Bekanntmachungen
■ Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
zu § 2 Nr. 3 der Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung
Vom 27. Oktober 2006
Gemäß § 2 Nr. 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
ordnung (AMWHV) macht das Bundesministerium für Gesund-
heit die jeweils aktuelle Fassung des EG-GMP Leitfadens in deut-
scher Sprache im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt. Der EG-GMP Leitfaden ist der Leitfaden für die
Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate ein-
schließlich seiner Anhänge, mit dem die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften die ausführlichen Leitlinien nach Artikel 47
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts-
kodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L S. 67) und nach
Artikel 51 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1) ver-
öffentlicht hat. Er dient zur Auslegung der Grundsätze und Leit-
linien der Guten Herstellungspraxis (GMP) gemäß Artikel 3 Abs. 2
der Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003
zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstel-
lungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim
Menschen bestimmte Prüfpräparate (ABl. EU Nr. L 262 S. 22) und
gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/412/EWG der Kommission vom
23. Juli 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der
Guten Herstellungspraxis für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 228
S. 70).
Der EG-GMP Leitfaden wurde von der Europäischen Kommission
als Eudralex Band 4 „EU Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis,
Humanarzneimittel und Tierarzneimittel“ auf deren Website ver-
öffentlicht. Die Übersetzung aus dem englischen Original erfolgte
durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Der Leitfaden besteht aus einer Einleitung (Anlage 1 dieser
Bekanntmachung) und zwei Teilen:
— Teil I beinhaltet die GMP Grundsätze für die Herstellung von
Arzneimitteln und wird hiermit gemäß § 2 Nr. 3 AMWHV in
Anlage 2 dieser Bekanntmachung veröffentlicht.
— Teil II umfasst die Gute Herstellungspraxis für Wirkstoffe, die
als Ausgangsstoffe für die Arzneimittelherstellung eingesetzt
werden und wird hiermit gemäß § 2 Nr. 3 AMWHV in Anlage 3
dieser Bekanntmachung veröffentlicht.
Die Anhänge zum EG-GMP Leitfaden werden in deutscher Sprache
zu einem späteren Zeitpunkt gesondert bekanntgegeben. Der Leit-
faden wird künftig auch auf der Website des Bundesministeriums
für Gesundheit, www.bmg.bund.de, abrufbar sein.
Bonn, den 27. Oktober 2006
114 - 5148 - 4/7
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Dagmar K r ü g e r
Anlage 1
Eudralex
Die Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Union
Band 4
EU Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis
Humanarzneimittel und Tierarzneimittel1)
Geschichte des Dokuments Datum
Die erste Ausgabe des Leitfadens wurde ver-
öffentlicht, einschließlich eines Anhangs über
die Herstellung steriler Arzneimittel.
1989
Die zweite Ausgabe wurde veröffentlicht, mit der
die Richtlinien der Kommission 91/356/EWG
vom 13. Juni 1991 und 91/412/EWG vom 23. Juli
1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leit-
linien der Guten Herstellungspraxis für Human-
und Tierarzneimittel vollzogen wurden. Die
zweite Ausgabe umfasst zwölf weitere Anhänge.
Januar 1992
Eine Aktualisierung der Verweise auf rechtliche
Grundlagen wurde durchgeführt. In der Zwi-
schenzeit wurde der Leitfaden soweit erforderlich
auf der Website der Europäischen Kommission
aktualisiert, verschiedene Anhänge wurden zuge-
fügt.
August 2004
Umstrukturierung des GMP Leitfadens, der damit
aus Teil I für Human- und Tierarzneimittel und
aus Teil II für als Ausgangsstoffe eingesetzte
Wirkstoffe besteht und die Richtlinien
2004/27/EG und 2004/28/EG vollzieht. Der aktu-
elle Leitfaden enthält 17 Anhänge, der frühere
Anhang 18 wurde ersetzt.
Oktober 2005
Datum des Inkrafttretens eines neuen Anhangs 19
ist der 1. Juni 2006.
Dezember 2005
1) Übersetzung aus dem durch die Europäische Kommission veröffentlich-
ten Original durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Einleitung
Die pharmazeutische Industrie der Europäischen Union erhält
hohe Qualitätssicherungsstandards bei der Entwicklung, Herstel-
lung und Kontrolle von Arzneimitteln aufrecht. Ein Zulassungs-
system gewährleistet, dass alle Arzneimittel durch eine zuständige
Behörde bewertet werden, um den derzeitigen Sicherheits-, Quali-
täts- und Wirksamkeitsanforderungen zu entsprechen. Die Rege-
lung der Herstellungserlaubnisse gewährleistet, dass alle für den
europäischen Markt zugelassenen Produkte nur von autorisierten
Herstellern hergestellt werden, deren Tätigkeiten regelmäßig durch
die zuständigen Behörden überprüft werden. Herstellungserlaub-
nisse sind für alle Arzneimittelhersteller in der Europäischen
Gemeinschaft vorgeschrieben, gleichgültig, ob die Produkte inner-
halb oder außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden.
Die Kommission hat zwei Richtlinien verabschiedet, in denen die
Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis (GMP)
für Arzneimittel festgelegt werden. Die Richtlinie 2003/94/EG gilt
für Humanarzneimittel, die Richtlinie 91/412/EWG für Tierarznei-
mittel. Detaillierte Leitlinien, die deren Grundsätzen entsprechen,
sind im Leitfaden für die Gute Herstellungspraxis veröffentlicht
worden, der für die Bewertung von Anträgen auf eine Herstellungs-
erlaubnis herangezogen wird und als Grundlage für Inspektionen
bei den Arzneimittelherstellern dient.
Die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis und die detaillierten
Leitlinien gelten für sämtliche Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis
gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 44 der
Richtlinie 2001/82/EG, geändert durch die Richtlinien 2004/27/EG
bzw. 2004/28/EG, vorgeschrieben ist. Sie gelten ferner für alle
anderen Verfahren der Arzneimittelherstellung im großen Maß-
stab, wie beispielsweise in Krankenhäusern und für die Herstel-
lung von Produkten für klinische Prüfungen.
Alle Mitgliedstaaten und auch die Industrie stimmen darin über-
ein, dass für die Herstellung von Tierarzneimitteln dieselben
Anforderungen der Guten Herstellungspraxis gelten wie für die
Herstellung von Humanarzneimitteln. Bestimmte detaillierte
Anpassungen an die Leitlinien der Guten Herstellungspraxis sind
in zwei speziellen, die Tierarzneimittel und immunologischen
Tierarzneimittel betreffenden Anhängen enthalten.
Der Leitfaden ist in zwei Teile mit grundlegenden Anforderungen
und speziellen Anhängen unterteilt. Teil I beinhaltet die GMP
Grundsätze für die Herstellung von Arzneimitteln. Teil II umfasst
die Gute Herstellungspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe
eingesetzt werden.
Die Kapitel des Teils I zu den „Grundlegenden Anforderungen“
sind mit Überschriften versehen, die den Grundsätzen in den
Richtlinien 2003/94/EG und 91/412/EWG entsprechen. Kapitel 1
über das Qualitätsmanagement umreißt das grundsätzliche Kon-
zept der für die Herstellung von Arzneimitteln geltenden Qualitäts-
sicherung. Jedes weitere Kapitel beinhaltet einen Grundsatz, der
die Zielsetzungen der Qualitätssicherung des jeweiligen Kapitels
umreißt sowie einen Text mit ausreichenden Details, um den Her-
stellern die wesentlichen Aspekte bewusst zu machen, die bei der
Anwendung des Grundsatzes zu berücksichtigen sind.
Teil II wurde neu erstellt auf der Basis einer Leitlinie, die im Rah-
men der ICH entwickelt und als ICH Q7a über „Wirkstoffe“ ver-
öffentlicht und im Jahre 2001 als Anhang 18 des GMP-Leitfadens
für eine Verwendung auf freiwilliger Basis übernommen wurde.
Gemäß den Artikeln 47 bzw. 51 der Richtlinien 2001/83/EG und
2001/82/EG in ihrer geänderten Fassung sollen von der EU-Kom-
mission ausführliche Leitlinien über die Grundsätze der Guten
Herstellungspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe benutzt
werden, verabschiedet und veröffentlicht werden. Der frühere
Anhang 18 wurde durch den neuen Teil II des GMP-Leitfadens
ersetzt, der eine erweiterte Anwendung für Human- und für Tier-
arzneimittel findet.
Zusätzlich zu den in den Teilen I und II beschriebenen allgemei-
nen Aspekten der Guten Herstellungspraxis enthält dieser Leitfa-
den eine Reihe von Anhängen mit Details über spezielle Tätigkeits-
bereiche. Für bestimmte Produktionsverfahren gelten mehrere
Anhänge gleichzeitig (z. B. Anhänge über sterile Zubereitungen
und über Radiopharmaka und/oder biologische Arzneimittel)2).
Ein Glossar mit den gängigsten im Leitfaden benutzten Ausdrü-
cken befindet sich — jeweils — am Schluss des Teils I und des
Teils II.
Der Leitfaden befasst sich nicht mit Arbeitssicherheitsaspekten,
die im Falle der Herstellung bestimmter Arzneimittel, wie hoch-
wirksamer, biologischer und radioaktiver Arzneimittel von beson-
derer Bedeutung sein können. Diese Aspekte werden jedoch in
anderen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften
geregelt.
Der Leitfaden geht von dem Grundsatz aus, dass den in der Zulas-
sung festgelegten Anforderungen an die Sicherheit, Qualität und
Wirksamkeit der Arzneimittel von den Zulassungsinhabern bei
allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Kon-
trolle und dem Inverkehrbringen entsprochen wird.
Seit vielen Jahren werden Arzneimittel nach den Leitlinien der
Guten Herstellungspraxis hergestellt. Für die Arzneimittelherstel-
lung gelten keine CEN/ISO-Normen. Die Pharmaunternehmen kön-
nen die von den europäischen Normenorganisationen CEN/ISO
festgelegten harmonisierten Normen als Instrumente zur Einfüh-
rung eines Qualitätssystems im Arzneimittelbereich nach eigenem
Ermessen anwenden. Die CEN/ISO-Normen wurden berücksich-
tigt, doch wurde ihre Terminologie nicht übernommen.
Es wird anerkannt, dass andere als die in dem Leitfaden beschrie-
benen Methoden geeignet sein können, die Ziele der Grundsätze
der Qualitätssicherung zu verwirklichen. Der Leitfaden beabsich-
tigt keinesfalls, die Entwicklung neuer Konzepte oder Technolo-
gien einzuschränken, sofern diese validiert sind und ein Niveau
der Qualitätssicherung gewährleisten, welches dem in dem Leitfa-
den beschriebenen mindestens gleichwertig ist. Der Leitfaden wird
in regelmäßigen Abständen überprüft.
2) Die Anhänge werden in einem separaten Dokument übersetzt.
Anlage 2
Leitfaden der Guten Herstellungspraxis
Teil I
Geschichte des Dokuments Datum
Überarbeitung zur Einfügung eines neuen Kapi-
tels 1 zur Produktqualitätsüberprüfung. Die über-
arbeitete Version soll zum 1. Januar 2006 in Kraft
treten mit der Festlegung, dass eine erste Produkt-
qualitätsüberprüfung in 2006 erwartet wird, die
einen Mindestzeitraum von sechs Monaten
umfasst. Nachfolgende Berichte sollen den vollen
zwölfmonatigen Zeitraum umfassen.
Oktober 2005
Überarbeitung zur Einfügung eines neuen Kapi-
tels 6 zum fortlaufenden Stabilitätsprogramm
und zur Anpassung des Abschnitts 6.14 über
Referenzproben. Die überarbeitete Version soll
zum 1. Juni 2006 in Kraft treten.
Oktober 2005
Überarbeitung zur Einfügung eines neuen
Abschnitts 8.7 über Anforderungen zu Fälschun-
gen und Verschieben des Originalabschnitts 8.7
in den modifizierten Abschnitt 8.16. Die über-
arbeitete Version soll zum 1. Februar 2006 in Kraft
treten.
Dezember 2005
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 Qualitätsmanagement
Grundsätze
Qualitätssicherung
Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP)
Qualitätskontrolle
Produktqualitätsüberprüfung
Kapitel 2 Personal
Grundsätze
Allgemeine Anforderungen
Personal in Schlüsselstellungen
Schulung
Personalhygiene
Kapitel 3 Räumlichkeiten und Ausrüstung
Grundsätze
Räumlichkeiten
Allgemeine Anforderungen
Produktionsbereiche
Lagerbereiche
Qualitätskontrollbereiche
Nebenbereiche
Ausrüstung
Kapitel 4 Dokumentation
Grundsätze
Allgemeine Anforderungen
Erforderliche Unterlagen
Spezifikationen
Spezifikationen für Ausgangsstoffe und Verpackungsmaterial
Spezifikationen für Zwischenprodukte und Bulkware
Spezifikationen für Fertigprodukte
Herstellungsvorschriften und Verarbeitungsanweisungen
Verpackungsanweisungen
Protokolle der Chargenfertigung
Protokolle der Chargenverpackung
Verfahrensbeschreibungen und Protokolle
Wareneingang
Probenahme
Prüfung
Sonstiges
Kapitel 5 Produktion
Grundsätze
Allgemeine Anforderungen
Verhütung von Kreuzkontamination bei der Produktion
Validierung
Ausgangsstoffe
Verarbeitungsvorgänge: Zwischenprodukte und Bulkware
Verpackungsmaterial
Verpackungsvorgänge
Fertigprodukte
Zurückgewiesene, wiederverwertete und zurückgegebene Materialien
Kapitel 6 Qualitätskontrolle
Grundsätze
Allgemeine Anforderungen
Gute Kontrolllabor-Praxis
Dokumentation
Probenahme
Prüfung
Fortlaufendes Stabilitätsprogramm
Kapitel 7 Herstellung und Prüfung im Lohnauftrag
Grundsätze
Allgemeine Anforderungen
Der Auftraggeber
Der Auftragnehmer
Der Vertrag
Kapitel 8 Beanstandungen und Produktrückruf
Grundsätze
Beanstandungen
Rückrufe
Kapitel 9 Selbstinspektion
Grundsätze
Glossar
Kapitel 1
Qualitätsmanagement
Grundsätze
Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss Arzneimittel so her-
stellen, dass ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch gewähr-
leistet ist, sie den im Rahmen der Zulassung spezifizierten Anfor-
derungen entsprechen und die Patienten keiner Gefahr wegen
unzureichender Sicherheit, Qualität oder Wirksamkeit aussetzen.
Für die Erreichung dieses Qualitätszieles ist die Geschäftsleitung
eines Unternehmens verantwortlich und die Beteiligung und Ein-
satzbereitschaft der Mitarbeiter in vielen verschiedenen Abteilun-
gen und auf allen Ebenen eines Unternehmens sowie die der Zulie-
ferer und Vertriebsunternehmen erforderlich. Um das Ziel zuver-
lässig zu erreichen, muss das Unternehmen über ein umfassend
geplantes und korrekt implementiertes System der Qualitätssiche-
rung verfügen, das die Gute Herstellungspraxis und damit die Qua-
litätskontrolle beinhaltet. Dieses System sollte vollständig doku-
mentiert sein und seine Funktionstüchtigkeit überwacht werden.
Alle Bereiche des Qualitätssicherungssystems sollten angemessen
mit kompetentem Peronal sowie mit geeigneten und ausreichenden
Räumlichkeiten und Ausrüstungen ausgestattet sein. Für den Inha-
ber der Herstellungserlaubnis und für die sachkundige(n) Per-
son(en) bestehen zusätzliche rechtliche Verpflichtungen.
1.1 Die Grundkonzepte der Qualitätssicherung, der Guten Her-
stellungspraxis und der Qualitätskontrolle sind miteinander ver-
flochten. Sie werden im Folgenden beschrieben, um ihre Verflech-
tung und grundlegende Bedeutung für die Herstellung und Prü-
fung von Arzneimitteln zu unterstreichen.
Qualitätssicherung
1.2 Qualitätssicherung ist ein weit reichendes Konzept, das alle
Bereiche abdeckt, die im Einzelnen oder insgesamt die Qualität
eines Produktes beeinflussen. Sie stellt die Gesamtheit aller vor-
gesehenen Maßnahmen dar, die getroffen werden, um sicherzustel-
len, dass Arzneimittel die für den beabsichtigten Gebrauch erfor-
derliche Qualität aufweisen. Qualitätssicherung umfasst daher die
Gute Herstellungspraxis sowie weitere Faktoren, die über den Rah-
men dieses Leitfadens hinausgehen.
Durch ein für die Herstellung von Arzneimitteln geeignetes Quali-
tätssicherungssystem sollte sichergestellt werden, dass
(i) Arzneimittel unter Berücksichtigung der Anforderungen der
Guten Herstellungspraxis und der Guten Laborpraxis kon-
zipiert und entwickelt werden;
(ii) Herstellungs- und Prüfverfahren klar spezifiziert sind und
die Regeln der Guten Herstellungspraxis beinhalten;
(iii) Verantwortungsbereiche auf der Leitungsebene eindeutig
festgelegt sind;
(iv) Vereinbarungen für die Herstellung, die Lieferung und den
Einsatz der richtigen Ausgangsstoffe und des korrekten Ver-
packungsmaterials getroffen sind;
(v) alle notwendigen Prüfungen der Zwischenprodukte sowie
alle weiteren Inprozesskontrollen und Validierungen durch-
geführt werden;
(vi) das Fertigprodukt nach den festgelegten Verfahren ord-
nungsgemäß angefertigt und geprüft wird;
(vii) Arzneimittel nicht verkauft oder abgegeben werden, bevor
eine Sachkundige Person bescheinigt hat, dass jede Herstel-
lungscharge in Übereinstimmung mit den in der Zulassung
festgelegten Anforderungen und allen anderen für die Her-
stellung, Prüfung und Freigabe von Arzneimitteln relevan-
ten Vorschriften hergestellt und geprüft wurde;
(viii) ausreichende Vorkehrungen bestehen, um so weit wie mög-
lich sicherzustellen, dass die Arzneimittel so gelagert, ver-
trieben und anschließend gehandhabt werden, dass die
Qualität während ihrer Haltbarkeitsdauer erhalten bleibt;
(ix) ein Verfahren der Selbstinspektion und/oder Qualitätsüber-
prüfung zur regelmäßigen Bewertung der Wirksamkeit und
Eignung des Qualitätssicherungssystems eingeführt ist.
Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP)
1.3 Gute Herstellungspraxis ist der Teil der Qualitätssicherung,
der gewährleistet, dass die Produkte gleich bleibend nach den Qua-
litätsstandards hergestellt und geprüft werden, die der vorgesehe-
nen Verwendung und den Zulassungsunterlagen oder der Produkt-
spezifikation entsprechen.
Gute Herstellungspraxis betrifft sowohl die Produktion als auch
die Qualitätskontrolle. Die grundlegenden Anforderungen der
Guten Herstellungspraxis sind folgende:
(i) alle Herstellungsvorgänge sind klar definiert, werden unter
Einbeziehung der vorliegenden Erfahrungen systematisch
überprüft und sind nachweislich geeignet, gleich bleibend
Arzneimittel hervorzubringen, die die erforderliche Qualität
aufweisen und ihren Spezifikationen entsprechen;
(ii) kritische Herstellungsschritte und wesentliche Prozessände-
rungen sind validiert;
(iii) alle für die Gute Herstellungspraxis erforderlichen Vorausset-
zungen sind erfüllt, insbesondere:
(iv) angemessen qualifiziertes und geschultes Personal;
(v) geeignete, ausreichend große Räumlichkeiten;
(vi) geeignete Ausrüstung und Versorgungseinrichtungen;
(vii) einwandfreie Materialien, Behältnisse und Etiketten;
(viii) genehmigte Verfahrensbeschreibungen und Anweisun-
gen;
(ix) geeignete Lagerung und geeigneter Transport;
(x) Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen sind als
Vorschriften in klarer und eindeutiger Sprache schrift-
lich abgefasst und gelten speziell für die vorhandenen
Anlagen;
(xi) das ausführende Personal ist in der ordnungsgemäßen
Ausführung der Verfahren geschult;
(xii) während der Herstellung werden manuell und/oder
mit Aufzeichnungsgeräten Protokolle erstellt, aus
denen hervorgeht, dass alle nach den festgelegten Ver-
fahren und Anweisungen erforderlichen Schritte tat-
sächlich durchgeführt wurden und die erhaltene
Menge und Qualität des Produktes den Erwartungen
entsprach. Alle wesentlichen Abweichungen werden
vollständig aufgezeichnet und untersucht;
(xiii) Herstellungsprotokolle einschließlich Aufzeichnungen
über den Vertrieb, anhand derer sich die vollständige
Geschichte einer Charge zurückverfolgen lässt, werden
in zugänglicher und nachvollziehbarer Form auf-
bewahrt;
(xiv) der Vertrieb der Produkte (Großhandel) erfolgt so,
dass jedes Qualitätsrisiko minimiert wird;
(xv) es besteht ein System, mit dem jede Herstellung-
scharge von der Bereitstellung oder dem Verkauf
zurückgerufen werden kann;
(xvi) Beanstandungen von im Handel befindlichen Produk-
ten werden überprüft, die Ursachen von Qualitätsmän-
geln untersucht, geeignete Maßnahmen bezüglich der
fehlerhaften Produkte ergriffen und Vorkehrungen
getroffen, um ein Wiederauftreten der Fehler zu ver-
hindern.
Qualitätskontrolle
1.4 Qualitätskontrolle ist der Teil der Guten Herstellungspraxis,
der sich mit Probenahme, Spezifikationen und Prüfungen sowie
Organisations-, Dokumentations- und Freigabeverfahren befasst,
mit denen gewährleistet wird, dass die jeweils notwendigen und
relevanten Prüfungen tatsächlich durchgeführt werden und dass
sowohl die benötigten Materialien als auch die hergestellten Pro-
dukte für Verkauf oder Auslieferung erst freigegeben werden,
wenn ihre Qualität als zufrieden stellend beurteilt wurde.
Die grundlegenden Anforderungen an die Qualitätskontrolle sind
folgende:
(i) geeignete Einrichtungen, geschultes Personal und geneh-
migte Verfahrensbeschreibungen sind verfügbar für die Pro-
benahme, nähere Kontrolle und Prüfung von Ausgangsstof-
fen, Verpackungsmaterial, Zwischenprodukten, Bulkware
sowie Fertigprodukten und, soweit dies die Gute Herstel-
lungspraxis erfordert, für die Überwachung der Umgebung;
(ii) Proben von Ausgangsstoffen, Verpackungsmaterial, Zwi-
schenprodukten, Bulkware und Fertigprodukten werden
durch Personen und nach Methoden entnommen, die von
der Qualitätskontrolle genehmigt wurden;
(iii) die Prüfmethoden sind validiert;
(iv) Protokolle, die zeigen, dass alle erforderlichen Probenah-
men, Kontroll- und Prüfverfahren tatsächlich durchgeführt
wurden, werden manuell und/oder mit Aufzeichnungsgerä-
ten angefertigt. Jede Abweichung wird vollständig proto-
kolliert und untersucht;
(v) die Fertigprodukte enthalten die Wirkstoffe, die qualitativ
und quantitativ der zugelassenen Zusammensetzung ent-
sprechen, weisen die erforderliche Reinheit auf, befinden
sich in den richtigen Behältnissen und sind ordnungsgemäß
gekennzeichnet;
(vi) Protokolle werden erstellt über die Prüfung der Materialien,
Zwischenprodukte und Bulkware sowie Fertigprodukte; die
Ergebnisse werden mit den Anforderungen der Spezifika-
tion verglichen. Zur Produktbewertung gehören die Über-
prüfung und Beurteilung der jeweiligen Herstellungsdoku-
mentation und eine Bewertung eventueller Abweichungen
von den festgelegten Verfahren;
(vii) keine Produktcharge wird vor der Bescheinigung durch eine
Sachkundige Person, dass die Charge mit den in der Zu-
lassung festgelegten Anforderungen übereinstimmt, für den
Verkauf oder die Auslieferung freigegeben;
(viii) Rückstellmuster von Ausgangsstoffen und Produkten wer-
den in ausreichender Menge aufbewahrt, um das Produkt
nötigenfalls später untersuchen zu können. Das Produkt
wird in seiner endgültigen Verpackung aufbewahrt, es sei
denn, es handelt sich um außergewöhnlich große Packun-
gen.
Produktqualitätsüberprüfung
1.5 Es sollten regelmäßig periodische oder wiederkehrende Quali-
tätsüberprüfungen aller zugelassenen Arzneimittel einschließlich
der nur für den Export bestimmten Produkte mit dem Ziel durch-
geführt werden, die Beständigkeit des gegenwärtigen Prozesses
und die Geeignetheit der aktuellen Spezifikationen sowohl für die
Ausgangsstoffe als auch für das Fertigprodukt zu verifizieren, um
Trends hervorzuheben sowie Verbesserungsmöglichkeiten für Pro-
dukte und Abläufe zu identifizieren. Solche Überprüfungen sollten
normalerweise unter Berücksichtigung vorhergehender Überprü-
fungen jährlich durchgeführt und dokumentiert werden und min-
destens Folgendes beinhalten:
(i) Eine Überprüfung der für das Produkt eingesetzten Aus-
gangsstoffe und Verpackungsmaterialien, besonders von
solchen, die aus neuen Quellen bezogen werden.
(ii) Eine Überprüfung kritischer Inprozesskontrollen und der
Ergebnisse von Fertigproduktprüfungen.
(iii) Eine Überprüfung aller Chargen, die den festgelegten Spezi-
fikationen nicht entsprachen und der dazugehörigen Unter-
suchungen.
(iv) Eine Überprüfung aller signifikanten Abweichungen oder
Nicht-Übereinstimmungen, der dazugehörigen Unter-
suchungen und der Effektivität daraus resultierender Kor-
rektiv- und Präventivmaßnahmen.
(v) Eine Überprüfung aller durchgeführten Änderungen am Pro-
zess oder den Analysenmethoden.
(vi) Eine Überprüfung der eingereichten/genehmigten/abge-
lehnten Änderungen im Zulassungsdossier, einschließlich
solcher, die sich auf Arzneimittel beziehen, die ausschließ-
lich für den Export bestimmt sind.
(vii) Eine Überprüfung aller Ergebnisse des Stabilitätsüber-
wachungsprogramms und etwaiger negativer Trends.
(viii) Eine Überprüfung aller qualitätsbezogenen Rückgaben,
Beanstandungen und Rückrufe und der zu diesem Zeit-
punkt durchgeführten Untersuchungen.
(ix) Eine Überprüfung der Angemessenheit aller früheren Kor-
rekturmaßnahmen an Herstellungsprozessen oder der Aus-
rüstung.
(x) Eine Überprüfung der post-marketing Verpflichtungen, die
nach dem Inverkehrbringen neu zugelassener Arzneimittel
oder nach Durchführung einer Zulassungsänderung beste-
hen.
(xi) Den Qualifizierungsstatus relevanter Ausrüstung und Be-
triebsmittel, z. B. Heizung/Be- und Entlüftung/Klimatisie-
rung, Wasser, komprimierte Gase etc.
(xii) Eine Überprüfung der technischen Vereinbarungen, um
sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind.
Der Hersteller und, sofern nicht identisch, der Zulassungsinhaber
sollten die Ergebnisse dieser Überprüfung bewerten und es sollte
eine Einschätzung erfolgen, ob korrektive oder präventive Maßnah-
men oder eine Revalidierung durchzuführen sind. Die Gründe für
solche Korrektivmaßnahmen sollten dokumentiert werden. Ver-
einbarte Korrektiv- und Präventivmaßnahmen sollten zeitnah und
effizient abgeschlossen werden. Es sollten Verfahren auf Leitungs-
ebene für die laufende Leitung und Überwachung dieser Maßnah-
men vorhanden sein und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im
Rahmen von Selbstinspektionen verifiziert werden. Qualitäts-
überprüfungen können nach Produkttyp, z. B. feste Darrei-
chungsformen, flüssige Darreichungsformen, Sterilprodukte etc.
zusammengefasst durchgeführt werden, wo dies wissenschaftlich
gerechtfertigt ist.
Wenn der Zulassungsinhaber nicht der Hersteller des Produktes
ist, sollte eine technische Vereinbarung zwischen den verschiede-
nen Parteien bestehen, die ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten
bei der Durchführung der Qualitätsüberprüfung festlegt. Die Sach-
kundige Person, die für die abschließende Chargenfreigabe verant-
wortlich ist, sollte zusammen mit dem Zulassungsinhaber sicher-
stellen, dass die Qualitätsüberprüfung in angemessener Zeit und
richtig durchgeführt wird.
Kapitel 2
Personal
Grundsätze
Der Aufbau und die Erhaltung eines zufrieden stellenden Quali-
tätssicherungssystems und die einwandfreie Herstellung von Arz-
neimitteln hängen wesentlich vom Personal ab. Daher muss
qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein, um
alle in der Verantwortung des Herstellers liegenden Aufgaben aus-
zuführen. Die individuellen Verantwortungsbereiche sollten von
jedem einzelnen klar verstanden und aufgezeichnet sein. Jeder Mit-
arbeiter sollte mit den ihn angehenden Grundsätzen der Guten
Herstellungspraxis vertraut sein und zu Beginn seiner Tätigkeit
und fortlaufend geschult werden. Die Schulung sollte auch die
jeweils notwendigen Hygieneunterweisungen umfassen.
Allgemeine Anforderungen
2.1 Der Hersteller sollte über Personal in ausreichender Zahl und
mit der erforderlichen Qualifikation und praktischen Erfahrung
verfügen. Die jedem einzelnen zugewiesenen Verantwortungs-
bereiche sollten nicht so umfangreich sein, dass sich daraus
irgendwelche Qualitätsrisiken ergeben.
2.2 Der Hersteller muss ein Organisationsschema haben. Mit-
arbeitern in verantwortlicher Stellung sollten spezifische Aufgaben
zugewiesen sein, die in Arbeitsplatzbeschreibungen schriftlich
niedergelegt sind. Diese Mitarbeiter sollten die entsprechenden
Vollmachten haben, um ihrer Verantwortung gerecht werden zu
können. Ihre Aufgaben können auf hierfür benannte, ausreichend
qualifizierte Vertreter übertragen werden. Zwischen den Verant-
wortungsbereichen des mit der Anwendung der Guten Herstel-
lungspraxis befassten Personals dürfen keine Lücken oder unbe-
gründete Überlappungen bestehen.
Personal in Schlüsselstellungen
2.3 Zum Personal in Schlüsselstellungen gehören der Leiter der
Herstellung, der Leiter der Qualitätskontrolle sowie, wenn nicht
mindestens einer der beiden Genannten für die in Artikel 51 der
Richtlinie 2001/83/EG3) beschriebenen Aufgaben verantwortlich
ist, die hierfür zuständige(n) Sachkundige(n) Person(en). Schlüs-
selstellungen sollten normalerweise mit Vollzeitbeschäftigten
besetzt werden. Die Leiter der Herstellung und der Qualitätskon-
trolle müssen voneinander unabhängig sein. In großen Unterneh-
men kann es notwendig sein, einige der unter den Nummern 2.5,
2.6 und 2.7 genannten Funktionen zu delegieren.
3) für Tierarzneimittel Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG
2.4 Die Aufgaben der Sachkundigen Person(en) sind in Artikel 51
der Richtlinie 2001/83/EG4) vollständig beschrieben und können
folgendermaßen zusammengefasst werden:
a) für die innerhalb der Europäischen Gemeinschaften hergestell-
ten Arzneimittel muss eine Sachkundige Person sicherstellen,
dass jede Charge in Übereinstimmung mit den Richtlinien und
der Zulassung produziert und geprüft wurde5);
b) für außerhalb der Europäischen Gemeinschaften hergestellte
Arzneimittel muss eine Sachkundige Person sicherstellen, dass
jede importierte Charge im Einfuhrland den in Artikel 51
Abs. 1(b)6) aufgeführten Prüfungen unterzogen wurde;
c) eine Sachkundige Person muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Arbeitsgänge durchgeführt werden und vor jeder Freigabe in
einem Register oder einem gleichwertigen Dokument bescheini-
gen, dass jede Herstellungscharge den Bestimmungen des Arti-
kels 517) genügt.
Die für diese Aufgaben verantwortlichen Personen müssen die in
Artikel 498) der o. a. Richtlinie niedergelegten Qualifikationsanfor-
derungen erfüllen, sie müssen dem Inhaber der Herstellungs-
erlaubnis zur Ausübung ihrer Funktionen ständig und fortlaufend
zur Verfügung stehen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu
können. Ihre Verpflichtungen können delegiert werden, jedoch nur
an andere Sachkundige Personen.
4) für Tierarzneimittel Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG
5) Gemäß der Richtlinie 75/319/EWG (jetzt kodifizierte Richtlinie 2001/
83/EG) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Fall
247/81) brauchen Arzneimittel, die in der EG durch eine sachkundige
Person ordnungsgemäß kontrolliert worden sind, in keinem anderen Mit-
gliedstaat der Gemeinschaften nochmals kontrolliert oder nachgeprüft zu
werden.
6) für Tierarzneimittel Artikel 55 Abs. 1(b) der Richtlinie 2001/82/EG
7) für Tierarzneimittel Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG
8) für Tierarzneimittel Artikel 53 der Richtlinie 2001/82/EG
2.5 Der Leiter der Herstellung hat im Allgemeinen folgende Ver-
antwortlichkeiten:
(i) Sicherstellung, dass die Produkte gemäß den entsprechenden
Anweisungen hergestellt und gelagert werden, um die erfor-
derliche Qualität zu erhalten;
(ii) Genehmigung der Anweisungen für die Herstellungsvor-
gänge und Sicherstellung, dass diese genau eingehalten wer-
den;
(iii) Sicherstellung, dass die Herstellungsprotokolle von einer
befugten Person überprüft und unterschrieben werden, bevor
sie an die Abteilung für Qualitätskontrolle weitergegeben
werden;
(iv) Kontrolle der Wartung, der Räumlichkeiten und der Ausrüs-
tung seiner Abteilung;
(v) Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen durch-
geführt werden;
(vi) Sicherstellung, dass die erforderliche anfängliche und fort-
laufende Schulung des Personals seiner Abteilung durch-
geführt und entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
angepasst wird.
2.6 Der Leiter der Qualitätskontrolle hat im Allgemeinen folgende
Verantwortlichkeiten:
(i) Billigung oder, falls er es für erforderlich hält, Zurückwei-
sung von Ausgangsstoffen, Verpackungsmaterial, Zwischen-
produkten, Bulkware und Fertigprodukten;
(ii) Auswertung der Chargenprotokolle;
(iii) Sicherstellung, dass alle erforderlichen Prüfungen durch-
geführt werden;
(iv) Genehmigung von Spezifikationen, Anweisungen zur Pro-
benahme, Prüfmethoden und anderen Verfahren zur Quali-
tätskontrolle;
(v) Zustimmung zur Beauftragung von Analysenlabors, die im
Lohnauftrag arbeiten, sowie deren Überwachung;
(vi) Kontrolle der Wartung, der Räumlichkeiten und der Ausrüs-
tung seiner Abteilung;
(vii) Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen durch-
geführt werden;
(viii) Sicherstellung, dass die erforderliche anfängliche und fort-
laufende Schulung des Personals seiner Abteilung durch-
geführt und entsprechend den jeweiligen Erfordernissen
angepasst wird.
Weitere Aufgaben der Abteilung für Qualitätskontrolle sind in
Kapitel 6 zusammengefasst.
2.7 Die Leiter der Herstellung und der Qualitätskontrolle teilen
im Allgemeinen einige die Qualität betreffende Verantwortungs-
bereiche untereinander auf oder üben die Verantwortung gemein-
sam aus. Je nach nationalen Regelungen können dies sein:
— Genehmigung schriftlicher Verfahrensbeschreibungen und an-
derer Dokumente einschl. Ergänzungen;
— Überwachung und Kontrolle der Umgebungsbedingungen bei
der Herstellung;
— Betriebshygiene;
— Validierung von Verfahren;
— Schulung;
— Genehmigung und Überwachung von Materiallieferanten;
— Zustimmung zur Beauftragung der Hersteller, die im Lohnauf-
trag arbeiten, sowie deren Überwachung;
— Festlegung und Überwachung der Lagerungsbedingungen für
Material und Produkte;
— Aufbewahrung von Protokollen;
— Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Guten Her-
stellungspraxis;
— Überprüfungen, Untersuchungen und Entnahme von Proben
zur Überwachung von Faktoren, die die Produktqualität beein-
flussen können.
Schulung
2.8 Der Hersteller sollte für die Schulung aller Personen sorgen,
die Aufgaben in den Produktionsbereichen oder in Kontrolllabora-
torien zu erfüllen haben (einschließlich des technischen, War-
tungs- und Reinigungspersonals). Auch anderes Personal, dessen
Tätigkeit die Produktqualität beeinflussen könnte, sollte geschult
werden.
2.9 Neben der theoretischen und praktischen Basisschulung in
der Guten Herstellungspraxis sollten neu eingestellte Personen
den ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben entsprechend geschult
werden. Darüber hinaus sollte eine fortlaufende Schulung durch-
geführt und deren effiziente Umsetzung in die Praxis periodisch
bewertet werden. Es sollten Schulungsprogramme zur Verfügung
stehen, die je nach Inhalt vom Leiter der Herstellung oder vom
Leiter der Qualitätskontrolle genehmigt sind. Aufzeichnungen
über die Schulung sollten aufbewahrt werden.
2.10 Personal, das in Bereichen mit besonderen Kontaminations-
risiken arbeitet (z. B. in reinen Bereichen oder in Bereichen, in
denen mit hochaktiven, toxischen, infektiösen oder sensibilisieren-
den Stoffen umgegangen wird), sollte eine spezielle Schulung
erhalten.
2.11 Besucher oder ungeschultes Personal sollten möglichst keine
Herstellungs- und Qualitätskontrollbereiche betreten. Wenn dies
jedoch unumgänglich ist, sollten sie vorher insbesondere über Per-
sonalhygiene und die vorgeschriebene Schutzkleidung informiert
werden. Sie sollten streng beaufsichtigt werden.
2.12 Im Rahmen der Schulung sollten das Konzept der Qualitäts-
sicherung und alle Maßnahmen, die dessen Verständnis und
Anwendung verbessern können, ausführlich diskutiert werden.
Personalhygiene
2.13 Es sollten detaillierte Hygieneprogramme erstellt und den
unterschiedlichen Erfordernissen im Betrieb angepasst werden.
Darin sollten Vorschriften zu Gesundheit, hygienischem Verhalten
und Bekleidung des Personals enthalten sein. Diese Vorschriften
sollten von jedem, der bei der Durchführung seiner Aufgaben Her-
stellungs- und Qualitätskontrollbereiche betritt, verstanden und
sehr genau befolgt werden. Hygieneprogramme sollten von der
Geschäftsleitung unterstützt und im Rahmen der Schulung einge-
hend diskutiert werden.
2.14 Jeder Mitarbeiter sollte bei der Einstellung ärztlich unter-
sucht werden. Der Hersteller muss dafür sorgen, dass Anweisun-
gen vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass ihm Ände-
rungen des Gesundheitszustandes des Personals, die von Bedeu-
tung für die Produktqualität sein könnten, gemeldet werden. Nach
der Einstellungsuntersuchung sollten, wenn aus betrieblichen
oder aus Gründen der persönlichen Gesundheit nötig, Folgeunter-
suchungen durchgeführt werden.
2.15 Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, die, soweit es
praktisch möglich ist, sicherstellen, dass in der Arzneimittelher-
stellung niemand beschäftigt wird, der an einer ansteckenden
Krankheit leidet oder offene Verletzungen an unbedeckten Körper-
stellen aufweist.
2.16 Jede Person, die die Herstellungsbereiche betritt, sollte eine
den jeweils auszuführenden Arbeiten angepasste Schutzkleidung
tragen.
2.17 Essen, Trinken, Kaugummikauen oder Rauchen sowie die
Aufbewahrung von Speisen, Getränken, Tabakerzeugnissen oder
Medikamenten für den persönlichen Gebrauch sollten in den Pro-
duktions- und Lagerbereichen verboten sein. Allgemein sollte
jedes unhygienische Verhalten innerhalb der Herstellungsbereiche
oder in jedem anderen Bereich, in dem das Produkt beeinträchtigt
werden könnte, verboten sein.
2.18 Der direkte Kontakt zwischen den Händen eines Beschäftig-
ten und dem offenen Produkt sollte ebenso vermieden werden wie
der direkte Kontakt mit irgendeinem Ausrüstungsteil, das mit den
Produkten in Berührung kommt.
2.19 Das Personal sollte angehalten werden, die Handwaschgele-
genheiten zu benutzen.
2.20 Alle speziellen Erfordernisse bei der Herstellung besonderer
Präparategruppen, z. B. steriler Zubereitungen, werden in den
Anhängen abgehandelt.
Kapitel 3
Räumlichkeiten und Ausrüstung
Grundsätze
Räumlichkeiten und Ausrüstung müssen so angeordnet, geplant,
konstruiert, nachgerüstet und instand gehalten sein, dass sie für
die vorgesehenen Arbeitsgänge geeignet sind. Ihre Anordnung und
Ausgestaltung müssen darauf ausgerichtet sein, das Risiko von
Fehlern auf ein Minimum herabzusetzen und eine gründliche Rei-
nigung und Wartung zu erlauben, um Kreuzkontamination, Staub-
oder Schmutzansammlungen und ganz allgemein jeden die Quali-
tät des Produktes beeinträchtigenden Effekt zu vermeiden.
Räumlichkeiten
Allgemeine Anforderungen
3.1 Die Räumlichkeiten sollten so gelegen sein, dass das umge-
bungsbedingte Kontaminationsrisiko für Material oder Produkte
unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen bei der Herstellung
minimal ist.
3.2 Die Räumlichkeiten sollten sorgfältig instand gehalten wer-
den; Reparatur- und Wartungsarbeiten sollten keine Gefahr für die
Qualität der Produkte darstellen. Sie sollten nach detaillierten,
schriftlich festgelegten Verfahren gereinigt und, falls notwendig,
desinfiziert werden.
3.3 Beleuchtung, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung
sollten geeignet und so beschaffen sein, dass sie weder direkt noch
indirekt die Arzneimittel während der Herstellung und Lagerung
oder das einwandfreie Funktionieren der Ausrüstung nachteilig
beeinflussen.
3.4 Die Räumlichkeiten sollten so ausgelegt und ausgestattet sein,
dass der größtmögliche Schutz gegen das Eindringen von Insekten
oder anderen Tieren gewährleistet ist.
3.5 Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um den Zutritt
Unbefugter zu verhindern. Produktions-, Lagerungs- und Qualitäts-
kontrollbereiche sollten von Personal, das dort nicht arbeitet, nicht
als Durchgang benutzt werden.
Produktionsbereiche
3.6 Um das Risiko einer ernsten Gesundheitsschädigung durch
Kreuzkontamination zu minimieren, müssen für die Produktion
bestimmter Arzneimittel, wie solche aus hochsensibilisierenden
Stoffen (z. B. Penicilline) oder biologische Zubereitungen (z. B.
aus lebenden Mikroorganismen), fest zugeordnete und in sich
geschlossene Räume/Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Pro-
duktion weiterer Produkte, wie bestimmter Antibiotika, Hormone,
Zytostatika, hochwirksamer Arzneimittel sowie von Erzeugnissen,
die keine Arzneimittel sind, sollte nicht in den gleichen Räumen/
Einrichtungen erfolgen. Für diese Produkte kann jedoch in Aus-
nahmefällen das Prinzip der Produktion in Kampagnen in den glei-
chen Räumen/Einrichtungen unter der Voraussetzung akzeptiert
werden, dass spezielle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden
und die notwendigen Validierungen durchgeführt sind. Die Her-
stellung technischer Gifte, wie Pestizide und Herbizide, sollte in
Räumlichkeiten, die zu Herstellung von Arzneimitteln benutzt
werden, nicht erlaubt sein.
3.7 Die Räumlichkeiten sollten möglichst so angeordnet sein,
dass die Produktion in logisch aufeinander folgenden Schritten
erfolgen kann, entsprechend der Reihenfolge der Arbeitsgänge und
den erforderlichen Reinheitsklassen.
3.8 Ausreichende Arbeits- und Zwischenprodukt-Lagerflächen im
Produktionsbereich sollten die ordnungsgemäße und folgerichtige
Aufstellung der Ausrüstung und Bereitstellung der Materialien
ermöglichen, um das Risiko von Verwechslungen unterschiedli-
cher Arzneimittel oder ihrer Bestandteile zu minimieren, Kreuz-
kontamination zu vermeiden und um die Gefahr, irgendeinen Pro-
duktions- oder Kontrollschritt auszulassen oder falsch anzuwen-
den, zu verringern.
3.9 Wo Ausgangsstoffe und primäres Verpackungsmaterial, Zwi-
schenprodukte oder Bulkware der Umgebung ausgesetzt sind, soll-
ten die Innenflächen (Wände, Fußböden, Decken) glatt und frei
von Rissen und offenen Fugen sein. Sie sollten keine Partikel abge-
ben und sich leicht und gründlich reinigen und, wenn nötig, des-
infizieren lassen.
3.10 Rohrleitungen, Beleuchtungskörper, Belüftungseinrichtun-
gen und andere Versorgungsanlagen sollten so konstruiert und
angebracht sein, dass keine schwer zu reinigenden Stellen entste-
hen. Für Wartungszwecke sollten sie möglichst von außerhalb der
Produktionsbereiche zugänglich sein.
3.11 Abflüsse sollten ausreichend groß und mit Rückstauklappe
versehen sein. Offene Abflussrinnen sollten möglichst vermieden
werden. Wenn sie jedoch erforderlich sind, sollten sie nicht zu tief
sein, damit sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
3.12 Produktionsbereiche sollten wirkungsvoll belüftet sein, mit
Belüftungssystemen (einschließlich Temperatur- und, falls nötig,
Luftfeuchtigkeits- und Filterkontrollsystemen), die den dort
gehandhabten Produkten, den durchgeführten Arbeitsgängen
sowie der äußeren Umgebung angemessen sind.
3.13 Das Abwiegen von Ausgangsstoffen sollte üblicherweise in
einem separaten, für diesen Zweck konstruierten Wägeraum
durchgeführt werden.
3.14 An Stellen, an denen Staub entstehen kann (z. B. bei der
Probenahme, bei Abwiegen, Mischen, Verarbeiten und Abpacken
trockener Produkte), sollten besondere Maßnahmen ergriffen wer-
den, um Kreuzkontamination zu vermeiden und die Reinigung zu
erleichtern.
3.15 Die Räumlichkeiten, in denen Arzneimittel verpackt werden,
sollten so konstruiert und ausgestattet sein, dass Verwechslungen
und Kreuzkontamination vermieden werden.
3.16 Produktionsbereiche sollten gut beleuchtet sein, besonders
dort, wo prozessbegleitend visuelle Kontrollen durchgeführt wer-
den.
3.17 Inprozesskontrollen dürfen innerhalb des Produktions-
bereichs durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass sie kein Risiko
für die Produktion darstellen.
Lagerbereiche
3.18 Die Lagerräume sollten ausreichend groß sein, um eine ord-
nungsgemäße Lagerung der verschiedenen Kategorien von Materia-
lien und Produkten zu erlauben: Ausgangsstoffe und Verpackungs-
material, Zwischenprodukte, Bulkware und Fertigprodukte, in
Quarantäne befindliche, freigegebene, zurückgewiesene, zurück-
gegebene oder zurückgerufene Produkte.
3.19 Die Lagerräume sollten so konstruiert oder nachgerüstet
sein, dass gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind. Vor
allem sollten sie sauber und trocken sein sowie in einem angemes-
senen Temperaturbereich gehalten werden. Wenn besondere Lage-
rungsbedingungen (z. B. hinsichtlich Temperatur, Luftfeuchtig-
keit) erforderlich sind, so sollten diese geschaffen, kontrolliert und
überwacht werden.
3.20 In den Annahme- und Versandbereichen sollten die Materia-
lien und Produkte vor dem Wetter geschützt sein. Annahmeberei-
che sollten so konstruiert und ausgestattet sein, dass Behälter mit
eingehenden Materialien erforderlichenfalls vor der Einlagerung
gereinigt werden können.
3.21 Wenn der Quarantänestatus durch Lagerung in abgetrennten
Bereichen gewährleistet wird, müssen diese deutlich gekennzeich-
net und der Zutritt für Befugte eingeschränkt werden. Jedes an die
Stelle der räumlichen Quarantäne tretende System sollte die glei-
che Sicherheit bieten.
3.22 Normalerweise sollte die Probenahme von Ausgangsstoffen
in einem abgetrennten Bereich erfolgen. Wenn die Probenahme
jedoch im Lagerbereich durchgeführt wird, sollte diese in einer
Weise erfolgen, die Verunreinigungen oder Kreuzkontamination
verhindert.
3.23 Zurückgewiesene, zurückgerufene oder zurückgegebene
Materialien oder Produkte sollten in abgesonderten Bereichen gela-
gert werden.
3.24 Hochaktive Materialien oder Produkte sollten in sicheren
und geschützten Bereichen gelagert werden.
3.25 Bedrucktes Verpackungsmaterial wird als kritisch für die
Konformität des Arzneimittels angesehen, spezielle Aufmerksam-
keit sollte daher auf die sichere und geschützte Lagerung dieser
Materialien gerichtet werden.
Qualitätskontrollbereiche
3.26 In der Regel sollten Kontrolllaboratorien von den Produkti-
onsbereichen abgetrennt sein. Dies gilt insbesondere für Laborato-
rien zur Kontrolle von biologischen und mikrobiologischen Pro-
dukten sowie von Radiopharmaka, die zudem auch voneinander
getrennt sein sollten.
3.27 Kontrolllaboratorien sollten so konstruiert sein, dass sie sich
für die darin vorgesehenen Arbeitsgänge eignen. Sie müssen aus-
reichend groß sein, damit Verwechslungen und Kreuzkontamina-
tion vermieden werden. Für die Aufbewahrung von Proben und
Protokollen sollte ausreichender und geeigneter Raum vorhanden
sein.
3.28 Separate Räume können notwendig sein, um empfindliche
Instrumente vor Erschütterungen, elektrischen Störeinwirkungen,
Feuchtigkeit usw. zu schützen.
3.29 In Laboratorien, in denen mit besonderen Substanzen wie
biologischen oder radioaktiven Proben umgegangen wird, sind spe-
zielle Maßnahmen erforderlich.
Nebenbereiche
3.30 Aufenthalts- und Erfrischungsräume sollten von anderen
Bereichen getrennt sein.
3.31 Umkleide- und Waschräume sowie Toiletten sollten leicht
erreichbar und der Benutzerzahl angemessen sein. Toiletten soll-
ten nicht in direkter Verbindung mit Produktions- oder Lagerräu-
men stehen.
3.32 Werkstätten sollten, soweit möglich, von Produktionsberei-
chen getrennt sein. Wenn Einzelteile und Werkzeuge im Produkti-
onsbereich gelagert werden, sollten sie in dafür vorgesehenen Räu-
men oder Schränken aufbewahrt werden.
3.33 Räume, in denen Tiere gehalten werden, sollten von den
anderen Bereichen gut isoliert sein und über einen separaten Ein-
gang (Tierzugang) und separate Belüftungsanlagen verfügen.
Ausrüstung
3.34 Die Herstellungsausrüstung sollte so konstruiert, angeordnet
und gewartet werden, dass sie für den vorgesehenen Zweck geeig-
net ist.
3.35 Reparatur- und Wartungsarbeiten sollten die Qualität der
Produkte nicht in irgendeiner Weise gefährden.
3.36 Die Herstellungsausrüstung sollte so konstruiert sein, dass
sie sich leicht und gründlich reinigen lässt. Sie sollte nach detail-
lierten, schriftlichen Verfahren gereinigt und nur sauber und tro-
cken aufbewahrt werden.
3.37 Die zum Waschen und Reinigen verwendete Ausrüstung
sollte so gewählt und eingesetzt werden, dass sie selbst keine
Quelle der Verunreinigung darstellt.
3.38 Die Ausrüstung sollte so installiert sein, dass keine Gefahr
eines Fehlers oder einer Verunreinigung besteht.
3.39 Die für die Produktion verwendete Ausrüstung sollte für die
Produkte kein Risiko darstellen. Kein mit dem Produkt in Berüh-
rung kommendes Ausrüstungsteil darf mit diesem so in Wechsel-
wirkung treten, dass die Produktqualität beeinträchtigt wird und
damit ein Risiko entsteht (egal ob reaktiv, additiv oder absorptiv).
3.40 Für Produktions- und Kontrollzwecke sollten im geeigneten
Wäge- und Messbereich und mit der erforderlichen Genauigkeit
arbeitende Waagen und Messgeräte zur Verfügung stehen.
3.41 Die Mess-, Wäge-, Aufzeichnungs- und Kontrollausrüstung
sollte kalibriert sein und in bestimmten Abständen mit geeigneten
Methoden überprüft werden. Geeignete Aufzeichnungen hierüber
sollten aufbewahrt werden.
3.42 Fest installierte Rohrleitungen sollten deutlich mit der
Angabe des Inhalts und, wo angezeigt, mit der Fließrichtung
gekennzeichnet sein.
3.43 Leitungen für destilliertes und demineralisiertes Wasser
und, wo angezeigt, andere Wasserleitungen sollten nach schriftlich
festgelegten Verfahren desinfiziert werden, die genaue Angaben
über die akzeptable mikrobiologische Verunreinigung und die bei
Überschreitung der Grenzwerte zu treffenden Maßnahmen enthal-
ten.
3.44 Schadhafte Ausrüstung sollte, wenn möglich, aus Produkti-
ons- und Qualitätskontrollbereichen entfernt oder zumindest deut-
lich als schadhaft gekennzeichnet werden.
Kapitel 4
Dokumentation
Grundsätze
Eine gute Dokumentation ist ein wesentlicher Teil des Qualitäts-
sicherungssystems. Klar und deutlich geschriebene Dokumentati-
onsunterlagen verhindern Irrtümer aus mündlicher Kommunika-
tion und erlauben die Rückverfolgung der Geschichte einer Charge.
Spezifikationen, Herstellungsvorschriften und -anweisungen, Ver-
fahrensbeschreibungen und Protokolle müssen fehlerfrei sein und
schriftlich vorliegen. Die Lesbarkeit der Unterlagen ist äußerst
wichtig.
Allgemeine Anforderungen
4.1 Spezifikationen beschreiben im Einzelnen die Anforderungen,
denen jedes Produkt oder Material, das bei der Herstellung einge-
setzt oder erzielt wird, entsprechen muss. Sie dienen als Grundlage
der Qualitätsbewertung.
Herstellungsvorschriften, Verarbeitungs- und Verpackungsanweisun-
gen bestimmen alle eingesetzten Ausgangsmaterialien und legen
alle Verarbeitungs- und Verpackungsvorgänge fest.
Verfahrensbeschreibungen enthalten Anweisungen für die Durch-
führung bestimmter Arbeitsgänge wie Reinigung, Kleiderwechsel,
Umgebungskontrolle, Probenahme, Prüfung, Einsatz von Geräten.
Protokolle dokumentieren den Werdegang jeder Charge, einschließ-
lich ihres Vertriebs, sowie alle anderen Sachverhalte, die für die
Qualität des Fertigprodukts von Belang sind.
4.2 Unterlagen sollten sorgfältig konzipiert, erstellt, überprüft
und verteilt werden. Sie sollten den jeweiligen Vorgaben der Her-
stellungserlaubnis und der Zulassungsunterlagen entsprechen.
4.3 Unterlagen sollten von geeigneten und befugten Personen
genehmigt, unterzeichnet und datiert werden.
4.4 Der Inhalt der Unterlagen sollte eindeutig sein; Titel, Art und
Zweck sollten klar bezeichnet sein. Die Unterlagen sollten über-
sichtlich angelegt und leicht zu kontrollieren sein. Vervielfältigte
Dokumente sollten klar und gut lesbar sein. Die Erstellung von
Vervielfältigungen der Originalunterlagen als Arbeitsunterlagen
darf nicht zu Fehlern führen.
4.5 Unterlagen sollten regelmäßig überprüft und auf dem neues-
ten Stand gehalten werden. Wenn ein Dokument überarbeitet wur-
de, muss die versehentliche Verwendung der überholten Fassung
durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.
4.6 Unterlagen sollten nicht handgeschrieben sein. Wenn jedoch
Daten eingetragen werden müssen, können diese in klarer, lesbarer
und nicht zu entfernender Handschrift gemacht werden. Für sol-
che Eintragungen sollte genügend Platz zur Verfügung stehen.
4.7 Jede Änderung einer Eintragung in einem Dokument sollte
abgezeichnet und datiert sein. Trotz Änderung sollte die ursprüng-
liche Information lesbar bleiben. Sofern angezeigt, sollte der
Grund für die Änderung protokolliert werden.
4.8 Protokolle sollten zum Zeitpunkt des jeweiligen Vorgangs
und so angefertigt oder vervollständigt werden, dass sich alle wich-
tigen, die Herstellung der Arzneimittel betreffenden Tätigkeiten
rückverfolgen lassen. Die Protokolle sollten mindestens ein Jahr
über das Verfalldatum des Fertigproduktes hinaus aufbewahrt wer-
den.
4.9 Daten können über EDV-Systeme, photographisch oder auf
andere zuverlässige Weise aufgezeichnet werden. Es sollten jedoch
detaillierte Verfahrensbeschreibungen bezüglich des verwendeten
Systems zur Verfügung stehen. Die Richtigkeit der Aufzeichnun-
gen sollte überprüft werden. Bei einer Dokumentation mittels EDV
sollten nur befugte Personen Daten eingeben oder ändern können.
Änderungen und Löschungen sollten protokolliert werden. Der
Zugang zum System sollte durch Kennwörter oder auf andere
Weise geschützt sein. Die Erfassung kritischer Daten sollte unab-
hängig kontrolliert werden. Elektronisch gespeicherte Chargenpro-
tokolle sollten durch Übertragung auf Magnetband, Mikrofilm,
Papier oder auf andere Weise gesichert werden. Es ist besonders
wichtig, dass die Daten, solange sie gespeichert werden, schnell
verfügbar sind.
Erforderliche Unterlagen
Spezifikationen
4.10 Für Ausgangsstoffe, Verpackungsmaterial und Fertigpro-
dukte sollten von der hierfür verantwortlichen Person genehmigte
und datierte Spezifikationen vorliegen. Soweit angezeigt, sollten
auch Spezifikationen für Zwischenprodukte oder Bulkware zur
Verfügung stehen.
Spezifikationen für Ausgangsstoffe und Verpackungsmaterial
4.11 Die Spezifikationen für Ausgangsstoffe und primäres oder
bedrucktes Verpackungsmaterial sollten (soweit zutreffend) bein-
halten:
a) eine Beschreibung der Materialien mit
— der festgesetzten Bezeichnung und des internen Referenz-
codes;
— sofern vorhanden, der Bezugnahme auf eine Arzneibuch-
monographie;
— der Angabe der zugelassenen Lieferanten und, wenn mög-
lich, der Originalhersteller der Produkte;
— einem Muster des bedruckten Verpackungsmaterials;
b) Vorschriften für die Probenahme und Prüfung oder eine Ver-
weisung auf entsprechende Verfahrensbeschreibungen;
c) qualitative und quantitative Anforderungen mit den zulässigen
Grenzwerten;
d) Lagerungsbedingungen und etwaige Vorsichtsmaßnahmen;
e) die maximale Lagerungsdauer bis zu einer Nachkontrolle.
Spezifikationen für Zwischenprodukte und Bulkware
4.12 Spezifikationen für Zwischenprodukte und Bulkware sollten
dann zur Verfügung stehen, wenn diese als solche bezogen oder
vertrieben oder Daten von Zwischenprodukten für die Bewertung
des Fertigprodukts herangezogen werden. Die Spezifikationen soll-
ten denen für Ausgangsstoffe bzw. denen für Fertigprodukte ent-
sprechen.
Spezifikationen für Fertigprodukte
4.13 Die Spezifikationen für Fertigprodukte sollten beinhalten:
a) den festgesetzten Produktnamen und, sofern zutreffend, den
internen Referenzcode;
b) die Zusammensetzung oder eine Bezugnahme darauf;
c) eine Beschreibung der Darreichungsform und der Einzelheiten
der Verpackung;
d) Vorschriften für die Probenahme und Prüfung oder eine Ver-
weisung auf entsprechende Verfahrensbeschreibungen;
e) die qualitativen und quantitativen Anforderungen mit den
zulässigen Grenzwerten;
f) die Lagerungsbedingungen und etwaige Vorsichtsmaßnahmen;
g) die Haltbarkeitsdauer.
Herstellungsvorschriften und Verarbeitungsanweisungen
Für alle herzustellenden Produkte und jede Chargengröße sollten
ordnungsgemäß genehmigte Herstellungsvorschriften und Ver-
arbeitungsanweisungen vorliegen. Häufig sind sie in einem Doku-
ment zusammengefasst.
4.14 Die Herstellungsvorschriften sollten beinhalten:
a) den Produktnamen mit einem Produktreferenzcode, der auf die
Spezifikation des Produkts hinweist;
b) die Beschreibung der Darreichungsform, der Stärke des Arznei-
mittels und der Chargengröße;
c) eine Auflistung aller einzusetzenden Ausgangsstoffe mit den
jeweiligen Mengen, bezeichnet mit den festgesetzten Namen
und eindeutigen Referenzcodes; auch jede Substanz, die im
Endprodukt nicht mehr enthalten ist, sollte aufgeführt werden;
d) Angaben zur erwarteten Endausbeute mit den zulässigen Grenz-
werten und, soweit zutreffend, zur Ausbeute auf relevanten
Zwischenstufen.
4.15 Die Verarbeitungsanweisungen sollten beinhalten:
a) Angaben zur Verarbeitungsstätte und der wichtigsten verwen-
deten Ausrüstung;
b) die Methoden oder eine Verweisung auf die Methoden, nach
denen die kritischen Teile der Ausrüstung vorzubereiten sind
(z. B. Reinigung, Montage, Kalibrierung, Sterilisation);
c) detaillierte schrittweise Verarbeitungsanweisungen (z. B. Mate-
rialkontrollen, Vorbehandlungen, Reihenfolge der Materialzu-
gabe, Mischzeiten, Temperaturen);
d) Anweisungen für alle Inprozesskontrollen mit Grenzwerten;
e) erforderlichenfalls die Anforderungen an die Lagerung der
Bulkware, einschließlich der Behältnisse, der Kennzeichnung
und, soweit zutreffend, spezieller Lagerungsbedingungen;
f) alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die zu beachten sind.
Verpackungsanweisungen
4.16 Für jedes Produkt, jede Packungsgröße und jeden Packungs-
typ sollten ordnungsgemäß genehmigte Verpackungsanweisungen
vorliegen. Diese sollten in der Regel folgende Angaben oder Ver-
weisungen hierauf beinhalten:
a) Name des Produkts;
b) Beschreibung der Darreichungsform und, soweit zutreffend,
der Stärke;
c) die Packungsgröße, ausgedrückt in Zahl, Gewicht oder Volu-
men des Produktes im Endbehältnis;
d) eine vollständige Auflistung aller für eine Standardchargen-
größe erforderlichen Verpackungsmaterialien nach Art, Größe
und Menge mit Angabe der Codierung oder Referenzzahl, die
sich auf die Spezifikation des jeweiligen Verpackungsmaterials
bezieht;
e) soweit angezeigt ein Muster oder eine Kopie des betreffenden
bedruckten Verpackungsmaterials sowie Muster, die erkennen
lassen, wo Chargenbezeichnung und Haltbarkeitsdauer des Pro-
dukts angegeben werden sollen;
f) besondere Vorsichtsmaßnahmen, die zu beachten sind, ein-
schließlich einer sorgfältigen Überprüfung des Verpackungs-
bereichs und der Ausrüstung, um die vollständige Räumung
der Anlage vor Beginn der Verpackungsvorgänge sicherzustel-
len;
g) eine Beschreibung der Verpackungsvorgänge mit allen wichti-
gen Nebenarbeiten und der einzusetzenden Ausrüstung;
h) Einzelheiten zu Inprozesskontrollen mit Anweisungen für die
Probenahme und den zulässigen Grenzwerten.
Protokolle der Chargenfertigung
4.17 Für jede hergestellte Charge sollte ein Chargenverarbeitungs-
protokoll angefertigt werden. Dieses sollte auf den entsprechenden
Teilen der gültigen, genehmigten Herstellungsvorschrift und den
zugehörigen Verarbeitungsanweisungen beruhen. Die Vorberei-
tung solcher Protokolle sollte so erfolgen, dass Übertragungsfehler
vermieden werden. Das Protokoll sollte die Nummer der hergestell-
ten Charge tragen.
Vor Verarbeitungsbeginn sollten Kontrollen durchgeführt und pro-
tokolliert werden, dass aus Arbeitsbereich und Ausrüstung alle
vorherigen, für den anlaufenden Vorgang nicht erforderlichen Pro-
dukte, Unterlagen oder Materialien entfernt worden sind und die
Ausrüstung sauber und betriebsbereit ist.
Während der Verarbeitung sollten jeweils zum Zeitpunkt der ent-
sprechenden Arbeitsgänge die folgenden Informationen auf-
gezeichnet werden sowie nach der Beendigung des Verpackungs-
vorganges von der für die Verpackungsvorgänge verantwortlichen
Person datiert und unterzeichnet werden:
a) Name des Produkts;
b) Daten und Zeiten des Verarbeitungsbeginns, von wichtigen
Zwischenstufen und des Verarbeitungsendes;
c) Name der für die jeweilige Verarbeitungsstufe verantwortlichen
Person;
d) Namenszeichen des Bearbeiters der verschiedenen signifikan-
ten Herstellungsschritte und, soweit angebracht, Namenszei-
chen der Person, die diese Arbeitsgänge kontrolliert hat (z. B.
das Wägen);
e) die Chargennummer und/oder die Analysenkontrollnummer
sowie die tatsächlich eingewogene Menge jedes Ausgangsstoffs
(einschließlich der Chargenbezeichnung und der Menge jedes
zugesetzten wiederverwerteten oder umgearbeiteten Materials);
f) jeder relevante Verarbeitungsvorgang und jedes besondere Vor-
kommnis sowie die wichtigste eingesetzte Ausrüstung;
g) Aufzeichnungen über die Inprozesskontrollen und die Namens-
zeichen der Person(en), die sie ausgeführt hat/haben, sowie
die erhaltenen Ergebnisse;
h) die Menge des in den verschiedenen relevanten Herstellungs-
stufen erzielten Produkts (Ausbeute);
i) Angaben zu speziellen Problemen, einschließlich Einzelheiten
zu jeder Abweichung von der Herstellungsvorschrift und den
Verarbeitungsanweisungen mit Unterschrift der Person, die die
Abweichung gebilligt hat.
Protokolle der Chargenverpackung
4.18 Für jede Charge oder Teilcharge sollte ein Verpackungspro-
tokoll erstellt werden. Dieses sollte auf den entsprechenden Teilen
der Verpackungsanweisungen beruhen. Die Vorbereitung solcher
Protokolle sollte so erfolgen, dass Übertragungsfehler vermieden
werden. Im Protokoll sollten die Chargenbezeichnung und die
Menge der zu verpackenden Bulkware sowie die Chargenbezeich-
nung des Fertigprodukts und dessen zu erwartende Ausbeute ange-
geben sein.
Vor Beginn jedes Verpackungsvorgangs sollten Kontrollen durch-
geführt und protokolliert werden, dass aus Arbeitsbereich und
Ausrüstung alle vorherigen, für die geplanten Arbeitsgänge nicht
erforderlichen Produkte, Unterlagen oder Materialien entfernt wur-
den und die Ausrüstung sauber und betriebsbereit ist.
Folgende Informationen sollten jeweils zum Zeitpunkt der ent-
sprechenden Arbeitsgänge aufgezeichnet werden sowie nach der
Beendigung des Verpackungsvorganges von der oder den für die
Verpackungsvorgänge verantwortlichen Person(en) datiert und
unterzeichnet werden:
a) Name des Produkts;
b) Datum (Daten) und Zeiten der Verpackungsvorgänge;
c) Name der für den Verpackungsvorgang verantwortlichen Per-
son;
d) Namenszeichen der Bearbeiter der verschiedenen signifikanten
Verpackungsschritte;
e) Aufzeichnungen über Identitätskontrollen und Überprüfung
auf Übereinstimmung mit den Verpackungsanweisungen, ein-
schließlich der Ergebnisse von Inprozesskontrollen;
f) Einzelheiten zu den durchgeführten Verpackungsvorgängen,
einschließlich Hinweisen auf die verwendete Ausrüstung und
die eingesetzten Verpackungslinien;
g) wenn möglich, Proben des verwendeten bedruckten Ver-
packungsmaterials, einschließlich Muster mit der Chargen-
kennzeichnung, dem Aufdruck des Verfalldatums und anderen
zusätzlichen Aufdrucken;
h) detaillierte Angaben zu speziellen Problemen oder ungewöhnli-
chen Vorkommnissen, bei Abweichung von der Herstellungs-
vorschrift oder den Verarbeitungsanweisungen mit der Unter-
schrift der zuständigen Person, die die Abweichung gebilligt
hat;
i) die Mengen und die Referenznummern oder andere Angaben
zur Identifizierung aller bereitgestellten, verwendeten, vernich-
teten oder ins Lager zurückgegebenen bedruckten Verpackungs-
materialien und der Bulkware sowie die Menge des erzielten
Produkts, um eine entsprechende Bilanzierung zu ermöglichen.
Verfahrensbeschreibungen und Protokolle
Wareneingang
4.19 Es sollten schriftliche Verfahrensbeschreibungen und Pro-
tokolle für die Annahme jeder Lieferung eines jeden Ausgangs-
stoffs und jedes primären und bedruckten Verpackungsmaterials
vorhanden sein.
4.20 Die Protokolle des Wareneingangs sollten beinhalten:
a) den Namen des Materials auf dem Lieferschein und den Behält-
nissen;
b) den firmenintern gebräuchlichen Namen und/oder Material-
code (wenn dieser sich von Buchstabe a unterscheidet);
c) das Datum des Wareneingangs;
d) den Namen des Lieferanten und wenn möglich des Herstellers;
e) die Chargenbezeichnung oder Referenznummer des Herstellers;
f) die Gesamtmenge und die Anzahl der erhaltenen Behältnisse;
g) die der Charge nach dem Eingang zugewiesene Chargenbezeich-
nung;
h) besondere Bemerkungen (z. B. zum Zustand der Behältnisse).
4.21 Es sollten schriftliche Verfahrensbeschreibungen für die
interne Kennzeichnung, die Quarantäne und die Lagerung der Aus-
gangsstoffe, des Verpackungsmaterials und, soweit zutreffend, an-
derer Materialien vorliegen.
Probenahme
4.22 Es sollten schriftliche Verfahrensbeschreibungen für die Pro-
benahme vorliegen, die Angaben enthalten über die zur Pro-
benahme befugte(n) Person(en), die Methoden der Probenahme
und die einzusetzende Ausrüstung, die zu entnehmenden Proben-
mengen und alle Vorsichtsmaßnahmen, die zu beachten sind, um
eine Verunreinigung des Materials oder sonstige Qualitätsmin-
derungen zu vermeiden (siehe Nummer 6.13).
Prüfung
4.23 Es sollten schriftliche Verfahrensbeschreibungen für die
Prüfung von Materialien und Produkten auf den verschiedenen
Herstellungsstufen vorliegen, in denen die Prüfmethoden und die
einzusetzende Ausrüstung angegeben sind. Die ausgeführten Prü-
fungen sollten protokolliert werden (siehe Nummer 6.17).
Sonstiges
4.24 Es sollten schriftliche Verfahrensbeschreibungen für die
Freigabe und Zurückweisung von Materialien und Produkten zur
Verfügung stehen. Dies gilt besonders für die Freigabe des Fertig-
produkts durch die Sachkundige(n) Person(en), in Übereinstim-
mung mit den Anforderungen in Artikel 51 der Richtlinie
2001/83/EG9).
9) für Tierarzneimittel Artikel 55 der Richtlinie 2001/82/EG
4.25 Es sollten Protokolle über den Vertrieb einer jeden Produkt-
charge angefertigt und aufbewahrt werden, um erforderlichenfalls
den Rückruf der Charge zu erleichtern (siehe Kapitel 8).
4.26 Es sollten schriftliche Verfahrensbeschreibungen und die
zugehörigen Protokolle über durchgeführte Maßnahmen oder über
getroffene Schlussfolgerungen, soweit angebracht, vorliegen für:
— Validierung;
— Montage und Kalibrierung der Ausrüstung;
— Wartung, Reinigung und Desinfektion;
— personalbezogene Belange, einschließlich Schulung, Kleidung
und Hygiene;
— Umgebungskontrollen;
— Bekämpfung von Ungeziefer;
— Beanstandungen;
— Rückrufe;
— Rückgaben.
4.27 Für die wichtigsten Teile der Herstellungs- und Prüfausrüs-
tung sollten klare Gebrauchsanweisungen zur Verfügung stehen.
4.28 Für sehr wichtige oder kritische Ausrüstungsteile sollte ein
Logbuch geführt werden, in dem, soweit angebracht, alle Validie-
rungen, Kalibrierungen, Wartungen, Reinigungs- oder Reparatur-
arbeiten vermerkt werden mit Datum und Angabe der Personen,
die diese Tätigkeiten ausgeführt haben.
4.29 In den Logbüchern sollten zeitlich geordnete Aufzeichnun-
gen über die Benutzung der wichtigsten oder kritischen Ausrüs-
tungsteile und die Belegung der verschiedenen Produktionsberei-
che der Produkte geführt werden.
Kapitel 5
Produktion
Grundsätze
Die Produktionsvorgänge müssen nach klar definierten Verfahren
erfolgen; sie müssen den Grundsätzen der Guten Herstellungspra-
xis entsprechen, um zu Produkten zu führen, die die erforderliche
Qualität aufweisen und mit der Herstellungserlaubnis und den
jeweiligen Zulassungsunterlagen übereinstimmen.
Allgemeine Anforderungen
5.1 Die Produktion sollte von sachkundigem Personal ausgeführt
und überwacht werden.
5.2 Jeder Umgang mit Materialien und Produkten, z. B. Warenein-
gang und Quarantäne, Probenahme, Lagerung, Kennzeichnung,
Bereitstellung, Verarbeitung, Verpackung und Vertrieb, sollte in
Übereinstimmung mit schriftlich festgelegten Verfahren oder
Anweisungen durchgeführt und — wenn nötig — protokolliert
werden.
5.3 Alle eingehenden Materialien sollten kontrolliert werden, um
sicherzustellen, dass die Lieferung der Bestellung entspricht.
Behältnisse sollten erforderlichenfalls gereinigt und mit den vor-
geschriebenen Angaben gekennzeichnet werden.
5.4 Schäden an Behältnissen und alle anderen Probleme, die die
Materialqualität beeinträchtigen könnten, sollten untersucht, pro-
tokolliert und der Qualitätskontrollabteilung gemeldet werden.
5.5 Eingehende Materialien und Fertigprodukte sollten sofort
nach Eingang oder Verarbeitung bis zu ihrer Freigabe für Verwen-
dung oder Vertrieb durch getrennte Lagerung oder durch geeignete
administrative Maßnahmen in Quarantäne gehalten werden.
5.6 Zwischenprodukte und Bulkware, die als solche gekauft wer-
den, sollten bei der Annahme wie Ausgangsstoffe behandelt wer-
den.
5.7 Alle Materialien und Produkte sollten unter geeigneten, vom
Hersteller festgelegten Bedingungen sowie übersichtlich gelagert
werden, um eine Trennung nach Chargen und die Umwälzung des
Lagerbestandes zu ermöglichen.
5.8 Kontrollen der Ausbeuten und eine Bilanzierung der Mengen
sollten nötigenfalls durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass
keine über die zulässigen Grenzen hinausgehenden Diskrepanzen
auftreten.
5.9 Die Bearbeitung unterschiedlicher Produkte sollte nicht
gleichzeitig oder nacheinander in demselben Raum durchgeführt
werden, es sei denn, es besteht keine Gefahr der Verwechslung
oder Kreuzkontamination.
5.10 Auf jeder Verarbeitungsstufe sollten Produkte und Materia-
lien vor mikrobieller und anderer Verunreinigung geschützt wer-
den.
5.11 Bei Arbeiten mit trockenen Materialien und Produkten soll-
ten spezielle Vorkehrungen getroffen werden, um eine Staubbil-
dung und -ausbreitung zu verhüten. Dies gilt besonders für den
Umgang mit hochaktiven oder sensibilisierenden Materialien.
5.12 Während der gesamten Verarbeitungszeit sollten alle ver-
wendeten Materialien, Behältnisse mit Bulkware, wichtigen Aus-
rüstungsteile und, soweit angemessen, auch Räume, beschriftet
oder auf andere Weise mit einem Hinweis auf das verarbeitete Pro-
dukt oder Material, seiner Chargenbezeichnung und gegebenen-
falls seiner Stärke gekennzeichnet werden. Soweit angezeigt, sollte
in diesem Hinweis auch die Herstellungsstufe vermerkt sein.
5.13 Etiketten oder Hinweise an Behältnissen, Ausrüstung oder
Räumen sollten klar und eindeutig sein und der firmenintern fest-
gelegten Aufmachung entsprechen. Es ist oft hilfreich, den Status
(z. B. in Quarantäne, angenommen, zurückgewiesen, sauber usw.)
außer in Worten auch mit verschiedenen Farben anzuzeigen.
5.14 Durch Kontrollen sollte sichergestellt werden, dass Rohrlei-
tungen und andere Ausrüstungsteile, die für den Transport eines
Produkts von einem Bereich in einen anderen verwendet werden,
vorschriftsmäßig miteinander verbunden sind.
5.15 Jede Abweichung von Anweisung und Verfahrensbeschrei-
bungen sollte weitestgehend vermieden werden. Wenn Abwei-
chungen vorkommen, sollten sie schriftlich von einer dafür zustän-
digen Person, soweit angemessen in Zusammenarbeit mit der
Qualitätskontrollabteilung, gebilligt werden.
5.16 Der Zutritt zu den Produktionsbereichen sollte nur Befugten
gestattet sein.
5.17 In der Regel sollten Erzeugnisse, die keine Arzneimittel sind,
nicht in Bereichen und mit Ausrüstungsteilen produziert werden,
die für die Produktion von Arzneimitteln bestimmt sind.
Verhütung von Kreuzkontamination bei der Produktion
5.18 Die Kontamination eines Ausgangsstoffs oder eines Produkts
mit einem anderen Material oder Produkt muss vermieden werden.
Die Gefahr einer unbeabsichtigten Kreuzkontamination resultiert
aus der unkontrollierten Freisetzung von Staub, Gasen, Dämpfen,
Aerosolen oder Organismen von in der Verarbeitung befindlichen
Materialien und Produkten, aus Rückständen in der Ausrüstung
oder aus der Arbeitskleidung. Das resultierende Risiko ist je nach
Typ des verunreinigenden Stoffes und des betroffenen Produkts
unterschiedlich groß. Hochsensibilisierende Stoffe, biologische
Zubereitungen mit lebenden Organismen, bestimmte Hormone,
Zytostatika und andere hochwirksame Stoffe zählen zu den gefähr-
lichsten Verunreinigungen. Bei Produkten, die infundiert oder inji-
ziert, in großen Dosen und/oder über einen langen Zeitraum ver-
abreicht werden, ist eine Kontamination am schwerwiegendsten.
5.19 Kreuzkontamination sollte durch geeignete technische oder
organisatorische Maßnahmen vermieden werden, z. B. durch:
a) Produktion in räumlich abgetrennten Bereichen (erforderlich
für Produkte wie Penicilline, Lebendimpfstoffe, Zubereitungen,
die lebende Bakterien enthalten, und einige andere biologische
Präparate) oder in Kampagnen (zeitlich getrennt) mit anschlie-
ßender gründlicher Reinigung;
b) geeignete Schleusen und Abzüge;
c) Minimierung des Risikos einer Kontamination, verursacht
durch Rezirkulation oder Wiedereintritt von unbehandelter
oder ungenügend behandelter Luft;
d) Belassen der Schutzkleidung in Bereichen, in denen Produkte
verarbeitet werden, von denen ein besonders großes Risiko
einer Kreuzkontamination ausgeht;
e) Verwendung von Reinigungs- und Dekontaminationsverfahren
mit bekannter Wirksamkeit, da die ungenügende Reinigung der
Ausrüstung eine häufige Ursache der Kreuzkontamination ist;
f) Einsatz „geschlossener Systeme“ bei der Produktion;
g) Prüfung auf Rückstände und Verwendung von Etiketten, die
den Reinigungsstatus der Ausrüstung angeben.
5.20 Die Maßnahmen zur Verhütung der Kreuzkontamination
und ihre Wirksamkeit sollten in regelmäßigen Abständen nach
festgelegten Verfahren überprüft werden.
Validierung
5.21 Validierungsstudien sollten die Gute Herstellungspraxis stär-
ken und nach festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Die
Ergebnisse und Schlussfolgerungen sollten protokolliert werden.
5.22 Wenn eine neue Herstellungsvorschrift oder Verarbeitungs-
methode eingeführt wird, sollte deren Eignung für den Routine-
betrieb nachgewiesen werden. Es sollte gezeigt werden, dass der
definierte Prozess bei Einsatz der festgelegten Materialien und
Ausrüstung zu einem Produkt führt, das gleich bleibend die erfor-
derliche Qualität aufweist.
5.23 Wesentliche Änderungen des Herstellungsprozesses, ein-
schließlich aller Ausrüstungs- oder Materialänderungen, die die
Produktqualität und/oder die Reproduzierbarkeit des Prozesses
beeinflussen können, sollten validiert werden.
5.24 Arbeitsgänge und Verfahren sollten in regelmäßigen Abstän-
den einer kritischen Revalidierung unterzogen werden, um sicher-
zustellen, dass sie weiterhin zu den gewünschten Ergebnissen füh-
ren.
Ausgangsstoffe
5.25 Der Einkauf der Ausgangsstoffe ist ein wichtiger Vorgang, an
dem Personal beteiligt sein sollte, das über die Lieferanten sehr
genaue und gründliche Kenntnisse hat.
5.26 Ausgangsstoffe sollten nur von zugelassenen Lieferanten
bezogen werden, die in der entsprechenden Spezifikation genannt
werden und, wo möglich, direkt beim Hersteller. Es wird empfoh-
len, dass der pharmazeutische Hersteller die von ihm festgelegten
Spezifikationen für Ausgangsstoffe mit den Lieferanten diskutiert.
Es ist von Vorteil, dass alle Gesichtspunkte der Produktion und
Kontrolle des jeweiligen Ausgangsstoffs, einschließlich der Anfor-
derungen an dessen Handhabung, Kennzeichnung und Ver-
packung sowie Beanstandungen und Zurückweisungsverfahren
mit dem Hersteller und Lieferanten erörtert werden.
5.27 Bei jeder Lieferung sollte kontrolliert werden, ob Verpackung
und Verschluss der Behältnisse unversehrt sind und die Angaben
auf dem Lieferschein und den Etiketten des Lieferanten überein-
stimmen.
5.28 Wenn eine Materiallieferung aus verschiedenen Chargen
besteht, muss jede Charge hinsichtlich Probenahme, Prüfung und
Freigabe einzeln betrachtet werden.
5.29 Im Lagerbereich befindliche Ausgangsstoffe sollten in geeig-
neter Weise gekennzeichnet sein (siehe Nummer 5.13). Die Kenn-
zeichnung sollte mindestens folgende Informationen enthalten:
— den festgesetzten Namen des Produkts und, soweit zutreffend,
einen internen Referenzcode;
— die beim Wareneingang zugewiesene Chargenbezeichnung;
— soweit angezeigt, den Status des Inhalts (z. B. in Quarantäne, in
der Prüfung, freigegeben, zurückgewiesen);
— soweit angebracht, ein Verfalldatum oder ein Datum, nach dem
eine Nachprüfung erforderlich ist.
Bei vollständig computergesteuerten Lagersystemen müssen die
obigen Informationen nicht unbedingt in lesbarer Form auf dem
Etikett enthalten sein.
5.30 Mit geeigneten Verfahren oder Maßnahmen sollte die Identi-
tät des Inhalts eines jeden Behältnisses mit Ausgangsstoffen
sichergestellt werden. Behältnisse mit Bulkware, aus denen Proben
entnommen worden sind, sollten eindeutig entsprechend gekenn-
zeichnet werden (siehe Nummer 6.13).
5.31 Es sollten nur Ausgangsstoffe verwendet werden, die von der
Qualitätskontrolle freigegeben wurden und deren Haltbarkeits-
dauer nicht überschritten ist.
5.32 Ausgangsstoffe sollten nur von den hierzu beauftragten Per-
sonen nach schriftlich festgelegten Verfahren zur Verarbeitung
bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass die richtigen Stoffe
in saubere und ordnungsgemäß gekennzeichnete Behältnisse
genau eingewogen oder abgemessen werden.
5.33 Jedes zur Verarbeitung bereitgestellte Material und sein
Gewicht oder Volumen sollten unabhängig kontrolliert werden.
Die Kontrolle sollte protokolliert werden.
5.34 Die für jede einzelne Charge bereitgestellten Materialien soll-
ten beieinander gehalten und deutlich entsprechend gekennzeich-
net werden.
Verarbeitungsvorgänge: Zwischenprodukte und Bulkware
5.35 Vor jedem Verarbeitungsvorgang sollte sichergestellt wer-
den, dass Arbeitsbereich und Ausrüstung sauber und frei von allen
für die geplanten Arbeitsgänge nicht benötigten Ausgangsstoffen,
Produkten, Produktrückständen oder Unterlagen sind.
5.36 Zwischenprodukte und Bulkware sollten unter geeigneten
Bedingungen aufbewahrt werden.
5.37 Kritische Vorgänge sollten validiert sein (siehe „Validie-
rung“ in diesem Kapitel).
5.38 Alle erforderlichen Inprozess- und Umgebungskontrollen
sollten durchgeführt und protokolliert werden.
5.39 Jede signifikante Abweichung von der erwarteten Ausbeute
sollte protokolliert und untersucht werden.
Verpackungsmaterial
5.40 Dem Einkauf, der Handhabung und der Kontrolle des primä-
ren und bedruckten Verpackungsmaterials sollte ebensoviel Auf-
merksamkeit gewidmet werden wie den Ausgangsstoffen.
5.41 Besondere Vorsicht ist bei bedruckten Materialien geboten.
Sie sollten unter ausreichend sicheren Bedingungen gelagert wer-
den, um unbefugten Zugriff auszuschließen. Lose Etiketten und
andere lose, bedruckte Materialien sollten in separaten, geschlosse-
nen Behältnissen aufbewahrt und transportiert werden, um Ver-
wechslungen zu vermeiden. Verpackungsmaterial sollte nur nach
einem genehmigten und dokumentierten Verfahren von dazu
befugtem Personal für den Gebrauch ausgegeben werden.
5.42 Jede Lieferung oder Charge von bedrucktem oder primärem
Verpackungsmaterial sollte eine spezifische Kennzahl oder Markie-
rung erhalten.
5.43 Überholtes oder veraltetes primäres oder bedrucktes Ver-
packungsmaterial sollte vernichtet werden. Die Vernichtung sollte
protokolliert werden.
Verpackungsvorgänge
5.44 Bei der Planung der Verpackungsvorgänge muss besonders
darauf geachtet werden, dass das Risiko von Kreuzkontamination,
Untermischung oder Verwechslungen minimiert wird. Unter-
schiedliche Produkte sollten nicht in unmittelbarer Nähe zueinan-
der verpackt werden, es sei denn, sie sind räumlich voneinander
getrennt.
5.45 Vor Beginn der Verpackungsvorgänge sollte sichergestellt
werden, dass der Arbeitsbereich, die Verpackungslinien, die
Druckmaschinen und andere Ausrüstung sauber und frei von allen
vorher verwendeten Produkten, Materialien oder Unterlagen sind,
wenn diese für den anlaufenden Vorgang nicht benötigt werden.
Die vollständige Räumung der Anlage sollte anhand einer geeig-
neten Checkliste erfolgen.
5.46 Der Name und die Chargenbezeichnung des jeweils zu ver-
packenden Produkts sollten an jedem Verpackungsplatz oder jeder
Verpackungslinie angezeigt sein.
5.47 Alle einzusetzenden Produkte und Verpackungsmaterialien
sollten bei Anlieferung an die Verpackungsabteilung hinsichtlich
Menge, Identität und Übereinstimmung mit den Verpackungs-
anweisungen kontrolliert werden.
5.48 Zu füllende Behältnisse sollten sauber sein. Alle Verunrei-
nigungen wie Glas- oder Metallteilchen sollten sorgfältig vermie-
den bzw. entfernt werden.
5.49 Normalerweise sollte das Etikettieren so schnell wie möglich
auf das Abfüllen und Verschließen folgen. Wenn dies nicht der
Fall ist, sollten geeignete Verfahren angewandt werden, um Ver-
wechslungen oder Falschetikettierungen auszuschließen.
5.50 Die einwandfreie Durchführung jedes Druckvorganges (z. B.
Aufdruck von Codenummern, Verfalldaten), der getrennt oder
während des Verpackens erfolgt, sollte kontrolliert und protokol-
liert werden. Bei nichtmaschinellem Drucken sollte besonders auf-
merksam verfahren werden. Dieses sollte auch in regelmäßigen
Abständen überprüft werden.
5.51 Besondere Sorgfalt sollte walten, wenn lose Etiketten ver-
wendet und Aufdrucke nicht auf der Verpackungsanlage selbst
(offline) angebracht werden. Etiketten auf Rollen sind losen Etiket-
ten normalerweise vorzuziehen, da sich Untermischungen so bes-
ser vermeiden lassen.
5.52 Es sollte kontrolliert werden, dass elektronische Code-Lese-
geräte, Etikettenzähler oder ähnliche Geräte einwandfrei arbeiten.
5.53 Gedruckte und geprägte Informationen auf Verpackungs-
materialien sollten deutlich, lichtecht und abriebfest sein.
5.54 Die laufende Kontrolle des Produkts auf der Anlage während
des Verpackens (online) sollte mindestens Folgendes beinhalten:
a) das allgemeine Aussehen der Packungen;
b) die Vollständigkeit der Packungen;
c) den Einsatz der richtigen Produkte und Verpackungsmateria-
lien;
d) die Richtigkeit der Aufdrucke;
e) die einwandfreie Funktion der Überwachungsvorrichtungen
der Anlage.
Von der Verpackungslinie entfernte Proben sollten nicht wieder in
den Prozess eingeschleust werden.
5.55 Produkte, die an einem ungewöhnlichen Vorgang beteiligt
waren, sollten nur nach besonderer Inspektion, Untersuchung und
Genehmigung durch dazu befugtes Personal wieder in den Prozess
eingeschleust werden. Darüber sollten detaillierte Aufzeichnungen
aufbewahrt werden.
5.56 Jede bei der Bilanzierung festgestellte signifikante oder unge-
wöhnliche Diskrepanz zwischen der Menge an Bulkware und den
bedruckten Verpackungsmaterialien und der Anzahl der fertig
gestellten Einheiten sollte vor der Freigabe untersucht und ausrei-
chend begründet werden.
5.57 Nach Beendigung eines Verpackungsvorgangs sollte unge-
brauchtes, mit der Chargenbezeichnung versehenes Verpackungs-
material vernichtet und dieser Vorgang protokolliert werden.
Bedrucktes, nicht mit der Chargenbezeichnung versehenes Mate-
rial sollte nur nach einem schriftlich festgelegten Verfahren ins
Lager zurückgegeben werden.
Fertigprodukte
5.58 Fertigprodukte sollten bis zu ihrer endgültigen Freigabe
unter vom Hersteller festgelegten Bedingungen in Quarantäne
gehalten werden.
5.59 Die vor der Freigabe von Fertigprodukten zum Verkauf erfor-
derliche Bewertung des Fertigprodukts und der Dokumentation
wird in Kapitel 6 (Qualitätskontrolle) beschrieben.
5.60 Nach der Freigabe sollten Fertigprodukte als verfügbarer
Bestand unter vom Hersteller festgelegten Bedingungen gelagert
werden.
Zurückgewiesene, wiederverwertete und zurückgegebene Materia-
lien
5.61 Zurückgewiesene Materialien und Produkte sollten klar als
solche gekennzeichnet und gesondert in nicht allgemein zugäng-
lichen Bereichen gelagert werden. Sie sollten entweder an den Lie-
feranten zurückgegeben oder, soweit angemessen, umgearbeitet
oder vernichtet werden. Die jeweils durchgeführte Maßnahme
sollte von dazu befugtem Personal genehmigt und protokolliert
werden.
5.62 Die Umarbeitung von zurückgewiesenen Produkten sollte
die Ausnahme sein. Die Umarbeitung ist nur zulässig, wenn die
Qualität des Endprodukts nicht beeinträchtigt wird, wenn die Spe-
zifikationen eingehalten werden und wenn die Umarbeitung in
Übereinstimmung mit einem definierten und genehmigten Verfah-
ren nach Abschätzung der dabei bestehenden Risiken durch-
geführt wird. Die Umarbeitung sollte protokolliert werden.
5.63 Das vollständige oder teilweise Einbringen früherer Chargen
von der erforderlichen Qualität in eine Charge desselben Produkts
auf einer bestimmten Herstellungsstufe sollte vorher genehmigt
werden. Die Wiederverwertung sollte in Übereinstimmung mit
einem festgelegten Verfahren nach Abschätzung der dabei beste-
henden Risiken, einschließlich einer möglichen Auswirkung auf
die Haltbarkeitsdauer, durchgeführt werden. Die Wiederverwer-
tung sollte protokolliert werden.
5.64 Über die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfungen des Fertig-
produkts, das umgearbeitet oder in das ein wiederverwertetes Pro-
dukt eingebracht wurde, sollte von der Qualitätskontrollabteilung
entschieden werden.
5.65 Aus dem Handel zurückgegebene, der Kontrolle des Herstel-
lers zwischenzeitlich entzogene Produkte sollten vernichtet wer-
den, es sei denn, sie weisen zweifelsfrei die erforderliche Qualität
auf. Für erneuten Verkauf, Umetikettierung oder für ein Einbringen
in eine spätere Charge können sie nur in Betracht kommen, wenn
sie von der Qualitätskontrollabteilung nach einem schriftlich fest-
gelegten Verfahren kritisch beurteilt wurden. Bei dieser Beurtei-
lung sollten die Art des Produkts, evtl. erforderliche besondere
Lagerungsbedingungen, sein Zustand und seine Geschichte sowie
die Zeitspanne seit seiner Auslieferung berücksichtigt werden.
Wenn irgendein Zweifel über die Qualität des Produkts aufkommt,
sollte eine erneute Auslieferung oder erneute Verwendung nicht in
Erwägung gezogen werden. Eine grundlegende chemische Auf-
arbeitung zur Rückgewinnung des Wirkstoffs kann jedoch möglich
sein. Jede durchgeführte Maßnahme sollte in geeigneter Weise pro-
tokolliert werden.
Kapitel 6
Qualitätskontrolle
Grundsätze
Die Qualitätskontrolle befasst sich mit Probenahme, Spezifikatio-
nen und Prüfung sowie Organisation, Dokumentation und Freiga-
beverfahren, die sicherstellen, dass die jeweils notwendigen und
relevanten Prüfungen durchgeführt und weder Materialien für den
Einsatz noch Produkte für den Verkauf oder die Auslieferung frei-
gegeben werden, bevor ihre Qualität als zufrieden stellend beurteilt
wurde. Die Qualitätskontrolle ist nicht auf Laborarbeiten
beschränkt, sondern muss bei allen die Produktqualität betreffen-
den Entscheidungen beteiligt sein. Die Unabhängigkeit von der
Produktion ist für das ordnungsgemäße Arbeiten der Qualitätskon-
trolle von grundlegender Bedeutung (siehe auch Kapitel 1).
Allgemeine Anforderungen
6.1 Jeder Inhaber einer Herstellungserlaubnis sollte über eine
Qualitätskontrollabteilung verfügen. Diese Abteilung sollte von
anderen Abteilungen unabhängig sein und unter der Leitung einer
Person mit angemessener Qualifikation und Erfahrung stehen, die
ein oder mehrere Kontrolllaboratorien zur Verfügung hat. Es müs-
sen ausreichende Mittel verfügbar sein, damit alle Maßnahmen der
Qualitätskontrolle wirksam und zuverlässig ausgeführt werden
können.
6.2 Die wichtigsten Pflichten des Leiters der Qualitätskontrolle
sind in Kapitel 2 zusammengefasst. Die Qualitätskontrollabteilung
insgesamt hat noch weitere Aufgaben, wie die Festlegung, Validie-
rung und Ausführung aller Qualitätskontrollverfahren, Aufbewah-
rung von Rückstellmustern von Materialien und Produkten,
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Behält-
nisse, die die Materialien und Produkte enthalten, Sicherstellung
der Überwachung der Produktstabilität, Mitwirkung an der Unter-
suchung von Beanstandungen hinsichtlich der Produktqualität
usw. Alle diese Vorgänge sollten gemäß schriftlich festgelegten
Verfahren durchgeführt und, wenn nötig, protokolliert werden.
6.3 Die Bewertung des Fertigprodukts sollte alle relevanten Fak-
toren umfassen, einschließlich der Produktionsbedingungen, der
Ergebnisse von Inprozesskontrollen, der nochmaligen Überprüfung
der Herstellungs- (einschließlich Verpackungs)dokumentation,
der Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Fertigprodukts
und der Überprüfung der fertigen Packung.
6.4 Das Personal der Qualitätskontrolle sollte Zugang zu den Pro-
duktionsbereichen haben, um Proben zu nehmen und Unter-
suchungen durchzuführen, soweit angebracht.
Gute Kontrolllabor-Praxis
6.5 Räumlichkeiten und Ausrüstung von Kontrolllaboratorien
sollten den in Kapitel 3 beschriebenen allgemeinen und besonde-
ren Anforderungen an Qualitätskontrollbereiche entsprechen.
6.6 Das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausrüstung in den
Laboratorien sollten den Aufgaben entsprechen, die sich aus der
Art und dem Umfang der Herstellungstätigkeiten ergeben. Der Ein-
satz externer Laboratorien in Übereinstimmung mit den in Kapi-
tel 7 „Prüfung im Lohnauftrag“ beschriebenen Grundsätzen kann
aus bestimmten Gründen akzeptiert werden. Dies sollte jedoch in
den Protokollen der Qualitätskontrolle vermerkt werden.
Dokumentation
6.7 Laborunterlagen sollten den im Kapitel 4 genannten Anforde-
rungen entsprechen. Ein wesentlicher Teil der dort genannten
Dokumentation betrifft die Qualitätskontrolle. Die folgenden
Unterlagen sollten der Qualitätskontrollabteilung ohne Weiteres
zur Verfügung stehen:
— Spezifikationen;
— Probenahmeverfahren;
— Prüfverfahren und Prüfprotokolle (einschließlich analytischer
Arbeitsblätter und/oder Laborjournale);
— Analysenberichte und/oder -zertifikate;
— soweit erforderlich, Daten aus der Überwachung der Umge-
bungsbedingungen;
— soweit zutreffend, Protokolle über die Validierung der Prüf-
methoden;
— Verfahrensbeschreibungen für und Protokolle über die Kalibrie-
rung von Geräten und Wartung der Ausrüstung.
6.8 Alle Unterlagen der Qualitätskontrolle, die sich auf ein Char-
genprotokoll beziehen, sollten ein Jahr über das Verfalldatum der
Charge und mindestens fünf Jahre über das Ausstellen der Beschei-
nigung gemäß Artikel 51 Abs. 3*)der Richtlinie 2001/83/EG hinaus
aufbewahrt werden.
*) Artikel 55 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG
6.9 Es wird empfohlen, einige Daten (z. B. Ergebnisse der analyti-
schen Prüfung, Ausbeuten, Umgebungskontrollen usw.) so auf-
zubewahren, dass Trends ermittelt werden können.
6.10 Zusätzlich zu den zu einem Chargenprotokoll gehörenden
Informationen sollten andere Originalunterlagen wie Laborjour-
nale und/oder -aufzeichnungen aufbewahrt werden und schnell
zur Verfügung stehen.
Probenahme
6.11 Die Probenahme sollte nach genehmigten, schriftlich fest-
gelegten Verfahren erfolgen, die folgende Angaben enthalten:
— Methode der Probenahme;
— einzusetzende Ausrüstung;
— zu entnehmende Probenmenge;
— Anweisungen für jede erforderliche Unterteilung der Probe;
— Art und Zustand des zu verwendenden Probenbehältnisses;
— identifizierende Kennzeichnung von Behältnissen, aus denen
Proben gezogen werden;
— alle zu beachtenden spezifischen Vorsichtsmaßnahmen, ins-
besondere bei der Probenahme von sterilen oder gefährlichen
Materialien;
— Lagerungsbedingungen;
— Anweisungen für die Reinigung und Aufbewahrung der Pro-
benahmeausrüstung.
6.12 Referenzproben sollten für die Material- oder Produktcharge,
der sie entnommen wurden, repräsentativ sein. Es können weitere
Proben entnommen werden, um sehr kritische Prozessschritte zu
überwachen (z. B. Prozessbeginn oder Prozessende).
6.13 Die Probenbehältnisse sollten Etiketten tragen mit Angabe
des Inhalts, der Chargenbezeichnung, des Datums der Probenahme
und der Behältnisse, aus denen die Proben entnommen wurden.
6.14 Weitere Anleitungen zu Referenz- und Rückstellmustern
sind in Anhang 19 beschrieben.
Prüfung
6.15 Analytische Methoden sollten validiert sein. Alle in den
Zulassungsunterlagen beschriebenen Prüfungen sollten in Über-
einstimmung mit den genehmigten Methoden durchgeführt wer-
den.
6.16 Die erhaltenen Ergebnisse sollten protokolliert und darauf-
hin kontrolliert werden, ob sie miteinander in Einklang stehen.
Alle Berechnungen sollten kritisch überprüft werden.
6.17 Die durchgeführten Prüfungen sollten protokolliert werden.
Die Protokolle sollten mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name des Materials oder Produkts und gegebenfalls Darrei-
chungsform;
b) Chargenbezeichnung und, soweit angebracht, Hersteller und/
oder Lieferant;
c) Bezugnahme auf die jeweiligen Spezifikationen und Prüfverfah-
ren;
d) Prüfergebnisse, einschießlich Beobachtungen und Berechnun-
gen, sowie Referenz zu Analysenzertifikaten;
e) Daten der Prüfung;
f) Namenszeichen der Personen, die die Prüfungen durchgeführt
haben;
g) soweit angebracht, Namenszeichen der Personen, die die Prü-
fungen und Berechnungen verifiziert haben;
h) klare Aussage zur Freigabe oder Zurückweisung (oder eine
andere Entscheidung hinsichtlich des Status) mit Datum und
Unterschrift der hierfür als verantwortlich bestellten Person.
6.18 Alle Inprozesskontrollen, auch die im Produktionsbereich
vom dortigen Personal durchgeführten, sollten nach Methoden
erfolgen, die von der Qualitätskontrolle genehmigt sind. Die Ergeb-
nisse sollten protokolliert werden.
6.19 Auf die Qualität von Laborreagenzien, Volumenmessgeräten,
volumetrischen Lösungen, Referenzstandards und Kulturmedien
sollte besonders geachtet werden. Ihre Zubereitung sollte nach
schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen.
6.20 Laborreagenzien, die für längeren Gebrauch vorgesehen
sind, sollten mit dem Datum ihrer Zubereitung und der Unter-
schrift der Person versehen sein, die sie hergestellt hat. Das Verfall-
datum von instabilen Reagenzien und von Kulturmedien sowie
besondere Aufbewahrungsbedingungen sollten auf dem Etikett
angegeben werden. Außerdem sollten bei volumetrischen Lösun-
gen das Datum der letzten Einstellung und der jeweils gültige Fak-
tor vermerkt sein.
6.21 Falls nötig, sollte das Eingangsdatum von jeder für die Prü-
fungen verwendeten Substanz (z. B. Reagenzien und Referenzstan-
dards) auf dem Behältnis vermerkt werden. Anweisungen für
Gebrauch und Aufbewahrung sollten befolgt werden. In bestimm-
ten Fällen kann eine Identitätsprüfung und/oder eine andere Prü-
fung der Reagenzien nach Erhalt oder vor Gebrauch nötig sein.
6.22 Tiere, die bei der Prüfung von Bestandteilen, Materialien
oder Produkten eingesetzt werden, sollten, soweit angebracht, vor
ihrer Verwendung in Quarantäne gehalten werden. Sie sollten so
gehalten und kontrolliert werden, dass ihre Eignung für die beab-
sichtigte Verwendung gesichert ist. Sie sollten identifiziert werden
und ausreichende Aufzeichnungen über die Geschichte ihrer Ver-
wendung sollten aufbewahrt werden.
Fortlaufendes Stabilitätsprogramm
6.23 Nach der Markteinführung sollte die Stabilität des Arznei-
mittels nach einem kontinuierlichen geeigneten Verfahren über-
wacht werden, dass das Auffinden stabilitätsbezogener Fragen
oder Probleme (z. B. Änderungen des Gehaltes an Verunreinigun-
gen oder im Dissolutionsverhalten) in Bezug auf die Arzneiform
und ihre Verpackung erlaubt.
6.24 Zweck des fortlaufenden Stabilitätsprogramms ist, das Pro-
dukt während seiner Haltbarkeitsdauer zu überwachen und fest-
zustellen, dass das Produkt unter den seiner Kennzeichnung ent-
sprechenden Lagerungsbedingungen seine Spezifikationen erfüllt
und dies auch für die gesamte Haltbarkeitsdauer erwartet werden
kann.
6.25 Dies gilt hauptsächlich für das Arzneimittel in seiner Ver-
kaufsverpackung, jedoch sollte auch die Einbeziehung von Bulk-
ware in das Programm erwogen werden. Zum Beispiel sollte, wenn
Bulkware vor ihrer Verpackung und/oder ihrem Versand von einer
Herstellungsstätte zu einer Verpackungsstätte über einen langen
Zeitraum gelagert wird, der Einfluss dieser Konditionen auf die
Stabilität des verpackten Produkts beurteilt und unter Umgebungs-
bedingungen überprüft werden. Zusätzlich sollten Zwischenpro-
dukte, die über längere Zeiträume gelagert und eingesetzt werden,
Berücksichtigung finden. Stabilitätsstudien zu dem für die Ver-
abreichung zubereiteten (rekonstituierten) Produkt werden wäh-
rend der Produktentwicklung durchgeführt und müssen nicht kon-
tinuierlich überwacht werden. Jedoch kann erforderlichenfalls
auch die Stabilität von zubereiteten Produkten überwacht werden.
6.26 Das fortlaufende Stabilitätsprogramm sollte in einem schrift-
lichen Plan nach den allgemeinen Regeln in Kapitel 4 beschrieben
und die Ergebnisse sollten in einem formalisierten Bericht nieder-
gelegt werden. Die im Rahmen des fortlaufenden Stabilitätspro-
gramms verwendete Ausrüstung (u. a. Klimakammern) sollte qua-
lifiziert sein und gewartet werden, den allgemeinen Regeln des
Kapitels 3 und Anhang 15 folgend.
6.27 Der Plan für ein fortlaufendes Stabilitätsprogramm sollte
sich bis zum Endpunkt der jeweiligen Haltbarkeitsdauer erstrecken
und mindestens folgende Angaben beinhalten:
— Anzahl der Chargen pro Stärke und unterschiedlicher Chargen-
größe, sofern zutreffend;
— relevante physikalische, chemische, mikrobiologische und bio-
logische Prüfverfahren;
— Akzeptanzkriterien;
— Bezugnahme auf Prüfverfahren;
— Beschreibung des Verschlusssystems der Behältnisse;
— Prüfintervalle (Zeitpunkte);
— Beschreibung der Lagerungsbedingungen (es sollten — im Ein-
klang mit der Produktkennzeichnung — standardisierte ICH-Be-
dingungen für Langzeitstudien verwendet werden);
— sonstige für das jeweilige Arzneimittel spezifische Parameter.
6.28 Der Plan für das fortlaufende Stabilitätsprogramm kann sich
von dem der ursprünglichen Langzeitstabilitätsstudie in den Zulas-
sungsunterlagen unterscheiden, vorausgesetzt, dass dies begründet
und im Plan dokumentiert ist (z. B. Prüffrequenz oder bei Aktuali-
sierungen bzgl. ICH-Empfehlungen).
6.29 Die Anzahl der geprüften Chargen und die Prüffrequenz soll-
ten eine ausreichende Datenmenge liefern, um Trendanalysen zu
ermöglichen. Sofern dies nicht anderweitig gerechtfertigt werden
kann, sollte von jedem hergestellten Produkt mindestens eine
Charge pro Jahr für jede Stärke und, falls erforderlich, jedes Primär-
verpackungsmaterial in das Stabilitätsprogramm einbezogen wer-
den (es sei denn, im entsprechenden Jahr wurde keine Charge her-
gestellt). Für Produkte, für deren fortlaufende Stabilitätsüber-
wachung normalerweise eine Prüfung unter Verwendung von Tie-
ren erforderlich ist und keine geeigneten alternativen, validierten
Prüfverfahren zur Verfügung stehen, kann für die Entscheidung
über die Prüffrequenz eine Nutzen-Risiko-Bewertung herangezogen
werden. Das Prinzip der „Bracketing und Matrixing Designs“ kann
angewendet werden, wenn dies im Plan wissenschaftlich begrün-
det wird.
6.30 In bestimmten Situationen sollten zusätzliche Chargen in
das fortlaufende Stabilitätsprogramm einbezogen werden. Zum
Beispiel sollten fortlaufende Stabilitätsstudien nach jeder signifi-
kanten Änderung oder Abweichung vom Herstellungsprozess oder
der Verpackung durchgeführt werden. Der Einschluss jedes Auf-
arbeitungs-, Umarbeitungs-, oder Rückgewinnungsprozesses in das
Programm sollte ebenfalls in Betracht gezogen werden.
6.31 Ergebnisse von fortlaufenden Stabilitätsstudien sollten dem
Schlüsselpersonal, insbesondere der/den Sachkundigen Per-
son(en) zur Verfügung gestellt werden. Wenn die fortlaufenden
Stabilitätsstudien in einer anderen Betriebsstätte als der Herstel-
lungsstätte der Bulkware oder des Endprodukts durchgeführt wer-
den, sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten
Parteien vorliegen. Die Ergebnisse der fortlaufenden Stabilitätsstu-
dien sollten zur Überprüfung durch die zuständige Behörde in der
Herstellungsstätte verfügbar sein.
6.32 Ergebnisse außerhalb der Spezifikation oder signifikante aty-
pische Trends sollten untersucht werden. Jedes bestätigte außer-
halb der Spezifikation liegende Ergebnis oder ein signifikanter
negativer Trend sollte den jeweils zuständigen Behörden gemeldet
werden. Eine mögliche Auswirkung auf auf dem Markt befindliche
Chargen sollte in Übereinstimmung mit Kapitel 8 des GMP Leitfa-
dens und in Abstimmung mit der jeweiligen zuständigen Behörde
sorgfältig geprüft werden.
6.33 Eine Zusammenfassung aller generierten Daten, einschließ-
lich aller vorläufig getroffenen Schlussfolgerungen zum Programm,
sollte schriftlich erstellt und aufbewahrt werden. Diese Zusam-
menfassung sollte einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen
werden.
Kapitel 7
Herstellung und Prüfung im Lohnauftrag
Grundsätze
Herstellung und Prüfung im Lohnauftrag müssen genau definiert,
vereinbart und kontrolliert werden, um Missverständnisse zu ver-
meiden, aus denen sich ein Produkt oder eine Arbeit von ungenü-
gender Qualität ergeben könnte. Zwischen Auftraggeber und Auf-
tragnehmer muss ein schriftlicher Vertrag bestehen, der die Auf-
gaben jeder Seite klar festlegt. Aus dem Vertrag muss eindeutig
hervorgehen, auf welche Weise die Sachkundige Person, die jede
Produktcharge für den Verkauf freigibt, ihrer Verantwortung voll
gerecht wird.
A n m e r k u n g :
Dieses Kapitel behandelt die Verantwortlichkeiten der Hersteller
gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hin-
blick auf die Erteilung von Zulassungen und Herstellungserlaubnis-
sen. Es soll keinesfalls die jeweilige Haftung des Auftraggebers bzw.
Auftragnehmers gegenüber dem Verbraucher beeinflussen. Dies
wird durch andere Bestimmungen der Gemeinschaft und durch
anderes nationales Recht geregelt.
Allgemeine Anforderungen
7.1 Es sollte ein schriftlicher Vertrag bestehen, der die Herstel-
lung und/oder Prüfung im Lohnauftrag und alle damit in Zusam-
menhang stehenden technischen Vereinbarungen umfasst.
7.2 Alle Vereinbarungen über die Herstellung und Prüfung im
Lohnauftrag, einschließlich aller vorgeschlagenen Änderungen an
technischen oder anderen Vereinbarungen, sollten mit der Zulas-
sung des betreffenden Produkts in Einklang stehen.
Der Auftraggeber
7.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Beurteilung, ob
der Auftragnehmer kompetent ist, die erforderlichen Arbeiten
erfolgreich auszuführen. Er hat durch den Vertrag sicherzustellen,
dass die in diesem Leitfaden dargelegten Grundsätze und Leit-
linien der Guten Herstellungspraxis befolgt werden.
7.4 Der Auftraggeber sollte dem Auftragnehmer alle nötigen Infor-
mationen liefern, damit dieser die in Auftrag gegebenen Arbeiten
korrekt in Übereinstimmung mit der Zulassung und allen weiteren
rechtlichen Vorschriften ausführen kann. Der Auftraggeber sollte
sicherstellen, dass der Auftragnehmer sich über alle Probleme im
Klaren ist, die mit dem Produkt oder der Arbeit in Zusammenhang
stehen und die ein Risiko für seine Räumlichkeiten, die Ausrüs-
tung, das Personal oder für andere Materialien oder Produkte dar-
stellen könnten.
7.5 Der Auftraggeber sollte sicherstellen, dass alle vom Auftrag-
nehmer an ihn gelieferten verarbeiteten Produkte und Materialien
ihren Spezifikationen entsprechen oder die Erzeugnisse durch
eine Sachkundige Person freigegeben wurden.
Der Auftragnehmer
7.6 Der Auftragnehmer muss über geeignete Räumlichkeiten und
Ausrüstung, Sachkenntnis und Erfahrung sowie über kompetentes
Personal verfügen, um die ihm vom Auftraggeber übertragenen
Arbeiten zufrieden stellend ausführen zu können. Auftragsherstel-
lung kann nur von einem Hersteller übernommen werden, der eine
Herstellungserlaubnis besitzt.
7.7 Der Auftragnehmer sollte sicherstellen, dass alle an ihn gelie-
ferten Produkte und Materialien für ihren vorgesehenen Zweck
geeignet sind.
7.8 Der Auftragnehmer sollte ohne vorherige Bewertung und
Genehmigung der Vereinbarungen durch den Auftraggeber keine
ihm vertraglich übertragene Arbeit an eine dritte Partei weiterge-
ben. Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und einer dritten
Partei sollten sicherstellen, dass die Informationen über Herstel-
lung und Prüfung in gleicher Weise zur Verfügung stehen wie zwi-
schen dem ursprünglichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
7.9 Der Auftragnehmer sollte alles unterlassen, was die Qualität
des für den Auftraggeber hergestellten und/oder geprüften Pro-
dukts ungünstig beeinflussen könnte.
Der Vertrag
7.10 Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte ein Vertrag
geschlossen werden, der ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hin-
sichtlich Herstellung und Qualitätskontrolle des Produkts festlegt.
Technische Aspekte des Vertrags sollten von kompetenten Per-
sonen abgefasst werden, die über geeignete Kenntnisse in pharma-
zeutischer Technologie, Analytik und der Guten Herstellungspra-
xis verfügen. Alle Vereinbarungen über Herstellung und Prüfung
müssen mit der Zulassung übereinstimmen und von beiden Par-
teien anerkannt sein.
7.11 In dem Vertrag sollte festgelegt werden, auf welche Weise
die Sachkundige Person, die die Chargen zum Verkauf freigibt,
sicherstellt, dass jede Charge in Übereinstimmung mit den im Rah-
men der Zulassung spezifizierten Anforderungen hergestellt und
geprüft wurde.
7.12 Der Vertrag sollte klar beschreiben, wer für den Materialein-
kauf, für die Prüfung und Freigabe von Materialien, für die Durch-
führung der Produktion und Qualitätskontrollen, einschließlich
Inprozesskontrollen, verantwortlich ist und in wessen Verantwor-
tungsbereich Probenahme und Prüfung fallen. Im Falle der Prüfung
im Lohnauftrag sollte aus dem Vertrag hervorgehen, ob der Auftrag-
nehmer in den Räumlichkeiten des Herstellers Proben nehmen
soll.
7.13 Herstellungs-, Prüf- und Vertriebsprotokolle sowie Referenz-
proben sollten vom Auftraggeber aufbewahrt werden oder ihm zur
Verfügung stehen. Alle für die Qualitätsbewertung eines Produkts
relevanten Aufzeichnungen müssen im Falle einer Beanstandung
oder eines vermuteten Mangels zugänglich und in den Verfahrens-
beschreibungen des Auftraggebers betreffend Produktmängel/
Rückrufe aufgeführt sein.
7.14 Der Vertrag sollte dem Auftraggeber gestatten, die Einrich-
tungen des Auftragnehmers zu besichtigen.
7.15 Im Falle der Prüfung im Lohnauftrag sollte sich der Auftrag-
nehmer darüber im Klaren sein, dass er der Inspektion durch die
zuständigen Behörden unterworfen ist.
Kapitel 8
Beanstandungen und Produktrückruf
Grundsätze
Alle Beanstandungen und andere Informationen über möglicher-
weise fehlerhafte Produkte müssen nach schriftlich festgelegten
Verfahren sorgfältig überprüft werden. Um für alle Eventualitäten
vorbereitet zu sein und in Übereinstimmung mit Artikel 117 der
Richtlinie 2001/83/EG bzw. Artikel 84 der Richtlinie 2001/82/EG
sollten systematische Vorkehrungen getroffen werden, damit erfor-
derlichenfalls Produkte mit erwiesenen oder vermuteten Mängeln
schnell und wirkungsvoll vom Markt zurückgerufen werden.
Beanstandungen
8.1 Es sollte eine verantwortliche Person benannt werden, die die
Beanstandungen bearbeitet und die einzuleitenden Maßnahmen
bestimmt. Sie sollte über ausreichendes Hilfspersonal verfügen.
Wenn diese Person nicht mit der Sachkundigen Person identisch
ist, sollte die letztere auf jede Beanstandung, Überprüfung und
jeden Rückruf aufmerksam gemacht werden.
8.2 Es sollten schriftliche Verfahrensbeschreibungen vorliegen,
die die im Falle einer Beanstandung wegen eines möglichen Pro-
duktmangels zu treffenden Maßnahmen beinhalten, einschließlich
der Notwendigkeit, einen Rückruf in Betracht zu ziehen.
8.3 Jede Beanstandung wegen eines Produktmangels sollte mit
allen Originalinformationen aufgezeichnet und gründlich unter-
sucht werden. Die für die Qualitätskontrolle verantwortliche Per-
son sollte in der Regel an der Untersuchung solcher Probleme
beteiligt sein.
8.4 Wenn ein Produktmangel in einer Charge entdeckt wird oder
ein entsprechender Verdacht besteht, sollte die Kontrolle anderer
Chargen erwogen werden, um festzustellen, ob diese ebenfalls
betroffen sind. Es sollten insbesondere die Chargen überprüft wer-
den, die Material aus der fehlerhaften Charge enthalten können.
8.5 Alle aufgrund einer Beanstandung getroffenen Entscheidun-
gen und Maßnahmen sollten aufgezeichnet werden. In den ent-
sprechenden Chargenprotokollen sollte auf diese Aufzeichnungen
verwiesen werden.
8.6 Die Aufzeichnungen über Beanstandungen sollten regelmäßig
daraufhin überprüft werden, ob sie Hinweise auf spezifische oder
sich wiederholende Probleme enthalten, die besondere Aufmerk-
samkeit und möglicherweise den Rückruf eines Produkts vom
Markt erfordern.
8.7 Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gerichtet werden, ob
eine Beanstandung durch eine Fälschung verursacht wurde.
8.8 Die zuständigen Behörden sollten benachrichtigt werden,
wenn ein Hersteller eine Maßnahme aufgrund möglicherweise feh-
lerhafter Herstellung, Produktzersetzung, Nachweisen einer Fäl-
schung oder anderer ernsthafter Qualitätsprobleme in Erwägung
zieht.
Rückrufe
8.9 Es sollte eine Person benannt werden, die für die Durchfüh-
rung und Koordination von Rückrufen verantwortlich ist. Sie sollte
ausreichendes Hilfspersonal zur Verfügung haben, um alle
Aspekte der Rückrufe mit der nötigen Dringlichkeit behandeln zu
können. Diese verantwortliche Person sollte normalerweise unab-
hängig von Vertrieb und Marketing sein. Wenn diese Person nicht
mit der Sachkundigen Person identisch ist, sollte die letztere auf
jeden Rückruf aufmerksam gemacht werden.
8.10 Es sollten schriftliche, regelmäßig überprüfte und, wenn
nötig, aktualisierte Vorschriften zur Verfügung stehen, um für die
Organisierung eines eventuellen Rückrufs vorbereitet zu sein.
8.11 Die Maßnahmen für einen Rückruf sollten unverzüglich und
jederzeit in Gang gesetzt werden können.
8.12 Die zuständigen Behörden aller Länder, in die die Produkte
möglicherweise geliefert wurden, sollten unverzüglich benachrich-
tigt werden, wenn beabsichtigt wird, Produkte wegen eines erwie-
senen oder vermuteten Mangels zurückzurufen.
8.13 Die Vertriebsprotokolle sollten der (den) für Rückrufe ver-
antwortlichen Person(en) ohne Weiteres zur Verfügung stehen
und ausreichende Informationen über Großhändler und direkt
belieferte Kunden (einschließlich Adressen, Telefon- und/oder
Telefaxnummern während und außerhalb der Arbeitszeit sowie
der gelieferten Chargen und Mengen) enthalten, auch für expor-
tierte Produkte und Ärztemuster.
8.14 Zurückgerufene Produkte sollten als solche gekennzeichnet
sowie getrennt und gesichert gelagert werden, solange eine Ent-
scheidung über ihr Schicksal aussteht.
8.15 Der Ablauf der Rückrufaktion sollte aufgezeichnet werden.
Ein Abschlussbericht sollte erstellt werden, der eine Bilanzierung
der ausgelieferten und zurückerhaltenen Produktmengen enthält.
8.16 Die Wirksamkeit der Rückrufverfahren sollte regelmäßig
bewertet werden.
Kapitel 9
Selbstinspektion
Grundsätze
Um die Anwendung und Beachtung der Regeln der Guten Herstel-
lungspraxis zu überwachen und um Vorschläge für notwendige
Korrekturmaßnahmen zu machen, sollten Selbstinspektionen
durchgeführt werden.
9.1 Personalbezogene Belange, Räumlichkeiten, Ausrüstung,
Dokumentation, Produktion, Qualitätskontrolle, Vertrieb von Arz-
neimitteln, Vorkehrungen zur Behandlung von Beanstandungen
und Abwicklung von Rückrufen sowie die Durchführung von
Selbstinspektionen sollten in regelmäßigen Abständen nach einem
im voraus festgelegten Programm überprüft werden, um ihre Über-
einstimmung mit den Grundsätzen der Qualitätssicherung fest-
zustellen.
9.2 Selbstinspektionen sollten unabhängig und ausführlich von
einem oder mehreren beauftragten Experten des Unternehmens
durchgeführt werden. Unabhängige Audits durch externe Sachver-
ständige können ebenfalls nützlich sein.
9.3 Jede Selbstinspektion sollte protokolliert werden. Die Pro-
tokolle sollten alle während der Inspektion gemachten Beobach-
tungen und, soweit zutreffend, Vorschläge für Korrekturmaßnah-
men enthalten. Über die anschließend ergriffenen Maßnahmen
sollten ebenfalls Aufzeichnungen geführt werden.
Glossar
Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Begriffe, wie sie in
diesem Leitfaden Teil I verwendet werden. In anderem Zusammen-
hang können sie davon abweichende Bedeutungen haben.
Arzneimittel
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
Krankheiten von Menschen oder Tieren zu behandeln oder zu ver-
hüten.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung an
Menschen oder Tieren bestimmt sind, um eine medizinische Diag-
nose zu stellen oder um physiologische Funktionen bei Mensch
oder Tier wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu verändern,
werden gleichermaßen als Arzneimittel angesehen.
Ausgangsstoff
Jeder bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendete Stoff,
ausgenommen Verpackungsmaterial.
Bilanzierung
Ein Vergleich zwischen der theoretischen und der tatsächlich her-
gestellten oder verwendeten Produkt- oder Materialmenge unter
angemessener Berücksichtigung der normalen Schwankungen.
Bulkware
Jedes Produkt, das außer der Endverpackung alle Verarbeitungsstu-
fen durchlaufen hat.
Charge
Eine in einem Arbeitsgang oder in einer Reihe von Arbeitsgängen
gefertigte, als homogen zu erwartende definierte Menge an Aus-
gangsstoff, Verpackungsmaterial oder Produkt.
A n m e r k u n g :
Für bestimmte Herstellungsstufen kann es notwendig sein, eine
Charge in eine bestimmte Anzahl von Teilchargen aufzuteilen, die
später zu einer homogenen endgültigen Charge vereinigt werden.
Bei kontinuierlichem Betrieb muss die Charge einer definierten
Fraktion der Produktion entsprechen, die durch ihre angestrebte
Homogenität charakterisiert ist. In Anhang 1 der Richtlinie
2001/83/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/63/EG*), wird eine
Charge für die Kontrolle des Fertigprodukts folgendermaßen defi-
niert: „Für die Kontrolle des Fertigarzneimittels bedeutet Charge
eines Arzneimittels die Gesamtheit der Einheiten einer pharmazeu-
tischen Darreichungsform, die aus der gleichen Ursprungsmasse
von Material stammen und der gleichen Abfolge von Herstellungs-
und/oder Sterilisierungsabläufen unterzogen wurden, bzw. im Falle
eines kontinuierlichen Herstellungsprozesses die Gesamtheit aller
Einheiten, die in einem bestimmten Zeitraum hergestellt werden.“
*) auch in Anhang 1 der Richtlinie 2001/82/EG
Chargenbezeichnung (Chargennummer)
Eine charakteristische Kombination von Zahlen und/oder Buchsta-
ben, die eine Charge eindeutig bezeichnet.
Computergestütztes System
Ein System zur Eingabe von Daten, elektronischen Verarbeitung
und Ausgabe von Informationen, die entweder zur Dokumentation
oder zur automatischen Steuerung verwendet werden.
Fertigprodukt
Ein Arzneimittel, das alle Produktionsstufen, einschließlich der
Verpackung in sein endgültiges Behältnis, durchlaufen hat.
Hersteller
Inhaber einer Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 40 der Richt-
linie 2001/83/EG bzw. Artikel 44 der Richtlinie 2001/82/EG.
Herstellung
Alle Arbeitsgänge wie Beschaffung von Material und Produkten,
Produktion, Qualitätskontrolle, Freigabe, Lagerung und Vertrieb
von Arzneimitteln und die dazugehörigen Kontrollen.
Inprozesskontrolle
Kontrollen im Verlauf der Produktion eines Arzneimittels zur
Überwachung und gegebenenfalls Anpassung des Prozesses, um
zu gewährleisten, dass das Produkt seiner Spezifikation entspricht.
Die Überwachung der Umgebung oder der Ausrüstung kann auch
als Teil der Inprozesskontrolle angesehen werden.
Kalibrierung
Arbeitsgänge, durch die unter genau bestimmten Bedingungen die
Beziehung zwischen den durch ein Messgerät oder ein Messsystem
angezeigten oder den sich aus einer Materialmessung ergebenden
Werten und den entsprechenden bekannten Werten eines Refe-
renzstandards bestimmt wird.
Kreuzkontamination
Verunreinigung eines Materials oder eines Produktes mit einem
anderen Material oder Produkt.
Produktion
Alle mit der Anfertigung eines Arzneimittels verbundenen Arbeits-
gänge vom Materialeingang über die Verarbeitung und Verpackung
bis zur Fertigstellung als Fertigprodukt.
Protokoll
siehe Kapitel 4
Qualifizierung
Beweisführung, dass Ausrüstungsgegenstände einwandfrei arbei-
ten und tatsächlich zu den erwarteten Ergebnissen führen. Der
Begriff Validierung wird manchmal um das Konzept der Qualifizie-
rung erweitert.
Qualitätskontrolle
siehe Kapitel 1
Quarantäne
Der Status von Ausgangsstoffen oder Verpackungsmaterial, von
Zwischen-, Bulk- oder Fertigprodukten, die getrennt gelagert oder
durch andere geeignete Maßnahmen von der Verwendung oder
Abgabe ausgeschlossen werden, solange die Entscheidung über
ihre Freigabe oder Zurückweisung aussteht.
Reiner Bereich
Ein Bereich mit kontrollierten Umweltbedingungen hinsichtlich
partikulärer und mikrobieller Kontaminationen, der so konstruiert
ist und genutzt wird, dass das Eindringen, Entstehen und Verblei-
ben von Kontaminanten vermindert wird.
A n m e r k u n g :
Die verschiedenen Reinheitsklassen werden in den ergänzenden
Leitlinien für die Herstellung steriler Arzneimittel definiert.
Rückgabe
Zurücksenden eines Arzneimittels an den Hersteller oder Vertrei-
ber, unabhängig davon, ob ein Qualitätsmangel vorliegt oder nicht.
Spezifikation
siehe Kapitel 4
Sterilität
Sterilität ist die Abwesenheit lebender Organismen. Die Bedingun-
gen der Sterilitätsprüfung werden im Europäischen Arzneibuch
beschrieben.
System
Wird im Sinne eines geregelten Mechanismus ineinander greifen-
der Aktivitäten und Techniken verwendet, die so miteinander ver-
bunden sind, dass ein organisiertes Ganzes entsteht.
Wiederaufbereitung (Reprocessing)
Die erneute Bearbeitung einer ganzen oder von Teilen einer Charge
ungenügender Qualität, von einer bestimmten Produktionsstufe
ausgehend, mit dem Ziel, in einem oder mehreren zusätzlichen
Arbeitsgängen eine Qualität zu erreichen, die den Anforderungen
genügt.
Validierung
Beweisführung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Guten Herstellungspraxis, dass Verfahren, Prozesse, Ausrüstungs-
gegenstände, Materialien, Arbeitsgänge oder Systeme tatsächlich
zu den erwarteten Ergebnissen führen (siehe auch Qualifizie-
rung).
Verfahren
Beschreibung durchzuführender Arbeitsgänge, zu ergreifender
Vorsichtsmaßnahmen und sonstiger Maßnahmen, die in direkter
oder indirekter Beziehung zur Herstellung eines Arzneimittels ste-
hen.
Verpackung
Alle Arbeitsgänge, einschließlich Abfüllen und Kennzeichnen, die
eine Bulkware durchlaufen muss, um zu einem Fertigprodukt zu
werden.
A n m e r k u n g :
Steriles Abfüllen wird in der Regel nicht als Teil des Verpackens
betrachtet. Die abgefüllten, aber nicht endgültig verpackten Primär-
behälter sind als Bulkware anzusehen.
Verpackungsmaterial
Jedes für die Verpackung eines Arzneimittels verwendete Material,
ausgenommen die für Transport oder Versand verwendete äußere
Umhüllung. Je nachdem, ob das Verpackungsmaterial für einen
direkten Kontakt mit dem Produkt vorgesehen ist oder nicht, wird
es als primär oder sekundär bezeichnet.
Wiederverwertung
Das vollständige oder teilweise Einbringen früherer Chargen von
der erforderlichen Qualität in eine andere Charge auf einer genau
bestimmten Herstellungsstufe.
Zwischenprodukt
Teilweise bearbeitetes Material, das noch weitere Produktionsstu-
fen durchlaufen muss, bevor es zur Bulkware wird.
Anlage 3
Leitfaden der Guten Herstellungspraxis
Teil II
Grundlegende Anforderungen für Wirkstoffe zur Verwendung
als Ausgangsstoffe
Geschichte des Dokuments Datum
Annahme als ICH Step 4 Dokument November 2000
Veröffentlichung als GMP Anhang 18 durch die
Europäische Kommission.
Juli 2001
Überarbeitung der Einleitung zur Erfüllung der
Anforderungen aus den Richtlinien
2001/83/EG und 2001/82/EG, geändert durch
die Richtlinien 2004/27/EG und 2004/28/EG,
nach Abschluss einer öffentlichen Anhörung,
der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der GMP-Inspekto-
ren, dem Pharmazeutischen Ausschuss und
dem Veterinärpharmazeutischen Ausschuss.
Nach einem Umstrukturierungsprozess des
GMP-Leitfadens Veröffentlichung der neuen
Anleitung als GMP-Leitfaden Teil II, der den
früheren Anhang 18 ersetzt.
Oktober 2005
Geschichte des Dokuments Datum
Fristablauf in den Mitgliedstaaten für die
Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben für
Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe in der Her-
stellung von Human- oder Tierarzneimitteln
verwendet werden.
30. Oktober 2005
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
1.2 Geltungsbereich
Abschnitt 2 Qualitätsmanagement
2.1 Grundsätze
2.2 Verantwortlichkeiten der Qualitäts(sicherungs)einheit(en)
2.3 Verantwortung für Produktionsaktivitäten
2.4 Interne Audits (Selbstinspektion)
2.5 Produktqualitätsüberprüfungen
Abschnitt 3 Personal
3.1 Qualifikationen des Personals
3.2 Personalhygiene
3.3 Berater
Abschnitt 4 Gebäude und Anlagen
4.1 Design und Bauart
4.2 Betriebsmittel
4.3 Wasser
4.4 Containment (Separate Bereiche)
4.5 Beleuchtung
4.6 Abwasser und Abfall
4.7 Betriebshygiene und Wartung
Abschnitt 5 Prozessausrüstung
5.1 Design und Bauart
5.2 Wartung und Reinigung der Ausrüstung
5.3 Kalibrierung
5.4 Computergestützte Systeme
Abschnitt 6 Dokumentation und Protokolle
6.1 Dokumentationssystem und Spezifikationen
6.2 Reinigung der Ausrüstung und Protokolle über den Gebrauch
6.3 Protokolle über Rohmaterialien, Zwischenprodukte, Kennzeichnungs-
und Verpackungsmaterialien der Wirkstoffe
6.4 Muster-Herstellungsanweisungen (Muster-Herstellungs- und Kontroll-
berichte)
6.5 Chargenprotokolle (Protokolle über die Chargenherstellung und -prü-
fung)
6.6 Prüfprotokolle
6.7 Überprüfung der Chargenprotokolle
Abschnitt 7 Materialmanagement
7.1 Allgemeine Kontrollen
7.2 Wareneingang und Quarantäne
7.3 Probenahme und Prüfung eingehender Materialien für die Produktion
7.4 Lagerung
7.5 Nachbewertung
Abschnitt 8 Produktion und Inprozesskontrollen
8.1 Produktionsaktivitäten
8.2 Zeitbegrenzungen
8.3 Inprozessprobenahme und -kontrollen
8.4 Mischen (Verschneiden) von Zwischenprodukt- und Wirkstoffchargen
8.5 Kontaminationskontrolle
Abschnitt 9 Verpackung und Kennzeichnung zur Identifizierung von Wirk-
stoffen und Zwischenprodukten
9.1 Allgemeine Anforderungen
9.2 Verpackungsmaterialien
9.3 Vergabe von Etiketten und Kontrolle
9.4 Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgänge
Abschnitt 10 Lagerung und Vertrieb
10.1 Lagerverfahren
10.2 Vertriebsverfahren
Abschnitt 11 Laborkontrollen
11.1 Allgemeine Kontrollen
11.2 Prüfung von Zwischenprodukten und Wirkstoffen
11.4 Analysenzertifikate
11.5 Stabilitätsprüfung von Wirkstoffen
11.6 Festlegen von Verfalls- und Wiederholungstestdaten
11.7 Rückhalte-/Rückstellmuster
Abschnitt 12 Validierung
12.1 Validierungspolitik
12.2 Validierungsdokumentation
12.3 Qualifizierung
12.4 Vorgehensweisen bei der Prozessvalidierung
12.5 Prozessvalidierungsprogramm
12.6 Periodische Überprüfung validierter Systeme
12.7 Reinigungsvalidierung
12.8 Validierung von Prüfverfahren
Abschnitt 13 Änderungskontrolle (Change Control)
Abschnitt 14 Zurückweisung und Wiederverwendung von Materialien
14.1 Zurückweisung
14.2 Aufarbeitung (Reprocessing)
14.3 Umarbeitung (Reworking)
14.4 Rückgewinnung von Materialien und Lösungsmitteln
14.5 Rückgaben
Abschnitt 15 Beanstandungen und Rückrufe
Abschnitt 16 Lohnhersteller (einschließlich Labore)
Abschnitt 17 Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, Umverpacker und
Umetikettierer
17.1 Anwendbarkeit
17.2 Rückverfolgbarkeit vertriebener Wirkstoffe und Zwischenprodukte
17.3 Qualitätsmanagement
17.4 Umverpackung, Umetikettierung und Lagerung von Wirkstoffen und
Zwischenprodukten
17.5 Stabilität
17.6 Weitergabe von Informationen
17.7 Umgang mit Beanstandungen und Rückrufen
17.8 Umgang mit Rückgaben
Abschnitt 18 Spezifische Anleitung für Wirkstoffe, die mit Hilfe von Zell-
kulturen/Fermentation hergestellt werden
18.1 Allgemeine Anforderungen
18.2 Zellbankwartung und -protokollierung
18.3 Zellkultur/Fermentation
18.4 Ernte, Isolierung und Reinigung
18.5 Schritte zur Virusentfernung und -inaktivierung
Abschnitt 19 Wirkstoffe zur Verwendung in klinischen Prüfungen
19.1 Allgemeine Anforderungen
19.2 Qualität
19.3 Ausrüstung und Anlagen
19.4 Prüfung und Rohmaterialien
19.5 Herstellung
19.6 Validierung
19.7 Änderungen
19.8 Prüfung
19.9 Dokumentation
Abschnitt 20 Glossar
Abschnitt 1
Einleitung
Diese Leitlinie wurde im November 2000 als Anhang 18 zum GMP-
Leitfaden, der die Zustimmung der EU zu dem ICH Q7A Dokument
widerspiegelt, veröffentlicht und seither von Herstellern und GMP-
Inspektoraten auf freiwilliger Basis genutzt. Artikel 46 (f) der
Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 50 (f) der Richtlinie 2001/
82/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG bzw. 2004/28/EG,
legt den Inhabern von Herstellungserlaubnissen als neue Ver-
pflichtung auf, nur noch Wirkstoffe einzusetzen, die im Einklang
mit den Regeln der Guten Herstellungspraxis für Ausgangsstoffe
hergestellt worden sind. Die Richtlinien sagen weiterhin aus, dass
die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe als
ausführliche Leitlinien zu übernehmen sind. Die Mitgliedstaaten
sind übereingekommen, dass der Text des früheren Anhangs 18 die
Basis für die ausführlichen Leitlinien bilden soll, sodass er nun-
mehr Teil II des GMP-Leitfadens darstellt.
1.1 Zielsetzung
Diese Leitlinien sollen als Anleitung bezüglich der Guten Herstel-
lungspraxis (GMP) für die Herstellung von Wirkstoffen im Rah-
men eines geeigneten Qualitätsmanagementsystems dienen. Sie
sollen außerdem dabei helfen zu gewährleisten, dass alle Wirk-
stoffe die Anforderungen an Qualität und Reinheit erfüllen, welche
sie zu besitzen vorgeben oder laut Deklaration besitzen sollen.
In diesen Leitlinien umfasst der Begriff „Herstellen“ alle Abläufe
von Warenannahme, Produktion, Verpackungen, Umpacken, Kenn-
zeichnen, Umetikettieren, Qualitätskontrolle, Freigabe, Lagerung
und Vertrieb von Wirkstoffen sowie die damit verbundenen Kon-
trollen. Der Ausdruck „sollen“ weist in diesem Zusammenhang auf
Empfehlungen hin, von deren Anwendbarkeit auszugehen ist, es
sei denn, sie sind nachweislich nicht anwendbar oder wurden in
einem relevanten Anhang des GMP-Leitfadens geändert oder durch
eine Alternative ersetzt, die mindestens ein gleichwertiges Maß an
Qualitätssicherung gewährleistet.
Der GMP-Leitfaden als Ganzes deckt weder Sicherheitsaspekte
bezüglich des an der Herstellung beteiligten Personals noch
Umweltschutzaspekte ab. Derartige Kontrollen fallen unter die
Eigenverantwortlichkeit des Herstellers und werden durch andere
Rechtsvorschriften geregelt.
Diese Leitlinien beabsichtigen nicht, Zulassungsanforderungen zu
definieren oder Arzneibuchanforderungen zu modifizieren und
greifen nicht in die Möglichkeit der zuständigen Behörde ein,
spezifische Anforderungen bezüglich der Wirkstoffe im Zusam-
menhang mit Zulassungen/Herstellungserlaubnissen zu stellen.
Sämtliche aus Zulassungsanforderungen hervorgehende Verpflich-
tungen sind einzuhalten.
1.2 Geltungsbereich
Diese Leitlinien gelten für die Herstellung von Wirkstoffen sowohl
für Human- als auch Tierarzneimittel. Sie gelten für die Herstel-
lung steriler Wirkstoffe nur bis zu dem Punkt unmittelbar vor der
Sterilisation des Wirkstoffs. Die Sterilisation und die aseptische
Aufbereitung steriler Wirkstoffe werden nicht abgedeckt, sondern
sollten im Einklang mit den GMP-Grundsätzen und Leitlinien, wie
in der Richtlinie 2003/94/EG festgelegt und im GMP-Leitfaden ein-
schließlich dessen Anhang 1 beschrieben, durchgeführt werden.
Im Falle von Ektoparasitika zur Anwendung bei Tieren können
andere Standards als diese Leitlinien angewendet werden, sofern
diese sicherstellen, dass die Wirkstoffe gleichwertige Qualität
besitzen.
Ausgenommen von diesen Leitlinien sind Vollblut und Plasma,
weil die ausführlichen Anforderungen für die Gewinnung und Tes-
tung von Blut durch die Richtlinie 2002/98/EG und die diese Richt-
linie unterstützenden technischen Anforderungen festgelegt wer-
den; einbezogen sind jedoch Wirkstoffe, die unter Verwendung
von Blut oder Plasma als Rohmaterial hergestellt werden. Schließ-
lich gelten diese Leitlinien nicht für Arzneimittelbulkware. Sie gel-
ten für alle anderen Wirkstoffe, die in den Anhängen des GMP-Leit-
fadens Einschränkungen unterliegen, insbesondere den Anhängen
2 bis 7, in denen ergänzende Erläuterungen für bestimmte Wirk-
stofftypen gegeben werden. Die Anhänge werden konsequent über-
arbeitet; aber in der Zwischenzeit, und nur, bis deren Überarbei-
tung abgeschlossen ist, können Hersteller wählen, ob sie weiterhin
gemäß Teil I der grundlegenden Anforderungen und den für die
jeweiligen Produkte relevanten Anhängen verfahren oder ob sie
bereits Teil II anwenden.
Abschnitt 19 enthält Anleitungen, die nur für die Herstellung von
Wirkstoffen gelten, die speziell für die Herstellung von klinischen
Prüfpräparaten verwendet werden, obwohl anzumerken ist, dass
ihre Anwendung in diesem Fall wenn auch empfohlen, nicht
durch Gemeinschaftsrecht gefordert wird.
Ein „Wirkstoff-Startmaterial“ („Active Substance Starting Materi-
al“) ist ein Rohmaterial, Zwischenprodukt oder Wirkstoff, der für
die Produktion eines Wirkstoffes verwendet wird und der als wich-
tiges Strukturelement in die Struktur des Wirkstoffes eingebaut
wird. Ein Wirkstoff-Startmaterial kann ein Handelsartikel, ein von
einem oder mehreren Lieferanten im Rahmen eines Lohnauftrags
oder Handelsübereinkommens erworbenes Material oder ein in der
eigenen Anlage produziertes Material sein. Wirkstoff-Startmateria-
lien haben im Regelfall definierte chemische Eigenschaften und
eine definierte Struktur.
Der Hersteller sollte eine Begründung für den Punkt, an dem die
Produktion eines Wirkstoffs beginnt, festlegen und dokumentie-
ren. Bei synthetischen Prozessen ist dies bekanntlich der Punkt, an
dem „Wirkstoff-Startmaterialen“ in den Prozess eingeführt werden.
Bei anderen Prozessen (z. B. Fermentation, Extraktion, Reinigung
etc.) sollte die oben erwähnte Begründung von Fall zu Fall vor-
genommen werden. Tabelle 1 gibt Erläuterungen zu dem Punkt, an
dem das „Wirkstoff-Startmaterial“ normalerweise in den Prozess
eingeführt wird. Von diesem Punkt an sollten geeignete GMP-Maß-
nahmen gemäß diesen Leitlinien auf die folgenden Zwischenpro-
dukt- und/oder Wirkstoffherstellungsschritte angewendet werden.
Dies schließt die Validierung kritischer Prozessschritte, deren Ein-
fluss auf die Qualität des Wirkstoffs festgestellt wurde, ein. Es sei
jedoch darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass ein Hersteller
einen Prozessschritt validiert, diesen Schritt nicht automatisch zu
einem kritischen Schritt macht. Die Anweisungen im vorliegenden
Dokument werden üblicherweise auf die in Tabelle 1 grau unterleg-
ten Schritte angewendet. Aus ihr ist nicht abzuleiten, dass alle dort
aufgeführten Schritte vollzogen werden sollten. Das Ausmaß der
GMP-Anwendung bei der Wirkstoffherstellung sollte mit dem Pro-
zessfortschritt von frühen Herstellungsschritten bis zu den letzten
Schritten, der Reinigung und Verpackung zunehmen. Die physika-
lische Verarbeitung von Wirkstoffen wie z. B. Granulierung, Dra-
gierung oder physikalische Beeinflussung der Korngröße (z. B.
Mahlen, Mikronisieren) sollten mindestens entsprechend der
Maßstäbe dieser Leitlinien durchgeführt werden. Diese Leitlinien
gelten nicht für Schritte, die vor dem ersten Einsatz des oben defi-
nierten „Wirkstoff-Startmaterials“ liegen.
1)Das Glossar in Abschnitt 20 des Teils II sollte nur im Zusammen-
hang mit Teil II angewendet werden. Einige der dort gebrauchten
Ausdrücke sind auch bereits im Teil I des GMP-Leitfadens defi-
niert; diese sollten bei Anwendung des Teils I auch nur im Zusam-
menhang mit Teil I benutzt werden.
1) Folgender Hinweis (der auf die deutsche Fassung keine Auswirkung
hat) befindet sich an dieser Stelle in der englischen Version: „Im Rest
dieser Leitlinien wird wiederholt der Ausdruck ,Active Pharmaceutical
Ingredient (API)‘ verwendet. Er sollte als austauschbar mit dem Aus-
druck ,Active Substance‘ betrachtet werden.“
Tabelle 1:
Anwendung dieses Leitfadens auf die Wirkstoffherstellung
Herstel-
lungstyp
Anwendung des Leitfadens auf Schritte (grau markiert) des
jeweiligen Herstellungstyps
chemische
Herstel-
lung
Produk-
tion des
Aus-
gangs-
stoffs für
den
Wirkstoff
(API
starting
material)
Einbrin-
gen des
Aus-
gangs-
stoffs für
den
Wirkstoff
(API
starting
material)
in den
Prozess
Produk-
tion von
Zwi-
schen-
pro-
dukt(en)
Isolie-
rung und
Reini-
gung
physikali-
sche Ver-
arbeitung
und Ver-
packung
aus tieri-
schen
Quellen
stammen-
der Wirk-
stoff
Gewin-
nung des
Organs,
der Flüs-
sigkeit
oder des
Gewebes
Zer-
legung,
Mischen
und/oder
initiale
Verarbei-
tung
Einbrin-
gen des
Aus-
gangs-
stoffs für
den
Wirkstoff
(API
starting
material)
in den
Prozess
Isolie-
rung und
Reini-
gung
physikali-
sche Ver-
arbeitung
und Ver-
packung
aus pflanz-
lichen
Quellen
extrahier-
ter Wirk-
stoff
Gewin-
nung der
Pflanze
Zer-
legung
und ini-
tiale
Extrakti-
on(en)
Einbrin-
gen des
Aus-
gangs-
stoffs für
den
Wirkstoff
(API
starting
material)
in den
Prozess
Isolie-
rung und
Reini-
gung
physikali-
sche Ver-
arbeitung
und Ver-
packung
als Wirk-
stoff ver-
wendete
Kräuter-
extrakte
Gewin-
nung der
Pflanzen
Zer-
schnei-
den und
initiale
Extrakti-
on(en)
— weitere
Extrak-
tion
physikali-
sche Ver-
arbeitung
und Ver-
packung
aus zer-
kleinerten
oder pul-
verisierten
Kräutern
bestehen-
der Wirk-
stoff
Gewin-
nung der
Pflanzen
und/oder
Anbau
und
Ernte
Zer-
schnei-
den/Zer-
kleine-
rung
— — physikali-
sche Ver-
arbeitung
und Ver-
packung
Biotechno-
logie:
Fermenta-
tion/Zell-
kultur
Anlegen
einer
Master-
zellbank
und einer
Arbeits-
zellbank
Pflege
der
Arbeits-
zellbank
Zellkul-
tur und/
oder Fer-
menta-
tion
Isolie-
rung und
Reini-
gung
physikali-
sche Ver-
arbeitung
und Ver-
packung
„Klassi-
sche“ Fer-
mentation
zur Wirk-
stoffher-
stellung
Anlegen
einer
Zellbank
Pflege
der Zell-
bank
Zugabe
der Zel-
len zur
Fermen-
tation
Isolie-
rung und
Reini-
gung
physikali-
sche Ver-
arbeitung
und Ver-
packung
Einschub: Nicht-XML 0 725 376 Teil: 02
Abschnitt 2
Qualitätsmanagement
2.1 Grundsätze
2.10 Alle an der Herstellung beteiligten Personen sollten für die
Qualität verantwortlich sein.
2.11 Jeder Hersteller sollte ein effektives Qualitätsmanagement-
system erstellen, dokumentieren und umsetzen, an dem das
Management und das entsprechende Herstellungspersonal aktiv
beteiligt sind.
2.12 Das Qualitätsmanagementsystem sollte die Organisations-
struktur, Verfahren, Prozesse und Ressourcen sowie alle Aktivitä-
ten umfassen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass der
Wirkstoff die vorgesehenen Spezifikationen für Qualität und Rein-
heit erfüllt. Alle qualitätsrelevanten Aktivitäten sollten definiert
und dokumentiert werden.
2.13 Es sollten eine oder mehrere Qualitäts(sicherungs)ein-
heit(en) vorhanden sein, die von der Produktion unabhängig sind
und sowohl Aufgaben der Qualitätssicherung (QS) als auch der
Qualitätskontrolle (QK) übernehmen. Dies kann in Abhängigkeit
von Größe und Struktur des Unternehmens in Form getrennter QS-
und QK-Einheiten oder einer einzelnen Person oder Gruppe erfol-
gen.
2.14 Die zur Freigabe von Zwischenprodukten und Wirkstoffen
berechtigten Personen sollten festgelegt werden.
2.15 Alle qualitätsrelevanten Aktivitäten sollten zum Zeitpunkt
ihrer Durchführung protokolliert werden.
2.16 Jede Abweichung von festgelegten Verfahren sollte doku-
mentiert und begründet werden. Kritische Abweichungen sollten
untersucht und die Untersuchungen sowie die daraus resultieren-
den Schlussfolgerungen dokumentiert werden.
2.17 Es sollten keine Materialien freigegeben oder verwendet wer-
den, die noch nicht einer vollständigen, zufriedenstellenden
Bewertung durch die Qualitäts(sicherungs)einheit(en) unterzo-
gen wurden, es sei denn, es wurden geeignete Systeme installiert,
die ein derartiges Vorgehen zulassen (z. B. Freigabe unter Quaran-
täne, wie in Abschnitt 10.20 beschrieben, oder die Verwendung
von Rohmaterialien oder Zwischenprodukten, deren Bewertung
noch nicht abgeschlossen ist).
2.18 Es sollten Verfahren für die rechtzeitige Benachrichtigung
des verantwortlichen Führungspersonals über behördliche Inspek-
tionen, schwerwiegende GMP-Mängel, Produktfehler und damit
zusammenhängende Maßnahmen (z. B. qualitätsbezogene Bean-
standungen, Rückrufe, behördliche Maßnahmen etc.) vorhanden
sein.
2.2 Verantwortlichkeiten der Qualitäts(sicherungs)einheit(en)
2.20 Die Qualitäts(sicherungs)einheit(en) sollte(n) bei allen
qualitätsbezogenen Angelegenheiten hinzugezogen werden.
2.21 Die Qualitäts(sicherungs)einheit(en) sollte(n) sämtliche
qualitätsrelevanten Dokumente überprüfen und genehmigen.
2.22 Die Hauptverantwortlichkeiten der unabhängigen Quali-
täts(sicherungs)einheit(en) sollten nicht delegiert werden. Diese
Verantwortlichkeiten sollten schriftlich niedergelegt werden und
folgende Punkte, auf die sie jedoch nicht beschränkt sein müssen,
umfassen:
1. Freigabe oder Zurückweisung sämtlicher Wirkstoffe; Freigabe
oder Zurückweisung von Zwischenprodukten für den Einsatz
außerhalb der Kontrolle der Herstellerfirma;
2. Schaffung eines Systems zur Freigabe oder Zurückweisung
von Rohmaterialien, Zwischenprodukten, Verpackungs- und
Etikettiermaterial;
3. Überprüfung der vollständigen Chargenherstellungs- und
-prüfprotokolle auf kritische Prozessschritte vor der Freigabe
des Wirkstoffs für den Vertrieb;
4. Sicherstellung, dass kritische Abweichungen untersucht und
behoben werden;
5. Genehmigung aller Spezifikationen und Muster-Herstellungs-
anweisungen;
6. Genehmigung aller Verfahren, die die Qualität der Zwischen-
produkte oder Wirkstoffe beeinflussen;
7. Sicherstellung, dass interne Audits (Selbstinspektionen)
durchgeführt werden;
8. Genehmigung von Lohnherstellern für Zwischenprodukte und
Wirkstoffe;
9. Genehmigung von Änderungen, die potenziell die Qualität der
Zwischenprodukte oder Wirkstoffe beeinflussen;
10. Überprüfung und Genehmigung von Validierungsplänen und
-aufzeichnungen;
11. Sicherstellung, dass qualitätsbezogene Beanstandungen unter-
sucht und behoben werden;
12. Sicherstellung, dass für die Wartung und Kalibrierung kriti-
scher Ausrüstung wirksame Systeme verwendet werden;
13. Sicherstellung, dass die Materialien in geeigneter Weise getes-
tet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden;
14. Sicherstellung, dass gegebenenfalls Stabilitätsdaten für Zwi-
schenprodukte und/oder Wirkstoffe vorhanden sind, die die
Wiederholungsprüfungs- oder Verfallsdaten sowie Lagerbedin-
gungen stützen;
15. Durchführung von Produktqualitätsüberprüfungen (gemäß
Nummer 2.5).
2.3 Verantwortung für Produktionsaktivitäten
Die Verantwortung für Produktionsaktivitäten sollte schriftlich nie-
dergelegt werden und folgende Punkte, auf die sie jedoch nicht
beschränkt sein muss, umfassen:
1. Vorbereitung, Überprüfung, Genehmigung und Verteilung der
Arbeitsanweisungen für die Produktion von Zwischenproduk-
ten oder Wirkstoffen gemäß schriftlicher Verfahren;
2. Produktion von Wirkstoffen und gegebenenfalls Zwischenpro-
dukten gemäß vorher genehmigter Arbeitsanweisungen;
3. Überprüfung sämtlicher Chargenherstellungsprotokolle und
Sicherstellung, dass diese vollständig erstellt und unterzeich-
net wurden;
4. Sicherstellung, dass alle Produktionsabweichungen gemeldet
und bewertet wurden sowie dass kritische Abweichungen un-
tersucht und entsprechende Schlussfolgerungen festgehalten
wurden;
5. Sicherstellung, dass die Produktionsstätten sauber und erfor-
derlichenfalls desinfiziert sind;
6. Sicherstellung, dass die notwendigen Kalibrierungen vor-
genommen und Aufzeichnungen aufbewahrt werden;
7. Sicherstellung, dass Räumlichkeiten und Ausrüstung gewartet
und hierüber Aufzeichnungen aufbewahrt werden;
8. Sicherstellung, dass Validierungspläne und -berichte überprüft
und genehmigt werden;
9. Bewertung vorgeschlagener Änderungen an Produkt, Prozess
oder Ausrüstung;
10. Sicherstellung, dass neue und gegebenenfalls veränderte Ein-
richtungen und Ausrüstungsgegenstände qualifiziert werden.
2.4 Interne Audits (Selbstinspektion)
2.40 Um die Einhaltung der GMP-Grundsätze für Wirkstoffe zu
verifizieren, sollten regelmäßig interne Audits gemäß einem geneh-
migten Zeitplan durchgeführt werden.
2.41 Feststellungen aus derartigen Audits sowie Korrekturmaß-
nahmen sollten dokumentiert und dem verantwortlichen Füh-
rungspersonal der Firma vorgelegt werden. Vereinbarte Korrektur-
maßnahmen sollten zeitnah und auf wirksame Art und Weise
durchgeführt werden.
2.5 Produktqualitätsüberprüfungen
2.50 Für Wirkstoffe sollten regelmäßige Produktqualitätsüberprü-
fungen mit dem Ziel durchgeführt werden, die Beständigkeit eines
Prozesses zu verifizieren. Derartige Überprüfungen sollten im
Regelfall jährlich vorgenommen und dokumentiert werden und
mindestens die folgenden Punkte umfassen:
— Überprüfung der Ergebnisse aus kritischen Inprozesskontrollen
und kritischen Wirkstofftests;
— Überprüfung aller Chargen, die die festgelegte(n) Spezifikati-
on(en) nicht erfüllt haben;
— Überprüfung aller kritischen Abweichungen oder Nichteinhal-
tungen und damit verbundener Untersuchungen;
— Überprüfung aller an den Prozessen oder den Prüfmethoden vor-
genommenen Änderungen;
— Überprüfung der Ergebnisse des Stabilitätsüberwachungspro-
gramms;
— Überprüfung aller qualitätsbezogenen Rückgaben, Beanstandun-
gen und Rückrufe;
— Überprüfung der Angemessenheit von Korrekturmaßnahmen.
2.51 Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bewertet und eine
Einschätzung abgegeben werden, ob Korrekturmaßnahmen oder
eine Revalidierung durchgeführt werden sollten; Gründe für solche
Korrekturmaßnahmen sollten dokumentiert werden. Vereinbarte
Korrekturmaßnahmen sollten zeitnah und auf wirksame Art durch-
geführt werden.
Abschnitt 3
Personal
3.1 Qualifikationen des Personals
3.10 Für die Durchführung und Überwachung der Zwischenpro-
dukt- und Wirkstoffherstellung sollte eine ausreichende Anzahl
von Mitarbeitern, die durch angemessene Ausbildung, Schulung
und/oder Erfahrung qualifiziert sind, zur Verfügung stehen.
3.11 Die Verantwortlichkeiten aller an der Herstellung von Zwi-
schenprodukten und Wirkstoffen beteiligten Mitarbeiter sollten
schriftlich festgelegt werden.
3.12 Schulungen sollten regelmäßig von qualifizierten Personen
durchgeführt werden und mindestens die Tätigkeiten, die ein
Mitarbeiter ausführt, sowie GMP in Bezug auf die Funktionen des
Mitarbeiters abdecken. Aufzeichnungen über Schulungen sollten
aufbewahrt werden. Schulungsmaßnahmen sollten periodisch
bewertet werden.
3.2 Personalhygiene
3.20 Das Personal sollte gute Hygiene- und Gesundheitsverhal-
tensweisen praktizieren.
3.21 Die Mitarbeiter sollten saubere, für die von ihnen vorgenom-
menen Herstellungsaktivitäten geeignete Kleidung tragen, die im
Bedarfsfall gewechselt wird. Zusätzliche Schutzkleidung, wie z. B.
Kopf-, Gesichts-, Hand- und Armbedeckungen, sollten wenn nötig
getragen werden, um Zwischenprodukte und Wirkstoffe vor Ver-
unreinigungen zu schützen.
3.22 Das Personal sollte direkten Kontakt mit Zwischenprodukten
oder Wirkstoffen vermeiden.
3.23 Rauchen, Essen, Trinken, Kaugummikauen und die Auf-
bewahrung von Lebensmitteln sollten auf bestimmte ausgewiese-
ne, von den Herstellungsbereichen getrennte Bereiche beschränkt
sein.
3.24 Mitarbeiter, die unter einer ansteckenden Krankheit leiden
oder an unbedeckten Körperflächen offene Wunden haben, sollten
nicht an Aktivitäten beteiligt sein, die die Qualität von Wirkstoffen
beeinträchtigen könnten. Jede Person, die, ganz gleich zu welchem
Zeitpunkt, an einer wahrnehmbaren Krankheit leidet oder offene
Wunden hat (festgestellt entweder durch ärztliche Untersuchung
oder durch Beobachtung des Vorgesetzten), sollte von Aktivitäten
ausgeschlossen werden, bei denen der Gesundheitszustand die
Qualität der Wirkstoffe beeinträchtigen könnte, bis der Zustand
behoben ist oder qualifiziertes medizinisches Personal festgestellt
hat, dass ein Einsatz der entsprechenden Person die Sicherheit
oder Qualität des Wirkstoffs nicht gefährdet.
3.3 Berater
3.30 Berater, die in Fragen der Herstellung und Kontrolle von
Zwischenprodukten oder Wirkstoffen beraten, sollten über ausrei-
chende Ausbildung, Schulung und Erfahrung oder eine Kombina-
tion dieser drei verfügen, um Beratungen für den Bereich, für den
sie beauftragt sind, vorzunehmen.
3.31 Es sollten Aufzeichnungen über den Namen, die Adresse,
die Qualifikationen und die Art der von den Beratern erbrachten
Dienstleistung vorhanden sein.
Abschnitt 4
Gebäude und Anlagen
4.1 Design und Bauart
4.10 Die für die Herstellung von Zwischenprodukten und Wirk-
stoffen verwendeten Gebäude und Anlagen sollten so gelegen,
beschaffen und konstruiert sein, dass sie die Reinigung und War-
tung sowie die entsprechenden Betriebstätigkeiten nach Art und
Stufe der Herstellung erleichtern. Anlagen sollten außerdem so
beschaffen sein, dass das Kontaminationspotenzial minimiert
wird. Falls mikrobiologische Spezifikationen für Zwischenpro-
dukte oder Wirkstoffe festgesetzt wurden, sollten Anlagen darüber
hinaus so konstruiert sein, dass sie die Exposition gegenüber unzu-
lässigen mikrobiellen Verunreinigungen entsprechend begrenzen.
4.11 Gebäude und Anlagen sollten genügend Raum für eine
ordentliche Platzierung von Ausrüstung und Material bieten, um
Verwechslungen und Kontamination zu vermeiden.
4.12 Wo die Ausrüstung selbst ausreichend Schutz für das Mate-
rial bietet (z. B. geschlossene Systeme), kann sie im Freien auf-
gestellt werden.
4.13 Der Material- und Personalfluss durch Gebäude oder Anla-
gen sollte so geregelt sein, dass Verwechslungen oder Kontamina-
tion vermieden werden.
4.14 Für die folgenden Aktivitäten sollten definierte Bereiche
oder andere Kontrollsysteme vorhanden sein:
— Annahme, Identifizierung, Probenahme und Quarantäne einge-
hender Materialien bis zur Freigabe oder Zurückweisung;
— Quarantäne vor der Freigabe oder Zurückweisung von Zwi-
schenprodukten und Wirkstoffen;
— Probenahme von Zwischenprodukten und Wirkstoffen;
— Lagerung zurückgewiesener Materialien vor der weiteren Ver-
fügung (z. B. Rückgabe, Umarbeitung oder Vernichtung);
— Lagerung freigegebener Materialien;
— Produktionsvorgänge;
— Verpackungs- und Etikettiervorgänge;
— Labortätigkeiten.
4.15 Dem Personal sollten geeignete und saubere Waschanlagen
und Toiletten zur Verfügung stehen. Die Waschanlagen sollten je
nach Bedarf mit warmem und kaltem Wasser, Seife oder einem
Reinigungsmittel, Heißlufttrockner oder Einweghandtüchern aus-
gestattet sein. Die Waschräume und Toiletten sollten von den Her-
stellungsbereichen getrennt, von diesen aus jedoch leicht zugäng-
lich sein. Falls erforderlich, sollten geeignete Duschvorrichtungen
und/oder Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.
4.16 Laborbereiche/-tätigkeiten sollten üblicherweise von den
Produktionsbereichen getrennt gehalten werden. Einige Labor-
bereiche, vor allem die für Inprozesskontrollen, dürfen in Produk-
tionsbereichen liegen, vorausgesetzt, dass die Produktionsvor-
gänge die Genauigkeit der Labormessungen und umgekehrt das
Labor und die dort ablaufenden Vorgänge den Produktionsprozess,
die Zwischenprodukte oder die Wirkstoffe nicht beeinträchtigen.
4.2 Betriebsmittel
4.20 Alle Betriebsmittel, die Einfluss auf die Produktqualität
haben könnten (z. B. Dampf, Gase, Druckluft sowie Heizung,
Belüftung und Klimatisierung), sollten qualifiziert und ausrei-
chend überwacht werden. Bei Überschreiten der festgelegten
Grenzwerte sollten Maßnahmen ergriffen werden. Über diese
Betriebssysteme sollten Aufzeichnungen verfügbar sein.
4.21 Falls erforderlich, sollten geeignete Belüftungs-, Luftfiltrati-
ons- und Abluftsysteme vorhanden sein. Diese Systeme sollten so
entworfen und angelegt sein, dass das Risiko einer Kontamination
und Kreuzkontamination auf ein Minimum beschränkt bleibt und
über Steuerungsmöglichkeiten für Luftdruck, Mikroorganismen
(falls erforderlich), Staub, Feuchtigkeit und Temperatur entspre-
chend der jeweiligen Herstellungsstufe verfügen. Bereiche, in
denen Wirkstoffe der Umgebung ausgesetzt sind, sollten besondere
Aufmerksamkeit erhalten.
4.22 Wenn die Produktionsbereiche mit Umluft versorgt werden,
sollten entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um Kontami-
nations- und Kreuzkontaminationsrisiken zu kontrollieren.
4.23 Fest installierte Rohrleitungen sollten ordnungsgemäß iden-
tifiziert werden. Dies kann durch die Identifizierung einzelner Lei-
tungen, durch Dokumentation, Computerkontrollsysteme oder
Alternativen zu diesen Möglichkeiten erfolgen. Rohrleitungen soll-
ten so angebracht sein, dass ein Kontaminationsrisiko für Zwi-
schenprodukte oder Wirkstoffe vermieden wird.
4.24 Abflüsse sollten ausreichend groß sein und gegebenenfalls
mit einem Rohrtrenner oder einer geeigneten Vorrichtung aus-
gestattet sein, um einen Abwasserrückfluss zu verhindern.
4.3 Wasser
4.30 Das für die Wirkstoffherstellung verwendete Wasser sollte
für seinen vorgesehenen Einsatz nachweislich geeignet sein.
4.31 Liegt keine anderweitige Begründung vor, sollte Prozesswas-
ser mindestens den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) für Trinkwasserqualität entsprechen.
4.32 Falls Trinkwasser für eine Gewährleistung der Wirkstoffqua-
lität nicht ausreicht und strengere chemische und/oder mikrobio-
logische Spezifikationen für die Wasserqualität notwendig sind,
sind geeignete Spezifikationen für die physikalischen/chemischen
Eigenschaften, die Gesamtkeimzahl, unzulässige Organismen und/
oder Endotoxine festzulegen.
4.33 Wird das für den Prozess verwendete Wasser vom Hersteller
zwecks Erreichen einer bestimmten Qualität aufbereitet, sollte der
Aufbereitungsprozess validiert und unter Festlegung geeigneter
Aktionsgrenzen überwacht werden.
4.34 Beabsichtigt oder beansprucht der Hersteller eines nicht-
sterilen Wirkstoffs die Eignung dieses Wirkstoffs für eine Weiter-
verarbeitung zu sterilen Arzneimitteln, sollte das in den abschlie-
ßenden Isolierungs- und Aufreinigungsschritten verwendete
Wasser überwacht und auf seine Gesamtkeimzahl, unzulässige
Organismen sowie Endotoxine kontrolliert werden.
4.4 Containment (separate Bereiche)
4.40 Für die Produktion von stark allergisierenden Materialien
(wie z. B. Penizilline oder Cephalosporine) sollten Mono-Produkti-
onsbereiche (dedicated production areas), die Anlagen, Belüf-
tungsvorrichtungen und/oder Prozessausrüstung einschließen
können, verwendet werden.
4.41 Mono-Produktionsbereiche sollten auch erwogen werden,
wenn infektiöse Materialien oder solche mit hoher pharmakologi-
scher Aktivität oder Toxizität (z. B. bestimmte Steroide oder zyto-
toxische, gegen Krebs wirksame Stoffe) verarbeitet werden, es sei
denn, es sind validierte Inaktivierungs- und/oder Reinigungsver-
fahren festgelegt und regelmäßig durchgeführt.
4.42 Es sollten geeignete Maßnahmen fest- und umgesetzt wer-
den, die eine Kreuzkontamination von Mitarbeitern, Materialien
etc., die sich von einem Mono-Produktionsbereich in den anderen
bewegen, verhindern.
4.43 Alle Produktionsaktivitäten (einschließlich Verwiegen, Mah-
len oder Verpacken) mit hoch toxischen, nichtpharmazeutischen
Materialien wie Herbizide und Pestizide sollten nicht in den für
die Wirkstoffproduktion vorgesehenen Räumlichkeiten und/oder
der entsprechenden Ausrüstung durchgeführt werden. Diese hoch
toxischen, nichtpharmazeutischen Materialien sollten separat von
Wirkstoffen gehandhabt und gelagert werden.
4.5 Beleuchtung
4.50 In allen Bereichen sollte für angemessene Beleuchtung
gesorgt werden, um Reinigung, Wartung und ordnungsgemäße
Betriebsaktivitäten zu erleichtern.
4.6 Abwasser und Abfall
4.60 Abwasser, Müll und andere Abfälle (z. B. Feststoffe, flüssige
Stoffe oder gasförmige Nebenprodukte aus der Herstellung) in und
aus Gebäuden sowie der unmittelbaren Umgebung sollten sicher,
rasch und auf hygienische Art und Weise entsorgt werden. Behäl-
ter und/oder Rohrleitungen für Abfallstoffe sollten deutlich
gekennzeichnet sein.
4.7 Betriebshygiene und Wartung
4.70 Alle für die Herstellung von Zwischenprodukten und Wirk-
stoffen eingesetzten Gebäude sollten ordnungsgemäß gewartet und
instand gesetzt sowie in einem sauberen Zustand gehalten werden.
4.71 Es sollten schriftliche Anweisungen erstellt werden, die die
Verantwortlichkeiten, die Zeitpläne, Methoden, Ausrüstung und
Materialien für die Reinigung von Gebäuden und Anlagen fest-
legen.
4.72 Wenn nötig, sollten schriftliche Anweisungen auch für den
Einsatz geeigneter Rodentizide, Insektizide, Fungizide, Begasungs-
mittel sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel ausgearbeitet
werden, um eine Kontamination von Ausrüstung, Rohmaterialien,
Pack-/Etikettiermaterialien, Zwischenprodukten und Wirkstoffen
zu verhindern.
Abschnitt 5
Prozessausrüstung
5.1 Design und Bauart
5.10 Die für die Herstellung von Zwischenprodukten und Wirk-
stoffen eingesetzte Ausrüstung sollte die erforderliche Beschaffen-
heit und angemessene Größe aufweisen sowie sich an einem für
die vorgesehene Verwendung, Reinigung, Desinfektion (wo zutref-
fend) und Wartung geeigneten Ort befinden.
5.11 Ausrüstungsgegenstände sollten so konstruiert sein, dass
mit Rohmaterialien, Zwischenprodukten oder Wirkstoffen in
Berührung kommende Oberflächen die Qualität der Zwischenpro-
dukte und Wirkstoffe nicht über die amtlichen oder anderweitig
festgelegten Spezifikationen hinaus verändern.
5.12 Produktionsausrüstung sollte nur innerhalb ihres qualifizier-
ten Bedienungsrahmens verwendet werden.
5.13 Größere Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rührwerke, Lagerbe-
hälter) sowie fest installierte Herstellungslinien, die für die Pro-
duktion von Zwischenprodukten oder Wirkstoffen eingesetzt wer-
den, sollten ordnungsgemäß identifiziert sein.
5.14 Alle mit dem Betrieb der Ausrüstung in Verbindung stehen-
den Substanzen, wie z. B. Schmiermittel, Heizflüssigkeiten oder
Kühlmittel, sollten nicht so mit Zwischenprodukten oder Wirkstof-
fen in Berührung kommen, dass ihre Qualität über die amtlich
oder anderweitig festgelegten Spezifikationen hinaus verändert
wird. Jegliche Abweichung von diesem Prinzip sollte bewertet wer-
den, um sicherzustellen, dass keine schädlichen Einflüsse auf die
Eignung des Materials für seinen Verwendungszweck auftreten.
Wann immer möglich, sollten lebensmittelechte Schmiermittel
und Öle verwendet werden.
5.15 Wenn erforderlich, sollten geschlossene Systeme eingesetzt
werden. Werden offene Systeme verwendet bzw. wird die Ausrüs-
tung geöffnet, sollten geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen
werden, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren.
5.16 Für die Ausrüstung und kritische Installationen (z. B. Instru-
menten- und Betriebsmittelsysteme) sollten aktuelle Zeichnungen
vorhanden sein.
5.2 Wartung und Reinigung der Ausrüstung
5.20 Für die vorbeugende Wartung der Ausrüstung sollten Zeit-
pläne und Verfahren (einschließlich der Zuweisung von Verant-
wortlichkeiten) ausgearbeitet werden.
5.21 Es sollten schriftliche Verfahren für die Reinigung der Aus-
rüstung und ihre anschließende Freigabe für die Herstellung von
Zwischenprodukten und Wirkstoffen erstellt werden. Die Rei-
nigungsverfahren sollten detailliert genug sein, um es dem Bedien-
personal zu ermöglichen, jede Art von Ausrüstung auf reproduzier-
bare und wirksame Art zu reinigen. Derartige Verfahren sollten
folgende Punkte einschließen:
— Verantwortungszuweisung für die Reinigung der Ausrüstung;
— Reinigungszeitpläne, die, soweit angezeigt, Desinfektionszeit-
pläne einschließen;
— eine vollständige Beschreibung der für die Reinigung verwende-
ten Methoden und Materialien, einschließlich der Verdünnung
von Reinigungsmitteln;
— soweit angezeigt, Instruktionen für die Demontage sowie die
anschließende Montage eines jeden Ausrüstungsgegenstands,
um eine ordnungsgemäße Reinigung zu gewährleisten;
— Anweisungen für das Entfernen oder Unkenntlichmachen vor-
heriger Chargenkennzeichnungen;
— Arbeitsanweisungen für den Schutz gereinigter Ausrüstungs-
gegenstände gegen Verunreinigung vor dem Einsatz;
— Inspektion der Ausrüstung auf Reinheit unmittelbar vor
Gebrauch, falls praktikabel;
— Festlegung eines maximalen Zeitraums zwischen dem Ende der
Fertigung und der Reinigung der Ausrüstung, falls erforderlich.
5.22 Ausrüstungsgegenstände und Utensilien sollten gereinigt,
gelagert und, soweit angezeigt, desinfiziert oder sterilisiert werden,
um Kontamination oder Übertragung von Material zu verhindern,
das die Qualität des Zwischenprodukts oder Wirkstoffs über die
amtlich oder anderweitig festgelegten Spezifikationen hinaus ver-
ändern würde.
5.23 Wird die Ausrüstung für kontinuierliche Produktion oder
Kampagnenproduktion von aufeinander folgenden Chargen des
gleichen Zwischenprodukts oder Wirkstoffs eingesetzt, sollte die
Ausrüstung in angemessenen Abständen gereinigt werden, um Bil-
dung und Übertragung von Verunreinigungen (z. B. Abbauproduk-
ten oder unzulässigen Mengen von Mikroorganismen) zu verhin-
dern.
5.24 Ausrüstungsgegenstände, die nicht ausschließlich der Pro-
duktion eines bestimmten Produkts vorbehalten sind, sollten zwi-
schen der Produktion verschiedener Materialien gereinigt werden,
um eine Kreuzkontamination zu verhindern.
5.25 Akzeptanzkriterien für Rückstände und die Wahl der Rei-
nigungsverfahren und -mittel sollten festgelegt und begründet wer-
den.
5.26 Die Ausrüstung sollte hinsichtlich ihres Inhalts und ihres
Reinheitsstatus auf geeignete Weise gekennzeichnet werden.
5.3 Kalibrierung
5.30 Kontroll-, Wäge-, Mess-, Überwachungs- und Testgeräte, die
für die Gewährleistung der Qualität von Zwischenprodukten oder
Wirkstoffen kritisch sind, sollten gemäß schriftlich festgehaltenen
Verfahren und einem festgelegten Zeitplan kalibriert werden.
5.31 Die Ausrüstungskalibrierung sollte unter Verwendung von
Standards vorgenommen werden, die auf zertifizierte Standards
zurückzuführen sind, falls solche existieren.
5.32 Aufzeichnungen dieser Kalibrierungen sollten aufbewahrt
werden.
5.33 Der aktuelle Kalibrierstatus kritischer Ausrüstung sollte
bekannt und verifizierbar sein.
5.34 Instrumente, die die Kalibrierkriterien nicht erfüllen, sollten
nicht verwendet werden.
5.35 Bei kritischen Instrumenten sollten Abweichungen von
genehmigten Kalibrierstandards untersucht werden, um festzustel-
len, ob diese die Qualität des Zwischenprodukts/der Zwischenpro-
dukte oder des Wirkstoffs/der Wirkstoffe, die unter Verwendung
dieser Ausrüstung seit der letzten erfolgreichen Kalibrierung her-
gestellt wurden, beeinflusst haben könnten.
5.4 Computergestützte Systeme
5.40 Von GMP betroffene computergestützte Systeme sollten vali-
diert werden. Die Tiefe und das Ausmaß der Validierung hängen
davon ab, wie vielfältig, komplex und kritisch die Computer-
anwendung ist.
5.41 Eine geeignete Installations- und Funktionsqualifizierung
sollte die Eignung der Computerhard- und -software für die Durch-
führung der vorgesehenen Aufgaben ausweisen.
5.42 Im Handel erhältliche Software, die qualifiziert wurde, erfor-
dert nicht das gleiche Maß an Testung. Wenn ein bestehendes Sys-
tem bei der Installation nicht validiert wurde, könnte eine retro-
spektive Validierung durchgeführt werden, wenn hierfür geeignete
Dokumentation zur Verfügung steht.
5.43 Computersysteme sollten über ausreichende Kontrollmecha-
nismen verfügen, um unberechtigten Zugriff auf oder Veränderun-
gen von Daten zu verhindern. Es sollte Kontrollen zur Verhin-
derung von Datenverlusten geben (wenn z. B. das System
abgeschaltet und die Daten noch nicht erfasst wurden). Es sollten
Aufzeichnungen über alle Datenänderungen, die ursprünglichen
Einträge, die Personen, die die Änderung vornahmen, sowie den
Zeitpunkt der Änderung vorhanden sein.
5.44 Für die Bedienung und Wartung von computergestützten
Systemen sollten schriftliche Verfahren zur Verfügung stehen.
5.45 Wenn kritische Daten von Hand eingegeben werden, sollte
eine zusätzliche Überprüfung der Richtigkeit des Eintrags vor-
genommen werden. Dies kann durch einen zweiten Mitarbeiter
oder das System selbst erfolgen.
5.46 Mit Computersystemen zusammenhängende Vorfälle, die
die Qualität von Zwischenprodukten oder Wirkstoffen oder die
Verlässlichkeit von Aufzeichnungen oder Testergebnissen beein-
flussen könnten, sollten festgehalten und untersucht werden.
5.47 Änderungen am computergestützten System sollten anhand
eines Änderungsverfahrens durchgeführt und formal genehmigt,
dokumentiert und geprüft werden. Aufzeichnungen aller Änderun-
gen, einschließlich Modifikationen und Aufrüstung der Hardware,
Software und anderer kritischer Bestandteile des Systems, sollten
aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen sollten belegen, dass
sich das System nach wie vor in einem validierten Zustand befin-
det.
5.48 Wenn ein Systemzusammenbruch oder -versagen zu einem
dauerhaften Verlust von Aufzeichnungen führen würde, sollte ein
Backup-System installiert werden. Für alle computergestützten
Systeme sollte eine Form des Datenschutzes eingerichtet werden.
5.49 Daten können zusätzlich zur computergestützten Erfassung
mit einer zweiten Methode aufgezeichnet werden.
Abschnitt 6
Dokumentation und Protokolle
6.1 Dokumentationssystem und Spezifikationen
6.10 Alle mit der Herstellung von Zwischenprodukten oder Wirk-
stoffen verbundenen Dokumente sollten gemäß schriftlich fest-
gelegten Verfahren erstellt, überprüft, genehmigt und verteilt wer-
den. Diese Dokumente können in Papierform oder elektronisch
erstellt werden.
6.11 Das Ausstellen, Überarbeiten, Ersetzen und Einziehen sämt-
licher Dokumente sollte kontrolliert und zu jedem Dokument eine
Überarbeitungshistorie geführt werden.
6.12 Für die Aufbewahrung aller erforderlichen Dokumente (z. B.
Berichte zur Entwicklungshistorie, Scale-up (Maßstabserweite-
rung), technischem Transfer, Prozessvalidierung, Schulungen,
Produktion, Kontrollen und Vertrieb) sollte ein Verfahren erstellt
werden. Die Aufbewahrungszeiträume für diese Dokumente soll-
ten festgelegt werden.
6.13 Alle Produktions-, Kontroll- und Vertriebsberichte sollten
mindestens ein Jahr über das Verfallsdatum einer Charge hinaus
aufbewahrt werden. Bei Wirkstoffen mit Wiederholungsprüfungs-
datum sollten die Aufzeichnungen nach dem vollständigen Ver-
trieb einer Charge mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.
6.14 Wenn Einträge in Aufzeichnungen vorgenommen werden,
sollte dies unauslöschlich in den dafür vorgesehenen Feldern
unmittelbar nach der Durchführung der jeweiligen Aktivitäten
geschehen und die den Eintrag vornehmende Person identifizie-
ren. Korrekturen von Einträgen sollten mit einem Datum versehen
und unterschrieben werden und den Originaleintrag lesbar lassen.
6.15 Während ihres Aufbewahrungszeitraums sollten Originale
oder Kopien von Aufzeichnungen an dem Ort unverzüglich zu Ver-
fügung stehen, an dem die in diesen Dokumenten beschriebenen
Aktivitäten durchgeführt wurden. Aufzeichnungen, die ohne grö-
ßere Zeitverzögerung von einem anderen Standort elektronisch
oder anderweitig beschafft werden können, sind zulässig.
6.16 Spezifikationen, Anweisungen, Verfahren und Aufzeichnun-
gen können entweder im Original oder als echte Kopien, wie z. B.
Fotokopien, Mikrofilm, Mikrofiche oder andere genaue Wieder-
gaben der Originalaufzeichnungen, aufbewahrt werden. Werden
Verkleinerungstechniken wie Mikroverfilmung oder elektronische
Aufzeichnungen verwendet, sollten geeignete Einrichtungen zum
Abrufen der Daten und eine Möglichkeit zur Erstellung einer Print-
version kurzfristig zugänglich sein.
6.17 Für Rohmaterialien, Zwischenprodukte (falls notwendig),
Wirkstoffe, Etikettier- und Verpackungsmaterialien sollten Spezifi-
kationen festgelegt und dokumentiert werden. Zusätzlich sind
möglicherweise Spezifikationen für bestimmte andere Materialien
erforderlich, wie z. B. Prozesshilfen, Dichtungen oder andere bei
der Produktion von Zwischenprodukten oder Wirkstoffen verwen-
dete Materialien, die die Qualität beeinträchtigen könnten. Für
Inprozesskontrollen sollten Akzeptanzkriterien festgelegt und
dokumentiert werden.
6.18 Falls elektronische Unterschriften auf Dokumenten verwen-
det werden, sollten sie authentifiziert und sicher sein.
6.2 Reinigung der Ausrüstung und Protokolle über den Gebrauch
6.20 Aufzeichnungen über Gebrauch, Reinigung, Desinfektion
und/oder Sterilisation und Wartung größerer Ausrüstung sollten
Datum, Zeit (falls erforderlich), Produkt und Chargennummer
jeder in der betreffenden Ausrüstung verarbeiteten Charge sowie
die Person, die die Reinigung und Wartung durchgeführt hat, bein-
halten.
6.21 Wenn die Ausrüstung nur für die Mono-Produktion eines
Zwischenprodukts oder Wirkstoffs verwendet wird, sind individu-
elle Ausrüstungsaufzeichnungen nicht nötig, sofern die Chargen
des Zwischenprodukts oder des Wirkstoffs lückenlos aufeinander
folgen. In Fällen, in denen Mono-Anlagen eingesetzt werden, kön-
nen die Aufzeichnungen zu Reinigung, Wartung und Verwendung
Teil des Chargenprotokolls sein oder getrennt gepflegt werden.
6.3 Protokolle über Rohmaterialien, Zwischenprodukte, Kenn-
zeichnungs- und Verpackungsmaterialien der Wirkstoffe
6.30 Unter anderem sollten die Aufzeichnungen mindestens Fol-
gendes enthalten:
— den Namen des Herstellers, Identität und Menge der Lieferung
jeder Charge von Rohmaterialien, Zwischenprodukten oder Eti-
kettier- und Verpackungsmaterialien für Wirkstoffe; den Namen
des Lieferanten; falls bekannt, die Kontrollnummer(n) des Lie-
feranten, ansonsten eine andere Identifikationsnummer; die
beim Wareneingang zugewiesene Nummer und das Datum des
Wareneingangs;
— die Ergebnisse aller durchgeführten Tests oder Untersuchungen
und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen;
— Protokolle, mit Hilfe derer die Verwendung der Materialien
rückverfolgt werden kann;
— Dokumentation der Untersuchung und der Überprüfung des Eti-
kettier- und Packmaterials für Wirkstoffe auf Übereinstimmung
mit den festgesetzten Spezifikationen;
— die endgültige Entscheidung über zurückgewiesene Rohmateria-
lien, Zwischenprodukte oder Etikettier- und Verpackungsmate-
rialien für Wirkstoffe.
6.31 Es sollten (genehmigte) Muster-Etiketten zum Vergleich mit
den ausgegebenen Etiketten vorhanden sein.
6.4 Muster-Herstellungsanweisungen (Muster-Herstellungs- und
-Kontrollberichte)
6.40 Um von Charge zu Charge Gleichförmigkeit zu gewährleis-
ten, sollten Muster-Herstellungsanweisungen für jedes Zwischen-
produkt und jeden Wirkstoff von einer Person erstellt, datiert und
unterschrieben und von einem Vertreter der Qualitätssicherungs-
einheit(en) unabhängig davon überprüft, datiert und unterschrie-
ben werden.
6.41 Muster-Herstellungsanweisungen sollten folgende Punkte
umfassen:
— den Namen des herzustellenden Zwischenprodukts oder Wirk-
stoffs und gegebenenfalls einen eindeutigen Referenzcode für
das Dokument;
— eine vollständige Liste der Rohmaterialien und Zwischenpro-
dukte mit ausreichend spezifischen Namen oder Codes, um
etwaige besondere Qualitätsmerkmale identifizieren zu können;
— eine genaue Angabe der Menge oder des Mengenverhältnisses
eines jeden verwendeten Rohmaterials oder Zwischenprodukts,
einschließlich seiner Maßeinheit. Ist die Menge nicht festgelegt,
sollte die Berechnung für jede Chargengröße oder Produktions-
rate beigefügt werden. Abweichungen der Mengen sollten ange-
geben werden, wo sie begründet sind;
— den Produktionsort und die zu verwendende größere Ausrüs-
tung;
— detaillierte Herstellungsanweisungen, einschließlich:
— Reihenfolge, die zu beachten ist,
— Grenzbereiche für die zu verwendenden Prozessparameter,
— Anweisungen für die Probenahme und Inprozesskontrollen,
gegebenenfalls samt ihrer Akzeptanzkriterien,
— Zeitgrenzen für die Durchführung einzelner Prozessschritte
und/oder gegebenenfalls des gesamten Prozesses;
— den zu erwartenden Ausbeutebereich in geeigneten Phasen
der Verarbeitung oder zu bestimmten Zeitpunkten;
— falls erforderlich besondere Anmerkungen und Vorsichts-
maßnahmen, die zu befolgen sind, oder Querverweise auf
diese;
— Anweisungen für die Lagerung von Zwischenprodukten oder
Wirkstoffen einschließlich der Etikettier- und Verpackungs-
materialien, um ihre Eignung für die Verarbeitung zu gewähr-
leisten, sowie gegebenenfalls spezielle Lagerbedingungen mit
Zeitbegrenzung.
6.5 Chargenprotokolle (Protokolle über die Chargenherstellung
und -prüfung)
6.50 Für jedes Zwischenprodukt und jeden Wirkstoff sollten
Chargenprotokolle erstellt werden, die die vollständige Informa-
tion zur Produktion und Kontrolle jeder Charge beinhalten. Die
Chargenprotokolle sollten vor ihrer Ausgabe überprüft werden, um
zu gewährleisten, dass es sich um die korrekte Version und eine
lesbare, akkurate Reproduktion der entsprechenden Muster-Her-
stellungsvorschrift handelt. Wird das Chargenprotokoll anhand
eines separaten Teils des Muster-Dokuments erstellt, sollte dieses
Dokument einen Verweis auf die verwendete aktuelle Muster-Her-
stellungsvorschrift aufweisen.
6.51 Diese Protokolle sollten bei ihrer Ausgabe mit einer unver-
wechselbaren Chargen- oder Identifikationsnummer versehen,
datiert und unterschrieben sein. Bei kontinuierlicher Produktion
kann bis zur Zuteilung einer endgültigen Nummer der Produkt-
code zusammen mit dem Datum und der Zeit als unverwechsel-
bare Kennzeichnung gelten.
6.52 Die Dokumentation der Fertigstellung jedes wichtigen
Schritts in den Chargenprotokollen (Chargenherstellungs- und
-prüfprotokollen) sollte Folgendes einschließen:
— Datum und gegebenenfalls Zeiten;
— Angabe der verwendeten größeren Ausrüstung (z. B. Reaktoren,
Trockner, Mühlen etc.);
— spezifische Identifikation jeder Charge, einschließlich Gewich-
te, Maße und Chargennummern der in der Produktion eingesetz-
ten Rohmaterialien, Zwischenprodukte und möglicherweise auf-
gearbeiteten Materialien;
— tatsächliche Messergebnisse für kritische Prozessparameter;
— jede erfolgte Probenahme;
— Unterschriften der Personen, die die kritischen Betriebsschritte
durchgeführt und direkt überwacht oder überprüft haben;
— Inprozess- und Labortestergebnisse;
— Ist-Ausbeute in geeigneten Phasen oder Zeiten;
— Beschreibung der Verpackung und des Etiketts des Zwischen-
produkts oder Wirkstoffs;
— ein repräsentatives Etikett des Wirkstoffs oder Zwischenpro-
dukts, wenn dieser/dieses in den Handel gebracht wird;
— festgestellte Abweichungen, ihre Bewertung, Untersuchung
(falls zutreffend) oder — bei separater Lagerung — einen Ver-
weis auf eine derartige Untersuchung;
— Ergebnisse der Freigabeprüfung.
6.53 Für die Untersuchung kritischer Abweichungen oder den
Fall, dass eine Zwischenprodukt- oder Wirkstoffcharge ihre Spezi-
fikationen nicht erfüllt, sollten schriftliche Verfahren festgelegt
und eingehalten werden. Eine Untersuchung sollte auf weitere
Chargen, die von der konkreten Nichterfüllung oder Abweichung
betroffen sein könnten, ausgedehnt werden.
6.6 Prüfprotokolle
6.60 Prüfprotokolle der Laborkontrollen sollten die vollständigen
Daten aller durchgeführten Tests einschließlich (physikalischer)
Prüfungen und (chemischer) Bestimmungen beinhalten, um eine
Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und Standards sicher-
zustellen, und zwar:
— eine Beschreibung der zur Prüfung erhaltenen Proben, ein-
schließlich Name oder Herkunft des Materials, Chargennummer
oder einer anderen unverwechselbaren Codierung, Datum der
Probenahme und gegebenenfalls die Menge und das Datum, an
dem die Probe zur Prüfung einging;
— Angaben zu oder Verweise auf alle verwendeten Prüfmethoden;
— Angaben zu Gewicht oder Maß der Probe, die für den jeweiligen
Test gemäß den Vorgaben der Prüfmethode verwendet wurde;
Daten zur oder Querverweise auf die Herstellung und Prüfung
von Referenzstandards, Reagenzien und Standardlösungen;
— eine vollständige Aufzeichnung sämtlicher während der einzel-
nen Tests erzeugten Rohdaten, zusätzlich zu Grafiken, Tabellen
und Spektren aus Laborinstrumenten, auf denen ordnungs-
gemäß angegeben ist, um welches spezifische Material und wel-
che geprüfte Charge es sich handelt;
— eine Aufzeichnung aller im Zusammenhang mit dem Test vor-
genommenen Berechnungen, einschließlich z. B. der Maßein-
heiten, Umrechnungsfaktoren und Äquivalenzfaktoren;
— eine Darlegung der Testergebnisse und ein Vergleich mit den
festgelegten Akzeptanzkriterien;
— die Unterschrift der Person, die den jeweiligen Test durch-
geführt hat sowie das Datum/die Daten der Prüfung;
— das Datum und die Unterschrift einer zweiten Person, um nach-
zuweisen, dass die Originalprotokolle auf Richtigkeit, Vollstän-
digkeit und Einhaltung der festgelegten Standards hin überprüft
wurden.
6.61 Weiterhin sollten vollständige Aufzeichnungen zu folgenden
Punkten geführt werden:
— jegliche Modifikationen an einer festgelegten Prüfmethode;
— periodische Kalibrierungen der Laborinstrumente, Apparate,
Mess- und Aufzeichnungsgeräte;
— alle an Wirkstoffen vorgenommenen Stabilitätstests;
— Untersuchungen zu Ergebnissen außerhalb der Spezifikation
(OOS).
6.7 Überprüfung der Chargenprotokolle
6.70 Für die Überprüfung und Genehmigung von Chargenherstel-
lungsprotokollen und Prüfprotokollen, einschließlich der Pro-
tokolle über Verpackung und Etikettierung, sollten schriftlich Ver-
fahren niedergelegt und eingehalten werden, um vor der Freigabe
oder dem Vertrieb einer Charge festzustellen, ob ein Zwischenpro-
dukt oder Wirkstoff die festgelegten Spezifikationen einhält.
6.71 Die Chargenherstellung und -prüfprotokolle kritischer Pro-
zessschritte sollten von der (den) Qualitätssicherungseinheit(en)
vor Freigabe oder Vertrieb einer Wirkstoffcharge überprüft und
genehmigt werden. Herstellungs- und Prüfprotokolle nichtkriti-
scher Prozessschritte können unter Einhaltung von durch die Qua-
litätssicherungseinheit(en) genehmigten Verfahren von qualifi-
ziertem Produktionspersonal oder anderen Einheiten überprüft
werden.
6.72 Alle Abweichungen, Untersuchungen und OOS-Berichte
sollten vor der Freigabe einer Charge als Teil der allgemeinen Über-
prüfung des Chargenprotokolls einer Prüfung unterzogen werden.
6.73 Die Qualitäts(sicherungs)einheit(en) darf (dürfen) der Pro-
duktionseinheit die Verantwortung und Vollmacht für die Freigabe
von Zwischenprodukten mit Ausnahme derjenigen übertragen, die
den Kontrollbereich der Herstellerfirma verlassen.
Abschnitt 7
Materialmanagement
7.1 Allgemeine Kontrollen
7.10 Es sollte schriftliche Verfahren für die Annahme, Identifika-
tion, Quarantäne, Lagerung, Handhabung, Probenahme, Prüfung
und Genehmigung oder Zurückweisung von Materialien geben.
7.11 Hersteller von Zwischenprodukten und/oder Wirkstoffen
sollten über ein System zur Bewertung der Lieferanten von kriti-
schen Materialien verfügen.
7.12 Materialien sollten nach einer festgesetzten Spezifikation
von einem oder mehreren von der (den) Qualitätssicherungsein-
heit(en) genehmigten Lieferanten bezogen werden.
7.13 Wenn der Lieferant eines kritischen Materials nicht gleich-
zeitig Hersteller des Materials ist, sollte dem Hersteller von Zwi-
schenprodukten und/oder Wirkstoffen der Name und die Adresse
des Materialherstellers bekannt sein.
7.14 Eine Veränderung der Lieferquelle für kritische Rohmateria-
lien sollte gemäß Abschnitt 13 Änderungskontrolle vollzogen wer-
den.
7.2 Wareneingang und Quarantäne
7.20 Beim Wareneingang und vor der Abnahme sollte jedes
Behältnis oder jede Gruppe von Behältnissen mit Material visuell
auf korrekte Etikettierung (einschließlich Korrelation zwischen
Lieferanten- und interner Werksbezeichnung, sofern sie sich unter-
scheiden), Beschädigung des Behältnisses oder des Siegels und
Hinweise auf Manipulation oder Kontamination untersucht wer-
den. Materialien sollten so lange in Quarantäne gehalten werden,
bis sie bemustert, je nach Erfordernis untersucht oder getestet und
anschließend für den Gebrauch freigegeben wurden.
7.21 Bevor eingehende Materialien mit vorhandenen Beständen
(z. B. Lösungsmittel oder Silovorräte) gemischt werden, sollten sie
als korrekt identifiziert und falls erforderlich geprüft sowie freige-
geben werden. Es sollte Verfahren geben, die eine falsche Einord-
nung in die vorhandenen Bestände verhindern.
7.22 Wenn Bulklieferungen in Mehrzweck-Tankwagen zugestellt
werden, sollte gewährleistet werden, dass durch das Transportmit-
tel keine Kreuzkontamination entsteht. Möglichkeiten, diese
Gewährleistung zu erbringen, könnten einen oder mehrere der fol-
genden Punkte einschließen:
— Reinigungszertifikat;
— Prüfen auf Spuren von Verunreinigungen;
— Audit des Lieferanten.
7.23 Große Behältnisse zur Lagerung und die zugehörigen Rohr-
verzweigungen, Füll- und Ablassleitungen sollten ordnungsgemäß
gekennzeichnet sein.
7.24 Jedem Materialbehältnis oder jeder Gruppe von Behältnissen
(Chargen) sollte ein unverwechselbarer Code oder eine Chargen-
oder Eingangsnummer zugeordnet werden. Diese Nummer sollte
Bestandteil der Dokumentation über die Weiterverwendung jeder
Charge werden. Es sollte ein System geben, mit Hilfe dessen der
Status jeder Charge bestimmt werden kann.
7.3 Probenahme und Prüfung eingehender Materialien für die
Produktion
7.30 Außer bei unter Nummer 7.32 beschriebenen Materialien
sollte mindestens ein Identitätstest an jeder Charge eines Materials
durchgeführt werden. Statt weiterer Tests kann ein Analysenzerti-
fikat des Lieferanten verwendet werden, vorausgesetzt, dass der
Hersteller über ein System zur Lieferantenbewertung verfügt.
7.31 Die Lieferantengenehmigung sollte eine Bewertung ein-
schließen, die ausreichende Beweise (z. B. die Qualitätshistorie)
dafür erbringt, dass der Hersteller kontinuierlich Material liefern
kann, das die entsprechenden Spezifikationen erfüllt. Bevor die
eigene Prüfung reduziert wird, sollte an mindestens drei Chargen
eine Vollanalyse durchgeführt werden. Es sollte jedoch mindestens
in angemessenen Zeitabständen eine Vollanalyse durchgeführt
und mit dem Analysenzertifikat verglichen werden. Die Zuverläs-
sigkeit von Analysenzertifikaten sollte in regelmäßigen Abständen
geprüft werden.
7.32 Prozesshilfen, gefährliche oder hoch toxische Rohmateria-
lien und andere besondere Materialien oder Materialien, die in
andere Betriebe innerhalb des Kontrollbereichs der Firma trans-
feriert werden, brauchen nicht getestet zu werden, wenn das Ana-
lysenzertifikat des Herstellers vorliegt und zeigt, dass diese Rohma-
terialien den festgelegten Spezifikationen entsprechen. Eine visu-
elle Prüfung der Behältnisse und Etiketten sowie ein Festhalten
der Chargennummern sollte dabei helfen, die Identität dieser Mate-
rialien festzustellen. Das Weglassen einer Prüfung vor Ort sollte
begründet und dokumentiert werden.
7.33 Proben sollten repräsentativ sein für die Materialcharge, der
sie entnommen wurden. Die Methoden zur Probenahme sollten die
Anzahl der zu bemusternden Behältnisse, welcher Teil des Behält-
nisses zu bemustern ist und die Menge an Material, die aus jedem
Behältnis zu entnehmen ist, festlegen. Die Zahl der zu unter-
suchenden Behältnisse und die Probengröße sollten auf einem Pro-
benahmeplan basieren, der berücksichtigt, wie kritisch und varia-
bel ein Material ist, wie die Qualitätshistorie des Lieferanten aus-
sieht und welche Materialmengen für die Analyse erforderlich
sind.
7.34 Die Probenahme sollte an definierten Stellen und mit Hilfe
von Verfahren stattfinden, die eine Kontamination des beprobten
Materials sowie anderer Materialien verhindern.
7.35 Behältnisse, aus denen Proben entnommen werden, sollten
vorsichtig geöffnet und im Anschluss wieder verschlossen werden.
Sie sollten markiert werden, um anzuzeigen, dass eine Probe ent-
nommen wurde.
7.4 Lagerung
7.40 Materialien sollten so gehandhabt und gelagert werden, dass
Abbau, Kontamination und Kreuzkontamination verhindert wer-
den.
7.41 Materialien, die in Fibertrommeln, Beuteln oder Kisten auf-
bewahrt werden, sollten nicht auf dem Boden und gegebenenfalls
in Abständen voneinander gelagert werden, um eine Reinigung
und Inspektion zu ermöglichen.
7.42 Materialien sollten unter Bedingungen und über Zeiträume
gelagert werden, die ihre Qualität nicht beeinträchtigen und sollten
normalerweise so gesteuert werden, dass die ältesten Lager-
bestände zuerst verbraucht werden.
7.43 Bestimmte Materialien können in geeigneten Behältnissen
im Freien gelagert werden, vorausgesetzt, dass ihre Kennzeichnung
lesbar bleibt und die Behältnisse vor dem Öffnen und der Verwen-
dung ordnungsgemäß gereinigt werden.
7.44 Zurückgewiesene Materialien sollten im Rahmen eines Qua-
rantänesystems, das eine unbefugte Verwendung für die Herstel-
lung verhindert, identifiziert und kontrolliert werden.
7.5 Nachbewertung
7.50 Materialien sollten gegebenenfalls nachbewertet werden, um
ihre Eignung für den Gebrauch festzustellen (z. B. nach längerer
Lagerung oder Einwirkung von Hitze oder Feuchtigkeit).
Abschnitt 8
Produktion und Inprozesskontrollen
8.1 Produktionsaktivitäten
8.10 Rohmaterialien für die Herstellung von Zwischenprodukten
und Wirkstoffen sollten unter geeigneten Bedingungen, die ihre
Eignung für den Verwendungszweck nicht beeinflussen, verwogen
oder abgemessen werden. Die Wäge- und Messgeräte sollten geeig-
nete Genauigkeit für den beabsichtigten Verwendungszweck bie-
ten.
8.11 Wird ein Material für den späteren Gebrauch in der Produk-
tion unterteilt, sollte das Behältnis, in das das Material gefüllt
wird, geeignet sein und eine Kennzeichnung erhalten, der die fol-
genden Informationen zu entnehmen sind:
— Materialname und/oder Code;
— Eingangs- oder Kontrollnummer;
— Gewicht oder Maß des Materials im neuen Behältnis;
— falls erforderlich, das Datum für eine Nachbewertung oder Wie-
derholungsprüfung.
8.12 Kritische Wäge-, Mess- oder Unterteilungsaktivitäten sollten
von einer zweiten Person bezeugt oder einer gleichwertigen Kon-
trolle unterzogen werden. Vor der Verwendung sollte das Produkti-
onspersonal verifizieren, dass es sich um die Materialien handelt,
die im Chargenprotokoll für das herzustellende Zwischenprodukt
oder den entsprechenden Wirkstoff angegeben sind.
8.13 Andere kritische Aktivitäten sollten bezeugt oder einer ent-
sprechenden Kontrolle unterzogen werden.
8.14 Auf bestimmten Stufen des Produktionsprozesses sollte die
Ist-Ausbeute mit der erwarteten Ausbeute verglichen werden. Die
erwartete Ausbeute einschließlich geeigneter Bereiche sollte auf
der Grundlage früherer Labor-, Entwicklungs- oder Herstellungs-
daten festgelegt werden. Abweichungen bei der Ausbeute, die mit
kritischen Prozessschritten in Verbindung stehen, sollten unter-
sucht werden, um ihre Auswirkung oder potenzielle Auswirkung
auf die Qualität der betroffenen Chargen zu bestimmen.
8.15 Alle Abweichungen sollten dokumentiert und erklärt wer-
den. Jede kritische Abweichung sollte untersucht werden.
8.16 Der Prozessstatus größerer Ausrüstungseinheiten sollte ent-
weder an den einzelnen Ausrüstungseinheiten oder durch geeig-
nete Dokumentation, entsprechende Computersteuerungssysteme
oder andere Mittel angegeben werden.
8.17 Auf- oder umzuarbeitende Materialien sollten angemessen
kontrolliert werden, um eine unbefugte Verwendung zu verhin-
dern.
8.2 Zeitbegrenzungen
8.20 Wenn in der Muster-Herstellungsvorschrift (vgl. Nummer
6.41) Zeitgrenzen angegeben sind, sollten diese eingehalten wer-
den, um die Qualität von Zwischenprodukten oder Wirkstoffen
sicherzustellen. Abweichungen sollten dokumentiert und bewertet
werden. Zeitgrenzen können unpassend sein, wenn auf einen Ziel-
wert hingearbeitet wird (z. B. pH-Anpassung, Hydrierung, Trock-
nen bis zu einem festgelegten Wert), weil der Abschluss von Reak-
tionen oder Prozessschritten durch Inprozessprobenahme und
-prüfung bestimmt wird.
8.21 Zwischenprodukte, die zur späteren Weiterverarbeitung auf-
bewahrt werden, sollten unter angemessenen Bedingungen gela-
gert werden, um ihre Eignung für den Verwendungszweck sicher-
zustellen.
8.3 Inprozessprobenahme und -kontrollen
8.30 Zur Überwachung des Prozessfortschritts und zur Kontrolle
des Ablaufs von Prozessschritten, die Schwankungen in den Quali-
tätseigenschaften von Zwischenprodukten und Wirkstoffen ver-
ursachen, sollten schriftliche Verfahren festgelegt werden. Inpro-
zesskontrollen und die zugehörigen Akzeptanzkriterien sollten auf
Basis der Information, die während der Entwicklungsphase gesam-
melt wurde, oder auf Grund historischer Daten festgelegt werden.
8.31 Die Akzeptanzkriterien sowie die Art und der Umfang der
Prüfung können von der Natur des herzustellenden Zwischenpro-
dukts oder Wirkstoffs, der durchzuführenden Reaktion oder des
durchzuführenden Prozessschritts und dem Ausmaß, in dem der
Prozess zu Schwankungen in der Produktqualität führt, abhängen.
Während bei früheren Prozessstufen weniger strenge Inprozess-
kontrollen angemessen sein können, erfordern spätere Prozessstu-
fen (z. B. Isolierungs- und Reinigungsschritte) möglicherweise
striktere Kontrollen.
8.32 Kritische Inprozesskontrollen (und kritische Prozessüber-
wachung) einschließlich der Kontrollpunkte und -methoden soll-
ten schriftlich festgehalten und von der (den) Qualitätssicherungs-
einheit(en) genehmigt werden.
8.33 Inprozesskontrollen können von qualifiziertem Produktions-
personal vorgenommen und der Prozess ohne die vorherige Geneh-
migung durch die Qualitätssicherungseinheit(en) angepasst wer-
den, sofern die Anpassung innerhalb vorher festgelegter, von
der (den) Qualitätssicherungseinheit(en) genehmigter Grenzen
erfolgt. Alle Prüfungen und deren Ergebnisse sollten als Teil des
Chargenprotokolls umfassend dokumentiert werden.
8.34 Schriftliche Verfahren sollten die Probenahmemethoden für
Inprozessmaterialien, Zwischenprodukte und Wirkstoffe beschrei-
ben. Probenahmepläne und -verfahren sollten auf wissenschaftlich
fundierten Probenahmepraktiken beruhen.
8.35 Die Inprozessprobenahme sollte unter Verwendung von Ver-
fahren durchgeführt werden, die eine Kontamination des bemus-
terten Materials sowie anderer Zwischenprodukte oder Wirkstoffe
verhindern. Es sollten Verfahren erstellt werden, die die Unver-
sehrtheit von Proben nach ihrer Entnahme sicherstellen.
8.36 Untersuchungen zum „Testergebnis außerhalb der Spezifika-
tion“ (OOS) sind normalerweise nicht erforderlich für Inprozess-
prüfungen, die zum Zwecke der Prozessüberwachung und/oder
-anpassung erfolgen.
8.4 Mischen (Verschneiden) von Zwischenprodukt- oder Wirk-
stoffchargen
8.40 Für die Zwecke des vorliegenden Dokuments ist Mischen als
ein Prozess definiert, bei dem Materialien innerhalb der gleichen
Spezifikation mit dem Ziel kombiniert werden, ein homogenes
Zwischenprodukt oder einen homogenen Wirkstoff herzustellen.
Das Mischen von Teilen einer Charge während des Prozesses (z. B.
die Vereinigung mehrerer Zentrifugenladungen aus einer einzigen
Kristallisierungscharge) oder die Kombination von Fraktionen aus
mehreren Chargen für die weitere Verarbeitung wird als Teil des
Produktionsprozesses und nicht als Mischen betrachtet.
8.41 Chargen außerhalb der Spezifikation sollten nicht zum
Zweck der Spezifikationsentsprechung mit anderen Chargen
gemischt werden. Jede einer Mischung hinzugefügte Charge sollte
vor dem Mischen nach einem definierten Prozess hergestellt und
einzeln getestet worden sein sowie nachweislich innerhalb der ent-
sprechenden Spezifikationen liegen.
8.42 Zulässige Mischaktivitäten beinhalten, beschränken sich
jedoch nicht auf:
— das Mischen kleiner Chargen, um die Chargengröße zu vergrö-
ßern;
— das Mischen von Nachläufen (d. h. relativ kleiner Mengen iso-
lierten Materials) aus Chargen desselben Zwischenprodukts
oder Wirkstoffs, um eine einzige Charge zu erzeugen.
8.43 Mischvorgänge sollten ordnungsgemäß kontrolliert und
dokumentiert werden. Die gemischte Charge sollte, wenn nötig,
auf eine Einhaltung der festgelegten Spezifikationen geprüft wer-
den.
8.44 Das Chargenprotokoll des Mischprozesses sollte eine Rück-
verfolgung bis zu den einzelnen Chargen, aus denen die Mischung
besteht, erlauben.
8.45 In Fällen, in denen die physikalischen Eigenschaften des
Wirkstoffs kritisch sind (z. B. Wirkstoffe, die für feste orale Darrei-
chungsformen oder Suspensionen vorgesehen sind), sollten die
Mischvorgänge validiert werden, um die Homogenität der gemisch-
ten Charge zu belegen. Die Validierung sollte eine Prüfung der kri-
tischen Eigenschaften (z. B. Korngrößenverteilung, Schütt- und
Stampfdichte), die vom Mischprozess beeinflusst werden könnten,
einschließen.
8.46 Wenn Mischen die Stabilität beeinträchtigen könnte, sollte
eine Stabilitätsprüfung der endgültigen, gemischten Chargen
durchgeführt werden.
8.47 Das Verfalls- oder das Wiederholungsprüfungsdatum der
gemischten Charge sollte auf dem Herstellungsdatum des ältesten
Nachlaufs bzw. der ältesten Charge in der Mischung basieren.
8.5 Kontaminationskontrolle
8.50 Materialreste können in Folgechargen des gleichen Zwi-
schenprodukts oder Wirkstoffes eingebracht werden, wenn sie adä-
quat kontrolliert werden. Dies schließt beispielsweise Produktreste
an den Wänden eines Mikronisators, eine Schicht feuchter Kristal-
le, die nach dem Entleeren in einer Zentrifugentrommel zurück-
bleiben, und die unvollständige Entfernung von Flüssigkeiten oder
Kristallen aus einem Verarbeitungsgefäß beim Transfer des Materi-
als zum nächsten Prozessschritt ein. Derartige Übertragungen soll-
ten nicht zum Einbringen von Abbauprodukten oder mikrobieller
Kontamination, die das festgelegte Wirkstoff-Verunreinigungspro-
fil beeinträchtigen könnten, führen.
8.51 Produktionsaktivitäten sollten so vollzogen werden, dass
eine Kontamination der Zwischenprodukte oder Wirkstoffe durch
andere Materialien verhindert wird.
8.52 Bei der Handhabung von Wirkstoffen nach der Reinigung
sollten Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Kontamination
ergriffen werden.
Abschnitt 9
Verpackung und Kennzeichnung zur Identifizierung
von Wirkstoffen und Zwischenprodukten
9.1 Allgemeine Anforderungen
9.10 Für die Entgegennahme, Identifikation, Quarantäne, Probe-
nahme, Untersuchung und/oder Prüfung und Freigabe und die
Handhabung von Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterialien
sollten schriftliche Arbeitsanweisungen vorliegen.
9.11 Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterialien sollten fest-
gelegten Spezifikationen entsprechen. Materialien, die Spezifika-
tionen nicht erfüllen, sollten zurückgewiesen werden, um ihre Ver-
wendung für Vorgänge, für die sie ungeeignet sind, zu verhindern.
9.12 Für jede Etiketten- und Packmittellieferung sollten Aufzeich-
nungen über Entgegennahme, Untersuchung oder Prüfungen sowie
den Status (angenommen oder zurückgewiesen) aufbewahrt wer-
den.
9.2 Verpackungsmaterialien
9.20 Behältnisse sollten ausreichenden Schutz gegen Verderb
oder Kontamination des Zwischenprodukts oder Wirkstoffs, die
während des Transports und der empfohlenen Lagerung auftreten
könnten, bieten.
9.21 Behältnisse sollten sauber und, sofern aufgrund der Beschaf-
fenheit des Zwischenprodukts oder Wirkstoffs angezeigt, desinfi-
ziert sein, um ihre Eignung für den beabsichtigten Verwendungs-
zweck sicherzustellen. Derartige Behältnisse sollten sich nicht
reaktiv, additiv oder absorptiv verhalten und dadurch die Qualität
des Zwischenprodukts oder Wirkstoffs über die spezifizierten
Grenzwerte hinaus verändern.
9.22 Werden Behältnisse wiederverwendet, sollten sie gemäß
dokumentierter Verfahren gereinigt und alle vorherigen Etiketten
beseitigt oder unlesbar gemacht werden.
9.3 Vergabe von Etiketten und Kontrolle
9.30 Der Zugang zu den Lagerbereichen für Etiketten sollte auf
autorisiertes Personal beschränkt sein.
9.31 Es sollten Verfahren zum mengenmäßigen Abgleichen der
ausgegebenen, verwendeten und zurückgegebenen Etiketten sowie
zum Bewerten gefundener Diskrepanzen zwischen der Zahl der
etikettierten Behältnisse und der Zahl der ausgegebenen Etiketten
verwendet werden. Derartige Diskrepanzen sollten untersucht
und die Untersuchungen von der (den) Qualitätssicherungsein-
heit(en) genehmigt werden.
9.32 Alle überschüssigen Etiketten, die mit Chargennummern
oder anderen chargenbezogenen Aufdrucken versehen sind, soll-
ten vernichtet werden. Zurückgegebene Etiketten sollten auf-
bewahrt und so gelagert werden, dass Vermischungen verhindert
werden und für die richtige Identifizierung gesorgt ist.
9.33 Überholte und veraltete Etiketten sollten vernichtet werden.
9.34 Druckvorrichtungen, die zum Drucken von Etiketten für Ver-
packungsvorgänge benutzt werden, sollten kontrolliert werden, um
sicherzustellen, dass alle Aufdrucke den Druckvorgaben des Char-
genherstellungsprotokolls entsprechen.
9.35 Bedruckte, für eine bestimmte Charge ausgegebene Etiketten
sollten sorgfältig auf richtige Identität und Übereinstimmung mit
den Spezifikationen im Muster-Herstellungsprotokoll überprüft
werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten dokumentiert
werden.
9.36 Ein bedrucktes Etikett, das repräsentativ für die verwendeten
Etiketten ist, sollte dem Chargenherstellungsprotokoll beigefügt
werden.
9.4 Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgänge
9.40 Es sollten dokumentierte Verfahren vorhanden sein, mit
Hilfe derer sichergestellt werden kann, dass die richtigen Packmit-
tel und Etiketten verwendet werden.
9.41 Die Kennzeichnungsvorgänge sollten so angelegt sein, dass
sie Vermischungen verhindern. Es sollte eine körperliche oder
räumliche Trennung von Vorgängen, an denen andere Zwischen-
produkte oder Wirkstoffe beteiligt sind, erfolgen.
9.42 Etiketten, die für Zwischenprodukt- oder Wirkstoffbehält-
nisse verwendet werden, sollten den Namen oder den Identifikati-
onscode, die Chargennummer des Produkts und, sofern diese
Information für die Sicherstellung der Qualität des Zwischenpro-
dukts oder Wirkstoffs kritisch ist, die Lagerbedingungen anzeigen.
9.43 Soll ein Zwischenprodukt oder Wirkstoff an einen Bereich
weitergegeben werden, der außerhalb der Kontrolle des Material-
managementsystems des Herstellers liegt, sollten der Name und
die Adresse des Herstellers, die Inhaltsmengen, besondere Trans-
portbedingungen sowie gesetzliche Vorgaben ebenfalls auf dem
Etikett angegeben werden. Bei Zwischenprodukten oder Wirkstof-
fen mit einem Verfallsdatum sollte das Verfallsdatum auf dem Eti-
kett und dem Analysenzertifikat angegeben werden. Bei Zwischen-
produkten oder Wirkstoffen mit einem Wiederholungsprüfungs-
datum sollte das Wiederholungsprüfungsdatum auf dem Etikett
und/oder auf dem Analysenzertifikat angegeben werden.
9.44 Verpackungs- und Etikettieranlagen sollten direkt vor
Gebrauch inspiziert werden, um sicherzustellen, dass sämtliche
Materialien, die für den nächsten Verpackungsvorgang nicht benö-
tigt werden, entfernt worden sind. Diese Untersuchung sollte in
den Chargenherstellungsprotokollen, dem Anlagen-Logbuch oder
einem anderen Dokumentationssystem dokumentiert werden.
9.45 Verpackte und etikettierte Zwischenprodukte oder Wirk-
stoffe sollten überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle
Behältnisse und Verpackungen einer Charge das richtige Etikett
tragen. Diese Überprüfung sollte Teil des eigentlichen Ver-
packungsvorgangs sein. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen soll-
ten im Chargenherstellungs- oder -prüfprotokoll festgehalten wer-
den.
9.46 Zwischenprodukt- oder Wirkstoffbehältnisse, die außerhalb
des Kontrollbereichs des Herstellers versandt werden, sollten so
versiegelt sein, dass der Empfänger bei beschädigtem oder fehlen-
dem Siegel vor der Möglichkeit gewarnt wird, dass am Inhalt Ver-
änderungen vorgenommen worden sein könnten.
Abschnitt 10
Lagerung und Vertrieb
10.1 Lagerverfahren
10.10 Es sollten Einrichtungen für die Lagerung aller Materialien
unter geeigneten Bedingungen (z. B. kontrollierter Temperatur
und Feuchtigkeit, sofern notwendig) vorhanden sein. Über diese
Bedingungen sollten Aufzeichnungen geführt werden, wenn sie
für den Erhalt der Materialeigenschaften kritisch sind.
10.11 Besteht kein alternatives System, mit Hilfe dessen eine
unbeabsichtigte oder unbefugte Verwendung von unter Quaran-
täne stehenden, zurückgewiesenen, zurückgesandten oder rück-
gerufenen Materialien verhindert werden kann, sollten für die
vorübergehende Lagerung dieser Materialien so lange separate
Lagerbereiche zugewiesen werden, bis eine Entscheidung über
ihre weitere Verwendung gefallen ist.
10.2 Vertriebsverfahren
10.20 Wirkstoffe und Zwischenprodukte sollten nur zum Vertrieb
an Dritte freigegeben werden, wenn sie zuvor von der (den) Quali-
tätssicherungseinheit(en) freigegeben wurden. Wirkstoffe und
Zwischenprodukte können unter Quarantäne an andere, der Kon-
trolle der Firma unterstehende Bereiche weitergegeben werden,
wenn dies von der (den) Qualitätssicherungseinheit(en) geneh-
migt wurde und angemessene Kontrollmechanismen sowie eine
entsprechende Dokumentation vorhanden sind.
10.21 Wirkstoffe und Zwischenprodukte sollten so transportiert
werden, dass ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird.
10.22 Spezielle Transport- oder Lagerbedingungen für einen
Wirkstoff oder ein Zwischenprodukt sollten auf dem Etikett ange-
geben werden.
10.23 Der Hersteller sollte sicherstellen, dass das mit dem Trans-
port der Wirkstoffe oder Zwischenprodukte beauftragte Unterneh-
men die erforderlichen Transport- und Lagerbedingungen kennt
und sie befolgt.
10.24 Es sollte ein System vorhanden sein, mit Hilfe dessen der
Vertrieb jeder Zwischenprodukt- und/oder Wirkstoffcharge jeder-
zeit nachvollzogen werden kann, um einen Rückruf zu ermögli-
chen.
Abschnitt 11
Laborkontrollen
11.1 Allgemeine Kontrollen
11.10 Der (Den) unabhängigen Qualitäts(sicherungs)einheit(en)
sollten geeignete Laboreinrichtungen zur Verfügung stehen.
11.11 Es sollten dokumentierte Verfahren für die Probenahme,
Prüfung, Freigabe oder Zurückweisung von Materialien sowie die
Aufzeichnung und Lagerung von Labordaten existieren. Laborpro-
tokolle sollten gemäß Nummer 6.6 geführt werden.
11.12 Sämtliche Spezifikationen, Probenahmepläne und Prüfver-
fahren sollten wissenschaftlich fundiert und geeignet sein, um
sicherzustellen, dass die Rohmaterialien, Zwischenprodukte,
Wirkstoffe, Etiketten und Packmaterialien den festgelegten Quali-
täts- und/oder Reinheitsstandards entsprechen. Spezifikationen
und Prüfverfahren sollten mit den in der Anmeldung enthaltenen
übereinstimmen. Zusätzlich zu denen in der Anmeldung können
weitere Spezifikationen vorhanden sein. Spezifikationen, Pro-
benahmepläne und Prüfverfahren, einschließlich deren Änderun-
gen, sollten von der zuständigen Organisationseinheit erstellt und
von der (den) Qualitätssicherungseinheit(en) überprüft und
genehmigt werden.
11.13 Für Wirkstoffe sollten gemäß akzeptierter Standards und im
Einklang mit dem Herstellungsprozess geeignete Spezifikationen
festgelegt werden. Die Spezifikationen sollten eine Kontrolle der
Verunreinigungen (z. B. organische Verunreinigungen, anorgani-
sche Verunreinigungen und Restlösemittel) enthalten. Wenn der
Wirkstoff eine Spezifikation für mikrobiologische Reinheit hat,
sollten geeignete Aktionsgrenzen für die Gesamtkeimzahl und
unzulässige Organismen festgelegt und eingehalten werden. Wenn
der Wirkstoff eine Spezifikation für Endotoxine hat, sollten geeig-
nete Aktionsgrenzen festgelegt und eingehalten werden.
11.14 Laborkontrollen sollten zum Zeitpunkt ihrer Durchführung
dokumentiert werden. Jedes Abweichen von den oben beschriebe-
nen Verfahren sollte dokumentiert und erklärt werden.
11.15 Alle Ergebnisse außerhalb der Spezifikation (OOS) sollten
gemäß einem vorgeschriebenen Verfahren untersucht und doku-
mentiert werden. Dieses Verfahren sollte eine Datenanalyse, eine
Bewertung, ob ein wichtiges Problem besteht, eine Aufgabenvertei-
lung für die Korrekturmaßnahmen und Schlussfolgerungen verlan-
gen. Erneutes Probenziehen und/oder Wiederholungsprüfungen
nach Erhalt von OOS-Ergebnissen sollten gemäß einem dokumen-
tierten Verfahren durchgeführt werden.
11.16 Reagenzien und Standardlösungen sollten nach schriftli-
chen Verfahren hergestellt und etikettiert werden. An analytischen
Reagenzien und Standardlösungen sollte gegebenenfalls ein „Ver-
wendbar bis“-Datum angebracht werden.
11.17 Primäre Referenzstandards sollten, soweit für die Herstel-
lung von Wirkstoffen notwendig, beschafft werden. Die Quelle
jedes primären Referenzstandards sollte dokumentiert werden. Es
sollten Aufzeichnungen über Lagerung und Verwendung jedes pri-
mären Referenzstandards gemäß den Empfehlungen des Lieferan-
ten geführt werden. Primäre Referenzstandards, die aus einer amt-
lich anerkannten Quelle stammen, werden normalerweise ohne
Prüfung verwendet, sofern sie unter Bedingungen gelagert werden,
die den Empfehlungen des Lieferanten entsprechen.
11.18 Wenn ein primärer Referenzstandard aus einer amtlich
anerkannten Quelle nicht erhältlich ist, sollte ein „hauseigener
Primärstandard“ geschaffen werden. Es sollten geeignete Tests
durchgeführt werden, um Identität und Reinheit des primären
Referenzstandards vollständig belegen zu können. Eine angemes-
sene Dokumentation dieser Tests sollte aufbewahrt werden.
11.19 Sekundäre Referenzstandards sollten ordnungsgemäß her-
gestellt, identifiziert, getestet, genehmigt und gelagert werden. Die
Eignung jeder Charge eines sekundären Referenzstandards sollte
vor dem ersten Gebrauch durch Vergleich mit einem primären
Referenzstandard festgestellt werden. Jede Charge eines sekundä-
ren Referenzstandards sollte in periodischen Abständen nach
einem schriftlichen Plan requalifiziert werden.
11.2 Prüfung von Zwischenprodukten und Wirkstoffen
11.20 An jeder Charge eines Zwischenprodukts und Wirkstoffs
sollten geeignete Labortests durchgeführt werden, um die Einhal-
tung der Spezifikationen zu überprüfen.
11.21 Für jeden Wirkstoff sollte normalerweise ein Verunrei-
nigungsprofil erstellt werden, das die vorhandenen identifizierten
und unidentifizierten Verunreinigungen in einer typischen, mit
einem bestimmten kontrollierten Produktionsprozess hergestellten
Charge beschreibt. Das Verunreinigungsprofil sollte die Identität
oder eine qualitativ-analytische Kennzeichnung (z. B. Retentions-
zeit), den Bereich jeder beobachteten Verunreinigung und eine
Klassifizierung jeder identifizierten Verunreinigung (z. B. anorga-
nisch, organisch, Lösungsmittel) beinhalten. Das Verunreinigungs-
profil hängt normalerweise vom jeweiligen Herstellungsprozess
und der Herkunft des Wirkstoffs ab. Verunreinigungsprofile sind
für Wirkstoffe pflanzlichen Ursprungs oder aus tierischem Gewebe
im Normalfall nicht erforderlich. Gesichtspunkte zur Biotechnolo-
gie werden in der ICH-Leitlinie Q6B behandelt.
11.22 Das Verunreinigungsprofil sollte in geeigneten Abständen
mit dem Verunreinigungsprofil im Zulassungsantrag oder mit his-
torischen Daten verglichen werden, um Veränderungen am Wirk-
stoff, die aus Modifikationen der Ausgangsmaterialien, der Geräte-
parameter oder des Produktionsprozesses resultieren, festzustel-
len.
11.23 Ist eine bestimmte mikrobielle Qualität spezifiziert, sollten
entsprechende mikrobiologische Tests an jeder Charge eines Zwi-
schenprodukts und Wirkstoffs durchgeführt werden.
11.3 Validierung von Prüfverfahren — vgl. Abschnitt 12
11.4 Analysenzertifikate
11.40 Für jede Zwischenprodukt- oder Wirkstoffcharge sollte auf
Anfrage ein authentisches Analysenzertifikat ausgestellt werden.
11.41 Informationen zum Namen des Zwischenprodukts oder
Wirkstoffs gegebenenfalls einschließlich seiner (Güte-)Klasse, der
Chargennummer und des Freigabedatums sollten auf dem Ana-
lysenzertifikat angegeben werden. Bei Zwischenprodukten oder
Wirkstoffen mit einem Verfallsdatum sollte das Verfallsdatum auf
dem Etikett und dem Analysenzertifikat angegeben werden. Bei
Zwischenprodukten oder Wirkstoffen mit einem Wiederholungs-
prüfungsdatum sollte dieses Datum auf dem Etikett und/oder dem
Analysenzertifikat angegeben sein.
11.42 Das Zertifikat sollte alle gemäß Arzneibuch- oder Kunden-
anforderungen durchgeführten Tests einschließlich der Akzep-
tanzgrenzen und der erhaltenen numerischen Ergebnisse (falls die
Testergebnisse numerischer Art sind) auflisten.
11.43 Zertifikate sollten datiert und von autorisiertem Personal
der Qualitätssicherungseinheit(en) unterschrieben sein sowie den
Namen, die Adresse und die Telefonnummer des Originalherstel-
lers enthalten. Wird die Analyse von einem umverpackenden oder
aufarbeitenden Unternehmen durchgeführt, sollte das Analysen-
zertifikat den Namen, die Adresse und die Telefonnummer dieses
Unternehmens und einen Verweis auf den Namen des Originalher-
stellers enthalten.
11.44 Werden von oder im Namen eines umverpackenden/auf-
arbeitenden Unternehmens, Vertreters oder Händlers neue Zertifi-
kate ausgestellt, sollten diese Zertifikate den Namen, die Adresse
und die Telefonnummer des Labors, das die Analyse vornahm,
anzeigen. Sie sollten außerdem einen Verweis auf Namen und
Adresse des Originalherstellers und auf das Originalchargenzertifi-
kat, dessen Kopie beigefügt sein sollte, enthalten.
11.5 Stabilitätsprüfung von Wirkstoffen
11.50 Für die Überwachung der Stabilitätseigenschaften von
Wirkstoffen sollte ein dokumentiertes, kontinuierliches Testpro-
gramm entwickelt werden, dessen Ergebnisse für die Bestätigung
geeigneter Lagerbedingungen und Wiederholungsprüfungs- oder
Verfallsdaten verwendet werden sollten.
11.51 Die bei der Stabilitätsprüfung verwendeten Prüfverfahren
sollten validiert sein und Hinweise auf die Stabilität geben.
11.52 Stabilitätsproben sollten in Behältnissen gelagert werden,
die den Marktbehältnissen nachempfunden sind. Wenn ein Wirk-
stoff zum Beispiel in Beuteln in Fibertrommeln vermarktet wird,
können die Stabilitätsproben in Beuteln aus dem gleichen Material
und in kleineren Trommeln mit einer ähnlichen oder identischen
Materialzusammensetzung wie die vermarkteten Trommeln ver-
packt werden.
11.53 Im Regelfall sollten die ersten drei Chargen aus kommer-
zieller Produktion dem Stabilitätsmonitoringprogramm unterzogen
werden, um das Wiederholungsprüfungs- oder Verfallsdatum zu
bestätigen. Wenn jedoch Daten aus vorherigen Untersuchungen
zeigen, dass man erwarten kann, dass der Wirkstoff mindestens
zwei Jahre stabil ist, können weniger als drei Chargen verwendet
werden.
11.54 Im Anschluss daran sollte mindestens eine Charge des her-
gestellten Wirkstoffs pro Jahr (außer wenn in diesem Jahr keine
Charge produziert wird) in das Stabilitätsmonitoringprogramm
einbezogen und mindestens einmal jährlich getestet werden, um
die Stabilität zu bestätigen.
11.55 Bei Wirkstoffen mit kurzer Haltbarkeitsdauer sollten häufi-
gere Tests durchgeführt werden. Zum Beispiel sollten bei biotech-
nologischen/biologischen und anderen Wirkstoffen mit einer Halt-
barkeitsdauer von einem Jahr oder darunter in den ersten drei
Monaten monatlich und danach alle drei Monate Stabilitätsproben
gezogen und getestet werden. Existieren Daten, die bestätigen, dass
die Stabilität des Wirkstoffs nicht gefährdet ist, kann ein Verzicht
auf bestimmte Testintervalle (z. B. 9-Monats-Tests) in Betracht
gezogen werden.
11.56 Erforderlichenfalls sollten die Stabilitätslagerungsbedin-
gungen der ICH-Stabilitätsleitlinie entsprechen.
11.6 Festlegen von Verfalls- und Wiederholungstestdaten
11.60 Wenn beabsichtigt ist, ein Zwischenprodukt aus dem Kon-
trollbereich des Materialmanagementsystems des Herstellers abzu-
geben und ihm ein Verfalls- oder Retestdatum zugeordnet ist, soll-
ten unterstützende Stabilitätsinformationen vorhanden sein (z. B.
veröffentlichte Daten, Testergebnisse).
11.61 Ein Wirkstoffverfalls- oder Retestdatum sollte auf einer
Bewertung von aus Stabilitätsuntersuchungen erhaltenen Daten
basieren. Es ist allgemeine Praxis, ein Wiederholungsprüfungs-
datum zu verwenden und kein Verfallsdatum.
11.62 Vorläufige Verfalls- oder Retestdaten für Wirkstoffe können
auf Pilotchargengrößen basieren, sofern (1) die Pilotchargen mit
Hilfe einer Herstellungsmethode und einem Verfahren produziert
werden, die den endgültigen, bei der Fertigung im Produktions-
maßstab verwendeten Prozess simulieren und (2) die Qualität des
Wirkstoffs vergleichbar ist mit dem im Produktionsmaßstab herzu-
stellenden Material.
11.63 Zum Zweck einer Wiederholungsprüfung sollte eine reprä-
sentative Probe gezogen werden.
11.7 Rückhalte-/Rückstellmuster
11.70 Die Verpackung und Lagerung von Rückhalte-/Rückstell-
mustern dient einer potenziellen zukünftigen Bewertung der Qua-
lität von Wirkstoffchargen und nichtzukünftigen Stabilitätstests.
11.71 Von jeder Wirkstoffcharge sollten ordnungsgemäß gekenn-
zeichnete Rückhalte-/Rückstellmuster ein Jahr über das vom Her-
steller zugewiesene Verfallsdatum der Charge oder drei Jahre über
den Vertrieb der Charge hinaus aufbewahrt werden, je nachdem,
welcher Zeitraum länger ist. Bei Wirkstoffen mit Wiederholungs-
prüfungsdaten sollten ähnliche Rückstellmuster bis drei Jahre
nach dem vollständigen Vertrieb der Charge durch den Hersteller
aufbewahrt werden.
11.72 Das Rückhalte-/Rückstellmuster sollte im gleichen Ver-
packungssystem, in dem der Wirkstoff gelagert wird, oder in einem
äquivalenten oder besser schützenden als dem vermarkteten Ver-
packungssystem gelagert werden. Es sollten ausreichende Mengen
zurückgestellt werden, um mindestens zwei Vollanalysen gemäß
Arzneibuch oder, wenn keine Arzneibuchmonographie existiert,
zwei Vollanalysen nach der Spezifikation durchführen zu können.
Abschnitt 12
Validierung
12.1 Validierungspolitik
12.10 Die Politik, die Absichten und das Vorgehen einer Firma im
Bereich Validierung, einschließlich der Validierung von Produkti-
onsprozessen, Reinigungsverfahren, Analysenmethoden, Inpro-
zesskontroll-Testverfahren, computergestützter Systeme und der
für die Entwicklung, Überprüfung, Genehmigung und Dokumenta-
tion jeder Validierungsphase verantwortlichen Personen, sollten
dokumentiert werden.
12.11 Kritische Parameter/Eigenschaften sollten im Regelfall
während der Entwicklungsphase oder auf der Grundlage histori-
scher Daten festgestellt und die für einen reproduzierbaren Betrieb
benötigten Bereiche definiert werden. Dies sollte folgende Punkte
einschließen:
— eine Definition des Wirkstoffs hinsichtlich seiner kritischen Pro-
dukteigenschaften;
— eine Identifikation der Prozessparameter, die die kritischen Qua-
litätseigenschaften des Wirkstoffs beeinflussen könnten;
— eine Bestimmung der Bandbreite für jeden kritischen Prozess-
parameter, der erwartungsgemäß bei routinemäßiger Herstel-
lung und Prozesskontrolle verwendet wird.
12.12 Die Validierung sollte auf die Vorgänge ausgedehnt werden,
die als kritisch für die Qualität und die Reinheit des Wirkstoffs
eingestuft wurden.
12.2 Validierungsdokumentation
12.20 Es sollte ein schriftlicher Validierungsplan entwickelt wer-
den, aus dem hervorgeht, wie die Validierung eines bestimmten
Prozesses durchzuführen ist. Der Plan sollte von der (den) Quali-
täts(sicherungs)einheit(en) sowie anderen beauftragten Einheiten
überprüft und genehmigt werden.
12.21 Der Validierungsplan sollte sowohl kritische Prozess-
schritte und Akzeptanzkriterien als auch die Art der durchzufüh-
renden Validierung (z. B. retrospektiv, prospektiv, begleitend) und
die Zahl der Prozessläufe spezifizieren.
12.22 Es sollte ein Validierungsbericht mit Querverweisen auf
den Validierungsplan erstellt werden, der die Ergebnisse der Vali-
dierung zusammenfasst, Abweichungen kommentiert und die
erforderlichen Schlussfolgerungen zieht, einschließlich Ände-
rungsvorschlägen zum Beheben von Mängeln.
12.23 Änderungen am Validierungsplan sollten mit entsprechen-
der Begründung dokumentiert werden.
12.3 Qualifizierung
12.30 Bevor mit Prozessvalidierungsaktivitäten begonnen wird,
sollte eine ordnungsgemäße Qualifizierung der kritischen Ausrüs-
tung und der Hilfseinrichtungen abgeschlossen sein. Bei einer
Qualifizierung werden im Regelfall die folgenden Schritte einzeln
oder gemeinsam durchlaufen:
— Designqualifizierung (DQ): dokumentierte Verifizierung, dass
das für Anlagen, Ausrüstung oder Systeme vorgeschlagene
Design für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.
— Installationsqualifizierung (IQ): dokumentierte Verifizierung,
dass die Ausrüstung oder Systeme, so wie sie installiert sind
oder modifiziert wurden, mit dem genehmigten Design, den
Empfehlungen des Herstellers und/oder den Nutzeranforderun-
gen übereinstimmen.
— Funktionsqualifizierung (OQ): dokumentierte Verifizierung,
dass die Ausrüstung oder Systeme, so wie sie installiert sind
oder modifiziert wurden, im Rahmen der vorgesehenen Operati-
onsbereiche nach Plan funktionieren.
— Verfahrensqualifizierung (PQ): dokumentierte Verifizierung,
dass die Ausrüstung und die Hilfseinrichtungen, so wie sie mit-
einander verbunden sind, effektiv und reproduzierbar auf der
Grundlage von genehmigten Prozessmethoden und -spezifika-
tionen funktionieren.
12.4 Vorgehensweisen bei der Prozessvalidierung
12.40 Prozessvalidierung (PV) ist der dokumentierte Nachweis,
dass der Prozess, wenn er innerhalb etablierter Parameter abläuft,
effektiv und reproduzierbar ein Zwischenprodukt oder einen Wirk-
stoff hervorbringen kann, das/der die im voraus festgelegten Spezi-
fikationen und Qualitätseigenschaften erfüllt.
12.41 Es gibt drei Ansätze für die Validierung. Die prospektive
Validierung ist der bevorzugte Weg, aber es gibt Ausnahmefälle, in
denen die anderen beiden Ansätze gewählt werden können. Die
Ansätze und ihre Anwendbarkeit sind unten aufgeführt.
12.42 Eine prospektive Validierung sollte im Regelfall für alle
Wirkstoffprozesse, wie in Nummer 12.12 bestimmt, durchgeführt
werden. Die an einem Wirkstoffprozess durchgeführte Validierung
sollte abgeschlossen sein, bevor das aus diesem Wirkstoff her-
gestellte Fertigarzneimittel in den Handel gelangt.
12.43 Eine begleitende Validierung kann vorgenommen werden,
wenn keine Daten aus wiederholten Produktionsansätzen zur Ver-
fügung stehen, weil nur eine begrenzte Zahl von Wirkstoffchargen
produziert wurde, Wirkstoffchargen selten hergestellt werden oder
Wirkstoffchargen mit Hilfe eines validierten Prozesses, der modifi-
ziert wurde, hergestellt werden. Auf der Grundlage sorgfältiger
Überwachung und Prüfung der Wirkstoffchargen können diese vor
Abschluss einer begleitenden Validierung freigegeben und für Fer-
tigarzneimittel für den Vertrieb verwendet werden.
12.44 Eine Ausnahme kann gemacht werden für die retrospektive
Validierung bewährter Prozesse, die ohne signifikante Änderung
der Wirkstoffqualität aufgrund von Änderungen bei Rohmateria-
lien, Ausrüstung, Systemen, Anlagen oder dem Produktionspro-
zess abliefen. Diese Vorgehensweise kann zum Zuge kommen,
wenn:
(1) die kritischen Qualitätseigenschaften und Prozessparameter
identifiziert wurden;
(2) geeignete Inprozess-Akzeptanzkriterien und -kontrollen fest-
gelegt wurden;
(3) kein signifikantes Prozess-/Produktversagen nachzuweisen
ist, ausgenommen Bedienungsfehler oder Ausrüstungsver-
sagen, das nicht mit der Eignung der Ausrüstung zusammen-
hängt;
(4) für die bekannten Wirkstoffe Verunreinigungsprofile erstellt
wurden.
12.45 Die für die retrospektive Validierung ausgewählten Chargen
sollten repräsentativ für alle im Überprüfungszeitraum hergestell-
ten Chargen sein, einschließlich derer, die die Spezifikationen
nicht erfüllten. Ihre Zahl sollte ausreichen, um die Beständigkeit
des Prozesses nachzuweisen. Rückstellmuster können geprüft wer-
den, um Daten für eine retrospektive Validierung des Prozesses zu
erhalten.
12.5 Prozessvalidierungsprogramm
12.50 Die Anzahl der Prozessläufe für eine Validierung sollte von
der Komplexität des Prozesses oder dem Umfang der geplanten
Prozessänderung abhängen. Für die prospektive und die beglei-
tende Validierung sollten als Richtwert drei aufeinanderfolgende,
erfolgreiche Produktionschargen verwendet werden. Es gibt jedoch
Situationen, in denen zusätzliche Prozessläufe gerechtfertigt sind,
um die Beständigkeit des Prozesses zu belegen (z. B. komplexe
Wirkstoffprozesse oder solche mit verzögerter Fertigstellung). Für
die retrospektive Validierung sollten im Regelfall Daten von zehn
bis dreißig aufeinanderfolgenden Chargen untersucht werden, um
die Beständigkeit eines Prozesses festzustellen, jedoch können bei
entsprechender Begründung weniger Chargen überprüft werden.
12.51 Die kritischen Prozessparameter sollten während der Pro-
zessvalidierungsstudien kontrolliert und überwacht werden. Pro-
zessparameter ohne Beziehung zur Qualität, wie z. B. Variablen,
die kontrolliert werden, um den Energieverbrauch und den Einsatz
der Ausrüstung zu minimieren, brauchen bei der Prozessvalidie-
rung nicht berücksichtigt zu werden.
12.52 Die Prozessvalidierung sollte bestätigen, dass das Verunrei-
nigungsprofil jedes Wirkstoffs innerhalb der spezifizierten Gren-
zen liegt. Das Verunreinigungsprofil sollte vergleichbar oder besser
sein als historische Daten und gegebenenfalls das während der
Prozessentwicklung erstellte Profil oder das Profil von Chargen,
die für zentrale klinische oder toxikologische Studien verwendet
wurden.
12.6 Periodische Überprüfung validierter Systeme
12.60 Systeme und Prozesse sollten regelmäßig bewertet werden,
um zu verifizieren, dass sie weiterhin in validem Zustand operie-
ren. Sind am System oder Prozess keine größeren Veränderungen
vorgenommen worden und eine Qualitätsüberprüfung bestätigt,
dass das System oder der Prozess beständig ein innerhalb seiner
Spezifikationen liegendes Material hervorbringt, besteht normaler-
weise keine Notwendigkeit zur Revalidierung.
12.7 Reinigungsvalidierung
12.70 Reinigungsverfahren sollten im Regelfall validiert werden.
Allgemein sollte die Reinigungsvalidierung sich auf Situationen
oder Prozessschritte richten, bei denen Kontamination oder Materi-
alübertragung das größte Risiko für die Wirkstoffqualität darstel-
len. In den frühen Phasen der Produktion mag es zum Beispiel
unnötig sein, Reinigungsverfahren für die Ausrüstung zu validie-
ren, wenn Rückstände durch die nachfolgenden Reinigungsschritte
beseitigt werden.
12.71 Die Validierung von Reinigungsverfahren sollte die Art, wie
die Ausrüstung tatsächlich eingesetzt wird, widerspiegeln. Wenn
verschiedene Wirkstoffe oder Zwischenprodukte in derselben Aus-
rüstung hergestellt werden und diese Ausrüstung mit demselben
Verfahren gereinigt wird, kann ein repräsentatives Zwischenpro-
dukt oder ein derartiger Wirkstoff für die Reinigungsvalidierung
ausgewählt werden. Diese Auswahl sollte auf der Löslichkeit und
der Schwierigkeit der Reinigung basieren sowie auf der Berech-
nung von Rückstandsgrenzen auf der Grundlage von Wirksamkeit,
Toxizität und Stabilität.
12.72 Der Reinigungsvalidierungsplan sollte die zu reinigende
Ausrüstung, Verfahren, Materialien, zulässige Reinigungsgrade,
die zu überwachenden und zu kontrollierenden Parameter und die
Analysenmethoden beschreiben. Der Plan sollte weiterhin ange-
ben, welche Art von Proben auf welche Weise zu entnehmen und
wie sie zu etikettieren sind.
12.73 Die Probenahme sollte je nach Gegebenheit Wischen, Spü-
len oder alternative Methoden (z. B. direkte Extraktion) umfassen,
um sowohl unlösliche als auch lösliche Rückstände nachweisen
zu können. Die verwendeten Probenahmemethoden sollten eine
quantitative Bestimmung der nach der Reinigung auf den Ausrüs-
tungsoberflächen verbleibenden Rückstandsmengen zulassen.
Wischtests sind mitunter unpraktikabel, wenn die mit dem Pro-
dukt in Kontakt kommenden Oberflächen aufgrund des Ausrüs-
tungsdesigns und/oder prozessbedingter Einschränkungen schwer
zugänglich sind (z. B. Innenflächen von Schläuchen, Transportlei-
tungen, Reaktionsgefäße mit kleinen Öffnungen oder Behälter für
toxisches Material sowie kleine, komplizierte Ausrüstungsgegen-
stände wie Mikronisatoren und Hochdruckhomogenisatoren).
12.74 Es sollten validierte Analysenmethoden, die empfindlich
genug sind, Rückstände oder Kontaminanten nachzuweisen, ver-
wendet werden. Die Nachweisgrenze für jede Analysenmethode
sollte ausreichend empfindlich sein, um das festgelegte zulässige
Rückstands- oder Kontaminationsniveau zu detektieren. Der mit
der Methode erreichbare Wiederfindungsgrad sollte festgelegt wer-
den. Rückstandsgrenzen sollten praktikabel, erreichbar und verifi-
zierbar sein und den schädlichsten Rückstand als Grundlage
haben. Grenzwerte können auf der Grundlage der geringsten
bekannten pharmakologischen, toxikologischen oder physiologi-
schen Aktivität des Wirkstoffs oder seines schädlichsten Bestand-
teils festgelegt werden.
12.75 Bei Prozessen, bei denen die Gesamtkeimzahl oder Endoto-
xine im Wirkstoff vermindert werden müssen, oder bei Prozessen,
bei denen eine derartige Kontamination von Bedeutung sein
könnte (z. B. nichtsterile Wirkstoffe, die für die Herstellung steriler
Produkte verwendet werden), sollten Untersuchungen zur Ausrüs-
tungsreinigung/-desinfektion eine mögliche mikrobiologische oder
Endotoxinkontamination ansprechen.
12.76 Reinigungsverfahren sollten nach der Validierung in geeig-
neten Zeitabständen überwacht werden, um sicherzustellen, dass
sie auch während der Routineproduktion wirksam sind. Die Rein-
heit der Ausrüstung kann durch analytische Tests und, wenn mög-
lich, visuelle Überprüfung überwacht werden. Mittels Sichtprü-
fung kann es möglich sein, eine grobe Kontamination in einem
kleinen Bereich, die durch Probenziehen und/oder Analyse sonst
unentdeckt bleiben würde, zu entdecken.
12.8 Validierung von Prüfverfahren
12.80 Analysenmethoden sollten validiert sein, es sei denn die
verwendete Methode ist Teil der relevanten Pharmakopöe oder
eines anderen anerkannten Standard-Referenzwerks. Die Eignung
aller verwendeten Testmethoden sollte dennoch unter den tatsäch-
lichen Einsatzbedingungen verifiziert und dokumentiert werden.
12.81 Bei der Methodenvalidierung sollten Merkmale einbezogen
werden, die in den ICH-Leitlinien analytischer Validierung von
Prüfmethoden beschrieben sind. Das Ausmaß der analytischen
Validierung sollte den Zweck der Analyse und das Stadium des
Wirkstoffherstellungsprozesses widerspiegeln.
12.82 Bevor mit der Validierung von Analysenmethoden begon-
nen wird, sollte die ordnungsgemäße Qualifizierung der Prüfaus-
rüstung betrachtet werden.
12.83 Über jede Änderung einer validierten Analysenmethode
sollten vollständige Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Diese
Aufzeichnungen sollten den Grund für die Änderung und geeig-
nete Daten beinhalten, die belegen, dass mit der geänderten
Methode ebenso genaue und verlässliche Ergebnisse erhalten wer-
den wie mit der herkömmlichen Methode.
Abschnitt 13
Änderungskontrolle (Change Control)
13.10 Es sollte ein formales Änderungskontrollsystem zur Bewer-
tung aller Änderungen, die Einfluss auf die Produktion und die
Kontrolle eines Zwischenprodukts oder Wirkstoffs haben könnten,
geschaffen werden.
13.11 In schriftlichen Arbeitsanweisungen sollten die Identifikati-
on, Dokumentation, die ordnungsgemäße Überprüfung und die
Genehmigung von Änderungen bei Rohmaterialien, Spezifikatio-
nen, Analysenmethoden, Anlagen, unterstützenden Systemen,
Ausrüstung (einschließlich Computer-Hardware), Verarbeitungs-
schritten, Etikettier- und Verpackungsmaterialien und Computer-
Software beschrieben sein.
13.12 Alle Vorschläge für GMP-relevante Änderungen sollten von
den verantwortlichen organisatorischen Einheiten schriftlich for-
muliert, überprüft und genehmigt und von der/den Qualitätssiche-
rungseinheit(en) überprüft und genehmigt werden.
13.13 Die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Ände-
rung auf die Qualität des Zwischenprodukts oder Wirkstoffs sollte
bewertet werden. Ein Klassifizierungsverfahren kann dabei helfen,
den Grad des Prüfens, der Validierung und der Dokumentation
festzustellen, der notwendig ist, um Änderungen an einem vali-
dierten Prozess zu rechtfertigen. Änderungen können in Abhängig-
keit von Art und Ausmaß der Änderungen sowie den Auswirkun-
gen, die sie auf den Prozess haben können, klassifiziert werden
(z. B. als geringfügig oder größer). Mit Hilfe einer wissenschaftli-
chen Beurteilung sollte bestimmt werden, welche zusätzlichen
Prüf- und Validierungsmaßnahmen geeignet sind, um eine Ände-
rung an einem validierten Prozess zu rechtfertigen.
13.14 Bei der Umsetzung genehmigter Änderungen sollten Maß-
nahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass alle von den
Änderungen betroffenen Dokumente überarbeitet werden.
13.15 Nachdem eine Änderung umgesetzt wurde, sollte eine
Bewertung der ersten nach der Änderung produzierten oder getes-
teten Chargen vorgenommen werden.
13.16 Die potenziellen Auswirkungen kritischer Änderungen auf
festgelegte Wiederholungsprüfungs- oder Verfallsdaten sollten
bewertet werden. Wenn nötig, können Proben des mit dem modifi-
zierten Prozess hergestellten Zwischenprodukts oder Wirkstoffs
einem beschleunigten Stabilitätsprogramm unterzogen und/oder
in das Stabilitätsmonitoringprogramm aufgenommen werden.
13.17 Die aktuellen Hersteller von Darreichungsformen sollten
über Änderungen von festgelegten Produktions- und Prozesskon-
trollverfahren, die Auswirkungen auf die Wirkstoffqualität haben
können, informiert werden.
Abschnitt 14
Zurückweisung und Wiederverwendung von Materialien
14.1 Zurückweisung
14.10 Zwischenprodukte und Wirkstoffe, die festgelegte Spezifi-
kationen nicht erfüllen, sollten als solche ausgewiesen und unter
Quarantäne gestellt werden. Diese Zwischenprodukte oder Wirk-
stoffe können wie nachstehend beschrieben aufgearbeitet oder
umgearbeitet werden. Die endgültige Verfügung über zurückgewie-
sene Materialien sollte dokumentiert werden.
14.2 Aufarbeitung (reprocessing)
14.20 Ein Zwischenprodukt oder einen Wirkstoff, einschließlich
eines solchen, das/der den Standards oder Spezifikationen nicht
entspricht, wieder in den Prozess zurückzuführen und eine Auf-
arbeitung vorzunehmen durch Wiederholung eines Kristalli-
sationsschrittes oder anderer geeigneter chemischer oder phy-
sikalischer Manipulationsschritte (z. B. Destillation, Filtration,
Chromatographie, Mahlen), die Teil des festgelegten Herstellungs-
prozesses sind, wird generell als zulässig angesehen. Wird eine
derartige Aufarbeitung jedoch bei einer Mehrzahl der Chargen
angewandt, sollte sie zum Bestandteil des standardmäßigen Her-
stellungsprozesses gemacht werden.
14.21 Die Fortführung eines Prozessschrittes, nachdem ein Inpro-
zesskontrolltest gezeigt hat, dass der Schritt unfertig ist, wird als
Teil des normalen Prozesses betrachtet. Dies wird nicht als Auf-
arbeitung bezeichnet.
14.22 Das Wiedereinführen von nicht umgesetztem Material in
einen Prozess und die Wiederholung einer chemischen Reaktion
werden als Aufarbeitung bezeichnet, wenn sie nicht Teil eines fest-
gelegten Prozesses sind. Dieser Aufarbeitung sollte eine sorgfältige
Bewertung vorausgehen, um sicherzustellen, dass die Qualität des
Zwischenprodukts oder Wirkstoffs durch die mögliche Bildung
von Nebenprodukten und überreagierten Materialien nicht beein-
trächtigt wird.
14.3 Umarbeitung (reworking)
14.30 Bevor die Entscheidung getroffen wird, Chargen, die den
festgelegten Standards oder Spezifikationen nicht entsprechen,
umzuarbeiten, sollten die Gründe für eine solche Abweichung
untersucht werden.
14.31 Umgearbeitete Chargen sollten einer angemessenen Bewer-
tung, Prüfung, wenn nötig Stabilitätsprüfung und Dokumentation
unterzogen werden, um aufzuzeigen, dass das umgearbeitete Pro-
dukt mit dem im Originalprozess hergestellten Produkt qualitativ
gleichwertig ist. Eine begleitende Validierung ist oftmals die ange-
messene Vorgehensweise für Umarbeitungsverfahren. Dies erlaubt,
dass ein Protokoll (Plan) das Umarbeitungsverfahren, die Art der
Ausführung und die erwarteten Ergebnisse festlegt. Wenn nur eine
Charge umgearbeitet werden soll, kann ein Bericht geschrieben
und die Charge freigegeben werden, sobald sie als akzeptabel ein-
gestuft wurde.
14.32 Die Verfahren sollten einen Vergleich der Verunreinigungs-
profile der umgearbeiteten Chargen mit Chargen, die mit dem her-
kömmlichen Prozess hergestellt wurden, vorsehen. Sind routine-
mäßige Analysenmethoden zur Charakterisierung der umgearbeite-
ten Charge ungeeignet, sollten zusätzliche Methoden eingesetzt
werden.
14.4 Rückgewinnung von Materialien und Lösungsmitteln
14.40 Die Rückgewinnung von Reaktanden, Zwischenprodukten
oder Wirkstoffen (z. B. aus Mutterlauge oder Filtraten) wird unter
der Voraussetzung als zulässig betrachtet, dass es für die Rück-
gewinnung genehmigte Verfahren gibt und die rückgewonnenen
Materialien Spezifikationen erfüllen, die für ihren beabsichtigten
Einsatz geeignet sind.
14.41 Lösungsmittel können rückgewonnen und im gleichen oder
in anderen Prozessen wiederverwendet werden, wenn die Rück-
gewinnungsmethode kontrolliert und überwacht wird, um sicher-
zustellen, dass die Lösungsmittel entsprechende Standards erfül-
len, bevor sie wiederverwendet oder mit anderen genehmigten
Materialien gemischt werden.
14.42 Frische und rückgewonnene Lösungsmittel und Reagenzien
können vereinigt werden, wenn durch adäquate Prüfung ihre Eig-
nung für alle Herstellungsprozesse, in denen sie evtl. verwendet
werden, festgestellt worden ist.
14.43 Der Einsatz rückgewonnener Lösungsmittel, Mutterlaugen
und anderer rückgewonnener Materialien sollte ordnungsgemäß
dokumentiert werden.
14.5 Rückgaben
14.50 Zurückgesandte Zwischenprodukte oder Wirkstoffe sollten
als solche ausgewiesen und unter Quarantäne gestellt werden.
14.51 Wenn die Bedingungen, unter denen zurückgesandte Zwi-
schenprodukte oder Wirkstoffe vor oder während der Rückkehr
gelagert oder transportiert wurden oder wenn der Zustand ihrer
Behälter Zweifel über ihre Qualität aufkommen lassen, sollten die
zurückgegebenen Zwischenprodukte oder Wirkstoffe je nach
Umstand aufgearbeitet, umgearbeitet oder vernichtet werden.
14.52 Es sollten Aufzeichnungen über zurückgesandte Zwischen-
produkte oder Wirkstoffe geführt werden. Die Dokumentation
sollte bei jeder Rückgabe Folgendes beinhalten:
— Name und Adresse des Warenempfängers;
— Zwischenprodukt oder Wirkstoff, Chargennummer und zurück-
gesandte Menge;
— Grund der Rückgabe;
— Verwendung oder Entsorgung des zurückgesandten Zwischen-
produkts oder Wirkstoffs.
Abschnitt 15
Beanstandungen und Rückrufe
15.10 Alle qualitätsbezogenen Beanstandungen, ganz gleich ob
sie in mündlicher oder schriftlicher Form eingehen, sollten gemäß
einem schriftlichen Verfahren dokumentiert und untersucht wer-
den.
15.11 Beanstandungsprotokolle sollten Folgendes umfassen:
— Name und Adresse des Beanstandenden;
— Name (und falls zutreffend Titel) und Telefonnummer der Per-
son, die die Beanstandung einreicht;
— Art der Beanstandung (einschließlich Name und Chargennum-
mer des Wirkstoffs);
— Eingangsdatum der Beanstandung;
— zunächst ergriffene Maßnahmen (einschließlich Datum und
Nennung der Person, die die Maßnahmen ergreift);
— ergriffene Folgemaßnahmen;
— an den Beanstandenden übermittelte Antwort (einschließlich
des Absendedatums der Antwort);
— eine abschließende Entscheidung über die Zwischenprodukt-
oder Wirkstoffcharge oder -partie.
15.12 Die Aufzeichnungen zu Beanstandungen sollten auf-
bewahrt werden, um Trends, produktbezogene Häufigkeit und
Schwere der Beanstandung mit dem Ziel bewerten zu können,
zusätzliche und, falls nötig, sofortige Korrekturmaßnahmen zu
ergreifen.
15.13 Es sollte schriftliche Anweisungen geben, die die Voraus-
setzungen beschreiben, unter denen ein Rückruf eines Zwischen-
produkts oder Wirkstoffs in Betracht zu ziehen ist.
15.14 Das Rückrufverfahren sollte darlegen, wer an der Bewer-
tung der Informationen beteiligt sein sollte, wie ein Rückruf in die
Wege geleitet werden sollte, wer über einen Rückruf informiert
werden sollte und wie das zurückgerufene Material behandelt wer-
den sollte.
15.15 Im Falle einer schwerwiegenden oder möglicherweise
lebensbedrohlichen Situation sollten die lokalen, nationalen und/
oder internationalen Behörden informiert und ihr Rat gesucht wer-
den.
Abschnitt 16
Lohnhersteller (einschließlich Labors)
16.10 Alle Lohnhersteller (einschließlich Labors) sollten die im
vorliegenden Leitfaden beschriebene Gute Herstellungspraxis ein-
halten. Es sollte besondere Aufmerksamkeit darauf verwandt wer-
den, eine Kreuzkontamination zu verhindern und Rückverfolgbar-
keit zu gewährleisten.
16.11 Lohnhersteller (einschließlich Labors) sollten vom Auftrag-
geber bewertet werden, um eine GMP-Compliance der spezi-
fischen, am Vertragsort ausgeführten Aktivitäten zu gewährleisten.
16.12 Es sollte einen schriftlichen und genehmigten Vertrag oder
ein formales Abkommen zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer geben, der/das die GMP-Verantwortlichkeiten
jeder Vertragspartei einschließlich der Qualitätsmaßnahmen im
Detail festlegt.
16.13 Der Vertrag sollte dem Auftraggeber erlauben, die Anlagen
des Auftragnehmers auf GMP-Entsprechung zu auditieren.
16.14 Ist eine Untervergabe von Aufträgen erlaubt, sollte der Auf-
tragnehmer ohne die vorherige Bewertung und Genehmigung der
Vereinbarung durch den Auftraggeber keine ihm im Rahmen des
Vertrags anvertrauten Arbeiten an einen Dritten abgeben.
16.15 Herstellungs- und Laborprotokolle sollten dort aufbewahrt
werden, wo die Tätigkeiten durchgeführt werden, und leicht ver-
fügbar sein.
16.16 Änderungen an Prozess, Ausrüstung, Prüfmethoden, Spezi-
fikationen oder anderen Vertragsvereinbarungen sollten nur vor-
genommen werden, wenn der Auftraggeber hierüber informiert ist
und derartige Änderungen genehmigt.
Abschnitt 17
Vertreter, Makler, Händler, Großhändler,
Umverpacker und Umetikettierer
17.1 Anwendbarkeit
17.10 Dieser Abschnitt bezieht sich auf jede nicht mit dem Origi-
nalhersteller identische Partei, die mit Wirkstoffen oder Zwischen-
produkten handelt und/oder diese in Besitz nimmt, umverpackt,
umetikettiert, manipuliert, vertreibt oder lagert.
17.11 Alle Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, umver-
packenden und umetikettierenden Unternehmen sollten die in die-
sem Leitfaden beschriebene Gute Herstellungspraxis einhalten.
17.2 Rückverfolgbarkeit vertriebener Wirkstoffe und Zwischen-
produkte
17.20 Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, umverpackende
oder umetikettierende Unternehmen sollten für eine vollständige
Rückverfolgbarkeit der von ihnen vertriebenen Wirkstoffe und
Zwischenprodukte sorgen. Die aufzubewahrenden und jederzeit
verfügbaren Dokumente sollten folgende Punkte umfassen:
— Identität des Originalherstellers;
— Adresse des Originalherstellers;
— Bestellungsaufträge;
— Frachtbriefe (Transportdokumentation);
— Empfangsbescheinigungen;
— Name oder Bezeichnung des Wirkstoffs oder Zwischenpro-
dukts;
— Chargennummer des Herstellers;
— Transport- und Vertriebsaufzeichnungen;
— Sämtliche authentische Analysenzertifikate einschließlich derer
des Originalherstellers;
— Wiederholungsprüfungs- oder Verfallsdatum.
17.3 Qualitätsmanagement
17.30 Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, umverpackende
und umetikettierende Unternehmen sollten ein effektives Quali-
tätsmanagement, wie in Abschnitt 2 beschrieben, einrichten, doku-
mentieren und umsetzen.
17.4 Umverpackung, Umetikettierung und Lagerung von Wirk-
stoffen und Zwischenprodukten
17.40 Die Umverpackung, Umetikettierung und Lagerung von
Wirkstoffen und Zwischenprodukten sollte unter ordnungsgemä-
ßen GMP-Kontrollen, so wie sie im vorliegenden Leitfaden darge-
legt sind, erfolgen, um Verwechslungen und Beeinträchtigungen
hinsichtlich Identität oder Reinheit der Wirkstoffe und Zwischen-
produkte zu vermeiden.
17.41 Umverpackungsmaßnahmen sollten unter geeigneten Um-
gebungsbedingungen stattfinden, um Kontamination und Kreuz-
kontamination zu vermeiden.
17.5 Stabilität
17.50 Wird ein Wirkstoff oder Zwischenprodukt in einen anderen
Typ von Behälter als den vom Wirkstoff- oder Zwischenprodukt-
hersteller verwendeten Behälter umgepackt, sollten Stabilitäts-
untersuchungen zur Rechtfertigung der zugewiesenen Verfalls-
oder Wiederholungsprüfungsdaten durchgeführt werden.
17.6 Weitergabe von Informationen
17.60 Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, umverpackende
oder umetikettierende Unternehmen sollten alle vom Wirkstoff-
oder Zwischenprodukthersteller erhaltenen qualitäts- oder zulas-
sungsbezogenen Informationen an den Kunden sowie Informatio-
nen vom Kunden an den Wirkstoff- oder Zwischenproduktherstel-
ler weiterleiten.
17.61 Der Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, umver-
packende oder umetikettierende Betrieb, der den Wirkstoff oder
das Zwischenprodukt an den Kunden liefert, sollte den Namen des
Originalwirkstoff- oder Zwischenproduktherstellers und die erhal-
tene(n) Chargennummer(n) an den Kunden weiterleiten.
17.62 Der Vertreter sollte außerdem den Zulassungsbehörden auf
Anfrage die Identität des Originalwirkstoff- und Zwischenprodukt-
herstellers nennen. Der Originalhersteller kann in Abhängigkeit
von der Rechtsbeziehung zwischen dem Originalwirkstoff- und
Zwischenprodukthersteller und seinen ermächtigten Vertretern
die Zulassungsbehörden direkt oder über seine ermächtigten Ver-
treter ansprechen. („Ermächtigt“ bezieht sich in diesem Kontext
auf eine Ermächtigung durch den Hersteller.)
17.63 Die in Nummer 11.4 darlegten speziellen Anleitungen für
Analysenzertifikate sollten befolgt werden.
17.7 Umgang mit Beanstandungen und Rückrufen
17.70 Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, umverpackende
oder umetikettierende Unternehmen sollten Aufzeichnungen über
Beanstandungen und Rückrufe gemäß Abschnitt 15 für alle Bean-
standungen und Rückrufe führen, von denen sie Kenntnis erhal-
ten.
17.71 Falls die Situation dies erfordert, sollten die Vertreter, Mak-
ler, Händler, Großhändler, umverpackenden oder umetikettieren-
den Unternehmen die Beanstandungen zusammen mit dem Origi-
nalwirkstoff- oder Zwischenprodukthersteller überprüfen, um zu
bestimmen, ob weitere Maßnahmen entweder bei anderen Kunden,
die möglicherweise mit dem entsprechenden Wirkstoff oder Zwi-
schenprodukt beliefert wurden, oder bei der Zulassungsbehörde
oder bei beiden veranlasst werden sollten. Die Untersuchung der
Gründe für die Beanstandung oder den Rückruf sollte von der
zuständigen Partei durchgeführt und dokumentiert werden.
17.72 Wird eine Beanstandung an den Originalwirkstoff- oder
Zwischenprodukthersteller weitergeleitet, sollten die von den Ver-
tretern, Maklern, Händlern, Großhändlern, umverpackenden oder
umetikettierenden Unternehmen geführten Aufzeichnungen alle
Stellungnahmen des Originalwirkstoff- oder Zwischenprodukther-
stellers beinhalten (einschließlich ihres Datums und der übermit-
telten Information).
17.8 Umgang mit Rückgaben
17.80 Rückgaben sollten gemäß Nummer 14.52 gehandhabt wer-
den. Vertreter, Makler, Händler, Großhändler, umverpackende
oder umetikettierende Unternehmen sollten eine Dokumentation
über zurückgegebene Wirkstoffe und Zwischenprodukte führen.
Abschnitt 18
Spezifische Anleitung für Wirkstoffe,
die mit Hilfe von Zellkulturen/Fermentation hergestellt werden
18.1 Allgemeine Anforderungen
18.10 Abschnitt 18 soll auf spezifische Kontrollen für Wirkstoffe
oder Zwischenprodukte, die mit Hilfe von Zellkulturen oder durch
Fermentation unter Verwendung natürlicher oder rekombinanter
Organismen hergestellt werden und die in den vorherigen
Abschnitten nicht ausreichend abgedeckt wurden, eingehen. Es
handelt sich hierbei nicht um ein eigenständiges Kapitel. Im All-
gemeinen gelten die in den übrigen Abschnitten des vorliegenden
Dokuments beschriebenen GMP-Prinzipien. Es sei darauf hinge-
wiesen, dass die Grundsätze der Fermentation für „klassische“ Pro-
zesse zur Produktion von kleinen Molekülen und für Prozesse, bei
denen rekombinante und nicht rekombinante Organismen zur Pro-
duktion von Proteinen und/oder Polypeptiden verwendet werden,
die gleichen sind, obwohl sich das Ausmaß der Kontrolle unter-
scheiden wird. Wo es angezeigt ist, geht dieser Abschnitt auf der-
artige Unterschiede ein. Im Allgemeinen ist für biotechnologische
Prozesse, die für die Produktion von Proteinen und Polypeptiden
verwendet werden, ein höheres Maß an Kontrolle erforderlich als
für klassische Fermentationsprozesse.
18.11 Der Begriff „biotechnologischer Prozess“ bezieht sich auf
den Gebrauch von Zellen oder Organismen, die durch rekom-
binante DNA, Hybridome oder andere Technologien für die Pro-
duktion von Wirkstoffen generiert oder modifiziert wurden. Die
durch biotechnologische Prozesse hergestellten Wirkstoffe beste-
hen normalerweise aus hochmolekularen Substanzen wie Protei-
nen und Polypeptiden, für die in diesem Abschnitt spezielle
Anleitung gegeben wird. Gewisse niedermolekulare Wirkstoffe wie
Antibiotika, Aminosäuren, Vitamine und Kohlehydrate können
ebenfalls durch rekombinante DNA-Technologie produziert wer-
den. Das Ausmaß der Kontrolle für diese Art von Wirkstoffen ist
ähnlich dem üblichen Ausmaß bei der klassischen Fermentation.
18.12 Der Begriff „klassische Fermentation“ bezieht sich auf Pro-
zesse, die Mikroorganismen, die in der Natur vorkommen und/
oder die durch konventionelle Methoden (z. B. Bestrahlung oder
chemische Mutagenese) modifiziert wurden, zur Herstellung von
Wirkstoffen einsetzen. Wirkstoffe, die durch „klassische Fermenta-
tion“ hergestellt werden, sind normalerweise niedermolekulare
Produkte wie Antibiotika, Aminosäuren, Vitamine und Kohlenhy-
drate.
18.13 Die Produktion von Wirkstoffen oder Zwischenprodukten
aus Zellkulturen oder Fermentation beinhaltet biologische Pro-
zesse wie die Kultivierung von Zellen oder die Extraktion und Auf-
reinigung von Material aus lebenden Organismen. Es sei darauf
hingewiesen, dass es zusätzliche Prozessschritte geben mag, wie
z. B. eine physikochemische Modifikation, die Teil des Herstel-
lungsprozesses sind. Die verwendeten Rohmaterialien (Medien,
Pufferbestandteile) können Wachstumspotenzial für mikrobiologi-
sche Kontaminanten bieten. In Abhängigkeit von der Quelle, der
Herstellungsmethode und der beabsichtigten Verwendung eines
Wirkstoffs oder Zwischenprodukts ist evtl. während bestimmter
Stadien der Herstellung und der Überwachung des Prozesses eine
Kontrolle der mikrobiellen Belastung, der Viruskontamination
und/oder der Endotoxine erforderlich.
18.14 Für alle Herstellungsstufen sollten ordnungsgemäße Kon-
trollen eingerichtet werden, um die Qualität des Zwischenpro-
dukts oder Wirkstoffs zu sichern. Zwar beginnt der vorliegende
Leitfaden mit dem Zellkultur-/Fermentationsschritt, dennoch soll-
ten frühere Schritte (z. B. die Pflege von Zellbanken) unter ausrei-
chenden Prozesskontrollen stattfinden. Der vorliegende Leitfaden
deckt Zellkulturen/Fermentation ab dem Punkt ab, an dem ein
Vial (Fläschchen) der Zellbank zu Herstellungszwecken entnom-
men wird.
18.15 Es sollten geeignete Ausrüstungs- und Umgebungskontrol-
len vorgenommen werden, um das Risiko einer Kontamination zu
minimieren. Die Akzeptanzkriterien für die Umgebungsqualität
und die Häufigkeit einer Überwachung sollten vom jeweiligen Pro-
duktionsschritt und von den Produktionsbedingungen (offene,
geschlossene oder abgegrenzte Systeme oder Anlagen) abhängen.
18.16 Allgemein sollten bei Prozesskontrollen folgende Punkte
berücksichtigt werden:
— Wartung der Arbeitszellbank (falls zutreffend);
— ordnungsgemäße Beimpfung und Vermehrung der Kultur;
— Kontrolle der kritischen Betriebsparameter während der Fer-
mentation/Zellkultur;
— Überwachung des Prozesses auf Zellwachstum, der Lebens-
fähigkeit (für die meisten Zellkulturprozesse) und Produktivi-
tät, wo erforderlich;
— Ernte- und Aufreinigungsverfahren die Zellen, Zellreste und
Medienbestandteile beseitigen, während sie das Zwischenpro-
dukt oder den Wirkstoff gegen Kontamination, besonders mikro-
biologischer Art, und Qualitätsverlust schützen;
— Überwachung der mikrobiellen Belastung und, wo dies nötig ist,
der Endotoxinmengen in geeigneten Produktionsstadien;
— Fragen der Virussicherheit wie beschrieben im ICH-Leitfaden
Q5A Qualität biotechnologischer Produkte: Bewertung der Virus-
sicherheit biotechnologischer Produkte, die aus Zelllinien
menschlichen oder tierischen Ursprungs stammen.
18.17 Wo erforderlich, sollte die Entfernung von Medienbestand-
teilen, Wirtszellenproteinen, anderen prozessbezogenen Verunrei-
nigungen, produktbezogenen Verunreinigungen und Kontaminan-
ten nachgewiesen werden.
18.2 Zellbankwartung und -protokollierung
18.20 Der Zugriff auf Zellbanken sollte auf befugtes Personal
begrenzt werden.
18.21 Zellbanken sollten unter Lagerbedingungen gehalten wer-
den, die die Lebensfähigkeit der Zellen erhalten und eine Kontami-
nation verhindern.
18.22 Es sollten Aufzeichnungen über die Verwendung der Vials
(Fläschchen) aus Zellbanken und ihre Lagerbedingungen geführt
werden.
18.23 Wo erforderlich, sollten Zellbanken periodisch überwacht
werden, um ihre Anwendungseignung zu überprüfen.
18.24 Siehe ICH-Leitlinie Q5D Qualität biotechnologischer Pro-
dukte: Abstammung und Charakterisierung von Zellsubstraten, die
in der Produktion von biotechnologischen/biologischen Produkten
verwendet werden für eine ausführlichere Diskussion der Zellbank-
haltung.
18.3 Zellkultur/Fermentation
18.30 Wo eine aseptische Zugabe von Zellsubstraten, Medien,
Puffer und Gasen notwendig ist, sollten wenn möglich geschlos-
sene oder abgegrenzte Systeme verwendet werden. Werden die
Beimpfung des anfänglichen Behälters oder anschließende Trans-
fers oder Zugaben (Medien, Pufferlösungen) in offenen Behältern
durchgeführt, sollten Kontrollen und Verfahren zur Minimierung
eines Kontaminationsrisikos vorhanden sein.
18.31 Wo die Wirkstoffqualität durch mikrobielle Kontamination
beeinträchtigt werden kann, sollten Manipulationen unter Einsatz
offener Behälter in einer Biosicherheitswerkbank oder einer ähn-
lich kontrollierten Umgebung vorgenommen werden.
18.32 Das Personal sollte geeignete Schutzkleidung tragen und
besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung der Kulturen
befolgen.
18.33 Kritische Prozessparameter, zum Beispiel Temperatur, pH-
Wert, Rührgeschwindigkeit, Zugabe von Gasen, Druck, sollten
überwacht werden, um ihre Übereinstimmung mit dem festgeleg-
ten Prozess sicherzustellen. Zellwachstum, Lebensfähigkeit (für
die meisten Zellkulturprozesse) und falls erforderlich Produktivi-
tät sollten ebenfalls überwacht werden. Kritische Parameter unter-
scheiden sich in der Regel von Prozess zu Prozess und bei der
klassischen Fermentation brauchen bestimmte Parameter (z. B.
Viabilität der Zellen) nicht überwacht zu werden.
18.34 Zellkulturausrüstung sollte nach ihrer Verwendung gerei-
nigt und sterilisiert werden. Falls erforderlich, sollte Ausrüstung
für „klassische Fermentationsprozesse“ gereinigt und desinfiziert
oder sterilisiert werden.
18.35 Nährmedien sollten wenn nötig vor ihrem Einsatz sterili-
siert werden, um die Qualität des Wirkstoffs zu schützen.
18.36 Für den Nachweis von Kontamination und die Festlegung
der zu ergreifenden Maßnahmen sollten geeignete Verfahren vor-
handen sein. Dies sollte Verfahren einschließen, mit Hilfe derer
die Auswirkungen der Kontamination auf das Produkt bestimmt
sowie die Ausrüstung dekontaminiert und in einen Zustand rück-
versetzt werden kann, in dem sie für anschließende Chargen ver-
wendbar ist. Fremdorganismen, die während des Fermentations-
prozesses festgestellt werden, sollten gegebenenfalls identifiziert
und ihre Wirkung auf die Produktqualität wenn nötig bewertet
werden. Die Ergebnisse einer solchen Bewertung sollten bei der
Verfügung über das hergestellte Material berücksichtigt werden.
18.37 Es sollten Aufzeichnungen über Kontaminationsvorfälle
geführt werden.
18.38 Für mehrere Produkte eingesetzte Ausrüstungsgegenstände
müssen mitunter zwischen verschiedenen Produktkampagnen
zusätzlich gereinigt oder getestet werden, um das Risiko einer
Kreuzkontamination zu minimieren.
18.4 Ernte, Isolierung und Reinigung
18.40 Ernteschritte, entweder zur Entfernung von Zellen oder
Zellkomponenten oder zur Gewinnung von Zellkomponenten nach
dem Abbruch (der Reaktion), sollten in Ausrüstung und Bereichen
durchgeführt werden, die dazu ausgelegt sind, das Kontaminati-
onsrisiko zu minimieren.
18.41 Ernte- und Reinigungsverfahren, die produzierende Orga-
nismen, Zellreste und Medienbestandteile entfernen oder inakti-
vieren und dabei Abbau, Kontamination und Qualitätsverlust
minimieren, sollten geeignet sein sicherzustellen, dass das Zwi-
schenprodukt oder der Wirkstoff in gleichbleibender Qualität ge-
wonnen wird.
18.42 Alle Ausrüstungsgegenstände sollten nach Gebrauch ord-
nungsgemäß gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden. Es
können mehrere Chargen ohne Reinigung hintereinander gefahren
werden, wenn die Qualität des Zwischenprodukts oder Wirkstoffs
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
18.43 Werden offene Systeme verwendet, sollte die Aufreinigung
unter Umgebungsbedingungen stattfinden, die für den Erhalt der
Produktqualität geeignet sind.
18.44 Zusätzliche Kontrollen, wie z. B. die Verwendung von Chro-
matographieharzen für nur ein Produkt, oder zusätzliche Prüfun-
gen können erforderlich sein, wenn die Ausrüstung für verschie-
dene Produkte eingesetzt werden soll.
18.5 Schritte zur Virusentfernung und -inaktivierung
18.50 Siehe ICH-Leitfaden Q5A Qualität biotechnologischer Produk-
te: Bewertung der Virussicherheit biotechnologischer Produkte, die
aus Zelllinien menschlichen oder tierischen Ursprungs stammen,für
detailliertere Information.
18.51 Virusbeseitigungs- und -inaktivierungsschritte sind bei eini-
gen Prozessen kritische Prozessschritte und sollten innerhalb vali-
dierter Parameter vollzogen werden.
18.52 Es sollten geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen wer-
den, um eine potenzielle Viruskontamination von Schritten vor
der Virusbeseitigung/-inaktivierung auf solche danach zu verhin-
dern. Deshalb sollte die offene Verarbeitung in Bereichen vor-
genommen werden, die von anderen Verarbeitungsaktivitäten
getrennt sind und eigene Belüftungseinheiten haben.
18.53 Für verschiedene Aufreinigungsschritte wird normaler-
weise nicht die gleiche Ausrüstung verwendet. Soll jedoch die glei-
che Ausrüstung benutzt werden, sollte sie vor der Wiederverwen-
dung ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden. Es sollten
geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine poten-
zielle Virusübertragung (z. B. durch die Ausrüstung oder die
Umgebung) aus vorherigen Schritten zu verhindern.
Abschnitt 19
Wirkstoffe zur Verwendung in klinischen Prüfungen
19.1 Allgemeine Anforderungen
19.10 Nicht alle in den voranstehenden Abschnitten dieses Leitfa-
dens behandelten Kontrollen sind für die Herstellung eines neuen
Wirkstoffs für Forschungszwecke während seiner Entwicklung
erforderlich. Abschnitt 19 liefert eine spezielle, nur für diese
Umstände geltende Anleitung.
19.11 Die Kontrollen während der Herstellung von Wirkstoffen
für klinische Prüfungen sollte mit dem Entwicklungsstadium des
Arzneimittels, dessen Bestandteil der Wirkstoff ist, kongruent sein.
Die Herstellungs- und Prüfverfahren sollten flexibel sein, um mit
zunehmendem Wissen über den Prozess und dem Voranschreiten
der klinischen Prüfung eines Arzneimittels von vorklinischen Pha-
sen zu klinischen Phasen Veränderungen zuzulassen. Erreicht die
Arzneimittelentwicklung die Stufe, auf der der Wirkstoff für die
Verwendung in Arzneimitteln für klinische Prüfungen produziert
wird, sollten Hersteller gewährleisten, dass der Wirkstoff in geeig-
neten Anlagen mittels entsprechender Herstellungs- und Prüfver-
fahren hergestellt wird, um die Qualität des Wirkstoffs sicher-
zustellen.
19.2 Qualität
19.20 Bei der Produktion von Wirkstoffen für klinische Prüfzwe-
cke sollten angemessene GMP-Konzepte einschließlich eines geeig-
neten Genehmigungsmechanismus für jede Charge angewandt
werden.
19.21 Eine (Mehrere) von der Produktion unabhängige Quali-
täts(sicherungs)einheit(en) sollte(n) für die Genehmigung oder
Zurückweisung jeder Wirkstoffcharge, die in klinischen Prüfungen
verwendet werden soll, eingerichtet werden.
19.22 Einige der üblicherweise von der (den) Qualitäts(siche-
rungs)einheit(en) ausgeübten Testfunktionen können innerhalb
anderer Organisationseinheiten ausgeübt werden.
19.23 Die Qualitätsmaßnahmen sollten ein System für die Prü-
fung von Rohmaterialien, Packmitteln, Zwischenprodukten und
Wirkstoffen einschließen.
19.24 Prozess- und Qualitätsprobleme sollten bewertet werden.
19.25 Die Etikettierung von Wirkstoffen für klinische Prüfungen
sollte ordnungsgemäß kontrolliert werden und sollte das Material
als für Forschungszwecke bestimmt kennzeichnen.
19.3 Ausrüstung und Anlagen
19.30 In allen Phasen der klinischen Entwicklung, einschließlich
der Verwendung von Einrichtungen kleineren Maßstabs oder
Labors zur Herstellung von Wirkstoffchargen für klinische Prüfun-
gen, sollten Verfahren existieren, die sicherstellen, dass die Aus-
rüstung kalibriert, sauber und für den vorgesehenen Einsatz geeig-
net ist.
19.31 Die Anweisungen für die Verwendung von Anlagen sollten
sicherstellen, dass Materialien in einer Art und Weise gehandhabt
werden, die das Risiko einer Kontamination oder Kreuzkontamina-
tion minimiert.
19.4 Prüfung von Rohmaterialien
19.40 Die für die Herstellung von Wirkstoffen für klinische Prü-
fungen verwendeten Rohmaterialien sollten durch Prüfung bewer-
tet oder mit Lieferantenanalyse entgegengenommen und einem
Identitätstest unterworfen werden. Wird ein Material als gefährlich
eingestuft, sollte die Analyse des Lieferanten ausreichen.
19.41 In einigen Fällen kann die Eignung eines Rohmaterials vor
seiner Verwendung auf Grundlage der Brauchbarkeit bei Reaktio-
nen im kleinen Maßstab (d. h. Verwendungstests) statt lediglich
auf der Grundlage analytischer Tests bestimmt werden.
19.5 Herstellung
19.50 Die Produktion von Wirkstoffen zur Verwendung in kli-
nischen Prüfungen sollte in Laborbüchern, Chargenprotokollen
oder mit anderen geeigneten Mitteln dokumentiert werden. Diese
Dokumente sollten Informationen zur Verwendung der Herstel-
lungsmaterialien, der Ausrüstung, der Verarbeitung und wissen-
schaftliche Beobachtungen enthalten.
19.51 Die erwartete Ausbeute kann variabler und weniger genau
bestimmt sein als die für kommerzielle Prozesse. Untersuchungen
von Ausbeuteschwankungen werden nicht erwartet.
19.6 Validierung
19.60 Eine Prozessvalidierung für die Produktion von Wirkstoffen
zur Verwendung in klinischen Prüfungen ist normalerweise unan-
gemessen, wenn eine einzige Charge hergestellt wird oder Prozess-
änderungen während der Wirkstoffentwicklung eine Chargenrepli-
kation schwierig gestalten oder ungenaue Ergebnisse liefern. In
diesem Entwicklungsstadium sichert eine Kombination aus Kon-
trollen, Kalibrierung und gegebenenfalls Ausrüstungsqualifizie-
rung die Wirkstoffqualität.
19.61 Eine Prozessvalidierung gemäß Abschnitt 12 sollte vor-
genommen werden, wenn Chargen für Handelszwecke hergestellt
werden, selbst wenn derartige Chargen in Versuchs- oder kleinem
Maßstab hergestellt werden.
19.7 Änderungen
19.70 Änderungen während der Entwicklung werden erwartet, da
Wissen hinzugewonnen und der Produktionsmaßstab erweitert
wird. Jede Änderung der Produktion, Spezifikationen oder Prüfver-
fahren sollte ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.
19.8 Prüfung
19.80 Obwohl die zur Bewertung einer Wirkstoffcharge für kli-
nische Prüfungen angewandten Analysenmethoden noch nicht
validiert sein mögen, sollten sie wissenschaftlich fundiert sein.
19.81 Es sollte ein System zur Aufbewahrung von Rückstellmus-
tern von jeder Charge geben. Dieses System sollte sicherstellen,
dass eine ausreichende Menge jedes Rückstellmusters über einen
angemessenen Zeitraum nach Genehmigung, Beendigung oder
Abbruch einer Anwendung aufbewahrt wird.
19.82 Das Festlegen von Verfalls- und Wiederholungsprüfungs-
daten gemäß Nummer 11.6 ist auf bekannte, für klinische Prüfun-
gen vorgesehene Wirkstoffe anzuwenden. Bei neuen Wirkstoffen
gilt Nummer 11.6 in den frühen Stadien klinischer Prüfungen im
Regelfall nicht.
19.9 Dokumentation
19.90 Es sollte ein System vorhanden sein, um sicherzustellen,
dass die Informationen, die während der Entwicklung und Herstel-
lung von für klinische Prüfungen vorgesehenen Wirkstoffen
gesammelt wurden, dokumentiert und verfügbar sind.
19.91 Die Entwicklung und Anwendung von Analysenmethoden,
auf die sich die Freigabe einer Wirkstoffcharge für klinische Prü-
fungen stützt, sollten angemessen dokumentiert werden.
19.92 Es sollte ein System für die Verwahrung von Herstellungs-
und Prüfprotokollen sowie Dokumenten betrieben werden. Dieses
System sollte sicherstellen, dass Aufzeichnungen und Dokumente
über einen angemessenen Zeitraum nach Genehmigung, Beendi-
gung oder Abbruch einer Anwendung aufbewahrt werden.
Abschnitt 20
Glossar
Akzeptanzkriterien
Numerische Grenzen, Schwankungsbereiche oder andere geeignete
Maßstäbe für die Akzeptanz von Prüfergebnissen.
Abweichung
Abgehen von einer genehmigten Instruktion oder einem festgeleg-
ten Standard.
Arzneimittel
Die Darreichungsform im endgültigen Primärbehältnis für die Ver-
marktung. (Verweis auf Q1A)
Aufarbeitung (reprocessing)
Das Wiedereinführen eines Zwischenprodukts oder Wirkstoffs,
einschließlich eines nicht standard- oder spezifikationskonformen
Produkts, in einen Prozess und die Wiederholung eines Kristalli-
sierungsschritts oder einer anderen geeigneten chemischen oder
physikalischen Manipulation (z. B. Destillation, Filtration, Chro-
matographie, Mahlen), die Teil des festgelegten Herstellungspro-
zesses sind. Die Fortsetzung eines Prozessschrittes, nachdem eine
Inprozesskontrolle gezeigt hat, dass der Schritt unfertig ist, gilt als
Teil des normalen Prozesses und nicht als Aufarbeitung.
Ausbeute, erwartete
Die Materialmenge oder der Prozentsatz der theoretischen Ausbeu-
te, die/der in einer dafür bestimmten Phase der Produktion auf der
Grundlage vorheriger Labor-, Versuchsmaßstabs- oder Herstel-
lungsdaten erwartet wird.
Ausbeute, theoretische
Die Menge, die in einer bestimmten Phase der Produktion, berech-
net auf der Grundlage der einzusetzenden Materialien und bei
Abwesenheit irgendeines Verlusts oder Fehlers, in der tatsäch-
lichen Produktion hergestellt würde.
Ausgangsstoff für einen Wirkstoff (API starting material)
Ein Rohmaterial, Zwischenprodukt oder ein Wirkstoff, der für die
Produktion eines Wirkstoffs verwendet wird und der als bedeut-
sames Strukturelement in die Struktur des Wirkstoffs eingebaut
wird. Ein Ausgangsstoff für einen Wirkstoff kann ein Handelsarti-
kel, ein Material, das von einem oder mehreren Lieferanten im
Rahmen eines Lohnauftrags oder Handelsabkommens erworben
oder im eigenen Haus produziert wird, sein. Ausgangsstoffe für
Wirkstoffe haben in der Regel definierte chemische Eigenschaften
und eine definierte Struktur.
Charge (oder Ansatz)
Eine bestimmte Materialmenge, die so in einem Prozess oder einer
Reihe von Prozessen hergestellt wird, dass man von ihrer Homoge-
nität innerhalb spezifizierter Grenzen ausgehen kann. Bei kontinu-
ierlicher Produktion kann eine Charge ein definierter Bruchteil der
Produktion sein. Die Chargengröße kann entweder als feste Menge
oder als die in einem festgelegten Zeitraum produzierte Menge
definiert werden.
Chargennummer (oder Ansatznummer)
Eine eindeutige Kombination von Zahlen, Buchstaben und/oder
Symbolen, die eine Charge (oder Ansatz) kennzeichnet und mit
Hilfe derer die Produktions- und Vertriebshistorie ermittelt werden
kann.
Computergestütztes System
Ein Prozess oder ein Vorgang, in den ein Computersystem inte-
griert ist.
Computersystem
Eine Zusammenstellung von Hardwarekomponenten und der asso-
ziierten Software, die entworfen und zusammengefügt wurde, um
eine spezifische Funktion oder eine Gruppe von Funktionen aus-
zuführen.
Herstellung
Alle Vorgänge der Warenannahme, Produktion, Verpackung,
Umverpackung, Etikettierung, Umetikettierung, Qualitätskontrolle,
Freigabe, Lagerung und des Vertriebs von Wirkstoffen und die
damit zusammenhängenden Kontrollen.
Inprozesskontrolle (oder Prozesskontrolle)
Während der Produktion vorgenommene Überprüfungen zur Über-
wachung und gegebenenfalls Anpassung des Prozesses und/oder
zur Sicherstellung, dass das Zwischenprodukt oder der Wirkstoff
seinen Spezifikationen entspricht.
Kalibrierung
Der Nachweis, dass ein bestimmtes Instrument oder Gerät im Ver-
gleich mit Ergebnissen, die mit einem Referenzstandard oder rück-
verfolgbaren Standard über eine angemessene Reihe von Messun-
gen erhalten wurde, Ergebnisse innerhalb spezifizierter Grenzen
hervorbringt.
Kontamination
Das unerwünschte Einbringen von Verunreinigungen chemischer
oder mikrobiologischer Natur oder von Fremdstoffen in oder auf
Rohmaterialien, Zwischenprodukten oder Wirkstoffen während
der Produktion, Probenahme, Verpackung oder Umverpackung,
Lagerung oder dem Transport.
Kreuzkontamination
Kontamination eines Materials oder Produkts mit einem anderen
Material oder Produkt.
Kritisch
Beschreibt einen Prozessschritt, eine Prozessbedingung, Testanfor-
derung oder einen anderen relevanten Parameter oder Wert, der
innerhalb vorbestimmter Kriterien kontrolliert werden muss, um
sicherzustellen, dass ein Wirkstoff seine Spezifikationen erfüllt.
Lohnhersteller
Ein Hersteller, der im Auftrag des Originalherstellers einige
Aspekte der Herstellung durchführt.
Lösungsmittel
Eine anorganische oder organische Flüssigkeit, die bei der Herstel-
lung eines Zwischenprodukts oder Wirkstoffs als Mittel für die
Zubereitung von Lösungen oder Suspensionen dient.
Material
Ein allgemeiner Begriff zur Bezeichnung von Rohmaterialien (Aus-
gangsstoffe, Reagenzien, Lösungsmittel), Prozesshilfen, Zwischen-
produkten, Wirkstoffen sowie Verpackungs- und Etikettiermateria-
lien.
Mikrobielle Belastung
Die Menge und Art (z. B. unzulässig oder nicht) von Mikroorganis-
men, die in Rohmaterialien, Ausgangsstoffen für Wirkstoffe, Zwi-
schenprodukten oder Wirkstoffen vorhanden sein können. Eine
mikrobielle Belastung sollte nicht als Kontamination betrachtet
werden, es sei denn, es sind bestimmte Mengen überschritten oder
bestimmte unzulässige Organismen nachgewiesen worden.
Mutterlauge
Die Restflüssigkeit, die nach Kristallisations- oder Isolationspro-
zessen übrig bleibt. Eine Mutterlauge kann unumgesetzte Materia-
lien, Zwischenprodukte, bestimmte Mengen an Wirkstoff und/
oder Verunreinigungen enthalten. Sie kann für die weitere Ver-
arbeitung verwendet werden.
Produktion
Alle an der Zubereitung eines Wirkstoffs beteiligten Vorgänge von
der Warenannahme bis zur Verarbeitung und Verpackung des
Wirkstoffs.
Prozesshilfen
Materialien mit Ausnahme von Lösungsmitteln die als Hilfsmittel
bei der Herstellung eines Zwischenprodukts oder Wirkstoffs ver-
wendet werden und selbst nicht an einer chemischen oder biologi-
schen Reaktion beteiligt sind (z. B. Filterhilfsmittel, Aktivkohle
etc.).
Prozesskontrolle
Siehe Inprozesskontrolle.
Qualifizierung
Maßnahmen, mit Hilfe derer nachgewiesen und dokumentiert
wird, dass Ausrüstung oder Hilfssysteme sachgemäß installiert
sind, ordnungsgemäß funktionieren und tatsächlich zu den erwar-
teten Ergebnissen führen. Die Qualifizierung ist Teil der Validie-
rung, aber die einzelnen Qualifizierungsschritte allein stellen
keine Prozessvalidierung dar.
Qualitäts(sicherungs)einheit(en)
Eine von der Produktion unabhängige Organisationseinheit, die
sowohl Qualitätssicherungs- als auch Qualitätskontrollpflichten
erfüllt. Dies kann abhängig von der Größe und Struktur eines
Unternehmens in Form von separaten QS- und QK-Einheiten oder
durch eine einzelne Person (oder eine Gruppe) geschehen.
Qualitätskontrolle (QK)
Überprüfen oder Testen, dass die Spezifikationen eingehalten wer-
den.
Qualitätssicherung (QS)
Die Summe der vereinbarten Regelungen, die mit dem Ziel getrof-
fen wurden, sicherzustellen, dass alle Wirkstoffe die für ihre Ver-
wendung erforderliche Qualität haben und dass Qualitätssysteme
unterhalten werden.
Quarantäne
Der Status von physisch oder durch andere effektive Mittel isolier-
ten Materialien, bis eine Entscheidung über ihre spätere Genehmi-
gung oder Zurückweisung getroffen worden ist.
Referenzstandard, primärer
Eine Substanz, bei der durch eine umfangreiche Serie analytischer
Prüfungen nachgewiesen wurde, dass es sich um authentisches
Material handelt, das einen hohen Reinheitsgrad aufweisen sollte.
Dieser Standard kann (1) von einer amtlich anerkannten Quelle
bezogen werden oder durch (2) unabhängige Synthese präpariert
oder (3) aus vorhandenen Produktionsmaterialien hoher Reinheit
entnommen oder (4) durch weitere Aufreinigung von vorhande-
nem Produktionsmaterial hergestellt werden.
Referenzstandard, sekundärer
Eine Substanz von feststehender, durch einen Vergleich mit einem
primären Referenzstandard nachgewiesener Qualität und Reinheit,
die als Referenzstandard für routinemäßige Laboranalysen verwen-
det wird.
Rohmaterial
Ein allgemeiner Begriff zur Bezeichnung von Ausgangsstoffen, Rea-
genzien, und Lösungsmitteln, die für die Produktion von Zwi-
schenprodukten oder Wirkstoffen vorgesehen sind.
Spezifikation
Eine Auflistung von Tests, Verweisen auf Analysenverfahren und
geeigneter Akzeptanzkriterien, bei denen es sich um numerische
Grenzwerte, Bereiche oder andere Kriterien für den beschriebenen
Test handelt. Die Spezifikation legt die Kriterien fest, denen das
Material entsprechen sollte, um als akzeptabel für den vorgesehe-
nen Einsatz eingestuft zu werden. „Konformität mit der Spezifikati-
on“ bedeutet, dass das Material, wenn es gemäß den aufgelisteten
Analysenverfahren getestet wird, die aufgelisteten Akzeptanzkrite-
rien erfüllt.
Umarbeitung (reworking)
Vorgang, in dem ein nicht standard- oder spezifikationskonformes
Zwischenprodukt oder ein solcher Wirkstoff einem oder mehreren
Prozessschritten unterzogen wird, die sich vom festgelegten Her-
stellungsprozess unterscheiden, um ein Zwischenprodukt oder
einen Wirkstoff von akzeptabler Qualität zu erhalten (z. B. Umkris-
tallisieren mit einem anderen Lösungsmittel).
Unterschrieben (Unterschrift)
Die Abzeichnung der Person, die eine bestimmte Maßnahme oder
Überprüfung vorgenommen hat. Dieses Sich-Ausweisen kann in
Form von Initialen, der vollständigen, handschriftlichen Unter-
schrift, einem persönlichen Siegel oder einer authentifizierten und
sicheren elektronischen Unterschrift vonstatten gehen.
Unterschrift (unterschrieben)
Siehe Definition des Begriffs „Unterschrieben“.
Validierung
Ein dokumentiertes Programm, das ein hohes Maß an Gewissheit
bietet, dass ein bestimmter Prozess, eine spezifische Methode oder
ein System beständig Ergebnisse hervorbringt, die die im voraus
festgelegten Akzeptanzkriterien erfüllen.
Validierungsplan
Ein schriftlicher Plan, der angibt, wie die Validierung durchzufüh-
ren ist und Akzeptanzkriterien definiert. Der Plan für einen Her-
stellungsprozess gibt zum Beispiel die Prozessausrüstung, kriti-
sche Prozessparameter/Betriebsbereiche, Produkteigenschaften,
Probenahmen, zu erfassende Testdaten, die Zahl der Validierungs-
läufe und die akzeptablen Testergebnisse vor.
Verfahren
Eine dokumentierte Beschreibung der durchzuführenden Operatio-
nen, der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen und anderer anzu-
wendender Maßnahmen, die direkt oder indirekt mit der Herstel-
lung eines Zwischenprodukts oder Wirkstoffs in Verbindung ste-
hen.
Verfallsdatum
Das auf dem Behälter/den Etiketten eines Wirkstoffs aufgedruckte
Datum, das die Zeit angibt, während der der Wirkstoff innerhalb
der festgelegten Laufzeitspezifikation bleiben sollte, wenn er unter
definierten Bedingungen gelagert wird, und nach dem er nicht
mehr verwendet werden sollte.
Verpackungsmaterial
Jedes für den Schutz eines Zwischenprodukts oder Wirkstoffs wäh-
rend Lagerung und Transport vorgesehene Material.
Verunreinigung
Jeder in einem Zwischenprodukt oder Wirkstoff vorhandener
Bestandteil, der nicht der gewünschte selbst ist.
Verunreinigungsprofil
Eine Beschreibung der identifizierten und nicht identifizierten
Verunreinigungen in einem Wirkstoff.
Wiederholungsprüfungsdatum (Retestdatum)
Das Datum, an dem ein Material erneut untersucht werden sollte,
um sicherzustellen, dass es sich weiterhin für eine Verwendung
eignet.
Wirkstoff
Jede Substanz oder Substanzmischung, die für die Herstellung
eines Arzneimittels verwendet werden soll und die bei ihrer Ver-
wendung in der Arzneimittelproduktion ein wirksamer Bestandteil
des Arzneimittels wird. Derartige Substanzen haben den Zweck,
die pharmakologische Wirksamkeit oder einen anderen direkten
Effekt in der Diagnose, Heilung, Linderung, Behandlung oder Vor-
beugung einer Krankheit beizubringen oder die Struktur und Funk-
tion des Körpers zu beeinflussen.
Zwischenprodukt
Ein Material, das bei Bearbeitungsschritten eines Wirkstoffs pro-
duziert und das weiterer molekularer Veränderung oder Reinigun-
gen unterzogen werden muss, bevor es zum Wirkstoff wird. Zwi-
schenprodukte können isoliert oder nicht isoliert werden. (Anmer-
kung: Dieser Leitfaden befasst sich nur mit solchen Zwischenpro-
dukten, die nach dem Punkt produziert werden, den die Firma als
den Punkt definiert hat, an dem die Produktion des Wirkstoffs
beginnt.)
04.08.2014
Datei
PD