darreichungsformen, die zwar den gleichen Standard
Term nach den Zulassungsunterlagen, jedoch auf Basis der Meldungen der
pharmazeutischen Unternehmen an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA
GmbH) dennoch unterschiedliche Bezeichnungen in der Lauer-Taxe aufweisen, nach dem
Kriterium der gleichen Darreichungsform nicht austauschbar sind und es daher zur
Herbeiführung der Austauschbarkeit eines Hinweises des G-BA nach § 129 Abs. 1a SGB V
bedarf.
Mit dem Beschluss sollen neue Gruppen austauschbarer Darreichungsformen ergänzt und
bereits bestehende Gruppen an die Standard Terms der verfügbaren Präparate angepasst
werden. Der G-BA legt zur Bezeichnung der Darreichungsformen die Standard Terms der
Europäischen Arzneibuch-Kommission (nach European Directorate for the Quality of
Medicines & Health Care) in der zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuellen Fassung zugrunde.
Um die Austauschbarkeit auch bei Gruppen, bei denen alle am Markt verfügbaren
Darreichungsformen nur einem Standard Term zugeordnet werden können, zu
gewährleisten, werden diese Gruppen mit nur einem Standard Term gebildet. Alle weiteren
in der Lauer-Taxe aufgeführten Bezeichnungen die definitorisch diesem Standard Term
zuzuordnen sind, sind von der Austauschbarkeit umfasst.
Der Unterausschuss Arzneimittel ist auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen wie den
entsprechenden Fachinformationen zu der Auffassung gekommen, dass die in den
jeweiligen Gruppen aufgeführten Darreichungsformen therapeutisch vergleichbar und damit
austauschbar sind.
In Anlage VII werden neue Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen zu den
Wirkstoffen Amoxicillin + Clavulansäure, Cetirizin, Cyproteronacetat + Ethinylestradiol,
Dienogest + Ethinylestradiol, Fluconazol, Flupentixol, Fluvastatin, Itraconazol, Levetiracetam,
Loperamid, Melperon, Memantin, Methyldopa, Montelukast, Risperidon und Rivastigmin
eingefügt.
Bereits bestehende Gruppen austauschbarer Darreichungsformen zu den Wirkstoffen
Acemetacin, Cefaclor, Clindamycin, Fluoxetin, Haloperidol, Ketotifen, Loperamid,
Metoclopramid, Nifedipin, Paracetamol, Piroxicam und Tramadol werden an die Standard
Terms verfügbarer Fertigarzneimittel angepasst, da sich insoweit für den G-BA plausibel ein
3
Klarstellungs- respektive Änderungsbedarf in der Umsetzung der bestehenden Regelungen
ergibt. Im Zuge dieser Aktualisierung wird weitergehend dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Zusammenfassung der Gruppen austauschbarer Darreichungsformen grundsätzlich
auf der Ebene derselben Wirkstoffe erfolgt. Daher werden die Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen grundsätzlich nicht hinsichtlich unterschiedlicher Salze, Ester, Ether,
Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffes differenziert.
Die Angabe der Salze in der Spalte 1 „Wirkstoff“ in Teilen der Anlage ist entbehrlich, soweit
keine Eingrenzung der Austauschbarkeit bestimmter Salze, Ester, Ether, Isomere,
Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffes erforderlich ist. Für
Wirkstoffe, zu denen Hinweise zur Austauschbarkeit mit diesem Beschluss aktualisiert
werden und für die Angaben zu unterschiedlichen Salzen, Ester, Ether, Isomeren,
Mischungen von Isomeren, Komplexen oder Derivaten aufgeführt sind, werden diese
Angaben gestrichen, insofern sie entbehrlich sind. Dies betrifft die Positionen Cefaclor,
Clindamycin, Fluoxetin, Ketotifen, Loperamid, Metoclopramid, Piroxicam und Tramadol.
Der Hinweis zu Doxazosin (Tabletten, Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung,
Retardtabletten) wird gestrichen, da deutliche Unterschiede in den pharmakokinetischen
Eigenschaften nicht retardierter und retardierter Darreichungsformen hinsichtlich der
Spitzenplasmaspiegel, der Dauer bis zum Auftreten des Spitzenplasmaspiegels und der
Bioverfügbarkeit im Steady State bestehen, die ein therapeutisch relevantes Ausmaß
erreichen. Der G-BA korrigiert daher den Hinweis im Rahmen seiner Beobachtungs- und
Anpassungspflicht aufgrund entsprechender Eingaben aus der Praxis. Von einer Bildung
neuer Hinweise zu Doxazosin, getrennt für nicht retardierte und retardierte
Darreichungsformen, wird abgesehen, da die verfügbaren Präparate der nicht retardierten
bzw. retardierten Darreichungsformen jeweils bereits aufgrund identischer Bezeichnung in
der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) austauschbar sind.
Vor dem Hintergrund, dass retardierte Tramadol-Präparate mit unterschiedlicher
Applikationsfrequenz verfügbar sind, wird der Hinweis zum Wirkstoff Tramadol
(Retardkapseln, Retardtabletten) durch zwei neue Hinweise zu Gruppen retardierter
austauschbarer Darreichungsformen, jeweils für 1x tägliche und 2x tägliche
Applikationshäufigkeit, ersetzt. Darreichungsformen mit einer 2x täglichen
Applikationshäufigkeit sind nicht mit Präparaten mit einer 1x täglichen Applikationshäufigkeit
identischer Wirkstärke austauschbar, da die Präparate jeweils eine deutlich unterschiedliche
Wirkstofffreisetzungs- und Wirkdauer und damit therapeutisch relevante Unterschiede der
pharmakokinetischen Eigenschaften aufweisen. Der G-BA korrigiert daher den Hinweis im
Rahmen seiner Beobachtungs- und Anpassungspflicht aufgrund entsprechender Eingaben
aus der Praxis. Bei der Bildung der neuen Gruppen werden die Bezeichnungen der
Darreichungsformen an die Standard Terms verfügbarer Fertigarzneimittel angepasst.
Mit dem Beschluss wird auch eine Gruppe austauschbarer Darreichungsformen mit der fixen
Wirkstoffkombination Dienogest + Ethinylestradiol gebildet. Die betroffenen Präparate
unterliegen an dieser Stelle nicht gänzlich der Ausklammerung der oralen Kontrazeptiva aus
dem Arzneimittelbegriff des § 31 SGB V (vgl. BSG Urteil v, 31.08.2000 − Az.: B 3 KR 1/98
R), da Präparate verfügbar sind, die zusätzlich zur Kontrazeption auch zur
Krankenbehandlung, konkret zur Behandlung der mittelschweren Akne, zugelassen sind.
Somit sind Präparate mit der fixen Wirkstoffkombination Dienogest + Ethinylestradiol auch im
Sinne der §§ 31 und 129 SGB V Arzneimittel und der G-BA kann entsprechend der
Ermächtigung des § 129 SGB V Gruppen austauschbarer Darreichungsformen bilden.
Bei weiteren in den vorliegenden Schreiben gegebenen Hinweisen zur Ergänzung von
Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und zur Aktualisierung bestehender Gruppen
in der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie sieht der Gemeinsame Bundesausschuss keinen
Regelungsbedarf nach § 129 Abs. 1 a SGB V.
4
3. Bürokratiekosten
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO
und dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Der Geschäftsstelle lagen Schreiben aus der Praxis mit Hinweisen zur Ergänzung von
Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und Aktualisierung bestehender Gruppen
sowie ein Änderungsvorschlag des GKV-Spitzenverbands vor. Diese Schreiben und der
Änderungsvorschlag wurden in der Sitzung einer Arbeitsgruppe beraten, die sich aus den
von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, den vom
GKV-Spitzenverband benannten Mitgliedern sowie den Vertretern/Vertreterinnen der
Patientenorganisationen zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe hat in Ihren Sitzungen am
21. März 2013 und 1. Juli 2013 über die Aktualisierung der Anlage VII beraten.
In der Sitzung des Unterausschusses Arzneimittel am 7. Mai 2013 wurde ebenfalls über die
Aktualisierung der Anlage VII beraten. In der Sitzung am 6. August 2013 hat der
Unterausschuss Arzneimittel die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
der Arzneimittel-Richtlinie, Anlage VII abschließend beraten.
Der Beschlussentwurf zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens wurde in der Sitzung
des Unterausschusses Arzneimittel am 6. August 2013 konsentiert. Der Unterausschuss hat
nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig
beschlossen.
Im Rahmen des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens ist eine Stellungnahme eingegangen,
über die der Unterausschuss Arzneimittel in seiner Sitzung am 5. November 2013 informiert
und zu der eine mündliche Anhörung terminiert wurde. Mit der weiteren Auswertung der
schriftlichen Stellungnahme hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe, die sich
aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, den
vom GKV-Spitzenverband benannten Mitgliedern sowie den Vertretern/Vertreterinnen der
Patientenorganisationen zusammensetzt, beauftragt. Diese Arbeitsgruppe hat in ihrer
Sitzung am 16. Dezember 2013 über die Auswertung der schriftlichen Stellungnahme
beraten.
Die Stellungnehmerin wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 zu einer mündlichen
Anhörung gemäß § 91 Abs. 9 SGB V i. V. m. 1. Kapitel § 12 VerfO eingeladen. Eine
mündliche Anhörung wurde jedoch nicht durchgeführt, da die Stellungnahmeberechtigte von
ihrem Recht auf Anhörung keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 den
Beschlussentwurf zur Änderung der AM-RL in Anlage VII konsentiert.
Das Plenum hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 die Änderung der AM-RL in Anlage VII
beschlossen.
5
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Arbeitsgruppe
Nutzenbewertung
21. März 2013 Beratung über Vorschläge
pharmazeutischer Unternehmer zur
Ergänzung und Aktualisierung der AM-RL
in Anlage VII
Unterausschuss
Arzneimittel
7. Mai 2013 Beratung über Beschlussunterlagen zur
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens
zur Änderung AM-RL in Anlage VII
Arbeitsgruppe
Nutzenbewertung 1. Juli 2013
Weitere Beratung über die
Beschlussunterlagen zur Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
AM-RL in Anlage VII
Unterausschuss
Arzneimittel
6. August 2013 Beschluss über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
der AM-RL in Anlage VII
Unterausschuss
Arzneimittel
5. November 2013 Information über eingegangene
Stellungnahmen; Terminierung der
mündlichen Anhörung
Arbeitsgruppe
Nutzenbewertung
16. Dezember 2013 Beratung über die Auswertung der
schriftlichen Stellungnahme
Unterausschuss
Arzneimittel
13. Januar 2014 Termin der mündlichen Anhörung
(entfallen)
Unterausschuss
Arzneimittel
11. Februar 2014 Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage
Plenum 20. März 2014 Beschlussfassung über die Änderung der
Anlage VII der AM-RL
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekosten
4. Verfahrensablauf
05.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VII -
Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen (aut idem) gemäß § 129
Abs. 1a SGB V:
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen mit den Wirkstoffen
Irbesartan und Telmisartan
Vom 11. Februar 2014
Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses hat in seiner
Sitzung am 11. Februar 2014 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung
der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ B [X],
beschlossen:
I. In der Tabelle in Anlage VII werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge
folgende Zeilen eingefügt:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Irbesartan Filmtabletten
Tabletten“
„Telmisartan Filmtabletten
Tabletten“
II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
http://www.g-ba.de/
2
Berlin, den 11. Februar 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
austauschbare Darreichungsformen
Wirkstoff
05.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über die Einleitung eines
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VII -
Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen (aut idem) gemäß § 129
Abs. 1a SGB V:
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer
Darreichungsformen mit den Wirkstoffen
Irbesartan und Telmisartan
Vom 11. Februar 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 129 Abs. 1a SGB V gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf werden die bestehenden Hinweise zur
Austauschbarkeit von Darreichungsformen in Anlage VII der AM-RL ergänzt und damit
aktualisiert.
Gemäß 4. Kapitel § 48 Satz 1 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) legt der G-BA zur
Bezeichnung der Darreichungsformen die Standard Terms der Europäischen Arzneibuch-
Kommission (nach European Directorate for the Quality of Medicines & Health Care) in der
zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuellen Fassung zugrunde.
Die Anlage VII wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge um die folgenden
Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen ergänzt:
Wirkstoff Wirkstoffbasen
im Verhältnis
austauschbare Darreichungsformen
„Irbesartan Filmtabletten
Tabletten“
„Telmisartan Filmtabletten
Tabletten“
Der Unterausschuss Arzneimittel ist auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen wie den
entsprechenden Fachinformationen zu der Auffassung gekommen, dass die in den
jeweiligen Gruppen aufgeführten Darreichungsformen therapeutisch vergleichbar und damit
austauschbar sind. Weitere Bezeichnungen von Darreichungsformen, die definitorisch
diesen Standard Terms zuzuordnen sind, sind von der Austauschbarkeit umfasst.
3. Verfahrensablauf
Der Geschäftsstelle lagen Schreiben pharmazeutischer Unternehmer mit Hinweisen zur
Ergänzung von Gruppen austauschbarer Darreichungsformen vor. Diese Schreiben wurden
in der Sitzung einer Arbeitsgruppe beraten, die sich aus den von den Spitzenorganisationen
der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, den vom GKV-Spitzenverband benannten
Mitgliedern sowie den Vertretern/Vertreterinnen der Patientenorganisationen
zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe hat in ihrer Sitzungen am 16. Dezember 2013 über die
Aktualisierung der Anlage VII beraten.
Der Beschlussentwurf zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens wurde in der Sitzung
des Unterausschusses Arzneimittel am 11. Februar 2014 konsentiert. Der Unterausschuss
hat in der Sitzung am 11. Februar 2014 nach 1. Kapitel § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen.
3
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung der AG/ UA Datum Beratungsgegenstand
AG
Nutzenbewertung
16. Dezember 2013 Beratung über Vorschläge pharmazeutischer
Unternehmer zur Ergänzung der AM-RL in
Anlage VII
UA Arzneimittel 11. Februar 2014 Konsentierung der Beschlussvorlage und
Beschluss zur Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden
Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar,
welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind
(1. Kapitel § 10 Abs. 2 VerfO).
Als Frist zur Stellungnahme ist ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen.
Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu
begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und
vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur
Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden.
Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese
in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben
werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im
Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet
zugänglich gemacht.
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
4
Folgende Organisationen werden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie (BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller
Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e.V.
Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e.V. (BAI)
EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH)
Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e.V. Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e.V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e.V.
Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Zahnärzteschaft (AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
Berlin, den 11. Februar 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Verfahrensablauf
05.08.2014
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PD
Stand 01.04.2009
1
„Anlage VIII zum Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie
Weitere Regelungen zur wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung
Hinweise zu Analogpräparaten
Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-Typ ......................................................... 2
Protonenpumpeninhibitoren (PPI) .............................................................................. 8
Stand 01.04.2009
2
Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-Typ
Beschluss vom: 15.06.2004
In Kraft getreten am: 01.12.2004
BAnz. 2004, Nr. 227, S. 23 489
Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-Typ
1. Wirkstoffe und Indikationen
Die Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-(DHP)-Typ umfassen zahlreiche Präpa-
rate, die folgende Wirkstoffe enthalten: Amlodipin, Felodipin, Isradipin, Lacidipin, Ler-
canidipin, Nicardipin, Nifedipin, Nilvadipin, Nisoldipin und Nitrendipin. Dieser Hinweis
bezieht sich auf die klinisch bedeutsamsten Indikationen:
1. chronisch stabile Angina pectoris
2. essenzielle arterielle Hypertonie
2. Zusammenfassende Bewertung
Es konnte bisher nicht nachgewiesen werden, dass durch die Behandlung der arteriel-
len Hypertonie mit Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-Typ die Gesamtmortalität
eindeutig gesenkt wird. Auch für Angina pectoris kann aufgrund der fehlenden Daten
über den Einfluss der Dihydropyridine auf klinisch relevante Endpunkte (Infarktrate,
Mortalität) keine Aussage gemacht werden. Es liegen keine ausreichenden Belege vor,
die zeigen, dass einer dieser Wirkstoffe aufgrund von pharmakodynamischen oder
pharmakokinetischen Eigenschaften hinsichtlich seines pharmakologisch-
therapeutischen Stellenwertes in der Behandlung der arteriellen Hypertonie und Angina
pectoris gesondert zu beurteilen wäre. Dies betrifft auch das Nebenwirkungs- und
Interaktionsprofil dieser Wirkstoffe. In diesem Fall können Therapiekosten bei der Aus-
wahl der Wirkstoffe die therapeutische Entscheidung beeinflussen.
3. Kostendarstellung
Die unten folgenden Therapiekosten wurden berechnet auf der Grundlage der Pa-
ckungsgröße N3 und unter Berücksichtigung der in der Tabelle angegebenen adäqua-
Stand 01.04.2009
3
ten Dosierungsschemata. Aufgrund der hohen Anzahl verschiedener Darreichungsfor-
men, Stärken und Packungsgrößen konnten nicht alle Präparate berücksichtigt wer-
den. Die Tagesdosen wurden auf der Basis der Erhaltungsdosen für die Behandlung
der essentiellen Hypertonie ermittelt.
Wirkstoff Erstanbieter / Generika / Importe Tagesdosen Kosten / Jahr/ €
Amlodipin Norvasc® 5 mg Tbl.
Generika
1 x 5 mg 180
114 – 120
Felodipin retard Modip® / Munobal® 5 mg Retardtbl.
Generika
Importe
1 x 5 mg 200 € / 232
164 - 176
149 – 197
Isradipin retard Lomir SRO® / Vascal® Uno
Retardkps.
Importe
1 x 5 mg 232
197 – 217
Lacidipin Motens® 2 mg Filmtbl. 1 x 2 mg 242
Lercanidipin-HCL Carmen® /Corifeo® Filmtbl. 1 x 10 mg 180
Nicardipin-HCL Antagonil® 20 Kps. 3 x 20 mg 441
Nifedipin retard Adalat® retard / Adalat® LS retard
Retardtbl.
Generika
Importe
2 x 20 mg 168
100 - 166
188
Nilvadipin retard Escor® 8 mg / Nivadil® retard
Retardkps.
1 x 8 mg 232
Nisoldipin Baymycard® 10 Filmtbl./
Baymycard® RR 10
Manteltbl.
1 x 10 mg 166 / 196
Nitrendipin Bayotensin® Tbl.
Generika
1 x 20 mg 180
54 - 180
Preise lt. Lauertaxe, Stand: 15. August 2004
Stand 01.04.2009
4
4. Wirkungsweise
Calciumantagonisten vom DHP-Typ hemmen den Einstrom von Calciumionen in die
Zelle der glatten Gefäßmuskulatur und des Myokardes und bewirken dadurch eine pe-
riphere Gefäßdilatation. Dies resultiert in einer Blutdrucksenkung und einer Steigerung
des koronaren Blutflusses.
5. Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen
5.1 Essentielle arterielle Hypertonie
Bei sämtlichen Antihypertensiva, auch bei Dihydropyridinen, ist von einer vergleichba-
ren antihypertensiven Wirkung auszugehen. So ist auch innerhalb der Gruppe der Di-
hy-dropyridine nicht mit relevanten Unterschieden bezüglich der blutdrucksenkenden
Potenz zu rechnen. Insgesamt ist bei äquivalenter Dosierung eine gleichermaßen blut-
drucksenkende Wirkung aller Dihydropyridine in zahlreichen Studien nachgewiesen.
Zur Wirksamkeit hinsichtlich prognostischer Kriterien (kardiovaskuläre Morbidität/ Mor-
talität) gibt es keine direkten Vergleiche zwischen Wirkstoffen aus der Gruppe der Di-
hydropyridine. Berücksichtigt man die generelle Datenlage, so liegen nur für drei Wirk-
stoffe aussagekräftige Morbiditäts-/Mortalitätsstudien vor: Nifedipin-GITS, Nitrendipin,
Amlodipin
- In ALLHAT-Studie beeinflusst Amlodipin im Vergleich zu Lisinopril und Chlortha-
lidon gleich häufig tödliche koronare Ereignisse und nicht tödliche Myokardinfark-
te, führt jedoch häufiger zu Herzinsuffizienz und gegenüber den Vergleichssubs-
tanzen häufiger zu kardiovaskulären Endpunkten.
- Mit retardiertem Nifedipin mit spezieller Galenik (Nifedipin-GITS) konnten im Ver-
gleich zu einem Kombinationsdiuretikum (Hydrochlorothiazid + Amilorid) in der
INSIGHT-Studie nur die „Nichtunterlegenheit“ bei kardiovaskulären Endpunkten
erkannt werden, jedoch traten unter Nifedipin GITS häufiger eine Herzinsuffizienz
und eine Verschlechterung der Angina pectoris auf.
- In der SYST-EUR-Studie senkt Nitrendipin im Placebovergleich die Insultrate bei
Patienten mit isolierter systolischer Hypertonie.
Stand 01.04.2009
5
Für die übrigen Dihydropyridine liegen entweder keine bzw. methodisch ungenü-
gende Studien vor oder wurden keine Studien durchgeführt, die eine Bewertung
des klinischen Nutzens eines einzelnen Wirkstoffes erlauben.
Arterielle Hypertonie - Zusammenfassung
Hinsichtlich ihrer blutdrucksenkenden Wirkung, die aber nur einen Surrogatparameter
für klinisch relevante Ereignisse darstellt, sind die einzelnen Dihydropyridine unterei-
nander vergleichbar. In Bezug auf einzelne klinisch relevante Endpunkte (z. B. Herzin-
suffizienz) sind Dihydropyridine im Vergleich zu anderen Wirkstoffklassen (insbesonde-
re niedrigdosierte Thiaziddiuretika) nach derzeitiger Datenlage unterlegen. Durch keine
Studie konnte bisher nachgewiesen werden, dass durch Calciumantagonisten vom
Dihydropyridin-Typ die Gesamtmortalität eindeutig gesenkt wurde. Deshalb können
Dihydropyridine als Therapie der Wahl nicht empfohlen werden.
Innerhalb der Klasse der Dihydropyridine lassen sich keine relevanten Unterschiede
durch Studiendaten belegen, ausgenommen nichtretardiertes Nifedipin, das aufgrund
seiner pharmakokinetischen Eigenschaften klinisch relevante Nachteile hat und für
welches keine Morbiditäts/Mortalitätsstudien vorliegen.
5.2 Chronisch stabile Angina pectoris
In diesem Indikationsgebiet sind folgende Dihydropyridine zugelassen: Nisoldipin, re-
tardiertes Nifedipin, Nicardipin, Amlodipin.
Zwei Ziele einer medikamentösen Behandlung der Angina pectoris werden angestrebt:
- Antianginöse Wirkung
- Prognostische Auswirkungen (Herzinfarktrate, Mortalität)
Zur antianginösen Wirksamkeit wurden zahlreiche plazebokontrollierte Studien mit Ni-
fedipin, Nicardipin und Nisoldipin durchgeführt, in denen eine Verbesserung der Belas-
tungskapazität, der Zeit bis zum Auftreten eines Angina pectoris-Anfalls oder einer ST-
Streckensenkung im Belastungstest sowie der Häufigkeit von Angina pectoris-Anfällen
oder des Verbrauchs von kurzwirkenden Nitraten gezeigt werden konnte. Jedoch war
Stand 01.04.2009
6
das Studiendesign oft ungenügend (sequentielles Design, Cross-over-design), oder die
Verbesserungen der Zielvariablen waren von fraglicher klinischer Relevanz. Bei den
verumkontrollierten Studien zeigte sich keine signifikant bessere Wirkung eines Dihyd-
ropyridins gegenüber einer der Vergleichssubstanzen. Aus mehreren Studien geht her-
vor, dass durch die Kombination eines Dihydropyridinpräparates mit einem Betablocker
die Wirksamkeit gegenüber einer Monotherapie verbessert werden konnte.
Zwei klinische Studien, in denen Amlodipin mit Felodipin ER bzw. Nifedipin retard bei
Patienten mit Angina pectoris verglichen wurden, erbrachten keine Überlegenheit hin-
sichtlich der Wirksamkeit von Amlodipin gegenüber anderen Dihydropyridinen.
Valide Studien zur Prüfung der prognostischen Auswirkungen von Dihydropyridinen bei
Patienten mit chronisch stabiler Angina pectoris liegen nicht vor.
Angina pectoris - Zusammenfassung
Aufgrund der nicht immer validen und reproduzierbaren Einschlusskriterien ergibt sich
aus den placebokontrollierten Studien nur ein relativer Beweis für eine antianginöse
Wirksamkeit der Dihydropyridine.
Bei den referenzkontrollierten Studien ergab sich keine statistisch signifikante Überle-
genheit eines Dihydropyridins gegenüber Vergleichssubstanzen. Durch Zugabe von
Dihydropyridinen zu Betablockern lässt sich allerdings die antianginöse Wirkung ver-
bessern. Unterschiede zwischen einzelnen Dihydropyridinen hinsichtlich der antiangi-
nösen Potenz sind aus der Datenlage nicht abzuleiten. Die Bevorzugung einzelner
Wirkstoffe ist daher nicht begründbar.
Über den Einfluss der Dihydropyridine auf klinisch wichtige Endpunkte (Infarktrate,
Mortalität) kann aufgrund der fehlenden Daten keine Aussage gemacht werden. Sie
gelten daher prinzipiell als Mittel der zweiten Wahl hinter Betarezeptorenblocker, für die
derartige Morbiditäts-/Mortalitätsdaten vorliegen.
6. Besonderheiten der Pharmakokinetik
Calciumantagonisten vom DHP-Typ unterliegen einer hohen präsystemischen Elimina-
tion („first pass“-Effekt) in der Leber und besitzen dadurch eine niedrige orale Biover-
fügbarkeit. Die kürzeste Eliminationshalbwertzeit hat unretardiertes Nifedipin
(2,5±1,3 h), die längste Amlodipin (39±8 h). Während die kurze Halbwertszeit von unre-
tardiertem Nifedipin zu klinisch relevanten Nachteilen gegenüber den anderen Dihyd-
ropyridinen führt (Reflextachykardie mit erhöhtem myocardialem Sauerstoffverbrauch),
Stand 01.04.2009
7
sind die kinetischen Unterschiede der übrigen Dihydropyridne und von Nifedipin mit
retardierter Kinetik vermutlich ohne relevante Bedeutung in der Therapie.
7. Neben- und Wechselwirkungen, Kontraindikationen
Die häufigsten vaskulären Nebenwirkungen aller Dihydropyridine sind Kopfschmerz,
periphere Ödeme, Wärmegefühl, Flush. Selten kommt es zur reversiblen Gingivahy-
perplasie. Die möglichen „proischämischen“ Komplikationen aufgrund der Vasodilatati-
on und Reflextachycardie schließen die Anwendung der Dihydropyridine bei instabiler
Angina pectoris sowie nach Myokardinfarkt innerhalb der ersten vier bis acht Wochen
aus. Auch Herzinsuffizienz gilt aufgrund der negativ inotropen Wirkung der Dihydropy-
ridine als relative Kontraindikation. Da die Dihydropyridine zu Substraten des Cytoch-
rom P450 3A4-Systems gehören, kann die gleichzeitige Anwendung von Enzyminduk-
toren (Rifampicin, Phenytoin, Carbamazepin, Phenobarbital) bzw. Enzymhemmern
(Azolantimykotika, Proteasehemmer, Erythromycin, Grapefruitsaft) zu Wechselwirkun-
gen führen. Ausführlichere Angaben sind den entsprechenden Fachinformationen zu
entnehmen.
8. Schwangerschaft und Stillzeit
Aufgrund der beim Tier aufgetretenen Teratogenität sind die Dihydropyridine in der
gesamten Schwangerschaft kontraindiziert. Beim Menschen gibt es jedoch zur Zeit
keine Hinweise auf eine erhebliche teratogene Potenz. Die bisher größte kontrollierte
Studie an etwa 200 mit Nifedipin oder Verapamil behandelten Schwangeren lieferte
keine erhöhte Fehlbildungsrate. Eine versehentliche Einnahme eines Calciumantago-
nisten in der Frühschwangerschaft rechtfertigt deshalb keinen Schwangerschaftsab-
bruch. Die Dihydropyridine gehen in die Muttermilch über und sind in der Stillzeit kont-
raindiziert. Für andere Dihydropyridine liegen keine Erfahrungen vor.
Stand 01.04.2009
8
Protonenpumpeninhibitoren (PPI)
Beschluss vom: 04.09.2003
In Kraft getreten am: 07.01.2004
BAnz. 2004, Nr. 2, S. 67
Protonenpumpeninhibitoren (PPI)
Indikationen
- Prophylaxe
- Therapie
Refluxösophagitis
Symptomatische Refluxkrankheit
- Prophylaxe
- Therapie
Ulcus duodeni/ventriculi
Eradikation Helicobacter pylori
NSAR-induzierte Ulcera
- Prophylaxe
Zollinger-Ellison-Syndrom
Wirkstoffe
Omeprazol Esomeprazol Lansoprazol
Rabeprazol Pantoprazol
Die zugelassenen Indikationen sind in den jeweiligen Fachinformationen aufgeführt.
Bewertende Zusammenfassung
• Insgesamt ist die Wirksamkeit aller Protonenpumpeninhibitoren in den zugelas-
senen Indikationen (s. o.) gut nachgewiesen, wobei für Omeprazol die umfang-
reichsten Daten vorliegen. Insofern kann der Arzt das preisgünstigste Präparat
einsetzen.
• Es gibt keinen Beleg dafür, dass die in Deutschland verfügbaren Omeprazol-
Generika eine gegenüber dem Originalpräparat mindere Wirksamkeit bzw. Qua-
lität aufweisen. Der Zulassungsstatus für einzelne Indikationen unterscheidet
sich bei den Generika teilweise vom Originalpräparat und sollte beachtet wer-
den.
Stand 01.04.2009
9
• Auch für (klinisch bedeutsame) Wirksamkeitsunterschiede zwischen den ein-
zelnen PPI findet sich kein hinreichender Nachweis. Beim Esomeprazol handelt
es sich wie beim razemischen Omeprazol um ein inaktives „prodrug“ – beide
werden in vivo in das identische, pharmakologisch aktive Sulfenamid umge-
wandelt.
• Zwischen den einzelnen Substanzen bestehen auch hinsichtlich der Nebenwir-
kungen oder klinisch relevanten Interaktionen nur geringe Unterschiede.
• Bei der Refluxkrankheit ist zwischen gastroösophagealen Refluxbeschwerden
(symptomatische Therapie) und einer gastroösphagealen (endoskopisch nach-
gewiesenen) Refluxkrankheit zu differenzieren. Im Rahmen einer rationalen wie
auch wirtschaftlichen Verordnungsweise sollten Refluxbeschwerden mit negati-
vem endoskopischen Befund jedoch nicht routinemäßig mit Protonenpumpen-
inhibitoren behandelt werden. Nur gelegentlich auftretende oder leichtere Ref-
luxbeschwerden ohne endoskopische Zeichen können meist mit einem Antazi-
dum bzw. probatorisch mit einem H2-Antagonisten therapiert werden.
Kosten
Wirkstoff
Präparat Therapie 8 Wochen*
(je 1 Tbl. o. Kps./d)
€
Omeprazol Verschiedene Generika 20 mg
Verschiedene Generika 40 mg
89
118
Rabeprazol Pariet 10 mg
Pariet 20 mg
91
124
Esomeprazol Nexium mups 20 mg
Nexium mups 40 mg
92
136
Lansoprazol Agopton 15 mg
Agopton 30 mg
92
136
Pantoprazol Pantozol 20 mg
Pantozol 40 mg
92
136
Pantoprazol Rifun 20 mg
Rifun 40 mg
92
136
Lansoprazol Lanzor 15 mg
Lanzor 30 mg
106
141
Omeprazol Antra mups 20 mg
Antra mups 40 mg
141
266
* Herangezogen wurden die jeweils adäquaten Packungsgrößen N3
Stand 01.04.2009
10
Häufig kann bei säurebedingten Erkrankungen ein therapeutischer Erfolg mit Einsatz
eines H2-Antagonisten erzielt werden, z. B.:
Ranitidin Verschiedene Generika 150 mg
Verschiedene Generika 300 mg
18
30
Stand Lauertaxe 1. Mai 2003
Wirkungsweise
Die derzeit auf dem Markt befindlichen fünf Protonenpumpeninhibitoren Esomeprazol,
Lansoprazol, Omeprazol, Pantoprazol und Rabeprazol sind chemisch Benzimidazol-
Derivate und sämtlich Prodrugs mit identischer pharmakologischer Wirkung. Nach Re-
sorption im Dünndarm und Aufnahme über die Blutbahn in die Parietalzelle des Ma-
gens hemmen deren aktive Metabolite (Sulfenamidderivate) die Protonenpumpe
(H+/K+-ATPase) durch kovalente Bindung irreversibel und bewirken dadurch einen
Anstieg des intragastralen pH. Diese Wirkung der PPI korreliert mit der Fläche unter
der Plasmaspiegelkurve. Erst nach 2-3 Tagen erreicht die säurehemmende Wirkung ihr
Maximum, sie hält nach Absetzen noch über einige Tage an. Die Eliminationshalbwert-
szeit liegt, je nach Substanz, bei ca. 40 Minuten bis 2 Stunden.
Auch die Metabolisierungswege in der Leber unterscheiden sich nicht grundsätzlich:
der Hauptabbauweg geht über das Cytochrom P-450 Isoenzym CYP2C19 und ein Ne-
benweg über CYP3A4.
Aufgrund ihrer - jeweils etwas unterschiedlichen - Affinität zum Cytochrom P-450-
Enzym sind die PPI prinzipiell in der Lage, durch Interaktion die Elimination anderer
Substanzen zu hemmen. Mögliche, klinisch relevante Wechselwirkungen sind für
Omeprazol, der ältesten und am besten untersuchten Substanz, z. B. mit Diazepam,
Carbamazepin, Moclobemid, Nifedipin, Proguanil und Phenytoin bekannt, können aber
auch für Pantoprazol, das als PPI mit geringem Interaktionspotential gilt, nicht grund-
sätzlich ausgeschlossen werden.
Wirksamkeit – therapeutischer Nutzen
Refluxösophagitis:
Die Wirksamkeit der PPI bei der Therapie und Rezidivprophylaxe der Refluxösophagi-
tis wurde in zahlreichen kontrollierten Studien, meist im Vergleich zu Omeprazol, un-
Stand 01.04.2009
11
tersucht.
Es zeigten sich vergleichbare Heilungsraten für alle Stadien der Refluxösophagitis:
20 mg/d Omeprazol versus 30 mg/d Lansoprazol führten bei etwa gleich vielen Patien-
ten nach 4 -8 Wochen zur Abheilung der endoskopisch nachgewiesenen Ösophagitis.
Mit Pantoprazol 40 mg/d und mit Rabeprazol 20 mg/d konnten ebenso hohe Heilungs-
raten wie mit Omeprazol 20 mg/d erzielt werden. Auch Esomeprazol 20 mg/d erwies
sich in einer größeren Studie an 1960 Patienten vergleichbar wirksam wie Omeprazol
in derselben Dosierung. Erst die Gabe der doppelten Dosis von Esomeprazol führte zu
einem signifikant, klinisch jedoch fraglich relevant besseren Ergebnis.
Auch zur Rezidivprophylaxe nach abgeheilter Refluxösophagitis liegen entsprechende
Studienergebnisse vor, die für Omeprazol, Rabeprazol, Pantoprazol und Lansoprazol
ähnlich geringe jährliche Rückfallraten von etwa 5 % ausweisen. Zum Remissionser-
halt nach abgeklungener Refluxösophagitis sind Dosisreduktionen mit einem in der
Endstufe niedrig dosierten PPI oder mit einem H2-Antagonisten häufig sinnvoll (Step-
down-Strategie).
Ulcus duodeni:
Es liegen große, gut dokumentierte Studien vor, in denen jeweils Omeprazol mit Lan-
soprazol oder Pantoprazol bzw. Rabeprazol verglichen wurde. Die Abheilungsraten
lagen zwischen 70 und 80 % nach 2 Wochen und über 90 % nach 4 bzw. 6 Wochen
und waren zwischen den 4 Substanzen in der empfohlenen Dosierung nicht signifikant
verschieden. Es finden sich in den genannten Studien auch keine relevanten Unter-
schiede in der symptomatischen Wirkung, desgleichen nicht in der Häufigkeit der
unerwünschten Arzneimittelwirkungen.
Ulcus ventriculi:
In einer Vergleichsstudie zwischen 30 mg/d Lansoprazol und 20 mg/d Omeprazol führ-
ten beide Substanzen zu vergleichbaren Heilungsraten und zur Schmerzbefreiung.
Ähnliche Ergebnisse zeigten sich beim Vergleich von 40 mg/d Pantoprazol mit 20 mg/d
Omeprazol. Hier war die Heilungsrate grenzwertig signifikant besser bei Pantoprazol
(Per Protokoll Analyse) nach 4 Wochen, keinerlei Unterschiede fanden sich nach 8
Wochen. Die Wirkung hinsichtlich der Beschwerdebesserung war für beide Substanzen
zu keinem Zeitpunkt unterschiedlich. Im Vergleich zwischen je 20 mg/d Rabeprazol
und Omeprazol lag die Ulcusheilungsrate nach 6 Wochen bei 91 %. Auch für das Ulcus
Stand 01.04.2009
12
ventriculi lässt sich zusammenfassen, dass kein relevanter Unterschied zwischen den
verschiedenen PPI in den Standarddosen bestehen.
Eradikation von Helicobacter pylori:
In der Eradikationstherapie des Helicobacter pylori ist die Kombination eines Protonen-
pumpeninhibitors mit zwei Antibiotika – meist Amoxicillin, Clarithromycin oder Metroni-
dazol - das Standardregime. In den neueren, gut dokumentierten Studien liegen die
Eradikationsraten nach einer Behandlung über 7 bis 10 Tage um 90 %. Diese Eradika-
tionszahlen lassen sich mit allen Protonenpumpeninhibitoren in Kombination mit Anti-
biotika erreichen, wenn sie in der 2-fachen Tagesdosis eingesetzt werden (s. Fachin-
formationen). In einer weiteren Studie erwies sich auch Rabeprazol in der Dosis von
2 x 10 mg/d als genauso wirksam. Keine Unterschiede in der Eradikationsrate fanden
sich bei einem Vergleich von 40 mg/d Esomeprazol mit 40 mg/d Omeprazol.
Zollinger-Ellison-Syndrom:
Bei Patienten mit Zollinger-Ellison-Syndrom kann die Säurehypersekretion in der Lang-
zeitbehandlung reduziert werden durch die Gabe von Omeprazol (20 – 120 mg/d) oder
Lansoprazol (30 – 180 mg/d). Die Dosierung sollte jeweils individuell angepasst wer-
den; ein Direktvergleich zwischen den Substanzen liegt nicht vor.
NSAR-induziertes Ulcus:
Eine Zulassung zur Therapie und Prophylaxe des NSAR-induzierten Ulcus liegt vor für
verschiedene Omeprazol-haltige Präparate (20 mg) sowie zur Prophylaxe für Panto-
zol® bzw. Rifun® (20 mg) (Pantoprazol). Eine Prävention ist - eine sorgfältige Indikati-
onsstellung vorausgesetzt – nur zu erwägen für Patienten mit erhöhtem Risiko für
NSAR-bedingte Komplikationen, z. B. Ulcusanamnese, zusätzliche systemische Korti-
kosteroidmedikation oder Antikoagulation.
Besonderheiten
Funktionelle Dyspepsie
Keiner der fünf PPI ist derzeit für diese Indikation zugelassen.
Stand 01.04.2009
13
Einsatz bei Kindern
Einige Omeprazol-haltige Präparate haben eine Zulassung zur Behandlung der schwe-
ren Refluxösophagitis bei Kindern.
Schwangerschaft und Stillzeit
Während Schwangerschaft und Stillzeit dürfen PPI aufgrund fehlender Erkenntnisse
über die Sicherheit ihrer Anwendung nur nach strenger Indikationsstellung eingesetzt
werden. Rabeprazol ist während Schwangerschaft und Stillzeit kontraindiziert.
Omeprazol-Generika
In Deutschland steht eine Reihe von Omeprazol-Generika zur Verfügung. Diese Gene-
rika haben die für ihre Zulassung erforderlichen pharmazeutischen Qualitätskriterien
erfüllt. Untersuchungen, deren Ergebnisse auf eine mindere Qualität gegenüber dem
Originalpräparat hinwiesen, wurden nicht im direkten Vergleich mit diesem durchge-
führt, zudem wurden auch Generika aus anderen Ländern eingesetzt.
Nebenwirkungen, Risiken, Vorsichtsmaßnahmen
Das Nebenwirkungsprofil ist für alle Protonenpumpeninhibitoren weitgehend ähnlich
und umfasst insbesondere gastrointestinale Störungen (z. B. Durchfall, Erbrechen),
Leberenzymanstieg, Hepatitis, allergische Hautreaktionen, Sehstörungen oder zentral-
nervöse Symptome wie Müdigkeit, Schlafstörungen, Kopfschmerzen. Unter der Be-
handlung mit PPI steigen die Gastrin-Plasmaspiegel und damit das Risiko einer Hy-
perplasie der Enterochromaffin-ähnlichen Zellen an, bislang wurden Dys- oder Neopla-
sien jedoch nicht beobachtet. Vor der Behandlung mit einem PPI sollte ein Malignom
des Ösophagus oder des Magens ausgeschlossen werden, da andernfalls entspre-
chende Symptome maskiert und eine Diagnose verzögert werden können.
Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-Typ
Protonenpumpeninhibitoren (PPI)
Wirkstoff
05.08.2014
Datei
PD
Bekanntmachungen
■ Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung
[1031 A]Bekanntmachung
eines Beschlusses
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung
der Anlage 6 der Richtlinien
über die Versorgung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinien/AMR)
Vom 15. Juni 2004
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am
15. Juni 2004 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinien in der Fas-
sung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geändert am
20. Juli 2004 (BAnz. S. 21 086), in der Anlage 6 wie folgt zu ändern:
Die Hinweise der Anlage 6 der Arzneimittel-Richtlinien werden
durch den Hinweis zu Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-
Typ ergänzt:
„Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-Typ
1 Wirkstoffe und Indikationen
Die Calciumantagonisten vom Dihydropyridin-(DHP-)Typ umfas-
sen zahlreiche Präparate, die folgende Wirkstoffe enthalten: Amlo-
dipin, Felodipin, Isradipin, Lacidipin, Lercanidipin, Nicardipin,
Nifedipin, Nilvadipin, Nisoldipin und Nitrendipin. Dieser Hinweis
bezieht sich auf die klinisch bedeutsamsten Indikationen:
1. chronisch stabile Angina pectoris
2. essenzielle arterielle Hypertonie
2 Zusammenfassende Bewertung
Es konnte bisher nicht nachgewiesen werden, dass durch die
Behandlung der arteriellen Hypertonie mit Calciumantagonisten
vom Dihydropyridin-Typ die Gesamtmortalität eindeutig gesenkt
wird. Auch für Angina pectoris kann aufgrund der fehlenden
Daten über den Einfluss der Dihydropyridine auf klinisch rele-
vante Endpunkte (Infarktrate, Mortalität) keine Aussage gemacht
werden. Es liegen keine ausreichenden Belege vor, die zeigen, dass
einer dieser Wirkstoffe aufgrund von pharmakodynamischen oder
pharmakokinetischen Eigenschaften hinsichtlich seines pharmako-
logisch-therapeutischen Stellenwertes in der Behandlung der arte-
riellen Hypertonie und Angina pectoris gesondert zu beurteilen
wäre. Dies betrifft auch das Nebenwirkungs- und Interaktionsprofil
dieser Wirkstoffe. In diesem Fall können Therapiekosten bei der
Auswahl der Wirkstoffe die therapeutische Entscheidung beein-
flussen.
3 Kostendarstellung
Die unten folgenden Therapiekosten wurden berechnet auf der
Grundlage der Packungsgröße N3 und unter Berücksichtigung der
in der Tabelle angegebenen adäquaten Dosierungsschemata. Auf-
grund der hohen Anzahl verschiedener Darreichungsformen, Stär-
ken und Packungsgrößen konnten nicht alle Präparate berücksich-
tigt werden. Die Tagesdosen wurden auf der Basis der Erhaltungs-
dosen für die Behandlung der essenziellen Hypertonie ermittelt.
Wirkstoff
Erstanbieter/Generika/
Importe
Tages-
dosen Kosten/Jahr/e
Amlodipin Norvasc® 5 mg Tbl.
Generika
1×5 mg 180
114—120
Felodipin retard Modip®/Munobal®
5 mg Retardtbl.
Generika
Importe
1×5 mg 200/232
164—176
149—197
Isradipin retard Lomir SRO®/Vascal®
Uno
Retardkps.
Importe
1×5 mg 232
197—217
Lacidipin Motens® 2 mg Filmtbl. 1×2 mg 242
Lercanidipin-HCL Carmen®/Corifeo®
Filmtbl.
1×10 mg 180
Nicardipin-HCL Antagonil® 20 Kps. 3×20 mg 441
Nifedipin retard Adalat® retard/
Adalat® LS retard
Retardtabl.
Generika
Importe
2×20 mg 168
100—166
188
Nilvadipin retard Escor® 8 mg/Nivadil®
retard
Retardkps.
1×8 mg 232
Nisoldipin Baymycard® 10
Filmtbl./
Baymycard® RR 10
Manteltbl.
1×10 mg 166/196
Nitrendipin Bayotensin® Tbl.
Generika
1×20 mg 180
54—180
Preise lt. Lauertaxe, Stand: 15. August 2004
4 Wirkungsweise
Calciumantagonisten vom DHP-Typ hemmen den Einstrom von
Calciumionen in die Zelle der glatten Gefäßmuskulatur und des
Myokardes und bewirken dadurch eine periphere Gefäßdilatation.
Dies resultiert in einer Blutdrucksenkung und einer Steigerung des
koronaren Blutflusses.
5 Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen
5.1 Essenzielle arterielle Hypertonie
Bei sämtlichen Antihypertensiva, auch bei Dihydropyridinen, ist
von einer vergleichbaren antihypertensiven Wirkung auszugehen.
So ist auch innerhalb der Gruppe der Dihydropyridine nicht mit
relevanten Unterschieden bezüglich der blutdrucksenkenden
Potenz zu rechnen. Insgesamt ist bei äquivalenter Dosierung eine
gleichermaßen blutdrucksenkende Wirkung aller Dihydropyridine
in zahlreichen Studien nachgewiesen.
Zur Wirksamkeit hinsichtlich prognostischer Kriterien (kardiovas-
kuläre Morbidität/Mortalität) gibt es keine direkten Vergleiche
zwischen Wirkstoffen aus der Gruppe der Dihydropyridine.
Berücksichtigt man die generelle Datenlage, so liegen nur für drei
Wirkstoffe aussagekräftige Morbiditäts-/Mortalitätsstudien vor:
Nifedipin-GITS, Nitrendipin, Amlodipin
BAnz. Nr. 227 (S. 23 489) 30.11.2004
— In der ALLHAT-Studie beeinflusst Amlodipin im Vergleich zu
Lisinopril und Chlorthalidon gleich häufig tödliche koronare
Ereignisse und nicht tödliche Myokardinfarkte, führt jedoch
häufiger zu Herzinsuffizienz und gegenüber den Vergleichssub-
stanzen häufiger zu kardiovaskulären Endpunkten.
— Mit retardiertem Nifedipin mit spezieller Galenik (Nifedipin-
GITS) konnten im Vergleich zu einem Kombinationsdiuretikum
(Hydrochlorothiazid + Amilorid) in der INSIGHT-Studie nur
die „Nichtunterlegenheit“ bei kardiovaskulären Endpunkten
erkannt werden, jedoch traten unter Nifedipin-GITS häufiger
eine Herzinsuffizienz und eine Verschlechterung der Angina
pectoris auf.
— In der SYST-EUR-Studie senkt Nitrendipin im Placebovergleich
die Insultrate bei Patienten mit isolierter systolischer Hyper-
tonie. Für die übrigen Dihydropyridine liegen entweder keine
bzw. methodisch ungenügende Studien vor oder wurden keine
Studien durchgeführt, die eine Bewertung des klinischen Nut-
zens eines einzelnen Wirkstoffes erlauben.
Arterielle Hypertonie — Zusammenfassung
Hinsichtlich ihrer blutdrucksenkenden Wirkung, die aber nur
einen Surrogatparameter für klinisch relevante Ereignisse darstellt,
sind die einzelnen Dihydropyridine untereinander vergleichbar. In
Bezug auf einzelne klinisch relevante Endpunkte (z. B. Herzinsuf-
fizienz) sind Dihydropyridine im Vergleich zu anderen Wirkstoff-
klassen (insbesondere niedrig dosierte Thiaziddiuretika) nach der-
zeitiger Datenlage unterlegen. Durch keine Studie konnte bisher
nachgewiesen werden, dass durch Calciumantagonisten vom
Dihydropyridin-Typ die Gesamtmortalität eindeutig gesenkt wurde.
Deshalb können Dihydropyridine als Therapie der Wahl nicht
empfohlen werden.
Innerhalb der Klasse der Dihydropyridine lassen sich keine rele-
vanten Unterschiede durch Studiendaten belegen, ausgenommen
nichtretardiertes Nifedipin, das aufgrund seiner pharmakokineti-
schen Eigenschaften klinisch relevante Nachteile hat und für wel-
ches keine Morbiditäts-/Mortalitätsstudien vorliegen.
5.2 Chronisch stabile Angina pectoris
In diesem Indikationsgebiet sind folgende Dihydropyridine zuge-
lassen: Nisoldipin, retardiertes Nifedipin, Nicardipin, Amlodipin
Zwei Ziele einer medikamentösen Behandlung der Angina pectoris
werden angestrebt:
— Antianginöse Wirkung
— Prognostische Auswirkungen (Herzinfarktrate, Mortalität)
Zur antianginösen Wirksamkeit wurden zahlreiche placebokontrol-
lierte Studien mit Nifedipin, Nicardipin und Nisoldipin durch-
geführt, in denen eine Verbesserung der Belastungskapazität, der
Zeit bis zum Auftreten eines Angina-pectoris-Anfalls oder einer
ST-Streckensenkung im Belastungstest sowie der Häufigkeit von
Angina-pectoris-Anfällen oder des Verbrauchs von kurz wirkenden
Nitraten gezeigt werden konnte. Jedoch war das Studiendesign oft
ungenügend (sequenzielles Design, Cross-over-Design) oder die
Verbesserungen der Zielvariablen waren von fraglicher klinischer
Relevanz. Bei den verumkontrollierten Studien zeigte sich keine
signifikant bessere Wirkung eines Dihydropyridins gegenüber
einer der Vergleichssubstanzen. Aus mehreren Studien geht her-
vor, dass durch die Kombination eines Dihydropyridinpräparates
mit einem Betablocker die Wirksamkeit gegenüber einer Mono-
therapie verbessert werden konnte.
Zwei klinische Studien, in denen Amlodipin mit Felodipin ER
bzw. Nifedipin retard bei Patienten mit Angina pectoris verglichen
wurden, erbrachten keine Überlegenheit hinsichtlich der Wirksam-
keit von Amlodipin gegenüber anderen Dihydropyridinen.
Valide Studien zur Prüfung der prognostischen Auswirkungen von
Dihydropyridinen bei Patienten mit chronisch stabiler Angina
pectoris liegen nicht vor.
Angina pectoris — Zusammenfassung
Aufgrund der nicht immer validen und reproduzierbaren Ein-
schlusskriterien ergibt sich aus den placebokontrollierten Studien
nur ein relativer Beweis für eine antianginöse Wirksamkeit der
Dihydropyridine.
Bei den referenzkontrollierten Studien ergab sich keine statistisch
signifikante Überlegenheit eines Dihydropyridins gegenüber Ver-
gleichssubstanzen. Durch Zugabe von Dihydropyridinen zu Beta-
blockern lässt sich allerdings die antianginöse Wirkung verbes-
sern. Unterschiede zwischen einzelnen Dihydropyridinen hin-
sichtlich der antianginösen Potenz sind aus der Datenlage nicht
abzuleiten. Die Bevorzugung einzelner Wirkstoffe ist daher nicht
begründbar.
Über den Einfluss der Dihydropyridine auf klinisch wichtige End-
punkte (Infarktrate, Mortalität) kann aufgrund der fehlenden
Daten keine Aussage gemacht werden. Sie gelten daher prinzipiell
als Mittel der zweiten Wahl hinter Betarezeptorenblockern, für die
derartige Morbiditäts-/Mortalitätsdaten vorliegen.
6 Besonderheiten der Pharmakokinetik
Calciumantagonisten vom DHP-Typ unterliegen einer hohen prä-
systemischen Elimination („first pass“-Effekt) in der Leber und
besitzen dadurch eine niedrige orale Bioverfügbarkeit. Die kürzeste
Eliminationshalbwertzeit hat unretardiertes Nifedipin (2,5±1,3 h),
die längste Amlodipin (39±8 h). Während die kurze Halbwertszeit
von unretardiertem Nifedipin zu klinisch relevanten Nachteilen
gegenüber den anderen Dihydropyridinen führt (Reflextachykar-
die mit erhöhtem myokardialem Sauerstoffverbrauch), sind die
kinetischen Unterschiede der übrigen Dihydropyridine und von
Nifedipin mit retardierter Kinetik vermutlich ohne relevante
Bedeutung in der Therapie.
7 Neben- und Wechselwirkungen, Kontraindikationen
Die häufigsten vaskulären Nebenwirkungen aller Dihydropyridine
sind Kopfschmerz, periphere Ödeme, Wärmegefühl, Flush. Selten
kommt es zur reversiblen Gingivahyperplasie. Die möglichen
„proischämischen“ Komplikationen aufgrund der Vasodilatation
und Reflextachykardie schließen die Anwendung der Dihydropyri-
dine bei instabiler Angina pectoris sowie nach Myokardinfarkt
innerhalb der ersten vier bis acht Wochen aus. Auch Herzinsuffi-
zienz gilt aufgrund der negativ inotropen Wirkung der Dihydropy-
ridine als relative Kontraindikation. Da die Dihydropyridine zu
Substraten des Cytochrom P450 3A4-Systems gehören, kann die
gleichzeitige Anwendung von Enzyminduktoren (Rifampicin, Phe-
nytoin, Carbamazepin, Phenobarbital) bzw. Enzymhemmern (Azol-
antimykotika, Proteasehemmer, Erythromycin, Grapefruitsaft) zu
Wechselwirkungen führen. Ausführlichere Angaben sind den ent-
sprechenden Fachinformationen zu entnehmen.
8 Schwangerschaft und Stillzeit
Auf Grund der beim Tier aufgetretenen Teratogenität sind die
Dihydropyridine in der gesamten Schwangerschaft kontraindiziert.
Beim Menschen gibt es jedoch zurzeit keine Hinweise auf eine
erhebliche teratogene Potenz. Die bisher größte kontrollierte Studie
an etwa 200 mit Nifedipin oder Verapamil behandelten Schwange-
ren lieferte keine erhöhte Fehlbildungsrate. Eine versehentliche
BAnz. Nr. 227 (S. 23 489) 30.11.2004
Einnahme eines Calciumantagonisten in der Frühschwangerschaft
rechtfertigt deshalb keinen Schwangerschaftsabbruch. Die Dihy-
dropyridine gehen in die Muttermilch über und sind in der Stillzeit
kontraindiziert. Für andere Dihydropyridine liegen keine Erfahrun-
gen vor.“
Berlin, den 15. Juni 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Dr. jur. R. H e s s
BAnz. Nr. 227 (S. 23 489) 30.11.2004
05.08.2014
Datei
PD