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2013-06-25_Nr2-Alkoholentwoehnungsmittel_Stellungnahme_B.pdf
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage III Nummer 2 – Alkoholentwöhnungsmittel Vom 25. Juni 2013 Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsame Bundesausschusses hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2013 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am [ ] (BAnz. [ ] [ ]), beschlossen: I. Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Nummer 2 wie folgt gefasst : 2. Mittel zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit, − ausgenommen zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen. − ausgenommen zur Unterstützung der Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patienten, die eine Abstinenz nach mehrmaligen erfolglosen Therapieversuchen nicht erreichen können. Die Verordnung darf nur erfolgen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit dem Therapieziel, die Abstinenz schrittweise zu erreichen und mit begleitenden psychosozialen Maßnahmen. Die Verordnung ist zunächst auf einen Therapieversuch über die maximale Dauer von einem Jahr zu begrenzen. Der Einsatz von Arzneimitteln zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit ist im Hinblick auf das therapeutische Gesamtkonzept besonders zu dokumentieren. Für Arzneimittel zur Unterstützung der Reduktion des Alkoholkonsums ist zudem eine über die Dauer von einem Jahr hinausgehende Verordnung besonders zu begründen. Verordnungseinschrän- kung verschreibungs- pflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] BAnz AT 03.07.2013 B6 2 II. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 25. Juni 2013 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken BAnz AT 03.07.2013 B6 http://www.g-ba.de/
04.08.2014 Datei PD
2013-06-25_Nr2-Alkoholentwoehnungsmittel_TrG.pdf
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage III Nummer 2 – Alkoholentwöhnungsmittel Vom 25. Juni 2013 Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3 3.1 Stellungnahmeberechtigte ....................................................................................... 3 2 1. Rechtsgrundlage Der in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V enthaltene Richtlinienauftrag ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in untergesetzlichen Rechtsnormen den Umfang und die Modalitäten der Arzneimittelversorgung mit verbindlicher Wirkung sowohl für die Vertragsärzte und die Krankenkassen als auch für die Versicherten in konkretisierender Weise zu regeln. Der Richtlinienauftrag präzisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 2, 12, 70 Abs. 1, 72 Abs. 2). Er zielt darauf, unter Berücksichtigung des Versorgungsstandards des § 2 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 SGB V Grundlagen für eine medizinisch notwendige und wirtschaftliche ärztliche Behandlungs- und Verordnungsweise verbindlich festzulegen. Hierzu kann der G-BA die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 4 SGB V). 2. Eckpunkte der Entscheidung Nach Anlage III Nr. 2 der Arzneimittel-Richtlinie sind Alkoholentwöhnungsmittel von der Versorgung ausgeschlossen, ausgenommen zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen. Demnach sind nur solche Arzneimittel von dem Verordnungsausschluss ausgenommen, deren Verordnung auf die Aufrechterhaltung der Abstinenz des Patienten ausgerichtet ist. Am 25. Februar 2013 wurde das Arzneimittel Selincro® mit dem Wirkstoff Nalmefen, dessen Anwendungsgebiet auf die Reduktion des Alkoholkonsums bei Patienten mit Alkoholabhängigkeit ausgerichtet ist, zugelassen. Der Stellenwert des Therapieansatzes der Alkoholreduktion in der Behandlung der Alkoholabhängigkeit war im Mai 2013 Gegenstand einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung (siehe auch: Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode. Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage zur Behandlungs- und Versorgungssituation Alkoholabhängiger sowie Ausbildungslage im Medizinstudium. Drucksache 17/13641; 24.05.2013). Die Therapieziele bei der Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen wurden im Juni 2013 im Rahmen einer Sachverständigen- anhörung im Deutschen Bundestag zur Substitutionsbehandlung erörtert. Ausgehend hiervon hat der G-BA überprüft, ob sich der Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Therapie der Alkoholabhängigkeit in einer Weise weiterentwickelt hat, die eine Anpassung des Verordnungsausschlusses erfordert. Der G-BA hat sich diesbezüglich einen Überblick über den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse verschafft und festgestellt, dass neben der Abstinenztherapie auch eine Behandlung zur Reduktion des Alkoholkonsums im Sinne eines schrittweisen Therapieansatzes zur Erreichung einer Abstinenz in der Behandlung der Alkoholabhängigkeit in Betracht zu ziehen ist (siehe Anlage). Vor diesem Hintergrund sollen die Regelungen in Anlage III Nr. 2 der Arzneimittel-Richtlinie dahingehend angepasst werden, dass Arzneimittel, deren zugelassene Anwendung auf die Reduktion des Alkoholkonsums ausgerichtet ist, von dem Verordnungsausschluss unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen werden. 3 3. Verfahrensablauf Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens hat der Unterausschuss Arzneimittel eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV- Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. Die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Anlage III Nummer 2 wurde im Unterausschuss Arzneimittel am 25. Juni 2013 beraten und konsentiert. Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 25. Juni 2013 nach § 10 Abs. 1, 1. Kapitel der Verfahrensordnung des G-BA die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. Zeitlicher Beratungsverlauf Sitzung Datum Beratungsgegenstand AG § 35a 4. Juni 2013 Beratung über eine Änderung der AM-RL hinsichtlich des Verordnungsausschlus- ses in Nr. 2 der Anlage III Unterausschuss Arzneimittel 11. Juni 2013 Beratung über eine Änderung der AM-RL hinsichtlich des Verordnungsausschlus- ses in Nr. 2 der Anlage III Unterausschuss Arzneimittel 25. Juni 2013 Beratung, Konsentierung und Be- schlussfassung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der AM-RL Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der zusammenfassenden Dokumentation dar, welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind (§ 10 Abs. 2, 1. Kapitel Verfahrensordnung G-BA). Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgeschlagen. Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z.B. relevante Studien) zu begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht. 3.1 Stellungnahmeberechtigte Gemäß § 92 Abs. 3a SGB V wird den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der 4 Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Folgende Organisationen werden angeschrieben: Organisation Straße Ort Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) Friedrichstr. 148 10117 Berlin Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA) Hausvogteiplatz 13 10117 Berlin Deutscher Zentralverein Homöopathischer Ärzte e. V. Reinhardtstraße 37 10117 Berlin Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) EurimPark 8 83416 Saaldorf- Surheim Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH) Ubierstraße 73 53173 Bonn Gesellschaft für Phytotherapie e. V. Postfach 10 08 88 18055 Rostock Pro Generika e. V. Unter den Linden 32 - 34 10117 Berlin Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte e. V. Roggenstraße 82 70794 Filderstadt Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 10117 Berlin Arzneimittekommission der Deutschen Zahnärzteschaft (AK-Z) c/o Bundeszahnärztekammer Chausseestr. 13 10115 Berlin Zudem wird dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 91 Abs. 5a SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darüberhinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Berlin, den 25. Juni 2013 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken 5 Anlage: 6 Systematischer Literaturreview zum Stand der medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich des Prinzips der Reduktion des Alkoholkonsums im Vergleich zur Abstinenz zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit Datum: 26.06.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ................................................................................................................. 7 2 Methode .................................................................................................................... 8 2.1 Fragestellung ............................................................................................................ 8 2.2 Suchstrategie ............................................................................................................ 8 2.3 Identifikation relevanter Studien ................................................................................ 8 2.4 Datenextraktion und Bewertung der Studienqualität ................................................. 9 2.5 Einordnung aus institutioneller Sicht ....................................................................... 10 3 Ergebnisse ............................................................................................................. 11 3.1 Beschreibung der Studien ....................................................................................... 11 3.2 Ergebnisse zur Abstinenz ....................................................................................... 15 3.3 Ergebnisse zur Reduktion ....................................................................................... 17 3.4 Institutionelle Einschätzung .................................................................................... 20 4 Diskussion ............................................................................................................. 22 4.1 Zusammenfassung ................................................................................................. 22 4.2 Exemplarische Analyse von Primärstudien zu Acamprosat, Naltrexon und Nalmefen ................................................................................................................ 22 4.3 Limitationen ............................................................................................................ 23 5 Literatur .................................................................................................................. 25 7 1. Einleitung In der Therapie der Alkoholabhängigkeit werden zwei Therapieziele diskutiert: das Ziel der absoluten Abstinenz und das Ziel der Reduktion des Alkoholkonsums. Die Reduktion des Alkoholkonsums ist ein Baustein des Public Health Ansatzes der harm reduction (Schadensminimierung). Darunter fallen Maßnahmen, die die Risiken des Drogenkonsums senken, ohne dass sie zur Substanzfreiheit beitragen müssen. Nach Körkel (2009) setzt „kontrolliertes Trinken“ – ein Ansatz der Reduktion des Alkoholkonsums – voraus, dass der Konsument seine Trinkmenge an einem zuvor festgelegten Trinkplan ausrichtet. Die Umsetzung des Ziels soll im Rahmen strukturierter verhaltenstherapeutischer Programme entweder autodidaktisch oder im Rahmen von Gruppen- oder Einzeltherapien eingebettet werden (Körkel 2009). Die Befürworter des Reduktionsziels argumentieren, dass das Ziel der Abstinenz von vielen Alkoholikern nicht angestrebt werde und daher nur ein geringer Teil der alkoholabhängigen und behandlungsbedürftigen Personen im Zuge der Alkoholtherapie erreicht werden könne (Körkel 2005a). Zudem führe schon eine geringe Reduktion des Konsums zur Abnahme chronischer und akuter Erkrankungen (Körkel et al. 2005b). Die Befürworter des Abstinenzziels argumentieren hingegen, dass die Reduktion des Alkoholkonsums für alkoholabhängige Personen nicht erreichbar sei, weil die Kontrollminderung ein zentrales Abhängigkeitskriterium nach ICD-Kriterien darstelle (Körkel et al. 2005). Für und Wider der Ziele der Reduktion des Alkoholkonsums und der absoluten Abstinenz werden in der Fachliteratur ausführlich diskutiert (Körkel et al. 2005a, Cloud et al. 2003, Lloyd et al. 1975). Die Diskussionspapiere beziehen sich dabei jedoch auf Studien mit geringer Evidenz. Vor diesem Hintergrund wurden die Ergebnisse systematischer Reviews von randomisierten kontrollierten Studien zum Nutzen der Therapie einer bestehenden Alkoholabhängigkeit mit dem Ziel der Abstinenz oder der Reduktion des Alkoholkonsums untersucht. 8 2. Methode 2.1 Fragestellung Der vorliegende systematische Review untersuchte die Evidenz zum Nutzen von Interventionen bei alkoholabhängigen Menschen mit dem Ziel der Alkoholabstinenz oder dem Ziel der Reduktion des Alkoholkonsums. 2.2 Suchstrategie Es wurde am 20. März 2013 eine systematische Recherche in Medline, Embase, Embase Alert, Psyndex und PsychINFO (OVIDSP) und The Cochrane Library durchgeführt. Die Recherche wurde auf den Studientyp „systematic reviews“ (inklusive Cochrane Reviews) und auf Erwachsene eingeschränkt. Eine zeitliche Einschränkung wurde nicht vorgenommen. Als Suchbegriffe wurden verwendet: alcoholism, alcohol drinking, dependen*, disorder*, misuse*, abuse*, consumpt*, addict*, alcohol*, drink*, intervention*, program*, programme*, manage*, procedure*, psychotherap*, treatment*, treating, treated, therapy, therapies, counselling*, counseling*, reduction*, reduce*, lower*, lowering*, abstinence, abstinent, cessation, withdrawal, self-controlled drinking. Nach Abgleich der Dubletten wurden insgesamt 583 Treffer identifiziert. Davon wurden im ersten Screening 125 potenziell relevante Publikationen ausgewählt und im Volltext bestellt. Nach dem zweiten Screening verblieben 18 Publikationen für den Einschluss in den systematischen Review. 2.3 Identifikation relevanter Studien Es wurden Studien eingeschlossen, die folgende Voraussetzungen erfüllten: Studiendesign. Meta-Analysen oder systematische Reviews aus RCTs zum Nutzen pharmakologischer oder nicht-pharmakologischer Interventionen zur Therapie einer bestehenden Alkoholabhängigkeit mit dem Ziel der Abstinenz oder der Reduktion des Alkoholkonsums. Systematische Reviews und Meta-Analysen, die sowohl RCTs als auch CTs berücksichtigten, wurden eingeschlossen, sofern die Ergebnisse von RCTs und CTs getrennt ausgewertet wurden. Patientenpopulation. Alkoholabhängigkeit definiert nach dem “International Statistical Classification of Diseases“ (ICD) 10 oder dem „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ (DSM) III oder DSM IV. Eine Alkoholabhängigkeit nach DSM IV liegt vor, wenn mindestens drei der folgenden sieben Kriterien erfüllt sind: 1.) Toleranz (um die gewünschte Wirkung hervorzurufen, sind zunehmend größere Mengen an Alkohol erforderlich oder es treten bei fortgesetztem Konsum der gleichen Menge deutlich geringere Effekte auf). 2.) Körperliche Entzugserscheinungen bei Konsumstopp oder Konsumreduktion beziehungsweise ein anhaltender Substanzmissbrauch zur Vermeidung von Entzugserscheinungen. 3.) Verminderte Kontrollfähigkeit in Bezug auf Menge, Beginn oder Ende des Konsums (es wird oft mehr Alkohol oder über einen längeren Zeitraum konsumiert als geplant). 9 4.) Es bestehen der anhaltende Wunsch oder wiederholte Versuche, den Alkoholkonsum zu verringern oder zu kontrollieren. 5.) Hoher Zeitaufwand, die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6.) Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Alkoholkonsums. 7.) Anhaltender Substanzkonsum trotz eindeutig schädlicher psychischer oder körperlicher Folgen. Zusätzlich wurden neben der Definition des DSM III und IV systematische Reviews eingeschlossen, in denen die Alkoholabhängigkeit mittels anderer validierter Messinstrumente erhoben und bestätigt wurde. Interventionen. a) Experimentelle Intervention: alle pharmakologischen oder nicht- pharmakologischen Interventionen, unabhängig vom Zulassungsstatus in Deutschland. b) Kontrollintervention: Wenn die untersuchte Intervention gegen aktive Substanzen und gegen Placebo oder keine Interventionen getestet wurde, wurden nur die Ergebnisse mit Placebo oder keiner Intervention berichtet, da es nicht Ziel des Reviews war, ein bestimmtes Programm oder Medikament als überlegen zu identifizieren, sondern die globale Evidenz für den Nutzen von Programmen zur Abstinenzerreichung oder Alkoholtrinkmengenreduktion zu beleuchten. Ergebnisse des Vergleichs verschiedener aktiver Interventionen wurden nur dann berichtet, wenn kein Vergleich beider aktiver Interventionen zu Placebo oder keiner Intervention vorlag. Endpunkte. Mindestens einer der folgenden Endpunkte musste berichtet sein: kontinuierliche komplette Abstinenz, Rückkehr zum Alkoholkonsum, Rückkehr zum schweren Alkoholkonsum, Menge an Tagen mit Alkoholkonsum, kontrolliertes Trinken. Ausschlusskriterien. Es wurden Studien ausgeschlossen, wenn 1.) die Reduktion des Alkoholkonsums ein begleitendes Ziel in der Behandlung eines anderen substanzmissbrauchenden Verhaltens oder einer psychischen Erkrankung war, 2.) mehr als 20% der eingeschlossenen Studienpopulation keine Alkoholabhängigkeit aufwies, 3.) der Versorgungskontext oder der sozioökonomische Status der Studienpopulation nicht auf Deutschland übertragbar war (z.B. Interventionen in Entwicklungsländern und Schwellenländern), 4.) keine systematische Suchstrategie angegeben war. 2.4 Datenextraktion und Bewertung der Studienqualität Daten zu folgenden Endpunkten aus den eingeschlossenen systematischen Reviews wurden extrahiert: Studienautor, Veröffentlichungsjahr, Inhalt der untersuchten Programme in den Interventions- und Kontrollgruppen, Anzahl der eingeschlossenen Studien, Anzahl der eingeschlossenen Patienten, Dauer der Intervention, Probandencharakteristika, Studiendesign der berücksichtigten Studien, berücksichtigte Outcomes mit Bezug zur Alkoholreduktion bzw. zur Abstinenz wie kontinuierliche komplette Abstinenz, Rückkehr zum Alkoholkonsum, Menge an Tagen mit Alkoholkonsum, kontrolliertes Trinken. Weitere Endpunkte wie Lebensqualität, Adhärenz, Mortalität, Organschäden, Laborparameter, Häufigkeit des Alkoholkonsums in einem definierten Zeitraum und Notwendigkeit institutioneller Betreuung wurde nur dann extrahiert, wenn die Parameter eindeutig der Gruppe der Abstinenzler oder der Gruppe mit reduziertem Alkoholkonsum zugeschrieben werden konnten. Waren die Outcomes über die gesamte Patientenpopulation berichtet, 10 wurden die Ergebnisse nicht extrahiert. Zu den Outcomes wurden, sofern angegeben, Effektparameter und Heterogenitätsmaße extrahiert. Die systematischen Reviews wurden mit dem Overview Quality Assessment Questionnaire (OQAQ) nach Oxman und Guyatt (1991) bewertet. 2.5 Einordnung aus institutioneller Sicht Zusätzlich zu dem systematischen Review wurde eine orientierende, nicht systematische Recherche durchgeführt, um den Stellenwert der beiden Ziele Abstinenz und Reduktion im Hinblick auf die institutionellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In die zusätzliche Recherche wurden Leitlinien und Stellungnahmen deutscher Institutionen oder Institutionen anderer Länder, die einen mit Deutschland vergleichbaren sozioökonomischen Hintergrund und ein vergleichbares Gesundheitssystem aufweisen, eingeschlossen. Zudem wurden Studien berücksichtigt, die die Akzeptanz der beiden Ziele auf Seiten der Leistungserbringer evaluierten. 11 3. Ergebnisse 3.1 Beschreibung der Studien Die systematische Literaturrecherche nach systematischen Reviews und Meta-Analysen zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit ergab 583 Quellen, die anschließend nach Themenrelevanz und methodischer Qualität gesichtet wurden. Davon wurden 18 Quellen in den systematischen Review eingeschlossen (siehe Abbildung 1). In acht systematischen Reviews wurde die Wirksamkeit von Acamprosat untersucht (Bouza et al. 2004, Dranitsaris et al. 2009, Mann et al. 2004, Mason et al. 2005, Rösner et al. 2010a, Miller et al. 2011, Petrov et al. 2011, Rösner et al. 2008), sieben systematische Reviews untersuchten die Wirksamkeit von Naltrexon (Pettinati et al. 2006, Rösner et al. 2010b, Srisurapanont et al. 2005, Streeton et al. 2001, Miller et al. 2011, Petrov et al. 2011, Rösner et al. 2008). Drei systematische Reviews evaluierten die Wirksamkeit von Disulfiram zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit (Jorgensen et al. 2011, Petrov et al. 2011, Olbrich et al. 2007). Jeweils ein systematischer Review schloss Primärstudien zu Topiramat (Olmsted et al. 2008), Baclofen (Muzyk et al. 2012) und Gamma-Hydroxybutansäure (GHB) (Leone et al. 2010) ein. Eine Studie poolte verschiedene pharmakologische Interventionen (Schoechlin et al. 2000). Ob die untersuchten Interventionen das Ziel der Abstinenz oder der Reduktion verfolgten, war in keinem systematischen Review als Einschlusskriterium für Studien definiert. Abbildung 1. Flow Chart In den meisten in die systematischen Reviews eingeschlossenen Primärstudien zur Pharmakotherapie der Alkoholabhängigkeit erhielten die Probanden zusätzlich zur 12 Pharmakotherapie eine psychosoziale Betreuung (PSB). Es konnte kein systematischer Review zur psychosozialen Intervention ohne begleitende Pharmakotherapie eingeschlossen werden. Die Dauer der Interventionen lag zwischen 2 und 18 Monaten. Außer bei explizit als post-treatment ausgewiesenen Endpunkten wurden alle berichteten Endpunkte während der Intervention erhoben. Die wenigsten systematischen Reviews gaben für die gepoolten Endpunkte einen einheitlichen Zeitpunkt an, zu dem der Endpunkt in den Primärstudien erhoben wurde. Wenn ein Zeitpunkt der Endpunkterhebung definiert wurde, wurde dieser in den Ergebnistabellen (Tabelle 2 und 3) angegeben. Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Endpunkte über verschiedene Erhebungszeitpunkte gepoolt wurden. Die Qualität der Studien wurde anhand des OQAQ Instruments nach Oxman und Guyatt (1991) evaluiert. Acht systematische Reviews erreichten eine hohe Qualität (Bouza et al. 2004, Mann et al. 2004, Mason et al. 2005, Rösner et al. 2010a, Rösner et al. 2010b, Jorgensen et al. 2011, Rösner et al. 2008, Leone et al. 2010), sechs eine mittlere Qualität (Dranitsaris et al. 2009, Streeton et al. 2001, Srisurapanont et al. 2005, Miller et al. 2011, Petrov et al. 2011, Muzyk et al. 2012) und vier systematischen Reviews hatten eine geringe Qualität (Pettinati et al. 2006, Olbrich et al. 2007, Schoechlin et al. 2000, Olmsted et al. 2008). Die Studiencharakteristika sind in Tabelle 1 dargestellt. 13 Tabelle 1. Studiencharakteristika Autor (Jahr) Inhalt des Programms Intervention Kontrolle N Studien N Proband en Studiendauer (Ø) Probandencharakteri stika Datenbanken (Suchzeitraum) einge schl. Studi en Qualität Acamprosat Bouza (2004) ACMP + PSB PLAC, aktive Kontrolle + PSB 13 4.000 6 bis 18 Monate (Ø 7,1 Monate) Alkoholabhängigkeit (n.d., DSM oder andere Skalen in Studien). MEDLINE (1990-2002), EMBASE (1990-2002), CINAHL (1990-2002) RCTs, CTs hoch Dranitsar is (2009) ACMP (k.A. zu PSB) PLAC (k.A. zu PSB) 16 4.026 2 bis 12 Monate (Ø 6,5 Monate) Alkoholabhängigkeit (DSM III oder IV) Cochrane Libr. (1990-2007), MEDLINE (1990-2007), EMBASE (1990-2007) RCTs mittel Mann (2004) ACMP (k.A. zu PSB) PLAC (k.A. zu PSB) 17 4.087 2-12 Monate (Ø 7 Monate) Alkoholabhängigkeit (79%) oder - missbrauch (21%) MEDLINE, CINAHL, EMBASE, PsycInfo (1985-2003) RCTs hoch Mason (2012) ACMP + PSB PLAC + PSB 22 6.111 6 bis 12 Monate (k.A.) Alkoholabhängigkeit (n.d. oder DSM III oder IV) Cochrane Libr. (bis 2011), MEDLINE (bis 2011), PsycINFO (bis 2011) RCTs hoch Rösner (2010a) ACMP + PSB PLAC, aktive Kontrolle + PSB 24 6.915 8 Wochen bis 6 Monate (in den meisten RCTs 6 Monate) Alkoholabhängigkeit (DSM III oder IV oder ICD) CENTRAL (2009), MEDLINE (1966-2009), EMBASE (1988-2009), CINAHL (1982-2009) RCTs hoch Opioidantagonisten Pettinati (2006) NTX + PSB PLAC + PSB 29 5.997 8 bis 60 Wochen (überwiegend 12 Wochen) Alkoholabhängigkeit (n.d., DSM in Studien) MEDLINE (1990-2006) RCTs gering Rösner (2010b) Opioidantagoniste n (NTX, NMF) + + PSB in 48 von 50 Trials PLAC, aktive Kontrolle + PSB in 48 von 50 Trials Gesamt 50, NTX 47, NMF 3 Gesamt 7.793 4 bis 52 Wochen (in den meisten RCTs 3 Monate) Alkoholabhängigkeit (DSM III oder IV oder ICD) CENTRAL (2010), MEDLINE (1966-2010), EMBASE (1988-2010), CINAHL (1982-2010) RCTs hoch Srisurap anont (2005) NTX + PSB PLAC, aktive Kontrolle + PSB Gesamt 24; 22 mit Placeboverglei ch 2.861 12 Wochen bis 6 Monate (Ø 3,3) Alkoholabhängigkeit (n.d., DSM in Studien) MEDLINE (bis 2003), EMBASE (bis 2003), CINAHL (bis 2003), CENTRAL (bis 2003) RCTs mittel Streeton (2001) NTX + PSB PLAC, aktive Kontrolle + PSB 7 (alle gegen PLAC) 833 12 Wochen (Ø 12 Wochen) Alkoholabhängigkeit (n.d., DSM in Studien) MEDLINE (1976-2001), EMBASE (1976-2001) RCTs mittel Disulfiram Jorgense n (2011) DSFR + PSB in 10 von 11 Trials PLAC, aktive Kontrolle, keine Intervention 11 1.527 2-12 Monate (Ø 8 Monate) Alcohol use disorder (DSM IV oder ICD 10 Alkoholabhängigkeit in den Studien) CENTRAL (k.A.), MEDLINE (k.A.), EMBASE (k.A.) RCTs hoch Olbrich DSFR (k.A. zu PLAC, aktive 9 920 3 bis 12 Monate, Alkoholabhängigkeit MEDLINE (k.A.) RCTs gering 14 Autor (Jahr) Inhalt des Programms Intervention Kontrolle N Studien N Proband en Studiendauer (Ø) Probandencharakteri stika Datenbanken (Suchzeitraum) einge schl. Studi en Qualität (2007) PSB) Kontrolle PLAC Kontrolle:2 PLAC Kontrolle: 280 3 Monate für PLAC Kontrolle (DSM III oder IV) PsycINFO (k.A.) Pharmakologische Interventionen allgemein Miller (2011) ACMP, DSFR, NTX, Antidepressiva (k.A. zu PSB) PLAC 85 18.937 3 Monate bis 1 Jahr (k.A.) >18 Jahre, Alkoholabhängigkeit (Verschiedene Skalen, DSM, ICD) MEDLINE (1960-2010), EMBASE (1960-2010), CINAHL (1960-2010), SCOPUS (1960-2010), PsycINFO (1960-2010) RCTs mittel Petrov (2011) ACMP, DSFR, NTX + PSB PLAC, aktive Kontrolle + PSB 45, ACMP: 18, NTX: 20, DSFR: 7 k.A. ACMP: 2 bis 12 Monate; NTX: 11 bis 36 Wochen; DSFR: k.A. (Ø k.A.) Alkoholabhängigkeit (DSM III oder IV) MEDLINE (bis 2010), EMBASE (bis 2010), PsycINFO (bis 2010), Cochrane Libr. (bis 2010) RCTs mittel Rösner (2008) ACMP, NTX + PSB PLAC + PSB 41, ACMP: 21, NTX: 20 7462, ACMP: 5.280, NTX: 2.182 ACMP: 2 bis 12 Monate (Ø 6,2), NTX: 2 bis 12 (Ø 3,7) Alkoholabhängigkeit diagnostiziert durch ein standardisiertes Diagnosesystem ( in den Trials: DSM III oder IV) CENTRAL (bis 2004), MEDLINE (bis 2004) RCTs hoch Schoechl in (2000) Pharmakologisch e Interventionen (k.A. zu PSB) PLAC (k.A. zu PSB) 18 2.658 3 bis 12 Monate (Ø 6,2) Alkoholabhängigkeit (überwiegend nach DSM) Mitte 1997 RCTs gering Andere Leone (2010) GHB PLAC, aktive Kontrolle 13 648 1-12 Monate Alkoholabhängigkeit (DSM III oder IV oder Definition der Studienautoren) MEDLINE (1950-2008), EMBASE (1988-2008), PsycINFO (1967-2008), CINAHL (1982-2008), Cochrane Libr. (2008) RCTs hoch Muzyk (2012) Baclofen + PSB PLAC + PSB 3 203 4 bis 12 Wochen (Ø 9,3 Wochen) Alkoholabhängigkeit (DSM III oder IV) MEDLINE (1966-2011), EMBASE (1966-2011) RCTs mittel Olmsted (2008) Topiramat + PSB PLAC + PSB 2 521 12 bis 14 Wochen (Ø 13 Wochen) Alkoholabhängigkeit (DSM IV) MEDLINE (1966-2008), Cochrane Libr. (bis 2008) RCTs gering ACMP: Acamprosat, CENTRAL: The Cochrane Central Register of Controlled Trials, CINAHL: Cumulative Index to Nursing and Allied Health Literature, DSFR: Disulfiram, GHB: Gamma-Hydroxybutansäure, NMF: Nalmefen, NTX: Naltrexon, PLAC: Placebo, PSB: psychosoziale Betreuung 15 3.2 Ergebnisse zur Abstinenz Als Abstinenzoutcomes wurden die Endpunkte kontinuierliche komplette Abstinenz, Abstinenzrate, Rückkehr zum Alkoholkonsum und Verbleiben in der Abstinenz extrahiert. Die kontinuierliche komplette Abstinenz ist definiert als zusammenhängender Zeitraum von Beginn der Teilnahme des Probanden an der Studie bis zum Ende der Studie, ohne dass in dieser Zeit Alkohol konsumiert wurde. Die Abstinenzrate wurde in den systematischen Reviews weniger genau definiert und sollte vorsichtig interpretiert werden. So kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass in den Endpunkt Abstinenzrate tatsächlich nur Probanden eingehen, die über den gesamten Zeitraum der Studie gar keinen Alkohol konsumiert haben. Der Endpunkt Rückkehr zum Alkoholkonsum ist definiert als ein Rückfall in jede Form des Alkoholkonsums, unabhängig von der konsumierten Menge. Damit deckt dieser Endpunkt die Population ab, die nicht die kontinuierliche komplette Abstinenz erreicht hat. Im Folgenden werden zunächst nur die Ergebnisse der systematischen Reviews dargestellt, in denen quantitative Auswertungen berichtet wurden (Tabelle 2). Acamprosat vs. Placebo Alle Meta-Analysen zur Wirksamkeit von Acamprosat im Vergleich zu Placebo zeigten einen statistisch signifikanten Vorteil der Acamprosat-Therapie zur Erreichung der Abstinenz. Vierundzwanzig bis 31% der mit Acamprosat behandelten Probanden erreichten im Durchschnitt die Abstinenz. In den Kontrollgruppen konnten 15 bis 23% der Probanden die Abstinenz erreichen. Der Effekt in den Kontrollgruppen ist vermutlich auf die psychosoziale Unterstützung zurückzuführen. Naltrexon vs. Placebo Drei der systematischen Reviews zur Wirksamkeit der Naltrexontherapie konnten statistisch signifikante Vorteile der Intervention nachweisen (Petrov et al. 2011, Streeton et al. 2001, Rösner et al. 2008), in zwei systematischen Reviews wurde ein statistisch signifikanter Effekt nicht gefunden (Rösner et al. 2010b, Srisurapanont et al. 2005). 29 bis 40% der mit Naltrexon behandelten Probanden erreichten im Durchschnitt die Abstinenz. In den Kontrollgruppen konnten 28 bis 35% der Probanden die Abstinenz erreichen. Weitere Studien Jorgensen et al. (2011) fanden einen signifikanten Vorteil der Disulfiramtherapie gegenüber Placebo für den Endpunkt kontinuierliche komplette Abstinenz nach drei Monaten (basierend auf einem RCT), nicht aber nach zwölf Monaten (basierend auf 2 RCTs). Auch in der Studie von Leone et al. (2010) konnte ein vorhandener Effekt nach drei Monaten für den Vergleich von GHB gegenüber Placebo nach sechs Monaten nicht bestätigt werden. Muzyk et al. (2012) untersuchten zwei Studien zum Vergleich Baclofen vs. Placebo. In beiden Studien wurde ein statistisch signifikanter Vorteil der Baclofentherapie in Bezug auf den Endpunkt Verbleiben in der Abstinenz nachgewiesen. 16 Tabelle 2. Ergebnisse Abstinenz Autor (Jahr) N Studie n N Patient en Outcomes Effektschätzer [95% CI]b, Heterogenität (p Wert Heterogenitätc) Intervention absolut % Kontrolle absolut % Acamprosat vs. PLAC Bouza (2004) 11 3.324 Kontinuierliche komplette Abstinenz OR 1,88 [1,57; 2,25], χ²=17 (p=0,074) 417/1775 23,5% 231/1549 15,1% Dranitsaris (2009) 16 4.026 Abstinenzrate AR 1.58 [1,35; 1,84], I²=30,4% 521/2128 24,5% 305/1898 16,1% Mann (2004) 17 4.087 Kontinuierliche komplette Abstinenz 6 Monatea: RR 1.47 [1.29, 1.69] k.A. 36,1% k.A. 23,4% 5 1.670 Kontinuierliche komplette Abstinenz 12 Monatea: RR 1.95 [1.58, 2.42] k.A. 27,3% k.A. 12,6% Mason (2012) 21 k.A. Kontinuierliche komplette Abstinenz OR 1.87 [1.6, 2.2; p < 0.001] 847/3.201 26,5% 531/2.916 18,2% Rösner (2010a) 24 6.172 Rückkehr zum Alkoholkonsum RR 0.86 [0.81, 0.91], I² =79% 2416/3233 74,7% 2447/2939 83,3% 7 1.986 Post-treatment: Rückkehr zum Alkoholkonsum RR 0.91 [0.87, 0.96], I² =34% 864/1082 79,9% 784/904 86,7% 9 3.069 Post-treatment: Kontinuierliche Abstinenz in Tagen (T) pro Person (P) MD 8.92 [5.08, 12.77], I² =51% 84.908,4 T/1617 P 52,5 T/P 63.207 T/1452 P 43,5 T/P Petrov (2011) 16 3.787 kontinuierliche komplette Abstinenz RR 1,52 [1,35; 1,72], I²=14% 613/2.008 30,5% 359/1.779 20,2% Rösner (2008) 20 4.777 Rückkehr zu Alkoholkonsum RR 0.84 [ 0,78; 0.91], I² =83,6% 1833/2507 73,1% 1877/2270 82,7% Naltrexon vs. PLAC Petrov (2011) 12 1.346 kontinuierliche komplette Abstinenz RR 1,27 [1,06;1,52], I²=20% 243/679 35,8% 184/667 27,6% Rösner (2008) 18 2.203 Rückkehr zu Alkoholkonsum RR 0.93 [ 0,88; 0,99], I² =33,8% 740/1106 66,9% 799/1097 72,8% Rösner (2010b) 27 4.693 Rückkehr zu Alkoholkonsum RR 0.96 [ 0.92, 1.00], I² =28% 1.823/2.561 71,2% 1.576/2.132 67,5% 2 185 Post-treatment (3-12 Monate): Rückkehr zum Alkoholkonsum RR 0.94 [ 0.79, 1.11], I²=0% 65/92 70,7% 70/93 75,3% Srisurapanont (2005) 8 916 Rückkehr zum Alkoholkonsum 3 Monatea: RR 0,91 [0,81;1,02]; I²=21,4% 273/459 59,5% 299/457 65,4% Streeton (2001) k.A. k.A. Abstinenzrate 3 Monatea: RR 1,28 [1,08;1,52], χ²=9,7 (p=0,14) k.A. k.A. k.A. k.A. Disulfiram vs. PLAC Jorgensen (2011) 2 733 Kontinuierliche komplette Abstinenz 12 Monatea: OR 1,48 [0,98; 2,23], I²=0% 104/492 21,1% 37/241 15,4% 1 26 Kontinuierliche komplette Abstinenz 3 Monatea: p=0,0063 7/13 53,8% 2/13 15,4% GHB vs. PLAC Leone (2010) 1 71 Abstinenzrate 3 Monatea: RR 5.35 [ 1.28, 22.41 ] 11/36 30,6% 2/35 5,7% 1 17 Abstinenzrate 6 Monatea: RR 1.33 [ 0.58, 3.07 ] 6/9 66,7% 4/8 50,0% Baclofen vs. PLAC Muzyk (2012) 1 1 39 84 Verbleiben in der Abstinenz Verbleiben in der Abstinenz p<0,005 OR 6,3 [2,4; 16,1] k.A. k.A. 70% 71% k.A. k.A. 21,2% 29,0% Fett: statistische Signifikanz (95% Konfidenzintervall). AR: Abstinenzrate (binär), CI: Konfidenzintervall, GHB: Gamma-Hydroxybutansäure, MD: mean difference, PLAC: Placebo, RR: Relatives Risiko. a: Es wurden nur die Studien in die gepoolte Analyse einbezogen, die den Endpunkt zum angegeben Zeitpunkt erhoben hatten. b: oder wenn kein Effektschätzer angegeben, p Wert. c: nur wenn kein I² angegeben. 17 Die in Tabelle 2 abgebildeten systematischen Reviews erreichten eine mittlere bis hohe Qualität in OQAQ. Eine erhebliche Verzerrung der berichteten Ergebnisse muss daher nicht angenommen werden. Neben den in Tabelle 2 dargestellten systematischen Reviews wurden in weiteren qualitativen systematischen Reviews Ergebnisse von Primärstudien präsentiert. Pettinati et al. (2006) fanden für den Vergleich von Naltrexon vs. Placebo 25 Studien zum Endpunkt Abstinenz. Davon wiesen neun (36%) ein positives Ergebnis zu Gunsten der Naltrexontherapie auf. Petrov et al. (2011) und Olbrich et al. (2007) untersuchten den Outcome kontinuierliche komplette Abstinenz für Disulfiram vs. Placebo in qualitativen Reviews. Beide in Petrov et al. (2011) eingeschlossenen Studien mit insgesamt 683 Patienten zum Vergleich Disulfiram vs. Placebo wiesen für Abstinenzendpunkte keinen signifikanten Vorteil der Disulfiramtherapie nach. Olbrich et al. (2007) berichteten für eine kleinere Studie mit 26 Teilnehmern und eine weitere Studie mit 254 Teilnehmern eine Erfolgsquote des Erreichens der kontinuierlichen kompletten Abstinenz in der Disulfiramgruppe von 54% (77%) und in der Placebogruppe von 15% (66%). Schoechlin et al. (2000) berechneten die Korrelation zwischen unterschiedlichen pharmakotherapeutischen Interventionen und dem Erreichen der Abstinenz und des kontrollierten Trinkens. In fünf von Schoechlin et al. untersuchten Studien wurden beide Endpunkte erhoben. Aus diesen fünf Studien ergab sich für die Abstinenz ein r von 0,12. Für das kontrollierte Trinken lag eine Korrelation von r=0,22 vor. Der Unterschied erreichte keine statistische Signifikanz (p=0,15). Die Reviews von Schoechlin et al. (2000), Olbrich et al. (2007) und Pettinati et al. (2006) erreichten eine geringe Qualität, so dass die Ergebnisse vorsichtig interpretiert werden sollten. 3.3 Ergebnisse zur Reduktion Zur Messung der Reduktion wurden die Endpunkte Rückkehr zum starken Alkoholkonsum, Risiko des starken Alkoholkonsums in der Subgruppe der nicht- abstinenten Probanden, Menge des Alkoholkonsums pro Tag an dem Alkohol konsumiert wurde gemessen in Gramm und Anzahl alkoholischer Getränke an Tagen mit Alkoholkonsum berücksichtigt. Diese Endpunkte schließen, anders als der Endpunkt durchschnittliche konsumierte Menge, die abstinente Population aus, so dass hier tatsächlich nur diejenigen Probanden beobachtet wurden, die die Abstinenz nicht erreicht hatten. Im Folgenden werden zunächst nur die Ergebnisse der systematischen Reviews dargestellt, in denen Effektschätzer berichtet wurden (Tabelle 3). Acamprosat vs. Placebo Beide Meta-Analysen zur Wirksamkeit von Acamprosat im Vergleich zu Placebo zeigten keinen statistisch signifikanten Vorteil der Acamprosattherapie zur Erreichung der Reduktion des Alkoholkonsums (Rösner et al. 2010a, Rösner et al. 2008). Vierundsechzig Prozent der Probanden in der Acamprosat-Gruppe und 68% der Probanden in der Kontrollgruppe in Rösner et al. 2010a kehrten zu einem starken Alkoholkonsum zurück. Im Review von Rösner et al. (2008) war das Risiko des starken Alkoholkonsums in der Gruppe mit Acamprosattherapie geringfügig kleiner als in der Kontrollgruppe (79 vs. 82%), ohne statistische Signifikanz zu erreichen. 18 Opioidantagonisten vs. Placebo Für den Opioidantagonisten Naltrexon konnte in vier systematischen Reviews ein statistisch signifikanter Effekt zu Gunsten des Ziels der Alkoholreduktion nachgewiesen werden (Rösner et al. 2010b, Rösner et al. 2008, Srisurapanont et al. 2005, Streeton et al. 2001). Bei Rösner et al. (2008) lag das Risiko des starken Alkoholkonsums in der Subgruppe nicht-abstinenter Probanden bei 68% in der Naltrexongruppe und 77% in der Kontrollgruppe. Rösner et al. (2010b) wiesen für die Rückkehr zum starken Alkoholkonsum und die konsumierte Menge Alkohols in Gramm pro Tag einen signifikanten Effekt für Naltrexon, jedoch keinen signifikanten Effekt für Nalmefen vs. Placebo nach. In der Naltrexongruppe wurde an Tagen mit Alkoholkonsum im Durchschnitt 11 Gramm Alkohol weniger konsumiert als in der Placebogruppe. Dies entspricht etwa einem Standardgetränk (ein Glas Wein, ein Glas Bier). In den systematischen Reviews von Srisurapanont et al. (2005) und Streeton et al. (2001) erfuhren nach drei Monaten 28% (41%) der Probanden der Naltrexongruppe und 45% (53%) der Probanden der Kontrollgruppe einen Rückfall in schweren Alkoholkonsum. Weitere Studien Für Topiramat beschrieben Olmsted et al. (2008) zwei RCTs, in welchen nach etwa drei Monaten jeweils ein statistisch signifikanter Rückgang der konsumierten Alkoholmenge nachgewiesen werden konnte. Leone et al. (2010) untersuchten den Endpunkt kontrolliertes Trinken definiert als ein Konsum unterhalb von 40 Gramm für Männer und 20 Gramm für Frauen für den Vergleich GHB vs. Placebo. Nach drei Monaten erreichten 42% der Probanden in der GHB Gruppe und 17% der Probanden in der Kontrollgruppe den Endpunkt. Der systematische Review von Olmsted (2008) erreichte nach den Kriterien von Oxman und Guyatt (1991) eine geringe Qualität, alle anderen der in Tabelle 3 aufgeführten Studien erreichten einen mittlere bis hohe Qualität. 19 Tabelle 3. Ergebnisse Reduktion Autor (Jahr) N Studi en N Patiente n Outcomes Effektschätzer [95% CI]b, Heterogenität (p Wert Heterogenitätc) Intervention absolut % Kontrolle absolut % ACMP vs PLAC Rösner (2010a) 6 2.132 Rückkehr zum starken Alkoholkonsum RR 0.99 [0.94, 1.04], I² =0% 708/1100 64,40% 702/1032 68,0% Rösner (2008) 11 2.398 Risiko des starken Alkoholkonsums in der Subgruppe nicht-abstinenter Probanden RR 0.98 [ 0,94; 1.02], I² =44,7% 908/1147 79,20% 1029/1251 82,3% Opioidantagonisten vs. PLAC Rösner (2008) 16 1.455 Risiko des starken Alkoholkonsums in der Subgruppe nicht-abstinenter Probanden (NTX vs. PLAC) RR 0.88 [ 0,80; 0,96], I² =55,8% 478/695 68,80% 587/760 77,2% Rösner 28 4.433 Rückkehr zu starkem Alkoholkonsum (NTX vs. PLAC) RR 0.83 [0.76; 0.90], I² =61% 1180/2330 50,60% 1286/2103 61,2% (2010b) 16 1.838 Menge pro Tag mit Alkoholkonsum in Gramm (NTX vs. PLAC) MD -10.83 [ -19.69, -1.97], I²=66% k.A. k.A. k.A. k.A. 3 396 Rückkehr zum starken Alkoholkonsum (NMF vs. PLAC) RR 0.85 [ 0.67, 1.08 ], I²=35% 193/286 67,50% 82/110 74,5% 2 126 Menge pro Tag mit Alkoholkonsum in Gramm (NMF vs. PLAC) MD -4.16 [ -32.69, 24.37], I²=52% k.A. k.A. k.A. k.A. Srisurap anont (2005) 7 822 Rückfall (schwerer Alkoholkonsum) (NTX vs. PLAC) 3 Monatea: RR 0,64 [0,51;0,82], I²=32,3% 115/415 27,70% 173/407 42,5% Streeton (2001) 7 808 Rückfall (schwerer Alkoholkonsum) (NTX vs. PLAC) 3 Monatea: RR 0,72 [0,55;0,94], χ²=12,2 (p=0,058) 166/406 40,90% 213/402 53,0% Topiramat vs. PLAC Olmsted (2008) 1 1 150 371 Anzahl Getränke pro Tag mit Alkoholkonsum 3 Monatea: MD - 3,10 [-4,88; -1,31] 14 Wochena: p<0,001 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. GHB vs. PLAC Leone (2010) 1 71 Kontrolliertes Trinken (Controlled drinking is defined as drinking less than 40g alcohol per day for men and less than 20g per day for women) 3 Monatea: RR 2.43 [1.07, 5.54] 15/36 41,6% 6/35 17,1% Fett: statistische Signifikanz (95% Konfidenzintervall). CI: Konfidenzintervall, GHB: Gamma-Hydroxybutansäure, MD: mean difference, PLAC: Placebo, RR: Relatives Risiko. a: Es wurden nur die Studien in die gepoolte Analyse einbezogen, die den Endpunkt zum angegeben Zeitpunkt erhoben hatten. b: oder wenn kein Effektschätzer angegeben, p Wert. c: nur wenn kein I² angegeben. 20 Neben den in Tabelle 3 dargestellten systematischen Reviews wurden in weiteren qualitativen systematischen Reviews Ergebnisse von Primärstudien präsentiert. Im systematischen Review von Miller et al. (2011) wurde keine Primärstudie mit statistisch signifikantem Ergebnis zu Gunsten von Acamprosat zur Reduktion des Alkoholkonsums berichtet. Für Topiramat ergab sich aus einer Studie eine signifikante Reduktion der Alkoholmenge an Tagen mit Alkoholkonsum. Von drei Studien zu Naltrexon, in denen die Menge des Alkoholkonsums an Tagen mit Alkoholkonsum gemessen wurde, wiesen laut Miller et al. (2011) zwei eine statistisch signifikante Reduktion zu Gunsten der Naltrexontherapie aus und eine Studie konnte keinen statistisch signifikanten Unterschied zeigen. Olmsted et al. (2008) berichteten den Endpunkt Reduktion auf sichere Trinkmenge gemessen anhand einer Selbstangabe über kontinuierlichen Perioden von 1 bis 2 Wochen mit einer Menge konsumierten Alkohols von maximal zwei Getränken für Männer und einem Getränk für Frauen. Demnach erreichten 44% der Probanden in der Topiramatgruppe und 26% der Probanden in der Kontrollgruppe eine kontinuierliche einwöchige Periode mit Reduktion auf eine sichere Trinkmenge (nach zwei Wochen 31% vs. 10%). Pettinati et al. (2006) berichten für 19 von 27 Studien (70%), die den Endpunkt Rückkehr zum starken Alkoholkonsum untersucht hatten, ein positives Ergebnis zu Gunsten der Naltrexontherapie. Da ein deutlich geringerer Anteil (36%) der Studien mit dem Endpunkt Abstinenz ein positives Ergebnis erreichten, schlussfolgern die Autoren, dass die Therapie mit Naltrexon besser zur Erreichung der Reduktion als zur Abstinenz geeignet ist. Diese Ergebnisse beruhen allerdings auf einer geringen Qualität des systematischen Reviews. 3.4 Institutionelle Einschätzung Die European Medicines Agency (EMA) veröffentlichte 2010 eine Leitlinie für die Entwicklung medizinischer Produkte für die Therapie der Alkoholabhängigkeit (EMA 2010). Die Leitlinie umfasst Anforderungen an pharmakologische Therapiestudien zur Alkoholabhängigkeit. Die EMA argumentiert, dass im Lichte der Abhängigkeitsforschung das primäre Therapieziel die stabile Abstinenz durch Prävention eines Rückfalls nach Entgiftung sei. Die klinisch signifikante Reduktion des Alkoholkonsums mit nachweisbarer Schadensminimierung sei zwar ein sinnvoller Ansatz, allerdings nur als erster Schritt auf dem Weg zur Abstinenz. Auch das Robert Koch-Institut (RKI 2008) vertritt die Ansicht, dass das maßgebliche Ziel der Alkoholtherapie die Abstinenz darstellt. Die Guidline des National Institute for Health and Care Excellence (NICE 2011) zur Therapie des Alkoholkonsums präferiert ebenfalls das Ziel der Abstinenz. Bei Konsumentenpräferenzen, die auf eine Alkoholreduktion ausgerichtet sind, bei Konsumenten mit gefährlichem Konsumverhalten oder geringer Abhängigkeit oder bei stark abhängigen Konsumenten, die das Ziel der Abstinenz ablehnen, erkennt das NICE die harm reduction als alternatives Therapieziel an. Die australischen Leitlinien (Haber et al. 2009) raten zu Programmen zum kontrollierten Trinken als Therapiestrategie bei Patienten mit geringer oder mäßiger Abhängigkeit und wenn der Konsument und der Arzt eine Trinkmengenreduktion als sinnvolles Therapieziel erachten (LoE 1b, GoR A). Dieses Therapieziel wird jedoch nur empfohlen, wenn der Konsument zuvor 3 bis 6 Monate abstinent war (Haber et al. 2009). In der S2-Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG- Sucht) und der deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde http://www.ema.europa.eu/ http://www.nice.org.uk/ 21 (DGPPN) (2003) wird bei schädlichem Alkoholgebrauch und bei Alkoholmissbrauch im Rahmen der ärztlichen Kurzintervention empfohlen, den Konsumenten je nach Veränderungsbereitschaft Unterstützung zur Trinkmengenreduktion (kontrolliertes Trinken), Trinkpause oder Abstinenz anzubieten. Empfehlungen zur Reduktion bei Alkoholabhängigkeit enthält die Leitlinie nicht. Die Leitlinie befindet sich gerade in Überarbeitung zu einer S3-Leitlinie. In einer Stellungnahme der fünf Selbsthilfe- und Abstinenzverbände zum Ambulanten Gruppenprogramm zum kontrollierten Trinken (AkT) (Janßen 2000) wird das Programm des kontrollierten Trinkens kritisch diskutiert. Besonders problematisch erscheint demnach die nicht ausreichend definierte Zielgruppe des Programms, die sowohl Risikotrinker und Missbraucher als auch Alkoholkranke umfasst. Vor allem für Alkoholkranke wird das Ziel des kontrollierten Trinkens nicht als sinnvolle Strategie angesehen. Vielmehr erwiese sich für diese Personengruppe ein Angebot zum kontrollierten Trinken als rückfallgefährdend, krankheitsverlängernd und damit gesundheitsschädigend. Darüber hinaus wird von den Verbänden der Sucht-Selbsthilfe in Zweifel gezogen, dass sich die primär angesprochene Gruppe der Risikotrinker und Missbraucher ausreichend deutlich von der der Alkoholkranken abgrenzen lässt, da Risikotrinken bzw. missbräuchlicher Konsum häufig Vorstufen einer manifesten Alkoholabhängigkeit seien. Kontrolliertes Trinken könne nur dann erfolgreich sein, wenn therapeutische Unterstützung gewährleistet und der jeweilige Abhängigkeitsgrad klar definiert ist und wenn Zutrauen in die eigene Kontrollfähigkeit und Disziplinierung besteht sowie das unterstützende Umfeld mit einbezogen wird (Janßen 2000). Einige Studien untersuchten die Akzeptanz des Ziels der Trinkmengenreduktion bei den Leistungserbringern. Luquiens et al. (2011) untersuchten die Frage, ob die Reduktion des Alkoholkonsums in Frankreich ein akzeptiertes Therapieziel bei Alkoholabhängigkeit sei. In einer Befragung gaben 105 von 216 (49%) auf die Alkoholtherapie spezialisierte Ärzte verschiedener Fachrichtungen an, die Reduktion des Alkoholkonsums als sinnvolles Therapieziel zu akzeptieren. In Großbritannien gaben dreiviertel von 300 Alkoholhilfseinrichtungen an, die Reduktion als Therapieziel zu akzeptieren (Rosenberg et a. 1992), wobei die Hälfte der Einrichtungen dieses Ziel nur für 1 bis 25% der bei ihnen betreuten Konsumenten als sinnvoll erachtete. In der Schweiz sprachen sich nach Ergebnissen einer Befragung von 2009 78% von 200 befragten Alkoholhilfseinrichtungen dafür aus, die Reduktion des Alkoholkonsums als eigenständiges Ziel in der Therapie des Alkoholmissbrauchs zu verfolgen (Klingermann et al. 2009). Der Anteil nahm deutlich ab, wenn nicht Alkoholmissbrauch, sondern Alkoholabhängigkeit im Fokus stand. Für die Alkoholabhängigkeit waren noch 43% der Ärzte der Ansicht, dass die Reduktion des Konsums ein geeignetes eigenständiges Therapieziel sei. 22 4. Diskussion 4.1 Zusammenfassung In allen sieben systematischen Reviews zur Wirksamkeit der Acamprosattherapie zur Erhaltung der Abstinenz konnte ein statistisch signifikanter Vorteil der Intervention gegenüber Placebo gezeigt werden. Für Naltrexon wiesen einige systematische Reviews einen Vorteil zur Erhaltung der Abstinenz nach und andere fanden keinen Vorteil gegenüber Placebo. Für die Reduktion des Alkoholkonsums konnten alle vier systematischen Reviews zur Naltrexontherapie einen statistisch signifikanten Effekt nachweisen. In den zwei systematischen Reviews zur Acamprosattherapie mit Endpunkten zur Reduktion konnte keine statistische Signifikanz gegenüber Placebo nachgewiesen werden. In der Regel blieben zwischen 20 und 40% der Probanden über den Zeitraum der Intervention abstinent im Vergleich zu 15 bis 30% in der Kontrollgruppe. Die nicht abstinenten Probanden, die eine Naltrexontherapie erhielten, hatten ein um etwa 12% geringeres Risiko für den Rückfall in einen starken Alkoholkonsum als die Probanden in der Kontrollgruppe (Rösner et al. 2008) und tranken an Tagen, an denen Alkohol konsumiert wurde, im Schnitt elf Gramm Reinalkohol weniger als die Probanden in der Kontrollgruppe (etwa ein Standardgetränk) (Rösner et al. 2010). Nur Rösner et al. (2008) unterschieden explizit zwischen den Zielen der Abstinenz und der Reduktion. Die Autoren machten darauf aufmerksam, dass die Auswertung des Rückfalls in den schweren Alkoholkonsum nur dann tatsächlich etwas über die Wirksamkeit der Medikation zur Reduktion des Alkoholkonsums aussage, wenn die Gruppe der Probanden, die eine Alkoholabstinenz nicht erreichten, getrennt ausgewertet werde. Da die Frage der unterschiedlichen Ziele der Reduktion und der Abstinenz in den systematischen Reviews darüber hinaus nicht adressiert wurde, untersuchten wir jeweils ein bis zwei der größten publizierten RCTs für die drei Arzneimittel Acamprosat, Naltrexon und Nalmefen, um eine Einschätzung zu erhalten, ob Abstinenz und Reduktion in den Primärstudien als gleichwertige Ziele angesehen wurden und wie die Endpunkte zur Messung der Abstinenz und Reduktion operationalisiert waren. 4.2 Exemplarische Analyse von Primärstudien zu Acamprosat, Naltrexon und Nalmefen In der 24-wöchigen Studie zu Nalmefen von Mann et al. (2012) mit 604 randomisierten Teilnehmern wurde explizit keine Vorrangigkeit der Ziele Abstinenz und Reduktion ausgegeben. Der primäre Endpunkt der Studie war die Reduktion der Tage mit starkem Alkoholkonsum. Es zeigte sich ein statistisch signifikanter Rückgang der Tage mit starkem Alkoholkonsum von im Schnitt 2,3 Tagen pro Monat zu Gunsten des Nalmefenarms im Vergleich zum Placeboarm. Eine Subgruppenanalyse mit den Probanden die keine Abstinenz erreichten wurde nicht durchgeführt, so dass der Effekt auch auf die Probanden zurückgehen kann, die über den Zeitraum der Studie abstinent waren. In einer Studie zum Vergleich der Wirksamkeit von Acamprosat vs. Placebo von Chick et al. (2000) mit 581 randomisierten Teilnehmern, wurden als primäre Endpunkte kontinuierliche komplette Abstinenz und kontinuierliche komplette Abstinenz plus kontrolliertes Trinken nach 23 sechs Monaten untersucht. Kontrolliertes Trinken wurde definiert als ein durchschnittlicher täglicher Konsum von fünf oder weniger Getränken pro Tag für Männer und drei oder weniger Getränken pro Tag für Frauen und kein Tag mit einem höheren Konsum als acht alkoholische Getränke für Männer und sechs alkoholische Getränke für Frauen. Chick et al. (2000) konnten weder für die Abstinenz noch für das kontrollierte Trinken einen Vorteil der Acamprosattherapie nachweisen. Krystal et al. (2001) untersuchten die Wirksamkeit von Naltrexon gegenüber Placebo bei 627 Probanden. Endpunkte der Studie waren die Zeit bis zum Rückfall, definiert als der erste Tag mit starkem Alkoholkonsum (sechs oder mehr alkoholische Getränke für Männer und vier oder mehr alkoholische Getränke für Frauen) innerhalb der ersten drei Monate, die Prozentzahl von Tagen mit Alkoholkonsum innerhalb von zwölf Monaten und die Anzahl an alkoholischen Getränken an Tagen, an denen Alkohol konsumiert wurde. Ziel des die Pharmakotherapie begleitenden 12-Schritte Programms war die Unterstützung der Abstinenz. Krystal et al. (2001) fanden keinen signifikanten Unterschied in keinem der Endpunkte. Eine weitere Studie zur Wirksamkeit von Naltrexoninjektionen (380 mg oder 190 mg) gegenüber Placeboinjektionen mit 627 randomisierten Probanden stellte nicht explizit auf das Ziel der Abstinenz oder der Reduktion ab (Garbutt et al. 2005). Primärer Endpunkt der Studie war die Häufigkeit und Intensität der Tage mit hohem Alkoholkonsum (fünf oder mehr alkoholische Getränke für Männer und vier oder mehr alkoholische Getränke für Frauen) nach 24 Wochen. Probanden in der Naltrexongruppe (380 mg) erreichten eine statistisch signifikant größere Reduktion der Tage mit starkem Alkoholkonsum als Probanden der Kontrollgruppe. Der Effekt ließ sich für Naltrexoninjektionen mit 190 mg nicht nachweisen. Eine getrennte Auswertung für Probanden die keine Abstinenz erreichten wurde nicht vorgelegt, so dass nicht eindeutig beantwortet werden kann, auf welche Gruppe (Abstinenzler oder Reduzierer) der Effekt zurückgeht. 4.3 Limitationen Viele der in den systematischen Reviews genannten Endpunkte waren nicht dazu geeignet, den Nutzen der Interventionen bezüglich der Abstinenz oder Reduktion zu bestimmen. So wurde häufig der Endpunkt Reduktion des Alkoholkonsums gemessen. Ein Effekt in diesem Endpunkt kann im Extremfall darauf zurückzuführen sein, dass alle Probanden weniger Trinken, aber keiner die Abstinenz erreicht. Andererseits könnte der Effekt auf die komplette Abstinenz einiger weniger Probanden zurückzuführen sein, während bei den anderen Probanden keine Änderung im Alkoholkonsum zu beobachten ist. In dem vorliegenden systematischen Review wurden nur Endpunkte einbezogen, die eindeutig das Erreichen der Abstinenz oder der Reduktion abbildeten. Mit Vorsicht ist nur der Endpunkt Rückkehr zum starken Alkoholkonsum zu interpretieren. In diesem Endpunkt sind Probanden erfasst, die weder die Abstinenz noch eine Reduktion unterhalb einer gefährlichen Konsummenge erreichten. Die Probanden, die nicht zu einem starken Alkoholkonsum zurückkehrten, könnten daher Abstinenzler oder Reduzierer sein. Derzeit sind in Deutschland nur Naltrexon und Acamprosat zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit zugelassen. Da der vorliegende Review die allgemeine Erreichbarkeit der Ziele Abstinenz und Reduktion – unabhängig von der Intervention – beleuchtete, wurden auch systematische Reviews aufgenommen, die den Nutzen von in Deutschland nicht zugelassenen Interventionen untersuchten. 24 Die systematischen Reviews zeigen durchgängig auch Effekte in der Placebogruppe. Diese Effekte sind möglicherweise auf die begleitenden psychosozialen Betreuungsangebote zurückzuführen. Zudem zeigt der Einschluss der Probanden in die Studien bereits eine Bereitschaft zur Abstinenz oder der Reduktion des Konsums, wodurch eine Verhaltensänderung auch ohne Intervention zumindest zeitweise vorstellbar ist. Nur wenige systematische Reviews wählten einen einheitlichen Zeitpunkt, zu dem der Endpunkt in den gepoolten Studien erhoben wurde, meist nach drei Monaten. Eine verlässliche Aussage zur Erreichung der Ziele der Reduktion und der Abstinenz lässt sich möglicherweise nach so kurzer Beobachtungsdauer nicht treffen. Die meisten Reviews gaben den Zeitpunkt der Endpunkterhebung nicht an und poolten vermutlich über unterschiedliche Zeitpunkte zwischen zwei und zwölf Monaten, zu denen der Endpunkt in den Primärstudien erhoben wurde. 25 5. Literatur Carmen B, Angeles M, Ana M, Maria AJ. Efficacy and safety of naltrexone and acamprosate in the treatment of alcohol dependence: A systematic review. Addiction 2004; 99 (7): 811-28. Chick J, Howlett H, Morgan MY, Ritson B. 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Methode 2.1 Fragestellung 2.2 Suchstrategie 2.3 Identifikation relevanter Studien 2.4 Datenextraktion und Bewertung der Studienqualität 2.5 Einordnung aus institutioneller Sicht 3. Ergebnisse 3.1 Beschreibung der Studien 3.2 Ergebnisse zur Abstinenz 3.3 Ergebnisse zur Reduktion 3.4 Institutionelle Einschätzung 4. Diskussion 4.1 Zusammenfassung 4.2 Exemplarische Analyse von Primärstudien zu Acamprosat, Naltrexon und Nalmefen 4.3 Limitationen 5. Literatur
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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III – Übersicht der Verordnungseinschränkungen und – ausschlüsse Dipyridamol in Kombination mit Acetylsalicylsäure Vom 16. Mai 2013 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz Nr. 49a vom 31.03.2009), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (BAnz AT 14.02.2014 B2), wie folgt zu ändern: I. Die Anlage III wird um folgende Nummer 53 ergänzt: Arzneimittel und sonstige Produkte Rechtliche Grundlagen und Hinweise „53. Dipyridamol in Kombination mit Acetylsalicylsäure Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3]“ II. Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Tag desjenigen Quartals des Kalenderjahres, das auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, frühestens am 1. Oktober 2013 in Kraft. BAnz AT 25.02.2014 B2 2 Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 16. Mai 2013 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken BAnz AT 25.02.2014 B2 http://www.g-ba.de/
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Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage III – Übersicht der Verordnungseinschränkungen und – ausschlüsse Dipyridamol in Kombination mit Acetylsalicylsäure Vom 16. Mai 2013 Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Bürokratiekosten .........................................................................................................11 4. Verfahrensablauf .........................................................................................................11 2 1. Rechtsgrundlage Nach § 139a Abs. 3 SGB V werden dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Nutzenbewertungen von Arzneimitteln des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Ge- sundheitswesen (IQWiG) als Empfehlung zur Beschlussfassung zugeleitet. Der in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V enthaltene Richtlinienauftrag ermächtigt den G-BA, in untergesetzlichen Rechtsnormen den Umfang und die Modalitäten der Arzneimittelver- sorgung mit verbindlicher Wirkung sowohl für die Vertragsärzte und die Krankenkassen als auch für die Versicherten in konkretisierender Weise zu regeln. Der Richtlinienauftrag präzisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 2, 12, 70 Abs. 1, 72 Abs. 2). Er zielt darauf, unter Berücksichtigung des Versorgungsstandards des § 2 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 SGB V Grundlagen für eine medizinisch notwendige und wirtschaftliche ärztliche Behandlungs- und Verordnungsweise verbindlich festzulegen. Danach kann der G-BA die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Der G-BA legt in der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie) fest, welche Arzneimittel nach einer eigenen Nutzenbewertung oder einer Nutzenbewertung durch das IQWiG ggf. eingeschränkt verordnungsfähig oder von der Verordnung ausgeschlossen sind. 2. Eckpunkte der Entscheidung Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wurde als Empfehlung die Nutzenbewertung von Dipyridamol plus ASS zur Sekundärprävention nach Schlaganfall oder TIA übermittelt (Version 1.0 vom 14.02.2011 / Auftrag A09-01). Der Unterausschuss Arzneimittel hat die IQWiG-Empfehlung zur Nutzenbewertung von Dipyridamol plus ASS zur Sekundärprävention nach Schlaganfall oder TIA überprüft und die Plausibilität festgestellt. Der Unterausschuss Arzneimittel ist nach Würdigung des Abschlussberichts des IQWiG, der Beratungen der Arbeitsgruppe Nutzenbewertung und der Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen sowie der mündlichen Anhörung zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verordnungsausschluss von Dipyridamol plus ASS gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGB V erfüllt sind. Bei der Auswertung wurden die im Rahmen des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens und der mündlichen Anhörung vorgetragenen Argumente gewürdigt. Aus der Auswertung des Stellungnahmeverfahrens haben sich keine Änderungen ergeben. Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird daher um folgende Nummer 53 ergänzt: Arzneimittel und sonstige Produkte Rechtliche Grundlagen und Hinweise „53. Dipyridamol in Kombination mit Acetylsalicyl- Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger 3 säure Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3]“ Dazu im Einzelnen: - Die Bewertung des IQWiG im Abschlussbericht A09-01 ergab für Dipyridamol plus ASS keinen Beleg dafür, dass die Kombinationsbehandlung mit Dipyridamol plus ASS einen Zusatznutzen gegenüber einer Monotherapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer (ASS oder Clopidogrel) hat. Dem fehlenden Zusatznutzen steht ein Beleg für einen größeren Schaden unter der Kombinationsbehandlung gegenüber. Dieser größere Schaden ergibt sich insbesondere aufgrund häufiger auftretender schwerwiegender Blutungen in der Langzeittherapie. In der Langzeittherapie gibt es darüber hinaus einen Beleg für häufigere Studienabbrüche wegen unerwünschter Ereignisse unter der Kombinationsbehandlung sowie für einen größeren Schaden bei der Gesamtrate unerwünschter Ereignisse gegenüber ASS. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass Dipyridamol plus ASS gegenüber der Monotherapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer (ASS oder Clopidogrel) als therapierelevant unterlegen und damit als unzweckmäßig einzustufen ist. - Der G-BA verkennt dabei auch nicht seinen Bewertungsrahmen. Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. Satz 1 Teilsatz 3 und 4 SGB V kann der GBA die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen ist oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Dabei erweist sich das zu bewertende Arzneimittel als unzweckmäßig, wenn die mit ihm verglichenen Arzneimittel oder Behandlungsformen einen therapierelevant höheren Nutzen haben und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig dem zu bewertenden Arzneimittel vorzuziehen sind (4. Kapitel § 12 der Verfahrensordnung des G-BA). Maßgeblich für die Beurteilung des therapeutischen Nutzens ist dabei das Ausmaß der Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte, wobei auch eine Verringerung der Häufigkeit oder des Schweregrades therapierelevanter Nebenwirkungen für die Feststellung des therapeutischen Nutzens zu berücksichtigen sind. Unter Beachtung des hohen Ranges des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist die Zweckmäßigkeit nach den Vorgaben des §§ 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5 der Arzneimittel-Richtlinie dann nicht gegeben, wenn anstelle von fixen Wirkstoffkombinationen das angestrebte Behandlungsziel mit therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten medizinisch zweckmäßiger zu erreichen ist. Diese Vorgaben entsprechen generell den gesetzlichen Tatbeständen auf deren Grundlage der G-BA Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse beschließen kann (BSG, Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 29/10 R, Rn. 40). Ausgehend hiervon kam der G-BA im Rahmen seiner Bewertung des wissenschaftlichen Erkenntnismaterials auf Basis der IQWiG-Empfehlung zu der Schlussfolgerung, dass bei einem vergleichbaren therapeutischen Nutzen hinsichtlich der untersuchten patientenrelevanten Endpunkte das angestrebte Behandlungsziel aufgrund des Beleges für einen größeren Schaden unter der Kombinationsbehandlung mit Monopräparaten im Regelfall medizinisch zweckmäßiger zu erreichen ist. Das Vorhandensein von Therapiealternativen mit einem im Vergleich geringeren Schadenspotential lässt die Verordnung von Aggrenox® ausnahmsweise nur im medizinisch begründeten Einzelfall mit Begründung durch den Vertragsarzt oder die Vertragsärztin zu (§ 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Unter diesem 4 Blickwinkel erweist sich die Wirkstoffkombination Dipyridamol plus ASS gegenüber der Monotherapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer als unzweckmäßig. - Es stellt keinen Widerspruch zur aktuellen Zulassungssituation von Aggrenox® dar, wenn der GBA bei einer vergleichsweisen Betrachtung zur Monotherapie mit ASS/Clopidogrel zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sich die Kombinationsbehandlung mit Dipyridamol+ASS aufgrund ihres erhöhten Schadenspotentials gegenüber einer Monotherapie mit ASS als unzweckmäßig erweist. Der G-BA hat andere Entscheidungsgrenzen bei der Beurteilung der Unzweckmäßigkeit hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der GKV als die Zulassungsbehörde bei der Nutzen-Risiko-Abwägung. Die Entscheidung über zulassungsrelevante Fragestellungen, die im Wesentlichen auf die Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zielen, ist nicht in Gänze deckungsgleich mit einer an der finanziellen Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Gewährleistung einer therapeutischen und wirtschaftlich möglichst effizienten Verordnung von Arzneimitteln. Die Schlussfolgerung des G-BA, dass sich Dipyridamol+ASS gegenüber einer Monotherapie mit ASS als unzweckmäßig erweist, bewegt sich im Entscheidungsrahmen, den § 92 Abs. 1 Teilsatz 4 SGB V vorgibt und verstößt nicht gegen die Bindungswirkung der Zulassung. Im Ausgangspunkt zutreffend ist der G-BA im Rahmen der Umsetzung des Regelungsauftrages nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten zu beschließen, an die Feststellungen der Zulassungsbehörden über Qualität, Wirksamkeit und medizinische Unbedenklichkeit des in die Bewertung einbezogenen Arzneimittels gebunden. Die Bindungswirkung ist jedoch begrenzt durch die Reichweite und Berechtigung der Zulassungsbehörden, die nach dem Arzneimittelzulassungsrecht maßgebliche Fragestellung bezogen auf die Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln abschließend zu prüfen und zu bewerten. Die Entscheidung der Zulassungsbehörde hat also negativ vorgreiflichen Charakter und bindet den G-BA im Hinblick auf die abstrakten Feststellungen über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des betroffenen Arzneimittels. Davon abzugrenzen ist die dem G-BA originär zugewiesene Aufgabe, das Wirtschaftlichkeitsgebot in Bezug auf die Erbringung und Verordnung von unwirtschaftlichen und/oder unzweckmäßigen Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung zu konkretisieren (BSG, Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 29/10 R, Rn. 28). Unter diesem Blickwinkel bleibt Raum für eine eigene Prüfung, ohne insoweit an vorgängige Bewertungen der Zulassungsbehörden nach den Leitkriterien des europäischen wie nationalen Arzneimittelrechts gebunden zu sein. Zwar sind die Zulassungsbehörden befugt, das Nutzen-Risikoverhältnis von Arzneimitteln vergleichend zu bewerten; das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt jedoch ein vom Arzneimittelzulassungsrecht abweichendes Bewertungsprogramm für den G-BA. Ausgehend von der Zwecksetzung des Arzneimittelrechts, die Anforderungen an die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel mit Blick auf die Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr zu gewährleisten, nimmt die Zulassungsbehörde zwar eine relative Betrachtung vor; diese ist jedoch primär daran ausgerichtet, ob beim bestimmungsgemäßen Gebrauch schädliche Wirkungen bestehen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Danach ist ein Arzneimittel erst dann als bedenklich einzustufen, wenn das absolute Nutzen-Risiko-Profil des betroffenen Arzneimittels relativ – also im Vergleich zu anderen Arzneitherapien – das Maß des Zumutbaren überschreitet. Einen direkten Vergleich zweier Arzneitherapien stellt die Zulassungsbehörde daher nicht an, so dass eine verbindliche Feststellung eines Zusatznutzens gerade nicht vorgreiflich durch die Zulassungsbehörden erfolgt (so auch BT-Drucks. 17/3698, S. 52). Die Zielsetzungen des SGB V knüpfen hieran an und verbinden mit der Forderung an eine dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung tragende 5 effiziente Versorgung die Erwartung eines im direkten Vergleich mit anderen Behandlungsmaßnahmen günstigeren Nutzen-Schaden-Verhältnisses. Wie auch die Zweckmäßigkeit fordert das Urteil der Unzweckmäßigkeit daher einen Vergleich verschiedener Leistungen im Hinblick auf die Zweckerreichung der gesetzlich vorgegebenen Zielkriterien einer möglichst effizienten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten, insbesondere anhand der mit § 35b Abs. 1 Satz 4 SGB V vorgegebenen Zielgrößen. Diese Zielsetzung rechtfertigt es, eine günstigere Prognose über das erwartete Verhältnis von erwünschten und unerwünschten Folgen beim zulassungskonformen Einsatz eines Arzneimittels zu verlangen, als sie für die arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich ist. Insbesondere können in einer Nutzen- Schaden-Abwägung im Sinne des SGB V – wie vorliegend und im Folgenden erläutert - andere als für die arzneimittelrechtliche Nutzen-Risiko-Abwägung maßgebliche Gewichtungen im Hinblick auf die Therapierelevanz von Nebenwirkungen, die Maßgeblichkeit der Studienlage oder die Bewertung von Endpunkten zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen führen, ohne ein Widerspruch zwischen Zulassungsentscheidung einerseits und der Identifikation der für die versicherten zweckmäßigsten Behandlungsweise andererseits zu begründen. Die Zulassung nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und die Prüfung der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln folgen danach unterschiedlichen Vorgaben. Daraus folgt, dass eine arzneimittelrechtlich erteilte Zulassung keine unmittelbaren Rück- schlüsse auf die für die Versicherten zweckmäßigste Behandlungsweise unter verschiedenen Therapiealternativen zulässt. Demzufolge ist die Zulassung eines Arzneimittels zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für dessen Zweckmäßigkeit im Vergleich zu anderen Therapieoptionen (dazu auch BSG, Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 29/10 R, Rn. 48). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Zulassung für ein Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG nur versagt werden darf, wenn eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Ob ein Arzneimittel sich im Vergleich zu anderen Therapieoptionen, insbesondere Arzneimittelkombinationen als medizinisch zweckmäßiger und/oder kostengünstiger erweist, unterscheidet sich maßgeblich von der Fragestellung der Zulassungsbehörden im Hinblick auf die Zulassungsversagungsgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG. Eine Zusatznutzenbewertung gegenüber dem Einsatz von Monopräparaten erfolgt in diesem Sinne nicht. Vielmehr prüft die Zulassungsbehörde unter Berücksichtigung der dazu gegebenen Begründung; einen Nachweis des positiven Beitrages jedes arzneilich- wirksamen Bestandteils für die Gesamtbewertung im Sinne eines Wirksamkeitsvorteils fordert das Gesetz gerade nicht (BVerwG, Urteil vom 16.10.2003, 3 C 28.02; Kü- gel/Müller/Hoffmann, Arzneimittelgesetz, 1. Aufl. 2012, § 25 Rn. 64). Im Vordergrund der Bewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde steht daher der spezifische Beitrag eines Bestandteils in einem Kombinationspräparat. Dies verdeutlicht ebenso, dass die primär den G-BA tangierende Fragestellung eines (Zusatz)-Nutzens gegenüber dem Einsatz eines Monopräparates nicht beantwortet wird (zum Prüfmaßstab des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 1. Aufl. 2010, § 10 Rn. 257). Demgemäß nehmen etwaige Aussagen der Zulassungsbehörden, die über diesen Prüfmaßstab hinausgehen, auch nicht an der Bindungswirkung der Zulassung teil. Im Übrigen negiert der G-BA durch seine Feststellung eines nicht erwiesenen Zusatznutzens auch nicht etwaige Effektunterschiede bezogen auf einzelne Endpunkte oder Studienergebnisse und widerspricht schon aus diesem Grund nicht den Feststellungen der Zulassungsbehörde. Vielmehr kommt in er in der Gesamtbetrachtung der Evidenz zur Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte dazu, dass ein Zusatznutzen nicht belegt ist und die Therapieoptionen Clopidogrel, ASS und Dipyridamol plus ASS daher hinsichtlich der Nutzenaspekte grundsätzlich gleichwertig nebeneinander stehen. Demgegenüber lässt sich der Datenlage ein Beleg für einen größeren Schaden von Dipyridamol plus ASS entnehmen. 6 - Ungeachtet dessen stützt der G-BA seine Schlussfolgerungen ausgehend von dem zu beachtenden Maßstab im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf weiteres Erkenntnismaterial, das die Zulassungsbehörde vor dem Hintergrund ihrer konkreten Fragestellung nicht in die Bewertung einbezogen hat. Der "allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist derjenige, der sich im internationalen wissenschaftlichen Diskurs ob seiner wissenschaftlichen Überzeugungskraft durchgesetzt hat: "Es entspricht allgemeinem Wissenschaftsverständnis, dass die Wissenschaftlichkeit einer Studie weder vom Ort ihrer Entstehung noch von der Stelle ihrer Publikation abhängt. Infolgedessen versteht es sich von selbst, dass als Basis für die Herausbildung eines Konsenses alle international zugänglichen einschlägigen Studien dienen können. In ihrer Gesamtheit kennzeichnen sie den Stand der medizinischen Erkenntnisse“ (BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 1 KR 21/04 R, Rn. 29). Der G-BA ist also im Rahmen seiner Aufgabenstellung, Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V zu beschließen, gehalten, möglichst alle wesentlichen und sich mit der relevanten Thematik beschäftigenden Studien im nationalen und internationalen Bereich heranzuziehen. Die Erkenntnisse sind daher auf einer möglichst breiten Grundlage zu gewinnen (BSG, Urteil vom 15.03.2012, B 3 KR 2/11 R, Rn. 29 mwN). Der Bindungswirkung der Zulassung ist insoweit auch kein Grundsatz dergestalt zu entnehmen, dass die Zulassungsbehörde das relevante Erkenntnismaterial bezogen auf ein Arzneimittel abschließend bestimmt und es dem G-BA schlechterdings verboten wäre, für seine Fragestellung im Kontext der Leistungskonkretisierung nach SGB V anderes relevantes Erkenntnismaterial heranzuziehen. Vielmehr prüft der G-BA in Bezug auf die maßgebliche Fragestellung einer vergleichenden Betrachtung verschiedener Behandlungsoptionen einschlägiges Erkenntnismaterial eigenständig auf dessen Übertragbarkeit auf den Versorgungskontext unter den Prämissen und Maßgaben des SGB V (4. Kapitel § 7 Abs. 5 VerfO). Dies führte dazu, dass der G-BA bei seiner Nutzenbewertung von Dipyridamol auf Basis des IQWiG-Berichtes im Hinblick auf die Frage der Verordnungsfähigkeit in der GKV eine breitere Studienbasis zugrunde legte als die Zulassungsbehörde. Danach kam der G-BA zu der Schlussfolgerung, dass in die Bewertung im Wesentlichen drei Langzeitstudien einzubeziehen waren (JASAP, ESPS-2 und PRoFESS, vgl. nachfolgende Erläuterung). In Abwägung der Nutzen- und Schadensaspekte ergibt sich in der Zusammenschau kein Zusatznutzen, aber Belege für größeren Schaden und damit eine Unterlegenheit und daraus abzuleitende Unzweckmäßigkeit von Dipyridamol plus ASS. Die in der Langzeittherapie gefundenen Belege für einen größeren Schaden aufgrund häufigerer unerwünschter Ereignisse gegenüber ASS und Studienabbrüchen wegen unerwünschter Ereignisse sowie schwerwiegender Blutungen gegenüber ASS / Clopidogrel sind bei der Bewertung von Dipyridamol plus ASS durch den G-BA ein gewichtiger Aspekt in der Nutzen-Schaden-Abwägung und der daraus folgenden Feststellung der Unzweckmäßigkeit. - Zur Bewertung der Langzeitstudien: Es wurden drei Langzeitstudien in die Bewertung einbezogen. Bei den Studien JASAP und ESPS-2 handelt es sich um aktivkontrollierte Langzeitstudien, in denen ein Vergleich von Dipyridamol plus ASS gegen eine ASS-Monotherapie durchgeführt wurde. Die Studie PRoFESS wurde gegen Clopidogrel als Komparator durchgeführt. Im IQWiG-Bericht wird auf den Seiten 117-119 hinsichtlich der Relevanz der JASAP- Studie für die vorliegende Nutzenbewertung ausgeführt, dass sich die beiden Studien JASAP und ESPS-2 deutlich in einzelnen studienspezifischen Merkmalen unterscheiden. JASAP wurde ausschließlich in Japan und etwa 15 Jahre später durchgeführt. Die Rekrutierung für die ESPS-2 erfolgte ausschließlich in Europa. Bei anderen Merkmalen wie dem Einschluss der Patienten in einer bestimmten Zeit nach dem Indexereignis, der Laufzeit der Studie, den Patientencharakteristika wie Alter, Geschlecht, Schweregrad der 7 Schlaganfälle fanden sich nur geringe Unterschiede. Begleiterkrankungen lagen bei den Patienten in der JASAP-Studie etwas häufiger vor. Darüber hinaus werden weitere auffällige Befunde bezüglich der Studienergebnisse wie die geringere Gesamtmortalität und vaskuläre Mortalität diskutiert. Da diese Unterschiede nach Auffassung des IQWiG allenfalls zu einem geringen Teil mit der deutlich früheren Durchführung der ESPS-2 erklärt werden können, sei daran zu denken, dass die unterschiedliche Ethnizität der Patienten in JASAP und ESPS-2 in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist. Ob dies als alleinige Erklärung ausreiche, erscheine aber fraglich. Unterschiede in der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik von ASS und / oder Dipyridamol seien nicht bekannt und auch klinisch lägen keine Anhalte dafür vor, dass sich die Effekte von Dipyridamol und ASS bei Kaukasiern und Asiaten unterscheiden. Nicht bewiesen sei auch, dass die unterschiedlichen Dosierungen von ASS in den jeweiligen Kontrollgruppen der beiden Studien Grund für die divergierenden Ergebnisse seien. In der Publikation der Studie führen die Autoren aus, dass niedrige Ereignisraten zu einer zu niedrigen Power der Studie von nur 53% führten. Es habe zudem eine relativ späte Rekrutierung nach dem Indexereignis im Vergleich zu anderen Studien stattgefunden und die Patienten wurden möglicherweise nicht lange genug behandelt. Der G-BA bewertet die JASAP-Studie als methodisch adäquat angelegte Nicht- Unterlegenheitsstudie mit keinen wesentlichen Mängeln. Das Studienziel, Testung auf Nicht-Unterlegenheit, ist nicht nachgewiesen worden. Der Effekt zeigt tendenziell für den primären Endpunkt, (wiederholte) tödliche oder nicht-tödliche Schlaganfälle, eher in Richtung geringerem Nutzen (HR=1,47; 95% K.I.: 0,93 – 2,31) für Dipyridamol plus ASS. Hinsichtlich der zu niedrigen Power kann festgestellt werden, dass sich das Ergebnis zugunsten von ASS auch bei höherer Fallzahl im Grundsatz nicht ändern würde, lediglich die Breite des Konfidenzintervalls würde geringer werden. Der G-BA bewertet die JASAP-Studie als relevant für die Nutzenbewertung. Die Rekrutierung nach Indexereignis und die Studiendauer sind zwischen der JASAP- Studie und der ESPS-2-Studie nicht in so entscheidendem Maße unterschiedlich, dass dies der Einbeziehung der JASAP-Studie in die Nutzenbewertung entgegenstehen würde. Es gibt keine medizinischen Hypothesen für Unterschiede zwischen Kaukasiern und Asiaten bei der Anwendung von Thrombozytenaggregationshemmern wie ASS und Dipyridamol und die Daten zeigen auch keine diesbezügliche Effektmodifikation. So wird auf S. 119 des IQWiG-Berichtes ausgeführt, dass sich beispielsweise in PRoFESS, bei der 33% der Patienten asiatischer Herkunft waren, kein Hinweis auf eine Effektmodifikation durch die Ethnizität beim Vergleich von Dipyridamol + ASS gegenüber Clopidogrel fand. Separate Ergebnisdarstellung der drei Langzeitstudien zum Vergleich Dipyridamol + ASS vs. ASS/Clopidogrel: (Darstellung des RR/HR/OR/RD [95%-KI], signifikante Ergebnisse kursiv) Endpunkt ESPS-2 JASAP PRoFESS Gesamtmortalität 1,02 [0,84; 1,23] 0,42 [0,13; 1,32] 0,97 [0,87; 1,08] Vaskulär 0,99 [0,77; 1,27] 0,12 [0,02; 0,97] 0,94 [0,82; 1,07] 8 bedingte Mortalität Tödlicher Schlaganfall -0,00 [-0,01; 0,01] 0,00 [-0,00; 0,00] -0,00 [0,00; 0,00] Vaskuläre Todesfälle ohne tödliche Insulte 1,00 [0,73; 1,38] 0,12 [0,02; 0,97] 0,98 [0,84; 1,14] Nicht-tödlicher Schlaganfall 0,74 [0,60; 0,91] 1,52 [1,01; 2,29] 1,04 [0,95; 1,14] TIA 0,83 [0,69; 1,01] 1,02 [0,21; 5,07] 1,08 [0,92; 1,26] Nicht-tödlicher Myokardinfarkt 1,06 [0,54; 2,06] 0,65 [0,18; 2,32] 0,90 [0,75; 1,08] Major Blutungen 1,35 [0,76; 2,43] 1,06 [0,60; 1,87] 1,14 [0,99; 1,32] Minor Blutungen 1,02 [0,78; 1,33] 0,99 [0,77; 1,27] 0,86 [0,68; 1,09] Intrakranielle Blutungen Keine Daten 1,04 [0,48; 2,25] 1,42 [1,11; 1,82] UE 1,18 [1,03; 1,36] 1,96 [1,03; 3,70] Keine Daten SUE Keine Daten 1,05 [0,82; 1,35] 0,94 [0,88; 1,00] Safety Population 1,01 [0,95; 1,07] randomisierte Population Abbrüche wegen UE 2,02 [1,62; 2,51] 1,25 [0,97; 1,61] 1,65 [1,52; 1,79] In der Gesamtbetrachtung der drei Langzeitstudien wird deutlich, dass bei fast allen Endpunkten zum therapeutischen Nutzen, darunter wichtigen Endpunkten wie Gesamtmortalität, vaskuläre Mortalität und tödliche Schlaganfälle, keine Unterschiede zwischen Dipyridamol + ASS und den Komparatoren ASS bzw. Clopidogrel bestehen. Das Ergebnis bei den nicht tödlichen Schlaganfällen zugunsten von Dipyridamol + ASS in ESPS-2 wird durch das negative Ergebnis der JASAP-Studie infrage gestellt. Auf der Schadensseite dagegen zeigen sich signifikante Unterschiede zuungunsten von Dipyridamol plus ASS bei den UEs und Abbrüchen wegen UEs jeweils in zwei der drei Studien sowie in einer Studie hinsichtlich intrakranieller Blutungen. Bei den Endpunkten vaskulär bedingte Mortalität und vaskuläre Todesfälle ohne tödliche Insulte wiesen die Studien eine Heterogenität auf, weshalb auch kein Gesamtschätzer berechnet wurde. Das IQWiG kommt im Abschlussbericht auf S. 53 zu der Schlussfolgerung, dass bei diesen Endpunkten nicht von einem Unterschied zwischen den Therapieoptionen auszugehen ist. Insgesamt käme der G-BA auch ohne Einbeziehung der JASAP-Studie zum selben Ergebnis in der Nutzen-Schaden-Abwägung von Dipyridamol + ASS gegenüber ASS/Clopidogrel. 9 - Zum Ausschluss der Esprit-Studie: Im IQWiG-Abschlussbericht wird ausgeführt, dass Dipyridamol als Add-on zu einer (in Grenzen) frei wählbaren ASS-Dosis verabreicht wurde, es sich streng genommen daher nicht um eine Prüfung der Kombination Dipyridamol plus ASS als Intervention handelte. Aus der ungleichen prozentualen Verteilung der in der Interventions- und der Kontrollgruppe eingesetzten Dosierungen sei ablesbar, dass die studienbedingte Entscheidung, ASS allein oder in Kombination mit Dipyridamol einzusetzen, auch Einfluss auf die Dosierungen von ASS hatte. Es wird vor allem darauf hingewiesen, dass die ASS-Dosierung bei etwa 42% der Patienten im Kombinationsarm unter 50 mg pro Tag lag. Nur ca. 8% der Patienten erhielten ASS in der als Fixkombination mit Dipyridamol zugelassenen Dosierung von 50 mg. In der Kontrollgruppe erhielten ca. 46% der Patienten ASS in einer Dosierung unter 50 mg pro Tag. Damit wurde ein sehr hoher Anteil der Studienteilnehmer sowohl im Intervention- als auch im Kontrollarm mit ASS-Dosierungen unter 50 mg und damit nicht zulassungskonform behandelt. Das Vorgehen des IQWiG hinsichtlich des Ausschlusses der ESPRIT-Studie bewertet der G-BA als nachvollziehbar und sachgerecht. - Im Hinblick auf das im Stellungnahmeverfahren mehrfach vorgetragene Argument, dass eine heterogene Datenlage einen Verordnungsausschluss nicht ermögliche, ist festzustellen, dass sich die Heterogenität auf der Nutzenseite nur bei den Endpunkten nicht tödliche Schlaganfälle und vaskulär bedingte Mortalität sowie vaskuläre Todesfälle ohne tödliche Insulte zeigte. Bei Betrachtung der Einzelstudien ergaben sich jedoch, wie bereits ausgeführt, keine Nachweise für einen Vor- oder Nachteil von Dipyridamol plus ASS gegenüber ASS/Clopidogrel bei diesen Endpunkten. In der Bewertung des Schadens zeigte sich bei der Gesamtrate unerwünschter Ereignisse eine Heterogenität in den beiden Langzeitstudien mit dem Komparator ASS, hier ergaben jedoch beide Einzelstudien einen statistisch signifikanten Unterschied zuungunsten von Dipyridamol plus ASS. Bei den Studienabbrüchen wegen unerwünschter Ereignisse erbrachten die Meta-Analysen heterogene Ergebnisse, zwei der drei Langzeitstudien zeigten jedoch statistisch signifikante Unterschiede zuungunsten von Dipyridamol plus ASS. Bei den Major Blutungen ergab die Meta-Analyse aus den drei Langzeitstudien bei nicht-heterogener Datenlage für den Vergleich gegen ASS / Clopidogrel einen statistisch signifikanten Unterschied zuungunsten von Dipyridamol plus ASS. Zusammenfassend ergibt sich trotz der teilweise in den Meta-Analysen festgestellten Heterogenitäten eine negative Nutzen-Schaden-Bilanz für Dipyridamol plus ASS im Vergleich zu ASS / Clopidogrel. Die Heterogenitäten führten allein dazu, dass bei den betreffenden Endpunkten keine Gesamtschätzer berechnet wurden; in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Einzelstudien ist die Datenlage hinreichend aussagekräftig. - Die Verordnungseinschränkung von Clopidogrel steht den Schlussfolgerungen des G-BA zur Unzweckmäßigkeit des Kombinationspräparates aus Dipyridamol+ASS nicht entgegen. Zunächst ist festzustellen, dass die Nutzenbewertung nach § 139b Abs. 1 SGB V nicht gegenüber einer Standardtherapie erfolgt, sondern gegenüber anderen für die Indikation zugelassenen Arzneimitteln, sie ist damit eine umfassende Bewertung. Für die Durchführung dieser Nutzenbewertung bleibt zunächst unbenommen, welche Regelungen in der AM-RL für die betreffenden Arzneimittel bereits bestehen. Insofern ist das IQWiG gemäß der Auftragskonkretisierung zum Beschluss des G-BA vom 10 16.07.2009 mit einer Nutzenbewertung, die mindestens im Vergleich zu einer Behandlung mit Clopidogrel und zu einer Behandlung mit Acetylsalicylsäure erfolgen soll, beauftragt worden. Wenn die Bewertung nach 4. Kap., § 11 VerfO ergibt, dass ein Arzneimittel im Vergleich zu anderen Arzneimitteln oder Behandlungsmöglichkeiten therapierelevant unterlegen ist oder sein kann, ist zu prüfen, ob die Verordnung des Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 4. Halbsatz SGB V einzuschränken oder auszuschließen ist. Nach 4. Kap., § 12 VerfO ist das zu bewertende Arzneimittel unzweckmäßig, wenn die mit ihm verglichenen Arzneimittel oder Behandlungsformen einen therapierelevant höheren Nutzen haben und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig dem zu bewertenden Arzneimittel vorzuziehen sind. Hinsichtlich des Verordnungsausschlusses von Dipyridamol plus ASS aufgrund von Unzweckmäßigkeit ist die Monotherapie mit ASS die regelmäßig vorzuziehende Therapie. Dies gilt nicht für die Patienten, die unter die Ausnahmetatbestände des Verordnungsausschlusses von Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit fallen. Die Bewertung erfolgte unter Zusammenfassung der Komparatoren ASS und Clopidogrel. Bei ASS und Clopidogrel handelt es sich um zwei Wirkstoffe aus der Gruppe der Thrombozytenaggregationshemmer. Auf S. 109 ff. des Abschlussberichtes wird vom IQWiG begründet, aus welchen Erwägungen heraus es die Studien mit den aktiven Komparatoren ASS und Clopidogrel zusammengefasst hat. Das IQWiG führt aus, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich Nutzen und Schaden von ASS und Clopidogrel in der Sekundärprophylaxe nach Schlaganfällen voneinander unterscheiden. Diese Einschätzung beruht auf den Ergebnissen der CAPRIE-Studie, in der Clopidogrel (75mg täglich) und ASS (325mg täglich) in der Sekundärprophylaxe nach Herzinfarkt oder Schlaganfall oder bei symptomatischer peripherer Verschlusskrankheit miteinander verglichen wurden und in der prädefinierten und stratifizierten Subgruppe der Patienten mit vorangegangenem Schlaganfall kein Zusatznutzen für Clopidogrel gegenüber ASS im Sinne einer Reduktion vaskulärer Ereignisse belegt werden konnte und in der zudem keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen Clopidogrel und ASS bei den Raten schwerer gastrointestinaler oder anderer Blutungskomplikationen zu finden waren. Das IQWiG wertet dies zunächst als medizinisch begründete Basishypothese. Das IQWiG hat dann nachfolgend die Studien nur dann aggregiert und einen gemeinsamen Effektschätzer berechnet, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Heterogenität ergaben. Bei Vorliegen von Heterogenität wurde jeweils geprüft, ob diese durch unterschiedliche Komparatoren erklärbar war. Insofern wurde die Basishypothese überprüft. Zusammenfassend stellt das IQWiG auf S.111 fest, dass die bei einigen Endpunkten auffällige Heterogenität der Ergebnisse nicht auf die Zusammenfassung von Studien mit Clopidogrel und ASS als Komparatoren zurückzuführen war. Insgesamt wird das Vorgehen des IQWiG vom G-BA als nachvollziehbar und sachgerecht bewertet. Daraus folgend ergibt sich aufgrund der Belege für einen größeren Schaden durch eine höhere Rate schwerwiegender Blutungen, für die ein signifikantes Ergebnis bei Zusammenfassung der Komparatoren gezeigt wurde, sowie unerwünschter Ereignisse und Studienabbrüche wegen unerwünschter Ereignisse, die auch bei Betrachtung der Einzelstudien gegenüber ASS signifikant waren, eine Unterlegenheit von Dipyridamol plus ASS gegenüber ASS und Clopidogrel. Selbst wenn die Langzeitstudie mit dem Komparator Clopidogrel (PRoFESS) nicht in die Bewertung einbezogen würde, blieben die Belege für einen größeren Schaden aufgrund 11 unerwünschter Ereignisse und Studienabbrüchen aufgrund unerwünschter Ereignisse bei nicht belegtem Zusatznutzen gegenüber einer ASS-Monotherapie bestehen. Der G-BA ist bei seiner Beschlussfassung zur Verordnungseinschränkung von Clopidogrel in der Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit (Beschluss vom 21.02.2008) von einem vergleichbaren therapeutischen Nutzen von ASS und Clopidogrel ausgegangen, hat aber ASS als Therapiestandard eingestuft, da der Nutzen von ASS mit einer höheren Verlässlichkeit belegt ist. Die Verordnungseinschränkung von Clopidogrel erfolgte primär aus Gründen der Wirtschaftlichkeit. Auch dieser Sachverhalt spricht – neben der Tatsache dass die Verordnungseinschränkung für Clopidogrel selbst Ausnahmen insbesondere bei ASS-Unverträglichkeit vorsieht – dafür, Dipyridamol plus ASS sowohl gegen ASS als auch gegen Clopidogrel zu bewerten. Danach erweist sich Dipyridamol plus ASS gegenüber der Monotherapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer (ASS oder Clopidogrel) als therapierelevant unterlegen und insoweit als unzweckmäßig. 3. Bürokratiekosten Durch die im Beschluss enthaltenen Regelungen entstehen keine Informationspflichten für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO. Daher entstehen auch keine Bürokratiekosten. 4. Verfahrensablauf Zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens hat der Unterausschuss „Arzneimittel“ eine Arbeitsgruppe beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, der vom GKV- Spitzenverband benannten Mitglieder sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. Darüber hinaus nehmen auch Vertreter(innen) des IQWiG an den Sitzungen teil. Die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Anlage III wurde im Unterausschuss Arzneimittel am 16. Juni 2011 beraten und konsentiert. Der Unterausschuss hat in der Sitzung am 16. Juni 2011 nach 1. Kapitel, § 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. Nach Durchführung des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens wurde gemäß § 91 Abs. 9 SGB V eine mündliche Anhörung durchgeführt. Nach Auswertung des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens und der mündlichen Anhörung hat der Unterausschuss in seiner Sitzung am 9. April 2013 die Beschlussvorlage zur Änderung der Anlage III AM-RL abschließend beraten. 12 Zeitlicher Beratungsverlauf: Sitzung Datum Beratungsgegenstand AG Nutzenbewertung 09. Mai 2011 Abnahme der IQWiG-Empfehlung zur Nutzenbewertung von Dipyridamol plus ASS sowie Erarbeitung einer Beschlussempfehlung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der AM-RL Unterausschuss Arzneimittel 16. Juni 2011 Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der AM-RL Unterausschuss Arzneimittel 13. September 2011 Information über eingegangene Stellungnahmen und Beratung über das weitere Vorgehen AG Nutzenbewertung 18. Juli 2012 Beratung über die Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen AG Nutzenbewertung 29. Oktober 2012 Beratung über die Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen Unterausschuss Arzneimittel 8. Januar 2013 Beratung über die Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen Unterausschuss Arzneimittel 11. Februar 2013 Durchführung der mündlichen Anhörung und Auswertung Unterausschuss Arzneimittel 9. April 2013 Abschließende Beratung der Beschlussvorlage zur Änderung der Anlage III Plenum 16. Mai 2013 Beschlussfassung Berlin, den 16. Mai 2013 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken 1. Rechtsgrundlage 2. Eckpunkte der Entscheidung 3. Bürokratiekosten 4. Verfahrensablauf
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2013-04-19_X_Aufhebung_B.pdf
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2013 über eine Änderung der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung und Anlage X – Aktualisierung von Vergleichsgrößen Humaninsulin und Analoga, Gruppe 1, 2 und 3 in Stufe 2 nach § 35 Absatz 1 SGB V Anlage III – Übersicht der Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse Nummer 33 und 33a Vom 19. April 2013 I. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im schriftlichen Verfahren am 19. April 2013 beschlossen, den am 21. Februar 2013 getroffenen Beschluss 1. zur Ergänzung der Anlage IX um die drei Festbetragsgruppen (Humaninsulin und Analoga, Gruppe 1, in Stufe 2; Humaninsulin und Analoga, Gruppe 2, in Stufe 2 sowie Humaninsulin und Analoga, Gruppe 3, in Stufe 2) – Teil I des Beschlusses vom 21. Februar 2013, 2. zur Ergänzung von Angaben in Anlage X – Teil II des Beschlusses vom 21. Februar 2013 – und 3. zum Inkrafttreten/Außerkrafttreten – Teil III des Beschlusses vom 21. Februar 2013 aufzuheben. II. Der Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2 Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 19. April 2013 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken http://www.g-ba.de/
04.08.2014 Datei PD
Q_A_on_Design_Space_Verification_2013-10-24.pdf
See websites for contact details European Medicines Agency www.ema.europa.eu U.S. Food and Drug Administration www.fda.gov © European Medicines Agency and U.S. Food and Drug Administration, 2013. Reproduction is authorised provided the source is acknowledged. 24 October 2013 EMA/603905/2013 Questions and Answers on Design Space Verification In March 2011, the EMA and FDA launched a pilot program to allow joint evaluation of QbD (Quality by Design) elements. As a result of this pilot program, the EMA and FDA reached agreements on a wide range of QbD elements. A joint question and answer (Q&A) document was published on August 20, 2013 that reflects EMA and FDA harmonization on some QbD aspects. The Q&A below is a reflection of EMA’s and FDA’s position on the topic of design space verification. Design space verification is a demonstration that the proposed combination of input process parameters and material attributes are capable of manufacturing quality product at commercial scale. This document is conceptually divided into three sections. The first section includes general question and answers that are harmonized between EMA and FDA. Appendix 1 includes EMA specific expectations and Appendix 2 includes FDA specific expectations. 1. Why would a design space be verified during the product lifecycle? In both Agencies’ experience, the design space verification at commercial scale is not necessarily complete at the time of submission of the application but should occur over the lifecycle of the product and process. Initial design space verification often occurs solely at or near the target operating ranges. However, movements from one area to another area within the design space (e.g., re-establishing the Normal Operating Ranges (NOR)) within the approved design space in an unverified area) may pose higher or unknown risks due to potential scale –up effects and/or model assumptions. It is important that these risks are understood and evaluated utilizing an appropriate control strategy, including but not restricted to the controls submitted in the dossier. It is understood that when an applicant demonstrates that a design space is scale independent, then additional risk mitigation steps are not necessary for design space verification. 2. What is the purpose of design space verification at commercial scale? Design space verification demonstrates that within design space boundaries scale-up effects are under control and do not adversely affect the expected product quality at commercial scale. 3. How is a design space initially developed and verified at commercial scale? Both Agencies acknowledge that when a design space is established at early stages of product development, it is typically developed based on experiments conducted at laboratory or pilot scale. The confidence in the design space at commercial scale can vary depending on the amount and type of Questions and Answers on Design Space Verification EMA/603905/2013 Page 2/3 development data generated and the knowledge of the scalability (i.e., the degree of scale dependency of the design space). Design space limits at commercial scale can be based on scale-up correlations demonstrated during development studies and/or experimentation. In addition, design space limits can be challenged with computational simulations. The Agencies further acknowledged that the commercial process is generally operated in a specific area of the design space, sometimes called the NOR (Normal Operating Range). The NOR describes a region around the target operating conditions that contains typical operational variability. Initial process verification often occurs solely within the NOR at commercial scale. 4. How can a design space be verified at commercial scale? It is not necessary to repeat at commercial scale the experiments initially conducted to define a design space at lab or pilot scale. Furthermore, it is neither necessary to verify entire areas of design space nor to identify the edge of failure. In principle, more than one area of a design space may be verified at the time of submission but the design space can, as appropriate, also be further verified over the product lifecycle. The approach to design space verification over the product lifecycle can be guided by the results of risk assessment on the potential effect of changes to scale dependent parameters on product quality. Depending on the specific change, the potential impact to the product quality, and the ability of the control strategy to detect product failures, the management of the risk can include additional monitoring of quality attributes and/or process parameters not included in the routine control system. 5. How should design space verification protocol be addressed in the submission? In principle, a design space verification protocol could include the following: list of scale dependent parameters whose impact on the CQAs has not been verified at commercial scale, definition of the potential scale-up risks to the CQAs, discussion of whether the control strategy can address these risks, and description of any additional controls, as needed. EU authorities’ expectation is that a protocol for design space verification be submitted in section 3.2.R of the application. At the time of submission, a proposed design space not verified at commercial scale should be accompanied by an appropriate verification protocol. The protocol would be assessed at the time of review. Verification data are managed and documented in the site change management system. FDA’s expectation is that any plans for design space verification be available at the manufacturing site as an element of the change control, validation, and/or knowledge management strategy. Providing data for initial design space verification and a high-level overview of the plan for design space verification over the product lifecycle can be beneficial to the review of the application. 6. What if unexpected results/events are obtained during the design space verification studies? If the verification studies prove the process does not meet the predefined product quality attributes in a new region of the approved design space, this may indicate an underlying issue with the design space or a flaw in the assessment or verification plan. Changes to the boundaries or description of the design space and any required changes to design space verification protocol should be reported to the Agencies, using appropriate notification categories, in accordance with regional requirements. Appendix 1 and 2 address regional expectations and regulations Appendix 1: EU’s expectations Questions and Answers on Design Space Verification EMA/603905/2013 Page 3/3 7. How can a design space be verified at commercial scale for biological products? Principles laid down for chemical products are applicable to biological products. In addition, verification studies should provide evidence that the quality attributes of the product are comparable prior to and after the change. This could include a proposal for modular sets of tests and acceptance criteria to be deployed, taking into account the nature of the change and its associated risk. 8. What is the difference between process validation and design space verification? Design space verification should not be confused with process validation. Both take into consideration prior knowledge and development conclusions and are conducted at commercial scale, however the scope of the studies are not the same. Whereas process validation demonstrates consistency of the process at normal operating ranges, design space verification demonstrates that scale effect and or model assumptions are under control in the new area of design space and do not affect product quality. Unlike validation which covers all the steps of the manufacturing process, verification studies refer only to those operations where a design space has been proposed. In order to address the risks identified during the risk assessment of operating in the unverified area of the design space the verification studies may also include testing / monitoring of additional parameters or at an increased frequency as compared to the routine control strategy. When verification data proves that the extent of movement within the design space is of high risk (e.g. critical quality attributes are met but close to edge of failure identified at laboratory/pilot scale), process validation (consistency of the process) in the new area of design space (new NOR) should also be considered. A protocol for design space verification should be submitted in section 3.2.R. irrespective of the validation approach. When a strategy for continuous verification is envisaged, where relevant, the elements of design space verification should be included as part of the continuous verification protocol. It is understood that when an applicant can demonstrate that the design space is scale independent then a verification protocol is not requested in the dossier. NB: Continuous Process Verification is an alternative approach to traditional process validation in which manufacturing process performance is continuously monitored and evaluated (ICH Q8). Appendix 2: FDA expectations 9. How should design space verification approach be addressed in the pharmaceutical quality system? FDA recommends that firms have a written plan for when and how to evaluate the need for design space verification under their pharmaceutical quality system. FDA’s expectation is that such plans for design space verification be available at the manufacturing site. Additionally, it can be beneficial to the review of the application for the applicant to include in the initial submission a high-level overview of the plan for design space verification over the product lifecycle. Q As on Design Space Verification.doc
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Q_A_EMA-FDA_program_on_QbD_2013-08-20.pdf
20 August 2013 EMA/430501/2013 Human Medicines Development and Evaluation EMA-FDA pilot program for parallel assessment of Quality-by-Design applications: lessons learnt and Q&A resulting from the first parallel assessment In March 2011, the EMA and FDA launched a pilot program that aims at a parallel assessment by both agencies of certain quality/CMC sections which are relevant to Quality by Design (QbD), such as development, design space and real time release testing. The objective of the pilot is to ensure consistent implementation between EU and US of ICH Q8, 9, 10, 11 guidelines in the assessment process and to facilitate sharing of regulatory decisions on new regulatory concepts. This voluntary pilot program is open to new Marketing Authorisation Applications (MAAs)/New Drug Applications (NDAs), Type II Variations/Prior-approval supplements (sNDA) and Scientific Advice requests/CMC formal meeting requests that include QbD/Process Analytic Technology (PAT) elements and are submitted to either both agencies at the same time resulting in a parallel evaluation, or either to EMA or FDA in which case the agency doing the evaluation obtains consultative advice from the other agency. More information on the EMA-FDA pilot program for parallel assessment of QbD applications can be found in this link. The first EMA-FDA parallel assessment of QbD elements of an initial marketing authorisation application has been successfully finalised as well as some consultative advice procedures. Both agencies experienced the pilot program as extremely useful to share knowledge, facilitate a consistent implementation of the ICH guidelines and to harmonise regulatory decisions to the greatest extent possible. Also, procedural process improvements have been made to facilitate future parallel assessments. As a result of this pilot program, the EMA and FDA reached agreements on a wide range of QbD aspects as reflected in the Q&A below. In the future, more lessons learnt resulting from this EMA-FDA pilot program will be published. Topics to be included in Q&As that are currently in preparation include Design Space verification, Design Space and risk assessment level of detail in submissions, continuous process verification and continuous manufacturing. See websites for contact details European Medicines Agency www.ema.europa.eu U.S. Food and Drug Administration www.fda.gov © European Medicines Agency and U.S. Food and Drug Administration, 2013. Reproduction is authorised provided the source is acknowledged. http://www.fda.gov/downloads/InternationalPrograms/FDABeyondOurBordersForeignOffices/EuropeanUnion/UCM259808.pdf 1. Question: What are the Agencies’ expectations in a regulatory submission for Quality Target Product Profile (QTPP)? Answer: The Agencies’ expectation is that applicants will provide the QTPP, which describes prospectively the quality characteristics of a drug product that should be achieved to ensure the desired quality, taking into account safety and efficacy of the drug product. The QTPP is specified only for the finished product. Although there is no special format to provide the QTPP information, it would be useful to present in a tabular format in the application. 2. Question: What are the Agencies’ expectations in a regulatory submission for Critical Quality Attributes (CQAs)? Answer: The Agencies’ expectation is that applicants will provide a list of CQAs for drug substance, finished product, and excipients when relevant. This list should also include the acceptance limits for each CQA, and a rationale for designating these properties as a CQA. Furthermore, there should be a discussion of how the drug substance and excipient CQAs relate to the finished product CQAs based on prior knowledge, risk assessment or experimental data. The basis of the control strategy should be to ensure that the drug substance and finished product CQAs are consistently within the specified limits. Although there is no special format to provide information on CQAs, it would be useful to present in a tabular format in the application. 3. Question: Would the Agencies accept a three-tier classification of criticality for process parameters? Answer: In accordance with ICH Q8(R2) a critical process parameter is one whose variability has an impact on a critical quality attribute and therefore should be monitored or controlled to ensure the process produces the desired quality. In a submission that was evaluated by both EMA and FDA, the Applicant proposed an approach to risk assessment and determination of criticality that includes a three-tier classification for quality attributes and process parameters: critical, key and non-critical. In this approach, a critical factor was defined as a factor that led to failure during experimentation. A factor that had not led to failure within the range studied, but still may have an impact on product quality, was considered as a key factor. The Agencies do not support the use of the term Key Process Parameters (KPP) since it is not an ICH terminology. Furthermore, experience reveals that different applicants use the term “key” differently, leading to more difficult internal communication. The fact that a risk of failure is mitigated by applying a robust proactive control strategy should not allow for the underestimation of assigning criticality. The Agencies are amenable to the applicant using this terminology in the pharmaceutical development section to communicate development findings. However, in the 3.2.P.3.3 “Description of the Manufacturing Process and Process Controls” and 3.2.P.3.4 “Control of Critical Steps and Intermediates” sections, the description of all parameters that have an impact on a CQA should be classified as critical. 4. Question: What are the Agencies’ expectations in a regulatory submission for manufacturing process descriptions? EMA-FDA pilot program for parallel assessment of Quality-by-Design applications: lessons learnt and Q&A resulting from the first parallel assessment EMA/430501/2013 Page 2/3 Answer: The same requirements apply to the level of detail in the manufacturing process description irrespective of the development approach. For US FDA, a comparably detailed process description can be submitted in lieu of a Master Production Record for drug product manufacturing for 505(b)(1) products. However, proposed or actual commercial scale Master Production Records are required for generic and 505(b)(2) products. In EU, there is requirement for a full description of the manufacturing process in all cases. It is important that the process descriptions be comprehensive and describe process steps in a sequential manner including batch size(s) and equipment type. The critical steps and points at which process controls, intermediate tests or final product controls are conducted should be identified. Steps in the process should have the necessary detail in terms of appropriate process parameters along with their target values or ranges. The process parameters that are included in the manufacturing process description should not be restricted to the critical ones; all parameters that have been demonstrated during development as needing to be controlled or monitored during the process to ensure that the product is of the intended quality need to be described. Application of the concepts defined in ICH Q8(R2) in the area of analytical methods. General comment Recently, industry has been applying QbD concepts in the area of analytical methods using risk assessments and statistically designed experiments to define Analytical Target Profiles (ATP) and Method Operational Design Ranges (MODR) for analytical methods. The ATP and MODR parallel the Quality Target Product Profile (QTPP) and Design Space defined for a manufacturing process. There is currently no international consensus on the definition of ATP and MODR. Until this is achieved, any application that includes such proposals will be evaluated on a case-by-case basis. 5. Question: What are the Agencies’ views with respect to the use of analytical target profile (ATP) for analytical methods? Answer: In general, an analytical process profile (ATP) can be acceptable as a qualifier of the expected method performance by analogy to the QTPP as defined in ICH Q8 (R2). However, the Agencies would not consider analytical methods that have different principles (e.g., HPLC to NIR) equivalent solely on the basis of conformance with the ATP. An applicant should not switch between these two types of methods without appropriate regulatory submission and approval. 6. Question: What are the Agencies’ expectations in regulatory submissions for Method Operational Design Ranges (MODR)? Answer: Similar principles and data requirements described in the ICH Quality Working Group Points to Consider (R2), Section 6 “Design Space” could apply for MODRs. For example, data to support an MODR could include: (a) appropriately chosen experimental protocols to support the proposed operating ranges/ conditions; and (b) demonstration of statistical confidence throughout the MODR. Issues for further reflection include the assessment of validation requirements as identified in ICH Q2(R1) throughout the MODR and confirmation of system suitability across all areas of the MODR. EMA-FDA pilot program for parallel assessment of Quality-by-Design applications: lessons learnt and Q&A resulting from the first parallel assessment EMA/430501/2013 Page 3/3 Application of the concepts defined in ICH Q8(R2) in the area of analytical methods.
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2013-04-19_X_Aufhebung_TrG.pdf
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2013 über eine Änderung der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL): Anlage IX – Festbetragsgruppenbildung und Anlage X – Aktualisierung von Vergleichsgrößen Humaninsulin und Analoga, Gruppe 1, 2 und 3 in Stufe 2 nach § 35 Absatz 1 SGB V Anlage III – Übersicht der Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse Nummer 33 und 33a Vom 19. April 2013 Nach nochmaliger Prüfung nimmt der Gemeinsame Bundesausschuss den Beschluss vom 21. Februar 2013 über eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie zur Festbetragsgruppenbildung (Anlage IX) und Aktualisierung von Vergleichsgrößen (Anlage X) und Verordnungseinschränkungen und –ausschlüsse (Anlage III) zu Humaninsulin und Analoga zurück. Im schriftlichen Beschlussverfahren hat die Patientenvertretung ein abweichendes Votum vertreten (vgl. Anhang). Berlin, den 19. April 2013 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken 2 Anhang Votum der Patientenvertretung: Die Patientenvertretung spricht sich für eine Klageerhebung gegen die Beanstandung des Beschlusses vom 21. Februar 2013 durch das Bundesministerium für Gesundheit aus und stimmt der Aufhebung des Beschlusses nicht zu. Begründung: 1. Der genannte Beschluss ist in einem sorgfältig durchgeführten Verfahren intensiv vorbereitet worden. Es ist für die Patientenvertretung nicht einsichtig, warum der Gemeinsame Bundesausschuss nun innerhalb kürzester Zeit zu der Auffassung gelangt, dass der Beschluss inhaltlich nicht tragfähig sei. Die Patientenvertretung bleibt jedenfalls bei ihrer inhaltlichen Einschätzung des Beschlusses. 2. Ferner weist die Patientenvertretung darauf hin, dass eine kurzfristige Aufhebung des Beschlusses in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken kann, dass der Gemeinsame Bundesausschuss schon auf einzelne äußere Sachverhalte reagiert und insofern Einflussnahmeversuche erfolgreich sein könnten. Ein derartiger Eindruck muss aus Sicht der Patientenvertretung dringend vermieden werden. 3. Aus Sicht der Patientenvertretung gefährdet eine Aufhebung des Beschlusses die Möglichkeit, auch künftig weiterhin Festbetragsgruppenbildungen auf den Weg zu bringen. Ein Klageverfahren gegen die Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit ist hingegen geeignet, die notwendige Rechtssicherheit für weitere Entscheidungen im Gemeinsamen Bundesausschuss zu schaffen.
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AMWHV_2._AEndVO_Referentenentwurf_2012.pdf
Referentenentwurf Bundesministerium für Gesundheit Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffher- stellungsverordnung A. Problem und Ziel Die vorliegende Änderungsverordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung von Anhang V der Richtli- nie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 28). Zudem erfolgt eine Klarstellung des An- wendungsbereichs der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) in Abgrenzung zu der unmittelbar verbindlichen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verord- nung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigi- lanz-Aktivitäten (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 5). B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine finanziellen Be- lastungen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus der Änderung in § 19 Absatz 6 AMWHV ergibt sich geringfügiger, nicht näher bezif- ferbarer Erfüllungsaufwand, da davon ausgegangen werden kann, dass Stufenplanbeauf- tragte, die bereits nach geltendem Recht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein mussten, bereits auch bisher in aller Regel dort tätig waren. - 2 - Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung wird kein neuer Vollzugsaufwand begründet. Es ergeben sich keine Mehrbedarfe an Sach- und Personalkosten. Die nach dem § 31 AMWHV geänderten Vor- gaben für die Blutspendeeinrichtungen werden im Rahmen der behördlichen Regelüber- wachung dieser Einrichtungen mit überprüft, so dass kein neuer Vollzugsauwand anfällt. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. - 3 - Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffher- stellungsverordnung*) Vom ... Auf Grund des § 54 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Arzneimit- telgesetzes und des § 83 des Arzneimittelgesetzes, von denen § 54 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geän- dert, § 54 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert, § 54 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert und § 83 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 64 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Februar 2013 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommissi- on vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 5) bleiben unberührt.“ 2. In § 19 Absatz 6 werden nach dem Wort „ansässig“ die Wörter „und tätig“ eingefügt. 3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Aufzeichnungen der oder des Stu- fenplanbeauftragten oder der nach § 19 Abs. 7 Satz 1 entsprechend beauftragten Person“ gestrichen. 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Blutspen- deeinrichtungen“ die Angabe „(ABl. EU Nr. L 256 S. 41)“ durch die Wörter „(ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „Blutbestandteile“ die Angabe „(ABl. EU Nr. L 91 S. 25)“ durch die Wörter „(ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. *) Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU der Kom- mission vom 11. April 2011 zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH- Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 28). - 4 - c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 8 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 8a“ ersetzt. d) In Absatz 12 Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern „unerwünschter Reaktio- nen“ die Angabe „(ABl. EU Nr. L 256 S. 32)“ durch die Wörter „(ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 5. In § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Spenderidentität“ durch das Wort „Spendenidentität“ ersetzt. 6. In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Erlaubnis“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. - 5 - Begründung A. Allgemeiner Teil Die vorliegende Änderungsverordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung von Anhang V der Richtli- nie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit. Zudem erfolgt eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der AMWHV in Abgrenzung zu der unmittelbar verbindlichen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verord- nung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigi- lanz-Aktivitäten. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Verordnungsentwurf sieht zum einen die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU der Kommission vor. Diese ändert einen Anhang der Richtlinie 2004/33/EG hinsichtlich eines Parameters bei der Qualitätskontrolle von Blut- und Blutbestandteilen. Auf zwei weitere Richtlinien der Kommission (2005/61/EG und 2005/62/EG) wird zukünftig gleitend verwiesen, um eine zeitnahe und unbürokratische Anpassung an den Stand der Wissenschaft im Falle weiterer Änderungen in den technischen Anhängen sicherzustellen. Des Weiteren wird durch eine Änderung klargestellt, dass unbeschadet von den Anforde- rungen der AMWHV auch die Vorgaben der unmittelbar geltenden Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 520/2012 hinsichtlich der Pharmakovigilanz-Aktivitäten des Zulassungsin- habers gelten. Schließlich dient die Änderungsverordnung der Anpassung einer Verweisung auf das Arzneimittelgesetz im Hinblick auf Kennzeichnungsvorschriften für Blutzubereitungen so- wie redaktioneller Korrekturen und Klarstellungen. III. Alternativen Keine. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Änderung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. - 6 - V. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die vorgesehenen dynamischen Verweisungen auf drei Richtlinien der Kommission ist bei zukünftigen Änderungen in deren technischen Anhängen kein gesondertes Verord- nungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinien notwendig. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Änderungen stellen insbesondere eine zeitnahe und unbürokratische Anpassung des nationalen Rechts an den Stand der Wissenschaft und an europäische Vorgaben sicher. Sie tragen damit dazu bei, Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Ge- sundheit zu vermeiden (Managementregel 4 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Durch die Änderungen werden Nachhaltigkeitsaspekte ansonsten nicht berührt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung ergibt sich aus den Regelungen kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich aus der Änderung von § 19 Absatz 6 geringfügiger, nicht näher bezifferbarer Erfüllungsaufwand. Bereits nach geltendem Recht müssen die Stufenplanbeauftragten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an- sässig sein. Die Anforderung, dass diese zukünftig in der EU ansässig und tätig sein müssen, dürfte sich nur gering auswirken, da davon ausgegangen werden kann, dass Stufenplanbeauftragte bereits auch bisher in aller Regel von dort aus tätig waren. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1 Anwendungsbereich) Die Ergänzung von Absatz 6 dient zur Klarstellung der Abgrenzung des Anwendungsbe- reichs der AMWHV von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 (ABl. L 159 vom 20.06.2012) über die Durchführung der in der Verord- nung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigi- lanz-Aktivitäten. Die genannte Durchführungsverordnung beinhaltet für pharmazeutische Unternehmer unter anderem unmittelbar geltende spezielle Verpflichtungen zur Führung eines Qualitätssystems für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten, zur Pharmakovigilanz- Stammdokumentation, zu risikobasierten Audits, zur Übermittlung von Unbedenklichkeits- berichten, zur Verwendung von bestimmten Formaten und zur Führung von Risikomana- gementplänen. Die Verpflichtungen nach dieser EU-Verordnung sind deshalb von phar- mazeutischen Unternehmern unabhängig von der AMWHV zu beachten. Zu Nummer 2 (§ 19 Beanstandungen und Rückruf) - 7 - Die Änderung in § 19 Absatz 6 ist eine Folgeänderung zu § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes. Es wird festgelegt, dass im Rahmen des Pharma- kovigilanzsystems des Zulassungsinhabers der oder die Stufenplanbeauftragte in einem europäischen Mitgliedstaat ansässig und tätig ist. Zu Nummer 3 (§ 20 Aufbewahrung der Dokumentation) Die Streichung ist notwendig, da in Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Phar- makovigilanz-Aktivitäten andere, weitergehende Regelungen zur Aufbewahrung von Pharmakovigilanz-Daten vorgesehen werden. Zu Nummer 4 (§ 31 Ergänzende Regelungen für Blutspendeeinrichtungen) Zu a) Die dynamische Verweisung stellt sicher, dass Änderungen der technischen An- hänge der Richtlinie 2005/62/EG der Kommission ebenfalls erfasst werden, ohne die Ver- ordnung jeweils gesondert ändern zu müssen. Die Voraussetzungen für eine solche dy- namische Verweisung – hinreichende Zweckverwandtschaft zwischen Ausgangsnorm und Bezugsnorm, keine wesentliche Änderung der Ausgangsnorm durch die künftige Entwick- lung der Bezugsnorm sowie hinreichende Bestimmtheit – liegen hierbei vor. Zu b) Die dynamische Verweisung stellt sicher, dass Änderungen der technischen An- hänge der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission ebenfalls erfasst werden, ohne die Ver- ordnung jeweils gesondert ändern zu müssen. Zu c) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den durch das Gesetz zur Än- derung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) neu gefassten § 10 Absatz 8a des Arzneimittelgesetzes. Zu d) Die dynamische Verweisung stellt sicher, dass Änderungen der technischen An- hänge der Richtlinie 2005/61/EG der Kommission ebenfalls erfasst werden, ohne die Ver- ordnung jeweils gesondert ändern zu müssen. Zu Nummer 5 (§ 34 Gewinnung von Gewebe durch die Entnahmeeinrichtung) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. In § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 geht es gemäß der Vorgabe von Abschnitt 1.6 im Anhang IV der Richtlinie 2006/17/EG um die Kennzeichnung der Spenden und nicht um die Identität des Spenders. Die Spenderidenti- tät ist in § 34 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 geregelt. Zu Nummer 6 (§ 41 Aufbewahrung der Dokumentation) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Terminologie der Verordnung an die des Arzneimittelgesetzes. Zu Artikel 2 Regelung des Inkrafttretens.
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2013-03-21_Nr44-Stimulantien_B.pdf
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 – Stimulantien Vom 21. März 2013 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. März 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ V), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ BAnz AT TT.MM.JJJJ V, wie folgt zu ändern: I. Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Nummer 44 „Stimulantien, z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika, coffeinhaltige Mittel“ wie folgt geändert: 1. Die Spalte „Arzneimittel und sonstige Produkte“ wird wie folgt geändert: a. Nach dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt: „ausgenommen bei Erwachsenen ab einem Alter von 18 Jahren mit Hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit / Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS), sofern die Erkrankung bereits im Kindesalter bestand, im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben. Die Diagnose erfolgt angelehnt an DSM-IV Kriterien oder Richtlinien in ICD-10 und basiert auf einer vollständigen Anamnese und Untersuchung des Patienten. Diese schließen ein strukturiertes Interview mit dem Patienten zur Erfassung der aktuellen Symptome, inkl. Selbstbeurteilungsskalen ein. Die retrospektive Erfassung des Vorbestehens einer ADHS im Kindesalter muss anhand eines validierten Instrumentes (Wender-Utha-Rating-Scale-Kurzform (WURS-k)) erfolgen. Die Arzneimittel dürfen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen verordnet (Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten gemäß Bedarfsplanungs-Richtlinie) und unter dessen Aufsicht angewendet werden. In therapeutisch begründeten Fällen können bei fortgesetzter Behandlung in einer Übergangsphase bis maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres Verordnungen auch von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden. In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt. Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf besonders zu dokumentieren, insbesondere die Dauertherapie über 12 Monate sowie die Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte, die mindestens einmal jährlich erfolgen sollten.“ b. Im 3. Satz des zweiten Spiegelstriches wird nach der Angabe „Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und BAnz AT 13.06.2013 B1 2 Psychotherapie,“ die Angabe „Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,“ eingefügt. 2. In der Spalte „Rechtliche Grundlagen und Hinweise“ wird folgender Satz gestrichen: „Bis zu einem Beschluss über die Ergänzung eines Ausnahmetatbestandes vom Verordnungsausschluss der Stimulantien bleibt die Verordnung von Methylphenidat bei Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung von den Regelungen in Nummer 44 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie unberührt.“ II. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 21. März 2013 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken BAnz AT 13.06.2013 B1 http://www.g-ba.de/
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