ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10156
17. Wahlperiode 27. 06. 2012
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9341 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Matt-
hias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9556 –
Für gute Arzneimittelversorgung Versandhandel auf rezeptfreie Arzneimit-
tel begrenzen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung europäischer Richtlinien. Das
Europäische Parlament und der Rat haben am 31.12.2010 die Richtlinie
2010/84/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Ge-
meinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz
und am 8. Juni 2011 die Richtlinie 2011/62/EU hinsichtlich der Verhinderung
des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette erlassen.
Im Arzneimittelgesetz (AMG) werden die entsprechenden Änderungen zur Um-
setzung neuer europäischer Regelungen in den Bereichen Pharmakovigilanz und
Fälschungen vorgenommen. Damit verbunden werden Änderungen anderer
Rechtsvorschriften, die teils mit Änderungen des Arzneimittelgesetzes zusam-
menhängen. Dies betrifft das Apothekengesetz, das Medizinproduktegesetz, die
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler, die GCP-Verordnung, die
AMG-Anzeigeverordnung, die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung sowie die DIMDI-Arzneimittelverordnung und die Aufhebung der Be-
zeichnungsverordnung.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -2- Drucksache 17/10156
Zu Buchstabe b
Nach Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei Arzneimitteln um beson-
dere Güter, an die sehr hohe Anforderungen bezüglich Qualität und Sicherheit
zu stellen sind. Die Legalisierung des Versandhandels für alle Arzneimittel
durch die Bundesregierung laufe diesem Ziel zuwider. Der Versandhandel sei
das Haupteinfallstor für Fälschungen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfs:
- Die Änderungen zur Umsetzung neuer europäischer Regelungen in den Berei-
chen Pharmakovigilanz und Fälschungen betreffen fast alle Bereiche des Arz-
neimittelgesetzes (Artikel 1 und 2), im Wesentlichen das Risikomanagement-
System des Zulassungsinhabers, den Nebenwirkungsbegriff und die Melde-
wege für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, Wirksamkeits- und Unbedenk-
lichkeitsprüfungen nach der Zulassung eines Arzneimittels, die Informations-
möglichkeiten der Öffentlichkeit durch entsprechende Internetportale, die
Meldungen an die „EudraVigilance-Datenbank“, sowie die Vorlageintervalle
für regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte. Weiterhin werden
die notwendigen Erleichterungen im Bereich der klinischen Prüfungen ge-
schaffen.
- Zum Schutz der legalen Vertriebskette vor gefälschten Arzneimitteln und
Wirkstoffen werden die Anforderungen an Hersteller, Importeure und Ver-
treiber von Wirkstoffen konkretisiert und transparenter gestaltet. Weiterhin
werden auch solche Akteure erfasst, die mit Arzneimitteln Handel treiben,
ohne Großhändler zu sein (sog. Arzneimittelvermittler). Für besonders fäl-
schungsgefährdete Arzneimittel sehen die neuen Regelungen Sicherheits-
merkmale zur Authentifizierung und Identifizierung einzelner Arzneimittelpa-
ckungen vor. Die Anforderungen werden durch die Anpassung des Arzneimit-
telgesetzes, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung und der
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe umgesetzt.
- Bei den Änderungen im Apothekengesetz handelt es sich im Wesentlichen um
die Aufhebung von Regelungen, die für den Übergang im Rahmen der Wie-
dervereinigung notwendig waren (Artikel 3).
- Im Betäubungsmittelgesetz werden zwei redaktionelle bzw. klarstellende
Änderungen vorgenommen (Artikel 4).
- Das Heilmittelwerbegesetz wird im Sinne der Rechtsprechung des EuGH
weiter liberalisiert. Zudem erfolgen weitere Anpassungen an das europäische
Recht (Artikel 5).
- Die Bezeichnungsverordnung wird aufgehoben, da die Festlegung der zu ver-
wendenden internationalen Kurzbezeichnungen nicht mehr durch die Rechts-
verordnung erfolgt, sondern in der Datenbank nach § 67a veröffentlicht wird
(Artikel 6).
- Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe wird an die
Änderungen im AMG angepasst (Artikel 7).
- In der GCP-Verordnung, der AMG-Anzeigeverordnung und der Arzneimittel-
und Wirkstoffherstellungsverordnung werden Folgeänderungen im Zusam-
menhang mit der Änderung des AMG vorgenommen (Artikel 8, Artikel 9 und
Artikel 10).
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17/10156
- Im Medizinproduktegesetz erfolgt im Zuge der Änderung in § 2 AMG die
redaktionelle Klarstellung zum Medizinproduktebegriff. Zudem wird klarge-
stellt, dass sich die Überwachung der Länder im Zusammenhang mit Medi-
zinprodukten auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes erstre-
cken soll (Artikel 11).
- In der DIMDI-Arzneimittelverordnung werden Regelungen zu den nach AMG
öffentlich zugänglich zu machenden Informationen und insbesondere über das
Internetportal für Arzneimittel getroffen (Artikel 12).
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9341 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich einen Gesetzentwurf vor-
zulegen, der den Versandhandel auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
begrenzt.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9556 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs und Annahme des Antrags.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind nicht mit finanziellen Auswirkungen für
Bund, Länder und Gemeinden verbunden.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Durch das Gesetz wird ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
3,028 Mio. Euro begründet. Zugleich wird der jährliche Erfüllungsaufwand um
18, 275417 Mio. Euro reduziert.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert
oder reduziert.
Zu Buchstabe b
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -4- Drucksache 17/10156
Wurde nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Für die Wirtschaft ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand von 2 000
Euro, der Erfüllungsaufwand wird um 20,700792 Mio. Euro pro Jahr reduziert,
im Erfüllungsaufwand sind elf neue bzw. geänderte Informationspflichten mit
Bürokratiekosten von 3,354008 Mio. Euro pro Jahr enthalten. Für die Wirtschaft
wird sich mit der vollständigen Funktionsfähigkeit der Europäischen Datenbank
(EudraVigilance-Datenbank) weiterer Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich
58,5 Mio. Euro aus den erweiterten Meldepflichten für nicht schwerwiegende
Nebenwirkungen ergeben, andererseits ist für die Wirtschaft durch Zentralisie-
rung der Meldungen bei EudraVigilance mit spürbaren Entlastungen zu rechnen,
die derzeit nicht genau bezifferbar sind. Da zurzeit nicht absehbar ist, zu wel-
chem Zeitpunkt die Datenbank voll funktionsfähig sein wird, handelt es sich
jedoch nicht um aktuelle Be- oder Entlastungen.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand auf Bundes-
ebene von 3,026 Mio. Euro. Der zusätzlicher Erfüllungsaufwand wird jährlich
2,425375 Mio. Euro betragen. Dem Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von
2,615375 Mio. Euro steht auf Länderebene inklusive Kommunen eine Entlas-
tung von 190 000 Euro gegenüber. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmit-
teln auf Bundesebene soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 ausge-
glichen werden.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf
das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit aus-
geschlossen werden. Für die Sozialversicherungen (insbesondere die gesetzliche
Krankenversicherung) entstehen keine Mehrkosten durch dieses Gesetz.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -5- Drucksache 17/10156
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9341 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 17/9556 abzulehnen.
Berlin, den 27. Juni 2012
Der Ausschuss für Gesundheit
Dr. Carola Reimann
Vorsitzende
Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -6- Drucksache 17/10156
Zusammenstellung
zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
– Drucksache 17/9341 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimit-
telrechtlicher und anderer Vorschriften1
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimit-
telrechtlicher und anderer Vorschriften1
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3394), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3394), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwe-
cken im Sport, Hinweispflichten“.
1) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung ei-
nes Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L
348 vom 31.12.2010, S. 74, L 21 vom 25.1.2011, S. 8) sowie der Umsetzung der Richtlinie
2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale
Lieferkette (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74).
Artikel 1 Nummer 58 dient der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patienten-
rechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
Artikel 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung ei-
nes Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. L
348 vom 31.12.2010, S. 74, L 21 vom 25.1.2011, S. 8).
Die Artikel 7, 10 und 12 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung
des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette (ABl. L 174 vom
1.7.2011, S. 74).
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -7- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) In der Angabe zu § 25c werden die Wörter
„der Europäischen Kommission oder des
Rates der Europäischen Union“ durch die
Wörter „oder Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder des Rates der Europäischen
Union“ durch die Wörter „Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 52b wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 52c Arzneimittelvermittlung“.
e) Die Überschrift des Zehnten Abschnitts
wird wie folgt gefasst:
„Pharmakovigilanz“.
f) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Organisation des Pharmakovigilanz-
Systems der zuständigen Bundesoberbehör-
de“.
g) Die Angabe zu § 63b wird wie folgt gefasst:
„§ 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-
Pflichten des Inhabers der Zulassung“.
h) Die Angabe zu § 63c wird wie folgt gefasst:
„§ 63c Dokumentations- und Meldepflichten des
Inhabers der Zulassung für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, für
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen“.
i) Nach der Angabe zu „§ 63c“ werden die
folgenden Angaben eingefügt:
„§ 63d Regelmäßige aktualisierte Unbedenklich-
keitsberichte
§ 63e Europäisches Verfahren
§ 63f Allgemeine Voraussetzungen für
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfun-
gen
§ 63g Besondere Voraussetzungen für angeord-
nete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprü-
fungen
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -8- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
§ 63h Dokumentations- und Meldepflichten des
Inhabers der Zulassung für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind
§ 63i Dokumentations- und Meldepflichten bei
Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe
§ 63j Ausnahmen“.
j) In der Angabe zu § 83 wird das Wort „Ge-
meinschaftsrecht“ durch die Wörter „das
Recht der Europäischen Union“ ersetzt.
k) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende
Angabe eingefügt:
„Achtzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschrift
§ 146 Übergangsvorschriften aus Anlass des
Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften“.
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. § 4 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
„(13) Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das
Arzneimittel. Nebenwirkungen sind bei Arzneimit-
teln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen bei be-
stimmungsgemäßem Gebrauch. Schwerwiegende
Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich
oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behand-
lung oder Verlängerung einer stationären Behand-
lung erforderlich machen, zu bleibender oder
schwerwiegender Behinderung, Invalidität, konge-
nitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, sind schwerwiegend auch Nebenwir-
kungen, die ständig auftretende oder lang anhalten-
de Symptome hervorrufen. Unerwartete Nebenwir-
kungen sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß
oder Ergebnis von der Fachinformation des Arznei-
mittels abweichen.“
b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a
eingefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -9- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(22a) Arzneimittelvermittlung ist jede berufs-
oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von Perso-
nen, die, ohne Großhandel zu betreiben, selbständig
und im fremden Namen mit Arzneimitteln im Sinne
des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, handeln,
ohne tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Arz-
neimittel zu erlangen.“
c) Absatz 25 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine klinische Prüfung in einer
Prüfstelle von einer Gruppe von Per-
sonen durchgeführt, so ist der Prüfer
der für die Durchführung verantwortli-
che Leiter dieser Gruppe.“
d) Absatz 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Menschliche Samen- und Eizellen (Keim-
zellen) sowie imprägnierte Eizellen und
Embryonen sind weder Arzneimittel noch
Gewebezubereitungen.“
e) Dem Absatz 32 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Ausfuhr ist jedes Verbringen in Drittstaaten, die
nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind. “
f) Die folgenden Absätze 34 bis 41 werden
angefügt:
„(34) Eine Unbedenklichkeitsprüfung bei einem
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt ist, ist jede Prüfung zu einem zugelassenen
Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicher-
heitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quan-
tifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu
bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-
Maßnahmen zu messen.
(35) Eine Unbedenklichkeitsprüfung bei einem
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt
ist, ist eine pharmakoepidemiologische Studie oder
klinische Prüfung entsprechend den Bedingungen der
Zulassung mit dem Ziel, eine Gesundheitsgefahr im
Zusammenhang mit einem zugelassenen Tierarznei-
mittel festzustellen und zu beschreiben.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -10- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(36) Das Risikomanagement-System umfasst Tä-
tigkeiten im Bereich der Pharmakovigilanz und Maß-
nahmen, durch die Risiken im Zusammenhang mit
einem Arzneimittel ermittelt, beschrieben, vermieden
oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die
Bewertung der Wirksamkeit derartiger Tätigkeiten
und Maßnahmen.
(37) Der Risikomanagement-Plan ist eine detail-
lierte Beschreibung des Risikomanagement-Systems.
(38) Das Pharmakovigilanz-System ist ein Sys-
tem, das der Inhaber der Zulassung und die zuständige
Bundesoberbehörde anwenden, um insbesondere den
im Zehnten Abschnitt aufgeführten Aufgaben und
Pflichten nachzukommen, und das der Überwachung
der Sicherheit zugelassener Arzneimittel und der Ent-
deckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-
Verhältnisses dient.
(39) Die Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation ist eine detaillierte Beschrei-
bung des Pharmakovigilanz-Systems, das der Inhaber
der Zulassung auf eines oder mehrere zugelassene
Arzneimittel anwendet.
(40) Ein gefälschtes Arzneimittel ist ein Arznei-
mittel mit falschen Angaben über
1. die Identität, einschließlich seiner Verpackung,
seiner Kennzeichnung, seiner Bezeichnung oder
seiner Zusammensetzung in Bezug auf einen
oder mehrere seiner Bestandteile, einschließlich
der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestand-
teile,
2. die Herkunft, einschließlich des Herstellers, das
Herstellungsland, das Herkunftsland und den In-
haber der Genehmigung für das
Inverkehrbringen oder den Inhaber der Zulas-
sung oder
3. den in Aufzeichnungen und Dokumenten be-
schriebenen Vertriebsweg.
(41) Ein gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff,
dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht den
tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen Begleitdoku-
mentation nicht alle beteiligten Hersteller oder nicht
den tatsächlichen Vertriebsweg widerspiegelt.“
4. Nach § 4b Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
4. u n v e r ä n d e r t
„Die Genehmigung kann befristet werden.“
5. § 6a wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -11- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im
Sport, Hinweispflichten“.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arz-
neimittel“ die Wörter „nach Absatz 2 Satz
1“ und nach dem Wort „anzuwenden“ die
Wörter „, sofern ein Doping bei Menschen
erfolgt oder erfolgen soll“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
im Anhang des Übereinkommens“ durch
die Wörter „der in der jeweils geltenden
Fassung des Anhangs des Übereinkom-
mens“ ersetzt und die Wörter „, sofern das
Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen
soll“ gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in
anderer Weise“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder
gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu
bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfall-
datum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -12- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Komma
am Ende durch ein Semikolon ersetzt
und werden die Wörter „enthält das
Arzneimittel bis zu drei Wirkstoffe,
muss der internationale Freiname
(INN) aufgeführt werden oder, falls
dieser nicht existiert, die gebräuchliche
Bezeichnung; dies gilt nicht, wenn in
der Bezeichnung die Wirkstoffbe-
zeichnung nach Nummer 8 enthalten
ist,“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
eingefügt:
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sind auf den äußeren Um-
hüllungen Sicherheitsmerkmale sowie eine Vorrich-
tung zum Erkennen einer möglichen Manipulation der
äußeren Umhüllung anzubringen, sofern dies durch
Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S.
67), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/62/EU (ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 74) geändert worden ist, vor-
geschrieben oder auf Grund von Artikel 54a der
Richtlinie 2001/83/EG festgelegt wird.“
d) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Ab-
sätzen 1, 1a, 2 und 5“ durch die Wörter
„Absätzen 1, 2 bis 5“ ersetzt und wird die
Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter
„Nummer 2 erster Halbsatz“ ersetzt.
8. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 8. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die
Angabe „und Abs. 1a“ gestrichen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -13- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„5. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch des Arzneimit-
tels eintreten können; bei Nebenwirkungen zu
ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er-
kenntnis erforderlich ist; bei allen Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, ist zusätzlich ein Standardtext aufzuneh-
men, durch den die Patienten ausdrücklich aufge-
fordert werden, jeden Verdachtsfall einer Ne-
benwirkung ihren Ärzten, Apothekern, Angehö-
rigen von Gesundheitsberufen oder unmittelbar
der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden,
wobei die Meldung in jeder Form, insbesondere
auch elektronisch, erfolgen kann;“.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Humanarzneimittel
vom 6. November 2001 (ABl. EG Nr.
311 S. 67), geändert durch die Richtli-
nien 2004/27/EG (ABl. EU Nr. L 136
S. 34) und 2004/24/EG vom 31. März
2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 85),“ ge-
strichen.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
‚Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind und sich auf der Liste ge-
mäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und Tierarznei-
mitteln und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 1235/2010 (ABI. L 348 vom
31.12.2010, S. 1) geändert worden ist, befinden,
muss ferner folgende Erklärung aufgenommen
werden: „Dieses Arzneimittel unterliegt einer zu-
sätzlichen Überwachung.“ Dieser Erklärung
muss ein schwarzes Symbol vorangehen und ein
geeigneter standardisierter erläuternder Text
nach Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 folgen.‘
c) In dem neuen Satz 7 werden nach den Wör-
tern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.
c) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -14- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
d) Folgender Satz wird angefügt: d) u n v e r ä n d e r t
„Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet,
die Packungsbeilage auf aktuellem wissen-
schaftlichen Kenntnisstand zu halten, zu
dem auch die Schlussfolgerungen aus Be-
wertungen und die Empfehlungen gehören,
die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäi-
schen Internetportal für Arzneimittel veröf-
fentlicht werden.“
e) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:
e) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:
„(1b) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Satz 2 erforderlichen Standardtexte werden von der
zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.“
„(1b) Die nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 und Satz 3 erforderlichen Standard-
texte werden von der zuständigen Bundes-
oberbehörde im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.“
9. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 2 Nummer 4 Buchstabe h wird wie
folgt gefasst:
„h) Nebenwirkungen bei bestimmungsge-
mäßem Gebrauch,“.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
‚Bei allen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, ist ein Standardtext aufzu-
nehmen, durch den die Angehörigen von Gesund-
heitsberufen ausdrücklich aufgefordert werden, jeden
Verdachtsfall einer Nebenwirkung an die zuständige
Bundesoberbehörde zu melden, wobei die Meldung in
jeder Form, insbesondere auch elektronisch, erfolgen
kann. Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind und sich auf der Liste gemäß
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befin-
den, muss ferner folgende Erklärung aufgenommen
werden: „Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätz-
lichen Überwachung.“ Dieser Erklärung muss ein
schwarzes Symbol vorangehen und ein geeigneter
standardisierter erläuternder Text nach Artikel 23
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 folgen.‘
c) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wör-
tern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -15- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die Fach-
information auf dem aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstand zu halten, zu dem auch die Schlussfol-
gerungen aus Bewertungen und die Empfehlungen
gehören, die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäischen Inter-
netportal für Arzneimittel veröffentlicht werden. Die
nach den Sätzen 3 und 5 erforderlichen Standardtexte
werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im
Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
10. § 13 wird wie folgt geändert: 10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Text von Absatz 2 Satz 2 wird Ab-
satz 2a und wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „und radioaktiven Arz-
neimitteln“ werden durch die Wör-
ter „,Arzneimitteln für neuartige
Therapien, xenogenen und radioak-
tiven Arzneimitteln“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf
die in Absatz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 genannten Einrichtun-
gen, soweit es sich um
1. das patientenindividuelle Um-
füllen in unveränderter Form,
das Abpacken oder Kennzeich-
nen von im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassenen
Sera nicht menschlichen oder
tierischen Ursprungs oder
2. die Rekonstitution oder das
Umfüllen, das Abpacken oder
Kennzeichnen von Arzneimit-
teln, die zur klinischen Prüfung
bestimmt sind, sofern dies dem
Prüfplan entspricht, oder
3. die Herstellung von Testaller-
genen
handelt. Tätigkeiten nach Satz 2
Nummer 1 und 3 sind der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen.“
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
radioaktiven Arzneimitteln“ durch die Wör-
ter „, Arzneimitteln für neuartige Therapien,
xenogenen und radioaktiven Arzneimitteln“
ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -16- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) Absatz 2b Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
c) u n v e r ä n d e r t
„1. Arzneimittel für neuartige Therapien und
xenogene Arzneimittel sowie“.
11. In § 14 Absatz 4 werden die Wörter „die sach-
kundige Person nach Nummer 1“ durch die Wör-
ter „die sachkundige Person nach Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. § 15 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Sera“ die Wörter „menschlichen oder tieri-
schen Ursprungs“ eingefügt.
b) In Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 wird das
Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch die Wör-
ter „Recht der Europäischen Union“ ersetzt.
13. § 20b wird wie folgt geändert: 13. § 20b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Die zuständige Behörde hat eine Entschei-
dung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen.“
„(1a) § 20c Absatz 4 Satz 1 und 2
und Absatz 5 gilt entsprechend.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständi-
gen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 Satz 3
genannten Voraussetzungen für die Erlaubnis unter
Vorlage der Nachweise vorher anzuzeigen und er darf
die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige
Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat.“
„(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat der
zuständigen Behörde jede Änderung der in
Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen
für die Erlaubnis unter Vorlage der Nach-
weise vorher anzuzeigen und er darf die
Änderung erst vornehmen, wenn die zu-
ständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis
erteilt hat. Bei einem unvorhergesehenen
Wechsel der angemessen ausgebildeten
Person nach § 20b hat die Anzeige unver-
züglich zu erfolgen.“
14. § 21 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -17- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder der Rat der Europäischen
Union“ durch die Wörter „die Europäische
Gemeinschaft oder die Europäische Union“
ersetzt und werden die Wörter „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Festlegung von Gemein-
schaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarznei-
mitteln und zur Errichtung einer Europäi-
schen Arzneimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L
136 S. 1)“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ent-
scheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsan-
trag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsan-
trag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf An-
trag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulas-
sungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungs-
pflicht einer Gewebezubereitung oder über die Ge-
nehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem
Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine be-
gründete Stellungnahme zur Einstufung des Arznei-
mittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.“
15. § 21a wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „findet“
durch die Wörter „und § 34 finden“ ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „erstmaligen Verbringen“ die Wörter
„zum Zweck ihrer Anwendung“ eingefügt.
16. § 22 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. zur Herstellungsweise des Arzneimit-
tels,“.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, eine zusammenfassende
Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems
des Antragstellers, die Folgendes umfassen
muss:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -18- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) den Nachweis, dass der Antragsteller über
eine qualifizierte Person nach § 63a verfügt,
und die Angabe der Mitgliedstaaten, in de-
nen diese Person ansässig und tätig ist, so-
wie die Kontaktangaben zu dieser Person,
b) die Angabe des Ortes, an dem die
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation
für das betreffende Arzneimittel geführt
wird, und
c) eine vom Antragsteller unterzeichnete Er-
klärung, dass er über die notwendigen Mit-
tel verfügt, um den im Zehnten Abschnitt
aufgeführten Aufgaben und Pflichten nach-
zukommen,“.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, den Risikomanagement-
Plan mit einer Beschreibung des Risikomanage-
ment-Systems, das der Antragsteller für das be-
treffende Arzneimittel einführen wird, verbunden
mit einer Zusammenfassung,“.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz-Systems des Antragstellers,
den Nachweis, dass der Antragsteller über eine
qualifizierte Person nach § 63a verfügt und, so-
weit erforderlich, des Risikomanagement-
Systems, das der Antragsteller einführen wird,
sowie den Nachweis über die notwendige Infra-
struktur zur Meldung aller Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen gemäß § 63h,“.
dd) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, eine Bestätigung des Arz-
neimittelherstellers, dass er oder eine von ihm
vertraglich beauftragte Person sich von der Ein-
haltung der Guten Herstellungspraxis bei der
Wirkstoffherstellung durch eine Überprüfung vor
Ort überzeugt hat; die Bestätigung muss auch das
Datum des Audits beinhalten.“
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -19- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Soweit eine Zulassung im Ausland erteilt
worden ist, ist eine Kopie dieser Zulassung
und, soweit es sich um Arzneimittel han-
delt, die zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt sind, eine Kopie der Zusammenfas-
sung der Unbedenklichkeitsdaten ein-
schließlich der Daten aus den regelmäßigen
aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten,
soweit verfügbar, und der Berichte über
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen beizu-
fügen.“
17. § 25 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Europäischen Gemeinschaft“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „die“ ge-
strichen und werden nach dem Wort
„Regeln“ die Wörter „hergestellt wird
oder nicht die“ eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „des
Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „oder einen Beschluss der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Eu-
ropäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 5a Satz 1 werden nach dem Wort
„Wirksamkeit“ die Wörter „und gibt darin
eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergeb-
nisse von pharmazeutischen und vorklini-
schen Versuchen sowie klinischen Prüfun-
gen sowie bei Arzneimitteln, die zur An-
wendung bei Menschen bestimmt sind, auch
zum Risikomanagement- und zum
Pharmakovigilanz-System ab“ eingefügt.
18. In § 25a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „soll“
durch das Wort „kann“ ersetzt.
18. u n v e r ä n d e r t
19. In § 25b Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union“ durch
die Wörter „oder des nach diesen Artikeln ge-
troffenen Beschlusses der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.
19. u n v e r ä n d e r t
20. § 25c wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -20- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) In der Überschrift werden die Wörter „der
Europäischen Kommission oder des Rates
der Europäischen Union“ durch die Wörter
„oder Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union“
ersetzt.
b) Die Wörter „der Organe der Europäischen
Gemeinschaften“ werden durch die Wörter
„oder Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union“
ersetzt.
21. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Anhörung von Sachverständigen aus der medizi-
nischen und pharmazeutischen Wissenschaft und
Praxis“ gestrichen und wird die Angabe „§ 38
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 und §
39b Absatz 1“ ersetzt.
21. u n v e r ä n d e r t
22. § 28 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Wortlaut“ die Wörter „, auch ent-
sprechend den Empfehlungen und Stellung-
nahmen der Ausschüsse der Europäischen
Arzneimittel-Agentur,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft jähr-
lich die Ergebnisse dieser Prüfungen.“
c) Die Absätze 3a und 3b werden wie folgt ge-
fasst:
„(3a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, bei Erteilung der Zulassung durch
Auflagen ferner anordnen,
1. bestimmte im Risikomanagement-System enthal-
tene Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-
ren Anwendung des Arzneimittels zu ergreifen,
wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicher-
heit erforderlich ist,
2. Unbedenklichkeitsprüfungen durchzuführen,
wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicher-
heit erforderlich ist,
3. Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfassung
oder Meldung von Verdachtsfällen von Neben-
wirkungen, die über jene des Zehnten Abschnitts
hinausgehen, einzuhalten, wenn dies im Interesse
der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -21- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
4. sonstige erforderliche Maßnahmen hinsichtlich
der sicheren und wirksamen Anwendung des
Arzneimittels zu ergreifen, wenn dies im Interes-
se der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist,
5. ein angemessenes Pharmakovigilanz-System
einzuführen, wenn dies im Interesse der Arznei-
mittelsicherheit erforderlich ist,
6. soweit Bedenken bezüglich einzelner Aspekte
der Wirksamkeit des Arzneimittels bestehen, die
erst nach seinem Inverkehrbringen beseitigt wer-
den können, Wirksamkeitsprüfungen nach der
Zulassung durchzuführen, die den Vorgaben in
Artikel 21a Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie
2001/83/EG entsprechen.
(3b) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, nach Erteilung der Zulassung ferner
durch Auflagen anordnen,
1. ein Risikomanagement-System und einen Risi-
komanagement-Plan einzuführen, wenn dies im
Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich
ist,
2. Unbedenklichkeitsprüfungen durchzuführen,
wenn dies im Interesse der Arzneimittelsicher-
heit erforderlich ist,
3. eine Wirksamkeitsprüfung durchzuführen, wenn
Erkenntnisse über die Krankheit oder die klini-
sche Methodik darauf hindeuten, dass frühere
Bewertungen der Wirksamkeit erheblich korri-
giert werden müssen; die Verpflichtung, diese
Wirksamkeitsprüfung nach der Zulassung durch-
zuführen, muss den Vorgaben nach Artikel 22a
Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie
2001/83/EG entsprechen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Auflage nach
Satz 1 Nummer 2 für mehr als ein Arzneimittel vor
und sind dies Arzneimittel, die in mehreren Mitglied-
staaten zugelassen sind, empfiehlt die zuständige
Bundesoberbehörde nach Befassung des Ausschusses
für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz nach Artikel 56 Absatz 1 Doppel-
buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 den
betroffenen Inhabern der Zulassung, eine gemeinsame
Unbedenklichkeitsprüfung nach der Zulassung durch-
zuführen.“
d) Nach Absatz 3d werden die folgenden Ab-
sätze 3e bis 3h eingefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -22- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(3e) Die zuständige Behörde kann, wenn dies
im Interesse der Arzneimittelsicherheit erforderlich
ist, bei Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Tier
bestimmt sind, durch Auflagen ferner anordnen, dass
nach der Zulassung ein Risikomanagement-System
eingeführt wird, das die Zusammenstellung von Tä-
tigkeiten und Maßnahmen im Bereich der
Pharmakovigilanz beschreibt, einschließlich der Be-
wertung der Effizienz derartiger Maßnahmen, und
dass nach der Zulassung Erkenntnisse bei der Anwen-
dung des Arzneimittels systematisch gesammelt, do-
kumentiert und ausgewertet werden und ihr über die
Ergebnisse dieser Untersuchung innerhalb einer be-
stimmten Frist berichtet wird.
(3f) Bei Auflagen nach den Absätzen 3, 3a, 3b
und 3e kann die zuständige Bundesoberbehörde Art,
Umfang und Zeitrahmen der Studien oder Prüfungen
sowie Tätigkeiten, Maßnahmen und Bewertungen im
Rahmen des Risikomanagement-Systems bestimmen.
Die Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen,
dass aus diesen Art, Umfang und Zeitpunkt der Studi-
en oder Prüfungen hervorgehen.
(3g) Der Inhaber der Zulassung eines Arzneimit-
tels, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist,
hat alle Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b in
sein Risikomanagement-System aufzunehmen. Die
zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die Euro-
päische Arzneimittel-Agentur über die Zulassungen,
die unter den Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und
3b erteilt wurden.
(3h) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
biologischen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, geeignete Maßnahmen zur
besseren Identifizierbarkeit von Nebenwirkungsmel-
dungen anordnen. "
23. § 29 wird wie folgt geändert: 23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -23- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zustän-
digen Bundesoberbehörde unverzüglich alle Verbote
oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden
jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel in
Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen
Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden Arzneimit-
tels beeinflussen könnten. Zu diesen Informationen
gehören bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sowohl positive als auch
negative Ergebnisse von klinischen Prüfungen oder
anderen Studien, die sich nicht nur auf die in der Zu-
lassung genannten, sondern auf alle Indikationen und
Bevölkerungsgruppen beziehen können, sowie Anga-
ben über eine Anwendung des Arzneimittels, die über
die Bestimmungen der Zulassung hinausgeht. Er hat
auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde
auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die
belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin
günstig zu bewerten ist. Die zuständige Bundesober-
behörde kann bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, jederzeit die Vorlage
einer Kopie der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation verlangen. Diese hat der Inha-
ber der Zulassung spätestens sieben Tage nach Zu-
gang der Aufforderung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für den Parallelimporteur.“
b) Nach Absatz 1d werden die folgenden Ab-
sätze 1e und 1f eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(1e) Der Inhaber der Zulassung hat der zustän-
digen Bundesoberbehörde die in dem Verfahren nach
Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6 der Richtlinie
2001/83/EG geänderten Stichtage oder Intervalle für
die Vorlage von regelmäßigen aktualisierten Un-
bedenklichkeitsberichten anzuzeigen. Etwaige Ände-
rungen des in der Zulassung angegebenen Stichtags
oder des Intervalls auf Grund von Satz 1 werden sechs
Monate nach ihrer Veröffentlichung über das europäi-
sche Internetportal wirksam.
(1f) Der Inhaber der Zulassung ist bei Arzneimit-
teln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt
sind, verpflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde
und die Europäische Arzneimittel-Agentur zu infor-
mieren, falls neue oder veränderte Risiken bestehen
oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arznei-
mitteln geändert hat.“
c) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -24- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„4. im Zusammenhang mit erheblichen Ände-
rungen des Herstellungsverfahrens, der Dar-
reichungsform, der Spezifikation oder des
Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder
des Arzneimittels, die sich deutlich auf die
Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksam-
keit des Arzneimittels auswirken können,
sowie jede Änderung gentechnologischer
Herstellungsverfahren; bei Sera, Impfstof-
fen, Blutzubereitungen, Allergenen,
Testsera und Testantigenen jede Änderung
des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder
die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdau-
er,“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei Tie-
ren bestimmten Arzneimittels“.
d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b
eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(2b) Abweichend von Absatz 1 kann
1. der Wegfall eines Standortes für die Herstellung
des Arzneimittels oder seines Wirkstoffs oder für
die Verpackung oder die Chargenfreigabe,
2. eine geringfügige Änderung eines genehmigten
physikalisch-chemischen Prüfverfahrens, wenn
durch entsprechende Validierungsstudien nach-
gewiesen werden kann, dass das aktualisierte
Prüfverfahren mindestens gleichwertig ist,
3. eine Änderung der Spezifikation eines Wirk-
stoffs oder anderen Stoffs zur Arzneimittelher-
stellung zwecks Anpassung an eine Monographie
des Arzneibuchs, wenn die Änderung ausschließ-
lich zur Übereinstimmung mit dem Arzneibuch
vorgenommen wird und die Spezifikationen in
Bezug auf produktspezifische Eigenschaften un-
verändert bleiben,
4. eine Änderung des Verpackungsmaterials, wenn
dieses mit dem Arzneimittel nicht in Berührung
kommt und die Abgabe, Verabreichung, Unbe-
denklichkeit oder Haltbarkeit des Arzneimittels
nachweislich nicht beeinträchtigt wird, oder
5. eine Änderung im Zusammenhang mit der Ver-
schärfung der Spezifikationsgrenzwerte, wenn
die Änderung nicht Folge einer Verpflichtung
auf Grund früherer Beurteilungen zur Überprü-
fung der Spezifikationsgrenzwerte ist und nicht
auf unerwartete Ereignisse im Verlauf der Her-
stellung zurückgeht,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -25- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einführung
der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt wer-
den.“
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t
aa) In Nummer 3 wird nach dem Komma
am Ende das Wort „und“ eingefügt.
bb) In Nummer 3a wird das Wort „und“
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
f) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder dem Rat der Europäischen
Union“ durch die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
f) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1, 2,
2a und 3“ durch die Angabe „1, 1a Satz 4
und 5, Absatz 1e, 1f, 2, 2a bis 3“ ersetzt
und werden die Wörter „der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften oder dem
Rat der Europäischen Union“ durch die
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 2a bis 3 finden kei-
ne Anwendung für Arzneimittel, die der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der
Kommission vom 24. November 2008
über die Prüfung von Änderungen der
Zulassungen von Human- und Tierarz-
neimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S.
7) in der jeweils geltenden Fassung unter-
liegen. Die Absätze 2a bis 3 gelten
1. für zulassungspflichtige homöopa-
thische Arzneimittel, die zur An-
wendung am Menschen bestimmt
sind und die vor dem 1. Januar 1998
zugelassen worden sind oder als zu-
gelassen galten,
2. für die in Artikel 3 Nummer 6 der
Richtlinie 2001/83/EG genannten
Blutzubereitungen und
3. für nach § 21 zugelassene Gewebe-
zubereitungen, es sei denn, es
kommt bei ihrer Herstellung ein in-
dustrielles Verfahren zur Anwen-
dung.“
24. § 30 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -26- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder des Rates der Europäischen
Union“ durch die Wörter „oder einem Be-
schluss der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird der
Punkt durch ein Komma ersetzt und wird
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. im Benehmen mit der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das
Arzneimittel nicht nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln hergestellt wor-
den ist.“
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter
„durch Auflage“ gestrichen.
d) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Das gilt auch, wenn eine Entscheidung der zu-
ständigen Bundesoberbehörde über die Änderung
der Zulassung, Auflagen zur Zulassung, den Wi-
derruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zu-
lassung auf einer Einigung der Koordinierungs-
gruppe nach Artikel 107g, 107k oder Artikel
107q der Richtlinie 2001/83/EG beruht. Ein
Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsge-
richtsordnung findet in den Fällen des Satzes 2
nicht statt.“
25. § 31 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
gefasst:
„3. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Erteilung,
es sei denn, dass
a) bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, spätestens neun
Monate,
b) bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, spätestens sechs Mo-
nate
vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlängerung
gestellt wird,“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -27- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) In Absatz 1a werden nach den Wörtern „mit
Absatz 2“ die Wörter „auch unter Berück-
sichtigung einer zu geringen Anzahl von Pa-
tienten, bei denen das betreffende Arznei-
mittel, das zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist, angewendet wurde,“ einge-
fügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder
8“ gestrichen.
26. § 33 wird wie folgt geändert: 26. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Rahmensätze“ die Wörter „sowie die
Erstattung von Auslagen auch abwei-
chend von den Regelungen des Ver-
waltungskostengesetzes“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, wobei
der Aufwand für vorangegangene Prü-
fungen unberücksichtigt bleibt“ gestri-
chen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die zuständige Behörde des Landes hat der
zuständigen Bundesoberbehörde die dieser im Rah-
men der Mitwirkungshandlungen nach diesem Gesetz
entstehenden Kosten zu erstatten. Die zuständige
Behörde des Landes kann von der zuständigen Bun-
desoberbehörde Rückzahlung der Kosten verlangen,
soweit die Kosten nicht vom Verursacher getragen
werden.“
„(6) Die zuständige Behörde des Lan-
des hat der zuständigen Bundesoberbehörde
die dieser im Rahmen der Mitwirkungs-
handlungen nach diesem Gesetz entstehen-
den Kosten zu erstatten, soweit diese Kos-
ten vom Verursacher getragen werden.“
27. § 34 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder des Rates der Europäischen
Union“ durch die Wörter „oder Beschlüsse
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, stellt die zuständige Bun-
desoberbehörde der Öffentlichkeit über ein Internet-
portal und erforderlichenfalls auch auf andere Weise
folgende Informationen unverzüglich zur Verfügung:
1. Informationen über die Erteilung der Zulassung
zusammen mit der Packungsbeilage und der
Fachinformation in der jeweils aktuell genehmig-
ten Fassung,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -28- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. den öffentlichen Beurteilungsbericht, der Infor-
mationen nach § 25 Absatz 5a für jedes beantrag-
te Anwendungsgebiet sowie eine allgemeinver-
ständlich formulierte Zusammenfassung mit ei-
nem Abschnitt über die Bedingungen der An-
wendung des Arzneimittels enthält,
3. Zusammenfassungen von Risikomanagement-
Plänen,
4. Informationen über Auflagen zusammen mit
Fristen und Zeitpunkten für die Erfüllung,
5. Bedenken aus dem Pharmakovigilanz-Bereich.
Bei den Informationen nach Satz 1 Nummer 2 und 5
sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und perso-
nenbezogene Daten zu streichen, es sei denn, ihre
Offenlegung ist für den Schutz der öffentlichen Ge-
sundheit erforderlich. Betreffen die
Pharmakovigilanz-Bedenken nach Satz 1 Nummer 5
Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten zuge-
lassen wurden, so erfolgt die Veröffentlichung in
Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittel-
Agentur. Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, stellt die zuständige Bundes-
oberbehörde der Öffentlichkeit Informationen über die
Erteilung der Zulassung zusammen mit der Fachin-
formation, den Beurteilungsbericht nach Satz 1
Nummer 2 und, wenn sich das Anwendungsgebiet des
Arzneimittels auf Tiere bezieht, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, auch von Rückstandsunter-
suchungen unter Streichung von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen, unverzüglich zur Verfügung.
Die Sätze 1 und 4 betreffen auch Änderungen der
genannten Informationen.“
c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sind die Rück-
nahme eines Zulassungsantrags sowie die
Versagung der Zulassung und die Gründe
hierfür öffentlich zugänglich zu machen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -29- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Die Bundesoberbehörde ist befugt, bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, auf Antrag Aus-
kunft über den Eingang eines ordnungsge-
mäßen Zulassungsantrags, den Eingang ei-
nes ordnungsgemäßen Antrags auf Geneh-
migung einer konfirmatorischen klinischen
Prüfung sowie über die Genehmigung oder
die Versagung einer konfirmatorischen kli-
nischen Prüfung zu geben.“
d) In Absatz 1c werden nach der Angabe „1b“
die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
e) Dem Absatz 1d wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die zuständige Bundesoberbehörde stellt
die Informationen nach den Absätzen 1 und
1b mit Erlass der Entscheidung unter Hin-
weis auf die fehlende Bestandskraft zur
Verfügung.“
f) Folgender Absatz 1e wird eingefügt:
„(1e) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
über das Internetportal für Arzneimittel nach § 67a
Absatz 2 zusätzlich zu den Informationen in Absatz
1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 1a Satz 2 min-
destens folgende weitere Informationen zu veröffent-
lichen:
1. die Liste der Arzneimittel nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
2. Informationen über die Meldewege für Ver-
dachtsfälle von Nebenwirkungen von Arzneimit-
teln an die zuständige Bundesoberbehörde durch
Angehörige der Gesundheitsberufe und Patien-
ten, einschließlich der von der zuständigen Bun-
desoberbehörde bereitgestellten Internet-
Formulare.“
28. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 28. u n v e r ä n d e r t
„2. die Vorschriften über die Zulassung auf Arznei-
mittel, die nicht der Zulassungspflicht nach § 21
Absatz 1 unterliegen, sowie auf Arzneimittel, die
nach § 21 Absatz 2 Nummer 1g von der Zulas-
sung freigestellt sind, auszudehnen, soweit es
geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Mensch und
Tier zu verhüten,“.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -30- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
29. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ne-
benwirkungen und Wechselwirkungen“ durch
die Wörter „Nebenwirkungen, Wechselwirkun-
gen, Dosierungen, Packungsgrößen und Vor-
sichtsmaßnahmen für die Anwendung“ ersetzt.
29. u n v e r ä n d e r t
30. § 37 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder des Rates der Europäischen
Union“ durch die Wörter „Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von
der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder dem Rat der Europäischen
Union“ durch die Wörter „von der Europäi-
schen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
31. In § 38 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe
„Nummer 5“ die Angabe „und 5a“ eingefügt.
31. u n v e r ä n d e r t
32. § 39 wird wie folgt geändert: 32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 29 Ab-
satz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 2 bis 2b“ ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 29 Ab-
satz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1a, 1e, 1f und Absatz 2 bis 2b“
ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Komma
am Ende durch einen Punkt ersetzt und
wird „Nummer 3“ gestrichen.
bb) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 2c Satz 1 werden die Wörter
„sechs Monate“ durch die Wörter „neun
Monate“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 2e werden die Wörter „Absatz 1a
Nummer 1, 3 und Absatz 1b“ durch die
Wörter „Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 4 und
5, Absatz 1a Satz 4, Absatz 1b und 1d“ er-
setzt.
c) u n v e r ä n d e r t
33. In § 39b Absatz 2 werden nach dem Wort „ge-
meinschaftliche“ die Wörter „oder unionsrechtli-
che“ eingefügt.
33. u n v e r ä n d e r t
34. § 39c wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -31- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird der
Punkt durch ein Komma ersetzt und wird
folgende Nummer 10 angefügt:
„10. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder
seine Anwendung bei Tieren gegen gesetz-
liche Vorschriften verstoßen würde.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„sechs Monate“ durch die Wörter „neun
Monate“ ersetzt.
35. § 39d wird wie folgt geändert: 35. § 39d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kommissi-
on der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäischen Kommissi-
on“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Europäi-
schen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Eu-
ropäischen Union“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1a
Nummer 1 und 3 und Absatz 1b“ durch die
Wörter „Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 4 und
5, Absatz 1a Satz 4, Absatz 1b und 1d“ er-
setzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 29 Ab-
satz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 2 bis 2b“ ersetzt.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 29 Ab-
satz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 29
Absatz 1a, 1e, 1f und Absatz 2 bis 2b“
ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 3 wird das Komma
am Ende durch einen Punkt ersetzt und
wird Nummer 4 gestrichen.
bb) u n v e r ä n d e r t
36. § 40 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absät-
ze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Prüfer bestimmt angemessen qualifi-
zierte Mitglieder der Prüfgruppe. Er hat sie anzuleiten
und zu überwachen sowie ihnen die für ihre Tätigkeit
im Rahmen der Durchführung der klinischen Prüfung
erforderlichen Informationen, insbesondere den
Prüfplan und die Prüferinformation, zur Verfügung zu
stellen. Der Prüfer hat mindestens einen Stellvertreter
mit vergleichbarer Qualifikation zu benennen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -32- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(1b) Einer Versicherung nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 8 bedarf es nicht bei klinischen Prüfungen
mit zugelassenen Arzneimitteln, wenn die Anwen-
dung gemäß den in der Zulassung festgelegten Anga-
ben erfolgt und Risiken und Belastungen durch zu-
sätzliche Untersuchungen oder durch den Therapie-
vergleich gering sind und soweit eine anderweitige
Versicherung für Prüfer und Sponsor besteht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer,
der Arzt oder, bei zahnmedizinischer Prüfung, Zahn-
arzt ist, oder durch ein Mitglied der Prüfgruppe, das
Arzt oder, bei zahnmedizinischer Prüfung, Zahnarzt
ist, über Wesen, Bedeutung, Risiken und Tragweite
der klinischen Prüfung sowie über ihr Recht aufzuklä-
ren, die Teilnahme an der klinischen Prüfung jederzeit
zu beenden; ihr ist eine allgemein verständliche Auf-
klärungsunterlage auszuhändigen. Der betroffenen
Person ist ferner Gelegenheit zu einem Beratungsge-
spräch mit einem Prüfer oder einem Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder, bei zahnmedizinischer
Prüfung, Zahnarzt ist, über die sonstigen Bedingungen
der Durchführung der klinischen Prüfung zu geben.
Eine nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b
erklärte Einwilligung in die Teilnahme an einer klini-
schen Prüfung kann jederzeit gegenüber dem Prüfer
oder einem Mitglied der Prüfgruppe schriftlich oder
mündlich widerrufen werden, ohne dass der betroffe-
nen Person dadurch Nachteile entstehen dürfen.“
c) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Prüfer“ die Wörter „, der Arzt oder,
bei zahnmedizinischer Prüfung, Zahnarzt
ist, oder einem entsprechend erfahrenen
Mitglied der Prüfgruppe, das Arzt oder, bei
zahnmedizinischer Prüfung, Zahnarzt ist,“
eingefügt.
37. § 42 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„Hauptprüfer oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort
„oder“ durch ein Komma und wird in
Nummer 4 der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und wird folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. die in § 40 Absatz 4 oder § 41 geregelten Anfor-
derungen nicht erfüllt sind.“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -33- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bb) In Satz 7 Nummer 1 wird die Angabe
„oder 1a“ gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Prüfung“ die Wörter „sowie Ergeb-
nissen der klinischen Prüfung“ einge-
fügt.
bb) Die Nummern 6 und 7 werden wie
folgt gefasst:
„6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten, soweit diese für die
Durchführung und Überwachung der klinischen
Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die
Verarbeitung von Daten, die nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden,
7. soweit Arzneimittel betroffen sind, die aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder einer
Kombination von gentechnisch veränderten Or-
ganismen bestehen oder solche enthalten,
a) die Erhebung und Verwendung personenbe-
zogener Daten, soweit diese für die Abwehr
von Gefahren für die Gesundheit Dritter
oder für die Umwelt in ihrem Wirkungsge-
füge erforderlich sind,
b) die Aufgaben und Befugnisse der Behörden
zur Abwehr von Gefahren für die Gesund-
heit Dritter und für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge,
c) die Übermittlung von Daten in eine öffent-
lich zugängliche europäische Datenbank
und
d) den Informationsaustausch mit der Europäi-
schen Kommission;“.
cc) Im Halbsatz nach Nummer 7 werden
die Wörter „in mehrfacher Ausferti-
gung sowie auf elektronischen oder
optischen“ durch die Wörter „auf
elektronischen“ ersetzt.
38. § 42a wird wie folgt geändert: 38. § 42a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
Nummer 4“ durch die Wörter „, Nummer 4
oder Nummer 5“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäische
Kommission“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -34- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem
Wort „Prüfers“ die Wörter „, seines
Stellvertreters“ eingefügt.
c) In Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „besteht“ die Wörter „oder die
Vorraussetzungen für eine Ausnahme von
der Versicherungspflicht nicht mehr vorlie-
gen“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„besteht“ die Wörter „oder die Vo-
raussetzungen für eine Ausnahme von
der Versicherungspflicht nicht mehr
vorliegen“ eingefügt.
39. § 42b wird wie folgt geändert: 39. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Erteilung“ die Wörter „oder Änderung,
soweit die Änderung auf konfirmatorischen
klinischen Prüfungen beruht“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „durch-
geführt“ die Wörter „und wird dieses nicht
als Vergleichspräparat eingesetzt“ einge-
fügt.
c) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§
63b Absatz 5b Satz 1“ durch die Wörter „§
63b Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
40. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt
ein Komma und die Wörter „es sei denn, es han-
delt sich um Arzneimittel, die nach Artikel 3 Ab-
satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
zugelassen sind oder die solchen Arzneimitteln
im Hinblick auf Wirkstoff, Indikation, Wirkstär-
ke und Darreichungsform entsprechen“ einge-
fügt.
40. u n v e r ä n d e r t
41. § 52a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 41. u n v e r ä n d e r t
„Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die
in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für den
Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen
Fertigarzneimittel.“
42. § 52b wird wie folgt geändert: 42. In § 52b werden in Absatz 1 die Wörter
„durch die Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften oder durch den Rat der Europä-
ischen Union“ durch die Wörter „durch die
Europäische Gemeinschaft oder durch die
Europäische Union“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die
Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften oder durch den Rat der Euro-
päischen Union“ durch die Wörter „durch
die Europäische Gemeinschaft oder durch
die Europäische Union“ ersetzt.
entfällt
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -35- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Im Falle der unmittelbar drohenden Gefahr
eines erheblichen Versorgungsmangels der Bevölke-
rung im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit einem
Arzneimittel, das nach Absatz 1 bereitzustellen ist und
das zur Vorbeugung oder Behandlung schwerwiegen-
der Erkrankungen benötigt wird, kann die zuständige
Behörde gegenüber den nach Absatz 1 verpflichteten
Personen nach deren Anhörung die notwendigen An-
ordnungen treffen, um eine bedarfsgerechte und kon-
tinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicherzu-
stellen. Die zuständige Behörde kann insbesondere
1. anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer
und Arzneimittelgroßhandlungen geeignete Vor-
kehrungen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit
des betreffenden Arzneimittels ergreifen müssen,
2. Regelungen zum Vertrieb und zur Belieferung
von vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlun-
gen und Apotheken treffen.
Die Vorschriften des Elften Abschnitts bleiben unbe-
rührt.“
43. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt: 43. u n v e r ä n d e r t
„§ 52c
Arzneimittelvermittlung
(1) Ein Arzneimittelvermittler darf im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nur tätig werden, wenn
er seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Der Arzneimittelvermittler darf seine Tätig-
keit erst nach Anzeige gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 bei
der zuständigen Behörde und Registrierung durch die
Behörde in eine öffentliche Datenbank nach § 67a
oder einer Datenbank eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum aufnehmen. In der Anzeige sind vom
Arzneimittelvermittler die Art der Tätigkeit, der Name
und die Adresse anzugeben. Zuständige Behörde nach
Satz 1 ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
der Arzneimittelvermittler seinen Sitz hat.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -36- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(3) Erfüllt der Arzneimittelvermittler nicht die
nach diesem Gesetz oder die nach einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgegebenen
Anforderungen, kann die zuständige Behörde die
Registrierung in der Datenbank versagen oder lö-
schen.“
44. In § 53 Absatz 2 werden die Wörter „und Praxis
und der pharmazeutischen Industrie“ durch die
Wörter „sowie Sachverständige der Arzneimit-
telkommissionen der Ärzte, Tierärzte und Apo-
theker“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
44. u n v e r ä n d e r t
„Die Vertreter der medizinischen und pharmazeuti-
schen Praxis und der pharmazeutischen Industrie
nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.“
45. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t
a) Die Wörter „oder in den Verkehr gebracht
werden“ werden durch die Wörter „oder in
den Verkehr gebracht werden oder in denen
sonst mit Arzneimitteln Handel getrieben
wird“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Qualität der Arzneimit-
tel“ werden die Wörter „sowie die
Pharmakovigilanz“ eingefügt.
46. Dem § 55 Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:
46. u n v e r ä n d e r t
„Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflich-
tet.“
47. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
47. u n v e r ä n d e r t
„Zehnter Abschnitt
Pharmakovigilanz“.
48. § 62 wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der zu-
ständigen Bundesoberbehörde“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -37- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Die Bundesoberbehörde betreibt ein
Pharmakovigilanz-System. Soweit sie für Arzneimit-
tel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
zuständig ist, führt sie regelmäßig Audits ihres
Pharmakovigilanz-Systems durch und erstattet der
Europäischen Kommission alle zwei Jahre Bericht,
erstmals zum 21. September 2013.“
d) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden ange-
fügt:
„(2) Die zuständige Bundesoberbehörde erfasst
alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, von denen
sie Kenntnis erlangt. Meldungen von Patienten und
Angehörigen der Gesundheitsberufe können in jeder
Form, insbesondere auch elektronisch, erfolgen. Mel-
dungen von Inhabern der Zulassung nach § 63c erfol-
gen elektronisch.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde hat bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, jeden ihr gemeldeten und im Inland
aufgetretenen Verdachtsfall einer schwerwiegenden
Nebenwirkung innerhalb von 15 Tagen und jeden ihr
gemeldeten und im Inland aufgetretenen Verdachtsfall
einer nicht schwerwiegenden Nebenwirkung inner-
halb von 90 Tagen elektronisch an die Datenbank
nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
(EudraVigilance-Datenbank) und erforderlichenfalls
an den Inhaber der Zulassung zu übermitteln. Die
zuständige Bundesoberbehörde hat bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, jeden
ihr gemeldeten und im Inland aufgetretenen Ver-
dachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen
nach Bekanntwerden, an die Europäische Arzneimit-
tel-Agentur und an den Inhaber der Zulassung, wenn
dieser noch keine Kenntnis hat, zu übermitteln. Die
zuständige Bundesoberbehörde arbeitet mit der Euro-
päischen Arzneimittel-Agentur und dem Inhaber der
Zulassung zusammen, um insbesondere Doppelerfas-
sungen von Verdachtsmeldungen festzustellen. Die
zuständige Bundesoberbehörde beteiligt, soweit erfor-
derlich, auch Patienten, Angehörige der Gesundheits-
berufe oder den Inhaber der Zulassung an der Nach-
verfolgung der erhaltenen Meldungen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde kontrol-
liert die Verwaltung der Mittel für die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz, dem Be-
trieb der Kommunikationsnetze und der Marktüber-
wachung, damit ihre Unabhängigkeit bei der Durch-
führung dieser Pharmakovigilanz-Tätigkeiten gewahrt
bleibt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -38- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, trifft die zuständige Bun-
desoberbehörde in Zusammenarbeit mit der Europäi-
schen Arzneimittel-Agentur insbesondere folgende
Maßnahmen:
1. sie überwacht die Ergebnisse von Maßnahmen
zur Risikominimierung, die Teil von Risikoma-
nagement-Plänen sind, und die Auflagen nach §
28 Absatz 3, 3a und 3b,
2. sie beurteilt Aktualisierungen des Risikomana-
gement-Systems,
3. sie wertet Daten in der EudraVigilance-
Datenbank aus, um zu ermitteln, ob es neue oder
veränderte Risiken gibt und ob das Nutzen-
Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln davon be-
einflusst wird.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in
Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel herstel-
len oder in den Verkehr bringen oder klinisch prüfen,
die Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisi-
ken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen
überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit
der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräu-
me zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterla-
gen einschließlich der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation einsehen sowie Auskünfte ver-
langen. Satz 1 gilt auch für von Betrieben und Ein-
richtungen nach Satz 1 beauftragte Unternehmen.
Über die Inspektion ist ein Bericht zu erstellen. Der
Bericht ist den Betrieben und Einrichtungen nach Satz
1 zur Stellungnahme zu geben. Führt eine Inspektion
zu dem Ergebnis, dass der Zulassungsinhaber die
Anforderungen des Pharmakovigilanz-Systems, wie in
der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation be-
schrieben, und insbesondere die Anforderungen des
Zehnten Abschnitts nicht erfüllt, so weist die zustän-
dige Bundesoberbehörde den Zulassungsinhaber auf
die festgestellten Mängel hin und gibt ihm Gelegen-
heit zur Stellungnahme. Die zuständige Bundesober-
behörde informiert in solchen Fällen, sofern es sich
um Betriebe und Einrichtungen handelt, die Arznei-
mittel zur Anwendung beim Menschen herstellen, in
Verkehr bringen oder prüfen, die zuständigen Behör-
den anderer Mitgliedstaaten, die Europäische Arznei-
mittel-Agentur und die Europäische Kommission.“
49. Die §§ 63b und 63c werden wie folgt gefasst: 49. Die §§ 63b und 63c werden wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -39- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„§ 63b „§ 63b
Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers
der Zulassung
Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des In-
habers der Zulassung
(1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet,
ein Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu
betreiben.
(2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet,
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind,
1. anhand seines Pharmakovigilanz-Systems sämt-
liche Informationen wissenschaftlich auszuwer-
ten, Möglichkeiten der Risikominimierung und -
vermeidung zu prüfen und erforderlichenfalls
unverzüglich Maßnahmen zur Risikominimie-
rung und -vermeidung zu ergreifen,
2. sein Pharmakovigilanz-System regelmäßig in
angemessenen Intervallen Audits zu unterziehen;
dabei hat er die wichtigsten Ergebnisse in seiner
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu
vermerken und sicherzustellen, dass Maßnahmen
zur Mängelbeseitigung ergriffen werden; wenn
die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vollstän-
dig durchgeführt sind, kann der Vermerk ge-
löscht werden,
3. eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu
führen und diese auf Anfrage zur Verfügung zu
stellen,
4. ein Risikomanagement-System für jedes einzelne
Arzneimittel zu betreiben, das nach dem … [ein-
setzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] zugelassen worden ist oder für das eine
Auflage nach § 28 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1
erteilt worden ist,
5. die Ergebnisse von Maßnahmen zur Risikomi-
nimierung zu überwachen, die Teil des Risiko-
management-Plans sind oder die als Auflagen
nach § 28 Absatz 3, 3a bis 3c genannt worden
sind, und
6. das Risikomanagement-System zu aktualisieren
und Pharmakovigilanz-Daten zu überwachen, um
zu ermitteln, ob es neue Risiken gibt, sich beste-
hende Risiken verändert haben oder sich das
Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln ge-
ändert hat.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -40- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(3) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusam-
menhang mit dem zugelassenen Arzneimittel keine
die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen
ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die
zuständige Bundesoberbehörde sowie bei Arzneimit-
teln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
auch an die Europäische Arzneimittel-Agentur und
die Europäische Kommission öffentlich bekannt ma-
chen. Er stellt sicher, dass solche Informationen in
objektiver und nicht irreführender Weise dargelegt
werden.
§ 63c § 63c
Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der
Zulassung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, für Verdachtsfälle von Ne-
benwirkungen
Dokumentations- und Meldepflichten des Inha-
bers der Zulassung für Arzneimittel, die zur An-
wendung bei Menschen bestimmt sind, für Ver-
dachtsfälle von Nebenwirkungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat Unterlagen
über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen sowie
Angaben über abgegebene Mengen zu führen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der Inhaber der Zulassung hat ferner (2) u n v e r ä n d e r t
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Inland aufgetreten ist, zu erfassen und der zu-
ständigen Bundesoberbehörde unverzüglich, spä-
testens aber innerhalb von 15 Tagen nach Be-
kanntwerden,
2. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der in
einem Drittland aufgetreten ist, zu erfassen und
der zuständigen Bundesoberbehörde sowie der
Europäischen Arzneimittel-Agentur unverzüg-
lich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen
nach Bekanntwerden
elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Bundesober-
behörde kann vom Inhaber der Zulassung verlangen,
auch Verdachtsfälle von nicht schwerwiegenden Ne-
benwirkungen, die im Inland aufgetreten sind, zu
erfassen und ihr unverzüglich, spätestens aber inner-
halb von 90 Tagen nach Bekanntwerden, elektronisch
anzuzeigen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -41- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(3) Der Inhaber der Zulassung muss gewähr-
leisten, dass alle Verdachtsmeldungen von Nebenwir-
kungen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, bei einer zentralen Stelle im
Unternehmen in der Europäischen Union verfügbar
sind.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Absätze 1 bis 3, § 62 Absatz 6 und §
63b Absatz 3 gelten entsprechend
(4) Die Absätze 1 bis 3, § 62 Absatz 6 und
§ 63b gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a, 1. u n v e r ä n d e r t
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein zulas-
sungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zu-
lassung freigestelltes oder ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
2. u n v e r ä n d e r t
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38, 1. u n v e r ä n d e r t
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist und
ein registrierungspflichtiges oder von der Pflicht
zur Registrierung freigestelltes homöopathisches
Arzneimittel in den Verkehr bringt,
2. u n v e r ä n d e r t
3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulas-
sung.
3. u n v e r ä n d e r t
Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 3 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Inhaber der Zulassung und dem pharmazeuti-
schen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung
ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zulassung
übertragen werden.
Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig davon, ob
sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet
oder die Zulassung oder die Registrierung noch
besteht. Die Erfüllung der Verpflichtungen nach
den Absätzen 1 bis 3 kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Zulas-
sung und dem pharmazeutischen Unternehmer,
der nicht Inhaber der Zulassung ist, ganz oder
teilweise auf den Inhaber der Zulassung übertra-
gen werden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -42- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwen-
dung auf Arzneimittel, für die von der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Ge-
nehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden
ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen
des pharmazeutischen Unternehmers nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 726/2004 in der jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe, dass im Geltungsbereich
des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung an die
Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitglied-
staaten gegenüber der jeweils zuständigen Bundes-
oberbehörde besteht. Bei Arzneimitteln, bei denen
eine Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist oder
bei denen eine Bundesoberbehörde Berichterstatter in
einem Schiedsverfahren nach Artikel 32 der Richtlinie
2001/83/EG ist, übernimmt die zuständige Bundes-
oberbehörde die Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle schwerwiegender
Nebenwirkungen, die in der Europäischen Union
auftreten; dies gilt auch für Arzneimittel, die im de-
zentralisierten Verfahren zugelassen worden sind.“
(5) u n v e r ä n d e r t
50. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d bis 63j
eingefügt:
50. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d bis 63j
eingefügt:
„§ 63d „§ 63d
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsbe-
richte
(1) Der Inhaber der Zulassung übermittelt re-
gelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte,
die Folgendes enthalten:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. Zusammenfassungen von Daten, die für die Be-
urteilung des Nutzens und der Risiken eines
Arzneimittels von Interesse sind, einschließlich
der Ergebnisse aller Prüfungen, die Auswirkun-
gen auf die Zulassung haben können,
2. eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-
Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels, die auf
sämtlichen verfügbaren Daten beruht, auch auf
Daten aus klinischen Prüfungen für Indikationen
und Bevölkerungsgruppen, die nicht der Zulas-
sung entsprechen,
3. alle Daten im Zusammenhang mit der Absatz-
menge des Arzneimittels sowie alle ihm vorlie-
genden Daten im Zusammenhang mit dem Ver-
schreibungsvolumen, einschließlich einer Schät-
zung der Anzahl der Personen, die das Arznei-
mittel anwenden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -43- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(2) Die Unbedenklichkeitsberichte sind elekt-
ronisch an die zuständige Bundesoberbehörde zu
übermitteln.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Das Vorlageintervall für regelmäßige aktua-
lisierte Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1 wird
in der Zulassung angegeben. Der Termin für die Vor-
lage wird ab dem Datum der Erteilung der Zulassung
berechnet. Vorlageintervall und -termine können in
der Europäischen Union nach dem Verfahren nach
Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG
festgelegt werden. Der Inhaber der Zulassung kann
beim Ausschuss für Humanarzneimittel oder bei der
Koordinierungsgruppe nach Artikel 27 der Richtlinie
2001/83/EG beantragen, dass ein einheitlicher Stich-
tag nach Artikel 107c Absatz 6 der Richtlinie
2001/83/EG in der Europäischen Union festgelegt
oder das Vorlageintervall regelmäßiger aktualisierter
Unbedenklichkeitsberichte geändert wird. Für Arz-
neimittel, die vor dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] oder die nur im
Inland zugelassen sind und für die Vorlageintervall
und –termine nicht in der Zulassung oder nach Artikel
107c Absatz 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2001/83/EG
festgelegt sind, übermittelt der Inhaber der Zulassung
regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufforderung oder
in folgenden Fällen:
(3) u n v e r ä n d e r t
1. wenn ein Arzneimittel noch nicht in den Verkehr
gebracht worden ist: mindestens alle sechs Mo-
nate nach der Zulassung und bis zum
Inverkehrbringen,
2. wenn ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht
worden ist: mindestens alle sechs Monate wäh-
rend der ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen, einmal jährlich in den folgen-
den zwei Jahren und danach im Abstand von drei
Jahren.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden für Arz-
neimittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach § 24b
Absatz 2 zugelassen sind, regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte nur in folgenden Fällen
übermittelt,
(4) u n v e r ä n d e r t
1. wenn eine Auflage nach § 28 Absatz 3 oder 3a
erteilt worden ist,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -44- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehör-
de für einen Wirkstoff nach Erteilung der Zulas-
sung wegen Bedenken im Zusammenhang mit
Pharmakovigilanz-Daten oder wegen Bedenken
auf Grund nicht ausreichend vorliegender regel-
mäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte
angefordert werden oder
3. wenn Intervall und Termine für die Vorlage re-
gelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsbe-
richte gemäß Artikel 107c Absatz 4 der Richtli-
nie 2001/83/EG in der Zulassung bestimmt wor-
den sind.
Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt die
Beurteilungsberichte zu den angeforderten regelmäßi-
gen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten nach
Satz 1 Nummer 2 dem Ausschuss für Risikobewer-
tung im Bereich der Pharmakovigilanz, der prüft, ob
die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 107c Ab-
satz 4 der Richtlinie 2001/83/EG notwendig ist. Satz 1
Nummer 2 und 3 gilt entsprechend für den Inhaber
von Registrierungen nach § 38 oder § 39a sowie für
den pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung oder Inhaber der Registrierung nach §
38 oder § 39a ist und der ein zulassungs- oder regist-
rierungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zulas-
sung oder der Registrierung freigestelltes oder ein
traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr
bringt.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde beurteilt
die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsbe-
richte daraufhin, ob es neue oder veränderte Risiken
gibt oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arz-
neimitteln geändert hat, und ergreift die erforderlichen
Maßnahmen. Für Arzneimittel, für die ein einheitli-
cher Stichtag oder ein einheitliches Vorlageintervall
nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG
festgelegt worden ist, sowie für Arzneimittel, die in
mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind und für die
regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
in der Zulassung festgelegt sind, gilt für die Beurtei-
lung das Verfahren nach den Artikeln 107e und 107g.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen
Parallelimporteur.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 bis 4 kann durch schrift-
liche Vereinbarung zwischen dem Inhaber der
Zulassung und dem pharmazeutischen Unter-
nehmer, der nicht Inhaber der Zulassung ist,
ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zu-
lassung übertragen werden. Die Absätze 1 bis
5 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -45- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
§ 63e § 63e
Europäisches Verfahren u n v e r ä n d e r t
In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie
2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbe-
hörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. Für das
Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richt-
linie 2001/83/EG.
§ 63f § 63f
Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle
Unbedenklichkeitsprüfungen
u n v e r ä n d e r t
(1) Nichtinterventionelle Unbedenklichkeits-
prüfungen, die vom Inhaber der Zulassung auf eigene
Veranlassung durchgeführt werden, sind der zuständi-
gen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann vom Inhaber der Zulassung
das Protokoll und die Fortschrittsberichte anfordern.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datener-
fassung hat der Inhaber der Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde den Abschlussbericht zu übermit-
teln.
(2) Für nichtinterventionelle Unbedenklich-
keitsprüfungen, die vom Inhaber der Zulassung auf
Grund einer Auflage nach § 28 Absatz 3, 3a oder 3b
durchgeführt werden, gilt das Verfahren nach § 63g.
(3) Die Durchführung von Unbedenklichkeits-
prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zuläs-
sig, wenn
1. durch sie die Anwendung eines Arzneimittels
gefördert werden soll,
2. sich Vergütungen für die Beteiligung von Ange-
hörigen der Gesundheitsberufe an solchen Prü-
fungen nach ihrer Art und Höhe nicht auf den
Zeitaufwand und die angefallenen Kosten be-
schränken oder
3. ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung
oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel ent-
steht.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -46- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(4) Der Inhaber der Zulassung hat Unbedenk-
lichkeitsprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 auch
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen und dem Ver-
band der Privaten Krankenversicherung e. V. unver-
züglich anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und
Protokoll der Prüfung sowie Name und lebenslange
Arztnummer der beteiligten Ärzte anzugeben. Sofern
beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen
nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie ge-
leisteten Entschädigungen anzugeben und ist jeweils
eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Ver-
träge zu übermitteln.
§ 63g § 63g
Besondere Voraussetzungen für angeordnete
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
u n v e r ä n d e r t
(1) Der Inhaber der Zulassung hat bei
nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen,
die nach § 28 Absatz 3, 3a oder 3b angeordnet wur-
den, den Entwurf des Prüfungsprotokolls vor Durch-
führung
1. der zuständigen Bundesoberbehörde, wenn es
sich um eine Prüfung handelt, die nur im Inland
durchgeführt wird,
2. dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich
der Pharmakovigilanz, wenn es sich um eine Prü-
fung handelt, die in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durchgeführt wird,
vorzulegen.
(2) Eine nichtinterventionelle Unbedenklich-
keitsprüfung nach Absatz 1 darf nur begonnen wer-
den, wenn der Protokollentwurf bei Prüfungen nach
Absatz 1 Nummer 1 durch die zuständige Bundes-
oberbehörde genehmigt wurde oder bei Prüfungen
nach Absatz 1 Nummer 2 durch den Ausschuss für
Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz
genehmigt wurde und der Protokollentwurf der zu-
ständigen Bundesoberbehörde vorliegt. Die zuständi-
ge Bundesoberbehörde hat nach Vorlage des Proto-
kollentwurfs innerhalb von 60 Tagen über die Ge-
nehmigung der Prüfung zu entscheiden. Eine Geneh-
migung ist zu versagen, wenn die Anwendung des
Arzneimittels gefördert werden soll, die Ziele mit dem
Prüfungsdesign nicht erreicht werden können oder es
sich um eine klinische Prüfung nach § 4 Absatz 23
Satz 1 handelt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -47- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(3) Nach Beginn einer Prüfung nach Absatz 1
sind wesentliche Änderungen des Protokolls vor deren
Umsetzung,
1. wenn es sich um eine Prüfung handelt, die nur im
Inland durchgeführt wird, von der zuständigen
Bundesoberbehörde,
2. wenn es sich um eine Prüfung handelt, die in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-
on durchgeführt wird, von dem Ausschuss für
Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz
zu genehmigen. Wird die Prüfung in den Fällen von
Satz 1 Nummer 2 auch im Inland durchgeführt, unter-
richtet der Inhaber der Zulassung die zuständige Bun-
desoberbehörde über die genehmigten Änderungen.
(4) Nach Abschluss einer Prüfung nach Absatz
1 ist der abschließende Prüfungsbericht
1. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 der zu-
ständigen Bundesoberbehörde,
2. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2 dem
Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz
innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der
Datenerfassung vorzulegen, wenn nicht durch die
nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuständige Stelle auf
die Vorlage verzichtet worden ist. Der Abschlussbe-
richt ist zusammen mit einer Kurzdarstellung der
Prüfungsergebnisse elektronisch zu übermitteln.
§ 63h § 63h
Dokumentations- und Meldepflichten für Arzneimit-
tel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
u n v e r ä n d e r t
(1) Der Inhaber der Zulassung hat für Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwir-
kungen, die in der Europäischen Union oder einem
Drittland auftreten, sowie Angaben über die abgege-
benen Mengen zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat für Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
ferner
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -48- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist,
zu erfassen und der zuständigen Bundesoberbe-
hörde
2. a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines
Gesundheitsberufes bekannt gewordenen Ver-
dachtsfall einer schwerwiegenden unerwarteten
Nebenwirkung, der nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union aufgetreten ist,
b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus
Ausgangsmaterial von Mensch oder Tier
enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer Infektion, die eine
schwerwiegende Nebenwirkung ist und
durch eine Kontamination dieser Arzneimit-
tel mit Krankheitserregern verursacht wurde
und nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union aufgetreten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen
nach Bekanntwerden, der zuständigen Bundesoberbe-
hörde sowie der Europäischen Arzneimittel-Agentur,
und
3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Um-
fang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn
die Gesundheit unmittelbar gefährdet werden
kann, der zuständigen Bundesoberbehörde un-
verzüglich
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer
1 und 2 Buchstabe a gilt entsprechend für Nebenwir-
kungen bei Menschen auf Grund der Anwendung
eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten Arznei-
mittels.
(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulas-
sung im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder
im dezentralisierten Verfahren erhalten hat, stellt für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, ferner sicher, dass jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung bei Menschen auf Grund
der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten
ist, auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
zugänglich ist, dessen Zulassung Grundlage der Aner-
kennung war oder die im Rahmen eines Schiedsver-
fahrens nach Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG
Berichterstatter war.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -49- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind
für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen
oder beobachteten Missbrauchs vorliegenden Unterla-
gen sowie eine wissenschaftliche Bewertung vorzule-
gen.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat für Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
sofern nicht durch Auflage oder in Satz 5 oder 6 ande-
res bestimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1
und in § 63a Absatz 1 genannten Verpflichtungen der
zuständigen Bundesoberbehörde einen regelmäßigen
aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate nach der Zulassung bis
zum Inverkehrbringen vorzulegen. Ferner hat er sol-
che Berichte unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate während der ersten
beiden Jahre nach dem ersten Inverkehrbringen und
einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren vorzule-
gen. Danach hat er die Berichte in Abständen von drei
Jahren oder unverzüglich nach Aufforderung vorzule-
gen. Die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die
Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfassen auch
eine wissenschaftliche Beurteilung des Nutzens und
der Risiken des betreffenden Arzneimittels. Die zu-
ständige Bundesoberbehörde kann auf Antrag die
Berichtsintervalle verlängern. Bei Arzneimitteln, die
nach § 36 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt
sind, bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde den
Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels
in einer Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger
veröffentlicht wird. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für
den Parallelimporteur.
(6) Die Absätze 1 bis 5, § 62 Absatz 6 und §
63b Absatz 3, gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein zulas-
sungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zu-
lassung freigestelltes oder ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -50- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist und
ein registrierungspflichtiges oder von der Pflicht
zur Registrierung freigestelltes homöopathisches
Arzneimittel in den Verkehr bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulas-
sung.
Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 5 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Inhaber der Zulassung und dem pharmazeuti-
schen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung
ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zulassung
übertragen werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwen-
dung auf Arzneimittel, für die von der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Ge-
nehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden
ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen
des pharmazeutischen Unternehmers nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 726/2004 und seine Verpflichtun-
gen nach der Verordnung (EG) Nr. 540/95 in der je-
weils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im
Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur
Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrich-
tung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zu-
ständigen Bundesoberbehörde besteht. Bei Arzneimit-
teln, bei denen eine Zulassung der zuständigen Bun-
desoberbehörde Grundlage der gegenseitigen Aner-
kennung ist oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren nach Arti-
kel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist, übernimmt die
zuständige Bundesoberbehörde die Verantwortung für
die Analyse und Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der Euro-
päischen Union auftreten; dies gilt auch für Arznei-
mittel, die im dezentralisierten Verfahren zugelassen
worden sind.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -51- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
§ 63i § 63i
Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und
Gewebezubereitungen und Gewebe
u n v e r ä n d e r t
(1) Der Inhaber einer Zulassung oder Geneh-
migung für Blutzubereitungen im Sinne von Artikel 3
Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG oder einer Ge-
nehmigung für Gewebezubereitungen im Sinne von §
21a hat Unterlagen über Verdachtsfälle von schwer-
wiegenden Zwischenfällen oder schwerwiegenden
unerwünschten Reaktionen, die in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in den Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder in einem Drittland aufgetreten sind, sowie
über die Anzahl der Rückrufe zu führen.
(2) Der Inhaber einer Zulassung oder Geneh-
migung für Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne
von Absatz 1 hat ferner jeden Verdacht eines schwer-
wiegenden Zwischenfalls und jeden Verdacht einer
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion zu doku-
mentieren und unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von 15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss
alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere
Name oder Firma und Anschrift des pharmazeuti-
schen Unternehmers, Bezeichnung und Nummer oder
Kennzeichnungscode der Blut- oder Gewebezuberei-
tung, Tag und Dokumentation des Auftretens des
Verdachts des schwerwiegenden Zwischenfalls oder
der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion, Tag
und Ort der Blutbestandteile- oder Gewebeentnahme,
belieferte Betriebe oder Einrichtungen sowie Angaben
zu der spendenden Person. Die nach Satz 1 angezeig-
ten Zwischenfälle oder Reaktionen sind auf ihre Ursa-
che und Auswirkung zu untersuchen und zu bewerten
und die Ergebnisse der zuständigen Bundesoberbe-
hörde unverzüglich mitzuteilen, ebenso die Maßnah-
men zur Rückverfolgung und zum Schutz der Spender
und Empfänger.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -52- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(3) Die Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen
oder die Gewebeeinrichtungen haben bei nicht zulas-
sungs- oder genehmigungspflichtigen Blut- oder Ge-
webezubereitungen sowie bei Blut und Blutbestand-
teilen und bei Gewebe jeden Verdacht eines schwer-
wiegenden Zwischenfalls und jeden Verdacht einer
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion unverzüg-
lich der zuständigen Behörde zu melden. Die Mel-
dung muss alle notwendigen Angaben wie Name oder
Firma und Anschrift der Spende- oder Gewebeein-
richtung, Bezeichnung und Nummer oder Kennzeich-
nungscode der Blut- oder Gewebezubereitung, Tag
und Dokumentation des Auftretens des Verdachts des
schwerwiegenden Zwischenfalls oder der schwerwie-
genden unerwünschten Reaktion, Tag der Herstellung
der Blut- oder Gewebezubereitung sowie Angaben zu
der spendenden Person enthalten. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Die zuständige Behörde leitet die Mel-
dungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Mitteilun-
gen nach Satz 3 an die zuständige Bundesoberbehörde
weiter.
(4) Der Inhaber einer Zulassung oder Geneh-
migung für Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne
von Absatz 1 hat auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen Bundes-
oberbehörde einen aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit der Arzneimittel unverzüglich nach
Aufforderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle oder
Verdachtsfälle schwerwiegender Zwischenfälle oder
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen betroffen
sind, mindestens einmal jährlich vorzulegen. Satz 1
gilt nicht für den Parallelimporteur.
(5) § 62 Absatz 6 gilt für Blut- und
Plasmaspendeeinrichtungen oder für Gewebeeinrich-
tungen entsprechend; § 63b Absatz 3 gilt für die Inha-
ber einer Zulassung von Blut- oder Gewebezuberei-
tungen entsprechend.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -53- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(6) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne
der vorstehenden Vorschriften ist jedes unerwünschte
Ereignis im Zusammenhang mit der Gewinnung, Un-
tersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe von Ge-
weben oder Blutzubereitungen, das die Übertragung
einer ansteckenden Krankheit, den Tod oder einen
lebensbedrohenden Zustand, eine Behinderung oder
einen Fähigkeitsverlust von Patienten zur Folge haben
könnte oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich
machen oder verlängern könnte oder zu einer Erkran-
kung führen oder diese verlängern könnte. Als
schwerwiegender Zwischenfall gilt auch jede fehler-
hafte Identifizierung oder Verwechslung von Keim-
zellen oder imprägnierten Eizellen im Rahmen von
Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruch-
tung.
(7) Schwerwiegende unerwünschte Reaktion im
Sinne der vorstehenden Vorschriften ist eine unbeab-
sichtigte Reaktion, einschließlich einer übertragbaren
Krankheit, beim Spender oder Empfänger im Zusam-
menhang mit der Gewinnung von Gewebe oder Blut
oder der Übertragung von Gewebe- oder Blutzuberei-
tungen, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft,
eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur
Folge hat oder einen Krankenhausaufenthalt erforder-
lich macht oder verlängert oder zu einer Erkrankung
führt oder diese verlängert.
§ 63j § 63j
Ausnahmen u n v e r ä n d e r t
(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts
finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im
Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate
eingesetzt werden.
(2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3,
die §§ 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind.“
51. § 64 wird wie folgt geändert: 51. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -54- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(3) Die zuständige Behörde hat sich davon zu
überzeugen, dass die Vorschriften über Arzneimittel,
Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung
bestimmte Stoffe, über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens, des Zweiten Abschnitts des Transfu-
sionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des Trans-
plantationsgesetzes und über das Apothekenwesen
beachtet werden. Sie hat dafür auf der Grundlage
eines Überwachungssystems unter besonderer Be-
rücksichtigung möglicher Risiken in angemessenen
Zeitabständen und in angemessenem Umfang sowie
erforderlichenfalls auch unangemeldet Inspektionen
vorzunehmen und wirksame Folgemaßnahmen festzu-
legen. Sie hat auch Arzneimittelproben amtlich unter-
suchen zu lassen.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absät-
ze 3a bis 3h eingefügt:
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absät-
ze 3a bis 3h eingefügt:
„(3a) Betriebe und Einrichtungen, die einer Er-
laubnis nach den §§ 13, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1
bedürfen, sowie tierärztliche Hausapotheken sind in
der Regel alle zwei Jahre nach Absatz 3 zu überprü-
fen. Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach
den §§ 13, 20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1 erst,
wenn sie sich durch eine Inspektion davon überzeugt
hat, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnisertei-
lung vorliegen.
u n v e r ä n d e r t
(3b) Die zuständige Behörde führt die Inspektio-
nen zur Überwachung der Vorschriften über den Ver-
kehr mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, gemäß den Leitlinien der Euro-
päischen Kommission nach Artikel 111a der Richtli-
nie 2001/83/EG durch, soweit es sich nicht um die
Überwachung der Durchführung klinischer Prüfung
handelt. Sie arbeitet mit der Europäischen Arzneimit-
tel-Agentur durch Austausch von Informationen über
geplante und durchgeführte Inspektionen sowie bei
der Koordinierung von Inspektionen von Betrieben
und Einrichtungen in Ländern, die nicht Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sind, zusammen.
u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -55- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(3c) Die Inspektionen können auch auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen
Kommission oder der Europäischen Arzneimittel-
Agentur durchgeführt werden. Unbeschadet etwaiger
Abkommen zwischen der Europäischen Union und
Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann
die zuständige Behörde einen Hersteller in dem Land,
das nicht Mitgliedstaat der Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist, auffordern, sich einer Inspektion nach den
Vorgaben der Europäischen Union zu unterziehen.
u n v e r ä n d e r t
(3d) Über die Inspektion ist ein Bericht zu erstel-
len. Die zuständige Behörde, die die Inspektion
durchgeführt hat, teilt den überprüften Betrieben,
Einrichtungen oder Personen den Inhalt des Berichts-
entwurfs mit und gibt ihnen vor dessen endgültiger
Fertigstellung Gelegenheit zur Stellungnahme.
u n v e r ä n d e r t
(3e) Führt die Inspektion nach Auswertung der
Stellungnahme nach Absatz 3d Satz 2 zu dem Ergeb-
nis, dass die Betriebe, Einrichtungen oder Personen
den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, so
wird diese Information, soweit die Grundsätze und
Leitlinien der Guten Herstellungspraxis oder der Gu-
ten Vertriebspraxis des Rechts der Europäischen Uni-
on für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen
oder die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstel-
lungspraxis des Rechts der Europäischen Union für
Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren betroffen
sind, in die Datenbank nach § 67a eingegeben.
u n v e r ä n d e r t
(3f) Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspekti-
on zur Überprüfung der Guten Herstellungspraxis
oder der Guten Vertriebspraxis wird den überprüften
Betrieben, Einrichtungen oder Personen ein Zertifikat
ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergebnis
geführt hat, dass die entsprechenden Grundsätze und
Leitlinien eingehalten werden. Das Zertifikat kann
befristet werden. Das Zertifikat ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass die Vorausset-
zungen nicht vorgelegen haben; es ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3f) Innerhalb von 90 Tagen nach einer
Inspektion zur Überprüfung der Guten Her-
stellungspraxis oder der Guten Vertriebs-
praxis wird den überprüften Betrieben, Ein-
richtungen oder Personen ein Zertifikat aus-
gestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergeb-
nis geführt hat, dass die entsprechenden
Grundsätze und Leitlinien eingehalten wer-
den. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikates
soll drei Jahre nicht überschreiten. Das
Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nach-
träglich bekannt wird, dass die Vorausset-
zungen nicht vorgelegen haben; es ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -56- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(3g) Die Angaben über die Ausstellung, die Ver-
sagung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zerti-
fikats nach Absatz 3f sind in eine Datenbank nach §
67a einzugeben. Das gilt auch für die Erteilung, die
Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen einer Er-
laubnis nach den §§ 13, 20b, 20c, 52a, 72 oder § 72b
Absatz 1 sowie für die Registrierung und Löschung
von Arzneimittelvermittlern oder von Betrieben und
Einrichtungen, die Wirkstoffe herstellen, einführen
oder sonst mit ihnen Handel treiben, ohne einer Er-
laubnis zu bedürfen.
u n v e r ä n d e r t
(3h) Die Absätze 3b, 3c und 3e bis 3g finden
keine Anwendung auf tierärztliche Hausapotheken
sowie auf Betriebe und Einrichtungen, die ausschließ-
lich Fütterungsarzneimittel herstellen.“
(3h) Die Absätze 3b, 3c und 3e bis 3g
finden keine Anwendung auf tierärztliche
Hausapotheken sowie auf Betriebe und Ein-
richtungen, die ausschließlich Fütterungs-
arzneimittel herstellen. Darüber hinaus
findet Absatz 3d Satz 2 auf tierärztliche
Hausapotheken keine Anwendung.“
52. § 66 wird wie folgt geändert: 52. u n v e r ä n d e r t
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maß-
nahmen der Bundesoberbehörden nach § 25 Absatz 5
Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 und 3 oder nach § 62
Absatz 6.“
53. § 67 wird wie folgt geändert: 53. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
aa) u n v e r ä n d e r t
„Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die Ge-
webe gewinnen, die die für die Gewinnung erforderli-
che Laboruntersuchung durchführen, Gewebe be-
oder verarbeiten, konservieren, prüfen, lagern oder in
Verkehr bringen.“
bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort
„sämtliche“ durch das Wort „der“ er-
setzt und werden die Wörter „Haupt-
prüfer oder“ gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wör-
ter „sämtliche Prüfer“ durch die
Wörter „der Prüfer und sein Stell-
vertreter“ ersetzt und es werden die
Wörter „Hauptprüfer oder“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -57- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Bei Betrieben und Einrichtungen, die Wirkstoffe
herstellen, einführen oder sonst mit ihnen Handel
treiben, genügt jährlich eine Anzeige, sofern die Än-
derungen keine Auswirkungen auf die Qualität oder
Sicherheit der Wirkstoffe haben können.“
bb) Der neue Satz 3 wird Absatz 3a.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „mit
Ausnahme der Anzeigepflicht für die klini-
sche Prüfung" gestrichen und wird nach der
Angabe „§ 13,“ die Angabe „§ 20b, § 20c,“
eingefügt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Untersuchungen durchführt, die dazu bestimmt
sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener
oder registrierter Arzneimittel zu sammeln, hat dies
der zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e. V. unverzüglich anzuzeigen.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „na-
mentlich“ die Wörter „mit Angabe der
lebenslangen Arztnummer“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Unbedenklichkeits-
prüfungen nach § 63f.“
e) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden an-
gefügt:
e) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -58- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(7) Wer beabsichtigt, gewerbs- oder berufsmä-
ßig Arzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zum Inverkehrbringen durch
einen anderen pharmazeutischen Unternehmer zuge-
lassen sind, erstmalig aus diesem Mitgliedstaat in den
Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck des
Inverkehrbringens im Geltungsbereich des Gesetzes
zu verbringen, hat dies dem Inhaber der Zulassung vor
der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Für Arznei-
mittel, für die eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 erteilt worden ist, gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass die Anzeige dem Inhaber der Genehmi-
gung und der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu
übermitteln ist. An die Agentur ist eine Gebühr für die
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen, die in
den unionsrechtlichen Rechtsvorschriften über Arz-
neimittel und den Genehmigungen für das
Inverkehrbringen festgelegt sind, zu entrichten; die
Bemessung der Gebühr richtet sich nach den unions-
rechtlichen Rechtsvorschriften.
(8) Wer zum Zwecke des Einzelhandels Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, im Wege des Versandhandels über das Internet
anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der
zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder
der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus
die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Ad-
resse jedes Internetportals einschließlich aller Anga-
ben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgli-
che Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zu-
ständige Behörde übermittelt diese Informationen an
eine Datenbank nach § 67a. Das Internetportal nach
Satz 1 muss den Namen und die Adresse der zustän-
digen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten, das
gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der
Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbin-
dung zum Internetportal des Deutschen Instituts für
Medizinische Dokumentation und Information ha-
ben.“
54. § 67a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 54. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -59- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(2) Das Deutsche Institut für Medizinische Do-
kumentation und Information stellt allgemein verfüg-
bare Datenbanken mit Informationen zu Arzneimitteln
über ein Internetportal bereit. Das Internetportal wird
mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur
eingerichteten europäischen Internetportal nach Arti-
kel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für Arz-
neimittel verbunden. Darüber hinaus stellt das Deut-
sche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information Informationen zum Versandhandel mit
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, über ein allgemein zugängliches Inter-
netportal zur Verfügung. Dieses Internetportal wird
verbunden mit dem von der Europäischen Arzneimit-
tel-Agentur betriebenen Internetportal, das Informati-
onen zum Versandhandel und zum gemeinsamen
Versandhandelslogo enthält. Das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information gibt
die Adressen der Internetportale im Bundesanzeiger
bekannt.“
55. § 68 wird wie folgt geändert: 55. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Arzneimittelrechts oder Heilmittelwerbe-
rechts“ durch die Wörter „Arzneimittel-
rechts, Heilmittelwerberechts oder Apothe-
kenrechts“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, der Europäischen Arzneimittel-
Agentur auf begründetes Ersuchen Auskünfte
und übermitteln die erforderlichen Urkunden und
Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung
der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen und
heilmittelwerberechtlichen und apothekenrechtli-
chen Vorschriften oder zur Verhütung oder zur
Abwehr von Arzneimittelrisiken erforderlich
ist,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -60- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Mitgliedstaates“ die Wörter „und der
Europäischen Arzneimittel-Agentur
oder der Europäischen Kommission“
eingefügt und werden die Wörter „arz-
neimittelrechtlichen und heilmittel-
werberechtlichen“ durch die Wörter
„arzneimittelrechtlichen, heilmittel-
werberechtlichen und apothekenrecht-
lichen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäi-
sche Kommission“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „arznei-
mittelrechtlichen und heilmittelwerbe-
rechtlichen“ durch die Wörter „arz-
neimittelrechtlichen, heilmittelwerbe-
rechtlichen und apothekenrechtlichen“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäi-
sche Kommission“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ ersetzt.
f) In Absatz 5a werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäischen Kommissi-
on“ ersetzt.
56. § 69 wird wie folgt geändert: 56. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Arzneimittel“ die Wörter „bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch“ ge-
strichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 2
Nr. 4“ durch die Wörter „Satzes 2
Nummer 2 und 4“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -61- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Die Entscheidung der zuständigen
Bundesoberbehörde nach Satz 3 ist so-
fort vollziehbar. Soweit es sich bei
Arzneimitteln nach Satz 2 Nummer 4
um solche handelt, die für die Anwen-
dung bei Tieren bestimmt sind, be-
schränkt sich die Anwendung auf den
bestimmungsgemäßen Gebrauch."
b) In Absatz 1a Satz 3 werden jeweils die
Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
päische Kommission“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen
mit der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt ist und dessen Abgabe untersagt wurde oder
das aus dem Verkehr gezogen wurde, weil
1. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
nicht oder nicht mehr vorliegen,
2. das Arzneimittel nicht die angegebene Zusam-
mensetzung nach Art und Menge aufweist oder
3. die Kontrollen der Arzneimittel oder der Be-
standteile und der Zwischenprodukte nicht
durchgeführt worden sind oder ein anderes Er-
fordernis oder eine andere Voraussetzung für die
Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht erfüllt
worden ist,
in Ausnahmefällen seine Abgabe an Patienten, die
bereits mit diesem Arzneimittel behandelt werden,
während einer Übergangszeit gestatten, wenn dies
medizinisch vertretbar und für die betroffene Person
angezeigt ist.“
57. § 72a wird wie folgt geändert: 57. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -62- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „, insbesondere der Europäischen
Gemeinschaften oder der Weltgesundheits-
organisation, hergestellt werden“ durch die
Wörter „der Europäischen Union oder nach
Standards, die diesen gleichwertig sind,
hergestellt werden, die Herstellungsstätte
regelmäßig überwacht wird, die Überwa-
chung durch ausreichende Maßnahmen, ein-
schließlich wiederholter und unangekündig-
ter Inspektionen erfolgt und im Falle we-
sentlicher Abweichungen von den aner-
kannten Grundregeln die zuständige Behör-
de informiert wird,“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „,
insbesondere der Europäischen Ge-
meinschaften oder der Weltgesund-
heitsorganisation, hergestellt werden“
durch die Wörter „der Europäischen
Union oder nach Standards, die diesen
gleichwertig sind, hergestellt werden,
die Herstellungsstätte regelmäßig
überwacht wird, die Überwachung
durch ausreichende Maßnahmen, ein-
schließlich wiederholter und unange-
kündigter Inspektionen erfolgt und im
Falle wesentlicher Abweichungen von
den anerkannten Grundregeln die zu-
ständige Behörde informiert wird,“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den
Wörtern „Grundregeln bei der Her-
stellung“ die Wörter „und der Si-
cherung der Qualität“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: aa) u n v e r ä n d e r t
„4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Num-
mer 1 bis 3 sind, soweit sie den Anfor-
derungen der Guten Herstellungspraxis
gemäß den Grundsätzen und Leitlinien
der Europäischen Kommission nicht
unterliegen,“.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ ge-
strichen.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch das
Wort „, und“ ersetzt und wird folgende
Nummer 8 angefügt:
cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch das
Wort „, und“ ersetzt und wird folgende
Nummer 8 angefügt:
„8. Wirkstoffe, die aus einem Land eingeführt wer-
den, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum ist und in der von der Europäischen Kom-
mission veröffentlichten Liste nach Artikel 111b
der Richtlinie 2001/83/EG aufgeführt ist.“
„8. Wirkstoffe, die in einem Staat
hergestellt und aus diesem ein-
geführt werden, der nicht Mit-
gliedstaat der Europäischen Uni-
on oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ist und
der in der von der Europäischen
Kommission veröffentlichten Lis-
te nach Artikel 111b der Richtli-
nie 2001/83/EG aufgeführt ist.“
58. In § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das
Wort „Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
58. u n v e r ä n d e r t
59. § 73 wird wie folgt geändert: 59. § 73 wird wie folgt geändert:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -63- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. in geringen Men-
gen von einem phar-
mazeutischen Unter-
nehmer, einem Be-
trieb mit einer Er-
laubnis nach § 13 oder
von einem Prüflabor
als Anschauungsmus-
ter oder zu analyti-
schen Zwecken benö-
tigt werden,“.
aa) Nach Nummer 2a wird folgende
Nummer 2b eingefügt:
bb) Nach Nummer 2a wird folgende
Nummer 2b eingefügt:
„2b. von einem Betrieb mit Erlaubnis
nach § 13 entweder zum Zweck der
Be- oder Verarbeitung und des an-
schließenden Weiter- oder Zurückver-
bringens oder zum Zweck der Herstel-
lung eines zum Inverkehrbringen im
Geltungsbereich zugelassenen oder ge-
nehmigten Arzneimittels aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum verbracht werden,“.
„2b. von einem Betrieb
mit Erlaubnis nach § 13
entweder zum Zweck
der Be- oder Verarbei-
tung und des anschlie-
ßenden Weiter- oder
Zurückverbringens oder
zum Zweck der Herstel-
lung eines zum
Inverkehrbringen im
Geltungsbereich zuge-
lassenen oder geneh-
migten Arzneimittels
aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union
oder einem anderen
Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Eu-
ropäischen Wirtschafts-
raum verbracht wer-
den,“.
bb) In Nummer 3a werden die Wörter „und
nach Zwischenlagerung“ durch die
Wörter „und auch nach Zwischenlage-
rung“ ersetzt.
cc) In Nummer 3a werden die Wörter „und
nach Zwischenlagerung bei einem
pharmazeutischen Unternehmer
oder Großhändler“ durch die Wörter
„und auch nach Zwischenlagerung bei
einem pharmazeutischen Unterneh-
mer, Hersteller oder Großhändler“
ersetzt.
dd) Nach Nummer 9 wird folgende
Nummer 9a eingefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -64- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„9a. als Proben zu analytischen
Zwecken von der zuständigen
Behörde im Rahmen der Arz-
neimittelüberwachung benötigt
werden,“.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „13 bis
20a,“ gestrichen.
entfällt
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -65- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Ärzte und Tierärzte, die als Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im kleinen Grenzver-
kehr eine Dienstleistung erbringen, am Ort ihrer Nie-
derlassung zugelassene Arzneimittel in kleinen Men-
gen in einem für das Erbringen der Dienstleistung
unerlässlichen Umfang in der Originalverpackung mit
sich führen, wenn und soweit Arzneimittel gleicher
Zusammensetzung und für gleiche Anwendungsgebie-
te auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
sen sind; der Arzt oder Tierarzt darf diese Arzneimit-
tel nur selbst anwenden. Der Tierarzt hat den Tierhal-
ter auf die für das entsprechende, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassene Arzneimittel festgesetzte
Wartezeit hinzuweisen.“
„(5) Ärzte und Tierärzte dürfen bei der
Ausübung ihres Berufes im kleinen Grenz-
verkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
1931/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festle-
gung von Vorschriften über den kleinen
Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der
Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Be-
stimmungen des Übereinkommens von
Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1)
nur Arzneimittel mitführen, die zum Verkehr
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
sen oder registriert sind oder von der Zulas-
sung oder Registrierung freigestellt sind. Ab-
weichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Ärzte, die
eine Gesundheitsdienstleistung im Sinne der
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. März 2011 über
die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversor-
gung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) erbrin-
gen, am Ort ihrer Niederlassung zugelassene
Arzneimittel in kleinen Mengen in einem für
das Erbringen der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung unerlässlichen Um-
fang in der Originalverpackung mit sich füh-
ren, wenn und soweit Arzneimittel gleicher
Zusammensetzung und für gleiche Anwen-
dungsgebiete auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen sind; der Arzt darf diese
Arzneimittel nur selbst anwenden. Ferner
dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Tier-
ärzte, die als Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstleis-
tung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.
36) erbringen, am Ort ihrer Niederlassung zuge-
lassene Arzneimittel in kleinen Mengen in einem
für das Erbringen der Dienstleistung unerlässli-
chen Umfang in der Originalverpackung mit sich
führen, wenn und soweit Arzneimittel gleicher
Zusammensetzung und für gleiche Anwen-
dungsgebiete auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen sind; der Tierarzt darf diese
Arzneimittel nur selbst anwenden. Er hat den
Tierhalter auf die für das entsprechende, im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zugelassene Arz-
neimittel festgesetzte Wartezeit hinzuweisen.“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -66- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
60. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„ausgeführt“ die Wörter „oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes verbracht“ eingefügt.
60. u n v e r ä n d e r t
61. § 74a wird wie folgt geändert: 61. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „unter Vor-
lage der Nachweise über die Anforderungen
nach Absatz 2“ gestrichen.
62. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
62. u n v e r ä n d e r t
„Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von
Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel,
die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.“
63. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert: 63. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Arz-
neimittelrisiken“ das Wort „und“ eingefügt
und wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. der elektronischen Einreichung von Unterlagen
nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 einschließlich
der zu verwendenden Formate“.
64. § 83 wird wie folgt geändert: 64. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
schaftsrecht“ durch die Wörter „das Recht
der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Die Wörter „der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft“ werden
durch die Wörter „der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union“ und die Wörter „oder
Entscheidungen des Rates oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“
werden durch die Wörter „, Entscheidungen
oder Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union“
ersetzt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -67- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
65. In § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Versicherungsunternehmen“ die
Wörter „, für das im Falle einer Rückversiche-
rung ein Rückversicherungsvertrag nur mit ei-
nem Rückversicherungsunternehmen, das seinen
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder in einem von der Europäischen Kom-
mission auf Grund von Artikel 172 der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-
und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) als gleich-
wertig anerkannten Staat hat, besteht,“ eingefügt.
65. In § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird nach
dem Wort „befugten“ das Wort „unabhängi-
gen“ und werden nach dem Wort „Versiche-
rungsunternehmen“ die Wörter „, für das im Fal-
le einer Rückversicherung ein Rückversiche-
rungsvertrag nur mit einem Rückversicherungs-
unternehmen, das seinen Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder in einem von der
Europäischen Kommission auf Grund von Arti-
kel 172 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2009 betreffend die Aufnahme und Aus-
übung der Versicherungs- und Rückversiche-
rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
17.12.2009, S. 1) als gleichwertig anerkannten
Staat hat, besteht,“ eingefügt.
66. § 95 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt geän-
dert:
66. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe „1a“ wird durch die Angabe
„Absatz 2“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „herstellt“ wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
c) Nach dem Wort „bringt“ werden die Wörter
„oder sonst mit ihnen Handel treibt“ einge-
fügt.
67. § 96 wird wie folgt geändert: 67. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 4a wird nach dem Wort „kon-
serviert,“ das Wort „prüft,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder des Rates der Europäischen
Union“ durch die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
on“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer
5b eingefügt:
„5b. ohne Bescheinigung nach § 21a Absatz
9 Satz 1 eine Gewebezubereitung
erstmalig verbringt,“.
d) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 28 Abs.
3, 3a, oder 3c Satz 1 Nr. 2“ durch die Wör-
ter „§ 28 Absatz 3, 3a, 3b oder Absatz 3c
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -68- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
e) In Nummer 13 wird die Angabe „oder 2“
durch die Wörter „, 2 oder Nummer 7“ er-
setzt.
f) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer
14a eingefügt:
„14a. entgegen § 52c Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit
als Arzneimittelvermittler aufnimmt,“.
g) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU
Nr. L 136 S. 1)“ durch die Wörter
„(ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
1235/2010 (ABl. L 348 vom
31.12.2010, S. 1) geändert worden ist,“
ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung in Verbindung mit Ar-
tikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buch-
stabe c bis e, h bis iaa oder Buchstabe
ib der Richtlinie 2001/83/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates
vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Hu-
manarzneimittel (ABl. L 311 vom
28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch
die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174
vom 1.7.2011, S. 74) geändert worden
ist, eine Angabe oder eine Unterlage
nicht richtig oder nicht vollständig bei-
fügt oder“.
68. § 97 wird wie folgt geändert: 68. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: aa) u n v e r ä n d e r t
„1. entgegen § 8 Absatz 3 ein Arzneimittel in den
Verkehr bringt,“.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -69- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„7. entgegen § 20 oder entgegen § 20c Absatz 6,
auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1 Satz 2,
oder entgegen § 21a Absatz 7 Satz 1 und Absatz
9 Satz 4, oder entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 1c Satz 1, oder entgegen § 52a Absatz 8,
oder § 63c Absatz 2, oder entgegen § 63h Absatz
2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
entgegen § 63i Absatz 2 Satz 1, oder entgegen §
67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
2, jeweils auch in Verbindung mit § 69a, entge-
gen § 67 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder
Absatz 8 Satz 1, oder entgegen § 73 Absatz 3a
Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
„7. entgegen § 20 oder entgegen §
20b Absatz 5 oder entgegen §
20c Absatz 6, auch in Verbindung
mit § 72b Absatz 1 Satz 2, oder
entgegen § 21a Absatz 7 Satz 1
und Absatz 9 Satz 4, oder entge-
gen § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz
1c Satz 1, oder entgegen § 52a
Absatz 8, oder § 63c Absatz 2,
oder entgegen § 63h Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, oder entgegen § 63i Ab-
satz 2 Satz 1, oder entgegen § 67
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 69a, entgegen §
67 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz
1 oder Absatz 8 Satz 1, oder ent-
gegen § 73 Absatz 3a Satz 4 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,“.
bb1) Nach Nummer 9 wird folgende
Nummer 9a eingefügt:
„9a. ohne einen Stellvertreter nach §
40 Absatz 1a Satz 3 benannt zu
haben eine klinische Prüfung
durchführt,“.
bb2) Die bisherige Nummer 9a wird
Nummer 9b.
cc) Nach Nummer 16 wird folgende Num-
mer 16a eingefügt:
entfällt
„16a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 52b Absatz 5 zuwiderhandelt,“.
dd) Die Nummern 24e bis 24f werden
durch die folgenden Nummern 24e bis
24q ersetzt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„24e. entgegen § 63b Absatz 1 ein
Pharmakovigilanz-System nicht betreibt,
24f. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 1 eine dort
genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
ergreift,
24g. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 3 eine
Pharmakovigilanz- Stammdokumentation nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -70- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
24h. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 4 ein Risiko-
management-System für jedes einzelne Arznei-
mittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
betreibt,
24i. entgegen § 63b Absatz 3 Satz 1 eine dort ge-
nannte Information ohne die dort genannte vor-
herige oder gleichzeitige Mitteilung veröffent-
licht,
24j. entgegen § 63d Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, einen
Unbedenklichkeitsbericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
24k. entgegen § 63f Absatz 1 Satz 3 einen Abschluss-
bericht nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
24l. entgegen § 63g Absatz 1 einen Entwurf des Prü-
fungsprotokolls nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
24m. entgegen § 63g Absatz 2 Satz 1 mit einer Un-
bedenklichkeitsprüfung beginnt,
24n. entgegen § 63g Absatz 4 Satz 1 einen Prüfungs-
bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
24o. entgegen § 63h Absatz 5 Satz 1, 2 oder Satz 3
einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
24p. entgegen § 63i Absatz 3 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
24q. entgegen § 63i Absatz 4 Satz 1 einen Bericht
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,“.
ee) Die Nummern 32 bis 36 werden auf-
gehoben.
dd) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absät-
ze 2a bis 2c eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -71- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 540/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur
Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von
vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der
Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2309/93 zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. L 55 vom 11.3.1995, S. 5),
in Verbindung mit § 63h Absatz 7 Satz 2 verstößt,
indem er nicht sicherstellt, dass der Europäischen
Arzneimittel-Agentur und der zuständigen Bundes-
oberbehörde eine dort bezeichnete Nebenwirkung
mitgeteilt wird.
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Unterab-
satz 1 Buchstabe c bis e, h bis iaa oder Buchstabe
ib der Richtlinie 2001/83/EG oder entgegen Ar-
tikel 41 Absatz 4 Satz 1 oder 2 in Verbindung
mit Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2
Buchstabe c bis e, h bis j oder Buchstabe k der
Richtlinie 2001/82/EG, jeweils in Verbindung
mit § 29 Absatz 4 Satz 2, der Europäischen Arz-
neimittel-Agentur oder der zuständigen Bundes-
oberbehörde eine dort genannte Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,
2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 107 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtli-
nie 2001/83/EG nicht dafür sorgt, dass eine Mel-
dung an einer dort genannten Stelle verfügbar ist,
3. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz
2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz
4 Satz 2, nicht sicherstellt, dass der zuständigen
Bundesoberbehörde oder der Europäischen Arz-
neimittel-Agentur eine dort bezeichnete Neben-
wirkung mitgeteilt wird,
4. entgegen Artikel 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort
bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -72- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien
2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort genanntes
Arzneimittel nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig in den Verkehr bringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34
Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 den dort
genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
4. entgegen Artikel 35 Satz 1 die Genehmigung für
das Inverkehrbringen nicht oder nicht rechtzeitig
auf einen dort genannten Dritten überträgt und
diesem einen Rückgriff auf die dort genannten
Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig gestattet,
5. entgegen Artikel 35 Satz 2 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt, oder
6. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis
der dort genannten Prüfung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist in den Fällen des Absatzes 1 in Verbindung
mit § 96 Nummer 6 und 20, des Absatzes 2 Nummer
7 in Verbindung mit § 21a Absatz 7, 9 Satz 4, § 29
Absatz 1 oder Absatz 1c Satz 1, § 63c Absatz 2, § 63h
Absatz 2, 3 und 4, § 63i Absatz 2 Satz 1, des Absatzes
2 Nummer 7a, 9a und 24e bis 24q und der Absätze 2a
bis 2c die nach § 77 zuständige Bundesoberbehörde.“
69. In § 98a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1a“
durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
69. u n v e r ä n d e r t
70. § 109 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 70. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -73- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
‚(1) Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im
Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 sind
und sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden
haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass
anstelle der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ge-
nannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die
Registernummer des Spezialitätenregisters nach dem
Arzneimittelgesetz 1961 mit der Abkürzung „Reg.-
Nr.“ tritt. Satz 1 gilt bis zur Verlängerung der Zulas-
sung oder der Registrierung.‘
71. In § 141 Absatz 12 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union“ durch
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union“ ersetzt.
71. u n v e r ä n d e r t
72. § 145 wird wie folgt geändert: 72. In § 144 wird nach Absatz 4 folgender Absatz
4a eingefügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. entfällt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: entfällt
„(2) Eine Person, die am 23. Juli 2009 als sach-
kundige Person die Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1
und 2 für Arzneimittel besaß, die durch die Neufas-
sung von § 4 Absatz 3 in der ab dem 23. Juli 2009
geltenden Fassung Sera sind und einer Sachkenntnis
nach § 15 Absatz 3 bedürfen, darf die Tätigkeit als
sachkundige Person weiter ausüben.“
„(4a) Eine Person, die vor dem 23. Ju-
li 2009 als sachkundige Person die Sach-
kenntnis nach § 15 Absatz 1 und 2 für Arz-
neimittel besaß, die durch die Neufassung
von § 4 Absatz 3 in der ab dem 23. Juli
2009 geltenden Fassung Sera sind und einer
Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3 bedürfen,
durfte die Tätigkeit als sachkundige Person
vom 23. Juli 2009 bis zum … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] weiter ausüben. Dies gilt auch
für eine Person, die ab dem 23. Juli 2009
als sachkundige Person die Sachkenntnis
nach § 15 Absatz 1 und 2 für diese Arz-
neimittel besaß.“
73. Nach dem Siebzehnten Unterabschnitt wird fol-
gender Unterabschnitt angefügt:
73. Nach dem Siebzehnten Unterabschnitt wird fol-
gender Unterabschnitt angefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -74- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Achtzehnter Unterabschnitt „Achtzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschrift Übergangsvorschrift
§ 146 § 146
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Geset-
zes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten
Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher
und anderer Vorschriften
(1) Arzneimittel, die sich am… [ einsetzen: Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] im Ver-
kehr befinden und der Vorschrift des § 10 Absatz 1
Nummer 2 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der
ersten auf den … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1] folgenden Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder soweit sie von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind oder
soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, am
…[einsetzen: Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttre-
ten nach Artikel 15 Absatz 1] vom pharmazeutischen
Unternehmer entsprechend der Vorschrift des § 10
Absatz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden.
Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen
Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer,
nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und Ein-
zelhändlern mit einer Kennzeichnung in den Verkehr
gebracht werden, die der bis zum … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden
Vorschrift entspricht.
(1) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -75- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(2) Arzneimittel, die sich am … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] im Ver-
kehr befinden und der Vorschrift des § 11 unterliegen,
müssen zwei Jahre nach der ersten auf die Bekannt-
machung nach § 11 Absatz 1b folgenden Verlänge-
rung der Zulassung oder Registrierung oder soweit sie
von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind
oder, soweit sie keiner Verlängerung bedürfen, zwei
Jahre nach der Bekanntmachung nach § 11 Absatz 1b
vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend der
Vorschrift des § 11 in den Verkehr gebracht werden.
Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen
Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer,
nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und Ein-
zelhändlern mit einer Packungsbeilage in den Verkehr
gebracht werden, die der bis zum … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden
Vorschrift entspricht.
(2) Arzneimittel, die sich am … [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Ab-
satz 1] im Verkehr befinden und der Vorschrift
des § 11 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der
ersten auf die Bekanntmachung nach § 11 Absatz
1b folgenden Verlängerung der Zulassung oder
Registrierung oder soweit sie von der Zulassung
oder Registrierung freigestellt sind oder, soweit
sie keiner Verlängerung bedürfen, zwei Jahre,
oder, soweit sie nach § 38 registrierte Arznei-
mittel sind, fünf Jahre nach der Bekanntma-
chung nach § 11 Absatz 1b vom pharmazeuti-
schen Unternehmer entsprechend der Vorschrift
des § 11 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu
den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen
Arzneimittel vom pharmazeutischen Unterneh-
mer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß-
und Einzelhändlern mit einer Packungsbeilage in
den Verkehr gebracht werden, die der bis zum …
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] geltenden Vorschrift entspricht.
(2a) Wer am… [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] Arz-
neimittel nach § 13 Absatz 2a Satz 2 Nummer
1 oder 3 herstellt, hat dies der zuständigen
Behörde nach § 13 Absatz 2a Satz 3 bis zum…
[einsetzen: vier Monate nach Inkrafttreten
nach Artikel 15 Absatz 1] anzuzeigen.
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am …[einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] im Verkehr
befinden, mit dem ersten nach der Bekanntmachung
nach § 11a Absatz 1 Satz 9 gestellten Antrag auf Ver-
längerung der Zulassung der zuständigen Bundes-
oberbehörde den Wortlaut der Fachinformation vorzu-
legen, die § 11a entspricht; soweit diese Arzneimittel
keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung
zwei Jahre nach der Bekanntmachung nach § 11a
Absatz 1 Satz 9.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Für Zulassungen oder Registrierungen, de-
ren fünfjährige Geltungsdauer bis zum …[einsetzen:
Datum zwölf Monate nach dem Inkrafttreten nach
Artikel 15 Absatz 1] endet, gelten weiterhin die Frist
des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 39 Absatz
2c und des § 39c Absatz 3 Satz 1 in der bis zum
…[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] geltenden Fassung.
(4) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -76- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(5) Die Verpflichtung nach § 22 Absatz 2 Satz
1 Nummer 5a gilt nicht für Arzneimittel, die vor dem
… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] zugelassen worden sind oder für die ein
ordnungsgemäßer Zulassungsantrag bereits vor dem
…[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] gestellt worden ist.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Wer die Tätigkeit des Großhandels bis zum
… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] befügt ausübt und bis zum … [einsetzen:
Datum vier Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 15
Absatz 1] einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln
gestellt hat, darf abweichend von § 52a Absatz 1 bis
zur Entscheidung über den gestellten Antrag die Tä-
tigkeit des Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; §
52a Absatz 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Die Verpflichtung nach § 63b Absatz 2
Nummer 3 gilt für Arzneimittel, die vor dem
…[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] zugelassen wurden, ab dem 21. Juli 2015
oder, falls dies früher eintritt, ab dem Datum, an dem
die Zulassung verlängert wird. Die Verpflichtung
nach § 63b Absatz 2 Nummer 3 gilt für Arzneimittel,
für die vor dem …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1] ein ordnungsgemäßer Zu-
lassungsantrag gestellt worden ist, ab dem 21. Juli
2015.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Die §§ 63f und 63g finden Anwendung auf
Prüfungen, die nach dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] begonnen wur-
den.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Wer am … [einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens nach Artikel 15 Absatz 3] eine Tätigkeit als Arz-
neimittelvermittler befugt ausübt und seine Tätigkeit
bei der zuständigen Behörde bis zum … [einsetzen:
Datum vier Monate nach Inkrafttreten nach Artikel 15
Absatz 3] anzeigt, darf diese Tätigkeit bis zur Ent-
scheidung über die Registrierung nach § 52c weiter
ausüben.
(9) u n v e r ä n d e r t
(10) Betriebe und Einrichtungen, die sonst mit
Wirkstoffen Handel treiben, müssen ihre Tätigkeit bis
zum … [einsetzen: Datum sechs Monate nach dem
Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] bei der zu-
ständigen Behörde anzeigen.
(10) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -77- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(11) Wer zum Zweck des Einzelhandels Arz-
neimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, im Wege des Versandhandels über das Internet
anbietet, muss seine Tätigkeit unter Angabe der in §
67 Absatz 8 erforderlichen Angaben bis zum
…[einsetzen: Datum vier Monate nach dem In-
krafttreten nach Artikel 15 Absatz 4] bei der zuständi-
gen Behörde anzeigen.
(11) u n v e r ä n d e r t
(12) Die in § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ge-
nannten Anforderungen finden für Rückversiche-
rungsverträge, die am … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] bestehen, ab
dem 1. Januar … [einsetzen: Jahreszahl des zweiten
auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1 folgen-
den Kalenderjahres] Anwendung.“
(12) Die in § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
genannten Anforderungen finden für Rückversi-
cherungsverträge ab dem 1. Januar … [einsetzen:
Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten nach
Artikel 15 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres]
Anwendung.“
Artikel 2 Artikel 2
Weitere Änderungen des Arzneimittelgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3394), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 62 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und
erforderlichenfalls an den Inhaber der Zulas-
sung“ gestrichen.
2. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Inhaber der Zulassung übermittelt alle
Informationen über sämtliche Verdachtsfälle von
1. schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im In-
oder Ausland auftreten, innerhalb von 15 Tagen,
2. nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im
Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union auftreten, innerhalb von 90 Tagen
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -78- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
nach Bekanntwerden elektronisch an die
EudraVigilance-Datenbank nach Artikel 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 726/2004. Bei Arzneimitteln mit
Wirkstoffen, auf die sich die Liste von Veröffentli-
chungen bezieht, die die Europäische Arzneimittel-
Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 auswertet, muss der Inhaber der Zulassung
die in der angeführten medizinischen Fachliteratur
verzeichneten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen
nicht an die EudraVigilance-Datenbank übermitteln;
er muss aber die anderweitige medizinische Fachlite-
ratur auswerten und alle Verdachtsfälle über Neben-
wirkungen entsprechend Satz 1 melden. Inhaber der
Registrierung nach § 38 oder § 39a oder pharmazeuti-
sche Unternehmer, die nicht Inhaber der Registrierung
nach § 38 oder nach § 39a sind und die ein von der
Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathi-
sches Arzneimittel oder ein traditionell pflanzliches
Arzneimittel in den Verkehr bringen, übermitteln
Informationen nach Satz 1 an die zuständige Bundes-
oberbehörde.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit
der Maßgabe, dass im Geltungsbereich des
Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung
an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrich-
tung der Mitgliedstaaten gegenüber der je-
weils zuständigen Bundesoberbehörde be-
steht“ gestrichen.
3. § 63d Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Übermittlung der regelmäßigen aktuali-
sierten Unbedenklichkeitsberichte hat elektronisch zu
erfolgen
1. bei Arzneimitteln, bei denen Vorlageintervall
und -termine in der Zulassung oder gemäß dem
Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 und 6
der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, an die
Europäische Arzneimittel-Agentur,
2. bei Arzneimitteln, die vor dem …[einsetzen: Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] zu-
gelassen wurden und bei denen Vorlageintervall
und -termine nicht in der Zulassung festgelegt
sind, an die zuständige Bundesoberbehörde,
3. bei Arzneimitteln, die nur im Inland zugelassen
wurden und bei denen nicht nach Artikel 107c
Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG Vorlagein-
tervall und -termine in der Zulassung festgelegt
sind, an die zuständige Bundesoberbehörde.“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -79- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 2a
Änderung des Transplantationsgesetzes
In § 13b Satz 1 und § 13c Absatz 1 des Trans-
plantationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 2007 (BGBl. S. 2206),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einset-
zen: Tag der Ausfertigung des Gesetzes zur Ände-
rung des Transplantationsgesetzes und Seite im
BGBl.] geändert worden ist, wird jeweils die An-
gabe „63c“ durch die Angabe „63i“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S.
1993), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Das Apothekengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S.
1993), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 werden die
Wörter „eine Woche“ durch die Wörter
„zwei Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird Satz 2 gestrichen.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Soll die Person des Verantwortli-
chen im Sinne des Satz 1 Nummer 2
geändert werden, so ist dies der Be-
hörde von dem Betreiber zwei Wo-
chen vor der Änderung schriftlich
anzuzeigen. Bei einem unvorherge-
sehenen Wechsel der Person des
Verantwortlichen muss die Ände-
rungsanzeige nach Satz 2 unverzüg-
lich erfolgen.“
2. In § 11 Absatz 4 Buchstabe a wird die Angabe „§
21 Abs. 1c“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2
Nummer 1c“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -80- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. In § 14 Absatz 9 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1c“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Nummer 1c“
ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 28a wird aufgehoben. 4. u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.
Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.
Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„Satz 1“ gestrichen.
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
„oder“ am Ende durch ein Komma er-
setzt, wird in Buchstabe e das Komma
am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt
und wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) in Anlage III bezeichnete Opioide in
Form von Fertigarzneimitteln in
transdermaler oder in
transmucosaler Darreichungsform
an eine Apotheke zur Deckung des
nicht aufschiebbaren Betäubungs-
mittelbedarfs eines ambulant ver-
sorgten Palliativpatienten abgibt,
wenn die empfangende Apotheke die
Betäubungsmittel nicht vorrätig
hat,“.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt, wird in
Buchstabe b nach dem Komma am Ende
das Wort „oder“ eingefügt und wird fol-
gender Buchstabe c eingefügt:
„c) von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a
Satz 1“
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
2. In § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 2
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Organe der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Organe der Europäischen Union“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -81- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
2a. Dem § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz
1,“.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden je-
weils nach dem Wort „Verbrauch“ die
Wörter „oder nach Absatz 1a Satz 1“
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Zur Deckung des nicht
aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs
eines ambulant versorgten Palliativpati-
enten darf der Arzt diesem die hierfür er-
forderlichen, in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmittel in Form von Fertig-
arzneimitteln nur dann überlassen, so-
weit und solange der Bedarf des Patien-
ten durch eine Verschreibung nicht
rechtzeitig gedeckt werden kann; die
Höchstüberlassungsmenge darf den Drei-
tagesbedarf nicht überschreiten. Der Be-
darf des Patienten kann durch eine Ver-
schreibung nicht rechtzeitig gedeckt
werden, wenn das erforderliche Betäu-
bungsmittel
1. bei einer dienstbereiten Apotheke
innerhalb desselben Kreises oder
derselben kreisfreien Stadt oder in
einander benachbarten Kreisen oder
kreisfreien Städten nicht vorrätig ist
oder nicht rechtzeitig zur Abgabe
bereit steht oder
2. obwohl es in einer Apotheke nach
Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzei-
tig zur Abgabe bereit stünde, von
dem Patienten oder den Patienten
versorgenden Personen nicht recht-
zeitig beschafft werden kann, weil
a) diese Personen den Patienten
vor Ort versorgen müssen oder
aufgrund ihrer eingeschränkten
Leistungsfähigkeit nicht in der
Lage sind, das Betäubungsmit-
tel zu beschaffen, oder
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -82- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) der Patient aufgrund der Art
und des Ausmaßes seiner Er-
krankung dazu nicht selbst in
der Lage ist und keine Personen
vorhanden sind, die den Patien-
ten versorgen.
Der Arzt muss unter Hinweis darauf,
dass eine Situation nach Satz 1 vorliegt,
bei einer dienstbereiten Apotheke nach
Satz 2 Nummer 1 vor Überlassung anfra-
gen, ob das erforderliche Betäubungsmit-
tel dort vorrätig ist oder bis wann es zur
Abgabe bereit steht. Über das Vorliegen
der Voraussetzungen nach den Sätzen 1
und 2 und die Anfrage nach Satz 3 muss
der Arzt mindestens folgende Aufzeich-
nungen führen und diese drei Jahre, vom
Überlassen der Betäubungsmittel an ge-
rechnet, aufbewahren:
1. den Namen des Patienten sowie den
Ort, das Datum und die Uhrzeit der
Behandlung,
2. den Namen der Apotheke und des
kontaktierten Apothekers oder der
zu seiner Vertretung berechtigten
Person,
3. die Bezeichnung des angefragten Be-
täubungsmittels,
4. die Angabe der Apotheke, ob das
Betäubungsmittel zum Zeitpunkt
der Anfrage vorrätig ist oder bis
wann es zur Abgabe bereit steht,
5. die Angaben über diejenigen Tatsa-
chen, aus denen sich das Vorliegen
der Voraussetzungen nach den Sät-
zen 1 und 2 ergibt.
Über die Anfrage eines nach Satz 1 be-
handelnden Arztes, ob ein bestimmtes
Betäubungsmittel vorrätig ist oder bis
wann es zur Abgabe bereit steht, muss
der Apotheker oder die zu seiner Vertre-
tung berechtigte Person mindestens fol-
gende Aufzeichnungen führen und diese
drei Jahre, vom Tag der Anfrage an ge-
rechnet, aufbewahren:
1. das Datum und die Uhrzeit der An-
frage,
2. den Namen des Arztes,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -83- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. die Bezeichnung des angefragten Be-
täubungsmittels,
4. die Angabe gegenüber dem Arzt, ob
das Betäubungsmittel zum Zeit-
punkt der Anfrage vorrätig ist oder
bis wann es zur Abgabe bereit steht.
Im Falle des Überlassens nach Satz 1 hat
der Arzt den ambulant versorgten Pallia-
tivpatienten oder zu dessen Pflege anwe-
sende Dritte über die ordnungsgemäße
Anwendung der überlassenen Betäu-
bungsmittel aufzuklären und eine schrift-
liche Gebrauchsanweisung mit Angaben
zur Einzel- und Tagesgabe auszuhändi-
gen.“
3. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
„Krankenhäusern“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Tierkliniken“ ein Komma und die Wörter „Al-
ten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen
der spezialisierten ambulanten Palliativversor-
gung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Ein-
richtungen, in denen eine Behandlung mit dem
Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und
auf Kauffahrteischiffen“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
„Krankenhäusern“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Tierkliniken“ ein Komma und die
Wörter „Alten- und Pflegeheimen, Hospi-
zen, Einrichtungen der spezialisierten am-
bulanten Palliativversorgung, Einrichtungen
der Rettungsdienste, Einrichtungen, in de-
nen eine Behandlung mit dem Substituti-
onsmittel Diamorphin stattfindet, und auf
Kauffahrteischiffen“ eingefügt.
4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem
Wort „Apotheken“ die Wörter „sowie im Fal-
le von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
zwischen Apotheken“ eingefügt.
5. Nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende
Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein
dort genanntes Betäubungsmittel über-
lässt,“.
6. In § 32 Absatz 1 werden nach Nummer 7 die
folgenden Nummern 7a und Nummer 7b ein-
gefügt:
„7a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 3 nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig bei ei-
ner Apotheke anfragt,
7b. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 4 oder 5 ei-
ne Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht mindestens
drei Jahre aufbewahrt,“.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -84- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 5 Satz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Abs.
1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 4 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden an-
gefügt:
„(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung
auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel,
wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine An-
gaben enthalten, die über die zur Bestimmung des
jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hin-
ausgehen.
(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung
auf die auf Anforderung einer Person erfolgende
Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arznei-
mittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen
vollständigen Informationen und des öffentlichen
Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes
und auf die Bereitstellung dieser Informationen im
Internet.“
2. § 4 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1a werden die Wörter „arzneilich
wirksamen Bestandteil“ durch das Wort
„Wirkstoff“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und c“
gestrichen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -85- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
3. In § 8 werden vor dem Punkt am Ende ein Kom-
ma und die Wörter „es sei denn, es werden Lis-
ten nicht zugelassener oder nicht registrierter
Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen
Mitgliedstaat oder aus einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist,
an Apotheker übersandt und die Listen enthalten
nur Informationen über die Bezeichnung, die
Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis
dieses Arzneimittels“ angefügt.
„Die Übersendung von Listen nicht zugelasse-
ner oder nicht registrierter Arzneimittel, deren
Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder
aus einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nur ausnahmsweise zulässig ist, an Apotheker
oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapo-
theke ist zulässig, soweit die Listen nur Infor-
mationen über die Bezeichnung, die
Packungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis
dieses Arzneimittels enthalten.“
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t
„(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstof-
fe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die
dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit
oder psychische Störungen zu beseitigen oder die
Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der
Fachkreise nicht geworben werden.“
5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. aa) u n v e r ä n d e r t
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf
eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im
Gesundheitswesen tätigen Personen oder anderen
Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum
Arzneimittelverbrauch anregen können, bezie-
hen,“.
„2. mit Angaben oder Darstellungen,
die sich auf eine Empfehlung von
Wissenschaftlern, von im
Gesundheitswesen tätigen Perso-
nen, von im Bereich der Tierge-
sundheit tätigen Personen oder
anderen Personen, die auf Grund
ihrer Bekanntheit zum Arzneimit-
telverbrauch anregen können, be-
ziehen,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: cc) u n v e r ä n d e r t
„3. mit der Wiedergabe von Krankenge-
schichten sowie mit Hinweisen darauf,
wenn diese in missbräuchlicher, absto-
ßender oder irreführender Weise er-
folgt oder durch eine ausführliche Be-
schreibung oder Darstellung zu einer
falschen Selbstdiagnose verleiten
kann,“.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben. dd) u n v e r ä n d e r t
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ee) u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -86- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„5. mit einer bildlichen Darstellung,
die in missbräuchlicher, abstoßender
oder irreführender Weise Veränderun-
gen des menschlichen Körpers auf
Grund von Krankheiten oder Schädi-
gungen oder die Wirkung eines Arz-
neimittels im menschlichen Körper
oder in Körperteilen verwendet,“.
ff) Nummer 6 wird aufgehoben. ff) u n v e r ä n d e r t
gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: gg) u n v e r ä n d e r t
„7. mit Werbeaussagen, die nahelegen,
dass die Gesundheit durch die Nicht-
verwendung des Arzneimittels beein-
trächtigt oder durch die Verwendung
verbessert werden könnte,“.
hh) Nummer 10 wird aufgehoben. hh) u n v e r ä n d e r t
ii) In Nummer 11 werden nach den Wör-
tern „auf solche Äußerungen,“ die
Wörter „wenn diese in missbräuchli-
cher, abstoßender oder irreführender
Weise erfolgen,“ angefügt.
ii) u n v e r ä n d e r t
jj) In Nummer 13 werden nach den Wör-
tern „abhängig ist,“ die Wörter „sofern
diese Maßnahmen oder Verfahren ei-
ner unzweckmäßigen oder übermäßi-
gen Verwendung von Arzneimitteln
Vorschub leisten,“ eingefügt.
jj) u n v e r ä n d e r t
kk) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: kk) u n v e r ä n d e r t
„14. durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Mus-
ter oder Proben oder durch Gutscheine dafür,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Folgender Satz wird angefügt: c) u n v e r ä n d e r t
„Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten ope-
rativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der
Wirkung einer solchen Behandlung durch verglei-
chende Darstellung des Körperzustandes oder des
Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben wer-
den.“
6. In § 13 werden die Wörter „Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
7. § 18 wird aufgehoben. 7. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -87- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 6
Aufhebung der Bezeichnungsverordnung u n v e r ä n d e r t
Die Bezeichnungsverordnung vom 15. Septem-
ber 1980 (BGBl. I S. 1736), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3751) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7 Artikel 7
Änderung der Betriebsverordnung für Arznei-
mittelgroßhandelsbetriebe
Änderung der Betriebsverordnung für Arznei-
mittelgroßhandelsbetriebe
Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroß-
handelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S.
2370), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroß-
handelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S.
2370), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t
„Verordnung über den Großhandel und die
Arzneimittelvermittlung (Arzneimittelhan-
delsverordnung-AM-HandelsV)“.
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t
„Die Verordnung findet auch Anwendung auf Arz-
neimittelvermittler im Sinne von § 4 Absatz 22a des
Arzneimittelgesetzes, soweit diese Verordnung dies
bestimmt.“
3. In § 1a Satz 3 werden die Wörter „Die nach § 2
Abs. 1 bestellte“ durch die Wörter „Die nach §
52a Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgeset-
zes“ ersetzt.
entfällt
4. § 4a wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 4a
Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln
(1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe
von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben
werden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -88- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(2) Die Lieferungen sind bei jeder Annahme
daraufhin zu überprüfen, ob
1. die Behältnisse unbeschädigt sind,
2. die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt,
3. der Lieferant unter Angabe der ausstellenden
Behörde und des Ausstellungsdatums bestätigt
hat, dass er über die notwendige Erlaubnis ver-
fügt,
4. der Arzneimittelvermittler, soweit er in Anspruch
genommen wird, die notwendige Anzeige für die
Registrierung vorgenommen hat, und
5. die bei bestimmten Arzneimitteln nach § 10 Ab-
satz 1c des Arzneimittelgesetzes vorgesehenen
Sicherheitsmerkmale die Echtheit des Arzneimit-
tels belegen.
(3) Soweit die Arzneimittel von einem Betrieb
mit einer Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgeset-
zes oder über einen Arzneimittelvermittler bezogen
werden, hat sich der Empfänger von deren Einhaltung
der Guten Vertriebspraxis zu überzeugen.
(4) Arzneimittel können aus Betrieben und Ein-
richtungen, die über eine Erlaubnis nach § 52a des
Arzneimittelgesetzes oder nach dem Apothekengesetz
verfügen oder die sonst zur Abgabe an den Verbrau-
cher berechtigt sind, zurückgenommen werden.“
5. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„Behörde“ die Wörter „der jeweiligen Zulas-
sungsinhaber“ eingefügt.
4. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„Behörde“ die Wörter „und der jeweilige Zulas-
sungsinhaber“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Arzneimittelgeset-
zes“ werden die Wörter „oder eine Er-
laubnis nach Artikel 40 oder eine Ge-
nehmigung nach Artikel 77 der Richt-
linie 2001/83/EG oder eine Erlaubnis
nach Artikel 44 oder eine Genehmi-
gung nach Artikel 65 der Richtlinie
2001/82/EG“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für den Großhandel mit Arzneimit-
teln, wenn der Empfänger seinen Sitz außerhalb der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hat.“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -89- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) In Absatz 2 Satz 4 wird in Nummer 2 das
Wort „sowie“ durch ein Komma und wird
in Nummer 3 der Punkt durch das Wort
„sowie“ ersetzt und wird folgende Nummer
4 angefügt:
„4. im Falle der Abgabe von Arzneimitteln,
die Sicherheitsmerkmale im Sinne von § 10
Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes tragen
müssen.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst: 6. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 „§ 9
Anforderungen an Arzneimittelvermittler Anforderungen an Arzneimittelvermittler
(1) Die §§ 1a und 7a gelten entsprechend. § 7
Absatz 1, 3 Satz 1, 5 und 6 und Absatz 4 gelten ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen
über die getätigten Handelsvorgänge zu führen sind.
(1) Die §§ 1a und 7a gelten entsprechend.
§ 7 Absatz 1, 3 und Absatz 4 gelten entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen über
die getätigten Handelsvorgänge zu führen sind.
(2) Der Arzneimittelvermittler hat sich davon
zu überzeugen, dass die zulassungs- oder genehmi-
gungspflichtigen Arzneimittel, mit denen er handelt,
über eine Zulassung für das Inverkehrbringen im Gel-
tungsbereich des Gesetzes oder Genehmigung nach
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verfügen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Über jeden Verdacht einer Arzneimittelfäl-
schung sind die zuständige Behörde und der jeweilige
Zulassungsinhaber unverzüglich zu informieren.“
(3) u n v e r ä n d e r t
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) entgegen § 4a Absatz 1 ein Arznei-
mittel erwirbt,“.
b) In Nummer 2 Buchstabe j wird der
Punkt am Ende durch das Wort „oder“
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. als Arzneimittelvermittler
a) entgegen § 7 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 9 Absatz 1
Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine
Aufzeichnung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise
führt,
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -90- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt,
c) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5
oder 6, auch in Verbindung mit
§ 9 Absatz 1 Satz 2, eine Auf-
zeichnung unleserlich macht
oder eine Veränderung vor-
nimmt oder
d) entgegen § 9 Absatz 3 die zu-
ständige Behörde nicht oder
nicht rechtzeitig informiert.“
Artikel 8 Artikel 8
Änderung der GCP-Verordnung Änderung der GCP-Verordnung
Die GCP-Verordnung vom 9. August 2004
(BGBI. I S. 2081), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 3. November 2006 (BGBI. I S.
2523) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die GCP-Verordnung vom 9. August 2004
(BGBI. I S. 2081), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 3. November 2006 (BGBI. I S.
2523) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder der Rat der Europäischen Union“ durch die
Wörter „die Europäische Gemeinschaft oder die
Europäische Union“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. § 7 wird wie folgt geändert: 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 und 5 wird jeweils
das Wort „Hauptprüfer“ durch das Wort
„Prüfer“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Num-
mer 6a eingefügt:
„6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der
Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der
Durchführung klinischer Prüfungen,“.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „so-
wie des zur Durchführung der klini-
schen Prüfung zur Verfügung stehen-
den Personals und zu Erfahrungen in
der Durchführung ähnlicher klinischer
Prüfungen“ gestrichen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -91- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
cc) In Nummer 13 werden nach dem Wort
„Arzneimittelgesetzes“ die Wörter
„oder in Fällen des § 40 Absatz 1b des
Arzneimittelgesetzes der Nachweis des
Bestehens einer anderweitigen Versi-
cherung für Prüfer und Sponsor“ ein-
gefügt.
b1) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Die nach den Absätzen 2 und 3
erforderlichen Angaben oder vorzule-
genden Unterlagen für die Prüfer sind
entsprechend für ihre Stellvertreter bei-
zufügen und vorzulegen.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder der Rat der Europäischen
Union“ durch die Wörter „die Europäische
Gemeinschaft oder die Europäische Union“
ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
3. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 werden die Wörter „Gentransfer-
Arzneimitteln, somatischen Zelltherapeuti-
ka“ durch die Wörter „Arzneimitteln für
neuartige Therapien“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zelltherapeutika“
durch das Wort „Arzneimittel“ ersetzt.
3a. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 2, 3 oder 3a“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und
18“ durch die Wörter „,18 und Absatz
3a“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter
„sowie des Hauptprüfers“ gestrichen.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 13 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Nebenwirkung“ die Wörter „durch in die-
ser oder einer anderen klinischen Prüfung
des Sponsors verwendete und denselben
Wirkstoff enthaltende Prüfpräparate“ einge-
fügt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -92- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Nebenwirkung“ die Wörter „durch in die-
ser oder einer anderen klinischen Prüfung
des Sponsors verwendete und denselben
Wirkstoff enthaltende Prüfpräparate“ einge-
fügt.
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a
eingefügt:
„(9a) Sofern eine klinische Prüfung mit Arznei-
mitteln durchgeführt wird, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kombination von
gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, muss der Sponsor die zuständige
Bundesoberbehörde unmittelbar nach Abschluss der
klinischen Prüfung über die Ergebnisse in Bezug auf
die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt informieren. Der Bericht nach Absatz 9 muss
auch alle Ergebnisse enthalten, die sich aus der Be-
sonderheit dieser Arzneimittelgruppe ergeben kön-
nen.“
6. § 14 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kommissi-
on der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäische Kommissi-
on“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und wird fol-
gende Nummer 7 angefügt:
„7. Angaben über die Ergebnisse klinischer Prüfun-
gen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für klinische Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
einem gentechnisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten, werden
die Angaben nach Satz 1 auch an das öffentlich zu-
gängliche GMO-Register der Europäischen Kommis-
sion übermittelt.“
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -93- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Personenbezogene Daten werden an die Datenbank
nur im Falle einer klinischen Prüfung mit Arzneimit-
teln, die aus einem gentechnisch veränderten Orga-
nismus oder einer Kombination von gentechnisch
veränderten Organismen bestehen oder solche enthal-
ten, übermittelt, soweit diese Daten für die Abwehr
von Gefahren für die Gesundheit Dritter oder für die
Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge erforderlich sind.“
7. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
7. u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Artikel 9
Änderung der AMG-Anzeigeverordnung u n v e r ä n d e r t
In § 1 der AMG-Anzeigeverordnung vom 12.
September 2005 (BGBl. I S. 2775) wird die Angabe
„63b“ durch die Angabe „63h“ ersetzt.
Artikel 10 Artikel 10
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffher-
stellungsverordnung
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffher-
stellungsverordnung
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
ordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523),
die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
ordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523),
die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -94- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„5. andere als die in Nummer 3 genannten und
zur Herstellung von Arzneimitteln zur An-
wendung bei Menschen bestimmte Stoffe,
soweit sie die nach den Regelungen einer
angemessenen guten Herstellungspraxis
entsprechend den Leitlinien der Europäi-
schen Kommission nach Artikel 47 Absatz
5 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 6. No-
vember 2001 zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74), herzu-
stellen sind (Hilfsstoffe),“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Ärzte“
durch die Wörter „Personen, die Ärzte
sind oder sonst zur Ausübung der
Heilkunde bei Menschen befugt sind,“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und wird fol-
gende Nummer 3 angefügt:
„3. Betriebe und Einrichtungen oder Per-
sonen, die mit Wirkstoffen zur Herstel-
lung von Arzneimitteln, die zur An-
wendung beim Menschen bestimmt
sind, handeln."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Wirkstoffe, die Stoffe im Sinne des § 3
Nummer 1, 2 oder 3 des Arzneimittel-
gesetzes sind oder enthalten, soweit sie
nicht den Anforderungen des EG-
GMP-Leitfadens unterliegen,“.
bb) Die Nummern 3 bis 5 werden aufge-
hoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ist Hilfsstoff jeder Bestandteil eines Arzneimit-
tels, mit Ausnahme des Wirkstoffs oder des Ver-
packungsmaterials,“.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -95- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die
Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „die Europäi-
sche Kommission“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und für
Wirkstoffe der Teil II“ gestrichen und werden
die folgenden Sätze angefügt:
3. u n v e r ä n d e r t
„Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Herstel-
lungspraxis und der Guten Vertriebspraxis gilt für
Wirkstoffe der Teil II des EG-GMP-Leitfadens. Zur
Auslegung der Grundsätze und zur Risikobewertung
einer angemessenen guten Herstellungspraxis für
Hilfsstoffe sind die hierzu von der Europäischen
Kommission nach Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie
2001/83/EG erlassenen Leitlinien zu beachten. Das
Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils
aktuelle Fassung der Leitlinien im Bundesanzeiger
bekannt."
4. § 11 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Qualifizierung von Lieferanten für Aus-
gangsstoffe und primäre und sekundäre Verpa-
ckungsmaterialien, die zur Arzneimittelherstellung
eingesetzt werden, ist im Rahmen des QM-Systems
des verarbeitenden Betriebs nach schriftlich festgeleg-
tem Verfahren durchzuführen.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absät-
ze 3 bis 6 angefügt:
„(3) Das Verfahren nach Absatz 2 muss, soweit
es sich um Wirkstoffe zur Arzneimittelherstellung
handelt, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Her-
stellung
1. die Durchführung von Überprüfungen des Her-
stellers vor Ort (Audits) durch hierzu ausrei-
chend geschultes Personal des Arzneimittelher-
stellers vorsehen; anstelle eigener Audits kann
der Arzneimittelhersteller auf geeignete Kennt-
nisse Dritter zurückgreifen, sofern die Anforde-
rungen für die Durchführung der Audits denen
des eigenen QM-Systems entsprechen, und
2. die Überprüfungen beinhalten, dass der Herstel-
ler des Wirkstoffs zur Herstellung von Arznei-
mitteln zur Anwendung bei Menschen, sofern
dieser seinen Sitz in einem Land, das Mitglied-
staat der Europäischen Union oder anderer Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, bei der zuständigen
Behörde registriert ist.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -96- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für Importeure und
Vertreiber, soweit es sich um Wirkstoffe zur Herstel-
lung von Arzneimitteln, die zur Anwendung am Men-
schen bestimmt sind, handelt.
(4) Zur Sicherstellung der Geeignetheit der
Hilfsstoffe für die Herstellung von Arzneimitteln, die
zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, muss
das Verfahren nach Absatz 2 eine formalisierte Risi-
kobewertung durch den Arzneimittelhersteller vorse-
hen. Die Risikobewertung muss insbesondere die
Nachprüfung der Einhaltung der Regelungen einer
angemessenen guten Herstellungspraxis bei der Her-
stellung der Hilfsstoffe, deren Herkunft und die beab-
sichtigte Verwendung sowie etwaige Kenntnisse über
Vorkommnisse der Vergangenheit beinhalten.
(5) Die Spezifikationen der Arzneimittel und
Wirkstoffe sollen die betriebsintern akzeptierten Her-
steller und Lieferanten wiedergeben.
(6) Die Absätze 2, 3 Nummer 1 und Absatz 5
gelten für andere kritische Ausgangsmaterialien für
die Wirkstoffherstellung entsprechend.“
4a. In § 12 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „,
abgesehen von den Fällen des § 14 Absatz 2
des Arzneimittelgesetzes,“ gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 3 werden die Wörter „bestimmte
Hilfsstoffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5“
durch die Wörter „Hilfsstoffe im Sinne von
§ 2 Nummer 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Soweit Fertigarzneimittel, die ein Sicher-
heitsmerkmal im Sinne von § 10 Absatz 1c des Arz-
neimittelgesetzes tragen, von einem anderen Herstel-
ler umverpackt werden sollen, hat sich der Hersteller
vor der teilweisen oder vollständigen Entfernung oder
Überdeckung der Sicherheitsmerkmale von der Echt-
heit des Arzneimittels zu überzeugen. Die Sicher-
heitsmerkmale dürfen nur durch solche ersetzt wer-
den, die in gleichwertiger Weise die Prüfung auf
Echtheit und Unversehrtheit der äußeren Umhüllung
erlauben. Dabei darf die Primärverpackung nicht ge-
öffnet werden.“
6. In § 16 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
7. § 17 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -97- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der
Gemeinschaft“ durch die Wörter „der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „sowie“ ersetzt und es
wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. im Falle von Arzneimitteln, die Sicherheits-
merkmale im Sinne von § 10 Absatz 1c des Arz-
neimittelgesetzes tragen müssen.“
7a. In § 18 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter
„und deren Lagerung“ durch die Wörter
„oder deren Lagerung“ ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus ist die Behörde auch über jeden Ver-
dacht einer Arzneimittel- oder Wirkstofffälschung
unverzüglich zu unterrichten; bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ist auch
der Inhaber der Zulassung zu unterrichten.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 63a Abs. 2“
durch die Angabe „§ 63a Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
9. § 31 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. ausreichende Verfahren zum Rückruf und zur
Rückverfolgbarkeit nach Absatz 4 Satz 3 und bei
Blutzubereitungen im Sinne der Richtlinie
2002/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die
Gewinnung und Testung, Verarbeitung und La-
gerung und Verteilung von menschlichem Blut
und Blutbestandteilen und zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003,
S. 30) sowie nach § 21a Absatz 1 Satz 3 des
Arzneimittelgesetzes zur Meldung schwerwie-
gender Zwischenfälle, schwerwiegender uner-
wünschter Reaktionen und zu deren Verdachts-
fällen beinhalten,".
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -98- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Eu-
ropäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „der Europäischen Union“ er-
setzt.
b) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „§
63c“ durch die Wörter „§ 63i Absatz 2 oder
Absatz 3“ ersetzt.
10. In § 32 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. In § 36 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 10
Abs. 8 Satz 5 und 6 des Arzneimittelgesetzes“
durch die Angabe „§ 10 Absatz 8b des Arznei-
mittelgesetzes“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. § 40 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63c Abs. 7“
durch die Angabe „§ 63i Absatz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 63c Abs. 6“
durch die Angabe „§ 63i Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 63c Abs. 2
oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 63i Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 63c Abs. 6“
durch die Angabe „§ 63i Absatz 6“ ersetzt.
13. § 42 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. entgegen § 13 Absatz 3a Sicherheitsmerkmale
teilweise oder vollständig entfernt oder über-
deckt, ohne sich vorher von der Echtheit des
Arzneimittels zu überzeugen oder diese durch
solche zu ersetzt, die nicht in gleichwertiger
Weise die Prüfung auf Echtheit und Unversehrt-
heit der äußeren Umhüllung erlauben,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 2 bis 5.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. entgegen § 19 Absatz 2 die zuständige Behörde
oder den Zulassungsinhaber nicht oder nicht
rechtzeitig informiert,“.
d) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
Nummern 6 bis 9.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -99- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 11 Artikel 11
Änderung des Medizinproduktegesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S.
3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-
gesetzes; die Entscheidung darüber, ob ein Pro-
dukt ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt
ist, erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung
der hauptsächlichen Wirkungsweise des Pro-
dukts, es sei denn, es handelt sich um ein Arz-
neimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b des Arzneimittelgesetzes,“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Union“
durch die Wörter „der Europäischen Kom-
mission“ ersetzt.
b) In Nummer 26 werden jeweils die Wörter
„in der Europäischen Gemeinschaft“ durch
die Wörter „in der Europäischen Union“ er-
setzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäische
Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ und die Wörter „Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union“ ersetzt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -100- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
4. In § 15a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ eingefügt und
werden die Wörter „nach Artikel 228 des EG-
Vertrages (Drittland-Abkommen)“ durch die
Wörter „nach Artikel 216 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
5. In § 16 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 4, § 25
Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ durch die Wörter „Europäische Kommissi-
on“ ersetzt.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde hat sich davon zu
überzeugen, dass die Vorschriften über Medizinpro-
dukte und die Werbung auf dem Gebiet des Heilwe-
sens beachtet werden. Sie prüft in angemessenem
Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher
Risiken, ob die Voraussetzungen zum
Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Errichten,
Betreiben und Anwenden erfüllt sind. Satz 2 gilt ent-
sprechend für die Überwachung von klinischen Prü-
fungen und von Leistungsbewertungsprüfungen sowie
für die Überwachung der Aufbereitung von Medizin-
produkten, die bestimmungsgemäß keimarm oder
steril angewendet werden. Die zuständige Behörde
ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um fest-
gestellte Verstöße zu beseitigen und künftigen Ver-
stößen vorzubeugen. Sie kann bei hinreichenden An-
haltspunkten für eine unrechtmäßige CE-
Kennzeichnung oder eine von dem Medizinprodukt
ausgehende Gefahr verlangen, dass der Verantwortli-
che im Sinne von § 5 das Medizinprodukt von einem
Sachverständigen überprüfen lässt. Bei einem In-
vitro-Diagnostikum nach § 3 Nummer 6 kann sie zu
jedem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach der
Anzeige nach § 25 Absatz 3 und danach in begründe-
ten Fällen die Vorlage eines Berichts über die Er-
kenntnisse aus den Erfahrungen mit dem neuen In-
vitro-Diagnostikum nach dessen erstmaligem
Inverkehrbringen verlangen.“
b) In Absatz 2b wird die Angabe „2 und 2a“
durch die Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird nach dem
Wort „Proben“ das Wort „unentgelt-
lich“ eingefügt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -101- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 27 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ durch die Wörter „Europäische Kommissi-
on“ ersetzt.
8. In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „Kommissi-
on der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
9. In § 33 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „gemäß Ar-
tikel 30 des EG-Vertrages“ durch die Wör-
ter „gemäß Artikel 36 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union“
ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 werden
jeweils die Wörter „Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
d) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „von
Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „von
Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union“ er-
setzt.
11. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi-
schen Union“ ersetzt.
Artikel 11a
Änderung des Gesetzes zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes
zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vor-
schriften vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) wer-
den aufgehoben.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -102- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 12 Artikel 12
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung u n v e r ä n d e r t
Die DIMDI-Arzneimittelverordnung vom 24.
Februar 2010 (BGBI. I S. 140) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e wird wie
folgt gefasst:
„e) Inspektionsergebnisse nach § 64 Absatz 3e
und die Ausstellung, Versagung, Rücknah-
me oder den Widerruf von Zertifikaten nach
§ 64 Absatz 3g,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das für die Öffentlichkeit allgemein zu-
gängliche Informationssystem für Arzneimittel enthält
Daten über Produktmerkmale von Arzneimitteln so-
wie Informationen, die mit Arzneimitteln oder deren
Inverkehrbringen in Zusammenhang stehen. Hierzu
zählen insbesondere Angaben über den Zulassungssta-
tus, die Packungsbeilage und die Fachinformation,
den öffentlichen Beurteilungsbericht sowie für Arz-
neimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, Zusammenfassungen von Risikomanagement-
Plänen, Informationen über Auflagen zusammen mit
Fristen und Zeitpunkten für die Erfüllung, die Liste
der nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 zusätzlich überwachten Arzneimittel sowie
den Namen und die Anschrift der jeweils verantwort-
lichen Personen oder Unternehmen, die das Arznei-
mittel in den Verkehr bringen. Das Informationssys-
tem enthält auch Informationen über die unterschied-
lichen Wege für die Meldung von Verdachtsfällen von
Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die zur Anwen-
dung bei Menschen bestimmt sind, an die zuständigen
Behörden durch Angehörige der Gesundheitsberufe
und Patienten sowie die in Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 genannten Internetformulare für
die Meldung von Verdachtsfällen von Nebenwirkun-
gen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten, zum Schutz des geistigen Eigentums und zum
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
bleiben unberührt.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
gefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -103- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(4) Das Deutsche Institut für Medizinische Do-
kumentation und Information stellt für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ein
allgemein zugängliches Internetportal zur Verfügung
mit Informationen über die rechtlichen Rahmenbedin-
gungen des Versandhandels, einschließlich des Hin-
weises, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union Unterschiede im Hinblick auf die Einstufung
und die Abgabe von Arzneimitteln bestehen können,
über das gemeinsame Versandhandelslogo, die Liste
der Unternehmen, die Arzneimittel im Wege des Ver-
sandhandels über das Internet anbieten, mit Angabe
der jeweiligen Internetportale sowie über die Risiken,
die mit dem illegalen Versandhandel von Arzneimit-
teln über das Internet verbunden sind.“
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
stabe a, e und g“ durch die Wörter „Buchstabe a,
d, e, g und f im Hinblick auf die Anzeigen von
Wirkstoffimporteuren, -herstellern und -
händlern“ ersetzt.
Artikel 12a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 70 Absatz 5 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der
Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell aus-
wertbaren Form zu übermitteln. Näheres hierzu,
insbesondere zur Form und Struktur der Daten-
meldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbart.“
Artikel 12b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -104- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.
April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b
eingefügt:
„(5b) Nach einem bis zum 31. De-
zember 2012 veröffentlichten Beschluss
nach Absatz 3 kann der pharmazeutische
Unternehmer abweichend von Absatz 5
jederzeit eine erneute Nutzenbewertung
beantragen, wenn der Zusatznutzen als
nicht belegt gilt, weil die erforderlichen
Nachweise nicht vollständig vorgelegt
wurden. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss entscheidet über den Antrag in-
nerhalb eines Monats. In diesem Fall be-
ginnt die Frist für die Vereinbarung eines
Erstattungsbetrags abweichend von §
130b Absatz 4 Satz 1 mit der Veröffentli-
chung des Beschlusses über die erneute
Nutzenbewertung; § 130b Absatz 4 Satz 3
bleibt unberührt.“
b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Beratung vor Beginn von Zulas-
sungsstudien der Phase drei oder zur
Planung klinischer Prüfungen soll unter
Beteiligung des Bundesinstituts für Arz-
neimittel und Medizinprodukte oder des
Paul-Ehrlich-Instituts stattfinden.“
2. Nach § 91 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -105- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„(3a) Verletzen Mitglieder oder deren
Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1
genannten Organisationen benannt oder beru-
fen werden, in der ihnen insoweit übertrage-
nen Amtsführung die ihnen einem Dritten ge-
genüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Ab-
satz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maß-
gabe entsprechend, dass die Verantwortlich-
keit den Gemeinsamen Bundesausschuss,
nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Organisationen, trifft. Dies gilt auch im Falle
einer Berufung der unparteiischen Mitglieder
und deren Stellvertreter durch das Bundes-
ministerium für Gesundheit nach Absatz 2
Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Organisationen für die Vorbereitung
von Entscheidungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses Personen für die nach seiner
Geschäftsordnung bestehenden Gremien be-
nannt werden und diese Personen zur Wah-
rung der Vertraulichkeit der für den Gemein-
samen Bundesausschuss geheimhaltungs-
pflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen
und Informationen verpflichtet werden, gilt
Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach
§ 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz be-
nannte sachkundige Personen, denen zur
Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den
Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhal-
tungspflichtige Unterlagen und Informationen
zugänglich gemacht werden, wenn sie durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss zur
Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterla-
gen verpflichtet worden sind. Das Nähere re-
gelt der Gemeinsame Bundesausschuss in sei-
ner Geschäftsordnung.“
3. Dem § 106 Absatz 5e wird folgender Satz an-
gefügt:
„Dieser Absatz gilt auch für Verfahren, die
am 31. Dezember 2011 noch nicht abgeschlos-
sen waren.“
4. Dem § 129 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 kann ver-
einbart werden, in welchen Fällen Arzneimit-
tel nicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
ersetzt werden dürfen.“
5. Dem § 130a Absatz 8 wird folgender Satz
angefügt:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -106- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
„Verträge nach Satz 1, die nicht nach Maßga-
be der Vorschriften des Vierten Teils des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
abgeschlossen wurden, werden mit Ablauf des
... [einsetzen: Datum des letzten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats] unwirksam.“
6. § 130b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem
Wort „Ländern“ die Wörter „nach Maß-
gabe der Rahmenvereinbarung nach Ab-
satz 9“ eingefügt.
b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Arzneimittel, für die der Gemein-
same Bundesausschuss nach § 35a Absatz
3 einen Zusatznutzen festgestellt hat, sol-
len die Jahrestherapiekosten vergleich-
barer Arzneimittel sowie die tatsächli-
chen Abgabepreise in anderen europäi-
schen Ländern gewichtet nach den jewei-
ligen Umsätzen und Kaufkraftparitäten
berücksichtigt werden.“
7. § 171e Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
Artikel 13 Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis u n v e r ä n d e r t
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom
…[einsetzen Datum zwölf Monate nach dem In-
krafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -107- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Artikel 14 Artikel 14
Außerkrafttreten u n v e r ä n d e r t
(1) In Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe d tritt §
62 Absatz 3 sechs Monate, nachdem die Europäische
Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben hat, dass die
Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemein-
schaftsverfahren für die Genehmigung und Überwa-
chung von Human- und Tierarzneimitteln und zur
Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
(ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1 ), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 (ABl. L. 348
vom 31.12.2010, S. 1) geändert worden ist, über die
erforderliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der
Richtlinie 2010/84/EU, der auf Artikel 107 Absatz 3
der Richtlinie 2001/83/EG Bezug nimmt, verfügt,
außer Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 49 tritt § 63c Absatz 2
sechs Monate, nachdem die Europäische Arzneimit-
tel-Agentur bekannt gegeben hat, dass die Datenbank
nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
über die erforderliche Funktion nach Artikel 2 Absatz
3 der Richtlinie 2010/84/EU, der auf Artikel 107 Ab-
satz 3 der Richtlinie 2001/83/EG Bezug nimmt, ver-
fügt, außer Kraft.
(3) In Artikel 1 Nummer 50 tritt § 63d Absatz 2
zwölf Monate, nachdem die Europäische Arzneimit-
tel-Agentur bekannt gegeben hat, dass der Datenspei-
cher über seine Funktionsfähigkeit verfügt, außer
Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
die Tage des Außerkrafttretens nach den Absätzen 1
bis 3 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Artikel 15 Artikel 15
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absät-
ze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absät-
ze 2 bis 9 und 11 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -108- Drucksache 17/10156
Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c tritt am
ersten Tag des vierten Jahres in Kraft, der auf die
Verkündung des delegierten Rechtsaktes der Europäi-
schen Kommission nach Artikel 54a Absatz 1a der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
des Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch
die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 74) geändert worden ist, im Amtsblatt der Europäi-
schen Union folgt.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c tritt am
ersten Tag des vierten Jahres in Kraft, der auf die
Verkündung des delegierten Rechtsaktes der Europäi-
schen Kommission nach Artikel 54a Absatz 2 der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
des Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch
die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 74) geändert worden ist, im Amtsblatt der Europäi-
schen Union folgt.
(3) Artikel 1 Nummer 43 tritt am 2. Januar
2013 in Kraft.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) In Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe e tritt §
67 Absatz 8 am ersten Tag des zweiten Jahres in
Kraft, das auf die Verkündung des Durchführungs-
rechtsaktes der Europäischen Kommission nach Arti-
kel 85c Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG im Amts-
blatt der Europäischen Union folgt.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Artikel 1 Nummer 57 tritt am 2. Juli 2013 in
Kraft.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Artikel 2 Nummer 1 tritt sechs Monate,
nachdem die Europäische Arzneimittel-Agentur be-
kannt gegeben hat, dass die Datenbank nach Artikel
24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über die erfor-
derliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtli-
nie 2010/84/EU verfügt, in Kraft.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Artikel 2 Nummer 2 tritt sechs Monate,
nachdem die Europäische Arzneimittel-Agentur be-
kannt gegeben hat, dass die Datenbank nach Artikel
24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über die erfor-
derliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtli-
nie 2010/84/EU verfügt, in Kraft.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Artikel 2 Nummer 3 tritt zwölf Monate nach
Bekanntgabe durch die Europäische Arzneimittel-
Agentur, dass das Datenarchiv nach Artikel 25a der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über seine Funktions-
fähigkeit verfügt, in Kraft.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Die Artikel 7 und 10 treten am 2. Januar
2013 in Kraft.
(9) u n v e r ä n d e r t
(10) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
die Tage des Inkrafttretens nach den Absätzen 2, 4, 6
bis 8 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(10) u n v e r ä n d e r t
(11) Artikel 12b Nummer 1a, 2 und 6 tritt am
… [einsetzten: Tag der dritten Lesung] in Kraft.“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -109- Drucksache 17/10156
Bericht der Abgeordneten Dr. Marlies Volkmer
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
a) Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/9341 in seiner 175. Sitzung
am 26. April 2012 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Gesundheit überwiesen. Ferner hat er ihn zur
Mitberatung an den Rechtsausschuss überwiesen.
b) Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf
Drucksache 17/9556 in seiner 178. Sitzung am
10. Mai 2012 in erster Lesung beraten und zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für
Gesundheit überwiesen. Ferner hat er ihn zur
Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung
Europäischer Richtlinien. Das Europäische Parlament
und der Rat haben am 31.12.2010 die Richtlinie
2010/84/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Hu-
manarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz,
und am 8. Juni 2011 die Richtlinie 2011/62/EU hin-
sichtlich der Verhinderung des Eindringens von ge-
fälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette erlas-
sen. Im Arzneimittelgesetz werden die entsprechen-
den Änderungen zur Umsetzung neuer europäischer
Regelungen in den Bereichen Pharmakovigilanz und
Fälschungen vorgenommen. Damit verbunden werden
Änderungen anderer Rechtsvorschriften, die teils mit
Änderungen des Arzneimittelgesetzes zusammenhän-
gen. Dies betrifft das Apothekengesetz, das
Medizinproduktegesetz, die Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhändler, die GCP-Verordnung, die
AMG-Anzeigeverordnung, die Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung sowie die DIMDI-
Arzneimittelverordnung und die Aufhebung der Be-
zeichnungsverordnung.
Im Heilmittelwerbegesetz werden insbesondere zur
Anpassung an europäische Rechtsprechung Änderun-
gen vorgenommen, die der weiteren Liberalisierung
des Heilmittelwerberechts dienen.
Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfs:
- Im Arzneimittelgesetz (Artikel 1 und 2) werden die
entsprechenden Änderungen zur Umsetzung neuer
europäischer Regelungen in den Bereichen
Pharmakovigilanz und Fälschungen vorgenommen.
Die hieraus resultierenden Änderungen betreffen
fast alle Bereiche des Arzneimittelgesetzes. Sie be-
treffen im Wesentlichen das Risikomanagement-
System des Zulassungsinhabers, den Nebenwir-
kungsbegriff und die Meldewege für Verdachtsfälle
von Nebenwirkungen, Wirksamkeits- und Un-
bedenklichkeitsprüfungen nach der Zulassung eines
Arzneimittels, die Informationsmöglichkeiten der
Öffentlichkeit durch entsprechende Internetportale,
die Meldungen an die „EudraVigilance-
Datenbank“, sowie die Vorlageintervalle für regel-
mäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte.
Weiterhin werden die notwendigen Erleichterungen
im Bereich der klinischen Prüfungen geschaffen.
Zur Stärkung der Transparenz wird den Bundes-
oberbehörden insbesondere die Befugnis gegeben,
über den Eingang von Zulassungsanträgen, die Ver-
sagung eines Zulassungsantrages sowie über die
Genehmigung zur Durchführung einer klinischen
Prüfung von Arzneimitteln zu informieren.
- Zum Schutz der legalen Vertriebskette vor gefälsch-
ten Arzneimitteln und Wirkstoffen werden die An-
forderungen an Hersteller, Importeure und Vertrei-
ber von Wirkstoffen konkretisiert und transparenter
gestaltet. Weiterhin werden auch solche Akteure er-
fasst, die mit Arzneimitteln Handel treiben, ohne
Großhändler zu sein (sog. Arzneimittelvermittler).
Für besonders fälschungsgefährdete Arzneimittel
sehen die neuen Regelungen Sicherheitsmerkmale
zur Authentifizierung und Identifizierung einzelner
Arzneimittelpackungen vor. Die Anforderungen
werden durch die Anpassung des Arzneimittelge-
setzes, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-
lungsverordnung und der Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe umgesetzt.
- Bei den Änderungen im Apothekengesetz handelt
es sich im Wesentlichen um die Aufhebung von
Regelungen, die für den Übergang im Rahmen der
Wiedervereinigung notwendig waren (Artikel 3).
- Im Betäubungsmittelgesetz werden drei redaktio-
nelle bzw. klarstellende Änderungen vorgenommen
(Artikel 4).
- Das Heilmittelwerbegesetz wird im Sinne der
Rechtsprechung des EuGH weiter liberalisiert. Zu-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -110- Drucksache 17/10156
dem erfolgen weitere Anpassungen an das europäi-
sche Recht (Artikel 5).
- Die Bezeichnungsverordnung wird aufgehoben, da
die Festlegung der zu verwendenden internationalen
Kurzbezeichnungen nicht mehr durch die Rechts-
verordnung erfolgt, sondern in der Datenbank nach
§ 67a veröffentlicht wird (Artikel 6).
- Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhan-
delsbetriebe wird an die Änderungen im AMG an-
gepasst (Artikel 7).
- In der GCP-Verordnung, der AMG-
Anzeigeverordnung und der Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung werden Folgeän-
derungen im Zusammenhang mit der Änderung des
AMG vorgenommen (Artikel 8, Artikel 9 und Arti-
kel 10).
- Im Medizinproduktegesetz erfolgt im Zuge der
Änderung in § 2 AMG die redaktionelle Klarstel-
lung zum Medizinproduktebegriff. Zudem wird
klargestellt, dass sich die Überwachung der Länder
im Zusammenhang mit Medizinprodukten auch auf
die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes er-
strecken soll (Artikel 11).
- In der DIMDI-Arzneimittelverordnung werden
Regelungen zu den nach AMG öffentlich zugäng-
lich zu machenden Informationen und insbesondere
über das Internetportal für Arzneimittel getroffen
(Artikel 12).
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den
Entwurf des Gesetzes geprüft. Der Gesetzentwurf
enthalte für die Wirtschaft belastende und entlastende
Vorgaben. Laut Ressort komme es kurzfristig im Sal-
do zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes um
rund 20,7 Mio. Euro. In dieser Gesamtbilanzierung
seien im Wesentlichen zwei Kostenbelastungen nicht
enthalten, da diese erst zu einem deutlich späteren
Zeitpunkt wirksam würden. Diese Regelungen führten
dazu, dass mittel- bis langfristig die vorliegende Än-
derung des Arzneimittelrechts im Saldo zu einem
Mehraufwand führe. Das Ressort sei auf diese Berei-
che in der Begründung hinreichend eingegangen. Der
NKR begrüßt zudem, dass die ursprünglich geplante
Regelung des § 145 Absatz 1 Satz 2 AMG nicht wei-
ter verfolgt werde. Die Ausweitung dieser Berichts-
pflicht hätte zu spürbarem Aufwand der Wirtschaft
geführt. Für die Verwaltung führe der Gesetzentwurf
laut Ressort zu jährlichem Vollzugsaufwand in Höhe
von rund 2,4 Mio. Euro und einmaligem Umstel-
lungsaufwand in Höhe von rund 3 Mio. Euro. Der
Schwerpunkt der Belastung liege beim Bund. Der
Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken
gegen das Regelungsvorhaben.
Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März
2012 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/9341 Stellung genommen und eine
Reihe von Änderungen vorgeschlagen.
Die Bedenken, Prüfbitten und Änderungswünsche
zum Arzneimittelgesetz beziehen sich insbesondere
auf
- Verbot des Versandhandels mit verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln,
- Modifizierung der Eingriffsbefugnis zur Durchset-
zung des öffentlichen Versorgungsauftrags der
pharmazeutischen Industrie und des Großhandels,
- Beibehaltung des Stimmrechts für Industrie und
Vertreter der Praxis im Sachverständigenausschuss
für Verschreibungspflicht unter gleichzeitiger Ver-
dopplung des Stimmrechts für die Vertreter der
Wissenschaft,
- Ausnahme von der Herstellungserlaubnispflicht für
Apotheken, die Arzneimittel mit monoklonalen An-
tikörpern herstellen,
- Präzisierungen bei der Ausnahme von der Proban-
denversicherung,
- Anzeigeverpflichtung für den Stellvertreter des
Prüfers bei klinischen Prüfungen.
Der Bundesrat hat zudem vorgeschlagen, den Gesetz-
entwurf um Änderungen zum Fünften Buch Sozialge-
setzbuch zu ergänzen. Diese Änderungsvorschläge
beziehen sich insbesondere auf die
- verpflichtende Einbeziehung der Zulassungsbehör-
den bei der Beratung des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses zur frühen Nutzenbewertung,
- vertrauliche Ausgestaltung des Erstattungsbetrags
nach § 130b SGB V,
- Überprüfung des Herstellerabschlags sowie eine
konkrete Zumutbarkeitsschwelle für eine Befreiung
vom Herstellerabschlag.
In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung
den technischen Änderungsvorschlägen zu und
kommt den Wünschen nach Klarstellung und Präzisie-
rung soweit es möglich ist nach. Für einige Vorschlä-
ge wurden Prüfzusagen erteilt. Zum Teil konnten
Vorschläge aus europarechtlichen oder aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen nicht aufgegriffen werden.
Dies gilt u.a. auch für den Vorschlag zum Verbot des
Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arz-
neimitteln, dem verfassungsrechtliche Bedenken ent-
gegenstehen.
Abgelehnt hat die Bundesregierung den Vorschlag des
Bundesrates zur Modifizierung der Eingriffsbefugnis
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -111- Drucksache 17/10156
zur Umsetzung des öffentlichen Versorgungsauftrags
von Industrie und Großhandel. In den Fällen eines
erheblichen Versorgungsmangels bedarf es effektiver
Eingriffsbefugnisse.
Bezüglich des Vorschlags, das Stimmenverhältnis im
Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht
zu ändern, hat die Bundesregierung Prüfung zugesagt,
inwieweit nicht stimmberechtigte Mitglieder stärker in
das Verfahren einbezogen werden können.
Im Hinblick auf das Anliegen des Bundesrates, Aus-
nahmen für Apotheken von der Erlaubnispflicht für
die Herstellung von biotechnologisch oder chemisch
hergestellten Sera vorzusehen, hat die Bundesregie-
rung Prüfung zugesagt.
Zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen Anzeige-
pflicht im Hinblick auf den Stellvertreter des Prüfers
bei klinischen Prüfungen hat die Bundesregierung
darauf hingewiesen, dass dies den Verwaltungsauf-
wand für Sponsor und Landesbehörden erhöht ohne
dass diesem erhöhten Verwaltungsaufwand ein nen-
nenswerter Nutzen gegenüberstehe.
Zu den Vorschlägen des Bundesrates zum Fünften
Buch Sozialgesetzbuch hat die Bundesregierung
überwiegend Prüfung zugesagt . Dies gilt sowohl für
das Anliegen, zur verpflichtenden Einbeziehung der
Zulassungsbehörden bei der Beratung des G-BA zur
frühen Nutzenbewertung sowie zur vertraulichen
Ausgestaltung des Erstattungsbetrags nach § 130b
SGB V. Hinsichtlich des Vorschlags zum Hersteller-
abschlag verweist die Bundesregierung auf die erfolg-
te Überprüfung. Als Voraussetzung einer individuel-
len Überforderung soll es bei der Einzelfallprüfung
bleiben.
Zu Buchstabe b
Nach Auffassung der Antragsteller sind Arzneimittel
besondere Güter, an die sehr hohe Anforderungen
bezüglich Qualität und Sicherheit zu stellen seien und
bei deren Abgabe eine umfassende und sorgfältige
Beratung zu erfolgen habe. Die Legalisierung des
Versandhandels für alle Arzneimittel durch die Bun-
desregierung, die erheblich über die Forderungen aus
dem Urteil vom Europäischen Gerichtshof zum Ver-
sandhandel vom 11. Dezember 2003 hinausgehe,
laufe diesen Zielen zuwider. Die in der Apothekenbe-
triebsordnung verankerte Pflicht, bei der Abgabe eines
Arzneimittels die Beratung aktiv anzubieten, könne
systembedingt im Versandhandel nicht erfüllt werden.
Zudem sei der Versandhandel mit Arzneimitteln das
Haupteinfallstor für Fälschungen. Auch der Pick-Up-
Handel laufe dem Bestreben zur Schaffung einer
hochwertigen und sicheren Arzneimittelversorgung
entgegen.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Versand-
handel auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel begrenze.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-
schüsse
Der Rechtsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 27.
Juni 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD und DIE LINKE bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/9341 in der Fassung der Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP (Ausschussdruck-
sachen 17(14)270, 17(14)305.1, 17(14)305.2,
17(14)305.3 und 17(14)305.4) anzunehmen. Ferner
hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, die Änderungsanträge der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP (Ausschussdrucksachen
17(14)270, 17(14)305.1, 17(14)305.2, 17(14)305.3
und 17(14)305.4) anzunehmen. Ferner hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache 17(14)3039
abzulehnen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
in seiner 73. Sitzung am 27. Juni 2012 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Antrag auf Drucksache 17/9556 abzulehnen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergeb-
nisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Gesundheit hat seine Beratungen
über den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/9341 in seiner 74. Sitzung am 9. Mai
2012 aufgenommen und beschlossen, hierzu sowie –
vorbehaltlich der Überweisung durch das Plenum – zu
dem Antrag auf Drucksache 17/9556 eine öffentliche
Anhörung durchzuführen. In seiner 77. Sitzung am
23. Mai 2012 hat der Ausschuss seine Beratungen
über den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/9341 fortgesetzt und seine Beratungen
über den Antrag auf Drucksache 17/9556 aufgenom-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -112- Drucksache 17/10156
men. In seiner 78. Sitzung am 11. Juni 2012 hat der
Ausschuss die Beratungen über den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/9341 sowie über den Antrag auf
Drucksache 17/9556 fortgesetzt.
Die Anhörung fand in der 79. Sitzung am 11. Juni
2012 statt. Als sachverständige Verbände waren ein-
geladen:
ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apotheker-
verbände, AOK-Bundesverband GbR (AOK-BV),
Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in
der Bundesrepublik Deutschland, Arzneimittelkom-
mission der Deutschen Apotheker (AMK), Arzneimit-
telkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ),
BKK Bundesverband (GbR) (BKK-BV), Bundesar-
beitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Be-
hinderung und chronischer Erkrankung und ihren
Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Bundes-
ärztekammer (BÄK), BUKO Pharma-Kampagne Ge-
sundheit und Dritte Welt e.V., Bundestierärztekam-
mer (BTK), Bundesverband der Arzneimittel-
Hersteller e.V. (BAH), Bundesverband der Pharma-
zeutischen Industrie e.V. (BPI), Bundesverband des
pharmazeutischen Großhandels e.V. (PHAGRO),
Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker
e.V. (ADKA), Bundesverband Deutscher Versandapo-
theken (BVDVA), Bundesverband Medizintechnolo-
gie e.V. (BVMed), Dachverband Anthroposophische
Medizin in Deutschland e.V. (DAMiD), Deutsche
Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie e.V.
(DGHO), Deutsche PalliativStiftung, Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See, European
Association of Mail Service Pharmacies (EAMSP),
Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH),
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen
e.V. (IKK e.V.), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-
BA), GKV-Spitzenverband, Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG),
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), KKS-
Netzwerk - Koordinierungszentrum für Klinische
Studien, Pro Generika e.V., Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV), Ver-
band der Arzneimittel-Importeure Deutschlands e.V.
(VAD), Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Ver-
band der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV),
VZA Verband der Zytostatika herstellenden Apothe-
kerinnen und Apotheker e.V., Verband Forschender
Arzneimittelhersteller e.V. (vfa), Verbraucherzentrale,
Bundesverband e.V. (vzbv).
Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof.
Burkhard Sträter, Prof. Dr. Jürgen Wasem , Prof. Dr.
Klaus Cichutek , Prof. Dr. Charles B. Blankart, Prof.
Dr. med. Friedemann Nauck, Prof. Dr. Hilko J. Meyer
eingeladen.
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksa-
chen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen
wird Bezug genommen.
In seiner 82. Sitzung am 27. Juni 2012 hat der Aus-
schuss für Gesundheit die Beratungen über den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 17/9341 und über den
Antrag auf Drucksache 17/9556 fortgesetzt und abge-
schlossen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/9341 in der von ihm geänderten Fassung anzu-
nehmen. Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE., den Antrag auf Drucksache
17/9556 abzulehnen.
Über die den Änderungen zugrunde liegenden Ände-
rungsanträge auf den Ausschuss-Drucksachen
17(14)270, 17(14)305.1, 17(14)305.2, 17(14)305.3
und 17(14)305.4 wurde wie folgt abgestimmt: Die
Änderungsanträge Nr. 16, 17, 18, 19, 20 und 21 auf
Ausschussdrucksache 17(14)270 wurden mit den
Stimmen aller Fraktionen angenommen. Der Ände-
rungsantrag Nr. 29 auf Ausschussdrucksache
17(14)270 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD angenommen.
Die Änderungsanträge Nr. 1, 3, 5 bis 13, 15, 22 bis 28
und 30 auf Ausschussdrucksache 17(14)270 wurden
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen. Die Änderungsanträge Nr. 2 -neu-, 4 -neu-,
14 -neu- und 30 -neu- auf Ausschussdrucksache
17(14)305.1 wurden mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen. Der Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 17(14)305.2 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Die Ände-
rungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(14)305.3
wurden mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Der Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(14)305.4
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -113- Drucksache 17/10156
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von
Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetz-
entwurfs auf Bundestagsdrucksache 17/9341 be-
schlossen. Diese betreffen in der Hauptsache nachfol-
gende Bereiche:
Zum Arzneimittelgesetz
Es wird eine Reihe von Klarstellungen und Präzisie-
rungen vorgenommen, die zum Teil auf Vorschläge
des Bundesrates zurückgehen. Diese betreffen insbe-
sondere
- Ausnahme von der Herstellungserlaubnispflicht für
bestimmte Herstellungstätigkeiten in Apotheken für
bestimmte Arzneimittel, insbesondere monoklonale
Antikörper (§ 13 AMG),
- Klarstellung bei Fristenregelung für Erlaubnisse zur
Gewinnung von Gewebe (§ 20b AMG),
- Klarstellung für den Regelungsbereich Anzeige-
pflicht und Neuzulassung (§ 29 AMG),
- Klarstellung zum Erstattungsanspruch der Bundes-
oberbehörden gegenüber einer Landesbehörde bei
Mitwirkungshandlungen nach dem Arzneimittelge-
setz (§ 33 AMG),
- ergänzende Regelungen zum Stellvertreter des Prü-
fers in klinischen Prüfungen (§ 42a, § 67 AMG, § 7,
§ 10 GCP-V),
- ergänzende Regelungen zur Umsetzung der
Pharmakovigilanz-Richtlinie, insbesondere für re-
gistrierte traditionell pflanzlichen Arzneimitteln und
registrierte homöopathische Arzneimittel,
- Streichung der Anordnungsbefugnis der Länder bei
Versorgungsmängeln (§ 52b Absatz 5 AMG),
- die Durchführung der Überwachung, insbesondere
Präzisierungen zur Gültigkeitsdauer von Inspekti-
onszertifikaten (§ 64 AMG),
- Präzisierungen zur Einfuhr und weitere Ausnahmen
vom Verbringungsverbot für analytische oder sons-
tige Zwecke (§§ 72a, 73 AMG),
- ergänzende Bußgeldvorschriften (§ 97 AMG),
- ergänzende Übergangsvorschrift für die sachkundi-
ge Person nach § 15 (§ 144 AMG) sowie
- verlängerte Übergangsfrist für registrierte Arznei-
mittel (§ 146 AMG).
Zum Apothekengesetz
- Regelung zur Anzeigefrist wird ergänzt für die
Fälle des unvorhergesehenen Wechsels des verant-
wortlichen Leiters einer Filialapotheke.
Zum Betäubungsmittelgesetz
Mit den Änderungen werden Regelungen zur Verbes-
serung der Betäubungsmittelversorgung ambulanter
Palliativpatienten in Krisensituationen geschaffen
(u.a. § 13 BtMG).
Zum Heilmittelwerbegesetz
Auf Vorschlag des Bundesrates werden ergänzende
Regelungen für den Bereich der Tierarzneimittel ge-
schaffen (§§ 8 und 11 HWG).
Zur Arzneimittelhandelsverordnung
- ergänzende Regelung zur Mitteilung von Arznei-
mittelfälschungen auch an den Zulassungsinhaber,
- weitere Vorgaben zu den Pflichten des Arzneimit-
telvermittlers,
- auf Vorschlag des Bundesrates wird der Ord-
nungswidrigkeitstatbestand für Pflichtverletzungen
des Arzneimittelvermittlers ergänzt.
Zur Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung
Präzisierung der Ausnahme für Rückstellmuster (§ 18
AMWHV).
Zum Gesetz zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Aufhebung der zunächst befristeten Regelung der
Abgabebeschränkung für HIV Tests.
Änderungen in SGB IV
- Die Aufsichtsbehörden können von den Kranken-
kassen die Vorlage von Haushaltsplänen in elektro-
nischer Form verlangen (§ 70 SGB IV).
Änderungen in SGB V
- Pharmazeutische Unternehmer können für Arznei-
mittel, für die bis zum 31. Dezember 2012 ein Be-
schluss über eine Nutzenbewertung veröffentlicht
worden ist, jederzeit eine neue Nutzenbewertung
beantragen, wenn ein Zusatznutzen wegen unvoll-
ständiger Unterlagen nicht festgestellt werden
konnte. In diesem Fall beginnt die Frist für die Ver-
einbarung des Erstattungsbetrags erst mit Veröf-
fentlichung des G-BA-Beschlusses über die erneute
Nutzenbewertung. Die Geltung des Schiedsspru-
ches ab dem 13. Monat nach Markteinführung des
Arzneimittels bleibt unberührt (§ 35a Absatz 5b
SGB V).
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -114- Drucksache 17/10156
- An Beratungen zur Planung oder Durchführung
klinischer Studien der Phase drei sollen die nationa-
len Zulassungsbehörden beteiligt werden (§ 35a
Abs. 7 SGB V).
- Es wird klargestellt, dass der G-BA nach den
Grundsätzen der Amtshaftung selbst für Pflichtver-
letzungen seiner Mitglieder gegenüber Dritten haf-
tet und nicht die Trägerorganisation des entsandten
Mitglieds (§ 91 Abs. 3a SGB V).
- Es wird klargestellt, dass der Grundsatz „Beratung
vor Regress“ auch für noch nicht abgeschlossene
Prüfverfahren für zurück liegende Prüfzeiträume
gilt (§ 106 Abs. 5e SGB V).
- Die Partner des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2
SGB V (GKV-Spitzenverband und Deutscher Apo-
thekerverband) können den Austausch von Arznei-
mitteln gegen andere wirkstoffgleiche Arzneimittel
ausschließen.
- Rabattverträge für Arzneimittel, die unter Verstoß
gegen das Vergaberecht abgeschlossen wurden, en-
den 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§
130a Abs. 8 SGB V)
- Einführung einer Vorschrift zur Gewichtung der
Arzneimittelpreise anderer europäischer Länder zur
Berücksichtigung bei Vereinbarungen von Erstat-
tungsbeträgen (§ 130b SGB V)
- Aufhebung der Pflicht zur Genehmigung des Bar-
werts von Altersrückstellungen durch die Auf-
sichtsbehörden (§ 171e SGB V)
Inkrafttreten
Vorzeitiges Inkrafttreten des Antragsrechts zur erneu-
ten Nutzenbewertung und der Haftungsregelungen für
die Mitglieder des G-BA.
Darüber hinaus lagen dem Ausschuss folgende Ände-
rungsanträge zum Gesetzentwurf auf Drucksache
17/9341 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 17(14)303 vor, über die
vom Ausschuss mit folgendem Ergebnis abgestimmt
wurde: Die Änderungsanträge Nr. 1 und Nr. 3 auf
Ausschussdrucksache 17(14)303 wurden mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Ferner
wurde der Änderungsantrag Nr. 4 auf Ausschuss-
drucksache 17(14)303 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abge-
lehnt.
Änderungsantrag 1
Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a
(§ 40 Absatz 1b AMG)
Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Absatz 1b wird gestri-
chen.
Begründung:
Bundesärztekammer, die Arzneimittelkommission der
deutschen Ärzteschaft, der Arbeitskreis Medizinischer
Ethik-Kommissionen und die BAG Selbsthilfe kritisie-
ren die vorgeschlagenen Ausnahmen von der Versi-
cherungspflicht bei klinischen Prüfungen mit Arznei-
mitteln innerhalb des zugelassenen Anwendungsbe-
reichs.
Wird diese Änderung umgesetzt, sind die an einer
solchen klinischen Prüfung teilnehmenden Patientin-
nen und Patienten nicht mehr gegen Schäden durch
die Teilnahme an einer klinischen Prüfung versichert.
Vielmehr müssten sie versuchen, im Schadensfall vom
Prüfer und/oder Sponsor Schadensersatz zu erlangen.
Dies wäre im Unterschied zur jetzigen Rechtslage nur
möglich, wenn auch das Verschulden des Sponsors
oder Prüfers nachgewiesen werden kann.
Zudem wird angenommen, dass die von der Bundes-
regierung erhofften Einsparungen deutlich geringer
ausfallen als erhofft: Insb. bei multizentrischen Studi-
en müssen zahlreiche Ärzte, Prüfstellen und Sponso-
ren zusätzliche Haftpflichtversicherungen abschließen
und der zuständigen Ethik-Kommission entsprechende
Nachweise vorlegen. Die vorgesehene Befreiung von
der Versicherungspflicht führt bei den Ethik-
Kommissionen zu einem erhöhtem Verwaltungsauf-
wand durch Kontrolle der anderweitigen Versiche-
rung und voraussichtlich steigenden Gebühren. Bei
Fehleinschätzungen besteht weiterhin die Gefahr,
dass ein Versicherungsfall für die Ethik-Kommission
bzw. für die in der Haftung stehenden Länder ausge-
löst würde.
Änderungsantrag 2
Der Änderungsantrag wurde zurückgezogen.
Änderungsantrag 3
Zu Artikel 1 Nr. 51
(§ 63f Absatz 4 AMG)
In Artikel 1 ist § 63f Absatz 4 wie folgt zu fassen:
„(4) Der Inhaber der Zulassung hat Unbedenklich-
keitsstudien nach den Absätzen 1 und 2 auch der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung, dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen und dem Verband der
privaten Krankenversicherung unverzüglich anzuzei-
gen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Protokoll der Prü-
fung sowie Name und lebenslange Arztnummer der
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -115- Drucksache 17/10156
beteiligten Ärzte anzugeben. Im Studienprotokoll ist
der Aufwand für die Dokumentationsleistung sowie
ggf. weiterer Aufwand darzulegen und die Entschädi-
gung entsprechend zu begründen.
Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der GKV
erbringen, sind bei Anzeigen auch die Art und die
Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzuge-
ben und ist jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen
geschlossenen Verträge zu übermitteln. Die Angaben
nach Satz 2 bis 4 sind im Wege elektronischer Daten-
übertragung oder maschinell verwertbar auf Daten-
trägern zu übermitteln. Das Nähere zur Übermittlung
regeln die nach Satz 1 bestimmten Empfänger dieser
Angaben.
Die beteiligten Ärzte sind über Form und Inhalt der
Unbedenklichkeitsstudie zu informieren. Ferner ist
mitzuteilen, dass die Ärzte über die Verpflichtung
informiert worden sind, die an der Unbedenklichkeits-
studie teilnehmenden Patientinnen und Patienten über
die Unbedenklichkeitsstudie aufzuklären und ihre
Einwilligung in die Teilnahme einzuholen und zu
dokumentieren. Der Inhaber der Zulassung hat einen
Abschlussbericht der Unbedenklichkeitsstudien zu
verfassen und öffentlich zugänglich zu machen.“
Zu Artikel 1 Nr. 53 d)
(§ 67 Absatz 6 AMG)
In Artikel 1 Nr. 53 d) wird cc) ersetzt durch:
cc) Nach Satz 3 wird eingefügt: „Im Beobachtungs-
plan der Anwendungsbeobachtung ist der Aufwand
für die ärztliche Dokumentationsleistung sowie gege-
benenfalls weiterer Aufwand darzulegen und die Ent-
schädigung entsprechend zu begründen.“
Artikel 1 Nr. 53 d) wird ergänzt um:
dd) nach Satz 5neu wird eingefügt: „Die Angaben
nach Satz 2 und 5 sind im Wege elektronischer Da-
tenübertragung oder maschinell verwertbar auf Da-
tenträgern zu übermitteln. Das Nähere zur Übermitt-
lung regeln die nach Satz 1 bestimmten Empfänger
dieser Angaben. Die beteiligten Ärzte sind über Form
und Inhalt der Anwendungsbeobachtung zu informie-
ren. Ferner ist mitzuteilen, dass die Ärzte über die
Verpflichtung informiert worden sind, die an der An-
wendungsbeobachtung teilnehmenden Patientinnen
und Patienten über die Anwendungsbeobachtung
aufzuklären und ihre Einwilligung in die Teilnahme
einzuholen und zu dokumentieren. Wer Untersuchun-
gen nach Satz 1 anstellt, hat einen Abschlussbericht
der Anwendungsbeobachtung zu verfassen und öffent-
lich zugänglich zu machen.“
ee) folgender Satz wir angefügt:
„Die Sätze 1 bis 10 gelten nicht für Unbedenklich-
keitsprüfungen nach § 63f.“
Begründung:
Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/83/EG werden
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien anzei-
gepflichtig. Wie bei Anwendungsbeobachtungen be-
steht auch für nichtinterventionelle Unbedenklich-
keitsstudien ein niederschwelliger Übergang zu ab-
satzfördernden Aktivitäten pharmazeutischer Unter-
nehmer. Zu Anwendungsbeobachtungen werden neben
den pharmazeutischen Unternehmern alle (natürli-
chen und juristischen) Personen, die entsprechende
Studien durchführen, in die Anzeigepflicht mit einbe-
zogen.
Um die gesetzlich vorgesehene Nutzung der Daten
durch Kassenärztliche Bundesvereinigung, Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen und Verband der
privaten Krankenversicherung mit vertretbarem Auf-
wand sicher zu stellen, ist die Verpflichtung auf eine
durchgängige elektronische Datenübermittlung hin zu
ergänzen.
Im Interesse der Patientinnen ist es notwendig: dass
der Patient/die Patientin von seinen/ihren Ärztinnen
und Ärzten über die Teilnahme an der Studie infor-
miert wird und hierin einwilligt bzw. diesem wider-
sprechen kann. Zudem ist es sinnvoll, Abschlussbe-
richte von Unbedenklichkeitsstudien und Anwen-
dungsbeobachtungen für Patientinnen und Patienten
öffentlich zugänglich zu machen. Die für die Zukunft
zu erwartenden verpflichtenden Angaben über alle
Arzneimittelstudien in der EU-RTC-Datenbank sind
auch für Wissenschaft und Behörden hilfreich.
Änderungsantrag 4
Zu Artikel 5 Nr. 5
(§ 11 Absatz 1 HWG)
In Artikel 5 Nr. 5 a) wird aa) gestrichen.
In Artikel 5 Nr. 5 a) wird ee) wie folgt gefasst:
„5. mit einer bildlichen Darstellung,
a) die in missbräuchlicher, abstoßender oder irrefüh-
render Weise Veränderungen des menschlichen Kör-
pers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen
oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen
Körper oder in Körperteilen verwendet,“
b) die die Wirkung oder den Wirkungsvorgang eines
Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes
oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper,“
In Artikel 5 Nr. 5 a) wird ff) wie folgt gefasst:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -116- Drucksache 17/10156
mit irreführenden fremd- oder fachsprachlichen Be-
zeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen
deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
In Artikel 5 Nr. 5 a) wird hh) gestrichen.
Begründung:
BAG Selbsthilfe, BUKO-Pharmakampagne, vzbv,
ABDA und BÄK bzw. AkdÄ lehnen die vorgesehenen
Änderungen des § 11 HWG vollständig, überwiegend
oder teilweise ab, da damit Lockerungen des Werbe-
verbots im Bereich nicht verschreibungspflichtiger
Medikamente verbunden sind/sein können. Diese Be-
fürchtungen teilen wir, Deutschland ist jedoch an die
Umsetzung der Richtlinie gebunden und kann in die-
sem Kontext nicht abweichen. Hinzu kommt, dass in
einigen Fällen die Rechtsprechung bereits die EU-
Richtlinie und nicht das HWG als verbindlich ansieht.
Daher greift dieser Änderungsantrag nur einen Teil
der geäußerten Vorschläge auf.
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 1: Nach § 89 Abs. 1a der Richtlinie
2001/83/EG vom 6. November 2001 muss jede Wer-
bung so gestaltet sein, dass der Werbecharakter der
Mitteilung klar zum Ausdruck kommt. Dies ist jedoch
bei einem Verweis auf ein wissenschaftliches Gutach-
ten zweifelhaft.
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 5: Bisher betraf diese Regelung
nicht nur Arzneimittel, sondern auch „Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel“.
Deren Streichung kann nicht mit einer Anpassung an
die EU-RL 2001/83/EG begründet werden.
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 6: Mit der Verwendung von fremd-
oder fachsprachlichen Begriffen wird dem Betrachter
eine Wissenschaftlichkeit und Objektivität des Textes
vermittelt, ohne dass dieser die Aussage unter Um-
ständen prüfen oder überhaupt verstehen kann. Eine
Streichung ist nicht zwingend erforderlich, da diese
Regelung eine Konkretisierung des allgemeinen Irre-
führungsverbotes enthält. Statt der Streichung ist an
diesem Verbot im Interesse des Patientenschutzes
festzuhalten, um die Richtlinienkonformität zu erfül-
len, wird vor „fremd- oder fachsprachlichen Bezeich-
nungen“ das Wort „irreführenden“ eingefügt.
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 10: Das bestehende Verbot der
Werbung mit Anleitungen zur Selbstdiagnose und
Selbstbehandlung sollte erhalten bleiben. Es ist nicht
durch die Neufassung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG
abgedeckt. Dort ist die Anleitung zu falscher Selbstdi-
agnose nur im Zusammenhang mit der Darstellung
von Krankengeschichten verboten. Art. 90 S. 1i.) der
Richtlinie hat eine solche Eingrenzung jedoch nicht
vorgenommen; vielmehr wird hier jede Art von Be-
schreibung und ausführlicher Darstellung, welche
geeignet ist, zu einer falschen Selbstdiagnose zu füh-
ren, verboten.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU wiesen
darauf hin, dass bei der Anhörung die überwiegende
Mehrzahl der Sachverständigen den vorliegenden
Gesetzentwurf als handwerklich gelungen bezeichnet
habe. Es sei bemerkenswert, dass die Oppositionsfrak-
tionen zwar Kritik an zahlreichen Regelungen übten,
aber nur wenig substanzielle bzw. im Falle der Frakti-
on der SPD überhaupt keine Gegenvorschläge in Ge-
stalt von Änderungsanträgen unterbreitet hätten. Eines
der beiden Hauptziele des Gesetzes bestehe darin, die
Richtlinien der EU angemessen umzusetzen. Dabei sei
in mehrfacher Hinsicht eine Verbesserung des Schut-
zes der Patienten erreicht worden. An erster Stelle
seien hier der Bereich der Pharmakovigilanz und ins-
besondere die Verbesserung der Meldewege zu nen-
nen. Ferner werde die Festlegung von neuen Anforde-
rungen an die Hersteller von Arzneimitteln, an Apo-
theken und Großhändler das Inverkehrbringen von
gefälschten Arzneimitteln erheblich erschweren. Zum
Zweiten hätten die Arbeiten an dem Gesetzentwurf
dem Ziel gedient, das AMNOG auf den Prüfstand zu
stellen. In den koalitionsinternen Diskussionen der
vergangenen Wochen hätten dabei vier Themenkom-
plexe im Vordergrund gestanden: die Beratungsge-
spräche, die Vergleichstherapien, die Preisfindung
und das Problem der Vertraulichkeit. Da viele der
damit zusammenhängenden Probleme bereits im
Rahmen der Selbstverwaltung angegangen worden
seien, habe die Koalition zum jetzigen Zeitpunkt nur
drei kleinere Änderungen aus diesem Bereich umge-
setzt. Dabei habe das Thema Vertraulichkeit in be-
sonderem Maße politische Aufmerksamkeit erregt.
Die diesbezüglichen Äußerungen aus den Oppositi-
onsparteien seien insofern unangemessen gewesen, als
sie dem Erfordernis, den Entwicklungs- und Produkti-
onsstandort Deutschland zu sichern, zu wenig Rech-
nung trügen. Demgegenüber habe die Koalition Au-
genmaß bewiesen und sich dafür entschieden, zu-
nächst einmal abzuwarten, wie die Selbstverwal-
tungspartner mit dem Thema umgingen. Im Ergebnis
könne man feststellen, dass sich das AMNOG im
großen und ganzen bewährt habe.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP führten aus,
dass die in Form des Gesetzentwurfs vorgelegten
Arbeitsergebnisse von den Koalitionsfraktionen ein-
mütig getragen würden. Bei den Beratungen habe die
Koalition eine Zwischenbilanz des neuen Verfahrens
gezogen, das im AMNOG festgelegt worden sei. Die
Änderungen, die man jetzt vorgenommen habe, hätten
sich als notwendig erwiesen, um die Probleme, die
sich bei der Anwendung dieses Verfahrens in der
Praxis gezeigt hätten, zu lösen. Es sei notwendig, die
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -117- Drucksache 17/10156
entsprechende Verfahrenspraxis auch künftig weiter
zu beobachten, um zu prüfen, ob es den Beteiligten
die geeigneten Bedingungen biete, um in fairen Ver-
handlungen zu fairen Preisen zu gelangen. In Bezug
auf die Kaufparitäten habe die Koalition bewusst neue
Rahmenbedingungen geschaffen, um gute Vorausset-
zungen für eine angemessene Preisfindung zu schaf-
fen. Wenn diese Regelung nun von beiden Vertrags-
partnern kritisiert werde, sei dies als Indiz dafür zu
werten, dass man die goldene Mitte gefunden habe.
Als Erfolg der Koalition seien auch die neuen Rege-
lungen zur Palliativversorgung zu werten, die nach
einer langen Vorbereitungszeit gefunden worden sei-
en.
Die Mitglieder der Fraktion der SPD vertraten die
Ansicht, dass der sehr facettenreiche Gesetzentwurf in
erster Linie dazu diene, einschlägige EU-Richtlinien
in nationales Recht umzusetzen. Schon bei dem Ver-
such, dieses Ziel zu realisieren, seien zahlreiche
handwerkliche Fehler gemacht worden. Dies könne
man nicht zuletzt daran ablesen, dass die Koalition
noch sehr kurzfristig zahlreiche weitere Änderungsan-
träge vorgelegt habe. In der Sache unzulänglich sei
unter anderem die Regelung zu den Bedingungen,
unter denen ein Arzneimittel nicht ersetzt werden
dürfe. Die entsprechende Bestimmung sei weder hin-
reichend klar, noch entspreche sie den betreffenden
Forderungen des Petitionsausschusses. Ferner habe
die Koalition es versäumt, die in der Anhörung von
verschiedener Seite gegebenen Anregungen, insbe-
sondere zu den Jahrestherapiekosten und zu den ver-
gleichbaren Abgabepreisen von Arzneimitteln in an-
deren europäischen Ländern, aufzugreifen. Das im
Koalitionsvertrag angekündigte Verbot der Pick-Up-
Stellen fehle in dem Gesetzentwurf. Grundsätzlich
abzulehnen seien seitens der SPD die vorgesehene
Aufweichung des Werbeverbots für Arzneimittel, die
deutliche Nachteile für die Verbraucher bedeute, so-
wie die geänderten Regelungen zur Haftpflicht bei
bestimmten Arten von klinischen Studien. Hierdurch
werde das Schutzniveau für Probanden in unzumutba-
rer Weise gesenkt. Positiv zu beurteilen seien dagegen
die Regelungen zur Palliativversorgung, bei denen ein
breiter Konsens über den gesetzgeberischen Hand-
lungsbedarf bestehe. Insgesamt komme man aller-
dings zu dem Schluss, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. merkten
an, dass die Bundesregierung fünf Jahre Zeit gehabt
habe, in der EU auf einen besseren Schutz gegen sug-
gestive Arzneimittelwerbung hinzuwirken. Sie beton-
ten, dass der beste Schutz vor gefälschten Arzneimit-
teln eine schlanke und überwachte Handelskette sei.
Statt teurer Packungsauthentifizierung sei die bean-
tragte Begrenzung des Versandhandels das notwendi-
ge Signal des Gesetzgebers, da Arzneimittelsicherheit
und Internet-Handel nicht zusammengebracht werden
könnten. Außerdem könne eine hochwertige und em-
pathische pharmazeutische Betreuung ebenso wie die
notwendige intensive Zusammenarbeit von Ärztinnen
und Ärzten mit Apotheken online nicht verwirklicht
werden.
Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN erklärten, ihre Änderungsanträge zeigten
alternative Lösungsvorschläge für das Heilmittelwer-
begesetz auf, würden den Patientenschutz bei klini-
schen Studien stärken sowie zu mehr Transparenz bei
Anwendungsbeobachtungen und Unbedenklichkeits-
studien führen. Beim Thema Vertraulichkeit sei die
Koalition grundsätzlich dafür zu loben, dass sie den
Forderungen der Pharmaindustrie widerstanden habe.
Es sei mit dem Ziel der Herstellung der wirtschaftli-
chen Einheit Europas unvereinbar, den Anbietern in
anderen Ländern die Information über die Ergebnisse
von Preisverhandlungen über Arzneimittel in
Deutschland vorzuenthalten. Ausdrücklich zu begrü-
ßen seien auch die von der Koalition vorgesehenen
Neuregelungen zur Abgabe von Betäubungsmitteln
durch Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der ambulan-
ten Palliativversorgung, die Verlängerung der Frist
zur Anpassung der Packungsbeilagen bei registrierten
Arzneimitteln sowie die Prüfung auch der Qualifikati-
on der stellvertretenden Prüfer bei klinischen Studien
durch die Ethikkommission. Die Änderungen im
Heilmittelwerbegesetz seien hingegen zu kritisieren,
weil sie eine zu weitgehende Aufweichung des Wer-
beverbotes beinhalteten. Im Ergebnis werde man sich
bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf enthal-
ten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nummer 8
Zu Buchstabe e (§ 11 Absatz 1b AMG)
(Packungsbeilage)
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweises.
Zu Nummer 10 (§ 13 Absatz 2a -neu- AMG)
(Ausnahmen von den erlaubnispflichtigen Herstel-
lungstätigkeiten in Apotheken)
Zu Buchstabe a
Die bisher in Absatz 2 Satz 2 geregelte Rückausnah-
me für bestimmte Arzneimittelgruppen wird aus sys-
tematischen Gründen in einen eigenen Absatz 2a ge-
fasst.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -118- Drucksache 17/10156
Zu Doppelbuchstabe aa
Entspricht dem Regierungsentwurf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderungen in Satz 2 greifen zum einen den Vor-
schlag des Bundesrates auf, der im Hinblick auf die
Sicherung der Versorgung und zur Vermeidung eines
Versorgungsmangels bei Arzneimitteln mit monoklo-
nalen Antikörpern Bedarf für weitere Ausnahmen von
dem Erfordernis einer Herstellungserlaubnis für öf-
fentliche Apotheken und für Krankenhausapotheken
(Apotheken) sieht.
Apotheken dürfen nach § 13 Absatz 1a AMG ohne
Herstellungserlaubnis die Rekonstitution im Sinne
von § 4 Absatz 31 AMG durchführen, soweit es sich
nicht um Prüfpräparate handelt.
Mit der Änderung in Nummer 1 wird es den Apothe-
ken im Hinblick auf den vom Bundesrat anderenfalls
befürchteten Versorgungsmangel nunmehr auch er-
möglicht, das patientenindividuelle Umfüllen, ein-
schließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen
von im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen
Arzneimitteln erlaubnisfrei vorzunehmen, soweit es
sich um Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern
handelt. Mit dem Zusatz „in unveränderter Form“
wird deutlich gemacht, dass die Apotheken dabei
sicherstellen müssen, dass sich das Fertigarzneimittel
durch das nachträgliche Umfüllen nicht in seiner Qua-
lität negativ verändert.
Mit der Änderung in Nummer 1 wird die erlaubnis-
freie Herstellung über die Rekonstitution hinaus auf
das notwendige Maß begrenzt. Einerseits soll mit der
geschaffenen Möglichkeit ein Versorgungsmangel
verhindert werden. Andererseits muss berücksichtigt
werden, dass solche Herstellungstätigkeiten (anders
als die Rekonstitution) nicht von der Zulassung des
jeweiligen Fertigarzneimittels erfasst und damit nicht
behördlicherseits geprüft und genehmigt wurden. Die
Änderungen in Nummer 2 greifen auch Forderungen
auf nach Ergänzung der derzeitigen Freistellung von
der Erlaubnispflicht bei der Herstellung von Prüfprä-
paraten. Apotheken dürfen damit erlaubnisfrei sowohl
die Rekonstitution von Prüfpräparaten als auch das
Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Prüfprä-
paraten, auch solcher mit monoklonalen Antikörpern,
vornehmen. Dies ist fachlich vertretbar, weil die Vor-
gaben für die Durchführung einer Rekonstitution Teil
des jeweiligen Prüfplans sind und dementsprechend
auch Teil der Unterlagen, die der zuständigen Bun-
desoberbehörde zur Genehmigung der klinischen
Prüfung vorgelegt und somit behördlich überprüft
wurden. Insofern muss die Ausnahmevorschrift von
der Erlaubnispflicht nicht auf bestimmte Prüfpräparate
eingeschränkt werden.
Mit der Einführung einer tätigkeitsbezogenen Anzeige
in Satz 3 entsprechend § 67 Absatz 1 bis 3 AMG für
öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken
erhalten die zuständigen Landesbehörden Kenntnis
von denjenigen öffentlichen Apotheken und Kranken-
hausapotheken, die Herstellungstätigkeiten mit Sera
nicht menschlichen und tierischen Ursprungs sowie
mit Testallergenen vornehmen und können so in be-
sonderem Maße die qualitätsbezogenen, personellen
und räumlichen Anforderungen für diese spezielle
Herstellungstätigkeit überwachen.
Zu Nummer 13 (§ 20b Absatz 1a und 5 AMG)
(Fristenregelungen für Erlaubnisse)
Zu Buchstabe a
Durch die entsprechende Anwendung von § 20c Ab-
satz 5 verbleibt es bei der im Gesetzentwurf der Bun-
desregierung vorgesehenen 3-Monats-Frist für die
Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 durch
die zuständige Landesbehörde. Darüber hinaus sollen
die Vorschriften zur Mängelrüge nach § 20c Absatz 4
Satz 1 und 2 sowie zum Antrag auf Änderung der
Erlaubnis durch den Erlaubnisinhaber und zur Frist-
hemmung nach § 20c Absatz 5 entsprechende An-
wendung finden.
Zu Buchstabe b
Nachträgliche Änderungen für erlaubnispflichtige
Tätigkeiten im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 3 blei-
ben anzeigepflichtig. Sofern ein unvorhergesehener
Wechsel der angemessen ausgebildeten Person (z.B.
bei Erkrankung) vorliegt, soll dieser jedoch ohne vor-
herige schriftliche Erlaubnis der zuständigen Landes-
behörde möglich sein. Dies soll es den
Entnahmeeinrichtungen erlauben, ihre Tätigkeiten
ohne Unterbrechung auf der Grundlage der Erlaubnis
nach § 20b weiter auszuführen, sofern eine angemes-
sen ausgebildete Person mit der erforderlichen Be-
rufserfahrung die Aufgabe übernehmen kann. Dies
liegt in der Verantwortung der Entnahmeeinrichtung.
Eine entsprechende Regelungen existiert für den un-
vorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen Per-
son im Rahmen der Erlaubnis nach § 20c.
Zu Nummer 23 (§ 29 Absatz 4 und 5 - neu - AMG)
(Verfahren bei nationalen Zulassungsänderungen)
Zu Buchstabe f
Anpassung der Verweise in Absatz 4 als Folgeände-
rung zu den Neuregelungen in den Absätzen 1a, 1e
und 1f.
Zu Buchstabe g
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -119- Drucksache 17/10156
Mit der Änderung wird der Regelungsbereich der
Verfahren für nationale Zulassungsänderungen klar-
gestellt. Die Regelung in Absatz 5 entspricht dem
geltenden Recht ergänzt um den Zusatz, dass die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2008 in ihrer jeweils gelten-
den Fassung Anwendung findet. Damit wird erreicht,
dass diese Verordnung auch im Falle ihrer Änderung
oder Ergänzung, beispielsweise im Wege von Durch-
führungsrechtsakten der Kommission, in ihrem jewei-
ligen Anwendungsbereich Vorrang vor den Regelun-
gen der Absätze 2a bis 3 hat. Der Anwendungsbereich
der Absätze 2a bis 3 beschränkt sich daher auf die
Arzneimittel, für die nicht die unionsrechtlichen Re-
gelungen, sondern die nationalen Regelungen für
Zulassungsänderungen weiterhin gelten. Deutschland
hat durch Notifizierung gegenüber der Kommission
von der in Artikel 23b Absatz 5 der Richtlinie
2001/83/EG bestehenden Option Gebrauch gemacht,
weiterhin einzelstaatliche Bestimmungen über Ände-
rungen der Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Arzneimitteln anzuwenden. Dies betrifft zugelas-
sene homöopathische Arzneimittel, die vor dem 1.
Januar 1998 zugelassen worden sind. Darüber hinaus
fallen auch Blutzubereitungen, die nicht der RL
2001/83/EG, sondern der RL 2002/98/EG unterliegen
und nach § 21 Zulassungspflicht sind, in den Anwen-
dungsbereich. Für Blutzubereitungen aus Plasma, bei
dessen Herstellung ein industrielles Verfahren zur
Anwendung kommt, gelten wegen Artikel 3 Nummer
6 der Richtlinie 2001/83/EG hingegen die europäi-
schen Regelungen für Änderungsanzeigen. Zum ande-
ren handelt es sich um Gewebezubereitungen im Sin-
ne der Richtlinie 2004/23/EG, sofern diese der Zulas-
sungspflicht nach § 21 unterliegen: Dies sind Gewe-
bezubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten des
Gewebegesetzes am 1. August 2007 nach § 21 zuge-
lassen worden sind, Gewebezubereitungen, deren
wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der
Europäischen Union nicht hinreichend bekannt oder
nicht mit einen bekannten Be- oder Verarbeitungsver-
fahren vergleichbar sind oder deren Wirkungen und
Nebenwirkungen aus dem wissenschaftlichen Er-
kenntnismaterial nicht ersichtlich sind und die deshalb
der Zulassungspflicht nach § 21 unterliegen sowie
bestrahlte Gewebezubereitungen, die wegen § 1 Ab-
satz 2 Nummer 4 AMRadV der Zulassungspflicht
nach § 21 unterliegen. Für Gewebezubereitungen, bei
deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur
Anwendung kommt, finden die europäischen Rege-
lungen für Änderungsanzeigen Anwendung. Für Ge-
webezubereitungen und Blutstammzellzubereitungen
im Sinne des § 21a Absatz 1 verbleibt es bei der spe-
ziellen Regelung nach § 21a Absatz 7.
Zu Nummer 26 (§ 33 Absatz 6 AMG)
(Kostenerstattungsanspruch der Bundesoberbehörden)
Diese Formulierung vermeidet den vom Bundesrat
genannten Verwaltungsaufwand durch eine Rückfor-
derung. Materiell verbleibt es bei der Konstellation,
dass der Bund nur in den Fällen seine Kosten erstattet
erhält, in denen der Verursacher diese gegen-über
dem Land beglichen hat.
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 39 Absatz 2b AMG)
(Anzeigepflichten für registrierte homöopathische
Arzneimittel)
Anpassung des Verweises an die erweiterten Anzei-
gepflichten nach § 29 AMG.
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 39d Absatz 7 Satz 2 AMG)
(Anzeigepflichten für registrierte traditionelle pflanz-
liche Arzneimittel)
Anpassung des Verweises an die erweiterten Anzei-
gepflichten nach § 29 AMG.
Zu Nummer 38 (§ 42a Absatz 4a S. 1 Nr. 1 AMG)
(Rücknahme der zustimmenden Bewertung)
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Regelung erhalten die Ethik-Kommissionen
die Befugnis, die zustimmende Bewertung zu wider-
rufen, wenn die Anforderungen an die Eignung des
Stellvertreters des Prüfers nicht mehr erfüllt sind.
Zu Doppelbuchstabe bb
Entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Zu Nummer 42 (§ 52b Absatz 5 AMG)
(Streichung Eingriffsbefugnis der Landesbehörden)
Mit der Änderung werden die im Regierungsentwurf
vorgesehenen neuen Anordnungsbefugnisse der Lan-
desbehörden zur Durchsetzung des öffentlich-
rechtlichen Bereitstellungsauftrags gestrichen. Sowohl
vom Bundesrat als auch in der Anhörung zum Regie-
rungsentwurf wurden Abänderungen im Hinblick auf
die zentralen Tatbestandsmerkmale „erheblicher Ver-
sorgungsmangel“, „schwerwiegende Erkrankungen“
und „bedarfsgerechte Bereitstellung“ gefordert; ferner
wurde in der Anhörung die Einführung einer Entschä-
digungsregelung vorgetragen. Diese Fragen konnten
im Hinblick auf die wegen der Umsetzung des euro-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -120- Drucksache 17/10156
päischen Rechts gebotene Eilbedürftigkeit des Ge-
setzentwurfs keiner zeitnahen Klärung zugeführt wer-
den; der Vorschlag soll daher nochmals eingehend
geprüft und gegebenenfalls in einem späteren Gesetz-
gebungsverfahren wieder aufgegriffen werden.
Zu Nummer 49 (§ 63c Absatz 4 AMG)
(Pharmakovigilanz-System für registrierte traditionel-
le pflanzliche Arzneimittel)
Entsprechend den Vorgaben des europäischen Rechts
bedarf es der Anordnung eines Pharmakovigilanz-
Systems für registrierte traditionelle pflanzliche Arz-
neimittel. Aus diesem Grund findet der gesamte § 63b
auf diese Arzneimittel entsprechend Anwendung.
Zu Nummer 50 (§ 63d Absatz 6 AMG)
(Übertragung der Verpflichtung zur Erstellung regel-
mäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte)
Analog zur Möglichkeit der Übertragung der Doku-
mentations- und Meldepflichten des pharma-
zeutischen Unternehmers, der nicht Inhaber der Zulas-
sung ist, auf den Inhaber der Zulassung nach § 63c
Absatz 4 wird eine entsprechende Übertragungsmög-
lichkeit für die Verpflichtung zur Erstellung regelmä-
ßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte vorge-
sehen.
Zu Nummer 51 (§ 64 Absatz 3f und 3h AMG)
(Zertifikate; Ausnahmen für tierärztliche Hausapothe-
ken)
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3f
Der Abstand zwischen zwei Inspektionen bei einem
Arzneimittelhersteller soll in der Regel zwei Jahre
nicht überschreiten. Die Gültigkeitsdauer des Zertifi-
kats sollte dem unter Berücksichtigung des nach der
Durchführung einer Inspektion erforderlichen admi-
nistrativen Aufwands entsprechend angepasst sein.
Der vorgegebene Zeitraum steht in Einklang mit den
Festlegungen in der von der EU-Kommission heraus-
gegebenen Sammlung der Gemeinschaftsverfahren für
Inspektionen und Informationsaustausch.
Zu Absatz 3h
Die in § 64 Absatz 3d Satz 2 enthaltenen Regelungen
beziehen sich auf die Überwachung von Herstellerbe-
trieben im Sinne der Richtlinien 2001/83/EG und
2001/82/EG. Die Ausnahme von diesen weitgehenden
Regelungen bei der Inspektion tierärztlicher Hausapo-
theken erscheint daher angemessen.
Zu Nummer 53 (§ 67 Absatz 1 Satz 6 AMG)
(Anzeigepflicht des Stellvertreters des Prüfers)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird ergänzend geregelt, dass der nach § 40 Absatz
1a Satz 3 zu benennende Stellvertreter des Prüfers
auch gegenüber der zuständigen Landesbehörde anzu-
zeigen ist. Damit ist eine behördliche Kontrolle auch
des Stellvertreters gewährleistet.
Zu Nummer 57
Zu Buchstabe a (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 und Absatz 1a Nummer 8 AMG)
(Zertifikate)
Zu Doppelbuchstabe aa
Entspricht dem Regierungsentwurf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Einschub unter Doppelbuchstabe bb dient der
Klarstellung; die Formulierung erfolgt analog § 72a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Herstellung von Arz-
neimitteln und der Umfang der Inspektion umfasst
immer auch die Sicherung der Qualität der hergestell-
ten Produkte.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Klarstellung. Das Land, aus
dem die Wirkstoffe in die Europäische Union einge-
führt werden, muss auch das Herstellungsland sein,
wenn die Vorteile der sog. Drittlandliste der Europäi-
schen Kommission in Anspruch genommen werden
sollen.
Zu Nummer 59 (§ 73 Absatz 2 und 5 AMG)
(Ausnahmen vom Verbringungsverbot)
Die Änderungen greifen mehrere Vorschläge des
Bundesrates zu § 73 Absatz 2 bis 5 (Ausnahmen von
den Verbringungsverboten) auf. Im Einzelnen:
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 73 Absatz 2 Nummer 2a)
Die Ausnahme vom Verbringungsverbot des § 73
Absatz 1 AMG für Arzneimittel, die im Geltungsbe-
reich nicht zugelassen sind und nur zu analytischen
Zwecken in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
bracht werden, wird entsprechend dem Vorschlag des
Bundesrates auf Prüflabore erweitert. Hierdurch wird
es inländischen Prüflaboren ermöglicht, Prüfungen
von Arzneimitteln auch für ausländische Auftraggeber
durch-zuführen. Mit der zusätzlichen Ergänzung auf
Herstellerbetriebe wird dem Anliegen des Bundesrates
weitestgehend nachgekommen, wonach es auch not-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -121- Drucksache 17/10156
wendig sein kann, dass Arzneimittel zu anderen Zwe-
cken (beispielsweise zur technischen Erprobung)
benötigt werden. Die Ausnahmeregelung soll aber nur
auf solche Betriebe erstreckt werden, die bereits der
Überwachung durch die zuständigen Arzneimittelbe-
hörden unterliegen.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 73 Absatz 2 Nummer 2b
neu)
Die Regelung entspricht dem Regierungsentwurf
(bisher Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa).
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 73 Absatz 2 Nummer 3a)
Die Ausnahme vom Verbringungsverbot für nicht
zugelassene Arzneimittel, die Gemeinschaftswaren
sind, zum Zweck des Transits oder der Zwischenlage-
rung wird auch auf Arzneimittelhersteller erstreckt.
Zu Doppelbuchstabe dd (§ 73 Absatz 2 Nummer 9a
neu)
Für die zuständigen Behörden der Länder, z. B. Arz-
neimitteluntersuchungsstellen, kann sich die Notwen-
digkeit ergeben, im Rahmen der Arzneimittelüberwa-
chung nicht zugelassene Fertigarzneimittel zu Analy-
se- oder Untersuchungszwecken nach Deutschland zu
verbringen.
Zu Buchstabe b (§ 73 Absatz 5)
Die Regelung entspricht inhaltlich im wesentlichen
dem Regierungsentwurf (Artikel 1 Nummer 59 Buch-
stabe c); sie beinhaltet jedoch redaktionelle Änderun-
gen: Abweichend vom Regierungsentwurf wird die
bestehende Sonderregelung des § 73 Absatz 5 Satz 1
für das Verbringen von Arzneimitteln durch Ärzte und
Tierärzte im sog. „kleinen Grenzverkehr“ beibehalten;
dabei wird durch den zusätzlichen Verweis auf die
Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 klar gestellt, dass
sich der Begriff des „kleinen Grenzverkehrs“ nach
dieser Verordnung richtet. Dementsprechend betrifft
dieser Begriff nur das Überschreiten der Landaußen-
grenzen zu einem benachbarten Drittstaat. Grenzüber-
schreitende Dienstleistungen innerhalb der Europäi-
schen Union bzw. der Vertragsstaaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums erfahren hingegen in den
nachfolgenden Sätzen eine besondere Regelung. Ent-
sprechend den unterschiedlichen EU-rechtlichen Vor-
gaben für die Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen für Ärzte einerseits (Richtlinie
2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in
der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung)
und für Tierärzte andererseits (Richtlinie 2006/123
über Dienstleistungen im Binnenmarkt), erfolgen die
Regelungen für Ärzte und Tierärzte jeweils gesondert
in einem eigenen Satz. Der bisherige Hinweis, dass
Ärzte die jeweiligen Leistungen „als Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum“ erbringen müs-
sen, entfällt. Auch Ärzte, die Drittstaatsangehörige
sind, können – unter Beachtung der einschlägigen
berufsrechtlichen Vorgaben – ärztliche Leistungen im
Geltungsbereich des Gesetzes erbringen.
Der bisherige Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe b in
der Fassung des Regierungsentwurfs (Änderung des §
73 Absatz 4 Satz 2) entfällt. Damit wird dem Votum
des Bundesrats entsprochen.
Zu Nummer 65 (§ 94 AMG)
(Klarstellung Rückversicherung)
Der Änderungsvorschlag ist eine klarstellende Präzi-
sierung des gesetzgeberischen Willens. Diesem liegt
der Gedanke zugrunde, dass „der Verletzte im Scha-
denfall seinen Entschädigungsanspruch voll realisie-
ren kann, was sonst im Fall der Insolvenz eines phar-
mazeutischen Unternehmers nicht gewährleistet wäre“
(BT-Drucks. 7/5091 vom 28.04.1976, Seite 21). Nur
durch eine völlige Trennung der wirtschaftlichen
Schicksale der möglichen Schuldner eines Schadener-
satzanspruchs ist der Gedanke des umfassenden Op-
ferschutzes tatsächlich gewährleistet. Dies bedeutet,
dass sich der pharmazeutische Unternehmer an der
Erbringung der Deckungsvorsorge nicht beteiligen
darf.
Zu Nummer 68 (§ 97 Nummer 7 und 9a -neu- AMG)
(Erweiterung Bußgeldvorschriften)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die
mit § 20b Absatz 5 eingeführte Pflicht zur Ände-
rungsanzeige wird analog zu den anderen Änderungs-
anzeigen im Arzneimittelgesetz in der Bußgeldvor-
schrift in Nummer 7 erfasst.
Zu Doppelbuchstabe bb1 und bb2
Die Regelung in Nummer 9a bewehrt Pflichtverlet-
zungen des Prüfers in Bezug auf die Durchführung
der klinischen Prüfung ohne Benennung seines Stell-
vertreters mit einer Ordnungswidrigkeit. Die Ergän-
zung der Ordnungswidrigkeit ist erforderlich zur
Durchsetzung des neu eingeführten Konzeptes eines
verantwortlichen Prüfers je Prüfstelle.
Zu Doppelbuchstabe cc (alt) (Aufhebung Bußgeldbe-
wehrung/Folgeänderung)
Folgeänderung zur Aufhebung des § 52b Absatz 5.
Zu Nummer 72
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -122- Drucksache 17/10156
(§ 144 AMG)
(Übergangsvorschrift)
Die Änderung geht auf einen Vorschlag des Bundes-
rats zurück. Die Anforderungen an die sachkundige
Person für Sera nicht menschlichen oder tierischen
Ursprungs werden mit der Änderung in § 15 Absatz 3
AMG wieder den Anforderungen gleichgestellt, die
bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes 2009
(BGBl. I S. 1990, 3578) gegolten haben. Daher ist es
vertretbar, die erleichterten Anforderungen auch für
den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Ände-
rungsgesetzes 2009 und dem Inkrafttreten des vorlie-
genden Gesetzes Anwendung finden zu lassen und
dies rückwirkend zu regeln. Aus systematischen
Gründen wird die Regelung zu § 144 verschoben.
Zu Nummer 73 (§ 146 Absatz 2, 2a -neu- und 12
AMG)
(Übergangsvorschriften)
Zu Absatz 2
Mit der Änderung in Absatz 2 wird zur Vermeidung
unbilliger Härten für pharmazeutische Unternehmer
im Hinblick auf nach § 38 AMG registrierte Arznei-
mitteln die Übergangsfrist für die Umstellung der
Packungsbeilage nach § 11 verlängert. Für bereits
verlängerte Registrierungen wird für die Aufnahme
des neuen Standardtextes in die Packungsbeilage eine
Übergangsfrist von fünf statt zwei Jahren eingeräumt.
Zu Absatz 2a
Es wird eine Übergangsbestimmung für die nach § 13
Absatz 2a Satz 3 neu eingeführte Anzeigepflicht gere-
gelt.
Zu Absatz 12
Mit der Übergangsvorschrift in Absatz 12 soll dem
Versicherungsunternehmen die Möglichkeit gegeben
werden, Rückversicherungsverträge auf Rückversi-
cherungsunternehmen nach § 94 umzustellen. Rück-
versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum haben, erfüllen bereits
jetzt die in § 94 genannten Anforderungen. Hinsicht-
lich der Rückversicherungsunternehmen außerhalb
der Europäischen Union und den anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum führt die Europäische Kommission zur-
zeit mit den Staaten ein Anerkennungsverfahren, bzw.
ein vorläufiges Anerkennungsverfahren durch, in
denen schwerpunktmäßig Rückversicherungen ange-
siedelt sind. Nach dem Zeitplan der Kommission sind
bis zum Inkrafttreten des § 94 ein relevanter Teil der
zumindest vorläufigen Anerkennungsverfahren abge-
schlossen. Da Rückversicherungsverträge in der Regel
jährlich neu verhandelt werden, war die Bezugnahme
auf bestehende Rückversicherungsverträge zu strei-
chen.
Zu Artikel 2a -neu- (Änderung des TPG)
(redaktionelle Verweisänderungen im Hinblick auf
Gewebe)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der
Verweise für schwerwiegende Zwischenfälle und
schwerwiegende unerwünschte Reaktionen bei Gewe-
ben in §§ 13b und 13c des Transplantationsgesetzes
auf die durch Artikel 1 geänderten Regelungen der §§
63b ff. AMG.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b
(§ 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 3 ApoG)
(Unvorhergesehener Wechsel des Filialleiters)
Die Verlängerung der Anzeigefrist entspricht der
Regelung im Regierungsentwurf. Die bisherige Rege-
lung wird dahingehend ergänzt, dass der zuständigen
Behörde neben geplanten Änderungen auch unvorher-
gesehene Wechsel des verantwortlichen Leiters einer
Filialapotheke (z.B. aufgrund einer fristlosen Kündi-
gung oder eines Todesfalls) anzuzeigen sind. In die-
sen Fällen ist eine unverzügliche Anzeige erforder-
lich.
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 BtMG)
(Ausnahmen von der Erlaubnispflicht)
Zu Buchstabe a
In einem gestuften Konzept zur Verbesserung der
Betäubungsmittelversorgung ambulanter Palliativpati-
enten wird durch die Vierte Verordnung zur Änderung
der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) § 15 Ap-
BetrO ergänzt. Danach ist es ausreichend, wenn neben
dem in jeder Apotheke vorzuhaltenden Basisvorrat an
Betäubungsmitteln (Opioide zur Injektion und in ora-
ler, unmittelbar wie auch verzögert freisetzender Dar-
reichungsform) die in der Regel weniger häufig thera-
peutisch notwendigen Opioide in transdermaler und
transmucosaler Darreichungsform kurzfristig be-
schaffbar sind. Diese Betäubungsmittel können, wenn
ihre Belieferung nicht kurzfristig über den Großhan-
del oder direkt durch einen pharmazeutischen Unter-
nehmer sichergestellt werden kann, auch über Apo-
theken beschafft werden. Nach bislang geltendem
Recht bedarf die Betäubungsmittel abgebende Apo-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -123- Drucksache 17/10156
theke hierzu einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach § 3
BtMG. Um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermei-
den und im Interesse einer schnellen Betäubungsmit-
telversorgung von ambulanten Palliativpatienten sol-
len mit der vorliegenden Änderung Apotheken, die
Betäubungsmittel in diesen Fällen an andere Apothe-
ken abgeben, von der Erlaubnispflicht befreit werden.
Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelver-
kehrs werden dadurch nicht eingeschränkt.
Zu Buchstabe b
Es wird klargestellt, dass der Patient, dem der Arzt in
einer ambulanten palliativmedizinischen Krisensitua-
tion unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1a
Satz 1 ein Betäubungsmittel zur Überbrückung über-
lässt, keiner Erlaubnis des BfArM für den Erwerb
dieses Betäubungsmittels bedarf.
Zu Buchstabe c
Enthält die Fassung des Regierungsentwurfs.
Zu Nummer 2a (§ 12 Absatz 3 BtMG)
(Klarstellung als Folgeänderung zur
Überlassensregelung für Betäubungsmittel in der
ambulanten Palliativversorgung)
Es wird klargestellt, dass der Arzt dem Patienten in
einer ambulanten palliativmedizinischen Krisensitua-
tion unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1a
Satz 1 ein Betäubungsmittel zur Überbrückung über-
lassen darf, ohne dass der Patient im Besitz einer Er-
werbserlaubnis sein muss und ohne das Überlassen
dem BfArM melden zu müssen.
Zu Nummer 3 (§ 13 BtMG)
(Überlassen von Betäubungsmitteln in palliativmedi-
zinischen Krisensituationen)
Zu Buchstabe a
Die Änderung bewirkt, dass die in § 13 Absatz 1 ge-
regelten allgemeinen Voraussetzungen für eine medi-
zinische Versorgung mit Betäubungsmitteln auch für
das Überlassen in ambulanten palliativmedizinischen
Krisensituationen unter den Voraussetzungen des § 13
Absatz 1a Satz 1 gelten. Damit darf ein Betäubungs-
mittel nach § 13 Absatz 1a Satz 1 insbesondere nur
dann zur Überbrückung überlassen werden, wenn
seine Anwendung am oder im menschlichen Körper
begründet ist.
Zu Buchstabe b
Mit der Einfügung von Absatz 1a wird ermöglicht,
dass die Ärztin oder der Arzt in Ausnahmefällen unter
bestimmten Voraussetzungen einem ambulant ver-
sorgten Palliativpatienten Betäubungsmittel überlässt.
Voraussetzung ist, dass der Arzt bei der Versorgung
der Patientin oder des Patienten feststellt, dass abseh-
bar eine Situation eintreten wird, in der die Patientin
oder der Patient nicht aufschiebbar ein Betäubungs-
mittel benötigt. Der Arzt hat durch Kontaktaufnahme
mit einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben
Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in ei-
nander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten
zu klären, ob das benötigte Betäubungsmittel dort
vorrätig ist oder rechtzeitig bis zum absehbaren Auf-
treten der palliativmedizinischen Krisensituation be-
schafft werden kann. Ist dies der Fall, muss der Be-
täubungsmittelbedarf grundsätzlich über eine Ver-
schreibung und Abgabe durch die Apotheke gedeckt
werden. Wenn der Arzt feststellt, dass es trotz Ver-
fügbarkeit des Betäubungsmittels in der Apotheke
nach den Umständen des Einzelfalles dennoch nicht
möglich ist, das Betäubungsmittel dem Patienten
rechtzeitig zu besorgen, darf er in Ausnahmefällen
dem ambulanten Palliativpatienten ein Betäubungs-
mittel überlassen. Das kann der Fall sein, wenn die
den Patienten versorgenden Personen diesen, insbe-
sondere auch wegen Art und Ausmaß seiner Erkran-
kung, nicht oder nicht so lange ohne Versorgung al-
lein lassen können, wie es im konkreten Fall (z.B. bei
größeren Entfernungen insbesondere im ländlichen
Raum oder bei extremen Wetterverhältnissen) nötig
wäre, um das Betäubungsmittel zu beschaffen (Satz 2
Nummer 2 Buchstabe a Alt. 1). Ein Ausnahmefall
kann zudem vorliegen, wenn die den Patienten ver-
sorgenden Personen in ihrer eigenen physischen oder
psychischen Leistungsfähigkeit (z.B. aufgrund hohen
Lebensalters, eigener Erkrankung oder starker psychi-
scher Belastung durch das Leiden eines schwerstkran-
ken oder sterbenden nahen Angehörigen) so einge-
schränkt sind, dass sie nicht in der Lage sind, das
Betäubungsmittel zu beschaffen (Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a Alt. 2). Nach Satz 2 Nummer 2 Buchsta-
be b kommt ein Überlassen von Betäubungsmitteln
zudem in Betracht, wenn der Patient aufgrund der Art
und des Ausmaßes seiner Erkrankung nicht selbst
dazu in der Lage ist, das benötigte Betäubungsmittel
zu beschaffen und keine Personen vorhanden sind, die
ihn versorgen. Liegt ein derartiger Ausnahmefall vor
oder hat die Apotheke das Betäubungsmittel nicht
vorrätig bzw. kann es nicht rechtzeitig beschaffen
(z.B. am Wochenende, an Feiertagen oder zur Nacht-
zeit), darf der Arzt das unaufschiebbar benötigte Be-
täubungsmittel in einer Menge überlassen, die erfor-
derlich ist, um den Betäubungsmittelbedarf des Pati-
enten bis zur regulären Versorgung über eine Ver-
schreibung und Abgabe durch die Apotheke überbrü-
ckend zu decken. Die Höchstüberlassungsmenge darf
den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Überlas-
sungsfähig sind nur verkehrs- und verschreibungsfä-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -124- Drucksache 17/10156
hige Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG in
Form von Fertigarzneimitteln.
Die Ärztin oder der Arzt hat – sofern dem Patienten
nach dieser Prüfung ein Betäubungsmittel überlassen
wird - das Vorliegen der genannten Voraussetzungen
zu dokumentieren und die Aufzeichnungen drei Jahre
lang aufzubewahren. Der Apotheker muss jede ärztli-
che Anfrage nach einem benötigten Betäubungsmittel
und die Tatsache, ob das Betäubungsmittel vorrätig ist
bzw. bis wann es beschafft werden kann, aufzeichnen
und diese Aufzeichnungen drei Jahre aufbewahren.
Über die ordnungsgemäße Anwendung der zur Über-
brückung überlassenen Betäubungsmittel muss der
Arzt den ambulanten Palliativpatienten oder zu dessen
Betreuung anwesende Dritte aufklären bzw. anleiten.
Dieses ist insbesondere dann erforderlich, wenn z.B.
für weitere Durchbruchschmerz-Episoden ein
fentanylhaltiges Spray überlassen wird. Mit Blick auf
die hohe Wirksamkeit der in Betracht kommenden
Betäubungsmittel ist es zudem geboten, dass der Arzt
eine schriftliche Gebrauchsanweisung mit Angabe
von Einzel- und Tagesdosis aushändigt (in Anlehnung
an § 9 Absatz 1 Nummer 5 BtMVV). Dieses ist auch
deshalb erforderlich, weil der behandelnde Arzt den
ambulanten Palliativpatienten etwa nach Überstehen
einer akuten palliativmedizinischen Krisensituation in
der Regel nicht ununterbrochen weiter vor Ort wird
betreuen können, wenn er beispielsweise andere Pati-
enten in Notfallsituationen aufsucht. Vor diesem Hin-
tergrund muss der Palliativpatient oder zu dessen
Betreuung anwesende Dritte durch den Arzt in die
Lage versetzt werden, die zur Überbrückung überlas-
senen Betäubungsmittel auf der Grundlage ärztlicher
Informationen selbständig und zeitgerecht anwenden
zu können.
Das Überlassen von Betäubungsmitteln aus dem Pra-
xisbedarf der Ärztin oder des Arztes oder aus dem
Notfallvorrat einer Einrichtung der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung ist nach den bereits
bestehenden Vorschriften der §§ 13 und 14 BtMVV
über den Nachweis von Verbleib und Bestand der
Betäubungsmittel zu dokumentieren.
Zu Buchstabe c
Enthält die Fassung des Regierungsentwurfs.
Zu Nummer 4 (§ 19 BtMG)
(Klarstellung zur Überwachung als Folgeänderung zur
Überlassensregelung für Betäubungsmittel in der
ambulanten Palliativversorgung)
Es wird klargestellt, dass den zuständigen Behörden
der Länder auch die Überwachung des Betäubungs-
mittelverkehrs im Fall der (aushelfenden) Abgabe von
Betäubungsmitteln von einer Apotheke an eine andere
Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Be-
täubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten
Palliativpatienten (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
f) unterliegt.
Zu Nummer 5 (§ 29 BtMG)
(Ergänzung im Straftatbestand als Folgeänderung zur
Überlassensregelung für Betäubungsmittel in der
ambulanten Palliativversorgung)
Der Grundtatbestand des § 29 Absatz 1 wird auf Ver-
stöße gegen die in dem neuen § 13 Absatz 1a Satz 1
und 2 enthaltenen Vorschriften für ein Überlassen von
Betäubungsmitteln in palliativmedizinischen Krisensi-
tuationen erstreckt. Dies betrifft insbesondere auch die
Vorschrift, dass ein Betäubungsmittel nur dann über-
lassen werden darf, wenn seine Anwendung am oder
im menschlichen Körper begründet ist. Damit werden
diese Vorschriften strafbewehrt.
Zu Nummer 6 (§ 32 BtMG)
(Ergänzungen Ordnungswidrigkeitentatbestand)
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 32 wird
auf Verstöße gegen die in dem neuen § 13 Absatz 1a
Satz 3 geregelte Pflicht des Arztes zur Anfrage in
einer Apotheke und auf Verstöße gegen die in § 13
Absatz 1a Satz 4 und 5 geregelten Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten des Arztes und des Apo-
thekenleiters oder des von ihm beauftragten Personals
im Fall des Überlassens von Betäubungsmitteln in
palliativmedizinischen Krisensituationen erstreckt.
Damit werden diese Verstöße bußgeldbewehrt.
Zu Artikel 5
Zu Nummer 3 (§ 8 HWG)
(Vertriebsbezogene Werbung)
Entsprechend der bereits im Regierungsentwurf ent-
haltenen Ausnahme für die Übersendung von Listen
nicht zugelassener oder registrierter Humanarzneimit-
tel an Apotheker, deren Einfuhr aus einem anderen
Mitgliedstaat oder aus einem Vertragsstaat aus dem
EWR nur ausnahmsweise zulässig ist, wird die Aus-
nahme auf Tierarzneimittel erweitert.
Zu Nummer 5 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
HWG)
(Werbung mit Empfehlungen)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung wird
um den Bereich der Tierarzneimittel ergänzt. Damit
werden auch Empfehlungen von Personen, die im
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -125- Drucksache 17/10156
Bereich der Tiergesundheit tätig sind (z.B. Tierärzte)
in das Werbeverbot mit einbezogen, um auch in die-
sem Sektor einen Missbrauch zu vermeiden.
Zu Artikel 7
Zu Nummer 3 (alt) (§ 1a AM-HandelsV)
(Qualitätssicherungssystem)
Die mit der Ersetzung der Wörter in § 1a „die nach §
2 Abs. 1 bestellte“ durch die Wörter „die nach § 52a
Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes“ (ver-
antwortliche Person) bezweckte Klarstellung wird
nicht erreicht, da hierdurch Abgrenzungsfragen zu
anderen Vorschriften der Verordnung entstehen, in
denen Pflichten der „bestellten Person“ geregelt sind
(§ 2 Absatz 1, § 7c Absatz 2, § 10 Nummer 2). Der
bisherige Wortlaut der Verordnung sollte deshalb
beibehalten werden.
Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 3 Satz 3 AM-HandelsV)
(Meldeverpflichtung)
In Verdachtsfällen von Arzneimittelfälschungen soll
nicht nur die für den Großhändler zuständige Behör-
de, sondern auch der Zulassungsinhaber des betroffe-
nen Arzneimittels informiert werden. Die Formulie-
rung dient der Klarstellung eines redaktionellen Ver-
sehens.
Zu Nummer 6 (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AM-HandelsV)
(Pflichten des Arzneimittelvermittlers)
Die Aufbewahrungsfristen der Dokumentation über
die getätigten Handelsvorgänge des Arzneimittelver-
mittlers richtet sich an denen des Großhändlers aus
und wird entsprechend geregelt.
Zu Nummer 7 (§ 10 AM-HandelsV)
(Ordnungswidrigkeiten für den Arzneimittelvermitt-
ler)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufas-
sung von § 4a AM-HandelsV (Artikel 7 Nummer 4).
Der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand
muss an den neuen Wortlaut des § 4a Absatz 1 ange-
passt werden.
Zu Buchstabe b
Mit der neuen Nummer 3 werden die Dokumentati-
ons- und Informationspflichten für den Arzneimittel-
vermittler, die denen des Arzneimittelgroßhändlers
bzw. der nach § 2 Absatz 1 verantwortlichen Person
entsprechen, ebenfalls mit einer Bußgeldbewehrung
verknüpft. Dies dient einer effektiveren Überwachung
und Durchsetzung der Pflichten des Arzneimittelver-
mittlers, mit denen das Eindringen von Arzneimittel-
fälschungen in die legale Lieferkette verhindert wer-
den soll. Damit wird zugleich einer Forderung des
Bundesrats entsprochen.
Zu Artikel 8
Zu Nummer 2 (§ 7 Absatz 3a – neu - GCP-V)
(Anzeigepflicht zum Stellvertreter des Prüfers)
Zu Buchstabe b1
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass Angaben
oder Unterlagen zum Stellvertreter des Prüfers der
zuständigen Ethik-Kommission ebenso vorgelegt
werden müssen wie die zum Prüfer.
Zu Nummer 3a -neu- (§ 10 Absatz 1und 4 GCP-V)
(Nachträgliche Änderungen zum Stellvertreter des
Prüfers)
Nachträgliche Änderungen in Bezug auf den Stellver-
treter des Prüfers sind ebenfalls anzuzeigen.
Zu Artikel 10
Zu Nummer 4a (§ 12 Absatz 1 Satz 5 AMWHV)
(Personal)
Der Verweis auf § 14 Absatz 2 des Arzneimittelgeset-
zes ist mit dem Wegfall des Ab-satzes im Gesetz hin-
fällig geworden.
Zu Nummer 7a -neu-
(§ 18 Absatz 1 Satz 6 AMWHV)
(Rückstellmuster)
Mit der Änderung wird die behördliche Möglichkeit,
Ausnahmen von den Vorgaben zur Verpflichtung für
Rückstellmuster zuzulassen, erweitert. Danach sollen
auch im Hinblick auf die Richtlinie 2003/94/EG und
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch dann Aus-
nahmen gemacht werden können, wenn alternativ die
Konstellationen der Herstellung für den Einzelfall
oder in kleinen Mengen oder deren Lagerung beson-
dere Probleme bereitet vorliegen.
Zu Artikel 11a
Zu Nummer 12
(Änderung des Gesetzes zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften/Aufhebung
Befristung bei HIV-Tests)
§ 11 Abs. 3a des Medizinproduktegesetzes (MPG),
der die Abgabe von HIV-Tests auf Ärzte, bestimmte
Einrichtungen und Gesundheitsbehörden beschränkt
hat, ist am 21. März 2010 mit einer Befristung bis
zum 31. Dezember 2012 in Kraft getreten. Da sich
diese Abgabebeschränkungen grundsätzlich bewährt
haben und keiner Ergänzung bedürfen, soll die Befris-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -126- Drucksache 17/10156
tung entfallen. Als Folgeänderung wird auch die Auf-
hebung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes rück-
gängig gemacht.
Zu Artikel 12a -neu- (SGB IV)
Durch die manuelle Erfassung von Haushaltsplänen
der Krankenkassen zum Zwecke einer EDV-
unterstützten Prüfung entstehen unnötige bürokrati-
sche Kosten. Eine Lieferung in maschinell auswertba-
rer Form kann bei den Aufsichtsbehörden verwal-
tungstechnischen Aufwand vermeiden. Da die Haus-
haltspläne von den meldenden Krankenkassen mit
Hilfe von EDV-Systemen erstellt werden und somit
die zu meldenden Daten in elektronischer Form vor-
liegen, dürfte der zusätzliche Aufwand für die Kran-
kenkassen minimal sein.
Da die manuelle Erfassung entfällt, können die Auf-
sichtsbehörden die Prüfung der Haushaltspläne zeit-
lich früher abschließen, ohne die Qualität der Prüfung
zu gefährden.
Eine einheitliche Struktur der Meldung soll zwischen
den Aufsichtsbehörden und dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen erarbeitet und verbindlich verein-
bart werden.
Zu Artikel 12b (SGB V)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Pharmazeutische Unternehmer erhalten die Möglich-
keit, eine neue Nutzenbewertung zu beantragen, auch
wenn die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist bzw.
wenn keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse
vorliegen. Diese Möglichkeit wird ausschließlich
dann eingeräumt, wenn der Zusatznutzen wegen feh-
lender Nachweise gemäß § 35a Absatz 1 Satz 5 als
nicht belegt gilt. Das kann insbesondere dann der Fall
sein, wenn der pharmazeutische Unternehmer von der
vom Gemeinsamen Bundesausschuss genannten
zweckmäßigen Vergleichstherapie abgewichen ist.
Dazu flankierend wird geregelt, dass die Schiedsstelle
im Falle einer erneuten Nutzenbewertung zunächst
nicht auf Basis der ersten Nutzenbewertung entschei-
det, sondern erst nach der erneuten Nutzenbewertung.
Im Übrigen gilt auch weiterhin, dass der im Schieds-
spruch festgelegte Erstattungsbetrag ab dem 13. Mo-
nat nach Markteinführung des Arzneimittels gilt. Der
Gesetzlichen Krankenversicherung entstehen somit
durch die Übergangsregelung keine zusätzlichen Be-
lastungen.
Die Möglichkeit einer erneuten Nutzenbewertung
besteht nur übergangsweise bis zu dem angegebenen
Stichtag. Damit wird der Tatsache Rechnung getra-
gen, dass die frühe Nutzenbewertung für alle Beteilig-
ten ein neues Verfahren mit engen Fristen ist, das sich
noch einspielen muss. Nach Ablauf der
Stichtagsregelung liegen ausreichend Erfahrungen
vor, so dass erwartet werden kann, dass pharmazeuti-
sche Unternehmer sogleich vollständige Unterlagen
für die Nutzenbewertung einreichen.
Die Regelung erhöht die Rechtssicherheit für alle
Beteiligten. Sie ersetzt eine bisher angewendete ent-
sprechende Kulanzregelung des Gemeinsamen Bun-
desausschusses durch einen Rechtsanspruch des
pharmazeutischen Unternehmers.
Zu Buchstabe b
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei Beratun-
gen des pharmazeutischen Unternehmers, die sich mit
der Planung des Studienprogramms befassen, die
zuständige Bundesoberbehörde beteiligen. Auf diese
Weise sollen für die Studienplanung Synergien ge-
nutzt werden, damit das Studienprogramm des phar-
mazeutischen Unternehmers sowohl im Hinblick auf
die Anforderungen der Zulassungsbehörden als auch
im Hinblick auf die Anforderungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses optimiert werden kann.
Zu Nummer 2
Der neu eingefügte Absatz 3a regelt die Haftung des
Gemeinsamen Bundesausschusses für Pflichtverlet-
zungen gegenüber Dritten. Nach Satz 1 haftet der
Gemeinsame Bundesausschuss, wenn die von den
Trägern des Gemeinsamen Bundesausschusses be-
nannten Mitglieder des Beschlussgremiums oder die
von ihnen berufenen unparteiischen Mitglieder oder
jeweils deren Stellvertreter eine ihnen einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht nach § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG in Ausübung des ihnen insoweit
übertragenen Amtes verletzen. Dies gilt nach Satz 2
auch dann, wenn die Berufung des unparteiischen
Mitglieds oder des Stellvertreters, das bzw. der die
Pflichtverletzung begangen hat, nach Absatz 2 Satz 7
durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgt
ist. Schäden, welche aus Rechtsverstößen, die nicht in
Ausübung des Amtes, sondern nur bei Gelegenheit
der Amtsausübung verursacht wurden, werden nicht
von der Haftungsübernahme erfasst. Nach Satz 3 haf-
tet der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechend
ebenfalls für die von den Trägerorganisationen für die
vorbereitenden Gremien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses benannten Personen, soweit diese Perso-
nen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Ge-
meinsamen Bundesausschuss geheimhaltungs-
pflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und In-
formationen verpflichtet werden und sie diese Pflich-
ten verletzen. Dies gilt nach Satz 4 ebenso für die
nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benann-
ten Patientenvertreterinnen und -vertreter, denen zur
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -127- Drucksache 17/10156
Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemein-
samen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige
Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht
werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundes-
ausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser
Unterlagen verpflichtet worden sind.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs zur Haftung der Trägerorganisationen
für die von ihnen in Gremien der gemeinsamen
Selbstverwaltung entsandten oder berufenen Mitglie-
der (BGH – Urt. v. 14.03.2002 – III ZR 302/00) be-
darf es für den Gemeinsamen Bundesausschuss der
gesetzlichen Klarstellung einer davon abweichenden
Zuordnung der von dessen Mitgliedern und deren
Stellvertretern insoweit wahrzunehmenden Amtsfüh-
rung in den ausschließlichen Verantwortungsbereich
des Gemeinsamen Bundesausschusses. Andernfalls
sind die insbesondere mit den dem Gemeinsamen
Bundesausschuss übertragenen Bewertungsentschei-
dungen verbundenen Haftungsrisiken nicht sachge-
recht zu handhaben, etwa da jede Trägerorganisation
für die von ihr benannten Mitglieder und Stellvertreter
dasselbe volle Haftungsrisiko absichern müsste. Ein
weiterer Grund ist, dass insbesondere aus der frühen
Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach dem Arz-
neimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) ein
Haftungsrisiko entsteht durch etwaige Ansprüche von
pharmazeutischen Unternehmen wegen einer Verlet-
zung schützenswerter Geschäftsgeheimnisse durch
Bekanntwerden vertraulich übermittelter
Dossierbestandteile aus dem Verantwortungsbereich
des Gemeinsamen Bundesausschusses heraus.
Amtspflichten betreffen die verantwortliche Mitwir-
kung an Entscheidungen des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses, aber auch die Geheimhaltung vertrauli-
cher Informationen, welche die benannten Personen
zur Wahrnehmung ihrer Mitberatungstätigkeit erhal-
ten. Deshalb gilt die Haftungsübernahme nicht nur für
die mit Stimmrecht im Beschlussgremium des Ge-
meinsamen Bundesausschusses wirkenden, sondern
auch die in vorbereitenden Gremien, insbesondere in
den Unterausschüssen und Arbeitsgruppen tätigen
Personen. Weil auch die nach § 140f Absatz 2 Satz 1
zweiter Halbsatz benannten Patientenvertreterinnen
und -vertreter zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts
nach § 140f Absatz 2 Satz 1 vertrauliche Informatio-
nen erhalten, ist eine Erstreckung der Haftungsüber-
nahme auch auf diese geboten.
Das Nähere insbesondere zu den Geheimhaltungs-
pflichten, auch der in den vorbereitenden Unteraus-
schüssen und Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses tätigen sowie der nach § 140f Absatz
2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannten Personen regelt
der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Ge-
schäftsordnung. Er hat dabei im Rahmen seiner Orga-
nisationspflichten auch die technischen und sonstigen
Anforderungen zur hinreichenden Sicherung vertrau-
licher Unterlagen zu bestimmen.
Zu Nummer 3
Klarstellung zur Rechtslage. Der Grundsatz „Beratung
vor Regress“ gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des GKV-VStG am 1. Januar 2012 für alle laufenden
und nachfolgenden Verfahren der Prüfgremien – auch
soweit sie zurückliegende Prüfzeiträume betreffen.
Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss
können seitdem keinen Erstattungsbetrag mehr fest-
setzen, wenn nicht zu dem früheren Prüfzeitraum die
gesetzlich vorgeschriebene individuelle Beratung der
Vertragsärztin oder des Vertragsarztes erfolgt ist.
Insoweit haben die Prüfgremien das zum Zeitpunkt
ihrer abschließenden Entscheidung geltende Recht
anzuwenden. Zudem scheidet die Festsetzung eines
Erstattungsbetrages für Prüfzeiträume aus, die vor der
tatsächlichen Beratung liegen, weil der Zweck der
Vorschrift, einer wiederholten Überschreitung des
Richtgrößenvolumens durch individuelle Beratung
vorzubeugen, nur mit der Möglichkeit zur Anpassung
des Verordnungsverhaltens in den nachfolgenden
Prüfzeiträumen erreicht werden kann. Für ein bereits
vor dem Inkrafttreten abgeschlossenes Widerspruchs-
verfahren gilt die Neuregelung nicht, auch wenn eine
Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeaus-
schusses noch anhängig ist. Insoweit gelten die allge-
meinen verfahrensrechtlichen Grundsätze.
Zu Nummer 4
Die Regelung präzisiert die Befugnis der Vertrags-
partner des Rahmenvertrags. Diese können den Aus-
tausch von Arzneimitteln gegen andere wirk-
stoffgleiche Arzneimittel ausschließen. Diese Mög-
lichkeit kommt insbesondere für bestimmte Anwen-
dungsgebiete oder Arzneimittel in Betracht, bei denen
es zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung
sachgerecht ist, dass Patienten regelhaft nur das vom
Arzt verordnete Präparat erhalten.
Zu Nummer 5
Verträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen und
pharmazeutischen Unternehmern nach § 130a Absatz
8 sind im Regelfall öffentliche Aufträge, die nach
Maßgabe vergaberechtlicher Vorschriften im Wett-
bewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren
auszuschreiben sind. Grundlage für diese Verpflich-
tung bildet die Richtlinie 2004/18/EG des europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienst-
leitungsaufträge. Deren Anwendung wurde durch das
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -128- Drucksache 17/10156
GKV-OrgWG zum 1. Januar 2009 in § 69 Absatz 2
Satz 4 ausdrücklich gesetzlich klargestellt. Demnach
sind die vergaberechtlichen Vorschriften des Vierten
Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen (§§ 97 ff. GWB), die das europäische Recht um-
setzen, unmittelbar anzuwenden. Trotz dieser Rechts-
lage und entsprechender Aufforderungen der Auf-
sichtsbehörden (das Bundesversicherungsamt hat etwa
die bundesunmittelbaren Krankenkassen mit Rund-
schreiben vom 19. März 2009 aufgefordert, entspre-
chende Altverträge zu beenden) führen einzelne ge-
setzliche Krankenkassen die bisherigen mit Vergabe-
recht nicht mehr zu vereinbarenden Verträge weiter
oder haben im Einzelfall neue Verträge unter Miss-
achtung des geltenden Rechts abgeschlossen. Entspre-
chende aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundes-
versicherungsamts gegenüber den gesetzlichen Kran-
kenkassen haben nicht zu der gewünschten Beendi-
gung der vergabe-rechtswidrigen Rabattverträge ge-
führt.
Eine gesetzliche Beendigung dieser Verträge ist er-
forderlich, da Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
nicht in gleicher Weise geeignet sind, das ge-
wünschte Ziel zu erreichen. Als Maßnahme der Auf-
sichtsbehörden kommt lediglich in Betracht, die
Krankenkassen zu verpflichten, die entsprechenden
Rabattverträge außerordentlich fristlos zu kündigen.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein außerordentli-
ches Kündigungsrecht besteht, ist bei der nach § 314
Abs. 1 BGB erforderlichen Interessenabwägung die
den §§ 101b und 114 Abs. 1 Satz 2 GWB zu Grunde
liegende gesetzliche Wertung einzubeziehen. Danach
überwiegt nach Ablauf einer bestimmten Frist das
Vertrauen der Vertragspartner in den Fortbestand der
Verträge das Interesse der Mitbewerber an einer Neu-
ausschreibung. Eine Verpflichtung der Krankenkassen
zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wäre
daher nur in den Fällen möglich, in denen diese Ab-
wägung zu Ungunsten des pharmazeutischen Unter-
nehmers ausgeht.
Selbst wenn man die Rechtmäßigkeit einer aufsichts-
rechtlichen Verfügung unterstellt, ist die Beendigung
der Rabattverträge durch die Aufsichtsbehörde zur
Erreichung des Zieles (Hebung von Einsparpotenzia-
len) aufgrund der Dauer des aufsichtsrechtlichen Ver-
fahrens nach § 89 SGB IV weniger geeignet als die
gesetzliche Beendigung der Rabattverträge.
Mit der Regelung werden Altverträge, die zum Zeit-
punkt ihres Abschlusses nach den vergaberechtlichen
Bestimmungen so nicht hätten geschlossen werden
dürfen, nach einer mehrmonatigen Übergangszeit
nach dem In-krafttreten der Regelung beendet. Damit
wird ermöglicht, dass ab 2013 nur noch Verträge
gelten, die nach vergaberechtlichen Grundsätzen aus-
geschrieben wurden. Die Versorgung der Versicherten
wird dadurch nicht beeinträchtigt, da die betroffenen
Arzneimittel weiterhin zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgegeben werden können. An
Stelle der vereinbarten Rabatte gilt der Abgabepreis
des pharmazeutischen Unternehmers, soweit nicht
neue Rabattverträge geschlossen werden.
Die betroffenen pharmazeutischen Unternehmer ha-
ben unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse am
Fortbestand der jeweiligen Verträge. Die Rechtslage
nach dem europäischen und nationalen Vergaberecht
ist den Krankenkassen und den beteiligten Vertrags-
partnern seit mehreren Jahren bekannt. Die betroffe-
nen Vertragspartner können nicht davon ausgehen,
dass Altverträge trotz Änderung des Rechtsrahmens
für den Abschluss derartiger Verträge ohne zeitliche
Begrenzung auf Jahre hinaus fortgelten. Rabattverträ-
ge sollen zudem regelmäßig nicht länger als für eine
Laufzeit von zwei Jahren geschlossen werden (§ 130a
Absatz 8 Satz 6).
Die Regelung ist auch mit Blick auf das Gebot der
sparsamen Mittelverwendung notwendig. Sie gibt den
gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, bei
einem Neuabschluss der Verträge im Wege der Ver-
gabe das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen
und so weitere Einsparpotentiale zu nutzen. Die ver-
gaberechtlichen Regelungen dienen der Gewährleis-
tung eines effektiven Preiswettbewerbs unter den
pharmazeutischen Unternehmern auch zu Gunsten der
Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung und der
finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversi-
cherung insgesamt. Zudem dienen sie der Gewährleis-
tung transparenter Vergabeverfahren zum Schutz der
pharmazeutischen Unternehmer als Wettbewerber um
öffentliche Aufträge der gesetzlichen Krankenkassen.
Da die gesetzliche Regelung unmittelbar die begüns-
tigende Befreiung des pharmazeutischen Unterneh-
mers von der vertraglichen Rabattpflicht bewirkt, ist
nachteilig lediglich dessen wirtschaftliches Interesse
betroffen, die Arzneimittelabgabe und die Preisbil-
dung nach den bisherigen vertraglichen Bedingungen
und nicht nach den für alle pharmazeutischen Unter-
nehmer gleichermaßen geltenden Verordnungs- und
Vertragsbedingungen sowie wettbewerblichen Preis-
bildungsmechanismen in der gesetzlichen Kranken-
versicherung fortzuführen. Dieses Interesse hat ge-
genüber den genannten Gemeinwohl- und
Mitbewerberinteressen zurückzutreten.
In der Nutzung möglicher Einsparpotentiale ist auch
der legitimierende Grund zu sehen, für den Bereich
der Rabattverträge eine Sonderregelung vorzunehmen.
Das erhebliche Einsparpotential, das durch einen Ab-
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
ele
ktr
on
isc
he
Vora
b-F
as
su
ng
*
Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -129- Drucksache 17/10156
schluss neuer Rabattverträge genutzt werden kann,
rechtfertigt im Interesse der Finanzierbarkeit der ge-
setzlichen Krankenversicherung eine kurzfristige
Regelung.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung unter Buchstabe b. Die
Schiedsstelle berücksichtigt die Vereinbarungen in der
Rahmenvereinbarung nach Absatz 9 zur Gewichtung
der tatsächlichen Abgabepreise des Arzneimittels in
anderen europäischen Ländern.
Zu Buchstabe b
Die gesetzlichen Vorgaben für die Rahmenvereinba-
rung werden präzisiert. Die bereits im geltenden
Recht vorgesehene Berücksichtigung der tatsächli-
chen Abgabepreise des Arzneimittels in anderen eu-
ropäischen Ländern wird um eine Vorschrift zur Ge-
wichtung der jeweiligen Preise ergänzt, um deren
Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Die Regelung tritt bereits am Tag der dritten Lesung
in Kraft, damit sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt in
der Rahmenvereinbarung berücksichtigt und den
Preisverhandlungen zwischen dem GKV-
Spitzenverband und den pharmazeutischen Unter-
nehmern zu Grunde gelegt werden können.
Zu Nummer 7
Wie die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung
der durch das GKV-OrgWG eingefügten Regelungen
gezeigt haben, ist eine gesonderte Genehmigung der
Ermittlung des Barwerts der Altersversorgungsver-
pflichtungen durch die Aufsichtsbehörden nicht erfor-
derlich und kann daher entfallen. Im Rahmen ihrer
allgemeinen Aufsichtstätigkeit haben die Aufsichts-
behörden ohnehin zu prüfen, ob die Bildung des De-
ckungskapitals für die Altersversorgungsverpflichtun-
gen der Krankenkassen den gesetzlichen Vorgaben
entspricht. Zu diesem Zweck können sie sich von den
ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen alle
erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen und alle
Auskünfte verlangen. Es liegt in der Verantwortung
der einzelnen Aufsichtsbehörde, wie engmaschig sie
diese Prüfung gestaltet. Eine gesonderte Genehmi-
gung der Ermittlung des Barwerts der Altersversor-
gungsverpflichtungen hätte dagegen nicht zwangsläu-
fig eine höhere Richtigkeitsgewähr der von der Kran-
kenkasse vorgelegten Berechnungen zur Folge. Die
Regelung führt zu einer deutlichen Verringerung des
Verwaltungsaufwands der Aufsichtsbehörden. Da
zugleich auch die mit der Genehmigung verbundene
Gebührenpflicht entfällt, werden die Krankenkassen
auch finanziell entlastet.
Zu Artikel 15 (AMG)
(Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Absatz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur des
Verweises auf Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG.
Zu Absatz 11
Durch das vorzeitige Inkrafttreten erhalten pharma-
zeutische Unternehmer die Möglichkeit, bereits ab
dem … [einsetzen: Tag der dritten Lesung] eine er-
neute Nutzenbewertung zu beantragen. Dadurch wird
eine möglichst zeitnahe Antragstellung und Neube-
wertung der betroffenen Arzneimittel ermöglicht.
Diese Antragsmöglichkeit gilt nach § 35a Absatz 5b –
neu – für alle Arzneimittel, für die bereits eine Nut-
zenbewertung nach § 35a seit dessen Inkrafttreten
erfolgt ist oder noch bis zum 31. Dezember 2012 er-
folgen wird. Außerdem tritt zur Klarstellung der
Rechtslage die Regelung zur Haftung des Gemeinsa-
men Bundesausschusses in § 91 Absatz 3a bereits
zum Zeitpunkt der 3. Lesung in Kraft. Schließlich
wird gewährleistet, dass die Vorschrift zur Gewich-
tung der Referenzpreise bereits für Vereinbarungen
des Erstattungsbetrages ab dem Datum der 3. Lesung
Anwendung findet.
Berlin, den 27. Juni 2012
Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
15.07.2014
Datei
PD
§ 2
1
AMG
gültige Fassung
AMG Novelle
Stand vom 12. Dezember 2011
Regierungsentwurf
15. Februar 2012
§ 1
Zweck des Gesetzes
unverändert
unverändert
§ 2
Arzneimittelbegriff
(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus
Stoffen,
1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder
tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit
Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur
Verhütung menschlicher oder tierischer
Krankheiten oder krankhafter Beschwerden
bestimmt sind oder
2. die im oder am menschlichen oder tierischen
Körper angewendet oder einem Menschen oder
einem Tier verabreicht werden können, um
entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine
pharmakologische, immunologische oder
metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu
korrigieren oder zu beeinflussen oder
b) eine medizinische Diagnose zu erstellen.
(2) Als Arzneimittel gelten
1. Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1
enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz
1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind,
dauernd oder vorübergehend mit dem
menschlichen oder tierischen Körper in Berührung
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 2
2
gebracht zu werden,
1a. tierärztliche Instrumente, soweit sie zur einmaligen
Anwendung bestimmt sind und aus der
Kennzeichnung hervorgeht, dass sie einem
Verfahren zur Verminderung der Keimzahl
unterzogen worden sind,
2. Gegenstände, die, ohne Gegenstände nach Nummer
1 oder 1a zu sein, dazu bestimmt sind, zu den in
Absatz 1 bezeichneten Zwecken in den tierischen
Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht zu
werden, ausgenommen tierärztliche Instrumente,
3. Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien,
soweit sie zur Anwendung am oder im tierischen
Körper bestimmt und nicht Gegenstände der
Nummer 1, 1a oder 2 sind,
4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im
Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder
Zubereitungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind,
ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu
werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die
Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen
oder der Erkennung von Krankheitserregern bei
Tieren zu dienen.
(3) Arzneimittel sind nicht
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen
Tabakgesetzes,
unverändert
unverändert
§ 2
3
4. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die
ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am
Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur
Beeinflussung des Aussehens oder des
Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit
ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
zugesetzt sind, die vom Verkehr außerhalb der
Apotheke ausgeschlossen sind,
5. Biozid-Produkte nach § 3b des
Chemikaliengesetzes,
6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
7. Medizinprodukte und Zubehör für
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es handelt
sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2,
8. Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplanta-
tionsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf
menschliche Empfänger bestimmt sind.
(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die
unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des
Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des
Absatzes 1 fallen und zugleich unter die
Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach
Absatz 3 fallen können.
(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als
Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung oder
Registrierung freigestellt ist, gilt es als
Arzneimittel. Hat die zuständige
Bundesoberbehörde die Zulassung oder
7. Medizinprodukte und Zubehör für
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es handelt
sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b,
unverändert
unverändert
7. Medizinprodukte und Zubehör für
Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es handelt
sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b,
unverändert
unverändert
§ 2
4
Registrierung eines Mittels mit der Begründung
abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel
handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.
§ 3
Stoffbegriff
unverändert
unverändert
§ 4
Sonstige Begriffsbestimmungen
(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus
hergestellt und in einer zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr
gebracht werden oder andere zur Abgabe an
Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren
Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles
Verfahren zur Anwendung kommt oder die,
ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt
werden. Fertigarzneimittel sind nicht
Zwischenprodukte, die für eine weitere
Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.
(2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus Blut
gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven,
Blutbestandteile oder Zubereitungen aus
Blutbestandteilen sind oder als Wirkstoffe
enthalten.
(3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1,
die Antikörper, Antikörperfragmente oder
Fusionsproteine mit einem funktionellen
Antikörperbestandteil als Wirkstoff enthalten und
wegen dieses Wirkstoffs angewendet werden. Sera
gelten nicht als Blutzubereitungen im Sinne des
Absatzes 2 oder als Gewebezubereitungen im Sinne
des Absatzes 30.
(4) Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.
1, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 4
5
enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Mensch
oder Tier zur Erzeugung von spezifischen Abwehr-
und Schutzstoffen angewendet zu werden und,
soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten,
ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung
von Infektionskrankheiten bestimmt sind.
(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1, die Antigene oder Haptene enthalten und
dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier zur
Erkennung von spezifischen Abwehr- oder
Schutzstoffen angewendet zu werden
(Testallergene) oder Stoffe enthalten, die zur
antigen-spezifischen Verminderung einer
spezifischen immunologischen
Überempfindlichkeit angewendet werden
(Therapieallergene).
(6) Testsera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 4, die aus Blut, Organen, Organteilen oder
Organsekreten gesunder, kranker, krank gewesener
oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen
gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten
und die dazu bestimmt sind, wegen dieser
Antikörper verwendet zu werden, sowie die dazu
gehörenden Kontrollsera.
(7) Testantigene sind Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 4, die Antigene oder Haptene enthalten
und die dazu bestimmt sind, als solche verwendet
zu werden.
(8) Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die
radioaktive Stoffe sind oder enthalten und
ionisierende Strahlen spontan aussenden und die
dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften
angewendet zu werden; als radioaktive
Arzneimittel gelten auch für die Radiomarkierung
anderer Stoffe vor der Verabreichung hergestellte
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 4
6
Radionuklide (Vorstufen) sowie die zur Herstellung
von radioaktiven Arzneimitteln bestimmten
Systeme mit einem fixierten Mutterradionuklid, das
ein Tochterradionuklid bildet (Generatoren).
(9) Arzneimittel für neuartige Therapien sind
Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder
biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über
Arzneimittel für neuartige Therapien und zur
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom
10.12.2007, S. 121).
(10) Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in
verfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel-
Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt
werden und die dazu bestimmt sind, zur
Anwendung bei Tieren in den Verkehr gebracht zu
werden.
(11) Arzneimittel-Vormischungen sind Arzneimittel, die
ausschließlich dazu bestimmt sind, zur Herstellung
von Fütterungsarzneimitteln verwendet zu werden.
Sie gelten als Fertigarzneimittel.
(12) Die Wartezeit ist die Zeit, die bei
bestimmungsgemäßer Anwendung des
Arzneimittels nach der letzten Anwendung des
Arzneimittels bei einem Tier bis zur Gewinnung
von Lebensmitteln, die von diesem Tier stammen,
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
einzuhalten ist und die sicherstellt, dass Rückstände
in diesen Lebensmitteln die im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom
22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame
Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 4
7
Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung festgelegten zulässigen
Höchstmengen für pharmakologisch wirksame
Stoffe nicht überschreiten.
(13) Nebenwirkungen sind die beim
bestimmungsgemäßen Gebrauch eines
Arzneimittels auftretenden schädlichen
unbeabsichtigten Reaktionen. Schwerwiegende
Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die
tödlich oder lebensbedrohend sind, eine
stationäre Behandlung oder Verlängerung einer
stationären Behandlung erforderlich machen, zu
bleibender oder schwerwiegender Behinderung,
Invalidität, kongenitalen Anomalien oder
Geburtsfehlern führen; für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind
schwerwiegend auch Nebenwirkungen, die
ständig auftretende oder lang anhaltende
Symptome hervorrufen. Unerwartete
Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren
Art, Ausmaß oder Ausgang von der
Packungsbeilage des Arzneimittels abweichen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch für die als Folge von
Wechselwirkungen auftretenden
Nebenwirkungen.
(14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das
Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen
einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das
Kennzeichnen und die Freigabe; nicht als Herstellen
gilt das Mischen von Fertigarzneimitteln mit
Futtermitteln durch den Tierhalter zur unmittelbaren
Verabreichung an die von ihm gehaltenen Tiere.
(15) Qualität ist die Beschaffenheit eines Arzneimittels,
(13) Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf
das Arzneimittel. Nebenwirkungen sind bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, schädliche und unbeabsichtigte
Reaktionen bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch. Schwerwiegende Nebenwirkungen
sind Nebenwirkungen, die tödlich oder
lebensbedrohend sind, eine stationäre
Behandlung oder Verlängerung einer stationären
Behandlung erforderlich machen, zu bleibender
oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität,
kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern
führen. Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, sind schwerwiegend auch
Nebenwirkungen, die ständig auftretende oder
lang anhaltende Symptome hervorrufen.
Unerwartete Nebenwirkungen sind
Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder
Ausgang von der Packungsbeilage des
Arzneimittels abweichen.
unverändert
unverändert
(13) Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf
das Arzneimittel. Nebenwirkungen sind bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, schädliche und
unbeabsichtigte Reaktionen bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch.
Schwerwiegende Nebenwirkungen sind
Nebenwirkungen, die tödlich oder
lebensbedrohend sind, eine stationäre
Behandlung oder Verlängerung einer stationären
Behandlung erforderlich machen, zu bleibender
oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität,
kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern
führen. Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, sind schwerwiegend auch
Nebenwirkungen, die ständig auftretende oder lang
anhaltende Symptome hervorrufen. Unerwartete
Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren Art,
Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinformation
des Arzneimittels abweichen.
unverändert
unverändert
§ 4
8
die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen
chemischen, physikalischen, biologischen
Eigenschaften oder durch das
Herstellungsverfahren bestimmt wird.
(16) Eine Charge ist die jeweils aus derselben
Ausgangsmenge in einem einheitlichen
Herstellungsvorgang oder bei einem
kontinuierlichen Herstellungsverfahren in einem
bestimmten Zeitraum erzeugte Menge eines
Arzneimittels.
(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum
Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten,
das Feilbieten und die Abgabe an andere.
(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei
zulassungs- oder registrierungspflichtigen
Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder
Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist
auch, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den
Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9 Abs. 1
Satz 2.
(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind,
bei der Herstellung von Arzneimitteln als
arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu
werden oder bei ihrer Verwendung in der
Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen
Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.
(20) (aufgehoben).
(21) Xenogene Arzneimittel sind zur Anwendung im
oder am Menschen bestimmte Arzneimittel, die
lebende tierische Gewebe oder Zellen sind oder
enthalten.
(22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs-
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 4
9
oder gewerbsmäßige zum Zwecke des
Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der
Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder
Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit
Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an
andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte oder Krankenhäuser.
(23) Klinische Prüfung bei Menschen ist jede am
Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu
bestimmt ist, klinische oder pharmakologische
Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen oder
nachzuweisen oder Nebenwirkungen
festzustellen oder die Resorption, die Verteilung,
den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu
untersuchen, mit dem Ziel, sich von der
Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der
Arzneimittel zu überzeugen. Satz 1 gilt nicht für
eine Untersuchung, die eine nichtinterventionelle
Prüfung ist. Nichtinterventionelle Prüfung ist
eine Untersuchung, in deren Rahmen
Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen
mit Arzneimitteln anhand epidemiologischer
Methoden analysiert werden; dabei folgt die
Behandlung einschließlich der Diagnose und
Überwachung nicht einem vorab festgelegten
Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen
Praxis; soweit es sich um ein zulassungspflichtiges
oder nach § 21a Absatz 1 genehmigungspflichtiges
(22a) Arzneimittelvermittlung ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von
Personen, die, ohne Großhandel zu betreiben,
selbständig und im fremden Namen mit
Arzneimitteln im Sinne des § 2 Absatz 1 oder
Absatz 2 Nummer 1, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, handeln, ohne
tatsächliche Verfügungsgewalt über diese
Arzneimittel zu erlangen.
unverändert
(22a) Arzneimittelvermittlung ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von
Personen, die, ohne Großhandel zu betreiben,
selbständig und im fremden Namen mit
Arzneimitteln im Sinne des § 2 Absatz 1 oder
Absatz 2 Nummer 1, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, handeln, ohne
tatsächliche Verfügungsgewalt über diese
Arzneimittel zu erlangen.
unverändert
§ 4
10
Arzneimittel handelt, erfolgt dies ferner gemäß den
in der Zulassung oder der Genehmigung
festgelegten Angaben für seine Anwendung.
(24) Sponsor ist eine natürliche oder juristische
Person, die die Verantwortung für die Ver-
anlassung, Organisation und Finanzierung einer
klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt.
(25) Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung
der klinischen Prüfung bei Menschen in einer
Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in
begründeten Ausnahmefällen eine andere Person,
deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen
Anforderungen und der seine Ausübung
voraussetzenden Erfahrungen in der
Patientenbetreuung für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird eine
Prüfung in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern
vorgenommen, so ist der verantwortliche Leiter
der Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung
in mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom
Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen
Prüfung benannt.
(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel,
das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder,
in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell
gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union beschriebenen
homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt
worden ist. Ein homöopathisches Arzneimittel kann
auch mehrere Wirkstoffe enthalten.
(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels
verbundenes Risiko ist
a) jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität,
unverändert
(25) Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung
der klinischen Prüfung bei Menschen in einer
Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in
begründeten Ausnahmefällen eine andere Person,
deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen
Anforderungen und der seine Ausübung
voraussetzenden Erfahrungen in der
Patientenbetreuung für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird
eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle von
einer Gruppe von Personen durchgeführt, so
ist der Prüfer der für die Durchführung
verantwortliche Leiter dieser Gruppe. Wird eine
Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt,
wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der
klinischen Prüfung benannt.
unverändert
unverändert
unverändert
(25) Prüfer ist in der Regel ein für die Durchführung
der klinischen Prüfung bei Menschen in einer
Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in
begründeten Ausnahmefällen eine andere Person,
deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen
Anforderungen und der seine Ausübung
voraussetzenden Erfahrungen in der
Patientenbetreuung für die Durchführung von
Forschungen am Menschen qualifiziert. Wird
eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle von
einer Gruppe von Personen durchgeführt, so
ist der Prüfer der für die Durchführung
verantwortliche Leiter dieser Gruppe. Wird eine
Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt,
wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der
klinischen Prüfung benannt.
unverändert
unverändert
§ 4
11
Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für
die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche
Gesundheit, bei zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimitteln für die Gesundheit von
Mensch oder Tier,
b) jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die
Umwelt.
(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine
Bewertung der positiven therapeutischen
Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem
Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a, bei zur
Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln
auch nach Absatz 27 Buchstabe b.
(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als
Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere
pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere
pflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere
solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit
einer oder mehreren solcher pflanzlichen
Zubereitungen enthalten.
(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die
Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des
Transplantationsgesetzes sind oder aus solchen
Geweben hergestellt worden sind. Menschliche
Samen- und Eizellen, einschließlich imprägnierter
Eizellen (Keimzellen), und Embryonen sind weder
Arzneimittel noch Gewebezubereitungen.
(31) Rekonstitution eines Fertigarzneimittels zur
Anwendung beim Menschen ist die Überführung in
seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor
seiner Anwendung gemäß den Angaben der
Packungsbeilage oder im Rahmen der klinischen
Prüfung nach Maßgabe des Prüfplans.
unverändert
unverändert
(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die
Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des
Transplantationsgesetzes sind oder aus solchen
Geweben hergestellt worden sind. Menschliche
Samen- und Eizellen (Keimzellen) sowie
imprägnierte Eizellen und Embryonen sind weder
Arzneimittel noch Gewebezubereitungen.
unverändert
unverändert
unverändert
(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die
Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des
Transplantationsgesetzes sind oder aus solchen
Geweben hergestellt worden sind. Menschliche
Samen- und Eizellen (Keimzellen) sowie
imprägnierte Eizellen und Embryonen sind weder
Arzneimittel noch Gewebezubereitungen.
unverändert
§ 4
12
(32) Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.
Einfuhr ist die Überführung von unter das
Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus
Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien
Verkehr. Produkte gemäß Satz 2 gelten als
eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften
in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden.
(33) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein
Arzneimittel, das nach der anthroposophischen
Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde,
nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in
Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell
gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union beschriebenen
homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach
einem besonderen anthroposophischen
Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und
das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der
anthroposophischen Menschen- und
Naturerkenntnis angewendet zu werden.
unverändert
unverändert
(34) Eine Unbedenklichkeitsstudie bei einem
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist, ist jede Studie zu einem
zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt
wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu
beschreiben oder zu quantifizieren, das
Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu
bestätigen oder die Effizienz von
Risikomanagement-Maßnahmen zu messen.
(35) Eine Unbedenklichkeitsstudie bei einem
(32) Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.
Einfuhr ist die Überführung von unter das
Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus
Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien
Verkehr. Produkte gemäß Satz 2 gelten als
eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften
in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden.
Ausfuhr ist jedes Verbringen in Drittstaaten, die
nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind.
unverändert
(34) Eine Unbedenklichkeitsprüfung bei einem
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist, ist jede Prüfung zu einem
zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt
wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu
beschreiben oder zu quantifizieren, das
Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu
bestätigen oder die Effizienz von
Risikomanagement-Maßnahmen zu messen.
(35) Eine Unbedenklichkeitsstudie bei einem
§ 4
13
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, ist eine pharmakoepidemiologische
Studie oder klinische Prüfung entsprechend den
Bedingungen der Zulassung mit dem Ziel, eine
Gesundheitsgefahr im Zusammenhang mit
einem zugelassenen Tierarzneimittel
festzustellen und zu beschreiben.
(36) Das Risikomanagement-System umfasst
Pharmakovigilanz-Tätigkeiten und
Maßnahmen, durch die Risiken im
Zusammenhang mit Arzneimitteln ermittelt,
beschrieben, vermieden oder minimiert werden
sollen; dazu gehört auch die Bewertung der
Wirksamkeit derartiger Tätigkeiten und
Maßnahmen.
(37) Der Risikomanagement-Plan ist eine detaillierte
Beschreibung des Risikomanagement-Systems.
(38) Das Pharmakovigilanz-System ist ein System,
das der Inhaber der Zulassung und die
zuständige Bundesoberbehörde anwenden, um
insbesondere den im Zehnten Abschnitt
aufgeführten Aufgaben und Pflichten
nachzukommen und das der Überwachung der
Sicherheit zugelassener Arzneimittel und der
Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-
Risiko-Verhältnisses dient.
(39) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ist
eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz-Systems, das der Inhaber der
Zulassung auf eines oder mehrere zugelassene
Arzneimittel anwendet.
(40) Gefälschtes Arzneimittel ist ein Arzneimittel mit
falschen Angaben über
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, ist eine pharmakoepidemiologische
Studie oder klinische Prüfung entsprechend den
Bedingungen der Zulassung mit dem Ziel, eine
Gesundheitsgefahr im Zusammenhang mit
einem zugelassenen Tierarzneimittel
festzustellen und zu beschreiben.
(36) Das Risikomanagement-System umfasst
Tätigkeiten im Bereich der Pharmakovigilanz
und Maßnahmen, durch die Risiken im
Zusammenhang mit einem Arzneimittel
ermittelt, beschrieben, vermieden oder
minimiert werden sollen; dazu gehört auch die
Bewertung der Wirksamkeit derartiger
Tätigkeiten und Maßnahmen.
(37) Der Risikomanagement-Plan ist eine detaillierte
Beschreibung des Risikomanagement-Systems.
(38) Das Pharmakovigilanz-System ist ein System,
das der Inhaber der Zulassung und die
zuständige Bundesoberbehörde anwenden, um
insbesondere den im Zehnten Abschnitt
aufgeführten Aufgaben und Pflichten
nachzukommen und das der Überwachung der
Sicherheit zugelassener Arzneimittel und der
Entdeckung sämtlicher Änderungen des
Nutzen-Risiko-Verhältnisses dient.
(39) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ist
eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz-Systems, das der Inhaber der
Zulassung auf eines oder mehrere zugelassene
Arzneimittel anwendet.
(40) Gefälschtes Arzneimittel ist ein Arzneimittel mit
falschen Angaben über
§ 4
14
1. die Identität, einschließlich seiner Verpackung,
seiner Kennzeichnung, seines Namens oder
seiner Zusammensetzung in Bezug auf jeden
seiner Bestandteile einschließlich der Hilfsstoffe
und des Gehalts dieser Bestandteile,
2. die Herkunft, einschließlich des Herstellers, des
Herstellungslands, des Herkunftslands und des
Inhabers für die Genehmigung für das
Inverkehrbringen oder des Inhabers der
Zulassung oder
3. den in Aufzeichnungen und Dokumenten
beschriebenen Vertriebsweg.
(41) Gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff, dessen
Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht den
tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen
Begleitdokumentation nicht alle beteiligten
Hersteller oder nicht den tatsächlichen
Vertriebsweg widerspiegelt.
1. die Identität, einschließlich seiner Verpackung,
seiner Kennzeichnung, seiner Bezeichnung oder
seiner Zusammensetzung in Bezug auf einen
oder mehrere seiner Bestandteile, einschließlich
der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser
Bestandteile,
2. die Herkunft, einschließlich des Herstellers, das
Herstellungsland, das Herkunftsland und den
Inhaber der Genehmigung für das
Inverkehrbringen oder den Inhaber der
Zulassung oder
(41) Ein gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff,
dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht
den tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen
Begleitdokumentation nicht alle beteiligten
Hersteller oder nicht den tatsächlichen
Vertriebsweg widerspiegelt.
§ 4a
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
unverändert unverändert
§ 4b
Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige
Therapien
(1) Für Arzneimittel für neuartige Therapien, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. als individuelle Zubereitung für einen einzelnen
Patienten ärztlich verschrieben,
2. nach spezifischen Qualitätsnormen nicht
routinemäßig hergestellt und
3. in einer spezialisierten Einrichtung der
Krankenversorgung unter der fachlichen
unverändert
unverändert
§ 4b
15
Verantwortung eines Arztes angewendet werden,
finden der Vierte Abschnitt, mit Ausnahme des §
33, und der Siebte Abschnitt dieses Gesetzes keine
Anwendung. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes
sowie Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1
bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort
genannten Amtsaufgaben und Befugnisse
entsprechend den ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben von der zuständigen
Behörde oder der zuständigen Bundesoberbehörde
wahrgenommen werden und an die Stelle des
Inhabers der Zulassung im Sinne dieses Gesetzes
oder des Inhabers der Genehmigung für das
Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1394/2007 der Inhaber der Genehmigung nach
Absatz 3 Satz 1 tritt.
(2) Nicht routinemäßig hergestellt im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden insbesondere
Arzneimittel,
1. die in geringem Umfang hergestellt werden, und
bei denen auf der Grundlage einer routinemäßigen
Herstellung Abweichungen im Verfahren
vorgenommen werden, die für einen einzelnen
Patienten medizinisch begründet sind, oder
2. die noch nicht in ausreichender Anzahl hergestellt
worden sind, so dass die notwendigen Erkenntnisse
für ihre umfassende Beurteilung noch nicht
vorliegen.
(3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur an
andere abgegeben werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde genehmigt worden
sind. § 21a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend.
Können die erforderlichen Angaben und
Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Nummer 6 nicht
unverändert
(3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur an
andere abgegeben werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde genehmigt worden
sind. § 21a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend.
Können die erforderlichen Angaben und
Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Nummer 6 nicht
unverändert
(3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur an
andere abgegeben werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde genehmigt worden
sind. § 21a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend. Die
Genehmigung kann befristet werden. Können
die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach
§ 4b
16
erbracht werden, kann der Antragsteller die
Angaben und Unterlagen über die Wirkungsweise,
die voraussichtliche Wirkung und mögliche Risiken
beifügen. Der Inhaber der Genehmigung hat der
zuständigen Bundesoberbehörde in bestimmten
Zeitabständen, die die zuständige
Bundesoberbehörde durch Anordnung festlegt, über
den Umfang der Herstellung und über die
Erkenntnisse für die umfassende Beurteilung des
Arzneimittels zu berichten. Die Genehmigung ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
dass eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1
nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Über Anfragen zur Genehmigungspflicht eines
Arzneimittels für neuartige Therapien entscheidet
die zuständige Behörde im Benehmen mit der
zuständigen Bundesoberbehörde. § 21 Absatz 4 gilt
entsprechend.
erbracht werden, kann der Antragsteller die
Angaben und Unterlagen über die Wirkungsweise,
die voraussichtliche Wirkung und mögliche
Risiken beifügen. Der Inhaber der Genehmigung
hat der zuständigen Bundesoberbehörde in
bestimmten Zeitabständen, die die zuständige
Bundesoberbehörde durch Anordnung festlegt,
über den Umfang der Herstellung und über die
Erkenntnisse für die umfassende Beurteilung des
Arzneimittels zu berichten. Die Genehmigung ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
dass eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1
nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend. Die
Genehmigung ist zu befristen.
unverändert
§ 21a Absatz 2 Nummer 6 nicht erbracht werden,
kann der Antragsteller die Angaben und Unterlagen
über die Wirkungsweise, die voraussichtliche
Wirkung und mögliche Risiken beifügen. Der
Inhaber der Genehmigung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde in bestimmten Zeitabständen,
die die zuständige Bundesoberbehörde durch
Anordnung festlegt, über den Umfang der
Herstellung und über die Erkenntnisse für die
umfassende Beurteilung des Arzneimittels zu
berichten. Die Genehmigung ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der
Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 nicht
vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. § 22
Absatz 4 gilt entsprechend.
unverändert
§ 5
Verbot bedenklicher Arzneimittel
unverändert
Unverändert
§ 6
Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit
unverändert
Unverändert
§ 6a
Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im
Sport
(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im
Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben
oder bei anderen anzuwenden.
§ 6a
Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport,
Hinweispflichten
unverändert
§ 6a
Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport,
Hinweispflichten
(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1
zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu
bringen, zu verschreiben oder bei anderen
anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen
erfolgt oder erfolgen soll..
§ 6a
17
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel,
die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens
gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten
Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe
enthalten, die zur Verwendung bei den dort
aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind,
sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder
erfolgen soll. In der Packungsbeilage und in der
Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender
Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des
Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels
einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven
Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch
des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine
Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich
anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die
im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind
oder enthalten, in nicht geringer Menge zu
Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das
Doping bei Menschen erfolgen soll. Das
Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung
von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe
Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel,
die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung
des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping
(Gesetz vom 2. März 1994 zu dem
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten
Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe
enthalten, die zur Verwendung bei den dort
aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind,
sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder
erfolgen soll. In der Packungsbeilage und in der
Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender
Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des
Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels
einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven
Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch
des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine
Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich
anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
unverändert
unverändert
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel,
die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung
des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping
(Gesetz vom 2. März 1994 zu dem
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten
Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe
enthalten, die zur Verwendung bei den dort
aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind,
sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder
erfolgen soll. In der Packungsbeilage und in der
Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender
Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des
Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels
einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven
Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch
des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine
Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich
anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
unverändert
unverändert
§ 6a
18
aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport
geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang
angewendet werden und deren Anwendung bei
nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist,
und
2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu
bestimmen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 3
können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes
gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1
Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport
zu verhüten.
unverändert
unverändert
unverändert
Unverändert
§ 7
Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen be-
handelte Arzneimittel
unverändert
Unverändert
§ 8
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe
herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
1. durch Abweichung von den anerkannten
pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht
unerheblich gemindert sind,
1a. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch
gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel,
(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe
herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
1. durch Abweichung von den anerkannten
pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht
unerheblich gemindert sind oder
1a. aufgehoben
(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe
herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
1. durch Abweichung von den anerkannten
pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht
unerheblich gemindert sind oder
1a. aufgehoben
§ 8
19
gefälschte Wirkstoffe) oder
2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine
Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
a) Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit
oder Wirkungen oder Wirkstoffen eine Aktivität
beigelegt werden, die sie nicht haben,
b) fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein
Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder
dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem
Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) zur Täuschung über die Qualität geeignete
Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen
verwendet werden, die für die Bewertung des
Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind.
(2) Es ist verboten, Arzneimittel in den Verkehr zu
bringen, deren Verfalldatum abgelaufen ist.
unverändert
(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder
gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den
Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel
zu treiben.
(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren
Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu
bringen.
2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine
Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder
gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den
Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel
zu treiben.
(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren
Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu
bringen.
§ 9
Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen
unverändert
Unverändert
§ 10
Kennzeihnung
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und nicht zur klinischen
Prüfung bei Menschen bestimmt oder nach § 21
Abs. 2 Nr. 1a, 1b oder 6 von der Zulassungspflicht
§ 10
20
freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet,
auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer
Schrift, allgemeinverständlich in deutscher Sprache
und auf dauerhafte Weise und in Übereinstimmung
mit den Angaben nach § 11a angegeben sind
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des
pharmazeutischen Unternehmers und, soweit
vorhanden, der Name des von ihm benannten
örtlichen Vertreters,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Angabe der Stärke und der Darreichungsform, und
soweit zutreffend, dem Hinweis, dass es zur
Anwendung für Säuglinge, Kinder oder
Erwachsene bestimmt ist, es sei denn, dass diese
Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind,
3. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung „Zul.-
Nr.",
4. die Chargenbezeichnung, soweit das Arzneimittel
in Chargen in den Verkehr gebracht wird, mit der
Abkürzung „Ch.-B.", soweit es nicht in Chargen in
den Verkehr gebracht werden kann, das
Herstellungsdatum,
5. die Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Angabe der Stärke und der Darreichungsform, und
soweit zutreffend, dem Hinweis, dass es zur
Anwendung für Säuglinge, Kinder oder
Erwachsene bestimmt ist, es sei denn, dass diese
Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind;
enthält das Arzneimittel bis zu drei Wirkstoffe,
muss der internationale Freiname (INN)
aufgeführt werden oder, falls dieser nicht
existiert, die gebräuchliche Bezeichnung,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Angabe der Stärke und der Darreichungsform, und
soweit zutreffend, dem Hinweis, dass es zur
Anwendung für Säuglinge, Kinder oder
Erwachsene bestimmt ist, es sei denn, dass diese
Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind;
enthält das Arzneimittel bis zu drei Wirkstoffe,
muss der internationale Freiname (INN)
aufgeführt werden oder, falls dieser nicht
existiert, die gebräuchliche Bezeichnung; dies
gilt nicht, wenn in der Bezeichnung die
Wirkstoffbezeichnung nach Nummer 8
enthalten ist,
§ 10
21
Stückzahl,
7. die Art der Anwendung,
8. die Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige
Bestandteile nach der Art, soweit dies durch
Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 angeordnet oder durch
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4, auch in
Verbindung mit Abs. 2, oder nach § 36 Abs. 1
vorgeschrieben ist; bei Arzneimitteln zur
parenteralen oder zur topischen Anwendung,
einschließlich der Anwendung am Auge, alle
Bestandteile nach der Art,
8a. bei gentechnologisch gewonnenen Arzneimitteln
der Wirkstoff und die Bezeichnung des bei der
Herstellung verwendeten gentechnisch veränderten
Mikroorganismus oder die Zelllinie,
9. das Verfalldatum mit dem Hinweis „verwendbar
bis",
10. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
abgegeben werden dürfen, der Hinweis
„Verschreibungspflichtig", bei sonstigen
Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Apothekenpflichtig",
11. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches
Muster",
12. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden sollen, es sei denn, es
handelt sich um Heilwässer,
13. soweit erforderlich besondere
§ 10
22
Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht
verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere
Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt
zu vermeiden,
14. Verwendungszweck bei nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in einer
anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in
dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden.
Ferner ist Raum für die Angabe der verschriebenen
Dosierung vorzusehen; dies gilt nicht für die in Absatz 8
Satz 3 genannten Behältnisse und Ampullen und für
Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, ausschließlich
durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu werden.
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt werden und nach § 25
zugelassen sind, sind zusätzlich mit einem Hinweis auf
die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen.
Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder bereits
nach einer solchen Verordnung zulässig sind, sind
zulässig, soweit sie mit der Anwendung des
Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die
gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind
und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen.
(1a) Bei Arzneimitteln, die nicht mehr als drei
Wirkstoffe enthalten, muss die internationale
Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation
angegeben werden oder, soweit eine solche nicht
vorhanden ist, die gebräuchliche Kurzbezeichnung;
dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 enthalten ist.
(1b) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in einer
anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in
dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden.
Ferner ist Raum für die Angabe der verschriebenen
Dosierung vorzusehen; dies gilt nicht für die in Absatz 8
Satz 3 genannten Behältnisse und Ampullen und für
Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, ausschließlich
durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu
werden. Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt werden und nach § 25
zugelassen sind, sind zusätzlich mit einem Hinweis auf
die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen.
Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen
Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit
der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang
stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht
widersprechen.
unverändert
unverändert
Sofern die Angaben nach Satz 1 zusätzlich in einer
anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in
dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden.
Ferner ist Raum für die Angabe der verschriebenen
Dosierung vorzusehen; dies gilt nicht für die in Absatz 8
Satz 3 genannten Behältnisse und Ampullen und für
Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, ausschließlich
durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu werden.
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt werden und nach § 25
zugelassen sind, sind zusätzlich mit einem Hinweis auf
die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen.
Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen
Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit
der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang
stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht
widersprechen.
(1a) aufgehoben
unverändert
§ 10
23
Menschen bestimmt sind, ist die Bezeichnung
des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen
auch in Blindenschrift anzugeben. Die in Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 genannten sonstigen Angaben zur
Darreichungsform und zu der Personengruppe, für
die das Arzneimittel bestimmt ist, müssen nicht in
Blindenschrift aufgeführt werden; dies gilt auch
dann, wenn diese Angaben in der Bezeichnung
enthalten sind. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel,
1. die dazu bestimmt sind, ausschließlich durch
Angehörige der Heilberufe angewendet zu werden
oder
2. die in Behältnissen von nicht mehr als 20 Milliliter
Rauminhalt oder einer Inhaltsmenge von nicht
mehr als 20 Gramm in Verkehr gebracht werden.
(2) Es sind ferner Warnhinweise, für die Verbraucher
bestimmte Aufbewahrungshinweise und für die
Fachkreise bestimmte Lagerhinweise anzugeben,
soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder
(1c) Auf den äußeren Umhüllungen von
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sind
Sicherheitsmerkmale anzubringen, sofern dies
durch Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
(ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2011/62/EU (ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 74), vorgeschrieben oder
auf Grund von Artikel 54a der Richtlinie
2001/83/EG festgelegt ist.
unverändert
(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sind auf den äußeren
Umhüllungen Sicherheitsmerkmale sowie eine
Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen
Manipulation der äußeren Umhüllung
anzubringen, sofern dies durch Artikel 54a der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November
2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes
für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom
28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die
Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 74) geändert worden ist, vorgeschrieben oder
auf Grund von Artikel 54a der Richtlinie
2001/83/EG festgelegt wird.
unverändert
§ 10
24
durch Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1
angeordnet oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist.
(3) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem
sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das
Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat,
anzugeben.
(4) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind,
sind anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 bis 14 und außer dem deutlich erkennbaren
Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel“ die
folgenden Angaben zu machen:
1. Ursubstanzen nach Art und Menge und der
Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole aus den
offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu
verwenden; die wissenschaftliche Bezeichnung der
Ursubstanz kann durch einen Phantasienamen
ergänzt werden,
2. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, seines
örtlichen Vertreters,
3. Art der Anwendung,
4. Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Absatz 7
finden Anwendung,
5. Darreichungsform,
6. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
7. Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 10
25
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung und Warnhinweise, einschließlich
weiterer Angaben, soweit diese für eine sichere
Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2
vorgeschrieben sind,
8. Chargenbezeichnung,
9. Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-
Nr.“ und der Angabe „Registriertes
homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe
einer therapeutischen Indikation“,
10. der Hinweis an den Anwender, bei während der
Anwendung des Arzneimittels fortdauernden
Krankheitssymptomen medizinischen Rat
einzuholen,
11. bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Apothekenpflichtig“,
12. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches Muster“.
Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38
Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind;
Absatz 1b findet keine Anwendung.
(4a) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach
§ 39a müssen zusätzlich zu den Angaben in Absatz
1 folgende Hinweise aufgenommen werden:
1. Das Arzneimittel ist ein traditionelles Arzneimittel,
das ausschließlich auf Grund langjähriger
Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert
ist, und
2. der Anwender sollte bei fortdauernden
Krankheitssymptomen oder beim Auftreten anderer
unverändert
unverändert
§ 10
26
als der in der Packungsbeilage erwähnten
Nebenwirkungen einen Arzt oder eine andere in
einem Heilberuf tätige qualifizierte Person
konsultieren.
An die Stelle der Angabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 tritt
die Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-
Nr.“
(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 1a mit der
Maßgabe, dass anstelle der Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 14 und Absatz 1a die
folgenden Angaben zu machen sind:
1. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Angabe der Stärke, der Darreichungsform und der
Tierart, es sei denn, dass diese Angaben bereits in
der Bezeichnung enthalten sind; enthält das
Arzneimittel nur einen Wirkstoff, muss die
internationale Kurzbezeichnung der
Weltgesundheitsorganisation angegeben werden
oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die
gebräuchliche Bezeichnung, es sei denn, dass die
Angabe des Wirkstoffs bereits in der Bezeichnung
enthalten ist,
2. die Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige
Bestandteile nach der Art, soweit dies durch
Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach
§ 28 Absatz 2 Nummer 1 angeordnet oder durch
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder nach § 36
Absatz 1 vorgeschrieben ist,
3. die Chargenbezeichnung,
4. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung „Zul.-
Nr.“,
unverändert
unverändert
§ 10
27
5. der Name oder die Firma und die Anschrift des
pharmazeutischen Unternehmers und, soweit
vorhanden, der Name des von ihm benannten
örtlichen Vertreters,
6. die Tierarten, bei denen das Arzneimittel
angewendet werden soll,
7. die Art der Anwendung,
8. die Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
9. das Verfalldatum entsprechend Absatz 7,
10. soweit erforderlich, besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht
verwendeten Arzneimitteln,
11. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung und Warnhinweise, einschließlich
weiterer Angaben, soweit diese für eine sichere
Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2
vorgeschrieben sind,
12. der Hinweis „Für Tiere“,
13. die Darreichungsform,
14. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder
Stückzahl,
15. bei Arzneimitteln, die nur auf tierärztliche
Verschreibung abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Verschreibungspflichtig“, bei sonstigen
§ 10
28
Arzneimitteln, die nur in Apotheken an den
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Apothekenpflichtig“,
16. bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches
Muster“.
Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die in das
Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen
sind, sind mit dem deutlich erkennbaren Hinweis
„Homöopathisches Arzneimittel“ zu versehen; anstelle
der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 4 sind die
Angaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 9 und 10 zu
machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Arzneimittel, die nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder nach
§ 60 Absatz 1 von der Registrierung freigestellt sind. Bei
traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln zur Anwendung
bei Tieren ist anstelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 4
die Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-Nr.“
zu machen; ferner sind die Hinweise nach Absatz 4a
Satz 1 Nummer 1 und entsprechend der Anwendung bei
Tieren nach Nummer 2 anzugeben. Die Angaben nach
Satz 1 Nummer 13 und 14 brauchen, sofern eine äußere
Umhüllung vorhanden ist, nur auf der äußeren
Umhüllung zu stehen.
(6) Für die Bezeichnung der Bestandteile gilt
folgendes:
1. Zur Bezeichnung der Art sind die internationalen
Kurzbezeichnungen der
Weltgesundheitsorganisation oder, soweit solche
nicht vorhanden sind, gebräuchliche
wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden;
das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte bestimmt im Einvernehmen mit
dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die
zu verwendenden Bezeichnungen und
unverändert
unverändert
§ 10
29
veröffentlicht diese in einer Datenbank nach § 67a;
2. zur Bezeichnung der Menge sind Maßeinheiten zu
verwenden; sind biologische Einheiten oder andere
Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich
gebräuchlich, so sind diese zu verwenden.
(7) Das Verfalldatum ist mit Monat und Jahr an-
zugeben.
(8) Durchdrückpackungen sind mit dem Namen oder
der Firma des pharmazeutischen Unternehmers, der
Bezeichnung des Arzneimittels, der
Chargenbezeichnung und dem Verfalldatum zu
versehen. Auf die Angabe von Namen und Firma
eines Parallelimporteurs kann verzichtet werden.
Bei Behältnissen von nicht mehr als 10 Milliliter
Nennfüllmenge und bei Ampullen, die nur eine
einzige Gebrauchseinheit enthalten, brauchen die
Angaben nach den Absätzen 1, 1a, 2 und 5 nur auf
den äußeren Umhüllungen gemacht zu werden;
jedoch müssen sich auf den Behältnissen und
Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7, 9 sowie nach den
Absätzen 3 und 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 9, 12, 14
befinden; es können geeignete Abkürzungen
verwendet werden. Satz 3 findet auch auf andere
kleine Behältnisse als die dort genannten
Anwendung, sofern in Verfahren nach § 25b
abweichende Anforderungen an kleine Behältnisse
zugrunde gelegt werden.
(8a) Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen
aus Blutzellen müssen mindestens die Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, ohne die
Angabe der Stärke, Darreichungsform und der
Personengruppe, Nummer 3, 4, 6, 7 und 9 gemacht
sowie die Bezeichnung und das Volumen der
Antikoagulans- und, soweit vorhanden, der
unverändert
(8) Durchdrückpackungen sind mit dem Namen oder
der Firma des pharmazeutischen Unternehmers, der
Bezeichnung des Arzneimittels, der
Chargenbezeichnung und dem Verfalldatum zu
versehen. Auf die Angabe von Namen und Firma
eines Parallelimporteurs kann verzichtet werden.
Bei Behältnissen von nicht mehr als 10 Milliliter
Nennfüllmenge und bei Ampullen, die nur eine
einzige Gebrauchseinheit enthalten, brauchen die
Angaben nach den Absätzen 1, 1a, 2 bis 5 nur auf
den äußeren Umhüllungen gemacht zu werden;
jedoch müssen sich auf den Behältnissen und
Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7, 9 sowie nach den
Absätzen 3 und 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 9, 12, 14
befinden; es können geeignete Abkürzungen
verwendet werden. Satz 3 findet auch auf andere
kleine Behältnisse als die dort genannten
Anwendung, sofern in Verfahren nach § 25b
abweichende Anforderungen an kleine Behältnisse
zugrunde gelegt werden.
unverändert
unverändert
(8) Durchdrückpackungen sind mit dem Namen oder
der Firma des pharmazeutischen Unternehmers, der
Bezeichnung des Arzneimittels, der
Chargenbezeichnung und dem Verfalldatum zu
versehen. Auf die Angabe von Namen und Firma
eines Parallelimporteurs kann verzichtet werden.
Bei Behältnissen von nicht mehr als 10 Milliliter
Nennfüllmenge und bei Ampullen, die nur eine
einzige Gebrauchseinheit enthalten, brauchen die
Angaben nach den Absätzen 1, 1a, 2 bis 5 nur auf
den äußeren Umhüllungen gemacht zu werden;
jedoch müssen sich auf den Behältnissen und
Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, erster Halbsatz, 4, 6, 7, 9
sowie nach den Absätzen 3 und 5 Satz 1 Nummer
1, 3, 7, 9, 12, 14 befinden; es können geeignete
Abkürzungen verwendet werden. Satz 3 findet
auch auf andere kleine Behältnisse als die dort
genannten Anwendung, sofern in Verfahren nach
§ 25b abweichende Anforderungen an kleine
Behältnisse zugrunde gelegt werden.
unverändert
§ 10
30
Additivlösung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe
und bei allogenen Zubereitungen aus roten
Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel, bei
Thrombozytenkonzentraten und autologen
Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zusätzlich
der Rhesusfaktor angegeben werden. Bei autologen
Blutzubereitungen muss zusätzlich die Angabe
„Nur zur Eigenbluttransfusion“ gemacht und bei
autologen und gerichteten Blutzubereitungen
zusätzlich ein Hinweis auf den Empfänger gegeben
werden.
(8b) Bei Gewebezubereitungen müssen mindestens die
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
ohne die Angabe der Stärke, der Darreichungsform
und der Personengruppe, Nummer 3 oder die
Genehmigungsnummer mit der Abkürzung „Gen.-
Nr.“, Nummer 4, 6 und 9 sowie die Angabe
„Biologische Gefahr“ im Falle festgestellter
Infektiosität gemacht werden. Bei autologen
Gewebezubereitungen müssen zusätzlich die
Angabe „Nur zur autologen Anwendung“ gemacht
und bei autologen und gerichteten
Gewebezubereitungen zusätzlich ein Hinweis auf
den Empfänger gegeben werden.
(9) Bei den Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen
im Verkehr mit Arzneimitteln übliche
Abkürzungen verwendet werden. Die Firma nach
Absatz 1 Nr. 1 darf abgekürzt werden, sofern das
Unternehmen aus der Abkürzung allgemein
erkennbar ist.
(10) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
und zur klinischen Prüfung oder zur
Rückstandsprüfung bestimmt sind, finden
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 5, 7, 8, 13 und 14
sowie die Absätze 8 und 9, soweit sie sich
hierauf beziehen, Anwendung. Diese
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 10
31
Arzneimittel sind soweit zutreffend mit dem
Hinweis „Zur klinischen Prüfung bestimmt“ oder
„Zur Rückstandsprüfung bestimmt“ zu versehen.
Durchdrückpackungen sind mit der Bezeichnung,
der Chargenbezeichnung und dem Hinweis nach
Satz 2 zu versehen.
(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
dürfen nur mit einer Kennzeichnung abgegeben
werden, die mindestens den Anforderungen nach
Absatz 8 Satz 1 entspricht. Absatz 1b findet keine
Anwendung.
unverändert
unverändert
§ 11
Packungsbeilage
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und die nicht zur
klinischen Prüfung oder Rückstandsprüfung
bestimmt oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a, 1b oder 6
von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden,
die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt
sowie folgende Angaben in der nachstehenden
Reihenfolge allgemeinverständlich in deutscher
Sprache, in gut lesbarer Schrift und in
Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a
enthalten muss:
1. zur Identifizierung des Arzneimittels:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels, § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a finden entsprechende
Anwendung,
b) die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die
Wirkungsweise;
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und die nicht zur
klinischen Prüfung oder Rückstandsprüfung
bestimmt oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a, 1b oder 6
von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden,
die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt
sowie folgende Angaben in der nachstehenden
Reihenfolge allgemeinverständlich in deutscher
Sprache, in gut lesbarer Schrift und in
Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a
enthalten muss:
1. zur Identifizierung des Arzneimittels:
a) die Bezeichnung des Arzneimittels, § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 1a finden entsprechende
Anwendung,
§ 11
32
2. die Anwendungsgebiete;
3. eine Aufzählung von Informationen, die vor der
Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen:
a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die
Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder
anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des
Arzneimittels beeinflussen können,
d) Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch
Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach
§ 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3
vorgeschrieben ist;
4. die für eine ordnungsgemäße Anwendung
erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung,
c) Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls
mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu dem das
Arzneimittel verabreicht werden kann oder muss,
sowie, soweit erforderlich und je nach Art des
Arzneimittels:
d) Dauer der Behandlung, falls diese festgelegt
werden soll,
e) Hinweise für den Fall der Überdosierung, der
§ 11
33
unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf die
Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens,
f) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur
Klärung der Anwendung den Arzt oder Apotheker
zu befragen;
5. die Nebenwirkungen; zu ergreifende
Gegenmaßnahmen sind, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich ist, anzugeben; den
Hinweis, dass der Patient aufgefordert werden soll,
dem Arzt oder Apotheker jede Nebenwirkung
mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht
aufgeführt ist;
6. einen Hinweis auf das auf der Verpackung
angegebene Verfalldatum sowie
a) Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf
dieses Datums anzuwenden,
b) soweit erforderlich besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und
die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung des
Behältnisses oder nach Herstellung der
gebrauchsfertigen Zubereitung durch den
5. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch des
Arzneimittels eintreten können; zu ergreifende
Gegenmaßnahmen bei Nebenwirkungen, soweit
dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist; bei
allen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, ist zusätzlich ein
Standardtext aufzunehmen, durch den die
Patienten ausdrücklich aufgefordert werden,
jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung ihren
Ärzten, Apothekern, Angehörigen von
Gesundheitsberufen oder unmittelbar an die
zuständige Bundesoberbehörde zu melden,
wobei die Meldung in jeder Form, insbesondere
auch elektronisch erfolgen kann. Die Festlegung
des Standardtextes erfolgt über eine
Bekanntmachung der zuständigen
Bundesoberbehörde;
5. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch des
Arzneimittels eintreten können; bei
Nebenwirkungen zu ergreifende
Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
erforderlich ist; bei allen Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ist
zusätzlich ein Standardtext aufzunehmen, durch
den die Patienten ausdrücklich aufgefordert
werden, jeden Verdachtsfall einer
Nebenwirkung ihren Ärzten, Apothekern,
Angehörigen von Gesundheitsberufen oder
unmittelbar der zuständigen
Bundesoberbehörde zu melden, wobei die
Meldung in jeder Form, insbesondere auch
elektronisch, erfolgen kann. Die Festlegung des
Standardtextes erfolgt über eine
Bekanntmachung der zuständigen
Bundesoberbehörde.
§ 11
34
Anwender,
c) soweit erforderlich Warnung vor bestimmten
sichtbaren Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel
nicht mehr zu verwenden ist,
d) vollständige qualitative Zusammensetzung nach
Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie
quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen
unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen
für jede Darreichungsform des Arzneimittels, § 10
Abs. 6 findet Anwendung,
e) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht,
Rauminhalt oder Stückzahl für jede
Darreichungsform des Arzneimittels,
f) Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers und, soweit vorhanden, seines
örtlichen Vertreters,
g) Name und Anschrift des Herstellers oder des
Einführers, der das Fertigarzneimittel für das
Inverkehrbringen freigegeben hat;
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach den Artikeln 28 bis 39
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom
6. November 2001 (ABl. EG Nr. L 311 S. 67),
geändert durch die Richtlinien 2004/27/EG (ABl.
EU Nr. L 136 S. 34) und 2004/24/EG vom 31.
März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 85), für das
Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis
der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten
Bezeichnungen;
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach den Artikeln 28 bis 39
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
vom 6. November 2001 (ABl. EG Nr. L 311 S.
67), geändert durch die Richtlinien 2004/27/EG
(ABl. EU Nr. L 136 S. 34) und 2004/24/EG vom
31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 85), für das
Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis
der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten
Bezeichnungen;
7. bei einem Arzneimittel, das unter anderen
Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nach den Artikeln 28 bis 39
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
vom 6. November 2001 (ABl. EG Nr. L 311 S.
67), geändert durch die Richtlinien 2004/27/EG
(ABl. EU Nr. L 136 S. 34) und 2004/24/EG vom
31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 85), für das
Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis
der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten
Bezeichnungen;
§ 11
35
8. das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage.
Erläuternde Angaben zu den in Satz 1 genannten
Begriffen sind zulässig. Sofern die Angaben nach Satz 1
in der Packungsbeilage zusätzlich in einer anderen
Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser
Sprache die gleichen Angaben gemacht werden. Satz 1
gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1
einer Zulassung nicht bedürfen. Weitere Angaben, die
nicht durch eine Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft vorgeschrieben oder bereits nach einer
solchen Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit
sie mit der Anwendung des Arzneimittels im
Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche
Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben
nach § 11a nicht widersprechen. Bei den Angaben nach
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d ist, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
erforderlich ist, auf die besondere Situation bestimmter
Personengruppen, wie Kinder, Schwangere oder
stillende Frauen, ältere Menschen oder Personen mit
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind und sich auf der Liste gemäß Artikel
23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-
Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2010
(ABI. L 348 vom 31.12.2010, S. 1), befinden, muss
ferner folgende Erklärung aufgenommen werden:
„Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen
Überwachung.". Dieser Erklärung muss ein
schwarzes Symbol vorangehen und ein geeigneter
standardisierter erläuternder Satz nach Artikel 23
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 folgen.
Erläuternde Angaben zu den in Satz 1 genannten
Begriffen sind zulässig. Sofern die Angaben nach Satz 1
in der Packungsbeilage zusätzlich in einer anderen
Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser
Sprache die gleichen Angaben gemacht werden. Satz 1
gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1
einer Zulassung nicht bedürfen. Weitere Angaben, die
nicht durch eine Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen
Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit
der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang
stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten
wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht
widersprechen. Bei den Angaben nach Satz 1 Nr. 3
Buchstabe a bis d ist, soweit dies nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich
ist, auf die besondere Situation bestimmter
Personengruppen, wie Kinder, Schwangere oder
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind und sich auf der Liste gemäß Artikel
23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-
Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 (ABI. L
348 vom 31.12.2010, S. 1) geändert worden sind,
befinden, muss ferner folgende Erklärung
aufgenommen werden: „Dieses Arzneimittel
unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.". Dieser
Erklärung muss ein schwarzes Symbol vorangehen
und ein geeigneter standardisierter erläuternder Satz
nach Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 folgen. Erläuternde Angaben zu den in Satz 1
genannten Begriffen sind zulässig. Sofern die Angaben
nach Satz 1 zusätzlich in einer anderen Sprache
wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die
gleichen Angaben gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für
Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 einer Zulassung
nicht bedürfen. Weitere Angaben, die nicht durch eine
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union vorgeschrieben oder bereits nach
einer solchen Verordnung zulässig sind, sind zulässig,
soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im
Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche
Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben
nach § 11a nicht widersprechen. Bei den Angaben nach
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d ist, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
erforderlich ist, auf die besondere Situation bestimmter
Personengruppen, wie Kinder, Schwangere oder
stillende Frauen, ältere Menschen oder Personen mit
§ 11
36
spezifischen Erkrankungen einzugehen; ferner sind,
soweit erforderlich, mögliche Auswirkungen der
Anwendung auf die Fahrtüchtigkeit oder die Fähigkeit
zur Bedienung bestimmter Maschinen anzugeben.
(1a) Ein Muster der Packungsbeilage und geänderter
Fassungen ist der zuständigen Bundesoberbehörde
unverzüglich zu übersenden, soweit nicht das
Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt ist.
(2) Es sind ferner in der Packungsbeilage Hinweise auf
Bestandteile, deren Kenntnis für eine wirksame und
unbedenkliche Anwendung des Arzneimittels
erforderlich ist, und für die Verbraucher bestimmte
Aufbewahrungshinweise anzugeben, soweit dies
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflage der
zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2
Nr. 2 angeordnet oder durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist.
(2a) Bei radioaktiven Arzneimitteln gilt Absatz 1
entsprechend mit der Maßgabe, dass die
stillende Frauen, ältere Menschen oder Personen mit
spezifischen Erkrankungen einzugehen; ferner sind,
soweit erforderlich, mögliche Auswirkungen der
Anwendung auf die Fahrtüchtigkeit oder die Fähigkeit
zur Bedienung bestimmter Maschinen anzugeben. Der
Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die
Packungsbeilage auf dem aktuellen
wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten, zu dem
auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und
die Empfehlungen gehören, die auf dem nach Artikel
26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten
europäischen Internetportal für Arzneimittel
veröffentlicht werden.
unverändert
unverändert
unverändert
spezifischen Erkrankungen einzugehen; ferner sind,
soweit erforderlich, mögliche Auswirkungen der
Anwendung auf die Fahrtüchtigkeit oder die Fähigkeit
zur Bedienung bestimmter Maschinen anzugeben. Der
Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die
Packungsbeilage auf aktuellem wissenschaftlichen
Kenntnisstand zu halten, zu dem auch die
Schlussfolgerungen aus Bewertungen und die
Empfehlungen gehören, die auf dem nach Artikel 26
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten
europäischen Internetportal für Arzneimittel
veröffentlicht werden.
unverändert
(1b) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und nach
Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Standardtexte
werden von der zuständigen
Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
unverändert
unverändert
§ 11
37
Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind, die der
Verwender und der Patient während der
Zubereitung und Verabreichung des Arzneimittels
zu ergreifen haben, sowie besondere
Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des
Transportbehälters und nicht verwendeter
Arzneimittel.
(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, gilt
Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben,
ausgenommen die Angabe der
Chargenbezeichnung, des Verfalldatums und des
bei Mustern vorgeschriebenen Hinweises, zu
machen sind sowie der Name und die Anschrift des
Herstellers anzugeben sind, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat, soweit es sich dabei nicht um den
pharmazeutischen Unternehmer handelt. Satz 1 gilt
entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1
Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind.
(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit der
Maßgabe, dass auch die Art des Lebewesens, aus
dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das
Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat,
und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma
zur Fraktionierung das Herkunftsland des
Blutplasmas anzugeben ist.
(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach
§ 39a gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
anzugeben ist, dass das Arzneimittel ein
traditionelles Arzneimittel ist, das ausschließlich
auf Grund langjähriger Anwendung für das
Anwendungsgebiet registriert ist. Zusätzlich ist in
die Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs. 4a
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 11
38
Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen.
(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen,
dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von
Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, in
Formaten verfügbar ist, die für blinde und
sehbehinderte Personen geeignet sind.
(3d) Bei Heilwässern können unbeschadet der
Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe
e und f, Nr. 5, soweit der dort angegebene Hinweis
vorgeschrieben ist, und Nr. 6 Buchstabe c entfallen.
Ferner kann bei Heilwässern von der in Absatz 1
vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden.
(4) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 die
folgenden Angaben nach Maßgabe von Absatz 1
Satz 2 und 3 in der nachstehenden Reihenfolge
allgemein verständlich in deutscher Sprache, in gut
lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit den
Angaben nach § 11a gemacht werden müssen:
1. Name und Anschrift des pharmazeutischen
Unternehmers, soweit vorhanden seines örtlichen
Vertreters, und des Herstellers, der das
Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen
freigegeben hat;
2. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Angabe der Stärke und Darreichungsform; die
gebräuchliche Bezeichnung des Wirkstoffes wird
aufgeführt, wenn das Arzneimittel nur einen
einzigen Wirkstoff enthält und sein Name ein
Phantasiename ist; bei einem Arzneimittel, das
unter anderen Bezeichnungen in anderen
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 11
39
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den
Artikeln 31 bis 43 der Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Tierarzneimittel vom 6. November 2001 (ABl. EG
Nr. L 311 S. 1), geändert durch die Richtlinie
2004/28/EG (ABl. EU Nr. L 136 S. 58), für das
Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis
der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten
Bezeichnungen;
3. Anwendungsgebiete;
4. Gegenanzeigen und Nebenwirkungen, soweit diese
Angaben für die Anwendung notwendig sind;
können hierzu keine Angaben gemacht werden, so
ist der Hinweis „keine bekannt“ zu verwenden; der
Hinweis, dass der Anwender oder Tierhalter
aufgefordert werden soll, dem Tierarzt oder
Apotheker jede Nebenwirkung mitzuteilen, die in
der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;
5. Tierarten, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
Dosierungsanleitung für jede Tierart, Art und
Weise der Anwendung, soweit erforderlich
Hinweise für die bestimmungsgemäße Anwendung;
6. Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen; ist die
Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist
dies anzugeben;
7. besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung;
8. besondere Warnhinweise, insbesondere soweit dies
durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde
angeordnet oder durch Rechtsverordnung
§ 11
40
vorgeschrieben ist;
9. soweit dies nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist,
besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln
oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden.
Das Datum der letzten Überarbeitung der
Packungsbeilage ist anzugeben. Bei Arzneimittel-
Vormischungen sind Hinweise für die sachgerechte
Herstellung der Fütterungsarzneimittel und Angaben
über die Dauer der Haltbarkeit der
Fütterungsarzneimittel aufzunehmen. Weitere Angaben
sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des
Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für den
Anwender oder Tierhalter wichtig sind und den Angaben
nach § 11a nicht widersprechen. Bei Arzneimitteln zur
Anwendung bei Tieren, die in das Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, oder die
nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 60 Absatz 1 von
der Registrierung freigestellt sind, gelten die Sätze 1, 2
und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10
Absatz 4 vorgeschriebenen Angaben mit Ausnahme der
Angabe der Chargenbezeichnung, des Verfalldatums und
des bei Mustern vorgeschriebenen Hinweises zu machen
sind. Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln zur
Anwendung bei Tieren ist zusätzlich zu den Hinweisen
nach Absatz 3b Satz 1 ein der Anwendung bei Tieren
entsprechender Hinweis nach § 10 Absatz 4a Satz 1
Nummer 2 anzugeben.
(5) Können die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
und c sowie Nr. 5 vorgeschriebenen Angaben nicht
gemacht werden, so ist der Hinweis „keine
bekannt” zu verwenden. Werden auf der
Packungsbeilage weitere Angaben gemacht, so
müssen sie von den Angaben nach den Absätzen 1
unverändert
unverändert
§ 11
41
bis 4 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein.
(6) Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn die nach
den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Angaben
auf dem Behältnis oder auf der äußeren Umhüllung
stehen. Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der
für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen
Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6 Satz
1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1
müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation
erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus
Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen in
neuen, patientenindividuell zusammengestellten
Blistern Ausfertigungen der für die jeweiligen
Fertigarzneimittel vorgeschriebenen
Packungsbeilagen erst dann erneut beigefügt
werden, wenn sich diese gegenüber den zuletzt
beigefügten geändert haben.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 11a
Fachinformation
(1) Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet,
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und,
soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige
Arzneimittel handelt, anderen Personen, die die
Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig
ausüben, für Fertigarzneimittel, die der
Zulassungspflicht unterliegen oder von der
Zulassung freigestellt sind, Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und für den
Verkehr außerhalb der Apotheken nicht
freigegeben sind, auf Anforderung eine
Gebrauchsinformation für Fachkreise
(Fachinformation) zur Verfügung zu stellen. Diese
§ 11a
42
muss die Überschrift „Fachinformation“ tragen und
folgende Angaben in gut lesbarer Schrift in
Übereinstimmung mit der im Rahmen der
Zulassung genehmigten Zusammenfassung der
Merkmale des Arzneimittels und in der
nachstehenden Reihenfolge enthalten:
1. die Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der
Stärke und der Darreichungsform;
2. qualitative und quantitative Zusammensetzung nach
Wirkstoffen und den sonstigen Bestandteilen, deren
Kenntnis für eine zweckgemäße Verabreichung des
Mittels erforderlich ist, unter Angabe der
gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung; §
10 Abs. 6 findet Anwendung;
3. Darreichungsform;
4. klinische Angaben:
a) Anwendungsgebiete,
b) Dosierung und Art der Anwendung bei
Erwachsenen und, soweit das Arzneimittel zur
Anwendung bei Kindern bestimmt ist, bei Kindern,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warn- und Vorsichtshinweise für die
Anwendung und bei immunologischen
Arzneimitteln alle besonderen
Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen, die mit
immunologischen Arzneimitteln in Berührung
kommen und von Personen, die diese Arzneimittel
Patienten verabreichen, zu treffen sind, sowie von
dem Patienten zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,
soweit dies durch Auflagen der zuständigen
Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 1
§ 11a
43
Buchstabe a angeordnet oder durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
e) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder
anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des
Arzneimittels beeinflussen können,
f) Verwendung bei Schwangerschaft und Stillzeit,
g) Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von
Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen,
h) Nebenwirkungen,
i) Überdosierung: Symptome, Notfallmaßnahmen,
Gegenmittel;
5. pharmakologische Eigenschaften:
a) pharmakodynamische Eigenschaften,
b) pharmakokinetische Eigenschaften,
c) vorklinische Sicherheitsdaten;
6. pharmazeutische Angaben:
a) Liste der sonstigen Bestandteile,
b) Hauptinkompatibilitäten,
c) Dauer der Haltbarkeit und, soweit erforderlich, die
Haltbarkeit bei Herstellung einer gebrauchsfertigen
Zubereitung des Arzneimittels oder bei erstmaliger
Öffnung des Behältnisses,
d) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Aufbewahrung,
h) Nebenwirkungen bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch,
h) Nebenwirkungen bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch,
§ 11a
44
e) Art und Inhalt des Behältnisses,
f) besondere Vorsichtsmaßnahmen für die
Beseitigung von angebrochenen Arzneimitteln oder
der davon stammenden Abfallmaterialien, um
Gefahren für die Umwelt zu vermeiden;
7. Inhaber der Zulassung;
8. Zulassungsnummer;
9. Datum der Erteilung der Zulassung oder der
Verlängerung der Zulassung;
10. Datum der Überarbeitung der Fachinformation.
Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder bereits
nach dieser Verordnung zulässig sind, sind zulässig,
Bei allen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, ist ein Standardtext
aufzunehmen, durch den die Angehörigen von
Gesundheitsberufen ausdrücklich aufgefordert
werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung an
die zuständige Bundesoberbehörde zu melden, wobei
die Meldung in jeder Form, insbesondere auch
elektronisch erfolgen kann. Die Festlegung des
Standardtextes erfolgt über eine Bekanntmachung
der zuständigen Bundesoberbehörde. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind und sich auf der Liste gemäß Artikel
23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, muss
ferner folgende Erklärung aufgenommen werden:
„Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen
Überwachung.". Dieser Erklärung muss ein
schwarzes Symbol vorangehen und ein geeigneter
standardisierter erläuternder Satz nach Artikel 23
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 folgen.
Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben oder bereits nach dieser
Bei allen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, ist ein Standardtext
aufzunehmen, durch den die Angehörigen von
Gesundheitsberufen ausdrücklich aufgefordert
werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung an
die zuständige Bundesoberbehörde zu melden, wobei
die Meldung in jeder Form, insbesondere auch
elektronisch, erfolgen kann. Die Festlegung des
Standardtextes erfolgt über eine Bekanntmachung
der zuständigen Bundesoberbehörde. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind und sich auf der Liste gemäß Artikel
23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, muss
ferner folgende Erklärung aufgenommen werden:
‚Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen
Überwachung’. Dieser Erklärung muss ein schwarzes
Symbol vorangehen und ein geeigneter
standardisierter erläuternder Text nach Artikel 23
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 folgen.
Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union vorgeschrieben oder bereits nach dieser
§ 11a
45
wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im
Zusammenhang stehen und den Angaben nach Satz 2
nicht widersprechen; sie müssen von den Angaben nach
Satz 2 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1 gilt
nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 einer
Zulassung nicht bedürfen oder nach einer
homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind.
(1a) Bei Sera ist auch die Art des Lebewesens, aus dem
sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das
Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat,
und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma
zur Fraktionierung das Herkunftsland des
Blutplasmas anzugeben.
(1b) Bei radioaktiven Arzneimitteln sind ferner die
Einzelheiten der internen Strahlungsdosimetrie,
zusätzliche detaillierte Anweisungen für die
extemporane Zubereitung und die
Qualitätskontrolle für diese Zubereitung sowie,
soweit erforderlich, die Höchstlagerzeit anzugeben,
während der eine Zwischenzubereitung wie ein
Eluat oder das gebrauchsfertige Arzneimittel seinen
Spezifikationen entspricht.
(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, muss die Fachinformation unter der
Nummer 4 „klinische Angaben“ folgende Angaben
Verordnung zulässig sind, sind zulässig, wenn sie mit
der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang
stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht
widersprechen; sie müssen von den Angaben nach Satz 2
deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1 gilt nicht
für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 einer Zulassung
nicht bedürfen oder nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt sind. Der Inhaber der
Zulassung ist verpflichtet, die Fachinformation auf
dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu
halten, zu dem auch die Schlussfolgerungen aus
Bewertungen und die Empfehlungen gehören, die auf
dem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal
für Arzneimittel veröffentlicht werden.
unverändert
unverändert
unverändert
Verordnung zulässig sind, sind zulässig, wenn sie mit
der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang
stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht
widersprechen; sie müssen von den Angaben nach Satz 2
deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Satz 1 gilt nicht
für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 einer Zulassung
nicht bedürfen oder nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt sind. Der Inhaber der
Zulassung ist verpflichtet, die Fachinformation auf
dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu
halten, zu dem auch die Schlussfolgerungen aus
Bewertungen und die Empfehlungen gehören, die auf
dem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal
für Arzneimittel veröffentlicht werden. Die nach Satz
3 und 5 erforderlichen Standardtexte werden von der
zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
unverändert
unverändert
unverändert
§ 11a
46
enthalten:
a) Angabe jeder Zieltierart, bei der das Arzneimittel
angewendet werden soll,
b) Angaben zur Anwendung mit besonderem Hinweis
auf die Zieltierarten,
c) Gegenanzeigen,
d) besondere Warnhinweise bezüglich jeder
Zieltierart,
e) besondere Warnhinweise für den Gebrauch,
einschließlich der von der verabreichenden Person
zu treffenden besonderen Sicherheitsvorkehrungen,
f) Nebenwirkungen (Häufigkeit und Schwere),
g) Verwendung bei Trächtigkeit, Eier- oder
Milcherzeugung,
h) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und
andere Wechselwirkungen,
i) Dosierung und Art der Anwendung,
j) Überdosierung: Notfallmaßnahmen, Symptome,
Gegenmittel, soweit erforderlich,
k) Wartezeit für sämtliche Lebensmittel,
einschließlich jener, für die keine Wartezeit besteht.
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe c
entfallen.
(1d) Bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
abgegeben werden dürfen, ist auch der Hinweis
unverändert
unverändert
§ 11a
47
„Verschreibungspflichtig“, bei Betäubungsmitteln
der Hinweis „Betäubungsmittel“, bei sonstigen
Arzneimitteln, die nur in Apotheken an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, der
Hinweis „Apothekenpflichtig anzugeben; bei
Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine
Zubereitung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
enthalten, ist eine entsprechende Angabe zu
machen.
(1e) Für Zulassungen von Arzneimitteln nach § 24b
können Angaben nach Absatz 1 entfallen, die sich
auf Anwendungsgebiete, Dosierungen oder andere
Gegenstände eines Patents beziehen, die zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch unter das
Patentrecht fallen.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer ist verpflichtet,
die Änderungen der Fachinformation, die für die
Therapie relevant sind, den Fachkreisen in
geeigneter Form zugänglich zu machen. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann, soweit
erforderlich, durch Auflage bestimmen, in welcher
Form die Änderungen allen oder bestimmten
Fachkreisen zugänglich zu machen sind.
(3) Ein Muster der Fachinformation und geänderter
Fassungen ist der zuständigen Bundesoberbehörde
unverzüglich zu übersenden, soweit nicht das
Arzneimittel von der Zulassung freigestellt ist.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann bei
Arzneimitteln, die ausschließlich von Angehörigen
der Heilberufe verabreicht werden, auch durch
Aufnahme der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 in der
Packungsbeilage erfüllt werden. Die
Packungsbeilage muss mit der Überschrift
„Gebrauchsinformation und Fachinformation"
versehen werden.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 11a
48
§ 12
Ermächtigung für die Kennzeichnung, die
Packungsbeilage und die Packungsgrößen
unverändert
unverändert
§ 13
Herstellungserlaubnis
(1) Wer
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder
Absatz 2 Nummer 1,
2. Testsera oder Testantigene,
3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind oder die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden, oder
4. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte
Stoffe menschlicher Herkunft
gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für
juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Arzneimittel
zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen.
Satz 1 findet auf eine Prüfung, auf deren Grundlage die
Freigabe des Arzneimittels für das Inverkehrbringen
erklärt wird, entsprechende Anwendung. § 14 Absatz 4
bleibt unberührt.
(1a) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
Transplantationsgesetzes, für die es einer Erlaubnis
nach § 20b oder § 20c bedarf,
2. die Gewinnung und die Laboruntersuchung von
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 13
49
autologem Blut zur Herstellung von
biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten,
für die es einer Erlaubnis nach § 20b bedarf,
3. Gewebezubereitungen, für die es einer Erlaubnis
nach § 20c bedarf,
4. die Rekonstitution, soweit es sich nicht um
Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung
bestimmt sind.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht
1. der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von
Arzneimitteln im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebs, oder für die Rekonstitution
oder das Abpacken einschließlich der
Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur
klinischen Prüfung bestimmt sind, sofern dies dem
Prüfplan entspricht,
2. der Träger eines Krankenhauses, soweit er nach
dem Gesetz über das Apothekenwesen Arzneimittel
abgeben darf, oder für die Rekonstitution oder das
Abpacken einschließlich der Kennzeichnung von
Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt
sind, sofern dies dem Prüfplan entspricht,
3. der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer
tierärztlichen Hausapotheke für
a) das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Arzneimitteln in unveränderter Form,
b) die Herstellung von Arzneimitteln, die
ausschließlich für den Verkehr außerhalb der
Apotheken freigegebene Stoffe oder Zubereitungen
aus solchen Stoffen enthalten,
§ 13
50
c) die Herstellung von homöopathischen
Arzneimitteln, die, soweit sie zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, ausschließlich Wirkstoffe
enthalten, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr.
37/2010 als Stoffe aufgeführt sind, für die eine
Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
d) das Zubereiten von Arzneimitteln aus einem
Fertigarzneimittel und arzneilich nicht wirksamen
Bestandteilen,
e) das Mischen von Fertigarzneimitteln für die
Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehegetieren,
soweit diese Tätigkeiten für die von ihm behandelten
Tiere erfolgen,
4. der Großhändler für das Umfüllen, Abpacken oder
Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter
Form, soweit es sich nicht um zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmte Packungen handelt,
5. der Einzelhändler, der die Sachkenntnis nach § 50
besitzt, für das Umfüllen, Abpacken oder
Kennzeichnen von Arzneimitteln zur Abgabe in
unveränderter Form unmittelbar an den
Verbraucher,
6. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die
Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die
nach einer im Homöopathischen Teil des
Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik
hergestellt werden.
Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die
Herstellung von Blutzubereitungen,
Gewebezubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen,
Testsera, Testantigenen und radioaktiven Arzneimitteln.
Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die
Herstellung von Blutzubereitungen,
Gewebezubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen,
Testsera, Testantigenen, Arzneimitteln für neuartige
Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die
Herstellung von Blutzubereitungen,
Gewebezubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen,
Testsera, Testantigenen, Arzneimitteln für neuartige
§ 13
51
(2a) (aufgehoben)
(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht
eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung
der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die
Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen
Verantwortung zum Zwecke der persönlichen
Anwendung bei einem bestimmten Patienten
hergestellt werden. Satz 1 findet keine Anwendung
auf
1. Arzneimittel für neuartige Therapien und xenogene
Arzneimittel, soweit diese genetisch modifizierte
oder durch andere Verfahren in ihren biologischen
Eigenschaften veränderte lebende Körperzellen
sind oder enthalten, sowie
2. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt
sind, soweit es sich nicht nur um eine
Rekonstitution handelt.
(2c) Absatz 2b Satz 1 gilt für Tierärzte im Rahmen des
Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für die
Anwendung bei von ihnen behandelten Tieren
entsprechend.
(3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von
verflüssigten medizinischen Gasen in das
Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges erteilte
Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der
verflüssigten medizinischen Gase in
unveränderter Form aus dem Lieferbehältnis
eines Tankfahrzeuges in Behältnisse, die bei
einem Krankenhaus oder anderen Verbrauchern
aufgestellt sind.
(4) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis
Therapien, xenogenen und radioaktiven Arzneimitteln.
unverändert
1. Arzneimittel für neuartige Therapien und
xenogene Arzneimittel, sowie
unverändert
unverändert
unverändert
Therapien, xenogenen und radioaktiven Arzneimitteln.
unverändert
1. Arzneimittel für neuartige Therapien und
xenogene Arzneimittel, sowie
unverändert
unverändert
unverändert
§ 13
52
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Bei
Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Sera,
Impfstoffen, Allergenen, Arzneimitteln für
neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln,
gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie
Wirkstoffen und anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die
menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, ergeht die Entscheidung über
die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen
Bundesoberbehörde.
§ 14
Entscheidung über die
Herstellungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15
erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person
nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19
genannte Tätigkeit verantwortlich ist,
2. (aufgehoben),
3. die sachkundige Person nach Nummer 1 oder der
Antragsteller die zur Ausübung ihrer Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
4. die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr
obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen
kann,
5. (aufgehoben),
5a. in Betrieben, die Fütterungsarzneimittel aus
Arzneimittel-Vormischungen herstellen, die
unverändert
unverändert
§ 14
53
Person, der die Beaufsichtigung des technischen
Ablaufs der Herstellung übertragen ist, nicht
ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
Gebiete der Mischtechnik besitzt,
5b. der Arzt, in dessen Verantwortung eine
Vorbehandlung der spendenden Person zur
Separation von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die
erforderliche Sachkenntnis besitzt,
5c. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes
keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist
oder diese Person nicht die erforderliche
Sachkunde nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft besitzt oder entgegen § 4 Satz 1 Nr. 3
des Transfusionsgesetzes bei der Durchführung der
Spendeentnahme von einem Menschen keine
ärztliche Person vorhanden ist,
6. geeignete Räume und Einrichtungen für die
beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung
der Arzneimittel nicht vorhanden sind oder
6a. der Hersteller nicht in der Lage ist zu
gewährleisten, dass die Herstellung oder Prüfung
der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik und bei der Gewinnung von Blut und
Blutbestandteilen zusätzlich nach den Vorschriften
des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes
vorgenommen wird.
(2) (aufgehoben)
(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2
des Transfusionsgesetzes kann zugleich die
sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(2b) (aufgehoben)
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 14
54
(3) (aufgehoben)
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise
außerhalb der Betriebsstätte des
Arzneimittelherstellers
1. die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen
Prüfung am Menschen in einer beauftragten
Apotheke,
2. die Änderung des Verfalldatums von Arzneimitteln
zur klinischen Prüfung am Menschen in einer
Prüfstelle durch eine beauftragte Person des
Herstellers, sofern diese Arzneimittel
ausschließlich zur Anwendung in dieser Prüfstelle
bestimmt sind,
3. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten
Betrieben,
4. die Gewinnung oder Prüfung, einschließlich der
Laboruntersuchungen der Spenderproben, von zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen
menschlicher Herkunft, mit Ausnahme von
Gewebe, in anderen Betrieben oder Einrichtungen,
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt
werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und
Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass
die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige
Person nach Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen
kann.
(5) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist
dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln
innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen.
Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die
unverändert
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt
werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und
Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass
die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige
Person nach Absatz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung
wahrnehmen kann.
unverändert
unverändert
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt
werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und
Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass
die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige
Person nach Absatz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung
wahrnehmen kann.
unverändert
§ 14
55
Erteilung der Erlaubnis zu versagen.
§ 15
Sachkenntnis
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch
1. die Approbation als Apotheker oder
2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der
Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin
abgelegte Prüfung
sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit
auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen
Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von
Arzneimitteln.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss der
zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass
das Hochschulstudium theoretischen und
praktischen Unterricht in mindestens folgenden
Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende
Kenntnisse vorhanden sind:
Experimentelle Physik
Allgemeine und anorganische Chemie
Organische Chemie
Analytische Chemie
Pharmazeutische Chemie
Biochemie
Physiologie
Mikrobiologie
Pharmakologie
Pharmazeutische Technologie
Toxikologie
Pharmazeutische Biologie.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 15
56
Der theoretische und praktische Unterricht und die
ausreichenden Kenntnisse können an einer Hochschule
auch nach abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 erworben und durch Prüfung
nachgewiesen werden.
(3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzu-
bereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen,
Testsera und Testantigenen findet Absatz 2 keine
Anwendung. An Stelle der praktischen Tätigkeit
nach Absatz 1 muss eine mindestens dreijährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen
Serologie oder medizinischen Mikrobiologie
nachgewiesen werden. Abweichend von Satz 2
müssen anstelle der praktischen Tätigkeit nach
Absatz 1
1. für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur
Fraktionierung eine mindestens dreijährige
Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in
plasmaverarbeitenden Betrieben mit
Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine
mindestens sechsmonatige Erfahrung in der
Transfusionsmedizin oder der medizinischen
Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik,
2. für Blutzubereitungen aus Blutzellen,
Zubereitungen aus Frischplasma sowie für
Wirkstoffe und Blutbestandteile zur Herstellung
von Blutzubereitungen eine mindestens zweijährige
transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf
alle Bereiche der Herstellung und Prüfung
erstreckt,
3. für autologe Blutzubereitungen eine mindestens
sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung
oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung
autologer Blutzubereitungen,
(3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzu-
bereitungen, Sera menschlichen oder tierischen
Ursprungs, Impfstoffen, Allergenen, Testsera und
Testantigenen findet Absatz 2 keine Anwendung.
An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem
Gebiet der medizinischen Serologie oder
medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen
werden. Abweichend von Satz 2 müssen anstelle
der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
(3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzu-
bereitungen, Sera menschlichen oder tierischen
Ursprungs, Impfstoffen, Allergenen, Testsera und
Testantigenen findet Absatz 2 keine Anwendung.
An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem
Gebiet der medizinischen Serologie oder
medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen
werden. Abweichend von Satz 2 müssen anstelle
der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1
§ 15
57
4. für Blutstammzellzubereitungen zusätzlich zu
ausreichenden Kenntnissen mindestens zwei Jahre
Erfahrungen in dieser Tätigkeit, insbesondere in der
zugrunde liegenden Technik,
nachgewiesen werden. Zur Vorbehandlung von Personen
zur Separation von Blutstammzellen oder anderen
Blutbestandteilen muss die verantwortliche ärztliche
Person ausreichende Kenntnisse und eine mindestens
zweijährige Erfahrung in dieser Tätigkeit nachweisen.
Für das Abpacken und Kennzeichnen verbleibt es bei
den Voraussetzungen des Absatzes 1.
(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln,
Gewebezubereitungen, Arzneimitteln zur In-vivo-
Diagnostik mittels Markergenen, radioaktiven
Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2
keine Anwendung. Anstelle der praktischen
Tätigkeit nach Absatz 1 muss
1. für Gentherapeutika und Arzneimittel zur In-vivo-
Diagnostik mittels Markergenen eine mindestens
zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch
relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik,
der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie
oder der Molekularbiologie,
2. für somatische Zelltherapeutika und
biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte eine
mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem
medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der
Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie,
der Virologie oder der Molekularbiologie,
3. für xenogene Arzneimittel eine mindestens
dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch
relevanten Gebiet, die eine mindestens zweijährige
§ 15
58
Tätigkeit auf insbesondere einem Gebiet der in
Nummer 1 genannten Gebiete umfasst,
4. für Gewebezubereitungen eine mindestens
zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in
Betrieben und Einrichtungen, die einer
Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen
oder eine Genehmigung nach dem
Gemeinschaftsrecht besitzen,
5. für radioaktive Arzneimittel eine mindestens
dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen
Chemie und
6. für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens
zweijährige Tätigkeit in der Herstellung oder
Prüfung von Wirkstoffen nachgewiesen werden.
(4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 muss in
einem Betrieb abgeleistet werden, für den eine
Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln durch
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen
Staat erteilt worden ist, mit dem eine gegenseitige
Anerkennung von Zertifikaten nach § 72a Satz 1
Nr. 1 vereinbart ist.
(5) Die praktische Tätigkeit ist nicht erforderlich für
das Herstellen von Fütterungsarzneimitteln aus
Arzneimittel-Vormischungen; Absatz 2 findet keine
Anwendung.
4. für Gewebezubereitungen eine mindestens
zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in
Betrieben und Einrichtungen, die einer
Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen
oder eine Genehmigung nach dem Recht der
Europäischen Union besitzen,
unverändert
unverändert
4. für Gewebezubereitungen eine mindestens
zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in
Betrieben und Einrichtungen, die einer
Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen
oder eine Genehmigung nach dem Recht der
Europäischen Union besitzen,
unverändert
unverändert
§ 16
Begrenzung der Herstellungserlaubnis
unverändert
unverändert
§ 15
59
§ 17
Fristen für die Erteilung
unverändert
unverändert
§ 18
Rücknahme, Widerruf, Ruhen
unverändert
unverändert
§ 19
Verantwortungsbereiche
unverändert
unverändert
§ 20
Anzeigepflichten
unverändert
unverändert
§ 20a
Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
unverändert
unverändert
§ 20b
Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die
Laboruntersuchungen
(1) Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei
Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a
Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen
(Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung
erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen
will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Gewinnung im Sinne von Satz 1 ist die
direkte oder extrakorporale Entnahme von Gewebe
einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt
sind, das Gewebe in einem be- oder
verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig
zu identifizieren und zu transportieren. Die
Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. eine angemessen ausgebildete Person mit der
erforderlichen Berufserfahrung nicht vorhanden ist,
die, soweit es sich um eine Entnahmeeinrichtung
handelt, zugleich die ärztliche Person im Sinne von
§ 8d Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes
unverändert
unverändert
§ 20b
60
sein kann,
2. weiteres mitwirkendes Personal nicht ausreichend
qualifiziert ist,
3. angemessene Räume für die jeweilige
Gewebegewinnung oder für die
Laboruntersuchungen nicht vorhanden sind oder
4. nicht gewährleistet wird, dass die
Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik und nach den Vorschriften der
Abschnitte 2, 3 und 3a des
Transplantationsgesetzes vorgenommen werden.
Von einer Besichtigung im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2
kann die zuständige Behörde vor Erteilung der Erlaubnis
nach dieser Vorschrift absehen. Die Erlaubnis wird der
Entnahmeeinrichtung von der zuständigen Behörde für
eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmtes
Gewebe und dem Labor für eine bestimmte
Betriebsstätte und für bestimmte Tätigkeiten erteilt.
Dabei kann die zuständige Behörde die zuständige
Bundesoberbehörde beteiligen.
(2) Einer eigenen Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht,
wer diese Tätigkeiten unter vertraglicher Bindung
mit einem Hersteller oder einem Be- oder
Verarbeiter ausübt, der eine Erlaubnis nach § 13
oder § 20c für die Be- oder Verarbeitung von
Gewebe oder Gewebezubereitungen besitzt. In
diesem Fall hat der Hersteller oder der Be- oder
Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das
(1a) Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
treffen.
unverändert
(1a) Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
treffen.
unverändert
§ 20b
61
Labor der für diese jeweils örtlich zuständigen
Behörde anzuzeigen und der Anzeige die Angaben
und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
Nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige
nach Satz 2 hat der Hersteller oder der Be- oder
Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das
Labor der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen,
es sei denn, dass die für die Entnahmeeinrichtung
oder das Labor zuständige Behörde widersprochen
hat. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist
nach Satz 3 um weitere zwei Monate. Der
Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter ist hiervon
vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in
Kenntnis zu setzen. Hat die zuständige Behörde
widersprochen, sind die Fristen in Satz 3 und 4
gehemmt, bis der Grund für den Widerspruch
behoben ist. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach Absatz 1
Satz 5 dem Hersteller oder dem Be- oder
Verarbeiter erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass einer der
Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 3 bei der
Erteilung vorgelegen hat. Ist einer dieser
Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist
die Erlaubnis zu widerrufen; an Stelle des
Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis
angeordnet werden. Die zuständige Behörde kann
die Gewinnung von Gewebe oder die
Laboruntersuchungen vorläufig untersagen, wenn
die Entnahmeeinrichtung, das Labor oder der
Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die für die
Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen
zu führenden Nachweise nicht vorlegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Gewinnung und die Laboruntersuchung von
autologem Blut für die Herstellung von
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 20b
62
biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.
(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung
der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Voraussetzungen für die Erlaubnis unter
Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde
vorher anzuzeigen und darf die Änderung erst
vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine
schriftliche Erlaubnis erteilt hat.
(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung
der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Voraussetzungen für die Erlaubnis unter
Vorlage der Nachweise vorher anzuzeigen und
er darf die Änderung erst vornehmen, wenn die
zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis
erteilt hat.
§ 20c
Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das
Inverkehrbringen von Gewebe oder
Gewebezubereitungen
unverändert
unverändert
§ 20d
Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und
Gewebezubereitungen
unverändert
unverändert
§ 21
Zulassungspflicht
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind
oder wenn für sie die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der
Europäischen Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel-Agentur (ABI. EU Nr. L 136 S. 1)
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind
oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft
oder die Europäische Union eine Genehmigung
für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABI. EU
Nr. L 136 S. 1) auch in Verbindung mit der
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die
zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind
oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft
oder die Europäische Union eine Genehmigung
für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung
und Überwachung von Human- und
Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABI. EU
Nr. L 136 S. 1) auch in Verbindung mit der
§ 21
63
auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
1901/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über
Kinderarzneimittel und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien
2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom
27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr.
1394/2007 erteilt hat. Das gilt auch für
Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sofern sie
nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben
werden sollen, die eine Erlaubnis zur Herstellung
von Arzneimitteln besitzen.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel,
die
1. zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder
zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen
Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer
Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an
einem Tag im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur
Abgabe im Rahmen der bestehenden
Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind,
1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe
menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die
entweder zur autologen oder gerichteten, für eine
bestimmte Person vorgesehene Anwendung
bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für
einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn,
es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4
Absatz 4,
Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Kinderarzneimittel und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien
2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom
27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr.
1394/2007 erteilt hat. Das gilt auch für
Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sofern sie
nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben
werden sollen, die eine Erlaubnis zur Herstellung
von Arzneimitteln besitzen.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel,
die
unverändert
1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe
menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die
entweder zur autologen oder gerichteten, für eine
bestimmte Person vorgesehene Anwendung
bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für
einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn,
es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4
Absatz 4 oder Arzneimittel, die nicht die
Voraussetzungen des § 21a Absatz 1 Satz 1
erfüllen,
Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Kinderarzneimittel und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien
2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom
27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr.
1394/2007 erteilt hat. Das gilt auch für
Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sofern sie
nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben
werden sollen, die eine Erlaubnis zur Herstellung
von Arzneimitteln besitzen.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel,
die
unverändert
1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe
menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die
entweder zur autologen oder gerichteten, für eine
bestimmte Person vorgesehene Anwendung
bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für
einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn,
es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4
Absatz 4 oder Arzneimittel, die nicht die
Voraussetzungen des § 21a Absatz 1 Satz 1
erfüllen,
§ 21
64
1b. andere als die in Nummer 1a genannten
Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für
einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen
Arzneimitteln
a) als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale
Ernährung sowie in anderen medizinisch
begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es
für die ausreichende Versorgung des Patienten
erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel
zur Verfügung steht, hergestellt werden oder
b) als Blister aus unveränderten Arzneimitteln
hergestellt werden oder
c) in unveränderter Form abgefüllt werden,
1c. zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben
und zur Behandlung einer bedrohlichen
übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine
sofortige und das übliche Maß erheblich
überschreitende Bereitstellung von spezifischen
Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen
hergestellt werden, die von den
Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder
oder von diesen benannten Stellen für diese
Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung
in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur
Abgabe an andere Apotheken erfolgt,
1d. Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur
Genehmigung nach den Vorschriften des § 21a
Abs. 1 unterliegen,
1e. Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind,
die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer
§ 21
65
zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die
ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur
Inhalation vor Ort bestimmt sind,
1f. medizinische Gase sind und die für einzelne
Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und
Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum
Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von
Apotheken befugt sind, hergestellt werden,
1g. als Therapieallergene für einzelne Patienten auf
Grund einer Rezeptur hergestellt werden,
2. zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt
sind,
3. Fütterungsarzneimittel sind, die bestimmungs-
gemäß aus Arzneimittel-Vormischungen hergestellt
sind, für die eine Zulassung nach § 25 erteilt ist,
4. für Einzeltiere oder Tiere eines bestimmten
Bestandes in Apotheken oder in tierärztlichen
Hausapotheken unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2a hergestellt werden,
5. zur klinischen Prüfung bei Tieren oder zur
Rückstandsprüfung bestimmt sind oder
6. unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 genannten Voraussetzungen kostenlos für
eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung
gestellt werden, die an einer zu einer schweren
Behinderung führenden Erkrankung leiden oder
deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit
einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden
stellend behandelt werden können; dies gilt auch
für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz
§ 21
66
1oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
zugehörigen Arzneimitteln; Verfahrensregelungen
werden in einer Rechtsverordnung nach § 80
bestimmt.
(2a) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb von
Apotheken nicht freigegebene Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen enthalten, dürfen nach
Absatz 2 Nr. 4 nur hergestellt werden, wenn für die
Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die
betreffende Tierart oder das betreffende
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, die
notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst
ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
und Tier nicht zu befürchten ist. Die Herstellung
von Arzneimitteln gemäß Satz 1 ist nur in
Apotheken zulässig. Satz 2 gilt nicht für das
Zubereiten von Arzneimitteln aus einem
Fertigarzneimittel und arzneilich nicht wirksamen
Bestandteilen sowie für das Mischen von
Fertigarzneimitteln zum Zwecke der
Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehegetieren.
Als Herstellen im Sinne des Satzes 1 gilt nicht das
Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit
1. keine Fertigarzneimittel in für den Einzelfall
geeigneten Packungsgrößen im Handel verfügbar
sind oder
2. in sonstigen Fällen das Behältnis oder jede andere
Form der Arzneimittelverpackung, die unmittelbar
mit dem Arzneimittel in Berührung kommt, nicht
beschädigt wird.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für registrierte oder von
der Registrierung freigestellte homöopathische
Arzneimittel, die, soweit sie zur Anwendung bei Tieren
unverändert
unverändert
§ 21
67
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die im
Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoffe
aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen
nicht erforderlich ist.
(3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Un-
ternehmer zu beantragen. Für ein
Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen
Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher
Vorschriften hergestellt und unter einer
einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher
abgegeben wird, ist die Zulassung vom
Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu
beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere
Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe
hergestellt und soll es unter deren Namen und unter
einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher
abgegeben werden, so hat der Hersteller die
Zulassung zu beantragen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet
ferner unabhängig von einem Zulassungsantrag
nach Absatz 3 auf Antrag einer zuständigen
Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines
Arzneimittels.
unverändert
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet
ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag
nach Absatz 3 oder von einem
Genehmigungsantrag nach § 42 Absatz 2 auf
Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die
Zulassungspflicht eines Arzneimittels oder über
die Genehmigungspflicht einer klinischen
Prüfung. Dem Antrag durch die zuständige
Landesbehörde ist eine begründete
Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels
oder der klinischen Prüfung beizufügen.
unverändert
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet
ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag
nach Absatz 3 oder von einem
Genehmigungsantrag nach§ 21a Absatz 1 oder §
42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen
Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines
Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer
Gewebezubereitung oder über die
Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung.
Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde
eine begründete Stellungnahme zur Einstufung
des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung
beizufügen.
§ 21a
Genehmigung von Gewebezubereitungen
(1) Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen
(1) Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen
(1) Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen
§ 21a
68
Verfahren be- oder verarbeitet werden und deren
wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der
Europäischen Union hinreichend bekannt und deren
Wirkungen und Nebenwirkungen aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
abweichend von der Zulassungspflicht nach § 21
Abs. 1 von der zuständigen Bundesoberbehörde
genehmigt worden sind. Dies gilt auch im Hinblick
auf Gewebezubereitungen, deren Be- oder
Verarbeitungsverfahren neu, aber mit einem
bekannten Verfahren vergleichbar sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Blutstammzellzubereitungen, die
zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte
Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind.
Die Genehmigung umfasst die Verfahren für die
Gewinnung, Verarbeitung und Prüfung, die
Spenderauswahl und die Dokumentation für jeden
Verfahrensschritt sowie die quantitativen und
qualitativen Kriterien für Gewebezubereitungen.
Insbesondere sind die kritischen
Verarbeitungsverfahren daraufhin zu bewerten,
dass die Verfahren die Gewebe nicht klinisch
unwirksam oder schädlich für die Patienten
machen.
(1a) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht
für Gewebezubereitungen, die zur klinischen
Prüfung bei Menschen bestimmt sind.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind vom
Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen
beizufügen:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des
Verarbeiters,
Verfahren be- oder verarbeitet werden und deren
wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der
Europäischen Union hinreichend bekannt und
deren Wirkungen und Nebenwirkungen aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
abweichend von der Zulassungspflicht nach § 21
Abs. 1 von der zuständigen Bundesoberbehörde
genehmigt worden sind. Dies gilt auch im Hinblick
auf Gewebezubereitungen, deren Be- oder
Verarbeitungsverfahren neu, aber mit einem
bekannten Verfahren vergleichbar sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Blutstammzellzubereitungen und
Spenderlymphozytenzubereitungen, die zur
autologen oder gerichteten, für eine bestimmte
Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind.
Die Genehmigung umfasst die Verfahren für die
Gewinnung, Verarbeitung und Prüfung, die
Spenderauswahl und die Dokumentation für jeden
Verfahrensschritt sowie die quantitativen und
qualitativen Kriterien für Gewebezubereitungen.
Insbesondere sind die kritischen
Verarbeitungsverfahren daraufhin zu bewerten,
dass die Verfahren die Gewebe nicht klinisch
unwirksam oder schädlich für die Patienten
machen.
unverändert
unverändert
Verfahren be- oder verarbeitet werden und deren
wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in
der Europäischen Union hinreichend bekannt und
deren Wirkungen und Nebenwirkungen aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
abweichend von der Zulassungspflicht nach § 21
Abs. 1 von der zuständigen Bundesoberbehörde
genehmigt worden sind. Dies gilt auch im Hinblick
auf Gewebezubereitungen, deren Be- oder
Verarbeitungsverfahren neu, aber mit einem
bekannten Verfahren vergleichbar sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Blutstammzellzubereitungen und
Spenderlymphozytenzubereitungen, die zur
autologen oder gerichteten, für eine bestimmte
Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind.
Die Genehmigung umfasst die Verfahren für die
Gewinnung, Verarbeitung und Prüfung, die
Spenderauswahl und die Dokumentation für jeden
Verfahrensschritt sowie die quantitativen und
qualitativen Kriterien für Gewebezubereitungen.
Insbesondere sind die kritischen
Verarbeitungsverfahren daraufhin zu bewerten,
dass die Verfahren die Gewebe nicht klinisch
unwirksam oder schädlich für die Patienten
machen.
unverändert
unverändert
§ 21a
69
2. die Bezeichnung der Gewebezubereitung,
3. die Anwendungsgebiete sowie die Art der
Anwendung und bei Gewebezubereitungen, die nur
begrenzte Zeit angewendet werden sollen, die
Dauer der Anwendung,
4. Angaben über die Gewinnung und
Laboruntersuchung der Gewebe sowie über die Be-
oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung und
Lagerung der Gewebezubereitung,
5. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der
Haltbarkeit und die Art der Aufbewahrung,
6. eine Beschreibung der Funktionalität und der
Risiken der Gewebezubereitung,
7. Unterlagen über die Ergebnisse von
mikrobiologischen, chemischen und physikalischen
Prüfungen sowie die zur Ermittlung angewandten
Methoden, soweit diese Unterlagen erforderlich
sind, sowie
8. alle für die Bewertung des Arzneimittels
zweckdienlichen Angaben und Unterlagen.
§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Für die Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 kann
wissenschaftliches Erkenntnismaterial eingereicht
werden, das auch in nach wissenschaftlichen
Methoden aufbereitetem medizinischen
Erfahrungsmaterial bestehen kann. Hierfür
kommen Studien des Herstellers der
Gewebezubereitung, Daten aus Veröffentlichungen
oder nachträgliche Bewertungen der klinischen
Ergebnisse der hergestellten Gewebezubereitungen
in Betracht.
unverändert
unverändert
§ 21a
70
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung
innerhalb einer Frist von fünf Monaten zu treffen.
Wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben,
Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur
Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der für
die Behebung gesetzten Frist gehemmt. Die
Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem dem
Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der
Mängel zugestellt wird.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die
Genehmigung schriftlich unter Zuteilung einer
Genehmigungsnummer. Sie kann die Genehmigung
mit Auflagen verbinden. § 28 findet entsprechende
Anwendung.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die
Genehmigung nur versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind,
2. die Gewebezubereitung nicht dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht oder
3. die Gewebezubereitung nicht die vorgesehene
Funktion erfüllt oder das Nutzen-Risiko-Verhältnis
ungünstig ist.
(7) Der Antragsteller oder nach der Genehmigung der
Inhaber der Genehmigung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 und 3
ergeben. Im Falle einer Änderung in den
unverändert
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die
Genehmigung schriftlich unter Zuteilung einer
Genehmigungsnummer. Sie kann die Genehmigung
mit Auflagen verbinden. § 28 und § 34 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1
Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und Absatz 1b finden
entsprechende Anwendung.
unverändert
unverändert
unverändert
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die
Genehmigung schriftlich unter Zuteilung einer
Genehmigungsnummer. Sie kann die
Genehmigung mit Auflagen verbinden. § 28 und §
34 finden entsprechende Anwendung.
unverändert
unverändert
§ 21a
71
Unterlagen nach Absatz 3 darf die Änderung erst
vollzogen werden, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde zugestimmt hat.
(8) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass einer der
Versagungsgründe nach Absatz 6 Nr. 2 und 3
vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn einer
dieser Versagungsgründe nachträglich eingetreten
ist. In beiden Fällen kann auch das Ruhen der
Genehmigung befristet angeordnet werden. Vor
einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist der
Inhaber der Genehmigung zu hören, es sei denn,
dass Gefahr im Verzuge ist. Ist die Genehmigung
zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die
Genehmigung, so darf die Gewebezubereitung
nicht in den Verkehr gebracht und nicht in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(9) Abweichend von Absatz 1 bedürfen
Gewebezubereitungen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
gebracht werden dürfen, bei ihrem erstmaligen
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
einer Bescheinigung der zuständigen
Bundesoberbehörde. Vor der Erteilung der
Bescheinigung hat die zuständige
Bundesoberbehörde zu prüfen, ob die Be- oder
Verarbeitung der Gewebezubereitungen den
Anforderungen an die Entnahme- und
Verarbeitungsverfahren, einschließlich der
Spenderauswahlverfahren und der
Laboruntersuchungen, sowie die quantitativen und
qualitativen Kriterien für die Gewebezubereitungen
den Anforderungen dieses Gesetzes und seiner
Verordnungen entsprechen. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat die Bescheinigung zu
unverändert
(9) Abweichend von Absatz 1 bedürfen
Gewebezubereitungen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
gebracht werden dürfen, bei ihrem erstmaligen
Verbringen zum Zwecke ihrer Anwendung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einer
Bescheinigung der zuständigen
Bundesoberbehörde. Vor der Erteilung der
Bescheinigung hat die zuständige
Bundesoberbehörde zu prüfen, ob die Be- oder
Verarbeitung der Gewebezubereitungen den
Anforderungen an die Entnahme- und
Verarbeitungsverfahren, einschließlich der
Spenderauswahlverfahren und der
Laboruntersuchungen, sowie die quantitativen und
qualitativen Kriterien für die Gewebezubereitungen
den Anforderungen dieses Gesetzes und seiner
Verordnungen entsprechen. Die zuständige
unverändert
(9) Abweichend von Absatz 1 bedürfen
Gewebezubereitungen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
gebracht werden dürfen, bei ihrem erstmaligen
Verbringen zum Zwecke ihrer Anwendung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einer
Bescheinigung der zuständigen
Bundesoberbehörde. Vor der Erteilung der
Bescheinigung hat die zuständige
Bundesoberbehörde zu prüfen, ob die Be- oder
Verarbeitung der Gewebezubereitungen den
Anforderungen an die Entnahme- und
Verarbeitungsverfahren, einschließlich der
Spenderauswahlverfahren und der
Laboruntersuchungen, sowie die quantitativen und
qualitativen Kriterien für die Gewebezubereitungen
den Anforderungen dieses Gesetzes und seiner
Verordnungen entsprechen. Die zuständige
§ 21a
72
erteilen, wenn sich die Gleichwertigkeit der
Anforderungen nach Satz 2 aus der
Genehmigungsbescheinigung oder einer anderen
Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Herkunftslandes ergibt und der Nachweis über die
Genehmigung in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder dem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegt wird. Eine
Änderung in den Anforderungen nach Satz 2 ist der
zuständigen Bundesoberbehörde rechtzeitig vor
einem weiteren Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes anzuzeigen. Die Bescheinigung ist
zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen
nach Satz 2 nicht vorgelegen hat; sie ist zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach
Satz 2 nachträglich weggefallen ist.
Bundesoberbehörde hat die Bescheinigung zu
erteilen, wenn sich die Gleichwertigkeit der
Anforderungen nach Satz 2 aus der
Genehmigungsbescheinigung oder einer anderen
Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Herkunftslandes ergibt und der Nachweis über die
Genehmigung in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder dem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegt wird.
Eine Änderung in den Anforderungen nach Satz 2
ist der zuständigen Bundesoberbehörde rechtzeitig
vor einem weiteren Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuzeigen. Die
Bescheinigung ist zurückzunehmen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorgelegen hat;
sie ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Satz 2 nachträglich
weggefallen ist.
Bundesoberbehörde hat die Bescheinigung zu
erteilen, wenn sich die Gleichwertigkeit der
Anforderungen nach Satz 2 aus der
Genehmigungsbescheinigung oder einer anderen
Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Herkunftslandes ergibt und der Nachweis über die
Genehmigung in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder dem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegt wird.
Eine Änderung in den Anforderungen nach Satz 2
ist der zuständigen Bundesoberbehörde rechtzeitig
vor einem weiteren Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuzeigen. Die
Bescheinigung ist zurückzunehmen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorgelegen hat;
sie ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach Satz 2 nachträglich
weggefallen ist.
§ 22
Zulassungsunterlagen
(1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom An-
tragsteller folgende Angaben beigefügt werden:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des
Antragstellers und des Herstellers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Bestandteile des Arzneimittels nach Art und
Menge; § 10 Abs. 6 findet Anwendung,
4. die Darreichungsform,
5. die Wirkungen,
6. die Anwendungsgebiete,
§ 22
73
7. die Gegenanzeigen,
8. die Nebenwirkungen,
9. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
10. die Dosierung,
11. Angaben über die Herstellung des Arzneimittels,
12. die Art der Anwendung und bei Arzneimitteln, die
nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen, die
Dauer der Anwendung,
13. die Packungsgrößen,
14. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der
Haltbarkeit, die Art der Aufbewahrung, die
Ergebnisse von Haltbarkeitsversuchen,
15. die Methoden zur Kontrolle der Qualität
(Kontrollmethoden).
(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
10 müssen in deutscher, die übrigen Angaben in
deutscher oder englischer Sprache beigefügt
werden; andere Angaben oder Unterlagen können
im Zulassungsverfahren statt in deutscher auch in
englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden,
soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für
die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die
Fachinformation verwendet werden.
(2) Es sind ferner vorzulegen:
1. die Ergebnisse physikalischer, chemischer,
biologischer oder mikrobiologischer Versuche und
die zu ihrer Ermittlung angewandten Methoden
11. zur Herstellungsweise des Arzneimittels,
(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
10 müssen in deutscher, die übrigen Angaben in
deutscher oder englischer Sprache beigefügt
werden; andere Angaben oder Unterlagen können
im Zulassungsverfahren statt in deutscher auch in
englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden,
soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für
die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die
Fachinformation verwendet werden.
11. zur Herstellungsweise des Arzneimittels,
(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
10 müssen in deutscher, die übrigen Angaben in
deutscher oder englischer Sprache beigefügt
werden; andere Angaben oder Unterlagen können
im Zulassungsverfahren statt in deutscher auch in
englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden,
soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für
die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die
Fachinformation verwendet werden.
§ 22
74
(analytische Prüfung),
2. die Ergebnisse der pharmakologischen und
toxikologischen Versuche,
3. die Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder
sonstigen ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Erprobung,
4. eine Erklärung, dass außerhalb der Europäischen
Union durchgeführte klinische Prüfungen unter
ethischen Bedingungen durchgeführt wurden, die
mit den ethischen Bedingungen der Richtlinie
2001/20/EG des Parlaments und des Rates vom
4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 vom
1.5.2001, S. 34) gleichwertig sind,
5. eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz- und, soweit zutreffend, des
Risikomanagementsystems, das der Antragsteller
einführen wird,
5. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, eine
zusammenfassende Beschreibung des
Pharmakovigilanz-Systems des Antragsteller, die
Folgendes umfassen muss:
a) den Nachweis, dass der Antragsteller über eine
qualifizierte Person nach § 63a verfügt und die
Angabe der Mitgliedstaaten, in denen diese
Person ansässig und tätig ist sowie die
Kontaktangaben zu dieser Person,
b) die Angabe des Ortes, an dem die
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für
das betreffende Arzneimittel geführt wird,
c) eine vom Antragsteller unterzeichnete
Erklärung, dass er über die notwendigen Mittel
5. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, eine
zusammenfassende Beschreibung des
Pharmakovigilanz-Systems des Antragsteller, die
Folgendes umfassen muss:
a) den Nachweis, dass der Antragsteller über eine
qualifizierte Person nach § 63a verfügt und die
Angabe der Mitgliedstaaten, in denen diese
Person ansässig und tätig ist sowie die
Kontaktangaben zu dieser Person,
b) die Angabe des Ortes, an dem die
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für
das betreffende Arzneimittel geführt wird, und
c) eine vom Antragsteller unterzeichnete
Erklärung, dass er über die notwendigen Mittel
§ 22
75
6. den Nachweis, dass der Antragsteller über eine
qualifizierte Person nach § 63a verfügt, die mit den
notwendigen Mitteln zur Wahrnehmung der
Verpflichtungen nach § 63b ausgestattet ist,
7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als
Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999
über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. EG Nr.
L 18 S.1).
verfügt, um den im Zehnten Abschnitt
aufgeführten Aufgaben und Pflichten
nachzukommen,
5a. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, den
Risikomanagement-Plan mit einer Beschreibung
des Risikomanagement-Systems, das der
Antragsteller für das betreffende Arzneimittel
einführen wird, verbunden mit einer
Zusammenfassung,
6. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, eine detaillierte
Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems
des Antragstellers, den Nachweis, dass der
Antragsteller über eine qualifizierte Person nach §
63a verfügt und, soweit zutreffend, des
Risikomanagement-Systems, das der
Antragsteller einführen wird, sowie den
Nachweis über die notwendige Infrastruktur zur
Meldung aller Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen gemäß § 63h,
7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als
Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999
über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. EG Nr.
L 18 S.1),
8. eine Erklärung des Arzneimittelherstellers, dass
er sich von der Einhaltung der Anforderungen
der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe,
die von ihm zur Arzneimittelherstellung
eingesetzt werden, durch eine Überprüfung am
Ort der Herstellung überzeugt hat; dabei ist das
Datum und das Ergebnis des jeweiligen Audits
anzugeben.
verfügt, um den im Zehnten Abschnitt
aufgeführten Aufgaben und Pflichten
nachzukommen,
5a. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, den
Risikomanagement-Plan mit einer Beschreibung
des Risikomanagement-Systems, das der
Antragsteller für das betreffende Arzneimittel
einführen wird, verbunden mit einer
Zusammenfassung,
6. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, eine detaillierte
Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems
des Antragstellers, den Nachweis, dass der
Antragsteller über eine qualifizierte Person nach
§ 63a verfügt und, soweit erforderlich, des
Risikomanagement-Systems, das der
Antragsteller einführen wird, sowie den
Nachweis über die notwendige Infrastruktur zur
Meldung aller Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen gemäß § 63h,
7. eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als
Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999
über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. EG Nr.
L 18 S.1),
8. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, eine Bestätigung des
Arzneimittelherstellers, dass er oder eine von
ihm vertraglich beauftragte Person sich von der
Einhaltung der Guten Herstellungspraxis bei
der Wirkstoffherstellung durch eine
Überprüfung vor Ort überzeugt hat; die
Bestätigung muss auch das Datum des Audits
§ 22
76
Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch
Unterlagen so zu belegen, dass aus diesen Art, Umfang
und Zeitpunkt der Prüfungen hervorgehen. Dem Antrag
sind alle für die Bewertung des Arzneimittels
zweckdienlichen Angaben und Unterlagen, ob günstig
oder ungünstig, beizufügen. Dies gilt auch für
unvollständige oder abgebrochene toxikologische oder
pharmakologische Versuche oder klinische Prüfungen zu
dem Arzneimittel.
(3) An Stelle der Ergebnisse nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
kann anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
vorgelegt werden, und zwar
1. bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit
mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union
allgemein medizinisch oder tiermedizinisch
verwendet wurden, deren Wirkungen und
Nebenwirkungen bekannt und aus dem
wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich
sind,
2. bei einem Arzneimittel, das in seiner Zusam-
mensetzung bereits einem Arzneimittel nach
Nummer 1 vergleichbar ist,
3. bei einem Arzneimittel, das eine neue Kombination
bekannter Bestandteile ist, für diese Bestandteile;
es kann jedoch auch für die Kombination als solche
anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial
vorgelegt werden, wenn die Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach
Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform
und Anwendungsgebieten auf Grund dieser
Unterlagen bestimmbar sind.
unverändert
unverändert
beinhalten.
unverändert
unverändert
§ 22
77
Zu berücksichtigen sind ferner die medizinischen
Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen.
(3a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff,
so ist zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen
Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels
leistet.
(3b) Bei radioaktiven Arzneimitteln, die Generatoren
sind, sind ferner eine allgemeine Beschreibung des
Systems mit einer detaillierten Beschreibung der
Bestandteile des Systems, die die
Zusammensetzung oder Qualität der
Tochterradionuklidzubereitung beeinflussen
können, und qualitative und quantitative
Besonderheiten des Eluats oder Sublimats
anzugeben.
(3c) Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine
Bewertung möglicher Umweltrisiken
vorgenommen wird, und für den Fall, dass die
Aufbewahrung des Arzneimittels oder seine
Anwendung oder die Beseitigung seiner Abfälle
besondere Vorsichts- oder Sicherheitsmaßnahmen
erfordert, um Gefahren für die Umwelt oder die
Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu
vermeiden, dies ebenfalls angegeben wird.
Angaben zur Verminderung dieser Gefahren sind
beizufügen und zu begründen. Für Arzneimittel, die
für die Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind
auch die Ergebnisse der Prüfungen zur Bewertung
möglicher Umweltrisiken vorzulegen; Absatz 2
Satz 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung.
(4) Wird die Zulassung für ein im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hergestelltes Arzneimittel
beantragt, so muss der Nachweis erbracht werden,
dass der Hersteller berechtigt ist, das Arzneimittel
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 22
78
herzustellen. Dies gilt nicht für einen Antrag nach §
21 Abs. 3 Satz 2.
(5) Wird die Zulassung für ein außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestelltes
Arzneimittel beantragt, so ist der Nachweis zu
erbringen, dass der Hersteller nach den gesetzlichen
Bestimmungen des Herstellungslandes berechtigt
ist, Arzneimittel herzustellen, und im Falle des
Verbringens aus einem Land, das nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, dass der Einführer eine
Erlaubnis besitzt, die zum Verbringen des
Arzneimittels in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes berechtigt.
(6) Soweit eine Zulassung in einem anderen Staat oder
in mehreren anderen Staaten erteilt worden ist, ist
eine Kopie dieser Zulassung beizufügen. Ist eine
Zulassung ganz oder teilweise versagt worden, sind
die Einzelheiten dieser Entscheidung unter
Darlegung ihrer Gründe mitzuteilen. Wird ein
Antrag auf Zulassung in einem Mitgliedstaat oder
in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union geprüft, ist dies anzugeben. Kopien der von
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
genehmigten Zusammenfassungen der
Produktmerkmale und der Packungsbeilagen oder,
soweit diese Unterlagen noch nicht vorhanden sind,
der vom Antragsteller in einem Verfahren nach
Satz 3 vorgeschlagenen Fassungen dieser
Unterlagen sind ebenfalls beizufügen. Ferner sind,
sofern die Anerkennung der Zulassung eines
anderen Mitgliedstaates beantragt wird, die in
Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG oder in
Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG
vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben sowie die
sonstigen dort vorgeschriebenen Angaben zu
unverändert
(6) Soweit eine Zulassung im Ausland erteilt worden
ist, ist eine Kopie dieser Zulassung und, soweit es
sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, eine
Kopie der Zusammenfassung der
Unbedenklichkeitsdaten einschließlich der
Daten aus den regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichten, soweit verfügbar,
und der Berichte über Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen beizufügen. Ist eine Zulassung
ganz oder teilweise versagt worden, sind die
Einzelheiten dieser Entscheidung unter Darlegung
ihrer Gründe mitzuteilen. Wird ein Antrag auf
Zulassung in einem Mitgliedstaat oder in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geprüft, ist
dies anzugeben. Kopien der von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten
Zusammenfassungen der Produktmerkmale und der
Packungsbeilagen oder, soweit diese Unterlagen
noch nicht vorhanden sind, der vom Antragsteller
in einem Verfahren nach Satz 3 vorgeschlagenen
Fassungen dieser Unterlagen sind ebenfalls
unverändert
(6) Soweit eine Zulassung im Ausland erteilt worden
ist, ist eine Kopie dieser Zulassung und, soweit es
sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, eine
Kopie der Zusammenfassung der
Unbedenklichkeitsdaten einschließlich der
Daten aus den regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichten, soweit verfügbar,
und der Berichte über Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen beizufügen. Ist eine Zulassung
ganz oder teilweise versagt worden, sind die
Einzelheiten dieser Entscheidung unter Darlegung
ihrer Gründe mitzuteilen. Wird ein Antrag auf
Zulassung in einem Mitgliedstaat oder in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geprüft,
ist dies anzugeben. Kopien der von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
genehmigten Zusammenfassungen der
Produktmerkmale und der Packungsbeilagen oder,
soweit diese Unterlagen noch nicht vorhanden sind,
der vom Antragsteller in einem Verfahren nach
Satz 3 vorgeschlagenen Fassungen dieser
§ 22
79
machen. Satz 5 findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(7) Dem Antrag ist der Wortlaut der für das Behältnis,
die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage
vorgesehenen Angaben sowie der Entwurf einer
Zusammenfassung der Produktmerkmale
beizufügen, bei der es sich zugleich um die
Fachinformation nach § 11a Absatz 1 Satz 2
handelt, soweit eine solche vorgeschrieben ist. Der
zuständigen Bundesoberbehörde sind bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, außerdem die Ergebnisse von
Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die
in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen
durchgeführt wurden. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann verlangen, dass ihr ein
oder mehrere Muster oder Verkaufsmodelle des
Arzneimittels einschließlich der Packungsbeilagen
sowie Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und
Stoffe, die zur Herstellung oder Prüfung des
Arzneimittels verwendet werden, in einer für die
Untersuchung ausreichenden Menge und in einem
für die Untersuchung geeigneten Zustand vorgelegt
werden.
beizufügen. Ferner sind, sofern die Anerkennung
der Zulassung eines anderen Mitgliedstaates
beantragt wird, die in Artikel 28 der Richtlinie
2001/83/EG oder in Artikel 32 der Richtlinie
2001/82/EG vorgeschriebenen Erklärungen
abzugeben sowie die sonstigen dort
vorgeschriebenen Angaben zu machen. Satz 5
findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach
einer homöopathischen Verfahrenstechnik
hergestellt worden sind.
unverändert
Unterlagen sind ebenfalls beizufügen. Ferner sind,
sofern die Anerkennung der Zulassung eines
anderen Mitgliedstaates beantragt wird, die in
Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG oder in
Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG
vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben sowie
die sonstigen dort vorgeschriebenen Angaben zu
machen. Satz 5 findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
unverändert
§ 23
Besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere
unverändert
unverändert
§ 24
Sachverständigengutachten
unverändert
unverändert
§ 22
80
§ 24a
Verwendung von Unterlagen eines Vorantragstellers
unverändert
unverändert
§ 24b
Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
unverändert
unverändert
§ 24c
Nachforderungen
unverändert
unverändert
§ 24d
Allgemeine Verwertungsbefugnis
unverändert
unverändert
§ 25
Entscheidung über die Zulassung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die
Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulas-
sungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im
Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und
bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in
einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem
17. August 1994 geltenden Fassung bekannt
gemachten Ergebnis genannten und im
Zulassungsbescheid aufgeführten
Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die
Zulassung nur versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher
Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft vorzulegen sind,
unvollständig sind,
2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
unverändert
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die
Zulassung nur versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher
Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union vorzulegen sind,
unvollständig sind,
unverändert
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die
Zulassung nur versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher
Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union vorzulegen sind,
unvollständig sind,
§ 25
81
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder
das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial
nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entspricht,
3. das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität
aufweist,
4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller
angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder
diese nach dem jeweils gesicherten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller
unzureichend begründet ist,
5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen
Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung
fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur
positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet,
wobei die Besonderheiten der jeweiligen
Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu
berücksichtigen sind,
6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
6a. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum
qualitativen und quantitativen Nachweis der
Wirkstoffe in den Fütterungsarzneimitteln
angewendeten Kontrollmethoden nicht
routinemäßig durchführbar sind,
6b. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, und einen pharmakologisch wirksamen
Bestandteil enthält, der nicht in Tabelle 1 des
3. das Arzneimittel nicht nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder
nicht die angemessene Qualität aufweist,
3. das Arzneimittel nicht nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder
nicht die angemessene Qualität aufweist,
§ 25
82
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
enthalten ist,
7. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder seine
Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine
Richtlinie oder eine Entscheidung des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
verstoßen würde.
8. (aufgehoben).
Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 4 nicht deshalb
versagt werden, weil therapeutische Ergebnisse nur in
einer beschränkten Zahl von Fällen erzielt worden sind.
Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn der
Antragsteller nicht entsprechend dem jeweils gesicherten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweist,
dass sich mit dem Arzneimittel therapeutische
Ergebnisse erzielen lassen. Die medizinischen
Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung sind zu
berücksichtigen. Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6b
nicht versagt werden, wenn das Arzneimittel zur
Behandlung einzelner Einhufer bestimmt ist, bei denen
die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG
genannten Voraussetzungen vorliegen, und es die
übrigen Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/82/EG erfüllt.
(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen,
das sich von einem zugelassenen oder bereits im
Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher
Bezeichnung in der Art oder der Menge der
Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1
ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe
unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der
Darreichungsform unterscheiden.
(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der
7. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder seine
Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine
Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen
Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union verstoßen würde.
unverändert
unverändert
7. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder seine
Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine
Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen
Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union verstoßen würde.
unverändert
unverändert
§ 25
83
Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der
vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann,
teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von
Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei
Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer
angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb
von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln
nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die
Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung
über die Versagung der Zulassung ist das
Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung
ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der
eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage
der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur
Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige
Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche
Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen
oder Gutachten anfordern. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann in Betrieben und
Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln,
herstellen, prüfen oder klinisch prüfen,
zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen,
auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung
für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte
der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen
mit der zuständigen Behörde Betriebs- und
Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten
betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte
verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch
unabhängige Gegensachverständige durchführen
lassen und legt deren Beurteilung der
Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht
nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 unterliegen, dem der
unverändert
unverändert
§ 25
84
Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1
vorzulegenden Entwurf der
Zulassungsentscheidung zugrunde. Als
Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der
zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden,
wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur
Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem
Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die
Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller,
von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so
sind auch diese zu hören. Für die Berufung als
Sachverständiger, Gegensachverständiger und
Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner
einen Beurteilungsbericht über die eingereichten
Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und
Wirksamkeit; bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bezieht sich
der Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse der
Rückstandsprüfung. Der Beurteilungsbericht ist zu
aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen
verfügbar werden.
(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese
Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie
2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner
einen Beurteilungsbericht über die eingereichten
Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und
Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme
hinsichtlich der Ergebnisse von
pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen
Versuchen, sowie bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, auch
zum Risikomanagement- und dem
Pharmakovigilanz-System ab; bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bezieht
sich der Beurteilungsbericht auch auf die
Ergebnisse der Rückstandsprüfung. Der
Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn
hierzu neue Informationen verfügbar werden.
unverändert
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner
einen Beurteilungsbericht über die eingereichten
Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und
Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme
hinsichtlich der Ergebnisse von
pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen
Versuchen, sowie bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, auch
zum Risikomanagement- und dem
Pharmakovigilanz-System ab; bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bezieht
sich der Beurteilungsbericht auch auf die
Ergebnisse der Rückstandsprüfung. Der
Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn
hierzu neue Informationen verfügbar werden.
unverändert
§ 25
85
(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines
Arzneimittels, das den Therapierichtungen
Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie
zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht
nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 unterliegt, ist eine
Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung
erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten
Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der
angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der
beigezogenen Sachverständigen, das
Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die
Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind,
oder die Beurteilung durch die
Gegensachverständigen. Weicht die
Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den
Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat
sie die Gründe für die abweichende Entscheidung
darzulegen. Das Bundesministerium beruft,
soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren
bestimmte Arzneimittel handelt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, die Mitglieder der
Zulassungskommission unter Berücksichtigung
von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe,
der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für
die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenverbände der
pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und
Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen
Besonderheiten der Arzneimittel zu
berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen
werden Sachverständige berufen, die auf den
jeweiligen Anwendungsgebieten und in der
jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie,
Homöopathie, Anthroposophie) über
wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und
praktische Erfahrungen gesammelt haben.
unverändert
unverändert
§ 25
86
(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschrei-
bungspflicht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 unterliegen,
werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde
Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete
oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4
bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann zur
Vorbereitung der Entscheidung über die
Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3
Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen.
Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel
einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie,
Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige
Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige
Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3
Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von
grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von
zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Soweit die Bundesoberbehörde bei der
Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der
Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die
Gründe dar.
(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für
Kinder und Jugendliche wird beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte eine Kommission für
Arzneimittel für Kinder und Jugendliche
gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet
entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei
Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt
die zuständige Bundesoberbehörde die
Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung
über den Antrag auf Zulassung eines anderen als
in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 25
87
Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in
Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die
Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Soweit die Bundesoberbehörde bei der
Entscheidung die Stellungnahme der
Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die
Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu
Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei
Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den
anerkannten Stand der Wissenschaft dafür
feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese
Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen
angewendet werden können. Für die Arzneimittel
der Phytotherapie, Homöopathie und
anthroposophischen Medizin werden die
Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis
7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4
wahrgenommen.
(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen,
Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen
Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4
Absatz 9 sind, erteilt die zuständige
Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf
Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen
oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf
Grund der Beobachtung der Prüfungen des
Herstellers. Dabei können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit
der zuständigen Behörde Betriebs- und
Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten
betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb
dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen
vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen
Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das
Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen
Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine
Anwendung.
unverändert
unverändert
§ 25
88
(8a) Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet entsprechende
Anwendung auf Kontrollmethoden nach § 23 Abs.
2 Satz 3.
(9) Werden verschiedene Stärken,
Darreichungsformen, Verabreichungswege oder
Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so
können diese auf Antrag des Antragstellers
Gegenstand einer einheitlichen umfassenden
Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche
Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine
einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der
weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der
Darreichungsformen oder Konzentrationen
hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach
§ 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines
Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende
Zulassung.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche
Verantwortlichkeit des pharmazeutischen
Unternehmers unberührt.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 25a
Vorprüfung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde soll den
Zulassungsantrag durch unabhängige
Sachverständige auf Vollständigkeit und daraufhin
prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach dem
jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist. § 25
Abs. 6 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Bei Beanstandungen im Sinne des Absatzes 1 hat
der Sachverständige dem Antragsteller Gelegenheit
zu geben, Mängeln innerhalb von drei Monaten
abzuhelfen.
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde kann den
Zulassungsantrag durch unabhängige
Sachverständige auf Vollständigkeit und daraufhin
prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach dem
jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist. § 25
Abs. 6 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
unverändert
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde kann den
Zulassungsantrag durch unabhängige
Sachverständige auf Vollständigkeit und daraufhin
prüfen lassen, ob das Arzneimittel nach dem
jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist. § 25
Abs. 6 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
unverändert
§ 25b
89
(3) Ist der Zulassungsantrag nach Ablauf der Frist
unter Zugrundelegung der abschließenden Stellung-
nahme des Sachverständigen weiterhin
unvollständig oder mangelhaft im Sinne des § 25
Abs. 2 Nr. 2, so ist die Zulassung zu versagen. § 25
Abs. 4 und 6 findet auf die Vorprüfung keine
Anwendung.
(4) Stellt die zuständige Bundesoberbehörde fest, dass
ein gleich lautender Zulassungsantrag in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
geprüft wird, lehnt sie den Antrag ab und setzt den
Antragsteller in Kenntnis, dass ein Verfahren nach
§ 25b Anwendung findet.
(5) Wird die zuständige Bundesoberbehörde nach § 22
unterrichtet, dass sich ein Antrag auf ein in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
bereits zugelassenes Arzneimittel bezieht, lehnt sie
den Antrag ab, es sei denn, er wurde nach § 25b
eingereicht.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 25b
Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und
dezentralisiertes Verfahren
(1) Für die Erteilung einer Zulassung oder
Genehmigung in mehr als einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat der Antragsteller einen auf
identischen Unterlagen beruhenden Antrag in
diesen Mitgliedstaaten einzureichen; dies kann in
englischer Sprache erfolgen.
(2) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union genehmigt
oder zugelassen worden, ist diese Zulassung auf der
Grundlage des von diesem Staat übermittelten
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 25b
90
Beurteilungsberichtes anzuerkennen, es sei denn,
dass Anlass zu der Annahme besteht, dass die
Zulassung des Arzneimittels eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Gesundheit, bei
Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren eine
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt. In
diesem Fall hat die zuständige Bundesoberbehörde
nach Maßgabe des Artikels 29 der Richtlinie
2001/83/EG oder des Artikels 33 der Richtlinie
2001/82/EG zu verfahren.
(3) Ist das Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht zugelassen, hat die
zuständige Bundesoberbehörde, soweit sie
Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 der
Richtlinie 2001/83/EG oder des Artikels 32 der
Richtlinie 2001/82/EG ist, Entwürfe des
Beurteilungsberichtes, der Zusammenfassung der
Merkmale des Arzneimittels und der
Kennzeichnung und der Packungsbeilage zu
erstellen und den zuständigen Mitgliedstaaten und
dem Antragsteller zu übermitteln. § 25 Absatz 5
Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Für die Anerkennung der Zulassung eines anderen
Mitgliedstaates finden Kapitel 4 der Richtlinie
2001/83/EG und Kapitel 4 der Richtlinie
2001/82/EG Anwendung.
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich
der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rücknahme
finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie
2001/83/EG und die Artikel 34, 36, 37 und 38 der
Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. Im Falle einer
Entscheidung nach Artikel 34 der Richtlinie
2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie
2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe
unverändert
unverändert
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich
der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rücknahme
finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie
2001/83/EG und die Artikel 34, 36, 37 und 38 der
Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. Im Falle einer
Entscheidung nach Artikel 34 der Richtlinie
2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie
2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe
unverändert
unverändert
(5) Bei einer abweichenden Entscheidung bezüglich
der Zulassung, ihrer Aussetzung oder Rücknahme
finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 der Richtlinie
2001/83/EG und die Artikel 34, 36, 37 und 38 der
Richtlinie 2001/82/EG Anwendung. Im Falle einer
Entscheidung nach Artikel 34 der Richtlinie
2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richtlinie
2001/82/EG ist über die Zulassung nach Maßgabe
§ 25b
91
der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union zu
entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht
statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, die nach einer homöopathischen
Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, sofern
diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2
der Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.
der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung
oder des nach diesen Artikeln getroffenen
Beschlusses der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zu entscheiden. Ein
Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht
statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung.
unverändert
der nach diesen Artikeln getroffenen Entscheidung
oder des nach diesen Artikeln getroffenen
Beschlusses der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zu entscheiden. Ein
Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörden nach Satz 2 nicht
statt. Ferner findet § 25 Abs. 6 keine Anwendung.
unverändert
§ 25c
Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu
Entscheidungen der Europäischen Kommission oder
des Rates der Europäischen Union
Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur
Durchführung von Entscheidungen der Organe der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 127a der
Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 95b der
Richtlinie 2001/82/EG erforderlichen Maßnahmen.
§ 25c
Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu
Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur
Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie
2001/83/EG oder nach Artikel 95b der Richtlinie
2001/82/EG erforderlichen Maßnahmen.
§ 25c
Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu
Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur
Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie
2001/83/EG oder nach Artikel 95b der Richtlinie
2001/82/EG erforderlichen Maßnahmen.
§ 26
Arzneimittelprüfrichtlinien
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach
Anhörung von Sachverständigen aus der
medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
und Praxis durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
die in den §§ 22 bis 24, auch in Verbindung mit §
38 Abs. 2 bezeichneten Angaben, Unterlagen und
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach
Anhörung von Sachverständigen aus der
medizinischen und pharmazeutischen
Wissenschaft und Praxis durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen
an die in den §§ 22 bis 24, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 und § 39b Absatz 1 bezeichneten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach
Anhörung von Sachverständigen aus der
medizinischen und pharmazeutischen
Wissenschaft und Praxis durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen
an die in den §§ 22 bis 24, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 und § 39b Absatz 1 bezeichneten
§ 26
92
Gutachten sowie deren Prüfung durch die
zuständige Bundesoberbehörde zu regeln. Die
Vorschriften müssen dem jeweils gesicherten Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen
und sind laufend an diesen anzupassen,
insbesondere sind Tierversuche durch andere
Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im
Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist. Die
Rechtsverordnung ergeht, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel
handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden und soweit es sich um
Prüfungen zur Ökotoxizität handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und,
soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Auf die Berufung der Sachverständigen findet § 25
Abs. 6 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde und die
Kommissionen nach § 25 Abs. 7 haben die
Arzneimittelprüfrichtlinien sinngemäß auf das
wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22
Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden, wobei
die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel zu
berücksichtigen sind. Als wissenschaftliches
Erkenntnismaterial gilt auch das nach
wissenschaftlichen Methoden aufbereitete
medizinische Erfahrungsmaterial.
(3) (aufgehoben).
Angaben, Unterlagen und Gutachten sowie deren
Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde
zu regeln. Die Vorschriften müssen dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an
diesen anzupassen, insbesondere sind Tierversuche
durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies
nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse im Hinblick auf den Prüfungszweck
vertretbar ist. Die Rechtsverordnung ergeht, soweit
es sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden und soweit
es sich um Prüfungen zur Ökotoxizität handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und,
soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Auf die Berufung der Sachverständigen findet § 25
Abs. 6 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.
unverändert
Angaben, Unterlagen und Gutachten sowie deren
Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde
zu regeln. Die Vorschriften müssen dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an
diesen anzupassen, insbesondere sind Tierversuche
durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies
nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse im Hinblick auf den Prüfungszweck
vertretbar ist. Die Rechtsverordnung ergeht, soweit
es sich um radioaktive Arzneimittel und um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden und soweit
es sich um Prüfungen zur Ökotoxizität handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und,
soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Auf die Berufung der Sachverständigen findet § 25
Abs. 6 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.
unverändert
§ 27
Fristen für die Erteilung
unverändert
unverändert
§ 28
93
§ 28
Auflagenbefugnis
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Zulassung mit Auflagen verbinden. Bei Auflagen
nach den Absätzen 2 bis 3d zum Schutz der
Umwelt entscheidet die zuständige
Bundesoberbehörde im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt, soweit Auswirkungen auf die
Umwelt zu bewerten sind. Hierzu übermittelt die
zuständige Bundesoberbehörde dem
Umweltbundesamt die zur Beurteilung der
Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen
Angaben und Unterlagen. 4Auflagen können auch
nachträglich angeordnet werden.
(2) Auflagen nach Absatz 1 können angeordnet
werden, um sicherzustellen, dass
1. die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren
Umhüllungen den Vorschriften des § 10 entspricht;
dabei kann angeordnet werden, dass angegeben
werden müssen
a) Hinweise oder Warnhinweise, soweit sie
erforderlich sind, um bei der Anwendung des
Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier
zu verhüten,
b) Aufbewahrungshinweise für den Verbraucher und
Lagerhinweise für die Fachkreise, soweit sie
geboten sind, um die erforderliche Qualität des
Arzneimittels zu erhalten,
2. die Packungsbeilage den Vorschriften des § 11
entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass
angegeben werden müssen
unverändert
unverändert
§ 28
94
a) die in der Nummer 1 Buchstabe a genannten
Hinweise oder Warnhinweise,
b) die Aufbewahrungshinweise für den Verbraucher,
soweit sie geboten sind, um die erforderliche
Qualität des Arzneimittels zu erhalten,
2a. die Fachinformation den Vorschriften des § 11a
entspricht; dabei kann angeordnet werden, dass
angegeben werden müssen
a) die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Hinweise
oder Warnhinweise,
b) besondere Lager- und Aufbewahrungshinweise,
soweit sie geboten sind, um die erforderliche
Qualität des Arzneimittels zu erhalten,
c) Hinweise auf Auflagen nach Absatz 3,
3. die Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a den für
die Zulassung eingereichten Unterlagen
entsprechen und dabei einheitliche und
allgemeinverständliche Begriffe und ein
einheitlicher Wortlaut verwendet werden, wobei die
Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen
und Wechselwirkungen zulässig bleibt; von dieser
Befugnis kann die zuständige Bundesoberbehörde
allgemein aus Gründen der Arzneimittelsicherheit,
der Transparenz oder der rationellen Arbeitsweise
Gebrauch machen; dabei kann angeordnet werden,
dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
bestimmte Anwendungsgebiete entfallen, wenn zu
befürchten ist, dass durch deren Angabe der
therapeutische Zweck gefährdet wird,
3. die Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a den für
die Zulassung eingereichten Unterlagen
entsprechen und dabei einheitliche und
allgemeinverständliche Begriffe und ein
einheitlicher Wortlaut auch entsprechend den
Empfehlungen und Stellungnahmen der
Ausschüsse der Europäischen Arzneimittel-
Agentur verwendet werden, wobei die Angabe
weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und
Wechselwirkungen zulässig bleibt; von dieser
Befugnis kann die zuständige Bundesoberbehörde
allgemein aus Gründen der Arzneimittelsicherheit,
der Transparenz oder der rationellen Arbeitsweise
Gebrauch machen; dabei kann angeordnet werden,
dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
bestimmte Anwendungsgebiete entfallen, wenn zu
befürchten ist, dass durch deren Angabe der
therapeutische Zweck gefährdet wird,
3. die Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a den für
die Zulassung eingereichten Unterlagen
entsprechen und dabei einheitliche und
allgemeinverständliche Begriffe und ein
einheitlicher Wortlaut auch entsprechend den
Empfehlungen und Stellungnahmen der
Ausschüsse der Europäischen Arzneimittel-
Agentur verwendet werden, wobei die Angabe
weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und
Wechselwirkungen zulässig bleibt; von dieser
Befugnis kann die zuständige Bundesoberbehörde
allgemein aus Gründen der Arzneimittelsicherheit,
der Transparenz oder der rationellen Arbeitsweise
Gebrauch machen; dabei kann angeordnet werden,
dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
bestimmte Anwendungsgebiete entfallen, wenn zu
befürchten ist, dass durch deren Angabe der
therapeutische Zweck gefährdet wird,
§ 28
95
4. das Arzneimittel in Packungsgrößen in den Verkehr
gebracht wird, die den Anwendungsgebieten und
der vorgesehenen Dauer der Anwendung
angemessen sind,
5. das Arzneimittel in einem Behältnis mit bestimmter
Form, bestimmtem Verschluss oder sonstiger
Sicherheitsvorkehrung in den Verkehr gebracht
wird, soweit es geboten ist, um die Einhaltung der
Dosierungsanleitung zu gewährleisten oder um die
Gefahr des Missbrauchs durch Kinder zu verhüten.
(2a) Warnhinweise nach Absatz 2 können auch
angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das
Arzneimittel nur von Ärzten bestimmter
Fachgebiete verschrieben und unter deren Kontrolle
oder nur in Kliniken oder Spezialkliniken oder in
Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen
angewendet werden darf, wenn dies erforderlich ist,
um bei der Anwendung eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Menschen zu verhüten, insbesondere, wenn die
Anwendung des Arzneimittels nur bei
Vorhandensein besonderer Fachkunde oder
besonderer therapeutischer Einrichtungen unbe-
denklich erscheint.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch
Auflagen ferner anordnen, dass weitere analytische,
pharmakologisch-toxikologische oder klinische
Prüfungen durchgeführt werden und über die
Ergebnisse berichtet wird, wenn hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
Arzneimittel einen großen therapeutischen Wert
haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse
an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen
besteht, jedoch für die umfassende Beurteilung des
Arzneimittels weitere wichtige Angaben
erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für
unverändert
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch
Auflagen ferner anordnen, dass weitere analytische,
pharmakologisch-toxikologische oder klinische
Prüfungen durchgeführt werden und über die
Ergebnisse berichtet wird, wenn hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
Arzneimittel einen großen therapeutischen Wert
haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse
an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen
besteht, jedoch für die umfassende Beurteilung des
Arzneimittels weitere wichtige Angaben
erforderlich sind. Die zuständige
unverändert
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch
Auflagen ferner anordnen, dass weitere
analytische, pharmakologisch-toxikologische oder
klinische Prüfungen durchgeführt werden und über
die Ergebnisse berichtet wird, wenn hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
Arzneimittel einen großen therapeutischen Wert
haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse
an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen
besteht, jedoch für die umfassende Beurteilung des
Arzneimittels weitere wichtige Angaben
erforderlich sind. Die zuständige
§ 28
96
Unterlagen über das Rückstandsnachweisverfahren
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2.
(3a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann, wenn
dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, durch Auflagen ferner anordnen,
dass nach der Zulassung ein
Risikomanagementsystem eingeführt wird, das die
Zusammenstellung von Tätigkeiten und
Maßnahmen im Bereich der Pharmakovigilanz
beschreibt, einschließlich der Bewertung der
Effizienz derartiger Maßnahmen, und dass nach der
Zulassung Erkenntnisse bei der Anwendung des
Arzneimittels systematisch gesammelt,
dokumentiert und ausgewertet werden und ihr über
die Ergebnisse dieser Untersuchung innerhalb einer
bestimmten Frist berichtet wird.
Bundesoberbehörde überprüft jährlich die
Ergebnisse dieser Prüfungen und entscheidet
über den Fortbestand der Zulassung. Satz 1 gilt
entsprechend für Unterlagen über das
Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr.
2.
(3a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann, wenn
dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, bei
Erteilung der Zulassung durch Auflagen ferner
anordnen,
1. bestimmte im Risikomanagement-System
enthaltene Maßnahmen zur Gewährleistung der
sicheren Anwendung des Arzneimittels zu
ergreifen,
2. Unbedenklichkeitsstudien durchzuführen,
3. Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfassung
oder Meldung von Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen, die über jene des Zehnten
Abschnitts hinausgehen, einzuhalten,
4. sonstige erforderliche Maßnahmen hinsichtlich
der sicheren und wirksamen Anwendung des
Arzneimittels zu ergreifen,
5. ein angemessenes Pharmakovigilanz-System
einzuführen,
Bundesoberbehörde überprüft jährlich die
Ergebnisse dieser Prüfungen und entscheidet
über den Fortbestand der Zulassung. Satz 1 gilt
entsprechend für Unterlagen über das
Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs. 1 Nr.
2.
(3a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, bei Erteilung der
Zulassung durch Auflagen ferner anordnen,
1. bestimmte im Risikomanagement-System
enthaltene Maßnahmen zur Gewährleistung der
sicheren Anwendung des Arzneimittels zu
ergreifen, wenn dies im Interesse der
Arzneimittelsicherheit erforderlich ist,
2. Unbedenklichkeitsprüfungen durchzuführen,
wenn die im Interesse der
Arzneimittelsicherheit erforderlich ist,
3. Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfassung
oder Meldung von Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen, die über jene des Zehnten
Abschnitts hinausgehen, einzuhalten, wenn dies
im Interesse der Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist,
4. sonstige erforderliche Maßnahmen hinsichtlich
der sicheren und wirksamen Anwendung des
Arzneimittels zu ergreifen, wenn dies im
Interesse der Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist,
5. ein angemessenes Pharmakovigilanz-System
einzuführen, wenn dies im Interesse der
§ 28
97
(3b) Bei Auflagen nach den Absätzen 3 und 3a kann die
zuständige Bundesoberbehörde Art und Umfang
der Untersuchung oder Prüfungen sowie
Tätigkeiten, Maßnahmen und Bewertungen im
Rahmen des Risikomanagementsystems
bestimmen. Die Ergebnisse sind durch Unterlagen
so zu belegen, dass aus diesen Art, Umfang und
Zeitpunkt der Untersuchung oder Prüfungen
hervorgehen.
6. soweit Bedenken bezüglich einzelner Aspekte
der Wirksamkeit des Arzneimittels bestehen, die
erst nach seinem Inverkehrbringen beseitigt
werden können, Wirksamkeitsstudien nach der
Zulassung durchzuführen, die den Vorgaben in
Artikel 21a Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie
2001/83/EG entsprechen.
(3b) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, wenn dies im Interesse
der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist,
ferner durch Auflagen anordnen, nach der
Zulassung
1. ein Risikomanagement-System und einen
Risikomanagement-Plan einzuführen,
2. eine Unbedenklichkeitsstudie durchzuführen,
3. eine Wirksamkeitsstudie durchzuführen, wenn
Erkenntnisse über die Krankheit oder die
klinische Methodik darauf hindeuten, dass
frühere Bewertungen der Wirksamkeit
erheblich korrigiert werden müssen; die
Verpflichtung, diese Wirksamkeitsstudie nach
der Zulassung durchzuführen, muss den
Vorgaben nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe
b Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Auflage nach
Satz 1 Nummer 2 für mehr als ein Arzneimittel vor
und sind dies Arzneimittel, die in mehreren
Arzneimittelsicherheit erforderlich ist,
6. soweit Bedenken bezüglich einzelner Aspekte
der Wirksamkeit des Arzneimittels bestehen, die
erst nach seinem Inverkehrbringen beseitigt
werden können, Wirksamkeitsprüfungen nach
der Zulassung durchzuführen, die den
Vorgaben in Artikel 21a Satz 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/83/EG entsprechen.
(3b) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, nach Erteilung der Zulassung
ferner durch Auflagen anordnen,
1. ein Risikomanagement-System und einen
Risikomanagement-Plan einzuführen, wenn dies
im Interesse der Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist,
2. eine Unbedenklichkeitsprüfung durchzuführen,
wenn dies im Interesse der
Arzneimittelsicherheit erforderlich ist,
3. eine Wirksamkeitsprüfung durchzuführen, wenn
Erkenntnisse über die Krankheit oder die klinische
Methodik darauf hindeuten, dass frühere
Bewertungen der Wirksamkeit erheblich korrigiert
werden müssen; die Verpflichtung, diese
Wirksamkeitsprüfung nach der Zulassung
durchzuführen, muss den Vorgaben nach Artikel
22a Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie
2001/83/EG entsprechen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Auflage nach Satz
1 Nummer 2 für mehr als ein Arzneimittel vor und sind
dies Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten
§ 28
98
(3c) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch
Auflage ferner anordnen, dass bei der Herstellung
und Kontrolle solcher Arzneimittel und ihrer
Ausgangsstoffe, die biologischer Herkunft sind
oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden,
1. bestimmte Anforderungen eingehalten und
bestimmte Maßnahmen und Verfahren angewendet
werden,
2. Unterlagen vorgelegt werden, die die Eignung
bestimmter Maßnahmen und Verfahren begründen,
einschließlich von Unterlagen über die Validierung,
3. die Einführung oder Änderung bestimmter
Anforderungen, Maßnahmen und Verfahren der
vorherigen Zustimmung der zuständigen
Bundesoberbehörde bedarf,
soweit es zur Gewährleistung angemessener Qualität
oder zur Risikovorsorge geboten ist. Die angeordneten
Auflagen sind sofort vollziehbar. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3d) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, kann die zuständige
Bundesoberbehörde in begründeten Einzelfällen
ferner anordnen, dass weitere Unterlagen, mit
denen eine Bewertung möglicher Umweltrisiken
Mitgliedstaaten zugelassen sind, empfiehlt die
zuständige Bundesoberbehörde nach Befassung des
Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz nach Artikel 56 Absatz 1
Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 (Ausschuss für Risikobewertung) den
betroffenen Inhabern der Zulassung, eine
gemeinsame Unbedenklichkeitsstudie nach der
Zulassung durchzuführen.
unverändert
unverändert
zugelassen sind, empfiehlt die zuständige
Bundesoberbehörde nach Befassung des Ausschusses für
Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz nach
Artikel 56 Absatz 1 Doppelbuchstabe aa der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 den betroffenen Inhabern der
Zulassung, eine gemeinsame
Unbedenklichkeitsprüfung nach der Zulassung
durchzuführen.
unverändert
unverändert
§ 28
99
vorgenommen wird, und weitere Ergebnisse von
Prüfungen zur Bewertung möglicher Umweltrisiken
vorgelegt werden, sofern dies für die umfassende
Beurteilung der Auswirkungen des Arzneimittels
auf die Umwelt erforderlich ist. Die zuständige
Bundesoberbehörde überprüft die Erfüllung einer
Auflage nach Satz 1 unverzüglich nach Ablauf der
Vorlagefrist. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet
entsprechende Anwendung.
(3e) Bei Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b
kann die zuständige Bundesoberbehörde Art,
Umfang und Zeitrahmen der Studien oder
Prüfungen sowie Tätigkeiten, Maßnahmen und
Bewertungen im Rahmen des
Risikomanagement-Systems bestimmen. Die
Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen,
dass aus diesen Art, Umfang und Zeitpunkt der
Studien oder Prüfungen hervorgehen.
(3f) Der Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels,
das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist,
hat alle Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und
3b in sein Risikomanagement-System
aufzunehmen. Die zuständige
Bundesoberbehörde unterrichtet die
Europäische Arzneimittel-Agentur über die
Zulassungen, die unter den Auflagen nach
Absatz 3, 3a und 3b erteilt wurden.
(3e) Die zuständige Behörde kann, wenn dies im
Interesse der Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, bei Arzneimitteln die zur
Anwendung beim Tier bestimmt sind, durch
Auflagen ferner anordnen, dass nach der
Zulassung ein Risikomanagement-System
eingeführt wird, das die Zusammenstellung von
Tätigkeiten und Maßnahmen im Bereich der
Pharmakovigilanz beschreibt, einschließlich der
Bewertung der Effizienz derartiger
Maßnahmen, und dass nach der Zulassung
Erkenntnisse bei der Anwendung des
Arzneimittels systematisch gesammelt,
dokumentiert und ausgewertet werden und ihr
über die Ergebnisse dieser Untersuchung
innerhalb einer bestimmten Frist berichtet wird.
(3f) Bei Auflagen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und
3e kann die zuständige Bundesoberbehörde Art,
Umfang und Zeitrahmen der Studien oder
Prüfungen sowie Tätigkeiten, Maßnahmen und
Bewertungen im Rahmen des
Risikomanagement-Systems bestimmen. Die
Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen,
dass aus diesen Art, Umfang und Zeitpunkt der
Studien oder Prüfungen hervorgehen.
(3g) Der Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels,
§ 28
100
(4) Soll die Zulassung mit einer Auflage verbunden
werden, so wird die in § 27 Abs. 1 vorgesehene
Frist bis zum Ablauf einer dem Antragsteller
gewährten Frist zur Stellungnahme gehemmt. § 27
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
unverändert
das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist,
hat alle Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und
3b in sein Risikomanagement-System
aufzunehmen. Die zuständige
Bundesoberbehörde unterrichtet die
Europäische Arzneimittel-Agentur über die
Zulassungen, die unter den Auflagen nach den
Absätzen 3, 3a und 3b erteilt wurden.
(3h) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei
biologischen Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, geeignete
Maßnahmen zur besseren Identifizierbarkeit
von Nebenwirkungsmeldungen anordnen.
unverändert
§ 29
Anzeigepflicht, Neuzulassung
(1) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach den §§ 22 bis 24a
und 25b ergeben. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat
nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der
Zulassung zu erfüllen.
(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde zusätzlich zu den
Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 63b
unverzüglich alle Verbote oder Beschränkungen
durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in
dem das betreffende Arzneimittel in Verkehr
unverändert
(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich alle Verbote oder
Beschränkungen durch die zuständigen Behörden
jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel
in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen
Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
unverändert
(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich alle Verbote oder
Beschränkungen durch die zuständigen Behörden
jedes Landes, in dem das betreffende Arzneimittel
in Verkehr gebracht wird, sowie alle anderen neuen
Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
§ 29
101
gebracht wird, sowie alle anderen neuen
Informationen mitzuteilen, die die Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels beeinflussen könnten. Er hat auf
Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde
auch alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die
belegen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis
weiterhin günstig zu bewerten ist. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
(1b) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde den Zeitpunkt für das
Inverkehrbringen des Arzneimittels unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen
zugelassenen Darreichungsformen und Stärken
unverzüglich mitzuteilen.
(1c) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen, wenn das Inverkehrbringen des
Arzneimittels vorübergehend oder endgültig
eingestellt wird. Die Anzeige hat spätestens zwei
Monate vor der Einstellung des Inverkehrbringens
zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Umstände
Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels beeinflussen könnten. Zu diesen
Informationen gehören bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
sowohl positive als auch negative Ergebnisse von
klinischen Prüfungen oder anderen Studien, die
sich nicht nur auf die in der Zulassung
genannten, sondern auf alle Indikationen und
Bevölkerungsgruppen beziehen können, sowie
Angaben über eine Anwendung des
Arzneimittels, die über die Bestimmungen der
Zulassung hinausgeht. Er hat auf Verlangen der
zuständigen Bundesoberbehörde auch alle Angaben
und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das
Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin günstig zu
bewerten ist. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, jederzeit die Vorlage
einer Kopie der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation verlangen. Diese hat der
Inhaber der Zulassung spätestens sieben Tage
nach Zugang der Aufforderung vorzulegen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für einen
Parallelimporteur.
unverändert
unverändert
Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels beeinflussen könnten. Zu diesen
Informationen gehören bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind,
sowohl positive als auch negative Ergebnisse von
klinischen Prüfungen oder anderen Studien, die
sich nicht nur auf die in der Zulassung
genannten, sondern auf alle Indikationen und
Bevölkerungsgruppen beziehen können, sowie
Angaben über eine Anwendung des
Arzneimittels, die über die Bestimmungen der
Zulassung hinausgeht. Er hat auf Verlangen der
zuständigen Bundesoberbehörde auch alle Angaben
und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass das
Nutzen-Risiko-Verhältnis weiterhin günstig zu
bewerten ist. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, jederzeit die Vorlage
einer Kopie der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation verlangen. Diese hat der
Inhaber der Zulassung spätestens sieben Tage
nach Zugang der Aufforderung vorzulegen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für einen
Parallelimporteur.
unverändert
unverändert
§ 29
102
vorliegen, die der Inhaber der Zulassung nicht zu
vertreten hat.
(1d) Der Inhaber der Zulassung hat alle Daten im
Zusammenhang mit der Absatzmenge des
Arzneimittels sowie alle ihm vorliegenden Daten
im Zusammenhang mit dem
Verschreibungsvolumen mitzuteilen, sofern die
zuständige Bundesoberbehörde dies aus Gründen
der Arzneimittelsicherheit fordert.
(2) Bei einer Änderung der Bezeichnung des
Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid
entsprechend zu ändern. Das Arzneimittel darf
unter der alten Bezeichnung vom pharmazeutischen
Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und
Einzelhändlern noch zwei Jahre, beginnend mit
unverändert
(1e) Der Inhaber der Zulassung hat die in dem
Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6
der Richtlinie 2001/83/EG geänderten Stichtage
oder Frequenzen für die Vorlage von
regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichten der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Etwaige
Änderungen des in der Zulassung angegebenen
Stichtags oder der Frequenz auf Grund von Satz
1 werden sechs Monate nach ihrer
Veröffentlichung über das europäische
Internetportal wirksam.
(1f) Der Inhaber der Zulassung ist bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, verpflichtet, die
zuständige Bundesoberbehörde und die
Europäische Arzneimittel-Agentur zu
informieren, falls neue oder veränderte Risiken
bestehen oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis
von Arzneimitteln geändert hat.
unverändert
unverändert
(1e) Der Inhaber der Zulassung hat der zuständigen
Bundesoberbehörde die in dem Verfahren nach
Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6 der Richtlinie
2001/83/EG geänderten Stichtage oder
Intervalle für die Vorlage von regelmäßigen
aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten
anzuzeigen. Etwaige Änderungen des in der
Zulassung angegebenen Stichtags oder des
Intervalls auf Grund von Satz 1 werden sechs
Monate nach ihrer Veröffentlichung über das
europäische Internetportal wirksam.
(1f) Der Inhaber der Zulassung ist bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, verpflichtet, die
zuständige Bundesoberbehörde und die
Europäische Arzneimittel-Agentur zu
informieren, falls neue oder veränderte Risiken
bestehen oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis
von Arzneimitteln geändert hat.
unverändert
§ 29
103
dem auf die Bekanntmachung der Änderung im
Bundesanzeiger folgenden 1. Januar oder 1. Juli, in
den Verkehr gebracht werden.
(2a) Eine Änderung
1. der Angaben nach den §§ 10, 11 und 11a über die
Dosierung, die Art oder die Dauer der Anwendung,
die Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um
die Zufügung einer oder Veränderung in eine
Indikation handelt, die einem anderen
Therapiegebiet zuzuordnen ist, eine Einschränkung
der Gegenanzeigen, Nebenwirkungen oder
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
2. der wirksamen Bestandteile, ausgenommen der
arzneilich wirksamen Bestandteile,
3. in eine mit der zugelassenen vergleichbaren
Darreichungsform,
3a. in der Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
4. des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die
Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer bei Sera,
Impfstoffen, Blutzubereitungen, Allergenen,
Testsera und Testantigenen sowie eine Änderung
gentechnologischer Herstellungsverfahren,
5. der Packungsgröße und
6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei Tieren
(2a) Eine Änderung
4. im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen
des Herstellungsverfahrens, der
Darreichungsform, der Spezifikation oder des
Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des
Arzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität,
Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des
Arzneimittels auswirken können; bei Sera,
Impfstoffen, Blutzubereitungen, Allergenen,
Testsera und Testantigenen jede Änderung des
Herstellungs- oder Prüfverfahrens sowie jede
Änderung gentechnologischer
Herstellungsverfahren,
6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei Tieren
(2a) Eine Änderung
4. im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen
des Herstellungsverfahrens, der
Darreichungsform, der Spezifikation oder des
Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des
Arzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität,
Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des
Arzneimittels auswirken können, sowie jede
Änderung gentechnologischer
Herstellungsverfahren; bei Sera, Impfstoffen,
Blutzubereitungen, Allergenen, Testsera und
Testantigenen jede Änderung des Herstellungs-
oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer
längeren Haltbarkeitsdauer,
6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei Tieren
§ 29
104
bestimmten Arzneimittels, wenn diese auf der
Festlegung oder Änderung einer
Rückstandshöchstmenge nach der Verordnung
(EG) Nr. 470/2009 beruht oder der die Wartezeit
bedingende Bestandteil einer fixen Kombination
nicht mehr im Arzneimittel enthalten ist,
darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde zugestimmt hat. Satz 1 Nr. 1 gilt
auch für eine Erweiterung der Zieltierarten bei
Arzneimitteln, die nicht zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
Änderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
widersprochen worden ist.
bestimmten Arzneimittels, darf erst vollzogen
werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde
zugestimmt hat. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine
Erweiterung der Zieltierarten bei Arzneimitteln, die
nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Die
Zustimmung gilt außer im Fall von Satz 1
Nummer 4 als erteilt, wenn der Änderung nicht in-
nerhalb einer Frist von drei Monaten
widersprochen worden ist. Bei einer Änderung
nach Satz 1 Nummer 4 muss die Entscheidung
über den ordnungsgemäßen Antrag innerhalb
von 90 Tagen dem Antragsteller zugehen.
(2b) Abweichend von Absatz 1 ist
1. der Wegfall eines Standortes für die Herstellung
des Arzneimittels oder seines Wirkstoffs oder
für die Verpackung oder die Chargenfreigabe,
2. eine geringfügige Änderung eines genehmigten
physikalisch-chemischen Prüfverfahrens, wenn
durch entsprechende Validierungsstudien
nachgewiesen werden kann, dass das
aktualisierte Prüfverfahren mindestens
gleichwertig ist,
3. eine Änderung der Spezifikation eines
Wirkstoffs oder anderen Stoffs zur
Arzneimittelherstellung zwecks Anpassung an
eine Monographie des Arzneibuchs, wenn die
Änderung ausschließlich zur Übereinstimmung
mit dem Arzneibuch vorgenommen wird und
die Spezifikationen in Bezug auf
produktspezifische Eigenschaften unverändert
bleiben,
bestimmten Arzneimittels, darf erst vollzogen
werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde
zugestimmt hat. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für eine
Erweiterung der Zieltierarten bei Arzneimitteln, die
nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Die
Zustimmung gilt außer im Fall von Satz 1
Nummer 4 als erteilt, wenn der Änderung nicht in-
nerhalb einer Frist von drei Monaten
widersprochen worden ist. Bei einer Änderung
nach Satz 1 Nummer 4 muss die Entscheidung
über den ordnungsgemäßen Antrag innerhalb
von 90 Tagen dem Antragsteller zugehen.
(2b) Abweichend von Absatz 1 kann
1. der Wegfall eines Standortes für die Herstellung
des Arzneimittels oder seines Wirkstoffs oder
für die Verpackung oder die Chargenfreigabe,
2. eine geringfügige Änderung eines genehmigten
physikalisch-chemischen Prüfverfahrens, wenn
durch entsprechende Validierungsstudien
nachgewiesen werden kann, dass das
aktualisierte Prüfverfahren mindestens
gleichwertig ist,
3. eine Änderung der Spezifikation eines
Wirkstoffs oder anderen Stoffs zur
Arzneimittelherstellung zwecks Anpassung an
eine Monographie des Arzneibuchs, wenn die
Änderung ausschließlich zur Übereinstimmung
mit dem Arzneibuch vorgenommen wird und
die Spezifikationen in Bezug auf
produktspezifische Eigenschaften unverändert
bleiben,
§ 29
105
(3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu
beantragen:
1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der
Wirkstoffe nach Art oder Menge,
2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit
es sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Nr.
3 handelt,
3. bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete,
soweit es sich nicht um eine Änderung nach
Absatz 2a Nr. 1 handelt,
3a. bei der Einführung gentechnologischer
Herstellungsverfahren und
4. (weggefallen)
5. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich
nicht um eine Änderung nach Absatz 2a Satz 1
4. eine Änderung des Verpackungsmaterials,
sofern dieses mit dem Arzneimittel nicht in
Berührung kommt und die Abgabe,
Verabreichung, Unbedenklichkeit oder
Haltbarkeit des Arzneimittels nachweislich nicht
beeinträchtigt wird, oder
5. eine Änderung im Zusammenhang mit der
Verschärfung der Spezifikationsgrenzwerte,
wenn die Änderung nicht Folge einer
Verpflichtung auf Grund früherer
Beurteilungen zur Überprüfung der
Spezifikationsgrenzwerte ist und nicht auf
unerwartete Ereignisse im Verlauf der
Herstellung zurückgeht, innerhalb von zwölf
Monaten nach ihrer Einführung der
zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen.
(3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu
beantragen:
3. bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete,
soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz
2a Nr. 1 handelt, und
3a. bei der Einführung gentechnologischer
Herstellungsverfahren und.
5. (gestrichen)
4. eine Änderung des Verpackungsmaterials, wenn
dieses mit dem Arzneimittel nicht in Berührung
kommt und die Abgabe, Verabreichung,
Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit des
Arzneimittels nachweislich nicht beeinträchtigt
wird, oder
5. eine Änderung im Zusammenhang mit der
Verschärfung der Spezifikationsgrenzwerte,
wenn die Änderung nicht Folge einer
Verpflichtung auf Grund früherer
Beurteilungen zur Überprüfung der
Spezifikationsgrenzwerte ist und nicht auf
unerwartete Ereignisse im Verlauf der
Herstellung zurückgeht, innerhalb von zwölf
Monaten nach ihrer Einführung der
zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen.
(3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu
beantragen:
3. bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete,
soweit es sich nicht um eine Änderung nach Absatz
2a Nr. 1 handelt, und
3a. bei der Einführung gentechnologischer
Herstellungsverfahren und.
5. (aufgehoben)
§ 29
106
Nr. 6 handelt.
Über die Zulassungspflicht nach Satz 1 entscheidet die
zuständige Bundesoberbehörde.
(4) Die Absätze 1, 2, 2a und 3 finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, für die von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder dem Rat der Europäischen Union eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt
worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die
Verpflichtungen des pharmazeutischen
Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 mit der Maßgabe, dass im
Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur
Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur
Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der
jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
(5) Die Absätze 2a und 3 finden keine Anwendung,
soweit für Arzneimittel die Verordnung (EG) Nr.
1234/2008 der Kommission vom 24. November
2008 über die Prüfung von Änderungen der
Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln
(ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) Anwendung
findet.
Über die Zulassungspflicht nach Satz 1 entscheidet die
zuständige Bundesoberbehörde.
(4) Die Absätze 1, 2, 2a und 3 finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, für die von der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese
Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des
pharmazeutischen Unternehmers nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 mit der Maßgabe,
dass im Geltungsbereich des Gesetzes die
Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten
oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten
gegenüber der jeweils zuständigen
Bundesoberbehörde besteht.
unverändert
Über die Zulassungspflicht nach Satz 1 entscheidet die
zuständige Bundesoberbehörde.
(4) Die Absätze 1, 2, 2a und 3 finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, für die von der
Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese
Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des
pharmazeutischen Unternehmers nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 mit der Maßgabe,
dass im Geltungsbereich des Gesetzes die
Verpflichtung zur Mitteilung an die
Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der
Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen
Bundesoberbehörde besteht.
unverändert
§ 30
Rücknahme, Widerruf, Ruhen
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass einer der Versa-
gungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 5a, 6 oder
7 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu
widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des
§ 25 Abs. 2 Nr. 3, 5, 5a, 6 oder 7 nachträglich
eingetreten ist. Die Zulassung ist ferner
zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
unverändert
unverändert
§ 30
107
1. sich herausstellt, dass dem Arzneimittel die
therapeutische Wirksamkeit fehlt,
2. in den Fällen des § 28 Abs. 3 die therapeutische
Wirksamkeit nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend
begründet ist.
Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn feststeht,
dass sich mit dem Arzneimittel keine therapeutischen
Ergebnisse erzielen lassen. In den Fällen des Satzes 1
kann auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet
werden.
(1a) Die Zulassung ist ferner ganz oder teilweise
zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit dies
erforderlich ist, um einer Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union nach
Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach
Artikel 38 der Richtlinie 2001/82/EG zu
entsprechen. Ein Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 1 nicht
statt. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das
Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Zulassung
1. zurücknehmen, wenn in den Unterlagen nach den
§§ 22, 23 oder 24 unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht worden sind oder wenn einer der
Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 6a oder 6b
bei der Erteilung vorgelegen hat,
2. widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des
§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 6a oder 6b nachträglich
(1a) Die Zulassung ist ferner ganz oder teilweise
zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit dies
erforderlich ist, um einer Entscheidung oder einem
Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union nach Artikel 34 der
Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der
Richtlinie 2001/82/EG zu entsprechen. Ein
Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 1 nicht
statt. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das
Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Zulassung
(1a) Die Zulassung ist ferner ganz oder teilweise
zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit dies
erforderlich ist, um einer Entscheidung oder einem
Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union nach Artikel 34 der
Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 38 der
Richtlinie 2001/82/EG zu entsprechen. Ein
Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der
zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 1 nicht
statt. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das
Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Zulassung
§ 30
108
eingetreten ist oder wenn eine der nach § 28
angeordneten Auflagen nicht eingehalten und
diesem Mangel nicht innerhalb einer von der
zuständigen Bundesoberbehörde zu setzenden
angemessenen Frist abgeholfen worden ist; dabei
sind Auflagen nach § 28 Abs. 3 und 3a jährlich zu
überprüfen,
3. im Benehmen mit der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die für das Arzneimittel
vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder
nicht ausreichend durchgeführt worden sind.
In diesen Fällen kann auch das Ruhen der Zulassung
befristet angeordnet werden.
(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die
Zulassung durch Auflage zu ändern, wenn dadurch
der in Absatz 1 genannte betreffende
Versagungsgrund entfällt oder der in Absatz 1a
genannten Entscheidung entsprochen wird. In den
Fällen des Absatzes 2 kann die Zulassung durch
Auflage geändert werden, wenn dies ausreichend
ist, um den Belangen der Arzneimittelsicherheit zu
entsprechen.
(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 2a
muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es
sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. In den Fällen
des § 25 Abs. 2 Nr. 5 ist die Entscheidung sofort
vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
3. im Benehmen mit der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die für das Arzneimittel
vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder
nicht ausreichend durchgeführt worden sind,
4. widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das
Arzneimittel nicht nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln hergestellt worden ist.
In diesen Fällen kann auch das Ruhen der Zulassung
befristet angeordnet werden.
(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die
Zulassung zu ändern, wenn dadurch der in Absatz 1
genannte betreffende Versagungsgrund entfällt
oder der in Absatz 1a genannten Entscheidung
entsprochen wird. In den Fällen des Absatzes 2
kann die Zulassung durch Auflage geändert
werden, wenn dies ausreichend ist, um den
Belangen der Arzneimittelsicherheit zu
entsprechen.
(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 2a
muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es
sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Das gilt
auch, wenn eine Entscheidung der zuständigen
Bundesoberbehörde über die Änderung der
Zulassung, Auflagen zur Zulassung, den
Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der
Zulassung auf einer Einigung der
3. im Benehmen mit der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die für das Arzneimittel
vorgeschriebenen Prüfungen der Qualität nicht oder
nicht ausreichend durchgeführt worden sind,
4. im Benehmen mit der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das
Arzneimittel nicht nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln hergestellt worden ist.
In diesen Fällen kann auch das Ruhen der Zulassung
befristet angeordnet werden.
(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 1a ist die
Zulassung zu ändern, wenn dadurch der in Absatz
1 genannte betreffende Versagungsgrund entfällt
oder der in Absatz 1a genannten Entscheidung
entsprochen wird. In den Fällen des Absatzes 2
kann die Zulassung durch Auflage geändert
werden, wenn dies ausreichend ist, um den
Belangen der Arzneimittelsicherheit zu
entsprechen.
(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 2a
muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es
sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Das gilt
auch, wenn eine Entscheidung der zuständigen
Bundesoberbehörde über die Änderung der
Zulassung, Auflagen zur Zulassung, den
Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der
Zulassung auf einer Einigung der
§ 30
109
(4) Ist die Zulassung für ein Arzneimittel
zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die
Zulassung, so darf es
1. nicht in den Verkehr gebracht und
2. nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden.
Die Rückgabe des Arzneimittels an den
pharmazeutischen Unternehmer ist unter entsprechender
Kenntlichmachung zulässig. Die Rückgabe kann von der
zuständigen Behörde angeordnet werden
Koordinierungsgruppe nach Artikel 107g, 107k
oder Artikel 107q der Richtlinie 2001/83/EG
beruht. Ein Vorverfahren nach § 68
Verwaltungsgerichtsordnung findet in den
Fällen des Satzes 2 nicht statt. In den Fällen des §
25 Abs. 2 Nr. 5 ist die Entscheidung sofort
vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
unverändert
Koordinierungsgruppe nach Artikel 107g, 107k
oder Artikel 107q der Richtlinie 2001/83/EG
beruht. Ein Vorverfahren nach § 68
Verwaltungsgerichtsordnung findet in den
Fällen des Satzes 2 nicht statt. In den Fällen des §
25 Abs. 2 Nr. 5 ist die Entscheidung sofort
vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage
haben keine aufschiebende Wirkung.
unverändert
§ 32
Staatliche Chargenprüfung
unverändert
unverändert
§ 33
Kosten
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die
Entscheidungen über die Zulassung, über die
Genehmigung von Gewebezubereitungen, über die
Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige
Therapien, über die Freigabe von Chargen, für die
Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im
Rahmen der Sammlung und Bewertung von
Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren
gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund einer
unverändert
unverändert
§ 33
110
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Absatz 9 erfolgte
Festsetzung von Kosten sowie für andere
Amtshandlungen einschließlich selbständiger
Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es
sich nicht um mündliche und einfache schriftliche
Auskünfte im Sinne des § 7 Nr. 1 des
Verwaltungskostengesetzes handelt, nach diesem
Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr.
1234/2008 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich
um zur Anwendung bei Tieren bestimmte
Arzneimittel handelt, auch mit dem
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der
Gebühren für die Entscheidungen über die
Zulassung, über die Genehmigung von
Gewebezubereitungen, über die Genehmigung von
Arzneimitteln für neuartige Therapien, über die
Freigabe von Chargen sowie für andere
Amtshandlungen bestimmt sich jeweils nach dem
Personal- und Sachaufwand, zu dem insbesondere
der Aufwand für das Zulassungsverfahren, bei Sera,
Impfstoffen und Allergenen auch der Aufwand für
die Prüfungen und für die Entwicklung geeigneter
Prüfungsverfahren gehört. Die Höhe der Gebühren
für die Entscheidung über die Freigabe einer
Charge bestimmt sich nach dem durchschnittlichen
Personal- und Sachaufwand, wobei der Aufwand
für vorangegangene Prüfungen unberücksichtigt
bleibt; daneben ist die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich
um zur Anwendung bei Tieren bestimmte
Arzneimittel handelt, auch mit dem
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände sowie die zu erstattenden Auslagen
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren
für die Entscheidungen über die Zulassung, über
die Genehmigung von Gewebezubereitungen, über
die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige
Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie
für andere Amtshandlungen bestimmt sich jeweils
nach dem Personal- und Sachaufwand, zu dem
insbesondere der Aufwand für das
Zulassungsverfahren, bei Sera, Impfstoffen und
Allergenen auch der Aufwand für die Prüfungen
und für die Entwicklung geeigneter
Prüfungsverfahren gehört. Die Höhe der Gebühren
für die Entscheidung über die Freigabe einer
Charge bestimmt sich nach dem durchschnittlichen
Personal- und Sachaufwand; daneben ist die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen der Freigabe für den
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich
um zur Anwendung bei Tieren bestimmte
Arzneimittel handelt, auch mit dem
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze sowie die Erstattung
von Auslagen auch abweichend von den
Regelungen des Verwaltungskostengesetzes
vorzusehen. Die Höhe der Gebühren für die
Entscheidungen über die Zulassung, über die
Genehmigung von Gewebezubereitungen, über
die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige
Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie
für andere Amtshandlungen bestimmt sich jeweils
nach dem Personal- und Sachaufwand, zu dem
insbesondere der Aufwand für das
Zulassungsverfahren, bei Sera, Impfstoffen und
Allergenen auch der Aufwand für die Prüfungen
und für die Entwicklung geeigneter
Prüfungsverfahren gehört. Die Höhe der
Gebühren für die Entscheidung über die Freigabe
einer Charge bestimmt sich nach dem
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand,
§ 33
111
Freigabe für den Gebührenschuldner angemessen
zu berücksichtigen.
(3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des
Verwaltungskostengesetzes verjährt der Anspruch
auf Zahlung von Kosten, die nach § 33 Absatz 1 in
Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung
zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe
der abschließenden Entscheidung über die
Zulassung.
(4) Soweit ein Widerspruch nach Absatz 1 erfolgreich
ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne
von § 80 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder
§ 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder § 39d Absatz 9 für
die Zurückweisung eines entsprechenden
Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei
Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert,
erstattet.
(5) Für die Nutzung von Monographien für
Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur
Zulassung freigestellt sind, verlangt das
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte Entgelte. Dabei können pauschale
Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, denen
die Nutzer angehören, getroffen werden. Für die
Bemessung der Entgelte findet Absatz 2 Satz 3
entsprechende Anwendung.
Gebührenschuldner angemessen zu
berücksichtigen.
unverändert
unverändert
unverändert
(6) Die zuständigen Behörden der Länder haben
der zuständigen Bundesoberbehörde die ihr im
Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach
diesem Gesetz entstehenden Kosten zu erstatten.
daneben ist die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen der Freigabe für
den Gebührenschuldner angemessen zu
berücksichtigen.
unverändert
unverändert
unverändert
(6) Die zuständige Behörde des Landes hat der
zuständigen Bundesoberbehörde die dieser im
Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach
diesem Gesetz entstehenden Kosten zu
§ 33
112
erstatten. Die zuständige Behörde des Landes
kann von der zuständigen Bundesoberbehörde
Rückzahlung der Kosten verlangen, soweit die
Kosten nicht vom Verursacher getragen
werden.
§ 34
Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im
Bundesanzeiger bekanntzumachen:
1. die Erteilung und Verlängerung einer Zulassung,
2. die Rücknahme einer Zulassung,
3. den Widerruf einer Zulassung,
4. das Ruhen einer Zulassung,
5. das Erlöschen einer Zulassung,
6. die Feststellung nach § 31 Abs. 4 Satz 2,
7. die Änderung der Bezeichnung nach § 29 Abs. 2,
8. die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe
einer Charge nach § 32 Abs. 5,
9. eine Entscheidung zur Verlängerung einer
Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 7
oder zur Gewährung einer Schutzfrist nach § 24b
Abs. 6 oder 8.
Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 gilt entsprechend für
Entscheidungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union.
(1a) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt der
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im
Bundesanzeiger bekanntzumachen:
Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 gilt entsprechend für
Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union.
(1a) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im
Bundesanzeiger bekanntzumachen:
Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 gilt entsprechend für
Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union.
(1a) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
§ 34
113
Öffentlichkeit Informationen
1. über die Erteilung einer Zulassung zusammen mit
der Zusammenfassung der Produktmerkmale und
2. den Beurteilungsbericht mit einer Stellungnahme in
Bezug auf die Ergebnisse von pharmazeutischen,
pharmakologisch-toxikologischen und klinischen
Versuchen für jedes beantragte Anwendungsgebiet
und bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, auch von
Rückstandsuntersuchungen nach Streichung aller
vertraulichen Angaben kommerzieller Art,
3. im Falle einer Zulassung mit Auflagen für ein
Arzneimittel, das zur Anwendung am Menschen
bestimmt ist, die Auflagen zusammen mit Fristen
und den Zeitpunkten der Erfüllung
unverzüglich zur Verfügung; dies betrifft auch
Änderungen der genannten Informationen.
Menschen bestimmt sind, stellt die zuständige
Bundesoberbehörde der Öffentlichkeit,
1. Informationen über die Erteilung der Zulassung
zusammen mit der Packungsbeilage und der
Fachinformation in der jeweils aktuell
genehmigten Fassung,
2. den öffentlichen Beurteilungsbericht, der
Informationen nach § 25 Absatz 5a für jedes
beantragte Anwendungsgebiet unter Streichung
aller vertraulicher Angaben kommerzieller Art
sowie eine allgemeinverständlich formulierte
Zusammenfassung mit einem Abschnitt über die
Bedingungen der Anwendung des Arzneimittels
enthält,
3. Zusammenfassungen von Risikomanagement-
Plänen,
4. Informationen über Auflagen zusammen mit
Fristen und Zeitpunkten für die Erfüllung
unverzüglich zur Verfügung. Über Bedenken aus dem
Pharmakovigilanz-Bereich stellt sie Informationen
unter Streichung aller personenbezogener Angaben
oder vertraulicher Angaben kommerzieller Art, es sei
denn ihre Offenlegung ist für den Schutz der
öffentlichen Gesundheit erforderlich, über ein
Internetportal und erforderlichenfalls auch auf
andere Weise zur Verfügung. Betreffen diese
Menschen bestimmt sind, stellt die zuständige
Bundesoberbehörde der Öffentlichkeit, über ein
Internetportal und erforderlichenfalls auch auf
andere Weise folgende Informationen
unverzüglich zur Verfügung
1. Informationen über die Erteilung der Zulassung
zusammen mit der Packungsbeilage und der
Fachinformation in der jeweils aktuell
genehmigten Fassung,
2. den öffentlichen Beurteilungsbericht, der
Informationen nach § 25 Absatz 5a für jedes
beantragte Anwendungsgebiet unter Streichung
aller vertraulicher Angaben kommerzieller Art
sowie eine allgemeinverständlich formulierte
Zusammenfassung mit einem Abschnitt über die
Bedingungen der Anwendung des Arzneimittels
enthält,
3. Zusammenfassungen von Risikomanagement-
Plänen,
4. Informationen über Auflagen zusammen mit
Fristen und Zeitpunkten für die Erfüllung
5. Bedenken aus dem Pharmakovigilanzbereich.
Bei den Informationen nach Satz 1 Nummer 2 und 5
sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
personenbezogene Daten zu streichen, es sei denn
ihre Offenlegung ist für den Schutz der öffentlichen
Gesundheit erforderlich. Betreffen die
Pharmakovigilanz-Bedenken nach Satz 1 Nummer 5
Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten
zugelassen wurden, so erfolgt die Veröffentlichung in
§ 34
114
(1b) Ferner sind Entscheidungen über den Widerruf, die
Rücknahme oder das Ruhen einer Zulassung
öffentlich zugänglich zu machen.
Pharmakovigilanz-Bedenken Arzneimittel, die in
mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so
erfolgt die Veröffentlichung in Abstimmung mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur. Bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, stellt die zuständige Bundesoberbehörde
der Öffentlichkeit
1. Informationen über die Erteilung der Zulassung
zusammen mit der Fachinformation,
2. den Beurteilungsbericht nach Satz 1 Nummer 2
und, wenn sich das Anwendungsgebiet des
Arzneimittels auf Tiere bezieht, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, auch von
Rückstandsuntersuchungen nach Streichung aller
vertraulicher Angaben kommerzieller Art,
unverzüglich zur Verfügung. Sätze 1 bis 4
betreffen auch Änderungen der genannten
Informationen.
(1b) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sind die Rücknahme
eines Zulassungsantrages sowie die Versagung
der Zulassung und die Gründe hierfür öffentlich
zugänglich zu machen. Ferner sind
Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme
oder das Ruhen einer Zulassung öffentlich
zugänglich zu machen. Die Bundesoberbehörde
ist befugt, bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, auf
Antrag Auskunft über den Eingang eines
ordnungsgemäßen Zulassungsantrages, den
Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags auf
Genehmigung einer klinischen Prüfung sowie
über die Genehmigung oder die Versagung einer
konfirmatorischen klinischen Prüfung zu geben.
Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittel-
Agentur. Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, stellt die zuständige
Bundesoberbehörde der Öffentlichkeit Informationen
über die Erteilung der Zulassung zusammen mit der
Fachinformation, den Beurteilungsbericht nach Satz 1
Nummer 2 und, wenn sich das Anwendungsgebiet
des Arzneimittels auf Tiere bezieht, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, auch von
Rückstandsuntersuchungen unter Streichung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unverzüglich
zur Verfügung. Sätze 1 und 4 betreffen auch
Änderungen der genannten Informationen.
(1b) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sind die Rücknahme
eines Zulassungsantrages sowie die Versagung
der Zulassung und die Gründe hierfür öffentlich
zugänglich zu machen. Ferner sind
Entscheidungen über den Widerruf, die
Rücknahme oder das Ruhen einer Zulassung
öffentlich zugänglich zu machen. Die
Bundesoberbehörde ist befugt, bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, auf Antrag Auskunft
über den Eingang eines ordnungsgemäßen
Zulassungsantrages, den Eingang eines
ordnungsgemäßen Antrags auf Genehmigung
einer klinischen Prüfung sowie über die
Genehmigung oder die Versagung einer
konfirmatorischen klinischen Prüfung zu geben.
§ 34
115
(1c) Die Absätze 1a und 1b finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, die nach der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 genehmigt sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die
Informationen nach den Absätzen 1a und 1b
elektronisch zur Verfügung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann einen
Verwaltungsakt, der auf Grund dieses Gesetzes
ergeht, im Bundesanzeiger öffentlich
bekanntmachen, wenn von dem Verwaltungsakt
mehr als 50 Adressaten betroffen sind. Dieser
Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem
Erscheinen des Bundesanzeigers als bekannt
gegeben. Sonstige Mitteilungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einschließlich der Schreiben,
mit denen den Beteiligten Gelegenheit zur
Äußerung nach § 28 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben wird,
(1c) Die Absätze 1a und 1b Satz 1 und 2 finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die
Informationen nach Absatz 1 und 1b mit Erlass
der Entscheidung unter Hinweis auf die
fehlende Bestandskraft zur Verfügung.
(1e) Die zuständige Bundesoberbehörde hat über das
Internetportal für Arzneimittel nach § 67a
Absatz 2 zusätzlich zu den Informationen in
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 1a
Satz 2 mindestens folgende weitere
Informationen zu veröffentlichen:
1. die Liste der Arzneimittel nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
2. Informationen über die Meldewege für
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen von
Arzneimitteln an die zuständige
Bundesoberbehörde durch Angehörige der
Gesundheitsberufe und Patienten, einschließlich
der von der zuständigen Bundesoberbehörde
bereitgestellten Internet-Formulare.
unverändert
(1c) Die Absätze 1a und 1b Satz 1 und 2 finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt sind.
(1d) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die
Informationen nach Absatz 1 und 1b mit Erlass
der Entscheidung unter Hinweis auf die
fehlende Bestandskraft zur Verfügung.
(1e) Die zuständige Bundesoberbehörde hat über das
Internetportal für Arzneimittel nach § 67a
Absatz 2 zusätzlich zu den Informationen in
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 1a
Satz 2 mindestens folgende weitere
Informationen zu veröffentlichen:
1. die Liste der Arzneimittel nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
2. Informationen über die Meldewege für
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen von
Arzneimitteln an die zuständige
Bundesoberbehörde durch Angehörige der
Gesundheitsberufe und Patienten, einschließlich
der von der zuständigen Bundesoberbehörde
bereitgestellten Internet-Formulare.
unverändert
§ 34
116
können gleichfalls im Bundesanzeiger bekannt
gemacht werden, wenn mehr als 50 Adressaten
davon betroffen sind. Satz 2 gilt entsprechend.
§ 35
Ermächtigung zur Zulassung und Freistellung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. (aufgehoben)
2. die Vorschriften über die Zulassung auf andere
Arzneimittel auszudehnen, soweit es geboten ist,
um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung
der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten,
3. die Vorschriften über die Freigabe einer Charge
und die staatliche Chargenprüfung auf andere
Arzneimittel, die in ihrer Zusammensetzung oder in
ihrem Wirkstoffgehalt Schwankungen unterworfen
sind, auszudehnen, soweit es geboten ist, um eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten,
4. bestimmte Arzneimittel von der staatlichen
Chargenprüfung freizustellen, wenn das
Herstellungsverfahren und das Prüfungsverfahren
des Herstellers einen Entwicklungsstand erreicht
haben, bei dem die Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit gewährleistet sind.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. (aufgehoben)
2. die Vorschriften über die Zulassung auf
Arzneimittel, die nicht der Zulassungspflicht
nach § 21 Absatz 1 unterliegen sowie auf
Arzneimittel, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1g
von der Zulassung freigestellt sind, auszudehnen,
soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier zu verhüten,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. (aufgehoben)
2. die Vorschriften über die Zulassung auf
Arzneimittel, die nicht der Zulassungspflicht
nach § 21 Absatz 1 unterliegen sowie auf
Arzneimittel, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1g
von der Zulassung freigestellt sind, auszudehnen,
soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier zu verhüten,
§ 36
Ermächtigung für Standardzulassungen
§ 36
117
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach
Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder
Arzneimittelgruppen oder Arzneimittel in
bestimmten Abgabeformen von der Pflicht zur
Zulassung freizustellen, soweit eine unmittelbare
oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist, weil die
Anforderungen an die erforderliche Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sind.
Die Freistellung kann zum Schutz der Gesundheit
von Mensch oder Tier von einer bestimmten
Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung,
Packungsbeilage, Fachinformation oder
Darreichungsform abhängig gemacht sowie auf
bestimmte Anwendungsarten, Anwendungsgebiete
oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Die
Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen
und Wechselwirkungen durch den
pharmazeutischen Unternehmer ist zulässig.
(2) Bei der Auswahl der Arzneimittel, die von der
Pflicht zur Zulassung freigestellt werden, muss den
berechtigten Interessen der
Arzneimittelverbraucher, der Heilberufe und der
pharmazeutischen Industrie Rechnung getragen
werden. In der Wahl der Bezeichnung des
Arzneimittels ist der pharmazeutische Unternehmer
frei.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel
handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 36
118
Reaktorsicherheit und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1
bedarf es nicht der Anhörung von Sachverständigen
und der Zustimmung des Bundesrates, soweit dies
erforderlich ist, um Angaben zu Gegenanzeigen,
Nebenwirkungen und Wechselwirkungen
unverzüglich zu ändern und die Geltungsdauer der
Rechtsverordnung auf längstens ein Jahr befristet
ist. Die Frist kann bis zu einem weiteren Jahr
einmal verlängert werden, wenn das Verfahren
nach Absatz 1 innerhalb der Jahresfrist nicht
abgeschlossen werden kann.
(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugrunde
liegenden Monographien sind von der zuständigen
Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und
soweit erforderlich, an den jeweils gesicherten
Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen.
Dabei sind die Monographien daraufhin zu prüfen,
ob die Anforderungen an die erforderliche Qualität,
Wirksamkeit und Unbedenklichkeit einschließlich
eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses, für
die von der Pflicht zur Zulassung freigestellten
Arzneimittel, weiterhin als erwiesen gelten können.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1
bedarf es nicht der Anhörung von Sachverständigen
und der Zustimmung des Bundesrates, soweit dies
erforderlich ist, um Angaben zu Gegenanzeigen,
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen,
Dosierungen und Vorsichtsmaßnahmen fü die
Anwendung unverzüglich zu ändern und die
Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf längstens
ein Jahr befristet ist. Die Frist kann bis zu einem
weiteren Jahr einmal verlängert werden, wenn das
Verfahren nach Absatz 1 innerhalb der Jahresfrist
nicht abgeschlossen werden kann.
unverändert
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1
bedarf es nicht der Anhörung von
Sachverständigen und der Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um
Angaben zu Gegenanzeigen, Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen, Dosierungen und
Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung un-
verzüglich zu ändern und die Geltungsdauer der
Rechtsverordnung auf längstens ein Jahr befristet
ist. Die Frist kann bis zu einem weiteren Jahr
einmal verlängert werden, wenn das Verfahren
nach Absatz 1 innerhalb der Jahresfrist nicht
abgeschlossen werden kann.
unverändert
§ 37
Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen
Union für das Inverkehrbringen, Zulassungen von
Arzneimitteln aus anderen Staaten
(1) Die von der Kommission der Europäischen
§ 37
Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union für das Inverkehrbringen,
Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
(1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder
§ 37
Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union für das Inverkehrbringen,
Zulassungen von Arzneimitteln aus anderen Staaten
(1) Die von der Europäischen Gemeinschaft oder
§ 38
119
Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen
Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr.
1394/2007 erteilte Genehmigung für das
Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13
Abs. 2a, § 21 Abs. 2 und 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59,
67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt
wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich.
Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von
einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte
Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums bestimmt wird.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine
Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen,
um eine Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften durchzuführen oder soweit in
internationalen Verträgen die Zulassung von
Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig
anerkannt wird. Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
dem Rat der Europäischen Union gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in
Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr.
1394/2007 erteilte Genehmigung für das
Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13
Abs. 2a, § 21 Abs. 2 und 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59,
67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt
wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich.
Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von
einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte
Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums bestimmt wird.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine
Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen,
um eine Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften durchzuführen oder soweit in
internationalen Verträgen die Zulassung von
Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig
anerkannt wird. Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
dem Rat der Europäischen Union gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in
Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr.
1394/2007 erteilte Genehmigung für das
Inverkehrbringen steht, soweit in den §§ 11a, 13
Abs. 2a, § 21 Abs. 2 und 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59,
67, 69, 73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt
wird, einer nach § 25 erteilten Zulassung gleich.
Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die von
einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte
Zulassung, soweit dies durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums bestimmt wird.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine
Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen,
um eine Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften durchzuführen oder soweit in
internationalen Verträgen die Zulassung von
Arzneimitteln gegenseitig als gleichwertig
anerkannt wird. Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
§ 38
Registrierung homöopathischer Arzneimittel
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, dürfen als
homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie in ein bei der zuständigen
Bundesoberbehörde zu führendes Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind
(Registrierung). Einer Zulassung bedarf es nicht;
unverändert
unverändert
http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140047.htm
§ 38
120
§ 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung. Einer Registrierung bedarf es nicht für
Arzneimittel, die von einem pharmazeutischen
Unternehmer in Mengen bis zu 1.000 Packungen in
einem Jahr in den Verkehr gebracht werden, es sei
denn, es handelt sich um Arzneimittel,
1. die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3 Nr. 3 oder
4 enthalten,
2. die mehr als den hundertsten Teil der in nicht
homöopathischen, der Verschreibungspflicht nach
§ 48 unterliegenden Arzneimitteln verwendeten
kleinsten Dosis enthalten oder
3. bei denen die Tatbestände des § 39 Abs. 2 Nr. 3, 4,
5, 6, 7 oder 9 vorliegen.
(2) Dem Antrag auf Registrierung sind die in den §§ 22
bis 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und
Gutachten beizufügen. Das gilt nicht für die
Angaben über die Wirkungen und
Anwendungsgebiete, für die Unterlagen und
Gutachten über die klinische Prüfung sowie für
Angaben nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 7 Satz 2.
(2) Dem Antrag auf Registrierung sind die in den §§
22 bis 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und
Gutachten beizufügen. Das gilt nicht für die
Angaben über die Wirkungen und
Anwendungsgebiete, für die Unterlagen und
Gutachten über die klinische Prüfung sowie für
Angaben nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 5a und Abs. 7
Satz 2.
§ 39
Entscheidung über die Registrierung
homöopathischer Arzneimittel,
Verfahrensvorschriften
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
homöopathische Arzneimittel zu registrieren und
dem Antragsteller die Registrierungsnummer
schriftlich zuzuteilen. § 25 Abs. 4 und 5 Satz 5
findet entsprechende Anwendung. Die
Registrierung gilt nur für das im Bescheid
aufgeführte homöopathische Arzneimittel und seine
unverändert
unverändert
http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140070.htm
http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140048.htm
http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140109.htm
http://www.buzer.de/gesetz/7031/a140094.htm
§ 39
121
Verdünnungsgrade. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die
Registrierung mit Auflagen verbinden. Auflagen
können auch nachträglich angeordnet werden. § 28
Abs. 2 und 4 findet Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Re-
gistrierung zu versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind,
2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils
gesicherten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ausreichend analytisch geprüft
worden ist,
3. das Arzneimittel nicht die nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität
aufweist,
4. bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht
besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein
nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
4a. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, und es einen pharmakologisch wirksamen
Bestandteil enthält, der nicht im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als Stoff aufgeführt
ist, für den eine Festlegung von Höchstmengen nicht
erforderlich ist,
5. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
5a. das Arzneimittel, sofern es zur Anwendung bei
Menschen bestimmt ist, nicht zur Einnahme und
nicht zur äußerlichen Anwendung bestimmt ist,
unverändert
unverändert
§ 39
122
5b. das Arzneimittel mehr als einen Teil pro
Zehntausend der Ursubstanz oder bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, mehr als den hundertsten Teil der in
allopathischen der Verschreibungspflicht nach § 48
unterliegenden Arzneimitteln verwendeten
kleinsten Dosis enthält,
6. das Arzneimittel der Verschreibungspflicht
unterliegt; es sei denn, dass es ausschließlich Stoffe
enthält, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr.
37/2010 als Stoffe aufgeführt sind, für die eine
Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
7. das Arzneimittel nicht nach einer im Homöo-
pathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt ist,
7a. wenn die Anwendung der einzelnen Wirkstoffe als
homöopathisches oder anthroposophisches
Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist,
8. für das Arzneimittel eine Zulassung erteilt ist,
9. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder seine
Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(2a) Ist das Arzneimittel bereits in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum registriert
worden, ist die Registrierung auf der Grundlage
dieser Entscheidung zu erteilen, es sei denn, dass
ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt. Für
die Anerkennung der Registrierung eines anderen
Mitgliedstaates findet Kapitel 4 der Richtlinie
2001/83/EG und für Arzneimittel, die zur
unverändert
unverändert
§ 39
123
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/82/EG entsprechende Anwendung;
Artikel 29 Abs. 4, 5 und 6 und die Artikel 30 bis 34
der Richtlinie 2001/83/EG sowie Artikel 33 Abs. 4,
5 und 6 und die Artikel 34 bis 38 der Richtlinie
2001/82/EG finden keine Anwendung.
(2b) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1
ergeben. § 29 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.
Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung
der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden
Fällen zu beantragen:
1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der
Wirkstoffe nach Art oder Menge, einschließlich
einer Änderung der Potenzstufe,
2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit
es sich nicht um eine Änderung nach § 29
Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt,
3. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich
nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1
Nummer 6 handelt.
(2c) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf
Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das
Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung
gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 3 bis 9
Anwendung finden.
(2b) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1
ergeben. § 29 Absatz 2 bis 2b gilt entsprechend.
Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung
der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden
Fällen zu beantragen:
2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es
sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 3 handelt.
3. (gestrichen)
unverändert
(2b) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1
ergeben. § 29 Absatz 2 bis 2b gilt entsprechend.
Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung
der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden
Fällen zu beantragen:
2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es
sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 3 handelt.
3. (gestrichen)
(2c) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf
Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist ein
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das
Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung
gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 3 bis 9
Anwendung finden.
§ 39
124
(2d) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach Absatz 2 Nummer 2 bis 9
Anwendung finden.
(2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a
Nummer 1, 3 und Absatz 1b gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
homöopathische Arzneimittel entsprechend den
Vorschriften über die Zulassung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Kosten und
die Freistellung von der Registrierung zu
erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind. § 36 Abs. 4 gilt für die Änderung einer
Rechtsverordnung über die Freistellung von der
Registrierung entsprechend.
unverändert
(2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 1a Satz 2,
Absatz 1b und Absatz 1d gilt entsprechend.
unverändert
unverändert
(2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1, 4 und Nummer 5, Absatz 1a
Satz 4, Absatz 1b und Absatz 1d gilt
entsprechend.
unverändert
§ 39a
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
unverändert
unverändert
§ 39b
Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche
Arzneimittel
(1) Dem Antrag auf Registrierung müssen vom
Antragsteller folgende Angaben und Unterlagen
beigefügt werden:
1. die in § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5 und 7 und § 24 Abs. 1
unverändert
unverändert
§ 39b
125
Nr. 1 genannten Angaben und Unterlagen,
2. die in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten
Ergebnisse der analytischen Prüfung,
3. die Zusammenfassung der Merkmale des
Arzneimittels mit den in § 11a Abs. 1 genannten
Angaben unter Berücksichtigung, dass es sich um
ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel handelt,
4. bibliographische Angaben über die traditionelle
Anwendung oder Berichte von Sachverständigen,
aus denen hervorgeht, dass das betreffende oder ein
entsprechendes Arzneimittel zum Zeitpunkt der
Antragstellung seit mindestens 30 Jahren, davon
mindestens 15 Jahre in der Europäischen Union,
medizinisch oder tiermedizinisch verwendet wird,
das Arzneimittel unter den angegebenen
Anwendungsbedingungen unschädlich ist und dass
die pharmakologischen Wirkungen oder die
Wirksamkeit des Arzneimittels auf Grund
langjähriger Anwendung und Erfahrung plausibel
sind,
5. bibliographischer Überblick betreffend die
Angaben zur Unbedenklichkeit zusammen mit
einem Sachverständigengutachten gemäß § 24 und,
soweit zur Beurteilung der Unbedenklichkeit des
Arzneimittels erforderlich, die dazu notwendigen
weiteren Angaben und Unterlagen,
6. Registrierungen oder Zulassungen, die der
Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat oder
in einem Drittland für das Inverkehrbringen des
Arzneimittels erhalten hat, sowie Einzelheiten
etwaiger ablehnender Entscheidungen über eine
Registrierung oder Zulassung und die Gründe für
diese Entscheidungen.
§ 39b
126
Der Nachweis der Verwendung über einen Zeitraum von
30 Jahren gemäß Satz 1 Nr. 4 kann auch dann erbracht
werden, wenn für das Inverkehrbringen keine spezielle
Genehmigung für ein Arzneimittel erteilt wurde. Er ist
auch dann erbracht, wenn die Anzahl oder Menge der
Wirkstoffe des Arzneimittels während dieses Zeitraums
herabgesetzt wurde. Ein Arzneimittel ist ein
entsprechendes Arzneimittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 4,
wenn es ungeachtet der verwendeten Hilfsstoffe
dieselben oder vergleichbare Wirkstoffe, denselben oder
einen ähnlichen Verwendungszweck, eine äquivalente
Stärke und Dosierung und denselben oder einen
ähnlichen Verabreichungsweg wie das Arzneimittel hat,
für das der Antrag auf Registrierung gestellt wird.
(1a) Die Angaben nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 10 müssen in deutscher, die übrigen Angaben in
deutscher oder englischer Sprache beigefügt
werden; andere Angaben oder Unterlagen können
im Registrierungsverfahren statt in deutscher auch
in englischer Sprache gemacht oder vorgelegt
werden, soweit es sich nicht um Angaben handelt,
die für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage
oder die Fachinformation verwendet werden.
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 kann bei
Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen auch
Bezug genommen werden auf eine
gemeinschaftliche Pflanzenmonographie nach
Artikel 16h Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG oder
eine Listenposition nach Artikel 16f der Richtlinie
2001/83/EG.
(3) Enthält das Arzneimittel mehr als einen
pflanzlichen Wirkstoff oder Stoff nach § 39a Satz
2, sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten
Angaben für die Kombination vorzulegen. Sind die
einzelnen Wirkstoffe nicht hinreichend bekannt, so
unverändert
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 kann bei
Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen auch
Bezug genommen werden auf eine
gemeinschaftliche oder unionsrechtliche
Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3 der
Richtlinie 2001/83/EG oder eine Listenposition
nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG.
unverändert
unverändert
(2) Anstelle der Vorlage der Angaben und Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 kann bei
Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen auch
Bezug genommen werden auf eine
gemeinschaftliche oder unionsrechtliche
Pflanzenmonographie nach Artikel 16h Abs. 3 der
Richtlinie 2001/83/EG oder eine Listenposition
nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG.
unverändert
§ 39b
127
sind auch Angaben zu den einzelnen Wirkstoffen
zu machen.
§ 39c
Entscheidung über die Registrierung traditioneller
pflanzlicher Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat das
traditionelle pflanzliche Arzneimittel zu registrieren
und dem Antragsteller die Registrierungsnummer
schriftlich mitzuteilen. § 25 Abs. 4 sowie 5 Satz 5
findet entsprechende Anwendung. Die
Registrierung gilt nur für das im Bescheid
aufgeführte traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
Die zuständige Bundesoberbehörde kann den
Bescheid über die Registrierung mit Auflagen
verbinden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden. § 28 Abs. 2 und 4 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht
die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und
Unterlagen enthält oder
1. die qualitative oder quantitative Zusammensetzung
nicht den Angaben nach § 39b Abs. 1 entspricht
oder sonst die pharmazeutische Qualität nicht
angemessen ist,
2. die Anwendungsgebiete nicht ausschließlich denen
traditioneller pflanzlicher Arzneimittel entsprechen,
die nach ihrer Zusammensetzung und dem Zweck
ihrer Anwendung dazu bestimmt sind, am
Menschen angewandt zu werden, ohne dass es der
ärztlichen Aufsicht im Hinblick auf die Stellung
einer Diagnose, die Verschreibung oder die
Überwachung der Behandlung bedarf,
unverändert
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht
die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und
Unterlagen enthält oder
unverändert
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Registrierung zu versagen, wenn der Antrag nicht
die in § 39b vorgeschriebenen Angaben und
Unterlagen enthält oder
§ 39c
128
3. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädlich sein kann,
4. die Unbedenklichkeit von Vitaminen oder
Mineralstoffen, die in dem Arzneimittel enthalten
sind, nicht nachgewiesen ist,
5. die Angaben über die traditionelle Anwendung
unzureichend sind, insbesondere die
pharmakologischen Wirkungen oder die
Wirksamkeit auf der Grundlage der langjährigen
Anwendung und Erfahrung nicht plausibel sind,
6. das Arzneimittel nicht ausschließlich in einer
bestimmten Stärke und Dosierung zu verabreichen
ist,
7. das Arzneimittel nicht ausschließlich zur oralen
oder äußerlichen Anwendung oder zur Inhalation
bestimmt ist,
8. die nach § 39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche
zeitliche Vorgabe nicht erfüllt ist,
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder
ein entsprechendes Arzneimittel eine Zulassung
gemäß § 25 oder eine Registrierung nach § 39
erteilt wurde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf
Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist ein
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder
ein entsprechendes Arzneimittel eine Zulassung
gemäß § 25 oder eine Registrierung nach § 39
erteilt wurde,
10. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder
seine Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
unverändert
9. für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder
ein entsprechendes Arzneimittel eine Zulassung
gemäß § 25 oder eine Registrierung nach § 39
erteilt wurde,
10. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder
seine Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Registrierung erlischt nach Ablauf von fünf
Jahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass
spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist ein
§ 39c
129
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das
Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung
gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung
finden.
Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Für das
Erlöschen und die Verlängerung der Registrierung
gilt § 31 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach Absatz 2 Anwendung
finden.
§ 39d
Sonstige Verfahrensvorschriften für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem
Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung am Menschen bestimmt sind, der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Anforderung eine von ihr
getroffene ablehnende Entscheidung über die
Registrierung als traditionelles Arzneimittel und die
Gründe hierfür mit.
(2) Für Arzneimittel, die Artikel 16d Abs. 1 der
Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, gilt § 25b
entsprechend. Für die in Artikel 16d Abs. 2 der
Richtlinie 2001/83/EG genannten Arzneimittel ist
eine Registrierung eines anderen Mitgliedstaates
gebührend zu berücksichtigen.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann den nach
Artikel 16h der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten
Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel auf Antrag
um eine Stellungnahme zum Nachweis der
traditionellen Anwendung ersuchen, wenn Zweifel
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
39b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bestehen.
(4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen seit weniger als 15 Jahren innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft angewendet worden
ist, aber ansonsten die Voraussetzungen einer
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem
Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung am Menschen bestimmt sind, der
Europäischen Kommission und der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union auf Anforderung eine von ihr getroffene
ablehnende Entscheidung über die Registrierung
als traditionelles Arzneimittel und die Gründe
hierfür mit.
unverändert
unverändert
(4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen seit weniger als 15 Jahren innerhalb der
Europäischen Union angewendet worden ist, aber
ansonsten die Voraussetzungen einer Registrierung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt dem
Antragsteller, sowie bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung am Menschen bestimmt sind, der
Europäischen Kommission und der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union auf Anforderung eine von ihr getroffene
ablehnende Entscheidung über die Registrierung
als traditionelles Arzneimittel und die Gründe
hierfür mit.
unverändert
unverändert
(4) Wenn ein Arzneimittel zur Anwendung bei
Menschen seit weniger als 15 Jahren innerhalb der
Europäischen Union angewendet worden ist, aber
ansonsten die Voraussetzungen einer Registrierung
§ 39d
130
Registrierung nach den §§ 39a bis 39c vorliegen,
hat die zuständige Bundesoberbehörde das nach
Artikel 16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG
vorgesehene Verfahren unter Beteiligung des
Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel
einzuleiten.
(5) Wird ein pflanzlicher Stoff, eine pflanzliche
Zubereitung oder eine Kombination davon in der
Liste nach Artikel 16f der Richtlinie 2001/83/EG
gestrichen, so sind Registrierungen, die diesen Stoff
enthaltende traditionelle pflanzliche zur
Anwendung bei Menschen bestimmte Arzneimittel
betreffen und die unter Bezugnahme auf § 39b Abs.
2 vorgenommen wurden, zu widerrufen, sofern
nicht innerhalb von drei Monaten die in § 39b Abs.
1 genannten Angaben und Unterlagen vorgelegt
werden.
(6) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a
Nummer 1 und 3 und Absatz 1b gilt entsprechend.
(7) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach § 39b Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ergeben. § 29
Absatz 2 und 2a gilt entsprechend. Die
Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der
Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden
Fällen zu beantragen:
1. bei einer Änderung der Anwendungsgebiete, soweit
es sich nicht um eine Änderung nach § 29
nach den §§ 39a bis 39c vorliegen, hat die
zuständige Bundesoberbehörde das nach Artikel
16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene
Verfahren unter Beteiligung des Ausschusses für
pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
unverändert
(6) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 1a Satz 2,
Absatz 1b und Absatz 1d gilt entsprechend.
(7) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach § 39b Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ergeben. § 29
Absatz 2 bis 2b gilt entsprechend. Die
Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der
Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden
Fällen zu beantragen:
nach den §§ 39a bis 39c vorliegen, hat die
zuständige Bundesoberbehörde das nach Artikel
16c Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehene
Verfahren unter Beteiligung des Ausschusses für
pflanzliche Arzneimittel einzuleiten.
unverändert
(6) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1, 4 und Nummer 5, Absatz 1a
Satz 4, Absatz 1b und Absatz 1d gilt
entsprechend.
(7) Der Antragsteller hat der zuständigen
Bundesoberbehörde unter Beifügung
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den
Angaben und Unterlagen nach § 39b Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ergeben. § 29
Absatz 2 bis 2b gilt entsprechend. Die
Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der
Registrierung der Inhaber der Registrierung zu
erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden
Fällen zu beantragen:
§ 39d
131
Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 handelt,
2. bei einer Änderung der Zusammensetzung der
Wirkstoffe nach Art oder Menge,
3. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit
es sich nicht um eine Änderung nach § 29
Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt,
4. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich
nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1
Nummer 6 handelt.
(8) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Versagungsgründe nach § 39c Absatz 2
Anwendung finden.
(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel entsprechend
den Vorschriften der Zulassung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Kosten der
Registrierung zu erlassen. Die Rechtsverordnung
ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
3. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit
es sich nicht um eine Änderung nach § 29
Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt.
4. (gestrichen)
unverändert
unverändert
3. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit
es sich nicht um eine Änderung nach § 29
Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt.
4. (gestrichen)
unverändert
unverändert
§ 40
Allgemeine Voraussetzungen der klinischen
Prüfung
(1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der
klinischen Prüfung beteiligten Personen haben
bei der Durchführung der klinischen Prüfung
eines Arzneimittels bei Menschen die
unverändert
unverändert
§ 40
132
Anforderungen der guten klinischen Praxis nach
Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie
2001/20/EG einzuhalten. Die klinische Prüfung
eines Arzneimittels bei Menschen darf vom
Sponsor nur begonnen werden, wenn die
zuständige Ethik-Kommission diese nach
Maßgabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet
und die zuständige Bundesoberbehörde diese
nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 genehmigt hat.
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf
bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn
und solange
1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors
vorhanden ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat,
2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile
gegenüber dem Nutzen für die Person, bei der sie
durchgeführt werden soll (betroffene Person), und
der voraussichtlichen Bedeutung des Arz-
neimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar
sind,
2a. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis
zum Zweck der klinischen Prüfung eines
Arzneimittels, das aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen besteht
oder solche enthält, unvertretbare schädliche
Auswirkungen auf
a) die Gesundheit Dritter und
b) die Umwelt
nicht zu erwarten sind,
§ 40
133
3. die betroffene Person
a) volljährig und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung
und Tragweite der klinischen Prüfung zu
erkennen und ihren Willen hiernach
auszurichten,
b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und
schriftlich eingewilligt hat, soweit in Absatz 4
oder in § 41 nichts Abweichendes bestimmt ist
und
c) nach Absatz 2a Satz 1 und 2 informiert worden
ist und schriftlich eingewilligt hat; die
Einwilligung muss sich ausdrücklich auch auf die
Erhebung und Verarbeitung von Angaben über
die Gesundheit beziehen,
4. die betroffene Person nicht auf gerichtliche oder
behördliche Anordnung in einer Anstalt
untergebracht ist,
5. sie in einer geeigneten Einrichtung von einem
angemessen qualifizierten Prüfer verantwortlich
durchgeführt wird und die Prüfung von einem
Prüfer mit mindestens zweijähriger Erfahrung in
der klinischen Prüfung von Arzneimitteln geleitet
wird,
6. eine dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende
pharmakologisch-toxikologische Prüfung des
Arzneimittels durchgeführt worden ist,
7. jeder Prüfer durch einen für die
pharmakologisch-toxikologische Prüfung
verantwortlichen Wissenschaftler über deren
Ergebnisse und die voraussichtlich mit der
§ 40
134
klinischen Prüfung verbundenen Risiken
informiert worden ist,
8. für den Fall, dass bei der Durchführung der
klinischen Prüfung ein Mensch getötet oder der
Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt wird, eine Versicherung nach Maßgabe
des Absatzes 3 besteht, die auch Leistungen
gewährt, wenn kein anderer für den Schaden
haftet, und
9. für die medizinische Versorgung der betroffenen
Person ein Arzt oder bei zahnmedizinischer
Behandlung ein Zahnarzt verantwortlich ist.
Kann die betroffene Person nicht schreiben, so kann in
Ausnahmefällen statt der in Satz 3 Nummer 3 Buchstabe
b und c geforderten schriftlichen Einwilligung eine
mündliche Einwilligung in Anwesenheit von mindestens
einem Zeugen, der auch bei der Information der
betroffenen Person einbezogen war, erteilt werden. Der
Zeuge darf keine bei der Prüfstelle beschäftigte Person
und kein Mitglied der Prüfgruppe sein. Die mündlich
erteilte Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren, zu
datieren und von dem Zeugen zu unterschreiben.
(1a) Der Prüfer bestimmt angemessen qualifizierte
Mitglieder der Prüfgruppe. Er hat sie anzuleiten
und zu überwachen sowie ihnen die für die
Durchführung der klinischen Prüfung
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen. Der Prüfer hat mindestens einen
Stellvertreter mit gleicher Qualifikation zu
benennen.
(1b) Einer Versicherung nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 8 bedarf es nicht bei klinischen
(1a) Der Prüfer bestimmt angemessen qualifizierte
Mitglieder der Prüfgruppe. Er hat sie anzuleiten
und zu überwachen sowie ihnen für ihre
Tätigkeit im Rahmen der Durchführung der
klinischen Prüfung erforderlichen
Informationen, insbesondere den Prüfplan und
die Prüferinformation zur Verfügung zu stellen.
Der Prüfer hat mindestens einen Stellvertreter
mit vergleichbarer Qualifikation zu benennen.
(1b) Einer Versicherung nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 8 bedarf es nicht bei klinischen
§ 40
135
(2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer, der
Arzt oder bei zahnmedizinischer Prüfung
Zahnarzt ist, über Wesen, Bedeutung, Risiken
und Tragweite der klinischen Prüfung sowie über
ihr Recht aufzuklären, die Teilnahme an der
klinischen Prüfung jederzeit zu beenden; ihr ist
eine allgemein verständliche
Aufklärungsunterlage auszuhändigen. Der
betroffenen Person ist ferner Gelegenheit zu
einem Beratungsgespräch mit einem Prüfer über
die sonstigen Bedingungen der Durchführung der
klinischen Prüfung zu geben. Eine nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärte Einwilligung in
die Teilnahme an einer klinischen Prüfung kann
jederzeit gegenüber dem Prüfer schriftlich oder
mündlich widerrufen werden, ohne dass der
betroffenen Person dadurch Nachteile entstehen
dürfen.
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und
Umfang der Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten, insbesondere von
Gesundheitsdaten zu informieren. Sie ist
insbesondere darüber zu informieren, dass
Prüfungen mit zugelassenen Arzneimitteln,
wenn die Anwendung gemäß den in der
Zulassung festgelegten Angaben erfolgt und
Risiken und Belastungen durch zusätzliche
Untersuchungen oder durch den
Therapievergleich gering sind, und soweit eine
anderweitige Versicherung für Prüfer und
Sponsor besteht.
(2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer, der
Arzt oder bei zahnmedizinischer Prüfung
Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder bei
zahnmedizinischer Prüfung, Zahnarzt ist, über
Wesen, Bedeutung, Risiken und Tragweite der
klinischen Prüfung sowie über ihr Recht
aufzuklären, die Teilnahme an der klinischen
Prüfung jederzeit zu beenden; ihr ist eine
allgemein verständliche Aufklärungsunterlage
auszuhändigen. Der betroffenen Person ist ferner
Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch mit
einem Prüfer oder einem Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder, Zahnarzt ist, über
die sonstigen Bedingungen der Durchführung der
klinischen Prüfung zu geben. Eine nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b erklärte
Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen
Prüfung kann jederzeit gegenüber dem Prüfer
oder einem Mitglied der Prüfgruppe schriftlich
oder mündlich widerrufen werden, ohne dass der
betroffenen Person dadurch Nachteile entstehen
dürfen.
unverändert
Prüfungen mit zugelassenen Arzneimitteln,
wenn die Anwendung gemäß den in der
Zulassung festgelegten Angaben erfolgt und
Risiken und Belastungen durch zusätzliche
Untersuchungen oder durch den
Therapievergleich gering sind, und soweit eine
anderweitige Versicherung für Prüfer und
Sponsor besteht.
(2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer, der
Arzt oder bei zahnmedizinischer Prüfung
Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder bei
zahnmedizinischer Prüfung, Zahnarzt ist,
über Wesen, Bedeutung, Risiken und Tragweite
der klinischen Prüfung sowie über ihr Recht
aufzuklären, die Teilnahme an der klinischen
Prüfung jederzeit zu beenden; ihr ist eine
allgemein verständliche Aufklärungsunterlage
auszuhändigen. Der betroffenen Person ist ferner
Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch mit
einem Prüfer oder einem Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder, bei
zahnmedizinischer Prüfung, Zahnarzt ist,
über die sonstigen Bedingungen der
Durchführung der klinischen Prüfung zu geben.
Eine nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe
b erklärte Einwilligung in die Teilnahme an einer
klinischen Prüfung kann jederzeit gegenüber dem
Prüfer oder einem Mitglied der Prüfgruppe
schriftlich oder mündlich widerrufen werden,
ohne dass der betroffenen Person dadurch
Nachteile entstehen dürfen.
unverändert
§ 40
136
1. die erhobenen Daten soweit erforderlich
a) zur Einsichtnahme durch die
Überwachungsbehörde oder Beauftragte des
Sponsors zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Durchführung der klinischen Prüfung
bereitgehalten werden,
b) pseudonymisiert an den Sponsor oder eine von
diesem beauftragte Stelle zum Zwecke der
wissenschaftlichen Auswertung weitergegeben
werden,
c) im Falle eines Antrags auf Zulassung
pseudonymisiert an den Antragsteller und die für
die Zulassung zuständige Behörde weitergegeben
werden,
d) im Falle unerwünschter Ereignisse des zu
prüfenden Arzneimittels pseudonymisiert an den
Sponsor und die zuständige Bundesoberbehörde
sowie von dieser an die Europäische Datenbank
weitergegeben werden,
2. die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3
Buchstabe c unwiderruflich ist,
3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz
3 Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung die
gespeicherten Daten weiterhin verwendet werden
dürfen, soweit dies erforderlich ist, um
a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels
festzustellen,
b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen
der betroffenen Person nicht beeinträchtigt
werden,
§ 40
137
c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger
Zulassungsunterlagen zu genügen,
4. die Daten bei den genannten Stellen für die auf
Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen
gespeichert werden.
Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3 Nr.
3 Buchstabe b erklärten Einwilligung haben die
verantwortlichen Stellen unverzüglich zu prüfen,
inwieweit die gespeicherten Daten für die in Satz 2
Nr. 3 genannten Zwecke noch erforderlich sein können.
Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich zu
löschen. Im Übrigen sind die erhobenen
personenbezogenen Daten nach Ablauf der auf Grund
des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen zu löschen, soweit
nicht gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(3) Die Versicherung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 8
muss zugunsten der von der klinischen Prüfung
betroffenen Personen bei einem in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer
genommen werden. Ihr Umfang muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den mit der
klinischen Prüfung verbundenen Risiken stehen
und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so
festgelegt werden, dass für jeden Fall des Todes
oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer von
der klinischen Prüfung betroffenen Person
mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.
Soweit aus der Versicherung geleistet wird,
erlischt ein Anspruch auf Schadensersatz.
(4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
unverändert
(4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
unverändert
(4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
§ 40
138
finden die Absätze 1 bis 3 mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. Das Arzneimittel muss zum Erkennen oder zum
Verhüten von Krankheiten bei Minderjährigen
bestimmt und die Anwendung des Arzneimittels
nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft angezeigt sein, um bei dem
Minderjährigen Krankheiten zu erkennen oder
ihn vor Krankheiten zu schützen. Angezeigt ist
das Arzneimittel, wenn seine Anwendung bei
dem Minderjährigen medizinisch indiziert ist.
2. Die klinische Prüfung an Erwachsenen oder
andere Forschungsmethoden dürfen nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
keine ausreichenden Prüfergebnisse erwarten
lassen.
3. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen
Vertreter abgegeben, nachdem er entsprechend
Absatz 2 aufgeklärt worden ist. Sie muss dem
mutmaßlichen Willen des Minderjährigen
entsprechen, soweit ein solcher feststellbar ist. Der
Minderjährige ist vor Beginn der klinischen
Prüfung von einem im Umgang mit Minderjährigen
erfahrenen Prüfer über die Prüfung, die Risiken und
den Nutzen aufzuklären, soweit dies im Hinblick
auf sein Alter und seine geistige Reife möglich ist;
erklärt der Minderjährige, nicht an der klinischen
Prüfung teilnehmen zu wollen, oder bringt er dies
in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu
beachten. Ist der Minderjährige in der Lage, Wesen,
Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung
zu erkennen und seinen Willen hiernach
auszurichten, so ist auch seine Einwilligung
erforderlich. Eine Gelegenheit zu einem
Beratungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2 ist neben
dem gesetzlichen Vertreter auch dem
finden die Absätze 1 bis 3 mit folgender
Maßgabe Anwendung:
3. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen
Vertreter abgegeben, nachdem er entsprechend
Absatz 2 aufgeklärt worden ist. Sie muss dem
mutmaßlichen Willen des Minderjährigen
entsprechen, soweit ein solcher feststellbar ist. Der
Minderjährige ist vor Beginn der klinischen
Prüfung von einem im Umgang mit Minderjährigen
erfahrenen Prüfer, der Arzt oder bei
zahnmedizinischer Prüfung Zahnarzt ist, oder
einem entsprechend erfahrenen Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder bei
zahnmedizinischer Prüfung Zahnarzt ist, über
die Prüfung, die Risiken und den Nutzen
aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf sein Alter
und seine geistige Reife möglich ist; erklärt der
Minderjährige, nicht an der klinischen Prüfung
teilnehmen zu wollen, oder bringt er dies in
sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu
beachten. Ist der Minderjährige in der Lage,
Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen
finden die Absätze 1 bis 3 mit folgender
Maßgabe Anwendung:
3. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen
Vertreter abgegeben, nachdem er entsprechend
Absatz 2 aufgeklärt worden ist. Sie muss dem
mutmaßlichen Willen des Minderjährigen
entsprechen, soweit ein solcher feststellbar ist. Der
Minderjährige ist vor Beginn der klinischen
Prüfung von einem im Umgang mit Minderjährigen
erfahrenen Prüfer, der Arzt oder bei
zahnmedizinischer Prüfung Zahnarzt ist, oder
einem entsprechend erfahrenen Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder bei
zahnmedizinischer Prüfung Zahnarzt ist, über
die Prüfung, die Risiken und den Nutzen
aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf sein Alter
und seine geistige Reife möglich ist; erklärt der
Minderjährige, nicht an der klinischen Prüfung
teilnehmen zu wollen, oder bringt er dies in
sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu
beachten. Ist der Minderjährige in der Lage,
Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen
§ 40
139
Minderjährigen zu eröffnen.
4. Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt wer-
den, wenn sie für die betroffene Person mit
möglichst wenig Belastungen und anderen
vorhersehbaren Risiken verbunden ist; sowohl
der Belastungsgrad als auch die Risikoschwelle
müssen im Prüfplan eigens definiert und vom
Prüfer ständig überprüft werden.
5. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen
Entschädigung dürfen nicht gewährt werden.
(5) Der betroffenen Person, ihrem gesetzlichen
Vertreter oder einem von ihr Bevollmächtigten
steht eine zuständige Kontaktstelle zur Verfügung,
bei der Informationen über alle Umstände, denen
eine Bedeutung für die Durchführung einer
klinischen Prüfung beizumessen ist, eingeholt
werden können. Die Kontaktstelle ist bei der
jeweils zuständigen Bundesoberbehörde
einzurichten.
Prüfung zu erkennen und seinen Willen hiernach
auszurichten, so ist auch seine Einwilligung
erforderlich. Eine Gelegenheit zu einem
Beratungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2 ist neben
dem gesetzlichen Vertreter auch dem
Minderjährigen zu eröffnen.
unverändert
Prüfung zu erkennen und seinen Willen hiernach
auszurichten, so ist auch seine Einwilligung
erforderlich. Eine Gelegenheit zu einem
Beratungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2 ist neben
dem gesetzlichen Vertreter auch dem
Minderjährigen zu eröffnen.
unverändert
§ 41
Besondere
Voraussetzungen der klinischen Prüfung
unverändert
unverändert
§42
Verfahren bei der
Ethik-Kommission, Genehmigungsverfahren bei
der Bundesoberbehörde
(1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission
(1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission
(1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission
§ 42
140
ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den
Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär
besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.
Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern
durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den
Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung
zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu
stellen. Das Nähere zur Bildung,
Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-
Kommission wird durch Landesrecht bestimmt.
Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese
zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung der
Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene
wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
Sachverständige beiziehen oder Gutachten
anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen
oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um
eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse
auf dem Gebiet der Kinderheilkunde,
einschließlich ethischer und psychosozialer
Fragen der Kinderheilkunde, verfügt oder wenn
es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen
Arzneimitteln oder Gentherapeutika handelt. Die
zustimmende Bewertung darf nur versagt
werden, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf
einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist
zur Ergänzung unvollständig sind,
2. die vorgelegten Unterlagen einschließlich des
Prüfplans, der Prüferinformation und der
Modalitäten für die Auswahl der
Prüfungsteilnehmer nicht dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen,
insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet
ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder
ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den
Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär
besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.
Wird die klinische Prüfung von mehreren
Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der
für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen
Prüfung zuständigen unabhängigen Ethik-
Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung,
Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-
Kommission wird durch Landesrecht bestimmt.
Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese
zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung der
Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene
wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
Sachverständige beiziehen oder Gutachten
anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen
oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um
eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse
auf dem Gebiet der Kinderheilkunde,
einschließlich ethischer und psychosozialer
Fragen der Kinderheilkunde, verfügt oder wenn
es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen
Arzneimitteln oder Gentherapeutika handelt. Die
zustimmende Bewertung darf nur versagt
werden, wenn
ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den
Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär
besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.
Wird die klinische Prüfung von mehreren
Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der
für den Hauptprüfer oder Leiter der klinischen
Prüfung zuständigen unabhängigen Ethik-
Kommission zu stellen. Das Nähere zur Bildung,
Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-
Kommission wird durch Landesrecht bestimmt.
Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle
Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese
zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung der
Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene
wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
Sachverständige beiziehen oder Gutachten
anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen
oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um
eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse
auf dem Gebiet der Kinderheilkunde,
einschließlich ethischer und psychosozialer
Fragen der Kinderheilkunde, verfügt oder wenn
es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen
Arzneimitteln oder Gentherapeutika handelt. Die
zustimmende Bewertung darf nur versagt
werden, wenn
§ 42
141
Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich
einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei
Frauen und Männern zu erbringen, oder
3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs. 4 und
§ 41 geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind.
Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
Absatz 3 bestimmt. Die Ethik-Kommission hat eine
Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 innerhalb
einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3
verlängert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung
xenogener Arzneimittel gibt es keine zeitliche
Begrenzung für den Genehmigungszeitraum.
(2) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Genehmigung der zuständigen
Bundesoberbehörde ist vom Sponsor bei der
zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen.
Der Sponsor hat dabei alle Angaben und
Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung
benötigt, insbesondere die Ergebnisse der
analytischen und der pharmakologisch-
toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und
die klinischen Angaben zum Arzneimittel
einschließlich der Prüferinformation. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf
einer dem Sponsor gesetzten angemessenen Frist
zur Ergänzung unvollständig sind,
2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die
Angaben zum Arzneimittel und der Prüfplan
einschließlich der Prüferinformation nicht dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung
(2) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Genehmigung der zuständigen
Bundesoberbehörde ist vom Sponsor bei der
zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen.
Der Sponsor hat dabei alle Angaben und
Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung
benötigt, insbesondere die Ergebnisse der
analytischen und der pharmakologisch-
toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und
die klinischen Angaben zum Arzneimittel
einschließlich der Prüferinformation. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(2) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Genehmigung der zuständigen
Bundesoberbehörde ist vom Sponsor bei der
zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen.
Der Sponsor hat dabei alle Angaben und
Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung
benötigt, insbesondere die Ergebnisse der
analytischen und der pharmakologisch-
toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und
die klinischen Angaben zum Arzneimittel
einschließlich der Prüferinformation. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
§ 42
142
ungeeignet ist, den Nachweis der
Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines
Arzneimittels einschließlich einer
unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und
Männern zu erbringen,
3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 2a und 6, bei
xenogenen Arzneimitteln auch die in Nummer 8
geregelten Anforderungen insbesondere im
Hinblick auf eine Versicherung von Drittrisiken
nicht erfüllt sind oder
4. der zuständigen Bundesoberbehörde Erkenntnisse
vorliegen, dass die Prüfeinrichtung für die
Durchführung der klinischen Prüfung nicht
geeignet ist oder dass von dieser die in Nummer 2
bezeichneten Anforderungen an die klinische
Prüfung nicht eingehalten werden können.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb von
höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antragsunterlagen
keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt.
Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene
Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von
höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt
der Antrag als abgelehnt. Das Nähere wird in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt. Abweichend
von Satz 4 darf die klinische Prüfung von
Arzneimitteln,
1. die unter die Nummer 1 oder 1a des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen,
2. die Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene
Arzneimittel sind,
3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 2a und 6, bei
xenogenen Arzneimitteln auch die in Nummer 8
geregelten Anforderungen insbesondere im
Hinblick auf eine Versicherung von Drittrisiken
nicht erfüllt sind,
4. der zuständigen Bundesoberbehörde Erkenntnisse
vorliegen, dass die Prüfeinrichtung für die
Durchführung der klinischen Prüfung nicht
geeignet ist oder dass von dieser die in Nummer 2
bezeichneten Anforderungen an die klinische
Prüfung nicht eingehalten werden können oder
5. die in § 40 Absatz 4 oder § 41 geregelten
Anforderungen nicht erfüllt sind.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb von
höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antragsunterlagen
keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt.
Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene
Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von
höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt
der Antrag als abgelehnt. Das Nähere wird in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt. Abweichend
von Satz 4 darf die klinische Prüfung von
Arzneimitteln,
1. die unter die Nummer 1 oder 1a des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen,
3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 2a und 6, bei
xenogenen Arzneimitteln auch die in Nummer 8
geregelten Anforderungen insbesondere im
Hinblick auf eine Versicherung von Drittrisiken
nicht erfüllt sind,
4. der zuständigen Bundesoberbehörde Erkenntnisse
vorliegen, dass die Prüfeinrichtung für die
Durchführung der klinischen Prüfung nicht
geeignet ist oder dass von dieser die in Nummer 2
bezeichneten Anforderungen an die klinische
Prüfung nicht eingehalten werden können oder
5. die in § 40 Absatz 4 oder § 41 geregelten
Anforderungen nicht erfüllt sind.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb von
höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antragsunterlagen
keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt.
Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene
Einwände den Antrag nicht innerhalb einer Frist von
höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert hat, gilt
der Antrag als abgelehnt. Das Nähere wird in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt. Abweichend
von Satz 4 darf die klinische Prüfung von
Arzneimitteln,
1. die unter die Nummer 1 oder 1a des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 fallen,
§ 42
143
3. die genetisch veränderte Organismen enthalten
oder
4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt
menschlichen oder tierischen Ursprungs ist oder
biologische Bestandteile menschlichen oder
tierischen Ursprungs enthält oder zu seiner
Herstellung derartige Bestandteile erfordert,
nur begonnen werden, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde dem Sponsor eine schriftliche
Genehmigung erteilt hat. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über den
Antrag auf Genehmigung von Arzneimitteln nach Satz 7
Nr. 2 bis 4 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen
nach Eingang der in Satz 2 genannten erforderlichen
Unterlagen zu treffen, die nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlängert oder
verkürzt werden kann; für die Prüfung xenogener
Arzneimittel gibt es keine zeitliche Begrenzung für den
Genehmigungszeitraum.
(2a) Die für die Genehmigung einer klinischen
Prüfung nach Absatz 2 zuständige
Bundesoberbehörde unterrichtet die nach Absatz
1 zuständige Ethik-Kommission, sofern ihr
Informationen zu anderen klinischen Prüfungen
vorliegen, die für die Bewertung der von der
Ethik-Kommission begutachteten Prüfung von
Bedeutung sind; dies gilt insbesondere für
Informationen über abgebrochene oder sonst
vorzeitig beendete Prüfungen. Dabei unterbleibt
die Übermittlung personenbezogener Daten,
ferner sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
dabei zu wahren.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
unverändert
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
unverändert
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§ 42
144
Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen
Prüfung und der Erzielung dem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand
entsprechender Unterlagen zu treffen. In der
Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über:
1. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des
Sponsors, der Prüfer oder anderer Personen, die die
klinische Prüfung durchführen oder kontrollieren
einschließlich von Anzeige-, Dokumentations-
und Berichtspflichten insbesondere über
Nebenwirkungen und sonstige unerwünschte
Ereignisse, die während der Studie auftreten und
die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die
Durchführung der Studie beeinträchtigen
könnten,
2. die Aufgaben der und das Verfahren bei Ethik-
Kommissionen einschließlich der
einzureichenden Unterlagen, auch mit Angaben
zur angemessenen Beteiligung von Frauen und
Männern als Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer, der Unterbrechung oder
Verlängerung oder Verkürzung der
Bearbeitungsfrist und der besonderen
Anforderungen an die Ethik-Kommissionen bei
klinischen Prüfungen nach § 40 Abs. 4 und § 41
Abs. 2 und 3,
3. die Aufgaben der zuständigen Behörden und das
behördliche Genehmigungsverfahren
einschließlich der einzureichenden Unterlagen,
auch mit Angaben zur angemessenen Beteiligung
von Frauen und Männern als
Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer, und der Unterbrechung oder
Verlängerung oder Verkürzung der
Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen
Prüfung und der Erzielung dem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand
entsprechender Unterlagen zu treffen. In der
Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über:
Bundesrates Regelungen zur Gewährleistung der
ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen
Prüfung und der Erzielung dem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand
entsprechender Unterlagen zu treffen. In der
Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über:
§ 42
145
Bearbeitungsfrist, das Verfahren zur
Überprüfung von Unterlagen in Betrieben und
Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und
das Verfahren für Rücknahme, Widerruf und
Ruhen der Genehmigung oder Untersagung einer
klinischen Prüfung,
4. die Anforderungen an die Prüfeinrichtung und an
das Führen und Aufbewahren von Nachweisen,
5. die Übermittlung von Namen und Sitz des Spon-
sors und des verantwortlichen Prüfers und nicht
personenbezogener Angaben zur klinischen
Prüfung von der zuständigen Behörde an eine
europäische Datenbank,
6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten, soweit diese für die
Durchführung und Überwachung der klinischen
Prüfung oder bei klinischen Prüfungen mit
Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch
veränderten Organismus oder einer Kombination
von gentechnisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, für die Abwehr von Gefahren
für die Gesundheit Dritter oder für die Umwelt in
ihrem Wirkungsgefüge erforderlich sind; dies gilt
auch für die Verarbeitung von Daten, die nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden,
7. die Aufgaben und Befugnisse der Behörden zur
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit Dritter
und für die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge bei
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus
einem gentechnisch veränderten Organismus oder
4. die Übermittlung von Namen und Sitz des
Sponsors und des verantwortlichen Prüfers und
nicht personenbezogener Angaben zur klinischen
Prüfung sowie Ergebnissen der klinischen
Prüfung von der zuständigen Behörde an eine
europäische Datenbank,
6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten, soweit diese für die
Durchführung und Überwachung der klinischen
Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für
die Verarbeitung von Daten, die nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden,
7. soweit Arzneimittel betroffen sind, die aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder einer
Kombination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten,
5. die Übermittlung von Namen und Sitz des
Sponsors und des verantwortlichen Prüfers und
nicht personenbezogener Angaben zur klinischen
Prüfung sowie Ergebnissen der klinischen
Prüfung von der zuständigen Behörde an eine
europäische Datenbank,
6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten, soweit diese für die
Durchführung und Überwachung der klinischen
Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für
die Verarbeitung von Daten, die nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden,
7. soweit Arzneimittel betroffen sind, die aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder einer
Kombination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten,
§ 42
146
einer Kombination von gentechnisch veränderten
Organismen bestehen oder solche enthalten;
ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und
Ausfertigungen der Entscheidungen an die zuständigen
Behörden und die für die Prüfer zuständigen Ethik-
Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrieben werden,
dass Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung sowie auf
elektronischen oder optischen Speichermedien
eingereicht werden. In der Rechtsverordnung sind für
zugelassene Arzneimittel Ausnahmen entsprechend der
Richtlinie 2001/20/EG vorzusehen.
a) die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten, soweit diese für die
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
Dritter oder für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge erforderlich sind,
b) die Aufgaben und Befugnisse der Behörden zur
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
Dritter und für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge,
c) die Übermittlung von Daten in eine öffentlich
zugängliche europäische Datenbank und
d) den Informationsaustausch mit der
Europäischen Kommission;
ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und
Ausfertigungen der Entscheidungen an die zuständigen
Behörden und die für die Prüfer zuständigen Ethik-
Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrieben werden,
dass Unterlagen auf elektronischen Speichermedien
eingereicht werden. In der Rechtsverordnung sind für
zugelassene Arzneimittel Ausnahmen entsprechend der
Richtlinie 2001/20/EG vorzusehen.
a) die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten, soweit diese für die
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
Dritter oder für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge erforderlich sind,
b) die Aufgaben und Befugnisse der Behörden zur
Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
Dritter und für die Umwelt in ihrem
Wirkungsgefüge,
c) die Übermittlung von Daten in eine öffentlich
zugängliche europäische Datenbank und
d) den Informationsaustausch mit der
Europäischen Kommission;
ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und
Ausfertigungen der Entscheidungen an die zuständigen
Behörden und die für die Prüfer zuständigen Ethik-
Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrieben werden,
dass Unterlagen auf elektronischen Speichermedien
eingereicht werden. In der Rechtsverordnung sind für
zugelassene Arzneimittel Ausnahmen entsprechend der
Richtlinie 2001/20/EG vorzusehen.
§ 42a
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der
Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
bekannt wird, dass ein Versagungsgrund nach §
42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 bei der
Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die
Versagung nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3
oder Nummer 4 rechtfertigen würden. In den
Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
bekannt wird, dass ein Versagungsgrund nach §
42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 bei der
Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die
Versagung nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3,
Nummer 4 oder Nummer 5 rechtfertigen
würden. In den Fällen des Satzes 1 kann auch
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
bekannt wird, dass ein Versagungsgrund nach §
42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 bei der
Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die
Versagung nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3,
Nummer 4 oder Nummer 5 rechtfertigen
würden. In den Fällen des Satzes 1 kann auch
§ 42a
147
Genehmigung befristet angeordnet werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Genehmigung widerrufen, wenn die
Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit
den Angaben im Genehmigungsantrag
übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass zu
Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der
wissenschaftlichen Grundlage der klinischen
Prüfung geben. In diesem Fall kann auch das
Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet
werden. Die zuständige Bundesoberbehörde
unterrichtet unter Angabe der Gründe
unverzüglich die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden und Ethik-Kommissionen
sowie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und die Europäische Arzneimittel-
Agentur.
(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und
2 ist dem Sponsor Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb einer Frist von einer Woche zu
geben. § 28 Abs. 2 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend. Ordnet die zuständige
Bundesoberbehörde die sofortige Unterbrechung
der Prüfung an, so übermittelt sie diese
Anordnung unverzüglich dem Sponsor.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
des Ruhens der Genehmigung sowie gegen
Anordnungen nach Absatz 5 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(4) Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung
zurückgenommen oder widerrufen oder ruht sie,
so darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt
werden.
das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet
werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Genehmigung widerrufen, wenn die
Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit
den Angaben im Genehmigungsantrag
übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass zu
Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der
wissenschaftlichen Grundlage der klinischen
Prüfung geben. In diesem Fall kann auch das
Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet
werden. Die zuständige Bundesoberbehörde
unterrichtet unter Angabe der Gründe
unverzüglich die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden und Ethik-Kommissionen
sowie die Europäische Kommission und die
Europäische Arzneimittel-Agentur.
unverändert
unverändert
das Ruhen der Genehmigung befristet
angeordnet werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Genehmigung widerrufen, wenn die
Gegebenheiten der klinischen Prüfung nicht mit
den Angaben im Genehmigungsantrag
übereinstimmen oder wenn Tatsachen Anlass zu
Zweifeln an der Unbedenklichkeit oder der
wissenschaftlichen Grundlage der klinischen
Prüfung geben. In diesem Fall kann auch das
Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet
werden. Die zuständige Bundesoberbehörde
unterrichtet unter Angabe der Gründe
unverzüglich die anderen für die Überwachung
zuständigen Behörden und Ethik-Kommissionen
sowie die Europäische Kommission und die
Europäische Arzneimittel-Agentur.
unverändert
unverändert
§ 42a
148
(4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige
Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die
Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42
Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu
widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon
Kenntnis erlangt, dass nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder
der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung
mehr besteht,
3. die Modalitäten für die Auswahl der
Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechen,
insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist,
den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der
Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich
einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen
und Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von
Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr
gegeben sind.
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige
Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe
unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die
anderen für die Überwachung zuständigen Behörden.
(5) Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde im
Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der
unverändert
unverändert
(4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige
Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die
Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis
erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42
Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu
widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon
Kenntnis erlangt, dass nachträglich
1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder
der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind,
2. keine ordnungsgemäße Probandenversicherung
mehr besteht, oder die Voraussetzungen für eine
Ausnahme von der Versicherungspflicht nicht
mehr vorliegen,
3. die Modalitäten für die Auswahl der
Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechen,
insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist,
den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der
Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich
einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen
und Männern zu erbringen, oder
4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von
Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr
gegeben sind.
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige
Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der
Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde
und die anderen für die Überwachung zuständigen
Behörden.
(5) Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde im
Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der
§ 42a
149
Sponsor, ein Prüfer oder ein anderer Beteiligter
seine Verpflichtungen im Rahmen der
ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen
Prüfung nicht mehr erfüllt, informiert die
zuständige Bundesoberbehörde die betreffende
Person unverzüglich und ordnet die von dieser
Person durchzuführenden Abhilfemaßnahmen an;
betrifft die Maßnahme nicht den Sponsor, so ist
dieser von der Anordnung zu unterrichten.
Maßnahmen der zuständigen
Überwachungsbehörde gemäß § 69 bleiben
davon unberührt.
Sponsor, ein Prüfer oder ein anderer Beteiligter
seine Verpflichtungen im Rahmen der
ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen
Prüfung nicht mehr erfüllt, informiert die
zuständige Bundesoberbehörde die betreffende
Person unverzüglich und ordnet die von dieser
Person durchzuführenden Abhilfemaßnahmen
an; betrifft die Maßnahme nicht den Sponsor, so
ist dieser von der Anordnung zu unterrichten
Maßnahmen der zuständigen
Überwachungsbehörde gemäß § 69 bleiben
davon unberührt.
§ 42b
Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer
Prüfungen
(1) Pharmazeutische Unternehmer, die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ein Arzneimittel in
den Verkehr bringen, das der Pflicht zur Zulassung
oder Genehmigung für das Inverkehrbringen
unterliegt und zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist, haben Berichte über alle Ergebnisse
konfirmatorischer klinischer Prüfungen zum
Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der zuständigen Bundesoberbehörde zur Eingabe in
die Datenbank nach § 67a Absatz 2 zur Verfügung
zu stellen. Diese Berichte sind innerhalb von sechs
Monaten nach Erteilung der Zulassung oder der
Genehmigung für das Inverkehrbringen zur
Verfügung zu stellen.
(2) Wird eine klinische Prüfung mit einem bereits
zugelassenen oder für das Inverkehrbringen
genehmigten Arzneimittel durchgeführt, hat der
Sponsor die Ergebnisse der klinischen Prüfung
innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung
(1) Pharmazeutische Unternehmer, die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ein Arzneimittel in
den Verkehr bringen, das der Pflicht zur Zulassung
oder Genehmigung für das Inverkehrbringen
unterliegt und zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist, haben Berichte über alle Ergebnisse
konfirmatorischer klinischer Prüfungen zum
Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der zuständigen Bundesoberbehörde zur Eingabe in
die Datenbank nach § 67a Absatz 2 zur Verfügung
zu stellen. Diese Berichte sind innerhalb von sechs
Monaten nach Erteilung oder Änderung der
Zulassung oder der Genehmigung für das
Inverkehrbringen zur Verfügung zu stellen.
(2) Wird eine klinische Prüfung mit einem bereits
zugelassenen oder für das Inverkehrbringen
genehmigten Arzneimittel durchgeführt, und wird
dieses nicht als Vergleichspräparat eingesetzt,
hat der Sponsor die Ergebnisse der klinischen
(1) Pharmazeutische Unternehmer, die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ein Arzneimittel in
den Verkehr bringen, das der Pflicht zur Zulassung
oder Genehmigung für das Inverkehrbringen
unterliegt und zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist, haben Berichte über alle Ergebnisse
konfirmatorischer klinischer Prüfungen zum
Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
der zuständigen Bundesoberbehörde zur Eingabe in
die Datenbank nach § 67a Absatz 2 zur Verfügung
zu stellen. Diese Berichte sind innerhalb von sechs
Monaten nach Erteilung oder Änderung, soweit
die Änderung auf konfirmatorischen klinischen
Prüfungen beruht, der Zulassung oder der
Genehmigung für das Inverkehrbringen zur
Verfügung zu stellen.
(2) Wird eine klinische Prüfung mit einem bereits
zugelassenen oder für das Inverkehrbringen
genehmigten Arzneimittel durchgeführt, und wird
dieses nicht als Vergleichspräparat eingesetzt,
hat der Sponsor die Ergebnisse der klinischen
§ 47b
150
entsprechend Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen
alle Ergebnisse der klinischen Prüfungen
unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig
sind, enthalten. Es sind ferner Aussagen zu
nachträglichen wesentlichen Prüfplanänderungen
sowie Unterbrechungen und Abbrüchen der
klinischen Prüfung in den Bericht aufzunehmen. Im
Übrigen ist der Ergebnisbericht gemäß den
Anforderungen der Guten Klinischen Praxis
abzufassen. Mit Ausnahme des Namens und der
Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers oder
des Sponsors sowie der Angabe des Namens und
der Anschrift von nach § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender
Prüfärzte dürfen die Berichte nach Satz 1 keine
personenbezogenen, insbesondere
patientenbezogenen Daten enthalten. Der Bericht
kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein. § 63b Absatz 5b Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Die Vorschriften zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen bleiben ebenso wie die §§
24a und 24b unberührt.
Prüfung innerhalb eines Jahres nach ihrer
Beendigung entsprechend Absatz 1 zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen
alle Ergebnisse der klinischen Prüfungen
unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig
sind, enthalten. Es sind ferner Aussagen zu
nachträglichen wesentlichen Prüfplanänderungen
sowie Unterbrechungen und Abbrüchen der
klinischen Prüfung in den Bericht aufzunehmen. Im
Übrigen ist der Ergebnisbericht gemäß den
Anforderungen der Guten Klinischen Praxis
abzufassen. Mit Ausnahme des Namens und der
Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers oder
des Sponsors sowie der Angabe des Namens und
der Anschrift von nach § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender
Prüfärzte dürfen die Berichte nach Satz 1 keine
personenbezogenen, insbesondere
patientenbezogenen Daten enthalten. Der Bericht
kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein. § 63b Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Die Vorschriften zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen bleiben ebenso wie die §§
24a und 24b unberührt.
Prüfung innerhalb eines Jahres nach ihrer
Beendigung entsprechend Absatz 1 zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen
alle Ergebnisse der klinischen Prüfungen
unabhängig davon, ob sie günstig oder ungünstig
sind, enthalten. Es sind ferner Aussagen zu
nachträglichen wesentlichen Prüfplanänderungen
sowie Unterbrechungen und Abbrüchen der
klinischen Prüfung in den Bericht aufzunehmen.
Im Übrigen ist der Ergebnisbericht gemäß den
Anforderungen der Guten Klinischen Praxis
abzufassen. Mit Ausnahme des Namens und der
Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers
oder des Sponsors sowie der Angabe des Namens
und der Anschrift von nach § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes einwilligender
Prüfärzte dürfen die Berichte nach Satz 1 keine
personenbezogenen, insbesondere
patientenbezogenen Daten enthalten. Der Bericht
kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein. § 63b Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Die Vorschriften zum Schutz des geistigen
Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen bleiben ebenso wie die §§
24a und 24b unberührt.
§ 43
Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte
unverändert
unverändert
§ 44
Ausnahme von der Apothekenpflicht
unverändert
unverändert
§ 45
Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der
Apothekenpflich
unverändert
unverändert
§ 47b
151
§ 46
Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht
unverändert
unverändert
§ 47
Vertriebsweg
unverändert
unverändert
§ 47a
Sondervertriebsweg, Nachweispflichten
unverändert
unverändert
§ 47b
Sondervertriebsweg Diamorphin
unverändert
unverändert
§ 48
Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die
1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimmte
Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung
bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, bestimmt sind oder
3. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder
Absatz 2 Nummer 1 sind, die Stoffe mit in der
medizinischen Wissenschaft nicht allgemein
bekannten Wirkungen oder Zubereitungen solcher
Stoffe enthalten,
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen
oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher
abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe
zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch
Apotheken nach Maßgabe der hierfür geltenden
gesetzlichen Vorschriften. Satz 1 Nummer 3 gilt auch für
unverändert
unverändert
§ 48
152
Arzneimittel, die Zubereitungen aus in ihren Wirkungen
allgemein bekannten Stoffen sind, wenn die Wirkungen
dieser Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft
nicht allgemein bekannt sind, es sei denn, dass die
Wirkungen nach Zusammensetzung, Dosierung,
Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der
Zubereitung bestimmbar sind. Satz 1 Nummer 3 gilt
nicht für Arzneimittel, die Zubereitungen aus Stoffen
bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb der
Apotheken abgegeben werden dürfen. An die Stelle der
Verschreibungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 tritt mit
der Aufnahme des betreffenden Stoffes oder der
betreffenden Zubereitung in die Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Nummer 1 die Verschreibungspflicht nach der
Rechtsverordnung.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu
bestimmen, bei denen die Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 3 vorliegen,
2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
Gegenstände zu bestimmen,
a) die die Gesundheit des Menschen oder, sofern sie
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind die
Gesundheit des Tieres, des Anwenders oder die
Umwelt auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn
sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Überwachung angewendet werden,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
§ 48
153
b) die häufig in erheblichem Umfang nicht
bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn
dadurch die Gesundheit von Mensch oder Tier
unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,
oder
c) sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, deren Anwendung eine vorherige tierärztliche
Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben kann,
die die späteren diagnostischen oder
therapeutischen Maßnahmen erschweren oder
überlagern,
3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel
aufzuheben, wenn auf Grund der bei der
Anwendung des Arzneimittels gemachten
Erfahrungen die Voraussetzungen nach Nummer 2
nicht oder nicht mehr vorliegen, bei Arzneimitteln
nach Nummer 1 kann frühestens drei Jahre nach
Inkrafttreten der zugrunde liegenden
Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht
aufgehoben werden,
4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen
vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden
dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte
Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch
nicht überschritten werden oder wenn die
Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich
kenntlich gemacht worden ist,
5. zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine
Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden
darf,
6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine
Verschreibung von Ärzten eines bestimmten
Fachgebietes oder zur Anwendung in für die
Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen
§ 48
154
Einrichtungen abgegeben werden darf oder über die
Verschreibung, Abgabe und Anwendung
Nachweise geführt werden müssen,
7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der
Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in
elektronischer Form,
zu erlassen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1
Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen von
Sachverständigen erlassen. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 Nummer 7 kann für Arzneimittel, deren
Verschreibung die Beachtung besonderer
Sicherheitsanforderungen erfordert, vorgeschrieben
werden, dass
1. die Verschreibung nur auf einem amtlichen
Formblatt (Sonderrezept), das von der zuständigen
Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes
ausgegeben wird, erfolgen darf,
2. das Formblatt Angaben zur Anwendung sowie
Bestätigungen enthalten muss, insbesondere zu
Aufklärungspflichten über Anwendung und Risiken
des Arzneimittels, und
3. eine Durchschrift der Verschreibung durch die
Apotheke an die zuständige Bundesoberbehörde
zurückzugeben ist.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in
Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann auf
bestimmte Dosierungen, Potenzierungen,
zu erlassen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1
Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen von
Sachverständigen erlassen, es sei denn, es handelt sich
um Arzneimittel, die nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind
oder die solchen Arzneimitteln im Hinblick auf
Wirkstoff, Indikation, Wirkstärke und
Darreichungsform entsprechen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7 kann für
Arzneimittel, deren Verschreibung die Beachtung
besonderer Sicherheitsanforderungen erfordert,
vorgeschrieben werden, dass
1. die Verschreibung nur auf einem amtlichen
Formblatt (Sonderrezept), das von der zuständigen
Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes
ausgegeben wird, erfolgen darf,
2. das Formblatt Angaben zur Anwendung sowie
Bestätigungen enthalten muss, insbesondere zu
Aufklärungspflichten über Anwendung und Risiken
des Arzneimittels, und
3. eine Durchschrift der Verschreibung durch die
Apotheke an die zuständige Bundesoberbehörde
zurückzugeben ist.
unverändert
zu erlassen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1
Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen von
Sachverständigen erlassen, es sei denn, es handelt sich
um Arzneimittel, die nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind
oder die solchen Arzneimitteln im Hinblick auf
Wirkstoff, Indikation, Wirkstärke und
Darreichungsform entsprechen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7 kann für
Arzneimittel, deren Verschreibung die Beachtung
besonderer Sicherheitsanforderungen erfordert,
vorgeschrieben werden, dass
1. die Verschreibung nur auf einem amtlichen
Formblatt (Sonderrezept), das von der zuständigen
Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes
ausgegeben wird, erfolgen darf,
2. das Formblatt Angaben zur Anwendung sowie
Bestätigungen enthalten muss, insbesondere zu
Aufklärungspflichten über Anwendung und
Risiken des Arzneimittels, und
3. eine Durchschrift der Verschreibung durch die
Apotheke an die zuständige Bundesoberbehörde
zurückzugeben ist.
unverändert
§ 48
155
Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder
Anwendungsbereiche beschränkt werden. Ebenso
kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht
für die Abgabe an Hebammen und
Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit
dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung
erforderlich ist. Die Beschränkung auf bestimmte
Fertigarzneimittel zur Anwendung am Menschen
nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der
Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der
Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter
vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist;
dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene
Zeitraum von einem Jahr zu beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie erlassen, soweit es
sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel
handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates im Falle des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 2 Arzneimittel von der
Verschreibungspflicht auszunehmen, soweit die auf
Grund des Artikels 67 Doppelbuchstabe aa der
Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Anforderungen
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 48
156
eingehalten sind.
§ 49
(aufgehoben)
unverändert
unverändert
§ 50
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
unverändert
unverändert
§ 51
Abgabe im Reisegewerbe
unverändert
unverändert
§ 52
Verbot der Selbstbedienung
unverändert
unverändert
§ 52a
Großhandel mit Arzneimitteln
(1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigenen
betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausgenommen von
dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51 Abs. 1
zweiter Halbsatz genannten für den Verkehr
außerhalb der Apotheken freigegebenen
Fertigarzneimittel sowie Gase für medizinische
Zwecke.
(2) Mit dem Antrag hat der Antragsteller
1. die bestimmte Betriebsstätte zu benennen, für die
die Erlaubnis erteilt werden soll,
2. Nachweise darüber vorzulegen, dass er über
geeignete und ausreichende Räumlichkeiten,
Anlagen und Einrichtungen verfügt, um eine
ordnungsgemäße Lagerung und einen
ordnungsgemäßen Vertrieb und, soweit
vorgesehen, ein ordnungsgemäßes Umfüllen,
Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln
(1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder
Testantigenen betreibt, bedarf einer Erlaubnis.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die
in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für
den Verkehr außerhalb von Apotheken
freigegebenen Fertigarzneimittel.
unverändert
(1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder
Testantigenen betreibt, bedarf einer Erlaubnis.
Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die
in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für
den Verkehr außerhalb von Apotheken
freigegebenen Fertigarzneimittel.
unverändert
§ 52a
157
zu gewährleisten,
3. eine verantwortliche Person zu benennen, die die
zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche
Sachkenntnis besitzt, und
4. eine Erklärung beizufügen, in der er sich
schriftlich verpflichtet, die für den
ordnungsgemäßen Betrieb eines Großhandels
geltenden Regelungen einzuhalten.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der
Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll.
Die zuständige Behörde hat eine Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen.
Verlangt die zuständige Behörde vom
Antragsteller weitere Angaben zu den
Voraussetzungen nach Absatz 2, so wird die in
Satz 2 genannte Frist so lange ausgesetzt, bis die
erforderlichen ergänzenden Angaben der
zuständigen Behörde vorliegen.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht
vorliegen,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Antragsteller oder die verantwortliche Person
nach Absatz 2 Nr. 3 die zur Ausübung ihrer
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt oder
3. der Großhändler nicht in der Lage ist, zu
gewährleisten, dass die für den ordnungsgemäßen
Betrieb geltenden Regelungen eingehalten werden.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 52a
158
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, dass einer der
Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung
vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis nicht mehr vorliegen; anstelle des
Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis
angeordnet werden.
(6) Eine Erlaubnis nach § 13 oder § 72 umfasst auch
die Erlaubnis zum Großhandel mit den
Arzneimitteln, auf die sich die Erlaubnis nach § 13
oder § 72 erstreckt.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Tätigkeit
der Apotheken im Rahmen des üblichen
Apothekenbetriebes.
(8) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in
Absatz 2 genannten Angaben sowie jede
wesentliche Änderung der Großhandelstätigkeit
unter Vorlage der Nachweise der zuständigen
Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem
unvorhergesehenen Wechsel der verantwortlichen
Person nach Absatz 2 Nr. 3 hat die Anzeige
unverzüglich zu erfolgen.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 52b
Bereitstellung von Arzneimitteln
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von
Arzneimittelgroßhandlungen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in
Verkehr gebrachtes und zur Anwendung im oder
am Menschen bestimmtes Arzneimittel vertreiben,
das durch die zuständige Bundesoberbehörde
zugelassen worden ist oder für das durch die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder durch den Rat der Europäischen Union eine
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von
Arzneimittelgroßhandlungen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in
Verkehr gebrachtes und zur Anwendung im oder
am Menschen bestimmtes Arzneimittel vertreiben,
das durch die zuständige Bundesoberbehörde
zugelassen worden ist oder für das durch die
Europäische Gemeinschaft oder durch die
Europäischen Union eine Genehmigung für das
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von
Arzneimittelgroßhandlungen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in
Verkehr gebrachtes und zur Anwendung im oder
am Menschen bestimmtes Arzneimittel vertreiben,
das durch die zuständige Bundesoberbehörde
zugelassen worden ist oder für das durch die
Europäische Gemeinschaft oder durch die
Europäischen Union eine Genehmigung für das
§ 52b
159
Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß
Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 erteilt worden ist, stellen eine
angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des
Arzneimittels sicher, damit der Bedarf von
Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gedeckt ist.
(2) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen
ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und
kontinuierliche Belieferung vollversorgender
Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten.
Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen sind
Großhandlungen, die ein vollständiges,
herstellerneutral gestaltetes Sortiment an
apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterhalten, das
nach Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit
der Bedarf von Patienten von den mit der
Großhandlung in Geschäftsbeziehung stehenden
Apotheken werktäglich innerhalb angemessener
Zeit gedeckt werden kann; die vorzuhaltenden
Arzneimittel müssen dabei mindestens dem
durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen
entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
dem Vertriebsweg des § 47 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 9 oder des § 47a unterliegen oder die
aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht über den Großhandel ausgeliefert werden
können.
(3) Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen
müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine
bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung
der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden
Apotheken gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend
für andere Arzneimittelgroßhandlungen im Umfang
der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arzneimittel.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen
Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt worden
ist, stellen eine angemessene und kontinuierliche
Bereitstellung des Arzneimittels sicher, damit der
Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gedeckt ist.
unverändert
unverändert
unverändert
Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt worden
ist, stellen eine angemessene und kontinuierliche
Bereitstellung des Arzneimittels sicher, damit der
Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gedeckt ist.
unverändert
unverändert
unverändert
§ 52b
160
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(5) Im Falle der Gefahr eines Versorgungsmangels
der Bevölkerung mit einem Arzneimittel, das
nach Absatz 1 bereit zu stellen ist, kann die
zuständige Behörde gegenüber den nach Absatz
1 verpflichteten Personen die notwendigen
Anordnungen treffen, um eine bedarfsgerechte
und kontinuierliche Bereitstellung des
Arzneimittels sicherzustellen. Die zuständige
Landesbehörde kann insbesondere,
1. anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer
und Arzneimittelgroßhandlungen geeignete
Vorkehrungen zur Gewährleistung der
Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels
ergreifen müssen,
2. Regelungen zum Vertrieb und zur Belieferung
von vollversorgenden
Arzneimittelgroßhandlungen und Apotheken
treffen.
Die Vorschriften des Elften Abschnittes bleiben
unberührt.
(5) Im Falle der unmittelbar drohenden Gefahr
eines erheblichen Versorgungsmangels der
Bevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mit einem Arzneimittel, das nach Absatz 1
bereit zu stellen ist und dass zur Versorgung
oder Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen benötigt wird, kann die
zuständige Behörde gegenüber den nach Absatz
1 verpflichteten Personen nach deren Anhörung
die notwendigen Anordnungen treffen, um eine
bedarfsgerechte und kontinuierliche
Bereitstellung des Arzneimittels sicherzustellen.
Die zuständige Landesbehörde kann
insbesondere,
1. anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer
und Arzneimittelgroßhandlungen geeignete
Vorkehrungen zur Gewährleistung der
Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels
ergreifen müssen,
2. Regelungen zum Vertrieb und zur Belieferung
von vollversorgenden
Arzneimittelgroßhandlungen und Apotheken
treffen.
Die Vorschriften des Elften Abschnittes bleiben
unberührt.
§ 52 c
Arzneimittelvermittlung
(1) Ein Arzneimittelvermittler darf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur tätig
werden, wenn er seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
§ 52 c
Arzneimittelvermittlung
(1) Ein Arzneimittelvermittler darf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur tätig
werden, wenn er seinen Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
§ 53
161
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum hat.
(2) Der Arzneimittelvermittler darf seine
Tätigkeit erst nach Anzeige bei der
zuständigen Behörde und Ausweisung durch
die Behörde in eine öffentliche Datenbank
nach § 67a aufnehmen. Zuständige Behörde
nach Satz 1 ist die Behörde, in dessen
Zuständigkeitsbereich der
Arzneimittelvermittler seinen Sitz hat.
Vertragsstaat des Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat.
(2) Der Arzneimittelvermittler darf seine Tätigkeit
erst nach Anzeige gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1
bei der zuständigen Behörde und Registrierung
durch die Behörde in eine öffentliche Datenbank
und Ausweisung durch die Behörde in eine
öffentliche Datenbank nach § 67a aufnehmen.
Zuständige Behörde nach Satz 1 ist die Behörde,
in dessen Zuständigkeitsbereich der
Arzneimittelvermittler seinen Sitz hat.
(3) Erfüllt der Arzneimittelvermittler nicht die
nach dem Gesetz oder die nach einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
vorgegebenen Anforderungen, kann die
zuständige Behörde die Registrierung in der
Datenbank versagen oder löschen.
§ 53
Anhörung von Sachverständigen
(1) Soweit nach § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs.
1 vor Erlass von Rechtsverordnungen
Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates einen
Sachverständigen-Ausschuss. Dem Ausschuss
sollen Sachverständige aus der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft, den
Krankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten
Wirtschaftskreisen und den
Sozialversicherungsträgern angehören. In der
Rechtsverordnung kann das Nähere über die
Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder
und das Verfahren des Ausschusses bestimmt
werden. Die Rechtsverordnung wird vom
(1) Soweit nach § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs.
1 vor Erlass von Rechtsverordnungen
Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates einen
Sachverständigen-Ausschuss. Dem Ausschuss
sollen Sachverständige aus der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft, den
Krankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten
Wirtschaftskreisen und den
Sozialversicherungsträgern angehören. In der
Rechtsverordnung kann das Nähere über die
Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder
und das Verfahren des Ausschusses bestimmt
werden. Die Rechtsverordnung wird vom
(1) Soweit nach § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs.
1 vor Erlass von Rechtsverordnungen
Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates einen
Sachverständigen-Ausschuss. Dem Ausschuss
sollen Sachverständige aus der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft, den
Krankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten
Wirtschaftskreisen und den
Sozialversicherungsträgern angehören. In der
Rechtsverordnung kann das Nähere über die
Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder
und das Verfahren des Ausschusses bestimmt
werden. Die Rechtsverordnung wird vom
§ 54
162
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(2) Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der
Rechtsverordnung Sachverständige anzuhören sind,
gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass
dem Ausschuss Sachverständige aus der
medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
und Praxis und der pharmazeutischen Industrie
angehören sollen.
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. §§
20, 21, 83 und 84 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
(2) Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der
Rechtsverordnung Sachverständige anzuhören sind,
gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass
dem Ausschuss Sachverständige aus der
medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
angehören sollen. Die Vertreter der Praxis und
der pharmazeutischen Industrie nehmen ohne
Stimmrecht an den Sitzungen teil.
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. §§
20, 21, 83 und 84 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
(2) Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der
Rechtsverordnung Sachverständige anzuhören sind,
gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass
dem Ausschuss Sachverständige aus der
medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
sowie Sachverständige der
Arzneimittelkommissionen der Ärzte, Tierärzte
und Apotheker angehören sollen. Die Vertreter
der Praxis und der pharmazeutischen Industrie
nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
§ 54
Betriebsverordnungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe
oder Einrichtungen zu erlassen, die Arzneimittel
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen oder in denen Arzneimittel
entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert,
verpackt oder in den Verkehr gebracht werden,
soweit es geboten ist, um einen
ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche
Qualität der Arzneimittel sicherzustellen; dies
gilt entsprechend für Wirkstoffe und andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe sowie
für Gewebe. Die Rechtsverordnung wird vom
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe
oder Einrichtungen zu erlassen, die Arzneimittel
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen oder in denen Arzneimittel
entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert,
verpackt, in den Verkehr gebracht werden oder
in denen sonst mit Arzneimitteln Handel
getrieben wird, soweit es geboten ist, um einen
ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche
Qualität der Arzneimittel und die
Pharmakovigilanz sicherzustellen; dies gilt
entsprechend für Wirkstoffe und andere zur
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe
oder Einrichtungen zu erlassen, die Arzneimittel
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen oder in denen Arzneimittel
entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert,
verpackt oder in den Verkehr gebracht
werden, oder in denen sonst mit Arzneimitteln
Handel getrieben wird, soweit es geboten ist,
um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die
erforderliche Qualität der Arzneimittel sowie die
Pharmakovigilanz sicherzustellen; dies gilt
entsprechend für Wirkstoffe und andere zur
§ 54
163
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind. Die Rechtsverordnung
ergeht jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
insbesondere Regelungen getroffen werden über
die
1. Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung,
Verpackung, Qualitätssicherung, den Erwerb, die
Bereitstellung, die Bevorratung und das
Inverkehrbringen,
2. Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über
die in der Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
3. Haltung und Kontrolle der bei der Herstellung und
Prüfung der Arzneimittel verwendeten Tiere und
die Nachweise darüber,
4. Anforderungen an das Personal,
5. Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume,
6. Anforderungen an die Hygiene,
7. Beschaffenheit der Behältnisse,
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe sowie
für Gewebe. Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind. Die Rechtsverordnung
ergeht jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden.
unverändert
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe sowie
für Gewebe. Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind. Die Rechtsverordnung
ergeht jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen
verwendet werden.
unverändert
§ 54
164
8. Kennzeichnung der Behältnisse, in denen
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe vorrätig
gehalten werden,
9. Dienstbereitschaft für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
10. Zurückstellung von Chargenproben sowie deren
Umfang und Lagerungsdauer,
11. Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung
nicht verkehrsfähiger Arzneimittel,
12. Voraussetzungen für und die Anforderungen an die
in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten durch den
Tierarzt (Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke)
sowie die Anforderungen an die Anwendung von
Arzneimitteln durch den Tierarzt an den von ihm
behandelten Tieren.
(2a) (aufgehoben)
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen
Regelungen gelten auch für Personen, die die in
Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig
ausüben.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Apotheken im Sinne
des Gesetzes über das Apothekenwesen, soweit
diese einer Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72
bedürfen.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 55
Arzneibuch
(1) Das Arzneibuch ist eine vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte im
Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und
unverändert
unverändert
§ 55
165
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit bekannt gemachte
Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln
über die Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und
Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer
Herstellung verwendeten Stoffen. Das Arzneibuch
enthält auch Regeln für die Beschaffenheit von
Behältnissen und Umhüllungen.
(2) Die Regeln des Arzneibuchs werden von der
Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der
Europäischen Arzneibuch-Kommission
beschlossen. Die Bekanntmachung der Regeln kann
aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt
oder rückgängig gemacht werden.
(3) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission hat die
Aufgabe, über die Regeln des Arzneibuches zu
beschließen und die zuständige Bundesoberbehörde
bei den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen
Arzneibuches zu unterstützen.
(4) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission wird beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte gebildet. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte beruft im
Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit die Mitglieder der
Deutschen Arzneibuch-Kommission aus
Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft, der Heilberufe,
der beteiligten Wirtschaftskreise und der
Arzneimittelüberwachung im zahlenmäßig gleichen
Verhältnis, stellt den Vorsitz und erlässt eine
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf
der Zustimmung des Bundesministeriums im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
unverändert
unverändert
(4) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission wird beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte gebildet. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte beruft im
Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit die Mitglieder der
Deutschen Arzneibuch-Kommission aus
Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft, der Heilberufe,
der beteiligten Wirtschaftskreise und der
Arzneimittelüberwachung im zahlenmäßig gleichen
Verhältnis, stellt den Vorsitz und erlässt eine
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf
der Zustimmung des Bundesministeriums im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
unverändert
unverändert
(4) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission wird beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte gebildet. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte beruft im
Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit die Mitglieder der
Deutschen Arzneibuch-Kommission aus
Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft, der Heilberufe,
der beteiligten Wirtschaftskreise und der
Arzneimittelüberwachung im zahlenmäßig
gleichen Verhältnis, stellt den Vorsitz und erlässt
eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
§ 55
166
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(5) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission soll über
die Regeln des Arzneibuches grundsätzlich
einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht
mehr als drei Viertel der Mitglieder der
Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden auf die Tätigkeit der
Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-
Kommission entsprechende Anwendung.
(7) Die Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger.
Sie kann sich darauf beschränken, auf die
Bezugsquelle der Fassung des Arzneibuches und
den Beginn der Geltung der Neufassung
hinzuweisen.
(8) Bei der Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur
Stoffe und die Behältnisse und Umhüllungen,
soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung
kommen, verwendet werden und nur
Darreichungsformen angefertigt werden, die den
anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen.
Satz 1 findet bei Arzneimitteln, die ausschließlich
für den Export hergestellt werden, mit der Maßgabe
Anwendung, dass die im Empfängerland geltenden
Regelungen berücksichtigt werden können.
(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die
Bekanntmachung durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-
Ehrlich-Institut, soweit es sich um Arzneimittel
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§§ 20, 21, 83 und 84 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 55
167
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind.
§ 55a
Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
unverändert
unverändert
§ 56
Fütterungsarzneimittel
unverändert
unverändert
§ 56a
Verschreibung, Abgabe und Anwendung von
Arzneimitteln durch Tierärzte
unverändert
unverändert
§ 56b
Ausnahmen
unverändert
unverändert
§ 57
Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
(1) Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr
außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind,
zur Anwendung bei Tieren nur in Apotheken, bei
dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in
den Fällen des § 56 Abs. 1 bei Herstellern
erwerben. Andere Personen, die in § 47 Abs. 1
nicht genannt sind, dürfen solche Arzneimittel nur
in Apotheken erwerben. Satz 1 gilt nicht für
Arzneimittel im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Arzneimittel, die
ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die nicht
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
zugelassen sind,
a) vom Tierhalter im Wege des Versandes nach § 43
Absatz 5 Satz 3 oder 4 oder
b) von anderen Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht
genannt sind, im Wege des Versandes nach § 43
unverändert
unverändert
§ 57
168
Absatz 5 Satz 3 oder nach § 73 Absatz 1 Nummer 1a
erworben werden. Abweichend von Satz 1 darf der
Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen nicht
erwerben.
(1a) Tierhalter dürfen Arzneimittel, bei denen durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, dass sie nur
durch den Tierarzt selbst angewendet werden
dürfen, nicht im Besitz haben. Dies gilt nicht, wenn
die Arzneimittel für einen anderen Zweck als zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind oder der
Besitz nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom
29. April 1996 über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe mit hormonaler beziehungsweise
thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in
der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der
Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und
88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3) erlaubt ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
1. Betriebe oder Personen, die Tiere halten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und diese
oder von diesen stammende Erzeugnisse in Verkehr
bringen, und
2. andere Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht genannt
sind,
Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung und den
Verbleib der Arzneimittel und Register oder Nachweise
über die Anwendung der Arzneimittel zu führen haben,
soweit es geboten ist, um eine ordnungsgemäße
Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten und
sofern es sich um Betriebe oder Personen nach
unverändert
(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
1. Betriebe oder Personen, die Tiere halten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und diese
oder von diesen stammende Erzeugnisse in Verkehr
bringen, und
2. andere Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht genannt
sind,
Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung und den
Verbleib der Arzneimittel und Register oder Nachweise
über die Anwendung der Arzneimittel zu führen haben,
soweit es geboten ist, um eine ordnungsgemäße
Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten und
sofern es sich um Betriebe oder Personen nach
unverändert
(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
1. Betriebe oder Personen, die Tiere halten, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und diese
oder von diesen stammende Erzeugnisse in Verkehr
bringen, und
2. andere Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht genannt
sind,
Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung und den
Verbleib der Arzneimittel und Register oder Nachweise
über die Anwendung der Arzneimittel zu führen haben,
soweit es geboten ist, um eine ordnungsgemäße
Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten und
sofern es sich um Betriebe oder Personen nach
§ 57
169
Nummer 1 handelt, dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf
diesem Gebiet erforderlich ist. In der Rechtsverordnung
können Art, Form und Inhalt der Register und
Nachweise sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung
geregelt werden.
Nummer 1 handelt, dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union auf diesem Gebiet erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können Art, Form und Inhalt
der Register und Nachweise sowie die Dauer ihrer
Aufbewahrung geregelt werden.
Nummer 1 handelt, dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft enoder der
Europäischen Union auf diesem Gebiet erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können Art, Form und Inhalt
der Register und Nachweise sowie die Dauer ihrer
Aufbewahrung geregelt werden.
§ 57a
Anwendung durch Tierhalter
unverändert
unverändert
§ 58
Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen
unverändert
unverändert
§ 59
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei
Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
unverändert
unverändert
§ 59a
Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
unverändert
unverändert
§ 59b
Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
unverändert
unverändert
§ 59c
Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel
verwendet werden können
unverändert
unverändert
§ 59d
Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an
Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
unverändert
unverändert
§ 60
Heimtiere
unverändert
unverändert
§ 61
Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
unverändert
unverändert
§ 62
170
Zehnter Abschnitt
Beobachtung, Sammlung und Auswertung von
Arzneimittelrisiken
Zehnter Abschnitt
Pharmakovigilanz
Zehnter Abschnitt
Pharmakovigilanz
§ 62
Organisation
Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung
einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der
Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken,
insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln, Verfälschungen sowie potenzielle
Risiken für die Umwelt auf Grund der Anwendung
eines Tierarzneimittels, zentral zu erfassen,
auszuwerten und die nach diesem Gesetz zu ergreifenden
Maßnahmen zu koordinieren. Sie wirkt dabei mit den
Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation, der
Europäischen Arzneimittel-Agentur, den
Arzneimittelbehörden anderer Länder, den Gesundheits-
und Veterinärbehörden der Bundesländer, den
Arzneimittelkommissionen der Kammern der
Heilberufe, nationalen Pharmakovigilanzzentren sowie
mit anderen Stellen zusammen, die bei der Durchführung
ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken erfassen. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann die Öffentlichkeit
über Arzneimittelrisiken und beabsichtigte Maßnahmen
informieren.
§ 62
Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der
zuständigen Bundesoberbehörde
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur
Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier
die bei der Anwendung von Arzneimitteln
auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln, Verfälschungen sowie potenzielle
Risiken für die Umwelt auf Grund der
Anwendung eines Tierarzneimittels, zentral zu
erfassen, auszuwerten und die nach diesem Gesetz
zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren. Sie
wirkt dabei mit den Dienststellen der
Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen
Arzneimittel-Agentur, den Arzneimittelbehörden
anderer Länder, den Gesundheits- und
Veterinärbehörden der Bundesländer, den
Arzneimittelkommissionen der Kammern der
Heilberufe, nationalen Pharmakovigilanzzentren
sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der
Durchführung ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken
erfassen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann
die Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und
beabsichtigte Maßnahmen informieren. Die
Bundesoberbehörde betreibt ein
Pharmakovigilanz-System. Soweit sie für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, zuständig ist, führt sie
regelmäßig Audits ihres Pharmakovigilanz-
Systems durch und erstattet der Europäischen
Kommission alle zwei Jahre Bericht, erstmals
zum 21. September 2013.
§ 62
Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der
zuständigen Bundesoberbehörde
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur
Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier
die bei der Anwendung von Arzneimitteln
auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln, Verfälschungen sowie potenzielle
Risiken für die Umwelt auf Grund der
Anwendung eines Tierarzneimittels, zentral zu
erfassen, auszuwerten und die nach diesem Gesetz
zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren. Sie
wirkt dabei mit den Dienststellen der
Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen
Arzneimittel-Agentur, den Arzneimittelbehörden
anderer Länder, den Gesundheits- und
Veterinärbehörden der Bundesländer, den
Arzneimittelkommissionen der Kammern der
Heilberufe, nationalen Pharmakovigilanzzentren
sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der
Durchführung ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken
erfassen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann
die Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und
beabsichtigte Maßnahmen informieren. Die
Bundesoberbehörde betreibt ein
Pharmakovigilanz-System. Soweit sie für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, zuständig ist, führt sie
regelmäßig Audits ihres Pharmakovigilanz-
Systems durch und erstattet der Europäischen
Kommission alle zwei Jahre Bericht, erstmals
zum 21. September 2013.
§ 62
171
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde erfasst alle
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, von denen
sie Kenntnis erlangt. Meldungen von Patienten
und Angehörigen der Gesundheitsberufe
können in jeder Form insbesondere auch
elektronisch erfolgen. Meldungen von Inhabern
der Zulassung nach § 63c erfolgen elektronisch.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde hat bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, jeden ihr gemeldeten
und im Inland aufgetretenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
15 Tagen und jeden ihr gemeldeten und im
Inland aufgetretenen Verdachtsfall einer nicht
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
90 Tagen elektronisch an die Datenbank nach
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
(EudraVigilance-Datenbank) und
erforderlichenfalls an den Inhaber der
Zulassung zu übermitteln. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, jeden
ihr gemeldeten und im Inland aufgetretenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden
Nebenwirkung unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden,
an die Europäische Arzneimittel-Agentur und
erforderlichenfalls an den Inhaber der
Zulassung zu übermitteln. Die zuständige
Bundesoberbehörde arbeitet mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem
Inhaber der Zulassung zusammen, um
insbesondere Doppelerfassungen von
Verdachtsmeldungen festzustellen. Die
zuständige Bundesoberbehörde beteiligt, soweit
erforderlich, auch Patienten, Angehörige der
Gesundheitsberufe oder den Inhaber der
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde erfasst alle
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, von denen
sie Kenntnis erlangt. Meldungen von Patienten
und Angehörigen der Gesundheitsberufe
können in jeder Form insbesondere auch
elektronisch erfolgen. Meldungen von Inhabern
der Zulassung nach § 63c erfolgen elektronisch.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde hat bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, jeden ihr gemeldeten
und im Inland aufgetretenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
15 Tagen und jeden ihr gemeldeten und im
Inland aufgetretenen Verdachtsfall einer nicht
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
90 Tagen elektronisch an die Datenbank nach
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
(EudraVigilance-Datenbank) und
erforderlichenfalls an den Inhaber der
Zulassung zu übermitteln. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat bei Arzneimitteln, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, jeden
ihr gemeldeten und im Inland aufgetretenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden
Nebenwirkung unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden,
an die Europäische Arzneimittel-Agentur und
an den Inhaber der Zulassung, wenn dieser
noch keine Kenntnis hat, zu übermitteln. Die
zuständige Bundesoberbehörde arbeitet mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem
Inhaber der Zulassung zusammen, um
insbesondere Doppelerfassungen von
Verdachtsmeldungen festzustellen. Die
zuständige Bundesoberbehörde beteiligt, soweit
erforderlich, auch Patienten, Angehörige der
Gesundheitsberufe oder den Inhaber der
§ 62
172
Zulassung an der Nachverfolgung der
erhaltenen Meldungen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde kontrolliert
die Verwaltung der Mittel für die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz, dem
Betrieb der Kommunikationsnetze und der
Marktüberwachung, damit ihre Unabhängigkeit
bei der Durchführung dieser Pharmakovigilanz-
Tätigkeiten gewahrt bleibt.
(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, trifft die zuständige
Bundesoberbehörde in Zusammenarbeit mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur folgende
Maßnahmen:
1. sie überwacht die Ergebnisse von Maßnahmen
zur Risikominimierung, die Teil von
Risikomanagement-Plänen sind, und die
Auflagen nach § 28 Absatz 3, 3a und 3b,
2. sie beurteilt Aktualisierungen des
Risikomanagement-Systems,
3. sie wertet Daten in der EudraVigilance-
Datenbank aus, um zu ermitteln, ob es neue
oder veränderte Risiken gibt und ob das
Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln
davon beeinflusst wird.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in
Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel
herstellen oder in den Verkehr bringen oder
klinisch prüfen, die Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu
diesem Zweck können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen
Zulassung an der Nachverfolgung der
erhaltenen Meldungen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde kontrolliert
die Verwaltung der Mittel für die Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Pharmakovigilanz,
dem Betrieb der Kommunikationsnetze und der
Marktüberwachung, damit ihre Unabhängigkeit
bei der Durchführung dieser Pharmakovigilanz-
Tätigkeiten gewahrt bleibt.
(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, trifft die zuständige
Bundesoberbehörde in Zusammenarbeit mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur
insbesondere folgende Maßnahmen: sie
1. überwacht die Ergebnisse von Maßnahmen zur
Risikominimierung, die Teil von
Risikomanagement-Plänen sind, und die
Auflagen nach § 28 Absatz 3, 3a und 3b,
2. beurteilt Aktualisierungen des
Risikomanagement-Systems,
3. wertet Daten in der EudraVigilance-Datenbank
aus, um zu ermitteln, ob es neue oder
veränderte Risiken gibt und ob das Nutzen-
Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln davon
beeinflusst wird.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in
Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel
herstellen oder in den Verkehr bringen oder
klinisch prüfen, die Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu
diesem Zweck können Beauftragte der
zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen
§ 62
173
mit der zuständigen Behörde Betriebs- und
Geschäftsräume zu den üblichen
Geschäftszeiten betreten, Unterlagen
einschließlich der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation einsehen sowie Auskünfte
verlangen. Satz 1 gilt auch für von Betrieben
und Einrichtungen nach Satz 1 beauftragte
Unternehmen. Über die Inspektion ist ein
Bericht zu erstellen. Der Bericht ist den
Betrieben und Einrichtungen nach Satz 1 zur
Stellungnahme zu geben. Führt eine Inspektion
zu dem Ergebnis, dass der Zulassungsinhaber
die Anforderungen des Pharmakovigilanz-
Systems wie in der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation beschrieben und
insbesondere die Anforderungen des Zehnten
Abschnitts nicht erfüllt, so weist die zuständige
Bundesoberbehörde den Zulassungsinhaber auf
die festgestellten Mängel hin und gibt ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständige
Bundesoberbehörde informiert in solchen
Fällen, sofern es sich um Betriebe und
Einrichtungen handelt, die Arzneimittel zur
Anwendung beim Menschen herstellen, in
Verkehr bringen oder prüfen, die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten, die
Europäische Arzneimittel-Agentur und die
Europäische Kommission.
mit der zuständigen Behörde Betriebs- und
Geschäftsräume zu den üblichen
Geschäftszeiten betreten,
Unterlageneinschließlich der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation einsehen sowie
Auskünfte verlangen. Satz 1 gilt auch für von
Betrieben und Einrichtungen nach Satz 1
beauftragte Unternehmen. Über die Inspektion
ist ein Bericht zu erstellen. Der Bericht ist den
Betrieben und Einrichtungen nach Satz 1 zur
Stellungnahme zu geben. Führt eine Inspektion
zu dem Ergebnis, dass der Zulassungsinhaber
die Anforderungen des Pharmakovigilanz-
Systems wie in der Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation beschrieben und
insbesondere die Anforderungen des Zehnten
Abschnitts nicht erfüllt, so weist die zuständige
Bundesoberbehörde den Zulassungsinhaber auf
die festgestellten Mängel hin und gibt ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die zuständige
Bundesoberbehörde informiert in solchen
Fällen, sofern es sich um Betriebe und
Einrichtungen handelt, die Arzneimittel zur
Anwendung beim Menschen herstellen, in
Verkehr bringen oder prüfen, die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten, die
Europäische Arzneimittel-Agentur und die
Europäische Kommission.
§ 63
Stufenplan
unverändert
unverändert
§ 63a
Stufenplanbeauftragter
unverändert
unverändert
§ 63b
Dokumentations- und Meldepflichten
§ 63b
Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des
Inhabers der Zulassung
§ 63b
Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers
der Zulassung
§ 63b
174
(1) Der Inhaber der Zulassung hat ausführliche
Unterlagen über alle Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder
einem Drittland auftreten, sowie Angaben über
die abgegebenen Mengen, bei Blut- und
Gewebezubereitungen, mit Ausnahme der
Blutzubereitungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3
und der Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a,
auch über die Anzahl der Rückrufe zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist,
zu erfassen und der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach
Bekanntwerden,
2.
a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines
Gesundheitsberufes bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden
unerwarteten Nebenwirkung, der nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
aufgetreten ist,
b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus
Ausgangsmaterial von Mensch oder Tier
enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer Infektion, die eine
schwerwiegende Nebenwirkung ist und durch
eine Kontamination dieser Arzneimittel mit
Krankheitserregern verursacht wurde und nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein
Pharmakovigilanz-System einzurichten und
zu betreiben.
(2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind,
1. anhand seines Pharmakovigilanz-Systems
sämtliche Informationen wissenschaftlich
auszuwerten, Möglichkeiten der
Risikominimierung und -vermeidung zu prüfen
und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen
zu ergreifen,
2. sein Pharmakovigilanz-System angemessenen
regelmäßigen Audits zu unterziehen, dabei hat
er die wichtigsten Ergebnisse in seiner
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu
vermerken und sicherzustellen, dass
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erfolgen,
(1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein
Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu
betreiben.
(2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind,
1. anhand seines Pharmakovigilanz-Systems
sämtliche Informationen wissenschaftlich
auszuwerten, Möglichkeiten der
Risikominimierung und -vermeidung zu prüfen
und erforderlichenfalls unverzüglich
Maßnahmen zur Risikominimierung und -
vermeidung zu ergreifen,
2. sein Pharmakovigilanz-System regelmäßig in
angemessenen Intervallen Audits zu
unterziehen; dabei hat er die wichtigsten
Ergebnisse in seiner Pharmakovigilanz-
Stammdokumentation zu vermerken und
sicherzustellen, dass Maßnahmen zur
Mängelbeseitigung ergriffen werden; wenn die
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vollständig
durchgeführt sind, kann der Vermerk gelöscht
werden,
§ 63b
175
aufgetreten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen
nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde sowie der Europäische
Arzneimittel-Agentur, und
3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem
Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch
ihn die Gesundheit von Mensch oder Tier
unmittelbar gefährdet werden kann, der
zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
3. eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation
zu führen und diese auf Anfrage zur Verfügung
zu stellen,
4. ein Risikomanagement-System für jedes einzelne
Arzneimittel zu betreiben, das nach dem
[einsetzen Datum Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1] zugelassen wurde oder für
das eine Auflage nach § 28 Absatz 3b Nummer 1
erteilt worden ist,
5. die Ergebnisse von Maßnahmen zur
Risikominimierung zu überwachen, die Teil des
Risikomanagement-Plans sind oder die als
Auflagen nach § 28 Absatz 3, 3a bis 3c genannt
worden sind,
6. Aktualisierungen des Risikomanagement-
Systems vorzunehmen und Pharmakovigilanz-
Daten zu überwachen, um zu ermitteln, ob es
neue Risiken gibt, sich bestehende Risiken
verändert haben oder sich das Nutzen-Risiko-
Verhältnis von Arzneimitteln geändert hat, und
7. bei den biologischen Humanarzneimitteln nach
Anhang 1 Teil III der Richtlinie 2001/83/EG, die
im Inland verschrieben, abgegeben oder
verkauft werden und bei denen Berichte über
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen vorliegen,
3. eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation
zu führen und diese auf Anfrage zur Verfügung
zu stellen,
4. ein Risikomanagement-System für jedes
einzelne Arzneimittel zu betreiben, das nach
dem [einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1] zugelassen worden ist
oder für das eine Auflage nach § 28 Absatz 3b
Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist,
5. die Ergebnisse von Maßnahmen zur
Risikominimierung zu überwachen, die Teil des
Risikomanagement-Plans sind oder die als
Auflagen nach § 28 Absatz 3, 3a bis 3c genannt
worden sind, und
6. das Risikomanagement-System zu aktualisieren
und Pharmakovigilanz-Daten zu überwachen,
um zu ermitteln, ob es neue Risiken gibt, sich
bestehende Risiken verändert haben oder sich
das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln
geändert hat.
7. bei den biologischen Humanarzneimitteln nach
Anhang 1 Teil III der Richtlinie 2001/83/EG, die
im Inland verschrieben, abgegeben oder
verkauft werden und bei denen Berichte über
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen vorliegen,
§ 63b
176
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
Buchstabe a gilt entsprechend für Nebenwirkungen
beim Menschen auf Grund der Anwendung eines zur
Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimittels. Die
Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b
besteht gegenüber der Europäischen Arzneimittel-
Agentur nicht bei Arzneimitteln aus Blut und Geweben
im Sinne der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für
die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und
Verteilung von menschlichem Blut und
Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie
2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30) und der Richtlinie
2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung,
Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und
Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl.
EU Nr. L 102 S. 48).
(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung im
Wege der gegenseitigen Anerkennung oder im
dezentralisierten Verfahren erhalten hat, stellt
ferner sicher, dass jeder Verdachtsfall
die betroffenen Arzneimittel klar zu
identifizieren, wobei die Bezeichnung und die
Chargenbezeichnung anzugeben ist.
(3) Der Inhaber der Zulassung darf im
Zusammenhang mit dem zugelassenen
Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz
betreffenden Informationen ohne vorherige oder
gleichzeitige Mitteilung an die zuständige
Bundesoberbehörde, an die Europäische
Arzneimittel-Agentur und die Europäische
Kommission öffentlich bekannt machen. Er
stellt sicher, dass solche Informationen in
objektiver und nicht irreführender Weise
dargelegt werden.
§ 63b wurde wie vorstehend vollständig neu formuliert,
die betroffenen Arzneimittel klar zu
identifizieren, wobei die Bezeichnung und die
Chargenbezeichnung anzugeben ist.
(3) Der Inhaber der Zulassung darf im
Zusammenhang mit dem zugelassenen
Arzneimittel keine die Pharmakovigilanz
betreffenden Informationen ohne vorherige
oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige
Bundesoberbehörde sowie, bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, auch an die Europäische Arzneimittel-
Agentur und die Europäische Kommission
öffentlich bekannt machen. Er stellt sicher, dass
solche Informationen in objektiver und nicht
irreführender Weise dargelegt werden.
63b wurde wie vorstehend vollständig neu formuliert,
§ 63b
177
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung
oder
2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund der
Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist,
auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
zugänglich ist, dessen Zulassung Grundlage der
Anerkennung war oder die im Rahmen eines
Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie
2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG
Berichterstatter war.
(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind alle
zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder
beobachteten Missbrauchs vorliegenden
Unterlagen sowie eine wissenschaftliche
Bewertung vorzulegen.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat, sofern nicht durch
Auflage oder in Satz 5 oder 6 anderes bestimmt ist,
auf der Grundlage der in Absatz 1 und in § 63a
Abs. 1 genannten Verpflichtungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einen regelmäßig aktualisierten
Bericht über die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate nach der Zulassung
bis zum Inverkehrbringen vorzulegen. Ferner hat er
solche Berichte unverzüglich nach Aufforderung
oder mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat er
die folgenden Absätze entfallen daher
die folgenden Absätze entfallen daher
§ 63b
178
die Berichte in Abständen von drei Jahren oder
unverzüglich nach Aufforderung vorzulegen. Die
regelmäßigen aktualisierten Berichte über die
Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfassen
auch eine wissenschaftliche Beurteilung des
Nutzens und der Risiken des betreffenden
Arzneimittels. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann auf Antrag die Berichtsintervalle
verlängern. Bei Arzneimitteln, die nach § 36
Abs. 1 von der Zulassung freigestellt sind,
bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde den
Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen
aktualisierten Berichte über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels in einer
Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger
veröffentlicht wird. Bei Blut- und
Gewebezubereitungen, mit Ausnahme der
Blutzubereitungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3
und der Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a,
hat der Inhaber der Zulassung auf der Grundlage
der in Satz 1 genannten Verpflichtungen der
zuständigen Bundesoberbehörde einen
aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit
des Arzneimittels unverzüglich nach
Aufforderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle
oder Verdachtsfälle schwerwiegender
Nebenwirkungen betroffen sind, mindestens
einmal jährlich vorzulegen. Die Sätze 1 bis 7
gelten nicht für einen Parallelimporteur.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann in
Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel
herstellen oder in den Verkehr bringen oder
klinisch prüfen, die Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu diesem
Zweck können Beauftragte der zuständigen
Bundesoberbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume
§ 63b
179
zu den üblichen Geschäftszeiten betreten,
Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen.
(5b) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusammenhang
mit dem zugelassenen Arzneimittel keine die
Pharmakovigilanz betreffenden Informationen ohne
vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die
zuständige Bundesoberbehörde öffentlich bekannt
machen. Er stellt sicher, dass solche Informationen
in objektiver und nicht irreführender Weise
dargelegt werden.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat jeden ihr
zur Kenntnis gegebenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, an die Europäische
Arzneimittel-Agentur und erforderlichenfalls an
den Inhaber der Zulassung zu übermitteln. Dies gilt
nicht für die in Absatz 2 Satz 3 genannten
Arzneimittel.
(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5b
gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht
Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein
zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur
Zulassung freigestelltes oder ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten
entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
§ 63b
180
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht
Inhaber der Registrierung nach § 38 ist und ein
registrierungspflichtiges oder von der Pflicht zur
Registrierung freigestelltes homöopathisches
Arzneimittel in den Verkehr bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung.
Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5
kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem
Inhaber der Zulassung und dem pharmazeutischen
Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung ist, ganz
oder teilweise auf den Inhaber der Zulassung übertragen
werden.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, für die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der
Europäischen Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese
Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des
pharmazeutischen Unternehmers nach der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und seine
Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr.
540/95 der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen
Union zur Festlegung der Bestimmungen für die
Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5) in
der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe,
dass im Geltungsbereich des Gesetzes die
§ 63b
181
Verpflichtung zur Mitteilung an die
Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der
Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen
Bundesoberbehörde besteht. Bei Arzneimitteln,
bei denen eine Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde Grundlage der gegenseitigen
Anerkennung ist oder bei denen eine
Bundesoberbehörde Berichterstatter in einem
Schiedsverfahren nach Artikel 32 der Richtlinie
2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG ist, übernimmt die zuständige
Bundesoberbehörde die Verantwortung für die
Analyse und Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Gemeinschaft auftreten; dies gilt
auch für Arzneimittel, die im dezentralisierten
Verfahren zugelassen worden sind.
(9) Die Dokumentations- und Meldepflichten der
Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen
Prüfung als Prüfpräparate angewendet werden.
§ 63c
Besondere Dokumentations- und Meldepflichten bei
Blut- und Gewebezubereitungen
(1) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für
Blutzubereitungen im Sinne von § 63b Abs. 2 Satz
3 oder für Gewebezubereitungen im Sinne von §
21a hat ausführliche Unterlagen über
Verdachtsfälle von schwerwiegenden
Zwischenfällen oder schwerwiegenden
unerwünschten Reaktionen, die in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
den Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
§ 63c
Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers
der Zulassung für Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, für Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat ausführliche
Unterlagen über alle Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen, sowie Angaben über
abgegebene Mengen zu führen.
§ 63c
Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers
der Zulassung für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, für
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat Unterlagen über
alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen sowie
Angaben über abgegebene Mengen zu führen.
§ 63c
182
Drittland aufgetreten sind und die die Qualität und
Sicherheit von Blut- oder Gewebezubereitungen
beeinflussen oder auf sie zurückgeführt werden
können, sowie über die Anzahl der Rückrufe zu
führen.
(2) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für
Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne von
Absatz 1 hat ferner jeden Verdacht eines
schwerwiegenden Zwischenfalls, der sich auf die
Qualität oder Sicherheit der Blut- oder
Gewebezubereitungen auswirken kann, und jeden
Verdacht einer schwerwiegenden unerwünschten
Reaktion, die die Qualität oder Sicherheit der Blut-
oder Gewebezubereitungen beeinflussen oder auf
sie zurückgeführt werden kann, zu dokumentieren
und unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss
alle erforderlichen Angaben enthalten,
insbesondere Name oder Firma und Anschrift des
pharmazeutischen Unternehmers, Bezeichnung und
Nummer oder Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation des
Auftretens des Verdachts des schwerwiegenden
Zwischenfalls oder der schwerwiegenden
unerwünschten Reaktion, Tag und Ort der
Blutbestandteile- oder Gewebeentnahme, belieferte
Betriebe oder Einrichtungen sowie Angaben zu der
spendenden Person. Die nach Satz 1 angezeigten
Zwischenfälle oder Reaktionen sind auf ihre
Ursache und Auswirkung zu untersuchen und zu
bewerten und die Ergebnisse der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich mitzuteilen,
ebenso die Maßnahmen zur Rückverfolgung und
zum Schutz der Spender und Empfänger.
(3) Die Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen oder die
Gewebeeinrichtungen haben bei nicht zulassungs-
(2) Der Inhaber der Zulassung hat ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Inland aufgetreten ist, zu erfassen und der
zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach
Bekanntwerden,
2. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der in
einem Drittland aufgetreten ist, zu erfassen und
der zuständigen Bundesoberbehörde sowie der
Europäischen Arzneimittel-Agentur
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden elektronisch
anzuzeigen. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann vom Inhaber der Zulassung verlangen,
auch Verdachtsfälle von nicht schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten
sind, zu erfassen und ihr unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach
Bekanntwerden, elektronisch anzuzeigen.
(3) Der Inhaber der Zulassung muss gewährleisten,
dass alle Verdachtsmeldungen von
(2) Der Inhaber der Zulassung hat ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Inland aufgetreten ist, zu erfassen und der
zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach
Bekanntwerden,
2. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der in
einem Drittland aufgetreten ist, zu erfassen und
der zuständigen Bundesoberbehörde sowie der
Europäischen Arzneimittel-Agentur
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden elektronisch
anzuzeigen. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann vom Inhaber der Zulassung verlangen,
auch Verdachtsfälle von nicht schwerwiegenden
Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten
sind, zu erfassen und ihr unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach
Bekanntwerden, elektronisch anzuzeigen.
(3) Der Inhaber der Zulassung muss gewährleisten,
dass alle Verdachtsmeldungen von
§ 63c
183
oder genehmigungspflichtigen Blut- oder
Gewebezubereitungen sowie bei Blut und
Blutbestandteilen und bei Gewebe jeden Verdacht
eines schwerwiegenden Zwischenfalls, der sich auf
die Qualität oder Sicherheit der Blut- oder
Gewebezubereitungen auswirken kann, und jeden
Verdacht einer schwerwiegenden unerwünschten
Reaktion, die die Qualität oder Sicherheit der Blut-
oder Gewebezubereitungen beeinflussen oder auf
sie zurückgeführt werden kann, unverzüglich der
zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung
muss alle notwendigen Angaben wie Name oder
Firma und Anschrift der Spende- oder
Gewebeeinrichtung, Bezeichnung und Nummer
oder Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation des
Auftretens des Verdachts des schwerwiegenden
Zwischenfalls oder der schwerwiegenden
unerwünschten Reaktion, Tag der Herstellung der
Blut- oder Gewebezubereitung sowie Angaben zu
der spendenden Person enthalten. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Die zuständige Behörde leitet die
Meldungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die
Mitteilungen nach Satz 3 an die zuständige
Bundesoberbehörde weiter.
(4) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für
Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne von
Absatz 1 hat auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einen aktualisierten Bericht
über die Unbedenklichkeit der Arzneimittel
unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit
Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle
schwerwiegender Zwischenfälle oder
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
betroffen sind, mindestens einmal jährlich
vorzulegen.
Nebenwirkungen bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, bei
einer zentralen Stelle im Unternehmen in der
Europäischen Union verfügbar sind.
(4) § 62 Absatz 6, § 63b Absatz 3 und die Absätze 1
bis 3 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein
zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht
zur Zulassung freigestelltes oder ein
traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den
Verkehr bringt.
Nebenwirkungen bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, bei
einer zentralen Stelle im Unternehmen in der
Europäischen Union verfügbar sind.
(4) § 62 Absatz 6, § 63b Absatz 3 und die Absätze 1
bis 3 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein
zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht
zur Zulassung freigestelltes oder ein
traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den
Verkehr bringt.
§ 63c
184
(5) Die Vorschriften des § 63b Abs. 5a gelten für Blut-
und Plasmaspendeeinrichtungen oder für
Gewebeeinrichtungen, die Vorschriften des § 63b
Abs. 5b gelten für die Inhaber einer Zulassung von
Blut- oder Gewebezubereitungen entsprechend.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der
Pflicht zur Registrierung freigestelltes
homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr
bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der
Zulassung.
Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 3 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den
Inhaber der Zulassung übertragen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, für die von der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt
worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die
Verpflichtungen des pharmazeutischen
Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 und seine Verpflichtungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission
vom 10. März 1995 zur Festlegung der
Bestimmungen für die Mitteilung von
vermuteten unerwarteten, nicht
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der
Pflicht zur Registrierung freigestelltes
homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr
bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der
Zulassung.
Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 3 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den
Inhaber der Zulassung übertragen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, für die von der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt worden ist. Für diese Arzneimittel gelten
die Verpflichtungen des pharmazeutischen
Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 und seine Verpflichtungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission
vom 10. März 1995 zur Festlegung der
Bestimmungen für die Mitteilung von
vermuteten unerwarteten, nicht
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
§ 63c
185
(6) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne der
vorstehenden Vorschriften ist jedes unerwünschte
Ereignis im Zusammenhang mit der Gewinnung,
Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder
Verarbeitung, Konservierung, Aufbewahrung oder
Abgabe von Geweben oder Blutzubereitungen, das
die Übertragung einer ansteckenden Krankheit, den
Tod oder einen lebensbedrohenden Zustand, eine
Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust von
Patienten zur Folge haben könnte oder einen
Krankenhausaufenthalt erforderlich machen oder
verlängern könnte oder zu einer Erkrankung führen
oder diese verlängern könnte.
zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. L 55 vom 11.3.1995, S.
5) in der jeweils geltenden Fassung mit der
Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes
die Verpflichtung zur Mitteilung an die
Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der
Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils
zuständigen Bundesoberbehörde besteht. Bei
Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung der
zuständigen Bundesoberbehörde Grundlage der
gegenseitigen Anerkennung ist oder bei denen
eine Bundesoberbehörde Berichterstatter in
einem Schiedsverfahren nach Artikel 32 der
Richtlinie 2001/83/EG ist, übernimmt die
zuständige Bundesoberbehörde die
Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Union auftreten; dies gilt auch für
Arzneimittel, die im dezentralisierten Verfahren
zugelassen worden sind.
§ 63c wurde weitgehend wie vorstehend neu formuliert,
die folgenden Absätze entfallen daher
zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. L 55 vom 11.3.1995, S.
5) in der jeweils geltenden Fassung mit der
Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes
die Verpflichtung zur Mitteilung an die
Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der
Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils
zuständigen Bundesoberbehörde besteht. Bei
Arzneimitteln, bei denen eine Zulassung der
zuständigen Bundesoberbehörde Grundlage der
gegenseitigen Anerkennung ist oder bei denen
eine Bundesoberbehörde Berichterstatter in
einem Schiedsverfahren nach Artikel 32 der
Richtlinie 2001/83/EG ist, übernimmt die
zuständige Bundesoberbehörde die
Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Union auftreten; dies gilt auch für
Arzneimittel, die im dezentralisierten Verfahren
zugelassen worden sind.
§ 63c wurde weitgehend wie vorstehend neu formuliert,
die folgenden Absätze entfallen daher
§ 63c
186
(7) Schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne
der vorstehenden Vorschriften ist eine
unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer
übertragbaren Krankheit, beim Spender oder
Empfänger im Zusammenhang mit der Gewinnung
von Gewebe oder Blut oder der Übertragung von
Gewebe- oder Blutzubereitungen, die tödlich oder
lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder
einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat oder einen
Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder
verlängert oder zu einer Erkrankung führt oder
diese verlängert.
§ 63d
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
(1) Der Inhaber der Zulassung übermittelt
regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte, die Folgendes
enthalten:
1. Zusammenfassungen von Daten, die für die
Beurteilung des Nutzens und der Risiken eines
Arzneimittels von Interesse sind, einschließlich
der Ergebnisse aller Studien, die Auswirkungen
auf die Zulassung haben können,
2. eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-
Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels, die auf
sämtlichen verfügbaren Daten beruht, auch auf
Daten aus klinischen Prüfungen für
Indikationen und Bevölkerungsgruppen, die
nicht der Zulassung entsprechen,
3. alle Daten im Zusammenhang mit der
Absatzmenge des Arzneimittels sowie alle ihm
vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem
Verschreibungsvolumen, einschließlich einer
Schätzung der Anzahl der Personen, die das
§ 63d
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
(1) Der Inhaber der Zulassung übermittelt
regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte, die Folgendes
enthalten:
1. Zusammenfassungen von Daten, die für die
Beurteilung des Nutzens und der Risiken eines
Arzneimittels von Interesse sind, einschließlich
der Ergebnisse aller Prüfungen, die
Auswirkungen auf die Zulassung haben können,
2. eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-
Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels, die auf
sämtlichen verfügbaren Daten beruht, auch auf
Daten aus klinischen Prüfungen für
Indikationen und Bevölkerungsgruppen, die
nicht der Zulassung entsprechen,
3. alle Daten im Zusammenhang mit der
Absatzmenge des Arzneimittels sowie alle ihm
vorliegenden Daten im Zusammenhang mit dem
Verschreibungsvolumen, einschließlich einer
Schätzung der Anzahl der Personen, die das
§ 63e
187
Arzneimittel anwenden.
(2) Die Übermittlung hat elektronisch an die
zuständige Bundesoberbehörde zu erfolgen.
(3) Die Vorlagefrequenz für regelmäßige
aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte wird in
der Zulassung angegeben. Der Termin für die
Vorlage wird ab dem Datum der Erteilung der
Zulassung berechnet. Vorlagefrequenz und -
termine können in der Europäischen Union
nach dem Verfahren nach Artikel 107c Absatz 4
der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt werden.
Der Inhaber der Zulassung kann beim
Ausschuss für Humanarzneimittel oder bei der
Koordinierungsgruppe nach Artikel 27 der
Richtlinie 2001/83/EG beantragen, dass ein
einheitlicher Stichtag nach Artikel 107c Absatz
6 der Richtlinie 2001/83/EG in der Europäischen
Union festgelegt oder die Frequenz der Vorlage
regelmäßiger aktualisierter
Unbedenklichkeitsberichte geändert wird. Für
Arzneimittel, die vor dem [einsetzen: Datum
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1]
oder die nur im Inland zugelassen sind, und für
die Vorlagefrequenz und –termine nicht in der
Zulassung oder nach Artikel 107c Absatz 4, 5
oder 6 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind,
übermittelt der Inhaber der Zulassung
regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte unverzüglich nach
Aufforderung oder in folgenden Fällen:
1. wenn ein Arzneimittel noch nicht in den
Verkehr gebracht worden ist: mindestens alle
sechs Monate nach der Zulassung und bis zum
Inverkehrbringen,
Arzneimittel anwenden.
(2) Die Unbedenklichkeitsberichte sind elektronisch
an die zuständige Bundesoberbehörde zu
übermitteln.
(3) Das Vorlageintervall für regelmäßige
aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nach
Absatz 1 wird in der Zulassung angegeben. Der
Termin für die Vorlage wird ab dem Datum der
Erteilung der Zulassung berechnet.
Vorlageintervall und –termine können in der
Europäischen Union nach dem Verfahren nach
Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG
festgelegt werden. Der Inhaber der Zulassung
kann beim Ausschuss für Humanarzneimittel
oder bei der Koordinierungsgruppe nach
Artikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG
beantragen, dass ein einheitlicher Stichtag nach
Artikel 107c Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG
in der Europäischen Union festgelegt oder das
Vorlageintervall regelmäßiger aktualisierter
Unbedenklichkeitsberichte geändert wird. Für
Arzneimittel, die vor dem [einsetzen: Datum
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz
1] oder die nur im Inland zugelassen sind und
für die Vorlageintervall und -termine nicht in
der Zulassung oder nach Artikel 107c Absatz 4,
5 oder 6 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt
sind, übermittelt der Inhaber der Zulassung
regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1
unverzüglich nach Aufforderung oder in
folgenden Fällen:
1. wenn ein Arzneimittel noch nicht in den
Verkehr gebracht worden ist: mindestens alle
sechs Monate nach der Zulassung und bis zum
Inverkehrbringen,
§ 63e
188
2. wenn ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht
worden ist: mindestens alle sechs Monate
während der ersten beiden Jahre nach dem
ersten Inverkehrbringen, einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren und danach im Abstand
von drei Jahren.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden für
Arzneimittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach §
24b Absatz 2 zugelassen sind, regelmäßige
aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nur in
folgenden Fällen übermittelt,
1. wenn eine Auflage nach § 28 Absatz 3 oder 3a
erteilt worden ist,
2. wenn sie von der zuständigen
Bundesoberbehörde für einen Wirkstoff nach
Erteilung der Zulassung wegen Bedenken im
Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Daten
oder wegen Bedenken auf Grund nicht
ausreichend vorliegender regelmäßiger
aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte
angefordert werden, oder
3. wenn Frequenz und Termine für die Vorlage
regelmäßiger aktualisierter
Unbedenklichkeitsberichte gemäß Artikel 107c
Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG in der
Zulassung bestimmt worden sind.
Die Beurteilungsberichte zu den angeforderten
regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichten nach Satz 1 Nummer 2
sind von der zuständigen Bundesoberbehörde dem
Ausschuss für Risikobewertung zu übermitteln, der
prüft, ob die Einleitung des Verfahrens nach Artikel
107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG notwendig
2. wenn ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht
worden ist: mindestens alle sechs Monate
während der ersten beiden Jahre nach dem
ersten Inverkehrbringen, einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren und danach im Abstand
von drei Jahren.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden für
Arzneimittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach §
24b Absatz 2 zugelassen sind, regelmäßige
aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte nur in
folgenden Fällen übermittelt,
1. wenn eine Auflage nach § 28 Absatz 3 oder 3a
erteilt worden ist,
2. wenn sie von der zuständigen
Bundesoberbehörde für einen Wirkstoff nach
Erteilung der Zulassung wegen Bedenken im
Zusammenhang mit Pharmakovigilanz-Daten
oder wegen Bedenken auf Grund nicht
ausreichend vorliegender regelmäßiger
aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte
angefordert werden oder
3. wenn Intervall und Termine für die Vorlage
regelmäßiger aktualisierter
Unbedenklichkeitsberichte gemäß Artikel 107c
Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG in der
Zulassung bestimmt worden sind.
Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt die
Beurteilungsberichte zu den angeforderten
regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichten nach Satz 1 Nummer 2
dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz, der prüft, ob die Einleitung des
Verfahrens nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie
§ 63e
189
ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend für
den Inhaber von Registrierungen nach § 38 oder §
39a sowie für einen pharmazeutischen Unternehmer,
der nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 38 oder § 39a ist und der ein
zulassungs- oder registrierungspflichtiges oder ein
von der Pflicht zur Zulassung oder der Registrierung
freigestelltes oder ein traditionelles pflanzliches
Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde beurteilt die
regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichte daraufhin, ob es
neue oder veränderte Risiken gibt oder sich das
Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln
geändert hat und trifft die erforderlichen
Maßnahmen. Für Arzneimittel, für die ein
einheitlicher Stichtag oder eine einheitliche
Frequenz der Vorlage nach Artikel 107c Absatz
4 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt worden
ist, gilt für die einheitliche Beurteilung das
Verfahren nach Artikel 107e und 107g.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 5 kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Inhaber der
Zulassung und dem pharmazeutischen
Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung
ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der
Zulassung übertragen werden. Die Absätze 1 bis
5 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
2001/83/EG notwendig ist. Satz 1 Nummer 2 und 3
gilt entsprechend für den Inhaber von
Registrierungen nach § 38 oder § 39a sowie für den
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung oder Inhaber der Registrierung nach
§ 38 oder § 39a ist und der ein zulassungs- oder
registrierungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur
Zulassung oder der Registrierung freigestelltes oder
ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den
Verkehr bringt.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde beurteilt die
regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsberichte daraufhin, ob es
neue oder veränderte Risiken gibt oder sich das
Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln
geändert hat, und ergreift die erforderlichen
Maßnahmen. Für Arzneimittel, für die ein
einheitlicher Stichtag oder ein einheitliches
Vorlageintervall nach Artikel 107c Absatz 4 der
Richtlinie 2001/83/EG festgelegt worden ist
sowie für Arzneimittel, die in mehreren
Mitgliedstaaten zugelassen sind und für die
regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte in der Zulassung
festgelegt sind, gilt für die Beurteilung das
Verfahren nach Artikel 107e und 107g.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 5 kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Inhaber der
Zulassung und dem pharmazeutischen
Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung
ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der
Zulassung übertragen werden. Die Absätze 1 bis
5 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
§ 63e
Dringlichkeitsverfahren
§ 63e
Europäisches Verfahren
§ 63e
190
Soweit auf Grund der Beurteilung von Daten aus
Pharmakovigilanz-Tätigkeiten dringliches Handeln
als notwendig erachtet wird, gelten Artikel 107i bis
107k der Richtlinie 2001/83/EG. Die zuständige
Bundesoberbehörde trifft die dort vorgesehenen
Maßnahmen.
In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie
2001/83/EG ergreift die zuständige
Bundesoberbehörde die dort vorgesehenen
Maßnahmen. Für das Verfahren gelten die Artikel
107i bis 107k der Richtlinie 2001/83/EG.
§ 63f
Allgemeine Voraussetzungen für
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien
(1) Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien,
die vom Inhaber der Zulassung auf eigene
Veranlassung durchgeführt werden, sind der
zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen.
Die zuständige Bundesoberbehörde kann vom
Inhaber der Zulassung das Protokoll und die
Fortschrittsberichte anfordern. Innerhalb eines
Jahres nach Abschluss der Datenerfassung hat
der Inhaber der Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde den Abschlussbericht zu
übermitteln.
(2) Für nichtinterventionelle
Unbedenklichkeitsstudien, die vom Inhaber der
Zulassung auf Grund einer Auflage nach § 28
Absatz 3, 3a oder 3b durchgeführt werden, gilt
das Verfahren nach § 63g.
(3) Die Durchführung von
Unbedenklichkeitsstudien nach Absatz 1 und 2
ist nicht zulässig, wenn
1. durch sie die Anwendung eines Arzneimittels
gefördert werden soll,
§ 63f
Allgemeine Voraussetzungen für
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
(1) Nichtinterventionelle
Unbedenklichkeitsprüfungen, die vom Inhaber
der Zulassung auf eigene Veranlassung
durchgeführt werden, sind der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann vom Inhaber der
Zulassung das Protokoll und die
Fortschrittsberichte anfordern. Innerhalb eines
Jahres nach Abschluss der Datenerfassung hat
der Inhaber der Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde den Abschlussbericht zu
übermitteln.
(2) Für nichtinterventionelle
Unbedenklichkeitsprüfungen, die vom Inhaber
der Zulassung auf Grund einer Auflage nach §
28 Absatz 3, 3a oder 3b durchgeführt werden,
gilt das Verfahren nach § 63g.
(3) Die Durchführung von
Unbedenklichkeitsprüfungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn
1. durch sie die Anwendung eines Arzneimittels
gefördert werden soll,
§ 63f
191
2. Vergütungen für die Beteiligung von
Angehörigen der Gesundheitsberufe an solchen
Studien sich nach ihrer Art und Höhe nicht auf
den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten
beschränken oder
3. ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung
oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel
entsteht.
(4) Der Inhaber der Zulassung hat
Unbedenklichkeitsstudien nach Absatz 1 und 2
auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen unverzüglich anzuzeigen. Dabei
sind Ort, Zeit, Ziel und Protokoll der Studie
anzugeben und die beteiligten Ärzte namentlich
zu benennen. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen
zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung erbringen, sind bei
Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe
der an sie geleisteten Entschädigungen
anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der
mit ihnen geschlossenen Verträge zu
übermitteln.
2. sich Vergütungen für die Beteiligung von
Angehörigen der Gesundheitsberufe an solchen
Prüfungen nach ihrer Art und Höhe nicht auf
den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten
beschränken oder
3. ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung
oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel
entsteht.
(4) Der Inhaber der Zulassung hat
Unbedenklichkeitsprüfungen nach den
Absätzen 1 und 2 auch der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und dem Verband der
privaten Krankenversicherung unverzüglich
anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und
Protokoll der Prüfung sowie Name und
lebenslange Arztnummer der beteiligten Ärzte
anzugeben. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen
zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung erbringen, sind bei
Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe
der an sie geleisteten Entschädigungen
anzugeben und ist jeweils eine Ausfertigung der
mit ihnen geschlossenen Verträge zu
übermitteln.
§ 63g
Besondere Voraussetzungen für angeordnete
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien
(1) Der Inhaber der Zulassung hat bei
nichtinterventionellen
Unbedenklichkeitsstudien, die nach § 28 Absatz
3, 3a oder 3b angeordnet wurden, den Entwurf
des Studienprotokolls vor Durchführung
§ 63g
Besondere Voraussetzungen für angeordnete
nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat bei
nichtinterventionellen
Unbedenklichkeitsprüfungen, die nach § 28
Absatz 3, 3a oder 3b angeordnet wurden, den
Entwurf des Prüfungsprotokolls vor
Durchführung
§ 63g
192
1. der zuständigen Bundesoberbehörde, wenn es
sich um eine Studie handelt, die nur im Inland
durchgeführt wird,
2. dem Ausschuss für Risikobewertung, wenn es
sich um eine Studie handelt, die in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durchgeführt wird,
vorzulegen.
(2) Eine Unbedenklichkeitsstudie nach Absatz 1
darf nur begonnen werden, wenn der
Protokollentwurf nach Absatz 1 Nummer 1
durch die zuständige Bundesoberbehörde
genehmigt, oder nach Absatz 1 Nummer 2 durch
den Ausschuss für Risikobewertung genehmigt
wurde und der zuständigen Bundesoberbehörde
das Protokoll vorliegt. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat nach Vorlage des
Studienprotokollentwurfs innerhalb von 60
Tagen eine Entscheidung über die Genehmigung
zu treffen. Eine Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Anwendung des Arzneimittels
gefördert werden soll, die Ziele mit dem
Studiendesign nicht erreicht werden können
oder es sich um eine klinische Prüfung nach § 4
Absatz 23 Satz 1 handelt.
(3) Nach Beginn einer Studie nach Absatz 1 sind
wesentliche Änderungen des Protokolls vor
deren Umsetzung,
1. wenn es sich um eine Studie handelt, die nur im
Inland durchgeführt wird, von der zuständigen
Bundesoberbehörde,
1. der zuständigen Bundesoberbehörde, wenn es
sich um eine Prüfung handelt, die nur im Inland
durchgeführt wird,
2. dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich
der Pharmakovigilanz, wenn es sich um eine
Prüfung handelt, die in mehreren
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durchgeführt wird, vorzulegen.
(2) Eine nichtinterventionelle
Unbedenklichkeitsprüfung nach Absatz 1 darf
nur begonnen werden, wenn der
Protokollentwurf bei Prüfungen nach Absatz 1
Nummer 1 durch die zuständige
Bundesoberbehörde genehmigt wurde oder bei
Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 2 durch den
Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz genehmigt wurde und der
Protokollentwurf der zuständigen
Bundesoberbehörde vorliegt. Die zuständige
Bundesoberbehörde hat nach Vorlage des
Protokollentwurfs innerhalb von 60 Tagen über
die Genehmigung der Prüfung zu entscheiden.
Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Anwendung des Arzneimittels gefördert werden
soll, die Ziele mit dem Prüfungsdesign nicht
erreicht werden können oder es sich um eine
klinische Prüfung nach § 4 Absatz 23 Satz 1
handelt.
(3) Nach Beginn einer Prüfung nach Absatz 1 sind
wesentliche Änderungen des Protokolls vor
deren Umsetzung,
1. wenn es sich um eine Prüfung handelt, die nur
im Inland durchgeführt wird, von der
zuständigen Bundesoberbehörde,
§ 63g
193
2. wenn es sich um eine Studie handelt, die in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durchgeführt wird, von dem Ausschuss
für Risikobewertung, zu genehmigen. In den
Fällen von Satz 1 Nummer 2 unterrichtet der
Inhaber der Zulassung die zuständige
Bundesoberbehörde über die genehmigten
Änderungen, wenn die Studie im Inland
durchgeführt wird.
(4) Nach Abschluss einer Studie nach Absatz 1 ist
der abschließende Studienbericht,
1. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 der
zuständigen Bundesoberbehörde,
2. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2 dem
Ausschuss für Risikobewertung
innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der
Datenerfassung vorzulegen, wenn nicht durch die
nach Nummer 1 oder 2 zuständige Stelle auf die
Vorlage verzichtet worden ist. Zusammen mit dem
Abschlussbericht ist eine Kurzdarstellung der
Studienergebnisse elektronisch zu übermitteln.
2. wenn es sich um eine Prüfung handelt, die in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durchgeführt wird, von dem Ausschuss
für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz zu genehmigen. Wird die
Prüfung in den Fällen von Satz 1 Nummer 2
auch im Inland durchgeführt unterrichtet der
Inhaber der Zulassung die zuständige
Bundesoberbehörde über die genehmigten
Änderungen.
(4) Nach Abschluss einer Prüfung nach Absatz 1 ist
der abschließende Prüfungsbericht
1. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 der
zuständigen Bundesoberbehörde,
2. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2 dem
Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der
Pharmakovigilanz
innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der
Datenerfassung vorzulegen, wenn nicht durch die
nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuständige Stelle auf
die Vorlage verzichtet worden ist. Der
Abschlussbericht ist zusammen mit einer
Kurzdarstellung der Prüfungsergebnisse
elektronisch zu übermitteln.
§ 63h
Dokumentations- und Meldepflichten für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind
(1) Der Inhaber der Zulassung hat, für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, ausführliche Unterlagen über
§ 63h
Dokumentations- und Meldepflichten für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind
(1) Der Inhaber der Zulassung hat für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, Unterlagen über alle
§ 63h
194
alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, die in
der Europäischen Union oder einem Drittland
auftreten, sowie Angaben über die abgegebenen
Mengen zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist,
zu erfassen und der zuständigen
Bundesoberbehörde,
2.
a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines
Gesundheitsberufes bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden
unerwarteten Nebenwirkung, der nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
aufgetreten ist,
b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus
Ausgangsmaterial von Mensch oder Tier
enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer Infektion, die eine
schwerwiegende Nebenwirkung ist und durch
eine Kontamination dieser Arzneimittel mit
Krankheitserregern verursacht wurde und nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
aufgetreten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde sowie der Europäischen
Arzneimittel-Agentur, und
Verdachtsfälle von Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Union oder einem Drittland
auftreten, sowie Angaben über die abgegebenen
Mengen zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist,
zu erfassen und der zuständigen
Bundesoberbehörde
2.
a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines
Gesundheitsberufes bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden
unerwarteten Nebenwirkung, der nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
aufgetreten ist
b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus
Ausgangsmaterial von Mensch oder Tier
enthalten, jeden ihm bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer Infektion, die eine
schwerwiegende Nebenwirkung ist und durch
eine Kontamination dieser Arzneimittel mit
Krankheitserregern verursacht wurde und nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
aufgetreten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde sowie der Europäischen
Arzneimittel-Agentur, und
§ 63h
195
3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem
Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch
ihn die Gesundheit unmittelbar gefährdet
werden kann, der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglichanzuzeigen.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe a gilt entsprechend für
Nebenwirkungen bei Menschen auf Grund der
Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels.
(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung
im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder
im dezentralisierten Verfahren erhalten hat,
stellt für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, ferner sicher, dass jeder
Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung bei Menschen auf Grund
der Anwendung eines zur Anwendung bei
Tieren bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten
ist, auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
zugänglich ist, dessen Zulassung Grundlage der
Anerkennung war oder die im Rahmen eines
Schiedsverfahrens nach Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG Berichterstatter war.
(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, alle zur Beurteilung von
Verdachtsfällen oder beobachteten Missbrauchs
vorliegenden Unterlagen sowie eine
wissenschaftliche Bewertung vorzulegen.
3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem
Umfang beobachteten Missbrauch, wenn durch
ihn die Gesundheit unmittelbar gefährdet
werden kann, der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe a gilt entsprechend für
Nebenwirkungen bei Menschen auf Grund der
Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels.
(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung
im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder
im dezentralisierten Verfahren erhalten hat,
stellt für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, ferner sicher, dass jeder
Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2 einer Nebenwirkung bei Menschen auf Grund
der Anwendung eines zur Anwendung bei
Tieren bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten
ist, auch der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates zugänglich ist, dessen Zulassung
Grundlage der Anerkennung war oder die im
Rahmen eines Schiedsverfahrens nach Artikel 36 der
Richtlinie 2001/82/EG Berichterstatter war.
(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, alle zur Beurteilung von
Verdachtsfällen oder beobachteten Missbrauchs
vorliegenden Unterlagen sowie eine
wissenschaftliche Bewertung vorzulegen.
§ 63h
196
(5) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
sofern nicht durch Auflage oder in Satz 5 oder 6
anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in
Absatz 1 und in § 63a Absatz 1 genannten
Verpflichtungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einen regelmäßigen
aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels
unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate nach der
Zulassung bis zum Inverkehrbringen
vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte
unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat
er die Berichte in Abständen von drei Jahren
oder unverzüglich nach Aufforderung
vorzulegen. Die regelmäßigen aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit von
Arzneimitteln umfassen auch eine
wissenschaftliche Beurteilung des Nutzens und
der Risiken des betreffenden Arzneimittels. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann auf Antrag
die Berichtsintervalle verlängern. Bei
Arzneimitteln, die nach § 36 Absatz 1 von der
Zulassung freigestellt sind, bestimmt die
zuständige Bundesoberbehörde den Zeitpunkt
der Vorlage der regelmäßigen aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels in einer Bekanntmachung, die im
Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Sätze 1
bis 6 gelten nicht für einen Parallelimporteur.
(6) § 62 Absatz 6, § 63b Absatz 3 und die Absätze 1
bis 5 gelten entsprechend
(5) Der Inhaber der Zulassung hat für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, sofern nicht durch Auflage oder
in Satz 5 oder 6 anderes bestimmt ist, auf der
Grundlage der in Absatz 1 und in § 63a Absatz
1 genannten Verpflichtungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einen regelmäßigen
aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit des Arzneimittels
unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate nach der
Zulassung bis zum Inverkehrbringen
vorzulegen. Ferner hat er solche Berichte
unverzüglich nach Aufforderung oder
mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat
er die Berichte in Abständen von drei Jahren
oder unverzüglich nach Aufforderung
vorzulegen. Die regelmäßigen aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit von
Arzneimitteln umfassen auch eine
wissenschaftliche Beurteilung des Nutzens und
der Risiken des betreffenden Arzneimittels. Die
zuständige Bundesoberbehörde kann auf
Antrag die Berichtsintervalle verlängern. Bei
Arzneimitteln, die nach § 36 Absatz 1 von der
Zulassung freigestellt sind, bestimmt die
zuständige Bundesoberbehörde den Zeitpunkt
der Vorlage der regelmäßigen aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels in einer Bekanntmachung, die im
Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Sätze 1
bis 6 gelten nicht für den Parallelimporteur.
(6) § 62 Absatz 6, § 63b Absatz 3 und die Absätze 1
bis 5 gelten entsprechend
§ 63h
197
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein
zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht
zur Zulassung freigestelltes oder ein
traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den
Verkehr bringt. Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der
Pflicht zur Registrierung freigestelltes
homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr
bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der
Zulassung.
Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 5 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den
Inhaber der Zulassung übertragen werden.
(7) Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, für die von der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt
worden ist. Für diese Arzneimittel gelten die
Verpflichtungen des pharmazeutischen
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein
zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht
zur Zulassung freigestelltes oder ein
traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den
Verkehr bringt. Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der
Pflicht zur Registrierung freigestelltes
homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr
bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der
Zulassung.
Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, ob sich
das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die
Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 5 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den
Inhaber der Zulassung übertragen werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, für die von der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt worden ist. Für diese Arzneimittel gelten
die Verpflichtungen des pharmazeutischen
§ 63h
198
Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 und seine Verpflichtungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 540/95 in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im
Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung
zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur
Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber
der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde
besteht. Bei Arzneimitteln, bei denen eine
Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist
oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren nach
Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde
die Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Union auftreten; dies gilt auch für
Arzneimittel, die im dezentralisierten Verfahren
zugelassen worden sind.
Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 und seine Verpflichtungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 540/95 in der jeweils
geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im
Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung
zur Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur
Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber
der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde
besteht. Bei Arzneimitteln, bei denen eine
Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ist
oder bei denen eine Bundesoberbehörde
Berichterstatter in einem Schiedsverfahren nach
Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde
die Verantwortung für die Analyse und
Überwachung aller Verdachtsfälle
schwerwiegender Nebenwirkungen, die in der
Europäischen Union auftreten; dies gilt auch für
Arzneimittel, die im dezentralisierten Verfahren
zugelassen worden sind.
§ 63i
Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und
Gewebezubereitungen
(1) Der Inhaber einer Zulassung oder
Genehmigung für Blutzubereitungen oder für
Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a hat
ausführliche Unterlagen über Verdachtsfälle
von schwerwiegenden Zwischenfällen oder
schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen,
die in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Drittland
aufgetreten sind, sowie über die Anzahl der
Rückrufe zu führen.
§ 63i
Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und
Gewebezubereitungen und Gewebe
(1) Der Inhaber einer Zulassung oder
Genehmigung für Blutzubereitungen im Sinne
von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie
2001/83/EG oder einer Genehmigung für
Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a hat
ausführliche Unterlagen über Verdachtsfälle
von schwerwiegenden Zwischenfällen oder
schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen,
die in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem Drittland
aufgetreten sind, sowie über die Anzahl der
§ 63i
199
(2) Der Inhaber einer Zulassung oder
Genehmigung für Blut- oder
Gewebezubereitungen im Sinne von Absatz 1
hat ferner jeden Verdacht eines
schwerwiegenden Zwischenfalls und jeden
Verdacht einer schwerwiegenden
unerwünschten Reaktion zu dokumentieren und
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die Anzeige
muss alle erforderlichen Angaben enthalten,
insbesondere Name oder Firma und Anschrift
des pharmazeutischen Unternehmers,
Bezeichnung und Nummer oder
Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation
des Auftretens des Verdachts des
schwerwiegenden Zwischenfalls oder der
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion, Tag
und Ort der Blutbestandteile- oder
Gewebeentnahme, belieferte Betriebe oder
Einrichtungen sowie Angaben zu der
spendenden Person. Die nach Satz 1 angezeigten
Zwischenfälle oder Reaktionen sind auf ihre
Ursache und Auswirkung zu untersuchen und
zu bewerten und die Ergebnisse der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich mitzuteilen,
ebenso die Maßnahmen zur Rückverfolgung
und zum Schutz der Spender und Empfänger.
(3) Die Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen oder
die Gewebeeinrichtungen haben bei nicht
zulassungs- oder genehmigungspflichtigen Blut-
oder Gewebezubereitungen sowie bei Blut und
Blutbestandteilen und bei Gewebe jeden
Verdacht eines schwerwiegenden Zwischenfalls
und jeden Verdacht einer schwerwiegenden
Rückrufe zu führen.
(2) Der Inhaber einer Zulassung oder
Genehmigung für Blut- oder
Gewebezubereitungen im Sinne von Absatz 1
hat ferner jeden Verdacht eines
schwerwiegenden Zwischenfalls und jeden
Verdacht einer schwerwiegenden
unerwünschten Reaktion zu dokumentieren und
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15
Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die Anzeige
muss alle erforderlichen Angaben enthalten,
insbesondere Name oder Firma und Anschrift
des pharmazeutischen Unternehmers,
Bezeichnung und Nummer oder
Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation
des Auftretens des Verdachts des
schwerwiegenden Zwischenfalls oder der
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion, Tag
und Ort der Blutbestandteile- oder
Gewebeentnahme, belieferte Betriebe oder
Einrichtungen sowie Angaben zu der
spendenden Person. Die nach Satz 1 angezeigten
Zwischenfälle oder Reaktionen sind auf ihre
Ursache und Auswirkung zu untersuchen und
zu bewerten und die Ergebnisse der zuständigen
Bundesoberbehörde unverzüglich mitzuteilen,
ebenso die Maßnahmen zur Rückverfolgung
und zum Schutz der Spender und Empfänger.
(3) Die Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen oder
die Gewebeeinrichtungen haben bei nicht
zulassungs- oder genehmigungspflichtigen Blut-
oder Gewebezubereitungen sowie bei Blut und
Blutbestandteilen und bei Gewebe jeden
Verdacht eines schwerwiegenden Zwischenfalls
und jeden Verdacht einer schwerwiegenden
§ 63i
200
unerwünschten Reaktion unverzüglich der
zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung
muss alle notwendigen Angaben wie Name oder
Firma und Anschrift der Spende- oder
Gewebeeinrichtung, Bezeichnung und Nummer
oder Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation
des Auftretens des Verdachts des
schwerwiegenden Zwischenfalls oder der
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion, Tag
der Herstellung der Blut- oder
Gewebezubereitung sowie Angaben zu der
spendenden Person enthalten. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Die zuständige Behörde leitet
die Meldungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie
die Mitteilungen nach Satz 3 an die zuständige
Bundesoberbehörde weiter.
(4) Der Inhaber einer Zulassung oder
Genehmigung für Blut- oder
Gewebezubereitungen im Sinne von Absatz 1
hat auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einen aktualisierten Bericht
über die Unbedenklichkeit der Arzneimittel
unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit
Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle
schwerwiegender Zwischenfälle oder
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
betroffen sind, mindestens einmal jährlich
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für einen
Parallelimporteur.
(5) § 62 Absatz 6 gilt für Blut- und
Plasmaspendeeinrichtungen oder für
Gewebeeinrichtungen entsprechend; § 63b
Absatz 3 gilt für die Inhaber einer Zulassung
von Blut- oder Gewebezubereitungen
entsprechend.
unerwünschten Reaktion unverzüglich der
zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung
muss alle notwendigen Angaben wie Name oder
Firma und Anschrift der Spende oder
Gewebeeinrichtung, Bezeichnung und Nummer
oder Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation
des Auftretens des Verdachts des
schwerwiegenden Zwischenfalls oder der
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion, Tag
der Herstellung der Blut- oder
Gewebezubereitung sowie Angaben zu der
spendenden Person enthalten. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Die zuständige Behörde leitet
die Meldungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie
die Mitteilungen nach Satz 3 an die zuständige
Bundesoberbehörde weiter.
(4) Der Inhaber einer Zulassung oder
Genehmigung für Blut- oder
Gewebezubereitungen im Sinne von Absatz 1
hat auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen
Bundesoberbehörde einen aktualisierten Bericht
über die Unbedenklichkeit der Arzneimittel
unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit
Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle
schwerwiegender Zwischenfälle oder
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
betroffen sind, mindestens einmal jährlich
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den
Parallelimporteur.
(5) § 62 Absatz 6 gilt für Blut- und
Plasmaspendeeinrichtungen oder für
Gewebeeinrichtungen entsprechend; § 63b
Absatz 3 gilt für die Inhaber einer Zulassung
von Blut- oder Gewebezubereitungen
entsprechend.
§ 63i
201
(6) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne der
vorstehenden Vorschriften ist jedes
unerwünschte Ereignis im Zusammenhang mit
der Gewinnung, Untersuchung, Aufbereitung,
Be- oder Verarbeitung, Konservierung,
Aufbewahrung oder Abgabe von Geweben oder
Blutzubereitungen, das die Übertragung einer
ansteckenden Krankheit, den Tod oder einen
lebensbedrohenden Zustand, eine Behinderung
oder einen Fähigkeitsverlust von Patienten zur
Folge haben könnte oder einen
Krankenhausaufenthalt erforderlich machen
oder verlängern könnte oder zu einer
Erkrankung führen oder diese verlängern
könnte; als schwerwiegender Zwischenfall gilt
auch jede fehlerhafte Identifizierung oder
Verwechslung von Keimzellen oder
imprägnierten Eizellen im Rahmen von
Maßnahmen einer medizinisch unterstützten
Befruchtung.
(7) Schwerwiegende unerwünschte Reaktion im
Sinne der vorstehenden Vorschriften ist eine
unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer
übertragbaren Krankheit, beim Spender oder
Empfänger im Zusammenhang mit der
Gewinnung von Gewebe oder Blut oder der
Übertragung von Gewebe- oder
Blutzubereitungen, die tödlich oder
lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung
oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat oder
einen Krankenhausaufenthalt erforderlich
macht oder verlängert oder zu einer
Erkrankung führt oder diese verlängert.
(6) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne der
vorstehenden Vorschriften ist jedes
unerwünschte Ereignis im Zusammenhang mit
der Gewinnung, Untersuchung, Aufbereitung,
Be- oder Verarbeitung, Konservierung,
Aufbewahrung oder Abgabe von Geweben oder
Blutzubereitungen, das die Übertragung einer
ansteckenden Krankheit, den Tod oder einen
lebensbedrohenden Zustand, eine Behinderung
oder einen Fähigkeitsverlust von Patienten zur
Folge haben könnte oder einen
Krankenhausaufenthalt erforderlich machen
oder verlängern könnte oder zu einer
Erkrankung führen oder diese verlängern
könnte. Als schwerwiegender Zwischenfall gilt
auch jede fehlerhafte Identifizierung oder
Verwechslung von Keimzellen oder
imprägnierten Eizellen im Rahmen von
Maßnahmen einer medizinisch unterstützten
Befruchtung.
(7) Schwerwiegende unerwünschte Reaktion im
Sinne der vorstehenden Vorschriften ist eine
unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer
übertragbaren Krankheit, beim Spender oder
Empfänger im Zusammenhang mit der
Gewinnung von Gewebe oder Blut oder der
Übertragung von Gewebe- oder
Blutzubereitungen, die tödlich oder
lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung
oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat oder
einen Krankenhausaufenthalt erforderlich
macht oder verlängert oder zu einer
Erkrankung führt oder diese verlängert.
§ 63j
Ausnahmen
§ 63j
Ausnahmen
§ 64
202
(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden
keine Anwendung auf Arzneimittel, die im
Rahmen einer klinischen Prüfung als
Prüfpräparate eingesetzt werden.
(2) § 63b, mit Ausnahme von Absatz 1 und 3, § 63d,
§ 63e, § 63f und § 63g finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind.
(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden
keine Anwendung auf Arzneimittel, die im
Rahmen einer klinischen Prüfung als
Prüfpräparate eingesetzt werden.
(2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3, §
63d, § 63e, § 63f und § 63g finden keine
Anwendung auf Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§ 64
Durchführung der Überwachung
(1) Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel
hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den
Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit
ihnen Handel getrieben wird, unterliegen insoweit
der Überwachung durch die zuständige Behörde;
das gleiche gilt für Betriebe und Einrichtungen, die
Arzneimittel entwickeln, klinisch prüfen, einer
Rückstandsprüfung unterziehen oder Arzneimittel
nach § 47a Abs. 1 Satz 1 oder zur Anwendung bei
Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder
anwenden. Die Entwicklung, Herstellung, Prüfung,
Lagerung, Verpackung und das Inverkehrbringen
von Wirkstoffen und anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen und
von Gewebe sowie der sonstige Handel mit
diesen Wirkstoffen und Stoffen unterliegen der
Überwachung, soweit sie durch eine
Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des
Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des
Transplantationsgesetzes geregelt sind. Im Falle
des § 14 Absatz 4 Nummer 4 und des § 20b Abs. 2
unterliegen die Entnahmeeinrichtungen und die
Labore der Überwachung durch die für sie örtlich
zuständigen Behörde. Satz 1 gilt auch für Personen,
die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben oder
Arzneimittel nicht ausschließlich für den
unverändert
unverändert
§ 64
203
Eigenbedarf mit sich führen, für den Sponsor einer
klinischen Prüfung oder seinen Vertreter nach §
40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie für Personen oder
Personenereinigungen, die Arzneimittel für andere
sammeln. Satz 1 findet keine Anwendung auf die
Rekonstitution, soweit es sich nicht um
Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung
bestimmt sind.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
müssen diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die
zuständige Behörde kann Sachverständige
beiziehen. Sie soll Angehörige der zuständigen
Bundesoberbehörde als Sachverständige
beteiligen, soweit es sich um Blutzubereitungen,
Gewebe und Gewebezubereitungen, radioaktive
Arzneimittel, gentechnisch hergestellte
Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene,
Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene
Arzneimittel oder um Wirkstoffe oder andere
Stoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind oder die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden,
handelt. Bei Apotheken, die keine
Krankenhausapotheken sind oder die einer
Erlaubnis nach § 13 nicht bedürfen, kann die
zuständige Behörde Sachverständige mit der
Überwachung beauftragen.
(3) Die zuständige Behörde hat sich davon zu
überzeugen, dass die Vorschriften über den
Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf
dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten
Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der
Abschnitte 2, 3 und 3a des
Transplantationsgesetzes und über das
Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat
regelmäßig in angemessenem Umfang unter
besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken
unverändert
(3) Die zuständige Behörde hat sich davon zu
überzeugen, dass die Vorschriften über
Arzneimittel, Wirkstoffe und andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe, über
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des
Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der
Abschnitte 2, 3 und 3a des
Transplantationsgesetzes und über das
Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat
regelmäßig in angemessenem Umfang unter
unverändert
(3) Die zuständige Behörde hat sich davon zu
überzeugen, dass die Vorschriften über
Arzneimittel, Wirkstoffe und andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe, über
die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des
Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der
Abschnitte 2, 3 und 3a des
Transplantationsgesetzes und über das
Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat
regelmäßig in angemessenem Umfang dafür
§ 64
204
Besichtigungen vorzunehmen und
Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu
lassen; Betriebe und Einrichtungen, die einer
Erlaubnis nach §§ 13, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1
bedürfen, sowie tierärztliche Hausapotheken sind
in der Regel alle zwei Jahre zu besichtigen. Eine
Erlaubnis nach §§ 13, 20c, 52a, 72 oder § 72b
Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde erst
erteilt, wenn sie sich durch eine Besichtigung
davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen
für die Erlaubniserteilung vorliegen. Innerhalb
von 90 Tagen nach einer Inspektion wird dem
Erlaubnisinhaber ein Zertifikat über die Gute
Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspektion
zu dem Ergebnis führt, dass dieser die Grundsätze
und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis des
Gemeinschaftsrechts einhält. Die Bestätigung ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben;
sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. Die Angaben über die
Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder
den Widerruf sind in eine Datenbank nach § 67a
einzugeben. Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern
die Betriebe und Einrichtungen ausschließlich
Fütterungsarzneimittel herstellen. Satz 6 findet für
die Ausstellung, die Rücknahme, den Widerruf
oder das Ruhen einer Erlaubnis nach §§ 13, 20b,
20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1 entsprechende
Anwendung.
besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken
erforderlichenfalls auch unangemeldete
Inspektionen vorzunehmen und
Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu
lassen. Bei der Durchführung der Inspektion
berücksichtigt sie die Leitlinien der
Europäischen Kommission gemäß Artikel
111a der Richtlinie 2001/83/EG. Über die
Planung und Durchführung der Inspektionen
ist die Europäische Arzneimittel-Agentur zu
informieren; soweit Inspektionen von
Betrieben und Einrichtungen in Ländern
betroffen sind, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, erfolgt
die Koordinierung durch die Europäische
Arzneimittel-Agentur.
(3a) Betriebe und Einrichtungen, die einer Erlaubnis
nach §§ 13, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1
bedürfen, sowie tierärztliche Hausapotheken
sind in der Regel alle zwei Jahre nach Absatz 3
Satz 1 und 2 zu überprüfen. Die Erlaubnis wird
von der zuständigen Behörde erst erteilt, wenn
sie sich durch eine Inspektion davon überzeugt
hat, dass die Voraussetzungen für die
auf der Grundlage eines Überwachungssystems
unter besonderer Berücksichtigung möglicher
Risiken in angemessenen Zeitabständen und in
angemessenem Umfang sowie
erforderlichenfalls auch unangemeldet
Inspektionen vorzunehmen und wirksame
Folgemaßnahmen festzulegen. Sie hat auch
Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen.
(3a) Betriebe und Einrichtungen, die einer Erlaubnis
nach den §§ 13, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1
bedürfen, sowie tierärztliche Hausapotheken
sind in der Regel alle zwei Jahre nach Absatz 3
Satz 1 und 2 zu überprüfen. Die zuständige
Behörde erteilt die Erlaubnis nach den §§ 13,
20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1 erst, wenn sie
sich durch eine Inspektion davon überzeugt hat,
§ 64
205
Erlaubniserteilung vorliegen. Satz 1 gilt für
tierärztliche Hausapotheken entsprechend.
(3b) Über die Inspektionen nach Absatz 3 sind
Berichte zu erstellen. Die Berichte müssen
insbesondere darüber Auskunft geben, ob die
überprüften Betriebe, Einrichtungen oder
Personen die gesetzlichen Vorschriften
einhalten. Sie sind vor ihrer endgültigen
Fertigstellung den Betroffenen mit Angabe der
festgestellten Mängel zur Stellungnahme zur
Verfügung zu stellen. Führt die Inspektion nach
Auswertung der Stellungnahme zu dem
endgültigen Ergebnis, dass die Betriebe,
Einrichtungen oder Personen den gesetzlichen
Vorschriften nicht entsprechen, so wird diese
Information, soweit die Grundsätze und
Leitlinien der Guten Herstellungspraxis oder
der Guten Vertriebspraxis des Rechts der
Europäischen Union betroffen sind, in die
Datenbank nach § 67a eingegeben.
(3c) Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion
zur Überprüfung der Guten Herstellungspraxis
oder der Guten Vertriebspraxis wird den
überprüften Betrieben, Einrichtungen oder
Personen ein Zertifikat ausgestellt, wenn die
Inspektion zu dem Ergebnis geführt hat, dass
die entsprechenden Grundsätze und Leitlinien
eingehalten werden. Das Zertifikat ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen
haben; es ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
dass die Voraussetzungen für die
Erlaubniserteilung vorliegen. Satz 1 gilt für
tierärztliche Hausapotheken entsprechend.
(3b) Die zuständige Behörde führt die Inspektionen
zur Überwachung der Vorschriften über den
Verkehr mit Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, gemäß den
Leitlinien der Europäischen Kommission nach
Artikel 111a der Richtlinie 2001/83/EG durch,
soweit es sich nicht um die Überwachung der
Durchführung klinischer Prüfung handelt. Sie
arbeitet mit der Europäische Arzneimittel-
Agentur durch Austausch von Informationen
über geplante und durchgeführte Inspektionen
sowie bei der Koordinierung von Inspektionen
von Betrieben und Einrichtungen in Ländern,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, zusammen.
(3c) Die Inspektionen können auch auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen
Kommission oder der Europäischen
Arzneimittel-Agentur durchgeführt werden.
Unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen der
Europäischen Union und Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann
die zuständige Behörde einen Hersteller in dem
Land, das nicht Mitgliedstaat der Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, auffordern,
sich einer Inspektion nach den Vorgaben der
Europäischen Union zu unterziehen.
§ 64
206
(3d) Die Angaben über die Ausstellung, die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf
des Zertifikats nach Absatz 3c sind in eine
Datenbank nach § 67a einzugeben. Das gilt auch
für die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf
oder das Ruhen einer Erlaubnis nach §§ 13, 20b,
20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1 sowie für
Anzeigen von Arzneimittelvermittlern oder von
Betrieben und Einrichtungen, die Wirkstoffe
herstellen, einführen oder sonst mit ihnen
Handel treiben, ohne einer Erlaubnis zu
bedürfen.
(3e) Absatz 3 Satz 3, Absatz 3b Satz 4 sowie die
Absätze 3c und 3d finden keine Anwendung auf
tierärztliche Hausapotheken sowie auf Betriebe und
Einrichtungen, die ausschließlich
Fütterungsarzneimittel herstellen.
(3d) Über die Inspektion ist ein Bericht zu erstellen.
Die zuständige Behörde, die die Inspektion
durchgeführt hat, teilt den überprüften
Betrieben, Einrichtungen oder Personen den
Inhalt des Berichtsentwurfs mit und gibt ihnen
vor dessen endgültiger Fertigstellung
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3e) Führt die Inspektion nach Auswertung der
Stellungnahme nach Absatz 3d Satz 2 zu dem
Ergebnis, dass die Betriebe, Einrichtungen oder
Personen den gesetzlichen Vorschriften nicht
entsprechen, so wird diese Information, soweit
die Grundsätze und Leitlinien der Guten
Herstellungspraxis oder der Guten
Vertriebspraxis des Rechts der Europäischen
Union für Arzneimittel zur Anwendung beim
Menschen, oder die Grundsätze und Leitlinien
der Guten Herstellungspraxis des Rechts der
Europäischen Union für Arzneimittel zur
Anwendung bei Tieren betroffen sind in die
Datenbank nach § 67a eingegeben.
(3f) Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion
zur Überprüfung der Guten Herstellungspraxis
oder der Guten Vertriebspraxis wird den
überprüften Betrieben, Einrichtungen oder
Personen ein Zertifikat ausgestellt, wenn die
Inspektion zu dem Ergebnis geführt hat, dass
die entsprechenden Grundsätze und Leitlinien
eingehalten werden. Das Zertifikat kann
befristet werden. Das Zertifikat ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen
§ 64
207
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume,
Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten
zu betreten, zu besichtigen sowie in
Geschäftsräumen, Betriebsräumen und
Beförderungsmitteln zur Dokumentation
Bildaufzeichnungen anzufertigen in denen eine
Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf
Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit
eingeschränkt,
2. Unterlagen über Entwicklung, Herstellung,
unverändert
haben; es ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3g) Die Angaben über die Ausstellung, die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf
des Zertifikats nach Absatz 3f sind in eine
Datenbank nach § 67a einzugeben. Das gilt auch
für die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf
oder das Ruhen einer Erlaubnis nach den §§ 13,
20b, 20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1 sowie für
die Registrierung und Löschung von
Arzneimittelvermittlern oder von Betrieben und
Einrichtungen, die Wirkstoffe herstellen,
einführen oder sonst mit ihnen Handel treiben,
ohne einer Erlaubnis zu bedürfen.
(3h) Absatz 3b, Absatz 3c und Absätze 3e bis 3g
finden keine Anwendung auf tierärztliche
Hausapotheken sowie auf Betriebe und
Einrichtungen, die ausschließlich
Fütterungsarzneimittel herstellen.
unverändert
§ 64
208
Prüfung, klinische Prüfung oder
Rückstandsprüfung, Erwerb, Lagerung,
Verpackung, Inverkehrbringen und sonstigen
Verbleib der Arzneimittel sowie über das im
Verkehr befindliche Werbematerial und über die
nach § 94 erforderliche Deckungsvorsorge
einzusehen,
2a. Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen
nach Nummer 2 oder Ausdrucke oder Kopien von
Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Nummer
2 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen,
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten
von Patienten handelt,
3. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle
erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die in
Nummer 2 genannten Betriebsvorgänge zu
verlangen,
4. vorläufige Anordnungen, auch über die Schließung
des Betriebes oder der Einrichtung zu treffen,
soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist.
(4a) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 erforderlich ist, dürfen auch die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, soweit sie die mit der
Überwachung beauftragten Personen begleiten,
Befugnisse nach Absatz 4 Nr. 1 wahrnehmen.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 64
209
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen über die Wahrnehmung
von Überwachungsaufgaben in den Fällen
festzulegen, in denen Arzneimittel von einem
pharmazeutischen Unternehmer im
Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr
gebracht werden, der keinen Sitz im
Geltungsbereich des Gesetzes hat, soweit es zur
Durchführung der Vorschriften über den Verkehr
mit Arzneimitteln sowie über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens erforderlich ist. Dabei kann
die federführende Zuständigkeit für
Überwachungsaufgaben, die sich auf Grund des
Verbringens eines Arzneimittels aus einem
bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union
ergeben, jeweils einem bestimmten Land oder einer
von den Ländern getragenen Einrichtung
zugeordnet werden. Die Rechtsverordnung wird
vom Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
unverändert
unverändert
§ 65
Probenahme
unverändert
unverändert
§ 66
Duldungs- und Mitwirkungspflicht
Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist
verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu
dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei
(1) Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt,
ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64
und 65 zu dulden und die in der Überwachung
(1) Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt,
ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64
und 65 zu dulden und die in der Überwachung
§ 67
210
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und
Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter und
Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen und die
Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die gleiche
Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach §
14, die verantwortliche Person nach § 20c, den,
Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten, die
verantwortliche Person nach § 52a und den Leiter der
klinischen Prüfung sowie deren Vertreter, auch im
Hinblick auf Anfragen der zuständigen
Bundesoberbehörde.
tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen,
Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen,
Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben
zu ermöglichen. Die gleiche Verpflichtung besteht
für die sachkundige Person nach § 14, die
verantwortliche Person nach § 20c, den,
Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten,
die verantwortliche Person nach § 52a und den
Leiter der klinischen Prüfung sowie deren
Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen der
zuständigen Bundesoberbehörde.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach §
25 Absatz 5 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 bis 3
oder nach § 62 Absatz 6.
tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen,
Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen,
Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der
Proben zu ermöglichen. Die gleiche Verpflichtung
besteht für die sachkundige Person nach § 14, die
verantwortliche Person nach § 20c, den,
Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten,
die verantwortliche Person nach § 52a und den
Leiter der klinischen Prüfung sowie deren
Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen der
zuständigen Bundesoberbehörde.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach §
25 Absatz 5 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 und 3
oder nach § 62 Absatz 6.
§ 67
Allgemeine Anzeigepflicht
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel
entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer
Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern,
verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit
ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme
der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, bei einer
klinischen Prüfung bei Menschen auch der
zuständigen Bundesoberbehörde, anzuzeigen. Die
Entwicklung von Arzneimitteln ist anzuzeigen,
soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54
geregelt ist. Das gleiche gilt für Personen, die diese
Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben,
sowie für Personen oder Personenvereinigungen,
die Arzneimittel für andere sammeln. In der
Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die
Betriebsstätte anzugeben; werden Arzneimittel
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel
entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer
Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern,
verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit
ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme
der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, bei einer
klinischen Prüfung bei Menschen auch der
zuständigen Bundesoberbehörde, anzuzeigen.
Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die
Gewebe gewinnen, die die für die Gewinnung
erforderliche Laboruntersuchung durchführen,
Gewebe be- oder verarbeiten, konservieren,
prüfen, lagern oder in Verkehr bringen. Die
Entwicklung von Arzneimitteln ist anzuzeigen,
soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54
geregelt ist. Das gleiche gilt für Personen, die diese
(1) Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel
entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer
Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern,
verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit
ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme
der Tätigkeiten der zuständigen Behörde, bei einer
klinischen Prüfung bei Menschen auch der
zuständigen Bundesoberbehörde, anzuzeigen.
Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die
Gewebe gewinnen, die die für die Gewinnung
erforderliche Laboruntersuchung durchführen,
Gewebe be- oder verarbeiten, konservieren,
prüfen, lagern oder in Verkehr bringen. Die
Entwicklung von Arzneimitteln ist anzuzeigen,
soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54
geregelt ist. Das gleiche gilt für Personen, die diese
§ 67
211
gesammelt, so ist das Nähere über die Art der
Sammlung und über die Lagerstätte anzugeben. Ist
nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen
anzuzeigen, so sind der zuständigen Behörde auch
deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter
nach § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie
sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch mit
Angabe der Stellung als Hauptprüfer oder Leiter
der klinischen Prüfung, namentlich zu benennen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Betriebe
und Einrichtungen, die Wirkstoffe oder andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe
herstellen, prüfen, lagern, verpacken, in den
Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel
treiben, soweit diese Tätigkeiten durch eine
Rechtsverordnung nach § 54 geregelt sind. Satz 1
findet keine Anwendung auf die Rekonstitution,
soweit es sich nicht um Arzneimittel handelt, die
zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
(2) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt,
für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so
sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und
Zusammensetzung anzuzeigen.
(3) Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls
anzuzeigen. Ist nach Absatz 1 der Beginn einer
klinischen Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so
sind deren Verlauf, Beendigung und Ergebnisse
der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen;
das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach §
42 bestimmt.
Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben,
sowie für Personen oder Personenvereinigungen,
die Arzneimittel für andere sammeln. In der
Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die
Betriebsstätte anzugeben; werden Arzneimittel
gesammelt, so ist das Nähere über die Art der
Sammlung und über die Lagerstätte anzugeben. Ist
nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen
anzuzeigen, so sind der zuständigen Behörde auch
deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter
nach § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie der
Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe der
Stellung als Leiter der klinischen Prüfung,
namentlich zu benennen. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die
Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung
bestimmte Stoffe herstellen, prüfen, lagern,
verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit
ihnen Handel treiben, soweit diese Tätigkeiten
durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt
sind. Satz 1 findet keine Anwendung auf die
Rekonstitution, soweit es sich nicht um
Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung
bestimmt sind.
unverändert
(3) Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls
anzuzeigen. Bei Betrieben und Einrichtungen,
die Wirkstoffe herstellen, einführen oder sonst
mit ihnen Handel treiben, genügt jährlich eine
Anzeige, sofern die Änderungen keine
Auswirkungen auf die Qualität oder Sicherheit
der Wirkstoffe haben können.
(3a) Ist nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen
Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben,
sowie für Personen oder Personenvereinigungen,
die Arzneimittel für andere sammeln. In der
Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die
Betriebsstätte anzugeben; werden Arzneimittel
gesammelt, so ist das Nähere über die Art der
Sammlung und über die Lagerstätte anzugeben. Ist
nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen
anzuzeigen, so sind der zuständigen Behörde auch
deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter
nach § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie der
Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe der
Stellung als Leiter der klinischen Prüfung,
namentlich zu benennen. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die
Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung
bestimmte Stoffe herstellen, prüfen, lagern,
verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit
ihnen Handel treiben, soweit diese Tätigkeiten
durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt
sind. Satz 1 findet keine Anwendung auf die
Rekonstitution, soweit es sich nicht um
Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung
bestimmt sind.
unverändert
(3) Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls
anzuzeigen. Bei Betrieben und Einrichtungen,
die Wirkstoffe herstellen, einführen oder sonst
mit ihnen Handel treiben, genügt jährlich eine
Anzeige, sofern die Änderungen keine
Auswirkungen auf die Qualität oder Sicherheit
der Wirkstoffe haben können.
(3a) Ist nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen
§ 67
212
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der
Anzeigepflicht für die klinische Prüfung nicht für
diejenigen, die eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder
§ 72 haben, und für Apotheken nach dem Gesetz
über das Apothekenwesen. Absatz 2 gilt nicht für
tierärztliche Hausapotheken.
(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein
Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von der
Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den Verkehr
bringt, hat dies zuvor der zuständigen
Bundesoberbehörde und der zuständigen Behörde
anzuzeigen. In der Anzeige sind der Hersteller, die
verwendete Bezeichnung, die verwendeten nicht
wirksamen Bestandteile, soweit sie nicht in der
Verordnung nach § 36 Absatz 1 festgelegt sind,
sowie die tatsächliche Zusammensetzung des
Arzneimittels, soweit die Verordnung nach § 36
Absatz 1 diesbezügliche Unterschiede erlaubt,
anzugeben. Anzuzeigen sind auch jede Änderung
der Angaben und die Beendigung des
Inverkehrbringens.
(6) Der pharmazeutische Unternehmer hat
Untersuchungen, die dazu bestimmt sind,
Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder
registrierter Arzneimittel zu sammeln, den
kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der
zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich
anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und
Beobachtungsplan der Anwendungsbeobachtung
anzugeben sowie gegenüber der Kassenärztlichen
Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind deren
Verlauf, Beendigung und Ergebnisse der
zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen; das
Nähere wird in der Rechtsverordnung nach § 42
bestimmt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für diejenigen, die
eine Erlaubnis nach § 13, § 20b, § 20c, § 52a oder
§ 72 haben, und für Apotheken nach dem Gesetz
über das Apothekenwesen. Absatz 2 gilt nicht für
tierärztliche Hausapotheken.
unverändert
(6) Wer Untersuchungen durchführt, die dazu
bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung
zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu
sammeln, hat dies der zuständigen
Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung sowie dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen unverzüglich anzuzeigen.
Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan
der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie
gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind deren
Verlauf, Beendigung und Ergebnisse der
zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen; das
Nähere wird in der Rechtsverordnung nach § 42
bestimmt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für diejenigen, die
eine Erlaubnis nach § 13, § 20b, § 20c, § 52a oder
§ 72 haben, und für Apotheken nach dem Gesetz
über das Apothekenwesen. Absatz 2 gilt nicht für
tierärztliche Hausapotheken.
unverändert
(6) Wer Untersuchungen durchführt, die dazu
bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung
zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu
sammeln, hat dies der zuständigen
Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und dem Verband der privaten
Krankenversicherung unverzüglich anzuzeigen.
Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan
der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie
§ 67
213
Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen die beteiligten Ärzte namentlich
zu benennen. Entschädigungen, die an Ärzte für
ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1
geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so
zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte
Verschreibung oder Empfehlung bestimmter
Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte
Leistungen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen
nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie
geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie
jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen
geschlossenen Verträge zu übermitteln; hiervon
sind Anzeigen gegenüber den zuständigen
Bundesoberbehörden ausgenommen. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, sind die Anzeigen nach Satz 1 nur
gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde zu
erstatten.
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
die beteiligten Ärzte namentlich zu benennen.
Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung
an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden,
sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass
kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung
oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht.
Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind
bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die
Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen
anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit
ihnen geschlossenen Verträge zu übermitteln;
hiervon sind Anzeigen gegenüber den zuständigen
Bundesoberbehörden ausgenommen. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, sind die Anzeigen nach Satz 1 nur
gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde zu
erstatten. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für
Unbedenklichkeitsstudien nach § 63f.
(7) Wer beabsichtigt, gewerbs- oder berufsmäßig
Arzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zum Inverkehrbringen
durch einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer zugelassen sind, erstmalig aus
diesem Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des
Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens im
Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, hat
dies dem Inhaber der Zulassung vor der
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Für
Arzneimittel, für die eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 erteilt worden ist, gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass die Anzeige dem Inhaber der
Genehmigung und der Europäischen
gegenüber der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen die beteiligten Ärzte
namentlich mit Angabe der lebenslangen
Arztnummer zu benennen. Entschädigungen, die
an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen
nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art
und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für
eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung
bestimmter Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte
Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen
nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie
geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie
jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen
geschlossenen Verträge zu übermitteln; hiervon
sind Anzeigen gegenüber den zuständigen
Bundesoberbehörden ausgenommen. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, sind die Anzeigen nach Satz 1 nur
gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde zu
erstatten. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für
Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f.
(7) Wer beabsichtigt, gewerbs- oder berufsmäßig
Arzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union zum Inverkehrbringen
durch einen anderen pharmazeutischen
Unternehmer zugelassen sind, erstmalig aus
diesem Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des
Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens im
Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, hat
dies dem Inhaber der Zulassung vor der
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Für
Arzneimittel, für die eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG)
Nr.726/2004 erteilt worden ist, gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass die Anzeige dem Inhaber der
Genehmigung und der Europäischen
§ 67
214
Arzneimittel-Agentur zu übermitteln ist. An die
Agentur ist eine Gebühr für die Überprüfung
der Einhaltung der Bedingungen, die in den
unionsrechtlichen Rechtsvorschriften über
Arzneimittel und den Genehmigungen für das
Inverkehrbringen festgelegt sind, zu entrichten.
(8) Wer zum Zwecke des Einzelhandels
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, im Wege des Versandhandels
über das Internet anbieten will, hat dies vor
Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde unter Angabe des Namens oder der
Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus
die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die
Adresse jeder Website einschließlich aller
Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen.
Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls
anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt
diese Informationen an eine Datenbank nach §
67a. Die Website nach Satz 1 muss den Namen
und die Adresse der zuständigen Behörde und
ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame
Versandhandelslogo nach Artikel 85c der
Richtlinie 2001/83/EG und eine Verlinkung zur
Website des Deutschen Institutes für
Medizinische Information und Dokumentation
mit Hinweisen zum Versandhandel mit
Arzneimitteln aufweisen.
Arzneimittel-Agentur zu übermitteln ist. An die
Agentur ist eine Gebühr für die Überprüfung
der Einhaltung der Bedingungen, die in den
unionsrechtlichen Rechtsvorschriften über
Arzneimittel und den Genehmigungen für das
Inverkehrbringen festgelegt sind, zu entrichten;
die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den
unionsrechtlichen Rechtsvorschriften.
(8) Wer zum Zwecke des Einzelhandels
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, im Wege des Versandhandels
über das Internet anbieten will, hat dies vor
Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen
Behörde unter Angabe des Namens oder der
Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus
die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die
Adresse jedes Internetportals einschließlich
aller Angaben zu deren Identifizierung
anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind
ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige Behörde
übermittelt diese Informationen an eine
Datenbank nach § 67a. Das Internetportal nach
Satz 1 muss den Namen und die Adresse der
zuständigen Behörde und ihre sonstigen
Kontaktdaten, das gemeinsame
Versandhandelslogo nach Artikel 85c der
Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine
Verbindung zum Internetportal des Deutschen
Institutes für Medizinische Dokumentation und
Information mit Hinweisen zum Versandhandel
mit Arzneimitteln haben.
§ 67a
Datenbankgestütztes Informationssystem
(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen
Behörden des Bundes und der Länder wirken mit
dem Deutschen Institut für Medizinische
unverändert
unverändert
§ 67a
215
Dokumentation und Information (DIMDI)
zusammen, um ein gemeinsam nutzbares zentrales
Informationssystem über Arzneimittel, Wirkstoffe
und Gewebe sowie deren Hersteller oder Einführer
zu errichten. Dieses Informationssystem fasst die
für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben
behördenübergreifend notwendigen Informationen
zusammen. Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information errichtet dieses
Informationssystem auf der Grundlage der von den
zuständigen Behörden oder Bundesoberbehörden
nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur
Verfügung gestellten Daten und stellt dessen
laufenden Betrieb sicher. Daten aus dem
Informationssystem werden an die zuständigen
Behörden und Bundesoberbehörden zur Erfüllung
ihrer im Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die
Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt. Die
zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden
erhalten darüber hinaus für ihre im Gesetz
geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuellen
Daten aus dem Informationssystem. Eine
Übermittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit
dies die Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht.
Für seine Leistungen kann das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information
Entgelte verlangen. Diese werden in einem
Entgeltkatalog festgelegt, der der Zustimmung des
Bundesministeriums bedarf.
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information kann auch
allgemein verfügbare Datenbanken, die einen
Bezug zu Arzneimitteln haben, bereitstellen.
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information stellt allgemein
verfügbare Datenbanken mit Informationen zu
Arzneimitteln über ein Internetportal bereit.
Das Internetportal wird mit dem von der
Europäischen Arzneimittel-Agentur
eingerichteten europäischen Internetportal nach
Artikel 26 der Verordnung (EG) 726/2004 für
Arzneimittel verlinkt. Darüber hinaus stellt das
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information stellt allgemein
verfügbare Datenbanken mit Informationen zu
Arzneimitteln über ein Internetportal bereit.
Das Internetportal wird mit dem von der
Europäischen Arzneimittel-Agentur
eingerichteten europäischen Internetportal nach
Artikel 26 der Verordnung (EG) 726/2004 für
Arzneimittel verbunden. Darüber hinaus stellt
§ 67a
216
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Befugnisse zur Verarbeitung und Nutzung von
Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2 und zur
Erhebung von Daten für die Zwecke des Absatzes 2
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einzuräumen und
Regelungen zu treffen hinsichtlich der
Übermittlung von Daten durch Behörden des
Bundes und der Länder an das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information,
einschließlich der personenbezogenen Daten für die
in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art,
des Umfangs und der Anforderungen an die Daten.
In dieser Rechtsverordnung kann auch
vorgeschrieben werden, dass Anzeigen auf
elektronischen oder optischen Speichermedien
erfolgen dürfen oder müssen, soweit dies für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften
über den Verkehr mit Arzneimitteln erforderlich ist.
Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesministerium für Ernährung,
Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information eine allgemein
zugängliche Website mit Informationen zum
Versandhandel mit Arzneimitteln zur
Verfügung. Diese Website wird verlinkt mit der
von der Europäischen Arzneimittel-Agentur
betriebenen Website, die Informationen zum
Versandhandel und zum gemeinsamen
Versandhandelslogo enthält.
unverändert
das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information eine allgemein
zugängliche Website mit Informationen zum
Versandhandel mit Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, über
ein allgemein zugängliches Internetportal zur
Verfügung. Dieses Internetportal wird
verbunden mit dem von der Europäischen
Arzneimittel-Agentur betriebenen
Internetportal, das Informationen zum
Versandhandel und zum gemeinsamen
Versandhandelslogo enthält. Das Deutsche
Institut für Medizinische Dokumentation und
Information gibt die Adressen der
Internetportale im Bundesanzeiger bekannt.
unverändert
§ 67a
217
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem
Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit
es sich um radioaktive Arzneimittel oder um
Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung
ionisierende Strahlen verwendet werden.
(5) Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information ergreift die
notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur den
dazu befugten Personen übermittelt werden und nur
diese Zugang zu diesen Daten erhalten.
unverändert
unverändert
unverändert
Unverändert
§ 68
Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und
der Länder haben sich
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen
Behörden, Stellen und Sachverständigen
mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des
Arzneimittelrechts oder Heilmittelwerberechts für
den jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich
zu unterrichten und bei der Ermittlungstätigkeit
gegenseitig zu unterstützen.
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und
der Länder haben sich
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen
Behörden, Stellen und Sachverständigen
mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des
Arzneimittelrechts, Heilmittelwerberechts oder
Apothekenrechts für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten
und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu
unterstützen.
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und
der Länder haben sich
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen
Behörden, Stellen und Sachverständigen
mitzuteilen und
2. bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des
Arzneimittelrechts, Heilmittelwerberechts oder
Apothekenrechts für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten
und bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu
unterstützen.
§ 68
218
(2) Die Behörden nach Absatz 1
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf
begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln
die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke,
soweit dies für die Überwachung der Einhaltung
der arzneimittelrechtlichen und
heilmittelwerberechtlichen Vorschriften oder zur
Verhütung oder zur Abwehr von
Arzneimittelrisiken erforderlich ist,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte
und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle
Informationen mit, die für die Überwachung der
Einhaltung der arzneimittelrechtlichen und
heilmittelwerberechtlichen Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat oder zur Verhütung oder zur Abwehr
von Arzneimittelrisiken erforderlich sind. In Fällen
von Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von
Zuwiderhandlungen können auch die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten, das
Bundesministerium, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, auch das
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die
Europäische Arzneimittel-Agentur und die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
unterrichtet werden.
(2) Die Behörden nach Absatz 1
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, der Europäischen
Arzneimittel-Agentur auf begründetes Ersuchen
Auskünfte und übermitteln die erforderlichen
Urkunden und Schriftstücke, soweit dies für die
Überwachung der Einhaltung der
arzneimittelrechtlichen, heilmittelwerberechtlichen
und apothekenrechtlichen Vorschriften oder zur
Verhütung oder zur Abwehr von
Arzneimittelrisiken erforderlich ist,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte
und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates und der
Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der
Europäischen Kommission alle Informationen
mit, die für die Überwachung der Einhaltung der
arzneimittelrechtlichen, heilmittelwerberechtlichen
und apothekenrechtlichen Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat oder zur Verhütung oder zur Abwehr
von Arzneimittelrisiken erforderlich sind. In Fällen
von Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von
Zuwiderhandlungen können auch die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten, das
Bundesministerium, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, auch das
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die
Europäische Arzneimittel-Agentur und die
(2) Die Behörden nach Absatz 1
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, der Europäischen
Arzneimittel-Agentur auf begründetes Ersuchen
Auskünfte und übermitteln die erforderlichen
Urkunden und Schriftstücke, soweit dies für die
Überwachung der Einhaltung der
arzneimittelrechtlichen und
heilmittelwerberechtlichen und
apothekenrechtlichen Vorschriften oder zur
Verhütung oder zur Abwehr von
Arzneimittelrisiken erforderlich ist,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte
und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaates und der
Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der
Europäischen Kommission alle Informationen
mit, die für die Überwachung der Einhaltung der
arzneimittelrechtlichen, heilmittelwerberechtlichen
und apothekenrechtlichen Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat oder zur Verhütung oder zur Abwehr
von Arzneimittelrisiken erforderlich sind. In Fällen
von Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von
Zuwiderhandlungen können auch die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten, das
Bundesministerium, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, auch das
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die
Europäische Arzneimittel-Agentur und die
§ 68
219
(4) Die Behörden nach Absatz 1 können, soweit dies
zur Einhaltung der arzneimittelrechtlichen und
heilmittelwerberechtlichen Anforderungen oder zur
Verhütung oder zur Abwehr von
Arzneimittelrisiken erforderlich ist, auch die
zuständigen Behörden anderer Staaten und die
zuständigen Stellen des Europarates unterrichten.
Absatz 2 Nummer 1 findet entsprechende
Anwendung. Bei der Unterrichtung von
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
erfolgt diese über die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.
(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
anderer Staaten, Stellen des Europarates, der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
obliegt dem Bundesministerium. Das
Bundesministerium kann diese Befugnis auf die
zuständigen Bundesoberbehörden oder durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann das
Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen
obersten Landesbehörde die Befugnis übertragen,
sofern diese ihr Einverständnis damit erklärt. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden
übertragen. Soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die
Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in diesem
Fall im Einvernehmen mit dem
Europäische Kommission unterrichtet werden.
(4) Die Behörden nach Absatz 1 können, soweit dies
zur Einhaltung der arzneimittelrechtlichen,
heilmittelwerberechtlichen und
apothekenrechtlichen Anforderungen oder zur
Verhütung oder zur Abwehr von
Arzneimittelrisiken erforderlich ist, auch die
zuständigen Behörden anderer Staaten und die
zuständigen Stellen des Europarates unterrichten.
Absatz 2 Nummer 1 findet entsprechende
Anwendung. Bei der Unterrichtung von
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
erfolgt diese über die Europäische Kommission.
(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
anderer Staaten, Stellen des Europarates, der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und der
Europäischen Kommission obliegt dem
Bundesministerium. Das Bundesministerium
kann diese Befugnis auf die zuständigen
Bundesoberbehörden oder durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann das
Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen
obersten Landesbehörde die Befugnis übertragen,
sofern diese ihr Einverständnis damit erklärt. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden
übertragen. Soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die
Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in diesem
Fall im Einvernehmen mit dem
Europäische Kommission unterrichtet werden.
(4) Die Behörden nach Absatz 1 können, soweit dies
zur Einhaltung der arzneimittelrechtlichen,
heilmittelwerberechtlichen und
apothekenrechtlichen Anforderungen oder zur
Verhütung oder zur Abwehr von
Arzneimittelrisiken erforderlich ist, auch die
zuständigen Behörden anderer Staaten und die
zuständigen Stellen des Europarates unterrichten.
Absatz 2 Nummer 1 findet entsprechende
Anwendung. Bei der Unterrichtung von
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
erfolgt diese über die Europäische Kommission.
(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden
anderer Staaten, Stellen des Europarates, der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und der
Europäischen Kommission obliegt dem
Bundesministerium. Das Bundesministerium
kann diese Befugnis auf die zuständigen
Bundesoberbehörden oder durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann das
Bundesministerium im Einzelfall der
zuständigen obersten Landesbehörde die
Befugnis übertragen, sofern diese ihr
Einverständnis damit erklärt. Die obersten
Landesbehörden können die Befugnisse nach den
Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt an die
Stelle des Bundesministeriums das
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die
Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in diesem
§ 68
220
Bundesministerium.
(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der
Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden (ABI. EU Nr. L 364 S. 1), geändert
durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2005 (ABI. EU Nr. L 149 S. 22) als
zentraler Verbindungsstelle.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des
Absatzes 4 unterbleibt die Übermittlung
personenbezogener Daten, soweit durch sie
schutzwürdige Interessen der Betroffenen
beeinträchtigt würden, insbesondere wenn beim
Empfänger kein angemessener
Datenschutzstandard gewährleistet ist.
Personenbezogene Daten dürfen auch dann
übermittelt werden, wenn beim Empfänger kein
angemessener Datenschutzstandard gewährleistet
ist, soweit dies aus Gründen des
Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Bundesministerium.
(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der
Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004
über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
zuständigen nationalen Behörden (ABI. EU Nr. L
364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABI.
EU Nr. L 149 S. 22) als zentraler
Verbindungsstelle.
unverändert
Fall im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium.
(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der
Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004
über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
zuständigen nationalen Behörden (ABI. EU Nr. L
364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABI.
EU Nr. L 149 S. 22) als zentraler
Verbindungsstelle.
Unverändert
§ 69
Maßnahmen der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur
Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur
Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur
Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
§ 69
221
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen. Sie können insbesondere das
Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder
Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen
und diese sicherstellen, wenn
1. die erforderliche Zulassung oder Registrierung für
das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen
angeordnet ist,
2. das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den
anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt
ist oder nicht die nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität
aufweist,
3. dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit
fehlt,
4. der begründete Verdacht besteht, dass das Arz-
neimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen,
5. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht
durchgeführt sind,
6. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des
Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das
Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes
nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder
zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1
gegeben ist oder
7. die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines
Großhandels nach § 52a nicht vorliegt oder ein
Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der
Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen. Sie können insbesondere das
Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder
Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen
und diese sicherstellen, wenn
4. der begründete Verdacht besteht, dass das
Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein
nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen. Sie können insbesondere das
Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder
Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen
und diese sicherstellen, wenn
4. der begründete Verdacht besteht, dass das
Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein
nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
§ 69
222
Im Falle des Satzes 2 Nr. 4 kann die zuständige
Bundesoberbehörde den Rückruf eines Arzneimittels
anordnen, sofern ihr Tätigwerden im Zusammenhang mit
Maßnahmen nach § 28, § 30, § 31 Abs. 4 Satz 2 oder §
32 Abs. 5 zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit
von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für
das Inverkehrbringen oder Zulassung
1. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder
2. im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4
der Richtlinie 2001/83/EG oder Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/82/EG oder
3. auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses
gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom
22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige
Bundesoberbehörde den Ausschuss für
Humanarzneimittel oder den Ausschuss für
Tierarzneimittel über festgestellte Verstöße gegen
arzneimittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe der in
den genannten Rechtsakten vorgesehenen Verfahren
unter Angabe einer eingehenden Begründung und des
vorgeschlagenen Vorgehens. Bei diesen Arzneimitteln
können die zuständigen Behörden vor der Unterrichtung
des Ausschusses nach Satz 1 die zur Beseitigung
festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 und 4 kann die
zuständige Bundesoberbehörde den Rückruf eines
Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden im
Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 28, § 30, § 31
Abs. 4 Satz 2 oder § 32 Abs. 5 zur Abwehr von Gefahren
für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch
Arzneimittel geboten ist. Die Entscheidung der
zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 3 ist
sofort vollziehbar. Soweit es sich bei Arzneimitteln
nach Satz 2 Nummer 4 um solche handelt, die für die
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, beschränkt
sich die Anwendung auf den bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für
das Inverkehrbringen oder Zulassung
erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige
Bundesoberbehörde den Ausschuss für
Humanarzneimittel oder den Ausschuss für
Tierarzneimittel über festgestellte Verstöße gegen
arzneimittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe der in
den genannten Rechtsakten vorgesehenen Verfahren
unter Angabe einer eingehenden Begründung und des
vorgeschlagenen Vorgehens. Bei diesen Arzneimitteln
können die zuständigen Behörden vor der Unterrichtung
des Ausschusses nach Satz 1 die zur Beseitigung
festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 und 4 kann die
zuständige Bundesoberbehörde den Rückruf eines
Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden im
Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 28, § 30, § 31
Abs. 4 Satz 2 oder § 32 Abs. 5 zur Abwehr von
Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier
durch Arzneimittel geboten ist. Die Entscheidung der
zuständigen Bundesoberbehörde nach Satz 3 ist
sofort vollziehbar. Soweit es sich bei Arzneimitteln
nach Satz 2 Nummer 4 um solche handelt, die für die
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, beschränkt
sich die Anwendung auf den bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für
das Inverkehrbringen oder Zulassung
erteilt worden ist, unterrichtet die zuständige
Bundesoberbehörde den Ausschuss für
Humanarzneimittel oder den Ausschuss für
Tierarzneimittel über festgestellte Verstöße gegen
arzneimittelrechtliche Vorschriften nach Maßgabe der in
den genannten Rechtsakten vorgesehenen Verfahren
unter Angabe einer eingehenden Begründung und des
vorgeschlagenen Vorgehens. Bei diesen Arzneimitteln
können die zuständigen Behörden vor der Unterrichtung
des Ausschusses nach Satz 1 die zur Beseitigung
festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
§ 69
223
notwendigen Anordnungen treffen, sofern diese zum
Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum
Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die
zuständigen Behörden die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und die anderen
Mitgliedstaaten, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die
Europäische Arzneimittel-Agentur über die zuständige
Bundesoberbehörde spätestens am folgenden Arbeitstag
über die Gründe dieser Maßnahmen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 kann auch die zuständige
Bundesoberbehörde das Ruhen der Zulassung anordnen
oder den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern
ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz 2 genannten
Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt
Satz 3 entsprechend.
(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln
von Arzneimitteln untersagen, wenn eine
sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht
gewährleistet ist oder wenn der begründete
Verdacht besteht, dass die gesammelten
Arzneimittel missbräuchlich verwendet werden.
Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt
werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder
durch ihre Abgabe die Gesundheit von Mensch und
Tier gefährdet wird.
(2a) Die zuständigen Behörden können ferner zur
Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel
sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen im
Sinne des § 59a sicherstellen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass Vorschriften über den
Verkehr mit Arzneimitteln nicht beachtet worden
sind.
(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial
sicherstellen, das den Vorschriften über den
notwendigen Anordnungen treffen, sofern diese zum
Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum
Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die
zuständigen Behörden die Europäische Kommission
und die anderen Mitgliedstaaten, in den Fällen des Satzes
1 Nr. 1 die Europäische Kommission und die
Europäische Arzneimittel-Agentur über die zuständige
Bundesoberbehörde spätestens am folgenden Arbeitstag
über die Gründe dieser Maßnahmen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 kann auch die zuständige
Bundesoberbehörde das Ruhen der Zulassung anordnen
oder den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern
ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz 2 genannten
Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt
Satz 3 entsprechend.
unverändert
unverändert
unverändert
notwendigen Anordnungen treffen, sofern diese zum
Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum
Schutz der Umwelt dringend erforderlich sind. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 unterrichten die
zuständigen Behörden die Europäische Kommission
und die anderen Mitgliedstaaten, in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 die Europäische Kommission und die
Europäische Arzneimittel-Agentur über die zuständige
Bundesoberbehörde spätestens am folgenden Arbeitstag
über die Gründe dieser Maßnahmen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 kann auch die zuständige
Bundesoberbehörde das Ruhen der Zulassung anordnen
oder den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern
ihr Tätigwerden zum Schutz der in Satz 2 genannten
Rechtsgüter dringend erforderlich ist; in diesem Fall gilt
Satz 3 entsprechend.
unverändert
unverändert
unverändert
§ 69
224
Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 kann auch eine
öffentliche Warnung durch die zuständige Bun-
desoberbehörde erfolgen.
unverändert
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit
der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist und dessen Abgabe untersagt
wurde oder das aus dem Verkehr gezogen
wurde, weil
1. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
nicht oder nicht mehr vorliegen,
2. das Arzneimittel nicht die angegebene
Zusammensetzung nach Art und Menge
aufweist oder
3. die Kontrollen der Arzneimittel oder der
Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht
durchgeführt worden sind oder ein anderes
Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für
die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht
erfüllt worden ist,
in Ausnahmefällen seine Abgabe an Patienten, die
bereits mit diesem Arzneimittel behandelt werden,
während einer Übergangszeit gestatten, wenn dies
medizinisch vertretbar und für die betroffene Person
angezeigt ist.
unverändert
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit
der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem
Arzneimittel, das zur Anwendung bei Menschen
bestimmt ist und dessen Abgabe untersagt
wurde oder das aus dem Verkehr gezogen
wurde, weil
1. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
nicht oder nicht mehr vorliegen,
2. das Arzneimittel nicht die angegebene
Zusammensetzung nach Art und Menge
aufweist oder
3. die Kontrollen der Arzneimittel oder der
Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht
durchgeführt worden sind oder ein anderes
Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für
die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht
erfüllt worden ist,
in Ausnahmefällen seine Abgabe an Patienten, die
bereits mit diesem Arzneimittel behandelt werden,
während einer Übergangszeit gestatten, wenn dies
medizinisch vertretbar und für die betroffene Person
angezeigt ist.
§ 69a
Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel
verwendet werden können
unverändert
unverändert
§ 69
225
§ 69b
Verwendung bestimmter Daten
unverändert
unverändert
§ 70
Anwendung und Vollzug des Gesetzes
unverändert
unverändert
§ 71
Ausnahmen
unverändert
unverändert
§ 72
Einfuhrerlaubnis
unverändert
unverändert
§ 72a
Zertifikate
(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe nur
einführen, wenn
1. die zuständige Behörde des Herstellungslandes
durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die
Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend
anerkannten Grundregeln für die Herstellung und
die Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der
Europäischen Gemeinschaften oder der
Weltgesundheitsorganisation, hergestellt werden
und solche Zertifikate für Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, und Wirkstoffe, die
menschlicher, tierischer oder mikrobieller
Herkunft sind, oder Wirkstoffe, die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden,
gegenseitig anerkannt sind,
2. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die
genannten Grundregeln bei der Herstellung der
Arzneimittel sowie der dafür eingesetzten
Wirkstoffe, soweit sie menschlicher, tierischer
oder mikrobieller Herkunft sind, oder
(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe nur
einführen, wenn
1. die zuständige Behörde des Herstellungslandes
durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die
Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend
anerkannten Grundregeln für die Herstellung und
die Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der
Europäischen Union hergestellt werden, die
Herstellungsstätte regelmäßig überwacht wird,
die Überwachung durch ausreichende
Maßnahmen, einschließlich wiederholter und
unangekündigter Inspektionen erfolgt und im
Falle wesentlicher Abweichungen von den
anerkannten Grundregeln die zuständige
Behörde informiert wird,
(1) Der Einführer darf Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 oder Wirkstoffe nur
einführen, wenn
1. die zuständige Behörde des Herstellungslandes
durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die
Arzneimittel oder Wirkstoffe entsprechend
anerkannten Grundregeln für die Herstellung und
die Sicherung ihrer Qualität, insbesondere der
Europäischen Union hergestellt werden, die
Herstellungsstätte regelmäßig überwacht wird,
die Überwachung durch ausreichende
Maßnahmen, einschließlich wiederholter und
unangekündigter Inspektionen erfolgt und im
Falle wesentlicher Abweichungen von den
anerkannten Grundregeln die zuständige
Behörde informiert wird,
§ 72a
226
Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, oder bei der Herstellung der
Wirkstoffe eingehalten werden oder
3. die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die
Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt.
Die zuständige Behörde darf eine Bescheinigung nach
1. Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein
Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegt und
sie oder eine zuständige Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sich
regelmäßig im Herstellungsland vergewissert hat,
dass die genannten Grundregeln bei der Herstellung
der Arzneimittel oder Wirkstoffe eingehalten
werden,
2. Satz 1 Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat
nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegt und eine
Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 nicht
vorgesehen oder nicht möglich ist.
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung beim
Menschen oder zur Anwendung im Rahmen eines
Härtefallprogramms bestimmt sind,
2. Arzneimittel menschlicher Herkunft zur
unmittelbaren Anwendung oder
Blutstammzellzubereitungen, die zur gerichteten,
für eine bestimmte Person vorgesehenen
Anwendung bestimmt sind,
3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind und für die
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
§ 72a
227
Herstellung von nach einer im Homöopathischen
Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln
bestimmt sind,
4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nr. 2 in
unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand sind
oder enthalten, soweit die Bearbeitung nicht über
eine Trocknung, Zerkleinerung und initiale
Extraktion hinausgeht,
5. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des
Transplantationsgesetzes, für die es eines
Zertifikates oder einer Bescheinigung nach § 72b
bedarf,
6. autologes Blut zur Herstellung von
biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten,
für das es eines Zertifikates oder einer
Bescheinigung nach § 72b bedarf, und
7. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c, für die
es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach
§ 72b bedarf.
(1b) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 für
Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind, oder für Wirkstoffe,
die auf gentechnischem Wege hergestellt
werden, enthaltenen Regelungen gelten
4. aufgehoben
7. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c, für die
es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach
§ 72b bedarf,
8. Wirkstoffe, die aus einem Land eingeführt
werden, das nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, und in der
von der Europäischen Kommission
veröffentlichten Liste nach Artikel 111b der
Richtlinie 2001/83/EG aufgeführt ist.
unverändert
4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nummer 1 bis
3 sind, soweit sie den Anforderungen der
Guten Herstellungspraxis gemäß den
Grundsätzen und Leitlinien der Europäischen
Kommission nicht unterliegen,
7. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c, für die
es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach
§ 72b bedarf,
8. Wirkstoffe, die aus einem Land eingeführt
werden, das nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, und in der
von der Europäischen Kommission
veröffentlichten Liste nach Artikel 111b der
Richtlinie 2001/83/EG aufgeführt ist.
unverändert
§ 72a
228
entsprechend für andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe
menschlicher Herkunft.
(1c) Arzneimittel und Wirkstoffe, die menschlicher,
tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder
Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
hergestellt werden, sowie andere zur
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe
menschlicher Herkunft, ausgenommen die in
Absatz 1a Nr. 1 und 2 genannten Arzneimittel,
dürfen nicht auf Grund einer Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführt werden.
(1d) Absatz 1 Satz 1 findet auf die Einfuhr von
Wirkstoffen sowie anderen zur
Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen
menschlicher Herkunft Anwendung, soweit ihre
Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach
§ 54 geregelt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel
oder zur Herstellung von Arzneimitteln
verwendet werden können nicht eingeführt
werden dürfen, sofern dies zur Abwehr von
Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder
zur Risikovorsorge erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für
die Einfuhr von den unter Absatz 1a Nr. 1 und 2
genannten Arzneimitteln aus Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, zu
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 72a
229
bestimmen, sofern dies erforderlich ist, um eine
ordnungsgemäße Qualität der Arzneimittel zu
gewährleisten. Es kann dabei insbesondere
Regelungen zu den von der sachkundigen Person
nach § 14 durchzuführenden Prüfungen und der
Möglichkeit einer Überwachung im
Herstellungsland durch die zuständige Behörde
treffen.
(4) (aufgehoben).
unverändert
unverändert
§ 72b
Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und
bestimmte Gewebezubereitungen
(1) Wer Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des
Transplantationsgesetzes oder
Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c
gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der
Abgabe an andere oder zur Be- oder Verarbeitung
einführen will, bedarf einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde. § 20c Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Für die
Einfuhr von Gewebezubereitungen zur
unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Absatz 2
entsprechend.
(2) Der Einführer nach Absatz 1 darf die Gewebe oder
Gewebezubereitungen nur einführen, wenn
1. die Behörde des Herkunftslandes durch ein
Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung,
Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder Prüfung nach
Standards durchgeführt wurden, die den von der
Gemeinschaft festgelegten Standards der Guten
fachlichen Praxis mindestens gleichwertig sind,
und solche Zertifikate gegenseitig anerkannt sind,
oder
unverändert
(2) Der Einführer nach Absatz 1 darf die Gewebe oder
Gewebezubereitungen nur einführen, wenn
1. die Behörde des Herkunftslandes durch ein
Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung,
Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder Prüfung nach
Standards durchgeführt wurden, die den von der
Europäischen Union festgelegten Standards der
Guten fachlichen Praxis mindestens gleichwertig
sind, und solche Zertifikate gegenseitig anerkannt
sind, oder
unverändert
(2) Der Einführer nach Absatz 1 darf die Gewebe oder
Gewebezubereitungen nur einführen, wenn
1. die Behörde des Herkunftslandes durch ein
Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung,
Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder Prüfung nach
Standards durchgeführt wurden, die den von der
Europäischen Union festgelegten Standards der
Guten fachlichen Praxis mindestens gleichwertig
sind, und solche Zertifikate gegenseitig anerkannt
sind, oder
§ 72b
230
2. die für den Einführer zuständige Behörde
bescheinigt hat, dass die Standards der Guten
fachlichen Praxis bei der Gewinnung,
Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung oder Prüfung eingehalten
werden, nachdem sie oder eine zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sich darüber im Herstellungsland
vergewissert hat, oder
3. die für den Einführer zuständige Behörde
bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen
Interesse ist, wenn ein Zertifikat nach Nummer 1
nicht vorliegt und eine Bescheinigung nach
Nummer 2 nicht möglich ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige
Behörde von einer Besichtigung der
Entnahmeeinrichtungen im Herkunftsland absehen,
wenn die vom Einführer eingereichten Unterlagen zu
keinen Beanstandungen Anlass geben oder ihr
Einrichtungen oder Betriebsstätten sowie das
Qualitätssicherungssystem desjenigen, der im
Herkunftsland das Gewebe gewinnt, bereits bekannt
sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für die
Einfuhr von Geweben oder Gewebezubereitungen
nach Absatz 2 zu bestimmen, um eine
ordnungsgemäße Qualität der Gewebe oder
Gewebezubereitungen zu gewährleisten. Es kann
dabei insbesondere Regelungen zu den von der
verantwortlichen Person nach § 20c
durchzuführenden Prüfungen und der
unverändert
unverändert
§ 72b
231
Durchführung der Überwachung im Herkunftsland
durch die zuständige Behörde treffen.
(4) Absatz 2 Satz 1 findet auf die Einfuhr von Gewebe
und Gewebezubereitungen im Sinne von Absatz 1
Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine
Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des
Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des
Transplantationsgesetzes geregelt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
autologes Blut für die Herstellung von
biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 73
Verbringungsverbot
(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder
Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung
unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum
Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder
von der Zulassung oder der Registrierung
freigestellt sind und
1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder
Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger
eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz
von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln
versorgt wird,
(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder
Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung
unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum
Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder
von der Zulassung oder der Registrierung
freigestellt sind und
Unverändert wie derzeitige Fassung
§ 73
232
1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das
Arzneimittel von einer Apotheke eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den
Versandhandel nach ihrem nationalen Recht,
soweit es dem deutschen Apothekenrecht im
Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel
entspricht, oder nach dem deutschen
Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den
deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder
zum elektronischen Handel versandt wird oder
2. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus
einem Land, das nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72
besitzt.
Die in § 47a Abs. 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln
dürfen nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden, wenn der Empfänger eine der dort
genannten Einrichtungen ist. Das Bundesministerium
veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine
aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den
Versandhandel und den elektronischen Handel mit
Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare
Sicherheitsstandards bestehen.
(1a) Fütterungsarzneimittel dürfen in den Gel-
Die in § 47a Abs. 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln
dürfen nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden, wenn der Empfänger eine der dort
genannten Einrichtungen ist. Das Bundesministerium
veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine
aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den
Versandhandel und den elektronischen Handel mit
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, dem deutschen Recht vergleichbare
Sicherheitsstandards bestehen. Für den Versandhandel
und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln, die
für die Anwendung bei Tieren bestimmt sind, wird
die Übersicht im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz veröffentlicht.
unverändert
unverändert
§ 73
233
tungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden,
wenn sie
1. den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen
und
2. der Empfänger zu den in Absatz 1 genannten
Personen gehört oder im Falle des § 56 Abs. 1 Satz
1 Tierhalter ist.
(1b) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte
Wirkstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
verbringen. Die zuständige Behörde kann in begründeten
Fällen, insbesondere zum Zwecke der Untersuchung
oder Strafverfolgung, Ausnahmen zulassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
1. im Einzelfall in geringen Mengen für die Arz-
neimittelversorgung bestimmter Tiere bei Tier-
schauen, Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen
bestimmt sind,
2. für den Eigenbedarf der Einrichtungen von
Forschung und Wissenschaft bestimmt sind und zu
wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, mit
unverändert
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
unverändert
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
1a von einem Betrieb mit Erlaubnis nach § 13
entweder zum Zweck der Be-oder Verarbeitung
und des anschließenden Weiter- oder
Zurückverbringens oder zum Zweck der
Herstellung eines zum Inverkehrbringen im
Geltungsbereich zugelassenen oder genehmigten
Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum verbracht werden,
§ 73
234
Ausnahme von Arzneimitteln, die zur klinischen
Prüfung bei Menschen bestimmt sind,
2a in geringen Mengen von einem pharmazeutischen
Unternehmer als Anschauungsmuster oder zu
analytischen Zwecken benötigt werden,
3. unter zollamtlicher Überwachung durch den
Geltungsbereich des Gesetzes befördert oder in ein
Zolllagerverfahren oder eine Freizone des
Kontrolltyps II übergeführt oder in eine Freizone
des Kontrolltyps I oder ein Freilager verbracht
werden,
3a in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und nach
Zwischenlagerung bei einem pharmazeutischen
Unternehmer oder Großhändler wiederausgeführt
oder weiterverbracht oder zurückverbracht
werden,
4. für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder
seine Begleitung eingebracht werden und zum
Gebrauch während seines Aufenthalts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,
5. zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch
die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder
konsularischen Vertretung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder Beamte internationaler
Organisationen, die dort ihren Sitz haben, sowie
deren Familienangehörige bestimmt sind, soweit
3a in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und auch nach
Zwischenlagerung oder Verarbeitung bei einem
pharmazeutischen Unternehmer oder
Großhändler wiederausgeführt oder
weiterverbracht oder zurückverbracht werden,
2a in einem Mitgliedstaat der Europäichen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und auch nach
Zwischenlagerung bei einem pharmazeutischen
Unternehmer oder Großhändler wiederausgeführt
oder weiterverbracht oder zurückverbracht
werden,
3a in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen sind und auch nach
Zwischenlagerung bei einem pharmazeutischen
Unternehmer oder Großhändler wiederausgeführt
oder weiterverbracht oder zurückverbracht
werden,
§ 73
235
diese Personen weder Deutsche noch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig
sind,
6. bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes in einer dem üblichen persönlichen
Bedarf oder dem üblichen Bedarf der bei der Einreise
mitgeführten nicht der Gewinnung von Lebensmitteln
dienenden Tiere entsprechenden Menge eingebracht
werden,
6a. im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden
dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige
Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen
Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden,
7. in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und aus-
schließlich zum Gebrauch oder Verbrauch der
durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen
bestimmt sind,
8. zum Gebrauch oder Verbrauch auf Seeschiffen
bestimmt sind und an Bord der Schiffe verbraucht
werden,
9. als Proben der zuständigen Bundesoberbehörde
zum Zwecke der Zulassung oder der staatlichen
Chargenprüfung übersandt werden,
10. durch Bundes- oder Landesbehörden im zwi-
schenstaatlichen Verkehr bezogen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen,
unverändert
unverändert
§ 73
236
nach § 21a genehmigt, registriert oder von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden, wenn
1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung
einzelner Personen in geringer Menge bestellt und
von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden
Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden,
2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht
werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht werden, und
3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und
hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare
Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet
im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur
Verfügung stehen
oder wenn sie nach den apothekenrechtlichen
Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen Vorgaben
oder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung für Notfälle vorrätig zu halten sind oder
kurzfristig beschafft werden müssen, wenn im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel für das
betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung
stehen. Die Bestellung und Abgabe bedürfen der
ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung für
Arzneimittel, die nicht aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
bezogen worden sind. Das Nähere regelt die
Apothekenbetriebsordnung.
(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder
registriert oder von der Zulassung oder
unverändert
unverändert
§ 73
237
Registrierung freigestellt sind zum Zwecke der
Anwendung bei Tieren, in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn
1. sie von Apotheken für Tierärzte oder Tierhalter
bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der
bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis
abgegeben werden oder vom Tierarzt im Rahmen
des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke für
die von ihm behandelten Tiere bestellt werden,
2. sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zur
Anwendung bei Tieren zugelassen sind und
3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein zur
Erreichung des Behandlungsziels geeignetes
zugelassenes Arzneimittel, das zur Anwendung bei
Tieren bestimmt ist, zur Verfügung steht.
Die Bestellung und Abgabe in Apotheken dürfen nur bei
Vorliegen einer tierärztlichen Verschreibung erfolgen.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Tierärzte, die
Arzneimittel nach Satz 1 bestellen oder von Apotheken
beziehen oder verschreiben, haben dies unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige ist
anzugeben, für welche Tierart und welches
Anwendungsgebiet die Anwendung des Arzneimittels
vorgesehen ist, der Staat, aus dem das Arzneimittel in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, die
Bezeichnung und die bestellte Menge des Arzneimittels
sowie seine Wirkstoffe nach Art und Menge.
(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nummer 4 und 5
finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung. Auf Arzneimittel nach Absatz 2
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3 finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung
unverändert
(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nummer 4 und 5
finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung. Auf Arzneimittel nach Absatz 2
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3 finden
die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung
§ 73
238
mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 13 bis 20a, 52a, 64
bis 69a und 78, ferner in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 2 und des Absatzes 3 auch mit Ausnahme
der §§ 48, 95 Absatz 1 Nummer 1 und 3a, Absatz 2
bis 4, § 96 Nummer 3, 10 und 11 sowie § 97
Absatz 1, 2 Nummer 1 und 9 sowie Absatz 3. Auf
Arzneimittel nach Absatz 3a finden die
Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit
Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 48, 52a, 56a, 57, 58
Absatz 1 Satz 1, der §§ 59, 64 bis 69a, 78, 95
Absatz 1 Nummer 1, 2a, 2b, 3a, 6, 8, 9 und 10,
Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 13, 14 und 15 bis
17, § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1, 21 bis 24 sowie 31
und Absatz 3 sowie der Vorschriften der auf Grund
des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2,
des § 48 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, des §
54 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 56a Absatz 3
erlassenen Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken und der auf Grund der §§ 12, 54
und 57 erlassenen Verordnung über
Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Ärzte und Tierärzte dürfen bei der Ausübung ihres
Berufes im kleinen Grenzverkehr nur Arzneimittel
mitführen, die zum Verkehr im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von
der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
Abweichend von Satz 1 dürfen Tierärzte, die als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstleistung
erbringen, am Ort ihrer Niederlassung zugelassene
Arzneimittel in kleinen Mengen in einem für das
Erbringen der Dienstleistung unerlässlichen
Umfang in der Originalverpackung mit sich führen,
wenn und soweit Arzneimittel gleicher
Zusammensetzung und für gleiche
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Ärzte
und Tierärzte, die als Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im kleinen
Grenzverkehr eine Dienstleistung erbringen, am
Ort ihrer Niederlassung zugelassene Arzneimittel in
kleinen Mengen in einem für das Erbringen der
Dienstleistung unerlässlichen Umfang in der
Originalverpackung mit sich führen, wenn und
soweit Arzneimittel gleicher Zusammensetzung
und für gleiche Anwendungsgebiete auch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind;
der Arzt oder Tierarzt darf diese Arzneimittel nur
selbst anwenden. Der Tierarzt hat den Tierhalter
auf die für das entsprechende, im Geltungsbereich
mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 13 bis 20a, 52a, 64
bis 69a und 78, ferner in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 2 und des Absatzes 3 auch mit Ausnahme
der §§ 48, 95 Absatz 1 Nummer 1 und 3a, Absatz 2
bis 4, § 96 Nummer 3, 10 und 11 sowie § 97
Absatz 1, 2 Nummer 1 und 9 sowie Absatz 3. Auf
Arzneimittel nach Absatz 3a finden die
Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit
Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 48, 52a, 56a, 57, 58
Absatz 1 Satz 1, der §§ 59, 64 bis 69a, 78, 95
Absatz 1 Nummer 1, 2a, 2b, 3a, 6, 8, 9 und 10,
Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 13, 14 und 15 bis
17, § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1, 21 bis 24 sowie 31
und Absatz 3 sowie der Vorschriften der auf Grund
des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz
2, des § 48 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, des
§ 54 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 56a Absatz 3
erlassenen Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken und der auf Grund der §§ 12, 54
und 57 erlassenen Verordnung über
Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Ärzte
und Tierärzte, die als Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im kleinen
Grenzverkehr eine Dienstleistung erbringen, am
Ort ihrer Niederlassung zugelassene Arzneimittel
in kleinen Mengen in einem für das Erbringen der
Dienstleistung unerlässlichen Umfang in der
Originalverpackung mit sich führen, wenn und
soweit Arzneimittel gleicher Zusammensetzung
und für gleiche Anwendungsgebiete auch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind;
der Arzt oder Tierarzt darf diese Arzneimittel nur
selbst anwenden. Der Tierarzt hat den Tierhalter
auf die für das entsprechende, im Geltungsbereich
§ 73
239
Anwendungsgebiete auch im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassen sind; der Tierarzt darf
diese Arzneimittel nur selbst anwenden und hat den
Tierhalter auf die für das entsprechende, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassene
Arzneimittel festgesetzte Wartezeit hinzuweisen.
(6) Für die zollamtliche Abfertigung zum freien
Verkehr im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sowie des
Absatzes 1a Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.
2 ist die Vorlage einer Bescheinigung der für den
Empfänger zuständigen Behörde erforderlich, in
der die Arzneimittel bezeichnet sind und bestätigt
wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder
Absatz 1a erfüllt sind. Die Zolldienststelle
übersendet auf Kosten des Zollbeteiligten die
Bescheinigung der Behörde, die diese
Bescheinigung ausgestellt hat.
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat ein Empfänger,
der Großhändler ist oder eine Apotheke betreibt,
das Bestehen der Deckungsvorsorge nach § 94
nachzuweisen.
dieses Gesetzes zugelassene Arzneimittel
festgesetzte Wartezeit hinzuweisen.
unverändert
unverändert
dieses Gesetzes zugelassene Arzneimittel
festgesetzte Wartezeit hinzuweisen.
unverändert
unverändert
§ 73a
Ausfuhr
(1) Abweichend von den §§ 5 und 8 Abs. 1 dürfen die
dort bezeichneten Arzneimittel ausgeführt werden,
wenn die zuständige Behörde des
Bestimmungslandes die Einfuhr oder das
Verbringen genehmigt hat. Aus der Genehmigung
nach Satz 1 muss hervorgehen, dass der
zuständigen Behörde des Bestimmungslandes die
Versagungsgründe bekannt sind, die dem
Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes entgegenstehen.
(1) Abweichend von den §§ 5 und 8 Abs. 1 dürfen die
dort bezeichneten Arzneimittel ausgeführt oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
werden, wenn die zuständige Behörde des
Bestimmungslandes die Einfuhr oder das
Verbringen genehmigt hat. Aus der Genehmigung
nach Satz 1 muss hervorgehen, dass der
zuständigen Behörde des Bestimmungslandes die
Versagungsgründe bekannt sind, die dem
Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes entgegenstehen.
(1) Abweichend von den §§ 5 und 8 Abs. 1 dürfen die
dort bezeichneten Arzneimittel ausgeführt oder
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht werden, wenn die zuständige Behörde
des Bestimmungslandes die Einfuhr oder das
Verbringen genehmigt hat. Aus der Genehmigung
nach Satz 1 muss hervorgehen, dass der
zuständigen Behörde des Bestimmungslandes die
Versagungsgründe bekannt sind, die dem
Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes entgegenstehen.
§ 74a
240
(2) Auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers,
des Herstellers, des Ausführers oder der
zuständigen Behörde des Bestimmungslandes stellt
die zuständige Behörde oder die zuständige
Bundesoberbehörde, soweit es sich um
zulassungsbezogene Angaben handelt und der
Zulassungsinhaber seinen Sitz außerhalb des
Geltungsbereiches des Arzneimittelgesetzes hat, ein
Zertifikat entsprechend dem Zertifikatsystem der
Weltgesundheitsorganisation aus. Wird der Antrag
von der zuständigen Behörde des
Bestimmungslandes gestellt, ist vor Erteilung des
Zertifikats die Zustimmung des Herstellers
einzuholen.
unverändert
unverändert
§ 74
Mitwirkung von Zolldienststellen
unverändert
unverändert
§ 74a
Informationsbeauftragter
(1) Wer als pharmazeutischer Unternehmer
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr
bringt, hat eine Person mit der erforderlichen
Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer Tätigkeit
erforderlichen Zuverlässigkeit zu beauftragen, die
Aufgabe der wissenschaftlichen Information über
die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen
(Informationsbeauftragter). Der
Informationsbeauftragte ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass das Verbot des § 8 Abs. l Nr. 2
beachtet wird und die Kennzeichnung, die
Packungsbeilage, die Fachinformation und die
Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der
Registrierung oder, sofern das Arzneimittel von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, mit
den Inhalten der Verordnungen über die
Freistellung von der Zulassung oder von der
unverändert
unverändert
§ 74a
241
Registrierung nach § 36 oder § 39 Abs. 3
übereinstimmen. Satz 1 gilt nicht für Personen,
soweit sie nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5
keiner Herstellungserlaubnis bedürfen. Andere
Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine
Tätigkeit als Informationsbeauftragter nicht
ausüben.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als
Informationsbeauftragter wird erbracht durch das
Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
Hochschulstudium der Humanmedizin, der
Humanbiologie, der Veterinärmedizin, der
Pharmazie, der Biologie oder der Chemie abgelegte
Prüfung und eine mindestens zweijährige
Berufserfahrung oder durch den Nachweis nach
§ 15. Der Informationsbeauftragte kann gleichzeitig
Stufenplanbeauftragter sein.
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat der
zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten
unter Vorlage der Nachweise über die
Anforderungen nach Absatz 2 und jeden Wechsel
vorher mitzuteilen. Bei einem unvorhergesehenen
Wechsel des Informationsbeauftragten hat die
Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis
als Informationsbeauftragter wird erbracht
durch das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der
Humanmedizin, der Humanbiologie, der
Veterinärmedizin, der Pharmazie, der Biologie
oder der Chemie abgelegte Prüfung und eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung oder
durch den Nachweis nach § 15. Der
Informationsbeauftragte kann gleichzeitig
Stufenplanbeauftragter sein.
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat der
zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten
unter Vorlage der Nachweise über die
Anforderungen nach Absatz 2 und jeden Wechsel
vorher mitzuteilen. Bei einem unvorhergesehenen
Wechsel des Informationsbeauftragten hat die
Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis
als Informationsbeauftragter wird erbracht
durch das Zeugnis über eine nach
abgeschlossenem Hochschulstudium der
Humanmedizin, der Humanbiologie, der
Veterinärmedizin, der Pharmazie, der Biologie
oder der Chemie abgelegte Prüfung und eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung oder
durch den Nachweis nach § 15. Der
Informationsbeauftragte kann gleichzeitig
Stufenplanbeauftragter sein.
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat der
zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten
unter Vorlage der Nachweise über die
Anforderungen nach Absatz 2 und jeden Wechsel
vorher mitzuteilen. Bei einem unvorhergesehenen
Wechsel des Informationsbeauftragten hat die
Mitteilung unverzüglich zu erfolgen.
§ 75
Sachkenntnis
unverändert
unverändert
§ 76
Pflichten
unverändert
unverändert
§ 77
Zuständige Bundesoberbehörde
unverändert
unverändert
§ 77a
Unabhängigkeit und Transparenz
unverändert
unverändert
§ 79
242
§ 78
Preise
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel,
in Apotheken oder von Tierärzten im
Wiederverkauf abgegeben werden,
2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von
Tierärzten hergestellt und abgegeben werden,
sowie für Abgabegefäße,
3. Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei
der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der
Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung
anzupassen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der
Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung
anzupassen. Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf
Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für
Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der
Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung
anzupassen. Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf
Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für
Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden.
§ 79
§ 79
243
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
unverändert
unverändert
§ 80
Ermächtigung für Verfahrens- und
Härtefallregelungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über
das Verfahren bei
1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung
der Zulassung,
2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe
einer Charge,
3. den Anzeigen zur Änderung der
Zulassungsunterlagen,
3a. der zuständigen Bundesoberbehörde und den
beteiligten Personen im Falle des
Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 83 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
4. der Registrierung und
5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken
zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von
Ausfertigungen an die zuständigen Behörden
bestimmen sowie vorschreiben, dass Unterlagen in
mehrfacher Ausfertigung sowie auf elektronischen
oder optischen Speichermedien eingereicht werden. Das
Bundesministerium kann diese Ermächtigung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige
Bundesoberbehörde übertragen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3a können
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über
das Verfahren bei
4. der Registrierung,
5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken und
6. zur elektronischen Einreichung von
Unterlagen nach Nummer 1, 3, 4 und 5
einschließlich der zu verwendenden Formate
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über
das Verfahren bei
4. der Registrierung,
5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken und
6. zur elektronischen Einreichung von
Unterlagen nach Nummer 1, 3, 4 und 5
einschließlich der zu verwendenden Formate
§ 79
244
insbesondere die Aufgaben der zuständigen
Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Beteiligung der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und des
Ausschusses für Humanarzneimittel entsprechend
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie die
Verantwortungsbereiche der behandelnden Ärzte und der
pharmazeutischen Unternehmer oder Sponsoren geregelt
werden, einschließlich von Anzeige-, Dokumentations-
und Berichtspflichten insbesondere für Nebenwirkungen
entsprechend Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Dabei können auch
Regelungen für Arzneimittel getroffen werden, die unter
den Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel betreffen,
die nicht zu den in Artikel 3 Abs. 1 oder 2 dieser
Verordnung genannten gehören. Die
Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§ 81
Verhältnis zu anderen Gesetzen
unverändert
unverändert
§ 82
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
unverändert
unverändert
§ 83
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen oder allgemeine
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können
auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden,
soweit dies zur Durchführung von Verordnungen,
Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der
§ 83
Angleichung an das Recht der Europäischen Union
Rechtsverordnungen oder allgemeine
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können
auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur
Durchführung von Verordnungen, Richtlinien,
Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen
§ 83
Angleichung an das Recht der Europäischen Union
Rechtsverordnungen oder allgemeine
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können
auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur
Durchführung von Verordnungen, Richtlinien,
Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen
§ 93
245
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
§ 83a
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
unverändert
unverändert
§ 84
Gefährdungshaftung
unverändert
§ 84a
Auskunftsanspruch
unverändert
unverändert
§ 85
Mitverschulden
unverändert
unverändert
§ 86
Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
unverändert
unverändert
§ 87
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
unverändert
unverändert
§ 88
Höchstbeträge
unverändert
unverändert
§ 89
Schadensersatz durch Geldrenten
unverändert
unverändert
§ 90
Verjährung
unverändert
unverändert
§ 91
Weitergehende Haftung
unverändert
unverändert
§ 92
Unabdingbarkeit
unverändert
unverändert
§ 93
Mehrere Ersatzpflichtige
unverändert
unverändert
§ 94
246
§ 94
Deckungsvorsorge
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür
Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen
Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden
nachkommen kann, die durch die Anwendung eines
von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch
bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen,
das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit
worden ist (Deckungsvorsorge). Die
Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88 Satz 1
genannten Beträge erbracht werden. Sie kann nur
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen oder
2. durch eine Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpflichtung eines inländischen
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür
Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen
Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden
nachkommen kann, die durch die Anwendung eines
von ihm in den Verkehr gebrachten, zum Gebrauch
bei Menschen bestimmten Arzneimittels entstehen,
das der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit
worden ist (Deckungsvorsorge). Die
Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88 Satz 1
genannten Beträge erbracht werden. Sie kann nur
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen, für das im Falle einer
Rückversicherung ein
Rückversicherungsvertrag nur mit einem
Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
einem von der Europäischen Kommission auf
Grund von Artikel 172 der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-
und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) als
gleichwertig anerkannten Staat hat, besteht,
oder
(1) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür
Vorsorge zu treffen, dass er seinen gesetzlichen
Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden
nachkommen kann, die durch die Anwendung
eines von ihm in den Verkehr gebrachten, zum
Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels
entstehen, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt
oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung
befreit worden ist (Deckungsvorsorge). Die
Deckungsvorsorge muss in Höhe der in § 88 Satz 1
genannten Beträge erbracht werden. Sie kann nur
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen, für das im Falle einer
Rückversicherung ein
Rückversicherungsvertrag nur mit einem
Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem von der
Europäischen Kommission auf Grund von
Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme
und Ausübung der Versicherungs- und
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) als
gleichwertig anerkannten Staat hat, besteht,
oder
§ 94
247
Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
erbracht werden.
(2) Wird die Deckungsvorsorge durch eine
Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten die §
113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des
Versicherungsvertragsgesetzes, sinngemäß.
(3) Durch eine Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts
kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden,
wenn gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut,
solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet
werden muss, in der Lage sein wird, seine
Verpflichtungen im Rahmen der Deckungsvorsorge
zu erfüllen. Für die Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpflichtung gelten die § 113
Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des
Versicherungsvertragsgesetzes sinngemäß.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die
Durchführung der Überwachung nach § 64
zuständige Behörde.
(5) Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder
sind zur Deckungsvorsorge gemäß Absatz 1 nicht
verpflichtet.
erbracht werden.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
erbracht werden.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 94a
Örtliche Zuständigkeit
unverändert
unverändert
§ 95
Strafvorschriften
§ 95
248
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den
Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 6, die das
Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt,
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu
Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt,
verschreibt oder bei anderen anwendet,
2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel
oder einen Wirkstoff besitzt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder
Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende
Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr
bringt,
3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in
Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a,
Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den
Verkehr bringt,
4. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1
mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel
treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen §
47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen
oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1a abgibt oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
2a. entgegen § 6a Absatz 1 und 2 Arzneimittel zu
Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt,
verschreibt oder bei anderen anwendet,
3a. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz
2, auch in Verbindung mit § 73 Absatz 4 oder §
73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den
Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel
treibt,
2a. entgegen § 6a Absatz 1 und 2 Arzneimittel zu
Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt,
verschreibt oder bei anderen anwendet,
3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in
Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a,
Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den
Verkehr bringt, oder sonst mit ihnen Handel
treibt,
§ 95
249
entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,
5a. entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes
Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten
Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
abgibt,
7. Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1 ohne
die erforderliche Verschreibung an Tierhalter
abgibt,
8. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel verschreibt,
abgibt oder anwendet, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung
an Verbraucher abgegeben werden dürfen,
9. Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen §
57 Abs. 1 erwirbt,
10. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur
auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder
11. entgegen § 59d Satz 1 Nummer 1 einen verbotenen
Stoff einem dort genannten Tier verabreicht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 95
250
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Handlungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gefährdet,
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an
Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen
Personen anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte
Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den
Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
unverändert
unverändert
§ 96
Strafvorschriften
§ 96
251
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel
abgibt,
2. einer Rechtsverordnung nach § 6, die die
Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus
Stoffen oder Gegenständen bei der Herstellung von
Arzneimitteln vorschreibt, beschränkt oder
verbietet, zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt
oder in den Verkehr bringt,
4. ohne Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 72
Absatz 1 Satz 1 ein Arzneimittel, einen Wirkstoff
oder einen dort genannten Stoff herstellt oder
einführt,
4a. ohne Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
2 Satz 7 Gewebe gewinnt oder
Laboruntersuchungen durchführt oder ohne
Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder
Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet,
konserviert, lagert oder in den Verkehr bringt,
5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3 be-
zeichnete Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne
Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
4a. ohne Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
2 Satz 7 Gewebe gewinnt oder
Laboruntersuchungen durchführt oder ohne
Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder
Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet,
konserviert, prüfen, lagert oder in den Verkehr
bringt,
5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3
bezeichnete Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne
Genehmigung der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union in den Verkehr
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
4a. ohne Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
2 Satz 7 Gewebe gewinnt oder
Laboruntersuchungen durchführt oder ohne
Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1 Gewebe oder
Gewebezubereitungen be- oder verarbeitet,
konserviert, prüft, lagert oder in den Verkehr
bringt,
5. entgegen § 21 Abs. 1 Fertigarzneimittel oder
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, oder in einer Rechtsverordnung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder § 60 Abs. 3
bezeichnete Arzneimittel ohne Zulassung oder
ohne Genehmigung der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union in
§ 96
252
Union in den Verkehr bringt,
5a. ohne Genehmigung nach § 21a Abs. 1 Satz 1
Gewebezubereitungen in den Verkehr bringt,
6. eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder
15, Abs. 3b oder 3c Satz 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2
oder 3 erforderliche Angabe nicht vollständig oder
nicht richtig macht oder eine nach § 22 Abs. 2 oder
3, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch
in Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche
Unterlage oder durch vollziehbare Anordnung nach
§ 28 Abs. 3, 3a oder 3c Satz 1 Nr. 2 geforderte
Unterlage nicht vollständig oder mit nicht
richtigem Inhalt vorlegt,
7. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35
Abs. 1 Nr. 2, ein Arzneimittel in den Verkehr
bringt,
8. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3,
eine Charge ohne Freigabe in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder § 39a Satz 1
Fertigarzneimittel als homöopathische oder als
traditionelle pflanzliche Arzneimittel ohne
Registrierung in den Verkehr bringt,
10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 2a Buchstabe
a, Nr. 3, 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 4 oder § 41 die klinische
Prüfung eines Arzneimittels durchführt,
bringt,
5a. ohne Genehmigung nach § 21a Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 9 Satz 1 Gewebezubereitungen in den
Verkehr bringt,
6. eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder
15, Abs. 3b oder 3c Satz 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2
oder 3 erforderliche Angabe nicht vollständig oder
nicht richtig macht oder eine nach § 22 Abs. 2 oder
3, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch in
Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche
Unterlage oder durch vollziehbare Anordnung nach
§ 28 Absatz 3, 3a, 3b oder 3c Satz 1 Nummer 2
geforderte Unterlage nicht vollständig oder mit
nicht richtigem Inhalt vorlegt,
den Verkehr bringt,
5b. ohne Bescheinigung nach § 21a Absatz 1 Satz 1
Absatz 9 Satz 1 eine Gewebezubereitung
erstmalig verbringt.
6. eine nach § 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 oder
15, Abs. 3b oder 3c Satz 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2
oder 3 erforderliche Angabe nicht vollständig oder
nicht richtig macht oder eine nach § 22 Abs. 2 oder
3, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3, Abs. 3, auch
in Verbindung mit § 38 Abs. 2, erforderliche
Unterlage oder durch vollziehbare Anordnung nach
§ 28 Absatz 3, 3a, 3b oder Absatz 3c Satz 1
Nummer 2 geforderte Unterlage nicht vollständig
oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
§ 96
253
11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische
Prüfung eines Arzneimittels beginnt,
12. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes
Arzneimittel ohne Verschreibung abgibt, wenn die
Tat nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 5a mit Strafe
bedroht ist,
13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in §
95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,
14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1
Großhandel betreibt,
15. entgegen § 56a Abs. 4 Arzneimittel verschreibt
oder abgibt,
16. entgegen § 57 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 56a Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 ein dort bezeichnetes Arzneimittel in Besitz
hat,
17. entgegen § 59 Abs. 2 Satz 1 Lebensmittel gewinnt,
18. entgegen § 59a Abs. 1 oder 2 Stoffe oder
Zubereitungen aus Stoffen erwirbt, anbietet, lagert,
verpackt, mit sich führt oder in den Verkehr bringt,
18a. entgegen § 59d Satz 1 Nummer 2 einen Stoff einem
dort genannten Tier verabreicht,
18b. entgegen § 72a Absatz 1 Satz 1, auch in
13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1,
2 oder 7 Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in
§ 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,
14a. ohne die behördliche Ausweisung in einer
Datenbank nach § 52c Absatz 2 Satz 1
Arzneimittel vermittelt,
13. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1,
2 oder 7 Arzneimittel abgibt, wenn die Tat nicht in
§ 95 Abs. 1 Nr. 6 mit Strafe bedroht ist,
14a. entgegen § 52c Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit
als Arzneimittelvermittler aufnimmt,
§ 96
254
Verbindung mit Absatz 1b oder Absatz 1d, oder
entgegen § 72a Absatz 1c ein Arzneimittel, einen
Wirkstoff oder einen in den genannten Absätzen
anderen Stoff einführt,
18c. ohne Erlaubnis nach § 72b Abs. 1 Satz 1 Gewebe
oder Gewebezubereitungen einführt,
18d. entgegen § 72b Abs. 2 Satz 1 Gewebe oder
Gewebezubereitungen einführt,
18e. entgegen § 73 Absatz 1b Satz 1 ein gefälschtes
Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
19. ein zum Gebrauch bei Menschen bestimmtes
Arzneimittel in den Verkehr bringt, obwohl die
nach § 94 erforderliche Haftpflichtversicherung
oder Freistellungs- oder
Gewährleistungsverpflichtung nicht oder nicht
mehr besteht oder
20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel- Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1)
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in
Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1
Buchstabe c bis e, h bis ia oder ib der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl.
20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel- Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004,
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EU) Nr. 1235/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010,
S. 1), verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung in
Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1
Buchstabe c bis e, h bis iaa oder ib der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L
20. gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Festlegung von
Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel- Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
1235/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz
1 Buchstabe c bis e, h bis iaa oder Buchstabe ib der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
§ 96
255
EG Nr. L 311 S. 67), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136
S. 34), eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig
oder nicht vollständig beifügt oder
b) entgegen Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in
Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2
Buchstabe c bis e, h bis j oder k der Richtlinie
2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG
Nr. L 311 S. 1), geändert durch die Richtlinie
2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58),
eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.
21. (aufgehoben).
311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 74), eine Angabe oder eine Unterlage nicht richtig
oder nicht vollständig beifügt oder
unverändert
Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001,
S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/62/EU
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74) geändert
worden ist, eine Angabe oder eine Unterlage nicht
richtig oder nicht vollständig beifügt oder
unverändert
§ 97
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr
bringt, deren Verfalldatum abgelaufen ist,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Arzneimittel, die nicht den
Namen oder die Firma des pharmazeutischen
Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Arzneimittel in den
Verkehr bringt, ohne seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 3 Arzneimittel, deren
Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr
bringt,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Arzneimittel, die nicht den
Namen oder die Firma des pharmazeutischen
Unternehmers tragen, in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Arzneimittel in den
Verkehr bringt, ohne seinen Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 96
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 3 ein Arzneimittel in den
Verkehr bringt, deren Verfalldatum abgelaufen
ist
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
§ 97
256
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu haben,
4. entgegen § 10, auch in Verbindung mit § 109 Abs.
1 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 12
Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die
vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr
bringt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Abs. 2a bis 3b oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12
Abs. 1 Nr. 1, Arzneimittel ohne die
vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr
bringt,
5a. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge abgibt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Abs. 2
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 20, § 20c Abs. 6, auch in Verbindung
mit § 72b Abs. 1 Satz 2, § 21a Abs. 7 und 9 Satz 4,
§ 29 Abs. 1 oder 1c Satz 1, § 52a Abs. 8, § 63b
Abs. 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 63a Abs. 1 Satz 3 oder § 63b Abs. 7 Satz 1 oder
Satz 2, § 63c Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 69a, § 67 Abs. 2, 3, 5 oder 6
oder § 73 Absatz 3a Satz 4 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu haben,
4. entgegen § 10, auch in Verbindung mit § 109
Absatz 1 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Arzneimittel
ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den
Verkehr bringt,
5. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2a bis 3b oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer
1, Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Packungsbeilage in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 11 Absatz 7 Satz 1 eine Teilmenge
abgibt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18
Absatz 2 zuwiderhandelt,
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
7. entgegen § 20 oder entgegen § 20c Absatz 6,
auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1 Satz 2,
oder entgegen § 21a Absatz 7 Satz 1 und Absatz
9 Satz 4, oder entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 1c Satz 1, oder entgegen § 52a Absatz 8,
oder § 63c Absatz 2, oder entgegen § 63h Absatz
2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
entgegen § 63i Absatz 2 Satz 1, oder entgegen §
67 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
2, jeweils auch in Verbindung mit § 69a,
entgegen § 67 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1
oder Absatz 8 Satz 1, oder entgegen § 73 Absatz
3a Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 97
257
7a. entgegen § 29 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1b oder 1d eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73 Abs. 1
oder 1a Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt,
9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 die klinische
Prüfung eines Arzneimittels durchführt,
9a. entgegen § 42b Absatz 1 oder Absatz 2 die
Berichte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen § 43 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Arzneimittel
berufs- oder gewerbsmäßig in den Verkehr bringt
oder mit Arzneimitteln, die ohne Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel
treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
11. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 1 zur Anwendung bei
Tieren bestimmte Arzneimittel, die für den Verkehr
außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, in
nicht vorschriftsmäßiger Weise abgibt,
12. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an
8. entgegen § 20, § 20c Absatz 6, auch in
Verbindung mit § 72b Absatz 1 Satz 2, § 21a
Absatz 7 und 9 Satz 4, § 29 Absatz 1, 1a, 1c Satz
1, 1e oder 1f, § 52a Absatz 8, § 63b Absatz 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 63a Absatz
1 Satz 3 oder § 63c Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2,
§ 63f Absatz 1 Satz 1, § 63h Absatz 2, 3 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 63a Absatz 1
Satz 3, § 63i Absatz 2 Satz 1, § 67 Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 69a, § 67 Absatz 2, 3,
3a, 5, 6, 7, 8 oder § 73 Absatz 3a Satz 4 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 29 Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, 1d , 1e
oder 1f eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder §
73 Absatz 1 oder 1a Arzneimittel in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
11. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 die
klinische Prüfung eines Arzneimittels
durchführt,
12. entgegen § 42b Absatz 1 oder Absatz 2 die
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
§ 97
258
Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen §
47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen
oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1a abgibt
oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,
12a. entgegen § 47 Abs. 4 Satz 1 Muster ohne
schriftliche Anforderung, in einer anderen als der
kleinsten Packungsgröße oder über die zulässige
Menge hinaus abgibt oder abgeben lässt,
13. die in § 47 Abs. 1b oder Abs. 4 Satz 3 oder in § 47a
Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Nachweise nicht
oder nicht richtig führt, oder der zuständigen
Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
13a. entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes
Arzneimittel ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung abgibt,
14. entgegen § 50 Abs. 1 Einzelhandel mit
Arzneimitteln betreibt,
15. entgegen § 51 Abs. 1 Arzneimittel im
Reisegewerbe feilbietet oder Bestellungen darauf
aufsucht,
16. entgegen § 52 Abs. 1 Arzneimittel im Wege der
Selbstbedienung in den Verkehr bringt,
Berichte nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen § 43 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1
Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt oder mit Arzneimitteln, die ohne
Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen, Handel treibt oder diese
Arzneimittel abgibt,
14. entgegen § 43 Absatz 5 Satz 1 zur Anwendung
bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die für den
Verkehr außerhalb der Apotheken nicht
freigegeben sind, in nicht vorschriftsmäßiger
Weise abgibt,
15. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, entgegen §
47 Absatz 1 an andere als dort bezeichnete Per-
sonen oder Stellen oder entgegen § 47 Absatz 1a
abgibt oder entgegen § 47 Absatz 2 Satz 1
bezieht,
16. entgegen § 47 Absatz 4 Satz 1 Muster ohne
schriftliche Anforderung, in einer anderen als
der kleinsten Packungsgröße oder über die
zulässige Menge hinaus abgibt oder abgeben
lässt,
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
§ 97
259
17. entgegen § 55 Absatz 8 Satz 1 auch in Verbindung
mit Satz 2, einen Stoff, ein Behältnis oder eine
Umhüllung verwendet oder eine Darreichungsform
anfertigt,
17a. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Kopie einer
Verschreibung nicht oder nicht rechtzeitig
übersendet,
18. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1
oder 2 Fütterungsarzneimittel herstellt,
19. Fütterungsarzneimittel nicht nach § 56 Abs. 4 Satz
3 kennzeichnet,
20. entgegen § 56 Abs. 5 Satz 1 ein
Fütterungsarzneimittel verschreibt,
21. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3,
Arzneimittel,
a) die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
und nur auf Verschreibung an Verbraucher
abgegeben werden dürfen,
b) die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben
werden dürfen,
verschreibt, abgibt oder anwendet,
17. die in § 47 Absatz 1b oder Absatz 4 Satz 4 oder
in § 47a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen
Nachweise nicht oder nicht richtig führt, oder
der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht
vorlegt,
18. entgegen § 47a Absatz 2 Satz 1 ein dort
bezeichnetes Arzneimittel ohne die
vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt,
19. entgegen § 50 Absatz 1 Einzelhandel mit Arz-
neimitteln betreibt,
20. entgegen § 51 Absatz 1 Arzneimittel im Reise-
gewerbe feilbietet oder Bestellungen darauf
aufsucht,
21. entgegen § 52 Absatz 1 Arzneimittel im Wege
der Selbstbedienung in den Verkehr bringt,
16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52b
Absatz 5 zuwiderhandelt,
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
§ 97
260
21a. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 4 Arzneimittel-
Vormischungen verschreibt oder abgibt,
22. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 57
Abs. 1 erwirbt,
22a. entgegen § 57a Arzneimittel anwendet,
23. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Arzneimittel bei
Tieren anwendet, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen,
24. einer Aufzeichnungs- oder Vorlagepflicht nach §
59 Abs. 4 zuwiderhandelt,
24a. entgegen § 59b Satz 1 Stoffe nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig überlässt,
24b. entgegen § 59c Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, einen dort bezeichneten Nachweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder
nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
24c. entgegen § 63a Abs. 1 Satz 1 einen
Stufenplanbeauftragten nicht beauftragt oder
entgegen § 63a Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
24d. entgegen § 63a Abs. 1 Satz 6 eine Tätigkeit als
Stufenplanbeauftragter ausübt,
24e. entgegen § 63c Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht
oder nicht rechtzeitig macht,
24f. entgegen § 63c Abs. 4 einen Bericht nicht oder
22. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52b
Absatz 5 zuwiderhandelt,
23. entgegen § 55 Absatz 8 Satz 1 auch in
Verbindung mit Satz 2, einen Stoff, ein Behältnis
oder eine Umhüllung verwendet oder eine
Darreichungsform anfertigt,
24. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Kopie einer
Verschreibung nicht oder nicht rechtzeitig
übersendet,
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
24e. entgegen § 63b Absatz 1 ein Pharmakovigilanz-
System nicht betreibt,
24f. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 1 eine dort
§ 97
261
nicht rechtzeitig vorlegt,
genannte Maßnahme nicht oder nicht
rechtzeitig ergreift,
24g. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 3 eine
Pharmakovigilanz- Stammdokumentation nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
24h. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 4 ein
Risikomanagement-System für jedes einzelne
Arzneimittel nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig betreibt,
24i. entgegen § 63b Absatz 3 Satz 1 eine dort
genannte Information ohne die dort genannte
vorherige oder gleichzeitige Mitteilung
veröffentlicht,
24j. entgegen § 63d Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, einen
Unbedenklichkeitsbericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
24k. entgegen § 63f Absatz 1 Satz 3 einen
Abschlussbericht nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
24l. entgegen § 63g Absatz 1 einen Entwurf des
Prüfungsprotokoll nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
24m. entgegen § 63g Absatz 2 Satz 1 mit einer
Unbedenklichkeitsprüfung beginnt,
24n. entgegen § 63g Absatz 4 Satz 1 einen
Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 97
262
25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 4
Nr. 4, auch in Verbindung mit § 69a,
zuwiderhandelt,
26. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach
§ 66, auch in Verbindung mit § 69a,
zuwiderhandelt,
27. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 74
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eine Sendung nicht vorführt,
27a. entgegen § 74a Abs. 1 Satz 1 einen
Informationsbeauftragten nicht beauftragt oder
entgegen § 74a Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
27b. entgegen § 74a Abs. 1 Satz 4 eine Tätigkeit als
Informationsbeauftragter ausübt,
28. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 1 eine Person als
Pharmaberater beauftragt,
25. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder
Absatz 4 Satz 1 oder 2 Fütterungsarzneimittel
herstellt,
26. Fütterungsarzneimittel nicht nach § 56 Absatz 4
Satz 2 kennzeichnet,
27. entgegen § 56 Absatz 5 Satz 1 ein
Fütterungsarzneimittel verschreibt,
28. entgegen § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3,
Arzneimittel,
a) die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, und nur auf Verschreibung an
Verbraucher abgegeben werden dürfen,
b) die ohne Verschreibung an Verbraucher
24o. entgegen § 63h Absatz 5 Satz 1, 2 oder Satz 3
einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
24p. entgegen § 63i Absatz 3 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
24q. entgegen § 63i Absatz 4 Satz 1 einen Bericht
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
§ 97
263
29. entgegen § 75 Abs. 1 Satz 3 eine Tätigkeit als
Pharmaberater ausübt,
30. einer Aufzeichnungs-, Mitteilungs- oder
Nachweispflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 2 oder Abs.
2 zuwiderhandelt,
30a. (aufgehoben),
31. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2, §
12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 1b, § 42
Abs. 3, § 54 Abs. 1, § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 58
Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
32. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit
Artikel 8 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis
ia oder ib der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 41
Abs. 4 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 3
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j oder k
der Richtlinie 2001/82/EG, jeweils in Verbindung mit
§ 29 Abs. 4 Satz 2, der Europäischen Arzneimittel-
Agentur oder der zuständigen Bundesoberbehörde eine
dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
33. entgegen Artikel 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs.
2 Satz 1 oder Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
jeweils in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2, nicht
sicherstellt, dass der zuständigen
abgegeben werden dürfen,
verschreibt, abgibt oder anwendet,
29. entgegen § 56a Absatz 1 Satz 4 Arzneimittel-
Vormischungen verschreibt oder abgibt,
30. Arzneimittel, die ohne Verschreibung an Ver-
braucher abgegeben werden dürfen, entgegen
§ 57 Absatz 1 erwirbt,
31. entgegen § 57a Arzneimittel anwendet,
32. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 2 oder 3
Arzneimittel bei Tieren anwendet, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
33. einer Aufzeichnungs- oder Vorlagepflicht nach §
59 Absatz 4 zuwiderhandelt,
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
aufgehoben
aufgehoben
§ 97
264
Bundesoberbehörde oder der Europäischen
Arzneimittel-Agentur eine dort bezeichnete
Nebenwirkung mitgeteilt wird,
34. entgegen Artikel 24 Abs. 3 Unterabsatz 1 oder
Artikel 49 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 eine dort bezeichnete Unterlage
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
35. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr.
540/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur
Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung
von vermuteten unerwarteten, nicht
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb
oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen
Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt werden
(ABl. EG Nr. L 55 S. 5) in Verbindung mit § 63b
Abs. 8 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und der
zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
bezeichnete Nebenwirkung mitgeteilt wird oder
36. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und
2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1)
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort genanntes
Arzneimittel nicht oder nicht rechtzeitig mit der
pädiatrischen Indikation versehen in den Verkehr
bringt,
b) einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34
Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
34. entgegen § 59b Satz 1 Stoffe nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig überlässt,
35. entgegen § 59c Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, einen dort bezeichneten Nachweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht
oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
36. entgegen § 63a Absatz 1 Satz 1 einen
Stufenplanbeauftragten nicht beauftragt oder
entgegen § 63a Absatz 3 eine Mitteilung nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
§ 97
265
c) entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 den dort
genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
d) entgegen Artikel 35 Satz 1 die Genehmigung für
das Inverkehrbringen nicht oder nicht rechtzeitig
auf einen dort genannten Dritten überträgt und
diesem einen Rückgriff auf die dort genannten
Unterlagen nicht gestattet,
e) entgegen Artikel 35 Satz 2 die Europäische
Arzneimittel-Agentur nicht oder nicht rechtzeitig
von der Absicht unterrichtet, das Arzneimittel nicht
länger in den Verkehr zu bringen, oder
f) entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 das Ergebnis
der dort genannten Prüfung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
37. entgegen § 63a Absatz 1 Satz 6 eine Tätigkeit als
Stufenplanbeauftragter ausübt,
38. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 1 nicht oder
nicht rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen
ergreift,
39. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 2 sein
Pharmakovigilanz-System keinen regelmäßigen
Audits unterzieht oder nicht rechtzeitig die
geeigneten Maßnahmen ergreift,
40. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 3 keine
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation führt
oder diese nicht zur Verfügung stellt,
41. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 4 kein
Risikomanagement-System für jedes einzelne
Arzneimittel betreibt,
§ 97
266
42. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 5 die
Ergebnisse von Maßnahmen der
Risikominimierung nicht überwacht,
43. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 6 das
Risikomanagement-System nicht aktualisiert
oder die Pharmakovigilanz-Daten nicht
überwacht,
44. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 7 die dort
genannten biologischen Humanarzneimittel
nicht klar identifiziert,
45. entgegen § 63d den regelmäßigen aktualisierten
Unbedenklichkeitsbericht nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
46. entgegen § 63f Absatz 1 Satz 2 den
Abschlussbericht nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
47. entgegen § 63g Absatz 1 den Entwurf des
Studienprotokolls nicht rechtzeitig vorlegt,
48. entgegen § 63g Absatz 2 vor der Genehmigung
des Studienprotokolls oder vor Übermittlung
des genehmigten Protokolls mit der
Unbedenklichkeitsstudie beginnt,
49. entgegen § 63g Absatz 4 den abschließenden
Studienbericht, sofern nicht darauf verzichtet
wurde, und die Kurzdarstellung der
Studienergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
50. entgegen § 63h Absatz 5 den regelmäßigen
aktualisierten Bericht über die
Unbedenklichkeit nicht oder nicht rechtzeitig
§ 97
267
vorlegt,
51. entgegen § 63i Absatz 3 Satz 1 eine Meldung
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
52. entgegen § 63i Absatz 4 einen Bericht nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
53. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64
Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit
§ 69a, zuwiderhandelt,
54. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach
§ 66, auch in Verbindung mit § 69a,
zuwiderhandelt,
55. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach §
74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Sendung
nicht vorführt,
56. entgegen § 74a Absatz 1 Satz 1 einen Infor-
mationsbeauftragten nicht beauftragt oder ent-
gegen § 74a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
57. entgegen § 74a Absatz 1 Satz 4 eine Tätigkeit als
Informationsbeauftragter ausübt,
58. entgegen § 75 Absatz 1 Satz 1 eine Person als
Pharmaberater beauftragt,
59. entgegen § 75 Absatz 1 Satz 3 eine Tätigkeit als
Pharmaberater ausübt,
60. einer Aufzeichnungs-, Mitteilungs- oder
Nachweispflicht nach § 76 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 2 zuwiderhandelt,
wegefallen
§ 97
268
61. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz. 2 Satz
2, § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 12
Absatz 1b, § 42 Absatz 3, § 54 Absatz 1, § 56a
Absatz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 2 oder § 74
Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
62. entgegen Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3
Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis iaa oder ib
der Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 41 Absatz 4
Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1
Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j oder k der
Richtlinie 2001/82/EG, jeweils in Verbindung mit §
29 Absatz 4 Satz 2, der Europäischen Arzneimittel-
Agentur oder der zuständigen Bundesoberbehörde
eine dort genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
63. entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 49
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004, jeweils in
Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 2, nicht
sicherstellt, dass der zuständigen
Bundesoberbehörde oder der Europäischen
Arzneimittel-Agentur eine dort bezeichnete
Nebenwirkung mitgeteilt wird,
64. entgegen Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 49
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 eine dort bezeichnete Unterlage
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
65. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr.
540/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur
Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung
§ 97
269
von vermuteten unerwarteten, nicht
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. L 55 vom 11.3.1995, S.
5) in Verbindung mit § 63c Absatz 5 Satz 2 oder
§ 63h Absatz 7 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und der
zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
bezeichnete Nebenwirkung mitgeteilt wird, oder
66. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und
2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1)
verstößt, indem er
a) entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort genanntes
Arzneimittel nicht oder nicht rechtzeitig mit der
pädiatrischen Indikation versehen in den
Verkehr bringt,
b) einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34
Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
c) entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 den dort
genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
d) entgegen Artikel 35 Satz 1 die Genehmigung für
das Inverkehrbringen nicht oder nicht
rechtzeitig auf einen dort genannten Dritten
überträgt und diesem einen Rückgriff auf die
dort genannten Unterlagen nicht gestattet,
§ 97
270
e) entgegen Artikel 35 Satz 2 die Europäische
Arzneimittel-Agentur nicht oder nicht
rechtzeitig von der Absicht unterrichtet, das
Arzneimittel nicht länger in den Verkehr zu
bringen, oder
f) entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 das Ergebnis
der dort genannten Prüfung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 540/95 der Kommission vom 10. März 1995
zur Festlegung der Bestimmungen für die
Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93
zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln
festgestellt werden (ABl. L 55 vom 11.3.1995, S.
5), in Verbindung mit § 63h Absatz 7 Satz 2
verstößt, indem er nicht sicherstellt, dass der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und der
zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
bezeichnete Nebenwirkung mitgeteilt wird.
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3
Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis iaa oder
Buchstabe ib der Richtlinie 2001/83/EG oder
entgegen Artikel 41 Absatz 4 Satz 1 oder 2 in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j
oder Buchstabe k der Richtlinie 2001/82/EG,
jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 2,
§ 97
271
der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder
der zuständigen Bundesoberbehörde eine dort
genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 107 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2001/83/EG nicht dafür sorgt, dass
eine Meldung an einer dort genannten Stelle
verfügbar ist,
3. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz
2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz
4 Satz 2, nicht sicherstellt, dass der zuständigen
Bundesoberbehörde oder der Europäischen
Arzneimittel-Agentur eine dort bezeichnete
Nebenwirkung mitgeteilt wird,
4. entgegen Artikel 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort
bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt.
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und
2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort genanntes
Arzneimittel nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig in den Verkehr bringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34
Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
§ 97
272
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 in Verbindung mit § 96
Nr. 6, 20 und 21, des Absatzes 2 Nr. 7 in
Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 63b Abs. 2, 3
und 4 und des Absatzes 2 Nummer 9a und 32 bis
36 die nach § 77 zuständige Bundesoberbehörde.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des
Absatzes 1 in Verbindung mit § 96 Nummer 6,
20 und 21, des Absatzes 2 Nummer 8 in
Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 63c Absatz
2, § 63h Absatz 2, 3 und 4 und des Absatzes 2
Nummer 12, des Absatzes 2 Nummer 38 bis 52
und des Absatzes 2 Nummer 62 bis 66 die nach §
77 zuständige Bundesoberbehörde.
3. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 den dort
genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
4. entgegen Artikel 35 Satz 1 die Genehmigung für
das Inverkehrbringen nicht oder nicht
rechtzeitig auf einen dort genannten Dritten
überträgt und diesem einen Rückgriff auf die
dort genannten Unterlagen nicht oder nicht
rechtzeitig gestattet,
5. entgegen Artikel 35 Satz 2 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
vornimmt, oder
6. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis
der dort genannten Prüfung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vorlegt.
wie derzeitige Regelung (s . Spalte 1)
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des
Absatzes 1 in Verbindung mit § 96 Nummer 6
und 20, des Absatzes 2 Nummer 7 in
Verbindung mit § 21a Absatz 7, Absatz 9 Satz 4,
§ 29 Absatz 1 oder Absatz 1c Satz 1, § 63c
Absatz 2, § 63h Absatz 2, 3 und 4, § 63i Absatz 2
Satz 1, des Absatzes 2 Nummer 7a, 9a und
Nummer 24e bis 24q und des Absatzes 2a bis 2c
die nach § 77 zuständige Bundesoberbehörde.
§ 98
Einziehung
unverändert
unverändert
§ 98a
Erweiterter Verfall
§ 108b
273
In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der
Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter
Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der
Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter
Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit
§ 8 Absatz 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der
Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter
Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit
§ 8 Absatz 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
§ 99
Arzneimittelgesetz 1961
§ 100
unverändert
unverändert
§ 101
unverändert
unverändert
§ 102
unverändert
unverändert
§ 102a
unverändert
unverändert
§ 103
unverändert
unverändert
§ 104
unverändert
unverändert
§ 105
unverändert
unverändert
§ 105b
unverändert
unverändert
§ 106
unverändert
unverändert
§ 107
unverändert
unverändert
§ 108
unverändert
unverändert
§ 108a
unverändert
unverändert
§ 108b
§ 119
274
unverändert unverändert
§ 109
(1) Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind und sich am
1. Januar 1978 im Verkehr befunden haben, findet
§ 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle
der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten
Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die
Registernummer des Spezialitätenregisters nach
dem Arzneimittelgesetz 1961 mit der Abkürzung
”Reg.-Nr.” tritt. Satz 1 gilt bis zur Verlängerung
der Zulassung oder der Registrierung. Die Sätze 1
bis 4 gelten bis zur ersten Verlängerung der
Zulassung oder der Registrierung.
(1) Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 sind
und sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden
haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung,
dass anstelle der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 genannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden,
die Registernummer des Spezialitätenregisters nach
dem Arzneimittelgesetz 1961 mit der Abkürzung
„Reg.-Nr.” tritt. Satz 1 gilt bis zur Verlängerung
der Zulassung oder der Registrierung.
(1) Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne
des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 sind
und sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden
haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung,
dass anstelle der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 genannten Zulassungsnummer, soweit
vorhanden, die Registernummer des
Spezialitätenregisters nach dem Arzneimittelgesetz
1961 mit der Abkürzung „Reg.-Nr." tritt. Satz 1
gilt bis zur Verlängerung der Zulassung oder
der Registrierung.
§ 109a
unverändert
unverändert
§ 110
unverändert
unverändert
§ 111
unverändert
unverändert
§ 112
unverändert
unverändert
§ 113
unverändert
unverändert
§ 114
unverändert
unverändert
§ 115
unverändert
unverändert
§ 116
unverändert
unverändert
§ 117
unverändert
unverändert
§ 118
unverändert
unverändert
§ 119
unverändert
unverändert
§ 138
275
§ 120
unverändert
unverändert
§ 121
unverändert
unverändert
§ 122
unverändert
unverändert
§ 123
unverändert
unverändert
§ 124
unverändert
unverändert
§ 125
unverändert
unverändert
§ 126
unverändert
unverändert
§ 127
unverändert
unverändert
§ 128
unverändert
unverändert
§ 129
unverändert
unverändert
§ 130
unverändert
unverändert
§ 131
unverändert
unverändert
§ 132
unverändert
unverändert
§ 133
unverändert
unverändert
§ 134
unverändert
unverändert
§ 135
unverändert
unverändert
§ 136
unverändert
unverändert
§ 137
unverändert
unverändert
§ 138
§ 141
276
unverändert unverändert
§ 139
unverändert
unverändert
§ 140
unverändert
unverändert
§ 141
(1) Arzneimittel, die sich am 5. September 2005 im
Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10
und 11 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der
ersten auf den 6. September 2005 folgenden
Verlängerung der Zulassung oder Registrierung
oder, soweit sie von der Zulassung oder
Registrierung freigestellt sind, zu dem in der
Rechtsverordnung nach § 36 oder § 39 genannten
Zeitpunkt oder, soweit sie keiner Verlängerung
bedürfen, am 1. Januar 2009 vom
pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den
Vorschriften der §§ 10 und 11 in den Verkehr
gebracht werden. Bis zu den jeweiligen
Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom
pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen
Zeitpunkten weiter von Groß- und Einzelhändlern
mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in
den Verkehr gebracht werden, die den bis zum 5.
September 2005 geltenden Vorschriften
entsprechen. § 109 bleibt unberührt.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am 5. September 2005
im Verkehr befinden, mit dem ersten nach dem 6.
September 2005 gestellten Antrag auf
Verlängerung der Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen, die § 11a entspricht;
soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung
bedürfen, gilt die Verpflichtung vom 1. Januar
2009 an.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 141
277
(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15 nicht
hat, aber am 5. September 2005 befugt ist, die in §
19 beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundigen
Person auszuüben, gilt als sachkundige Person nach
§ 14.
(4) Fertigarzneimittel, die sich am 5. September 2005
im Verkehr befinden und nach dem 6. September
2005 nach § 4 Abs. 1 erstmalig der
Zulassungspflicht nach § 21 unterliegen, dürfen
weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn für
sie bis zum 1. September 2008 ein Antrag auf
Zulassung gestellt worden ist.
(5) Die Zeiträume für den Unterlagenschutz nach § 24b
Abs. 1, 4, 7 und 8 gelten nicht für
Referenzarzneimittel, deren Zulassung vor dem
30. Oktober 2005 beantragt wurde; für diese
Arzneimittel gelten die Schutzfristen nach § 24a in
der bis zum Ablauf des 5. September 2005
geltenden Fassung und beträgt der Zeitraum in §
24b Abs. 4 zehn Jahre.
(6) Für Arzneimittel, deren Zulassung vor dem 1.
Januar 2001 verlängert wurde, findet § 31 Abs. 1
Nr. 3 in der bis zum 5. September 2005 geltenden
Fassung Anwendung; § 31 Abs. 1a gilt für diese
Arzneimittel erst dann, wenn sie nach dem 6.
September 2005 verlängert worden sind. Für
Zulassungen, deren fünfjährige Geltungsdauer bis
zum 1. Juli 2006 endet, gilt weiterhin die Frist des
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 in der vor dem 6. September
2005 geltenden Fassung. Die zuständige
Bundesoberbehörde kann für Arzneimittel, deren
Zulassung nach dem 1. Januar 2001 und vor dem 6.
September 2005 verlängert wurde, das Erfordernis
einer weiteren Verlängerung anordnen, sofern dies
erforderlich ist, um das sichere Inverkehrbringen
des Arzneimittels weiterhin zu gewährleisten. Vor
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 141
278
dem 6. September 2005 gestellte Anträge auf
Verlängerung von Zulassungen, die nach diesem
Absatz keiner Verlängerung mehr bedürfen, gelten
als erledigt. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend
für Registrierungen. Zulassungsverlängerungen
oder Registrierungen von Arzneimitteln, die nach §
105 Abs. 1 als zugelassen galten, gelten als
Verlängerung im Sinne dieses Absatzes. § 136
Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Der Inhaber der Zulassung hat für ein Arzneimittel,
das am 5. September 2005 zugelassen ist, sich aber
zu diesem Zeitpunkt nicht im Verkehr befindet, der
zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich
anzuzeigen, dass das betreffende Arzneimittel nicht
in den Verkehr gebracht wird.
(8) Für Widersprüche, die vor dem 5. September
2005 erhoben wurden, findet § 33 in der bis zum
5. September 2005 geltenden Fassung
Anwendung.
(9) § 25 Abs. 9 und § 34 Abs. 1a sind nicht auf
Arzneimittel anzuwenden, deren Zulassung vor
dem 6. September 2005 beantragt wurde.
(10) Auf Arzneimittel, die bis zum 6. September 2005
als homöopathische Arzneimittel registriert worden
sind oder deren Registrierung vor dem 30. April
2005 beantragt wurde, sind die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden. Das Gleiche gilt
für Arzneimittel, die nach § 105 Abs. 2 angezeigt
worden sind und nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in der vor
dem 11. September 1998 geltenden Fassung in den
Verkehr gebracht worden sind. § 39 Abs. 2 Nr. 5b
findet ferner bei Entscheidungen über die
Registrierung oder über ihre Verlängerung keine
Anwendung auf Arzneimittel, die nach Art und
Menge der Bestandteile und hinsichtlich der
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
§ 141
279
Darreichungsform mit den in Satz 1 genannten
Arzneimitteln identisch sind.
(11) § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem Tag
anzuwenden, an dem eine Rechtsverordnung nach §
48 Abs. 6 Satz 1 in Kraft getreten ist, spätestens
jedoch am 1. Januar 2008. Das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im
Bundesgesetzblatt bekannt.
(12) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nachdem die
dort genannte Liste erstellt und vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt
gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der
Europäischen Union ist, im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden ist.
(13) Für Arzneimittel, die sich am 5. September 2005
im Verkehr befinden und für die zu diesem
Zeitpunkt die Berichtspflicht nach § 63b Abs. 5
Satz 2 in der bis zum 5. September 2005 geltenden
Fassung besteht, findet § 63b Abs. 5 Satz 3 nach
dem nächsten auf den 6. September 2005
vorzulegenden Bericht Anwendung.
(14) Die Zulassung eines traditionellen pflanzlichen
Arzneimittels, die nach § 105 in Verbindung mit §
109a verlängert wurde, erlischt am 30. April 2011,
es sei denn, dass vor dem 1. Januar 2009 ein Antrag
auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a
gestellt wurde. Die Zulassung nach § 105 in
Verbindung mit § 109a erlischt ferner nach
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder
Registrierung nach § 39a. Nach der Entscheidung
darf das Arzneimittel noch zwölf Monate in der
unverändert
(12) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nachdem die
dort genannte Liste erstellt und vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt
gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union ist,
im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden ist.
unverändert
unverändert
unverändert
(12) § 56a Abs. 2a ist erst anzuwenden, nachdem die
dort genannte Liste erstellt und vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt
gemacht oder, sofern sie Teil eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union ist,
im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden ist.
unverändert
Unverändert
§ 141
280
bisherigen Form in den Verkehr gebracht werden.
§ 142
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Gewebegesetzes
unverändert
unverändert
§143
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur
Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
unverändert
unverändert
§ 144
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften
unverändert
unverändert
§ 145
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelmarktes
Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bereits zugelassen sind, haben der pharmazeutische
Unternehmer und der Sponsor die nach § 42b Absatz 1
und 2 geforderten Berichte erstmals spätestens 18
Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen
Bundesoberbehörde zur Verfügung zu stellen. Satz 1
findet Anwendung für klinische Prüfungen für die die §§
40 bis 42 in der ab dem 6. August 2004 geltenden
Fassung Anwendung gefunden haben.
(1) Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens bereits zugelassen sind, haben der
pharmazeutische Unternehmer und der Sponsor die
nach § 42b Absatz 1 und 2 geforderten Berichte
erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten
des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbehörde
zur Verfügung zu stellen. Satz 1 findet Anwendung
auf klinische Prüfungen, die nach dem 4. August
2004 begonnen wurden.
(2) Eine Person, die am 23. Juli 2009 als
sachkundige Person die Sachkenntnis nach § 15
Absatz 1 und 2 für Arzneimittel besaß, die
durch die Neufassung von § 4 Absatz 3 in der ab
dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung Sera sind
und einer Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3
bedürfen, darf die Tätigkeit als sachkundige
Person weiter ausüben.
(1) Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens bereits zugelassen sind, haben der
pharmazeutische Unternehmer und der Sponsor die
nach § 42b Absatz 1 und 2 geforderten Berichte
erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten
des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbehörde
zur Verfügung zu stellen. Satz 1 findet Anwendung
für klinische Prüfungen für die die §§ 40 bis 42 in
der ab dem 6. August 2004 geltenden Fassung
Anwendung gefunden haben.
(2) Eine Person, die am 23. Juli 2009 als
sachkundige Person die Sachkenntnis nach § 15
Absatz 1 und 2 für Arzneimittel besaß, die
durch die Neufassung von § 4 Absatz 3 in der ab
dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung Sera sind
und einer Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3
bedürfen, darf die Tätigkeit als sachkundige
Person weiter ausüben.
§ 146
281
Achtzehnter Unterabschnitt
§ 146
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten
Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften
(1) Arzneimittel, die sich am [einsetzen: Datum Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1] im
Verkehr befinden und den Vorschriften der §§
10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der
ersten auf den [einsetzen: Datum Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1]
folgenden Verlängerung der Zulassung oder
Registrierung oder soweit sie von der Zulassung
oder Registrierung freigestellt sind, zu dem in
der Rechtsverordnung nach § 36 oder 39
genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner
Verlängerung bedürfen, am [einsetzen: Datum
ein Jahr nach dem Inkrafttreten nach Artikel 15
Absatz 1] vom pharmazeutischen Unternehmer
entsprechend den Vorschriften der §§ 10 und 11
in den Verkehr gebracht werden. Bis zu den
jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen
Arzneimittel vom pharmazeutischen
Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten weiter
von Groß- und Einzelhändlern mit einer
Kennzeichnung und Packungsbeilage in den
Verkehr gebracht werden, die den bis zum
[einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1] geltenden Vorschriften
entspricht.
(2) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am [einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] im Verkehr befinden, mit dem ersten
nach dem [einsetzen: Datum Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1]
gestellten Antrag auf Verlängerung der
Achtzehnter Unterabschnitt
§ 146
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten
Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften
(1) Arzneimittel, die sich am…[ einsetzen: Datum
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz
1] im Verkehr befinden und der Vorschrift des §
10 Absatz 1 Nummer 2 unterliegen, müssen zwei
Jahre nach der ersten auf den [einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] folgenden Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder soweit sie
von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind oder soweit sie keiner
Verlängerung bedürfen, am …[einsetzen:
Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten nach
Artikel 15 Absatz 1] vom pharmazeutischen
Unternehmer entsprechend der Vorschrift des §
10 Absatz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht
werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach
Satz 1 dürfen Arzneimittel vom
pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen
Zeitpunkten weiter von Groß- und
Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung in den
Verkehr gebracht werden, die der bis zum …
[einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1] geltenden Vorschrift
entspricht.
(2) Arzneimittel, die sich am … [einsetzen: Datum
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz
1] im Verkehr befinden und der Vorschrift des §
11 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der
ersten auf die Bekanntmachung nach § 11
Absatz 1b folgenden Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder soweit sie
§ 146
282
Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
den Wortlaut der Fachinformation vorzulegen,
die § 11a entspricht; soweit diese Arzneimittel
keiner Verlängerung bedürfen, gilt die
Verpflichtung vom [einsetzen: Datum ein Jahr
nach dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz
1] an.
(3) Für Zulassungen, deren fünfjährige
Geltungsdauer bis zum [einsetzen: Datum neun
Monate nach dem Inkrafttreten nach Artikel 15
Absatz 1] endet, gilt weiterhin die Frist des § 31
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum
[einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung.
(4) Die Verpflichtung nach § 22 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5a gilt nicht für Arzneimittel, die vor
dem [einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1] zugelassen worden
sind oder für die ein ordnungsgemäßer
Zulassungsantrag bereits vor dem [einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] gestellt worden ist.
von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind oder, soweit sie keiner
Verlängerung bedürfen, zwei Jahre nach der
Bekanntmachung nach § 11 Absatz 1b vom
pharmazeutischen Unternehmer entsprechend
der Vorschrift des § 11 in den Verkehr gebracht
werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach
Satz 1 dürfen Arzneimittel vom
pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen
Zeitpunkten weiter von Groß- und
Einzelhändlern mit einer Packungsbeilage in
den Verkehr gebracht werden, die der bis zum
… [einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Vorschrift
entspricht.
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am…[einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] im Verkehr befinden, mit dem ersten
nach der Bekanntmachung nach § 11a Absatz 1
Satz 9 gestellten Antrag auf Verlängerung der
Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
den Wortlaut der Fachinformation vorzulegen,
die § 11a entspricht; soweit diese Arzneimittel
keiner Verlängerung bedürfen, gilt die
Verpflichtung zwei Jahre nach der
Bekanntmachung nach § 11a Absatz 1 Satz 9.
(4) Für Zulassungen oder Registrierungen, deren
fünfjährige Geltungsdauer bis zum
…[einsetzen: Datum zwölf Monate nach dem
Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] endet,
gelten weiterhin die Frist des § 31 Absatz 1 Satz
1 Nummer 3, § 39 Absatz 2c und § 39c Absatz 3
Satz 1 in der bis zum …[einsetzen: Datum Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1]
geltenden Fassung.
§ 146
283
(5) Die Verpflichtung nach § 63b Absatz 2 Nummer
3 gilt für Arzneimittel, die vor [einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] zugelassen wurden, ab dem 21. Juli
2015 oder, falls dies früher eintritt, ab dem
Datum, an dem die Zulassung verlängert wird.
Die Verpflichtung nach § 63b Absatz 2 Nummer
3 gilt für Arzneimittel, die vor dem [einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] ein ordnungsgemäßer
Zulassungsantrag gestellt worden ist, ab dem 21.
Juli 2015.
(6) § 63f und § 63g findet Anwendung auf Studien,
die nach dem [einsetzen: Datum Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1]
begonnen wurden.
(7) Arzneimittelvermittler, die ihre Tätigkeit zum
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel
15 Absatz 1] bereits angezeigt haben, dürfen
diese Tätigkeit weiter ausüben, auch wenn ihre
behördliche Ausweisung in einer öffentlich
zugängliche Datenbank nach § 67a Absatz 2
noch nicht erfolgt ist.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5a gilt nicht für Arzneimittel, die vor
dem …[einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz1] zugelassen worden
sind oder für die ein ordnungsgemäßer
Zulassungsantrag bereits vor dem …[einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] gestellt worden ist.
(6) Wer die Tätigkeit des Großhandels bis zum
…[Datum einsetzen Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1] befugt ausübt und bis zum
…[Datum einsetzen vier Monate nach
Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] einen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum
Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln
gestellt hat, darf abweichend von § 52a Absatz 1
bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag
die Tätigkeit des Großhandels mit
Arzneimitteln ausüben; § 52a Absatz 3 Satz 2
bis 3 finden keine Anwendung.
(7) Die Verpflichtung nach § 63b Absatz 2 Nummer
3 gilt für Arzneimittel, die vor dem …[einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] zugelassen wurden, ab dem 21. Juli
2015 oder, falls dies früher eintritt, ab dem
Datum, an dem die Zulassung verlängert wird.
Die Verpflichtung nach § 63b Absatz 2 Nummer
3 gilt für Arzneimittel, für die vor dem
…[einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1] ein ordnungsgemäßer
Zulassungsantrag gestellt worden ist, ab dem 21.
Juli 2015.
§ 146
284
(8) Betriebe und Einrichtungen, die sonst mit
Wirkstoffen Handel treiben, müssen ihre
Tätigkeit bis zum [einsetzen: Datum vier
Monate nach dem Inkrafttreten nach Artikel 15
Absatz 1] bei der zuständigen Behörde anzeigen.
(9) Wer zum Zwecke des Einzelhandels
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, im Wege des Versandhandels
über das Internet anbietet, muss seine Tätigkeit
unter Angabe der in § 67 Absatz 9
erforderlichen Angaben bis zum (einsetzen:
Datum vier Monate nach dem Inkrafttreten
nach Artikel 15 Absatz 1] bei der zuständigen
Behörde anzeigen.
(10) Die in § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
genannten Anforderungen finden für
Rückversicherungsverträge, die am [einsetzen:
Datum Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15
Absatz 1] bestehen, ab dem [einsetzen: 1. Januar
nach dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz
1] Anwendung.“
(8) § 63f und § 63g findet Anwendung auf
Prüfungen, die nach dem …[einsetzen: Datum
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz
1] begonnen wurden.
(9) Wer am … [einsetzen: Datum Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 3] eine
Tätigkeit als Arzneimittelvermittler befugt
ausübt und seine Tätigkeit bei der zuständigen
Behörde bis zum [einsetzen: Datum vier Monate
nach Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 3]
anzeigt, darf diese Tätigkeit bis zur
Entscheidung über die Registrierung nach § 52c
weiter ausüben.
(10) Betriebe und Einrichtungen, die sonst mit
Wirkstoffen Handel treiben, müssen ihre
Tätigkeit bis zum …[einsetzen: Datum sechs
Monate nach dem Inkrafttreten nach Artikel 15
Absatz 1] bei der zuständigen Behörde anzeigen.
(11) Wer zum Zweck des Einzelhandels
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, im Wege des Versandhandels
über das Internet anbietet, muss seine Tätigkeit
unter Angabe der in § 67 Absatz 8
erforderlichen Angaben bis zum …[einsetzen:
Datum vier Monate nach dem Inkrafttreten
nach Artikel 15 Absatz 4] bei der zuständigen
Behörde anzeigen.
(12) Die in § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
genannten Anforderungen finden für
Rückversicherungsverträge, die am …
[einsetzen: Datum Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1] bestehen, ab dem 1. Januar
…[einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf das
§ 146
285
Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1
folgenden Kalenderjahres] Anwendung.“
15.07.2014
Datei
PD
Zweites Gesetz
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften*)
Vom 19. Oktober 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli
2012 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwe-
cken im Sport, Hinweispflichten“.
b) In der Angabe zu § 25c werden die Wörter „der
Europäischen Kommission oder des Rates der
Europäischen Union“ durch die Wörter „oder Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder
des Rates der Europäischen Union“ durch die
Wörter „Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 52b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 52c Arzneimittelvermittlung“.
e) Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zehnter Abschnitt
Pharmakovigilanz“.
f) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Organisation des Pharmakovigilanz-Sys-
tems der zuständigen Bundesoberbehör-
de“.
g) Die Angabe zu § 63b wird wie folgt gefasst:
„§ 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten
des Inhabers der Zulassung“.
h) Die Angabe zu § 63c wird wie folgt gefasst:
„§ 63c Dokumentations- und Meldepflichten
des Inhabers der Zulassung für Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, für Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen“.
i) Nach der Angabe zu § 63c werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 63d Regelmäßige aktualisierte Unbedenk-
lichkeitsberichte
§ 63e Europäisches Verfahren
§ 63f Allgemeine Voraussetzungen für nichtin-
terventionelle Unbedenklichkeitsprüfun-
gen
§ 63g Besondere Voraussetzungen für ange-
ordnete nichtinterventionelle Unbedenk-
lichkeitsprüfungen
§ 63h Dokumentations- und Meldepflichten für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tie-
ren bestimmt sind
§ 63i Dokumentations- und Meldepflichten bei
Blut- und Gewebezubereitungen und
Gewebe
§ 63j Ausnahmen“.
j) In der Angabe zu § 83 wird das Wort „Gemein-
schaftsrecht“ durch die Wörter „das Recht der
Europäischen Union“ ersetzt.
k) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Achtzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschrift
§ 146 Übergangsvorschriften aus Anlass des
Zweiten Gesetzes zur Änderung arznei-
mittelrechtlicher und anderer Vorschrif-
ten“.
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/84/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Ände-
rung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschafts-
kodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz
(ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 74, L 21 vom 25.1.2011, S. 8) sowie
der Umsetzung der Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie
2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Human-
arzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von ge-
fälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette (ABl. L 174 vom
1.7.2011, S. 74).
Artikel 1 Nummer 58 dient der Umsetzung von Artikel 10 der Richt-
linie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenz-
überschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011,
S. 45).
Artikel 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/84/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Ände-
rung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschafts-
kodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz
(ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 74, L 21 vom 25.1.2011, S. 8).
Die Artikel 7, 10 und 12 dienen der Umsetzung der Richtlinie
2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Ver-
hinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale
Lieferkette (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74).
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
„(13) Nebenwirkungen sind bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, schädliche und unbeabsichtigte Reaktio-
nen auf das Arzneimittel. Nebenwirkungen sind
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt sind, schädliche und unbeabsichtigte
Reaktionen bei bestimmungsgemäßem Ge-
brauch. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind
Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedro-
hend sind, eine stationäre Behandlung oder
Verlängerung einer stationären Behandlung er-
forderlich machen, zu bleibender oder schwer-
wiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen
Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, sind schwerwiegend auch Neben-
wirkungen, die ständig auftretende oder lang an-
haltende Symptome hervorrufen. Unerwartete
Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren
Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinfor-
mation des Arzneimittels abweichen.“
b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-
gefügt:
„(22a) Arzneimittelvermittlung ist jede berufs-
oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von
Personen, die, ohne Großhandel zu betreiben,
selbstständig und im fremden Namen mit Arznei-
mitteln im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2
Nummer 1, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, handeln, ohne tatsächliche Ver-
fügungsgewalt über diese Arzneimittel zu erlan-
gen.“
c) Absatz 25 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine klinische Prüfung in einer Prüfstelle
von einer Gruppe von Personen durchgeführt,
so ist der Prüfer der für die Durchführung verant-
wortliche Leiter dieser Gruppe.“
d) Absatz 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Menschliche Samen- und Eizellen (Keimzellen)
sowie imprägnierte Eizellen und Embryonen sind
weder Arzneimittel noch Gewebezubereitun-
gen.“
e) Dem Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:
„Ausfuhr ist jedes Verbringen in Drittstaaten, die
nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
f) Die folgenden Absätze 34 bis 41 werden ange-
fügt:
„(34) Eine Unbedenklichkeitsprüfung bei ei-
nem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt ist, ist jede Prüfung zu einem
zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt
wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu
beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicher-
heitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder
die Effizienz von Risikomanagement-Maßnah-
men zu messen.
(35) Eine Unbedenklichkeitsprüfung bei ei-
nem Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren
bestimmt ist, ist eine pharmakoepidemiologi-
sche Studie oder klinische Prüfung entspre-
chend den Bedingungen der Zulassung mit
dem Ziel, eine Gesundheitsgefahr im Zusam-
menhang mit einem zugelassenen Tierarzneimit-
tel festzustellen und zu beschreiben.
(36) Das Risikomanagement-System umfasst
Tätigkeiten im Bereich der Pharmakovigilanz und
Maßnahmen, durch die Risiken im Zusammen-
hang mit einem Arzneimittel ermittelt, beschrie-
ben, vermieden oder minimiert werden sollen;
dazu gehört auch die Bewertung der Wirksam-
keit derartiger Tätigkeiten und Maßnahmen.
(37) Der Risikomanagement-Plan ist eine de-
taillierte Beschreibung des Risikomanagement-
Systems.
(38) Das Pharmakovigilanz-System ist ein
System, das der Inhaber der Zulassung und die
zuständige Bundesoberbehörde anwenden, um
insbesondere den im Zehnten Abschnitt aufge-
führten Aufgaben und Pflichten nachzukommen,
und das der Überwachung der Sicherheit zuge-
lassener Arzneimittel und der Entdeckung sämt-
licher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnis-
ses dient.
(39) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumen-
tation ist eine detaillierte Beschreibung des
Pharmakovigilanz-Systems, das der Inhaber der
Zulassung auf eines oder mehrere zugelassene
Arzneimittel anwendet.
(40) Ein gefälschtes Arzneimittel ist ein Arz-
neimittel mit falschen Angaben über
1. die Identität, einschließlich seiner Verpa-
ckung, seiner Kennzeichnung, seiner Be-
zeichnung oder seiner Zusammensetzung in
Bezug auf einen oder mehrere seiner Be-
standteile, einschließlich der Hilfsstoffe und
des Gehalts dieser Bestandteile,
2. die Herkunft, einschließlich des Herstellers,
das Herstellungsland, das Herkunftsland und
den Inhaber der Genehmigung für das Inver-
kehrbringen oder den Inhaber der Zulassung
oder
3. den in Aufzeichnungen und Dokumenten be-
schriebenen Vertriebsweg.
(41) Ein gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff,
dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht
den tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen Be-
gleitdokumentation nicht alle beteiligten Herstel-
ler oder nicht den tatsächlichen Vertriebsweg wi-
derspiegelt.“
4. Nach § 4b Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Genehmigung kann befristet werden.“
2193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
5. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Verbote von Arzneimitteln zu
Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten“.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arzneimit-
tel“ die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ und nach
dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „ , sofern
ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen
soll“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der im
Anhang des Übereinkommens“ durch die Wörter
„der in der jeweils geltenden Fassung des An-
hangs des Übereinkommens“ ersetzt und die
Wörter „ , sofern das Doping bei Menschen er-
folgt oder erfolgen soll“ gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 1a wird aufgehoben.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in anderer
Weise“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel
oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den
Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel
zu treiben.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Es ist verboten, Arzneimittel, deren Ver-
falldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu brin-
gen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-
den die Wörter „enthält das Arzneimittel bis
zu drei Wirkstoffe, muss der internationale
Freiname (INN) aufgeführt werden oder, falls
dieser nicht existiert, die gebräuchliche Be-
zeichnung; dies gilt nicht, wenn in der Be-
zeichnung die Wirkstoffbezeichnung nach
Nummer 8 enthalten ist,“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
fügt:
„(1c) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, sind auf den äu-
ßeren Umhüllungen Sicherheitsmerkmale sowie
eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen
Manipulation der äußeren Umhüllung anzubrin-
gen, sofern dies durch Artikel 54a der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarznei-
mittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die
zuletzt durch die Richtlinie 2011/62/EU (ABl.
L 174 vom 1.7.2011, S. 74) geändert worden ist,
vorgeschrieben oder auf Grund von Artikel 54a
der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt wird.“
d) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Absät-
zen 1, 1a, 2 und 5“ durch die Wörter „Absätzen
1, 2 bis 5“ ersetzt und wird die Angabe „Num-
mer 2“ durch die Wörter „Nummer 2 erster Halb-
satz“ ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
gabe „und Abs. 1a“ gestrichen.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. eine Beschreibung der Nebenwir-
kungen, die bei bestimmungsge-
mäßem Gebrauch des Arzneimit-
tels eintreten können; bei Neben-
wirkungen zu ergreifende Gegen-
maßnahmen, soweit dies nach
dem jeweiligen Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnis erforderlich
ist; bei allen Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen be-
stimmt sind, ist zusätzlich ein Stan-
dardtext aufzunehmen, durch den
die Patienten ausdrücklich aufge-
fordert werden, jeden Verdachtsfall
einer Nebenwirkung ihren Ärzten,
Apothekern, Angehörigen von Ge-
sundheitsberufen oder unmittelbar
der zuständigen Bundesoberbe-
hörde zu melden, wobei die Mel-
dung in jeder Form, insbesondere
auch elektronisch, erfolgen kann;“.
ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes zur Schaffung eines Gemein-
schaftskodexes für Humanarzneimittel
vom 6. November 2001 (ABl. EG
Nr. L 311 S. 67), geändert durch die
Richtlinien 2004/27/EG (ABl. EU
Nr. L 136 S. 34) und 2004/24/EG vom
31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136
S. 85),“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind und sich auf der
Liste gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 zur Fest-
legung von Gemeinschaftsverfahren für die
Genehmigung und Überwachung von Hu-
man- und Tierarzneimitteln und zur Errich-
tung einer Europäischen Arzneimittel-Agen-
tur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
1235/2010 (ABI. L 348 vom 31.12.2010, S. 1)
geändert worden ist, befinden, muss ferner
folgende Erklärung aufgenommen werden:
„Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätz-
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
lichen Überwachung.“ Dieser Erklärung
muss ein schwarzes Symbol vorangehen
und ein geeigneter standardisierter erläu-
ternder Text nach Artikel 23 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 folgen.“
cc) In dem neuen Satz 7 werden nach den Wör-
tern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wör-
ter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet,
die Packungsbeilage auf aktuellem wissen-
schaftlichen Kenntnisstand zu halten, zu
dem auch die Schlussfolgerungen aus Be-
wertungen und die Empfehlungen gehören,
die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europä-
ischen Internetportal für Arzneimittel veröf-
fentlicht werden.“
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Satz 3 erforderlichen Standardtexte werden von
der zuständigen Bundesoberbehörde im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht.“
9. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 4 Buchstabe h wird wie folgt
gefasst:
„h) Nebenwirkungen bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch,“.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Bei allen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, ist ein Standardtext
aufzunehmen, durch den die Angehörigen von
Gesundheitsberufen ausdrücklich aufgefordert
werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung
an die zuständige Bundesoberbehörde zu mel-
den, wobei die Meldung in jeder Form, insbe-
sondere auch elektronisch, erfolgen kann. Für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind und sich auf der Liste gemäß
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 be-
finden, muss ferner folgende Erklärung aufge-
nommen werden: „Dieses Arzneimittel unterliegt
einer zusätzlichen Überwachung.“ Dieser Erklä-
rung muss ein schwarzes Symbol vorangehen
und ein geeigneter standardisierter erläuternder
Text nach Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 folgen.“
c) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
d) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die
Fachinformation auf dem aktuellen wissen-
schaftlichen Kenntnisstand zu halten, zu dem
auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen
und die Empfehlungen gehören, die auf dem
nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 eingerichteten europäischen Internet-
portal für Arzneimittel veröffentlicht werden. Die
nach den Sätzen 3 und 5 erforderlichen Stan-
dardtexte werden von der zuständigen Bundes-
oberbehörde im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 2a und wie folgt
geändert:
aa) Die Wörter „und radioaktiven Arzneimitteln“
werden durch die Wörter „ , Arzneimitteln für
neuartige Therapien, xenogenen und radio-
aktiven Arzneimitteln“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf die in
Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genann-
ten Einrichtungen, soweit es sich um
1. das patientenindividuelle Umfüllen in un-
veränderter Form, das Abpacken oder
Kennzeichnen von im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassenen Sera nicht
menschlichen oder tierischen Ursprungs
oder
2. die Rekonstitution oder das Umfüllen, das
Abpacken oder Kennzeichnen von Arz-
neimitteln, die zur klinischen Prüfung be-
stimmt sind, sofern dies dem Prüfplan
entspricht, oder
3. die Herstellung von Testallergenen
handelt. Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 1
und 3 sind der zuständigen Behörde anzu-
zeigen.“
b) Absatz 2b Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Arzneimittel für neuartige Therapien und xe-
nogene Arzneimittel sowie“.
11. In § 14 Absatz 4 werden die Wörter „die sachkun-
dige Person nach Nummer 1“ durch die Wörter „die
sachkundige Person nach Absatz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sera“
die Wörter „menschlichen oder tierischen Ur-
sprungs“ eingefügt.
b) In Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 wird das Wort
„Gemeinschaftsrecht“ durch die Wörter „Recht
der Europäischen Union“ ersetzt.
13. § 20b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) § 20c Absatz 4 Satz 1 und 2 und Ab-
satz 5 gilt entsprechend.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zustän-
digen Behörde jede Änderung der in Absatz 1
Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Er-
laubnis unter Vorlage der Nachweise vorher
anzuzeigen und er darf die Änderung erst vor-
nehmen, wenn die zuständige Behörde eine
schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Bei einem un-
vorhergesehenen Wechsel der angemessen aus-
2195Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
gebildeten Person nach § 20b hat die Anzeige
unverzüglich zu erfolgen.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder
der Rat der Europäischen Union“ durch die Wör-
ter „die Europäische Gemeinschaft oder die Eu-
ropäische Union“ ersetzt und werden die Wörter
„des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemein-
schaftsverfahren für die Genehmigung und
Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arznei-
mittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1)“ gestri-
chen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ent-
scheidet ferner, unabhängig von einem Zulas-
sungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Ge-
nehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder
§ 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Lan-
desbehörde über die Zulassungspflicht eines
Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer
Gewebezubereitung oder über die Genehmi-
gungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem An-
trag hat die zuständige Landesbehörde eine be-
gründete Stellungnahme zur Einstufung des Arz-
neimittels oder der klinischen Prüfung beizufü-
gen.“
15. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „findet“ durch
die Wörter „und § 34 finden“ ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern
„erstmaligen Verbringen“ die Wörter „zum
Zweck ihrer Anwendung“ eingefügt.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. zur Herstellungsweise des Arzneimittels,“.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, eine zusam-
menfassende Beschreibung des Phar-
makovigilanz-Systems des Antragstel-
lers, die Folgendes umfassen muss:
a) den Nachweis, dass der Antragsteller
über eine qualifizierte Person nach
§ 63a verfügt, und die Angabe der
Mitgliedstaaten, in denen diese Per-
son ansässig und tätig ist, sowie die
Kontaktangaben zu dieser Person,
b) die Angabe des Ortes, an dem die
Pharmakovigilanz-Stammdokumenta-
tion für das betreffende Arzneimittel
geführt wird, und
c) eine vom Antragsteller unterzeichnete
Erklärung, dass er über die notwendi-
gen Mittel verfügt, um den im Zehnten
Abschnitt aufgeführten Aufgaben und
Pflichten nachzukommen,“.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Menschen bestimmt sind, den Risi-
komanagement-Plan mit einer Be-
schreibung des Risikomanagement-
Systems, das der Antragsteller für das
betreffende Arzneimittel einführen wird,
verbunden mit einer Zusammenfas-
sung,“.
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, eine detaillierte
Beschreibung des Pharmakovigilanz-
Systems des Antragstellers, den Nach-
weis, dass der Antragsteller über eine
qualifizierte Person nach § 63a verfügt
und, soweit erforderlich, des Risikoma-
nagement-Systems, das der Antragstel-
ler einführen wird, sowie den Nachweis
über die notwendige Infrastruktur zur
Meldung aller Verdachtsfälle von Neben-
wirkungen gemäß § 63h,“.
dd) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, eine Bestäti-
gung des Arzneimittelherstellers, dass
er oder eine von ihm vertraglich beauf-
tragte Person sich von der Einhaltung
der Guten Herstellungspraxis bei der
Wirkstoffherstellung durch eine Überprü-
fung vor Ort überzeugt hat; die Bestäti-
gung muss auch das Datum des Audits
beinhalten.“
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Zulassung im Ausland erteilt wor-
den ist, ist eine Kopie dieser Zulassung und,
soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, eine
Kopie der Zusammenfassung der Unbedenklich-
keitsdaten einschließlich der Daten aus den
regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeits-
berichten, soweit verfügbar, und der Berichte
über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen beizu-
fügen.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Eu-
ropäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „die“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Regeln“ die
Wörter „hergestellt wird oder nicht die“ ein-
gefügt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „des Rates
oder der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „oder einen
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Beschluss der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 5a Satz 1 werden nach dem Wort
„Wirksamkeit“ die Wörter „und gibt darin eine
Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von
pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen
sowie klinischen Prüfungen sowie bei Arzneimit-
teln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, auch zum Risikomanagement- und zum
Pharmakovigilanz-System ab“ eingefügt.
18. In § 25a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch
das Wort „kann“ ersetzt.
19. In § 25b Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union“ durch
die Wörter „oder des nach diesen Artikeln getroffe-
nen Beschlusses der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
20. § 25c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Euro-
päischen Kommission oder des Rates der Euro-
päischen Union“ durch die Wörter „oder Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union“ ersetzt.
b) Die Wörter „der Organe der Europäischen Ge-
meinschaften“ werden durch die Wörter „oder
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
21. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Anhörung von Sachverständigen aus der medizini-
schen und pharmazeutischen Wissenschaft und
Praxis“ gestrichen und wird die Angabe „§ 38
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 und
§ 39b Absatz 1“ ersetzt.
22. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Wortlaut“ die Wörter „ , auch entsprechend den
Empfehlungen und Stellungnahmen der Aus-
schüsse der Europäischen Arzneimittel-Agen-
tur,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft
jährlich die Ergebnisse dieser Prüfungen.“
c) Die Absätze 3a und 3b werden wie folgt gefasst:
„(3a) Die zuständige Bundesoberbehörde
kann bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, bei Erteilung der Zu-
lassung durch Auflagen ferner anordnen,
1. bestimmte im Risikomanagement-System
enthaltene Maßnahmen zur Gewährleistung
der sicheren Anwendung des Arzneimittels
zu ergreifen, wenn dies im Interesse der Arz-
neimittelsicherheit erforderlich ist,
2. Unbedenklichkeitsprüfungen durchzuführen,
wenn dies im Interesse der Arzneimittelsi-
cherheit erforderlich ist,
3. Verpflichtungen im Hinblick auf die Erfassung
oder Meldung von Verdachtsfällen von Ne-
benwirkungen, die über jene des Zehnten Ab-
schnitts hinausgehen, einzuhalten, wenn dies
im Interesse der Arzneimittelsicherheit erfor-
derlich ist,
4. sonstige erforderliche Maßnahmen hinsicht-
lich der sicheren und wirksamen Anwendung
des Arzneimittels zu ergreifen, wenn dies im
Interesse der Arzneimittelsicherheit erforder-
lich ist,
5. ein angemessenes Pharmakovigilanz-System
einzuführen, wenn dies im Interesse der Arz-
neimittelsicherheit erforderlich ist,
6. soweit Bedenken bezüglich einzelner Aspekte
der Wirksamkeit des Arzneimittels bestehen,
die erst nach seinem Inverkehrbringen besei-
tigt werden können, Wirksamkeitsprüfungen
nach der Zulassung durchzuführen, die den
Vorgaben in Artikel 21a Satz 1 Buchstabe f
der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen.
(3b) Die zuständige Bundesoberbehörde
kann bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, nach Erteilung der Zu-
lassung ferner durch Auflagen anordnen,
1. ein Risikomanagement-System und einen Ri-
sikomanagement-Plan einzuführen, wenn
dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist,
2. Unbedenklichkeitsprüfungen durchzuführen,
wenn dies im Interesse der Arzneimittelsi-
cherheit erforderlich ist,
3. eine Wirksamkeitsprüfung durchzuführen,
wenn Erkenntnisse über die Krankheit oder
die klinische Methodik darauf hindeuten, dass
frühere Bewertungen der Wirksamkeit erheb-
lich korrigiert werden müssen; die Verpflich-
tung, diese Wirksamkeitsprüfung nach der
Zulassung durchzuführen, muss den Vorga-
ben nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b
Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG entspre-
chen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Auflage
nach Satz 1 Nummer 2 für mehr als ein Arznei-
mittel vor und sind dies Arzneimittel, die in meh-
reren Mitgliedstaaten zugelassen sind, empfiehlt
die zuständige Bundesoberbehörde nach Befas-
sung des Ausschusses für Risikobewertung im
Bereich der Pharmakovigilanz nach Artikel 56
Absatz 1 Doppelbuchstabe aa der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 den betroffenen Inhabern der
Zulassung, eine gemeinsame Unbedenklich-
keitsprüfung nach der Zulassung durchzufüh-
ren.“
d) Nach Absatz 3d werden die folgenden Ab-
sätze 3e bis 3h eingefügt:
„(3e) Die zuständige Behörde kann, wenn
dies im Interesse der Arzneimittelsicherheit er-
forderlich ist, bei Arzneimitteln, die zur Anwen-
dung beim Tier bestimmt sind, durch Auflagen
ferner anordnen, dass nach der Zulassung ein
Risikomanagement-System eingeführt wird, das
die Zusammenstellung von Tätigkeiten und
Maßnahmen im Bereich der Pharmakovigilanz
beschreibt, einschließlich der Bewertung der Ef-
fizienz derartiger Maßnahmen, und dass nach
der Zulassung Erkenntnisse bei der Anwendung
2197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
des Arzneimittels systematisch gesammelt, do-
kumentiert und ausgewertet werden und ihr über
die Ergebnisse dieser Untersuchung innerhalb
einer bestimmten Frist berichtet wird.
(3f) Bei Auflagen nach den Absätzen 3, 3a, 3b
und 3e kann die zuständige Bundesoberbehörde
Art, Umfang und Zeitrahmen der Studien oder
Prüfungen sowie Tätigkeiten, Maßnahmen und
Bewertungen im Rahmen des Risikomanage-
ment-Systems bestimmen. Die Ergebnisse sind
durch Unterlagen so zu belegen, dass aus die-
sen Art, Umfang und Zeitpunkt der Studien oder
Prüfungen hervorgehen.
(3g) Der Inhaber der Zulassung eines Arznei-
mittels, das zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt ist, hat alle Auflagen nach den Absät-
zen 3, 3a und 3b in sein Risikomanagement-
System aufzunehmen. Die zuständige Bundes-
oberbehörde unterrichtet die Europäische Arz-
neimittel-Agentur über die Zulassungen, die un-
ter den Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b
erteilt wurden.
(3h) Die zuständige Bundesoberbehörde
kann bei biologischen Arzneimitteln, die zur An-
wendung bei Menschen bestimmt sind, geeig-
nete Maßnahmen zur besseren Identifizierbarkeit
von Nebenwirkungsmeldungen anordnen.“
23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Der Inhaber der Zulassung hat der zu-
ständigen Bundesoberbehörde unverzüglich alle
Verbote oder Beschränkungen durch die zustän-
digen Behörden jedes Landes, in dem das be-
treffende Arzneimittel in Verkehr gebracht wird,
sowie alle anderen neuen Informationen mitzu-
teilen, die die Beurteilung des Nutzens und der
Risiken des betreffenden Arzneimittels beein-
flussen könnten. Zu diesen Informationen gehö-
ren bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sowohl positive als
auch negative Ergebnisse von klinischen Prüfun-
gen oder anderen Studien, die sich nicht nur auf
die in der Zulassung genannten, sondern auf alle
Indikationen und Bevölkerungsgruppen bezie-
hen können, sowie Angaben über eine Anwen-
dung des Arzneimittels, die über die Bestimmun-
gen der Zulassung hinausgeht. Er hat auf Verlan-
gen der zuständigen Bundesoberbehörde auch
alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die be-
legen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis weiter-
hin günstig zu bewerten ist. Die zuständige Bun-
desoberbehörde kann bei Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, jeder-
zeit die Vorlage einer Kopie der Pharmakovigi-
lanz-Stammdokumentation verlangen. Diese hat
der Inhaber der Zulassung spätestens sieben
Tage nach Zugang der Aufforderung vorzulegen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Parallel-
importeur.“
b) Nach Absatz 1d werden die folgenden Ab-
sätze 1e und 1f eingefügt:
„(1e) Der Inhaber der Zulassung hat der zu-
ständigen Bundesoberbehörde die in dem Ver-
fahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6 der
Richtlinie 2001/83/EG geänderten Stichtage
oder Intervalle für die Vorlage von regelmäßigen
aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten anzu-
zeigen. Etwaige Änderungen des in der Zulas-
sung angegebenen Stichtags oder des Intervalls
auf Grund von Satz 1 werden sechs Monate
nach ihrer Veröffentlichung über das europä-
ische Internetportal wirksam.
(1f) Der Inhaber der Zulassung ist bei Arznei-
mitteln, die zur Anwendung beim Menschen
bestimmt sind, verpflichtet, die zuständige Bun-
desoberbehörde und die Europäische Arzneimit-
tel-Agentur zu informieren, falls neue oder ver-
änderte Risiken bestehen oder sich das Nut-
zen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln geändert
hat.“
c) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Zusammenhang mit erheblichen Än-
derungen des Herstellungsverfahrens,
der Darreichungsform, der Spezifikation
oder des Verunreinigungsprofils des
Wirkstoffs oder des Arzneimittels, die
sich deutlich auf die Qualität, Unbedenk-
lichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimit-
tels auswirken können, sowie jede Ände-
rung gentechnologischer Herstellungs-
verfahren; bei Sera, Impfstoffen, Blutzu-
bereitungen, Allergenen, Testsera und
Testantigenen jede Änderung des Her-
stellungs- oder Prüfverfahrens oder die
Angabe einer längeren Haltbarkeitsdau-
er,“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Wartezeit eines zur Anwendung bei
Tieren bestimmten Arzneimittels“.
d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Abweichend von Absatz 1 kann
1. der Wegfall eines Standortes für die Herstel-
lung des Arzneimittels oder seines Wirkstoffs
oder für die Verpackung oder die Chargenfrei-
gabe,
2. eine geringfügige Änderung eines genehmig-
ten physikalisch-chemischen Prüfverfahrens,
wenn durch entsprechende Validierungsstu-
dien nachgewiesen werden kann, dass das
aktualisierte Prüfverfahren mindestens gleich-
wertig ist,
3. eine Änderung der Spezifikation eines Wirk-
stoffs oder anderen Stoffs zur Arzneimittel-
herstellung zwecks Anpassung an eine Mo-
nografie des Arzneibuchs, wenn die Ände-
rung ausschließlich zur Übereinstimmung mit
dem Arzneibuch vorgenommen wird und die
Spezifikationen in Bezug auf produktspezifi-
sche Eigenschaften unverändert bleiben,
4. eine Änderung des Verpackungsmaterials,
wenn dieses mit dem Arzneimittel nicht in Be-
rührung kommt und die Abgabe, Verabrei-
chung, Unbedenklichkeit oder Haltbarkeit
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
des Arzneimittels nachweislich nicht beein-
trächtigt wird, oder
5. eine Änderung im Zusammenhang mit der
Verschärfung der Spezifikationsgrenzwerte,
wenn die Änderung nicht Folge einer Ver-
pflichtung auf Grund früherer Beurteilungen
zur Überprüfung der Spezifikationsgrenz-
werte ist und nicht auf unerwartete Ereignisse
im Verlauf der Herstellung zurückgeht,
innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einfüh-
rung der zuständigen Bundesoberbehörde ange-
zeigt werden.“
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Komma am
Ende das Wort „und“ eingefügt.
bb) In Nummer 3a wird das Wort „und“ durch
einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
f) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1, 2, 2a
und 3“ durch die Wörter „1, 1a Satz 4 und 5,
Absatz 1e, 1f, 2, 2a bis 3“ und werden die Wörter
„der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften oder dem Rat der Europäischen Union“
durch die Wörter „der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.
g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Absätze 2a bis 3 finden keine Anwen-
dung für Arzneimittel, die der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. Novem-
ber 2008 über die Prüfung von Änderungen der
Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln
(ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) in der jeweils
geltenden Fassung unterliegen. Die Absätze 2a
bis 3 gelten
1. für zulassungspflichtige homöopathische
Arzneimittel, die zur Anwendung am Men-
schen bestimmt sind und die vor dem 1. Ja-
nuar 1998 zugelassen worden sind oder als
zugelassen galten,
2. für die in Artikel 3 Nummer 6 der Richt-
linie 2001/83/EG genannten Blutzubereitun-
gen und
3. für nach § 21 zugelassene Gewebezuberei-
tungen, es sei denn, es kommt bei ihrer
Herstellung ein industrielles Verfahren zur
Anwendung.“
24. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder des Rates der Europäischen Union“ durch
die Wörter „oder einem Beschluss der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. im Benehmen mit der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das
Arzneimittel nicht nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln hergestellt wor-
den ist.“
c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „durch
Auflage“ gestrichen.
d) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Das gilt auch, wenn eine Entscheidung der zu-
ständigen Bundesoberbehörde über die Ände-
rung der Zulassung, Auflagen zur Zulassung,
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
der Zulassung auf einer Einigung der Koordinie-
rungsgruppe nach Artikel 107g, 107k oder Arti-
kel 107q der Richtlinie 2001/83/EG beruht. Ein
Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichts-
ordnung findet in den Fällen des Satzes 2 nicht
statt.“
25. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Ertei-
lung, es sei denn, dass
a) bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, spätestens
neun Monate,
b) bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, spätestens sechs
Monate
vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Verlänge-
rung gestellt wird,“.
b) In Absatz 1a werden nach den Wörtern „mit Ab-
satz 2“ die Wörter „auch unter Berücksichtigung
einer zu geringen Anzahl von Patienten, bei de-
nen das betreffende Arzneimittel, das zur An-
wendung bei Menschen bestimmt ist, angewen-
det wurde,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder 8“ ge-
strichen.
26. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rahmen-
sätze“ die Wörter „sowie die Erstattung von
Auslagen auch abweichend von den Rege-
lungen des Verwaltungskostengesetzes“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ , wobei der
Aufwand für vorangegangene Prüfungen un-
berücksichtigt bleibt“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die zuständige Behörde des Landes hat
der zuständigen Bundesoberbehörde die dieser
im Rahmen der Mitwirkungshandlungen nach
diesem Gesetz entstehenden Kosten zu erstat-
ten, soweit diese Kosten vom Verursacher getra-
gen werden.“
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder
des Rates der Europäischen Union“ durch die
Wörter „oder Beschlüsse der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union“ er-
setzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
2199Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
„(1a) Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, stellt die zuständige
Bundesoberbehörde der Öffentlichkeit über ein
Internetportal und erforderlichenfalls auch auf
andere Weise folgende Informationen unverzüg-
lich zur Verfügung:
1. Informationen über die Erteilung der Zulas-
sung zusammen mit der Packungsbeilage
und der Fachinformation in der jeweils aktuell
genehmigten Fassung,
2. den öffentlichen Beurteilungsbericht, der In-
formationen nach § 25 Absatz 5a für jedes
beantragte Anwendungsgebiet sowie eine all-
gemeinverständlich formulierte Zusammen-
fassung mit einem Abschnitt über die Bedin-
gungen der Anwendung des Arzneimittels
enthält,
3. Zusammenfassungen von Risikomanage-
ment-Plänen,
4. Informationen über Auflagen zusammen mit
Fristen und Zeitpunkten für die Erfüllung,
5. Bedenken aus dem Pharmakovigilanz-Be-
reich.
Bei den Informationen nach Satz 1 Nummer 2
und 5 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
und personenbezogene Daten zu streichen, es
sei denn, ihre Offenlegung ist für den Schutz
der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Betref-
fen die Pharmakovigilanz-Bedenken nach Satz 1
Nummer 5 Arzneimittel, die in mehreren Mit-
gliedstaaten zugelassen wurden, so erfolgt die
Veröffentlichung in Abstimmung mit der Europä-
ischen Arzneimittel-Agentur. Bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
stellt die zuständige Bundesoberbehörde der
Öffentlichkeit Informationen über die Erteilung
der Zulassung zusammen mit der Fachinforma-
tion, den Beurteilungsbericht nach Satz 1 Num-
mer 2 und, wenn sich das Anwendungsgebiet
des Arzneimittels auf Tiere bezieht, die der Ge-
winnung von Lebensmitteln dienen, auch von
Rückstandsuntersuchungen unter Streichung
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, un-
verzüglich zur Verfügung. Die Sätze 1 und 4
betreffen auch Änderungen der genannten Infor-
mationen.“
c) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, sind die Rück-
nahme eines Zulassungsantrags sowie die
Versagung der Zulassung und die Gründe
hierfür öffentlich zugänglich zu machen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesoberbehörde ist befugt, bei Arz-
neimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind, auf Antrag Auskunft über den
Eingang eines ordnungsgemäßen Zulas-
sungsantrags, den Eingang eines ordnungs-
gemäßen Antrags auf Genehmigung einer
konfirmatorischen klinischen Prüfung sowie
über die Genehmigung oder die Versagung
einer konfirmatorischen klinischen Prüfung
zu geben.“
d) In Absatz 1c werden nach der Angabe „1b“ die
Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
e) Dem Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die
Informationen nach den Absätzen 1 und 1b mit
Erlass der Entscheidung unter Hinweis auf die
fehlende Bestandskraft zur Verfügung.“
f) Folgender Absatz 1e wird eingefügt:
„(1e) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
über das Internetportal für Arzneimittel nach
§ 67a Absatz 2 zusätzlich zu den Informationen
in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Ab-
satz 1a Satz 2 mindestens folgende weitere In-
formationen zu veröffentlichen:
1. die Liste der Arzneimittel nach Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
2. Informationen über die Meldewege für Ver-
dachtsfälle von Nebenwirkungen von Arznei-
mitteln an die zuständige Bundesoberbe-
hörde durch Angehörige der Gesundheitsbe-
rufe und Patienten, einschließlich der von der
zuständigen Bundesoberbehörde bereitge-
stellten Internet-Formulare.“
28. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Vorschriften über die Zulassung auf Arznei-
mittel, die nicht der Zulassungspflicht nach § 21
Absatz 1 unterliegen, sowie auf Arzneimittel, die
nach § 21 Absatz 2 Nummer 1g von der Zulas-
sung freigestellt sind, auszudehnen, soweit es
geboten ist, um eine unmittelbare oder mittel-
bare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
und Tier zu verhüten,“.
29. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Neben-
wirkungen und Wechselwirkungen“ durch die Wör-
ter „Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Dosie-
rungen, Packungsgrößen und Vorsichtsmaßnah-
men für die Anwendung“ ersetzt.
30. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften oder des
Rates der Europäischen Union“ durch die Wörter
„Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder dem Rat der Europäischen Union“ durch
die Wörter „von der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Euro-
päischen Gemeinschaften“ gestrichen.
31. In § 38 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe
„Nummer 5“ die Angabe „und 5a“ eingefügt.
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 29 Absatz 2
und 2a“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1a,
1e, 1f und 2 bis 2b“ ersetzt.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt und wird
„Nummer 3“ gestrichen.
b) In Absatz 2c Satz 1 werden die Wörter „sechs
Monate“ durch die Wörter „neun Monate“ er-
setzt.
c) In Absatz 2e werden die Wörter „Absatz 1a
Nummer 1, 3 und Absatz 1b“ durch die Wörter
„Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 1a
Satz 4, Absatz 1b und 1d“ ersetzt.
33. In § 39b Absatz 2 werden nach dem Wort „gemein-
schaftliche“ die Wörter „oder unionsrechtliche“ ein-
gefügt.
34. § 39c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und wird folgende
Nummer 10 angefügt:
„10. das Inverkehrbringen des Arzneimittels
oder seine Anwendung bei Tieren gegen
gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sechs
Monate“ durch die Wörter „neun Monate“ er-
setzt.
35. § 39d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1a Num-
mer 1 und 3 und Absatz 1b“ durch die Wörter
„Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 1a
Satz 4, Absatz 1b und 1d“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 29 Absatz 2
und 2a“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1a,
1e, 1f und 2 bis 2b“ ersetzt.
bb) In Satz 4 Nummer 3 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt und wird
Nummer 4 gestrichen.
36. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Der Prüfer bestimmt angemessen quali-
fizierte Mitglieder der Prüfgruppe. Er hat sie an-
zuleiten und zu überwachen sowie ihnen die für
ihre Tätigkeit im Rahmen der Durchführung der
klinischen Prüfung erforderlichen Informationen,
insbesondere den Prüfplan und die Prüferinfor-
mation, zur Verfügung zu stellen. Der Prüfer hat
mindestens einen Stellvertreter mit vergleichba-
rer Qualifikation zu benennen.
(1b) Einer Versicherung nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 8 bedarf es nicht bei klinischen Prüfun-
gen mit zugelassenen Arzneimitteln, wenn die
Anwendung gemäß den in der Zulassung festge-
legten Angaben erfolgt und Risiken und Belas-
tungen durch zusätzliche Untersuchungen oder
durch den Therapievergleich gering sind und so-
weit eine anderweitige Versicherung für Prüfer
und Sponsor besteht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die betroffene Person ist durch einen
Prüfer, der Arzt oder, bei zahnmedizinischer Prü-
fung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied der
Prüfgruppe, das Arzt oder, bei zahnmedizini-
scher Prüfung, Zahnarzt ist, über Wesen, Bedeu-
tung, Risiken und Tragweite der klinischen Prü-
fung sowie über ihr Recht aufzuklären, die
Teilnahme an der klinischen Prüfung jederzeit
zu beenden; ihr ist eine allgemein verständliche
Aufklärungsunterlage auszuhändigen. Der be-
troffenen Person ist ferner Gelegenheit zu einem
Beratungsgespräch mit einem Prüfer oder einem
Mitglied der Prüfgruppe, das Arzt oder, bei zahn-
medizinischer Prüfung, Zahnarzt ist, über die
sonstigen Bedingungen der Durchführung der
klinischen Prüfung zu geben. Eine nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b erklärte Einwilli-
gung in die Teilnahme an einer klinischen Prü-
fung kann jederzeit gegenüber dem Prüfer oder
einem Mitglied der Prüfgruppe schriftlich oder
mündlich widerrufen werden, ohne dass der be-
troffenen Person dadurch Nachteile entstehen
dürfen.“
c) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Prüfer“ die Wörter „ , der Arzt oder, bei zahn-
medizinischer Prüfung, Zahnarzt ist, oder einem
entsprechend erfahrenen Mitglied der Prüfgrup-
pe, das Arzt oder, bei zahnmedizinischer Prü-
fung, Zahnarzt ist,“ eingefügt.
37. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Haupt-
prüfer oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma und wird in Nummer 4
der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt
und wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die in § 40 Absatz 4 oder § 41 geregelten
Anforderungen nicht erfüllt sind.“
bb) In Satz 7 Nummer 1 wird die Angabe
„oder 1a“ gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Prü-
fung“ die Wörter „sowie Ergebnissen der kli-
nischen Prüfung“ eingefügt.
bb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt ge-
fasst:
„6. die Befugnisse zur Erhebung und Ver-
wendung personenbezogener Daten, so-
weit diese für die Durchführung und
Überwachung der klinischen Prüfung er-
forderlich sind; dies gilt auch für die Ver-
arbeitung von Daten, die nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden,
7. soweit Arzneimittel betroffen sind, die
aus einem gentechnisch veränderten Or-
2201Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
ganismus oder einer Kombination von
gentechnisch veränderten Organismen
bestehen oder solche enthalten,
a) die Erhebung und Verwendung perso-
nenbezogener Daten, soweit diese für
die Abwehr von Gefahren für die Ge-
sundheit Dritter oder für die Umwelt in
ihrem Wirkungsgefüge erforderlich
sind,
b) die Aufgaben und Befugnisse der Be-
hörden zur Abwehr von Gefahren für
die Gesundheit Dritter und für die Um-
welt in ihrem Wirkungsgefüge,
c) die Übermittlung von Daten in eine
öffentlich zugängliche europäische
Datenbank und
d) den Informationsaustausch mit der
Europäischen Kommission;“.
cc) Im Halbsatz nach Nummer 7 werden die
Wörter „in mehrfacher Ausfertigung sowie
auf elektronischen oder optischen“ durch
die Wörter „auf elektronischen“ ersetzt.
38. § 42a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
Nummer 4“ durch die Wörter „ , Nummer 4 oder
Nummer 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
c) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Prü-
fers“ die Wörter „ , seines Stellvertreters“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-
steht“ die Wörter „oder die Voraussetzungen
für eine Ausnahme von der Versicherungs-
pflicht nicht mehr vorliegen“ eingefügt.
39. § 42b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er-
teilung“ die Wörter „oder Änderung, soweit die
Änderung auf konfirmatorischen klinischen Prü-
fungen beruht“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „durchge-
führt“ die Wörter „und wird dieses nicht als Ver-
gleichspräparat eingesetzt“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§ 63b Ab-
satz 5b Satz 1“ durch die Wörter „§ 63b Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
40. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt ein
Komma und die Wörter „es sei denn, es handelt
sich um Arzneimittel, die nach Artikel 3 Absatz 1
oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelas-
sen sind oder die solchen Arzneimitteln im Hinblick
auf Wirkstoff, Indikation, Wirkstärke und Darrei-
chungsform entsprechen“ eingefügt.
41. § 52a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die
in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für den
Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen
Fertigarzneimittel.“
42. In § 52b Absatz 1 werden die Wörter „durch die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder durch den Rat der Europäischen Union“ durch
die Wörter „durch die Europäische Gemeinschaft
oder durch die Europäische Union“ ersetzt.
43. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
„§ 52c
Arzneimittelvermittlung
(1) Ein Arzneimittelvermittler darf im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes nur tätig werden, wenn er
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat.
(2) Der Arzneimittelvermittler darf seine Tätigkeit
erst nach Anzeige gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 bei
der zuständigen Behörde und Registrierung durch
die Behörde in eine öffentliche Datenbank nach
§ 67a oder einer Datenbank eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum aufnehmen. In der Anzeige
sind vom Arzneimittelvermittler die Art der Tätigkeit,
der Name und die Adresse anzugeben. Zuständige
Behörde nach Satz 1 ist die Behörde, in deren Zu-
ständigkeitsbereich der Arzneimittelvermittler sei-
nen Sitz hat.
(3) Erfüllt der Arzneimittelvermittler nicht die
nach diesem Gesetz oder die nach einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgege-
benen Anforderungen, kann die zuständige Be-
hörde die Registrierung in der Datenbank versagen
oder löschen.“
44. In § 53 Absatz 2 werden die Wörter „und Praxis und
der pharmazeutischen Industrie“ durch die Wörter
„sowie Sachverständige der Arzneimittelkommis-
sionen der Ärzte, Tierärzte und Apotheker“ ersetzt
und wird folgender Satz angefügt:
„Die Vertreter der medizinischen und pharmazeuti-
schen Praxis und der pharmazeutischen Industrie
nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.“
45. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „oder in den Verkehr gebracht wer-
den“ werden durch die Wörter „oder in den Ver-
kehr gebracht werden oder in denen sonst mit
Arzneimitteln Handel getrieben wird“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „Qualität der Arzneimittel“
werden die Wörter „sowie die Pharmakovigilanz“
eingefügt.
46. Dem § 55 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflich-
tet.“
47. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zehnter Abschnitt
Pharmakovigilanz“.
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
48. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Organisation
des Pharmakovigilanz-Systems
der zuständigen Bundesoberbehörde“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Bundesoberbehörde betreibt ein Pharma-
kovigilanz-System. Soweit sie für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, zuständig ist, führt sie regelmäßig Audits
ihres Pharmakovigilanz-Systems durch und er-
stattet der Europäischen Kommission alle zwei
Jahre Bericht, erstmals zum 21. September
2013.“
d) Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Die zuständige Bundesoberbehörde er-
fasst alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen,
von denen sie Kenntnis erlangt. Meldungen von
Patienten und Angehörigen der Gesundheitsbe-
rufe können in jeder Form, insbesondere auch
elektronisch, erfolgen. Meldungen von Inhabern
der Zulassung nach § 63c erfolgen elektronisch.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, jeden ihr gemeldeten und
im Inland aufgetretenen Verdachtsfall einer
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
15 Tagen und jeden ihr gemeldeten und im In-
land aufgetretenen Verdachtsfall einer nicht
schwerwiegenden Nebenwirkung innerhalb von
90 Tagen elektronisch an die Datenbank nach
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (Eu-
draVigilance-Datenbank) und erforderlichenfalls
an den Inhaber der Zulassung zu übermitteln.
Die zuständige Bundesoberbehörde hat bei Arz-
neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, jeden ihr gemeldeten und im Inland
aufgetretenen Verdachtsfall einer schwerwiegen-
den Nebenwirkung unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwer-
den, an die Europäische Arzneimittel-Agentur
und an den Inhaber der Zulassung, wenn dieser
noch keine Kenntnis hat, zu übermitteln. Die zu-
ständige Bundesoberbehörde arbeitet mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem
Inhaber der Zulassung zusammen, um insbeson-
dere Doppelerfassungen von Verdachtsmeldun-
gen festzustellen. Die zuständige Bundesober-
behörde beteiligt, soweit erforderlich, auch Pa-
tienten, Angehörige der Gesundheitsberufe oder
den Inhaber der Zulassung an der Nachverfol-
gung der erhaltenen Meldungen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde kon-
trolliert die Verwaltung der Mittel für die Tätigkei-
ten im Zusammenhang mit der Pharmakovigi-
lanz, dem Betrieb der Kommunikationsnetze
und der Marktüberwachung, damit ihre Unab-
hängigkeit bei der Durchführung dieser Pharma-
kovigilanz-Tätigkeiten gewahrt bleibt.
(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, trifft die zuständige
Bundesoberbehörde in Zusammenarbeit mit der
Europäischen Arzneimittel-Agentur insbeson-
dere folgende Maßnahmen:
1. sie überwacht die Ergebnisse von Maßnah-
men zur Risikominimierung, die Teil von Risi-
komanagement-Plänen sind, und die Aufla-
gen nach § 28 Absatz 3, 3a und 3b,
2. sie beurteilt Aktualisierungen des Risikoma-
nagement-Systems,
3. sie wertet Daten in der EudraVigilance-Daten-
bank aus, um zu ermitteln, ob es neue oder
veränderte Risiken gibt und ob das Nutzen-
Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln davon be-
einflusst wird.
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde kann
in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel
herstellen oder in den Verkehr bringen oder kli-
nisch prüfen, die Sammlung und Auswertung
von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
notwendiger Maßnahmen überprüfen. Zu diesem
Zweck können Beauftragte der zuständigen
Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zu-
ständigen Behörde Betriebs- und Geschäfts-
räume zu den üblichen Geschäftszeiten betre-
ten, Unterlagen einschließlich der Pharmakovigi-
lanz-Stammdokumentation einsehen sowie Aus-
künfte verlangen. Satz 1 gilt auch für von Betrie-
ben und Einrichtungen nach Satz 1 beauftragte
Unternehmen. Über die Inspektion ist ein Bericht
zu erstellen. Der Bericht ist den Betrieben und
Einrichtungen nach Satz 1 zur Stellungnahme
zu geben. Führt eine Inspektion zu dem Ergeb-
nis, dass der Zulassungsinhaber die Anforderun-
gen des Pharmakovigilanz-Systems, wie in
der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation be-
schrieben, und insbesondere die Anforderungen
des Zehnten Abschnitts nicht erfüllt, so weist die
zuständige Bundesoberbehörde den Zulas-
sungsinhaber auf die festgestellten Mängel hin
und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zuständige Bundesoberbehörde informiert
in solchen Fällen, sofern es sich um Betriebe
und Einrichtungen handelt, die Arzneimittel zur
Anwendung beim Menschen herstellen, in Ver-
kehr bringen oder prüfen, die zuständigen Be-
hörden anderer Mitgliedstaaten, die Europäische
Arzneimittel-Agentur und die Europäische Kom-
mission.“
49. Die §§ 63b und 63c werden wie folgt gefasst:
„§ 63b
Allgemeine
Pharmakovigilanz-Pflichten
des Inhabers der Zulassung
(1) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, ein
Pharmakovigilanz-System einzurichten und zu be-
treiben.
(2) Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, bei
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt sind,
1. anhand seines Pharmakovigilanz-Systems
sämtliche Informationen wissenschaftlich auszu-
2203Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
werten, Möglichkeiten der Risikominimierung
und -vermeidung zu prüfen und erforderlichen-
falls unverzüglich Maßnahmen zur Risikomini-
mierung und -vermeidung zu ergreifen,
2. sein Pharmakovigilanz-System regelmäßig in an-
gemessenen Intervallen Audits zu unterziehen;
dabei hat er die wichtigsten Ergebnisse in seiner
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu ver-
merken und sicherzustellen, dass Maßnahmen
zur Mängelbeseitigung ergriffen werden; wenn
die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vollstän-
dig durchgeführt sind, kann der Vermerk ge-
löscht werden,
3. eine Pharmakovigilanz-Stammdokumentation zu
führen und diese auf Anfrage zur Verfügung zu
stellen,
4. ein Risikomanagement-System für jedes ein-
zelne Arzneimittel zu betreiben, das nach dem
26. Oktober 2012 zugelassen worden ist oder
für das eine Auflage nach § 28 Absatz 3b Satz 1
Nummer 1 erteilt worden ist,
5. die Ergebnisse von Maßnahmen zur Risikomini-
mierung zu überwachen, die Teil des Risikoma-
nagement-Plans sind oder die als Auflagen nach
§ 28 Absatz 3, 3a bis 3c genannt worden sind,
und
6. das Risikomanagement-System zu aktualisieren
und Pharmakovigilanz-Daten zu überwachen,
um zu ermitteln, ob es neue Risiken gibt, sich
bestehende Risiken verändert haben oder sich
das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Arzneimitteln
geändert hat.
(3) Der Inhaber der Zulassung darf im Zusam-
menhang mit dem zugelassenen Arzneimittel keine
die Pharmakovigilanz betreffenden Informationen
ohne vorherige oder gleichzeitige Mitteilung an die
zuständige Bundesoberbehörde sowie bei Arznei-
mitteln, die zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt sind, auch an die Europäische Arzneimit-
tel-Agentur und die Europäische Kommission öf-
fentlich bekannt machen. Er stellt sicher, dass sol-
che Informationen in objektiver und nicht irreführen-
der Weise dargelegt werden.
§ 63c
Dokumentations- und Meldepflichten
des Inhabers der Zulassung für Arzneimittel,
die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat Unterlagen
über alle Verdachtsfälle von Nebenwirkungen sowie
Angaben über abgegebene Mengen zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Inland aufgetreten ist, zu erfassen und der zu-
ständigen Bundesoberbehörde unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach
Bekanntwerden,
2. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der in
einem Drittland aufgetreten ist, zu erfassen und
der zuständigen Bundesoberbehörde sowie der
Europäischen Arzneimittel-Agentur unverzüg-
lich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen
nach Bekanntwerden
elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Bundes-
oberbehörde kann vom Inhaber der Zulassung ver-
langen, auch Verdachtsfälle von nicht schwerwie-
genden Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten
sind, zu erfassen und ihr unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntwerden,
elektronisch anzuzeigen.
(3) Der Inhaber der Zulassung muss gewährleis-
ten, dass alle Verdachtsmeldungen von Nebenwir-
kungen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, bei einer zentralen Stelle
im Unternehmen in der Europäischen Union verfüg-
bar sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3, § 62 Absatz 6 und § 63b
gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein zulas-
sungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zu-
lassung freigestelltes oder ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der
Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopa-
thisches Arzneimittel in den Verkehr bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulas-
sung.
Die Absätze 1 bis 3 gelten unabhängig davon, ob
sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder
die Zulassung oder die Registrierung noch besteht.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 kann durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den In-
haber der Zulassung übertragen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union eine Ge-
nehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden
ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen
des pharmazeutischen Unternehmers nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 726/2004 in der jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe, dass im Geltungsbe-
reich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung
an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der
Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständigen
Bundesoberbehörde besteht. Bei Arzneimitteln, bei
denen eine Zulassung der zuständigen Bundes-
oberbehörde Grundlage der gegenseitigen Aner-
kennung ist oder bei denen eine Bundesoberbe-
hörde Berichterstatter in einem Schiedsverfahren
nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG ist, über-
nimmt die zuständige Bundesoberbehörde die Ver-
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
antwortung für die Analyse und Überwachung aller
Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen,
die in der Europäischen Union auftreten; dies gilt
auch für Arzneimittel, die im dezentralisierten Ver-
fahren zugelassen worden sind.“
50. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d bis 63j
eingefügt:
„§ 63d
Regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte
(1) Der Inhaber der Zulassung übermittelt regel-
mäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte, die
Folgendes enthalten:
1. Zusammenfassungen von Daten, die für die Be-
urteilung des Nutzens und der Risiken eines Arz-
neimittels von Interesse sind, einschließlich der
Ergebnisse aller Prüfungen, die Auswirkungen
auf die Zulassung haben können,
2. eine wissenschaftliche Bewertung des Nutzen-
Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels, die auf
sämtlichen verfügbaren Daten beruht, auch auf
Daten aus klinischen Prüfungen für Indikationen
und Bevölkerungsgruppen, die nicht der Zulas-
sung entsprechen,
3. alle Daten im Zusammenhang mit der Absatz-
menge des Arzneimittels sowie alle ihm vor-
liegenden Daten im Zusammenhang mit dem
Verschreibungsvolumen, einschließlich einer
Schätzung der Anzahl der Personen, die das
Arzneimittel anwenden.
(2) Die Unbedenklichkeitsberichte sind elektro-
nisch an die zuständige Bundesoberbehörde zu
übermitteln.
(3) Das Vorlageintervall für regelmäßige aktuali-
sierte Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1
wird in der Zulassung angegeben. Der Termin für
die Vorlage wird ab dem Datum der Erteilung der
Zulassung berechnet. Vorlageintervall und -termine
können in der Europäischen Union nach dem Ver-
fahren nach Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie
2001/83/EG festgelegt werden. Der Inhaber der
Zulassung kann beim Ausschuss für Humanarznei-
mittel oder bei der Koordinierungsgruppe nach Ar-
tikel 27 der Richtlinie 2001/83/EG beantragen, dass
ein einheitlicher Stichtag nach Artikel 107c Absatz 6
der Richtlinie 2001/83/EG in der Europäischen
Union festgelegt oder das Vorlageintervall regel-
mäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte
geändert wird. Für Arzneimittel, die vor dem 26. Ok-
tober 2012 oder die nur im Inland zugelassen sind
und für die Vorlageintervall und -termine nicht in der
Zulassung oder nach Artikel 107c Absatz 4, 5 oder 6
der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, übermit-
telt der Inhaber der Zulassung regelmäßige aktuali-
sierte Unbedenklichkeitsberichte nach Absatz 1 un-
verzüglich nach Aufforderung oder in folgenden
Fällen:
1. wenn ein Arzneimittel noch nicht in den Verkehr
gebracht worden ist: mindestens alle sechs Mo-
nate nach der Zulassung und bis zum Inverkehr-
bringen,
2. wenn ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht
worden ist: mindestens alle sechs Monate wäh-
rend der ersten beiden Jahre nach dem ersten
Inverkehrbringen, einmal jährlich in den folgen-
den zwei Jahren und danach im Abstand von
drei Jahren.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden für Arznei-
mittel, die nach § 22 Absatz 3 oder nach § 24b Ab-
satz 2 zugelassen sind, regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte nur in folgenden Fällen
übermittelt,
1. wenn eine Auflage nach § 28 Absatz 3 oder 3a
erteilt worden ist,
2. wenn sie von der zuständigen Bundesoberbe-
hörde für einen Wirkstoff nach Erteilung der Zu-
lassung wegen Bedenken im Zusammenhang
mit Pharmakovigilanz-Daten oder wegen Beden-
ken auf Grund nicht ausreichend vorliegender
regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeits-
berichte angefordert werden oder
3. wenn Intervall und Termine für die Vorlage regel-
mäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsbe-
richte gemäß Artikel 107c Absatz 4 der Richtlinie
2001/83/EG in der Zulassung bestimmt worden
sind.
Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt die
Beurteilungsberichte zu den angeforderten regel-
mäßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichten
nach Satz 1 Nummer 2 dem Ausschuss für Risiko-
bewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, der
prüft, ob die Einleitung des Verfahrens nach Arti-
kel 107c Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG not-
wendig ist. Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entspre-
chend für den Inhaber von Registrierungen nach
§ 38 oder § 39a sowie für den pharmazeutischen
Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung oder
Inhaber der Registrierung nach § 38 oder § 39a ist
und der ein zulassungs- oder registrierungspflichti-
ges oder ein von der Pflicht zur Zulassung oder der
Registrierung freigestelltes oder ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde beurteilt
die regelmäßigen aktualisierten Unbedenklichkeits-
berichte daraufhin, ob es neue oder veränderte Ri-
siken gibt oder sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis
von Arzneimitteln geändert hat, und ergreift die er-
forderlichen Maßnahmen. Für Arzneimittel, für die
ein einheitlicher Stichtag oder ein einheitliches Vor-
lageintervall nach Artikel 107c Absatz 4 der Richt-
linie 2001/83/EG festgelegt worden ist, sowie für
Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten zuge-
lassen sind und für die regelmäßige aktualisierte
Unbedenklichkeitsberichte in der Zulassung festge-
legt sind, gilt für die Beurteilung das Verfahren nach
den Artikeln 107e und 107g.
(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 4 kann durch schriftliche Vereinba-
rung zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den In-
haber der Zulassung übertragen werden. Die Ab-
sätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Parallelimpor-
teur.
2205Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
§ 63e
Europäisches Verfahren
In den Fällen von Artikel 107i der Richtlinie
2001/83/EG ergreift die zuständige Bundesoberbe-
hörde die dort vorgesehenen Maßnahmen. Für das
Verfahren gelten die Artikel 107i bis 107k der Richt-
linie 2001/83/EG.
§ 63f
Allgemeine Voraussetzungen für nicht-
interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
(1) Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprü-
fungen, die vom Inhaber der Zulassung auf eigene
Veranlassung durchgeführt werden, sind der zu-
ständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die zu-
ständige Bundesoberbehörde kann vom Inhaber
der Zulassung das Protokoll und die Fortschrittsbe-
richte anfordern. Innerhalb eines Jahres nach
Abschluss der Datenerfassung hat der Inhaber der
Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
den Abschlussbericht zu übermitteln.
(2) Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeits-
prüfungen, die vom Inhaber der Zulassung auf
Grund einer Auflage nach § 28 Absatz 3, 3a oder 3b
durchgeführt werden, gilt das Verfahren nach § 63g.
(3) Die Durchführung von Unbedenklichkeitsprü-
fungen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zuläs-
sig, wenn
1. durch sie die Anwendung eines Arzneimittels ge-
fördert werden soll,
2. sich Vergütungen für die Beteiligung von Ange-
hörigen der Gesundheitsberufe an solchen Prü-
fungen nach ihrer Art und Höhe nicht auf den
Zeitaufwand und die angefallenen Kosten be-
schränken oder
3. ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung
oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel ent-
steht.
(4) Der Inhaber der Zulassung hat Unbedenklich-
keitsprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 auch
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel
und Protokoll der Prüfung sowie Name und lebens-
lange Arztnummer der beteiligten Ärzte anzugeben.
Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind
bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe
der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben
und ist jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen ge-
schlossenen Verträge zu übermitteln.
§ 63g
Besondere Voraussetzungen
für angeordnete nicht-
interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
(1) Der Inhaber der Zulassung hat bei nichtinter-
ventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen, die nach
§ 28 Absatz 3, 3a oder 3b angeordnet wurden, den
Entwurf des Prüfungsprotokolls vor Durchführung
1. der zuständigen Bundesoberbehörde, wenn es
sich um eine Prüfung handelt, die nur im Inland
durchgeführt wird,
2. dem Ausschuss für Risikobewertung im Bereich
der Pharmakovigilanz, wenn es sich um eine
Prüfung handelt, die in mehreren Mitgliedstaaten
der Europäischen Union durchgeführt wird,
vorzulegen.
(2) Eine nichtinterventionelle Unbedenklichkeits-
prüfung nach Absatz 1 darf nur begonnen werden,
wenn der Protokollentwurf bei Prüfungen nach Ab-
satz 1 Nummer 1 durch die zuständige Bundes-
oberbehörde genehmigt wurde oder bei Prüfungen
nach Absatz 1 Nummer 2 durch den Ausschuss für
Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz
genehmigt wurde und der Protokollentwurf der zu-
ständigen Bundesoberbehörde vorliegt. Die zustän-
dige Bundesoberbehörde hat nach Vorlage des
Protokollentwurfs innerhalb von 60 Tagen über die
Genehmigung der Prüfung zu entscheiden. Eine
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anwen-
dung des Arzneimittels gefördert werden soll, die
Ziele mit dem Prüfungsdesign nicht erreicht werden
können oder es sich um eine klinische Prüfung
nach § 4 Absatz 23 Satz 1 handelt.
(3) Nach Beginn einer Prüfung nach Absatz 1
sind wesentliche Änderungen des Protokolls vor
deren Umsetzung,
1. wenn es sich um eine Prüfung handelt, die nur
im Inland durchgeführt wird, von der zuständi-
gen Bundesoberbehörde,
2. wenn es sich um eine Prüfung handelt, die in
mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union durchgeführt wird, von dem Ausschuss
für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovi-
gilanz
zu genehmigen. Wird die Prüfung in den Fällen von
Satz 1 Nummer 2 auch im Inland durchgeführt, un-
terrichtet der Inhaber der Zulassung die zuständige
Bundesoberbehörde über die genehmigten Ände-
rungen.
(4) Nach Abschluss einer Prüfung nach Absatz 1
ist der abschließende Prüfungsbericht
1. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 der zu-
ständigen Bundesoberbehörde,
2. in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 2 dem Aus-
schuss für Risikobewertung im Bereich der Phar-
makovigilanz
innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der
Datenerfassung vorzulegen, wenn nicht durch die
nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuständige Stelle
auf die Vorlage verzichtet worden ist. Der Ab-
schlussbericht ist zusammen mit einer Kurzdarstel-
lung der Prüfungsergebnisse elektronisch zu über-
mitteln.
§ 63h
Dokumentations- und
Meldepflichten für Arzneimittel, die
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
(1) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimit-
tel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwir-
kungen, die in der Europäischen Union oder einem
Drittland auftreten, sowie Angaben über die abge-
gebenen Mengen zu führen.
(2) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimit-
tel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
ferner
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall ei-
ner schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten
ist, zu erfassen und der zuständigen Bundes-
oberbehörde
2. a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines
Gesundheitsberufes bekannt gewordenen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden uner-
warteten Nebenwirkung, der nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufge-
treten ist,
b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus Aus-
gangsmaterial von Mensch oder Tier ent-
halten, jeden ihm bekannt gewordenen Ver-
dachtsfall einer Infektion, die eine schwerwie-
gende Nebenwirkung ist und durch eine Kon-
tamination dieser Arzneimittel mit Krankheits-
erregern verursacht wurde und nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufge-
treten ist,
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Bundesoberbehörde sowie der Europäischen
Arzneimittel-Agentur, und
3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Um-
fang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn
die Gesundheit unmittelbar gefährdet werden
kann, der zuständigen Bundesoberbehörde un-
verzüglich
anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Num-
mer 1 und 2 Buchstabe a gilt entsprechend für Ne-
benwirkungen bei Menschen auf Grund der Anwen-
dung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimittels.
(3) Der Inhaber der Zulassung, der die Zulassung
im Wege der gegenseitigen Anerkennung oder im
dezentralisierten Verfahren erhalten hat, stellt für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, ferner sicher, dass jeder Verdachtsfall
1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
2. einer Nebenwirkung bei Menschen auf Grund
der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
bestimmten Arzneimittels,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetre-
ten ist, auch der zuständigen Behörde des Mitglied-
staates zugänglich ist, dessen Zulassung Grund-
lage der Anerkennung war oder die im Rahmen ei-
nes Schiedsverfahrens nach Artikel 36 der Richtli-
nie 2001/82/EG Berichterstatter war.
(4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind für
Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
stimmt sind, alle zur Beurteilung von Verdachtsfäl-
len oder beobachteten Missbrauchs vorliegenden
Unterlagen sowie eine wissenschaftliche Bewer-
tung vorzulegen.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat für Arzneimit-
tel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
sofern nicht durch Auflage oder in Satz 5 oder 6
anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der in Ab-
satz 1 und in § 63a Absatz 1 genannten Verpflich-
tungen der zuständigen Bundesoberbehörde einen
regelmäßigen aktualisierten Bericht über die Unbe-
denklichkeit des Arzneimittels unverzüglich nach
Aufforderung oder mindestens alle sechs Monate
nach der Zulassung bis zum Inverkehrbringen vor-
zulegen. Ferner hat er solche Berichte unverzüglich
nach Aufforderung oder mindestens alle sechs Mo-
nate während der ersten beiden Jahre nach dem
ersten Inverkehrbringen und einmal jährlich in den
folgenden zwei Jahren vorzulegen. Danach hat er
die Berichte in Abständen von drei Jahren oder un-
verzüglich nach Aufforderung vorzulegen. Die re-
gelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbe-
denklichkeit von Arzneimitteln umfassen auch eine
wissenschaftliche Beurteilung des Nutzens und der
Risiken des betreffenden Arzneimittels. Die zustän-
dige Bundesoberbehörde kann auf Antrag die Be-
richtsintervalle verlängern. Bei Arzneimitteln, die
nach § 36 Absatz 1 von der Zulassung freigestellt
sind, bestimmt die zuständige Bundesoberbehörde
den Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen aktua-
lisierten Berichte über die Unbedenklichkeit des
Arzneimittels in einer Bekanntmachung, die im Bun-
desanzeiger veröffentlicht wird. Die Sätze 1 bis 6
gelten nicht für den Parallelimporteur.
(6) Die Absätze 1 bis 5, § 62 Absatz 6 und § 63b
Absatz 3 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der
Registrierung nach § 39a ist und der ein zulas-
sungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zu-
lassung freigestelltes oder ein traditionelles
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38,
2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der
nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist
und ein registrierungspflichtiges oder von der
Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopa-
thisches Arzneimittel in den Verkehr bringt,
3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulas-
sung.
Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, ob
sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder
die Zulassung oder die Registrierung noch besteht.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 bis 5 kann durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem
pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber
der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den In-
haber der Zulassung übertragen werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung
auf Arzneimittel, für die von der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union eine Ge-
nehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden
2207Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
ist. Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen
des pharmazeutischen Unternehmers nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 726/2004 und seine Verpflichtun-
gen nach der Verordnung (EG) Nr. 540/95 in der je-
weils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass im
Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur
Mitteilung an die Mitgliedstaaten oder zur Unter-
richtung der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils
zuständigen Bundesoberbehörde besteht. Bei Arz-
neimitteln, bei denen eine Zulassung der zuständi-
gen Bundesoberbehörde Grundlage der gegensei-
tigen Anerkennung ist oder bei denen eine Bundes-
oberbehörde Berichterstatter in einem Schiedsver-
fahren nach Artikel 36 der Richtlinie 2001/82/EG ist,
übernimmt die zuständige Bundesoberbehörde die
Verantwortung für die Analyse und Überwachung
aller Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwir-
kungen, die in der Europäischen Union auftreten;
dies gilt auch für Arzneimittel, die im dezentralisier-
ten Verfahren zugelassen worden sind.
§ 63i
Dokumentations- und
Meldepflichten bei Blut- und
Gewebezubereitungen und Gewebe
(1) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmi-
gung für Blutzubereitungen im Sinne von Artikel 3
Nummer 6 der Richtlinie 2001/83/EG oder einer Ge-
nehmigung für Gewebezubereitungen im Sinne von
§ 21a hat Unterlagen über Verdachtsfälle von
schwerwiegenden Zwischenfällen oder schwerwie-
genden unerwünschten Reaktionen, die in den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder in den
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittland auf-
getreten sind, sowie über die Anzahl der Rückrufe
zu führen.
(2) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmi-
gung für Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne
von Absatz 1 hat ferner jeden Verdacht eines
schwerwiegenden Zwischenfalls und jeden Ver-
dacht einer schwerwiegenden unerwünschten
Reaktion zu dokumentieren und unverzüglich, spä-
testens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekannt-
werden, der zuständigen Bundesoberbehörde an-
zuzeigen. Die Anzeige muss alle erforderlichen
Angaben enthalten, insbesondere Name oder Firma
und Anschrift des pharmazeutischen Unterneh-
mers, Bezeichnung und Nummer oder Kennzeich-
nungscode der Blut- oder Gewebezubereitung, Tag
und Dokumentation des Auftretens des Verdachts
des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der
schwerwiegenden unerwünschten Reaktion, Tag
und Ort der Blutbestandteile- oder Gewebeentnah-
me, belieferte Betriebe oder Einrichtungen sowie
Angaben zu der spendenden Person. Die nach
Satz 1 angezeigten Zwischenfälle oder Reaktionen
sind auf ihre Ursache und Auswirkung zu untersu-
chen und zu bewerten und die Ergebnisse der zu-
ständigen Bundesoberbehörde unverzüglich mitzu-
teilen, ebenso die Maßnahmen zur Rückverfolgung
und zum Schutz der Spender und Empfänger.
(3) Die Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen
oder die Gewebeeinrichtungen haben bei nicht zu-
lassungs- oder genehmigungspflichtigen Blut- oder
Gewebezubereitungen sowie bei Blut und Blutbe-
standteilen und bei Gewebe jeden Verdacht eines
schwerwiegenden Zwischenfalls und jeden Ver-
dacht einer schwerwiegenden unerwünschten Re-
aktion unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden. Die Meldung muss alle notwendigen Anga-
ben wie Name oder Firma und Anschrift der Spen-
de- oder Gewebeeinrichtung, Bezeichnung und
Nummer oder Kennzeichnungscode der Blut- oder
Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation des
Auftretens des Verdachts des schwerwiegenden
Zwischenfalls oder der schwerwiegenden uner-
wünschten Reaktion, Tag der Herstellung der Blut-
oder Gewebezubereitung sowie Angaben zu der
spendenden Person enthalten. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Die zuständige Behörde leitet die
Meldungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Mit-
teilungen nach Satz 3 an die zuständige Bundes-
oberbehörde weiter.
(4) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmi-
gung für Blut- oder Gewebezubereitungen im Sinne
von Absatz 1 hat auf der Grundlage der in Absatz 1
genannten Verpflichtungen der zuständigen Bun-
desoberbehörde einen aktualisierten Bericht über
die Unbedenklichkeit der Arzneimittel unverzüglich
nach Aufforderung oder, soweit Rückrufe oder Fälle
oder Verdachtsfälle schwerwiegender Zwischen-
fälle oder schwerwiegender unerwünschter Reak-
tionen betroffen sind, mindestens einmal jährlich
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Parallelimpor-
teur.
(5) § 62 Absatz 6 gilt für Blut- und Plasmaspen-
deeinrichtungen oder für Gewebeeinrichtungen
entsprechend; § 63b Absatz 3 gilt für die Inhaber
einer Zulassung von Blut- oder Gewebezubereitun-
gen entsprechend.
(6) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne der
vorstehenden Vorschriften ist jedes unerwünschte
Ereignis im Zusammenhang mit der Gewinnung,
Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbei-
tung, Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe
von Geweben oder Blutzubereitungen, das die
Übertragung einer ansteckenden Krankheit, den
Tod oder einen lebensbedrohenden Zustand, eine
Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust von Pa-
tienten zur Folge haben könnte oder einen Kran-
kenhausaufenthalt erforderlich machen oder verlän-
gern könnte oder zu einer Erkrankung führen oder
diese verlängern könnte. Als schwerwiegender Zwi-
schenfall gilt auch jede fehlerhafte Identifizierung
oder Verwechslung von Keimzellen oder impräg-
nierten Eizellen im Rahmen von Maßnahmen einer
medizinisch unterstützten Befruchtung.
(7) Schwerwiegende unerwünschte Reaktion im
Sinne der vorstehenden Vorschriften ist eine unbe-
absichtigte Reaktion, einschließlich einer übertrag-
baren Krankheit, beim Spender oder Empfänger im
Zusammenhang mit der Gewinnung von Gewebe
oder Blut oder der Übertragung von Gewebe- oder
Blutzubereitungen, die tödlich oder lebensbedro-
hend verläuft, eine Behinderung oder einen Fähig-
keitsverlust zur Folge hat oder einen Krankenhaus-
aufenthalt erforderlich macht oder verlängert oder
zu einer Erkrankung führt oder diese verlängert.
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
§ 63j
Ausnahmen
(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts fin-
den keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rah-
men einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate ein-
gesetzt werden.
(2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3,
die §§ 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwen-
dung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tie-
ren bestimmt sind.“
51. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde hat sich davon
zu überzeugen, dass die Vorschriften über Arz-
neimittel, Wirkstoffe und andere zur Arzneimittel-
herstellung bestimmte Stoffe, über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten
Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Ab-
schnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgeset-
zes und über das Apothekenwesen beachtet
werden. Sie hat dafür auf der Grundlage eines
Überwachungssystems unter besonderer Be-
rücksichtigung möglicher Risiken in angemesse-
nen Zeitabständen und in angemessenem Um-
fang sowie erforderlichenfalls auch unangemel-
det Inspektionen vorzunehmen und wirksame
Folgemaßnahmen festzulegen. Sie hat auch Arz-
neimittelproben amtlich untersuchen zu lassen.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3h eingefügt:
„(3a) Betriebe und Einrichtungen, die einer
Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 72 oder § 72b
Absatz 1 bedürfen, sowie tierärztliche Hausapo-
theken sind in der Regel alle zwei Jahre nach
Absatz 3 zu überprüfen. Die zuständige Behörde
erteilt die Erlaubnis nach den §§ 13, 20c, 52a, 72
oder § 72b Absatz 1 erst, wenn sie sich durch
eine Inspektion davon überzeugt hat, dass die
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vor-
liegen.
(3b) Die zuständige Behörde führt die Inspek-
tionen zur Überwachung der Vorschriften über
den Verkehr mit Arzneimitteln, die zur Anwen-
dung bei Menschen bestimmt sind, gemäß den
Leitlinien der Europäischen Kommission nach
Artikel 111a der Richtlinie 2001/83/EG durch,
soweit es sich nicht um die Überwachung der
Durchführung klinischer Prüfung handelt. Sie ar-
beitet mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur
durch Austausch von Informationen über ge-
plante und durchgeführte Inspektionen sowie
bei der Koordinierung von Inspektionen von Be-
trieben und Einrichtungen in Ländern, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, zusam-
men.
(3c) Die Inspektionen können auch auf Ersu-
chen eines anderen Mitgliedstaates, der Euro-
päischen Kommission oder der Europäischen
Arzneimittel-Agentur durchgeführt werden. Un-
beschadet etwaiger Abkommen zwischen der
Europäischen Union und Ländern, die nicht Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder an-
dere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann die
zuständige Behörde einen Hersteller in dem
Land, das nicht Mitgliedstaat der Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ist, auffordern, sich
einer Inspektion nach den Vorgaben der Euro-
päischen Union zu unterziehen.
(3d) Über die Inspektion ist ein Bericht zu er-
stellen. Die zuständige Behörde, die die Inspek-
tion durchgeführt hat, teilt den überprüften Be-
trieben, Einrichtungen oder Personen den Inhalt
des Berichtsentwurfs mit und gibt ihnen vor des-
sen endgültiger Fertigstellung Gelegenheit zur
Stellungnahme.
(3e) Führt die Inspektion nach Auswertung
der Stellungnahme nach Absatz 3d Satz 2 zu
dem Ergebnis, dass die Betriebe, Einrichtungen
oder Personen den gesetzlichen Vorschriften
nicht entsprechen, so wird diese Information,
soweit die Grundsätze und Leitlinien der Guten
Herstellungspraxis oder der Guten Vertriebspra-
xis des Rechts der Europäischen Union für Arz-
neimittel zur Anwendung beim Menschen oder
die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstel-
lungspraxis des Rechts der Europäischen Union
für Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren be-
troffen sind, in die Datenbank nach § 67a einge-
geben.
(3f) Innerhalb von 90 Tagen nach einer In-
spektion zur Überprüfung der Guten Herstel-
lungspraxis oder der Guten Vertriebspraxis wird
den überprüften Betrieben, Einrichtungen oder
Personen ein Zertifikat ausgestellt, wenn die In-
spektion zu dem Ergebnis geführt hat, dass die
entsprechenden Grundsätze und Leitlinien ein-
gehalten werden. Die Gültigkeitsdauer des Zerti-
fikats soll drei Jahre nicht überschreiten. Das
Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträg-
lich bekannt wird, dass die Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben; es ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind.
(3g) Die Angaben über die Ausstellung, die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf
des Zertifikats nach Absatz 3f sind in eine Da-
tenbank nach § 67a einzugeben. Das gilt auch
für die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf
oder das Ruhen einer Erlaubnis nach den §§ 13,
20b, 20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1 sowie für
die Registrierung und Löschung von Arzneimit-
telvermittlern oder von Betrieben und Einrichtun-
gen, die Wirkstoffe herstellen, einführen oder
sonst mit ihnen Handel treiben, ohne einer Er-
laubnis zu bedürfen.
(3h) Die Absätze 3b, 3c und 3e bis 3g finden
keine Anwendung auf tierärztliche Hausapothe-
ken sowie auf Betriebe und Einrichtungen, die
ausschließlich Fütterungsarzneimittel herstellen.
Darüber hinaus findet Absatz 3d Satz 2 auf tier-
ärztliche Hausapotheken keine Anwendung.“
52. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
2209Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht
nach Absatz 1 findet entsprechende Anwendung
auf Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach
§ 25 Absatz 5 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 und 3
oder nach § 62 Absatz 6.“
53. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen,
die Gewebe gewinnen, die die für die Ge-
winnung erforderliche Laboruntersuchung
durchführen, Gewebe be- oder verarbeiten,
konservieren, prüfen, lagern oder in Verkehr
bringen.“
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„sämtliche Prüfer“ durch die Wörter „der
Prüfer und sein Stellvertreter“ ersetzt und
werden die Wörter „Hauptprüfer oder“ ge-
strichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Betrieben und Einrichtungen, die Wirk-
stoffe herstellen, einführen oder sonst mit
ihnen Handel treiben, genügt jährlich eine
Anzeige, sofern die Änderungen keine Aus-
wirkungen auf die Qualität oder Sicherheit
der Wirkstoffe haben können.“
bb) Der neue Satz 3 wird Absatz 3a.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
nahme der Anzeigepflicht für die klinische Prü-
fung“ gestrichen und wird nach der An-
gabe „§ 13,“ die Angabe „§ 20b, § 20c,“ einge-
fügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Untersuchungen durchführt, die dazu
bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwen-
dung zugelassener oder registrierter Arznei-
mittel zu sammeln, hat dies der zuständigen
Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und dem Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V. un-
verzüglich anzuzeigen.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „nament-
lich“ die Wörter „mit Angabe der lebenslan-
gen Arztnummer“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Unbe-
denklichkeitsprüfungen nach § 63f.“
e) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Wer beabsichtigt, gewerbs- oder berufs-
mäßig Arzneimittel, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zum Inver-
kehrbringen durch einen anderen pharmazeuti-
schen Unternehmer zugelassen sind, erstmalig
aus diesem Mitgliedstaat in den Geltungsbereich
des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens
im Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen,
hat dies dem Inhaber der Zulassung vor der Auf-
nahme der Tätigkeit anzuzeigen. Für Arzneimit-
tel, für die eine Genehmigung für das Inver-
kehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
726/2004 erteilt worden ist, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass die Anzeige dem Inhaber der
Genehmigung und der Europäischen Arzneimit-
tel-Agentur zu übermitteln ist. An die Agentur ist
eine Gebühr für die Überprüfung der Einhaltung
der Bedingungen, die in den unionsrechtlichen
Rechtsvorschriften über Arzneimittel und den
Genehmigungen für das Inverkehrbringen fest-
gelegt sind, zu entrichten; die Bemessung der
Gebühr richtet sich nach den unionsrechtlichen
Rechtsvorschriften.
(8) Wer zum Zweck des Einzelhandels Arz-
neimittel, die zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt sind, im Wege des Versandhandels über
das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme
der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter An-
gabe des Namens oder der Firma und der An-
schrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel
geliefert werden sollen, und die Adresse jedes
Internetportals einschließlich aller Angaben zu
deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche
Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zu-
ständige Behörde übermittelt diese Informatio-
nen an eine Datenbank nach § 67a. Das Internet-
portal nach Satz 1 muss den Namen und die
Adresse der zuständigen Behörde und ihre
sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Ver-
sandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtli-
nie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung
zum Internetportal des Deutschen Instituts für
Medizinische Dokumentation und Information
haben.“
54. § 67a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information stellt allgemein ver-
fügbare Datenbanken mit Informationen zu Arznei-
mitteln über ein Internetportal bereit. Das Internet-
portal wird mit dem von der Europäischen Arznei-
mittel-Agentur eingerichteten europäischen Inter-
netportal nach Artikel 26 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 für Arzneimittel verbunden. Darüber
hinaus stellt das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information Informationen zum
Versandhandel mit Arzneimitteln, die zur Anwen-
dung bei Menschen bestimmt sind, über ein allge-
mein zugängliches Internetportal zur Verfügung.
Dieses Internetportal wird verbunden mit dem von
der Europäischen Arzneimittel-Agentur betriebenen
Internetportal, das Informationen zum Versandhan-
del und zum gemeinsamen Versandhandelslogo
enthält. Das Deutsche Institut für Medizinische Do-
kumentation und Information gibt die Adressen der
Internetportale im Bundesanzeiger bekannt.“
55. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Arz-
neimittelrechts oder Heilmittelwerberechts“
durch die Wörter „Arzneimittelrechts, Heilmittel-
werberechts oder Apothekenrechts“ ersetzt.
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. erteilen der zuständigen Behörde eines an-
deren Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder bei Arzneimitteln, die zur Anwen-
dung bei Menschen bestimmt sind, der Eu-
ropäischen Arzneimittel-Agentur auf begrün-
detes Ersuchen Auskünfte und übermitteln
die erforderlichen Urkunden und Schrift-
stücke, soweit dies für die Überwachung
der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen,
heilmittelwerberechtlichen und apotheken-
rechtlichen Vorschriften oder zur Verhütung
oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken er-
forderlich ist,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied-
staates“ die Wörter „und der Europäischen
Arzneimittel-Agentur oder der Europäischen
Kommission“ eingefügt und werden die Wör-
ter „arzneimittelrechtlichen und heilmittel-
werberechtlichen“ durch die Wörter „arznei-
mittelrechtlichen, heilmittelwerberechtlichen
und apothekenrechtlichen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „arzneimittel-
rechtlichen und heilmittelwerberechtlichen“
durch die Wörter „arzneimittelrechtlichen,
heilmittelwerberechtlichen und apotheken-
rechtlichen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ er-
setzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
f) In Absatz 5a werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
56. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Arzneimittel“ die Wörter „bei bestimmungs-
gemäßem Gebrauch“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Satzes 2 Nr. 4“
durch die Wörter „Satzes 2 Nummer 2 und 4“
ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Entscheidung der zuständigen Bundes-
oberbehörde nach Satz 3 ist sofort vollzieh-
bar. Soweit es sich bei Arzneimitteln nach
Satz 2 Nummer 4 um solche handelt, die
für die Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
beschränkt sich die Anwendung auf den be-
stimmungsgemäßen Gebrauch.“
b) In Absatz 1a Satz 3 werden jeweils die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten“ durch die Wörter „Europäische Kommis-
sion“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde kann im Beneh-
men mit der zuständigen Bundesoberbehörde
bei einem Arzneimittel, das zur Anwendung bei
Menschen bestimmt ist und dessen Abgabe un-
tersagt wurde oder das aus dem Verkehr gezo-
gen wurde, weil
1. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
nicht oder nicht mehr vorliegen,
2. das Arzneimittel nicht die angegebene Zu-
sammensetzung nach Art und Menge auf-
weist oder
3. die Kontrollen der Arzneimittel oder der Be-
standteile und der Zwischenprodukte nicht
durchgeführt worden sind oder ein anderes
Erfordernis oder eine andere Voraussetzung
für die Erteilung der Herstellungserlaubnis
nicht erfüllt worden ist,
in Ausnahmefällen seine Abgabe an Patienten,
die bereits mit diesem Arzneimittel behandelt
werden, während einer Übergangszeit gestatten,
wenn dies medizinisch vertretbar und für die be-
troffene Person angezeigt ist.“
57. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , insbe-
sondere der Europäischen Gemeinschaften
oder der Weltgesundheitsorganisation, her-
gestellt werden“ durch die Wörter „der Euro-
päischen Union oder nach Standards, die
diesen gleichwertig sind, hergestellt werden,
die Herstellungsstätte regelmäßig überwacht
wird, die Überwachung durch ausreichende
Maßnahmen, einschließlich wiederholter und
unangekündigter Inspektionen, erfolgt und
im Falle wesentlicher Abweichungen von
den anerkannten Grundregeln die zustän-
dige Behörde informiert wird,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Grundregeln bei der Herstellung“ die Wörter
„und der Sicherung der Qualität“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wirkstoffe, die Stoffe nach § 3 Nummer 1
bis 3 sind, soweit sie den Anforderungen
der Guten Herstellungspraxis gemäß den
Grundsätzen und Leitlinien der Europä-
ischen Kommission nicht unterliegen,“.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ gestri-
chen.
cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort
„ , und“ ersetzt und wird folgende Nummer 8
angefügt:
„8. Wirkstoffe, die in einem Staat hergestellt
und aus diesem eingeführt werden, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein anderer Vertragsstaat
2211Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist und der in der von
der Europäischen Kommission veröffent-
lichten Liste nach Artikel 111b der Richt-
linie 2001/83/EG aufgeführt ist.“
58. In § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
59. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. in geringen Mengen von einem phar-
mazeutischen Unternehmer, einem Be-
trieb mit einer Erlaubnis nach § 13 oder
von einem Prüflabor als Anschauungs-
muster oder zu analytischen Zwecken
benötigt werden,“.
bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
eingefügt:
„2b. von einem Betrieb mit Erlaubnis nach
§ 13 entweder zum Zweck der Be- oder
Verarbeitung und des anschließenden
Weiter- oder Zurückverbringens oder
zum Zweck der Herstellung eines zum
Inverkehrbringen im Geltungsbereich
zugelassenen oder genehmigten Arz-
neimittels aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ver-
bracht werden,“.
cc) In Nummer 3a werden die Wörter „und nach
Zwischenlagerung bei einem pharmazeu-
tischen Unternehmer oder Großhändler“
durch die Wörter „und auch nach Zwischen-
lagerung bei einem pharmazeutischen Un-
ternehmer, Hersteller oder Großhändler“ er-
setzt.
dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
eingefügt:
„9a. als Proben zu analytischen Zwecken
von der zuständigen Behörde im Rah-
men der Arzneimittelüberwachung be-
nötigt werden,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ärzte und Tierärzte dürfen bei der Aus-
übung ihres Berufes im kleinen Grenzverkehr im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vor-
schriften über den kleinen Grenzverkehr an den
Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie
zur Änderung der Bestimmungen des Überein-
kommens von Schengen (ABl. L 405 vom
30.12.2006, S. 1) nur Arzneimittel mitführen, die
zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Geset-
zes zugelassen oder registriert sind oder von der
Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Ärzte,
die eine Gesundheitsdienstleistung im Sinne der
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2011 über
die Ausübung der Patientenrechte in der grenz-
überschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl.
L 88 vom 4.4.2011, S. 45) erbringen, am Ort ihrer
Niederlassung zugelassene Arzneimittel in klei-
nen Mengen in einem für das Erbringen der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
unerlässlichen Umfang in der Originalverpa-
ckung mit sich führen, wenn und soweit Arznei-
mittel gleicher Zusammensetzung und für glei-
che Anwendungsgebiete auch im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes zugelassen sind; der Arzt
darf diese Arzneimittel nur selbst anwenden.
Ferner dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1
Tierärzte, die als Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienst-
leistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36) erbringen, am Ort ihrer Niederlassung zu-
gelassene Arzneimittel in kleinen Mengen in ei-
nem für das Erbringen der Dienstleistung uner-
lässlichen Umfang in der Originalverpackung mit
sich führen, wenn und soweit Arzneimittel glei-
cher Zusammensetzung und für gleiche Anwen-
dungsgebiete auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassen sind; der Tierarzt darf
diese Arzneimittel nur selbst anwenden. Er hat
den Tierhalter auf die für das entsprechende,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
sene Arzneimittel festgesetzte Wartezeit hinzu-
weisen.“
60. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„ausgeführt“ die Wörter „oder aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes verbracht“ eingefügt.
61. § 74a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „unter Vorlage der
Nachweise über die Anforderungen nach Ab-
satz 2“ gestrichen.
62. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund
von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arznei-
mittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden.“
63. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Arzneimittel-
risiken“ das Wort „und“ eingefügt und wird fol-
gende Nummer 6 angefügt:
„6. der elektronischen Einreichung von Unterla-
gen nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 ein-
schließlich der zu verwendenden Formate“.
64. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-
schaftsrecht“ durch die Wörter „das Recht der
Europäischen Union“ ersetzt.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
b) Die Wörter „der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft“ werden durch
die Wörter „der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union“ und die Wörter „oder Entschei-
dungen des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ werden durch
die Wörter „ , Entscheidungen oder Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
65. In § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird nach dem
Wort „befugten“ das Wort „unabhängigen“ und
werden nach dem Wort „Versicherungsunterneh-
men“ die Wörter „ , für das im Falle einer Rückver-
sicherung ein Rückversicherungsvertrag nur mit
einem Rückversicherungsunternehmen, das seinen
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
von der Europäischen Kommission auf Grund von
Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
ber 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung
der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit
(Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) als
gleichwertig anerkannten Staat hat, besteht,“ ein-
gefügt.
66. § 95 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „1a“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „herstellt“ wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
c) Nach dem Wort „bringt“ werden die Wörter
„oder sonst mit ihnen Handel treibt“ eingefügt.
67. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4a wird nach dem Wort „konserviert,“
das Wort „prüft,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften oder des
Rates der Europäischen Union“ durch die Wörter
„der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
c) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b ein-
gefügt:
„5b. ohne Bescheinigung nach § 21a Absatz 9
Satz 1 eine Gewebezubereitung erstmalig
verbringt,“.
d) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 28 Abs. 3, 3a
oder 3c Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 28 Ab-
satz 3, 3a, 3b oder Absatz 3c Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
e) In Nummer 13 wird die Angabe „oder 2“ durch
die Wörter „ , 2 oder Nummer 7“ ersetzt.
f) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
eingefügt:
„14a. entgegen § 52c Absatz 2 Satz 1 eine Tä-
tigkeit als Arzneimittelvermittler auf-
nimmt,“.
g) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 136
S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 136 vom
30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1235/2010 (ABl. L 348
vom 31.12.2010, S. 1) geändert worden ist,“
ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung in Verbindung mit Artikel 8
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c
bis e, h bis iaa oder Buchstabe ib der
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. No-
vember 2001 zur Schaffung eines Ge-
meinschaftskodexes für Humanarznei-
mittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001,
S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie
2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011,
S. 74) geändert worden ist, eine Angabe
oder eine Unterlage nicht richtig oder
nicht vollständig beifügt oder“.
68. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 8 Absatz 3 ein Arzneimittel in
den Verkehr bringt,“.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 20 oder entgegen § 20b Ab-
satz 5 oder entgegen § 20c Absatz 6,
auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1
Satz 2, oder entgegen § 21a Absatz 7
Satz 1 und Absatz 9 Satz 4, oder entge-
gen § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1c
Satz 1, oder entgegen § 52a Absatz 8,
oder § 63c Absatz 2, oder entgegen
§ 63h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, oder entgegen § 63i
Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 67 Ab-
satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 69a, entgegen § 67 Absatz 5 Satz 1,
Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1,
oder entgegen § 73 Absatz 3a Satz 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
tet,“.
cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a
eingefügt:
„9a. ohne einen Stellvertreter nach § 40 Ab-
satz 1a Satz 3 benannt zu haben, eine
klinische Prüfung durchführt,“.
dd) Die bisherige Nummer 9a wird Nummer 9b.
ee) Die Nummern 24e bis 24f werden durch die
folgenden Nummern 24e bis 24q ersetzt:
„24e. entgegen § 63b Absatz 1 ein Pharma-
kovigilanz-System nicht betreibt,
24f. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 1
eine dort genannte Maßnahme nicht
oder nicht rechtzeitig ergreift,
24g. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 3
eine Pharmakovigilanz-Stammdoku-
mentation nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder nicht, nicht
2213Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
24h. entgegen § 63b Absatz 2 Nummer 4
ein Risikomanagement-System für je-
des einzelne Arzneimittel nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig betreibt,
24i. entgegen § 63b Absatz 3 Satz 1 eine
dort genannte Information ohne die
dort genannte vorherige oder gleich-
zeitige Mitteilung veröffentlicht,
24j. entgegen § 63d Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
satz 3 Satz 4, einen Unbedenklich-
keitsbericht nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,
24k. entgegen § 63f Absatz 1 Satz 3 einen
Abschlussbericht nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
24l. entgegen § 63g Absatz 1 einen Ent-
wurf des Prüfungsprotokolls nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,
24m. entgegen § 63g Absatz 2 Satz 1 mit
einer Unbedenklichkeitsprüfung be-
ginnt,
24n. entgegen § 63g Absatz 4 Satz 1 einen
Prüfungsbericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
24o. entgegen § 63h Absatz 5 Satz 1, 2
oder Satz 3 einen Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
24p. entgegen § 63i Absatz 3 Satz 1 eine
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig macht,
24q. entgegen § 63i Absatz 4 Satz 1 einen
Bericht nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,“.
ff) Die Nummern 32 bis 36 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
bis 2c eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen Artikel 1 der Verordnung
(EG) Nr. 540/95 der Kommission vom 10. März
1995 zur Festlegung der Bestimmungen für die
Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht
schwerwiegenden Nebenwirkungen, die inner-
halb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen
Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt wer-
den (ABl. L 55 vom 11.3.1995, S. 5), in Verbin-
dung mit § 63h Absatz 7 Satz 2 verstößt, indem
er nicht sicherstellt, dass der Europäischen Arz-
neimittel-Agentur und der zuständigen Bundes-
oberbehörde eine dort bezeichnete Nebenwir-
kung mitgeteilt wird.
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3
Unterabsatz 1 Buchstabe c bis e, h bis iaa
oder Buchstabe ib der Richtlinie 2001/83/EG
oder entgegen Artikel 41 Absatz 4 Satz 1
oder 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3
Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c bis e, h bis j
oder Buchstabe k der Richtlinie 2001/82/EG,
jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 4
Satz 2, der Europäischen Arzneimittel-Agen-
tur oder der zuständigen Bundesoberbehörde
eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 107 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2001/83/EG nicht dafür sorgt, dass
eine Meldung an einer dort genannten Stelle
verfügbar ist,
3. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 29
Absatz 4 Satz 2, nicht sicherstellt, dass der
zuständigen Bundesoberbehörde oder der
Europäischen Arzneimittel-Agentur eine dort
bezeichnete Nebenwirkung mitgeteilt wird,
4. entgegen Artikel 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort
bezeichnete Unterlage nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt.
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
zember 2006 über Kinderarzneimittel und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92,
der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG so-
wie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl.
L 378 vom 27.12.2006, S. 1) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort genanntes
Arzneimittel nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig in den Verkehr bringt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34
Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 den dort
genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
4. entgegen Artikel 35 Satz 1 die Genehmigung
für das Inverkehrbringen nicht oder nicht
rechtzeitig auf einen dort genannten Dritten
überträgt und diesem einen Rückgriff auf die
dort genannten Unterlagen nicht oder nicht
rechtzeitig gestattet,
5. entgegen Artikel 35 Satz 2 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt, oder
6. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 ein Er-
gebnis der dort genannten Prüfung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 1 in Verbindung mit § 96 Nummer 6 und 20,
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
des Absatzes 2 Nummer 7 in Verbindung mit
§ 21a Absatz 7, 9 Satz 4, § 29 Absatz 1 oder
Absatz 1c Satz 1, § 63c Absatz 2, § 63h Ab-
satz 2, 3 und 4, § 63i Absatz 2 Satz 1, des Ab-
satzes 2 Nummer 7a, 9a und 24e bis 24q und
der Absätze 2a bis 2c die nach § 77 zuständige
Bundesoberbehörde.“
69. In § 98a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1a“ durch
die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
70. § 109 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im
Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
sind und sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befun-
den haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass anstelle der in § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 genannten Zulassungsnummer, soweit
vorhanden, die Registernummer des Spezialitäten-
registers nach dem Arzneimittelgesetz 1961 mit der
Abkürzung „Reg.-Nr.“ tritt. Satz 1 gilt bis zur Verlän-
gerung der Zulassung oder der Registrierung.“
71. In § 141 Absatz 12 werden die Wörter „der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder
des Rates der Europäischen Union“ durch die Wör-
ter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
72. In § 144 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Eine Person, die vor dem 23. Juli 2009 als
sachkundige Person die Sachkenntnis nach § 15
Absatz 1 und 2 für Arzneimittel besaß, die durch
die Neufassung von § 4 Absatz 3 in der ab dem
23. Juli 2009 geltenden Fassung Sera sind und ei-
ner Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3 bedürfen,
durfte die Tätigkeit als sachkundige Person vom
23. Juli 2009 bis zum 26. Oktober 2012 weiter aus-
üben. Dies gilt auch für eine Person, die ab dem
23. Juli 2009 als sachkundige Person die Sach-
kenntnis nach § 15 Absatz 1 und 2 für diese Arznei-
mittel besaß.“
73. Nach dem Siebzehnten Unterabschnitt wird folgen-
der Unterabschnitt angefügt:
„Achtzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschrift
§ 146
Übergangsvorschriften aus Anlass
des Zweiten Gesetzes zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
(1) Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2012 im
Verkehr befinden und der Vorschrift des § 10 Ab-
satz 1 Nummer 2 unterliegen, müssen zwei Jahre
nach der ersten auf den 26. Oktober 2012 folgen-
den Verlängerung der Zulassung oder Registrierung
oder soweit sie von der Zulassung oder Registrie-
rung freigestellt sind oder soweit sie keiner Verlän-
gerung bedürfen, am 26. Oktober 2014 vom phar-
mazeutischen Unternehmer entsprechend der Vor-
schrift des § 10 Absatz 1 Nummer 2 in den Verkehr
gebracht werden. Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten
nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeuti-
schen Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten wei-
ter von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kenn-
zeichnung in den Verkehr gebracht werden, die
der bis zum 26. Oktober 2012 geltenden Vorschrift
entspricht.
(2) Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2012 im
Verkehr befinden und der Vorschrift des § 11 unter-
liegen, müssen zwei Jahre nach der ersten auf die
Bekanntmachung nach § 11 Absatz 1b folgenden
Verlängerung der Zulassung oder Registrierung
oder, soweit sie von der Zulassung oder Registrie-
rung freigestellt sind, oder, soweit sie keiner Verlän-
gerung bedürfen, zwei Jahre, oder, soweit sie nach
§ 38 registrierte Arzneimittel sind, fünf Jahre nach
der Bekanntmachung nach § 11 Absatz 1b vom
pharmazeutischen Unternehmer entsprechend der
Vorschrift des § 11 in den Verkehr gebracht werden.
Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dür-
fen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unterneh-
mer, nach diesen Zeitpunkten weiter von Groß- und
Einzelhändlern mit einer Packungsbeilage in den
Verkehr gebracht werden, die der bis zum 26. Ok-
tober 2012 geltenden Vorschrift entspricht.
(2a) Wer am 26. Oktober 2012 Arzneimittel nach
§ 13 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 oder 3 herstellt,
hat dies der zuständigen Behörde nach § 13 Ab-
satz 2a Satz 3 bis zum 26. Februar 2013 anzuzei-
gen.
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat für
Fertigarzneimittel, die sich am 26. Oktober 2012
im Verkehr befinden, mit dem ersten nach der Be-
kanntmachung nach § 11a Absatz 1 Satz 9 gestell-
ten Antrag auf Verlängerung der Zulassung der zu-
ständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen, die § 11a entspricht;
soweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung be-
dürfen, gilt die Verpflichtung zwei Jahre nach der
Bekanntmachung nach § 11a Absatz 1 Satz 9.
(4) Für Zulassungen oder Registrierungen, deren
fünfjährige Geltungsdauer bis zum 26. Oktober
2013 endet, gilt weiterhin die Frist des § 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, des § 39 Absatz 2c und des
§ 39c Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 26. Oktober
2012 geltenden Fassung.
(5) Die Verpflichtung nach § 22 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5a gilt nicht für Arzneimittel, die vor dem
26. Oktober 2012 zugelassen worden sind oder für
die ein ordnungsgemäßer Zulassungsantrag bereits
vor dem 26. Oktober 2012 gestellt worden ist.
(6) Wer die Tätigkeit des Großhandels bis zum
26. Oktober 2012 befugt ausübt und bis zum
26. Februar 2013 einen Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arz-
neimitteln gestellt hat, darf abweichend von § 52a
Absatz 1 bis zur Entscheidung über den gestellten
Antrag die Tätigkeit des Großhandels mit Arzneimit-
2215Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
teln ausüben; § 52a Absatz 3 Satz 2 bis 3 findet
keine Anwendung.
(7) Die Verpflichtung nach § 63b Absatz 2 Num-
mer 3 gilt für Arzneimittel, die vor dem 26. Oktober
2012 zugelassen wurden, ab dem 21. Juli 2015
oder, falls dies früher eintritt, ab dem Datum, an
dem die Zulassung verlängert wird. Die Verpflich-
tung nach § 63b Absatz 2 Nummer 3 gilt für Arznei-
mittel, für die vor dem 26. Oktober 2012 ein ord-
nungsgemäßer Zulassungsantrag gestellt worden
ist, ab dem 21. Juli 2015.
(8) Die §§ 63f und 63g finden Anwendung auf
Prüfungen, die nach dem 26. Oktober 2012 begon-
nen wurden.
(9) Wer am 2. Januar 2013 eine Tätigkeit als Arz-
neimittelvermittler befugt ausübt und seine Tätig-
keit bei der zuständigen Behörde bis zum 2. Mai
2013 anzeigt, darf diese Tätigkeit bis zur Entschei-
dung über die Registrierung nach § 52c weiter aus-
üben.
(10) Betriebe und Einrichtungen, die sonst mit
Wirkstoffen Handel treiben, müssen ihre Tätigkeit
bis zum 26. April 2013 bei der zuständigen Behörde
anzeigen.
(11) Wer zum Zweck des Einzelhandels Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, im Wege des Versandhandels über das Inter-
net anbietet, muss seine Tätigkeit unter Angabe der
in § 67 Absatz 8 erforderlichen Angaben bis zum …
[einsetzen: Datum vier Monate nach dem Inkrafttre-
ten nach Artikel 15 Absatz 4] bei der zuständigen
Behörde anzeigen.*)
(12) Die in § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ge-
nannten Anforderungen finden für Rückversiche-
rungsverträge ab dem 1. Januar 2014 Anwendung.“
Artikel 2
Weitere Änderungen
des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 62 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und er-
forderlichenfalls an den Inhaber der Zulassung“ ge-
strichen.
2. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Inhaber der Zulassung übermittelt alle
Informationen über sämtliche Verdachtsfälle von
1. schwerwiegenden Nebenwirkungen, die im In-
oder Ausland auftreten, innerhalb von 15 Ta-
gen,
2. nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
im Inland oder einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union auftreten, innerhalb von 90 Ta-
gen
nach Bekanntwerden elektronisch an die Eu-
draVigilance-Datenbank nach Artikel 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 726/2004. Bei Arzneimitteln mit
Wirkstoffen, auf die sich die Liste von Veröffent-
lichungen bezieht, die die Europäische Arzneimit-
tel-Agentur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 auswertet, muss der Inhaber der
Zulassung die in der angeführten medizinischen
Fachliteratur verzeichneten Verdachtsfälle von
Nebenwirkungen nicht an die EudraVigilance-Da-
tenbank übermitteln; er muss aber die anderwei-
tige medizinische Fachliteratur auswerten und
alle Verdachtsfälle über Nebenwirkungen ent-
sprechend Satz 1 melden. Inhaber der Registrie-
rung nach § 38 oder § 39a oder pharmazeutische
Unternehmer, die nicht Inhaber der Registrierung
nach § 38 oder nach § 39a sind und die ein von
der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöo-
pathisches Arzneimittel oder ein traditionell
pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringen,
übermitteln Informationen nach Satz 1 an die zu-
ständige Bundesoberbehörde.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit der
Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes
die Verpflichtung zur Mitteilung an die Mitglied-
staaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaa-
ten gegenüber der jeweils zuständigen Bundes-
oberbehörde besteht“ gestrichen.
3. § 63d Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Übermittlung der regelmäßigen aktuali-
sierten Unbedenklichkeitsberichte hat elektronisch
zu erfolgen
1. bei Arzneimitteln, bei denen Vorlageintervall und
-termine in der Zulassung oder gemäß dem Ver-
fahren nach Artikel 107c Absatz 4, 5 und 6 der
Richtlinie 2001/83/EG festgelegt sind, an die Eu-
ropäische Arzneimittel-Agentur,
2. bei Arzneimitteln, die vor dem 26. Oktober 2012
zugelassen wurden und bei denen Vorlageinter-
vall und -termine nicht in der Zulassung festge-
legt sind, an die zuständige Bundesoberbehörde,
3. bei Arzneimitteln, die nur im Inland zugelassen
wurden und bei denen nicht nach Artikel 107c
Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG Vorlageinter-
vall und -termine in der Zulassung festgelegt
sind, an die zuständige Bundesoberbehörde.“
Artikel 2a
Änderung des
Transplantationsgesetzes
In § 13b Satz 1 und § 13c Absatz 1 des Transplan-
tationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1601) geändert worden ist, wird jeweils die An-
gabe „63c“ durch die Angabe „63i“ ersetzt.
*) Hinweis der Schriftleitung: Der in Artikel 15 Absatz 4 in Bezug ge-
nommene Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission ist
bislang noch nicht erlassen.
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Artikel 3
Änderung des
Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai
2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird Satz 2 aufgehoben.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Soll die Person des Verantwortlichen im
Sinne des Satzes 1 Nummer 2 geändert wer-
den, so ist dies der Behörde von dem Betrei-
ber zwei Wochen vor der Änderung schriftlich
anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen
Wechsel der Person des Verantwortlichen
muss die Änderungsanzeige nach Satz 2 un-
verzüglich erfolgen.“
2. In § 11 Absatz 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 21
Abs. 1c“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Num-
mer 1c“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 9 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1c“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Nummer 1c“ er-
setzt.
4. § 28a wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli
2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma und in Buchstabe e
das Komma am Ende durch das Wort „oder“ er-
setzt und wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von
Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in
transmucosaler Darreichungsform an eine
Apotheke zur Deckung des nicht aufschieb-
baren Betäubungsmittelbedarfs eines ambu-
lant versorgten Palliativpatienten abgibt,
wenn die empfangende Apotheke die Betäu-
bungsmittel nicht vorrätig hat,“.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und wird in Buch-
stabe b nach dem Komma am Ende das Wort
„oder“ und folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1“.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
2. In § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 2
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Organe der Eu-
ropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Or-
gane der Europäischen Union“ ersetzt.
2a. Dem § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird folgender Buch-
stabe c angefügt:
„c) durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1,“.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „Verbrauch“ die Wörter „oder nach
Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren
Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant ver-
sorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem
die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichne-
ten Betäubungsmittel in Form von Fertigarznei-
mitteln nur dann überlassen, soweit und solange
der Bedarf des Patienten durch eine Verschrei-
bung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die
Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitages-
bedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Pa-
tienten kann durch eine Verschreibung nicht
rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderli-
che Betäubungsmittel
1. bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb
desselben Kreises oder derselben kreisfreien
Stadt oder in einander benachbarten Kreisen
oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder
nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder
2. obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1
vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereit-
stünde, von dem Patienten oder den Patien-
ten versorgenden Personen nicht rechtzeitig
beschafft werden kann, weil
a) diese Personen den Patienten vor Ort ver-
sorgen müssen oder auf Grund ihrer einge-
schränkten Leistungsfähigkeit nicht in der
Lage sind, das Betäubungsmittel zu be-
schaffen, oder
b) der Patient auf Grund der Art und des Aus-
maßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst
in der Lage ist und keine Personen vorhan-
den sind, die den Patienten versorgen.
Der Arzt muss unter Hinweis darauf, dass eine
Situation nach Satz 1 vorliegt, bei einer dienst-
bereiten Apotheke nach Satz 2 Nummer 1 vor
Überlassung anfragen, ob das erforderliche Be-
täubungsmittel dort vorrätig ist oder bis wann es
zur Abgabe bereitsteht. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 und
die Anfrage nach Satz 3 muss der Arzt mindes-
tens folgende Aufzeichnungen führen und diese
drei Jahre, vom Überlassen der Betäubungsmit-
tel an gerechnet, aufbewahren:
1. den Namen des Patienten sowie den Ort, das
Datum und die Uhrzeit der Behandlung,
2217Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2. den Namen der Apotheke und des kontaktier-
ten Apothekers oder der zu seiner Vertretung
berechtigten Person,
3. die Bezeichnung des angefragten Betäu-
bungsmittels,
4. die Angabe der Apotheke, ob das Betäu-
bungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrä-
tig ist oder bis wann es zur Abgabe bereit-
steht,
5. die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus
denen sich das Vorliegen der Voraussetzun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
Über die Anfrage eines nach Satz 1 behandeln-
den Arztes, ob ein bestimmtes Betäubungsmittel
vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereit-
steht, muss der Apotheker oder die zu seiner
Vertretung berechtigte Person mindestens fol-
gende Aufzeichnungen führen und diese drei
Jahre, vom Tag der Anfrage an gerechnet, auf-
bewahren:
1. das Datum und die Uhrzeit der Anfrage,
2. den Namen des Arztes,
3. die Bezeichnung des angefragten Betäu-
bungsmittels,
4. die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Be-
täubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage
vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe be-
reitsteht.
Im Falle des Überlassens nach Satz 1 hat der
Arzt den ambulant versorgten Palliativpatienten
oder zu dessen Pflege anwesende Dritte über
die ordnungsgemäße Anwendung der überlasse-
nen Betäubungsmittel aufzuklären und eine
schriftliche Gebrauchsanweisung mit Angaben
zur Einzel- und Tagesgabe auszuhändigen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran-
kenhäusern“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Tierkliniken“
ein Komma und die Wörter „Alten- und Pflege-
heimen, Hospizen, Einrichtungen der speziali-
sierten ambulanten Palliativversorgung, Einrich-
tungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in
denen eine Behandlung mit dem Substitutions-
mittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahr-
teischiffen“ eingefügt.
4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Apotheken“ die Wörter „sowie im Falle von § 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe f zwischen Apothe-
ken“ eingefügt.
5. Nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
mer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort
genanntes Betäubungsmittel überlässt,“.
6. In § 32 Absatz 1 werden nach Nummer 7 die fol-
genden Nummern 7a und 7b eingefügt:
„7a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 3 nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig bei einer Apo-
theke anfragt,
7b. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 4 oder 5 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder eine Aufzeichnung nicht
oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-
wahrt,“.
Artikel 5
Änderung des
Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April
2006 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 4
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung
auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arznei-
mittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten
keine Angaben enthalten, die über die zur Be-
stimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendi-
gen Angaben hinausgehen.
(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung
auf die auf Anforderung einer Person erfolgende
Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arz-
neimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebe-
nen vollständigen Informationen und des öffent-
lichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach
§ 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimit-
telgesetzes und auf die Bereitstellung dieser In-
formationen im Internet.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „arzneilich wirk-
samen Bestandteil“ durch das Wort „Wirkstoff“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und c“ ge-
strichen.
3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übersendung von Listen nicht zugelassener
oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr
aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zu-
lässig ist, an Apotheker oder Betreiber einer tierärzt-
lichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen
nur Informationen über die Bezeichnung, die Pa-
ckungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieses
Arzneimittels enthalten.“
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
4. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe
mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die
dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosig-
keit oder psychische Störungen zu beseitigen oder
die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb
der Fachkreise nicht geworben werden.“
5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich
auf eine Empfehlung von Wissenschaft-
lern, von im Gesundheitswesen tätigen
Personen, von im Bereich der Tierge-
sundheit tätigen Personen oder anderen
Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit
zum Arzneimittelverbrauch anregen kön-
nen, beziehen,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mit der Wiedergabe von Krankenge-
schichten sowie mit Hinweisen darauf,
wenn diese in missbräuchlicher, absto-
ßender oder irreführender Weise erfolgt
oder durch eine ausführliche Beschrei-
bung oder Darstellung zu einer falschen
Selbstdiagnose verleiten kann,“.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. mit einer bildlichen Darstellung, die in
missbräuchlicher, abstoßender oder irre-
führender Weise Veränderungen des
menschlichen Körpers auf Grund von
Krankheiten oder Schädigungen oder die
Wirkung eines Arzneimittels im menschli-
chen Körper oder in Körperteilen verwen-
det,“.
ff) Nummer 6 wird aufgehoben.
gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass
die Gesundheit durch die Nichtverwen-
dung des Arzneimittels beeinträchtigt
oder durch die Verwendung verbessert
werden könnte,“.
hh) Nummer 10 wird aufgehoben.
ii) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „auf
solche Äußerungen,“ die Wörter „wenn diese
in missbräuchlicher, abstoßender oder irre-
führender Weise erfolgen,“ eingefügt.
jj) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „ab-
hängig ist,“ die Wörter „sofern diese Maßnah-
men oder Verfahren einer unzweckmäßigen
oder übermäßigen Verwendung von Arznei-
mitteln Vorschub leisten,“ eingefügt.
kk) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. durch die Abgabe von Arzneimitteln, de-
ren Muster oder Proben oder durch Gut-
scheine dafür,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die An-
gabe „7“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Ferner darf für die in § 1 Nummer 2 genannten
operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht
mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch
vergleichende Darstellung des Körperzustandes
oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff
geworben werden.“
6. In § 13 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mit-
gliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.
7. § 18 wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung der
Bezeichnungsverordnung
Die Bezeichnungsverordnung vom 15. September
1980 (BGBl. I S. 1736), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3751)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Betriebsverordnung für
Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandels-
betriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über den Großhandel und
die Arzneimittelvermittlung
(Arzneimittelhandelsverordnung – AM-HandelsV)“.
2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verordnung findet auch Anwendung auf Arznei-
mittelvermittler im Sinne von § 4 Absatz 22a des
Arzneimittelgesetzes, soweit diese Verordnung dies
bestimmt.“
3. § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a
Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln
(1) Arzneimittel dürfen nur von zur Abgabe von
Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben wer-
den.
(2) Die Lieferungen sind bei jeder Annahme da-
raufhin zu überprüfen, ob
1. die Behältnisse unbeschädigt sind,
2. die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt,
3. der Lieferant unter Angabe der ausstellenden Be-
hörde und des Ausstellungsdatums bestätigt hat,
dass er über die notwendige Erlaubnis verfügt,
2219Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
4. der Arzneimittelvermittler, soweit er in Anspruch
genommen wird, die notwendige Anzeige für die
Registrierung vorgenommen hat, und
5. die bei bestimmten Arzneimitteln nach § 10 Ab-
satz 1c des Arzneimittelgesetzes vorgesehenen
Sicherheitsmerkmale die Echtheit des Arzneimit-
tels belegen.
(3) Soweit die Arzneimittel von einem Betrieb mit
einer Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittelgesetzes
oder über einen Arzneimittelvermittler bezogen wer-
den, hat sich der Empfänger von deren Einhaltung
der Guten Vertriebspraxis zu überzeugen.
(4) Arzneimittel können aus Betrieben und Ein-
richtungen, die über eine Erlaubnis nach § 52a des
Arzneimittelgesetzes oder nach dem Apothekenge-
setz verfügen oder die sonst zur Abgabe an den
Verbraucher berechtigt sind, zurückgenommen wer-
den.“
4. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Be-
hörde“ die Wörter „und der jeweilige Zulassungsin-
haber“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Arzneimittelgesetzes“ wer-
den die Wörter „oder eine Erlaubnis nach Ar-
tikel 40 oder eine Genehmigung nach Arti-
kel 77 der Richtlinie 2001/83/EG oder eine
Erlaubnis nach Artikel 44 oder eine Ge-
nehmigung nach Artikel 65 der Richtlinie
2001/82/EG“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für den Großhandel mit Arz-
neimitteln, wenn der Empfänger seinen Sitz
außerhalb der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird in Nummer 2 das Wort
„sowie“ durch ein Komma und in Nummer 3 der
Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und wird
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. im Falle der Abgabe von Arzneimitteln, die
Sicherheitsmerkmale im Sinne von § 10 Ab-
satz 1c des Arzneimittelgesetzes tragen müs-
sen.“
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Anforderungen an Arzneimittelvermittler
(1) Die §§ 1a und 7a gelten entsprechend. § 7 Ab-
satz 1, 3 und Absatz 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Aufzeichnungen über die getä-
tigten Handelsvorgänge zu führen sind.
(2) Der Arzneimittelvermittler hat sich davon zu
überzeugen, dass die zulassungs- oder genehmi-
gungspflichtigen Arzneimittel, mit denen er handelt,
über eine Zulassung für das Inverkehrbringen im
Geltungsbereich des Gesetzes oder Genehmigung
nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 verfügen.
(3) Über jeden Verdacht einer Arzneimittelfäl-
schung sind die zuständige Behörde und der jewei-
lige Zulassungsinhaber unverzüglich zu informie-
ren.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel er-
wirbt,“.
b) In Nummer 2 Buchstabe j wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende
Nummer 3 angefügt:
„3. als Arzneimittelvermittler
a) entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung
mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2
Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise führt,
b) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt,
c) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch
in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine
Aufzeichnung unleserlich macht oder eine
Veränderung vornimmt oder
d) entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Be-
hörde nicht oder nicht rechtzeitig infor-
miert.“
Artikel 8
Änderung der
GCP-Verordnung
Die GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBI. I
S. 2081), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 3. November 2006 (BGBI. I S. 2523) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder der
Rat der Europäischen Union“ durch die Wörter „die
Europäische Gemeinschaft oder die Europäische
Union“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 und 5 wird jeweils das
Wort „Hauptprüfer“ durch das Wort „Prüfer“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder
der Prüfgruppe sowie über ihre Erfah-
rungen mit der Durchführung klinischer
Prüfungen,“.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „sowie des
zur Durchführung der klinischen Prüfung zur
Verfügung stehenden Personals und zu
Erfahrungen in der Durchführung ähnlicher
klinischer Prüfungen“ gestrichen.
cc) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Arz-
neimittelgesetzes“ die Wörter „oder in Fällen
des § 40 Absatz 1b des Arzneimittelgesetzes
der Nachweis des Bestehens einer ander-
weitigen Versicherung für Prüfer und Spon-
sor“ eingefügt.
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforder-
lichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen
für die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellver-
treter beizufügen und vorzulegen.“
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder
der Rat der Europäischen Union“ durch die
Wörter „die Europäische Gemeinschaft oder die
Europäische Union“ ersetzt.
3. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Gentransfer-Arznei-
mitteln, somatischen Zelltherapeutika“ durch die
Wörter „Arzneimitteln für neuartige Therapien“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zelltherapeutika“ durch
das Wort „Arzneimittel“ ersetzt.
3a. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 oder
3“ durch die Wörter „Absatz 2, 3 oder 3a“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 18“
durch die Wörter „ ,18 und Absatz 3a“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „so-
wie des Hauptprüfers“ gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ne-
benwirkung“ die Wörter „durch in dieser oder ei-
ner anderen klinischen Prüfung des Sponsors
verwendete und denselben Wirkstoff enthal-
tende Prüfpräparate“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ne-
benwirkung“ die Wörter „durch in dieser oder ei-
ner anderen klinischen Prüfung des Sponsors
verwendete und denselben Wirkstoff enthal-
tende Prüfpräparate“ eingefügt.
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
„9a. Sofern eine klinische Prüfung mit Arzneimit-
teln durchgeführt wird, die aus einem gen-
technisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch verän-
derten Organismen bestehen oder solche
enthalten, muss der Sponsor die zuständige
Bundesoberbehörde unmittelbar nach Ab-
schluss der klinischen Prüfung über die Er-
gebnisse in Bezug auf die Gefahren für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt
informieren. Der Bericht nach Absatz 9
muss auch alle Ergebnisse enthalten, die
sich aus der Besonderheit dieser Arzneimit-
telgruppe ergeben können.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäische Kommission“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. Angaben über die Ergebnisse klinischer
Prüfungen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für klinische Prüfungen mit Arzneimitteln,
die aus einem gentechnisch veränderten Or-
ganismus oder einer Kombination von gen-
technisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, werden die Angaben
nach Satz 1 auch an das öffentlich zugäng-
liche GMO-Register der Europäischen Kom-
mission übermittelt.“
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Personenbezogene Daten werden an die
Datenbank nur im Falle einer klinischen
Prüfung mit Arzneimitteln, die aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch verän-
derten Organismen bestehen oder solche
enthalten, übermittelt, soweit diese Daten
für die Abwehr von Gefahren für die Gesund-
heit Dritter oder für die Umwelt in ihrem Wir-
kungsgefüge erforderlich sind.“
7. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der
Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
AMG-Anzeigeverordnung
In § 1 der AMG-Anzeigeverordnung vom 12. Septem-
ber 2005 (BGBl. I S. 2775) wird die Angabe „63b“ durch
die Angabe „63h“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„5. andere als die in Nummer 3 genannten und
zur Herstellung von Arzneimitteln zur An-
wendung bei Menschen bestimmte Stoffe,
soweit sie die nach den Regelungen einer
angemessenen guten Herstellungspraxis
entsprechend den Leitlinien der Europä-
ischen Kommission nach Artikel 47 Ab-
satz 5 der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
6. November 2001 zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarznei-
mittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67),
die zuletzt durch die Richtlinie 2011/62/EU
2221Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74) geändert
worden ist, herzustellen sind (Hilfsstoffe),“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Ärzte“ durch
die Wörter „Personen, die Ärzte sind oder
sonst zur Ausübung der Heilkunde bei
Menschen befugt sind,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
mer 3 angefügt:
„3. Betriebe und Einrichtungen oder Perso-
nen, die mit Wirkstoffen zur Herstellung
von Arzneimitteln, die zur Anwendung
beim Menschen bestimmt sind, han-
deln.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Wirkstoffe, die Stoffe im Sinne des § 3
Nummer 1, 2 oder 3 des Arzneimittel-
gesetzes sind oder enthalten, soweit
sie nicht den Anforderungen des EG-
GMP-Leitfadens unterliegen,“.
bb) Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ist Hilfsstoff jeder Bestandteil eines Arznei-
mittels, mit Ausnahme des Wirkstoffs oder
des Verpackungsmaterials,“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „die Europäische Kommission“ er-
setzt.
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und für Wirk-
stoffe der Teil II“ gestrichen und werden die fol-
genden Sätze angefügt:
„Zur Auslegung der Grundsätze der Guten Her-
stellungspraxis und der Guten Vertriebspraxis gilt
für Wirkstoffe der Teil II des EG-GMP-Leitfadens.
Zur Auslegung der Grundsätze und zur Risikobe-
wertung einer angemessenen guten Herstellungs-
praxis für Hilfsstoffe sind die hierzu von der Euro-
päischen Kommission nach Artikel 47 Absatz 5
der Richtlinie 2001/83/EG erlassenen Leitlinien zu
beachten. Das Bundesministerium für Gesundheit
macht die jeweils aktuelle Fassung der Leitlinien
im Bundesanzeiger bekannt.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Qualifizierung von Lieferanten für
Ausgangsstoffe und primäre und sekundäre
Verpackungsmaterialien, die zur Arzneimittel-
herstellung eingesetzt werden, ist im Rahmen
des QM-Systems des verarbeitenden Betriebs
nach schriftlich festgelegtem Verfahren durch-
zuführen.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 6 angefügt:
„(3) Das Verfahren nach Absatz 2 muss, so-
weit es sich um Wirkstoffe zur Arzneimittelher-
stellung handelt, zur Feststellung der ord-
nungsgemäßen Herstellung
1. die Durchführung von Überprüfungen des
Herstellers vor Ort (Audits) durch hierzu aus-
reichend geschultes Personal des Arznei-
mittelherstellers vorsehen; anstelle eigener
Audits kann der Arzneimittelhersteller auf
geeignete Kenntnisse Dritter zurückgreifen,
sofern die Anforderungen für die Durchfüh-
rung der Audits denen des eigenen QM-
Systems entsprechen, und
2. die Überprüfungen beinhalten, dass der
Hersteller des Wirkstoffs zur Herstellung
von Arzneimitteln zur Anwendung bei Men-
schen, sofern dieser seinen Sitz in einem
Land, das Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, bei der zuständigen Be-
hörde registriert ist.
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für Importeure
und Vertreiber, soweit es sich um Wirkstoffe zur
Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwen-
dung am Menschen bestimmt sind, handelt.
(4) Zur Sicherstellung der Geeignetheit der
Hilfsstoffe für die Herstellung von Arzneimit-
teln, die zur Anwendung beim Menschen be-
stimmt sind, muss das Verfahren nach Absatz 2
eine formalisierte Risikobewertung durch den
Arzneimittelhersteller vorsehen. Die Risikobe-
wertung muss insbesondere die Nachprüfung
der Einhaltung der Regelungen einer angemes-
senen guten Herstellungspraxis bei der Her-
stellung der Hilfsstoffe, deren Herkunft und
die beabsichtigte Verwendung sowie etwaige
Kenntnisse über Vorkommnisse der Vergan-
genheit beinhalten.
(5) Die Spezifikationen der Arzneimittel und
Wirkstoffe sollen die betriebsintern akzeptier-
ten Hersteller und Lieferanten wiedergeben.
(6) Die Absätze 2, 3 Nummer 1 und Absatz 5
gelten für andere kritische Ausgangsmaterialien
für die Wirkstoffherstellung entsprechend.“
4a. In § 12 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „ , ab-
gesehen von den Fällen des § 14 Absatz 2 des
Arzneimittelgesetzes,“ gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „bestimmte
Hilfsstoffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch
die Wörter „Hilfsstoffe im Sinne von § 2 Num-
mer 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Soweit Fertigarzneimittel, die ein Si-
cherheitsmerkmal im Sinne von § 10 Absatz 1c
des Arzneimittelgesetzes tragen, von einem an-
deren Hersteller umverpackt werden sollen, hat
sich der Hersteller vor der teilweisen oder voll-
ständigen Entfernung oder Überdeckung der
Sicherheitsmerkmale von der Echtheit des Arz-
neimittels zu überzeugen. Die Sicherheitsmerk-
male dürfen nur durch solche ersetzt werden,
die in gleichwertiger Weise die Prüfung auf
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Echtheit und Unversehrtheit der äußeren Um-
hüllung erlauben. Dabei darf die Primärverpa-
ckung nicht geöffnet werden.“
6. In § 16 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt und wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. im Falle von Arzneimitteln, die Sicher-
heitsmerkmale im Sinne von § 10 Ab-
satz 1c des Arzneimittelgesetzes tra-
gen müssen.“
7a. In § 18 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und
deren Lagerung“ durch die Wörter „oder deren La-
gerung“ ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus ist die Behörde auch über je-
den Verdacht einer Arzneimittel- oder Wirk-
stofffälschung unverzüglich zu unterrichten;
bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Men-
schen bestimmt sind, ist auch der Inhaber der
Zulassung zu unterrichten.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 63a Abs. 2“
durch die Wörter „§ 63a Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ausreichende Verfahren zum Rückruf
und zur Rückverfolgbarkeit nach Ab-
satz 4 Satz 3 und bei Blutzubereitungen
im Sinne der Richtlinie 2002/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. Januar 2003 zur Festle-
gung von Qualitäts- und Sicherheits-
standards für die Gewinnung, Testung,
Verarbeitung, Lagerung und Verteilung
von menschlichem Blut und Blutbe-
standteilen und zur Änderung der
Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom
8.2.2003, S. 30) sowie nach § 21a Ab-
satz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes
zur Meldung schwerwiegender Zwi-
schenfälle, schwerwiegender uner-
wünschter Reaktionen und zu deren
Verdachtsfällen beinhalten,“.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Europä-
ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 63c“
durch die Wörter „§ 63i Absatz 2 oder Absatz 3“
ersetzt.
10. In § 32 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
11. In § 36 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „§ 10
Abs. 8 Satz 5 und 6 des Arzneimittelgesetzes“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 8b des Arzneimit-
telgesetzes“ ersetzt.
12. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63c Abs. 7“
durch die Angabe „§ 63i Absatz 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 63c Abs. 6“
durch die Angabe „§ 63i Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 63c Abs. 2 oder
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 63i Absatz 2
oder 3“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 63c Abs. 6“
durch die Angabe „§ 63i Absatz 6“ ersetzt.
13. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. entgegen § 13 Absatz 3a Sicherheitsmerk-
male teilweise oder vollständig entfernt
oder überdeckt, ohne sich vorher von der
Echtheit des Arzneimittels zu überzeugen
oder diese durch solche ersetzt, die nicht
in gleichwertiger Weise die Prüfung auf
Echtheit und Unversehrtheit der äußeren
Umhüllung erlauben,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 2 bis 5.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. entgegen § 19 Absatz 2 die zuständige
Behörde oder den Zulassungsinhaber
nicht oder nicht rechtzeitig informiert,“.
d) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
Nummern 6 bis 9.
Artikel 11
Änderung des
Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-
gesetzes; die Entscheidung darüber, ob ein
Produkt ein Arzneimittel oder ein Medizinpro-
dukt ist, erfolgt insbesondere unter Berücksich-
tigung der hauptsächlichen Wirkungsweise des
Produkts, es sei denn, es handelt sich um ein
Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b des Arzneimittelgesetzes,“.
2223Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 werden die Wörter „der Kommis-
sion der Europäischen Union“ durch die Wörter
„der Europäischen Kommission“ ersetzt.
b) In Nummer 26 werden jeweils die Wörter „in der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„in der Europäischen Union“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ und die
Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten
der Europäischen Union“ ersetzt.
4. In § 15a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt und werden die
Wörter „nach Artikel 228 des EG-Vertrages (Dritt-
land-Abkommen)“ durch die Wörter „nach Arti-
kel 216 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union“ ersetzt.
5. In § 16 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 4, § 25 Ab-
satz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde hat sich davon
zu überzeugen, dass die Vorschriften über Medi-
zinprodukte und die Werbung auf dem Gebiet
des Heilwesens beachtet werden. Sie prüft in
angemessenem Umfang unter besonderer Be-
rücksichtigung möglicher Risiken, ob die Vo-
raussetzungen zum Inverkehrbringen, zur Inbe-
triebnahme, zum Errichten, Betreiben und An-
wenden erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend für
die Überwachung von klinischen Prüfungen und
von Leistungsbewertungsprüfungen sowie für
die Überwachung der Aufbereitung von Medizin-
produkten, die bestimmungsgemäß keimarm
oder steril angewendet werden. Die zuständige
Behörde ergreift die Maßnahmen, die notwendig
sind, um festgestellte Verstöße zu beseitigen
und künftigen Verstößen vorzubeugen. Sie kann
bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine un-
rechtmäßige CE-Kennzeichnung oder eine von
dem Medizinprodukt ausgehende Gefahr verlan-
gen, dass der Verantwortliche im Sinne von § 5
das Medizinprodukt von einem Sachverständi-
gen überprüfen lässt. Bei einem In-vitro-Dia-
gnostikum nach § 3 Nummer 6 kann sie zu je-
dem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach
der Anzeige nach § 25 Absatz 3 und danach in
begründeten Fällen die Vorlage eines Berichts
über die Erkenntnisse aus den Erfahrungen mit
dem neuen In-vitro-Diagnostikum nach dessen
erstmaligem Inverkehrbringen verlangen.“
b) In Absatz 2b wird die Angabe „2 und 2a“ durch
die Angabe „1 bis 2a“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
„Proben“ das Wort „unentgeltlich“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 27 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
8. In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
9. In § 33 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „gemäß Artikel 30
des EG-Vertrages“ durch die Wörter „gemäß Ar-
tikel 36 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 werden jeweils
die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
Kommission“ ersetzt.
d) In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „von
Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
11. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „der Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union“ ersetzt.
Artikel 11a
Änderung des
Gesetzes zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Die Artikel 6 und 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Ände-
rung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) werden aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der
DIMDI-Arzneimittelverordnung
Die DIMDI-Arzneimittelverordnung vom 24. Februar
2010 (BGBI. I S. 140), die durch Artikel 2 Absatz 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:
„e) Inspektionsergebnisse nach § 64 Absatz 3e
und die Ausstellung, Versagung, Rücknahme
oder den Widerruf von Zertifikaten nach § 64
Absatz 3g,“.
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das für die Öffentlichkeit allgemein zu-
gängliche Informationssystem für Arzneimittel
enthält Daten über Produktmerkmale von Arznei-
mitteln sowie Informationen, die mit Arzneimitteln
oder deren Inverkehrbringen in Zusammenhang
stehen. Hierzu zählen insbesondere Angaben
über den Zulassungsstatus, die Packungsbeilage
und die Fachinformation, den öffentlichen Beur-
teilungsbericht sowie für Arzneimittel, die zur An-
wendung bei Menschen bestimmt sind, Zusam-
menfassungen von Risikomanagement-Plänen,
Informationen über Auflagen zusammen mit Fris-
ten und Zeitpunkten für die Erfüllung, die Liste der
nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
zusätzlich überwachten Arzneimittel sowie den
Namen und die Anschrift der jeweils verantwort-
lichen Personen oder Unternehmen, die das Arz-
neimittel in den Verkehr bringen. Das Informa-
tionssystem enthält auch Informationen über die
unterschiedlichen Wege für die Meldung von Ver-
dachtsfällen von Nebenwirkungen von Arzneimit-
teln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, an die zuständigen Behörden durch Ange-
hörige der Gesundheitsberufe und Patienten
sowie die in Artikel 25 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 genannten Internetformulare für die
Meldung von Verdachtsfällen von Nebenwirkun-
gen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezo-
gener Daten, zum Schutz des geistigen Eigen-
tums und zum Schutz von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen bleiben unberührt.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information stellt für Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Menschen be-
stimmt sind, ein allgemein zugängliches Internet-
portal zur Verfügung mit Informationen über die
rechtlichen Rahmenbedingungen des Versand-
handels, einschließlich des Hinweises, dass in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Un-
terschiede im Hinblick auf die Einstufung und die
Abgabe von Arzneimitteln bestehen können, über
das gemeinsame Versandhandelslogo, die Liste
der Unternehmen, die Arzneimittel im Wege des
Versandhandels über das Internet anbieten, mit
Angabe der jeweiligen Internetportale sowie über
die Risiken, die mit dem illegalen Versandhandel
von Arzneimitteln über das Internet verbunden
sind.“
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
stabe a, e und g“ durch die Wörter „Buchstabe a,
d, e, g und f im Hinblick auf die Anzeigen von Wirk-
stoffimporteuren, -herstellern und -händlern“ er-
setzt.
Artikel 12a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 70 Absatz 5 Satz 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die So-
zialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,
werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushalts-
plan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form
zu übermitteln. Näheres hierzu, insbesondere zur Form
und Struktur der Datenmeldung, wird von den Auf-
sichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen vereinbart.“
Artikel 12b
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
„(5b) Nach einem bis zum 31. Dezember 2012
veröffentlichten Beschluss nach Absatz 3 kann
der pharmazeutische Unternehmer abweichend
von Absatz 5 jederzeit eine erneute Nutzenbewer-
tung beantragen, wenn der Zusatznutzen als
nicht belegt gilt, weil die erforderlichen Nach-
weise nicht vollständig vorgelegt wurden. Der Ge-
meinsame Bundesausschuss entscheidet über
den Antrag innerhalb eines Monats. In diesem
Fall beginnt die Frist für die Vereinbarung eines
Erstattungsbetrags abweichend von § 130b Ab-
satz 4 Satz 1 mit der Veröffentlichung des Be-
schlusses über die erneute Nutzenbewertung;
§ 130b Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.“
b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Beratung vor Beginn von Zulassungsstu-
dien der Phase drei oder zur Planung klinischer
Prüfungen soll unter Beteiligung des Bundesinsti-
tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder
des Paul-Ehrlich-Instituts stattfinden.“
2. Nach § 91 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertre-
ter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Orga-
nisationen benannt oder berufen werden, in der ih-
nen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt
§ 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maß-
gabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den
Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft.
Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unpar-
teiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch
das Bundesministerium für Gesundheit nach Ab-
satz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1
genannten Organisationen für die Vorbereitung von
Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses Personen für die nach seiner Geschäfts-
ordnung bestehenden Gremien benannt werden
und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit
2225Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
der für den Gemeinsamen Bundesausschuss ge-
heimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unter-
lagen und Informationen verpflichtet werden, gilt
Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f
Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkun-
dige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitbera-
tungsrechts für den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und In-
formationen zugänglich gemacht werden, wenn sie
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur
Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen ver-
pflichtet worden sind. Das Nähere regelt der Ge-
meinsame Bundesausschuss in seiner Geschäfts-
ordnung.“
3. Dem § 106 Absatz 5e wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Absatz gilt auch für Verfahren, die am 31. De-
zember 2011 noch nicht abgeschlossen waren.“
4. Dem § 129 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 kann vereinbart
werden, in welchen Fällen Arzneimittel nicht nach
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ersetzt werden dür-
fen.“
5. Dem § 130a Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Verträge nach Satz 1, die nicht nach Maßgabe der
Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen abgeschlossen wur-
den, werden mit Ablauf des 30. April 2013 unwirk-
sam.“
6. § 130b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Län-
dern“ die Wörter „nach Maßgabe der Rahmenver-
einbarung nach Absatz 9“ eingefügt.
b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bun-
desausschuss nach § 35a Absatz 3 einen Zusatz-
nutzen festgestellt hat, sollen die Jahrestherapie-
kosten vergleichbarer Arzneimittel sowie die tat-
sächlichen Abgabepreise in anderen europä-
ischen Ländern gewichtet nach den jeweiligen
Umsätzen und Kaufkraftparitäten berücksichtigt
werden.“
7. § 171e Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom 26. Okto-
ber 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 14
Außerkrafttreten
(1) In Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe d tritt § 62
Absatz 3 sechs Monate, nachdem die Europäische
Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben hat, dass die
Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemein-
schaftsverfahren für die Genehmigung und Überwa-
chung von Human- und Tierarzneimitteln und zur
Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
(ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 (ABl. L 348 vom
31.12.2010, S. 1) geändert worden ist, über die erfor-
derliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie
2010/84/EU, der auf Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie
2001/83/EG Bezug nimmt, verfügt, außer Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 49 tritt § 63c Absatz 2 sechs
Monate, nachdem die Europäische Arzneimittel-Agen-
tur bekannt gegeben hat, dass die Datenbank nach
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über die
erforderliche Funktion nach Artikel 2 Absatz 3 der
Richtlinie 2010/84/EU, der auf Artikel 107 Absatz 3
der Richtlinie 2001/83/EG Bezug nimmt, verfügt, außer
Kraft.
(3) In Artikel 1 Nummer 50 tritt § 63d Absatz 2 zwölf
Monate, nachdem die Europäische Arzneimittel-Agen-
tur bekannt gegeben hat, dass der Datenspeicher über
seine Funktionsfähigkeit verfügt, außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die
Tage des Außerkrafttretens nach den Absätzen 1 bis 3
im Bundesgesetzblatt bekannt.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 und 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c tritt am ersten
Tag des vierten Jahres in Kraft, der auf die Verkündung
des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 54a Absatz 2 der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Ge-
meinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311
vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie
2011/62/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74) geändert
worden ist, im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.
(3) Artikel 1 Nummer 43 tritt am 2. Januar 2013 in
Kraft.
(4) In Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe e tritt § 67 Ab-
satz 8 am ersten Tag des zweiten Jahres in Kraft, das
auf die Verkündung des Durchführungsrechtsaktes der
Europäischen Kommission nach Artikel 85c Absatz 3
der Richtlinie 2001/83/EG im Amtsblatt der Europä-
ischen Union folgt.
(5) Artikel 1 Nummer 57 tritt am 2. Juli 2013 in Kraft.
(6) Artikel 2 Nummer 1 tritt sechs Monate, nachdem
die Europäische Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben
hat, dass die Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 über die erforderliche Funktion nach
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU verfügt, in
Kraft.
(7) Artikel 2 Nummer 2 tritt sechs Monate, nachdem
die Europäische Arzneimittel-Agentur bekannt gegeben
hat, dass die Datenbank nach Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 über die erforderliche Funktion nach
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2010/84/EU verfügt, in
Kraft.
(8) Artikel 2 Nummer 3 tritt zwölf Monate nach Be-
kanntgabe durch die Europäische Arzneimittel-Agentur,
dass das Datenarchiv nach Artikel 25a der Verordnung
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
(EG) Nr. 726/2004 über seine Funktionsfähigkeit ver-
fügt, in Kraft.
(9) Die Artikel 7 und 10 treten am 2. Januar 2013 in
Kraft.
(10) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die
Tage des Inkrafttretens nach den Absätzen 2, 4, 6 bis 8
im Bundesgesetzblatt bekannt.
(11) Artikel 12b Nummer 1a, 2 und 6 tritt am 28. Juni
2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2012
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
J o a c h i m G a u c k
D i e B u n d e s k a n z l e r i n
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t
D a n i e l B a h r
2227Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2012
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
15.07.2014
Datei
PD