PE-CONS 30/26
GIP.B DE
EUROPÄISCHE UNION
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DER RAT
Brüssel, den 18. Juni 2026
(OR. en)
2025/0359(COD)
PE-CONS 30/26
SIMPL 94
ANTICI 97
DATAPROTECT 150
CYBER 216
TELECOM 224
CODEC 873
GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE
Betr.: VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-
Verordnung zur KI)
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VERORDNUNG (EU) 2026/...
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230
im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften
für künstliche Intelligenz
(Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,
1 ABl. C, C/2026/2285, 15.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2285/oj.
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nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4,
2 Stellungnahme vom 18. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3 Stellungnahme vom 7. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom …
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in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates5 wurden
harmonisierte Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) mit dem Ziel festgelegt, das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, die Einführung einer auf den Menschen
ausgerichteten und vertrauenswürdigen KI zu fördern und gleichzeitig ein hohes
Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte zu gewährleisten und
Innovationen zu unterstützen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist am 1. August 2024 in
Kraft getreten. Ihre Bestimmungen werden schrittweise anwendbar; ab dem 2. August
2027 finden alle Vorschriften Anwendung.
(2) Die Erfahrungen, die im Rahmen der Durchführung der bereits geltenden Teile der
Verordnung (EU) 2024/1689 gesammelt wurden, können bei der Durchführung der Teile
hilfreich sein, deren Anwendung noch aussteht. In diesem Zusammenhang haben die
verzögerte Ausarbeitung von Normen, die technische Lösungen für Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen bieten, damit diese ihren Pflichten aus der genannten Verordnung
nachkommen können, sowie die verzögerte Einrichtung der Governance- und
Konformitätsbewertungsrahmen auf nationaler Ebene zu einem höheren
Befolgungsaufwand geführt als erwartet. Darüber hinaus haben Konsultationen der
Interessenträger ergeben, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, die die
Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften erleichtern und präzisieren, ohne das mit den
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1689 angestrebte Niveau des Schutzes der
Gesundheit, der Sicherheit und der Grundrechte vor KI-bezogenen Risiken zu senken.
5 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797
und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689,
12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
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(3) Es sind gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich, um bestimmte
Herausforderungen bei der Durchführung im Hinblick auf die wirksame, einfache und
einheitliche Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu bewältigen.
(4) Um KI-Innovationen im privaten und öffentlichen Sektor zu ermöglichen, ist es wichtig,
dass die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
die Aufsicht, Durchsetzung und Überwachung sektorspezifischer und nationaler
Rechtsvorschriften nicht zu Überschneidungen, uneinheitlichen Auslegungen oder
unterschiedlicher Durchsetzung führt.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 werden horizontale Vorschriften für KI-Systeme
festgelegt, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Interessen in Bezug auf Gesundheit,
Sicherheit sowie die Grundrechte einheitlich und in hohem Maße geschützt werden. Für
die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme gilt diese Verordnung in
Verbindung mit den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. In bestimmten Fällen können in diesen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anforderungen festgelegt werden, mit denen
ein gleiches oder höheres Schutzniveau für die relevanten öffentlichen Interessen erreicht
wird als durch die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten spezifischen
Anforderungen oder Verpflichtungen. In diesem Fall sollte es möglich sein, die
Anwendung bestimmter Anforderungen oder Verpflichtungen, die in der Verordnung (EU)
2024/1689 festgelegt sind, einzuschränken, um die Einhaltung der Vorschriften zu
erleichtern, den Verwaltungsaufwand und Doppelarbeit zu minimieren und gleichzeitig das
durch diese Verordnung garantierte Schutzniveau zu wahren. Eine solche Einschränkung
sollte möglich sein, sofern und soweit in den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anforderungen vorgesehen sind, die ein
gleichwertiges Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit bzw. Grundrechte bieten
wie die betreffende Anforderung bzw. Verpflichtung. Der Kommission sollte die Befugnis
übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung jener Verordnung zu erlassen, in
denen solche Fälle ausgewiesen werden und die betreffenden Produkte, die Anforderungen
oder Verpflichtungen, die beschränkt werden können, sowie die Bedingungen und der
Umfang etwaiger Beschränkungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das in der
Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehene Schutzniveau nicht verringert wird.
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(6) Bei den meisten Unternehmen in der Union handelt es sich um kleine und mittlere
Unternehmen, wobei die Mehrheit dieser Unternehmen Kleinstunternehmen und kleine
Unternehmen sind. Unternehmen, die nicht mehr unter die Definition von
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen – nämlich
die „kleinen Midcap-Unternehmen“ –, spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft
der Union. Im Vergleich zu KMU weisen kleine Midcap-Unternehmen in der Regel ein
schnelleres Wachstumstempo sowie ein höheres Innovationsniveau und einen höheren
Digitalisierungsgrad auf. Dennoch stehen sie hinsichtlich des Verwaltungsaufwands vor
ähnlichen Herausforderungen wie KMU, was die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie gezielter Unterstützungsmaßnahmen
nach sich zieht. Um Unternehmen den reibungslosen Übergang von KMU zu kleinen
Midcap-Unternehmen zu ermöglichen, ist es wichtig, die Auswirkungen, die die genannte
Verordnung auf die Tätigkeit dieser Unternehmen haben kann, sobald sie zu Midcap-
Unternehmen werden und den für Großunternehmen geltenden Vorschriften unterliegen,
kohärent zu berücksichtigen. Die Verordnung (EU) 2024/1689 sieht mehrere Maßnahmen
für kleinere Akteure vor, die erforderlichenfalls auf kleine Midcap-Unternehmen
ausgeweitet werden sollten, wobei die in der Verordnung (EU) 2024/1689 übergeordneten
Ziele und das dort vorgesehene Schutzniveau zu wahren sind. Um die Behandlung der
KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in der Verordnung (EU) 2024/1689 zu
präzisieren, müssen Definitionen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen eingeführt
werden, die den Definitionen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission6
bzw. im Anhang der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission7 entsprechen sollten.
6 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
7 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner
Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj).
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(7) Der Begriff „Sicherheitsbauteil“ ist für die Einstufung bestimmter KI-Systeme als
hochriskant gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 von entscheidender Bedeutung. Daher
sollte der Begriff so gefasst werden, dass er – entsprechend dem risikobasierten Ansatz der
genannten Verordnung – nur KI-Systeme umfasst, die sich nachteilig auf die Gesundheit
und Sicherheit von Personen oder Eigentum auswirken könnten. Die Begriffsbestimmung
in Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 bietet nicht die erforderliche
Präzision, damit Anbieter von KI-Systemen festlegen können, ob ein KI-System als
Sicherheitsbauteil einzustufen ist, und birgt daher die Gefahr die Einstufung als
Hochrisiko-KI-System über das durch den risikobasierten Ansatz dieser Verordnung
gerechtfertigte Maß hinaus auszudehnen. Daher ist es notwendig, diese
Begriffsbestimmung zu ändern. Zunächst ist es erforderlich, den Begriff
„Sicherheitsfunktion“ zu präzisieren. Bei der Sicherheitsfunktion sollte es sich um eine
Zweckbestimmung des Systems handeln, die vom Anbieter des Systems festgelegt wird.
Ein KI-System erfüllt dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine vom Anbieter festgelegte
Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen
oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Insbesondere sind hiervon KI-Systeme
ausgenommen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Funktionen im Zusammenhang mit
der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung, der Dienstleistungseffizienz, der
Automatisierung, dem Bedienkomfort oder nicht sicherheitsrelevanter Aspekte der
Qualitätskontrolle zu erfüllen. Die bloße Tatsache, dass ein KI-System in ein Produkt
integriert ist oder in einem Produkt zum Einsatz kommt, das
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, bedeutet an sich noch nicht, dass
es eine Sicherheitsfunktion erfüllt.
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(8) Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind derzeit alle Anbieter und Betreiber
von KI-Systemen verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Der
Erwerb von KI-Kompetenz, angefangen bei der allgemeinen und beruflichen Bildung bis
hin zum lebenslangen Lernen, ist unerlässlich, um Anbieter, Betreiber und andere
betroffene Personen mit den notwendigen Fähigkeiten auszustatten, damit sie fundierte
Entscheidungen über den Einsatz von KI-Systemen treffen können. Die von den
Interessenträgern geteilten Erfahrungen zeigen jedoch, dass eine Lösung, bei der strenge
Verpflichtungen auferlegt werden, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz
sicherzustellen, in Bezug auf die Förderung der KI-Kompetenz nicht für alle Arten von
Anbietern und Betreibern geeignet wäre. Darüber hinaus deuten Daten darauf hin, dass die
Auferlegung solcher Verpflichtungen – insbesondere für kleinere Unternehmen – einen
zusätzlichen Befolgungsaufwand verursacht, während KI-Kompetenz unabhängig von
gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein
sollte. Angesichts dessen sollte Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 dahin gehend
geändert werden, dass die Anbieter und Betreiber verpflichtet sind, Maßnahmen zu
ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen, die in ihrem
Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, zu fördern. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Bemühungen der Anbieter und Betreiber
von KI-Systemen unterstützen und erleichtern, unter anderem durch das Anbieten von
Schulungen, das Bereitstellen von Informationsressourcen und die Ermöglichung des
Austauschs bewährter Verfahren sowie andere Initiativen. Bei der Erfüllung dieser
Verpflichtung könnten die Kommission und die Mitgliedstaaten die europäischen
Kompetenzrahmen berücksichtigen, etwa den Referenzrahmen für digitale Kompetenzen
der Bürgerinnen und Bürger (DigComp) und den KI-Kompetenzrahmen für die Primar-
und Sekundarschulbildung. Das Europäische Gremium für künstliche Intelligenz (im
Folgenden „KI-Gremium“) sollte die Kommission und die Mitgliedstaaten durch die
Annahme von Empfehlungen unterstützen, in denen gemeinsame Ziele festgelegt werden,
die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erreichen sind, und einen regelmäßigen
Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu diesem Thema
sicherstellen, während die Allianz für KI-Anwendungen Gespräche mit der breiteren
Öffentlichkeit ermöglichen sollte.
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(9) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen stellt ein erhebliches öffentliches
Interesse dar, da so natürliche Personen vor den nachteiligen Auswirkungen von
Verzerrungen, einschließlich Diskriminierung, geschützt werden. Aus diesem Grund bietet
die Verordnung (EU) 2024/1689 eine Rechtsgrundlage, die es Anbietern von Hochrisiko-
KI-Systemen in bestimmten Ausnahmefällen und vorbehaltlich strenger
Schutzmaßnahmen gestattet, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu
verarbeiten. Diese Rechtsgrundlage ist mit der Verpflichtung dieser Anbieter verknüpft,
Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und Korrektur jener Verzerrungen festzulegen, bei
denen es wahrscheinlich ist, dass sie die Gesundheit und Sicherheit von Personen
beeinträchtigen, negative Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu
Diskriminierungen führen, die nach dem Unionsrecht verboten sind. Dennoch könnten
Verzerrungen, bei denen diese Auswirkungen wahrscheinlich sind, auch auf das Handeln
der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen zurückzuführen sein. Darüber hinaus könnten
solche Verzerrungen auch bei anderen KI-Systemen oder -Modellen auftreten. So können
beispielsweise durch Verzerrungen in den Instrumenten zur Prüfung der Eignung oder
Risikobewertung, die bei der Beurteilung von Anträgen auf verschiedene Arten
öffentlicher Genehmigungen oder Lizenzen zum Einsatz kommen, Rechte beeinträchtigt
oder bestimmte Gruppen wirksam am Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gehindert
werden. Dementsprechend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Anbietern
und Betreibern anderer KI-Systeme und -Modelle sowie Betreibern von Hochrisiko-KI-
Systemen ausnahmsweise und nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich ist, die
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der
Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu gestatten.
PE-CONS 30/26 9
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Daher ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EU) 2024/1689 geschaffene
Rechtsgrundlage auf diese Anbieter und Betreiber auszuweiten. Diese Rechtsgrundlage
sollte denselben Begrenzungen, Bedingungen und Schutzmaßnahmen unterliegen, die
gemäß dem bestehenden Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung gelten, damit die
Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates8, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung
(EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates9 und Artikel 10 Buchstabe a
der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates10 sichergestellt
wird. Damit Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen zur Vorbereitung auf die Einhaltung
der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, einschließlich Artikel 10 Absatz 2
Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2024/1689, rechtmäßig Tätigkeiten zur
Erkennung und Korrektur von Verzerrungen durchführen können, sollte die mit Artikel 4a
der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegte Rechtsgrundlage ab dem Geltungsbeginn
dieser Verordnung gelten.
8 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj)
9 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
(ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
10 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
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(10) Mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 werden bestimmte Praktiken von KI-
Systemen verboten, die besonders schädlich und missbräuchlich sind, im Widerspruch zu
bestimmten Werten der Union stehen und bestimmte Grundrechte verletzen. Artikel 5 ist
kontinuierlich zu überprüfen, wie in Artikel 112 Absatz 1 der genannten Verordnung
festgelegt wurde. Angesichts der technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen
seit der Annahme der genannten Verordnung, darunter die Einführung und weit verbreitete
Nutzung von KI-Systemen, mit denen nicht einvernehmlich erstellte intime Bilder, Videos,
Audioaufnahmen und ähnliches Material (im Folgenden „nicht einvernehmlich erstelltes
intimes Material“) und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugt
werden, muss Artikel 5 der genannten Verordnung geändert werden.
(11) Bei nicht einvernehmlich erstelltem intimem Material handelt es sich um sexuelle Gewalt
gegen Einzelpersonen, insbesondere Frauen, und sexuellen Missbrauch dieser Personen.
KI-Systeme, mit denen Material dieser Art erzeugt oder manipuliert wird, stellen eine
gravierende Gefahr für Gesundheit, Sicherheit und für die Grundrechte dar, darunter die
Menschenwürde, die persönliche Autonomie, die Unversehrtheit und das Privatleben der
Opfer, und können zu potenziell schwerwiegenden, dauerhaften psychischen und sonstigen
Schäden führen sowie massivem Missbrauch ermöglichen. Aufgrund der Verbreitung
solcher Technologien, die häufig als „Nudify-Apps“ bezeichnet werden, ist ein
ausdrückliches rechtliches Verbot dringend geboten. Darstellungen von sexuellem
Missbrauch von Kindern, darunter vollständig oder teilweise per KI erzeugte
Darstellungen, gefährden die Sicherheit und die Grundrechte von Kindern in erheblichem
Maße. KI-Systeme, mit denen entsprechendes Material erzeugt oder manipuliert wird,
stellen eine schwerwiegende Gefahr für die Menschenwürde und die Rechte des Kindes
dar und bergen die Gefahr, dass sexuelle Gewalt gegen Kinder normalisiert, verstärkt und
fortgesetzt wird. Dementsprechend ist eine Änderung von Artikel 5 der Verordnung (EU)
2024/1689 erforderlich, um Frauen, Kinder, sonstige Personen und die Gesellschaft vor
schwerwiegenden schädlichen Praktiken zu schützen und so die Ziele der genannten
Verordnung zu verfolgen und um Anbietern und Betreibern Klarheit über den Umfang
ihrer Verpflichtungen zu verschaffen und auf diesem Wege die Herausforderungen bei der
Umsetzung anzugehen.
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GIP.B DE
(12) Es ist notwendig, den Geltungsbereich des Verbots klar festzulegen, was insbesondere
auch den Umfang der Verpflichtungen der Anbieter und Betreiber einschließt. Dieses
Verbot sollte Anbieter nicht daran hindern, die technischen Kapazitäten von KI-Systemen
zur Erzeugung oder Manipulation von Bildern, Videos, Audiodateien oder ähnlichem
Material weiterzuentwickeln. In Bezug auf Anbieter sollte sich das Verbot auf das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von KI-Systemenbeschränken, mit denen nicht
einvernehmlich erstelltes intimes Material oder Darstellungen von sexuellem Missbrauch
von Kindern erzeugt oder manipuliert werden, und zwar in zwei Fällen. Erstens sollten
Systeme erfasst werden, die dazu bestimmt sind, Material dieser Art zu erzeugen oder zu
manipulieren. Zweitens sollten Systeme erfasst werden, bei denen eine solche Erzeugung
oder Manipulation ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares
Ergebnis ist und keine zumutbaren und angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen
sowie sonstige Schutzvorkehrungen bestehen, mit denen – unter dem Gesichtspunkt einer
nach vernünftigem Ermessen absehbaren missbräuchlichen Nutzung – dieses Ergebnis
zuverlässig verhindert und, falls erforderlich, korrigiert sowie beobachtete oder gemeldete
missbräuchliche Nutzung, was auch die Umgehung solcher Maßnahmen einschließt,
behoben wird. Zu den technischen Maßnahmen und sonstigen Schutzvorkehrungen, mit
denen die Erzeugung solcher Inhalte verhindert werden soll, könnten Datenbereinigung,
Ablehnungstraining, die Gestaltung sicherer Prompts und Ausgabekontrollen, Laufzeit-
Leitplanken für Prompts, Mechanismen zur Klassifizierung und Filterung von Inhalten,
Nutzungsbeschränkungen, Mechanismen zur Missbrauchserkennung sowie Melde- und
Abhilfemechanismen gehören. Präventivmaßnahmen dieser Art sollten für das jeweilige
KI-System zumutbar sein und gelten als angemessen, wenn sie mit dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen übereinstimmen und nachweislich in jedem Einzelfall die
Wahrscheinlichkeit der Erstellung oder Manipulation solcher Inhalte verhindern bzw.
hinreichend verringern, wobei der bekannte und vernünftigerweise absehbare
missbräuchliche Gebrauch zu berücksichtigen ist, einschließlich der nach vernünftigem
Ermessen absehbaren Umgehung der Präventivmaßnahmen ohne wesentliche technische
Änderungen. Für Anbieter, die die effektive Kontrolle über KI-Systeme behalten,
beispielsweise über eine Plattform oder eine Webschnittstelle, könnte dies Verfahren zur
Erfassung und Meldung von Missbrauchsfällen unter vollständiger Einhaltung der
Datenschutzvorschriften der Union umfassen.
PE-CONS 30/26 12
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In Fällen, in denen eine Umgehung der Präventivmaßnahmen oder anderer
Schutzmaßnahmen beobachtet oder gemeldet wird, sollten angemessene
Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, sofern diese Maßnahmen unter Berücksichtigung
des spezifischen KI-Systems, einschließlich seiner Freigabe- und Verbreitungsstrategie
(z. B. quelloffene Freigaben), zumutbar sind. In Bezug auf Anbieter sollte die Verwendung
eines KI-Systems nur verboten werden, wenn der Betreiber ein KI-System verwendet, um
nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material oder Darstellungen von sexuellem
Missbrauch von Kindern zu erzeugen oder zu manipulieren. Dies umfasst Fälle, in denen
ein Betreiber KI-Systeme nutzt oder zweckentfremdet, die auf den Markt gebracht oder in
Betrieb genommen wurden, ohne dass zumutbare und angemessene Schutzmaßnahmen
vorhanden sind, oder in denen ein Betreiber die Schutzmaßnahmen umgeht oder für solche
Zwecke rechtskonforme KI-Systeme verwendet, die nicht für die Erstellung oder
Manipulation von Material dieser Art bestimmt sind. Das Verwendungsverbot erstreckt
sich daher nicht auf die Nutzung eines KI-Systems zu rechtmäßigen Zwecken, wie
beispielsweise die Erstellung oder Manipulation von Inhalten, bei denen es sich nicht um
nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material oder Darstellungen von sexuellem
Missbrauch von Kindern handelt, selbst in Fällen, in denen das KI-System nicht über
zumutbare und angemessene Schutzvorkehrungen verfügt, die vom Anbieter hätten
getroffen werden müssen; ebenso wenig erstreckt es sich auf die versehentliche Erstellung
oder Manipulation solcher Inhalte. Was das Verbot in Bezug auf nicht einvernehmlich
erstelltes intimes Materials betrifft, so sollten in Fällen, in denen ein KI-System für die
Erzeugung oder Manipulation von Material bestimmt ist, das unter dieses Verbot fällt,
Maßnahmen und andere Schutzvorkehrungen im Einklang mit der Verordnung (EU)
2016/679 angemessene Mittel umfassen, die für die Verbreitung des KI-Systems geeignet
sind und die zuverlässige Erfassung und den Nachweis der Einwilligung der abgebildeten
Person in eine solche Erstellung oder Manipulation ermöglichen.
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GIP.B DE
Das Verbot in Bezug auf nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material sollte sich auf
realistische Darstellungen intimer Körperteile, insbesondere der Genitalien, des
Schambereichs, des Anus, des entblößten Gesäßes oder entblößte weiblicher Brüste,
Brustwarzen oder Brustwarzenhöfe, bzw. auf Darstellungen sexuell eindeutiger Aktivitäten
beschränken. Dieser „Realismus“ bezieht sich auf die Darstellung des Gesichts, der
Stimme oder des Körpers der Person in einer glaubwürdigen realen Weise, unabhängig
davon, wie realistisch der Kontext dieser Darstellung ist und ob sie der tatsächlichen
Stimme oder dem tatsächlichen Erscheinungsbild der abgebildeten Person vollständig
entspricht. Umgekehrt sind Karikaturen oder physisch unmögliche Darstellungen des
Körpers einer Person ausgenommen. Das Verbot von nicht einvernehmlich erstellten
intimen Materialien hat keinen Einfluss auf die Erstellung oder Manipulation anderer
Formen von Nacktmaterial, wie beispielsweise Inhalte, die keine identifizierbaren
natürlichen Personen zeigen, realistische teilweise Nacktdarstellungen, bei denen intime
Körperteile nicht sichtbar sind und keine sexuell eindeutigen Handlungen dargestellt
werden, sowie nicht-realistische künstlerische Nacktdarstellungen, die keine
identifizierbaren natürlichen Personen realistisch bei sexuell eindeutigen Handlungen oder
deren intime Körperteile zeigen. Es gilt auch nicht für generative KI-Anwendungen, bei
denen intime Körperteile nicht gezeigt werden oder, falls doch, dies nur mit der aus freien
Stücken erfolgenden, spezifischen, aufgeklärten, eindeutigen und ausdrücklichen
Einwilligung der abgebildeten Person geschieht (beispielsweise Anprobe-Anwendungen
und medizinische Anwendungen wie medizinische anatomische Simulationen und
Mammographien); dieses Verbot schließt nicht die ausnahmsweise Nutzung von KI-
Systemen aus, mit denen Nacktdarstellungen der intimen Körperteile einer
identifizierbaren Person im Einklang mit den Grundrechten, einschließlich des
Datenschutzrechts, und dem geltenden Medizinrecht zum Zwecke der medizinischen
Diagnose und Behandlung durch medizinisches Fachpersonal erstellt oder bearbeitet
werden, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu erteilen
(beispielsweise in einer Notfallsituation).
PE-CONS 30/26 14
GIP.B DE
Schließlich schließt das Verbot der „Manipulation“ von nicht einvernehmlich erstelltem
intimem Material Fälle aus, in denen bereits bestehendes intimes Material in einer Weise
manipuliert wird, die weder die Sichtbarkeit der abgebildeten intimen Körperteile erhöht
noch die Art der dargestellten sexuell eindeutigen Handlungen verändert; dazu zählt
beispielsweise die bloße Optimierung eines bestehenden Bildes, das intime Körperteile
zeigt, oder eines Videos, das sexuell eindeutige Handlungen zeigt, wie etwa das Ändern
des Hintergrunds, das Hinzufügen einer Textüberschrift oder die Anpassung von Kontrast
oder Helligkeit. Umgekehrt fällt jede Manipulation von Inhalten – einschließlich solcher,
die bereits intime Körperteile oder sexuell eindeutige Handlungen zeigen –, die den Grad
der Entblößung der dargestellten intimen Körperteile erhöht oder die Art der dargestellten
sexuell eindeutigen Handlungen verändert, unter dieses Verbot.
(13) Das Verbot von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern sollte das
Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Nutzung eines KI-Systems nicht
verhindern, wenn nach nationalem Recht das „unrechtmäßige“ Verhalten, worauf in
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates11 verwiesen wird, als gerechtfertigt gilt. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Rahmen
innerstaatlicher Rechtsbefugnisse durchgeführt werden, wie beispielsweise die legitime
Erstellung oder Manipulation von Material, das den sexuellen Missbrauch von Kindern
darstellt, durch die Behörden zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren oder zur
Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, sowie die rechtmäßige
Nutzung des KI-Systems im Rahmen von Red-Teaming- und Evaluierungsmaßnahmen,
um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten Verbots durch das System zu
überprüfen.
11 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des
Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj).
PE-CONS 30/26 15
GIP.B DE
(14) Diese Verbote stellen gerechtfertigte Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit
sowie in die unternehmerische Freiheit dar. Sie verfolgen dem Gemeinwohl dienende
Zielsetzungen und schützen die Rechte und Freiheiten anderer, einschließlich derjenigen,
die in Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 sowie den Artikeln 4, 7, 8, 21, 23 und 24 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegt sind. Sie sind
genau zugeschnitten. Im Falle von intimem Material beschränken sie sich auf realistische
Darstellungen identifizierbarer natürlicher Personen sowie auf Fälle, in denen das KI-
System dazu verwendet wird, den Grad der Nacktheit oder der Eindeutigkeit zu erhöhen;
ausgenommen sind die Erstellung und Manipulation, die mit Zustimmung der betroffenen
Person vorgenommen werden. Darüber hinaus beschränken sie sich darauf, von Anbietern
zu verlangen, „zumutbare und angemessene“ Maßnahmen und Schutzvorkehrungen zu
treffen, sofern es sich um Systeme handelt, die nicht für die Erstellung oder Manipulation
des verbotenen Materials bestimmt sind. Sie stehen auch im Einklang mit dem geltenden
Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie (EU) 2011/93/EU und der Richtlinie (EU)
2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates12. Die Eingriffe achten den
Wesensgehalt der Artikel 11 und 16 der Charta, sind gesetzlich vorgeschrieben und
verhältnismäßig.
(15) Die unter diese Verbote fallenden Handlungen können auch gegen andere
Rechtsvorschriften, einschließlich des Strafrechts, verstoßen. Die Verbote stehen einer
Strafverfolgung nach diesen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Soweit jedoch ein Verstoß
gegen die Verbote zur Verhängung von Sanktionen strafrechtlicher Natur führen kann, die
gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegt werden können,
und soweit dieselbe Handlung strafrechtlich geahndet wird, einschließlich strafrechtlicher
Sanktionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2011/93/EU und (EU)
2024/1385 fallen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung des Grundsatzes des
Verbots der doppelten Strafverfolgung im Einklang mit der Charta sicherzustellen.
12 Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024
zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385,
24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).
PE-CONS 30/26 16
GIP.B DE
(16) Die Verbote gelten unbeschadet der Rechtsbehelfe, die Einzelpersonen nach nationalem
Recht zur Verfügung stehen, um ihre Grundrechte, einschließlich des Rechts am eigenen
Bild, des Rechts auf Privatsphäre und der Menschenwürde, zu schützen.
(17) Zur Sicherstellung der Kohärenz, Vermeidung von Doppelarbeit und Minimierung des
Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Benennung notifizierter
Stellen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und unter Beibehaltung desselben
Prüfniveaus sollten für neue Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen, die im
Rahmen der in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wie etwa der Verordnungen
(EU) 2017/74513 und (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates14,
benannt wurden, ein einziger Antrag und ein einheitliches Bewertungsverfahren zur
Verfügung stehen, wenn ein solcher Antrag und ein solches Verfahren im Rahmen dieser
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden. Mit dem einzigen
Antrag und dem einheitlichen Bewertungsverfahren soll das Benennungsverfahren gemäß
der Verordnung (EU) 2024/1689 erleichtert, unterstützt und beschleunigt und gleichzeitig
die Einhaltung der Anforderungen sichergestellt werden, die für notifizierte Stellen gemäß
der genannten Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten. Das einheitliche
Bewertungsverfahren sollte unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zuständigkeiten der
beteiligten Behörden durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, dass
eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß mehr als einer der in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde, nur einmal
einen Antrag stellen sollte, um gemäß dieser Verordnung benannt zu werden.
13 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien
90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
14 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses
2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).
PE-CONS 30/26 17
GIP.B DE
(18) Um die reibungslose Anwendung und Kohärenz der Verordnung (EU) 2024/1689
sicherzustellen, sollte sie geändert werden. In Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 sollte eine technische Korrektur vorgenommen werden, um
die Konformitätsbewertungsanforderungen und die Anforderungen an Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 16 der genannten Verordnung in Einklang zu
bringen. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass ein Anbieter eines Hochrisiko-KI-
Systems, wenn er dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in Anhang I
Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und wenn die
Konformitätsbewertung auch die Konformität des Qualitätsmanagementsystems der
genannten Verordnung und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betrifft, im
Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 Aspekte des
Qualitätsmanagementsystems gemäß der genannten Verordnung als Teil der
Qualitätsmanagementsysteme entsprechend diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union aufnehmen können sollte. Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten
Verordnung sollte geändert werden, um klarzustellen, dass notifizierte Stellen, die nach
den in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert wurden und Hochrisiko-KI-
Systeme bewerten sollen, die unter die in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, berechtigt sein sollten,
die Konformität von Hochrisiko-KI-Systemen unter bestimmten Bedingungen für eine
Dauer von 18 Monaten ab dem ... [dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] zu
bewerten. Diese Änderung lässt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1689 unberührt,
sodass Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß der genannten Verordnung benannt und
notifiziert werden möchten, während und nach diesen 18 Monaten jederzeit einen Antrag
stellen können. Ferner sollte die Verordnung (EU) 2024/1689 geändert werden, um
klarzustellen, dass in Fällen, in denen ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in
Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter einen der in Anhang III der
genannten Verordnung aufgeführten Anwendungsfälle fällt, der Anbieter das einschlägige
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesen einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften befolgen sollte.
PE-CONS 30/26 18
GIP.B DE
(19) Die Verordnung (EU) 2024/1689 und die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen
Parlaments und des Rates15 ergänzen einander, damit die Sicherheit und Cybersicherheit
von Produkten mit digitalen Elementen sichergestellt wird. Artikel 12 der Verordnung
(EU) 2024/2847 sieht vor, dass, wenn Hochrisiko-KI-Systeme und von Herstellern
festgelegte Verfahren den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten grundlegenden
Cybersicherheitsanforderungen genügen, sie als mit den Cybersicherheitsanforderungen
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1689 konform gelten, soweit diese
Anforderungen von der nach der Verordnung (EU) 2024/2847 ausgestellten EU-
Konformitätserklärung oder Teilen davon abgedeckt sind. Um das Zusammenspiel der
Verordnung (EU) 2024/1689 und der Verordnung (EU) 2024/2847 besser zu
verdeutlichen, sollte die Vorschrift aus Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/2847 auch in
der Verordnung (EU) 2024/1689 Niederschlag finden. Das Zusammenspiel zwischen den
beiden Instrumenten sollte nicht beeinträchtigt werden.
15 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen
und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der
Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
PE-CONS 30/26 19
GIP.B DE
(20) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 werden KI-Systeme als
Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft, wenn ein KI-System, das ein Bauteil eines Produkts ist,
das unter die in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt, eine Sicherheitsbauteil ist und für
dieses Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist. Die Anforderung,
dass für ein solches Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist,
berührt jedoch nicht die Wahl des Herstellers hinsichtlich des
Konformitätsbewertungsverfahrens für ein solches Produkt. Wenn die in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die Wahl eines auf
harmonisierten Normen basierenden Konformitätsbewertungsverfahrens unter den
verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren zulassen, gilt diese Möglichkeit auch für
Produkte, in die ein Hochrisiko-KI-System eingebettet ist. Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 sollte nicht so verstanden werden, dass Produkte, in die ein
Hochrisiko-KI-System eingebettet ist, automatisch einer Konformitätsbewertung durch
Dritte unterzogen werden müssen, an der eine notifizierte Stelle beteiligt ist. Wenn diese
Möglichkeit in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen ist, könnte
sich der Anbieter des Produkts, in das das Hochrisiko-KI-System eingebettet ist, weiterhin
auf harmonisierte Normen stützen, um die Anforderungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Verordnung (EU) 2024/1689 als
Konformitätsbewertungsverfahren zu erfüllen.
PE-CONS 30/26 20
GIP.B DE
(21) Zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ist es von wesentlicher
Bedeutung, Wirtschaftsakteure zu unterstützen, die gleichzeitig die Anforderungen oder
Verpflichtungen gemäß Kapitel III Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689
und die einschlägigen Anforderungen und Verpflichtungen, die in den in Anhang I der
genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
festgelegt sind, erfüllen müssen. Um die Verfahren zur Einhaltung der Rechtsvorschriften
für diese Wirtschaftsakteure zu unterstützen und zu vereinfachen, sollte die Kommission
die europäischen Normungsorganisationen unverzüglich auffordern, Normungsprodukte,
gegebenenfalls einschließlich harmonisierter Normen, auszuarbeiten. Diese
Normungsprodukte sollten auf den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
harmonisierten Normen beruhen, die die Vermutung der Konformität mit den
Anforderungen bzw. Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2024/1689 begründen, sowie
auf allen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten einschlägigen
harmonisierten Normen, die die Vermutung der Konformität mit den einschlägigen
Anforderungen bzw. Verpflichtungen begründen, die in den in Anhang I der genannten
Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
Solche Normungsprodukte sollten dazu beitragen, die Rechtsunsicherheit zu verringern,
unnötige Doppelarbeit bei Konformitätsbewertungstätigkeiten sowie Prüf-,
Dokumentations- und Berichterstattungspflichten zu verhindern und die Befolgungskosten,
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen, zu senken.
Die rasche Ausarbeitung solcher Produkte ist äußerst wichtig, um den Wirtschaftsakteuren
praktische und zuverlässige technische Lösungen an die Hand zu geben, die
Rechtssicherheit zu stärken und das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die
Verwendung von KI-Systemen im Einklang mit dieser Verordnung und den in Anhang I
der genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu
erleichtern.
PE-CONS 30/26 21
GIP.B DE
(22) Um die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zu straffen und damit
verbundene Kosten zu senken, sollte die Registrierung der in Artikel 6 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1689 genannten KI-Systeme in der EU-Datenbank gemäß
Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung vereinfacht werden, indem die nach
Anhang VIII der genannten Verordnung erforderlichen Inhalte gestrafft werden. Zwar ist
es für eine wirksame Marktüberwachung und die öffentliche Rechenschaftspflicht nach
wie vor unerlässlich, dass solche KI-Systeme in der EU-Datenbank registriert werden,
doch sollten die Registrierungsanforderungen vereinfacht und verhältnismäßiger gestaltet
werden. Mit dieser Vereinfachung dürfte für mehr Ausgewogenheit gesorgt werden, ohne
den in der Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehenen Schutz zu beeinträchtigen. Solche
KI-Systeme gelten unter bestimmten Bedingungen nicht als hochriskant, wenn sie etwa
kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder
Grundrechte natürlicher Personen bergen. Darüber hinaus bleibt ein Anbieter, der Artikel 6
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 anwendet, weiterhin verpflichtet, seine
Bewertung zu dokumentieren, bevor dieses KI-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird. Die zuständigen nationalen Behörden sollten diese Bewertung beantragen
können.
(23) Die Artikel 57, 58 und 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollten geändert werden, um
die Zusammenarbeit von KI-Reallaboren auf Unionsebene weiter zu stärken, Klarheit und
Kohärenz bei der Governance von KI-Reallaboren zu fördern und Hochrisiko-KI-Systeme,
die unter die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, in Tests unter Realbedingungen
außerhalb von KI-Reallaboren einzubeziehen. Insbesondere um die Verfahren der in den
KI-Reallaboren beaufsichtigten Projekte, die auch Tests unter Realbedingungen umfassen,
gegebenenfalls zu vereinfachen, sollte der Plan für einen Test unter Realbedingungen in
den von den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und der zuständigen Behörden
vereinbarten Plan für das Reallabor integriert werden.
PE-CONS 30/26 22
GIP.B DE
(24) Des Weiteren sollte dem Europäischen Büro für Künstliche Intelligenz (im Folgenden
„Büro für Künstliche Intelligenz“) die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Unionsebene
ein KI-Reallabor für KI-Systeme einzurichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 fallen. Um für Kohärenz, Rechtssicherheit und eine effiziente
Aufteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen der Union und der nationalen Ebene zu
sorgen, sollte der Zuständigkeitsbereich des auf Unionsebene eingerichteten KI-Reallabors
klar festgelegt werden, um Überschneidungen mit den gemäß der genannten Verordnung
eingerichteten nationalen KI-Reallaboren zu verhindern. Um Innovationen voranzutreiben
und die Einführung von KI zu erleichtern, sollten KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, und kleine Midcap-Unternehmen vorrangigen Zugang zu den vom Büro für
Künstliche Intelligenz eingerichteten KI-Reallaboren erhalten.
(25) Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den für den
Betrieb eines KI-Reallabors zuständigen Behörden präzisiert werden, um ihr wirksames
Funktionieren sicherzustellen. Aus diesem Grund sollte sich die Befugnis der Kommission,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten Vorkehrungen für die
Einrichtung, die Entwicklung, die Umsetzung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von
KI-Reallaboren festgelegt werden, auch auf Aspekte der Governance solcher Reallabore
erstrecken. Soweit die KI-Reallabore auch innovative KI-Systeme umfassen, die
personenbezogene Daten verarbeiten oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler
Behörden oder zuständiger Behörden unterstehen, die den Zugang zu Daten gewähren oder
unterstützen, sollten zudem die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden den Betrieb des KI-
Reallabors begleiten und im Maße des Umfangs ihrer entsprechenden Aufgaben und
Befugnisse in die Überwachung dieser Aspekte einbezogen werden.
PE-CONS 30/26 23
GIP.B DE
(26) Zur Förderung von Innovationen sollte auch der Anwendungsbereich der Tests unter
Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren nach Artikel 60 der Verordnung
(EU) 2024/1689 ausgeweitet werden, die derzeit für die in Anhang III der genannten
Verordnung aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme gelten; zudem sollte es Anbietern und
zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I der
genannten Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen,
ermöglicht werden, solche Systeme auch unter Realbedingungen zu testen, wobei
ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Das übrige Unionsrecht oder nationale
Recht für das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen im
Zusammenhang mit Produkten, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen, bleibt davon unberührt.
(27) Ferner sollte sichergestellt werden, dass es möglich ist, Hochrisiko-KI-Systeme, die unter
die in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen zu testen.
Diese Systeme unterliegen den in den jeweiligen sektoralspezifischen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen und Verfahren; die genannte Verordnung ist für sie zumeist
nicht unmittelbar relevant. In die entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte werden zu
gegebener Zeit Anforderungen aufgenommen, die den Anforderungen gemäß Artikel 8 bis
15 der genannten Verordnung entsprechen. Daher sollte sichergestellt werden, dass die
Mitgliedstaaten gestatten können, dass diese KI-Systeme unter Realbedingungen getestet
werden, um ihre Konformität mit den in den Artikeln 8 bis 15 der genannten Verordnung
festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überprüfen. Wenn die Mitgliedstaaten
beschließen, Tests dieser Art zu gestatten, sollten sie gemäß der genannten Verordnung
Rahmenvorschriften erlassen müssen, in denen die genauen Anforderungen für die Tests
festgelegt sind. In der genannten Verordnung sollte festgelegt werden, welche
wesentlichen Elemente diese Rahmenvorschriften enthalten müssen. Bei der Ausgestaltung
der entsprechenden Rahmenvorschriften sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte natürlicher Personen umfassend geschützt werden.
Vor der Inkraftsetzung der Rahmenvorschriften sollten die Mitgliedstaaten die
Kommission davon in Kenntnis setzen. Tests unter Realbedingungen sollten den in
Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union samt allen geltenden Bestimmungen über
die Durchführung von Tests entsprechen. Die Anwendung des neuen Artikels über Tests
unter Realbedingungen sollte davon jedoch unberührt bleiben.
PE-CONS 30/26 24
GIP.B DE
(28) Artikel 63 der Verordnung (EU) 2024/1689 bietet Kleinstunternehmen, die Anbieter von
Hochrisiko-KI-Systemen sind, die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Einrichtung eines
Qualitätsmanagementsystems auf vereinfachte Weise zu erfüllen. Um die Einhaltung der
Vorschriften für mehr Innovatoren zu erleichtern, sollte diese Möglichkeit auf alle KMU,
einschließlich Start-up-Unternehmen, ausgeweitet werden.
(29) Angesichts der wichtigen Rolle, die dem Büro für Künstliche Intelligenz hinsichtlich der
wirksamen und koordinierten Governance der Verordnung (EU) 2024/1689 zukommt und
durch die vorliegende Verordnung weiter gestärkt wird, sollte die Kommission dem Büro
für Künstliche Intelligenz unbeschadet des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens und des
Haushaltsverfahrens angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen
bereitstellen, damit es seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2024/1689 wirksam und innerhalb einer angemessen Zeit wahrnehmen
kann, wobei dies auch die Zuweisung einer ausreichenden Zahl ständiger Mitarbeiter mit
fundierten Kompetenzen und technischem Fachwissen einschließt.
(30) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollte geändert werden, um die
Gebührenstruktur des wissenschaftlichen Gremiums zu vereinfachen. Nehmen die
Mitgliedstaaten das Fachwissen des Gremiums in Anspruch, sollten die für die
Sachverständigen zu zahlenden Gebühren derjenigen Vergütung entsprechen, die die
Kommission unter ähnlichen Umständen zu zahlen hat.
PE-CONS 30/26 25
GIP.B DE
(31) Um das Governance-System für KI-Systeme zu stärken, muss die Rolle, die das Büro für
Künstliche Intelligenz bei der Überwachung und Beaufsichtigung der Konformität der KI-
Systeme mit der Verordnung (EU) 2024/1689 spielt, präzisiert werden. Gemäß Artikel 88
der genannten Verordnung verfügt die Kommission in Bezug auf KI-Modelle mit
allgemeinem Verwendungszweck über ausschließliche Befugnisse. Um die Kohärenz,
Klarheit und Wirksamkeit zu erhöhen und angesichts der Reichweite und der
Auswirkungen von KI-Systemen im Zusammenhang mit diesen Befugnissen sollte der
Umfang der ausschließlichen Befugnis des Büros für Künstliche Intelligenz zur
Überwachung von Systemen präzisiert werden. Insbesondere sollte das Büro für
Künstliche Intelligenz die ausschließliche Befugnis für KI-Systeme haben, die auf KI-
Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, und zwar nicht nur, wenn das
System und das Modell von demselben Anbieter entwickelt werden, sondern auch, wenn
sie von Anbietern entwickelt werden, die demselben Unternehmen angehören. In
bestimmten Fällen und insbesondere bei einer speziellen branchenbezogenen
Beaufsichtigung sollte die Zuständigkeit jedoch bei der jeweils zuständigen nationalen
Behörde verbleiben. Dementsprechend sollten bestimmte Ausnahmen festgelegt werden.
Der persönliche Geltungsbereich dieser ausschließlichen Zuständigkeit sollte sich auf die
Anbieter dieser KI-Systeme und ihre Betreiber innerhalb desselben Unternehmens
erstrecken. Andere Betreiber sollten weiterhin der nationalen Beaufsichtigung und
Durchsetzung unterliegen. Zudem gilt dies nicht für KI-Systeme, die von Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen
oder verwendet werden und gemäß Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1689
der Beaufsichtigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen.
PE-CONS 30/26 26
GIP.B DE
(32) Des Weiteren ist es angesichts des bestehenden Aufsichts- und Durchsetzungssystems
gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates16
angezeigt, der Kommission die Befugnisse einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde
gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu übertragen, wenn ein KI-System als sehr große
Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine nach Maßgabe der Verordnung
(EU) 2022/2065 gilt oder in eine solche Plattform oder Suchmaschine eingebettet ist. So
soll dazu beigetragen werden, dass die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse der
Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Verordnung (EU) 2022/2065
sowie die Befugnisse, die für in solche Plattformen oder Suchmaschinen integrierte KI-
Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten, kohärent und wirksam ausgeübt
werden. Dies ist auch in Anbetracht der Bedeutung angemessen, die diesen Plattformen
und Suchmaschinen angesichts ihrer Reichweite, ihrer Auswirkungen und der mit ihnen
verbundenen Gefahr, komplexe und umfangreiche gesellschaftliche Schäden zu
verursachen, zukommt. Der persönliche Geltungsbereich dieser ausschließlichen
Zuständigkeit sollte sich auf die Anbieter dieser KI-Systeme und ihre Betreiber innerhalb
desselben Unternehmens erstrecken. Im Falle von KI-Systemen, die in einer sehr großen
Online-Plattform oder Suchmaschine eingebettet sind oder als solche anzusehen sind, sind
die in den Artikeln 34, 35 und 37 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgeschriebenen
Risikobewertungen, Risikominderungsmaßnahmen und Prüfungspflichten der erste
Ansatzpunkt für die Bewertung der KI-Systeme, unbeschadet der Befugnisse des Büros für
Künstliche Intelligenz, Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689
nachträglich zu untersuchen und durchzusetzen.
16 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober
2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie
2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
PE-CONS 30/26 27
GIP.B DE
Im Zusammenhang mit der Analyse dieser Risikobewertungen,
Risikominderungsmaßnahmen und Prüfungen können die für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Kommissionsdienststellen die Stellungnahme
des Büros für Künstliche Intelligenz zum Ergebnis einer möglichen früheren oder
parallelen Risikobewertung, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durchgeführt
wurde, und zur Anwendbarkeit von Verboten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689
einholen. Darüber hinaus sollten das Büro für Künstliche Intelligenz und die zuständigen
nationalen Behörden ihre Durchsetzungsbemühungen gemäß der Verordnung (EU)
2024/1689 mit den für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der Verordnung (EU)
2022/2065 zuständigen Behörden, einschließlich der Kommission, koordinieren, um
sicherzustellen, dass die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der
Verhältnismäßigkeit sowie das Verbot der doppelten Strafverfolgung eingehalten werden,
wobei die gemäß einer Verordnung erlangten Informationen nur dann für die Zwecke der
Beaufsichtigung und Durchsetzung der anderen Verordnung zu verwenden sind, wenn das
Unternehmen zustimmt. Damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen
und Sanktionen angemessen sind und der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung
entsprechen, sollten diese Behörden insbesondere einen regelmäßigen Gedankenaustausch
führen und in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen allen Geldbußen und Sanktionen
Rechnung tragen, die im Wege einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren
wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder der
Mitgliedstaaten wegen desselben Verhaltens gegen denselben Anbieter verhängt wurden.
PE-CONS 30/26 28
GIP.B DE
(33) Bei der Beaufsichtigung und Durchsetzung von Verpflichtungen in Bezug auf KI-Systeme
in seinem Zuständigkeitsbereich hat das Büro für Künstliche Intelligenz die gleiche
Funktion und Verantwortung wie eine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1689. Folglich muss das Büro für Künstliche Intelligenz über alle Befugnisse
und Zuständigkeiten verfügen, die die Marktüberwachungsbehörden gemäß der genannten
Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des
Rates17 haben (im Folgenden „allgemeine Befugnisse“). Diese sollten die angemessene
und wirksame Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten
Anforderungen und Verpflichtungen sicherstellen. Allerdings müssen bestimmte
wesentliche Elemente und andere Aspekte der allgemeinen Befugnisse sowie die
entsprechenden Schutzmaßnahmen präzisiert, ergänzt und eingeordnet werden (im
Folgenden „spezifizierende Bestimmungen“). Insbesondere müssen Bestimmungen
folgender Art festgelegt werden: Bestimmungen über die Beziehungen zwischen dem Büro
für Künstliche Intelligenz und den nationalen Behörden, Bestimmungen zur Präzisierung,
Ergänzung und Begrenzung der Befugnisse, Informationen anzufordern und Vor-Ort-
Prüfungen durchzuführen, Bestimmungen über Untersuchungen, einschließlich der
Möglichkeit, Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären, und Bestimmungen, mit
denen die Befugnis zur Feststellung von Verstößen, zur Verhängung von Geldbußen und
zur Verhängung von Zwangsgeldern präzisiert und begrenzt wird. Wenn eine Art einer
allgemeinen Befugnis auf diese Weise spezifiziert wurde, darf das Büro für Künstliche
Intelligenz die Bedingungen und Grenzen, die bezüglich dieser Befugnisse bestehen, nicht
dadurch umgehen, dass es sich auf eine damit verbundene allgemeine Befugnis stützt.
Umgekehrt kann sich das Büro für Künstliche Intelligenz auf allgemeine Befugnisse
solcher Art berufen, die in Bezug auf das Büro für Künstliche Intelligenz nicht präzisiert
und begrenzt wurden, wie etwa die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß
Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Soweit dies für die ordnungsgemäße
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist, kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Vorschriften und Verfahren für die
Anwendung von Verjährungsfristen, die Akteneinsicht und die einvernehmliche
Offenlegung von Informationen konkretisiert werden. Bei der Ausübung all dieser
Befugnisse muss das Büro für Künstliche Intelligenz im Einklang mit der Charta handeln.
Darüber hinaus unterliegt das Büro für Künstliche Intelligenz den in den spezifizierenden
Bestimmungen festgelegten Schutzmaßnahmen und dem Schutz der Grundrechte.
17 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der
Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
PE-CONS 30/26 29
GIP.B DE
(34) Zusätzlich zu diesen Verfahrens- und Grundrechtsgarantien sollten die in Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Verfahrensrechte unbeschadet der in der
Verordnung (EU) 2024/1689 vorgesehenen spezifischeren Verfahrensrechte sinngemäß für
die Anbieter von KI-Systemen gelten. Wenn die nationalen Marktüberwachungsbehörden
das Büro für Künstliche Intelligenz über die zentrale Anlaufstelle ersuchen, Aufsichts- und
Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf KI-Systeme zu ergreifen, die seiner
ausschließlichen Aufsicht unterliegen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz die
zentrale Anlaufstelle spätestens vier Monate nach Eingang dieses Ersuchens über seine
Absicht unterrichten, seine Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse auszuüben, oder über
die Gründe, aus denen es seine Befugnisse nicht ausübt. Beschließt das Büro für
Künstliche Intelligenz, seine Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse auszuüben, so sollte
es die zentrale Anlaufstelle auch über das abschließende Ergebnis dieser Vorgänge und
über zwischenzeitliche Entwicklungen informieren, die nach Ansicht des Büros für
Künstliche Intelligenz erhebliche Auswirkungen auf die Untersuchung haben,
einschließlich der Entscheidung, ein Verfahren einzuleiten, eine Geldbuße zu verhängen
und das KI-System vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(35) Um KI-Systemen, die nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2024/1689 der
Beaufsichtigung des Büros für Künstliche Intelligenz und einer Konformitätsbewertung
durch Dritte unterliegen, den Zugang zum Unionsmarkt zu ermöglichen, sollte die
Kommission dafür verantwortlich sein, dem Inverkehrbringen vorgeschaltete
Konformitätsbewertungen für diese Systeme durchzuführen.
PE-CONS 30/26 30
GIP.B DE
(36) Artikel 77 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/1689 stellen einen wichtigen Governance-Mechanismus dar, da sie die für die
Durchsetzung oder Beaufsichtigung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte
zuständigen Behörden oder Stellen dazu befähigen sollen, ihren Auftrag unter bestimmten
Bedingungen zu erfüllen, und zugleich die Zusammenarbeit mit den für die
Beaufsichtigung und Durchsetzung der genannten Verordnung zuständigen
Marktüberwachungsbehörden fördern sollen. Es ist erforderlich, den Umfang dieser
Zusammenarbeit zu präzisieren und klarzustellen, welche Behörden oder öffentlichen
Stellen davon profitieren. Um die Zusammenarbeit zu verstärken, sollte klargestellt
werden, dass Anträge auf Zugang zu Informationen und Unterlagen an die zuständige
Marktüberwachungsbehörde gerichtet werden sollten, die unverzüglich auf entsprechende
Anträge reagieren sollte, und dass die beteiligten Behörden oder Stellen gegenseitig zur
Zusammenarbeit verpflichtet sein sollten. Es sollte präzisiert werden, dass diese
Bestimmungen unbeschadet der Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und
Unabhängigkeit gelten, die die zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen
im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags haben. Insbesondere schränken diese Bestimmungen
nicht die Befugnisse ein, über die diese Behörden und Stellen nach anderen Bestimmungen
des Unionsrechts oder nationalem Recht verfügen, wenn es um die Einholung von
Auskünften geht. Dementsprechend behalten diese Behörden und Stellen die Befugnis,
Auskünfte gemäß ihrem Auftrag oder dem Unionsrecht oder nationalem Recht direkt bei
den Betreibern einzuholen.
PE-CONS 30/26 31
GIP.B DE
(37) Die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Anforderungen an Hochrisiko-KI-
Systeme betreffen spezifische Risiken, die KI-Systemen innewohnen und zu denen unter
anderem Verzerrungen, ein unberechenbares Modellverhalten, mangelnde Robustheit oder
Genauigkeit, die Anfälligkeit für Angriffe durch Dritte und die Intransparenz des KI-
Systems zählen. Durch die Behandlung KI-spezifischer Risiken ergänzt die genannte
Verordnung die Anforderungen der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, ohne sie zu duplizieren. Die Verordnung
(EU) 2024/1689 sieht Mechanismen für die Wirtschaftsakteure vor, durch die der
Befolgungsaufwand gering gehalten werden soll. Insbesondere Artikel 8 Absatz 2 über das
Zusammenspiel mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, Artikel 9 Absatz 10 über
das Risikomanagement und Artikel 17 Absatz 3 über das Qualitätsmanagement
ermöglichen es den Wirtschaftsakteuren, sofern erforderlich und angemessen eine
Bewertung KI-spezifischer Risiken in bestehende Risiko- und
Qualitätsmanagementsysteme zu integrieren. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU)
2024/1689 muss die Kommission ferner angeben, dass die gemäß der genannten
Verordnung entwickelten harmonisierten Normen mit den Normen konsistent sein müssen,
die gemäß den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entwickelt wurden. Die Kommission sollte
Leitlinien bereitstellen, um Wirtschaftsakteure von unter Anhang I der Verordnung (EU)
2024/1689 fallenden Hochrisiko-KI-Systeme bei der Einhaltung der genannten
Verordnung zu unterstützen, wobei dies auch Leitlinien für die Anwendung von Artikel 8
Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung als
Mechanismen zur Minimierung des Befolgungsaufwands im Einklang mit den
Grundsätzen der Komplementarität und der Verhältnismäßigkeit umfassen sollte. Diese
Leitlinien sollten spätestens bis zum 1. August 2027 veröffentlicht werden.
PE-CONS 30/26 32
GIP.B DE
(38) Um Anbietern generativer KI-Systeme, die den Kennzeichnungspflichten gemäß
Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen, ausreichend Zeit
einzuräumen, um ihre Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen, ohne
dabei den Markt zu stören, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von vier Monaten für
Anbieter einzuführen, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr
gebracht haben.
(39) Um den Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen ausreichend Zeit einzuräumen und die für
KI-Systeme, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2024/1689 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden,
geltenden Vorschriften zu präzisieren, sollte der Geltungsbereich der Übergangsfrist nach
Artikel 111 Absatz 2 der genannten Verordnung präzisiert werden. Für die Zwecke von
ebendiesem Artikel 111 Absatz 2 sollte die Übergangsfrist in Fällen gelten, in denen die
betreffende Art und das betreffende Modell eines KI-Systems bereits in Verkehr gebracht
wurde. Wenn also bereits eine einzelne Einheit des Hochrisiko-KI-Systems vor dem in
Artikel 111 Absatz 2 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wurde, gilt für andere einzelne Einheiten derselben Art und desselben Modells
eines Hochrisiko-KI-Systems die in ebendiesem Artikel 111 Absatz 2 vorgesehene
Übergangsfrist, und sie dürfen folglich ohne zusätzliche Verpflichtungen, Anforderungen
oder Zertifizierung weiterhin auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder
in Betrieb genommen werden, solange die Gestaltung dieses Hochrisiko-KI-Systems
unverändert bleibt. Für die Anwendung der Übergangsfrist nach Artikel 111 Absatz 2 ist
das Datum entscheidend, an dem die erste Einheit dieser Art und dieses Modells eines
Hochrisiko-KI-Systems erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wurde. Jede signifikante Änderung der Gestaltung des betreffenden KI-
Systems nach dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Datum sollte die Verpflichtung des
Anbieters nach sich ziehen, alle einschlägigen für Hochrisiko-KI-Systeme geltenden
Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich der Anforderungen an die
Konformitätsbewertung, in vollem Umfang einzuhalten.
PE-CONS 30/26 33
GIP.B DE
(40) In Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 sind die Daten des Inkrafttretens und des
Geltungsbeginns der Verordnung festgelegt, insbesondere, dass der allgemeine
Geltungsbeginn der 2. August 2026 ist. In Bezug auf die in Kapitel III Abschnitte 1, 2
und 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang
mit Hochrisiko-KI-Systemen führen die verzögerte Verfügbarkeit von Normen,
gemeinsamen Spezifikationen und alternativen Leitlinien und die verzögerte Einrichtung
der zuständigen nationalen Behörden zu Herausforderungen, die das wirksame
Inkrafttreten dieser Verpflichtung gefährden und das Risiko einer derart erheblichen
Erhöhung der Umsetzungskosten bergen, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihren
ursprünglichen Geltungsbeginn, d. h. den 2. August 2026, beizubehalten. Daher ist es
angezeigt, den Geltungsbeginn von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 für KI-Systeme, die
gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, auf den
2. Dezember 2027 und für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als
hochriskant eingestuft sind, auf den 2. August 2028 festzusetzen. Die unterschiedlichen
Zeitpunkte des Geltungsbeginns der Vorschriften für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6
Absatz 2 und Anhang III bzw. Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I der genannten Verordnung
als hochriskant eingestuft sind, richten sich nach den in der Verordnung (EU) 2024/1689
ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkten des Geltungsbeginns und dienen dazu, die
erforderliche Zeit für die Anpassung und Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen
einzuräumen. Die rechtzeitige Verfügbarkeit von Unterstützungsinstrumenten, darunter
klare Leitlinien, einschlägige Normen, gemeinsame Spezifikationen und Praxisleitfäden,
ist wichtig, um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern und das Risiko einer
unterschiedlichen Auslegung und einer uneinheitlichen Anwendung der Vorschriften in
den Mitgliedstaaten zu verringern. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu
verhindern, dass es bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 zu weiteren
Verzögerungen kommt, sollte die Kommission sicherstellen, dass mit Blick auf die
Einhaltung von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der genannten Verordnung rechtzeitig
Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine rasche und wirksame Umsetzung der
erforderlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
PE-CONS 30/26 34
GIP.B DE
(41) Angesichts des Ziels, die Herausforderungen zu verringern, auf die Bürger, Unternehmen
und öffentliche Verwaltungen bei der Umsetzung stoßen, ist es von wesentlicher
Bedeutung, dass harmonisierte Bedingungen für die Anwendung bestimmter Vorschriften
nur angenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist es
angezeigt, bestimmte der Kommission übertragene Befugnisse, solche harmonisierten
Bedingungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, zu streichen, wenn dies
nicht der Fall ist. Artikel 50 Absatz 7, Artikel 56 Absatz 6 und Artikel 72 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1689 sollten daher geändert werden, um die der Kommission
übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu streichen. Da die in
Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 6 genannten Praxisleitfäden nur begrenzte
Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen, ist es
nicht unbedingt erforderlich, dass diese Leitfäden im Wege eines Durchführungsrechtsakts
genehmigt werden. Anbieter sollten sich gemäß Artikel 53 Absatz 4 und Artikel 54
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Praxisleitfäden stützen können, die gemäß
Artikel 56 Absatz 6 der genannten Verordnung als angemessen bewertet wurden. Die
Streichung der Befugnis zur Annahme eines harmonisierten Musters des Plans für die
Beobachtung nach dem Inverkehrbringen in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1689 hat den zusätzlichen Vorteil, dass so den Anbietern von Hochrisiko-KI-
Systemen mehr Flexibilität bei der Einrichtung eines auf ihre Organisation zugeschnittenen
Systems für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen geboten wird. Gleichzeitig sollte
die Kommission angesichts der Notwendigkeit, Klarheit darüber zu schaffen, wie Anbieter
von Hochrisiko-KI-Systemen ihre in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689
festgelegte Pflicht erfüllen müssen, verpflichtet sein, bis zum 2. September 2027 Leitlinien
zu dem Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, einschließlich eines
freiwilligen Musters, zu veröffentlichen.
PE-CONS 30/26 35
GIP.B DE
(42) Der Einsatz künstlicher Intelligenz in Maschinen kann dazu beitragen, Innovationen zu
fördern und die Effizienz dieser Maschinen zu steigern. Bei der Anwendung der
Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates18 und der
Verordnung (EU) 2024/1689 könnten Überschneidungen entstehen. Gleichzeitig ist es
wichtig, in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz
in Maschinen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem in der Verordnung (EU)
2024/1689 in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehenen Schutzniveau entspricht.
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Rechtsrahmen für KI-gestützte
Maschinen zu vereinfachen, ist es angesichts der besonderen Eigenschaften von Maschinen
und des Maschinenbausektors angezeigt, zu einem sektorspezifischen Ansatz überzugehen,
indem die Verordnung (EU) 2023/1230 von Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B der
Verordnung (EU) 2024/1689 verschoben wird. Dementsprechend sollte erstens die
Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 auf diese Maschinen auf die in Artikel 2
Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Bestimmungen beschränkt werden. Der
Verweis auf die Richtlinie 2006/42/EG sollte aus Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B der
Verordnung (EU) 2024/1689 verschoben und dahin gehend aktualisiert werden, dass auf
die Verordnung (EU) 2023/1230 verwiesen wird. Zweitens ist unbedingt dafür zu sorgen,
dass die Verordnung (EU) 2023/1230 grundlegende Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme enthält, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-KI-Systeme gelten und als Sicherheitsbauteil
in Maschinen oder Hochrisiko-KI-Systemen, die Maschinen darstellen, verwendet werden,
wobei für ein Schutzniveau zu sorgen ist, das mit der Verordnung (EU) 2024/1689 im
Einklang steht.
18 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023
über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom
29.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj).
PE-CONS 30/26 36
GIP.B DE
Zu diesem Zweck sollte die Kommission verpflichtet werden, delegierte Rechtsakte zur
Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 zu erlassen, mit denen den
jeweiligen Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 und den Artikeln 17, 19, 72 und
73 der Verordnung (EU) 2024/1689 Rechnung getragen wird. Um zu verhindern, dass eine
Rechtslücke entsteht, und die Angleichung an den Geltungsbeginn der einschlägigen
Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689
sicherzustellen, sollten diese delegierten Rechtsakte ab dem 2. August 2028 gelten. Aus
denselben Gründen sollte es den Herstellern freistehen, sich auf harmonisierte Normen
oder gemeinsame Spezifikationen zu stützen, auf die gemäß der Verordnung (EU)
2024/1689 Bezug genommen wird bzw. die gemäß der genannten Verordnung erlassen
wurden und die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen für die
Konformitätsvermutung im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1230
abdecken, bis auf harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen für KI gemäß
der Verordnung (EU) 2023/1230 verwiesen wird oder diese gemäß der genannten
Verordnung erlassen wurden.
PE-CONS 30/26 37
GIP.B DE
(43) Konformitätsbewertungen von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß der Verordnung (EU)
2024/1689 können die Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen erfordern. Nur
Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß der genannten Verordnung benannt wurden,
sind befähigt, Konformitätsbewertungen durchzuführen, und dies nur für die Tätigkeiten in
Bezug auf die betreffenden Kategorien und Arten von KI-Systemen. Um den
Geltungsbereich der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß Artikel 30
der Verordnung (EU) 2024/1689 notifiziert wurden, angeben zu können, muss ein
Verzeichnis von Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen erstellt
werden. Bei dem Verzeichnis der Codes sollte berücksichtigt werden, ob es sich bei dem
KI-System um das Bauteil eines Produkts oder um ein eigenständiges Produkt handelt, das
unter die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689) aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt (im Falle von KI-Systemen, die unter
die Produktvorschriften fallen, als „AIP-Codes“ bezeichnet), oder um ein in Anhang III der
genannten Verordnung aufgeführtes System, was derzeit nur die in Anhang III Nummer 1
genannten biometrischen KI-Systeme betrifft (im Falle biometrischer KI-Systeme als
„AIB-Codes“ bezeichnet). Sowohl AIP- als auch AIB-Codes sind vertikale Codes. Die
AIP-Codes dienen als Referenzcodes, die eine Verbindung zu den in Anhang I Abschnitt A
der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union herstellen. Bei den AIB-Codes handelt es sich um neue spezifische Codes der
Verordnung (EU) 2024/1689, mit denen die in Anhang III Nummer 1 der genannten
Verordnung aufgeführten biometrischen KI-Systeme bezeichnet werden.Darüber hinaus
sollten in dem Verzeichnis der Codes auch spezifische Arten und zugrunde liegende
Technologien von KI-Systemen (im Falle horizontaler KI-Systemcodes als „AIH-Codes“
bezeichnet) berücksichtigt werden. Bei den AIH-Codes handelt es sich um neue KI-
technologiespezifische Codes, die in Verbindung mit vertikalen AIP- oder AIB-Codes
angewandt werden können. Die AIH-Codes decken die zugrunde liegenden Arten und
Technologien von KI-Systemen ab. Das Verzeichnis der Codes, das drei Kategorien
umfasst, sollte eine mehrdimensionale Typologie von KI-Systemen vorsehen, mit der
sichergestellt wird, dass die als notifizierte Stellen benannten
Konformitätsbewertungsstellen über jegliche Kompetenz verfügen, die die von ihnen zu
bewertenden KI-Systeme erfordern.
PE-CONS 30/26 38
GIP.B DE
(44) In der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates19 sind
gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt festgelegt. Mit Artikel 108 der Verordnung
(EU) 2024/1689 wird die Verordnung (EU) 2018/1139 geändert, damit die Kommission
beim Erlass von etwaigen einschlägigen delegierten Rechtsakten oder
Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 – auf der Grundlage
der technischen und regulatorischen Besonderheiten des Zivilluftfahrtsektors und ohne
Beeinträchtigung bestehender Governance-, Konformitätsbewertungs- und
Durchsetzungsmechanismen sowie der damit eingerichteten Behörden – die in der
Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-
Systeme berücksichtigt. Eine technische Korrektur zur Änderung zusätzlicher Artikel der
Verordnung (EU) 2018/1139 ist erforderlich, um sicherzustellen, dass sämtliche der in der
Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-
Systeme beim Erlass einschlägiger delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte
gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 berücksichtigt werden.
19 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der
Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
(ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).
PE-CONS 30/26 39
GIP.B DE
(45) Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2024/1689 und
(EU) 2023/1230 zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte
hinsichtlich Folgendem zu erlassen:
– Beschränkung der Anwendung bestimmter Anforderungen oder Pflichten, die in der
Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegt sind, wenn die in Anhang I Abschnitt A der
genannten Verordnung festgelegten Anforderungen einen gleichwertigen Schutz
bieten,
– Änderung des Verzeichnisses von Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von
KI Systemen in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2024/1689 und
– Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230, um den relevanten
Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 zu entsprechen
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die
mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstituionellen Vereinbarung vom
13. April 201620 über bessere Rechtssetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für
eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen,
erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
20 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
PE-CONS 30/26 40
GIP.B DE
(46) Um im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende allgemeine Anwendung der
Verordnung (EU) 2024/1689 unverzügliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die
vorliegende Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(47) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss
wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und
haben am 20. Januar 2026 ihre gemeinsame Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
PE-CONS 30/26 41
GIP.B DE
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
Die Verordnung (EU) 2024/1689 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) Maßnahmen zur Innovationsförderung mit besonderem Augenmerk auf kleinen
Midcap-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
einschließlich Start-up-Unternehmen.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für KI-Systeme, die als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1
eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in
Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis
112. Die Artikel 57, 58 und 59 gelten nur, soweit die Anforderungen an
Hochrisiko-KI-Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übernommen wurden.“
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der
Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gelten für die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser
Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten. Unbeschadet der Artikel 4a
und 59 der vorliegenden Verordnung, berührt diese Verordnung nicht die
Verordnung (EU) 2016/679 bzw. (EU) 2018/1725 oder die Richtlinie
2002/58/EG bzw. (EU) 2016/680.“
PE-CONS 30/26 42
GIP.B DE
3. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(13) Für die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme kann die
Anwendung der in den Artikeln 9 bis 15 sowie 17 bis 25 festgelegten spezifischen
Anforderungen oder Pflichten beschränkt werden, sofern und soweit
a) in den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anforderungen oder bzw.
Pflichten vorgesehen sind, die in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder
Grundrechte ein gleichwertiges oder höheres Schutzniveau bieten als die
betreffende Anforderung bzw. Pflicht, und
(b) eine solche Beschränkung nicht zu einer Verringerung des in dieser
Verordnung vorgesehenen allgemeinen Schutzniveaus führt.
Die Kommission erlässt bis zum 2. August 2027 delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 97 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die betreffenden
Hochrisiko-KI-Systeme, die Anforderungen oder Pflichten, die beschränkt werden
können, die Bedingungen, unter denen eine solche Beschränkung gilt, und den
Umfang der Beschränkung festzulegen.“
PE-CONS 30/26 43
GIP.B DE
(4) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
„14. ‚Sicherheitsbauteil‘ einen Bestandteil eines Produkts oder KI-Systems, der eine
Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder KI-System erfüllt oder dessen
Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder
Eigentum gefährdet; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung erfüllt ein
Bauteil dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine Zweckbestimmung darin
besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder
Eigentum abzuwenden oder zu mindern;“
b) Die folgenden Nummern werden eingefügt:
„14a. ,Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen‘ oder „KMU‘ ein
Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von
Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;
14b. ,kleines Midcap-Unternehmen‘ ein kleines Unternehmen mit mittlerer
Kapitalisierung im Sinne von Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU)
2025/1099 ;“
PE-CONS 30/26 44
GIP.B DE
5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
KI-Kompetenz
(1) Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die
Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu
unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-
Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus-
und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen,
sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt
werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter
oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz
zu garantieren.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen
der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU, ihre
Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels zu erfüllen. Zu diesem Zweck
veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie diese Verpflichtung
erfüllt wird auf der in Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b genannten zentralen
Informationsplattform.
(3) Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen
Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um die Kommission und die Mitgliedstaaten
unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Ziele bei der Förderung der KI-
Kompetenz gemäß Absatz 1 zu unterstützen.“
PE-CONS 30/26 45
GIP.B DE
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 4a
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen
(1) Soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit
Hochrisiko-KI-Systemen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g
dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter solcher Systeme
ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wobei
sie angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
natürlicher Personen treffen müssen. Zusätzlich zu den Bestimmungen der
Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU)
2016/680, soweit zutreffend, müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt
sein, damit eine solche Verarbeitung stattfinden darf:
a) Die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen kann durch die Verarbeitung
anderer Daten, einschließlich synthetischer oder anonymisierter Daten, nicht
effektiv durchgeführt werden,
b) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen technischen
Beschränkungen bezüglich einer Weiterverwendung der personenbezogenen
Daten und modernsten Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen,
einschließlich Pseudonymisierung,
c) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten unterliegen Maßnahmen,
mit denen sichergestellt wird, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten
gesichert und geschützt und Gegenstand angemessener
Sicherheitsvorkehrungen sind, wozu auch strenge Kontrollen des Zugriffs und
seine Dokumentation gehören, um Missbrauch zu verhindern und
sicherzustellen, dass nur befugte Personen, die zur Einhaltung entsprechender
Vertraulichkeitspflichten verpflichtet sind, Zugang zu diesen
personenbezogenen Daten haben,
PE-CONS 30/26 46
GIP.B DE
d) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden nicht an Dritte
übermittelt oder übertragen, noch haben diese Dritten anderweitigen Zugang zu
diesen Daten,
e) die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden gelöscht, sobald
die Verzerrung korrigiert wurde oder das Ende der Speicherfrist für die
personenbezogenen Daten erreicht ist, je nachdem, was zuerst eintritt, und
f) die Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten gemäß den Verordnungen
(EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680
enthalten die Gründe, warum die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen
unbedingt erforderlich war und warum dieses Ziel mit der Verarbeitung
anderer Daten nicht erreicht werden konnte.
(2) Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle und Betreiber von
Hochrisiko-KI-Systemen dürfen ausnahmsweise besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeiten, sofern
a) eine solche Verarbeitung zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im
Hinblick auf mögliche Verzerrungen unbedingt erforderlich ist, die die
Gesundheit und Sicherheit von Personen beeinträchtigen, negative
Auswirkungen hinsichtlich der Grundrechte haben oder zu einer gemäß den
Rechtsvorschriften der Union verbotenen Diskriminierung führen,
insbesondere wenn die Datenausgaben die Eingaben für künftige Operationen
beeinflussen, und
b) alle in Absatz 1 genannten Bedingungen und Vorkehrungen Anwendung
finden.
Dieser Absatz begründet keine Verpflichtung, eine solche Erkennung und Korrektur
von Verzerrungen vorzunehmen.“
PE-CONS 30/26 47
GIP.B DE
7. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:
„ba) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-
Systems, das realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugt oder
manipuliert, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen
Person dargestellt werden oder eine an eindeutig sexuellen Handlungen
beteiligte bestimmbare Person dargestellt wird, ohne dass die betreffende
Person eine aus freien Stücken erfolgende, spezifische, aufgeklärte, eindeutige
und ausdrückliche Zustimmung zu dieser Erzeugung oder Manipulation erteilt
hat;
bb) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-
Systems, das Material oder Darbietungen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c
und e der Richtlinie 2011/93/EU erzeugt oder manipuliert, es sei denn, nach
nationalem Recht gilt das,unrechtmäßige‘ Verhalten als gerechtfertigt;“
b) Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb:
a) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines KI-Systems, das
Material oder Darbietungen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstaben ba oder bb generiert oder manipuliert, ist nur verboten, wenn
i) die Erzeugung oder Manipulation die Zweckbestimmung des KI-
Systems sind oder
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GIP.B DE
ii) aufgrund der Gestaltung, des Trainings, der Architektur, der
Fähigkeiten oder der nutzerseitigen Funktionen des Systems diese
Erzeugung oder Manipulation ein nach vernünftigem Ermessen
absehbares und reproduzierbares Ergebnis ist, ohne dass erhebliche
technische Änderungen erforderlich sind, und das System nicht
über zumutbare und angemessene technische
Sicherheitsmaßnahmen und andere Schutzvorkehrungen verfügt,
um diese Erzeugung oder Manipulation unter Berücksichtigung
einer nach vernünftigem Ermessen absehbaren missbräuchlichen
Nutzung zuverlässig zu verhindern und eine beobachtete oder
gemeldete missbräuchliche Nutzung zu korrigieren.
b) Die Verwendung eines KI-Systems, mit dem Material oder Darbietungen
im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb erzeugt oder
manipuliert werden, ist nur verboten, wenn der Betreiber das System zum
Zwecke der Erzeugung oder der Manipulation solchen Materials oder
solcher Darbietungen verwendet.
1b. Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe ba gilt ein KI-System,
mit dem das Material in einer Weise manipuliert wird, die die Sichtbarkeit der
dargestellten intimen Körperteile weder erhöht noch die Art der dargestellten
eindeutig sexuellen Handlungen verändert, nicht als manipulativ.“
8. In Artikel 6 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(1a) Für die Zwecke dieser Verordnung, einschließlich des Absatzes 1 dieses Artikels,
gelten KI-Systeme, die ausschließlich für nicht sicherheitsrelevante Aspekte der
Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Leistungseffizienz, Automatisierung
oder Benutzerfreundlichkeit oder Qualitätskontrolle verwendet werden, nicht als
Sicherheitsbauteile.
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GIP.B DE
(1b) Unbeschadet des Absatzes 1a gelten KI-Systeme, deren Ausfall oder Fehlfunktion
Gesundheit und Sicherheit gefährden würde, als Sicherheitsbauteile.
(1c) Ein Produkt, das ausschließlich aufgrund anderer Risiken als Risiken für Gesundheit
und Sicherheit einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden muss,
insbesondere aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von
Funkfrequenzen oder elektromagnetischen Interferenzen, die Gesundheit und
Sicherheit nicht beeinträchtigen, gilt nicht als Produkt, das die Bedingung in
Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.“
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Hochrisiko-KI-Systeme, in denen Techniken eingesetzt werden, bei denen KI-
Modelle mit Daten trainiert werden, müssen mit Trainings-, Validierungs- und
Testdatensätzen entwickelt werden, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses
Artikels und in Artikel 4a Absatz 1 genannten Qualitätskriterien entsprechen,
wenn solche Datensätze verwendet werden.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Entwicklung von Hochrisiko-KI-Systemen, in denen keine Techniken
eingesetzt werden, bei denen KI-Modelle trainiert werden, gelten die
Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 1 nur für
Testdatensätze.“
PE-CONS 30/26 50
GIP.B DE
10. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese technische Dokumentation wird so erstellt, dass aus ihr der Nachweis hervorgeht,
wie das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt, und dass den
zuständigen nationalen Behörden und den notifizierten Stellen die Informationen in klarer
und verständlicher Form zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
das KI-System diese Anforderungen erfüllt. Sie enthält zumindest die in Anhang IV
genannten Angaben. KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und kleine Midcap-
Unternehmen können die in Anhang IV aufgeführten Elemente der technischen
Dokumentation in vereinfachter Weise bereitstellen. Zu diesem Zweck erstellt die
Kommission ein vereinfachtes Formular für die technische Dokumentation, das auf die
Bedürfnisse von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und von kleinen Midcap-
Unternehmen zugeschnitten ist. Entscheidet sich ein KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, oder ein kleines Midcap-Unternehmen für eine vereinfachte Bereitstellung
der in Anhang IV vorgeschriebenen Angaben, so verwendet es das in diesem Absatz
genannte Formular. Die notifizierten Stellen akzeptieren das Formular für die Zwecke der
Konformitätsbewertung.“
11. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem angemessenen
Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters, insbesondere wenn es sich bei
dem Anbieter um ein KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, oder ein kleines
Midcap-Unternehmen handelt. Die Anbieter müssen in jedem Fall den Grad der
Strenge und das Schutzniveau einhalten, die erforderlich sind, um die
Übereinstimmung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme mit dieser Verordnung
sicherzustellen.“
PE-CONS 30/26 51
GIP.B DE
12. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen gilt der Anbieter, der das KI-
System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte,
nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI-Systems für die Zwecke dieser
Verordnung.
Dieser Erstanbieter arbeitet eng mit neuen Anbietern zusammen, stellt die
erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt für den nach
vernünftigem Ermessen zu erwartenden technischen Zugang und sonstige
Unterstützung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten
Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung von
Hochrisiko-KI-Systemen, erforderlich sind.
Die in Unterabsatz 2 festgelegte Verpflichtung umfasst, sofern dies für die dort
genannten Zwecke relevant ist, insbesondere Folgendes:
a) Bereitstellung technischer Unterlagen, die ausreichen, um die Einhaltung
der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen zu bewerten;
b) Unterrichtung der neuen Anbieter über bekannte Einschränkungen und
Fehlerarten und
c) Bereitstellung eines gezielten technischen Zugangs für die neuen
Anbieter, auch zu Test- und Validierungszwecken.
PE-CONS 30/26 52
GIP.B DE
Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter eindeutig festgelegt
hat, dass sein KI-System nicht in ein Hochrisiko-KI-System umgewandelt
werden darf und daher nicht der Pflicht zur Zusammenarbeit mit neuen
Anbietern und zur Übergabe der Dokumentation unterliegt.“
b) In Absatz 4 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„(4) Der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und der Dritte, der ein KI-System,
ein KI-Modell, Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellt,
die in einem Hochrisiko-KI-System verwendet oder integriert werden, legen in
einer schriftlichen Vereinbarung die Informationen, die Fähigkeiten, den
technischen Zugang und die sonstige Unterstützung nach dem allgemein
anerkannten Stand der Technik fest, die erforderlich sind, damit der Anbieter
des Hochrisiko-KI-Systems die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten
vollständig erfüllen kann. Dieser Absatz gilt nicht für Dritte, die Instrumente,
Dienste, Verfahren oder Komponenten, bei denen es sich nicht um KI-Modelle
mit allgemeinem Verwendungszweck handelt, im Rahmen einer freien und
quelloffenen Lizenz öffentlich zugänglich machen.“
13. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird eine der in diesem Artikel festgelegten Pflichten bereits infolge einer
gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der
Richtlinie (EU) 2016/680 durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung
erfüllt, kann der Betreiber bei der Durchführung der Grundrechte-
Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels entweder Verweise auf die
einschlägigen Abschnitte dieser Datenschutz-Folgenabschätzung oder die
einschlägigen Teile ebendieser in die Grundrechte-Folgenabschätzung
aufnehmen.“
PE-CONS 30/26 53
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b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Das Büro für Künstliche Intelligenz erarbeitet ein Muster für einen
Fragebogen – auch mithilfe eines automatisierten Instruments –, um die
Betreiber in die Lage zu versetzen, ihren Pflichten gemäß diesem Artikel in
vereinfachter Weise nachzukommen. In diesem Muster wird den Betreibern
gegebenenfalls die Möglichkeit gegeben, gemäß Absatz 4 Verweise auf die
einschlägigen Abschnitte der Datenschutz-Folgenabschätzung oder die
einschlägigen Teile ebendieser in die Grundrechte-Folgenabschätzung
aufzunehmen.“
14. In Artikel 28 werden die folgenden Absätze angefügt:
„(8) Die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierenden Behörden, die für KI-
Systeme zuständig sind, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, stellen sicher, dass die
Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung sowohl gemäß dieser Verordnung
als auch gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beantragt, die Möglichkeit erhält,
einen einzigen Antrag zu stellen, und sich einem einheitlichen Bewertungsverfahren
unterzieht, um gemäß dieser Verordnung und den in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt zu werden,
sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einen solchen
einzigen Antrag und ein solches einheitliches Bewertungsverfahren vorsehen. Zu
diesem Zweck arbeiten die gemäß dieser Verordnung benannten notifizierenden
Behörden und die gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannten Behörden bei ihren
Bewertungen zusammen.
PE-CONS 30/26 54
GIP.B DE
Der in diesem Absatz genannte einzige Antrag und das einheitliche
Bewertungsverfahren steht auch notifizierten Stellen offen, die bereits gemäß den in
Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
benannt wurden, wenn diese notifizierten Stellen ihre Benennung gemäß dieser
Verordnung beantragen, sofern die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union ein solches Verfahren vorsehen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß mehr als einer der in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt
wurde, muss nur einmal einen Antrag stellen, um gemäß dieser Verordnung benannt
zu werden. Eine Benennung gemäß dieser Verordnung gilt für alle in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, für die die
Konformitätsbewertungsstelle benannt ist.
Durch den einzigen Antrag und das einheitliche Bewertungsverfahren wird unnötige
Doppelarbeit vermieden, auf den bestehenden Benennungsverfahren gemäß den in
Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
aufgebaut und die Einhaltung der Anforderungen an notifizierte Stellen sowohl
gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gewährleistet.
(9) Eine notifizierende Behörde, die gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde, ist auch die
notifizierende Behörde, die gemäß Absatz 8 den einzigen Antrag stellt und sich dem
einheitlichen Bewertungsverfahren unterzieht, es sei denn, der Mitgliedstaat benennt
für diese Verordnung eine andere notifizierende Behörde.“
PE-CONS 30/26 55
GIP.B DE
15. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei notifizierten Stellen, die gemäß anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union benannt wurden, können alle Unterlagen und Bescheinigungen im
Zusammenhang mit solchen Benennungen zur Unterstützung und Beschleunigung
ihres Benennungsverfahrens nach dieser Verordnung verwendet werden.
Notifizierte Stellen, die gemäß einer der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden und sich dem
einheitlichen Bewertungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 8 unterziehen, stellen
den einzigen Antrag auf Bewertung bei der notifizierenden Behörde, die gemäß
diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde.
Die notifizierte Stelle aktualisiert die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden
Artikels genannte Dokumentation immer dann, wenn sich relevante Änderungen
ergeben, damit die für notifizierte Stellen zuständige Behörde überwachen und
überprüfen kann, ob die Anforderungen des Artikels 31 kontinuierlich erfüllt sind.“
16. Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten anhand des in Anhang XIV genannten Verzeichnisses der Codes,
Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen und mithilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und
verwaltet wird, über jede Konformitätsbewertungsstelle gemäß Absatz 1.
PE-CONS 30/26 56
GIP.B DE
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 delegierte
Rechtsakte zur Änderung des Anhangs XIV zu erlassen, um dem technischen
Fortschritt, dem erweiterten Wissen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
Rechnung zu tragen und in das Verzeichnis der Codes, Kategorien und
entsprechenden Arten von KI-Systemen neue Codes, Kategorien oder Arten von KI-
Systemen aufzunehmen, bestehende Codes, Kategorien oder Arten von KI-Systemen
daraus zu streichen oder Codes oder Arten von KI-Systemen von einer Kategorie in
eine andere zu verschieben.“
17. In Artikel 40 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kommission beauftragt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates21 unverzüglich die europäischen
Normungsorganisationen, Normungsprodukte, gegebenenfalls einschließlich
harmonisierter Normen, auszuarbeiten, um die gemeinsame Einhaltung und die
Konformitätsvermutung mit den Anforderungen oder Verpflichtungen gemäß Kapitel III
Abschnitte 2 und 3 dieser Verordnung und den einschlägigen Anforderungen und
Verpflichtungen, die in den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, zu erleichtern.“
18. In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Fallen Hochrisiko-KI-Systeme in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2024/2847 und sind die in Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung
festgelegten Bedingungen erfüllt, so gelten diese Systeme als mit den in Artikel 15
dieser Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen konform.“
21 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG
und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG,
98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und
des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316
vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
PE-CONS 30/26 57
GIP.B DE
19. Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei den Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, befolgt der
Anbieter des Systems das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das
gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich
ist. Die in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen gelten für diese
Hochrisiko-KI-Systeme und werden in diese Bewertung einbezogen. Die Bewertung
des Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 17 wird ebenfalls durchgeführt, und
Anhang VII Nummern 3, 4.3, 4.4. und 4.5 sowie Nummer 4.6 Absatz 5 und
Nummer 5 finden Anwendung.
Für die Zwecke dieser Konformitätsbewertung sind die notifizierten Stellen, die
gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union notifiziert wurden, dazu befugt, die Konformität der Hochrisiko-KI-
Systeme mit den in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen zu
bewerten, sofern im Rahmen des gemäß den einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durchgeführten
Notifizierungsverfahrens geprüft wurde, dass diese notifizierten Stellen die in
Artikel 31 Absätze 4, 5, 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, was im
Zuge der Bewertung als Teil der bestehenden Notifizierung belegt wird. Unbeschadet
des Artikels 28 beantragen solche notifizierten Stellen, die nach den in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union notifiziert
wurden, ihre Benennung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels bis[18 Monate nach
Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].
PE-CONS 30/26 58
GIP.B DE
Wenn eine in Anhang I Abschnitt A aufgeführte Harmonisierungsrechtsvorschrift der
Union dem Hersteller des Produkts die Möglichkeit einräumt, auf eine
Konformitätsbewertung zurückzugreifen, an der keine Dritten beteiligt sind, sofern
dieser Hersteller harmonisierte Normen angewandt hat, um die Konformität mit allen
relevanten Anforderungen zu gewährleisten, so darf dieser Hersteller nur dann von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er auch harmonisierte Normen oder
gegebenenfalls gemeinsame Spezifikationen gemäß Artikel 41, die alle in
Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten Anforderungen abdecken, angewandt hat.
Die Einstufung eines Produkts als Hochrisiko-KI-System gemäß Artikel 6 Absatz 1
berührt nicht die Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens, das den Herstellern
von Produkten zur Verfügung gestellt wird, die unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, wobei dies
gegebenenfalls eine Option, sich auf harmonisierte Normen zu stützen, umfassen
kann. Die Hersteller solcher Produkte sind nicht verpflichtet, ein
Konformitätsbewertungsverfahren mit einer Konformitätsbewertung durch Dritte zu
wählen, nur weil das Produkt ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil
enthält, sofern dies nicht in den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist.
Wenn ein Hochrisiko-KI-System sowohl unter die in Anhang I Abschnitt A
aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als auch unter eine der in
Anhang III aufgeführten Kategorien fällt, befolgt der Anbieter dieses Systems das
einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren, das gemäß den in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union erforderlich ist.“
PE-CONS 30/26 59
GIP.B DE
20. Artikel 50 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Praxisleitfäden auf
Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten in Bezug auf die
Feststellung, Markierung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter
Inhalte zu erleichtern. Die Kommission prüft unter weitestgehender
Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums nach dem Verfahren des
Artikels 56 Absatz 6 Unterabsatz 1 , ob die Befolgung dieser Praxisleitfäden
angemessen ist, um die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels
festgelegten Pflichten zu gewährleisten. Hält sie den Praxisleitfaden für
unangemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem
in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame
Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.“
21. Artikel 56 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Kommission und das KI-Gremium überwachen und bewerten regelmäßig die
Verwirklichung der Ziele der Praxisleitfäden durch die Beteiligten und deren Beitrag
zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission bewertet
unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums, ob
die Praxisleitfäden die in den Artikeln 53 und 55 vorgesehenen Pflichten abdecken,
und überwacht und bewertet regelmäßig die Verwirklichung von deren Zielen. Die
Kommission veröffentlicht ihre Bewertung der Angemessenheit der Praxisleitfäden.“
PE-CONS 30/26 60
GIP.B DE
22. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden mindestens
ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene einrichten, das bis zum 2. August 2027
einsatzbereit sein muss. Dieses Reallabor kann auch gemeinsam mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die
Kommission kann technische Unterstützung, Beratung und Instrumente für die
Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren bereitstellen.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann ein KI-Reallabor für die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einrichten. Für diesen
Zweck gelten Bezugnahmen auf die zuständigen nationalen Behörden in
diesem Kapitel als Bezugnahmen auf den Europäischen
Datenschutzbeauftragten.“
c) Der folgende Absatz wird eingefügt:
„(3a) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann auf Unionsebene ein KI-Reallabor
für KI-Systeme einrichten, die unter Artikel 75 Absatz 1 fallen. Für diesen
Zweck gelten Bezugnahmen auf die zuständigen nationalen Behörden in
diesem Kapitel gegebenenfalls als Bezugnahmen auf das Büro für Künstliche
Intelligenz. Diese KI-Reallabor wird in enger Zusammenarbeit mit den jeweils
zuständigen Behörden umgesetzt, insbesondere wenn die Einhaltung anderer
Rechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung im KI-Reallabor
beaufsichtigt wird, und gewährt KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen,
und kleinen Midcap-Unternehmen vorrangigen Zugang dazu.
PE-CONS 30/26 61
GIP.B DE
Die Einrichtung eines KI-Reallabors auf Unionsebene durch das Büro für
Künstliche Intelligenz lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die
Einrichtung und Beaufsichtigung von KI-Reallaboren für KI-Systeme, die ihrer
Aufsicht unterliegen, unberührt.“
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die nach diesem Artikel eingerichteten KI-Reallabore bieten eine kontrollierte
Umgebung, um Innovation zu fördern und die Entwicklung, das Training, das
Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme für einen begrenzten
Zeitraum vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme nach einem
bestimmten zwischen den Anbietern oder zukünftigen Anbietern und den
zuständigen Behörden vereinbarten Reallabor-Plan zu erleichtern, wobei sie
dafür sorgen, dass angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. In diesen
Reallaboren können auch darin beaufsichtigte Tests unter Realbedingungen
durchgeführt werden. Der Plan für das Reallabor enthält, soweit zutreffend,
den Plan für einen Test unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 und Artikel
60a.“
e) Absatz 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) Erleichterung und Beschleunigung des Zugangs von KI-Systemen zum
Unionsmarkt, insbesondere wenn sie von KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, und von kleinen Midcap-Unternehmen angeboten werden.“
PE-CONS 30/26 62
GIP.B DE
f) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Soweit die innovativen KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten oder
anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden oder zuständiger
Behörden unterstehen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren
oder unterstützen, sorgen die zuständigen nationalen Behörden dafür, dass die
zuständigen Datenschutzbehörden oder diese anderen nationalen oder
zuständigen Behörden in den Betrieb des KI-Reallabors sowie in die
Überwachung dieser Aspekte im vollen Umfang ihrer entsprechenden
Aufgaben und Befugnisse einbezogen werden.“
g) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
„(14) Die zuständigen nationalen Behörden, der Europäische Datenschutzbeauftragte
und das Büro für Künstliche Intelligenz koordinieren gegebenenfalls im
Einklang mit ihren jeweiligen Befugnissen ihre Tätigkeiten und arbeiten im
Rahmen des KI-Gremiums dementsprechend zusammen. Sie können die
gemeinsame Einrichtung und den gemeinsamen Betrieb von KI-Reallaboren
unterstützen, auch in verschiedenen Sektoren, und sich über einschlägige
bewährte Verfahren austauschen.“
23. Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
„(1) Um eine Zersplitterung in der Union zu vermeiden, erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen für die Einrichtung,
Entwicklung, Umsetzung, den Betrieb, die Führung und die Beaufsichtigung
der KI-Reallabore enthalten sind. In den Durchführungsrechtsakten werden
gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten festgelegt:“
PE-CONS 30/26 63
GIP.B DE
b) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„d) detaillierte Vorschriften für die Führung von KI-Reallaboren gemäß Artikel 57,
auch in Bezug auf die Einbeziehung der zuständigen Datenschutzbehörden und
die Aufsicht durch ebendiese, soweit zutreffend, sowie die Wahrnehmung der
Aufgaben der zuständigen Behörden und die Koordinierung und
Zusammenarbeit auf nationaler und Unionsebene.“
24. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) „Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen können von
Anbietern oder zukünftigen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen, die in
Anhang III genannt sind oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, außerhalb von KI-
Reallaboren gemäß diesem Artikel und – unbeschadet der Bestimmungen unter
Artikel - dem in diesem Artikel genannten Plan für einen Test unter
Realbedingungen durchgeführt werden.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anbieter oder zukünftige Anbieter können Hochrisiko-KI-Systeme, die in
Anhang III genannt sind oder unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, vor deren
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme jederzeit selbst oder in Partnerschaft mit
einem oder mehreren Betreibern oder zukünftigen Betreibern unter
Realbedingungen testen.“
PE-CONS 30/26 64
GIP.B DE
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 60a
Tests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen außerhalb
von KI-Reallaboren
(1) Die Mitgliedstaaten können Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter
Realbedingungen durch Anbieter oder zukünftige Anbieter von KI-gestützten
Produkten, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, außerhalb von KI-Reallaboren
gemäß diesem Artikel zulassen, um die Konformität dieser Systeme mit den in den
Artikeln 8 bis 15 festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überprüfen.
(2) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Tests gemäß Absatz 1 zuzulassen, legen
einzeln oder gemeinsam Rahmen für einen Test unter Realbedingungen fest.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden von ihm angenommenen Rahmen für
einen Test unter Realbedingungen vor dessen Umsetzung mit. Dies berührt nicht die
Zuständigkeiten der Kommission gemäß den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
PE-CONS 30/26 65
GIP.B DE
(4) Die Mitgliedstaaten, die Rahmen für einen Test unter Realbedingungen angenommen
haben, stellen sicher, dass die einschlägigen zuständigen nationalen Behörden, die
zuständigen Behörden und die Behörden, die für Verwaltung und Betrieb der unter
die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallenden Infrastrukturen und Produkte zuständig sind, eng und nach Treu und
Glauben zusammenarbeiten und – soweit erforderlich – alle praktischen Hindernisse
beseitigen, auch in Bezug auf Verfahrensvorschriften für den Zugang zu physischen
öffentlichen Infrastrukturen, um diese Rahmen für einen Test unter Realbedingungen
erfolgreich umzusetzen und KI-gestützte Produkte, die unter die in Anhang I
Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, zu
testen.
(5) In den Rahmen für einen Test unter Realbedingungen werden die Anforderungen
festgelegt, unter denen Tests unter Realbedingungen stattfinden müssen. Diese
Rahmen
a) umfassen die Vorlage eines verbindlichen Plans für einen Test unter
Realbedingungen, der zwischen dem Anbieter oder zukünftigen Anbieter und
der zuständigen nationalen Behörde oder der im Einklang mit den in Anhang I
Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
zuständigen Behörde zu vereinbaren ist;
b) stellen die Einhaltung der in Artikel 60 Absätze 2 und 3, Absatz 4
Buchstaben d bis j und Absätze 5 bis 9 festgelegten Anforderungen sicher,
wobei jede Bezugnahme auf Marktüberwachungsbehörden in diesen
Bestimmungen als Bezugnahme auf die zuständige nationale Behörde oder
gegebenenfalls die im Einklang mit den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften zuständige Behörde der Union zu verstehen
ist;
c) umfassen wirksame Vorkehrungen für Führung und Rechenschaftspflicht;
d) stellen ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und
Grundrechte sicher.
PE-CONS 30/26 66
GIP.B DE
(6) Im Rahmen der Tests unter Realbedingungen wird den einschlägigen Bestimmungen
der in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union Rechnung getragen. Die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen
berühren nicht die Anwendung dieses Artikels, soweit dies erforderlich ist, um die in
Absatz 1 genannten Tests zu ermöglichen.“
26. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen können bestimmte Elemente des in
Artikel 17 vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise
einhalten, sofern sie keine Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen im
Sinne der Empfehlung 2003/361/EG haben. Zu diesem Zweck arbeitet die
Kommission Leitlinien zu den Elementen des Qualitätsmanagementsystems aus, die
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU in vereinfachter Weise
eingehalten werden können, ohne das Schutzniveau oder die Notwendigkeit zur
Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme zu
beeinträchtigen.“
27. In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Haushaltsverfahrens werden dem Büro für Künstliche Intelligenz
angemessene Ressourcen zugewiesen, damit es seine Aufgaben und Befugnisse im
Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung wirksam wahrnehmen
kann.“
28. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, für die Beratung und Unterstützung
durch die Sachverständigen Gebühren in Höhe der Vergütungsgebühren zu
entrichten, die für die Kommission gemäß dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten
Durchführungsrechtsakt gelten.“
PE-CONS 30/26 67
GIP.B DE
29. Artikel 70 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die zuständigen nationalen Behörden können gegebenenfalls insbesondere KMU,
einschließlich Start-up-Unternehmen, und kleinen Midcap-Unternehmen unter
Berücksichtigung der Anleitung und Beratung durch das KI-Gremium oder die
Kommission mit Anleitung und Beratung bei der Durchführung dieser Verordnung
zur Seite stehen. Wenn zuständige nationale Behörden beabsichtigen, Anleitung und
Beratung in Bezug auf ein KI-System in Bereichen anzubieten, die unter das
Unionsrecht fallen, so sind gegebenenfalls die nach jenem Unionsrecht zuständigen
nationalen Behörden zu konsultieren.“
30. Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen muss auf einem Plan für
die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen beruhen. Der Plan für die Beobachtung
nach dem Inverkehrbringen ist Teil der in Anhang IV genannten technischen
Dokumentation. Die Kommission nimmt unter weitestgehender Berücksichtigung
der Stellungnahme des KI-Gremiums bis zum 2. September 2027 Leitlinien,
einschließlich eines Musters, für den Plan zur Beobachtung nach dem
Inverkehrbringen an.“
31. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen sowie Amtshilfe“
PE-CONS 30/26 68
GIP.B DE
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Büro für Künstliche Intelligenz ist ausschließlich für die Beaufsichtigung
und Durchsetzung der Pflichten aus dieser Verordnung in Bezug auf die
folgenden KI-Systeme zuständig:
a) KI-Systeme auf der Grundlage von KI-Modellen mit allgemeinem
Verwendungszweck, bei denen das Modell und das System von
demselben Anbieter oder von Anbietern entwickelt werden, die Teil
desselben Unternehmens wie dieser Anbieter sind, mit Ausnahme von:
i) KI-Systemen im Zusammenhang mit Produkten, die unter die in
Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union fallen;
ii) KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 2;
iii) KI-Systemen, die von Strafverfolgungsbehörden,
Grenzverwaltungsbehörden und Finanzinstituten bereitgestellt
werden, sofern diese KI-Systeme unter Artikel 74 Absatz 6 fallen,
und
iv) KI-Systemen gemäß Anhang III Nummer 8 in Bezug auf die
Rechtspflege;
b) KI-Systemen, die eine gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 benannte
sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine
bilden oder die darin integriert sind.
PE-CONS 30/26 69
GIP.B DE
Die in Unterabsatz 1 genannte ausschließliche Zuständigkeit gilt für die
Anbieter dieser Systeme. Sie gilt für die Betreiber dieser Systeme nur dann,
wenn sie auch Anbieter dieser Systeme sind oder Teil desselben Unternehmens
wie der Anbieter sind.“
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Abweichend von Artikel 73 melden Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die
der Zuständigkeit des Büros für Künstliche Intelligenz gemäß Absatz 1 dieses
Artikels unterliegen, dem Büro für Künstliche Intelligenz alle
schwerwiegenden Vorfälle. Die Absätze 2 bis 9 des Artikels 73 gelten
sinngemäß. Das Büro für Künstliche Intelligenz übermittelt die einschlägigen
Informationen unverzüglich der Marktüberwachungsbehörde des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Anbieter oder sein gesetzlicher
Vertreter befindet.
(1b) Die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden arbeiten aktiv
mit dem Büro für Künstliche Intelligenz zusammen und leistet ihm die
erforderliche Unterstützung für die Ausübung seiner Befugnisse, unter
anderem erforderlichenfalls im Zusammenhang mit Inspektionen oder anderen
Durchsetzungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats . Zu diesem
Zweck verfügen diese Behörden über die in dieser Verordnung und der
Verordnung (EU) 2019/1020 niedergelegten Befugnisse und soweit zutreffend
und auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderliche
Maß beschränkt, im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahren.
(1c) Werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Ermittlungs- oder
Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen, die den Zugang zu Daten oder KI-
Systemen einer Behörde umfassen, so wird das Büro für Künstliche Intelligenz
von der einschlägigen Marktüberwachungsbehörde unterstützt.
PE-CONS 30/26 70
GIP.B DE
(1d) Bevor das Büro für Künstliche Intelligenz eine Entscheidung trifft, die ein
Verbot oder eine Beschränkung der Bereitstellung oder Inbetriebnahme des KI-
Systems auf einem nationalen Markt zur Folge hätte, oder bevor es eine
Entscheidung dahin gehend trifft, das KI-System von einem solchen Markt zu
nehmen oder zurückzurufen, unterrichtet es die für diesen Markt zuständige
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über seine Absicht, eine solche
Entscheidung zu treffen. Das Büro für Künstliche Intelligenz konsultiert
gegebenenfalls die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden
zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung
dieser Verordnung.
(1e) Das Büro für Künstliche Intelligenz ist für Konformitätsbewertungen und Tests
der in Absatz 1 dieses Artikels genannten KI-Systeme zuständig, die als
hochriskant eingestuft sind und einer Konformitätsbewertung durch Dritte
gemäß Artikel 43 unterliegen, wobei diese Konformitätsbewertung
durchzuführen ist, bevor solche KI-Systeme in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen werden. Bei diesen Tests und Bewertungen wird überprüft,
ob die Systeme den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen und gemäß dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht
bzw. in Betrieb genommen werden dürfen. Die Kommission betraut die gemäß
dieser Verordnung benannten notifizierten Stellen mit der Durchführung dieser
Tests oder Bewertungen; in diesem Fall handeln diese notifizierten Stellen im
Namen der Kommission. Kommt eine notifizierte Stelle, der die Kommission
Aufgaben gemäß diesem Absatz übertragen hat, diesen Aufgaben nicht
angemessen nach, so kann die Kommission die Übertragung mit sofortiger
Wirkung widerrufen.
PE-CONS 30/26 71
GIP.B DE
Die Gebühren für Test- und Bewertungstätigkeiten werden von dem Anbieter
eines Hochrisiko-KI-Systems erhoben, der bei der Kommission eine
Konformitätsbewertung durch Dritte beantragt hat. Der Anbieter zahlt die
Kosten der Dienstleistungen, mit denen die Kommission die notifizierten
Stellen gemäß diesem Artikel betraut hat, direkt an die notifizierte Stelle.“
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Hat eine Marktüberwachungsbehörde fundierte und hinreichende Gründe für
den Verdacht, dass ein Anbieter oder Betreiber eines in Absatz 1 dieses
Artikels genannten KI-Systems gegen diese Verordnung verstoßen hat, so kann
sie das Büro für Künstliche Intelligenz über die gemäß Artikel 70 Absatz 2
benannte zuständige zentrale Anlaufstelle ersuchen, die Angelegenheit zu
prüfen, damit die erforderlichen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen
ergriffen werden können, um die unverzügliche Einhaltung dieser Verordnung
sicherzustellen. Entsprechende Ersuchen sind hinreichend zu begründen und
umfassen mindestens Folgendes:
a) den Namen des betreffenden Anbieters oder Betreibers;
b) eine Beschreibung des relevanten Sachverhalts, der Bestimmungen dieser
Verordnung, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde, und aller fundierten
und hinreichenden Gründe für den Verdacht eines Verstoßes,
gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der negativen
Auswirkungen des mutmaßlichen Verstoßes;
c) die ersuchende Marktüberwachungsbehörde.
PE-CONS 30/26 72
GIP.B DE
Das Büro für Künstliche Intelligenz trägt dem Ersuchen mit größter Sorgfalt
Rechnung, und die Marktüberwachungsbehörde kooperiert aktiv und leistet
dem Büro für Künstliche Intelligenz die erforderliche Unterstützung für die
Ausübung seiner Befugnisse gemäß Absatz 1a.
Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet die zentrale Anlaufstelle
unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang des Ersuchens, über
seine Absicht, seine Befugnisse gemäß Artikel 75a auszuüben, oder über die
Gründe dafür, dass es seine Befugnisse nicht ausübt. Beschließt das Büro für
Künstliche Intelligenz, seine Befugnisse gemäß Artikel 75a auszuüben, so
unterrichtet es die zentrale Anlaufstelle regelmäßig über wichtige
Entwicklungen in dem Verfahren und das Ergebnis dieses Verfahrens, ohne
vertrauliche Informationen offenzulegen.“
32. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 75a
Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des Büros für Künstliche Intelligenz
(1) Zur Wahrnehmung seiner in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
niedergelegten Aufgaben in Bezug auf Aufsicht und Durchsetzung hat das Büro für
Künstliche Intelligenz alle in diesem Abschnitt und in Artikel 14 Absatz 4 und
Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse einer
Marktüberwachungsbehörde. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist befugt, gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 die gesamten Kosten seiner Aufsichts-
und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Fälle von Nichtkonformität,
einschließlich der Kosten für personelle und technische Ressourcen, von dem
betreffenden Akteur vollständig zurückzufordern. Artikel 17 der Verordnung
(EU) 2019/1020 gilt sinngemäß.
PE-CONS 30/26 73
GIP.B DE
(2) Hat das Büro für Künstliche Intelligenz berechtigten Grund zu der Annahme, dass
ein Anbieter oder Betreiber eines in Artikel 75 Absatz 1 der vorliegenden
Verordnung genannten KI-Systems gegen die vorliegende Verordnung verstößt, so
kann es gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1020
beschließen, in Bezug auf diese Nichtkonformität eine Ermittlung einzuleiten. Im
Zuge der Einleitung einer solchen Ermittlung unterrichtet das Büro für Künstliche
Intelligenz den Akteur des betreffenden KI-Systems. Das Büro für Künstliche
Intelligenz kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnisse von Amts
wegen oder aufgrund einer gemäß Artikel 85 dieser Verordnung eingegangenen
Beschwerde ausüben, noch bevor es eine Ermittlung gemäß Artikel 14 Absatz 4
Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1020 einleitet.
Hat eine Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter oder
Betreiber eines in Artikel 75 Absatz 1 genannten KI-Systems gegen die vorliegende
Verordnung verstößt, kann sie das Büro für Künstliche Intelligenz ersuchen, die
Angelegenheit zu prüfen.
(3) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann die in Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, b
und c der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Artikel 74 Absätze 12 und 13 der
vorliegenden Verordnung aufgeführten Befugnisse durch einfaches Ersuchen oder im
Wege eines Beschlusses ausüben.
PE-CONS 30/26 74
GIP.B DE
Bei einem Informationsersuchen gibt das Büro für Künstliche Intelligenz die
Rechtsgrundlage und den Zweck des Ersuchens an, gibt an, welche Informationen
erforderlich sind, und legt die Frist fest, innerhalb deren die Informationen
bereitzustellen sind. Handelt es sich bei dem Ersuchen um ein einfaches Ersuchen,
weist das Büro für Künstliche Intelligenz zusätzlich darauf hin, dass zwar keine
Verpflichtung zur Bereitstellung der angeforderten Informationen besteht, im Falle
einer freiwilligen Antwort die Informationen jedoch richtig sein müssen und nicht
irreführend sein dürfen, und es weist auf die möglichen Geldbußen gemäß Artikel 99
Absatz 5 für die Bereitstellung von Informationen hin, die unrichtig oder irreführend
sind. Beruht das Ersuchen auf einem Beschluss, gibt das Büro für Künstliche
Intelligenz zusätzlich die in Artikel 99 Absatz 5 vorgesehenen Geldbußen für die
Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an und
weist auf das Recht hin, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen
Union überprüfen zu lassen. Das Büro für Künstliche Intelligenz übermittelt der
Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Akteur oder sein gesetzlicher Vertreter befindet, eine Kopie des Ersuchens.
(4) Zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann
das Büro für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 14
Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 74
Absatz 5 der vorliegenden Verordnung alle erforderlichen Ferninspektionen oder
Vor-Ort-Inspektionen durchführen. Bei der Durchführung einer Inspektion informiert
das Büro für Künstliche Intelligenz den betreffenden Anbieter über den Gegenstand
und Zweck der Untersuchung, die einschlägigen Geldbußen gemäß Artikel 99
Absatz 5 der vorliegenden Verordnung sowie das Recht, den Beschluss durch den
Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Im Vorfeld der
Durchführung einer Inspektion unterrichtet das Büro für Künstliche Intelligenz die
Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Akteur oder sein gesetzlicher Vertreter befindet.
PE-CONS 30/26 75
GIP.B DE
Die Bediensteten des Büros für Künstliche Intelligenz sind im Zuge von
Inspektionen befugt,
a) alle in der Union gelegenen Geschäftsräume, Grundstücke oder Immobilien des
betreffenden Betreibers zu betreten,
b) die Bücher, Daten und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes
Material, unabhängig davon, in welcher Form es gespeichert ist, zu prüfen,
c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus Büchern, von Daten und aus
sonstigen Aufzeichnungen anzufertigen oder zu verlangen,
d) jede von der Inspektion betroffene Person oder ihre Vertreter oder jeden
Beschäftigten zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu
Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit dem Gegenstand und
Zweck der Inspektion in Zusammenhang stehen, und die Antworten
aufzuzeichnen,
e) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die
Dauer der Inspektion in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
Stellt das Büro für Künstliche Intelligenz fest, dass sich eine natürliche oder
juristische Person einer Inspektion widersetzt oder diese behindert, so gewährt die
zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter
Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die
erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden
kann.
PE-CONS 30/26 76
GIP.B DE
Ist für eine Vor-Ort-Inspektion von Geschäftsräumen, Grundstücken oder
Immobilien eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich, so
ersucht das Büro für Künstliche Intelligenz um eine solche Genehmigung. Das Büro
für Künstliche Intelligenz kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen. Wird
eine solche Genehmigung beantragt, so verifiziert die nationale Justizbehörde
unverzüglich, dass die geplanten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den
Gegenstand der Untersuchung oder Inspektion und die vom Büro für Künstliche
Intelligenz mit dem Beschluss vorgelegten Unterlagen weder willkürlich noch
unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von
Zwangsmaßnahmen kann die nationale Justizbehörde das Büro für Künstliche
Intelligenz um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die
Gründe, die dem Büro für Künstliche Intelligenz Anlass zu der Vermutung geben,
dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des
mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die
Zwangsmaßnahmen richten. Die nationale Justizbehörde darf weder die
Notwendigkeit der Untersuchung oder Inspektion prüfen noch Auskünfte aus der
Verfahrensakte des Büros für Künstliche Intelligenz verlangen. Gemäß den
Verträgen unterliegt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Büros für Künstliche
Intelligenz ausschließlich der Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen
Union.
(5) Auf Ersuchen des Büros für Künstliche Intelligenz kann die zuständige
Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats in ihrem eigenen Hoheitsgebiet im
Namen und für Rechnung des Büros für Künstliche Intelligenz Untersuchungen,
Inspektionen oder andere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um
festzustellen, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt. Die Bediensteten der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung solcher
Untersuchungen, Inspektionen oder Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung
zuständig sind, sowie die von ihnen ermächtigten oder bestellten Personen üben ihre
Befugnisse nach Maßgabe ihres nationalen Rechts aus.
PE-CONS 30/26 77
GIP.B DE
(6) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnissen kann das Büro
für Künstliche Intelligenz in Ausübung seiner in Artikel 75 Absatz 1 genannten
Zuständigkeiten
a) Akteure anweisen, Zugang zu ihren KI-Systemen zu gewähren und
einschlägige Erläuterungen bereitzustellen,
b) einem Akteur die Verpflichtung auferlegen, alle Daten und Unterlagen
aufzubewahren, die als erforderlich erachtet werden, damit die Umsetzung und
Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen bewertet
werden kann.
(7) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann mit Zustimmung der betreffenden Behörde
unabhängige externe Sachverständige und Prüfer sowie Sachverständige,
Untersuchungsteams und Prüfer aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats
bestellen, um es bei der Überwachung der wirksamen Durchführung und Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu unterstützen und dem Büro
für Künstliche Intelligenz spezifisches Fachwissen oder spezifische Kenntnisse bei
der Ausübung seiner Befugnisse gemäß Artikel 75 Absatz 1 zur Verfügung zu
stellen. Die im Rahmen dieser Überwachungsmaßnahmen erlangten Informationen
werden an die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
weitergegeben.
(8) Die nach diesem Artikel erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für den
Zweck dieser Verordnung verwendet werden.
PE-CONS 30/26 78
GIP.B DE
Artikel 75b
Verpflichtungszusagen
Bietet der betreffende Akteur während des Verfahrens nach Artikel 75a Absatz 2
Verpflichtungszusagen an, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung sichergestellt wird, so kann das Büro für Künstliche Intelligenz diese
Verpflichtungszusagen durch einen Beschluss für den Akteur für bindend erklären und
feststellen, dass es keinen weiteren Anlass zum Handeln gibt. Das Büro für Künstliche
Intelligenz kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen, wenn
a) sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt
geändert hat,
b) der Akteur seinen Verpflichtungszusagen zuwiderhandelt oder
c) der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des
betreffenden Akteurs beruhte.
Ist das Büro für Künstliche Intelligenz der Auffassung, dass die von dem betreffenden
Akteur angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, so lehnt sie diese
Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen
Beschluss ab.
Artikel 75c
Verstöße, Geldbußen und Zwangsgelder
(1) Stellt das Büro für Künstliche Intelligenz fest, dass ein Akteur, der in den
Anwendungsbereich von Artikel 75 Absatz 1 fällt, die einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung oder die gemäß Artikel 75b für bindend erklärten
Verpflichtungszusagen nicht einhält, so erlässt es einen Beschluss, mit dem ein
solcher Verstoß festgestellt wird.
PE-CONS 30/26 79
GIP.B DE
(2) Vor Erlass des Beschlusses nach Absatz 1 teilt das Büro für Künstliche Intelligenz
dem betreffenden Akteur seine vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen
Beurteilung erläutert das Büro für Künstliche Intelligenz, welche Maßnahmen es zu
ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Akteur ergreifen sollte, um der
vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.
(3) In dem Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels ordnet das Büro für Künstliche
Intelligenz gegebenenfalls an, dass der betreffende Akteur die erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser
Verordnung innerhalb einer angemessenen, darin genannten Frist sicherzustellen,
und dass der Akteur Informationen über die Maßnahmen übermittelt, die er zu
ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen. Der betreffende Akteur
legt dem Büro für Künstliche Intelligenz eine Beschreibung der Maßnahmen vor, die
er ergriffen hat, um die Einhaltung des Beschlusses durch ihre Umsetzung
sicherzustellen. Bevor das Büro für Künstliche Intelligenz eine Maßnahme fordert,
kann es einen strukturierten Dialog mit dem Akteur des betreffenden KI-Systems
aufnehmen. Während dieses Dialogs kann der Akteur Verpflichtungszusagen gemäß
Artikel 75b vorschlagen.
(4) Ein nach Absatz 1 dieses Artikels erlassener Beschluss kann mit der Verhängung von
Sanktionen gemäß Artikel 99 Absätze 3 bis 7 einhergehen, deren Bestimmungen
sinngemäß für das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Wahrnehmung seiner
Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Artikel 75 Absatz 1 gelten.
PE-CONS 30/26 80
GIP.B DE
Mit Geldbußen nach Artikel 99 Absatz 4 werden insbesondere belegt:
a) Verstöße gegen anwendbare Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich
der nicht in Artikel 99 Absatz 4 aufgeführten Bestimmungen;
b) die Nichteinhaltung von Beschlüssen oder Maßnahmen, die gemäß den in
Artikel 14 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
aufgeführten Befugnissen sowie den in Artikel 75a dieser Verordnung
aufgeführten Befugnissen erlassen wurden;
c) die Nichteinhaltung einer Verpflichtungszusage, die durch einen Beschluss
gemäß Artikel 75b für bindend erklärt wurde.
Die Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen an
das Büro für Künstliche Intelligenz als Antwort auf ein Ersuchen wird mit
Geldbußen gemäß Artikel 99 Absatz 5 belegt.
(5) Das Büro für Künstliche Intelligenz kann einen Beschluss zur Verhängung von
Zwangsgeldern erlassen, um die seiner Zuständigkeit unterliegenden Akteure gemäß
Artikel 75 Absatz 1 zu zwingen,
a) eine Untersuchung zu dulden,
b) einem durch einen Beschluss gemäß Artikel 75a Absatz 3 angeordneten
Informationsersuchen nachzukommen,
c) sich einer durch einen Beschluss gemäß Artikel 75a Absatz 4 angeordneten
Inspektion zu unterziehen,
PE-CONS 30/26 81
GIP.B DE
d) im Rahmen einer durch einen Beschluss gemäß Artikel 75a Absatz 4
angeordneten Inspektion richtige oder vollständige Antworten oder
Erläuterungen zu geben,
e) den gemäß der Befugnis nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020
angeordneten Korrekturmaßnahmen nachzukommen,
f) durch Beschluss nach Artikel 75b für bindend erklärte Verpflichtungszusagen
einzuhalten oder
g) einem Beschluss nach Absatz 1 dieses Artikels nachzukommen.
Diese Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein und dürfen
gegebenenfalls 5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des
durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr
pro Tag, berechnet ab dem durch den Beschluss bestimmten Tag, nicht übersteigen.
(6) Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur
Überprüfung von Beschlüssen, mit denen das Büro für Künstliche Intelligenz eine
Geldbuße oder ein Zwangsgeld gemäß diesem Artikel verhängt hat. Er kann die
verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
(7) Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen oder
Zwangsgeldern trägt zum Gesamthaushalt der Union bei.
PE-CONS 30/26 82
GIP.B DE
(8) Die Befugnisse, die dem Büro für Künstliche Intelligenz mit diesem Artikel
übertragen wurden, verjähren nach einer Frist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist
beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoß begangen wird. Im Fall andauernder oder
wiederholter Verstöße läuft die Verjährungsfrist jedoch ab dem Tag, an dem der
Verstoß beendet wird.
Die Befugnis des Büros für Künstliche Intelligenz zur Vollstreckung von
Beschlüssen nach diesem Artikel verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
In dem in Artikel 75d Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt werden die
Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes näher festgelegt, einschließlich der Umstände,
unter denen die Verjährungsfristen ausgesetzt werden.
(9) Stellt das Büro für Künstliche Intelligenz fest, dass keine Gründe für den Erlass eines
Beschlusses wegen Nichteinhaltung vorliegen, so schließt es das Verfahren mit
einem Beschluss ab. Dieser Beschluss ist sofort anwendbar.
Artikel 75d
Schutzvorkehrungen und weitere Spezifizierung
(1) Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte
gilt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß für Akteure, die gemäß
Artikel 75 Absatz 1 dieser Verordnung in die Zuständigkeit des Büros für Künstliche
Intelligenz fallen.
PE-CONS 30/26 83
GIP.B DE
(2) Die Verteidigungsrechte und das Recht auf Einsicht in die Akten von Akteuren, die
in den Anwendungsbereich von Artikel 75 Absatz 1 fallen, werden in den Verfahren
in vollem Umfang gewahrt. Im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen
auf der Grundlage von Artikel 75c Absatz 1 haben diese Akteure das Recht auf
Einsicht in die Akten des Büros für Künstliche Intelligenz im Rahmen einer
einvernehmlichen Einsichtnahme, vorbehaltlich des berechtigten Interesses des
Akteurs oder einer anderen betroffenen Person an der Wahrung ihrer
Geschäftsgeheimnisse. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist befugt, im Falle von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Beschlüsse über die Bedingungen
dieser Einsichtnahme zu fassen. Von der Einsicht in die Akten ausgenommen sind
vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke des Büros für Künstliche
Intelligenz, anderer zuständiger Marktüberwachungsbehörden oder anderer
öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz
zwischen dem Büro für Künstliche Intelligenz und diesen Behörden und Stellen von
der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung dieses Absatzes steht der
Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung
notwendigen Informationen durch das Büro für Künstliche Intelligenz in keiner
Weise entgegen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den praktischen Modalitäten für
die Akteneinsicht und die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß
Absatz 2 erlassen.
(4) Das Büro für Künstliche Intelligenz veröffentlicht die Beschlüsse, die es nach den
Artikeln 75b und 75c erlässt. In diesen Veröffentlichungen sind die Namen der
beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich
der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben. Bei der Veröffentlichung ist
den Rechten und dem berechtigten Interesse aller Personen am Schutz ihrer
vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.“
PE-CONS 30/26 84
GIP.B DE
(33) In Artikel 76 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beruht der Test unter Realbedingungen auf Artikel 60a, so gilt jede Bezugnahme auf eine
Marktüberwachungsbehörde in diesem Artikel als Bezugnahme auf die zuständige
nationale Behörde oder die gemäß den in Anhang I Abschnitt B aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zuständige Behörde, und Bezugnahmen auf
Artikel 60 gelten entsprechend als Bezugnahmen auf Artikel 60a.“
(34) Artikel 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden und
Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Nationale Behörden oder öffentliche Stellen, die die Einhaltung des
Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf
Nichtdiskriminierung, beaufsichtigen oder durchsetzen, sind befugt, von der
betreffenden Marktüberwachungsbehörde sämtliche auf der Grundlage dieser
Verordnung erstellten oder geführten Informationen oder Dokumentationen in
zugänglicher Sprache und maschinenlesbarer Form auf elektronischem Weg
anzufordern und einzusehen, sofern der Zugang zu diesen Informationen oder
Dokumentationen für die wirksame Ausübung ihrer Aufträge im Rahmen ihrer
Befugnisse innerhalb der Grenzen ihrer Hoheitsgewalt notwendig ist. Dieser
Artikel gilt unbeschadet der Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und
Unabhängigkeit der zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen
im Rahmen ihres Auftrags.
PE-CONS 30/26 85
GIP.B DE
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
„(1a) Unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen gewährt die
Marktüberwachungsbehörde der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde
oder öffentlichen Stelle Zugang zu diesen Informationen oder
Dokumentationen, wozu sie diese Informationen oder Dokumentationen
erforderlichenfalls und unverzüglich auch erst vom Anbieter oder Betreiber
anfordert.
(1b) Die Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten Behörden
oder öffentlichen Stellen arbeiten eng zusammen und leisten einander die für
die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Amtshilfe, um die
kohärente Anwendung dieser Verordnung und des Unionsrechts zum Schutz
der Grundrechte zu gewährleisten und die Verfahren zu straffen und
gleichzeitig ihre jeweiligen Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und ihre
Unabhängigkeit zu achten. Dies umfasst insbesondere den Austausch von
Informationen, soweit dieser für die wirksame Beaufsichtigung oder
Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung und der anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist.“
35. Artikel 95 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Büro für Künstliche Intelligenz und die Mitgliedstaaten berücksichtigen die
besonderen Interessen und Bedürfnisse von KMU, einschließlich Startups, und von
kleinen Midcap-Unternehmen bei der Förderung und Erleichterung der Aufstellung
von Verhaltenskodizes.“
PE-CONS 30/26 86
GIP.B DE
36. Artikel 96 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in den Artikeln 25 und 26
genannten Anforderungen und Pflichten;“
b) In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„g) die praktische Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 10 und
Artikel 17 Absatz 3 im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität und
Verhältnismäßigkeit mit Blick darauf, Kohärenz zu gewährleisten,
Doppelarbeit zu vermeiden und den zusätzlichen Aufwand bei der Erfüllung
der Anforderungen dieser Verordnung und der Anforderungen der in Anhang I
Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union so
gering wie möglich zu halten; diese Leitlinien werden bis zum 1. August 2027
veröffentlicht.“
c) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Kommission solche Leitlinien herausgibt, bezieht sie das KI-Gremium
ein und widmet den Bedürfnissen von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen,
und von kleinen Midcap-Unternehmen, von lokalen Behörden und von den am
wahrscheinlichsten von dieser Verordnung betroffenen Sektoren besondere
Aufmerksamkeit.“
PE-CONS 30/26 87
GIP.B DE
37. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die in Artikel 6 Absätze 6 und 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 11
Absatz 3, Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6 genannte Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab 1. August 2024 übertragen. Die in Artikel 2 Absatz 13 und
Artikel 30 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab … [Datum des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission
erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren
einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung
verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 13, Artikel 6 Absätze 6 und
7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2,
Artikel 43 Absätze 5 und 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absätze 5 und 6 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
PE-CONS 30/26 88
GIP.B DE
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 2 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 6
oder 7, Artikel 7 Absatz 1 oder 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2,
Artikel 43 Absatz 5 oder 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3,
Artikel 52 Absatz 4 sowie Artikel 53 Absatz 5 oder 6 erlassen wurde, tritt nur
in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Übermittlung jenes Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser
Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate
verlängert.
38. Artikel 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten
Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen
auch Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören
können, die bei jeglichem Verstoß gegen diese Verordnung durch Akteure
Anwendung finden, und ergreifen alle Maßnahmen, die für deren
ordnungsgemäße und wirksame Durchsetzung notwendig sind, wobei die von
der Kommission gemäß Artikel 96 erteilten Leitlinien zu berücksichtigen sind.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Verhängung
von Sanktionen die Interessen von KMU, einschließlich Start-up-
Unternehmen, und von kleinen Midcap-Unternehmen sowie deren
wirtschaftliches Überleben.“
PE-CONS 30/26 89
GIP.B DE
b) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„da) Pflichten der Anbieter und Akteure gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 4;“
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(6a) Im Falle von kleinen Midcap-Unternehmen gilt für jede in den Absätzen 4 und
5 genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den darin genannten
Prozentsätzen oder Summen.“
39. Artikel 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 gemäß Artikel 113 Absatz 3
Buchstabe a gilt diese Verordnung für Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen –
mit Ausnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Systeme –,
die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III gemäß Artikel 113 in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann, wenn diese
Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden. In jedem Fall
treffen die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die
bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen, die erforderlichen
Maßnahmen zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen und Pflichten bis zum 2. August 2030.“
PE-CONS 30/26 90
GIP.B DE
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
„(4) Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem
Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte
erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026
nachzukommen. “
40. Artikel 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5
Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten.“
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten
ab dem:
i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6
Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und
ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1
und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.“
PE-CONS 30/26 91
GIP.B DE
c) Folgender Buchstabe wird angefügt:
„d) Die Artikel 102 bis 110 gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung].“
41. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A wird die Nummer 1 gestrichen.
b) In Abschnitt B wird folgende Nummer angefügt:
„(21) Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG
des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj).“
42. In Anhang VIII Abschnitt B werden die Nummern 7 und 9 gestrichen.
PE-CONS 30/26 92
GIP.B DE
43. Folgender Anhang wird hinzugefügt:
„Anhang XIV
Verzeichnis der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen für die
Zwecke des Notifizierungsverfahrens gemäß Artikel 30 mit Angabe des Geltungsbereichs
der Benennung als notifizierte Stellen
1. Einleitung
Die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß dieser Verordnung
kann die Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen erfordern. Nur
Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß dieser Verordnung benannt wurden,
dürfen Konformitätsbewertungen durchführen, und dies nur für die Tätigkeiten in
Bezug auf die betreffenden Arten von KI-Systemen. In dem Verzeichnis der Codes,
Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen wird der Geltungsbereich
der Benennung der gemäß Artikel 30 notifizierten Konformitätsbewertungsstellen
festgelegt.
PE-CONS 30/26 93
GIP.B DE
2. Liste der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen
a) KI-Systeme, die unter Anhang I fallen
AIA-Code
AIP 0102 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 2 fallen
AIP 0103 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 3 fallen
AIP 0104 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 4 fallen
AIP 0105 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 5 fallen
AIP 0106 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 6 fallen
AIP 0107 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 7 fallen
AIP 0108 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 8 fallen
AIP 0109 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 9 fallen
AIP 0110 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 10 fallen
AIP 0111 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 11 fallen
AIP 0112 KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 12 fallen
b) KI-Systeme, die unter Anhang III Nummer 1 fallen
AIA-Code
AIB 0201 Biometrische Fernidentifizierungssysteme
AIB 0202 KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung
AIB 0203 KI-Systeme zur Emotionserkennung
3. KI-technologiespezifische Codes
a) Symbolische KI und Expertensysteme
AIA-Code
AIH 0101 KI-Systeme, die auf symbolischer KI, Experten- und
wissensgestützten Systemen beruhen, und KI-Systeme, die auf
Suche und Optimierung beruhen
PE-CONS 30/26 94
GIP.B DE
b) Maschinelles Lernen, mit Ausnahme von generativer KI und von KI mit
allgemeinem Verwendungszweck
AIA-Code
AIH 0201 KI-Systeme, die strukturierte Daten verarbeiten
AIH 0202 KI-Systeme, die Signal- und Audiodaten verarbeiten
AIH 0203 KI-Systeme, die Textdaten verarbeiten
AIH 0204 KI-Systeme, die Bild- und Videodaten verarbeiten
AIH 0205 KI-Systeme, die von ihrer Umgebung lernen, mit Ausnahme von
KI-Systemen, die unter AIH 0401 fallen
c) KI- Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck oder
generativer KI beruhen
AIA-Code
AIH 0301 generative KI-Systeme, einschließlich KI-Systemen, die auf KI-
Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen
d) Neue KI-Technologien
AIA-Code
AIH 0401 KI-Systeme, die auf anderen neuen KI-Technologien beruhen,
die nicht unter andere Codes fallen, einschließlich agentischer
KI
(4) Antrag auf Benennung
Konformitätsbewertungsstellen verwenden das Verzeichnis der Codes, Kategorien
und entsprechenden Arten von KI-Systemen aus diesem Anhang, wenn sie die Arten
von KI-Systemen in dem in Artikel 29 genannten Antrag auf Benennung angeben.“
PE-CONS 30/26 95
GIP.B DE
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139
Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) beziehen, bei denen
es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
Europäischen Parlaments und des Rates* handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener
Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
_____________________
* Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr.
168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689,
12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
2. In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile
im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des
Rates* handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten
Anforderungen berücksichtigt.
PE-CONS 30/26 96
GIP.B DE
3. In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen,
bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten
Anforderungen berücksichtigt.“
4. In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es
sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
5. In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen,
bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689
handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten
Anforderungen berücksichtigt.“
6. In Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es
sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in
Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen
berücksichtigt.“
PE-CONS 30/26 97
GIP.B DE
7. In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 1, die sich auf KI-Systeme beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile
im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2
jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt. “
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1230
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:
„Die Kommission erlässt gemäß Artikel 47 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur
Änderung des Anhangs III dieser Verordnung durch Hinzufügung von Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf künstliche Intelligenz (KI)-Systeme, die
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 als hochriskant eingestuft
werden, weil sie ein Sicherheitsbauteil eines unter diese Verordnung fallenden Produkts
oder selbst ein unter diese Verordnung fallendes Produkt sind. Diese Anforderungen
müssen sicherstellen, dass den einschlägigen Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 und
den Artikeln 17, 19, 72 und 73 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen
Parlaments und des Rates* Rechnung getragen wird.
PE-CONS 30/26 98
GIP.B DE
Beim Erlass der in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die
Kommission die Ziele der Verordnung (EU) 2024/1689 und gewährleistet ein
Schutzniveau, das mit der genannten Verordnung im Einklang steht. Diese delegierten
Rechtsakte gelten ab dem 2. August 2028.
________________
* Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr.
168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der
Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689,
12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
2. In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:
„(10) Bis in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme harmonisierte Normen oder gemeinsame
Spezifikationen herangezogen oder gemäß diesem Artikel angenommen werden,
wird bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Hochrisiko-KI-
Systemen, die den einschlägigen herangezogenen harmonisierten Normen oder den
angenommenen gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 40 bzw. Artikel 41 der
Verordnung (EU) 2024/1689 entsprechen, eine Konformität mit den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III dieser
Verordnung in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme vermutet.“
PE-CONS 30/26 99
GIP.B DE
3. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 2
und 11 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von
fünf Jahren ab dem 19. Juli 2023 übertragen. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für
einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun
Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die
Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend
um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der
Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor
Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7
Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
PE-CONS 30/26 100
GIP.B DE
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 11, Artikel 7
Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder
das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
PE-CONS 30/26 101
GIP.B DE
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
30.06.2026
Datei
PD