Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage VI - Off-Label-Use
Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei
Myasthenia gravis
Vom 20. März 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 22. Mai 2014 (BAnz AT 16.06.2014 B2),
wie folgt zu ändern:
I. In Teil A der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird nach der Ziffer XVI eine Ziffer XVII
wie folgt eingefügt:
„XVII. Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei Myasthenia gravis
1. Hinweise zur Anwendung von Intravenösen Immunglobulinen (IVIG) bei Myasthenia
gravis gemäß § 30 Abs. 2 AM-RL
a) Nicht zugelassenes Anwendungsgebiet (Off-Label-Indikation):
Myasthene Krise/schwere Exazerbationen.
b) Behandlungsziel:
Vermeidung oder Verkürzung einer Intensivbehandlung,
Verbesserung im Myasthenie-Muskel-Score, einschließlich der Atem- und
Schluckfunktion.
c) Folgende Wirkstoffe sind zur Behandlung der Myasthenia gravis zugelassen:
Prednisolon und Prednison
Azathioprin
Pyridostigminbromid
Neostigminmetilsulfat
Distigminbromid
d) Spezielle Patientengruppe:
Patienten mit einer Myasthenia gravis, die eine myasthene Krise oder eine schwere
Exazerbation entwickeln, auch unter einer laufenden immunsuppressiven
Langzeittherapie.
e) Nennung der Patienten, die nicht behandelt werden sollen:
BAnz AT 10.07.2014 B4
2
Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile.
Dies gilt insbesondere für Patienten mit äußerst selten vorkommendem selektiven
IgA-Mangel, wenn der Patient anti-IgA-Antikörper hat.
f) Dosierung:
Standarddosis: 0,4 g/kg Körpergewicht an fünf aufeinander folgenden, Tagen
alternativ 1 g/kg Körpergewicht über zwei Tage.
g) Behandlungsdauer:
Bei primärer Wirkungslosigkeit ist ein positiver Effekt bei Wiederholungstherapie
nicht ausreichend belegt.
h) Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?
Siehe Abschnitt 4.4 der Fachinformation (Besondere Warnhinweise und
Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung).
Bei beobachteter Wirkungslosigkeit nach 14 Tagen.
i) Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die der aktuellen
Fachinformation für die zugelassenen Indikationen hinausgehen oder dort nicht
erwähnt sind:
Nach der Berufsordnung der Ärzte sind Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, deren
Art, Ausmaß oder Ergebnis von den in der Fachinformation genannten abweichen,
der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) bzw. der
zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die im
Off-Label-Use eingesetzt werden. Auch für Patienten besteht die Möglichkeit,
Nebenwirkungen direkt an die Bundesoberbehörden zu melden.
j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:
Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre
Immunglobulin-haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass
ihre Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind:
axicorp Pharma GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Biotest AG, CSL Behring
GmbH, Grifols Deutschland GmbH, KEDRION S.p.A. und Octapharma GmbH.
Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Immunglobulin-haltigen
Arzneimittel der Firmen CC-Pharma GmbH, EMRA-MED Arzneimittel GmbH,
EurimPharm Arzneimittel GmbH, HAEMATO PHARM GmbH, kohlpharma GmbH,
Pharma Gerke Arzneimittelvertriebs GmbH und Pharma Westen GmbH, da keine
entsprechende Erklärung vorliegt.
2. Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation gemäß § 30 Abs. 4 AM-RL:
entfällt.“
BAnz AT 10.07.2014 B4
3
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 10.07.2014 B4
http://www.g-ba.de/
04.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL)
Anlage VI - Off-Label-Use:
Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei
Myasthenia gravis
Vom 20. März 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 3
3. Bürokratiekostenermittlung ......................................................................................... 3
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
5. Bewertungsverfahren ................................................................................................... 6
5.1 Bewertungsgrundlage .................................................................................................. 6
5.2 Bewertungsentscheidung ............................................................................................ 7
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen
Stellungnahmeverfahrens ........................................................................................... 8
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens ............................................................... 10
6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen ....................................................... 26
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach
§ 84 AMG .................................................................................................................... 26
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35c Abs. 1 SGB V werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die
Empfehlungen der vom BMG berufenen Expertengruppen zum Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder
Indikationsbereiche, für die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz/AMG) nicht zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB
V (Arzneimittel-Richtlinie) festlegen, welche zugelassenen Arzneimittel in nicht zugelassenen
Anwendungsgebieten verordnungsfähig sind.
Die Regelungen der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) sind in Abschnitt K der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Zum Zwecke der Konkretisierung dieses
Abschnittes K ist eine Anlage VI angefügt.
In § 30 Abs. 1 des Abschnittes K der AM-RL sind die Voraussetzungen für eine
Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln im Off-Label-Use aufgeführt.
Voraussetzungen sind
1. dass die Expertengruppen mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers eine
positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung
dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen als
Empfehlung abgegeben haben
und
2. dass der G-BA die Empfehlung in Anlage VI Teil A übernommen hat.
In Teil A der Anlage VI werden somit verordnungsfähige Arzneimittel in
zulassungsüberschreitenden Anwendungen (Off-Label-Use) aufgelistet (gemäß § 30 Abs. 1
AM-RL), sowie die Angaben zur ggf. notwendigen Verlaufsdokumentation (gemäß § 30 Abs.
4 AM-RL). Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Zustimmung des pharmazeutischen
Unternehmers sowie eine positive Empfehlung durch die Expertengruppe. Bei der
Umsetzung der Empfehlungen der Expertengruppe prüft der Gemeinsame
Bundesausschuss, ob die Anwendung des Wirkstoffes in der Off-Label-Indikation
medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist.
§ 30 Abs. 5 des Abschnitts K der AM-RL regelt, wann eine Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln im Off-Label-Use nicht gegeben ist. Für Arzneimittel, deren Anwendung in nicht
zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen nach Bewertung der Expertengruppen
nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht oder die medizinisch nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, ist eine Verordnungsfähigkeit dementsprechend nicht
gegeben. Diese werden in Anlage VI Teil B der AM-RL aufgeführt.
3
2. Eckpunkte der Entscheidung
Mit Briefdatum vom 5. Dezember 2011 ist dem G-BA durch die Geschäftsstelle
Kommissionen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine
aktualisierte Bewertung (Stand: 1. Revision 21.11.2011) der Expertengruppe Off-Label im
Bereich Neurologie/Psychiatrie nach § 35c Abs. 1 SGB V zum Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis zur Anwendung von Intravenösen Immunglobulinen bei Myasthenia gravis zur
Umsetzung in der Arzneimittel-Richtlinie zugeleitet worden. Mit Schreiben vom 2. August
2013 wurde ein Addendum zu dieser aktualisierten Bewertung an den G-BA übermittelt.
Die entsprechende Bewertung ist auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de,
veröffentlicht.
Die vom Unterausschuss Arzneimittel eingesetzte Arbeitsgruppe „Off-Label-Use“ hat die
Empfehlung der Expertengruppe zur Anwendung von Intravenösen Immunglobulinen bei
Myasthenia gravis überprüft.
Die Expertengruppe kommt zu folgendem Fazit:
„Insgesamt ist der „Off-Label“-Einsatz von IVIG als Add-on-Therapie bei der MG für folgende
Indikationen („rare occasions“) gerechtfertigt:
myasthene Krise/schwere Exazerbation einer Myasthenia gravis bei Versagen der Basis-
Therapie
IVIG wird mit 0,4 g/kg KG an 5 aufeinander folgenden Tagen verabreicht (GAJDOS 1997,
IMBACH 1981), alternativ 1 g/kg KG an 2 Tagen (BAIN 1996, GAJDOS 2005, ZINMAN
2007;BARTH 2011). Eine adjuvante Langzeittherapie kann aufgrund einer nicht
hinreichenden Evidenz derzeit nicht empfohlen werden (WOLFE 2002, SKEIE 2010,
GAJDOS 2008).“
Der Unterausschuss Arzneimittel ist nach Würdigung der Bewertung der Expertengruppe
einschließlich des Addendums und der Beratungen der Arbeitsgruppe „Off-Label-Use“ zu
dem Ergebnis gekommen, dass die sachgerechte Bearbeitung des erteilten Auftrages
plausibel ist und die Empfehlung durch folgende Ergänzung der Anlage VI in Teil A
„XVII. Intravenöse Immunglobuline bei Myasthenia gravis“
umzusetzen.
Aus dem Stellungnahmeverfahren haben sich keine Änderungs- oder Ergänzungshinweise
ergeben, insofern stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der
Zusammenfassenden Dokumentation dar.
3. Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
sowie zur Auswertung der Stellungnahmen hat der Unterausschuss Arzneimittel eine
Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der
4
Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-Spitzenverband benannten
Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt.
In der Sitzung am 10. September 2013 wurde im Unterausschuss Arzneimittel die Bewertung
der Expertengruppe zur Anwendung von Intravenösen Immunglobulinen bei Myasthenia
gravis als Empfehlung angenommen und deren Umsetzung in die Arzneimittel-Richtlinie
abschließend beraten und konsentiert.
Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 10. September 2013 nach Kapitel 1 § 10 Abs. 1
der Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig
beschlossen.
Der Unterausschuss wurde in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 über den Eingang der
Stellungnahmen der Firma Octapharma GmbH und der Bundesärztekammer (BÄK)
informiert. Da ausweislich ihrer Stellungnahmen weder die Firma Octapharma GmbH noch
die BÄK Ergänzungs- oder Änderungshinweise zur geplanten Umsetzung der Empfehlung
der Expertengruppe in die Arzneimittel-Richtlinie hatten, konnte von der Durchführung eines
mündlichen Anhörungsverfahrens ausnahmsweise abgesehen werden.
Der Unterausschuss „Arzneimittel“ hat die Beschlussvorlage in der Sitzung am 11. Februar
2014 ohne weitere Änderungen konsentiert.
5
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Übermittlung der aktualisierten Bewertung der Expertengruppe Off-Label mit Schreiben
vom 5. Dezember 2011
AG Off-Label-Use 11. Januar 2012 Beratung der aktualisierten Bewertung
UA Arzneimittel 6. März 2012 Beratung der aktualisierten Bewertung
und Rückfrage an die Expertengruppe
Übermittlung eines Addendums zur Bewertung der Expertengruppe Off-Label mit
Schreiben vom 2. August 2012
AG Off-Label-Use 24. September
2012,
26. November
2012,
10. April 2013
Beratung der aktualisierten Bewertung
und des Addendums
UA Arzneimittel 10. September
2013
Annahme der Empfehlung, Beratung über
die Einleitung des Stellungnahme-
verfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
UA Arzneimittel 11. Februar 2014 Information über eingegangene
Stellungnahmen
Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
Plenum 20. März 2014 Beschlussfassung
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
6
5. Bewertungsverfahren
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Arzneimittel-Richtlinie festlegen, welche
zugelassenen Arzneimittel in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten verordnungsfähig
sind. Hierzu werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Empfehlungen der
Expertengruppen Off-Label zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die
Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder Indikationsbereiche, für
die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz/AMG) nicht
zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
5.1 Bewertungsgrundlage
Die Expertengruppe Off-Label im Bereich Neurologie/Psychiatrie kommt in ihrer Bewertung
(Empfehlung an den G-BA in der Fassung: 21.11.201) zur Anwendung von Intravenösen
Immunglobulinen bei Myasthenia gravis zu folgendem Fazit als Empfehlung an den
Gemeinsamen Bundesausschuss:
„13.1 „Off-label“-Indikation/Anwendungsgebiet
myasthene Krise/schwerer Exazerbation einer Myasthenia gravis
13.2 Angabe des Behandlungsziels
Vermeidung oder Verkürzung einer Intensivbehandlung, Verbesserung im
Myasthenie-Muskel-Score, einschließlich der Atem- und Schluckfunktion
13.3 Welche Wirkstoffe sind für die entsprechende Indikation zugelassen?
Prednisolon und Prednison
Azathioprin
Pyridostigminbromid
Neostigminmetilsulfat
Distigminbromid
13.4 Nennung der speziellen Patientengruppe (z.B. vorbehandelt – nicht
vorbehandelt, Voraussetzungen wie guter Allgemeinzustand usw.)
Patienten mit einer MG, die eine myasthene Krise oder eine schwere Exazerbation
entwickeln, auch unter einer laufenden immunsuppressiven Langzeittherapie
13.5 ggf. Nennung der Patienten, die nicht behandelt werden sollen
Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Dies
gilt insbesondere für Patienten mit äußerst selten vorkommendem selektivem IgA-
Mangel, wenn der Patient anti-IgA-Antikörper hat.
(Fachinformation für Gamunex 10%, Talecris Biotherapeutics GmbH, Stand der Information Mai 2009)
13.6 Dosierung (z.B. Mono- oder Kombinationstherapie, gleichzeitig,
zeitversetzt, Abstand usw.)
Standarddosis : 0,4 g/kg KG an 5 aufeinander folgenden Tagen alternativ 1 g /kg KG
über 2 Tage
13.7 Behandlungsdauer, Anzahl der Zyklen
Bei primärer Wirkungslosigkeit ist ein positiver Effekt bei einer Wiederholungs-
therapie nicht ausreichend belegt.
7
13.8 Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?
Siehe Abschnitt 4.4 der Fachinformation (Besondere Warnhinweise und
Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung)
Bei beobachteter Wirkungslosigkeit nach 14 Tagen
13.9 Nebenwirkungen / Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene
Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind
entfällt
13.10 Weitere Besonderheiten
Geltungsdauer 4 Jahre“
Die vollständige Bewertung ist auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de,
veröffentlicht.
5.2 Bewertungsentscheidung
Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt durch Ergänzung der Anlage VI in Teil A
um
„XVII. Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei Myasthenia gravis”.
Änderungen im Vergleich zum ergänzenden Fazit der Expertengruppe ergeben sich
hinsichtlich der Angaben zur Nebenwirkungen/Wechselwirkungen.
Hinsichtlich Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die der aktuellen
Fachinformation für die zugelassenen Indikationen hinausgehen oder dort nicht erwähnt
sind, wird darauf hingewiesen, dass nach der Berufsordnung der Ärzte Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von den in der Fachinformation
genannten abweichen, der AkdÄ bzw. der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden sind
und für Patienten die Möglichkeit besteht, Nebenwirkungen direkt an die
Bundesoberbehörden zu melden.
8
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Folgende Organisationen wurden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V.
(BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)
Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e. V.
Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI)
EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH)
Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e. V.
Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e. V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e. V.
Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Zahnärzteschaft
(AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
Gemäß § 91 Abs. 5 SGB V i. V. m. 1. Kapitel § 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung des G-BA
wurde zudem der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, da der
Gegenstand des Beschlusses die Berufsausübung der Ärzte berührt.
Darüber hinaus wurde die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht (BAnz AT 10.10.2013 B3).
9
10
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens
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26
6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
Ausweislich ihrer Stellungnahmen haben weder die Firma Octapharm GmbH noch die BÄK
Ergänzungs- oder Änderungshinweise.
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 84 AMG
Im Nachgang zum Stellungnahmeverfahren wurden auf Basis einer seitens der
Geschäftsstelle Kommissionen des BfArM übermittelten Adressliste die pharmazeutischen
Unternehmer, die eine Zulassung für ein Immunglobulin-haltiges Arzneimittel besitzen,
angeschrieben und um Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ihrer
Immunglobulin-haltigen Arzneimittel zur Anwendung bei Myasthenia gravis gebeten.
Die pharmazeutischen Unternehmer, die schriftlich eine Anerkennung des be-
stimmungsgemäßen Gebrauchs ihrer Arzneimittel nach § 84 AMG erklärt haben, werden in
der Arzneimittel-Richtlinie entsprechend namentlich genannt.
Organisation Eingangsdatum
Octapharma GmbH 30. September 2013
Bundesärztekammer (BÄK) 11. November 2013
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekostenermittlung
4. Verfahrensablauf
5. Bewertungsverfahren
5.1 Bewertungsgrundlage
5.2 Bewertungsentscheidung
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens
6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 84 AMG
04.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage VI – Off-Label-Use
Lamotrigin bei zentralem neuropathischen
Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke pain)
Vom 20. März 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 22. Mai 2014 (BAnz AT 16.06.2014 B2),
wie folgt zu ändern:
I. Der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird in Teil A eine Ziffer XXII wie folgt angefügt:
„XXII. Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke
pain)
1. Hinweise zur Anwendung von Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach
Schlaganfall (post-stroke pain) gemäß § 30 Absatz 2 AM-RL
a) Nicht zugelassenes Anwendungsgebiet (Off-Label-Indikation):
Zentraler neuropathischer Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke pain)
(siehe Spezielle Patientengruppe).
b) Angabe des Behandlungsziels:
Klinisch relevante Schmerzreduktion.
c) Welche Wirkstoffe sind für die entsprechende Indikation zugelassen?
Für zentrale neuropathische Schmerzen nach Schlaganfall (post-stroke pain): Kein
explizit für diesen Anwendungsbereich zugelassenes Medikament.
d) Nennung der speziellen Patientengruppe:
Erwachsene mit neuropathischen Schmerzen nach Schlaganfall, die mit den in der
Indikation „neuropathische Schmerzen" oder „chronische Schmerzen"
zugelassenen Medikamenten nicht zufriedenstellend behandelt werden können
oder Kontraindikationen aufweisen.
e) Dosierung:
Aufdosierung auf 200 mg entsprechend dem besonderen Schema der
Fachinformation (über ca. 12 Wochen).
f) Behandlungsdauer:
Mindestens 12 Wochen einschließlich Aufdosierung, um den Behandlungseffekt
beurteilen zu können. Hierzu ist ein Schmerztagebuch durch den Patienten zu
führen.
BAnz AT 10.07.2014 B3
2
g) Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?
Wenn nach einer Gesamtbehandlungsdauer von 14 Wochen kein Effekt eingetreten
ist. Bei Unverträglichkeit.
h) Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene
Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind:
Nach der Berufsordnung der Ärzte sind Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, deren
Art, Ausmaß oder Ergebnis von den in der Fachinformation genannten abweichen,
der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) bzw. der
zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die im
Off-Label-Use eingesetzt werden. Auch für Patienten besteht die Möglichkeit,
Nebenwirkungen direkt an die Bundesoberbehörden zu melden.
i) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:
Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre Lamotrigin-haltigen
Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben
(Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre Arzneimittel für die
vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind:
1 A Pharma GmbH, AAA-Pharma GmbH, AbZ-Pharma GmbH, Actavis Deutschland
GmbH & Co. KG, ALIUD PHARMA GmbH, Aristo Pharma GmbH, betapharm
Arzneimittel GmbH, Desitin Arzneimittel GmbH, EurimPharm Arzneimittel GmbH,
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG, Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG,
Heunet Pharma GmbH, Hexal Aktiengesellschaft, neuraxpharm Arzneimittel GmbH,
ratiopharm GmbH, Sandoz Pharmaceuticals GmbH, Stadapharm GmbH,
TEVA GmbH und Torrent Pharma GmbH.
Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Lamotrigin-haltigen
Arzneimittel der A.C.A. Müller ADAG Pharma AG, A.Müller & Partner A.C.A.-
Pharma GmbH & Co., A.S UNICARE Pharma-Vertriebs-GmbH, acis Arzneimittel
GmbH, Apothekamed S.A., Aurobindo Pharma GmbH, axcount Generika GmbH,
biomo pharma GmbH, CT Arzneimittel GmbH, Declimed GmbH, Dexcel Pharma
GmbH, EMRA-MED Arzneimittel GmbH, esparma GmbH, GPP Pharma
Arzneimittelvertriebs GmbH, Hormosan Pharma GmbH, Juta Pharma GmbH,
kohlpharma GmbH, MPA Pharma GmbH, MTK-PHARMA-Vertriebs-GmbH, Mylan
dura GmbH, MZG-PHARMA Vertriebs-GmbH, Opti - Arznei GmbH, pharma service
Grünewald GmbH, Pharma Westen GmbH, Q-Pharm AG, Servopharma GmbH,
TAD Pharma GmbH, Winthrop Arzneimittel GmbH und Zentiva Pharma GmbH, da
keine entsprechende Erklärung vorliegt.
2. Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation gemäß § 30 Abs. 4 AM-RL:
entfällt.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger
in Kraft.
BAnz AT 10.07.2014 B3
3
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 10.07.2014 B3
http://www.g-ba.de/
04.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage VI – Off-Label-Use
Lamotrigin bei zentralem neuropathischen
Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke pain)
Vom 20. März 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 3
3. Bürokratiekostenermittlung ......................................................................................... 3
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4
5. Bewertungsverfahren ................................................................................................... 6
5.1 Bewertungsgrundlage .................................................................................................. 6
5.2 Bewertungsentscheidung ............................................................................................ 7
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen
Stellungnahmeverfahrens ........................................................................................... 8
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens ............................................................... 10
6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen ....................................................... 25
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach
§ 84 AMG .................................................................................................................... 25
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35c Abs. 1 SGB V werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die
Empfehlungen der vom BMG berufenen Expertengruppen zum Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder
Indikationsbereiche, für die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz/AMG) nicht zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
SGB V (Arzneimittel-Richtlinie) festlegen, welche zugelassenen Arzneimittel in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten verordnungsfähig sind.
Die Regelungen der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) sind in Abschnitt K der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Zum Zwecke der Konkretisierung dieses
Abschnittes K ist eine Anlage VI angefügt.
In § 30 Abs. 1 des Abschnittes K der AM-RL sind die Voraussetzungen für eine
Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln im Off-Label-Use aufgeführt.
Voraussetzungen sind
1. dass die Expertengruppen mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers eine
positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung
dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen als
Empfehlung abgegeben haben
und
2. dass der G-BA die Empfehlung in Anlage VI Teil A übernommen hat.
In Teil A der Anlage VI werden somit verordnungsfähige Arzneimittel in
zulassungsüberschreitenden Anwendungen (Off-Label-Use) aufgelistet (gemäß § 30 Abs. 1
AM-RL), sowie die Angaben zur ggf. notwendigen Verlaufsdokumentation (gemäß § 30 Abs.
4 AM-RL). Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Zustimmung des pharmazeutischen
Unternehmers sowie eine positive Empfehlung durch die Expertengruppe. Bei der
Umsetzung der Empfehlungen der Expertengruppe prüft der Gemeinsame
Bundesausschuss, ob die Anwendung des Wirkstoffes in der Off-Label-Indikation
medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist.
§ 30 Abs. 5 des Abschnitts K der AM-RL regelt, wann eine Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln im Off-Label-Use nicht gegeben ist. Für Arzneimittel, deren Anwendung in nicht
zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen nach Bewertung der Expertengruppen
nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht oder die medizinisch nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, ist eine Verordnungsfähigkeit dementsprechend nicht
gegeben. Diese werden in Anlage VI Teil B der AM-RL aufgeführt.
3
2. Eckpunkte der Entscheidung
Mit Briefdatum vom 14. Mai 2013 ist dem G-BA durch die Geschäftsstelle Kommissionen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Bewertung der
Expertengruppe Off-Label im Fachbereich Neurologie/Psychiatrie nach § 35c Abs. 1 SGB V
zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Anwendung von Lamotrigin bei
neuropathischem Schmerz zur Umsetzung in der Arzneimittel-Richtlinie zugeleitet worden.
Die entsprechende Bewertung ist auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de,
veröffentlicht.
Die vom Unterausschuss Arzneimittel eingesetzte Arbeitsgruppe Off-Label-Use hat die
Bewertung der Expertengruppe zur Anwendung von Lamotrigin bei neuropathischem
Schmerz überprüft.
Die Expertengruppe kommt zu folgendem Fazit:
„Die einzige weitere Substanzgruppe mit in kontrollierten Studien nachgewiesener Wirkung
sind die trizyklischen Antidepressiva. Für diese bestehen bei vielen Patienten mit Zustand
nach Schlaganfall Kontraindikationen, so dass ein „medical need“ für alternative
Medikamente besteht. Wie oben schon dargestellt, ist kein Medikament explizit für den
Anwendungsbereich „zentrale neuropathische Schmerzen nach Schlaganfall (post-stroke
pain)“ zugelassen. Für Pregabalin, welches für den Anwendungsbereich „zentrale
neuropathische Schmerzen“ zugelassen ist, gibt es eine Studie zu Schmerzen nach
Hirninfarkt, die in Bezug auf den Endpunkt Schmerz ein negatives Ergebnis erbrachte (23).
Daher erscheint der off-label Einsatz von oralem Lamotrigin bei zentralen neuropathischen
Schmerzen nach Schlaganfall (post-stroke pain) aufgrund fehlender Alternativen trotz der
oben geschilderten Evidenzlage gerechtfertigt. Die hierfür geeignete Dosis von Lamotrigin
liegt bei 200 mg mit langsamer Aufdosierung entsprechend den Empfehlungen im
Anwendungsbereich Epilepsie.
Die in der Indikation „neuropathischer Schmerz“ verwendeten Dosen zwischen 200 mg und
400 mg (meist 400 mg) sind im Vergleich zu den in der Behandlung der Epilepsie (Standard-
Erhaltungsdosis 100mg-200 mg, Maximaldosis 400 mg) empfohlenen Dosen hoch.“
Der Unterausschuss Arzneimittel ist nach Würdigung der Bewertung der Expertengruppe
und der Beratungen der Arbeitsgruppe Off-Label-Use zu dem Ergebnis gekommen, dass die
sachgerechte Bearbeitung des erteilten Auftrages plausibel ist und die Empfehlung durch
folgende Ergänzung der Anlage VI in Teil A
„XXII. Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke
pain)
umzusetzen.
Aus dem Stellungnahmeverfahren haben sich keine Änderungs- oder Ergänzungshinweise
ergeben, insofern stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der
Zusammenfassenden Dokumentation dar.
3. Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO
und dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4
4. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-
Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen
zusammensetzt.
In der Sitzung am 5. November 2013 wurde im Unterausschuss Arzneimittel die Bewertung
der Expertengruppe zur Anwendung von Lamotrigin bei neuropathischem Schmerz als
Empfehlung angenommen und deren Umsetzung in die Arzneimittel-Richtlinie abschließend
beraten und konsentiert.
Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 5. November 2013 nach § 10 Abs. 1, 1. Kapitel
der Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig
beschlossen.
Der Unterausschuss wurde in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 über den Eingang der
Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) informiert. Da die BÄK ausweislich ihrer
eingereichten Stellungnahme keine Ergänzungs- oder Änderungshinweise zur geplanten
Umsetzung der Empfehlung der Expertengruppe in die Arzneimittel-Richtlinie hatte, konnte
von der Durchführung eines mündlichen Anhörungsverfahrens ausnahmsweise abgesehen
werden.
Der Unterausschuss „Arzneimittel“ hat die Beschlussvorlage in der Sitzung am 11. Februar
2014 ohne weitere Änderungen konsentiert.
5
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Übermittlung der Bewertung der Expertengruppe Off-Label mit Schreiben
vom 14. Mai 2013
AG Off-Label-Use 30. September 2013 Beratung der Umsetzung der Empfehlung
der Expertengruppe zur Anwendung von
Lamotrigin bei neuropathischem Schmerz
UA Arzneimittel 5. November 2013 Annahme der Empfehlung, Beratung und
Konsentierung der Beschlussvorlage zur
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens
zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in
Anlage VI
UA Arzneimittel 11. Februar 2014 Information über eingegangene
Stellungnahmen
Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
Plenum 20. März 2014 Beschlussfassung
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
6
5. Bewertungsverfahren
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Arzneimittel-Richtlinie festlegen, welche
zugelassenen Arzneimittel in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten verordnungsfähig
sind. Hierzu werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Empfehlungen der
Expertengruppen Off-Label zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die
Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder Indikationsbereiche, für
die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz/AMG) nicht
zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
5.1 Bewertungsgrundlage
Die Expertengruppe Off-Label im Fachbereich Neurologie/Psychiatrie kommt in ihrer
Bewertung zur Anwendung von Lamotrigin bei neuropathischem Schmerz zu folgendem
Fazit (Empfehlung an den G-BA); in der Fassung: 16. April 2013.
„13. Ergänzendes Fazit (Empfehlung an den Gemeinsamen Bundesausschuss)
13.1 Off-Label Anwendungsgebiet
Zentraler neuropathischer Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke pain).
13.2 Angabe des Behandlungsziels
Klinisch relevante Schmerzreduktion
13.3 Welche Wirkstoffe sind für das entsprechende Anwendungsgebiet zugelassen?
Für zentrale neuropathische Schmerzen nach Schlaganfall (post-stroke pain): Kein explizit für diesen
Anwendungsbereich zugelassenes Medikament.
13.4 Nennung der speziellen Patientengruppe (z. B. vorbehandelt – nicht vorbehandelt,
Voraussetzungen wie guter Allgemeinzustand usw.)
Erwachsene mit neuropathischen Schmerzen nach Schlaganfall, die mit den in der Indikation
"neuropathische Schmerzen" oder "chronische Schmerzen" zugelassenen und nach Studienlage
wirksamen Medikamenten nicht zufriedenstellend behandelt werden können oder Kontraindikationen
aufweisen.
13.5 ggf. Nennung der Patienten, die nicht behandelt werden sollen
Patienten mit Gegenanzeigen entsprechend Fachinformation.
13.6 Dosierung (z. B. Mono- oder Kombinationstherapie)
Aufdosierung auf 200 mg entsprechend dem besonderen Schema der Fachinformation.
13.7 Behandlungsdauer
Nach Aufdosierung 12 Wochen (15), um den Behandlungseffekt beurteilen zu können.
13.8 Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?
Bei Unverträglichkeit. Wenn nach einer Behandlungsdauer von 14 Wochen kein Effekt eingetreten ist.
13.8.1 Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene Fachinformation
hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind
entfällt
13.9 Weitere Besonderheiten
entfällt“
7
Die vollständige Bewertung ist auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de,
veröffentlicht.
5.2 Bewertungsentscheidung
Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt durch Ergänzung der Anlage VI in Teil A
um
„XXII. Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke
pain)
Änderungen im Vergleich zum ergänzenden Fazit der Expertengruppe ergeben sich in
Bezug auf die Off-Label-Indikation, die Nennung der speziellen Patientengruppe, die
Angaben zur Dosierung und Behandlungsdauer sowie zum Abbruch der Behandlung.
Im Einzelnen hierzu:
Zur besseren Verständlichkeit wird die Angabe der Off-Label-Indikation um einen Verweis
auf die Spezielle Patientengruppe ergänzt.
Bei der Nennung der Speziellen Patientengruppe wird die Angabe „und nach Studienlage
wirksamen“ gestrichen, da die Wirksamkeit durch die Zulassung belegt ist.
Die Angaben zur Dosierung, zur Behandlungsdauer und zum Abbruch der Behandlung
werden zur Klarstellung in Bezug auf die Behandlungsdauer, die eine Aufdosierung
beinhaltet, angepasst. Die Verwendung eines Schmerztagesbuches durch den Patienten ist
als geeignetes und übliches Mittel für die Beurteilung des Behandlungseffektes ergänzend
vorgesehen.
Hinsichtlich Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die der aktuellen
Fachinformation für die zugelassenen Indikationen hinausgehen oder dort nicht erwähnt
sind, wird darauf hingewiesen, dass nach der Berufsordnung der Ärzte Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von den in der Fachinformation
genannten abweichen, der AkdÄ bzw. der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden sind
und für Patienten die Möglichkeit besteht, Nebenwirkungen direkt an die
Bundesoberbehörden zu melden.
8
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Folgende Organisationen wurden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V.
(BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)
Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e. V.
Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI)
EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH)
Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e. V.
Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e. V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e. V.
Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Zahnärzteschaft
(AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
Gemäß § 91 Abs. 5 SGB V i. V. m. 1. Kapitel § 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung des G-BA
wurde zudem der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, da der
Gegenstand des Beschlusses die Berufsausübung der Ärzte berührt.
Darüber hinaus wurde die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht (BAnz AT 11.12.2013 B6).
9
10
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens
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6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
Ausweislich ihrer Stellungnahme hat die BÄK keine Ergänzungs- oder Änderungshinweise.
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 84 AMG
Im Nachgang zum Stellungnahmeverfahren wurden auf Basis einer seitens der
Geschäftsstelle Kommissionen des BfArM übermittelten Adressliste die pharmazeutischen
Unternehmer, die eine Zulassung für ein Lamotrigin-haltiges Arzneimittel besitzen,
angeschrieben und um Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ihrer
Lamotriginhaltigen Arzneimittel zur Anwendung bei zentralem neuropathischen Schmerz
nach Schlaganfall (post-stroke pain) gebeten.
Die pharmazeutischen Unternehmer, die schriftlich eine Anerkennung des be-
stimmungsgemäßen Gebrauchs ihrer Arzneimittel nach § 84 AMG erklärt haben, werden in
der Arzneimittel-Richtlinie entsprechend namentlich genannt.
Organisation Eingangsdatum
Bundesärztekammer (BÄK) 13. Januar 2014
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekostenermittlung
4. Verfahrensablauf
5. Bewertungsverfahren
5.1 Bewertungsgrundlage
5.2 Bewertungsentscheidung
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens
6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 84 AMG
04.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage VI – Off-Label-Use
Liposomales Doxorubicin bei kutanen T-Zell-
Lymphomen
Vom 20. März 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 22. Mai 2014 (BAnz AT 16.06.2014 B2),
wie folgt zu ändern:
I. Der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil B eine Ziffer XIII wie folgt angefügt:
„XIII. Liposomales Doxorubicin bei kutanen T-Zell-Lymphomen (nach Versagen von
PUVA und INF α, Chlorambucil)“
II. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 10.07.2014 B5
http://www.g-ba.de/
04.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage VI – Off-Label-Use
Liposomales Doxorubicin bei kutanen T-Zell-
Lymphomen
Vom 20. März 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekostenermittlung ......................................................................................... 3
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35c Abs. 1 SGB V werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die
Empfehlungen der vom BMG berufenen Expertengruppen zum Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder
Indikationsbereiche, für die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz/AMG) nicht zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
SGB V (Arzneimittel-Richtlinie) festlegen, welche zugelassenen Arzneimittel in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten verordnungsfähig sind.
Die Regelungen der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) sind in Abschnitt K der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Zum Zwecke der Konkretisierung dieses
Abschnittes K ist eine Anlage VI angefügt.
In § 30 Abs. 1 des Abschnittes K der AM-RL sind die Voraussetzungen für eine
Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln im Off-Label-Use aufgeführt.
Voraussetzungen sind
1. dass die Expertengruppen mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers eine
positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung
dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen als
Empfehlung abgegeben haben
und
2. dass der G-BA die Empfehlung in Anlage VI Teil A übernommen hat.
In Teil A der Anlage VI werden somit verordnungsfähige Arzneimittel in zulas-
sungsüberschreitenden Anwendungen (Off-Label-Use) aufgelistet (gemäß § 30 Abs. 1 AM-
RL), sowie die Angaben zur ggf. notwendigen Verlaufsdokumentation (gemäß § 30 Abs. 4
AM-RL). Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Zustimmung des pharmazeutischen
Unternehmers sowie eine positive Empfehlung durch die Expertengruppe. Bei der
Umsetzung der Empfehlungen der Expertengruppe prüft der Gemeinsame
Bundesausschuss, ob die Anwendung des Wirkstoffes in der Off-Label-Indikation
medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist.
§ 30 Abs. 5 des Abschnitts K der AM-RL regelt, wann eine Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln im Off-Label-Use nicht gegeben ist. Für Arzneimittel, deren Anwendung in nicht
zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen nach Bewertung der Expertengruppen
nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht oder die medizinisch nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, ist eine Verordnungsfähigkeit dementsprechend nicht
gegeben. Diese werden in Anlage VI Teil B der AM-RL aufgeführt.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Mit Briefdatum vom 13. Mai 2013 ist dem G-BA durch die Geschäftsstelle Kommissionen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Bewertung der
Expertengruppe Off-Label im Fachbereich Onkologie nach § 35c Abs. 1 SGB V zum Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Anwendung von Liposomalem Doxorubicin bei
kutanen T-Zell-Lymphomen (nach Versagen von PUVA und INF α, Chlorambucil) zur
Umsetzung in der Arzneimittel-Richtlinie zugeleitet worden. Die entsprechende Bewertung ist
auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de, veröffentlicht.
3
Die vom Unterausschuss Arzneimittel eingesetzte Arbeitsgruppe Off-Label-Use hat die
Bewertung der Expertengruppe zur Anwendung von Liposomalem Doxorubicin bei kutanen
T-Zell-Lymphomen (nach Versagen von PUVA und INF α, Chlorambucil) überprüft.
Die Expertengruppe kommt zu folgendem Fazit:
„Die vorgelegten Daten sind unzureichend, um eine zulassungsüberschreitende Anwendung
von liposomalem Doxorubicin für Patienten mit rezidiviertem T-Zell-Lymphom, auch bei
überwiegend kutaner Manifestation nach Ausschöpfen der lokalen Therapiemöglichkeiten
wie Bestrahlung, PUVA oder topische Medikamentenanwendung, als neue Therapieoption
empfehlen zu können. Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gabe von
liposomalem Doxorubicin bei Patienten mit T-Zell-NHL in Betracht gezogen werden muss.
Dies gilt insbesondere für Patienten mit Indikation für eine Doxorubicin- bzw. CHOP-
Therapie, bei denen eine Kontraindikation für konventionelles Doxorubicin besteht, z. B.
aufgrund einer kardialen Erkrankung.“
Zudem hat die Expertengruppe in ihre Bewertung folgende Bemerkung aufgenommen:
„Es wird dringend empfohlen Patienten mit T-Zell-Lymphomen in klinischen Studien zu
behandeln. Aufgrund der Seltenheit der Erkrankung sind wichtige versorgungsrelevante
Fragen zur optimalen Therapiestrategie noch unbeantwortet.“
Der Unterausschuss Arzneimittel ist nach Würdigung der Bewertung der Expertengruppe
und der Beratungen der Arbeitsgruppe Off-Label-Use zu dem Ergebnis gekommen, dass die
sachgerechte Bearbeitung des erteilten Auftrages plausibel ist und die Empfehlung durch
folgende Ergänzung der Anlage VI in Teil B
„XIII. Liposomales Doxorubicin bei kutanen T-Zell-Lymphomen (nach Versagen von PUVA
und INF α, Chlorambucil)“
umzusetzen.
Aus der im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens eingegangenen Stellungnahme haben
sich keine Änderungen zum Richtlinienentwurf ergeben.
Dem Einwand eines pharmazeutischen Unternehmens, dass das Expertenfazit die
eigentliche Bewertung des Off-Label Einsatzes von „Liposomalem Doxorubicin bei kutanen
T-Zell-Lymphomen (nach Versagen von PUVA und INF α)“ unbeantwortet ließe und die
Expertengruppe lediglich den Einsatz nach Versagen lokaler Therapiemaßnahmen nicht
empfehle, kann nicht gefolgt werden.
Die Expertengruppe führt in ihrem ergänzenden Fazit an den G-BA eindeutig aus:
„Die Expertengruppe empfiehlt dem G-BA nicht, die zulassungsüberschreitende Anwendung
von liposomalem Doxorubicin bei Patienten mit T-Zell-Lymphom nach Versagen von PUVA,
INF α und Chlorambucil als neue Indikation positiv zu bewerten. Wenngleich es Hinweise auf
eine klinisch relevante Wirksamkeit gibt, ist die Datenlage für eine grundlegende,
ausreichend sichere Bewertung unzureichend.“
Der von der Firma angeführte fehlende Nachweis eines Behandlungsnachteils stellt keine
Grundlage für eine ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nach Anlage VI
der AM-RL dar.
3. Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO
und dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4
4. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-
Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen
zusammensetzt.
In der Sitzung am 6. August 2013 wurde im Unterausschuss Arzneimittel die Bewertung der
Expertengruppe zur Anwendung von Liposomalem Doxorubicin bei kutanen T-Zell-
Lymphomen (nach Versagen von PUVA und INF α, Chlorambucil) als Empfehlung
angenommen und deren Umsetzung in die Arzneimittel-Richtlinie abschließend beraten und
konsentiert.
Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 6. August 2013 nach § 10 Abs. 1, 1. Kapitel der
Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig
beschlossen.
Im Rahmen des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens ist eine Stellungnahme eingegangen.
Eine mündliche Anhörung wurde jedoch nicht durchgeführt, da der stellungnahmeberechtigte
pharmazeutische Unternehmer von seinem Recht auf Anhörung keinen Gebrauch gemacht
hat.
Der Unterausschuss Arzneimittel hat die Beschlussvorlage in der Sitzung am
11. Februar 2013 ohne weitere Änderungen konsentiert.
5
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung der AG/ UA Datum Beratungsgegenstand
Übermittlung der Bewertung der Expertengruppe Off-Label mit Schreiben vom
13. Mai 2013
AG Off-Label-Use 15. Juli 2013 Beratung der Umsetzung der Empfehlung
der Expertengruppe zur Anwendung von
Liposomalem Doxorubicin bei kutanen T-
Zell-Lymphomen (nach Versagen von PUVA
und INF α, Chlorambucil)
UA Arzneimittel 6. August 2013 Annahme der Empfehlung und Beratung der
Beschlussvorlage zur Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
UA Arzneimittel 27. August 2013 Konsentierung der Beschlussvorlage und
Beschluss zur Einleitung des
Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
UA Arzneimittel 13. Januar 2014 Termin der mündlichen Anhörung (entfallen)
UA Arzneimittel 11. Februar 2014 Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
Plenum 20. März 2014 Beschlussfassung
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekostenermittlung
4. Verfahrensablauf
04.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage VI - Off-Label-Use
Teil A Ziffer XVI Mycophenolat Mofetil bei
Myasthenia gravis,
Zustimmung eines pharmazeutischen
Unternehmers
Vom 20. März 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 22. Mai 2014 (BAnz AT 16.06.2014 B2),
wie folgt zu ändern:
I. Die Ziffer XVI der Anlage VI Teil A zur Arzneimittel-Richtlinie wird unter Nr. 1 lit. j)
„Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers“ wie folgt geändert:
Im zweiten Absatz wird nach der Angabe „1A Pharma GmbH,“ die Angabe „ALIUD
PHARMA GmbH,“ eingefügt.
II. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 10.07.2014 B1
http://www.g-ba.de/
04.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage VI - Off-Label-Use
Teil A Ziffer XVI. Mycophenolat Mofetil bei
Myasthenia gravis,
Zustimmung eines pharmazeutischen
Unternehmers
Vom 20. März 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3. Bürokratiekostenermittlung ......................................................................................... 3
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35c Abs. 1 SGB V werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die
Empfehlungen der vom BMG berufenen Expertengruppen zum Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder
Indikationsbereiche, für die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz/AMG) nicht zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
SGB V (Arzneimittel-Richtlinie) festlegen, welche zugelassenen Arzneimittel in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten verordnungsfähig sind.
Die Regelungen der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) sind in Abschnitt K der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Zum Zwecke der Konkretisierung dieses
Abschnittes K ist eine Anlage VI angefügt.
In § 30 Abs. 1 des Abschnittes K der AM-RL sind die Voraussetzungen für eine
Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln im Off-Label-Use aufgeführt.
Voraussetzungen sind
1. dass die Expertengruppen mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers eine
positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Anwendung
dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen als
Empfehlung abgegeben haben
und
2. dass der G-BA die Empfehlung in Anlage VI Teil A übernommen hat.
In Teil A der Anlage VI werden somit verordnungsfähige Arzneimittel in zulas-
sungsüberschreitenden Anwendungen (Off-Label-Use) aufgelistet (gemäß § 30 Abs. 1 AM-
RL), sowie die Angaben zur ggf. notwendigen Verlaufsdokumentation (gemäß § 30 Abs. 4
AM-RL). Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Zustimmung des pharmazeutischen
Unternehmers sowie eine positive Empfehlung durch die Expertengruppe. Bei der
Umsetzung der Empfehlungen der Expertengruppe prüft der Gemeinsame
Bundesausschuss, ob die Anwendung des Wirkstoffes in der Off-Label-Indikation
medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist.
§ 30 Abs. 5 des Abschnitts K der AM-RL regelt, wann eine Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln im Off-Label-Use nicht gegeben ist. Für Arzneimittel, deren Anwendung in nicht
zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen nach Bewertung der Expertengruppen
nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht oder die medizinisch nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, ist eine Verordnungsfähigkeit dementsprechend nicht
gegeben. Diese werden in Anlage VI Teil B der AM-RL aufgeführt.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Die Firma ALIUD PHARMA GmbH hat nachträglich zur Beschlussfassung des G-BA vom 19.
September 2013 über die Umsetzung der Empfehlung der Expertengruppe Off-Label zu
„Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis“ die Anerkennung des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs nach § 84 AMG ihrer Mycophenolat Mofetil -haltigen Arzneimittel zur Anwendung
bei Myasthenia gravis erklärt.
Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Bezug auf die Wiedergabe der Zustimmungen
pharmazeutischer Unternehmer zum Off-Label-Use von Mycophenolat Mofetil bei
3
Myasthenia gravis dient daher der Veröffentlichung der zustimmenden Erklärung des
betroffenen Herstellers ALIUD PHARMA GmbH gemäß § 35c Abs. 1 Satz 7 SGB V.
3. Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO
und dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 hat die Firma ALIUD PHARMA GmbH die
Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 84 AMG ihrer Mycophenolat
Mofetil -haltigen Arzneimittel zur Anwendung bei Myasthenia gravis erklärt.
Über die Haftungsübernahmeerklärung wurde dahingehend beraten, dass dieser durch eine
entsprechende Änderung der Anlage VI Teil A Rechnung zu tragen ist.
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung Datum Beratungsgegenstand
Haftungsübernahmeerklärung der Firma ALIUD PHARMA GmbH mit Schreiben vom 16.
Dezember 2013
Unterausschuss
Arzneimittel
11. März 2014 Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage zu Änderung der
Anlage VI in Teil A Ziffer XVI
Plenum 20. März 2014 Beschlussfassung zu Änderung der
Anlage VI in Teil A Ziffer XVI
Für die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in diesem Punkt ist es nicht erforderlich, ein
Stellungnahmeverfahren nach § 92 Abs. 3a SGB V durchzuführen. Sinn und Zweck der
Regelung zur Durchführung von Stellungnahmeverfahren ist es in erster Linie, dass den
anhörungsberechtigten Organisationen Gelegenheit gegeben wird, zu der Sachgerechtigkeit
einer Richtlinienänderung Stellung nehmen zu können. Dies ist in Bezug auf die Umsetzung
der Empfehlung der Expertengruppe Off-Label zu „Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia
gravis“ in die AM-RL geschehen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 wurde den
Stellungnahmeberechtigten nach § 92 Abs. 3a SGB V bis zum 17. Juni 2013 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu der entsprechenden Richtlinienänderung gegeben. Zur Änderung der AM-
RL hinsichtlich der Umsetzung der in Rede stehenden Empfehlung der Expertengruppe Off-
Label wurde ein Stellungnahmeverfahren durchgeführt; Einwände inhaltlicher Art wurden von
den betroffenen Herstellern nicht geltend gemacht. Auch die Firma ALIUD PHARMA GmbH
erhebt keine Einwände dieser Art. Durch die Berücksichtigung ihrer zustimmenden Erklärung
nach § 35c Abs. 1 Satz 7 SGB V will sie vielmehr erreichen, dass auch ihre Präparate nach
den Bestimmungen der AM-RL zum zulässigen Off-Label-Use verordnungsfähig gestellt
werden. Da es sich bei der Erklärung, dass das betreffende Anwendungsgebiet als
bestimmungsgemäßer Gebrauch akzeptiert wird, um eine herstellerindividuelle
Willenserklärung über den Umfang der den Hersteller nach dem AMG treffenden
4
Gefährdungshaftung handelt, deren Abgabe allein im Verantwortungsbereich des jeweiligen
Herstellers liegt, ist eine erneute Anhörung auch der anderen Hersteller nicht erforderlich.
Berlin, den 20. März 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekostenermittlung
4. Verfahrensablauf
04.08.2014
Datei
PD
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL): Anlage VI – Off-Label-Use
Cotrimoxazol zur Prophylaxe von Pneumocystis-
Pneumonien
Vom 17. April 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. April 2014 beschlossen,
die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz.
Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. Juni 2014 BAnz AT 08.07.2014 B2, wie
folgt zu ändern:
I. Der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie wird in Teil A eine Ziffer XXIII wie folgt
eingefügt:
„XXIII. Cotrimoxazol (Trimethoprim / Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe von
Pneumocystis-Pneumonien
1. Hinweise zur Anwendung von Cotrimoxazol (Trimethoprim / Sulfamethoxazol) zur
Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien gemäß § 30 Abs. 2 AM-RL
a) Nicht zugelassenes Anwendungsgebiet (Off-Label-Indikation):
Primär- und Sekundärprophylaxe der Pneumocystis-jirovecii-Pneumonie (PjP) bei
Patienten mit <200 CD4-Lymphozyten/μl
b) Behandlungsziel:
Verhinderung einer Pneumocystis-Pneumonie
c) Welche Wirkstoffe sind für die entsprechende Indikation zugelassen?
Pentamidin zur Inhalation
d) Spezielle Patientengruppe:
Alle HIV-Patienten mit CD4 < 200/μl (oder <14%) ohne bisherige PjP und alle
Patienten mit Zustand nach PjP als Sekundärprophylaxe
e) Patienten, die nicht behandelt werden sollen:
Patienten mit Cotrimoxazol- Unverträglichkeit im Sinn einer allergischen Reaktion
f) Dosierung:
Für Erwachsene: 80mg/400mg oral einmal täglich oder 160mg/800mg dreimal
wöchentlich (z.B. Montag / Mittwoch / Freitag).
g) Behandlungsdauer:
Behandlung bis die CD4-Zellen wenigstens 3 Monate lang oberhalb von 200/μl
stabil sind.
h) Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?
a) wenn eine Unverträglichkeit auftritt (Exanthem, Leukopenie)
b) wenn die CD4-Zellen wenigstens 3 Monate lang oberhalb von 200/μl stabil sind
BAnz AT 29.07.2014 B2
2
i) Nebenwirkungen/Wechselwirkungen im Off-Label-Use, wenn diese über die
zugelassene Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind:
Entfällt.
Nach der Berufsordnung der Ärzte sind Verdachtsfälle von Nebenwirkungen der
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) bzw. der zuständigen
Bundesoberbehörde zu melden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die im Off-Label-
Use eingesetzt werden. Auch für Patienten besteht die Möglichkeit,
Nebenwirkungen direkt an die Bundesoberbehörden zu melden.
j) Weitere Besonderheiten:
Entfällt.
k) Zustimmung der pharmazeutischen Unternehmer:
Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre Cotrimoxazol-
haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre
Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind:
1 A Pharma GmbH, ALIUD Pharma GmbH, Berlin Chemie AG, Fair-Med
Healthcare GmbH und Stadapharm GmbH.
Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Cotrimoxazol-haltigen
Arzneimittel der Aspen Pharma Trading Limited International Financial Services
Centre, CT Arzneimittel GmbH, Dr. R. Pfleger Chemische Fabrik GmbH, Euro OTC
Pharma GmbH, Hexal Aktiengesellschaft, MEDA Pharma GmbH & Co. KG,
ratiopharm GmbH, Sandoz Pharmaceuticals GmbH, sigapharm GmbH und T&D
Pharma GmbH, da keine entsprechende Erklärung vorliegt.
2. Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation gemäß § 30 Abs. 4 AM-RL:
Entfällt.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger
in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des
Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 17. April 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
BAnz AT 29.07.2014 B2
http://www.g-ba.de/
04.08.2014
Datei
PD
Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie
(AM-RL):
Anlage VI – Off-Label-Use
Cotrimoxazol zur Prophylaxe von Pneumocystis-
Pneumonien
Vom 17. April 2014
Inhalt
1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 3
3. Bürokratiekostenermittlung ......................................................................................... 4
4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 4
5. Bewertungsverfahren ................................................................................................... 6
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen
Stellungnahmeverfahrens ........................................................................................... 7
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens ............................................................... 10
6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen ....................................................... 26
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach
§ 84 AMG .................................................................................................................... 26
2
1. Rechtsgrundlage
Nach § 35c Abs. 1 SGB V werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die
Empfehlungen der vom BMG berufenen Expertengruppen zum Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder
Indikationsbereiche, für die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz/AMG) nicht zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SG V
(Arzneimittel-Richtlinie) festlegen, welche zugelassenen Arzneimittel in nicht zugelassenen
Anwendungsgebieten verordnungsfähig sind.
Die Regelungen der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht
zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) sind in Abschnitt K der
Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Zum Zwecke der Konkretisierung dieses
Abschnittes K ist eine Anlage VI angefügt.
In § 30 Abs. 1 des Abschnittes K der AM-RL sind die Voraussetzungen für eine
Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln im Off-Label-Use aufgeführt.
Voraussetzungen sind
1. dass die Expertengruppen mit Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers
eine positive Bewertung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die
Anwendung dieser Arzneimittel in den nicht zugelassenen Indikationen oder
Indikationsbereichen als Empfehlung abgegeben haben
und
2. dass der G-BA die Empfehlung in Anlage VI Teil A übernommen hat.
In Teil A der Anlage VI werden somit verordnungsfähige Arzneimittel in
zulassungsüberschreitenden Anwendungen (Off-Label-Use) aufgelistet (gemäß § 30 Abs. 1
AM-RL), sowie die Angaben zur ggf. notwendigen Verlaufsdokumentation (gemäß § 30
Abs. 4 AM-RL). Notwendige Voraussetzungen dafür sind die Zustimmung des
pharmazeutischen Unternehmers sowie eine positive Empfehlung durch die Expertengruppe.
Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Expertengruppe prüft der Gemeinsame
Bundesausschuss, ob die Anwendung des Wirkstoffes in der Off-Label-Indikation
medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist.
§ 30 Abs. 5 des Abschnitts K der AM-RL regelt, wann eine Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln im Off-Label-Use nicht gegeben ist. Für Arzneimittel, deren Anwendung in nicht
zugelassenen Indikationen oder Indikationsbereichen nach Bewertung der Expertengruppen
nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht oder die medizinisch nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, ist eine Verordnungsfähigkeit dementsprechend nicht
gegeben. Diese werden in Anlage VI Teil B der AM-RL aufgeführt.
3
2. Eckpunkte der Entscheidung
Mit Briefdatum vom 22. August 2013 ist dem G-BA durch die Geschäftsstelle Kommissionen
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Bewertung der
Expertengruppe Off-Label im Fachbereich Infektiologie mit dem Schwerpunkt HIV/AIDS nach
§ 35c Abs. 1 SGB V zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Anwendung von
Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) im Anwendungsgebiet „Prophylaxe von
Pneumocystis Pneumonien““ zur Umsetzung in der Arzneimittel-Richtlinie zugeleitet worden.
Die entsprechende Bewertung ist auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de,
veröffentlicht.
Die vom Unterausschuss Arzneimittel eingesetzte Arbeitsgruppe Off-Label-Use hat die
Bewertung der Expertengruppe zur Anwendung von Cotrimoxazol
(Trimethoprim/Sulfamethoxazol) im Anwendungsgebiet „Prophylaxe von Pneumocystis
Pneumonien (PjP)“ überprüft.
Die Expertengruppe kommt zu folgendem Fazit:
„Nach Sichtung der relevanten Studien zur PjP Prophylaxe mit Cotrim kommt die
Expertengruppe eindeutig zu dem Schluss, dass der der „Off-Label-Einsatz“ von Cotrim
gerechtfertigt ist.
Die Gründe sind kurz zusammengefasst:
• Beleg der Wirksamkeit in einer placebokontrollierten Studie (nicht bei AIDS) und einer
Studie im Vergleich mit einem prophylaxefreien Kontrollarm (bei AIDS)
• Keine einzige Studie hat eine Unterlegenheit in der Wirksamkeit gegenüber Pentamidin-
Inhalation oder Dapson gezeigt
• In der Sekundärprophylaxe liegen zwei Studien vor, die eine Überlegenheit gegenüber der
für die Indikation zugelassenen Prophylaxe mit Pentamidin – Inhalation zeigen
• Eine Metaanalyse zeigt einen signifikanten Vorteil von Cotrim gegenüber
Vergleichsschemata
Weitere Präzisierungen betreffen die Prophylaxeart und die Dosierungen: Der Einsatz ist
sowohl für die Primär- wie auch die Sekundärprophylaxe erforderlich. Die Wirkung ist sowohl
bei Erwachsenen wie auch bei Kindern und Säuglingen belegt.
Nach den Studienergebnissen ist für Erwachsene die beste Wirkungs-Nebenwirkungs-
Relation zu finden bei den Dosisregimen 80mg/400mg oral einmal täglich und 160mg/800mg
dreimal wöchentlich (z.B. Montag / Mittwoch / Freitag).
Im Fall von Unverträglichkeitsreaktionen (Exanthem, Leukopenie) kann auf andere
Prophylaxeregime ausgewichen werden.“
Der Unterausschuss Arzneimittel ist nach Würdigung der Bewertung der Expertengruppe
und der Beratungen der Arbeitsgruppe Off-Label-Use zu dem Ergebnis gekommen, dass die
sachgerechte Bearbeitung des erteilten Auftrages plausibel ist und die Empfehlung durch
folgende Ergänzung der Anlage VI in Teil A
„XXIII. Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe von Pneumocystis
Pneumonien“
umzusetzen.
Aus dem Stellungnahmeverfahren haben sich keine Änderungs- oder Ergänzungshinweise
ergeben, insofern stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der
Zusammenfassenden Dokumentation dar.
http://www.bfarm/
4
Der Beschluss wird hinsichtlich der Dosierungsangaben dahingehend klargestellt, dass sich
das angegebene Dosierungsregime allein auf die Anwendung bei Erwachsenen bezieht.
Bereits dem Fazit der Expertengruppe, die der G-BA seiner Entscheidung zu Grunde gelegt
hat, ist die Einschränkung zu entnehmen, dass „Nach den Studienergebnissen ist für
Erwachsene die beste Wirkungs-Nebenwirkungs-Relation zu finden bei den Dosisregimen
80mg/400mg oral einmal täglich und 160mg/800mg dreimal wöchentlich (z.B. Montag /
Mittwoch / Freitag)“ wenngleich die Wirkung sowohl bei Erwachsenen wie auch bei Kindern
und Säuglingen belegt ist. Um einem Fehlverständnis des Beschlusses hinsichtlich der
Reichweite der Empfehlung zur Dosierung vorzubeugen, erfolgt ein entsprechend
redaktionell klarstellender Einschub „für Erwachsene“ unter j) Dosierung auch im Beschluss
selbst, für den es keiner erneuten Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens bedarf.
Zudem wird der Beschluss hinsichtlich der Angaben von Nebenwirkungen im Off-Label-Use
klarstellend geändert und der Halbsatz „,deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von den in der
Fachinformation genannten abweichen,“ gestrichen. Damit soll möglichen
Missverständnissen zur Meldepflicht von Nebenwirkungen vorgebeugt werden. Auch hierfür
bedarf es keiner erneuten Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens.
3. Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens
hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV-
Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen
zusammensetzt.
In der Sitzung am 10. Dezember 2013 wurde im Unterausschuss Arzneimittel die Bewertung
der Expertengruppe zur Anwendung von Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) im
Anwendungsgebiet „Prophylaxe von Pneumocystis Pneumonien“ als Empfehlung
angenommen und deren Umsetzung in die Arzneimittel-Richtlinie abschließend beraten und
konsentiert.
Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 10. Dezember 2013 nach § 10 Abs. 1, 1. Kapitel
der Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig
beschlossen.
Der Unterausschuss wurde in seiner Sitzung am 11. März 2014 über den Eingang der
Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) informiert. Da die BÄK ausweislich ihrer
eingereichten Stellungnahme keine Ergänzungs- oder Änderungshinweise zur geplanten
Umsetzung der Empfehlung der Expertengruppe in die Arzneimittel-Richtlinie hatte, konnte
von der Durchführung eines mündlichen Anhörungsverfahrens ausnahmsweise abgesehen
werden.
Der Unterausschuss „Arzneimittel“ hat die Beschlussvorlage in der Sitzung am 11. März
2014 einschließlich einer klarstellenden Ergänzung zur Dosierung konsentiert.
In der Sitzung des Unterausschusses am 8. April 2014 wurde eine Klarstellung in Bezug auf
die Formulierung der Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen konsentiert.
5
Zeitlicher Beratungsverlauf
Sitzung der AG/ UA Datum Beratungsgegenstand
Übermittlung der Bewertung der Expertengruppe Off-Label mit Schreiben vom
22. August 2013
AG Off-Label-Use 30. September
2013
Beratung der Umsetzung der Empfehlung
der Expertengruppe zur Anwendung von
Cotrimoxazol
(Trimethoprim/Sulfamethoxazol) im
Anwendungsgebiet „Prophylaxe von
Pneumocystis Pneumonien“
UA Arzneimittel 10. Dezember 2013 Annahme der Empfehlung und
Konsentierung der Beschlussvorlage zur
Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zur
Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in
Anlage VI
UA Arzneimittel 11. März 2014 Information über eingegangene
Stellungnahmen
Beratung und Konsentierung der
Beschlussvorlage zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
UA Arzneimittel 8. April 2014 Beratung und Konsentierung einer
klarstellenden Änderung im
Beschlussentwurf zur Änderung der
Arzneimittel-Richtlinie in Anlage VI
Plenum 17. April 2014 Beschlussfassung
Berlin, den 17. April 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hecken
6
5. Bewertungsverfahren
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in der Arzneimittel-Richtlinie festlegen, welche
zugelassenen Arzneimittel in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten verordnungsfähig
sind. Hierzu werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Empfehlungen der
Expertengruppen Off-Label zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über die
Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen oder Indikationsbereiche, für
die sie nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz/AMG) nicht
zugelassen sind, zur Beschlussfassung zugeleitet.
5.1 Bewertungsgrundlage
Die Expertengruppe Off-Label im Fachbereich Infektiologie mit dem Schwerpunkt HIV/AIDS
kommt in ihrer Bewertung zur Anwendung von Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol)
im Anwendungsgebiet „Prophylaxe von Pneumocystis Pneumonien“ zu folgendem Fazit
(Empfehlung an den G-BA); in der Fassung: 12. Juli 2013.
„13. Ergänzendes Fazit (Empfehlung an den Gemeinsamen Bundesausschuss)
13.1 Off-label-Indikation/Anwendungsgebiet:
Primär- und Sekundärprophylaxe der PjP bei Patienten mit <200 CD4-Lymphozyten/μl
13.2 Angabe des Behandlungsziels:
Verhinderung einer Pneumocystis-Pneumonie
13.3 Welche Wirkstoffe sind für die entsprechende Indikation zugelassen?
Pentamidin zur Inhalation
13.4 Nennung der speziellen Patientengruppe (z.B. vorbehandelt – nicht vorbehandelt,
Voraussetzungen wie guter Allgemeinzustand usw.)
Alle HIV-Patienten mit CD4 < 200/μl (oder <14%) ohne bisherige PjP und alle Patienten mit
Zustand nach PjP als Sekundärprophylaxe
13.5 ggf. Nennung der Patienten, die nicht behandelt werden sollen;
Patienten mit Cotrim- Unverträglichkeit im Sinn einer allergischen Reaktion
13.6 Dosierung (z.B. Mono- oder Kombinationstherapie, gleichzeitig, zeitversetzt,
Abstand usw.)
Dosisregime: 80mg/400mg oral einmal täglich oder 160mg/800mg dreimal wöchentlich (z.B.
Montag / Mittwoch / Freitag).
13.7 Behandlungsdauer, Anzahl der Zyklen
Behandlung bis die CD4 Zellen wenigstens 3 Monate lang oberhalb von 200/μl stabil sind
13.8 Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?
a) wenn eine Unverträglichkeit auftritt (Exanthem, Leukopenie)
b) wenn die die CD4 Zellen wenigstens 3 Monate lang oberhalb von 200/μl stabil sind
13.9 Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene
Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind
Entfällt; alle potenziellen NW sind erwähnt.
13.10. Weitere Besonderheiten;
entfällt
7
Die vollständige Bewertung ist auch auf den Internetseiten des BfArM, www.bfarm.de,
veröffentlicht.
5.2 Bewertungsentscheidung
Die Umsetzung der Empfehlung erfolgt durch Ergänzung der Anlage VI in Teil A
um
„XXIII. Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe von Pneumocystis-
Pneumonien“.
Änderungen im Vergleich zum ergänzenden Fazit der Expertengruppe ergeben sich allein
hinsichtlich Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die der aktuellen
Fachinformation für die zugelassenen Indikationen hinausgehen oder dort nicht erwähnt
sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der Berufsordnung der
Ärzte Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von den in der
Fachinformation genannten abweichen, der AkdÄ bzw. der zuständigen Bundesoberbehörde
zu melden sind und für Patienten die Möglichkeit besteht, Nebenwirkungen direkt an die
Bundesoberbehörden zu melden.
Der Beschluss wird hinsichtlich der Dosierungsangaben dahingehend klargestellt, dass sich
das angegebene Dosierungsregime allein auf die Anwendung bei Erwachsenen bezieht.
Bereits dem Fazit der Expertengruppe, die der G-BA seiner Entscheidung zu Grunde gelegt
hat, ist die Einschränkung zu entnehmen, dass „Nach den Studienergebnissen ist für
Erwachsene die beste Wirkungs-Nebenwirkungs-Relation zu finden bei den Dosisregimen
80mg/400mg oral einmal täglich und 160mg/800mg dreimal wöchentlich (z.B. Montag /
Mittwoch / Freitag)“ wenngleich die Wirkung sowohl bei Erwachsenen wie auch bei Kindern
und Säuglingen belegt ist. Um einem Fehlverständnis des Beschlusses hinsichtlich der
Reichweite der Empfehlung zur Dosierung vorzubeugen, erfolgt ein entsprechend
redaktionell klarstellender Einschub „für Erwachsene“ unter j) Dosierung auch im Beschluss
selbst, für den es keiner erneuten Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens bedarf.
Zudem wird der Beschluss hinsichtlich der Angaben von Nebenwirkungen im Off-Label-Use
klarstellend geändert und der Halbsatz „,deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von den in der
Fachinformation genannten abweichen,“ gestrichen. Damit soll möglichen
Missverständnissen zur Meldepflicht von Nebenwirkungen vorgebeugt werden. Auch hierfür
bedarf es keiner erneuten Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens.
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens
Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den
Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
8
Folgende Organisationen wurden angeschrieben:
Organisation Straße Ort
Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V.
(BPI)
Friedrichstr. 148 10117 Berlin
Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e. V. (VFA)
Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin
Deutscher Zentralverein
Homöopathischer Ärzte e. V.
Reinhardtstraße 37 10117 Berlin
Bundesverband der
Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI)
EurimPark 8 83416 Saaldorf-
Surheim
Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH)
Ubierstraße 73 53173 Bonn
Gesellschaft für Phytotherapie e. V.
Postfach 10 08 88 18055 Rostock
Pro Generika e. V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin
Gesellschaft Anthroposophischer
Ärzte e. V.
Roggenstraße 82 70794 Filderstadt
Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)
Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände (ABDA)
Deutsches Apothekerhaus
Jägerstraße 49/50
10117 Berlin
Arzneimittelkommission der
Deutschen Zahnärzteschaft
(AK-Z)
c/o Bundeszahnärztekammer
Chausseestr. 13 10115 Berlin
Gemäß § 91 Abs. 5 SGB V i. V. m. 1. Kapitel § 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung des G-BA
wurde zudem der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, da der
Gegenstand des Beschlusses die Berufsausübung der Ärzte berührt.
Darüber hinaus wurde die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger
bekanntgemacht (BAnz AT 16.01.2014 B8).
9
10
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens
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6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
Ausweislich ihrer Stellungnahme hat die BÄK keine Ergänzungs- oder Änderungshinweise.
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 84 AMG
Im Nachgang zum Stellungnahmeverfahren wurden auf Basis einer seitens der
Geschäftsstelle Kommissionen des BfArM übermittelten Adressliste die pharmazeutischen
Unternehmer, die eine Zulassung für ein Cotrimoxazol-haltiges Arzneimittel besitzen,
angeschrieben und um Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ihrer
Cotrimoxazol-haltigen Arzneimittel zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien gebeten.
Die pharmazeutischen Unternehmer, die schriftlich eine Anerkennung des be-
stimmungsgemäßen Gebrauchs ihrer Arzneimittel nach § 84 AMG erklärt haben, werden in
der Arzneimittel-Richtlinie entsprechend namentlich genannt.
Organisation Eingangsdatum
Bundesärztekammer (BÄK) 13. Februar 2014
1. Rechtsgrundlage
2. Eckpunkte der Entscheidung
3. Bürokratiekostenermittlung
4. Verfahrensablauf
5. Bewertungsverfahren
6. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens
6.1 Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens
6.2 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
7. Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 84 AMG
04.08.2014
Datei
PD